ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 14

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
20. Januar 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 014/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 014/02

Euro-Wechselkurs

5

 

Europäische Zentralbank

2007/C 014/03

Abkommen vom 21. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELS- UND WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 014/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4555 — CNP Assurances/Skandia Vida) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

2007/C 014/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4503 — PBDS/Philips APM) ( 1 )

10

2007/C 014/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4502 — Lite-On/PBDS) ( 1 )

11

2007/C 014/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4510 — L Capital 2/Calligaris) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 14/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

30.11.2006

Nummer der Beihilfe

N 413/06

Mitgliedstaat

Schweden

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Statligt stöd till åtgärder för främjande av distribution av förnybara drivmedel

Rechtsgrundlage

Förordning om statliga bidrag till åtgärder för främjande av distribution av förnybara drivmedel

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 150 Mio. SEK

Beihilfehöchstintensität

30 %

Laufzeit

1. September 2006 - 31. Dezember 2007

Wirtschaftssektoren

Energie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Naturvårdsverket

S-106 48 Stockholm

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

8.11.2006

Nummer der Beihilfe

N 616/06

Mitgliedstaat

Slowakei

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Individuálna pomoc na audiovizuálnu tvorbu v prospech spoločnosti Rata s.r.o.

Rechtsgrundlage

a)

Zákon č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy a o zmene a doplnení niektorých zákonov,

b)

Zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení zákona č. 203/2004 – § 4 ods. 1, písm d),

c)

Výnos MK SR – 12947/05-110/30493 o poskytovaní dotácií v pôsobnosti MK SR

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 13,9 Mio. SKK.; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 13,9 Mio. SKK

Beihilfehöchstintensität

35 %

Laufzeit

1. Januar 2006 - 31. Dezember 2006

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo kultúry SR,

Nám. SNP 33

SK-813 31 Bratislava

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 695/06

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland

Rechtsgrundlage

Bundeshaushaltsgesetz Kap. 0405 Titel 683 22, §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), Richtlinie des BKM zu § 44 BHO

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur, Erhaltung des kulturellen Erbes, Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 60 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 180 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

16 %

Laufzeit

1. Januar 2007 - 31. Dezember 2009

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Filmfölderungsanstalt

Große Präsidentenstraße 9

D-10178 Berlin

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

11.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 736/06

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Land Bremen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Förderung der Forschung und Entwicklung in betrieblichen Innovationsprojekten

Rechtsgrundlage

Senator für Wirtschaft und Häfen. Richtlinie „Förderung der Forschung und Entwicklung in betrieblichen Innovationsprojekten“ vom 10. September 2002

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 10 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 10 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

75 %

Laufzeit

1. Januar 2007 - 31. Dezember 2007

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

BIA Bremer Innovationsagentur GmbH.

Kontorhaus am Markt

Langenstr 2-4

D-28195 Bremen

Bremerhaven Gesellschaft für Innovationsförderung und Stadtentwicklung GmbH (BIS).

Am Alten Hafen 118

D-27568 Bremerhaven

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

25.8.2006

Nummer der Beihilfe

NN 41/05

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Groenfondsen

Rechtsgrundlage

Art. 5.14 (3) onder a) en 15.14 (6) van de Wet Inkomstenbelastingen 2001;Regeling Groenprojecten 2005

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Senkung der Steuerbemessungsgrundlage

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 7 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

13. Juli 1994 - 31. Dezember 2011

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/5


Euro-Wechselkurs (1)

19. Januar 2007

(2007/C 14/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2958

JPY

Japanischer Yen

157,13

DKK

Dänische Krone

7,4540

GBP

Pfund Sterling

0,65650

SEK

Schwedische Krone

9,1195

CHF

Schweizer Franken

1,6178

ISK

Isländische Krone

90,12

NOK

Norwegische Krone

8,3680

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5784

CZK

Tschechische Krone

27,768

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

252,05

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6976

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8510

RON

Rumänischer Leu

3,3813

SKK

Slowakische Krone

34,620

TRY

Türkische Lira

1,8345

AUD

Australischer Dollar

1,6453

CAD

Kanadischer Dollar

1,5189

HKD

Hongkong-Dollar

10,1217

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8633

SGD

Singapur-Dollar

1,9913

KRW

Südkoreanischer Won

1 213,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,2700

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0734

HRK

Kroatische Kuna

7,3735

IDR

Indonesische Rupiah

11 762,62

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5350

PHP

Philippinischer Peso

63,365

RUB

Russischer Rubel

34,3890

THB

Thailändischer Baht

45,645


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäische Zentralbank

20.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/6


ABKOMMEN

vom 21. Dezember 2006

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(2007/C 14/03)

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (NACHFOLGEND ALS „EZB“ BEZEICHNET) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND ALS „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE NZBen“ BZW. „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE MITGLIEDSTAATEN“ BEZEICHNET) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen.

(2)

Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt.

(3)

Als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nimmt Slowenien seit dem 28. Juni 2004 am WKM II teil, und die Banka Slovenije ist Vertragspartei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1) (nachfolgend als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet).

