ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 272E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
9. November 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   (Mitteilungen)

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

SITZUNGSPERIODE 2005 — 2006

 

Montag, 24. Oktober 2005

2006/C 272E/1

PROTOKOLL

1

ABLAUF DER SITZUNG

Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Erklärung des Präsidenten

Nachruf

Zusammensetzung des Parlaments

Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen

Vorlage von Dokumenten

Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Petitionen

Mittelübertragungen

Unterzeichnung von Rechtsakten, die im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurden

Arbeitsplan

Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung

Integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***I (Aussprache)

Programm Jugend in Aktion (2007-2013) ***I (Aussprache)

Programm Kultur 2007 (2007-2013) ***I (Aussprache)

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) ***I (Aussprache)

Verbringung von Abfällen ***II (Aussprache)

Fluorierte Treibhausgase ***II — Emissionen aus Kfz-Klimaanlagen ***II (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

11

 

Dienstag, 25. Oktober 2005

2006/C 272E/2

PROTOKOLL

13

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Kürzlich abgegebene Erklärungen von Kommissionsmitglied McCreevy zum Fall Vaxholm (Aussprache)

Strategie gegen Grippepandemie (Aussprache)

Abstimmungsstunde

Abkommen EG/Aserbaidschan: Luftverkehrsdienste * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Entwurf des Berichtigungshaushalts Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Berichtigungshaushalt 6/2005: Einzelplan IV — Gerichtshof, Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Verbringung von Abfällen ***II (Abstimmung)

Vertragliche Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr: Entschädigungen bei Nichterfüllung ***I (Schlussabstimmung)

Integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***I (Abstimmung)

Programm Jugend in Aktion (2007-2013) ***I (Abstimmung)

Programm Kultur 2007 (2007-2013) ***I (Abstimmung)

Feierliche Sitzung — Chile

Abstimmungsstunde (Fortsetzung)

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) ***I (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Bulgarien und Rumänien: Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt (Aussprache)

Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Patent für biotechnologische Erfindungen (Aussprache)

Bekämpfung der organisierten Kriminalität * (Aussprache)

Verwaltung der Wirtschaftsmigration (Aussprache)

Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie ***I (Aussprache)

Lebensmittelzusatzstoffe ***I (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

24

ANLAGE I

26

ANLAGE II

34

ANGENOMMENE TEXTE

56

P6_TA(2005)0390Abkommen EG/Aserbaidschan: Luftverkehrsdienste *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2005)0060 — C6-0130/2005 — 2005/0011 (CNS))

56

P6_TA(2005)0391Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2005 (Abänderung)Abänderung zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 — Einzelplan IV — Gerichtshof — Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (12180/2005 — C6-0304/2005 — 2005/2159(BUDG))

57

P6_TA(2005)0392Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2005Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan IV — Gerichtshof — Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (12180/2005 — C6-0304/2005 — 2005/2159(BUD))

58

P6_TA(2005)0393Verbringung von Abfällen ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (15311/4/2004 — C6-0223/2005 — 2003/0139(COD))

59

P6_TC2-COD(2003)0139Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

59

ANLAGE IA

111

ANLAGE IB

114

ANLAGE ICSPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NOTIFIZIERUNGS- UND BEGLEIT-FORMULARE

116

ANLAGE IIINFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

117

ANLAGE IIILISTE DER ABFÄLLE, DIE DER ALLGEMEINEN PFLICHT UNTERLIEGEN, BESTIMMTE INFORMATIONEN MITZUFÜHREN (GRÜNE ABFALLLISTE) Diese Liste stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 3

119

ANLAGE IIIAGEMISCHE AUS ZWEI ODER MEHR IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, DIE NICHT ALS EINZELEINTRAG EINGESTUFT SIND (ARTIKEL 3 ABSATZ 2)

121

ANLAGE IIIBABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, BIS GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ÜBER IHRE AUFNAHME IN DIE ENTSPRECHENDEN ANHÄNGE DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ODER DES OECD-BESCHLUSSES ENTSCHIEDEN IST

121

ANLAGE IVLISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (GELBE ABFALLLISTE) DIESE LISTE STAMMT AUS DEM OECD-BESCHLUSS, ANLAGE 4

121

ANLAGE IVA

123

ANLAGE VABFÄLLE, FÜR DIE DAS AUSFUHRVERBOT DES ARTIKELS 36 GILT EINLEITENDE BEMERKUNGEN

123

ANLAGE VI

170

ANLAGE VIIMITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE

171

ANLAGE VIIILEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)

172

ANLAGE IXZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 50 ABSATZ 2

173

P6_TA(2005)0394Vertragliche Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr: Entschädigungen bei Nichterfüllung ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Entschädigungen bei Nichterfüllung vertraglicher Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr (KOM(2004)0144 — C6-0004/2004 — 2004/0050(COD))

178

P6_TA(2005)0395Integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (KOM(2004)0474 — C6-0095/2004 — 2004/0153(COD))

178

P6_TC1-COD(2004)0153Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

179

ANLAGEVerwaltung und Finanzierung

208

P6_TA(2005)0396Programm Jugend in Aktion (2007-2013) ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007-2013 (KOM(2004)0471 — C6-0096/2004 — 2004/0152(COD))

213

P6_TC1-COD(2004)0152Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms JUGEND IN AKTION im Zeitraum 2007-2013

214

ANLAGE

224

P6_TA(2005)0397Programm Kultur 2007 (2007-2013) ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kultur 2007 (2007-2013) (KOM(2004)0469 — C6-0094/2004 — 2004/0150(COD))

233

P6_TC1-COD(2004)0150Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kultur (2007-2013)

233

ANLAGE

242

P6_TA(2005)0398Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (KOM(2004)0470 — C6-0093/2004 — 2004/0151(COD))

246

P6_TC1-COD(2004)0151Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)

247

ANLAGE

259

P6_TA(2005)0399Einfuhrung von 1- und 2-Euro-BanknotenErklärung des Europäischen Parlaments zur Einführung von 1- und 2-Euro-Banknoten

269

 

Mittwoch, 26. Oktober 2005

2006/C 272E/3

PROTOKOLL

271

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Entwurf des Gesamhaushaltsplans 2006 (Einzelplan III) — Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006 (Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII und VIII) (Aussprache)

Abstimmungsstunde

Fluorierte Treibhausgase ***II (Abstimmung)

Emissionen aus Kfz-Klimaanlagen ***II (Abstimmung)

Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ***I (Abstimmung)

Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie ***I (Abstimmung)

Lebensmittelzusatzstoffe ***I (Abstimmung)

Bekämpfung der organisierten Kriminalität * (Abstimmung)

Strategie gegen Grippepandemie (Abstimmung)

Patent für biotechnologische Erfindungen (Abstimmung)

Verwaltung der Wirtschaftsmigration (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Begrüßung

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Vorbereitung der nächsten informellen Sitzung des Europäischen Rates (Aussprache)

Fragestunde (Anfragen an den Rat)

Zusammensetzung des Parlaments

Afghanistan (Aussprache)

Lage in Aserbaidschan vor den Wahlen (Aussprache)

Der Barcelona-Prozess (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

280

ANLAGE 1

282

ANLAGE II

297

ANGENOMMENE TEXTE

381

P6_TA(2005)0400Fluorierte Treibhausgase ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase (16056/5/2004 — C6-0221/2005 — 2003/0189A(COD))

381

P6_TC2-COD(2003)0189AStandpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 26. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase

381

ANLAGE I

392

ANLAGE II

393

P6_TA(2005)0401Emissionen aus Kfz-Klimaanlagen ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (16182/4/2004 — C6-0222/2005 — 2003/0189B(COD))

393

P6_TC2-COD(2003)0189BStandpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 26. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

394

ANLAGE

400

P6_TA(2005)0402Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (KOM(2005)0370 — C6-0250/2005 — 2005/0149(COD))

401

P6_TC1-COD(2005)0149Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

401

P6_TA(2005)0403Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates (KOM(2004)0475 — C6-0086/2004 — 2004/0154(COD))

404

P6_TC1-COD(2004)0154Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates

405

P6_TA(2005)0404Lebensmittelzusatzstoffe ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (KOM(2004)0650 — C6-0139/2004 — 2004/0237(COD))

416

P6_TC1-COD(2004)0237Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

417

ANLAGE I

421

ANLAGE II

428

P6_TA(2005)0405Bekämpfung der organisierten Kriminalität *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (KOM(2005)0006 — C6-0061/2005 — 2005/0003(CNS))

428

P6_TA(2005)0406Strategie gegen GrippepandemieEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Strategie zur Abwehr einer Grippepandemie

437

P6_TA(2005)0407Patent für biotechnologische ErfindungenEntschließung des Europäischen Parlaments über die Patente für biotechnologische Erfindungen

440

P6_TA(2005)0408Verwaltung der WirtschaftsmigrationEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration (KOM(2004)0811 — 2005/2059(INI))

442

 

Donnerstag, 27. Oktober 2005

2006/C 272E/4

PROTOKOLL

449

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Vorlage von Dokumenten

Europäischer Bürgerbeauftragter: Jahresbericht 2004 (Aussprache)

Menschenrechte in der Westsahara (Beschluss der Konferenz der Präsidenten)

Abstimmungsstunde

Entwurf des Gesamhaushaltsplans der Europäischen Union — Haushaltsjahr 2006 (Abstimmung)

Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006 (Einzelplan III) (Abstimmung)

Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006 (Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII und VIII) (Abstimmung)

Lage in Aserbaidschan vor den Wahlen

Der Barcelona-Prozess (Abstimmung)

Europäischer Bürgerbeauftragter: Jahresbericht 2004 (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Debatten über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (Aussprache)

Menschenrechte in der Westsahara

Usbekistan

Der Fall Tenzin Delek Rinpoché

Abstimmungsstunde

Menschenrechte in der Westsahara (Abstimmung)

Usbekistan (Abstimmung)

Der Fall Tenzin Delek Rinpoché (Abstimmung)

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Zusammensetzung des Parlaments

Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 116 GO)

Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Unterbrechung der Sitzungsperiode

ANWESENHEITSLISTE

461

ANLAGE 1

463

ANLAGE II

480

ANGENOMMENE TEXTE

555

P6_TA(2005)0409Gesamthaushaltsplan 2006: Einzelplan IIIEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan III — Kommission (C6-0299/2005 — 2005/2001(BUD))

555

P6_TA(2005)0410Gesamthaushaltsplan 2006: Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII und VIIIEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan I — Europäisches Parlament, Einzelplan II — Rat, Einzelplan IV — Gerichtshof, Einzelplan V — Rechnungshof, Einzelplan VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII (A) — Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan VIII (B) — Europäischer Datenschutzbeauftragter (C6-0300/2005 — 2005/2002(BUD))

561

P6_TA(2005)0411Lage in Aserbaidschan vor den WahlenEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage in Aserbeidschan vor den Wahlen

567

P6_TA(2005)0412Der Barcelona-ProzessEntschließung des Europäischen Parlaments zu Der Barcelona-Prozess — neu aufgelegt (2005/2058(INI))

570

P6_TA(2005)0413Europäischer Bürgerbeauftragter: Jahresbericht 2004Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Jahresbericht 2004 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2005/2136(INI))

578

P6_TA(2005)0414Menschenrechte in der WestsaharaEntschließung des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten in der Westsahara

582

P6_TA(2005)0415UsbekistanEntschließung des Europäischen Parlaments zu Usbekistan

583

P6_TA(2005)0416Der Fall Tenzin Delek RinpochéEntschließung des Europäischen Parlaments zum Fall Tenzin Delek Rinpoche

585

DE

 


I (Mitteilungen)

EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2005 — 2006

Montag, 24. Oktober 2005

9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 272/1


PROTOKOLL

(2006/C 272 E/01)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

1.   Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Die Sitzung wird um 17.05 Uhr eröffnet.

2.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

3.   Erklärung des Präsidenten

Der Präsident gibt eine Erklärung zum 60. Jahrestag der Gründung der Organisation der Vereinten Nationen ab und verweist auf den Gipfel der Staats- und Regierungschefs, der zu diesem Anlass am 15./16. September 2005 in New York stattgefunden hat.

4.   Nachruf

Der Präsident gedenkt im Namen des Parlaments des am 15. Oktober 2005 verstorbenen Matti Wuori, der in der vorangegangenen Wahlperiode Mitglied des Europäischen Parlaments war.

5.   Zusammensetzung des Parlaments

Garreit Duin und Ingo Schmitt sind in den Deutschen Bundestag gewählt worden, das Mandat gilt ab dem 18. Oktober 2005 als angetreten. Nach Artikel 7 Absatz 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments nimmt das Parlament zur Kenntnis, dass ein Mandat im Bundestag mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nicht vereinbar ist, und stellt das Freiwerden ihrer Sitze mit Wirkung vom 18. Oktober 2005 fest.

In der Sitzung vom 13. Oktober 2005(Punkt 11 des Protokolls vom 13.10.2005) hat das Parlament das Freiwerden des Sitzes von Wojciech Wierzejski mit Wirkung vom 19. Oktober 2005 festgestellt, da dieser als Mitglied des polnischen Parlaments gewählt worden ist. Die zuständigen polnischen Behörden teilten dem Präsidenten darauf mit, dass die Unvereinbarkeit des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments mit dem Mandat des nationalen Parlaments nach polnischem Recht nicht mit dem Datum der konstituierenden Sitzung des polnischen Parlaments, sondern mit dem Datum der Veröffentlichung des Wahlergebnisses wirksam wird. Folglich ist das Freiwerden des Sitzes von Wojciech Wierzejski mit Wirkung ab dem 7. Oktober 2005 festzustellen.

6.   Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen

Auf Antrag der PPE-DE-Fraktion bestätigt das Parlament die folgenden Benennungen:

Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südasiens und der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC)

James Nicholson

Delegation in der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

Patrick Gaubert anstelle von Joseph Daul.

7.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

Ausschüsse:

1.1)

Berichte:

***I Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms „JUGEND IN AKTION“ im Zeitraum 2007-2013 (KOM(2004)0471 — C6-0096/2004 — 2004/0152(COD)) — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Gröner Lissy (A6-0263/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (KOM (2004)0474 — C6-0095/2004 — 2004/0153(COD)) — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Pack Doris (A6-0267/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) (KOM(2004)0469 — C6-0094/2004 — 2004/0150(COD)) — Ausschuss für Kultur und Bildung.)

Berichterstatter: Graça Moura Vasco (A6-0269/2005).

Bericht über den Jahresbericht 2004 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2005/2136(INI)) — Petitionsausschuss.

Berichterstatter: Mavrommatis Manolis (A6-0276/2005).

* Bericht über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (KOM(2005)0006 — C6-0061/2005 — 2005/0003(CNS)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Newton Dunn Bill (A6-0277/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (KOM(2004)0470 — C6-0093/2004 — 2004/0151(COD)) — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Hieronymi Ruth (A6-0278/2005).

Bericht zu „Der Barcelona-Prozess“ — neu aufgelegt (2005/2058(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Jäätteenmäki Anneli (A6-0280/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie und zur Änderung der Verordnung EG Nr. 2236/95 des Rates (KOM(2004)0475 — C6-0086/2004 — 2004/0154(COD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Mauro Mario (A6-0283/2005).

Bericht über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration (KOM(2004)0811 — 2005/2059(INI)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Klamt Ewa (A6-0286/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (KOM(2005)0370 — C6-0250/2005 — 2005/0149 (COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Florenz Karl-Heinz (A6-0296/2005).

* Bericht über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan IV — Gerichtshof — Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (12180/2005 — C6-0304/2005 — 2005/2159(BUD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatterin: Jensen Anne E. (A6-0306/2005).

Bericht über den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan I — Europäisches Parlament; Einzelplan II — Rat; Einzelplan IV — Gerichtshof; Einzelplan V — Rechnungshof; Einzelplan VI — Europäischer Wirtschaftsund Sozialausschuss; Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen; Einzelplan VIII (A) — Europäischer Bürgerbeauftragter; Einzelplan VIII (B) — Europäischer Datenschutzbeauftragter (C6-0300/2005 — 2005/2002(BUD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Dombrovskis Valdis (A6-0307/2005).

Bericht über den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan III — Kommission (C6-0299/2005 — 2005/2001 (BUD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Pittella Giovanni (A6-0309/2005).

1.2)

Empfehlungen für die zweite Lesung:

***II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (15311/4/2004 — C6-0223/2005 — 2003/0139(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Blokland Johannes (A6-0287/2005).

***II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (16182/4/2004 — C6-0222/2005 — 2003/0189B(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Doyle Avril (A6-0294/2005).

***II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase (16056/5/2004 — C6-0221/2005 — 2003/0189A(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Doyle Avril (A6-0301/2005).

2)

Abgeordnete:

2.1)

Anfragen zur mündlichen Beantwortung (Artikel 108 GO)

Karl-Heinz Florenz im Namen des ENVI-Ausschusses an die Kommission zur Strategie gegen die Grippepandemie (O-0089/2005) (B6-0334/2005)

2.2)

mündliche Anfragen für die Fragestunde (Artikel 109 GO) (B6-0332/2005)

Duff Andrew, Beglitis Panagiotis, Panayotopoulos-Cassiotou Marie, Hall Fiona, Ludford Sarah, Lynne Elizabeth, Stihler Catherine, Triantaphyllides Kyriacos, Karim Sajjad, Papadimoulis Dimitrios, Purvis John, Moraes Claude, Corbett Richard, Posselt Bernd, Ebner Michl, Seppänen Esko, Newton Dunn Bill, Crowley Brian, Ó Neachtain Seán, Aylward Liam, Ryan Eoin, McGuinness Mairead, Hedh Anna, Mitchell Gay, Kratsa-Tsagaropoulou Rodi, De Rossa Proinsias, Adamou Adamos, Bradbourn Philip, Evans Jonathan, Bushill-Matthews Philip, Dover Den, Kirkhope Timothy, Atkins Robert, Parish Neil, Kamall Syed, Harbour Malcolm, Czarnecki Ryszard, Guerreiro Pedro, Pafilis Athanasios, Van Hecke Johan, Arif Kader, Toussas Georgios, Andrikienė Laima Liucija, Paasilinna Reino, Manolakou Diamanto, Martin Hans-Peter, McAvan Linda, Pinheiro João de Deus, Toussas Georgios, Panayotopoulos-Cassiotou Marie, Ludford Sarah, Papadimoulis Dimitrios, Pieper Markus, Purvis John, Papastamkos Georgios, Westlund Åsa, Madeira Jamila, Isler Béguin Marie Anne, Pafilis Athanasios, Karim Sajjad, Valenciano Martínez-Orozco María Elena, Posselt Bernd, Kristovskis Ģirts Valdis, Hedh Anna, Mitchell Gay, Figueiredo Ilda, Peterle Alojz, Arif Kader, Paleckis Justas Vincas, Romeva i Rueda Raül, Vaidere Inese, Andrikienė Laima Liucija, Farage Nigel, Ó Neachtain Seán, Gklavakis Ioannis, McGuinness Mairead, Salinas García María Isabel, Guerreiro Pedro, Staes Bart, Stihler Catherine, Martin David, Schlyter Carl, Henin Jacky, Demetriou Panayiotis, Ford Glyn, Moraes Claude, Corbett Richard, Bushill-Matthews Philip, Ebner Michl, Andersson Jan, Goudin Hélène, Batzeli Katerina, Klamt Ewa, Agnoletto Vittorio, Montoro Romero Cristobal, García-Margallo y Marfil José Manuel, Newton Dunn Bill, Crowley Brian, Aylward Liam, Ryan Eoin, Rudi Ubeda Luisa Fernanda, Rack Reinhard, Doyle Avril, Kratsa-Tsagaropoulou Rodi, Seppänen Esko, Matsis Yiannakis, Kuźmiuk Zbigniew Krzysztof, McDonald Mary Lou, Alvaro Alexander Nuno, De Rossa Proinsias, de Grandes Pascual Luis, Beazley Christopher, Karatzaferis Georgios, Czarnecki Ryszard, Medina Ortega Manuel, Gaľa Milan, Beglitis Panagiotis, Bowles Sharon Margaret, Van Hecke Johan, Manolakou Diamanto, Jensen Anne E., Martin Hans-Peter, Gutiérrez-Cortines Cristina, Lynne Elizabeth, Seeber Richard, Vanhecke Frank

2.3)

Entschließungsanträge (Artikel 113 GO)

Muscardini Cristiana — Entschießungsantrag zur humanitären Situation in Ceuta und Melilla (Spanien) (B6-0547/2005).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

 

mitberatend: AFCO

2.4)

Schriftliche Erklärungen zur Eintragung ins Register (Artikel 116 GO)

Daniel Strož, Miloslav Ransdorf und Jaromír Kohlíček zur kritischen Lage der tschechischen Literatur und der tschechischen Schriftsteller (59/2005);

Marie-Line Reynaud und Marie-Noëlle Lienemann zur Notwendigkeit der Beibehaltung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Baugewerbe (60/2005);

Íñigo Méndez de Vigo, Ilda Figueiredo, Bronisław Geremek, Jean Lambert und Martine Roure zur Ausrottung der Armut in Europa als Grundlage für ein gerechteres europäisches Sozialmodell (61/2005);

Elizabeth Lynne, María Elena Valenciano Martínez-Orozco und Anna Záborská zu der Notwendigkeit, etwas gegen den Zusammenhang zwischen Geschäftsreisenden und dem Frauen-und Kinderhandel zum Zweck der Zwangsprostitution zu unternehmen (62/2005);

Terence Wynn, Catherine Stihler, Neil Parish, Paulo Casaca und Elspeth Attwooll zur Meeresfischerei auf Lachs mit Treibnetzen (63/2005).

8.   Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Der Rat hat beglaubigte Abschriften der folgenden Dokumente übermittelt:

Zweites Protokoll über die Berichtigung des Protokolls gemäß Artikel 34 des Vertrages über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke;

Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits;

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten;

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten und Fluggastdatensätzen.

9.   Petitionen

Folgende Petitionen, die zu den angegebenen Daten in das Register eingetragen wurden, wurden gemäß Artikel 191 Absatz 5 GO zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen:

10.10.2005

Frau Belen Gómez Alfonso (Afectados Nudo Sur) (Nr. 788/2005)

M. Herr Javier Rita Cañas (Nr. 789/2005)

Frau Beatriz Díaz Giménez (Nr. 790/2005)

Frau Cristina Lozano Chico (Nr. 791/2005)

Frau Isabel Castro Latorre (Asociación de Mujeres Olivar y Genero) (Nr. 792/2005)

Frau Olga Juana Bernedo Alvarado (Instituto Canario de la Mujer) (Nr. 793/2005)

M. Herr Tomàs Serret (Nr. 794/2005)

M. Herr Antonio Capurro Carabe (Nr. 795/2005)

Frau Marisol Montes (Plataforma l'Ave pel Litoral) (Nr. 796/2005)

M. Herr Stephane Kraus (Nr. 797/2005)

M. Herr Jean-Frédéric Marrot (Nr. 798/2005)

M. Herr James Carreyre (Groupe Antiracket Fiscal) (Nr. 799/2005)

M. Herr Albert Tran (Nr. 800/2005)

M. Herr Sergio Mantovani (Comitato Insieme per Borgo Roma-Verona) (Nr. 801/2005)

M. Herr Paolo Rutigliano (Nr. 802/2005)

M. Herr Andrea Murgia (Nr. 803/2005)

M. Herr Renzo Allegrini (Federautisti (Associazione Nazionale Autisti Dipendenti) (Nr. 804/2005)

M. Herr Antonio Ferreira de Jesús (Estabelecimento Prisional de Vale de Judeus) (Nr. 805/2005)

M. Herr Isaias Gonçalves Afonso (Nr. 806/2005)

M. Herr Thales Vassilikiotis (Nr. 807/2005)

Frau Loulla Savvidou (Society of Divorced Women in Cyprus) (mit 23 Unterschriften) (Nr. 808/2005)

M. Herr Józef Kulas (Nr. 809/2005)

M. Herr Genādijs Goglovs (Nr. 810/2005)

Frau Uta Lautenbach (Nr. 811/2005)

M. Herr Werner Thiel (Nr. 812/2005)

Frau Nina Dalinger (Nr. 813/2005)

Frau Nadja Peter (Nr. 814/2005)

M. Herr Heinz Posch (Nr. 815/2005)

M. Herr Michael Sachanidis (Nr. 816/2005)

M. Herr Norbert Alexander Wich (Nr. 817/2005).

10.   Mittelübertragungen

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 09/2005 der Europäischen Kommission (C6-0106/2005 — SEK(2005)0367 endg.) geprüft.

In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 11/2005 der Europäischen Kommission (C6-0109/2005 - SEK(2005)0479 endg.) geprüft.

Der Ausschuss hat gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 35/2005 der Europäischen Kommission (C6-0310/2005 — SEK(2005)1189 endg.) geprüft.

In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

11.   Unterzeichnung von Rechtsakten, die im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurden

Der Präsident teilt mit, dass er am Mittwoch gemäß Artikel 68 GO folgende im Mitentscheidungsverfahren angenommene Rechtsakte zusammen mit dem Präsidenten des Rates unterzeichnen wird:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (3622/1/2005 — C6-0332/2005 — 2004/0202(COD))

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Toluol und Trichlorbenzol) (3626/5/2005 — C6-0329/2005 — 2004/0111(COD))

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (3629/3/2005 — C6-0334/2005 — 2004/0031(COD))

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3631/5/2005 — C6-0330/2005 — 2004/0137(COD))

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (3632/5/2005 — C6-0327/2005 — 2003/0277(COD))

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (3640/3/2005 — C6-0336/2005 — 2003/0226(COD))

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (3646/2005 — C6-0328/2005 — 2002/0132(COD))

Darüber hinaus teilt der Rat mit, dass er Folgendes gebilligt hat:

den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vom 14. April 2005 im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (3634/3/2005 — C6-0333/2005 — 2004/0053(COD))

Der Präsident hat gemäß Artikel 66 Absatz 2 GO den zuständigen ENVI-Ausschuss zu den Anpassungen konsultiert, die der Rat an dem dem Parlament übermittelten Text vorgenommen hat. Da der ENVI-Aus-schuss die vom Rat vorgenommenen Änderungen nicht akzeptieren konnte, hat der Rat dem vom Parlament festgelegten Standpunkt zugestimmt. Somit wird der Präsident auch diesen Rechtsakt am Mittwoch unterzeichnen.

12.   Arbeitsplan

Nach der Tagesordnung folgt die Festlegung des Arbeitsplans.

Der endgültige Entwurf der Tagesordnung für die Oktober-Tagung (PE 364.061/PDOJ) ist verteilt worden. Folgende Änderungen wurden beantragt (Artikel 132 GO):

Sitzungen vom 24.10.2005 bis 27.10.2005

Montag

Antrag der PPE-DE-Fraktion auf Vertagung der ursprünglich für die Abstimmungsstunde am Dienstag vorgesehene Abstimmung über die Empfehlungen für die zweite Lesung: Avril Doyle A6-0301/2005 und A6-0294/2005 (Punkte 29 und 30 des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung) auf Mittwoch.

Das Parlament billigt den Antrag.

Dienstag

Antrag der PSE-Fraktion dahingehend, dass die Aussprache über die Erklärung der Kommission zum Patent für biotechnologische Erfindungen (Punkt 18 des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung) nicht mit der Einreichung eines Entschließungsantrags abgeschlossen wird.

Es sprechen Martin Schulz im Namen der PSE-Fraktion, der den Antrag begründet, und Peter Liese im Namen der PPE-DE-Fraktion.

Das Parlament lehnt den Antrag durch EA (114 Ja-Stimmen, 131 Nein-Stimmen, 5 Enthaltungen) ab.

Mittwoch und Donnerstag

keine Änderung

*

* *

Der Arbeitsplan ist somit festgelegt.

13.   Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung

Gemäß Artikel 144 GO sprechen die folgenden Abgeordneten, die die Aufmerksamkeit des Parlaments auf Fragen von politischer Bedeutung richten wollen:

Mairead McGuinness, Pedro Guerreiro, Marian Harkin, Antonio Masip Hidalgo, Gay Mitchell, Vytautas Landsbergis, Koenraad Dillen, Bogdan Pęk, Gerard Batten, Jim Higgins, Yannick Vaugrenard, György Schöpflin, Magda Kósáné Kovács, Georgios Karatzaferis, Erna Hennicot-Schoepges, Bogusław Rogalski, Claude Moraes, James Nicholson, Urszula Krupa, Sarah Ludford, Marc Tarabella, Leopold Józef Rutowicz, Zita Pleštinská, Bogusław Sonik, Csaba Sándor Tabajdi, Marios Matsakis, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Árpád Duka-Zólyomi und Roger Helmer.

14.   Integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens [KOM(2004)0474 — C6-0095/2004 — 2004/0153(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Doris Pack (A6-0267/2005)

Es spricht Ján Figeľ (Mitglied der Kommission).

VORSITZ: Manuel António dos SANTOS

Vizepräsident

Doris Pack erläutert den Bericht.

Es sprechen Proinsias De Rossa (Verfasser der Stellungnahme AFET), Helga Trüpel (Verfasserin der Stellungnahme BUDG), Françoise Castex (Verfasserin der Stellungnahme EMPL), Magda Kósáné Kovács (Verfasserin der Stellungnahme LIBE), Erna Hennicot-Schoepges im Namen der PPE-DE-Fraktion, Christa Prets im Namen der PSE-Fraktion, Sepp Kusstatscher im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Adamos Adamou im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Rolandas Pavilionis im Namen der UEN-Fraktion, Manolis Mavrommatis, Nikolaos Sifunakis, Ljudmila Novak, Åsa Westlund, Tomáš Zatloukal, Guy Bono, Thomas Mann und Ján Figeľ.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.6 des Protokolls vom 25.10.2005.

15.   Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013) ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 [KOM(2004)0471 — C6-0096/2004 — 2004/0152(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Lissy Gröner (A6-0263/2005)

Es spricht Ján Figeľ (Mitglied der Kommission).

Lissy Gröner erläutert den Bericht.

Es sprechen Ingeborg Gräßle (Verfasserin der Stellungnahme BUDG), Piia-Noora Kauppi (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Rolf Berend im Namen der PPE-DE-Fraktion, Christa Prets im Namen der PSE-Fraktion, Athanasios Pafilis im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Rolandas Pavilionis im Namen der UEN-Fraktion, Pál Schmitt, Justas Vincas Paleckis und Ján Figeľ.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.7 des Protokolls vom 25.10.2005.

16.   Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) [KOM(2004)0469 — C6-0094/2004 — 2004/0150(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatter: Vasco Graça Moura (A6-0269/2005)

Es spricht Ján Figeľ (Mitglied der Kommission).

Vasco Graça Moura erläutert den Bericht.

Es sprechen Alexandra Dobolyi (Verfasserin der Stellungnahme AFET), Bogusław Sonik (Verfasser der Stellungnahme LIBE), Doris Pack im Namen der PPE-DE-Fraktion, Guy Bono im Namen der PSE-Fraktion, Ciaire Gibault im Namen der ALDE-Fraktion, Helga Trüpel im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Miguel Portas im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Erna Hennicot-Schoepges, Nikolaos Sifunakis, Margarita Starkevičiūtė, Bernat Joan i Marí und Marianne Mikko.

VORSITZ: Janusz ONYSZKIEWICZ

Vizepräsident

Es sprechen Maria Badia I Cutchet, Christa Prets und Ján Figeľ.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.8 des Protokolls vom 25.10.2005.

17.   Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) [KOM(2004)0470 — C6-0093/2004 — 2004/0151(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Ruth Hieronymi (A6-0278/2005)

Es spricht Viviane Reding (Mitglied der Kommission).

Ruth Hieronymi erläutert den Bericht.

Es sprechen Ignasi Guardans Cambó (Verfasser der Stellungnahme LIBE), Marie Panayotopoulos-Cassiotou (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Brigitte Douay (Verfasserin der Stellungnahme BUDG), Catherine Trautmann (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Marianne Mikko im Namen der PSE-Fraktion, Alfonso Andria im Namen der ALDE-Fraktion, Alyn Smith im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Helene Goudin im Namen der IND/DEM-Fraktion, Rolandas Pavilionis im Namen der UEN-Fraktion, Nikolaos Sifunakis, Seán Ó Neachtain und Viviane Reding.

VORSITZ: Luigi COCILOVO

Vizepräsident

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.1 des Protokolls vom 25.10.2005.

18.   Verbringung von Abfällen ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen [15311/4/2004 — C6-0223/2005 — 2003/0139(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Johannes Blokland (A6-0287/2005)

Johannes Blokland erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es spricht Stavros Dimas (Mitglied der Kommission).

Es sprechen María del Pilar Ayuso González im Namen der PPE-DE-Fraktion, Dorette Corbey im Namen der PSE-Fraktion, Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion, Caroline Lucas im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Irena Belohorská, fraktionslos, Horst Schnellhardt, Jillian Evans, Luca Romagnoli, Bogusław Sonik und Stavros Dimas.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.4 des Protokolls vom 25.10.2005.

19.   Fluorierte Treibhausgase ***II — Emissionen aus Kfz-Klimaanlagen ***II (Aussprache)

Empfehlung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase [16056/5/2004 — C6 0221/ 2005 — 2003/0189A(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Avril Doyle (A6-0301/2005)

Empfehlung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates [16182/4/2004 — C6-0222/2005 — 2003/0189B((COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Avril Doyle (A6-0294/2005)

Avril Doyle erläutert die Empfehlungen für die zweite Lesung (A6-0301/2005 und A6-0294/2005).

Es spricht Stavros Dimas (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Horst Schnellhardt im Namen der PPE-DE-Fraktion, Dorette Corbey im Namen der PSE-Frak-tion, Vittorio Prodi im Namen der ALDE-Fraktion, Caroline Lucas im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Johannes Blokland im Namen der IND/DEM-Fraktipn, Alessandro Foglietta im Namen der UEN-Fraktion, Irena Belohorská, fraktionslos, Richard Seeber, Åsa Westlund, Holger Krahmer, Margrete Auken, Jens-Peter Bonde, Luca Romagnoli, Thomas Ulmer, Karin Scheele, Kathy Sinnott, Frederika Brepoels, Linda McAvan, Avril Doyle und Stavros Dimas.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.1 des Protokolls vom 26.10.2005 und Punkt 3.2 des Protokolls vom 26.10.2005.

20.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wird festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 364.061/OJMA).

21.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 22.50 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Dagmar Roth-Behrendt

Vizepräsidentin


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Allister, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Audy, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Beňová, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Bertinotti, Birutis, Blokland, Bloom, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bono, Bonsignore, Booth, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bowis, Bowles, Bradbourn, Braghetto, Mihael Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Budreikaitė, Bullmann, Bushill-Matthews, Busk, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carollo, Casa, Casaca, Caspary, Castex, del Castillo Vera, Catania, Cercas, Chatzimarkakis, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Chruszcz, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, Cottigny, Coûteaux, Coveney, Cramer, Crowley, Ryszard Czarnecki, Daul, Davies, de Brún, Degutis, Demetriou, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Didžiokas, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dobolyi, Douay, Dover, Doyle, DrBarónar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jillian Evans, Jonathan Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Foglietta, Ford, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomes, Gomolka, Goudin, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hammerstein Mintz, Handzlik, Hannan, Harangozó, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Hybášková, Ilves, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Jelko Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Karas, Karatzaferis, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kilroy-Silk, Kindermann, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klinz, Knapman, Koch, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krarup, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lambert, Lambrinidis, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Lavarra, Lax, Le Foll, Lehideux, Lehne, Lehtinen, Leinen, Jean-Marie Le Pen, Marine Le Pen, Le Rachinel, Letta, Libicki, Lichtenberger, Liese, Lipietz, Locatelli, López-Istúriz White, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lundgren, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Manders, Maňka, Thomas Mann, Mantovani, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebier, van Nistelrooij, Novak, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Oviir, Paasilinna, Pack, Pafilis, Borut Pahor, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Pavilionis, Pęk, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Poignant, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Portas, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Resetarits, Reul, Reynaud, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rizzo, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savi, Sbarbati, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schulz, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Svensson, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Tomczak, Toubon, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vaugrenard, Vergnaud, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vincenzi, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Weiler, Westlund, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wise, von Wogau, Wohlin, Janusz Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wurtz, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zapałowski, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železny, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina

Beobachter

Ali Nedzhmi, Arabadjiev Alexander, Bliznashki Georgi, Creţu Corina, Dimitrov Martin, Dîncu Vasile, Duca Viorel Senior, Ganţ Ovidiu Victor, Hogea Vlad Gabriel, Husmenova Filiz, Ilchev Stanimir, Ivanova Iglika, Kazak Tchetin, Kelemen Atilla Béla Ladislau, Kirilov Evgeni, Kónya-Hamar Sándor, Marinescu Marian-Jean, Mihăescu Eugen, Nicolae Şerban, Paparizov Atanas Atanassov, Parvanova Antonyia, Paşcu Ioan Mircea, Petre Maria, Popeangă Petre, Severin Adrian, Shouleva Lydia, Soflanski Stefan, Stoyanov Dimitar, Tîrle Radu, Vigenin Kristian


Dienstag, 25. Oktober 2005

9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 272/13


PROTOKOLL

(2006/C 272 E/02)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

2.   Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Folgende Abgeordnete oder Fraktionen haben gemäß Artikel 115 GO Entschließungsanträge mit Antrag auf eine Aussprache eingereicht:

I.

MENSCHENRECHTE IN WESTSAHARA

Pasqualina Napoletano, Ana Maria Gomes, Iratxe García Pérez und Karin Scheele im Namen der PSE-Fraktion zu den Menschenrechten in Westsahara (B6-0561/2005);

Raül Romeva i Rueda, Alyn Smith, Hélène Flautre und Bernat Joan i Marí im Namen der Verts/ ALE-Fraktion zu Westsahara (B6-0566/2005);

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Agustín Díaz de Mera García Consuegra und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion zu den Menschenrechten in Westsahara (B6-0568/2005);

Cecilia Malmström und Anneli Jäätteenmäki im Namen der ALDE-Fraktion zu Westsahara (B6-0571/2005);

Willy Meyer Pleite, Vittorio Agnoletto, Jonas Sjöstedt, Miguel Portas, Luisa Morgantini, Tobias Pflüger und Pedro Guerreiro im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu Westsahara (B6-0574/2005);

Ģirts Valdis Kristovskis im Namen der UEN-Fraktion zur Lage in Westsahara (B6-0580/2005).

II.

USBEKISTAN

Pasqualina Napoletano und Bernadette Bourzai im Namen der PSE-Fraktion zu Usbekistan (B6-0563/2005);

Cem Özdemir und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Usbekistan (B6-0564/2005);

Albert Jan Maat, Simon Coveney und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Usbekistan (B6-0569/2005);

Ona Juknevičienė im Namen der ALDE-Fraktion zu Usbekistan (B6-0572/2005);

Eva-Britt Svensson und Roberto Musacchio im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Lage in Usbekistan (B6-0573/2005);

Cristiana Muscardini, Anna Elzbieta Fotyga, Marcin Libicki und Inese Vaidere im Namen der UEN-Fraktion zur Menschenrechtslage in Usbekistan (B6-0579/2005).

III.

DER FALL TENZIN DELEK RINPOCHÉ

Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion zum Fall Tenzin Delek Rinpoché (B6-0562/ 2005);

Raül Romeva i Rueda und Eva Lichtenberger im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Tibet und zum Fall Tenzin Delek Rinpoché (B6-0565/2005);

Thomas Mann, Bernd Posselt und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion zum Fall Tenzin Delek Rinpoché (B6-0567/2005);

Bill Newton Dunn, Frédérique Ries und Dirk Sterckx im Namen der ALDE-Fraktion zum Fall Tenzin Delek Rinpoché (B6-0570/2005);

Jonas Sjöstedt und Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion zum Fall Tenzin Delek Rinpoché (B6-0575/2005);

Marcin Libicki im Namen der UEN-Fraktion zum Fall Tenzin Delek Rinpoché (B6-0581/2005).

Die Redezeit wird gemäß Artikel 142 GO aufgeteilt.

3.   Kürzlich abgegebene Erklärungen von Konunissionsmitglied McCreevy zum Fall Vaxholm (Aussprache)

Erklärungen von Jose Manuel Barroso und Charlie McCreevy: Kürzlich abgegebene Erklärungen von Kommissionsmitglied McCreevy zum Fall Vaxholm

José Manuel Barroso (Präsident der Kommission) und Charlie McCreevy (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martin Schulz im Namen der PSE-Fraktion, Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion, Carl Schlyter im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Nils Lundgren im Namen der IND/DEM-Fraktion, Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion, James Hugh Allister, fraktionslos, Ria Oomen-Ruijten, Jan Andersson, Cecilia Malmström, Elisabeth Schroedter, Eva-Britt Svensson, Kathy Sinnott, Roberts Zīle, Gunnar Hökmark, Richard Falbr, Jens-Peter Bonde, Proinsias De Rossa und José Manuel Barroso.

Die Aussprache wird geschlossen.

VORSITZ: Luigi COCILOVO

Vizepräsident

4.   Strategie gegen Grippepandemie (Aussprache)

Mündliche Anfrage von Karl-Heinz Florenz an die Kommission: Strategie gegen Grippepandemie (B6-0334/ 2005) (O-0089/2005)

Antonios Trakatellis (in Vertretung d. Verf.) erläutert die mündliche Anfrage.

Markos Kyprianou (Mitglied der Kommission) beantwortet die Anfrage (B6-0334/2005).

Es sprechen John Bowis im Namen der PPE-DE-Fraktion, Phillip Whitehead im Namen der PSE-Fraktion, Georgs Andrejevs im Namen der ALDE-Fraktion, Satu Hassi im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Adamos Adamou im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Georgios Karatzaferis im Namen der IND/DEM-Fraktion, Alessandro Foglietta im Namen der UEN-Fraktion, Irena Belohorská, fraktionslos, Françoise Grossetête, Marie-Noëlle Lienemann, Jules Maaten, Caroline Lucas, Urszula Krupa, Luca Romagnoli, Neil Parish, Dorette Corbey, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Ryszard Czarnecki, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, María del Pilar Ayuso González, Katerina Batzeli, Avril Doyle, Linda McAvan, Miroslav Mikolášik, Evangelia Tzampazi, Karsten Friedrich Hoppenstedt und Markos Kyprianou.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 108 Absatz 5 GO eingereichter Entschließungsantrag

Georgs Andrejevs, Karl-Heinz Florenz und Antonios Trakatellis im Namen des ENVI-Ausschusses zu der Strategie zur Abwehr einer Grippepandemie (B6-0548/2005)

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.7 des Protokolls vom 26.10.2005.

VORSITZ: Mario MAURO

Vizepräsident

5.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

5.1.   Abkommen EG/Aserbaidschan: Luftverkehrsdienste * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten [KOM(2005)0060 — C6-0130/2005 — 2005/0011(CNS)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Paolo Costa (A6-0230/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0390)

5.2.   Entwurf des Berichtigungshaushalts Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Entwurf des Berichtigungshaushalts Nr. 6/2005 (Einzelplan IV) — Gerichtshof [12180/2005 — C6-0304/ 2005]

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

ÄNDERUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)039l)

5.3.   Berichtigungshaushalt 6/2005: Einzelplan IV — Gerichtshof, Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan IV — Gerichtshof — Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst [12180/ 2005 — C6-0304/2005 — 2005/2159(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatterin: Anne E. Jensen (A6-0306/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0392)

5.4.   Verbringung von Abfallen ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen [15311/4/2004 — C6-0223/2005 — 2003/0139(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Johannes Blokland (A6-0287/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punk 4)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P6_TA(2005)0393)

5.5.   Vertragliche Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr: Entschädigungen bei Nichterfüllung ***I (Schlussabstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Entschädigungen bei Nichterfüllung vertraglicher Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr [KOM(2004)0144 — C6-0004/2004 — 2004/0050(COD)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Roberts Zīle (A6-0171/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

Der Vorschlag der Kommission wurde am 28.09.2005 abgelehnt (Punkt 7.6 des Protokolls vom 28.09.2005) und der Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (Artikel 52 Absatz 3 GO).

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0394)

Die Ablehnung des Vorschlags ist damit bestätigt. Das Verfahren ist abgeschlossen.

5.6.   Integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens [KOM(2004)0474 — C6-0095/2004 — 2004/0153(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Doris Pack (A6-0267/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0395)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG Angenommen

(P6_TA(2005)0395)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Antonio Tajani zu seinem Änderungsantrag 79.

5.7.   Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013) ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 [KOM(2004)0471 — C6-0096/2004 — 2004/0152(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Lissy Gröner (A6-0263/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0396)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0396)

5.8.   Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) [KOM(2004)0469 — C6-0094/2004 — 2004/0150(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatter: Vasco Graça Moura (A6-0269/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0397)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0397)

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

6.   Feierliche Sitzung — Chile

Von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr tritt das Parlament zu einer feierlichen Sitzung anlässlich des Besuchs von Ricardo Lagos Escobar, Präsident der Republik Chile, zusammen.

VORSITZ: Mario MAURO

Vizepräsident

7.   Abstimmungsstunde (Fortsetzung)

7.1.   Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) [KOM(2004)0470 — C6-0093/2004 — 2004/0151(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Ruth Hieronymi (A6-0278/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0398)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0398)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Phillip Whitehead teilt vor der Abstimmung gemäß Anlage I Artikel 1 Absatz 1 GO mit, dass er zur Vermeidung möglicher Konflikte im Hinblick auf ein finanzielles Interesse an dem behandelten Gegenstand nicht an der Abstimmung über diesen Bericht teilnehmen wird.

8.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Doris Pack — A6-0267/2005

Michl Ebner

9.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Berichtigungen des Stimmverhaltens erscheinen auf der Webseite „Séance en direct“ unter „Résultats des votes (appels nominaux)/Results of votes (Roll-call votes)“ sowie in gedruckter Form als Anlage 2, „Ergebnis der namentlichen Abstimmungen“.

Die elektronische Version auf Europarl wird während maximal zwei Wochen nach dem Tag der Abstimmung regelmäßig aktualisiert.

Nach Ablauf dieser Frist wird das Verzeichnis der Berichtigungen des Stimmverhaltens geschlossen, damit es übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

Erklärungen über die Nichtteilnahme an Abstimmungen:

Hiltrud Breyer und Ana Maria Gomes teilen mit, dass sie wegen eines Problems mit ihren Stimmkarten — mit Ausnahme der Abstimmung über den Bericht Ruth Hieronymi (A6-0278/2005) — nicht an den Abstimmungen teilgenommen haben.

Phillip Whitehead gibt eine Erklärung im Hinblick auf ein finanzielles Interesse gemäß Anlage I Artikel 1 Absatz 1 GO ab und erklärt, dass er nicht an der Abstimmung über den Bericht Ruth Hieronymi (A6-0278/2005) teilnimmt.

(Die Sitzung wird von 12.40 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Dagmar ROTH-BEHRENDT

Vizepräsidentin

10.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Erika Mann hat mitgeteilt, dass sie anwesend war, ihr Name in der Anwesenheitsliste jedoch nicht aufgeführt ist.

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

*

* *

Es spricht Erika Mann, die darum bittet, dass der Präsident der vom Hurrikan Wilma betroffenen mexikanischen Bevölkerung in einem Schreiben das Mitgefühl des Europäischen Parlaments ausspricht, und auf die Möglichkeiten hinweist, die das Freihandelsabkommen EG-Mexiko möglicherweise bietet, um dem Land die nötige Hilfe zukommen zu lassen (die Präsidentin nimmt dies zur Kenntnis).

(Die Sitzung wird bis zum Eintreffen von Olli Rehn (Mitglied der Kommission) von 15.05 Uhr bis 15.10 Uhr unterbrochen.)

11.   Bulgarien und Rumänien: Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt (Aussprache)

Erklärung der Kommission: Bulgarien und Rumänien: Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt

Olli Rehn (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es spricht Roger Knapman zum verspäteten Erscheinen der Kommission (die Präsidentin entzieht ihm das Wort).

Es sprechen Elmar Brok im Namen der PPE-DE-Fraktion, Pierre Moscovici im Namen der PSE-Fraktion, Alexander Lambsdorff im Namen der ALDE-Fraktion, Joost Lagendijk im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Erik Meijer im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Bastiaan Beider im Namen der IND/DEM-Fraktion, Salvatore Tatarella im Namen der UEN-Fraktion, Jan Tadeusz Masiel, fraktionslos, Geoffrey Van Orden, Jan Marinus Wiersma, Nicholson of Winterbourne, Christopher Beazley, der die Abwesenheit des Rates bedauert, und Milan Horáček.

VORSITZ: Miroslav OUZKÝ

Vizepräsident

Es sprechen Jaromír Kohlíček, Roger Knapman, Andreas Mölzer, Francisco Jose Millán Mon, Hannes Swoboda, Jeanine Hennis-Plasschaert, Elly de Groen-Kouwenhoven, Athanasios Pafilis, Nils Lundgren, Koenraad Dillen, Kinga Gál, Catherine Guy-Quint, Luciana Sbarbati, Marie Anne Isler Béguin, Hans-Peter Martin, David Casa, Alexandra Dobolyi, Cecilia Malmström, Anna Ibrisagic, Helmut Kuhne, István Szent-Iványi, Guido Podestà, Miguel Angel Martínez Martínez, Árpád Duka-Zólyomi, Józef Pinior, Ivo Strejček, Panagiotis Beglitis, Camiel Eurlings, Libor Rouček, Péter Olajos, Georgios Papastamkos, Michl Ebner, Ioannis Varvitsiotis, Mairead McGuinness, Bernd Posselt und Olli Rehn.

VORSITZ: Sylvia-Yvonne KAUFMANN

Vizepräsidentin

Die Aussprache wird geschlossen.

12.   Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an die Kommission (B6-0332/2005).

Erster Teil

Anfrage 47 (Linda McAvan): Fluggastrechte.

Jacques Barrot (Vizepräsident der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Linda McAvan, Richard Corbett und Paul Rübig.

Anfrage 48 0oäo de Deus Pinheiro): Wettbewerb auf den Gas- und Strommärkten.

Neelie Kroes (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von João de Deus Pinheiro, Paul Rübig und José Manuel García-Margallo y Marfil.

Es spricht Antonio Masip Hidalgo.

Anfrage 49 (Georgios Toussas): Ölpreis.

Neelie Kroes beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Georgios Toussas und Antonio Masip Hidalgo.

Zweiter Teil

Anfrage 50 (Marie Panayotopoulos-Cassiotou): Das Abfallproblem und seine Bewältigung.

Stavros Dimas (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Mairead McGuinness und Gay Mitchell.

Anfrage 51 (Sarah Ludford): Verstoßverfahren gegen das Vereinigte Königreich betreffend die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser.

Stavros Dimas beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Sarah Ludford.

Anfrage 52 (Dimitrios Papadimoulis): Klärschlamm und biologische Kläranlage Psittalia.

Stavros Dimas beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Dimitrios Papadimoulis, Georgios Papastamkos und Josu Ortuondo Larrea.

Die Anfragen 53 bis 59 werden schriftlich beantwortet.

Anfrage 60 (Sajjad Karim): Assoziationsabkommen EU-Israel.

Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Sajjad Karim, David Martin und Jonas Sjöstedt.

Anfrage 61 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

Anfrage 62 (Bernd Posselt): Südkaukasus und Kaspisches Meer.

Benita Ferrero-Waldner beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Bernd Posselt und Justas Vincas Paleckis.

Anfrage 63 (Ģirts Valdis Kristovskis): Situation der EU-Finanzmittel für Tunesien.

Benita Ferrero-Waldner beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Ģirts Valdis Kristovskis.

Die Anfragen 64 bis 72 werden schriftlich beantwortet.

Die Anfragen 73, 74 und 78 sind hinfällig, da die fragestellenden Mitglieder nicht anwesend sind.

Anfrage 75 (Ioannis Gklavakis): Berechtigung zur Schwammfischerei.

Joe Borg (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Ioannis Gklavakis.

Es spricht Christopher Beazley zum Ablauf der Fragestunde.

Anfrage 76 (Mairead McGuinness): Die Auswirkungen des Einsatzes von Treibnetzen auf die Lachsbestände in den europäischen Gewässern.

Joe Borg beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Mairead McGuinness und David Martin.

Anfrage 77 (Maria Isabel Salinas Garcia): Nichteinhaltung der Fischereivorschriften im Mittelmeer.

Joe Borg beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von María Isabel Salinas García.

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet.

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an die Kommission ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.25 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

13.   Patent für biotechnologische Erfindungen (Aussprache)

Erklärung der Kommission: Patent für biotechnologische Erfindungen

Charlie McCreevy (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Peter Liese im Namen der PPE-DE-Fraktion, Maria Berger im Namen der PSE-Fraktion, Diana Wallis im Namen der ALDE-Fraktion, Hiltrud Breyer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Johannes Blokland im Namen der IND/DEM-Fraktion, Marcin Libicki im Namen der UEN-Fraktion, Manuel Medina Ortega, Patrizia Toia, Maciej Marian Giertych, Andrzej Jan Szejna und Kathy Sinnott.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Diana Wallis im Namen der ALDE-Fraktion zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (B6-0551/2005);

Maria Berger im Namen der PSE-Fraktion zu dem rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (B6-0552/2005);

Hiltrud Breyer und Margrete Auken im Namen der Verts/ALE-Fraktion zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (B6-0553/2005);

Klaus-Heiner Lehne, Jahne Mayor Oreja, Miroslav Mikolášik, Peter Liese und Giuseppe Gargani im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Patenten für biotechnologische Erfindungen (B6-0554/2005);

Brian Crowley, Rolandas Pavilionis und Marcin Libicki im Namen der UEN-Fraktion zu Patenten auf biotechnologische Erfindungen (B6-0555/2005);

Umberto Guidoni, Marco Rizzo, Ilda Figueiredo, Pedro Guerreiro und Sylvia-Yvonne Kaufmann im Namen der GUE/NGL-Fraktion zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (B6-0556/2005);

Bastiaan Belder, Johannes Blokland, Kathy Sinnott, Maciej Marian Giertych, Patrick Louis, Mario Borghezio, Matteo Salvini und Francesco Enrico Speroni im Namen der IND/DEM-Fraktion zur Patentierung biotechnologischer Erfindungen (B6-0557/2005).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.8 des Protokolls vom 26.10.2005.

14.   Bekämpfung der organisierten Kriminalität * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität [KOM(2005)0006 — C6-0061/2005 — 2005/0003(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Bill Newton Dunn (A6-0277/2005)

Es spricht Franco Frattini (Vizepräsident der Kommission).

Bill Newton Dunn erläutert den Bericht.

Es sprechen Manfred Weber im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion, Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion, Johannes Voggenhuber im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Giusto Catania im Namen der GUE/NGL-Fraktion, James Hugh Allister, fraktionslos, Carlos Coelho, Kyriacos Triantaphyllides, Alexander Stubb, Franco Frattini und Giusto Catania zur Wortmeldung von James Hugh Allister.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.6 des Protokolls vom 26.10.2005.

15.   Verwaltung der Wirtschaftsmigration (Aussprache)

Bericht: EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration [KOM(2004)0811 — 2005/2059(INI)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Ewa Klamt (A6-0286/2005)

Ewa Klamt erläutert den Bericht.

Es spricht Franco Frattini (Vizepräsident der Kommission).

Es sprechen Gabriele Zimmer (Verfasserin der Stellungnahme DEVE), Danute Budreikaitė (Verfasserin der Stellungnahme INTA), Anna Záborská (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Carlos Coelho im Namen der PPE-DE-Fraktion, Adeline Hazan im Namen der PSE-Fraktion, Sophia in 't Veld im Namen der ALDE-Fraktion, Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Giusto Catania im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Jan Tadeusz Masiel, fraktionslos, Patrick Gaubert und Martine Roure.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.9 des Protokolls vom 26.10.2005.

16.   Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates [KOM(2004)0475 — C6-0086/2004 — 2004/0154(COD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Mario Mauro (A6-0283/2005)

Es spricht Jacques Barrot (Vizepräsident der Kommission).

Mario Mauro erläutert den Bericht.

Es sprechen Ingeborg Gräßle im Namen der PPE-DE-Fraktion, Herbert Bösch im Namen der PSE-Fraktion, Sepp Kusstatscher im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Jacky Henin im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Sylwester Chruszcz im Namen der IND/DEM-Fraktion, Anna Elzbieta Fotyga im Namen der UEN-Fraktion, Leopold Józef Rutowicz, fraktionslos, Stanislaw Jałowiecki, Gilles Savary, Eva Lichtenberger, Bairbre de Brún, Alessandro Battilocchio und Jacques Barrot.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.4 des Protokolls vom 26.10.2005.

17.   Lehensmittelzusatzstoffe ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [KOM(2004)0650 — C6-0139/2004 — 2004/0237(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebens-mittelsicherheit.

Berichterstatterin: Mojca Drčar Murko (A6-0191/2005)

Es spricht Markos Kyprianou (Mitglied der Kommission).

Mojca Drčar Murko erläutert den Bericht.

Es sprechen María del Pilar Ayuso Gonzalez im Namen der PPE-DE-Fraktion, Åsa Westlund im Namen der PSE-Fraktion, Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion, Christa Klaß und Markos Kyprianou.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.5 des Protokolls vom 26.10.2005.

18.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wird festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 364.061/ OJME).

19.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 24.00 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Josep Borrell Fontelles

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Albertini, Allister, Alvaro, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Audy, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Beňová, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Bertinotti, Bielan, Birutis, Blokland, Bloom, Bobošíková, Bösch, Bonde, Bonino, Bono, Bonsignore, Booth, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Braghetto, Mihael Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Brunetta, Budreikaitė, van Buitenen, Buitenweg, Bullmann, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carlshamre, Carnero González, Carollo, Casa, Casaca, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cederschiöld, Cercas, Chatzimarkakis, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, Costa, Cottigny, Coveney, Cramer, Crowley, Ryszard Czarnecki, D'Alema, Daul, Davies, de Brún, Degutis, Dehaene, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ehler, Ek, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Foglietta, Ford, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomes, Gomolka, Goudin, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Hamon, Handzlik, Hannan, Harangozó, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Hybášková, Ibrisagic, Ilves, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Jelko Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Karas, Karatzaferis, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kilroy-Silk, Kindermann, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Koch-Mehrin, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krarup, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kuşķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lamassoure, Lambert, Lambrinidis, Lambsdorff, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Lauk, Lavarra, Lax, Lechner, Le Foll, Lehideux, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Jean-Marie Le Pen, Marine Le Pen, Le Rachinel, Letta, Janusz Lewandowski, Libicki, Lichtenberger, Lienemann, Liese, Lipietz, Locatelli, López-Istúriz White, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lundgren, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McDonald, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Manolakou, Mantovani, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Newton Dünn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebier, van Nistelrooij, Novak, Öger, Olajos, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Pafilis, Borut Pahor, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Pavilionis, Peillon, Pęk, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Poignant, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Portas, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rivera, Rizzo, Rocard, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Savi, Sbarbati, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Štastný, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Vareia Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vaugrenard, Ventre, Vergnaud, Vernola, Vidal-Quadras Roca, de Villiers, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Vlasto, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wise, von Wogau, Wohlin, Janusz Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Wurtz, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zani, Zapałowski, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka

Beobachter

Abadjiev Dimitar, Ali Nedzhmi, Anastase Roberta Alma, Arabadjiev Alexander, Athanasiu Alexandru, Bărbuleţiu Tiberiu, Becşenescu Dumitru, Bliznashki Georgi, Buruiană Aprodu Daniela, Cappone Maria, Christova Christina Velcheva, Ciornei Silvia, Cioroianu Adrian Mihai, Corlăţean Titus, Coşea Dumitru Gheorghe Mircea, Creţu Corina, Creţu Gabriela, Dimitrov Martin, Dîncu Vasile, Duca Viorel Senior, Dumitrescu Cristian, Ganţ Ovidiu Victor, Hogea Vlad Gabriel, Husmenova Filiz, Iacob Ridzi Monica Maria, Ilchev Stanimir, Ivanova Iglika, Kazak Tchetin, Kelemen Atilla Béla Ladislau, Kirilov Evgeni, Kónya-Hamar Sándor, Marinescu Marian-Jean, Mihăescu Eugen, Morţun Alexandru Ioan, Nicolae Şerban, Paparizov Atanas Atanassov, Parvanova Antonyia, Paşcu Ioan Mircea, Petre Maria, Podgorean Radu, Popa Nicolae Vlad, Popeangă Petre, Sârbu Daciana Octavia, Severin Adrian, Shouleva Lydia, Silaghi Ovidiu Ioan, Sofianski Stefan, Stoyanov Dimitar, Szabó Károly Ferenc, Tîrle Radu, Vigenin Kristian, Zgonea Valeriu Ştefan


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Abkommen EG/Aserbaidschan: Luftverkehrsdienste *

Bericht: Paolo COSTA (A6-0230/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

NA

+

355, 54, 10

Anträge auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: einzige Abstimmung

2.   Berichtigungshaushalt Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

1

Ausschuss

 

+

qualifizierte Mehrheit erforderlich

3.   Berichtigungshaushalt 6/2005 Einzelplan IV — Gerichtshof

Bericht: Anne E. JENSEN (A6-0306/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

qualifizierte Mehrheit erforderlich

4.   Verbringung von Abfallen ***II

Empfehlung ßir die zweite Lesung: (qualifizierte Mehrheit erforderlich) Johannes BLOKLAND (A6-0287/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block 1 — (Kompromissänderungsanträge)

1

2

6

8

12

14

17-22

26

29

32

36

38

40-45

47-50

53

55

57-64

70-75

77

79-80

84-85

90

102

104-106

108-113

Ausschuss

IND/DEM, PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

Block 2 — (Änderungsanträge des federführenden Ausschusses)

3-5

10-11

13

15-16

23-25

27

30

33-35

37

39

46

51-52

54

56

65-69

76

78

81-82

86

89

Ausschuss

 

 

Block 2 (Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen)

83

Ausschuss

NA

-

70, 424, 41

87

Ausschuss

NA

-

82, 434, 45

88

Ausschuss

NA

-

73, 454, 48

Artikel 1 Abs. 3

91

Verts/ALE

 

-

 

7

Ausschuss

 

+

 

Artikel 1 nach Abs. 5

9

Ausschuss

NA

-

67, 515, 8

103

IND/DEM, PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

Artikel 3 Abs. 5

92

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 3 nach Abs. 5

93

Verts/ALE

NA

-

52, 501, 46

Artikel 11 Absatz 1 nach Buchstabe h

94

Verts/ALE

 

-

 

107

IND/DEM, PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

28

Ausschuss

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

95

Verts/ALE

 

-

 

31

Ausschuss

 

-

 

Artikel 12 Absatz 1 nach Buchstabe c

96

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 12 Absatz 1 nach Buchstabe e

97

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g

98

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 42 nach Abs. 3

99

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 57 Abs.1 Buchstabe b

100

Verts/ALE

 

-

 

Nach Anhang VII

101

Verts/ALE

NA

-

53, 515, 52

Die Änderungsanträge 7, 103 und 107 sind Teil des Kompromisspakets

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 9, 83, 87, 88, 93, 101

5.   Vertragliche Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr ***I

Bericht: Roberts ZILE (A6-0171/2005) (Schlussabstimmung)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Das Parlament hat den Vorschlag der Kommission am 28. September 2005 abgelehnt und den Gegenstand an den federführenden Ausschuss zurücküberwiesen (Artikel 52 Absatz 3 GO).

Mit dieser Abstimmung bestätigt das Parlament die Ablehnung des Vorschlags für eine Verordnung.

Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

6.   Integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***I

Bericht: Doris PACK (A6-0267/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für einen Beschluss

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-42

44-55

57-71

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

56

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 15 Absatz 1

75=

78=

PSE

PPE-DE

EA

+

300, 282, 27

43

Ausschuss

 

 

Artikel 42 Absatz 2 nach Buchstabe d

72

UEN

 

-

 

79

TAJANI u. a.

