ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 326

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
30. Dezember 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2006/C 326/1

Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichtshofes

1

2006/C 326/2

Wahl des Präsidenten des Gerichtshofes

1

2006/C 326/3

Wahl der Kammerpräsidenten

1

2006/C 326/4

Zuteilung der Richter zu den Kammern

1

2006/C 326/5

Listen für die Besetzung der Spruchkörper

2

2006/C 326/6

Bestimmung der Ersten Generalanwältin

3

2006/C 326/7

Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichts erster Instanz

3

2006/C 326/8

Rechtssache C-239/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Portugal (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Artikel 6 Absatz 4 — Besonderes Schutzgebiet Castro Verde — Fehlen von Alternativlösungen)

4

2006/C 326/9

Rechtssache C-248/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]) — Koninklijke Coöperatie Cosun UA/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Vorabentscheidungsersuchen — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Zucker — Artikel 26 der Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 und 3 der Verordnung [EWG] Nr. 2670/81 — Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe — Unanwendbarkeit von Artikel 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1430/79 — Keine Möglichkeit einer Erstattung oder eines Erlasses aus Billigkeitsgründen — Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1785/81 und 2670/81 — Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit — Billigkeit)

4

2006/C 326/0

Rechtssache C-371/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Beschäftigung im öffentlichen Dienst — Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erlangten Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters — Artikel 10 EG und 39 EG — Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68)

5

2006/C 326/1

Rechtssache C-433/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 49 EG und 50 EG — Freier Dienstleistungsverkehr — Tätigkeiten im Bausektor — Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Bauwesen — Nationale Regelung, wonach von den den nicht in Belgien registrierten Vertragspartnern zu zahlenden Beträgen 15 % abzuziehen sind — Nationale Regelung, mit der eine gesamtschuldnerische Haftung für die Steuerschulden der nicht in Belgien registrierten Vertragspartner eingeführt wird)

5

2006/C 326/2

Rechtssache C-513/04: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 14. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Gent [Belgien]) — Mark Kerckhaert, Bernadette Morres/Belgischer Staat (Einkommensteuer — Dividenden — Steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften — Keine Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer im Wohnsitzstaat)

6

2006/C 326/3

Rechtssache C-520/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus [Finnland]) — Pirkko Marjatta Turpeinen (Freizügigkeit — Einkommensteuer — Ruhegehalt — Höhere Besteuerung von Ruhegehaltsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind)

6

2006/C 326/4

Rechtssache C-4/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen [Deutschland]) — Hasan Güzeli/Oberbürgermeister der Stadt Aachen (Vorabentscheidungsersuchen — Assoziierungsabkommen EWG-Türkei — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates — Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers)

7

2006/C 326/5

Rechtssache C-36/05: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/100/EWG — Urheberrecht — Vermiet- und Verleihrecht — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

7

2006/C 326/6

Rechtssache C-65/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 28 EG und 30 EG — Freier Warenverkehr — Artikel 43 EG — Niederlassungsfreiheit — Artikel 49 EG — Freier Dienstleistungsverkehr — Verbot der Einrichtung und des Betriebs von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen unter Androhung von strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen — Richtlinie 98/34/EG — Normen und technische Vorschriften — Für elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele geltende nationale Regelung)

8

2006/C 326/7

Rechtssache C-68/05 P: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Koninklijke Coöperatie Cosun UA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Zucker — Artikel 26 der Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 und 3 der Verordnung [EWG] Nr. 2670/81 — Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe — Antrag auf Erlass — In Artikel 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1430/79 vorgesehene Billigkeitsklausel — Begriff Eingangs- und Ausfuhrabgaben — Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit — Billigkeit)

8

2006/C 326/8

Rechtssache C-120/05: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland]) — Heinrich Schulze GmbH & Co. KG i. L./Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Ausfuhrerstattungen — Voraussetzungen der Gewährung — Ausfuhranmeldung — Fehlende Belege — Andere Formen des Nachweises)

9

2006/C 326/9

Rechtssache C-168/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Madrid [Spanien]) — Elisa María Mostaza Claro/Centro Móvil Milenium SL (Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Keine Beanstandung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Schiedsverfahren — Beachtung dieser Einrede im Verfahren wegen Aufhebung des Schiedsspruchs)

9

2006/C 326/0

Verbundene Rechtssachen C–187/05 bis 190/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos — Griechenland) — G. Agorastoudis/Goodyear Hellas ABEE (Massenentlassungen — Richtlinie 75/129/EWG — Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d — Einstellung der Tätigkeiten des Betriebes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung — Vom Arbeitgeber aus eigenem Antrieb beschlossene Einstellung der Tätigkeiten des Betriebes)

10

2006/C 326/1

Rechtssache C-192/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep [Niederlande]) — K. Tas-Hagen, R. A. Tas/Raadskamer WUBO van de Pensioen- en Uitkeringsraad (Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte Leistung — Erfordernis des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zeitpunkt des Leistungsantrags — Artikel 18 Absatz 1 EG)

10

2006/C 326/2

Rechtssache C-198/05: Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/100/EWG — Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums — Öffentliches Verleihrecht — Nicht fristgerechte Umsetzung)

11

2006/C 326/3

Rechtssache C-199/05: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles [Belgien]) — Europäische Gemeinschaft/Belgischer Staat (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften — Artikel 3 — Indirekte Steuern — Entscheidungen nationaler Gerichte — Eintragungsgebühren)

11

2006/C 326/4

Rechtssache C-205/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal des affaires de sécurité sociale de Longwy [Frankreich]) — Fabien Nemec/Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est (Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Artikel 42 EG — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Artikel 58 — Leistung zugunsten von Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt waren — Berechnung von Geldleistungen — Weigerung, in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Arbeitsentgelte zu berücksichtigen)

12

2006/C 326/5

Rechtssache C-206/05: Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 90/427/EWG — Innergemeinschaftlicher Handel mit Equiden — Verpflichtung der Beurteilung des genetischen Wertes von Zuchthengsten in Schweden)

12

2006/C 326/6

Rechtssache C-216/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG — Nationales Recht — Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Verträglichkeitsprüfungen gegen Zahlung von Gebühren)

13

2006/C 326/7

Rechtssache C-236/05: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 — Kontrollregelung auf dem Fischereisektor — Verspätete Übermittlung der verlangten Angaben)

13

2006/C 326/8

Rechtssache C-243/05 P: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. November 2006 — Agraz, SA u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten — Methode zur Berechnung der Höhe der Beihilfe — Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Sicherer Schaden)

13

2006/C 326/9

Rechtssache C-250/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgericht, Kassel [Deutschland]) — Turbon International GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH/Oberfinanzdirektion Koblenz (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Einreihung von Tintenkartuschen, die mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatibel sind, in die Kombinierte Nomenklatur — Tinten [Position 3215] — Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 [Position 8473])

15

2006/C 326/0

Rechtssache C-275/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen [Deutschland]) — Alois Kibler jun./Land Baden-Württemberg (Milch und Milcherzeugnisse — Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr.804/68 — Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse — Verordnungen (EWG) Nrn. 857/84, 590/85 und 1546/88 — Übertragung der Referenzmenge infolge der Rückgabe eines Teils des Betriebes — Verpächter, der selbst kein Erzeuger von Milch oder Milchprodukten ist — Freiwillige Beendigung des Pachtvertrags)

15

2006/C 326/1

Rechtssache C-281/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) — Montex Holdings Ltd/Diesel SpA (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem identischen Zeichen durch das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem diese Marke Schutz genießt, zu verbieten — Rechtswidrige Herstellung — Assoziierter Staat)

16

2006/C 326/2

Rechtssache C-302/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/35/EG — Artikel 4 Absatz 1 — Eigentumsvorbehalt — Einwendbarkeit)

16

2006/C 326/3

Rechtssache C-317/05: Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Köln [Deutschland]) — G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG/Gemeinsamer Bundesausschuss (Richtlinie 89/105/EWG — Artikel 6 Nummern 1 und 2 — Positivliste — Pflicht zur Begründung und zur Rechtsmittelbelehrung)

17

2006/C 326/4

Rechtssache C-344/05 P: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Joël De Bry (Rechtsmittel — Beamter — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungsjahr 2001/2002 — Verletzung der Verfahrensrechte — Artikel 26 Absatz 2 des Statuts)

17

2006/C 326/5

Rechtssache C-345/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Portugal (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerrecht — Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien — Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG — Artikel 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Kohärenz des Steuersystems — Wohnungspolitik)

18

2006/C 326/6

Rechtssache C-346/05: Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège — Belgien) — Monique Chateignier/Office national de l'emploi (ONEM) (Vorabentscheidungsersuchen — Artikel 39 EG sowie Artikel 3 und 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Abhängigkeit der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung einer Beschäftigungszeit im zuständigen Mitgliedstaat)

18

2006/C 326/7

Rechtssache C-77/06: Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/42/EG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programm — Nicht fristgerechte Umsetzung)

19

2006/C 326/8

Rechtssache C-94/06: Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung — Richtlinie 2002/49/EG)

19

2006/C 326/9

Rechtssache C-102/06: Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/9/EG — Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

20

2006/C 326/0

Rechtssache C-152/06: Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2002/95/EG — Gefährliche Stoffe — Elektro- und Elektronikgeräte — Keine fristgerechte Umsetzung)

20

2006/C 326/1

Rechtssache C-154/06: Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/108/EG — Elektro- und Elektronik-Altgeräte — Keine fristgerechte Umsetzung)

21

2006/C 326/2

Rechtssache C-159/06: Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/42/EG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Keine fristgerechte Umsetzung)

21

2006/C 326/3

Rechtssache C-336/04: Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Pordenone — Italien) — Banca Popolare FriulAdria SpA/Agenzia delle Entrate, Ufficio Pordenone (Staatliche Beihilfen — Entscheidung 2002/581/EG — Steuervergünstigungen für Banken — Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung — Vorabentscheidungsfrage, die mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat)

22

2006/C 326/4

Rechtssache C-104/05 P: Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 28. September 2006 — El Corte Inglés SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Verwechslungsgefahr — Bildmarke EMILIO PUCCI — Widerspruch der Inhaberin von nationalen Bildmarken EMIDIO TUCCI — Ähnlichkeit zwischen den Waren)

22

2006/C 326/5

Rechtssache C-285/05: Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 28. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Enosi Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou und Blue Star Ferries/Ypourgos Emporikis Naftilias und Ypourgos Aigaiou (Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung — Verordnung Nr. 3577/92 — Seekabotage — Übergangszeit — Unmittelbare Anwendung — Richtlinie 98/18/EG — Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, durch die die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen durch Schiffe, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, verboten wird)

23

2006/C 326/6

Rechtssache C-340/05: Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland)) — Strafverfahren gegen Stefan Kremer (Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung — Richtlinie 91/439/EWG — Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen — Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat — In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein — Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat — Erfordernis der Beachtung der nationalen Bedingungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einem Entzug)

23

2006/C 326/7

Rechtssache C-436/05: Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen, Belgien) — Lucien De Graaf, Gudula Daniels/Belgische Staat (Vorabentscheidungsersuchen — Unzulässigkeit)

24

2006/C 326/8

Rechtssache C-111/06: Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgericht Berlin vom 24. Februar 2006 — Irene Werich gegen Deutsche Rentenversicherung Bund

24

2006/C 326/9

Rechtssache C-374/06: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 14. September 2006 — BATIG Gesellschaft für Beteiligungen mbH gegen Hauptzollamt Bielefeld

25

2006/C 326/0

Rechtssache C-409/06: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 9. Oktober 2006 — Winner Wetten GmbH gegen Bürgermeisterin der Stadt Bergheim

25

2006/C 326/1

Rechtssache C-413/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. Oktober 2006 von der Bertelsmann AG und der Sony Corporation of America gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache T-464/04, Independent Music Publishers and Labels Association (Impala, internationale Vereinigung)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

25

2006/C 326/2

Rechtssache C-414/06: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 11. Oktober 2006 — Lidl Belgium GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Heilbronn

26

2006/C 326/3

Rechtssache C-415/06: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 11. Oktober 2006 — Stahlwerk Ergste Westig GmbH gegen Finanzamt Düsseldorf-Mettmann

26

2006/C 326/4

Rechtssache C-416/06: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

27

2006/C 326/5

Rechtssache C-420/06: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin (Deutschland), eingereicht am 16. Oktober 2006 — Rüdiger Jager gegen Amt für Landwirtschaft Bützow

27

2006/C 326/6

Rechtssache C-421/06: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 16. Oktober 2006 — Fratelli Martini & C. SpA, Cargill Srl/Ministero delle Politiche Agricole e Forestali, Ministero della Salute, Ministero delle Attività Produttive

27

2006/C 326/7

Rechtssache C-422/06: Klage, eingereicht am 16. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

28

2006/C 326/8

Rechtssache C-423/06: Klage, eingereicht am 16. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

28

2006/C 326/9

Rechtssache C-425/06: Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 16. Oktober 2006 — Ministero dell'Economia e delle Finanze/Part Service Srl, in Liquidation

28

2006/C 326/0

Rechtssache C-426/06: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

29

2006/C 326/1

Rechtssache C-427/06: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. Oktober 2006 — Birgit Bartsch gegen Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH

29

2006/C 326/2

Rechtssache C-428/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Unión General de Trabajadores de La Rioja (UGT-Rioja)/Juntas Generales del Territorio Histórico de Vizcaya, Diputación Foral de Bizkaia, Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Bilbao, Confederación Empresarial Vasca

30

2006/C 326/3

Rechtssache C-429/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Comunidad Autónoma de La Rioja/Juntas Generales del Territorio Histórica de Vizcaya, Diputación Foral de Bizkaia, Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Bilbao, Confederación Empresarial Vasca

31

2006/C 326/4

Rechtssache C-430/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Comunidad Autónoma de La Rioja/Diputación Foral de Álava, Juntas Generales de Álava, Confederación Empresarial vasca

31

2006/C 326/5

Rechtssache C-431/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Comunidad Autónoma de La Rioja/Diputación Foral de Álava, Juntas Generales de Álava, Confederación Empresarial Vasca

31

2006/C 326/6

Rechtssache C-432/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Comunidad Autónoma de Castilla y León/Juntas Generales de Gipuzkoa, Diputación Foral de Gipuzkoa, Confederación Empresarial Vasca

32

2006/C 326/7

Rechtssache C-433/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Comunidad Autónoma de Castilla y León/Juntas Generales del Territorio Histórico de Álava, Diputación Foral de Álava, Confederación Empresarial Vasca

32

2006/C 326/8

Rechtssache C-434/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Comunidad Autónoma de Castilla y León/Diputación Foral de Bizkaia y, Juntas Generales del Territorio Histórico de Vizcaya, Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Bilbao, Confederación Empresarial Vasca

32

2006/C 326/9

Rechtssache C-435/06: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 17.10.2006 — C

33

2006/C 326/0

Rechtssache C-436/06: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 23. Oktober 2006 — Per Gronfeldt, Tatiana Gronfeldt gegen Finanzamt Hamburg-Am Tierpark

33

2006/C 326/1

Rechtssache C-437/06: Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland), eingereicht am 24. Oktober 2006 — SECURENTA Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG als Rechtsnachfolgerin der Göttinger Vermögensanlagen AG gegen Finanzamt Göttingen

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2006/C 326/2

Rechtssache C-438/06: Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg (Deutschland) eingereicht am 24. Oktober 2006 — Otmar Greser gegen Bundesagentur für Arbeit

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2006/C 326/3

Rechtssache C-439/06: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Dresden (Deutschland) eingereicht am 24. Oktober 2006 — citiworks AG gegen Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Landesregulierungsbehörde

34

2006/C 326/4

Rechtssache C-442/06: Klage, eingereicht am 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

35

2006/C 326/5

Rechtssache C-443/06: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 27. Oktober 2006 — Erika Hollmann/Fazenda Pública

35

2006/C 326/6

Rechtssache C-444/06: Klage, eingereicht am 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

36

2006/C 326/7

Rechtssache C-445/06: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof (Deutschland) eingereicht am 6. November 2006 — Danske Slagterier gegen Bundesrepublik Deutschland

36

2006/C 326/8

Rechtssache C-446/06: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) eingereicht am 31. Oktober 2006 — A. G. Winkel/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

37

2006/C 326/9

Rechtssache C-447/06: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 2. November 2006 — Vodafone Magyarország Mobil Távközlési Zrt. und Innomed Medical Orvostechnikai Rt./Magyar Állam, Budapest Főváros Képviselő-testülete und Esztergom Város Önkormányzat Képviselő-testülete

37

2006/C 326/0

Rechtssache C-448/06: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 2. November 2006 — Firma cp-Pharma Handels GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

38

2006/C 326/1

Rechtssache C-449/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Brüssel (Belgien), eingereicht am 6. November 2006 — Sophiane Gysen/Groupe S — Caisse d'Assurances sociales pour indépendants

38

2006/C 326/2

Rechtssache C-450/06: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Belgien), eingereicht am 6. November 2006 — Varec SA/Belgischer Staat

39

2006/C 326/3

Rechtssache C-451/06: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien (Österreich), eingereicht am 6. November 2006 — Gabriele Walderdorff gegen Finanzamt Waldviertel

39

2006/C 326/4

Rechtssache C-452/06: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England und Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 9. November 2006 — The Queen auf Antrag der Synthon BV/Licensing Authority, Beteiligte: Smithkline Beecham plc

40

2006/C 326/5

Rechtssache C-453/06: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland), eingereicht am 13. November 2006 — 01051 Telecom GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

41

2006/C 326/6

Rechtssache C-454/06: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamts (Österreich) eingereicht am 13. November 2006 — pressetext Nachrichtenagentur GmbH gegen 1. Republik Österreich (Bund), 2. APA-OTS Originaltext-Service GmbH, 3. APA AUSTRIA PRESSE AGENTUR registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

41

2006/C 326/7

Rechtssache C-456/06: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) eingereicht am 16. November 2006 — Peek & Cloppenburg KG gegen Cassina S.p.A.

43

2006/C 326/8

Rechtssache C-457/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2006 von der Republik Finnland gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. September 2006 in der Rechtssache T-350/05, Republik Finnland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

43

2006/C 326/9

Rechtssache C-458/06: Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt (Schweden), eingereicht am 16. November 2006 — Skatteverket/Gourmet Classic Ltd

44

2006/C 326/0

Rechtssache C-460/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 17. November 2006 — Nadine Paquay/Société d'architectes Hoet + Minne SPRL

44

2006/C 326/1

Rechtssache C-461/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2006 von der Elliniki Etaireia Pnefmatikis Idioktisias AE (AEPI) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 5. September 2006 in der Rechtssache T-242/05, AEPI/Kommission

45

2006/C 326/2

Rechtssache C-462/06: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich), eingereicht am 20. November 2006 — Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline/Jean-Pierre Rouard

45

2006/C 326/3

Rechtssache C-463/06: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof (Deutschland) eingereicht am 20. November 2006 — FBTO Schadeverzekeringen N.V. gegen Jack Odenbreit

46

2006/C 326/4

Rechtssache C-464/06: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 20. November 2006 — Avena Nordic Grain Oy

46

2006/C 326/5

Rechtssache C-465/06: Klage, eingereicht am 20. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

47

2006/C 326/6

Rechtssache C-466/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande Instance de Nanterre (Frankreich), eingereicht am 21. November 2006 — Société Roquette Frères SA/Direction générale des douanes et des droits indirects et Recette principale de Gennevilliers de la Direction générale des douanes et des droits indirects

47

2006/C 326/7

Rechtssache C-467/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova (Italien), eingereicht am 21. November 2006 — Consel Gi. Emme Srl/Sistema Logistico dell'Arco Ligure e Alessandrino Srl (SLALA)

48

2006/C 326/8

Rechtssache C-479/06: Klage, eingereicht am 23. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

48

2006/C 326/9

Rechtssache C-481/06: Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

48

2006/C 326/0

Rechtssache C-482/06: Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

49

2006/C 326/1

Rechtssache C-485/06: Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

49

2006/C 326/2

Rechtssache C-489/06: Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

50

2006/C 326/3

Rechtssache C-490/06: Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

51

2006/C 326/4

Rechtssache C-491/06: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. November 2006 — Danske svineproducenter/Justitsministeriet

51

2006/C 326/5

Rechtssache C-496/06: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

52

2006/C 326/6

Rechtssache C-181/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

52

2006/C 326/7

Rechtssache C-364/05: Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 26. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

52

2006/C 326/8

Rechtssache C-369/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

52

2006/C 326/9

Rechtssache C-425/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

53

2006/C 326/0

Rechtssache C-46/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

53

2006/C 326/1

Rechtssache C-85/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

53

2006/C 326/2

Rechtssache C-86/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

53

2006/C 326/3

Rechtssache C-101/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

53

2006/C 326/4

Rechtssache C-298/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

53

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2006/C 326/5

Rechtssache T-138/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2006 — Nanjing Metalink/Rat (Dumping — Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in China — Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens — Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c und 6 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 384/96)

54

2006/C 326/6

Rechtssache T-333/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2006 — Masdar (UK)/Kommission (Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — TACIS-Programm — Leistungen eines Subunternehmers — Zahlungsverweigerung — Ungerechtfertigte Bereicherung — Geschäftsführung ohne Auftrag — Rückforderung zu viel gezahlter Beträge — Vertrauensschutz — Sorgfaltspflicht)

54

2006/C 326/7

Rechtssache T-32/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2006 — Lichtwer Pharma AG/HABM (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Lyco-A — Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer — Verfahrenskosten — Verteilung)

55

2006/C 326/8

Rechtssache T-120/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2006 — Peróxidos Orgánicos/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Organische Peroxyde — Geldbußen — Artikel 81 EG — Verordnung [EWG] Nr. 2988/74 — Verjährung — Dauer der Zuwiderhandlung — Verteilung der Beweislast — Gleichbehandlung)

55

2006/C 326/9

Rechtssache T-278/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2006 — Jabones Pardo/HABM — Quimi Romar (YUKI) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Ältere nationale Wortmarke YUPI — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke YUKI — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Anträge des HABM — Zulässigkeit)

55

2006/C 326/0

Rechtssache T-357/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2006 — Chetcuti/Kommission (Beamte — Internes Auswahlverfahren — Nichtzulassung von Hilfskräften zu den Prüfungen)

56

2006/C 326/1

Rechtssache T-494/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Dezember 2004 — Neirinck/Kommission (Beamte — Vertragsbediensteter — Stelle eines Juristen beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel [OIB] — Ablehnung einer Bewerbung — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage )

56

2006/C 326/2

Rechtssache T-32/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. Oktober 2006 — Staelen/Parlament (Beamte — Durchführung eines Urteils des Gerichts — Nichtigkeitsklage — Erledigung der Hauptsache — Schadenersatzklagen — Fehlen eines vorprozessualen Verfahrens — Kein unmittelbarer Zusammenhang — Offensichtliche Unzulässigkeit)

57

2006/C 326/3

Rechtssache T-94/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. September 2006 — Athinaïki Techniki/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beschwerde — Beendigung der Prüfung der Beschwerde — Unzulässigkeit)

57

2006/C 326/4

Rechtssache T-106/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Oktober 2006 — Evropaïki Dynamiki/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibung technischer Unterstützungsleistungen in Zusammenhang mit der Verbesserung des Informations- und Kommunikationstechnologie-Systems beim Staatlichen Statistikinstitut der Republik Türkei — Ablehnung der Bewerbung — Frist — Bestätigende Handlung — Unzulässigkeit)

57

2006/C 326/5

Rechtssache T-307/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. Oktober 2006 — Fermont/Kommission (Zwischenstreit — Einrede der Unzulässigkeit — Klageschrift — Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

58

2006/C 326/6

Rechtssache T-52/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 2006 — Harry's Morato/HABM — Ferrero Deutschland (MORATO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Löschung der älteren Marke — Erledigung der Hauptsache)

58

2006/C 326/7

Rechtssache T-209/06 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2006 — European Association of Im- and Exporters of Birds and live Animals u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf einstweilige Anordnung und auf Aussetzung des Verfahrens — Zulässigkeit — Keine Dringlichkeit)

59

2006/C 326/8

Rechtssache T-299/06: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2006 — Leclercq/Kommission

59

2006/C 326/9

Rechtssache T-301/06: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2006 — Lemaître Sécurité/Kommission

60

2006/C 326/0

Rechtssache T-303/06: Klage, eingereicht am 6. November 2006 — UniCredito Italiano/HABM — Union Investment Privatfonds GmbH (Uniweb)

60

2006/C 326/1

Rechtssache T-304/06: Klage, eingereicht am 10. November 2006 –Reber/ HABM (Mozart)

61

2006/C 326/2

Rechtssache T-305/06: Klage, eingereicht am 13. November 2006 — Air Products and Chemicals/HABM — Messer Group (FERROMIX)

61

2006/C 326/3

Rechtssache T-306/06: Klage, eingereicht am 13. November 2006 — Air Products and Chemicals/HABM — Messer Group (FERROMIX)

62

2006/C 326/4

Rechtssache T-307/06: Klage, eingereicht am 13. November 2006 — Air Products and Chemicals/HABM — Messer Group (FERROMIX)

63

2006/C 326/5

Rechtssache T-308/06: Klage, eingereicht am 13. November 2006 — Buffalo Milke Automotive Polishing Products/HABM — Werner & Mertz (Buffalo Milke Automotive Polishing Products)

63

2006/C 326/6

Rechtssache T-309/06: Klage, eingereicht am 14. November 2006 — Budějovický Budvar/HABM — Anheuser Busch (BUD)

64

2006/C 326/7

Rechtssache T-310/06: Klage, eingereicht am 17. November 2006 — Republik Ungarn/Kommission

64

2006/C 326/8

Rechtssache T-311/06: Klage, eingereicht am 7. November 2006 — FMC Chemical und Arysta Lifescience/EBLS

65

2006/C 326/9

Rechtssache T-312/06: Klage, eingereicht am 17. November 2006 — FMC Chemical/EBLS

66

2006/C 326/0

Rechtssache T-313/06: Klage, eingereicht am 18. November 2006 — Otsuka Chemical/EBLS

67

2006/C 326/1

Rechtssache T-314/06: Klage, eingereicht am 17. November 2006 — Whirlpool Europe/Rat

67

2006/C 326/2

Rechtssache T-315/06: Klage, eingereicht am 17. November 2006 — Ercros/HABM — Degussa (TAI CROS)

68

2006/C 326/3

Rechtssache T-316/06: Klage, eingereicht am 9. November 2006 — Kommission/Premium

68

2006/C 326/4

Rechtssache T-317/06: Klage, eingereicht am 23. November 2006 — Panrico/HABM — HDN Development (Krispy Kreme DOUGHNUTS)

69

2006/C 326/5

Rechtssache T-318/06: Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Moreira da Fonseca/HABM — General Óptica (GENERAL OPTICA)

70

2006/C 326/6

Rechtssache T-319/06: Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Moreira da Fonseca/HABM — General Óptica (GENERAL OPTICA)

70

2006/C 326/7

Rechtssache T-320/06: Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Moreira da Fonseca/HABM — General Óptica (GENERAL OPTICA)

71

2006/C 326/8

Rechtssache T-321/06: Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Moreira da Fonseca/HABM — General Óptica (GENERAL OPTICA)

71

2006/C 326/9

Rechtssache T-322/06: Klage, eingereicht am 21. November 2006 — Espinosa Labella u. a./Kommission

72

2006/C 326/0

Rechtssache T-323/06: Klage, eingereicht am 21. November 2006 — FRESYGA/Kommission

73

2006/C 326/1

Rechtssache T-324/06: Klage, eingereicht am 23. November 2006 — Município de Gondomar/Kommission

73

2006/C 326/2

Rechtssache T-325/06: Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Boston Scientific/HABM — Terumo (CAPIO)

74

2006/C 326/3

Rechtssache T-326/06: Klage, eingereicht am 21. November 2006 — Total/HABM — Peterson (Beverly Hills Formula TOTAL PROTECTION)

75

2006/C 326/4

Rechtssache T-327/06: Klage, eingereicht am 22. November 2006 — Altana Pharma/HABM — Avensa (PNEUMO UPDATE)

75

2006/C 326/5

Rechtssache T-329/06: Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Enercon/HABM (E)

76

2006/C 326/6

Rechtssache T-330/06: Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Novartis/HABM (BLUE SOFT)

76

2006/C 326/7

Rechtssache T-331/06: Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Evropaïki Dynamiki/EUA

77

2006/C 326/8

Rechtssache T-332/06: Klage, eingereicht am 29. November 2006 — Alcoa Trasformazioni/Kommission

77

2006/C 326/9

Rechtssache T-334/06: Klage, eingereicht am 29. November 2006 — Kommission/Northumbrian Water

78

2006/C 326/0

Rechtssache T-335/06: Klage, eingereicht am 22. November 2006 — Italien/Kommission

79

2006/C 326/1

Rechtssache T-337/06: Klage, eingereicht am 28. November 2006 — UniCredito Italiano/HABM — Union Investment Privatfonds (UniCredit Wealth Management)

79

2006/C 326/2

Rechtssache T-339/06: Klage, eingereicht am 30. November 2006 — Hellenische Republik/Kommission

80

2006/C 326/3

Rechtssache T-340/06: Klage, eingereicht am 30. November 2006 — Stradivarius España/HABM — Ricci (Stradivari 1715)

80

2006/C 326/4

Rechtssache T-341/06: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2006 — Compagnie générale de Diététique/HABM (GARUM)

81

2006/C 326/5

Rechtssache T-342/06: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2006 — Angiotech Pharmaceuticals/HABM (VASCULAR WRAP)

81

2006/C 326/6

Rechtssache T-530/93, T-531/93, T-533/93, T-1/94, T-3/94, T-11/94, T-53/94, T-71/94, T-73/94, T-87/94, T-91/94, T-102/94, T-103/94, T-106/94, T-120/94, T-121/94, T-123/94, T-124/94, T-253/94 und T-372/94: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Oktober 2006 — Kat u. a./Rat und Kommission

82

 

GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

2006/C 326/7

Rechtssache F-100/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. November 2006 — Chatziioannidou/Kommission (Beamte — Versorgung — Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften — Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre — Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts — Nichtanwendung von Vorschriften über die Umrechnung des übertragenen Betrages wegen der Einführung des Euro)

83

2006/C 326/8

Rechtssache F-4/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. November 2006 — Villa u. a./Parlament (Ruhegehalt — Übertragung der Ruhegehaltsansprüche — Berechnung der bereits angerechneten Ansprüche)

83

2006/C 326/9

Rechtssache F-121/06: Klage, eingereicht am 29. September 2006 — Spee/Europol

84

2006/C 326/0

Rechtssache F-123/06: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2006 — Timmer/Rechnungshof

84

2006/C 326/1

Rechtssache F-127/06: Klage, eingereicht am 3. November 2006 — H/Rat

85

2006/C 326/2

Rechtssache F-129/06: Klage, eingereicht am 16. November 2006 — Salvador Roldán/Kommission

85

2006/C 326/3

Rechtssache F-130/06: Klage, eingereicht am 13. November 2006 — Sotgia/Kommission

86

2006/C 326/4

Rechtssache F-131/06: Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Steinmetz/Kommission

86

2006/C 326/5

Rechtssache F-134/06: Klage, eingereicht am 29. November 2006 — Bordini/Kommission

87

2006/C 326/6

Rechtssache F-135/06: Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Lafleur-Tighe/Kommission

87

2006/C 326/7

Rechtssache F-11/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2006 — Larsen/Kommission

88

2006/C 326/8

Rechtssache F-69/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. November 2006 — Andersson u. a./Kommission

88

 

III   Bekanntmachungen

2006/C 326/9

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 310 vom 16.12.2006

89

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/1


Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichtshofes

(2006/C 326/01)

Herr Bonichot, Frau Lindh und Herr von Danwitz, die mit Beschlüssen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (1) und vom 6. Juli 2006 (2) für die Zeit vom 7. Oktober 2006 bis 6. Oktober 2012 zu Richtern am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurden, haben am 6. Oktober 2006 vor dem Gerichtshof ihren Amtseid geleistet.

