ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 294

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
2. Dezember 2006


Informationsnummer

Inhalt

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I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2006/C 294/1

Rechtssache C-105/02: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel der Gemeinschaften — Nicht erledigte Carnets TIR — Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen)

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2006/C 294/2

Rechtssache C-131/03 P: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 12. September 2006 — R.J. Reynolds Tobacco Holdings, Inc., RJR Acquisition Corp., R.J. Reynolds Tobacco Company, R.J. Reynolds Tobacco International, Inc., Japan Tobacco, Inc./Philip Morris International Inc., Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Europäisches Parlament, Königreich Spanien, Französische Republik, Italienische Republik, Portugiesische Republik, Republik Finnland, Bundesrepublik Deutschland, Hellenische Republik, Königreich der Niederlande (Rechtsmittel — Entscheidung der Kommission, Klage bei einem Gericht eines Drittstaats zu erheben — Nichtigkeitsklage — Unzulässigkeit)

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2006/C 294/3

Rechtssache C-377/03: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel der Gemeinschaften — Nicht erledigte Carnets TIR — Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel)

2

2006/C 294/4

Rechtssache C-378/03: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel der Gemeinschaften — Ratenzahlungen des Zollschuldners — Rückforderung)

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2006/C 294/5

Rechtssache C-475/03: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 3. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Cremona [Italien]) — Banca popolare die Cremona soc. coop. arl/Agenzia Entrate Ufficio Cremona (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 33 Absatz 1 — Verbot der Erhebung anderer nationaler Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern — Begriff Umsatzsteuern — Italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten)

3

2006/C 294/6

Rechtssache C-84/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und Artikel 10 EG — Strukturfonds — Koordinierung der Maßnahmen der Strukturfonds und derjenigen der EIB — Systematische Kürzung der als Beihilfen des EAGFL, Abteilung Garantie, gezahlten Beträge — Gebühren, die das Ifadap im Programmplanungszeitraum 1994-1999 eingenommen hat)

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2006/C 294/7

Rechtssache C-105/04 P: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. September 2006 — Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Technische Unie BV, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, CEF City Electrical Factors BV, CEF Holdings Ltd (Rechtsmittel — Kartelle — Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden — Nationale Vereinigung von Großhändlern — Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung und die Preisfestsetzung zum Gegenstand haben — Geldbußen)

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2006/C 294/8

Rechtssache C-113/04 P: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. September 2006 — Technische Unie BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, CEF City Electrical Factors BV, CEF Holdings Ltd, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (Rechtsmittel — Kartelle — Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden — Nationale Vereinigung von Großhändlern — Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung und die Preisfestsetzung zum Gegenstand haben — Geldbußen)

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2006/C 294/9

Rechtssache C-275/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Externes gemeinschaftliches Versandverfahren — Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 — Eigenmittel der Gemeinschaften — Bereitstellung — Fristen — Verzugszinsen — Keine Aufbewahrung und Übermittlung der Unterlagen für die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel)

6

2006/C 294/0

Verbundene Rechtssachen C-282/04 und C-283/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 56 Absatz 1 EG und 43 EG — Sonderaktien (golden shares) des niederländischen Staates an den Gesellschaften KPN und TPG — Abgrenzung der Begriffe Kontrollbeteiligung, Direktinvestition und Portfolioinvestition im Zusammenhang mit den Grundfreiheiten — Staatliche Maßnahme im Sinne der Grundfreiheiten — Gewährleistung des postalischen Universaldienstes)

6

2006/C 294/1

Rechtssache C-290/04: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 3. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH/Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel (Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 EG-Vertrag und nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EWG-Vertrag (später Artikel 60 EG-Vertrag und jetzt Artikel 50 EG) — Steuerrecht — Einkommensteuer — Dienstleistungen eines Gebietsfremden im Rahmen von künstlerischen Darbietungen — Grundsatz des Steuerabzugs — Dienstleister, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt)

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2006/C 294/2

Rechtssache C-312/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel der Gemeinschaften — Nicht erledigte Carnets TIR — Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben — Nichteinhaltung — Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen und Verzugszinsen zu zahlen)

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2006/C 294/3

Rechtssache C-368/04: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]) — Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, Planai-Hochwurzen-Bahnen GmbH, Gerlitzen-Kanzelbahn-Touristik GmbH & Co. KG/Finanzlandesdirektion für Tirol, Finanzlandesdirektion für Steiermark, Finanzlandesdirektion für Kärnten (Staatliche Beihilfen — Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG — Teilweise Vergütung von Energieabgaben — Unterbliebene Anmeldung der Beihilfe — Entscheidung der Kommission — Feststellung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum — Auswirkung auf die Vergütungsanträge der Unternehmen, die nicht in den Genuss der Beihilfemaßnahme kamen — Befugnisse der nationalen Gerichte)

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2006/C 294/4

Rechtssache C-434/04: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom Dritte (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus [Finnland]) — Strafverfahren gegen Jan-Erik Anders Ahokainen, Mati Leppik (Freier Warenverkehr — Artikel 28 EG und 30 EG — Nationale Regelung, nach der es verboten ist, ohne vorherige Erlaubnis nicht denaturierten Äthylalkohol mit mehr als 80 Vol.- % einzuführen — Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung — Rechtfertigung mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ordnung)

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2006/C 294/5

Rechtssache C-452/04: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 3. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main [Deutschland]) — Fidium Finanz AG/Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Freier Dienstleistungsverkehr — Freier Kapitalverkehr — In einem Drittstaat ansässiges Unternehmen — Ausschließlich oder hauptsächlich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats gerichtete Tätigkeit — Gewerbsmäßige Kreditvergabe — Erfordernis einer vorherigen Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird)

9

2006/C 294/6

Rechtssache C-467/04: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 28. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Málaga [Spanien]) — Strafverfahren gegen G. Francesco Gasparini, Jose Ma L. A. Gasparini, G. Costa Bozzo, Juan de Lucchi Calcagno, Francesco Mario Gasparini, José A. Hormiga Marrero, Sindicatura Quiebra (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Artikel 54 — Grundsatz ne bis in idem — Geltungsbereich — Freispruch der Angeklagten wegen Verjährung des Vergehens)

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2006/C 294/7

Rechtssache C-17/05: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 3. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) [Vereinigtes Königreich]) — B. F. Cadman/Health & Safety Executive (Sozialpolitik — Artikel 141 EG — Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen — Dienstalter (Anciennität) als entgeltbestimmender Faktor — Objektive Rechtfertigung — Beweislast)

10

2006/C 294/8

Rechtssache C-100/05: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam [Niederlande]) — ASM Lithography BV/Inspecteur van de Belastingdienst-Douane Zuid/kantoor Roermond (Zollkodex — Ermittlung der Zollschuld — Gemäß Artikel 121 des Zollkodex vom Beteiligten berechnete und von den Zollbehörden bestätigte Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse — Nach Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex zu berechnende Abgaben — Erstattung der zu viel gezahlten Beträge aufgrund von Artikel 236 des Zollkodex)

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2006/C 294/9

Rechtssache C-108/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's-Gravenhage — Niederlande) — Bovemij Verzekeringen NV/Benelux-Merkenbureau (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Artikel 3 Absatz 3 — Unterscheidungskraft — Erwerb durch Benutzung — Berücksichtigung des ganzen oder eines erheblichen Teils des Beneluxgebiets — Berücksichtigung der Sprachgebiete im Beneluxgebiet — Wortmarke EUROPOLIS)

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2006/C 294/0

Rechtssache C-128/05: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Personenbeförderung tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — In Österreich erzielter Jahresumsatz, der 22000 Euro nicht übersteigt — Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung)

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2006/C 294/1

Rechtssache C-129/05 und C130/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 28. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]) — NV Raverco (C-129/05), Coxon & Chatterton Ltd (C-130/05)/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Richtlinie 97/78/EG — Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 — Veterinärkontrollen — Aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse — Rücksendung von Erzeugnissen, die die Einfuhrbedingungen nicht erfüllen — Beschlagnahme und Beseitigung)

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2006/C 294/2

Rechtssache C-140/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 5. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Klagenfurt [Österreich]) — Amalia Valeško/Zollamt Klagenfurt (Akte über den Beitritt zur Europäischen Union — Übergangsmaßnahmen — Anhang XIII — Steuerrecht — Zigaretten aus Slowenien — Einfuhr in das österreichische Hoheitsgebiet im persönlichen Gepäck von Reisenden — Auf bestimmte Mengen begrenzte Verbrauchsteuerbefreiung — Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2007 die für Einfuhren aus Drittstaaten geltenden Mengenbeschränkungen aufrechtzuerhalten — Richtlinie 69/169/EWG)

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2006/C 294/3

Rechtssache C-150/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. September 2006 — Jean Leon van Straaten/Staat der Niederlanden, Italienische Republik (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Grundsatz ne bis in idem — Begriffe dieselbe Tat und abgeurteilte Tat — Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat — Freispruch des Beschuldigten)

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2006/C 294/4

Rechtssache C-226/05: Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 96/82/EG — Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

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2006/C 294/5

Rechtssache C-232/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Frankreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfen — Rückforderungspflicht — Nichtvollstreckung aufgrund der Anwendung des nationalen Verfahrens — Nationale Verfahrensautonomie — Grenzen — Nationales Verfahren, das die sofortige und tatsächliche Vollstreckung im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 ermöglicht — Nationales Verfahren, das die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen vorsieht, die gegen Zahlungsbescheide der nationalen Behörden eingelegt werden)

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2006/C 294/6

Rechtssache C-241/05: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 3. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État [Frankreich]) — Nicolae Bot/Préfet du Val-de-Marne (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Artikel 20 Absatz 1 — Voraussetzungen für den Reiseverkehr sichtvermerksfreier Staatsangehöriger eines Drittstaats — Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise in den Schengen-Raum — Aufeinanderfolgende Aufenthalte — Begriff erste Einreise)

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2006/C 294/7

Verbundene Rechtssache C-290/05 und C-333/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bács-Kiskun Megyei Bíróság, Hajdú-Bihar Megyei Bíróság [Ungarn]) — Ákos Nádasdi/Vám- és Pénzügyőrség Észak-Alföldi Regionális Parancsnoksága (C-290/05), Ilona Németh/Vám- és Pénzügyőrség Dél-Alföldi Regionális Parancsnoksága (C-333/05) (Inländische Abgaben — Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge — Gebrauchtwagen — Einfuhr)

16

2006/C 294/8

Rechtssache C-353/05: Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 28. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/54/EG — Nicht fristgerechte Umsetzung)

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2006/C 294/9

Rechtssache C-360/05: Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Nicht fristgerechte Umsetzung)

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2006/C 294/0

Rechtssache C-49/06: Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/37/EG — Zulassungsdokumente für Fahrzeuge — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

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2006/C 294/1

Rechtssache C-552/03 P: Beschluss des Gerichtshofes vom 28. September 2006 — Unilever Bestfoods (Ireland) Ltd (früher Van den Bergh Foods Ltd)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Masterfoods Ltd, Richmond Ice Cream Ltd (früher Richmond Frozen Confectionery Ltd) (Rechtsmittel — Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) — Kleineiserzeugnisse — Lieferung von Kühltruhen an Wiederverkäufer — Ausschließlichkeitsklausel — Recht auf ein faires Verfahren — Beweislast)

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2006/C 294/2

Rechtssache C-93/05: Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Korsholms tingsrätt — Finnland) — Teemu Hakala/Oy L. Simons Transport Ab (Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung — Frage, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt — Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 — Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr — Entlohnung abhängig beschäftigter Fahrer nach Maßgabe der zurückgelegten Strecken — Verbot eines solchen Systems der Entlohnung, es sei denn, die Sicherheit im Straßenverkehr ist nicht gefährdet)

19

2006/C 294/3

Rechtssache C-314/05 P: Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 2006 — Creative Technology Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), José Vila Ortiz (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Verwechslungsgefahr — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PC WORKS — Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarke W WORK PRO — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

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2006/C 294/4

Rechtssache C-365/05 P: Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2006 — Dorte Schmidt-Brown/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Beamte — Beistandspflicht — Ablehnung des Antrags auf finanziellen Beistand im Rahmen einer bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs erhobenen Verleumdungsklage)

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2006/C 294/5

Rechtssache C-4/06: Beschluss des Gerichtshofes vom 20. September 2006 — Jamal Ouariachi/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Schadensersatzklage — Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

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2006/C 294/6

Rechtssache C-92/06 P: Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 13. Juli 2006 — Soffass SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Sodipan SCA (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Bildmarke NICKY — Widerspruch der Inhaberin der nationalen Bildmarken NOKY und noky — Rein tatsächliche Beurteilung — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

21

2006/C 294/7

Rechtssache C-166/06: Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale civile di Bolzano — Italien) — Eurodomus srl/Comune di Bolzano (Vorabentscheidungsersuchen — Offensichtliche Unzulässigkeit)

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2006/C 294/8

Rechtssache C-346/06: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle (Deutschland), eingereicht am 11. August 2006 — Rechtsanwalt Dr. Dirk Rüffert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Objekt und Bauregie GmbH & Co. KG gegen Land Niedersachsen

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2006/C 294/9

Rechtssache C-355/06: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechthof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 30. August 2006 — J. A. van der Steen/Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi/kantoor Utrecht

22

2006/C 294/0

Rechtssache C-361/06: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 4. September 2006 — Feinchemie Schwebda GmbH und Bayer CropScience AG/College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen, weitere Partei: Agrichem B.V.

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2006/C 294/1

Rechtssache C-371/06: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 12. September 2006 — Benetton Group SpA/G-Star International BV

23

2006/C 294/2

Rechtssache C-372/06: Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 11. September 2006 — Asda Stores Ltd/Commissioners of HM Revenue and Customs

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2006/C 294/3

Rechtssache C-380/06: Klage, eingereicht am 15. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

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2006/C 294/4

Rechtssache C-382/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. September 2006 von der Ocean Trawlers Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-218/03 bis T-240/03, Cathal Boyle und andere/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

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2006/C 294/5

Rechtssache C-386/06: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale Mailand (Italien), eingereicht am 18. September 2006 — Bakemark Italia Srl/Agenzia Entrate Ufficio Milano 1

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2006/C 294/6

Rechtssache C-387/06: Klage, eingereicht am 19.9.2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

27

2006/C 294/7

Rechtssache C-390/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Roma (Italien), eingereicht am 19. September 2006 — Nuova Agricast s.r.l./Ministero delle Attività Produttive

27

2006/C 294/8

Rechtssache C-391/06: Klage, eingereicht am 20. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

28

2006/C 294/9

Rechtssache C-392/06: Klage, eingereicht am 21. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

28

2006/C 294/0

Rechtssache C-394/06: Klage, eingereicht am 22. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

28

2006/C 294/1

Rechtssache C-395/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Sala Primera Civil (Spanien), eingereicht am 22. September 2006 — Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)/Al Rima S.A.

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2006/C 294/2

Rechtssache C-396/06: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) eingereicht am 21. September 2006 — Eivind F. Kramme/SAS Scandinavian Airlines Danmark A/S

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2006/C 294/3

Rechtssache C-398/06: Klage, eingereicht am 25. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

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2006/C 294/4

Rechtssache C-399/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2006 von Faraj Hassan gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2006 in der Rechtssache T-49/04, Faraj Hassan/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

30

2006/C 294/5

Rechtssache C-401/06: Klage, eingereicht am 26. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

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2006/C 294/6

Rechtssache C-403/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2006 von Chafiq Ayadi gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2006 in der Rechtssache T-253/02, Chafiq Ayadi/Rat der Europäischen Union

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2006/C 294/7

Rechtssache C-406/06: Klage, eingereicht am 1. September 2006 — Landtag Schleswig-Holstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

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2006/C 294/8

Rechtssache C-410/06: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

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2006/C 294/9

Rechtssache C-411/06: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

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2006/C 294/0

Rechtssache C-418/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Oktober 2006 vom Königreich Belgien gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2006 in der Rechtssache T-221/04, Belgien/Kommission

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2006/C 294/1

Rechtssache C-161/04: Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 6. September 2006 — Republik Österreich/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

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2006/C 294/2

Rechtssache C-339/05: Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 4. August 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgericht Innsbruck — Österreich) — Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols/Land Tirol

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2006/C 294/3

Rechtssache C-378/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Samotor SPRL/Belgischer Staat

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2006/C 294/4

Rechtssache C-406/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/P. Jurriëns Beheer B.V.

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2006/C 294/5

Rechtssache C-414/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

36

2006/C 294/6

Rechtssache C-449/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

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2006/C 294/7

Rechtssache C-18/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

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2006/C 294/8

Rechtssache C-19/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

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2006/C 294/9

Rechtssache C-42/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

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2006/C 294/0

Rechtssache C-47/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

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2006/C 294/1

Rechtssache C-52/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

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2006/C 294/2

Rechtssache C-67/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

37

2006/C 294/3

Rechtssache C-81/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

37

2006/C 294/4

Rechtssache C-107/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

37

2006/C 294/5

Rechtssache C-113/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

37

2006/C 294/6

Rechtssache C-115/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgericht Berlin — Deutschland) — Annette Radke/Achterberg Service GmbH & Co. KG

38

2006/C 294/7

Rechtssache C-123/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

38

2006/C 294/8

Rechtssache C-128/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

38

2006/C 294/9

Rechtssache C-137/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

38

2006/C 294/0

Rechtssache C-151/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

38

2006/C 294/1

Rechtssache C-236/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

38

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2006/C 294/2

Rechtssache T-168/01: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — GlaxoSmithKline Services/Kommission (Wettbewerb — Arzneimittelgroßhandel — Parallelhandel — Differenzierte Preise — Artikel 81 Absatz 1 EG — Vereinbarung — Einschränkung des Wettbewerbs — Zweck — Relevanter Markt — Wirkung — Artikel 81 Absatz 3 EG — Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts — Keine Ausschaltung des Wettbewerbs — Beweis — Begründung — Subsidiarität)

39

2006/C 294/3

Rechtssache T-314/01: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Avebe/Kommission (Wettbewerb — Kartell — Natriumglukonat — Artikel 81 EG — Geldbuße — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu ihrer Muttergesellschaft — Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 — Verteidigungsrechte — Entlastende Dokumente — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht)

39

2006/C 294/4

Rechtssache T-322/01: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Roquette Frères/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Natriumglukonat — Artikel 81 EG — Geldbuße — Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Mitteilung über Zusammenarbeit — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Grundsatz ne bis in idem)

40

2006/C 294/5

Rechtssache T-329/01: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Archer Daniels Midland/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Natriumglukonat — Artikel 81 EG — Geldbußen — Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Mitteilung über Zusammenarbeit — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Rückwirkungsverbot — Begründungspflicht — Rechte der Verteidigung)

40

2006/C 294/6

Rechtssache T-330/01: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Akzo Nobel/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Natriumglukonat — Artikel 81 EG — Geldbuße — Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht)

41

2006/C 294/7

Rechtssache T-43/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Jungbunzlauer/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Zitronensäure — Artikel 81 EG — Geldbuße — Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 — Zurechenbarkeit eines Verhaltens gegenüber einer Tochtergesellschaft — Bestimmtheitsgrundsatz — Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Recht auf Akteneinsicht)

41

2006/C 294/8

Rechtssache T-44/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2004 — Dresdner Bank AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Wettbewerb — Artikel 81 EG — Vereinbarung über die Festlegung der Preise und der Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Umtauschs von Bargeld — Deutschland — Nachweise für die Zuwiderhandlung — Einspruch)

42

2006/C 294/9

Rechtssache T-59/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Archer Daniels Midland/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Zitronensäure — Artikel 81 EG — Geldbuße — Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 — Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen — Mitteilung über Zusammenarbeit — Grundsatz der Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Begründungspflicht — Rechte der Verteidigung)

42

2006/C 294/0

Rechtssache T-204/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Haladjian Frères/Kommission (Wettbewerb — Artikel 81 EG — Artikel 82 EG — Vertrieb von Einzelteilen — Parallelimporte — Beschwerde — Zurückweisung)

43

2006/C 294/1

Rechtssache T-117/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Vereniging Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt haben — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit)

43

2006/C 294/2

Rechtssache T-153/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Ferriere Nord/Kommission (Wettbewerb — Geldbuße — Verletzung des Artikels 81 EG — Vollstreckungsbefugnisse der Kommission — Verjährung — Artikel 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 — Zulässigkeit)

44

2006/C 294/3

Rechtssache T-172/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Telefónica/HABM — Branch (emergia) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke emergia — Ältere Gemeinschaftswortmarke EMERGEA — Verwechslungsgefahr — Ablehnung der Eintragung — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

44

2006/C 294/4

Rechtssache T-259/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Koistinen/Kommission (Beamte — Dienstbezüge — Auslandszulage — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts — Begriff des ständigen Wohnsitzes)

45

2006/C 294/5

Rechtssache T-313/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Oktober 2006 — Hewlett-Packard/Kommission (Verweigerung der Erstattung von Einfuhrabgaben — Nichtigkeitsklage — Einfuhr von Druckern und Druckerpatronen aus Singapur — Besonderer Fall — Billigkeitsklausel — Artikel 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92)

45

2006/C 294/6

Rechtssache T-416/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Kontouli/Rat (Beamte — Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit — Berichtigungskoeffizient — Bestimmung des Wohnsitzes — Widerruf eines Verwaltungsakts — Berechtigtes Vertrauen)

46

2006/C 294/7

Rechtssache T-420/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Blackler/Parlament (Beamte — Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen — Zulassungsvoraussetzungen — Dauer der Studien — Beurteilung der Befähigungsnachweise und Verdienste der Bewerber — Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

46

2006/C 294/8

Rechtssache T-156/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Lantzoni/Gerichtshof (Beamte — Beförderung — Zuteilung von Beförderungspunkten — Zusammenhang mit der Beurteilung — Ablehnung der Beförderung)

47

2006/C 294/9

Rechtssache T-171/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Oktober 2006 — Nijs/Rechnungshof (Beamte — Beförderung — Beförderungsjahr 2003 — Beurteilung — Vergabe der Verdienstpunkte — Entscheidung, den Kläger nicht in die Besoldungsgruppe eines Übersetzers-Überprüfers zu befördern)

47

2006/C 294/0

Rechtssache T-350/03: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. September 2006 — Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission (Nichtigkeitsklage — Wettbewerb — Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Juristische Personen — Rechtsakte, die diese individuell betreffen — Unzulässigkeit)

47

2006/C 294/1

Rechtssache T-80/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2006 — Bavendam u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Entscheidungen 2004/798/EG und 2004/813/EG — Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region und in der atlantischen biogeografischen Region — Unmittelbar und individuell betroffene Personen — Unzulässigkeit)

48

2006/C 294/2

Rechtssache T-100/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2006 — CFE/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen — Entscheidung 2004/813/EG — Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region — unmittelbar Betroffener — Unzulässigkeit)

48

2006/C 294/3

Rechtssache T-117/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2006 — Rodenbröker u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Entscheidung 2004/813/EG — Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region — Unmittelbar und individuell betroffene Personen — Unzulässigkeit)

49

2006/C 294/4

Rechtssache T-122/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2006 — Benkö u. a/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Entscheidung 2004/798/EG — Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region — Unmittelbar und individuell betroffene Personen — Unzulässigkeit)

49

2006/C 294/5

Rechtssache T-229/06: Klage, eingereicht am 24. August 2006 — Kretschmer/Parlament

50

2006/C 294/6

Rechtssache T-237/06: Klage, eingereicht am 4. September 2006 — NOS/Kommission

51

2006/C 294/7

Rechtssache T-258/06: Klage, eingereicht am 12. September 2006 — Deutschland/Kommission

52

2006/C 294/8

Rechtssache T-259/06: Klage, eingereicht am 20. September 2006 — Torres/HABM — Navisa Industrial Vinícola Española, S.A. (MANSO DE VELASCO)

52

2006/C 294/9

Rechtssache T-262/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2006 von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Juli 2006 in der Rechtssache F-18/05, D/Kommission

53

2006/C 294/0

Rechtssache T-264/06: Klage, eingereicht am 22. September 2006 — DC-HADLER NETWORKS/Kommission

53

2006/C 294/1

Rechtssache T-265/06: Klage, eingereicht am 20. September 2006 — Lee/DE/HABM — Cooperativa Italiana di Ristorazione (PIAZZA del SOLE)

54

2006/C 294/2

Rechtssache T-266/06: Klage, eingereicht am 26. September 2006 — Kommission/TH Parkner

55

2006/C 294/3

Rechtssache T-268/06: Klage, eingereicht am 22. September 2006 — Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission

55

2006/C 294/4

Rechtssache T-270/06: Klage, eingereicht am 25. September 2006 — Lego Juris/HABM — Mega Brands (Lego-Stein)

55

2006/C 294/5

Rechtssache T-271/06: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2006 — Microsoft/Kommission

56

2006/C 294/6

Rechtssache T-272/06: Klage, eingereicht am 29. September 2006 — Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof

57

2006/C 294/7

Rechtssache T-273/06: Klage, eingereicht am 11. September 2006 — ISD Polska und Industrial Union of Donbass/Kommission

57

2006/C 294/8

Rechtssache T-274/06: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2006 — Estaser El Mareny/Kommission

58

2006/C 294/9

Rechtssache T-275/06: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2006 — Omya/Kommission

59

2006/C 294/0

Rechtssache T-277/06: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Omnicare/HABM — Yamanouchi Pharma (OMNICARE)

60

2006/C 294/1

Rechtssache T-278/06: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2006 — Vereinigtes Königreich/Kommission

60

2006/C 294/2

Rechtssache T-279/06: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Evropaïki Dynamiki/EZB

61

2006/C 294/3

Rechtssache T-280/06: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2006 — Republik Italien/Kommission

62

2006/C 294/4

Rechtssache T-281/06: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2006 — Spanien/Kommission

62

2006/C 294/5

Rechtssache T-288/06: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2006 — Huta Częstochowa/Kommission

63

 

GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

2006/C 294/6

Rechtssache F-1/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Plenum) vom 26. Oktober 2006 — Landgren/Europäische Stiftung für Berufsbildung (Bedienstete auf Zeit — Auf unbestimmte Dauer geschlossener Vertrag — Entlassung — Unzulängliche fachliche Leistungen — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

64

2006/C 294/7

Rechtssache F-59/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2006 — De Smedt/Kommission (Vertragsbedienstete — Antrag auf Überprüfung der bei der Einstellung erfolgten Festsetzung der Einstufung und der Bezüge — Ehemalige Hilfskraft, die ohne Änderung der Aufgaben als Vertragsbedienstete eingestellt worden ist — Artikel 3a und 80 Absätze 2 und 3 der BSB — Tätigkeiten, die unterschiedlichen Funktionsgruppen zugeordnet sind — Gleichbehandlung)

64

2006/C 294/8

Rechtssache F-114/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2006 — Combescot/Kommission (Beamte — Klage — Fristen — Stillschweigende Ablehnungsentscheidung — Keine Wiedereröffnung der Klagefrist durch eine später mitgeteilte ausdrückliche Entscheidung — Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit)

65

2006/C 294/9

Rechtssache F-100/06: Klage, eingereicht am 31. August 2006 — Simon/Gerichtshof und Kommission

65

2006/C 294/0

Rechtssache F-115/06: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2006 — Sanchez Ferriz u. a./Kommission

66

2006/C 294/1

Rechtssache F-116/06: Klage, eingereicht am 26. September 2006 — Buckingham u. a./Kommission

66

2006/C 294/2

Rechtssache F-117/06: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2006 — Loy/Europäisches Parlament

66

2006/C 294/3

Rechtssache F-118/06: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2006 — Di Bucci/Kommission

67

2006/C 294/4

Rechtssache F-119/06: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Kerstens/Kommission

68

2006/C 294/5

Rechtssache F-36/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Oktober 2006 — Martin Magone/Kommission

69

 

III   Bekanntmachungen

2006/C 294/6

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 281 vom 18.11.2006

70

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/1


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-105/02) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen)

(2006/C 294/01)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Wilms und C. Giolito)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und R. Stüwe im Beistand von Rechtsanwalt D. Sellner)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Belgien (Bevollmächtigte: M. Wimmer und A. Snoecx im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) — Versäumnis, die durch bestimmte Carnets TIR garantierten Einfuhrabgaben zu erheben und die entsprechenden Eigenmittel abzuführen — Einfuhrabgaben, für die „eine Sicherheit nicht geleistet worden ist“ oder die „angefochten werden“ — Carnets, für die der Rückversicherer seine Verpflichtungen bestreitet

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit Wirkung vom 31. Mai 2000 ersetzt durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, verstoßen, dass sie

bestimmte Versanddokumente (Carnets TIR) nicht ordnungsgemäß erledigt und demzufolge die daraus resultierenden Eigenmittel nicht zutreffend verbucht und nicht rechtzeitig an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgeführt hat,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht über alle anderen nicht angefochtenen Zollbeträge im Zusammenhang mit bei deutschen Zollstellen nicht erledigten Carnets TIR ab dem Jahr 1994 bis zur Änderung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. September 1996 unterrichtet hat, die eine vergleichbare Behandlung (Aufnahme in die „B“- anstatt in die „A“-Buchführung) erfahren haben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


(1)  ABl. C 131 vom 1.6.2002.


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/2


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 12. September 2006 — R.J. Reynolds Tobacco Holdings, Inc., RJR Acquisition Corp., R.J. Reynolds Tobacco Company, R.J. Reynolds Tobacco International, Inc., Japan Tobacco, Inc./Philip Morris International Inc., Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Europäisches Parlament, Königreich Spanien, Französische Republik, Italienische Republik, Portugiesische Republik, Republik Finnland, Bundesrepublik Deutschland, Hellenische Republik, Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-131/03 P) (1)

(Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, Klage bei einem Gericht eines Drittstaats zu erheben - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit)

(2006/C 294/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: R.J. Reynolds Tobacco Holdings, Inc., RJR Acquisition Corp., R.J. Reynolds Tobacco Company, R.J. Reynolds Tobacco International, Inc., Japan Tobacco, Inc. (Prozessbevollmächtigte: P. Lomas, Solicitor, und Rechtsanwalt O. W. Brouwer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Philip Morris International Inc., Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Docksey, X. Lewis und C. Ladenburger), Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. Duintjer Tebbens und A. Baas), Königreich Spanien (Bevollmächtigter: N. Díaz Abad), Französische Republik (Bevollmächtigter: G. de Bergues), Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato), Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. I. Fernandes und A. Seiça Neves), Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski), Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: M. Lumma und W.-D. Plessing), Hellenische Republik, Königreich der Niederlande (Bevollmächtigter: J. van Bakel)

Streithelfer zur Unterstützung der Kommission: Rat der Europäischen Union, (Bevollmächtigte: M. Bishop und T. Blanchet)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Januar 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01 (Philip Morris International u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung der Kommission für unzulässig erklärt hat, gegen die Rechtsmittelführerinnen infolge deren angeblicher Verwicklung in den Schmuggel von Zigaretten in die Europäische Union vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika eine Zivilklage zu erheben, um einen Ausgleich für die finanziellen Verluste der Union und eine auf die Unterlassung des Schmuggels gerichtete Anordnung des Richters zu erreichen — Auslegung des Artikels 230 EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofes — Rechtliche Auswirkungen der Entscheidung der Kommission, vor einem Gericht eines Drittlandes eine Zivilklage zu erheben

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die R.J. Reynolds Tobacco Holdings, Inc., die RJR Acquisition Corp., die R.J. Reynolds Tobacco Company, die R.J. Reynolds Tobacco International, Inc. und die Japan Tobacco, Inc. tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/2


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-377/03) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel)

(2006/C 294/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Giolito und G. Wilms)

Beklagter: Königreich Belgien (Bevollmächtigte: E. Dominkovits, A. Goldman und M. Wimmer im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Fehlende oder verspätete Zahlung der Eigenmittel an die Kommission — Nichtbeachtung der Verbuchungsvorschriften — Nicht ordnungsgemäße Erledigung bestimmter Versanddokumente (Carnet TIR) durch den belgischen Zoll

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit der die auf denselben Gegenstand gerichtete Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen, dass es

Eigenmittel aus nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets TIR nicht oder verspätet verbucht hat, indem es sie in die B-Buchführung anstatt in die A-Buchführung aufgenommen hat, so dass die entsprechenden Eigenmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden,

sich geweigert hat, die Verzugszinsen zu zahlen, die auf die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Beträge entfallen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/3


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-378/03) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Ratenzahlungen des Zollschuldners - Rückforderung)

(2006/C 294/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Giolito und G. Wilms)

Beklagter: Königreich Belgien (Bevollmächtigte: A. Goldman, E. Dominkovits und M. Wimmer im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 6, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Verspätete Gutschrift der Eigenmittel im Fall des Erhalts von Zahlungen in Tranchen durch den Abgabepflichtigen — Einfuhrabgaben

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit der die denselben Gegenstand betreffende Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen, dass es die Eigenmittel bei Ratenzahlungen des Zollschuldners verspätet gezahlt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


2.12.2006   

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C 294/3


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 3. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Cremona [Italien]) — Banca popolare die Cremona soc. coop. arl/Agenzia Entrate Ufficio Cremona

(Rechtssache C-475/03) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 33 Absatz 1 - Verbot der Erhebung anderer nationaler Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern - Begriff „Umsatzsteuern“ - Italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten)

(2006/C 294/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Cremona (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banca popolare di Cremona soc. coop. arl

Beklagte: Agenzia Entrate Ufficio Cremona

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Cremona (Italien) — Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung (ABl. L 376, S. 1) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, mit der eine Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten eingeführt wird

Tenor

Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. September 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht der Beibehaltung einer Abgabe entgegensteht, die Merkmale wie diejenigen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuer aufweist.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


2.12.2006   

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C 294/4


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-84/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und Artikel 10 EG - Strukturfonds - Koordinierung der Maßnahmen der Strukturfonds und derjenigen der EIB - Systematische Kürzung der als Beihilfen des EAGFL, Abteilung Garantie, gezahlten Beträge - Gebühren, die das Ifadap im Programmplanungszeitraum 1994-1999 eingenommen hat)

(2006/C 294/06)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch A. M. Alves Vieira, dann durch G. Braun als Bevollmächtigte im Beistand von N. Castro Marques und F. Costa Leite, advogados)

Beklagter: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes als Bevollmächtigten im Beistand von C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete, advogados)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 10 EG und Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) — Systematische Reduzierung der als Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gezahlten Beträge — Obligatorische Abgaben, die der IFADAP während des Programmplanungszeitraums 1994 bis 1999 erhoben hat

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung verstoßen, dass sie die Einführung eines Verfahrens für die Gewährung von Zuschüssen der Strukturfonds der Gemeinschaft durch das Instituto de Financiamento e Apoio ao Desenvolvimento da Agricultura e Pescas (Institut für die Finanzierung und die Hilfe bei der Entwicklung der Landwirtschaft und der Fischerei) und die Beibehaltung dieses Verfahrens geduldet hat, das wesentliche Förmlichkeiten umfasst, die mit der Zahlung von Gebühren verbunden sind, die nicht freiwillig sind und kein Entgelt für geleistete Dienste darstellen, sondern der Finanzierung von Ausgaben dienen, die dem portugiesischen Staat insbesondere aufgrund des Gemeinschaftsrechts obliegen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


2.12.2006   

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C 294/4


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. September 2006 — Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Technische Unie BV, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, CEF City Electrical Factors BV, CEF Holdings Ltd

(Rechtssache C-105/04 P) (1)

(Rechtsmittel - Kartelle - Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden - Nationale Vereinigung von Großhändlern - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung und die Preisfestsetzung zum Gegenstand haben - Geldbußen)

(2006/C 294/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (Prozessbevollmächtigte: E. Pijnacker Hordijk und M. De Grave, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Technische Unie BV (Prozessbevollmächtigte: P. Bos und C. Hubert, advocaten), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: W. Wils im Beistand von H. Gilliams, advocaat), CEF City Electrical Factors BV, CEF Holdings Ltd (Prozessbevollmächtigte: J. Stuyck, C. Vinken-Geijselaers und M. Poelman, advocaten)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie BV/Kommission), mit dem die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/33.884 — Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie) (ABl. 2000, L 39, S. 1) abgewiesen wurde

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission) wird nur insoweit aufgehoben, als das Gericht es unterlassen hat, im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer darüber zu befinden, ob die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anzulastende übermäßig lange Dauer des gesamten Verwaltungsverfahrens einschließlich des Abschnitts vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte geeignet war, die künftigen Verteidigungsmöglichkeiten der Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied zu beeinträchtigen.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Klage der Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied vor dem Gericht erster Instanz wird abgewiesen, soweit sie sich teilweise auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer stützt.

4.

Die Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Die in Zusammenhang mit dem ersten Rechtszug, der zum Urteil vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission) geführt hat, entstandenen Kosten sind gemäß den in Punkt 2 des Tenors des genannten Urteils festgelegten Modalitäten von der Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied zu tragen.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


2.12.2006   

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C 294/5


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. September 2006 — Technische Unie BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, CEF City Electrical Factors BV, CEF Holdings Ltd, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

(Rechtssache C-113/04 P) (1)

(Rechtsmittel - Kartelle - Markt für elektrotechnisches Installationsmaterial in den Niederlanden - Nationale Vereinigung von Großhändlern - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine kollektive Ausschließlichkeitsregelung und die Preisfestsetzung zum Gegenstand haben - Geldbußen)

(2006/C 294/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Technische Unie BV (Prozessbevollmächtigte: P. Bos und C. Hubert, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: W. Wils im Beistand von H. Gilliams, avocaat), CEF City Electrical Factors BV, CEF Holdings Ltd, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (Prozessbevollmächtigter: E. Pijnacker Hordijk, advocaat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T–5/00 und T–6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie BV/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/33.884 — Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie) (ABl. 2000, L 39, S. 1) abgewiesen hat.

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T–5/00 und T 6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission) wird nur insoweit aufgehoben, als das Gericht es unterlassen hat, im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer darüber zu befinden, ob die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anzulastende übermäßig lange Dauer des gesamten Verwaltungsverfahrens einschließlich des Abschnitts vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte geeignet war, die künftigen Verteidigungsmöglichkeiten der Technische Unie BV zu beeinträchtigen.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Klage der Technische Unie BV vor dem Gericht erster Instanz wird abgewiesen, soweit sie sich teilweise auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer stützt.

4.

Die Technische Unie BV trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Die in Zusammenhang mit dem ersten Rechtszug, der zum Urteil vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission) geführt hat, entstandenen Kosten sind gemäß den in Punkt 3 des Tenors des genannten Urteils festgelegten Modalitäten von der Technische Unie BV zu tragen.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


2.12.2006   

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C 294/6


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-275/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Fristen - Verzugszinsen - Keine Aufbewahrung und Übermittlung der Unterlagen für die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel)

(2006/C 294/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Giolito und G. Wilms)

Beklagter: Königreich Belgien (Bevollmächtigte: E. Dominkovits und M. Wimmer)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigter: C. Jackson im Beistand von M. Angiolini und R. Anderson, Barristers

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1), die zum 31. Mai 2000 die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften aufgehoben und ersetzt hat (ABl. L 155, S. 1) — Im Zusammenhang mit der buchmäßigen Erfassung der Eigenmittel festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verspätungen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die zum 31. Mai 2000 die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die den gleichen Gegenstand hat, aufgehoben und ersetzt hat, und aus Artikel 10 EG verstoßen, dass es

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die festgestellten Ansprüche in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 aufgenommen hat,

nicht geprüft hat, ob seit dem 1. Januar 1995 weitere Verspätungen bei der Bereitstellung der Eigenmittel aufgrund einer verspäteten Aufnahme in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 eingetreten sind, die Unterlagen vernichtet hat, die sich auf diesen Zeitraum bezogen, und diese Verspätungen der Kommission nicht gemeldet hat, damit diese die nach Artikel 11 dieser Verordnung bei verspäteter Bereitstellung der Eigenmittel geschuldeten Verzugszinsen berechnen kann.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


2.12.2006   

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C 294/6


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Verbundene Rechtssachen C-282/04 und C-283/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 Absatz 1 EG und 43 EG - Sonderaktien („golden shares“) des niederländischen Staates an den Gesellschaften KPN und TPG - Abgrenzung der Begriffe „Kontrollbeteiligung“, „Direktinvestition“ und „Portfolioinvestition“ im Zusammenhang mit den Grundfreiheiten - „Staatliche Maßnahme“ im Sinne der Grundfreiheiten - Gewährleistung des postalischen Universaldienstes)

(2006/C 294/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, A. Nijenhuis und S. Noë als Bevollmächtigte)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: H. G. Sevenster, J. van Bakel und M. de Grave als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 43 und 56 EG — Mit der spezifischen Tätigkeit des niederländischen Staates in der Gesellschaft Koninklijke KPN NV verbundene Rechte

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 56 Absatz 1 EG verstoßen, dass es in den Satzungen der Koninklijke KPN NV und der TPG NV einige Bestimmungen beibehalten hat, wonach das Kapital dieser Gesellschaften eine vom niederländischen Staat gehaltene Sonderaktie enthält, die diesem besondere Zustimmungsrechte für bestimmte Entscheidungen der Organe dieser Gesellschaften verleiht, die nicht auf die Fälle beschränkt sind, in denen das Eingreifen dieses Mitgliedstaats aus vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses — im Fall der TPG NV namentlich zur Aufrechterhaltung des postalischen Universaldienstes — erforderlich ist.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


2.12.2006   

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C 294/7


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 3. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH/Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

(Rechtssache C-290/04) (1)

(Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 EG-Vertrag und nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EWG-Vertrag (später Artikel 60 EG-Vertrag und jetzt Artikel 50 EG) - Steuerrecht - Einkommensteuer - Dienstleistungen eines Gebietsfremden im Rahmen von künstlerischen Darbietungen - Grundsatz des Steuerabzugs - Dienstleister, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt)

(2006/C 294/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH

Beklagter: Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Auslegung der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) — Nationale Einkommenssteuerregelung, nach der ein gebietsansässiger Dienstleistungsempfänger die Steuer auf die einem nicht gebietsansässigen Dienstleister gezahlte Vergütung im Wege des Steuerabzugs einbehalten muss

Tenor

1.

Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,

nach denen auf die Vergütung eines Dienstleisters, der im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässig ist, ein Steuerabzugsverfahren Anwendung findet, während die Vergütung eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters diesem Verfahren nicht unterliegt;

nach denen der Dienstleistungsempfänger in Haftung genommen wird, wenn er den Steuerabzug, zu dem er verpflichtet war, unterlassen hat.

2.

Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen,

dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Dienstleistungsempfänger, der Schuldner der an einen gebietsfremden Dienstleister zu zahlenden Vergütung ist, im Steuerabzugsverfahren die Betriebsausgaben, die der Dienstleister ihm mitgeteilt hat und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Leistungserbringung stehen, nicht steuermindernd geltend machen kann, während bei einem gebietsansässigen Dienstleister nur die Nettoeinkünfte, d. h. die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Einkünfte, der Steuer unterliegen;

dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass im Steuerabzugsverfahren nur diejenigen Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, aus denen die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, die im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung ausgeführt worden sind und die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleister dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, und dass etwaige weitere Betriebsausgaben, die nicht unmittelbar mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, gegebenenfalls in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können;

dass sie nicht verbieten, dass die Steuerbefreiung, die einem gebietsfremden Dienstleister, der in Deutschland tätig geworden ist, nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 zusteht, entweder vom Vergütungsschuldner im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens oder in einem späteren Freistellungs- oder Erstattungsverfahren oder aber in einem gegen den Vergütungsschuldner eingeleiteten Haftungsverfahren nur dann berücksichtigt werden kann, wenn von der zuständigen Steuerbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist, der zufolge die Voraussetzungen hierfür nach diesem Abkommen erfüllt sind.

3.

Artikel 59 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er nicht zugunsten eines Dienstleisters anwendbar ist, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt.


(1)  ABl. C 228 vom 11.9.2004.


2.12.2006   

DE

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C 294/8


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-312/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben - Nichteinhaltung - Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen und Verzugszinsen zu zahlen)

(2006/C 294/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Wilms und A. Weimar)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster und J. G. M. van Bakel)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 2 Absatz 1, 6 Absatz 2, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) — Keine Einleitung der Verfahren zur Erhebung der Zölle innerhalb der vorgesehenen Frist im Anschluss an Unregelmäßigkeiten beim Transport von Waren mit Carnet TIR — Keine Bereitstellung der entsprechenden Eigenmittel innerhalb der vorgesehenen Frist und keine Zahlung von Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 228 vom 11.9.2004.


2.12.2006   

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C 294/8


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]) — Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, Planai-Hochwurzen-Bahnen GmbH, Gerlitzen-Kanzelbahn-Touristik GmbH & Co. KG/Finanzlandesdirektion für Tirol, Finanzlandesdirektion für Steiermark, Finanzlandesdirektion für Kärnten

(Rechtssache C-368/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG - Teilweise Vergütung von Energieabgaben - Unterbliebene Anmeldung der Beihilfe - Entscheidung der Kommission - Feststellung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - Auswirkung auf die Vergütungsanträge der Unternehmen, die nicht in den Genuss der Beihilfemaßnahme kamen - Befugnisse der nationalen Gerichte)

(2006/C 294/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, Planai-Hochwurzen-Bahnen GmbH, Gerlitzen-Kanzelbahn-Touristik GmbH & Co. KG

Beklagte: Finanzlandesdirektion für Tirol, Finanzlandesdirektion für Steiermark, Finanzlandesdirektion für Kärnten

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Auslegung von Artikel 88 Absatz 3 EG — Gewährung einer staatlichen Beihilfe unter Verstoß gegen das Verbot der Durchführung von Beihilfevorhaben vor der Entscheidung der Kommission — Beihilfe, die in einer teilweisen Vergütung der Energieabgaben besteht, die ausschließlich Unternehmen gewährt wird, die körperliche Güter herstellen — Wirkungen der späteren Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird

Tenor

1.

Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das Verbot der Durchführung der Beihilfen vor dem Erlass einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der diese genehmigt werden, verletzen. Hierbei müssen sie das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen und dürfen keine Maßnahme treffen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.

2.

Da eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3 EG ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge hat, ist es unerheblich, ob ein Antrag vor oder nach dem Erlass der Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, gestellt wird, da dieser Antrag die rechtswidrige Situation betrifft, die sich aus der unterbliebenen Anmeldung ergibt.


(1)  ABl. C 273 vom 6.11.2004.


2.12.2006   

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C 294/9


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom Dritte (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus [Finnland]) — Strafverfahren gegen Jan-Erik Anders Ahokainen, Mati Leppik

(Rechtssache C-434/04) (1)

(Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, nach der es verboten ist, ohne vorherige Erlaubnis nicht denaturierten Äthylalkohol mit mehr als 80 Vol.- % einzuführen - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Rechtfertigung mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ordnung)

(2006/C 294/14)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Jan-Erik Anders Ahokainen, Mati Leppik.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Oikeus — Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, die die Einfuhr von unvergälltem Äthylalkohol von über 80 Vol % von einer vorherigen Erlaubnis abhängig macht

Tenor

Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen einer Regelung, wie sie im Gesetz Nr. 1143/1994 über Alkohol (alkoholilaki [1143/1994]) vorgesehen ist und mit der die Einfuhr von nicht denaturiertem Äthylakohol mit einem Alkoholgehalt von mehr als 80 Vol.- % von einer vorherigen Erlaubnis abhängig gemacht wird, nicht entgegen, sofern sich nicht erweist, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Ordnung vor schädlichen Auswirkungen des Alkohols unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen, durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beeinträchtigen.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


2.12.2006   

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C 294/9


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 3. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main [Deutschland]) — Fidium Finanz AG/Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(Rechtssache C-452/04) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - In einem Drittstaat ansässiges Unternehmen - Ausschließlich oder hauptsächlich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats gerichtete Tätigkeit - Gewerbsmäßige Kreditvergabe - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird)

(2006/C 294/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fidium Finanz AG

Beklagte: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main — Auslegung der Artikel 49, 56 und 58 EG — In einem Drittstaat ansässiges Unternehmen, dessen Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats gerichtet ist — Erfordernis einer vorherigen Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird

Tenor

Eine innerstaatliche Regelung, nach der ein Mitgliedstaat für die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe im Inland durch ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen eine vorherige Erlaubnis vorschreibt und diese Erlaubnis u. a. dann zu versagen ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht seine Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle im Inland hat, berührt vorwiegend die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Artikel 49 ff. EG. Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat kann sich nicht auf diese Bestimmungen berufen.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


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C 294/10


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 28. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Málaga [Spanien]) — Strafverfahren gegen G. Francesco Gasparini, Jose Ma L. A. Gasparini, G. Costa Bozzo, Juan de Lucchi Calcagno, Francesco Mario Gasparini, José A. Hormiga Marrero, Sindicatura Quiebra

(Rechtssache C-467/04) (1)

(Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 - Grundsatz ne bis in idem - Geltungsbereich - Freispruch der Angeklagten wegen Verjährung des Vergehens)

(2006/C 294/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Malaga (Spanien)

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

G. Francesco Gasparini, Jose Ma L. A. Gasparini, G. Costa Bozzo, Juan de Lucchi Calcagno, Francesco Mario Gasparini, José A. Hormiga Marrero, Sindicatura Quiebra.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial Malaga (Spanien) — Auslegung des Artikels 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) — Grundsatz ne bis in idem — Anwendungsbereich — Auslegung des Artikels 24 EG — Anwendungsbereich

Tenor

1.

