ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 292

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
1. Dezember 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 292/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 292/2

Funkastronomiestationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2005/50/EG der Kommission zu schützen sind

2

2006/C 292/3

Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe ( 1 )

3

2006/C 292/4

Staatliche Beihilfe — Vereinigtes Königreich — Staatliche Beihilfe Nr. C 40/2006 (ex NN 96/2005) — Kredithilfen — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ( 1 )

6

2006/C 292/5

Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 — Nationale Fördergebietskarte: Irland

11

2006/C 292/6

Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe ( 1 )

13

2006/C 292/7

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4459 —Rettig Capital/Ahlström Capital/Nordkalk) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 292/8

Media 2007— Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit — Bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA Nr. 11/ 06 — Unterstützungsmaßnahmen für Öffentlichkeitsarbeit und Marktzugang

16

2006/C 292/9

F-Béziers: Durchführung von Linienflugdiensten — Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Béziers und Paris-Orly — Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

1.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/1


Euro-Wechselkurs (1)

30. November 2006

(2006/C 292/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3200

JPY

Japanischer Yen

153,29

DKK

Dänische Krone

7,4546

GBP

Pfund Sterling

0,67425

SEK

Schwedische Krone

9,0661

CHF

Schweizer Franken

1,5916

ISK

Isländische Krone

90,15

NOK

Norwegische Krone

8,1660

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5780

CZK

Tschechische Krone

27,972

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

256,27

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6978

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8113

RON

Rumänischer Leu

3,4349

SIT

Slowenischer Tolar

239,66

SKK

Slowakische Krone

35,530

TRY

Türkische Lira

1,9210

AUD

Australischer Dollar

1,6753

CAD

Kanadischer Dollar

1,5053

HKD

Hongkong-Dollar

10,2667

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9330

SGD

Singapur-Dollar

2,0352

KRW

Südkoreanischer Won

1 226,74

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5479

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3401

HRK

Kroatische Kuna

7,3615

IDR

Indonesische Rupiah

12 097,80

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7758

PHP

Philippinischer Peso

65,498

RUB

Russischer Rubel

34,7140

THB

Thailändischer Baht

47,399


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/2


Funkastronomiestationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2005/50/EG der Kommission zu schützen sind

(2006/C 292/02)

Mitgliedstaat

Name der Station

Geografischer Längengrad

Geografischer Breitengrad

Radius der Sperrzone (m)

Deutschland

EFFELSBERG

50° 31' 32'' N

06° 53' 00''E

6 500

Spanien

ROBLEDO

40° 25' 38'' N

04° 14' 57'' W

7 000

YEBES

40° 31' 27'' N

03° 05' 22'' W

15 000

Frankreich

Plateau de BURE

44° 38' 01'' N

05° 54' 26'' E

35 000

FLOIRAC

44° 50' 10'' N

00° 31' 37'' W

35 000

Italien

MEDICINA

44° 31' 15'' N

11° 38' 49'' E

20000

NOTO

36° 52' 34'' N

14° 59' 21'' E

8 000

SAN BASILIO

39° 29' 50'' N

09° 14' 40'' E

15 000

Lettland

VENTSPILS

57° 33' 12'' N

21° 51' 17'' E

8 500

Ungarn

PENC

47° 47' 22'' N

19° 16' 53''E

2 000

Polen

FORT SKALA

50° 03' 18'' N

19° 49' 36''E

1 000

PIWNICE

52° 54' 48'' N

18° 33' 30'' E

1 000

Finnland

METSAHOVI

60° 13' 04'' N

24° 23' 37'' E

7 000

TUORLA

60° 24' 56'' N

22° 26' 31'' E

5 000

Schweden

ONSALA

57° 23' 45'' N

11° 55' 35'' E

12 000

Vereinigtes Königreich

CAMBRIDGE

52° 09' 59'' N

00° 02' 20'' E

9 000

DARNHALL

53° 09' 22'' N

02° 32' 03'' W

5 000

JODRELL BANK

53° 14' 10'' N

02° 18' 26'' W

9 000

KNOCKIN

52° 47' 24'' N

02° 59' 45'' W

5 000

PICKMERE

53° 17' 18'' N

02° 26' 38'' W

5 000


1.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/3


Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe

(2006/C 292/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Beihilfe Nr.: XF 6/06

Mitgliedstaat: Italien

Region: Marken

Bezeichnung der Beihilferegelung: Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 und nachfolgende Änderungen — Durchführung der Maßnahme des EPPD „Azioni strutturali nel settore della pesca 2000-2006 a titolo di misure sponda“ (Strukturmaßnahmen im Fischereisektor im Rahmen der des Maßnahmenbereichs „Ufergebiete“) — Festlegung der Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen

Rechtsgrundlage: Delibera di Giunta Regionale n. 457 del 19 aprile 2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Der Betrag ist auf das laufende Jahr (2006) und auf insgesamt 1 038 760,80 EUR begrenzt und schlüsselt sich wie folgt auf:

440 000,00 EUR für die Maßname 3.2 „Aqua- und Marikultur“;

300 000,00 EUR für die Maßname 3.4 „Verarbeitung und Vermarktung“;

150 00,00 EUR für die Maßnahme 4.4 „Von den Marktteilnehmern des Sektors durchgeführte Aktionen“;

148 760,80 EUR für die Maßnahme 4.6 „Innovative Aktionen

Die oben genannten Beträge können an den tatsächlichen Bedarf (eingegangene und zulässige Anträge) sowie an eine höhere Mittelausstattung im Falle weiterer Finanzmittel beim Mittelansatz für 2006 angepasst werden

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität richtet sich nach der Art der angewandten Maßnahme; in jedem Fall ist sie durch die im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 und in den nachfolgenden Änderungen festgesetzten Höchstbeträge begrenzt.

Insbesondere beträgt die Beihilfeintensität (berechnet in Prozent der zulässigen Ausgaben):

für die Maßnahme 3.2 „Aqua- und Marikultur“ 40 %, bzw. bis zu 50 % bei Verwendung von Verfahren, die die Umweltauswirkungen deutlich verringern können;

für die Maßnahme 3.4 „Verarbeitung und Vermarktung“ bis zu 40 %;

für die Maßnahme 4.4 „Von den Marktteilnehmern des Sektors durchgeführte Aktionen“ bis zu 40 % bzw. bei Maßnahmen im allgemeinen Interesse bis zu 80 %;

für die Maßnahme 4.6 „Innovative Aktionen“ bis zu 70 %.

Bewilligungszeitpunkt: nach dem vorläufigen Zeitplan ab 2006 wie folgt:

Laufzeit der Regelung: Es handelt sich um eine einmalige Zahlung, die nur für die Anträge gewährt wird, die innerhalb der oben genannten Fristen eingereicht und für zulässig befunden wurden.

