ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 295E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
5. Dezember 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2006/C 295E/1

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 23/2006 vom 18. September 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Neufassung) ( 1 )

1

2006/C 295E/2

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 24/2006 vom 18. September 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste

48

2006/C 295E/3

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 25/2006 vom 18. September 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

57

2006/C 295E/4

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 26/2006 vom 25. September 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013)

69

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Rat

5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 295/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 23/2006

vom Rat festgelegt am 18. September 2006

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über den Führerschein (Neufassung)

(2006/C 295 E/01)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (3) wurde mehrfach erheblich geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

(2)

Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen. Trotz der bei der Harmonisierung der Vorschriften für den Führerschein erzielten Fortschritte bestehen bei den Vorschriften über die Häufigkeit der Erneuerung von Führerscheinen und über die Fahrzeugunterklassen weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die zur Unterstützung der Durchführung der Gemeinschaftspolitik eine stärkere Harmonisierung erforderlich machen.

(3)

Die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Möglichkeit, nationale Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer zu erlassen, führt dazu, dass unterschiedliche Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten nebeneinander bestehen und in den Mitgliedstaaten mehr als 110 verschiedene Führerscheinmuster gültig sind. Dies führt zu Transparenzproblemen für Bürger, Ordnungskräfte und Führerscheinbehörden und zur Fälschung von Dokumenten, die zuweilen Jahrzehnte alt sind.

(4)

Um zu vermeiden, dass das einheitliche europäische Führerscheinmuster noch zu den bereits in Umlauf befindlichen 110 Mustern hinzukommt, sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit alle Führerscheininhaber dieses einheitliche Muster erhalten.

(5)

Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben.

(6)

Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gültigkeitsdauer auf einen Führerschein ohne begrenzte Gültigkeitsdauer anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und dessen Inhaber seit mehr als zwei Jahren in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist.

(7)

Die Einführung einer Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine sollte es ermöglichen, anlässlich der regelmäßigen Erneuerung die neuesten Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen anzuwenden und ärztliche Untersuchungen oder andere von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene Maßnahmen durchzuführen.

(8)

Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit sollten die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt werden. Die Normen für die von den Fahrern abzulegenden Prüfungen und für die Erteilung der Fahrerlaubnis müssen harmonisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs festgelegt werden, die Fahrprüfung sollte auf diesen Konzepten beruhen, und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen dieser Fahrzeuge sollten neu festgelegt werden.

(9)

Der Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch Fahrer von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung sollte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins und danach in regelmäßigen Abständen erbracht werden. Diese regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den nationalen Vorschriften wird zur Verwirklichung der Freizügigkeit, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur besseren Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der Fahrer dieser Fahrzeuge beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ärztliche Untersuchungen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen anderer Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Untersuchungen mit der Erneuerung des Führerscheins zusammenfallen und sich deshalb nach der Gültigkeitsdauer des Führerscheins richten.

(10)

Der Grundsatz des stufenweisen Zugangs zu den Klassen zweirädriger Fahrzeuge sowie zu den Klassen der Fahrzeuge zur Fahrgast- und Güterbeförderung sollte stärker zum Tragen kommen.

(11)

Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine höhere Altersgrenze für das Führen bestimmter Fahrzeugklassen vorzusehen, um die Straßenverkehrssicherheit weiter zu verbessern; unter außergewöhnlichen Umständen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, niedrigere Altersgrenzen vorzusehen, um innerstaatlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(12)

Die Begriffsbestimmungen der Klassen sollten die technischen Merkmale der betreffenden Fahrzeuge sowie die zum Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten besser widerspiegeln.

(13)

Die Einführung einer Führerscheinklasse für Kleinkrafträder hat vor allem eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für die jüngsten Fahrer zum Ziel, die den Statistiken zufolge am stärksten von Verkehrsunfällen betroffen sind.

(14)

Es sollten besondere Bestimmungen erlassen werden, um Körperbehinderten den Zugang zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erleichtern.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.

(16)

Das Führerscheinmuster gemäß der Richtlinie 91/439/EWG sollte durch ein einheitliches Muster in Form einer Plastikkarte ersetzt werden. Gleichzeitig muss dieses neue Führerscheinmuster aufgrund der Einführung einer neuen Führerscheinklasse für Kleinkrafträder und einer neuen Führerscheinklasse für Krafträder angepasst werden.

(17)

Die fakultative Aufnahme eines Mikrochips in das neue Plastikkarten-Führerscheinmuster sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, den Schutz vor Betrug weiter zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten auf dem Mikrochip nationale Daten speichern dürfen, sofern dies nicht zu einer Beeinträchtigung der allgemein zugänglichen Daten führt. Die technischen Vorschriften für den Mikrochip sollten von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für Führerscheine festgelegt werden.

(18)

Es sollten Mindestanforderungen für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers und Anforderungen an die Ausbildung von Fahrprüfern festlegt werden, damit die Fahrprüfer über bessere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und damit zugleich sichergestellt wird, dass Führerscheinbewerber objektiver beurteilt und die Fahrprüfungen einheitlicher gestaltet werden.

(19)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(20)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(21)

Da die Ziele der beabsichtigen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung der in Anhang VII Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht und für deren Anwendung unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Führerscheinmuster

1.   Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.

2.   Unbeschadet der Datenschutzvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins einführen, sobald die Kommission die Vorschriften für Mikrochips in Anhang I nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen hat. Diese Vorschriften müssen eine EG-Typgenehmigung vorsehen, die nur erteilt werden darf, wenn der Mikrochip Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich unbeschadet übersteht.

3.   Der Mikrochip enthält die in Anhang I aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben.

Nach Konsultation der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben auf dem Mikrochip speichern, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen der Durchführung dieser Richtlinie führt.

Die Kommission kann den Anhang I nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen, um die künftige Interoperabilität zu garantieren.

4.   Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang I die Anpassungen vornehmen, die für eine elektronische Bearbeitung erforderlich sind.

Artikel 2

Gegenseitige Anerkennung

1.   Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

2.   Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert.

Artikel 3

Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen

1.   Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen, einschließlich der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinmuster, vorzubeugen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

2.   Das für den Führerschein nach Anhang I benutzte Material ist mittels Spezifikationen, die von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, gegen Fälschung zu sichern. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum … (5) alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

Artikel 4

Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter

1.   Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der nachstehend definierten Klassen. Er kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen Mindestalter ausgestellt werden. Als „Kraftfahrzeug“ gilt jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen.

2.   Kleinkrafträder:

 

Klasse AM:

zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG (6) (mit Ausnahme derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG;

das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.

3.   Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge:

als „Kraftrad“ gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG;

als „dreirädriges Kraftfahrzeug“ gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.

a)

Klasse A1:

Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg;

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW;

das Mindestalter für die Klasse A1 wird auf 16 Jahre festgelegt;

b)

Klasse A2:

Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;

das Mindestalter für die Klasse A2 wird auf 18 Jahre festgelegt;

c)

Klasse A:

i)

Krafträder:

das Mindestalter für die Klasse A wird auf 20 Jahre festgelegt. Für das Führen von Krafträdern dieser Klasse ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern mit einem Führerschein der Klasse A2 vorzuschreiben. Diese vorherige Fahrpraxis ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hat;

ii)

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW:

das Mindestalter für die Klasse für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW wird auf 21 Jahre festgelegt.

4.   Kraftwagen:

als „Kraftwagen“ gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse — d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge — ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen nicht darunter;

als „land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt.

a)

Klasse B1:

vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/24/EG;

das Mindestalter für die Klasse B1 wird auf 16 Jahre festgelegt;

die Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse nicht einführen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich;

b)

Klasse B:

Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt. Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor

eine Schulung abgeschlossen wurde oder

eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen erfolgreich abgelegt wurde.

Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sowohl die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu absolvieren ist.

Die Mitgliedstaaten tragen die Fahrerlaubnis für derartige Fahrzeugkombinationen mittels des entsprechenden Gemeinschaftscodes auf dem Führerschein ein.

Das Mindestalter für die Klasse B wird auf 18 Jahre festgelegt;

c)

Klasse BE:

unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt;

das Mindestalter für die Klasse BE wird auf 18 Jahre festgelegt;

d)

Klasse C1:

nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

e)

Klasse C1E:

unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr as 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;

unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;

unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr zur Änderung die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates und Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (7) wird das Mindestalter für die Klassen C1 und C1E auf 18 Jahre festgelegt;

f)

Klasse C:

nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

g)

Klasse CE:

unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;

unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen C und CE auf 21 Jahre festgelegt;

h)

Klasse D1:

Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

i)

Klasse D1E:

unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;

unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen D1 und D1E auf 21 Jahre festgelegt;

j)

Klasse D:

Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse D geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

k)

Klasse DE:

unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;

unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen D und DE auf 24 Jahre festgelegt.

5.   Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.

Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die von den Streitkräften und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie ausschließen.

6.   Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins

a)

bei der Klasse AM bis auf 14 Jahre senken oder bis auf 18 Jahre anheben;

b)

bei der Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben;

c)

bei der Klasse A1 bis auf 17 oder 18 Jahre anheben,

sofern der Unterschied zwischen dem Mindestalter für die Klasse A1 und dem Mindestalter für die Klasse A2 zwei Jahre beträgt und

eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern der Klasse A2 gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i Voraussetzung für die Zulassung zum Führen von Krafträdern der Klasse A ist;

d)

bei den Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken.

Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen das Mindestalter für die Klasse C auf 18 Jahre und für die Klasse D auf 21 Jahre senken:

a)

Fahrzeuge, die von der Feuerwehr und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden;

b)

Fahrzeuge, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

Führerscheine, die nach diesem Absatz Personen ausgestellt werden, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Alter liegt, sind nur so lange im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Inhaber des Führerscheins das in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Mindestalter erreicht hat.

Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen, die Fahrzeugführern ausgestellt worden sind, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Mindestalter liegt.

Artikel 5

Bedingungen und Einschränkungen

1.   Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.

2.   Wird aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.

Artikel 6

Staffelung und Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen

1.   Die Ausstellung des Führerscheins ist folgenden Bedingungen zu unterwerfen:

a)

ein Führerschein für die Klassen C1, C, D1 oder D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind;

b)

ein Führerschein für die Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 bzw. D berechtigt sind.

2.   Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen:

a)

für die Klassen C1E, CE, D1E oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse BE;

b)

für die Klasse CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse DE, wenn ihre Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt sind;

c)

für die Klassen CE oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klassen C1E bzw. D1E;

d)

die Führerscheine aller Klassen gelten auch für Fahrzeuge der Klasse AM. Bei in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen kann ein Mitgliedstaat jedoch die Äquivalenzen für die Klasse AM auf die Klassen A1, A2 und A beschränken, wenn dieser Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse AM eine praktische Prüfung vorschreibt;

e)

für die Klasse A2 ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse A1;

f)

für die Klassen A, B, C oder D ausgestellte Führerscheine gelten auch jeweils für die Klasse A1, A2, B1, C1 oder D1.

3.   Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:

a)

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern der Inhaber dieses Führerscheins mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat;

b)

Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B.

Da dieser Absatz nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die Mitgliedstaaten auf dem Führerschein nicht an, dass der Inhaber zum Führen dieser Fahrzeuge berechtigt ist.

4.   Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation der Kommission gestatten, dass

a)

Fahrzeuge der Klasse D1 (mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3 500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und der Fahrer seine Dienste freiwillig leistet;

b)

Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, dass sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können.

Artikel 7

Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung

1.   Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die

a)

eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen;

b)

für die Klasse AM eine Prüfung lediglich der Kenntnisse bestanden haben; die Mitgliedstaaten können die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen.

Für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse können die Mitgliedstaaten eine besondere Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben. Zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrzeugen der Klasse AM kann auf dem Führerschein ein nationaler Code vermerkt werden;

c)

für die Klasse A2 oder die Klasse A eine Prüfung lediglich der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung gemäß Anhang VI abgeschlossen haben, vorausgesetzt, sie verfügen über eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf einem Kraftrad der Klasse A1 bzw. der Klasse A2;

d)

für die Klasse B für das Führen einer Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 eine Schulung abgeschlossen oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung abgeschlossen und eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Anhang V bestanden haben;

e)

im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.

2.

a)

Ab dem … (8) haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen.

b)

Ab dem … (8) haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

c)

Mit der Erneuerung eines Führerscheins kann eine neue Gültigkeitsdauer für eine andere Klasse oder andere Klassen, die zu führen der Führerscheininhaber berechtigt ist, beginnen, sofern dies den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht.

d)

Das Vorhandensein eines Mikrochips nach Artikel 1 darf keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Führerscheins sein. Verlust, Unlesbarkeit oder sonstige Beschädigung des Mikrochips dürfen keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Dokuments haben.

3.   Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von Folgendem abhängig zu machen:

a)

von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang III für Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E; und

b)

vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder vom Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat.

Die Mitgliedstaaten können bei der Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig machen.

Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die Fahranfängern ausgestellt werden, bei allen Klassen begrenzen, um auf diese Fahrzeugführer besondere, der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienende Maßnahmen anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger der Klassen C und D auf drei Jahre begrenzen, um zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dieser Fahrer besondere Maßnahmen durchführen zu können.

Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, falls sie häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen für erforderlich halten.

Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von 50 Jahren erreicht haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdauer darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins vorgenommen werden.

4.   Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultation der Kommission nationale Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung von Führerscheinen anwenden.

5.

a)

Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein.

b)

Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt.

c)

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Buchstabens b. Bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins bestehen die erforderlichen Schritte darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist.

d)

Zur Erleichterung der Kontrollen gemäß Buchstabe b nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz, sobald es in Betrieb ist.

Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.

Artikel 8

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 9

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss für Führerscheine (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Fahrprüfer

Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen Fahrprüfer den Mindestanforderungen des Anhangs IV genügen.

Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem … (8) bereits ausüben, sind nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterwerfen.

Artikel 11

Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine

1.   Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.

2.   Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

3.   Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.

4.   Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.

5.   Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.

6.   Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung.

Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.

Artikel 12

Ordentlicher Wohnsitz

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.

Artikel 13

Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen

1.   Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.

Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.

2.   Eine vor dem … (8) erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

Artikel 14

Überprüfung

Die Kommission erstattet frühestens am … (9) Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit.

Artikel 15

Amtshilfe

Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist.

Artikel 16

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … (10) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

2.   Sie wenden diese Vorschriften ab dem … (8) an.

3.   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Vorschriften enthalten ferner den Hinweis, dass die Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobene Richtlinie, als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieses Hinweises.

4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Aufhebung

Die Richtlinie 91/439/EWG wird — unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung jener Richtlinie in nationales Recht — mit Wirkung vom … (8) aufgehoben.

Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung vom … (11) aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VIII zu lesen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem … (12).

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 34.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 202), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. September 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  26 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie.

(6)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).

(7)  ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4. Geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(8)  Sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(9)  Elf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(10)  Vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(11)  Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(12)  Zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.


ANHANG I

BESTIMMUNGEN ZUM EG-MUSTER-FÜHRERSCHEIN

1.

Die äußeren Merkmale der Karte für das EG-Führerscheinmuster entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.

Die Karte besteht aus Polycarbonat.

Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.

2.

Physische Sicherheit von Führerscheinen

Die physische Sicherheit von Führerscheinen ist bedroht durch:

Herstellung gefälschter Karten: Schaffung eines neuen Objekts, das große Ähnlichkeit mit dem Dokument aufweist, entweder selbst hergestellt oder als Kopie eines Originaldokuments;

grundlegende Veränderung: Änderung einer Eigenschaft des Originaldokuments, z.B. Änderung einiger auf dem Dokument aufgedruckter Daten.

Die Gesamtsicherheit ist durch das System in seiner Gesamtheit bedingt, das folgende Einzelkomponenten umfasst: Antragsverfahren, Übermittlung von Daten, Trägermaterial der Karte, Drucktechnik, Mindestmenge unterschiedlicher Sicherheitsmerkmale und Personalisierung.

a)

Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale):

Kartenträger ohne optische Aufheller;

Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen;

optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten;

Lasergravur;

im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes Muster).

b)

Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Führerscheine mit mindestens drei der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale):

vom Blickwinkel abhängige Farben*;

thermochromatische Farbe*;

spezielle Hologramme*;

variable Laserbilder*;

sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe;

irisierender Druck;

digitales Wasserzeichen im Untergrund;

IR-Pigmente oder phosphoreszierende Pigmente;

fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster*.

c)

Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen. Als Grundlage sind die mit einem Stern versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.

3.

Der Führerschein hat zwei Seiten.

Seite 1 enthält

a)

in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;

b)

den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);

c)

das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:

B

:

Belgien

CZ

:

Tschechische Republik

DK

:

Dänemark

D

:

Deutschland

EST

:

Estland

GR

:

Griechenland

E

:

Spanien

F

:

Frankreich

IRL

:

Irland

I

:

Italien

CY

:

Zypern

LV

:

Lettland

LT

:

Litauen

L

:

Luxemburg

H

:

Ungarn

M

:

Malta

NL

:

Niederlande

A

:

Österreich

PL

:

Polen

P

:

Portugal

SLO

:

Slowenien

SK

:

Slowakei

FIN

:

Finnland

S

:

Schweden

UK

:

Vereinigtes Königreich;

d)

Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:

1.

Name des Inhabers;

2.

Vorname(n) des Inhabers;

3.

Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

4.

a)

Ausstellungsdatum des Führerscheins;

b)

Datum, an dem der Führerschein ungültig wird oder — bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c — ein Strich;

c)

Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden);

d)

andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (fakultativ);

5.

Nummer des Führerscheins;

6.

Lichtbild des Inhabers;

7.

Unterschrift des Inhabers;

8.

Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ);

9.

Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);

e)

die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift „Führerschein“ in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Untergrund des Führerscheins:

 

Permiso de Conducción

 

Řidičský průkaz

 

Kørekort

 

Führerschein

 

Juhiluba

 

Άδεια Οδήγησης

 

Driving Licence

 

Permis de conduire

 

Ceadúas Tiomána

 

Patente di guida

 

Vadītāja apliecība

 

Vairuotojo pažymėjimas

 

Vezetői engedély

 

Liċenzja tas-Sewqan

 

Rijbewijs

 

Prawo Jazdy

 

Carta de Condução

 

Vodičský preukaz

 

Vozniško dovoljenje

 

Ajokortti

 

Körkort;

f)

Referenzfarben:

blau: Pantone Reflex Blue,

gelb: Pantone Yellow.

Seite 2 enthält

a)

9.

die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);

10.

das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen);

11.

das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird;

12.

gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse.

Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

Codes 01 bis 99:

:

harmonisierte Gemeinschaftscodes

FAHRER (medizinische Gründe)

01.

Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.01

Brille

01.02

Kontaktlinse(n)

01.03

Schutzgläser

01.04

Opakgläser

01.05

Augenschutz

01.06

Brille oder Kontaktlinsen

02.

Hörprothese/Kommunikationshilfe

02.01

Hörprothese an einem Ohr

02.02

Hörprothese an beiden Ohren

03.

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

03.01

Prothese/Orthese der Arme

03.02

Prothese/Orthese der Beine

05.

Beschränkte Gültigkeit (obligatorische Verwendung von Untercodes; das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)

05.01

Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

05.02

Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …

05.03

Fahren ohne Beifahrer

05.04

Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

05.05

Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss

05.06

Ohne Anhänger

05.07

Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

05.08

Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

10.

Angepasste Schaltung

10.01

Handschaltung

10.02

Automatikgetriebe

10.03

Elektronisches Wechselgetriebe

10.04

Anpassung des Schalthebels

10.05

Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt

15.