Der Grundsatz des ne bis in idem, der in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verankert ist, findet auf die in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats Anwendung, mit der ein Angeklagter rechtskräftig wegen Verjährung der Straftat freigesprochen wird, die Anlass zur Strafverfolgung gegeben hat.

2.

Der genannte Grundsatz findet keine Anwendung auf andere Personen als diejenigen, die von einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden sind.

3.

Ein Strafgericht eines Vertragsstaats kann eine Ware nicht allein deshalb als in seinem Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindlich ansehen, weil das Strafgericht eines anderen Vertragsstaats in Bezug auf dieselbe Ware festgestellt hat, dass der Schmuggel verjährt sei.

4.

In der Vermarktung einer Ware in einem anderen Mitgliedstaat im Anschluss an ihre Einfuhr in den Mitgliedstaat, in dem der Freispruch ergangen ist, liegt eine Handlung, die Bestandteil „derselben Tat“ im Sinne des genannten Artikels 54 sein kann.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


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C 294/10


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 3. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) [Vereinigtes Königreich]) — B. F. Cadman/Health & Safety Executive

(Rechtssache C-17/05) (1)

(Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Dienstalter (Anciennität) als entgeltbestimmender Faktor - Objektive Rechtfertigung - Beweislast)

(2006/C 294/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: B. F. Cadman

Beklagter: Health & Safety Executive

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Equal Opportunities Commission (Prozessbevollmächtigte: R. Allen, QC, und R. Crasnow, Barrister, sowie J. Hardwick und M. Robison, Solicitors)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) — Auslegung des Artikels 141 EG — Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer — Dienstalter als bestimmender Faktor des Entgelts mit unterschiedlicher Wirkung nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers

Tenor

Artikel 141 EG ist in dem Fall, dass der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters als entgeltbestimmenden Faktor Entgeltunterschiede bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit für die in den Vergleich einzubeziehenden männlichen und weiblichen Arbeitnehmer nach sich zieht, wie folgt auszulegen:

Da der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters in der Regel zur Erreichung des legitimen Zieles geeignet ist, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten, hat der Arbeitgeber nicht besonders darzulegen, dass der Rückgriff auf dieses Kriterium zur Erreichung des genannten Zieles in Bezug auf einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet ist, es sei denn, der Arbeitnehmer liefert Anhaltspunkte, die geeignet sind, ernstliche Zweifel in dieser Hinsicht aufkommen zu lassen;

wird zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet, dem eine Bewertung der zu verrichtenden Arbeit zugrunde liegt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass ein individuell betrachteter Arbeitnehmer während des einschlägigen Zeitraums eine Erfahrung erworben hat, die es ihm ermöglicht hat, seine Arbeit besser zu verrichten.


(1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


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C 294/11


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam [Niederlande]) — ASM Lithography BV/Inspecteur van de Belastingdienst-Douane Zuid/kantoor Roermond

(Rechtssache C-100/05) (1)

(Zollkodex - Ermittlung der Zollschuld - Gemäß Artikel 121 des Zollkodex vom Beteiligten berechnete und von den Zollbehörden bestätigte Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse - Nach Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex zu berechnende Abgaben - Erstattung der zu viel gezahlten Beträge aufgrund von Artikel 236 des Zollkodex)

(2006/C 294/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ASM Lithography BV

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Zuid/kantoor Roermond

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) — Auslegung der Artikel 121 Absatz 1, 122 Buchstabe c, 214 und 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Veredelungserzeugnisse, die als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt angesehen werden — Sich auf diese beziehende Zollschuld, die nach den Abgabenvorschriften in Artikel 122 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2913/92 festgesetzt worden ist — Annahme eines späteren Antrages auf Neuberechnung im Rahmen des Artikels 236 der Verordnung Nr. 2913/92

Tenor

1.

Artikel 122 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die nationalen Zollbehörden bei der Festsetzung des Zollschuldbetrags, der sich aus der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr ergibt, nicht verpflichtet sind, die im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung anzuwenden, wenn die Einfuhrwaren in dieses Verfahren hätten übergeführt werden können, es sei denn, der Beteiligte hätte dies ausdrücklich beantragt.

2.

Artikel 236 der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass die nationalen Zollbehörden einem Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben stattgeben müssen, wenn sich herausstellt, dass der Betrag der Zollschuld nicht infolge der Ausübung eines Wahlrechts, sondern infolge eines Irrtums des Beteiligten nach Artikel 121 des Zollkodex festgelegt und dem Beteiligten bereits mitgeteilt wurde, auch wenn dieser Antrag bedeutet, dass diese Behörden den Betrag der Schuld nach Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex neu berechnen müssen.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


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C 294/12


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's-Gravenhage — Niederlande) — Bovemij Verzekeringen NV/Benelux-Merkenbureau

(Rechtssache C-108/05) (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 3 - Unterscheidungskraft - Erwerb durch Benutzung - Berücksichtigung des ganzen oder eines erheblichen Teils des Beneluxgebiets - Berücksichtigung der Sprachgebiete im Beneluxgebiet - Wortmarke EUROPOLIS)

(2006/C 294/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te 's-Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bovemij Verzekeringen NV

Beklagter: Benelux-Merkenbureau

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag (Niederlande) — Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 der Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) — Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke — Benutzung der Marke — Verkehrsdurchsetzung der Marke im gesamten Benelux-Gebiet oder in einem erheblichen Teil (z. B. den Niederlanden) — Berücksichtigung von Sprachgebieten

Tenor

1.

Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Eintragung einer Marke nur dann auf der Grundlage dieser Bestimmung zulässig ist, wenn nachgewiesen wird, dass diese Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft in dem gesamten Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder — im Fall des Beneluxgebiets — in dem gesamten Teil des Beneluxgebiets erworben hat, in dem ein Eintragungshindernis besteht.

2.

Bei einer Marke, die aus einem oder mehreren Wörtern einer Amtssprache eines Mitgliedstaats oder des Beneluxgebiets besteht, muss, wenn das Eintragungshindernis nur in einem Sprachgebiet des Mitgliedstaats oder im Fall des Beneluxgebiets in einem von dessen Sprachgebieten vorliegt, festgestellt werden, dass die Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft in diesem gesamten Sprachgebiet erworben hat. In dem so definierten Sprachgebiet ist zu prüfen, ob die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil dieser Kreise die fragliche Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


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C 294/12


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-128/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Personenbeförderung tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - In Österreich erzielter Jahresumsatz, der 22000 Euro nicht übersteigt - Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung)

(2006/C 294/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Triantafyllou)

Beklagte: Republik Österreich (Bevollmächtigte: zunächst H. Dossi, dann M. Fruhmann)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 6, 9 Absatz 2 Buchstabe b, 17, 18 und 22 Absätze 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Sonderregelung für die in einem anderen Staat ansässigen Unternehmen der grenzüberschreitenden Personenbeförderung, deren Jahresumsatz in Österreich 22 000 Euro nicht übersteigt — Keine Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung und zur Zahlung des Nettomehrwertsteuerbetrags

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 18 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sowie 22 Absätze 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass sie nicht in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen, die Personenbeförderungen in Österreich durchführen, gestattet, keine Steuererklärungen einzureichen und den Netto-Mehrwertsteuerbetrag nicht zu zahlen, wenn ihr in Österreich erzielter Jahresumsatz unter 22 000 Euro liegt, in diesem Fall davon ausgeht, dass der Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer gleich dem der abziehbaren Mehrwertsteuer ist, und die Anwendung der vereinfachten Regelung dadurch bedingt hat, dass diese Steuer in den Rechnungen oder in den an ihre Stelle tretenden Dokumenten nicht ausgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


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C 294/13


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 28. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]) — NV Raverco (C-129/05), Coxon & Chatterton Ltd (C-130/05)/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-129/05 und C130/05) (1)

(Richtlinie 97/78/EG - Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 - Veterinärkontrollen - Aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse - Rücksendung von Erzeugnissen, die die Einfuhrbedingungen nicht erfüllen - Beschlagnahme und Beseitigung)

(2006/C 294/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: NV Raverco, Coxon & Chatterton Ltd

Beklagte: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven, Den Haag — Auslegung der Artikel 17 Absatz 2, 22 Absatz 2 und des Anhangs I der Richtlinie 97/78 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. 1998, L 23, S. 9) — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224, S. 1) — Tierärztliche Kontrollen — Rücksendung von Erzeugnissen, die nicht die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllen — Beschlagnahme und Vernichtung — Schutz der Interessen von Drittländern auch in Ermangelung eines Interesses der Gemeinschaft

Tenor

1.

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ist dahin auszulegen, dass der Grund, der der Rücksendung einer Sendung, die nicht den Einfuhrbedingungen genügt, entgegensteht, auf die Nichterfüllung der Gemeinschaftsbedingungen gestützt sein muss.

2.

Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 97/78 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs ist dahin auszulegen, dass er den zuständigen Veterinärbehörden zwingend die Beschlagnahme und die Beseitigung von Erzeugnissen vorschreibt, für die eine nach dieser Richtlinie durchgeführte Veterinärkontrolle ergeben hat, dass sie einen in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Stoff enthalten.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


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C 294/13


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 5. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Klagenfurt [Österreich]) — Amalia Valeško/Zollamt Klagenfurt

(Rechtssache C-140/05) (1)

(Akte über den Beitritt zur Europäischen Union - Übergangsmaßnahmen - Anhang XIII - Steuerrecht - Zigaretten aus Slowenien - Einfuhr in das österreichische Hoheitsgebiet im persönlichen Gepäck von Reisenden - Auf bestimmte Mengen begrenzte Verbrauchsteuerbefreiung - Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2007 die für Einfuhren aus Drittstaaten geltenden Mengenbeschränkungen aufrechtzuerhalten - Richtlinie 69/169/EWG)

(2006/C 294/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Amalia Valeško

Beklagter: Zollamt Klagenfurt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Klagefurt — Auslegung der Artikel 23 EG, 25 EG und 26 EG sowie des Anhangs XIII (Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowenien) Punkt 6 (Steuerwesen) Nummer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1993, L 236, S. 906) — Beibehaltung derselben Mengenbeschränkungen durch die Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Zigaretten aus Slowenien in ihr Staatsgebiet während der Übergangszeit ohne Zahlung von Verbrauchssteuern zusätzlich zu denen, die für die Einfuhr von Zigaretten aus Drittländern gelten — Striktere Begrenzung der Menge, die von einer Privatperson mit Wohnsitz im Inland eingeführt werden darf, als diejenige, die für die meisten Drittländer gilt

Tenor

1.

Punkt 6 Nummer 2 des Anhangs XIII der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass es der Republik Österreich danach nicht verwehrt ist, übergangsweise ihre Regelung aufrechtzuerhalten, wonach die Verbrauchsteuerbefreiung bei Zigaretten aus Slowenien, die in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und über eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in diesen einreisen, auf 25 Stück begrenzt ist.

2.

Die Artikel 23 EG, 25 EG und 26 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die Verbrauchsteuerbefreiung für im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführte Zigaretten bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich aus bestimmten anderen Mitgliedstaaten, insbesondere der Republik Slowenien, auf 25 Stück begrenzt ist, nicht entgegenstehen, auch wenn die entsprechende niedriger festgesetzte Freimenge nach der letzten Erweiterung der Union mit Ausnahme allein des schweizerischen Zollausschlussgebiets Samnauntal auf kein Drittland mehr anwendbar ist und für Einfuhren von Zigaretten aus Drittländern regelmäßig eine Freimenge von 200 Stück gilt.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


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C 294/14


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. September 2006 — Jean Leon van Straaten/Staat der Niederlanden, Italienische Republik

(Rechtssache C-150/05) (1)

(Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe „dieselbe Tat“ und „abgeurteilte Tat“ - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten)

(2006/C 294/23)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank 's-Hertogenbosch

Parteien

Kläger: Jean Leon van Straaten

Beklagte: Staat der Nederlanden, Republiek Italië

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank 's-Hertogenbosch (Niederlande) — Auslegung des Artikels 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) — Grundsatz ne bis in idem — „Dieselbe Tat“ und „Aburteilung“ — Tat, die als Ausfuhrhandlung in einem Staat und als Einfuhrhandlung in einem anderen Staat verfolgt worden ist — Rechtskräftiges Urteil bei Freispruch des Angeklagten?

Tenor

1.

Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass

für seine Anwendung das Kriterium der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse maßgeblich ist;

es, was Drogenvergehen betrifft, nicht erforderlich ist, dass die in den beiden betreffenden Vertragsstaaten in Rede stehenden Drogenmengen oder die Personen, die angeblich an der Tat in den beiden Staaten beteiligt waren, identisch sind;

die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als „dieselbe Tat“ im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die abschließende Beurteilung Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.

2.

Der in Artikel 54 dieses Übereinkommens verankerte Grundsatz des ne bis in idem ist auf eine Entscheidung der Justiz eines Vertragsstaats anwendbar, mit der ein Angeklagter rechtskräftig aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird.


(1)  ABl. C 155 vom 25.6.2005.


2.12.2006   

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C 294/15


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-226/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2006/C 294/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Schima)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: E. Riedl)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Umsetzung der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, 11, 12 und 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10, S. 13)

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist

für den Bereich des Schieß- und Sprengmittelgesetzes des Bundes sowie des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes des Landes Salzburg keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen,

Artikel 11 der Richtlinie in den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol nicht umgesetzt,

Artikel 12 der Richtlinie im Land Oberösterreich nicht umgesetzt und

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie in den Ländern Oberösterreich, Salzburg und Tirol nicht umgesetzt hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


2.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/15


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Frankreich

(Rechtssache C-232/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtvollstreckung aufgrund der Anwendung des nationalen Verfahrens - Nationale Verfahrensautonomie - Grenzen - Nationales Verfahren, das die „sofortige und tatsächliche Vollstreckung“ im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 ermöglicht - Nationales Verfahren, das die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen vorsieht, die gegen Zahlungsbescheide der nationalen Behörden eingelegt werden)

(2006/C 294/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Giolito)

Beklagte: Republik Frankreich (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und S. Ramet)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechte Durchführung der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. L 12 vom 15. Januar 2002, S. 1)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG und den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die in dieser Entscheidung angeführten Beihilfen vom Beihilfeempfänger zurückzufordern.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


2.12.2006   

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C 294/16


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 3. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État [Frankreich]) — Nicolae Bot/Préfet du Val-de-Marne

(Rechtssache C-241/05) (1)

(Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 20 Absatz 1 - Voraussetzungen für den Reiseverkehr sichtvermerksfreier Staatsangehöriger eines Drittstaats - Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise in den Schengen-Raum - Aufeinanderfolgende Aufenthalte - Begriff „erste Einreise“)

(2006/C 294/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nicolae Bot

Beklagte: Préfet du Val-de-Marne

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich) — Auslegung von Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19) — Begriff der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten

Tenor

Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet worden ist, ist dahin auszulegen, dass der Begriff „erste Einreise“ im Sinne dieser Bestimmung außer der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste Einreise dorthin nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise umfasst, die nach Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005.


2.12.2006   

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C 294/16


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bács-Kiskun Megyei Bíróság, Hajdú-Bihar Megyei Bíróság [Ungarn]) — Ákos Nádasdi/Vám- és Pénzügyőrség Észak-Alföldi Regionális Parancsnoksága (C-290/05), Ilona Németh/Vám- és Pénzügyőrség Dél-Alföldi Regionális Parancsnoksága (C-333/05)

(Verbundene Rechtssache C-290/05 und C-333/05) (1)

(Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge - Gebrauchtwagen - Einfuhr)

(2006/C 294/27)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Bács-Kiskun Megyei Bíróság, Hajdú-Bihar Megyei Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ákos Nádasdi (C-290/05), Ilona Németh (C-333/05)

Beklagte: Vám- és Pénzügyőrség Észak-Alföldi Regionális Parancsnoksága (C-290/05) und Vám- és Pénzügyőrség Dél-Alföldi Regionális Parancsnoksága (C-333/05)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hajdú Bihar Megyei Bíróság (Ungarn) — Auslegung von Artikel 90 Absatz 1 EG — Zulassungssteuer, die bei der erstmaligen Inbetriebnahme von Fahrzeugen in einem Mitgliedstaat erhoben wird, aber nicht für vor dem 1. Februar 2004 in dem Mitgliedstaat in Betrieb genommene Gebrauchtwagen gezahlt werden muss, und deren Höhe unabhängig vom Wert des Fahrzeugs ist

Tenor

1.

Eine Steuer, wie sie mit dem Gesetz Nr. CX/2003 über die Zulassungssteuer in Ungarn eingeführt worden ist und die Personenkraftwagen nicht wegen des Überschreitens der Grenze auferlegt wird, ist weder ein Einfuhrzoll noch eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG.

2.

Artikel 90 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuer, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist, entgegensteht, soweit

sie auf Gebrauchtwagen bei ihrer ersten Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erhoben wird und

bei der Ermittlung ihrer Höhe, die sich ausschließlich nach technischen Merkmalen (Motortyp, Hubraum) sowie einer Einstufung nach Umweltschutzerwägungen richtet, der Wertverlust nicht berücksichtigt wird, so dass sie bei ihrer Anwendung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtwagen den Betrag der Zulassungssteuer übersteigt, die im Restwert gleichartiger Gebrauchtwagen enthalten ist, die im Mitgliedstaat der Einfuhr bereits zugelassen worden sind.

Ein Vergleich mit Gebrauchtwagen, die vor Einführung der Zulassungssteuer in dem betreffenden Mitgliedstaat in Betrieb genommen worden sind, ist irrelevant.

3.

Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage steht nicht der Erhebung einer Steuer entgegen, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist, deren Bemessungsgrundlage nicht der Umsatz ist und die im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden ist.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.

ABl. C 315 vom 10.12.2005.


2.12.2006   

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C 294/17


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 28. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-353/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/54/EG - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2006/C 294/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und F. Simonetti)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: S. Schreiner)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37) — Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen — nachzukommen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht in Kraft gesetzt hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


2.12.2006   

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C 294/18


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-360/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2006/C 294/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und M. Velardo)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. De Bellis und I. Braguglia)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


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C 294/18


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-49/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/37/EG - Zulassungsdokumente für Fahrzeuge - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2006/C 294/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: S. Schreiner)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138, S. 57) nachzukommen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


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C 294/19


Beschluss des Gerichtshofes vom 28. September 2006 — Unilever Bestfoods (Ireland) Ltd (früher Van den Bergh Foods Ltd)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Masterfoods Ltd, Richmond Ice Cream Ltd (früher Richmond Frozen Confectionery Ltd)

(Rechtssache C-552/03 P) (1)

(Rechtsmittel - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) - Kleineiserzeugnisse - Lieferung von Kühltruhen an Wiederverkäufer - Ausschließlichkeitsklausel - Recht auf ein faires Verfahren - Beweislast)

(2006/C 294/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Unilever Bestfoods (Ireland) Ltd (früher Van den Bergh Foods Ltd) (Prozessbevollmächtigte: M. Nicholson und M. Rowe, solicitors, M. Biesheuvel und M. De Grave, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Wils, B. Doherty und A. Whelan), Masterfoods Ltd (Prozessbevollmächtigte: P. Collins und M. Levitt, solicitors), Richmond Ice Cream Ltd (früher Richmond Frozen Confectionery Ltd) (Prozessbevollmächtigter: I. Forrester, QC)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache T-65/98 (Van den Bergh Foods [früher HB Ice Cream]/Kommission) — Abweisung einer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. März 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sachen IV/34.073, IV/34.395 und IV/35.436 — Van den Bergh Foods Ltd), mit der die Praxis, den Wiederverkäufern Kühltruhen zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich für den Verkauf der von der Klägerin hergestellten Eiserzeugnisse bestimmt sind, verboten wird

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Unilever Bestfoods (Ireland) Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.


2.12.2006   

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C 294/19


Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Korsholms tingsrätt — Finnland) — Teemu Hakala/Oy L. Simons Transport Ab

(Rechtssache C-93/05) (1)

(Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Frage, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 - Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Entlohnung abhängig beschäftigter Fahrer nach Maßgabe der zurückgelegten Strecken - Verbot eines solchen Systems der Entlohnung, es sei denn, die Sicherheit im Straßenverkehr ist nicht gefährdet)

(2006/C 294/32)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Korsholms tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Teemu Hakala

Beklagte: Oy L. Simons Transport Ab

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Korsholms tingsrätt — Auslegung von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1) — Entlohnung eines abhängig beschäftigten Fahrers auf der Grundlage der zurückgelegten Strecken

Tenor

Ein System der Entlohnung auf der Grundlage der zurückgelegten Strecke verstößt gegen Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, es sei denn, dieses System ist nicht geeignet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsfalls zu prüfen, ob dies der Fall ist.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


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C 294/20


Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 2006 — Creative Technology Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), José Vila Ortiz

(Rechtssache C-314/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke „PC WORKS“ - Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarke „W WORK PRO“ - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2006/C 294/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Creative Technology Ltd (Prozessbevollmächtigte: Solicitors S. Jones und P. Rawlinson)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Laitinen), José Vila Ortiz

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 25. Mai 2005 in der Rechtssache T-352/02 (Creative Technology/HABM), mit dem die Klage der Anmelderin der Gemeinschaftsmarke „PC WORKS“ für Waren der Klasse 9 auf Aufhebung der Entscheidung R 265/2001-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 4. September 2002 als unbegründet abgewiesen wurde; mit der Entscheidung der Beschwerdekammer war die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen worden, durch die die Eintragung der genannten Marke im Rahmen des von der Inhaberin der nationalen Bildmarke „W WORK PRO“ für Waren der Klasse 9 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens abgelehnt worden war

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Creative Technology Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


2.12.2006   

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C 294/20


Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2006 — Dorte Schmidt-Brown/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-365/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Beistandspflicht - Ablehnung des Antrags auf finanziellen Beistand im Rahmen einer bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs erhobenen Verleumdungsklage)

(2006/C 294/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Dorte Schmidt-Brown (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Curral, L. Lozano Palacios und Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 5. Juli 2005, Schmidt-Brown/Kommission (T-387/02), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. April 2002 abgewiesen hat, den Antrag der Rechtsmittelführerin u. a. auf finanziellen Beistand durch dieses Organ im Rahmen einer Verleumdungsklage abzulehnen, die die Rechtsmittelführerin beim High Court of Justice (England & Wales) gegen eine Gesellschaft erhoben hatte

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Schmidt-Brown trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


2.12.2006   

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C 294/21


Beschluss des Gerichtshofes vom 20. September 2006 — Jamal Ouariachi/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-4/06) (1)

(Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

(2006/C 294/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Jamal Ouariachi (Prozessbevollmächtigter: F. Blanmailland, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Dintilhac und G. Boudot)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2005 in der Rechtssache T-124/04, J. Ouariachi gegen Kommission, mit dem die vom Kläger erhobene Klage auf Ersatz des Schadens, den er angeblich in Folge rechtswidriger Machenschaften eines Bediensteten der Delegation der Kommission in Khartum (Sudan) erlitten hat, als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist.

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 48 vom 25.2.2006.


2.12.2006   

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C 294/21


Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 13. Juli 2006 — Soffass SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Sodipan SCA

(Rechtssache C-92/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke „NICKY“ - Widerspruch der Inhaberin der nationalen Bildmarken „NOKY“ und „noky“ - Rein tatsächliche Beurteilung - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

(2006/C 294/36)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Soffass SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Biliardo, C. Bacchini und M. Mazzitelli)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Capostagno), Sodipan (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Bœspflug)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. November 2005 in der Rechtssache T-396/04 (Soffass SpA/HABM), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Bildmarke „NICKY“ für Waren der Klasse 15 auf Aufhebung der Entscheidung R 699/2003-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 16. Juli 2004 als unbegründet abgewiesen hat; mit der Entscheidung der Beschwerdekammer war die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben worden, durch die der Widerspruch der Inhaberin der nationalen Bildmarken „NOKY“ und „Noky“ für Waren der Klasse 16 zurückgewiesen worden war

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Soffass SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 121 vom 20.5.2006.