Zweck der Beihilfe: Umstellung des Fischereisektors, Diversifizierung der Produktion durch Entwicklung der Aquakultur, Förderung der Innovation, der Aus- und Fortbildung und der Erprobung durch innovative Vorhaben,

insbesondere

durch die Maßnahme 3.2: Aufbau, Verbesserung oder Erweiterung von Aquakulturbetrieben auf See oder an Land sowie Förderung der Produktdiversifizierung in bestehenden Betrieben zur qualitativen und quantitativen Anpassung der Produktion an die Nachfrage und zur Förderung einer verantwortlichen und umweltschonenderen Produktion;

durch die Maßnahme 3.4: Schaffung von Voraussetzungen, damit die Fischereiunternehmen und Unternehmen der Fischwirtschaft allgemein in Struktur und Technologie investieren, um die Produktqualität sowie die Arbeits- und Ertragsbedingungen zu verbessern, Modernisierung des Sektors und/oder Schaffung von Mehrwert;

durch die Maßnahme 4.4: Förderung von befristeten Maßnahmen, die über die normalen Tätigkeiten der Zusammenschlüsse dieses Sektors hinausgehen, um den Fischerei- und Aquakultursektor entsprechend den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu modernisieren;

durch die Maßnahme 4.6: Durchführung von Pilotprojekten mittels Studien, Forschungsaktivitäten und Versuchsvorhaben auf der Grundlage innovativer Verfahren, die sich auf den Fischereisektor entsprechend den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik auswirken

Angabe des angewandten Artikels [artikel 4 und 12] und der im Rahmen der Regelung zulässigen Kosten: Im Folgenden sind, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen, die Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 angegeben, die bei der Beihilferegelung gemäß der Entscheidung des Regionalrats Nr. D.G.R. 457/2006 zugrunde gelegt wurden, und in Kurzform die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 für zulässig erachteten Ausgaben aufgeführt:

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004; zulässige Kosten für die Einrichtung von Aquakulturanlagen (Bojen, Verankerungen, Seile, Käfige), unmittelbar mit den Anlagen und/oder den dazugehörigen Einrichtungen zusammenhängende Bau- und Montagearbeiten, Erwerb von Immobilien, unbebauten Grundstücken, Wasserfahrzeugen der fünften Kategorie zur ausschließlichen Nutzung durch den Betrieb, außerplanmäßige Instandhaltungsarbeiten, Anpassung der Ausstattung an die betrieblichen Erfordernisse (Isolierung, auf Fahrzeuge montierbare Kühlanlagen), Spezialsoftware, technische und planerische Ausgaben in Höhe von bis zu 10 % der restlichen zulässigen Ausgaben;

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004; zulässige Kosten für Bau- und Montagearbeiten, die unmittelbar mit den Anlagen, Gebäuden und Einrichtungen und/oder fest montierten und/oder beweglichen Strukturen zusammenhängen, sofern sie unmittelbar mit dem Ziel des durchzuführenden Investitionsvorhabens verknüpft sind, technische und planerische Ausgaben in Höhe von bis zu 10 % der restlichen zulässigen Ausgaben.

Artikel 4 der Verordnung. (EG) Nr. 1595/2004; zulässige Kosten für Kauf und Einbau von Einrichtungen, Geräten und Software, die unmittelbar mit der planerischen Tätigkeit zusammenhängen, technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit, professionelle Beratung, Schulungen, Schulungsmaterial, Studien, wissenschaftliche Untersuchungen, technische Ausarbeitungen, Mitgliedsbeiträge und Spezifikationen, Qualitätssicherungssysteme, Umweltverträglichkeitsprüfung, Gemeinkosten in Höhe von bis zu 5 % der zulässigen, unmittelbar mit der planerischen Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben.

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004; zulässige Kosten für Einrichtungen, Spezialsoftware, Kleinanlagen für Vorführzwecke, damit zusammenhängende technische und planerische Ausgaben in Höhe von bis zu 5 % der durchzuführenden Arbeiten, Druckarbeiten oder Herstellung Material zur Information und Öffentlichkeitsarbeit (Papier, EDV, Tonträger) in Höhe von bis zu 5 % der zulässigen Ausgaben, technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit, professionelle Beratung in Höhe von bis zu 50 % der zulässigen Ausgaben

Betroffene Wirtschaftssektoren: Seefischerei, Aquakultur, Verarbeitung und/oder Vermarktung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche

Servizio Agricoltura, Forestazione e Pesca P.F. Pesca ed Acquacoltura

via Tiziano, 44

I-60125 Ancona

Internetadresse: www.pesca.marche.it

www.regione.marche.it (rubrique „Il bollettino ufficiale“)

www.norme.marche.it (rubrique „Delibere di Giunta“)

Beihilfe Nr.: XF 7/06

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Galicien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für Einrichtungen von allgemeinem Interesse auf Ebene der Provinz oder der Autonomen Gemeinschaft

Rechtsgrundlage: Orden de 29 de mayo de 2006 por la que se convocan ayudas a entidades de interés colectivo de ámbito provincial o autonómico para el ejercicio 2006, Decreto Legislativo 1/1999, de 7 de octubre, por el que se apueba el texto refundido de la Ley de régimen financiero y presupuestario de Galicia, Decreto 287/2000, de 21 de noviembre, por el que se desarrolla el régimen de ayudas y subvenciones públicas de la Comunidad Autónoma de Galicia y Ley 38/2003, de 17 de noviembre, general de subvenciones.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Höchstbetrag für 2006: 417 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % der Investition, wobei die laufenden Betriebskosten der Einrichtungen nicht zuschussfähig sind

Bewilligungszeitpunkt: 28. Juli 2006.

Laufzeit der Regelung: Bis 30. November 2006

Zweck der Beihilfe: Förderung von Branchenverbänden und Weiterbildung der Mitglieder der in Galicien ansässigen Einrichtungen von allgemeinem Interesse auf Ebene der Provinz oder der Autonomen Gemeinschaft. Insbesondere sollen Tätigkeiten finanziert werden, die sich unter anderem auf einige der folgenden Aspekte beziehen:

Bitte nennen Sie die Bestimmung (Artikel 4 bis 12), die angewandt wird und unter die die nach der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe zuschussfähigen Kosten fallen.: Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1505/2004. Die zuschussfähigen Kosten ergeben sich aus der Einstellung von qualifiziertem Personal sowie von Verwaltungskräften und –gremien entsprechend dem technischen und administrativen Bedarf, aus dem Erwerb von Datenverarbeitungs- und Kommunikationsanlagen und Software, aus der Veranstaltung von allgemeinen und speziellen Schulungen für das Führungspersonal oder die Mitglieder und aus der Veranstaltung von Tagungen, Arbeitssitzungen und Diskussionsrunden mit Beteiligung mehrerer Einrichtungen von allgemeinem Interesse zum Zweck der Zusammenarbeit

Betroffene Wirtschaftssektoren: Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consellería de Pesca y Asuntos Marítimos.