Angepasste Kupplung

15.01

Angepasstes Kupplungspedal

15.02

Handkupplung

15.03

Automatische Kupplung

15.04

Trennwand vor dem Kupplungspedal/abgeteiltes/heruntergeklapptes Kupplungspedal

20.

Angepasste Bremsvorrichtungen

20.01

Angepasstes Bremspedal

20.02

Verbreitertes Bremspedal

20.03

Bremspedal geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß

20.04

Bremspedal (Fußraste)

20.05

Bremspedal (Kipppedal)

20.06

Manuelle (angepasste) Betriebsbremse

20.07

Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse

20.08

Verstärkte, in die Betriebsbremse integrierte Hilfsbremse

20.09

Angepasste Feststellbremse

20.10

Feststellbremse mit elektrischer Bedienung

20.11

(Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung

20.12

Trennwand vor dem Bremspedal/abgenommenes/heruntergeklapptes Bremspedal

20.13

Mit dem Knie betätigte Bremse

20.14

Elektrisch betriebene Betriebsbremse

25.

Angepasste Beschleunigungsvorrichtungen

25.01

Angepasstes Gaspedal

25.02

Gaspedal (Fußraste)

25.03

Gaspedal (Kipppedal)

25.04

Handgas

25.05

Gaspedal (Knie)

25.06

Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)

25.07

Gaspedal links vom Bremspedal

25.08

Gaspedal links

25.09

Trennwand vor dem Gaspedal/abgenommenes/heruntergeklapptes Gaspedal

30.

Angepasste kombinierte Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen

30.01

Parallelpedale

30.02

Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene

30.03

Gas und Bremse mit Gleitschiene

30.04

Gas und Bremse mit Gleitschiene und Orthese

30.05

Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal

30.06

Bodenerhöhung

30.07

Trennwand seitlich des Bremspedals

30.08

Trennwand für Prothese seitlich des Bremspedals

30.09

Trennwand vor Gas- und Bremspedal

30.10

Mit Fersen-/Beinstütze

30.11

Elektrisch betriebene Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen

35.

Angepasste Bedienvorrichtungen

(Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.01

Gebrauch der Bedienvorrichtungen ohne nachteiligen Einfluss auf Lenkung und Bedienung

35.02

Gebrauch der Bedienvorrichtungen, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.03

Gebrauch der Bedienvorrichtungen mit der linken Hand, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.04

Gebrauch der Bedienvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.05

Gebrauch der Bedienvorrichtungen, ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) und kombinierte Beschleunigungs- und Bremsvorrichtung loszulassen

40.

Angepasste Lenkung

40.01

Standardservolenkung

40.02

Verstärkte Servolenkung

40.03

Lenkung mit Hilfssystem erforderlich

40.04

Verlängerte Lenksäule

40.05

Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)

40.06

Höhenverstellbares Lenkrad

40.07

Senkrechtes Lenkrad

40.08

Waagerechtes Lenkrad

40.09

Fußlenkung

40.10

Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)

40.11

Drehknopf am Lenkrad

40.12

Drehgabel am Lenkrad

40.13

Mit Orthese Tenodese

42.

Angepasste(r) Rückspiegel

42.01

(linker oder) rechter Außenrückspiegel

42.02

Außenrückspiegel auf dem Kotflügel

42.03

Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung

42.04

Innenrückspiegel mit Rundsicht

42.05

Rückspiegel für toten Winkel

42.06

Elektrisch bedienbare(r) Außenrückspiegel

43.

Angepasster Führersitz

43.01

In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen

43.02

Der Körperform angepasster Sitz

43.03

Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität

43.04

Führersitz mit Armlehne

43.05

Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes

43.06

Angepasster Sicherheitsgurt

43.07

Hosenträgergurt

44.

Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)

44.01

Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02

(Angepasste) Handbremse (Vorderrad)

44.03

(Angepasste) Fußbremse (Hinterrad)

44.04

(Angepasste) Beschleunigungsvorrichtung

44.05

(Angepasste) Handschaltung und Handkupplung

44.06

(Angepasste(r)) Rückspiegel

44.07

(Angepasste) Bedienvorrichtungen (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten usw.)

44.08

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45.

Kraftrad nur mit Seitenwagen

50.

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51.

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/ein bestimmtes Fahrzeugkennzeichen (Angabe des amtlichen Kennzeichens)

ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

70.

Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 70.0123456789.NL)

71.

Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 71.987654321.HR)

72.

Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73.

Nur für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74.

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)

75.

Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)

76.

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7 500 kg und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)

77.

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)

78.

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79.

Nur Fahrzeuge, die nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen

90.01

:

nach links

90.02

:

nach rechts

90.03

:

links

90.04

:

rechts

90.05

:

Hand

90.06

:

Fuß

90.07

:

verwendbar

95.

Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … (z.B.: 95.01.01.2012) erfüllt

96.

Kraftfahrer, der eine Schulung absolviert oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang V bestanden hat

Codes 100 und darüber

:

nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausgestellt hat.

Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden;

13.

ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat nach Abschnitt 4 Buchstabe a dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind;

14.

ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen.

Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt;

b)

Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12);

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;

c)

auf dem EG-Führerscheinmuster muss ein Feld für die eventuelle Aufnahme eines Mikrochips oder einer gleichwertigen Computervorrichtung vorgesehen werden.

4.   Besondere Bestimmungen

a)

Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.

b)

Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes und nationale Symbole hinzufügen.

Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerlässlich sind.

MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL

Seite 1   FÜHRERSCHEIN [MITGLIEDSTAAT]

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Seite 2

1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum und -ort 4a. Ausstellungsdatum 4b. Ablaufdatum 4c. Ausstellungsbehörde 5. Führerscheinnummer 8. Wohnort 9. Fahrerlaubnisklasse (1) 10. Erteilungsdatum nach Klassen 11. Ablaufdatum nach Klassen 12. Beschränkungen

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MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL

BELGISCHER FÜHRERSCHEIN (als Beispiel)

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(1)  

Hinweis: Ein Symbol und eine entsprechende Zeile für die Klasse AM wird noch eingefügt.

Hinweis: Die Angabe „A2“ wird in den Bereich mit den Kraftradklassen eingefügt.


ANHANG II

I.   MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE FAHRPRÜFUNGEN

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muss bestehen aus

einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse und danach

einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen.

Diese Prüfungen sollen unter den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt werden.

A.   PRÜFUNG DER KENNTNISSE

1.   Form

Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die unter den Nummern 2, 3 und 4 angeführt sind.

Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden.

2.   Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen

2.1.

Die Prüfung muss sich auf alle nachfolgenden Punkte erstrecken, wobei der Inhalt der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt:

2.1.1.

Straßenverkehrsvorschriften:

insbesondere Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen und Signalanlagen, Vorfahrtsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen;

2.1.2.

Fahrzeugführer:

Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;

die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Straßensituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln sowie die Auswirkungen von Gemüts- und Ermüdungszuständen;

2.1.3.

Straße:

die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen;

Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn;

Besonderheiten der verschiedenen Straßenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften;

2.1.4.

Andere Verkehrsteilnehmer:

besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und den besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fußgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit;

Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer;

2.1.5.

Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:

Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs;

allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung) und Maßnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Straßenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten;

die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der beförderten Personen betreffende Faktoren;

2.1.6.

Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs;

2.1.7.

Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können;

2.1.8.

Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder;

2.1.9.

Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.).

3.   Besondere Bestimmungen für die Klassen A1, A2 und A

3.1.

Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:

3.1.1.

Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm;

3.1.2.

deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer;

3.1.3.

Risikofaktoren, die mit den oben beschriebenen unterschiedlichen Straßenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Straßenbahnschienen;

3.1.4.

Mechanische Zusammenhänge, die — wie oben dargelegt — für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, unter besonderer Berücksichtigung des Notschalters, der Flüssigkeitsstände und des Antriebsstrangs.

4.   Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E

4.1.

Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:

4.1.1.

Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (1) festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (2) festgelegt;

4.1.2.

Vorschriften für die Transportart: Güter oder Personen;

4.1.3.

Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vorgeschrieben sind;

4.1.4.

Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in erster Hilfe;

4.1.5.

Kenntnis der Vorsichtsmaßregeln beim Demontieren von Rädern und beim Radwechsel;

4.1.6.

Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen; Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer;

4.1.7.

Behinderung der Sicht des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs;

4.1.8.

Lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ);

4.1.9.

Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (verstauen und verzurren), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z.B. flüssiges, hängendes Ladegut, …), Be- und Entladen von Gütern und dafür erforderliche Verwendung von Ladevorrichtungen (nur bei den Klassen C, CE, C1 und C1E);

4.1.10.

Kenntnis der Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen sollten Teil der Prüfung der Kenntnisse sein (öffentliche Busse und Reisebusse, Busse mit speziellen Abmessungen, …) (nur bei den Klassen D, DE, D1 und D1E).

4.2.

Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse der nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE:

4.2.1.

Kenntnis der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Getriebe usw.);

4.2.2.

Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel;

4.2.3.

Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Montage, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;

4.2.4.

Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung sowie die Verwendung des Antiblockiersystems;

4.2.5.

Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung (nur für die Klassen CE und DE);

4.2.6.

Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug;

4.2.7.

Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von notwendigen betriebsbedingten Reparaturen;

4.2.8.

Kenntnis der Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur für die Klassen C und CE).

B.   PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN

5.   Fahrzeug und Ausrüstung

5.1.

Das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe voraus.

Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist dies in jedem Führerschein, der aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt wird, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zur Führung eines Fahrzeugs mit automatischer Kraftübertragung.

Unter einem „Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung“ ist ein Fahrzeug zu verstehen, bei dem die Übersetzung zwischen Motor und Rädern allein über das Gas- bzw. das Bremspedal verändert wird.

5.2.

Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestanforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriterien verschärfen bzw. weitere Kriterien hinzufügen.

Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3, die eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen;

Klasse A 2:

Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 400 cm3 und einer Leistung von mindestens 25 kW;

Klasse A:

Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 600 cm3 und einer Leistung von mindestens 40 kW;

Klasse B:

Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen;

Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, die eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen und nicht der Klasse B zuzurechnen sind; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Klasse B1:

Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen;

Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg zu verwenden;

Klasse CE:

Entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Kombination müssen eine zulässigen Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg, einer Länge von mindestens 14 m und einer Breite von mindestens 2,40 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen, sowie mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe von mindestens 8 Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, ausgestattet sein; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Anhängerkombination sind mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg zu verwenden;

Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg und einer Mindestlänge von 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

Klasse C1E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg. Die Fahrzeugkombination muss mindestens 8 m lang sein und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie die Führerkabine ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 10 m und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem sowie einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist;

Klasse DE:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg und einer Mindestlänge von 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist;

Klasse D1E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Fahrzeuge, die für die Prüfung der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verwendet werden und die den oben vorgegebenen Mindestanforderungen nicht entsprechen, können nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie höchstens noch zehn Jahre lang verwendet werden. Die Erfordernisse hinsichtlich der Beladung dieser Fahrzeuge werden von den Mitgliedstaaten spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission (3) umgesetzt.

6.   Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A1, A2 und A

6.1.   Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:

6.1.1.

ordnungsgemäße Verwendung der Sicherheitsausrüstung, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;

6.1.2.

stichprobenartige Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Notschalters (sofern vorhanden), der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage.

6.2.   Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:

6.2.1.

das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen und von seinem Ständer herunternehmen und durch Schieben von der Seite ohne Motorkraft fortbewegen;

6.2.2.

das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen;

6.2.3.

mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung in Kombination mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen, wobei die Füße auf den Pedalen verbleiben sollen;

6.2.4.

mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Kraftrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;

6.2.5.

Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen.

Die speziellen Fahrübungen, die unter den Nummern 6.2.3 bis 6.2.5 erwähnt werden, müssen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG absolviert werden.

6.3.   Verhaltensweisen im Verkehr

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

6.3.1.

anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;

6.3.2.

auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;

6.3.3.

fahren in Kurven;

6.3.4.

an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;

6.3.5.

Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;

6.3.6.

Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

6.3.7.

überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;

6.3.8.

spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;

6.3.9.

beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

7.   Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und BE

7.1.   Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:

7.1.1.

die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen;

7.1.2.

die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen;

7.1.3.

überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;

7.1.4.

den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;

7.1.5.

Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klasse BE);

7.1.6.

den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klasse BE).

7.2.   Klassen B und B1: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei Fahrübungen aus den folgenden vier Nummern, davon eine im Rückwärtsgang):

7.2.1.

in gerader Richtung rückwärts fahren und rückwärts nach rechts oder nach links an einer Straßenecke abbiegen und dabei den richtigen Fahrstreifen benutzen;

7.2.2.

unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;

7.2.3.

das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg oder im rechten Winkel zum Fahrbahnrand, unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);

7.2.4.

das Fahrzeug genau zum Halten bringen; die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.

7.3.   Klasse BE: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:

7.3.1.

den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (d.h. nicht in einer Linie) stehen;

7.3.2.

rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt;

7.3.3.

zum Be- oder Entladen sicher parken.

7.4.   Verhaltensweisen im Verkehr

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

7.4.1.

anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;

7.4.2.

auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;

7.4.3.

fahren in Kurven;

7.4.4.

an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;

7.4.5.

Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;

7.4.6.

Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

7.4.7.

überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;

7.4.8.

spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;

7.4.9.

beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

8.   Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E

8.1.   Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:

8.1.1.

die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen;

8.1.2.

die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen;

8.1.3.

den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;

8.1.4.

die Brems- und Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Räder überprüfen, sowie der Radmuttern, Schmutzfänger, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit); das Instrumentenbrett einschließlich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, überprüfen und verwenden;

8.1.5.

den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen;

8.1.6.

Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladevorrichtung (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine (wenn vorhanden) Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E);

8.1.7.

den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E);

8.1.8.

Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, den Notausstieg, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E);

8.1.9.

lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ).

8.2.   Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:

8.2.1.

den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinander stehen (d.h. nicht in einer Linie) (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E);

8.2.2.

rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt;

8.2.3.

zum Be- oder Entladen sicher an einer Laderampe/-plattform oder einer ähnlichen Einrichtung parken (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E);

8.2.4.

parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E).

8.3.   Verhaltensweisen im Verkehr

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

8.3.1.

anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;

8.3.2.

auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;

8.3.3.

fahren in Kurven;

8.3.4.

an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;

8.3.5.

Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;

8.3.6.

Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

8.3.7.

überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;

8.3.8.

spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;

8.3.9.

beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

9.   Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

9.1.

Bei jeder der genannten Verkehrssituationen wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Bedienvorrichtungen des Fahrzeugs ist; darüber hinaus muss er seine Fähigkeit nachweisen, im Straßenverkehr sicher ein Fahrzeug führen zu können. Der Prüfer muss sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Fahrfehler oder gefährliche Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr unmittelbar gefährden, führen — unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht — zum Nichtbestehen der Prüfung. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu Ende zu führen ist.

Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anhangs zu gewährleisten.

9.2.

Fahrprüfer achten während ihrer Einschätzung besonders darauf, ob der Bewerber defensiv und rücksichtsvoll fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Fahrprüfer sollte dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Bewerbers berücksichtigen. Dies schließt angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Straßenzustandes, anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeter Personen; der Bewerber sollte auch vorausschauend fahren.

9.3.

Die Fahrprüfer bewerten außerdem folgende Verhaltensweisen des Bewerbers:

9.3.1.

Gebrauch der Bedienvorrichtungen des Fahrzeuges: richtige Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopfstützen, des Sitzes, der Scheinwerfer, Leuchten und sonstigen Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden), der Lenkung; das Fahrzeug unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten beherrschen; die Gleichmäßigkeit der Fahrweise wahren, die Eigenschaften, das Gewicht und die Abmessungen des Fahrzeugs berücksichtigen, das Gewicht und die Art der Ladung berücksichtigen (nur für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, DE und D1E); den Komfort der Passagiere berücksichtigen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E) (kein schnelles Beschleunigen, ruhiges Fahren und kein scharfes Bremsen);

9.3.2.

umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Drehzahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung (nur für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E);

9.3.3.

Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;

9.3.4.

Vorrang geben: Vorrang an Kreuzungen und Einmündungen; Vorrang geben unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);

9.3.5.

Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Straße, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr, in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Kraftfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Straße;

9.3.6.

Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten;

9.3.7.

Geschwindigkeit: die maximale zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter-/Verkehrsbedingungen und gegebenenfalls an nationale Geschwindigkeitsbegrenzungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren freien Straße möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit gleichartiger Verkehrsteilnehmer anpassen;

9.3.8.

Ampeln, Verkehrsschilder und andere Hinweise: richtiges Verhalten an Ampeln; Anweisungen von Verkehrspolizisten befolgen; richtiges Verhalten bei Verkehrsschildern (Verbote oder Gebote); Straßenmarkierungen angemessen beachten;

9.3.9.

Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;

9.3.10.

Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen oder Anhalten; vorausschauendes Fahren; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Klassen C, CE, D und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Klassen C, CE, D und DE).

10.   Prüfungsdauer

Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß dem Abschnitt B dieses Anhangs beurteilt werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, A1, A2, B, B1 und BE und weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen. Dies beinhaltet nicht die Begrüßung und den Empfang des Bewerbers, die Vorbereitung des Fahrzeugs, die technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung ist, die speziellen Fahrmanöver und die Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung.

11.   Prüfungsort

Der Prüfungsteil zur Beurteilung der speziellen Fahrmanöver darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und auf Autobahnen (oder ähnlichen Straßen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet statt (Wohngebiete, Gebiete mit Beschränkung auf 30 km/h und 50 km/h, städtische Schnellstraßen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Es ist ebenso wünschenswert, die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte abzuhalten. Die auf der Straße verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten, die angetroffen werden können, zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.

II.   KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN BEIM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS

Der Führer eines beliebigen Kraftfahrzeugs muss zu jeder Zeit die unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen aufweisen, um in der Lage zu sein,

die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen;

sein Fahrzeug ausreichend zu beherrschen, um keine gefährlichen Situationen zu verursachen und angemessen zu reagieren, wenn solche Situationen eintreten;

die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen;

die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an seinem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;

alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (z.B. Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen usw.), zu berücksichtigen, damit er im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleibt;

durch rücksichtsvolles Verhalten zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten, beizutragen.

Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Fahrer, die ihre unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nicht mehr aufweisen, sie wiedererlangen können und weiterhin ein Verhalten aufweisen, das für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist.


(1)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

(3)  Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45).


ANHANG III

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE KÖRPERLICHE UND GEISTIGE TAUGLICHKEIT ZUM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:

1.1.

Gruppe 1:

Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE,

1.2.

Gruppe 2:

Führer von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E.

1.3.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Bestimmungen enthalten, wonach auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihre Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), die in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen für Fahrzeugführer der Gruppe 2 angewandt werden.

2.

Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören.

ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN

3.

Gruppe 1:

Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten gesundheitlichen Mängel vorliegen.

4.

Gruppe 2:

Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Inhaber einer Fahrerlaubnis entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihrer Fahrerlaubnis ärztlich untersuchen lassen.

5.

Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.

SEHVERMÖGEN

6.

Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen und fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.

Intraokulare Augenlinsen sind für die Zwecke dieses Anhangs nicht als Korrekturgläser zu betrachten.

Gruppe 1:

6.1.

Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen, gegebenenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn die ärztliche Untersuchung ergibt, dass das horizontale Gesichtsfeld weniger als 120o beträgt (außer in Ausnahmefällen, die durch ein befürwortendes ärztliches Gutachten und durch eine erfolgreiche praktische Prüfung zu begründen sind) oder der Betreffende ein anderes Augenleiden hat, das ein sicheres Fahren in Frage stellen kann. Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern von einer zuständigen ärztlichen Stelle regelmäßig eine Untersuchung vorgenommen wird.

