ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 298

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
8. Dezember 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2006/C 298/1

Beschluss des Rates vom 7. November 2006 über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Tropenholzrat zur Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994

1

2006/C 298/2

Beschluss des Rates vom 28. November 2006 zur Ersetzung eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

2

2006/C 298/3

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Effizienz und Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung

3

2006/C 298/4

Beschluss des Rates vom 28. November 2006 zur Ersetzung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

7

2006/C 298/5

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den künftigen Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (VET) (Prüfung der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom 15. November 2004)

8

 

Kommission

2006/C 298/6

Euro-Wechselkurs

12

2006/C 298/7

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

13

2006/C 298/8

Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

14

2006/C 298/9

Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedsstaaten anwendbar vom 1. September 2006— Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1) und der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.)

15

2006/C 298/0

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4461 — Accor Services France/Groupe Caisse d'Épargne/Accor Emploi Services Universel JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

2006/C 298/1

Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen ( 1 )

17

2006/C 298/2

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4390 — PHL/IBFF) ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Rat

8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2006

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Tropenholzrat zur Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994

(2006/C 298/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 wurde von der Gemeinschaft auf der Grundlage des Beschlusses 96/493/EG (2) des Rates unterzeichnet und vorläufig angewandt.

(2)

Im Januar 2006 wurden die Verhandlungen im Rahmen der UNCTAD über das Nachfolgeübereinkommen zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1994 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 bleibt bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft, sofern es nicht gemäß Artikel 46 Absatz 3 durch Beschluss des Internationalen Tropenholzrates bis zum Inkrafttreten des Nachfolgeübereinkommens verlängert wird.

(4)

Die Verlängerung dieses Übereinkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(5)

Es ist festzulegen, welchen Standpunkt die Europäische Gemeinschaft im Internationalen Tropenholzrat einnimmt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Europäische Gemeinschaft stimmt im Internationalen Tropenholzrat dafür, das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des Nachfolgeübereinkommens von 2006 zu verlängern.

Artikel 2

Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist ein Beschluss des Internationalen Tropenholzrates, mit dem die Dauer der Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 begrenzt oder eine Überprüfungsklausel festgelegt wird.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Dok. 12953/06 — KOM(2006) 469 endg.

(2)  ABl. L 208 vom 17.8.1996, S. 1.


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. November 2006

zur Ersetzung eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(2006/C 298/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Einsetzung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Mit den Beschlüssen vom 3. Juni 2002 (2) und vom 29. April 2004 (3) hat der Rat für die Zeit bis zum 2. Juni 2005 die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ernannt; dieser Zeitraum ist gemäß Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung Nr. 1112/2005 verlängert worden.

2.

Im Verwaltungsrat der vorgenannten Agentur ist nach dem Ausscheiden von Herrn Bo BARREFELT der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds in der Gruppe der Vertreter der Regierungen frei geworden.

3.

Die schwedische Regierung hat einen Kandidaten für den frei gewordenen Sitz vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Frau Anna-Lena HULTGÅRD SANCINI wird als Nachfolgerin von Herrn Bo BARREFELT für dessen verbleibende Amtszeit, d.h. bis zur Einsetzung eines neuen Verwaltungsrats gemäß Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung Nr. 1112/2005, zum stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. Heinäluoma


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/95 (ABl. L 156 vom 7.7.1995, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).

(2)  ABl. C 161 vom 5.7.2002, S. 5.

(3)  ABl. C 116 vom 30.4.2004, S. 16.


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/3


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Effizienz und Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung

(2006/C 298/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

GESTÜTZT AUF

1.

das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon festgelegte strategische Ziel, „die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu macheneinem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen“, und den Auftrag des Europäischen Rates (Tagung von Lissabon) an den Rat (Bildung), „allgemeine Überlegungen über die konkreten künftigen Ziele der Bildungssysteme anzustellen und sich dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu konzentrieren, zugleich aber die nationale Vielfalt zu respektieren (1);

2.

den Bericht des Rates (Bildung) vom 12. Februar 2001 mit dem Titel „Die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung“, der dem Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm unterbreitet wurde und der drei strategische Ziele und dreizehn Teilziele enthält (2);

3.

das erste und das zweite strategische Ziel des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“, nämlich „Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU“ — einschließlich des Teilziels „Bestmögliche Nutzung der Ressourcen (3) — und „Leichterer Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung für alle“ — einschließlich der Teilziele „Ein offenes Lernumfeld“ und „Förderung von aktivem Bürgersinn, Chancengleichheit und gesellschaftlichem Zusammenhalt“;

4.

die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2003 mit dem Titel „Wirkungsvoll in die allgemeine und berufliche Bildung investieren: eine Notwendigkeit für Europa“, in der „eine erhebliche Steigerung der Bildungsinvestitionen“ und eine „effizientere Nutzung der vorhandenen Ressourcen“ gefordert wird (4);

5.

die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks), in denen hervorgehoben wird, dass „der Rat vereinbart hat, eine Reihe von europäischen Durchschnittsbezugswerten festzulegen, die … neben anderen Instrumenten für die Beobachtung der Fortschritte im Rahmen des“ Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“„herangezogen werden sollen“; (5)

6.

den gemeinsamen Zwischenbericht des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2004 über die Durchführung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“, in dem hervorgehoben wird, dass es dringend erforderlich ist, „mehr, effizienter und wirksamer in Humanressourcen zu investieren“, und in dem „höhere Investitionen der öffentlichen Hand … und gegebenenfalls höhere private Investitionen, vor allem in die Hochschulbildung, die Erwachsenenbildung und die berufliche Weiterbildung“ gefordert werden (6);

7.

den gemeinsamen Zwischenbericht des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2006 über die Durchführung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“, in dem hervorgehoben wird, dass den Zielsetzungen Effizienz, Qualität und Gerechtigkeit der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung jeweils der gleiche Stellenwert beizumessen ist, da dies eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, „die Lissabon-Ziele zu erreichen und gleichzeitig das europäische Sozialmodell zu stärken“, und dass „Effizienz und Gerechtigkeit nicht gegeneinander abgewogen werden“ dürfen; ferner wird betont, dass „insbesondere Investitionen in die Vorschulbildung von größter Bedeutung sind, um dem Schulversagen und der sozialen Ausgrenzung vorzubeugen (7);

8.

die Schlussfolgerungen von der Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2006, in denen darauf hingewiesen wird, dass „allgemeine und berufliche Bildung ausschlaggebende Faktoren für die Entwicklung des langfristigen Wettbewerbspotenzials der EU sowie für den sozialen Zusammenhalt“ sind und dass „zügiger Reformen durchgeführt werden müssen, damit qualitativ hochwertige Bildungssysteme entstehen, die sowohl effizient als auch gerecht sind“; ferner wird darauf hingewiesen, dass sich „Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung in einem Maße auszahlen, das die Kosten bei weitem aufwiegt, und dies lange über das Jahr 2010 hinaus (8);

9.

die Mitteilung der Kommission „Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung (9), in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine Evaluierungskultur aufzubauen; diese unter Beteiligung von Forschungsnetzen ausgearbeitete Mitteilung stellt einen positiven Schritt zur weiteren Entwicklung einer faktengestützten Politik im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung dar —

NEHMEN KENNTNIS DAVON, dass

die einschlägigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, die allgemeine und berufliche Bildung in ihrem Land gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Strategien und Gepflogenheiten zu gestalten und mit Mitteln auszustatten. Gleichzeitig bedarf es jedoch einer Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, damit Lehren aus den Erfahrungen und bewährten Praktiken der anderen Mitgliedstaaten gezogen werden können, und es sind Indikatoren und Bezugswerte zur Messung der Fortschritte erforderlich. Die Entwicklung erfolgreicher Bildungs- und Ausbildungsstrategien im Rahmen des lebenslangen Lernens setzt einen sektorenübergreifenden Ansatz voraus, der andere einschlägige Strategien, insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation, Beschäftigung, Wirtschaft, Sozial- und Gesundheitswesen sowie Jugend und Kultur einbezieht,

TREFFEN FOLGENDE FESTSTELLUNGEN:

1.

Die allgemeine und berufliche Bildung leistet einen wesentlichen Beitrag zu Demokratie, sozialem Zusammenhalt und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und sollte deshalb als eine Investition in die Zukunft mit vorrangiger Bedeutung betrachtet werden. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen ihrer Strategien für das lebenslange Lernen dem Anspruch gerecht werden, diejenigen Prioritäten für Bildungsinvestitionen zu ermitteln, mit denen die Qualität und die Gerechtigkeit bei den Bildungsergebnissen am wirksamsten gesteigert werden können.

2.

Angesichts der Herausforderungen, die sich durch die Globalisierung, den demografischen Wandel, die rasche technologische Entwicklung und den zunehmenden Druck auf die öffentlichen Haushalte stellen, ist eine Verbesserung der Effizienz und der Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung von ausschlaggebender Bedeutung. Es ist weithin anerkannt, dass trotz der engen Grenzen, die den öffentlichen Ausgaben gesetzt sind, angemessene — und gegebenenfalls erhöhte — Finanzmittel für die Humanressourcen bereitgestellt werden müssen und dass es deshalb zu prüfen gilt, wie private Quellen verstärkt mobilisiert und/oder bestmöglich genutzt werden können.

3.

Die Ungerechtigkeiten in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung, die zu schlechten schulischen Leistungen, Schulabbruch und frühem Schulabgang führen, haben später hohe versteckte Sozialkosten zur Folge, die die getätigten Investitionen bei weitem übertreffen können. Die Entwicklung effizienter, gerechter und qualitativ hochwertiger Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung trägt erheblich dazu bei, die Gefahr von Arbeitslosigkeit, sozialer Ausgrenzung und Verschwendung von Humanpotenzial in einer modernen wissensbasierten Gesellschaft zu verringern.

4.