Herr Bot, Herr Mazák und Frau Trstenjak, die mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (1) für die Zeit vom 7. Oktober 2006 bis 6. Oktober 2012 zu Generalanwälten am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurden, haben am 6. Oktober 2006 vor dem Gerichtshof ihren Amtseid geleistet.


(1)  ABl. L 104 vom 13. April 2006, S. 39.

(2)  ABl. L 215 vom 5. August 2006, S. 30.


30.12.2006   

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C 326/1


Wahl des Präsidenten des Gerichtshofes

(2006/C 326/02)

Die Richter des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben in ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2006 nach Artikel 7 § 1 der Verfahrensordnung Herrn Skouris für die Zeit vom 9. Oktober 2006 bis 6. Oktober 2009 zum Präsidenten des Gerichtshofes gewählt.


30.12.2006   

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C 326/1


Wahl der Kammerpräsidenten

(2006/C 326/03)

Die Richter des Gerichtshofes haben in ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2006 nach Artikel 10 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung Herrn Jann, Herrn Timmermans, Herrn Rosas und Herrn Lenaerts für drei Jahre bis 6. Oktober 2009 zu Präsidenten der Ersten, der Zweiten, der Dritten und der Vierten Kammer mit fünf Richtern gewählt.

Die Richter des Gerichtshofes haben in ihrer Sitzung vom 12. Oktober 2006 nach Artikel 10 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung Herrn Schintgen, Herrn Kūris, Herrn Klučka und Herrn Juhász für ein Jahr bis 6. Oktober 2007 zu Präsidenten der Fünften, der Sechsten, der Siebten und der Achten Kammer mit drei Richtern gewählt.


30.12.2006   

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C 326/1


Zuteilung der Richter zu den Kammern

(2006/C 326/04)

Der Gerichtshof hat in seinen Sitzungen vom 11. und 13. Oktober 2006 folgende Zuteilung der Richter zu den Kammern beschlossen:

Erste Kammer

Präsident Jann,

Richter Schintgen, Tizzano, Borg Barthet, Ilešič und Levits,

Zweite Kammer

Präsident Timmermans,

Richter Kūris, Schiemann, Makarczyk, Bay Larsen und Bonichot,

Dritte Kammer

Präsident Rosas,

Richter Klučka, Cunha Rodrigues, Lõhmus und Ó Caoimh, Richterin Lindh,

Vierte Kammer

Präsident Lenaerts,

Richter Juhász, Richterin Silva de Lapuerta, Richter Arestis, Malenovský und von Danwitz,

Fünfte Kammer

Präsident Schintgen,

Richter Tizzano, Borg Barthet, Ilešič und Levits,

Sechste Kammer

Präsident Kūris,

Richter Schiemann, Makarczyk, Bay Larsen und Bonichot,

Siebte Kammer

Präsident Klučka,

Richter Cunha Rodrigues, Lõhmus und Ó Caoimh, Richterin Lindh,

Achte Kammer

Präsident Juhász,

Richterin Silva de Lapuerta, Richter Arestis, Malenovský und von Danwitz.


30.12.2006   

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C 326/2


Listen für die Besetzung der Spruchkörper

(2006/C 326/05)

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2006 gemäß Artikel 11b § 2 der Verfahrensordnung folgende Liste für die Besetzung der Großen Kammer erstellt:

 

R. Schintgen

 

T. von Danwitz

 

A. Tizzano

 

J.-C. Bonichot

 

J.-N. Cunha Rodrigues

 

P. Lindh

 

R. Silva de Lapuerta

 

L. Bay Larsen

 

K. Schiemann

 

A. O'Caoimh

 

J. Makarczyk

 

E. Levits

 

P. Kūris

 

U. Lõhmus

 

E. Juhász

 

J. Klučka

 

G. Arestis

 

J. Malenovský

 

A. Borg Barthet

 

M. Ilešič

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2006 gemäß Artikel 11c § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung folgende Listen für die Besetzung der Kammern mit fünf Richtern erstellt:

Erste Kammer

R. Schintgen

E. Levits

A. Tizzano

M. Ilešič

A. Borg Barthet

Zweite Kammer

K. Schiemann

J.-C. Bonichot

J. Makarczyk

L. Bay Larsen

P. Kūris

Dritte Kammer

J.-N. Cunha Rodrigues

P. Lindh

J. Klučka

A. O'Caoimh

U. Lõhmus

Vierte Kammer

R. Silva de Lapuerta

T. von Danwitz

E. Juhász

J. Malenovský

G. Arestis

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2006 gemäß Artikel 11c § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung folgende Listen für die Besetzung der Kammern mit drei Richtern erstellt:

Fünfte Kammer

A. Tizzano

A. Borg Barthet

M. Ilešič

E. Levits

Sechste Kammer

K. Schiemann

J. Makarczyk

L. Bay Larsen

J.-C. Bonichot

Siebte Kammer

J.-N. Cunha Rodrigues

U. Lõhmus

A. O'Caoimh

P. Lindh

Achte Kammer

R. Silva de Lapuerta

G. Arestis

J. Malenovský

T. von Danwitz


30.12.2006   

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C 326/3


Bestimmung der Ersten Generalanwältin

(2006/C 326/06)

Der Gerichtshof hat nach Artikel 10 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung Frau Kokott für ein Jahr bis 6. Oktober 2007 zur Ersten Generalanwältin bestimmt.


30.12.2006   

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C 326/3


Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichts erster Instanz

(2006/C 326/07)

Herr Wahl und Herr Prek, die mit Beschlüssen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juni 2006 (1) und vom 20. September 2006 (2) für die Zeit vom 7. Oktober 2006 bis 31. August 2007 zu Richtern am Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurden, haben am 6. Oktober 2006 vor dem Gerichtshof ihren Amtseid geleistet.


(1)  ABl. L 189 vom 12. Juli 2006, S. 15.

(2)  ABl. L 274 vom 5. Oktober 2006, S. 15.


30.12.2006   

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C 326/4


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Portugal

(Rechtssache C-239/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Artikel 6 Absatz 4 - Besonderes Schutzgebiet Castro Verde - Fehlen von Alternativlösungen)

(2006/C 326/08)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und A. Caeiros)

Beklagte: Republik Portugal (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes im Beistand von J. F. Ganderez und R. Gomes da Silva, advogados)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Bau einer Autobahn, deren Strecke ein besonderes Schutzgebiet für wild lebende Vogelarten durchquert — Vorliegen einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts, aus der die negativen Auswirkungen der Strecke hervorgehen — Vorhandensein von Alternativen zur gebauten Strecke

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 geänderten Fassung verstoßen, dass sie trotz negativer Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung ein Autobahnprojekt mit Trassenverlauf durch das besondere Schutzgebiet Castro Verde durchführte, ohne nachgewiesen zu haben, dass für diese Trasse keine Alternativlösungen vorhanden waren.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 228 vom 11.9.2004.


30.12.2006   

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C 326/4


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]) — Koninklijke Coöperatie Cosun UA/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-248/04) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Artikel 26 der Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 und 3 der Verordnung [EWG] Nr. 2670/81 - Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe - Unanwendbarkeit von Artikel 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1430/79 - Keine Möglichkeit einer Erstattung oder eines Erlasses aus Billigkeitsgründen - Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1785/81 und 2670/81 - Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit - Billigkeit)

(2006/C 326/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Koninklijke Coöperatie Cosun UA

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — College van Beroep voor het bedrijfsleven — Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) und der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) im Fall des Fehlens eines Verfahrens für den Erlass von Sonderabgaben, das mit demjenigen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) vergleichbar ist — Erlass aus Billigkeitsgründen — Hersteller von Zucker außerhalb von Quoten (C-Zucker), der mit den von den nationalen Behörden festgestellten Betrügereien nichts zu tun hat und im Interesse der Ermittlungen nicht unmittelbar informiert wurde

Tenor

Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 305/91 des Rates vom 4. Februar 1991 geänderten Fassung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 geänderten Fassung beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


30.12.2006   

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C 326/5


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-371/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschäftigung im öffentlichen Dienst - Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erlangten Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters - Artikel 10 EG und 39 EG - Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68)

(2006/C 326/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und A. Aresu)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 10 EG und 39 EG sowie Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft — Im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigte Personen — Keine Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, dass sie bei im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigten EG-Arbeitnehmern deren in Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats erlangte Berufserfahrung und das dort erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 273 vom 6.11.2004.


30.12.2006   

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C 326/5


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-433/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG und 50 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeiten im Bausektor - Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Bauwesen - Nationale Regelung, wonach von den den nicht in Belgien registrierten Vertragspartnern zu zahlenden Beträgen 15 % abzuziehen sind - Nationale Regelung, mit der eine gesamtschuldnerische Haftung für die Steuerschulden der nicht in Belgien registrierten Vertragspartner eingeführt wird)

(2006/C 326/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou als Bevollmächtigter)

Beklagte: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: E. Dominkovits als Bevollmächtigter im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 49 EG und 50 EG — Nationale Regelung, die Geschäftsherren und Unternehmer unter Bußgeldandrohung dazu verpflichtet, von dem Betrag, der ihnen von ihren nicht in Belgien registrierten Vertragspartnern in Rechnung gestellt wird, 15 % abzuziehen und an die belgischen Behörden abzuführen, um die Zahlung der Abgabenschulden dieser Vertragspartner sicherzustellen — Gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsherren und der Unternehmer für die Abgabenschulden ihrer nicht registrierten Geschäftspartner

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 50 EG verstoßen, dass es Auftraggeber und Unternehmer, die nicht in Belgien registrierte Vertragspartner beauftragen, verpflichtet, von dem für die geleisteten Arbeiten zu zahlenden Betrag 15 % abzuziehen, und ihnen eine gesamtschuldnerische Haftung für Abgabenschulden dieser Vertragspartner auferlegt.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 300 vom 04.12.2004.


30.12.2006   

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C 326/6


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 14. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Gent [Belgien]) — Mark Kerckhaert, Bernadette Morres/Belgischer Staat

(Rechtssache C-513/04) (1)

(Einkommensteuer - Dividenden - Steuerliche Belastung von Dividenden aus Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften - Keine Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Quellensteuer im Wohnsitzstaat)

(2006/C 326/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mark Kerckhaert, Bernadette Morres

Beklagter: Belgischer Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Eerste Aanleg Gent (Belgien) — Auslegung von Artikel 56 Absatz 1 EG — Beschränkung, die sich aus einer nationalen einkommensteuerrechtlichen Vorschrift ergibt — Inländische und ausländische Dividenden — Einheitlicher Steuersatz — Höhere steuerliche Belastung in Bezug auf die Dividenden auf Anteile an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften — Quellensteuer — Nichtberücksichtigung — Freier Kapitalverkehr — Diskriminierung

Tenor

Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG) steht dem Recht eines Mitgliedstaats wie dem belgischen Steuerrecht nicht entgegen, das im Rahmen der Einkommensteuer die Dividenden im Gebiet dieses Staates ansässiger Gesellschaften und die Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften einem gleichen einheitlichen Steuersatz unterwirft, ohne eine Anrechnung der im Wege der Quellensteuer in diesem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer vorzusehen.


(1)  ABl. C 57 vom 5.3.2005.


30.12.2006   

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C 326/6


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus [Finnland]) — Pirkko Marjatta Turpeinen

(Rechtssache C-520/04) (1)

(Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von Ruhegehaltsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind)

(2006/C 326/13)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pirkko Marjatta Turpeinen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) — Auslegung der Artikel 12 EG und 39 EG sowie der Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABl. L 180, S. 28) — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Einkünfte Nichtansässiger im Wege der Erhebung einer pauschalen Quellensteuer besteuert werden — An einen Rentner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgezahlte Pension, die stärker besteuert wird, als wenn er im fraglichen Mitgliedstaat ansässig wäre

Tenor

Artikel 18 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach die Einkommensteuer auf das Ruhegehalt, das von einem Träger des betreffenden Mitgliedstaats einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person gezahlt wird, in bestimmten Fällen die Steuer übersteigt, die geschuldet würde, wenn diese Person im erstgenannten Mitgliedstaat ansässig wäre, dann entgegensteht, wenn das Ruhegehalt die gesamten oder nahezu die gesamten Einkünfte dieser Person ausmacht.


(1)  ABl. C 57 vom 5.3.2005.


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C 326/7


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen [Deutschland]) — Hasan Güzeli/Oberbürgermeister der Stadt Aachen

(Rechtssache C-4/05) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers)

(2006/C 326/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Aachen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hasan Güzeli

Beklagter: Oberbürgermeister der Stadt Aachen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen –Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei — Nichtdiskriminierung türkischer Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen — Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, wodurch die Beschäftigung eines türkischen Saisonarbeitnehmers, der im Besitz eines unbefristeten Arbeitserlaubnis ist, beendet wird

Tenor

Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist in dem Sinne auszulegen, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer auf die ihm von dieser Vorschrift verliehenen Rechte nur berufen kann, wenn seine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei einem zweiten Arbeitgeber mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung vereinbar ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um zu klären, ob dies bei einem türkischen Arbeitnehmer, der vor Ablauf des in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses vorgesehenen Dreijahreszeitraums den Arbeitgeber gewechselt hat, der Fall ist.

Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 ist in dem Sinne auszulegen, dass Zeiträume der Unterbrechung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder langer Krankheit die Ansprüche, die ein türkischer Arbeitnehmer aufgrund vorher zurückgelegter Beschäftigungszeiten, deren Dauer jeweils in einem der drei Gedankenstriche des Absatzes 1 dieses Artikels festgelegt ist, bereits erworben hat, nicht berühren.


(1)  ABl. C 57 vom 5.4.2005.


30.12.2006   

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C 326/7


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-36/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht - Vermiet- und Verleihrecht - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2006/C 326/15)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. R. Vidal Puig und W. Wils)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: I. del Cuvillo Contreras)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass es nahezu alle, wenn nicht alle, Kategorien von Einrichtungen, die urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich verleihen, von der Pflicht befreit hat, den Urhebern für das Verleihen eine Vergütung zu zahlen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


30.12.2006   

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C 326/8


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-65/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Artikel 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Verbot der Einrichtung und des Betriebs von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen unter Androhung von strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften - Für elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele geltende nationale Regelung)

(2006/C 326/16)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia als Bevollmächtigte)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou und N. Dafniou als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 28, 43 und 49 EG sowie Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 240, S. 37) — Für Computerspiele geltende nationale Regelung

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung verstoßen, dass sie in den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 des Gesetzes Nr. 3037/2002 unter Androhung der in den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen das Verbot eingeführt hat, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu betreiben.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 02.04.2005.


30.12.2006   

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C 326/8


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Koninklijke Coöperatie Cosun UA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-68/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Artikel 26 der Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 und 3 der Verordnung [EWG] Nr. 2670/81 - Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe - Antrag auf Erlass - In Artikel 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1430/79 vorgesehene Billigkeitsklausel - Begriff „Eingangs- und Ausfuhrabgaben“ - Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit - Billigkeit)

(2006/C 326/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Koninklijke Coöperatie Cosun UA (Prozessbevollmächtigte: M. M. Slotboom und N. J. Helder, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: X. Lewis im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2004, Koninklijke Coöperatie Cosun UA/Kommission (Rechtssache T-240/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/01 der Kommission vom 2. Mai 2002 abgewiesen hat, mit der der vom Königreich der Niederlande für die Klägerin gestellte Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben für unzulässig erklärt wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Koninklijke Coöperatie Cosun UA trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


30.12.2006   

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C 326/9


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland]) — Heinrich Schulze GmbH & Co. KG i. L./Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-120/05) (1)

(Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen der Gewährung - Ausfuhranmeldung - Fehlende Belege - Andere Formen des Nachweises)

(2006/C 326/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Heinrich Schulze GmbH & Co. KG i. L.

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) — Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 136, S. 5) — Keine Möglichkeit für den Ausführer, den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die den Behörden zweckdienlich erscheinen — Zerstörung der Unterlagen durch höhere Gewalt — Möglichkeit, auf andere Modalitäten des Nachweises zurückzugreifen

Tenor

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 229/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 verwehrt es einem Ausführer, der — ggf. aufgrund höherer Gewalt — nicht in der Lage ist, zur Stützung der Angaben in seiner Ausfuhrerklärung den urkundlichen Nachweis über die Mengen der für die Herstellung einer ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Erzeugnisse zu erbringen, nicht, dies in anderer Form zu tun. Die nationalen Behörden würdigen diese andere Form des Nachweises nach den Modalitäten des nationalen Rechts, sofern die entsprechenden Vorschriften weder die Bedeutung noch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen. Wird der Antrag im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung gestellt, so haben die nationalen Behörden auch die bereits früher von ihnen akzeptierten Unterlagen des Ausführers zu berücksichtigen.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


30.12.2006   

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C 326/9


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Madrid [Spanien]) — Elisa María Mostaza Claro/Centro Móvil Milenium SL

(Rechtssache C-168/05) (1)

(Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Keine Beanstandung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Schiedsverfahren - Beachtung dieser Einrede im Verfahren wegen Aufhebung des Schiedsspruchs)

(2006/C 326/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elisa Maria Mostaza Claro

Beklagte: Centro Móvil Milenium SL

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial Madrid (Spanien) — Auslegung der Artikel 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 sowie der Nummer 1 Buchstabe q des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Angemessene und wirksame Mittel, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen — Nichtigkeit einer Schiedsvereinbarung, worauf sich der Verbraucher im Schiedsverfahren nicht berief

Tenor

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zu entscheiden hat, die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung prüft und den Schiedsspruch aufhebt, wenn die Schiedsvereinbarung eine missbräuchliche Klausel zu Lasten des Verbrauchers enthält, auch wenn der Verbraucher diese Nichtigkeit nicht im Schiedsverfahren, sondern erst im Verfahren der Aufhebungsklage eingewandt hat.


(1)  ABl. C 155 vom 25.6.2005.


30.12.2006   

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C 326/10


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos — Griechenland) — G. Agorastoudis/Goodyear Hellas ABEE

(Verbundene Rechtssachen C–187/05 bis 190/05) (1)

(Massenentlassungen - Richtlinie 75/129/EWG - Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d - Einstellung der Tätigkeiten des Betriebes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung - Vom Arbeitgeber aus eigenem Antrieb beschlossene Einstellung der Tätigkeiten des Betriebes)

(2006/C 326/20)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Areios Pagos

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Georgios Agorastoudis u. a. (C-187/05), Ioannis Pannou u. a. (C-188/05), Kostandinos Kotsabougioukis u. a. (C-189/05), Georgios Akritopoulos u. a. (C-190/05)G. Agorastoudis

Beklagte: Goodyear Hellas ABEE

Beteiligte: Geniki Synomospondia Ergaton Elladas (GSEE), Ergatoypalliliko kentro Thessalonikis (C-187/05 und C-189/05

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland) — Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48 vom 1975, S. 29) — Nichtanwendbarkeit der Richtlinie auf die von der Einstellung der Tätigkeit eines Unternehmens betroffenen Arbeitnehmer, wenn diese auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht

Tenor

Die Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass sie auf Massenentlassungen anwendbar ist, die durch die endgültige Einstellung der Tätigkeit eines Unternehmens oder Betriebes bedingt sind, die vom Arbeitgeber aus eigenem Antrieb beschlossen wurde und die ohne eine entsprechende vorherige gerichtliche Entscheidung erfolgt ist, ohne dass die in ihrem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehene Ausnahme ihre Anwendung ausschließen könnte.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


30.12.2006   

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C 326/10


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep [Niederlande]) — K. Tas-Hagen, R. A. Tas/Raadskamer WUBO van de Pensioen- en Uitkeringsraad

(Rechtssache C-192/05) (1)

(Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte Leistung - Erfordernis des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zeitpunkt des Leistungsantrags - Artikel 18 Absatz 1 EG)

(2006/C 326/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: K. Tas-Hagen, R. A. Tas

Beklagte: Raadskamer WUBO van de Pensioen- en Uitkeringsraad

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Bewilligung einer Leistung für zivile Kriegsopfer — Leistung, die den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats, die bei Einreichung des Antrags im Hoheitsgebiet wohnen, vorbehalten ist — Vereinbarkeit mit Artikel 18 EG

Tenor

Artikel 18 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der dieser einem seiner Staatsangehörigen die Bewilligung einer Leistung für zivile Kriegsopfer ausschließlich deshalb verweigert, weil der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates, sondern in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnte.


(1)  ABl. C 182 vom 23.07.2005.


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C 326/11


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-198/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/100/EWG - Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums - Öffentliches Verleihrecht - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2006/C 326/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Wils und L. Pignataro)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und Rechtsanwalt M. Massella Ducci Teri)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) — Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht — Tragweite

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass sie alle Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Verleihs im Sinne dieser Richtlinie vom öffentlichen Verleihrecht ausgenommen hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 23.07.2005.


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Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles [Belgien]) — Europäische Gemeinschaft/Belgischer Staat

(Rechtssache C-199/05) (1)

(Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Artikel 3 - Indirekte Steuern - Entscheidungen nationaler Gerichte - Eintragungsgebühren)

(2006/C 326/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Europäische Gemeinschaft

Beklagter: Belgischer Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Brüssel — Auslegung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften — Nationale Rechtsvorschriften über die Einführung einer Gebühr für Urteile betreffend die Verurteilung zur Zahlung oder die Liquidation von Geldbeträgen und Wertpapieren

Tenor

1.

Gebühren wie die Eintragungsgebühren, die infolge von Urteilen nationaler Gerichte, mit denen eine Verurteilung zur Zahlung von Geldbeträgen oder eine Liquidation von Wertpapieren ausgesprochen wird, zu entrichten sind, stellen nicht lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften dar.

2.

Artikel 3 Absatz 2 dieses Protokolls ist dahin auszulegen, dass Gebühren wie die Eintragungsgebühren, die infolge von Urteilen nationaler Gerichte, mit denen eine Verurteilung zur Zahlung von Geldbeträgen oder eine Liquidation von Wertpapieren ausgesprochen wird, zu entrichten sind, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.


(1)  ABl. C 182 vom 23.07.2005.


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Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal des affaires de sécurité sociale de Longwy [Frankreich]) — Fabien Nemec/Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est

(Rechtssache C-205/05) (1)

(Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Artikel 42 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 58 - Leistung zugunsten von Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt waren - Berechnung von Geldleistungen - Weigerung, in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Arbeitsentgelte zu berücksichtigen)

(2006/C 326/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal des affaires de sécurité sociale de Longwy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Fabien Nemec

Beklagte: Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal des affaires de sécurité sociale de Longwy — Auslegung des Artikels 39 des EG-Vertrags, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) (ABl. L 166, S. 1) und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1) — Nichtberücksichtigung von im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzielten Arbeitsentgelten bei der Berechnung der Leistung für Asbestarbeiter, wenn von diesen Entgelten keine Beiträge zum nationalen System der sozialen Sicherheit abgeführt worden sind

Tenor

Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist dem Zweck von Artikel 42 EG konform dahin auszulegen, dass die Berechnung des „Durchschnittsentgelts“ im Sinne der erstgenannten Vorschrift in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits aufgrund des Arbeitsentgelts erfolgt, das der Betroffene bei normaler beruflicher Entwicklung erhalten hätte, wenn er weiterhin in dem Mitgliedstaat, dem der zuständige Träger angehört, beschäftigt gewesen wäre.


(1)  ABl. C 182 vom 23.07.2005.


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Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-206/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/427/EWG - Innergemeinschaftlicher Handel mit Equiden - Verpflichtung der Beurteilung des genetischen Wertes von Zuchthengsten in Schweden)

(2006/C 326/25)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und K. Simonsson)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: K. Norman)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 28 EG und Artikel 3 der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (Amtsblatt L 224, S. 55) — Verpflichtung der Ankörung von zur Nachzucht bestimmten Hengsten in Schweden

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden verstoßen, dass es in seinen nationalen Rechtsvorschriften die Beurteilung des genetischen Wertes eines Hengstes in Schweden als Voraussetzung für den öffentlichen Deckdienst vorgesehen hat.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005.


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Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-216/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Nationales Recht - Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Verträglichkeitsprüfungen gegen Zahlung von Gebühren)

(2006/C 326/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: X. Lewis als Bevollmächtigter)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O'Hagan als Bevollmächtigter im Beistand von B. Murray, SC, und G. Simons, BL)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 6 und 8 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung — Nationale Rechtsvorschriften, die der Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnen, sich gegen Zahlung einer Teilnahmegebühr an bestimmten Prüfungsverfahren zu beteiligen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 193 vom 06.08.2005.


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Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-236/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 - Kontrollregelung auf dem Fischereisektor - Verspätete Übermittlung der verlangten Angaben)

(2006/C 326/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Banks als Bevollmächtigte)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Nwaokolo als Bevollmächtigte im Beistand von D. J. Rhee, Barrister)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 19i der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) — Nicht fristgemäße Übermittlung der dort vorgesehenen Daten

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass es die nach Artikel 19i erster und dritter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgeschriebenen Zusammenstellungen mit erheblicher Verspätung übermittelt hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 193 vom 06.08.2005.


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Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. November 2006 — Agraz, SA u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-243/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - Methode zur Berechnung der Höhe der Beihilfe - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Sicherer Schaden)

(2006/C 326/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Agraz, SA, Madrid (Spanien), Agrícola Conservera de Malpica, SA, Toledo (Spanien), Agridoro Soc. coop. arl, Pontenure (Italien), Alfonso Sellitto SpA, Mercato San Severino (Italien), Alimentos Españoles, Alsat, SL, Don Benito, (Spanien), AR Industrie Alimentari SpA, Angri (Italien), Argo Food — Packaging & Innovation Co. SA, Serres (Griechenland), Asteris SA, Athen (Griechenland), Attianese Srl, Nocera Superiore (Italien), Audecoop Distillerie Arzens — Techniques séparatives (AUDIA), Bram (Frankreich), Benincasa Srl, Angri, Boschi Luigi e Figli SpA, Fontanellato (Italien), CAS SpA, Castagnaro (Italien), Calispa SpA, Castel San Giorgio (Italien), Campil — Agro Industrial do Campo do Tejo, Lda, Cartaxo (Portugal), Campoverde Srl, Nocelleto di Carinola (Italien), Carlo Manzella & C. Sas, Castel San Giovanni (Italien), Carnes y Conservas Españolas, SA, Mérida (Spanien), CO.TRA.PO Soc. coop. arl. in Insolvenz, Adria (Italien), Columbus Srl, Parma (Italien), Compal — Companhia Produtora de Conservas Alimentares, SA, Almeirim (Portugal), Conditalia Srl, Nocera Superiore, Conservas El Cidacos, SA, Autol (Spanien), Conservas Elagón, SA, Coria (Spanien), Conservas Martinete, SA, Puebla de la Calzada (Spanien), Conservas Vegetales de Extremadura, SA, Villafranco del Guadiana (Spanien), Conserve Italia Soc. coop. arl, San Lazzaro di Savena (Italien), Conserves France SA, Nîmes (Frankreich), Conserves Guintrand SA, Carpentras (Frankreich), Conservificio Cooperativo Valbiferno Soc. coop. arl, Guglionesi (Italien), Consorzio Casalasco del Pomodoro Soc. coop. arl, Rivarolo del Re ed Uniti (Italien), Consorzio Padano Ortofrutticolo (Copador) Soc. coop. arl, Collecchio (Italien), Copais Food and Beverage Company SA, Nea Ionia (Griechenland), Tin Industry D. Nomikos SA, Marousi (Griechenland), Davia Srl, Gragnano (Italien), De Clemente Conserve Srl, Fisciano (Italien), De.Con Srl, Scafati (Italien), Desco SpA, Terracina (Italien), Di Leo Nobile SpA — Industria Conserve Alimentari, Castel San Giorgio, Ditta Emilio Marotta, Sant'Antonio Abate (Italien), E. & O. von Felten SpA, Fontanini (Italien), Elais SA, Athen, Emiliana Conserve Srl, Busseto (Italien), Enrico Perano & Figli Spa, San Valentino Torio (Italien), FIT — Fomento da Indústria do Tomate, SA, Águas de Moura (Portugal), Faiella & C. Srl, Scafati, Feger di Gerardo Ferraioli SpA, Angri, Fratelli D'Acunzi Srl, Nocera Superiore, Fruttagel Soc. coop. arl, Alfonsine (Italien), Giaguaro SpA, Sarno (Italien), Giulio Franzese Srl, Carbonara di Nola (Italien), Greci Geremia & Figli SpA, Parma, Greci — Industria Alimentare SpA, Parma, Greek Canning Co. SA „Kyknos“, Nafplion (Griechenland), „Grilli Paolo & Figli Sas“ di Grilli Enzo e Togni Selvino, Gambettola (Italien), Heinz Iberica, SA, Alfaro (Spanien), IAN — Industrias Alimentarias de Navarra, SA, Vilafranca (Spanien), Indústrias de Alimentação Idal, Lda, Benavente (Portugal), Industrie Rolli Alimentari SpA, Roseto degli Abruzzi (Italien), Italagro — Indústria de Transformação de Produtos Alimentares, SA, Castanheira do Ribatejo (Portugal), La Cesenate Conserve Alimentari SpA, Cesena (Italien), La Doria SpA, Angri, La Dorotea di Giuseppe Alfano & C. Srl, Sant'Antonio Abate, La Rosina Srl, Angri, Le Quattro Stelle Srl, Angri, Louis Martin Production SAS, Monteux (Frankreich), Menu Srl, Medolla (Italien), Mutti SpA, Montechiarugolo (Italien), National Conserve Srl, Sant'Egidio del Monte Albino (Italien), Nestlé España, SA, Miajadas (Spanien), Nuova Agricast Srl, Verignola (Italien), Pancrazio SpA, Cava De' Tirreni (Italien), Pecos SpA, Castel San Giorgio, Pomagro Srl, Fisciano (Italien), Raffaele Viscardi Srl, Scafati, Rodolfi Mansueto SpA, Ozzano Taro, Salvati Mario & C. SpA, Mercato San Severino, Sefa Srl, Nocera Superiore, Serraiki Konservopia Oporokipeftikon Serko SA, Serres, A R P — Agricoltori Riuniti Piacentini Soc. coop arl, Gariga di Podenzano (Italien), Sociedade de Industrialização de Produtos Agrícolas — Sopragol, SA, Mora (Portugal), Spineta SpA, Pontecagnano Faiano (Italien), Star Stabilimento Alimentare SpA, Agrate Brianza (Italien), Sugal Alimentos, SA, Azambuja (Portugal), Sutol — Indústrias Alimentares, Lda, Alcácer do Sal (Portugal), Tomsil — Sociedade Industrial de Concentrado de Tomate, SA, Ferreira do Alentejo (Portugal), Zanae — Nicoglou levures de boulangerie Industrie commerce alimentaire SA, Thessaloniki (Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: J. L. da Cruz Vilaça, advogado, und D. Choussy, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart, M. Nolin und L. Visaggio)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 17. März 2005, Agraz SA u. a./Kommission, mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der den Rechtsmittelführerinnen aufgrund der in der Verordnung (EG) Nr. 1519/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2000/2001 für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten geltenden Mindestpreises und Beihilfebetrags (ABl. L 174, S. 29) vorgesehenen Methode zur Berechnung der Höhe der Produktionsbeihilfe angeblich entstanden ist

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-285/03 (Agraz u. a./Kommission) wird aufgehoben, soweit es die Klage der Rechtsmittelführerinnen mit der Begründung abweist, dass der behauptete Schaden nicht sicher sei, und infolgedessen die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung von fünf Sechsteln ihrer Kosten und die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und eines Sechstels der Kosten der Rechtsmittelführerinnen verurteilt.

2.

Die Sache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005.


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Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgericht, Kassel [Deutschland]) — Turbon International GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH/Oberfinanzdirektion Koblenz

(Rechtssache C-250/05) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Tintenkartuschen, die mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatibel sind, in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten [Position 3215] - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 [Position 8473])

(2006/C 326/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hessisches Finanzgericht, Kassel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Turbon International GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH

Beklagte: Oberfinanzdirektion Koblenz

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) –Positionen 3215 90 80 („andere Tinten und Tuschen als Druckfarben oder Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen“) und 8473 („Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471“, d. h. automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten) — Tintenkartusche

Tenor

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 ist dahin auszulegen, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.


(1)  ABl. C 217 vom 03.09.2005.


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Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen [Deutschland]) — Alois Kibler jun./Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-275/05) (1)

(Milch und Milcherzeugnisse - Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr.804/68 - Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnungen (EWG) Nrn. 857/84, 590/85 und 1546/88 - Übertragung der Referenzmenge infolge der Rückgabe eines Teils des Betriebes - Verpächter, der selbst kein Erzeuger von Milch oder Milchprodukten ist - Freiwillige Beendigung des Pachtvertrags)

(2006/C 326/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Sigmaringen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alois Kibler jun.

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Deutschland) — Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1) und der Artikel 7 Nummern 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) — Rücknahme eines zuvor verpachteten Teils eines Milcherzeugungsbetriebs durch den Eigentümer, der selbst kein Erzeuger ist — Übertragung der entsprechenden Referenzmenge

Tenor

1.

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 geänderten Fassung und Artikel 7 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 sind dahin auszulegen, dass bei der Rückgabe eines verpachteten Teils eines Betriebes die entsprechende Referenzmenge nicht auf den Verpächter übergehen kann, wenn dieser weder Milcherzeuger ist noch die Aufnahme der Milcherzeugung oder die Weiterverpachtung des betreffenden Betriebes an einen Milcherzeuger beabsichtigt.

2.

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 590/85 geänderten Fassung und Artikel 7 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung Nr. 1546/88 stehen dem entgegen, dass die Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses beim Pächter verbleibt, wenn dieses freiwillig beendet wurde.


(1)  ABl. C 229 vom 17.09.2005.


30.12.2006   

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C 326/16


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) — Montex Holdings Ltd/Diesel SpA

(Rechtssache C-281/05) (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem identischen Zeichen durch das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem diese Marke Schutz genießt, zu verbieten - Rechtswidrige Herstellung - Assoziierter Staat)

(2006/C 326/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Montex Holdings Ltd

Beklagter: Diesel SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Auslegung der Artikel 28 EG, 29 EG und 30 EG sowie des Artikels 5 Absätze 1 und 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989 L 40, S. 1) — Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem identischen Zeichen durch das Gebiet eines Mitgliedstaats zu verbieten, in dem diese Marke Schutz genießt — Fehlender Schutz im Bestimmungsland

Tenor

1.

Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren, die auf dem Weg in einen Mitgliedstaat, in dem die Marke nicht geschützt ist, hier Irland, in das externe Versandverfahren überführt werden, durch einen anderen Mitgliedstaat, in dem diese Marke Schutz genießt, hier die Bundesrepublik Deutschland, nur verbieten kann, wenn diese Waren Gegenstand der Handlung eines Dritten sind, die vorgenommen wird, während für die Waren das externe Versandverfahren gilt, und die notwendig das Inverkehrbringen in diesem Durchfuhrmitgliedstaat bedeutet.

2.

Dabei kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob die für einen Mitgliedstaat bestimmte Ware aus einem assoziierten Staat oder einem Drittstaat stammt, noch darauf, ob die Ware im Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung eines dort bestehenden Kennzeichenrechts des Markeninhabers hergestellt worden ist.


(1)  ABl. C 243 vom 01.10.2005.


30.12.2006   

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C 326/16


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-302/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/35/EG - Artikel 4 Absatz 1 - Eigentumsvorbehalt - Einwendbarkeit)

(2006/C 326/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia im Beistand von M. Massella Ducci Teri, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35) — Eigentumsvorbehalt — Nationale Regelung, wonach die Eigentumsvorbehaltsklausel dem Käufer nur dann entgegengehalten werden kann, wenn sie auf jeder Rechnung für die aufeinanderfolgenden Lieferungen mit einem Datum vor der Pfändung bestätigt worden ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 229 vom 17.09.2005.


30.12.2006   

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Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Köln [Deutschland]) — G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG/Gemeinsamer Bundesausschuss

(Rechtssache C-317/05) (1)

(Richtlinie 89/105/EWG - Artikel 6 Nummern 1 und 2 - Positivliste - Pflicht zur Begründung und zur Rechtsmittelbelehrung)

(2006/C 326/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG

Beklagter: Gemeinsamer Bundesausschuss

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: AOK-Bundesverband KdöR, IKK-Bundesverband, Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BBK), Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Bundesknappschaft, Seekrankenkasse, Bundesrepublik Deutschland

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Köln — Auslegung von Artikel 6 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40, S. 8) — Begriff „Positivliste“ — Nationale Regelung, die die Erstellung einer Liste normalerweise nicht verschreibungspflichtiger und nicht erstattungsfähiger Arzneimittel vorsieht, für die nach dem nationalen Krankenversicherungssystem ausnahmsweise dann Leistungen erbracht werden können, wenn sie bei der Behandlung bestimmter schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten — Verpflichtung, innerhalb bestimmter Frist über die Aufnahme in die Liste zu entscheiden, eine Ablehnung zu begründen und sie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen

Tenor

1.

Die Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die nach Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von den Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems einen Rechtsträger dieses Systems zum Erlass von Bestimmungen, die Arzneistoffe von diesem Ausschluss ausnehmen, ermächtigt, ohne ein Verfahren nach Artikel 6 Nummern 1 und 2 der Richtlinie vorzusehen.

2.

Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass er den Arzneimittelherstellern, die von einer Entscheidung betroffen sind, aufgrund deren bestimmte Arzneimittel, die von der Entscheidung erfasste Wirkstoffe enthalten, zur Kostenübernahme zugelassen sind, ein Recht auf eine mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung gewährt, auch wenn die mitgliedstaatliche Regelung weder ein entsprechendes Verfahren noch Rechtsbehelfe vorsieht.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


30.12.2006   

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C 326/17


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Joël De Bry

(Rechtssache C-344/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Beamter - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsjahr 2001/2002 - Verletzung der Verfahrensrechte - Artikel 26 Absatz 2 des Statuts)

(2006/C 326/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und H. Kraemer)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Joël De Bry (Prozessbevollmächtigter: S. Orlandi, avocat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Einzelrichter) vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache T-157/04, De Bry/Kommission, mit dem das Gericht die Entscheidung vom 26. Mai 2003 über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufgehoben hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache T-157/04 (De Bry/Kommission) wird aufgehoben, soweit es die streitige Entscheidung wegen Verletzung der in Artikel 26 des Statuts garantierten Verfahrensrechte und folgerichtig wegen der Unvereinbarkeit bestimmter beschreibender Bemerkungen mit der entsprechenden Note im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Missachtung der Dienstzeit aufgehoben hat.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt in beiden Rechtszügen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


30.12.2006   

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C 326/18


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Portugal

(Rechtssache C-345/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien - Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG - Artikel 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Kohärenz des Steuersystems - Wohnungspolitik)

(2006/C 326/35)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und M. Afonso)

Beklagte: Republik Portugal (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und J. Menezes Leitão)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Absatz 1 EG sowie gegen die Artikel 28, 31 und 40 des EWR-Abkommens — Nationale Vorschriften, die eine Befreiung von der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Immobilien, die dem Steuerpflichtigen oder seinem Haushalt als ständiger Wohnsitz dienen, von der Bedingung abhängig machen, dass die erzielten Gewinne in den Erwerb von Immobilien auf portugiesischem Boden reinvestiert werden

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie aus den Artikeln 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie Steuervorschriften wie Artikel 10 Absatz 5 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares beibehalten hat, in denen die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien, die dem Steuerpflichtigen oder Angehörigen seines Haushalts dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken dienen sollen, davon abhängig gemacht wird, dass die erzielten Gewinne in den Erwerb von in Portugal gelegenen Immobilien reinvestiert werden.

2.

Die Republik Portugal trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


30.12.2006   

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C 326/18


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. November 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège — Belgien) — Monique Chateignier/Office national de l'emploi (ONEM)

(Rechtssache C-346/05) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 39 EG sowie Artikel 3 und 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abhängigkeit der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung einer Beschäftigungszeit im zuständigen Mitgliedstaat)

(2006/C 326/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Monique Chateignier

Beklagter: Office national de l'emploi (ONEM)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège — Auslegung des Artikels 39 Absatz 2 EG-Vertrag sowie der Artikel 3 Absatz 1 und 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Vorschrift der Verordnung, die die Gewährung von Leistung bei Arbeitslosigkeit an einen Gemeinschaftsstaatsangehörigen von der Zurücklegung einer Beschäftigungszeit in seinem Wohnmitgliedstaat abhängig macht, während die nationalen Rechtsvorschriften dieses Erfordernis weder in Bezug auf Gemeinschaftsstaatsangehörige noch in Bezug auf Staatsangehörige von Drittstaaten vorsehen

Tenor

Die Artikel 39 Absatz 2 EG und 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, aufgrund deren der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats das Recht auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit mit der Begründung verweigert, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Leistungen im Gebiet des Wohnmitgliedstaats eine bestimmte Beschäftigungszeit nicht zurückgelegt habe, während eine solche Voraussetzung für die Staatsangehörigen des letztgenannten Mitgliedstaats nicht vorgeschrieben ist.


(1)  ABl. C 315 vom 10.12.2005.


30.12.2006   

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C 326/19


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-77/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programm - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2006/C 326/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und F. Simonetti)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: S. Schreiner)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der erforderlichen Vorschriften, um der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) nachzukommen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


30.12.2006   

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C 326/19


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-94/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung - Richtlinie 2002/49/EG)

(2006/C 326/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und B. Schima als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: E. Riedl als Bevollmächtigter)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm — Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen, dass sie in Bezug auf die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlich sind.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 86 vom 08.04.2006.


30.12.2006   

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C 326/20


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-102/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/9/EG - Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2006/C 326/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. O'Reilly und W. Bogensberger)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: C. Pesendorfer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C ## vom ##.


30.12.2006   

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C 326/20


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-152/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/95/EG - Gefährliche Stoffe - Elektro- und Elektronikgeräte - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2006/C 326/40)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und K. Nyberg)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: E. Bygglin)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, in Bezug auf die autonome Provinz Åland für eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37, S. 19) zu sorgen

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten verstoßen, indem sie, was die Åland-Inseln betrifft, nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


30.12.2006   

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C 326/21


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-154/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/108/EG - Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2006/C 326/41)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und K. Nyberg)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: E. Bygglin)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, in Bezug auf die autonome Provinz Åland für eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 345, S. 106) zu sorgen

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte verstoßen, indem sie, was die Åland-Inseln betrifft, nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


30.12.2006   

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C 326/21


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-159/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2006/C 326/42)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker, F. Simonetti und und K. Nyberg)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: E. Bygglin)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, in Bezug auf die Autonome Provinz Åland für eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) zu sorgen

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen, indem sie, was die Autonome Provinz Åland-Inseln betrifft, nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


30.12.2006   

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C 326/22


Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Pordenone — Italien) — Banca Popolare FriulAdria SpA/Agenzia delle Entrate, Ufficio Pordenone

(Rechtssache C-336/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG - Steuervergünstigungen für Banken - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Vorabentscheidungsfrage, die mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat)

(2006/C 326/43)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Banca Popolare FriulAdria SpA

Beklagte: Agenzia delle Entrate, Ufficio Pordenone

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Commissione tributaria provinciale di Pordenone — Gültigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3955) (ABl. 2002, L 184, S. 27)

Tenor

1.

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat, beeinträchtigen könnte.

2.

Weder die Artikel 87 ff. EG noch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags noch die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit stehen einer nationalen Maßnahme entgegen, mit der eine Beihilfe in Ausführung einer Entscheidung der Kommission zurückgefordert wird, in der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist und deren Prüfung anhand der oben genannten Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 251 vom 9.10.2004.


30.12.2006   

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C 326/22


Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 28. September 2006 — El Corte Inglés SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-104/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Bildmarke „EMILIO PUCCI“ - Widerspruch der Inhaberin von nationalen Bildmarken „EMIDIO TUCCI“ - Ähnlichkeit zwischen den Waren)

(2006/C 326/44)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: El Corte Inglés SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: O. Montalto und P. Bullock), Emilio Pucci Srl (Prozessbevollmächtigte: P. L. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boletto und E. Gavuzzi, avvocati)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2004 in der Rechtssache T-8/03 (El Corte Inglés/HABM — Pucci) über die Abweisung einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 3. Oktober 2002, mit der die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke „EMILIO PUCCI“ für Waren der Klassen 3, 18, 24 und 25 teilweise zurückzuweisen, zurückgewiesen worden war.

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die El Corte Inglés SA trägt 80 % der Kosten.

3.

Das HABM trägt 20 % der Kosten.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


30.12.2006   

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C 326/23


Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 28. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Enosi Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou und Blue Star Ferries/Ypourgos Emporikis Naftilias und Ypourgos Aigaiou

(Rechtssache C-285/05) (1)

(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Verordnung Nr. 3577/92 - Seekabotage - Übergangszeit - Unmittelbare Anwendung - Richtlinie 98/18/EG - Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe - Zulässigkeit einer nationalen Regelung, durch die die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen durch Schiffe, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, verboten wird)

(2006/C 326/45)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Enosi Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou, Blue Star Ferries

Beklagte: Ypourgos Emporikis Naftilias, Ypourgos Aigaiou

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung der Artikel 1 Absatz 2, 4 und 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) — Möglichkeit für die Einzelnen, unter Berufung auf die Verordnung die Gültigkeit einer nationalen Regelung in Frage zu stellen, die vor dem Auslaufen der in der Verordnung enthaltenen Ausnahmeregelung erlassen worden ist — Auslegung der Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, f und g der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 144, S. 1) — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, durch die die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen durch Schiffe, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, verboten wird

Tenor

1.

Im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) ist diese Verordnung dahin auszulegen, dass Einzelne vor dem 1. Januar 2004 auf dem Gebiet der Kabotage mit den griechischen Inseln für Linienpassagier- und -fährdienste sowie für Beförderungsdienstleistungen durch Schiffe von weniger als 650 BRZ keine Rechte herleiten können.

2.

Die Artikel 5 Absatz 2 und 6 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, f und g der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es absolut verbietet, Schiffe, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, in der Inlandsfahrt einzusetzen, dann entgegenstehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht nach dem in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 98/18 vorgesehenen Verfahren Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheitsanforderungen getroffen hat.


(1)  ABl. C 243 vom 1.10.2005.


30.12.2006   

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C 326/23


Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland)) — Strafverfahren gegen Stefan Kremer

(Rechtssache C-340/05) (1)

(Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein - Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat - Erfordernis der Beachtung der nationalen Bedingungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einem Entzug)

(2006/C 326/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht München

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Stefan Kremer

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München — Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) — Weigerung, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegenüber dem Inhaber anzuerkennen, dem der inländische Führerschein wegen wiederholter Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz ohne Sperrfrist entzogen worden war — Verpflichtung, zuvor die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen

Tenor

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


30.12.2006   

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C 326/24


Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen, Belgien) — Lucien De Graaf, Gudula Daniels/Belgische Staat

(Rechtssache C-436/05) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit)

(2006/C 326/47)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lucien De Graaf, Gudula Daniels

Beklagter: Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van beroep te Antwerpen — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung — Sachlicher Geltungsbereich — Von einem Mitgliedstaat zur Finanzierung seines Systems der sozialen Sicherheit erhobene Krisenzusatzabgabe — Verpflichtung, die Abgabe selbst im Fall der Pflichtversicherung nach einem anderen System der sozialen Sicherheit als dem des Wohnsitzstaats zu zahlen — Vereinbarkeit mit Artikel 39 EG

Tenor

Das vom Hof van beroep te Antwerpen mit Entscheidung vom 29. November 2005 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.


(1)  ABl. C 36 vom 11.2.2006.


30.12.2006   

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C 326/24


Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgericht Berlin vom 24. Februar 2006 — Irene Werich gegen Deutsche Rentenversicherung Bund

(Rechtssache C-111/06)

(2006/C 326/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Irene Werich

Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund

Vorlagefrage

Ist die Bestimmung des Anhangs VI., Abschnitt D. (ehemals C.) Deutschland Nr. 1 zur Verordnung/EWG) Nr. 1408/71 (1) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern/EWGV 1408/71) mit höherrangigem Europarecht, insbesondere dem Freizügigkeitsgebot sowie dem Leistungsexportgebot des Artikels 42 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) — vereinbar, soweit er auch die Leistungen der Altersrente aus Beitragszeiten ausschließt, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge gezahlt worden sind ?


(1)  ABl. L 149, S. 2.


30.12.2006   

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C 326/25


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 14. September 2006 — BATIG Gesellschaft für Beteiligungen mbH gegen Hauptzollamt Bielefeld

(Rechtssache C-374/06)

(2006/C 326/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BATIG Gesellschaft für Beteiligungen mbH

Beklagte: Hauptzollamt Bielefeld

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 92/12/EWG (1) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der eine Verbrauchsteuer für Tabakwaren durch die Ausgabe von Steuerzeichen erhoben hat, verpflichtet ist, dem Bezieher der Steuerzeichen den von diesem hierfür entrichteten Betrag zu erstatten, wenn die in einem anderen Mitgliedstaat mit diesen Steuerzeichen versehenen Tabakwaren aus dem Verfahren der Steueraussetzung unrechtmäßig entnommen werden mit der Folge, dass dieser Mitgliedstaat eine Verbrauchsteuer für die Tabakwaren von dem dort ansässigen Wirtschaftsbeteiligten erhebt, der die Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren versendet hat?


(1)  ABl. L 76, S. 1.


30.12.2006   

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C 326/25


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 9. Oktober 2006 — Winner Wetten GmbH gegen Bürgermeisterin der Stadt Bergheim

(Rechtssache C-409/06)

(2006/C 326/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Winner Wetten GmbH

Beklagte: Bürgermeisterin der Stadt Bergheim

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Entscheidung vom 06.11.2003 — Rs C-243/01 —) in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen?

2.

Bei Bejahung der Frage 1: Welche Voraussetzungen gelten für die Annahme einer Ausnahme vom Anwendungsvorrang und wie ist die Übergangszeit zu bemessen?


30.12.2006   

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C 326/25


Rechtsmittel, eingelegt am 10. Oktober 2006 von der Bertelsmann AG und der Sony Corporation of America gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache T-464/04, Independent Music Publishers and Labels Association (Impala, internationale Vereinigung)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-413/06 P)

(2006/C 326/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Bertelsmann AG und Sony Corporation of America (Prozessbevollmächtigte: P. Chappatte, J. Boyce, Solicitors, N. Levy, Barrister, R. Snelders, avocat, Rechtsanwalt T. Graf)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Independent Music Publishers and Labels Association (Impala, internationale Vereinigung) und Sony BMG Music Entertainment BV

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache T-464/04 aufzuheben;

den Antrag von Impala auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission zurückzuweisen oder, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen; und

Impala die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen tragen sieben Rechtsmittelgründe vor:

Erstens habe das Gericht erster Instanz rechtsfehlerhaft die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission als Bezugspunkt für die materielle Beurteilung der Entscheidung verwendet.

Zweitens habe das Gericht erster Instanz rechtsfehlerhaft verlangt, dass die Kommission nach Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Anmelder eine neue Marktuntersuchung durchführt.

Drittens habe das Gericht erster Instanz bei Entscheidungen, mit der ein Zusammenschluss gebilligt wird, rechtsfehlerhaft falsche und übertrieben hohe Beweisanforderungen gestellt.

Viertens habe das Gericht erster Instanz rechtsfehlerhaft den Umfang der gerichtlichen Überprüfung überschritten, indem es die Würdigung der Kommission durch seine eigene ersetzt und dabei offensichtliche Fehler gemacht und die Beweise verfälscht habe.

Fünftens habe das Gericht erster Instanz rechtsfehlerhaft die in der Rechtssache Airtours für die Beurteilung einer etwaigen stillschweigenden Kollusion entwickelten Kriterien falsch angewendet.

Sechstens habe das Gericht erster Instanz rechtsfehlerhaft falsche und übertrieben hohe Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen gestellt, mit der ein Zusammenschluss gebilligt wird.

Siebtens habe sich das Gericht erster Instanz rechtsfehlerhaft auf Beweise gestützt, die den Rechtsmittelführerinnen gegenüber nicht offen gelegt worden seien und der Kommission beim Erlass ihrer Entscheidung nicht vorgelegen hätten.


30.12.2006   

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C 326/26


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 11. Oktober 2006 — Lidl Belgium GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Heilbronn

(Rechtssache C-414/06)

(2006/C 326/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lidl Belgium GmbH & Co. KG

Beklagte: Finanzamt Heilbronn

Vorlagefrage

Ist es mit Art. 43 und Art. 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen?


30.12.2006   

DE

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C 326/26


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 11. Oktober 2006 — Stahlwerk Ergste Westig GmbH gegen Finanzamt Düsseldorf-Mettmann

(Rechtssache C-415/06)

(2006/C 326/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stahlwerk Ergste Westig GmbH

Beklagte: Finanzamt Düsseldorf-Mettmann

Vorlagefragen

1.

Ist es mit Art. 56 und Art. 58 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat (hier: die Vereinigten Staaten von Amerika) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen?

2.

Ist eine abkommensrechtliche Regelung mit dem vorgenannten Inhalt im Hinblick auf die Vorbehaltsklausel in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dann mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die maßgeblichen Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens schon am 31. Dezember 1993 bestanden haben, der sich aus ihnen ergebende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten aber bis zum Jahr 1998 durch das innerstaatliche deutsche Recht aufgehoben wurde?


30.12.2006   

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C 326/27


Klage, eingereicht am 11. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-416/06)

(2006/C 326/54)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Schotter und K. Mojzesowicz)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 25 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (1) verstoßen hat, indem sie nicht sichergestellt hat, dass mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und mindestens ein umfassender Telefonauskunftsdienst tatsächlich zur Verfügung stehen;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG sei am 30. April 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 108, S. 51.


30.12.2006   

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C 326/27


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin (Deutschland), eingereicht am 16. Oktober 2006 — Rüdiger Jager gegen Amt für Landwirtschaft Bützow

(Rechtssache C-420/06)

(2006/C 326/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Schwerin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rüdiger Jager

Beklagter: Amt für Landwirtschaft Bützow

Vorlagefrage

Lässt sich Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1) dahingehend auslegen, dass eine günstigere Sanktionsvorschrift (Tierprämien betreffend) rückwirkend auch dann anzuwenden ist, wenn diese Vorschrift grundsätzlich erst für einen Zeitraum gilt, für den Tierprämien im betroffenen Mitgliedstaat nicht mehr gewährt werden, vielmehr eine Direktzahlung eingeführt worden ist?


(1)  ABl. Nr. L 312, S. 1.


30.12.2006   

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C 326/27


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 16. Oktober 2006 — Fratelli Martini & C. SpA, Cargill Srl/Ministero delle Politiche Agricole e Forestali, Ministero della Salute, Ministero delle Attività Produttive

(Rechtssache C-421/06)

(2006/C 326/56)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Fratelli Martini & C. SpA, Cargill Srl

Beklagte: Ministero delle Politiche Agricole e Forestali, Ministero della Salute, Ministero delle Attività Produttive

Vorlagefragen

1.

Sind auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04 hin, mit dem die Richtlinie 2002/2 (1) teilweise für ungültig erklärt wurde, die Gemeinschaftsorgane, die diese Richtlinie erlassen haben, aufgrund von Artikel 233 EG (betreffend für nichtig erklärte Akte) verpflichtet, „die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“?

2.

Falls die erste Frage zu bejahen ist: Müssen die Maßnahmen, die die Gemeinschaftsorgane zu ergreifen haben, um die Richtlinie 2002/2 an das genannte Urteil des Gerichtshofes anzupassen, zunächst in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung in Kraft treten, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sie in ihre eigene Rechtsordnung umzusetzen?

3.

Müssen die in der zweiten Frage genannten Maßnahmen hinsichtlich der inzwischen erlassenen Verordnung Nr. 183/2005 von den Gemeinschaftsorganen ergriffen und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden? (2)

4.

Ist die Verordnung Nr. 183/2005 in Verbindung mit den Artikeln 8 und 16 der Verordnung Nr. 178/2002 dahin auszulegen (3), dass sie es den Futtermittelherstellern untersagt, auf ihren Erzeugnissen Etiketten zu verwenden, die die Verbraucher irreführen können?

5.

Ist die Verwendung von Etiketten auf Futtermitteln, auf denen die Hersteller die Prozentsätze der Zutaten bei jeder Zutat des Erzeugnisses absichtlich mit Abweichungen von 15 % angeben können, als eine Irreführung der Verbraucher anzusehen?


(1)  ABl. L 63, S. 23.

(2)  ABl. L 35, S. 1.

(3)  ABl. L 31, S. 1.


30.12.2006   

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C 326/28


Klage, eingereicht am 16. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-422/06)

(2006/C 326/57)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und K. Mojzesowicz, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Republik Polen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 74/557/EWG sei am 30. April 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5.


30.12.2006   

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C 326/28


Klage, eingereicht am 16. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-423/06)

(2006/C 326/58)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und K. Mojzesowicz, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (1), dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Republik Polen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 74/556/EWG sei am 30. April 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.


30.12.2006   

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C 326/28


Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 16. Oktober 2006 — Ministero dell'Economia e delle Finanze/Part Service Srl, in Liquidation

(Rechtssache C-425/06)

(2006/C 326/59)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Ministero dell'Economia e delle Finanze

Kassationsbeschwerdegegnerin: Part Service Srl, in Liquidation

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff des Rechtsmissbrauchs, der im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-255/02 als Umsatz, mit dem im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird, definiert wird, übereinstimmend, weiter oder einschränkender als der Begriff des Umsatzes, der keine anderen wirtschaftlichen Gründe als einen Steuervorteil hat?

2.

Kann für die Zwecke der Anwendung der Mehrwertsteuer der getrennte Abschluss von Verträgen über eine Finanzierungsmiete (Finanzierungsleasing), eine Finanzierung, eine Versicherung und eine Vermittlung, mit dem Ergebnis, dass nur die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung des Gegenstands der Mehrwertsteuer unterliegt, während der Abschluss eines einheitlichen Leasingvertrags entsprechend der Praxis und der Auslegung der nationalen Rechtsprechung auch die Finanzierung zum Gegenstand hätte und damit zur Mehrwertsteuerpflichtigkeit der gesamten Vergütung geführt hätte, als Rechtsmissbrauch (oder Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten) mit der Folge der unterbliebenen Vereinnahmung von Eigenmitteln der Gemeinschaft aufgrund der Mehrwertsteuer betrachtet werden?


30.12.2006   

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C 326/29


Klage, eingereicht am 17. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-426/06)

(2006/C 326/60)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und M. Konstantinidis)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um Artikel 2 Absatz 1 (Nummern 27, 28, 31, 32, 34 und 36), Artikel 4 und 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 bis 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 sowie die Anhänge II bis VIII der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1), vollständig und korrekt umzusetzen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Vorschriften und aus Artikel 24 Absatz 1 dieser Richtlinie verstoßen hat,

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die griechischen Behörden hätten die Richtlinie 2000/60 mit dem Gesetz Nr. 3199/2003, das im Veröffentlichungsblatt der griechischen Regierung veröffentlicht worden und der Kommission als nationale Umsetzungsmaßnahme mitgeteilt worden sei, in griechisches Recht umgesetzt. Die Prüfung der Vereinbarkeit dieses griechischen Gesetzes mit der Richtlinie 2000/60 habe ergeben, dass dieses Gesetz durch den Erlass von Durchführungsvorschriften ergänzt werden müsse, um die Richtlinie vollständig umzusetzen.

Nach Ansicht der Kommission kommt der genauen Umsetzung der Richtlinie in die griechische Rechtsordnung im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, da die Richtlinie 2000/60 wegen ihres umfassenden Gegenstands und Geltungsbereichs ein Rechtstext von grundlegender Bedeutung für den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern sei.

Die griechischen Behörden räumten im Übrigen ein, dass die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt worden sei und dass ergänzende Maßnahmen getroffen werden müssten, deren Verabschiedung bereits in die Wege geleitet worden, jedoch noch nicht abgeschlossen sei.


(1)  ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1.


30.12.2006   

DE

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C 326/29


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. Oktober 2006 — Birgit Bartsch gegen Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH

(Rechtssache C-427/06)

(2006/C 326/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Birgit Bartsch

Beklagte: Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH

Vorlagefragen

1.

a)

Enthält das Primärrecht der EG ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten auch dann zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist?

b)

Falls die Frage zu a) verneint wird:

Wird ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug hergestellt durch Art. 13 EG oder — auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist — durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1)?

2.

Ist ein sich aus der Beantwortung der Frage zu 1. ergebendes gemeinschafts- rechtliches Verbot der Diskriminierung wegen des Alters auch anwendbar zwischen privaten Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern oder Betriebsrentnern und deren Hinterbliebenen andererseits?

3.

Falls die Frage zu 2. bejaht wird:

a)

Wird von einem solchen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung erfasst, nach der eine Hinterbliebenenversorgung einem hinterbliebenen Ehegatten nicht gewährt wird, wenn er mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer?

b)

Falls die Frage zu a) bejaht wird:

Kann es ein Rechtfertigungsgrund für eine derartige Regelung sein, dass der Arbeitgeber ein Interesse an der Begrenzung der aus der betrieblichen Altersver-sorgung folgenden Risiken hat?

c)

Falls die Frage zu 3 b) verneint wird:

Kommt dem möglichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters im Betriebsrentenrecht unbegrenzte Rückwirkung zu oder ist es für die Vergangenheit begrenzt und falls ja in welcher Weise?


(1)  Abl. L 303, S. 16.


30.12.2006   

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C 326/30


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Unión General de Trabajadores de La Rioja (UGT-Rioja)/Juntas Generales del Territorio Histórico de Vizcaya, Diputación Foral de Bizkaia, Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Bilbao, Confederación Empresarial Vasca

(Rechtssache C-428/06)

(2006/C 326/62)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Unión General de Trabajadores de La Rioja (UGT-Rioja)

Beklagte: Juntas Generales del Territorio Histórico de Vizcaya, Diputación Foral de Bizkaia, Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Bilbao, Confederación Empresarial Vasca

Vorlagefrage

Ist Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dahin gehend auszulegen, dass die von den Juntas Generales del Territorio Histórico de Bizkaia erlassenen Steuermaßnahmen, mit denen die Artikel 29 Absatz 1 a, 37 und 39 der Regelung über die Körperschaftsteuer neu gefasst werden, selektiv im Sinne des Begriffs der staatlichen Beihilfen der genannten Vorschrift und deshalb gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG der Kommission mitzuteilen sind, weil sie für das Gebiet dieser unterstaatlichen autonomen Einheit einen Steuersatz festlegen, der unter dem in den Gesetzen des spanischen Staats vorgesehenen allgemeinen Steuersatz liegt, und steuerliche Abzüge regeln, die im staatlichen Steuerrecht nicht vorgesehen sind?


30.12.2006   

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C 326/31


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Comunidad Autónoma de La Rioja/Juntas Generales del Territorio Histórica de Vizcaya, Diputación Foral de Bizkaia, Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Bilbao, Confederación Empresarial Vasca

(Rechtssache C-429/06)

(2006/C 326/63)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Comunidad Autónoma de La Rioja

Beklagte: Juntas Generales del Territorio Histórica de Vizcaya, Diputación Foral de Bizkaia, Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Bilbao, Confederación Empresarial Vasca

Vorlagefrage

Ist Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dahin gehend auszulegen, dass die von den Juntas Generales del Territorio Histórico de Bizkaia erlassenen Steuermaßnahmen, mit denen die Artikel 29 Absatz 1 a, 37 und 39 der Regelung über die Körperschaftsteuer neu gefasst werden, selektiv im Sinne des Begriffs der staatlichen Beihilfen der genannten Vorschrift und deshalb gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG der Kommission mitzuteilen sind, weil sie für das Gebiet dieser unterstaatlichen autonomen Einheit einen Steuersatz festlegen, der unter dem in den Gesetzen des spanischen Staats vorgesehenen allgemeinen Steuersatz liegt, und steuerliche Abzüge regeln, die im staatlichen Steuerrecht nicht vorgesehen sind?


30.12.2006   

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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Comunidad Autónoma de La Rioja/Diputación Foral de Álava, Juntas Generales de Álava, Confederación Empresarial vasca

(Rechtssache C-430/06)

(2006/C 326/64)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Comunidad Autónoma de La Rioja

Beklagte: Diputación Foral de Álava, Juntas Generales de Álava, Confederación Empresarial vasca

Vorlagefrage

Ist Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dahin gehend auszulegen, dass die von den Juntas Generales del Territorio Histórico de Álava erlassenen Steuermaßnahmen, mit denen die Artikel 29 Absatz 1 a und 37 der Regelung über die Körperschaftsteuer neu gefasst werden, selektiv im Sinne des Begriffs der staatlichen Beihilfen der genannten Vorschrift und deshalb gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG der Kommission mitzuteilen sind, weil sie einen Steuersatz festlegen, der unter dem in den Gesetzen des spanischen Staats vorgesehenen allgemeinen Steuersatz liegt, und steuerliche Abzüge regeln, die im staatlichen Steuerrecht nicht vorgesehen sind?


30.12.2006   

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C 326/31


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Comunidad Autónoma de La Rioja/Diputación Foral de Álava, Juntas Generales de Álava, Confederación Empresarial Vasca

(Rechtssache C-431/06)

(2006/C 326/65)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Comunidad Autónoma de La Rioja

Beklagte: Diputación Foral de Gipuzkoa, Juntas Generales de Gipuzkoa, Confederación Empresarial Vasca

Vorlagefrage

Ist Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dahin gehend auszulegen, dass die von den Juntas Generales del Territorio Histórico de Gipuzkoa erlassenen Steuermaßnahmen, mit denen die Artikel 29 Absatz 1 a und 37 der Regelung über die Körperschaftsteuer neu gefasst werden, selektiv im Sinne des Begriffs der staatlichen Beihilfen der genannten Vorschrift und deshalb gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG der Kommission mitzuteilen sind, weil sie für das Gebiet dieser unterstaatlichen autonomen Einheit einen Steuersatz festlegen, der unter dem in den Gesetzen des spanischen Staats vorgesehenen allgemeinen Steuersatz liegt, und steuerliche Abzüge regeln, die im staatlichen Steuerrecht nicht vorgesehen sind?


30.12.2006   

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C 326/32


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Comunidad Autónoma de Castilla y León/Juntas Generales de Gipuzkoa, Diputación Foral de Gipuzkoa, Confederación Empresarial Vasca

(Rechtssache C-432/06)

(2006/C 326/66)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Comunidad Autónoma de Castilla y León

Beklagte: Juntas Generales de Gipuzkoa, Diputación Foral de Gipuzkoa, Confederación Empresarial Vasca

Vorlagefrage

Ist Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dahin gehend auszulegen, dass die von den Juntas Generales del Territorio Histórico de Gipuzkoa erlassenen Steuermaßnahmen, mit denen die Artikel 29 Absatz 1 a und 37 der Regelung über die Körperschaftsteuer neu gefasst werden, selektiv im Sinne des Begriffs der staatlichen Beihilfen der genannten Vorschrift und deshalb gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG der Kommission mitzuteilen sind, weil sie für das Gebiet dieser unterstaatlichen autonomen Einheit einen Steuersatz festlegen, der unter dem in den Gesetzen des spanischen Staats vorgesehenen allgemeinen Steuersatz liegt, und steuerliche Abzüge regeln, die im staatlichen Steuerrecht nicht vorgesehen sind?


30.12.2006   

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C 326/32


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Comunidad Autónoma de Castilla y León/Juntas Generales del Territorio Histórico de Álava, Diputación Foral de Álava, Confederación Empresarial Vasca

(Rechtssache C-433/06)

(2006/C 326/67)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Comunidad Autónoma de Castilla y León

Beklagte: Juntas Generales del Territorio Histórico de Álava, Diputación Foral de Álava, Confederación Empresarial Vasca

Vorlagefrage

Ist Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dahin gehend auszulegen, dass die von den Juntas Generales del Territorio Histórico de Álava erlassenen Steuermaßnahmen, mit denen die Artikel 29 Absatz 1 a und 37 der Regelung über die Körperschaftsteuer neu gefasst werden, selektiv im Sinne des Begriffs der staatlichen Beihilfen der genannten Vorschrift und deshalb gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG der Kommission mitzuteilen sind, weil sie für das Gebiet dieser unterstaatlichen autonomen Einheit einen Steuersatz festlegen, der unter dem in den Gesetzen des spanischen Staats vorgesehenen allgemeinen Steuersatz liegt, und steuerliche Abzüge regeln, die im staatlichen Steuerrecht nicht vorgesehen sind?


30.12.2006   

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C 326/32


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 18. Oktober 2006 — Comunidad Autónoma de Castilla y León/Diputación Foral de Bizkaia y, Juntas Generales del Territorio Histórico de Vizcaya, Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Bilbao, Confederación Empresarial Vasca

(Rechtssache C-434/06)

(2006/C 326/68)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Comunidad Autónoma de Castilla y León

Beklagte: Diputación Foral de Bizkaia y, Juntas Generales del Territorio Histórico de Vizcaya, Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Bilbao, Confederación Empresarial Vasca

Vorlagefrage

Ist Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dahin gehend auszulegen, dass die von den Juntas Generales del Territorio Histórico de Bizcaia erlassenen Steuermaßnahmen, mit denen die Artikel 29 Absatz 1 a und 37 der Regelung über die Körperschaftsteuer neu gefasst werden, selektiv im Sinne des Begriffs der staatlichen Beihilfen der genannten Vorschrift und deshalb gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG der Kommission mitzuteilen sind, weil sie für das Gebiet dieser unterstaatlichen autonomen Einheit einen Steuersatz festlegen, der unter dem in den Gesetzen des spanischen Staats vorgesehenen allgemeinen Steuersatz liegt, und steuerliche Abzüge regeln, die im staatlichen Steuerrecht nicht vorgesehen sind?


30.12.2006   

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C 326/33


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 17.10.2006 — C

(Rechtssache C-435/06)

(2006/C 326/69)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: C

Vorlagefragen

1.

a)

Ist die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung) (1) auf die Vollstreckung einer Entscheidung in allen ihren Teilen, wie sie hier vorliegt, anwendbar, wenn diese Entscheidung in Form eines einzigen Beschlusses über die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie in einer Pflegefamilie im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist,

b)

oder ist die Verordnung angesichts ihres Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d nur auf den Teil des Beschlusses anwendbar, der die Unterbringung außerhalb der eigenen Familie in einer Pflegefamilie betrifft,

c)

und ist im letztgenannten Fall die Brüssel IIa-Verordnung auf die Entscheidung über die Unterbringung, die Bestandteil des Beschlusses über die Inobhutnahme ist, anwendbar, auch wenn der Beschluss über die Inobhutnahme selbst, von der die Entscheidung über die Unterbringung abhängt, den Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten unterliegen würde, die die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Verwaltungsentscheidungen betreffen und in Form einer Zusammenarbeit harmonisiert sind?

2.

Ist es, wenn die Frage 1a) bejaht wird, angesichts der Tatsache, dass diese auf Betreiben des Rats der nordischen Länder harmonisierten Rechtsvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung der dem öffentlichen Recht unterliegenden Betreuungsentscheidungen in der Verordnung nicht berücksichtigt werden, sondern nur das entsprechende, auf dem Gebiet des Zivilrechts erlassene Abkommen, dennoch möglich, die vorgenannten harmonisierten Rechtsvorschriften, die sich auf die unmittelbare Vollstreckung und Anerkennung von Verwaltungsentscheidungen in Form der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gründen, auf die Inobhutnahme eines Kindes anzuwenden?

3.

Ist die Brüssel IIa-Verordnung, wenn die Frage 1a) zu bejahen und die Frage 2 zu verneinen ist, in zeitlicher Hinsicht auf eine Rechtssache anwendbar, wenn die Artikel 72 und 64 Absatz 2 der Verordnung sowie die genannten harmonisierten Rechtsvorschriften der nordischen Länder über die dem öffentlichen Recht unterliegenden Unterbringungsentscheidungen Berücksichtigung finden und davon auszugehen ist, dass die schwedischen Behörden ihre Entscheidungen sowohl über die sofortige Inobhutnahme als auch über die Unterbringung in einer Familie am 23.2.2005 getroffen haben, ihre Entscheidung über die sofortige Inobhutnahme dem Länsrätt am 25.2.2005 zur Bestätigung vorgelegt haben und dieses Gericht aufgrund dieser Vorlage die Entscheidung am 3.3.2005 bestätigt hat?


(1)  ABl. L 338, S. 1.


30.12.2006   

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C 326/33


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 23. Oktober 2006 — Per Gronfeldt, Tatiana Gronfeldt gegen Finanzamt Hamburg-Am Tierpark

(Rechtssache C-436/06)

(2006/C 326/70)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Per Gronfeldt, Tatiana Gronfeldt

Beklagte: Finanzamt Hamburg-Am Tierpark

Vorlagefrage

Ist es mit Artikel 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) über den freien Kapitalverkehr vereinbar, wenn der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen (inländischen) Kapitalgesellschaft unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 vom Hundert steuerpflichtig war?


30.12.2006   

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C 326/34


Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland), eingereicht am 24. Oktober 2006 — SECURENTA Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG als Rechtsnachfolgerin der Göttinger Vermögensanlagen AG gegen Finanzamt Göttingen

(Rechtssache C-437/06)

(2006/C 326/71)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Niedersächsisches Finanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SECURENTA Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG als Rechtsnachfolgerin der Göttinger Vermögensanlagen AG

Beklagter: Finanzamt Göttingen

Vorlagefragen

1.

Bestimmt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig einer unternehmerischen und einer nichtunternehmerischen Tätigkeit nachgeht, nach dem Verhältnis der steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze einerseits zu den steuerbaren und steuerfreien Umsätzen andererseits (Auffassung der Klägerin) oder ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die mit der Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen verbundenen Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (1) zuzurechnen sind?

2.

Für den Fall, dass ein Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig ist, als die mit der Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen verbundenen Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind: Ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen unternehmerischen und einen nicht unternehmerischen Bereich nach einem sog. „Investitionsschlüssel“ vorzunehmen oder ist — entsprechend dem Vorbringen der Klägerin — in entsprechender Anwendung des Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG auch ein „Umsatzschlüssel“ sachgerecht ?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


30.12.2006   

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C 326/34


Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg (Deutschland) eingereicht am 24. Oktober 2006 — Otmar Greser gegen Bundesagentur für Arbeit

(Rechtssache C-438/06)

(2006/C 326/72)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Würzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Greser, Otmar

Beklagte: Bundesagentur für Arbeit

Vorlagefrage

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist es vorgreiflich, wie Art. 71 Abs. 1b der EWG-Verordnung 1408/71 (1) auszulegen ist. Muss nach dieser Vorschrift ein Arbeitnehmer an seinen Wohnort zurückkehren oder genügt es, dass der Arbeitnehmer einmal wöchentlich an einen anderen Ort des Mitgliedsstaates zurückkehrt?


(1)  ABl. L 149, S. 2.


30.12.2006   

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C 326/34


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Dresden (Deutschland) eingereicht am 24. Oktober 2006 — citiworks AG gegen Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Landesregulierungsbehörde

(Rechtssache C-439/06)

(2006/C 326/73)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Dresden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: citiworks AG

Beklagter: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Landesregulierungsbehörde

weitere Parteien: 1. Flughafen Leipzig/Halle GmbH, 2. Bundesnetzagentur.

Vorlagefrage

Ist § 110 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz — EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 2005, 1970) mit Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 (1) auch insoweit vereinbar, als unter den in § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG genannten Voraussetzungen auf ein sog. Betriebsnetz die allgemeinen Bestimmungen über den Netzzugang (§§ 20 — 28a EnWG) selbst dann keine Anwendung finden, wenn durch einen freien Netzzugang keine unzumutbaren Erschwernisse einträten?


(1)  ABl. L 176, S. 37.


30.12.2006   

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C 326/35


Klage, eingereicht am 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-442/06)

(2006/C 326/74)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und M. Konstantinidis)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG (1) des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen hat, dass sie das Decreto Legislativo Nr. 36 vom 13. Januar 2003 in der geänderten Fassung erlassen und beibehalten hat, das die Bestimmungen dieser Richtlinie in einer Weise in nationales Recht umsetzt, die mit dieser Richtlinie nicht vereinbar ist;

der Italienische Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission habe, nachdem sie eine Beschwerde erhalten habe, die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 1999/31/EG geprüft. Die von der Kommission festgestellte Unvereinbarkeit sei eine Folge der verspäteten Umsetzung durch die Italienische Republik. Die Richtlinie sehe nämlich zwei verschiedene Regelungen vor, je nachdem, ob es sich um neue oder um vorhandene Deponien handle. Aufgrund der verspäteten Umsetzung durch das Decreto Legislativo seien einige Deponien, die unter die für neue Deponien vorgesehene Regelung hätten fallen müssen, stattdessen unter die für bestehende Deponien vorgesehene Regelung gefallen.


(1)  ABl. L 182, S. 1.


30.12.2006   

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C 326/35


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 27. Oktober 2006 — Erika Hollmann/Fazenda Pública

(Rechtssache C-443/06)

(2006/C 326/75)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Erika Hollmann

Beklagte: Fazenda Pública

Streithelfer: Ministério Público

Vorlagefrage

Verstößt Artikel 43 Absatz 2 CIRS, erlassen aufgrund des Decreto-Lei Nr. 442 A/88 vom 30. November 1988 in der Fassung des Gesetzes Nr. 109-B/2001 vom 27. Dezember 1988, wonach die steuerliche Veranlagung von Kapitalerträgen, die von einer in Portugal ansässigen Person erzielt wurden, auf 50 % begrenzt wird, dadurch gegen die Artikel 12, 18, 39, 43 und 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dass Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen ansässig sind, diese Beschränkung bei den Kapitalerträgen verwehrt wird?


30.12.2006   

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C 326/36


Klage, eingereicht am 26. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-444/06)

(2006/C 326/76)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis als Bevollmächtigter sowie Rechtsanwälte C. Fernandez Vicién und I. Moreno-Tapia Rivas)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie Nr. 89/665/EWG (1) des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge verstoßen hat, dass es keine verbindliche Frist für die Zustellung der Vergabeentscheidung durch die Vergabebehörde an alle Bieter und keine verbindliche Wartefrist zwischen der Vergabe des Vertrages und seinem Abschluss vorsieht sowie zulässt, dass ein aufgehobener Vertrag weiterhin Rechtswirkungen zeitigt;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Kommission entspricht die spanische Regelung der Nachprüfungsverfahren in Bezug auf öffentliche Aufträge nicht der Richtlinie 89/665, wie diese vom Gerichtshof mit Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-81/98 (Alcatel Austria u. a., Slg. 1999, I-7671) ausgelegt worden sei.

Insbesondere

sähen die spanischen Rechtsvorschriften keine verbindliche Frist für die Zustellung der Vergabeentscheidung durch die Vergabebehörde an alle Bieter vor,

sähen die spanischen Rechtsvorschriften keine verbindliche Wartefrist zwischen der Vergabe des Vertrages und seinem Abschluss vor und

ließen die spanischen Rechtsvorschriften es zu, dass ein aufgehobener Vertrag weiterhin Rechtswirkungen zeitige.


(1)  ABl. L 395, S. 33.


30.12.2006   

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C 326/36


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof (Deutschland) eingereicht am 6. November 2006 — Danske Slagterier gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-445/06)

(2006/C 326/77)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Danske Slagterier

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG (1) des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG (2) des Rates vom 29. Juli 1991 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG (3) des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umsetzungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann?

2.

Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch — unabhängig von der Beantwortung der ersten Frage — zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bei einer gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßenden Umsetzung und Anwendung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 EGV (= Art. 28 EG) berufen?

3.

Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, [um] den Mitgliedstaat zur Umsetzung einer Richtlinie zu zwingen?

4.

Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (faktisches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren vollständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie dem Einzelnen ein Recht verleiht?

5.

Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedstaaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ungünstiger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Bedenken gegen diesen „Vorrang des Primärrechtsschutzes“, wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Betroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantworten könnte oder wenn bereits ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist?


(1)  ABl. L 121, S. 2012.

(2)  ABl. L 268, S. 69.

(3)  ABl. L 395, S. 13.


30.12.2006   

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C 326/37


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) eingereicht am 31. Oktober 2006 — A. G. Winkel/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-446/06)

(2006/C 326/78)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A. G. Winkel

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Vorlagefragen

1.

Ist eine Regelung, die für einen Anspruch auf die Gewährung einer Mutterkuhprämie aufgrund der in der Rinderzucht üblichen Praxis voraussetzt, dass eine Kuh, um berücksichtigt werden zu können, in einem Zeitraum von 20 Monaten vor und vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Antragszeitraum beginnt, mindestens einmal gekalbt haben muss und dass das Kalb frühestens vier Monate nach seiner Geburt aus dem Bestand herausgenommen werden darf, mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (1) vereinbar?

2.

Welche Kriterien sind, falls Frage 1 verneint wird, anzuwenden, um festzustellen, ob in dem Bestand Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden und welche Kühe diesem Bestand angehören?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21).


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/37


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 2. November 2006 — Vodafone Magyarország Mobil Távközlési Zrt. und Innomed Medical Orvostechnikai Rt./Magyar Állam, Budapest Főváros Képviselő-testülete und Esztergom Város Önkormányzat Képviselő-testülete

(Rechtssache C-447/06)

(2006/C 326/79)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Vodafone Magyarország Mobil Távközlési Zrt. und Innomed Medical Orvostechnikai Rt.

Beklagte: Magyar Állam, Budapest Főváros Képviselő-testülete und Esztergom Város Önkormányzat Képviselő-testülete

Vorlagefragen

1.

Ist der nach Artikel 24 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden: Beitrittsakte) (1) anwendbare Abschnitt 4 Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs X dieser Beitrittsakte, wonach Ungarn in Abweichung von den Artikeln 87 EG und 88 EG bis einschließlich 31. Dezember 2007 die lokalen Unternehmenssteuerermäßigungen [gemeint sind Gewerbesteuerermäßigungen] von bis zu 2 % der Nettoeinnahmen der Unternehmen anwenden kann, die von den Gebietskörperschaften gemäß § 6 und § 7 des Gesetzes C von 1990 über Kommunalsteuern für einen begrenzten Zeitraum gewährt wurden, dahin auszulegen, dass es sich um eine vorübergehende Ausnahme handelt, die es Ungarn ermöglicht, diese Gewerbesteuer bis zum Ablauf der genannten Frist beizubehalten?

2.

Ist von diesem Standpunkt aus Artikel 33 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates (2) in dem Sinne auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Beibehaltung oder Einführung einer Steuer verbietet, die für gewinnorientierte Tätigkeiten von Unternehmen gilt und deren Besteuerungsgrundlage die Nettoeinnahmen des Unternehmens abzüglich der Anschaffungskosten der Waren, der Kosten für vermittelte Dienstleistungen und des Materialaufwands sind?

3.

Ist nach den auf die beiden vorstehenden Fragen erteilten Antworten und im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes davon auszugehen, dass die derzeitige Praxis der erst- und zweitinstanzlichen ungarischen Steuerbehörden, die den Steuerpflichtigen unter Umgehung der Prüfung der Vereinbarkeit der Gewerbesteuer mit dem Gemeinschaftsrecht vorschlagen, ihre Steuererklärung mittels einer freiwilligen Berichtigung zu korrigieren, die Steuerpflichtigen an der Ausübung ihrer Rechte hindert, indem sie die effektive Anwendung des Gemeinschaftsrecht dadurch erschwert und behindert, dass sie die Steuerpflichtigen zur Durchführung eines Steuerverfahrens mit ungewissem Ausgang veranlasst, und dass die Republik Ungarn daher gegen Artikel 10 EG verstößt?


(1)  ABl. L 236, S. 846.

(2)  ABl. L 145, S. 1.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/38


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 2. November 2006 — Firma cp-Pharma Handels GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-448/06)

(2006/C 326/80)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Firma cp-Pharma Handels GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefrage

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1873/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 (1) zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (2) insoweit wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Nr. 1 und Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 (3)) teilnichtig, als in dem mit (*) gekennzeichneten Zusatz zur Aufnahme von Progesteron in den Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates die Anwendung der Darreichungsform Injektionslösung ausgeschlossen wird?


(1)  Abl L 275, S. 9.

(2)  Abl L 224, S. 1.

(3)  Abl L 125, S. 3.


30.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/38


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Brüssel (Belgien), eingereicht am 6. November 2006 — Sophiane Gysen/Groupe S — Caisse d'Assurances sociales pour indépendants

(Rechtssache C-449/06)

(2006/C 326/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail Brüssel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sophiane Gysen

Beklagte: Groupe S — Caisse d'Assurances sociales pour indépendants

Vorlagefrage

Können oder müssen die Verordnung ([EWG, Euratom, EGKS] des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften) (1) und ihr „Anhang VII Vorschriften über Dienstbezüge …“ Abschnitt 1: Familienzulagen, Artikel 67 Absatz 1, [die]

a)

die Haushaltszulage,

b)

die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder,

c)

die Erziehungszulage

umfassen, als „in Belgien geltendes internationales Abkommen über die soziale Sicherheit“ im Sinne der hier streitigen nationalen Regelung angesehen werden?


(1)  ABl. L 56, S. 1.


30.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/39


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Belgien), eingereicht am 6. November 2006 — Varec SA/Belgischer Staat

(Rechtssache C-450/06)

(2006/C 326/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'Etat (Belgien)

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Varec SA

Beklagter: Belgischer Staat

Streithelferin: Diehl Remscheid GmbH & Co

Vorlagefrage

Ist Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (1)  (2) und mit Artikel 6 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (3) dahin auszulegen, dass die für die in diesem Artikel vorgesehenen Nachprüfungsverfahren zuständige Stelle die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, die in den ihr von den Verfahrensbeteiligten einschließlich des öffentlichen Auftraggebers übermittelten Akten enthalten sind, gewährleisten muss, wobei sie selbst von solchen Angaben Kenntnis haben und sie berücksichtigen kann?


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.

(2)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/39


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien (Österreich), eingereicht am 6. November 2006 — Gabriele Walderdorff gegen Finanzamt Waldviertel

(Rechtssache C-451/06)

(2006/C 326/83)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gabriele Walderdorff

Beklagter: Finanzamt Waldviertel

Vorlagefrage

Ist Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) (zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24. Juli 2006 (2)), in der Folge Sechste Richtlinie genannt, so auszulegen, dass die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei gegen Entgelt in Form eines für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossenen Pachtvertrages

1.

durch den Eigentümer des Grundstücks, auf welchem sich die Wasserfläche, für die die Berechtigung eingeräumt wurde, befindet,

2.

durch den Inhaber des Fischereirechtes an einer im öffentlichen Gut befindlichen Wasserfläche

eine „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ darstellt?


(1)  ABl. L 145, S. 1.

(2)  ABl. L 221, S. 9.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/40


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England und Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 9. November 2006 — The Queen auf Antrag der Synthon BV/Licensing Authority, Beteiligte: Smithkline Beecham plc

(Rechtssache C-452/06)

(2006/C 326/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Synthon BV

Beklagte: Licensing Authority

Beteiligte: Smithkline Beecham plc

Vorlagefragen

1.

Soweit

bei einem Mitgliedstaat (im Folgenden: betroffener Mitgliedstaat) gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1) (im Folgenden: Richtlinie) die gegenseitige Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden: Referenzmitgliedstaat) erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in dem betroffenen Mitgliedstaat beantragt wird;

die Genehmigung für das Inverkehrbringen vom Referenzmitgliedstaat nach dem abgekürzten Antragsverfahren des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie mit der Begründung erteilt wurde, dass das Arzneimittel im Wesentlichen einem anderen Arzneimittel gleicht, das seit der vorgeschriebenen Zeit bereits in der EU zugelassen ist (im Folgenden: Referenzarzneimittel);

der betroffene Mitgliedstaat ein Verfahren zur Validierung des Antrags eingerichtet hat, in dem geprüft wird, ob der Antrag die in den Artikeln 8, 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und 28 der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen enthält, einschließlich der Frage, ob die Angaben mit der Rechtsgrundlage vereinbar sind, auf der der Antrag gestellt wird;

a)

ist es mit der Richtlinie, insbesondere Artikel 28, vereinbar, dass der betroffene Mitgliedstaat prüft, ob das Arzneimittel dem Referenzarzneimittel im Wesentlichen gleicht (ohne dass eine materielle Beurteilung durchgeführt wird), die Zulassung und Prüfung des Antrags verweigert und die vom Referenzmitgliedstaat erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht anerkennt mit der Begründung, dass das Arzneimittel dem Referenzarzneimittel seiner Ansicht nach nicht im Wesentlichen gleiche, oder

b)

ist der betroffene Mitgliedstaat gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie verpflichtet, die vom Referenzmitgliedstaat erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags und des Beurteilungsberichts anzuerkennen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat beruft sich auf das Verfahren nach den Artikeln 29 bis 34 der Richtlinie (das anwendbar ist, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Genehmigung für das Inverkehrbringen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 29 der Richtlinie darstellen kann)?

2.

Falls Frage 1 a verneint und Frage 1 b bejaht wird und der betroffene Mitgliedstaat den Antrag im Validierungsstadium mit der Begründung ablehnt, dass das Arzneimittel dem Referenzarzneimittel nicht im Wesentlichen gleiche, und damit die vom Referenzmitgliedstaat erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht anerkennt und sich nicht auf das Verfahren nach den Artikeln 29 bis 34 der Richtlinie beruft, ist die Nichtanerkennung der vom Referenzmitgliedstaat erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen durch den betroffenen Mitgliedstaat unter den oben genannten Umständen ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Sinne der zweiten Voraussetzung des Urteils [des Gerichtshofes vom 5. März 1996] in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pecheur und Factortame)? Hilfsweise: Welche Faktoren muss das nationale Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen, ob die Nichtanerkennung einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt?

3.

Soweit die in Frage 1 dargelegte Nichtanerkennung der vom Referenzmitgliedstaat erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen durch den betroffenen Mitgliedstaat auf einer allgemeinen Politik dieses Staates beruht, nach der verschiedene Salze mit demselben wirksamen Bestandteil von Rechts wegen nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden können, ist die Nichtanerkennung der vom Referenzmitgliedstaat erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen durch den betroffenen Mitgliedstaat unter den oben genannten Umständen ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Sinne der zweiten Voraussetzung des Urteils [des Gerichtshofes vom 5. März 1996] in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pecheur und Factortame)? Hilfsweise: Welche Faktoren muss das nationale Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen, ob die fehlende Anerkennung einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt?


(1)  ABl. L 311, S. 67.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/41


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland), eingereicht am 13. November 2006 — 01051 Telecom GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-453/06)

(2006/C 326/85)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: 01051 Telecom GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Beigeladene: Vodafone D2 GmbH

Vorlagefrage

Steht es mit Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1) und Art. 7 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (2) im Einklang, wenn nach innerstaatlichem Recht ein in diesem Recht früher vorgesehenes gesetzliches Gebot, die Bemessung von Zusammenschaltungsentgelten an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichten, vorübergehend aufrechtzuerhalten ist, obwohl dies gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist?


(1)  ABl. L 108, S. 33.

(2)  ABl. L 108, S. 7.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/41


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamts (Österreich) eingereicht am 13. November 2006 — pressetext Nachrichtenagentur GmbH gegen 1. Republik Österreich (Bund), 2. APA-OTS Originaltext-Service GmbH, 3. APA AUSTRIA PRESSE AGENTUR registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

(Rechtssache C-454/06)

(2006/C 326/86)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesvergabeamt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: pressetext Nachrichtenagentur GmbH

Beklagte: 1. Republik Österreich (Bund), 2. APA-OTS Originaltext-Service GmbH, 3. APA AUSTRIA PRESSE AGENTUR registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

Vorlagefragen

1.

Sind der Begriff der „Vergabe“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/50/EWG und der Begriff „vergeben“ in Art. 8 und 9 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (1) dahin auszulegen, dass sie auch Sachverhalte umfassen, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber beabsichtigt, künftig Leistungen von einem Dienstleistungserbringer in Form einer Kapitalgesellschaft entgegenzunehmen, wenn diese Leistungen zuvor von einem anderen Dienstleistungserbringer erbracht wurden, welcher einerseits Alleingesellschafter des künftigen Dienstleistungserbringers ist und andererseits den künftigen Dienstleistungserbringer gleichzeitig über Weisungen beherrscht. Ist es in einem solchen Fall rechtserheblich, wenn dabei für den öffentlichen Auftraggeber nicht gesichert ist, dass die Gesellschaftsanteile am künftigen Dienstleistungserbringer während der gesamten Vertragslaufzeit des ursprünglichen Vertrags nicht zur Gänze oder teilweise an Dritte veräußert werden; und auch nicht gesichert ist, dass sich die Mitgliederzusammensetzung des ursprünglichen, als Genossenschaft organisierten Dienstleistungserbringers während der gesamten Vertragslaufzeit nicht ändert?

2.

Sind der Begriff der „Vergabe“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/50/EWG und der Begriff „vergeben“ in Art. 8 und 9 der Richtlinie 92/50/EWG dahin auszulegen, dass sie auch Sachverhalte umfassen, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber mit den Dienstleistungserbringern während der Geltungsdauer eines auf unbestimmte Zeit mit diesen zur gemeinsamen Dienstleistungserbringung abgeschlossenen Vertrags Änderungen des Entgelts für gewisse vertragliche Leistungen vereinbart und eine Wertsicherungsklausel neu formuliert, wenn diese Änderungen zu geänderten Entgelten führen und anlässlich der Euro — Umstellung erfolgen.

3.

Sind der Begriff der „Vergabe“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/50/EWG und der Begriff „vergeben“ in Art. 8 und 9 der Richtlinie 92/50/EWG dahin auszulegen, dass sie auch Sachverhalte umfassen, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber mit den Dienstleistungserbringern während der Geltungsdauer eines auf unbestimmte Zeit mit diesen zur gemeinsamen Dienstleistungserbringung abgeschlossenen Vertrags im Wege einer Vertragsänderung einerseits einen zum Zeitpunkt der Neuvereinbarung nicht mehr geltenden Kündigungsverzicht erneut für drei Jahre vereinbart, wobei bei dieser Vertragsänderung andererseits zusätzlich eine höhere Rabattierung als bisher für gewisse mengenabhängige Entgelte für einen bestimmten Leistungsbereich festgelegt wird.

4.

Für den Fall der Bejahung des Vorliegens einer Vergabe iS einer der ersten drei Fragen:

Ist Art. 11 Abs. 3 lit b) der Richtlinie 92/50/EWG oder sind sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts wie insbesondere der Transparenzgrundsatz dahin auszulegen, dass sie es einem öffentlichen Auftraggeber gestatten, Leistungen in einem einzigen Leistungsvertrag in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung zu vergeben, wenn Teile der Dienstleistungen von Ausschließlichkeitsrechten, wie im Art. 11 Abs. 3 lit b) RL 92/50/EWG genannt, umfasst sind? Oder gebieten es der Transparenzgrundsatz bzw. sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bei der Vergabe überwiegend nicht prioritärer Dienstleistungen, dass in einem solchen Fall dennoch eine Vergabebekanntmachung vor einer Auftragsvergabe vorgenommen wird, um den interessierten Unternehmerkreisen die Überprüfung zu ermöglichen, ob tatsächlich Leistungen vergeben werden, die einem Ausschließlichkeitsrecht unterliegen? Oder gebieten es die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge, dass in einem solchen Fall die Leistungen je nach vorliegendem oder nicht vorliegendem Ausschließlichkeitsrecht nur in getrennten Vergabeverfahren vergeben werden dürfen, um zumindest teilweise einen Vergabewettbewerb zu ermöglichen?

5.

Für den Fall der Beantwortung der 4. Frage dahin, dass ein öffentlicher Auftraggeber die nicht von Ausschließlichkeitsrechten umfassten Leistungen gemeinsam mit den vom Ausschließlichkeitsrecht umfassten Leistungen in einem einzigen Vergabeverfahren vergeben darf:

Kann ein Unternehmer bei fehlender eigener Verfügungsbefugnis über Daten, die einem Ausschließlichkeitsrecht eines marktbeherrschenden Unternehmens unterliegen, seine diesbezügliche vergaberechtliche Leistungsfähigkeit zur Erbringung der Gesamtleistung an einen öffentlichen Auftraggeber damit begründen, dass dieser Unternehmer auf Art. 82 EG und eine aus dieser Bestimmung abzuleitende Pflicht des die Datenverfügungsbefugnis innehabenden, marktbeherrschenden Unternehmens in einem Vertragsstaat der EG hinweist, die Daten zu angemessenen Bedingungen weiterzugeben?

6.

Für den Fall der Beantwortung der 1., 2. und 3. Frage dahin, dass durch die teilweise Vertragsübernahme im Jahr 2000 und/oder durch eine bzw. beide aufgezeigten Vertragsänderungen Neuvergaben stattgefunden haben; und weiters für den Fall, dass entweder die 4. Frage dahin beantwortet werden sollte, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe der nicht von Ausschließlichkeitsrechten umfassten Leistungen im Wege einer getrennten Vergabe oder aber bei der Vergabe des Gesamtleistungsvertrags (hier Presseaussendungen, Basisdienst und Nutzungsrechte an APADok) zuvor eine Vergabebekanntmachung zur Transparenz und Überprüfbarkeit der geplanten Auftragsvergabe hätte vornehmen müssen:

Sind die Begriffe des „Schadens“ in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG bzw. die Wortfolge „geschädigt worden“ in Art. 2 Abs. 1 lit c) der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor -schriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (2) dahin auszulegen, dass ein Unternehmer in einem Fall wie dem vorliegenden bereits dann einen Schaden im Sinne dieser Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG erlitten hat bzw. geschädigt worden ist, wenn ihm die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren deshalb genommen wurde, weil der öffentliche Auftraggeber vor der Vergabe keine Vergabebekanntmachung vorgenommen hat, auf Basis welcher sich der Unternehmer um den zu vergebenden Auftrag bewerben oder ein Angebot legen oder die Behauptung angeblich vorliegender ausschließlicher Rechte einer Überprüfung durch die zuständige Vergabekontrollbehörde zuführen hätte können?

7.

Sind der gemeinschaftsrechtliche Äquivalenzgrundsatz, das gemeinschaftsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes bzw. der Effektivitätsgrundsatz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass dadurch einem Unternehmer ein subjektives und unbedingtes Recht gegen einen Mitgliedsstaat eingeräumt ist, dass dieser seine Rechtsbehelfe zur Erlangung von Schadenersatz nach Zuschlagserteilung wegen eines Verstoßes gegen gemeinschafts-rechtliche Vergaberechtsvorschriften für zumindest 6 Monate ab Kenntnisnahmemög-lichkeit der vergaberechtswidrigen Auftragsvergabe bei der zuständigen nationalen Behörde geltend machen kann, wobei ihm zusätzlich Zeiten zur Verfügung stehen müssen, in denen eine entsprechende Geltendmachung mangels nationaler gesetzlicher Grundlagen nicht möglich war, wenn für auf nationalstaatliche Rechtswidrigkeiten gestützte Schadenersatzansprüche in der nationalen Rechtsordnung im Regelfall Verjährungsfristen von 3 Jahren ab Kenntnis des Schädigers und des Schadens vorgesehen sind und mangels Rechtspflege in einem bestimmten Rechtsbereich auch Verjährungsfristen nicht (fort-)laufen.


(1)  ABl. L 209, S. 1.

(2)  ABl. L 395, S. 33.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/43


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) eingereicht am 16. November 2006 — Peek & Cloppenburg KG gegen Cassina S.p.A.

(Rechtssache C-456/06)

(2006/C 326/87)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Peek & Cloppenburg KG

Beklagte: Cassina S.p.A.

Vorlagefragen

1.

a)

Ist von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) (Informationsgesellschafts-Richtlinie) auszugehen, wenn Dritten der Gebrauch von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht wird, ohne dass mit der Gebrauchsüberlassung eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden ist?

b)

Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auch vor, wenn Werkstücke urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich gezeigt werden, ohne dass Dritten die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird?

2.

Bejahendenfalls: Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Ausübung des Verbreitungsrechts in den vorgenannten Fällen entgegenstehen, wenn die präsentierten Werkstücke in dem Mitgliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen?


(1)  ABl. L 167, S. 10.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/43


Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2006 von der Republik Finnland gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. September 2006 in der Rechtssache T-350/05, Republik Finnland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-457/06 P)

(2006/C 326/88)

Verfahrenssprache: Finnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: E. Bygglin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. September 2006 in der Rechtssache T-350/05, Republik Finnland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben, die von der Republik Finnland gemäß Artikel 230 EG erhobene Klage für zulässig zu erklären und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission auch die der Republik Finnland im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Republik Finnland ist der Ansicht, dass der Beschluss des Gerichts erster Instanz gegen Gemeinschaftsrecht im Sinne von Artikel 58 der EG-Satzung des Gerichtshofes verstößt.

Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung der Kommission nicht anfechtbar im Sinne von Artikel 230 EG sei.

Nach Ansicht der Republik Finnland ist die streitige Entscheidung eine im Sinne von Artikel 230 EG anfechtbare Entscheidung. Die Kommission habe mit ihrer Entscheidung Finnland in Wirklichkeit die Möglichkeit einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes vorenthalten.

Die streitige Entscheidung habe entsprechend den in der Rechtsprechung zur Anwendung von Artikel 230 EG aufgestellten Voraussetzungen verbindliche Rechtswirkungen für die Republik Finnland, die die Interessen dieses Staates beeinträchtigten und dessen Rechtsstellung klar verschlechterten. Außerdem habe die streitige Entscheidung dazu geführt, dass Finnland Rechte verloren habe, und sei somit für Finnland klar nachteilig.

Das Gericht erster Instanz habe bei der Würdigung der Rechtssache eine Reihe von Rechtsfehlern begangen und daher eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung erlassen.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/44


Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt (Schweden), eingereicht am 16. November 2006 — Skatteverket/Gourmet Classic Ltd

(Rechtssache C-458/06)

(2006/C 326/89)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Regeringsrätten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Skatteverket

Rechtsmittelgegnerin: Gourmet Classic Ltd

Vorlagefrage

Ist Alkohol in Kochwein als Ethyalkohol im Sinne von Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1) einzustufen?


(1)  ABl. 1992, L 316, S. 21.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/44


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 17. November 2006 — Nadine Paquay/Société d'architectes Hoet + Minne SPRL

(Rechtssache C-460/06)

(2006/C 326/90)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nadine Paquay

Beklagte: Société d'architectes Hoet + Minne SPRL

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (1) dahin auszulegen, dass er nur die Bekanntgabe der Kündigung während der in seinem Absatz 1 vorgesehenen Schutzzeit verbietet, oder verbietet er es auch, vor Ablauf der Schutzzeit die Entscheidung über eine Kündigung zu treffen und die endgültige Ersetzung der Arbeitnehmerin vorzubereiten?

2.

Verstößt eine nicht außerhalb eines Zusammenhangs mit der Mutterschaft und/oder der Geburt eines Kindes stehende Kündigung, die erst nach der in Artikel 10 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Schutzzeit ausgesprochen wird, gegen Artikel 2 Absatz 1 (oder Artikel 5 Absatz 1) der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2) und muss, falls dies der Fall ist, die Sanktion wenigstens der von den mitgliedstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Sanktion entsprechen?


(1)  ABl. L 348, S.1.

(2)  ABl. L 39, S. 40.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/45


Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2006 von der Elliniki Etaireia Pnefmatikis Idioktisias AE (AEPI) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 5. September 2006 in der Rechtssache T-242/05, AEPI/Kommission

(Rechtssache C-461/06 P)

(2006/C 326/91)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Elliniki Etaireia Pnefmatikis Idioktisias AE (AEPI) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Theodoros K. Asprogerakas-Grivas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben;

den Beschluss Nr. 303852 des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) in der Rechtssache T-242/05 in vollem Umfang aufzuheben und für nichtig zu erklären;

dass über die Klage der Rechtsmittelführerin vom 4. Juni 2005 (gemäß Artikel 230 EG-Vertrag) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entweder vom Gerichtshof oder von dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in der Weise verhandelt und entschieden werden möge, dass ihr gemäß dem insbesondere in ihrer Begründung Ausgeführten stattgegeben wird;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Allgemeinen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem Rechtsmittel wird geltend gemacht:

a)

Durch die angefochtene Entscheidung sei die Klage abgewiesen und der Einrede der Unzulässigkeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stattgegeben worden, ohne dass das subjektive Recht auf Rechtsschutz berücksichtigt worden sei, das in jedem Fall gebiete, dass bei jedem Bürger, der Klage bei einem Gericht erhebe, über seine Sache in deren Gesamtheit und in vollem Umfang entschieden werde, und dass die Entscheidung, die erlassen werde, eine ausreichende rechtliche Begründung enthalte.

b)

In der angefochtenen Entscheidung sei — auch wenn angenommen werde, dass der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Fällen von Wettbewerbsverstößen bei ihrer Tätigkeit ein Ermessen eingeräumt werde — jedoch nicht geprüft worden, inwieweit die Kommission sich innerhalb der zulässigen Grenzen ihres Ermessens bewegt oder aber diese Grenzen überschritten habe, da es in jedem Fall Verwaltungsdienststellen verboten sei, die zulässigen Grenzen des ihnen eventuell eingeräumten Ermessens zu überschreiten.

c)

In der angefochtene Entscheidung werde in völlig unzulässiger Weise angenommen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaft bei Verstößen gegen die Wettbewerbsgrundsätze sich ohne Kontrolle bewege und tätig werde und wenn sie nach einer Begründung gefragt werde, die Möglichkeit habe, sich dieser dadurch zu entziehen, dass sie einfach eine Einrede der Unzulässigkeit erhebe.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/45


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich), eingereicht am 20. November 2006 — Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline/Jean-Pierre Rouard

(Rechtssache C-462/06)

(2006/C 326/92)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de Cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsklägerinnen und Beklagte: Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline

Kassationsbeklagter und Kläger: Jean-Pierre Rouard

Vorlagefrage

Gilt die in Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen genannte besondere Zuständigkeitsregel (1) — nach der eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, verklagt werden kann, „wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“ — bei einer Klage, die ein Arbeitnehmer vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gegen zwei Gesellschaften erhoben hat, die zum selben Konzern gehören, von denen die eine, die diesen Arbeitnehmer für den Konzern eingestellt und es sodann abgelehnt hat, ihn wieder einzustellen, ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, und die andere, für deren Rechnung der Betroffene zuletzt in Drittstaaten gearbeitet hat und von der ihm gekündigt wurde, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, wenn dieser Kläger sich auf eine Klausel des Arbeitsvertrages beruft, um darzutun, dass die beiden Beklagten seine gemeinsamen Arbeitgeber waren, von denen er eine Kündigungsabfindung begehrt, oder schließt Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung, wonach sich die Zuständigkeit bei individuellen Arbeitsverträgen nach Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung bestimmt, die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung aus, so dass jede der beiden Gesellschaften vor dem Gericht des Mitgliedstaats zu verklagen ist, wo sie ihren Sitz hat?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 1.


30.12.2006   

DE

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C 326/46


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof (Deutschland) eingereicht am 20. November 2006 — FBTO Schadeverzekeringen N.V. gegen Jack Odenbreit

(Rechtssache C-463/06)

(2006/C 326/93)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagte und Revisionsklägerin: FBTO Schadeverzekeringen N.V.

Kläger und Revisionsbeklagter: Jack Odenbreit

Vorlagefrage

Ist die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGWO) auf Artikel 9 Absatz 1 lit. b EuGWO dahin zu verstehen, dass der Geschädigte vordem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat?


(1)  ABl. L 12, S.1.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/46


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 20. November 2006 — Avena Nordic Grain Oy

(Rechtssache C-464/06)

(2006/C 326/94)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Avena Nordic Grain Oy

Beklagter: Finnisches Land- und Forstwirtschaftsministerium

Vorlagefrage

Ist Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (1) in Verbindung mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde eine vor dem Verladevorgang als Fernkopie übermittelte Ausfuhranmeldung anerkennen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass nicht der geringste Verdacht einer betrügerischen Handlung besteht, der Fehler bei der Übermittlung der Ausfuhranmeldung auf einem Irrtum beruhte, der im Zusammenhang mit einem von der Behörde erteilten Ratschlag unterlaufen war, und diese feststellen konnte, dass die nachträglich im Original übermittelte unterschriebene Ausfuhranmeldung mit der als Fernkopie übermittelten Anmeldung völlig identisch war?


(1)  vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11).


30.12.2006   

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C 326/47


Klage, eingereicht am 20. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-465/06)

(2006/C 326/95)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (1) verstoßen hat, dass es die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG sei am 1. Juli 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 345, S. 90.


30.12.2006   

DE

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C 326/47


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande Instance de Nanterre (Frankreich), eingereicht am 21. November 2006 — Société Roquette Frères SA/Direction générale des douanes et des droits indirects et Recette principale de Gennevilliers de la Direction générale des douanes et des droits indirects

(Rechtssache C-466/06)

(2006/C 326/96)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht:

Tribunal de grande Instance de Nanterre (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société Roquette Frères SA

Beklagte: Direction générale des douanes et des droits indirects et Recette principale de Gennevilliers de la Direction générale des douanes et des droits indirects

Vorlagefragen

1.

Sind die Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 (1), 27 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2038/1999 (2), 1 der Verordnung Nr. 2073/2000 (3), [1] Absatz 2 der Verordnung Nr. 1745/2002 (4) und 1 der Verordnung Nr. 1739/2003 (5) gültig, soweit sie maximale Grundmengen für die Erzeugung von Isoglukose im französischen Mutterland festlegen, ohne die Isoglukose zu berücksichtigen, die dort zwischen dem 1. November 1978 [und] dem 30. April 1979 als Zwischenerzeugnis für die Herstellung anderer zum Verkauf bestimmter Produkte erzeugt worden ist?

2.

Hilfsweise, falls die vorangehende Frage verneint wird:

Sind die Verordnungen Nrn. 1443/82 (6) und 314/2002 (7) der Kommission im Hinblick auf die Artikel 33 der Verordnung Nr. 2038/1999 und 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 (8) des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sowie im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung ungültig, soweit sie bei der Berechnung der Produktionsabgabe die Zuckermengen, die in den ohne [Ausfuhr]erstattung ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind, nicht vom Finanzbedarf ausnehmen?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung für Zucker garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen — Wirtschaftsjahr 2000/01 (ABl. L 246, S. 38).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 der Kommission vom 30. September 2002 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen — Wirtschaftsjahr 2002/03 (ABl. L 263, S. 31).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1739/2003 der Kommission vom 30. September 2003 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquoten garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhren im Zuckersektor — Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. L 249, S. 38).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 158, S. 17).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 50, S. 40).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1).


30.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/48


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova (Italien), eingereicht am 21. November 2006 — Consel Gi. Emme Srl/Sistema Logistico dell'Arco Ligure e Alessandrino Srl (SLALA)

(Rechtssache C-467/06)

(2006/C 326/97)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale civile di Genova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Consel Gi. Emme SRL

Beklagter: Sistema Logistico dell'Arco Ligure e Alessandrino Srl (SLALA)

Vorlagefragen

1.

Steht das Gemeinschaftsrecht (unter besonderer Bezugnahme auf die Artikel 43 und 49, 82, 86 und 87 EG Vertrag) der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Übertragung der Verwaltung öffentlicher Infrastrukturen seitens eines Mitgliedstaats — über eine entsprechende Norm mit Eigenschaften, die denen der in die italienische Rechtsordnung durch Artikel 12 des Decreto Legge vom 3. Oktober 2006 Nr. 262 aufgenommenen Regelung entsprechen — an privatrechtliche Unternehmen (im vorliegenden Fall zu Gunsten der ANAS s.p.a.) entgegen, die gleichzeitig eine Regelungs- und Kontrollfunktion hinsichtlich des konkreten Marktes (wie sie die ANAS s.p.a. mit dieser Norm übertragen wird) ausüben und damit in die Lage versetzt werden, die Inhalte, die Ausführung und eine eventuelle Beendigung der Konzessionsbeziehungen, die zwischen dem Staat und den in dem von dieser Kontrollfunktion erfassten Bereich tätigen Wettbewerbern bestehen, festzulegen?

2.

Ist (im Hinblick auf die Gemeinschaftsbestimmungen oder die Bestimmungen von gemeinschaftsrechtlicher Relevanz betreffend die freie Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs) eine Regelung (wie sie der italienische Staat mit Artikel 12 des Decreto Legge vom 3. Oktober 2006 Nr. 262 eingeführt hat), die bereits bestehende Vertragsvereinbarungen ergänzt oder gar ändert (insbesondere durch deren hoheitlich angeordnete Ersetzung durch eine Einheitsvereinbarung) und dadurch das Leistungsgleichgewicht erheblich verändert, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/48


Klage, eingereicht am 23. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-479/06)

(2006/C 326/98)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia und D. Lawunmi)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/26/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, und in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG im innerstaatlichen Recht sei am 20. Mai 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 146 vom 30.04.2004, S. 1.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/48


Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-481/06)

(2006/C 326/99)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia und X. Lewis)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 93/36/EWG (1) über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge sowie auch gegen ihre Verpflichtung einen wirklichen und gerechten Wettbewerb sicherzustellen, wie sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgestaltet worden ist, verstoßen hat, dass sie Artikel 7 Absatz 2 des geltenden Gesetzes Nr. 2955/2001 und die diesbezüglichen gemeinsamen Ministerialentscheidungen zur Durchführung dieser Vorschrift (Dekret 6a/oik.38611 und Dekret 6a/oik.38609 vom 12.4.2005) in Kraft gelassen hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Bei der Kommission sei eine Anzeige im Zusammenhang mit der griechischen gesetzlichen Regelung eingegangen, durch die die Gesamtheit der Materialien zur Benutzung durch Ärzte in Kategorien eingeteilt und für jede Kategorie ein bestimmter Höchstpreis festgesetzt worden sei. Durch diese Regelung in Verbindung mit den gemeinsamen Ministerialentscheidungen zu ihrer Durchführung werde ein Regelungsrahmen geschaffen, der die unmittelbare Vergabe von öffentlichen Lieferaufträgen für ganze Gruppen der oben genannten Produkte zulasse, die als nicht vergleichbar bezeichnet würden.

Im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission der Ansicht, dass der genannte Regelungsrahmen gegen Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und die Verpflichtung, einen wirklichen und gerechten Wettbewerb sicherzustellen, verstoße. Soweit die oben genannte Vorschrift Ausnahmecharakter besitze, sei sie eng auszulegen, und es sei nicht möglich, dass sie die unmittelbare Vergabe für ganze Kategorien von Erzeugnissen zulasse. Außerdem hätten die Vergabestellen zu gewährleisten, dass ein wirklicher Wettbewerb und die Transparenz im Sektor der öffentlichen Lieferaufträge erhalten blieben, was mit der unmittelbaren Vergabe über die in Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fälle hinaus nicht möglich sei.

Die griechischen Behörden bestritten weder die Behauptungen der Kommission noch das Vorliegen des ihnen zur Last gelegten Verstoßes und hätten ihre Absicht kundgetan, die streitige Rechtsvorschrift zu ändern. Jedoch sei bis zum Tag der Klageerhebung keine solche Änderung mitgeteilt worden.

Die Kommission ist folglich der Ansicht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 93/36/EWG und gegen ihre Verpflichtung, einen wirklichen und gerechten Wettbewerb sicherzustellen, verstoßen habe.


(1)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/49


Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-482/06)

(2006/C 326/100)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und G. Braga da Cruz)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie 2003/98/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verstoßen hat, dass sie nicht (alle) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder der Kommission mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juli 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 345, S. 90.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/49


Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-485/06)

(2006/C 326/101)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevoll- mächtigte: M. Condou und W. Bogensberger, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (1) verstoβen, dass sie die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 5. Dezember 2004 abgelaufen.


(1)  Abl. L 328, S. 17.


30.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/50


Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-489/06)

(2006/C 326/102)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Patakia und X. Lewis)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG vom 14. Juni 1993 (1) über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge sowie aus den Artikel 17 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (2) über Medizinprodukte verstoßen hat, dass sie Angebote von Medizinprodukten, die die CE-Konformitätskennzeichnung tragen, ablehnt, ohne das die zuständigen Vergabestellen der griechischen Krankenhäuser in jedem Fall das in der Richtlinie 93/42/EWG beschriebene Verfahren eingehalten haben;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Bei der Kommission sei eine Anzeige im Zusammenhang mit Fällen der Ablehnung von Medizinprodukten im Rahmen von Ausschreibungen für öffentliche Lieferaufträge von Krankenhäusern in Griechenland aus Gründen eingegangen, die mit der „allgemeinen Eignung und Gebrauchssicherheit“ dieser Produkte zusammenhingen, obwohl diese mit der CE-Kennzeichnung versehen gewesen seien und ohne dass in jedem Fall das in der Richtlinie 93/42/EWG für Medizinprodukte vorgesehene Verfahren eingehalten worden sei.

Nach der Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge seien diese Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage der einschlägigen nationalen technischen Normen unter Anwendung der entsprechenden europäischen oder auf der Grundlage der europäischen technischen Zulassungen oder aber der gemeinsamen technischen Spezifikationen durchzuführen. Die griechischen Vergabestellen hätten dadurch, dass sie in den vorliegenden Fällen entschieden hätten, dass die CE-Kennzeichnung keine geeignete und verbindliche Garantie für die Eignung der durch die Angebote erfassten Produkte darstelle, und ohne dass eine von den vorgesehenen Ausnahmefällen vorliege, der eine Abweichung von den Vorschriften der Richtlinie rechtfertige, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 2 verstoßen.

Gleichzeitig liege ein Verstoß gegen die Vorschriften der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte vor, die besondere und ausschließliche Verfahren für die Bescheinigung der Konformität und das Inverkehrbringen vorsehe, aber auch für das Bestreiten der Eignung dieser Produkte. Aus den Angaben, die der Kommission zur Verfügung stünden, ergebe sich eine andauernde Verletzung der gesetzlichen Verfahren für die Prüfung der Eignung von Medizinprodukten durch die zuständigen griechischen Behörden, die die Angebote abgelehnt hätten. Keines der Verfahrensstadien, die die Richtlinie in Artikel 18 vorsehe, sei eingehalten worden, als diese die Richtigkeit der — in Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie stehenden — Anbringung der CE-Kennzeichnung bestritten hätten.

Außerdem werde die Behauptung der griechischen Behörden, dass die Maßnahmen die sie ergriffen hätten, um die oben genannten Vorgänge auszuschließen, durch die tatsächlichen Umstände selbst widerlegt, und in jedem Fall rechtfertige das Vorliegen nationaler Maßnahmen, mit denen jeder öffentliche Verträge betreffenden Zuwiderhandlung entgegengetreten werden solle, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keinen Verstoß des Mitgliedstaats gegen die betreffenden gemeinschaftlichen Normen.

Die Kommission ist demzufolge der Ansicht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG, insbesondere aus Artikel 8 Absatz 2, sowie aus den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG verstoßen habe.


(1)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1 bis 53.

(2)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1 bis 43.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/51


Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-490/06)

(2006/C 326/103)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia und D. Lawunmi)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/88/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, und in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2002/88/EG im innerstaatlichen Recht sei am 11. August 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 35 vom 11.02.2003, S. 28 bis 81.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/51


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. November 2006 — Danske svineproducenter/Justitsministeriet

(Rechtssache C-491/06)

(2006/C 326/104)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Danske svineproducenter

Beklagter: Justitsministeriet

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen in Kapitel I Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b und Kapitel VII Nummer 48 Ziffer 3 dritter Gedankenstrich im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport (1) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates (2) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, nationale Übergangsvorschriften einzuführen, nach denen beim Transport von Schweinen mit einem Gewicht zwischen 40 kg und 110 kg, wenn der Transport länger als acht Stunden dauert, die Innenhöhe jedes Decks — gemessen von der höchsten Stelle des Bodens bis zur niedrigsten der Decke — bei Einsatz eines mechanischen Belüftungssystems mindestens 100 cm betragen muss?

2.

Sind die Bestimmungen in Kapitel I Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b und Kapitel VII Nummer 48 Ziffer 3 dritter Gedankenstrich im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates geänderten Fassung dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, nationale Vorschriften einzuführen, nach denen beim Transport von Schweinen mit einem Gewicht von 40 kg und darüber, wenn die Gesamttransportzeit acht Stunden übersteigt, Transportmittel zum Einsatz kommen müssen, die — beispielsweise durch ein anhebbares Dach in Kombination mit verstellbaren Decks oder einer ähnlichen Konstruktion — jederzeit gewährleisten, dass auf jedem Deck eine Mindestinnenhöhe von 140 cm — gemessen von der höchsten Stelle des Bodens bis zur niedrigsten der Decke — für Inspektionen hergestellt werden kann, während die Höhe im Innenraum auf den restlichen Decks beim Transport von Tieren auf mehreren Decks immer noch mindestens 92 cm betragen muss, wenn die transportierten Schweine ein Durchschnitttsgewicht von 100 kg haben und ein mechanisches Belüftungssystem zum Einsatz kommt?

3.

Sind die Bestimmungen in Kapitel VI Nummer 47 Abschnitt D „SCHWEINE“ im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates geänderten Fassung dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, nationale Vorschriften einzuführen, nach denen bei Transporten von mehr als achtstündiger Dauer mindestens 0,50 Quadratmeter pro 100 kg Schwein vorzusehen sind?


(1)  Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17).

(2)  Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl. L 148, S. 52).


30.12.2006   

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C 326/52


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-496/06)

(2006/C 326/105)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und W. Bogensberger, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (1) verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 6. Februar 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 31, S. 18.


30.12.2006   

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-181/05) (1)

(2006/C 326/106)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


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Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 26. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-364/05) (1)

(2006/C 326/107)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-369/05) (1)

(2006/C 326/108)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


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C 326/53


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-425/05) (1)

(2006/C 326/109)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 48 vom 25.02.2006.


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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-46/06) (1)

(2006/C 326/110)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-85/06) (1)

(2006/C 326/111)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


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C 326/53


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-86/06) (1)

(2006/C 326/112)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-101/06) (1)

(2006/C 326/113)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-298/06) (1)

(2006/C 326/114)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 237 vom 30.9.2006.


GERICHT ERSTER INSTANZ

30.12.2006   

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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2006 — Nanjing Metalink/Rat

(Rechtssache T-138/02) (1)

(Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in China - Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c und 6 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 384/96)

(2006/C 326/115)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nanjing Metalink International Co. Ltd (Nanjing, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Waer)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: S. Marquardt im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und S. Meany)

Gegenstand

Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 35, S. 1), soweit damit ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferromolybdän aus der Produktion der Klägerin eingeführt wird.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 169 vom 13.7.2002.


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C 326/54


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2006 — Masdar (UK)/Kommission

(Rechtssache T-333/03) (1)

(Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - TACIS-Programm - Leistungen eines Subunternehmers - Zahlungsverweigerung - Ungerechtfertigte Bereicherung - Geschäftsführung ohne Auftrag - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Vertrauensschutz - Sorgfaltspflicht)

(2006/C 326/116)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Masdar (UK) Ltd (Eversley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Bentley, QC, und P. Green, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und M. Wilderspin)

Gegenstand

Klage nach Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG auf Bezahlung der von der Klägerin im Rahmen der TACIS-Verträge MO.94.01/01.01/B002 und RU 96/5276/00 erbrachten Leistungen, Ersatz des der Klägerin durch die unterlassene Bezahlung dieser Leistungen entstandenen Schadens und Zahlung der Zinsen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 289 vom 29. November 2003.


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C 326/55


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2006 — Lichtwer Pharma AG/HABM

(Rechtssache T-32/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Lyco-A - Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Verfahrenskosten - Verteilung)

(2006/C 326/117)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Lichtwer Pharma AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Weberndörfer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratoire L. Lafon SA (Maisons-Alfort, Frankreich)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. November 2003 (Sache R 1007/2002-4), soweit darin über die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens entschieden wird.

Tenor

1.

Nummer 2 des verfügenden Teils der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 13. November 2003 (Sache R 1007/2002-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


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C 326/55


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2006 — Peróxidos Orgánicos/Kommission

(Rechtssache T-120/04) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxyde - Geldbußen - Artikel 81 EG - Verordnung [EWG] Nr. 2988/74 - Verjährung - Dauer der Zuwiderhandlung - Verteilung der Beweislast - Gleichbehandlung)

(2006/C 326/118)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Peróxidos Orgánicos SA (San Cugat del Vallés, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und B. Uriarte Valiente)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: A. Bouquet und F. Castillo de la Torre)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/349/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 — Organische Peroxyde) (ABl. 2005, L 110, S. 44)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 30.4.2004.


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C 326/55


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2006 — Jabones Pardo/HABM — Quimi Romar (YUKI)

(Rechtssache T-278/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere nationale Wortmarke YUPI - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke YUKI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Anträge des HABM - Zulässigkeit)

(2006/C 326/119)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Jabones Pardo SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwalt J. Astiz Suárez, dann Rechtsanwalt A. Tarí Lázaro)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: J. Laporta Insa)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Quimi Romar SL (Moncada, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Sanz-Bermell y Martínez und J. Carlos Heder)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. April 2004 (verbundene Sachen R 547/2003-1 und R 604/2003-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Jabones Pardo SA und der Quimi Romar SL

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. April 2004 (verbundene Sachen R 547/2003-1 und R 604/2003-1) wird aufgehoben, soweit darin der Beschwerde der Streithelferin für die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren „Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnpasten“ in Klasse 3 und „Hygieneprodukte“ in Klasse 5 stattgegeben wurde.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Jabones Pardo SA.

3.

Die Quimi Romar SL trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 251 vom 9.10.2004.


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C 326/56


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2006 — Chetcuti/Kommission

(Rechtssache T-357/04) (1)

(Beamte - Internes Auswahlverfahren - Nichtzulassung von Hilfskräften zu den Prüfungen)

(2006/C 326/120)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marguerite Chetcuti (Zeijtun, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und M. Velardo)

Gegenstand

Antrag, die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 22. Juni 2004 über die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin und die nachfolgenden Maßnahmen des Auswahlverfahrens aufzuheben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 284 vom 20.11.2004.


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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Dezember 2004 — Neirinck/Kommission

(Rechtssache T-494/04) (1)

(Beamte - Vertragsbediensteter - Stelle eines Juristen beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel [OIB] - Ablehnung einer Bewerbung - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage )

(2006/C 326/121)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Wineke Neirinck (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und A. Finchelstein, dann Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Curall, D. Martin und L. Lozano Palacios im Beistand von Rechtsanwalt F. Herbert und Rechtsanwalt L. Eskenazi)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Bewerbung der Klägerin auf die Stelle eines Juristen im Bereich Gebäudepolitik beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel (OIB) abgelehnt und ein anderer Bewerber auf diese Stelle ernannt worden war, sowie auf Schadensersatz.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission trägt sämtliche Kosten, einschließlich der Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 57 vom 5.3.2005.


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C 326/57


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. Oktober 2006 — Staelen/Parlament

(Rechtssache T-32/05) (1)

(Beamte - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Nichtigkeitsklage - Erledigung der Hauptsache - Schadenersatzklagen - Fehlen eines vorprozessualen Verfahrens - Kein unmittelbarer Zusammenhang - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2006/C 326/122)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Claire Staelen (Bridel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Choucroun)

Beklagter: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: J. de Wachter und M. Mustapha-Pacha)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des nach dem Urteil des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-24/01 (Staelen/Parlament, Slg. ÖD 2003, I-A-79 und II-423) wiedereröffneten Auswahlverfahrens EUR/A/151/98, die Klägerin nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, und Schadenersatz

Tenor

1.

Über den Antrag auf Nichtigerklärung braucht nicht mehr entschieden zu werden.

2.

Der Antrag auf Schadenersatz wird zurückgewiesen.

3.

Das Parlament trägt seine eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. September 2006 — Athinaïki Techniki/Kommission

(Rechtssache T-94/05) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Beendigung der Prüfung der Beschwerde - Unzulässigkeit)

(2006/C 326/123)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Athinaïki Techniki AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Athens Resort Casino AE Symmetochon (Marrousi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Barrister F. Carlin sowie Rechtsanwälte N. Niejahr, J. Dryllerakis, F. Spyropoulos und N. Korogiannakis)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 2. Dezember 2004, mit dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ihrer Beschwerde über eine angeblich dem Hyatt-Regency-Konsortium im Rahmen des öffentlichen Auftrags Casino Mont Parnès von der Hellenischen Republik gewährte staatliche Beihilfe nicht weiter nachgegangen werde.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Athinaïki Techniki AE trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Oktober 2006 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-106/05) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung technischer Unterstützungsleistungen in Zusammenhang mit der Verbesserung des Informations- und Kommunikationstechnologie-Systems beim Staatlichen Statistikinstitut der Republik Türkei - Ablehnung der Bewerbung - Frist - Bestätigende Handlung - Unzulässigkeit)

(2006/C 326/124)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Tufvesson und K. Kańska)

Gegenstand

Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin auf ihre Bewerbung im Rahmen der Ausschreibung technischer Unterstützungsleistungen in Zusammenhang mit der Verbesserung des Informations- und Kommunikationstechnologie-Systems (IKT-System) beim Staatlichen Statistikinstitut der Republik Türkei hin nicht in das beschränkte Verzeichnis aufzunehmen, und auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der der Antrag der Klägerin auf eine Überprüfung der Entscheidung über die Ablehnung ihrer Bewerbung zurückgewiesen wurde.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


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C 326/58


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. Oktober 2006 — Fermont/Kommission

(Rechtssache T-307/05) (1)

(Zwischenstreit - Einrede der Unzulässigkeit - Klageschrift - Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

(2006/C 326/125)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alain Fermont (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Kakiese und N. Luzeyemo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und F. Dintilhac)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger angeblich entstanden ist

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 121 vom 20.5.2006.


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C 326/58


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 2006 — Harry's Morato/HABM — Ferrero Deutschland (MORATO)

(Rechtssache T-52/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Löschung der älteren Marke - Erledigung der Hauptsache)

(2006/C 326/126)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Harry's Morato SpA (Altavilla Vicentina, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Ferretti, G. Casucci und F. Trevisan)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: C. Negro und O. Montalto)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Ferrero Deutschland GmbH (Frankfurt/Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kefferpütz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2005 (Sache R 600/2005-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Harry's Morato SpA und der Ferrero Deutschland GmbH

Tenor

1.

Die Hauptsache ist erledigt.

2.

Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


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C 326/59


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2006 — European Association of Im- and Exporters of Birds and live Animals u. a./Kommission

(Rechtssache T-209/06 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnung und auf Aussetzung des Verfahrens - Zulässigkeit - Keine Dringlichkeit)

(2006/C 326/127)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Antragsteller: European Association of Im- and Exporters of Birds and live Animals (West Maas en Waal, Niederlande), Vereniging van Im- en Exporteurs van Vogels en Hobbydieren (West Maas en Waal), Plomps Vogelhandel (Woerden, Niederlande) und Borgstein Birds & Zoofood Trading (West Maas en Waal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Wouters)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und M. van Heezik)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2006/522/EG der Kommission vom 25. Juli 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von bestimmten lebenden Vögeln in die Gemeinschaft (ABl. L 205, S. 28) und auf Erlass jeder weiteren hierfür erforderlichen einstweiligen Anordnung.

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


30.12.2006   

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C 326/59


Klage, eingereicht am 25. Oktober 2006 — Leclercq/Kommission

(Rechtssache T-299/06)

(2006/C 326/128)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sylvie Leclercq (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2006 für nichtig zu erklären, weil sie der Klägerin den Zugang zu Dokumenten der Kommission verweigert;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

die Beklagte auf der Grundlage ihrer außervertraglichen Haftung zu verurteilen, der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung 50 Euro pro Tag zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der vom Generalsekretär der Kommission getroffenen Entscheidung vom 27. Juli 2006, mit der ihr Zweitantrag auf Zugang zu einem Auszug aus Datenbanken, die Informationen über die Bediensteten der Kommission enthalten, abgelehnt wurde. Die Kommission begründete die Weigerung damit, dass der Antrag über den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) hinausgehe, da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Antrag auf Zugang zu einem vorhandenen Dokument im Besitz des Organs im Sinne dieser Verordnung handele.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung eine Datenbank vom Begriff des Dokuments ausschließe. Mit diesem in der Verordnung nicht vorgesehenen Ausschluss, der der erforderlichen weiten Auslegung des Begriffs des Dokuments im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 zuwiderlaufe, habe die Kommission einen offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 und gegen die Begründungspflicht gerügt, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht darlege, inwiefern die Offenlegung des angeforderten Dokuments ein öffentliches oder privates Interesse beeinträchtige und deshalb gestützt auf eine der Ausnahmen in Artikel 4 der Verordnung verweigert werden könne.

Nach Ansicht der Klägerin ist das Verhalten der Kommission, das sie wegen Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 als rechtswidrig ansieht, geeignet, deren außervertragliche Haftung nach Artikel 288 Absatz 2 EG auszulösen. Sie verlangt daher den Ersatz sowohl der materiellen als auch der immateriellen Schäden, die ihr dieses Verhalten der Kommission verursacht habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


30.12.2006   

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C 326/60


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2006 — Lemaître Sécurité/Kommission

(Rechtssache T-301/06)

(2006/C 326/129)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Lemaître Sécurité SAS (La Walck, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Bollecker)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitsklage der Lemaître Sécurité gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. August 2006 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens für zulässig zu erklären;

die Entscheidung vom 28. August 2006 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens nach Artikel 231 Absatz 1 EG für nichtig zu erklären;

eine Überprüfung der Einstellung des Antidumpingverfahrens für die Sicherheitsschuhe anzuordnen;

den Vollzug des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 233 EG sicherzustellen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat mit ihrem Beschluss 2006/582/EG vom 28. August 2006 (1) das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien eingestellt, nachdem der Hauptantragsteller seinen Antrag auf ein Schreiben der Kommission vom 5. Juli 2006 hin zurückgezogen hatte, in dem diese eingeräumt hatte, dass nach einer von ihr durchgeführten Untersuchung zwar ein Dumping bei Sicherheitsschuhen bestehe, sie es aber ablehne, Antidumpingzölle einzuführen, da dies nicht im Interesse der Europäischen Gemeinschaft liege. Die Klägerin, ein europäischer Hersteller von Sicherheitsschuhen, macht geltend, dass ihr durch die Einfuhr von Schuhen aus China und Indien ein wirtschaftlicher und strategischer Schaden entstehe, wenn keine Maßnahmen zur Wiederherstellung eines gesunden Wettbewerbs ergriffen würden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Begründungsmangel gerügt, da die Kommission nicht klar und eindeutig die Gründe dargelegt habe, aus denen sie es abgelehnt habe, Antidumpingmaßnahmen einzuführen.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 384/96 (2) in Verbindung mit den Artikeln 2 EG, 3 Buchstabe m EG, 127 Absatz 2 EG und 157 Absatz 1 EG gerügt, da die Kommission im vorliegenden Fall das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Interesses am Erlass von Antidumpingmaßnahmen nicht korrekt beurteilt habe.

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, indem sie das Dumping bei Sicherheitsschuhen ausdrücklich anerkannt habe, es aber abgelehnt habe, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.


(1)  ABl. 2006, L 234, S. 33.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340, S. 17).


30.12.2006   

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C 326/60


Klage, eingereicht am 6. November 2006 — UniCredito Italiano/HABM — Union Investment Privatfonds GmbH (Uniweb)

(Rechtssache T-303/06)

(2006/C 326/130)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: UniCredito Italiano S.p.A. (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Floridia und R. Floridia)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Union Investment Privatfonds GmbH

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in den verbundenen Verfahren R 196/2005-2 und R 211/2005-2 ergangene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2006 aufzuheben, die das Widerspruchsverfahren B490971 hinsichtlich der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2.236.164 betraf.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „UNIWEB“ (Anmeldung Nr. 2.236.164) für die Klassen 35, 36 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Union Investment Privatfonds GmbH, vormals Union Investment Gesellschaft GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: deutsche Wortmarken „UNIFONDS“ (Nr. 991.995) und „UNIRAK“ (Nr. 991.997) und deutsche Bildmarke „UNIZINS“ (Nr. 2.016.954) für Investmentgeschäfte im Sinne von Klasse 36.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch teilweise erfolgreich, soweit eine Verwechslungsgefahr „lediglich in Bezug auf die für ähnlich befundenen Dienstleistungen“ anerkannt wird.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung wende zu Unrecht die Theorie des erweiterten Schutzes zugunsten so genannter Serienmarken an, die das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 23.2.2006 in der Rechtssache T-194/03 (Bainbridge) entwickelt habe, weil die beiden hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien: a) die Unterscheidungskraft des der Serie der älteren Marken gemeinsamen Bestandteils, und b) die Voraussetzung, dass die älteren Marken so benutzt und von den maßgeblichen Verkehrskreisen so verstanden würden, dass sie sich auf eine Vielzahl von Waren und/oder Dienstleistungen bezögen.


30.12.2006   

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C 326/61


Klage, eingereicht am 10. November 2006 –Reber/ HABM (Mozart)

(Rechtssache T-304/06)

(2006/C 326/131)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Paul Reber GmbH & Co. KG (Bad Reichenall, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Spuhler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG (Kilchberg, Schweiz)

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 8. September 2006 in der Beschwerdesache R 97/2005-2 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Wortmarke „Mozart“ für Waren der Klasse 30 (Gemeinschaftsmarke Nr. 21 071).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Begründungspflicht des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 und Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz sowie Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 40/94.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


30.12.2006   

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C 326/61


Klage, eingereicht am 13. November 2006 — Air Products and Chemicals/HABM — Messer Group (FERROMIX)

(Rechtssache T-305/06)

(2006/C 326/132)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Air Products and Chemicals Inc. (Allentown, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Heurung)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Messer Group GmbH (Sulzbach, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. September 2006 in den verbundenen Sachen R 1270/2005-2 und R 1408/2005-2 aufzuheben;

die angefochtene Anmeldung der Marke „FERROMIX“ CTM 3 190 063 insgesamt zurückzuweisen;

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz dem HABM zu übermitteln;

der Messer Group sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Messer Group GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FERROMIX“ für Waren der Klassen 1 und 4 — Anmeldung Nr. 3 190 063

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Gemeinschaftswortmarke „FERROMAXX“ für Waren der Klasse 1

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wird in Bezug auf sämtliche Waren der Klasse 1 stattgegeben; in Bezug auf sämtliche Waren der Klasse 4 wird der Widerspruch zurückgewiesen

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde der Klägerin (R 1270/2005-2) wird zurückgewiesen; der Beschwerde der Messer Group GmbH (R 1408/2005-2) wird stattgegeben

Klagegründe: Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer u. a.

Kenntnisse und Informiertheit nichtgewerblicher Verbraucher von Schweißgas überschätzt habe;

irrtümlich angenommen habe, dass die Marke „FERROMAXX“ keine originäre Unterscheidungskraft habe;

den Umstand nicht hinreichend beachtet habe, dass die in Rede stehenden Waren teilweise identisch und teilweise sehr ähnlich seien;

den allgemeinen Eindruck der Marken als Ganzes nicht berücksichtigt habe.


30.12.2006   

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C 326/62


Klage, eingereicht am 13. November 2006 — Air Products and Chemicals/HABM — Messer Group (FERROMIX)

(Rechtssache T-306/06)

(2006/C 326/133)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Air Products and Chemicals Inc. (Allentown, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Heurung)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Messer Group GmbH (Sulzbach, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. September 2006 in den verbundenen Sachen R 1226/2005-2 und R 1398/2005-2 aufzuheben;

die angefochtene Anmeldung der Marke „INOMIX“ CTM 3 190 031 insgesamt zurückzuweisen;

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz dem HABM zu übermitteln;

der Messer Group sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Messer Group GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „INOMIX“ für Waren der Klassen 1 und 4 — Anmeldung Nr. 3 190 031

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Gemeinschaftswortmarke „INOMAXX“ für Waren der Klasse 1

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wird in Bezug auf sämtliche Waren der Klasse 1 stattgegeben; in Bezug auf sämtliche Waren der Klasse 4 wird der Widerspruch zurückgewiesen

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde der Klägerin (R 1226/2005-2) wird zurückgewiesen; der Beschwerde der Messer Group GmbH (R 1398/2005-2) wird stattgegeben

Klagegründe: Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer u. a.

Kenntnisse und Informiertheit nichtgewerblicher Verbraucher von Schweißgas überschätzt habe;

irrtümlich angenommen habe, dass die Marke „INNOMAXX“ keine originäre Unterscheidungskraft habe;

den Umstand nicht hinreichend beachtet habe, dass die in Rede stehenden Waren teilweise identisch und teilweise sehr ähnlich seien;

den allgemeinen Eindruck der Marken als Ganzes nicht berücksichtigt habe.


30.12.2006   

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C 326/63


Klage, eingereicht am 13. November 2006 — Air Products and Chemicals/HABM — Messer Group (FERROMIX)

(Rechtssache T-307/06)

(2006/C 326/134)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Air Products and Chemicals Inc. (Allentown, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Heurung)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Messer Group GmbH (Sulzbach, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. September 2006 in den verbundenen Sachen R 1225/2005-2 und R 1397/2005-2 aufzuheben;

die angefochtene Anmeldung der Marke „ALUMIX“ CTM 3 190 022 insgesamt zurückzuweisen;

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz dem HABM zu übermitteln;

der Messer Group sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Messer Group GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „INOMIX“ für Waren der Klassen 1 und 4 — Anmeldung Nr. 3 190 022

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Gemeinschaftswortmarke „ALUMAXX“ für Waren der Klasse 1

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wird in Bezug auf sämtliche Waren der Klasse 1 stattgegeben; in Bezug auf sämtliche Waren der Klasse 4 wird der Widerspruch zurückgewiesen

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde der Klägerin (R 1225/2005-2) wird zurückgewiesen; der Beschwerde der Messer Group GmbH (R 1397/2005-2) wird stattgegeben

Klagegründe: Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer u. a.

Kenntnisse und Informiertheit nichtgewerblicher Verbraucher von Schweißgas überschätzt habe;

irrtümlich angenommen habe, dass die Marke „ALUMAXX“ keine originäre Unterscheidungskraft habe;

den Umstand nicht hinreichend beachtet habe, dass die in Rede stehenden Waren teilweise identisch und teilweise sehr ähnlich seien;

den allgemeinen Eindruck der Marken als Ganzes nicht berücksichtigt habe.


30.12.2006   

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C 326/63


Klage, eingereicht am 13. November 2006 — Buffalo Milke Automotive Polishing Products/HABM — Werner & Mertz (Buffalo Milke Automotive Polishing Products)

(Rechtssache T-308/06)

(2006/C 326/135)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Buffalo Milke Automotive Polishing Products (Pleasanton, USA) (Prozessbevollmächtigte: F. de Visscher, E. Cornu und D. Moreau)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Werner & Mertz GmbH (Mainz, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 8. September 2006 in der Sache R 1094/2005-2 aufzuheben;

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „BUFFALO MILKE Automotive Polishing Products“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 2 099 018

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Werner & Mertz GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die nationale Bildmarke „BÚFALO“ für Waren der Klasse 3

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 43 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, indem die Beschwerdekammer den Nachweis der Benutzung, der erstmals vor ihr und damit nach Ablauf der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist zu den Akten gereicht worden sei, berücksichtigt habe.


30.12.2006   

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C 326/64


Klage, eingereicht am 14. November 2006 — Budějovický Budvar/HABM — Anheuser Busch (BUD)

(Rechtssache T-309/06)

(2006/C 326/136)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Budějovický Budvar, národní podnik (České Budějovice, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Fajgenbaum)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Anheuser Busch, Inc.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM in der Sache R 305/2005-2 vom 1. September 2006 aufzuheben;

die Anmeldung der Wortmarke „BUD“ Nr. 24711 für Waren der Klasse 32 zurückzuweisen;

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften dem HABM zu übermitteln;

Anheuser-Busch zur Zahlung sämtlicher Kosten und Auslagen zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Anheuser-Busch, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BUD“ für Waren der Klasse 32 — Anmeldung Nr. 24711

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Geschützte Ursprungsbezeichnung „BUD“ für Bier.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (1) sowie gegen Artikel 20 der Durchführungsverordnung Nr. 2868/95 (2), da die Beschwerdekammer nicht befugt sei, über die Gültigkeit der von der Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs geltend gemachten Ursprungsbezeichnung zu entscheiden. Sie trägt ebenfalls vor, dass das Zeichen „BUD“ eine in Frankreich und in Österreich geschützte Ursprungsbezeichnung sei. Die Klägerin macht darüber hinaus eine fehlerhafte Anwendung des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 geltend, da die Ursprungsbezeichnung „BUD“ sehr wohl ein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).


30.12.2006   

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C 326/64


Klage, eingereicht am 17. November 2006 — Republik Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-310/06)

(2006/C 326/137)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigter: J. Fazekas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Rechtssache nach den Artikeln 14 § 1 und 51 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz an die Große Kammer zu verweisen;

folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (1) (im Folgenden: Verordnung) für nichtig zu erklären:

in dem Mais betreffenden Teil, Artikel 1 Nummer 1,

in dem Mais betreffenden Teil, Artikel 1 Nummer 3, mit dem Artikel 9 Buchstabe b der Verordnung Nr. 824/2000 geändert wird,

den in Zeile E der Tabelle in Nummer 1 des Anhangs in Bezug auf das Eigengewicht für Mais vorgegebenen Wert,

in dem Mais betreffenden Teil, Tabelle III in Nummer 2 des Anhangs;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, Artikel 1 der Verordnung Nr. 1572/2006 und deren Anhang teilweise für nichtig zu erklären, weil sie rechtswidrig seien.

Sie stützt ihre Klage auf folgende Gründe:

Die Kommission habe dadurch, dass sie während des Geschäftsjahrs die Vorgabe in Bezug auf das Eigengewicht von Mais eingeführt habe, das berechtigte Vertrauen der Erzeuger, und dadurch, dass sie eine zu kurze Vorbereitungszeit zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten vorgesehen und die Notwendigkeit einer stufenweise Anpassung nicht berücksichtigt habe, die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Die Kommission sei nicht befugt gewesen, die Vorgabe in Bezug auf das Eigengewicht von Mais einzuführen.

Für den Fall, dass angenommen werden sollte, dass die Kommission zur Einführung der fraglichen Vorgabe befugt war, macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte ihre Befugnisse überschritten habe, da sie vorgegeben habe, die qualitativen Parameter für die Intervention zu ändern, und tatsächlich die Interventionsregelung für Mais wesentlich geändert habe.

Selbst angenommen, dass die Kommission befugt gewesen sei, die Vorgabe in Bezug auf das Eigengewicht von Mais einzuführen, habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie bei der Festlegung eines Kriteriums für die durchschnittliche Qualität von Mais nicht berücksichtigt habe, dass der in der Gemeinschaft erzeugte Mais hauptsächlich als Tierfutter verwendet werde.

Die Kommission habe ihre Verpflichtung aus Artikel 253 EG, Rechtsakte hinreichend zu begründen, verletzt.

Die Kommission habe gegen die Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses für Getreide verstoßen, da sie die darin vorgesehene Frist nicht beachtet habe.


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 29.


30.12.2006   

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C 326/65


Klage, eingereicht am 7. November 2006 — FMC Chemical und Arysta Lifescience/EBLS

(Rechtssache T-311/06)

(2006/C 326/138)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: FMC Chemical SPRL (Brüssel, Belgien) und Arysta Lifescience SAS (Nogueres, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den abschließenden Bericht der EBLS mit dem Titel „Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Carbofuran“ (Ergebnis der Gegenprüfung der Pestizidrisikobewertung hinsichtlich des Wirkstoffes Carbofuran) für nichtig zu erklären;

der EBLS und/oder der Europäischen Kommission verfahrensintern gemäß Artikel 63 und 64 der Verfahrensordnung aufzugeben, den Vorschlag über die (Nicht-) Aufnahme von Carbofuran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorzulegen, der der Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit in seiner Sitzung vom 22./24. November 2006 oder in einer anderen Sitzung zur Abstimmung unterbreitet werden soll;

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission für rechtswidrig und auf die Klägerinnen und die Prüfung ihrer Carbofuran-Unterlagen nicht anwendbar zu erklären;

der Beklagten aufzugeben, den Klägerinnen die Schäden zu ersetzen, die infolge der angefochtenen Maßnahme entstanden sind, und in diesem Stadium durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte zum Ersatz der den Klägerinnen entstandenen Schäden verpflichtet ist, und die Festsetzung des Entschädigungsbetrags entweder einer Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen einer Entscheidung des Gerichts vorzubehalten;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegende Klage wird gemäß Artikel 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) vom 28. Juli 2006 beantragt, die Schlussfolgerungen aus der Bewertung des Wirkstoffes Carbofuran nach der Richtlinie 91/44/EWG (1) (im Folgenden: Pflanzenschutzmittelrichtlinie) ziehe, soweit die Entscheidung es unterlasse, neue kritische Beweise zu Carbofuran einzubeziehen oder zu berücksichtigen, die die Klägerinnen dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Belgien vorgelegt hätten, und soweit sie neue Anforderungen für Daten einführe, die auf der rückwirkenden Anwendung neuer Leitlinien beruhten, die die Klägerinnen nicht hätten vorhersehen können und in Bezug auf die es wissenschaftlich unmöglich gewesen sei, rechtzeitig neue Studien durchzuführen und vorzulegen.

Im Einzelnen tragen die Klägerinnen vor, dass die angefochtene Maßnahme den letzten Verfahrensschritt bei der Beurteilung des Wirkstoffes durch die Verwaltung nach der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 (2) mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittelrichtlinie in der Fassung der Verordnung Nr. 1490/2002 (3) der Kommission darstelle; die Klägerinnen behaupten hierzu, sie seien die einzigen Antragstellerinnen und hauptsächlichen Datenlieferanten.

Die Klägerinnen rügen auch die Rechtswidrigkeit von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002, der zwingend eine Beteiligung der EBLS bei der Prüfung der Wirkstoffe auf der zweiten Stufe der Prüfung vorsehe, indem von der EBLS verlangt werde, zu beurteilen, ob zu erwarten sei, dass der fragliche Wirkstoff die Sicherheitsanforderungen der Pflanzenschutzmittelrichtlinie erfülle und ob er in ihren Anhang I aufgenommen werden könne. Im Einzelnen tragen die Klägerinnen vor, dass die oben genannte Verordnung, die zu einer Zeit in Kraft getreten sei, zu der die Klägerinnen ihre vollständigen Unterlagen zusammengestellt gehabt hätten, keine rückwirkende Anwendung auf die laufende Prüfung von Carbofuran finden könne; folglich könne die angefochtene Maßnahmen nicht als Grundlage für einen Vorschlag der Kommission über die Aufnahme von Carbofuran in Anhang I der Pflanzenschutzmittelrichtlinie dienen.

Darüber hinaus begehren die Klägerinnen Schadensersatz für die Schäden, die ihnen infolge des Verhaltens der Beklagten während des Carbofuran-Bewertungsprozesses und durch den Erlass der angefochtenen Maßnahme entstanden seien.


(1)  ABl. L 230, S. 1.

(2)  ABl. L 55, S. 25.

(3)  ABl. L 224, S. 23.


30.12.2006   

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C 326/66


Klage, eingereicht am 17. November 2006 — FMC Chemical/EBLS

(Rechtssache T-312/06)

(2006/C 326/139)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: FMC Chemical SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den abschließenden Bericht der EBLS mit dem Titel „Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Carbosuflan“ (Ergebnis der Peer Review der Pestizidrisikobewertung hinsichtlich des Wirkstoffes Carbosuflan) für nichtig zu erklären;

der EBLS und/oder der Europäischen Kommission verfahrensintern gemäß Artikel 63 und 64 der Verfahrensordnung aufzugeben, den Vorschlag über die (Nicht-) Aufnahme von Carbosuflan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorzulegen, der der Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit in seiner Sitzung vom 22./24. November 2006 oder in einer anderen Sitzung zur Abstimmung unterbreitet werden soll;

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission für rechtswidrig und auf die Klägerinnen und die Prüfung ihrer Carbosuflan-Unterlagen nicht anwendbar zu erklären;

der Beklagten aufzugeben, den Klägerinnen die Schäden zu ersetzen, die infolge der angefochtenen Maßnahme entstanden sind, und in diesem Stadium durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte zum Ersatz der den Klägerinnen entstandenen Schäden verpflichtet ist, und die Festsetzung des Entschädigungsbetrags entweder einer Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen einer Entscheidung des Gerichts vorzubehalten;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-311/06 (FMC Chemical und Arysta Lifesciences/Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit).


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/67


Klage, eingereicht am 18. November 2006 — Otsuka Chemical/EBLS

(Rechtssache T-313/06)

(2006/C 326/140)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Otsuka Chemical Co, Ltd (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den abschließenden Bericht der EBLS mit dem Titel „Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Benfuracarb“ (Ergebnis der Peer Review der Pestizidrisikobewertung hinsichtlich des Wirkstoffes Benfuracarb) für nichtig zu erklären;

der EBLS und/oder der Europäischen Kommission verfahrensintern gemäß Artikel 63 und 64 der Verfahrensordnung aufzugeben, den Vorschlag über die (Nicht-) Aufnahme von Benfuracarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorzulegen, der der Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit in seiner Sitzung vom 22./24. November 2006 oder in einer anderen Sitzung zur Abstimmung unterbreitet werden soll;

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission für rechtswidrig und auf die Klägerinnen und die Prüfung ihrer Benfuracarb-Unterlagen nicht anwendbar zu erklären;

der Beklagten aufzugeben, den Klägerinnen die Schäden zu ersetzen, die infolge der angefochtenen Maßnahme entstanden sind, und in diesem Stadium durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte zum Ersatz der den Klägerinnen entstandenen Schäden verpflichtet ist, und die Festsetzung des Entschädigungsbetrags entweder einer Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen einer Entscheidung des Gerichts vorzubehalten;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-311/06 (FMC Chemical und Arysta Lifesciences/Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit).


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/67


Klage, eingereicht am 17. November 2006 — Whirlpool Europe/Rat

(Rechtssache T-314/06)

(2006/C 326/141)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Whirlpool Europe (Comerio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bronckers und F. Louis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 1289/2006 des Rates vom 25. August 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea (1) für nichtig zu erklären, soweit die Definition der betroffenen Waren/gleichartigen Waren nicht alle großvolumigen Kühl-Gefrierkombinationen mit mindestens zwei nebeneinander angebrachten Außentüren erfasst;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, ein europäischer Hersteller von Haushaltsgeräten und u. a. von Kühl-Gefrierkombinationen, beantragt die teilweise Nichtigerklärung der genannten Verordnung.

Sie stützt ihren Antrag darauf, dass die Organe der Gemeinschaft dadurch gegen Artikel 253 EG verstoßen hätten, dass sie beim Ausschluss dreitüriger Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen aus der Warendefinition insbesondere im Licht der Umstände des Falles unangemessen und unzureichend argumentiert hätten.

Außerdem hätten die Organe der Gemeinschaft gegen das Recht der Klägerin auf Anhörung im Hinblick auf den in letzter Minute erfolgten Ausschluss dreitüriger Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen aus der Definition der betroffenen Waren verstoßen.

Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, die Gemeinschaftsorgane hätten gegen Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung (2) verstoßen, indem sie es versäumt hätten, beim Ausschluss dreitüriger Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen aus der Definition der betroffenen Waren den Beratenden Ausschuss zu konsultieren.

Schließlich hätten die Gemeinschaftsorgane mit ihrem Ansatz zur Warendefinition auf der Grundlage der materiellen Merkmale ohne Rücksicht auf die Verbraucherwahrnehmung gegen die Grundverordnung verstoßen.


(1)  ABl. L 236, S. 11.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).


30.12.2006   

DE

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C 326/68


Klage, eingereicht am 17. November 2006 — Ercros/HABM — Degussa (TAI CROS)

(Rechtssache T-315/06)

(2006/C 326/142)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Ercros, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt: R. Thierie)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Degussa AG (Düsseldorf, Deutschland)

Anträge der Klägerin

die angefochtene Entscheidung (Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. September 2006 in dem Beschwerdeverfahren R 29/2006-1) „schlicht und einfach abzuändern“;

dem Widerspruch stattzugeben und die Anmeldung der Bildmarke Nr. 2 768 851„TAICROS“ zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Degussa AG.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „TAI CROS“ für Waren der Klasse 1 (Anmeldung Nr. 2 768 851).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarken „CROS“, spanische Wortmarke „SOCIEDAD ANONIMA CROS“, spanische Bildmarken „CROS“ sowie spanische Wortmarke „ERCROS“ für Waren der Klasse 1.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/68


Klage, eingereicht am 9. November 2006 — Kommission/Premium

(Rechtssache T-316/06)

(2006/C 326/143)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti, im Beistand von Rechtsanwälten J.-L. Fagnart und F. Longfils)

Beklagte: Premium SA

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die mit der vorliegenden Klageschrift eingereichte Klage für zulässig und begründet zu erklären, infolgedessen

die Premium SA zur Zahlung eines Hauptbetrags in Höhe von 88 594,493 Euro, entsprechend 57 605,74 Euro für den Vertrag ISAR A 2052 und 30 988,74 Euro für den Vertrag KAVAS 2 A2019 zu verurteilen;

die Premium SA zur Zahlung von fälligen Verzugszinsen auf den Betrag von 57 605,74 Euro für den Vertrag ISAR zu verurteilen [zu dem auf der Grundlage der Vorschriften des französischen Rechts angegebenen Zinssatz, die auf den Vertrag anwendbar sind];

die Premium SA zur Zahlung von fälligen Verzugszinsen auf den Betrag von 30 988,74 Euro für den Vertrag KAVAS-2 zu verurteilen [zu dem auf der Grundlage der Vorschriften des dänischen Rechts angegebenen Zinssatz, die auf den Vertrag anwendbar sind];

der Premium SA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, habe am 11. März 1992 und am 29. Dezember 1993 mit einem Konsortium unter Beteiligung einer Gesellschaft, bei der die Klägerin eine Vertragspartnerin gewesen sei, zwei Verträge über die Vorhaben KAVAS-2, A2019 („Knowledge acquisition visualization and assessment system“) und ISAR-AIM, A2052 („Integration System Architecture“) geschlossen, die im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien (1990-1994), das mit der Entscheidung 91/394/EG des Rates (1) angenommen worden sei, durchgeführt worden seien.

Die Verträge hätten die Beträge der zuschussfähigen Kosten der Vorhaben vorgesehen, auf deren Basis der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft berechnet worden sei. Nach den Verträgen seien alle Zahlungen der Gemeinschaft bis zur Genehmigung des Abschlussberichts als Vorschusszahlungen anzusehen gewesen. Falls sich herausstelle, dass der von der Kommission zu zahlende Gesamtbeitrag niedriger sei als die bereits geleisteten Zahlungen, hätten sich die Vertragspartner verpflichtet, der Kommission den Unterschiedsbetrag unverzüglich zu erstatten. In den Verträgen sei darüber hinaus vorgesehen, dass die Vertragspartner gemeinsam und solidarisch für jede Verletzung der Vertragspflichten verantwortlich seien, es sei denn, dass einer von ihnen keine, falsche oder unvollständige finanzielle Auskünfte vorlege. In diesem Fall sei dieser Vertragspartner allein verantwortlich.

Nach dem Vertrag habe das Konsortium regelmäßige Kostenaufstellungen sowie regelmäßige Berichte über den Fortschritt der Arbeiten vorlegen müssen.

Die von der Kommission im Jahr 1996 durchgeführte Finanzkontrolle habe mehrere von der Premium SA in Rechnung gestellte nicht zuschussfähige Kosten festgestellt. In ihren Anmerkungen zu diesem Prüfungsbericht habe die Beklagte ausgeführt, dass sie nicht akzeptieren könne, dass der Bericht verschiedene Kosten zurückweise. Nach einem Briefwechsel zwischen der Beklagten und der Kommission habe diese gegenüber der Premium SA Belastungsanzeigen ausgestellt, die von dieser bestritten worden seien. Da bestimmte Vorschusszahlungen, die die Kommission in ihren ersten Belastungsanzeigen berücksichtigt habe, vom Koordinator nicht an die Premium SA übermittelt worden seien, habe die Kommission neue Belastungsanzeigen für die tatsächlich zu viel gezahlten Beträge ausgestellt, aber gleichwohl die Feststellungen des Prüfungsberichts über die von der Beklagten in Rechnung gestellten nicht zuschussfähigen Kosten beibehalten. Diese Anzeigen seien von der Premium SA ebenfalls bestritten worden.

Die Kommission habe ihre Zahlungsaufforderungen mehrmals wiederholt; diesen sei die Beklagte nicht nachgekommen. Infolgedessen habe die Kommission aufgrund der in den Verträgen enthaltenen Schiedsklauseln die vorliegende Klage erhoben, die darauf gerichtet sei, die Premium SA zu verurteilen, einen Teil des von der Kommission gezahlten Vorschusses zu erstatten und Verzugszinsen zu zahlen, und damit begründet werde, dass die Beklagte keinen erheblichen Grund gegen die Rechtmäßigkeit der Behauptung der Kommission im Hinblick auf die im Prüfungsbericht als nicht zuschussfähig angesehen Kosten vorgebracht habe.


(1)  ABl. 1991, L 218,S. 22.


30.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/69


Klage, eingereicht am 23. November 2006 — Panrico/HABM — HDN Development (Krispy Kreme DOUGHNUTS)

(Rechtssache T-317/06)

(2006/C 326/144)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Panrico, S.L. (Unipersonal) (Santa Perpètua de Mogola, Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pellisé Irquiza)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: HDN Development Corp.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes vom 8. August 2006 aufzuheben, die in dem Beschwerdeverfahren R 194/2005-1 in Bezug auf das gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 1 298 785 gerichtete Widerspruchsverfahren Nr. B 303 992 ergangen ist;

dem Amt und der Anmelderin der Gemeinschaftsmarke 1 298 785, der HDN Development Corporation, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: HDN Development Corporation.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Worten „KRISPY KREME DOUGHNUTS“ (Anmeldung Nr. 1 298 785) für Waren der Klassen 25 und 30 und Dienstleistungen der Klasse 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarken „DOUGHNUTS“ (Nr. 1 288 926) und „DONUT“ (Nr. 399 563) für Waren der Klasse 30 und Bildmarke „donuts“ für Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klasse 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung des Artikels 8 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Die Gemeinschaftsmarke, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, enthalte als Hauptbestandteil das Wort „DOUGHNUTS“, das mit den für dieselben Waren und Dienstleistungen benutzten Widerspruchsmarken der Familie DONUT — DONUTS — DOGHNUTS verwechselbar sei, wodurch eine ernste Verwechslungsgefahr für die spanischen Verkehrskreise hervorgerufen werde.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/70


Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Moreira da Fonseca/HABM — General Óptica (GENERAL OPTICA)

(Rechtssache T-318/06)

(2006/C 326/145)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Alberto Jorge Moreira da Fonseca Lda (Santo Tirso, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Oehen Mendes)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: General Óptica SA (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 4. Oktober 2006 zugestellte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. August 2006 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 827C (Sache R 947/2005-1) aufzuheben und folglich die am 10. Juli 1997 angemeldete und am 13. September 1999 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 573 592„GENERAL OPTICA“ für nichtig oder, hilfsweise, für verfallen zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „GENERAL OPTICA“ für Dienstleistungen der Klasse 42 (Optikerdienstleistungen) — Gemeinschaftsmarke Nr. 573 592.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: General Óptica SA.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Ältere nationale Marke „Generalóptica“ für die Einfuhr und den Verkauf von optischen, Präzisions- und fotografischen Geräten im Einzelhandel.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß insbesondere gegen Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den beiden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe und das Zeichen der Klägerin nach nationalem Recht geschützt sei.

Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95, da das HABM nicht seiner Pflicht nachgekommen sei, die Antragstellerin aufzufordern, einen Nachweis für die geltend gemachte frühere Benutzung vorzulegen.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/70


Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Moreira da Fonseca/HABM — General Óptica (GENERAL OPTICA)

(Rechtssache T-319/06)

(2006/C 326/146)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Alberto Jorge Moreira da Fonseca Lda (Santo Tirso, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Oehen Mendes)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: General Óptica SA (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 27. September 2006 zugestellte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. August 2006 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 828C (Sache R 944/2005-1) aufzuheben und folglich die am 5. November 2001 angemeldete und am 20. November 2002 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 2 436 798„GENERAL OPTICA“ für nichtig oder, hilfsweise, für verfallen zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „GENERAL OPTICA“ für Dienstleistungen der Klasse 42 (Optikerdienstleistungen) — Gemeinschaftsmarke Nr. 2 436 798.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: General Óptica SA.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Ältere nationale Marke „Generalóptica“ für die Einfuhr und den Verkauf von optischen, Präzisions- und fotografischen Geräten im Einzelhandel.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: U. a. Verstoß gegen Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 40/94 des Rates, da Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen bestehe und das Zeichen der Klägerin nach nationalem Recht geschützt sei.

Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95, da das HABM nicht seiner Pflicht nachgekommen sei, die Antragstellerin aufzufordern, einen Nachweis für die geltend gemachte frühere Benutzung vorzulegen.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/71


Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Moreira da Fonseca/HABM — General Óptica (GENERAL OPTICA)

(Rechtssache T-320/06)

(2006/C 326/147)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Alberto Jorge Moreira da Fonseca Lda (Santo Tirso, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Oehen Mendes)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: General Óptica SA (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 27. September 2006 zugestellte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. August 2006 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 829C (Sache R 946/2005-1) aufzuheben und folglich die am 5. November 2001 angemeldete und am 31. Januar 2003 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 2 436 723„GENERAL OPTICA“ für ungültig oder, hilfsweise, für verfallen zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „GENERAL OPTICA“ für Dienstleistungen der Klasse 42 (Optikerdienstleistungen) — Gemeinschaftsmarke Nr. 2 436 723.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: General Óptica SA.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Ältere nationale Marke „Generalóptica“ für die Einfuhr und den Verkauf von optischen, Präzisions- und fotografischen Geräten im Einzelhandel.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß insbesondere gegen Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den beiden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe und das Zeichen der Klägerin nach nationalem Recht geschützt sei.

Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95, da das HABM nicht seiner Pflicht nachgekommen sei, die Antragstellerin aufzufordern, einen Nachweis für die geltend gemachte frühere Benutzung vorzulegen.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/71


Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Moreira da Fonseca/HABM — General Óptica (GENERAL OPTICA)

(Rechtssache T-321/06)

(2006/C 326/148)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Alberto Jorge Moreira da Fonseca Lda (Santo Tirso, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Oehen Mendes)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: General Óptica SA (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 27. September 2006 zugestellte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. August 2006 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 829C (Sache R 946/2005-1) aufzuheben und folglich die am 5. November 2001 angemeldete und am 31. Januar 2003 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 2 436 723„GENERAL OPTICA“ für nichtig oder, hilfsweise, für verfallen zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „GENERAL OPTICA“ für Dienstleistungen der Klasse 42 (Optikerdienstleistungen) — Gemeinschaftsmarke Nr. 2 436 723.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: General Óptica SA.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Ältere nationale Marke „Generalóptica“ für die Einfuhr und den Verkauf von optischen, Präzisions- und fotografischen Geräten im Einzelhandel.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß insbesondere gegen Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen bestehe und das Zeichen der Klägerin nach nationalem Recht geschützt sei.

Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95, da das HABM nicht seiner Pflicht nachgekommen sei, die Antragstellerin aufzufordern, einen Nachweis für die geltend gemachte frühere Benutzung vorzulegen.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/72


Klage, eingereicht am 21. November 2006 — Espinosa Labella u. a./Kommission

(Rechtssache T-322/06)

(2006/C 326/149)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Manuel Espinosa Labella u. a. (Almería, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. J. Rovira)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Aufnahme des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) ES611 0014, „Artos de El Ejido“, in die von der Kommission erlassene Entscheidung über die mediterrane Region für nichtig zu erklären, indem das Gebiet von der in dieser Entscheidung enthaltenen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gestrichen wird;

hilfsweise die Einbeziehung der in der Gemeinde El Ejido im Norden von Santa María del Águila gelegenen Grundstücke in das genannte GGB für nichtig zu erklären oder, was das Gleiche ist, die Einbeziehung der zwischen Gewächshäusern im Norden von Santa María del Águila gelegenen Agrargrundstücke in das GGB „Artos de El Ejido“ für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (1), soweit das Gebiet ES611 0014, „Artos de El Ejido“, insgesamt zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung erklärt wird oder, hilfsweise, soweit in die genannte Liste bestimmte den Klägern gehörende Grundstücke aufgenommen werden.

Die Kläger stützen ihre Anträge auf Folgendes:

Die Beklagte habe den Vorschlag des Königreichs Spanien, „Artos de El Ejido“ in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der mediterranen biogeografischen Region aufzunehmen, entgegen Artikel 4 der Richtlinie 92/43 nicht angemessen geprüft. Sie hätten, seitdem sie von dem genannten Vorschlag Kenntnis gehabt hätten, bei späteren Treffen mit den Verantwortlichen der Generaldirektion Umwelt der Kommission Folgendes nachgewiesen:

die starke Antropisierung der betroffenen Gegend, was sie als geeigneten Lebensraum für wildlebende Arten ungeeignet mache;

die fehlerhafte Begrenzung des GGB, das ausgewiesen werden solle, oder alternativ die ungeeignete Begrenzung entlang der Grenzen der Privatgrundstücke und nicht gemäß den natürlichen Gegebenheiten des Geländes;

fehlende wissenschaftliche Grundlage für den Schutz bestimmter Arten auf Agrargrundstücken, die sich in Gebieten von industrieller oder von Intensivlandwirtschaft in Gewächshäusern befinden.

Bei dem hier einschlägigen GGB sei das betreffende Gebiet nicht korrekt ausgewählt worden, da die nationale Verwaltung keine vollständige wissenschaftliche Unterstützung, zu der sie verpflichtet gewesen wäre, geleistet habe. Wenn die spanische Verwaltung das nicht getan habe, so hätte die Kommission es verlangen müssen. Die Handlung, mit der eine Fläche als schutzwürdig festgelegt werde, müsse beträchtlich wissenschaftlich begründet sein, und alle in Anhang III der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien müssten vorliegen.

Die Beklagte habe, indem sie eingeräumt habe, dass es beim Verfahren der Aufnahme von „Artos de El Ejido“ in die Liste der GGB keine öffentliche Anhörung gegeben habe, und indem sie Schreiben der Kläger nicht beantwortet habe, grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt, was zu einer klaren Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung geführt habe.


(1)  ABl. L 259 vom 21.9.2006, S. 1.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/73


Klage, eingereicht am 21. November 2006 — FRESYGA/Kommission

(Rechtssache T-323/06)

(2006/C 326/150)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Fresyga, SA (Almería, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. J. Rovira Daudí)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig zu erachten und die Entscheidung vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, soweit das GGB ES6110006 betroffen ist, für teilweise nichtig zu erklären, indem das genannte GGB von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen wird;

hilfsweise, die Entscheidung vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates soweit für teilweise nichtig zu erklären, dass das Grundstück „Coto de Padilla“ auf dem Gemeindegebiet von Níjar mit eine Grundstücksgröße von 8 500 000 m2 vom GGB ES6110006 ausgeschlossen wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (1), soweit das GGB ES611 0006, „Ramblas de Gergal, Tabernas y Sur de Sierra Alhamilla“, insgesamt zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung erklärt wird, oder, hilfsweise, soweit in die genannte Liste ein der Klägerin gehörendes Grundstück aufgenommen wird.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-322/06 (Espinosa Labella u. a./Kommission).

Insbesondere habe die Kommission in dem Zeitraum zwischen dem Vorschlag und der Bestimmung des GGB ES6110006 trotz entsprechender Anträge der Gemeinde von Níjar weder eine Bewertung der sozialen oder wirtschaftlichen Faktoren des Gebietes noch des Erhaltungszustands des Geländes vorgenommen und nur den Vorschlag der Junta de Andalucía [Regierung von Andalusien] angenommen, ohne zu prüfen, ob dieses geeignet gewesen sei.


(1)  ABl. L 259 vom 21.9.2006, S. 1.


30.12.2006   

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C 326/73


Klage, eingereicht am 23. November 2006 — Município de Gondomar/Kommission

(Rechtssache T-324/06)

(2006/C 326/151)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Kläger: Município de Gondomar (Gondomar, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça, D. Choussy und L. Pinto Monteiro)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften C (2006) 3782 vom 16. August 2006 über die Streichung der durch die Entscheidung der Kommission C (95) 3281 vom 18. Dezember 1995 aus dem Kohäsionsfonds für das Projekt Nr. 95/10/61/017 — Sanierung von Grande Porto/Sul — Subsistema de Gondomar gewährten finanziellen Beteiligung, mit der die für das Projekt bewilligte Beteiligung von 7 778 535 EUR vollständig gestrichen und dem Kläger die Rückzahlung von 6 222 828 EUR aufgegeben wird, offensichtliche Beurteilungsmängel aufweist, gegen die Verordnung Nr. 1164/94 (1) verstößt und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verletzt, und deshalb,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf die gesamte Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds mit Ausnahme des Betrages von 537 863 EUR hat;

die Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage betrifft die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nach Artikel 230 EG, soweit diese Entscheidung die für das Projekt Nr. 95/10/61/017 bewilligte Beteiligung von 7 778 535 EUR vollständig streicht und dem Kläger die Rückzahlung von 6 222 828 EUR aufgibt.

Die Kommission behauptet in der angefochtenen Entscheidung, der Kläger habe im Licht der Verordnung Nr. 1164/94 und der Entscheidung der Kommission C (95) 3281, mit der die finanzielle Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft für das Projekt gewährt worden sei, Unregelmäßigkeiten begangen. Diese Unregelmäßigkeiten bestünden im Wesentlichen in Zahlungen außerhalb des förderungsfähigen Zeitraums, ungerechtfertigten Ausgaben und dem Umstand, dass der Kläger die Arbeiten nicht in der festgesetzten Frist abgeschlossen habe.

Der Kläger macht erstens geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet sei und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. Die Kommission habe die angefochtene Entscheidung nämlich mehrfach auf wenig klare Kriterien gestützt und einige Argumente des Klägers zurückgewiesen, ohne ihre Feststellungen zu begründen.

Zweitens sei die Beurteilung des Sachverhalts in der angefochtenen Entscheidung offensichtlich fehlerhaft, da

alle vom Kläger angegebenen Beträge hinreichend gerechtfertigt seien;

die Kommission die zu rechtfertigenden Ausgaben nicht eindeutig bestimmt und die vom Kläger zur Rechtfertigung dieser Ausgaben beigebrachten Nachweise nicht geprüft habe;

die Kommission ohne genaue Angabe der Rechtsgrundlage Erklärungen des Klägers zurückgewiesen habe;

die Kommission mit dem alleinigen Ziel, das Vorliegen einer — nicht bestehenden — Betrugsabsicht des Klägers nachzuweisen, die ihr unterbreiteten Tatsachen und Unterlagen falsch ausgelegt habe.

Drittens stelle die Streichung der Beihilfe unter den Umständen, unter denen sie erfolgt sei, einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1164/94 dar, da (i) alle Ziele dieser Verordnung und der Entscheidung der Kommission C (95) 3281 erreicht worden seien und (ii) gegen Artikel H des Anhangs II verstoßen worden sei.

Schließlich verstoße die angefochtene Entscheidung angesichts der vollständigen Durchführung des Projekts und der fehlenden Betrugsabsicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen Artikel 5 EG.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds.


30.12.2006   

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C 326/74


Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Boston Scientific/HABM — Terumo (CAPIO)

(Rechtssache T-325/06)

(2006/C 326/152)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Boston Scientific Ltd (Christ Church, Barbados) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath und W. Festl-Wietek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Terumo Kabushiki Kaisha (Tokyo, Japan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2006 in der Sache R 61/2006-2, die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. September 2006 zugestellt wurde, aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CAPIO“ für Waren der Klasse 10 –Anmeldung Nr. 2 554 434

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Terumo Kabushiki Kaisha

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nationale und Gemeinschaftswortmarken „CAPIOX“ und „CAPIOX PULSE“ für Waren der Klasse 10

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 43 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, da Terumo die ausreichende Benutzung seiner Marke nicht nachgewiesen habe, und gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


30.12.2006   

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C 326/75


Klage, eingereicht am 21. November 2006 — Total/HABM — Peterson (Beverly Hills Formula TOTAL PROTECTION)

(Rechtssache T-326/06)

(2006/C 326/153)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Total SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Aldred, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eric Peterson (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 5. September 2006 aufzuheben;

die Kammer oder das Amt entweder anzuweisen, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 988 228 des Herrn Peterson zurückzuweisen, oder nach Ermessen des Gerichts den Widerspruch an die Kammer zur Überprüfung zurückzuverweisen;

der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, die Kostenentscheidung der Kammer aufzuheben und dem Harmonisierungsamt die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Eric Peterson

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Beverly Hills Formula TOTAL PROTECTION“ für Waren der Klasse 3 — Anmeldung Nr. 2 988 228

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nationale Wortmarke „TOTAL“ für Waren der Klassen 3, 10 und 21

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, soweit die Beschwerdekammer eine fehlende Ähnlichkeit der betreffenden Marken festgestellt habe, und gegen Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung, da die Beschwerdekammer der Klägerin keine der von Eric Peterson eingereichten Stellungnahmen übermittelt habe.


30.12.2006   

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C 326/75


Klage, eingereicht am 22. November 2006 — Altana Pharma/HABM — Avensa (PNEUMO UPDATE)

(Rechtssache T-327/06)

(2006/C 326/154)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Altana Pharma AG (Konstanz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Becker)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Avensa AG (Zug, Schweiz)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2006 (Sache R 668/2005-2) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzugeben, den Widerspruch Nr. B 575 524 der Widersprechenden zurückzuweisen;

hilfsweise, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzugeben, über den Widerspruch Nr. B 575 524 der Widersprechenden unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „PNEUMO UPDATE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 16, 35, 38 und 41 (Anmeldung Nr. 2 462 049).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Avensa AG.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „Pneumo“ für Waren der Klasse 5, wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung in der Klasse 5 gerichtet hat.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung sei nicht nachvollziehbar begründet und sie verletze Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchsmarke nicht benutzt werde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


30.12.2006   

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C 326/76


Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Enercon/HABM (E)

(Rechtssache T-329/06)

(2006/C 326/155)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. September 2006 (Sache R 0394/2006-1) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „E“ für Waren der Klassen 7, 9 und 19 (Anmeldung Nr. 3 817 566).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da der angemeldeten Marke die Unterscheidungsfähigkeit abgesprochen und sie für freihaltebedürftig erklärt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


30.12.2006   

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C 326/76


Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Novartis/HABM (BLUE SOFT)

(Rechtssache T-330/06)

(2006/C 326/156)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer vom 14. September 2006 in der Sache R 270/2006-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „BLUE SOFT“ für Waren der Klasse 9 (Anmeldung Nr. 3 007 846).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Es bestehe kein absolutes Schutzhindernis und deswegen sei die angemeldete Marke schutzfähig. Das Gesamtzeichen sei nicht rein beschreibend und es liege auch Unterscheidungskraft vor.