EA

-

144, 401, 63

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

nach Ziffer 1

73=

76=

PSE

PPE-DE

 

+

 

74=

77=

PSE

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

549, 47, 23

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änd. 56

7.   Programm Jugend in Aktion (2007-2013) ***I

Bericht: Lissy GRÖNER (A6-0263/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für einen Beschluss

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-17

19-32

34

36-51

53

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

18

Ausschuss

EA

-

290, 333, 9

Artikel 3 Absatz 1 nach Buchstabe f

54

ALDE

 

+

 

Artikel 8 Absatz 6 nach Buchstabe d

62

67

PSE

PPE-DE

EA

Z

+

326, 203, 53

Artikel 8 nach Abs. 7

63

68

PSE

PPE-DE

 

Z

+

 

Artikel 13 Absatz 1

64=

69=

PSE

PPE-DE

 

+

 

33

Ausschuss

 

 

Artikel 14 nach Abs. 3

55=

70=

PSE

Verts/ALE

 

+

 

35

Ausschuss

 

 

Anhang Aktion 4 Nummer 4.1. Abs. 3

56=

71=

PSE

Verts/ALE

 

-

 

Anhang Aktion 4 Nummer 4.1. Abs. 7

57=

72=

PSE

Verts/ALE

 

-

 

Anhang Aktion 5 Nummer 5.1.

59

PPE-DE

EA

-

470, 137, 22

Anhang Aktion 5 nach Nummer 5.1.

58=

73=

PSE

Verts/ALE

 

+

 

52

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

nach Ziffer 1

60=

65/rev=

PSE

PPE-DE

 

+

 

61=

66=

PSE

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

547, 76, 12

Anträge auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: Schlussabstimmung

PPE-DE: Änd. 18

PSE: Schlussabstimmung

8.   Programm Kultur 2007 (2007-2013) ***I

Bericht: Vasco GRAÇA MOURA (A6-0269/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für einen Beschluss

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-2

4-5

7-8

10-11

13-16

18

20

23-24

26-28

31-34

39

41

43-44

47-48

50-60

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

3

Ausschuss

ges.

+

 

6

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

9

Ausschuss

ges.

+

 

12

Ausschuss

ges./EA

+

331, 290, 11

17

Ausschuss

ges./EA

+

335, 279, 18

19

Ausschuss

ges./EA

+

306, 292, 16

25

Ausschuss

ges.

+

 

29

Ausschuss

ges.

+

 

35

Ausschuss

ges.

+

 

36

Ausschuss

ges.

+

 

37

Ausschuss

ges.

+

 

38

Ausschuss

ges.

+

 

40

Ausschuss

ges./EA

+

313, 306, 17

42

Ausschuss

ges.

+

 

45

Ausschuss

ges.

+

 

46

Ausschuss

ges.

+

 

49

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 2 Absatz 1

68=

71=

PSE

PPE-DE

EA

-

283, 320, 27

21

Ausschuss

EA

-

355, 200, 69

Artikel 3 Abs. 2 vor Buchstabe a

65

PPE-DE

NA

+

328, 270,2 4

Artikel 5 Absatz 1 nach Spiegelstrich 3

72

Verts/ALE

 

+

 

Artikel 12 nach Buchstabe b

62

PSE

 

+

 

30

Ausschuss

 

 

Anhang Punkt I, 1.3. Absatz 4

63

PSE

 

-

 

Nach Erwägung 2

61

PSE

 

+

 

Nach Erwägung 21

64

PPE-DE

NA

+

335, 308, 3

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Nach Ziffer 1

66=

69=

PSE

PPE-DE

 

+

 

67=

70=

PSE

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

553, 61, 29

Die Änderungsanträge 14 und 22 werden zusammengefasst.

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 65

PPE-DE: Änd. 64, 65 und Schlussabstimmung

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

Änd. 6

Teil 1: Text ohne die Worte insbesondere der Bereich Kulturerbe

Teil 2: diese Worte

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 9, 12, 19, 40

PPE-DE: Änd. 17

PSE: Änd. 3, 9, 12, 19, 25, 29, 35, 36, 38, 40, 42, 46, 49

ALDE: Änd. 19, 37, 40, 45

9.   Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) ***I

Bericht: Ruth HIERONYMI (A6-0278/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für einen Beschluss

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - Abstimmung en bloc

1-14

16-20

22-33

35-41

43-50

52-77

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - gesonderte Abstimmungen

15

Ausschuss

NA

+

408, 26, 32

34

Ausschuss

ges.

+

 

51

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 1 Abs. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

78

ALDE

 

+

 

21

Ausschuss

 

 

Artikel 2 Absatz 1

86=

89=

PSE

PPE-DE

 

+

 

Artikel 6 nach Buchstabe d

80

UEN

 

-

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

42

Ausschuss

 

+

 

81

UEN

 

-

 

Artikel 16

82

UEN

 

-

 

Anhang Titel 2 Punkt 2.1. nach Spiegelstrich 2

83

UEN

 

-

 

Nach Erwägung 2

79

UEN

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Nach Ziffer 1

84=

87=

PSE

PPE-DE

 

+

 

85=

88=

PSE

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Antrag auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: Änd. 15

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 34

ALDE: Änd. 51


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Costa A6-0230/2005

Ja-Stimmen: 355

ALDE: Andrejevs, Andria, Attwooll, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Resetarits, Ries, Savi, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Meijer, Seppänen

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Krupa, Lundgren, Wohlin

NI: Belohorská, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Castiglione, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Descamps, De Veyrac, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kelam, Kirkhope, Klamt, Koch, Konrad, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mathieu, Mauro, Méndez de Vigo, Mikolášik, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Novak, Pack, Pieper, Pīks, Pinheiro, Podkański, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Sartori, Saryusz-Wolski, Schnellhardt, Schröder, Schwab, Seeber, Silva Peneda, Škottová, Spautz, Strejček, Stubb, Sudre, Surján, Tajani, Thyssen, Toubon, Ulmer, Van Orden, Vatanen, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Beňová, van den Berg, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, El Khadraoui, Fazakas, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gierek, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Lienemann, McAvan, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Panzeri, Piecyk, Pittella, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Tarabella, Tarand, Titley, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Fotyga, Janowski, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 54

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, McDonald, Markov, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Clark, Farage, Knapman, Speroni, Titford, Wise, Železný

NI: Allister, Helmer, Kilroy-Silk, Mote

PPE-DE: Demetriou, Deß, Dimitrakopoulos, Hatzidakis, Kasoulides, Kudrycka, Kušķis, Mavrommatis, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Piskorski, Samaras, Trakatellis, Vakalis, Varvitsiotis

PSE: Batzeli

Enthaltungen: 10

GUE/NGL: Krarup

NI: Claeys, Dillen, Lang, Le Pen Marine, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Brejc, Sonik

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen: Stavros Arnaoutakis, Panagiotis Beglitis, Pedro Guerreiro, Georgios Karatzaferis, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Stavros Lambrinidis, Marios Matsakis, Nikolaos Sifunakis

2.   Empfehlung Blokland A6-0287/2005

Ja-Stimmen: 70

ALDE: Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Pafilis

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Wohlin, Zapałowski

NI: Belohorská, Czarnecki Ryszard, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Gaľa, Seeberg

UEN: Aylward, Berlato, Crowley, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 424

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Flasarová, Kohlíček, Strož, Uca

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Wise

NI: Allister, Helmer

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Castiglione, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Novak, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schnellhardt, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Ettl, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gierek, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Enthaltungen: 41

GUE/NGL: Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Krarup, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Karatzaferis, Louis, Sinnott, Železný

NI: Bobošíková, Claeys, Dillen, Kilroy-Silk, Mote, Vanhecke

PPE-DE: Wijkman

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Cristiana Muscardini, Claude Turmes

Nein-Stimmen: Stephen Hughes, José Ribeiro e Castro

3.   Empfehlung Blokland A6-0287/2005

Ja-Stimmen: 82

ALDE: Malmström, Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Pafilis

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wohlin, Zapałowski

NI: Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Sonik, Stubb, Wijkman

PSE: Díez González, Golik, Grech

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 434

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Kohlíček, Strož

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Wise

NI: Helmer, Kilroy-Silk

PPE-DE: Albertini, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Castiglione, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Novak, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, De Vits, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gierek, Gill, Goebbels, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Enthaltungen: 45

ALDE: Matsakis

GUE/NGL: Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Krarup, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Karatzaferis, Louis, Sinnott, Speroni, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Mote

PPE-DE: Sommer

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Cristiana Muscardini, Claude Turmes

Nein-Stimmen: Rosa Díez González, Stephen Hughes, José Ribeiro e Castro, Louis Grech

4.   Empfehlung Blokland A6-0287/2005

Ja-Stimmen: 73

GUE/NGL: Pafilis

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wohlin, Zapałowski

NI: Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 454

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Kohlíček, Remek, Strož

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Wise

NI: Helmer, Kilroy-Silk

PPE-DE: Albertini, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Belet, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Novak, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, van den Berg, Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Enthaltungen: 48

ALDE: Andrejevs

GUE/NGL: Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Krarup, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Karatzaferis, Louis, Sinnott, Speroni, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Kozlík, Mote

PPE-DE: Wijkman

PSE: Bullmann, Paasilinna

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Claude Turmes

Nein-Stimmen: José Ribeiro e Castro, Stephen Hughes

5.   Empfehlung Blokland A6-0287/2005

Ja-Stimmen: 67

GUE/NGL: Pafilis

IND/DEM: Bonde

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Wijkman

PSE: Sakalas

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 515

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Morillon, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Speroni, Titford, Tomczak, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Helmer, Kilroy-Silk

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Belet, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Enthaltungen: 8

ALDE: Matsakis

IND/DEM: Lundgren, Wohlin

NI: Allister, Kozlík, Mote

UEN: Fotyga

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Claude Turmes

Nein-Stimmen: Stephen Hughes

6.   Empfehlung Blokland A6-0287/2005

Ja-Stimmen: 52

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Meijer, Pafilis

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Zapałowski

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Brepoels, Wijkman

PSE: Berman, Reynaud, Savary

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 501

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Kohlíček

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Karatzaferis, Knapman, Lundgren, Nattrass, Speroni, Titford, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Helmer, Kilroy-Silk, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere

Enthaltungen: 46

GUE/NGL: Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Krarup, McDonald, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Coûteaux, Louis, Sinnott

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Bullmann

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Claude Turmes

Nein-Stimmen: Stephen Hughes

7.   Empfehlung Blokland A6-0287/2005

Ja-Stimmen: 53

ALDE: Toia

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Meijer, Pafilis

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Zapałowski

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Wijkman

PSE: Muscat, Reynaud, Santoro

Verts/ALE: Aubert, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 515

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Karatzaferis, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Helmer, Kilroy-Silk, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 52

ALDE: Samuelsen

GUE/NGL: Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, McDonald, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Coûteaux, Louis, Sinnott, Speroni

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Bullmann

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Claude Turmes

Nein-Stimmen: Stephen Hughes

8.   Bericht Pack A6-0267/2005

Ja-Stimmen: 549

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Zapałowski

NI: Belohorská, Bobošíková, Martin Hans-Peter, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Busuttil, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 47

GUE/NGL: Adamou, Pafilis, Triantaphyllides

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Farage, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Wise, Wohlin

NI: Allister, Helmer, Kilroy-Silk, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bradbourn, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Ehler, Evans Jonathan, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Sumberg, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil

PSE: Riera Madurell

Enthaltungen: 23

GUE/NGL: Krarup

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Coûteaux, Louis, Speroni, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Pieper, Reul, Zvěřina

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Proinsias De Rossa

9.   Bericht Gröner A6-0263/2005

Ja-Stimmen: 547

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Borghezio, Salvini, Speroni

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stubb, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 76

GUE/NGL: Pafilis, Sjöstedt

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Wise, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Claeys, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bradbourn, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Evans Jonathan, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Iturgaiz Angulo, Jackson, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Mauro, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil

UEN: Camre

Enthaltungen: 12

GUE/NGL: Krarup, Svensson

IND/DEM: Belder, Blokland, Sinnott

NI: Kozlík

PPE-DE: Lauk, Podkański, Wijkman, Zvěřina

Verts/ALE: van Buitenen, Schlyter

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Rainer Wieland

10.   Bericht Graça Moura A6-0269/2005

Ja-Stimmen: 328

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Zapałowski

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Batzeli, Beglitis, Lambrinidis, Matsouka, Sifunakis

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Hammerstein Mintz, Harms, Hassi

Nein-Stimmen: 270

ALDE: Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Pafilis

IND/DEM: Bonde, Karatzaferis, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak

NI: Allister, Martin Hans-Peter, Mote

PSE: Andersson, Arif, Ayala Sender, Barón Crespo, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 24

GUE/NGL: Krarup, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Titford, Wise, Wohlin

NI: Kozlík

PPE-DE: Wijkman

UEN: Bielan

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Rainer Wieland

11.   Bericht Graça Moura A6-0269/2005

Ja-Stimmen: 335

ALDE: De Sarnez, Guardans Cambó

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Belohorská, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Batzeli, Beglitis, Lambrinidis, Matsouka, Sifunakis, Tzampazi

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Nein-Stimmen: 308

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Krarup, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Titford, Wise, Wohlin

NI: Allister, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Audy, Bachelot-Narquin, del Castillo Vera, Descamps, Gaubert, Gauzès, Grossetête, Mathieu, Saïfi, Sudre

PSE: Andersson, Arif, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 3

NI: Bobošíková, Kozlík

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Paul Marie Coûteaux, Patrick Louis

12.   Bericht Graça Moura A6-0269/2005

Ja-Stimmen: 553

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Borghezio, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Kozlík, Martin Hans-Peter, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Onesta, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber

Nein-Stimmen: 61

GUE/NGL: Krarup, Meijer, Pafilis, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Wise, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Helmer, Kilroy-Silk, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil

UEN: Camre

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 29

ALDE: Lehideux, Malmström

GUE/NGL: Seppänen

IND/DEM: Belder, Blokland, Coûteaux, Krupa, Louis, Pęk, Sinnott

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Zvěřina

PSE: Gill

Verts/ALE: van Buitenen, Lucas, Romeva i Rueda, Trüpel, Ždanoka

13.   Bericht Hieronymi A6-0278/2005

Ja-Stimmen: 408

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Cocilovo, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Onyszkiewicz, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Toia

GUE/NGL: Kaufmann

IND/DEM: Sinnott

NI: Belohorská, Czarnecki Ryszard, Helmer, Martin Hans-Peter, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Gomolka, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pinheiro, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Purvis, Queiró, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schnellhardt, Schöpflin, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, De Vits, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hazan, Honeyball, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kristensen, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Sifunakis, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tarabella, Thomsen, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weber Henri, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Romeva i Rueda, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 26

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Meijer, Seppänen, Svensson

IND/DEM: Bonde, Booth, Borghezio, Karatzaferis, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wohlin

NI: Allister, Gollnisch, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Schenardi

PSE: Hedh

UEN: Kristovskis

Enthaltungen: 32

ALDE: Ek

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Flasarová, Henin, Kohlíček, McDonald, Maštálka, Musacchio, Pafilis, Ransdorf, Remek, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Coûteaux

NI: Kozlík

PSE: van den Berg, Hedkvist Petersen, Segelström

UEN: Fotyga, Janowski, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Glyn Ford, David Martin, Richard Howitt, Lívia Járóka, Gérard Onesta, José Ribeiro e Castro

Nein-Stimmen: Thomas Wise


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2005)0390

Abkommen EG/Aserbaidschan: Luftverkehrsdienste *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2005)0060 — C6-0130/2005 — 2005/0011(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0060) (1),

gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0130/2005),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0230/2005),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0391

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2005 (Abänderung)

Abänderung zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 — Einzelplan IV — Gerichtshof — Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (12180/2005 — C6-0304/2005 — 2005/2159(BUDG))

Abänderung 1

EINZELPLAN IV — Gerichtshof

Stellenplan: Schaffung von 2 Dauerplanstellen B*3, 2 Dauerplanstellen C*l und 4 Stellen auf Zeit B*3

Personal im aktiven Dienst

Haushaltslinie

Haushaltsplan 2005

EBH 6/2005

Abänderung

Haushaltsplan 2005 + EBH 6 (abgeändert)

 

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

1 1 0 0

Grundgehälter

 

111 633 022

111 964 022

+73 000

112 037 022

1 1 0 1

Familienzulagen

 

8 940 000

8 967 000

+6 000

8 973 000

1 1 0 2

Auslands- und Expatriierungszulagen (einschließlich Artikel 97 des EGKS-Statuts)

 

17 770 000

17 823 000

+12 000

17 835 000

1 1 3 0

Krankenversicherung

 

3 890 000

3 902 000

+3 000

3 905 000

1 1 8 1

Reisekosten (einschließlich derjenigen der Familienmitglieder)

 

42 000

45 000

+2 000

47 000

1 1 8 2

Einrichtungs-, Wiedereinrichtungs- und Versetzungsbeihilfen

 

1 170 000

1 223 000

+30 000

1 253 000

1 1 8 3

Umzugskosten

 

217 000

238 000

+10 000

248 000

1 1 8 4

Zeitweilige Tagegelder

 

956 000

1 008 000

+23 000

1 031 000

1 1 9 1

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

1 973 000

1 242 000

- 159 000

1 083 000

Begründung

Schaffung von 8 Stellen (2 Dauerplanstellen B*3, 2 Dauerplanstellen C*1 und 4 Stellen auf Zeit B*3), die vom Rat nicht gebilligt wurden, und Wiedereinsetzung der Beträge aus dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans 7/2005.

P6_TA(2005)0392

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan IV — Gerichtshof — Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (12180/2005 — C6-0304/2005 — 2005/2159 (BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 4 vorletzter Unterabsatz,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, der am 16. Dezember 2004 endgültig festgestellt wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, der von der Kommission am 5. September 2005 vorgelegt wurde (KOM(2005) 0419),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005, der vom Rat am 3. Oktober 2005 aufgestellt wurde (12180/2005 — C6-0304/2005),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0306/2005),

A.

in der Erwägung, dass der Rat die Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst beschlossen hat,

B.

in der Erwägung, dass der Zeitpunkt für die Tätigkeitsaufnahme des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf 2005 vorverlegt wurde,

1.

beschließt, alle im Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2005 für das Gericht für den öffentlichen Dienst beantragten Planstellen einzurichten und die Mittel im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 entsprechend anzupassen;

2.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 in der geänderten Fassung;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung gemeinsam mit den Abänderungen zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 8.3.2005.

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

P6_TA(2005)0393

Verbringung von Abfallen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (15311/4/2004 — C6-0223/2005 — 2003/0139(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15311/4/2004 — C6-0223/2005),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0379) (2),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2004)0172) (039303),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0287/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 281.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC2-COD(2003)0139

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren von Artikel 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand dieser Verordnung ist der Umweltschutz; ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (3) wurde bereits mehrfach in erheblichem Umfang geändert und bedarf einer erneuten Änderung. Es ist insbesondere notwendig, den Inhalt der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (4) sowie der Entscheidung 1999/412/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 über einen Fragebogen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (5) in die genannte Verordnung einzubeziehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 sollte deshalb im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(3)

Der Beschluss 93/98/EWG des Rates (6) betraf den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (7), dessen Vertragspartei die Gemeinschaft seit 1994 ist. Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat der Rat Regeln zur Beschränkung und Kontrolle solcher Verbringungen erstellt, die unter anderem darauf abzielen, das bestehende Gemeinschaftssystem für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit den Vorschriften des Basler Übereinkommens in Einklang zu bringen.

(4)

Der Beschluss 97/640/EG des Rates (8) betraf die Genehmigung — im Namen der Gemeinschaft — der Änderung des Basler Übereinkommens gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien. Durch diese Änderung wurde jegliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten gefährlichen Abfällen aus in Anhang VII des Übereinkommens aufgeführten Staaten in dort nicht aufgeführte Staaten verboten, sowie ab dem 1. Januar 1998 jegliche derartige Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten gefährlichen Abfällen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates (9) entsprechend geändert.

(5)

Da die Gemeinschaft den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates vom 14. Juni 2001 zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (nachstehend „OECD-Beschluss“ genannt) gebilligt hat, um die Abfalllisten mit dem Basler Übereinkommen in Einklang zu bringen und bestimmte andere Vorschriften zu ändern, muss der Inhalt jenes Beschlusses in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden.

(6)

Die Gemeinschaft hat das Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe unterzeichnet.

(7)

Die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen müssen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, Rechnung getragen und eine gemeinschaftsweit einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird.

(8)

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Basler Übereinkommens begründete Verpflichtung, die Verbringung gefährlicher Abfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, muss auch beachtet werden.

(9)

Das in Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens verankerte Recht jeder Vertragspartei, die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder von in Anhang II dieses Übereinkommens aufgeführten Abfällen zu verbieten, muss ebenfalls beachtet werden.

(10)

Die Verbringung von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, sollte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn diese Abfälle in besonderen Situationen in die Gemeinschaft eingeführt werden (dies schließt auch die Durchfuhr innerhalb der Gemeinschaft ein, wenn die Abfälle in die Gemeinschaft verbracht werden). Bei solchen Verbringungen sollten die Vorschriften des Völkerrechts und internationaler Übereinkommen eingehalten werden. In diesen Fällen sollten jede für die Durchfuhr zuständige Behörde und die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft im Voraus über die Verbringung und deren Bestimmungsort unterrichtet werden.

(11)

Redundanz mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (10), die bereits Bestimmungen zur gesamten Sendung, Kanalisierung und Verbringung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Nutzung, Verwertung oder Beseitigung, Aufzeichnungen, Begleitpapiere und Rückverfolgbarkeit) von tierischen Nebenprodukten in der, in die und aus der Gemeinschaft enthält, muss vermieden werden.

(12)

Die Kommission sollte bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über das Verhältnis zwischen bestehenden sektoriellen Regelungen für die Gesundheit von Tier und Mensch und den Bestimmungen dieser Verordnung Bericht erstatten und bis zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Vorschläge zur Anpassung dieser Regelungen an diese Verordnung vorlegen, um ein gleichwertiges Kontrollniveau zu erreichen.

(13)

Wenngleich die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, sollten die nationalen Regelungen für die Verbringung von Abfällen der erforderlichen Kohärenz mit den Gemeinschaftsregelungen Rechnung tragen, damit ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit sichergestellt ist.

(14)

Im Fall von Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem die vorherige schriftliche Zustimmung solcher Verbringungen vorgeschrieben wird. Ein entsprechendes Verfahren sollte seinerseits die vorherige Notifizierung einschließen, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind und sie alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen können. Außerdem sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, begründete Einwände gegen eine derartige Verbringung zu erheben.

(15)

Im Fall von Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem vorgeschrieben wird, dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind.

(16)

Angesichts der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts ist es erforderlich, im Interesse der Effizienz vorzuschreiben, dass Notifizierungen über die zuständige Behörde am Versandort abzuwickeln sind.

(17)

Ferner sollte das System von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen geklärt werden.

(18)

Angesichts der Verantwortung der Abfallerzeuger für eine umweltgerechte Behandlung sollten die Notifizierungs- und Begleitformulare für die Verbringung von Abfällen — soweit praktikabel — von den Abfallerzeugern ausgefüllt werden.

(19)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes ist es notwendig, Verfahrensgarantien für den Notifizierenden zu schaffen.

(20)

Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (11) berücksichtigen, indem sie im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um solche Verbringungen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um systematisch Einwand dagegen zu erheben. Außerdem sollte der in der Richtlinie 75/442/EWG enthaltenen Vorschrift Rechnung getragen werden, wonach die Mitgliedstaaten ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten haben, das es der Gemeinschaft insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie bei der Abfallbeseitigung zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (12) fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden, und dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallbeseitigung behandelt werden.

(21)

Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallverwertung und unter Beachtung des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/442/EWG im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die gemäß der genannten Richtlinie erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen sicherzustellen.

(22)

Die Ausarbeitung verbindlicher Vorschriften für Abfallanlagen und die Behandlung spezifischer Abfallmaterialien auf Gemeinschaftsebene kann zusätzlich zu den bestehenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dazu beitragen, dass gemeinschaftsweit ein hohes Umweltschutzniveau erreicht, auf die Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Ausgangsbedingungen für Recycling hingearbeitet und sichergestellt wird, dass die Schaffung eines wirtschaftlich tragfähigen Binnenmarkts für das Recycling nicht behindert wird. Deshalb ist es notwendig, gemeinschaftsweit für gleiche Ausgangsbedingungen für das Recycling zu sorgen, indem gegebenenfalls in bestimmten Bereichen gemeinsame Standards angewandt werden, einschließlich für Sekundärmaterialien, um die Qualität des Recycling zu steigern. Die Kommission sollte so bald wie möglich, auf der Grundlage einer weiteren Prüfung im Rahmen der Abfallstrategie gegebenenfalls Vorschläge für solche Standards für bestimmte Abfälle und bestimmte Recyclinganlagen vorlegen und dabei die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Zwischenzeitlich sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Einwände gegen geplante Verbringungen zu erheben, wenn die damit verbundene Verwertung nicht im Einklang mit dem nationalen Recht des Versandstaates für die Abfallverwertung steht. Die Kommission sollte in der Zwischenzeit auch die Situation in Bezug auf etwaige unerwünschte Verbringungen von Abfällen in die neuen Mitgliedstaaten weiter verfolgen und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zum Vorgehen in solchen Fällen unterbreiten.

(23)

Es sollte vorgeschrieben werden, dass Abfälle, deren Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, in den Versandstaat zurückzunehmen oder auf andere Weise zu verwerten oder beseitigen sind.

(24)

Außerdem sollte verbindlich vorgeschrieben werden, dass eine für die illegale Verbringung von Abfällen verantwortliche Person die betreffenden Abfälle zurücknehmen oder auf andere Weise verwerten oder beseitigen sollte. Unterbleibt dies, so sollten die zuständigen Behörden am Versand- bzw. Bestimmungsort selbst tätig werden.

(25)

Der Geltungsbereich des zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr aus der Gemeinschaft von Abfällen, die zur Beseitigung in einem Drittstaat bestimmt sind, das kein EFTA (European Free Trade Association) -Staat ist, muss geklärt werden.

(26)

Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können die für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft vorgesehenen Kontrollverfahren anwenden.

(27)

Auch der Geltungsbereich des ebenfalls zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in einem Staat bestimmt sind, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, muss geklärt werden. Insbesondere müssen Unklarheiten in Bezug auf die Liste der Abfälle, für die dieses Verbot gilt, ausgeräumt werden und es muss sichergestellt werden, dass diese auch die in Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle — nämlich Haushaltsabfälle und Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen — umfasst.

(28)

Spezielle Regelungen für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sollten beibehalten und zu einem späteren Zeitpunkt vereinfacht werden.

(29)

Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat ein Staat ist, für den der OECD-Beschluss gilt oder der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. In anderen Fällen sollte die Einfuhr jedoch nur erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat an bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gebunden ist, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen außer wenn dies während Krisensituationen, friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen oder Krieg nicht möglich ist.

(30)

Diese Verordnung sollte im Einklang mit dem internationalen Seerecht angewandt werden.

(31)

Diese Verordnung sollte mit der im Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (13) enthaltenen Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr von Abfällen in bzw. aus überseeische(n) Länder(n) und Gebiete(n) im Einklang stehen.

(32)

Die erforderlichen Maßnahmen sollten ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen und die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit der Richtlinie 75/442/EWG und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle so erfolgt, dass während der gesamten Dauer der Verbringung, einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen könnten. Bei nicht verbotenen Ausfuhren von Abfällen aus der Gemeinschaft sollten Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Abfälle während der gesamten Verbringung und der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden. Die Anlage, die die Abfälle erhält, sollte im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben werden, die den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Standards im Wesentlichen entsprechen. Es sollte eine liste unverbindlicher Leitlinien, die als Anhaltspunkte für umweltgerechte Behandlung von Abfällen herangezogen werden können, erstellt werden.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission anhand der dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelten Berichte sowie auf der Grundlage eines separaten Fragebogens über die Umsetzung dieser Verordnung unterrichten.

(34)

Die sichere und umweltgerechte Abwrackung von Schiffen muss gewährleistet werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Schiff nach Artikel 2 des Basler Übereinkommens als Abfall eingestuft und gleichzeitig gemäß anderen internationalen Rechtsvorschriften als Schiff definiert sein kann. Es ist wichtig, an die laufenden Arbeiten zu erinnern, die auch die Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) und dem Basler Übereinkommen umfassen, um weltweit verbindliche Vorschriften aufzustellen, die für eine effiziente und wirksame Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abwrackung von Schiffen sorgen.

(35)

Im Sinne des UNECE-Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus), sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert sein, sicherzustellen, dass die betreffenden zuständigen Behörden auf geeigneten Wegen Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht vertraulich sind.

(36)

Eine wirksame internationale Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Abfallverbringungen ist für die Gewährleistung der Kontrolle von Verbringungen gefährlicher Abfälle wesentlich. Der Informationsaustausch, die gemeinsame Übernahme von Verantwortung und Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten sollten gefördert werden, um eine verträgliche Abfallbehandlung sicherzustellen.

(37)

Bestimmte Anhänge zu dieser Verordnung sollten von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren erlassen werden. Dieses Verfahren sollte auch auf Änderungen der Anhänge Anwendung finden, die erforderlich werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Änderungen der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder Ereignissen in Verbindung mit dem OECD-Beschluss oder dem Basler Übereinkommen und anderen damit zusammenhängenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung zu tragen.

(38)

Bei der Ausarbeitung der Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare nach Anhang I C sollte die Kommission unter Berücksichtigung des OECD-Beschlusses und des Basler Übereinkommens unter anderem darlegen, dass die Notifizierungs- und Begleitformulare möglichst zwei Seiten umfassen sollten, und einen genauen Zeitplan für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare der Anhänge I A und I B unter Berücksichtigung des Anhangs II festlegen. Darüber hinaus sollten in den Fällen, in denen die Begriffe und Anforderungen des OECD-Beschlusses oder des Basler Übereinkommens von Begriffen und Anforderungen dieser Verordnung abweichen, die spezifischen Anforderungen näher ausgeführt werden.

(39)

Bei der Prüfung der in Anhang IIIA aufzunehmenden Abfallgemische sollten unter anderem folgende Informationen berücksichtigt werden: die Eigenschaften der Abfälle, wie zum Beispiel ihre möglichen gefährlichen Eigenschaften, ihr Kontaminierungspotenzial und ihre physikalische Beschaffenheit, sowie die Behandlungsaspekte wie zum Beispiel die technologische Fähigkeit zur Verwertung der Abfälle und die umweltspezifischen Vorteile, die sich aus der Verwertung ergeben, einschließlich der Frage, ob die umweltgerechte Behandlung der Abfälle beeinträchtigt werden könnte. Die Kommission sollte sich darum bemühen, diesen Anhang möglichst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Termin, fertig zu stellen.

(40)

Zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten ebenfalls von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren erlassen werden. Diese sollten unter anderem ein Verfahren zur Berechnung der Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung umfassen, das von der Kommission nach Möglichkeit vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung erstellt werden sollte.

(41)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (14) erlassen werden.

(42)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

(2)   Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen:

a)

zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten;

b)

aus Drittstaaten in die Gemeinschaft;

c)

aus der Gemeinschaft in Drittstaaten;

d)

mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft von und nach Drittstaaten.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

das Abladen von Abfällen an Land, einschließlich der Abwässer und Rückstände, aus dem normalen Betrieb von Schiffen und Offshore-Bohrinseln, sofern diese Abfälle unter das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978 (Marpol 73/78) oder andere bindende internationale Übereinkünfte fallen;

b)

Abfälle, die in Fahrzeugen und Zügen sowie an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen anfallen, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abiadens dieser Abfälle zwecks Verwertung oder Beseitigung;

c)

die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (15);

d)

die Verbringung von Abfällen, die unter die Zulassungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen;

e)

die Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iv und v der Richtlinie 75/442/EWG, sofern für diese Verbringung bereits andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften mit ähnlichen Bestimmungen gelten;

f)

die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in die Gemeinschaft im Einklang mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (1991);

g)

die Einfuhr in die Gemeinschaft von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen oder im Rahmen friedensschaffender oder friedenserhaltender Maßnahmen anfallen, sofern diese Abfälle von den betreffenden Streitkräften oder Hilfsorganisationen oder in ihrem Auftrag direkt oder indirekt in den Empfängerstaat verbracht werden. In diesen Fällen ist jede für die Durchfuhr zuständige Behörde sowie die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft im Voraus über die Verbringung und den Bestimmungsort zu unterrichten.

(4)   Die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in Staaten außerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 36 und 49.

(5)   Die Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedsstaates unterliegt lediglich Artikel 33.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG;

2.

„gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (16);

3.

„Abfallgemisch“ Abfälle, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei es für das Gemisch keinen Einzeleintrag in den Anhängen III, III B, IV und IV A gibt. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehr voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemisch;

4.

„Beseitigung“ die Beseitigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 75/442/EWG;

5.

„vorläufige Beseitigung“ die Beseitigungsverfahren D13 bis D15 im Sinne des Anhangs II A der Richtlinie 75/442/EWG;

6.

„Verwertung“ die Verwertung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 75/442/EWG;

7.

„vorläufige Verwertung“ die Verwertungsverfahren R12 und R13 im Sinne des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG;

8.

„umweltgerechte Behandlung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, sichergestellt ist;

9.

„Erzeuger“ jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen („Ersterzeuger“), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Vermischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken („Neuerzeuger“) (im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442/EWG);

10.

„Besitzer“ den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden (im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/442/EWG);

11.

„Einsammler“ jede Person, die das Abfalleinsammeln im Sinne des Artikels 1 Buchstabe g der Richtlinie 75/442/EWG durchführt;

12.

„Händler“ jede Person, die in eigener Verantwortung handelt, wenn sie Abfälle kauft und anschließend verkauft, auch solche Händler, die die Abfälle nicht materiell in Besitz nehmen, und wie in Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführt;

13.

„Makler“ jede Person, die für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt, auch solche Makler, die die Abfälle nicht materiell in Besitz nehmen, wie in Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführt;

14.

„Empfänger“ die Person oder das Unternehmen, die bzw. das der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegt und zu der bzw. dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;

15.

„Notifizierender“

a)

im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist. Der Notifizierende ist eine der nachfolgend aufgeführten Personen oder Einrichtungen in der Rangfolge der Nennung:

i)

der Ersterzeuger, oder

ii)

der zugelassene Neuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt, oder

iii)

ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine Verbringung zusammengestellt hat, die an einem bestimmten, in der Notifizierung genannten Ort beginnen soll, oder

iv)

ein eingetragener Händler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder

v)

ein eingetragener Makler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder

vi)

wenn alle in den Ziffern i, ii, iii, iv und v — soweit anwendbar— genannten Personen unbekannt oder insolvent sind, der Besitzer.

Sollte ein Notifizierender im Sinne der Ziffern iv oder v es versäumen, eine der in den Artikeln 22 bis 25 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Ersterzeuger, Neuerzeuger bzw. zugelassene Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii oder iii, der diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in seinem Namen aufzutreten, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als Notifizierender. Bei illegaler Verbringung, die von einem Händler oder Makler im Sinne der Ziffern iv oder v notifiziert wurde, gilt die in den Ziffern i, ii oder iii genannte Person, die diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in ihrem Namen aufzutreten, für die Zwecke dieser Verordnung als Notifizierender;

b)

im Falle der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch die Gemeinschaft von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen jede der folgenden der Gerichtsbarkeit dieses Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen beabsichtigen oder durchführen ließen, d.h. entweder

i)

die von den Rechtsvorschriften des Versandstaats bestimmte Person oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung

ii)

die Person, die während der Ausfuhr Besitzer der Abfälle war;

16.

„Basler Übereinkommen“ das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung.

17.

„OECD-Beschluss“ den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C (92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen.

18)

„zuständige Behörde“

a)

im Falle von Mitgliedstaaten, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 53 benannte Stelle; oder

b)

im Falle eines Nichtmitgliedstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, die von diesem Nichtmitgliedstaat für die Zwecke des Übereinkommens gemäß Artikel 5 desselben als zuständige Behörde benannte Stelle; oder

c)

im Falle eines weder in Buchstabe a noch in Buchstabe b genannten Staates die Stelle, die von dem betreffenden Staat oder der betreffenden Region als zuständige Behörde bestimmt wurde oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, diejenige Behörde des Staates bzw. der Region, in deren Zuständigkeitsbereich die Verbringung von zur Verwertung, Beseitigung bzw. Durchfuhr bestimmten Abfällen fällt;

19.

„zuständige Behörde am Versandort“ die zuständige Behörde des Gebiets, von dem aus die Verbringung beginnen soll oder beginnt;

20.

„zuständige Behörde am Bestimmungsort“ die zuständige Behörde des Gebiets, in das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt oder in dem Abfälle vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verladen werden;

21.

„für die Durchfuhr zuständige Behörde“ die zuständige Behörde des Staats — mit Ausnahme des Staats der zuständigen Behörde am Versand- oder am Bestimmungsort —, durch den die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt;

22.

„Versandstaat“ jeden Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen beginnen soll oder beginnt;

23.

„Empfängerstaat“ jeden Staat, in den Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung oder zur Verladung vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verbracht werden sollen oder verbracht werden;

24.

„Durchfuhrstaat“ jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats, durch den die Verbringung von Abfällen erfolgen soll oder erfolgt;

25.

„der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegendes Gebiet“ jedes Land- oder Meeresgebiet, innerhalb dessen ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht Verwaltungs- und Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt;

26.

„überseeische Länder und Gebiete“ die in Anhang IA des Beschlusses 2001/822/EG aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete;

27.

„Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (17);

28.

„Ausgangszollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne des Artikels 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2 Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (18);

29.

„Eingangszollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle, zu der in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Abfälle gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern sind;

30.

„Einfuhr“ jede Verbringung von Abfällen in die Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft;

31.

„Ausfuhr“ eine Verbringung von Abfällen aus der Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft;

32.

„Durchfuhr“ eine Verbringung von Abfällen, die durch einen oder mehrere Staaten mit Ausnahme des Versand- oder Empfängerstaats erfolgt oder erfolgen soll;

33.

„Transport“ die Beförderung von Abfällen auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder Binnengewässern;

34.

„Verbringung“ den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll:

a)

zwischen zwei Staaten oder

b)

zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dem Schutz dieses Staates stehen, oder

c)

zwischen einem Staat und einem Landgebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört, oder

d)

zwischen einem Staat und der Antarktis oder

e)

aus einem Staat durch eines der oben genannten Gebiete oder

f)

innerhalb eines Staates, durch eines der oben genannten Gebiete, und der in demselben Staat beginnt und endet, oder

g)

aus einem geografischen Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, in einen Staat;

35.

„illegale Verbringung“ jede Verbringung von Abfällen, die

a)

ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder

b)

ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder

c)

mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden erfolgt oder

d)

in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, oder

e)

in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt, oder

f)

den Artikeln 34, 36, 39, 40, 41 und 43 widerspricht oder

g)

in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikel 3 Absätze 2 und 4 dadurch gekennzeichnet ist, dass

i)

die Abfälle offensichtlich nicht in den Anhängen III, III A oder III B aufgeführt sind oder

ii)

Artikel 3 Absatz 4 verletzt wurde oder

iii)

die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die in dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht.

TITEL II

VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN

Artikel 3

Allgemeiner Verfahrensrahmen

(1)   Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:

a)

Falls zur Beseitigung bestimmt:

alle Abfälle;

b)

falls zur Verwertung bestimmt:

i)

in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u.a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle ;

ii)

in Anhang IV A aufgeführte Abfälle;

iii)

nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IV A eingestufte Abfälle;

iv)

nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IV A eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang III A aufgeführt sind.

(2)   Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Anforderungen gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt :

a)

in Anhang III oder III B aufgeführte Abfälle;

b)

nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang III A aufgeführt sind.

(3)   Auf die in Anhang III aufgeführten Abfälle werden die einschlägigen Bestimmungen in Ausnahmefällen so angewandt, als wären sie in Anhang IV aufgeführt, wenn sie eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Diese Fälle werden gemäß Artikel 58 behandelt.

(4)   Die Verbringung von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind, um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Absatz 1. Stattdessen gelten die Verfahrensvorschriften des Artikels 18. Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen.

(5)   Die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind — einschließlich wenn dabei auch solche Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden —, zu Verwertungs- oder Beseitigungsanlagen unterliegt gemäß dieser Verordnung den gleichen Bestimmungen wie die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen.

Kapitel 1

Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

Artikel 4

Notifizierung

Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.

Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Notifizierungs- und Begleitformulare:

Die Notifizierung erfolgt anhand folgender Unterlagen:

a)

Notifizierungsformular gemäß Anhang I A und

b)

Begleitformular gemäß Anhang I B.

Bei der Einreichung einer Notifizierung füllt der Notifizierende das Notifizierungsformular und — soweit relevant — das Begleitformular aus.

Ist der Notifizierende nicht der ursprüngliche Erzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular gemäß Anhang I A unterzeichnet.

Das Notifizierungsformular und das Begleitformular werden an den Notifizierenden von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben.

2.

Informationen und Unterlagen im Notifizierungs- und Begleitformular:

Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular an oder fügt sie diesem bei. Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular an oder fügt sie diesem soweit möglich bei der Notifizierung bei.

Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß Unterabsatz 1 ausgefüllt worden sind.

3.

Zusätzliche Informationen und Unterlagen:

Ersucht eine der betroffenen zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen und Unterlagen, so werden diese vom Notifizierenden zur Verfügung gestellt. In Anhang II Teil 3 sind zusätzliche Informationen und Unterlagen aufgeführt, die verlangt werden können.

Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 und Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen sowie etwaige nach diesem Absatz verlangte zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.

4.

Abschluss eines Vertrags zwischen Notifizierendem und Empfänger:

Der Notifizierende schließt mit dem Empfänger gemäß Artikel 5 einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle.

Den beteiligten zuständigen Behörden ist bei der Notifizierung der Nachweis über den Abschluss dieses Vertrages oder eine Erklärung zur Bestätigung seines Bestehens nach Anhang I A vorzulegen. Der Notifizierende oder der Empfänger hat der zuständigen Behörde auf Ersuchen eine Kopie dieses Vertrages oder den für die betroffene zuständige Behörde als zufrieden stellend geltenden Nachweis zu übermitteln.

5.

Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder Abschluss entsprechender Versicherungen:

Gemäß Artikel 6 werden Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen. Der Notifizierende gibt zu diesem Zweck durch Ausfüllen des entsprechenden Teils des Notifizierungsformulars nach Anhang I A eine entsprechende Erklärung ab.

Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherung oder eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens) sind bei der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars oder, falls die zuständige Behörde dies auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erlaubt, vor Beginn der Verbringung vorzulegen.

6.

Geltungsbereich der Notifizierung:

Eine Notifizierung muss die Verbringung der Abfälle vom ersten Versandort einschließlich ihrer vorläufigen und nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung umfassen.

Erfolgen die anschließenden vorläufigen oder nicht-vorläufigen Verfahren in einem anderen Staat als dem ersten Empfängerstaat, so sind das nicht-vorläufige Verfahren und sein Bestimmungsort in der Notifizierung anzugeben und Artikel 15 Buchstabe f einzuhalten.

Jede Notifizierung betrifft nur einen einzigen Abfallidentifizierungscode, mit Ausnahme von:

a)

nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IV A eingestufte Abfälle. In diesem Fall ist nur eine Abfallart anzugeben;

b)

nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IV A eingestufte Abfallgemische, es sei denn sie sind in Anhang III A aufgeführt. In diesem Fall ist der Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Bedeutung anzugeben.

Artikel 5

Vertrag

(1)   Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.

(2)   Der Vertrag muss bei der Notifizierung für die Dauer der Verbringung abgeschlossen und wirksam sein, bis eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e, Artikel 16 Buchstabe e oder gegebenenfalls Artikel 15 Buchstabe d ausgestellt wird.

(3)   Der Vertrag umfasst die Verpflichtung

a)

des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 2, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist;

b)

des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 3, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist;

c)

der Anlage zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.

(4)   Sind die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so umfasst der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen:

a)

die Verpflichtung der Empfängeranlage zur Vorlage der Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Buchstabe d und gegebenenfalls Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden; und

b)

soweit anwendbar, die Verpflichtung des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Buchstabe f Ziffer ii.

(5)   Werden die Abfälle zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, verbracht, so kann der Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle verpflichtet.

Artikel 6

Sicherheitsleistung

(1)   Für jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen müssen Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden, die Folgendes abdecken:

a)

Transportkosten;

b)

Kosten der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren; und

c)

Lagerkosten für 90 Tage.

(2)   Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind dazu bestimmt, die Kosten zu decken, die anfallen,

a)

wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann; dieser Fall ist in Artikel 22 geregelt;

b)

wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung illegal ist; dieser Fall ist in Artikel 24 geregelt.

(3)   Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen müssen von dem Notifizierenden oder von einer anderen in seinem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person bei der Notifizierung oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen genehmigt, dies gestattet, spätestens bei Beginn der Verbringung hinterlegt bzw. abgeschlossen werden, wirksam sein und spätestens bei Beginn der notifizierten Verbringung für diese gültig sein.

(4)   Die zuständige Behörde am Versandort genehmigt die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbetrag.

Bei einer Einfuhr in die Gemeinschaft überprüft die zuständige Behörde am Bestimmungsort jedoch den Deckungsbetrag und genehmigt erforderlichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen.

(5)   Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen müssen für die notifizierte Verbringung und die Durchführung der Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle gültig sein und diese abdecken.

Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind freizugeben, wenn die betreffende zuständige Behörde die Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e oder bei vorläufiger Verwertung oder Beseitigung gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Buchstabe e erhalten hat.

(6)   Abweichend von Absatz 5 können die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen für den Fall, dass die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind und ein weiteres Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren im Empfängerstaat erfolgt, freigegeben werden, wenn die Abfälle die vorläufige Anlage verlassen und die betreffende zuständige Behörde die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung erhalten hat. In diesem Fall muss jede weitere Verbringung zu einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage durch eine neue Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung abgedeckt sein, es sei denn, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist. In diesem Fall ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort für die Verpflichtungen, die sich bei illegaler Verbringung ergeben, oder für die Rücknahme verantwortlich, wenn die Verbringung oder das weitere Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können.

(7)   Die zuständige Behörde innerhalb der Gemeinschaft, die die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung genehmigt hat, hat Zugriff darauf und nimmt die entsprechenden Mittel zur Einhaltung der sich aus den Artikeln 23 und 25 ergebenden Verpflichtungen, einschließlich für Zahlungen an andere betroffene Behörden, in Anspruch.

(8)   Bei einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 13 können anstelle einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung für die gesamte Sammelnotifizierung mehrere einzelne Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen für Teile der Sammelnotifizierung hinterlegt bzw. abgeschlossen werden. In derartigen Fällen müssen die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens bei Beginn der notifizierten Verbringung, die abzudecken ist, gültig sein.

Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind freizugeben, wenn die betreffende zuständige Behörde eine Bescheinigung für die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 16 Buchstabe e oder bei vorläufiger Verwertung oder Beseitigung gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Buchstabe e erhalten hat . Absatz 6 gilt entsprechend.

(9)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen nach diesem Artikel erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 7

Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort

(1)   Ist die Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß ausgeführt worden, so behält die zuständige Behörde am Versandort eine Kopie der Notifizierung und übermittelt die Notifizierung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit Kopien an die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) und setzt den Notifizierenden hiervon in Kenntnis. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.

(2)   Ist die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so muss die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden gemäß mit Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 um weitere Informationen und Unterlagen ersuchen.

Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.

In diesen Fällen verfügt die zuständige Behörde am Versandort über drei Werktage ab Eingang der ersuchten Informationen und Unterlagen, um der Anforderung nach Absatz 1 nachzukommen.

(3)   Ist die Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß ausgeführt worden, so kann die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von drei Werktagen beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren, falls sie Einwände gegen die Verbringung im Sinne der Artikel 11 und 12 hat.

Sie unterrichtet den Notifizierenden unverzüglich von ihrer Entscheidung und diesen Einwänden.

(4)   Hat die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung nicht gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Eingang weitergeleitet, so hat sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine mit Gründen versehene Erklärung zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn dem Ersuchen um Informationen gemäß Absatz 2 nicht nachgekommen worden ist.

Artikel 8

Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

(1)   Ist eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung, dass zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich sind, so ersucht sie den Notifizierenden um diese Informationen und Unterlagen und unterrichtet die anderen zuständigen Behörden von diesem Ersuchen. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen. In diesen Fällen verfügen die betroffenen zuständigen Behörden über drei Werktage ab Eingang der ersuchten Informationen und Unterlagen, um die zuständige Behörde des Bestimmungsortes zu unterrichten.

(2)   Ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung, dass die Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, so übermittelt sie dem Notifizierenden eine Empfangsbestätigung und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien davon. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung erfolgen.

(3)   Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort den Eingang der Notifizierung nicht gemäß Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Eingang bestätigt, so hat sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine mit Gründen versehene Erklärung zu übermitteln.

Artikel 9

Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung

(1)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Entscheidungen zu treffen:

a)

Zustimmung ohne Auflagen;

b)

mit Auflagen gemäß Artikel 10 verbundene Zustimmung; oder

c)

Erhebung von Einwänden gemäß den Artikeln 11 und 12.

Werden innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so gilt eine stillschweigende Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde als erteilt.

(2)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden übermitteln dem Notifizierenden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen schriftlich ihre Entscheidung und die Gründe dafür; Kopien der Schreiben werden den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

(3)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden erteilen ihre schriftliche Zustimmung durch entsprechendes Abstempeln, Unterzeichnen und Datieren des Notifizierungsformulars oder der ihnen übermittelten Kopien dieses Formulars.

(4)   Die schriftliche Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt nach Ablauf von einem Kalenderjahr ab dem Datum ihrer Erteilung oder ab einem in dem Notifizierungsformular angegebenen späteren Datum. Dies gilt jedoch nicht, falls von den betroffenen zuständigen Behörden ein kürzerer Zeitraum angegeben wird.

(5)   Eine stillschweigende Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt ein Kalenderjahr nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen.

(6)   Die geplante Verbringung darf nur erfolgen, wenn die in Artikel 16 Buchstaben a und b genannten Anforderungen erfüllt sind, und nur so lange, wie die stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind.

(7)   Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen im Zusammenhang mit einer geplanten Verbringung muss spätestens ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle durch die Anlage abgeschlossen sein, sofern von den betroffenen zuständigen Behörden kein kürzerer Zeitraum angegeben wird.

(8)   Die zuständigen Behörden widerrufen ihre Zustimmung, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass

a)

die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht; oder

b)

die mit der Verbringung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden; oder

c)

die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Anlage, in der das betreffende Verfahren durchgeführt wird, verwertet oder beseitigt werden; oder

d)

die Abfälle in einer Weise verbracht, verwertet oder beseitigt werden oder wurden, die nicht den Informationen entspricht, die im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben oder diesen beigefügt sind.

(9)   Jeder Widerruf einer Zustimmung erfolgt mittels einer förmlichen Nachricht an den Notifizierenden, von der den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger Kopien übermittelt werden.

Artikel 10

Auflagen für eine Verbringung

(1)   Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen über eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8, um ihre Zustimmung zur notifizierten Verbringung mit Auflagen zu verbinden. Diese Auflagen können sich auf einen oder mehrere der in Artikel 11 oder Artikel 12 aufgeführten Gründe stützen.

(2)   Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch Auflagen für den Transport der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen. Diese Transportauflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführt werden, und müssen geltenden Vereinbarungen, insbesondere einschlägigen internationalen Übereinkünften, angemessen Rechnung tragen.

(3)   Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch festlegen, dass ihre Zustimmung als widerrufen gilt, falls die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 spätestens bei Beginn der Verbringung gültig sind.

(4)   Auflagen werden dem Notifizierenden von der zuständigen Behörde, die diese festlegt, schriftlich mitgeteilt; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon.

Die Auflagen werden von der betreffenden zuständigen Behörde im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt.

(5)     Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch vorschreiben, dass die Anlage, in die die Abfälle verbracht werden, die Eingänge, Ausgänge und/oder den Bestand der Abfälle sowie die damit verbundene Verwertung und Beseitigung, so wie sie in der Notifizierung angegeben sind, für die Geltungsdauer der Notifizierung regelmäßig aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen sind von einer rechtlich für die Anlage verantwortlichen Person zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der notifizierten Verwertung oder Beseitigung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu übermitteln.

Artikel 11

Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

(1)   Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:

a)

Die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jegliche Verbringungen Einwände zu erheben; oder

b)

die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder

c)

der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung, an der die betreffende Person beteiligt ist, gemäß nationalen Rechtsvorschriften ablehnen; oder

d)

der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten; oder

e)

der Mitgliedstaat möchte sein Recht nach Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens wahrnehmen, die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von in Anhang II dieses Übereinkommens genannten Abfällen zu verbieten; oder

f)

die geplante Verbringung oder Beseitigung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geschlossen wurden; oder

g)

die geplante Verbringung oder Beseitigung steht unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten nicht im Einklang mit der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere den Artikeln 5 und 7,

i)

wonach der Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene angewendet werden muss; oder

ii)

wenn die besondere Anlage Abfälle zu beseitigen hat, die an einem näher gelegenen Ort anfallen, und die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang eingeräumt hat; oder

iii)

wonach sichergestellt werden muss, dass die Verbringung im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen steht; oder

h)

die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 96/61/EG fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der genannten Richtlinie in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung anwendet; oder

i)

es handelt sich um gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen (Abfallschlüssel 20 03 01); oder

j)

die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Beseitigung behandelt, und zwar auch in Fällen, in denen befristete Ausnahmen gewährt werden.

(2)   Die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) kann (können) innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen nur auf Absatz 1 Buchstaben b, c , d und f gestützte begründete Einwände erheben.

(3)   Werden in einem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, gefährliche Abfälle in so geringen jährlichen Gesamtmengen erzeugt, dass die Einrichtung neuer besonderer Beseitigungsanlagen in diesem Mitgliedstaat unwirtschaftlich wäre, so gilt Absatz 1 Buchstabe a nicht.

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort arbeitet mit der zuständigen Behörde am Versandort, die der Auffassung ist, dass der vorliegende Absatz und nicht Absatz 1 Buchstabe a Anwendung finden sollte, zusammen, um das Problem bilateral zu lösen.

Wird keine zufrieden stellende Lösung gefunden, so kann jeder Mitgliedstaat die Angelegenheit an die Kommission verweisen. Die Kommission entscheidet dann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren.

(4)   Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich schriftlich hierüber und senden dem Empfänger und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien.

(5)   Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.

(6)   Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe a ergreift, um die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen ganz oder teilweise zu verbieten oder gegen jegliche Verbringung von Abfällen Einwände zu erheben oder Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe e, sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

Artikel 12

Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

(1)   Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:

a)

Die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere den Artikeln 3, 4, 7 und 10 der genannten Richtlinie stehen; oder

b)

die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder

c)

die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat betreffend die Abfallverwertung stehen, auch dann, wenn die geplante Verbringung Abfälle betreffen würde, die zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sind, deren Standards für die Behandlung dieser bestimmten Abfälle weniger streng sind als im Versandstaat, wobei die Notwendigkeit eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes zu beachten ist.

Dies gilt nicht, sofern

i)

eine entsprechende Gemeinschaftsgesetzgebung insbesondere für Abfälle besteht und sofern Anforderungen, die mindestens so streng sind wie die in der Gemeinschaftsgesetzgebung enthaltenen, in die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Gemeinschaftsgesetzgebung aufgenommen worden sind;

ii)

das Verwertungsverfahren im Empfängerstaat unter Bedingungen erfolgt, die weitgehend den in den nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats genannten Bedingungen entsprechen;

iii)

die nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, die nicht unter Ziffer i fallen, nicht gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (19) notifiziert worden sind, wenn die genannte Richtlinie dies verlangt; oder

d)

der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung, an der die betreffende Person beteiligt ist, nach nationalen Rechtsvorschriften ablehnen; oder

e)

der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten; oder

f)

die geplante Verbringung oder Verwertung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geschlossen wurden; oder

g)

der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils rechtfertigen unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichtspunkten keine Verwertung; oder

h)

die verbrachten Abfälle sind zur Beseitigung und nicht zur Verwertung bestimmt; oder

i)

die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 96/61/EG fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der genannten Richtlinie in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung anwendet; oder

j)

die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit verbindlichen Umweltschutzstandards für Verwertungsverfahren oder verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen behandelt, und zwar auch in den Fällen, in denen befristete Ausnahmen gewährt werden; oder

k)

die betreffenden Abfälle werden nicht nach Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher Verwertungsund Recyclingverpflichtungen des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(2)   Die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) kann (können) innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auf Absatz 1 Buchstaben b, d , e und f gestützte begründete Einwände gegen die geplante Verbringung erheben.

(3)   Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich schriftlich darüber und senden dem Empfänger und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien.

(4)   Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.

(5)   Einwände, die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden, müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 mitgeteilt werden.

(6)   Der Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nationalen Rechtsvorschriften, auf die sich die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe c erhobenen Einwände stützen können, und gibt dabei an, für welche Abfälle und Verwertungsverfahren diese Einwände gelten, bevor diese Rechtsvorschriften zur Erhebung begründeter Einwände herangezogen werden.

Artikel 13

Sammelnotifizierung

(1)   Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:

a)

die Abfälle weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf; und

b)

die Abfälle werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht; und

c)

der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg ist der gleiche.

(2)   Kann aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht der gleiche Transportweg eingehalten werden, so teilt der Notifizierende dies den betroffenen zuständigen Behörden sobald wie möglich und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mit, falls die Notwendigkeit einer Änderung bereits bekannt ist.

Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden daran beteiligt, so darf die Sammelnotifizierung nicht verwendet werden, und ist eine neue Notifizierung einzureichen.

(3)   Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummern 2 und 3 abhängig machen.

Artikel 14

Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung

(1)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort, in deren Zuständigkeit spezielle Verwertungsanlagen fallen, können beschließen, dafür Vorabzustimmungen auszustellen.

Solche Entscheidungen sind auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und können jederzeit widerrufen werden.

(2)   Im Falle einer gemäß Artikel 13 eingereichten Sammelnotifizierung kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort die in Artikel 9 Absätze 4 und 5 genannte Gültigkeitsdauer für die Zustimmung im Einvernehmen mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden auf bis zu drei Jahre verlängern.

(3)   Zuständige Behörden, die beschließen, eine Vorabzustimmung gemäß den Absätzen 1 und 2 auszustellen, übermitteln der Kommission und gegebenenfalls dem OECD-Sekretariat folgende Angaben:

a)

den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage,

b)

die Beschreibung der angewandten Technologien einschließlich R-Code(s),

c)

die in den Anhängen IV und IV A aufgeführten Abfälle oder die Abfälle, für die der Beschluss gilt,

d)

die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge,

e)

die Gültigkeitsdauer,

f)

etwaige Änderungen der Vorabzustimmung,

g)

etwaige Änderungen der notifizierten Informationen und

h)

etwaige Widerrufe der Vorabzustimmung.

Dazu wird das Formular in Anhang VI verwendet.

(4)   Abweichend von den Artikeln 9, 10, und 12 unterliegen gemäß Artikel 9 erteilte Zustimmungen gemäß Artikel 10 erteilte Auflagen und gemäß Artikel 12 erhobene Einwände der betroffenen zuständigen Behörden einer Frist von sieben Werktagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 kann die zuständige Behörde am Versandort entscheiden, dass mehr Zeit notwendig ist, um vom Notifizierenden weitere Informationen oder Unterlagen zu erhalten.

In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dies dem Notifizierenden innerhalb von sieben Werktagen schriftlich mit; Kopien werden den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

Der insgesamt benötigte Zeitraum darf 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 nicht überschreiten.

Artikel 15

Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

Die Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, unterliegt folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

a)

Ist eine Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so müssen alle Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige und nicht-vorläufige Verwertung oder Beseitigung vorgesehen ist, zusätzlich zu der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung ebenfalls im Notifizierungsformular angegeben werden.

b)

Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort dürfen einer Verbringung von zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen nur dann zustimmen, wenn nach Artikel 11 oder 12 keine Gründe gegen die Verbringung von Abfällen zu den Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige oder nicht-vorläufige Verwertung oder Beseitigung erfolgen soll, vorliegen.

c)

Die betroffene Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, bestätigt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt.

Diese Bestätigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen. Die besagte Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Begleitformulars.

d)

Die Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle vornimmt, bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, den Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung.

Diese Bescheinigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.

Die besagte Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten Begleitformulars.

e)

Liefert eine Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen vornimmt, die Abfälle zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung an eine im Empfängerstaat gelegene Anlage, so muss sie so bald wie möglich, spätestens jedoch ein Kalenderjahr nach Lieferung der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, eine Bescheinigung von dieser Anlage über die Durchführung der nachfolgenden nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erhalten.

Die besagte Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich die entsprechende(n) Bescheinigung(en) unter Angabe der Verbringung(en), auf die die Bescheinigung(en) sich bezieht bzw. beziehen.

f)

Eine Lieferung gemäß Buchstabe e an eine Anlage

i)

im ursprünglichen Verstandstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bedarf einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieses Titels; oder

ii)

in einem Drittstaat bedarf einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, wobei die Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen zuständigen Behörden auch für die ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat gelten.

Artikel 16

Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften

Nach der Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung durch die betroffenen zuständigen Behörden füllen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular oder im Falle einer Sammelnotifizierung die Begleitformulare an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen es bzw. sie und behalten selbst eine Kopie bzw. Kopien davon. Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

a)

Ausfüllen des Begleitformulars durch den Notifizierenden: Sobald der Notifizierende die Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat bzw. die stillschweigende Zustimmung der Letzteren voraussetzen kann, trägt er das tatsächliche Datum der Verbringung in das Begleitformular ein und füllt dieses ansonsten soweit wie möglich aus.

b)

Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung: Der Notifizierende übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger mindestens drei Werktage vor Beginn der Verbringung unterzeichnete Kopien des gemäß Buchstabe a ausgefüllten Begleitformulars.

c)

Bei jedem Transport mitzuführende Unterlagen: Der Notifizierende behält eine Kopie des Begleitformulars. Bei jedem Transport sind das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen zuständigen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitzuführen. Das Begleitformular wird von der Anlage, in die die Abfalle verbracht werden, aufbewahrt.

d)

Schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Anlage: Die Anlage bestätigt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt.

Diese Bestätigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.

Die Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Begleitformulars.

e)

Bescheinigung der nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung durch die Anlage. Die Anlage, die die nicht-vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, den Abschluss der nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle.

Diese Bescheinigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.

Die Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten Begleitformulars.

Artikel 17

Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung

(1)   Bei erheblichen Änderungen der Einzelheiten und/oder Bedingungen einer Verbringung mit Zustimmung, einschließlich Änderungen der vorgesehenen Menge, des Transportwegs, der Beförderung, des Zeitpunkts der Verbringung oder des Transportunternehmens, unterrichtet der Notifizierende die betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger unverzüglich und, sofern möglich, vor Beginn der Verbringung.

(2)   In solchen Fällen ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn alle betroffenen zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass die beabsichtigten Änderungen keine erneute Notifizierung erfordern.

(3)   Berühren derartige Änderungen andere zuständige Behörden als die von der ursprünglichen Notifizierung betroffenen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen.

Kapitel 2

Allgemeine Informationspflichten

Artikel 18

Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind

(1)   Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:

a)

Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird.

b)

Das in Anhang VII enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen.

(2)   Der in Anhang VII genannte Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger muss bei Beginn der Verbringung wirksam sein und für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z.B. bei Insolvenz), für den Empfänger die Verpflichtung enthalten,

a)

die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und

b)

erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen.

Der betreffenden zuständigen Behörde ist auf Ersuchen von der Person, die die Verbringung veranlasst, oder vom Empfänger eine Kopie dieses Vertrages zu übermitteln.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Absatz 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern dies nach Gemeinschafts- und nationalem Recht erforderlich ist.

Kapitel 3

Allgemeine Vorschriften

Artikel 19

Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme in einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen im Notifizierungsformular oder in Artikel 18 genannte Abfälle nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.

Artikel 20

Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen

(1)   Alle in Bezug auf eine notifizierte Verbringung an die zuständigen Behörden gerichteten oder von diesen verschickten Unterlagen sind von den zuständigen Behörden, vom Notifizierenden, vom Empfänger und von der Anlage, in die die Abfälle verbracht werden, mindestens drei Jahre lang, gerechnet ab Beginn der Verbringung, innerhalb der Gemeinschaft aufzubewahren.

(2)   Gemäß Artikel 18 Absatz 1 angegebene Informationen sind von der Person, die die Verbringung veranlasst, vom Empfänger und von der Anlage, in die die Abfälle verbracht werden, mindestens drei Jahre lang, seit dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung, innerhalb der Gemeinschaft aufzubewahren.