6.2.

Alle Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, gegebenenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,6 haben. Die zuständige ärztliche Stelle muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit schon so lange besteht, dass der Betreffende sich angepasst hat, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges normal ist.

Gruppe 2:

6.3.

Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, gegebenenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,5 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so darf das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen bzw. muss die Korrektur zur Erreichung des Mindestsehvermögens (0,8 und 0,5) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus oder minus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen (Sehvermögen ohne Korrektur = 0,05) erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber oder der Führer beidäugig kein normales Gesichtsfeld hat oder an Diplopie leidet.

HÖRVERMÖGEN

7.

Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

BEWEGUNGSBEHINDERTE

8.

Bewerbern um eine Fahrerlaubnis oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Gruppe 1:

8.1.

Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach dem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden. Das Gutachten muss auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob der Fahrzeugführer orthopädischer Hilfsmittel bedarf, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.

8.2.

Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis verlängert werden, sofern sie in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann.

Eine Fahrerlaubnis kann ohne regelmäßige ärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.

Gruppe 2:

8.3.

Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

HERZ- UND GEFÄSSKRANKHEITEN

9.

Krankheiten, die bei Fahrzeugführern oder Bewerbern um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ein plötzliches Versagen des Herz- und Gefäßsystems verursachen und so zu einer plötzlichen Störung der Gehirnfunktionen führen können, sind eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr.

Gruppe 1:

9.1.

Bewerbern mit ernsten Herzrhythmusstörungen darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

9.2.

Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und eine regelmäßige ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

9.3.

Ob einem Bewerber oder Fahrzeugführer, der unter Blutdruckanomalien leidet, eine Fahrerlaubnis erteilt oder ob seine Fahrerlaubnis erneuert werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

9.4.

Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-Pectoris-Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Gruppe 2:

9.5.

Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

ZUCKERKRANKHEIT

10.

Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine für den betreffenden Fall geeignete ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Gruppe 2:

10.1.

Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern dieser Gruppe, die mit Insulin behandelt werden müssen, darf eine Fahrerlaubnis nur in seltenen Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihre Fahrerlaubnis auch verlängert werden.

KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS

11.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird.

Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.

12.

Epileptische Anfälle oder andere anfallartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar.

Gruppe 1:

12.1.

Die Fahrerlaubnis kann vorbehaltlich der Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Die ärztliche Stelle hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, ihre klinische Form und Entwicklung (z.B. kein Anfall seit zwei Jahren), die bisherige Behandlung und die Heilerfolge zu beurteilen.

Gruppe 2:

12.2.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

GEISTIGE STÖRUNGEN

Gruppe 1:

13.1.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die

an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen Störungen,

an erheblichem Schwachsinn,

an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Gruppe 2:

13.2.

Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

ALKOHOL

14.

Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.

Gruppe 1:

14.1.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Gruppe 2:

14.2.

Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

DROGEN UND ARZNEIMITTEL

15.

Missbrauch

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Regelmäßige Einnahme

Gruppe 1:

15.1.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Gruppe 2:

15.2.

Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

NIERENERKRANKUNGEN

Gruppe 1:

16.1.

Vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmäßig einer ärztlichen Kontrolle unterzieht.

Gruppe 2:

16.2.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Gruppe 1:

17.1.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihre Fahrerlaubnis auch verlängert werden.

Gruppe 2:

17.2.

Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

18.

Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmäßige ärztliche Kontrolle vorgenommen wird.


ANHANG IV

MINDESTANFORDERUNGEN AN PERSONEN, DIE PRAKTISCHE FAHRPRÜFUNGEN ABNEHMEN

1.   Erforderliche Befähigung von Fahrprüfern

1.1.

Eine Person, die befugt ist, in einem Kraftfahrzeug die praktischen Fahrleistungen eines Bewerbers zu bewerten, muss hinsichtlich der unter den Nummern 1.2 bis 1.6 aufgeführten Sachgebiete über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das erforderliche Verständnis verfügen.

1.2.

Die Befähigung eines Fahrprüfers muss es ihm gestatten, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der einen Führerschein der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet.

1.3.

Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung:

der Theorie des Fahrverhaltens;

der Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung;

der Kenntnis des Katalogs der Fahrprüfungsanforderungen;

der Anforderungen an die Fahrprüfung;

der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien;

der Theorie und Praxis der Bewertung;

des defensiven Fahrens.

1.4.

Bewertungsfähigkeiten:

Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere

das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen;

die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen;

das Tauglichkeitsniveau und die Erkennung von Fehlern;

die Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung;

rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten;

vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien;

rechtzeitige und konstruktive Rückmeldungen.

1.5.

Persönliche Fahrfähigkeiten:

Eine Person, die befugt ist, eine praktische Prüfung für eine Führerscheinklasse abzunehmen, muss in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem Fahrniveau zu führen.

1.6.

Qualität der Dienstleistung:

Festlegung und Vermittlung, worauf sich der Bewerber in der Prüfung einzustellen hat;

klare Kommunikation, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Bewerber einzugehen ist;

klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis;

nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber.

1.7.

Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse:

fahrzeugtechnische Kenntnisse, z.B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer und Leuchten, insbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen;

Kenntnisse der Ladungssicherung.

Kenntnisse der Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie.

1.8.

Kraftstoff sparende und umweltfreundliche Fahrweise.

2.   Allgemeine Bedingungen

2.1.

Ein Fahrprüfer für Führerscheine der Klasse B

a)

muss seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sein;

b)

muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben;

c)

muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben;

d)

muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (1) abgeschlossen haben;

e)

darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.

2.2.

Ein Fahrprüfer für Führerscheine der übrigen Klassen

a)

muss Inhaber eines Führerscheins der betreffenden Klasse sein oder gleichwertige Kenntnisse aufgrund einer angemessenen Berufsqualifikation besitzen;

b)

muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben;

c)

muss mindestens drei Jahre lang den Beruf des Fahrprüfers für Führerscheine der Klasse B ausgeübt haben; von der Einhaltung dieser Frist kann abgesehen werden, wenn der Fahrprüfer Folgendes nachweisen kann:

eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder

den theoretischen und praktischen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb eines Führerscheins erforderlich ist, wodurch die betreffende Anforderung überflüssig wird;

d)

muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG abgeschlossen haben;

e)

darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.

2.3.   Äquivalenzen

2.3.1.

Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen AM, A1, A2 und A abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.

2.3.2.

Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen C1, C, D1 und D abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.

2.3.3.

Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und DE abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.

3.   Grundqualifikation

3.1.   Grundausbildung

3.1.1.

Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie entsprechend etwaiger Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats ein Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, um die unter der Nummer 1 beschriebene Befähigung zu erwerben.

3.1.2.

Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt eines bestimmten Ausbildungsprogramms sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht.

3.2.   Prüfungen

3.2.1.

Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie in Bezug auf alle unter der Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete Kenntnisse, Verständnis, Fähigkeiten und Tauglichkeit von ausreichendem Niveau nachweisen.

3.2.2.

Die Mitgliedstaaten legen ein Prüfungsverfahren zugrunde, bei dem auf eine in pädagogischer Hinsicht geeignete Art und Weise geprüft wird, ob die betreffende Person über die Befähigung gemäß der Nummer 1 — insbesondere der Nummer 1.4 — verfügt. Dieses Prüfungsverfahren muss sowohl eine theoretische als auch eine praktische Komponente aufweisen. Computerunterstützte Formen der Bewertung sind gegebenenfalls zulässig. Die Einzelheiten in Bezug auf Art und Dauer von Einzelprüfungen und Bewertungen im Rahmen der Prüfung liegen im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats.

3.2.3.

Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt einer bestimmten Prüfung sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht.

4.   Qualitätssicherung und regelmäßige Weiterbildung

4.1.   Qualitätssicherung

4.1.1.

Die Mitgliedstaaten müssen über Qualitätssicherungsregelungen verfügen, die die Aufrechterhaltung der Anforderungen an Fahrprüfer gewährleisten.

4.1.2.

Die Qualitätssicherungsregelungen sollten die Überwachung der Fahrprüfer bei ihrer Tätigkeit, Zusatzausbildungen, die Erneuerung ihrer Zulassung, ihre berufliche Weiterbildung und die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse der von ihnen abgenommenen Fahrprüfungen einschließen.

4.1.3.

Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der unter der Nummer 4.1.2 vorgesehenen Qualitätssicherungsregelungen dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einer jährlichen Überwachung unterliegt. Ferner müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einmal alle fünf Jahre für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrprüfungen beobachtet wird, so dass mehrere Fahrprüfungen beobachtet werden können. Die die Überwachung durchführende Person muss von dem jeweiligen Mitgliedstaat für diesen Zweck zugelassen worden sein.

4.1.4.

Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Überwachungsanforderung in Bezug auf mehrere Klassen durch die Überwachung in einer Klasse erfüllt ist.

4.1.5.

Die Fahrprüfungstätigkeit muss von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ermächtigten Stelle beobachtet und überwacht werden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Bewertung zu gewährleisten.

4.2.   Regelmäßige Weiterbildung

4.2.1.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Fahrprüfer zur Beibehaltung ihrer Zulassung ungeachtet der Zahl der Klassen, für die sie zugelassen sind, Folgendem unterziehen:

mindestens einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren, um

die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen,

neue Befähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln,

dafür zu sorgen, dass ein Fahrprüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt;

einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen Dauer in einem Zeitraum von fünf Jahren, um

die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten.

4.2.2.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Fahrprüfern, bei denen das geltende Qualitätssicherungssystem ernstliche Fehlleistungen festgestellt hat, unverzüglich eine spezielle Weiterbildung erhalten.

4.2.3.

Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen, und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden. Sie kann, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt erachten, eine Neufestsetzung der Anforderungen enthalten.

4.2.4.

Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Weiterbildungsanforderung für Fahrprüfer in Bezug auf mehrere Klassen durch die Weiterbildung in einer Klasse erfüllt ist, sofern die Anforderungen der Nummer 4.2.5 erfüllt sind.

4.2.5.

Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor ihm gestattet wird, in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abzunehmen. Die Wiederholungsprüfung kann im Rahmen der Anforderung der Nummer 4.2.1 erfolgen.

5.   Erworbene Rechte

5.1.

Die Mitgliedstaaten können es Personen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zur Abnahme von Fahrprüfungen zugelassen waren, gestatten, weiterhin Fahrprüfungen abzunehmen, auch wenn sie nicht gemäß den allgemeinen Bedingungen der Nummer 2 oder dem Verfahren für die Grundqualifikation der Nummer 3 zugelassen worden sind.

5.2.

Die betreffenden Fahrprüfer unterliegen jedoch der regelmäßigen Überwachung und den Qualitätssicherungsregelungen der Nummer 4.


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56.


ANHANG V

MINDESTANFORDERUNGEN AN FAHRERSCHULUNG UND FAHRPRÜFUNG FÜR DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE B ABSATZ 2 GENANNTEN FAHRZEUGKOMBINATIONEN

1.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu genehmigen und zu überwachen oder

für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu sorgen.

2.1

Dauer der Fahrerschulung:

mindestens 7 Stunden.

3.

Inhalt der Fahrerschulung

Die Fahrerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Nummern 2 und 7 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

Fahrzeugdynamik, Sicherheitskriterien, Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), richtiges Beladen und Sicherheitszubehör;

Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Wenden, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Bremsen/Ausweichen, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug, Einparken;

jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;

die für die Schulung verwendeten Fahrzeugkombinationen müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.

4.

Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.


ANHANG VI

MINDESTANFORDERUNGEN AN FAHRERSCHULUNG UND FAHRPRÜFUNG FÜR KRAFTRÄDER DER KLASSE A (STUFENWEISER ZUGANG)

1.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen und zu überwachen oder

für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu sorgen.

2.1

Dauer der Fahrerschulung:

mindestens 7 Stunden.

3.

Inhalt der Fahrerschulung

Die Fahrerschulung erstreckt sich auf alle in Anhang II Nummer 6 aufgeführten Aspekte:

jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;

die für die Schulung verwendeten Krafträder müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.

4.

Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.


ANHANG VII

Teil A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(siehe Artikel 17)

Richtlinie 91/439/EWG des Rates (1)

(ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1)

Richtlinie 94/72/EG des Rates

(ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 86)

Richtlinie 96/47/EG des Rates

(ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 1)

Richtlinie 97/26/EG des Rates

(ABl. L 150 vom 7.6.1997, S. 41)

Richtlinie 2000/56/EG der Kommission

(ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45)

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Artikel 10 Absatz 2

(ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4)

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Anhang II Nummer 24

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Teil B

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND ANWENDUNGSFRISTEN

(siehe Artikel 17)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Beginn der Anwendung

Richtlinie 91/439/EWG

1. Juli 1994

1. Juli 1996

Richtlinie 94/72/EG

-

1. Januar 1995

Entscheidung 96/427/EG

-

16. Juli 1996

Richtlinie 96/47/EG

1. Juli 1996

1. Juli 1996

Richtlinie 97/26/EG

1. Januar 1998

1. Januar 1998

Richtlinie 2000/56/EG

30. September 2003

30. September 2003, 30. September 2008 (Anhang II, Nummer 6.2.5) und 30. September 2013 (Anhang II, Nummer 5.2)

Richtlinie 2003/59/EG

10. September 2006

10. September 2008 (Personenbeförderung) und 10. September 2009 (Güterbeförderung)


(1)  Die Richtlinie 91/439/EWG wurde auch durch folgenden, nicht aufgehobenen Rechtsakt geändert: Die Beitrittsakte von 1994.


ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 91/439/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 Satz 1

Artikel 1 Absatz 1 Satz 1

Artikel 1 Absatz 1 Satz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Satz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 1 Satz 1

Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe j

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Satz 3

Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 5 Satz 1

Artikel 4 Absatz 5 Satz 2

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 1 Satz 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

 

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erste Alternative

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 5

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich zweite Alternative

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erste und zweite Alternative

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich dritte und vierte Alternative

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich erste und zweite Alternative

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich dritte und vierte Alternative

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe d

Artikel 7a Absatz 1

Artikel 7a Absatz 2

Artikel 8

Artikel 7b

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 14

Artikel 19

Anhang I

Anhang Ia

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat ihren Vorschlag am 21. Oktober 2003 angenommen.

Das Europäische Parlament hat am 23. Februar 2005 in erster Lesung Stellung genommen.

Der Rat hat am 18. September 2006 gemäß Artikel 251 des Vertrags seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

Bei seinen Beratungen hat der Rat auch der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1) Rechnung getragen.

II.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Der Gemeinsame Standpunkt spiegelt das Ergebnis der informellen Kontakte zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat wider. Der Vorschlag wurde zwar umstrukturiert, um seinen logischen Aufbau und seine Lesbarkeit zu verbessern, doch wurden im Wesentlichen alle von der Kommission vorgeschlagenen Hauptbestandteile in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Gleichwohl wurden einige Änderungen vereinbart, um den vom Parlament in erster Lesung geäußerten Anliegen (obligatorischer Umtausch aller bestehenden alten Führerscheine) oder den vom Rat aufgeworfenen Fragen Rechnung zu tragen.

In seiner vorliegenden Form folgt der Gemeinsame Standpunkt der Zielsetzung der drei Organe, die bestehende Richtlinie neu zu fassen und so um die erforderlichen Bestimmungen zu ergänzen, dass die Erfordernisse einer Gesellschaft mit höchsten Mobilitätsansprüchen in einer erweiterten Europäischen Union (einheitliches Führerscheinmuster für die gesamte Gemeinschaft) erfüllt und zugleich Betrugsbekämpfung und Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. Der Gemeinsame Standpunkt befasst sich deshalb mit den folgenden Kernfragen:

Neueinstufung von Fahrzeugkombinationen (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b u.a.),

Berechtigung zum Führen von Krafträdern (Artikel 4 Absatz 3 u.a.),

Grundsatz „ein Führerschein pro Person“ (Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 4),

obligatorischer Umtausch aller bestehenden alten Führerscheine (Artikel 3 Absatz 3 u.a.).

i)   Neueinstufung von Fahrzeugkombinationen

In Bezug auf Fahrzeugkombinationen der Klasse B hat die Kommission vorgeschlagen, alle Fahrzeugkombinationen mit Anhängern über 750 kg der Klasse B+E zuzuordnen. Parlament und Rat hielten eine solche Regelung für zu streng, da die Masse bei einer Vielzahl von „leichten“ Wohnwagenanhängern aufgrund ihrer Innenausstattung bereits über dieser Grenze liegt. Um den Belangen der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bürger zusätzliche Belastungen zu ersparen, haben beide Gesetzgeber jedoch die Aufnahme einer Bestimmung beschlossen, wonach Fahrzeugkombinationen in der Klasse B eine zulässige Gesamtmasse von 4 250 kg haben dürfen. Überschreiten diese Fahrzeugkombinationen 3 500 kg, so schreiben die nationalen Behörden entweder eine zusätzliche Schulung oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen oder beides vor. Die Anforderungen an die Schulung und die praktische Prüfung sind in einem neuen Anhang zur Richtlinie (Anhang V) enthalten.

Durch die Einführung dieser Bestimmung unter Beachtung der Typgenehmigungsvorschriften für Kraftfahrzeuge stellen Parlament und Rat sicher, dass

bei Zugfahrzeugen die Gesamtmasse auf 3 500 kg begrenzt bleibt,

die bisherige Gesamtmasse von 4 250 kg (3 500 kg + 750 kg) nicht überschritten wird,

wobei die Regelung bezüglich der Fahrzeugkombinationen für den Bürger flexibler und transparenter wird.

In Bezug auf die Klasse B+E haben sich beide Gesetzgeber auf eine zulässige Gesamtmasse von 3 500 kg für Anhänger geeinigt. Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und Anhängern über 3 500 kg dürfen nur mit einem Führerschein der Klasse C1+E geführt werden.

ii)   Berechtigung zum Führen von Krafträdern

Im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und im Interesse eines Ausgleichs zwischen Mobilität und Sicherheit haben die drei Organe Einvernehmen über den Grundsatz des stufenweisen Zugangs zu den Führerscheinklassen für Krafträder und über das Alter für die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine erzielt. Die drei Organe haben ferner beschlossen, eine spezielle Führerscheinklasse für Mopeds (Klasse AM) einzuführen, für die ein Führerschein mit 16 Jahren nach bestandener theoretischer Prüfung erworben werden kann. Die Mitgliedstaaten können weitere Anforderungen festlegen und, sofern sie dies wünschen, die Einbeziehung der Führerscheinklasse AM in das Konzept des stufenweisen Zugangs beschließen.

Im Interesse der weiteren Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Verringerung der Unfälle unter Beteiligung von jungen Motorradfahrern und Fahranfängern sind Parlament und Rat dem Kommissionsansatz des stufenweisen Zugangs zu Führerscheinen für leistungsstärkere Krafträder gefolgt. Daher haben sie das Mindestalter für Krafträder der Klasse A1 (Leichtkrafträder) auf 16 Jahre und für Krafträder der Klasse A2 (mittelgroße/-schwere Krafträder) auf 18 Jahre festgesetzt. Der Abstand von 2 Jahren ist ferner einzuhalten, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, den Direkteinstieg in die Führerscheinklasse A1 erst im Alter von 17 oder 18 Jahren zu erlauben. Hat der Bewerber eine zweijährige Fahrpraxis in der Klasse A1 erworben, so muss er eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen oder eine Schulung absolvieren, um Krafträder der Klasse A2 führen zu können.