(4)

Nach Artikel 1 der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (2) wird die für Slowenien nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Die Banka Slovenije sollte deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein, und das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Im Hinblick darauf, dass Rumänien und Bulgarien der Europäischen Union beitreten, schließen sich ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken (NZBen) am 1. Januar 2007 dem Europäischen System der Zentralbanken an. Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

Artikel 1

Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Slowenien

Die Banka Slovenije ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

Artikel 2

Änderungen des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf den Beitritt von Rumänien und Bulgarien

Die Zentralbank von Bulgarien und die Banca Naţională a României werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Vertragsparteien des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

Artikel 3

Ersetzung von Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II

Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

4.1

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

4.2

Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird in alle anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Dezember 2006.

Für die

Europäische Zentralbank

Für die

Zentralbank von Bulgarien

Für die

Česká národní banka

Für die

Danmarks Nationalbank

Für die

Eesti Pank

Für die

Zentralbank von Zypern

Für die

Latvijas Banka

Für die

Lietuvos bankas

Für die

Magyar Nemzeti Bank

Für die

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

Für die

Narodowy Bank Polski

Für die

Banca Naţională a României

Für die

Banka Slovenije

Für die

Národná banka Slovenska

Für die

Sveriges Riksbank

Für die

Bank of England


(1)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(2)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

(3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.


ANHANG

„ANHANG II

HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007

(in Mio EUR)

An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

Höchstgrenzen (1)

Zentralbank von Bulgarien

490

Ceská národní banka

640

Danmarks Nationalbank

670

Eesti Pank

300

Zentralbank von Zypern

280

Latvijas Banka

330

Lietuvos bankas

370

Magyar Nemzeti Bank

620

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

270

Narodowy Bank Polski

1 610

Banca Naţională a României

950

Národná banka Slovenska

440

Sveriges Riksbank

900

Bank of England

4 130

Europäische Zentralbank

null


Dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen

Höchstgrenzen

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

null

Deutsche Bundesbank

null

Bank von Griechenland

null

Banco de España

null

Banque de France

null

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

null

Banca d'Italia

null

Banque centrale du Luxembourg

null

De Nederlandsche Bank

null

Oesterreichische Nationalbank

null

Banco de Portugal

null

Banka Slovenije

null

Suomen Pankki

null“


(1)  Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELS- UND WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

20.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4555 — CNP Assurances/Skandia Vida)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 14/04)

1.

Am 12. Januar 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CNP Assurances S.A. („CNP“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Skandia Vida S.A. de Seguros y Reaseguros („Skandia Vida“, Spanien) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CNP: Lebensversicherungen, Schadensversicherungen und Rückversicherungen;

Skandia Vida: Lebensversicherungen und Rückversicherungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4555 — CNP Assurances/Skandia Vida, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S.32.


20.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4503 — PBDS/Philips APM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 14/05)

1.

Am 12. Januar 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Philips&BenQ Digital Storage Corporation („PBDS“, Taiwan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle von dem APM-Geschäftsbereich der Koninklijke Philips Electronics N.V. („Philips APM Geschäftsbereich“, Niederlande) durch Aktienkauf und Kauf von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PBDS: Entwicklung, Entwurf, Marketing und Verkauf von optischen Festplattenlaufwerken für Personalcomputer;

Philips APM Geschäftsbereich: Vertrieb von Abspielgeräten für multi-mediale und Navigations-Anwendungen in Automobilen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4503 — PBDS/Philips APM, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.


20.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4502 — Lite-On/PBDS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 14/06)

1.

Am 12. Januar 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lite-On I.T. Corporation („Lite-On“, Taiwan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle von dem Unternehmen Philips&BenQ Digital Storage Corporation („PBDS“, Taiwan), das derzeit gemeinsam von Koninklijke Philips Electronics N.V. („Philips“, Niederlande) and BenQ (Taiwan) kontrolliert wird, durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lite-On: Computer, Kommunikationsprodukte, Unterhaltungselektronik, optische Festplattenlaufwerke für Personalcomputer;

Philips: Elektronische Produkte, medizinische Diagnose und Patientenüberwachungssysteme, Lichtsysteme, Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte;

PBDS: Entwicklung, Entwurf, Marketing und Verkauf von optischen Festplattenlaufwerken für Personalcomputer.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4502 — Lite-On/PBDS, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.


20.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4510 — L Capital 2/Calligaris)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 14/07)

1.

Am 15. Januar 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 und nach Verweisung gemäß Artikel 4(5) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen L Capital 2 FCPR („L Capital 2“, Frankreich), das letztlich von Louis Vuitton Moet Hennessy S.A. („LVMH“, Frankreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch den Erwerb von Anteilen durch ein Investitionsvehikel, S.C.L.A. SA (Luxembourg), gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Calligaris Holding S.p.A. („Calligaris“, Italien). Dieses wird derzeit ausschließlich von Herrn Alessandro Calligaris kontrolliert.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

LVMH: Luxusgüter;

L Capital 2: Investmentfond;

Calligaris: Herstellung von Wohnmöbeln.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M. 4510 — L Capital 2/Calligaris an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.