Artikel 21

Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen

Die zuständigen Behörden am Versand- bzw. Bestimmungsort können auf geeigneten Wegen, wie dem Internet, Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen, die sie genehmigt haben, öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht vertraulich sind.

Kapitel 4

Rücknahmeverpflichtungen

Artikel 22

Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

(1)   Erhält eine der betroffenen zuständigen Behörden Kenntnis davon, dass eine Verbringung von Abfällen, einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung, nicht gemäß den Bedingungen des Notifizierungs- und des Begleitformulars und/oder des in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 genannten Vertrags abgeschlossen werden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort. Weist eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu ihr verbrachte Abfälle zurück, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort hiervon.

(2)   Die zuständige Behörde am Versandort stellt außer in den in Absatz 3 genannten Fällen sicher, dass die betreffenden Abfälle von dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in das Gebiet ihrer Gerichtsbarkeit oder ein anderes Gebiet im Versandstaat zurückgenommen werden.

Dies erfolgt innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der Undurchführbarkeit der Verbringung mit Zustimmung der Abfälle oder ihrer Verwertung oder Beseitigung und den Gründen hierfür Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich davon benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.

(3)   Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörden, die mit der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle befasst sind, der Auffassung sind, dass die Abfälle auf andere Weise im Empfängerstaat oder andernorts vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden können.

Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die verbrachten Abfälle im Laufe des in der betreffenden Einrichtung durchgeführten Verfahrens in irreversibler Weise mit anderen Abfällen vermischt wurden, bevor eine betroffene zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass die notifizierte Verbringung nicht wie in Absatz 1 vorgesehen abgeschlossen werden kann. Diese Gemische sind auf andere Weise gemäß Unterabsatz 1 zu verwerten oder zu beseitigen.

(4)   Im Falle der Rücknahme gemäß Absatz 2 ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.

Eine neue Notifizierung ist gegebenenfalls vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.

Die zuständigen Behörden dürfen sich weder der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, noch den entsprechenden Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren widersetzen.

(5)   Im Falle alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Empfängerstaats gemäß Absatz 3 ist gegebenenfalls eine neue Notifizierung vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.

Erfolgt eine solche neue Notifizierung durch den Notifizierenden, so ist sie auch bei der zuständigen Behörde des ursprünglichen Versandstaats einzureichen.

(6)   Im Falle alternativer Vorkehrungen im ursprünglichen Empfängerstaat gemäß Absatz 3 bedarf es keiner erneuten Notifizierung, und ein hinreichend begründeter Antrag ist ausreichend. So ein hinreichend begründeter Antrag, mit dem um Zustimmung zu der alternativen Vorkehrung ersucht wird, ist von dem ursprünglich Notifizierenden an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort an die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu übermitteln.

(7)   Bedarf es keiner erneuten Notifizierung gemäß Absatz 4 oder 6, so ist vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 bzw. Artikel 16 auszufüllen.

Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort gemäß Absatz 4 oder 5 eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner neuen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen.

(8)   Die Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, enden, wenn die Anlage die in Artikel 16 Buchstabe e oder gegebenenfalls in Artikel 15 Buchstabe e genannte Bescheinigung über die nicht-vorläufige Verwertung oder Beseitigung ausgestellt hat. Im Falle einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 6 Absatz 6 endet die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, wenn die Anlage die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung ausgestellt hat.

Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung aus, die zu einer illegalen Verbringung führt und in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so finden die Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Anwendung.

(9)   Werden in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer Verbringung einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung entdeckt, die nicht abgeschlossen werden kann, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in anderer Weise getroffen werden.

Artikel 23

Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann

(1)   Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3, sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort von der Undurchführbarkeit einer Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung oder Beseitigung Kenntnis erhalten hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 22 Absatz 9, werden folgendermaßen angelastet:

a)

dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls dies nicht möglich ist,

b)

gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,

c)

der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist,

d)

nach anderweitiger Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

(2)   Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 24

Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

(1)   Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(2)   Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

a)

vom Notifizierenden de facto zurückgenommen werden oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,

b)

vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

c)

von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

d)

von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden oder, falls dies nicht möglich ist,

e)

mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden.

Diese Rücknahme, Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.

Im Falle der Rücknahme gemäß Buchstaben a, b und c ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn alle betroffenen zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.

Die erneute Notifizierung ist von den in Buchstabe a, b oder c genannten Personen oder Behörden in dieser Reihenfolge einzureichen.

Keine zuständige Behörde darf sich der Rückfuhr von illegal verbrachten Abfällen widersetzen. Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Buchstaben d und e durch die zuständige Behörde am Versandort reicht die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person eine erneute Notifizierung ein, es sei denn alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag derselben ausreicht.

(3)   Hat der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise

a)

vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,

b)

von der zuständigen Behörde selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person, verwertet oder beseitigt werden.

Die Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von den zuständigen Behörden am Versandort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Versandort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die anderen zuständigen Behörden übermittelt wurden.

Zu diesem Zweck arbeiten die betroffenen zuständigen Behörden erforderlichenfalls bei der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zusammen.

(4)   Bedarf es keiner erneuten Notifizierung, so ist von der für die Rücknahme verantwortlichen Person oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 oder Artikel 16 auszufüllen.

Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner neuen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen.

(5)   Insbesondere in Fällen, in denen weder der Notifizierende noch der Empfänger für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden kann, arbeiten die betroffenen zuständigen Behörden zusammen um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle verwertet oder beseitigt werden.

(6)   Wird im Falle einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 6 Absatz 6 eine illegale Verbringung nach Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung festgestellt, so endet die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, wenn die Anlage die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung ausgestellt hat.

Stellt die Anlage eine Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung aus, die zu einer illegalen Verbringung führt und in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so finden Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Anwendung.

(7)   Werden Abfälle aus einer illegalen Verbringung entdeckt, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise getroffen werden.

(8)   Die Artikel 34 und 36 gelten nicht für die Rückfuhr illegal verbrachter Abfälle in einen Versandstaat, der unter die in diesen Artikeln enthaltenen Verbote fällt.

(9)   Im Falle einer illegalen Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe g unterliegt die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen im vorliegenden Artikel begründeten Verpflichtungen wie der Notifizierende.

(10)   Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 25

Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

(1)   Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen aus einer illegalen Verbringung einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 2 sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7, werden folgendermaßen angelastet:

a)

dem Notifizierenden de facto gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,

b)

dem Notifizierenden de jure oder gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,

c)

der zuständigen Behörde am Versandort.

(2)   Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 einschließlich der möglichen Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:

a)

dem Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,

b)

der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

(3)   Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 5 einschließlich der möglichen Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:

a)

dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge und/oder dem Empfänger nach Maßgabe der Entscheidung der beteiligten zuständigen Behörden oder, falls dies nicht möglich ist,

b)

gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,

c)

den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort.

(4)   Im Falle einer illegalen Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe g unterliegt die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen im vorliegenden Artikel begründeten Verpflichtungen wie der Notifizierende.

(5)   Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.

Kapitel 5

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Artikel 26

Form der Benachrichtigungen

(1)   Die unten aufgeführten Unterlagen und Informationen können per Post versandt werden:

a)

die Notifizierung einer beabsichtigten Verbringung gemäß den Artikeln 4 und 13;

b)

ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8;

c)

die Übermittlung von Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8;

d)

die schriftliche Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung gemäß Artikel 9;

e)

Auflagen für eine Verbringung gemäß Artikel 10;

f)

Einwände gegen eine Verbringung gemäß den Artikeln 11 und 12;

g)

Angaben zu Entscheidungen über die Ausstellung von Vorabzustimmungen für bestimmte Verwertungsanlagen gemäß Artikel 14 Absatz 3;

h)

die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;

i)

die Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;

j)

Vorabinformationen zum tatsächlichen Beginn der Verbringung gemäß Artikel 16;

k)

Informationen über Änderungen in Bezug auf die Verbringung nach deren Zustimmung gemäß Artikel 17; und

l)

die gemäß den Titeln IV, V und VI zu übermittelnden schriftlichen Zustimmungen und Begleitformulare.

(2)   Mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen alternativ auf folgende Weise übermittelt werden:

a)

per Fax; oder

b)

per Fax mit nachträglicher Übersendung per Post; oder

c)

per E-Mail mit digitaler Unterschrift. In diesem Falle gilt anstelle der geforderten Stempelung und Unterzeichnung die digitale Unterschrift; oder

d)

per E-Mail ohne digitale Unterschrift mit nachträglicher Übersendung per Post.

(3)   Die gemäß Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 18 bei jedem Transport mitzuführenden Unterlagen können in elektronischer Form mit digitalen Unterschriften erstellt werden, sofern sie während des Transports jederzeit lesbar gemacht werden können und dies für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.

(4)   Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen und Informationen können mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden per elektronischem Datenaustausch mit elektronischer Signatur oder elektronischer Authentifizierung gemäß der Richtlinie 468/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (20)oder mit einem vergleichbaren elektronischen Authentifizierungssystem, das das gleiche Sicherheitsniveau bietet, eingereicht und ausgetauscht werden. In diesen Fällen können organisatorische Regelungen für den elektronischen Datenaustausch getroffen werden.

Artikel 27

Sprache

(1)   Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen, Informationen, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten sind in einer Sprache bereitzustellen, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.

(2)   Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden hat der Notifizierende beglaubigte Übersetzungen in einer Sprache vorzulegen, die für diese Behörden annehmbar ist.

Artikel 28

Differenzen bezüglich der Einstufung

(1)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen, so wird das betreffende Material als Abfälle behandelt. Das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, bleibt hiervon unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind.

(2)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob notifizierte Abfälle als in Anhang III, III A, III B oder IV aufgeführte Abfälle einzustufen sind, so werden die betreffenden Abfälle als in Anhang IV aufgeführte Abfälle angesehen.

(3)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob eine Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen für die Beseitigung.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für die Zwecke dieser Verordnung; die Rechte der Beteiligten zur gerichtlichen Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten bleiben hiervon unberührt.

Artikel 29

Verwaltungskosten

Dem Notifizierenden können angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie übliche Kosten angemessener Analysen und Kontrollen auferlegt werden.

Artikel 30

Abkommen für Grenzgebiete

(1)   In Ausnahmefällen, wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, können die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abschließen.

(2)   Solche bilateralen Abkommen können auch abgeschlossen werden, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können solche Abkommen auch mit Staaten abschließen, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(4)   Diese Abkommen werden der Kommission vor Beginn ihrer Anwendung notifiziert.

Kapitel 6

Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten

Artikel 31

Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten hat die zuständige Behörde am Versandort zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Titels bei der zuständigen Behörde der Drittstaaten anzufragen, ob sie eine schriftliche Zustimmung für die geplante Verbringung erteilen möchte:

a)

für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens innerhalb von 60 Tagen, es sei denn sie hat auf dieses Recht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens verzichtet, oder

b)

für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.

Artikel 32

Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

(1)   Bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, findet Artikel 31 Anwendung.

(2)   Bei einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung zwischen Orten im selben Mitgliedstaat, mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, kann die in Artikel 9 genannte Zustimmung stillschweigend erteilt werden; werden keine Einwände erhoben oder Auflagen erteilt, so kann die Verbringung 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 beginnen.

TITEL III

VERBRINGUNGEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 33

Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets fest. Hierbei ist der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und der gemeinschaftlichen Regelung nach den Titeln II und VII Rechnung zu tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Regelung nach den Titeln II und VII in ihrem Zuständigkeitsgebiet anwenden.

TITEL IV

AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN DRITTSTAATEN

Kapitel 1

Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 34

Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

(1)   Jegliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft ist verboten.

(2)   Das Ausfuhrverbot in Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.

(3)   Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, ist jedoch auch verboten,

a)

wenn der betreffende EFTA-Staat die Einfuhr derartiger Abfälle verbietet; oder

b)

wenn die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltgerechte Weise im Sinne des Artikels 49 behandelt werden.

(4)   Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 22 und 24 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

Artikel 35

Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

(1)   Bei der Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft in EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.

(2)   Es gelten folgende Anpassungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen; und

b)

die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung für die Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde außerhalb der Gemeinschaft erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde am Versandort kann ihre Entscheidung vor Ablauf der Frist von 61 Tagen treffen, wenn sie die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten hat.

(3)   Es gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung;

b)

die zuständige Behörde am Versandort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Zustimmung zu der betreffenden Verbringung;

c)

der Transporteur legt der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor;

d)

sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben;

e)

hat die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, von der Anlage noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; und

f)

der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 genannte Vertrag muss folgende Bestimmungen enthalten:

i)

Stellt eine Anlage eine unrichtige Bescheinigung über die Beseitigung aus, in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so trägt der Empfänger die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde am Versandort und aus der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf eine andere, umweltgerechte Weise ergeben;

ii)

innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle übermittelt die Anlage dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des vervollständigten Begleitformulars, mit Ausnahme der in Ziffer iii genannten Bescheinigung über die Beseitigung; und

iii)

die Anlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dass die Beseitigung der Abfälle abgeschlossen ist, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars, die diese Bescheinigung enthalten.

(4)   Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn

a)

der Notifizierende eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Gemeinschaft erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;

c)

wirksame Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde; und

d)

die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.

(5)   Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Beseitigung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

(6)   Entdeckt eine Ausfuhrzollstelle oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

a)

unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft unterrichtet und

b)

sicherstellt, dass die Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Kapitel 2

Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Abschnitt 1

Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

Artikel 36

Ausfuhrverbot

(1)   Die Ausfuhr folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten:

a)

in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle;

b)

in Anhang V Teil 3 aufgeführte Abfälle;

c)

gefährliche Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

d)

Gemische gefährlicher Abfälle sowie Gemische gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

e)

Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;

f)

Abfälle, deren Einfuhr der Empfängerstaat verboten hat; oder

g)

Abfälle, die nach der begründeten Annahme der zuständigen Behörde am Versandort im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltgerechte Weise im Sinne des Artikels 49 behandelt werden.

(2)   Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 22 und 24 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage von Belegen, die von dem Notifizierenden in geeigneter Weise vorzulegen sind, festlegen, dass bestimmte in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle von dem Ausfuhrverbot auszunehmen sind, wenn sie keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweisen, wobei hinsichtlich der in dem genannten Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (21) zu berücksichtigen sind.

(4)   Die Tatsache, dass ein Abfall nicht in Anhang V als gefährlicher Abfall aufgeführt ist oder dass er in Anhang V Teil 1 Liste B aufgeführt ist, steht in Ausnahmefällen der Einstufung als gefährlich nicht entgegen, so dass er unter das Ausfuhrverbot fällt, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweist, wobei hinsichtlich der in dem genannten Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission zu berücksichtigen sind, wie dies in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und im einleitenden Absatz des Anhangs III der vorliegenden Verordnung vorgesehen ist.

(5)   In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung den vorgesehenen Empfängerstaat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Fälle vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund der erhaltenen Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und gegebenenfalls Anhang V gemäß Artikel 58 anpassen.

Artikel 37

Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder III A aufgeführten Abfällen

(1)   In Bezug auf Abfälle, die in den Anhängen III oder III A aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß Artikel 36 verboten ist, ersucht die Kommission innerhalb von 20 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt,

i)

um die schriftliche Bestätigung, dass die Abfälle zur Verwertung in diesem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und

ii)

um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde.

Die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, können zwischen folgenden Optionen wählen:

a)

Verbot; oder

b)

Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35; oder

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat.

(2)   Vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt die Kommission eine Verordnung, die alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Antworten berücksichtigt, und unterrichtet den mit Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss.

Hat ein Staat keine Bestätigung gemäß Absatz 1 erteilt oder ist aus irgendwelchen Gründen an einen Staat kein Ersuchen ergangen, so gilt Absatz 1 Buchstabe b.

Die Kommission aktualisiert die erlassene Verordnung regelmäßig.

(3)   Gibt ein Staat an, dass die Verbringung bestimmter Abfälle keinerlei Kontrolle unterliegt, so gilt Artikel 18 für solche Verbringungen entsprechend.

(4)   Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

(5)   Auf die Verbringung von Abfällen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestuft sind, oder die Verbringung von Abfallgemischen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III oder III A eingestuft sind, oder die Verbringung von in Anhang III B eingestuften Abfällen findet Absatz 1 Buchstabe b Anwendung, sofern die Ausfuhr dieser Abfälle bzw. Abfallgemische nicht nach Artikel 36 verboten ist.

Abschnitt 2

Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

Artikel 38

Ausfuhr von in den Anhängen III, III A, III B, IV und IV A aufgeführten Abfällen

(1)   Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III, III A, III B, IV und IV A aufgeführten Abfällen sowie von nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IV oder IV A eingestuften Abfällen oder Abfallgemischen aus der Gemeinschaft, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss gilt, mit oder ohne Durchfuhr durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Anpassungen und Ergänzungen.

(2)   Es gelten die folgenden Anpassungen:

a)

Die in Anhang III A aufgeführten für ein vorläufiges Verfahren bestimmten Abfallgemische unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, wenn eine nachfolgende vorläufige oder nicht-vorläufige Verwertung oder Beseitigung in einem Staat erfolgen soll, für den der OECD-Beschluss nicht gilt;

b)

die in Anhang III B aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;

c)

die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft in Form einer stillschweigenden Zustimmung erteilt werden.

(3)   Für die Ausfuhr von in Anhang IV und IV A aufgeführten Abfällen gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

a)

Die zuständige Behörde am Versandort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidung zur Zustimmung der Verbringung;

b)

der Transporteur legt der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor;

c)

sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben;

d)

hat die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, von der Anlage noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; und

e)

der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 genannte Vertrag muss folgende Bestimmungen enthalten:

i)

Stellt eine Anlage eine unrichtige Bescheinigung über die Verwertung aus, in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so trägt der Empfänger die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde am Versandort und aus der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf eine andere, umweltgerechte Weise ergeben;

ii)

innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der zur Verwertung bestimmten Abfälle übermittelt die Anlage dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des vervollständigten Begleitformulars, mit Ausnahme der in Ziffer iii genannten Bescheinigung über die Verwertung; und

iii)

die Anlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Verwertung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dass die Verwertung der Abfälle abgeschlossen ist, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars, die diese Bescheinigung enthalten.

(4)   Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn

a)

der Notifizierende die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde oder vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

Artikel 35 Absatz 4 Buchstaben b, c und d erfüllt ist.

(5)   Umfasst die in Absatz 1 beschriebene Ausfuhr von in den Anhängen IV und IV A aufgeführten Abfällen die Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gelten folgende Anpassungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen; und

b)

die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung für die Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde am Versandort kann ihre Entscheidung vor Ablauf der Frist von 61 Tagen treffen, wenn sie die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten hat.

(6)   Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

(7)   Entdeckt eine Ausfuhrzollstelle oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

a)

unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft unterrichtet und

b)

sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Kapitel 3

Allgemeine Vorschriften

Artikel 39

Ausfuhren in die Antarktis

Die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.

Artikel 40

Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete

(1)   Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft in überseeische Länder und Gebiete ist verboten.

(2)   Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete gilt das Verbot des Artikels 36 entsprechend.

(3)   Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete, die nicht unter das in Absatz 2 genannte Verbot fallen, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend.

TITEL V

EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATEN

Kapitel 1

Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 41

Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

(1)   Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten; mit Ausnahme von Einfuhren aus

a)

Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind; oder

b)

anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; oder

c)

anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben; oder

d)

anderen Gebieten in Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedensschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe b oder c geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist.

(2)   Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen für die Beseitigung besonderer Abfälle in diesen Mitgliedstaaten bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen schließen, wenn die Behandlung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltgerechter Weise im Sinne des Artikels 49 erfolgen würde.

Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen.

Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen gewährleisten, dass die Beseitigung in einer genehmigten Anlage durchgeführt wird und den Anforderungen einer umweltgerechten Behandlung genügt.

Die Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen ferner gewährleisten, dass die Abfälle im Versandstaat erzeugt werden und die Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgt, der das Abkommen oder die Vereinbarung geschlossen hat.

Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen sind der Kommission vor ihrem Abschluss zu notifizieren. In Notfällen können sie jedoch bis spätestens einen Monat nach Abschluss notifiziert werden.

(3)   Den gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind die Verfahrensvorschriften des Artikels 42 zugrunde zu legen.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Staaten müssen der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats zuvor einen hinreichend begründeten Antrag unterbreiten, der sich darauf stützt, dass sie die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die umweltgerechte Beseitigung der Abfälle nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.

Artikel 42

Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

(1)   Bei der Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.

(2)   Es gelten folgende Anpassungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen; und

b)

während Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedensschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.

(3)   Es gelten folgende zusätzlichen Bestimmungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon;

b)

die zuständige Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Zustimmung zu der betreffenden Verbringung;

c)

der Transporteur legt der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor; und

d)

nach Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten übermittelt die Eingangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle in die Gemeinschaft verbracht wurden.

(4)   Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn:

a)

der Notifizierende eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;

c)

eine wirksame Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde; und

d)

die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.

(5)   Entdeckt eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

a)

unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft unterrichtet, die die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet und

b)

sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Kapitel 2

Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 43

Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

(1)   Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten; mit Ausnahme von Einfuhren aus

a)

Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt; oder

b)

anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind; oder

c)

anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; oder

d)

anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben; oder

e)

anderen Gebieten in den Fällen, in denen ausnahmsweise in Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedensschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe b oder c geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist.

(2)   Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen für die Verwertung besonderer Abfälle in diesen Mitgliedstaaten schließen, wenn die Behandlung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltgerechter Weise gemäß Artikel 49 erfolgen würde.

In solchen Fällen findet Artikel 41 Absatz 2 Anwendung.

(3)   Den gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind, soweit relevant, die Verfahrensvorschriften nach Artikel 42 zugrunde zu legen.

Artikel 44

Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

(1)   Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft aus bzw. durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.

(2)   Es gelten folgende Anpassungen:

a)

Die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft stillschweigend erteilt werden;

b)

die vorherige schriftliche Notifizierung gemäß Artikel 4 kann vom Notifizierenden eingereicht werden; und

c)

in den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e genannten Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedensschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.

(3)   Darüber hinaus ist Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b, c und d einzuhalten.

(4)   Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn

a)

der Notifizierende die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde oder vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;

c)

eine wirksame Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde; und

d)

die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.

(5)   Entdeckt eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

a)

unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft unterrichtet, die die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet und

b)

sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Artikel 45

Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft

a)

aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder

b)

durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist,

gilt Artikel 42 entsprechend.

Kapitel 3

Allgemeine Vorschriften

Artikel 46

Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten

(1)   Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft gilt Titel II entsprechend.

(2)   Ein oder mehrere überseeische Länder und Gebiete und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, können auf Verbringungen aus den überseeischen Ländern und Gebieten in den betreffenden Mitgliedstaat nationale Verfahren anwenden.

(3)   Mitgliedstaaten, die Absatz 2 anwenden, unterrichten die Kommission über die angewandten nationalen Verfahren.

TITEL VI

DURCHFUHR DURCH DIE GEMEINSCHAFT AUS UND NACH DRITTSTAATEN

Kapitel 1

Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 47

Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

Für die Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von und nach Drittstaaten gilt Artikel 42 entsprechend mit den nachstehenden Anpassungen und Ergänzungen:

a)

Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übermitteln gegebenenfalls der Eingangs- und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft jeweils eine abgestempelte Kopie der Entscheidungen zur Zustimmung zu der Verbringung oder, falls sie ihre stillschweigende Zustimmung erteilt haben, eine Kopie der Empfangsbestätigung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a; und

b)

sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben.

Kapitel 2

Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 48

Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

(1)   Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von und nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, gilt Artikel 47 entsprechend.

(2)   Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Mitgliedstaaten von und nach Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gilt Artikel 44 entsprechend mit den nachstehenden Anpassungen und Ergänzungen:

a)

Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übermitteln gegebenenfalls der Eingangs- und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft jeweils eine abgestempelte Kopie der Entscheidungen zur Zustimmung zu der Verbringung oder, falls sie ihre stillschweigende Zustimmung erteilt haben, eine Kopie der Empfangsbestätigung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a; und

b)

sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der/den für die Durchfuhr zuständigen Behörde(n) in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben.

(3)   Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, nach einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder umgekehrt, ist Absatz 1 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, und Absatz 2 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, anwendbar.

TITEL VII

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel 49

Umweltschutz

(1)   Der Erzeuger, der Notifizierende und andere an der Verbringung von Abfällen und/oder ihrer Verwertung oder Beseitigung beteiligte Unternehmen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und während ihrer Verwertung und Beseitigung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und in umweltgerechter Weise behandelt werden. Dazu gehört insbesondere — wenn die Verbringung innerhalb der Gemeinschaft erfolgt — die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG sowie der anderen Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft.

(2)   Im Falle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft verfährt die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft folgendermaßen:

a)

Sie schreibt vor und bemüht sich sicherzustellen, dass alle ausgeführten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung gemäß Artikel 36 und 38 oder Beseitigung gemäß Artikel 34 im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden;

b)

sie untersagt die Ausfuhr von Abfällen in Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Buchstaben a behandelt werden.

Bei dem betroffenen Abfallverwertungs- oder —beseitigungsverfahren kann eine umweltgerechte Behandlung unter anderem dann angenommen werden, wenn der Notifizierende oder die zuständige Behörde im Empfängerstaat nachweisen kann, dass die Anlage, die die Abfälle erhält, im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen.

Diese Annahme lässt die Gesamtbeurteilung der umweltgerechten Behandlung während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerdrittstaat unberührt.

Als Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen können die in Anhang VIII aufgeführten Leitlinien herangezogen werden.

(3)   Im Falle der Einfuhr in die Gemeinschaft verfährt die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft folgendermaßen:

a)

Sie schreibt vor und stellt durch Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle in ihr Zuständigkeitsgebiet verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG und der übrigen Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Verwendung von Verfahren oder Methoden behandelt werden, die die Umwelt schädigen können;

b)

sie untersagt die Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Buchstaben a behandelt werden.

Artikel 50

Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Ermittlung von illegalen Verbringungen und über die für derartige Verbringungen vorgesehenen Sanktionen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Kontrollen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG und die stichprobenartige Kontrolle von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor.

(3)   Die Kontrolle von Verbringungen kann insbesondere folgendermaßen vorgenommen werden:

a)

am Herkunftsort mit dem Erzeuger, Besitzer oder Notifizierendem,

b)

am Bestimmungsort mit dem Empfänger oder der Anlage ,

c)

an den Außengrenzen der Gemeinschaft und/oder

d)

während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft.

(4)   Die Kontrollen im Zusammenhang mit den Verbringungen umfassen die Einsichtnahme in Unterlagen, Identitätsprüfungen und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle.

(5)   Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen durch bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit.

Die Mitgliedstaaten benennen die Personen in Uhren Dienststellen, die für diese Zusammenarbeit verantwortlich sind, und legen den Schwerpunkt/die Schwerpunkte für die Kontrollen der Beschaffenheit der Abfälle fest. Diese Informationen werden an die Kommission Übermittelt, die den in Artikel 54 genannten Anlaufstellen ein vollständiges Verzeichnis zuleitet.

(6)   Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates kann ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtig sind und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden.

Artikel 51

Berichte der Mitgliedstaaten

(1)   Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kopie des Berichts für das vorangegangene Kalenderjahr, den er gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens erstellt und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelt hat.

(2)   Zum Ende jedes Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten auch einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang IX gestützten Bericht über das vorangegangene Jahr, den sie der Kommission übermitteln.

(3)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Berichte werden der Kommission in elektronischer Form übermittelt.

(4)   Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.

Artikel 52

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen und/oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologien fördern und entsprechende Regeln bewährter Verfahren entwickeln.

Artikel 53

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.

Artikel 54

Benennung von Anlaufstellen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die um Auskunft ersuchende Personen oder Unternehmen informieren oder beraten. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

Artikel 55

Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft benennen. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Benennung solcher Zollstellen, so dürfen Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat passieren.

Artikel 56

Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennungen

a)

der zuständigen Behörden gemäß Artikel 53,

b)

der Anlaufstellen gemäß Artikel 54 und

c)

gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft gemäß Artikel 55.

(2)   Bezüglich dieser Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

a)

Name(n)

b)

Anschrift(en)

c)

E-Mail-Adresse(n)

d)

Telefonnummer(n)

e)

Faxnummer(n) und

f)

Sprachen, die für die zuständigen Behörden annehmbar sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.

(4)   Diese Informationen sowie alle Änderungen derselben werden der Kommission in elektronischer Form und auf Ersuchen auch auf Papier übermittelt.

(5)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen und Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft und aktualisiert diese erforderlichenfalls.

Kapitel 2

Sonstige Bestimmungen

Artikel 57

Zusammenkünfte der Anlaufstellen

Die Kommission hält auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder wenn anderweitig Bedarf hierfür besteht, regelmäßig Zusammenkünfte der Anlaufstellen ab, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. Betroffene Kreise sind zu diesen Zusammenkünften oder Teilen dieser Zusammenkünfte einzuladen, sofern alle Mitgliedstaaten und die Kommission dies für angemessen halten.

Artikel 58

Änderung der Anhänge

(1)   Die Anhänge können von der Kommission durch Verordnungen sowie nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Außerdem

a)

werden die Anhänge I, II, III, III A, IV und V geändert, um den im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung zu tragen; weiterhin ist Anhang I C über spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare spätestens bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung unter Beachtung der OECD-Anweisungen fertig zu stellen;

b)

können noch nicht eingestufte Abfälle vorläufig den Anhängen III B, IV oder V hinzugefügt werden, bis über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist;

c)

kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die vorläufige Aufnahme von Gemischen aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen in Anhang III A in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fällen erwogen werden, bis über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist. Die Erstaufnahme von Einträgen in Anhang III A erfolgt, soweit machbar, bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Termin. In Anhang IIIA kann vorgeschrieben werden, dass einer oder mehrere der dort aufgeführten Einträge nicht für Ausfuhren in Staaten gelten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt;

d)

werden die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Ausnahmefälle definiert und die entsprechenden Abfälle gegebenenfalls den Anhängen IV A und V hinzugefügt und aus Anhang III gestrichen;

e)

wird Anhang V so geändert, dass er die vereinbarten Änderungen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG widerspiegelt;

f)

wird Anhang VIII geändert, um den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung zu tragen.

(2)   Bei Änderungen des Anhangs IX wird der durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (22) eingesetzte Ausschuss uneingeschränkt an den Beratungen beteiligt.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.

Artikel 59

Zusätzliche Maßnahmen

(1)   Die Kommission kann zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, die Folgendes umfassen:

a)

ein Verfahren zur Berechnung der Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nach Artikel 6;

b)

Leitlinien für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g;

c)

weitere Auflagen und Anforderungen in Bezug auf Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung nach Artikel 14;

d)

Leitlinien für die Anwendung von Artikel 15 in Bezug auf die Identifizierung und Verfolgung von Abfällen, die bei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erhebliche Veränderungen erfahren;

e)

Leitlinien für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden im Falle illegaler Verbringungen nach Artikel 24;

f)

technische und organisatorische Vorschriften für die praktische Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs zum Zwecke der Einreichung von Unterlagen und Informationen nach Artikel 26 Absatz 4;

g)

weitere Hinweise zur Verwendung von Sprachen nach Artikel 27;

h)

weitere Klärung der Verfahrensvorschriften von Titel II in Bezug auf Ausfuhren von Abfällen aus der Gemeinschaft, Einfuhren von Abfällen in die Gemeinschaft und Durchfuhr von Abfällen durch die Gemeinschaft;

i)

weitere Hinweise zu Undefinierten Rechtsbegriffen.

(2)   Solche Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren beschlossen.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.

Artikel 60

Überprüfung

(1)   Bis zum ... (23) schließt die Kommission ihre Überprüfung des Verhältnisses zwischen bestehenden sektoriellen Regelungen für die Gesundheit von Tier und Mensch, einschließlich der die Verbringung von Abfällen betreffenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, und den Vorschriften dieser Verordnung ab. Erforderlichenfalls sind im Rahmen dieser Überprüfung geeignete Vorschläge vorzulegen, um in Bezug auf die Verfahren und die Kontrollregelungen für die Verbringung solcher Abfälle ein gleichwertiges Niveau zu erreichen.

(2)   Innerhalb von fünf Jahren nach dem ... (24) überprüft die Kommission die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c einschließlich seiner Auswirkungen auf den Umweltschutz und das Funktionieren des Binnenmarktes. Dem Bericht werden erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmung beigefügt.

Artikel 61

Aufhebungen

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und die Entscheidung 94/774/EG werden mit Wirkung ab dem ... (24) aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(3)   Die Entscheidung 1999/412/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar ... (25) aufgehoben.

Artikel 62

Übergangsbestimmungen

(1)   Jede Verbringung, die notifiziert wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem ... (23) eine Empfangsbestätigung ausgestellt hat, unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93.

(2)     Verbringungen, die von den betroffenen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 genehmigt wurden, sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung abzuschließen.

(3)   Die Berichterstattung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und Artikel 51 der vorliegenden Verordnung erfolgt für das Jahr ... (26) auf der Grundlage des in der Entscheidung 1999/412/EG vorgesehenen Fragebogens.

Artikel 63

Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten

(1)    Bis zum 31. Dezember 2010 unterliegen alle Verbringungen nach Lettland von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(2)    Bis zum 31. Dezember 2012 unterliegen alle Verbringungen nach Polen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2007 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Polen erheben:

B2020 und GE020 (Glasabfälle)

B2070

B2080

B2100

B2120

B3010 und GH013 (Feste Kunststoffabfälle)

B3020 (Abfälle aus Papier)

B3140 (Altreifen)

Y46

Y47

A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)

A1060

A1140

A2010

A2020

A2030

A2040

A3030

A3040

A3070

A3120

A3130

A3160

A3170

A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN)

A4010

A4050

A4060

A4070

A4090

AB030

AB070

AB120

AB130

AB150

AC060

AC070

AC080

AC150

AC160

AC260

AD150

Außer für Glasabfälle und Abfälle aus Papier sowie Altreifen kann dieser Zeitraum nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2012 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Polen erheben:

a)

folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:

A2050

A3030

A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)

A3190

A4110

A4120

RB020

und

b)

von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2011 unterliegen alle Verbringungen in die Slowakei von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgerührt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 94/67/EG und 96/61/EG, der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (27) und der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (28) gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(4)     Bis zum 31. Dezember 2014 unterliegen alle Verbringungen nach Bulgarien von zur Verwertung bestimmten Abfallen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen den folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Bulgarien erheben:

B2070

B2080

B2100

B2120

Y46

Y47

A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)

A1060

A1140

A2010

A2020

A2030

A2040

A3030

A3040

A3070

A3120

A3130

A3160

A3170

A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))

A4010

A4050

A4060

A4070

A4090

AB030

AB070

AB120

AB130

AB150

AC060

AC070

AC080

AC150

AC160

AC260

AD150

Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Bulgarien erheben:

a)

folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:

A2050 A3030 A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN) A3190 A4110 A4120 RB020

und

b)

zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen bulgarischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 96/61/EG oder 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(5)     Bis zum 31. Dezember 2015 unterliegen alle Verbringungen nach Rumänien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Rumänien erheben:

B2070

B2100 mit Ausnahme von Aluminiumoxidabfällen

B2120

B4030

Y46

Y47

A1010 und A1030 (nur die auf Arsen, Quecksilber und Thallium bezogenen Gedankenstriche)

A1060

A1140

A2010

A2020

A2030

A3030

A3040

A3050

A3060

A3070

A3120

A3130

A3140

A3150

A3160

A3170

A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))

A4010

A4030

A4040

A4050

A4080

A4090

A4100

A4160

AA060

AB030

AB120

AC060

AC070

AC080

AC150

AC160

AC260

AC270

AD120

AD150

Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Rumänien erheben:

a)

folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV auf geführt sind:

A2050 A3030 A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN) A3190 A4110 A4120 RB020

und

b)

zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.

Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen rumänischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 96/61/EG, 2000/76/EG oder 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(6)   Wird in diesem Artikel im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Abfällen Bezug auf Titel II genommen, so finden Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und die Artikel 6, 11, 22, 23, 24, 25 und 31 keine Anwendung.

Artikel 64

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ... (29).

(2)     Sollte das Datum des Beitritts von Bulgarien oder Rumänien später liegen als das Datum des in Absatz 1 genannten Inkrafttretens, gilt Artikel 63 Absätze 4 und 5 abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ab dem Datum des Beitritts.

(3)   Sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen kann Artikel 26 Absatz 4 vor dem ... (29) angewandt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 58.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 2003 (ABl. C 87 E vom 7. 4.2004, S. 281 ), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Juni 2005 (ABl. C 206 E vom 23.8.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

(4)  ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70.

(5)  ABl. L 156 vom 23.6.1999, S. 37.

(6)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(8)  ABl. L 272 vom 4.10.1997, S. 45.

(9)  ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14.

(10)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10 ).

(11)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(12)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(13)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(14)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(15)  ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.

(16)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(17)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(18)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(19)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(20)  ABI. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(21)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).

(22)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S.48. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(23)  Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(24)  Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung (12 Monate nach ihrer Veröffentlichung).

(25)  Das Jahr nach dem Jahr der Anwendung dieser Verordnung (das zweite Jahr nach ihrer Veröffentlichung).

(26)  Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung (12 Monate nach ihrer Veröffentlichung).

(27)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(28)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(29)  12 Monate nach der Veröffentlichung dieser Verordnung.

ANLAGE IA

Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen EU

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Verzeichnis der im Notifizierungsformular verwendeten Abkürzungen und Codes

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Weitere Informationen — insbesondere zur Abfallidentifizierung (Nr. 14), d.h. den Codes der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes — können den Handbüchern entnommen werden, die bei der OECD und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlich sind.

ANLAGE IB

Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen EU

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Verzeichnis der im Begleitformular verwendeten Abkürzungen und Codes

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Weitere Informationen — insbesondere zur Abfallidentifizierung (Nr. 14), d.h. den Codes der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes — können den Handbüchern entnommen werden, die bei der OECD und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlich sind.

ANLAGE IC

SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NOTIFIZIERUNGS- UND BEGLEITFORMULARE

 

ANLAGE II

INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

Teil 1 IM NOTIFIZIERUNGSFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:

1.

Fordaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars und vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen.

2.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Notifizierenden.

3.

Wenn der Notifizierende nicht der Erzeuger ist: Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des Erzeugers.

4.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des Händlers oder Maklers, falls dieser vom Notifizierenden gemäß Artikel 2 Nummer 15 ermächtigt wurde.

5.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer, Kontaktperson, angewandte Technologien und gegebenenfalls Vorabzustimmung gemäß Artikel 14.

Sind die Abfälle für eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so müssen ähnliche Informationen für alle Anlagen angegeben werden, in denen nachfolgende vorläufige und nicht-vorläufige Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren vorgesehen sind.

Ist die Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richdinie 96/61/EG aufgeführt, so ist eine gültige Genehmigung im Sinne der Artikel 4 und 5 der genannten Richdinie nachzuweisen (z.B. durch eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).

6.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Empfängers.

7.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des bzw. der vorgesehenen Transportunternehmen und/oder von dessen/deren Beauftragten.

8.

Versandstaat und betroffene zuständige Behörde.

9.

Durchfuhrstaaten und betroffene zuständige Behörden.

10.

Empfängerstaat und betroffene zuständige Behörde.

11.

Einzelnotifizierung oder Sammelnotifizierung. Bei Sammelnotifizierung ist die Angabe der Gültigkeitsdauer erforderlich.

12.

Vorgesehene(r) Zeitpunkt(e) für den Beginn der Verbringung(en).

13.

Vorgesehene Transportart.

14.

Vorgesehene Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie vorgesehener Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände.

15.

Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für Abfalltransporte (z.B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).

16.

Bezeichnung der Abfälle auf der entsprechenden Liste, Anfallorte, Beschreibung, Zusammensetzung und alle Gefahreneigenschaften. Bei Abfällen aus verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Verzeichnis der Abfälle.

17.

Geschätzte Höchst- und Mindestmengen.

18.

Vorgesehene Verpackungsart.

19.

Genaue Angabe des/der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren(s) gemäß Anhang IIA und II B der Richtlinie 75/442/EWG.

20.

Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist:

a)

geplante Methode zur Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung;

b)

Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall;

c)

geschätzter Wert der verwerteten Stoffe;

d)

Kosten der Verwertung und der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils.

21.

Nachweis einer Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten (z.B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).

22.

Nachweis eines Vertrags (oder Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung des Abfalls, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 bei der Notifizierung geschlossen und wirksamen ist.

23.

Kopie des Vertrags oder Nachweis eines Vertrags (oder Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler, falls der Makler oder Händler als Notifizierender auftritt.

24.

Nachweis von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird, sofern die zuständige Behörde dies gestattet), die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 bei der Notifizierung, oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen genehmigt, dies gestattet, spätestens bei Beginn der Verbringung hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und wirksam sind.

25.

Erklärung des Notifizierenden, dass die Informationen nach seinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

26.

Wenn der Notifizierende nicht der Erzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i ist, sorgt der Notifizierende dafür, dass auch der Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffern ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular nach Anhang I A unterzeichnet.

Teil 2 IM BEGLEITFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:

Es sind alle unter Teil 1 aufgeführten Informationen, die gemäß den nachstehenden Nummern zu aktualisieren sind, und die sonstigen zusätzlichen Informationen anzugeben.

1.

Fortlaufende Nummer und Gesamtzahl der Verbringungen.

2.

Datum des Beginns der Verbringung.

3.

Transportart.

4.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des bzw. der Transportunternehmen.

5.

Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände.

6.

Mengen.

7.

Verpackungsart.

8.

Sämtliche von dem bzw. den Transportunternehmen zu treffenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen.

9.

Erklärung des Notifizierenden, dass alle erforderlichen Zustimmungen von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten erhalten wurden. Diese Erklärung muss vom Notifizierenden unterzeichnet werden.

10.

Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe.

Teil 3 ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERLANGT WERDEN KÖNNEN:

1.

Art und Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage.

2.

Kopie der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 96/61/EG erteilten Genehmigung.

3.

Informationen über Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Transportsicherheit erforderlich sind.

4.

Transportentfernung(en) zwischen Notifizierendem und Anlage , einschließlich möglicher anderer Transportwege, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände, und, beim Transport im kombinierten Verkehr, Angabe des Ortes, an dem die Umladung erfolgt.

5.

Informationen über die Kosten des Transports vom Notifizierenden zur Anlage.

6.

Kopie der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für den Abfalltransport.

7.

Chemische Analyse der Zusammensetzung des Abfalls.

8.

Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung.

9.

Beschreibung des Behandlungsprozesses in der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt.

10.

Sicherheitsleistungen oder Versicherungen oder eine Kopie davon.

11.

Informationen über die Berechnung der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 6 geforderten Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen.

12.

Kopien der in Teil 1 Nummern 22 und 23 genannten Verträge.

13.

Kopie der Versicherungspolice für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten.

14.

Alle sonstigen Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.

ANLAGE III

LISTE DER ABFÄLLE, DIE DER ALLGEMEINEN PFLICHT UNTERLIEGEN, BESTIMMTE INFORMATIONEN MITZUFÜHREN („GRÜNE“ ABFALLLISTE) (1)

Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht der allgemeinen Pflicht, bestimmte Informationen mitzuführen, unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a)

die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b)

die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

Teil I:

Folgende Abfälle unterliegen der allgemeinen Pflicht, bestimmte Informationen mitzuführen:

In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle (2).

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Verweisungen auf Anlage IX Liste A des Basler Übereinkommens sind als Verweisungen auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.

b)

Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen (3) Formen des darin aufgeführten Schrotts.

c)

Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.

d)

Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.

e)

Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.

f)

Der in Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens enthaltene Verweis auf fluorierte Polymerabfälle umfasst Polymere und Copolymere fluorierten Ethylens (PTFE).

Teil II:

Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls der allgemeinen Pflicht, bestimmte Informationen mitzuführen:

Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen

GB040

7112

262030

262090

Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Wiederverwendung

Sonstige metallhaltige Abfälle

GC010

 

Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

GC020

 

Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z.B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

GC030

ex 890800

Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten

GC050

 

Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z.B. Aluminiumoxid, Zeolithe)

Glasabfälle in nicht dispersibler Form

GE020

ex 7001

ex 701939

Glasfaserabfälle

Keramikabfälle in nicht dispersibler Form

GF010

 

Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung)

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

GG030

ex 2621

Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken

GG040

ex 2621

Flugasche aus Kohlekraftwerken

Kunststoffabfälle in fester Form

GH013

391530

ex 390410-40

Vinylchloridpolymere

Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle

GN010

ex 050200

Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

GN020

ex 050300

Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

GN030

ex 050590

Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vögelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt


(1)  Diese Liste stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 3.

(2)  Anlage IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil I Liste B dieser Verordnung aufgeführt.

(3)  „Nicht dispersibel“ umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallanteile in flüssiger Form enthalten.

ANLAGE III A

GEMISCHE AUS ZWEI ODER MEHR IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, DIE NICHT ALS EINZELEINTRAG EINGESTUFT SIND (ARTIKEL 3 ABSATZ 2)

 

ANLAGE III B

ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, BIS GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ÜBER IHRE AUFNAHME IN DIE ENTSPRECHENDEN ANHÄNGE DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ODER DES OECD-BESCHLUSSES ENTSCHIEDEN IST

 

ANLAGE IV

LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (GELBE ABFALLLISTE) (1)

Teil I:

Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:

In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle (2).

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Verweisungen auf Anlage VIII liste B des Basler Übereinkommens sind als Verweisungen auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.

b)

Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle“ als Verweisung auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.

c)

Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.

d)

Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB 120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.

Teil II:

Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:

Metallhaltige Abfälle

AA010

261900

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (3)

AA060

262050

vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (3)

AA190

810420

ex 810430

brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefähr liehe Mengen brennbarer Gase emittieren

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

AB030

 

andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB070

 

Gießereisand

AB120

ex 281290

ex 3824

anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen

AB130

 

Sandstrahlrückstände

AB150

ex 382490

nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen

AC060

ex 381900

Hydraulikflüssigkeit

AC070

ex 381900

Bremsflüssigkeit

AC080

ex 382000

Frostschutzmittel

AC150

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC160

 

Halone

AC170

ex 440310

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

AC250

 

Grenzflächenaktive Stoffe

AC260

ex 3101

Flüssiger Schweinemist; Fäkalien

AC270

 

Abwasserschlamm

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können

AD090

ex 382490

anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien

AD100

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD120

ex 391400

ex 3915

Ionenaustauschharze

AD150

 

als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z.B. Biofilter)

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

RB020

ex 6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest


(1)  Diese Liste stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 4.

(2)  Anlage VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil I Liste A dieser Verordnung aufgeführt. Die Anlage II des Basler Übereinkommens enthält folgende Einträge: Y46 Haushaltsabfälle, sofern sie nicht als Einzeleintrag in Anhang III entsprechend eingestuft sind. Y47 Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen.

(3)  Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

ANLAGE IVA

IN ANHANG III AUFGEFÜHRTE ABFÄLLE, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 3)

 

ANLAGE V

ABFÄLLE, FÜR DIE DAS AUSFUHRVERBOT DES ARTIKELS 36 GILT EINLEITENDE BEMERKUNGEN

1. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG und der Richtlinie 91/689/EWG.

2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil 1 keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein bestimmter Abfall in diesem Anhang aufgeführt ist, muss daher zuerst geprüft werden, ob der Abfall in Teil 1 dieses Anhangs aufgeführt ist, wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 aufgeführt ist, und wenn das nicht zutrifft, ob er in Teil 3 aufgeführt ist.

Teil 1 ist in zwei Abschnitte unterteilt. Liste A führt Abfälle auf, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens als gefährliche Abfälle eingestuft sind und daher unter das Ausfuhrverbot fallen; Liste B führt Abfälle auf, die nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens erfasst werden und daher nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.

Ist ein Abfall in Teil 1 aufgeführt, so muss geprüft werden, ob er in Liste A oder B aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Liste A noch in Liste B von Teil 1 aufgeführt ist, muss geprüft werden, ob er entweder unter den gefährlichen Abfällen in Teil 2 (d.h. den mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle) oder in Teil 3 aufgeführt ist; trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.

3. Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die zu den in Teil 2 aufgeführten nicht gefährlichen Abfällen gehören (d.h. die nicht mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle), fallen unter das Ausfuhrverbot, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a)

die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b)

die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

TEIL 1 (1)

Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

A1

Metalle und metallhaltige Abfälle

A1010

Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

Antimon

Arsen

Beryllium

Cadmium

Blei

Quecksilber

Selen

Tellur

Thallium

jedoch ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

A1020

Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

Antimon; Antimonverbindungen

Beryllium; Berylliumverbindungen

Cadmium; Cadmiumverbindungen

Blei; Bleiverbindungen

Selen; Selenverbindungen

Tellur; Tellurverbindungen

A1030

Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

Arsen; Arsenverbindungen

Quecksilber; Quecksilberverbindungen

Thallium; Thalliumverbindungen

A1040

Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:

Metallcarbonyle

Chrom(VI)-verbindungen

A1050

Galvanikschlämme

A1060

Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

A1070

Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.

A1080

Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A1090

Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

A1100

Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

A1110

Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1120

Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1130

Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

A1140

Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

A1150

Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B (2) aufgeführt sind

A1160

Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

A1170

Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden

A1180

Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten (3), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B1110) (4)

A1190

Altkabel die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB (5), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A2

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

A2010

Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern

A2020

Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2030

Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2040

Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080)

A2050

Asbestabfälle (Staub und Fasern)

A2060

Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050

A3

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

A3010

Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen

A3020

Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

A3030

Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

A3040

Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

A3050

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020)

A3060

Nitrocelluloseabfälle

A3070

Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

A3080

Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A3090

Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom (VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100)

A3100

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090)

A3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110)

A3120

FLUFF — Shredderleichtfraktion

A3130

Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

A3140

Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A3150

Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

A3160

Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

A3170

Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

A3180

Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybro-mierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg (6)

A3190

Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

A3200

Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2130)

A4

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

A4010

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4020

Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d.h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

A4030

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten (7) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

A4040

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel (8)

A4050

Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:

anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide

organische Cyanide

A4060

Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen

A4070

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4010)

A4080

Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle)

A4090

Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120)

A4100

Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A4110

Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen

alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120

Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind

A4130

Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

A4140

Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten (9) ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind

A4150

Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

A4160

In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060)

Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)

B1

Metalle und metallhaltige Abfälle

B1010

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Cobaltschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

B1020

Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

Antimonschrott

Berylliumschrott

Cadmiumschrott

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

Selenschrott

Tellurschrott

B1030

Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)

B1031

Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme

B1040

Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden

B1050

Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften (10) aufweisen

B1060

Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver

B1070

Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080

Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (11)

B1090

Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100

Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

B1110

Elektrische und elektronische Geräte

Nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte

Abfälle oder Schrott (12) von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1180))

Zur unmittelbaren Wiederverwendung (13) jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung. (14) bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten, elektronische Bauteile und Leitungsdraht)

B1115

Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen

B1120

Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Scandium

Vanadium

Mangan

Kobalt

Kupfer

Yttrium

Niob

Hafnium

Wolfram

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan

Praseodym

Samarium

Gadolinium

Dysprosium

Erbium

Ytterbium

Cer

Neodym

Europium

Terbium

Holmium

Thulium

Lutetium

B1130

Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140

Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150

Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung

B1160

Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)

B1170

Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen

B1180

Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190

Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1200

Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210

Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO und Vanadium verwendet wird

B1220

Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230

Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240

Kupferoxid-Walzzunder

B1250

Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten

B2

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

B2010

Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

Abfälle von natürlichem Grafit

Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt

Glimmerabfall

Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

Feldspatabfälle

Flussspatabfälle

feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020

Glasabfälle in nichtdisperser Form

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030

Keramikabfälle in nichtdisperser Form

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

B2040

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

fester Schwefel

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050

Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)

B2060

Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)

B2070

Calciumfluoridschlamm

B2080

In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)

B2090

Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100

Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110

Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)

B2120

Nicht korrosive oder sonst wie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)

B2130

Bituminöses teerfreies (15) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in liste A A3200)

B3

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

B3010

Feste Kunststoffabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe: (16)

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Butadien

Polyacetale

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

Polyether

Polyphenylsulfide

Acrylpolymere

Alkane (C10-C13) (Weichmacher)

Polyurethane (FCKW-frei)

Polysiloxane

Polymethylmethacrylat

Polyvinylalkohol

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Polyamide

folgende fluorierte Polymerabfälle (17):

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

B3020

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1)

Pappe (Karton);

2)

nicht sortierter Ausschuss

B3030

Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

weder gekrempelt noch gekämmt

andere

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

Reißspinnstoff

andere

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Bast-textilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch einbegriffen sind

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern

Altwaren

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

sortiert

andere

B3035

Teppichboden- und Teppichabfälle

B3040

Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z.B. Ebonit)

andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050

Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen ver-presst

Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

B3060

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

Weintrub

getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

Fischabfälle

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065

Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z.B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B3070

Folgende Abfälle:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080

Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Bio-zide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)

B3100

Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)

B3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3110)

B3120

Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130

Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140

Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

B4010

Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4070)

B4020

Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050

B4030

Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

TEIL 2

Im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführte Abfälle (18)

01

ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN

01 01

Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen

01 01 01

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

01 01 02

Abfälle aus dem Abbau von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 03

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 04*

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

01 03 05*

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

01 03 06

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

01 03 07*

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 08

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

01 03 09

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

01 03 99

Abfälle a. n. g.

01 04

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 04 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 09

Abfälle von Sand und Ton

01 04 10

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 11

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 12

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

01 04 13

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 99

Abfälle a. n. g.

01 05

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

01 05 04

Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

01 05 05*

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

01 05 06*

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

01 05 07

barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 08

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 99

Abfälle a. n. g.

02

FÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN

02 01

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

02 01 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 01 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

02 01 04

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

02 01 06

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

02 01 07

Abfälle aus der Forstwirtschaft

02 01 08*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

02 01 09

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

02 01 10

Metallabfälle

02 01 99

Abfälle a. n. g.

02 02

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

02 02 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 02 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 02 03

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 02 04

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 02 99

Abfälle a. n. g.

02 03

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

02 03 01

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

02 03 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 03 03

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

02 03 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 03 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 03 99

Abfälle a. n. g.

02 04

Abfälle aus der Zuckerherstellung

02 04 01

Rübenerde

02 04 02

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

02 04 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 04 99

Abfälle a. n. g.

02 05

Abfälle aus der Milchverarbeitung

02 05 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 05 02

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 05 99

Abfälle a. n. g.

02 06

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

02 06 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 06 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 06 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 06 99

Abfälle a. n. g.

02 07

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (außer Kaffee, Tee und Kakao)

02 07 01

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

02 07 02

Abfälle aus der Alkoholdestillation

02 0703

Abfälle aus der chemischen Behandlung

02 07 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 07 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 07 99

Abfälle a. n. g.

03

ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE

03 01

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

03 01 01

Rinden- und Korkabfälle

03 01 04*

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

03 01 99

Abfälle a. n. g.

03 02

Abfälle aus der Holzkonservierung

03 02 01*

halogenfreie organische Holzschutzmittel

03 02 02*

chlororganische Holzschutzmittel

03 02 03*

metallorganische Holzschutzmittel

03 02 04*

anorganische Holzschutzmittel

03 02 05*

andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

03 02 99

Holzschutzmittel a. n. g.

03 03

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

03 03 01

Rinden- und Holzabfälle

03 03 02

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

03 03 05

De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling

03 03 07

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

03 03 08

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

03 03 09

Kalkschlammabfälle

03 03 10

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

03 03 11

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

03 03 99

Abfälle a. n. g.

04

ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE

04 01

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

04 01 01

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

04 01 02

geäschertes Leimleder

04 01 03*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

04 01 04

chromhaltige Gerbereibrühe

04 01 05

chromfreie Gerbereibrühe

04 01 06

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 07

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 08

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

04 01 09

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

04 01 99

Abfälle a. n. g.

04 02

Abfälle aus der Textilindustrie

04 02 09

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

04 02 10

organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)

04 02 14*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

04 02 15

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

04 02 16*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 17

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

04 02 19*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 20

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

04 02 21

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

04 02 22

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

04 02 99

Abfälle a. n. g.

05

ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE

05 01

Abfälle aus der Erdölraffination

05 01 02*

Entsalzungsschlämme

05 01 03*

Bodenschlämme aus Tanks

05 01 04*

saure Alkylschlämme

05 01 05*

verschüttetes Öl

05 01 06*

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

05 01 07*

Säureteere

05 01 08*

andere Teere

05 01 09*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

05 01 10

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

05 01 11*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

05 01 12*

säurehaltige Öle

05 01 13

Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

05 01 14

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 01 15*

gebrauchte Filtertone

05 01 16

schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

05 01 17

Bitumen

05 01 99

Abfälle a. n. g.

05 06

Abfälle aus der Kohlepyrolyse

05 06 01*

Säureteere

05 06 03*

andere Teere

05 06 04

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 06 99

Abfälle a. n. g.

05 07

Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport

05 07 01*

quecksilberhaltige Abfälle

05 07 02

schwefelhaltige Abfälle

05 07 99

Abfälle a. n. g.

06

ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

06 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

06 01 01*

Schwefelsäure und schweflige Säure

06 01 02*

Salzsäure

06 01 03*

Flusssäure

06 01 04*

Phosphorsäure und phosphorige Säure

06 01 05*

Salpetersäure und salpetrige Säure

06 01 06*

andere Säuren

06 01 99

Abfälle a. n. g.

06 02

Abfälle aus HZVA von Basen

06 02 01*

Calciumhydroxid

06 02 03*

Ammoniumhydroxid

06 02 04*

Natrium- und Kaliumhydroxid

06 02 05*

andere Basen

06 02 99

Abfälle a. n. g.

06 03

Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

06 03 11*

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

06 03 13*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

06 03 14

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

06 03 15*

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

06 03 16

Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

06 03 99

Abfälle a. n. g.

06 04

Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

06 04 03*

arsenhaltige Abfälle

06 04 04*

quecksilberhaltige Abfälle

06 04 05*

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

06 04 99

Abfälle a. n. g.

06 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

06 05 02*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

06 05 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

06 06

Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

06 06 02*

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

06 06 03

sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

06 06 99

Abfälle a. n. g.

06 07

Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

06 07 01*

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

06 07 02*

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

06 07 03*

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

06 07 04*

Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure

06 07 99

Abfälle a. n. g.

06 08

Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen

06 08 02*

gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle

06 08 99

Abfälle a. n. g.

06 09

Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie

06 09 02

phosphorhaltige Schlacke

06 09 03*

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten

06 09 04

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

06 09 99

Abfälle a. n. g.

06 10

Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln

06 10 02*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

06 10 99

Abfälle a. n. g.

06 11

Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

06 11 01

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung

06 11 99

Abfälle a. n. g.

06 13

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.

06 13 01*

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

06 13 02*

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

06 13 03

Industrieruß

06 13 04*

Abfälle aus der Asbestverarbeitung

06 13 05*

Ofen- und Kaminruß

06 13 99

Abfälle a. n. g.

07

ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

07 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

07 01 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 01 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

07 01 99

Abfälle a. n. g.

07 02

Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

07 02 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

07 02 13

Kunststoffabfälle

07 02 14*

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 15

Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

07 02 16*

gefährliche Silicone enthaltende Abfälle

07 02 17

siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten

07 02 99

Abfälle a. n. g.

07 03

Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

07 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 03 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

07 03 99

Abfälle a. n. g.

07 04

Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

07 04 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

07 04 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 99

Abfälle a. n. g.

07 05

Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

07 05 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

07 05 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 14

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

07 05 99

Abfälle a. n. g.

07 06

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

07 06 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 06 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

07 06 99

Abfälle a. n. g.

07 07

Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

07 07 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 07 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

07 07 99

Abfälle a. n. g.

08

ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN

08 01

Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

08 01 11*

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 12

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

08 01 13*

Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 14

Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

08 01 15*

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 16

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

08 01 17*

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 18

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

08 01 19*

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 20

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

08 01 21*

Farb- oder Lackentfernerabfälle

08 01 99

Abfälle a. n. g.

08 02

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

08 02 01

Abfälle von Beschichtungspulver

08 02 02

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 03

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 99

Abfälle a. n. g.

08 03

Abfälle aus HZVA von Druckfarben

08 03 07

wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

08 03 08

wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

08 03 12*

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 13

Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

08 03 14*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 15

Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

08 03 16*

Abfälle von Ätzlösungen

08 03 17*

Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 18

Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

08 03 19*

Dispersionsöl

08 03 99

Abfälle a. n. g.

08 04

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich Wasser abweisender Materialien)

08 04 09*

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 10

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

08 04 11*

Klebstoff- und Dichtmassenschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 12

Klebstoff- und Dichtmassenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

08 04 13*

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 14

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen

08 04 15*

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 16

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

08 04 17*

Harzöle

08 04 99

Abfälle a. n. g.

08 05

Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

08 05 01*

Isocyanatabfälle

09

ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE

09 01

Abfälle aus der fotografischen Industrie

09 01 01*

Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

09 01 02*

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

09 01 03*

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

09 01 04*

Fixierbäder

09 01 05 *

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

09 01 06*

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

09 01 07

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

09 01 08

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

09 01 10

Einwegkameras ohne Batterien

09 01 11*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

09 01 12

Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

09 01 13*

wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

09 01 99

Abfälle a. n. g.

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 01

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

10 01 03

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz

10 01 04*

Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

10 01 07

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

10 01 09*

Schwefelsäure

10 01 13*

Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

10 01 14*

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 15

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen

10 01 16*

Filterstäube aus der Mitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthält

10 01 17

Filterstäube aus der Mitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen

10 01 18*

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 19

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

10 01 20*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 21

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

10 01 22*

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 23

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

10 01 24

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

10 01 25

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

10 01 26

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 01 99

Abfälle a. n. g.

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 01

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

10 02 02

unbearbeitete Schlacke

10 02 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 08

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

10 02 10

Walzzunder

10 02 11*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 02 12

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen

10 02 13*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 14

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

10 02 15

andere Schlämme und Filterkuchen

10 02 99

Abfälle a. n. g.

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 02

Anodenschrott

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 05

Aluminiumoxidabfälle

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09*

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 15*

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

10 03 16

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

10 03 17*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

10 03 18

kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 20

Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

10 03 21*

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 22

Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

10 03 23*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 24

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

10 03 25*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 26

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen

10 03 27*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 03 28

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

10 03 29*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 03 30

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

10 03 99

Abfälle a. n. g.

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 03*

Calciumarsenat

10 04 04*

Filterstaub

10 04 05*

andere Teilchen und Staub

10 04 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 04 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 04 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 04 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

10 04 99

Abfälle a. n. g.

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 05 03*

Filterstaub

10 05 04

andere Teilchen und Staub

10 05 05*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05 06*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 05 08*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 05 09

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

10 05 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 05 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

10 05 99

Abfälle a. n. g.

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 03*

Filterstaub

10 06 04

andere Teilchen und Staub

10 06 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 06 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 06 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

10 06 99

Abfälle a. n. g.

10 07

Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

10 07 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 03

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 07 04

andere Teilchen und Staub

10 07 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 07 07*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 07 08

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

10 07 99

Abfälle a. n. g.

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 04

Teilchen und Staub

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 09

andere Schlacken

10 08 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 08 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

10 08 12*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

10 08 13

kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

10 08 14

Anodenschrott

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 08 16

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

10 08 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 08 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

10 08 19*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 08 20

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

10 08 99

Abfälle a. n. g.

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 03

Ofenschlacke

10 09 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 09 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

10 09 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 09 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

10 09 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 12

andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

10 09 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

10 09 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

10 09 99

Abfälle a. n. g.

10 10

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

10 10 03

Ofenschlacke

10 10 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 10 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

10 10 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 10 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

10 10 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 10 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

10 10 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 12

andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

10 10 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

10 10 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen

10 10 99

Abfälle a. n. g.

10 11

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

10 11 03

Glasfaserabfall

10 11 05

Teilchen und Staub

10 11 09*

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

10 11 10

Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

10 11 11*

Altglas in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)

10 11 12

Altglas mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt

10 11 13*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 14

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

10 11 15*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 16

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

10 11 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen

10 11 19*

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 20

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

10 11 99

Abfälle a. n. g.

10 12

Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

10 12 01

Rohmischungen vor dem Brennen

10 12 03

Teilchen und Staub

10 12 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 12 06

verworfene Formen

10 12 08

Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

10 12 09*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 12 10

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

10 12 11*

Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

10 12 12

Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

10 12 13

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

10 12 99

Abfälle a. n. g.

10 13

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

10 13 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

10 13 04

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

10 13 06

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

10 13 07

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 13 09*

asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

10 13 10

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

10 13 11

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

10 13 12*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 13 13

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

10 13 14

Betonabfälle und Betonschlämme

10 13 99

Abfälle a. n. g.

10 14

Abfälle aus Krematorien

10 14 01*

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

11

ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE

11 01

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

11 01 05*

saure Beizlösungen

11 01 06*

Säuren a. n. g.