Edificio Administrativo San Caetano, 5.

E-15.781 Santiago de Compostela (A Coruña)

Internetadresse: www.xunta.es/conselle/pe/index.htm


1.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/6


STAATLICHE BEIHILFE — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Staatliche Beihilfe Nr. C 40/2006 (ex NN 96/2005) — Kredithilfen

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(2006/C 292/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Mit Schreiben vom 13. September 2006, das nachfolgend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Die Kommission fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung an folgende Anschrift auf:

Europäische Kommission

Generaldirektion Fischerei

GD FISH/D/3 „Rechtsfragen“

B-1049 Brüssel

(Fax: (32-2) 295 19 42)

Diese Bemerkungen werden dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilt. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

Im Juni 2004 wurde die Kommission darüber informiert, dass der Shetland Islands Council, eine Behörde der Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich), dem Fischereisektor Zuschüsse gewährt hat, bei denen es sich möglicherweise um eine unzulässige staatliche Beihilfe handelt.

Im Rahmen der Kredithilfen für die Lachszucht wurden zwischen 2000 und 2003 einzelnen Lachsfarmen Kapitaldarlehen gewährt. Diese bewegten sich zwischen 87 000 GBP und 250 000 GBP und beliefen sich auf insgesamt 3 477 130 GBP. Die Obergrenze lag bei 75 %. Für die Darlehen wurden Zinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich 2 % berechnet. Zur Sicherung der Darlehen galt die Auflage, dass der Kreditgeber bei der Darlehensvergabe das Eigentum an den Smolts (Junglachsen) erwarb.

Im Rahmen der Kreditregelung für Fisch verarbeitende Unternehmen wurden zwischen 1996 und 2002 fünf Darlehen vergeben. Diese bewegten sich zwischen 73 000 GBP und 200 000 GBP und beliefen sich insgesamt auf 698 300 GBP.

Öffentliche Darlehen gelten als Begünstigung von Unternehmen, wenn die Voraussetzungen für die Investitionen für einen privaten Investor, der nach den üblichen marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelt, nicht annehmbar wären. Anhand der vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Informationen kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um Darlehen zu Marktbedingungen handelt, die zu Bedingungen vergeben wurden, die für einen privaten Geldgeber annehmbar gewesen wären. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Darlehen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag handelt.

Staatliche Beihilfen für den Fischereisektor können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Bedingungen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor erfüllen.

Da über die einzelnen Darlehen keine Informationen vorliegen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob es sich um Darlehen für spezielle Investitionen der betroffenen Unternehmen handelte, oder um allgemeine Darlehen zur Verbesserung der Liquidität des Unternehmens. Im ersten Fall sind die Darlehen als Investitionsbeihilfen, im zweiten Fall als Betriebsbeihilfen zu betrachten.

Handelt es sich um Betriebsbeihilfen, so ist diese Form der Beihilfe, die die Lage von Unternehmen verbessern und deren betriebswirtschaftliche Liquidität erhöhen soll, ohne dass der Empfänger verpflichtet ist, zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen, im Sinne aller Leitlinien unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

Sofern es sich bei den Darlehen um Investitionsbeihilfen handelt, gibt es zwei mögliche Regelungen, für die jeweils unterschiedliche Bedingungen gelten. Bei Darlehen für die Fischzucht kommen gemäß Verordnung (EG) Nr. 3699/93 Beihilfen für die Aquakultur in Betracht, die folgende Sachinvestitionen betreffen: Bau, Ausrüstung, Erweiterung und Modernisierung von Aquakulturanlagen, sowie Vorhaben, mit denen in ähnlichem Umfang wie bei normalen Anlageinvestitionen die technische Zuverlässigkeit und die Rentabilität der Aufzucht von bisher in der Aquakultur kommerziell nicht genutzten Arten oder von innovativen Zuchttechniken nachgewiesen werden, sofern diese auf wissenschaftlich fundierten Arbeiten beruhen. Die Beihilfe darf bis zu 60 % der förderfähigen Kosten betragen. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 können Beihilfen für Investitionen in die Aquakultur gewährt werden, wenn die Träger von Vorhaben zur intensiven Fischzucht der Verwaltungsbehörde zusammen mit ihrem Zuschussantrag die Angaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG übermitteln. Die Verwaltungsbehörde entscheidet, ob das Vorhaben nach den Artikeln 5 bis 10 der genannten Richtlinie geprüft werden muss. Die Kosten für diese Prüfung sind förderfähig. Die Beihilfe darf bis zu 60 % der förderfähigen Kosten betragen.

Bei Darlehen für die Fischverarbeitung sind in erster Linie folgende Investitionen zuschussfähig: Investitionen für den Bau und Erwerb von Gebäuden und Anlagen, Investitionen für den Erwerb neuer, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts erforderlicher Ausrüstungen und Anlagen sowie Investitionen für die Anwendung neuer Technologien, die vor allem einer größeren Wettbewerbsfähigkeit und einer höheren Wertschöpfung dienen. Nicht förderfähig sind Investitionen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die zu anderen Zwecken als für den Verzehr bestimmt sind. Die Beihilfe darf bis zu 60 % der förderfähigen Kosten betragen.

In Anbetracht der vorliegenden Informationen kann die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststellen, ob diese Bedingungen erfüllt wurden. Da weder genaue Informationen darüber vorliegen, für welche Art von Investitionen die Darlehen vergeben wurden, noch Berechnungen existieren, die belegen, dass der vorgeschriebene Beihilfesatz eingehalten wurde, hat die Kommission derzeit ernsthafte Zweifel, dass die Kredithilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates können alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden.

DAS SCHREIBEN

„(1)

The Commission wishes to inform the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland that, having examined the information supplied by your authorities on the measure referred to above, it has decided to initiate the procedure laid down in Article 88 (2) of the EC Treaty.

1.   PROCEDURE

(2)

By letter of 15 June 2004 the Commission was informed by a citizen of the United Kingdom of unlawful aid granted by the authorities of the Shetland Islands of the United Kingdom. By letters of 24 August 2004, 4 February, 11 May and 16 December 2005 the Commission has requested the United Kingdom authorities to provide information about these measures, to which the United Kingdom authorities responded by letters of 10 December 2004, 6 April, 8 September 2005, 31 January and 23 February 2006.

2.   DESCRIPTION

(3)

The Shetland Islands Council (SIC), the public authority in Shetland, has made payments to the fisheries sector under the scope of two aid measures named “Aid to the Fish Catching and Processing Industry” and “Aid to the Fish Farming Industry”, which actually consisted of several different types of aid schemes. Amongst these schemes were the so-called Loan assistance schemes.