Qualität ist ein gemeinsames Ziel aller Formen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Europäischen Union und sollte regelmäßig überwacht und bewertet werden. Qualität ist nicht nur in Bezug auf Wissensvermittlung und Lernergebnisse von Belang, sondern auch dafür, wie gut die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung den individuellen, sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen gerecht werden, sowie für mehr Gerechtigkeit und erhöhtes Wohlergehen.

5.

Die Motivation, die Fähigkeiten und die Kompetenz der Lehrer und Ausbilder, der anderen Lehrkräfte und der Beratungs- und Betreuungsdienste sowie die Qualität der Schulleitung sind Schlüsselfaktoren für hochwertige Lernergebnisse. Die Bemühungen der Lehrkräfte sollten durch fortlaufende berufliche Weiterbildung und gute Zusammenarbeit mit den Eltern, den Schülerbetreuungsdiensten und dem weiteren Gemeinschaftsumfeld unterstützt werden. Außerdem bewirkt ein hochwertiges Lehr- und Lernumfeld gute Voraussetzungen für das Lernen und einen Beitrag zu positiven Lernergebnissen.

6.

Forschungen haben erwiesen, dass die Vorschulbildung und frühzeitig ansetzende gezielte Programme innerhalb des gesamten lebenslangen Lernprozesses langfristig den höchsten Ertrag erbringen können, insbesondere für die am stärksten benachteiligten Gruppen. Sie zeitigen positive menschliche und sozioökonomische Ergebnisse, die später auch noch in der Weiterbildung und im Erwachsenenleben Früchte tragen. Auch wenn die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihrer eigenen Systeme der beruflichen und allgemeinen Bildung zu achten ist, so ist doch auch darauf hinzuweisen, dass es einigen Forschungsergebnissen zufolge in bestimmten Fällen wohl negative Auswirkungen auf die Leistungen benachteiligter Schüler haben kann, wenn die Schüler in zu frühem Alter je nach ihren Fähigkeiten auf gesonderte Schulen unterschiedlicher Art verteilt werden.

7.

Als Lerngemeinschaften sollten die Bildungseinrichtungen ihr Augenmerk auf das weitere Lernumfeld legen, damit Effizienz, Gerechtigkeit und das allgemeine Wohlergehen gefördert und gewahrt werden. Ferner sind Sondermaßnahmen zur Ermittlung und Unterstützung von Schülern erforderlich, die sonderpädagogischer Förderung bedürfen. Zu diesen Maßnahmen gehört unter anderem, dass für eine ausreichende Anzahl besonders ausgebildeter Lehr- und Betreuungskräfte und hochwertige Schülerbetreuungsdienste sowie angemessene Mittel gesorgt wird. Auch wenn die sektorenübergreifende Zusammenarbeit bei den frühzeitig ansetzenden Maßnahmen und anderen Sondermaßnahmen, mit denen Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährleistet werden soll, unausweichlich mit höheren Ausgaben verbunden ist, so zahlen diese sich jedoch langfristig aus, da sich so künftige Kosten, die durch die Ausgrenzung entstehen, vermeiden lassen.

8.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Zugang zur Sekundarstufe II verbessert und die Zahl der frühzeitigen Schulabgänger verringert wird, wenn die Beschäftigungsfähigkeit der Menschen in einer modernen, wissensbasierten Gesellschaft verbessert, soziale Integration und aktiver Bürgersinn gefördert und das europäische Sozialmodell gestärkt werden sollen. Angesichts der steigenden Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt wird es immer wichtiger, der jungen Generation Zugang zum Erwerb von Qualifikationen und Fähigkeiten zu verschaffen und damit ihre Aussichten auf Beschäftigung und soziale Integration zu verbessern.

9.

Die Notwendigkeit, die Universitäten in Europa angesichts ihrer miteinander verknüpften Aufgaben in Bildung, Forschung und Innovation zu modernisieren, ist nicht nur als eine Vorbedingung für den Erfolg der erweiterten Lissabonner Strategie anerkannt worden, sondern auch als Teil einer allgemeineren Bewegung hin zu einer zunehmend globalen und wissensbasierten Wirtschaft. Die wachsende Zahl der Studierenden und die steigenden Kosten einer hochwertigen Bildung und Forschung werden einen verstärkten und/oder wirksameren Einsatz öffentlicher wie privater Mittel erfordern. Einem qualitativ hochwertigen Hochschulwesen kommt ferner im Hinblick auf die allgemeine und berufliche Bildung insgesamt eine Schlüsselrolle zu, insofern als die Hochschulen die künftigen Lehrkräfte ausbilden und die Wissensgrundlagen des Bildungswesens auf dem neuesten Stand halten und durch neue Erkenntnisse vervollständigen.

10.

Die berufliche Bildung und Ausbildung hat erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung und die soziale Integration. Indem sichergestellt wird, dass junge Menschen über relevante, hochwertige Qualifikationen verfügen, und indem die Fähigkeiten und Kompetenzen von gering qualifizierten und benachteiligten Gruppen verbessert werden, lassen sich auch kurzfristig erhebliche wirtschaftliche Gewinne erzielen. Durch kompetenzbasierte Qualifikationsrahmen und andere Mechanismen zur Anerkennung früher erworbener Kenntnisse können Effizienz und Gerechtigkeit erhöht werden, indem neben den formalen Qualifikationen auch die nicht formalen und informellen Bildungsergebnisse berücksichtigt werden. Auch durch die Förderung von Partnerschaften zwischen den einschlägigen Akteuren — einschließlich der Sozialpartner und der sektorspezifischen Organisationen — könnte die Wirksamkeit und Attraktivität der Berufsbildungsprogramme verbessert werden.

11.

Angesichts des raschen technologischen Wandels und der Veränderungen der demografischen Struktur in Europa muss mehr in die Anpassung und die Verbesserung der Fertigkeiten, Qualifikationen und Schlüsselkompetenzen Erwachsener, insbesondere gering qualifizierter Erwachsener, investiert werden. Gezielte Investitionen in die Anpassung und Verbesserung bereits vorhandener Fertigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte tragen kurzfristig am schnellsten zu Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit bei und wirken dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand der älteren Arbeitskräfte entgegen. Die Erwachsenenbildung spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle bei der Vermittlung neuer Schlüsselkompetenzen, wie etwa der Fähigkeit zum Umgang mit elektronischen Medien, und trägt damit zu einer größeren sozialen Integration und aktiven Teilnahme an der Gemeinschaft und Gesellschaft, auch im Rentenalter, bei —

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN,

1.

weiter zu prüfen, ob die derzeitigen Regelungen in Bezug auf die Finanzierung, Organisation und Verwaltung ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung Effizienz und Gerechtigkeit in angemessener Weise gewährleisten und somit eine optimale Nutzung der Ressourcen ermöglichen. Mit Blick hierauf werden die Mitgliedstaaten gebeten, nach Wegen zu suchen, wie die derzeitigen Regelungen verbessert werden können, um die versteckten hohen Kosten, die durch Ungerechtigkeit in der Bildung entstehen, zu vermeiden;

2.

dafür zu sorgen, dass die Reformen und Investitionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowohl lang- als auch kurzfristig wirksam auf die Bedürfnisse einer wissensbasierten Gesellschaft ausgerichtet werden und auf eine höhere Qualität und mehr Gerechtigkeit abzielen; dazu muss der Schwerpunkt vor allem auf die Vorschulbildung und auf frühzeitig ansetzende gezielte Programme gelegt werden sowie generell auf gerechte Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, deren Ziel es ist, den Lernenden Chancen, Zugangsmöglichkeiten und eine Behandlung zu bieten sowie ihnen Bildungsergebnisse zu ermöglichen, die nicht von ihrem sozioökonomischen Hintergrund und anderen Faktoren mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Bildung abhängen. Außerdem sollte ein hochwertiges Lehrangebot in benachteiligten Gebieten besonders gefördert werden;

3.

für die Bereitstellung angemessener Finanzmittel für die Humanressourcen Sorge zu tragen, gegebenenfalls die Finanzmittel aus öffentlicher Hand aufzustocken und sich für mehr ergänzende Beiträge aus dem privaten Sektor einzusetzen, damit ein gerechterer Zugang zur Hochschulbildung gewährleistet ist. Wichtig ist auch eine Modernisierung des Hochschul- und des Forschungssektors, um ihre Effizienz zu verbessern. Ferner sollte es in Betracht gezogen werden, die Zusammenarbeit mit Unternehmen im Bereich von Forschung und Entwicklung zu fördern;

4.

für die Bereitstellung angemessener Finanzmittel für die Erwachsenenbildung und die berufliche Fortbildung zu sorgen und aktive Partnerschaften mit den Arbeitgebern zu fördern, um gezielt dem Bedarf der Wirtschaft — auch auf regionaler und lokaler Ebene — an bestimmten Fertigkeiten und Kompetenzen Rechnung zu tragen;

5.

die Erforschung der Ergebnisse der Bildungsreformen und -investitionen und der mit ihnen einhergehenden sozialen Vorteile zu fördern. Kohärente, relevante, verlässliche und wissenschaftlich gesicherte Informationen bilden die Grundlage für eine Erfolgskontrolle und sind erforderlich, damit die notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf mehr Qualität, Gerechtigkeit und Effizienz im gesamten Bildungs- und Ausbildungssystem ergriffen werden können. Gleichzeitig sollte durch Überwachung, Bewertung und Qualitätssicherung ein objektives und transparentes Feed-back geleistet und Unterstützung für die Entwicklung von Lehr- und Lernmethoden und -praktiken gewährt werden;

ERSUCHEN DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN,

1.

mit den einschlägigen Forschungsnetzen zusammenzuarbeiten, damit zur Unterstützung von Reformen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung umfassendere und stärker integrierte Untersuchungen bereitstehen, und gegebenenfalls international vergleichbare Indikatoren für die Effizienz und Gerechtigkeit der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu entwickeln;

2.

die Erforschung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Reformen und Investitionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf nationaler wie internationaler Ebene zu fördern und zu unterstützen. Es sind mehr Forschungsarbeiten notwendig, vor allem in derzeit wenig erforschten Sektoren wie Vorschulbildung, Berufsausbildung, lebenslanges Lernen und Bildungsökonomik, insbesondere was die Auswirkungen privater Finanzbeiträge betrifft;

3.

sich die einschlägigen Forschungsergebnisse und die verfügbaren Daten zunutze zu machen, um bei der Erstellung der nationalen Berichte im Rahmen des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ und in dem gemeinsamen Zwischenbericht 2008 sowie im Hinblick auf einen etwaigen Vorschlag über gemeinsame Ziele für die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihre Förderung über das Jahr 2010 hinaus die Aspekte Qualität, Gerechtigkeit und Effizienz in Zusammenhang zu stellen;

4.

im Rahmen des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ Maßnahmen des wechselseitigen Lernens im Bereich Effizienz und Gerechtigkeit auszuarbeiten und durchzuführen;

5.

das Programm über das lebenslange Lernen, die Strukturfonds und das siebte Forschungsrahmenprogramm angemessen zu nutzen, um die Aspekte Effizienz und Gerechtigkeit im Rahmen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern.