11 01 07*

alkalische Beizlösungen

11 01 08*

Phosphatierschlämme

11 01 09*

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 10

Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

11 01 11*

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 12

wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

11 01 13*

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 14

Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

11 01 15*

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 16*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

11 01 98*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 99

Abfälle a. n. g.

11 02

Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

11 02 02*

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

11 02 03

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

11 02 05*

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 06

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

11 02 07*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 99

Abfälle a. n. g.

11 03

Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen

11 03 01*

Cyanidhaltige Abfälle

11 03 02*

andere Abfälle

11 05

Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung

11 05 01

Hartzink

11 05 02

Zinkasche

11 05 03*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

11 05 04*

gebrauchte Flussmittel

11 05 99

Abfälle a.n.g.

12

ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

12 01

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

12 01 01

Eisenfeil- und -drehspäne

12 01 02

Eisenstaub und -teilchen

12 01 03

NE-Metallfeil- und -drehspäne

12 01 04

NE-Metallstaub und -teilchen

12 01 05

Kunststoffspäne und -drehspäne

12 01 06*

halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 07*

halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 08*

halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 09*

halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 10*

synthetische Bearbeitungsöle

12 01 12*

gebrauchte Wachse und Fette

12 01 13

Schweißabfälle

12 01 14*

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 15

Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

12 01 16*

Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 17

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

12 01 18*

ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

12 01 19*

biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

12 01 20*

gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 21

gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

12 01 99

Abfälle a. n. g.

12 03

Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)

12 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten

12 03 02*

Abfälle aus der Dampfentfettung

13

ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN)

13 01

Abfälle von Hydraulikölen

13 01 01*

Hydrauliköle, die PCB (19) enthalten

13 01 04*

chlorierte Emulsionen

13 01 05*

nichtchlorierte Emulsionen

13 01 09*

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 10*

nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 11 *

synthetische Hydrauliköle

13 01 12*

biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

13 01 13*

andere Hydrauliköle

13 02

Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen

13 02 04*

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 05*

nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 06*

synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 07*

biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 08*

andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 03

Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen

13 03 01*

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

13 03 06*

chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

13 03 07*

nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

13 03 08*

synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 09*

biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 10*

andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 04

Bilgenöle

13 04 01*

Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

13 04 02*

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

13 04 03*

Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

13 05

Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

13 05 01*

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 05 02*

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03*

Schlämme aus Einlaufschächten

13 05 06*

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 07*

öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 08*

Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 07

Abfälle aus flüssigen Brennstoffen

13 07 01*

Heizöl und Diesel

13 07 02*

Benzin

13 07 03*

andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

13 08

Ölabfälle a. n. g.

13 08 01*

Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

13 08 02*

andere Emulsionen

13 08 99*

Abfälle a. n. g.

14

ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08)

14 06

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

14 06 01*

Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

14 06 02*

andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 03*

andere Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 04*

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

14 06 05*

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

15

VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.)

15 01

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

15 01 02

Verpackungen aus Kunststoff

15 01 03

Verpackungen aus Holz

15 01 04

Verpackungen aus Metall

15 01 05

Verbundverpackungen

15 01 06

gemischte Verpackungen

15 01 07

Verpackungen aus Glas

15 01 09

Verpackungen aus Textilien

15 01 10*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 01 11*

Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

15 02

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

15 02 02*

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

16 01

Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

16 01 03

Altreifen

16 01 04*

Altfahrzeuge

16 01 06

Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

16 01 07*

Ölfilter

16 01 08*

quecksilberhaltige Bestandteile

16 01 09*

Bestandteile, die PCB enthalten

16 01 10*

explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)

16 01 11*

asbesthaltige Bremsbeläge

16 01 12

Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

16 01 13*

Bremsflüssigkeiten

16 01 14*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

16 01 15

Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

16 01 16

Flüssiggasbehälter

16 01 17

Eisenmetalle

16 01 18

Nichteisenmetalle

16 01 19

Kunststoff

16 01 20

Glas

16 01 21*

gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

16 01 22

Bauteile a. n. g.

16 01 99

Abfälle a. n. g.

16 02

Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

16 02 09*

Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

16 02 10*

gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

16 02 11*

gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

16 02 12*

gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

16 02 13*

gefährliche Bestandteile (20) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

16 02 14

gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

16 02 15*

aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

16 02 16

aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

16 03

Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse

16 03 03*

anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 04

anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen

16 03 05*

organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 06

organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen

16 04

Explosivabfälle

16 04 01*

Munition

16 04 02*

Feuerwerkskörperabfälle

16 04 03*

andere Explosivabfälle

16 05

Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

16 05 04*

gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

16 05 05

Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen

16 05 06*

Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

16 05 07*

gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 08*

gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 09

gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

16 06

Batterien und Akkumulatoren

16 06 01*

Bleibatterien

16 06 02*

Ni-Cd-Batterien

16 06 03*

Quecksilber enthaltende Batterien

16 06 04

Alkalibatterien (außer 16 06 03)

16 06 05

andere Batterien und Akkumulatoren

16 06 06*

getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

16 07

Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)

16 07 08*

ölhaltige Abfälle

16 07 09*

Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

16 07 99

Abfälle a. n. g.

16 08

Gebrauchte Katalysatoren

16 08 01

gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

16 08 02*

gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle (21) oder deren Verbindungen enthalten

16 08 03

gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.

16 08 04

gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 0807)

16 08 05*

gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

16 08 06*

gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

16 08 07*

gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

16 09

oxidierende Stoffe

16 09 01*

Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat

16 09 02*

Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

16 09 03*

Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid

16 09 04*

oxidierende Stoffe a. n. g.

16 10

wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

16 10 01*

wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 02

wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

16 10 03*

wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 04

wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

16 11

gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 02

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

16 11 03*

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 04

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

16 11 05*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 06

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 01

Beton

17 01 02

Ziegel

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 falle

17 02

Holz, Glas und Kunststoff

17 02 01

Holz

17 02 02

Glas

17 02 03

Kunststoff

17 02 04*

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 03

Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 03 01*

kohlenteerhaltige Bitumengemische

17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 03 03*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 04

Metalle (einschließlich Legierungen)

17 04 01

Kupfer, Bronze, Messing

17 04 02

Aluminium

17 04 03

Blei

17 04 04

Zink

17 04 05

Eisen und Stahl

17 04 06

Zinn

17 04 07

gemischte Metalle

17 04 09*

Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 04 10*

Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

17 05 05*

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

17 05 06

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

17 05 07*

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

17 05 08

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

17 06

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

17 06 01*

Dämmmaterial, das Asbest enthält

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

17 06 05*

asbesthaltige Baustoffe

17 08

Baustoffe auf Gipsbasis

17 08 01*

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 08 02

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 01*

Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

17 09 02*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

17 09 03*

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

18

ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)

18 01

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

18 01 01

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

18 01 02

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

18 01 03*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

18 01 06*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 01 07

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

18 01 08*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 01 09

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

18 01 10*

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

18 02

Abfälle aus Forschung, Diagnose; Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

18 02 01

spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

18 02 02*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden

18 02 05*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 02 06

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

18 02 07*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 02 08

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 02

Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

19 01 05*

Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

19 01 06*

wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

19 01 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 10*

gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

19 01 11*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 12

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

19 01 13*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 14

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt

19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 16

Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

19 01 17*

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 18

Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

19 01 19

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

19 01 99

Abfälle a. n. g.

19 02

Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromati-sierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

19 02 03

vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen

19 02 04*

vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten

19 02 05*

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 06

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

19 02 07*

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

19 02 08*

flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 09*

feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 10

brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

19 02 11*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 99

Abfälle a. n. g.

19 03

Stabilisierte und verfestigte Abfälle (22)

19 03 04*

als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte (23) Abfälle

19 03 05

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

19 03 06*

als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

19 03 07

verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 01

verglaste Abfälle

19 04 02*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03*

nicht verglaste Festphase

19 04 04

wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

19 05

Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

19 05 01

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

19 05 02

nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 05 03

nicht spezifikationsgerechter Kompost

19 05 99

Abfälle a. n. g.

19 06

Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen

19 06 03

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 04

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 05

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 06

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 99

Abfälle a. n. g.

19 07

Deponiesickerwasser

19 07 02*

Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

19 07 03

Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

19 08

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

19 08 01

Sieb- und Rechenrückstände

19 08 02

Sandfangrückstände

19 08 05

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

19 08 06*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 08 07*

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 08 08*

schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

19 08 09

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

19 08 10*

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

19 08 11*

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 08 12

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

19 08 13*

Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

19 08 14

Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

19 08 99

Abfälle a. n. g.

19 09

Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

19 09 01

feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

19 09 02

Schlämme aus der Wasserklärung

19 09 03

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

19 09 04

gebrauchte Aktivkohle

19 09 05

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 09 06

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 09 99

Abfälle a. n. g.

19 10

Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen

19 10 01

Eisen und Stahlabfälle

19 10 02

NE-Metall-Abfälle

19 10 03*

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 04

Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

19 10 05*

andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 06

andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

19 11

Abfälle aus der Altölaufbereitung

19 11 01*

gebrauchte Filtertone

19 11 02*

Säureteere

19 11 03*

wässrige flüssige Abfälle

19 11 04*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

19 11 05*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 11 06

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

19 11 07*

Abfälle aus der Abgasreinigung

19 11 99

Abfälle a. n. g.

19 12

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

19 12 01

Papier und Pappe

19 12 02

Eisenmetalle

19 12 03

Nichteisenmetalle

19 12 04

Kunststoff und Gummi

19 12 05

Glas

19 12 06*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

19 12 07

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

19 12 08

Textilien

19 12 09

Mineralien (z.B. Sand, Steine)

19 12 10

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

19 12 11*

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 12 12

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

19 13

Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

19 13 01*

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 02

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

19 13 03*

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 04

Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen

19 13 05*

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 06

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen

19 13 07*

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 08

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

20

SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN

20 01

getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

20 01 01

Papier und Pappe

20 01 02

Glas

20 01 08

biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

20 01 10

Bekleidung

20 01 11

Textilien

20 01 13*

Lösemittel

20 01 14*

Säuren

20 01 15*

Laugen

20 01 17*

Fotochemikalien

20 01 19*

Pestizide

20 01 21*

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

20 01 23*

gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

20 01 25

Speiseöle und -fette

20 01 26*

Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

20 01 27*

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 28

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

20 01 29*

Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 30

Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

20 01 31*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

20 01 32

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

20 01 33*

Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

20 01 34

Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

20 01 35*

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile (24) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

20 01 36

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen

20 01 37*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

20 01 38

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

20 01 39

Kunststoffe

20 01 40

Metalle

20 01 41

Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

20 01 99

sonstige Fraktionen a. n. g.

20 02

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfällen)

20 02 01

biologisch abbaubare Abfälle

20 02 02

Boden und Steine

20 02 03

andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

20 03

andere Siedlungsabfälle

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

20 03 02

Marktabfälle

20 03 03

Straßenkehricht

20 03 04

Fäkalschlamm

20 03 06

Abfälle aus der Kanalisationsreinigung

20 03 07

Sperrmüll

20 03 99

Siedlungsabfälle a. n. g.

TEIL 3

Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens) (25)

Y46

Haushaltsabfälle (26)

Y47

Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen

Liste B (Abfälle von Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses) (27)

Metallhaltige Abfälle

AA010

261900

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (28)

AA060

262050

vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (26)

AA190

810420

ex 810430

brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

AB030

 

andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB070

 

Gießereisand

AB120

ex 281290

anderweitig nicht aufgeführt oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen

 

ex 3824

 

AB150

ex 382490

nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen

AC060

ex 381900

Hydraulikflüssigkeit

AC070

ex 381900

Bremsflüssigkeit

AC080

ex 382000

Frostschutzmittel

AC150

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC160

 

Halone

AC170

ex 440310

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können

AD090

ex 382490

anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien

AD100

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD120

ex 391400

Ionenaustauschharze

ex 3915

AD150

 

als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z.B. Biofilter)

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

RB020

ex 6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest


(1)  Verweisungen in Liste A und Liste B auf die Anlagen I, III und IV, sind als Verweisungen auf die Anlagen des Basler Übereinkommens zu verstehen.

(2)  Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.

(3)  Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.

(4)  PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.

(5)   PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.

(6)  Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20 mg/kg).

(7)  „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

(8)  Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.

(9)  „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

(10)  Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

(11)  Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.

(12)  Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.

(13)  Die Wiederverwendung kann die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung umfassen, jedoch nicht größeren Zusammenbau.

(14)  In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfälle eingestuft.

(15)  Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte weniger als 50 mg/kg betragen.

(16)  Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.

(17)  — Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag. — Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein. — Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.

(18)  Mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG. Bei der Identifizierung von Abfällen in der nachstehenden Liste ist die Einleitung des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG von Bedeutung.

(19)  Für PCB gilt im Rahmen dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABI. L 243 vom 24.9.1996, S. 31).

(20)  Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

(21)  Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.

(22)  Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern nur die physikalische Beschaffenheit der Abfalle (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften der Abfälle zu berühren.

(23)  Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.

(24)  Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

(25)  Diese Liste stammt aus Anlage 4 Teil I des OECD-Beschlusses.

(26)  Sofern nicht als Einzeleintrag in Anhang III entsprechend eingestuft.

(27)  Die unter den Einträgen AB130, AC250, AC260 und AC270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren als nicht gefährlich eingestuft wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 35 dieser Verordnung fallen.

(28)  Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

ANLAGE VI

Formblatt für Anlagen mit Vorabzustimmung (Artikel 14)

Zuständige Behörde

Verwertungsanlage

Abfallidentifizierung

Gültigkeitsdauer

Von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge

 

Name und Nr. der Verwertungsanlage

Anschrift

Verwertungsverfahren (+ R-Code)

Angewandte Technologie

(Code)

von

bis

(kg/Liter)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANLAGE VII

MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE

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ANLAGE VIII

LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)

I. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien:

1. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1, Y3) (1).

2. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren (1)

3. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen und teilweisen Abwracken von Schiffen (1)

4. Allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (2)

5. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfallen, die aus polychlorierten Biphenylen (PCB), polychlorierten Terphenylen (PCT) oder polybromierten Biphenylen (PBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (2)

6. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) (2)

II. Von der OECD verabschiedete Leitlinien:

Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen: Alt-Personal Computer und entsprechender Schrott (3).

III. Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien:

Leitlinien für das Recycling von Schiffen (4).

IV. Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien:

Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei (5)


(1)  Verabschiedet auf der 6. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (9.bis13. Dezember 2002).

(2)  Verabschiedet auf der 7. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (25. bis 29. Oktober 2004).

(3)  Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (Dok ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).

(4)  Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).

(5)  Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.

ANLAGE IX

ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 50 ABSATZ 2

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Hinweise für das Ausfüllen der Tabellen:

D-Codes und R-Codes: Siehe Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG.

Abfallidentifizierungscodes: Siehe Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA der vorliegenden Verordnung.

Tabelle 1

ANGABEN ZU AUSNAHMEN VON DER ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER NÄHE, DES VORRANGS FÜR DIE VERWERTUNG UND DER ENTSORGUNGSAUTARKIE (Artikel 11 Absatz 3)

Abfallidentifizierung (Code)

Menge (kg/Liter)

Empfängerstaat (De)/Versandstaat (Di)

Beseitigungsverfahren D-Code

Befassung der Kommission (Ja/Nein)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

EINWÄNDE GEGEN GEPLANTE VERBRINGUNGEN ODER DIE BESEITIGUNG (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g)

Abfallidentifizierung (Code)

Menge (kg/Liter)

Durchfuhrstaat (T)/Versandstaat (Di)

Gründe für die Einwände (bitte entsprechend ankreuzen)

Anlage

Art. 11(1)(g)(i)

Art. 11(1)(g)(ii)

Art. 11(1)(g) (iii)

Name (bei Art.11(1)(g)(ii))

Beseitigungsverfahren D-Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3

EINWÄNDE GEGEN GEPLANTE VERBRINGUNGEN ODER DIE VERWERTUNG (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c)

Abfallidentifizierung (Code)

Menge (kg/Liter)

Bestimmungsstaat

Gründe für die Einwände und Einzelheiten der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften

Anlage (im Bestimmungsstaat)

 

 

 

 

Name

Verwertungsverfahren R-Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 4

ANGABEN ZU ENTSCHEIDUNGEN ZUSTÄNDIGER BEHÖRDEN ÜBER DIE ERTEILUNG VON VORABZUSTIMMUNGEN (ARTIKEL 14)

Zuständige Behörde

Verwertungsanlage

Abfallidentifizierung (Code)

Gültigkeitsdauer

Widerruf (Datum)

Name und Nr.

Anschrift

Verwertungsverfahren R-Code

Angewandte Technologien

 

von

bis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 5

ANGABEN ZUR ILLEGALEN VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN (1) (Artikel 24 und Artikel 50 Absatz 1)

Abfallidentifizierung (Code)

Menge (in kg/Liter)

Empfängerstaat (De) und Versandstaat (Di)

Begründung der Illegalität (eventuell Verweis auf Artikel, gegen die verstoßen wurde)

Verantwortlicher für die illegale Verbringung (Bitte entsprechend ankreuzen)

Ergriffene Maßnahmen einschließlich etwaiger Sanktionen

Notifizierender

Empfänger

Andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 6

ANGABEN ZU ALLEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN BENANNTEN SPEZIFISCHEN ZOLLSTELLEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN IN DIE BZW. AUS DER GEMEINSCHAFT (Artikel 55)

Zollstelle

Stelle

Ort

Zuständig für die Kontrolle bei folgenden Einfuhr-/Ausfuhr-staaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Angaben zu Fällen, die während des Berichtszeitraums abgeschlossen wurden.

P6_TA(2005)0394

Vertragliche Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr: Entschädigungen bei Nichterfüllung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Entschädigungen bei Nichterfüllung vertraglicher Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr (KOM(2004)0144 — C6-0004/2004 — 2004/0050(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0144) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0004/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0171/2005),

1.

lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0395

Integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (KOM(2004)0474 — C6-0095/2004 — 2004/0153(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0474) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0095/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Standpunktes des Ausschusses der Regionen (1),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0267/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

betont, dass die in dem Vorschlag für einen Beschluss genannten Mittelansätze für den Zeitraum nach 2006 von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

3.

fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung der finanziellen Referenzbeträge vorzulegen;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0153

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 Absatz 4 und 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 1999/382/EG des Rates (4) wurde die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ festgelegt.

(2)

Mit dem Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung „Sokrates“ festgelegt.

(3)

Mit der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) geschaffen.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung geschaffen.

(5)

Mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wurde ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen („Europass“) festgelegt.

(6)

Mit dem Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) geschaffen.

(7)

Die großen Unterschiede bei der Leistungsfähigkeit der Bildungssysteme in der Europäischen Union, wie dies im PISA-Bericht von 2003 deutlich wird, geben Anlass zur Sorge.

(8)

Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines „Europäischen Hochschulraums“ bis 2010 abzielt und der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss.

(9)

Auf seiner Sondertagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 legte der Europäische Rat das strategische Ziel fest, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Ferner ersuchte er den Rat (Bildung), allgemeine Überlegungen über die konkreten künftigen Ziele der Bildungssysteme anzustellen und sich dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu konzentrieren, zugleich aber die nationale Vielfalt zu respektieren.

(10)

Eine fortschrittliche Wissensgesellschaft ist der Schlüssel zu höheren Wachstums- und Beschäftigungsraten. Allgemeine und berufliche Bildung sind wesentliche Prioritäten für die Europäische Union auf dem Weg zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon.

(11)

Am 12. Februar 2001 verabschiedete der Rat einen Bericht über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung. Auf dieser Grundlage nahm der Rat am 14. Juni 2002 ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung dieser Ziele an, das auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss.

(12)

Auf seiner Tagung in Göteborg am 15. und 16. Juni 2001 legte der Europäische Rat eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung fest und ergänzte den Lissabon-Prozess für Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialen Zusammenhalt um eine Umweltdimension.

(13)

Auf seiner Tagung in Barcelona am 15. und 16. März 2002 legte der Europäische Rat das Ziel fest, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Europäischen Union bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen, und rief zu Maßnahmen auf, um die Aneignung von Grundkenntnissen zu verbessern, insbesondere durch Fremdsprachenunterricht in mindestens zwei Sprachen vom jüngsten Kindesalter an.

(14)

In der Mitteilung der Kommission „Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen“ sowie in der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebensbegleitenden Lernen (10) wird bekräftigt, dass lebenslanges Lernen durch Maßnahmen und Strategien im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme unterstützt werden sollte.

(15)

In seiner Entschließung zu der oben genannten Mitteilung der Kommission (11) begrüßte das Europäische Parlament die i2i-Initiative der Europäischen Investitionsbank (EIB), die eine Erweiterung ihres Mandats vorsieht, so dass auch Studiendarlehen zur Verbesserung der Bildungschancen gewährt werden können, und forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vergabe von Darlehen der EIB für lebenslanges Lernen zu erleichtern.

(16)

Mit der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (12) wurde ein Prozess der intensiveren Kooperation im Bereich der beruflichen Bildung in Europa begründet, der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss. Durch die am 30. November 2002 von den Bildungsministern 31 europäischer Länder unterzeichnete Erklärung von Kopenhagen wurde dieser Prozess auch auf die Sozialpartner und die Kandidatenländer ausgeweitet.

(17)

In der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für Qualifikation und Mobilität wurde festgestellt, dass es weiterhin Bedarf für europäische Maßnahmen zur Verbesserung der Anerkennung allgemeiner und beruflicher Qualifikationen gibt.

(18)

Die Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan zur Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt legt die in diesem Bereich in der Zeit von 2004 bis 2006 auf europäischer Ebene zu ergreifenden Maßnahmen fest und erfordert Follow-up-Aktivitäten.

(19)

Die Förderung von Lehre und Lernen von Sprachen und Sprachenvielfalt, einschließlich der Amtssprachen der Gemeinschaft und ihrer Regional- und Minderheitensprachen, sollte eine Priorität der Gemeinschaftsaktion im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung darstellen. Eine solche Aktion ist besonders wichtig in den Grenzregionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in den Nachbarregionen anderer Mitgliedstaaten verwendeten Sprachen.

(20)

Aus den Berichten über die Zwischenevaluierung der bestehenden Programme Sokrates und Leonardo da Vinci sowie der öffentlichen Konsultation über die künftigen Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung geht hervor, dass ein großer, teils auch wachsender Bedarf an fortlaufenden Kooperations- und Mobilitätsmaßnahmen in diesem Bereich auf europäischer Ebene besteht. Darin wurde betont, dass die Herstellung engerer Verbindungen zwischen den Gemeinschaftsprogrammen und den politischen Entwicklungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung wichtig ist, der Wunsch geäußert, dass die Struktur der Gemeinschaftsmaßnahmen auf das Paradigma des lebenslangen Lernens abgestimmt sein sollte, und eine einfachere, benutzerfreundlichere und flexiblere Herangehensweise für die Umsetzung solcher Maßnahmen gefordert.

(21)

Aus der Zusammenlegung sämtlicher gemeinschaftlicher Fördermaßnahmen für die transnationale Zusammenarbeit und Mobilität im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in einem einzigen Programm würden sich klare Vorteile ergeben. Unter anderem könnten die Synergien zwischen den verschiedenen Aktionsbereichen besser ausgeschöpft werden, stünden größere Kapazitäten zur Unterstützung von Entwicklungen beim lebenslangen Lernen zur Verfügung und ließen sich die Verwaltungsmodalitäten kohärenter, straffer und effizienter gestalten. Durch ein einziges Programm würde außerdem eine bessere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Bildungsstufen gefördert.

(22)

Deshalb sollte ein integriertes Programm geschaffen werden, das durch lebenslanges Lernen dazu beiträgt, dass sich die Europäische Union zu einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft entwickelt — einer Gesellschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, mehr und besseren Arbeitsplätzen , größerem sozialen Zusammenhalt und einer Kultur, die auf der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie beruht.

(23)

Angesichts der Besonderheiten der einzelnen Bereiche des Bildungswesens — Schulbildung, Hochschulbildung, Berufsbildung und Erwachsenenbildung — und der daraus entstehenden Notwendigkeit, die Ziele, Aktionsformen und Organisationsstrukturen der Gemeinschaftsaktivitäten auf diese Bereiche abzustimmen, ist es sinnvoll, das integrierte Programm in Einzelprogramme zu untergliedern, die jeweils auf einen dieser vier Bereiche ausgerichtet sind, und zugleich eine größtmögliche Kohärenz und Übereinstimmung dieser Programme anzustreben.

(24)

In ihrer Mitteilung „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013“ hat die Kommission einige quantitative Zielvorgaben festgelegt, die mit der neuen Generation von Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen der Gemeinschaft erreicht werden sollen und die eine erhebliche Steigerung der Zahl der Mobilitäts- und Partnerschaftsaktivitäten erfordern.

(25)

Angesichts der nachgewiesenermaßen positiven Wirkung der transnationalen Mobilität auf Einzelpersonen und auf die Bildungs- und Berufsbildungssysteme, des hohen nicht gedeckten Mobilitätsbedarfs in allen Bereichen sowie der Bedeutung der Mobilität im Kontext der Ziele von Lissabon muss der Umfang der Förderung für die transnationale Mobilität im Rahmen der vier sektoralen Programme erheblich gesteigert werden.

(26)

Das normale Erasmus-Stipendium für die Mobilität der Studierenden beträgt seit 1993 im Durchschnitt unverändert ca. 150 EUR monatlich. Real bedeutet dies einen 25 %igen Wertverlust und bildet ein noch größeres Hindernis für die Teilnahme von weniger privilegierten Studierenden am Programm. Um die tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die von im Ausland Studierenden getragen werden, angemessener abzudecken, sollte das normale Stipendium für die Mobilität der Studierenden während der Laufzeit des Programms schrittweise von monatlich 210 EUR im Jahr 2007 auf monatlich 300 EUR im Jahr 2013 angehoben werden.

(27)

Es sollten bessere Vorkehrungen für den Mobilitätsbedarf von einzelnen Schülern der Sekundarstufe und einzelnen erwachsenen Lernenden getroffen werden, die bisher nicht von den Gemeinschaftsprogrammen abgedeckt sind, indem neue Arten von Mobilitätsmaßnahmen in die Einzelprogramme Comenius und Grundtvig aufgenommen werden. Ebenso sollten die Chancen, die durch die individuelle Lehrermobilität für die Entwicklung einer langfristigen Zusammenarbeit zwischen Schuten in benachbarten Regionen eröffnet werden, umfassender genutzt werden. Während der Laufzeit des integrierten Programms sollte das Einzelprogramm Comenius darauf abzielen, ungefähr 10 000 Schüler der Sekundarstufe in die individuelle Mobilität einzubeziehen, wie auch auf die Teilnahme von ca. 10 000 Lehrern an individuellen Mobilitätsmaßnahmen zwischen Schulen, insbesondere in aneinander grenzenden Regionen.

(28)

Klane und mittlere Unternehmen spielen eine wichtige Rolle in der europäischen Wirtschaft. Bisher war jedoch die Teilnahme solcher Unternehmen am Programm Leonardo da Vinci begrenzt. Es sollten Schritte unternommen werden, um die Attraktivität der Gemeinschaftsaktion für solche Unternehmen zu verbessern, insbesondere indem gewährleistet wird, dass Lehrlinge mehr Mobilitätschancen haben. Es sollten ähnlich wie bei Erasmus geeignete Vereinbarungen für die Anerkennung der Ergebnisse dieser Mobilität getroffen werden.

(29)

Angesichts der besonderen Bildungsherausforderungen, denen sich Kinder der reisenden Berufsbevölkerung und mobiler Arbeitnehmer in Europa gegenüber sehen, sollten die Chancen, die sich im Rahmen des Programms Comenius bieten, umfassend genutzt werden, um transnationale Aktivitäten, die auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet sind, zu unterstützen.

(30)

Die Steigerung der europaweiten Mobilität darf die Qualität keinesfalls schmälern, sondern muss vielmehr stets mit kontinuierlich höheren Standards einhergehen.

(31)

Sollte das Programm Erasmus Mundus als Teil des integrierten Programms einbezogen werden, muss das Gesamtbudget entsprechend erhöht werden.

(32)

Um dem wachsenden Bedarf für die Förderung von Aktivitäten auf europäischer Ebene, die auf die Erreichung dieser politischen Ziele ausgerichtet sind, gerecht zu werden, um Instrumente bereitzustellen, mit denen bereichsübergreifende Aktivitäten in den Gebieten Sprachen und IKT unterstützt werden, und um die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse des Programms voranzutreiben, sollten die vier sektoralen Programme durch ein Querschnittsprogramm ergänzt werden.

(33)

Angesichts der zunehmenden Notwendigkeit, das Wissen und den Dialog über den europäischen Integrationsprozess und seine Entwicklung auszubauen, müssen qualitativ hochwertige Lehrangebote, Forschungsvorhaben und Studien in diesem Bereich unterstützt werden, und zwar durch die Förderung von Hochschulen, die sich mit der europäischen Integration befassen, von europäischen Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Aktion Jean Monnet.

(34)

Der Wortlaut dieses Beschlusses muss flexibel genug sein, um eine angemessene Anpassung der Aktionen des integrierten Programms an die sich wandelnden Anforderungen in der Zeit von 2007 bis 2013 zu ermöglichen und um die zu ausgeprägte Genauigkeit der Bestimmungen für die vorangegangenen Phasen von Sokrates und Leonardo da Vinci zu vermeiden.

(35)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags muss die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(36)

Artikel 151 des Vertrags sieht vor, dass die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung trägt, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Synergie zwischen der Kultur und anderen Bereichen wie der Bildung gewidmet werden. Ebenso sollte der interkulturelle Dialog gefördert werden.

(37)

Es bedarf einer Förderung des aktiven Bürgersinns und der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie und eines verstärkten Kampfes gegen alle Formen der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

(38)

Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gruppen gelten, die in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Europäischen Union unterrepräsentiert sind.

(39)

Bei der Umsetzung aller Teile des Programms sollten aktiv Maßnahmen ergriffen werden, um auf die besonderen Lernbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einzugehen, einschließlich durch die Vergabe höherer Zuschüsse, um den zusätzlichen Kosten von Teilnehmern mit Behinderungen Rechnung zu tragen, und durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln für das Erlernen und den Gebrauch von Zeichensprachen und Brailleschrift .

(40)

Die Errungenschaften des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport (2004) und der mögliche Nutzen der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen für die Bildung, der in dem Jahr deutlich geworden ist, sollten zur Kenntnis genommen werden.

(41)

Die Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union sowie die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schließenden Übereinkünften an Programmen der Gemeinschaft teilnehmen.

(42)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni zu den westlichen Balkanstaaten einschließlich der Anlage „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ gebilligt; diese Agenda sieht vor, dass die Gemeinschaftsprogramme den am Stabilisierungsund Assoziierungsprozess teilnehmenden Ländern geöffnet werden sollen, und zwar auf Grundlage von Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern.

(43)

Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben die Absicht geäußert, Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften in Bereichen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen, unter anderem in Bezug auf die Gemeinschaftsprogramme für Bildung, Berufsbildung und Jugend.

(44)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam dafür sorgen, dass das integrierte Programm regelmäßig überprüft und evaluiert wird, so dass insbesondere in Bezug auf die Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Die Evaluierung sollte auch eine externe Bewertung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten.

(45)

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2002 zu der Umsetzung des Sokrates-Programms (13) wurde darauf hingewiesen, dass die administrativen Verfahren für Bewerber in der zweiten Phase des Programms unverhältnismäßig komplex sind.

(46)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 (15) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsätze der Einfachheit und Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für deren Anwendung und Management verantwortlich ist, und Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.

(47)

Eine drastische administrative Vereinfachung der Antragsverfahren ist essentiell für eine erfolgreiche Umsetzung des Programms. In Ermangelung eines geeigneten Rechtsrahmens sollte der Verwakungs- und Rechnungsführungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Zuschusses stehen.

(48)

Ferner sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen vorzubeugen, und es sollten die notwenigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder falsch verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(49)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf den Beitrag der europäischen Zusammenarbeit zu einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, weil dies multilaterale Partnerschaften, länderübergreifende Mobilität und einen gemeinschaftsweiten Informationsaustausch erfordert, und daher wegen der Art der notwendigen Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiari-tätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(50)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (16) bildet.

(51)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse  (17) erlassen werden.

BESCHLIESSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel I

Integriertes Programm

Artikel 1

Festlegung des integrierten Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein integriertes Programm für Aktionen der Gemeinschaft im Bereich des lebenslangen Lernens festgelegt (nachstehend „integriertes Programm“ genannt).

(2)   Das allgemeine Ziel des integrierten Programms besteht darin, durch lebenslanges Lernen dazu beizutragen, dass sich die Gemeinschaft zu einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft entwickelt — einer Gesellschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, mehr und besseren Arbeitsplätzen und größerem sozialen Zusammenhalt, in der zugleich der Schutz der Umwelt für künftige Generationen gewährleistet ist. Insbesondere soll das Programm den Austausch, die Zusammenarbeit und die Mobilität zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft fördern, so dass sich diese zu einer weltweiten Qualitätsreferenz entwickeln.

(3)   Die spezifischen Ziele des integrierten Programms sind:

a)

Beitrag zur Entwicklung eines qualitativ hoch stehenden lebenslangen Lernens sowie zur Konvergenz der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten hin zu höheren Qualitätsstandards und Förderung der Innovation sowie einer europäischen Dimension innerhalb der einschlägigen Systeme und Verfahren;

b)

Schaffung von Interaktion zwischen Unternehmen, Berufsbildungsanbietern, Hochschulen und Wissenschaftlern zur Gewährleistung der qualitativ besten allgemeinen und beruflichen Bildung;

c)

Unterstützung der Verwirklichung des Europäischen Raums des lebenslangen Lernens;

d)

Unterstützung der Verbesserung von Qualität, Attraktivität und Zugänglichkeit der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Angebote für lebenslanges Lernen;

e)

Stärkung des Beitrags des lebenslangen Lernens zur persönlichen Entfaltung, zum sozialen Zusammenhalt, zum aktiven Bürgersinn, zum interkulturellen Dialog, zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Einbindung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen;

f)

Unterstützung der Förderung von Kreativität, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigungsfähigkeit sowie der Entwicklung von Unternehmergeist;

g)

Beitrag zur Steigerung der Beteiligung von Menschen aller Altersgruppen u nd unabhängig vom sozialen und akademischen Hintergrund am lebenslangen Lernen unter besonderer Berücksichtigung der in der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen;

h)

Förderung des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt;

i)

Ausweitung der Rolle des lebenslangen Lernens bei der Entwicklung von europäischem Bürgersinn auf der Grundlage der Sensibilisierung für Menschenrechte und Demokratie und deren Achtung sowie bei der Förderung von Toleranz und Respekt für andere Menschen und Kulturen;

j)

Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa;

k)

Nutzung von Ergebnissen, innovativen Produkten und Prozessen sowie Austausch vorbildlicher Verfahren in den vom integrierten Programm abgedeckten Bereichen mit dem Ziel, die Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung durch Ermittlung bewährter Verfahren zu verbessern .

(4)   Gemäß den Verwaltungsbestimmungen im Anhang unterstützt und ergänzt das integrierte Programm Maßnahmen der Mitgliedstaaten.

(5)   Wie in Artikel 2 dargelegt, werden zur Erreichung der Ziele des integrierten Programms vier sektorale Programme, ein Querschnittsprogramm und das Programm Jean Monnet (nachstehend kollektiv als „Einzelprogramme“ bezeichnet) durchgeführt.

(6)   Die Durchführung dieses Beschlusses beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013. Vorbereitende Maßnahmen, einschließlich von der Kommission gemäß Artikel 9 erlassener Maßnahmen, können jedoch ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt werden.

(7)   Die auf das integrierte Programm bezogenen Bestimmungen dieses Beschlusses gelten auch für die Einzelprogramme, die jeweils auch spezifischen Bestimmungen unterliegen.

Artikel 2

Einzelprogramme

(1)   Die sektoralen Programme sind:

a)

das Programm Comenius, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der Vorschul-und Schulbildung bis zum Ende des Sekundarbereichs II Beteiligten sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten;

b)

das Programm Erasmus, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der formalen Hochschulbildung und an der auf tertiärer Ebene angesiedelten beruflichen Bildung Beteiligten — unabhängig von der Länge des Bildungsgangs und einschließlich Promotionsstudien — sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende allgemeine oder berufliche Bildungsgänge anbieten;

c)

das Programm Leonardo da Vinci, das ausgerichtet auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der beruflichen Bildung — einschließlich Erstausbildung und beruflicher Weiterbildung, jedoch ohne die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene — Beteiligten sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder fördern;

d)

das Programm Grundtvig, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der Erwachsenenbildung jeglicher Art Beteiligten sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder fördern.

(2)   Das Querschnittsprogramm umfasst die folgenden vier Schwerpunktaktivitäten:

a)

politische Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft in Bezug auf lebenslanges Lernen;

b)

Förderung des Sprachenlernens;

c)

Entwicklung innovativer IKT-basierter Inhalte, Dienste, pädagogischer Ansätze und Verfahren für lebenslanges Lernen;

d)

Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von im Rahmen des Programms und der entsprechenden Vorgängerprogramme geförderten Maßnahmen sowie Austausch vorbildlicher Verfahren.

(3)   Mit dem Programm Jean Monnet werden Einrichtungen und Aktivitäten im Bereich der europäischen Integration gefördert. Das Programm umfasst die folgenden drei Schwerpunktaktivitäten:

a)

die Aktion Jean Monnet;

b)

Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung bestimmter Einrichtungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen;

c)

Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung anderer europäischer Einrichtungen und Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

(4)   Neben den in Artikel 1 genannten Zielen werden mit den Einzelprogrammen zusätzlich die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Programm Comenius:

i)

Entwicklung von Verständnis bei jungen Menschen und dem Bildungspersonal für die Vielfalt der europäischen Kulturen und Sprachen und für deren Wert;

ii)

Unterstützung junger Menschen beim Erwerb grundlegender Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die notwendig sind für die persönliche Entwicklung, gute Beschäftigungschancen und aktiven europäischen Bürgersinn;

b)

Programm Erasmus:

i)

Unterstützung der Verwirklichung eines Europäischen Hochschulraums;

ii)

Stärkung des Beitrags der europäischen Hochschulbildung und der auf tertiärer Ebene angesiedelten Berufsbildung zum Innovationsprozess;

c)

Programm Leonardo da Vinci:

i)

Erleichterung der Anpassung an Veränderungen und Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt sowie an die Entwicklung des Qualifikationsbedarfs;

ii)

Erleichterung der Mobilität von erwerbstätigen Studierenden;

iii)

Vergrößerung der Attraktivität von beruflicher Bildung und Ausbildung und Mobilität für Arbeitgeber und Einzelpersonen;

d)

Programm Grundtvig:

i)

Bewältigung der durch die Alterung der Bevölkerung in Europa entstehenden Herausforderungen für die Bildung;

ii)

Bereitstellung von alternativen Möglichkeiten für Erwachsene, ihr Wissen und ihre Kompetenzen auszubauen;

e)

Querschnittsprogramm:

i)

Förderung der europäischen Zusammenarbeit in Bereichen, die mindestens zwei sektorale Programme betreffen;

ii)

Förderung der Konvergenz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Mitglied-Staaten;

f)

Programm Jean Monnet:

i)

Anregen von Lehrangeboten, Forschungsvorhaben und Studien in Bezug auf die europäische Integration;

ii)

Unterstützung des Bestehens eines angemessenen Spektrums von Einrichtungen und Vereinigungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration und der europäischen Perspektive in der allgemeinen und beruflichen Bildung befassen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für diesen Beschluss gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Vorschule“: organisierte Bildungsaktivitäten, die vor Beginn der Pflichtschulzeit (Primarstufe) stattfinden;

2.

„Schüler“: Personen, die zum Zwecke des Lernens eine Schule besuchen;

3.

„Schule“: alle Arten von schulischen Einrichtungen, sowohl allgemein bildende (Vorschule oder andere Einrichtungen der Vorschulerziehung, Grundschule, Sekundärschule) als auch berufsbildende und technische und, soweit es um Maßnahmen zur Förderung des Sprachenlernens geht, ausnahmsweise auch nichtschulische Einrichtungen zur Lehrlingsausbildung;

4.

„Lehrkräfte/Bildungspersonal“: Personen, die von Berufs wegen direkt am Bildungsprozess in den Mitgliedstaaten beteiligt sind;

5.

„Studierende“: an einer Hochschule für eine beliebige Fachrichtung eingeschriebene Personen, die ein Hochschulstudium — hierzu zählt auch das Promotionsstudium — absolvieren, um einen akademischen Grad oder Studienabschluss zu erwerben;

6.

„Hochschule“:

a)

alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, an denen Qualifikationen auf Hochschulebene bzw. akademische Grade erlangt werden können, ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten;

b)

alle Einrichtungen, die berufliche Bildungsgänge in den Bereichen 5 oder 6 der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED) anbieten;

7.

„Gemeinsame Masterstudiengänge“: Masterstudiengänge in der Hochschulbildung,

a)

an denen mindestens drei Hochschulen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind;

b)

deren Studienprogramm einen Studienabschnitt in mindestens zwei dieser drei Hochschulen vorsieht;

c)

die integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studienabschnitte umfassen, die auf dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen beruhen oder damit vereinbar sind;

d)

die zur Verleihung von gemeinsamen, Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen führen, die von den Mitgliedstaaten anerkannt oder akkreditiert werden;

8.

„berufliche Erstausbildung“: jede Form der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung in technischen und berufsbildenden Schulen, der Lehre und der berufsorientierten Bildung, die zum Erwerb einer Berufsqualifikation beiträgt, welche von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem diese Qualifikation erworben wird, anerkannt wird;

9.

„berufliche Weiterbildung“: jede Form der beruflichen Bildung, an der Personen aus der Gemeinschaft im Laufe ihres Arbeitslebens teilnehmen;

10.

„Erwachsenenbildung“: alle Formen des nicht berufsbezogenen Lernens im Erwachsenenalter, ob formal, nichtformal oder informell;

11.

„Studienbesuch“: kurzer Besuch in einem anderen Mitgliedstaat, um einen bestimmten Aspekt des lebenslangen Lernens zu studieren und dabei vorbildliche Verfahren auszutauschen, neue Methoden kennen zu lernen oder neue Kenntnisse zu erwerben;

12.

„Mobilität“: physischer Wechsel einer Person in ein anderes Land, um dort zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder einer anderen Lehr- oder Lernaktivität bzw. einer damit verbundenen administrativen Tätigkeit nachzugehen, gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungs- oder Nachbereitungskurse zum Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes;

13.

„Praktikum“: Aufenthalt in einem Unternehmen oder einer Organisation in einem anderen Mitgliedstaat — gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungs- und Nachbereitungskurse zum Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes — mit dem Ziel, die Anpassung an die Anforderungen des Arbeitsmarktes auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern, bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten zu erwerben oder das Verständnis der wirtschaftlichen und sozialen Kultur im betreffenden Land zu verbessern;

14.

„unilateral“: nur von einer Einrichtung ausgehend;

15.

„bilateral“: unter Beteiligung von Partnern aus zwei Mitgliedstaaten;

16.

„multilateral“: unter Beteiligung von Partnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten. Die Kommission kann Verbände und andere Vereinigungen mit Mitgliedern aus mindestens drei Mitgliedstaaten als multilateral einstufen;

17.

„Partnerschaft“: bilateraler oder multilateraler Zusammenschluss von Einrichtungen oder Organisationen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, die im Rahmen einer Vereinbarung übereinkommen, gemeinsam europäischen Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens nachzugehen;

18.

„Netz“: formeller oder informeller Zusammenschluss von Akteuren aus bestimmten Bereichen, Fachgebieten oder Ebenen des lebenslangen Lernens;

19.

„Projekt“: eine von formell oder informell miteinander verbundenen Organisationen oder Einrichtungen im Rahmen einer Kooperation durchgeführte Tätigkeit;

20.

„Projektkoordinator“: die Organisation oder Einrichtung, die für die Durchführung des Projekts eines multilateralen Zusammenschlusses verantwortlich ist und die neben der Kommission die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet;

21.

„Projektpartner“ die anderen Organisationen oder Einrichtungen, die neben dem Projektkoordinator dem multilateralen Zusammenschluss angehören;

22.

„Unternehmen“: Unternehmung im öffentlichen oder privaten Sektor, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, sowie jede Art von Wirtschaftstätigkeit, auch in der Solidarwirtschaft;

23.

„Sozialpartner“: auf nationaler Ebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten; auf Gemeinschaftsebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die am sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene teilnehmen;

24.

„Bildungsanbieter“: Einrichtungen und Organisationen jeglicher Art, die im Kontext des integrierten Programms oder innerhalb der Aktionsbereiche der Einzelprogramme Angebote für lebenslanges Lernen bereitstellen;

25.

„Beratung“: verschiedene Tätigkeiten wie Unterrichtung, Bewertung, Orientierung und Erteilung von Ratschlägen, um Lernende und Lehrende dabei zu unterstützen, Entscheidungen in Bezug auf Bildungsoder Berufsbildungsprogramme sowie Beschäftigungsmöglichkeiten zu treffen;

26.

„Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen“: Aktivitäten, die gewährleisten sollen, dass die Ergebnisse des integrierten Programms und seiner Vorgängerprogramme in angemessener Weise anerkannt und präsentiert sowie auf möglichst breiter Ebene angewandt werden;

27.

„lebenslanges Lernen“: jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen ergibt und die im Hinblick auf persönliche, bürgergesellschaftliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele erfolgen. Ferner umfasst der Begriff die Bereitstellung von Beratungsdienstleistungen.

Artikel 4

Zugang zum integrierten Programm

Zugang zum integrierten Programm haben alle unten genannten Adressaten, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten tätig sind:

a)

Schüler, Studierende, Auszubildende und erwachsene Lernende;

b)

mit Aspekten des lebenslangen Lernen befasstes Personal;

c)

Arbeitsmarktteilnehmer;

d)

Bildungsanbieter;

e)

Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene verantwortlich sind für Systeme und politische Strategien mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;

f)

Unternehmen, Sozialpartner und deren Organisationen auf allen Ebenen einschließlich Berufsverbänden und Industrie- und Handelskammern;

g)

Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;

h)

im Bereich des lebenslangen Lernens tätige Vereinigungen, u. a. von Studierenden, Auszubildenden, Schülern, Lehrern, Eltern und erwachsenen Lernenden;

i)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

j)

gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NRO).

Artikel 5

Aktionen der Gemeinschaft

(1)   Im Rahmen des integrierten Programms werden die folgenden Aktionen gefördert:

a)

Mobilität von Personen, die in Europa am lebenslangen Lernen teilnehmen , einschließlich Unterstützung durch Zuschüsse für Mobilität und Zuschüsse für die Organisation von Mobilität an Hochschulen, Förderer von Mobilität und Unternehmen, die Personen entsenden und/oder aufnehmen (beispielsweise die Organisation und die Verwaltung von Projekten und Vorkehrungen, die für eine qualitativ hochwertige Mobilität notwendig sind);

b)

bilaterale und multilaterale Partnerschaften;

c)

multilaterale Projekte zur Entwicklung und Verbesserung der Qualität der nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

d)

unilaterale und nationale Projekte;

e)

multilaterale Projekte und Netze;

f)

Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial (u. a. Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren), Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und erworbenen Kenntnissen, Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung und zur Unterstützung von Pilortprojekten zur Entwicklung innovativer Konzepte, um die Beschäftigungsfähigkeit der Lernenden innerhalb Europas zu erhöhen;

g)

Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung bestimmter operationeller und administrativer Ausgaben von Organisationen, die auf dem vom integrierten Programm abgedeckten Gebiet tätig sind;

h)

weitere den Zielen des integrierten Programms entsprechende Initiativen („flankierende Maßnahmen“).

(2)   Es kann eine Gemeinschaftsförderung für Besuche zur Vorbereitung und Nachbereitung der in diesem Artikel genannten Aktionen gewährt werden.

(3)   Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und andere Zusammenkünfte ausrichten, die die Umsetzung des integrierten Programms erleichtern, sowie geeignete Maßnahmen zur Information und zur Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen, zur Steigerung der Akzeptanz des Programms sowie zur Überprüfung und Evaluierung des Programms ergreifen.

(4)   Die in diesem Artikel genannten Aktionen können mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen oder direkt von der Kommission durchgeführt werden.

Artikel 6

Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission sorgt für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen des integrierten Programms.

(2)   Die Mitgliedstaaten

a)

ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für den effektiven und effizienten Ablauf des integrierten Programms auf Ebene der Mitgliedstaaten und beziehen alle einschlägigen Akteure aus sämtlichen Bereichen des lebenslangen Lernens gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein;

b)

richten geeignete Strukturen für die Gesamtkoordination der Durchführung der Aktionen des integrierten Programms — einschließlich Finanzmanagement — auf Ebene der Mitgliedstaaten ein oder benennen solche Strukturen (nationale Agenturen) und sorgen für deren Überprüfung, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sowie Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und nach Maßgabe der folgenden Kriterien:

i)

als nationale Agenturen eingerichtete oder benannte Organisationen müssen Rechtspersönlichkeit besitzen und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen. Ministerien können nicht als nationale Agenturen benannt werden;

ii)

die nationalen Agenturen müssen über eine angemessene Zahl von Mitarbeitern verfügen, die die notwendigen Fach- und Sprachkenntnisse für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung besitzen;

iii)

sie müssen über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere in Bezug auf Informationstechnologie und Kommunikation;

iv)

sie müssen in einem administrativen Umfeld arbeiten, das es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden;

v)

sie müssen in der Lage sein, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Vertragsbedingungen und Regeln für das Finanzmanagement einzuhalten;

vi)

sie müssen hinlängliche finanzielle Sicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, und ihre Managementkapazität muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Gemeinschaftsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden;

c)

tragen die Verantwortung dafür, dass die unter Buchstabe b genannten nationalen Agenturen die ihnen für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwalten, sowie insbesondere dafür, dass die nationalen Agenturen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung einhalten, Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten der Gemeinschaft vermeiden und der Verpflichtung nachkommen, die Projekte zu überprüfen und sämtliche von den Empfängern zurückzuzahlenden Mittel einzuziehen;

d)

sorgen dafür, dass die die unter Buchstabe b genannten nationalen Agenturen in angemessener Weise kontrolliert werden und einer entsprechenden Finanzaufsicht unterliegen, insbesondere

i)

geben sie der Kommission, bevor die nationale Agentur ihre Arbeit aufnimmt, die notwendigen Zusicherungen in Bezug auf die Existenz und die Eignung der Agentur, die Funktionsfähigkeit der dort angewandten Verfahren sowie — im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung — der Kontrollmechanismen, der Rechnungsführungssysteme und der Modalitäten für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen;

ii)

legen sie der Kommission jährlich eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Finanzsysteme und -verfahren der nationalen Agenturen sowie über die Richtigkeit ihrer Rechnungsführung vor;

e)

haften im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen einer gemäß Buchstabe b eingerichteten oder benannten Struktur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, für die ausstehenden Mittel;

f)

benennen auf Antrag der Kommission die Bildungsanbieter oder die Arten von Bildungsanbietern, die im jeweiligen Staatsgebiet als zur Teilnahme am integrierten Programm berechtigt anzusehen sind;

g)

ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des integrierten Programms entgegenstehen;

h)

verbreiten die Informationen Über die Programme durch Nutzung der geeignetsten Medien, so dass der Zugang für die spezifischen Zielgruppen erleichtert wird;

i)

unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass auf nationaler Ebene potenzielle Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und Finanzierungsinstrumenten sowie anderen im betreffenden Mitgliedstaat laufenden relevanten Programmen ausgeschöpft werden.

(3)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für

a)

einen reibungslosen Übergang von den Aktionen im Rahmen der Vorgängerprogramme für die allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen zu den Aktionen des integrierten Programms;

b)

den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere durch die Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen, Verwaltungskontrollen und Sanktionen;

c)

eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Begleitung der im Rahmen des integrierten Programm geförderten Aktionen.

Artikel 7

Teilnahme von Drittländern

(1)   Das integrierte Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

den EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

b)

der Türkei und den Kandidatenländern Mittel- und Osteuropas, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen;

c)

den westlichen Balkanländern gemäß mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen;

d)

der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen.

(2)   Die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunktaktivität 1 des Programms Jean Monnet steht auch Hochschulen in sämtlichen Drittländern offen.

(3)   Am integrierten Programm teilnehmende Drittländer haben die gleichen Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen wie die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss.

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit

Im Rahmen des integrierten Programms kann die Kommission entsprechend Artikel 9 mit Drittländern und einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammenarbeiten.

Kapitel II

Durchführung des integrierten Programms

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des integrierten Programms erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die Einzelprogramme;

c)

Modalitäten für die Gewährleistung der Konsistenz innerhalb des integrierten Programms;

d)

Modalitäten der Überprüfung und Evaluierung des integrierten Programms sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung aller anderen in Titel I geregelten, jedoch nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)   Die Mitgliedsstaaten dürfen nicht durch Personen vertreten werden, die in einer nationalen Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b beschäftigt sind oder die Verantwortung für die Arbeit einer solchen Agentur tragen.

Artikel 11

Sozialpartner

(1)   Wenn im Ausschuss mit der Anwendung dieses Beschlusses verbundene Fragen der beruflichen Aus-und Weiterbildung erörtert werden, können Vertreter der Sozialpartner, die die Kommission auf Grundlage von Vorschlägen der europäischen Sozialpartner ernennt, als Beobachter an den Beratungen des Ausschusses teilnehmen. Die Zahl dieser Beobachter entspricht der Zahl der Vertreter der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Beobachter können verlangen, dass ihr Standpunkt in die Sitzungsprotokolle des Ausschusses aufgenommen wird.

Artikel 12

Bereichsübergreifende Fragen

Bei der Umsetzung des integrierten Programms ist in angemessener Weise dafür zu sorgen, dass die Politik der Gemeinschaft in Bezug auf bereichsübergreifende Fragen in vollem Umfang unterstützt wird, und zwar insbesondere durch

a)

die Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Multikulturalität innerhalb Europas sowie für die Notwendigkeit, Vorurteile, Rassismus und Fremdenhass zu bekämpfen;

b)

die Berücksichtigung von Lernenden mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere durch Vorkehrungen zur Förderung ihrer Integration in reguläre Bildungs- und Berufsbildungsgänge;

c)

die Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung aktiver Beiträge zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung;

d)

die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Bekämpfung jeglicher Formen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Artikel 13

Gemeinsame Aktionen

Zur Schaffung eines Europas des Wissens können die im Rahmen des integrierten Programms geförderten Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 gemeinsam mit verbundenen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen umgesetzt werden, insbesondere denjenigen in den Bereichen Kultur, Medien, Jugend, Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Unternehmen, Umwelt sowie Informations- und Kommunikationstechnologien.

Artikel 14

Kohärenz und Komplementarität

(1)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die allgemeine Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Europäischen Sozialfonds, mit den Aktionen für Humanressourcen und Mobilität des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung und mit dem Statistischen Programm der Gemeinschaft. Die Kommission sorgt für eine effektive Verknüpfung des integrierten Programms mit anderen Programmen und Aktionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die im Rahmen der Heranführungsinstrumente der Gemeinschaft, der sonstigen Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und mit den einschlägigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

(2)   Die Kommission hält den Ausschuss regelmäßig über andere relevante Gemeinschaftsinitiativen im Bereich des lebenslangen Lernens — einschließlich der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen — auf dem Laufenden.

(3)   Bei der Durchführung der Aktionen des integrierten Programms berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die in den beschäftigungspolitischen Leitlinien festgelegten Prioritäten, die der Rat im Rahmen einer koordinierten Beschäftigungsstrategie verabschiedet.

(4)   Gemeinsam mit den europäischen Sozialpartnern bemüht sich die Kommission um eine angemessene Koordinierung zwischen dem integrierten Programm und dem Sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene — einschließlich des sektoralen Sozialen Dialogs.

(5)   Im Rahmen der Durchführung des integrierten Programms sorgt die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (18) für eine angemessene Unterstützung durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) in Bereichen, die dessen Arbeitsgebiete betreffen. Gegebenenfalls sorgt die Kommission auch für die Unterstützung durch die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF), und zwar im Rahmen des Mandats der Stiftung und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7 Mai 1990  (19).

(6)   Die Kommission unterrichtet den Beratenden Ausschuss für Berufsbildung regelmäßig über relevante Fortschritte im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci.

Kapitel III

Finanzvorschriften — Evaluierung

Artikel 15

Finanzierung

(1)   Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung dieses Beschlusses für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007 beträgt 14 377 Mio. EUR. Die in diesem Rahmen für die Programme Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig vorgesehenen Mindestbeträge sind in Teil B Nummer 9 des Anhangs festgelegt. Diese Beträge können nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 von der Kommission geändert werden.

(2)   Bis zu 1 % des Budgets des integrierten Programms kann dafür verwendet werden, die Beteiligung von Partnern aus Drittländern, die nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 am Programm teilnehmen, an im Rahmen des integrierten Programms organisierten Partnerschaften, Projekten und Netzen zu unterstützen.

(3)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Voraus-schau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 16

Überprüfung und Evaluierung

(1)   Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Durchführung des integrierten Programms. Diese Überprüfung umfasst die Berichte gemäß Absatz 4 sowie spezifische Maßnahmen.

(2)   Die Kommission veranlasst regelmäßig externe Evaluierungen des integrierten Programms durch unabhängige Stellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils bis zum 30. Juni 2010 und zum 30. Juni 2015 Berichte über die Durchführung und die Wirkung des integrierten Programms.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen

a)

bis zum 31. März 2011 einen Zwischenevaluierungsbericht über die erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des integrierten Programms;

b)

bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortsetzung des integrierten Programms;

c)

bis zum 31. März 2016 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

TITEL II

EINZELPROGRAMME

Kapitel I

Programm Comenius

Artikel 17

Zugang zum Programm Comenius

Im Rahmen des integrierten Programms richtet sich das Programm Comenius an:

a)

Schüler an Vorschulen und Schulen bis einschließlich Sekundarbereich II;

b)

Schulen gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten;

c)

Lehr-, Hilfs- und Verwaltungspersonal dieser Schulen;

d)

Vereinigungen und Vertreter der an der Schulbildung beteiligten Akteure;

e)

öffentliche und private Strukturen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Organisation und die Bereitstellung der Bildung zuständig sind;

f)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

g)

Hochschulen.

Artikel 18

Operative Ziele

Mit dem Programm Comenius werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Förderung der Konvergenz der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten hin zu höheren Qualitätsstandards, insbesondere durch den Austausch und die Verbrätung vorbildlicher Verfahren;

b)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität von Austauschmaßnahmen für Schüler und Bildungspersonal in verschiedenen Mitgliedstaaten;

c)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität von Partnerschaften zwischen Schulen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so dass während der Laufzeit des Programms mindestens jeder fünfzehnte Schüler an gemeinsamen Bildungsaktivitäten teilnimmt;

d)

Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, insbesondere der zweiten Fremdsprache oder einer weiteren Fremdsprache;

e)

Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung und Ausbau ihrer europäischen Dimension;

f)

Verbesserung pädagogischer Konzepte und des Schulmanagements.

Artikel 19

Aktionen

(1)   Im Rahmen des Programms Comenius können die folgenden Aktionen gefördert werden:

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Im Rahmen der Organisation solcher Mobilitätsaktivitäten sind die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, und es ist dafür zu sorgen, dass die an den Mobilitätsaktivitäten teilnehmenden jungen Menschen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a.:

i)

Austausch von Schülern und Lehrkräften;

ii)

Praktika in Schulen oder Unternehmen für Schüler bzw. Bildungspersonal;

iii)

Teilnahme von Lehrkräften an Schulungen;

iv)

Studienbesuche und vorbereitende Besuche für Mobilitäts-, Partnerschafts-, Projekt- oder Vernetzungsaktivitäten;

v)

Aufenthalte von Lehrern und Lehramtskandidaten als Assistenten;

b)

Aufbau von Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zwischen

i)

Schulen mit dem Ziel, gemeinsame Lernprojekte der Schüler zu entwickeln („Comenius-Schul-Partnerschaften“) ;

ii)

Organisationen, die für sämtliche Aspekte der schulischen Bildung zuständig sind, um die regionale Zusammenarbeit zu fordern („Comenius-Regio-Partnerschaften“);

c)

multilaterale Kooperationsprojekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e. Diese Projekte können unter anderem abzielen auf:

i)

die Entwicklung, Förderung und Verbreitung bewährter Bildungsverfahren, einschließlich neuer Lehrmethoden oder Lehrmittel;

ii)

die Entwicklung von oder den Erfahrungsaustausch über Systeme für die Bereitstellung von Informationen oder von Beratungsleistungen, die ausgerichtet sind auf die zur Zielgruppe des Programms Comenius zählenden Lernenden und Lehrenden ;

iii)

die Entwicklung, Förderung und Verbreitung neuer Angebote oder Inhalte für die Lehrerausbildung;

d)

Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e. Diese Netze können unter anderem abzielen auf:

i)

den Ausbau des Bildungsangebots in dem Fach oder Themengebiet, in dem das Netz aktiv ist — zum eigenen Nutzen und zum Nutzen der Bildung insgesamt;

ii)

die Ermittlung und Verbreitung relevanter vorbildlicher Verfahren und Innovationen;

iii)

die inhaltliche Unterstützung von Projekten und Partnerschaften anderer Akteure;

iv)

die Weiterentwicklung der Bedarfsanalyse und ihrer praktischen Anwendungsmöglichkeiten in der Schulbildung;

e)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms Comenius abstellen („flankierende Maßnahmen“).

(2)   Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Aktionen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 20

Budget

Mindestens 85 % des für das Programm Comenius vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a sowie für die Förderung von Comenius-Partnerschaften gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt.

Artikel 21

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des Programms Comenius erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Comenius;

c)

allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms Comenius sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

d)

Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

e)

Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung des Programms Comenius erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel II

Programm Erasmus

Artikel 22

Zugang zum Programm Erasmus

Im Rahmen des integrierten Programms richtet sich das Programm Erasmus an:

a)

Studierende und in der Ausbildung befindliche Personen, die einen Bildungsgang an jeglicher Art von Hochschule oder Berufsbildungseinrichtung auf tertiärer Ebene (ISCED-Bereiche 5 und 6) absolvieren;

b)

Hochschulen gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten;

c)

Lehr- und Verwaltungspersonal dieser Hochschulen;

d)

Vereinigungen und Vertreter der an der Hochschulbildung beteiligten Akteure einschließlich relevanter Vereinigungen von Studierenden, Hochschulen und Lehrkräften;

e)

Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter des Arbeitslebens;

f)

öffentliche und private Strukturen, die auf lokaler und regionaler Ebene für die Organisation und die Bereitstellung der allgemeinen bzw. beruflichen Bildung zuständig sind;

g)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen.

Artikel 23

Operative Ziele

Mit dem Programm Erasmus werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der europaweiten Mobilität von Studierenden und Lehrkräften, um zu erreichen, dass bis 2011 mindestens 3 Millionen Einzelpersonen an der studentischen Mobilität im Rahmen von Erasmus und seinen Vorgängerprogrammen teilgenommen haben;

b)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der multilateralen Zusammenarbeit zwischen Hochschulen in Europa;

c)

Verbesserung der Konvergenz von in Europa erworbenen Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen auf tertiärer Ebene;

d)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen.

Artikel 24

Aktionen

(1)   Im Rahmen des Programms Erasmus können die folgenden Aktionen gefördert werden:

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a.:

i)

Mobilität von Studierenden, die in anderen Ländern Studien- bzw. Ausbildungsaufenthalte oder Praktika in Unternehmen, Berufsbildungseinrichtungen oder anderen Organisationen absolvieren;

ii)

Mobilität von Hochschullehrkräften, um an einer Partnereinrichtung in einem anderen Land zu unterrichten bzw. eine Fortbildung zu absolvieren;

iii)

Mobilität von anderem Hochschulpersonal sowie von Personal von Unternehmen, um eine Fortbildung zu absolvieren oder zu unterrichten;

iv)

auf multilateraler Basis organisierte Erasmus-Intensivprogramme.