Das Mindestalter für Führerscheine der Klasse A (schwere Krafträder) wird auf 20 Jahre festgesetzt und ihre Ausstellung wird an die Bedingung geknüpft, dass der Bewerber eine zweijährige Fahrpraxis auf einem Kraftrad der Klasse A2 erworben und eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen oder eine Schulung erfolgreich absolviert hat.

Die drei Organe haben beschlossen, zugunsten des direkten Zugangs zu den Führerscheinen für die leistungsstärksten Krafträder auf das Konzept des Stufeneinstiegs zu verzichten und ein einheitliches Mindestalter von 24 Jahren für die gesamte Gemeinschaft einzuführen, um damit dem Fahrpraxismangel des Bewerbers Rechnung zu tragen.

iii)   Grundsatz „ein Führerschein pro Person“

Führerscheinbetrug ist bei den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten ein wohl bekanntes Phänomen. Die Betrügereien reichen vom Handel mit Führerscheinen über die unrechtmäßige Beschaffung von Führerscheinduplikaten bis hin zum Erwerb eines neuen Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat, um das Fahrverbot im eigenen Mitgliedstaat zu unterlaufen.

Deshalb unterstützen Parlament und Rat uneingeschränkt den Kommissionsgrundsatz „ein Führerschein pro Person“, um derartige Betrügereien in Zukunft zu unterbinden. Der Gemeinsame Standpunkt bestätigt daher den Grundsatz, wonach eine Person nur einen Führerschein besitzen darf. Ferner werden in ihm neben der obligatorischen regelmäßigen Erneuerung der Führerscheine durch die Verwaltung neue Vorschriften eingeführt, die einen Mitgliedstaat dazu verpflichten,

die Ausstellung eines Führerscheins abzulehnen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt, und

bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist.

Die Mitgliedstaaten werden ferner dazu verpflichtet, Personen, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, die Ausstellung bzw. die Anerkennung der Gültigkeit von Führerscheinen zu verweigern.

Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und zur Erleichterung der Kontrollen haben die drei Organe die Einrichtung eines Führerschein-Kommunikationsnetzes vereinbart.

Der Gemeinsame Standpunkt in seiner vorliegenden Form enthält ferner Mindeststandards zur Gewährleistung einer hohen Fälschungssicherheit für Führerscheine sowie eine Bestimmung, die den Mitgliedstaaten die Aufnahme eines Mikrochips in das Führerscheinmuster erlaubt.

iv)   Obligatorischer Umtausch aller bestehenden alten Führerscheine

Die Kommission hat in ihrem Vorschlag ein neues Führerscheinmuster eingeführt, das langfristig als einheitliches Modell in der Gemeinschaft Verwendung finden soll. Sie hat ferner Vorschriften aufgenommen, die eine begrenzte Gültigkeitsdauer für alle neuen, nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheine vorsehen. Diese begrenzte Gültigkeitsdauer würde auf alle Fahrzeugklassen zutreffen. Ein Zwangsumtausch bestehender Führerscheine ist im Kommissionsvorschlag nicht vorgesehen.

Parlament und Rat haben zwar das neue Führerscheinmuster der Gemeinschaft und die obligatorische Führerscheinerneuerung gebilligt, darüber hinaus aber beschlossen, noch einen Schritt weiter zu gehen und eine Bestimmung zu verabschieden, wonach alle gültigen und in Umlauf befindlichen Führerscheine, die vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie ausgestellt wurden, spätestens 26 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie durch das neue Führerscheinmuster ersetzt werden müssen. Damit stellen beide Gesetzgeber sicher, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt ein einheitliches Führerscheinmuster in der gesamten Gemeinschaft verwendet wird.

v)   Sonstige Fragen

Einführung eines Kriteriums Leistungsgewicht für Leichtkrafträder

In Anlehnung an eine von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung sind die beiden Gesetzgeber übereingekommen, ein Kriterium Leistungsgewicht von maximal 0,1 kW/kg für Leichtkrafträder (Klasse A1) einzuführen. Mit dieser Maßnahme sollen der Bau extrem leichter Fahrzeuge mit hohen Beschleunigungen und Höchstgeschwindigkeiten verhindert und auf diese Weise die Sicherheit von jungen Motorradfahrern bzw. Fahranfängern positiv beeinflusst werden.

Neue technische Kenndaten für mittelschwere Krafträder

Um das „Downtuning“ (Leistungsverminderung) schwerer Motorräder zu unterbinden und so die Unfallgefahr zu verringern, haben Parlament und Rat beschlossen, dem Vorschlag der Kommission zu folgen und eine zusätzliche Bestimmung für Krafträder der Klasse A2 aufzunehmen, wonach es sich bei Krafträdern dieser Klasse nicht um Abwandlungen einer Ausführung handeln darf, deren Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist.

Einführung eines neuen Führerscheinmusters

Um den Schutz vor Betrug zu verbessern und die Zahl der in Umlauf befindlichen Führerscheinmuster zu reduzieren, haben Parlament und Rat die schrittweise Abschaffung des Führerscheins nach EG-Muster auf Papier beschlossen. Mit Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften wird als einziges EG-Führerscheinmuster eine Plastikkarte ausgestellt, die in Form und Größe einer Kreditkarte gleicht und größere Dokumentensicherheit und besseren Fälschungsschutz bietet.

Mindestanforderungen an Fahrprüfer

Das geltende Gemeinschaftsrecht enthält keine festen Standards für die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer, so dass es hier erhebliche Unterschiede innerhalb der Union gibt. Daher hat die Kommission beschlossen, harmonisierte Mindestanforderungen an Fahrprüfer vorzuschlagen, um in der Gemeinschaft vergleichbare Prüfungsergebnisse zu erreichen. Parlament und Rat haben beschlossen, der Kommission zu folgen, und sich auf die Festlegung von Grundbedingungen für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers und die Einführung von Mindestanforderungen für die Grundqualifikation der Fahrprüfer und von regelmäßigen Weiterbildungskursen verständigt. Durch diese harmonisierten Vorschriften soll auch eine Erhöhung der Verkehrssicherheit erreicht werden, da sie mithelfen, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Fahrprüfer in einem sich rasch verändernden technischen Umfeld auf dem neuesten Stand zu halten.

III.   FAZIT

In den Gemeinsamen Standpunkt zu dieser Richtlinie wurden alle Hauptbestandteile des Kommissionsvorschlags übernommen, der in ausgewogener und angemessener Weise angepasst wurde, um die Anliegen von Parlament und Rat zu berücksichtigen. Der Gemeinsame Standpunkt ist das Ergebnis der Kontakte zwischen den drei beteiligten Organen im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (2).

Der Rat hat im Rahmen dieser Gespräche die Zusage des Vorsitzenden des EP-Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr zur Kenntnis genommen, wonach dieser dem Parlament empfehlen will, den Text in zweiter Lesung ohne Abänderung zu billigen, woraufhin die Richtlinie als entsprechend diesem Gemeinsamen Standpunkt erlassen gilt.


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 34. Der Ausschuss der Regionen hat beschlossen, keine Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag abzugeben.

(2)  ABl. C 148 vom 28.5.1999, S. 1.


5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 295/48


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 24/2006

vom Rat festgelegt am 18. September 2006

im Hinblick auf den Erlass der Empfehlung 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste

(2006/C 295 E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) (nachstehend „Charta“ genannt) wird erklärt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und dass sie zu achten und zu schützen ist. In Artikel 24 der Charta wird bestimmt, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.

(2)

Die Europäische Union sollte ihr politisches Handeln darauf ausrichten, den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde vor jedem Angriff zu schützen.

(3)

Auf der Ebene der Union müssen gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger im Zusammenhang mit den Inhalten sämtlicher audiovisuellen Dienste und Informationsdienste und zum Schutz Minderjähriger vor dem Zugang zu für sie ungeeigneten Sendungen oder Diensten, die für Erwachsene bestimmt sind, vorgesehen werden.

(4)

In Anbetracht der anhaltenden Entwicklung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ist es dringend notwendig, dass die Gemeinschaft den vollständigen und angemessenen Schutz der Interessen der Bürger in diesem Bereich sicherstellt, indem sie einerseits die freie Verbreitung und freie Erbringung von Informationsdiensten gewährleistet und andererseits sicherstellt, dass die Inhalte rechtmäßig sind, den Grundsatz der Menschenwürde beachten und die Gesamtentwicklung Minderjähriger nicht beeinträchtigen.

(5)

Die Gemeinschaft ist bereits bei den audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten tätig geworden, um die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um den freien Verkehr mit Fernsehsendungen und anderen Informationsdiensten unter Beachtung der Grundsätze des freien Wettbewerbs, der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sicherzustellen; sie sollte jedoch entschlossener in diesem Bereich intervenieren, um Maßnahmen zu erlassen, die die Verbraucher vor der Aufstachelung zur Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung schützen, und um jegliche derartige Diskriminierung zu bekämpfen. Solche Maßnahmen sollten ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Rechte des Einzelnen einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung andererseits herstellen, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Begriffe der Aufstachelung zum Hass oder zur Diskriminierung nach nationalem Recht und moralischen Werten.

(6)

Die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (4) ist der erste Rechtsakt auf Gemeinschaftsebene, der sich in seinem Erwägungsgrund 5 mit der Problematik des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde in audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unabhängig von der Übertragungsart befasst. Artikel 22 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (5) (Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“) regelte bereits speziell die Frage des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde im Zusammenhang mit Fernsehsendungen.

(7)

Es wird vorgeschlagen, dass der Rat und die Kommission der Umsetzung dieser Empfehlung bei der Revision, der Aushandlung oder dem Abschluss neuer Partnerschaftsabkommen oder neuer Kooperationsprogramme mit Drittländern besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem aufgrund der weltumspannenden Tätigkeit von Produzenten, Betreibern und Anbietern von audiovisuellen Inhalten und Internetzugängen.

(8)

Mit der Entscheidung Nr. 276/1999/EG (6) nahmen das Europäischen Parlament und der Rat einen mehrjährigen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen an (nachstehend „Aktionsplan ‚Sichereres Internet‘“ genannt).

(9)

Die Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verlängerte den Aktionsplan „Sichereres Internet“ um zwei Jahre und änderte seinen Anwendungsbereich, um Maßnahmen zur Förderung des Informationsaustauschs und der Koordination mit den relevanten Akteuren auf nationaler Ebene sowie besondere Bestimmungen hinsichtlich der Beitrittsländer einzubeziehen.

(10)

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (8) klärt einige rechtliche Konzepte und harmonisiert bestimmte Aspekte, um Diensten der Informationsgesellschaft zu ermöglichen, die Grundsätze des Binnenmarktes in vollem Umfang zu nutzen. Eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG sind auch für den Schutz Minderjähriger und der Menschenwürde relevant, insbesondere Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e, wonach die Mitgliedstaaten und die Kommission die Aufstellung von Verhaltenskodizes zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde anregen sollen.

(11)

Die sich im Zuge der neuen Technologien und der Medieninnovation wandelnde Medienlandschaft macht es notwendig, Kindern und auch Eltern, Lehrern und Ausbildern zu vermitteln, wie audiovisuelle Dienste und Online-Informationsdienste wirksam genutzt werden können.

(12)

Generell ist die Selbstregulierung des audiovisuellen Sektors ein wirksames zusätzliches Mittel, aber kein ausreichender Schutz Minderjähriger vor Mitteilungen mit schädlichen Inhalten. Die Entwicklung eines europäischen audiovisuellen Raumes, der auf der Meinungsfreiheit und der Wahrung der Rechte der Bürger beruht, sollte auf einem ständigen Dialog zwischen nationalen und europäischen Gesetzgebern, Regulierungsbehörden, Vereinigungen, Industrie, Bürgern und Zivilgesellschaft beruhen.

(13)

In der öffentlichen Konsultation zur Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (9) wurde vorgeschlagen, dass die Notwendigkeit, Maßnahmen in Bezug auf die Medienkompetenz anzunehmen, zu jenen Themen gehören sollte, die durch die Empfehlung 98/560/EG abgedeckt werden.

(14)

Die Kommission regt zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen bestehenden Selbst- und Koregulierungsgremien an, die die Bewertung oder Klassifikation audiovisueller Inhalte — unabhängig davon, auf welchem Wege diese übertragen werden — vornehmen, um allen Nutzern, aber besonders Eltern, Lehrern und Ausbildern zu ermöglichen, illegale Inhalte zu melden und den Inhalt der audiovisuellen Medien und Online-Informationsdienste sowie die zulässigen Inhalte, die der körperlichen, geistigen oder ethischen Entwicklung Minderjähriger schaden könnten, zu beurteilen.

(15)

Wie während der öffentlichen Konsultation zur Richtlinie 97/36/EG vorgeschlagen, ist es angebracht, das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen auf alle Online-Medien unter Berücksichtigung der speziellen Eigenschaften des betreffenden Mediums und Dienstes anzuwenden.

(16)

In der Entschließung des Rates vom 5. Oktober 1995 zur Darstellung der Frau und des Mannes in Werbung und Medien (10) werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Vermittlung eines differenzierten und realistischen Bildes der Möglichkeiten und Fähigkeiten von Frauen und Männern in der Gesellschaft zu fördern.

(17)

Als die Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen und bei der Versorgung mit diesen vorlegte, hat sie angemerkt, dass die Darstellung der Geschlechterrollen in den Medien und in der Werbung wichtige Fragen zum Schutz der Würde von Männern und Frauen aufwirft; sie kam aber aufgrund anderer Grundrechte, insbesondere der Medienfreiheit und des Medienpluralismus, zu dem Ergebnis, dass es nicht sinnvoll sei, diese Fragen in dem genannten Vorschlag zu behandeln, wohl aber, sie weiter zu untersuchen.

(18)

Der Industriezweig der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste sollte auf mitgliedstaatlicher Ebene ermutigt werden, unter Wahrung der Meinungs- und Pressefreiheit jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in diesen Medien und der Werbung, einschließlich der neuen Werbeformen, zu vermeiden und zu bekämpfen.

(19)

Diese Empfehlung erfasst neue technologische Entwicklungen und ergänzt die Empfehlung 98/560/EG. Ihr Anwendungsbereich deckt aufgrund des technologischen Fortschritts die audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste mit ab, die der Öffentlichkeit über feste oder mobile elektronische Netze zur Verfügung gestellt werden.

(20)

Diese Empfehlung hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise, ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen und andere Rechtsvorschriften sowie ihre rechtliche Praxis im Bereich der Meinungsfreiheit anzuwenden —

EMPFEHLEN:

I.   den Mitgliedstaaten in dem Bestreben um Förderung der Entwicklung des Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz Minderjähriger und der Menschenwürde in allen audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten sicherzustellen, indem sie

1.

erwägen, in ihr innerstaatliches Recht oder in ihre innerstaatliche Praxis Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertiger Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit Online-Medien unter angemessener Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen und verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften und unbeschadet der Möglichkeit aufzunehmen, die Art der Ausübung dieses Rechts an die Besonderheiten jeder Medienart anzupassen;

2.

zur Förderung der Übernahme technologischer Entwicklungen ergänzend zu bestehenden gesetzlichen und anderweitigen Maßnahmen für Rundfunkdienste und im Einklang mit diesen Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten auf Maßnahmen hinwirken,

a)

mit denen Minderjährige in die Lage versetzt werden, die audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste verantwortungsvoll zu nutzen, und zwar insbesondere durch eine bessere Aufklärung der Eltern, Lehrer und Ausbilder über die Möglichkeiten der neuen Dienste und die Instrumente zur Sicherstellung des Schutzes Minderjähriger, insbesondere durch Medienkompetenz- oder Medienbildungsprogramme und z.B. durch Fortbildung im Rahmen der Schulausbildung;

b)

durch die, soweit dies zweckmäßig und notwendig ist, das Auffinden von qualitativ hochwertigen Inhalten und Diensten für Minderjährige und der Zugang hierzu erleichtert werden, unter anderem durch die Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten in Bildungseinrichtungen und an öffentlich zugänglichen Orten;

c)

mit denen die Bürger besser über die Möglichkeiten des Internets informiert werden.

Beispiele möglicher Maßnahmen zur Medienkompetenz sind in Anhang II dargestellt;

3.

eine verantwortungsvolle Haltung bei den einschlägigen Berufsgruppen, Vermittlern und Nutzern der neuen Kommunikationsmittel wie das Internet durch folgende Maßnahmen fördern:

a)

Ermutigung des Industriezweiges der audiovisuellen Medien und Online-Informationsdienste, unter Wahrung der Meinungs- und Pressefreiheit Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in allen audiovisuellen Medien und Online-Informationsdiensten zu verhindern und solche Diskriminierungen zu bekämpfen;

b)

unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG Förderung der Bemühungen um größere Wachsamkeit und die Meldung von als illegal erachteten Internetseiten;

c)

Abfassung eines Verhaltenskodex in Zusammenarbeit mit Berufsgruppen und Regulierungsbehörden auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene;

4.

Maßnahmen zur Bekämpfung aller illegalen Aktivitäten im Internet, die für Minderjährige schädlich sein könnten, fördern und das Internet zu einem viel sichereren Medium machen; u.a. könnten folgende Maßnahmen in Erwägung gezogen werden:

a)

Einführung eines Gütezeichens für Dienstanbieter, damit Nutzer ohne Probleme feststellen können, ob ein bestimmter Dienstanbieter sich an einen Verhaltenskodex hält;

b)

Schaffung geeigneter Mittel zur Meldung illegaler und/oder verdächtiger Handlungen im Internet;

II.   dem Industriezweig der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste sowie anderen betroffenen Parteien,

1.

positive Maßnahmen zugunsten von Minderjährigen zu entwickeln, einschließlich Initiativen zur Erleichterung eines breiteren Zugangs Minderjähriger zu audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten, gleichzeitig aber potenziell schädliche Inhalte z.B. durch die Verwendung von Filtersystemen zu vermeiden. Solche Maßnahmen könnten eine Harmonisierung durch Zusammenarbeit zwischen den Regulierungs-, Selbstregulierungs- und Koregulierungsgremien der Mitgliedstaaten und durch Austausch bewährter Praktiken umfassen, z.B. hinsichtlich eines Systems gemeinsamer beschreibender Symbole oder Warnmeldungen, die die Altersstufe und/oder die Aspekte des Inhalts angeben, die zu einer bestimmten Altersempfehlung geführt haben, womit den Nutzern geholfen würde, den Inhalt von audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten zu bewerten. Dazu könnten zum Beispiel die in Anhang III skizzierten Maßnahmen eingesetzt werden;

2.

die Möglichkeit zu prüfen, Filterprogramme zu schaffen, die die Übermittlung von Informationen, die die Menschenwürde verletzen, im Internet verhindern;

3.

