ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2006/C 305/6 |
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2006/C 305/7 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
13. Dezember 2006
(2006/C 305/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3265 |
JPY |
Japanischer Yen |
155,34 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4534 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67280 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0407 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5951 |
ISK |
Isländische Krone |
91,76 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,1520 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5781 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,880 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
253,48 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6973 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8008 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,4247 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,68 |
SKK |
Slowakische Krone |
34,775 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8919 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6811 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5273 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,3094 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9172 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0421 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 223,76 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,2630 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,3819 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3579 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 031,36 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7018 |
PHP |
Philippinischer Peso |
65,536 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,7980 |
THB |
Thailändischer Baht |
46,783 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/2 |
Informationen zu der Beschwerde Nr. 2005/4347
(2006/C 305/02)
Am 18. Oktober 2006 richtete die Kommission ein zusätzliches Aufforderungsschreiben an Italien betreffend Beschwerde 2005/4347. Genauere Informationen dazu sind in der italienischen Version im Internet zu finden:
http://ec.europa.eu/community_law/complaints/multiple_complaints/doc/2-2005-4347_it.pdf
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/3 |
Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 305/03)
Beihilfe Nr.: XF 5/06
Erläuterungen: Gemäß dem Erlass Nr. 43/2006 des estnischen Landwirtschaftsministers wird anerkannten Erzeugerorganisationen ein Teil ihrer Gründungs- und Verwaltungskosten erstattet. In den Landeshaushalt ist ein Betrag von 2 450 000 EEK (156 584 EUR) für die Beihilfe eingesetzt. Beihilfeberechtigt sind Erzeugerorganisationen, die im vorangegangenen Kalenderjahr im Rahmen des Gesetzes über die Fischereimarktorganisation anerkannt wurden
Mitgliedstaat: Republik Estland
Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilfe für die Gründung von Zusammenschlüssen der Erzeuger von Fischereierzeugnissen
Rechtsgrundlage: Eesti Vabariigi Põllumajandusministri 2006. aasta määrus nr 43, „Kalandustoodete tootjate ühenduse tegevuse alustamise toetuse taotlemise ja taotluse menetlemise kord“
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Die Regelung sieht Beihilfen zur Gründung von Erzeugerorganisationen in Höhe von 2 450 000 EEK (156 584 EUR) vor
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe für die Gründung von Erzeugerorganisationen wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10-28) gewährt. In dieser Verordnung ist ein Höchstbetrag von 60 % der Gründungs- und Verwaltungskosten für das erste Jahr, von 40 % für das zweite Jahr und von 20 % für das dritte Jahr vorgesehen, wobei 3 % bzw. 2 % bzw. 1 % des Wertes der über die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse nicht überschritten werden dürfen
Bewilligungszeitpunkt: Die Anwendung beginnt am 8. Mai. Die zuständige Behörde (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet — estnischer Rat für Landwirtschaftsregister und Information) muss Anträge binnen 40 Arbeitstagen nach ihrem Eingang bearbeiten und danach den Zuschuss zahlen
Laufzeit der Regelung: Bis 31. Dezember 2006
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe dient der Unterstützung von KMU. Zu diesem Zweck wird Erzeugerorganisationen ein Teil ihrer Gründungs- und Verwaltungskosten erstattet.
Die Beihilfe stützt sich auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission. Zuschussfähig sind die Gründungs- und Verwaltungskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission mit Bestimmungen für die Berechnung der den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (ABl. L 105 vom 2.4.2000, S. 15.17)
Wirtschaftssektoren: Fischerei und Aquakultur
Namen und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet |
Narva mnt. 3 |
EE-51009 Tartu |
Website: https://www.riigiteataja.ee/ert/act.jsp?id=1017124
Beihilfe Nr.: XF 8/06
Erläuterungen: Gemäß der Verordnung Nr. 81 von 2006 des Landwirtschaftsministerium der Republik Estland wird ein Ausgleich gewährt für Zinsen auf langfristige Darlehen (Tilgungsfrist über ein Jahr) von Kredit- oder Finanzinstitutionen oder auf Zinsen im Rahmen eines Leasingvertrags, die Erzeuger von Fischereierzeugnissen zum Ausbau von Fischzuchtanlagen, der Binnenfischerei und von Fischereihäfen eingegangen sind und im Jahr vor der Beantragung des Zinszuschusses gezahlt haben. Der estnische Staatshaushalt stellt für diesen Ausgleich den Betrag von 1 500 000 EEK (95 867,50 EUR) bereit, der auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Prozentpunkte Zinsen proportional auf alle Antragsteller aufgeteilt wird. Der Ausgleich wird kleinen und mittleren Unternehmen gewährt, die über eine gewerbliche Fanglizenz für die Binnenfischerei für 2006 verfügen, in der Aquakultur tätig sind oder einen Fischereihafen besitzen
Mitgliedstaat: Republik Estland
Bezeichnung der Beihilferegelung: Verfahren für die Beantragung von Zinszuschüssen an Erzeuger von Fischereierzeugnissen und für die Bearbeitung dieser Anträge
Rechtsgrundlage: Eesti Vabariigi Põllumajandusministri 2006. aasta määrus nr 81, „Kalandustoodete tootjate ühenduse tegevuse alustamise toetuse taotlemise ja taotluse menetlemise kord“
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Die Regelung sieht Beihilfen an die Erzeuger von Fischereierzeugnissen in Höhe von 1 500 000 EEK (95 867,50 EUR) vor
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität wird am Ende der Antragsrunde in einem Erlass des Landwirtschaftsministers festgesetzt. Die Beihilfehöhe wird proportional zur Höhe der Zinsen festgesetzt, die die Antragsteller 2005 für langfristige Darlehen oder im Rahmen eines Leasingvertrags gezahlt haben. Die Höhe der Beihilfe wird auf bis zu 10 Prozentpunkte festgesetzt
Bewilligungszeitpunkt: Die Antragsrunde endet am 24. August 2006, und die zuständige Behörde (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet — Estnischer Rat für Landwirtschaftsregister und Information) muss die Anträge binnen 45 Arbeitstagen nach ihrem Eingang bearbeiten und danach den Zuschuss zahlen
Laufzeit der Regelung: Laufzeit der Regelung: 31. Dezember 2006
Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Unterstützung von KMU, indem ihnen Zinsen, die sie 2005 für langfristige Darlehen (Tilgungsfrist über ein Jahr) oder im Rahmen eines Leasingvertrags gezahlt haben, ganz oder teilweise erstattet werden.
Die Beihilferegelung stützt sich auf die Artikel 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission. Die zuschussfähigen Kosten sind Zinsen für langfristige Darlehen oder im Rahmen von Leasingverträgen
Wirtschaftssektor(en): Binnenfischerei, Aquakultur und Eigentümer von Fischereihäfen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet |
Narva mnt. 3 |
EE-51009 Tartu |
Internetadresse: http://www.riigiteataja.ee/ert/act.jsp?id=1046970
Beihilfe Nr.: XF 9/06
Mitgliedstaat: Finnland
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pro Kala ry
Rechtsgrundlage: Laki valtion tulo- ja menoarviosta (423/1988); tuki myönnetään eduskunnan maa- ja metsätalousministeriölle valtion vuosittaisessa tulo- ja menoarviossa antaman yleisen valtuutuksen perusteella kalatalouden edellytysten edistämiseen tarkoitetulta alamomentilta.
Tuen myöntämisessä, valvonnassa ja takaisinperinnässä noudatetaan valtionavustuslakia (688/2001)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Es werden höchstens 80 000 EUR zur Umsetzung eines Projekts zur Verkaufsförderung bewilligt
Beihilfehöchstintensität: 100 % der beihilfefähigen Kosten
Bewilligungszeitpunkt: Frühestens am 4.8.2006
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Juni 2008
Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Verkaufsförderung von Fisch in der Hotel-, Restaurant- und Catering-Branche. Zielsetzung ist die Erhöhung des Konsums von Fisch, wodurch sich die Bedingungen für die Unternehmen des gesamten Sektors verbessern würden
Nennen Sie die Bestimmung [Artikel 4 bis 12], die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen: Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 Artikel 7 (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Artikel 14 und Anhang III Nummer 3).
Beihilfefähig sind diejenigen Kosten bei der Durchführung des Vorhabens zur Verkaufsförderung, die gemäß der Projektplanung für Kampagnen und Seminare in der HoReCa-Branche vorgesehen sind
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft den Fischereisektor insgesamt
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Maa- ja metsätalousministeriö |
Kala- ja riistaosasto |
PL 30 |
FIN-00023 Valtioneuvosto |
Internetadresse: http://www.mmm.fi/fi/index/etusivu/kalastus_riista_porot/elinkeinokalatalous/elinkeinokalatalouden_tuki.html
(Die Internetseiten des Ministeriums werden zur Zeit aktualisiert.)
Beihilfe Nr.: XF 10/06
Mitgliedstaat: Finnland
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Suomen Kalakauppiasliitto ry
Rechtsgrundlage: Laki valtion tulo- ja menoarviosta (423/1988); tuki myönnetään eduskunnan maa- ja metsätalousministeriölle valtion vuosittaisessa tulo- ja menoarviossa antaman yleisen valtuutuksen perusteella kalatalouden edellytysten edistämiseen tarkoitetulta alamomentilta.
Tuen myöntämisessä, valvonnassa ja takaisinperinnässä noudatetaan valtionavustuslakia (688/2001)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Es werden höchstens 15 000 EUR zur Umsetzung eines Projekts zur Verkaufsförderung bewilligt
Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten
Bewilligungszeitpunkt: Frühestens am 4.8.2006
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Juni 2008
Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Verkaufsförderung von Fischerzeugnissen in der Restaurantbranche und im Fischhandel. Zielstellung ist die Erhöhung des Konsums von Fisch, wodurch sich die Bedingungen für die Unternehmen des gesamten Sektors verbessern würden
Nennen Sie die Bestimmung [Artikel 4 bis 12], die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen: Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 Artikel 7 (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Artikel 14 und Anhang III Nummer 3).
Beihilfefähig sind diejenigen Kosten bei der Durchführung des Vorhabens zur Verkaufsförderung, die gemäß der Projektplanung für einen Wettbewerb um die beste Fischtheke in Nordeuropa vorgesehen sind
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft den Fischereisektor insgesamt, insbesondere die Vermarktung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Maa- ja metsätalousministeriö |
Kala- ja riistaosasto |
PL 30 |
FIN-00023 Valtioneuvosto |
Internetadresse: http://www.mmm.fi/fi/index/etusivu/kalastus_riista_porot/elinkeinokalatalous/elinkeinokalatalouden_tuki.html
(Die Internetseiten des Ministeriums werden zur Zeit aktualisiert)
Beihilfe Nr.: XF 11/06
Mitgliedstaat: Finnland
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pro Kala ry
Rechtsgrundlage: Laki valtion tulo- ja menoarviosta (423/1988); tuki myönnetään eduskunnan maa- ja metsätalousministeriölle valtion vuosittaisessa tulo- ja menoarviossa antaman yleisen valtuutuksen perusteella kalatalouden edellytysten edistämiseen tarkoitetulta alamomentilta.
Tuen myöntämisessä, valvonnassa ja takaisinperinnässä noudatetaan valtionavustuslakia (688/2001)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Es wird eine Einzelbeihilfe von höchstens 8 000 EUR bewilligt
Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten
Bewilligungszeitpunkt: Frühestens 4.8.2006
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2006
Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU und anderen Akteuren der Branche zum Ausbau ihrer internationalen Tätigkeit (Studienreise nach Island)
Nennen Sie die Bestimmung (Artikel 4 bis 12), die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen: Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 Artikel 7 (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Artikel 14 und Anhang III Nummer 3).
Zuschussfähig sind die gemeinschaftlichen Kosten für die Organisation der Reise: Kosten für Reiseleitung und Dolmetscher, Anmieten eines Busses, Lektorenhonorare, Miete für Seminarräumlichkeiten und sonstige Dienstleistungen für alle Teilnehmer.
Die individuellen Reisekosten der Reiseteilnehmer der Branche werden nicht durch Beihilfen bezuschusst. Die Regelung betrifft nicht die Betriebskosten der Beihilfeempfänger
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft den Fischereisektor insgesamt
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Maa- ja metsätalousministeriö |
Kala- ja riistaosasto |
PL 30 |
FIN-00023 Valtioneuvosto |
Internetadresse: http://www.mmm.fi/fi/index/etusivu/kalastus_riista_porot/elinkeinokalatalous/elinkeinokalatalouden_tuki.html
(Die Internetseiten des Ministeriums werden zur Zeit aktualisiert)
Beihilfe-Nr.: XF 12/06
Erläuterungen: Im Rahmen des in den Niederlanden eingeleiteten Übergangsprozesses für die Nordseekutterflotte hat der Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität beschlossen, einige Projekte zum Thema „zorgvuldiger vissen“ (sorgsamerer Fischfang) zu lancieren. Im Rahmen dieser Projekte nehmen Fischer höchstens drei Monate lang an wissenschaftlich betreuten Experimenten teil, die auf energieeffizientere, dauerhaftere und selektivere Fangmethoden abzielen. Dieses Pilotprojekt sieht keine Zuschüsse für Investitionen in Material wie Netze, Fanggeräte und Motoren oder ggf. Investitionen vor, die im direkten Zusammenhang mit dem Fischereiaufwand eines Fahrzeugs stehen. Die von den Behörden gewährten Zuschüsse sind auf die Gewährung einer Garantie (garantiebesomming) für die am Pilotprojekt beteiligten Schiffer/Eigner begrenzt
Mitgliedstaat: Niederlande
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Die Beihilfe wird der Federatie van Visserijverenigingen (Verband der Fischereivereinigungen) gewährt, die das Pilotprojekt „zorgvuldiger vissen/outriggen“ (sorgsamerer Fischfang/auslegen) leitet
Rechtsgrundlage: Artikel 2 en 5 van de Kaderwet LNV-subsidies juncto artikel 4:23 van de Algemene wet bestuursrecht
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Einmaliger Betrag in Höhe von maximal 150 000 EUR, wovon 1/5 für die technische und wissenschaftliche Betreuung vorbehalten ist
Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstbetrag für alle Beteiligten an dem Pilotprojekt und die Kosten für die wissenschaftliche Betreuung belaufen sich auf 150 000 EUR, wovon maximal 30 000 EUR für die wissenschaftliche Betreuung vorgesehen sind
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem 14. August 2006
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Das Pilotprojekt läuft bis einschließlich Oktober 2006. Die Auszahlung ist für November-Dezember 2006 vorgesehen
Zweck der Beihilfe: Die Maßnahmen der Fischereiunternehmen im Rahmen des Projekts „zorgvuldiger vissen/aanpassen vistuig“ (sorgsamerer Fischfang/Anpassung der Fanggeräte) zielen darauf ab, Erfahrungen mit Fangmethoden zu sammeln, die in den Niederlanden im Fischereisektor bisher keine Anwendung fanden. Bei diesen Experimenten handelt es sich um Fangmethoden, die als Alternative zur traditionellen Schleppnetzfischerei betrachtet werden und ggf. verstärkt in diesem Sektor Anwendung finden könnten. Bisher waren die Investitionsrisiken Grund dafür, dass die Unternehmen nicht in diese neuen Fangmethoden investierten. Da die Regierung nun während eines befristeten Zeitraums für die Unterstützung der Fischer bürgen will, die die Experimente im Rahmen des Übergangsprozesses für die Nordseekutterflotte zu stärker energieeffizienten, dauerhaften und selektiven Fangmethoden ausführen wollen, sind die betreffenden Fischer bereit, sich an dem Pilotprojekt zu beteiligen. Im Rahmen dieses Pilotprojekts wird eine Gruppe von fünf der „Federatie van Visserijverenigingen“ angeschlossenen Fischern während eines begrenzten Zeitraums (August bis einschließlich Oktober 2006) mit schwebendem Fanggerät experimentieren, das nicht mit dem Meeresboden in Kontakt kommt, was sich positiv auf den Fang von untermaßigen Fischen und die Qualität der Fische auswirken soll. Experimentiert wird auch mit anderen kreisförmigen Bügeln und einem angepaßten Kurrbaum, was geringeren Wiederstand und geringeren Bodenkontakt zur Folge hat.