(4)

Under Loan assistance schemes aid has been granted to fish processors, by way of aids granted through the Fish processors association, and to fish farmers, by way of aid granted through the Fish farming association.

(5)

According to Article 88(3) of the EC Treaty Member State have to inform the Commission of any plans to grant or alter aid. The United Kingdom have until now not been able to provide evidence that the aid measures existed already before the United Kingdom joined the European Economic Community and thus would have to be regarded as existing aids. Moreover, the United Kingdom has confirmed to have altered the aids over the years without notification to the Commission.

Salmon Farming Loan Assistance

(6)

The Salmon Farming Loan Assistance was established in 2000 for the purpose of providing working capital loans to individual salmon farming companies. The loans granted under the scheme vary from GBP 87 000 to GBP 250 000, with a maximum of 75 %. The total amount of the loans granted is GBP 3 477 130.

(7)

The loans have been made to companies that could demonstrate viability through the productions of an acceptable business plan and financial projections for a period covering at least three years. The loans were subject to interests at rates corresponding to the applicable European reference rate plus 2 %. In order to secure the loan, it was granted under the condition that the lender took the “right of title” on the smolts (young salmon), thus securing the loan on the basis of the sale value of the adult fish

Loan scheme for fish processing

(8)

Under the Loan scheme for fish processing 5 loans have been provided during the period from 1996 to 2002. The loans vary from GBP 73 000 to GBP 200 000, with a total of GBP 698 300. The loans have been made to companies that during the period of the loan undertook to provide professionally audited accounts, to work to the relevant national and EU standards on hygiene, health and safety, and to be a member of Shetland Fish Processor's Association.

3.   COMMENTS FROM THE UNITED KINGDOM

(9)

The United Kingdom states that the aid schemes “Aid to the Fish Catching and Processing Industry” and “Aid to the Fish Farming Industry” have already been applied before the accession of the United Kingdom to the European Economic Community. The United Kingdom is however not able to provide any evidence of the existence of these schemes at the time of accession.

(10)

The United Kingdom confirms that the aid schemes have been changed over the years and that these changes have not been notified to the Commission in accordance with Article 88(3) of the EC Treaty [former Article 93(3)]. The United Kingdom states however that the expenditure and application of the schemes have been reported yearly to the Commission by way of the annual State aid inventory and that the officials responsible for the aids believed that by transmitting the annual reports no notification of the aid would be necessary.

(11)

Finally the United Kingdom states that although the schemes and the amendments to the schemes have been applied without prior notification to the Commission, they have been applied in accordance with the conditions laid down in the Guidelines for the examination of State aid to fisheries and aquaculture applicable of the time aid was granted under the schemes. The United Kingdom contests therefore that the aids are incompatible with the common market.

(12)

The United Kingdom states that the Loan assistance schemes both must be considered not to fall under the scope of the State aid rules. The loans represent arms length, commercial, private investor transactions undertaken on an entirely commercial basis.

4.   ASSESSMENT

(13)

It must be determined first if the measure can be regarded as State aid and, if this is the case, if this aid is compatible with the common market.

4.1.   State aid

(14)

According to Article 87(1) of the EC Treaty, “save as otherwise provided in this Treaty, any aid granted by a Member State or through State resources in any form whatsoever which distorts or threatens to distort competition by favouring certain undertakings or the production of certain goods shall, insofar as it affects trade between Member States, be incompatible with the common market”.

(15)

Four conditions are required for classifying a measure as a State aid: first, the measure must provide some advantage to the undertakings which benefit from it; second, the aid must be granted by the State or through State resources; third, it must distort or threaten to distort competition by favouring certain undertakings; and, finally, must affect trade between Member States.

(16)

Public loans must be regarded to benefit undertakings if they are decided upon in circumstances which would not be acceptable to a private investor acting under normal market-economy principles.

(17)

From the information provided by the United Kingdom it can at this stage not be established whether indeed, as stated by the authorities, that the loans can be deemed to be commercial loans, given under conditions that would be acceptable to a normal private lender.

(18)

For the Salmon Farming Loan Assistance it is stated that the loans are given at a rate of 2 % above the applicable European reference rate. No or insufficient information is provided concerning the duration of the loans and the value of the security taken. In order however to establish the exact conditions of the loan and to assess the value of the security taken on the smolts, it is necessary to obtain the precise conditions of each of the loans granted during the years 2000 to 2003.

(19)

With regard to the Loan scheme for fish processing even less information is provided. Apart from the general statement that the loans have been granted under similar conditions as the loans for the salmon farming and that they must be regarded to have been commercial loans, no further details are given.

(20)

Therefore at this stage, from the information available, the Commission is unable to verify whether the loans indeed have been granted in a way and under conditions which would have been acceptable to a normal private lender.

(21)

Loans that have been granted under more favourable circumstances or with more favourable conditions than would be acceptable to a normal private lender must considered to give the undertakings to which these loans have been granted a benefit which they would not have received under normal economic circumstances.

(22)

As furthermore the companies concerned, salmon farms as fish processors, are in direct competition with other companies in the fisheries sector of both within the United Kingdom as in other Member States, the measures at this stage appear to be State aid in the sense of Article 87 of the EC Treaty.

(23)

This seems even more to be confirmed by the fact that the authorities of the United Kingdom have continuously included these measures in their annual State aid report, which confirms the that also the national authorities have always considered the measures to be State aid rather than commercial activities.

4.2.   Legality

(24)

According to the United Kingdom, the two general schemes have been applied before the accession of the United Kingdom to the European Economic Community. However, the Commission notes that according to the provided information, the Salmon Farming Loan Assistance and Loan scheme for fish processing schemes were put in place only in 2000 and 1996 respectively. In any event, due to the absence of past records, the United Kingdom acknowledged that it is not able to provide evidence that the aid measures existed already before the United Kingdom joined the union and thus would have to be regarded as existing aids. In addition, the United Kingdom confirmed that the aid schemes have been changed over the years and that these changes have not been notified to the Commission in accordance with Article 88(3) of the EC Treaty [former Article 93(3)]. As a result, the aid measures have to be considered as new aid.

(25)

The United Kingdom has confirmed never to have notified the schemes to the Commission in accordance with Article 88(3) of the EC Treaty, under which Member State are obliged to inform the Commission of any plans to grant or alter aid. In this respect the United Kingdom has stated that its authorities were mistakenly convinced that the inclusion of the measures into the annual State aid inventory, yearly submitted to the Commission, would be sufficient to inform the Commission of the aid in question. It must be noted however that such reporting to the Commission can not be considered as notification of the aid as required under Article 88(3) EC.

