ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 21

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
30. Januar 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 021/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4417 — Telecom Italia/AOL German Access Business) ( 1 )

1

2007/C 021/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4442 — Carphone Warehouse/AOL UK) ( 1 )

1

2007/C 021/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 021/04

Euro-Wechselkurs

4

2007/C 021/05

Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag — Antrag auf Billigung der Verlängerung der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen ( 1 )

5

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 021/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2007 zum Thema Prävention von Radikalisierung und Gewaltbereitschaft

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

30.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 21/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4417 — Telecom Italia/AOL German Access Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 21/01)

Am 28. November 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4417. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


30.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 21/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4442 — Carphone Warehouse/AOL UK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 21/02)

Am 7. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4442. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


30.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 21/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 21/03)

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 554/06

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Land Niedersachsen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Detlef Hegemann Rolandwerft

Rechtsgrundlage

34. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 0,47 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

12 %

Laufzeit

1.4.2006-31.12.2006

Wirtschaftssektoren

Schiffbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Nbank

Günther-Wagner-Allee 12-14

D-30177 Hannover

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

15.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 675/06

Mitgliedstaat

Slowakei

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Madách-Posonium s.r.o. – individuálna pomoc periodiku

Rechtsgrundlage

a)

Zákon č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy a o zmene a doplnení niektorých zákonov,

b)

Zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení zákona č. 203/2004 – § 4 ods. 1, písm d),

c)

Výnos Ministerstva kultúry Slovenskej republiky č. MK – 2165/2006-110/6075, ktorým sa mení a dopĺňa výnos MK SR č. MK-12947/05-110/30493 o poskytovaní dotácií v pôsobnosti Ministerstva kultúry Slovenskej republiky

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 3,45 Mio. SKK

Beihilfehöchstintensität

27 %

Laufzeit

1.1.2006-31.12.2006

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo kultúry SR, Nám. SNP 33, SK-813 31 Bratislava, Slovenská republika

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

30.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 21/4


Euro-Wechselkurs (1)

29. Januar 2007

(2007/C 21/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2921

JPY

Japanischer Yen

157,70

DKK

Dänische Krone

7,4550

GBP

Pfund Sterling

0,66020

SEK

Schwedische Krone

9,0725

CHF

Schweizer Franken

1,6216

ISK

Isländische Krone

89,13

NOK

Norwegische Krone

8,1750

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5787

CZK

Tschechische Krone

28,215

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

256,68

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6965

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9290

RON

Rumänischer Leu

3,4045

SKK

Slowakische Krone

35,268

TRY

Türkische Lira

1,8460

AUD

Australischer Dollar

1,6728

CAD

Kanadischer Dollar

1,5306

HKD

Hongkong-Dollar

10,0929

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8571

SGD

Singapur-Dollar

1,9899

KRW

Südkoreanischer Won

1 215,16

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,4759

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0454

HRK

Kroatische Kuna

7,3727

IDR

Indonesische Rupiah

11 787,18

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5256

PHP

Philippinischer Peso

63,487

RUB

Russischer Rubel

34,3330

THB

Thailändischer Baht

43,953


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 21/5


Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag

Antrag auf Billigung der Verlängerung der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 21/05)

1.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 unterbreitete das Königreich der Niederlande einen Antrag gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag auf Beibehaltung seiner nationalen Rechtsvorschriften über die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (SCCP). Diese einzelstaatlichen Vorschriften weichen von der Richtlinie 2002/45/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) ab. Die Mitteilung des Königreichs der Niederlande ging am 8. Dezember 2006 bei der Kommission ein.

2.

Mit der Entscheidung 2004/1/EG (2) der Kommission vom 16. Dezember 2003 zu den einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verwendung von SCCP, die das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilt hatte, war bereits für bestimmte Anwendungen eine Abweichung von der Richtlinie 2002/45/EG bis zum 31. Dezember 2006 gebilligt worden. (3) Diese Frist wurde in der Annahme gebilligt, dass weitere wissenschaftliche Erkenntnisse verfügbar würden, die Aufschluss über die noch verbleibenden potenziellen Risiken bei bestimmten Anwendungen geben könnten. Zu diesem Zweck wurde 2003 das Verfahren zur Erstellung eines Risikobewertungsberichts über SCCP gemäß der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (4) wiederaufgenommen und wird derzeit auf den neuesten Stand gebracht, ohne jedoch bereits abgeschlossen zu sein.

3.

Die niederländische Regierung hält es für erforderlich, die Ausnahmeregelung über den Dezember 2006 hinaus zu verlängern und somit die nationalen Bestimmungen beizubehalten, die aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt strengere Umweltschutzanforderungen beinhalten als die Richtlinie 2002/45/EG. Zu diesem Zweck bezieht sie sich auf eine Studie über die ökotoxikologischen Auswirkungen von Chlorparaffinen, die der Kommission im Zusammenhang mit der Mitteilung vorgelegt worden war, die die Entscheidungen 2003/549/EG und 2004/1/EG zum Ergebnis hatte. Die niederländische Regierung führt ferner an, dass die Beibehaltung dieser Bestimmungen erforderlich sei, damit das Königreich der Niederlande weiterhin seinen Verpflichtungen aus dem OSPAR-Übereinkommen sowie aus dem PARCOM-Beschluss 95/1, die es unterzeichnet habe, nachkommen könne.

4.

In Artikel 95 Absatz 4 ist Folgendes vorgesehen: Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

5.

Gemäß Artikel 95 Absatz 6 billigt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

6.

Anmerkungen zur Mitteilung des Königreichs der Niederlande, die der Kommission später als 30 Tage nach Veröffentlichung dieser Mitteilung vorgelegt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

7.

Weitere Informationen zum Antrag der Niederlande sind erhältlich bei:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie

Frau Giuseppina Luvara

Referat G.2 — Chemische Stoffe

Avenue des Nerviens 105, 1/96

B-1040 Brüssel

Tel.: (32-2) 295 27 37

Fax: (32-2) 295 02 81

E-Mail: Entr-Chemicals@ec.europa.eu


(1)  ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 21.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 20.

(3)  Siehe auch Entscheidung 2003/549/EG vom 17. Juli 2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 27) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag in Bezug auf die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine, die die Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 4 mitgeteilt hatten.

(4)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

30.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 21/6


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2007 zum Thema Prävention von Radikalisierung und Gewaltbereitschaft

(2007/C 21/06)

Die vollständige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen findet sich auf der Website der GD Justiz, Freiheit und Sicherheit:

http://ec.europa.eu/justice_home/funding/intro/funding_intro_de.htm

Frist für die Einreichung der Vorschläge: 16. April 2007.