Das Projekt soll aufzeigen, wie die Kosten gesenkt und Rückwürfe verringert werden können und wie der Kontakt mit dem Meeresboden vermindert werden kann
Einschlägige Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004: Die Gewährung eines garantierten Betrags für die Teilnehmer des Pilotprojekts beruht auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004, in dem auf Artikel 15 des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) verwiesen wird. In diesem Artikel 15 heißt es, dass die Migliedstaten Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützen können, die über das normale Maß privaten Unternehmertums hinausgehen. Das FIAF sieht vor, dass diese Maßnahmen unter Beteiligung der Unternehmen oder von für die Erzeuger handelnden Organisationen durchgeführt werden und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Beihilfe für in der Seefischerei aktive Fischer
Name unf Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit |
Directie Visserij |
Postbus 20401 |
2500 EK 's Gravenhage |
Nederland |
Internetadresse: www.hetlnvloket.nl. Es wird empfohlen, die Suchfunktion zu benutzen
Sonstige Auskünfte: Ansprechpartner: Directie Visserij, Herr Frans Vroegop
Beihilfe-Nr.: XF 13/06
Erläuterungen: Im Rahmen des in den Niederlanden eingeleiteten Übergangsprozesses für die Nordseekutterflotte hat der Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität beschlossen, einige Projekte zum Thema „zorgvuldiger vissen“ (sorgsamerer Fischfang) zu lancieren. Im Rahmen dieser Projekte nehmen Fischer höchstens drei Monate lang an wissenschaftlich betreuten Experimenten teil, die auf energieeffizientere, dauerhaftere und selektivere Fangmethoden abzielen. Dieses Pilotprojekt sieht keine Zuschüsse für Investitionen in Material wie Netze, Fanggeräte und Motoren oder ggf. Investitionen vor, die im direkten Zusammenhang mit dem Fischereiaufwand eines Fahrzeugs stehen. Die von den Behörden gewährten Zuschüsse sind auf die Gewährung einer Garantie (garantiebesomming) für die am Pilotprojekt beteiligten Schiffer/Eigner begrenzt
Mitgliedstaat: Niederlande
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Die Beihilfe wird dem „Nederlandse Vissersbond“ (Fischerverband der Niederlande) gewährt, der das Pilotprojekt „zorgvuldiger vissen/outriggen“ (sorgsamerer Fischfang/auslegen) leitet
Rechtsgrundlage: Artikel 2 en 5 van de Kaderwet LNV-subsidies juncto artikel 4:23 van de Algemene wet bestuursrecht
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Einmaliger Betrag in Höhe von maximal 150 000 EUR, wovon 1/5 für die technische und wissenschaftliche Betreuung vorbehalten ist
Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstbetrag für alle Beteiligten an dem Pilotprojekt und die Kosten für die wissenschaftliche Betreuung belaufen sich auf 150 000 EUR, wovon maximal 30 000 EUR für die wissenschaftliche Betreuung vorgesehen sind
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem 14. August 2006
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Das Pilotprojekt läuft bis einschließlich Oktober 2006. Die Auszahlung ist für November-Dezember 2006 vorgesehen
Zweck der Beihilfe: Die Maßnahmen der Fischereiunternehmen im Rahmen des Projekts „zorgvuldiger vissen/outriggen“ (sorgsamerer Fischfang/auslegen) zielen darauf ab, Erfahrungen mit Fangmethoden zu sammeln, die in den Niederlanden im Fischereisektor bisher keine Anwendung fanden. Bei diesen Experimenten handelt es sich um Fangmethoden, die als Alternative zur traditionellen Schleppnetzfischerei betrachtet werden und ggf. verstärkt in diesem Sektor Anwendung finden könnten. Bisher waren die Investitionsrisiken Grund dafür, dass die Unternehmen nicht in diese neuen Fangmethoden investierten. Da die Regierung nun während eines befristeten Zeitraums für die Unterstützung der Fischer bürgen will, die die Experimente im Rahmen des Übergangsprozesses für die Nordseekutterflotte zu stärker energieeffizienten, dauerhaften und selektiven Fangmethoden ausführen wollen, sind die betreffenden Fischer bereit, sich an dem Pilotprojekt zu beteiligen. Im Rahmen dieses Pilotprojekts wird eine Gruppe von vier dem niederländischen Fischerverband angeschlossenen Fischern während eines begrenzten Zeitraums (August bis einschließlich Oktober 2006) mit der für die Niederlande neuen Fangmethode des „outriggen“ experimentieren. Bei dieser Fangmethode, die eine Alternative zur Schleppnetzfischerei darstellt, wird mit einem „Perfect“-Höhenscherbrettnetz gefischt, aber im Gegensatz zur regulären „borden- of twinrigvisserij“ (Brettnetz- oder Doppelanlage-Fischerei) wird das Netz direkt am Brett befestigt. Neben Kosteneinsparungen ist ein geringere Rückwurfquote ein wichtiger Aspekt dieses Projekts
Einschlägige Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004: Die Gewährung eines garantierten Betrags für die Teilnehmer des Pilotprojekts beruht auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004, in dem auf Artikel 15 des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) verwiesen wird. In diesem Artikel 15 heißt es, dass die Mitgliedstaten Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützen können, die über das normale Maß privaten Unternehmertums hinausgehen. Das FIAF sieht vor, dass diese Maßnahmen unter Beteiligung der Unternehmen oder von für die Erzeuger handelnden Organisationen durchgeführt werden und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Beihilfe für in der Seefischerei aktive Fischer
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit |
Directie Visserij |
Postbus 20401 |
2500 EK 's Gravenhage |
Nederland |
Internetadresse: www.hetlnvloket.nl. Es wird empfohlen, die Suchfunktion zu benutzen
Sonstige Auskünfte: Ansprechpartner: Directie Visserij, Herr Frans Vroegop
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/8 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 305/04)
Datum der Annahme der Entscheidung |
20.9.2006 |
|||
Nummer der Beihilfe |
N 268/06 |
|||
Mitgliedstaat |
Spanien |
|||
Region |
Cataluña |
|||
Titel |
Subvención para la producción de largometrajes cinematográficos que sean la ópera prima o el segundo largometraje de un nuevo realizador |
|||
Rechtsgrundlage |
Resolución CLT/247/2006, de 2 de febrero, por la que se convoca concurso público para la concesión de subvenciones para la producción de largometrajes cinematográficos que sean la ópera prima o el segundo largometraje de un nuevo realizador (DOGC 4571, de 13.2.2006) |
|||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||
Ziel |
Kultur |
|||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|||
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben 0,5 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 3,5 Mio. EUR |
|||
Beihilfehöchstintensität |
18 % |
|||
Laufzeit |
31. Dezember 2010 |
|||
Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung, Medien |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
20.9.2006 |
|||
Nummer der Beihilfe |
N 269/06 |
|||
Mitgliedstaat |
Spanien |
|||
Region |
Cataluña |
|||
Titel |
Subvenciones a empresas de producción independientes para la realización de documentales, destinados a ser emitidos por televisión. |
|||
Rechtsgrundlage |
Resolución CLT/246/2006, de 2 de febrero, por la que se abre convocatoria para la concesión de subvenciones a empresas de producción independientes para la realización de documentales, destinados a ser emitidos por televisión. (DOGC de 13.2.2006). |
|||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||
Ziel |
Kultur |
|||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|||
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben 0,3 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 2 Mio. EUR |
|||
Beihilfehöchstintensität |
17 % |
|||
Laufzeit |
31. Dezember 2010 |
|||
Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung, Medien |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
4.7.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 281/06 |
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Mitgliedstaat |
Slowakei |
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Titel |
ALEF Film & Media group s.r.o. |
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Rechtsgrundlage |
|
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Kultur |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben 2,5 Mio. SKK; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 44,11 Mio. SKK |
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Beihilfehöchstintensität |
6 % |
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Laufzeit |
31. Dezember 2006 |
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Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
4.7.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 282/06 |
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Mitgliedstaat |
Slowakei |
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Titel |
TaO Productions s.r.o. |
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Rechtsgrundlage |
|
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Kultur |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben 5 Mio. SKK; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 64 Mio. SKK |
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Beihilfehöchstintensität |
8 % |
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Laufzeit |
31. Dezember 2006 |
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Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
27.11.2002 |
|||
Nummer der Beihilfe |
N 526/02 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Provincia autonoma di Trento |
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Titel |
Misure agevolative in favore degli impianti a fune per l'anno 2002 |
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Rechtsgrundlage |
Deliberazione della giunta provinciale n. 1354 del 14 giugno 2002, concernente provvidenze per gli impianti a fune e le piste da sci |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Sektorale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben 5 000 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 5 000 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
40 % |
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Laufzeit |
1. Januar 2002 — 31. Dezember 2002 |
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Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
21.1.2004 |
Nummer der Beihilfe |
N 567/03 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Titel |
Belgacom |
Rechtsgrundlage |
Loi concernant la reprise par l'État belge des obligations de pension légales de la société anonyme de droit public Belgacom vis à vis de son personnel statutaire/Wetsontwerp houdende overname door de Belgische Staat van de wettelijke pensioenverplichtingen van de naamloze vennootschap van publiek recht Belgacom ten opzichte van haar statutair personeel |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Beihilfehöchstintensität |
Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar |
Wirtschaftssektoren |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
l'État belge |
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Datum der Annahme der Entscheidung |
24.10.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 615/06 |
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Mitgliedstaat |
Slowakei |
||||||
Titel |
Individuálna pomoc na audiovizuálnu tvorbu v prospech spoločnosti D.N.A. |
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Rechtsgrundlage |
|
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Kultur |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 7 Mio. SKK |
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Beihilfehöchstintensität |
41 % |
||||||
Laufzeit |
31. Dezember 2006 |
||||||
Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung, Medien |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
24.10.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 618/06 |
||||||
Mitgliedstaat |
Slowakei |
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Titel |
Individuálna pomoc na audiovizuálnu tvorbu v prospech spoločnosti FÁMA s. r. o. |
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Rechtsgrundlage |
|
||||||
Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
||||||
Ziel |
Kultur |
||||||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
||||||
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 5 Mio. SKK |
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Beihilfehöchstintensität |
14 % |
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Laufzeit |
31. Dezember 2006 |
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Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung, Medien |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
22.3.2006 |
Nummer der Beihilfe |
NN 84/04 et N 95/04 |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Titel |
Régimes d'aide au cinéma et à l'audiovisuel |
Rechtsgrundlage |
Décret no 99-130 du 24 février 1999; décret no 98-35 du 14 janvier 1998, décret no 95-110 du 2 février 1995; loi no 85-695 du 11 juillet 1985 |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Unterstützung der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Sektors |
Form der Beihilfe |
unterschiedlich |
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben 550 Mio. EUR |
Beihilfehöchstintensität |
unterschiedlich |
Laufzeit |
31. Dezember 2011 |
Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
unterschiedlich |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/13 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im inneritalienischen Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 305/05)
Die Regierung der Italienischen Republik hat beschlossen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs und in Übereinstimmung mit den bei der Verkehrskonferenz unter dem Vorsitz der Region Sizilien gefassten Beschlüssen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf den nachfolgend genannten Strecken aufzuerlegen.
1. Betroffene Strecken
|
Pantelleria — Palermo und Palermo — Pantelleria |
|
Lampedusa — Palermo und Palermo — Lampedusa |
|
Lampedusa — Catania und Catania — Lampedusa |
|
Lampedusa — Rom und Rom — Lampedusa |
|
Pantelleria — Rom und Rom — Pantelleria. |
Gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 gilt als die Bestimmung „Rom“ das römische Flughafensystem mit den Flughäfen Rom-Fiumicino und Rom-Ciampino.
1.1. |
Die zuständigen Stellen können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 geänderten Fassung nach den in diesem Dokument geregelten Modalitäten Zeitnischen reservieren. |
1.2. |
Die oben aufgeführten Strecken stellen ein untrennbares Ganzes dar und sind von den betreffenden Luftfahrtunternehmen ohne Abstriche als solches zu akzeptieren. |
1.3. |
Im Interesse der mit der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verfolgten Ziele werden die einwilligenden Luftfahrtunternehmen vom italienischen Amt für Zivilluftfahrt ENAC auf strukturelle Eignung und Erfüllung der Mindestanforderungen für den Zugang zum Dienst überprüft. |
2. Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
2.1 Mindestfrequenzen:
a. Pantelleria — Palermo und Palermo — Pantelleria
Folgende Mindestfrequenzen sind einzuhalten:
— |
ganzjährig mindestens ein Hinflug und ein Rückflug täglich mit einem Luftfahrzeug mit einer Kapazität von 44 Sitzplätzen; |
— |
ganzjährig mindestens ein Hinflug und ein Rückflug täglich mit einem Luftfahrzeug mit einer Kapazität von 120 Sitzplätzen; |
— |
zwischen 1.5. und 30.10. zusätzlich zu den beiden oben genannten Flügen 3 Hinflüge und 3 Rückflüge wöchentlich, und zwar freitags, samstags und sonntags, mit einem Luftfahrzeug mit einer Kapazität von 44 Sitzplätzen. |
b. Lampedusa — Palermo und Palermo — Lampedusa
Folgende Mindestfrequenzen sind einzuhalten:
— |
ganzjährig mindestens ein Hinflug und ein Rückflug täglich mit einem Luftfahrzeug mit einer Kapazität von 44 Sitzplätzen; |
— |
ganzjährig mindestens ein Hinflug und ein Rückflug täglich mit einem Luftfahrzeug mit einer Kapazität von 120 Sitzplätzen; |
— |
zwischen 1.5. und 30.10. zusätzlich zu den beiden oben genannten Flügen 3 Hinflüge und 3 Rückflüge wöchentlich, und zwar freitags, samstags und sonntags, mit einem Luftfahrzeug mit einer Kapazität von 44 Sitzplätzen. |
c. Lampedusa — Catania und Catania — Lampedusa
Folgende Mindestfrequenzen sind einzuhalten:
— |
zwischen 31.10. und 30.4. mindestens 3 Hinflüge und 3 Rückflüge wöchentlich mit einem Luftfahrzeug mit einer Kapazität von 44 Sitzplätzen; |
— |
zwischen 1.5. und 30.10. mindestens 1 Hinflug und 1 Rückflug täglich mit einem Luftfahrzeug mit einer Kapazität von 44 Sitzplätzen; |
d. Lampedusa — Rom und Rom — Lampedusa
Folgende Mindestfrequenzen sind einzuhalten:
— |
zwischen 1.10. und 31.5. mindestens 2 Hinflüge und 2 Rückflüge wöchentlich mit einem Luftfahrzeug mit einer Kapazität von 120 Sitzplätzen. |
e. Pantelleria — Rom und Rom — Pantelleria
Folgende Mindestfrequenzen sind einzuhalten:
— |
zwischen 1.10. und 31.5. mindestens 1 Hinflug und 1 Rückflug wöchentlich mit einem Luftfahrzeug mit einer Kapazität von 120 Sitzplätzen. |
Bei Ausfall eines gewöhnlich für die Durchführung des Flugdienstes eingesetzten Luftfahrzeugs ist innerhalb von vier Stunden ein flugbereites Ersatzflugzeug bereit zu stellen.
Die gesamte Kapazität jedes Luftfahrzeugs ist nach den Bedingungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anzubieten.
2.2. Abflugzeiten:
Folgende Abflugzeiten sind einzuhalten:
Auf der Strecke Pantelleria — Palermo:
mindestens
— |
ein Abflug in der Zeitspanne 08:00 Uhr — 10.00 Uhr |
— |
ein Abflug in der Zeitspanne 15:00 Uhr — 17.00 Uhr. |
Auf der Strecke Palermo — Pantelleria:
mindestens
— |
ein Abflug in der Zeitspanne 08:00 Uhr — 10.00 Uhr |
— |
ein Abflug in der Zeitspanne 15:00 Uhr — 17.00 Uhr. |
Auf der Strecke Lampedusa — Palermo:
mindestens
— |
ein Abflug in der Zeitspanne 07:00 Uhr — 10.00 Uhr |
— |
ein Abflug in der Zeitspanne 18:00 Uhr — 21.00 Uhr. |
Auf der Strecke Palermo — Lampedusa:
mindestens
— |
ein Abflug in der Zeitspanne 07:00 Uhr — 10.00 Uhr |
— |
ein Abflug in der Zeitspanne 18:00 Uhr — 21.00 Uhr. |
Für die Strecken Lampedusa — Catania und Catania — Lampedusa, Lampedusa — Rom und Rom — Lampedusa sowie Pantelleria — Rom und Rom — Pantelleria sind die Flugzeiten so zu gestalten, dass Anschlüsse an nationale und internationale Linienflüge mit Zwischenlandung in Catania bzw. in Rom möglich sind.
2.3. Einzusetzende Flugzeuge und bereitzustellende Kapazität:
Die Flüge auf den Strecken Pantelleria — Palermo und Palermo — Pantelleria sowie Lampedusa — Palermo und Palermo — Lampedusa sind mit zweimotorigen Luftfahrzeugen (Turboprop- oder Strahltriebwerk) mit Druckkabine und mindestens 44 bzw. 120 Sitzplätzen, wie in Punkt 2.1 Buchstaben a und b angegeben, durchzuführen.
Die Flüge auf der Strecke Lampedusa — Catania und Catania — Lampedusa sind mit zweimotorigen Luftfahrzeugen (Turboprop- oder Strahltriebwerk) mit Druckkabine und mindestens 44 Sitzplätzen, wie in Punkt 2.1 Buchstabe c angegeben, durchzuführen.
Die Flüge auf den Strecken Lampedusa — Rom und Rom — Lampedusa sowie Pantelleria — Rom und Rom — Pantelleria sind Luftfahrzeugen mit mindestens 120 Sitzplätzen, wie in Punkt 2.1 Buchstaben d und e angegeben, durchzuführen.
Sollte die Marktlage es erfordern, ist die angebotene Kapazität durch Einrichtung zusätzlicher Flüge zu erhöhen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung oder die Anwendung anderer als die im folgenden Punkt 2.4 genannten Tarife begründet würde.
Bei allen oben genannten Flügen sind jeweils drei Sitzplätze für medizinische Notfälle oder institutionellen Bedarf freizuhalten. Zwei dieser drei Sitzplätze dürfen bis 24 Stunden vor Abflug weder reserviert noch verkauft werden, und der letzte Sitzplatz darf bis 12 Stunden vor Abflug weder reserviert noch verkauft werden.
Bei den mit Luftfahrzeugen mit 120 Sitzplätzen durchgeführten Flügen müssen angemessene Garantien für die Beförderung Behinderter (WCHR, WCHS, WCHC), von Bahren und Särgen sowie erforderlichenfalls von Waren gegeben werden.
Vorbehaltlich sicherheitsbedingter Nichtbeförderung unternimmt das Luftfahrtunternehmen, das die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, alle nötigen Maßnahmen, um behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen den Zugang zu den eingesetzten Luftfahrzeugen zu erleichtern.
2.4. Tarife:
a) |
Die Höchsttarife auf den einzelnen Strecken betragen:
Alle Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Flughafensteuern und -gebühren; es dürfen keinerlei Zuschläge erhoben werden. Die oben angegebenen Tarife gelten für alle Fluggäste auf den fraglichen Strecken. Es ist zumindest eine Art des Flugscheinvertriebs und -verkaufs vorzusehen, die für die Fluggäste vollkommen unentgeltlich ist und keinerlei zusätzliche Kosten mit sich bringt. |
b) |
Die zuständigen Stellen ändern die Höchsttarife jährlich nach Maßgabe der Inflationsrate des Vorjahres, die auf der Grundlage des allgemeinen Verbraucherpreisindex ISTAT/FOI ermittelt wird. Die Anpassung wird allen auf den betreffenden Strecken tätigen Luftfahrtunternehmen bekannt gegeben und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Kenntnis gebracht. |
c) |
Im Fall einer Schwankung des Euro/US-Dollar-Wechselkurses und/oder der Treibstoffkosten um mehr als 5 % im Halbjahresdurchschnitt sind die Tarife proportional zur ermittelten Veränderung des auf den Treibstoff entfallenden Anteils der Flugkosten anzupassen. |
Die Tarifanpassung wird gegebenenfalls halbjährlich vom Verkehrsminister in Abstimmung mit dem Präsidenten der Region Sizilien vorgenommen. Liegt die Steigerungsrate über dem angegebenen Prozentsatz, so leitet der paritätische Fachausschuss das Anpassungsverfahren auf Antrag der Luftfahrtunternehmen, die die betreffenden Strecken bedienen, ein. Liegt sie darunter, wird das Verfahren von Amts wegen eingeleitet. Im Verlauf der oben genannten Prüfung müssen die betroffenen Luftfahrtunternehmen angehört werden.
Eine etwaige Tarifanpassung tritt im folgenden Halbjahr in Kraft.
Die Anpassung wird allen auf den Strecken tätigen Luftfahrtunternehmen bekannt gegeben und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Kenntnis gebracht.
2.5. Kontinuität:
Zur Gewährleistung der Kontinuität, Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit der Flüge verpflichtet sich das Luftfahrtunternehmen, das diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, zur Erfüllung nachstehender Anforderungen:
— |
Der Verkehrsdienst muss mindestens zwölf Monate ununterbrochen aufrechterhalten werden und darf nur mit mindestens sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden. |
— |
Die Kundenpolitik ist an die in der Charta der Fluggastrechte enthaltenen Grundsätze anzupassen, um die Einhaltung der geltenden nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Bestimmungen zu gewährleisten. |
— |
Es ist eine Leistungsgarantie zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung und Aufrechterhaltung des Flugbetriebs zu erbringen. Die Garantie beträgt 800 000,00 EUR und wird in Form einer Versicherungsgarantie zugunsten des italienischen Amts für Zivilluftfahrt Ente Nationale dell'Aviazione Civile (ENAC) geleistet, das mittels dieser Garantie die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs gewährleisten kann. |
— |
In jedem Jahr sind mindestens 98 % der vorgesehenen Flüge durchzuführen: Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu vertretenden Gründen ausfallen, 2 % der vorgesehenen Flüge nicht übersteigen. |
— |
Bei Überschreitung der zulässigen Schwelle von 2 % ist für jeden zusätzlich ausgefallenen Flug ein Strafgeld von 3 000,00 EUR an die Regulierungsstelle zu zahlen. Die so erzielten Einnahmen werden zur Förderung der territorialen Kontinuität in Sizilien verwendet. |
— |
Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet die pünktliche Durchführung der vorgesehenen Flüge, d. h. eine Durchführung mit nicht mehr als 30 Minuten Verspätung (Pünktlichkeitskoeffizient). |
— |
Bei Verspätungen über 30 Minuten erhält jeder Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen eine Gutschrift von 15,00 EUR, die auf den Kauf eines neuen Flugscheins angerechnet wird. |
Die vorgenannte Bestimmung gilt nicht für Annullierungen oder Verspätungen, die auf die Witterungsverhältnisse, auf Streiks oder sonstige Gründe, die außerhalb der Verantwortung und/oder Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen, zurückzuführen sind.
Die in diesem Punkt genannten Geldbußen sind kumulierbar mit Strafgeldern nach dem Gesetzesdekret Nr. 69 vom 27.1.2006 über die Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/16 |
Leitlinien zur besonderen Verwendung „zum industriellen Herstellen“ für die Anwendung einiger Gemeinschaftszollkontingente für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und Island
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 305/06)
Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1920/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1921/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island werden Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0752, 09.0754, 09.0756, 09.0760, 09.0763, 09.0778 und 09.0792 für bestimmte Fischereierzeugnisse „zum industriellen Herstellen“ eröffnet. Die Bezeichnung „zum industriellen Herstellen“ ist in den Verordnungen nicht präzisiert.
Um eine einheitliche Anwendung dieser Zollkontingente zu gewährleisten, hat die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Wirtschaftliche Tariffragen, folgende Leitlinien erarbeitet.
1) |
Für die Anwendung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0752, 09.0754, 09.0760, 09.0763, 09.0778 und 09.0792 ist der Ausdruck „zum industriellen Herstellen“ folgendermaßen zu verstehen: „Die Zollkontingente gelten für Erzeugnisse, die einer anderen als nur einer oder mehrerer der folgenden Verarbeitungsarten unterliegen: Reinigen, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und Kopf, Zerteilen, Auswahl von Warenproben, Sortieren, Etikettieren, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen und Trennen. Die Zollkontingente gelten für Erzeugnisse, die folgenden Zerteilungsverfahren unterliegen: Zerteilen in Würfel, Filetieren, Herstellen von Lappen, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetgefrierblöcken mit Zwischenlage. Die Zollkontingente gelten nicht für Erzeugnisse, die für Verarbeitungsarten bestimmt sind, die eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zollkontingente darstellen, deren Verarbeitung aber auf der Stufe des Einzelverkaufs oder des Gaststättengewerbes erfolgt. Die Zollzugeständnisse im Rahmen der Zollkontingente gelten nur für Konsumfisch.“ |
2) |
Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0756 ist der Ausdruck „zum industriellen Herstellen“ folgendermaßen zu verstehen: „Das Zollkontingent gilt für Erzeugnisse, die einer anderen als nur einer oder mehrerer der folgenden Verarbeitungsarten unterliegen: Reinigen, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und Kopf, Zerteilen, Auswahl von Warenproben, Sortieren, Etikettieren, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen und Trennen. Das Zollkontingent gilt für Erzeugnisse, die folgenden Zerteilungsverfahren unterliegen: Zerteilen in Würfel, Filetieren, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetgefrierblöcken mit Zwischenlage. Das Zollkontingent gilt nicht für Erzeugnisse, die für Verarbeitungsarten bestimmt sind, die eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Zollkontingentes darstellen, deren Verarbeitung aber auf der Stufe des Einzelverkaufs oder des Gaststättengewerbes erfolgt. Die Zollzugeständnisse im Rahmen des Zollkontingentes gelten nur für Konsumfisch.“ |
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/17 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4455 — Schmolz + Bickenbach/Swiss Steel)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 305/07)
Am 29. November 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4455. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu ) |
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/17 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4449 — KKR/SIF (Tarkett))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 305/08)
Am 7. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4449. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/18 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4239 — Plastic Omnium/Inopart)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 305/09)
Am 27. Oktober 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4239. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
EFTA-Überwachungsbehörde
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/19 |
Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den Gerichten der EFTA-Staaten bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens
(2006/C 305/10)
A. |
Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Abkommen“) und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“). |
B. |
Die Europäische Kommission (nachstehend die „Kommission“) hat eine Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (1) veröffentlicht. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthält Grundsätze und Regeln, die die Kommission im Bereich des Wettbewerbs befolgt. Außerdem wird erläutert, wie die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten stattfinden soll. |
C. |
Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde ist der genannte Rechtsakt von Bedeutung für den EWR. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten, veröffentlicht die Überwachungsbehörde diese Bekanntmachung im Rahmen der Befugnisse, die ihr durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens übertragen sind. |
D. |
Ziel dieser Bekanntmachung ist insbesondere, darzulegen, wie die EFTA-Überwachungsbehörde mit den Gerichten der EFTA-Staaten (2) bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens in Einzelfällen (3) zusammenarbeiten will, wobei sie der Unabhängigkeit der einzelstaatlichen Gerichte immer Rechnung trägt. |
I. GELTUNGSBEREICH DER BEKANNTMACHUNG
1. |
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft die Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den Gerichten der EFTA-Staaten bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens durch letztere. Im Sinne dieser Bekanntmachung sind unter „Gerichte der EFTA-Staaten“ (nachstehend „einzelstaatliche Gerichte“) die Gerichte innerhalb eines EFTA-Staats zu verstehen, die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens anwenden können und nach Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens befugt sind, beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten zur Auslegung des EWR-Abkommens und des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens zu beantragen (4). |
2. |
Die einzelstaatlichen Gerichte können in Gerichtsverfahren zwischen privaten Parteien wie Klagen im Zusammenhang mit Verträgen oder Schadensersatzklagen angerufen werden, um Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens anzuwenden. Sie können auch als Wettbewerbsbehörde oder Berufungsgericht fungieren. Ein einzelstaatliches Gericht kann von einem EFTA-Staat gemäß Kapitel II Artikel 40 Absatz 1 des Protokolls 4 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens (nachstehend „Kapitel II“) über die Anwendung der Wettbewerbsregeln in Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens (5) als Wettbewerbsbehörde bestimmt werden (nachstehend „die einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde“). In diesem Fall fällt die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der EFTA-Überwachungsbehörde nicht nur unter die vorliegende Bekanntmachung, sondern auch unter die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des EFTA-Netzes der Wettbewerbsbehörden (6). |
II. ANWENDUNG DER EWR-WETTBEWERBSREGELN DURCH EINZELSTAATLICHE GERICHTE
A. ZUSTÄNDIGKEIT EINZELSTAATLICHER GERICHTE FÜR DIE ANWENDUNG DER EWR-WETTBEWERBSREGELN
Soweit einzelstaatliche Gerichte für eine Rechtssache zuständig sind (7) sind sie zur Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens befugt (8). Außerdem ist daran zu erinnern, dass es sich bei Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens um Vorschriften handelt, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind und die für die Verwirklichung der Ziele des EWR-Abkommens von entscheidender Bedeutung sind, zu denen die Einführung eines Systems gehört, das gewährleistet, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird und dass die Wettbewerbsregeln beachtet werden (9).