4.3.   Compatibility of the aid

(26)

State aid can be declared compatible with the common market if it complies with one of the exceptions foreseen in the EC Treaty. As regards to State aid to the fisheries sector, State aid measures are deemed to be compatible with the common market if they comply with the conditions of Guidelines for the examination of State aid to fisheries and aquaculture applicable at the time the aid was granted (1).

(27)

As no information is available about the individual loans, it cannot be established at this stage whether the loans have been granted for specific investments made by the companies concerned or whether they have been given as a general loan to improve de liquidity of the company. In the first case the loans must be regarded as to be investment aids, in the second case they are operating aid.

(28)

As far as operating aid is concerned, such aid, which is granted without imposing any obligations serving the objectives of the Common Fisheries Policy on the part of the recipients and which is intended to improve the situation of the undertakings and increase their business liquidity, is according to all Guidelines incompatible with the common market.

(29)

As far as the loans could be deemed to be aid for investments made by the recipients different conditions apply for both schemes concerned:

Salmon Farming Loan Assistance

(30)

Fish farming loans have been granted from 2000 — 2003 and the aid thus needs to be assessed under the Guidelines of 1997 and 2001. For the compatibility of aid to aquaculture those Guidelines make reference to Regulation (EC) No 3699/93 (2) and Regulation (EC) No 2792/1999 (3) respectively.

(31)

According to Regulation (EC) No 3699/93 aid to aquaculture may involve physical investments in the construction, equipping, expansion and modernisation of aquaculture installations and concerning projects to demonstrate, on a scale approaching that of normal productive investments, the technical and economic viability of farming species not yet commercially exploited in the aquaculture sector or innovative farming techniques, provided that they are based on successful research work. Aid may be granted up to 60 % of the eligible costs.

(32)

As from 1 July 2001 Member States were to apply the 2001 Guidelines to all existing aid schemes and thus from that date the conditions of Regulation (EC) No 2792/1999 had to be applied to the existing schemes. According to this Regulation aid may be granted for aquaculture investments provided that the promoters of intensive fish-farming projects shall forward the information provided for in the Annex IV to Directive 85/337/EEC to the management authority together with their application for public aid. The management authority shall decide whether the project must be submitted for assessment under Articles 5 and 10 of that Directive. The costs for this assessment shall be eligible for assistance. Aid may be granted up to 60 % of the eligible costs.

(33)

From the information available to the Commission, the Commission is at this stage unable to establish whether the conditions of Regulation (EC) No 3699/93 and Regulation (EC) No 2792/1999 have been complied with. As specific information on the types of investments for which the loans have been granted and calculations with regard to the compatibility with the aid rate are lacking, the Commission therefore at this stage has serious doubts on the compatibility of the Salmon Farming Loan Assistance Scheme with the conditions of the 1997 and 2001 Guidelines.

Loan scheme for fish processing

(34)

As regards the loans to the processing sector, these aids have been granted between 1996 and 2002 and thus need to be assessed under the 1994, 1997 and 2001 Guidelines.

(35)

According to point 2.3 of the 1994, 1997 and 2001 Guidelines aid for investments in the processing and marketing of fishery products may be regarded compatible with the common market provided that they comply with the relevant conditions laid down in the respective regulations for the structural fund for fisheries (Regulations (EC) No 3699/93 and (EC) No 2792/1999).

(36)

According to both Article 11 and point 2.4 Annex III of Regulation (EC) No 3699/93 and Article 13 and point 2.4. of Annex III of Regulation (EC) No 2792/1999 eligible investments shall relate in particular to the construction and acquisition of buildings and installation, the acquisition of new equipment and installations needed for the time of landing and the marketing of fishery and aquaculture products between the time of landing and the end-product stage and the application of new technologies intended in particular to improve competitiveness.

(37)

Investments shall not be eligible for assistance when they concern fishery and aquaculture products intended to be used and processed for purposes other than human consumption, with the exemption of investments exclusively for the handling, processing and marketing of fishery and aquaculture wastes. Aid may be granted up to 60 % of the eligible costs.

(38)

From the information available to the Commission, the Commission is at this stage unable to establish whether the conditions of Regulation (EC) No 3699/93 and Regulation (EC) No 2792/1999 have been complied with. As specific information on the types of investments for which the loans have been granted and calculations with regard to the compatibility with the aid rate are lacking, the Commission therefore at this stage has serious doubts on the compatibility of the Loan scheme for fish processing with the conditions of the 1994, 1997 and 2001 Guidelines.

5.   DECISION

(39)

The Commission observes that there exist, at this stage of the preliminary examination, as provided for by Article 6 of Council Regulation (EC) No 659/1999 of 22 March 1999 laying down detailed rules for the application of Article 88 of the EC Treaty, serious doubts on the compatibility of these aid schemes with the Guidelines for the examination of State aid to Fisheries and aquaculture and, therefore, with the EC Treaty.

(40)

In the light of the foregoing conditions, the Commission, acting under the procedure laid down in Article 88 (2) of the EC Treaty and Article 6 of Regulation (EC) No 659/1999, requests the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland to submit its comments and to provide all such information as may help to assess the aid scheme, within one month of the date of receipt of this letter. It requests your authorities to forward a copy of this letter to the recipients of the aid immediately.

(41)

The Commission wishes to remind the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland that Article 88 (3) of the EC Treaty has suspensory effect and would draw your attention to Article 14 of Council Regulation (EC) No 659/1999, which provides that all unlawful aid may be recovered from the recipient.

(42)

The Commission warns the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland that it will inform interested parties by publishing this letter and a meaningful summary of it in the Official Journal of the European Union. It will also inform interested parties in the EFTA countries which are signatories to the EEA Agreement, by publication of a notice in the EEA Supplement to the Official Journal of the European Union and will inform the EFTA Surveillance Authority by sending a copy of this letter. All such interested parties will be invited to submit their comments within one month of the date of such publication.“


(1)  OJ C 260, 17.9.1994, p. 3; OJ C 100, 27.3.1997, p. 12 and OJ C 19, 20.1.2001, p. 7.

(2)  Council Regulation (EC) 3699/93 of 21 December 1993 laying down the criteria and arrangements regarding Community structural assistance in the fisheries and aquaculture sector and the processing and the marketing of its products (OJ L 346, 31.12.1993, p. 1).

(3)  Council Regulation (EC) No 2792/1999 of 17 December 1999 laying down the detailed rules and arrangements regarding Community structural assistance in the fisheries sector (OJ L 337, 30.12.1999, p. 10), as last amended by Regulation (EC) No 485/2005 (OJ L 81, 30.3.2005, p. 1.)


1.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/11


Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (1) — Nationale Fördergebietskarte: Irland

(2006/C 292/05)

Nr. N 374/2006 — IRLAND

Nationale Fördergebietskarte 1.1.2007-31.12.2013

(Von der Kommission genehmigt am 24.10.2006)

(NUTS-ΙΙ-GEBIET)

(NUTS IΙΙ-GEBIET)

Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen (2)

(für große Unternehmen)

1.   