2.12.2006   

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C 294/22


Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale civile di Bolzano — Italien) — Eurodomus srl/Comune di Bolzano

(Rechtssache C-166/06) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2006/C 294/37)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale civile di Bolzano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eurodomus srl

Beklagte: Comune di Bolzano

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Bolzano — Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union — Gebietskörperschaft, die Rechtsvorschriften erlässt, die die Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts behindern können — Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

Tenor

Das vom Tribunale civile di Bolzano mit Entscheidung vom 4. Januar 2006 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.


(1)  ABl. C 154 vom 1.7.2006.


2.12.2006   

DE

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C 294/22


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle (Deutschland), eingereicht am 11. August 2006 — Rechtsanwalt Dr. Dirk Rüffert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Objekt und Bauregie GmbH & Co. KG gegen Land Niedersachsen

(Rechtssache C-346/06)

(2006/C 294/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Celle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rechtsanwalt Dr. Dirk Rüffert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Objekt und Bauregie GmbH & Co. KG

Beklagter: Land Niedersachsen

Vorlagefrage

Stellt es eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag dar, wenn dem öffentlichen Auftraggeber durch ein Gesetz aufgegeben wird, Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu bezahlen ?


2.12.2006   

DE

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C 294/22


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechthof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 30. August 2006 — J. A. van der Steen/Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi/kantoor Utrecht

(Rechtssache C-355/06)

(2006/C 294/39)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J. A. van der Steen

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi/kantoor Utrecht

Vorlagefrage

Ist Artikel 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass, wenn die einzige Tätigkeit einer Person darin besteht, alle Arbeiten auszuführen, die sich aus der Tätigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergeben, deren einziger Geschäftsführer, Anteilsinhaber und „Mitarbeiter“ diese Person ist, diese Arbeiten keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind, weil sie im Rahmen der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft und somit nicht im Wirtschaftsverkehr ausgeführt werden?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


2.12.2006   

DE

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C 294/23


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 4. September 2006 — Feinchemie Schwebda GmbH und Bayer CropScience AG/College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen, weitere Partei: Agrichem B.V.

(Rechtssache C-361/06)

(2006/C 294/40)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Feinchemie Schwebda GmbH und Bayer CropScience AG

Beklagter: College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen

Weitere Partei: Agrichem B.V.

Vorlagefrage

Ist Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/37/EG (1) so auszulegen, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das Ethofumesat enthält, vor dem 1. September 2003 aus dem Grund zu beenden, dass der Zulassungsinhaber weder im Besitz von Unterlagen ist, die die Voraussetzungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG (2) erfüllen, noch Zugang zu solchen Unterlagen hat?


(1)  Richtlinie 2002/37/EG der Kommission vom 3. Mai 2002 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme des Wirkstoffs Ethofumesat (ABl. L 117, S. 10).

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).


2.12.2006   

DE

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C 294/23


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 12. September 2006 — Benetton Group SpA/G-Star International BV

(Rechtssache C-371/06)

(2006/C 294/41)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Benetton Group SpA

Kassationsbeschwerdegegnerin: G-Star International BV

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erster Gedankenstrich (1) dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Ausschlussgrund der Eintragung einer Form als Marke dauerhaft entgegensteht, wenn die Ware von solcher Art ist, dass ihr äußeres Erscheinungsbild und ihre Formgebung durch deren Schönheit oder originären Charakter ausschließlich oder in erheblichem Maße ihren Marktwert bestimmen, oder gilt dieser Ausschlussgrund nicht, wenn vor dem Eintragungsantrag die Anziehungskraft der betreffenden Form auf das Publikum überwiegend durch deren Bekanntheit als Unterscheidungsmerkmal bestimmt wurde?

2.

Falls Frage 1 im letztgenannten Sinne beantwortet wird: In welchem Ausmaß muss die Anziehungskraft vorherrschend geworden seien, damit der Ausschlussgrund nicht länger gilt?


(1)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).


2.12.2006   

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C 294/24


Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 11. September 2006 — Asda Stores Ltd/Commissioners of HM Revenue and Customs

(Rechtssache C-372/06)

(2006/C 294/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

VAT and Duties Tribunal London

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asda Stores Ltd

Beklagte: Commissioners of HM Revenue and Customs

Vorlagefrage

Fragen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung

Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Anhangs 11 zur Durchführungsverordnung mit dem Zollkodex

1.

Sind die Regeln für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs in Anhang 11 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (1) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Durchführungsverordnung) ungültig für Farbfernseher, die in der Türkei hergestellt werden und unter die Tarifposition ex 8528 der Kombinierten Nomenklatur fallen, wie sie in Spalte 3 der Tabelle für diese Position beschrieben ist, weil die betreffenden Regeln nicht mit Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex der Gemeinschaften) vereinbar sind?

2.

Falls die spezifische Ursprungsregel für Farbfernseher, die unter die Tarifposition ex 8528 der Kombinierten Nomenklatur fallen, wie sie in Spalte 3 der Tabelle für diese Position in Anhang 11 zur Durchführungsverordnung beschrieben ist, gültig ist, muss dann der nichtpräferenzielle Ursprung eines Einzelteils, wie z. B. eines Chassis, das in einen fertigen Farbfernseher eingebaut wird, getrennt bestimmt werden? Wenn ja, ist dieser nichtpräferenzielle Ursprung zu bestimmen

a)

auf der Grundlage der physischen Be- oder Verarbeitung des Produktes in dem Sinne, dass untersucht wird, wo das fragliche Produkt seine letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren hat (wobei unterstellt wird, dass die anderen Voraussetzungen des Artikels 24 des Zollkodex der Gemeinschaften erfüllt sind), oder

b)

anhand der speziellen Auffangregeln, auf die sich die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verhandlungsposition der Europäischen Gemeinschaft vor der Welthandelsorganisation (WTO) im Rahmen der Harmonisierung der Regeln über den nichtpräferenziellen Ursprung geeinigt haben, wobei die spezielle Regel hier in dem Test bestünde, ob ein Wertzuwachs von mindestens 45 % erzielt wurde (45 %-Wertzuwachs-Test), und die Auffangregel wäre, dass Ursprungsland der Ware das Land ist, in dem der überwiegende Anteil der Teile ohne Ursprungseigenschaft seinen Ursprung hat, bestimmt auf der in dem jeweiligen Kapitel angegeben Grundlage, jedoch mit der Maßgabe, dass, wenn die Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft mindestens 50 % aller Vormaterialien ausmachen, Ursprungsland das Land des Ursprungs dieser Vormaterialien ist, oder

c)

auf irgendeiner anderen Grundlage?

3.

Hat ein Teil eines Farbfernsehers, wie z. B. ein Chassis, nach Artikel 24 des Zollkodex der Gemeinschaften aufgrund eines auf die physische Be- oder Verarbeitung abstellenden Tests örtlichen Ursprung erlangt, ist es dann noch erforderlich, den Wert für dieses Teil zu ermitteln, um auf den Farbfernseher die spezifische Ursprungsregel für Farbfernseher in Anhang 11 zur Durchführungsverordnung anzuwenden?

4.

Falls auf die Regeln, die im Hinblick auf die Verhandlungsposition der EG vor der WTO vereinbart wurden, bei der Anwendung des Anhangs 11 zurückgegriffen werden kann, muss dann ein Teil für einen Farbfernseher, wie z. B. ein Chassis, seinen eigenen tatsächlichen Ab-Werk-Preis haben, oder kann ihm ein Wert zugeschrieben werden, der einem Ab-Werk-Preis entspricht?

5.

Ist nach der Antwort auf die dritte oder die vierte Frage ein Wert zu berücksichtigen, der einem Ab-Werk-Preis entspricht, wie ist dann dieser Wert zu ermitteln? Im Einzelnen:

a)

Welche Vorschriften sind anzuwenden: (i) Artikel 29 oder Artikel 30 des Zollkodexes der Gemeinschaften, (ii) einer der Artikel 141 bis 153 der Durchführungsverordnung oder (iii) eine der Erläuternden Anmerkungen zum Zollwert in Anhang 23 zur Durchführungsverordnung?

b)

Mit welchen Beweismitteln sind der Wert oder die Kosten zu belegen?

c)

Unter welchen Umständen kann bei der Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs eines Farbfernsehers auf errechnete oder geschätzte Kosten eines Teils für diesen Farbfernseher zurückgegriffen werden?

d)

Welche Art von Kosten darf bei der Berechnung der errechneten oder geschätzten Kosten eines Teils berücksichtigt werden?

e)

Dürfen Durchschnittswerte über einen bestimmten Zeitraum bei der Feststellung der Zollschuld für ein bestimmtes Produkt zu einem bestimmten Zeitpunkt angewandt werden?

f)

Dürfen beim Vergleich der Kosten oder des Wertes eines Teils mit den Kosten oder dem Wert eines fertigen ausgeführten Produktes verschiedene Methoden zur Berechnung der Kosten oder Werte verwendet werden?

Fragen betreffend die Artikel 44 bis 47 des Beschlusses Nr. 1/95 sowie Artikel 47 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara

6.

War die Gemeinschaft nach Artikel 44 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion in Verbindung mit Artikel 47 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara verpflichtet, beim Assoziationsrat EG-Türkei einen Antrag auf Abgabe einer Empfehlung zu stellen und diesen zu unterrichten, bevor sie den mit der Verordnung (EG) Nr. 2584/98 (3) des Rates eingeführten Antidumpingzoll auch auf Produkte anwandte, die aus der Türkei eingeführt wurden und sich im freien Verkehr befanden?

7.

Ist die Gemeinschaft gemäß Artikel 46 des Beschlusses Nr. 1/95, nachdem sie mit der Verordnung Nr. 2584/98 Änderungen in Bezug auf die erfassten Produkte und die Zollsätze von drei früheren Verordnungen des Rates betreffend die Einfuhren bestimmter Farbfernseher mit Ursprung in China und Korea vorgenommen hat, verpflichtet, den Gemeinsamen Ausschuss der Zollunion von ihrer Absicht zu unterrichten, diese Maßnahmen auch auf [Or. 36] Einfuhren aus der Türkei anzuwenden, bevor sie auf aus der Türkei stammende Einfuhren von Farbfernsehern, die ihren Ursprung in China oder Korea haben und sich im freien Verkehr befinden, den neuen Antidumpingzoll anwenden darf, der mit der Verordnung Nr. 2584/98 verhängt worden ist?

8.

Schreiben die Artikel 44 bis 47 des Beschlusses Nr. 1/95 vor, dass Gewerbetreibenden die Unterrichtung nach Artikel 46 des Beschlusses Nr. 1/95 oder Artikel 47 Absatz 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara mitgeteilt wird oder dass sie anderweitig darauf aufmerksam gemacht werden?

9.

Falls ein Antrag oder eine Unterrichtung erforderlich ist:

a)

Welcher Form bedürfen solche Anträge und Unterrichtungen nach Artikel 44 des Beschlusses Nr. 1/95 in Verbindung mit Artikel 47 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara?

b)

Welcher Form bedarf eine Unterrichtung gemäß Artikel 46 des Beschlusses Nr. 1/95?

c)

Hat die Europäische Kommission mit den von ihr im vorliegenden Fall unternommenen Schritten die für Antrag oder Unterrichtung erforderliche Form beachtet?

d)

Welche Folge hat die Nichtbeachtung?

10.

Sind die Artikel 44, 46 und 47 des Beschlusses Nr. 1/95 sowie Artikel 47 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara unmittelbar anwendbar, oder haben sie unmittelbare Wirkung vor den nationalen Gerichten, so dass sie einzelnen Gewerbetreibenden das Recht verleihen, sich auf einen Verstoß gegen die betreffenden Artikel zu berufen, um der Zahlung von Antidumpingzoll zu entgehen, der sonst geschuldet wäre?


(1)  ABl. L 11, S. 88.

(2)  ABl. L 3, S. 23.

(3)  ABl. L 324, S. 1.


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/25


Klage, eingereicht am 15. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-380/06)

(2006/C 294/43)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2000/35/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verstoßen hat, dass es mit dem Gesetz 3/2004 vom 29. Dezember 2004 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eine Frist von 90 Tagen für die Bezahlung bestimmter Nahrungsmittel und Massenkonsumgüter zugelassen hat und dass bestimmte Vorschriften erst am 1. Juli 2006 in Kraft treten;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2000/35/EG sehe in keinem Fall die teilweise oder progressive Anwendung ihrer Bestimmungen vor. Der Aufschub bis zum 1. Juli 2006 laufe daher Artikel 3 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie zuwider. Er verstoße auch gegen Absatz 4 dieses Artikels, wonach die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen hätten, dass im Interesse der Gläubiger und der Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden seien, damit der Verwendung von Klauseln, die als grob nachteilig zu betrachten seien, ein Ende gesetzt werde.

Der Aufschub der Anwendung der Höchstfrist von sechzig Tagen könne somit nicht als zusätzliche Anforderung zugunsten der Gläubiger angesehen werden und sei auf keinen Fall zulässig, insbesondere wenn man berücksichtige, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG spätestens bis August 2002 hätten erlassen worden sein müssen.


(1)  ABl. L 200, S. 35.


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/26


Rechtsmittel, eingelegt am 14. September 2006 von der Ocean Trawlers Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-218/03 bis T-240/03, Cathal Boyle und andere/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-382/06 P)

(2006/C 294/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ocean Trawlers Ltd (Prozessbevollmächtigte: P. Gallagher, SC, A. Collins, SC, und D. Barry, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Irland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juni 2006 aufzuheben, soweit darin die Klage in der Rechtssache T-226/03, Ocean Trawlers Ltd/Kommission, auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG (1) der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m, soweit diese den Antrag auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für das vorgeschlagene neue RSW-Schiff MFV Golden Rose betrifft, abgewiesen und die Ocean Trawlers Ltd zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt worden ist;

die Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m für nichtig zu erklären, soweit sie den Antrag auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für das vorgeschlagene neue RSW-Schiff MFV Golden Rose betrifft;

der Kommission die Kosten dieser Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das Urteil des Gerichts erster Instanz aus folgenden Gründen aufzuheben:

Indem das Gericht erster Instanz bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerin auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 2003/245 und nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt habe, habe es ein falsches rechtliches Kriterium angewandt.

Das Gericht habe einen sachlichen Fehler begangen, der aus den ihm vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, nämlich hinsichtlich der Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin in jedem für die Klage erheblichen Zeitpunkt Eigentümerin der MFV Golden Rose gewesen sei.

Die Annahme, die Rechtsmittelführerin sei von der Entscheidung 2003/245 nicht individuell betroffen, „da die fraglichen Schiffe fiktiv“ seien, habe keine rechtliche Grundlage und werde zudem durch die Argumentation des Gerichts erster Instanz in seinem Urteil widerlegt.

Die Rechtsmittelführerin sei Eigentümerin der MFV Golden Rose und sei es in jedem erheblichen Zeitpunkt gewesen. Daher könne nicht behauptet werden, sie habe das Rechtsschutzinteresse verloren, das sie bei Erhebung ihrer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245 unzweifelhaft gehabt habe, soweit diese ihren Antrag auf Sicherheitstonnage für die vorgeschlagene MFV Golden Rose betroffen habe.

Das Gericht erster Instanz sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245 wegen der Maßnahmen nicht verlangen könne, die sie ergriffen habe, um den durch diese Entscheidung entstandenen Verlust und Schaden abzumildern.


(1)  ABl. L 90, S. 48.


2.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/27


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale Mailand (Italien), eingereicht am 18. September 2006 — Bakemark Italia Srl/Agenzia Entrate Ufficio Milano 1

(Rechtssache C-386/06)

(2006/C 294/45)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale Mailand

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bakemark Italia Srl

Beklagte: Agenzia Entrate Ufficio Milano 1

Vorlagefrage

Steht Artikel 19-bis 1 Buchstaben c, d und e des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 im Widerspruch zu Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (1)?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


2.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/27


Klage, eingereicht am 19.9.2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-387/06)

(2006/C 294/46)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Hutten und M. Shotter)

Beklagte: Republik Finnland

Anträge

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass die Republik Finnland gegen Artikel 8 Absätze 1, 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (1) sowie gegen Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen wie deren Zusammenschaltung (2) verstoßen hat, indem sie in § 43 des Viestintämarkkinalaki (Gesetz über den Telekommunikationsmarkt) die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde beschränkt hat, die Anrufzustellung vom Festnetz zum Mobilfunknetz zu regeln;

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie habe am 24.7.2003 geendet.


(1)  ABl. L 108, S. 33.

(2)  ABl. L 108, S. 7.


2.12.2006   

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C 294/27


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Roma (Italien), eingereicht am 19. September 2006 — Nuova Agricast s.r.l./Ministero delle Attività Produttive

(Rechtssache C-390/06)

(2006/C 294/47)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Ordinario di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nuova Agricast s.r.l.

Beklagter: Ministero delle Attività Produttive

Vorlagefrage

Ist der Beschluss der Kommission vom 12. Juli 2000, der der italienischen Regierung mit Schreiben vom 2. August 2000 (SG[2000]D/105754) übermittelt wurde, gültig, soweit er eine Übergangsregelung vorsieht, nach der — bei der ersten Anwendung der fraglichen Regelung — ausschließlich bei Anträgen, „die bei der letzten nach der vorangegangenen und von der Kommission bis zum 31. Dezember 1999 genehmigten Regelung durchgeführten Ausschreibung eingereicht wurden und für die ein Anspruch auf Beihilfe anerkannt wurde, denen jedoch noch nicht nachgekommen wurde, weil die für diese Ausschreibung bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichten“, — so dass bei den vorangegangenen Ausschreibungen eingereichte Anträge, denen mangels Finanzmitteln nicht Folge geleistet wurde und die automatisch in die unmittelbar folgende Ausschreibung aufgenommen oder bei der ersten „passenden“ Ausschreibung nach der neuen Regelung entsprechend umformuliert werden sollten, unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG ungerechtfertigterweise nicht berücksichtigt werden — ausnahmsweise vom Grundsatz der „Erforderlichkeit der Beihilfe“ abgewichen werden kann?


2.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/28


Klage, eingereicht am 20. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-391/06)

(2006/C 294/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Lawunmi, U. Wölker)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/4/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls dadurch, dass es diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 14. Februar 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 94, S. 49.


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/28


Klage, eingereicht am 21. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-392/06)

(2006/C 294/49)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (1), verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder zumindest nicht der Kommission übermittelt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15 sei am 23. März 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 80, S. 35.


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/28


Klage, eingereicht am 22. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-394/06)

(2006/C 294/50)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und D. Recchia, Bevollmächtigte)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (1) verstoßen hat, dass sie nicht vor dem 1. Juli 2005 einen nationalen Jahresbericht über die Förderung von Biokraftstoffen vorgelegt hat, der alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben enthält;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Vorlage des nationalen Jahresberichts über die Förderung von Biokraftstoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/30/EG war am 1. Juli 2005 abgelaufen.

Die Italienische Republik macht geltend, sie habe der Kommission am 14. Juli 2006 einen den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Bericht übermittelt.

Nach Ansicht der Kommission ist dieser Bericht jedoch nicht vollständig, weil darin nicht, wie in Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie vorgesehen, erwähnt werde, welche innerstaatlichen Ressourcen für die Erzeugung von Biomasse für andere Energieverwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt würden.


(1)  ABl. L 123, S. 42.


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/29


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Sala Primera Civil (Spanien), eingereicht am 22. September 2006 — Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)/Al Rima S.A.

(Rechtssache C-395/06)

(2006/C 294/51)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo — Sala Primera Civil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)

Beklagte: Al Rima S.A.

Vorlagefragen

1.

Stellt es eine öffentliche Wiedergabe dar, auf die sich die mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 angestrebte Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Hersteller von Tonträgern und der Hersteller von erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen erstreckt, wenn in Zimmern eines Hotels oder einer ähnlichen Einrichtung Fernsehgeräte aufgestellt werden, an die das über erdgebundene Systeme oder über Satellit empfangene Fernsehsignal per Kabel weitergeleitet wird?

2.

Steht es im Widerspruch zu dem in der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 vorgesehenen Schutz der Hersteller von Tonträgern und der Hersteller von erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen, wenn das Zimmer eines Hotels oder einer ähnlichen Einrichtung als ein rein häuslicher Bereich verstanden und eine Wiedergabe durch Fernsehgeräte, an die das zuvor von dem Hotel oder der ähnlichen Einrichtung empfangene Fernsehsignal weitergeleitet wird, nicht mehr als öffentlich angesehen wird?

3.

Kann für den in der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 vorgesehenen Schutz der Rechte der Hersteller von Tonträgern und der Hersteller von erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen eine Wiedergabe über Fernsehgeräte in den Zimmern eines Hotels oder einer ähnlichen Einrichtung, an die das zuvor von dem Hotel oder der ähnlichen Einrichtung empfangene Signal weitergeleitet wird, als öffentlich angesehen werden, weil einer sukzessiven Öffentlichkeit Zugang gewährt wird?


(1)  Zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/29


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) eingereicht am 21. September 2006 — Eivind F. Kramme/SAS Scandinavian Airlines Danmark A/S

(Rechtssache C-396/06)

(2006/C 294/52)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Eivind F. Kramme

Beklagte: SAS Scandinavian Airlines Danmark A/S

Vorlagefragen

1.

Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) vor, wenn ein Luftfahrzeug wegen technischer Probleme außer Betrieb gesetzt wird und dies eine Annullierung des Fluges zur Folge hat?

2.

Wenn Frage 1 bejaht werden sollte: Welche zumutbaren Maßnahmen im Sinne der Verordnung muss ein Luftfahrtunternehmen treffen, um Annullierungen wegen technischer Probleme zu vermeiden?

3.

Wenn Frage 1 bejaht werden sollte: Hat ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Annullierung im Sinne der Verordnung zu vermeiden, wenn sich feststellen lässt, dass keine freien Luftfahrzeuge zur Durchführung des Fluges zur Verfügung standen, den das Luftfahrzeug, das aufgrund technischer Probleme außer Betrieb gesetzt wurde, planmäßig hätte durchführen sollen?

4.

Wenn Frage 1 bejaht werden sollte: Ist es von Bedeutung, wenn die Unterlagen über die technischen Probleme, auf die sich das Luftfahrtunternehmen beruft, ausschließlich von diesem Luftfahrtunternehmen selbst stammen?


(1)  ABl. L 46, S. 1.


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/30


Klage, eingereicht am 25. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-398/06)

(2006/C 294/53)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande, R. Troosters)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (1), der Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (2) und der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (3) verstoßen hat, dass es die nationalen Vorschriften beibehalten hat, wonach wirtschaftlich nicht aktive und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Angehörige der EU/des EWR nachweisen müssen, dass sie dauerhaft über Existenzmittel verfügen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das in der niederländischen Regelung aufgestellte Erfordernis ausreichender Mittel für einen Mindestzeitraum von einem Jahr, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.


(1)  ABl. L 180, S. 26.

(2)  ABl. L 180, S. 28.

(3)  ABl. L 257, S. 13.


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/30


Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2006 von Faraj Hassan gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2006 in der Rechtssache T-49/04, Faraj Hassan/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-399/06 P)

(2006/C 294/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Faraj Hassan (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, H. Miller, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1)

das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben;

2)

die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 (2) geänderten Fassung und/oder Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 in ihrer Gesamtheit und/oder soweit sie sich auf den Kläger beziehen, für nichtig zu erklären;

3)

hilfsweise, festzustellen, dass diese Verordnungen dem Kläger gegenüber nicht anwendbar sind;

4)

weitere Maßnahmen zu treffen, die der Gerichtshof für geeignet hält;

5)

dem Rat die Kosten des Klägers im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen;

6)

den Rat zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass der Rat und die Kommission verpflichtet seien, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Rechte zu beachten, und diese Verpflichtung nicht aufheben könnten, wenn nicht „zumindest gleichwertiger Schutz“ als Folge dieser Aufhebung gewährt werde.

Weiter wird vorgetragen, dass der Schutz durch Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) dem Schutz, der durch die EMRK gewährt werde, nicht gleichwertig sei.

Der Kläger rügt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es

i)

nicht unmittelbar geprüft habe, ob der Sicherheitsrat gleichwertigen Schutz gewähre, insbesondere in Bezug auf die Artikel 6, 8 und 13 EMRK und Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, und

ii)

die Maßnahme des Sicherheitsrats mittelbar wegen des Grundsatzes des ius cogens überprüft habe, und nicht wegen und hinsichtlich des Schutzes, der durch die Artikel 6, 8 und 13 EMRK und Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK gewährt werde.