3. |
Nach Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften besteht, soweit die Gerichte nach dem nationalen Recht die rechtlichen Gesichtspunkte, die sich aus einer von den Parteien nicht geltend gemachten innerstaatlichen Vorschrift zwingenden Charakters ergeben, von Amts wegen prüfen müssen, eine solche Verpflichtung auch dann, wenn es sich um zwingende Gemeinschaftsvorschriften wie die Wettbewerbsregeln handelt. Das gleiche gilt, wenn das Gericht nach dem nationalen Recht befugt ist, eine zwingende Rechtsvorschrift von Amts wegen anzuwenden. Die einzelstaatlichen Gerichte müssen die Wettbewerbsregeln anwenden, auch wenn die Partei, die ein Interesse an der Anwendung dieser Vorschriften hat, sich nicht auf diese berufen hat, wenn das nationale Recht eine solche Anwendung durch das einzelstaatliche Gericht gestattet. Das Gemeinschaftsrecht gebietet den nationalen Gerichten jedoch nicht, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften aufzugreifen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die ihnen grundsätzlich gebotene Passivität aufgeben müssten, indem sie die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat (10). Die EFTA-Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass einzelstaatliche Gerichte der EFTA-Staaten eine ähnliche Verpflichtung haben, wenn solche EWR-Vorschriften umgesetzt wurden (11). |
4. |
Je nachdem, welche Aufgaben ihnen das innerstaatliche Recht zuweist, können einzelstaatliche Gerichte in Verwaltungs-, Zivil- oder Strafsachen zur Anwendung von Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens aufgefordert sein (12). Insbesondere, wenn eine natürliche oder juristische Person das einzelstaatliche Gericht ersucht, ihre persönlichen Rechte zu schützen, spielen einzelstaatliche Gerichte eine besondere Rolle bei der Durchsetzung von Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens, die sich von der Durchsetzung im öffentlichen Interesse durch die EFTA-Überwachungsbehörde oder die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden unterscheidet (13). In der Tat können einzelstaatliche Gerichte Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens umsetzen, indem sie Verträge für nichtig erklären oder Schadensersatzansprüche zusprechen. |
5. |
Die einzelstaatlichen Gerichte können Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens anwenden, ohne dass es erforderlich wäre, das innerstaatliche Wettbewerbsrecht parallel anzuwenden. Wenn ein einzelstaatliches Gericht jedoch das innerstaatliche Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmte Verhaltensweisen anwendet, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (14) haben könnten, oder auf einen nach Artikel 54 des EWR-Abkommens verbotenen Missbrauch, muss es auch die EWR-Wettbewerbsvorschriften auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen anwenden (15). |
6. |
Kapitel II ermächtigt die einzelstaatlichen Gerichte nicht nur zur Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften. Die parallele Anwendung des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens beeinträchtigen, darf nicht zu einem anderen Ergebnis führen als die Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften. Kapitel II Artikel 3 Absatz 2 sieht vor, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die nicht gegen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstoßen oder die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllen, nicht nach dem innerstaatlichen Wettbewerbsrecht verboten sein können (16). Andererseits ist im EWR-Abkommen vorgesehen, dass Konflikte, die sich ergeben können, wenn innerstaatliches Recht und EWR-Recht gleichzeitig angewandt werden, so zu lösen sind, dass das EWR-Recht Vorrang hat. Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die gegen Artikel 53 Absatz 1 verstoßen und nicht die Bedingungen von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllen, dürfen daher nicht nach innerstaatlichem Recht aufrechterhalten werden (17). Hinsichtlich der parallelen Anwendung des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts und des Artikels 54 des EWR-Abkommens im Falle einer einseitigen Verhaltensweise sieht Kapitel II Artikel 3 eine vergleichbare Konvergenzpflicht nicht vor. Im Falle widersprüchlicher Vorschriften sollten die einzelstaatlichen Gerichte jedoch verpflichtet sein, innerstaatliche Rechtsvorschriften, die einer umgesetzten EWR-Rechtsvorschrift zuwiderlaufen, nicht anzuwenden, unabhängig davon, ob diese innerstaatliche Rechtsvorschrift vor oder nach der EWR-Rechtsvorschrift verabschiedet wurde (18). |
7. |
Abgesehen von der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens sind einzelstaatliche Gerichte auch für die Anwendung von in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten, Urteilen des EFTA-Gerichtshofs und Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde zuständig. Einzelstaatliche Gerichte müssen daher gegebenenfalls Entscheidungen der Überwachungsbehörde (19) oder in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte sowie Entscheidungen der Kommission umsetzen. Bei der Anwendung dieser EWR-Wettbewerbsvorschriften handeln einzelstaatliche Gerichte innerhalb des Rahmens des EWR-Rechts und sollten dabei den allgemeinen Grundsätzen des EWR-Rechts Rechnung tragen (20). |
8. |
Die Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens durch einzelstaatliche Gerichte ist oft von komplexen wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen abhängig (21). Bei der Anwendung des EWR-Wettbewerbsrechts sollten die einzelstaatlichen Gerichte etablierten Grundsätzen des EWR-Rechts folgen (22), sowie in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten (23). Außerdem bindet die Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens durch die EFTA-Überwachungsbehörde in einem bestimmten Fall die einzelstaatlichen Gerichte, wenn sie EWR-Wettbewerbsregeln im gleichen Fall parallel zur Überwachungsbehörde oder danach anwenden (24). Ebenso sind einzelstaatliche Gerichte verpflichtet, die Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens durch die Kommission in einem bestimmten Fall zu beachten, wenn sie die EWR-Wettbewerbsvorschriften im gleichen Fall parallel oder im Anschluss an die Kommission anwenden. Schließlich und unbeschadet der letztendlichen Auslegung des EWR-Abkommens durch den EFTA-Gerichtshof und die Gerichte der Gemeinschaft können sich die einzelstaatlichen Gerichte an Entscheidungen der Überwachungsbehörde oder der Kommission und an Rechtsakten orientieren, die Ähnlichkeiten mit dem Fall aufweisen, mit dem sie befasst sind, sowie an Bekanntmachungen und Leitlinien der Überwachungsbehörde zur Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens (25). |
B. VERFAHRENSASPEKTE BEI DER ANWENDUNG DER EWR-WETTBEWERBSREGELN DURCH EINZELSTAATLICHE GERICHTE
9. |
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung der EWR-Wettbewerbsregeln durch einzelstaatliche Gerichte und die Sanktionen, die diese bei Zuwiderhandlungen verhängen können, ergeben sich weitestgehend aus innerstaatlichem Recht. Bis zu einem gewissen Grad regelt jedoch auch das EWR-Recht die Bedingungen, unter denen die EWR-Wettbewerbsvorschriften durchgesetzt werden. Das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen befähigt die einzelstaatlichen Gerichte, von bestimmten Instrumenten Gebrauch zu machen. So können sie eine Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde zu Fragen der Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften einholen (26). Es kann ihnen auch Verpflichtungen auferlegen, wie der Überwachungsbehörde und einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen bei anhängigen Verfahren zu gestatten (27). Diese EWR-rechtlichen Vorschriften haben Vorrang vor innerstaatlichen Vorschriften (28). |
10. |
Bei Fehlen von EWR-rechtlichen Bestimmungen zu Verfahren und Sanktionen in Bezug auf die Durchsetzung der EWR-Wettbewerbsregeln durch einzelstaatliche Gerichte wenden letztere innerstaatliches Verfahrensrecht an und verhängen — soweit sie hierzu befugt sind — Sanktionen, die nach innerstaatlichem Recht vorgesehen sind. Allerdings muss die Anwendung der innerstaatlichen Bestimmungen mit den allgemeinen Grundsätzen des EWR-Rechts vereinbar sein. Diesbezüglich ist an die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu erinnern, wonach:
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Wegen des Primats des umgesetzten EWR-Rechts (33) darf ein einzelstaatliches Gericht keine innerstaatliche Rechtsvorschrift anwenden, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist.
C. PARALLELE ODER NACHFOLGENDE ANWENDUNG DER EWR-WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DURCH DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND DURCH EINZELSTAATLICHE GERICHTE
11. |
Ein einzelstaatliches Gericht kann gleichzeitig mit der EFTA-Überwachungsbehörde (34) oder danach (35) EWR-Wettbewerbsrecht auf den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigende Vereinbarungen, Beschlüsse, abgestimmte Verhaltensweisen oder ein entsprechendes einseitiges Verhalten anwenden. In den nachstehenden Absätzen soll auf einige der Verpflichtungen, die die einzelstaatlichen Gerichte dabei zu beachten haben, näher eingegangen werden. |
12. |
Gelangt das einzelstaatliche Gericht noch vor der EFTA-Überwachungsbehörde zu einer Entscheidung, so ist zu vermeiden, dass diese in Widerspruch zu einer von der Überwachungsbehörde in Erwägung gezogenen Entscheidung steht (36). Hierzu kann das einzelstaatliche Gericht bei der Überwachungsbehörde anfragen, ob sie zu denselben Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen ein Verfahren eingeleitet hat (37) und wenn ja, wie weit das Verfahren fortgeschritten und wie wahrscheinlich eine Entscheidung ist (38). Das einzelstaatliche Gericht kann aus Gründen der Rechtssicherheit auch eine Aussetzung seines Verfahrens in Erwägung ziehen, bis die Überwachungsbehörde zu einer Entscheidung gelangt ist (39). Die Überwachungsbehörde wird sich ihrerseits darum bemühen, die Fälle vorrangig zu behandeln, in denen ein Verfahren im Sinne von Kapitel III Artikel 2 Absatz 1 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens (nachstehend „Kapitel III“) eingeleitet wurde und die Gegenstand eines derart ausgesetzten Verfahrens sind, insbesondere, wenn der Ausgang eines zivilrechtlichen Rechtsstreits hiervon abhängt. Allerdings kann das einzelstaatliche Gericht dann, wenn zu der in Erwägung gezogenen Entscheidung der Überwachungsbehörde keine begründeten Zweifel bestehen, oder wenn die Überwachungsbehörde in einem ähnlichen Fall bereits entschieden hat, in dem anhängigen Verfahren in Übereinstimmung mit der in Erwägung gezogenen oder früheren Entscheidung zu einem Urteil kommen, ohne dass es notwendig ist, bei der Überwachungsbehörde die genannten Informationen zu erfragen oder deren Entscheidung abzuwarten. |
13. |
Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu einer Entscheidung, bevor das einzelstaatliche Gericht ein Urteil fällt, so kann letzteres keine Entscheidung treffen, die derjenigen der Überwachungsbehörde zuwiderläuft. Die bindende Wirkung der Entscheidung der Überwachungsbehörde berührt selbstverständlich nicht die Auslegung des EWR-Rechts durch den EFTA-Gerichtshof. Daher kann das einzelstaatliche Gericht, wenn es die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörde bezweifelt, die bindende Wirkung dieser Entscheidung ohne ein gegenteiliges Urteil des EFTA-Gerichtshofs nicht vermeiden (40). Demnach muss ein einzelstaatliches Gericht, wenn es eine Entscheidung treffen will, die derjenigen der Überwachungsbehörde zuwiderläuft, dem EFTA-Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen (Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens). Letzterer wird daraufhin über die Vereinbarkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörde mit dem EWR-Recht entscheiden. Wird jedoch die Entscheidung der Überwachungsbehörde nach Artikel 36 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens vor dem EFTA-Gerichtshof angefochten und hängt der Ausgang des Verfahrens vor dem einzelstaatlichen Gericht von der Rechtskraft der Entscheidung der Überwachungsbehörde ab, so sollte das einzelstaatliche Gericht, um eine Entscheidung zu vermeiden, die derjenigen der Überwachungsbehörde zuwiderläuft, sein Verfahren aussetzen, bis der EFTA-Gerichtshof über die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Überwachungsbehörde endgültig entschieden hat, es sei denn, es hält es unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt, dem EFTA-Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörde vorzulegen (Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens (41). |
14. |
Setzt ein einzelstaatliches Gericht das Verfahren aus, beispielsweise um die Entscheidung der Überwachungsbehörde abzuwarten (wie in Ziffer 12 beschrieben) oder wegen eines noch ausstehenden rechtskräftigen Urteils des EFTA-Gerichtshofs in einer Aufhebungsklage oder in einem Verfahren zur Vorabentscheidung (wie in Ziffer 13 beschrieben), so hat es zu prüfen, ob zum Schutz der Interessen der Parteien einstweilige Maßnahmen anzuordnen sind (42). |
III. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN
15. |
Im Gegensatz zu dem Kooperationsmechanismus zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens sieht der Hauptteil des EWR-Abkommens und des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens eine Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der EFTA-Überwachungsbehörde nicht ausdrücklich vor. Artikel 3 des EWR-Abkommens, der weitgehend Artikel 10 des EG-Vertrags entspricht und diesen wiedergibt, verpflichtet die Vertragsparteien dazu, die Erfüllung der Aufgaben zu erleichtern, die sich aus dem EWR-Abkommen ergeben. Die Gemeinschaftsgerichte haben festgestellt, dass Artikel 10 des EG-Vertrags den europäischen Organen und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags die gegenseitige Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit auferlegt. Nach Artikel 10 EG-Vertrag muss die Kommission also die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterstützen (43). Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist ihr eine ähnliche Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten der EFTA-Staaten gemäß dem entsprechenden Artikel 3 des EWR-Abkommens und dem Artikel 2 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens auferlegt. Gleichermaßen können einzelstaatliche Gerichte verpflichtet sein, die Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (44). |
16. |
Es erscheint ebenfalls zweckmäßig, an die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und den einzelstaatlichen Behörden, insbesondere den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens zu erinnern. Während die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden in erster Linie durch innerstaatliches Recht geregelt wird, sieht Kapitel II Artikel 15 Absatz 3 die Möglichkeit vor, dass einzelstaatliche Wettbewerbsbehörden den Gerichten ihres EFTA-Staates schriftliche Stellungnahmen vorlegen können. Ziffer 31 sowie Ziffern 33 bis 35 dieser Bekanntmachung gelten für diese Stellungnahmen mutatis mutandis. |
A. DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ALS SACHVERSTÄNDIGER BEISTAND IM VERFAHREN
17. |
Um einzelstaatlichen Gerichten die Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln zu erleichtern, ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, den Gerichten Hilfestellung zu gewähren, wenn sie dies für notwendig erachten, um einen Fall zu entscheiden. Kapitel II Artikel 15 nennt die häufigsten Arten einer solchen Unterstützung: die Übermittlung von Informationen (Ziffern 21 bis 26) und die Stellungnahme der Überwachungsbehörde (Ziffern 27 bis 30) auf Ersuchen eines einzelstaatlichen Gerichts sowie die Möglichkeit der Überwachungsbehörde, Stellungnahmen zu übermitteln (Ziffern 31 bis 35). Da diese Arten der Unterstützung in Kapitel II vorgesehen sind, können sie nicht durch Vorschriften der EFTA-Staaten eingeschränkt werden. Allerdings müssen die EFTA-Staaten geeignete Verfahrensvorschriften — wenn diesbezügliche EWR-Verfahrensregeln fehlen und soweit sie zur Erleichterung dieser Formen der Unterstützung notwendig sind — erlassen, damit sowohl die einzelstaatlichen Gerichte als auch die Überwachungsbehörde von den Möglichkeiten uneingeschränkt Gebrauch machen können, welche Kapitel II bietet (45). |
18. |
Das einzelstaatliche Gericht kann sein Unterstützungsersuchen schriftlich an folgende Anschrift richten:
oder elektronisch an registry@eftasurv.int |
19. |
Doch unabhängig davon, welche Form die Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten annimmt, hat die EFTA-Überwachungsbehörde die Unabhängigkeit dieser Gerichte zu achten. Folglich ist die von der Überwachungsbehörde angebotene Hilfe für das einzelstaatliche Gericht nicht bindend. Die Überwachungsbehörde hat außerdem dafür zu sorgen, dass ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses beachtet und ihre eigene Handlungsfähigkeit und Unabhängigkeit sichergestellt wird (46). Da Artikel 3 des EWR-Abkommens und Artikel 2 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens auf die Unterstützung einzelstaatlicher Gerichte bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln abzielt, ist die Überwachungsbehörde bei ihrer Hilfestellung zu Neutralität und Objektivität verpflichtet. Effektiv fällt die Unterstützung einzelstaatlicher Gerichte unter die Pflicht der Überwachungsbehörde, das Allgemeininteresse zu verteidigen. Daher besteht nicht die Absicht, den privaten Interessen der am Verfahren beteiligten Parteien zu dienen. Dementsprechend wird die Überwachungsbehörde im Rahmen dieser Unterstützung keine der beteiligten Parteien anhören. Falls die Überwachungsbehörde von einer der Parteien des anhängigen Verfahrens zu Fragen kontaktiert wurde, die vor dem einzelstaatlichen Gericht aufgeworfen werden, so teilt sie dies dem Gericht mit, unabhängig davon, ob diese Kontakte vor oder nach dem Kooperationsersuchen des einzelstaatlichen Gerichts stattgefunden haben. |
20. |
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird in ihrem jährlichen Bericht einen Überblick über die Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten auf Grundlage dieser Bekanntmachung veröffentlichen. Sie kann ihre Stellungnahmen und Bemerkungen auch auf ihrer Internetsite bekannt machen. |
1. Verpflichtung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Übermittlung von in ihrem Besitz befindlichen Informationen an einzelstaatliche Gerichte
21. |
Die Pflicht der EFTA-Überwachungsbehörde zur Unterstützung einzelstaatlicher Gerichte bei der Anwendung des EWR-Wettbewerbsrechts spiegelt sich hauptsächlich in der Verpflichtung der Überwachungsbehörde wider, in ihrem Besitz befindliche Informationen an einzelstaatliche Gerichte zu übermitteln. So kann ein einzelstaatliches Gericht die Überwachungsbehörde um in ihrem Besitz befindliche Unterlagen oder um Auskünfte verfahrensmäßiger Art ersuchen, damit es feststellen kann, ob ein bestimmter Fall vor der Überwachungsbehörde anhängig ist, ob die Überwachungsbehörde ein Verfahren eingeleitet oder ob sie bereits Stellung bezogen hat. Ein einzelstaatliches Gericht kann sich bei der Überwachungsbehörde auch danach erkundigen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, um sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für eine etwaige Einstellung des Verfahrens gegeben oder ob einstweilige Maßnahmen zu beschließen sind (47). |
22. |
Damit eine möglichst effiziente Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten sichergestellt ist, bemüht sich die EFTA-Überwachungsbehörde darum, die erbetenen Informationen spätestens einen Monat nach Eingang des Ersuchens dem einzelstaatlichen Gericht zur Verfügung zu stellen. Wenn die Überwachungsbehörde das einzelstaatliche Gericht um eine weitere Klärung seines Ersuchens bitten oder mit den von der Informationsübermittlung unmittelbar Betroffenen Rücksprache halten muss, läuft die Frist von dem Zeitpunkt an, zu dem die verlangten Informationen eingehen. |
23. |
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte die Garantien zu wahren, die natürlichen und juristischen Personen nach Artikel 122 des EWR-Abkommens und Artikel 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gewährt werden (48). Artikel 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens hindert Mitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete der Überwachungsbehörde an der Preisgabe von Auskünften, die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallen. Nach Artikel 122 des EWR-Abkommens dürfen Vertreter, Delegierte und Sachverständige der Vertragsparteien sowie Beamte und andere Bedienstete selbst nach Ende ihrer Dienstzeit Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, wie insbesondere Informationen über Unternehmen, ihre Geschäftsbeziehungen oder Kostenbestandteile nicht weiter geben. Diese Verpflichtung ist in Kapitel II Artikel 28 wiedergegeben. Bei den unter das Berufsgeheimnis fallenden Auskünften kann es sich sowohl um vertrauliche Informationen als auch Geschäftsgeheimnisse handeln. Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, bei denen nicht nur deren Offenlegung, sondern auch die bloße Übermittlung an eine Person, die nicht die Person ist, welche sie bereitgestellt hat, die Interessen letzterer ernstlich schädigen kann (49). |
24. |