(1)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Tagung des Europäischen Rates in Lissabon, 23. und 24. März 2000 (Dok. SN 100/1/00 REV 1).

(2)  „Die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung“ — Bericht des Rates (Bildung) an den Europäischen Rat (Dok. 5980/01).

(3)  Detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (ABl. C 142 vom 14.6.2002).

(4)  „Wirkungsvoll in die allgemeine und berufliche Bildung investieren: eine Notwendigkeit für Europa“, Mitteilung der Kommission (Dok. 5269/03).

(5)  ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 3.

(6)  „‚Allgemeine und berufliche Bildung 2010‘ — Die Dringlichkeit von Reformen für den Erfolg der Lissabon-Strategie“ — Gemeinsamer Zwischenbericht des Rates und der Kommission über die Maßnahmen im Rahmen des detaillierten Arbeitsprogramms zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Dok. 6905/04).

(7)  „Modernisierung der allgemeinen und beruflichen Bildung: ein elementarer Beitrag zu Wohlstand und sozialem Zusammenhalt in Europa“, Gemeinsamer Zwischenbericht 2006 des Rates und der Kommission über die Fortschritte im Rahmen des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (ABl. C 79 vom 1.4.2006, S. 1).

(8)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Tagung des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2006 in Brüssel (Dok. 7775/06).

(9)  „Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung“, Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament (Dok. 12677/06).


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. November 2006

zur Ersetzung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(2006/C 298/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1), insbesondere auf deren Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 (2) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Zeit bis zum 18. Oktober 2007 ernannt.

(2)

Nach dem Ausscheiden von Herrn Marc BOISNEL und Herrn Emmanuel GERAT sind die Sitze eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der genannten Stiftung in der Gruppe der Regierungsvertreter frei geworden.

(3)

Die französische Regierung hat für die frei gewordenen Sitze Kandidaten vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Frau Mireille JARRY wird als Nachfolgerin von Herrn Marc BOISNEL für dessen verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 18. Oktober 2007, zum Mitglied des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ernannt.

(2)   Herr Robert PICCOLI wird als Nachfolger von Herrn Emmanuel GERAT für dessen verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 18. Oktober 2007, zum stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005, ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1.

(2)  ABl. C 317 vom 22.12.2004, S. 4.


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/8


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den künftigen Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (VET)

(Prüfung der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom 15. November 2004)

(2006/C 298/05)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

1.

Der Rat hat am 12. November 2002 eine Entschließung zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung gebilligt (1). Diese Entschließung bildete die Grundlage für die Erklärung, die die Minister für berufliche Bildung der EU-Mitgliedstaaten, der EFTA/EWR- und der Bewerberstaaten sowie die Kommission und die europäischen Sozialpartner auf ihrer Tagung vom 29. bis 30. November 2002 in Kopenhagen als Strategie zur Verbesserung der Leistung, der Qualität und der Attraktivität der beruflichen Bildung angenommen haben (Kopenhagen-Prozess);

2.

auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Rates vom 15. November 2004 (2) wurde anlässlich der ersten Überprüfung der Umsetzung des Prozesses in Maastricht am 14. Dezember 2004 anerkannt, dass die berufliche Bildung auf europäischer Ebene stärker ins Blickfeld gerückt ist und an Profil gewonnen hat und dass erhebliche Fortschritte zu verzeichnen sind. Dazu zählen auch eine Reihe gemeinsamer Instrumente und Grundsätze (3). In dem Kommuniqué von Maastricht wurden Prioritäten auf nationaler und europäischer Ebene festgelegt und der Kopenhagen-Prozess mit dem Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ enger verknüpft;

3.

seit der Annahme des Kommuniqués von Maastricht wurden zum einen ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) und zum anderen die Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der Entwicklung von Fähigkeiten und Kompetenzen angenommen (4). Die Anhörung zum Europäischen Qualifikationsrahmen ist inzwischen erfolgreich abgeschlossen, während die Beratungen über ein Europäisches Leistungspunktesystem für die berufliche Bildung (ECVET), das nunmehr Gegenstand einer öffentlichen Anhörung ist, fortgesetzt wurden;

4.

die zentrale Rolle, die Bildung und Ausbildung auf der Agenda der Europäischen Union einnehmen, kommt in der überarbeiteten Lissabonner Strategie und in deren integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung 2005–2008 (5) zum Ausdruck. Diese Strategie ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, umfassender und besser in Humankapital zu investieren und die Bildungs- und Ausbildungssysteme den Herausforderungen anzupassen, die durch die Globalisierung, den demografischen Wandel und die technologischen Innovationen entstehen;

5.

der Gemeinsame Zwischenbericht 2006 des Rates und der Kommission über die Fortschritte im Rahmen des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (6) gelangt zu dem Schluss, dass „Die Verbesserung der Qualität und der Attraktivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung somit weiter eine der zentralen Herausforderungen für die Zukunft ist“. Auch wird darauf hingewiesen, dass „das Streben nach Spitzenqualität zugleich mit dem Streben nach einem besseren Zugang zur Bildung und nach sozialer Eingliederung Hand in Hand gehen sollte“ —

HEBEN HERVOR, dass

1.

die berufliche Bildung eine breite Grundlage an Wissen und Fähigkeiten, die für das Arbeitsleben wichtig sind, schaffen und zugleich Spitzenleistungen auf allen Ebenen hervorheben sollte. Politik und Praxis sollten die Auswirkungen von Investitionen in die verschiedenen Kenntnis- und Kompetenzniveaus bewerten. Berufsübergreifende und fachspezifische Fähigkeiten sowie Spezialkenntnisse sollten verstärkt angeboten werden, um Engpässe bei qualifizierten Kräften zu vermeiden und einen Beitrag zur Stützung der Innovation und zum Wachstum der Wissensgesellschaft zu leisten;

2.

berufliche Bildung eine doppelte Funktion hat, indem sie zur Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und den sozialen Zusammenhalt stärkt (7). Die Politiken im Bereich der beruflichen Bildung sollten alle Gruppen der Bevölkerung ansprechen und attraktive und anspruchsvolle Möglichkeiten für hoch qualifizierte Personen bieten, zugleich aber auf die Personengruppen ausgerichtet sein, die, was die Bildung anbelangt, benachteiligt und vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden könnten — insbesondere Schulabbrecher, Personen mit geringer oder ohne Qualifikation, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Menschen aus Einwandererfamilien und ältere Arbeitnehmer;

3.

die Grundausbildung junge Menschen mit dem Wissen, den Fähigkeiten, den Werten und den Verhaltensweisen ausstatten sollte, die für das weitere Lernen, die Beschäftigung und den Unternehmergeist erforderlich sind, und die Schüler darauf vorbereiten sollte, den allgemeinen Bildungsweg oder den Weg der beruflichen Bildung oder eine Kombination dieser beiden einzuschlagen;

4.

junge Menschen in der beruflichen Bildung Fähigkeiten und Kompetenzen erwerben sollten, die auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes abgestimmt und für das lebenslange Lernen relevant sind. Dazu sind politische Maßnahmen erforderlich, damit die Abbrecherquoten im Bereich der beruflichen Bildung gesenkt und der Übergang von der Schule zur Arbeitswelt leichter gestaltet werden kann, z. B. durch eine Kombination von Ausbildung und praktischer Arbeit, wie dies in Lehrstellen oder bei der Ausbildung am Arbeitsplatz der Fall ist;

5.

die Fähigkeiten und Kompetenzen erwachsener Arbeitnehmer durch die Förderung der Anerkennung der in früheren Ausbildungsgängen und in der Praxis erworbenen Kenntnisse gestärkt werden sollten. Menschen, die im Erwerbsleben stehen, sollten Ausbildungsmöglichkeiten erhalten; dabei sind auch die Möglichkeiten und Vorzüge einer ausgewogenen Aufteilung der finanziellen Belastung zu bewerten. Zugleich sollte aber auch ein Bildungsangebot für benachteiligte Personen und Gruppen, speziell für solche mit geringerem Bildungsstand, zur Verfügung stehen;

6.

die Vielfalt der beruflichen Bildungssysteme in Europa ein Gewinn ist, der als Grundlage für gegenseitiges Lernen und als Anstoß für Reformen dienen kann. Wegen dieser Vielfalt ist es jedoch auch wichtig, dass eine größere Transparenz entsteht, und dass das gegenseitige Verständnis von Qualitätsfragen und folglich das gegenseitige Vertrauen in die Systeme und Praktiken der beruflichen Bildung gestärkt wird. Das Ziel sollte darin bestehen, einen europäischen Raum der beruflichen Bildung voranzubringen, in dem die in einem Land erworbenen Qualifikationen und Fähigkeiten europaweit anerkannt werden, wodurch die Mobilität von jungen Menschen und Erwachsenen gefördert würde.