Förderfähige Wirtschaftsgebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

 

1.1.2007-31.12.2010

1.1.2011-31.12.2013

IE01 Border, Midland and Western

30 %

15 %

2.   

Im gesamten Zeitraum 2007-2013 förderfähige Gebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

IE024 SOUTH-EAST (IRL)

10 %

IE025 SOUTH-WEST (IRL)

Die Inseln: Bear, Cape Clear, Dursey, Heir, Long, Sherkin, Whiddy

10 %

3.   

Im gesamten Zeitraum 2007-2013 nur für höhere KMU-Beihilfen in Betracht kommende Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

 

Ausgangssatz (3)

IE023 MID-WEST

Die Counties (LAU I)

 

IE023 3 01 Clare

 

IE023 3 02 und 03 Limerick

 

IE023 3 04 North Tipperary

10 %

 IE025 SOUTH-WEST (IRL)

Die County (LAU I)

 

IE025 5 03 Kerry, sowie

Die Cork Urban Regeneration Area:

 

Die Wahlbezirke (LAU2) Knockrea B, City Hall B, St. Patrick's A, Montenotte A, Montenotte B, Mayfield, The Glen A, Tivoli A, Tivoli B (Abschnitt südlich de Eisenbahn), Mahon A und Mahon B

10 %

4.   

Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für den Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2008

 IE023 MID-WEST

Die Counties (LAU I)

 

IE023 3 01 Clare

 

IE023 3 02 und 03 Limerick

 

IE023 3 04 North Tipperary

10 %

 IE025 SOUTH-WEST (IRL)

Die Counties:

 

IE025 5 03 Kerry

 

IE025 5 01 und 02 Cork

10 %


(1)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(2)  Für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 50 Mio. EUR wird dieser Höchstsatz für mittlere Unternehmen um zehn Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um zwanzig Prozentpunkte erhöht, wobei die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt wird. Für große Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten über 50 Mio. EUR wird der Höchstsatz gemäß Randnummer 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 angepasst.

(3)  Dieser Satz wird für mittlere Unternehmen um zehn Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um zwanzig Prozentpunkte erhöht, wobei die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt wird. Für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von mehr als 25 Mio. EUR sind keine Beihilfen zulässig


1.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/13


Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe

(2006/C 292/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Erläuterungen: Beihilferegelung für KMU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 unter vollständiger Finanzierung durch die autonome Gemeinschaft Kastilien und Leon

Beihilfe Nr.: XF 3/06

Mitgliedstaat: Königreich Spanien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Linie 13: Beihilfen an Kmu, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind

Rechtsgrundlage:

Proyecto de orden de la Consejería de agricultura y ganadería por la que se aprueban las bases reguladoras de las subvenciones a la transformación y comercialización de los productos agrarios, silvícolas y de la alimentación en Castilla y León.

Proyecto de orden de la Consejería de agricultura y ganadería por la que se convocan las subvenciones a la transformación y comercialización de los productos agrarios, silvícolas y de la alimentación en Castilla y León.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 10 000 000 EUR

Alle Zuwendungsbescheide werden in der Zeit von April bis Dezember 2006 erlassen

Diese Beihilfen werden in den Jahren 2006 bis 2008 ausgezahlt

Beihilfehöchstintensität: Beihilfehöchstintensität: 35 % der zuschussfähigen Bruttokosten

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Im Rahmen dieser Regelung können bis Dezember 2006 Beihilfen gewährt werden

Zweck der Beihilfe:

Förderung der Entwicklung von Unternehmen, die in der Verarbeitung und/oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und/oder der Aquakultur tätig sind

Förderung der Entwicklung der Region

In Bezug auf diese Regelung findet Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 anwendung

Zuschussfähige Kosten: Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 betrifft diese Beihilferegelung ausschließlich die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur. Gefördert werden nur Vorhaben, die zu einer dauerhaften strukturellen Verbesserung beitragen, deren technische und wirtschaftliche Lebensfähigkeit ausreichend gewährleistet ist und bei denen nicht die Gefahr der Schaffung überschüssiger Produktionskapazitäten besteht

Gemäß den Ziffern 2.0 und 2.4 von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999

Im Sinne dieser Verordnung fallen unter „Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“ sämtliche Vorgänge von der Anlandung oder der Ernte bis zum Stadium des Endprodukts, wie z. B. der Umgang mit den Erzeugnissen, die Behandlung, die Produktion und die Verteilung

Nicht zuschussfähig sind Investitionen für

Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die zu anderen Zwecken als dem menschlichen Konsum genutzt und verarbeitet werden sollen, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;

den Einzelhandel

Zuschussfähig sind folgende Kosten

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sektoren der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Name und Anschrift der die Beihilfe gewährenden Stelle:

Consejería de Agricultura y Ganadería

Calle Rigoberto Cortejoso no 14

E-47014 Valladolid

Internetadresse: http://www.jcyl.es/industriasagrarias

Sonstige Auskünfte:

1.   Finanzierung der Beihilferegelung

Diese Beihilferegelung wird vollständig aus Mitteln der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und Leon finanziert;

2.   Höchstbeträge der Beihilfen

In Anwendung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 gilt diese Verordnung nicht für Beihilfen zu Einzelinvestitionen mit zuschussfähigen Ausgaben von mehr als 2 Mio. EUR oder einen tatsächlichen Beihilfebetrag von über 1 Mio. EUR pro Begünstigten;

3.   Kumulierung von Beihilfen

a)

Nach dieser Beihilferegelung freigestellte Beihilfen werden nicht mit sonstigen, aus dem FIAF oder anderen Strukturfonds der Europäischen Union kofinanzierten Beihilfen kumuliert;

b)

Nach dieser Beihilferegelung freigestellte Beihilfen können jedoch mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern sie folgenden Vorschriften entsprechen:

i.

Der kumulierte Bruttogesamtbetrag der Beihilfen muss unter 60 % der zuschussfähigen Kosten liegen;

ii.

Der kumulierte Gesamtbetrag der Beihilfen darf die Höchstbeträge unter Ziffer „2. Höchstbeträge der Beihilfen“ nicht überschreite;

4.   Begünstigte Der Beihilfen

Begünstigte dieser Beihilferegelung können nur Unternehmen sein, die unter die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäss der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (notifiziert unter der Nummer C(2003) 1422) (2003/361/EG) fallen. Diese Empfehlung ist der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 Und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen als Anhang beigefügt.

5.   Verzeichnis der Beihilfen

Alle Beihilfeanträge im Rahmen dieser Beihilferegelung sowie gegebenenfalls alle genehmigten Beihilfegewährungen und -zahlungen werden in das Verzeichnis der Beihilfen der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und Leon eingetragen.