Die verbundene Auslegung der Artikel 3 und 122 des EWR-Abkommens und des Artikels 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens führt nicht zu einem absoluten Verbot der Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte, die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallen, für die EFTA-Überwachungsbehörde. Wie durch die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte bezüglich der Verpflichtung der Kommission zur loyalen Zusammenarbeit bestätigt wird, besteht auch für die Überwachungsbehörde eine Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, nach der sie ein einzelstaatliches Gericht mit allen Informationen zu versorgen hat, um welche dieses ersucht hat, auch mit unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen. Allerdings darf die Überwachungsbehörde bei ihrer Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten die in Artikel 122 des EWR-Abkommens und in Artikel 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens geregelten Garantien keinesfalls untergraben. |
25. |
Demnach wird die EFTA-Überwachungsbehörde vor der Übermittlung von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, das einzelstaatliche Gericht daran erinnern, dass es nach dem EWR-Recht zur Wahrung der Rechte verpflichtet ist, die natürlichen und juristischen Personen durch Artikel 122 des EWR-Abkommens und Artikel 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens verliehen werden, und das Gericht danach fragen, ob es den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen gewährleisten kann und wird. Kann das einzelstaatliche Gericht diese Gewähr nicht bieten, so wird die Überwachungsbehörde die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen nicht an das einzelstaatliche Gericht weiterleiten (50). Nur dann, wenn das einzelstaatliche Gericht gewährleistet, die vertraulichen Informationen und die Geschäftsgeheimnisse zu schützen, übermittelt die Überwachungsbehörde die erbetenen Informationen unter Angabe dessen, welche Teile unter das Berufsgeheimnis fallen bzw. für welche Teile dies nicht zutrifft und die folglich frei gegeben werden können. |
26. |
Für die Verpflichtung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Offenlegung von Informationen gegenüber einzelstaatlichen Gerichten gelten weitere Ausnahmen. Insbesondere darf die Überwachungsbehörde die Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte aus Gründen verweigern, die sich auf die notwendige Sicherung der Interessen des EWR beziehen, oder um einen etwaigen Eingriff in ihre Funktionsabläufe und ihre Unabhängigkeit, vor allem durch Gefährdung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, zu unterbinden (51). Die Überwachungsbehörde wird daher Informationen, die im Rahmen eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung vom Antragsteller freiwillig vorgelegt wurden, nicht ohne Zustimmung des Antragstellers übermitteln. |
2. Ersuchen um eine Stellungnahme zu Fragen hinsichtlich der Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften
27. |
Ist ein einzelstaatliches Gericht aufgefordert, in einem anhängigen Fall die EWR-Wettbewerbsvorschriften anzuwenden, so kann es sich zunächst an der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes, am EWR-Recht, an Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, Bekanntmachungen und Leitlinien zur Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens orientieren (52), sowie an der einschlägigen Rechtssprechung der Gemeinschaftsgerichte und den Entscheidungen der Kommission zur Anwendung des EWR-Rechts und des entsprechenden Gemeinschaftsrechts. Ergibt sich hieraus keine ausreichende Orientierungshilfe, kann das einzelstaatliche Gericht die Überwachungsbehörde um eine Stellungnahme zu Fragen hinsichtlich der Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften ersuchen. Das einzelstaatliche Gericht kann die Überwachungsbehörde um eine Stellungnahme zu wirtschaftlichen, sachlichen und rechtlichen Aspekten ersuchen (53). Hiervon bleibt die Möglichkeit bzw. Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens eine Frage zur Vorabentscheidung über die Auslegung oder Rechtsgültigkeit von EWR-Recht vorzulegen, selbstverständlich unberührt. |
28. |
Um die EFTA-Überwachungsbehörde zu befähigen, dem einzelstaatlichen Gericht eine hilfreiche Stellungnahme zu übermitteln, kann diese das einzelstaatliche Gericht um weitere Auskünfte ersuchen (54).Damit eine möglichst effiziente Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten sichergestellt ist, bemüht sich die Überwachungsbehörde darum, die erbetene Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Ersuchens dem einzelstaatlichen Gericht zur Verfügung zu stellen. Wenn die Überwachungsbehörde weitere Auskünfte benötigt, um Stellung nehmen zu können, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die ergänzenden Informationen eingehen. |
29. |
Bei ihrer Stellungnahme beschränkt sich die EFTA-Überwachungsbehörde darauf, dem einzelstaatlichen Gericht die erbetenen Sachinformationen zu erteilen bzw. die gewünschte wirtschaftliche oder rechtliche Klarstellung zu geben, ohne auf den Klagegrund des anhängigen Verfahrens einzugehen. Zudem ist das einzelstaatliche Gericht an die Stellungnahme der Überwachungsbehörde nicht gebunden. |
30. |
Entsprechend den Ausführungen in Ziffer 19 dieser Bekanntmachung hört die Kommission die beteiligten Parteien vor Abgabe ihrer Stellungnahme nicht an. Das Gericht wird sich mit der Stellungnahme nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu befassen haben, die ihrerseits die allgemeinen Grundsätze des EWR-Rechts beachten müssen. |
3. Übermittlung von Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde an einzelstaatliche Gerichte
31. |
Nach Kapitel II Artikel 15 Absatz 3 können die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die EFTA-Überwachungsbehörde einem einzelstaatlichen Gericht, das zur Anwendung der Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens aufgefordert ist, schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Kapitel II unterscheidet zwischen schriftlichen Stellungnahmen, welche die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die Überwachungsbehörde von sich aus übermitteln können, und mündlichen Stellungnahmen, die nur mit Erlaubnis des einzelstaatlichen Gerichts möglich sind (55). |
32. |
In Kapitel II ist geregelt, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nur dann Stellungnahmen übermittelt, wenn dies zur kohärenten Anwendung der Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens erforderlich ist. Folglich beschränkt die Überwachungsbehörde ihre Stellungnahmen auf eine wirtschaftliche und rechtliche Analyse des Sachverhalts, der dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Fall zugrunde liegt. |
33. |
Damit die EFTA-Überwachungsbehörde sinnvoll Stellung nehmen kann, können die einzelstaatlichen Gerichte ersucht werden, der Überwachungsbehörde eine Kopie aller zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für deren Übermittlung an die Überwachungsbehörde zu sorgen. Gemäß Kapitel II Artikel 15 Absatz 3 zweiter Unterabsatz verwendet die EFTA-Überwachungsbehörde diese Schriftstücke ausschließlich zum Zwecke der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme (56). |
34. |
Da Kapitel II keinen Verfahrensrahmen für die Übermittlung von Stellungnahmen vorgibt, sind die Verfahrensvorschriften und die Verfahrenspraxis der EFTA-Staaten maßgebend. Hat ein EFTA-Staat noch keinen entsprechenden Verfahrensrahmen festgelegt, muss das einzelstaatliche Gericht bestimmen, welche Verfahrensregeln für die Übermittlung von Stellungnahmen in dem anhängigen Verfahren angemessen sind. |
35. |
Dabei Beachtung finden sollen jedenfalls die Grundsätze, an die in Ziffer 10 dieser Bekanntmachung erinnert wird. Hieraus ergibt sich unter anderem, dass der Verfahrensrahmen für die Übermittlung von Stellungnahmen zu Fragen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens
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B. EINZELSTAATLICHE GERICHTE ERLEICHTERN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE DIE DURCHSETZUNG DER EWR-WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN
36. |
Da die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit auch bedeutet, dass die Behörden der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Verwirklichung der Ziele des EWR-Abkommens unterstützen (58), sieht Kapitel II hierfür drei Beispiele vor: (1) die Übermittlung von Schriftstücken, die für die Beurteilung eines Falls notwendig sind, zu dem die Überwachungsbehörde Stellung nehmen möchte (siehe Ziffer 33), (2) die Übermittlung von Kopien der Urteile, bei denen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens angewandt wird, und (3) die Rolle einzelstaatlicher Gerichte bei einer Nachprüfung durch die Überwachungsbehörde. |
1. Übermittlung von Kopien der Urteile einzelstaatlicher Gerichte über die Anwendung von Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens
37. |
Nach Kapitel II Artikel 15 Absatz 2 übermitteln die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde eine Kopie aller schriftlichen Urteile einzelstaatlicher Gerichte über die Anwendung von Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens, sobald das vollständige schriftliche Urteil den Parteien zugestellt wurde. Die Übermittlung der Kopien einzelstaatlicher Urteile zur Anwendung von Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens und sich hieraus ergebender Informationen zu Verfahren vor einzelstaatlichen Gerichten gestattet es der Überwachungsbehörde, rechtzeitig Kenntnis von Fällen zu erlangen, bei denen die Vorlage einer Stellungnahme zweckmäßig sein könnte, falls eine der Parteien gegen das Urteil Berufung einlegt. |
2. Rolle einzelstaatlicher Gerichte bei einer Nachprüfung durch die EFTA-Überwachungsbehörde
38. |
Schließlich können einzelstaatliche Gerichte bei einer Nachprüfung der EFTA-Überwachungsbehörde bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen eine wichtige Rolle spielen. Die Rolle der einzelstaatlichen Gerichte hängt davon ab, ob die Nachprüfungen in Geschäftsräumen oder nicht geschäftlichen Räumlichkeiten durchgeführt werden. |
39. |
Bei Nachprüfungen in Geschäftsräumen kann nach innerstaatlichem Recht die Einholung der Genehmigung eines einzelstaatlichen Gerichts vorgeschrieben sein, damit eine nationale Vollzugsbehörde für den Fall, dass sich das betroffene Unternehmen der Nachprüfung widersetzt, die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützen kann. Eine derartige Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden. Bei der Bearbeitung des Antrags ist das einzelstaatliche Gericht befugt, die Echtheit der Entscheidung der Überwachungsbehörde sowie die Frage zu prüfen, ob die beantragten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich und, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, nicht unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht von der Überwachungsbehörde unmittelbar oder über die einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde ausführliche Erläuterungen anfordern, und zwar insbesondere zu den Gründen, die die Überwachungsbehörde veranlasst haben, das Unternehmen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens zu verdächtigen, sowie zur Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens. (59). |
40. |
Bei Nachprüfungen in nicht geschäftlichen Räumlichkeiten schreibt Kapitel II die Genehmigung eines einzelstaatlichen Gerichts vor, bevor eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Anordnung einer derartigen Nachprüfung vollzogen werden kann. In diesem Fall kann das einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Entscheidung der Überwachungsbehörde prüfen und dass die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind — insbesondere gemessen an der Schwere der zur Last gelegten Zuwiderhandlung, der Wichtigkeit des gesuchten Beweismaterials, der Beteiligung des betreffenden Unternehmens und der begründeten Wahrscheinlichkeit, dass Bücher und Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen, in den Räumlichkeiten aufbewahrt werden, für die die Genehmigung beantragt wird. Das einzelstaatliche Gericht kann die Überwachungsbehörde unmittelbar oder über die einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde um ausführliche Erläuterungen zu den Punkten ersuchen, deren Kenntnis zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Zwangsmaßnahmen erforderlich ist (60). |
41. |
In den in Ziffer 39 und 40 genannten Fällen darf das einzelstaatliche Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde oder die Notwendigkeit der Nachprüfung nicht in Frage stellen oder Informationen aus der Akte der Überwachungsbehörde verlangen (61). Zudem hat das einzelstaatliche Gericht wegen der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit seine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen, die der Überwachungsbehörde eine wirksame Durchführung ihrer Nachprüfung ermöglicht (62). |
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
42. |
Diese Bekanntmachung soll die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens unterstützen. Sie ist weder für einzelstaatliche Gerichte bindend noch berührt sie die Rechte und Pflichten, die sich für die EFTA-Staaten sowie natürliche und juristische Personen aus dem EWR-Recht ergeben. |
43. |
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung von 1995 über die Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den einzelstaatlichen Gerichten bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens (63). |
(1) ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54.
(2) Im Sinne dieser Bekanntmachung bezeichnet ein Hinweis auf die EFTA-Staaten die EFTA-Staaten in Bezug auf die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Einzelfällen, die unter Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens fallen, ist gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission aufgeteilt. Nur eine der Aufsichtsbehörden ist jeweils für einen bestimmten Einzelfall zuständig.
(4) Zu den Kriterien, welche Einrichtungen als Gerichte im Sinne von Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens angesehen werden können, siehe u.a. das Urteil des EFTA-Gerichtshofs, Sache E-1/94 Ravintoloitsijain Liiton Kustannus Oy Restamark, Bericht des EFTA-Gerichtshofs (1994-1995), S. 15, und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-516/99 Schmid, Slg. 2002, I-4573, Rdnr. 34: „Der Gerichtshof stellt auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit“. Hinsichtlich der Rechtsprechung der Gerichte der Gemeinschaft sieht Artikel 6 des EWR-Abkommens vor, dass die Bestimmungen dieses Abkommens unbeschadet der zukünftigen Entwicklung der Rechtsprechung soweit sie inhaltlich mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und mit Rechtsakten übereinstimmen, die in Anwendung dieser beiden Verträge verabschiedet wurden, bei ihrer Umsetzung und Anwendung gemäß den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die vor der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ergangen sind, auszulegen sind. Hinsichtlich der einschlägigen Urteile des Gerichtshofs nach der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 2 des Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens, dass die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof den Grundsätzen dieser Urteile Rechnung zu tragen haben.
(5) Nach dem Abkommen zur Änderung von Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes vom 24. September 2004, das am 19.5.2005 in Kraft getreten ist, entspricht Kapitel II des Protokolls 4 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens weitgehend der EFTA-Säule der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(6) Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Zusammenarbeit innerhalb des EFTA-Netzes der Wettbewerbsbehörden, noch nicht veröffentlicht.
(7) Die Zuständigkeit eines einzelstaatlichen Gerichts richtet sich nach innerstaatlichen, EWR-rechtlichen und internationalen Zuständigkeitsregeln.
(8) Siehe Kapitel II Artikel 6.
(9) Siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) des EWR-Abkommens, nach dem die Einführung eines Systems, das gewährleistet, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird und dass die Wettbewerbsregeln gleichermaßen beachtet werden, für die Erreichung der Ziele des EWR-Abkommens notwendig ist, Sache E-8/00 Landsorganisasjonen i Norge gegen Norsk Kommuneforbund, Bericht des EFTA-Gerichtshofs (2002), S. 114, Rdnr.. 40.
(10) Verbundene Rechtssachen C-430/93 und C-431/93 van Schijndel, Slg. 1995, I-4705, Rdnr. 13 bis 15 und 22.
(11) Die Lage ist anders bei nicht umgesetzten EWR-Vorschriften. Aus Artikel 7 und Protokoll 35 zum EWR-Abkommen ergibt sich, dass das EWR-Recht eine Übertragung gesetzgeberischer Befugnisse nicht vorsieht. Protokoll 35 zum EWR-Abkommen verpflichtet die EFTA-Staaten, falls erforderlich durch eine gesonderte gesetzliche Vorschrift, zu gewährleisten, dass im Falle eines Konflikts zwischen umgesetzten EWR-Vorschriften und anderen gesetzlichen Vorschriften die EWR-Vorschriften Vorrang haben. Das EWR-Recht sieht daher nicht vor, dass sich Privatpersonen und Wirtschaftsteilnehmer vor einzelstaatlichen Gerichten direkt auf nicht umgesetzte EWR-Vorschriften berufen können. Gleichzeitig ergibt sich jedoch aus dem allgemeinen Ziel des EWR-Abkommens, einen dynamischen und homogenen Markt zu schaffen, und der sich daraus ergebenden Bedeutung der gerichtlichen Verteidigung und Durchsetzung der Rechte von Privatpersonen sowie dem öffentlichen internationalen Rechtsgrundsatz der Wirksamkeit, dass die einzelstaatlichen Gerichte bei der Auslegung des nationalen Rechts alle Elemente des EWR-Rechts berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie umgesetzt sind oder nicht, Sache E-4/01 Karl K. Karlsson, Bericht des EFTA-Gerichtshofs (2002), S 240, Rdnr. 28.
(12) Nach dem letzten Satz von Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt die Verordnung nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, außer wenn solche Sanktionen als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen. Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde gilt Kapitel II in ähnlicher Weise nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, außer wenn solche Sanktionen als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen.
(13) Rechtssache T-24/90 Automec, Slg. 1992, II-2223, Rdnr. 85.
(14) Nähere Angaben zu den Auswirkungen auf den Handelsbegriff sind der Bekanntmachung zu diesem Thema zu entnehmen (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(15) Kapitel II Artikel 3 Absatz 1.
(16) Siehe auch Bekanntmachung über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(17) Siehe in diesem Zusammenhang Rechtssache E-1/94 Restamark, Fußnote 4 und Rechtssache 14/68 Walt Wilhelm, Slg. 1969, 1 und verbundene Rechtssachen 253/78 und 1 bis 3/79 Giry und Guerlain, Slg. 1980, 2327, Rdnr. 15 bis 17.
(18) Siehe in diesem Zusammenhang Sache E-1/94 Restamark, Fußnote 4, und Rechtssache C-198/01, Consorzio Industrie Fiammiferi (CIF), Slg. 2003, 49. Siehe auch Fußnote 11.
(19) Ein einzelstaatliches Gericht kann beispielsweise aufgefordert werden, eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Kapitel II Artikel 7 bis 10, 23 und 24 umzusetzen.
(20) Siehe beispielsweise Rechtssache 5/88 Wachauf, Slg. 1989, 2609, Rdnr. 19.
(21) Verbundene Rechtssachen C-215/96 und C-216/96 Bagnasco, Slg. 1999, I-135, Rdnr. 50.
(22) Siehe Fußnote 4 dieser Bekanntmachung.
(23) Rechtssache 63/75 Fonderies Roubaix, Slg. 1976, 111, Rdnr. 9 bis 11 und Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 46.
(24) Zur parallelen oder konsekutiven Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften durch einzelstaatliche Gerichte und die Überwachungsbehörde siehe auch Ziffer 11 bis 14.
(25) Rechtssache 66/86 Ahmed Saeed Flugreisen, Slg. 1989, 803, Rdnr. 27 und Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 50. Eine Liste der Leitlinien und Bekanntmachungen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik sowie von unter Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten ist dieser Bekanntmachung im Anhang beigefügt.
(26) Zur Möglichkeit der einzelstaatlichen Gerichte, die EFTA-Überwachungsbehörde um Stellungnahme zu bitten, siehe auch Ziffer 27 bis 30.
(27) Zur Übermittlung von Stellungnahmen siehe auch Ziffer 31 bis 35 dieser Bekanntmachung.
(28) Siehe Ziffer 3 dieser Bekanntmachung und Fußnote 11.
(29) Rechtssache 68/88 Kommission gegen Griechenland, Slg. 1989, 2965, Rdnr. 23 bis 25.
(30) Zu Schadensersatz bei Zuwiderhandlung durch einen EFTA-Staat und zu den Bedingungen einer solchen Haftpflicht siehe Sache E-9/97 Erla Maria Sveinbjörnsdóttir, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 1995, S. 95, Rdnr. 66 und Sache E-4/01 Karl K. Karlsson hf, Fußnote 11. Zu Schadensersatz bei einer Zuwiderhandlung durch ein Unternehmen vgl. Rechtssache C-453/99 Courage and Crehan, Slg. 2001, 6297, Rdnrn. 26 und 27. Zu Schadensersatz bei einer Zuwiderhandlung durch einen Mitgliedstaat oder eine Behörde, die eine Verkörperung des Staates darstellt, sowie zu den Bedingungen dieser Staatshaftung vgl. beispielsweise verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rdnrn. 33 bis 36; Rechtssache C-271/91 Marshall gegen Southampton und South West Hampshire Area Health Authority, Slg. 1993, I-4367, Rdnrn. 30 und 34 bis 35; verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029; Rechtssache C-392/93 British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Rdnrn. 39 bis 46 und verbundene Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis 190/94 Dillenkofer, Slg. 1996, I-4845, Rdnrn. 22 bis 26 und 72.
(31) Siehe beispielsweise Sache E-4/01 Karl K. Karlsson hf, Fußnote 11, Rdnr. 33; Rechtssache 33/76 Rewe, Slg. 1976, 1989, Rdnr. 5; Rechtssache 45/76 Comet, Slg. 1976, 2043, Rdnr. 12 und Rechtssache 79/83 Harz, Slg. 1984, 1921, Rdnrn. 18 und 23.
(32) Siehe beispielsweise Sache E-4/01 Karl K. Karlsson hf, Fußnote 11, Rdnr. 33; Rechtssache 33/76 Rewe, Slg. 1976, 1989, Rdnr. 5; Rechtssache 158/80 Rewe, Slg. 1981, 1805, Rdnr. 44; Rechtssache 199/82 San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Rdnr. 12 und Rechtssache C-231/96 Edis, Slg. 1998, I-4951, Rdnrn. 36 und 37.