Maßnahmen zu entwickeln, um die Verwendung von Systemen zur Kennzeichnung der im Internet verbreiteten Inhalte zu fördern;

4.

zu prüfen, wie Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den audiovisuellen Diensten und den Online-Informationsdiensten effizient vermieden und bekämpft und ein differenziertes und realistisches Bild der Möglichkeiten und Fähigkeiten von Männern und Frauen in der Gesellschaft gefördert werden kann;

STELLEN FEST, DASS DIE KOMMISSION

1.

im Rahmen des Mehrjahresprogramms der Gemeinschaft (2005-2008) zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internets und neuer Onlinetechnologien an die Bürger in ganz Europa gerichtete Informationskampagnen in allen Kommunikationsmedien unterstützen will, um die Öffentlichkeit über die Vorteile und möglichen Gefahren des Internets, seine verantwortungsvolle und sichere Nutzung, die Möglichkeiten von Beschwerden und der elterlichen Aufsicht zu informieren. Spezielle Kampagnen könnten sich an bestimmte Zielgruppen wie Schulen, Elternvereinigungen und Nutzer richten;

2.

beabsichtigt, die Möglichkeit zu prüfen, ein kostenloses europäisches Meldetelefon einzurichten oder einen bestehenden Dienst zu erweitern, um die Internetnutzer an die Möglichkeiten zur Einreichung von Beschwerden und an Informationsquellen heranzuführen und den Eltern Informationen über die Wirksamkeit von Filterprogrammen zu geben;

3.

beabsichtigt, die Möglichkeit der Einführung eines allgemeinen Domänennamens zweiter Stufe zu prüfen, der ständig kontrollierten Internetseiten vorbehalten ist, die sich verpflichten, Minderjährige und ihre Rechte zu achten, wie etwa .KID.eu;

4.

einen konstruktiven und ständigen Dialog mit den Organisationen der Inhaltsanbieter, den Verbraucherorganisationen und allen anderen betroffenen Parteien aufrechterhält;

5.

beabsichtigt, die Bildung von Netzwerken durch Selbstregulierungseinrichtungen sowie den Erfahrungsaustausch zwischen diesen im Hinblick auf die Beurteilung der Wirksamkeit von Verhaltenskodizes und auf Selbstregulierung gestützten Konzepten zu erleichtern und zu unterstützen, um höchstmögliche Standards für den Schutz Minderjähriger zu gewährleisten;

6.

beabsichtigt, dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht über die Durchführung und Wirksamkeit der in dieser Empfehlung genannten Maßnahmen vorzulegen und diese Empfehlung erforderlichenfalls zu überprüfen.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 87.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. September 2005 (ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 217), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. September 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.

(5)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1999, S. 60).

(6)  Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen (ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1). Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(7)  Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung Nr. 276/1999/EG über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internets durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen(2) auszuweiten (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

(10)  ABl. C 296 vom 10.11.1995, S. 15.


ANHANG I

INDIKATIVE LEITLINIEN FÜR DIE UMSETZUNG AUF NATIONALER EBENE VON MASSNAHMEN IM INNERSTAATLICHEN RECHT ODER IN DER INNERSTAATLICHEN PRAXIS ZUR GEWÄHRLEISTUNG DES RECHTS AUF GEGENDARSTELLUNG ODER GLEICHWERTIGER ABHILFEMASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT ONLINEMEDIEN

Ziel: Aufnahme von Maßnahmen in das innerstaatliche Recht oder die innerstaatliche Praxis der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertiger Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit Online-Medien unter angemessener Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen und verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und unbeschadet der Möglichkeit, dessen Ausübung an die Besonderheiten jeder Medienart anzupassen.

Der Begriff „Medium“ bezeichnet jedes Kommunikationsmittel zur Online-Verbreitung von bearbeiteten Informationen in der Öffentlichkeit, wie etwa Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen und internetgestützte Nachrichtendienste.

Unbeschadet anderer von den Mitgliedstaaten erlassener zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlicher Bestimmungen sollte — unabhängig von der Staatsangehörigkeit — jede natürliche oder juristische Person, deren berechtigte Interessen — insbesondere, aber nicht ausschließlich, ihre Ehre und ihr Ansehen — aufgrund einer Behauptung von Tatsachen in einer Veröffentlichung oder einer Übertragung beeinträchtigt worden sind, ein Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen nicht durch Auferlegung unbilliger Bestimmungen oder Bedingungen behindert wird.

Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen sollte im Zusammenhang mit Online-Medien gelten, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen.

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen treffen und das Verfahren zu dessen Ausübung festlegen. Sie sollten insbesondere sicherstellen, dass eine angemessene Frist zur Verfügung steht und dass die Verfahren so beschaffen sind, dass das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen von natürlichen oder juristischen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, in angemessener Weise ausgeübt werden kann.

Das Recht auf Gegendarstellung kann nicht nur durch Rechtsvorschriften, sondern auch durch ko- oder selbstregulierende Maßnahmen gewährleistet werden.

Das Recht auf Gegendarstellung ist insbesondere im Online-Bereich eine angemessene Abhilfemaßnahme, da auf angefochtene Informationen umgehend reagiert werden kann und Gegendarstellungen der Betroffenen technisch einfach angefügt werden können. Doch sollte die Gegendarstellung innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des begründeten Antrags zu einer Zeit und in einer Weise erfolgen, die der Veröffentlichung oder Übertragung, auf die sie sich bezieht, angemessen ist.

Bei Streitigkeiten über die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen sollte eine Nachprüfung durch die Gerichte oder durch vergleichbare unabhängige Stellen ermöglicht werden.

Ein Antrag auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung einer solchen Gegendarstellung hat oder wenn die Gegendarstellung eine strafbare Handlung beinhalten, den Inhaltsanbieter einem zivilrechtlichen Verfahren aussetzen oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.

Das Recht auf Gegendarstellung steht unbeschadet anderer Rechtsmittel Personen zur Verfügung, deren Recht auf Würde, Ehre, Ansehen oder Privatsphäre durch die Medien verletzt wurde.


ANHANG II

Beispiele möglicher Maßnahmen zur Medienkompetenz

a)

Eine ständige Fortbildung von Lehrern und Ausbildern in Zusammenarbeit mit Vereinigungen zum Schutz von Kindern über Fragen der Nutzung des Internets im Rahmen der Schulbildung, um eine ständige Sensibilisierung für die Gefahren des Internets insbesondere in Chatrooms und Diskussionsforen zu gewährleisten;

b)

die Schaffung spezifischer Internetschulungen schon für sehr kleine Kinder, auch unter Einbeziehung der Eltern;

c)

ein integriertes, pädagogisches Konzept als Teil des Lehrplans von Schulen und von Medienkompetenzprogrammen, um Informationen über eine verantwortungsvolle Nutzung des Internets bereitzustellen;

d)

die Organisation nationaler, an die Bürger gerichteter Informationskampagnen in allen Kommunikationsmedien, um Informationen über eine verantwortungsvolle Nutzung des Internets bereitzustellen;

e)

die Verteilung von Informationspaketen über die möglichen Gefahren des Internets („Sicheres Surfen im Internet“, „Filterung unerwünschter Mitteilungen“) und die Einrichtung von Meldetelefonen, die Hinweise auf schädliche oder illegale Inhalte oder Beschwerden über solche Inhalte entgegennehmen;

f)

die Ergreifung angemessener Maßnahmen, um die Wirksamkeit der Meldetelefone zu gewährleisten oder zu erhöhen, damit die Einreichung von Beschwerden erleichtert und die Meldung schädlicher oder illegaler Inhalte ermöglicht wird.


ANHANG III

Beispiele möglicher Maßnahmen der Industrie und der betroffenen Parteien zugunsten Minderjähriger:

a)

die systematische Bereitstellung eines wirksamen, aktualisierbaren und leicht nutzbaren Filtersystems, sobald Nutzer einen Internetzugang abonnieren;

b)

ein Angebot an Internetdiensten speziell für Kinder, die mit einem automatischen Filtersystem ausgestattet sind, das von Internet- und Mobilfunkanbietern betrieben wird;

c)

Anreizmaßnahmen, die darauf abzielen, eine inhaltliche Beschreibung der angebotenen Seiten einzuführen und diese Beschreibung regelmäßig zu aktualisieren, um eine Klassifizierung der Seiten und eine Bewertung ihrer Inhalte zu erleichtern;

d)

Einführung von Bannern in Suchmaschinen, in denen auf die Verfügbarkeit sowohl von Informationen über eine verantwortungsvolle Nutzung des Internets als auch von Meldetelefonen hingewiesen wird.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 30. April 2004 einen Vorschlag unterbreitet für eine auf Artikel 157 des Vertrags gestützte Empfehlung über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste.

2.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 9. Februar 2005 Stellung genommen.

3.

Das Europäische Parlament hat am 7. September 2005 seine Stellungnahme in erster Lesung abgegeben.

4.

Die Kommission hat am 20. Januar 2006 einen geänderten Vorschlag vorgelegt.

5.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags am 18. September 2006 festgelegt.

II.   ZIELSETZUNG

Dieser Vorschlag erfolgt im Anschluss an die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 (1) und ist das erste Rechtsinstrument auf EU-Ebene, das sich mit Fragen des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde im Zusammenhang mit audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten befasst.

In dem Empfehlungsvorschlag werden die Mitgliedstaaten, die Industrie und andere Beteiligte sowie die Kommission ersucht, den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde im Bereich des Rundfunks und des Internets zu verstärken. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten erwägen, Maßnahmen betreffend das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit Online-Medien einzuführen. Der Empfehlungsentwurf befasst sich mit den folgenden Aspekten:

Medienkompetenz;

Bewertung oder Klassifikation audiovisueller Inhalte;

Darstellung der Geschlechterrollen in den Medien und in der Werbung;

Recht auf Gegendarstellung.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Bemerkungen

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates enthält die wichtigsten Punkte des ursprünglichen Kommissionsvorschlags. Die vom Rat eingebrachten Änderungen zielen im Wesentlichen darauf ab, den Geltungsbereich der Empfehlung noch deutlicher abzustecken. Der Rat hat somit präzisiert, dass die Empfehlung „audiovisuelle Dienste und Online-Informationsdienste“ und nicht „audiovisuelle Dienste und Informationsdienste“ betrifft, und hat zudem zwischen dem Geltungsbereich des Gegendarstellungsrechts, das für Online-Medien gilt, und dem größeren Anwendungsbereich des Teils der Empfehlung, der sich mit dem Jugendschutz befasst, unterschieden.

2.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat sich in seinem Gemeinsamen Standpunkt bemüht, den Anliegen und Prioritäten des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen; er konnte die meisten Abänderungen des Parlaments akzeptieren.

Der Rat hat die Abänderungen 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 33, 35, 36, 37 und 38 vollständig, teilweise oder im Grundsatz übernommen, wie dies auch die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag getan hat.

Zu den Abänderungen, bei denen der Standpunkt des Rates von dem geänderten Vorschlag der Kommission abweicht, möchte der Rat möchte die folgenden Bemerkungen vorbringen.

Was die Abänderungen 23 und 29 anbelangt, so hat der Rat sich der Haltung der Kommission angeschlossen und bestimmte Teile der jeweiligen Abänderungen — als Beispiele möglicher Maßnahmen zur Erreichung der festgesetzten Ziele der Empfehlung — in die Anhänge aufgenommen. Einige, vom Europäischen Parlament als wichtig erachtete Punkte hat er jedoch wieder in den Verfügungsteil der Empfehlung aufgenommen, um seinen Standpunkt jenem des Parlaments stärker anzugleichen.

Desgleichen konnte der Rat die Abänderungen 35 und 36 im Grundsatz akzeptieren und somit dem Anliegen des Parlaments entsprechen, das ein Follow-up sicherstellen möchte; allerdings war der Rat zugleich bemüht, eine aufwändige Berichterstattungspflicht zu vermeiden.

Der Rat konnte dem Teil von Abänderung 37 nicht zustimmen, mit dem die Worte „indikative Leitlinien“ im Abschnitt über das Gegendarstellungsrecht durch „Mindestgrundsätze“ ersetzt werden sollen, da dieser Begriff im Rahmen einer Empfehlung seines Erachtens zu weit geht.

Zur Abänderung 26 letzter Spiegelstrich war der Rat der Auffassung, dass man sich bei Überlegungen zu den verschiedenen Möglichkeiten, illegale oder verdächtige Handlungen im Internet zu melden, vorzugsweise nicht ausschließlich auf die Einrichtung einer Telefon-Hotline konzentrieren sollte; er entschied sich daher für eine offenere Formulierung.

Der Rat hat sich der Haltung der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag angeschlossen und die Abänderungen 3, 5, 13, 27, 32 und 34 nicht in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

IV.   FAZIT

Der Rat vertritt die Auffassung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt insgesamt vollständig mit den Zielen des geänderten Kommissionsvorschlags in Einklang steht. Er ist ferner der Auffassung, dass er den vom Europäischen Parlament mit seinen Abänderungen am Kommissionsvorschlag verfolgten Zielen gebührend Rechnung getragen hat, und geht davon aus, dass in naher Zukunft eine Einigung mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf die baldige Annahme der Empfehlung erzielt werden kann.


(1)  ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.


5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 295/57


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 25/2006

vom Rat festgelegt am 18. September 2006

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

(2006/C 295 E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. In den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist vorgesehen, dass Diskriminierungen wegen des Geschlechts verboten sind und die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen sicherzustellen ist.

(2)

Gemäß Artikel 2 des Vertrags ist die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen eine der Hauptaufgaben der Gemeinschaft. Desgleichen muss die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags bei all ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, und somit die durchgehende Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft gewährleisten.

(3)

Nach Artikel 13 des Vertrags ist der Rat befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen u. a. aus Gründen des Geschlechts in allen Bereichen zu bekämpfen, in denen die Gemeinschaft zuständig ist.

(4)

Der Grundsatz der Chancengleichheit für Männer und Frauen und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Beruf ist in Artikel 141 des Vertrags verankert, und es gibt bereits umfangreiche Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf Zugang zu Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt.

(5)

Der erste Jahresbericht der Kommission zur Gleichstellung von Frau und Mann, der dem Europäischen Rat auf der Frühjahrstagung 2004 vorgelegt wurde, kam zu dem Schluss, dass in den meisten Politikbereichen erhebliche geschlechtsspezifische Unterschiede bestehen, dass die ungleiche Behandlung von Frauen und Männern ein vielschichtiges Phänomen ist, dem mit einer Kombination verschiedenster Maßnahmen zu begegnen ist, und dass verstärkte Anstrengungen erforderlich sind, um die Ziele der Lissabonner Strategie zu erreichen.

(6)

Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung in Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000„die Entwicklung des Wissensstands, die Zusammenführung der Informationsquellen und einen Erfahrungsaustausch, insbesondere durch die Einrichtung eines Europäischen Gender-Instituts“.

(7)

Die von der Kommission in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudie (3) kam zu dem Ergebnis, dass ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen die sinnvolle Funktion übernehmen könnte, einige der Aufgaben auszuführen, die von den bestehenden Einrichtungen gegenwärtig nicht wahrgenommen werden, insbesondere Koordination, zentrale Erfassung und Verbreitung von Forschungsdaten und Informationen, Netzwerkbildung, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gleichstellung von Männern und Frauen, Hervorhebung der Gleichstellungsperspektive und Entwicklung von Instrumentarien für eine stärkere Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche der Gemeinschaft.

(8)

In seiner Entschließung vom 10. März 2004 zur Gleichstellungspolitik der Europäischen Union (4) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, die Arbeiten zur Errichtung eines Instituts zu beschleunigen.

(9)

Der Rat Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz sprach sich auf seiner Tagung vom 1. und 2. Juni 2004 ebenso wie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 für die Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen aus. Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.

(10)

Um eine wirksame Förderung und Durchführung der Politik der Geschlechtergleichstellung durch die Gemeinschaft, insbesondere in einer erweiterten Union, zu ermöglichen, sind die Erfassung, Analyse und Verbreitung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Informationen und Daten zur Gleichstellung von Männern und Frauen, die Entwicklung geeigneter Instrumente für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und die Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche, die Förderung des Dialogs zwischen den betroffenen Parteien und die Sensibilisierung der Unionsbürger erforderlich. Es ist daher zweckmäßig, ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen, das die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützt, zu errichten.

(11)

Da zur Verwirklichung des Ziels der Geschlechtergleichstellung eine Antidiskriminierungspolitik nicht ausreicht, sondern Maßnahmen zur Förderung eines harmonischen Zusammenlebens und der gleichberechtigten Teilhabe der beiden Geschlechter an der Gesellschaft notwendig sind, sollte das Institut einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten.

(12)

Da es wichtig ist, klischeehafte Vorstellungen der Geschlechterrollen in allen Bereichen der europäischen Gesellschaft zu überwinden und Frauen und Männern eine Orientierung an positiven Beispielen zu ermöglichen, sollte ein Tätigwerden in diesem Bereich auch zu den Aufgaben des Instituts gehören.

(13)

Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den einschlägigen Statistik-Einrichtungen, insbesondere Eurostat, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erfassung vergleichbarer und zuverlässiger Daten auf europäischer Ebene. Da Informationen über die Gleichstellung von Männern und Frauen auf allen Ebenen innerhalb der Gemeinschaft — lokal, regional, national und gemeinschaftsweit — relevant sind, wäre es für die Behörden der Mitgliedstaaten von Nutzen, wenn sie bei der Ausarbeitung politischer Strategien und Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene über solche Informationen verfügen könnten.

(14)

Das Institut sollte mit allen Programmen und Einrichtungen der Gemeinschaft so eng wie möglich zusammenarbeiten, um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (5), die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6), das Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (7) und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (8).

(15)

Das Institut sollte eine Zusammenarbeit und einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, Gleichstellungseinrichtungen, Forschungszentren, den Sozialpartnern sowie einschlägigen Organisationen auf europäischer und internationaler Ebene und in Drittländern entwickeln. Aus Effizienzgründen ist es sinnvoll, dass das Institut gemeinsam mit solchen Partnern und Experten in den Mitgliedstaaten ein europäisches elektronisches Gleichstellungsnetz aufbaut und koordiniert.

(16)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags ist eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat anzustreben.

(17)

Das Institut sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben möglichst unabhängig handeln können.

(18)

Das Institut sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (9) sowie die Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (10) anwenden.

(19)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) gilt auch für das Institut.

(20)

Für Fragen der vertraglichen Haftung des Instituts, die sich nach dem für die vom Institut geschlossenen Verträge geltenden Recht richtet, sollte der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in den betreffenden Verträgen enthalten ist, zuständig sein. Der Gerichtshof sollte auch für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten, die Schadensersatz aufgrund der außervertraglichen Haftung des Instituts zum Gegenstand haben, zuständig sein.

(21)

Durch eine unabhängige externe Bewertung sollte ermittelt werden, welche Wirkung das Institut hat, ob eine Änderung oder Ausweitung seines Aufgabenbereichs erforderlich ist und in welchen Zeitabständen weitere Bewertungen vorgenommen werden sollten.

(22)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(23)

Nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags können Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen werden, um über den Bereich der Beschäftigung hinaus die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu unterstützen und zu fördern. Artikel 141 Absatz 3 des Vertrags ist die spezifische Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Anwendung findet. Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 3 bildet daher die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Verordnung —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Errichtung des Instituts

Es wird ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (nachstehend „Institut“ genannt) errichtet.

Artikel 2

Ziele

Die übergreifenden Ziele des Instituts bestehen darin, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 3 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren.