Außerdem wird geltend gemacht, dass das Gericht fehlerhaft festgestellt habe, dass die Einschränkung der Benutzung des Eigentums im Hinblick auf den Wesensgehalt des Eigentumsrechts nicht erheblich gewesen sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 zur fünfundzwanzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 303, S. 20).


2.12.2006   

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C 294/31


Klage, eingereicht am 26. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-401/06)

(2006/C 294/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevoll-mächtigter: D. Triantafyllou, Bevollmächtigter)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) verstoßen, indem der Ort der Leistung hinsichtlich der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers nicht nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmt wird, wenn die Dienstleistung an außerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht wird.

die Beklagte zu den Verfahrenskosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Spiegelstrich der Sechsten MwSt-Richtlinie gelte als Ort von bestimmten Dienstleistungen, die an auβerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch auβerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort, an dem der Leistungsempfänger den Sitz oder eine feste Niederlassung hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort. Diese Dienstleistungen seien die Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen. Die vorliegende Vorschrift der Richtlinie sei eine Kollisionsnorm, die den Ort der Besteuerung der Dienstleistungen bestimme und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten abgrenze.

Gemäβ den deutschen Rechtsvorschriften und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis der Steuerbehörden sei der Ort der Dienstleistung eines Testamentsvollstreckers der Ort, von dem aus der Unternehmer seine Leistungen erbringt. Der Ort bei diesen Dienstleistungen sei also nicht nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie zu bestimmen, wenn sie an auβerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch auβerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden.

Diese Gesetzgebung und Verwaltungspraxis stehe nicht in Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 9 der Sechsten MwSt-Richtlinie. Bei Dienstleistungen, die in der Eigenschaft als Testamentsvollstrecker an auβerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch auβerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, handele es sich um solche, deren Ort nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten MwSt-Richtlinie zu bestimmen sei.

Entgegen der Argumentation der deutschen Regierung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Tätigkeiten eines Testamentsvollstreckers auch zu den Tätigkeiten gehörten, die ein Rechtsanwalt hauptsächlich und gewöhnlich ausführe. Auszugehen sei bei der Beurteilung nicht von der Berufsbezeichnung, sondern von der Tätigkeit als solcher: die Natur der Leistung sei maβgeblich.

Der Begriff der „sonstigen ähnlichen Leistungen“ beziehe sich nicht auf ein Element, das den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Spiegelstrich der Sechsten MwSt-Richtlinie genannten Tätigkeiten gemeinsam sei. Es reiche aus, dass die zu beurteilende Leistung irgendeiner der in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten ähnlich sei. Das sei dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienten. Nach der Entscheidung des EuGH gehörten zu den hauptsächlichen und gewöhnlichen Leistungen eines Anwaltes die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Klienten. Soweit der Gerichtshof auf die „Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten“ abstelle, sei diese Voraussetzung bei der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers auch gegeben: er vertrete und verteidige nämlich die Interessen des Erblassers. Seine Tätigkeit entspreche der eines berufenen unabhängigen Vertreters und Beraters. Aus dem Umstand, dass die Testamentsvollstreckung keine der Rechtsanwaltschaft vorbehaltene Tätigkeit sei, könne nicht geschlossen werden, dass die zwei Tätigkeiten nicht dem gleichen Ziel dienten.


(1)  Abl. L 145, S. 1


2.12.2006   

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C 294/32


Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2006 von Chafiq Ayadi gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2006 in der Rechtssache T-253/02, Chafiq Ayadi/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-403/06 P)

(2006/C 294/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Chafiq Ayadi (Prozessbevollmächtigte: H. Miller, Solicitor, und S. Cox, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz insgesamt aufzuheben;

festzustellen, dass die Artikel 2 und 4 sowie Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (1) des Rates nichtig sind, soweit sie den Rechtsmittelführer unmittelbar und individuell betreffen;

dem Rat die dem Rechtsmittelführer in diesem Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass das Gericht erster Instanz Rechtsfehler begangen habe, indem es

a)

nicht festgestellt habe, dass Artikel 308 EG in Verbindung mit den Artikeln 60 EG und 301 EG dem Rat nicht die Befugnis einräume, die angefochtenen Bestimmungen zu erlassen;

b)

nicht festgestellt habe, dass der Erlass der angefochtenen Bestimmungen das Grundprinzip der Subsidiarität und/oder Artikel 5 Absatz 2 EG verletzt habe;

c)

nicht festgestellt habe, dass beim Erlass der angefochtenen Bestimmungen eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt worden sei, nämlich das Erfordernis, dass der Rat ausreichend begründe, warum die für notwendig gehaltenen Maßnahmen nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten beschlossen werden könnten;

d)

festgestellt habe, dass Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat), die an Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen gerichtet seien, für die Mitgliedstaaten und/oder die Gemeinschaft verbindlich seien;

e)

festgestellt habe, dass die Gemeinschaftsgerichte eine Gemeinschaftsmaßnahme, die einen Beschluss des Sicherheitsrats umsetze, nur unter Bezug auf ius cogens als Maßstab aufheben könnten, und nicht festgestellt habe, dass es eine solche Maßnahme aufheben könne, um die in der Rechtsordnung der Vereinten Nationen anerkannten Menschenrechte zu schützen;

f)

nicht festgestellt habe, dass die angefochtenen Teile der Verordnung 881/2002 Menschenrechte des Rechtsmittelführers verletzten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan

(ABl. L 139, S. 9).


2.12.2006   

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C 294/33


Klage, eingereicht am 1. September 2006 — Landtag Schleswig-Holstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-406/06)

(2006/C 294/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Landtag Schleswig-Holstein (Prozessbevollmächtigte: Dres. S. Laskowski und J. Caspar)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

der Gerichtshof möge sich für zuständig und die Klage für zulässig erklären, anderenfalls die Klage gemäβ Artikel 54 Absatz 2 Satzung EuGH/2005 an das Gericht erster Instanz verweisen;

die Entscheidungen der Kommission vom 10. März 2006 (JUR(2006)55023) und vom 23. Juni 2006 (SG/E/3MM/flD(2006)6175) für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Kommission vom 10. März 2006 und den am 26. Juni 2006 zugegangenen Bescheid vom 23. Juni 2006, durch welchen jeweils der Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags auf vollständigen Zugang zu dem internen Kommissionsdokument SEK (2005) 420 vom 22. März 2005 abgelehnt wurde. Das Dokument SEK (2005) 420 enthält die rechtliche Begründung für die Wahl von Artikel 95 EGV als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt und verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (1), auf das in der Begründung des Richtlinienvorschlags der Kommission, KOM(2005) 438 endg. (S. 6) Bezug genommen wird. Dieses war vom Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags für die Erstellung eines juristischen Gutachtens zu der Frage möglicher Auswirkungen der Richtlinie 2006/24/EG auf Abgeordnetenschutzrechte angefordert worden.

Der Kläger macht geltend, die Ablehnungsentscheidungen und die Verweigerung des vollständigen Zugangs zu dem streitigen Dokument SEK (2005) 420 seien mit folgenden Nichtigkeitsgründen im Sinne von Art. 230 Abs. 2 EGV behaftet:

Verletzung der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 EGV i.V.m. Artikel 1 Absatz 2 EUV bzw. Verletzung des Anspruchs auf Zugang zu dem Dokument gemäß Artikel 255 EGV, Artikel 2 Absatz 1 Informationszugangs-VO Nr. 1049/2001 i.V.m. Artikel 10 EGV, Artikel 1 Absatz 2 EUV sowie

Ermessensmißbrauch.

Die Kommission sei aufgrund Artikel 10 EGV i.V.m. Artikel 1 Absatz 2 EUV verpflichtet, dem Schleswig-Holsteinischen Landtag als mitgliedstaatlicher Einrichtung im Rahmen der wechselseitig bestehenden Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit unter Beachtung des Transparenzprinzips den Zugang zu dem beantragten Dokument zu gewähren, da ein starkes öffentliches und parlamentarisches Interesse an der vollständigen Herausgabe des Dokuments vorliege.

Ergänzend wird der Anspruch auf vollständigen Zugang zu dem streitigen Dokument auf Artikel 255 EGV, Artikel 2 Absatz 1 Informationszugangs-VO Nr. 1049/2001 i.V.m. Artikel 10 EGV, Artikel 1 Absatz 2 EUV gestützt und gerügt, die Kommission habe die Verweigerung des Zugangs zu dem Dokument unrichtigerweise auf Artikel 4 Absatz 2 2. Spiegelstrich VO 1049/2001 gestützt und ihre Ermessen fehlerhaft angewandt, da durch die Herausgabe des Dokuments keine Beeinträchtigung der Rechtsberatung durch die Kommission eintreten würde.


(1)  Abl. L 105, S. 54


2.12.2006   

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C 294/33


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-410/06)

(2006/C 294/58)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerell und G. Braga da Cruz)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßenverkehrs ausüben, (1) verstoßen hat, dass sie nicht die/alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 23. März 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 80, S. 35.


2.12.2006   

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C 294/34


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-411/06)

(2006/C 294/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und M. Huttunen)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1) für nichtig zu erklären,

festzustellen, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung fortgelten, bis diese binnen eines angemessenen Zeitraums durch eine vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der zutreffenden Rechtsgrundlage der Artikel 175 Absatz 1 EG und 133 EG erlassene und in den Begründungserwägungen entsprechend begründete Handlung ersetzt wird,

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, dass sie ihre Entscheidung, eine doppelte Rechtsgrundlage zu verwenden, aufgrund der von der Rechtsprechung des Gerichtshofes vorgegebenen Parameter in Bezug auf das Ziel und den Inhalt der Maßnahme getroffen habe. Sie habe sich dabei auf die Einschätzung gestützt, dass die Verordnung hinsichtlich sowohl der von ihren Verfassern verfolgten Ziele als auch ihres Inhalts zwei miteinander verbundene Komponenten enthalte, ohne dass die eine gegenüber der anderen als zweitrangig oder mittelbar angesehen werden könne, wobei die eine der gemeinsamen Handelspolitik und die andere der Politik des Umweltschutzes zuzurechnen sei.

Das Europäische Parlament und der Rat hätten dadurch den Vertrag verletzt, dass sie die Verordnung nur auf Artikel 175 Absatz 1 EG gestützt und Artikel 133 EG als zweite Rechtsgrundlage gestrichen hätten. Gemäß Artikel 231 Absatz 1 EG sei die Nichtigerklärung der Verordnung der geeignete Rechtsbehelf gegen diesen Verstoß.


(1)  ABl. L 190, S. 1.


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C 294/34


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Oktober 2006 vom Königreich Belgien gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2006 in der Rechtssache T-221/04, Belgien/Kommission

(Rechtssache C-418/06 P)

(2006/C 294/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: A. Hubert sowie H. Gilliams, P. de Bandt und L. Goossens, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 25. Juli 2006 in der Rechtssache T-221/04 aufzuheben sowie der von ihm erhobenen Klage stattzugeben und die Entscheidung 2004/136/EG (1) der Kommission vom 4. Februar 2004 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 25. Juli 2006 in der Rechtssache T-221/04 und die von der Kommission in ihrer Entscheidung 2004/136/EG vorgenommene Berichtigung in Höhe von 9 322 809 € kraft seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 1 491 085 € zu verringern;

höchsthilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 25. Juli 2006 in der Rechtssache T-221/04 aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe.

Als ersten Grund trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht den Sachverhalt entstellt habe oder jedenfalls bei dessen rechtlicher Würdigung und den daraus abgeleiteten Rechtsfolgen Fehler begangen habe. Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, dass das gesamte Urteil auf einer fehlerhaften sachverhaltsbezogenen Prämisse beruhe: Das Gericht habe angenommen, dass das computergestützte belgische System zur grafischen Kodierung von landwirtschaftlich genutzten Parzellen (SIG) ein Messinstrument sei, das mehr der Wirklichkeit entspreche als die von den Landwirten selbst gemachten Flächenangaben; die exakte Größe einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle könne aber nur durch eine von einer entsprechend qualifizierten Person durchgeführte Messung oder durch die Auswertung von im Rahmen der Fernerkundung aufgenommenen Satellitenbildern förmlich und unbestreitbar festgestellt werden.

Als zweiten Grund, der sich in fünf Einzelpunkte untergliedert, führt der Rechtsmittelführer eine Verletzung der Artikel 6 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates (2), sowie der Artikel 6 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission (3) an: Insbesondere habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass der Rechtsmittelführer verpflichtet gewesen sei, ungeschriebene Regeln, die zur Einhaltung ausdrücklicher Regeln notwendig seien, zu beachten, und dass das von den belgischen Behörden eingerichtete Kontrollsystem nicht wirksam sei, weil die Daten aus dem SIG zum einen nicht fortgeschrieben und zum anderen verspätet kodiert würden. Der Rechtsmittelführer macht auch geltend, dass die Begründung des Gerichts in mehreren Punkten unzureichend und/oder widersprüchlich sei.

Der dritte Grund bezieht sich auf einen Rechtsfehler, der dem Gericht bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips unterlaufen sei; der größte Schaden, der dem EAGFL hätte entstehen können, ist nach Meinung des Rechtsmittelführers deutlich geringer als der Betrag, der zur pauschalen Berichtigung festgesetzt wurde.

Schließlich trägt der Rechtsmittelführer als vierten Grund vor, dass das Gericht seinen Antrag, die festgesetzte pauschale Berichtigung kraft der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung zu verringern, zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung, die der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung einräume, folge nicht ipso facto, dass sie nicht ein solches Recht besitze.


(1)  Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 40, S. 31).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1)

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 39), in der Fassung von der Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 (ABl. L 156, S. 27)


2.12.2006   

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C 294/35


Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 6. September 2006 — Republik Österreich/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-161/04) (1)

(2006/C 294/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


2.12.2006   

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C 294/35


Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 4. August 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgericht Innsbruck — Österreich) — Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols/Land Tirol

(Rechtssache C-339/05) (1)

(2006/C 294/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


2.12.2006   

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C 294/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Samotor SPRL/Belgischer Staat

(Rechtssache C-378/05) (1)

(2006/C 294/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 330 vom 24.12.2005.


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C 294/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/P. Jurriëns Beheer B.V.

(Rechtssache C-406/05) (1)

(2006/C 294/64)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.


2.12.2006   

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C 294/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-414/05) (1)

(2006/C 294/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.


2.12.2006   

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C 294/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-449/05) (1)

(2006/C 294/66)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 36 vom 11.2.2006.


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C 294/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-18/06) (1)

(2006/C 294/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-19/06) (1)

(2006/C 294/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


2.12.2006   

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C 294/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-42/06) (1)

(2006/C 294/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


2.12.2006   

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C 294/37


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-47/06) (1)

(2006/C 294/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


2.12.2006   

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C 294/37


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-52/06) (1)

(2006/C 294/71)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


2.12.2006   

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C 294/37


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-67/06) (1)

(2006/C 294/72)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


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C 294/37


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-81/06) (1)

(2006/C 294/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 76 vom 8.4.06.


2.12.2006   

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C 294/37


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-107/06) (1)

(2006/C 294/74)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


2.12.2006   

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C 294/37


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-113/06) (1)

(2006/C 294/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


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C 294/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgericht Berlin — Deutschland) — Annette Radke/Achterberg Service GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-115/06) (1)

(2006/C 294/76)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


2.12.2006   

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-123/06) (1)

(2006/C 294/77)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


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C 294/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-128/06) (1)

(2006/C 294/78)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


2.12.2006   

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C 294/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-137/06) (1)

(2006/C 294/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


2.12.2006   

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C 294/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-151/06) (1)

(2006/C 294/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


2.12.2006   

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C 294/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-236/06) (1)

(2006/C 294/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 165 vom 15.7.2006.


GERICHT ERSTER INSTANZ

2.12.2006   

DE

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C 294/39


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — GlaxoSmithKline Services/Kommission

(Rechtssache T-168/01) (1)

(Wettbewerb - Arzneimittelgroßhandel - Parallelhandel - Differenzierte Preise - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vereinbarung - Einschränkung des Wettbewerbs - Zweck - Relevanter Markt - Wirkung - Artikel 81 Absatz 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Keine Ausschaltung des Wettbewerbs - Beweis - Begründung - Subsidiarität)

(2006/C 294/82)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: GlaxoSmithKline Services (Brentford, Middlesex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, sowie Rechtsanwälte F. Depoortere, T. Louko, S. Martínez Lage, A. Schulz und I. Vandenborre)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und É. Gippini Fournier)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte U. Zinsmeister und M. Lienemeyer, dann Rechtsanwalt A. Martin Ehlers, schließlich Rechtsanwalt M. Hartmann Rüppelame; Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V. (BAI) mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Epping und W. Rehmann, dann Rechtsanwalt W. Rehmann; Spain Pharma, SA, mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Muñoz Carpena, B. Ortúzar Somoza und R. Gutiérrez Sánchez; Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Araujo Boyd und R. Sanz, dann Rechtsanwälte M. Araujo Boyd und J. L. Buendia Sierra

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/791/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 EG-Vertrag (Sachen: IV/36.957/F3 Glaxo Wellcome [Anmeldung], IV/36.997/F3 Aseprofar and Fedifar [Beschwerde], IV/37.121/F3 Spain Pharma [Beschwerde], IV/37.138/F3 BAI [Beschwerde] und IV/37.380/F3 EAEPC [Beschwerde]) (ABl. L 302, S. 1)

Tenor des Urteils

1.

Die Artikel 2, 3 und 4 der Entscheidung 2001/791/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 EG-Vertrag (Sachen: IV/36.957/F3 Glaxo Wellcome [Anmeldung], IV/36.997/F3 Aseprofar and Fedifar [Beschwerde], IV/37.121/F3 Spain Pharma [Beschwerde], IV/37.138/F3 BAI [Beschwerde] und IV/37.380/F3 EAEPC [Beschwerde]) werden für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

GlaxoSmithKline Services Unlimited trägt die Hälfte ihrer Kosten und die Hälfte der Kosten der Kommission einschließlich derjenigen, die sich auf die Beitritte der Streithelfer beziehen.

4.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer Kosten und die Hälfte der Kosten von GlaxoSmithKline Services einschließlich derjenigen, die sich auf die Beitritte der Streithelfer beziehen.

5.

Die Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar), der Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V., die European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) und die Spain Pharma, SA, tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 275 vom 29.9.2001.


2.12.2006   

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C 294/39


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Avebe/Kommission

(Rechtssache T-314/01) (1)

(Wettbewerb - Kartell - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - Geldbuße - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu ihrer Muttergesellschaft - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Verteidigungsrechte - Entlastende Dokumente - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)

(2006/C 294/83)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Coöperatieve Verkoop- en Productievereniging van Aardappelmeel en Derivaten Avebe BA (Veendam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: C. Decker)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A. Whelan und W. Wils im Beistand von Rechtsanwalt M. H. van der Woude)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung K(2001) 2931 endg. vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.756 — Natriumglukonat), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, Nichtigerklärung des Artikels 3 der Entscheidung, soweit er die Klägerin betrifft

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Coöperatieve Verkoop- en Productievereniging van Aardappelmeel en Derivaten Avebe BA trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 68 vom 16.3.2002.


2.12.2006   

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C 294/40


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Roquette Frères/Kommission

(Rechtssache T-322/01) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Grundsatz ne bis in idem)

(2006/C 294/84)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Roquette Frères SA (Lestrem, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost, D. Voillemot und A. Choffel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, W. Wils, A. Whelan und F. Lelièvre, dann durch A. Bouquet, W. Wils und A. Whelan als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. Condomines und J. Liygonie)

Gegenstand der Rechtssache

erstens wegen Nichtigerklärung der Artikel 1 und 3 der Entscheidung K(2001) 2931 endg. vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E 1/36.756 — Natriumglukonat), soweit darin die Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße festgesetzt wird, zweitens wegen Herabsetzung der Geldbuße und drittens wegen Rückzahlung der rechtswidrig erhaltenen Beträge an die Klägerin

Tenor des Urteils

1.

Die Geldbuße der Roquette Frères SA wird auf 8 105 000 Euro festgesetzt.

2.

Die Entscheidung K(2001) 2931 endg. vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.756 — Natriumglukonat) wird abgeändert, soweit sie im Widerspruch zur vorstehenden Nummer 1 steht.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Roquette Frères SA trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 16.3.2002.


2.12.2006   

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C 294/40


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Archer Daniels Midland/Kommission

(Rechtssache T-329/01) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - Geldbußen - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Rückwirkungsverbot - Begründungspflicht - Rechte der Verteidigung)

(2006/C 294/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Archer Daniels Midland Co. (Decatur, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. O. Lenz und L. Martin Alegi, M. Garcia und E. Batchelor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Whelan, A. Bouquet und W. Wils)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung K(2001) 2931 endg. der Kommission vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/E-1/36.756 — Natriumglukonat), soweit er die Klägerin betrifft oder zumindest soweit darin festgestellt wird, dass sie nach dem 4. Oktober 1994 an einer Zuwiderhandlung teilgenommen hat, und wegen Nichtigerklärung des Artikels 3 dieser Entscheidung, soweit er die Klägerin betrifft, sowie, hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Archer Daniels Midland Co. trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 84 vom 6.4.2002.


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C 294/41


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Akzo Nobel/Kommission

(Rechtssache T-330/01) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)

(2006/C 294/86)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Akzo Nobel NV (Arnheim, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van Empel und C. Swaak, dann Rechtsanwalt C. Swaak)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Whelan, A. Bouquet und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. H. van der Woude)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 der Entscheidung C (2001) 2931 endg. vom 2. Oktober 2001 über ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens (COMP/E-1/36.756 — Sodiumgluconat) oder, hilfsweise, Herabsetzung der der Klägerin auferlegten Geldbuße

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Akzo Nobel NV trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 68 vom 16.3.2002.


2.12.2006   

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C 294/41


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Jungbunzlauer/Kommission

(Rechtssache T-43/02) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Zurechenbarkeit eines Verhaltens gegenüber einer Tochtergesellschaft - Bestimmtheitsgrundsatz - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Recht auf Akteneinsicht)

(2006/C 294/87)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Jungbunzlauer (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, U. Soltész und M. Karl)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: P. Oliver im Beistand von Rechtsanwalt H. Freund)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union, (Bevollmächtigte: E. Karlsson und S. Marquardt)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/742/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E 1/36.604 — Zitronensäure) (ABl. 2002, L 239, S. 18), hilfsweise Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Jungbunzlauer AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 97 vom 20.4.2002.


2.12.2006   

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C 294/42


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2004 — Dresdner Bank AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-44/02) (1)

(Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Festlegung der Preise und der Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Umtauschs von Bargeld - Deutschland - Nachweise für die Zuwiderhandlung - Einspruch)

(2006/C 294/88)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dresdner Bank AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hirsch und W. Bosch)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, A. Nijenhuis und M. Schneider)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001)3693 endg. der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/37.919 [ex 37.391]) über Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro Gebiets (Deutschland) sowie, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße — Einspruch der Kommission gegen das Versäumnisurteil vom 14. Oktober 2004

Tenor des Urteils

1.

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 109 vom 4.05.2002.


2.12.2006   

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C 294/42


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Archer Daniels Midland/Kommission

(Rechtssache T-59/02) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz der Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Begründungspflicht - Rechte der Verteidigung)

(2006/C 294/89)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Archer Daniels Midland (Decatur, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. O. Lenz und L. Martin Alegi, M. Garcia und E. Batchelor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: P. Oliver)

Gegenstand der Rechtssache

wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung 2002/742/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 — Zitronensäure) (ABl. 2002, L 239, S. 18), soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin dadurch gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen hat, dass sie sich an der Einschränkung von Produktionskapazitäten auf dem in Frage stehenden Markt und der Bestimmung eines Herstellers, der die Preiserhöhungen in jedem einzelstaatlichen Markt anführen sollte, beteiligt hat, und des Artikels 3 dieser Entscheidung, soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor des Urteils

1.

Artikel 1 der Entscheidung 2002/742/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 — Zitronensäure) wird für nichtig erklärt, soweit darin in Verbindung mit Randnummer 158 dieser Entscheidung festgestellt wird, dass die Archer Daniels Midland Co. Produktionskapazitäten für Zitronensäure einfror, einschränkte und stilllegte.

2.