ERKENNEN AN, dass

der Kopenhagen-Prozess eine wesentliche Rolle gespielt hat, um den politischen Entscheidungsträgern die Bedeutung der beruflichen Bildung zu verdeutlichen. Er hat dazu beigetragen, die berufliche Bildung als Teil der Lissabonner Strategie stärker ins Blickfeld zu rücken. Dieser Prozess erleichtert eine Einigung auf europäische Gesamt- und Einzelziele, indem nationale Modelle und Initiativen erörtert und Beispiele bewährter Praktiken auf europäischer Ebene ausgetauscht werden. Auf nationaler Ebene hat der Prozess zu einer stärkeren Ausrichtung auf die berufliche Bildung beigetragen und war Anstoß für nationale Reformen;

BETONEN, dass

1.

in Zukunft verstärkt spezielle Aktionen im Bereich der beruflichen Bildung durchgeführt werden sollten. Der Kopenhagen-Prozess sollte im Rahmen des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ fortgesetzt werden. Dazu sollte ein gezielter und ganzheitlicher Ansatz dienen, in dem die verschiedenen Initiativen und Instrumente miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig unterstützen, und in dem die berufliche Bildung auf allen Stufen als wesentlicher Teil des lebenslangen Lernens mit engen Verbindungen zur allgemeinen Bildung entwickelt wird. Dabei ist intensiv darauf hinzuwirken, dass die Sozialpartner und die Organisationen der einzelnen Sektoren an allen Arbeitsphasen beteiligt werden und die Erfahrungen aus den einzelnen europäischen Staaten wieder in die Entwicklungsarbeit auf europäischer Ebene einfließen;

2.

die Maßnahmen freiwillig sind und im Rahmen einer Bottom-up-Zusammenarbeit entwickelt werden sollten.

KOMMEN ÜBEREIN, dass

die Prioritäten von Kopenhagen und Maastricht nach wie vor gelten und in der nächsten Phase wie folgt stärker akzeptiert werden sollten:

1.   Ausrichtung der politischen auf die Verbesserung der Attraktivität und der Qualität der beruflichen Bildung

Die Mitgliedstaaten sollten dem Image, dem Status und der Attraktivität der beruflichen Bildung mehr Aufmerksamkeit widmen. Hierzu ist Folgendes erforderlich:

Verbesserung der lebensbegleitenden Beratung, um den Möglichkeiten, die die berufliche Bildung und die Arbeitswelt bieten, und den Anforderungen, die sie stellen, stärker Rechnung zu tragen, einschließlich verstärkter beruflicher Orientierungshilfen, Information und Beratung in Schulen;

offene Systeme der beruflichen Bildung, die flexibel und individuell genutzt werden können und bessere Voraussetzungen für den Übergang ins Berufsleben und den Zugang zur Weiterbildung, einschließlich Hochschulbildung schaffen, und die Qualifizierung von Erwachsenen auf dem Arbeitsmarkt unterstützen;

enge Verbindungen zur Arbeitswelt, sowohl in der beruflicher Erstausbildung als auch in der beruflichen Fortbildung, und bessere Möglichkeiten des Lernens am Arbeitsplatz;

Förderung der Anerkennung nicht formaler und informeller Lernprozesse zur Unterstützung der beruflichen Weiterentwicklung und des lebensbegleitenden Lernens;

Maßnahmen zur Steigerung des Interesses und der Beteiligung von Frauen oder Männern an denjenigen Bereichen der beruflichen Bildung, in denen sie weiterhin unterrepräsentiert sind, beispielsweise Frauen im Technologiebereich.

Entwicklung und Hervorhebung von beruflichen Spitzenleistungen, beispielsweise durch die Anwendung von Weltklassestandards oder die Veranstaltung von Leistungswettbewerben (8).

Was die Verbesserung der Attraktivität und der Qualität der beruflichen Bildung anbelangt, so sollte bei der Umsetzung der Berufsbildungsagenda stärkerer Nachdruck auf eine verantwortungsvolle Handhabung der Systeme der beruflichen Bildung und auf ein verantwortungsbewusstes Handeln der Anbieter von entsprechenden Bildungsmaßnahmen gelegt werden (9). Dies umfasst folgende Aspekte:

Berücksichtigung der Bedürfnisse der Einzelpersonen und der Arbeitswelt, wozu auch die Antizipation des Bedarfs an Fähigkeiten gehört; besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen;

Qualitätssicherung und -verbesserung auf einzelstaatlicher Ebene im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates über Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung (10);

Ausbau der öffentlichen und privaten Investitionen in die berufliche Bildung durch die Entwicklung ausgewogener gemeinsamer Finanzierungs- und Investitionsmechanismen;

größere Transparenz der beruflichen Bildungssysteme;

stärkere Führungsrolle der Bildungseinrichtungen und/oder der Bildungsanbieter im Rahmen einzelstaatlicher Strategien;

hoch qualifizierte Lehrer und Ausbilder, die sich fortlaufend beruflich weiterbilden;

aktive Partnerschaft zwischen verschiedenen Entscheidungsträgern und Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und den Branchenverbänden auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene.

2.   Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Instrumente für die berufliche Bildung

Die Entwicklung gemeinsamer europäischer Instrumente sollte fortgesetzt werden, um den Weg zu einem europäischen Raum der beruflichen Bildung zu ebnen und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Arbeitsmarktes zu fördern. Die vereinbarten Instrumente sollten im Jahr 2010 vorhanden sein.

WEITERENTWICKLUNG

a)

gemeinsamer europäischer Instrumente, die speziell auf die berufliche Bildung abzielen, durch

Entwicklung und Erprobung eines Europäischen Leistungspunktesystem für die berufliche Bildung (ECVET) als Instrumente zur Sammlung und Übertragung von Leistungspunkten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der beruflichen Bildung und der Erfahrungen mit dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) im Hochschulbereich;

Stärkung der Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Qualität durch Nutzung des europäischen Netzes für die Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung (ENQA-VET), um eine gemeinsame Auffassung von Qualitätssicherung zu entwickeln und das gegenseitige Vertrauen zu fördern. Die Zusammenarbeit mit dem Hochschulbereich sollte fortgesetzt werden;

b)

gemeinsamer europäischer Instrumente, bei denen die berufliche Bildung eine wesentliche Rolle spielt, durch

Entwicklung und Erprobung eines Europäischen Qualifikationsrahmens (EQF) auf der Grundlage von Lernergebnissen, um ein ausgewogeneres Verhältnis und bessere Verknüpfungen zwischen den Bereichen der beruflichen Bildung und der Hochschulbildung zu erzielen, wobei internationale branchenspezifische Qualifikationen berücksichtigt werden sollten;

Weiterentwicklung von EUROPASS als dem einheitlichen europäischen Rahmen für Transparenz und von Instrumenten zur Anerkennung nicht formaler und informeller Lernprozesse, um so die Einführung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQF) und des Europäischen Leistungspunktesystems für die berufliche Bildung (ECVET) zu unterstützen und zu ergänzen.

UMSETZUNG

a)

gemeinsamer europäischer Instrumente, die speziell auf die berufliche Bildung abzielen, durch

Teilnahme an der Erprobung des Europäischen Leistungspunktesystems für die berufliche Bildung (ECVET) und Förderung von dessen Einführung;

Berücksichtigung der Grundsätze des gemeinsamen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung, auf den in den Schlussfolgerungen des Rates zur Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung von Mai 2004 Bezug genommen wird, um die Qualitätsverbesserung sowie eine breitere Teilnahme am Netz für die Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung (ENQA-VET) zu fördern;

b)

gemeinsamer europäischer Instrumente, bei denen die berufliche Bildung eine wesentliche Rolle spielt, durch

Einordnung nationaler Qualifikationssysteme oder nationaler Qualifikationsrahmen in den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF);

Unterstützung nationaler Qualifikationssysteme bei der Eingliederung internationaler branchenspezifischer Qualifikationen, wobei der Europäische Qualifikationsrahmen (EQF) als Bezugspunkt dient;

Förderung einer weit verbreiteten Nutzung von EUROPASS.

3.   Stärkung des wechselseitigen Lernens

Um wechselseitiges Lernen, kooperatives Arbeiten und den Austausch von Erfahrungen und Know-how zu verstärken, bedarf es eines systematischeren Ansatzes. Folgende Maßnahmen sollten dazu beitragen:

gemeinsame Konzepte und vereinbarte Definitionen auf europäischer Ebene, damit einzelstaatliche Lösungen, Modelle und Standards besser verstanden werden;

Finanzierung von Forschung und Erhebungen zu spezifischen Fragen durch die Kommission, damit europäische Systeme und Methoden der beruflichen Bildung sowie deren Verbindungen zum Arbeitsmarkt und zu anderen Bildungsbereichen besser verstanden werden;

Überwachung von Netzen durch die Kommission, Austausch von Beispielen vorbildlicher Lösungen und Entwicklung von Mechanismen, die zur Verbreitung von Wissen und Expertise genutzt werden können;

ein systematischer und flexibler Rahmen, um Maßnahmen des wechselseitigen Lernens in der beruflichen Bildung zu unterstützen. Dieser Rahmen sollte auch dezentralisiertes wechselseitiges Lernen unterstützen.

Angemessene und konsistente Daten und Indikatoren bilden den Schlüssel zum Verständnis der Situation in der beruflichen Bildung, zur Stärkung des wechselseitigen Lernens und zu einer faktengestützten Politik der beruflichen Bildung.

Bis zur nächsten Folgekonferenz auf Ministerebene im Jahr 2008 sollte die Kommission

der Verbesserung der Abdeckung, der Genauigkeit und der Zuverlässigkeit der Statistiken in der beruflichen Bildung besondere Aufmerksamkeit widmen, damit die Fortschritte bei der Weiterentwicklung der beruflichen Bildung evaluiert werden können;

der Entwicklung des Aspekts der beruflichen Bildung innerhalb des kohärenten Rahmens von Indikatoren und Benchmarks Aufmerksamkeit widmen (11);

der Gewinnung statistischer Informationen über Investitionen in die berufliche Bildung und über deren Finanzierung besondere Aufmerksamkeit widmen.