1.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4459 —Rettig Capital/Ahlström Capital/Nordkalk)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 292/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 24. November 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die zur Rettig-Gruppe („Rettig“) gehörenden Unternehmen Ahlström Capital Oy („Alströhm Capital“, Finnland) und Rettig Capital Oy („Rettig Capital“, Finnland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Nordkalk Oyj („Nordkalk“, Finnland) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ahlström Capital: Investmentfonds;

Rettig Capital: Investmentfonds;

Rettig: Wasser- und Elektroheizung sowie Raumklimaregelung; Schifffahrt; Immobilien.

Nordkalk: Herstellung von Kalksteinprodukten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4459 —Rettig Capital/Ahlström Capital/Nordkalk an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


III Bekanntmachungen

Kommission

1.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/16


Media 2007— Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit

Bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA Nr. 11/ 06

Unterstützungsmaßnahmen für Öffentlichkeitsarbeit und Marktzugang

(2006/C 292/08)

Vorsichtsklausel

Der europäische Gesetzgeber hat den Vorschlag der Kommission für das Programm „MEDIA“ noch nicht förmlich angenommen. Dennoch hat die Kommission beschlossen, diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um eine rasche Durchführung dieses Programms nach der in Kürze zu erwartenden Annahme seiner Rechtsgrundlage durch den europäischen Gesetzgeber zu gewährleisten und um den potenziellen Empfängern von Gemeinschaftszuschüssen zu ermöglichen, ihre Vorschläge so bald wie möglich auszuarbeiten.

Aus dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ergibt sich für die Kommission keine rechtliche Verpflichtung. Sollte der europäische Gesetzgeber wesentliche Änderungen an der Rechtsgrundlage vornehmen, kann diese Aufforderung annulliert werden, und es können anders lautende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit den entsprechenden Beantwortungsfristen veröffentlicht werden.

Ganz allgemein unterliegt die Durchführung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2007 folgenden Bedingungen, deren Erfüllung nicht von der Kommission abhängt:

der Verabschiedung der endgültigen Fassung der Rechtsgrundlage für das Programm ohne wesentliche Änderungen durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union,

der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms in Bezug auf das Programm „MEDIA“ und der allgemeinen Leitlinien für dessen Umsetzung sowie der Auswahlkriterien und -verfahren nach Anhörung des Programmausschusses und

der Annahme des Haushalts 2007 der Europäischen Union durch die Haushaltsbehörde.

1.   Ziele und beschreibung

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Mehrjahresprogramm für die Gemeinschaftstätigkeit im audiovisuellen Bereich für den Zeitraum 2007-2013.

Zu den Zielen des oben genannten Ratsbeschlusses gehören:

Erleichterung und Förderung des Umlaufs von europäischen audiovisuellen Werken und Kinofilmwerken sowie der Öffentlichkeitsarbeit dafür im Rahmen von Handelsveranstaltungen, Fachmärkten sowie audiovisuellen Festspielen europa- und weltweit, soweit diese Veranstaltungen eine wichtige Rolle bei der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke und bei der Vernetzung der Fachkreise spielen können;

Ermutigung der europäischen Akteure zur Vernetzung durch Unterstützung gemeinsamer Aktionen auf dem europäischen und internationalen Markt durch öffentliche oder private nationale Einrichtungen für Öffentlichkeitsarbeit;

2.   Förderfähige antragsteller

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an europäische Gesellschaften, deren Tätigkeiten zur Verwirklichung der im Beschluss des Rates beschriebenen Ziele des MEDIA-Programms beitragen

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Einrichtungen, die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der am Programm MEDIA 2007 teilnehmenden Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz niedergelassen sind, vorausgesetzt, es wird ein neues Abkommen zur Zusammenarbeit mit diesem Land im Rahmen des Programms MEDIA abgeschlossen.

3.   Mittelausstattung und laufzeit der projekte

Vorbehaltlich der im Haushaltsplan 2007 verfügbaren Mittel beläuft sich der für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung stehende Betrag auf 2 000 000 € EUR.

Die Finanzhilfe der Kommission ist auf 50 % der förderfähigen Projektkosten begrenzt.

Die Maßnahmen müssen zwischen dem 1. Juni 2007 und dem 31. Dezember 2007 anlaufen.

4.   Frist

Die Anträge sind bis spätestens 15. Januar 2007 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) zu übermitteln.

5.   Vollständige informationen

Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden: http://ec.europa.eu/comm/avpolicy/media/promo_en.html. Die Anträge müssen den Vorgaben im vollständigen Text entsprechen und auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular eingereicht werden.


1.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 292/18


F-Béziers: Durchführung von Linienflugdiensten

Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Béziers und Paris-Orly

Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(2006/C 292/09)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich im Linienflugverkehr zwischen Béziers-Vias und Paris-Orly gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden unter der Nr. C 291 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.11.2006 veröffentlicht.

Sofern am 15. März 2007 kein Luftfahrtunternehmen den betreffenden Linienflugverkehr entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer finanziellen Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem Beginn der IATA-Sommerflugplanperiode 2007 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.   Vergabestelle: Chambre de Commerce et d'Industrie de Béziers Saint-Pons, Direction générale, 26, allées Paul Riquet, BP 371, F-34504 Béziers Cedex. Tél.: (33-467) 80 98 08. Fax: (33- 467) 80 98 98.

3.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten ab dem Beginn der IATA-Sommerflugplanperiode 2007 entsprechend den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die unter der Nr. C 291 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.11.2006 veröffentlicht wurden.

4.   Hauptmerkmale des Vertrags: Vertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen, der Industrie- und Handelskammer Béziers Saint-Pons und dem Staat über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16. Mai 2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen.

Der Auftragnehmer erhält die Einnahmen aus den Flugdiensten. Er erhält außerdem von der Industrie- und Handelskammer Béziers Saint-Pons und dem Staat einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Betriebskosten ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben) und den erzielten Einnahmen ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben). Dieser Beitrag übersteigt in keinem Fall die im Gebot geforderte maximale Ausgleichsleistung abzüglich etwaiger Strafgelder gemäß Abschnitt 9-4.

5.   Laufzeit: Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt drei Jahre, wobei die Aufnahme der Linienflugdienste frühestens mit Beginn der IATA-Sommerflugplanperiode 2007 erfolgt.

6.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

7.   Vergabeverfahren und Auswahlkriterien: Diese Ausschreibung unterliegt den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, den Bestimmungen der Artikel L. 1411-1 ff. der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales relatives aux délégations de service public) und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen (insbesondere Dekret Nr. 97-638 vom 31.5.1997 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 97-210 vom 11.3.1997 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) sowie des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen und der 3 zugehörigen Durchführungserlasse vom 16.5.2005.