Artikel 1 der Entscheidung 2002/742 wird für nichtig erklärt, soweit darin in Verbindung mit Randnummer 158 dieser Entscheidung festgestellt wird, dass die Archer Daniels Midland Co. den Hersteller bestimmte, der Preiserhöhungen auf jedem betroffenen einzelstaatlichen Markt anführen sollte.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kommission trägt ein Zehntel der Kosten der Archer Daniels Midland Co.

5.

Die Archer Daniels Midland Co. trägt ihre übrigen eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 144 vom 15.6.2002.


2.12.2006   

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C 294/43


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Haladjian Frères/Kommission

(Rechtssache T-204/03) (1)

(Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG - Vertrieb von Einzelteilen - Parallelimporte - Beschwerde - Zurückweisung)

(2006/C 294/90)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Haladjian Frères SA (Sorgues, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Coutrelis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Whelan und O. Beynet im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Caterpillar Inc. (Peoria, Illinois, Vereinigte Staaten) und Caterpillar Group Services SA (Charleroi, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Solicitor N. Levy und Barrister S. Kingston, später N. Levy und Rechtsanwalt T. Graf)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. April 2003, mit der die von der Haladjian Frères SA gegen die Caterpillar Inc. wegen angeblicher Verstöße gegen die Artikel 81 EG und 82 EG erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelfer.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


2.12.2006   

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C 294/43


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Vereniging Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren u. a./Kommission

(Rechtssache T-117/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt haben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit)

(2006/C 294/91)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Vereniging Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren (Zeewolde, Niederlanden), Jachthaven Zijl Zeewolde BV (Zeewolde), Maatschappij tot exploitatie van onroerende goederen Wolderwijd II BV (Zeewolde), Jachthaven Strand-Horst BV (Ermelo, Niederlande), Recreatiegebied Erkemederstrand vof (Zeewolde), Jachthaven- en Campingbedrijf Nieuwboer BV (Bunschoten-Spakenburg, Niederlande), Jachthaven Naarden BV (Naarden, Niederlande), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger, A. Bijleveld und A. van den Oord)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, A. Bouquet und A. Nijenhuis)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: H. Sevenster und M. de Grave)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/114/EG der Kommission vom 29. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Erwerbscharakter in den Niederlanden durchgeführt haben (Bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K[2003] 3890) (ABl. L 34 vom 6. Februar 2004, S. 63)

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 30.4.2004.


2.12.2006   

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C 294/44


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Ferriere Nord/Kommission

(Rechtssache T-153/04) (1)

(Wettbewerb - Geldbuße - Verletzung des Artikels 81 EG - Vollstreckungsbefugnisse der Kommission - Verjährung - Artikel 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - Zulässigkeit)

(2006/C 294/92)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ferriere Nord SpA (Osoppo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und A. Whelan als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Colabianchi)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 2004 über die Festsetzung der Verzugszinsen für die Geldbuße, die in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89 und des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P zur Höhe der mit Entscheidung vom 2. August 1989 (Sache IV/31.553 — Betonstahlmatten) gegen die Klägerin verhängten Geldbuße gezahlt worden ist

Tenor des Urteils

1.

Die mit Schreiben vom 5. Februar 2004 und Fax vom 13. April 2004 bekannt gegebenen Entscheidungen der Kommission über den noch ausstehenden Betrag der mit der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/31.553 — Betonstahlmatten) gegen die Klägerin verhängten Geldbuße werden für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 168 vom 26.6.2004.


2.12.2006   

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C 294/44


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Telefónica/HABM — Branch (emergia)

(Rechtssache T-172/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke emergia - Ältere Gemeinschaftswortmarke EMERGEA - Verwechslungsgefahr - Ablehnung der Eintragung - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2006/C 294/93)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Telefónica, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Sirimarco)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Laporta Insa)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht: David Branch (Reading, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt C. Berenguer Marsal, sodann Rechtsanwälte I. M. Barroso Sánchez-Lafuente und M. C. Trullols Durán)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2004 (Sache R 676/2002-1) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen David Branch und Telefónica, SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 10.7.2004.


2.12.2006   

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C 294/45


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Koistinen/Kommission

(Rechtssache T-259/04) (1)

(Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts - Begriff des ständigen Wohnsitzes)

(2006/C 294/94)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Anne Koistinen (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, X. Martin Membiela, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und L. Lozano Palacios)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2003, mit der der Klägerin die in Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage verweigert wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2003, mit der der Klägerin die in Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage verweigert wurde, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


2.12.2006   

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C 294/45


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Oktober 2006 — Hewlett-Packard/Kommission

(Rechtssache T-313/04) (1)

(Verweigerung der Erstattung von Einfuhrabgaben - Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Druckern und Druckerpatronen aus Singapur - Besonderer Fall - Billigkeitsklausel - Artikel 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92)

(2006/C 294/95)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hewlett-Packard (Böblingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Boulanger, M. Mrozek und M. Tervooren)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: X. Lewis im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004)1298 der Kommission vom 7. April 2004 (REM 06/2002), mit der den deutschen Behörden mitgeteilt wird, dass die Einfuhrzölle auf Drucker und Druckerpatronen mit Ursprung in Singapur der Klägerin nicht zu erstatten sind

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


2.12.2006   

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C 294/46


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Kontouli/Rat

(Rechtssache T-416/04) (1)

(Beamte - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Berichtigungskoeffizient - Bestimmung des Wohnsitzes - Widerruf eines Verwaltungsakts - Berechtigtes Vertrauen)

(2006/C 294/96)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Anna Kontouli (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. Akritidis und M. Tragalou, dann Rechtsanwalt V. Akritidis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Sims und D. Zahariou)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 5. Dezember 2003 über den Widerruf der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich auf das Ruhegehalt der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit und Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Rates vom 5. Dezember 2003 über den Widerruf der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich auf das Ruhegehalt der Klägerin wird insoweit aufgehoben, als sie die Anwendung rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 widerruft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rat trägt außer seinen eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 31 vom 5.2.2005.


2.12.2006   

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C 294/46


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Blackler/Parlament

(Rechtssache T-420/04) (1)

(Beamte - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Zulassungsvoraussetzungen - Dauer der Studien - Beurteilung der Befähigungsnachweise und Verdienste der Bewerber - Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2006/C 294/97)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Kenneth Blackler (Ispra, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Bencomo Weber und J. F. De Wachter)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2004, mit der die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren Nr. PE/98/A vom 21. April 2004, den Kläger nicht zu den mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, bestätigt worden ist, sowie, hilfsweise, Verurteilung des Parlaments zur Zahlung von 100 000 Euro als Ersatz der geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


2.12.2006   

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C 294/47


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 — Lantzoni/Gerichtshof

(Rechtssache T-156/05) (1)

(Beamte - Beförderung - Zuteilung von Beförderungspunkten - Zusammenhang mit der Beurteilung - Ablehnung der Beförderung)

(2006/C 294/98)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dimitra Lantzoni (Übersyren, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Bouché)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Schauss)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Beklagten vom 8. März 2005 über die für das Jahr 2002 an die Klägerin vergebenen Beförderungspunkte sowie die Nichtbeförderung der Klägerin im Jahr 2003.

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 25.6.2005.


2.12.2006   

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C 294/47


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Oktober 2006 — Nijs/Rechnungshof

(Rechtssache T-171/05) (1)

(Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2003 - Beurteilung - Vergabe der Verdienstpunkte - Entscheidung, den Kläger nicht in die Besoldungsgruppe eines Übersetzers-Überprüfers zu befördern)

(2006/C 294/99)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und G. Corstens)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung über die endgültige Erstellung der Beurteilung des Klägers für 2003, der Entscheidung über die Vergabe seiner Verdienstpunkte für 2003 und der Entscheidung, ihn im Jahr 2004 nicht zu befördern, sowie der Entscheidung, die Beschwerde gegen diese Entscheidungen zurückzuweisen, und Antrag auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Entscheidungen des Rechnungshofes über die Vergabe der Verdienstpunkte für das Jahr 2003 an den Kläger und darüber, ihn im Jahr 2004 nicht zu befördern, werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rechnungshof trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers.

4.

Der Kläger trägt sämtliche Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


2.12.2006   

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C 294/47


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. September 2006 — Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission

(Rechtssache T-350/03) (1)

(Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Juristische Personen - Rechtsakte, die diese individuell betreffen - Unzulässigkeit)

(2006/C 294/100)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool GmbH (Klagenfurt, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Angerer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, S. Rating und K. Mojzesowicz, dann durch A. Bouquet und K. Mojzesowicz)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Ampere AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von Hammerstein und C. S. Schweer)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG (Wien, Österreich); EVN AG (Maria Enzersdorf, Österreich); Wien Energie GmbH (Wien, Österreich); Energie AG Oberösterreich (Linz, Österreich); Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-AG (Eisenstadt, Österreich); Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste (Linz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Polster und H. Wollmann)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/271/EG der Kommission vom 11. Juni 2003 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2947 — Verbund/EnergieAllianz) (ABl. 2004, L 92, S. 91)

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und gesamtschuldnerisch die Kosten der Kommission sowie der Streithelferinnen Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG, EVN AG, Wien Energie GmbH, Energie AG Oberösterreich, Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-AG und Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste.

3.

Die Streithelferin Ampere AG trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2004.


2.12.2006   

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C 294/48


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2006 — Bavendam u. a./Kommission

(Rechtssache T-80/05) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidungen 2004/798/EG und 2004/813/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region und in der atlantischen biogeografischen Region - Unmittelbar und individuell betroffene Personen - Unzulässigkeit)

(2006/C 294/101)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Hinrich Bavendam (Bremen, Deutschland); Günther Früchtnicht (Bremen); Hinrich Geerken (Bremen); Hans-Jürgen Weyhausen-Brinkmann (Bremen); Curt-Hildebrand von Einsiedel (Leipzig, Deutschland); Christina Gräfin von Schall-Riaucour (Ahlen-Vorhelm, Deutschland); Franz-Albert Metternich-Sandor, Prinz von Ratibor und Corvey (Höxter, Deutschland); Christoph Prinz zu Schleswig-Holstein (Thumby, Deutschland) und Stadt Schloß Holte-Stukenbrock (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Giesen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und B. Schima)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/798/EU der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (ABl. L 382, S. 1) sowie der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L 387, S. 1)

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


2.12.2006   

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C 294/48


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2006 — CFE/Kommission

(Rechtssache T-100/05) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2004/813/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region - unmittelbar Betroffener - Unzulässigkeit)

(2006/C 294/102)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Compagnie d'entreprises CFE SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Louveaux und J. van Ypersele)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. van Beek und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L 387, S. 1).

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


2.12.2006   

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C 294/49


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2006 — Rodenbröker u. a./Kommission

(Rechtssache T-117/05) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2004/813/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region - Unmittelbar und individuell betroffene Personen - Unzulässigkeit)

(2006/C 294/103)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Rodenbröker (Hövelhof, Deutschland), und die 81 übrigen im Anhang des Beschlusses genannten Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Glatzel,

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und B. Schima)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L 387, S. 1)

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


2.12.2006   

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C 294/49


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2006 — Benkö u. a/Kommission

(Rechtssache T-122/05) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2004/798/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region - Unmittelbar und individuell betroffene Personen - Unzulässigkeit)

(2006/C 294/104)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Benkö (Kohfidisch, Österreich); Nikolaus Draskovich, wohnhaft in Güssing (Österreich); Alexander Freiherr von Kottwitz-Erdödy, wohnhaft in Kohfidisch; Peter Masser, wohnhaft in Deutschlandsberg (Österreich), Alfred Prinz von und zu Liechtenstein, wohnhaft in Deutschlandsberg; Marktgemeinde Götzendorf an der Leitha (Österreich); Gemeinde Ebergassing (Österreich); Ernst Harrach, wohnhaft in Bruck an der Leitha (Österreich); Schlossgut Schönbühel-Aggstein AG mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein); Heinrich Rüdiger Fürst Starhemberg'sche Familienstiftung mit Sitz in Vaduz (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaffgotsch)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und B. Schima)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/798/EU der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (ABl. L 382, S. 1)

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


2.12.2006   

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C 294/50


Klage, eingereicht am 24. August 2006 — Kretschmer/Parlament

(Rechtssache T-229/06)

(2006/C 294/105)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Elfriede Kretschmer (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 14. Juni 2006 mitgeteilte Entscheidung, ihr nicht die vollständige Zahlung des Tagegelds ab 16. Oktober 2003 zu gewähren und Overijse (Belgien) als Einberufungsort festzusetzen, aufzuheben;

dementsprechend die Beklagte zu verurteilen, folgende Beträge zu zahlen:

i)

als Tagegeld

50 Euro pro Tag für den Zeitraum vom 16. Oktober 2003 bis 30. April 2004 gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Regelung über die Abordnung nationaler Experten zum Europäischen Parlament vom 2. Juni 2003,

84 Euro pro Tag für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. März 2005 gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Regelung über die Abordnung nationaler Experten zum Europäischen Parlament vom 3. Mai 2004,

84,35 Euro pro Tag ab 1. Mai 2005 gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Regelung über die Abordnung nationaler Experten zum Europäischen Parlament vom 7. März 2005,

ii)

72,39 Euro als zusätzliche monatliche Vergütung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Regelung über die Abordnung nationaler Experten zum Europäischen Parlament vom 7. März 2005;

den Beklagten zu verurteilen, ihr Verzugszinsen auf die unter i) und ii) angeführten Beträge ab ihrer jeweiligen Fälligkeit bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung zu zahlen. Der Zinssatz ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten und während des betreffenden Zeitraums geltenden Zinssatzes für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zu berechnen, der um zwei Prozentpunkte zu erhöhen ist;

den Beklagten zu dem symbolischen Betrag von einem Euro für den immateriellen Schaden zu verurteilen, den sie durch Fehler erlitten hat, die wegen der Verzögerung bei die Führung der Akte begangen wurden;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist als nationale Expertin zum Europäischen Parlament abgeordnet. Nach einem ersten Vertrag vom 16. Oktober 2003 bis 15. Oktober 2004 wurde sie erneut für den Zeitraum eines Jahres vom 16. Oktober 2004 bis 15. Oktober 2005 und für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren vom 16. Oktober 2005 bis 15. Oktober 2007 eingestellt. Mit ihrer Klage beantragt sie die Aufhebung der ihr mit Schreiben vom 14. Juni 2006 mitgeteilten Entscheidung, ihr nicht die vollständige Zahlung des Tagegelds ab 16. Oktober 2003 zu gewähren und Overijse (Belgien) als Einberufungsort festzusetzen.

Zur Stützung ihrer Klage auf Aufhebung beruft sich die Klägerin auf eine angeblich fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Regelungen von 2002, 2004 und 2005 über die Abordnung nationaler Experten zum Europäischen Parlament. Sie macht geltend, dass sie ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung in Deutschland gehabt habe und nicht in Belgien, das von den Dienststellen des Parlaments als Einberufungsort angenommen worden sei. Ihre Abordnung sei im Einvernehmen zwischen ihrer ursprünglichen Dienststelle (dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen) und der Kommission im Rahmen ihrer ersten Einstellung als Bedienstete auf Zeit für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2003 vereinbart worden, was ihrer Ansicht nach einen Beweis für ihren Wohnsitz vor ihrer Einstellung und zur Zeit der Verlängerungen darstelle. Ihr Umzug nach Brüssel, um dort die Tätigkeit als abgeordnete nationale Expertin aufzunehmen, und ihr Befolgen der belgischen Gesetze über die Registrierung ihres vorübergehenden Wohnsitzes in Brüssel könnten nicht als Änderung des „Wohnsitzes“ betrachtet werden, der eine feste, ständige und dauerhafte Niederlassung voraussetze. Zur Begründung ihres Standpunkts beruft sie sich darauf, dass sie befristeten Einstellungen für maximal sechs Jahre unterliege und dass sie nach diesem Zeitraum grundsätzlich nach Deutschland zurückkehren werde, um dort ihre frühere Tätigkeit als Richterin an einem nationalen Gericht auszuüben. Folglich ist sie der Ansicht, dass sie ihren Wohnsitz während ihrer gesamten Einstellung als abgeordnete nationale Expertin in Deutschland und nicht in Brüssel habe.

Hinsichtlich der Schadensersatzklage ist die Klägerin der Auffassung, dass das Europäische Parlament die angemessene Frist zur Beantwortung ihrer Anträge auf Erläuterungen und auf erneute Prüfung ihrer Situation überschritten habe und dass dieses Verhalten außerdem den Anforderungen des Kodex für gute europäische Verwaltungspraxis widerspreche. Sie beantragt die Wiedergutmachung dieses immateriellen Schadens durch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des symbolischen Betrages von einem Euro. Sie beantragt auch die Gewährung von Verzugszinsen auf die Beträge, die ihr nach den Regelungen von 2002, 2004 und 2005 über die Abordnung nationaler Experten zustünden.


2.12.2006   

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C 294/51


Klage, eingereicht am 4. September 2006 — NOS/Kommission

(Rechtssache T-237/06)

(2006/C 294/106)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Nederlandse Omroep Stichting (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. J. Feenstra und H. M. H. Speyart)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, insbesondere Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2 und 3 und die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klageschrift begehrt die Nederlandse Omroep Stichting (NOS) die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 über die ad-hoc-Finanzierung des niederländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks (staatliche Beihilfe C 2/2004 [ex NN 170/2003]).

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin, erstens, einen Verstoß gegen Artikel 88 Absätze 1, 2 und 3 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 (1) geltend. Die Kommission habe den Unterschied zwischen einer neuen und einer bestehenden Beihilfe unrichtig ausgelegt und angewendet. Die ad-hoc-Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, stelle einen Teil des Gesamtsystems staatlicher Finanzierungen des niederländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Dieses allgemeine System sei von der Kommission als bestehende Beihilfe angesehen worden. Die Gelder, die die Kommission als ad-hoc-Finanzierung verstehe, würden nach demselben System gewährt und müssten daher als bestehende Beihilfe angesehen werden.

Zweitens macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Artikel 87 EG und 88 EG geltend, weil die Kommission das Urteil Altmark (2) unrichtig ausgelegt und angewendet habe. Die Kommission habe zu Unrecht und von einem falschen Ausgangspunkt aus festgestellt, dass die ad-hoc-Finanzierung als staatliche Beihilfe einzustufen sei. Die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Altmark entwickelt habe, könnten in der vorliegenden Situation nicht angewendet werden. Ausgangspunkt hätte stattdessen das Amsterdamer Protokoll über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (3) sein müssen.

Drittens macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Artikel 87 EG und 88 EG, Artikel 253 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 wegen des Fehlens eines Zusammenhangs zwischen der Gewährung der ad-hoc-Finanzierung und der von der Kommission festgestellten Übererstattung geltend. Die Übererstattung, die mit dem Entstehen von Reserven bei den Rundfunkanstalten in Zusammenhang gebracht werde, sei nicht in ausreichendem Maß auf die Zuweisung von Geldern zurückzuführen, die die Kommission als ad-hoc-Finanzierung bezeichne.

Viertens habe die Kommission gegen die Artikel 87 und 88 EG dadurch verstoßen, dass sie die Erträge aus Urheberrechten zu Unrecht als staatliche Beihilfe ansehe. Außerdem begünstige die ad-hoc-Finanzierung die Klägerin nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG, und die gewährte öffentliche Finanzierung führe nicht zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG.

Fünftens sei durch eine unzureichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit gegen Artikel 86 Absatz 2 EG verstoßen worden. Auch im Licht des Amsterdamer Protokolls über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betrachtet habe es die Kommission zu Unrecht versäumt, nach der Feststellung, dass keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliege, das Fehlen schädlicher Auswirkungen der Übererstattung zu dem Interesse an der öffentlich-rechtlichen Aufgabe und dem Interesse der Gemeinschaft im Allgemeinen in Beziehung zu setzen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kommission dabei der Begrenztheit des niederländischen Sprachgebiets und der Tatsache hätte Rechnung tragen müssen, dass die entstandenen Reserven in absehbarer Zeit zu Aufwendungen geführt hätten und damit weggefallen wären.

Abschließend macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Verfahrensregeln des Artikels 88 Absatz 2 und gegen die Verfahrensrechte geltend, weil die Kommission den Umfang der Untersuchung in verschiedener Hinsicht ausgeweitet habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

(2)  Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747).

(3)  Dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügtes Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten.


2.12.2006   

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C 294/52


Klage, eingereicht am 12. September 2006 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-258/06)

(2006/C 294/107)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Mitteilung der Kommission vom 23. Juni 2006 zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinie fallen, die am 24. Juli 2006 auf der Internetseite der Kommission und am 1. August 2006 im Amtsblatt (ABl C 179, S. 2) veröffentlicht wurde.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass der Kommission die Zuständigkeit für den Erlass der streitgegenständlichen Mitteilung fehle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die angegriffene Mitteilung neue Vergaberegeln enthalte, die über die sich aus dem bestehenden Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen hinausgehen. Diese Elemente würden rechtsverbindliche Wirkungen für die Mitgliedstaaten erzeugen. Es mangele jedoch im EG an einer Ermächtigung, nach der die Beklagte solche Regelungen erlassen durfte. Demzufolge handele es sich, nach der Auffassung der Klägerin, im Kern um einen Fall faktischer Gesetzgebung.

Die Klägerin rügt weiter, dass die Beklagte durch die Schaffung von verbindlichen Regelungen gegen das institutionelle Gleichgewicht zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission verstoßen habe.

Zuletzt macht die Klägerin geltend, dass selbst, wenn die Kommission für den Erlass der angefochtenen Mitteilung zuständig sein sollte, diese für nichtig zu erklären sei, da ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vorliege. Die Beklagte hätte sich auf die in Frage kommende Rechtsgrundlage berufen und diese in dem betreffenden Rechtsakt ausdrücklich nennen müssen. Die Kommission habe somit auch gegen die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verstoßen.


2.12.2006   

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C 294/52


Klage, eingereicht am 20. September 2006 — Torres/HABM — Navisa Industrial Vinícola Española, S.A. (MANSO DE VELASCO)

(Rechtssache T-259/06)

(2006/C 294/108)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Miguel Torres, S.A. (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Navisa Industrial Vinícola Española, S.A.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts vom 29. Juni 2006 in der Sache R 865/2005-1 — unter ausdrücklicher Verurteilung des Harmonisierungsamts zur Tragung der Kosten — aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke MANSO DE VELASCO für Waren der Klasse 33 — Anmeldung Nr. 2 261 527.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Navisa Industrial Vinícola Española, S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: spanische Wortmarke VELASCO für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe; Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da zwischen den streitigen Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe, die sie miteinander unvereinbar mache.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994 L 11, S. 1).


2.12.2006   

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C 294/53


Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2006 von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Juli 2006 in der Rechtssache F-18/05, D/Kommission

(Rechtssache T-262/06 P)

(2006/C 294/109)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Andere Verfahrensbeteiligte: D

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Juli 2006 in der Rechtssache F-18/05, D/Kommission, aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, damit es über die übrigen Klagegründe entscheidet;

über die Verteilung der Kosten des Rechtsmittels nach geltendem Recht zu entscheiden, hilfsweise, die Kostenentscheidung dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 12. Juli 2006, dessen Aufhebung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beantragt wird, hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2004 aufgehoben, mit der der Antrag des Klägers abgelehnt wurde, die Krankheit, an der er leidet, als Berufskrankheit anzuerkennen, und der Kommission die gesamten Kosten auferlegt.

Zur Begründung des Antrags auf Aufhebung dieses Urteils stützt sich die Kommission auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Artikels 48 § 2 der Verfahrensordnung, da das Gericht ein auf einen Verstoß gegen die Rechtskraft gestütztes Argument als zulässig angesehen habe, das der Kläger nach Ansicht der Kommission zum ersten Mal in der erstinstanzlichen Erwiderung vorgetragen habe. Die Kommission macht außerdem geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe und/oder die von den Parteien und insbesondere von ihr selbst vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkte fehlerhaft ausgelegt habe. Hinsichtlich der Beurteilung der Argumente zur Sache ist die Kommission der Ansicht, dass das Gericht Gemeinschaftsrecht verletzt habe, insbesondere Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und eine dazu gehörende Regelung, dass es die Tragweite des Urteils in der Rechtssache T-376/02 (1) verkannt habe und dass es die Begründungspflicht verletzt habe. Sie trägt auch vor, dass das Gericht den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt habe.


(1)  Urteil des Gerichts vom 23. November 2004, O/Kommission (Slg. ÖD 2004, I-A-349 und II-1595).