Ferner können in allen Phasen der Mobilitätsaktivitäten Qualitätssicherungsmaßnahmen der entsendenden und aufnehmenden Hochschulen bzw. Unternehmen gefördert werden (einschließlich Vorbereitungs- und Nachbereitungssprachkurse);

b)

gemeinsame Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem Innovationen und Experimente in den durch die spezifischen und operativen Ziele vorgegebenen Bereichen betreffen;

c)

Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die von Zusammenschlüssen von Hochschulen koordiniert werden, sich mit einem bestimmten Fachgebiet oder einem interdisziplinären Thema befassen und das Ziel verfolgen, neue Lernkonzepte und Kompetenzen zu entwickeln („thematische Netze im Rahmen von Erasmus“). Solchen Netzen können auch Vertreter anderer öffentlicher Stellen sowie von Unternehmen und Vereinigungen angehören;

d)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms Erasmus abstellen („flankierende Maßnahmen“).

(2)   Als Teilnehmer an den Mobilitätsaktivitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kommen folgende Personen („Erasmus-Studierende“) infrage:

a)

Studierende an Hochschulen, die zumindest das erste Studienjahr abgeschlossen haben und die im Rahmen der Mobilitätsaktion des Programms Erasmus einen Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren — unabhängig davon, ob sie aus Mitteln des Programms finanziell unterstützt werden oder nicht. Solche Studienaufenthalte sind im Einklang mit der jeweiligen interinstitutionellen Vereinbarung zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung voll anzuerkennen. Die aufnehmende Einrichtung erhebt für diese Studierenden keine Studiengebühren;

b)

Studierende, die in einem Land, das nicht mit dem Land des Erwerbs des Bachelor-Abschlusses identisch sein darf, für einen Gemeinsamen Masterstudiengang eingeschrieben sind;

c)

Studierende an Hochschulen, die Praktika in Unternehmen , Behörden oder Berufsbildungseinrichtungen absolvieren.

(3)   Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Aktionen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 25

Budget

Mindestens 85 % des für das Programm Erasmus vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt.

Artikel 26

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des Programms Erasmus erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Erasmus;

c)

allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms Erasmus sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

d)

Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

e)

Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung des Programms Erasmus erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel III

Programm Leonardo da Vinci

Artikel 27

Zugang zum Programm Leonardo da Vinci

Im Rahmen des integrierten Programms richtet sich das Programm Leonardo da Vinci an:

a)

junge Menschen, die an beruflichen Bildungsgängen jeglicher Art bis einschließlich des Sekundarbereichs II (d. h. bis ISCED-Bereich 3) teilnehmen;

b)

Personen, die an Bildungsgängen zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen (ISCED-Bereich 4);

c)

Arbeitsmarktteilnehmer;

d)

Bildungsanbieter in den vom Programm Leonardo da Vinci abgedeckten Bereichen;

e)

Lehr- und Verwaltungspersonal dieser Bildungsanbieter;

f)

Vereinigungen und Vertreter der an der beruflichen Bildung beteiligten Akteure einschließlich Vereinigungen von Auszubildenden, Eltern und Lehrkräften;

g)

Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter des Arbeitslebens einschließlich Handelskammern und anderen Berufsverbänden;

h)

Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;

i)

Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene verantwortlich sind für Systeme und politische Strategien mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;

j)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

k)

gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und NRO.

Artikel 28

Operative Ziele

Mit dem Programm Leonardo da Vinci werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der europaweiten Mobilität von Personen, die eine berufliche Erstausbildung (u.a. duale berufliche Erstausbildung einschließlich der Lehre gemäß Artikel 3 Nummer 8) oder Weiterbildung absolvieren, so dass bis zum Ende der Laufzeit des integrierten Programms die Zahl der Praktika in Unternehmen auf mindestens 150 000 pro Jahr ansteigt. Die individuelle Teilnahme von Lehrlingen an Mobilitätsprogrammen muss in jedem Mitgliedsstaat gewährleistet sein ;

b)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der Zusammenarbeit zwischen Bildungsanbietern, Unternehmern, Sozialpartnern und anderen relevanten Stellen in Europa;

c)

Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren in den Bereichen Erstausbildung und Weiterbildung sowie Übertragung dieser Verfahren — auch von einem Teilnehmerland auf andere;

d)

Verbesserung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden;

e)

Erleichterung der Ausarbeitung von Maßnahmen, die darauf abzielen, zur qualitativen und quantitativen Weiterentwicklung von Praktika von Jugendlichen in der beruflichen Erstausbildung im Wechsel mit Arbeitsverträgen beizutragen.

Artikel 29

Aktionen

(1)   Im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci können die folgenden Aktionen gefördert werden:

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Im Rahmen der Organisation solcher Mobilitätsaktivitäten sind die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, und es ist dafür zu sorgen, dass an Mobilitätsaktivitäten teilnehmende Personen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a.:

i)

länderübergreifende Praktika in Unternehmen oder Berufsbildungseinrichtungen;

ii)

Praktika und Austauschmaßnahmen, die abzielen auf die berufliche Weiterbildung von Ausbildern und Beratern, Leitern von Berufsbildungseinrichtungen und Verantwortlichen für die Ausbildungsplanung und die berufliche Orientierung in Unternehmen;

iii)

Maßnahmen, die dazu dienen, einerseits die Teilnahme von Unternehmen, insbesondere von KMU, Mikrounternehmen und handwerklichen Unternehmen, zu erleichtern und andererseits die Mobilität von in den Ziffern i und ii genannten Personen zu verbessern sowie die Einstellung von Teilnehmern an Praktika-Programmen zu erleichtern;

b)

Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu Themen, die für die beteiligten Organisationen von gemeinsamem Interesse sind;

c)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, insbesondere solche Projekte, die abzielen auf die Verbesserung der Berufsbildungssysteme durch Innovationstransfer, einschließlich der sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Anpassung von in anderen Ländern entwickelten innovativen Produkten und Verfahren an die jeweiligen länderspezifischen Bedürfnisse;

d)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die darauf abzielen, die Berufsbildungssysteme durch die Entwicklung und den Transfer von Innovationen und vorbildlichen Verfahren zu verbessern;

e)

aus Experten und Organisationen bestehende thematische Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die sich mit spezifischen Fragen der beruflichen Bildung befassen;

f)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms Leonardo da Vinci abstellen („flankierende Maßnahmen“).

(2)   Die praktischen Einzelheiten dieser Aktionen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 30

Budget

Mindestens 75 % des für das Programm Leonardo da Vinci vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität und Partnerschaften gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.

Artikel 31

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des Programms Leonardo da Vinci erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Leonardo da Vinci;

c)

allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms Leonardo da Vinci sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

d)

Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

e)

Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung des Programms Leonardo da Vinci erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel IV

Programm Grundtvig

Artikel 32

Zugang zum Programm Grundtvig

Im Rahmen des integrierten Programms richtet sich das Programm Grundtvig an:

a)

Lernende in der Erwachsenenbildung;

b)

Bildungsanbieter in der Erwachsenenbildung;

c)

Lehrkräfte und Verwaltungspersonal dieser Bildungsanbieter und weiterer an der Erwachsenenbildung beteiligter Organisationen;

d)

Einrichtungen, die an der Erstausbildung oder Weiterbildung von im Bereich der Erwachsenenbildung tätigem Personal beteiligt sind;

e)

Vereinigungen und Vertreter der an der Erwachsenenbildung beteiligten Akteure einschließlich Vereinigungen von Lernenden und Lehrkräften;

f)

Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten mit Bezug zu Aspekten der Erwachsenenbildung;

g)

Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene verantwortlich sind für Systeme und politische Strategien mit Bezug zu Aspekten der Erwachsenenbildung;

h)

mit Aspekten der Erwachsenenbildung befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

i)

Unternehmen;

j)

gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und NRO;

k)

Hochschulen.

Artikel 33

Operative Ziele

Mit dem Programm Grundtvig werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der europaweiten Mobilität von an der Erwachsenenbildung beteiligten Personen, so dass bis 2013 jährlich Mobilitätsaktivitäten von mindestens 25 000 Personen gefördert werden;

b)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der Zusammenarbeit zwischen an der Erwachsenenbildung beteiligten Einrichtungen in Europa;

c)

Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren im Bereich der Erwachsenenbildung , der Überprüfung von Fähigkeiten und der Anerkennung früherer Berufserfahrungen sowie der Übertragung dieser Verfahren, auch von einem Teilnehmerland auf andere;

d)

Sicherstellung, dass Menschen aus gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen bzw. Randgruppen — insbesondere ältere Menschen und diejenigen, die ihren Bildungsweg ohne Grundqualifikation abgebrochen haben oder die keine Lese- und Schreibkompetenz besitzen — alternative und leicht zugängliche Möglichkeiten für die Teilnahme an der Erwachsenenbildung erhalten;

e)

Verbesserung der pädagogischen Konzepte und des Managements von Erwachsenenbildungseinrichtungen.

Artikel 34

Aktionen

(1)   Im Rahmen des Programms Grundtvig können die folgenden Aktionen gefördert werden:

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Im Rahmen der Organisation solcher Mobilitätsaktivitäten sind die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, und es ist dafür zu sorgen, dass an Mobilitätsaktivitäten teilnehmende Personen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a. Besuche, Praktika, Aufenthalte als Assistenten und Austauschmaßnahmen für Personen in der formalen und nichtformalen Erwachsenenbildung, auch zum Zwecke der Ausbildung und beruflichen Entwicklung von Lehrkräften in der Erwachsenenbildung;

b)

Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b („Grundtvig-Lernpartnerschaften“) zu Themen, die für die beteiligten Organisationen von gemeinsamem Interesse sind;

c)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die darauf abzielen, die Erwachsenenbildungssysteme durch die Entwicklung und den Transfer von Innovationen und vorbildlichen Verfahren zu verbessern;

d)

aus Experten und Organisationen bestehende thematische Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e („Grundtvig-Netze“), die sich insbesondere mit Folgendem befassen:

i)

der Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung in dem Fach, Themengebiet oder im Hinblick auf den Management-Aspekt, mit dem sich das jeweilige Netz beschäftigt;

ii)

der Ermittlung , Verbesserung und Verbreitung relevanter vorbildlicher Verfahren und Innovationen;

iii)

der inhaltlichen Unterstützung von Projekten und Partnerschaften anderer Akteure und der Förderung der interaktiven Zusammenarbeit zwischen solchen Projekten und Partnerschaften;

iv)

der Weitentwicklung der Bedarfsanalyse und der Qualitätssicherung in der Erwachsenenbildung;

e)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms Grundtvig abstellen („flankierende Maßnahmen“).

(2)   Die praktischen Einzelheiten dieser Aktionen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 35

Budget

Mindestens 60 % des für das Programm Grundtvig vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität und von Partnerschaften gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.

Artikel 36

Durchfuhrungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des Programms Grundtvig erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Grundtvig;

c)

allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms Grundtvig sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

d)

Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

e)

Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung des Programms Grundtvig erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel V

Querschnittsprogramm

Artikel 37

Operative Ziele

Mit dem Querschnittsprogramm werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Unterstützung der Konzeption politischer Maßnahmen auf europäischer Ebene in Bezug auf lebenslanges Lernen, insbesondere im Zusammenhang mit den Lissabon-, Bologna- und Kopenhagen-Prozessen und den entsprechenden Nachfolgeinitiativen;

b)

Gewährleistung eines angemessenen Bestands an vergleichbaren Daten, Statistiken und Analysen, um die Konzeption politischer Maßnahmen in Bezug auf lebenslanges Lernen zu untermauern;

c)

Überprüfung der Forschritte bei der Erreichung von Vorgaben und Zielen in Bezug auf lebenslanges Lernen und Ermittlung von Bereichen, denen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

d)

Förderung des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt in den Mitgliedstaaten;

e)

Förderung der Entwicklung innovativer, IKT-basierter Inhalte, Dienste, pädagogischer Ansätze und Verfahren für lebenslanges Lernen;

f)

angemessene Anerkennung, Präsentation und verbreitete Anwendung der Ergebnisse des integrierten Programms.

Artikel 38

Aktionen

(1)   Die folgenden Aktionen können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a gefördert werden:

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a einschließlich Studienbesuchen von Experten und Beamten, die von nationalen, regionalen und lokalen Behörden benannt werden, von Leitern von Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen und für die Beratung und die Validierung von Wissen zuständigen Diensten sowie von Vertretern der Sozialpartner;

b)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die die Erprobung von auf Gemeinschaftsebene konzipierten Vorschlägen für politische Strategien sowie entsprechende Vorarbeiten zum Gegenstand haben;

c)

multilaterale Kooperationsnetze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e in denen Experten und/oder Einrichtungen gemeinsam an politischen Fragen arbeiten. Zu solchen Netzen zählen u. a.:

i)

thematische Netze, die sich mit inhaltlichen, methodischen und strategischen Fragen des lebenslangen Lernens befassen. Solche Netze können der Überwachung, dem Austausch, der Ermittlung und der Analyse von vorbildlichen Verfahren und Innovationen dienen und Vorschläge für die bessere und breitere Anwendung solcher Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten ausarbeiten;

ii)

ständige Konferenzen zu politischen Fragen, mit denen eine europäische Koordinierung der Politik in Bezug auf strategische Aspekte des lebenslangen Lernens angestrebt wird;

d)

Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; hierzu zählt u. a. Folgendes:

i)

Studien und vergleichende Untersuchungen;

ii)

Konzeption von Indikatoren und statistischen Erhebungen einschließlich der Unterstützung entsprechender Arbeiten auf dem Gebiet des lebenslangen Lernens in Zusammenarbeit mit Eurostat;

iii)

Unterstützung der Arbeit des Netzwerks „Eurydice“ und Finanzierung der von der Kommission eingerichteten Europäischen Informationsstelle von Eurydice;

e)

Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen (auch solcher, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden), der Beratung über die Mobilität für Lernzwecke sowie der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; hierzu zählt u. a. Folgendes:

i)

Netze von Organisationen, die die Mobilität und die Anerkennung fördern, beispielsweise Euroguidance und das Netz nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC);

ii)

Unterstützung länderübergreifender Internet-basierter Dienste (z. B. Ploteus);

iii)

Aktivitäten im Rahmen der Europass-Initiative gemäß der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG;

f)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“), die die Ziele der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a unterstützen.

(2)   Die folgenden strategischen Aktionen, die auf die Lehr- und Lernbedürfnisse in mehreren Lebensphasen ausgerichtet sind, können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b unterstützt werden:

a)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen auf:

i)

die Entwicklung neuer Materialien für das Sprachenlernen, einschließlich Online-Kursen und Instrumenten zur Prüfung der sprachlichen Kompetenz;

ii)

die Entwicklung von Instrumenten und Kursen für die Ausbildung von Sprachlehrern;

b)

Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die im Bereich des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt aktiv sind;

c)

weitere den Zielen des integrierten Programms entsprechende Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, darunter Aktivitäten, um das Sprachenlernen für Lernende attraktiver zu machen (durch Massenmedien und/oder Marketing, PR-Maßnahmen und Informationskampagnen), sowie Konferenzen, Studien und statistische Indikatoren für den Bereich Sprachenlernen und sprachliche Vielfalt.

(3)   Die folgenden Aktionen können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c gefördert werden:

a)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die die Entwicklung und Verbreitung innovativer Verfahren, Inhalte, Dienstleistungen und Umfelder zum Ziel haben;

b)

Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die die Weitergabe und den Austausch von Wissen, Erfahrungen und vorbildlichen Verfahren zum Ziel haben;

c)

weitere Maßnahmen zur Verbesserung von Politik und Praxis im Bereich des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, darunter Mechanismen für die Evaluierung, Beobachtung, das Benchmarking und die Qualitätsverbesserung sowie Analysen der technologischen und pädagogischen Entwicklung.

(4)   Die folgenden Aktionen können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d gefördert werden:

a)

unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;

b)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen auf:

i)

die Förderung der Nutzung und Anwendung innovativer Produkte und Verfahren;

ii)

die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Projekten, die im gleichen Bereich angesiedelt sind;

iii)

die Entwicklung vorbildlicher Verfahren in Bezug auf Verbreitungsmethoden;

c)

Erstellung von Vergleichsmaterial gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; dies kann unter anderem die Zusammenstellung relevanter statistischer Daten und Studien für den Bereich der Verbreitung, die Nutzung von Ergebnissen und den Austausch vorbildlicher Verfahren umfassen.

Artikel 39

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des Querschnittsprogramms erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Querschnittsprogramms;

c)

Leitlinien für die Durchführung des Querschnittsprogramms und seiner Schwerpunktaktivitäten;

d)

Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

e)

Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung des Querschnittsprogramms erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel VI

Programm Jean Monnet

Artikel 40

Zugang zum Programm Jean Monnet

Im Rahmen des integrierten Programms und der Bestimmungen des Anhangs richtet sich das Programm Jean Monnet insbesondere an:

a)

Studierende und Forscher innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, die sich im Rahmen der Hochschulbildung jeglicher Art (ISCED-Bereiche 5 und 6) mit der europäischen Integration befassen;

b)

Hochschulen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft;

c)

Lehr- und Verwaltungspersonal dieser Hochschulen;

d)

Vereinigungen und Vertreter der an der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft beteiligten Akteure;

e)

öffentliche und private Strukturen, die auf lokaler und regionaler Ebene für die Organisation und die Bereitstellung der allgemeinen bzw. beruflichen Bildung zuständig sind;

f)

Forschungszentren und sonstige Einrichtungen, die innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft mit Aspekten der europäischen Integration befasst sind.

Artikel 41

Operative Ziele

Mit dem Programm Jean Monnet werden neben den allgemeinen Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Anregung herausragender Lehrangebote, Forschungsvorhaben und Studien zur europäischen Integration in Hochschulen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft;

b)

Verbesserung des Kenntnisstandes und Sensibilisierung der wissenschaftlichen Fachkreise sowie der europäischen Bürger insgesamt in Bezug auf Aspekte der europäischen Integration;

c)

Unterstützung wichtiger europäischer Einrichtungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen;

d)

Finanzhilfen zur Unterstützung führender im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätiger europäischer Vereinigungen.

Artikel 42

Aktionen

(1)   Die folgenden Aktionen können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a gefördert werden:

a)

unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d; hierzu zählt u. a. Folgendes:

i)

Jean-Monnet-Lehrstühle, -Forschungszentren und -Lehrmodule;

ii)

Vereinigungen von Professoren, anderen Hochschullehrern und Forschern, die sich auf die europäische Integration spezialisiert haben;

iii)

Förderung junger Forscher, die sich auf die europäische Integration spezialisieren;

iv)

Informations- und Forschungsaktivitäten in Bezug auf die Gemeinschaft mit dem Ziel, die Diskussion, die Reflexion und das Wissen über den europäischen Integrationsprozess zu fördern;

b)

multilaterale Projekte und Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich der Unterstützung des Aufbaus multilateraler Forschungsgruppen im Bereich der europäischen Integration.

(2)   Im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b können den folgenden Einrichtungen, die Ziele von europäischem Interesse verfolgen, Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zur Kofinanzierung bestimmter operationeller und administrativer Ausgaben gewährt werden:

a)

Europakolleg in Brügge und Natolin;

b)

Europäisches Hochschulinstitut in Florenz;

c)

Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht;

d)

Europäische Rechtsakademie in Trier;

e)

Europa-Institut der Universität des Saarlandes;

f)

Centre international de formation européenne CIFE in Nizza;

g)

Europäisches interuniversitäres Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung in Venedig;

h)

Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Muldelfart.

(3)   Im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe c können europäischen Einrichtungen und Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zur Kofinanzierung bestimmter operationeller und administrativer Ausgaben gewährt werden. Die Auswahl der Einrichtungen, die derartige Betriebskostenzuschüsse empfangen, erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

(4)   Die Zuschüsse können im Rahmen einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich oder auf Grundlage von Verlängerungen gewährt werden.

Artikel 43

Budget

Mindestens 25 % des für das Programm Jean Monnet vorgesehenen Budgets sind für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunktaktivität, mindestens 48 % für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannte Schwerpunktaktivität und mindestens 17 % für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c genannte Schwerpunktaktivität bestimmt.

Artikel 44

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des Programms Jean Monnet erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Jean Monnet;

c)

Leitlinien für die Durchführung des Programms Jean Monnet und seiner Schwerpunktaktivitäten;

d)

Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung des Programms Jean Monnet erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

TITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

Übergangsbestimmung

Die Maßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 1999/382/EG, des Beschlusses Nr. 253/2000/EG, der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG, des Beschlusses Nr. 791/2004/EG und der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG angelaufen sind, werden gemäß diesen Rechtsakten verwaltet; allerdings werden die in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Ausschüsse durch den in Artikel 10 dieses Beschlusses vorgesehenen Ausschuss ersetzt.

Artikel 46

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 134 .

(2)  ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 59 .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005.

(4)  ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

(6)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(7)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(8)   ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.

(11)  ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 449.

(12)  ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.

(13)  ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 103.

(14)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(16)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(17)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(18)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S.1).

(19)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).

ANLAGE

Verwaltung und Finanzierung

A.   Verwaltung

Für die Einreichung von Vorschlägen und die Auswahl von Maßnahmen im Rahmen des integrierten Programms werden folgende Verfahren angewandt:

1.   Abwicklung über nationale Agenturen („NA-Verfahren“)

1.1   Verfahren 1

Die folgenden Aktionen, für die die zuständigen nationalen Agenturen (NA) die Auswahlentscheidungen treffen, werden nach dem „NA-Verfahren 1“ verwaltet:

a)

transnationale Mobilität von Personen, die in Europa am lebenslangen Lernen teilnehmen, gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;

b)

bilaterale und multilaterale Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b;

c)

unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, sofern sie auf Grundlage des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden.

Die diese Aktionen betreffenden Finanzhilfeanträge sind einzureichen bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten zu benennenden nationalen Agenturen. Die nationalen Agenturen nehmen die Auswahl vor und vergeben gemäß den nach den Artikeln 9, 21, 26, 31, 36 und 39 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die Finanzhilfen an die ausgewählten Antragsteller. Die nationalen Agenturen zahlen die Finanzhilfen an die Empfänger aus ihrem Mitgliedstaat aus. Jeder Partner einer bilateralen oder multilateralen Partnerschaft erhält die Finanzhilfe direkt von der nationalen Agentur seines Landes.

1.2   Verfahren 2

Die folgende Aktion, für die die Kommission die Auswahlentscheidungen trifft, die zuständigen nationalen Agenturen jedoch für die Evaluierung und die vertragliche Abwicklung zuständig sind, wird nach dem „NA-Verfahren 2“ verwaltet:

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.

Die diese Aktion betreffenden Zuschussanträge sind bei der für den Projektkoordinator zuständigen nationalen Agentur einzureichen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vom Mitgliedstaat zu benennen ist. Die nationale Agentur des Mitgliedstaats des Projektkoordinators bewertet die Anträge und legt der Kommission eine Liste der Anträge vor, die sie zur Annahme vorschlägt. Die Kommission entscheidet über die Vorschlagsliste, und die nationale Agentur vergibt anschließend gemäß den nach Artikel 31 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die entsprechenden Finanzhilfen an die ausgewählten Antragsteller. Bevor die nationale Agentur des Landes, von dem aus ein Projekt koordiniert wird, der Kommission die Vorschlagsliste vorlegt, setzt sie sich mit den nationalen Agenturen in den Ländern aller anderen Projektpartner in Verbindung. Die nationale Agentur zahlt die Finanzhilfen an die in ihrem Mitgliedstaat ansässigen Koordinatoren der ausgewählten Projekte aus, die wiederum für die Weitergabe der Mittel an die anderen Projektpartner zuständig sind.

2.   Abwicklung durch die Kommission („Kommissionsverfahren“)

Die folgenden Aktionen, für die die Projektvorschläge bei der Kommission einzureichen sind und für die die Kommission auch die Auswahlentscheidungen trifft, werden im „Kommissionsverfahren“ verwaltet:

a)

unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Ausnahme derjenigen, die auf Grundlage des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden;

b)

multilaterale Projekte und Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e;

c)

Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial (u. a. Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren) sowie Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und erworbenen Kenntnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f;

d)

Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g;

e)

weitere den Zielen des integrierten Programms entsprechende Initiativen („flankierende Maßnahmen“) gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h.

Anträge auf Finanzhilfen im Rahmen dieser Aktionen sind an die Kommission zu richten, die gemäß den nach Artikel 9, 21, 26, 31, 36, 39 und 44 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die Projektauswahl vornimmt und die Finanzhilfen an die ausgewählten Antragesteller vergibt.

B.   Finanzierung

Die Kommission sorgt dafür, dass die von den Empfängern von Finanzhilfen im Rahmen des integrierten Programms zu erfüllenden finanziellen und administrativen Auflagen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Finanzhilfe stehen. Die Kommission achtet insbesondere darauf, dass die Finanzvorschriften und die Vorgaben für die Antragstellung und die Berichterstattung bei Zuschüssen für die Mobilität von Einzelpersonen und für Partnerschaften möglichst benutzerfreundlich und unkompliziert bleiben, so dass der Zugang für benachteiligte Personen bzw. Einrichtungen und Organisationen, die mit solchen Personen arbeiten, nicht eingeschränkt wird.

Die Kommission gibt den nationalen Agenturen Kriterien vor, die diese sowohl im Hinblick auf die Auswahl- und Vergabeverfahren als auch auf die Vereinbarungen über Verträge, Bezahlung und Rechnungsführung für die von ihnen verwalteten Mittel befolgen. Diese Kriterien berücksichtigen die Hohe der gewährten Zuschüsse; belaufen sich die Zuschüsse auf weniger als 25 000 EUR, so sorgen sie für vereinfachte Systeme in allen Phasen, an denen Bewerber oder Empfänger beteiligt sind. Sie ermöglichen es den nationalen Agenturen, die einzelnen Angaben zu bestimmen und zu begrenzen, die von den Antragstellern verlangt werden, und im Anschluss an die Gewährung von Zuschüssen Verträge auf einer vereinfachten Grundlage auszufertigen, die nur noch folgende Angäben enthalten:

die vertragschließenden Parteien,

die Laufzeit des Vertrags, d.h. der Zeitraum, in dem Ausgaben bezuschusst werden können,

den Höchstbetrag der gewährten Finanzhilfen,

eine kurze Beschreibung der betreffenden Aktion,

Vorgaben für die Berichterstattung und den Zugang zur Rechnungsführung.

Ferner ermöglichen sie es den nationalen Agenturen, dass die von den Empfängern Übernommene Kofinanzierung in Form von Sachleistungen erfolgen darf. Diese müssen sachlich nachprüfbar sein, müssen jedoch nicht einer Finanzüberprüfung unterzogen werden.

1.   Im NA-Verfahren verwaltete Aktionen

1.1   Die Gemeinschaftsmittel, die vorgesehen sind für Finanzhilfen im Rahmen der gemäß Abschnitt A Ziffer 1 im NA-Verfahren abzuwickelnden Aktionen, werden nach von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Formeln unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt; in diese Formeln können beispielsweise folgende Elemente einbezogen werden:

a)

ein jedem Mitgliedstaat zugewiesener Mindestbetrag, der nach Maßgabe der für die jeweilige Aktion verfügbaren Mittel festzulegen ist;

b)

der Restbetrag, der nach Maßgabe folgender Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird:

i)

Differenzen zwischen den Lebenshaltungskosten der Mitgliedstaaten;

ii)

Wegstrecke zwischen den Hauptstädten der einzelnen Mitgliedstaaten;

iii)

Nachfrage nach und/oder Inanspruchnahme der betreffenden Aktion innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten;

iv)

Werte der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtzahl

der Schüler und Lehrkräfte in Schulen im Falle von Schulpartnerschaften und Mobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms Comenius gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b;

der Studierenden und/oder Hochschulabsolventen im Falle von Mobilitätsaktivitäten von Studierenden sowie Intensivprogrammen im Rahmen des Programms Erasmus gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iv;

der Lehrkräfte in Hochschulen im Falle von Mobilitätsaktivitäten von Lehrkräften und sonstigen Personal im Rahmen des Programms Erasmus gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii;

der Bevölkerung sowie Zahl der 15- bis 35-Jährigen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung im Falle von Mobilitätsaktivitäten, Partnerschaften sowie bilateralen und multilateralen Projekten im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

der Erwachsenen im Falle von Mobilitätsaktivitäten und Partnerschaften im Rahmen des Programms Grundtvig gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b.

1.2   Die auf diese Weise zugewiesenen Gemeinschaftsmittel werden von den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen nationalen Agenturen verwaltet.

1.3   Die Kommission ergreift gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um eine ausgewogene Beteiligung auf gemeinschaftlicher, nationaler und erforderlichenfalls regionaler Ebene sowie gegebenenfalls eine ausgewogene Beteiligung der verschiedenen Fachrichtungen zu fördern. Für solche Maßnahmen können höchstens 5 % des jährlich für die jeweilige Aktion vorgesehenen Budgets aufgewendet werden.

2.   Benennung von Empfängern

Die in Artikel 42 Absatz 2 genannten Einrichtungen werden hiermit in Übereinstimmung mit Artikel 168 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 als Empfänger von Finanzhilfen im Rahmen des integrierten Programms benannt.

Die nationalen Stellen, aus denen sich die Netze NARIC, Eurydice und Euroguidance zusammensetzen, sowie die Nationalen Referenzstellen für die Transparenz Beruflicher Qualifikationen und die nationalen Europass-Agenturen dienen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sowie Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 als Instrumente zur Umsetzung des Programms auf nationaler Ebene.

3.   Empfänger

In Übereinstimmung mit Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können auch natürlichen Personen Finanzhilfen gewährt werden. Diese Finanzhilfen können in Form von Stipendien ausgezahlt werden.

4.   Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und Preise

Im Falle der Aktionen des Artikels 5 können Pauschalfinanzierungen und/oder Stückkostensätze gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 zur Anwendung kommen.

Pauschalfinanzierungen können bis höchstens 25 000 EUR pro Zuschuss zur Anwendung kommen. Sie dürfen bis höchstens 100 000 EUR kombiniert oder zusammen mit Stückkostensätzen verwendet werden.

Die Kommission kann Preisvergaben für im Rahmen des integrierten Programms durchgeführte Aktivitäten vorsehen.

5.     Staatliche Bildungsanbieter

Alle Schuten und Hochschulen, die von den Mitgliedstaaten aufgeführt werden, und alte Bitdungsanbieter, die in den letzten zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus staatlichen Quellen bezogen haben oder die durch öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter kontrolliert werden, werden von der Kommission so behandelt, dass sie Über die notwendige finanzielle, fachliche und administrative Kompetenz zusammen mit der erforderlichen finanziellen Stabilität verfügen, um Projekte im Rahmen dieses Programms abzuwickeln; es wird von ihnen nicht verlangt, weitere Belege beizubringen, um dies nachzuweisen.

6.   Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen

Auf im Rahmen dieses Programms vergebene Betriebskostenzuschüsse an Einrichtungen, die gemäß der Definition des Artikels 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wird im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 bei wiederholter Gewährung nicht der Degressivitätsgrundsatz angewandt.

7.   Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festlegen, dass bestimmte Kategorien von Empfängern über die notwendigen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.

8.   Teilnahme von Partnern aus Drittländern

Partner aus Drittländern können nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 und nach dem Ermessen der Kommission bzw. der betreffenden nationalen Agenturen an multilateralen Projekten, Netzen und Partnerschaften teilnehmen. Die Entscheidung über eine Förderung solcher Partner richtet sich danach, inwieweit sich aus ihrer Teilnahme an dem Projekt, dem Netzwerk oder der Partnerschaft voraussichtlich ein Mehrwert auf europäischer Ebene ergibt.

9.   Mindesthöhe der Mittelausstattung

Nach Maßgabe des Artikels 15 entsprechen die Mindestbeträge für die Mittelausstattung der sektoralen Programme folgenden Anteilen am in diesem Artikel genannten Gesamtfinanzrahmen:

Comenius 12 %

Erasmus 41 %

Leonardo da Vinci 23 %

Grundtvig 3 %

10.   Nationale Agenturen

Die Gemeinschaft vergibt Finanzhilfen zur Unterstützung der Arbeit der nationalen Agenturen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten einzurichten oder zu benennen sind. Diese Finanzhilfen werden in Form von Betriebskostenzuschüssen gewährt und entsprechen höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten laut genehmigtem Arbeitsprogramm der nationalen Agentur.

In Übereinstimmung mit Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 kann in Drittländern, die auf Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 dieses Beschlusses am integrierten Programm teilnehmen, die Funktion der nationalen Agentur innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, übertragen werden, wenn sie den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegen.

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränken sich die Vorgaben für die Zulassung und die Berichterstattung auf das angemessene notwendige Mindestniveau.

11.   Technische Unterstützung

Aus dem Budget des integrierten Programms können auch Ausgaben finanziert werden, die im Rahmen von vorbereitenden Aktionen, Audits sowie der Überprüfung, Kontrolle und Evaluierung anfallen, sofern diese Ausgaben für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind. Dies kann insbesondere Folgendes umfassen: Ausgaben für Studien, Zusammenkünfte, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, Ausgaben für IT-Netzwerke für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission gegebenenfalls zur Durchführung des Programms in Anspruch nehmen muss.

12.   Betrugsbekämpfung

Die in Anwendung der Artikel 9, 21, 26, 31, 36, 39 und 44 von der Kommission getroffenen Entscheidungen, die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sowie Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten müssen ausdrücklich Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) einschließlich dem Europäischen Amt für Betrugs-bekämpfung (OLAF), sowie für Audits — erforderlichenfalls auch vor Ort — durch den Europäischen Rechnungshof beinhalten. Solche Kontrollen können bei den nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Empfängern von Finanzhilfen durchgeführt werden.

Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Die Kommission ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) vorzunehmen.

Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen gilt, dass gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und bei jeder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer juristischen Person gegeben ist, die — in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe — einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die von den Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. haben würde.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

P6_TA(2005)0396

Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (KOM(2004)0471 — C6-0096/2004 — 2004/0152(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0471) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 149 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0096/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0263/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

macht deutlich, dass die in dem Vorschlag für einen Beschluss genannten Mittelansätze rein indikativen Charakter haben und von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

3.

fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung der finanziellen Referenzbeträge vorzulegen;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0152

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. ... /2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms „JUGEND IN AKTION“ im Zeitraum 2007-2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europaïschen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Vertrag wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt und verfügt, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend insbesondere den Ausbau des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer sowie eine qualitativ hochstehende Bildung fördern sollen.

(2)

Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung von Diskriminierungen . Die Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen muss zur Stärkung dieser Grundsätze beitragen.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 1031/2000/EG vom 13. April 2000 haben das Europäische Parlament und der Rat das gemeinschaftliche Aktionsprogramm „JUGEND“ eingerichtet (4). Ausgehend von den Erfahrungen mit diesem Programm sollten die Zusammenarbeit und die Maßnahmen der Europäischen Union in diesem Bereich fortgeführt und verstärkt werden.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 790/2004/EG vom 21. April 2004 haben das Europäische Parlament und der Rat ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen eingeführt (5).

(5)

Auf der Sondertagung des Europäischen Rates am 23. und 24. März 2000 in Lissabon wurde ein strategisches Ziel für die Union vereinbart, das unter anderem eine aktive Beschäftigungspolitik beinhaltet, die dem lebenslangen Lernen mehr Bedeutung einräumt. Es wurde auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg durch eine Strategie für nachhaltige Entwicklung vervollständigt.

(6)

Laut der Erklärung von Laeken in der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 besteht eine der wichtigsten Herausforderungen für die Europäische Union darin, das europäische Projekt und die europäischen Organe den Bürgern und insbesondere den jungen Menschen näher zu bringen.

(7)

Am 21. November 2001 hat die Kommission ein Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ angenommen, in dem ein Rahmen für die Zusammenarbeit im Jugendbereich vorgeschlagen wird, der vorrangig die Partizipation, die Information, die Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen und eine bessere Kenntnis des Jugendbereichs fördern soll; das Europäische Parlament hat diese Vorschläge in seiner Entschließung vom 14. Mai 2002 (6) befürwortet.

(8)

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 (7) wird eine offene Koordinierungsmethode eingeführt, die die Prioritäten Partizipation, Information, freiwilliges Engagement der Jugendlichen und bessere Kenntnis des Jugendbereichs abdeckt; die entsprechenden Arbeiten sind bei der Durchführung dieses Programms zu berücksichtigen.

(9)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 6. Mai 2003 (8) unterstrichen, dass die vorhandenen jugendspezifischen Gemeinschaftsinstrumente beibehalten und ausgebaut werden müssen, da sie für die Stärkung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Jugendbereich wichtig sind. Darüber hinaus sollten die Prioritäten und Ziele dieser Instrumente mit dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa in Einklang gebracht werden.

(10)

Die Aktion der Gemeinschaft umfasst einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung und muss gemäß Artikel 3 des Vertrages auf die Beseitigung von Ungleichheiten sowie auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern hinwirken.

(11)

Die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen sollten ausdrücklich berücksichtigt werden.

(12)

Die aktive Bürgerschaft muss gefördert werden, wobei bei der Umsetzung der Aktionslinien die Bekämpfung von Ausgrenzung und Diskriminierung in allen Formen, einschließlich aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Wettanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entsprechend Artikel 13 des Vertrags verstärkt werden muss .

(13)

Die Beitrittsländer und die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen.

(14)

Der Europäische Rat von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 hat die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ angenommen, laut der die Gemeinschaftsprogramme den Ländern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses auf der Grundlage von Rahmenabkommen offen stehen sollten, die die Gemeinschaft mit diesen Ländern schließt.

(15)

Es sollten Bestimmungen für die Teilnahme der Schweiz am Programm festgelegt werden.

(16)

In der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz im Jahr 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona heißt es, dass künftige Generationen durch den Jugendaustausch auf eine engere Zusammenarbeit zwischen den Partnern aus Europa und dem Mittelmeerraum auch auf der Grundlage der universellen menschlichen Werte vorbereitet werden sollten.

(17)

In seinen Schlussfolgerungen vom 16. Juni 2003 legt der Rat auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ folgende Aktionslinien der Europäischen Union fest: Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit sowie des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung mit den Nachbarländern.

(18)

Die Zwischenevaluierung des derzeitigen Jugendprogramms und die öffentliche Konsultation zur Zukunft der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend verdeutlichen einen dringenden und in einigen Aspekten wachsenden Bedarf an kontinuierlicher Zusammenarbeit und Mobilitätsmaßnahmen im Jugendbereich auf europäischer Ebene sowie den Wunsch nach einem einfacheren, benutzerfreundlicheren und flexibleren Konzept zur Umsetzung dieser Maßnahmen.

(19)

Das mit diesem Beschluss aufgestellte Programm sollte gemeinsam von der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft und bewertet werden, um Anpassungen zu ermöglichen, insbesondere bei den Prioritäten für die Durchführung der Maßnahmen.

(20)

Die Rechtsgrundlage des Programms muss ausreichend flexibel sein, damit die Aktionen während des Zeitraums 2007 bis 2013 erforderlichenfalls an die sich ändernden Bedürfnisse angepasst werden können und die unangemessen ausführlichen Bestimmungen der Vorläuferprogramme vermieden werden. Dieser Beschluss beschränkt sich daher auf eine allgemeine Beschreibung der Aktionen und der wichtigsten Verwaltungs- und Finanzbestimmungen.

(21)

Es gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie die Abweichungen von diesen Texten, die aufgrund der Merkmale der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der Art der Maßnahmen erforderlich werden können.

(22)

Es sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden und unrechtmäßig ausgezahlte oder verwendete Mittel einzuziehen.

(23)

Dieser Beschluss legt für die gesamte Laufzeit des Programms einen Finanzrahmen fest, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (10) bildet.

(24)

Da die Ziele dieses Programms auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, da multilaterale Partnerschaften, transnationale Mobilitätsmaßnahmen und Informationsaustausch auf europäischer Ebene notwendig sind, und daher wegen der transnationalen und multilateralen Dimension der Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25)

Die für die Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(26)

Es sind Übergangsbestimmungen für die Weiterführung der vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG und des Beschlusses Nr. 790/2004/EG eingeleiteten Aktionen festzulegen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird das gemeinschaftliche Aktionsprogramm „JUGEND IN AKTION“ — nachstehend „das Programm“ genannt — festgelegt. Ziel des Programms ist der Ausbau der Politik der Zusammenarbeit im Jugendbereich in der Europäischen Union.

(2)   Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Allgemeine Ziele des Programms

(1)   Mit dem Programm werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

a)

Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen im Allgemeinen und ihrer europäischen Bürgerschaft im Besonderen;

b)

Entwicklung der Solidarität und Förderung der Toleranz junger Menschen gegenüber allen Facetten der menschlichen Existenz , insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts der Europäischen Union;

c)

Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den jungen Menschen aus verschiedenen Ländern;

d)

Beitrag zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich;

e)

Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Jugendpolitik unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Ebene.

(2)   Die allgemeinen Ziele ergänzen die Ziele in anderen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union, insbesondere in der allgemeinen und beruflichen Bildung vor dem Hintergrund eines Europas des Wissens und des lebenslangen Lernens sowie in Kultur und Sport.

(3)   Die allgemeinen Ziele des Programms tragen zur Durchführung der Maßnahmen der Union bei, insbesondere der Maßnahmen zur Anerkennung der kulturellen, multikulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas, zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie zur Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung.

Artikel 3

Einzelziele des Programms

Mit dem Programm werden folgende Einzelziele verfolgt:

(1)

Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen im Allgemeinen und ihrer europäischen Bürgerschaft im Besonderen“:

a)

Möglichkeit für junge Menschen und ihre Interessenvertretungen, sich an der Entwicklung der Gesellschaft und der Europäischen Union zu beteiligen;

b)

Entwicklung eines Gefühls der Zugehörigkeit zur Europäischen Union bei den jungen Menschen;

c)

Förderung der Partizipation von Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa;

d)

Ausweitung der Mobilität junger Menschen in Europa;

e)

Entwicklung des interkulturellen Lernens und des Sprachenlernens bei jungen Menschen;

f)

Förderung grundlegender Werte der Union bei den jungen Menschen , insbesondere Achtung der menschlichen Würde, Gleichheit, Achtung der Menschenrechte, Toleranz und Nichtdiskriminierung ;

g)

Förderung von Eigeninitiative, Unternehmungsgeist und Kreativität;

h)

Förderung des Sports und kultureller Aktivitäten als ein Mittel, soziale Integration, Toleranz und Nichtdiskriminierung zu fördern;

i)

Teilnahme benachteiligter junger Menschen am Programm , einschließlich junger Menschen mit Behinderungen ;

j)

Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Teilnahme am Programm und Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Zuge der Maßnahmen;

k)

Bereitstellung informeller Bildungsmöglichkeiten mit europäischer Dimension und Eröffnung innovativer Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der aktiven Bürgerschaft.

(2)

Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Entwicklung der Solidarität und Förderung der Toleranz junger Menschen gegenüber allen Facetten der menschlichen Existenz, insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts der Europäischen Union“:

a)

Möglichkeit für junge Menschen, ihr persönliches Engagement im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten auf europäischer und internationaler Ebene zum Ausdruck zu bringen;

b)

Einbeziehung junger Menschen in die Solidaritätsmaßnahmen der Europäischen Union;

c)

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Freiwilligendiensten für junge Menschen auf nationaler Ebene.

(3)

Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den jungen Menschen aus verschiedenen Ländern “„:“

a)

Ausbau von Austauschmaßnahmen und eines interkulturellen Dialogs zwischen den jungen Menschen in Europa und in den Nachbarländern;

b)

Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Unterstützungsstrukturen im Jugendbereich und der Arbeit der qualifizierten Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen in diesen Ländern;

c)

Entwicklung einer thematischen Zusammenarbeit mit anderen Ländern, in die junge Menschen und qualifizierte Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen einbezogen werden.

(4)

Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Beitrag zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich“:

a)

Beitrag zur Vernetzung der Organisationen;

b)

Förderung der Ausbildung und Zusammenarbeit der qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen;

c)

Förderung der Innovation bei Jugendaktivitäten;

d)

Beitrag zur besseren Information der jungen Menschen einschließlich der besonderen Beachtung des Zugangs zu besserer Information von jungen Menschen mit Behinderungen ;

e)

Bemühung um eine bessere Anerkennung der nichtformalen Bildung junger Menschen.

(5)

Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Jugendpolitik unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Ebene “:

a)

Förderung des Austauschs vorbildlicher Praktiken und der Zusammenarbeit zwischen Behörden und politisch Verantwortlichen;

b)

Förderung des strukturierten Dialogs zwischen den zuständigen Politikern und den jungen Menschen;

c)

Verbesserung der Kenntnisse über den Jugendbereich.

Artikel 4

Aktionen des Programms

Um die allgemeinen Programmziele und Einzelziele zu verwirklichen, werden die folgenden Aktionen durchgeführt, die im Anhang näher ausgeführt sind.

1.

Jugend für Europa

Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung des Jugendaustauschs, um die Mobilität junger Menschen zu verbessern, sowie von Jugendinitiativen, Projekten und Aktivitäten zur Beteiligung am demokratischen Leben, um die aktive Bürgerschaft und das gegenseitige Verständnis zu entwickeln.

2.

Europäischer Freiwilligendienst

Ziel dieser Aktion ist die stärkere Beteiligung junger Menschen an verschiedenen Arten von Freiwilligentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

3.

Jugend in der Welt

Mit dieser Aktion sollen Projekte mit den Partnerländern des Programms gemäß Artikel 5 gefördert werden, insbesondere der Austausch von jungen Menschen und qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen , die Unterstützung von Initiativen zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen und ihres Sinns für Solidarität und Toleranz sowie die Entwicklung der Zusammenarbeit im Jugendbereich und in der Zivilgesellschaft in den genannten Ländern.

4.

Qualifizierte Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen und Unterstützungssysteme

Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen, und deren Vernetzung, die Unterstützung der Projekteinreicher bei der Organisation von europäischen Jugendprojekten und die Sicherstellung von Qualität durch Austausch und Ausbildung sowie die Vernetzung der qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen , die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten sowie die Förderung von Partnerschaften mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

5.

Unterstützung der politischen Zusammenarbeit

Ziel dieser Aktion ist die Organisation des Dialogs zwischen den Akteuren des Jugendbereichs, insbesondere den jungen Menschen, den qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen und den politisch Verantwortlichen , die Unterstützung von Jugendseminaren zu sozialen, kulturellen und politischen Themen, die junge Menschen interessieren , die Förderung der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich und die Durchführung von Maßnahmen sowie die Vernetzung, die für eine bessere Kenntnis des Jugendbereichs erforderlich sind.

Artikel 5

Teilnahme am Programm

(1)   Am Programm beteiligen können sich die folgenden Länder, die nachstehend als „die am Programm teilnehmenden Länder“ bezeichnet werden:

a)

die Mitgliedstaaten;

b)

gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind;

c)

die Türkei und die mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer im Rahmen der Heranführungsstrategie, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen für die Teilnahme dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen, die im Rahmenabkommen und in den Beschlüssen der Assoziierungsräte festgelegt sind;

d)

die westlichen Balkanländer gemäß den Bestimmungen, die mit diesen Ländern nach dem Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festzulegen sind;

e)

die Schweiz, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird.

(2)   An den in Ziffer 2.1, 2.2 und 3 des Anhangs aufgeführten Aktionen können Länder teilnehmen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Assoziierungs- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben und im Folgenden „Partnerländer des Programms“ genannt werden.

Für die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit sind gegebenenfalls finanzielle Beiträge zu entrichten, die gemäß den mit den Partnerländern des Programms zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

Artikel 6

Zugang zum Programm

(1)   Das Programm richtet sich an junge Menschen, Jugendgruppen, qualifizierte Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen , Jugendorganisationen und sonstige im Jugendbereich tätige Partner.

(2)   Unbeschadet der im Anhang festgelegten Bestimmungen für die Durchführung der Aktionen richtet sich das Programm an junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren. Als Hauptzielgruppe sollte es sich jedoch an junge Menschen zwischen 15 und 28 Jahren richten.

(3)   Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen rechtmäßig in einem am Programm teilnehmenden Land oder je nach Art der Aktion in einem Partnerland des Programms wohnhaft sein.

(4)   Alle jungen Menschen müssen unter Beachtung der im Anhang festgelegten Bedingungen unterschiedslos Zugang zu den Programmaktivitäten erhalten. Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder sorgen dafür, dass besondere Vorkehrungen für junge Menschen getroffen werden, die sich aus bildungspolitischen, sozialen, physischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder geografischen Gründen nur sehr schwer am Programm beteiligen können.

(5)   Die am Programm teilnehmenden Länder treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Mobilitätshindernisse der Teilnehmer zu beseitigen, damit diese Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten und sozialversichert bleiben sowie reisen und sich im Gastland aufhalten können. Dies betrifft insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsrecht und die Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Die am Programm teilnehmenden Länder treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Aufenthalt von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Drittländern in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen , um jede Art von Diskriminierung zu verhindern und um Hilfestellung für Menschen mit Behinderungen lösten zu können.

Artikel 7

Internationale Zusammenarbeit

Das Programm ist auch offen für eine Zusammenarbeit mit für Jugendfragen zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.

Artikel 8

Durchführung des Programms

(1)   Die Kommission sichert die Durchführung der Aktionen dieses Programms im Einklang mit dem Anhang.

(2)   Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen zum Aufbau von Strukturen auf europäischer, nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene, um die Programmziele zu verwirklichen und um die Programmaktionen aufzuwerten.

(3)   Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen, um die Anerkennung nicht formaler und informeller Bildungserfahrungen junger Menschen zu fördern, insbesondere durch Ausstellung landes- oder europaweit gültiger Bescheinigungen oder Zeugnisse zur Anerkennung der erworbenen Erfahrung und zur Bestätigung der unmittelbaren Beteiligung der jungen Menschen oder der qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen an einer Programmaktion. Dieses Ziel kann durch die Komplementarität mit anderen in Artikel 11 vorgesehenen Aktionen der Gemeinschaft verstärkt werden.

(4)     Die Kommission und die teilnehmenden Länder konsultieren das Europäische Parlament, junge Menschen, Jugendorganisationen und andere Organisationen, die mit der Umsetzung von Projekten betraut sind, im Hinblick auf die Definition der Zielsetzungen des Programms und die Evaluierung.

(5)   Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder sorgen durch die Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union.

(6)   Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder achten darauf, dass die vom Programm unterstützten Aktionen in geeigneter Weise bekannt und publik gemacht werden.

(7)   Die am Programm teilnehmenden Länder müssen:

a)

die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den reibungslosen Ablauf des Programms auf nationaler Ebene sicherzustellen, unter Einbeziehung der mit Jugendfragen befassten Akteure gemäß den nationalen Gepflogenheiten;

b)

Nationale Agenturen für die Gesamtkoordinierung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene einrichten oder solche Agenturen benennen und für deren Überprüfung sorgen, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und nach Maßgabe der folgenden Kriterien:

i)

als Nationale Agenturen eingerichtete oder benannte Organisationen müssen Rechtspersönlichkeit besitzen (und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen). Ministerien können nicht als Nationale Agenturen benannt werden;

ii)

die Nationalen Agenturen müssen über eine angemessene Zahl von Mitarbeitern verfügen, die die notwendigen Fach- und Sprachkenntnisse für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit besitzen;

iii)

sie müssen über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere in Bezug auf Informationstechnologie und Kommunikationsmittel , die auch den Zugangsbedingungen von Menschen mit Behinderungen gerecht werden ;

iv)

sie müssen über Mitarbeiter verfügen, die auf dem Gebiet der Jugendarbeit und der Jugendpolitik ausreichend qualifiziert sind, und in der Lage sein, die Unterstätzung der Nutzer des Programms zu gewährleisten;

v)

sie müssen in einem administrativen Umfeld arbeiten, das es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden;

vi)

sie müssen in der Lage sein, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Vertragsbedingungen und Regeln für das Finanzmanagement einzuhalten;

vii)

ihre Managementkapazität muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Gemeinschaftsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden;

c)

die Verantwortung dafür tragen, dass die unter Buchstabe b genannten Nationalen Agenturen die ihnen für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwalten, sowie insbesondere dafür, dass die Nationalen Agenturen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Vermeidung von Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten der Gemeinschaft einhalten, dass sie gegebenenfalls der Verpflichtung nachkommen, sämtliche von den Empfängern zurückzuzahlenden Mittel einzuziehen;

d)

notwendige Maßnahmen ergreifen, damit die unter Buchstabe b genannten Nationalen Agenturen in angemessener Weise kontrolliert werden und einer entsprechenden Finanzaufsicht unterliegen, insbesondere:

i)

geben sie der Kommission, bevor die Nationale Agentur ihre Arbeit aufnimmt, die notwendigen Zusicherungen in Bezug auf die Existenz und die Eignung der Agentur, die Funktionsfähigkeit der dort angewandten Verfahren sowie — im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung — der Kontrollmechanismen, der Rechnungsführungssysteme und der Modalitäten für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen;

ii)

legen sie der Kommission am Ende jedes Haushaltsjahres eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Finanzsysteme und -verfahren der Nationalen Agenturen sowie über die Richtigkeit ihrer Rechnungsführung vor;

e)

in Bezug auf die bereitzustellenden Dokumente und zusätzlichen Informationen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, insbesondere in Zusammenhang mit den in Buchstabe b Ziffer vii und Buchstabe d genannten Kriterien;

f)

im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie von fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen der in Buchstabe b genannten Nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der Nationalen Agentur führen, für die ausstehenden Mittel haften.

(8)   Im Rahmen des Verfahrens von Artikel 9 Absatz 1 kann die Kommission für jede der im Anhang genannten Aktionen Leitlinien festlegen, die auf der Weiterentwicklung der Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich basieren, um die Programmaktionen an diese Entwicklung anzupassen.

(9)     Die Kommission richtet eine Datenbank für die in Absatz 7 Buchstabe d genannten Dokumente ein.

Artikel 9

Durchfuhrungsmaßnahmen

(1)   Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:

a)

Bestimmungen für die Durchführung des Programms, einschließlich des jährlichen Arbeitsplans;

b)

allgemeine Ausgewogenheit zwischen den Programmaktionen;

c)

Kriterien (insbesondere junge Bevölkerung, BIP und geografische Entfernung zwischen den Ländern) für die vorläufige Verteilung der Mittel für die dezentral verwalteten Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten;

d)

Bestimmungen für die Evaluierung des Programms;

e)

Bestimmungen für die Bescheinigung der Teilnahme der jungen Menschen an den Aktionen;

f)

Bestimmungen für die Anpassung der Programmaktionen gemäß Artikel 8 Absatz 8.

(2)   Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die anderen Punkte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Konsultationsverfahren erlassen.

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitglied-Staaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgelegt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten

(1)   Die Kommission sorgt für die Verbindung zwischen dem Programm und anderen gemeinschaftlichen Aktionsbereichen, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Sport, Sprachen, soziale Integration, Chancengleichheit, Bekämpfung von Diskriminierungen, Forschung, Unternehmen und Außenbeziehungen der Union.

(2)   Das Programm kann Mittel mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten zusammenlegen, um Maßnahmen durchzuführen, die gemeinsamen Zielen des Programms und dieser Instrumente entsprechen.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Herausstellung der Programmaktionen, die zur Verwirklichung der Ziele anderer gemeinschaftlicher Aktionsbereiche wie allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Sport , Sprachen, soziale Integration, Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Bekämpfung von Diskriminierungen beitragen.

Artikel 12

Komplementarität mit nationalen Politiken und Instrumenten

(1)   Die am Programm teilnehmenden Länder können für nationale, regionale und lokale Maßnahmen gemäß Artikel 4 ein europäisches Gütesiegel erhalten.

(2)   Ein am Programm teilnehmendes Land kann für die betreffenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den Programmvorschriften verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Programms in Anspruch nehmen, sofern es sich anteilsmäßig an deren Finanzierung beteiligt.

Artikel 13

Allgemeine Finanzbestimmungen

(1)   Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007 auf 1 128 000 000 EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 14

Finanzbestimmungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer

(1)   Nach Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kommen natürliche Personen für eine Förderung im Rahmen des Programms in Betracht.

(2)   Nach Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  (12) kann die Kommission je nach Art der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der Maßnahmen entscheiden, ob diese von der Überprüfung der für die vollständige Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme bzw. des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen befreit werden kann. Die Kommission muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der Verpflichtungen im Verhältnis zur Höhe der finanziellen Unterstützung beachten und dabei die Merkmale der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, ihr Alter, die Art der Aktion und den Umfang der finanziellen Unterstützung berücksichtigen.

(3)   Je nach Art der Maßnahme können die Finanzhilfen in Form von Zuschüssen oder Stipendien geleistet werden. Die Kommission kann außerdem Auszeichnungen für Maßnahmen oder Projekte vergeben, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden. Nach Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und je nach Art der Maßnahme können Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Richtsätzen für Kosten je Einheit genehmigt werden.

(4)     Das Finanzierungsverfahren ist so kurz wie möglich, und die Organisationen werden über das Ergebnis so rasch wie möglich unterrichtet. Die Kommission gewährleistet, dass zwischen dem offiziellen Eingang eines Antrags von einer Organisation und dem Eingang der ersten Zahlung auf dem Konto der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht mehr als vier Monate verstreichen, falls der Antrag angenommen wird. Dies gilt nicht für die Aktionen 4.1 und 42 des Programms.

(5)   Betriebskostenzuschüsse, die im Rahmen dieses Programms an auf europäischer Ebene tätige Einrichtungen gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vergeben werden, werden bei Verlängerung nicht zwangsläufig gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 degressiv angesetzt.

(6)   Nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, auf die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Einrichtungen übertragen.

(7)   Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gilt die in Artikel 14 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung beschriebene Möglichkeit auch für Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder, die nicht den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der beitrittswilligen Länder unterliegen.

Artikel 15

Überprüfung und Evaluierung

(1)   Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung des Programms. Diese Überprüfung umfasst die in Absatz 3 genannten Berichte sowie spezifische weitere Aktivitäten.

(2)   Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Evaluierung des Programms.

(3)   Die am Programm teilnehmenden Länder übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 einen Bericht über die Durchführung des Programms und bis spätestens 30. Juni 2015 einen Bericht über die Wirkung des Programms.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgende Berichte vor:

a)

einen Zwischenbericht mit der Evaluierung der erzielten Ergebnisse und über qualitative und quantitative Aspekte der Durchführung dieses Programms bis spätestens 31. März 2011;

b)

eine Mitteilung über die Fortsetzung dieses Programms bis spätestens 31. Dezember 2011;

c)

einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung bis spätestens 31. März 2016.

Artikel 16

Übergangsbestimmung

Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG oder des Beschlusses Nr. 790/2004/EG eingeleiteten Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bestimmungen dieser Beschlüsse weitergeführt. Der nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG eingesetzte Ausschuss wird durch den in Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses eingesetzten Ausschuss ersetzt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab 1. Januar 2007.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 46 .

(2)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 34 .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005.

(4)  ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

(6)   ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 145 .

(7)  ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.

(8)  ABl. C 115 vom 15.5.2003, S. 1.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(11)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 .

(12)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

ANLAGE

Im Rahmen der Aktionen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele des Programms werden Projekte begrenzten Umfangs unterstützt, die die aktive Beteiligung junger Menschen fördern.

Die Teilnahme junger Menschen an den Programmaktionen erfordert keine vorherigen Erfahrungen oder Qualifikationen, es sei denn in bestimmten Ausnahmefällen, die in den Aktionen angegeben sind.

Die Aktionen umfassen die folgenden Maßnahmen:

AKTION 1 — Jugend für Europa

Diese Aktion zielt auf die Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen und des gegenseitigen Verständnisses von jungen Menschen durch die nachstehenden Maßnahmen ab.

Die indikative finanzielle Ausstattung für die Aktion 1 sollte nicht weniger als 30 % der Gesamtkosten betragen, die für alle fünf Aktionen (für den Zeitraum 2007-2013) vorgesehen sind.

1.1. Jugendaustausch

Der Jugendaustausch ermöglicht einer oder mehreren Jugendgruppen, zu Gast bei einer Gruppe eines anderen Landes zu sein und gemeinsame Aktivitäten durchzuführen. Er richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 25 Jahren.

Die Aktivitäten, die auf transnationalen Partnerschaften der verschiedenen Akteure eines Projekts basieren, zielen auf die aktive Beteiligung der jungen Menschen ab und sollen ihnen ermöglichen, unterschiedliche soziale und kulturelle Realitäten zu erfahren und kennen zu lernen und gleichzeitig voneinander zu lernen und das Bewusstsein für ihre europäische Bürgerschaft zu stärken. Im Rahmen der Aktion werden vorrangig multilaterale Mobilitätsmaßnahmen für Gruppen unterstützt.

Der bilaterale Austausch von Jugendgruppen ist vor allem dann sinnvoll, wenn es sich um eine erste Aktivität auf europäischer Ebene handelt oder kleine oder lokale Vereinigungen beteiligt sind, die über keine Erfahrung auf europäischer Ebene verfügen. Bilaterale Austauschmaßnahmen eignen sich ebenfalls für benachteiligte junge Menschen, die so stärker in das Programm einbezogen werden können.

Im Rahmen des Austauschs werden ferner Vorbereitungsmaßnahmen, zur Förderung der aktiven Beteiligung der jungen Menschen an den Projekten, insbesondere sprachlicher und interkultureller Natur, sowie transnationale Jugendtreffen unterstützt, auf denen wichtige Themen für die Zukunft junger Menschen und die Zukunft Europas erörtert werden.

Aktivitäten zur Vor- und Nachbereitung, vor allem auf sprachlichem und interkulturellem Gebiet, die die aktive Teilnahme von jungen Menschen an den Projekten verstärken sollen, werden im Rahmen dieser Aktion gefordert.

1.2. Unterstützung von Jugendinitiativen

Im Rahmen dieser Maßnahme werden Projekte unterstützt, bei denen junge Menschen aktiv und direkt von ihnen selbst konzipierte Aktivitäten durchführen, deren Hauptakteure sie sind, um so ihre Eigeninitiative, ihren Unternehmungsgeist und ihre Kreativität zu entwickeln. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 16 und 30 Jahren.

Die Maßnahme ermöglicht die Unterstützung von Gruppeninitiativen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene konzipiert wurden, sowie die Vernetzung vergleichbarer Projekte in verschiedenen Ländern. Ziel ist die Stärkung der europäischen Dimension der Initiativen und die Förderung von Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch zwischen jungen Menschen.

Besondere Aufmerksamkeit genießen benachteiligte junge Menschen.

1.3. Projekte der partizipativen Demokratie

Im Rahmen dieser Maßnahme werden Projekte oder Aktivitäten unterstützt, die die Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben fördern sollen. Die Projekte und Aktivitäten zielen auf die aktive Teilnahme junger Menschen am Leben der jeweiligen lokalen, regionalen oder nationalen Gemeinschaft und auf internationaler Ebene ab.

Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren.

Die Aktivitäten oder Projekte basieren auf transnationalen Partnerschaften, die Ideen, Erfahrungen und vorbildliche Verfahren lokaler oder regionaler Aktivitäten oder Projekte zur besseren Beteiligung junger Menschen auf den verschiedenen Ebenen zusammenführen sollen. Im Rahmen dieser Aktivitäten können Konsultationen junger Menschen über ihre Bedürfnisse und Wünsche organisiert werden, um neue Konzepte für ihre aktive Teilnahme an einem demokratischen Europa zu entwickeln.

AKTION 2 — Europäischer Freiwilligendienst

Freiwilligentätigkeiten sollen durch die nachstehenden Maßnahmen die Solidarität junger Menschen entwickeln, ihre aktive Bürgerschaft fördern und dem gegenseitigen Verständnis der jungen Menschen zugute kommen.

Die indikative finanzielle Ausstattung für Aktion 2 sollte nicht weniger als 23 % der Gesamtkosten betragen, die für alle fünf Aktionen (für den Zeitraum 2007-2013) vorgesehen sind.

2.1. Individueller europäischer Freiwilligendienst

Die Freiwilligen nehmen außerhalb ihres eigenen Landes an einer nicht gewinnorientierten und nicht bezahlten Tätigkeit teil, die der Allgemeinheit zugute kommt. Der Europäische Freiwilligendienst darf nicht zum Abbau potenzieller oder bestehender bezahlter Arbeitsplätze führen oder diese ersetzen.

Der Europäische Freiwilligendienst hat eine Dauer von mehreren Monaten bis zu einem Jahr. In begründeten Fällen sind auch kürzere Einsätze möglich, insbesondere, um die Teilnahme benachteiligter junger Menschen zu fördern.

Diese Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren. An bestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung beispielsweise auch junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen.