Artikel 3

Aufgaben

1.   Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele nimmt das Institut folgende Aufgaben wahr:

a)

Erhebung, Analyse und Verbreitung von objektiven, vergleichbaren und zuverlässigen Informationen zur Geschlechtergleichstellung — einschließlich Forschungsergebnissen und vorbildlichen Verfahren, die dem Institut von Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorganen, Forschungszentren, nationalen Gleichstellungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartnern, maßgeblichen Drittländern und internationalen Organisationen übermittelt werden — sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für weitere Forschungsarbeiten;

b)

Entwicklung von Methoden zur Verbesserung der Objektivität, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit von Daten auf europäischer Ebene durch die Festlegung von Kriterien, die die Einheitlichkeit von Informationen verbessern, und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Datenerhebung;

c)

Entwicklung, Analyse, Bewertung und Verbreitung von Methoden zur Förderung der Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche der Gemeinschaft und die entsprechenden nationalen Politikbereiche sowie Unterstützung der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts durch alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft;

d)

Durchführung von Erhebungen zur Gleichstellungssituation in Europa;

e)

Einrichtung und Koordinierung eines europäischen Netzwerks zur Geschlechtergleichstellung unter Einbeziehung der Forschungszentren, Einrichtungen, Organisationen und Experten, die sich mit der Geschlechtergleichstellung und der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts beschäftigen, um die Forschung zu unterstützen und anzuregen, die Nutzung verfügbarer Ressourcen zu optimieren und den Austausch und die Verbreitung von Informationen zu fördern;

f)

Organisation eines jährlichen Treffens von Experten der auf Gleichstellungsfragen spezialisierten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

g)

Organisation von Ad-hoc-Sitzungen mit Experten zur Unterstützung der Forschungsarbeit des Instituts, zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen Forschern und zur Förderung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei ihrer Forschung;

h)

Sensibilisierung der Unionsbürger für Gleichstellungsfragen durch die Organisation von Konferenzen, Kampagnen und Tagungen auf europäischer Ebene in Zusammenarbeit mit einschlägigen Akteuren sowie Übermittlung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen an die Kommission;

i)

Verbreitung von Informationen zu positiven Beispielen für nicht den gängigen Klischees entsprechende Rollen von Frauen und Männern in allen Lebensereichen, Vorstellung von Ergebnissen und Initiativen mit dem Ziel, auf diese Erfolge hinzuweisen und aus ihnen Nutzen zu ziehen;

j)

Entwicklung von Dialog und Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen, Gleichstellungseinrichtungen, Hochschulen und Experten, Forschungszentren, den Sozialpartnern und einschlägigen Organisationen, die sich auf nationaler und europäischer Ebene um Geschlechtergleichstellung bemühen;

k)

Aufbau von für die Öffentlichkeit zugänglichen Dokumentationsressourcen;

l)

Bereitstellung von Informationen zur durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts für öffentliche und private Einrichtungen;

m)

Bereitstellung von Informationen für die Gemeinschaftsorgane über Geschlechtergleichstellung und die durchgehende Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in den Beitritts- und Kandidatenländern.

2.   Das Institut veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.

Artikel 4

Tätigkeitsbereiche und Arbeitsmethoden

1.   Das Institut erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und nach Maßgabe der in seinem Jahresprogramm festgelegten Ziele und Tätigkeitsschwerpunkte sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.   Das Arbeitsprogramm des Instituts steht im Einklang mit den Prioritäten der Gemeinschaft im Bereich der Geschlechtergleichstellung und mit dem Arbeitsprogramm der Kommission, einschließlich deren statistischer Arbeiten und Forschungsarbeiten.

3.   Um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, trägt das Institut bei der Ausführung seiner Tätigkeiten bereits vorhandenen Informationen jedweden Ursprungs und insbesondere den Arbeiten Rechnung, die von den Gemeinschaftsorganen und anderen Einrichtungen, Stellen und zuständigen nationalen und internationalen Organisationen bereits geleistet wurden, und arbeitet eng mit den zuständigen Dienststellen der Kommission einschließlich Eurostat zusammen. Das Institut gewährleistet eine angemessene Koordination mit allen einschlägigen Gemeinschaftsagenturen und Einrichtungen der Union, die gegebenenfalls in einer Absichtserklärung festgelegt werden.

4.   Das Institut stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für den Endnutzer verständlich sind.

5.   Das Institut kann mit anderen Organisationen vertragliche Bindungen eingehen, insbesondere in Form der Vergabe von Unteraufträgen zum Zweck der Ausführung von Aufgaben, die es solchen Organisationen übertragen kann.

Artikel 5

Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit

Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 6

Unabhängigkeit des Instituts

Das Institut übt seine Tätigkeit unabhängig und im öffentlichen Interesse aus.

Artikel 7

Zugang zu Dokumenten

1.   Auf die Dokumente des Instituts findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Anwendung.

2.   Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Errichtung des Instituts Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

3.   Gegen Entscheidungen des Instituts nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 erhoben werden.

4.   Auf die Verarbeitung von Daten durch das Institut findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Anwendung.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit Organisationen auf nationaler und auf europäischer Ebene, mit internationalen Organisationen sowie mit Drittländern

1.   Das Institut arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Organisationen und Experten in den Mitgliedstaaten, beispielsweise Gleichstellungseinrichtungen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern, sowie mit maßgeblichen Organisationen auf europäischer und auf internationaler Ebene und mit Drittländern zusammen.

2.   Sollten sich Abkommen mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern als notwendig erweisen, damit das Institut seine Aufgaben effizient erfüllen kann, so schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags im Interesse des Instituts solche Abkommen mit internationalen Organisationen oder Drittländern. Diese Bestimmung steht einer Ad-hoc-Zusammenarbeit mit solchen Organisationen oder mit Drittländern nicht entgegen.

Artikel 9

Zusammensetzung des Instituts

Das Institut umfasst:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Vorstand;

c)

einen Direktor mit zugehörigem Personal.

Artikel 10

Verwaltungsrat

1.   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat, der vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt wird;

b)

drei Vertretern der Kommission, die von der Kommission ernannt werden;

c)

drei Mitgliedern ohne Stimmrecht, die vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission ernannt werden und die jeweils eine der folgenden Gruppen vertreten:

i)

eine einschlägige Nichtregierungsorganisation auf Gemeinschaftsebene, die ein legitimes Interesse daran hat, zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und zur Förderung der Geschlechtergleichstellung beizutragen;

ii)

Arbeitgeberorganisationen auf Gemeinschaftsebene;

iii)

Arbeitnehmerorganisationen auf Gemeinschaftsebene.

2.   Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist darauf zu achten, dass die höchste fachliche Qualifikation und ein breites Spektrum an einschlägigem und fachübergreifendem Sachverstand im Bereich der Geschlechtergleichstellung gewährleistet sind.

Die Kommission und der Rat streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

Die Ernennung von Stellvertretern des Mitglieds für den Fall seiner Abwesenheit erfolgt nach demselben Verfahren.

Das Verzeichnis der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrats wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website des Instituts und auf anderen einschlägigen Websites veröffentlicht.

3.   Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

4.   Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren; Wiederwahl ist möglich.

5.   Jedes in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme.

6.   Der Verwaltungsrat fasst die für die Tätigkeit des Instituts erforderlichen Beschlüsse. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

a)

Er verabschiedet auf der Grundlage eines vom Direktor nach Artikel 12 verfassten Entwurfs in Abstimmung mit der Kommission das jährliche und das mittelfristige Arbeitsprogramm für einen Dreijahreszeitraum nach Maßgabe des Haushalts und der verfügbaren Mittel. Im Bedarfsfall kann das Programm während des Jahres überarbeitet werden. Das erste jährliche Arbeitsprogramm ist spätestens neun Monate nach Ernennung des Direktors zu verabschieden.

b)

Er verabschiedet den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Jahresbericht, in dem er insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt. Dieser Bericht ist spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen; er wird auf der Website des Instituts veröffentlicht.

c)

Er übt gegenüber dem Direktor die Disziplinargewalt aus und kann ihn gemäß Artikel 12 ernennen oder des Amtes entheben.

d)

Er verabschiedet den Entwurf des Haushaltsplans und den endgültigen Haushaltsplan des Instituts.

7.   Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage eines Vorschlags, den der Direktor in Abstimmung mit der Kommission ausarbeitet, die internen Verfahrensvorschriften des Instituts fest.

8.   Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In den in Absatz 6 und in Artikel 12 Absatz 1 genannten Fällen werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.

9.   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines vom Direktor in Abstimmung mit der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags.

10.   Der Verwaltungsrat setzt einen aus sechs Mitgliedern bestehenden Vorstand gemäß Artikel 11 ein.

11.   Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich ein. Er beruft in eigener Initiative oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zusätzliche Sitzungen ein.

12.   Das Institut übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt) jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis des Bewertungsverfahrens maßgeblich sind.

13.   Die Direktoren der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, des Zentrums für die Förderung der Berufsbildung und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte können gegebenenfalls als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, um die jeweiligen Arbeitsprogramme unter dem Gesichtspunkt der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts zu koordinieren.

Artikel 11

Vorstand

1.   Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, drei Vertretern der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat und einem Vertreter der Kommission.

Die Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden.

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat ernannt, damit das für die Arbeit des Vorstands notwendige breite Spektrum an einschlägigem Fachwissen gewährleistet ist.

2.   Unbeschadet der in Artikel 12 genannten Zuständigkeiten des Direktors überwacht der Vorstand die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und trifft in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats alle für die ordnungsgemäße Verwaltung des Instituts notwendigen Maßnahmen.

3.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.

4.   Der Vorstand unterrichtet den Verwaltungsrat in regelmäßigen Abständen und umfassend über seine Tätigkeiten und die gefassten Beschlüsse.

Artikel 12

Direktor

1.   Das Institut wird von einem Direktor geleitet, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernennt. Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

2.   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Bei der Bewertung prüft die Kommission insbesondere Folgendes:

a)

die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie erzielt wurden;

b)

die Aufgaben und Erfordernisse des Instituts in den nächsten Jahren.

3.   Der Direktor ist, unter Aufsicht des Verwaltungsrates, verantwortlich für:

a)

die Wahrnehmung der in Artikel 3 genannten Aufgaben;

b)

die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms und des mittelfristigen Arbeitsprogramms des Instituts;

c)

die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands;

d)

die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Jahresberichts;

e)

alle Fragen, die das Personal betreffen, und insbesondere die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 3;

f)

die laufenden Verwaltungsgeschäfte und

g)

die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen des Instituts im Vergleich zu dessen Zielen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung.

4.   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands ohne Stimmrecht teil. Er kann auch vom Europäischen Parlament aufgefordert werden, im Rahmen einer Anhörung über wichtige Themen zu berichten, die mit der Tätigkeit des Instituts zusammenhängen.

5.   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Instituts.

Artikel 13

Personal

1.   Für das Personal des Instituts gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, beide festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (12), sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

2.   Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. Er kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Experten, die von den Mitgliedstaaten an das Institut entsandt werden, erlassen.

3.   Das Institut übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Artikel 14

Aufstellung des Haushaltsplans

1.   Alle Einnahmen und Ausgaben des Instituts sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, und werden im Haushaltsplan des Instituts ausgewiesen.

2.   Der Haushaltsplan des Instituts ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

3.   Die Einnahmen des Instituts umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel:

a)

einen Zuschuss der Gemeinschaft, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“) eingesetzt wird;

b)

Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen;

c)

etwaige Finanzbeiträge der in Artikel 8 genannten Organisationen und Drittländer;

d)

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

4.   Die Ausgaben des Instituts umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

5.   Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Instituts für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch den Entwurf eines Stellenplans und wird der Kommission spätestens zum 31. März durch den Verwaltungsrat übermittelt.

6.   Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

7.   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

8.   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für das Institut und nimmt den Stellenplan des Instituts an.

9.   Der Haushaltsplan des Instituts wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union endgültig. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

10.   Der Verwaltungsrat teilt der Haushaltsbehörde so schnell wie möglich seine Absicht zur Durchführung sämtlicher Projekte mit, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushalts haben können, insbesondere Projekte, die sich auf Immobilien wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden beziehen. Er informiert die Kommission hierüber.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde die Absicht mitgeteilt, eine Stellungnahme abzugeben, so leitet er diese Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über das Projekt an den Verwaltungsrat weiter.

Artikel 15

Ausführung des Haushaltsplans

1.   Der Direktor führt den Haushaltsplan des Instituts aus.

2.   Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer des Instituts dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (13) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt).

3.   Spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des Instituts und den in Absatz 2 genannten Bericht. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

4.   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen des Instituts gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Instituts auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

5.   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss des Instituts ab.

6.   Der Direktor leitet diesen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

7.   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

8.   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort wird auch dem Verwaltungsrat übermittelt.

9.   Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung für den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens in dem betreffenden Haushaltsjahr erforderlich sind.

10.   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

11.   Der Verwaltungsrat erlässt in Abstimmung mit der Kommission die für das Institut geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise des Instituts dies erfordert und die Kommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.

Artikel 16

Sprachen

1.   Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (14) finden auf das Institut Anwendung.

2.   Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen Übersetzungen werden grundsätzlich von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (15) errichteten Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

Artikel 17

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Institut Anwendung.

Artikel 18

Haftung

1.   Die vertragliche Haftung des Instituts richtet sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem vom Institut geschlossenen Vertrag enthalten ist, zuständig.

2.   Im Fall der außervertraglichen Haftung ersetzt das Institut den durch das Institut oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Pflichten verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz eines solchen Schadens ist der Gerichtshof zuständig.

Artikel 19

Beteiligung von Drittländern

1.   Das Institut steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf Grund derer die betreffenden Länder Gemeinschaftsvorschriften in dem von dieser Verordnung erfassten Bereich übernommen haben und anwenden.

2.   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Instituts festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an vom Institut eingeleiteten Initiativen, finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Abkommen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Einklang stehen.

Artikel 20

Bewertung

1.   Bis zum … (16) gibt das Institut eine unabhängige externe Bewertung seiner Leistungen auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand der Bewertung sind der Einfluss des Instituts auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie eine Analyse der Synergieeffekte. Besonders einzugehen ist auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Instituts einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung oder Ausweitung. Die Bewertung berücksichtigt einschlägige Stellungnahmen der betroffenen Parteien auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene.

2.   In Absprache mit der Kommission beschließt der Verwaltungsrat einen Zeitplan für künftige Bewertungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung.

Artikel 21

Überprüfungsklausel

Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der in Artikel 20 genannten Bewertung und richtet erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen am Institut, an dessen Arbeitsweise und dessen Aufgabenbereich an die Kommission. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veröffentlicht sie. Nach Prüfung des Bewertungsberichts und der Empfehlungen kann die Kommission Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten, die sie für erforderlich erachtet.

Artikel 22

Verwaltungskontrolle

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt im Einklang mit Artikel 195 des Vertrags der Aufsicht durch den Bürgerbeauftragten.

Artikel 23

Tätigkeitsaufnahme des Instituts

Das Institut nimmt seine Tätigkeit sobald wie möglich, auf keinen Fall später als am … (17) auf.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 24 vom 31.1.2006, S. 29.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. September 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  European Commission Feasibility Study for a European Gender Institute (durchgeführt von PLS Ramboll Management, DK, 2002).

(4)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 638.

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

(8)  Auf der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2003 forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Menschenrechtsagentur vorzulegen, die unter dem Dach der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit — bei Erweiterung deren Mandats — eingerichtet wird.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission (ABl. L 227, 19.8.2006, S. 3).

(12)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.11.2005, S. 7).

(13)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(14)  ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385. Zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 920/2005 des Rates (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).

(16)  Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(17)  Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 8. März 2005 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 des Vertrags einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen unterbreitet.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 14. März 2006 abgegeben.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 27. September 2005 abgegeben.

Die Kommission hat am 8. Mai 2006 einen geänderten Vorschlag angenommen.

Der Rat hat am 18. September 2006 im Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

II.   ZIEL DES VORSCHLAGS

Mit der Verordnung soll ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen eingerichtet werden, das als Kompetenzzentrum auf EU-Ebene dienen und den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten technische und fachliche Unterstützung leisten soll, insbesondere durch das Zusammentragen und die Analyse von vergleichbaren Daten und Statistiken sowie durch die Entwicklung eines methodologischen Instrumentariums für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Die übergreifenden Ziele des Instituts bestehen darin, zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter beizutragen und die Förderung der Geschlechtergleichstellung zu verstärken, die Gemeinschaftsorgane bei der Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts zu unterstützen sowie die Bürgerinnen und Bürger der EU stärker für Gleichstellungsfragen zu sensibilisieren.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates richtet sich nach den Zielen von Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 des Vertrags, die sich auf die Bekämpfung von Diskriminierungen bzw. die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Beruf einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beziehen.

Bei der Festlegung seines Gemeinsamen Standpunkts ist der Rat — mit Ausnahme von Fragen hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats und des Beirats — weitgehend dem geänderten Vorschlag der Kommission gefolgt.

2.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat in seiner ersten Lesung am 14. März 2006 52 Abänderungen angenommen.

2.1   Vom Rat übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt 35 Abänderungen berücksichtigt. Davon hat der Rat

17 Abänderungen vollständig übernommen (Nrn. 2, 6, 9, 59/74, 13, 18, 64/80, 65 81, 29, 35, 36, 38, 41, 42, 45, 53 und 55);

4 Abänderungen in der Neufassung der Kommission übernommen (Nrn. 7, 8, 10 und 40);

14 Abänderungen sinngemäß übernommen (Nrn. 3, 4, 5, 17, 60/76, 61 rev./77, 62 78, 20, 25, 63/79, 24, 28 und 48).

2.2   Vom Rat nicht übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat 11 Abänderungen aus den von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag erläuterten Gründen nicht übernommen (Nrn. 1, 23, 30, 31, 32, 33, 34, 46, 47, 52 und 54).

Der Rat konnte ferner 6 weitere Abänderungen nicht akzeptieren, bei denen es um den wichtigsten strittigen Punkt zwischen den Organen — die Zusammensetzung des Verwaltungsrats — geht.

—   Dialog auf internationaler Ebene (Abänderung 26, Artikel 3 Absatz 1)

Der Rat hält diese Abänderung nicht für erforderlich, da Artikel 8 bereits ausdrücklich auf die „Zusammenarbeit mit Organisationen auf nationaler und auf europäischer Ebene sowie mit internationalen Organisationen und mit Drittländern“ eingeht und ein Verfahren für eine solche Zusammenarbeit vorsieht. Nach Artikel 4, in dem die Tätigkeitsbereiche und Arbeitsmethoden des Instituts angegeben werden, „trägt das Institut bei der Ausführung seiner Tätigkeiten bereits vorhandenen Informationen jedweden Ursprungs und insbesondere den Arbeiten Rechnung, die von den Gemeinschaftsorganen und anderen Einrichtungen, Stellen und zuständigen nationalen und internationalen Organisationen bereits geleistet wurden …“. Darüber hinaus ist der Rat der Auffassung, dass die rechtliche Klarheit leiden könnte, würde man der ohnehin schon langen Liste von Aufgaben in Artikel 3 diesen weiteren Aspekt hinzufügen.

—   Zusammensetzung des Verwaltungsrats (Abänderungen 66/82, Artikel 10 Absatz 1)

Als im Juni 2005 eine allgemeine Ausrichtung erzielt wurde, konnte der Rat den ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Verwaltungsrat mit beschränkter Mitgliederzahl nicht akzeptieren, sondern sprach sich für einen voll repräsentativen Verwaltungsrat mit 25 Mitgliedern aus, der von einem kleinen Vorstand mit sechs Mitgliedern unterstützt wird (Artikel 11). In dieser Konstellation würden dem Verwaltungsrat drei Vertreter der Kommission angehören sowie drei nicht stimmberechtigte Mitglieder, die eine einschlägige Nichtregierungsorganisation auf Gemeinschaftsebene und die Sozialpartner vertreten.

Nach Erhalt der Stellungnahme des Europäischen Parlaments im März 2006 hat der Rat geprüft, wie sinnvoll ihm die Abänderungen 66 und 82 erscheinen, in denen das Parlament für einen kleinen Verwaltungsrat mit neun vom Rat ernannten Mitgliedern und einem Vertreter der Kommission plädiert. Der Rat konnte darin zwar eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag erkennen, aber er konnte die Abänderungen aus einer Reihe von Gründen trotzdem nicht akzeptieren:

Angesichts der Natur der Sache hält es der Rat für wichtig, dass jeder Mitgliedstaat im Verwaltungsrat vertreten ist, zumal dies die Zusammenführung der in den einzelnen Staaten gesammelten Erfahrungen und des dort vorhandenen Know-hows im Bereich der Gleichstellung erleichtern würde, was besonders mit Blick auf die sich erweiternde Union von Bedeutung ist.

Wichtig ist, dass das Institut effizient arbeitet, und daher wäre ein einfaches Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats vorzuziehen. Darüber hinaus erscheint dem Rat ein kleinerer Vorstand gut geeignet, für einen reibungslosen Arbeitsablauf des Verwaltungsrats zu sorgen.

Da die Gleichstellungspolitik eine Vielzahl von Bereichen betrifft, ist der Rat zu der Auffassung gelangt, dass die Kommission mehr als einen Vertreter im Verwaltungsrat haben sollte, um einen substanziellen Beitrag zur Arbeit des Instituts leisten zu können, und dass die Kommission auch einen Vertreter im Vorstand haben sollte.

Der Rat ist sich mit der Kommission einig, dass es drei nicht stimmberechtigte Mitglieder geben sollte, die die Sozialpartner und eine einschlägige Nichtregierungsorganisation auf Gemeinschaftsebene vertreten.

Ferner ist anzumerken, dass der Standpunkt des Rates bezüglich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats dem allgemeinen horizontalen Standpunkt entspricht, der in der Vergangenheit zu anderen Ämtern, Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft eingenommen wurde. Mehrere Delegationen zeigten sich zwar bereit, ihre Haltung im Fall des Instituts aufgrund seiner recht überschaubaren Größe und seines relativ bescheidenen Haushalts zu überdenken, doch wurde eingeräumt, dass derzeit noch nicht abzusehen sei, ob ein kleinerer Verwaltungsrat, dem ein großer Beirat zur Seite stehe, tatsächlich effizienter wäre als ein repräsentativer Verwaltungsrat mit einem kleinen Vorstand. Darüber hinaus spielt für das Institut auch der Kosten-Nutzen-Faktor eine nicht unbedeutende Rolle, da ein kleiner Vorstand — würde dieser vorgesehen — häufiger zusammenkommen könnte als ein großer Verwaltungsrat.

—   Vertretung durch Männer und Frauen: 40 %-Quote (Abänderung 39, Artikel 10 Absatz 2)

Der Rat unterstützt das Konzept einer ausgewogenen Vertretung durch Männer und Frauen im Verwaltungsrat, wie aus dem Gemeinsamen Standpunkt hervorgeht. Er möchte jedoch verhindern, dass die Arbeit des Instituts durch eine Pflichtquote, die zu erfüllen sich in der Praxis als schwierig erweisen könnte, unnötig behindert wird, da gegenwärtig im Allgemeinen mehr Frauen als Männer in der Gleichstellungspolitik aktiv sind. Ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter herzustellen ist zwar ein wichtiges Ziel, und es gibt Bemühungen, mehr Männer in diesen Bereich einzubeziehen, doch ist der Rat der Auffassung, dass die Erfahrung und Kompetenz der Mitglieder des Verwaltungsrats im Bereich der Gleichstellungspolitik ebenso wichtig und entsprechend zu berücksichtigen ist.

—   Beirat (Abänderungen 67/83, 68/84 und 51, Artikel 12 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags)

In der vom Rat bevorzugten Konstellation eines großen Verwaltungsrats, der von einem kleinen Vorstand unterstützt wird, wäre der von der Kommission und dem Parlament vorhergesehene Beirat nicht länger erforderlich. Um darüber hinaus zu gewährleisen, dass das Institut von der wertvollen auf einzelstaatlicher Ebene vorhandenen Erfahrung profitiert, wird nach Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts — wie vom Parlament gewünscht — ein europäisches Netzwerk zur Geschlechtergleichstellung eingerichtet und ferner ein „jährliches Treffen von Experten der auf Gleichstellungsfragen spezialisierten Stellen in den Mitgliedstaaten“ organisiert.

3.   Sonstige vom Rat vorgenommene Änderungen

Im Zuge der üblichen Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine Reihe kleinerer technischer — rechtlicher oder sprachlicher — Änderungen vereinbart.

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Meinung, dass der Gemeinsame Standpunkt trotz der unterschiedlichen Auffassungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats den grundlegenden Zielen des geänderten Kommissionsvorschlags entspricht.


5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 295/69


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 26/2006

vom Rat festgelegt am 25. September 2006

im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013)

(2006/C 295 E/04)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 151 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag begründet die Unionsbürgerschaft, durch die die nationale Staatsbürgerschaft des jeweiligen Mitgliedstaats ergänzt wird. Sie ist ein wichtiges Element der Stärkung und Sicherung des europäischen Integrationsprozesses.

(2)

Die Gemeinschaft sollte darauf hinwirken, dass sich die Bürger ihrer europäischen Bürgerschaft, deren Vorteile wie auch ihrer Rechte und Pflichten voll bewusst werden, bei deren Förderung das Subsidiaritätsprinzip und das Interesse am Zusammenhalt zu berücksichtigen sind.

(3)

Vor dem Hintergrund der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 16. und 17. Juni 2005 in Brüssel eingeleiteten breit angelegten Beratungen über die Zukunft Europas ist es besonders dringend, den Bürgern Europas ihre Bürgerschaft der Europäischen Union in vollem Umfang bewusst zu machen. Das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ sollte deshalb andere Maßnahmen in diesem Bereich ergänzen, sich aber nicht mit ihnen überschneiden.

(4)

Damit die Bürger die europäische Integration uneingeschränkt unterstützen, sollten ihre gemeinsamen Werte, ihre gemeinsame Geschichte und gemeinsame Kultur als zentrale Elemente ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft betont werden, die in Übereinstimmung mit der am 7. Dezember 2000 proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4) auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Wahrung der Menschenrechte, der kulturellen Vielfalt, der Toleranz und der Solidarität aufbaut.

(5)

Die Förderung einer aktiven Bürgerschaft stellt ein zentrales Element im verstärkten Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz und ebenso bei der Förderung des Zusammenhalts und der Entwicklung der Demokratie dar.

(6)

Im Zusammenhang mit der europäischen Informations- und Kommunikationsstrategie sollte sichergestellt werden, dass die von dem Programm geförderten Tätigkeiten allgemein verbreitet werden und sich im Bewusstsein einprägen.

(7)

Um Europa den Bürgern näher zu bringen und diesen die Möglichkeit zu geben, sich intensiv am immer engeren Zusammenwachsen Europas zu beteiligen, müssen alle Staatsangehörigen und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in den Teilnehmerländern angesprochen und in transnationale Austausch- und Kooperationsaktivitäten einbezogen werden, die zur Entwicklung eines Gefühls der Zugehörigkeit zu gemeinsamen europäischen Idealen beitragen.

(8)

In einer im Jahre 1988 angenommenen Entschließung sprach sich das Europäische Parlament für die intensive Förderung von Kontakten zwischen Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten aus, und bezeichnete die besondere Unterstützung der Europäischen Union für Partnerschaftsprojekte zwischen Gemeinden in verschiedenen Mitgliedstaaten als sinnvoll und wünschenswert.

(9)

Der Europäische Rat hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Europäische Union und ihre Organe bürgernäher werden müssen. Er hat die Organe der Union aufgefordert, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft zu führen und anzuregen und dadurch die Teilnahme der Bürger am öffentlichen Leben und am Entscheidungsprozess zu erleichtern, und dabei die grundlegenden Werte zu betonen, die die Bürger Europas teilen.

(10)

Der Rat hat in seinem Beschluss 2004/100/EG vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (5) ein Aktionsprogramm verabschiedet, das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Gemeinden sowie die Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung bestätigt hat.

(11)

Bürgerprojekte mit transnationaler und sektorübergreifender Dimension sind wichtige Mittel, um die Bürger zu erreichen und das europäische Bewusstsein, die europäische politische Integration, die gesellschaftliche Einbindung und das gegenseitige Verständnis zu fördern.

(12)

Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sind wichtige Elemente für eine aktive Beteiligung der Bürger an der Gesellschaft und helfen, alle Seiten des öffentlichen Lebens zu stärken. Sie spielen außerdem eine Mittlerrolle zwischen Europa und seinen Bürgern. Daher sollte ihre transnationale Zusammenarbeit gefördert und ermutigt werden.

(13)

Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen, können Ideen und Überlegungen in die Diskussion auf europäischer Ebene einbringen. Deshalb sollten als eine Verbindung zwischen den Europäischen Organen und den Bürgern diejenigen Tätigkeiten, die ihren Beitrag zum Aufbau einer europäischen Identität und Bürgerschaft widerspiegeln, unterstützt werden, indem Verfahren mit transparenten Kriterien zur Förderung von Informations- und Austauschnetzen eingeführt werden.

(14)

Ferner sollten die im Rahmen des Beschlusses Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (6) begonnenen Bemühungen der Europäischen Union zur Erhaltung der mit Deportationen in Verbindung stehenden wichtigsten Stätten und Archive und ihrer Mahnmalfunktion fortgesetzt werden. Auf diese Weise kann ein Bewusstsein für die ganze Tragweite und die tragischen Konsequenzen des Zweiten Weltkriegs bewahrt und ein universelles Gedenken gefördert werden — als ein Weg, um die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten.

(15)

In der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza angenommenen Erklärung zum Sport wurde hervorgehoben, dass „die Gemeinschaft, auch wenn sie in diesem Bereich keine unmittelbare Zuständigkeit besitzt, bei ihren Tätigkeiten im Rahmen des Vertrags die sozialen, erzieherischen und kulturellen Funktionen berücksichtigen muss, die für den Sport so besonders charakteristisch sind“.

(16)

Es sollte besonders auf eine ausgewogene Beteiligung der Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten an transnationalen Projekten und Aktivitäten geachtet werden.

(17)

Die Bewerberländer und die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, werden gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen als potenzielle Teilnehmer von Gemeinschaftsprogrammen anerkannt.

(18)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ angenommen, in der die westlichen Balkanstaaten eingeladen werden, sich an den Programmen und Einrichtungen der Gemeinschaft zu beteiligen; die westlichen Balkanländer sollten daher als potenzielle Teilnehmer von Gemeinschaftsprogrammen anerkannt werden.

(19)

Das Programm sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig überwacht und unabhängig evaluiert werden, damit die für die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können.

(20)

Für die Verfahren zur Überwachung und Evaluierung des Programms sollten konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele und Indikatoren genutzt werden.

(21)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 19. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wahren, müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einfachheit und Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, der Beschränkung der Zahl von Fällen, für deren Umsetzung und Verwaltung die Kommission unmittelbar zuständig ist, und der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Ressourcen und der administrativen Belastung durch deren Verwendung angewandt werden.

(22)

Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen vorzubeugen und um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge einzuziehen.

(23)

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung kann die Umsetzung des Programms durch den Einsatz von Pauschalzuschüssen erleichtert werden, die entweder zur Unterstützung von Programmteilnehmern oder als Fördermittel der Gemeinschaft für die auf nationaler Ebene zur Programmverwaltung eingerichteten Strukturen gewährt werden.

(24)

Dieser Beschluss legt für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung fest, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) bildet.

(25)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des transnationalen und multilateralen Charakters der Programmaktionen und -maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(27)

Übergangsmaßnahmen zur Überwachung der vor dem 31. Dezember 2006 begonnenen Aktionen sollten gemäß dem Beschluss 2004/100/EG erlassen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Umfang des Programms

1.   Mit diesem Beschluss wird das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (nachstehend „Programm“ genannt) für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet.

2.   Das Programm trägt zu folgenden allgemeinen Zielen bei:

a)

Bürgern die Möglichkeit zur Interaktion und zur Partizipation an einem immer engeren Zusammenwachsen eines demokratischen und weltoffenen Europas, das geeint und reich in seiner kulturellen Vielfalt ist, geben und damit die Entwicklung des Konzepts der Bürgerschaft der Europäischen Union fördern;

b)

ein Verständnis für eine europäische Identität entwickeln, die auf gemeinsamen Werten, gemeinsamer Geschichte und gemeinsamer Kultur aufbaut;

c)

bei den Bürgern ein Verständnis für die gemeinsame Verantwortung für die Europäische Union fördern;

d)

das Verständnis der europäischen Bürger füreinander vergrößern, dabei die kulturelle und sprachliche Vielfalt achten und fördern und zugleich zum interkulturellen Dialog beitragen.

Artikel 2

Spezifische Programmziele

Das Programm hat im Einklang mit den grundlegenden Zielen des Vertrags folgende spezifische Ziele, die auf transnationaler Basis verwirklicht werden:

a)

Menschen aus lokalen Gemeinschaften aus ganz Europa zusammenbringen, damit sie Erfahrungen, Meinungen und Wertvorstellungen austauschen und gemeinsam nutzen, aus der Geschichte lernen und die Zukunft gestalten können;

b)

Aktionen, Diskussionen und Überlegungen zur europäischen Bürgerschaft und zur Demokratie, zur Wertegemeinschaft und zur gemeinsamen Geschichte und gemeinsamen Kultur durch die Zusammenarbeit im Rahmen der Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene fördern;

c)

Europa den Bürgern näher bringen, indem europäische Werte und Errungenschaften gefördert werden und gleichzeitig die Erinnerung an die Vergangenheit Europas bewahrt wird;

d)

die Interaktion zwischen den Bürgern sowie Organisationen der Zivilgesellschaft aus allen Teilnehmerländern fördern, dabei zum interkulturellen Dialog beitragen und sowohl die Vielfalt als auch die Einheit Europas betonen; besonderes Augenmerk gilt hierbei Aktivitäten, durch die engere Beziehungen zwischen den Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 30. April 2004, und denen der Mitgliedstaaten, die seither beigetreten sind, hergestellt werden sollen.

Artikel 3

Aktionen

1.   Die Programmziele werden mit Hilfe der nachstehenden Aktionen verfolgt; Details dazu finden sich in Teil I des Anhangs.

a)

„Aktive Bürger für Europa“ umfasst:

Städtepartnerschaften

Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen.

b)

„Aktive Zivilgesellschaft in Europa“ umfasst:

Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks)

Strukturförderung für Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft.

c)

„Gemeinsam für Europa“ umfasst:

Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung, wie z.B. Gedenkfeiern, Preisverleihungen, künstlerische Veranstaltungen, europaweite Konferenzen

Studien, Erhebungen und Meinungsumfragen

Informations- und Verbreitungsinstrumente.

d)

„Aktive europäische Erinnerung“ umfasst:

Erhaltung der wichtigsten mit Deportationen in Verbindung stehenden Stätten und Gedenken an die Opfer

2.   Wie in dem spezifischen Ziel in Artikel 2 Buchstabe d festgelegt, kann bei jeder Aktion der ausgewogenen Beteiligung von Bürgern sowie Organisationen der Zivilgesellschaft aus allen Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt werden.

Artikel 4

Arten von Gemeinschaftsmaßnahmen

1.   Gemeinschaftsmaßnahmen können in Form von Zuschüssen oder öffentlichen Aufträgen durchgeführt werden.

2.   Gemeinschaftszuschüsse können z.B. in Form von Betriebskostenzuschüssen, aktionsbezogenen Zuschüssen, Stipendien oder Preisen gewährt werden.

3.   Öffentliche Aufträge umfassen Dienstleistungen wie z.B. die Organisation von Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und Verbreitungsinstrumente, Überwachung und Evaluierung.

4.   Die Begünstigten müssen die in Teil II des Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen, damit ihnen ein Gemeinschaftszuschuss gewährt werden kann.

Artikel 5

Teilnahme am Programm

Das Programm steht folgenden Ländern (nachstehend „Teilnehmerländer“ genannt) offen:

a)

den Mitgliedstaaten;

b)

gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens den EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind;

c)

den Bewerberländern, für die eine Heranführungsstrategie besteht, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen festgelegt wurden;

d)

den westlichen Balkanländern entsprechend den Modalitäten, die mit diesen Ländern gemäß den Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind.

Artikel 6

Zugang zum Programm

Das Programm steht allen Akteuren offen, die die aktive europäische Bürgerschaft fördern, insbesondere lokalen Behörden und Organisationen, Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks), Bürgergruppen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und mit verschiedenen Vorschriften der jeweiligen Einrichtung oder Organisation kann das Programm gemeinsame und innovative Aktivitäten im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft mit einschlägigen internationalen Organisationen wie dem Europarat und der UNESCO abdecken.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

1.   Die Kommission verabschiedet die für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen gemäß den Bestimmungen im Anhang.

2.   Folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

a)

die Modalitäten für die Durchführung des Programms, einschließlich des jährlichen Arbeitsplans sowie der Auswahlkriterien und -verfahren;

b)

das allgemeine Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Aktionen des Programms;

c)

die Verfahren zur Überwachung und Evaluierung des Programms;

d)

die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft (Höhe, Laufzeit, Aufteilung und Begünstigte) im Zusammenhang mit allen Betriebskostenzuschüssen, mehrjährigen Städtepartnerschaftsvereinbarungen im Rahmen der Aktion 1 und Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung im Rahmen der Aktion 3.

3.   Alle anderen für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

4.   Im Rahmen des in Absatz 2 genannten Verfahrens kann die Kommission für jede der im Anhang genannten Aktionen Leitlinien festlegen, um das Programm an etwaige Änderungen bei den Prioritäten im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft anzupassen.

Artikel 9

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Kohärenz mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft und der Europäischen Union

1.   Die Kommission stellt die Kohärenz und Komplementarität zwischen diesem Programm und anderen Instrumenten in anderen Aktionsbereichen der Gemeinschaft sicher, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Jugend, Sport, Umwelt, audiovisueller Bereich und Medien, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Integration, Gleichstellung von Männern und Frauen, Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, wissenschaftliche Forschung, Informationsgesellschaft und Außenbeziehungen der Gemeinschaft, vor allem auf der Ebene der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

2.   Im Rahmen des Programms können Mittel gemeinsam mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft und der Europäischen Union für die Umsetzung von Maßnahmen genutzt werden, die sowohl den Zielen des Programms als auch den Zielen der anderen Instrumente entsprechen.

Artikel 11

Finanzausstattung

1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 190 Millionen EUR festgelegt (11).

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 12

Finanzbestimmungen

1.   Die Finanzhilfen werden juristischen Personen in Form von Zuschüssen gewährt. Je nach Art der Aktion und des verfolgten Ziels können Zuschüsse auch natürlichen Personen gewährt werden.

2.   Die Kommission kann natürlichen oder juristischen Personen Preise für im Rahmen des Programms durchgeführte Aktionen oder Projekte verleihen.

3.   Gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sind abhängig von der Art der jeweiligen Maßnahme Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen zulässig.

4.   Eine Kofinanzierung in Form von Sachleistungen kann zugelassen werden.

5.   Die Kommission kann beschließen, die Begünstigten aufgrund ihrer Merkmale und der Art der Aktionen vom Erfordernis des Nachweises der für die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen zu befreien.