Dies könnte am besten dadurch erreicht werden, dass vorhandene Daten bestmöglich genutzt und kombiniert werden, wobei sichergestellt werden muss, dass angemessene einzelstaatliche/regionale Daten über berufliche Bildung zur Verfügung stehen, die mit anderen Daten über allgemeine und berufliche Bildung konsistent und vergleichbar sind.

4.   Einbeziehung aller Akteure

Der Erfolg des Kopenhagener Prozesses beruht auf der aktiven Einbeziehung aller Akteure im Bereich der beruflichen Bildung, einschließlich insbesondere der Sozialpartner auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene, der Branchenverbände und der Anbieter beruflicher Bildungsmaßnahmen. Hierzu ist Folgendes erforderlich:

kurz gefasste und klare Informationen über den Prozess, seinen Hintergrund, die Prioritäten und Maßnahmen und die wirksame Weitergabe der Ergebnisse;

aktive Einbeziehung der Akteure auf allen Stufen des Prozesses auf europäischer, einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene;

stärkere Einbeziehung der Anbieter von beruflichen Bildungsmaßnahmen, der Lehrer und Ausbilder in die Erprobung und Umsetzung der Ergebnisse des Prozesses;

gegebenenfalls Einbeziehung der Lernenden und ihrer Organisationen auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene.

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN

den Kopenhagener Prozess umzusetzen durch

wirksame Nutzung der Strukturfonds zur Unterstützung von Reformen der beruflichen Bildung auf einzelstaatlicher Ebene;

gezielte Nutzung des neuen Programms für lebenslanges Lernen zur Unterstützung des Prozesses, insbesondere im Hinblick auf Innovation, Erprobung, Experimente und Umsetzung;

aktive Beteiligung einschlägiger Gemeinschaftsagenturen, -einrichtungen und -ausschüsse;

enge Zusammenarbeit mit EUROSTAT, OECD, CEDEFOP und ETF hinsichtlich Statistiken, Indikatoren und Benchmarks;

Austausch von Informationen, Expertise und Ergebnissen mit Drittländern, insbesondere mit den unter die Nachbarschaftspolitik des erweiterten Europas fallenden Länder. Die Zusammenarbeit mit leistungsstarken Ländern und internationalen Organisationen wie der OECD sollte ausgebaut werden.

Das Recht sämtlicher Mitgliedstaaten auf Teilnahme an diesen Arbeiten sollte sichergestellt sein.

Im Jahresbericht über die nationalen Lissabon-Reformprogramme sollte den Fortschritten im Bereich der beruflichen Bildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Der integrierte Zweijahresbericht über das Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ sollte einen spezifischen Teil über berufliche Bildung enthalten, um so die Überwachung der Fortschritte und Feststellung der wichtigsten Ergebnisse zu ermöglichen, die an den Europäischen Rat übermittelt werden.


(1)  ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.

(2)  Dok. 13832/04.

(3)  Entschließung über die lebensbegleitende Beratung, (Dok. 9286/04);

Schlussfolgerungen über die Ermittlung und Validierung von nicht formalen und informellen Lernprozessen (Dok. 9600/04);

Schlussfolgerungen zur Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung (Dok. 9599/04).

(4)  Europass (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6);

Schlussfolgerungen zu Fähigkeiten und Kompetenzen (ABl. C 292 vom 24.11.2005, S. 3).

(5)  Dok. 9341/2/05

(6)  „Modernisierung der allgemeinen und beruflichen Bildung: Ein elementarer Beitrag zu Wohlstand und sozialem Zusammenhalt in Europa — Gemeinsamer Zwischenbericht 2006 des Rates und der Kommission über die Fortschritte im Rahmen des Arbeitsprogramms Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (ABl. C 79 vom 1.4.2006, S. 1).

(7)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Tagung des Europäischen Rates in Brüssel am 23./24. März 2006 (Dok. 7775/06).

(8)  Wie die europäische Berufsmeisterschaft, die 2008 in den Niederlanden stattfinden soll, und die alle zwei Jahre stattfindende Berufsweltmeisterschaft.

(9)  Vorrangige Empfehlungen für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates (Dok. 7620/06).

(10)  Schlussfolgerungen zur Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung (Dok. 9599/04).

(11)  Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Mai 2005 zu neuen Indikatoren im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung (ABl. C 141 vom 10.06.2005, S. 7).


Kommission

8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/12


Euro-Wechselkurs (1)

7. Dezember 2006

(2006/C 298/06)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3297

JPY

Japanischer Yen

152,87

DKK

Dänische Krone

7,4554

GBP

Pfund Sterling

0,67610

SEK

Schwedische Krone

9,0345

CHF

Schweizer Franken

1,5875

ISK

Isländische Krone

91,85

NOK

Norwegische Krone

8,0945

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5781

CZK

Tschechische Krone

27,968

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

256,04

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6986

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8103

RON

Rumänischer Leu

3,4270

SIT

Slowenischer Tolar

239,67

SKK

Slowakische Krone

35,460

TRY

Türkische Lira

1,9045

AUD

Australischer Dollar

1,6827

CAD

Kanadischer Dollar

1,5275

HKD

Hongkong-Dollar

10,3283

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9261

SGD

Singapur-Dollar

2,0449

KRW

Südkoreanischer Won

1 215,21

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,3800

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,4030

HRK

Kroatische Kuna

7,3495

IDR

Indonesische Rupiah

12 063,70

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7105

PHP

Philippinischer Peso

65,727

RUB

Russischer Rubel

34,8610

THB

Thailändischer Baht

47,293


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/13


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

(2006/C 298/07)

Antrag eines Mitgliedstaats

Die Kommission hat am 20. November 2006 einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erhalten. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags ist der 21.11.2006.

Der Antrag Dänemarks betrifft Paketpostdienste in diesem Land. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung dieser Bedingungen erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft also am 21.2.2007 ab.

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 3 findet Anwendung. Dementsprechend kann die Frist, die der Kommission zur Verfügung steht, um einen Monat verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/14


Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 298/08)

Nummer der Beihilfe

XS 58/05

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

ganz Ungarn

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Partner-Kreditprogramm

Rechtsgrundlage

A Magyar Fejlesztési Bank Rt. Igazgatóságának 14/2005. (I. 17.) számú határozata

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Das Budget des Programms (auszuzahlende Kredite) liegt bei 10 Mrd. Forint (~ 40 Mio. Euro)

Beihilfehöchstintensität

kleine Unternehmen 15 %

mittlere Unternehmen 7,5 %

Bewilligungszeitpunkt

Die Direktion nahm das Programm am 17. Januar 2005 an.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe

Gewährung günstiger Investitionskredite für Investitionen außerhalb der Europäischen Union

Betroffene Wirtschaftssektoren

Anmerkungen

alle Sektoren

Im Rahmen des Programms können keine Beihilfen für land- und fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Investitionen in die Kohleindustrie bewilligt werden

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Magyar Fejlesztési Bank Rt.

Nádor u. 31.

H-1051 Budapest


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/15


Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedsstaaten anwendbar vom 1. September 2006

Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1) und der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.)

(2006/C 298/09)

Von

Bis

AT

BE

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

SE

SI

SK

UK

1.9.2006

4,36

4,36

6,34

4,34

4,36

4,49

5,50

4,36

4,36

4,36

4,36

8,12

4,36

4,36

6,49

4,36

6,64

7,00

4,36

5,56

4,36

4,31

4,43

5,62

5,33

1.6.2006

31.8.2006

4,36

4,36

6,34

3,72

4,36

4,49

5,50

4,36

4,36

4,36

4,36

7,04

4,36

4,36

6,49

4,36

6,64

7,00

4,36

5,56

4,36

4,31

4,43

4,77

5,33

1.3.2006

31.5.2006

3,70

3,70

6,34

3,72

3,70

3,74

5,50

3,70

3,70

3,70

3,70

7,04

3,70

3,70

6,49

3,70

6,64

7,00

3,70

5,56

3,70

3,74

4,43

3,98

5,33

1.1.2006

28.2.2006

3,70

3,70

6,34

3,72

3,70

3,74

5,50

3,70

3,70

3,70

3,70

7,04

3,70

3,70

6,49

3,70

6,64

7,00

3,70

5,56

3,70

3,74

5,10

3,98

5,33

1.12.2005

31.12.2005

4,08

4,08

6,34

3,40

4,08

3,54

5,50

4,08

4,08

4,08

4,08

8,59

4,08

4,08

6,49

4,08

6,64

7,00

4,08

6,24

4,08

3,96

5,10

7,55

5,81

1.9.2005

30.11.2005

4,08

4,08

7,53

3,40

4,08

3,54

5,50

4,08

4,08

4,08

4,08

8,59

4,08

4,08

6,49

4,08

6,64

7,00

4,08

6,24

4,08

3,96

5,10

7,55

5,81

1.7.2005

31.8.2005

4,08

4,08

7,53

4,05

4,08

4,23

5,50

4,08

4,08

4,08

4,08

8,59

4,08

4,08

6,49

4,08

6,64

7,00

4,08

6,24

4,08

3,96

5,10

7,55

5,81

1.6.2005

30.6.2005

4,08

4,08

7,53

4,05

4,08

4,23

5,50

4,08

4,08

4,08

4,08

8,59

4,08

4,08

6,49

4,08

6,64

7,00

4,08

6,24

4,08

4,69

5,10

7,55

5,81

1.4.2005

31.5.2005

4,08

4,08

7,88

4,05

4,08

4,23

5,50

4,08

4,08

4,08

4,08

8,59

4,08

4,08

6,49

4,08

6,64

7,00

4,08

7,62

4,08

4,69

5,10

7,55

5,81

1.1.2005

31.3.2005

4,08

4,08

7,88

4,86

4,08

4,23

5,50

4,08

4,08

4,08

4,08

8,59

4,08

4,08

6,49

4,08

6,64

7,00

4,08

7,62

4,08

4,69

5,10

7,55

5,81


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4461 — Accor Services France/Groupe Caisse d'Épargne/Accor Emploi Services Universel JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 298/10)

1.