2.12.2006   

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C 294/53


Klage, eingereicht am 22. September 2006 — DC-HADLER NETWORKS/Kommission

(Rechtssache T-264/06)

(2006/C 294/110)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: DC-HADLER NETWORKS SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Muller)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist Bieterin im Ausschreibungsverfahren für das Projekt EuropeAid/122742/C/SUP/RU, „Social Integration of the Disabled in Privolzhsky Federal Okrug — Supply of social integration and rehabilitation-related equipment for the disabled and IT and office equipment for the information network“ im Rahmen des nationalen Aktionsprogramms Tacis 2003 (1). Die Kommission benachrichtigte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2006 darüber, dass ihr Angebot für die Lose 1, 2 und 4 angenommen worden sei. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 teilte sie der Klägerin jedoch mit, dass der Auftraggeber beschlossen habe, die Ausschreibung aufzuheben und wegen unzureichenden Wettbewerbs keinen Vertrag mit der Klägerin abzuschließen. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die in diesem letzten Schreiben enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären.

Die Klägerin führt zwei Klagegründe an.

Der erste Klagegrund betrifft die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, da die Begründung der Entscheidung der Kommission, den Auftrag schließlich doch nicht an die Klägerin zu vergeben, nicht ausreichend sei. Erst auf Anfrage der Klägerin mit Schreiben an die Kommission vom 17. Juli 2006 habe diese mit Schreiben vom 27. Juli 2006 präzisiert, dass ihre Entscheidung auf Artikel 101 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates (2) beruhe. Die Begründung, die die Kommission für die streitige Entscheidung gebe, erlaube keine Überprüfung der Gründe, die die Kommission bewogen hätten, ihre frühere Entscheidung, den Auftrag an die Klägerin zu vergeben, noch einmal zu überdenken. Dieser Mangel an Präzision seitens der Kommission bei der Begründung sei umso erheblicher, als die Kommission ihre frühere offizielle Haltung geändert habe.

Der zweite Klagegrund betrifft die Verletzung von Artikel 253 EG. Durch die Aufhebung der Ausschreibungsverfahrens wegen unzureichenden Wettbewerbs habe die Kommission einen offensichtlichen und schwer wiegenden Fehler begangen, da sie eine ungenaue und unvollständige Begründung gegeben habe, zumal die Klägerin in der Vergangenheit mehrere Aufträge erhalten habe, obwohl sie die einzige Bieterin gewesen sei.


(1)  Auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (ABl. 2000, L 12, S. 1) gestütztes Programm.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).


2.12.2006   

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C 294/54


Klage, eingereicht am 20. September 2006 — Lee/DE/HABM — Cooperativa Italiana di Ristorazione (PIAZZA del SOLE)

(Rechtssache T-265/06)

(2006/C 294/111)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Sara Lee/DE NV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hollier-Larousse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cooperativa Italiana di Ristorazione Soc. coop. rl

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM aufzuheben und abzuändern, soweit dadurch der teilweise Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung Nr. 1 518 901 der Gemeinschaftsmarke „PIAZZA del SOLE“ und der Widerspruch Nr. B 337 081 zurückgewiesen wurden,

folglich die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 518 901, „PIAZZA del SOLE“, teilweise abzulehnen, soweit sie die Waren und Dienstleistungen der Klassen 21, 29, 30 und 42 betrifft,

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Cooperativa Italiana di Ristorazione Soc. coop. rl

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PIAZZA del SOLE“ für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 21, 25, 29, 30, 35, 36 und 42 — Anmeldung Nr. 1 518 901

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und internationale Wortmarken „PIAZZA“ und „PIAZZA D'ORO“ für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 21, 29, 30 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 (1), da die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft sei, soweit sie davon ausgehe, dass die Unterscheidungskraft des gemeinsamen Bestandteils der fraglichen Zeichen gering sei, soweit sie nicht die Konsequenzen ziehe, die sich aufgrund ihrer Feststellung, dass die Bestandteile „D'ORO“ und „DEL SOLE“ gängige Wörter seien, aufdrängten, und soweit sie davon ausgehe, dass bei der Wahrnehmung der Marken die Unterschiede zwischen den Zeichen überwögen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).


2.12.2006   

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C 294/55


Klage, eingereicht am 26. September 2006 — Kommission/TH Parkner

(Rechtssache T-266/06)

(2006/C 294/112)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Wilderspin, Beistand: Rechtsanwalt R. van der Hout)

Beklagte: TH Parkner GmbH (Mühlhausen, Deutschland)

Anträge der Klägerin

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 64 078,58 nebst 6,04 % Zinsen seit dem 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2002 und 8,04 % Zinsen seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses für die Konstruktion eines Blockheizkraftwerkes mit thermoelektrischem Konverter (Stirling Motor) in einem thüringischen Industriebetrieb im Rahmen der Förderung der Energietechnologien in Europa (Programm THERMIE) abgeschlossen.

Die Kommission hat diesen Vertrag mit Schreiben vom 4. Dezember 1995 gekündigt, da die Beklagte den ihr ausbezahlten Betrag nicht vertragsgemäß verwendet habe. Durch die vorliegende Klage wird die letzte noch ausstehende Rate seitens der Beklagten samt Verzugszinsen zurückverlangt.


2.12.2006   

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C 294/55


Klage, eingereicht am 22. September 2006 — Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission

(Rechtssache T-268/06)

(2006/C 294/113)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Olympiaki Aeroporia Ypiresies A.E. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Arestis, T. Soames, G. Goeteyn, S. Mavroghevis, M. Pinto de Lemos Fermiano Rato)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt

gemäß Artikel 230 und 231 EG die Festsetzung des Höchstbetrages von 668 783,57 DRA für nichtig zu erklären, die Artikel 1 der Entscheidung K(2006)1580 endg. der Kommission vom 26. April 2006 als der Klägerin rechtmäßig zustehende Entschädigung für den Zeitraum zwischen dem 11. und dem 14. September 2001 vorsieht;

Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung, wonach die der Klägerin gezahlten Entschädigungen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung K(2006)1580 endg. der Kommission vom 26. April 2006 über die staatliche Beihilferegelung C 39/2003 (ehemals NN 119/2002), die Griechenland zugunsten der Luftverkehrsunternehmen wegen der von diesen vom 11. bis zum 14. September 2001 erlittenen Schäden angewendet hat.

Erstens macht die Klägerin geltend, der Kommission sei, als sie die Schlussfolgerung gezogen habe, dass die zur Wiedergutmachung der nach dem 14. September 2001 entstandenen Schäden gewährte finanzielle Beihilfe nicht unmittelbar mit der Schließung des Luftraums der Vereinigten Staaten wegen der terroristischen Attentate vom 11. September 2001 zusammenhänge und folglich eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, ein offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenbeurteilung unterlaufen und sie habe infolgedessen gegen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG verstoßen.

Abschließend beruft sich die Klägerin darauf, dass das völlige Fehlen einer Begründung in Bezug auf die Ablehnung der streitigen Entschädigungen eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle, aufgrund deren die Entscheidung aufzuheben sei.


2.12.2006   

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C 294/55


Klage, eingereicht am 25. September 2006 — Lego Juris/HABM — Mega Brands (Lego-Stein)

(Rechtssache T-270/06)

(2006/C 294/114)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Lego Juris A/S (Billund, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck und T. Dolde)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mega Brands Inc. (Montreal, Kanada)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Juli 2006 in der Sache Nr. R 856/2004-G aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Bildmarke „LEGO-Stein“ für Waren der Klasse 28 unter Beanspruchung der „Farbe rot“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 107 029

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Mega Brands Inc.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund. Danach verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, da sie die Vorschrift und deren Sinn und Zweck falsch auslege und sie auf etwas anwende, was nicht unter den mit der fraglichen Eintragung gewährten Markenschutz falle.


2.12.2006   

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C 294/56


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2006 — Microsoft/Kommission

(Rechtssache T-271/06)

(2006/C 294/115)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Microsoft Inc (Seattle, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und G. Berrisch sowie I. S. Forrester, QC, und D. W. Hull, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2006) 3143 final der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Festsetzung der endgültigen Höhe des mit der Entscheidung C(2005) 4420 final gegen Microsoft verhängten Zwangsgeldes und zur Änderung dieser Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Zwangsgeldes für nichtig zu erklären,

hilfsweise, das gegen sie verhängte Zwangsgeld für nichtig zu erklären oder herabzusetzen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat mit Entscheidung vom 10. November 2005 (im Folgenden: Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1), die gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen wurde, für den Fall ein Zwangsgeld gegen die Klägerin verhängt, dass diese ihrer Verpflichtung, gemäß der Entscheidung C(2004) 900 final vom 24. März 2004 (im Folgenden: Entscheidung von 2004) Informationen zur Interoperabilität zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt. Mit der angefochten Entscheidung C(2006) 3143 vom 12. Juli 2006 wurde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes für die Zeit vom 16. Dezember 2005 bis 20. Juni 2006 auf 280,5 Millionen Euro festgesetzt.

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

Erstens habe die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen, klare Informationen und präzise Anweisungen dazu zu geben, was für die Befolgung der Entscheidung von 2004 verlangt werde. Diese Informationen und Anweisungen seien erforderlich, damit sich die Klägerin für die Maßnahmen entscheiden könne, die zur Erfüllung der Verpflichtung, Informationen zur Interoperabilität zur Verfügung zu stellen, erwartet würden. Die Kommission habe die relevanten Anweisungen nicht in die Entscheidung von 2004 sowie in die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 aufgenommen, weder vor dem Erlass dieser Entscheidung noch bis mehrere Monate danach.

Zweitens habe die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin es versäumt habe, ihrer Verpflichtung aus der Entscheidung von 2004, Informationen zur Interoperabilität zur Verfügung zu stellen, nachzukommen. Die Kommission habe keine klaren und überzeugenden Gründe angeführt, die hinreichend eindeutig und übereinstimmend bewiesen, dass (1) die technische Dokumentation, die die Klägerin am 15. Dezember 2005 zur Verfügung gestellt habe, nicht den Anforderungen der Entscheidung von 2004 entsprochen habe und (2) keiner der von der Klägerin danach zwischen dem 16. Dezember 2005 und Juni 2006 unternommenen Schritte ausreichend gewesen sei, um der Entscheidung nachzukommen. Insbesondere habe die Kommission die ihr vorliegenden Beweise nicht objektiv gewürdigt und bei der Beurteilung der technischen Dokumentation den falschen Maßstab angewandt.

Ein dritter Grund für die Nichtigerklärung sei die Tatsache, dass die Kommission der Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung das rechtliche Gehör verweigert habe, da der Bezugszeitraum für die Verhängung des Zwangsgeldes vom 16. Dezember 2005 bis 20. Juni 2006 reiche, die Mitteilung der Beschwerdepunkte aber am 21. Dezember 2005 ergangen sei, also keinen einzigen Tag des Bezugszeitraums erfasse.

Viertens habe die Kommission dadurch die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, dass sie ihr den umfassenden Zugang zu den Akten einschließlich der Mitteilungen zwischen der Kommission und ihren Sachverständigen verweigert habe.

Schließlich sei das Zwangsgeld überhöht und unverhältnismäßig, da die Kommission die Komplexität der zu erfüllenden Verpflichtung nicht berücksichtigt und völlig außer Acht gelassen habe, dass die Klägerin sich nach Kräften bemüht habe, den früheren Entscheidungen der Kommission nachzukommen.


2.12.2006   

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C 294/57


Klage, eingereicht am 29. September 2006 — Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof

(Rechtssache T-272/06)

(2006/C 294/116)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und N. Keramidas)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichtshofes, das Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären,

dem Gerichtshof die Rechtsverfolgungs- und anderen Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Angebot entstanden sind, aufzuerlegen, selbst wenn der vorliegende Antrag abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 20. Juli 2006, mit der ihr im offenen Ausschreibungsverfahren AM CJ 13/04 betreffend die Pflege, Entwicklung und Unterstützung von DV-Anwendungen (ABl. 2005, S 127-125162 und ABl. 2005, S 171-169521) eingereichtes Angebot zurückgewiesen und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben worden war.

Die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen die Haushaltsordnung (Verordnung [EG] Nr. 1605/2002, ABl. L 258 vom 16. 9.2002, S. 1), gegen die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie gegen die Richtlinie 2004/18/EG ergangen, da die Auswahlkriterien falsch ausgelegt worden seien; außerdem verstoße sie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Teilnehmer.

Ferner enthalte die Entscheidung des Auftraggebers offensichtliche Beurteilungsfehler im Rahmen der Bewertung ihres Angebots, so dass das Ermessen, das Gemeinschaftsorganen bei Vergabeverfahren zustehe, überschritten sei.


2.12.2006   

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C 294/57


Klage, eingereicht am 11. September 2006 — ISD Polska und Industrial Union of Donbass/Kommission

(Rechtssache T-273/06)

(2006/C 294/117)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: ISD Polska sp. z.o.o. (Czestochowa, Polen) und Industrial Union of Donbass Corp. (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rapin und E. Van den Haute)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen

die Klage für zulässig zu erklären,

Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 betreffend die der Huta Czestochowa S. A. von Polen gewährte Beihilfe (mitgeteilt unter der Nr. C[2005] 1962) für nichtig zu erklären,

hilfsweise, festzustellen, dass die Verpflichtung Polens, die in Artikel 3 der Entscheidung genannten Beihilfen und Zinsen zurückzufordern, nicht besteht und daher die diesen Beihilfen und Zinsen entsprechenden Beträge nicht geschuldet werden,

weiterhin hilfsweise, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären und die Frage betreffend die Zinsen zur erneuten Entscheidung an die Kommission im Sinne der Anlage A der vorliegenden Klage oder jeder anderen Erwägung des Gerichts in den Gründen des Urteils zurückzuverweisen,

jedenfalls der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen,

für den Fall, dass das Gericht zu dem Schluss kommen sollte, dass ein Fall der Erledigung vorliegt, der Kommission gemäß Artikel 87 § 6 in Verbindung mit Artikel 90 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Entscheidung C(2005) 1962 endgültig vom 5. Juli 2005 (Staatliche Beihilfe Nr. C 20/04, ex NN 25/04) erklärte die Kommission bestimmte Beihilfen, die Polen dem Stahlerzeuger Huta Czestochowa S. A. zur Sanierung gewährt hatte, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und ordnete deren Rückforderung an. Die Klägerin ISD Polska ist Nachfolgerin des Beihilfeempfängers und eine Tochtergesellschaft der zweiten Klägerin, Industrial Union of Donbass, die einzige Aktionärin der ersten Klägerin ist. Die beiden Klägerinnen gehören zu den Unternehmen, die in der angefochtenen Entscheidung als Gesamtschuldner für die Rückzahlung derjenigen Beihilfen genannt sind, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden.

Die Klägerinnen bringen sechs Klagegründe vor:

Mit ihrem ersten Klagegrund machen sie geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des für den Ausgang der Untersuchung entscheidenden Sachverhalts begangen. Seien die von ISD Polska (und Donbass) gekauften Vermögensgegenstände des ursprünglichen Empfängers der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe erst einmal verkauft, verblieben die Vorteile dieser Beihilfe beim Verkäufer des ursprünglichen Beihilfeempfängers, der daher die Rückgewährung der Beihilfe sicherstellen müsse. Im vorliegenden Fall habe die zutreffende Feststellung des relevanten Sachverhalts betreffend den Verkauf der Vermögensgegenstände der Huta Czestochowa an ISD Polska (und Donbass) dazu geführt, dass die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Beihilfe bereits an den Verkäufer zurückerstattet worden sei, da die Betriebsmittel der Huta Czestochowa zu einem dem Marktpreis entsprechenden Preis zurückgenommen worden seien. Dadurch habe die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen, alle relevanten Kriterien des vorliegenden Falles sorgfältig und objektiv zu prüfen.

Der zweite von den Klägerinnen geltend gemachte Klagegrund betrifft eine Verletzung des Rechts zur Stellungnahme nach Artikel 88 EG und Artikel 6 der Verordnung Nr. 659/1999 (1). In der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens seien weder die beanstandeten Beihilfen noch deren Höhe hinreichend genau bezeichnet worden, obwohl der Kommission diese Angaben bekannt gewesen seien; dadurch hätten sie nicht wissen können, welche Beihilfen von der Untersuchung betroffen seien, und nicht beurteilen können, ob eine Stellungnahme ihrerseits angezeigt sei.

Derselbe Verstoß wird mit dem dritten Klagegrund, Verletzung des Vertrauensschutzes, gerügt. Hätte Donbass aufgrund der Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung wissen können, welche Beihilfen Gegenstand des Verfahrens seien, hätte sie der Kommission Beweise dafür vorlegen können, dass diese Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, so wie ISD Polska und Donbass es in der vorliegenden Klage täten.

Mit ihrem vierten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission dadurch gegen das die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie betreffende Protokoll Nr. 8 des Beitrittsvertrags (2) verstoßen habe, dass sie einige Bestimmungen daraus rein wörtlich ausgelegt habe, obwohl die Auslegung im Licht der mit dem Protokoll verfolgten Ziele und unter Berücksichtigung des Kontextes seiner Verabschiedung hätte erfolgen müssen. Aufgrund dieser fehlerhaften Auslegung habe die Kommission in ihrer Entscheidung die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen verlangt, die vor der Verabschiedung des Anhangs 1 des Protokolls Nr. 8, der acht Unternehmen nenne, die entgegen den Artikeln 87 EG und 88 EG Beihilfen von Polen erhalten dürften, an Unternehmen gezahlt worden seien, die nicht in diesem Anhang 1 erwähnt würden. Da die Kommission somit ohne Rechtsgrundlage gehandelt habe, sei sie nicht befugt, über bestimmte in der angefochtenen Entscheidung genannte Beihilfen zu entscheiden, und habe daher in die zeitliche Zuständigkeit anderer Gemeinschaftsorgane eingegriffen.

Der fünfte Klagegrund betrifft die Verletzung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999, da die Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung verstoße.

Mit dem sechsten Klagegrund machen die Klägerinnen hilfsweise geltend, die Kommission habe bei der Berechnung des auf die Rückforderung der Beihilfen im vorliegenden Fall anwendbaren Zinssatzes gegen die Verordnung Nr. 794/2004 (3) verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

(2)  ABl. 2003, L 236, S. 948.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1).


2.12.2006   

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C 294/58


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2006 — Estaser El Mareny/Kommission

(Rechtssache T-274/06)

(2006/C 294/118)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Estaser El Mareny, S.L. (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Hernández Pardo, S. Beltrán Ruiz und L. Ruiz Ezquerra )

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags (Sache COMP/B-1/38.348 Repsol C.P.P.) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006, mit der das beklagte Organ gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) die von der Repsol C.P.P. angebotenen Verpflichtungszusagen annahm.

Diese Entscheidung erging in dem Verfahren, das durch den Antrag der Repsol C.P.P. eingeleitet worden war, ihr für die Verträge und/oder Vertragsmuster zur Durchführung ihrer Tätigkeit des Vertriebs von Kfz-Kraftstoffen an Tankstellen in Spanien ein Negativattest oder ersatzweise eine Einzelfreistellung zu erteilen.

In den vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen, die von der Kommission angenommen wurden, sagte die REPSOL C.P.P. u. a. verbindlich zu, die jährliche Zahl der Tankstellen, die ihren Lieferanten wechseln können, zu erhöhen; zu diesem Zweck verpflichtete sie sich, den mit dinglichen Rechten belasteten Eigentümern/Betreibern der Tankstellen die Möglichkeit einzuräumen, das dingliche Nießbrauchs- oder Erbbaurecht abzulösen, wobei hierfür allerdings vorgeschrieben wurde, dass der Betreiber eine Reihe von Bedingungen einhält.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin, die Inhaberin/Betreiberin einer Tankstelle ist und mit der REPSOL C.P.P. einen Liefervertrag abgeschlossen hatte, Folgendes geltend:

a)

Die von der REPSOL C.P.P. mit den Tankstellen geschlossenen Verträge hätten die zeitlichen Grenzen, die das Gemeinschaftsrecht für Klauseln mit einem Wettbewerbsverbot festgelegt habe, verletzt und verletzten diese weiterhin. Eigentlich sei die Kommission, bevor die REPSOL C.P.P. Verpflichtungszusagen angeboten habe, im Begriff gewesen, eine Entscheidung zu erlassen, die den Verstoß feststelle und dessen Abstellung anordne.

b)

Die fraglichen Verträge seien infolgedessen als nach Artikel 81 Absatz 2 des EG-Vertrags nichtig anzusehen.

c)

Die Kommission könne im Wege eines Verfahrens mit Verpflichtungszusagen keine Heilung dieser Verträge anstreben, wenn sie dem Regelverletzer nicht aufgebe, die wettbewerbsbeschränkende Praxis sofort zu beenden, sondern diesen lediglich verpflichte, eine Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung einzuräumen. Auf der anderen Seite werde, obwohl der Grund für den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln die übermäßige Laufzeit der den Wettbewerb untersagenden Klauseln sei, vom Betreiber verlangt, dass dieser für die Ablösung seines Rechts einen Preis zahle, der u. a. anhand der Jahre berechnet werde, die von der Laufzeit, die für das dingliche Recht festgelegt worden sei, noch verblieben.

Schließlich rügt die Klägerin die Verletzung des Grundsatzes, dass eine Partei weder aus ihren eigenen rechtswidrigen Handlungen Vorteile ziehen noch sich ohne Rechtsgrund bereichern dürfe.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/59


Klage, eingereicht am 4. Oktober 2006 — Omya/Kommission

(Rechtssache T-275/06)

(2006/C 294/119)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Omya AG (Oftringen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: J. Flynn, Barrister, und C. Ahlborn, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 3163 final der Kommission vom 19. Juli 2006 in der einen Zusammenschluss betreffenden Sache COMP/M.3796, mit der die Kommission die Übernahme des Geschäftsbereichs präzipitiertes Calciumkarbonat der J. M. Huber Corporation durch die Klägerin für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar erklärt hat. Die Kommission hat außerdem bestimmte Auflagen und Verpflichtungen vorgegeben, die die Klägerin erfüllen muss.

Die Klägerin ist der Ansicht, a) dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die die Kommission vorgebracht habe, unbegründet seien und b) dass die Abhilfemaßnahmen, die der Klägerin tatsächlich auferlegt worden seien, unangemessen seien und durch die von der Kommission vorgebrachten Bedenken nicht gerechtfertigt würden und dass sie nicht geeignet seien, die von der Kommission behaupteten Wirkungen zu erzielen.

Die Klägerin trägt drei Klagegründe vor.

Erstens habe sich die Kommission mit der Schlussfolgerung, dass die Übernahme den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen werde, offensichtlich geirrt.

Zweitens habe sich die Kommission bei ihrer Bewertung offensichtlich geirrt und mit ihrer Forderung nach Aufgabe der Anlage in Kuusankoski gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Drittens habe die Kommission dadurch, dass sie das in ihren Akten befindliche Beweismaterial nicht ordnungsgemäß geprüft und der Klägerin nicht zu allen maßgeblichen Unterlagen Zugang gewährt habe, gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen und somit die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.


2.12.2006   

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C 294/60


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Omnicare/HABM — Yamanouchi Pharma (OMNICARE)

(Rechtssache T-277/06)

(2006/C 294/120)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Omnicare Inc. (Covington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Yamanouchi Pharma GmbH (Heidelberg, Deutschland)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage beim Gericht erster Instanz zuzulassen;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer in der Sache R 0446/2006-2 vollständig aufzuheben;

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die Beschwerdekammer zur nochmaligen Prüfung zurückzuverweisen; und

dem Harmonisierungsamt die der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage beim Gericht erster Instanz entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „OMNICARE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 42 — Anmeldung Nr. 284 087.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Yamanouchi Pharma GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nationale Bildmarke „OMNICARE“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt anzusehen ist.

Klagegründe: falsche Auslegung von Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates durch die Feststellung, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt werden könne, wenn sich der Gegenstand des Antrags auf die Nichteinhaltung der in Artikel 59 der Verordnung vorgegebenen Frist beziehe.


2.12.2006   

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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2006 — Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-278/06)

(2006/C 294/121)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. O'Neill und H. Mercer, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

Artikel 1 der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission zu den Rechnungsabschlüssen, die die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausgaben der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vorgelegt haben, insoweit für nichtig zu erklären, als er die Ausgaben des Vereinigten Königreichs für die Jahre 2001 bis 2004 im Auditbereich „Butterfett in der Lebensmittelherstellung“ in Höhe von 1 351 441,25 GBP wegen „unzureichender mengenmäßiger Kontrollen bei den hergestellten Erzeugnissen“ von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließt;

der Kommission die dem Vereinigten Königreich entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben (1), und zwar des Teils, der die Verwendung von Butterfett in der Lebensmittelherstellung betrifft.