Die Maßnahme „Europäischer Freiwilligendienst“ deckt insbesondere — ganz oder teilweise —die Vergütung der Freiwilligen, ihre Versicherung, die Reise- und Unterhaltskosten sowie gegebenenfalls einen weiteren Zuschuss für benachteiligte junge Menschen ab.

Im Rahmen der Maßnahme werden außerdem Tätigkeiten mit dem Ziel unterstützt, die Freiwilligen vor allem vor ihrer Abreise zu schulen und die verschiedenen Partner zu koordinieren. Gegebenenfalls können auch Initiativen weiterverfolgt werden, die auf den im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes gemachten Erfahrungen aufbauen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards: die Freiwilligentätigkeit beinhaltet eine nicht formale Bildungserfahrung, die aus pädagogischen Maßnahmen, die die jungen Menschen in persönlicher, interkultureller und fachlicher Hinsicht vorbereiten sollen, sowie einer fortlaufenden persönlichen Betreuung besteht. Besonders wichtig sind die Partnerschaft zwischen den am Projekt beteiligten Akteuren sowie die Vermeidung von Risiken.

2.2. Europäischer Freiwilligendienst für Gruppen

Mit dieser Maßnahme werden Freiwilligenprojekte unterstützt, die dieselben Merkmale wie die unter Punkt 2.1 beschriebenen Projekte aufweisen und Gruppen von jungen Menschen ermöglichen, gemeinsam an auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene eingerichteten Aktivitäten teilzunehmen.

Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren.

2.3. Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Freiwilligendiensten

Mit dieser Maßnahme wird die Zusammenarbeit zwischen nationalen und internationalen Freiwilligendiensten unterstützt. Durch das Programm können die Verbesserung von Synergien und die Schaffung von Kompatibilität zwischen den verschiedenen Formen des freiwilligen Zivildienstes auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene gefördert werden, um die europäische Dimension zu stärken.

AKTION 3 — Jugend in der Welt

Ziel dieser Aktion ist die Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses der Völker — im Geiste der Öffnung gegenüber der Welt — indem gleichzeitig zur Entwicklung qualitativ hochwertiger Systeme, die die Jugendaktivitäten in den betreffenden Ländern unterstützen, beigetragen wird. An der Aktion können die Partnerländer des Programms teilnehmen.

Die indikative finanzielle Ausstattung für Aktion 3 soüte nicht weniger als 4 % der Gesamtkosten betragen, die für alle fünf Aktionen (für den Zeitraum 2007-2013) vorgesehen sind.

3.1. Zusammenarbeit mit den Nachbarländern des erweiterten Europa

Mit dieser Maßnahme werden Projekte mit den Partnerländern des Programms unterstützt, die gemäß den Bestimmungen zur europäischen Nachbarschaftspolitik der Union und gemäß Artikel 5 Absatz 2 jeweils als Nachbarländer gelten  (1).

Gefördert wird der — grundsätzlich multilaterale — Jugendaustausch, der mehreren Gruppen junger Menschen aus den am Programm teilnehmenden Ländern und aus den Nachbarländern Europas ermöglicht, ein gemeinsames Tätigkeitsprogramm zu verwirklichen. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 25 Jahren. Die Tätigkeiten, die auf transnationalen Partnerschaften zwischen den Akteuren eines Projekts basieren, beinhalten die vorherige Schulung von Führungskräften und die aktive Beteiligung junger Menschen und sollen ihnen ermöglichen, unterschiedliche gesellschaftliche und kulturelle Realitäten zu erfahren und kennen zu lernen. Bezuschusst werden können Maßnahmen zur Förderung der aktiven Teilnahme junger Menschen an den Projekten, insbesondere, wenn es sich um sprachliche und interkulturelle Vorbereitungsmaßnahmen handelt.

Sofern angemessene nationale Verwaltungsstellen in den Nachbarländern eingerichtet werden, können Initiativen von jungen Menschen oder Jugendgruppen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene unterstützt werden, wenn sie mit vergleichbaren Initiativen in den am Programm teilnehmenden Ländern vernetzt werden. Es handelt sich dabei um Aktivitäten, die die jungen Menschen selbst konzipiert haben und deren Hauptakteure sie sind. Diese Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren. An bestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung beispielsweise auch junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen.

Mit der Maßnahme werden Aktivitäten unterstützt, die die Fähigkeiten nichtstaatlicher Organisationen im Jugendbereich und deren Vernetzung fördern sollen. Damit wird deren Bedeutung für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in den Nachbarländern anerkannt. Ziel ist die Ausbildung der qualifizierten Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen sowie der Austausch von Erfahrungen, Fachkenntnissen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen Betreuern. Gefördert werden Tätigkeiten, die die Einrichtung von dauerhaften und qualitativ hochwertigen Projekten und Partnerschaften ermöglichen.

Ferner sollen Projekte unterstützt werden, die Innovation und Qualität fördern und auf die Durchführung und Weiterentwicklung innovativer Konzepte im Jugendbereich abzielen.

Eine finanzielle Unterstützung kann für Informationsmaßnahmen für junge Menschen und qualifizierte Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen gewährt werden.

Die Maßnahme unterstützt auch Tätigkeiten im Bereich der jugendpolitischen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern. Ziel dieser Aktivitäten ist insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und vorbildlichen Verfahren im Jugendbereich sowie anderer Maßnahmen zur Valorisie-rung und Verbreitung der Projektergebnisse und Tätigkeiten der betreffenden Länder im Jugendbereich.

3.2. Zusammenarbeit mit anderen Ländern

Im Rahmen dieser Maßnahme wird die jugendpolitische Zusammenarbeit mit den Partnerländern des Programms unterstützt, insbesondere der Austausch vorbildlicher Verfahren.

Gefördert werden der Austausch qualifizierter Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen und ihre Ausbildung sowie der Aufbau von Partnerschaften und Netzen von Jugendorganisationen.

Auf thematischer Basis können multilaterale Jugendaustauschmaßnahmen zwischen diesen Ländern und den am Programm teilnehmenden Ländern durchgeführt werden.

Unterstützt werden Aktivitäten mit potenzieller Multiplikatorwirkung.

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern werden aus dieser Maßnahme nur die europäischen Projektteilnehmer finanziert.

AKTION 4 — Qualifizierte Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen und Unterstützungssysteme

Ziel dieser Aktion ist die Weiterentwicklung der Strukturen zur Unterstützung junger Menschen, die Unterstützung der Arbeit der qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen , die Verbesserung der Qualität des Programms und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen auf europäischer Ebene durch die Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen.

Die indikative finanzielle Ausstattung für Aktion 4 sollte nicht weniger ab 15 % der Gesamtkosten betragen, die für alle fünf Aktionen (für den Zeitraum 2007-2013) vorgesehen sind.

4.1. Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

Im Rahmen dieser Maßnahme werden nichtstaatliche europaweit tätige Jugendorganisationen unterstützt, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen. Die Tätigkeiten dieser Organisationen müssen insbesondere einen Beitrag zur aktiven Beteiligung der jungen Staatsbürger am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben sowie zur Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich im weitesten Sinne leisten.

Um einen Betriebskostenzuschuss zu erhalten, muss eine Einrichtung folgende Bedingungen erfüllen:

die Einrichtung muss seit mindestens einem Jahr rechtmäßig bestehen;

es muss sich um eine Einrichtung ohne Gewinnzweck handeln;

die Einrichtung muss ihren Sitz (gemäß Artikel 5 Absatz 1) in einem der am Programm teilnehmenden Länder oder in bestimmten osteuropäischen Ländern (2) haben;

sie muss — eigenständig oder im Verbund mit anderen Einrichtungen — auf europäischer Ebene tätig sein; ihre Struktur und ihre Tätigkeiten müssen mindestens acht am Programm teilnehmende Länder umfassen; es kann sich um ein europäisches Netz von im Jugendbereich tätigen Einrichtungen handeln;

die Tätigkeiten der Einrichtung müssen den Grundsätzen entsprechen, die der Gemeinschaftsaktion im Jugendbereich zugrunde liegen;

es kann sich um eine Einrichtung handeln, die ausschließlich Maßnahmen zugunsten junger Menschen durchführt, oder um eine Einrichtung mit größerer Reichweite, deren Aktivitäten sich teilweise an junge Menschen richten;

junge Menschen müssen in die Verwaltung der Tätigkeiten einbezogen werden, die für sie durchgeführt werden.

Die Organisationen, die einen Betriebskostenzuschuss erhalten, werden im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Mit den ausgewählten Einrichtungen können mehrjährige Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen werden. Trotz Abschluss von Rahmenvereinbarungen werden alljährlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer durchgeführt.

Vor allem die folgenden Tätigkeiten der Jugendorganisationen können zur Stärkung und Wirksamkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen beitragen:

Vertretung der vielfältigen Auffassungen und Interessen junger Menschen auf europäischer Ebene;

Jugendaustausch und Freiwilligendienste;

nicht formale und informelle Bildungsmaßnahmen und Jugendaktionsprogramme;

Förderung des interkulturellen Lernens und Verstehens;

Diskussionen über europäische Fragen, die Politik der Europäischen Union oder die Jugendpolitik;

Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftsaktionen;

Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung und der Eigeninitiative junger Menschen.

Im Rahmen dieser Maßnahme werden für die Festlegung des Betriebskostenzuschusses nur die für die reibungslose Durchführung der normalen Tätigkeiten der Einrichtung notwendigen Betriebskosten berücksichtigt: Personalkosten, Gemeinkosten (Mieten, Mietnebenkosten, Ausrüstung, Büromaterial, Telekommunikation, Postgebühren usw.), Kosten interner Sitzungen und Kosten für Veröffentlichung, Information und Verbreitung.

Der Zuschuss wird unter Beachtung der Unabhängigkeit der Einrichtung in Bezug auf ihre Personalauswahl und die detaillierte Definition ihrer Tätigkeiten gewährt.

Ein Leitfaden, der die gesetzlichen Rechte und Pflichten bei Annahme eines gewährten Zuschusses eindeutig erläutert, sollte von der Kommission bereitgestellt werden.

Die betreffenden Einrichtungen werden zu mindestens 20 % aus anderen als gemeinschaftlichen Quellen finanziert.

Im Interesse der Nachhaltigkeit und der Kontinuität von Jugendorganisationen, die gemäß dem Beschluss Nr. 790/2004/EG gegründet wurden, liegt der jährliche Mindestzuschuss im Rahmen der Aktion 4.1 bei 2 600 000 EUR.

4.2. Unterstützung des Europäischen Jugendforums

Im Rahmen dieser Maßnahme können unter folgenden Bedingungen Zuschüsse für die Unterstützung der laufenden Aktivitäten des Europäischen Jugendforums als Einrichtung von allgemeinem europäischem Interesse gewährt werden:

Unabhängigkeit des Europäischen Jugendforums bei der Auswahl seiner Mitglieder, wobei die verschiedenen Arten von Jugendorganisationen möglichst umfassend vertreten sein sollten;

Autonomie des Europäischen Jugendforums bei der detaillierten Festlegung seiner Tätigkeiten;

möglichst umfassende Einbeziehung von Jugendorganisationen, die nicht Mitglied des Forums sind, und von nicht organisierten jungen Menschen in die Tätigkeiten des Europäischen Jugendforums;

aktive Beteiligung des Europäischen Jugendforums an den politischen Verfahren, die junge Menschen auf europäischer Ebene betreffen, insbesondere durch die Beteiligung an den Konsultationen der Zivilgesellschaft durch die europäischen Organe und durch die Erklärung der Positionen dieser Organe gegenüber seinen Mitgliedern.

Die erstattungsfähigen Ausgaben des Europäischen Jugendforums umfassen sowohl die Betriebskosten als auch die für die Durchführung seiner Maßnahmen erforderlichen Ausgaben. Da das Fortbestehen des Europäischen Jugendforums gesichert werden muss, wird bei der Verteilung der Programmmittel folgende Leitlinie berücksichtigt: Die alljährlich dem Europäischen Jugendforum zugeteilten Mittel belaufen sich auf mindestens 2 200 000 EUR.

Nach Eingang eines Arbeitsplans und eines angemessenen Finanzplans können die Zuschüsse dem Europäischen Jugendforum zugewiesen werden. Die Zuschüsse können jährlich gewährt werden oder gemäß einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission alljährlich verlängert werden.

Das Forum wird zu mindestens 20 % aus anderen als gemeinschaftlichen Quellen finanziert.

Das Europäische Jugendforum hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vertretung der jungen Menschen bei der Europäischen Union;

Koordinierung der Positionen seiner Mitglieder gegenüber der Europäischen Union;

Bereitstellung von Informationen über die Jugend für die europäischen Organe;

Bereitstellung von Informationen über die Europäische Union für die nationalen Jugendräte und nichtstaatlichen Organisationen;

Förderung und Vorbereitung der Teilnahme junger Menschen am demokratischen Leben;

Beitrag zum neuen Rahmen der Zusammenarbeit im Jugendbereich in der Europäischen Union;

Beitrag zur Entwicklung der Jugendpolitiken, der Jugendarbeit und von Bildungsmöglichkeiten, zur Bereitstellung von Informationen über junge Menschen und zur Entwicklung repräsentativer Strukturen für junge Menschen in ganz Europa;

Diskussion und Reflexion über Jugendfragen in Europa und anderen Gebieten der Erde sowie über die Jugendmaßnahmen der Europäischen Union.

4.3. Ausbildung und Vernetzung qualifizierter Aktiver in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen

Mit dieser Maßnahme wird die Ausbildung von qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen , insbesondere Jugendleitern, Projektverantwortlichen, Jugendberatern und pädagogischen Projektmitarbeitern unterstützt. Gefördert wird außerdem der Austausch von Erfahrungen, Fachkenntnissen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen qualifizierten Aktiven . Ferner werden Tätigkeiten unterstützt, die die Einrichtung von dauerhaften und hochwertigen Projekten und Partnerschaften im Rahmen des Programms ermöglichen. Besondere Bedeutung wird Tätigkeiten beigemessen, die die Beteiligung von benachteiligten jungen Menschen fördern, für die eine Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen besonders schwierig ist.

4.4. Projekte zur Förderung von Innovation und Qualität

Mit dieser Maßnahme werden Projekte gefördert, deren Ziel die Einführung, Umsetzung und Weiterentwicklung innovativer Konzepte im Jugendbereich ist. Dabei können die Konzepte den Inhalt und die Ziele in Verbindung mit der Entwicklung des Rahmens für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich, die Beteiligung von Partnern aus verschiedenen Umfeldern oder die Verbreitung von Informationen betreffen.

4.5. Informationsmaßnahmen für junge Menschen und qualifizierte Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen

Diese Maßnahme fördert Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für junge Menschen durch die Verbesserung des Zugangs zu wichtigen Informationen und Kommunikationsdiensten, um die Beteiligung junger Menschen am öffentlichen Leben auszuweiten und die Verwirklichung ihres Potenzials als aktive, verantwortungsvolle Bürger zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden Tätigkeiten auf europäischer und nationaler Ebene unterstützt, die den Zugang junger Menschen zu Informationen und Kommunikationsdiensten verbessern, die Bereitstellung hochwertiger Informationen ausweiten und die Beteiligung junger Menschen an der Erstellung und Verbreitung von Informationen fördern.

Insbesondere können europäische, nationale, regionale und lokale Jugendportale zur Verbreitung jugendspezifischer Informationen über alle möglichen — hauptsächlich die von jungen Menschen am häufigsten genutzten — Informationskanäle entwickelt werden. Unterstützt werden können auch Maßnahmen, die die Mitarbeit junger Menschen bei der Erstellung und Verbreitung verständlicher, benutzerfreundlicher, gezielter Informationen und Ratschläge fördern, um die Qualität der Informationen und den Zugang für alle jungen Menschen zu verbessern. In allen Veröffentlichungen muss die Gleichstellung der Geschlechter explizit und unmissverständlich berücksichtigt und eine geschlechtsspezifische Sprache verwendet werden.

4.6. Partnerschaften

Ziel dieser Maßnahme ist die Finanzierung von Partnerschaften mit regionalen oder lokalen Einrichtungen, um auf Dauer Projekte zu entwickeln, die verschiedene Programmmaßnahmen kombinieren können. Die Finanzierung betrifft die Projekte und die Koordinierungstätigkeiten.

4.7. Unterstützung der Programmstrukturen

Diese Maßnahme ermöglicht die Finanzierung der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Strukturen, insbesondere der Nationalen Agenturen. Die Unterstützung kann in Form eines Betriebskostenzuschusses von höchstens 50 % der förderfähigen Gesamtkosten gemäß dem genehmigten Arbeitsprogramm der Agentur geleistet werden. Die Maßnahme ermöglicht ferner die Finanzierung vergleichbarer Einrichtungen, wie nationale Koordinatoren, Ressourcenzentren, das EURODESK-Netzwerk, die Plattform Euro-Med Jugend und die Vereinigungen junger europäischer Freiwilliger, die auf nationaler Ebene gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Durchführungsaufgaben wahrnehmen.

4.8. Valorisierung

Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Sitzungen organisieren, die die Durchführung des Programms erleichtern, und geeignete Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen sowie Programmüberwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen durchführen. Diese Tätigkeiten können aus Zuschüssen finanziert werden, die im Zuge von Ausschreibungen vergeben werden, oder direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.

AKTION 5 — Unterstützung der politischen Zusammenarbeit

Ziel dieser Aktion ist die Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich.

Die indikative finanzielle Ausstattung für Aktion 5 sollte nicht weniger als 4 % der Gesamtkosten betragen, die für alle fünf Aktionen (für den Zeitraum 2007-2013) vorgesehen sind.

5.1. Begegnungen junger Menschen mit Verantwortlichen der Jugendpolitiken

Mit dieser Maßnahme werden Tätigkeiten unterstützt, die die politische Zusammenarbeit und den strukturierten Dialog zwischen jungen Menschen und ihren Organisationen und Verantwortlichen von Jugendpolitiken ermöglichen. Ziel dieser Tätigkeiten ist insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und vorbildlichen Verfahren im Jugendbereich, der vom jeweiligen Ratsvorsitz der Union organisierten Konferenzen , die Unterstützung von Jugendseminaren, die die Verbundenheit junger Menschen mit Europa als politischer, sozialer und kultureller Gemeinschaft anregen und fordern, sowie anderer Maßnahmen zur Valorisierung und Verbreitung der Projektergebnisse und Aktivitäten der Europäischen Union im Jugendbereich.

5.2. Europäische Jugendwoche

In diesem Zusammenhang wird die Europäische Jugendwoche als regelmäßige Dauereinrichtung zum festen Bestandteil der europäischen Jugendpolitik. Ein Team von jungen Menschen sollte sich an der Organisation der Aktivitäten beteiligen, um die Teilnahme junger Menschen in den Mittelpunkt der Woche zu stellen.

Folgende Aktivitäten sollten auf einer zentralisierten und dezentralisierten Grundlage als Teil der Europäischen Jugendwoche stattfinden:

Information über die Arbeit der europäischen Institutionen;

Aktivitäten, die es jungen Menschen ermöglichen, den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ihre Anliegen zu vermitteln;

eine Preisverleihung für die besten Jugendprojekte, die durch das Programm „Jugend in Aktion“ gefordert wurden.

5.3. Unterstützung von Tätigkeiten zur Verbesserung des Verständnisses und des Wissens im Jugendbereich

Diese Maßnahme unterstützt spezifische Projekte zur Erfassung der vorhandenen Kenntnisse über die im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode festgelegten vorrangigen Themen im Jugendbereich sowie Projekte zur Vervollständigung und Aktualisierung dieser Kenntnisse und zur Erleichterung des Zugangs dazu.

Gefördert werden kann außerdem die Entwicklung von Methoden für die Analyse und den Vergleich von Studienergebnissen und die entsprechende Qualitätssicherung.

Ferner können Tätigkeiten zur Vernetzung der verschiedenen Akteure des Jugendbereichs unterstützt werden.

5.4. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Mit dieser Aktion kann die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit für Jugendfragen zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, unterstützt werden.

6. VERWALTUNG DES PROGRAMMS

Der Finanzrahmen des Programms kann auch die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Sitzungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, auf die die Kommission bei der Verwaltung des Programms zurückgreifen kann.

Um vorbildliche Verfahren und Modellprojekte vorzustellen, wird eine Datenbank eingerichtet, die Informationen über bestehende Ideen für Jugendaktivitäten auf europäischer Ebene enthält.

7. KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

Für die gemäß dem Verfahren von Artikel 13 Absatz 2 dieses Beschlusses ausgewählten Projekte wird ein auf Stichproben basierendes Auditsystem eingerichtet.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bewahren für die Einsichtnahme durch die Kommission alle Ausgabenbelege für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Zahlung auf. Sie sorgen dafür, dass gegebenenfalls Belege, die bei seinen Partnern oder Mitgliedern aufbewahrt werden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission ist berechtigt, die Verwendung des Zuschusses unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine qualifizierte externe Einrichtung ihrer Wahl überprüfen zu lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Prüfungen können Rückzahlungsforderungen der Kommission nach sich ziehen.

Den Bediensteten der Kommission und dem von der Kommission beauftragten externen Personal wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Die in Anwendung von Artikel 10 getroffenen Entscheidungen der Kommission, die Vereinbarungen mit den Nationalen Agenturen, die Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten sowie die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sehen ausdrücklich eine Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) einschließlich OLAF, sowie Audits — erforderlichenfalls auch vor Ort — durch den Europäischen Rechnungshof vor. Diese Kontrollen können bei den Nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden.

Die Kommission kann darüber hinaus gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen.

Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen gilt, dass gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und bei jeder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer juristischen Person gegeben ist, die — in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe — einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde.


(1)  Vorbehaltlich künftiger Entwicklungen gelten als Nachbarländer: Armenien, Aserbaidschan , Belarus, Georgien, Republik Moldau, Russische Förderation, Ukraine, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästinensische Gebiete, Syrien und Tunesien.

(2)  Belarus, Republik Moldau, Russische Förderation, Ukraine.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

P6_TA(2005)0397

Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) (KOM(2004)0469 — C6-0094/2004 — 2004/0150(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0469) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 151 Absatz 5 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0094/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0269/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

betont, dass die im Vorschlag der Kommission für den Zeitraum nach 2006 enthaltenen Mittelansätze vom Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängen;

3.

fordert die Kommission auf, nach Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des finanziellen Referenzbetrags des Programms vorzulegen;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0150

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Kultur“ (2007-2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es kommt darauf an, die kulturelle Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zu unterstützen, um die sprachliche und kulturelle Vielfalt in Europa zu achten und zu fördern und den europäischen Bürgerinnen und Bürgern eine bessere Kenntnis der anderen Kulturen Europas zu ermöglichen ; gleichzeitig gilt es, ihr Bewusstsein in Bezug auf das gemeinsame europäische Kulturerbe zu schärfen . Die Förderung der kulturellen und sprachlichen Zusammenarbeit und Vielfalt trägt somit durch die direkte Einbindung der europäischen Zivilgesellschaft in den Integrationsprozess dazu bei, der Europabürgerschaft greifbare Realität zu verleihen.

(2)

Eine aktive Kulturpolitik, die auf die Erhaltung der europäischen kulturellen Vielfalt und die Förderung seiner gemeinsamen kulturellen Elemente und des kulturellen Erbes abzielt, kann dazu beitragen, dem Erscheinungsbild der Europäischen Union in der Welt mehr Kontur zu geben.

(3)

Das architektonische Erbe ist wichtiger Bestandteil des europäischen Kulturerbes. Die Gemeinschaftspolitik muss zu seiner Erhaltung und seinem Schutz die nationalen und regionalen Maßnahmen ergänzen.

(4)

Um die volle Zustimmung und Beteiligung der Bürger am europäischen Aufbauwerk zu gewährleisten, bedarf es einer stärkeren Hervorhebung ihrer gemeinsamen kulturellen Werte und Wurzeln als Schlüsselelement ihrer Identität und ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, die sich in Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Freiheit, Gerechtigkeit, Demokratie, Achtung der Würde und Integrität des Menschen, Toleranz und Solidarität gründet.

(5)

Im Rahmen des Programms „Kultur“ (2007-2013) sollten die Bereiche des kulturellen Erbes und des kulturellen Schaffens der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden wie Architektur, bildende Kunst, Musik, Literatur und Theater, und zwar nicht auf Sektoren festgelegt und offen für Innovation und transdisziplinäre Synergien.

(6)

Der kulturelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, wobei außerdem ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Investitionen in Kultur und wirtschaftlicher Entwicklung besteht.

(7)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass der kulturelle Sektor einen signifikanten Beitrag zur allgemeinen politischen Entwicklung leistet. Der Einßuss der Kulturwirtschaft auf die Entwicklungen im Rahmen der Strategie von Lissabon muss gestärkt werden, da dieser Wirtschaftszweig einen zunehmend größeren Beitrag zur europäischen Wirtschaft leistet.

(8)

Wenn die Strategie von Lissabon erfolgreich umgesetzt und eine hochgradig wettbewerbsfähige wissensbasierte Wirtschaft geschaffen werden soll, die von der Bevölkerung verstanden und unterstützt wird, muss Fachwissen in eine breitere kulturelle Matrix eingebettet werden, weshalb es wichtig ist, die Kulturpolitik auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu stärken.

(9)

Es ist ferner erforderlich, die aktive Bürgerbeteiligung zu fördern und die Bekämpfung jeglicher Form der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zu verstärken.

(10)

Museen sind wichtig als Orte der Bewahrung und Vermittlung des europäischen Kulturerbes; sie können dazu beitragen, bürgerschaftliches Engagement zu fordern und die Ausgrenzung zu bekämpfen, indem sie Einblick in die Geschichte Europas und seine kulturelle Vielfalt gewähren und das Verständnis dafür fördern.

(11)

Menschen, die in großer Armut leben, sind häufig in kultureller Hinsicht benachteiligt. Durch die Verbesserung des Zugangs möglichst vieler Menschen zur Kultur und zum kulturellen Erbe kann daher die soziale Ausgrenzung bekämpft werden.

(12)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags wirkt die Gemeinschaft bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(13)

Mit den Kulturförderprogrammen„Kaleidoskop“, „Ariane“, „Raphael“ und„Kultur 2000“gemäß den Beschlüssen Nr. 719/96/EG (3), Nr. 2085/97/EG (4), Nr. 2228/97/EG (5) und Nr. 508/2000/EG (6) des Europäischen Parlaments und des Rates wurden vielversprechende Schritte zur Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Kulturbereich getan. Insbesondere durch die Evaluierung dieser Kulturförderprogramme wurden wichtige Erkenntnisse gewonnen. Es gilt nun, die kulturellen Maßnahmen der Gemeinschaft zu straffen und zu verstärken, wobei die Ergebnisse der durchgeführten Evaluierungen, die Schlussfolgerungen der Konsultation aller Beteiligten und die Arbeiten der europäischen Institutionen zugrunde gelegt werden sollten. Zu diesem Zweck sollte ein entsprechendes Programm aufgelegt werden.

(14)

Die europäischen Institutionen haben sich bei verschiedenen Gelegenheiten zu Fragen geäußert, die die Gemeinschaftstätigkeit im Kulturbereich und die Herausforderungen der kulturellen Zusammenarbeit betreffen: insbesondere der Rat in seinen Entschließungen vom 25. Juni 2002 über einen neuen Arbeitsplan für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich (7) und vom 19. Dezember 2002 zur Umsetzung des Arbeitsplans für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich (8), das Europäische Parlament in seinen Entschließungen vom 5. September 2001 zur kulturellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union (9), vom 28. Februar 2002 zu der Durchführung des Programms „Kultur 2000“ (10) und vom 22. Oktober 2002 zu der Bedeutung und der Dynamik des Theaters und der darstellenden Künste im erweiterten Europa (11) und vom 4. September 2003 zur Kulturwirtschaft (12) sowie der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2003 zu der Verlängerung des Programms „Kultur 2000“.

(15)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2004 zum Arbeitsplan im Kulturbereich (2005-2006), in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003 zur Kulturwirtschaft sowie in der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. Januar 2004 zur Kulturwirtschaft in Europa wird bekräftigt, dass die wirtschaftliche und soziale Besonderheit der nicht dem audiovisuellen Sektor zuzurechnenden Kulturwirtschaft stärker berücksichtigt werden muss.

(16)

Der Rat hob in den oben genannten Entschließungen die Notwendigkeit hervor, auf Gemeinschaftsebene im Kulturbereich einen kohärenteren Ansatz zu verfolgen, und unterstrich die Tatsache, dass der zusätzliche europäische Nutzen ein grundlegendes und entscheidendes Konzept der europäischen Zusammenarbeit im Kulturbereich und eine allgemeine Voraussetzung für die kulturelle Tätigkeit der Gemeinschaft ist.

(17)

Um den gemeinsamen Kulturraum der Völker Europas zu einer lebendigen Realität werden zu lassen, ist es notwendig, die Erhaltung des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung und das Wissen darüber, die grenzüberschreitende Mobilität der Kulturakteure, die internationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen sowie den Dialog und den kulturellen Austausch zu fördern.

(18)

In diesem Kontext ist Folgendes zu fördern: eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kulturakteuren, indem sie dazu angeregt werden, mehrjährige Kooperationsnetze zu bilden, die die Entwicklung gemeinsamer Aktivitäten ermöglichen, sowie die Unterstützung von stärker zielgerichteten Maßnahmen mit echtem europäischem Zusatznutzen, die Unterstützung kultureller Ereignisse mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit, die Unterstützung europäischer Einrichtungen für kulturelle Zusammenarbeit, die Durchführung von Analysen zu ausgewählten Themen von europäischem Interesse, von Aktivitäten der Informationserfassung und -Verbreitung sowie von Valorisierungsmaßnahmen im Bereich der kulturellen Kooperation.

(19)

In Anwendung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“für die Jahre 2005 bis 2019 (13) sollten für diese Aktion umfassende Mittel bereitgestellt werden, die bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern auf große Resonanz stößt und die dazu beiträgt, das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu verstärken. Hierbei sollte der Schwerpunkt auf der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegen.

(20)

Einrichtungen, die sich für die europäische kulturelle Zusammenarbeit einsetzen und somit die Rolle eines „Kulturbotschafters“ ausüben, sollten Unterstützung erhalten, wobei die von der Europäischen Union gewonnenen Erfahrungen im Rahmen des Beschlusses Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (14) zugrunde gelegt werden sollten.

(21)

Im Einklang mit Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags sollte die Politik der Gemeinschaft im Kultursektor auf andere Politikbereiche, Aktionen und Instrumente der Gemeinschaft abgestimmt sein und sie ergänzen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Schnittstelle zwischen kulturpolitischen und bildungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft gelten, um sicherzustellen, dass Gemeinschaftsprojekte mit Doppelcharakter (beispielsweise Projekte zur Ausbildung junger Musiker) in dem jeweils geeigneteren der beiden Bereiche gefördert werden können.

(22)

Es ist notwendig, dass die Europäische Union sowohl auf nationaler und europäischer als auch auf internationaler Ebene eine Politik der Sensibilisierungs und Unterstützung zugunsten der Konvention zum Schutz der Vielfalt kultureller Inhalte und künstlerischer Ausdrucksformen der UNESCO führt. Sie sollte darauf achten, dass dieses Übereinkommen die Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht im Namen der Kultur oder der Traditionen schwächt.

(23)

Das Programm soll — unter Achtung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit — zu den Bemühungen der Europäischen Union um Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Bekämpfung jeglicher Diskriminierung beitragen.

(24)

Die Kandidatenländer der Europäischen Union und die EFTA-Mitgliedsländer, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, haben die Möglichkeit, sich entsprechend den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen an Gemeinschaftsprogrammen zu beteiligen.

(25)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom19. und 20. Juni 2003 die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur europäischen Integration“ angenommen, wonach die Gemeinschaftsprogramme gegenüber den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern auf der Basis von Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geöffnet werden sollten. Diese Länder sollten — auf Wunsch und unter Berücksichtigung von Haushaltszwängen oder politischen Prioritäten — die Möglichkeit haben, am Programm teilzunehmen, oder, gemäß noch mit den Betroffenen zu vereinbarenden spezifischen Modalitäten, eine enger begrenzte Zusammenarbeit auf der Grundlage zusätzlicher Mittel zu erlangen.

(26)

Das Programm sollte ebenfalls geöffnet werden für die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen mit einem Kulturteil geschlossen haben; die entsprechenden Bedingungen sind noch festzulegen.

(27)

Deshalb sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument für die kulturelle Zusammenarbeit unter der Bezeichnung „Programm Kultur“ geschaffen werden.

(28)

Es herrscht allgemeine Einigkeit darüber, dass einem solchen Finanzierungs- und Planungsinstrument Haushaltsmittel in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn es die von ihm angestrebten Ziele erreichen soll.

(29)

Die Maßnahmen der Gemeinschaff sind komplementär zu nationalen oder regionalen Maßnahmen, die im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit durchgeführt werden. Da Ziele der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Erhaltung des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung und das Wissen darüber, die grenzüberschreitende Mobilität der Kulturakteure in Europa, die transnationale Verbreitung von Kunstwerken und kulturellen und künstlerischen Erzeugnissen sowie der interkulturelle Dialog, auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer grenzübergreifenden Natur nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30)

Bei den Modalitäten der Gemeinschaftsunterstützung ist der besondere Charakter des kulturellen Sektors in Europa zu berücksichtigen und es ist insbesondere darauf zu achten, die administrativen und finanziellen Verfahren so weit wie möglich zu vereinfachen und an die verfolgten Ziele sowie an die Gepflogenheiten und Entwicklungen des kulturellen Sektors anzupassen.

(31)

Wegen der großen Vielfalt der Kulturen und Sprachen in Europa sollten Üterarische Übersetzungen in moderne Sprachen gefördert werden, u.a. auch die Übersetzungen der griechischen und lateinischen Texte der klassischen Antike und des Mittelalters; dabei sind die Besonderheiten der literarischen Übersetzung zu berücksichtigen.

(32)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit dafür sorgen, dass dieses Programm regelmäßig überwacht und bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Dies sollte auch eine externe Evaluierung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten.

(33)

Die Verfahren zur Begleitung und Evaluierung des Programms sollten anhand konkreter, messbarer, realistischer, relevanter und zeitlich festgelegter Ziele und Indikatoren erfolgen.

(34)

Es sind zweckmäßige Vorkehrungen zu treffen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und verloren gegangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(35)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der den vorrangigen Bezugsrahmen der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (15) bildet.

(36)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(37)

Es sind Übergangsbestimmungen vorzusehen, um für einen reibungslosen Übergang zwischen den in den Beschlüssen Nr. 508/2000/EG und Nr. 792/2004/EG niedergelegten Programmen und dem durch diesen Beschluss eingerichteten Programm zu sorgen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Einrichtung des Programms und Laufzeit

(1)   Mit diesem Beschluss wird das Programm „Kultur“ eingerichtet, ein auf mehrere Jahre ausgelegtes einheitliches Programm für Maßnahmen der Gemeinschaft im kulturellen Bereich (nachstehend „das Programm“ genannt).

(2)   Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Finanzielle Ausstattung des Programms

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 600 Mio. EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 3

Programmziele

(1)   Das Hauptziel des Programms besteht darin, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung eines den Europäern gemeinsamen Kulturraums beizutragen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.

(2)   Das Programm umfasst folgende spezifische Zielsetzungen:

a)

Förderung der Erhaltung des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung und des Wissens darüber;

b)

Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten;

c)

Unterstützung der internationalen Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen;

d)

Förderung des interkulturellen Dialogs.

Artikel 4

Aktionsbereiche des Programms

(1)   Die Programmziele werden durch folgende, im Anhang ausführlicher beschriebene Maßnahmen verwirklicht:

a)

Unterstützung kultureller Projekte:

Mehrjährige Kooperationsnetze

Kooperationsprojekte

Besondere Projekte

b)

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen ;

c)

Unterstützung von Analysen, von Informationserfassung und -Verbreitung sowie von Valorisierungsmaßnahmen für Themen, die für den Kultursektor relevant sind, wie kulturelle Zusammenarbeit , kulturelles Erbe, Zusammenwirken von Bildung und Kultur, Fortbildung von Künstlern und Beschäftigung im Kultursektor;

d)

Unterstützung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Musik- und Kunsterziehung, die den erfolgreichen Austausch bewährter Verfahren und eine engere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene fördern.

(2)   Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt gemäß den im Anhang aufgeführten Bestimmungen.

Artikel 5

Bestimmungen betreffend Drittländer

(1)   Das Programm steht folgenden Ländern offen:

den EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR sind, im Einklang mit dem EWR-Abkommen;

den Kandidatenländern, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie der Europäischen Union kommen, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in dem Rahmenabkommen bzw. in den Beschlüssen der Assoziationsräte geregelt sind;

den westlichen Balkanländern, wobei die Modalitäten auf der Grundlage von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind;

den Ländern, die in die europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen werden, in Einklang mit den noch auszuarbeitenden Aktionsplänen.

Die in diesem Absatz aufgeführten Länder nehmen vorbehaltlich der Erfüllung der einschlägigen Bedingungen und der Bereitstellung zusätzlicher Mittel in vollem Umfang an dem Programm teil.

Die Kommission sorgt für die Abstimmung des Programms mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere in den Berächen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport, Sprachen, soziale Eingliederung, Außenpolitik der Union, Bekämpfung von Diskriminierung sowie Forschung.

(2)   Das Programm ermöglicht auch die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft Kulturthemen beinhaltende Assoziations- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und spezifischer Modalitäten, die noch festzulegen sind.

Westliche Balkanländer gemäß Absatz 1, die keine Beteiligung am Programm in vollem Umfang wünschen, können eine Zusammenarbeit mit dem Programm gemäß den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen erlangen.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Das Programm ermöglicht die Zusammenarbeit mit für den kulturellen Bereich zuständigen internationalen Organisationen, wie der UNESCO oder dem Europarat, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und nach Maßgabe der jeweiligen Regeln der einzelnen Institutionen oder Organisationen für die Durchführung der in Artikel 4 genannten kulturellen Maßnahmen.

Artikel 7

Komplementarität mit anderen Aktionsmitteln der Gemeinschaft

Die Kommission sorgt für die Abstimmung des Programms mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere den im Rahmen der Strukturfonds erfolgenden, sowie in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport, Sprachen, soziale Eingliederung, Bekämpfung jeglicher Diskriminierung und Forschung.

Artikel 8

Durchführung

(1)   Die Kommission führt die Gemeinschaftsmaßnahmen dieses Programms gemäß dem Anhang durch.

(2)   Folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren getroffen:

a)

jährlicher Arbeitsplan, einschließlich der Prioritäten sowie der Auswahlkriterien und -verfahren;

b)

Jahreshaushaltsplan und Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen;

c)

Maßnahmen für die Begleitung und Evaluierung des Programms.

(3)   Alle anderen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 9

Transparenz

(1)     Allen Kulturakteuren werden die von den Sachverständigen festgelegten Auswahlkriterien und die angewandte Bewertungsskala zugänglich gemacht.

(2)     Unabhängig davon, ob ein Akteur eine Unterstützung erhält oder nicht, haben die Antragsteller Anspruch auf sachdienliche Informationen über die Gründe für die endgültige Entscheidung.

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Kulturkontaktstellen

(1)   Die Kulturkontaktstellen gemäß Teil I Abschnitt 3.3 des Anhangs sind die Durchführungseinrichtungen für die Verbreitung von Informationen über das Programm auf nationaler Ebene, unter Beachtung von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (17) (im Folgenden: die Haushaltsordnung).

(2)   Die Kulturkontaktstellen müssen:

über ausreichendes Personal verfügen, das einer Tätigkeit im Umfeld internationaler Zusammenarbeit angemessene berufliche Qualifikationen und Sprachfähigkeiten mitbringt;

über eine angemessene Infrastruktur verfügen, insbesondere hinsichtlich der Informatikausstattung und der Kommunikationsmittel,

in ein Verwaltungsumfeld eingebunden sein, das ihnen die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht und Interessenskonflikte vermeidet.

Artikel 12

Finanzbestimmungen

(1)   In Anwendung von Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (18) kann die Kommission abhängig von den Merkmalen der Zuschussempfänger und der Natur der Maßnahmen entscheiden, ob die betreffenden Zuschussempfänger von der Überprüfung der für die erfolgreiche Durchführung der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen ausgenommen werden können.

(2)   Die Finanzhilfen werden in Form von Zuschüssen an juristische Personen gewährt. In bestimmten Fällen können in Anwendung von Artikel 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung Zuschüsse an natürliche Personen vergeben werden. Die Kommission kann ferner Preise an natürliche oder juristische Personen für Maßnahmen oder Projekte, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, verleihen. Gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 können abhängig von der Art der jeweiligen Maßnahme Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen zugelassen werden.

(3)   In Anwendung von Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 können bestimmte punktuelle Aktivitäten der Kulturhauptstädte Europas, die gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG benannt werden, eine Finanzhilfe erhalten.

Artikel 13

Beitrag des Programms zu anderen Politikbereichen der Gemeinschaft

Das Programm trägt zur Stärkung der Querschnittspolitiken der Europäischen Gemeinschaft bei, insbesondere durch:

a)

Förderung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit;

b)

Stärkung des Gefühls der Europabürgerschaft sowie des Bewusstseins, ein kulturelles Erbe von europäischer Bedeutung zu teilen;

c)

Sensibilisierung für die Notwendigkeit, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten;

d)

Bekräftigung der Bedeutung eines europäischen Programms der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, gegenseitiges Verständnis, soziale Integration und Toleranz innerhalb der Europäischen Union zu fördern;

e)

Beitrag zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ;

f)

Sensibilisierung der europäischen Bürgerinnen und Bürger für kulturelle Belange und Verstärkung des Zusammenwirkens von Bildung und Kultur;

g)

Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in aü ihren Formen in Europa.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Kohärenz und Komplementarität des Programms mit der Gemeinschaftspolitik im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit mit Drittländern.

Artikel 14

Begleitung und Evaluierung

(1)   Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des Programms. Die Ergebnisse des Beglei-tungs- und Evaluierungsprozesses fließen in die Durchführung des Programms ein.

Diese Begleitung umfasst insbesondere die Berichte gemäß Absatz 4 Buchstaben a und c.

Die einzelnen Ziele des Programms werden gegebenenfalls auf der Grundlage der Berichtsergebnisse nach dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren revidiert.

(2)   Die Kommission gewährleistet eine regelmäßige Evaluierung des Programms durch externe und unabhängige Bewerter.

(3)     Die Bewertung des Programms muss den in diesem Beschluss formulierten Zielen Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass sie auch verwirklicht werden.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Evaluierungsberichte vor:

a)

bis zum 31. Dezember 2010 einen externen und unabhängigen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms;

b)

bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung dieses Programms;

c)

bis zum 31. Dezember 2015 einen externen und unabhängigen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Vor dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Beschlüsse Nr. 508/2000/EG oder Nr. 792/2004/EG begonnene Maßnahmen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen der genannten Beschlüsse.

Der Ausschuss gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG wird durch den Ausschuss gemäß Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 65.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005.

(3)  ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20.

(4)  ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26.

(5)  ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31.

(6)  ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

(7)  ABl. C 162 vom 6.7.2002, S. 5.

(8)  ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 5.

(9)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 142 .

(10)  ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 105.

(11)  ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 156.

(12)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 459.

(13)  ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1.

(14)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40 .

(15)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(18)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

ANLAGE

1. ERSTER AKTIONSBEREICH: UNTERSTÜTZUNG KULTURELLER PROJEKTE

1.1. Mehrjährige Kooperationsnetze

Das Programm unterstützt auf Dauer angelegte, strukturierte mehrjährige Kooperationsnetze für kulturelle Zusammenarbeit zwischen europäischen Kulturakteuren. Mit dieser Unterstützung soll den Netzen in der Anfangs- und Aufbauphase bzw. in der Phase der geografischen Ausdehnung geholfen werden. Es geht darum, diese Initiativen auf eine dauerhafte Basis zu stellen und sie in die finanzielle Unabhängigkeit zu entlassen.

Jedes Netz besteht aus mindestens sechs Akteuren aus vier Teilnehmerländern des Programms. Dadurch sollen Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen an verschiedenen mehrjährigen Aktivitäten oder Projekten — bereichsspezifisch oder bereichsübergreifend, aber auf jeden Fall mit gemeinsamer Zielsetzung — beteiligt sein. Jedes Netz hat einen federführenden Akteur, der die übrigen beteiligten Akteure vertritt und gegenüber der Kommission verantwortlich ist.

Jedes Netz dient der Durchführung zahlreicher strukturierter, mehrjähriger Aktivitäten. Diese Aktivitäten müssen sich über die gesamte Dauer der Gemeinschaftsfinanzierung erstrecken. Sie müssen auf mindestens zwei der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten spezifischen Zielsetzungen abstellen. Vorrang haben Netze, die der Entwicklung von Aktivitäten dienen, die alle drei Zielsetzungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c umfassen.

Die Kooperationsnetze werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen ausgewählt. Als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich, ihre finanzielle und operationeile Befähigung, die vorgeschlagenen Aktivitäten erfolgreich durchzuführen, sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3.

Die mehrjährigen Kooperationsnetze stützen sich auf eine Kooperationsvereinbarung — ein gemeinsames Dokument in einer Rechtsform, die in einem der teilnehmenden Staaten anerkannt ist —, die von allen Mitorganisatoren unterzeichnet wird.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 70 % der Projektkosten nicht übersteigen und ist degressiv. Sie beträgt höchstens500 000EUR pro Jahr. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens fünf Jahren gewährt. Während dieser Zeit können einige der Mitorganisatoren ausgetauscht werden, solange das Ziel und die Zahl der vertretenen Länder gleich bleiben.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 29 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

1.2. Kooperationsprojekte

Das Programm unterstützt kulturelle Kooperationsprojekte — bereichsspezifischer oder bereichsübergreifender Art — zwischen europäischen Akteuren. Hierbei werden Kreativität und Innovation ein vorrangiger Platz eingeräumt , insbesondere Projekten zur Erhaltung des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung und des Wissens darüber. Man will insbesondere zu Projekten anregen, die neue Kooperationsmöglichkeiten erproben, um sie langfristig auszubauen.

Jedes Projekt muss im Rahmen einer Partnerschaft konzipiert und durchgeführt werden, der mindestens drei Kulturakteure aus drei verschiedenen Teilnehmerländern angehören, unabhängig davon, ob diese Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen stammen.

Die Projekte werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, unter Beachtung der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen. Als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren, ihre finanzielle und Operationelle Fähigkeit, die vorgeschlagenen Aktivitäten erfolgreich durchzuführen, sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 70 % der Projektkosten nicht übersteigen. Sie darf nicht weniger als 30 000 EUR und nicht mehr als 200 000EUR pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von 12 bis 24 Monaten gewährt.

Die für diesen Aktionsunterbereich festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Mindestzahl von Akteuren, die erforderlich sind, um Projekte einzureichen, sowie der Unter- und Obergrenzen für die Gemeinschaftsunterstützung können angepasst werden, um die besonderen Bedingungen des Literaturübersetzens zu berücksichtigen.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 30 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

1.3. Besondere Projekte

Das Programm unterstützt ebenfalls besondere Projekte. Der besondere Charakter dieser Projekte besteht darin, dass sie breit angelegt sein müssen, bei den Bürgern Europas auf große Resonanz stoßen und dazu beitragen sollten, das Gefühl der Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärker ins Bewusstsein zu rücken und das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten sowie für den interkulturellen und internationalen Dialog zu wecken. Sie müssen auf mindestens zwei der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c dieses Beschlusses genannten spezifischen Zielsetzungen abstellen.

Diese besonderen Projekte tragen ebenfalls dazu bei, die Wahrnehmung der Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich zu verbessern und die kulturelle Ausstrahlung unseres Kontinents zu verstärken.

Zum Beispiel können im Rahmen dieser „besonderen Projekte“ Preisverleihungen unterstützt werden, die die Künstler und die kulturellen oder künstlerischen Werke und Leistungen würdigen, sie über die Landesgrenzen hinaus bekannt machen und dadurch Mobilität und Austausch begünstigen, beispielsweise nach dem Vorbild des Prix Europa.

In diesem Zusammenhang erhalten auch die „Kulturhauptstädte Europas“ umfassende Mittel, um die Durchführung von Aktivitäten zu fördern, bei denen der Schwerpunkt auf der Öffentlichkeitswirksamkeit und der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegt.

Außerdem können in diesem Rahmen Kooperationsprojekte mit Drittländern und internationalen Organisationen unterstützt werden, wie in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 vorgesehen.

Die genannten Beispiele stellen keine erschöpfende Liste förderfähiger Projekte im Rahmen dieses Aktionsunterbereichs dar.

Die Modalitäten für die Auswahl der besonderen Projekte hängen von der Art des jeweiligen Projekts ab. Die Zuschüsse werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Ausschreibungen vergeben, außer in den von Artikel 54 und 168 der Haushaltordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Ferner kommt die Übereinstimmung der einzelnen Projekte mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3 zum Tragen.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 60 % der Projektkosten nicht übersteigen.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 16 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

2. Zweiter Aktionsbereich: Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen sowie von Massnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion

Diese Förderung umfasst Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm einer Einrichtung, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Bestandteil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind.

Diese Zuschüsse sollen auf der Grundlage von jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Für diesen Aktionsbereich werden ca. 14 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

Unterstützung für Organisationen von europäischem kulturellem Interesse

Unterstützung erhalten können Einrichtungen, die auf eine oder mehrere der folgenden Arten der kulturellen Zusammenarbeit dienen:

Wahrnehmung von Aufgaben der Vertretung auf Gemeinschaftsebene,

Sammeln oder Verbreiten von Informationen , um die europaweite kulturelle Zusammenarbeit zu erleichtern,

Vernetzung von Kultureinrichtungen auf europäischer Ebene,

Mitwirkung an der Durchführung kultureller Kooperationsprojekte,

Ausübung der Rolle eines „Kulturbotschafters“, beispielsweise nach dem Vorbild des Europäischen Jugendorchesters .

Diese Einrichtungen müssen eine echte europäische Dimension aufweisen. In dieser Hinsicht müssen sie ihrer Tätigkeit — entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses verschiedener Vereinigungen — auf europäischer Ebene nachgehen, und ihre Struktur (eingetragene Mitglieder) sowie ihre Tätigkeiten müssen potenziell auf die gesamte Europäische Union ausstrahlen oder mindestens sieben europäische Länder abdecken.

Die Auswahl der Einrichtungen, die derartige Betriebskostenzuschüsse empfangen, erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Als Kriterium dient die Übereinstimmung des Arbeitsprogramms der betreffenden Einrichtungen mit den spezifischen Zielsetzungen gemäß Artikel 3. Mit den auf diese Weise ausgewählten Einrichtungen können Rahmenpartnerschaftsabkommen geschlossen werden.

Der im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene Betriebskostenzuschuss darf 80 % der förderfähigen Ausgaben einer Einrichtung, die innerhalb des relevanten Kalenderjahrs anfallen, nicht übersteigen.

3. Dritter Aktionsbereich: Unterstützung von Analysen, von Informationssammlung und -Verbreitung sowie von Valorisierungsmassnahmen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Für diesen Aktionsbereich werden ca. 5 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

3.1. Unterstützung von Analysen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Das Programm unterstützt die Durchführung von Studien und Analysen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die Menge der verfügbaren Informationen und Daten über die kulturelle Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu erhöhen, insbesondere was die Mobilität der Kulturakteure, die Verbreitung der künstlerischen und kulturellen Werke und Erzeugnisse und den interkulturellen Dialog anbelangt.

Im Rahmen dieses Aktionsbereichs können Studien und Analysen unterstützt werden, die eine bessere Kenntnis des Phänomens der europaweiten kulturellen Kooperation sowie die Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen ermöglichen. Projekte zur Erhebung und Auswertung statistischer Daten sollten ganz besonderes Gewicht erhalten.

3.2. Unterstützung der Informationserfassung und -Verbreitung sowie von Valorisierungsmaßnahmen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Das Programm unterstützt die Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie Valorisierungsmaßnahmen durch die Entwicklung eines Internet-Tools, das auf den Bedarf der Fachkräfte des Kultursektors im Rahmen der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit ausgerichtet ist.

Dieses Tool soll den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, die Verbreitung von Informationen über das Kulturförderprogramm, aber auch die europaweite kulturelle Zusammenarbeit im weiteren Sinne ermöglichen.

3.3. Unterstützung von Kulturkontaktstellen

Ferner ist die Unterstützung von „Kulturkontaktstellen“ vorgesehen, um dadurch die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das Programm vor Ort sicherzustellen. Diese Stellen, die auf nationaler Ebene tätig sind, werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eingerichtet. Soweit durchführbar, werden sie in denselben Räumlichkeiten wie die Kommissionsvertretung in den jeweiligen Hauptstädten der Mitgliedstaaten angesiedelt .

Die Kulturkontaktstellen haben die Aufgabe,

für das Programm zu werben;

möglichst vielen Fachleuten und Kulturakteuren durch eine effiziente Informationsverbreitung den Zugang zum Programm zu erleichtern und sie für die Teilnahme an den Projekten zu gewinnen;

für wirksame Verbindungen zu den verschiedenen Kulturfördereinrichtungen der Mitgliedstaaten zu sorgen und damit einen Beitrag zur gegenseitigen Ergänzung der im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen und der einzelstaatlichen Fördermaßnahmen zu leisten;

auf passendem Niveau Informationen bereitzustellen und Kontakte zwischen den an dem Programm und den an anderen für Kulturvorhaben offenen Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Akteuren herzustellen.

II. PROGRAMMVERWALTUNG

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Audit und Evaluierung abdecken, sowie Ausgaben, die jeweils direkt zur Verwaltung des Programms und zur Umsetzung von dessen Zielen notwendig sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Assistenz, die die Kommission für die Verwaltung des Programms beanspruchen kann.

III. KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

Für die nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1 ausgewählten Projekte wird ein System der stichprobengestützten Überprüfung geschaffen.

Der Empfänger eines Zuschusses hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der letzten Zahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte qualifizierte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (1) vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen von OLAF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (2) durchgeführt.

IV. INFORMATIONS-, KOMMUNIKATIONS- UND VALORISIERUNGSMASSNAHMEN

1. Kommission

Die Kommission kann zur Förderung der Umsetzung des Programms Seminare, Kolloquien oder Sitzungen ausrichten, und sie kann geeignete Maßnahmen zur Information, Verbreitung, Veröffentlichung und Valorisierung sowie zur Begleitung und Evaluierung des Programms ergreifen. Derartige Aktivitäten können mithilfe von Zuschüssen oder im Rahmen von Vergabeverfahren finanziert oder aber auf direktem Wege von der Kommission organisiert und finanziert werden.

2. Kontaktstellen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten organisieren auf freiwilliger Basis den Austausch von für die Umsetzung des Programms nützlichen Informationen und intensivieren diesen Austausch; dies geschieht über kulturelle Kontaktstellen, die als Durchführungseinrichtungen auf nationaler Ebene fungieren, unter Beachtung von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Haushaltsordnung.

V. AUFSCHLÜSSELUNG DES GESAMTBUDGETS

Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel des Programms

 

Prozentualer Anteil des Budgets

Aktionsbereich 1 (Unterstützung von Projekten)

ca. 75 %

Mehrjährige Kooperationsnetze

ca. 29 %

— Kooperationsprojekte

ca. 30 %

— Besondere Projekte

ca. 16 %

Aktionsbereich 2 (Unterstützung von Einrichtungen)

ca. 14 %

Aktionsbereich 3 (Analyse und Information)

ca 5 %

Operative Ausgaben insgesamt

ca. 94 %

Programmverwaltung

ca. 6 %


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

P6_TA(2005)0398

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (KOM(2004)0470 — C6-0093/2004 — 2004/0151(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0470) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 157 Absatz 3 und Artikel 150 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0093/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0278/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

betont, dass die in dem Legislativvorschlag für den Zeitraum nach 2006 enthaltenen Mittelansätze von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

3.

fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des finanziellen Referenzbetrags vorzulegen;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0151

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 157 Absatz 3 und Artikel 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der audiovisuelle Sektor spielt bei der Entstehung einer europäischen Bürgerschaft eine zentrale Rolle, weil er für die Europäer, vor allem die jungen unter ihnen, derzeit das wichtigste Vermittlungsinstrument gemeinsamer, grundlegender, sozialer und kultureller Werte der Union ist. Durch die Gemeinschaftsförderung soll dem europäischen audiovisuellen Sektor ermöglicht werden, den interkulturellen Dialog und das Verständnis der verschiedenen europäischen Kulturen füreinander zu stärken und sein politisches, kulturelles, soziales und wirtschaftliches Potenzial weiterzuentwickeln, das einen echten Mehrwert im Hinblick auf die Verwirklichung der europäischen Bürgerschaft darstellt. Die Unterstützung durch die Gemeinschaft soll die Wettbewerbsfähigkeit stärken und vor allem den Marktanteil nicht nationaler europäischer Werke in Europa erhöhen.

(2)

Genauso wichtig sind die Förderung einer aktiven Bürgerschaft und die verstärkte Achtung des Grundsatzes der Menschenwürde, die verstärkte Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der verstärkte Kampf gegen alle Formen der Diskriminierung und des Ausschlusses, wie z.B. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

(3)

Die zunehmende Präsenz und der Einfluss von Frauen im audiovisuellen Sektor kann eine Veränderung seiner Inhalte bewirken sowie das Interesse der Frauen als Publikum wecken und ist für die Geschlechtergleichstellung in der Gesellschaft insgesamt von entscheidender Bedeutung.

(4)

Die Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft stützt sich auf Artikel 151 des Vertrags, der Folgendes festlegt:

Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung der nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

(5)

Die Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft fügt sich darüber hinaus in den Kontext des neuen auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 festgelegten strategischen Ziels für die Europäische Union ein, nämlich Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialen Zusammenhalt als Bestandteile einer wissensbasierten Wirtschaft zu stärken. In seinen Schlussfolgerungen hat der Rat festgehalten, dass „die Informationsanbieter durch die Nutzung und Vernetzung der kulturellen Vielfalt in Europa einen Mehrwert“ schaffen. Dieser Ansatz wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 20. und 21. März 2003 bestätigt.

(6)

Die Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft baut schließlich auf der umfangreichen Erfahrung mit den Programmen MEDIA I, MEDIA II, MEDIA Plus und MEDIA Fortbildung  (4) auf, mit denen der Ausbau der europäischen audiovisuellen Industrie seit 1991 unterstützt wird. In der Evaluierung der genannten Programme wird diese Erfahrung besonders hervorgehoben (5).

(7)

Die Evaluierung hat gezeigt, dass sich die Gemeinschaftsaktion auf folgende Bereiche besonders konzentrieren muss:

Im Vorfeld der audiovisuellen Produktion: auf die Entwicklung europäischer audiovisueller Werke sowie den Erwerb und die Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich, wobei Letzteres als integraler Bestandteil des Vorproduktionsprozesses audiovisueller Werke zu sehen ist;

nach Abschluss der Produktion: auf den Vertrieb europäischer audiovisueller Werke, ihre Verwertung in Kinos und entsprechende Promotion;

auf die Digitalisierung, die einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors leisten und ein zentrales Element von MEDIA 2007 werden sollte;

und dass die vorrangige Förderung digitaler Dienste und europäischer Kataloge notwendig ist, um die Zersplitterung des europäischen audiovisuellen Marktes zu überwinden.

(8)

Das Programm MEDIA muss die Urheber (Drehbuchautoren und Regisseure) im Schaffensprozess unterstützen und sie ermuntern, neue kreative Techniken anzuwenden, die die Innovationsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors stärken.

(9)

Es gibt unterschiedliche Digitalisierungsplattformen für die Wiedergabe von Filmen, abhängig vom jeweiligen Zweck bzw. den Nutzern und den Bedürfnissen. Pilotprojekte des MEDIA — Programms könnten als Versuchsfeld dienen, das die Festlegung neuer Standards ermöglicht, die auf die Bedürfnisse des audiovisuellen Sektors zugeschnitten sind.

(10)

Die vorbereitende Maßnahme „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2iAudiovisual“ wurde als Ergänzung zu den Programmen MEDIA Plus und MEDIA Fortbildung eingerichtet und markierte ihrerseits eine weitere Etappe bei der Umsetzung der Politik zur Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft. Sie sollte die Probleme beseitigen, auf die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beim Zugang zu Finanzierungen stoßen. Die Bewertung von „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2iAudiovisual“ ergab, dass die Maßnahme den Bedürfnissen des Sektors entsprach und die Gemeinschaftsmaßnahme fortgesetzt werden sollte, stellte aber klar, das sie stärker auf die besonderen Bedürfnisse des Sektors ausgerichtet werden sollte.

(11)

Der europäische audiovisuelle Sektor ist gekennzeichnet durch sein hohes Potenzial für Wachstum, Innovation und Dynamik, durch die Zersplitterung des Marktes aufgrund der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und in der Folge durch eine große Zahl mittelgroßer, kleiner und kleinster Unternehmen mit chronischer Unterkapitalisierung. Bei der Umsetzung der Gemeinschaftsförderung ist diese besondere Beschaffenheit des audiovisuellen Sektors zu berücksichtigen und es ist sicherzustellen, dass die Verwaltungs- und Finanzierungsverfahren in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Fördergelder stehen und soweit wie möglich erheblich vereinfacht und auf die verfolgten Ziele sowie auf die Gepflogenheiten und Interessen der audiovisuellen Industrie abgestimmt werden. Die Vereinfachung muss insbesondere zu einer Verkürzung der Zeitspanne zwischen der Planung der Projekte und ihrer Zugänglichkeit für das Publikum führen.

(12)

Unionsweit ist es ein bedeutendes Wettbewerbshindernis, dass spezialisierte Unternehmen für die Kreditfinanzierung im audiovisuellen Sektor fast vollständig fehlen.

(13)

Alle im Rahmen dieses Programms eingeführten Maßnahmen müssen mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere mit Artikel 11, der die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pluralität der Medien schützt, im Einklang stehen.

(14)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre Förderung des audiovisuellen Sektors, vor allem die Ergebnisse der vorbereitenden „i2i“-Maßnahme, daraufhin überprüfen, inwieweit die zukünftige Förderung die Entwicklung spezialisierter Produktangebote für KMU bei der Kreditfinanzierung erleichtern kann.

(15)

Dort, wo in den Mitgliedstaaten kreditfinanzierte Systeme entwickelt wurden, um nationale audiovisuelle Projekte zu fördern und privates Kapital zu mobilisieren, sollte überprüft werden, wie solches Kapital mit der Unterstützung von MEDIA 2007 auch für nicht nationale europäische Projekte geöffnet werden kann.

(16)

Artikel 3 des Vertrags legt fest, dass die Gemeinschaft bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, und Artikel 13 des Vertrags sieht vor, dass die Gemeinschaft geeignete Vorkehrungen zu treffen hat, um Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Das Programm setzt sich auch zum Ziel, Bürgern mit Behinderungen eine Teilnahme zu ermöglichen, insbesondere Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Hörschädigungen.

(17)

Artikel II-82 des Vertrags über eine Verfassung für Europa sieht vor, dass die Union unter anderem die kulturelle und sprachliche Vielfalt achtet, und es ist daher notwendig, die besonderen Erfordernisse der kleinen Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Sprachräumen zu beachten.

(18)

Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in diesem Sektor und vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen kann durch mehr Transparenz und intensivere Verbreitung von Informationen zum europäischen audiovisuellen Markt gestärkt werden. Mehr Transparenz und die Verbreitung von Informationen fördern das Vertrauen der privaten Investoren durch besseres Verständnis des in dem Sektor steckenden Potenzials. Darüber hinaus erleichtern sie die Bewertung und Überprüfung der Gemeinschaftsmaßnahme. Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle soll maßgeblich zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(19)

In einer Union mit 25 Mitgliedstaaten wird Kooperation zunehmend zu einer strategischen Methode, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Filmindustrie zu stärken. Es besteht daher die Notwendigkeit, Unionsweite Netzwerke auf allen MEDIA- Programmebenen — Fortbildung, Entwicklung, Vertrieb und Promotion — verstärkt zu fordern. Dies gilt insbesondere für die Vernetzung mit Akteuren aus denjenigen Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind. Jegliche Kooperationsstrategie der Akteure des audiovisuellen Sektors muss in Einklang mit den Wettbewerbsregeln der Union stehen.