(33) Siehe Ziffer 6 und Fußnote 11.
(34) Artikel 11 Absatz 6, sollte in Verbindung mit Kapitel II Artikel 40 Absätze 3 und 4 eine parallele Anwendung der Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens durch die EFTA-Überwachungsbehörde und ein einzelstaatliches Gericht nur dann verhindern, wenn das letztgenannte als einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde bestimmt wurde.
(35) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens müssen die einzelstaatlichen Gerichte außerdem den Befugnissen der Kommission Rechnung tragen, um Entscheidungen zu vermeiden, die im Gegensatz zu denen stehen, die die Kommission getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 47.
(36) Kapitel II Artikel 16 Absatz 1.
(37) Die Überwachungsbehörde leitet ihr Verfahren ein, um eine Entscheidung gemäß Kapitel II Artikel 7-10 zu treffen (siehe Kapitel III Artikel 2 Absatz 2). Laut Gerichtshof setzt die Einleitung eines Verfahrens einen hoheitlichen Rechtsakt der Kommission voraus, der deren Willen zum Ausdruck bringt, eine Entscheidung herbeizuführen (Rechtssache 48/72 Brasserie de Haecht, Slg. 1973, 77, Rdnr. 16).
(38) Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 53, und verbundene Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94 Dijkstra, Slg. 1995, I-4471, Rdnr. 34. Siehe zu dieser Frage auch Ziffer 21 dieser Bekanntmachung.
(39) Siehe Kapitel II Artikel 16 Absatz 1 und Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 47 und Rechtssache C-344/98 Masterfoods, Slg. 2000, I-11369, Rdnr. 51.
(40) Rechtssache 314/85 Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Rdnrn. 12 bis 20.
(41) Siehe Kapitel II Artikel 16 Absatz 1 und Rechtssache C-344/98 Masterfoods, Slg. 2000, I-11369, Rdnrn. 52 bis 59.
(42) Rechtssache C-344/98 Masterfoods, Slg. 2000, I-11369, Rdnr. 58.
(43) Rechtssache C-2/88 Imm Zwartveld, Slg. 1990, I-3365, Rdnrn. 16 bis 22 und Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 53.
(44) Rechtssache C-94/00 Roquette Frères, Slg. 2002, 9011, Rdnr. 31.
(45) Zur Vereinbarkeit der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften mit dem allgemeinen Grundsätzen des EWR-Rechts vgl. Ziffer 9 und 10 dieser Bekanntmachung.
(46) Zu dieser Verpflichtungen, vgl. Ziffern 23 bis 26 dieser Bekanntmachung.
(47) Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 53, und verbundene Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94 Dijkstra, Slg. 1995, I-4471, Rdnr. 34.
(48) Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991 I-935, Rdnr. 53.
(49) Rechtssache T-353/94 Postbank, Slg.1996, II-921, Rdnrn. 86 und 87 und Rechtssache 145/83 Adams, Slg. 1985, 3539, Rdnr. 34.
(50) Rechtssache C-2/88 Zwartveld, Slg. 1990, I-4405, Rdnrn. 10 und 11 und Rechtssache T-353/94 Postbank, Slg. 1996, II-921, Rdnr. 93.
(51) Rechtssache C-2/88 Zwartveld, Slg. 1990, I-4405, Rdnrn. 10 und 11; Rechtssache C-275/00 First and Franex, Slg. 2002, I-10943, Rdnr. 49 und Rechtssache T-353/94 Postbank, Slg. 1996, II-921, Rdnr. 93.
(52) Siehe Ziffer 8 dieser Bekanntmachung.
(53) Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 53, und verbundene Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94 Dijkstra, Slg. 1995, I-4471, Rdnr. 34.
(54) Vgl. Rechtssache 96/81 Kommission gegen die Niederlande, Slg. 1982, 1791, Rdnr. 7 und Rechtssache 272/86 Kommission gegen Griechenland, Slg. 1988, 4875, Rdnr. 30.
(55) Gemäß Kapitel II Artikel 15 Absatz 4 werden umfassendere Befugnisse zur Abgabe von Stellungnahmen vor einem Gericht, die den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden nach innerstaatlichem Recht zustehen, davon nicht berührt.
(56) Vgl. auch Kapitel II Artikel 28 Absatz 2, wonach die EFTA-Überwachungsbehörde keine Informationen preisgeben darf, die sie erlangt hat und die unter das Berufsgeheimnis fallen.
(57) Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88 Hoechst, Slg. 1989, 2859, Rdnr. 33. Siehe auch Kapitel II Artikel 15 Absatz 3.
(58) Rechtssache C-69/90 Kommission gegen Italien, Slg. 1991, 6011, Rdnr. 15.
(59) Kapitel II Artikel 20 Absätze 6 bis 8 und Rechtssache C-94/00 Roquette Frères, Slg. 2002, 9011.
(60) Kapitel II Artikel 21 Absatz 3.
(61) Rechtssache C-94/00 Roquette Frères, Slg. 2002, 9011, Rdnr. 39 und 62 bis 66.
(62) Siehe auch a.a.O., Rdnrn. 91 und 92.
(63) ABl. C 112 vom 4.5.1995, S. 7.
ANHANG
IN ANHANG XIV ZUM EWR-ABKOMMEN AUFGEFÜHRTE RECHTSAKTE, DIE GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT ENTSPRECHEN, SOWIE DER ERLÄUTERUNG DIENENDE BEKANNTMACHUNGEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Die Liste ist auch auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde in aktualisierter Fassung unter folgender Adresse abrufbar:
http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldcompetition/otherpublications/dbaFile1127.html
A. Nicht sektorspezifische Regeln
1. Bekanntmachungen allgemeiner Art
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Bekanntmachung über die Definition des relevanten Markts im Sinne des Wettbewerbsrechts innerhalb des EWR (ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 48 und EWR-Beilage zum ABl. 28 vom 16.7.1998, S. 3). |
— |
Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens nicht spürbar beschränken (de minimis) (ABl. C 67 vom 20.3.2003, S. 20 und EWR-Beilage zum ABl. 15 vom 20.3.2003, S. 11). |
— |
Bekanntmachung zur Wirkung auf den in Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens enthalten Handelsbegriff, noch nicht veröffentlicht. |
— |
Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens, noch nicht veröffentlicht. |
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Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der EFTA-Wettbewerbsbehörden, noch nicht veröffentlicht. |
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Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Gerichten und der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens, noch nicht veröffentlicht. |
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Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Bearbeitung von Fällen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens fallen, noch nicht veröffentlicht. |
2. Vertikale Vereinbarungen
— |
Der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel B Ziffer 2 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, ersetzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2000,ABl. L 103 vom 12.4.2001, S. 36 und EWR-Beilage zum ABl. 20 vom 12.4.2001, S.179. |
— |
Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. C 122 vom 23.5.2002, S. 1 und EWR-Beilage zum ABl. 26 vom 23.5.2002, S. 7). |
3. Horizontale Kooperationsvereinbarungen
— |
Der Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 3) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel D Ziffer 6 des Anhangs IX zum EWR-Abkommen, ersetzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2000, ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 38 und EWR-Beilage zum ABl. 9 vom 22.2.2001, S. 5. |
— |
Der Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 7) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel D Ziffer 7 des Anhangs IX zum EWR-Abkommen, ersetzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2000, ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 38 und EWR-Beilage zum ABl. 9 vom 22.2.2001, S. 5). |
— |
Leitlinien über die Anwendbarkeit von Artikel 53 EWR-Abkommen auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 266 vom 31.10.2002, S. 1 und EWR-Beilage zum ABl. 55 vom 31.10.2002, S. 1). |
4. Lizenzvereinbarungen über Technologietransfer
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Der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfervereinbarungen (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel C Ziffer 5 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, eingefügt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses 42/2005, noch nicht veröffentlicht. |
B. Sektorspezifische Regeln
1. Versicherungssektor
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Der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 8) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel J, Ziffer 15b des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, eingefügt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2003 (ABl. L 257 vom 9.10.2003, S. 37 und EWR-Beilage zum ABl. Nr. 51 vom 9.10.2003, S. 24). |
2. Kraftfahrzeugsektor
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Der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel B, Ziffer 4b des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, eingefügt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2002 (ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 38 und EWR-Beilage zum ABl. 61 vom 12.12.2002, S.31). |
3. Telekommunikation
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Leitlinien über die Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften im Telekommunikationsbereich (ABl. L 153 vom 18.6.1994, S. 35 und EWR-Beilage zum ABl. 15 vom 18.6.1994, S. 34) |
4. Verkehr
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Der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 18) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel G Ziffer 11b des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, eingefügt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/1994 und geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/1996, ABl. L 71 vom 13.3.1997, S. 38 und EWR-Beilage zum ABl. Nr. 11 vom 13.3.1997, S. 41, und den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/1999, ABl. L 296 vom 23.11.2000, S. 47 und EWR-Beilage zum ABl. 54 vom 23.11.2000, S. 268 (Isländisch) und Del 2, S. 232 (Norwegisch), und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2001, ABl. L 251 vom 20.9.2001, S. 23 und EWR-Beilage zum ABl. 47 vom 20.9.2001, S.10. |
— |
Der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel G Ziffer 11c des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, eingefügt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/1996, ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 13 und EWR-Beilage zum ABl. Nr. 22 vom 23.5.1996, S. 54, ersetzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2000, ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 60 und EWR-Beilage zum ABl. 42 vom 21.9.2000, S. 3. |
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/32 |
Anmeldung regional unterschiedlicher Sozialversicherungsbeiträge durch die norwegischen Behörden
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat beschlossen, keine Einwände gegen die angemeldete Maßnahme zu erheben
(2006/C 305/11)
Genehmigt am:
EFTA-Staat: Norwegen
Sache Nr.: 59280
Titel: Regional unterschiedliche Sozialversicherungsbeiträge
Zielsetzung: Verringerung oder Verhinderung von Bevölkerungsverlusten in den am wenigsten bevölkerten Gebieten Norwegens durch Beschäftigungsförderung in diesen Regionen
Rechtsgrundlage: Artikel 1 der jährlichen Entschließung des Parlaments über die Sätze für Sozialversicherungsbeiträge usw. und Abschnitt 23-2 des Gesetzes Nr. 19 vom 28. Februar 1997 über das Nationale Versicherungssystem (Folketrygdloven)
Haushaltsmittel: Rund 8 Mrd. NOK (rund 1 Mrd. EUR) jährlich
Laufzeit: Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der verbindlichen Sprache finden Sie unter der Adresse:
http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry/
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/33 |
Schwellenwerte im öffentlichen Auftragswesen
(2006/C 305/12)
Nach Maßgabe des Rechtsakts, auf den in Punkt 2 (1) des Anhangs XVI zum EWR-Abkommen (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission) Bezug genommen wird, und des Rechtsakts, auf den in Punkt 4 (2) des Anhangs XVI zum EWR-Abkommen (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission) Bezug genommen wird, gelten folgende Schwellenwerte:
EUR |
Isländische Kronen |
Schweizer Franken (Liechtenstein) |
Norwegische Kronen |
80 000 |
6 812 745 |
123 725 |
660 000 |
137 000 |
11 666 826 |
211 880 |
1 130 250 |
211 000 |
17 968 616 |
326 326 |
1 740 750 |
422 000 |
35 937 233 |
652 652 |
3 481 500 |
1 000 000 |
85 159 320 |
1 546 570 |
8 250 000 |
5 278 000 |
449 470 890 |
8 162 796 |
43 543 500 |
(1) Zuletzt geändert durch die Beschlüsse Nr. 68/2006 und Nr. 69/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Juni 2006 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) zum EWR-Abkommen.
(2) S.o.
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/34 |
Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über informelle Beratung bei neuartigen Fragen zu den Artikeln 53 und 54 EWR-Abkommen, die in Einzelfällen auftreten (Beratungsschreiben)
(2006/C 305/13)
A. |
Die vorliegende Bekanntmachung ergeht gemäß den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet) und des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet). |
B. |
Die Europäische Kommission (nachstehend als „Kommission“ bezeichnet) hat eine „Bekanntmachung der Kommission über informelle Beratung bei neuartigen Fragen zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrags, die in Einzelfällen auftreten (Beratungsschreiben)“, veröffentlicht (1). Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthält Grundsätze und Regeln, die die Kommission im Bereich des Wettbewerbs befolgt. Es wird auch erläutert, wie die Kommission Unternehmen informelle Beratung erteilen will. |
C. |
Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde ist diese Bekanntmachung von Bedeutung für den EWR. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten, nimmt die Überwachungsbehörde in Ausübung der ihr mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens übertragenen Befugnisse diese Bekanntmachung an. Bei der Anwendung der einschlägigen EWR-Vorschriften auf Einzelfälle wird die Überwachungsbehörde sich nach den in dieser Bekanntmachung niedergelegten Grundsätzen und Regeln richten (2). |
D. |
Mit dieser Bekanntmachung soll insbesondere erläutert werden, wie die EFTA-Überwachungsbehörde informelle Beratung über ihre Anwendung der Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen im Einzelfall erteilen will. |
E. |
Diese Bekanntmachung gilt für die Fälle, in denen die Überwachungsbehörde die nach Artikel 56 EWR-Abkommen zuständige Überwachungsbehörde ist. |
I. TEIL I KAPITEL II DES PROTOKOLLS 4 ZUM ÜBERWACHUNGS- UND GERICHTSHOFABKOMMEN
1. |
Mit Teil I Kapitel II des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (3) (nachstehend als „Kapitel II“ bezeichnet) ist ein neues System zur Anwendung der Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen im EFTA-Bereich eingeführt worden. Kapitel II ist darauf ausgerichtet, das Hauptaugenmerk auf die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln zu lenken, gleichzeitig schafft es jedoch auch Rechtssicherheit, indem Vereinbarungen (4), die zwar unter Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens fallen, aber die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des Abkommens erfüllen, rechtsgültig und vollstreckbar sind, ohne dass es hierzu der Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde bedarf (Kapitel II Artikel 1). |
2. |
Zwar sind im Rahmen des Kapitels II neben der EFTA-Überwachungsbehörde nun auch die Wettbewerbsbehörden der EFTA-Staaten und die einzelstaatlichen Gerichte befugt, Artikel 53 und 54 des Abkommens in vollem Umfang anzuwenden, Kapitel II enthält jedoch eine Reihe von Maßnahmen, die das Risiko ihrer uneinheitlichen Anwendung beschränken und dadurch den Unternehmen den als vorrangig angesehenen Aspekt der Rechtssicherheit gewährleisten, d.h. dass die Wettbewerbsregeln überall im Geltungsbereich des EWR-Abkommens kohärent angewendet werden. |
3. |
Unternehmen sind in der Regel gut in der Lage, die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens zu beurteilen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob und in welcher Form sie eine Vereinbarung oder ein Verhalten aufnehmen oder fortsetzen wollen. Sie haben eine gute Kenntnis des Sachverhalts und können sich auf die Rechtsakte, die den Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission entsprechen und auf die in Anhang XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird (nachstehend als „Gruppenfreistellung“ bezeichnet), die Rechtsprechung und Entscheidungspraxis sowie auf umfassende Ausführungen der EFTA-Überwachungsbehörde in ihren Leitlinien und Bekanntmachungen stützen (5). |
4. |
Parallel zur Reform der Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 53 und 54 in Gestalt des Kapitels II und der bestehenden Gruppenfreistellungen hat die EFTA-Überwachungsbehörde Leitlinien und Bekanntmachungen überprüft, um den Unternehmen die Beurteilung ihres eigenen Falles weiter zu erleichtern. Darüber hinaus hat die Überwachungsbehörde Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 ausgearbeitet (6). Dies erlaubt es den Unternehmen in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle, die Vereinbarkeit ihrer Vereinbarungen mit Artikel 53 des Abkommens zuverlässig zu prüfen. Zudem verhängt die Überwachungsbehörde über symbolische Beträge (7) hinausgehende Geldbußen nur dann, wenn es sich aus allgemeinen Texten, der Rechtsprechung oder der Entscheidungspraxis ergibt, dass ein bestimmtes Verhalten eine Zuwiderhandlung darstellt. |
5. |
In Fällen, in denen dennoch ernsthafte Rechtsunsicherheit entsteht, weil neue oder ungelöste Fragen in Bezug auf die Anwendung der Artikel 53 und 54 auftauchen, können einzelne Unternehmen den Wunsch haben, mit der Bitte um informelle Beratung an die EFTA-Überwachungsbehörde heranzutreten. Soweit sie dies für angebracht hält und es sich mit ihren prioritären Aufgaben bei der Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts vereinbaren lässt, kann sich die Überwachungsbehörde zu neuartigen Fragen, die sich bei der Auslegung der Artikel 53 und/oder 54 des Abkommens stellen, schriftlich äußern (Beratungsschreiben). In der vorliegenden Bekanntmachung wird auf Einzelheiten zu diesem Instrument eingegangen. |
II. ZUR EINSCHÄTZUNG DER FRAGE, OB EIN BERATUNGSSCHREIBEN ERGEHEN SOLL
6. |
Aufgrund der ihr durch Kapitel II übertragenen Befugnisse kann die EFTA-Überwachungsbehörde Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 53 und 54 des Abkommens wirksam verfolgen und ahnden (8). Ein wesentliches Ziel des Kapitels II ist es, für eine wirksame Durchsetzung der EWR-Wettbewerbsregeln zu sorgen, indem es der Überwachungsbehörde durch die Abschaffung des früheren Anmeldesystems ermöglicht wird, sich auf die Verfolgung der schwerwiegendsten Verstöße zu konzentrieren. |
7. |
Zwar lässt Kapital II das Recht der EFTA-Überwachungsbehörde unberührt, einzelnen Unternehmen informelle Beratung zu erteilen, wie in dieser Bekanntmachung ausgeführt, jedoch darf dadurch das Hauptziel des Kapitels II, die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten, nicht beeinträchtigt werden. Die Überwachungsbehörde darf daher einzelnen Unternehmen nur insoweit informelle Beratung erteilen, wie dies mit ihren Prioritäten bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln vereinbar ist. |
8. |
Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde um ein Beratungsschreiben ersucht wird, erwägt sie unter Beachtung der unter Rdnr. 7 genannten Vorgaben, ob es angebracht ist, dem Ersuchen Folge zu leisten. Ein Beratungsschreiben kommt nur dann in Betracht, wenn alle folgenden Voraussetzungen zusammentreffen:
|
9. |
In den folgenden Fällen wird die EFTA-Überwachungsbehörde ein Beratungsschreiben nicht in Betracht ziehen:
|
10. |
Hypothetische Fragen wird die EFTA-Überwachungsbehörde nicht behandeln. Ebenso wird sie keine Beratungsschreiben erstellen zu Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die von den beteiligten Unternehmen nicht mehr praktiziert werden. Unternehmen können die Überwachungsbehörde allerdings um ein Beratungsschreiben zu Fragen ersuchen, die sich im Hinblick auf eine vorgesehene Vereinbarung oder Verhaltensweise stellen, bevor sie diese umsetzen. In diesem Fall muss die Transaktion ausreichend fortgeschritten sein, damit ein Beratungsschreiben in Betracht kommt. |
11. |
Ein Ersuchen um ein Beratungsschreiben lässt die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Einleitung eines Verfahrens nach Kapitel II in Bezug auf Sachverhaltsumstände, die im Ersuchen dargelegt werden, unberührt. |
III. HINWEISE ZUM ERSUCHEN UM EIN BERATUNGSSCHREIBEN
12. |
Ein Ersuchen um informelle Beratung kann von einem oder mehreren Unternehmen eingereicht werden, die an einer Vereinbarung oder einer Verhaltensweise, die unter Artikel 53 und/oder 54 des EWR-Abkommens fallen könnte, beteiligt sind oder sich daran beteiligen wollen, in Bezug auf Auslegungsfragen, die durch die Vereinbarung oder Verhaltensweise aufgeworfen werden. |
13. |
Ein Ersuchen ist an folgende Anschrift zu richten:
|
14. |
Für ein solches Ersuchen gibt es keinen Vordruck. Ein Ersuchen sollte Angaben zu den nachfolgenden Punkten enthalten:
|
IV. BEARBEITUNG DES ERSUCHENS
15. |
Die EFTA-Überwachungsbehörde bewertet das Ersuchen im Prinzip anhand der vorgelegten Informationen. Sie kann ungeachtet der Rdnr. 8 c) zusätzliche Informationen heranziehen, die ihr aus öffentlichen Quellen, früheren Verfahren oder sonstigen Quellen zur Verfügung stehen, und das bzw. die um Beratung ersuchende(n) Unternehmen um zusätzliche Informationen bitten. Die von den Unternehmen vorgelegten Informationen unterliegen den üblichen Regeln über das Geschäftsgeheimnis. |
16. |
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die ihr vorgelegten Informationen den Wettbewerbsbehörden der Kommission und der EFTA-Staaten zukommen lassen und von diesen Informationen entgegennehmen. Sie kann das Ersuchen inhaltlich mit den Wettbewerbsbehörden der Kommission oder der EFTA-Staaten erörtern, bevor sie ein Beratungsschreiben versendet. |
17. |
Wird kein Beratungsschreiben erstellt, teilt die EFTA-Überwachungsbehörde dies den betroffenen Unternehmen mit. |
18. |
Unternehmen können ein Ersuchen jederzeit zurückziehen. Die im Zusammenhang mit einem Beratungsersuchen vorgelegten Informationen verbleiben in jedem Fall bei der EFTA-Überwachungsbehörde und können in späteren Verfahren auf der Grundlage von Kapitel II verwendet werden (vgl. Rdnr. 11). |
V. BERATUNGSSCHREIBEN
19. |
Ein Beratungsschreiben besteht aus folgenden Teilen:
|
20. |
Das Beratungsschreiben kann sich auf einen Teil der im Ersuchen aufgeworfenen Fragen beschränken. Es kann auch zusätzliche Aspekte aufgreifen. |
21. |
Beratungsschreiben werden auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde unter Beachtung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Bevor das Beratungsschreiben ergeht, verständigt sich die Überwachungsbehörde mit den betreffenden Unternehmen über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung. |
VI. WIRKUNGEN EINES BERATUNGSSCHREIBENS
22. |
Beratungsschreiben der EFTA-Überwachungsbehörde dienen in erster Linie dazu, den Unternehmen zu helfen, selbst eine sachkundige Beurteilung ihrer Vereinbarungen und Verhaltensweisen vorzunehmen. |
23. |
Ein Beratungsschreiben kann der Würdigung derselben Frage durch den EFTA-Gerichtshof oder die Gemeinschaftsgerichte nicht vorgreifen. |
24. |
Ein Beratungsschreiben hindert die EFTA-Überwachungsbehörde nicht daran, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die die materielle Grundlage eines Beratungsschreibens bildeten, später in einem Verfahren nach Kapitel II zu prüfen, insbesondere als Folge einer Beschwerde. Die Überwachungsbehörde wird in diesem Fall einem früheren Beratungsschreiben Rechnung tragen, unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen des zugrunde liegenden Sachverhalts, in einer Beschwerde vorgebrachter neuer Gesichtspunkte, neuer Entwicklungen in der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs, der Gemeinschaftsgerichte sowie allgemeiner Änderungen in der Politik der Überwachungsbehörde. |
25. |
Beratungsschreiben sind keine Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde. Die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der EFTA-Staaten, die zur Anwendung der Artikel 53 und 54 des Abkommens befugt sind, sind nicht an die Beratungsschreiben der Überwachungsbehörde gebunden. Den Wettbewerbsbehörden und Gerichten der EFTA-Staaten steht es allerdings frei, Beratungsschreiben der Überwachungsbehörde zu berücksichtigen, soweit sie dies in einem bestimmten Fall für zweckmäßig erachten. |
(1) ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 78-80.