Am 28. November 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Accor Services France („ASF“, Frankreich), das zum Accor-Konzern („Accor“, Frankreich) gehört, and Groupe Caisse d'Epargne („GCE“, Frankreich) erwerben die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen A.C.E. („ACE“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ASF: Konzeption and Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen und Kommunen in Frankreich, insbesondere durch die Ausstellung von Dienstleistungsschecks,

GCE: Bereitstellung von Produkten und von Bank- und Finanzdienstleistungen für Privatkunden, Unternehmen, Kommunen und Finanzinstitutionen,

ACE: neu gegründetes Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen, dem die Ausstellung und Vermarktung von CESU-Dienstleistungsschecks (chèque emploi-service universel) über einen bestimmten Betrag übertragen wurde.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4461 — Accor Services France/Groupe Caisse d'Épargne/Accor Emploi Services Universel JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/17


Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 298/11)

I.   EINLEITUNG

(1)

Diese Mitteilung setzt den Regelungsrahmen für die Gegenleistungen fest, die Unternehmen, die an Kartellen, die die Gemeinschaft betreffen, beteiligt sind oder waren, für ihre Zusammenarbeit bei der Untersuchung der Kommission zugestanden werden. Kartelle sind Absprachen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt und/oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie die Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und/oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen. Diese Praktiken zählen zu den schwersten Verstößen gegen Artikel 81 EG-Vertrag (1).

(2)

Indem Unternehmen den Wettbewerb, dem sie sich eigentlich stellen müssten, künstlich beschränken, entziehen sie sich dem Druck, der sie zu Innovationen im Bereich der Produktentwicklung oder zu wirksameren Produktionsverfahren veranlasst. Gleichzeitig führen diese Verhaltensweisen zu einer Verteuerung der von diesen Unternehmen gelieferten Rohstoffe und Produkte. Sie führen letztendlich zu höheren Preisen und einer verminderten Auswahl für den Verbraucher. Langfristig schwächen sie die Wettbewerbsfähigkeit und wirken sich negativ auf die Beschäftigung aus.

(3)

Da Kartelle geheim sind, ist ihre Aufdeckung und Untersuchung ohne die Mitwirkung von daran beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen häufig äußerst schwierig. Daher liegt es nach Auffassung der Kommission im Interesse der Gemeinschaft, an dieser Art von rechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen, die zur Beendigung ihrer Beteiligung und zur Mitwirkung an der Untersuchung bereit sind, unabhängig von den übrigen am Kartell beteiligten Unternehmen Gegenleistungen zu gewähren. Das Interesse der Verbraucher und Bürger an der Aufdeckung und Ahndung von Kartellen ist größer als das Interesse an der Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen, die es der Kommission ermöglichen, solche Verhaltensweisen aufzudecken und zu untersagen.

(4)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Mithilfe eines Unternehmens bei der Aufdeckung eines Kartells einen Wert an sich darstellt. Ein entscheidender Beitrag zur Einleitung von Ermittlungen oder zum Nachweis eines Kartells kann den vollständigen Erlass der Geldbuße für das betreffende Unternehmen rechtfertigen, sofern bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

(5)

Darüber hinaus kann die Mitarbeit eines oder mehrerer Unternehmen eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen. Die Ermäßigung der Geldbuße muss der Qualität und dem Zeitpunkt des Beitrags, den das Unternehmen tatsächlich zum Nachweis des Kartells geleistet hat, entsprechen. Eine Geldbußenermäßigung kann nur den Unternehmen gewährt werden, die der Kommission Beweismittel liefern, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die bereits im Besitz der Kommission sind.

(6)

Zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Beweismaterial können Unternehmen der Kommission speziell im Rahmen dieses Kronzeugenprogramms freiwillig ihr Wissen über ein Kartell und ihre Beteiligung daran darlegen. Diese freiwilligen Darlegungen haben sich für die wirksame Untersuchung und Beendigung von kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen als sehr nützlich erwiesen und sollten nicht durch zivilrechtliche Offenlegungsanordnungen (so genannte „discovery orders“) verhindert werden. Unternehmen, die für eine Kronzeugenbehandlung in Frage kämen, werden unter Umständen von einer auf dieser Mitteilung beruhenden Zusammenarbeit mit der Kommission abgehalten, wenn dies ihre Position in zivilrechtlichen Verfahren — im Vergleich zu nicht kooperierenden Unternehmen — beeinträchtigen würde. Eine solche unerwünschte Auswirkung wäre dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen öffentlichen Durchsetzung von Artikel 81 EG-Vertrag in Kartellsachen und somit auch der anschließenden oder parallelen wirksamen privaten Durchsetzung abträglich.

(7)

Die der Kommission durch den EG-Vertrag in Wettbewerbsangelegenheiten übertragene Überwachungsaufgabe umfasst nicht nur die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, sondern auch den Auftrag, eine allgemeine Politik zu verfolgen.. Der Schutz von Unternehmenserklärungen im öffentlichen Interesse steht einer Offenlegung gegenüber anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, damit diese in dem Verfahren vor der Kommission ihre Interessen verteidigen können, nicht entgegen, wenn es technisch möglich ist, das Interesse beider Seiten zu wahren, indem nur in den Räumlichkeiten der Kommission und in der Regel nur bei einer Gelegenheit nach der förmlichen Zustellung der Beschwerdepunkte Einsicht in die Unternehmenserklärungen genommen werden kann. Außerdem wird die Kommission personenbezogene Daten in Zusammenhang mit dieser Mitteilung in Übereinstimmung mit ihren Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (2) verarbeiten.

II.   ERLASS DER GELDBUSSE

A.   Voraussetzungen für einen erlass der geldbusse

(8)

Die Kommission erlässt einem Unternehmen, das seine Beteiligung an einem mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartell offenlegt, die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, sofern das Unternehmen als erstes Informationen und Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Auffassung nach ermöglichen,

(a)

gezielte Nachprüfungen im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell durchzuführen (3) oder

(b)

im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festzustellen.

(9)

Um der Kommission die Durchführung gezielter Nachprüfungen im Sinne der Randnummer (8) Buchstabe a) zu ermöglichen, muss das Unternehmen der Kommission die unten aufgeführten Informationen und Beweismittel vorlegen, sofern dies nach Auffassung der Kommission die Nachprüfungen nicht gefährden würde:

(a)

Eine Unternehmenserklärung (4), die, sofern das Unternehmen zum Zeitpunkt der Vorlage über die entsprechenden Informationen verfügt, Folgendes beinhaltet:

eine eingehende Beschreibung der Art des mutmaßlichen Kartells, einschließlich z. B. seiner Ziele, Aktivitäten und Funktionsweise; Angaben über das betroffene Produkt bzw. die betroffene Dienstleistung, die räumliche Ausdehnung und die Dauer sowie eine Schätzung des von dem mutmaßlichen Kartell betroffenen Marktvolumens; genaue Angaben über mutmaßliche Kartellkontakte (Daten, Orte, Inhalte und Teilnehmer) und alle relevanten Erläuterungen zu den im Rahmen des Antrags beigebrachten Beweismitteln;

Name und Anschrift der juristischen Person, die den Antrag auf Erlass der Geldbuße stellt, sowie Name und Anschrift aller anderen Unternehmen, die an dem mutmaßlichen Kartell beteiligt waren oder sind;

Name, Funktion, Büroanschrift und, soweit erforderlich, Privatanschrift aller Einzelpersonen, die nach Wissen des Antragstellers an dem mutmaßlichen Kartell beteiligt sind oder waren, einschließlich jener Einzelpersonen, die auf Seiten des Antragstellers beteiligt waren;

Angabe der anderen Wettbewerbsbehörden innerhalb und außerhalb der EU, mit denen sich der Antragsteller im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell in Verbindung gesetzt hat oder zu setzen beabsichtigt, und

(b)

weitere Beweismittel für das mutmaßliche Kartell, die sich im Besitz des Antragstellers befinden oder zu denen er zum Zeitpunkt der Vorlage Zugang hat, insbesondere Beweismittel, das aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung stammt.

(10)

Ein Erlass der Geldbuße im Sinne von Randnummer (8) Buchstabe a) wird nur dann gewährt, wenn die Kommission zum Zeitpunkt der Vorlage nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügte, um eine Nachprüfung im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell anzuordnen oder eine solche Nachprüfung bereits durchgeführt hatte.

(11)

Ein Geldbußenerlass im Sinne von Randnummer (8) Buchstabe b) wird nur unter den kumulativen Bedingungen gewährt, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Vorlage nicht über ausreichende Beweismittel verfügte, um eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag bezüglich des mutmaßlichen Kartells feststellen zu können, und dass keinem Unternehmen in derselben Sache ein bedingter Geldbußenerlass nach Randnummer (8) Buchstabe a) gewährt worden ist. Um für einen Erlass der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen als erstes belastende Beweise für das mutmaßliche Kartell aus dem relevanten Zeitraum erbringen sowie eine Unternehmenserklärung vorlegen, die die unter Randnummer (9) Buchstabe a) aufgeführten Angaben enthält, die es der Kommission ermöglichen, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festzustellen.