(20)

Eine öffentliche finanzielle Filmförderung auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ist von wesentlicher Bedeutung, damit der Sektor seine strukturellen Schwierigkeiten überwinden und die europäische audiovisuelle Industrie der Herausforderung der Globalisierung begegnen kann. Die öffentlichen Fördermechanismen sollten im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags stehen und nicht Gegenstand einer Liberalisierung im Rahmen der internationalen Handelsverhandlungen sein.

(21)

Die Beitrittsländer und die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, sind berechtigt, gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Vereinbarungen an den Gemeinschaftsprogrammen teilzunehmen.

(22)

Die Zusammenarbeit im Rahmen der Programme MEDIA und Eurimages sollte gestärkt werden, ohne jedoch Finanz- und Verwaltungsfragen zu integrieren.

(23)

Der Europäische Rat von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 verabschiedete die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“, die die Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für die Länder vorsieht, die derzeit den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess durchlaufen. Dazu sollen Rahmenvereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geschlossen werden.

(24)

Die übrigen europäischen Länder, die das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates unterzeichnet haben, gehören dem europäischen audiovisuellen Raum an und sind daher auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß den Bestimmungen von zwischen den betreffenden Parteien zu schließenden Vereinbarungen berechtigt, an diesem Programm teilzunehmen. Diese Länder müssen die Möglichkeit haben — wenn sie es aus budgetären Erwägungen oder aufgrund der Prioritäten ihrer audiovisuellen Industrie wünschen — am Programm teilzunehmen oder von einer eingeschränkten Form der Kooperation zu profitieren, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß spezifischer Modalitäten, die die betreffenden Parteien vereinbaren.

(25)

Eine auf gemeinsamen und ausgewogenen Interessen beruhende Kooperation mit nicht-europäischen Drittstaaten kann für die europäische audiovisuelle Industrie einen Mehrwert in den Bereichen Promotion, Marktzugang, Vertrieb, Ausstrahlung und Verwertung europäischer Werke in diesen Ländern erbringen. Eine solche Kooperation ist auf der Basis zusätzlicher Mittel und gemäß spezifischer Modalitäten zu entwickeln, die die betroffenen Parteien in entsprechenden Vereinbarungen festlegen.

(26)

Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse, die unrechtmäßig ausbezahlt oder verwendet wurden, wieder einzuziehen.

(27)

Der vorliegende Beschluss legt für die gesamte Laufzeit des Programms einen Finanzrahmen fest, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinn der Punkte 33 und 34 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (6) bildet.

(28)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(29)

Es sind Übergangsbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen Übergang zwischen den durch Beschluss 2000/821/EG und durch Beschluss Nr. 163/2001/EG eingerichteten Programmen und dem mit diesem Beschluss eingerichteten Programm zu gewährleisten.

BESCHLIESSEN:

Titel 1

Allgemeine Ziele des Programms und Finanzrahmen

Artikel 1

Ziele und Prioritäten des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom1. Januar 2007 bis zum31. Dezember 2013 ein Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor, nachstehend „das Programm“ genannt, eingerichtet.

(2)   Der audiovisuelle Sektor ist ein wesentliches Instrument für die Vermittlung und Entfaltung europäischer grundlegender, sozialer und kultureller Werte und die Entwicklung hoch qualifizierter, zukunftsorientierter Arbeitsplätze. Die Kreativität dieses Sektors ist ein positiver Faktor für die. Wettbewerbsfähigkeit und die Anziehungskraft der Kultur auf das Publikum. Das Programm soll den audiovisuellen Sektor wirtschaftlich stärken, damit er diese kulturellen Funktionen bestmöglich erfüllen kann, und zwar durch den Aufbau einer Industrie mit starken und diversifizierten Inhalten sowie eines rege genutzten und zugänglichen Erbes.

Die allgemeinen Ziele des Programms lauten:

a)

die sprachliche und kulturelle Vielfalt und das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe zu wahren und zu erschließen, allen Bürgerinnen und Bürgern Europas den Zugang zu diesem Erbe zu gewährleisten, sich für den Pluralismus der Medien und die Meinungsfreiheit einzusetzen und den Dialog zwischen den Kulturen innerhalb der Union selbst sowie zwischen der Union und ihren Nachbarn zu fördern;

b)

die Verbreitung europäischer audiovisueller Werke innerhalb und außerhalb der Union durch die verstärkte Kooperation der Akteure zu forcieren;

c)

die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie und der europäischen audiovisuellen Werke auf dem europäischen und denjenigen internationalen Märkten, die die Entstehung von Arbeitsplätzen begünstigen, mittels Förderung der Beziehungen zwischen den in diesem Sektor tätigen Akteuren zu stärken;

(3)   Zur Erreichung dieser Ziele unterstützt das Programm

a)

in der Vorproduktionsphase: den Erwerb und die Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich sowie die Entwicklung europäischer audiovisueller Werke,

b)

nach Produktionsabschluss: den Vertrieb und die Promotion europäischer audiovisueller Werke,

c)

Pilotprojekte, um die Anpassung des Programms an Marktentwicklungen zu gewährleisten.

(4)   Für die in Absatz 3 aufgeführten Interventionsbereiche gelten folgende Prioritäten:

a)

Förderung des kreativen Schaffens im audiovisuellen Sektor sowie des Wissens und der Verbreitung des europäischen kinematografischen und audiovisuellen Erbes;

b)

Stärkung der Finanzierungs- und Produktionsstruktur des europäischen audiovisuellen Sektors, insbesondere der KMU;

c)

Abbau des Ungleichgewichtes am europäischen audiovisuellen Markt zwischen den Ländern mit großer audiovisueller Produktionskapazität und Ländern oder Regionen mit geringer Produktionskapazität und/ oder mit geringer geographischer Ausdehnung und kleinem Sprachgebiet;

d)

Berücksichtigung der Marktentwicklungen im Bereich der Digitalisierung, einschließlich Förderung von attraktiven digitalen Katalogen europäischer Filme im Rahmen digitaler Plattformen;

e)

die Notwendigkeit, die Vermarktung der europäischen audiovisuellen Werke zu steigern.

Artikel 2

Finanzrahmen

(1)   Der indikative Finanzrahmen für die Durchfükrung des Programms wird für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007 auf 1 055 000 000 EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Finanzmittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Finanziellen Vorausschau genehmigt.

(3)     Im Fall einer unvorhergesehenen Änderung des Programmzeitraums wird der ursprünglich festgelegte Betrag stets unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert.

Titel 2

Spezifische Ziele für die Phase vor Produktionsbeginn

Artikel 3

Erwerb und Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich

Die spezifischen Ziele des Programms in diesem Bereich lauten:

1.

Stärkung der Kompetenzen europäischer audiovisueller Fachleute in den Bereichen Entwicklung, Produktion, Vertrieb/Ausstrahlung und Promotion, um die Qualität und das Potenzial europäischer audiovisueller Werke zu erhöhen. Das Programm unterstützt insbesondere Aktionen folgenden Inhalts:

a)

Techniken des Drehbuchschreibens, um die Qualität der europäischen audiovisuellen Werke und ihr Verbreitungspotenzial zu erhöhen;

b)

wirtschaftliche, finanzielle und kaufmännische Abwicklung der Produktion, des Vertriebs und der Vermarktung audiovisueller Werke, mit dem Ziel, bereits in der Projektentwicklungsphase eine europäische Strategie zu entwickeln;

c)

von Anfang an Einbeziehung digitaler Technologien bei der Produktion, Postproduktion, dem Vertrieb, der Verwertung und Archivierung europäischer audiovisueller Programme.

Fachleute und Ausbilder/innen, die nicht aus den Ländern stammen, in denen die im Rahmen der Buchstaben (a) bis (c) unterstützten Fortbildungsmaßnahmen stattfinden, müssen am Programm teilnehmen können.

2.

Stärkung der europäischen Dimension der audiovisuellen Aus- und Weiterbildung durch folgende Maßnahmen:

a)

Förderung der Vernetzung und der Mobilität der europäischen Akteurinnen/Akteure im Fortbildungsbereich, vor allem:

der europäischen Filmschulen,

der Aus- und Fortbildungseinrichtungen;

der Partner des fachspezifischen Bereichs;

b)

Ausbildung der Ausbilder/innen;

c)

Unterstützung individueller Ausbildungswege;

d)

Koordinierungs- und Promotionsmaßnahmen von Einrichtungen, die im Rahmen von in Absatz 1 aufgelisteten Aktionen unterstützt werden.

3.

Fachleuten aus den neuen Mitgliedstaaten sowie aus anderen Mitgliedstaaten, die eine geringe audiovisuelle Produktionskapazität haben und/oder ein kleines geographisches Gebiet bzw. einen kleinen Sprachraum abdecken, die Möglichkeit zu bieten, mittels Stipendien an den in Nummer 1 aufgeführten Aus-und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang umgesetzt.

Artikel 4

Entwicklung

(1)   Die spezifischen Ziele des Programms in diesem Bereich lauten:

a)

Unterstützung der Entwicklung von Produktionsvorhaben, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind und von unabhängigen Produktionsunternehmen eingereicht werden;

b)

Unterstützung für die Ausarbeitung von Finanzplänen für europäische Produktionsgesellschaften und — projekte, insbesondere die Finanzierung von Koproduktionen.

Die unter Buchstaben (a) und (b) aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs umgesetzt.

(2)   Die Kommission gewährleistet die Ergänzbarkeit zwischen den im Bereich der Vertiefung der Kompetenzen von Fachleuten unterstützten Maßnahmen und den in Absatz 1 aufgelisteten.

Titel 3

Spezifische Ziele für die Phase nach Produktionsabschluss

Artikel 5

Vertrieb und Ausstrahlung

Die spezifischen Ziele des Programms für diesen Bereich lauten:

a)

Stärkung des europäischen Vertriebssektors, indem die Verleihfirmen angeregt werden, in die Koproduktion, den Erwerb und die Promotion nicht-nationaler europäischer Filme zu investieren und koordinierte Vermarktungsstrategien zu verfolgen;

b)

Verbesserung der Verbreitung nicht nationaler europäischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreizmaßnahmen für ihren Export, ihren Vertrieb aller Formate der Bildträger und ihre Vorführung in Kinos;

c)

Förderung der transnationalen Ausstrahlung von europäischen audiovisuellen Werken, die von unabhängigen Produktionsfirmen hergestellt wurden, indem die Kooperation zwischen Sendeanstalten einerseits und unabhängigen Produzenten und Verleihfirmen andrerseits unterstützt wird;

d)

Förderung der Digitalisierung europäischer audiovisueller Werke und Entwicklung eines wettbewerbsfähigen digitalen Marktes;

e)

Anreize für Kinos, die Möglichkeiten des digitalen Vertriebs zu nutzen;

f)

Förderung der Untertitelung als einer kostengünstigeren Methode, den Vertrieb und Verleih europäischer Filme über die jeweiligen nationalen Grenzen hinaus zu fördern.

Die unter Buchstaben (a) bis (f) aufgeßihrten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs umgesetzt.

Artikel 6

Promotion

Die speziellen Ziele für diesen Bereich des Programms lauten:

a)

intensivere Verbreitung europäischer audiovisueller Werke durch die Sicherstellung eines Zugangs zu europäischen und internationalen Fachmärkten für den europäischen audiovisuellen Sektor;

b)

besserer Zugang zu europäischen audiovisuellen Werken für das europäische und internationale Publikum;

c)

Förderung gemeinsamer Aktionen nationaler Einrichtungen für die Promotion von Filmen und audiovisuellen Programmen;

d)

Unterstützung von Promotionsaktionen für das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe und Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesem Erbe sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene;

e)

Verbesserung der Promotion und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke auf digitalen Plattformen.

Die unter Buchstaben (a) bis (e) aufgeßihrten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang umgesetzt.

Titel 4

Pilotprojekte

Artikel 7

Pilotprojekte

(1)   Damit das Programm mit den Entwicklungen des Marktes Schritt hält, vor allem mit der Einführung und Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien, können Pilotprojekte unterstützt werden.

(2)   Bei der Umsetzung von Absatz 1 wird die Kommission von technischen Beratungsgruppen unterstützt. Diese Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen, die die Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission ernennen.

Titel 5

Umsetzungsmodalitäten und Finanzbestimmungen

Artikel 8

Bestimmungen für Drittstaaten

(1)   Das Programm steht folgenden Ländern offen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und zusätzliche Finanzmittel bereitstellen:

a)

EFTA-Staaten, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

b)

die Kandidatenländer, die Nutznießer der Heranführungsstrategie an die Union sind, gemäß den allgemeinen Grundsätzen sowie den allgemeinen Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen, wie sie in der Rahmenvereinbarung bzw. in den Beschlüssen der Assoziationsräte festgelegt sind;

c)

die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach Unterzeichnung der zu schließenden Rahmenvereinbarung über ihre Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen vereinbart werden.

(2)   Das Programm steht außerdem den nicht in Absatz 1 genannten Ländern offen, die das Europäische Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen unterzeichnet haben, vorausgesetzt sie stellen zusätzliche Mittel gemäß den Bestimmungen von zwischen den betroffenen Parteien zu schließenden Vereinbarungen bereit.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 geregelte Öffnung des Programms für Drittstaaten kann von der vorherigen Prüfling der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften auf deren Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Besitzstand, einschließlich Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (8) abhängig gemacht werden. Diese Bestimmung wird nicht auf Aktionen gemäß Artikel 3 angewandt.

(4)   Darüber hinaus lässt das Programm Kooperationen mit anderen Drittstaaten zu, die mit der Union Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit Klauseln zum audiovisuellen Bereich abgeschlossen haben, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß spezifischer zu vereinbarender Modalitäten. Die in Absatz 1 angesprochenen westlichen Balkanländer und die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckten europäischen Länder, die nicht in vollem Umfang am Programm teilnehmen möchten, können unter den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen die Möglichkeit einer Kooperation im Rahmen des Programms nutzen.

Artikel 9

Finanzbestimmungen

(1)   Gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  (9) können die Begünstigten des Programms juristische Personen sein.

Unbeschadet der Vereinbarungen und Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, müssen sich die durch das Programm begünstigten Unternehmen entweder direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Besitz von Mitgliedstaaten und/oder Angehörigen von Mitgliedstaaten befinden und bleiben.

(2)   Gemäß Artikel 176 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  (10), kann die Kommission je nach den spezifischen Eigenschaften der Begünstigten und der Art der Aktionen darüber entscheiden, ob für die Begünstigten der Nachweis der Kompetenzen und beruflichen Qualifikationen entfällt, die zur vollständigen Durchführung der Aktion oder des Arbeitsprogramms erforderlich sind.

(3)   Je nach Art der Aktion kann die Finanzierung in Form einer Subvention (11) oder eines Stipendiums erfolgen. Die Kommission kann auch im Rahmen des Programms durchgeführte Aktionen oder Projekte mit Preisen auszeichnen. Gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und je nach Art der Aktion können Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen genehmigt werden.

(4)     Bezüglich der Kriterien der Förderungswürdigkeit sowie der von den Begünstigten vorzulegenden und auszufüllenden Dokumente beachtet die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(5)   Die im Rahmen des Programms zugewiesenen Mittel dürfen 50 % der tatsächlichen Ausgaben der unterstützten Aktionen nicht überschreiten. In Fällen, die ausdrücklich im Anhang aufgeführt sind, kann die finanzielle Unterstützung allerdings bis zu 75 % der tatsächlichen Ausgaben der unterstützten Aktionen betragen. Die Vergabeverfahren sind transparent und objektiv zu gestalten.

(6)   Je nach Typus der kofinanzierten Aktion und gemäß Artikel 112 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Kommission Ausgaben als förderfähige Ausgaben anerkennen, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der unterstützten Aktion stehen, selbst wenn der/die Begünstigte sie zum Teil vor dem Auswahlverfahren getätigt hat.

(7)   In Anwendung von Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (12) kann die Kofinanzierung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert der Sachleistungen weder die tatsächlich entstandenen und in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten noch die am Markt allgemein üblichen Kosten übersteigt.

(8)   Die Rückzahlungen von im Rahmen des Programms gewährten Beträgen — solchen, die aus den Programmen MEDIA (1991-2006) stammen, und solchen, die von den ausgewählten Projekten nicht verwendet wurden — werden dem Finanzierungsbedarf des Programms MEDIA 2007 zugeschlagen.

Artikel 10

Umsetzung des Beschlusses

(1)   Die Kommission führt das Programm entsprechend den im Anhang festgelegten Modalitäten durch.

(2)   Die für die Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu folgenden Bereichen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren festgelegt:

a)

die allgemeinen Leitlinien für alle im Anhang aufgeführten Maßnahmen;

b)

der Inhalt von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Auswahl von Projekten;

c)

Fragen zur jährlichen internen Aufteilung der Programmressourcen, einschließlich der für die Bereiche Vertiefung der beruflichen Kompetenzen, Entwicklung, Vertrieb/Ausstrahlung und Promotion vorgesehenen Maßnahmen;

d)

die Modalitäten für die Überprüfung und Evaluierung der Maßnahmen.

(3)   Alle anderen für die Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Konsultationsverfahren festgelegt.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss unterstützt, in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Bei Bezugnahme auf diesen Absatz gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

MEDIA-Desks

(1)   Das europäische Netz der MEDIA — Desks agiert als Durchführungseinrichtung für die Verbreitung von Informationen über das Programm auf nationaler Ebene, vor allem für grenzüberschreitende Projekte, wobei es wie unter Punkt 2.2 des Anhangs vorgesehen Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 beachtet.

(2)     Die Zusammenarbeit der MEDIA — Desks in Netzen, vor allem in Nachbarschaftsnetzen, ist zu fordern, um Austausch und Kontakte zwischen Fachleuten zu ermöglichen und das Publikum für die herausragenden Ereignisse des Programms sowie für Preise oder Auszeichnungen zu sensibilisieren. Die MEDIA — Desks spielen eine wertvolle Rolle als Informations- und Servicezentren hinsichtlich der Entstehung neuer audiovisueller Zentren.

(3)   Die Media — Desks müssen folgende Kriterien beachten:

sie müssen über ausreichendes Personal, die ihrer Aufgabe erforderlichen beruflichen Qualifikationen und die für eine Tätigkeit im Umfeld internationaler Zusammenarbeit üblichen Sprachkenntnisse verfügen;

sie müssen über adäquate Infrastrukturen verfügen, insbesondere was die Datenverarbeitungs- und Kommunikationseinrichtungen betrifft;

sie müssen in einem Verwaltungskontext arbeiten, der ihnen ermöglicht ihre Aufgaben zu erledigen und jeglichen Interessenkonflikt zu vermeiden.

(4)     Die Kommission regt die Einrichtung der MEDIA — Desks und der MEDIA — Antennen in den Ländern oder Regionen mit niedriger Produktionskapazität gemäß den Prioritäten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c an und fördert ihre Sichtbarkeit.

Artikel 13

Beitrag des Programms zu anderen Politiken und Vorrechten der Gemeinschaft

(1)   Das Programm trägt zur Stärkung der horizontalen Politiken bei, indem es

a)

die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung sowie Pluralität und Unabhängigkeit der Medien fördert;

b)

dazu auffordert, sich der Bedeutung der kulturellen Vielfalt und der Multikulturalität in Europa sowie der verbesserten gegenseitigen Anerkennung der unterschiedlichen europäischen Kulturen als Mittel zur Verwirklichung der europäischen Bürgerschaft und der integrierenden Gesellschaft bewusst zu werden, und alle Formen von Diskriminierung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zu bekämpfen;

c)

die Bedeutung eines Beitrags zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung ins Bewusstsein rückt;

d)

den Kampf gegen jede Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der religiösen Überzeugung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt ;

e)

einen Beitrag zur Debatte und zur Information über die Union als Raum der Gleichheit, des Friedens, der Demokratie, der Freihat, des Wohlstandes, der Sicherheit und des Rechts leistet.

(2)     Die Kommission stellt die Zusammenarbeit zwischen diesem Programm und anderen Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Forschung und hinsichtlich der Informationsgesellschaft sicher.

(3)    Die Kommission stellt die effektive Zusammenarbeit zwischen diesem Programm und Aktionen im Bereich Bildung und Audiovisuelles im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Union und Nicht-Mitgliedstaaten und den entsprechenden internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat (durch Eurimages und der Europäischen Beobachtungsstelle für audiovisuelle Medien) sicher.

(4)     Die Kommission ergreift Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten im Rahmen des Programms andere gemeinschaftliche und europaweite Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Hinblick auf den Film- und den audiovisuellen Sektor ergänzen.

Artikel 14

Überprüfung und Bewertung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass eine Ex-ante-Bewertung, eine Begleitung und eine Ex-post-Bewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen erfolgt, und sorgt für eine optimale Zugänglichkeit und eine transparente Umsetzung des Programms.

Die Überprüfung umfasst die Erstellung von Berichten gemäß Absatz 3 Buchstaben a und c sowie spezifische Tätigkeiten.

(2)   Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, externe und unabhängige Bewertung des Programms.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen:

a)

drei Jahre nach der Annahme des Programms einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse , die Übereinstimmung zwischen Programm und technologischem Kontext und dessen Auswirkungen auf den europäischen Markt und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Umsetzung des Programms , der insbesondere eine Bewertung der Wirksamkeit der strukturellen Aufholmaßnahmen in den kürzlich der Union beigetretenen Ländern ermöglicht, einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Umsetzung des Programms,

b)

vier Jahre nach der Annahme des Programms eine Mitteilung betreffend die Fortsetzung des Programms und

c)

nach Abschluss des Programms einen ausführlichen Ex-post-Bewertungbericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms vor.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Basis des Beschlusses 2000/821/EG und des Beschlusses Nr. 163/2001/EG begonnenen Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bestimmungen der genannten Beschlüsse umgesetzt.

Der in Artikel 8 des Beschlusses 2000/821/EG und in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 163/2001/EG vorgesehene Ausschuss wird durch den in Artikel 11 dieses Beschlusses vorgesehenen Ausschuss ersetzt.

Titel 6

Informationen zum Europäischen Audiovisuellen Sektor und Beteiligung an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

Artikel 16

Informationen zum europäischen audiovisuellen Sektor

Die Union trägt zu mehr Transparenz im und verstärkter Information über den audiovisuellen Sektor bei.

Artikel 17

Beteiligung an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 16 ist die Union während der gesamten Laufzeit des Programms Mitglied der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle.

Die Kommission vertritt die Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle.

Artikel 18

Beitrag zur Erreichung der Programmziele

Die Beteiligung der Union an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle ist integraler Bestandteil des Programms und trägt wie folgt zur Erreichung seiner Ziele bei:

6. Sie fördert die Transparenz des Marktes durch eine verbesserte Vergleichbarkeit der in den einzelnen Ländern erhobenen Daten und sichert den Unternehmen den Zugang zu Statistiken und finanziellen wie juristischen Informationen. Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und der Ausbau des europäischen audiovisuellen Sektors vorangetrieben.

7. Sie erlaubt eine bessere Überprüfung des Programms und vereinfacht seine Evaluierung.

8. Ergänzend zur wirtschaftlichen Bewertung veranlasst sie in Absprache mit der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle die Erforschung der verschiedenen Publikumsgruppen, ihres Verhaltens und ihrer Vorlieben.

Artikel 19

Überprüfung und Bewertung

Die Beteiligung der Union an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle wird im Rahmen der Bewertung und Überprüfung des Programms gemäß Artikel 14 des Beschlusses bewertet und überprüft.

Titel 7

Inkrafttreten des Beschlusses

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab 1. Januar 2007.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 39 .

(2)   ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 76 .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005.

(4)  Diese Programme wurden durch den Beschluss 90/685/EWG des Ratesvom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991 — 1995) (ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 37),den Beschluss 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996 — 2000) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25), den Beschluss 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33), den Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus— Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4)) und den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S.1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 845/2004/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S.1)) eingerichtet.

(5)  Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms MEDIA II (1996-2000) KOM (2003)0802 vom 18. Dezember 2003; Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse nach Ablauf der ersten Hälfte der Laufzeit der Programme MEDIA Plus und MEDIA Fortbildung (2001-2005) sowie die Ergebnisse der vorbereitenden Maßnahme „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2iAudiovisual“ KOM (2003)0725 vom 24. November 2003.

(6)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(11)  Im Fall selektiver Vertriebsförderung und gemäß Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 werden die im ersten Jahr erzielten Einnahmen aus der Kinoauswertung mit dem MEDIA — Zuschuss (ausgenommen dem Zuschuss für Synchronisation/ Untertitelung) gegen gerechnet.

(12)  In Verbindung mit Artikel 172 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002..

ANLAGE

Titel 1: Operationelle Ziele und umzusetzende Maßnahmen

1.   Erwerb und Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich

1.1.   Stärkung der Kompetenzen europäischer audiovisueller Fachleute in den Bereichen Entwicklung, Produktion, Vertrieb/Verbreitung und Promotion, um die Qualität und das Potenzial europäischen audiovisuellen Schaffens zu erhöhen.

1.1.1   Techniken des Drehbuchschreibens

Operationelles Ziel:

Erfahrene Drehbuchautoren sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Fähigkeiten beim Entwickeln von Techniken, die auf traditionellen und interaktiven Schreibmethoden beruhen, zu verbessern.

Maßnahmen:

Förderung der Konzeption und Umsetzung von Fortbildungsmodulen zum Thema Identifizierung des Zielpublikums; Ausarbeitung und Bearbeitung von Drehbüchern für ein internationales Publikum; Beziehungen zwischen Drehbuchautor, -editor, Produzent und Filmverleiher;

Unterstützung von Fernunterricht und Förderung von Austauschen und Partnerschaften zwischen Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geografischer Ausdehnung oder kleinem Sprachgebiet.

1.1.2   Wirtschaftliche, finanzielle und kaufmännische Abwicklung der Produktion, des Vertriebs, der Vermarktung und der Promotion audiovisueller Werke

Operationelles Ziel:

Die Fachleute sollen lernen, die europäische Dimension stärker wahrzunehmen und in die Entwicklung, Produktion, Vermarktung, den Vertrieb/die Ausstrahlung und die Promotion audiovisueller Programme zu integrieren.

Maßnahmen:

Ergänzend zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der europäischen Dimension werden Konzeption und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen zum Thema Management unterstützt.

Fernunterricht sowie Austausche und Partnerschaften zwischen Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geografischer Ausdehnung oder kleinem Sprachgebiet.

Festsetzung einer Preisobergrenze für die Überlassung und Promotion von Material der nationalen Filmarchive der 25 Mitgliedstaaten, wenn dieses Material in KMU, die Filme oder Sendungen vergleichbaren Inhalts herstellen, oder von unabhängigen Filmproduzenten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder dort ihren Sitz haben, verwendet wird. Wird das Material für kommerzielle Zwecke mit dem Ziel der Produktion eines vergleichbaren Produkts durch den Produzenten, der um das entsprechende Archivmaterial ersucht hat, verwendet, so ist eine Aushandlung des Preises möglich, wobei jedoch stets der Pluralismus, die Wissensvermittlung sowie die Verbreitung des kulturellen Erbes beachtet werden müssen.

1.1.3   Von Anfang an Einbeziehung digitaler Technologien bei der Produktion, der Postproduktion, dem Vertrieb, der Verwertung und Archivierung europäischer audiovisueller Programme

Operationelles Ziel :

Die Fähigkeit der Fachleute, die digitalen Technologien in den Bereichen Produktion, Postproduktion, Vertrieb, Verwertung, Archivierung und Multimedia zu nutzen, soll weiterentwickelt werden.

Maßnahmen :

Ergänzend zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden Konzeption und Umsetzung von Fortbildungsmodulen zum Thema digitale audiovisuelle Techniken unterstützt.

Fernunterricht sowie Austausche und Partnerschaften zwischen Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geographischer Ausdehnung oder kleinem Sprachgebiet werden gefördert.

1.2.   Stärkung der europäischen Dimension von audiovisuellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

1.2.1.   Unterstützung der Vernetzung der europäischen Fortbildungsakteure (europäische Filmschulen, Aus-und Fortbildungseinrichtungen, Partnerinnen des fachspezifischen Bereichs)

Operationelles Ziel :

Zwischen bestehenden Einrichtungen und/oder Fortbildungsmaßnahmen sollen Austausche und regelmäßige Zusammenarbeit stattfinden.

Maßnahme:

Die im Rahmen des Programms Begünstigten werden ermutigt, die Koordinierung ihrer Aus- und Weiterbildungsaktivitäten zu verstärken, um ein europäisches Netzwerk aufzubauen, das gemeinschaftliche Förderung erhalten kann, vor allem für Kooperationen mit Beteiligung von Akteuren —auch Fernsehsendern — aus Mitgliedstaaten, die nach dem 30. April 2004 der Union beigetreten sind, aus Mitgliedstaaten mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geographischer Ausdehnung oder kleinem Sprachraum.

1.2.2.   Ausbildung der Ausbilder

Operationelles Ziel:

Es sollen kompetente Ausbilder zur Verfügung stehen.

Maßnahme:

Mitwirkung an der Ausbildung der Ausbilder, vor allem durch Fernunterricht.

1.2.3.   Unterstützung individueller Ausbildungswege

Operationelles Ziel:

Studierende im Bereich Film sollen die europäischen Mobilitätsmaßnahmen nutzen.

Maßnahme:

Mobilitätsstipendien, die an ein Ausbildungsvorhaben geknüpft sind.

1.2.4.   Koordinierungs- und Promotionsmaßnahmen von Einrichtungen, die im Rahmen der unter Punkt 1.1.1 dieses Anhangs aufgelisteten Maßnahmen unterstützt werden.

Operationelles Ziel:

Die Koordinierung und Promotion der im Rahmen des Programms Begünstigten soll gefördert werden.

Maßnahme:

Mitwirkung an der Umsetzung zielgerichteter Koordinierungs- und Promotionsmaßnahmen für im Rahmen des Programms unterstützte Ausbildungsaktivitäten.

1.2.5.   Fachleuten aus den neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, sowie aus anderen Mitgliedstaaten mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geographischer Ausdehnung und/oder kleinem Sprachraum die Möglichkeit zu bieten, mittels Stipendien an den unter Punkt 1.1.1 dieses Anhangs aufgelisteten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Operationelles Ziel:

Fachleute aus den neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, sowie aus anderen Mitgliedstaaten mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geographischer Ausdehnung und/oder kleinem Sprachraum sollen die Möglichkeit haben, an den unter Punkt 1.1.1 dieses Anhangs aufgelisteten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Maßnahme:

Mitwirkung am Aufbau eines Stipendiensystems.

2.   Entwicklung

2.1.   Unterstützung der Entwicklung von Produktionsvorhaben, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind und von unabhängigen Produktionsunternehmen eingereicht werden

Operationelle Ziele:

In den Sparten Spielfilm, Animation, Dokumentation und Multimedia sollen europäische Werke entwickelt werden.

Die Unternehmen sollen qualitativ hochwertige Projekte mit internationalem Potenzial produzieren.

Die Schaffung des Pier Paolo Pasolini-Preises für junge Talente soll als Anreiz für die Förderung neuer Talente und Fachleute dienen.

Die Unternehmen sollen bereits in der Projektentwicklungsphase digitale Technologien für die Produktion und den Vertrieb berücksichtigen.

Die Unternehmen sollen bereits in der Projektentwicklungsphase Strategien für die internationale Verwertung, das Marketing und den Vertrieb ausarbeiten.

KMU's sollen Zugang zu Finanzmitteln für die Projektentwicklung haben und die Maßnahmen sollen auf ihre jeweiligen Bedürfnisse abgestimmt sein.

Die Aktionen sollen die von MEDIA unterstützten Maßnahmen im Bereich der Vertiefung der Kompetenzen von audiovisuellen Fachleuten ergänzen.

Maßnahmen:

Förderung der Entwicklung von audiovisuellen Projekten oder von Projektkatalogen, vor allem für Kooperationen mit Beteiligung von Akteuren aus Mitgliedstaaten, die nach dem 30. April 2004 der Union beigetreten sind, und/oder aus Mitgliedstaaten mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geographischer Ausdehnung oder kleinem Sprachraum.

Förderung der Digitalisierung europäischer audiovisueller Werke bereits ab der Projektentwicklungsphase.

2.2.   Unterstützung für die Ausarbeitung von Finanzplänen für europäische Produktionsgesellschaften und -vorhaben, einschließlich der Finanzierung von Koproduktionen

Operationelle Ziele:

Die Produktionsgesellschaften sollen für ihre Produktionsvorhaben in den Sparten Spielfilm, Dokumentation und Multimedia Finanzpläne ausarbeiten.

In Fortführung der vorbereitenden „i2i“ — Aktionen sotten auf europäischer Ebene sollen Finanzierungspartner/innen gesucht werden, um Synergien zwischen öffentlichen und privaten Investorinnen/Investoren zu schaffen und die Erarbeitung von Vertriebsstrategien bereits in der Projektentwicklungsphase zu fördern.

Maßnahmen:

Zuschüsse zu den indirekten Kosten privater Finanzierung von Produktionsvorhaben, die von KMU eingereicht werden (zum Beispiel Bankgebühren, Versicherungsbeiträge oder eine Fertigstellungsgarantie);

Unterstützung für den Zugang von KMU, insbesondere unabhängigen Produktionsgesellschaften, zu Finanzierungsgesellschaften, die im Bereich der Erstellung von Investitionsplänen für die Projektentwicklung, die Produktion und die Koproduktion europäischer audiovisueller Werke tätig sind und über internationales Vertriebspotenzial verfügen;

Ermutigung von Finanzintermediären, die Entwicklung und die Koproduktion europäischer audiovisueller Werke mit Potenzial für den internationalen Vertrieb zu unterstützen;

Förderung der Zusammenarbeit zwischen nationalen im audiovisuellen Bereich tätigen Einrichtungen.

3.   Vertrieb und Verbreitung

Operationelles horizontales Ziel:

Erschließung der Sprachenvielfalt der vertriebenen europäischen Werke.

Maßnahme:

Produzentinnen/Produzenten, Vertriebsfirmen und Sendeanstalten erhalten Unterstützung für die Synchronisierung und Untertitelung europäischer audiovisueller Werke in jeglicher Vertriebs- und Ausstrahlungsform, vor allem bei der Digitalisierung .

3.1.   Stärkung des europäischen Vertriebssektors, indem die Verleihfirmen angeregt werden, in die Koproduktion, den Erwerb und die Promotion nicht-nationaler europäischer Filme zu investieren und koordinierte Vermarktungsstrategien zu verfolgen

Operationelles Ziel Nr. 1:

Die Filmverleihfirmen sollen in die Koproduktion, den Erwerb, die Verwertungsrechte und die Promotion nicht-nationaler europäischer Filme investieren.

Maßnahmen:

Einrichtung eines automatischen Fördersystems für europäische Verleihfirmen, das sich am Kartenverkauf für die nicht-nationalen europäischen Filme in den am Programm teilnehmenden Ländern orientiert und eine an die Länder angepasste Deckelung pro Film vorsieht;

Bestimmungen, die festlegen, dass die Verleihfirmen diese Zuschüsse ausschließlich für Investitionen in

die Koproduktion von nicht-nationalen europäischen Filmen,

den Erwerb nicht-nationaler europäischer Filme,

die Ausgaben für Editing (Anfertigung von Kopien, Synchronisation und Untertitelung), Promotion und Werbung für nicht-nationale europäische Filme verwenden dürfen.

Operationelles Ziel Nr. 2:

Die europäischen Verleihfirmen sollen zur Kooperation angeregt werden, damit sie am europäischen Markt gemeinsame Strategien verfolgen.

Maßnahme:

Einrichtung eines selektiven Fördersystems für den Vertrieb europäischer nicht-nationaler Filme, das sich an Zusammenschlüsse europäischer Verleihfirmen richtet und ihnen einen Direktzuschuss gewährt, sofern es sich um dauerhafte Zusammenschlüsse handelt.

Operationelles Ziel Nr. 3:

Verleihfirmen, Produzenten sowie Filmhändler sollen zur Kooperation angeregt werden, damit sie bereits in der Produktionsphase internationale Verwertungsstrategien für europäische audiovisuelle Werke erarbeiten.

Maßnahme:

Einrichtung eines Fördersystems für die Erstellung eines Promotionskoffers (der eine untertitelte Kopie, eine internationale Tonspur — Musik und Spezialeffekte — und Promotionsmaterial enthält) für europäische kinematografische Werke.

Operationelles Ziel Nr. 4:

KMU sollen besseren Zugang zu Finanzierungen für den internationalen Vertrieb und Verkauf nicht-nationaler europäischer Werke erhalten.

Maßnahme:

Zuschuss zu den indirekten Kosten (z. B. Finanzkosten oder Versicherung) für die private Finanzierung internationaler Vertriebs- und/oder Verkaufsaktivitäten wie z. B: Erwerb von europäischen Filmkatalogen, Erschließung neuer Märkte für diese Filme, Einrichtung langfristiger Zusammenschlüsse europäischer Verleihfirmen.

3.2.   Verbesserung der Verbreitung nicht-nationaler europäischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreizmaßnahmen für ihren Export, ihren Vertrieb aller Formate der Bildträger und ihre Vorführung in Kinos

Operationelles Ziel Nr. 1:

Die Verleihfirmen sollen angemessen in die Kosten für Edition und Promotion nicht nationaler europäischer Filme investieren.

Maßnahmen:

Einrichtung eines selektiven Fördersystems für den Filmverleih, damit sie europäische kinematografische Werke außerhalb ihres Produktionslandes promoten und vermarkten; die Filmauswahl könnte Kriterien beinhalten, laut denen die Vorhaben nach Herkunftsland und Budgetkategorie unterschieden werden.

Sonderförderungen für Filme, die sich mit der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas auseinandersetzen; die Förderung erfolgt in Form eines für einen festgelegten Zeitraum gewährten Zuschusses für die Publikation eines Katalogs nicht-nationaler europäischer Werke.

Operationelles Ziel Nr. 2:

Zur Förderung der Verwertung nicht-nationaler europäischer Filme auf dem europäischen Markt soll die Koordinierung eines Kinonetzwerkes unterstützt werden.

Maßnahmen:

Anreize für die Kinobetreiber, über einen Mindestzeitraum hinweg in den Premierenkinos einen signifikanten Anteil nicht-nationaler europäischer Filme zu spielen; die Unterstützung für jeden einzelne Kinobetreiber wird auf der Basis des Kartenverkaufs für nicht-nationale europäische Filme während eines Referenzzeitraums festgesetzt.

Unterstützung für die Erarbeitung von Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für das junge Kinopublikum;

Förderung der Einrichtung und Konsolidierung eines Netzwerks europäischer Verleihfirmen, die gemeinsame Aktionen zugunsten einer solchen Programmierung entwickeln.

Operationelles Ziel Nr. 3:

Anreize für den internationalen Verkauf und Export nicht-nationaler europäischer Filme innerhalb Europas und in der Welt.

Maßnahme:

Einrichtung eines Fördersystems für europäische Unternehmen des internationalen Filmhandel (Filmhandelunternehmen), das auf ihrem Erfolg am Markt über einen bestimmten Zeitraum hinweg beruht. Die internationalen Filmhandelunternehmen sind verpflichtet, diese Unterstützung in den Erwerb und die Promotion neuer europäischer Werke auf dem europäischen und internationalen Markt zu investieren.

3.3.   Förderung der transnationalen Ausstrahlung europäischer audiovisueller Werke, die von unabhängigen Produktionsfirmen stammen, und Unterstützung der Kooperation zwischen Sendeanstalten einerseits und unabhängigen Verleih- und Produktionsfirmen andrerseits

Operationelles Ziel Nr. 1:

Förderung der Verbreitung nicht-nationaler europäischer Werke, die von unabhängigen Produktionsgesellschaften stammen.

Maßnahmen:

Für unabhängige Produzentinnen/Produzenten werden Anreize geschaffen, Werke zu realisieren (Spielfilme, Dokumentationen, Animationen), an denen mindestens drei Sendeanstalten aus mehreren Mitgliedstaaten oder mindestens zwei Sendeanstalten aas verschiedenen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Sprachen beteiligt sind. Die Auswahlkriterien für die Begünstigten können Bestimmungen enthalten, die darauf abzielen, die Projekte nach Budgetkategorien zu unterscheiden.

Filme, die sich mit der Erschließung des audiovisuellen Erbes und der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas befassen, erhalten Sonderförderungen.

Operationelles Ziel Nr. 2:

Unabhängigen europäischen Produktionsgesellschaften soll der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden.

Maßnahme:

Zuschuss zu den indirekten Kosten (z. B. Finanzkosten, Versicherungsbeiträge oder eine Fertigstellungsgarantie) privat finanzierter Produktionsvorhaben (Spielfilm, Dokumentation, Animation), an denen mindestens drei Sendeanstalten aus mehreren Mitgliedstaaten oder mindestens zwei Sendeanstalten aus verschiedenen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Sprachen beteiligt sind.

Operationelles Ziel Nr. 3:

Förderung des internationalen Vertriebs europäischer Fernsehprogramme, die von unabhängigen Produzenten erstellt sind, wobei der Vertrieb solcher Programme die Zustimmung des unabhängigen Produzenten, der einen angemessenen Teil des Geschäftserlöses erhalten soll, erfordert.

Maßnahme:

Einrichtung eines Fördersystems für europäische Unternehmen, die Fernsehprogramme international vertreiben (internationale Programmhandelsunternehmen), auf der Grundlage ihres Markterfolgs über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Die internationalen Programmhandelsunternehmen sind verpflichtet, diese Unterstützung in den Erwerb neuer europäischer Werke und deren Promotion auf dem europäischen und internationalen Markt zu investieren.

3.4.   Förderung der Digitalisierung europäischer audiovisueller Werke

Operationelles Ziel Nr. 1:

Der Vertrieb nicht-nationaler europäischer Werke in digitalisierter Form für den privaten Gebrauch (DVD) soll vor allem durch die Förderung der Zusammenarbeit von Editoren bei der Erstellung mehrsprachiger „Masters“ auf europäischem Niveau gestärkt werden.

Der Einsatz digitaler Technologien bei der Herstellung europäischer Werke (digitale „Masters“, die für alle europäischen Verleihfirmen marktgängig sind) soll vorangetrieben werden.

Vor allem für die Editoren sollen Anreize geschaffen werden, ausreichende Summen in Promotion und Vertrieb der nicht-nationalen europäischen audiovisuellen Werke zu investieren.

Die Mehrsprachigkeit europäischer Werke soll gefördert werden (Synchronisation, Untertitelung und mehrsprachige Produktion).

Maßnahmen:

Einrichtung eines automatischen Fördersystems für die Editoren kinematografischer und audiovisueller europäischer Werke auf Träger, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind (wie z. B. DVD, DVD-ROM), wobei die Förderung vom Markterfolg über einen bestimmten Zeitraum abhängt. Die Editoren sind verpflichtet, diese Förderung in die Kosten für Edition und Vertrieb neuer nicht nationaler europäischer Werke in digitalem Format zu investieren.

Förderung von Unternehmen, die sich auf die Digitalisierung von Inhalten spezialisiert haben.

Operationelles Ziel Nr. 2:

Der Online-Vertrieb nicht-nationaler europäischer Werke soll mit Hilfe fortgeschrittener Vertriebsdienste und der neuen Medien (Internet, „Video-on-demand“, „Pay-per-view“) gefördert werden.

Die Anpassung der europäischen audiovisuellen Programmindustrie an die Entwicklungen der digitalen Technologie, vor allem im Bereich fortgeschrittener Online-Vertriebsdienste, soll unterstützt werden.

Maßnahme:

Europäische Unternehmen (Anbieter für den Online-Zugang, Spartenkanäle usw.) werden durch Fördermaßnahmen für die Digitalisierung von Werken und für die Erstellung von digitalem Promotion- und Werbematerial ermutigt, Kataloge europäischer Werke in digitalem Format zu erstellen, die mit Hilfe der neuen Medien verwertet werden sollen.

3.5.   Anreize für Kinos, die Möglichkeiten des digitalen Vertriebs zu nutzen

Operationelle Ziele:

Kinobetreiber sollen durch einfacheren Zugang zu Krediten ermutigt werden, in digitale Technik zu investieren.

Maßnahme:

Zuschuss zu den indirekten Kosten (z. B. Finanzkosten oder Versicherungsbeiträge), die für die Kinobetreiber bei der privaten Finanzierung von Investitionen in digitale Technik anfallen.

4.   Promotion

4.1.   Intensivere Verbreitung europäischer audiovisueller Werke durch die Sicherstellung eines Zugangs zu europäischen und internationalen Fachmärkten für den europäischen audiovisuellen Sektor

Operationelles Ziel Nr. 1:

Fachleute sollen besseren Zugang zu kommerziellen Veranstaltungen und zu audiovisuellen Fachmärkten in Europa und außerhalb erhalten.

Maßnahme:

Technische und finanzielle Unterstützung im Rahmen von Veranstaltungen wie:

den wichtigsten europäischen und internationalen Kinomärkten;

den wichtigsten europäischen und internationalen Fernsehmärkten;

spartenspezifischen Märkten, vor allem für Animationsfilme, Dokumentationen, Multimedia und neue Technologien.

Operationelles Ziel Nr. 2 und Maßnahme:

Förderung und Zuschüsse für die Erstellung europäischer Kataloge und die Einrichtung von Datenbanken zu europäischen Programmkatalogen für Fachleute.

Operationelles Ziel Nr. 3:

Förderung von Promotionszuschüssen ab der Vorproduktions- oder der Produktionsphase.

Maßnahmen:

Unterstützung für die Abhaltung von Foren für die Entwicklung, Finanzierung, Koproduktion und den Vertrieb von europäischen und/oder überwiegend europäischen Werken und Programmen;

Konzeption und Durchführung von Marketing- und Promotionskampagnen für europäische kinematografische und audiovisuelle Programme in der Produktionsphase;

4.2.   Besserer Zugang zu europäischen audiovisuellen Werken für das europäische und internationale Publikum

Operationelle Ziele und Maßnahmen:

Anreize und entsprechende Unterstützung für audiovisuelle Festivals, ihr Programm überwiegend oder zu einem signifikanten Teil mit europäischen Werken zu bestreiten;

Prioritäre Unterstützung für Festivals, die zur Promotion von Werken aus den Mitgliedstaaten oder aus Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität sowie von Werken junger europäischer Filmschaffender beitragen und die die sprachliche und kulturelle Vielfalt sowie den Dialog zwischen den Kulturen fördern;

Anregung und Unterstützung für Initiativen zur Förderung der Fähigkeit die Sprache der Bilder zu verstehen, die Festivals für ein junges Zielpublikum und in enger Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen organisieren;

Förderung und Unterstützung von Initiativen von Fachleuten, vor allem von Kinobetreibern, öffentlichen oder kommerziellen Fernsehanstalten, Festivals und Kultureinrichtungen, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission Promotionsaktivitäten zugunsten des europäischen kinematografischen und audiovisuellen Schaffens für die Zielgruppe „breites Publikum“ durchführen;

Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen mit breiter Medienwirkung, wie z. B. einer Preisverleihung und Europäischen Filmfestivals;

Unterstützung der Teilnahme junger Fachleute und von Fachleuten aus den Ländern mit geringer audiovisueller Produktionskapazität an Europäischen Filmfestivals.

4.3.   Förderung gemeinsamer Aktionen nationaler Einrichtungen für die Promotion von Filmen und audiovisuellen Programmen

Operationelles Ziel:

Gemeinsame Aktionen und europäische Projekte sollen vernetzt und koordiniert werden.

Maßnahmen:

Unterstützung der Einrichtung einer oder mehrerer europäischer Promotions-Plattform(en);

Unterstützung von Zusammenschlüssen und europäischen Dachorganisationen nationaler und/ oder regionaler Promotionsorganisationen auf dem europäischen und internationalen Markt;

Unterstützung der Vernetzung von Festivals, vor allem im Hinblick auf den Austausch von Programmierungen und Fachwissen;

Förderung des Zusammenschlusses von Projekten mit identischen, ähnlichen und/oder komplementären Zielen;

Förderung der Vernetzung von Datenbanken und Katalogen;

Treffen von Vereinbarungen als Teil des Prozesses der systematischen Erfassung kinematografischer Werke, die Teil des nationalen Erbes der Mitgliedstaaten und Europas sind, sowie im Sinne der Empfehlung Nr. ... /... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige]  (1) , um die mögliche Schaffung eines Netzwerks von Datenbanken zur Erfassung des Europäischen Audiovisuellen Erbes gemeinsam mit den einschlägigen Organisationen, insbesondere dem Europarat (durch Eurimages und die Europäische Beobachtungsstelle für audiovisuelle Medien), zu sondieren.

4.4.   Unterstützung von Promotionsaktionen für das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe und des Zugangs zu diesem Erbe

Operationelles Ziel und Maßnahme:

Unterstützung für Veranstaltungen, vor allem für ein junges Zielpublikum, die das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe promoten;

Unterstützung für die Archive des europäischen kinematografischen und audiovisuellen Erbes;

Unterstützung des Aspekts des europäischen kinematografischen und audiovisuellen Erbes auf neuen und innovativen Vertriebsplattformen.

5.   Pilotprojekte

Operationelles Ziel:

Das Programm soll an die Entwicklungen des Marktes vor allem in Verbindung mit der Einführung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien angepasst werden.

Maßnahmen:

Unterstützung von Pilotprojekten in den Bereichen, die nach Meinung der Akteurinnen und Akteure des audiovisuellen Sektors von der Einführung und Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien betroffen sein werden;

weite Verbreitung der Ergebnisse der Pilotprojekte durch die Abhaltung von Konferenzen und Online- wie auch Offline-Veranstaltungen, um die Verbreitung bewährter Verfahren zu fördern.

Titel 2: Umsetzungsmodalitäten

1.   Unterstützung durch die Gemeinschaft

1.1.   Beitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der unterstützten Maßnahmen

Die finanzielle Unterstützung durch MEDIA darf nur in den unten angeführten Fällen 50 % der Kosten der unterstützten Maßnahmen übersteigen.

Der Beitrag von MEDIA kann bis zu 60 % der Kosten betragen, wenn es sich um

(a)

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geografischer Ausdehnung und kleinem Sprachgebiet handelt.

(b)

Projekte handelt, die im Rahmen der Aktionsbereiche Entwicklung, Vertrieb und Promotion eingereicht wurden und für die Erschließung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas von Relevanz sind.

(c)

unter Punkt 1.3. im Anhang (Vertrieb und Ausstrahlung) beschriebene Aktionen handelt, die gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 des Beschlusses festgelegten Verfahren ausgewählt wurden.

Der finanzielle Beitrag von MEDIA kann bis zu 75 % der Kosten für die unterstützten Aktionen betragen, wenn es sich um Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten der Union handelt. Die Einhaltung dieser Bestimmung wird bei der Zwischenevaluierung des Programms besonders genau überprüft.

1.2   Modalitäten der Gemeinschaftsunterstützung

Die Unterstützung erfolgt in Form von Zuschüssen oder Stipendien.

Im Bereich der Aus- und Weiterbildung sind im Rahmen des Möglichen mindestens 10 % der verfügbaren Gelder neuen Aktivitäten zuzuweisen.

1.3   Auswahl der Projekte

Die ausgewählten Projekte müssen

den Bestimmungen des Beschlusses und seines Anhangs sowie

den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechen.

2.   Kommunikationsmassnahmen

2.1   Von der Kommission zu ergreifende Maßnahmen

Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Treffen organisieren, um die Umsetzung des Programms zu erleichtern. Sie kann jegliche geeignete Informations- und Verbreitungsmaßnahme ergreifen, vor allem was die Überprüfung und Evaluierung des Programms angeht. Derartige Aktivitäten können aus Zuschussmitteln oder über die Vergabe von Aufträgen finanziert oder aber direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.

2.2   MEDIA-Desks und MEDIA-Antennen

Die Kommission richtet gemeinsam und direkt mit den Mitgliedstaaten ein europäisches Netz von MEDIA-Desks und MEDIA-Antennen ein, das gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 als Umsetzungseinrichtung auf nationaler Ebene und mit folgenden Zielsetzungen fungiert:

a)

die Fachleute des audiovisuellen Sektors über die verschiedenen Formen der ihnen im Rahmen der Politik der Union zur Verfügung stehenden Beihilfen zu informieren;

b)

für die Öffentlichkeitswirksamkeit und Promotion des Programms zu sorgen;

c)

so viele einschlägige Fachleute wie möglichen zur Teilnahme an den Aktionen des Programms zu bewegen;

d)

die Fachleute bei der Präsentation ihrer im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereichten Projektvorhaben zu unterstützen;

e)

die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Fachleuten , Institutionen und Netzwerken zu fördern;

f)

als Bindeglied zwischen den verschiedenen Einrichtungen der Mitgliedstaaten zu fungieren, um die Komplementarität von Maßnahmen des Programms mit nationalen Fördermaßnahmen zu gewährleisten;

(g)

Zahlenmaterial über die nationalen audiovisuellen Märkte und ihre Entwicklung bereitzustellen.

3.   Informationen zum europäischen Audiovisuellen Markt und Beteiligung an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle Sowie Zusammenarbeit mit dem Unterstützungsfonds Eurimages

Das Programm bildet die Rechtsgrundlage für die im Bereich der audiovisuellen Politik erforderlichen Ausgaben für die Überprüfung der Gemeinschaftsinstrumente.

Das Programm sieht die Fortsetzung der Beteiligung der Union an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vor. Diese Beteiligung erleichtert den Akteuren des Sektors den Zugang zu Informationen sowie deren Verbreitung. Darüber hinaus erhöht die Beteiligung die Transparenz im Bereich des Produktionsprozesses. Außerdem kann das Programm die Union in die Lage versetzen, Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit dem Koproduktionsfonds für kinematografische Werke des Europarates (Eurimages) zu sondieren, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors am Weltmarkt zu fördern. Dabei sollte es sich nicht um eine finanzielle Zusammenarbeit handeln.

4.   Verwaltungsaufgaben

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Audit und Evaluierung abdecken, sowie Ausgaben die jeweils direkt zur Verwaltung des Programms und zur Umsetzung von dessen Zielen notwendig sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Assistenz, die die Kommission für die Verwaltung des Programms beanspruchen kann.

5.   Kontrollen und Audits

Für Projekte, die gemäß dem in Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses beschriebenen Verfahren ausgewählt wurden, wird ein auf Stichproben basierendes Auditsystem eingerichtet.

Der Zuschussempfänger bewahrt alle Ausgabenbelege während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Zahlung zur Einsichtnahme durch die Kommission auf. Der Zuschussempfänger sorgt gegebenenfalls dafür, dass Belege, die bei seinen Partnern oder Mitgliedern hinterlegt sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission ist berechtigt, durch ihre Beamten oder eine andere qualifizierte Einrichtung ihrer Wahl eine Prüfung der Verwendung des Zuschusses durchzuführen. Diese Audits können während der gesamten Laufzeit des Vertrags sowie bis zu fünf Jahre ab dem Datum der Zahlung des Restbetrags des Zuschusses durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Audits können Rückzahlungsforderungen seitens der Kommission zur Folge haben.

Das Personal der Kommission sowie von der Kommission beauftragtes externes Personal erhält angemessenen Zugang zu den Büros des Zuschussempfängers sowie zu allen erforderlichen Informationen, auch solchen in elektronischem Format, um dieses Audit durchzuführen.

Der Rechnungshof sowie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügen über dieselben Rechte, vor allem des Zugangs, wie die Kommission.

Um die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten zu schützen, ist die Kommission darüber hinaus gemäß Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (2) berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung führt gegebenenfalls Untersuchungen durch, die der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterliegen.


(1)  ABl. L ....

(2)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2..

(3)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

P6_TA(2005)0399

Einführung von 1- und 2-Euro-Banknoten

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Einführung von 1- und 2-Euro-Banknoten

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.

angesichts der Abneigung, die viele Unionsbürger nach wie vor gegenüber dem Euro empfinden,

B.

in Anbetracht der Auswirkungen, die das Fehlen von 1- und 2-Euro-Banknoten auf die Wahrnehmung des Wertes der Währung hat,

C.

in der Auffassung, dass das Fehlen dieser Banknoten auch die Wahrnehmung des Nominalwertes des Cents negativ beeinflusst,

D.

in Anbetracht der Vorteile, die Emission und Umlauf von 1- und 2-Euro-Banknoten für die Inflation und die Kontrolle der Lebenshaltungskosten bewirken könnten,

E.

in der Auffassung, dass es im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der gemeinsamen Währung in den neuen Mitgliedstaaten umso notwendiger wird, einen Beschluss über die Ausgabe von solchen neuen Banknoten zu fassen,

F.

angesichts der unbestreitbaren Vorteile, die sich für alle Mitgliedstaaten daraus ergeben würden,

1.

fordert die Kommission, den Rat und die Europäische Zentralbank auf, die Notwendigkeit der Ausgabe von 1- und 2-Euro-Banknoten anzuerkennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung zusammen mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Namen der Unterzeichner

Adamou, Agnoletto, Albertini, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Atkins, Attard-Montalto, Aubert, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Badía i Cutchet, Barsi-Pataky, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beazley, Becsey, Beglitisn, Belohorská, Bennahmias, Berend, van den Berg, Berger, Berlato, Birutis, Bonino, Bono, Bonsignore, Borghezio, Bourlanges, Bowis, Bozkurt, Braghetto, Brejc, Breyer, Brie, Brok, Brunetta, Busk, Busuttil, Cabrnoch, Capoulas Santos, Carlotti, Carlshamre, Casa, Cashman, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chatzimarkakis, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Cocilovo, Corbey, Cornillet, Correia, Costa P., Cottigny, Coveney, Czarnecki M., Czarnecki R., D'Alema, Daul, Davies, De Keyser, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Sarnez, Descamps, Désir, Dess, Deva, De Veyrac, Díaz De Mera García Consuegra, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Di Pietro, Doorn, Doyle, Drčar Murko, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Evans Robert, Falbr, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Ferreira A., Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Florenz, Foglietta, Fontaine, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Geremek, Gibault, Gierek, Gklavakis, Golik, Gollnisch, Gomes, Goudin, Grabowska, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Gruber, Guellec, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hamon, Handzlik, Hatzidakis, Hegyi, Henin, Hennicot-Schoepges, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hudacký, Hutchinson, Hybášková, Ilves, Itälä, Iturgaiz Angulo, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Jöns, Juknevičienė, Kacin, Kaczmarek, Kamall, Karatzaferis, Kasoulides, Kelam, Kinnock, Klamt, Klass, Koch, Koch-Mehrin, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Kratsa-Tsagaropoulou, Kreissl-Dörfler, Kristovskis, Kudrycka, La Russa, Laignel, Lambrinidis, Landsbergis, Lang, Laperrouze, Lavarra, Le Foll, Le Pen J.-M., Le Pen M., Le Rachinel, Lehideux, Lehne, Leinen, Letta, Liberadzki, Libicki, Liese, Locatelli, Lombardo, López-Istúriz White, Louis, Maat, Madeira, Manders, Mann T., Mantovani, Markov, Marques, Martens, Martin D., Martinez, Masiel, Masip Hidalgo, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayor Oreja, McGuinness, McMillan-Scott, Méndez De Vigo, Mikko, Mikolášik, Mölzer, Moraes, Morgan, Morgantini, Morillon, Muscardini, Muscat, Musotto, Mussolini, Musumeci, Napoletano, Navarro, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Obiols i Germà, Olajos, Oomen-Ruijten, Öry, Oviir, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Pavilionis, Pinheiro, Pinior, Pirilli, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleštinská, Podestà, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Posselt, Prets, Prodi, Queiró, Remek, Resetarits, Reul, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Rivera, Roithová, Romagnoli, Roszkowski, Rothe, Rudi Ubeda, Rübig, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Santoro, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Sbarbati, Schenardi, Schierhuber, Schröder, Schroedter, Schwab, Seeber, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Škottová, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Spautz, Speroni, Staniszewska, Starkevičiūtė, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Swoboda, Szájer, Szymański, Tabajdi, Tajani, Tannock, Tatarella, Thomsen, Toia, Trakatellis, Triantaphyllides, Tzampazi, Ulmer, Vakalis, Vanhecke, Van Hecke, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vincenzi, Wagenknecht-Niemeyer, Weber H., Weisgerber, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Xenogiannakopoulou, Záborská, Zaleski, Zani, Zappalà, Železný, Zīle, Zingaretti, Zvěřina


Mittwoch, 26. Oktober 2005

9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 272/271


PROTOKOLL

(2006/C 272 E/03)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

2.   Entwurf des Gesamhaushaltsplans 2006 (Einzelplan III) — Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006 (Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII und VIII) (Aussprache)

Bericht: Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006:

Einzelplan III, Kommission [C6-0299/2005 — 2005/2001 (BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Giovanni Pittella (A6-0309/2005)

Bericht: Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006

Einzelplan I — Europäisches Parlament

Einzelplan II — Rat

Einzelplan IV — Gerichtshof

Einzelplan V — Rechnungshof

Einzelplan VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

Einzelplan VIII (A) — Europäischer Bürgerbeauftragter

Einzelplan VIII (B) — Europäischer Datenschutzbeauftragter [C6-0300/2005 — 2005/2002(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Valdis Dombrovskis (A6-0307/2005)

Giovanni Rttella erläutert den Bericht (A6-0309/2005).

Valdis Dombrovskis erläutert den Bericht (A6-0307/2005).

Es spricht Dalia Grybauskaitė (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Pasqualina Napoletano (Verfasserin der Stellungnahme AFET), Nirj Deva (Verfasser der Stellungnahme DEVE), David Martin (Verfasser der Stellungnahme INTA), Christopher Heaton-Harris (Verfasser der Stellungnahme CONT), Catherine Guy-Quint (Verfasserin der Stellungnahme ECON), Jamila Madeira (Verfasserin der Stellungnahme EMPL), Bogusław Liberadzki (Verfasser der Stellungnahme TRAN), Constanze Angela Krehl (Verfasserin der Stellungnahme REGI), Katerina Batzeli (Verfasserin der Stellungnahme AGRI) und Elspeth Attwooll (Verfasserin der Stellungnahme PECH).

VORSITZ: Janusz ONYSZKIEWICZ

Vizepräsident

Es sprechen Gérard Deprez (Verfasser der Stellungnahme LIBE), Alexander Stubb (Verfasser der Stellungnahme AFCO), Katerina Batzeli (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Laima Liucija Andrikienė im Namen der PPE-DE-Fraktion, Catherine Guy-Quint im Namen der PSE-Fraktion, Anne E. Jensen im Namen der ALDE-Fraktion, Helga Trüpel im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Esko Seppänen im Namen der GUE/ NGL-Fraktion, Dariusz Maciej Grabowski im Namen der IND/DEM-Fraktion, Wojciech Roszkowski im Namen der UEN-Fraktion, Sergej Kozlík, fraktionslos, Salvador Garriga Polledo, Louis Grech, Silvana Koch-Mehrin, Gérard Onesta, Tobias Pflüger, Jeffrey Titford, Seán Ó Neachtain, Jean-Claude Martinez, Markus Ferber, Neena Gill, Nathalie Griesbeck, Pedro Guerreiro, Lars Wohlin, Hans-Peter Martin, Janusz Lewandowski, Marilisa Xenogiannakopoulou, Kyösti Virrankoski, Ville Itälä, Jan Mulder, László Surján, Sza-bolcs Fazakas, Antonis Samaras und Richard Seeber (in Vertretung des Verfassers der Stellungnahme PETI).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.1 des Protokolls vom 27.10.2005, Punkt 5.2 des Protokolls vom 27.10.2005 und Punkt 5.3 des Protokolls vom 27.10.2005.

(Die Sitzung wird von 11.00 Uhr bis zur Abstimmungsstunde um 12.05 Uhr unterbrochen.)

3.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

3.1.   Fluorierte Treibhausgase ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase [16056/5/2004 — C6 0221/2005 — 2003/0189A(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Avril Doyle (A6-0301/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punk 1)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P6_TA(2005)0400)

3.2.   Emissionen aus Kfz-Klimaanlagen ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates [16182/4/2004 — C6-0222/2005 — 2003/0189B ((COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Avril Doyle (A6-0294/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punk 2)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P6_TA(2005)0401)

3.3.   Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen [KOM(2005) 0370 — C6-0250/2005 — 2005/0149(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Karl-Heinz Florenz (A6-0296/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punk 3)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0402)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0401)

3.4.   Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates [KOM(2004)0475 — C6-0086/2004 — 2004/0154(COD)] — Haushaltsausschuss. Berichterstatter:

Mario Mauro (A6-0283/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0403)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0403)

3.5.   Lebensmittelzusatzstoffe ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [KOM(2004)0650 — C6-0139/2004 — 2004/0237(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Mojca Drčar Murko (A6-0191/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0404)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0404)

3.6.   Bekämpfung der organisierten Kriminalität * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität [KOM(2005)0006 — C6-0061/2005 — 2005/0003(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Bill Newton Dunn (A6-0277/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0405)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0405)

3.7.   Strategie gegen Grippepandemie (Abstimmung)

Entschließungsantrag B6-0548/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0406)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Caroline Lucas stellt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 16, der berücksichtigt wird.

