ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 021/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4417 — Telecom Italia/AOL German Access Business) ( 1 ) |
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2007/C 021/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4442 — Carphone Warehouse/AOL UK) ( 1 ) |
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2007/C 021/03 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 021/04 |
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2007/C 021/05 |
Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag — Antrag auf Billigung der Verlängerung der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Kommission |
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2007/C 021/06 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
30.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4417 — Telecom Italia/AOL German Access Business)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 21/01)
Am 28. November 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4417. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
30.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4442 — Carphone Warehouse/AOL UK)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 21/02)
Am 7. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4442. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
30.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 21/03)
Datum der Annahme der Entscheidung |
20.12.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 554/06 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Land Niedersachsen |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Detlef Hegemann Rolandwerft |
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Rechtsgrundlage |
34. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Regionale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 0,47 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
12 % |
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Laufzeit |
1.4.2006-31.12.2006 |
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Wirtschaftssektoren |
Schiffbau |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
15.12.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 675/06 |
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Mitgliedstaat |
Slowakei |
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Region |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Madách-Posonium s.r.o. – individuálna pomoc periodiku |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Kultur |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben 3,45 Mio. SKK |
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Beihilfehöchstintensität |
27 % |
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Laufzeit |
1.1.2006-31.12.2006 |
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Wirtschaftssektoren |
Medien |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Ministerstvo kultúry SR, Nám. SNP 33, SK-813 31 Bratislava, Slovenská republika |
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Sonstige Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
30.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. Januar 2007
(2007/C 21/04)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2921 |
JPY |
Japanischer Yen |
157,70 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4550 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,66020 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0725 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6216 |
ISK |
Isländische Krone |
89,13 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,1750 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5787 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,215 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
256,68 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6965 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9290 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,4045 |
SKK |
Slowakische Krone |
35,268 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8460 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6728 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5306 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,0929 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8571 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9899 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 215,16 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,4759 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,0454 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3727 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 787,18 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5256 |
PHP |
Philippinischer Peso |
63,487 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,3330 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,953 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
30.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/5 |
Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag
Antrag auf Billigung der Verlängerung der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 21/05)
1. |
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 unterbreitete das Königreich der Niederlande einen Antrag gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag auf Beibehaltung seiner nationalen Rechtsvorschriften über die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (SCCP). Diese einzelstaatlichen Vorschriften weichen von der Richtlinie 2002/45/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) ab. Die Mitteilung des Königreichs der Niederlande ging am 8. Dezember 2006 bei der Kommission ein. |
2. |
Mit der Entscheidung 2004/1/EG (2) der Kommission vom 16. Dezember 2003 zu den einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verwendung von SCCP, die das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilt hatte, war bereits für bestimmte Anwendungen eine Abweichung von der Richtlinie 2002/45/EG bis zum 31. Dezember 2006 gebilligt worden. (3) Diese Frist wurde in der Annahme gebilligt, dass weitere wissenschaftliche Erkenntnisse verfügbar würden, die Aufschluss über die noch verbleibenden potenziellen Risiken bei bestimmten Anwendungen geben könnten. Zu diesem Zweck wurde 2003 das Verfahren zur Erstellung eines Risikobewertungsberichts über SCCP gemäß der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (4) wiederaufgenommen und wird derzeit auf den neuesten Stand gebracht, ohne jedoch bereits abgeschlossen zu sein. |
3. |
Die niederländische Regierung hält es für erforderlich, die Ausnahmeregelung über den Dezember 2006 hinaus zu verlängern und somit die nationalen Bestimmungen beizubehalten, die aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt strengere Umweltschutzanforderungen beinhalten als die Richtlinie 2002/45/EG. Zu diesem Zweck bezieht sie sich auf eine Studie über die ökotoxikologischen Auswirkungen von Chlorparaffinen, die der Kommission im Zusammenhang mit der Mitteilung vorgelegt worden war, die die Entscheidungen 2003/549/EG und 2004/1/EG zum Ergebnis hatte. Die niederländische Regierung führt ferner an, dass die Beibehaltung dieser Bestimmungen erforderlich sei, damit das Königreich der Niederlande weiterhin seinen Verpflichtungen aus dem OSPAR-Übereinkommen sowie aus dem PARCOM-Beschluss 95/1, die es unterzeichnet habe, nachkommen könne. |
4. |
In Artikel 95 Absatz 4 ist Folgendes vorgesehen: Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit. |
5. |
Gemäß Artikel 95 Absatz 6 billigt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. |
6. |
Anmerkungen zur Mitteilung des Königreichs der Niederlande, die der Kommission später als 30 Tage nach Veröffentlichung dieser Mitteilung vorgelegt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. |
7. |
Weitere Informationen zum Antrag der Niederlande sind erhältlich bei:
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(1) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 21.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 20.
(3) Siehe auch Entscheidung 2003/549/EG vom 17. Juli 2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 27) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag in Bezug auf die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine, die die Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 4 mitgeteilt hatten.
(4) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Kommission
30.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/6 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2007 zum Thema Prävention von Radikalisierung und Gewaltbereitschaft
(2007/C 21/06)
Die vollständige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen findet sich auf der Website der GD Justiz, Freiheit und Sicherheit:
http://ec.europa.eu/justice_home/funding/intro/funding_intro_de.htm
Frist für die Einreichung der Vorschläge: 16. April 2007.