Die Bewerber müssen folgende Unterlagen einreichen:

ein vom Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Bewerbungsschreiben mit Nachweis der Unterschriftsvollmacht;

eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben über die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers im Bereich des Luftverkehrs, gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen. Die Unterlagen müssen die Fähigkeit des Bewerbers belegen, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten. Als Orientierung kann hierfür das Musterformular DC5 für die Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden;

einen Beleg über den Gesamtumsatz und den Umsatz in der ausgeschriebenen Leistungsart in den letzen drei Jahren oder, falls vom Bewerber gewünscht, die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der letzten 3 Geschäftsjahre. Können diese Unterlagen nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber dies zu begründen;

eine Erläuterung der Methodik zur Bearbeitung der Konsultationsunterlagen, sofern der Bewerber von der Industrie- und Handelskammer Béziers Saint-Pons zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Insbesondere sind anzugeben:

die technischen und personellen Mittel, die der Bewerber zur Bedienung der betreffenden Strecke einzusetzen beabsichtigt;

die Anzahl, Qualifikation und Einsatzgebiete der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls beabsichtigte Neueinstellungen;

das eingesetzte Fluggerät und gegebenenfalls die entsprechenden Zulassungen;

eine Kopie der Betriebsgenehmigung des Bieters;

bei Betriebsgenehmigungen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich ausgestellt wurden, ist darüber hinaus Folgendes anzugeben:

das Ausstellungsland der Luftfahrzeugführerlizenz;

das den Arbeitsverträgen zugrunde liegende Arbeitsrecht;

die zuständigen Sozialversicherungsträger;

Vorkehrungen zur Einhaltung der Artikel L. 341 5 und D. 341 5 ff. des Arbeitsgesetzes betreffend die befristete Entsendung von Angestellten zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland;

die Bescheinigungen bzw. eidesstattlichen Erklärungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 97-638 vom 31.5.1997 und dem zugehörigen Durchführungserlass vom 31.3.2003, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtungen gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern erfüllt hat, insbesondere in Bezug auf:

Körperschaftsteuer;

Mehrwertsteuer;

Beiträge zur Sozial-, Unfall- und Krankenversicherung sowie zur Familienbeihilfe;

Luftverkehrssteuern;

Flughafensteuern;

Fluglärmabgaben;

Solidaritätsabgabe.

Bei Bietern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich sind diese Bescheinigungen oder gleichwertigen Erklärungen von den Behörden und Einrichtungen des Herkunftslandes auszustellen;

eine eidesstattliche Erklärung, wonach keine im Bulletin Nr. 2 eingetragene Verurteilung wegen eines der in den Artikeln L. 324-9, L. 324-10, L. 341-6, L. 125-1 und L. 125-3 des Arbeitsgesetzes aufgeführten Verstöße vorliegt;

eine eidesstattliche Erklärung und/oder ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzes;

ein Auszug „K bis“ aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument;

eine höchstens 3 Monate alte Versicherungsbescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vom 23.7.1992, aus der hervorgeht, dass gegen die im Rahmen der Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht, an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, ein Versicherungsschutz im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 21.4.2004, insbesondere Artikel 4, besteht;

im Fall von Schutz- oder Kollektivmaßnahmen eine Kopie der diesbezüglichen Urteile.

Die Auswahl der Bewerbungen erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien gemäß Artikel L. 1411-1 dritter Absatz der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales):

die beruflichen und finanziellen Garantien der Bewerber;

ihre Fähigkeit, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten;

Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzes.

8.   Zuschlagskriterien: Die Luftfahrtunternehmen, deren Bewerbung ausgewählt wurde, werden anschließend aufgefordert, ihr Gebot zu den ihnen dann übermittelten Ausschreibungsbedingungen für die Vergabe des Vertrags zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen abzugeben.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfolgt die Auswahl unter den vorgelegten Angeboten unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Dienstes und insbesondere der Preise und Bedingungen, die den Nutzern auferlegt werden können, sowie der verlangten finanziellen Ausgleichsleistung.

9.   Wichtige zusätzliche Angaben:

9-1.   Finanzieller Ausgleich:

In den Geboten der ausgewählten Bewerber muss ausdrücklich der Höchstbetrag der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Der zu leistende Ausgleich wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 9-2 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 9-2 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag angewiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern.

9-2.   Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens

Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft.

9-3.   Änderung und Kündigung des Vertrags

Ist nach Auffassung des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung der Betriebsbedingungen eine Änderung des Höchstbetrags des finanziellen Ausgleichs gerechtfertigt, kann es den anderen Vertragsparteien, die sich binnen zwei Monaten dazu äußern können, einen begründeten Antrag vorlegen. Der Vertrag kann daraufhin entsprechend geändert werden.

Beide Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so gilt der Vertrag als durch dieses Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst entsprechend diesen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

9-4.   Sanktionen und sonstige Vertragsstrafen

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 9-3 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird gemäß Artikel R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich errechnet aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr, das höchstens bis zu der in Abschnitt 9-1 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird.

Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 9-1 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt.

Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt: die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen oder der angewandten Tarife nicht erfüllt wurden.

10.   Einreichung von Bewerbungen: Die Bewerbungen sind in französischer Sprache zu verfassen. Behördliche Dokumente, die in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sind, sind gegebenenfalls ins Französische zu übersetzen.

Der französischen Fassung kann auch eine in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union erstellte Fassung beigefügt werden, die nicht verbindlich ist.

Die Bewerbungen, deren Inhalt in Abschnitt 7-1 dieser Ausschreibung festgelegt ist, sind bis 8. Januar 2007 (12:00) per Einschreiben mit Rückschein (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) mit der Aufschrift „NE PAS OUVRIR: candidature OSP AEROPORT BEZIERS VIAS“ an nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:

Chambre de Commerce et d'Industrie de Béziers Saint-Pons, Direction générale, 26, allées Paul Riquet, BP 371, F-34504 Béziers Cedex. Tel.: (33-467) 80 98 08. Fa: (33-467) 80 98 98.

11.   Weiteres Verfahren: Die Industrie- und Handelskammer Béziers Saint-Pons übermittelt den ausgewählten Bewerbern spätestens bis 11.1.2007 Konsultationsunterlagen, die die Ausschreibungsbedingungen, eine genaue Leistungsbeschreibung und einen Vertragsentwurf enthalten.

Die Gebote sind bis spätestens 1.2.2007 (12:00) einzureichen.

Ab dem Tag der Einreichung ist der Bieter für 280 Tage an sein Gebot gebunden.

12.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 25.2.2007 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem Beginn der IATA-Sommerflugplanperiode 2007 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

13.   Zusätzliche Auskünfte: Zusätzliche Auskünfte können per Brief oder Telefax bei der Generaldirektion der Industrie- und Handelskammer unter der in Abschnitt 2 angegebenen Adresse angefordert werden.