(12)

Zusätzlich zu den unter den Randnummern (8) Buchstabe a), (9) und (10) bzw. den Randnummern (8) Buchstabe b) und (11) genannten Bedingungen muss das Unternehmen, um einen Geldbußenerlass zu erhalten, die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

(a)

Das Unternehmen arbeitet ab dem Zeitpunkt der Antragstellung während des gesamten Verwaltungsverfahrens ernsthaft (5), in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammen. Dies beinhaltet, dass das Unternehmen

der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen über und Beweise für das mutmaßliche Kartell übermittelt, die in seinen Besitz gelangen oder zu denen es Zugang hat;

sich der Kommission zur Verfügung hält, um unverzüglich jede Anfrage zu beantworten, die zur Feststellung des Sachverhalts beitragen kann;

dafür sorgt, dass derzeitige und, soweit möglich, frühere Mitarbeiter einschließlich solcher in leitender Funktion wie z.B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder für Befragungen durch die Kommission zur Verfügung stehen;

relevante Informationen über und Beweise für das mutmaßliche Kartell nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt und

solange nichts über die Stellung und den Inhalt des Antrags auf Geldbußenerlass offenlegt, bis die Kommission ihre Beschwerdepunkte in der Sache mitgeteilt hat, sofern nicht Anderes vereinbart wurde.

(b)

Das Unternehmen hat seine Beteiligung an dem mutmaßlichen Kartell unmittelbar nach der Antragstellung beendet, außer jenen notwendigen Kartellaktivitäten, die nach Auffassung der Kommission im Interesse des Erfolgs der Nachprüfungen noch nicht beendet werden sollten.

(c)

Wenn das Unternehmen die Stellung eines Antrags auf Geldbußenerlass bei der Kommission in Erwägung zieht, darf es Beweise für das mutmaßliche Kartell nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt haben und außer gegenüber anderen Wettbewerbsbehörden nichts über die Stellung und den Inhalt des Antrags auf Geldbußenerlass offengelegt haben.

(13)

Einem Unternehmen, das andere Unternehmen zur Aufnahme oder Weiterführung der Beteiligung an dem Kartell gezwungen hat, kann die Geldbuße nicht erlassen werden. Das Unternehmen kann aber für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht kommen, wenn es alle entsprechenden Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt.

B.   Verfahren

(14)

Ein Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellen möchte, sollte sich mit der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission in Verbindung setzen. Das Unternehmen kann bei der Kommission entweder zunächst einen so genannten „Marker“ beantragen oder aber sofort einen förmlichen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellen, um die Bedingungen für Randnummer (8) Buchstabe a) bzw. Randnummer (8) Buchstabe b) zu erfüllen. Die Kommission kann Anträge auf Erlass der Geldbuße unberücksichtigt lassen, wenn sie gestellt worden sind, nachdem die Mitteilung der Beschwerdepunkte versendet wurde.

(15)

Die Kommissionsdienststellen können einen Marker vergeben, der den Rang eines Antragstellers für einen je nach Einzelfall festzulegenden Zeitraum, während dessen er die erforderlichen Informationen und Beweismittel zusammentragen kann, schützt. Um für die Gewährung eines Markers in Betracht zu kommen, muss der Antragsteller der Kommission seinen Namen und seine Anschrift sowie die Namen der an dem mutmaßlichen Kartell beteiligten Parteien mitteilen und Informationen über die betroffenen Produkte und Gebiete sowie über die geschätzte Dauer und die Art des mutmaßlichen Kartells übermitteln. Der Antragsteller sollte die Kommission auch über bisherige oder etwaige künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung bei anderen Behörden im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell informieren und seinen Antrag auf einen Marker begründen. Wird ein Marker gewährt, setzen die Kommissionsdienststellen die Frist fest, innerhalb der der Antragsteller ihn „vervollständigen“ muss, indem er die zur Erfüllung der Mindestanforderungen für den Erlass der Geldbuße erforderlichen Informationen und Beweismittel vorlegt. Unternehmen, denen ein Marker gewährt wurde, können ihn nicht vervollständigen, indem sie einen förmlichen Antrag in hypothetischer Form stellen. Vervollständigt der Antragsteller den Antrag innerhalb der von den Kommissionsdienststellen gesetzten Frist, wird davon ausgegangen, dass die Informationen und Beweismittel an dem Tag vorgelegt wurden, an dem der Marker gewährt wurde.

(16)

Ein Unternehmen, das bei der Kommission einen förmlichen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellt,

(a)

muss der Kommission alle unter den Randnummern (8) und (9) aufgeführten Informationen über und Beweismittel für das mutmaßliche Kartell, die ihm zur Verfügung stehen, eingeschlossen Unternehmenserklärungen übermitteln oder

(b)

kann diese Informationen und Beweismittel zunächst in hypothetischer Form vorlegen; es muss in diesem Fall eine ausführliche Aufstellung der Beweismittel erstellen, die das Unternehmen zu einem späteren vereinbarten Zeitpunkt vorzulegen beabsichtigt. Diese Aufstellung sollte Art und Inhalt der Beweismittel genau erkennen lassen, gleichzeitig aber in ihrer Aussage hypothetisch bleiben. Art und Inhalt der Beweismittel können mit Hilfe von Kopien verdeutlicht werden, in denen sensible Informationen unkenntlich gemacht worden sind. Die Namen des antragstellenden Unternehmens und der anderen an dem mutmaßlichen Kartell beteiligten Unternehmen müssen erst dann offengelegt werden, wenn die im Antrag genannten Beweise vorgelegt werden. Die von dem mutmaßlichen Kartell betroffene Ware oder Dienstleistung, die räumliche Ausdehnung des mutmaßlichen Kartells und die geschätzte Dauer sind jedoch klar anzugeben.

(17)

Auf Verlangen stellt die Generaldirektion Wettbewerb eine Empfangsbestätigung für den Antrag des Unternehmens auf Erlass der Geldbuße aus, auf der das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit der Antragstellung vermerkt sind.

(18)

Sobald die Kommission die Informationen und Beweismittel des Unternehmens im Sinne von Randnummer (16) Buchstabe a) erhalten und festgestellt hat, dass die unter Randnummer (8) Buchstabe a) bzw. unter Randnummer (8) Buchstabe b) genannten Bedingungen erfüllt sind, gewährt sie dem Unternehmen schriftlich einen bedingten Erlass der Geldbuße.

(19)

Hat das Unternehmen Informationen und Beweise in hypothetischer Form vorgelegt, prüft die Kommission, ob die in der ausführlichen Aufstellung gemäß Randnummer (16) Buchstabe b) beschriebenen Beweismittel ihrer Art und ihrem Inhalt nach die unter Randnummer (8) Buchstabe a) bzw. unter Randnummer (8) Buchstabe b) genannten Bedingungen erfüllen, und setzt das Unternehmen davon in Kenntnis. Nach Vorlage der Beweismittel spätestens zu dem mit der Kommission vereinbarten Zeitpunkt und Feststellung, dass diese Beweismittel den Angaben in der Aufstellung entsprechen, gewährt die Kommission dem Unternehmen schriftlich einen bedingten Erlass der Geldbuße.

(20)

Sollte sich herausstellen, dass ein Erlass nicht möglich ist oder dass das Unternehmen die unter Randnummer (8) Buchstabe a) bzw. unter Randnummer (8) Buchstabe b) genannten Bedingungen nicht erfüllt, setzt die Kommission das Unternehmen hiervon schriftlich in Kenntnis. In diesem Fall kann das Unternehmen die Beweismittel, die es zur Begründung seines Antrags auf Geldbußenerlass offengelegt hat, zurückziehen oder die Kommission ersuchen, diese Beweismittel im Rahmen von Abschnitt III dieser Mitteilung zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet kann die Kommission weiter von ihren Ermittlungsbefugnissen Gebrauch machen, um Informationen einzuholen.

(21)

Die Kommission wird andere Anträge auf Geldbußenerlass im Zusammenhang mit demselben mutmaßlichen Kartellverstoß unabhängig davon, ob der Antrag auf Geldbußenerlass förmlich gestellt oder ein Marker beantragt wurde, erst dann prüfen, wenn sie einen ihr bereits vorliegenden Antrag beschieden hat.

(22)

Hat das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die unter Randnummer (12) genannten Voraussetzungen erfüllt, erlässt die Kommission in der entsprechenden Entscheidung dem Unternehmen die Geldbuße. Hat das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die unter Randnummer (12) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ihm keine begünstige Behandlung auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährt. Stellt die Kommission nach Zusicherung eines bedingten Erlasses der Geldbuße abschließend fest, dass der Antragsteller andere Unternehmen zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen hat, wird der Erlass der Geldbuße nicht gewährt.

III.   ERMÄSSIGUNG DER GELDBUSSE

A.   Voraussetzungen für eine ermässigung der geldbusse

(23)

Unternehmen, die ihre Beteiligung an einem mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartell offenlegen und die die Voraussetzungen in Abschnitt II nicht erfüllen, kann eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre.

(24)

Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und die unter Randnummer (12) Buchstaben a) bis c) genannten Bedingungen kumulativ erfüllen.

(25)

Der Begriff „Mehrwert“ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, das mutmaßliche Kartell nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Belastende Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar betreffen, werden höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen. Desgleichen ist der Wert der vorgelegten Beweismittel, die gegen andere, an dem Fall beteiligte Unternehmen verwendet werden sollen, auch davon abhängig, inwieweit andere Quellen zu deren Bestätigung herangezogen werden müssen, so dass zwingende Beweise als wertvoller angesehen werden als Beweise wie z. B. Erklärungen, die für den Fall ihrer Anfechtung einer Untermauerung bedürfen.

(26)

Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden, in welchem Umfang die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, ermäßigt wird.

Für das erste Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, wird eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %,

für das zweite Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 % und

für jedes weitere Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, eine Ermäßigung bis zu 20 % gewährt.

Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem die Beweismittel, die die Voraussetzungen unter Randnummer (24) erfüllen, vorgelegt wurden, sowie den Umfang des mit den Beweismitteln verbundenen Mehrwerts.

Übermittelt das Unternehmen, das den Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße stellt, als erstes zwingende Beweise im Sinne der Randnummer (25), die die Kommission zur Feststellung zusätzlicher, die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen heranzieht, wird die Kommission diese zusätzlichen Tatsachen bei der Festsetzung der Geldbuße für das Unternehmen, das diese Beweise vorlegte, nicht berücksichtigen.

B.   Verfahren

(27)

Ein Unternehmen, das in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße kommen möchte, muss bei der Kommission einen förmlichen Antrag stellen und mit ausreichenden Beweisen für das mutmaßliche Kartell versehen, um für eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß Randnummer (24) dieser Mitteilung in Betracht zu kommen. Alle der Kommission freiwillig vorgelegten Beweismittel, die das Unternehmen, das die Beweismittel zur Berücksichtigung im Hinblick auf eine begünstigende Behandlung nach Abschnitt III dieser Mitteilung vorlegt, müssen bei ihrer Vorlage klar als Bestandteil eines Antrags auf Ermäßigung einer Geldbuße gekennzeichnet sein.

(28)

Auf Verlangen stellt die Generaldirektion Wettbewerb eine Empfangsbestätigung für den Antrag des Unternehmens auf Ermäßigung der Geldbuße und für jegliche spätere Vorlage von Beweismitteln aus, auf der jeweils das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit des Eingangs vermerkt sind. Die Kommission wird einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße erst dann bescheiden, wenn sie ihr bereits vorliegende Anträge auf bedingten Erlass der Geldbuße im Zusammenhang mit demselben mutmaßlichen Kartellverstoß beschieden hat.

(29)

Gelangt die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Beweismittel des Unternehmens einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Randnummern (24) und (25) darstellen und dass das Unternehmen die unter den Randnummern (12) und (27) festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat, teilt sie dem Unternehmen spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte schriftlich ihre Absicht mit, die Geldbuße innerhalb einer bestimmten Bandbreite gemäß Randnummer (26) zu ermäßigen. Die Kommission wird ferner innerhalb derselben Frist das Unternehmen schriftlich in Kenntnis setzen, wenn sie vorläufig feststellt, dass das Unternehmen für eine Ermäßigung der Geldbuße nicht in Betracht kommt. Die Kommission kann Anträge auf Ermäßigung der Geldbuße unberücksichtigt lassen, wenn sie gestellt worden sind, nachdem die Mitteilung der Beschwerdepunkte versendet wurde.

(30)

Die Kommission bewertet in ihrer Entscheidung am Ende des Verwaltungsverfahrens die endgültige Stellung, die jedem Unternehmen, das einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt hat, zukommt. Die Kommission bestimmt in ihrer endgültigen Entscheidung,

(a)

ob die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befanden,

(b)

ob die unter der Randnummer (12) Buchstaben a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind und

(c)

den genauen Umfang der Ermäßigung, die dem Unternehmen innerhalb der unter Randnummer (26) genannten Bandbreiten gewährt wird.

Stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen die unter Randnummer (12) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, wird ihm keine begünstigende Behandlung auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährt.

IV.   UNTERNEHMENSERKLÄRUNGEN IM RAHMEN VON ANTRÄGEN AUF DER GRUNDLAGE DIESER MITTEILUNG

(31)

Eine Unternehmenserklärung ist eine freiwillige Darlegung seitens oder im Namen des Unternehmens gegenüber der Kommission bezüglich seines Wissens über ein Kartell und seine Beteiligung daran, die speziell für die Zwecke dieser Mitteilung erfolgt. Jede im Zusammenhang mit dieser Mitteilung an die Kommission gerichtete Erklärung ist Bestandteil der bei der Kommission geführten Akte und kann somit als Beweismittel verwendet werden.

(32)

Auf Wunsch des Antragstellers kann die Kommission mündliche Unternehmenserklärungen zulassen, sofern der Antragsteller den Inhalt der Unternehmenserklärung nicht bereits Dritten gegenüber offengelegt hat. Mündliche Unternehmenserklärungen werden in den Räumlichkeiten der Kommission aufgezeichnet und niedergeschrieben. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (6) und den Artikeln 3 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (7) wird den Unternehmen, die mündliche Erklärungen abgegeben haben, Gelegenheit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist die Aufzeichnung, die in den Räumlichkeiten der Kommission zur Verfügung gehalten wird, auf ihre technische Richtigkeit zu prüfen und ihre mündlichen Erklärungen inhaltlich zu berichtigen. Die Unternehmen können auf die Wahrnehmung dieser Rechte innerhalb der genannten Frist verzichten. In diesem Fall gilt die Aufzeichnung von jenem Zeitpunkt an als genehmigt. Nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung der mündlichen Erklärung bzw. ihrer etwaigen Berichtigung hört das Unternehmen die Aufzeichnung innerhalb einer bestimmten Frist in den Räumlichkeiten der Kommission an und überprüft die Richtigkeit der Niederschrift. Die Nichteinhaltung der letzten Bestimmung kann zum Verlust der begünstigenden Behandlung nach dieser Mitteilung führen.

(33)

Einsicht in Unternehmenserklärungen wird nur den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt, sofern sie — und der Rechtsbeistand, dem in ihrem Namen Einsicht gewährt wird — sich verpflichten, Informationen aus der Unternehmenserklärung, in die ihnen Einsicht gewährt wird, nicht mit mechanischen oder elektronischen Mitteln zu kopieren und sicherzustellen, dass die Informationen aus der Unternehmenserklärung ausschließlich zu den nachstehend genannten Zwecken verwendet werden. Anderen Parteien wie z. B. Beschwerdeführern wird keine Einsicht in Unternehmenserklärungen gewährt. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser besondere Schutz einer Unternehmenserklärung nicht mehr gerechtfertigt ist, sobald der Antragsteller ihren Inhalt Dritten gegenüber offengelegt hat.

(34)

Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten (8) wird nur den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte Einsicht in die Akte gewährt unter der Bedingung, dass die bei der Akteneinsicht erhaltenen Informationen nur für die Zwecke der Rechts- und Verwaltungsverfahren im Rahmen der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verwendet werden, die dem Verwaltungsverfahren, in dessen Zuge Akteneinsicht gewährt wird, zugrunde liegen. Die Verwendung solcher Informationen zu einem anderen Zweck während des Verfahrens kann als Verstoß gegen die Zusammenarbeitspflicht gemäß den Randnummern (12) und (27) dieser Mitteilung angesehen werden. Falls solche Informationen verwendet werden, nachdem die Kommission eine Verbotsentscheidung in dem betreffenden Verfahren erlassen hat, kann die Kommission in etwaigen Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten beantragen, die Geldbuße für das verantwortliche Unternehmen zu erhöhen. Sollten die Informationen zu irgendeinem Zeitpunkt unter Beteiligung eines Rechtsbeistands zu einem anderen Zweck verwendet werden, kann die Kommission den Vorfall der Kammer des betreffenden Rechtsbeistands melden, damit Disziplinarmaßnahmen eingeleitet werden.

(35)

Auf der Grundlage dieser Mitteilung abgegebene Unternehmenserklärungen werden den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nur dann gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates übermittelt, wenn die in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit im ECN (9) festgelegten Bedingungen erfüllt sind und das von der empfangenden Wettbewerbsbehörde gewährte Schutzniveau vor Offenlegung jenem der Kommission entspricht.

V.   ALLGEMEINES

(36)

Die Kommission wird nicht entscheiden, ob ein bedingter Erlass der Geldbuße gewährt wird oder nicht bzw. ob sonst einem Antrag stattgegeben wird oder nicht, wenn sich herausstellt, dass der Antrag sich auf Zuwiderhandlungen bezieht, für die die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates festgelegte Verfolgungsverjährungsfrist von fünf Jahren verstrichen ist, da solche Anträge gegenstandlos wären.

(37)

Diese Mitteilung ersetzt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen von 2002 in allen Fällen, in denen sich noch kein Unternehmen mit der Kommission in Verbindung gesetzt hat, um die Vorteile jener Mitteilung in Anspruch zu nehmen. Die Randnummern (31) bis (35) dieser Mitteilung werden jedoch ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung für sämtliche anhängigen und neuen Anträge auf Erlass oder Ermäßigung der Geldbuße angewendet.

(38)

Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass die Mitteilung berechtigte Erwartungen begründet, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission das Bestehen eines Kartells darlegen, berufen können.

(39)

In Übereinstimmung mit der Entscheidungspraxis der Kommission wird die Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission während des Verwaltungsverfahrens in der Entscheidung erwähnt, um den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu begründen. Die Gewährung eines Geldbußenerlasses oder einer Geldbußenermäßigung lässt die zivilrechtlichen Folgen für ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag unberührt.

(40)

Nach Ansicht der Kommission läuft die öffentliche Bekanntmachung von Unterlagen sowie schriftlichen und aufgezeichneten Erklärungen, die die Kommission auf der Grundlage dieser Mitteilung erhalten hat, im Allgemeinen gewissen öffentlichen und privaten Interessen (z.B. dem Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten) im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (10) sogar nach Fällung der Entscheidung entgegen.


(1)  Ein Verweis in diesem Text auf Artikel 81 EG-Vertrag gilt auch als Verweis auf Artikel 53 EWR-Abkommen, wenn die Kommission diesen Artikel nach Maßgabe von Artikel 56 EWR-Abkommen anwendet.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1

(3)  Die Informationen sind ex ante zu bewerten, d. h. unabhängig davon, ob die entsprechende Nachprüfung erfolgreich war oder nicht bzw. ob eine Nachprüfung vorgenommen wurde oder nicht. Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Art und der Qualität der vom Antragsteller übermittelten Informationen.

(4)  Unternehmenserklärungen können schriftlich in Form von Dokumenten, die von dem oder im Namen des Unternehmens unterzeichnet sind, oder mündlich abgegeben werden.

(5)  Dies erfordert insbesondere, dass der Antragsteller genaue, nicht irreführende und vollständige Informationen beibringt. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006 in der Rechtssache C-301/04 P, Kommission/SGL Carbon AG u.a., Randnummern 68 bis 70; Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri A/S u.a./Kommission, Slg. 2005, S. I-5425, Randnummern 395 bis 399.

(6)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(8)  ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 7.

(9)  Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden, ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43.

(10)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/23


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4390 — PHL/IBFF)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 298/12)

Am 20. Oktober 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4390. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)