3.8.   Patent für biotechnologische Erfindungen (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0551/2005, B6-0552/2005, B6-0553/2005, B6-0554/2005, B6-0555/2005, B6-0556/2005 und B6-0557/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0551/2005

(ersetzt B6-0551/2005, B6-0552/2005, B6-0553/2005, B6-0554/2005, B6-0555/2005, B6-0556/2005 und B6-0557/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

Peter Liese, Mario Mauro, Miroslav Mikolášik, Jaime Mayor Oreja und Klaus-Heiner Lehne im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Maria Berger im Namen der PSE-Fraktion,

Diana Wallis im Namen der ALDE-Fraktion,

Hiltrud Breyer und Margrete Auken im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Adamos Adamou und Umberto Guidoni im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Johannes Blokland im Namen der IND/DEM-Fraktion,

Brian Crowley und Rolandas Pavilionis im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0407)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Johannes Blokland ersucht darum, dass Änderungsantrag 1 vor Änderungsantrag 7 zur Abstimmung gestellt wird (der Präsident kommt diesem Ersuchen nicht nach).

3.9.   Verwaltung der Wirtschaftsmigration (Abstimmung)

Bericht: EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration [KOM(2004)0811 — 2005/2059(INI)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Ewa Klamt (A6-0286/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0408)

4.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Empfehlung für die zweite Lesung Avril Doyle — A6-0301/2005

Carlo Fatuzzo und Richard Seeber

Bericht Karl-Heinz Florenz — A6-0296/2005

Carlo Fatuzzo

Bericht Bill Newton Dunn — A6-0277/2005

Andreas Mölzer

Strategie gegen Grippepandemie — B6-0548/2005

Richard Seeber

Bericht Ewa Klamt — A6-0286/2005

Frank Vanhecke, Philip Claeys und Romano Maria La Russa

*

* *

Es spricht Hiltrud Breyer zum Beitrag von Kommissionsmitglied Charlie McCreevy in der Aussprache über biotechnologische Erfindungen (Punkt 13 des Protokolls vom 25.10.2005).

5.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Berichtigungen des Stimmverhaltens erscheinen auf der Webseite „Seance en direct“ unter „Resultats des votes (appels nominaux)/Results of votes (Roll-call votes)“ sowie in gedruckter Form als Anlage 2, „Ergebnis der namentlichen Abstimmungen“.

Die elektronische Version auf Europarl wird während maximal zwei Wochen nach dem Tag der Abstimmung regelmäßig aktualisiert.

Nach Ablauf dieser Frist wird das Verzeichnis der Berichtigungen des Stimmverhaltens geschlossen, damit es übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

Karl-Heinz Florenz hat mitgeteilt, dass er sich nicht an allen Abstimmungen beteiligt hat.

(Die Sitzung wird von 13.45 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

6.   Begrüßung

Der Präsident heißt im Namen des Parlaments eine Delegation des ukrainischen Parlaments unter der Leitung von Valeryi Pustovoytenko willkommen, die auf der Ehrentribüne Platz genommen hat.

7.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Alyn Smith hat mitgeteilt, dass er anwesend war, sein Name in der Anwesenheitsliste jedoch nicht aufgeführt ist.

Rolandas Pavilionis hat mitgeteilt, dass er sich infolge eines Fehlers in der litauischen Fassung der Tagesordnung nicht von Anfang an an der Abstimmung in der Sitzung vom 25.10.2005 beteiligen konnte. Er wollte für die Berichte und Empfehlungen stimmen, über die vor seinem Eintreffen abgestimmt wurde.

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

8.   Vorbereitung der nächsten informellen Sitzung des Europäischen Rates (Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Vorbereitung der nächsten informellen Sitzung des Europäischen Rates

Tony Blair (amtierender Präsident des Rates) und José Manuel Barroso (Präsident der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martin Schulz im Namen der PSE-Frak-tion, Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Nigel Farage im Namen der IND/DEM-Fraktion, Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion, Roger Helmer, fraktionslos, Tony Blair, Timothy Kirkhope und Harlem Désir.

VORSITZ: Edward McMILLAN-SCOTT

Vizepräsident

Es sprechen Silvana Koch-Mehrin, Ian Hudghton, Jens-Peter Bonde, Roberta Angelilli, Ashley Mote, Othmar Karas, Bárbara Dührkop Dührkop, Marielle De Sarnez, Jean Lambert, Mirosław Mariusz Piotrowski, Konrad Szymański, Frank Vanhecke, Françoise Grossetête, Gary Titley, Bronisław Geremek, Jaime Mayor Oreja, Enrique Barón Crespo, Antonio Tajani, Martine Roure, Jacek Emil Saryusz-Wolski, Borut Pahor, Douglas Alexander (amtierender Präsident des Rates) und Margot Wallström (Vizepräsidentin der Kommission).

Die Aussprache wird geschlossen.

VORSITZ: Manuel António dos SANTOS

Vizepräsident

9.   Fragestunde (Anfragen an den Rat)

Es spricht John Purvis, der in Vertretung von Syed Kamall fordert, dass die Anfrage H-0688/2005 betreffend die chinesischen Textilquoten, die dieser letzten Monat an den Rat gerichtet hat, beantwortet wird (der Präsident fordert den Rat auf, diese Anfrage vorrangig zu beantworten).

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an den Rat (B6-0332/2005).

Anfrage 1 (Andrew Duff): Verordnung über die „Grüne Linie“ auf Zypern.

Douglas Alexander (amtierender Präsident des Rates) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Andrew Duff, Chris Davies und Sarah Ludford.

Anfrage 2 (Panagiotis Beglitis): Entwurf für ein Verhandlungsmandat für den Abschluss eines Stabilisierungsund Assoziierungsabkommens EU-Serbien und Montenegro.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Panagiotis Beglitis und Bart Staes.

Anfrage 3 (Marie Panayotopoulos-Cassiotou): Jugendliche in ländlichen und abgelegenen Gebieten — Einsatz der Strukturfondsmittel und anderer finanzieller Instrumente.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Marie Panayotopoulos-Cassiotou und Josu Ortuondo Larrea.

Anfrage 4 (Fiona Hall): Endenergieeffizienz.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Fiona Hall.

Anfrage 5 (Sarah Ludford): Anwendung des Gemeinschaftsrahmens zu Strafverfolgungszwecken.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Sarah Ludford und Richard Corbett.

Anfrage 6 (Elizabeth Lynne): Deregulierung.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Elizabeth Lynne, Richard Corbett und Philip Bushill-Matthews.

Anfrage 7 (Catherine Stihler): Klinische Versuche mit Mikrobiziden.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Catherine Stihler.

Anfrage 8 (Kyriacos Triantaphyllides): Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Kyriacos Triantaphyllides.

Anfrage 9 (Sajjad Karim): Agenda des Assoziationsrats EU-Israel.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Fiona Hall (in Vertretung d. Verf.), David Martin und Sarah Ludford.

Anfrage 10 (Dimitrios Papadimoulis): Rahmenbeschluss über die Vorratspeicherung von Daten (CNS/2004/0813).

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Adamos Adamou (in Vertretung d. Verf.), Claude Moraes und Gay Mitchell.

Anfrage 11 (John Purvis): Tiertalg und die Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von John Purvis, David Martin und Elspeth Attwooll.

Anfrage 12 (Claude Moraes): Die Kurdenfrage in der Türkei.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Claude Moraes.

Anfrage 13 (Richard Corbett): Atemwegserkrankungen und die Agenda von Lissabon.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Richard Corbett.

Anfrage 14 (Bernd Posselt): Minderheiten in der Türkei.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Bernd Posselt.

Anfrage 15 (Michl Ebner): Schutz und Förderung der alpinen Bergrinderrassen.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Bernd Posselt (in Vertretung d. Verf.).

Anfrage 16 (Esko Seppänen): Zahlungserleichterung für Großbritannien.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Esko Seppänen.

Anfrage 17 (Bill Newton Dunn): Stil der Beantwortung von Anfragen während der Fragestunde.

Douglas Alexander beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Philip Bushill-Matthews (in Vertretung d. Verf.).

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet.

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an den Rat ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Sylvia-Yvonne KAUFMANN

Vizepräsidentin

10.   Zusammensetzung des Parlaments

Die zuständigen polnischen Behörden haben die Benennung von Bernard Wojciechowski mit Wirkung vom 26.10.2005 anstelle von Wojciech Wierzejski zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Die Präsidentin verweist auf die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 GO.

11.   Afghanistan (Aussprache)

Erklärung der Kommission: Afghanistan

Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra im Namen der PPE-DE-Fraktion, Robert Evans im Namen der PSE-Fraktion, Emma Bonino im Namen der ALDE-Fraktion, Marie Anne Isler Béguin im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Vytautas Landsbergis, Karin Scheele, Nicholson of Winterbourne, Georgios Toussas, Ryszard Czarnecki, fraktionslos, Jürgen Schröder, Józef Pinior, Philippe Morillon und Benita Ferrero-Waldner.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.9 des Protokolls vom 18.01.2006

12.   Lage in Aserbaidschan vor den Wahlen (Aussprache)

Erklärung der Kommission: Lage in Aserbaidschan vor den Wahlen

Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion, Hannes Swoboda im Namen der PSE-Fraktion, Sarah Ludford im Namen der ALDE-Fraktion, Marie Anne Isler Béguin im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Jaromír Kohlíček im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Bastiaan Beider im Namen der IND/DEM-Fraktion, Árpád Duka-Zólyomi, Libor Rouček, Tadeusz Zwiefka, Panagiotis Beglitis und Benita Ferrero-Waldner.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Charles Tannock, Árpád Duka-Zólyomi, Vytautas Landsbergis, Elisabeth Jeggle und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Aserbaidschan (B6-0558/2005);

Hannes Swoboda und Panagiotis Beglitis im Namen der PSE-Fraktion zu Aserbaidschan (B6-0559/2005);

Marie Anne Isler Béguin und Cem Özdemir im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Aserbaidschan (B6-0560/2005);

Annemie Neyts-Uyttebroeck, Janusz Onyszkiewicz und Sarah Ludford im Namen der ALDE-Fraktion zu Aserbaidschan (B6-0576/2005);

Eva-Britt Svensson und Vittorio Agnoletto im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Lage in Aserbaidschan (B6-0577/2005);

Rolandas Pavilionis im Namen der UEN-Fraktion zu Aserbaidschan (B6-0578/2005).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.4 des Protokolls vom 27.10.2005.

13.   Der Barcelona-Prozess (Aussprache)

Bericht: Der Barcelona-Prozess — neu aufgelegt [2005/2058(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Anneli Jäätteenmäki (A6-0280/2005)

Anneli Jäätteenmäki erläutert den Bericht.

Es spricht Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Kader Arif (Verfasser der Stellungnahme INTA), Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion, Luis Yañez-Barnuevo García im Namen der PSE-Fraktion, Cecilia Malmström im Namen der ALDE-Fraktion, Hélène Flautre im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Adriana Poli Bortone im Namen der UEN-Fraktion, Francisco José Millán Mon, Pasqualina Napoletano, Bernat Joan i Marí, Filip Andrzej Kaczmarek, Carlos Carnero González, Simon Busuttil, Béatrice Patrie, Libor Rouček, Panagiotis Beglitis, Józef Pinior und Benita Ferrero-Waldner.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.5 des Protokolls vom 27.10.2005.

14.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wird festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 364.061/OJJE).

15.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.45 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Manuel António dos Santos

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Albertini, Allister, Alvaro, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Assis, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Audy, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belohorská, Bennahmias, Beňová, Berend, Berès, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Bertinotti, Bielan, Birutis, Blokland, Bloom, Bobošíková, Bösch, Bonde, Bonino, Bono, Bonsignore, Booth, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Braghetto, Mihael Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Brunetta, Budreikaitė, van Buitenen, Buitenweg, Bullmann, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carlshamre, Carnero González, Carollo, Casa, Casaca, Cashman, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cederschiöld, Cercas, Chatzimarkakis, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Correia, Costa, Cottigny, Coûteaux, Coveney, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, D'Alema, Daul, Davies, de Brún, Degutis, Dehaene, De Keyser, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Didžiokas, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Di Pietro, Dobolyi, Dombrovskis, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ehler, Ek, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jillian Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Florenz, Foglietta, Ford, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomes, Gomolka, Goudin, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Hamon, Handzlik, Hannan, Harangozó, Harbour, Harkin, Harms, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Hybášková, Ibrisagic, Ilves, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Jelko Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Kamiński, Karas, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kilroy-Silk, Kindermann, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Koch-Mehrin, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lambert, Lambrinidis, Lambsdorff, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Lauk, Lavarra, Lax, Lechner, Le Foll, Lehideux, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Jean-Marie Le Pen, Marine Le Pen, Le Rachinel, Letta, Janusz Lewandowski, Liberadzki, Libicki, Lichtenberger, Liese, Lipietz, Locatelli, Lombardo, López-Istúriz White, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lundgren, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McDonald, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Manolakou, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morgantini, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Öger, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Pafilis, Borut Pahor, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Pavilionis, Peillon, Pęk, Alojz Peterle, Pflüger, Piecyk, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Poignant, Polfer, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Portas, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rivera, Rizzo, Rocard, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Savi, Sbarbati, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vaugrenard, Ventre, Vergnaud, Vernola, Vidal-Quadras Roca, de Villiers, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Vlasto, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Whitehead, Whittaker, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wise, von Wogau, Wohlin, Janusz Wojciechowski, Bernard Piotr Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Wurtz, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zani, Zapałowski, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka

Beobachter

Abadjiev Dimitar, Ali Nedzhmi, Anastase Roberta Alma, Arabadjiev Alexander, Athanasiu Alexandru, Bărbuleţiu Tiberiu, Becşenescu Dumitru, Bliznashki Georgi, Buruiană Aprodu Daniela, Cappone Maria, Christova Christina Velcheva, Ciornei Silvia, Cioroianu Adrian Mihai, Corlăţean Titus, Coşea Dumitru Gheorghe Mircea, Creţu Corina, Creţu Gabriela, Dimitrov Martin, Dîncu Vasile, Duca Viorel Senior, Dumitrescu Cristian, Ganţ Ovidiu Victor, Hogea Vlad Gabriel, Husmenova Filiz, Iacob Ridzi Monica Maria, Ilchev Stanimir, Ivanova Iglika, Kazak Tchetin, Kelemen Atilla Béla Ladislau, Kirilov Evgeni, Kónya-Hamar Sándor, Marinescu Marian-Jean, Mihăescu Eugen, Morţun Alexandru Ioan, Nicolae Şerban, Parvanova Antonyia, Paşcu Ioan Mircea, Petre Maria, Podgorean Radu, Popa Nicolae Vlad, Popeangă Petre, Sârbu Daciana Octavia, Severin Adrian, Shouleva Lydia, Silaghi Ovidiu Ioan, Sofianski Stefan, Stoyanov Dimitar, Szabó Károly Ferenc, Tîrle Radu, Vigenin Kristian, Zgonea Valeriu Ştefan


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmung

ges.

gesonderte Abstimmung

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

geh.

geheime Abstimmung

1.   Fluorierte Treibhausgase ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: (qualifizierte Mehrheit erforderlich) Avril DOYLE (A6-0301/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - Abstimmung en bloc

3

6

10-18

20-21

23-25

29

Ausschuss

EA

+

497, 56, 12

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - gesonderte Abstimmungen

2

Ausschuss

ges./ EA

+

402, 192, 7

8

Ausschuss

ges.

-

 

19

Ausschuss

ges.

+

 

22

Ausschuss

NA

+

505, 103, 21

26

Ausschuss

NA

-

259, 362, 7

27

Ausschuss

ges.

+

 

28

Ausschuss

ges.

-

 

30

Ausschuss

ges./ EA

-

327, 285, 28

32

Ausschuss

ges.

-

 

33

Ausschuss

ges.

-

 

35

Ausschuss

NA

-

265, 386, 6

36

Ausschuss

NA

-

231, 382, 30

37

Ausschuss

ges.

-

 

38

Ausschuss

ges.

-

 

Bezugsvermerk 1

(Rechtsgrundlage)

1

Ausschuss

NA

-

279, 336, 35

39=

40=

ALDE

HARBOUR et al.

 

-

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - gesonderte Abstimmungen

4

Ausschuss

ges.

-

 

5

Ausschuss

ges.

-

 

7

Ausschuss

ges./ EA

+

421, 227, 7

9

Ausschuss

ges.

-

 

Artikel 1 nach Abs. 1

45

IND/DEM

NA

+

370, 272, 10

Artikel 3 Abs. 3

43

PPE-DE

 

+

 

nach Artikel 9

42

PPE-DE, ALDE, GUE/NGL

 

+

 

nach Artikel 10

44

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

31

Ausschuss

 

 

Anhang II Reihe 9b

41

Verts/ALE

NA

-

246, 394, 16

34

Ausschuss

NA

-

314, 308, 29

Anträge auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: Änd. 45

Verts/ALE: Änd. 1, 22, 26, 34, 35, 36 und 41

Anträge auf gesonderte Abstimmung

IND/DEM: Änd. 19, 22, 32, 35 und 36

PSE: Änd. 32

ALDE: Änd. 2, 4, 5, 7, 9, 26, 27, 28, 33, 35, 36 und 37

PPE-DE: Änd. 5, 8, 26, 30, 32-33 (en bloc) und 35-38 (en bloc)

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 44

1. Teil: Text ohne die Worte Sicherheit, Technik und Umwelt

2. Teil: diese Worte

2.   Emissionen aus Kfz-Klimaanlagen ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: (qualifizierte Mehrheit erforderlich) Avril DOYLE (A6-0294/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - Abstimmung en bloc

1

Ausschuss

EA

+

376, 268, 5

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - gesonderte Abstimmung

2

Ausschuss

NA

-

349, 285, 14

Artikel 3

6

LIESE et al.

 

-

 

Artikel 4 Abs. 3

8

Verts/ALE

NA

-

92, 548, 15

Artikel 5 Abs. 4

9

Verts/ALE

NA

-

82, 565, 6

7

LIESE et al.

 

-

 

Artikel 5 Abs. 5 Einleitung

3

PSE

 

-

 

Artikel 6 Abs. 1 und 2

10

Verts/ALE

getr.

 

 

1

-

 

2

-

 

4

PSE

 

-

 

5

PSE

 

-

 

Die Änderungsanträge 11 und 13 werden annulliert.

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 2, 8 und 9

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 10

1. Teil: Text ohne die Jahreszahl 2016 (zweimal)

2. Teil: diese Jahreszahl

3.   Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ***I

Bericht: Karl-Heinz FLORENZ (A6-0296/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block 1 -Kompromiss

2-4

PPE-DE, PSE, ALDE und BLOKLAND

 

+

 

Block 2 — Änderungsanträge des federführenden Ausschusses

1

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

4.   Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie ***I

Bericht: Mario MAURO (A6-0283/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - Abstimmung en bloc

1

3

5-7

9

11

13-14

16

18

21

25-29

31-33

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - gesonderte Abstimmungen

2

Ausschuss

ges.

+

 

4

Ausschuss

ges.

+

 

8

Ausschuss

ges.

+

 

10

Ausschuss

NA

-

308, 341, 9

22

Ausschuss

NA

+

354, 287, 18

24

Ausschuss

ges.

+

 

30

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 2 Absatz 7

35

Verts/ALE

 

-

 

12

Ausschuss

 

+

 

Artikel 3 Absatz 1

36

Verts/ALE

NA

-

130, 520, 12

Artikel 5 Absatz 1

37

Verts/ALE

 

-

 

15

Ausschuss

 

+

 

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e

17

Ausschuss

 

+

 

38

Verts/ALE

getr.

 

 

1/NA

+

447, 198, 18

2

-

 

Artikel 5 Abs. 3

45

ALDE

 

+

 

Artikel 6

39

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 7

40

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i)

19

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2/NA

-

284, 367, 11

41

Verts/ALE

getr./NA

 

 

1

+

428, 222, 7

2

-

89, 551, 9

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii)

42S

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 9 Absatz 1

23

Ausschuss

 

+

 

43

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 12 nach Abs. 1

46

ALDE

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

3

-

 

Artikel 20 Absatz 1

47=

48=

PSE

PPE-DE

 

+

 

34

Ausschuss

 

 

Erw. 13

44

Verts/ALE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

555, 34, 78

Änderungsantrag 49 wird annulliert.

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

Verts/ALE: Änd. 10, 22, 36, 41

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änd. 10, 24 und 30

GUE/NGL: Änd. 2, 4, 8 und 10

Anträge auf getrennte Abstimmung

ALDE, PPE-DE

Änd. 46

1. Teil: Text ohne die Worte verbindlich sowie aneinander angrenzender

2. Teil: verbindlich

3. Teil: aneinander angrenzender

Verts/ALE

Änd. 19

1. Teil: Text ohne die Worte und Vorhaben ... Hindernisse

2. Teil: diese Worte

ALDE, PPE-DE, Verts/ALE

Änd. 38

1. Teil: Text bis ... Interoperabilität gewährleisten

2. Teil: Rest

Änd. 41

1. Teil: Text bis ... Nutzen angepasst

2. Teil: Rest

5.   Lebensmittelzusatzstoffe ***I

Bericht: Mojca DRČAR MURKO (A6-0191/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block 1 Kompromiss-paket

2

18-32

34-41

Ausschuss

PPE-DE, PSE, ALDE, UEN

 

+

 

Block 1 Kompromiss-paket— gesonderte Abstimmung

33

PPE-DE, PSE, ALDE, UEN

 

+

 

Block 2

1

3-12

Ausschuss

 

 

Artikel 1 vor Absatz 1

17

IND/DEM

NA

-

119, 522, 16

nach Artikel 2

13

Verts/ALE

 

-

 

14

Verts/ALE

NA

-

97, 545, 18

15

Verts/ALE

NA

-

96, 545, 14

nach Erw. 9

16

IND/DEM

NA

-

106, 536, 15

Abstimmung: geänderter Vorschlag

NA

+

556, 98, 8

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

623, 22, 11

Anträge auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: Änd. 16 und 17

Verts/ALE: Schlussabstimmung (2) und Änd. 14 und 15

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 33

6.   Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Bericht: Bill NEWTON DUNN (A6-0277/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - Abstimmung en bloc

1

3-4

6

8-10

14-16

18-21

24-31

33-35

37-40

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - gesonderte Abstimmungen

2

Ausschuss

ges.

+

 

5

Ausschuss

ges.

+

 

7

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

12

Ausschuss

ges.

+

 

13

Ausschuss

ges./ EA

+

371, 268, 9

32

Ausschuss

ges.

+

 

nach Artikel 1

45

PSE

 

+

 

11

Ausschuss

 

 

Artikel 3 nach Abs. 2

42

GUE/NGL

 

-

 

17

Ausschuss

 

+

 

nach Artikel 8

43

GUE/NGL

 

-

 

36

Ausschuss

 

+

 

nach Erw. 7

41

GUE/NGL

 

-

 

nach Erw. 8

44

GUE/NGL

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 23 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wird daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 151 Absatz 1 GO).

Änderungsantrag 22 wird annulliert.

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änd. 7, 13, 32

Verts/ALE: Änd. 2, 5, 12, 13

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 7

1. Teil: Text bis ... nicht können

2. Teil: Rest

7.   Strategie gegen Grippepandemie

Entschließungsantrag: B6-0548/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag B6-0548/2005 des ENVI-Ausschusses

nach Ziffer 1

16

PSE

 

+

mündlich geändert

Ziffer 2

4

ALDE

 

+

 

5

ALDE

 

+

 

Ziffer 3

6

ALDE

EA

+

358, 251, 23

Ziffer 6

20

PSE

 

+

 

Ziffer 7

23

Verts/ALE

 

+

 

Ziffer 8

7

ALDE

 

+

 

Ziffer 9

17

PSE

 

+

 

24

Verts/ALE

 

 

nach Ziffer 9

18

PSE

 

+

 

19

PSE

 

-

 

25

Verts/ALE

 

+

 

26

Verts/ALE

 

+

 

29

GUE/NGL

 

-

 

nach Ziffer 10

27

Verts/ALE

 

-

 

Ziffer 11

8

ALDE

getr.

 

 

1/EA

+

356, 259,1 5

2/EA

-

128, 502, 10

Ziffer 12

28

Verts/ALE

 

-

 

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

nach Ziffer 12

1

ALDE

 

+

 

11

UEN

 

-

 

12

UEN

 

-

 

13

UEN

 

-

 

14

UEN

 

-

 

30

GUE/NGL

 

+

 

Ziffer 14

2

ALDE

EA

-

270, 298, 58

nach Ziffer 14

9

ALDE

 

+

 

10

ALDE

EA

+

366, 243, 11

Erw. C

3

ALDE

 

+

 

nach Erw. D

21

Verts/ALE

 

+

 

Erw. F

22

Verts/ALE

 

+

 

Erw. H

15

PSE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

§ 12

1. Teil: Text ohne die Worte durch Verhängung internationaler Reisebeschränkungen

2. Teil: diese Worte

Verts/ALE

Änd. 8

1. Teil: Text ohne die Worte ohne Unterschied

2. Teil: diese Worte

Sonstige

Frau Lucas stellt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 16:

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Rekombination des Virus H5N1 zu einem von Mensch zu Mensch übertragbaren Grippevirus zu verhindern;

8.   Patent für biotechnologische Erfindungen

Entschließungsanträge: B6-0551/2005, 0552/2005, 0553/2005, 0554/2005, 0555/2005, 0556/2005 und 0557/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0551/2005

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE,GUE/NGL, IND/DEM, UEN)

Ziffer 2

17

Verts/ALE

 

-

 

nach Ziffer 2

11

UEN

EA

+

333, 277, 26

nach Ziffer 3

7

PPE-DE, UEN

NA

+

379, 231, 18

8

PPE-DE, UEN

getr.

 

 

1/EA

+

345, 268, 19

2/EA

+

316, 306, 16

10

UEN

 

+

 

nach Ziffer 4

1

IND/DEM

 

 

Ziffer 5

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

380, 237, 16

Ziffer 6

2

PSE

NA

-

287, 333, 24

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

nach Ziffer 6

18

Verts/ALE

getr.

 

 

1/EA

+

360, 248, 29

2

-

 

nach Ziffer 7

19

Verts/ALE

getr./NA

 

 

1

+

318, 299, 24

2

-

76, 527, 36

Ziffer 8

§

ursprünglicher Text

ges./ EA

+

360, 225, 29

nach Ziffer 8

9

PPE-DE, UEN

NA

+

325, 275, 25

nach Ziffer 9

3

PSE, ALDE

NA

-

291, 306, 41

4

PSE, ALDE

NA

-

276, 322, 37

5

PSE, ALDE

NA

-

279, 291, 63

nach Ziffer 10

20

Verts/ALE

NA

-

99, 510, 21

21

Verts/ALE

NA

-

98, 518, 20

Ziffer 11

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 12

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Bezugsvermerk 2

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Bezugsvermerk 3

§

ursprünglicher Text

ges./ EA

+

326, 270, 29

nach Erw. D

13

Verts/ALE

 

-

 

14

Verts/ALE

 

-

 

Erw. E

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

nach Erw. F

12

Verts/ALE

EA

+

313, 296, 26

Erw. K

§

ursprünglicher Text

ges./ EA

+

384, 231, 22

Erw. L

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

nach Erw. L

6

PPE-DE, UEN

 

+

 

15

Verts/ALE

NA

-

123, 474, 42

16

Verts/ALE

NA

-

96, 509, 33

Erw. M

§

ursprünglicher Text

NA

+

349, 256, 33

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

338, 272, 35

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0551/2005

 

ALDE

 

 

B6-0552/2005

 

PSE

 

 

B6-0553/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0554/2005

 

PPE-DE

 

 

B6-0555/2005

 

UEN

 

 

B6-0556/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0557/2005

 

IND/DEM

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: PPE-DE:

PPE-DE: 4, 7, 9 und Schlußabstimmung

PSE: Änd. 2, 3, 4, 5 und Erw. M

Verts/ALE: Änd. 15, 16, 19, 20, 21 und Schlußabstimmung

ALDE: Schlußabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Bezugsvermerke 2 und 3; Erw. E, K, L; §§ 6, 8, 11, 12

ALDE: Bezugsvermerk 3, Erw. E, K, L, §§ 5, 6, 8, 12

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 8

1. Teil: Text bis ... verwirklicht werden kann

2. Teil: Rest

Änd. 18

1. Teil: Text bis ... (... erfunden sind) patentiert

2. Teil: Rest

Änd. 19

1. Teil: Text bis ... einzulegen

2. Teil: Rest

PSE

§ 5

1. Teil: Text ohne die Worte Keimzellen als ... patentierbar sind, weshalb

2. Teil: diese Worte

9.   Verwaltung der Wirtschaftsmigration

Bericht: Ewa KLAMT (A6-0286/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Ziffer 1

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 4

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

316, 279, 27

nach Ziffer 4

25

GUE/NGL

 

-

 

28

GUE/NGL

EA

-

295, 307, 27

29

GUE/NGL

NA

-

306, 312, 12

nach Ziffer 5

10

PPE-DE

NA

+

320, 302, 8

Ziffer 6

4

ALDE

 

+

 

§

ursprünglicher Text

 

 

nach Ziffer 6

26

GUE/NGL

 

-

 

Ziffer 7

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

nach Ziffer 7

27

GUE/NGL

 

-

 

Ziffer 8

§

ursprünglicher Text

NA

+

330, 278, 16

nach Ziffer 8

11

PPE-DE

EA

+

376, 248, 5

12

PPE-DE

 

-

 

Ziffer 9

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 11

§

ursprünglicher Text

ges./ EA

+

320, 281, 23

Ziffer 12

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Ziffer 14

13

PPE-DE

 

-

 

nach Ziffer 14

14

PPE-DE

 

-

 

Ziffer 15

2

PSE

NA

-

216, 365, 43

15

PPE-DE

EA

-

296, 311, 8

§

ursprünglicher Text

getr./NA

 

 

1

+

312, 277, 27

2

-

256, 344, 22

Ziffer 16

§

ursprünglicher Text

ges./ EA

+

319, 263, 16

Ziffer 17

16

PPE-DE

 

-

 

Ziffer 18

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 20

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 21

§

ursprünglicher Text

getr./NA

 

 

1

+

539, 61, 4

2

+

343, 247, 4

nach Ziffer 21

17

PPE-DE

 

-

 

Ziffer 23

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 24

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 25

§

ursprünglicher Text

NA

-

276, 282, 37

Ziffer 27

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Ziffer 29

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

-

234, 329, 16

Ziffer 32

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 34

5

ALDE

 

+

 

§

ursprünglicher Text

ges.

 

Ziffer 35

18

PPE-DE

 

-

 

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

nach Ziffer 35

19

PPE-DE

getr.

 

 

1/EA

+

319, 234, 8

2

-

 

nach Ziffer 36

20

PPE-DE

 

+

 

Ziffer 39

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

nach Ziffer 39

24

PSE

 

-

 

Ziffer 40

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 44

22

PPE-DE

 

+

 

§

ursprünglicher Text

 

 

Ziffer 45

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 46

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 47

§

ursprünglicher Text

ges./ EA

+

304, 246, 10

Ziffer 48

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 49

23

PPE-DE

EA

+

368, 167, 24

§

ursprünglicher Text

 

 

Ziffer 50

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 54

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 56

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

nach Erw. A

6

PPE-DE

 

+

 

Erw. B

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Erw. C

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Erw. D

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Erw. F

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Erw. G

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Erw. H

1

PSE

EA

+

289, 257, 10

7

PPE-DE

 

 

Erw. I

8

PPE-DE

 

-

 

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Erw. K

9

PPE-DE

EA

-

244, 292, 10

Erw. L

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Erw. N

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2/NA

-

263, 273, 14

Erw. O

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

3

+

 

Erw. P

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Erw. R

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

259, 85, 176

Die Änderungsanträge 3 und 21 werden annulliert.

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 2, Änd. 10, §§ 8, 15, 21, 25

IND/DEM: Änd. 29 und Schlussabstimmung

PSE: Änd. 2, § 15 und Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Erw. B, C, F, G, I, L P, R und §§ 1, 7, 9, 11, 16, 23, 24, 29, 32, 34, 40, 45, 47, 48, 50, 54

PSE: §§ 21, 46

ALDE: § 15

GUE/NGL: Erw. N, §§ 18, 20, 21, 35, 39, 46, 56

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE, Verts/ALE, GUE/NGL

§ 27

1. Teil: Text bis ... verbunden sein sollte

2. Teil: Rest

PPE-DE

Erwägung D

1. Teil: Text bis ... der Gemeinschaft ist

2. Teil: Rest

Erwägung O

1. Teil: Text bis ... vonnöten ist

2. Teil: Rest bis ... und Sprachunterricht

3. Teil: Rest

§ 4

1. Teil: Text bis ... festzulegen

2.Teil: Rest

Verts/ALE

Erwägung N

1. Teil: Text ohne das Wort konsequenten

2. Teil: dieses Wort

§ 21

1. Teil: Text ohne die Worte und die ... Einwanderung

2. Teil: diese Worte

ALDE

Änd. 19

1. Teil: Text bis ... Schätzungen vorzunehmen

2. Teil: Rest

GUE/NGL

§ 12

1. Teil: Text bis ... Erfahrungen zu berücksichtigen

2. Teil: Rest

§ 15

1. Teil: Text ohne das Wort illegalen

2. Teil: dieses Wort

§ 29

1. Teil: Text bis ... Schwarzarbeit zu reduzieren

2. Teil: Rest


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Empfehlung Doyle A6-0301/2005

Ja-Stimmen: 505

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Van Hecke

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Goudin, Lundgren, Sinnott, Wohlin

NI: Battilocchio, Belohorská, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bowis, Brejc, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jarzembowski, Kaczmarek, Karas, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Nassauer, van Nistelrooij, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Poettering, Posselt, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vlasto, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Didžiokas, Foglietta, Krasts, Kristovskis, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 103

ALDE: Chatzimarkakis, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Manders, Mulder, Onyszkiewicz, Schuth, Staniszewska, Takkula, Virrankoski

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Kilroy-Silk, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Bonsignore, Bradbourn, Braghetto, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Castiglione, Chichester, Cirino Pomicino, Dionisi, Dover, Fatuzzo, García-Margallo y Marfil, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Mauro, Musotto, Nicholson, Niebler, Novak, Parish, Podestà, Pomés Ruiz, Purvis, Sartori, Škottová, Sonik, Sturdy, Sumberg, Tajani, Tannock, Van Orden, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Zwiefka

UEN: Aylward, Bielan, Crowley, Fotyga, Janowski, Libicki, Ó Neachtain, Roszkowski, Ryan, Szymański

Enthaltungen: 21

GUE/NGL: Svensson

IND/DEM: Borghezio

NI: Kozlík, Mote

PPE-DE: Brepoels, Busuttil, Casa, Dehaene, Demetriou, Kasoulides, Langendries, Reul, Strejček

PSE: Busquin, De Vits, El Khadraoui, Herczog, McAvan, Van Lancker, Wynn

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Simon Coveney

Nein-Stimmen: Richard Corbett

2.   Empfehlung Doyle A6-0301/2005

Ja-Stimmen: 259

ALDE: Ek, Malmström, Matsakis, Morillon, Resetarits, Samuelsen, Savi

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Lundgren, Wohlin, Zapałowski

NI: Battilocchio, Belohorská, Claeys, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Friedrich, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Hybášková, Schierhuber, Seeber, Seeberg, Siekierski, Vernola

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Dobolyi, Douay, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, Madeira, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Sornosa Martínez, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 362

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Borghezio, Clark, Coûteaux, Farage, Knapman, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Kilroy-Silk, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brepoels, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Busquin, Corbett, De Vits, El Khadraoui, Evans Robert, Ford, Honeyball, Howitt, Hughes, McAvan, McCarthy, Martin David, Morgan, Rosati, Skinner, Stihler, Whitehead, Wynn

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 7

NI: Kozlík, Mote

PPE-DE: Brejc, Papastamkos

PSE: Herczog, Van Lancker

Verts/ALE: van Buitenen

3.   Empfehlung Doyle A6-0301/2005

Ja-Stimmen: 262

ALDE: Ek, Malmström, Matsakis, Oviir, Resetarits, Samuelsen, Savi

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Coûteaux, Goudin, Lundgren, Salvini, Sinnott, Speroni, Wohlin

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Schenardi

PPE-DE: Salafranca Sánchez-Neyra, Schierhuber, Seeber, Seeberg

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, Madeira, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Sornosa Martínez, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 386

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Batten, Booth, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Grabowski, Knapman, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Helmer, Kilroy-Silk, Masiel, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Busquin, Corbett, De Vits, El Khadraoui, Evans Robert, Fazakas, Ford, Gill, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, McAvan, McCarthy, Mann Erika, Martin David, Moraes, Morgan, Rosati, Skinner, Stihler, Tarabella, Whitehead

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 6

NI: Mote, Rivera, Romagnoli

PPE-DE: Papastamkos

PSE: Van Lancker

Verts/ALE: van Buitenen

4.   Empfehlung Doyle A6-0301/2005

Ja-Stimmen: 231

ALDE: Carlshamre, Malmström, Matsakis, Oviir, Resetarits, Samuelsen, Savi

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Kozlík, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Hybášková, Saïfi, Schierhuber, Seeber, Seeberg, Sudre

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Koterec, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leichtfried, Liberadzki, Locatelli, Madeira, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Mikko, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Sornosa Martínez, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Westlund, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 382

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Di Pietro, Duff, Duquesne, Fourtou, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lax, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Kilroy-Silk, Masiel, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Busquin, Corbett, De Vits, El Khadraoui, Evans Robert, Fazakas, Ford, Gill, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, McAvan, McCarthy, Martin David, Miguélez Ramos, Moraes, Morgan, Rosati, Skinner, Stihler, Tarabella, Whitehead, Wynn

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 30

ALDE: Ek

NI: Claeys, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Mote, Rivera, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Papastamkos

PSE: Gebhardt, Gröner, Haug, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Leinen, Mann Erika, Piecyk, Rapkay, Van Lancker, Walter, Weber Henri, Weiler

Verts/ALE: van Buitenen

5.   Empfehlung Doyle A6-0301/2005

Ja-Stimmen: 279

ALDE: Attwooll, Bowles, Busk, Davies, Duff, Ek, Hall, Jäätteenmäki, Jensen, Ludford, Lynne, Malmström, Matsakis, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Resetarits, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Starkevičiūtė, Watson

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Salvini, Sinnott, Speroni, de Villiers, Wohlin

NI: Battilocchio, Belohorská, De Michelis, Kozlík, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Becsey, Coelho, Coveney, Doyle, Graça Moura, Higgins, Járóka, McGuinness, Mitchell, Olajos, Schierhuber, Seeber, Seeberg, Stevenson

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Koterec, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weber Henri, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre, La Russa

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 336

ALDE: Alvaro, Andria, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Budreikaitė, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Maaten, Manders, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Helmer, Kilroy-Silk, Masiel, Mote, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Berger, Busquin, De Vits, Ford, Mann Erika, Rosati, Tarabella

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 35

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Whittaker, Wise

NI: Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Papastamkos

PSE: Bullmann, De Keyser, El Khadraoui, Gebhardt, Herczog, Jöns, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Piecyk, Rapkay, Van Lancker, Walter, Weiler

Verts/ALE: van Buitenen

6.   Empfehlung Doyle A6-0301/2005

Ja-Stimmen: 370

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Koch-Mehrin, Lax, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Morillon, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Sterckx, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Watson

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Bonde, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Claeys, De Michelis, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Cederschiöld, Coelho, Coveney, Doyle, Fjellner, Higgins, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Járóka, Kelam, McGuinness, Mitchell, Olajos, Őry, Schierhuber, Schmitt, Schöpflin, Seeber, Seeberg

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre, La Russa

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 272

ALDE: Bourlanges, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Deprez, De Sarnez, Geremek, Gibault, Griesbeck, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Manders, Mulder, Onyszkiewicz, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Takkula, Van Hecke, Virrankoski

NI: Helmer, Kilroy-Silk, Masiel

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schnellhardt, Schröder, Schwab, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Busquin, De Vits, Ford, Tarabella

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 10

GUE/NGL: Catania

NI: Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Papastamkos

PSE: Gröner, Herczog, Van Lancker

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Othmar Karas

7.   Empfehlung Doyle A6-0301/2005

Ja-Stimmen: 246

ALDE: Chiesa, Ek, Malmström, Matsakis, Resetarits, Samuelsen, Savi

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Battilocchio, De Michelis, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Hybášková, Schierhuber, Seeber, Ventre, Weisgerber

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McCarthy, Madeira, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Sornosa Martínez, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 394

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Clark, Coûteaux, Farage, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Corbett, Evans Robert, Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, McAvan, Mann Erika, Martin David, Moraes, Morgan, Skinner, Stihler, Whitehead, Wynn

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 16

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Zapałowski

NI: Allister, Mote, Rivera

PPE-DE: Demetriou, Papastamkos

PSE: Busquin, De Vits, El Khadraoui, Herczog, Van Lancker

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen: Gary Titley

8.   Empfehlung Doyle A6-0301/2005

Ja-Stimmen: 315

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Lax, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Starkevičiūtė, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Goudin, Lundgren, Salvini, Sinnott, Speroni, Wohlin

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Claeys, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Cederschiöld, Coelho, Coveney, Doyle, Fjellner, Graça Moura, Gräßle, Higgins, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Járóka, Karas, Lechner, Liese, McGuinness, Mitchell, Olajos, Őry, Ribeiro e Castro, Schierhuber, Schöpflin, Seeber, Seeberg, Ventre, von Wogau

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Casaca, Castex, Christensen, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Estrela, Ettl, Fava, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Koterec, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Madeira, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Mikko, Moscovici, Muscat, Myller, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 308

ALDE: Bonino, Bourlanges, Cavada, Deprez, De Sarnez, Geremek, Gibault, Griesbeck, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Onyszkiewicz, Staniszewska, Sterckx, Toia

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Whittaker, Wise, Železný

NI: Allister, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Kilroy-Silk, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Daul, Dehaene, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Poettering, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schröder, Schwab, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Carlotti, Carnero González, Cercas, Corbett, Dührkop Dührkop, Evans Robert, Fazakas, Ford, García Pérez, Gill, Gomes, Gurmai, Honeyball, Howitt, Hughes, McAvan, McCarthy, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Riera Madurell, Rosati, Salinas García, Sánchez Presedo, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Whitehead, Wynn, Yañez-Barnuevo García

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 29

ALDE: Harkin

IND/DEM: Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Louis, de Villiers, Zapałowski

NI: Mote, Vanhecke

PPE-DE: Demetriou, Papastamkos, Weisgerber

PSE: Bullmann, Busquin, De Vits, El Khadraoui, Herczog, Jöns, Kindermann, Krehl, Kuhne, Maňka, Rapkay, Roth-Behrendt, Van Lancker, Vincenzi, Walter

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Marie-Arlette Carlotti

9.   Empfehlung Doyle A6-0294/2005

Ja-Stimmen: 349

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Battilocchio, Claeys, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Martin Hans-Peter, Rivera, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Garriga Polledo, Seeberg

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre, Krasts, Kristovskis, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 285

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Czarnecki Marek Aleksander, Helmer, Kilroy-Silk, Masiel, Mote, Romagnoli

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański

Enthaltungen: 14

IND/DEM: Goudin

NI: Belohorská, Bobošíková, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Schenardi

PPE-DE: Papastamkos

Verts/ALE: van Buitenen

10.   Empfehlung Doyle A6-0294/2005

Ja-Stimmen: 92

ALDE: Samuelsen

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wohlin, Zapałowski

NI: Battilocchio, Belohorská, De Michelis, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Kudrycka

PSE: Barón Crespo, Corbey

UEN: Camre, Krasts

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 548

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Svensson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Clark, Coûteaux, Farage, Knapman, Louis, Nattrass, Salvini, Speroni, de Villiers, Whittaker, Wise, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Helmer, Kilroy-Silk, Masiel, Mote, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 15

GUE/NGL: Maštálka

NI: Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Schenardi

PSE: Castex, Liberadzki

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Claude Turmes

11.   Empfehlung Doyle A6-0294/2005

Ja-Stimmen: 82

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Strož, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Belohorská, Martin Hans-Peter, Romagnoli

PPE-DE: Martens, Oomen-Ruijten, Seeberg

PSE: Santoro

UEN: Camre, Krasts

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 565

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Svensson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Maštálka, Remek

NI: Kozlík, Rivera

PSE: Castex

Verts/ALE: van Buitenen

12.   Bericht Mauro A6-0283/2005

Ja-Stimmen: 308

ALDE: Guardans Cambó

GUE/NGL: Manolakou, Pafilis, Toussas

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Gollnisch, Helmer, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Batzeli, Beglitis, Golik, Lambrinidis, Matsouka, Sifunakis, Tzampazi, Xenogiannakopoulou

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Nein-Stimmen: 341

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Cederschiöld, Fjellner, Garriga Polledo, de Grandes Pascual, Hökmark, Ibrisagic, Vlasto

PSE: Andersson, Arif, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 9

GUE/NGL: Remek

NI: Allister, Claeys, Dillen, Kilroy-Silk, Rivera, Vanhecke

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

13.   Bericht Mauro A6-0283/2005

Ja-Stimmen: 354

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Manolakou, Pafilis, Toussas

IND/DEM: Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Kozlík, Masiel, Romagnoli, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Goepel, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klich, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langendries, Lehne, Lewandowski, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Purvis, Queiró, Ribeiro e Castro, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berlinguer, Berman, Carnero González, Cercas, García Pérez, Lambrinidis, Liberadzki, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Pleguezuelos Aguilar, Salinas García, Sánchez Presedo, Sifunakis, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Nein-Stimmen: 287

ALDE: Chiesa, Di Pietro, Koch-Mehrin

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Caspary, Cederschiöld, Descamps, Deß, De Veyrac, Ebner, Ehler, Ferber, Fjellner, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Glattfelder, Gomolka, Gräßle, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Jeggle, Kauppi, Klaß, Koch, Konrad, Langen, Lauk, Lechner, Liese, Mayer, Musotto, Nassauer, Niebler, Pieper, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Schierhuber, Schröder, Schwab, Seeber, Ulmer, Wijkman, von Wogau, Záborská

PSE: Andersson, Arif, Attard-Montalto, Beňová, Berès, Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Mastenbroek, Mikko, Moraes, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 18

ALDE: Ek

NI: Allister, Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Rivera, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Pack

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Bárbara Dührkop Dührkop

14.   Bericht Mauro A6-0283/2005

Ja-Stimmen: 130

ALDE: Andria, Chiesa, Cocilovo, Di Pietro

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Wohlin, Zapałowski

NI: Battilocchio, Belohorská, De Michelis, Helmer, Martin Hans-Peter, Rivera

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bonsignore, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Purvis, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Wijkman, Zvěřina

PSE: Cercas, Napoletano, Santoro

UEN: Fotyga

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 520

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Whittaker, Wise, Železný

NI: Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bowis, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 12

GUE/NGL: Manolakou, Pafilis, Remek, Toussas

IND/DEM: Borghezio, Rogalski

NI: Allister, Claeys, Kilroy-Silk, Kozlík

UEN: Janowski

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Enthaltungen: Koenraad Dillen, Frank Vanhecke

15.   Bericht Mauro A6-0283/2005

Ja-Stimmen: 447

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski

NI: Battilocchio, Claeys, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Martin Hans-Peter, Masiel, Mölzer

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Santoro

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 198

ALDE: Onyszkiewicz

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Whittaker, Wise, Železný

NI: Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Mote, Rutowicz

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Krasts, Kristovskis, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Cohn-Bendit

Enthaltungen: 18

IND/DEM: Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Allister, Belohorská, Gollnisch, Kilroy-Silk, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Rivera, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

Verts/ALE: van Buitenen

16.   Bericht Mauro A6-0283/2005

Ja-Stimmen: 284

ALDE: Koch-Mehrin

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Gollnisch, Helmer, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Rivera, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Albertini, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Janowski, Kristovskis, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Nein-Stimmen: 367

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Battilocchio, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Martin Hans-Peter, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Cabrnoch, Callanan, Cederschiöld, Elles, Fjellner, Heaton-Harris, Hökmark, Ibrisagic

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Krasts, La Russa, Libicki, Pavilionis

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 11

ALDE: Matsakis

GUE/NGL: Remek

IND/DEM: Bonde, Železný

NI: Allister, Dillen, Kilroy-Silk, Mölzer, Vanhecke

PPE-DE: Schierhuber

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Malcolm Harbour

17.   Bericht Mauro A6-0283/2005

Ja-Stimmen: 428

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Sinnott

NI: Battilocchio, Claeys, Dillen, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Santoro

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 222

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Gollnisch, Helmer, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Mölzer, Mote, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Cederschiöld, Sumberg

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Krasts, Kristovskis, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 7

NI: Belohorská, Kilroy-Silk, Kozlík, Rivera

PSE: Castex

UEN: La Russa

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Bárbara Dührkop Dührkop, Charlotte Cederschiöld

Nein-Stimmen: Carl Lang, Jean-Claude Martinez, Fernand Le Rachinel

18.   Bericht Mauro A6-0283/2005

Ja-Stimmen: 89

ALDE: Chiesa, Starkevičiūtė

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Dillen, Martin Hans-Peter, Vanhecke

PPE-DE: Cederschiöld, Fjellner, Hökmark, Ibrisagic, Posselt, Wijkman, Wuermeling

PSE: Napoletano, Santoro

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 551

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 9

ALDE: Matsakis

IND/DEM: Pęk

NI: Belohorská, Claeys, Kilroy-Silk, Kozlík, Rivera

PSE: Castex

Verts/ALE: van Buitenen

19.   Bericht Mauro A6-0283/2005

Ja-Stimmen: 555

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie, Catania, Flasarová, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Strož, Triantaphyllides

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Nein-Stimmen: 34

GUE/NGL: Svensson

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Allister, Kilroy-Silk, Mote

PPE-DE: Deß, Gräßle, Lauk, Reul

Verts/ALE: Auken, Breyer, Hammerstein Mintz, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lichtenberger, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 78

ALDE: Sbarbati

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, McDonald, Manolakou, Musacchio, Pafilis, Pflüger, Rizzo, Seppänen, Toussas, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Coûteaux, Louis, de Villiers

NI: Helmer, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Elles, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Purvis, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Zvěřina

UEN: Fotyga

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, van Buitenen, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lipietz, Lucas, Onesta, Smith, Staes, Trüpel, Turmes

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Hans-Peter Martin

Enthaltungen: Luisa Morgantini

20.   Bericht Drcar Murko A6-0191/2005

Ja-Stimmen: 119

ALDE: Degutis

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Belohorská, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Seeberg

PSE: Tabajdi, Valenciano Martínez-Orozco

UEN: Camre, La Russa

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 522

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Maaten, Malmström, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Bloom

NI: Battilocchio, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 16

ALDE: Chiesa

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Whittaker, Wise

NI: Bobošíková, Kilroy-Silk, Kozlík, Mote, Rivera

PPE-DE: Konrad

Verts/ALE: van Buitenen

21.   Bericht Drcar Murko A6-0191/2005

Ja-Stimmen: 97

ALDE: Samuelsen

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Zapałowski

NI: Belohorská, Martin Hans-Peter, Romagnoli

PPE-DE: Brepoels, Salafranca Sánchez-Neyra, Seeberg

PSE: Berman, Santoro

UEN: Angelilli, Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 545

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Salvini, Speroni, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 18

ALDE: Matsakis, Resetarits

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Rivera, Schenardi, Vanhecke

PSE: Ford

Verts/ALE: van Buitenen

22.   Bericht Drcar Murko A6-0191/2005

Ja-Stimmen: 96

ALDE: Di Pietro, Samuelsen

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak

NI: Belohorská, Martin Hans-Peter, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Brepoels, Seeberg

PSE: Pleguezuelos Aguilar, Reynaud, Santoro

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 545

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Salvini, Speroni, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 14

ALDE: Resetarits

NI: Gollnisch, Kilroy-Silk, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Rivera, Schenardi

PSE: Ford

Verts/ALE: van Buitenen

23.   Bericht Drčar Murko A6-0191/2005

Ja-Stimmen: 106

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Seeberg

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 536

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Wohlin

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Helmer, Masiel, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 15

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Whittaker, Wise

NI: Bobošíková, Kilroy-Silk, Kozlík, Mote, Rivera

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Lars Wohlin

24.   Bericht Drčar Murko A6-0191/2005

Ja-Stimmen: 556

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Buitenweg

Nein-Stimmen: 98

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Allister, Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Rübig, Zvěřina

PSE: Désir, Thomsen, Wynn

UEN: Angelilli, La Russa

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 8

ALDE: Busk, Jäätteenmäki, Jensen, Riis-Jørgensen

IND/DEM: Bonde

NI: Helmer, Kozlík

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Bárbara Dührkop Dührkop, Libor Rouček

25.   Bericht Drčar Murko A6-0191/2005

Ja-Stimmen: 623

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 22

GUE/NGL: Manolakou, Markov, Pafilis, Toussas

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Allister, Kilroy-Silk, Mote

PPE-DE: Roithová

UEN: Angelilli, La Russa

Enthaltungen: 11

ALDE: Busk, Jäätteenmäki, Jensen, Riis-Jørgensen

IND/DEM: Bonde

NI: Helmer, Kozlík

PPE-DE: McMillan-Scott

Verts/ALE: Auken, van Buitenen, Kusstatscher

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Struan Stevenson, Libor Rouček

26.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 379

ALDE: Birutis, Bonino, Bourlanges, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Fourtou, Geremek, Gibault, Harkin, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Morillon, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Staniszewska, Takkula, Toia

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Bullmann, Kreissl-Dörfler, Scheele

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 231

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Davies, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Gentvilas, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lax, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Pannella, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Clark, Coûteaux, Knapman, Louis, Nattrass, de Villiers, Whittaker, Wise

NI: Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Mote, Rutowicz

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Enthaltungen: 18

ALDE: Lambsdorff, Ortuondo Larrea, Samuelsen

GUE/NGL: Manolakou, Pafilis, Toussas

IND/DEM: Bonde, Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Kilroy-Silk, Kozlík

PPE-DE: Atkins, Seeber

PSE: Golik

UEN: Janowski

Verts/ALE: van Buitenen, Hammerstein Mintz

27.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 287

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Chiesa, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Gentvilas, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Oviir, Pannella, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides

IND/DEM: Bonde, Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Belohorská, De Michelis

PPE-DE: Albertini, Ashworth, Atkins, Bauer, Bowis, Buzek, Cederschiöld, Chichester, Doyle, Fajmon, Fjellner, Grossetête, Harbour, Hybášková, Ibrisagic, Kauppi, Kirkhope, Konrad, Parish, Pomés Ruiz, Purvis, Seeberg, Sumberg, Tannock, Van Orden, Vatanen

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Nein-Stimmen: 333

ALDE: Cavada, Cocilovo, Costa, De Sarnez, Di Pietro, Fourtou, Geremek, Gibault, Griesbeck, Harkin, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Morillon, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Pistelli, Prodi, Resetarits, Samuelsen, Staniszewska, Takkula, Toia

GUE/NGL: Brie, Kaufmann, Markov, Pflüger, Ransdorf, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Beazley, Becsey, Berend, Bonsignore, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Posselt, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Kreissl-Dörfler

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 24

ALDE: Lynne, Ortuondo Larrea

GUE/NGL: Henin

NI: Bobošíková, Kilroy-Silk, Kozlík, Rivera

PPE-DE: Bradbourn, Callanan, Deva, Hökmark, Kamall, McMillan-Scott, Nicholson, Protasiewicz, Seeber, Škottová, Sturdy

UEN: Camre, Krasts, Kristovskis, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

28.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 318

ALDE: Birutis, Bonino, Bourlanges, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Geremek, Gibault, Griesbeck, Harkin, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Morillon, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Staniszewska, Toia

GUE/NGL: Brie, Figueiredo, Guerreiro, Kaufmann, Markov, Pflüger, Ransdorf, Uca, Wagenknecht

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski

NI: Allister, Belohorská, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bonsignore, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Posselt, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Gebhardt, Kreissl-Dörfler, Piecyk

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Fotyga, Janowski, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 299

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Davies, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Krahmer, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Oviir, Pannella, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Kohlíček, McDonald, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Bobošíková, De Michelis, Helmer, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Dover, Doyle, Duchoň, Ehler, Elles, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hökmark, Hoppenstedt, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Kamall, Kauppi, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Pomés Ruiz, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sumberg, Tannock, Vakalis, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Krasts, Zīle

Enthaltungen: 24

ALDE: Beaupuy, Lambsdorff, Lynne, Matsakis, Ortuondo Larrea, Samuelsen, Takkula

GUE/NGL: Henin, Manolakou, Pafilis, Toussas, Zimmer

NI: Czarnecki Marek Aleksander, Kilroy-Silk, Kozlík, Martinez, Rutowicz

PPE-DE: Protasiewicz, Seeber

PSE: Scheele

UEN: Aylward, Kristovskis, Vaidere

Verts/ALE: van Buitenen

29.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 76

ALDE: Resetarits

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Ransdorf

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Tomczak, de Villiers, Zapałowski

NI: Allister, Claeys, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Rivera, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Olajos

UEN: Aylward

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 527

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Kohlíček, McDonald, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Portas, Remek, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides

IND/DEM: Batten, Booth, Borghezio, Clark, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Speroni, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Helmer, Masiel, Mote, Romagnoli

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Foglietta, Krasts, La Russa, Poli Bortone, Szymański, Zīle

Enthaltungen: 36

ALDE: Lambsdorff, Lynne, Matsakis, Samuelsen, Takkula

GUE/NGL: Henin, Kaufmann, Manolakou, Markov, Pafilis, Pflüger, Toussas, Uca, Wagenknecht, Zimmer

NI: Belohorská, Kilroy-Silk, Kozlík, Rutowicz

PPE-DE: Schwab, Seeber

PSE: Scheele

UEN: Bielan, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Vaidere

Verts/ALE: van Buitenen

30.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 325

ALDE: Cavada, Chiesa, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Fourtou, Geremek, Gibault, Griesbeck, Harkin, Juknevičienė, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Staniszewska, Takkula, Toia, Wallis

GUE/NGL: Brie, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Kaufmann, Manolakou, Markov, Pafilis, Pflüger, Toussas, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Wohlin, Zapałowski

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Gyürk, Handzlik, Hannan, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klich, Koch, Konrad, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sturdy, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Trakatellis, Ulmer, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, García Pérez, Gill, Kristensen, Kuc, Myller, Napoletano, Rothe, Szejna, Weber Henri, Zani

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 275

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Davies, Duff, Duquesne, Gentvilas, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Klinz, Koch-Mehrin, Lax, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Oviir, Pannella, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Catania, Flasarová, Henin, Kohlíček, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Ransdorf, Remek, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Knapman, Nattrass, Whittaker, Wise

NI: Helmer, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Descamps, De Veyrac, Doyle, Fjellner, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Jackson, Kauppi, Klaß, McMillan-Scott, Mathieu, Podkański, Purvis, Queiró, Rübig, Saïfi, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Stubb, Sudre, Tannock, Thyssen, Toubon, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Zvěřina

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Foglietta

Verts/ALE: Romeva i Rueda

Enthaltungen: 25

ALDE: Lambsdorff, Lynne, Ortuondo Larrea, Samuelsen

GUE/NGL: Guidoni, Portas, Rizzo

IND/DEM: Goudin, Lundgren, Železný

NI: Kilroy-Silk, Kozlík, Rivera

PPE-DE: Callanan, Kamall, Kirkhope, Nicholson, Seeber, Vakalis, Wijkman

UEN: Aylward, Camre, Didžiokas

Verts/ALE: van Buitenen, Evans Jillian

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen: Riitta Myller, Kader Arif

31.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 291

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chiesa, Cocilovo, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Gentvilas, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Manolakou, Pafilis, Toussas

IND/DEM: Bonde, Goudin, Krupa, Lundgren, Pęk, Wohlin, Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, De Michelis, Dillen, Helmer, Rivera, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Elles, Fajmon, Fjellner, Grossetête, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Jackson, Kamall, Kauppi, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Oomen-Ruijten, Parish, Pomés Ruiz, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sumberg, Tannock, Thyssen, Vakalis, Van Orden, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Verts/ALE: Graefe zu Baringdorf

Nein-Stimmen: 306

ALDE: Bourlanges, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Fourtou, Gibault, Griesbeck, Laperrouze, Morillon, Onyszkiewicz, Resetarits

GUE/NGL: Adamou, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Knapman, Louis, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Zapałowski

NI: Allister, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Duka-Zólyomi, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

UEN: Angelilli, Berlato, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, La Russa, Libicki, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 41

ALDE: Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Costa, Di Pietro, Geremek, Harkin, Kułakowski, Lambsdorff, Lehideux, Lynne, Polfer, Prodi, Samuelsen, Toia

GUE/NGL: Bertinotti, Guidoni, Musacchio, Rizzo

NI: Gollnisch, Kilroy-Silk, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Schenardi

PPE-DE: Seeber, Wijkman

PSE: Rothe

UEN: Aylward, Didžiokas, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Ryan, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

32.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 276

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chiesa, Davies, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Gentvilas, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Oviir, Pannella, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Morgantini

IND/DEM: Goudin, Lundgren, Wohlin, Železný

NI: Bobošíková, De Michelis, Gollnisch, Helmer, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Romagnoli

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Dover, Doyle, Duchoň, Elles, Fajmon, Fjellner, Grossetête, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Kamall, Kauppi, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Oomen-Ruijten, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sumberg, Tannock, Thyssen, Vakalis, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Nein-Stimmen: 322

ALDE: Birutis, Bonino, Bourlanges, Cavada, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Fourtou, Geremek, Gibault, Griesbeck, Harkin, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Polfer, Prodi, Resetarits, Staniszewska, Toia

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski

NI: Allister, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Van Lancker

UEN: Angelilli, Bielan, Camre, Foglietta, Janowski, La Russa, Libicki, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 37

ALDE: Carlshamre, Chatzimarkakis, Lynne, Ortuondo Larrea, Samuelsen, Takkula

GUE/NGL: Portas

IND/DEM: Bonde, Booth, Clark, Knapman, Nattrass, Whittaker, Wise

NI: Belohorská, Claeys, Dillen, Kilroy-Silk, Kozlík, Rivera, Vanhecke

PPE-DE: Seeber, Wijkman

PSE: Kreissl-Dörfler, Rothe

UEN: Aylward, Berlato, Didžiokas, Krasts, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Ryan, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

33.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 279

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chiesa, Davies, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Gentvilas, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Oviir, Pannella, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Bertinotti, Manolakou, Musacchio, Pafilis, Toussas

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Goudin, Lundgren, Wohlin, Železný

NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Dillen, Helmer, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bauer, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Dover, Doyle, Duchoň, Elles, Fajmon, Fjellner, Grossetête, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Kamall, Kauppi, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Oomen-Ruijten, Parish, Podestà, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sumberg, Tannock, Thyssen, Vakalis, Van Orden, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Laignel, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Nein-Stimmen: 291

ALDE: Alvaro, Birutis, Bonino, Bourlanges, Carlshamre, Cavada, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Fourtou, Geremek, Gibault, Griesbeck, Harkin, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Polfer, Prodi, Resetarits, Staniszewska, Toia

GUE/NGL: Adamou, Kaufmann, Markov, Pflüger, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Borghezio, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski

NI: Allister, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Beazley, Becsey, Berend, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Van Lancker

UEN: Angelilli, Bielan, Camre, Foglietta, Janowski, Libicki, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 63

ALDE: Chatzimarkakis, Lynne, Ortuondo Larrea, Samuelsen, Takkula

GUE/NGL: Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides

IND/DEM: Bloom, Booth, Clark, Knapman, Nattrass, Whittaker, Wise

NI: Belohorská, Gollnisch, Kilroy-Silk, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Seeber, Wijkman

PSE: Kreissl-Dörfler, Rothe

UEN: Aylward, Berlato, