ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 311

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
19. Dezember 2006


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Inhalt

Seite

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

2006/C 311/1

Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2006 zur Änderung des Statuts der Bediensteten von Europol

1

2006/C 311/2

Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2006 zur Änderung des Beschlusses vom 27. März 2000 zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen

10

2006/C 311/3

Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2006 zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten

11

2006/C 311/4

Akt Nr. 1/2006 der gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol vom 26. Juni 2006 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

13

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 311/5

Euro-Wechselkurs

15

2006/C 311/6

Mitteilung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

16

2006/C 311/7

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte ( 1 )

31

2006/C 311/8

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen ( 1 )

45

2006/C 311/9

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkohol (PVA) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan

47

2006/C 311/0

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

51

2006/C 311/1

Mitteilung der Kommission an die Maiserzeuger

53

2006/C 311/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4514 — Advent/Carlyle/H.C.Starck) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

54

2006/C 311/3

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

55

2006/C 311/4

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine

57

2006/C 311/5

Verzeichnis der Drittländer, deren Befähigungszeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 3 der Richtlinie 2001/25/EG über die Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt wurden — Stand: 20. November 2006 ( 1 )

59

2006/C 311/6

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4520 — Industri Kapital/Attendo) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

60

2006/C 311/7

Entsprechende Werte im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

61

2006/C 311/8

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4433 — RREEF/Peel Ports Holdings/Peel Ports) ( 1 )

62

 

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

2006/C 311/9

Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses des OLAF der Überwachungsausschuss

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2006

zur Änderung des Statuts der Bediensteten von Europol

(2006/C 311/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3,

auf Initiative der Republik Österreich (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Verwaltungsrates von Europol,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist wünschenswert, das mit dem Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 festgelegte Statut für die Bediensteten von Europol (4) (im Folgenden „Statut“ genannt) zu ändern, um eine Höchstdauer der Dienstzeit von neun Jahren mit zwei befristeten Verträgen für alle Bediensteten festzulegen.

(2)

Es ist ferner wünschenswert, das Statut zu ändern, um die Beschäftigungsverhältnisse des Finanzkontrollers, der unterstellten Finanzkontroller und der Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers sowie die Beschäftigungsverhältnisse des Sekretärs des Verwaltungsrates von Europol und der im Sekretariat des Verwaltungsrates tätigen Mitarbeiter zu regeln.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, einstimmig die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten von Europol und spätere Änderungen daran im Einzelnen zu regeln —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Statut wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt:

„3.   Unbeschadet des Europol-Übereinkommens und der Europol-Finanzordnung gilt dieses Statut auch für den Finanzkontroller und für unterstellte Finanzkontroller sowie die Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Anhang 10, der die Sondervorschriften für den Finanzkontroller, die unterstellten Finanzkontroller und die Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers enthält.

4.   Unbeschadet des Europol-Übereinkommens gilt dieses Statut auch für den Sekretär des Europol-Verwaltungsrates und die Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Anhang 11, der die Sondervorschriften für den Sekretär des Verwaltungsrates von Europol und die Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates enthält.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Das Beschäftigungsverhältnis jedes Europol-Bediensteten, unabhängig davon, ob er für einen Dienstposten, der Bediensteten aus den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens vorbehalten ist, eingestellt wird oder für einen Dienstposten, der diesen Einschränkungen nicht unterliegt, ist bei Ersteinstellung auf einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren befristet.

Eine Verlängerung des Ersteinstellungsvertrags ist möglich. Die Gesamtdauer befristeter Verträge, einschließlich Verlängerungen, darf neun Jahre nicht überschreiten.

Nur bei Bediensteten, die für einen Dienstposten eingestellt werden, der nicht den Bediensteten aus den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens vorbehalten ist, kann ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden, sofern sie zwei befristete Verträge mit einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zur äußersten Zufriedenheit erfüllt haben.

Beabsichtigt der Direktor von Europol, unbefristete Verträge abzuschließen, so bedarf dies jährlich der Zustimmung des Verwaltungsrates von Europol. Der Verwaltungsrat kann Obergrenzen für die Gesamtzahl derartiger Verträge festlegen.“

3.

Artikel 95 erhält folgende Fassung:

„Artikel 95

Die fristlose Kündigung eines befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses durch Europol ist möglich

a)

während oder nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel 26 genannten Voraussetzungen;

b)

wenn der Bedienstete die in Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und d genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Erfüllt der Bedienstete die in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d genannten Voraussetzungen nicht mehr, so darf die Kündigung allerdings nur unter Beachtung von Artikel 65 ausgesprochen werden;

c)

im Falle eines Bediensteten, der einen Dienstposten innehat, der den Bediensteten aus den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens vorbehalten ist, bei Ablauf der von der zuständigen Behörde gewährten Abordnung, Beurlaubung oder vorübergehenden Freistellung;

d)

wenn der Bedienstete seine Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 38 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wieder aufnehmen kann. In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit.“

4.

Anhang 2 Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Unbeschadet der in Artikel 6 des Statuts festgelegten Höchstdauer der Dienstzeit werden bei allen zu besetzenden Dienstposten interne und externe Bewerbungen berücksichtigt.“

5.

Nach Anhang 9 wird folgender Anhang angefügt:

„ANHANG 10

Sondervorschriften für den Finanzkontroller, unterstellte Finanzkontroller und Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers

KAPITEL 1

FUNKTION UND AUFGABEN

Artikel 1

1.   Dem Finanzkontroller obliegen die ihm vom Europol-Übereinkommen, der Europol-Finanzordnung sowie alle weiteren vom Verwaltungsrat zugewiesenen Verantwortlichkeiten und Aufgaben.

2.   Gemäß Artikel 20 der Europol-Finanzordnung ist der Finanzkontroller bei der Ausführung seiner Aufgaben nur dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

3.   Den unterstellten Finanzkontrollern obliegen die ihnen vom Europol-Übereinkommen, der Europol-Finanzordnung sowie alle weiteren vom Finanzkontroller zugewiesenen Verantwortlichkeiten und Aufgaben.

4.   Bei der Ausführung ihrer Aufgaben sind die unterstellten Finanzkontroller und alle Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers nur dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

5.   Der Finanzkontroller und einer oder mehrere unterstellte Finanzkontroller werden gemäß Artikel 35 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens und den zusätzlichen Vorschriften im vorliegenden Anhang benannt.

Artikel 2

1.   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Anhang ist in sämtlichen Bestimmungen des Statuts, die die Ausübung der Kompetenzen oder der Kontrolle über Europol-Bedienstete durch den Direktor betreffen, hinsichtlich des Finanzkontrollers, eines unterstellten Finanzkontrollers und der Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers der Vorsitzende des Verwaltungsrates einzusetzen.

2.   Entscheidungen des Verwaltungsrates oder seines Vorsitzenden nach diesem Anhang, die einer rechtlichen Umsetzung bedürfen, werden vom Direktor als gesetzlichem Vertreter von Europol gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens formalisiert.

KAPITEL 2

VORAUSSETZUNGEN UND AUSWAHLVERFAHREN

Artikel 3

Gemäß Artikel 35 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens und Artikel 20 der Europol-Finanzordnung werden der Finanzkontroller und die unterstellten Finanzkontroller aus einem der amtlichen Prüfgremien eines Mitgliedstaates ausgewählt.

Artikel 4

Die Einstellung für den Dienstposten des Finanzkontrollers erfolgt nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens und des Kapitels 3 sowie des Anhangs 2 des Statuts unter Berücksichtigung folgender besonderer Bestimmungen:

a)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates setzt einen Auswahlausschuss ein, der aus Vertretern von drei Mitgliedstaaten besteht, wovon einer der vorsitzführende Mitgliedstaat ist und die anderen vom Verwaltungsrat per Los bestimmt werden; diese drei Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Auswahlausschusses.

b)

Der Verwaltungsrat nimmt die Ausschreibung vor.

c)

Der Leiter des Personalreferats nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Auswahlausschusses wahr und leistet die erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung; er hat im Auswahlverfahren kein Stimmrecht und darf auch sonst keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ausüben.

d)

Die gegebenenfalls durchzuführenden Prüfungen werden allein von den Mitgliedern des Auswahlausschusses zusammengestellt, die sich gegen das Erfordernis einer schriftlichen Prüfung entscheiden können; der Auswahlausschuss führt Vorstellungsgespräche mit sämtlichen vorausgewählten Kandidaten.

e)

Das vom Auswahlausschuss erstellte Verzeichnis der erfolgreichen Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Eignung wird dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates übermittelt.

f)

Der Verwaltungsrat wählt den erfolgreichen Kandidaten nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens einstimmig aus.

Artikel 5

Die Einstellung eines oder mehrerer unterstellter Finanzkontroller und des Personals für das Büro des Finanzkontrollers erfolgt nach Maßgabe des Kapitels 3 sowie des Anhangs 2 des Statuts, im Falle der unterstellten Finanzkontroller ferner nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens und unter Berücksichtigung folgender besonderen Bestimmungen:

a)

Zur Einstellung eines unterstellten Finanzkontrollers setzt der Vorsitzende des Verwaltungsrates einen Auswahlausschuss ein, dem der Finanzkontroller angehört, der den Vorsitz führt, sowie zwei Vertreter von Mitgliedstaaten, wovon einer der vorsitzführende Mitgliedstaat ist und der andere vom Verwaltungsrat per Los bestimmt wird; ferner gehört dem Ausschuss der Leiter des Personalreferats an, der die Sekretariatsgeschäfte des Auswahlausschusses wahrnimmt; der Sekretär des Auswahlausschusses hat im Auswahlverfahren kein Stimmrecht und darf auch sonst keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ausüben.

b)

Zur Einstellung anderer Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers setzt der Finanzkontroller einen Auswahlausschuss ein und übernimmt dessen Vorsitz; der Leiter des Personalreferats nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Auswahlausschusses wahr; er hat im Auswahlverfahren kein Stimmrecht und darf auch sonst keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ausüben; der vorsitzführende Mitgliedstaat kann auf Wunsch einen Vertreter als Mitglied des Auswahlausschusses entsenden.

c)

Der Auswahlausschuss nimmt die Ausschreibung vor.

d)

Die Prüfungen werden ausschließlich von den Mitgliedern des Auswahlausschusses zusammengestellt, der Vorstellungsgespräche mit allen vorausgewählten Kandidaten führt.

e)

Das vom Auswahlausschuss erstellte Verzeichnis der erfolgreichen Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Eignung wird dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates übermittelt.

f)

Im Falle der unterstellten Finanzkontroller entscheidet der Verwaltungsrat einstimmig nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 20 Absatz 1 der Europol-Finanzordnung über die Auswahl des erfolgreichen Kandidaten.

g)

Im Falle der sonstigen Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates über die Auswahl des erfolgreichen Kandidaten.

KAPITEL 3

DIENSTZEIT, EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN UND UNVEREINBARKEIT

Artikel 6

1.   Die erste Dienstzeit des Finanzkontrollers wird gemäß Artikel 6 des Statuts vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt. Durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates kann der Vertrag gemäß Artikel 6 des Statuts verlängert werden.

2.   Die erste Dienstzeit eines unterstellten Finanzkontrollers wird gemäß Artikel 6 des Statuts vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt. Durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates kann der Vertrag gemäß Artikel 6 des Statuts verlängert werden.

3.   Die erste Dienstzeit der Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers wird gemäß Artikel 6 des Statuts vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates festgelegt. Auf der Grundlage des Berichts des Finanzkontrollers kann der Vertrag durch Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsrates gemäß Artikel 6 des Statuts verlängert werden.

Artikel 7

1.   Der Dienstposten des Finanzkontrollers ist als gleichrangig mit dem eines Referatsleiters gemäß Artikel 45 und Anhang 1 des Statuts anzusehen.

2.   Der Dienstposten eines unterstellten Finanzkontrollers ist als gleichrangig mit dem eines ersten Referenten gemäß Artikel 45 und Anhang 1 des Statuts anzusehen.

Artikel 8

1.   Der Verwaltungsrat entscheidet einstimmig, in welche Besoldungsgruppe und Besoldungsstufe der Finanzkontroller und die unterstellten Finanzkontroller bei Einstellung eingestuft werden.

2.   Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist für alle in Kapitel 3 des Statuts vorgesehenen regelmäßigen Beurteilungen und Entscheidungen über den Finanzkontroller zuständig und wird dabei von seinen Vorgängern im Hinblick auf frühere Dienstzeiten unterstützt.

3.   Der Finanzkontroller ist für alle in Kapitel 3 des Statuts vorgesehenen regelmäßigen Beurteilungen und Entscheidungen über unterstellte Finanzkontroller zuständig, die jeweils vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu bestätigen sind.

Artikel 9

1.   Der Vorsitzende des Verwaltungsrates bestimmt die Besoldungsgruppe und die Besoldungsstufe, in die Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers bei der Einstellung eingestuft werden.

2.   Der Finanzkontroller ist für alle in Kapitel 3 des Statuts vorgesehenen regelmäßigen Beurteilungen und Entscheidungen über Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers zuständig, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach Berichterstattung des Finanzkontrollers jeweils zu bestätigen sind.

Artikel 10

Nach Ablauf ihrer Dienstzeit dürfen der Finanzkontroller und unterstellte Finanzkontroller für mindestens achtzehn Monate nicht für Dienstposten bei Europol im Verantwortungsbereich des Direktors eingestellt werden.

KAPITEL 4

BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES

Artikel 11

Das Beschäftigungsverhältnis des Finanzkontrollers bzw. eines unterstellten Finanzkontrollers endet nach Maßgabe des Kapitels 10 des Statuts unter Berücksichtigung folgender besonderer Bestimmungen:

a)

Der Verwaltungsrat entscheidet einstimmig über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Finanzkontrollers bzw. eines unterstellten Finanzkontrollers.

b)

Bei der Entscheidung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Finanzkontrollers bzw. eines unterstellten Finanzkontrollers aus disziplinarischen Gründen sind die besonderen Bestimmungen des Kapitels 5 dieses Anhangs zu Disziplinarverfahren zu berücksichtigen.

Artikel 12

Das Beschäftigungsverhältnis eines Mitarbeiters des Büros des Finanzkontrollers endet nach Maßgabe des Kapitels 10 des Statuts unter Berücksichtigung folgender besonderer Bestimmungen:

a)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Mitarbeiters des Büros des Finanzkontrollers auf der Grundlage der begründeten Berichterstattung durch den Finanzkontroller.

b)

Bei der Entscheidung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Mitarbeiters des Büros des Finanzkontrollers aus disziplinarischen Gründen sind die besonderen Bestimmungen des Kapitels 5 dieses Anhangs zu Disziplinarverfahren zu berücksichtigen.

KAPITEL 5

DISZIPLINARVERFAHREN

Artikel 13

Disziplinarverfahren gegen den Finanzkontroller und einen oder mehrere unterstellte(n) Finanzkontroller werden nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 5 der Finanzordnung sowie des Kapitels 8 und des Anhangs 7 des Statuts unter Berücksichtigung folgender besonderer Bestimmungen durchgeführt:

a)

Der Verwaltungsrat setzt einen Disziplinarrat ein, dem der Vorsitzende des Verwaltungsrates angehört, der gleichzeitig den Vorsitz innehat, sowie die Vertreter dreier Mitgliedstaaten, die vom Verwaltungsrat per Los bestimmt wurden; der Dienstgrad bzw. die dienstliche Stellung der Vertreter liegt über dem des Finanzkontrollers oder des/der unterstellten Finanzkontroller(s) oder ist ihm vergleichbar; ein Vertreter kann nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein.

b)

Eine Änderung des Vorsitzes hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Disziplinarrats; aus anderen Gründen entstehende Vakanzen werden durch Auslosung besetzt.

c)

Dem Disziplinarrat wird ein Sekretär beigegeben; wenn dies so bestimmt wird, kann das der Leiter des Referats für Rechtsangelegenheiten sein.

d)

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines Mitglieds mit einstimmigem Beschluss ohne Anhörung des Disziplinarrats eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis aussprechen; der Finanzkontroller bzw. der/die unterstellte(n) Finanzkontroller sind hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen und vorher zu hören.

e)

Andere Disziplinarmaßnahmen werden mit einstimmigem Beschluss vom Verwaltungsrat nach Durchführung des im vorliegenden Anhang und in Anhang 7 des Statuts geregelten Disziplinarverfahrens angeordnet; dieses Verfahren wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach Anhörung des Finanzkontrollers bzw. des/der unterstellten Finanzkontroller(s) eingeleitet.

f)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates übt das Recht zur Dienstenthebung gemäß Artikel 90 des Statuts und das Entscheidungsrecht über den Antrag auf Entfernung des Eintrags einer Disziplinarmaßnahme aus der Personalakte gemäß Artikel 91 des Statuts nach Konsultation mit den Mitgliedern des Verwaltungsrates aus.

g)

Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht des Verwaltungsrates befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und etwaige Tatumstände eindeutig anzugeben sind.

h)

Bei der ersten Sitzung des Disziplinarrats beauftragt dieser eines seiner Mitglieder mit der Erstellung eines allgemeinen Berichts über die Angelegenheit.

i)

Die begründete Stellungnahme des Disziplinarrats gemäß Anhang 7 Artikel 15 wird dem Finanzkontroller und dem Verwaltungsrat zugeleitet, der einstimmig innerhalb eines Monats nach Erhalt der Stellungnahme nach Anhörung des Finanzkontrollers bzw. des/der unterstellten Finanzkontroller(s) entscheidet.

j)

Das Disziplinarverfahren kann durch den Verwaltungsrat auf eigene Initiative oder auf Antrag des Finanzkontrollers bzw. des/der unterstellten Finanzkontroller(s) wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Tatsachen ergeben, die durch schlüssige Beweise erhärtet sind.

Artikel 14

Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers werden nach Maßgabe des Kapitels 8 sowie des Anhangs 7 des Statuts unter Berücksichtigung folgender besonderer Bestimmungen durchgeführt:

a)

Der Verwaltungsrat setzt einen Disziplinarrat ein, dem drei Vertreter von Mitgliedstaaten angehören, die vom Verwaltungsrat per Los bestimmt wurden; der Dienstgrad bzw. die dienstliche Stellung der Vertreter liegt über dem der Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers oder ist ihm vergleichbar; ein Vertreter kann nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein; sie bestimmen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

b)

Eine Änderung des Vorsitzes hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Disziplinarrats; aus anderen Gründen entstehende Vakanzen werden durch Auslosung besetzt.

c)

Dem Disziplinarrat wird ein Sekretär beigegeben; wenn dies so bestimmt wird kann das der Leiter des Referats für Rechtsangelegenheiten sein.

d)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann von sich aus oder auf Vorschlag eines Verwaltungsratsmitglieds ohne Anhörung des Disziplinarrats eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis aussprechen; der betroffene Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers ist hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen und vorher anzuhören.

e)

Andere Disziplinarmaßnahmen werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach Durchführung des im vorliegenden Anhang und in Anhang 7 des Statuts geregelten Disziplinarverfahrens angeordnet; das Verfahren wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach Anhörung des Mitarbeiters des Büros des Finanzkontrollers eingeleitet.

f)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates übt das Recht zur Dienstenthebung gemäß Artikel 90 des Statuts und das Entscheidungsrecht über den Antrag auf Entfernung des Eintrags einer Disziplinarmaßnahme aus der Personalakte gemäß Artikel 91 des Statuts aus.

g)

Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht des Vorsitzenden des Verwaltungsrates befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und etwaige Tatumstände eindeutig anzugeben sind.

h)

Bei der ersten Sitzung des Disziplinarrats beauftragt dieser eines seiner Mitglieder mit der Erstellung eines allgemeinen Berichts über die Angelegenheit.

i)

Die begründete Stellungnahme des Disziplinarrats gemäß Anhang 7 Artikel 15 wird dem Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zugeleitet, der innerhalb eines Monats nach Erhalt der Stellungnahme und nach Anhörung des betroffenen Mitarbeiters entscheidet.

j)

Das Disziplinarverfahren kann durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates auf eigene Initiative oder auf Antrag des betroffenen Bediensteten wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Tatsachen ergeben, die durch schlüssige Beweise erhärtet sind.

KAPITEL 6

SCHADENERSATZPFLICHT

Artikel 15

1.   Der Finanzkontroller und der/die unterstellte(n) Finanzkontroller erwirbt/erwerben Versicherungsschutz gegen das Risiko der Schadenersatzpflicht gemäß Artikel 49 Absätze 5 und 6 der Finanzordnung.

2.   Europol übernimmt die hierfür anfallenden Versicherungskosten.

KAPITEL 7

RECHTSSCHUTZ

Artikel 16

1.   Beschwerden des Finanzkontrollers, eines unterstellten Finanzkontrollers oder eines Mitarbeiters des Büros des Finanzkontrollers nach Artikel 92 Absatz 2 des Statuts sind an die Stelle zu richten und von der Stelle zu bearbeiten, die die endgültige Entscheidung in der Angelegenheit getroffen hat.

2.   Klagen des Finanzkontrollers, eines unterstellten Finanzkontrollers oder eines Mitarbeiters des Büros des Finanzkontrollers nach Artikel 93 des Statuts sind nur zulässig, wenn bei der Stelle, die die endgültige Entscheidung in der Angelegenheit getroffen hat, zuvor eine Beschwerde nach Absatz 1 eingereicht und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wurde. Die betroffene Person kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde nach Absatz 1 unverzüglich Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erheben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 93 Absatz 4 des Statuts gegeben sind.

KAPITEL 8

DEN FINANZKONTROLLER BETREFFENDE BESONDERE BESTIMMUNGEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Ist der Finanzkontroller für mehr als einen Monat nicht in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist der Dienstposten des Finanzkontrollers nicht besetzt, so werden seine Aufgaben von einem unterstellten Finanzkontroller wahrgenommen. Der Verwaltungsrat gibt zu diesem Zweck bei jeder neuen Ernennung eines unterstellten Finanzkontrollers an, in welcher Reihenfolge die unterstellten Finanzkontroller den Finanzkontroller vertreten.

Artikel 18

Alle den Finanzkontroller, unterstellte Finanzkontroller oder Mitarbeiter des Büros des Finanzkontrollers betreffenden Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Anhangs ergangen sind bzw. alle vertraglichen Vereinbarungen, die mit jemandem getroffen wurden, der den Dienstposten des Finanzkontrollers, unterstellten Finanzkontrollers oder eines Mitarbeiters im Büro des Finanzkontrollers innehat, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.“

6.

Nach Anhang 10 wird folgender Anhang angefügt:

„ANHANG 11

Sondervorschriften für den Sekretär des Verwaltungsrates und Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates

KAPITEL 1

FUNKTION UND AUFGABEN

Artikel 1

1.   Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Verwaltungsrat ein Sekretär und weitere Sekretariatsmitarbeiter beigegeben.

2.   Bei der Ausführung ihrer Aufgaben sind der Sekretär und die Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates nur dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Mit vorheriger Genehmigung des Verwaltungsrates und aufgrund seiner Kompetenzen können sie im Interesse von Europol auch andere Aufgaben übernehmen.

Artikel 2

1.   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Anhang ist in sämtlichen Bestimmungen des Statuts, die die Ausübung der Kompetenzen oder der Kontrolle über Europol-Bedienstete durch den Direktor oder Europol betreffen, hinsichtlich des Sekretärs des Verwaltungsrates und seiner Sekretariatsmitarbeiter der Vorsitzende des Verwaltungsrates einzusetzen.

2.   Entscheidungen des Verwaltungsrates oder seines Vorsitzenden nach diesem Anhang, die einer rechtlichen Umsetzung bedürfen, werden vom Direktor als gesetzlichem Vertreter von Europol gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens formalisiert.

KAPITEL 2

VORAUSSETZUNGEN UND AUSWAHLVERFAHREN

Artikel 3

Die Dienstposten des Sekretärs des Verwaltungsrates und der Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates sind nicht den Bediensteten aus den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens vorbehalten.

Artikel 4

Die Einstellung für den Dienstposten des Sekretärs des Verwaltungsrates erfolgt nach Maßgabe des Kapitels 3 sowie des Anhangs 2 des Statuts unter Berücksichtigung folgender besonderer Bestimmungen:

a)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates setzt einen Auswahlausschuss ein, der aus Vertretern von drei Mitgliedstaaten besteht, wovon einer der vorsitzführende Mitgliedstaat ist und die anderen vom Verwaltungsrat per Los bestimmt werden; diese drei Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Auswahlausschusses.

b)

Der Verwaltungsrat nimmt die Ausschreibung vor.

c)

Der Leiter des Personalreferats nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Auswahlausschusses wahr und leistet die erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung; der Sekretär des Auswahlausschusses hat im Auswahlverfahren kein Stimmrecht und darf auch sonst keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ausüben.

d)

Die gegebenenfalls durchzuführenden Prüfungen werden allein von den Mitgliedern des Auswahlausschusses zusammengestellt, die sich gegen das Erfordernis einer schriftlichen Prüfung entscheiden können; der Auswahlausschuss führt Vorstellungsgespräche mit sämtlichen vorausgewählten Kandidaten.

e)

Das vom Auswahlausschuss erstellte Verzeichnis der erfolgreichen Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Eignung wird dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates übermittelt.

f)

Der Verwaltungsrat entscheidet mit Mehrheitsbeschluss über die Auswahl des erfolgreichen Kandidaten.

Artikel 5

Die Einstellung der Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates erfolgt nach Maßgabe des Kapitels 3 sowie des Anhangs 2 des Statuts unter Berücksichtigung folgender besonderer Bestimmungen:

a)

Für die Besetzung des Dienstpostens des ersten Referenten setzt der Vorsitzende des Verwaltungsrates einen Auswahlausschuss ein, dem der Sekretär des Verwaltungsrates und zwei Vertreter von Mitgliedstaaten angehören, wovon einer der vorsitzführende Mitgliedstaat ist und der andere vom Verwaltungsrat per Los bestimmt wird, sowie dem Leiter des Personalreferats; eines der erstgenannten Mitglieder übernimmt den Vorsitz des Auswahlausschusses und der Leiter des Personalreferats die Funktion des Sekretärs; der Sekretär des Auswahlausschusses hat kein Stimmrecht im Auswahlverfahren und darf auch sonst keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ausüben.

b)

Für die Besetzung aller Dienstposten unterhalb des ersten Referenten setzt der Vorsitzende des Verwaltungsrates einen Auswahlausschuss ein, dem der Sekretär des Verwaltungsrates sowie der Leiter des Personalreferats angehören; Ersterer übernimmt den Vorsitz des Auswahlausschusses und der Leiter des Personalreferats die Funktion des Sekretärs; der Sekretär des Auswahlausschusses hat kein Stimmrecht im Auswahlverfahren und darf auch sonst keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens ausüben; der vorsitzführende Mitgliedstaat kann auf Wunsch einen Vertreter als Mitglied des Auswahlausschusses entsenden.

c)

Der Auswahlausschuss nimmt die Ausschreibung vor.

d)

Die Prüfungen werden ausschließlich von den Mitgliedern des Auswahlausschusses zusammengestellt, der Vorstellungsgespräche mit allen vorausgewählten Kandidaten führt.

e)

Das vom Auswahlausschuss erstellte Verzeichnis der erfolgreichen Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Eignung wird dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates übermittelt.

f)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet über die Auswahl des erfolgreichen Kandidaten.

KAPITEL 3

DIENSTZEIT UND EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 6

1.   Die erste Dienstzeit des Sekretärs des Verwaltungsrates wird vom Verwaltungsrat nach Maßgabe des Artikels 6 des Statuts festgelegt. Der Verwaltungsrat kann den Vertrag gemäß Artikel 6 des Statuts verlängern.

2.   Die erste Dienstzeit der Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates wird nach Maßgabe des Artikels 6 des Statuts vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates festgelegt. Auf der Grundlage des Berichts des Sekretärs des Verwaltungsrates kann der Vertrag durch Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsrates gemäß Artikel 6 des Statuts verlängert werden.

Artikel 7

Der Dienstposten des Sekretärs des Verwaltungsrates ist als gleichrangig mit dem eines Referatsleiters gemäß Artikel 45 und Anhang 1 des Statuts anzusehen.

Artikel 8

1.   Der Verwaltungsrat entscheidet über die Besoldungsgruppe und die Besoldungsstufe, in die der Sekretär des Verwaltungsrates bei der Einstellung eingestuft wird.

2.   Der Vorsitzende des Verwaltungsrates erstellt mit Unterstützung des Leiters des Personalreferats alle in Kapitel 3 des Statuts vorgesehenen regelmäßigen Beurteilungen des Sekretärs des Verwaltungsrates und bereitet die Entscheidungen des Verwaltungsrates zur Erhöhung der Besoldungsstufe nach jeweils zwei Dienstjahren vor.

Artikel 9

1.   Der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet auf Vorschlag des Auswahlausschusses über die Besoldungsgruppe und die Besoldungsstufe, in die Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates bei der Einstellung eingestuft werden.

2.   Der Vorsitzende des Verwaltungsrates erstellt auf der Grundlage des Berichts des Sekretärs des Verwaltungsrates alle in Kapitel 3 des Statuts vorgesehenen regelmäßigen Beurteilungen der Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates und entscheidet über die Erhöhung der Besoldungsstufe nach jeweils zwei Dienstjahren.

KAPITEL 4

BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES

Artikel 10

Das Beschäftigungsverhältnis des Sekretärs des Verwaltungsrates endet nach Maßgabe des Kapitels 10 des Statuts unter Berücksichtigung folgender besonderer Bestimmungen:

a)

Der Verwaltungsrat entscheidet über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Sekretärs des Verwaltungsrates.

b)

Bei der Entscheidung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Sekretärs des Verwaltungsrates aus disziplinarischen Gründen sind die besonderen Bestimmungen zu Disziplinarverfahren gemäß Kapitel 5 dieses Anhangs zu berücksichtigen.

Artikel 11

Das Beschäftigungsverhältnis eines Mitarbeiters des Sekretariats des Verwaltungsrates endet nach Maßgabe des Kapitels 10 des Statuts unter Berücksichtigung folgender besonderer Bestimmungen:

a)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Mitarbeiters des Sekretariats des Verwaltungsrates.

b)

Bei der Entscheidung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von Mitarbeitern des Sekretariats des Verwaltungsrates aus disziplinarischen Gründen sind die besonderen Bestimmungen zu Disziplinarverfahren gemäß Kapitel 5 dieses Anhangs zu berücksichtigen.

KAPITEL 5

DISZIPLINARVERFAHREN

Artikel 12

Disziplinarverfahren gegen den Sekretär des Verwaltungsrates werden nach Maßgabe des Kapitels 8 sowie des Anhangs 7 des Statuts unter Berücksichtigung folgender besonderer Bestimmungen durchgeführt:

a)

Der Verwaltungsrat setzt einen Disziplinarrat ein, dem der Vorsitzende des Verwaltungsrates angehört, der gleichzeitig den Vorsitz innehat, sowie die Vertreter dreier Mitgliedstaaten, die vom Verwaltungsrat per Los bestimmt wurden; der Dienstgrad bzw. die dienstliche Stellung der Vertreter liegt über dem des Sekretärs des Verwaltungsrates oder ist ihm vergleichbar; ein Vertreter kann nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein.

b)

Eine Änderung des Vorsitzes hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Disziplinarrats; aus anderen Gründen entstehende Vakanzen werden durch Auslosung besetzt.

c)

Dem Disziplinarrat wird ein Sekretär beigegeben, wenn dies so bestimmt wird kann das der Leiter des Referats für Rechtsangelegenheiten sein.

d)

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines Mitglieds ohne Anhörung des Disziplinarrats durch Mehrheitsbeschluss eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis aussprechen; der Sekretär des Verwaltungsrates ist hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen und vorher anzuhören.

e)

Andere Disziplinarmaßnahmen werden vom Verwaltungsrat nach Durchführung des im vorliegenden Anhang und Anhang 7 des Statuts geregelten Disziplinarverfahrens mit Mehrheitsbeschluss angeordnet; das Verfahren wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach Anhörung des Sekretärs des Verwaltungsrates eingeleitet.

f)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates übt das Recht zur Dienstenthebung gemäß Artikel 90 des Statuts und das Entscheidungsrecht über den Antrag auf Entfernung des Eintrags einer Disziplinarmaßnahme aus der Personalakte gemäß Artikel 91 des Statuts nach Konsultation mit den Mitgliedern des Verwaltungsrates aus.

g)

Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht des Vorsitzenden des Verwaltungsrates befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und etwaige Tatumstände eindeutig anzugeben sind.

h)

Bei der ersten Sitzung des Disziplinarrats beauftragt dieser eines seiner Mitglieder mit der Erstellung eines allgemeinen Berichts über die Angelegenheit.

i)

Die begründete Stellungnahme des Disziplinarrats gemäß Anhang 7 Artikel 15 wird dem Sekretär des Verwaltungsrates und dem Verwaltungsrat zugeleitet, der mehrheitlich innerhalb eines Monats nach Erhalt der Stellungnahme nach Anhörung des Sekretärs des Verwaltungsrates entscheidet.

j)

Das Disziplinarverfahren kann durch den Verwaltungsrat auf eigene Initiative oder auf Antrag des Sekretärs des Verwaltungsrates wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Tatsachen ergeben, die durch schlüssige Beweise erhärtet sind.

Artikel 13

Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates werden nach Maßgabe des Kapitels 8 sowie des Anhangs 7 des Statuts unter Berücksichtigung folgender besonderer Bestimmungen durchgeführt:

a)

Der Verwaltungsrat setzt einen Disziplinarrat ein, dem drei Vertreter von Mitgliedstaaten angehören, die vom Verwaltungsrat per Los bestimmt wurden; der Dienstgrad bzw. die dienstliche Stellung der Vertreter liegt über dem der Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates oder ist ihm vergleichbar; ein Vertreter kann nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein; sie bestimmen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

b)

Eine Änderung des Vorsitzes hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Disziplinarrats; aus anderen Gründen entstehende Vakanzen werden durch Auslosung besetzt.

c)

Dem Disziplinarrat wird ein Sekretär beigegeben, wenn dies so bestimmt wird kann das der Leiter des Referats für Rechtsangelegenheiten sein.

d)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann von sich aus oder auf Vorschlag eines Verwaltungsratsmitglieds ohne Anhörung des Disziplinarrats eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis aussprechen; der betroffene Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates ist hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen und vorher anzuhören.

e)

Andere Disziplinarmaßnahmen werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach Durchführung des im vorliegenden Anhang und Anhang 7 des Statuts geregelten Disziplinarverfahrens angeordnet; das Verfahren wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach Anhörung des Mitarbeiters des Sekretariats des Verwaltungsrates eingeleitet.

f)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates übt das Recht zur Dienstenthebung gemäß Artikel 90 des Statuts und das Entscheidungsrecht über den Antrag auf Entfernung des Eintrags einer Disziplinarmaßnahme aus der Personalakte gemäß Artikel 91 des Statuts aus.

g)

Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht des Vorsitzenden des Verwaltungsrates befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und etwaige Tatumstände eindeutig anzugeben sind.

h)

Bei der ersten Sitzung des Disziplinarrats beauftragt dieser eines seiner Mitglieder mit der Erstellung eines allgemeinen Berichts über die Angelegenheit.

i)

Die begründete Stellungnahme des Disziplinarrats gemäß Anhang 7 Artikel 15 wird dem Mitarbeiter des Sekretariats des Verwaltungsrates und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zugeleitet, der innerhalb eines Monats nach Erhalt der Stellungnahme und nach Anhörung des betroffenen Mitarbeiters entscheidet.

j)

Das Disziplinarverfahren kann durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates auf eigene Initiative oder auf Antrag des betroffenen Bediensteten wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Tatsachen ergeben, die durch schlüssige Beweise erhärtet sind.

KAPITEL 6

RECHTSSCHUTZ

Artikel 14

1.   Beschwerden des Sekretärs des Verwaltungsrates oder eines Mitarbeiters des Sekretariats des Verwaltungsrates nach Artikel 92 Absatz 2 des Statuts sind an die Stelle zu richten und von ihr zu bearbeiten, die die endgültige Entscheidung in der Angelegenheit getroffen hat.

2.   Klagen des Sekretärs des Verwaltungsrates oder eines Mitarbeiters des Sekretariats des Verwaltungsrates nach Artikel 93 des Statuts sind nur zulässig, wenn bei der Stelle, die die endgültige Entscheidung in der Angelegenheit getroffen hat, zuvor eine Beschwerde nach Absatz 1 eingereicht und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wurde. Die betroffene Person kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde nach Absatz 1 unverzüglich Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erheben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 93 Absatz 4 des Statuts gegeben sind.

KAPITEL 7

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Alle Entscheidungen, die der Verwaltungsrat vor Inkrafttreten dieses Anhangs getroffen hat bzw. alle vertraglichen Vereinbarungen, die mit jemandem getroffen wurden, der den Dienstposten des Sekretärs des Verwaltungsrates oder eines Mitarbeiters im Sekretariat des Verwaltungsrates innehat, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.“

Artikel 2

Dieser Rechtsakt tritt am ersten Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Rechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUHTANEN


(1)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2. Zuletzt geändert durch das Protokoll vom 27. November 2003 (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 1).

(2)  ABl. C 71 vom 23.3.2006, S. 16.

(3)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates vom 12. Oktober 2005 (ABl. L 259 vom 19.1.2005, S. 1).


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2006

zur Änderung des Beschlusses vom 27. März 2000 zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen

(2006/C 311/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 42 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 18 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1),

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 zur Festlegung der Bestimmungen über die externen Beziehungen von Europol zu Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 über Bestimmungen über die Entgegennahme der von Dritten gelieferten Informationen durch Europol (3), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen (4), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund operativer Anforderungen und des Erfordernisses, Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität mit Hilfe von Europol wirkungsvoll zu bekämpfen, ist es notwendig, China und Liechtenstein in das Verzeichnis der Drittstaaten aufzunehmen, mit denen der Direktor von Europol Verhandlungen aufnehmen darf.

(2)

Der Beschluss des Rates vom 27. März 2000 (5) sollte daher geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss des Rates vom 27. März 2000 wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 Absatz 1 werden unter der Überschrift „Drittstaaten“ folgende Staaten in die alphabetische Liste eingefügt:

„—

China“;

und

„—

Liechtenstein“.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUHTANEN


(1)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(2)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 19.

(3)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 17.

(4)  ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1.

(5)  ABl. C 106 vom 13.4.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch Beschluss 2005/169/EG (ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 14).


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2006

zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten

(2006/C 311/03)

DER RAT DER EURPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (1) (im Folgenden „Statut“ genannt), insbesondere auf Artikel 44,

auf Initiative der Republik Österreich (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Überprüfung der Bezüge der Europol-Bediensteten durch den Verwaltungsrat von Europol,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Verwaltungsrat hat bei der genannten Überprüfung die Veränderungen bei den Lebenshaltungskosten in den Niederlanden sowie die Änderungen bei den Gehältern im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(2)

Diese Überprüfung rechtfertigt eine Erhöhung der Bezüge um 1,6 % für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. Juli 2006.

(3)

Es obliegt dem Rat, die Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten auf der Grundlage dieser Überprüfung durch einstimmigen Beschluss anzupassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Statut wird mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle der monatlichen Grundgehälter in Artikel 45 erhält folgende Fassung:

 

«1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

1

14 913,23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

13 391,45

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

9 191,42

9 428,81

9 666,21

9 921,87

10 177,53

10 445,33

10 711,93

10 993,18

11 276,23

11 574,50

11 869,70

4

8 004,43

8 217,49

8 427,50

8 649,67

8 871,85

9 106,19

9 337,50

9 584,04

9 830,54

10 089,26

10 347,96

5

6 595,30

6 768,77

6 939,20

7 121,82

7 304,44

7 499,22

7 690,96

7 894,88

8 095,75

8 308,79

8 521,85

6

5 651,83

5 800,93

5 950,08

6 108,34

6 263,55

6 427,91

6 592,26

6 765,74

6 939,20

7 121,82

7 304,44

7

4 711,36

4 836,15

4 957,88

5 088,76

5 219,62

5 356,59

5 493,54

5 639,64

5 782,68

5 934,86

6 087,03

8

4 005,27

4 111,79

4 215,26

4 327,88

4 437,43

4 553,10

4 668,75

4 793,55

4 915,28

5 046,15

5 173,96

9

3 530,48

3 624,82

3 719,19

3 816,55

3 913,96

4 017,44

4 120,92

4 230,48

4 337,04

4 452,67

4 565,28

10

3 061,78

3 143,97

3 223,08

3 308,29

3 390,48

3 481,78

3 573,08

3 667,43

3 758,73

3 859,18

3 956,57

11

2 967,44

3 046,57

3 122,64

3 204,83

3 286,99

3 375,25

3 460,48

3 551,78

3 643,09

3 740,50

3 834,81

12

2 355,70

2 419,58

2 480,44

2 544,38

2 608,30

2 678,29

2 748,30

2 821,34

2 891,33

2 967,44

3 043,52

13

2 023,93

2 078,72

2 130,46

2 188,30

2 243,08

2 303,94

2 361,77

2 425,67

2 486,57

2 553,52

2 617,42»

b)

In Artikel 59 Absatz 3 wird „988,54 EUR“ durch „1 004,36 EUR“ ersetzt.

c)

In Artikel 59 Absatz 3 wird „1 977,09 EUR“ durch „2 008,72 EUR“ ersetzt.

d)

In Artikel 60 Absatz 1 wird „263,62 EUR“ durch „267,84 EUR“ ersetzt.

e)

In Anhang 5 Artikel 2 Absatz 1 wird „275,59 EUR“ durch „280,00 EUR“ ersetzt.

f)

In Anhang 5 Artikel 3 Absatz 1 wird „11 982,34 EUR“ durch „12 174,06 EUR“ ersetzt.

g)

In Anhang 5 Artikel 3 Absatz 1 wird „2 696,03 EUR“ durch „2 739,17 EUR“ ersetzt.

h)

In Anhang 5 Artikel 3 Absatz 2 wird „16 176,16 EUR“ durch „16 434,98 EUR“ ersetzt.

i)

In Anhang 5 Artikel 4 Absatz 1 wird „1 198,24 EUR“ durch „1 217,41 EUR“ ersetzt.

j)

In Anhang 5 Artikel 4 Absatz 1 wird „898,69 EUR“ durch „913,07 EUR“ ersetzt.

k)

In Anhang 5 Artikel 4 Absatz 1 wird „599,11 EUR“ durch „608,70 EUR“ ersetzt.

l)

In Anhang 5 Artikel 4 Absatz 1 wird „479,29 EUR“ durch „486,96 EUR“ ersetzt.

m)

In Anhang 5 Artikel 5 Absatz 3 wird „1 690,95 EUR“ durch „1 718,01 EUR“ ersetzt.

n)

In Anhang 5 Artikel 5 Absatz 3 wird „2 254,61 EUR“ durch „2 290,68 EUR“ ersetzt.

o)

In Anhang 5 Artikel 5 Absatz 3 wird „2 818,25 EUR“ durch „2 863,34 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUHTANEN


(1)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/519/EG des Rates (ABl. L 203 vom 26.7.2006, S. 10).

(2)  ABl. C 80 vom 4.4.2006, S. 10.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/13


AKT Nr. 1/2006 DER GEMEINSAMEN KONTROLLINSTANZ VON EUROPOL

vom 26. Juni 2006

zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

(2006/C 311/04)

DIE GEMEINSAME KONTROLLINSTANZ —

gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1),

gestützt auf den Akt Nr. 1/99 der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol vom 22. April 1999 zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in der Erwägung, dass ausführliche Regelungen über den öffentlichen Zugang zu den Dokumenten der Gemeinsamen Kontrollinstanz in deren Geschäftsordnung aufgenommen werden sollten —

ERLÄSST FOLGENDEN AKT:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung der gemeinsamen Kontrollinstanz wird gemäß den Bestimmungen dieses Artikels geändert.

1.

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die Sitzungen der gemeinsamen Kontrollinstanz sind nicht öffentlich. Deren Dokumente sind jedoch gemäß Artikel 6a für die Öffentlichkeit zugänglich.“

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

1.   Jede natürliche oder juristische Personen hat gemäß den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen, Bedingungen und Beschränkungen das Recht auf Zugang zu Dokumenten der gemeinsamen Kontrollinstanz.

2.   Dokumente, die sich auf Beschwerden vor dem mit Artikel 24 Absatz 7 des Übereinkommens errichteten Ausschuss beziehen, sind von den Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen.

3.   Unbeschadet der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels werden Dokumente der Öffentlichkeit entweder auf schriftlichen Antrag oder direkt in elektronischer Form zugänglich gemacht.

4.   Die gemeinsame Kontrollinstanz lehnt den Zugang zu einem Dokument ab, falls eine solche Ablehnung erforderlich ist, um

a)

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Mitgliedstaaten zu schützen oder Straftaten zu bekämpfen,

b)

die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen,

c)

Europol die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen,

d)

der gemeinsamen Kontrollinstanz die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen,

und deswegen das Interesse des Antragstellers zurücktreten muss.

5.   Bei Dokumenten, die die gemeinsame Kontrollinstanz von Dritten erhalten hat oder die Informationen über Dritte enthalten, hält die gemeinsame Kontrollinstanz mit dem betroffenen Dritten Rücksprache, um zu prüfen, ob eine Ausnahme gemäß Absatz 4 eingreift, sofern nicht die Offenlegung des Dokuments offensichtlich zulässig oder unzulässig ist. Von Europol erhaltene Dokumente unterliegen zusätzlich der in Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Geheimschutzregelung.

6.   Gelten Ausnahmen nur für Teile des beantragten Dokuments, so wird der restliche Teil des Dokuments offen gelegt.

7.   Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in jeder schriftlichen, einschließlich elektronischer, Form in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union zu stellen und müssen hinreichend präzise formuliert sein, dass die gemeinsame Kontrollinstanz das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.

8.   Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, so fordert die gemeinsame Kontrollinstanz den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe.

9.   Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich die gemeinsame Kontrollinstanz mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.

10.   Die gemeinsame Kontrollinstanz informiert die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leistet ihnen dabei Hilfe.

11.   Die gemeinsame Kontrollinstanz registriert einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument unverzüglich und übermittelt dem Antragsteller eine Bestätigung. Binnen 20 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt der Vorsitzende der gemeinsamen Kontrollinstanz entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Absatz 14 zugänglich, oder er informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, einen Zweitantrag gemäß Absatz 13 zu stellen.

12.   In Ausnahmefällen, z. B. im Fall eines Antrags, der ein sehr umfangreiches Dokument betrifft, oder wenn ein Dritter konsultiert werden muss, kann die in Absatz 11 vorgesehene Frist um 20 Arbeitstage verlängert werden, vorausgesetzt der Antragsteller wird im Voraus unter Angabe detaillierter Gründe davon in Kenntnis gesetzt.

13.   Binnen 20 Tagen nach Erhalt der vollständigen oder teilweisen Ablehnung durch die gemeinsame Kontrollinstanz kann der Antragsteller einen Zweitantrag stellen und um erneute Überprüfung durch die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen.

14.   Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien von 20 oder mehr A4-Seiten können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden; diese Kosten dürfen jedoch die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form sind kostenlos.

15.   Ist ein Dokument bereits von der gemeinsamen Kontrollinstanz oder anderen Institutionen freigegeben worden und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann die gemeinsame Kontrollinstanz ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem sie den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann.“

3.

Artikel 10 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt

„2.   Der Tätigkeitsbericht der gemeinsamen Kontrollinstanz wird dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem Rat gleichzeitig übermittelt.

3.   Die gemeinsame Kontrollinstanz ist zur Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichts verpflichtet.“

Artikel 2

Diese Änderungen der Geschäftsordnung treten am Tag nach ihrer Billigung durch den Rat gemäß Artikel 24 Absatz 7 des Übereinkommens in Kraft (3).

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

Emilio ACED FÉLEZ


(1)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

(2)  ABl. C 149 vom 28.5.1999, S. 1.

(3)  Die Geschäftsordnung wurde am 4. Dezember 2006 vom Rat genehmigt.


I Mitteilungen

Kommission

19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/15


Euro-Wechselkurs (1)

18. Dezember 2006

(2006/C 311/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3095

JPY

Japanischer Yen

154,34

DKK

Dänische Krone

7,4537

GBP

Pfund Sterling

0,67155

SEK

Schwedische Krone

9,0555

CHF

Schweizer Franken

1,5993

ISK

Isländische Krone

90,06

NOK

Norwegische Krone

8,141

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5781

CZK

Tschechische Krone

27,7

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

252,93

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6974

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7968

RON

Rumänischer Leu

3,4185

SIT

Slowenischer Tolar

239,66

SKK

Slowakische Krone

34,839

TRY

Türkische Lira

1,8663

AUD

Australischer Dollar

1,6779

CAD

Kanadischer Dollar

1,5114

HKD

Hongkong-Dollar

10,18

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8997

SGD

Singapur-Dollar

2,023

KRW

Südkoreanischer Won

1 214,1

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,1727

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2406

HRK

Kroatische Kuna

7,3655

IDR

Indonesische Rupiah

11 899,43

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6553

PHP

Philippinischer Peso

64,604

RUB

Russischer Rubel

34,566

THB

Thailändischer Baht

47,022


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/16


Mitteilung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1)

(2006/C 311/06)

Dieser Mitteilung liegen die Informationen zugrunde, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung zum 16.10.2006 vorgelegt haben (2).

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht. Zudem wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit gestellt.

1.   In Artikel 4 Absätze 1 und 2 vorgesehene Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 1

1.1.   Folgende Personenkategorien (Kategoriebezeichnung nachstehend erklärt) und Länder (linke Spalte) sind von der Visumpflicht befreit:

D

=

Diplomatenpässe (3)

S

=

Dienstpässe/amtliche Pässe

SP

=

Sonderpässe

 

BNL (4)

CZ

DK

DE

EE

EL

ES

FR

IT

CY

LV

LT

HU

MT

AT

PL

PT

SI

SK

FI

SE

IS

NO

AFGHANISTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ÄGYPTEN

 

DS

 

 

 

 

 

 

DS

DS

 

 

 

 

 

 

 

DS

DS+SP

 

 

 

 

ALBANIEN

D

 

 

 

 

DS

DS

 

D

 

 

 

DS

D

 

DS

 

DS

DS

 

 

 

 

ALGERIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

D

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

ANGOLA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

ANTIGUA UND BARBUDA

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ÄQUATORIALGUINEA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARMENIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

DS

D

DS

 

 

D

 

 

DS

 

 

 

 

ASERBEIDSCHAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

ÄTHIOPIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BAHAMAS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

BAHRAIN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BANGLADESCH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BARBADOS

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

BELARUS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

D (5)

 

 

DS

 

 

 

 

BELIZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D

 

 

 

 

 

 

 

 

BENIN

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

BHUTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BOSNIEN-HERZEGOWINA

 

 

 

 

D

D

DS

 

 

 

 

 

DS

 

D

D

 

DS

DS

 

 

 

 

BOTSUANA

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BURKINA FASO

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BURUNDI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CHINA (VR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

DS

DS

 

 

DS

 

DS

DS+SP

 

 

 

 

COTE D'IVOIRE

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

DOMINICA

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DSCHIBUTI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ECUADOR

DS

 

 

 

 

 

DS

DS

DS

 

 

 

 

 

DS

 

 

D

 

 

 

 

 

EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

D

 

 

D

DS

DS

DS

D

DS

 

 

 

DS

 

D

 

 

DS

DS

 

DS

 

DS

ERITREA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FIDSCHI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GABUN

 

 

 

 

 

 

 

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GAMBIA

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEORGIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

GHANA

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GRENADA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GUINEA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GUINEA BISSAU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GUYANA

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HAITI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INDIEN

 

 

DS

D

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INDONESIEN

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IRAK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IRAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

D

 

 

D (5)

 

 

 

 

 

 

 

JAMAIKA

DS

 

 

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

D

 

 

 

 

 

JEMEN

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D

 

 

 

 

 

DS+SP

 

 

 

 

JORDANIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

KAMBODSCHA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

DS+SP

 

 

 

 

KAMERUN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KAP VERDE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

KASACHSTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

KATAR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KENIA

 

 

 

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KIRGISTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KIRIBATI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KITTS UND NEVIS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KOLUMBIEN

 

DS

 

DS

 

 

DS

 

DS

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

KOMOREN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KONGO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KOREA (NORD)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KUBA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

DS

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

KUWAIT

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LAOS

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

DS

 

 

DS+SP

 

 

 

 

LESOTHO

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LIBANON

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LIBERIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LIBYEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LUCIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MADAGASKAR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MALAWI

DS

 

 

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MALEDIVEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

D

 

 

 

 

 

MALI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MAROKKO

DS

DS

 

D

 

DS

D

D

DS

 

 

D

DS

 

DS

DS

DS

DS

DS+SP

D

 

 

DS+SP

MARSHALLINSELN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MAURETANIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MAURITIUS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MIKRONESIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MOLDAU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

D

DS

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

MONGOLEI

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

MONTENEGRO

 

D

 

 

D

DS

 

 

DS

DS

 

 

DS

 

DS

 

 

DS

DS

 

 

 

 

MOSAMBIK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

MYANMAR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NAMIBIA

 

 

 

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NAURU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NEPAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NIGER

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NIGERIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NÖRDLICHE MARIANEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

OMAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PAKISTAN

D

DS

DS

D

 

D

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

DS

DS

 

DS+SP

DS

PALAU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PAPUA-NEUGUINEA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PERU

DS

DS

 

D

 

DS

DS

DS

DS

 

 

 

DS

 

DS

DS

 

DS

DS+SP

DS

 

 

 

PHILIPPINEN

 

DS

DS

DS

 

DS

DS

 

DS

 

 

 

DS

 

DS

DS

 

DS

DS

DS

DS

 

DS+SP

RUANDA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RUSSLAND

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

DS

 

 

D

 

 

DS

 

 

 

 

SALOMONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SAMBIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SAMOA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

SAUDIARABIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SENEGAL

D

 

 

 

 

 

 

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SERBIEN

 

D

 

 

D

DS

 

 

DS

DS

 

 

DS

 

DS

 

 

DS

DS

 

 

 

 

SEYCHELLEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

DS

 

D

 

 

 

DS

 

 

 

 

SIERRA LEONE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SIMBABWE

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SOMALIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SRI LANKA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SÜDAFRIKA

 

DS

 

D

 

DS

 

 

 

 

 

 

DS

 

DS

DS

DS

DS

 

 

 

DS+SP

DS

SUDAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SURINAM

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SWASILAND

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SYRIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TADSCHIKISTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TANSANIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

THAILAND

DS

DS

DS

DS

 

 

 

 

DS

 

 

 

DS

 

DS

DS

 

DS

DS

DS

DS

 

DS

TIMOR-LESTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TOGO

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TONGA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TRINIDAD UND TOBAGO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

TSCHAD

D

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TUNESIEN

DS

DS

D

D

 

DS

D

D

DS

 

 

 

DS

 

DS

DS

DS

DS

DS+SP

D

D

 

D

TÜRKEI

DS

DS

DS+SP

DS+SP

D

DS

DS

DS+SP

DS+SP

 

D

DS+SP

DS

 

DS

DS

D

DS+SP

DS+SP

DS+SP

DS+SP

DS+SP

DS+SP

TURKMENISTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

TUVALU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UGANDA

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UKRAINE

 

 

 

 

D

 

 

 

 

DS

D

DS

DS

 

 

D

 

 

DS

 

 

 

 

USBEKISTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

VANUATU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VIETNAM

 

D

 

 

 

 

 

D

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

 

DS

 

 

 

 

VINCENT UND DIE GRENADINEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

 

BNL (4)

CZ

DK

DE

EE

EL

ES

FR

IT

CY

LV

LT

HU

MT

AT

PL

PT

SI

SK

FI

SE

IS

NO

PALÄSTINENSISCHE GEBIETE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TAIWAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2.   Befreiung von der Visumpflicht für andere in Artikel 4 genannte Kategorien

—   ziviles Flugpersonal:

Mitglieder dieses Personals sind in den Mitgliedstaaten grundsätzlich von der Visumpflicht befreit, wenn sie im Besitz eines Befähigungszeugnisses und Erlaubnisscheins im Sinne der Anhänge 1 bis 9 des Übereinkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt sind.

Einer Visumpflicht unterliegen hingegen

in Frankreich Mitglieder des Flugpersonals, die Staatsangehörige von Ländern sind, die das Übereinkommen von Chicago nicht unterzeichnet haben;

—   Ziviles Seeschifffahrtspersonal:

Mitglieder dieses Personals können in den Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit werden, wenn sie im Besitz eines Personalausweises für Seeleute sind, der gemäß dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (Nr. 108 von 1958 — Nr. 185 von 2003) /dem IMO-Übereinkommen von London vom 9. April 1965 (FAL) zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs ausgestellt worden ist.

In der Praxis:

im Fall von Landurlaub ist das Schiffspersonal von der Visumpflicht befreit außer in Schweden und Deutschland,

für den Transit wird die Visumpflicht für Schiffspersonal von allen Staaten mit Ausnahme Norwegens beibehalten.

Anmerkung Norwegens: von der Visumpflicht befreit sind Inhaber eines philippinischen Seemannsausweises und Seefahrtbuches und/oder eines philippinischen Passes (siehe Schifffahrtsabkommen vom Oktober 1999 zwischen den Philippinen und Norwegen). Der Inhaber hat eine schriftliche Bestätigung des Reeders oder von dessen Vertreter darüber vorzulegen, dass er auf einem Schiff in einem norwegischen Hafen anheuern wird.

Anmerkung der Slowakei: Im Fall des Transits bleibt die Visumpflicht für Schiffspersonal ausgenommen für Staatsangehörige von Serbien und Montenegro bestehen (Visaerleichterungsabkommen zwischen der Slowakei und Serbien sowie Monte Negro). Seeleute müssen folgende Unterlagen vorlegen: Reisedokument, Seefahrtbuch und Heuervertrag.

—   Ziviles Schiffspersonal (auf internationalen Binnenschifffahrtsstraßen):

—   Rhein

Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande befreien Mitglieder dieses Personals von der Visumpflicht, wenn sie im Besitz eines Reisedokuments mit einem Dreisprachenstempel oder Dreisprachenvermerk sind, das sie gemäß den Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Rheinschiffer ausweist.

—   Donau

Deutschland und Österreich befreien Mitglieder dieses Personals von der Visumpflicht, wenn sie im Besitz eines Dokuments sind, das sie als Donauschiffer ausweist und sie auf der Mannschaftsliste verzeichnet sind.

—   von internationalen Organisationen für ihre Bedienstete ausgestellte Passierscheine:

Allgemeine Bemerkungen

Portugal: Inhaber eines solchen Passierscheins sind nicht von der Visumpflicht befreit;

Österreich: Träger von Privilegien und Immunitäten, die im Besitz eines Sonderausweises sind, sind von der Visumpflicht befreit.

Bemerkungen zu einzelnen Organisationen:

Visumpflichtbefreiung von Bediensteten bestimmter Organisationen

J

=

Ja

N

=

Nein

 

BNL

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DK

DE

EE

EL

ES

FR

IT

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SK

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Vereinte Nationen

J

J

J

J

N

 

 

N

J

J

J

 

N

 

 

J

N

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J

 

J (6)

J

J

Nordatlantikvertragsorganisation

J

 

J

J

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J

 

J

 

N

 

 

J

 

J

J

 

 

J

J

Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

J

 

 

N

N

 

 

 

 

 

N

 

N

 

 

N

 

N

N

 

 

 

 

Vereinte Nationen

Die in der Tabelle für jeden einzelnen Mitgliedstaat angegebene Visumpflichtbefreiung bezieht sich auf Inhaber von VN-Passierscheinen.

Darüber hinaus sind Inhaber des vom dänischen Verteidigungsminister (Chief of Defence) ausgestellten Ausweises „SHIRBRIG, Planning Element Official“ in Dänemark von der Visumpflicht ausgenommen.

Nordatlantikvertragsorganisation

Die Inhaber eines vom NATO-Hauptquartier ausgestellten so genannten „ordre de mission“ sind gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten des Nord-Atlantik-Pakts über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit von der Visumpflicht ausgenommen, wenn sie Mitglied der NATO-Streitkräfte sind.

Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Die in der Tabelle für Benelux angegebene Visumpflichtbefreiung bezieht sich auf Inhaber eines vom Generalsekretär des Rates für Zollzusammenarbeit ausgestellten „Laisser-passer“.

2.   In Artikel 4 vorgesehene Ausnahmen von der Visumpflichtbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2

Folgende Personenkategorien (Kategoriebezeichnung nachstehend erklärt) und Länder (linke Spalte) sind visumpflichtig:

D

=

Diplomatenpässe

S

=

Dienstpässe/amtliche Pässe

A

=

ziviles Flugpersonal

C

=

ziviles Seeschifffahrtspersonal

 

BNL

CZ

DK

DE

EE

EL

ES

FR

IT

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LT

HU

MT

AT

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SE

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NO

AUSTRALIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS (12)

 

 

DS (11)

 

 

 

 

ISRAEL

 

 

 

 

 

 

 

S A (7) C (8)  (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MEXIKO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DS

 

Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

 

 

 

 

 

DS

DS (9)  (11)

D S (10) A (7) C (8)  (11)

 

 

 

 

 

 

 

DS (13)

DS (4)

 

DS

 

 

 

 

3.   In Artikel 4 Absatz 3 vorgesehene Ausnahmen von der Visumpflichtbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2

Personen aus den in der linken Spalte aufgeführten Ländern, die während ihres Aufenthalts eine entlohnte Tätigkeit ausüben, sind visumpflichtig

E

=

entlohnte Tätigkeit

 

BNL

CZ

DK

DE (17)

EE (16)

EL

ES

FR

IT

CY

LV

LT

HU

MT

AT

PL

PT

SI

SK

FI

SE

IS

NO

ANDORRA

 

E

 

E

 

E

E (14)

 

E

E

E

 

E

 

E

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E

 

 

E

 

ARGENTINIEN

 

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E

 

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AUSTRALIEN

 

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BOLIVIEN

 

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BRASILIEN

 

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BRUNEI

 

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BULGARIEN

 

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CHILE

 

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COSTA RICA

 

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EL SALVADOR

 

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GUATEMALA

 

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HEILIGER STUHL

 

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HONDURAS

 

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ISRAEL

 

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JAPAN

 

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KANADA

 

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E (15)

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E

 

KOREA (SÜD)

 

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KROATIEN

 

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MALAYSIA

 

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MEXIKO

 

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MONACO

 

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NEUSEELAND

 

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NICARAGUA

 

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PANAMA

 

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PARAGUAY

 

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RUMÄNIEN

 

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SAN MARINO

 

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SINGAPUR

 

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URUGUAY

 

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VENEZUELA

 

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E

E

 

E

 

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E

 

 

E

 

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA (USA)

 

E

 

 

 

E

E

E

E

E

E

 

E

 

E

E

E

 

E

 

 

E

 

SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

 

BNL

CZ

DK

DE (17)

EE (16)

EL

ES

FR

IT

CY

LV

LT

HU

MT

AT

PL

PT

SI

SK

FI

SE

IS

NO

SAR HONGKONG

 

E

 

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E

E

E

E

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E

 

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SAR MACAO

 

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E

E

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E

E

E

 

E

 

E

E

E

 

E

 

 

E

 

4.   Befreiung gemäß Artikel 3 zweiter Spiegelstrich der Verordnung

Anerkannte Flüchtlinge und Vertriebene sowie Staatenlose sind, sofern sie sich rechtmäßig in einem in der linken Spalte aufgeführten Land aufhalten und über ein von den zuständigen Behörden dieses Landes oder der Gebietskörperschaft ausgestelltes Reisedokument verfügen, von der Visumpflicht befreit.

R

=

Flüchtlinge und Vertriebene

A

=

Staatenlose

 

BNL

CZ

DK

DE (18)

EE

EL

ES

FR

IT

CY

LV

LT

HU

MT

AT

PL

PT

SI

SK

FI

SE

IS

NO

ANDORRA

 

 

 

R (19) A (19)

 

 

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARGENTINIEN

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

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AUSTRALIEN

 

 

 

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BOLIVIEN

 

 

 

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BRASILIEN

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

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BRUNEI

 

 

 

R (19) A (19)

 

 

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BULGARIEN

 

 

 

RA (19)

 

 

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CHILE

 

 

 

RA (19)

 

 

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

COSTA RICA

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EL SALVADOR

 

 

 

RA (19)

 

 

 

 

 

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GUATEMALA

 

 

 

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HEILIGER STUHL

 

 

 

RA (19)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HONDURAS

 

 

 

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ISRAEL

 

 

 

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JAPAN

 

 

 

RA (19)

 

 

 

 

 

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KANADA

 

 

 

RA (19)

 

 

 

 

 

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KOREA (SÜD)

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KROATIEN

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MALAYSIA

 

 

 

R (19) A (19)

 

 

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MEXIKO

 

 

 

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MONACO

 

 

 

RA (19)

 

 

 

 

 

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NEUSEELAND

 

 

 

RA (19)

 

 

 

 

 

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NICARAGUA

 

 

 

RA (19)

 

 

 

 

 

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PANAMA

 

 

 

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PARAGUAY

 

 

 

RA (19)

 

 

 

 

 

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RUMÄNIEN

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R

 

R

RA

 

 

 

 

 

R (20)

R

 

R

R

R

 

R

SAN MARINO

 

 

 

R (19) A (19)

 

 

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SINGAPUR

 

 

 

R (19) A (19)

 

 

 

 

 

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URUGUAY

 

 

 

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VENEZUELA

 

 

 

R (19) A (19)

 

 

 

 

 

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VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA (USA)

 

 

 

RA (19)

 

 

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

 

BNL

CZ

DK

DE (18)

EE

EL

ES

FR

IT

CY

LV

LT

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MT

AT

PL

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SAR MACAO

 

 

 

R (19) A

 

 

 

 

 

RA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angaben, deren Mitteilung aufgrund des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 nicht erforderlich ist, die aber informationshalber vorgelegt wurden

(Stand der an die Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen)

Spezifische Situation der Bürger, die Staatsangehörige eines britischen Überseegebietes sind und die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Visumpflicht unterliegen (21)

 

BNL

CZ

DK

DE

EE (22)

EL

ES

FR

IT

CY

LV

LT

HU

MT

AT

PL

PT

SI

SK

FI

SE

IS

NO

ANGUILLA

 

V d)

V d)

Ve)

 

 

V b)

V c)

V b)

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V

 

V d)

 

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V d)

 

BERMUDAS

 

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V b)

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V

 

V d)

 

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V a)

 

V

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V a)

V a)

V a)

BRITISCHE JUNGFERNINSELN

 

V d)

V d)

V e)

 

 

V b)

V c)

V b)

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V

 

V d)

 

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V

 

V

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V d)

 

BRITISH INDIAN OCEAN TERRITORY

 

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V b)

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V

 

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V

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V

 

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FALKLAND-INSELN

 

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V e)

 

 

 

 

V b)

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V

 

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V

 

V d)

V

 

HELENA UND ABHÄNGIGE GEBIETE

 

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V c)

V b)

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V

 

V d)

 

V

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KAIMANINSELN

 

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V b)

V c)

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V

 

V d)

 

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V

 

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V d)

V d)

 

MONTSERRAT

 

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V c)

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V

 

V d)

 

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V

 

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V d)

 

PITCAIRN, DUCIE, HENDERSON AND OENO

 

V d)

 

V e)

 

 

 

 

V b)

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V

 

V d)

 

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V d)

 

 

TURKS- UND CAICOINSELN

 

V d)

V d)

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V c)

V b)

V f)

V

 

V d)

 

V

V

V

 

V

V

V d)

V d)

 

(a)

Dänemark, Frankreich, Island, Norwegen, Portugal und Schweden: ausgenommen sind Inhaber eines Passes für einen „British Dependent Territories Citizen“.

(b)

Spanien und Italien: ausgenommen sind Inhaber eines Passes für einen „British Dependent Territories Citizen“.

(c)

Frankreich: ausgenommen sind Inhaber von Pässen mit dem Aufdruck „the holder has the right of abode in the United Kingdom“.

(d)

Tschechische Republik, Dänemark, Island und Schweden: ausgenommen sind Inhaber von Pässen mit dem Aufdruck „the holder has the right to re-admission“, „the holder is entitled to re-admission to the United Kingdom“ oder „the holder has the right of abode in the United Kingdom“ unter der Bedingung, dass sich der Inhaber nicht länger als zwei Jahre außerhalb des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreiches aufgehalten hat.

(e)

Deutschland: Die Bewohner der britischen Überseegebiete unterliegen der Sichtvermerkpflicht, es sei denn, sie sind Inhaber von britischen Reisepässen mit dem Eintrag „British Citizen“ oder Inhaber von Reisepässen mit dem Aufdruck „Gouvernment of Bermuda“ und dem Staatsangehörigkeitseintrag „British dependent territories citizen“ (nach altem Recht) oder „British Overseas territories citizen“ (nach neuem Recht).

(f)

Zypern: Ausgenommen sind Inhaber von Pässen mit einer Aufschrift, wonach diese im Vereinigten Königreich formlos angenommen werden.


(1)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

(2)  Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und unbeschadet Artikel 4 wird die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates in Irland und im Vereinigten Königreich von Großbritannien nicht angewandt.

(3)  Die in der Tabelle angegebene Visumpflichtbefreiung von Inhabern von Diplomatenpässen gilt für Diplomaten auf Dienstreise für einen kurzfristigen Aufenthalt. Die Angabe in der Tabelle bezieht sich nicht auf Diplomaten, die in die Mitgliedstaaten reisen, in denen sie akkreditiert sind oder werden.

Inhaber von Pässen des Vatikanstaats sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in Deutschland, Schweden, der Tschechischen Republik, Lettland, Dänemark, der Slowakei, Polen und Frankreich von der Visumpflicht befreit.

Inhaber gültiger Ausweise, die von den Behörden des Staates Vatikanstadt ausgestellt wurden, sind in Dänemark und der Slowakei von der Visumpflicht befreit.

Inhaber gültiger gewöhnlicher Pässe, von Diplomaten- oder Dienstpässen, die von den zuständigen Behörden der Vatikanstadt ausgestellt wurden, können ohne Visum in die Benelux-Staaten einreisen.

Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen, die vom Souveränen Militärischen Malteserorden ausgestellt wurden, sind in Polen von der Visumpflicht befreit.

(4)  Benelux: Gemäß dem Übereinkommen vom 11. April 1960, insbesondere Artikel 3, haben die Benelux-Staaten ihre Visumpolitik für Drittstaatsangehörige für einen Kurzaufenthalt miteinander abgestimmt.

(5)  Polen: Aufenthalt von bis zu 30 Tagen.

(6)  Schweden: Die Visumpflichtbefreiung für die Vereinten Nationen gilt für VN-Mitarbeiter auf Dienstreisen, die eine entsprechende Bescheinigung der Vereinten Nationen vorweisen können.

(7)  Frankreich: obgleich die Vereinigten Staaten und Israel das Übereinkommen von Chicago unterzeichnet haben, bleiben Mitglieder des Flug- und Schiffspersonals, die Staatsangehörige dieser Länder sind, visumpflichtig.

(8)  Frankreich: obgleich die Vereinigten Staaten und Israel das Übereinkommen von London von 1965 unterzeichnet haben, bleiben Mitglieder des Flug- und Schiffspersonals, die Staatsangehörige dieser Länder sind, visumpflichtig.

(9)  Spanien: Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen aus den Vereinigten Staaten von Amerika benötigen für offizielle Dienstreisen oder offizielle Besuche ein Visum. Ein Visum ist nicht notwendig, wenn die Einreise im Rahmen des Spanisch-Nordamerikanischen Übereinkommens vom 1. Mai 1988 erfolgt.

(10)  Frankreich und Portugal: nur, wenn Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen auf Dienstreise sind.

(11)  auf Dienstreise

(12)  Polen: für Inhaber von D/S-Pässen auf Dienstreisen

(13)  Polen: für Inhaber von D/S-Pässen auf Dienstreisen (Gültigkeit der Visa höchstens 4 Jahre)

(14)  Anmerkung Spaniens: Staatsangehörige von Andorra sind von der Visumpflicht befreit, wenn sie während ihres Aufenthalts einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen, es sei denn, sie sind freiberuflich tätig.

(15)  Anmerkung Frankreichs: für Kanada gilt die Visumpflicht nur für Studenten und Auszubildende, die auf der Grundlage des Abkommens zwischen Frankreich und Kanada vom 4. Oktober 1956 zu Ausbildungszwecken einreisen.

(16)  Anmerkung Estlands: Um in Estland arbeiten zu können, benötigt ein Drittstaatsangehöriger eine Arbeitserlaubnis/Aufenthaltserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit. Ausländer, die mit einem Visum (Typ D) oder ohne Visum nach Estland einreisen oder sich dort aufhalten, müssen ihre kurzfristige Beschäftigung registrieren lassen (es sei denn, es ist in einem internationalen Übereinkommen anders festgelegt). Die Beschäftigung darf nicht mehr als sechs Monate pro Jahr dauern.

(17)  Anmerkung Deutschland: Folgende Beschäftigungsgruppen gelten nicht als Erwerbstätige und sind unter den im Einzelnen geregelten Voraussetzungen visumfrei:

Seeleute, die ein deutsches Seefahrtbuch und einen von Behörden der im Anhang II genannten Staaten ausgestellten Nationalpass besitzen, sofern sie sich lediglich als Besatzungsmitglieder eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten;

Lotsen in der See- und Küstenschifffahrt in Ausübung ihre Berufes;

in der Rhein- und Donauschifffahrt einschließlich Main-Donau-Kanal auf einem im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland registrierten Schiff tätige Drittausländer, die einen anerkannten Pass oder Passersatz besitzen, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder die Inhaber eines speziellen, anerkannten Passersatzpapiers (z.B. Donauschifferausweis, Seefahrtbuch) und in die Besatzungsliste eingetragen sind, für Einreisen zur grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen. Der Aufenthalt darf dabei nur unmittelbar im Zusammenhang mit der nautischen Tätigkeit stehenden Zwecken dienen.

Als entlohnte Tätigkeit gilt generell auch die selbständige Erwerbstätigkeit. Bestimmte Tätigkeiten werden dagegen nicht als Erwerbstätigkeit angesehen (§17 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung in Verbindung mit § 16 Beschäftigungsverordnung, z.B. bestimmte Kraftfahrer). Die so Beschäftigten können unter den jeweils im Einzelnen geregelten Voraussetzungen visumfrei einreisen.

(18)  Allgemeine Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Reisedokuments, das gemäß dem Abkommen betreffend die Ausstellung von Reiseausweisen an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 oder dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 ausgestellt worden ist. Das Reisedokument muss eine hinreichend lange gültige Rückkehrberechtigung aufweisen.

(19)  Für Deutschland: gilt jeweils ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der unter Fußnote (*) genannten Abkommen und Übereinkommen über die Ausstellung von Reiseausweisen an Flüchtlinge und Staatenlose.

(20)  Polen: Für Aufenthalte von bis zu 3 Monaten und nicht für eine entlohnte Tätigkeit.

(21)  Das Gesetz „British Overseas Territories Act 2002“, das am 21. Mai 2002 in Kraft getreten ist, hat grundlegende Veränderungen in Bezug auf den Status der Überseeterritorien sowie der Staatsangehörigkeit nach britischem Recht der davon abhängenden Personen einführt.

(22)  Estland: Für alle britischen Überseegebiete gilt die Visumpflicht, es sei denn im Reisedokument steht „Bürger der Europäischen Gemeinschaft“.


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/31


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

(2006/C 311/07)

Das nachfolgende Verzeichnis enthält Fundstellen von harmonisierten Normen für Druckgeräte und von harmonisierten grundlegenden Normen für zur Herstellung von Druckgeräten verwendete Werkstoffe. Im Falle einer harmonisierten grundlegenden Werkstoffnorm beschränkt sich die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf die technischen Daten der in der Norm genannten Werkstoffe und sagt nichts über die Eignung dieser Werkstoffe für ein bestimmtes Gerät aus. Die in der Werkstoffnorm angegebenen technischen Daten müssen daher den Konstruktionsanforderungen dieses spezifischen Geräts gegenübergestellt werden, um festzustellen, ob die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräterichtlinie erfüllt sind.

ESO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Referenz der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anm. 1

CEN

EN 19:2002

Industriearmaturen — Kennzeichnung von Armaturen aus Metall

 

CEN

EN 287-1:2004

Prüfung von Schweißern — Schmelzschweißen — Teil 1: Stähle

 

EN 287-1:2004/A2:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.9.2006)

EN 287-1:2004/AC:2004

 

 

CEN

EN 334:2005

Gas-Druckregelgeräte für Eingangsdrücke bis 100 bar

 

CEN

EN 378-2:2000

Kälteanlagen und Wärmepumpen — Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen — Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation

 

CEN

EN 473:2000

Zerstörungsfreie Prüfung — Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung — Allgemeine Grundlagen

 

EN 473:2000/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.4.2006)

CEN

EN 593:2004

Industriearmaturen — Metallische Klappen

 

CEN

EN 764-5:2002

Druckgeräte — Teil 5: Prüfbescheinigungen für metallische Werkstoffe und Übereinstimmung mit der Werkstoffspezifikation

 

CEN

EN 764-7:2002

Druckgeräte — Teil 7: Sicherheitseinrichtungen für unbefeuerte Druckgeräte

 

EN 764-7:2002/AC:2006

 

 

CEN

EN 1057:2006

Kupfer und Kupferlegierungen — Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und Heizungsanlagen

 

CEN

EN 1092-3:2003

Flansche und ihre Verbindungen — Runde Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke und Zubehörteile, nach PN bezeichnet — Teil 3: Flansche aus Kupferlegierungen

 

EN 1092-3:2003/AC:2004

 

 

CEN

EN 1092-4:2002

Flansche und ihre Verbindungen — Runde Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke und Zubehörteile, nach PN bezeichnet — Teil 4: Flansche aus Aluminiumlegierungen

 

CEN

EN 1252-1:1998

Kryo-Behälter — Werkstoffe — Teil 1: Anforderungen an die Zähigkeit bei Temperaturen unter — 80 C

 

EN 1252-1:1998/AC:1998

 

 

CEN

EN 1252-2:2001

Kryo-Behälter — Werkstoffe — Teil 2: Anforderungen an die Fähigkeit bei Temperaturen zwischen -80 C und -20 C

 

CEN

EN 1349:2000

Stellgeräte für die Prozessregelung

 

EN 1349:2000/AC:2001

 

 

CEN

EN 1591-1:2001

Flansche und ihre Verbindungen — Regeln für die Auslegung von Flanschverbindungen mit runden Flanschen und Dichtung — Teil 1: Berechnungsmethode

 

CEN

EN 1626:1999

Kryo-Behälter — Absperrarmaturen für tiefkalten Betrieb

 

CEN

EN 1653:1997

Kupfer und Kupferlegierungen — Platten, Bleche und Ronden für Kessel, Druckbehälter und Warmwasserspeicheranlagen

 

EN 1653:1997/A1:2000

 

 

CEN

EN 1759-3:2003

Flansche und ihre Verbindungen — Runde Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke und Zubehörteile, nach Class bezeichnet — Teil 3: Flansche aus Kupferlegierungen

 

EN 1759-3:2003/AC:2004

 

 

CEN

EN 1759-4:2003

Flansche und ihre Verbindungen — Runde Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke und Zubehörteile, nach Class bezeichnet — Teil 4: Flansche aus Aluminiumlegierungen

 

CEN

EN 1797:2001

Kryo-Behälter — Verträglichkeit von Gas/Werkstoffen

EN 1797-1:1998

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

CEN

EN 1866:2005

Fahrbare Feuerlöscher

 

CEN

EN 1983:2006

Industriearmaturen — Kugelhähne aus Stahl

 

CEN

EN 1984:2000

Industriearmaturen — Schieber aus Stahl

 

CEN

EN ISO 4126-1:2004

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck — Teil 1: Sicherheitsventile (ISO 4126-1:2004)

 

EN ISO 4126-1:2004/AC:2006

 

 

CEN

EN ISO 4126-3:2006

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck — Teil 3: Sicherheitsventile und Berstscheibeneinrichtungen in Kombination (ISO 4126-3:2006)

 

CEN

EN ISO 4126-4:2004

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck — Teil 4: Pilotgesteuerte Sicherheitsventile (ISO 4126-4:2004)

 

CEN

EN ISO 4126-5:2004

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck — Teil 5: Gesteuerte Sicherheitsventile (CSPRS) (ISO 4126-5:2004)

 

CEN

EN ISO 9606-2:2004

Prüfung von Schweißern — Schmelzschweißen — Teil 2: Aluminium und Aluminiumlegierungen (ISO 9606-2:2004)

 

CEN

EN ISO 9606-3:1999

Prüfung von Schweißern — Schmelzschweißen — Teil 3: Kupfer und Kupferlegierungen (ISO 9606-3:1999)

 

CEN

EN ISO 9606-4:1999

Prüfung von Schweißern — Schmelzschweißen — Teil 4: Nickel und Nickellegierungen (ISO 9606-4:1999)

 

CEN

EN ISO 9606-5:2000

Prüfung von Schweißern — Schmelzschweißen — Teil 5: Titan und Titanlegierungen, Zirkonium und Zirkoniumlegierungen (ISO 9606-5:2000)

 

CEN

EN 10028-1:2000

Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen — Teil 1: Allgemeine Anforderungen

EN 10028-1:1992

Datum abgelaufen

(31.10.2000)

EN 10028-1:2000/A1:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.5.2003)

CEN

EN 10028-2:2003

Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen — Teil 2: Unlegierte und legierte Stähle mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

EN 10028-2:1992

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

EN 10028-2:2003/AC:2005

 

 

CEN

EN 10028-3:2003

Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen — Teil 3: Schweißgeeignete Feinkornbaustähle, normalgeglüht

EN 10028-3:1992

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

CEN

EN 10028-4:2003

Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen — Teil 4: Nickellegierte kaltzähe Stähle

EN 10028-4:1994

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

EN 10028-4:2003/AC:2005

 

 

CEN

EN 10028-5:2003

Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen — Teil 5: Schweißgeeignete Feinkornbaustähle, thermomechanisch gewalzt

EN 10028-5:1996

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

CEN

EN 10028-6:2003

Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen — Teil 6: Schweißgeeignete Feinkornbaustähle, vergütet

EN 10028-6:1996

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

CEN

EN 10028-7:2000

Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen — Teil 7: Nichtrostende Stähle

 

EN 10028-7:2000/AC:2004

 

 

CEN

EN 10204:2004

Metallische Erzeugnisse — Arten von Prüfbescheinigungen

 

CEN

EN 10213-1:1995

Technische Lieferbedingungen für Stahlguß für Druckbehälter — Teil 1: Allgemeines

 

CEN

EN 10213-2:1995

Technische Lieferbedingungen für Stahlguß für Druckbehälter — Teil 2: Stahlsorten für die Verwendung bei Raumtemperatur und erhöhten Temperaturen

 

CEN

EN 10213-3:1995

Technische Lieferbedingungen für Stahlguß für Druckbehälter — Teil 3: Stahlsorten für die Verwendung bei tiefen Temperaturen

 

CEN

EN 10213-4:1995

Technische Lieferbedingungen für Stahlguß für Druckbehälter — Teil 4: Austenitische und austenitisch-ferritische Stahlsorten

 

CEN

EN 10216-1:2002

Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 1: Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei Raumtemperatur

 

EN 10216-1:2002/A1:2004

 

 

CEN

EN 10216-2:2002

Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 2: Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

 

EN 10216-2:2002/A1:2004

 

 

CEN

EN 10216-3:2002

Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 3: Rohre aus legierten Feinkornbaustählen

 

EN 10216-3:2002/A1:2004

 

 

CEN

EN 10216-4:2002

Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 4: Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei tiefen Temperaturen

 

EN 10216-4:2002/A1:2004

 

 

CEN

EN 10216-5:2004

Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 5: Rohre aus nichtrostenden Stählen

 

CEN

EN 10217-1:2002

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 1: Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei Raumtemperatur

 

EN 10217-1:2002/A1:2005

 

 

CEN

EN 10217-2:2002

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 2: Elektrisch geschweißte Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

 

EN 10217-2:2002/A1:2005

 

 

CEN

EN 10217-3:2002

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 3: Rohre aus legierten Feinkornbaustählen

 

EN 10217-3:2002/A1:2005

 

 

CEN

EN 10217-4:2002

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 4: Elektrisch geschweißte Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei tiefen Temperaturen

 

EN 10217-4:2002/A1:2005

 

 

CEN

EN 10217-5:2002

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 5: Unterpulvergeschweißte Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

 

EN 10217-5:2002/A1:2005

 

 

CEN

EN 10217-6:2002

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 6: Unterpulvergeschweißte Rohre aus unlegierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei tiefen Temperaturen

 

EN 10217-6:2002/A1:2005

 

 

CEN

EN 10217-7:2005

Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen — Technische Lieferbedingungen — Teil 7: Rohre aus nichtrostenden Stählen

 

CEN

EN 10222-1:1998

Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter — Teil 1: Allgemeine Anforderungen an Freiformschmiedestücke

 

EN 10222-1:1998/A1:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 10222-2:1999

Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter — Teil 2: Ferritische und martensitische Stähle mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

 

EN 10222-2:1999/AC:2000

 

 

CEN

EN 10222-3:1998

Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter — Teil 3: Nickelstähle mit festgelegten Eigenschaften bei tiefen Temperaturen

 

CEN

EN 10222-4:1998

Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter — Teil 4: Schweißgeeignete Feinkornbaustähle mit hoher Dehngrenze

 

EN 10222-4:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

CEN

EN 10222-5:1999

Schmiedestücke aus Stahl für Druckbehälter — Teil 5: Martensitische, austenitische und austenisch-ferritische nichtrostende Stähle

 

EN 10222-5:1999/AC:2000

 

 

CEN

EN 10269:1999

Stähle und Nickellegierungen für Befestigungselemente für den Einsatz bei erhöhten und/oder tiefen Temperaturen

 

EN 10269:1999/A1:2006

Anmerkung 3

31.10.2006

EN 10269:1999/A1:2006/AC:2006

 

 

CEN

EN 10272:2000

Nichtrostende Stäbe für Druckbehälter

 

CEN

EN 10273:2000

Warmgewalzte schweißgeeignete Stäbe für Druckbehälter mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen

 

CEN

EN 10305-4:2003

Präzisionsstahlrohre — Technische Lieferbedingungen — Teil 4: Nahtlose kaltgezogene Rohre für Hydraulik- und Pneumatik-Druckleitungen

 

CEN

EN 10305-6:2005

Präzisionsstahlrohre — Technische Lieferbedingungen — Teil 6: Geschweißte kaltgezogene Rohre für Hydraulik- und Pneumatik-Druckleitungen

 

CEN

EN ISO 10931:2005

Kunststoff-Rohrleitungssysteme für industrielle Anwendungen — Polyvinyliden Fluoride (PVDF) — Anforderungen an Rohrleitungsteile und das Rohrleitungssystem (ISO 10931:2005)

 

CEN

EN 12178:2003

Kälteanlagen und Wärmepumpen — Flüssigkeitsstandanzeiger — Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung

 

CEN

EN 12263:1998

Kälteanlagen und Wärmepumpen — Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung — Anforderungen und Prüfungen

 

CEN

EN 12266-1:2003

Industriearmaturen — Prüfung von Armaturen — Teil 1: Druckprüfungen, Prüfverfahren und Annahmekriterien — Verbindliche Anforderungen

 

CEN

EN 12284:2003

Kälteanlagen und Wärmepumpen — Ventile — Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung

 

CEN

EN 12288:2003

Industriearmaturen — Schieber aus Kupferlegierungen

 

CEN

EN 12334:2001

Industriearmaturen — Rückflussverhinderer aus Gusseisen

 

EN 12334:2001/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2005)

CEN

EN 12392:2000

Aluminium und Aluminiumlegierungen — Kneterzeugnisse — Besondere Anforderungen an Erzeugnisse für die Fertigung von Druckgeräten

 

CEN

EN 12420:1999

Kupfer und Kupferlegierungen Schmiedestücke

 

CEN

EN 12434:2000

Kryo-Behälter — Kryo-Schlauchleitungen

 

EN 12434:2000/AC:2001

 

 

CEN

EN 12451:1999

Kupfer und Kupferlegierungen — Nahtlose Rundrohre für Wärmeaustauscher

 

CEN

EN 12452:1999

Kupfer und Kupferlegierungen — Nahtlose, gewalzte Rippenrohre für Wärmeaustauscher

 

CEN

EN 12516-1:2005

Industriearmaturen — Gehäusefestigkeit — Teil 1: Tabellenverfahren für drucktragende Gehäuse von Armaturen aus Stahl

 

CEN

EN 12516-2:2004

Industriearmaturen — Gehäusefestigkeit — Teil 2: Berechnungsverfahren für drucktragende Gehäuse von Armaturen aus Stahl

 

CEN

EN 12516-3:2002

Armaturen — Gehäusefestigkeit — Teil 3: Experimentelles Verfahren

 

EN 12516-3:2002/AC:2003

 

 

CEN

EN 12542:2002

Ortsfeste, geschweisste zylindrische Behälter aus Stahl, die serienmäßig für die Lagerung von Flüssiggas (LPG) hergestellt werden, mit einem Fassungsvermögen bis 13 m3 für oberirdische Aufstellung — Gestaltung und Hertstellung

 

EN 12542:2002/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.5.2005)

CEN

EN 12735-1:2001

Kupfer und Kupferlegierungen — Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für die Kälte- und Klimatechnik — Teil 1: Rohre für Leitungssysteme

 

EN 12735-1:2001/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2005)

CEN

EN 12735-2:2001

Kupfer und Kupferlegierungen — Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für die Kälte- und Klimatechnik — Teil 2: Rohre für Apparate

 

EN 12735-2:2001/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2005)

CEN

EN 12778:2002

Dampfdruckkochtöpfe

 

CEN

EN 12952-1:2001

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 1: Allgemeines

 

CEN

EN 12952-2:2001

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 2: Werkstoffe für drucktragende Kesselteile und Zubehör

 

CEN

EN 12952-3:2001

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 3: Konstruktion und Berechnung für drucktragende Teile

 

CEN

EN 12952-5:2001

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 5: Verarbeitung und Bauausführung für drucktragende Kesselteile

 

CEN

EN 12952-6:2002

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 6: Prüfung während der Herstellung; Dokumentation und Kennzeichnung für drucktragende Kesselteile

 

CEN

EN 12952-7:2002

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 7: Anforderungen an die Ausrüstung für den Kessel

 

CEN

EN 12952-8:2002

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 8: Anforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige für den Kessel

 

CEN

EN 12952-9:2002

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 9: Anforderungen an Staubfeuerungsanlagen für den Kessel

 

CEN

EN 12952-10:2002

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 10: Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

 

CEN

EN 12952-14:2004

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 14: Anforderungen an Rauchgas-DENOX-Anlagen die flüssiges Ammoniak und Ammoniakwasserlösung einsetzen

 

CEN

EN 12952-16:2002

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten — Teil 16: Anforderungen an Rost- und Wirbelschichtfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe für den Kessel

 

CEN

EN 12953-1:2002

Großwasserraumkessel — Teil 1: Allgemeines

 

CEN

EN 12953-2:2002

Großwasserraumkessel — Teil 2: Werkstoffe für drucktragende Kesselteile und Zubehör

 

CEN

EN 12953-3:2002

Großwasserraumkessel — Teil 3: Konstruktion und Berechnung für drucktragende Teile

 

CEN

EN 12953-4:2002

Großwasserraumkessel — Teil 4: Verarbeitung und Bauausführung für drucktragende Kesselteile

 

CEN

EN 12953-5:2002

Großwasserraumkessel — Teil 5: Prüfung während der Herstellung, Dokumentation und Kennzeichnung für drucktragende Kesselteile

 

CEN

EN 12953-6:2002

Großwasserraumkessel — Teil 6: Anforderungen an die Ausrüstung für den Kessel

 

CEN

EN 12953-7:2002

Großwasserraumkessel — Teil 7: Anforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe für den Kessel

 

CEN

EN 12953-8:2001

Großwasserraumkessel — Teil 8: Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

 

CEN

EN 12953-12:2003

Großwasserraumkessel — Teil 12: Anforderungen an Rostfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe für den Kessel

 

CEN

EN 13121-1:2003

Oberirdische GFK-Tanks und Behälter — Teil 1: Ausgangsmaterialien, Spezifikations- und Annahmebedingungen

 

CEN

EN 13121-2:2003

Oberirdische GFK-Tanks und -Behälter — Teil 2: Verbundwerkstoffe — Chemische Widerstandsfähigkeit

 

CEN

EN 13133:2000

Hartlöten — Hartlöterprüfung

 

CEN

EN 13134:2000

Hartlöten — Hartlötverfahrensprüfung

 

CEN

EN 13136:2001

Kälteanlagen und Wärmepumpen — Druckentlastungseinrichtungen und zugehörige Leitungen — Berechnungsverfahren

 

CEN

EN 13175:2003

Spezifikation und Prüfung für Armaturen und Ausrüstungsteile von Flüssiggasbehältern

 

EN 13175:2003/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2005)

EN 13175:2003/AC:2004

 

 

CEN

EN 13348:2001

Kupfer und Kupferlegierungen — Nahtlose Rundrohre aus Kupfer für medizinische Gase oder Vakuum

 

EN 13348:2001/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2005)

CEN

EN 13371:2001

Kryo-Behälter — Kupplungen für den tiefkalten Betrieb

 

CEN

EN 13397:2001

Industriearmaturen — Membranarmaturen aus Metall

 

CEN

EN 13445-1:2002

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 1: Allgemeines

 

CEN

EN 13445-2:2002

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 2: Werkstoffe

 

CEN

EN 13445-3:2002

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 3: Konstruktion

 

EN 13445-3:2002/A4:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2006)

EN 13445-3:2002/A5:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(15.8.2006)

EN 13445-3:2002/A6:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2006)

EN 13445-3:2002/A8:2006

Anmerkung 3

31.10.2006

CEN

EN 13445-4:2002

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 4: Herstellung

 

CEN

EN 13445-5:2002

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 5: Inspektion und Prüfung

 

EN 13445-5:2002/A2:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2005)

EN 13445-5:2002/A3:2006

Anmerkung 3

30.11.2006

EN 13445-5:2002/A5:2006

Anmerkung 3

28.2.2007

CEN

EN 13445-6:2002

Unbefeuerte Druckbehälter — Teil 6: Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Druckbehältern und Druckbehälterteilen aus Gusseisen mit Kugelgraphit

 

EN 13445-6:2002/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2004)

CEN

EN 13458-1:2002

Kryo-Behälter — Ortsfeste, vakuum-isolierte Behälter — Teil 1: Grundanforderungen

 

CEN

EN 13458-2:2002

Kryo-Behälter — Ortsfeste vakuum-isolierte Behälter — Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung

 

EN 13458-2:2002/AC:2006

 

 

CEN

EN 13458-3:2003

Kryo-Behälter — Ortsfeste vakuum-isolierte Behälter — Teil 3: Betriebsanforderungen

 

EN 13458-3:2003/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2005)

CEN

EN 13480-1:2002

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 1: Allgemeines

 

EN 13480-1:2002/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2005)

CEN

EN 13480-2:2002

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 2: Werkstoffe

 

CEN

EN 13480-3:2002

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 3: Konstruktion und Berechnung

 

EN 13480-3:2002/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2006)

CEN

EN 13480-4:2002

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 4: Fertigung und Verlegung

 

CEN

EN 13480-5:2002

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 5: Prufüng

 

CEN

EN 13480-6:2004

Metallische industrielle Rohrleitungen — Teil 6: Zusätzliche Anforderungen an erdgedeckte Rohrleitungen

 

EN 13480-6:2004/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2006)

CEN

EN 13648-1:2002

Kryo-Behälter — Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung — Teil 1: Sicherheitsventile für den Kryo-Betrieb

 

CEN

EN 13648-2:2002

Kryo-Behälter — Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung — Teil 2: Berstscheibeneinrichtungen

 

CEN

EN 13648-3:2002

Kryo-Behälter — Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung — Teil 3: Ermittlung des erforderlichen Ausflusses — Ausflussmassenstrom und Auslegung

 

CEN

EN 13709:2002

Industriearmaturen — Absperrventile und absperrbare Rückschlagventile aus Stahl

 

CEN

EN 13789:2002

Industriearmaturen — Ventile aus Gusseisen

 

CEN

EN 13923:2005

Fadengewickelte Druckbehälter aus textilfaserverstärkten Kunststoffen — Werkstoffe, Konstruktion, Herstellung und Prüfung

 

CEN

EN 14071:2004

Sicherheitsventile für Flüssiggas-(LPG)-behälter — Zubehör

 

CEN

EN 14075:2002

Ortsfeste, geschweißte zylindrische Behälter aus Stahl, die serienmäßig für die Lagerung von Flüssiggas (LPG) hergestellt werden, mit einem Fassungsvermögen bis 13 m3 für erdgedeckte Aufstellung — Gestaltung und Herstellung

 

EN 14075:2002/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2005)

CEN

EN 14129:2004

Sicherheitsventile für Flüssiggas-Behälter

 

CEN

EN 14197-1:2003

Kryo-Behälter — Ortsfeste nicht vakuum-isolierte Behälter — Teil 1: Grundanforderungen

 

CEN

EN 14197-2:2003

Kryo-Behälter — Ortsfeste, nicht vakuum-isolierte Behälter — Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung

 

EN 14197-2:2003/A1:2006

Anmerkung 3

28.2.2007

EN 14197-2:2003/AC:2006

 

 

CEN

EN 14197-3:2004

Kryo-Behälter — Ortsfeste nicht vakuum-isolierte Kryo-Behälter — Teil 3: Betriebsanforderungen

 

EN 14197-3:2004/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2005)

EN 14197-3:2004/AC:2004

 

 

CEN

EN 14222:2003

Edelstahl-Großwasserraumkessel

 

CEN

EN 14276-1:2006

Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen — Teil 1: Behälter — Allgemeine Anforderungen

 

CEN

EN 14341:2006

Industriearmaturen — Rückflussverhinderer aus Stahl

 

CEN

EN 14382:2005

Sicherheitseinrichtungen für Gas-Druckregelanlagen und -einrichtungen — Gas-Sicherheitsabsperreinrichtungen für Betriebsdrücke bis 100 bar

 

CEN

EN 14570:2005

Ausrüstung von Behältern für Flüssiggas (LPG), oberirdische und unterirdische Aufstellung

 

EN 14570:2005/A1:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2006)

CEN

EN 14585-1:2006

Gewellte Metallschlauchleitungen für Druckanwendungen — Teil 1: Anforderungen

 

CEN

EN ISO 15493:2003

Kunststoff-Rohrleitungssysteme für industrielle Anwendungen — Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS), weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) und chloriertes Polyvinylchlorid (PVC-C) — Anforderungen an Rohrleitungsteile und das Rohrleitungssystem — Metrische Reihen (ISO 15493:2003)

 

CEN

EN ISO 15494:2003

Kunststoff-Rohrleitungssysteme für industrielle Anwendungen — Polybuten (PB), Polyethylen (PE) und Polypropylen (PP) — Anforderungen an Rohrleitungsteile und das Rohrleitungssystem — Metrische Reihen (ISO 15494:2003)

 

CEN

EN ISO 15613:2004

Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren für metaltallische Werkstoffe — Qualifizierung aufgrund einer vorgezogenen Arbeitsprüfung (ISO 15613:2004)

 

CEN

EN ISO 15614-1:2004

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 1: Lichtbogen- und Gasschweißen von Stählen und Lichtbogenschweißen von Nickel und Nickellegierungen (ISO 15614-1:2004)

 

CEN

EN ISO 15614-2:2005

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 2: Lichtbogenschweißen von Aluminium und seinen Legierungen (ISO 15614-2:2005)

 

CEN

EN ISO 15614-4:2005

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 4: Fertigungsschweißen von Aluminiumguss (ISO 15614-4:2005)

 

CEN

EN ISO 15614-5:2004

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 5: Lichtbogenschweißen von Titan, Zirkonium und ihren Legierungen (ISO 15614-5:2004)

 

CEN

EN ISO 15614-6:2006

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 6: Lichtbogen- und Gasschweißen von Kupfer seinen Legierungen (ISO 15614-6:2006)

 

CEN

EN ISO 15614-8:2002

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 8: Einschweißen von Rohren in Rohrböden (ISO 15614-8:2002)

 

CEN

EN ISO 15614-11:2002

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 11: Elektronen- und Laserstrahlschweißen (ISO 15614-11:2002)

 

CEN

EN ISO 15620:2000

Schweißen — Reibschweißen von metallischen Werkstoffen (ISO 15620:2000)

 

CEN

EN ISO 16135:2006

Industriearmaturen — Kugelhähne aus Thermoplasten (ISO 16135:2006)

 

CEN

EN ISO 16136:2006

Industriearmaturen — Klappen aus Thermoplasten (ISO 16136:2006)

 

CEN

EN ISO 16137:2006

Industriearmaturen — Rückflussverhinderer aus Thermoplasten (ISO 16137:2006)

 

CEN

EN ISO 16138:2006

Industriearmaturen — Membranventile aus Thermoplasten (ISO 16138:2006)

 

CEN

EN ISO 16139:2006

Industriearmaturen — Schieber aus Thermoplasten (ISO 16139:2006)

 

CEN

EN ISO 21787:2006

Industriearmaturen — Ventile aus Thermoplasten (ISO 21787:2006)

 

Anmerkung 1

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 3

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

HINWEIS:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be)

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org)

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/45


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 311/08)

Nummer der Beihilfe: XA 72/06

Mitgliedstaat: Italien

Region: Piemont

Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des begünstigten Unternehmens: Erleichterungen für den Erwerb materieller und nicht materieller Investitionen (Regionalgesetz 23/2004)

Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta regionale n. 56 — 3081 del 5.6.2006 (B.U.R.P. n. 24 del 15.6.2006) „Legge regionale 23/2004, Interventi per lo sviluppo e la promozione della cooperazione. Articolo 6, commi 1, 2. Approvazione del programma degli interventi a favore delle società cooperative operanti nel settore della trasformazione e commercializzazione dei prodotti agricoli e rientranti tra le piccole e medie imprese“.

Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen. Veröffentlicht im EU-Amtsblatt L 1 vom 3.1.2004. In Kraft getreten am 23. Januar 2004. (Beihilfe gemäß Art. 14 der VO)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 10 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung allgemeiner Kosten wie Honorare von Planern und Beratern, Durchführbarkeitsstudien im Umfang von bis zu 12 % der voraussichtlichen Kosten für materielle Investitionen, Einführung und Entwicklung von Systemen zur Zertifizierung der Qualität und Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen; Weiterbildung und Managerausbildung von Genossenschaftsmitgliedern; Einführung und Konsolidierung von Systemen der sozialen Rechnungslegung

Der Zuschuss beträgt mindestens 5 000 EUR und höchstens 50 000 EUR.

Finanzierung zu ermäßigten Sätzen unter Beteiligung von Kreditinstituten zum Bau, Erwerb und Umbau von Immobilien mit Ausnahme des Erwerbs von Grundstücken, Maschinen, neuer Ausrüstung einschließlich IT-Programmen, Fahrzeugen und Containern für die besondere Beförderung von Halbfertig- oder Fertigprodukten vom Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieb zu den Vertriebsfirmen, da es sich um Fahrzeuge und Container handelt, die unmittelbar und ausschließlich für die Beförderung solcher Erzeugnisse bestimmt sind

Die Finanzierung deckt bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in einem Zeitraum von fünf Jahren bei produktiven und zehn Jahren bei Immobilieninvestitionen

Der mit Regionalmitteln zu deckende Finanzierungsbetrag hat einen Umfang von mindestens 7 500 EUR und höchstens 350 000 EUR

Der Anreiz darf die Schwelle von 40 % der zuschussfähigen Kosten nicht übersteigen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2006; in jedem Fall wird die Mitteilung der Identifikationsnummer abgewartet, die die Kommission vergibt, sobald ihr die Kurzbeschreibung vorliegt

Laufzeit der Regelung:

Zweck der Beihilfe: Förderung und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Piemont; bessere Qualität der Erzeugnisse von Genossenschaften und besseres Management

Zugrunde gelegte Artikel der Verordnung: Artikel 7 und Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d und e

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Die Regelung findet Anwendung auf Genossenschaften, die zu den KMU zählen und im Bereich Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Anhangs I des EWG-Vertrags tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Piemonte, Assessorato alle Attività Produttive, Bilancio e Cooperazione

Direzione regionale Formazione Professionale-lavoro,

Via Magenta, 12

I-10128 Torino

Tel.: (39-011) 432 48 85

Fax: (39-011) 432 48 78

e-mail: direzione15@regione.piemonte.it.

Internetadresse: www.regione.piemonte.it/lavoro/index.htm

Sonstige Auskünfte: Die Empfänger

dürfen sich nicht im Zustand des Konkurses, der Liquidation, der Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses oder des Vergleichs befinden und nicht in Vorgänge eingebunden sein, die zu einem der genannten Verfahren führen können;

müssen nachweisen, dass sie rentabel und finanziell ausgeglichen arbeiten;

müssen nachweisen, dass sie hinsichtlich Hygiene, Umwelt und Tiergesundheit die Mindestanforderungen erfüllen

Ausgeschlossen sind Ausgaben für:

Erzeugnisse aus Drittländern;

Investitionen, die nicht zur Verbesserung der Situation der betroffenen Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen;

Investitionen im Einzelhandel;

den Erwerb von Beförderungsmitteln;

nicht amortisierbare Investitionen

Ebenso wenig wird Unterstützung geleistet für:

Investitionen, die in Widerspruch zu Verboten oder Einschränkungen stehen, welche in den gemeinsamen Marktorganisationen festgelegt sind; insbesondere sind keine Investitionen, durch die in den jeweiligen Sektoren bestehende gemeinschaftliche Einschränkungen überschritten werden, zur Finanzierung zugelassen;

Investitionen, die die Herstellung und Vermarktung von Milchnachahmungs- und Ersatzerzeugnissen oder Milch- und Käseerzeugnissen betreffen;

Initiativen, mit denen Forschungsprojekte oder die Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterstützt werden

XA Nummer: XA 91/06

Mitgliedstaat: Österreich

Region: Burgenland

Bezeichnung der Beihilferegelung: Richtlinien betreffend die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen gemäß dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 — WiföG

Rechtsgrundlage: Gesetz vom 24. März 1994 über Maßnahmen zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Entwicklung im Burgenland (Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 — WiföG), LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/1998.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Planung für 2006

Jahr 2006: Investitionszuschuss in 1 500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

 

Nordburgenland: 30 %

 

Mittelburgenland: 35 %

 

Südburgenland: 35 %

Es können Zuschläge von +15 % gewährt werden

Die maximale Förderungsobergrenze liegt bei 725 000 EUR für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung bzw. bei 100 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren bei der Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Die Förderungshöhe ist grundsätzlich mit dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 zulässigen Betrag begrenzt

Bewilligungszeitpunkt: Beihilfen dürfen ab der Verlautbarung der gegenständlichen Regelung im Landesamtsblatt für das Burgenland gewährt werden. Die Verlautbarung ist für frühestens 10 Werktage nach der Übermittlung dieser Kurzbeschreibung geplant

Laufzeit der Regelung: Die gegenständliche Regelung gilt bis 31.12.2006

Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe liegt in der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur von KMUs, welche ausschließlich in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind

Schwerpunkte der Förderung sind:

besondere Unterstützung wachstumsorientierter Unternehmungen

Förderung der Internationalisierung burgenländischer Betriebe

Förderung von Kleinprojekten solcher Betriebe, die langfristig hohe Wachstumschancen oder eine hohe Wertschöpfung erwarten lassen

Zuschussfähig sind ausschließlich Kosten, die unter folgende Artikel fallen:

Artikel 7 — Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung;

Artikel 14 — Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Von dieser Regelung sind alle Wirtschaftssektoren erfasst, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind. Ausgenommen ist die Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Land Burgenland

Europaplatz 1

A-7001 Eisenstadt

Internetadresse: www.wibag.at

Beihilfe Nr.: XA 99/06

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Entfällt

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Investitionsprogramm Energieeinsparungen

Rechtsgrundlage: Artikel 2, 4 en 6 van de Kaderwet LNV-subsidies

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2007: 6 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 25 %

Bewilligungszeitpunkt: Anträge könen vom 15. November 2006 — 29. November 2006 eingereicht werden

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Einmaliges Programm. Zahlungen erfolgen spätestens bis 30. Juni 2007

Zweck der Beihilfe: Primäres Ziel: Verringerung der Produktionskosten. Sekundäres Ziel: Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt. Das Programm beruht auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004. In Betracht kommen Investitionen in Energiesparmaßnahmen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere Unterglasanlagen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Internetadresse: www.minlnv.nl/loket


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/47


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkohol (PVA) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan

(2006/C 311/09)

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) vor, dem zufolge die Einfuhren von Polyvinylalkohol (PVA) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 6. November 2006 von dem Unternehmen Kuraray Specialties Europe GmbH (nachstehend „Antragsteller“ genannt) eingereicht, auf das mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Polyvinylalkohol entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um bestimmte Polyvinylalkohole in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 % igen Lösung) von mindestens 3 mPa·s, aber nicht mehr als 61 mPa·s und einem Hydrolysegrad von mindestens 84,0 mol- %, aber nicht mehr als 99,9 mol- % mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die unter dem KN-Code ex 3905 30 00 eingereiht werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Die Dumpingbehauptung im Falle Taiwans stützt sich auf einen Vergleich des anhand der Inlandspreise ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in dem unter Nummer 5.1 Buchstabe d) genannten Land mit Marktwirtschaft. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des vorgenannten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China und aus Taiwan in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Angeblich wirkten sich die betroffenen Einfuhren aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf den Marktanteil und die Preise der Gemeinschaftshersteller aus und hätten dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Beschäftigungssituation in diesem Wirtschaftszweig sehr nachteilig beeinflusst.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1.   Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan gedumpt wird, und ob dieses Dumping eine Schädigung verursacht.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 beim Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Erklärung, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne (2) zu beantragen (nur für Hersteller möglich),

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion der betroffenen Ware,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro) in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006;

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006;

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

iii)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Bildung der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Ausführern/Herstellern in Taiwan, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern, allen im Antrag genannten Einführerverbänden und den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

i)   Ausführer/Hersteller in Taiwan

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend, in jedem Fall aber vor Ablauf der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist, per Fax bei der Kommission nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie umgehend einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

ii)   Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne beantragen

Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Daher müssen sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller die Berechnung unternehmensspezifischer Dumpingspannen ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass eine individuelle Untersuchung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

c)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Es wird beabsichtigt, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung Japan als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

e)   Marktwirtschaftsstatus

Für diejenigen Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen in die Stichprobe einbezogenen bzw. im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China Antragsformulare zu.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und zur dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens oder anderer Antragsformulare

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch zehn Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenbildung

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich bereit erklärt haben, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Parteien müssen innerhalb von 37 Tagen nach der Benachrichtigung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Japans als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d) dieser Bekanntmachung). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

d)   Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung

Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e) und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (5)“ tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 05/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05.

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder diese nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  Beantragt werden können individuelle Spannen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung von Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung über die individuelle Behandlung von Unternehmen in Nichtmarktwirtschafts-/ Transformationsländern und gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung von Unternehmen, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragen. Anträge auf individuelle Behandlung sind nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu stellen.

(3)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S.1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S.1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/51


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

(2006/C 311/10)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von den in Russland ansässigen Ausführern Novomoskovskiy Azot und Nevinnomyssky Azot, Mitglieder der Joint Stock Company „Mineral and Chemical Company Eurochem“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) eingereicht.

Der Antrag beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.

2.   Ware

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung des KN-Codes 3102 80 00. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 1675/2003 (3) eingeführt wurden.

Eine Bekanntmachung zur Einleitung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland wurde am 22. September 2005 veröffentlicht (4). Diese Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag auf eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf vom Antragsteller übermittelte Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert haben.

Der Antragsteller behauptet und legt Anscheinsbeweise dafür vor, dass der Vergleich seines eigenen Normalwerts mit — mangels Ausfuhren in die Gemeinschaft — Ausfuhrpreisen in ein geeignetes Drittland, in diesem Fall die Vereinigten Staaten von Amerika, ein erheblich unter den derzeit geltenden Maßnahmen liegendes Dumpingniveau ergeben würde. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

5.   Verfahren der Dumpingfeststellung

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet hiermit gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung ein.

Im Rahmen der Untersuchung wird u. a. festgestellt, inwieweit die Entscheidung, ob sich die Grundlage, auf der die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, geändert hat und ob diese Veränderung dauerhafter Natur ist, anhand von Preisen für Ausfuhren in ein Drittland oder Drittländer getroffen werden sollte.

Im Rahmen dieser Untersuchung soll festgestellt werden, ob die Maßnahmen im Falle des einzigen Antragstellers aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden.

Wird festgestellt, dass die Maßnahmen für den Antragsteller außer Kraft gesetzt oder geändert werden sollten, kann, wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 erläutert, eine Änderung des auf die Einfuhren der betroffenen Ware durch andere ausführende Hersteller in Russland geltenden Zollsatzes erforderlich sein.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln, um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle Unterlagen einschließlich der in dieser Bekanntmachung verlangten Informationen sowie die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (5)“ tragen; außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ tragen.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und es können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15.

(3)  ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4.

(4)  ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 14.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/53


Mitteilung der Kommission an die Maiserzeuger

(2006/C 311/11)

Die Kommission möchte hiermit die Maiserzeuger in der Europäischen Union auf den von ihr am 15 Dezember 2006 angenommenen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) hinweisen. In diesem Vorschlag ist insbesondere vorgesehen, Mais ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 von der Interventionsregelung auszuschließen.


(1)  KOM (2006) 755


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/54


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4514 — Advent/Carlyle/H.C.Starck)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 311/12)

1.

Am 11. Dezember 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Verschiedene Fonds, die von Advent International Corporation („Advent“, USA) und dem zur Carlyle Gruppe („Carlyle“, USA) gehörenden Unternehmen Carlyle Europe Partners II, L.P. verwaltet werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei der Unternehmensgruppe H.C. Starck („H.C. Starck“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Advent: private Kapitalbeteiligungen;

Carlyle: private Kapitalbeteiligungen;

H.C. Starck: Refraktärmetalle und deren Verbindungen, technische Keramik, leitfähige Polymere und andere Elektronik-Chemikalien für industrielle Anwendungen einschließlich Elektronik und Optik, medizinische Ausrüstungen, Luft- und Raumfahrt, Hart- und Schwermetalle, Maschinen- und Motorenbauteile und Chemikalien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4514 — Advent/Carlyle/H.C.Starck an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/55


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

(2006/C 311/13)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von Open Joint Stock Company Acron und Open Joint Stock Company Dorogobuzh, beides zu der Holding-Gesellschaft „Acron“ gehörende ausführende Hersteller in Russland (nachstehend „Antragsteller“ genannt), eingereicht.

Der Antrag beschränkt sich auf den den Antragsteller betreffenden Teil der Dumpinguntersuchung.

2.   Ware

Gegenstand der Überprüfung sind feste Stickstoffdünger mit einem Ammoniumnitratgehalt von mehr als 80 GHT mit Ursprung in Russland (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die gemeinhin unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (2) des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (3) des Rates, auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.

Der Antragsteller macht unter Vorlage von Anscheinsbeweisen geltend, dass ein Vergleich seiner eigenen Kosten mit den Ausfuhrpreisen eine erheblich unter den derzeit geltenden Maßnahmen liegende Dumpingspanne ergeben würde. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

5.   Verfahren der Dumpingfeststellung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet hiermit gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung ein.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob die geltenden Maßnahmen für den einzigen Antragsteller aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Falls beschlossen werden sollte, die Maßnahmen für den Antragsteller außer Kraft zu setzen oder zu ändern, müsste eventuell der geltende Zoll für Einfuhren von anderen Herstellern des betroffenen Produkts gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 geändert werden.

a)   Fragebogen

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle Unterlagen einschließlich der in dieser Bekanntmachung verlangten Informationen sowie die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (4) tragen; außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ tragen.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und es können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/57


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine

(2006/C 311/14)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von Open Joint Stock Company Azot Cherkassy (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einem ausführenden Hersteller in der Ukraine, gestellt.

Der Antrag beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.

2.   Ware

Gegenstand der Überprüfung sind feste Stickstoffdünger mit einem Ammoniumnitratgehalt von mehr als 80 GHT mit Ursprung in der Ukraine (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die gemeinhin unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 (2) des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (3) des Rates, auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine eingeführt wurde.

Eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine wurde am 25. Januar 2006 (4) veröffentlicht. Diese Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.

Der Antragsteller macht unter Vorlage von Anscheinsbeweisen geltend, dass ein Vergleich seiner eigenen Kosten mit den Ausfuhrpreisen eine erheblich unter den derzeit geltenden Maßnahmen liegende Dumpingspanne ergeben würde. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

5.   Verfahren der Dumpingfeststellung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet hiermit gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung ein.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob die geltenden Maßnahmen für den einzigen Antragsteller aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Falls beschlossen werden sollte, die Maßnahmen für den Antragsteller außer Kraft zu setzen oder zu ändern, müsste eventuell der geltende Zoll für Einfuhren von anderen Herstellern des betroffenen Produkts gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 geändert werden.

a)   Fragebogen

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle Unterlagen einschließlich der in dieser Bekanntmachung verlangten Informationen sowie die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (5) tragen; außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ tragen.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und es können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 23 vom 25.01.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. C 18 vom 25.1.2006, S. 2.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/59


Verzeichnis der Drittländer, deren Befähigungszeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 3 der Richtlinie 2001/25/EG über die Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1) anerkannt wurden

Stand: 20. November 2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 311/15)

Mitgliedstaaten

Drittländer

Griechenland

Serbien und Montenegro

Belgien

Hongkong

Kanada

Südafrika

Bulgarien

Ukraine

Malaysia

Indien

Neuseeland

Rumänien

USA

Argentinien

Italien

Brasilien

Argentinien

Kuba

Vereinigtes Königreich

Slowenien

Dänemark

Argentinien

Brasilien

Neuseeland

Luxemburg

Argentinien

Senegal

Kanada

Australien

Hongkong

Singapur

Malaysia

Schweden

Russland


(1)  ABl. L 136, 18.5.2001, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/103/EG (ABl. L 326, 13.12.2003, S. 28).


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/60


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4520 — Industri Kapital/Attendo)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 311/16)

1.

Am 8. Dezember 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Industri Kapital (Niederlande) erwirbt durch den Kauf von Anteilen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Attendo Group AB (im Folgenden „Attendo“, Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Industri Kapital: private Investmentfirma;

Attendo: ein Anbieter von Produkten zur Betreuung von älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Kindern und Jugendlichen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr.139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4520 — Industri Kapital/Attendo per Fax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/61


Entsprechende Werte im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2006/C 311/17)

Die entsprechenden Werte in den nationalen Währungen Bulgariens und Rumäniens im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2083/2005 (1), sind die folgenden:

80 000 EUR

BGN

Bulgarischer Lew

156 268

 

RON

rumänischer Neuer Leu

311 233


137 000 EUR

BGN

Bulgarischer Lew

267 609

 

RON

rumänischer Neuer Leu

532 987


211 000 EUR

BGN

Bulgarischer Lew

412 157

 

RON

rumänischer Neuer Leu

820 878


422 000 EUR

BGN

Bulgarischer Lew

824 313

 

RON

rumänischer Neuer Leu

1 641 756


1 000 000 EUR

BGN

Bulgarischer Lew

1 953 348

 

RON

rumänischer Neuer Leu

3 890 417


5 278 000 EUR

BGN

Bulgarischer Lew

10 309 773

 

RON

rumänischer Neuer Leu

20 533 621


(1)  ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28.


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/62


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4433 — RREEF/Peel Ports Holdings/Peel Ports)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 311/18)

Am 11. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4433. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/63


GESCHÄFTSORDNUNG DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES DES OLAF DER ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSS

(2006/C 311/19)

DER ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSS

gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1),

gestützt auf Artikel 11(6) der Verordnung (Euratom) Nr. 1974/1999 v vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (2),

HAT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG GEGEBEN:

TITEL I

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

Artikel 1

Aufgaben

Der Überwachungsausschuss des Amtes für Betrugsbekämpfung („OLAF“) nimmt die ihm in Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 übertragenen Aufgaben wahr.

Artikel 2

Befugnisse

1.   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben übt der Überwachungsausschuss die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und in der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 sowie in anderen geltenden Vorschriften festgelegten Befugnisse aus.

2.   Insbesondere kann der Überwachungsausschuss zur regelmäßigen Kontrolle der Untersuchungstätigkeit des OLAF mit OLAF Vereinbarungen über die Modalitäten dieser Kontrolle schließen. In diesen Vereinbarungen werden auch die vertrauliche Behandlung von Informationen und Dokumenten, die von OLAF vorgelegt werden, sowie weitere Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse geregelt.

3.   Der Überwachungsausschuss trifft Beschlüsse in Bezug auf die Informationen, die der Generaldirektor des OLAF gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 erteilt.

4.   Der Überwachungsausschuss übt seine Befugnisse gemäß Titel III aus.

TITEL II

ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSWEISE

Artikel 3

Zusammensetzung

1.   Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses sowie die Ernennung und Amtszeit seiner Mitglieder erfolgen im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999.

2.   Ist ein Mitglied des Überwachungsausschusses verhindert, sein Mandat auszuüben, oder legt es sein Mandat nieder, so ist es gehalten, den Vorsitzenden des Ausschusses davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 4

Ethik-Regeln

1.   Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses bei der Erfüllung ihrer Pflichten keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

2.   Ferner behandeln sie im Einklang mit dem Beschluss zu ihrer Ernennung keinerlei Angelegenheiten, an denen sie unmittelbar oder mittelbar persönliche Interessen insbesondere familiärer oder finanzieller Natur haben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Sie wahren die völlige Vertraulichkeit der ihnen vorgelegten Unterlagen und ihrer Beratungen.

3.   Die Mitglieder unterrichten den Überwachungsausschuss über jeden Umstand, der die in Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze beeinträchtigen könnte. Der Ausschuss trifft die geeigneten Maßnahmen.

Artikel 5

Vorsitz

1.   Der Überwachungsausschuss wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden.

2.   Der Vorsitzende wird für ein Jahr gewählt. Die Wiederernennung ist zulässig. Die Wahl der oder des Vorsitzenden findet in der letzten Sitzung statt, die vom scheidenden Vorsitzenden geleitet wird.

3.   Sollte der Vorsitzende aus irgendeinem Grund auf längere Dauer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben außerstande sein, setzt er die Mitglieder davon in Kenntnis. In diesem Fall wird nach den in Absatz 1 aufgeführten Modalitäten ein neuer Vorsitzender gewählt.

4.   Der Vorsitzende vertritt den Überwachungsausschuss und führt den Vorsitz in dessen Sitzungen. Er wacht über den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Arbeiten. Er beruft die Sitzungen des Ausschusses ein und bestimmt Ort, Datum und Uhrzeit dieser Sitzungen. Er arbeitet den Entwurf der Tagesordnung aus und stellt die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses sicher.

5.   Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung kann der Vorsitzende ein Mitglied des Ausschusses auffordern, ihn zu vertreten.

6.   Ist der Vorsitzende abwesend und wurde nicht auf das Verfahren von Absatz 5 zurückgegriffen, wird der Vorsitz vom ältesten Mitglied wahrgenommen.

7.   Der Vorsitzende verfügt über die uneingeschränkte Befugnis, Schreiben bzw. Antwortschreiben betreffend die Tätigkeiten des Überwachungsausschusses zu verfassen. Er unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses über die Schreiben, die ihm zugegangen sind, sowie über die Schreiben, auf die er geantwortet hat.

Artikel 6

Sitzungen

1.   Der Überwachungsausschuss nimmt seine Zuständigkeiten in Sitzungen wahr, zu denen er als Kollegium zusammentritt. Er hält mindestens zehn Sitzungen pro Jahr ab. Der Überwachungsausschuss kann nur dann rechtmäßig zu einer Sitzung zusammentreten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er tritt ferner auf Initiative des Vorsitzenden und immer dann zusammen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies beantragt.

2.   Außer in den Fällen, die von dem Vorsitzenden als dringlich eingestuft werden, werden die Einberufungen so rechtzeitig übermittelt, dass sie mindestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden. Der Einberufung liegen der Entwurf der Tagesordnung und die für die Sitzung notwendigen Dokumente bei, es sei denn, dies ist aufgrund der Natur dieser Dokumente nicht statthaft. Die endgültige Fassung der Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

3.   Jedes Mitglied kann bei dem Vorsitzenden beantragen, dass bestimmte Punkte oder Fragen auf den Entwurf der Tagesordnung gesetzt bzw. dem Entwurf der Tagesordnung hinzugefügt werden.

4.   Der Vorsitzende kann auf Ersuchen des Generaldirektors des OLAF den Überwachungsausschuss einberufen oder die Tagesordnung ergänzen. Den Vorschlägen des Generaldirektors liegen alle sachdienlichen Unterlagen bei.

5.   Der Überwachungsausschuss kann den Generaldirektor des OLAF ersuchen, an den Sitzungen und den mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Arbeiten mitzuwirken. Andere Mitarbeiter des OLAF können zu den Sitzungen des Überwachungsausschusses hinzugezogen werden, wenn ihre Anwesenheit für erforderlich gehalten wird. Die entsprechende Aufforderung ergeht über den Generaldirektor des OLAF.

Die Tagesordnungspunkte, für deren Behandlung eine Anwesenheitserfordernis im Sinne von Unterabsatz 1 besteht, sind dem Generaldirektor des OLAF zu übermitteln.

6.   Jeder Vertreter der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Gemeinschaften, der Mitgliedstaaten oder assoziierter Staaten kann aufgefordert werden, im Hinblick auf einen genau festgelegten Tagesordnungspunkt der Sitzung an den Arbeiten des Überwachungsausschusses mitzuwirken.

Artikel 7

Arbeitsmethoden

1.   Die Sitzungen des Überwachungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Beratungen des Ausschusses und sämtliche Dokumente, die als Unterlagen für diese Beratungen dienen, unterliegen der Vertraulichkeit, sofern der Überwachungsausschuss nichts anderes beschließt.

Die vom Generaldirektor des OLAF vorgelegten Dokumente und Informationen unterliegen den Vorschriften von Artikel 287 EG-Vertrag über die Geheimhaltung siwue Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 8 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999.

2.   Der Überwachungsausschuss legt bis zu drei Arbeitssprachen fest. Die Dokumente und Entwürfe von Stellungnahmen, Berichten und Beschlüssen sind in den vom Ausschuss festgelegten Arbeitssprachen zu verfassen. Erforderlichenfalls kann jedes Mitglied eine Übersetzung jedes Dokuments in seine eigene Sprache beantragen.

3.   Die Stellungnahmen, Berichte und Beschlüsse des Überwachungsausschusses werden im Verlauf von Plenarsitzungen angenommen.

4.   Abweichend von diesem Grundsatz können bestimmte Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn der Überwachungsausschuss in einer vorhergehenden Sitzung dem Rückgriff auf ein solches Verfahren zugestimmt hat.

In dringlichen Fällen ist der Vorsitzende befugt, ein schriftliches Verfahren zur Konsultation der Mitglieder des Ausschusses einzuleiten.

In jedem dieser Fälle übermittelt r der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses einen Beschlussentwurf. Legen die Mitglieder nicht innerhalb einer von dem Vorsitzenden festgelegten Frist von fünf Werktagen ab Eingang des Vorschlags Widerspruch gegen den Entwurf ein, gilt dieser als angenommen. Beantragt ein Mitglied innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Eingang des Entwurfs eines Beschlusses, dass dieser zur Beratung gestellt wird, wird das Verfahren der schriftlichen Konsultation ausgesetzt.

Artikel 8

Berichterstattung

1.   Zur Vorbereitung seiner Beratungen bzw. seiner Arbeiten kann der Überwachungsausschuss unter seinen Mitgliedern auf Vorschlag des Vorsitzenden einen oder mehrere Berichterstatter benennen.

2.   Handelt es sich um eine dringliche Frage, kann der Vorsitzende diese Benennung von Amts wegen vornehmen. In diesem Fall setzt er die Mitglieder des Ausschusses umgehend davon in Kenntnis.

3.   Der Berichterstatter legt dem Überwachungsausschuss nach Prüfung der ihm anvertrauten Angelegenheiten seinen Bericht im Entwurf vor. Im Bedarfsfall wird der Berichterstatter durch das Sekretariat des Ausschusses unterstützt.

Artikel 9

Prüfungen, Studien und Beratung

Im Rahmen seiner Befugnisse kann der Überwachungsausschuss alle Prüfungen vornehmen bzw. alle Studien und Untersuchungen durchführen und erforderlichenfalls Berater hinzuziehen. Ferner kann der Ausschuss alle Beamte und sonstigen Bediensteten des OLAF, der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Gemeinschaften, der Mitgliedstaaten oder assoziierter Staaten um Unterstützung ersuchen.

Artikel 10

Abstimmungsverfahren

1.   Die Beschlüsse werden auf Vorschlag des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Mitglieder des Überwachungsausschusses gefasst.

2.   Auf Vorschlag eines Mitglieds kann eine geheime Abstimmung angesetzt werden.

Artikel 11

Protokoll

1.   Über sämtliche Sitzungen des Überwachungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird in den Arbeitssprachen des Ausschusses abgefasst.

2.   Der Entwurf des Protokolls wird vom Sekretariat auf Anweisung des Vorsitzenden erstellt und den Mitgliedern des Überwachungsausschusses zur Annahme in der nächsten Sitzung unterbreitet.

3.   Jedes Mitglied kann zum Zeitpunkt der Annahme des Entwurfs des Protokolls Änderungen vorschlagen. Außerdem kann jedes Mitglied veranlassen, dass dem Protokoll alle von ihm für zweckmäßig erachteten schriftlichen Erklärungen oder Dokumente beigefügt werden.

4.   Das Protokoll wird nach seiner Annahme von dem Vorsitzenden und von dem Leiter des Sekretariats unterzeichnet und im Ausschusssekretariat abgelegt. Das Protokoll kann auf Beschluss des Ausschusses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Artikel 12

Sekretariat

1.   Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 wird der Überwachungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Sekretariat unterstützt.

2.   Der Überwachungsausschuss teilt dem Generaldirektor des OLAF mit, welche personellen und sonstigen Mittel das Sekretariat zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses und zur Wahrung der Kontinuität seiner Arbeiten benötigt.

3.   Die Bediensteten des Sekretariats sind gehalten, die ihnen zur Kenntnis gelangenden Informationen vertraulich zu behandeln. Sie unterliegen dieser Verpflichtung auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Wenn dem Überwachungsausschuss zur Kenntnis gelangt, dass ein Bediensteter des Sekretariats gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen hat, unterrichtet der Vorsitzende den Generaldirektor des OLAF, so dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

4.   Das Sekretariat trägt dazu bei, dass der Überwachungsausschuss die ihm übertragene Aufgabe, die Unabhängigkeit des OLAF zu stärken, effektiv wahrnehmen kann. Dazu unterstützt es den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und dem Ablauf der Sitzungen. Es verfasst einen Entwurf der Tagesordnung und des Sitzungsprotokolls, stellt die Unterrichtung und Dokumentation der Mitglieder des Ausschusses in sämtlichen Bereichen seiner Tätigkeit sicher, wirkt unter der Leitung des Vorsitzenden an der Abfassung der Texte mit und unterstützt die Mitglieder insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Berichterstatter. Hierzu können gemeinsame Sitzungen von Berichterstattern und Bediensteten des Sekretariats abgehalten werden.

TITEL III

AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE

Artikel 13

Folgemaßnahmen im Anschluss an die vom Generaldirektor erteilten Informationen

1.   Der Überwachungsausschuss prüft das vom Generaldirektor jedes Jahr übermittelte Programm der Tätigkeiten des OLAF und kann dazu im Rahmen seiner Aufgaben Stellung nehmen Ferner würdigt er die regelmäßigen Informationen des Generaldirektors über die Tätigkeiten des OLAF und nimmt zu diesen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 Stellung.

2.   Gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 wird der Überwachungsausschuss regelmäßig über die Untersuchungen des OLAF, deren Ergebnisse und Folgemaßnahmen unterrichtet. Der Ausschuss gibt Stellungnahmen zu den Tätigkeiten ab, greift jedoch nicht in den Ablauf der Untersuchungen ein.

3.   Der Überwachungsausschuss prüft die Gründe, die es nicht erlauben, eine seit mehr als neun Monaten laufende Untersuchung abzuschließen, sowie die für ihren Abschluss voraussichtlich notwendige Frist.

4.   Der Ausschuss prüft die Fälle, in denen ein Organ, eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur den vom Generaldirektor abgegebenen Empfehlungen nicht Folge geleistet hat. Bei dieser Gelegenheit prüft der Ausschuss eine etwaige Obstruktion, Verzögerung oder Behinderung des Auftrags der Ermittler des OLAF.

5.   Die Fälle, die die Weiterleitung von Angelegenheiten an die Justizbehörden eines Mitgliedstaates erfordern, werden auf der Grundlage der vom Generaldirektor des OLAF bereitgestellten Informationen im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 geprüft. Auch die Folgemaßnahmen werden auf diesen Grundlagen ergriffen.

6.   Zur Unterstützung des Generaldirektors des OLAF bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Überwachungsausschuss zum Beitrag des OLAF zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft Stellung nehmen.

Artikel 14

Tätigkeitsbericht

1.   Gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 nimmt der Überwachungsausschuss mindestens einen Tätigkeitsbericht pro Jahr an und übermittelt ihn den Organen. Dieser Tätigkeitsbericht erstreckt sich auf die vom Ausschuss entsprechend seinen Zuständigkeiten entfalteten Aktivitäten und liefert eine Bewertung der Tätigkeiten des OLAF und der Durchführung seines Jahresprogramms.

2.   Der Bericht wird im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres für das vorhergehende Jahr erstellt und dem Ausschuss von einem oder mehreren Berichterstattern vorgestellt.

3.   Diesem Bericht kann als Anhang ein Verzeichnis der Stellungnahmen beigefügt sein, die vom Überwachungsausschuss abgegeben worden sind.

Ferner können dem Tätigkeitsbericht die Berichte des Ausschusses an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof über die Ergebnisse und die Folgemaßnahmen der vom OLAF durchgeführten Untersuchungen gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 beigefügt werden.

4.   Der Überwachungsausschuss veranlasst die Veröffentlichung seines Tätigkeitsberichts im Amtsblatt der Europäischen Union, nachdem er ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt hat.

Artikel 15

Verfahren für die Stellungnahme zur Ernennung des Generaldirektors

1.   Der Überwachungsausschuss prüft die Bewerbungen für das Amt des Generaldirektors des OLAF und gibt eine Stellungnahme ab, in der die Kriterien dargelegt werden, nach denen der Ausschuss die Eignung der Bewerber beurteilt hat.

Die Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 gibt die Meinung des Ausschusses zu den Bewerbern wieder.

2.   Ist zu keinem Bewerber eine befürwortende Stellungnahme abgegeben worden, unterrichtet der Vorsitzende die Kommission, dass der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme zu den vorgelegten Bewerbungen abgegeben hat.

Artikel 16

Disziplinarverfahren gegen den Generaldirektor

Der Überwachungsausschuss gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, nachdem er in Anwendung von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 oder Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 konsultiert worden ist.

Artikel 17

Vertraulichkeit und Behandlung personenbezogener Daten

1.   Der Überwachungsausschuss wacht über die Anwendung der Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und des Artikels 8 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999.

2.   Der Überwachungsausschuss kann in eigener Initiative oder auf Initiative des Generaldirektors des OLAF beschließen, eine Stellungnahme abzugeben.

Artikel 18

Haushalt

1.   Der Überwachungsausschuss gibt eine Stellungnahme zum Vorentwurf des Haushaltsplans ab, der vom Generaldirektor des OLAF vorgelegt wird und an die Generaldirektion Haushalt der Kommission gerichtet ist.

2.   Das Sekretariat erstellt den jährlichen Haushaltsvoranschlag für den Überwachungsausschuss; er wird nach Genehmigung durch den Ausschuss dem Generaldirektor übermittelt.

TITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Bewertung und Änderung der Geschäftsordnung

1.   Die vorliegende Geschäftsordnung wird innerhalb einer Frist von einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten vom Überwachungsausschuss einer Bewertung unterzogen.

2.   Jedes Mitglied des Ausschusses kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt schriftlich Änderungsvorschläge an den Vorsitzenden des Ausschusses richten. Sie werden in der darauf folgenden Sitzung gemäß dem in Artikel 10 festgelegten Abstimmungsverfahren zur Abstimmung gebracht.

Artikel 20

Inkrafttreten der Geschäftsordnung und Veröffentlichung

1.   Die Geschäftsordnung tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag ihrer Annahme durch den Überwachungsausschuss folgt. Sie tritt an die Stelle der geltenden Geschäftsordnung, die am 15. Februar 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (3) veröffentlicht worden war.

2.   Nach ihrer Annahme veranlasst der Überwachungsausschuss die Veröffentlichung der Geschäftsordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Geschehen zu Brüssel am 24. August 2006.

Im Namen des Überwachungsausschusses des OLAF

Der Präsident

Rosalind WRIGHT


(1)  ABl. L 136 vom 31 5.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 136 vom 31 5.1999, S. 8.

(3)  ABl. L 41 vom 15.2.2000, S. 12.