6.   Der Umfang der vom Begünstigten mitzuteilenden Informationen kann bei geringfügigen Zuschüssen reduziert werden.

7.   In speziellen Fällen wie bei der Gewährung eines geringfügigen Zuschusses, kann der Begünstigte von der Verpflichtung befreit werden, seine finanzielle Leistungsfähigkeit für die Umsetzung des geplanten Projekts oder des Arbeitsprogramms nachzuweisen.

8.   Betriebskostenzuschüsse nach dem Programm für Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse im Sinne des Artikels 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 verfolgen, werden im Fall der Verlängerung nicht automatisch gekürzt.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1.   Die Kommission stellt sicher, dass bei der Umsetzung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Aktionen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Maßnahmen zur Vorbeugung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen geschützt werden, und zwar durch wirksame Kontrollen, die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (13) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14).

2.   Für die im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsaktionen bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt oder bewirken würde.

3.   Die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung wird von der Kommission gekürzt, ausgesetzt oder eingezogen, wenn sie Unregelmäßigkeiten — einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

4.   Wurden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Standes der Umsetzung einer Maßnahme lediglich ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Begünstigten auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme zu übermitteln. Ist die Antwort des Begünstigten nicht zufrieden stellend, so kann die Kommission den Restbetrag der Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.

5.   Jeder zu Unrecht gezahlter Betrag ist der Kommission zurückzuerstatten. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 14

Überwachung und Evaluierung

1.   Die Kommission gewährleistet die regelmäßige Überwachung des Programms. Die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung fließen in die Durchführung des Programms ein. Die Überwachung umfasst insbesondere die Erstellung der in Absatz 3 Buchstaben a und c genannten Berichte.

Die einzelnen Ziele können nach Maßgabe des Artikels 251 des Vertrags überprüft werden.

2.   Die Kommission stellt eine regelmäßige externe und unabhängige Evaluierung des Programms sicher und unterrichtet regelmäßig das Europäische Parlament.

3.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Unterlagen vor:

a)

bis zum 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse und über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

b)

bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

c)

bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

Artikel 15

Übergangsbestimmung

Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 2004/100/EG 2004 begonnenen Maßnahmen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen des genannten Beschlusses.

Mittel, die zugewiesenen Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen entsprechen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2004/100/EG rechtsgrundlos gezahlt wurden, können im Einklang mit Artikel 18 der Haushaltsordnung dem Programm zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 29.

(2)  ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 81.

(3)  Stellungnahme der Europäischen Parlaments vom 5. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. September 2006 und Standpunkt der Europäischen Parlaments (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(4)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.

(6)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(9)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABI. L 200 vom 22.7.2006, S. 11) .

(11)  Dieser Betrag beruht auf den Angaben für das Jahr 2004 und unterliegt technischen Anpassungen zur Berücksichtigung der Inflation.

(12)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(13)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


ANHANG

I.   BESCHREIBUNG DER AKTIONEN

Zusätzliche Informationen über den Zugang zu dem Programm

Zu den Organisationen der Zivilgesellschaft nach Artikel 6 gehören unter anderem Gewerkschaften, Bildungseinrichtungen und Organisationen im Bereich der Freiwilligentätigkeit und des Amateursports.

AKTION 1:   Aktive Bürger für Europa

Dieser Programmteil ist speziell auf Aktivitäten ausgerichtet, die Bürger einbeziehen. Es gibt zwei Arten von Maßnahmen:

Städtepartnerschaften

Bei dieser Maßnahme geht es um Aktivitäten, die den direkten Austausch zwischen europäischen Bürger — durch ihre Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten — zum Inhalt haben oder fördern. Dies können punktuelle Aktivitäten oder Pilotprojekte, aber auch strukturierte mehrjährige Vereinbarungen zwischen mehreren Partnern sein, die einen gezielten Ansatz verfolgen und eine Reihe von Aktivitäten — von Bürgerbegegnungen bis zu spezifischen Konferenzen oder Seminaren zu Themen von gemeinsamem Interesse — sowie entsprechende Veröffentlichungen umfassen, die im Rahmen von Städtepartnerschaften organisiert werden. Diese Maßnahme wird das gegenseitige Kennenlernen und Verstehen der Bürger sowie der Kulturen aktiv unterstützen.

Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 können Strukturfördermittel direkt an den Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) vergeben werden, eine Einrichtung mit einer Zielsetzung von allgemeinem europäischem Interesse, die im städtepartnerschaftlichen Bereich tätig ist.

Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen

Diese Maßnahme unterstützt verschiedene transnationale und sektorenübergreifende Projekte mit direkter Bürgerbeteiligung. Vorrang erhalten Projekte zur Förderung der Beteiligung auf lokaler Ebene. Entwicklungen innerhalb der Gesellschaft bestimmen Umfang und Ausmaß derartiger Projekte, bei denen mit Hilfe innovativer Ansätze mögliche Lösungen für die ermittelten Bedürfnisse untersucht werden sollen. Der Einsatz neuer Technologien, vor allem von Technologien der Informationsgesellschaft, wird unterstützt. Diese Projekte führen Bürger mit unterschiedlichem Hintergrund zusammen, die gemeinsam handeln oder über gemeinsame europäische Themen diskutieren und so gegenseitiges Verständnis entwickeln und Interesse für den europäischen Integrationsprozess wecken.

Zur Verbesserung von Städtepartnerschaften und Bürgerprojekten ist auch die Entwicklung flankierender Maßnahmen erforderlich, um bewährte Praktiken auszutauschen, die Erfahrungen der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich staatlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten (z. B. durch Schulungen) zu entwickeln.

Für diese Aktion werden mindestens 47 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

AKTION 2:   Aktive Zivilgesellschaft in Europa

Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks)

Einrichtungen, die neue Ideen und Überlegungen zu europäischen Themen beisteuern, sind wichtige institutionelle Gesprächspartner und in der Lage, unabhängige strategische sektorübergreifende Empfehlungen an die EU-Organe auszusprechen. Sie können Aktivitäten — vor allem zur europäischen Bürgerschaft und zu europäischen Werten und Kulturen — durchführen, die die Diskussion beleben. Diese Maßnahme soll die institutionelle Leistungsfähigkeit jener Einrichtungen stärken, die repräsentativ sind, einen echten europäischen Mehrwert erbringen, große Multiplikatorwirkung erzielen können und schließlich in der Lage sind, mit anderen Programmbegünstigten zusammenzuarbeiten. Ein wichtiger Aspekt in diesem Bereich ist die Stärkung transeuropäischer Netzwerke. Zuschüsse können für ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit einer Palette von Themen oder Aktivitäten gewährt werden.

Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 können Strukturfördermittel direkt an den Verein „Groupement d'études et de recherches Notre Europe“, und an das „Institut für Europäische Politik“, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, vergeben werden.

Strukturförderung für Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene

Organisationen der Zivilgesellschaft sind ein wichtiger Teil der staatsbürgerlichen, pädagogischen, kulturellen und politischen Maßnahmen für die Beteiligung an der Gesellschaft. Es muss sie geben und sie müssen in der Lage sein, auf europäischer Ebene tätig zu werden und zusammenzuarbeiten. Außerdem sollte es ihnen möglich sein, sich im Wege der Anhörung an der Politikgestaltung zu beteiligen. Mit Hilfe dieser Maßnahme verfügen sie über die nötige Kapazität und Stabilität, um für ihre Mitglieder und für die Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene in sektorübergreifender und horizontaler Hinsicht die Rolle transnationaler Katalysatoren zu übernehmen, wodurch sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Programms leisten. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Stärkung transeuropäischer Netzwerke und europäischer Verbände. Zuschüsse können für ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit einer Palette von Themen oder Aktivitäten gewährt werden.

Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 können Strukturfördermittel an drei Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, direkt vergeben werden: an die „Plattform der europäischen sozialen NRO“, die „Europäische Bewegung“ und den „Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen“.

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft

Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene können — durch Diskussionen, Veröffentlichungen, Parteinahme und andere konkrete transnationale Projekte –Bürger einbinden oder ihre Interessen vertreten. Wenn die Aktivitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft eine europäische Dimension erhalten bzw. diese Dimension ausgebaut wird, können diese Organisationen ihre Leistungsfähigkeit verbessern und ein größeres Publikum erreichen. Die direkte Zusammenarbeit von Organisationen der Zivilgesellschaft aus verschiedenen Mitgliedstaaten trägt zu gegenseitigem Verständnis für unterschiedliche Kulturen und Sichtweisen bei und zeigt gemeinsame Anliegen und Werte auf. Dies ist zwar im Rahmen einzelner Projekte möglich, ein längerfristiger Ansatz gewährleistet jedoch eine nachhaltigere Wirkung, ermöglicht Synergien und den Aufbau von Netzwerken.

Für diese Aktion werden etwa 29 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

AKTION 3:   Gemeinsam für Europa

Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung

Mit dieser Maßnahme werden Veranstaltungen von beträchtlicher Größe und Wirkung unterstützt, die von der Kommission gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten oder anderen einschlägigen Partnern organisiert werden und bei den Völkern Europas Resonanz finden, ihr Gefühl von Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärken, ihnen die Geschichte, Errungenschaften und Werte der Europäischen Union bewusst machen, sie in den interkulturellen Dialog einbeziehen und zur Entwicklung ihrer europäischen Identität beitragen.

Solche Veranstaltungen können das Gedenken an historische Ereignisse sein, das Feiern europäischer Errungenschaften, künstlerische Veranstaltungen, die Sensibilisierung für bestimmte Themen, europaweite Konferenzen und die Verleihung von Preisen für besondere Leistungen. Der Einsatz neuer Technologien, vor allem von Technologien der Informationsgesellschaft, wird unterstützt.

Studien

Die Kommission führt Studien, Erhebungen und Umfragen durch, um ein klareres Bild der aktiven Bürgerschaft auf europäischer Ebene zu gewinnen.

Informations- und Verbreitungsinstrumente

Da der Schwerpunkt auf die Bürger und auf die Vielfalt der Initiativen im Bereich der aktiven Bürgerschaft gelegt wird, müssen ein Internet-Portal und andere Instrumente umfassend über die einzelnen Programmaktivitäten, andere europäische Aktionen zur Bürgerschaft und sonstige relevante Initiativen informieren.

Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 können Strukturfördermittel direkt an die „Association Jean Monnet“, das „Centre Européen Robert Schuman“ sowie die auf nationaler und europäischer Ebene zusammengeschlossenen „Maisons de l'Europe“ vergeben werden, da diese Einrichtungen ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen.

Für diese Aktion werden etwa 10 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

AKTION 4:   Aktive europäische Erinnerung

Im Rahmen dieser Aktion können folgende Arten von Maßnahmen unterstützt werden:

Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit Massendeportationen in Verbindung stehenden Stätten und Mahnmalen, der früheren Konzentrationslager und anderer großer nationalsozialistischer Stätten der Massenvernichtung und des Leidens sowie der Archive, in denen diese Ereignisse dokumentiert sind, und zur Wahrung des Gedenkens an die Opfer sowie an diejenigen, die unter extremen Bedingungen Menschen vor dem Holocaust gerettet haben.

Maßnahmen zum Gedenken an die Opfer der mit dem Stalinismus verbundenen Massenvernichtungen und Massendeportationen sowie zur Erhaltung der Gedenkstätten und Archive, die diese Ereignisse dokumentieren.

Für diese Aktion werden etwa 4 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

II.   PROGRAMMVERWALTUNG

Die Umsetzung des Programms orientiert sich an den Grundsätzen der Transparenz und der Öffnung gegenüber einer Vielzahl von Organisationen und Projekten. Daher werden die Projekte und Aktivitäten in der Regel durch offene Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Abweichungen sind nur in ganz speziellen Fällen und in uneingeschränkter Übereinstimmung mit Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 möglich.

Mit dem Programm wird der Grundsatz der mehrjährigen, auf vereinbarten Zielen beruhenden Partnerschaften weiter entwickelt; es baut auf der Analyse der Ergebnisse auf, um zu gewährleisten, dass sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Europäische Union davon profitieren. Die Höchstdauer für Finanzierungen aufgrund einer einmaligen Zuschussvereinbarung im Rahmen des Programms wird auf drei Jahre begrenzt.

Einige Aktionen könnten eine indirekte zentrale Verwaltung durch eine Exekutivagentur oder, insbesondere im Falle der Aktion 1, durch nationale Agenturen erfordern.

Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt. Sie unterstützen die Mobilität der Bürger sowie die Verbreitung von Ideen innerhalb der Europäischen Union.

Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, spielen eine wichtige Rolle und kommen sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck. Interaktionen und Synergieeffekte, die sich zwischen den verschiedenen Akteuren des Programms entwickeln, werden unterstützt.

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Überwachungs-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Umsetzung der Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Tagungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für die IT-Netzwerke zum Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, auf die die Kommission bei der Verwaltung des Programms zurückgreifen kann.

Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben für das Programm sollte den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben angemessen sein und etwa 10 % des gesamten Programmbudgets (Richtwert) betragen.

Die Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durchführen und hierdurch dafür sorgen, dass die durch das Programm unterstützten Maßnahmen eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche Wirkung entfalten.

III.   KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

Die Prüfung der nach dem Verfahren dieses Beschlusses ausgewählten Projekte erfolgt anhand eines Stichprobensystems.

Der Begünstigte eines Zuschusses hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Begünstigte stellt sicher, dass die Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine qualifizierte externe Einrichtung ihrer Wahl prüfen lassen. Diese Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten externen Personen ist in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Begünstigten sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, zu gewähren.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 6. April 2005 einen Vorschlag für einen auf die Artikel 151 und 308 EGV gestützten Beschluss über ein Programm zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft angenommen und diesen anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

2.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 26. Oktober 2005 seine Stellungnahme abgegeben.

3.

Der Ausschuss der Regionen hat am 17. November 2005 seine Stellungnahme abgegeben.

4.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 5. April 2006 abgegeben.

5.

Der Rat hat am 25. September 2006 seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags festgelegt.

II.   ZIEL

1.

Die umfassenden Ziele des von der Kommission vorgeschlagenen Programms bestehen darin, einen Beitrag zu Folgendem zu leisten:

den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Interaktion und zur Partizipation am Aufbau eines immer stärker zusammenwachsenden Europas zu geben — geeint und reich in seiner kulturellen Diversität;

eine europäische Identität zu stiften, die auf anerkannten gemeinsamen Werten, gemeinsamer Geschichte und Kultur aufbaut;

das gegenseitige Verstehen der europäischen Bürger/innen zu fördern, dabei ihre kulturelle Diversität zu achten und zu würdigen sowie zum interkulturellen Dialog beizutragen.

2.

Die vorgeschlagenen spezifischen Ziele des Programms, die auf transnationaler Basis verwirklicht werden müssen, sind folgende:

Menschen aus lokalen Gemeinschaften aus ganz Europa zusammenzubringen, damit sie Erfahrungen, Meinungen und Wertvorstellungen austauschen und gemeinsam nutzen, aus der Geschichte lernen und die Zukunft gestalten können;

Aktionen, Diskussionen und Überlegungen zur europäischen Bürgerschaft durch die Zusammenarbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen auf europäischer Ebene zu fördern;

die europäische Idee für die Bürgerinnen und Bürger greifbarer zu machen, indem europäische Werte und Errungenschaften gefördert und gewürdigt werden, während die Erinnerung an die Vergangenheit bewahrt wird;

die ausgewogene Integration von Bürgerinnen und Bürgern sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen aus allen Mitgliedstaaten zu fördern, dabei zum interkulturellen Dialog beizutragen und sowohl die Diversität als auch die Einheit Europas zu betonen; besonderes Augenmerk gilt den Aktivitäten, die gemeinsam mit den erst vor kurzem der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates enthält die wichtigsten Elemente des ursprünglichen Kommissionsvorschlags. Im Allgemeinen haben der Rat, das Europäische Parlament und die Kommission ähnliche Ansichten in Bezug auf diesen Beschluss.

Die drei Organe haben sich im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 auf ein Budget von 190 Mio. EUR (zu Preisen 2004 und vorbehaltlich einer Anpassung zur Berücksichtigung der Inflation) geeinigt.

Der Rat hat die Anregung des Europäischen Parlaments, einen neuen vierten Aktionsbereich in Bezug auf die aktive europäische Erinnerung hinzuzufügen, in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Ferner hat der Rat den Vorschlag des Parlaments, drei zusätzliche „benannte Einrichtungen“ hinzuzufügen (wodurch die Gesamtzahl der Einrichtungen sich nunmehr auf neun beläuft), denen im Rahmen des Programms Zuschüsse gewährt werden können, positiv aufgenommen. Um jedoch ein angemessenes Gleichgewicht zu gewährleisten, wird der Sonderstatus dieser neun Einrichtungen nach drei Jahren aufgehoben.

In Bezug auf die unverbindliche Aufschlüsselung des Budgets hat der Rat versucht, die relative Bedeutung der Aktion 1 (Städtepartnerschaften und Bürgerprojekte) weiter hervorzuheben und — ähnlich dem Parlament — die Ausgaben für die Programmverwaltung zu kürzen.

Hinsichtlich der Umsetzung des Programms und des Komitologieverfahrens hat der Rat die Anwendung des Verwaltungsverfahrens ausgeweitet, damit auch bestimmte Fälle der finanziellen Unterstützung erfasst werden.

2.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat sich in seinem Gemeinsamen Standpunkt darum bemüht, den Anliegen und Prioritäten des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen; es war ihm möglich, die meisten Abänderungen des Parlaments zu übernehmen.

Die Abänderungen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 37, 39, 42, 43, 44, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 60 und 61 wurden vollständig, teilweise oder im Grundsatz übernommen.

In Bezug auf die Abänderungen 8, 9, 11, 13, 23, 26, 33, 35, 38, 40, 47 und 53 hat der Rat jedoch beschlossen, sich dem von der Kommission verfolgten Ansatz anzuschließen und die Abänderungen nicht zu akzeptieren.

Die Ergänzung zur Abänderung 21 in Bezug auf die Legitimität der Institutionen wurde nicht als notwendig erachtet. In Bezug auf die Abänderung 27 war der Rat nicht bereit, eine Strukturförderung für die rechtlich vage formulierten „Vereinigungen oder Netzwerke“ zu erwägen. Die Abänderung 36 bezog sich auf den Finanzrahmen für die Durchführung des Programms, der von den drei Organen im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau erörtert und vereinbart wurde. In Bezug auf die Abänderung 41 hielt der Rat es nicht für angemessen, im Rahmen von Städtepartnerschaften von Sportvereinen organisierte Veranstaltungen herauszustellen, da auch andere Bereiche in diesem Teil des Textes nicht ausdrücklich genannt wurden; in den Anhang wurde jedoch ein Verweis auf Sportvereine aufgenommen. Die Abänderung 45 betrifft die Aufschlüsselung des Budgets, wobei der Rat es bevorzugte, die Aktion 1 zu fördern und den von der Kommission ursprünglich für die Aktion 2 angesetzten Prozentsatz beizubehalten.

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Ansicht, dass sein Gemeinsamer Standpunkt ein ausgewogener Text ist, in dem die vom Europäischen Parlament mit seinen Abänderungen am Kommissionsvorschlag verfolgten Ziele umfassend berücksichtigt worden sind. Der Rat sieht einer kurzfristigen Einigung mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf den Erlass dieses Beschlusses erwartungsvoll entgegen.