30.12.2006   

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C 326/77


Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Evropaïki Dynamiki/EUA

(Rechtssache T-331/06)

(2006/C 326/157)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Bevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und N. Keramidas)

Beklagte: Europäische Umweltagentur (EUA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der EUA, das Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der EUA die Verfahrenskosten und sonstigen Kosten und Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen, auch wenn diese abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Anträge trägt die Klägerin vor, in der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EEA/IDS/06/002 für die „Erbringung von IT-Beratungsdiensten“ (ABl. 2006, S 118-125101) erlassenen Entscheidung, die der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2006 mitgeteilt worden sei, habe die Europäische Umweltagentur (EUA) gegen ihre in den Durchführungsbestimmungen und in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Verpflichtungen sowie gegen den Grundsatz der Transparenz dadurch verstoßen, dass sie den Teilnehmern die Gewichtung der Unterkriterien, die anschließend während des Auswahlverfahrens angewendet worden seien, nicht im Voraus offengelegt habe.

Ferner macht die Klägerin geltend, die EUA habe mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die zur Ablehnung des Angebots der Klägerin geführt hätten.

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der EUA, ihr Angebot abzulehnen und den Auftrag an drei andere Teilnehmer zu vergeben, für nichtig zu erklären und der Beklagten alle mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Kosten aufzuerlegen, auch wenn die Klage abgewiesen werden sollte.


30.12.2006   

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C 326/77


Klage, eingereicht am 29. November 2006 — Alcoa Trasformazioni/Kommission

(Rechtssache T-332/06)

(2006/C 326/158)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alcoa Trasformazioni Srl (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, T. Müller-Ibord, F. M. Salerno und T. Graf)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2006 (1) insoweit für nichtig zu erklären, als er sich auf die Klägerin und die von der Klägerin in Portovesme und Fusina zu zahlenden Stromtarife bezieht, oder, hilfsweise, den Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er diese Tarife als rechtswidrige neue Beihilfe behandelt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage wird nach Artikel 230 EG die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 2006 (im Folgenden: Beschluss von 2006) beantragt, mit dem die Stromtarife, die für die in Portovesme auf Sardinien und in Fusina in der Region Venedig gelegenen Aluminiumwerke anwendbar sind, als rechtswidrige neue Beihilfe eingestuft wurden und der ein förmliches Verfahren gegen diese Tarife nach Artikel 88 Absatz 2 EG einleitete.

Die Klägerin trägt vor, der Beschluss von 2006 sei fehlerhaft und rechtswidrig, da er von dem vorhergehenden Beschluss der Kommission abweiche, in dem entschieden worden sei, dass die in Rede stehenden Tarife keine staatliche Beihilfe darstellten, und da er das Verfahren missachte, das die Kommission in einem solchen Fall durchführen müsse. Die Klägerin nennt insbesondere drei Klagegründe:

Erstens sei der Kommission, indem sie ein förmliches Verfahren gegen die in Rede stehenden Tarife eröffnet und diese als rechtswidrige neue Beihilfe eingestuft habe, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen und habe sie gegen Artikel 88 Absatz 2 verstoßen, weil (i) es keine Grundlage für die Feststellung gegeben habe, dass die Tarife eine Begünstigung enthielten, die eine staatliche Beihilfe darstelle, und (ii) die Kommission keine sinnvolle Bewertung vorgenommen habe, ob die Tarife tatsächlich für die Klägerin eine solche Begünstigung enthielten. Ferner trägt die Klägerin vor, dass die Tarife, wie in dem Beschluss von 1996 bestätigt worden sei, den Preisen entsprächen, die ein rationaler Marktteilnehmer unter normalen Marktbedingungen verlangen würde, und daher keine Begünstigung, die eine staatliche Beihilfe darstelle, für die Klägerin schaffen würden. In dem Beschluss von 2006 werde dagegen nur festgestellt, dass die Tarife zu einer Begünstigung führten, ohne dass eine solche Bewertung vorgenommen werde. Dadurch habe die Kommission ihre eigenen in dem vorhergehenden Beschluss dargelegten Feststellungen und ihre eigenen tatsächlichen Feststellungen in dem vorliegenden Beschluss außer Acht gelassen, die bestätigten, dass es keine solche Begünstigung gebe. Außerdem habe die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur angemessenen Begründung nach Artikel 253 EG verstoßen.

Zweitens habe die Kommission gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie tatsächlich den Beschluss von 1996 widerrufen und die Tarife in klarem Widerspruch mit ihren früheren Feststellungen als neue staatliche Beihilfe eingestuft habe. Nach Ansicht der Klägerin gelten die Schlussfolgerungen der Kommission weiter, solange sich die Erwägungen, auf die sich der ursprüngliche Beschluss der Kommission gestützt habe, nicht wesentlich änderten.

Drittens habe die Kommission gegen Artikel 88 EG und den verfahrensrechtlichen Rahmen dieser Vorschrift für bestehende Beihilfe sowie gegen die Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v und 17 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) und gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen.


(1)  ABl. 2006 C 214, S. 5.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 (ABl. 1999, L 83, S. 1).


30.12.2006   

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C 326/78


Klage, eingereicht am 29. November 2006 — Kommission/Northumbrian Water

(Rechtssache T-334/06)

(2006/C 326/159)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: R. Lyal)

Beklagte: Northumbrian Water Ltd (Durham, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

der Kommission 561 732,65 Euro zu zahlen, der sich zusammensetzt aus der Hauptforderung in Höhe von 443 307,67 Euro sowie 10 922,84 Euro als Verzugszinsen in Höhe von 4,75 % für den ursprünglich geschuldeten Betrag von 456 159,71 Euro für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002, 99 795,87 Euro als Verzugszinsen in Höhe von 6,75 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. März 2006 und 17 790,00 Euro als Verzugszinsen aus der neuen Hauptforderung in Höhe von 6,75 % für den Zeitraum vom 29. März 2006 bis zum 31. Oktober 2006;

bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrages Verzugszinsen in Höhe von 81,98 Euro täglich ab dem 1. November 2006 zu zahlen;

die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Gemeinschaft habe 1997, vertreten durch die Kommission, im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der nichtnuklearen Energien (1) u. a. mit der Beklagten einen Vertrag zur Durchführung des Projekts „Erzeugung von Elektrizität durch LR-Vergasung von getrocknetem unverdautem Abwasserschlamm“ geschlossen.

Im Jahr 2000 habe die Beklagte ihr mitgeteilt, dass sie beschlossen habe, den Vertrag wegen gestiegener Kosten zu kündigen. Sie habe die geleistete Arbeit bewertet und als der Entwurfsphase des Projekts entsprechend erachtet. Sie habe daher erfolglos versucht, von der Beklagten die Vorauszahlungen zurückzuerlangen, die den für die Entwurfsphase, die erste Phase des Projekts, vorgesehenen Betrag überstiegen hätten.

Die Kommission trägt vor, dass die Allgemeinen Bedingungen des Vertrages nicht dazu verpflichteten, mehr für die Entwurfsphase zu zahlen, als im Vertrag bestimmt sei, und dass eine Übertragung von Haushaltsmitteln aus einer Ausgabenkategorie in eine andere zwischen den verschiedenen Phasen des Projekts nicht möglich sei.


(1)  Entscheidung 94/806/EG des Rates vom 23. November 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der nichtnuklearen Energien (1994-1998) (ABl. L 334, S. 87).


30.12.2006   

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C 326/79


Klage, eingereicht am 22. November 2006 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-335/06)

(2006/C 326/160)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: Avvocato dello Stato G. Aiello)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission es pflichtwidrig unterlassen hat, nach einer förmlichen Fristsetzung gemäß Artikel 232 EG Sondermaßnahmen zur Stützung des italienischen Geflügelfleischmarktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung Nr. 2777/75 in Bezug auf die Küken zu erlassen, die wegen der Unmöglichkeit, sie im von der Vogelgrippe betroffenen und verkehrsbeschränkenden Veterinärmaßnahmen unterworfenen Gebiet unterzubringen, im Zeitraum von Dezember 1999 bis September 2003 vernichtet wurden;

der Kommission die Kosten, Gebühren und Honorare des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Regierung der Italienischen Republik erhebt vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine Untätigkeitsklage, weil die Europäische Kommission keine Sondermaßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarktes in Italien erlassen habe.

Zur Stützung der Klage macht die italienische Regierung geltend:

1.

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Gemeinschaftserzeugern nach Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG, soweit Italien Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes nur für den Eiermarkt bewilligt, ähnliche Maßnahmen für den Geflügelfleischsektor aber abgelehnt worden seien, was die Diskriminierung der italienischen Geflügelerzeuger gegenüber den niederländischen zur Folge habe und daher gegen Artikel 34 Absatz 2 EG verstoße;

2.

einen Ermessensmissbrauch und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission, die dadurch, dass sie sich geweigert habe, die Sondermaßnahmen auch für die Stützung des Marktes für Eintagesküken, die vernichtet worden seien, weil sie nicht hätten untergebracht werden können, zu erlassen, die ihr durch die Grundverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch übertragenen Befugnisse überschritten und einen Fehler bei der Beurteilung der Situation des italienischen Geflügelmarktes und der ihr zur Verfügung stehenden Daten über die Produktionsstruktur begangen habe;

3.

eine Verletzung und falsche Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 2777/75, soweit die ungerechtfertigte Weigerung der Kommission, die Sondermaßnahmen auch für die Stützung des Marktes für Eintagesküken zu bewilligen, die vernichtet worden seien, weil sie nicht hätten untergebracht werden können, das Ergebnis einer falschen Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 2777/75 sei;

4.

einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Unparteilichkeit, der Gerechtigkeit und der Transparenz.


30.12.2006   

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C 326/79


Klage, eingereicht am 28. November 2006 — UniCredito Italiano/HABM — Union Investment Privatfonds (UniCredit Wealth Management)

(Rechtssache T-337/06)

(2006/C 326/161)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: UniCredito Italiano SpA (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Floridia und R. Floridia)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Union Investment Privatfonds GmbH

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „UniCredit Wealth Management“ (Anmeldung Nr. 2 330 066) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Union Investment Privatfonds GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarken „UNIFONDS“ (Nr. 991 995) und „UNIRAK“ (Nr. 991 997) und Bildmarke „UNIZINS“ (Nr. 2 016 954) für Dienstleistungen der Klasse 36 (Investmentgeschäfte).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch teilweise erfolgreich, soweit eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf Investmentgeschäfte anerkannt wird.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Zu Unrecht erfolgte Anwendung der Theorie des erweiterten Schutzes zugunsten so genannter Serienmarken, die das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 23.2.2006 in der Rechtssache T-194/03 (Bainbridge) entwickelt hat.


30.12.2006   

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C 326/80


Klage, eingereicht am 30. November 2006 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-339/06)

(2006/C 326/162)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: I. Chalkias, S. Papaionnou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung, soweit dies die Verteilung der Mittelzuweisungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen betrifft, mit dem Ziel für nichtig zu erklären oder abzuändern, dass die richtigen statistischen Daten berücksichtigt werden, die die Klägerin der Kommission am 22. September 2006 übermittelt hat, und dass Griechenland die Mittel zugeteilt werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik klagt gegen die Entscheidung A(2006) 4348 endg. der Kommission vom 4. Oktober 2006 (ABl. L 275, S. 62), mit der die endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2006 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzt wurden, und beantragt die Nichtigerklärung oder Änderung dieser Entscheidung, soweit diese Griechenland betrifft, da die Kommission

a)

dadurch gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit, die in Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gelte, verstoßen habe, dass sie die Daten, die ihr von der Klägerin übermittelt worden seien, nicht berücksichtigt habe;

b)

dadurch gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, dass sie einen offensichtlichen Schreibfehler, der ihr rechtzeitig und in geeigneter Weise durch die anschließende Berichtigung zur Kenntnis gebracht worden sei, nicht anerkannt habe,

c)

gegen den Grundsatz der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, da der Verlust an Mittelzuweisungen für Griechenland (1 129 015 Euro) außer Verhältnis zu der angeblichen verspäteten Berichtigung des Schreibfehlers stehe, der sich in den ursprünglich übersandten Angaben finde, und schließlich

d)

gegen den Grundsatz der Erreichung eines sachgerechten Ergebnisses verstoßen habe, da die Maßnahme der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen [Artikel 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (1) sowie 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 (2)] eine bedeutende Maßnahme zur qualitativen Verbesserung der Rebflächen der Gemeinschaft darstelle, die ungerechtfertigte Kürzung der Mittelzuweisungen für Griechenland aber diesem Ziel der Gemeinschaft zuwiderlaufe.


(1)  ABl. L 179, S. 1–84.

(2)  ABl. L 143, S. 1–21.


30.12.2006   

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C 326/80


Klage, eingereicht am 30. November 2006 — Stradivarius España/HABM — Ricci (Stradivari 1715)

(Rechtssache T-340/06)

(2006/C 326/163)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Stradivarius España, S.A. (Arteixo, La Coruña, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal und P. López Ronda)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cristina Ricci

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2006 über die Beschwerde R 1024/2005-1 aufzuheben, der gegen die Entscheidung Nr. 2205/2005 der Widerspruchsabteilung vom 22. Juni 2005 eingelegten Beschwerde stattzugeben, und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 269 256 (Bildmarke „Stradivari 1715“) unter Verurteilung der Anmelderin zur Tragung der Kosten beider Instanzen zurückzuweisen;

dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen;

gegebenenfalls der Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Cristina Ricci.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Stradivari 1715“ (Anmeldung Nr. 2 269 256) für Waren der Klassen 14, 16 und 18.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke „Stradivarius“ für Waren der Klassen 14 und 16 (Nr. 11 246 164) und 18 (Nr. 506 469).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung des Artikels 8 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.


30.12.2006   

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C 326/81


Klage, eingereicht am 1. Dezember 2006 — Compagnie générale de Diététique/HABM (GARUM)

(Rechtssache T-341/06)

(2006/C 326/164)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Compagnie générale de Diététique SAS (Caen, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-J. Evrard und T. de Haan)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge

Die Klägerin beantragt

die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GARUM“ für Waren der Klasse 29 (Anmeldung Nr. 3501939)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 (1) des Rates, weil die Anmeldemarke anders als die Beschwerdekammer des HABM in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, unter Berücksichtigung der maßgebenden Verkehrskreise für die beanspruchten Waren nicht beschreibend sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994 L 11, S. 1).


30.12.2006   

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C 326/81


Klage, eingereicht am 1. Dezember 2006 — Angiotech Pharmaceuticals/HABM (VASCULAR WRAP)

(Rechtssache T-342/06)

(2006/C 326/165)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Angiotech Pharmaceuticals Inc. (Vancouver, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: T. Clark, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung R 751/2006-2 der Zweiten Beschwerdekammer vom 20. September 2006 aufzuheben und die Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für das weitere Eintragungsverfahren zurückzuverweisen oder,

hilfsweise, falls die Anmeldung nach Auffassung des Gerichts nur für bestimmte der in ihr genannten Waren zur Eintragung zuzulassen ist, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer in Bezug auf nur diese Waren aufzuheben und die Anmeldung mit dieser Feststellung für das weitere Eintragungsverfahren an das Amt zurückzuverweisen;

dem Amt die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VASCULAR WRAP“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 10 (Verbandsmaterial, Pflaster, Beschichtungen, Zubereitungen und medizinische Geräte für die Chirurgie) — Anmeldung Nr. 4220811.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 4094 des Rates.


30.12.2006   

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C 326/82


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Oktober 2006 — Kat u. a./Rat und Kommission

(Rechtssache T-530/93, T-531/93, T-533/93, T-1/94, T-3/94, T-11/94, T-53/94, T-71/94, T-73/94, T-87/94, T-91/94, T-102/94, T-103/94, T-106/94, T-120/94, T-121/94, T-123/94, T-124/94, T-253/94 und T-372/94) (1)

(2006/C 326/166)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die teilweise Streichung der verbundenen Rechtssachen angeordnet.


(1)  Abl C 334 vom 9.12.2003.


GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

30.12.2006   

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C 326/83


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. November 2006 — Chatziioannidou/Kommission

(Rechtssache F-100/05) (1)

(Beamte - Versorgung - Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften - Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts - Nichtanwendung von Vorschriften über die Umrechnung des übertragenen Betrages wegen der Einführung des Euro)

(2006/C 326/167)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Eleni Chatziioannidou (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Martin und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Übertragung der in Griechenland erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2004 und 20. Februar 2005 über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Klägerin nach Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts ihrer in Griechenland erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften werden aufgehoben.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006, S. 25 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-387/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


30.12.2006   

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C 326/83


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. November 2006 — Villa u. a./Parlament

(Rechtssache F-4/06) (1)

(Ruhegehalt - Übertragung der Ruhegehaltsansprüche - Berechnung der bereits angerechneten Ansprüche)

(2006/C 326/168)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Renata Villa (Senningerberg, Luxemburg) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti)

Beklagter: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: J. F. de Wachter und M. Mustapha-Pacha)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen vom 8. Februar 2005, mit denen es die Anstellungsbehörde des Europäischen Parlaments abgelehnt hat, den Klägern den Überschussbetrag bei den angerechneten Ansprüchen zu erstatten, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Ansprüchen, die in den Jahren der Zugehörigkeit zum italienischen System erworben wurden, und der Anzahl der auf die Gemeinschaften übertragenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre aufgrund einer Neuberechnung der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche ergibt

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006, S. 34.


30.12.2006   

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C 326/84


Klage, eingereicht am 29. September 2006 — Spee/Europol

(Rechtssache F-121/06)

(2006/C 326/169)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: David Spee (Rijswijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. C. Coppens)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Anträge

Der Kläger beantragt,

de Entscheidung von Europol vom 5. Juli 2006 aufzuheben;

Europol aufzugeben, ihm ab dem 1. November 2005 zwei zusätzliche Besoldungsstufen zu gewähren;

Europol die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ficht die Entscheidung an, mit der Europol ihm eine Gehaltserhöhung gewähre, die nur einer der Besoldungsstufen nach Artikel 29 des Statuts der Bediensteten von Europol entspreche, obwohl er Anspruch auf eine zwei Besoldungsstufen entsprechende Erhöhung habe.

Er macht geltend, dass Europol nicht nur die Beurteilung nach Artikel 29 des Statuts der Bediensteten von Europol, sondern auch die Beurteilung nach Artikel 28 dieses Statuts berücksichtigt habe. Damit habe die Verwaltung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit rückwirkend das Dokument vom 24. März 2006 mit dem Titel „Policy on the Determination of Salary Scale and Incremental Points of Europol Staff“ angewandt.

Außerdem sei die angewandte Methode, selbst wenn man davon ausginge, dass die Verwaltung beide Beurteilungen habe berücksichtigen dürfen, rechnerisch falsch und bringe Nachteile für den Bediensteten mit sich.


30.12.2006   

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C 326/84


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2006 — Timmer/Rechnungshof

(Rechtssache F-123/06)

(2006/C 326/170)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marianne Timmer (Saint Sauves d'Auvergne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

alle von Herrn L. verfassten Beurteilungen der Klägerin aufzuheben;

alle damit zusammenhängenden und/oder daraus folgenden Entscheidungen einschließlich der Ernennung von Herrn L. aufzuheben;

den Ersatz des materiellen Schadens in Höhe der Mindereinkünfte anzuordnen, die der Klägerin gegenüber der Situation entstanden sind, in der sie sich befunden hätte, wenn sie in der Zeit, in der sie unter Herrn L. gearbeitet hat, jedes Mal, wenn dies theoretisch möglich gewesen wäre, befördert worden wäre;

den Ersatz des durch die erwähnten Rechtsverstöße erlittenen immateriellen Schadens und der Folgen für die Gesundheit der Klägerin anzuordnen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin zunächst vor, dass ihre Laufbahn blockiert worden sei, bis hin zu ihrer Entfernung aus dem Dienst, um ihrem Vorgesetzten die Fortsetzung der rechtswidrigen Ausübung seines Dienstes zu ermöglichen. Die Verspätung der Klageerhebung sei der Tatsache geschuldet, dass die Klägerin erst dann erfahren habe, dass die ihre Laufbahn betreffenden Entscheidungen rechtswidrig gewesen seien, als bestimmte, die Gültigkeit ihrer Beurteilungen berührende neue Tatsachen entdeckt worden seien, nämlich insbesondere i) ein zweifacher Verstoß gegen Artikel 11a des Statuts durch ihren Vorgesetzten, ii) das nicht ausreichende Dienstalter ihres Vorgesetzten bei seiner Ernennung, iii) Rechtsverstöße im Rahmen des Auswahlverfahrens CC/LA/18/82, iv) die rechtswidrige Besetzung einer Stelle, die die Klägerin hätte besetzen können, v) das persönliche Interesse ihrer Vorgesetzten und vi) die Unterlassung von Disziplinarmaßnahmen.

Darüber hinaus macht die Klägerin das völlige Fehlen einer Begründung der sie betreffenden Entscheidungen des Generalsekretärs des Rechnungshofes sowie Rechtsverstöße in den von diesem durchgeführten Entscheidungsverfahren geltend.


30.12.2006   

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C 326/85


Klage, eingereicht am 3. November 2006 — H/Rat

(Rechtssache F-127/06)

(2006/C 326/171)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Rates vom 15. März 2006, die Klägerin von Amts wegen zum 31. März 2006 in den Ruhestand zu versetzen, aufzuheben, soweit ihr darin Invalidengeld nach Artikel 78 Absatz 1 des Statuts bewilligt wird;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wurde zum 30. April 2003 aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und ab 1. November 2004 wiederverwendet. Nach mehreren Fehlzeiten wegen Krankheit versetzte sie der Rat erneut in den Ruhestand und gewährte ihr ab 1. April 2006 das in Artikel 78 Absatz 1 des Statuts vorgesehene Invalidengeld.

Die Klägerin trägt vor, dass sich der Invaliditätsausschuss zum Ursprung ihrer Krankheit oder zu einem eventuellen Zusammenhang zwischen der Verschlechterung ihrer Krankheit und ihren Arbeitsbedingungen nicht geäußert habe. Unter diesen Umständen habe der Rat nicht über die erforderlichen Anhaltspunkte verfügt, um festzustellen, ob sie Anspruch auf die in Artikel 78 Absatz 1 des Statuts oder die in Artikel 78 Absatz 5 vorgesehene Leistung habe. Die Entscheidung, die der Rat insoweit getroffen habe und die für die Klägerin ungünstiger sei, sei rechtswidrig.

Zudem enthalte die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf das Wesen ihrer Krankheit, die sich gerade durch die Wiederaufnahme der Arbeit und den mit den beruflichen Aufgaben verbundenen Stress verschlimmert habe.


30.12.2006   

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C 326/85


Klage, eingereicht am 16. November 2006 — Salvador Roldán/Kommission

(Rechtssache F-129/06)

(2006/C 326/172)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Rocío Salvador Roldán (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Tuytschaever und H. Burez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die auf ihre Beschwerde (Nr. R/320/06) ergangene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. August 2006 aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, ihr mit Wirkung ab 1. April 2006 die Beträge, die der ihr zustehenden Auslandszulage entsprechen, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7 % ab dem Tag der Fälligkeit des jeweiligen Betrages bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage stützt sich auf zwei Gründe:

1.

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Kommission, dass sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Beamtenstatuts für die Zahlung der Auslandszulage aufgestellte Voraussetzung nicht erfülle. Sie macht geltend, dass in der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass sie während des Bezugszeitraums ständig in Belgien gewohnt habe. Insbesondere habe ihre Tätigkeit für eine in Belgien niedergelassene internationale Rechtsanwaltskanzlei nicht zur Folge, dass sie dauerhafte Bindungen zu diesem Mitgliedstaat aufgebaut habe.

2.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Erstens sei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Beamtenstatuts rechtswidrig. Diese Vorschrift unterscheide zu Unrecht zwischen Beamten, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie von einem europäischen Organ eingestellt worden seien, Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation geleistet hätten, und Beamten wie der Klägerin, deren Situation sich ebenfalls durch das Fehlen dauerhafter Bindungen zu dem Mitgliedstaat auszeichne, in dem sie vor der Einstellung durch ein europäisches Organ gearbeitet hätten. Zweitens habe die Kommission die vorgenannte Vorschrift in diskriminierender Weise angewandt, da sie die persönlichen Umstände der Klägerin nicht berücksichtigt habe, aus denen hervorgehe, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, dauerhafte Bindungen zu Belgien aufzubauen.


30.12.2006   

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C 326/86


Klage, eingereicht am 13. November 2006 — Sotgia/Kommission

(Rechtssache F-130/06)

(2006/C 326/173)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Stefano Sotgia (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 2. Mai 2006 mitgeteilte individuelle Entscheidung in Bezug auf einen Übergang vom Status eines Bediensteten auf Zeit zu dem eines Beamten mit Wirkung vom 16. April 2006 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger nahm, nachdem er bei der Kommission einige Jahre als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5 und anschließend der Besoldungsgruppe A*11 gearbeitet hatte, erfolgreich an dem allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/18/04 teil, das der Aufstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 diente. Infolgedessen wurde er als Beamter auf dieselbe Stelle ernannt, die er als Bediensteter auf Zeit innegehabt hatte, und nach Anhang XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger einen Verstoß gegen die Artikel 31 und 62 des Statuts sowie die Artikel 5 und 2 des Anhangs XIII des Statuts geltend.

Darüber hinaus rügt er einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte und den Grundsatz der Gleichbehandlung.


30.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/86


Klage, eingereicht am 24. November 2006 — Steinmetz/Kommission

(Rechtssache F-131/06)

(2006/C 326/174)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Robert Steinmetz (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Choucroun)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2006 aufzuheben, mit der die vollständige Durchführung einer die Parteien bindenden Vereinbarung abgelehnt wird;

die Kommission zu verurteilen, an den Kläger einen symbolischen Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihm aufgrund der angefochtenen Entscheidung entstanden ist;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger hat mit der Kommission eine Vereinbarung getroffen, mit der der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängige Rechtsstreit in der Rechtssache T-155/05 (1) gütlich beigelegt werden sollte.

Der Kläger wirft der Kommission vor, die Vereinbarung nur teilweise durchgeführt zu haben.

Zur Stützung seiner Klage beruft er sich insbesondere auf die Verletzung des Legalitätsprinzips, des Grundsatzes „pacta sunt servanda“, der Verpflichtung zum Schutz des berechtigten Vertrauens, der Fürsorgepflicht sowie des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.


(1)  ABl. C 155 vom 25.06.2006, S. 26.


30.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/87


Klage, eingereicht am 29. November 2006 — Bordini/Kommission

(Rechtssache F-134/06)

(2006/C 326/175)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giovanni Bordini (Dover, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, C. Ronzi und I. Perego)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 25. Januar 2006 aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde es abgelehnt hat, anzuerkennen, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, und es infolgedessen abgelehnt hat, den Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigten Königreich auf seine Versorgungsbezüge anzuwenden;

die Beklagte zu verurteilen, auf die Beträge, die bei rückwirkender Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich auf die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. April 2004 geschuldet werden, Zinsen auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes, der in dem betreffenden Zeitraum anwendbar ist, zuzüglich zwei Punkten zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Begründungspflicht verstoße, da sie so unbestimmt formuliert sei, dass es nicht möglich sei, die die dahinter stehenden Überlegungen zu verstehen.

Der Kläger beruft sich darüber hinaus auf einen Verstoß gegen Artikel 82 des alten Statuts, gegen Artikel 20 des Anhangs XIII des neuen Statuts, auf das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers bei der Beurteilung der Tatsachen, der zu einem Rechtsirrtum geführt habe, auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie auf einen Verstoß gegen das Recht auf Privatsphäre.

Der Kläger ist schließlich der Ansicht, dass die Kommission die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/87


Klage, eingereicht am 27. November 2006 — Lafleur-Tighe/Kommission

(Rechtssache F-135/06)

(2006/C 326/176)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Virginie Lafleur-Tighe (Makati, Philippinen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die sich aus dem am 22. Dezember 2005 unterzeichneten Einstellungsvertrag ergebende Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Einstellung als Vertragsbedienstete in die Besoldungsgruppe 13 Dienstaltersstufe 1 einzustufen;

die Anstellungsbehörde auf die Auswirkungen hinzuweisen, die die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit sich bringt, und insbesondere auf die Berücksichtigung der Berufserfahrung der Klägerin seit 1993, dem Jahr, in dem sie ihr Bachelor-Diplom erhalten hat, und ihre rückwirkende Neueinstufung in die Besoldungsgruppe 14 ab dem 22. Dezember 2005;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beruft sich erstens darauf, dass die Anstellungsbehörde dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie von ihr die Vorlage eines Nachweises der Gleichwertigkeit ihres Bachelor-Diploms mit Normcharakter verlangt habe, der demjenigen des Beschlusses entspreche, den sie von der Regierung der Französischen Gemeinschaft von Belgien (Communauté française de Belgique) für ihr „diplôme de maîtrise“ erhalten habe.

Zweitens trägt sie vor, dass die Anstellungsbehörde gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoßen habe, soweit sie es abgelehnt habe, die von der National Qualifications Authority von Irland ausgestellte Bescheinigung über die Gleichwertigkeit dieses Diploms anzuerkennen.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/88


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2006 — Larsen/Kommission

(Rechtssache F-11/06) (1)

(2006/C 326/177)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat aufgrund der gütlichen Einigung die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006, S. 36.


30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/88


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. November 2006 — Andersson u. a./Kommission

(Rechtssache F-69/06) (1)

(2006/C 326/178)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006, S. 35.


III Bekanntmachungen

30.12.2006   

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C 326/89


(2006/C 326/179)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 310 vom 16.12.2006

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 294 vom 2.12.2006

ABl. C 281 vom 18.11.2006

ABl. C 261 vom 28.10.2006

ABl. C 249 vom 14.10.2006

ABl. C 237 vom 30.9.2006

ABl. C 224 vom 16.9.2006

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