Der Rechtsstreit betrifft die vom Kläger ergriffenen Kontrollmaßnahmen nach Artikel 23 der Verordnung Nr. 2571/97 der Kommission (2) (im Folgenden: Kommissionsverordnung), der vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten u. a. hinsichtlich der Herstellung und Verwendung von Butterfett, für das Beihilfen zur Verfügung stehen, Kontrollmaßnahmen ergreifen, wenn das Butterfett für die Herstellung bestimmter Back- und Konditoreiwaren verwendet wird.

Artikel 23 Absatz 2 der Kommissionsverordnung sieht eine „Vor-Ort“-Kontrolle der Butterfetthersteller „während der Herstellung von Butterfett“ vor, so dass „jedes Angebot … mindestens einer Kontrolle unterzogen wird“.

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Kläger keine Schlüsselkontrollen durchgeführt habe, da die Kommissionsverordnung dahin auszulegen sei, dass der Kläger verpflichtet sei, die Mengen in einer Partie Butterfett je Angebot nach Abschluss des Herstellungsvorgangs physikalisch zu prüfen. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass dies praktisch darauf hinauslaufe, zu gewährleisten, dass jedes Angebot mindestens zwei Kontrollen unterzogen werde. Die Kommission stütze sich auf ein in der Kommissionsverordnung nicht enthaltenes Konzept einer „physikalischen“ Mengenprüfung.

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend:

a)

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie die angefochtene Entscheidung als rechtswidrig im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates (3) (im Folgenden: Ratsverordnung) angesehen habe, da es keine Grundlage für die Schlussfolgerung gebe, dass die einschlägigen Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den in Artikel 23 Absatz 2 der Kommissionsverordnung enthaltenen Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden seien; und

b)

die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, da die Bemessung des ausgeschlossenen Betrages gegen Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Ratsverordnung verstoße.


(1)  ABl. 2006 L 218, S. 12.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (ABl. 1997 L 350, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 1999 L 160, S. 3).


2.12.2006   

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C 294/61


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Evropaïki Dynamiki/EZB

(Rechtssache T-279/06)

(2006/C 294/122)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis and N. Keramidas)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der EZB, das Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu werten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die Europäische Zentralbank zu verurteilen, die Kosten und Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage zu tragen, auch wenn die Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin gab auf eine Ausschreibung der Beklagten für ein Verhandlungsverfahren für die Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung für die Europäische Zentralbank (EZB) (ABl. 2005/S 137-135354) hin ein Angebot ab. Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung, ihr Angebot abzulehnen und Vertragsverhandlungen mit anderen Bietern aufzunehmen.

Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin vor, dass die EZB es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, in der Vergabebekanntmachung die Gewichtung der Kriterien und Unterkriterien bekannt zu geben, und dass die EZB bei der negativen Wertung des Angebots der Klägerin unbestimmte Begriffe verwende habe, womit sie gegen die Grundsätze der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und ihrer Begründungspflicht nicht genügt habe. Ferner habe die EZB bei der Wertung des Angebots der Klägerin mehrere Ermessensfehler begangen. Schließlich habe die EZB in der Ausschreibung einen speziellen Begriff verwendet, der in Deutschland ansässige Unternehmen bevorzuge, und damit u. a. gegen Artikel 12 EG und 49 EG verstoßen.


2.12.2006   

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C 294/62


Klage, eingereicht am 4. Oktober 2006 — Republik Italien/Kommission

(Rechtssache T-280/06)

(2006/C 294/123)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Republik Italien (Bevollmächtigter: P. Gentili, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt:

die Mitteilung Nr. 06626 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik — Programme und Projekte in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden — vom 24. Juli 2006 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Kommission — Programm POR Sizilien (Nr. CCI 1999 IT 61 PO 011) — für nichtig zu erklären,

alle damit zusammenhängenden oder dafür als Grundlage dienenden Maßnahmen für nichtig zu erklären und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/04 (Republik Italien/Kommission) (1).


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004, S. 55.


2.12.2006   

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C 294/62


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2006 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-281/06)

(2006/C 294/124)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: Herr M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt

die Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit sie Gegenstand der vorliegenden Klage ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung schloss die Kommission bestimmte vom Königreich Spanien getätigte Ausgaben in Bezug auf die Ausgleichsbeihilfe für Bananen von der gemeinschaftlichen Finanzierung aus.

Wegen angeblicher Mängel bei den Qualitätskontrollen und in der Ermittlung der vermarkteten Menge an Bananen wurde eine entsprechende Berichtigung vorgenommen.

Zur Begründung seiner Klage erhebt das Königreich Spanien folgende Vorwürfe gegen die Kommission:

Verstoß gegen die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und gegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. Die spanischen Behörden hätten die für die Wirtschaftsjahre, auf die sich die vorliegende finanzielle Berichtigung beziehe, geltenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1858/93 korrekt angewandt, da sie von den Erzeugern nicht die Vorlage der Rechnungen für den Verkauf der Bananen hätten verlangen können und zum Zeitpunkt der Berechnung der Beihilfe ein die Vermarktung der Bananen nachweisendes Verwaltungsdokument, das Einheitspapier, berücksichtigt hätten. Zudem habe die Kommission nicht die Behauptung der spanischen Behörden entkräftet, dass die Mengen an Bananen, für die Beihilfen gewährt worden seien, tatsächlich vermarktet worden seien, wenn man das zusätzliche Gewicht der Verpackung und andere relevante Faktoren berücksichtige.

Zu den Qualitätskontrollen führt das Königreich Spanien aus, gemäß Artikel 7 und Anhang I Abschnitt II B der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 handele es sich bei den Kontrollen, die während des Kontrollbesuchs der Kommission vorgenommen worden seien, um diejenigen, die die Techniker des Ministeriums für Landwirtschaft der Autonomen Region Kanaren bei den Erzeugerorganisationen durchführten, um die Qualität von deren Kontrollen zu prüfen, weshalb ihr grundlegender Zweck nicht darin bestehe, sicherzustellen, dass die vermarkteten Bananen die entsprechenden Qualitätsanforderungen erfüllten.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch, dass die Kommission sich nicht darauf beschränkt habe, eine prozentuale, ausschließlich an dem als sehr gering einzuschätzenden Risiko für den Fonds ausgerichtete Berichtigung anzuordnen, die eher dem Schaden entspräche, der dem Fonds entstehen könnte.


2.12.2006   

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C 294/63


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2006 — Huta „Częstochowa“/Kommission

(Rechtssache T-288/06)

(2006/C 294/125)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Huta „Częstochowa“ S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberater Cz. Sadkowski und D. Sałajewski)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten der Huta „Częstochowa“ S.A. für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04), in deren Artikel 3 Absatz 1 die Beihilfe, die Polen der Huta „Częstochowa“ S.A. von 1997 bis Mai 2002 in Gestalt einer Betriebsbeihilfe und einer Beihilfe zur Umstrukturierung der Belegschaft gewährt habe, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird. Die Entscheidung wurde der Klägerin am 21. August 2006 zugestellt. In Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung gab die Kommission Polen auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrig gewährte Beihilfe von den in diesem Absatz genannten Unternehmen einschließlich der Klägerin zurückzufordern. Nach der Entscheidung haften alle in Absatz 2 genannten Unternehmen gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Beihilfe, die unverzüglich und nach den Verfahren des nationalen Rechts zu erfolgen hat. Zinsen sind gemäß den Vorschriften in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (1) für die gesamte Zeit von der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer Rückzahlung zu entrichten.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Vorwürfe:

Verstoß gegen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sowie Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) wegen der Feststellung, dass die genannten Bestimmungen den Erlass einer Entscheidung erlaubten, die eine von einem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Europäischen Union gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe einstufe, obwohl die fragliche Beihilfe nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags in Polen nicht angewandt worden sei, sowie wegen der Feststellung, dass auf die zu erstattenden Beträge für die gesamte Zeit von der Gewährung der Beihilfe an Huta „Częstochowa“ bis zu ihrer Rückzahlung Zinsen anfielen. Die von 1997 bis 2002 gewährte und nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union nicht angewandte Beihilfe könne nicht gestützt auf Artikel 87 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, weil sie den innergemeinschaftlichen Handel vor dem 1. Mai 2004, d. h. vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union, als der polnische Markt noch nicht Bestandteil des europäischen Binnenmarkts gewesen sei, nicht habe beeinflussen können. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 zum Beitrittsvertrag (3) über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie genannt; die meisten Bestimmungen dieses Protokolls beträfen sie daher nicht.

Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission, weil in der Entscheidung kein Zinssatz für die Rückforderung der staatlichen Beihilfe bestimmt worden sei. Da allerdings Polen vor seinem Beitritt zur Europäischen Union keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze gekannt habe, müssten die Kommission und Polen in diesem Bereich eine Einigung erzielen, die wiederum in der angefochtenen Entscheidung oder einer anderen Entscheidung der Kommission zum Ausdruck kommen müsse.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1).

(2)  ABl. L 83, S. 1.

(3)  Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L 236, S. 17).


GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

2.12.2006   

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C 294/64


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Plenum) vom 26. Oktober 2006 — Landgren/Europäische Stiftung für Berufsbildung

(Rechtssache F-1/05) (1)

(Bedienstete auf Zeit - Auf unbestimmte Dauer geschlossener Vertrag - Entlassung - Unzulängliche fachliche Leistungen - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2006/C 294/126)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Pia Landgren (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäische Stiftung für Berufsbildung (Prozessbevollmächtigte: M. Dunbar, Direktor, im Beistand von Rechtsanwalt G. Vandersanden)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung der Klägerin sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Europäische Stiftung für Berufsbildung vom 25. Juni 2004, mit der der mit Frau Landgren als Bedienstete auf Zeit auf unbestimmte Dauer geschlossene Vertrag gekündigt wurde, wird aufgehoben.

2.

Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten ab der Verkündung dieses Urteils entweder den einvernehmlich festgelegten Betrag der finanziellen Entschädigung für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 25. Juni 2004 oder, falls keine Einigung erzielt werden kann, ihre bezifferten Anträge in Bezug auf diesen Betrag mit.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 182 vom 23. 7.2005, S. 39 (ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-180/05 in das Register der Kanzlei eingetragene und mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesene Rechtssache).


2.12.2006   

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C 294/64


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2006 — De Smedt/Kommission

(Rechtssache F-59/05) (1)

(Vertragsbedienstete - Antrag auf Überprüfung der bei der Einstellung erfolgten Festsetzung der Einstufung und der Bezüge - Ehemalige Hilfskraft, die ohne Änderung der Aufgaben als Vertragsbedienstete eingestellt worden ist - Artikel 3a und 80 Absätze 2 und 3 der BSB - Tätigkeiten, die unterschiedlichen Funktionsgruppen zugeordnet sind - Gleichbehandlung)

(2006/C 294/127)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Elisabeth De Smedt (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags der Klägerin, einer ehemaligen Hilfskraft, in Bezug auf die Entscheidung über ihre Einstufung und Besoldung als Vertragsbedienstete sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005, S. 29 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-267/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden.)


2.12.2006   

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C 294/65


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2006 — Combescot/Kommission

(Rechtssache F-114/05) (1)

(Beamte - Klage - Fristen - Stillschweigende Ablehnungsentscheidung - Keine Wiedereröffnung der Klagefrist durch eine später mitgeteilte ausdrückliche Entscheidung - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

(2006/C 294/128)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Philippe Combescot (Popayán, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Maritati und V. Messa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und M. Velardo im Beistand von Rechtsanwältin S. Corongiu)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im dienstlichen Interesse im Rahmen des Rotationsverfahrens des Jahres 2003 von der Vertretung der Kommission in Guatemala zur Hauptverwaltung in Brüssel zurückzuversetzen, sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006, S. 22 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-422/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden.)


2.12.2006   

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C 294/65


Klage, eingereicht am 31. August 2006 — Simon/Gerichtshof und Kommission

(Rechtssache F-100/06)

(2006/C 294/129)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Balázs Simon (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt György Magyar)

Beklagte: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

i) die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Gerichtshofes vom 23. Februar 2006, ii) die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 3. März 2006, iii) die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 30. Mai 2006, iv) die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Gerichtshofes vom 27. Juni 2006 aufzuheben, soweit sie ihm die ihm aufgrund seiner Ernennung zum Beamten auf Probe vom 16. Juli 2004 zustehenden Rechte, und damit sein Dienstalter und seine Besoldungsgruppe sowie die Rechte nehmen, die ihm aufgrund seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vom 16. April 2006, also aufgrund seiner endgültigen Ernennung, zustehen;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nachdem er bereits in der Rechtssache F-58/06 (1) Klage erhoben hat, ficht der Kläger nun zum einen die Entscheidungen des Gerichtshofes, seinen Entlassungsantrag vom 28. Oktober 2005 anzunehmen, und zum anderen die Entscheidungen der Kommission an, mit denen seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*5 festgesetzt wurde.

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe, nämlich erstens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz, wonach auf die durch das Statut gewährleisteten Rechte nicht verzichtet werden dürfe, und eine Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte sowie zweites auf einen Ermessensmissbrauch und eine Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte.

Im Rahmen seines ersten Klagegrundes macht der Kläger u. a. geltend, dass er mit seinem Antrag vom 28. Oktober 2005 nicht aus der Beamtenschaft habe ausscheiden, sondern lediglich den Dienstort und die Aufgaben habe wechseln wollen. Folglich habe er seine wohlerworbenen Rechte nicht verloren.

Im Rahmen seines zweiten Klagegrundes trägt der Kläger u. a. vor, dass selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass er mit seinem Antrag auf seinen Beamtenstatus verzichtet habe, ein solcher Verzicht jedenfalls rechtswidrig sei, weil die Beklagten diesen Verzicht faktisch zur Voraussetzung für seine Übernahme von einem Organ durch ein anderes gemacht hätten. Zudem erfülle er, da er vom Gerichtshof zum Beamten der Besoldungsgruppe A*7 ernannt worden sei, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einstufung in diese Besoldungsgruppe, so dass die von der Kommission vorgenommene Einstufung in die Besoldungsgruppe A*5 einen Ermessensmissbrauch darstelle und ihm seine wohlerworbenen Rechte nehme.


(1)  ABl. C 190 vom 12. 8.2006, S. 35.


2.12.2006   

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C 294/66


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2006 — Sanchez Ferriz u. a./Kommission

(Rechtssache F-115/06)

(2006/C 294/130)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Carlos Sanchez Ferriz (Brüssel, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 beförderten Beamten, soweit die Namen der Kläger nicht in diese Liste aufgenommen worden sind, und inzident die diese Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen aufzuheben;

hilfsweise, die Zuteilung der Beförderungspunkte im erwähnten Beförderungsverfahrens, die insbesondere aufgrund der Empfehlungen der Beförderungsausschüsse erfolgt ist, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf fünf Rügen:

erstens, Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts;

zweitens, Verstoß gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel;

drittens, Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und offensichtlicher Beurteilungsfehler;

viertens, Verstoß gegen die Artikel 6 und 10 des Anhangs XIII des Statuts;

fünftens, Verstoß gegen das Verbot willkürlichen Vorgehens und das Verbot des Befugnismissbrauchs sowie Verletzung der Begründungspflicht


2.12.2006   

DE

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C 294/66


Klage, eingereicht am 26. September 2006 — Buckingham u. a./Kommission

(Rechtssache F-116/06)

(2006/C 294/131)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Anne Buckingham u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 enthaltene Entscheidung der Kommission vom 23. November 2005 aufzuheben, soweit darin an die Kläger, Beamte der Besoldungsgruppe A*12, im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 keine Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs vergeben werden;

soweit erforderlich, die ausdrücklichen Entscheidungen der Kommission über die Zurückweisung der von den Klägern nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerden aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf eine Verletzung der Artikel 9 und 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts gestützt, hilfsweise auf die Rechtswidrigkeit dieser Durchführungsbestimmungen, da sie eine Ungleichbehandlung schafften und Artikel 5 Absatz 5 des Statuts verletzten.


2.12.2006   

DE

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C 294/66


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2006 — Loy/Europäisches Parlament

(Rechtssache F-117/06)

(2006/C 294/132)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Maddalena Loy (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Fratini)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2006 aufzuheben, mit der ihr der Beschluss über ihre Versetzung vom italienischen Informationsbüro des Parlaments in Rom zur Generaldirektion Information in Brüssel mitgeteilt und ihr Vertrag als Bedienstete auf Zeit bis 16. Juli 2006 und nicht, wie vom Parlament zuvor beschlossen, bis 31. Dezember 2009 verlängert wurde;

den Beklagten zu verurteilen, die mit ihrer Tätigkeit als Presseattaché in Rom verbundenen monatlichen Bezüge von dem Zeitpunkt, zu dem die Verlängerung des Zeitbedienstetenvertrags hätte wirksam werden sollen, d. h. vom 1. Januar 2006, bis 31. Dezember 2009 zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen;

den Beklagten zum Ersatz des auf 240 414,42 Euro veranschlagten materiellen und des immateriellen Schadens in Höhe von 500 000 Euro oder eines vom Gericht angesetzten höheren oder niedrigeren Betrages zu verurteilen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Ihre Klage stützt die Klägerin auf sieben Gründe:

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil die Verwaltung bei ihr den über jeden vernünftigen Zweifel erhabenen Eindruck erweckt habe, dass sie in ihrer Aufgabe als Pressattaché beim Büro des Parlaments in Rom bestätigt und ihr Vertrag bis 31. Dezember 2009 verlängert werde.

Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften wegen unzureichender und widersprüchlicher Begründung. So stünden die Behauptungen über ihre unzureichende berufliche Befähigung im Widerspruch zu den nach Artikel 43 des Statuts über sie erstellten Beurteilungen.

Ermessensmissbrauch aufgrund offensichtlich fehlerhafter Beurteilung wesentlicher Umstände und Widersprüchlichkeit. Der Grund für die Versetzungsentscheidung sei nicht berufliche Unfähigkeit oder dienstliches Interesse, sondern der Wunsch ihres Vorgesetzten nach Vergeltung.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, weil die angefochtene Entscheidung ohne die erforderliche Sorgfalt und ohne Berücksichtigung ihrer Belange erlassen worden sei.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Zum einen sei sie nicht gewarnt worden, dass sie so kurzfristig versetzt werden könnte. Zum anderen seien die zugrunde liegenden Tatsachen nicht ordnungsgemäß ermittelt und die Bestimmungen des Statuts über die gerügten Verhaltensweisen nicht eingehalten worden.

Verletzung ihres Verteidigungsrechts, insbesondere weil der Beklagte zwar Gelegenheit gehabt habe, sie anzuhören, jedoch nicht auf ihre Erklärungen reagiert und keine kontradiktorische Erörterung zwischen den Parteien angeboten habe.

Verstoß gegen die Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts, die die Verwaltung dazu verpflichte, Beamten auch dann Beistand zu leisten, wenn der Urheber der von dieser Bestimmung erfassten Handlungen ein anderer Beamter sei. Obwohl die Klägerin Beweise zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegt habe, habe die Verwaltung keine angemessene Maßnahme ergriffen.


2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/67


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2006 — Di Bucci/Kommission

(Rechtssache F-118/06)

(2006/C 294/133)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vittorio di Bucci (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. van der Woude)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verdienstrangliste und das Verzeichnis der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nach Besoldungsgruppe A*12 beförderten Beamten, die gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts aufgestellt und in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 vom 23. November 2005 veröffentlicht wurden, und jedenfalls die Entscheidung aufzuheben, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der Beförderten aufzunehmen;

soweit erforderlich, alle Maßnahmen aufzuheben, die zum Erlass dieser Entscheidung geführt haben, insbesondere die Entscheidungen über die Zahl der an den Kläger zu vergebenden Punkte;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter im Juristischen Dienst, der stets eine der höchsten Benotungen nach Verdienstpunkten innerhalb seiner Besoldungsgruppe und seines Dienstes erhalten hatte, macht zunächst einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts sowie die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen geltend, wonach das Verdienst das entscheidende Kriterium für die Vergabe von Prioritätspunkten der Generaldirektion und für die Beförderung sein müsse. Die Nichtbeförderung des Klägers sei erstens das Ergebnis der Rechtsverstöße, die der Kläger bereits in den Klageverfahren F-98/05 (1) und T-312/04 (2) beanstandet habe, zweitens der Vergabekriterien für die Prioritätspunkte der Generaldirektion innerhalb des Juristischen Dienstes, wonach Beamte mit dem höchsten Dienstalter in der Besoldungsgruppe unabhängig von ihren Verdiensten Vorrang hätten, und drittens bestimmter Fehler, insbesondere des Beförderungsausschusses, bei der Vergabe von Punkten an andere Beamte.

Der Kläger trägt sodann vor, dass die angefochtenen Maßnahmen auch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn verstießen, einen offenkundigen Beurteilungsfehler enthielten und einen Ermessensmissbrauch darstellten. Außerdem wiesen sie Verfahrens- oder Formfehler auf.

Schließlich beruft er sich auf die Rechtswidrigkeit der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, indem er Folgendes geltend macht:

Die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstießen dadurch, dass das Maß der getragenen Verantwortung und der Gebrauch verschiedener Sprachen bei der Ausübung des Dienstes nicht berücksichtigt würden, gegen Artikel 45 des Statuts in seiner neuen Fassung;

die Artikel 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstießen dadurch, dass sie vorsähen, dass die Beförderungen durch die nicht begründete Vergabe von Prioritätspunkten auf Vorschlag jeder GD oder des Beförderungsausschusses bestimmt würden, insbesondere gegen Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 45 des Statuts;

die Artikel 4 und 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstießen dadurch, dass an jede GD eine einheitliche Quote von Punkten je Beamter vergeben werde, gegen Artikel 45 des Statuts und die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Gleichbehandlung;

Artikel 13 Absatz 2 und Anhang II der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstießen dadurch, dass sie die Vergabe von Übergangsprioritätspunkten im Wesentlichen auf der Grundlage des Dienstalters in der Besoldungsgruppe vorsähen, gegen Artikel 45 des Statuts;

Artikel 9 und Anhang I der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstießen dadurch, dass sie die Vergabe von Prioritätspunkten des Beförderungsausschusses für bestimmte zusätzliche im Interesse des Organs ausgeübte Tätigkeiten vorsähen, die bereits bei der Vergabe der Verdienstpunkte und der Prioritätspunkte der Generaldirektion berücksichtigt würden, gegen Artikel 45 des Statuts und die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Gleichbehandlung;

Artikel 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstoße dadurch, dass er eine bevorzugte Behandlung für Beamte der GD oder von Diensten mit einer geringen Anzahl von Planstellen und für zu den Kabinetten der Kommissionsmitglieder abgeordnete Beamte vorsehe, gegen Artikel 45 des Statuts und die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Gleichbehandlung.


(1)  ABl. C 10 vom 14.01.2006, S. 24 (Die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-381/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).

(2)  ABl. C 262 vom 23.10.2004, S. 45.


2.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/68


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache F-119/06)

(2006/C 294/134)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus J. F. Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktoriums des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 8. Dezember 2005, mit der der Organisationsplan dieses Amtes geändert wurde, aufzuheben;

die ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 6. Juli 2006, mit der die Beschwerde Nr. R/167/06 des Klägers zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an den Kläger nach billigem Ermessen einen Betrag von 5 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ehemaliger Leiter des Referats „Ressourcen“ des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche, wendet sich gegen die streitige Entscheidung vom 8. Dezember 2005, die zur Folge hatte, dass er dem Referat „Studien und Zukunftsforschung“ zugewiesen wurde. Er stützt sich auf einen Verstoß gegen Artikel 7 des Statuts, da die fragliche Zuweisung dem dienstlichen Interesse widerspreche und den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Stellen nicht berücksichtige. Der Kläger beruft sich zweitens auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Statuts über Disziplinarstrafen. Drittens rügt er einen Ermessensmissbrauch.


2.12.2006   

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C 294/69


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Oktober 2006 — Martin Magone/Kommission

(Rechtssache F-36/06) (1)

(2006/C 294/135)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006, S. 52.


III Bekanntmachungen

2.12.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/70


(2006/C 294/136)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 281 vom 18.11.2006

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 261 vom 28.10.2006

ABl. C 249 vom 14.10.2006

ABl. C 237 vom 30.9.2006

ABl. C 224 vom 16.9.2006

ABl. C 212 vom 2.9.2006

ABl. C 190 vom 12.8.2006

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