(2) Für die Bearbeitung von Einzelfällen im Anwendungsbereich der Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen ist nach Artikel 56 EWR-Abkommen entweder die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission zuständig. Für einen Fall ist stets nur eine der Überwachungsbehörden zuständig.
(3) Nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung von Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vom 24. September 2004 wird Kapitel II des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zum großen Teil die EFTA-Säule der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) widerspiegeln.
(4) In dieser Bekanntmachung werden die Begriffe „Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ zusammenfassend als „Vereinbarungen“ bezeichnet. Für das Verhalten marktbeherrschender Unternehmen wird der Ausdruck „Verhaltensweisen“ verwendet. Der Ausdruck „Unternehmen“ schließt Unternehmensvereinigungen ein.
(5) Die meisten einschlägigen Texte können im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:
http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldcompetition/ oder http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html.
(6) Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde — Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen, noch nicht veröffentlicht.
(7) Symbolische Geldbußen betragen in der Regel 1 000 EUR; vgl. die Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß den EWR-Wettbewerbsregeln (ABl. C 10 vom 16.1.2003, S. 16) und EWR-Beilage des ABl. Nr. 3 vom 16.1.2003, S. 6, festgesetzt werden.
(8) Vgl. u. a. die Artikel 7 bis 9, 12, 17 bis 24 und 29 in Teil I Kapitel II des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen.
(9) Nach Artikel 6 des EWR-Abkommens werden unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen hat. Was die einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofs angeht, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen wurden, so folgt aus Artikel 3 Absatz 2 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens, dass die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof die in entsprechenden Entscheidungen dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigen werden. Nach Maßgabe von Artikel 58 des EWR-Abkommens und des Protokolls 23 dazu arbeiten die Überwachungsbehörde und die Kommission zusammen, um unter anderem eine homogene Durchführung, Anwendung und Auslegung des EWR-Abkommens zu erreichen. Auch wenn die Entscheidungen und informellen Beratungsschreiben der Kommission für die Überwachungsbehörde nicht verbindlich sind, wird die Überwachungsbehörde der Entscheidungspraxis der Kommission soweit wie möglich Rechnung tragen.
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/38 |
Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen
Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben
(2006/C 305/14)
Datum der Annahme des Beschlusses:
EFTA- Staat: Norwegen
Beihilfe Nr.: 59434
Titel: Regelung für Forschung, Entwicklung und Innovation in der Seeschifffahrtsindustrie
Zielsetzung: Mit der Regelung soll durch die Förderung der Forschung, Entwicklung und Innovation in der Seeschifffahrtsindustrie in erster Linie die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und die Wertschöpfung in diesem Wirtschaftszweig gesteigert werden.
Rechtsgrundlage: St.prp. nr. 1 (2005-2006) Nærings- og hadelsdepartementet (nationaler Haushalt, Handels- und Industrieministerium), Kapitel 2421, Abschnitt 79 und politischer Auftrag Innovation in Norwegen für 2006 (Mission Statement for Innovation Norway for 2006).
Haushaltsmittel/Laufzeit: 20 Mio. NOK (ca. 2,6 Mio. EUR). Die jährlichen Haushaltsmittel für die folgenden Jahre hängen von den jährlichen Haushaltsverfahren des Parlaments ab. Die Laufzeit beträgt sechs Jahre.
Die rechtsverbindliche Sprachfassung des Beschlusses, aus der alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internetadresse:
http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/39 |
Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur staatlichen Beihilfe in Bezug auf die Anwendung von Artikel 3 des norwegischen Mehrwertsteuerausgleichsgesetzes gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen
(2006/C 305/15)
Mit Beschluss Nr. 225/06/KOL vom 19. Juni 2006, der nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung wiedergegeben wird, hat die EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen) eingeleitet. Die norwegischen Behörden wurden durch Übersendung einer Kopie von dem Beschluss unterrichtet.
Die EFTA-Überwachungsbehörde fordert hiermit die EFTA-Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und alle Interessierten auf, ihre Bemerkungen zu der fraglichen Maßnahme innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an folgende Anschrift zu richten:
EFTA-Überwachungsbehörde |
Registratur |
Rue Belliard 35 |
B-1040 Brüssel |
Die Bemerkungen werden den norwegischen Behörden übermittelt. Eine vertrauliche Behandlung des Namens der Bemerkungen abgebenden Interessierten kann schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt werden.
ZUSAMMENFASSUNG
VERFAHREN
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 ging bei der Überwachungsbehörde eine Beschwerde ein, wonach mehrere Kreisschulen, die im Wettbewerb mit privaten Einrichtungen sonderpädagogische Förderungsleistungen anbieten, durch den Vorsteuerausgleich gemäß Artikel 3 des norwegischen Mehrwertsteuerausgleichsgesetzes eine staatliche Beihilfe erhalten.
Die Überwachungsbehörde beschloss nach einem Schriftwechsel mit den norwegischen Behörden und dem Beschwerdeführer, ein förmliches Prüfverfahren zu der fraglichen Maßnahme zu eröffnen.
BEWERTUNG DER MASSNAHME
Die norwegischen Behörden führten 1970 die Mehrwertsteuer (MwSt) ein. Obwohl Ausgangsumsätze mit Dienstleistungen seit 2001 generell der Steuerpflicht unterliegen, sind einige ausdrücklich genannte Dienstleistungen weiter von der MwSt befreit. Unternehmen, die eine nicht unter das MwSt-Gesetz fallende Tätigkeit ausüben, müssen dementsprechend auf ihre Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen die MwSt zahlen, können sie bei ihren Verkäufen jedoch nicht in Rechnung stellen.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erließen die norwegischen Behörden das MwSt-Ausgleichsgesetz, um die Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des MwSt-Gesetzes für Tätigkeiten, die von Behörden ausgeführt werden, die nicht unter das MwSt-Gesetz fallen und die Steuer nicht zurückerhalten können, abzuschwächen.
Nach Artikel 3 des MwSt-Ausgleichsgesetzes schafft der norwegische Staat einen Ausgleich für die MwSt auf Eingangsumsätze (Vorsteuer), die lokale und regionale Behörden, interkommunale Unternehmen, private Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen, die gesetzliche Verpflichtungen von lokalen oder regionalen Behörden oder bestimmten anderen Einrichtungen erfüllen, beim Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen von anderen Unternehmen zahlen. Öffentliche Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des MwSt-Gesetzes fallende Tätigkeiten ausüben und deshalb die MwSt in Rechnung stellen, können ebenso wie andere Unternehmen, die die gleiche Tätigkeit ausüben, die Vorsteuer abziehen. Für öffentliche Unternehmen, die außerhalb des Anwendungsbereichs des MwSt-Gesetzes fallende Tätigkeiten ausüben, sieht das MwSt-Ausgleichsgesetz die Erstattung der Vorsteuer vor. Private Wettbewerber, die die gleichen Tätigkeiten ausüben, jedoch nicht im MwSt-Ausgleichsgesetz genannt sind, erhalten keinen Vorsteuerausgleich. Obwohl das fragliche Gesetz in erster Linie auf die Schaffung gleicher Bedingungen für die Selbstversorgung und die Fremdbeschaffung durch öffentliche Einrichtungen abzielte, hat es zu einer neuen Wettbewerbsverzerrung in dem Fall geführt, dass öffentliche Unternehmen im Wettbewerb mit sonstigen privaten Unternehmen Dienstleistungen erbringen.
Nach vorläufiger Ansicht der Überwachungsbehörde stellt der nach dem MwSt-Ausgleichsgesetz gewährte Ausgleich eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Der Staat überträgt nur den im MwSt-Ausgleichsgesetz aufgeführten Unternehmen, die sich mit anderen Unternehmen im EWR im Wettbewerb befinden, einen selektiven Vorteil.
Der Vorsteuerausgleich würde, falls er als staatliche Beihilfe angesehen wird, eine Betriebsbeihilfe darstellen. Die Überwachungsbehörde bezweifelt deshalb, dass einer der in Artikel 61 Absätze 2 und 3 des EWR-Abkommens genannten Gründe für eine Vereinbarkeit auf diesen Fall Anwendung finden können. Außerdem vertritt die Überwachungsbehörde vorläufig die Ansicht, dass Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens die Vereinbarkeit des MwSt-Ausgleichsgesetzes nicht rechtfertigt.
SCHLUSSFOLGERUNG
Angesichts der genannten Erwägungen hat die Überwachungsbehörde beschlossen, das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 des EWR-Abkommens zu eröffnen. Interessierte werden aufgefordert, ihre Bemerkungen zu der Maßnahme innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu übermitteln.
EFTA SURVEILLANCE AUTHORITY DECISION
No 225/06/COL
of 19 July 2006
to initiate the procedure provided for in Article 1(2) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement with regard to Article 3 of the Norwegian Act on compensation for value added tax (VAT)
(Norway)
THE EFTA SURVEILLANCE AUTHORITY (1),
Having regard to the Agreement on the European Economic Area (2), in particular to Articles 61 to 63 and Protocol 26 thereof,
Having regard to the Agreement between the EFTA States on the Establishment of a Surveillance Authority and a Court of Justice (3), in particular to Article 24 thereof,
Having regard to Article 1(2) in Part I and Articles 4(4), 6 and 10 in Part II of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement,
Whereas:
I. FACTS
1 Procedure
By letter dated 16 October 2003, the Authority received a complaint in which it was alleged that several county municipal schools, which provide specialised educational services in competition with the complainant, receive State aid through the application of input tax compensation provided for in Article 3 of the Value Added Tax Compensation Act (4). According to the complainant, municipal schools that provide certain educational services falling outside the VAT system in competition with other undertakings, receive a compensation for the input VAT paid on goods and services purchased in relation to the services they provide on commercial basis, to which private competitors are not entitled. The letter was received and registered by the Authority on 20 October 2003(Doc. No. 03-7325 A).
After various telephone calls between the Authority and the complainant, the latter sent a letter dated 27 July 2004 providing additional information regarding the original complaint (Event No. 289514).
By letter dated 15 December 2004(Event No. 189295), the Authority informed the Norwegian authorities about the complaint and asked the Norwegian authorities for comments. Further, the Authority requested information and clarifications on the application of the input tax compensation in general and, more specifically, to the public undertakings referred to in the above-mentioned complaint.
By letter dated 17 January 2005 from the Mission of Norway to the European Union, forwarding two letters dated 14 January 2005, respectively from the Ministry of Modernisation and the Ministry of Finance, the Norwegian authorities provided answers to the Authority's questions on the application of input tax compensation in Article 3 of the VAT Compensation Act. The letter was received and registered by the Authority on 18 January 2005(Event No. 305693).
By letter dated 12 April 2005 from the Mission of Norway to the European Union, forwarding two letters dated 11 April 2005, respectively from the Ministry of Modernisation and the Ministry of Finance, the Norwegian authorities provided information in relation to the seven county municipal schools. The letter was received and registered by the Authority on 14 April 2005(Event No. 316494).
By letter dated 12 October 2005(Event No. 345123), the Authority sent a second information request to which the Norwegian authorities replied by letter dated 7 December 2005 from the Mission of Norway to the European Union, forwarding two letters dated 2 December 2005 and 30 November 2005 respectively from the Ministry of Modernisation and the Ministry of Finance. The letter was received and registered by the Authority on 8 December 2005(Event No. 353753).
2 Legal framework on VAT and VAT Compensation in Norway
First, on the basis of the information provided by the Norwegian authorities, the Authority will briefly describe the general VAT system in Norway, and the provisions of the VAT compensation basically aimed at local and regional authorities.
2.1 The VAT Act
2.1.1 General introduction
The Norwegian authorities introduced value added tax (5) in 1970 through the Value Added Tax Act of 19 June 1969 (6).
VAT is an indirect tax on consumption of goods and services. VAT is calculated at all stages of the supply chain and on imports of goods and services from abroad. The final consumer, not registered for VAT, absorbs VAT as part of the purchase price. The VAT due at each stage of the supply chain amounts to the difference between output tax and input tax. Output tax is, according to Article 4(1) of the VAT Act, a tax calculated and collected on sales of taxable goods and services. Input tax is, according to Article 4(2) of the VAT Act, a tax accrued on purchases of taxable goods and services. Taxable persons which are liable to output tax are entitled to deduct input tax for the goods and services acquired.
Until 1 July 2001, there was a general liability to pay output tax on supply of goods but only a limited number of services, specifically referred to in the VAT Act, were subject to output tax. From 1 July 2001 onwards, Norway introduced a general liability to pay output tax on supply of services. Certain services explicitly mentioned are still exempted from VAT.
2.1.2 Material scope of the VAT Act
VAT is paid on the sale of goods and services covered by the VAT Act.
Article 2 in Chapter I of the VAT Act provides a definition of goods and services within the meaning of the VAT Act:
‘By goods are meant physical objects, including real property. By goods are also meant electric power, water from waterworks, gas, heat and refrigeration. By a service is meant anything that can be supplied that is not regarded as goods as defined in the first sub-section. Also regarded as a service is a limited right to a physical object or real estate property, together with the total or partial utilisation of intangible property.’
Article 3 in Chapter I of the VAT Act defines a sale as follows:
‘— |
The delivery of goods in return for a remuneration, including the delivery of goods produced on order or the delivery of goods in connection with the carrying out of services. |
— |
The carrying out of services in return for remuneration. |
— |
The delivery of goods or the carrying out of services as total or partial return for goods or services received’. |
2.1.3 Deduction and refund (input tax)
It follows from the first sentence in Article 21 in Chapter VI of the VAT Act that, as a main rule, a registered person engaged in trade or business may deduct input tax on goods and services for use in an enterprise from the output tax charged on sales.
2.1.4 Transactions falling outside the scope of the VAT Act (7)
Articles 5, 5a and 5b in Chapter I of the VAT Act exempt certain transactions from the scope of application of the VAT Act. According to Article 5, sales by certain institutions, organisations etc (8) are not covered by the VAT Act (9). Furthermore, according to Article 5a, the VAT Act does not apply to the supply and letting of real estate or rights to real property. Finally, it follows from Article 5b that the supply of certain services, amongst others the supply of health and health related services, social services, educational services, financial services, services related to the exercise of public authority, services in the form of entitlement to attend theatre, opera, ballet, cinema and circus performances, exhibitions in galleries and museums, lottery services, services connected with the serving of foodstuffs in school and student canteens, etc, are not covered by the Act. The suppliers of such services are not permitted to charge output tax and, accordingly, do not get credit for input tax on purchases.
2.1.5 Liability to pay tax
According to Article 10(1) in Chapter III of the VAT Act, persons engaged in trade or business and liable to VAT registration, shall calculate and pay tax on sales of goods and services covered by the Act (10).
It follows from the above that any undertaking carrying out an activity which does not fall within the scope of the VAT Act pays input tax on its purchases of goods and services but cannot charge output tax on its sales.
However, when the State, municipalities and institutions which are owned or operated by the State or a municipality engage in activities falling within the scope of the VAT Act, they are subject to VAT in the same way as any other person engaged in trade or business on goods and services (11). These undertakings shall be registered in the VAT Register and calculate output tax on their sales. Accordingly, such undertakings are entitled to deduct input tax but only on goods and services which are sold to others.
Finally, as mentioned above, like any other undertaking, the State, municipalities and institutions owned or operated by the State may carry out activities which fall outside the scope of the VAT Act. When they carry out such activities which fall outside the VAT Act, they cannot charge output tax. Thus, they cannot, according to the VAT Act, recover input tax paid on their purchases of goods and services related to the said activity.
2.2 The VAT Compensation Act
2.2.1 General introduction
The VAT Compensation Act entered into force on 1 January 2004. According to Article 1, the objective of the VAT Compensation Act is to mitigate distortion of competition resulting from the VAT Act. According to the Norwegian authorities, the application of the VAT Act may result in distortions of competition for activities carried out by public authorities which are outside the scope of the VAT Act and which cannot accordingly recover input tax. This may influence decisions of public authorities when choosing between self supply of goods and services and purchase of goods and services liable for output tax from private service providers. By compensating public authorities for input tax on all goods and services, in general, the intention of the Norwegian authorities is to create a level playing field between self supply and outsourcing.
By introducing a general input tax compensation scheme in 2004 mainly for local and regional authorities, the Norwegian authorities replaced a limited input tax compensation scheme for local and regional authorities from 1995 (12). The old input tax compensation scheme was limited to services explicitly mentioned in the law. According to Article 2 of the old VAT Compensation Act, compensation of input tax covered only services such as laundry services, real estate construction work services and cleaning services.
2.2.2 Preparatory documents
a) NOU 2003:3 (13)
In 2002, the Norwegian authorities appointed an expert committee (14) to consider solutions for making the VAT system neutral for public authorities in relation to procurement of goods and services.
The Rattsø Committee recommended introducing a compensation scheme for all input tax incurred by local and regional authorities when buying goods and services.
The Rattsø Committee outlined in its report possible new distortions of competition resulting from the proposed general input tax compensation scheme. According to the Rattsø Committee, a general input tax compensation scheme may imply new significant distortions of competition between municipalities carrying out economic activity and private undertakings when the activities carried out fall outside the scope of the VAT Act. This may apply, in the view of the Rattsø Committee, to the provision of services such as health and education. This means that entities falling within the scope of Article 2 of the VAT Compensation Act (15) are compensated for the input tax paid on all their purchases of goods and services whereas private undertakings providing the same services are not.
The Rattsø Committee made an assessment in Section 11.2.8 of its report on the proposed input tax compensation scheme in relation to the State aid rules of the EEA Agreement. The Rattsø Committee pointed out some concerns as to whether the compensation of input tax provided for in Article 3 of the VAT Compensation Act could constitute State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement (16).
b) Ot.prp. nr. 1 (2003-2004) (17)
Based on the considerations of the Rattsø Committee, the Norwegian Government on 3 October 2003 presented a proposition for a new Act on VAT Compensation (18) for municipalities and counties. According to the proposition, public authorities would be compensated for input tax on all goods and services.
The proposition acknowledged that a general compensation scheme would involve distortions of competition between public and private providers of services which are outside the scope of the VAT Act. In order to alleviate these distortions, it was i.a. proposed that private and non profit enterprises performing health, education and social services imposed by law should be comprised by the compensation.
2.2.3 Legal provisions
Article 2 of the VAT Compensation Act exhaustively lists the legal persons falling within the scope of the Act. The Article reads:
‘This act is applicable to:
a) |
Local and regional authorities carrying out local or regional activities in which the local council or county council or another council under the Local Government Act (19) or other special local governmental legislation are the supreme body; |
b) |
Intermunicipal companies established according to the Local Government Act (20) or other special local governmental legislation; |
c) |
Private or non-profit undertakings in as far as they carry out health, educational or social services which are statutory obligations of local or regional authorities; |
d) |
Day care institutions as mentioned in Article 6 of the Day Care Act (21); |
e) |
Joint Parish Council (Kirkelig fellesråd). |
The undertakings shall be registered in the Central Coordinating Register for Legal Entities (Enhetsregisteret)’.
According to Article 3 of the VAT Compensation Act, the Norwegian State compensates input tax paid by legal persons falling within the scope of the VAT Compensation Act when buying goods and services from other registered undertakings.
When public undertakings carry out activities within the scope of the VAT Act and consequently charge output tax, they can deduct input tax like other undertakings carrying out the same activities (22). On the other hand, when public undertakings carry out activities which fall outside the VAT Act, the VAT Compensation Act provides for the reimbursement of paid input tax (23).
Pursuant to Article 4(2) of the VAT Compensation Act, compensation of input tax is not granted when the entity has the right to deduct input VAT according to the VAT Act Chapter VI.
Moreover, Article 5 of the VAT Compensation Act states that total amount of the input tax compensated according to Article 3 of the VAT Compensation Act shall as the main rule be financed by reductions in the annual State transfers to local and regional authorities.
Article 6(1) of the VAT Compensation Act requires legal persons entitled to compensation of input tax to periodically submit data to the County Tax Assessment Office (Fylkesskattekontoret) showing total amount of input tax paid. To qualify for compensation, paid input tax must amount to a minimum of NOK 20 000 within a calendar year (24).
2.3 Comments by the Norwegian authorities
In its correspondence with the Authority, the Norwegian authorities claim that the compensation of input tax foreseen under Article 3 of the VAT Compensation Act falls outside the scope of Article 61(1) of the EEA Agreement. The Norwegian authorities allege that when the scheme was introduced in 2004, municipal appropriations in the annual fiscal budget were reduced accordingly by the expected amount of input tax compensated. Therefore, the Norwegian authorities are of the opinion that the input tax compensation scheme is self-financing, and not financed through State resources from the fiscal budget (25).
Further, the Norwegian authorities justify the selective nature of Article 3 of the VAT Compensation Act by referring to the objective of the VAT Compensation Act. According to Article 1 of the VAT Compensation Act, the objective is to mitigate distortion of competition resulting from the general VAT system. By compensating the municipalities for input tax on all goods and services, the Norwegian authorities aim to create a level playing field between self-supply and outsourcing. Accordingly, the Norwegian authorities consider that the compensation of input tax provided for in Article 3 of the VAT Compensation Act falls within the nature and logic of the VAT system (26).
Nevertheless, the Norwegian authorities acknowledge that the general input tax compensation scheme may imply an economic advantage for public entities carrying out economic activities falling outside the scope of the VAT Act.
On page 3 of the letter dated 30 November 2005 from the Norwegian Ministry of Finance, the Norwegian authorities state the following:
‘The full compensation scheme does not include private undertakings which conduct health services, social services or educational services which the law does not require the municipalities to carry out. Input VAT related to these activities must therefore normally be borne by the private undertakings themselves. Consequently when private undertakings carry out such services their operating costs may exceed the operating costs of municipal participants offering the same services’.
Finally, according to the Norwegian authorities, the scope of the VAT Compensation Act was limited in order to prevent it from becoming too extensive and costly for the tax authorities. When the scheme was framed it was also assumed that the number of public authorities carrying out commercial activities in sectors outside the VAT system was insignificant (27).
II. APPRECIATION
1. The scope of the current State aid investigation
The current State aid investigation started with a complaint regarding the concrete application of the VAT Compensation Act to a number of public undertakings involved in the provision of specialised educational services on a commercial basis. The State aid assessment of the allegations brought forward by the complainant is however intrinsically linked to the analysis of the VAT Compensation Act. Therefore, in the present decision, the Authority carries out an assessment of the VAT Compensation Act as such in relation to the State aid rules of the EEA Agreement.
2. State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement
2.1. Introduction
Article 61(1) of the EEA Agreement reads as follows:
‘Save as otherwise provided in this Agreement, any aid granted by EC Member States, EFTA States or through State resources in any form whatsoever which distorts or threatens to distort competition by favouring certain undertakings or the production of certain goods shall, in so far as it affects trade between Contracting Parties, be incompatible with the functioning of this Agreement.’
First, it must be noted that, as a general rule, the tax system of an EFTA State is not covered by the EEA Agreement. It must be understood that it is for each EFTA State to design and apply a tax system according to its own choices of policy. However, application of a tax measure, such as the input tax compensation provided for in Article 3 of the VAT Compensation Act, may have consequences that would bring it within the scope of Article 61(1) of the EEA Agreement. According to the case-law (28), Article 61(1) does not distinguish between measures of State intervention by reference to their causes or aims but defines them in relation to their effects.
Second, the question as to whether the measure at issue constitutes State aid arises only in so far as it concerns an economic activity (29), that is, an activity consisting of offering goods and services on a given market (30). A measure constitutes State aid only if it benefits an undertaking, a concept that, for the purposes of application of the rules on competition, encompasses, according to settled case-law, ‘every entity engaged in an economic activity, regardless of the legal status of the entity and the way in which it is financed’ (31).
Third, aid may be granted to public undertakings as well as to private undertakings (32). A public undertaking, in order to be regarded as recipient of State aid does not necessarily need to have a legal identity separate from the State. The fact that an entity is governed by public law and is a non-profit making institution does not necessarily mean that it is not an ‘undertaking’ within the meaning of the State aid rules (33). As mentioned above, the criterion is whether the entity carries out activities of an economic nature (34). In the case at hand, the scope of the VAT Compensation Act is not limited to non-economic activities. While compensation for VAT paid for non-economic activities would not amount to State aid, compensation for input VAT in relation to activities of an economic nature may involve State aid.
The Authority will assess the VAT Compensation Act as a scheme. Following the definition laid down in Article 1(d) in Part II of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement, an aid scheme is any act on the basis of which, without further implementing measures being required, individual aid awards may be made to undertakings defined within the act in a general and abstract manner. It also encompasses any act on the basis of which aid, which is not linked to a specific project, may be awarded to one or several undertakings for an indefinite period of time and/or for an indefinite amount. The measure under scrutiny concerns the compensation of input VAT to any legal person listed under Article 2 of the VAT Compensation Act which covers local and regional authorities, inter-municipal companies, private and non-profit undertakings carrying out statutory obligations on behalf of local authorities and certain other institutions. The compensation for input VAT is not an individual award of support to a single undertaking but a reoccurring event on a regular basis during an indefinite period of time in favour of an undefined number of beneficiaries. Hence, the notified measure has to be qualified as a scheme.
According to case law (35), the Authority would like to stress that it will assess the general characteristics of a scheme as such without examining each concrete application of the scheme in order to determine whether State aid is involved. The fact that support may also be granted to recipients which do not constitute undertakings does not alter this assessment.
2.2. State resources
In order to constitute State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement, a measure must be granted by the State or through State resources.
The Authority considers that compensation granted under the VAT Compensation Act is granted by State resources since the compensation is granted by the State (36).
In the Authority's view it is not relevant for the assessment of whether the measure implies a drain on State resources, whether the central level of the State's cost of the compensation is counterbalanced by reduced transfer to the local and regional authorities as such. That the central level of the State finances is balanced by reducing internal block transfers between different levels of administration, does not alter this conclusion. In any case and although there is an aim to avoid reallocation of economic means between municipalities, reductions in transfers to individual municipalities are in principle independent of what they receive as compensation (37).
2.3. Economic advantage
First, an aid measure must confer on the beneficiaries advantages that relieve them of charges that are normally borne from their budget.
A financial measure granted by the State or through State resources to an undertaking which would relieve it from costs which would normally have to be borne by its own budget constitutes an economic advantage (38). As a preliminary remark, as stated above, a public authority is only considered to be an undertaking when it carries out an economic activity.
The payment of input tax is an operating cost related to purchases in the normal course of an undertakings' economic activity, which is normally borne by the undertaking itself. To the extent that the Norwegian authorities compensate input tax on purchases of goods and services to undertakings not subject to VAT, but falling within the scope of Article 2 of the VAT Compensation Act, they grant those undertakings an economic advantage. The operating costs which those undertakings will have to put up with are reduced in accordance with the amount of input tax compensated. In respect of goods and services not subject to output tax (with no credit for input tax), the Norwegian authorities grant, in application of the VAT Compensation Act, an advantage to the undertakings entitled to input tax compensation compared to those undertakings falling outside the scope of Article 2 of the VAT Compensation Act, which are not compensated for input tax.
2.4. Selectivity
Further, to constitute State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement, the measure must be selective in that it favours ‘certain undertakings or the production of certain goods’. It has first to be assessed whether the VAT Compensation constitutes a selective measure for being a derogation from the general VAT System. If confirmative, it has to be assessed whether the derogation nevertheless is justified due to the nature or general scheme of the tax system in question. The EFTA Court and European Court of Justice has held that any measure intended partially or wholly to exempt firms in a particular sector from the charges arising from the normal application of the general system, without there being any justification for this exemption on the basis of the nature and logic of the general system, constitutes State aid (39). A specific tax measure can only be justified by the internal logic of the tax system if it is consistent with it (40). Only if the measure is justified by the nature or logic of the general system does it constitute a general measure (41) and does not fall under Article 61(1) of the EEA Agreement. Hence, if the VAT Compensation is a derogation which can not be justified due to the nature or general scheme of the system, the measure would be regarded as selective.
The VAT is an indirect tax on the consumption of goods and services. As a rule, VAT is calculated at all stages of the supply chain and on the import of goods and services from abroad. The final consumer, who is not registered for VAT, absorbs VAT as part of the purchase price. Although in principle all sales or goods and services are liable to VAT, some supplies are exempt (i.e. without a credit for input tax) which means that such supplies fall entirely outside the scope of the VAT Act. Businesses that only have such supplies cannot register for VAT and are not entitled to deduct VAT (42).
The scope of the VAT Compensation Act is positively defined in that only legal persons falling within Article 2 of the VAT Compensation Act can be compensated for input tax on purchases. The advantage granted under the VAT Compensation Act for undertakings refunded for their input tax implies a relief from the obligation that follows from the general VAT system. These undertakings are placed in a more favourable financial position than others providing the same services or goods but which are not listed under the VAT Compensation Act (43).
The fact that the number of undertakings able to claim entitlement under the measure at issue may be very large or that they belong to different sectors of activity is, according to settled case law (44), not sufficient to call into question its selective nature and therefore to rule out its classification as State aid. Similarly, aid may concern a whole economic sector and still be covered by Article 61(1) of the EEA Agreement (45).
The next step is then to assess whether this compensation nevertheless is in line with the nature and logic of the VAT system. In order to determine whether it is consistent with the nature and logic of the general VAT system, the Authority must assess whether the input tax refund provided for in Article 3 of the VAT Compensation Act meets the objectives inherent in the VAT system itself, or whether it pursues other objectives outside the VAT system.
The Norwegian authorities State that, according to Article 1 of the VAT Compensation Act, the objective of the input tax compensation is to create a level playing field between self-supply and outsourcing. The objective pursued with the introduction of the VAT Compensation Act is to facilitate and encourage the choice by public entities between self supply and outsourcing of goods and services subject to VAT. The merit of the VAT Compensation Act is thus to create a level playing field between self supply and outsourcing by public entities. Although this objective is commendable, in the opinion of the Authority this can hardly be said to be in the nature and logic of the VAT system itself which is, as mentioned above, a tax on consumption. The VAT compensation is not a part of the VAT system, established in 1970, as such but a later separate measure to rectify some of the distortions created by the VAT system.
For the above mentioned reasons, in the preliminary opinion of the Authority the VAT compensation cannot be seen to be in the nature and logic of the VAT system. Hence, the input tax compensation as provided for in Article 3 of the VAT Compensation Act is selective in the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement.
2.5. Distortion of competition
A measure must distort or threaten to distort competition for it to fall within the scope of Article 61(1) of the EEA Agreement.
Only public and private entities falling within the scope of Article 2 of the VAT Compensation Act benefit from input tax compensation. However, when these entities provide services falling outside the VAT system in competition with undertakings falling outside the scope of Article 2 of the VAT Compensation Act, the latter will have to put up with higher purchase costs although they carry out similar services. Although the input tax compensation has been aimed at mitigating distortions for municipal acquisitions, it has created a distortion of competition between public authorities carrying out economic activities and private undertakings carrying out the same economic activities in sectors outside the scope of the VAT Act. By way of example, public schools providing specialised educational services in competition with other private operators receive a compensation for the input VAT paid in relation to these services whereas the latter have to put up with this costs. Accordingly, due to the intervention of the State, the products offered by private operators could be more expensive and thus competition is distorted. In areas where both public and private operators are compensated the aid would still threaten to distort competition between national and other EEA operators.
Thus, regarding provision of services outside the scope of the VAT Act, the Authority is of the preliminary opinion that competition between undertakings is distorted.
2.6. Effect on trade
A State aid measure falls within the scope of 61(1) of the EEA Agreement only in as far as it affects trade between the Contracting Parties to the EEA Agreement.
In the following, the Authority will assess whether the limitation of the scheme under assessment to certain legal persons and certain sectors hinders the aid from being capable of affecting trade between the Contracting Parties and hence brings it outside the scope of Article 61(1) of the EEA Agreement.
Whenever an aid measure strengthens the position of an undertaking compared to other undertakings competing in intra EEA trade, the latter must be regarded as affected by that aid (46).
This is so even if the beneficiary undertaking is itself not involved in cross-border activities (47). This is because domestic production may be maintained or increased with the result that undertakings established within the area covered by the EEA Agreement have less chance of exporting their products to the market in the EEA State granting aid (48).
Moreover, the character of the aid does not depend on the local or regional character of the services supplied or on the scale of the field of activity concerned (49). The local character of the activities of the beneficiaries of a measure constitutes one of the features to be taken into account in the assessment of whether there is an effect on trade but it is not sufficient to prevent the aid from having an effect on trade (50). According to settled case-law, the relatively small amount of aid, or the relatively small size of the undertaking which receives it, does not, as such, exclude the possibility that trade within the EEA might be affected (51).
In the assessment of the effect on trade, the Authority is not required to determine the actual effect of an aid scheme but to examine whether it is potentially liable to affect trade within the EEA (52). Thus, the criterion of the effect on trade has been traditionally interpreted in a non restrictive way to the effect that, in general terms, a measure is considered to be State aid if it is capable of affecting trade between the EEA States (53).
In principle, the beneficiaries under the VAT compensation scheme can receive compensation for input VAT under the conditions of the scheme, regardless of whether aid to operators in these sectors would have an effect on trade. Since the VAT compensation arrangement is assessed as a scheme, the Authority must assess the general features of the scheme, as such, to ascertain whether it involves State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement. Case law of the ECJ has established that ‘in the case of an aid scheme, the Commission may confine itself to examining the general characteristics of the scheme in question without being required to examine each particular case in which it applies.’ (54). The EFTA Court has also endorsed this interpretation (55).
Aid can be granted to undertakings operating in sectors open for competition with other undertakings in the EEA. The complaint received by the Authority illustrates that aid might be granted to undertakings operating in competition with other undertakings in the EEA. Undertakings established in neighbouring European countries provide specialised educational services in competition with Norwegian institutions which benefit from the application of the VAT Compensation Act.
Articles 5 and 5a in Chapter I of the VAT Act exempt certain transactions from the scope of application of the VAT Act. Furthermore, Article 5b of the same Act provides that the supply of certain services, amongst others the supply of health and health related services, social services, educational services, financial services, services related to the exercise of public authority, services in the form of entitlement to attend theatre, opera, ballet, cinema and circus performances, exhibitions in galleries and museums, lottery services, services connected with the serving of foodstuffs in school and student canteens, etc, are not covered by the Act. All theses services are hence outside the scope of the VAT system, but are in principle covered by the VAT Compensation act (56). Some of these sectors are partly or fully open for EEA-wide competition. Aid granted to undertakings in these sectors is thus capable of affecting trade between the Contracting Parties to the EEA Agreement.
For these reasons, and taking into account the Court's jurisprudence, the Authority preliminarily considers that the VAT Compensation Act is a general nationwide compensation scheme which is capable of affecting trade between the Contracting Parties to the EEA Agreement (57).
2.7. Conclusion
Since all conditions set out in Article 61(1) of the EEA Agreement seem to be fulfilled, it is the preliminary view of the Authority that, in applying the input tax compensation as provided for in Article 3 of the VAT Compensation Act, the Norwegian authorities grant State aid to undertakings falling within the scope of Article 2 of the VAT Compensation Act.
3. Procedural requirements
Pursuant to Article 1(3) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement, ‘the EFTA Surveillance Authority shall be informed, in sufficient time to enable it to submit its comments, of any plans to grant or alter aid (…). The State concerned shall not put its proposed measures into effect until the procedure has resulted in a final decision’.
The Norwegian authorities did not notify the introduction of the input tax compensation provided for in Article 3 of the VAT Compensation Act to the Authority. For the reasons mentioned above, the Authority is of the preliminary opinion that the VAT Compensation Act constitutes State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement. Thus, the Norwegian authorities should have notified the introduction of this measure to the Authority and should have awaited the Authority's decision before putting the scheme into effect. The Authority therefore preliminarily concludes that the Norwegian authorities have not respected their obligations pursuant to Article 1(3) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement.
4. Compatibility of the aid
The Authority has doubts as to whether any of the grounds for compatibility foreseen under Article 61(2) and (3) of the EEA Agreement could be applicable to the case at hand.
The Authority is of the preliminary opinion that none of the derogations mentioned in Article 61(2) of the EEA Agreement can be applied to the case at hand.
Furthermore, the Authority has doubts whether the input tax compensation laid down in the VAT Compensation Act can be considered compatible on the basis of Article 61(3) of the EEA Agreement.
The input tax compensation cannot be considered within the framework of Article 61(3)(a) of the EEA Agreement since none of the Norwegian regions qualify for this provision, which requires an abnormally low standard of living or serious underemployment.
This compensation does not seem to promote the execution of an important project of common European interest or remedy a serious disturbance in the economy of a State, as it is requested for compatibility on the basis of Article 61(3)(b) of the EEA Agreement.
Concerning Article 61(3)(c) of the EEA Agreement, aid could be deemed compatible with the EEA Agreement if the aid facilitates the development of certain economic activities or of certain economic areas and where such aid does not adversely affect trading conditions to an extent contrary to the common interest. The aid scheme at hand does not seem to facilitate the development of certain economic activities or areas.
In addition, the Authority considers that a reduction in the running costs of an undertaking, such as the input tax, constitutes operating aid. This type of aid is, in principle, prohibited. The Authority does not know of any reason in the case at hand to deviate from this approach.
Aid can be compatible under the derogation in Article 59(2) of the EEA Agreement. However, the Authority preliminarily considers that Article 59(2) of the EEA Agreement does not seem to justify the compatibility of the VAT Compensation Act.
5. Conclusion
Based on the information submitted by the Norwegian authorities, the Authority preliminarily considers that the input tax compensation as provided for in Article 3 of the VAT Compensation Act constitutes State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement.
Furthermore, the Authority has doubts that the input tax compensation can be considered compatible with the State aid rules of the EEA Agreement.
Consequently, and in accordance with Article 4(4) in Part II of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement, the Authority is obliged to open the procedure provided for in Article 1(2) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement. The decision to open proceedings is without prejudice to the final decision of the Authority.
In light of the foregoing considerations, the Authority, acting under the procedure laid down in Article 1(2) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement, requests the Norwegian authorities to submit their comments within two months of the date of receipt of this Decision.
In light of the foregoing considerations, the Authority requires the Norwegian authorities within two months of receipt of this decision to provide all documents, information and data needed for the assessment of the compatibility of the VAT Compensation Act with the State aid rules of the EEA Agreement.
The Authority would like to remind the Norwegian authorities that, according to the provisions of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement, any incompatible aid unlawfully put at the disposal of the beneficiaries will have to be recovered, unless this recovery would be contrary to a general principle of EEA law.
HAS ADOPTED THIS DECISION:
Article 1
The EFTA Surveillance Authority has decided to open the formal investigation procedure provided for in Article 1(2) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement against Norway regarding the input tax compensation as provided for in Article 3 of the VAT Compensation Act.
Article 2
The Norwegian authorities are requested, pursuant to Article 6(1) in Part II of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement, to submit their comments on the opening of the formal investigation procedure within two months from the receipt of this Decision.
Article 3
The Norwegian authorities are required to provide within two months from notification of this decision, all documents, information and data needed for assessment of the compatibility of the aid measure.
Article 4
Other Contracting Parties to the EEA Agreement and interested parties shall be informed by the publishing of a meaningful summary and the full text of this Decision in the EEA Section of the Official Journal of the European Union and the EEA Supplement thereto, inviting them to submit comments within one month from the date of publication of this Decision.
Article 5
This Decision is addressed to the Kingdom of Norway.
Article 6
Only the English version is authentic.
Done at Brussels, 19 July 2006
For the EFTA Surveillance Authority,
Bjørn T. GRYDELAND
President
Kristján A. STEFÁNSSON
College Member
(1) Hereinafter referred to as the ‘Authority’.
(2) Hereinafter referred to as the ‘EEA Agreement’.
(3) Hereinafter referred to as the ‘Surveillance and Court Agreement’.
(4) Act No 108 of 12 December 2003 on VAT compensation to local and regional authorities (Lov om kompensasjon av merverdiavgift for kommuner, fylkeskommuner mv). Hereinafter referred to as the ‘VAT Compensation Act’.
(5) Hereinafter referred to as ‘VAT’.
(6) Act No 66 of 19 June 1969 on Value Added Tax (Lov om merverdiavgift). Hereinafter referred to as the ‘VAT Act’.
(7) Article 5 and following of the VAT Act needs to be distinguished from transactions covered by Articles 16 and 17 of the VAT Act, which cover the so-called zero-rated supply (Output tax equal to zero with credit for input tax). A zero-rated supply falls within the scope of the VAT Act, but no output tax is charged since the rate is zero. The provisions of the VAT Act apply in full for such supplies, including the regulations relating to deductions for input tax.
(8) Reference is made to Article 5 of the VAT Act according to which sales by certain entities like museums, theatres, non profit associations, etc, fall outside the scope of the VAT Act.
(9) Article 5(2) of the VAT Act states that the Ministry of Finance may issue regulations delimiting and supplementing the provisions in the first subsection and may stipulate that businesses referred to in the first subsection, 1(f) shall nevertheless calculate and pay output tax if the exemption brings about a significant distortion of competition in relation to other, registered businesses that supply equivalent goods and services.
(10) See Chapter IV in connection with Chapter I of the VAT Act.
(11) See Article 11 of the VAT Act.
(12) Act No 9 of 17 February 1995 on VAT Compensation for local and regional authorities (Lov om kompensasjon for merverdiavgift til kommuner og fylkeskommuner mv.).
(13) Norges Offentlige Utredinger (NOU) 2003: 3, Merverdiavgiften og kommunene, Konkurransevridninger mellom kommuner og private (hereinafter referred to as the ‘Rattsø report’).
(14) Hereinafter referred to as ‘the Rattsø Committee’ or the ‘Committee’.
(15) For the text of this article, see Section 2.2.3 below.
(16) For the notion of state aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement reference is made to Section II.3 below.
(17) Odelstingsproposisjon nr. 1 (2003-2004) Skatte- og avgiftsopplegget 2004 — lovendringer.
(18) Hereinafter referred to as ‘the proposition’.
(19) Act No 107 of 25 September 1992 on Local Government (Lov om kommuner og fylkeskommuner).
(20) Act No 107 of 25 September 1992 on Local Government (Lov om kommuner og fylkeskommuner).
(21) Act No 64 of 17 June 2005 on Day Care Institutions (Lov om barnehager).
(22) See Chapter VI of the VAT Act.
(23) Article 3 in connection with Article 4 of the VAT Compensation Act.
(24) See Article 6(2) of the VAT Compensation Act.
(25) Page 3 of the letter from the Norwegian Ministry of Finance dated 14 January 2005. The opinion of the Norwegian authorities is repeated on page 2 of letter dated 30 November 2005 form the Norwegian Ministry of Finance.
(26) Page 2 of the letter from the Norwegian Ministry of Finance dated 30 November 2005.
(27) Page 3 of the letter from the Norwegian Ministry of Finance dated 30 November 2005.
(28) Case E-6/98 The Government of Norway v EFTA Surveillance Authority [1999] EFTA Court Report, page 76, paragraph 34; Joined Cases E-5/04, E-6/04 and E-7/04 Fesil and Finnfjord, Pil and others and The Kingdom of Norway v EFTA Surveillance Authority [2005] Report of the EFTA Court, page 121, paragraph 76; Case 173/73 Italy v Commission [1974] ECR 709, paragraph 13; and Case C-241/94 France v Commission [1996] ECR I-4551, paragraph 20.
(29) The Authority would like to refer to the decision of the European Commission on case N630/2003, local museums in the region of Sardinia. In this decision, the Commission considered that the measures foreseen by the notified scheme were to support museum activities to be undertaken by natural and non-profit institutions and of such a scale that they could be considered as not being economic activities.
(30) Joined cases C-180/98 to C-184/98 Pavlov and others [2000] ECR I-6451, paragraph 75.
(31) Case C-41/90 Höfner and Elser [1991] ECR I-1979, paragraph 21.
(32) Case C–387/92 Banco Exterior de España v Ayuntamiento de Valencia [1994] ECR I-877, paragraph 11.
(33) Case C-244/94 Fédération Française des Sociétés d'Assurance et a. v Ministère de l'Agriculture et de la Pêche [1995] ECR I-4013, paragraph 21; and Case 78/76 Steinike & Weinlig v Germany [1977] ECR 595, paragraph 1.
(34) Case 118/85 Commission v Italy [1987] ECR 2599, paragraph 7 et seq.
(35) Case E-6/98 The Government of Norway v EFTA Surveillance Authority [1999] EFTA Court Report, page 76, paragraph 57; Case C-66/02 Italy v Commission ECR [2005] not yet published, paragraph 91-92; Cases C-15/98 and C-105/99 Italy v Commission ECR [2000] I-8855, paragraph 51; and C-278/00 Greece v Commission, [2004] I-3997 paragraph 24.
(36) See also Case C-172/03 Wolfgang Heiser v Finanzamt Innsbruck [2005] ECR I-1627, paragraphs 27-28, where a deduction of VAT on input in a situation where there was no VAT on output was regarded to fulfil the criterion.
(37) Cf. Ot. prp. Nr. 1 (2003-2004) Section 20.8.7.
(38) Joined Cases E-5/04, E-6/04 and E-7/04 Fesil and Finnfjord, Pil and others and The Kingdom of Norway v EFTA Surveillance Authority [2005] Report of the EFTA Court, page 121, paragraphs 76 and 78-79; Case C-301/87 France v Commission [1990] ECR I-307, paragraph 41.
(39) Case E-6/98 The Government of Norway v EFTA Surveillance Authority [1999] EFTA Court Report, page 76, paragraph 38; Joined Cases E-5/04, E-6/04 and E-7/04 Fesil and Finnfjord, Pil and others and The Kingdom of Norway v EFTA Surveillance Authority [2005] Report of the EFTA Court, page 121, paragraphs 76-89; Case 173/73 Italy v Commission [1974] ECR 709, paragraph 16.
(40) Case E-6/98 The Government of Norway v EFTA Surveillance Authority [1999] EFTA Court Report, page 76, paragraph 38; Joined Cases E-5/04, E-6/04 and E-7/04 Fesil and Finnfjord, Pil and others and The Kingdom of Norway v EFTA Surveillance Authority [2005] Report of the EFTA Court, page 121, paragraphs 84-85; Joined cases T-127/99, T-129/99 and T-148/99 Territorio Histórico de Alava et a v Commission [2002] ECR II-1275, paragraph 163.
(41) Case C-143/99 Adria-Wien Pipeline and Wietersdorfer & Peggauer Zementswerke [2001] ECR I-8365, paragraph 42; Case C-172/03 Wolfgang Heiser v Finanzamt Innsbruck [2005] ECR I-1627, paragraph 43.
(42) These exemptions must be differentiated from the supplies which are zero-rated (i.e. exempt with a credit for input tax). The provisions of the VAT Act apply in full to such supplies, including the regulations relating to deductions for input VAT.
(43) Case C-387/92 Banco Exterior de España v Ayuntamiento de Valencia [1994] ECR I-877, paragraph 14.
(44) Case C-172/03 Wolfgang Heiser v Finanzamt Innsbruck [2005] ECR I-1627, paragraph 42; Case C-409/00 Spain v Commission [2003] ECR I-1487 paragraph 48.
(45) Case C-75/97 Belgium v Commission [1999] ECR I-3671 paragraph 33.
(46) Case E-6/98 The Government of Norway v EFTA Surveillance Authority [1999] EFTA Court Report, page 76, paragraph 59; Case 730/79 Philip Morris v Commission [1980] ECR 2671, paragraph 11.
(47) Case T-55/99 CETM v Commission [2000] ECR II-3207, paragraph 86.
(48) Case E-6/98 Norway v EFTA Surveillance Authority [1999] EFTA Court Report, page 76, paragraph 59; Case C-303/88 Italy v Commission [1991] ECR I-1433, paragraph 27; Joined Cases C-278/92 to C-280/92 Spain v Commission [1994] ECR I-4103, paragraph 40; Case C-280/00 Altmark Trans and Regierungspräsidium Magdeburg [2003] ECR I-7747, paragraph 78.
(49) Case C-280/00 Altmark Trans and Regierungspräsidium Magdeburg [2003] ECR I-7747, paragraph 77; Case C-172/03 Wolfgang Heiser v Finanzamt Innsbruck [2005] ECR I-1627, paragraph 33; Case C-71/04 Administración del Estado v Xunta de Galicia [2005] not yet reported, paragraph 40.
(50) Joined Cases T-298/97 to T-312/97 e.a. Alzetta a.o. v Commission [2000] ECR II-2319, paragraph 91.
(51) Case C-71/04 Administración del Estado v Xunta de Galicia [2005] not yet reported, paragraph 41; Case C-280/00 Altmark Trans and Regierungspräsidium Magdeburg [2003] ECR I-7747, paragraph 81; Joined Cases C-34/01 to C-38/01 Enirisorse [2003] ECR I-14243, paragraph 28; Case C-142/87 Belgium v Commission (‘Tubemeuse’) [1990] ECR I-959, paragraph 43; Joined Cases C-278/92 to C-280/92 Spain v Commission [1994] ECR I-4103, paragraph 42.
(52) Case C-298/00 P Italy v Commission [2004] ECR I-4087, paragraph 49; and Case C-372/97 Italy v Commission [2004] ECR I-3679, paragraph 44.
(53) Joined Cases T-298/97-T-312/97 e.a. Alzetta a.o. v Commission [2000] ECR II-2319, paragraphs 76-78.
(54) Case T-171/02 Regione autonoma della Sardegna v Commission [2005] not yet reported, paragraph 102; Case 248/84 Germany v Commission [1987] ECR 4013, paragraph 18; Case C-75/97 Belgium v Commission [1999] ECR I-3671, paragraph 48; and Case C-278/00 Greece v Commission [2004] ECR I-3997, paragraph 24.
(55) Case E-6/98 The Government of Norway v EFTA Surveillance Authority [1999] Report of the EFTA Court, page 76, paragraph 57.
(56) Article 4 of the VAT Compensation Act introduces some limitation of the possibility to be compensated.
(57) The Authority and the European Commission have considered that local projects of limited scale, (see, amongst other examples, the Authority's Decision on the private day-care facilities on public sites with subsidised real estate leasehold fees in Oslo, Decision No 291/03/COL of 18 December 2003 or Commission's Decisions on cases N530/99 Restoration of Santa María de Retuerta Monastry or NN136/A/02 Ecomusée d'Alsace) do not affect trade. However, in the case of schemes with such a broad scope of application as the one at hand, the Authority has considered that the effect on trade cannot a priori be excluded (see in particular, the Authority's Decision No 298/05/COL on the proposal for regionally differentiated rates of social security contributions for certain economic sectors).
III Bekanntmachungen
Kommission
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/52 |
Aufforderung an Einzelpersonen zur Einreichung einer Bewerbung im Hinblick auf die Erstellung einer Datenbank unabhängiger Sachverständiger zur Unterstützung der Kommissionsdienststellen bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem siebten FTE-Rahmenprogramm
(2006/C 305/16)
1. |
Die Kommission fordert hiermit Einzelpersonen zur Einreichung einer Bewerbung im Hinblick auf die Erstellung einer Datenbank unabhängiger Sachverständiger auf, die im Zuge der Durchführung folgender Maßnahmen herangezogen werden können:
(kollektiv als „siebtes Rahmenprogramm“ bezeichnet). |
2. |
Das EG-Rahmenprogramm wird in fünf spezifischen Programmen organisiert, die folgende Gebiete betreffen:
Das Euratom-Rahmenprogramm wird in zwei spezifischen Programmen organisiert, die folgende Gebiete betreffen:
|
3. |
Gemäß den Kriterien und Verfahren, die in den Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung von Maßnahmen des siebten EG-Rahmenprogramms (2007-2013) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse bzw. in den Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung von Maßnahmen des siebten Euratom-Rahmenprogramms (2007-2011) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (kollektiv als „Regeln“ bezeichnet) festgelegt sind, wird die Kommission unabhängige Sachverständige berufen, die mit folgenden Aufgaben betraut werden sollen:
|
4. |
Zu diesem Zweck fordert die Kommission hiermit Einzelpersonen auf, sich um die Aufnahme in die Datenbank unabhängiger Sachverständiger für das siebte Rahmenprogramm zu bewerben. [Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ausschließlich in dieser Datenbank registrierte Sachverständige zu berufen. Vielmehr kann sie nach den entsprechenden Verfahren in den Regeln — soweit dort vorgesehen — auch andere unabhängige Sachverständige berufen.] |
5. |
Es wird vorausgesetzt, dass die Kandidaten über die Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, die für die Tätigkeitsbereiche erforderlich sind, in denen eventuell ihre Unterstützung benötigt wird. Daneben wird von den unabhängigen Sachverständigen ein hohes Maß an Berufserfahrung im öffentlichen oder privaten Sektor auf mindestens einem der folgenden Gebiete erwartet:
Daneben müssen die angehenden unabhängigen Sachverständigen über angemessene Sprachkenntnisse verfügen. |
6. |
Um Objektivität bei der Bewertung von Vorschlägen und der Beaufsichtigung von Projekten sowie bei etwaigen anderen Aufgaben sicherzustellen, müssen die berufenen unabhängigen Sachverständigen schriftlich erklären, dass zum Zeitpunkt ihrer Benennung kein Interessenkonflikt besteht, und sich verpflichten, die Kommission über das etwaige Auftreten eines Interessenkonflikts im Zuge ihrer Beratertätigkeit oder der Ausübung ihrer sonstigen Pflichten zu unterrichten. Die Sachverständigen haben stets das gebotene Pflichtbewusstsein zu zeigen und insbesondere die Vertraulichkeit der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationen und Unterlagen zu wahren. |
7. |
Bewerbungen sind mit dem elektronischen Bewerbungsformular online einzureichen, das auf folgender Website zu finden ist: http://cordis.europa.eu/emmfp7. Das Bewerbungsformular ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union auszufüllen. Die Kommission ist besonders an möglichst baldigen Bewerbungen interessiert, damit sie bereits bei der ersten Vorschlagsbewertungsrunde für das siebte Rahmenprogramm, die voraussichtlich im März 2007 stattfindet, auf die Datenbank unabhängiger Sachverständiger zurückgreifen kann. Nach dem 31. Juli 2013 eingehende Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Bewerber, die bereits in der Datenbank der unabhängigen Sachverständigen für das sechste Rahmenprogramm registriert sind und sich auch für das siebte Rahmenprogramm bewerben möchten, können ihre Registrierung über folgende Cordis-Website erneuern: http://cordis.europa.eu/research_openings/home.html. Auf dieser Website werden sie aufgefordert, ihre Daten auf die RP7-Datenbank zu übertragen und gegebenenfalls die Schlüsselwörter und Angaben zur Berufserfahrung zu aktualisieren. Sämtliche angegebenen Informationen werden in die Datenbank der Kommission für unabhängige Sachverständige für das siebte Rahmenprogramm aufgenommen. Die Verarbeitung der im Rahmen dieser Aufforderung erfassten personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. |
8. |
Aus Gründen der Transparenz und im Hinblick auf die Ziele des Europäischen Forschungsraums kann die Kommission öffentlichen Forschungsförderungseinrichtungen aus den Mitgliedstaaten und den mit den Rahmenprogrammen und anderen Gemeinschaftsprogrammen assoziierten Staaten mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Bewerber Zugang zur Datenbank unabhängiger Sachverständiger gewähren. Daneben werden Listen der für die Bewertung von Vorschlägen berufenen unabhängigen Sachverständigen nach den in den Regeln festgelegten Verfahren regelmäßig im Internet veröffentlicht. |
9. |
Die Europäische Kommission verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission das Ziel gesetzt, die Bewertungsgremien nach Möglichkeit zu 40 % mit Frauen zu besetzen. Im Hinblick auf dieses Ziel werden Frauen mit den erforderlichen Qualifikationen besonders ermutigt, sich zu bewerben. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Aufforderung wird im Vorgriff auf die Verabschiedung und das Inkrafttreten des siebten Rahmenprogramms veröffentlicht. Sie wird daher wirksam, nachdem das siebte Rahmenprogramm in Kraft getreten ist und festgestellt werden konnte, dass die Bestimmungen in Bezug auf einzelne Bewertungssachverständige nicht wesentlich geändert wurden. Die Veröffentlichung der Aufforderung im Vorgriff auf die Verabschiedung des siebten Rahmenprogramms begründet keinerlei Forderungen an die Kommission.
14.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/54 |
Aufforderung an Organisationen zur Vorlage von Listen unabhängiger Sachverständiger zur Unterstützung der Kommissionsdienststellen bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem siebten FTE-Rahmenprogramm
(2006/C 305/17)
1. |
Die Kommission fordert hiermit wissenschaftliche, fachgebundene, industrielle und allgemeine Forschungseinrichtungen und -gesellschaften sowie andere Organisationen mit aktivem Interesse an der Durchführung von Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf, Listen unabhängiger Sachverständiger einzureichen, die im Zuge der Durchführung folgender Maßnahmen herangezogen werden können:
(kollektiv als „siebtes Rahmenprogramm“ bezeichnet). |
2. |
Das EG-Rahmenprogramm wird in fünf spezifischen Programmen organisiert, die folgende Gebiete betreffen:
Das Euratom-Rahmenprogramm wird in zwei spezifischen Programmen organisiert, die folgende Gebiete betreffen:
|
3. |
Gemäß den Kriterien und Verfahren, die in den Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung von Maßnahmen des siebten EG-Rahmenprogramms (2007-2013) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse bzw. in den Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung von Maßnahmen des siebten Euratom-Rahmenprogramms (2007-2011) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (kollektiv als „Regeln“ bezeichnet) festgelegt sind, wird die Kommission unabhängige Sachverständige berufen, die mit folgenden Aufgaben betraut werden sollen:
|
4. |
Zu diesem Zweck fordert die Kommission hiermit wissenschaftliche, fachgebundene, industrielle und allgemeine Forschungseinrichtungen und/oder -gesellschaften sowie andere Organisationen mit aktivem Interesse an der Durchführung von FTE auf, Listen unabhängiger Sachverständiger zur Aufnahme in die Datenbank von Sachverständigen für das siebte Rahmenprogramm einzureichen. Die Kommission erbittet insbesondere auch Empfehlungen, die sich nicht auf Sachverständige aus der eigenen Institution bzw. Organisation oder dem eigenen Land beziehen. [Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ausschließlich in dieser Datenbank registrierte Sachverständige zu berufen. Vielmehr kann sie nach den entsprechenden Verfahren in den Regeln — soweit dort vorgesehen — auch andere unabhängige Sachverständige berufen.] |
5. |
Es wird vorausgesetzt, dass die Kandidaten über die Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, die für die Tätigkeitsbereiche erforderlich sind, in denen eventuell ihre Unterstützung benötigt wird. Daneben wird von den unabhängigen Sachverständigen ein hohes Maß an Berufserfahrung im öffentlichen oder privaten Sektor auf mindestens einem der folgenden Gebiete erwartet:
Daneben müssen die angehenden unabhängigen Sachverständigen über angemessene Sprachkenntnisse verfügen. |
6. |
Um Objektivität bei der Bewertung von Vorschlägen und der Beaufsichtigung von Projekten sowie bei etwaigen anderen Aufgaben sicherzustellen, müssen die berufenen unabhängigen Sachverständigen schriftlich erklären, dass zum Zeitpunkt ihrer Benennung kein Interessenkonflikt besteht, und sich verpflichten, die Kommission über das etwaige Auftreten eines Interessenkonflikts im Zuge ihrer Beratertätigkeit oder der Ausübung ihrer sonstigen Pflichten zu unterrichten. Die Sachverständigen haben stets das gebotene Pflichtbewusstsein zu zeigen und insbesondere die Vertraulichkeit der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationen und Unterlagen zu wahren. |
7. |
Die genannten Organisationen werden ersucht, ihr Interesse auf der entsprechenden Cordis-Website zu bekunden: (http://cordis.europa.eu/emmfp7). Dort können sie einloggen und die Listen der empfohlenen Sachverständigen einsenden. Die Kommission ist besonders an baldigen Meldungen interessiert, damit sie bereits bei der ersten Vorschlagsbewertungsrunde für das siebte Rahmenprogramm, die voraussichtlich im März 2007 stattfindet, auf die Listen unabhängiger Sachverständiger zurückgreifen kann. Listen können bis spätestens 31. Juli 2013 eingereicht werden. Auf jeder Liste vorgeschlagener Sachverständiger sind folgende Angaben zu machen:
Die Listen unabhängiger Sachverständiger sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einzureichen. Nach Eingang dieser Listen wird sich die Kommission mit den vorgeschlagenen Sachverständigen in Verbindung setzen, sie von der Empfehlung unterrichten und sie auffordern, sich in die Datenbank für unabhängige Sachverständige für das siebte Rahmenprogramm aufnehmen zu lassen. Die Verarbeitung der im Rahmen dieser Aufforderung erfassten personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. |
8. |
Aus Gründen der Transparenz und im Hinblick auf die Ziele des Europäischen Forschungsraums kann die Kommission öffentlichen Forschungsförderungseinrichtungen aus den Mitgliedstaaten und den mit den Rahmenprogrammen und anderen Gemeinschaftsprogrammen assoziierten Staaten mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Kandidaten Zugang zur Datenbank unabhängiger Sachverständiger gewähren. Daneben werden Listen der für die Bewertung von Vorschlägen berufenen unabhängigen Sachverständigen nach den in den Regeln festgelegten Verfahren regelmäßig im Internet veröffentlicht. |
9. |
Die Europäische Kommission verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission das Ziel gesetzt, die Bewertungsgremien nach Möglichkeit zu 40 % mit Frauen zu besetzen. Daher ersucht sie die Organisationen, die Listen unabhängiger Sachverständiger einreichen, sicherzustellen, dass die Anzahl von Männern und Frauen auf den Listen ausgewogen ist. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Aufforderung wird im Vorgriff auf die Verabschiedung und das Inkrafttreten des siebten Rahmenprogramms veröffentlicht. Sie wird daher wirksam, nachdem das siebte Rahmenprogramm in Kraft getreten ist und festgestellt werden konnte, dass die Bestimmungen in Bezug auf einzelne Bewertungssachverständige nicht wesentlich geändert wurden. Die Veröffentlichung der Aufforderung im Vorgriff auf die Verabschiedung des siebten Rahmenprogramms begründet keinerlei Forderungen an die Kommission.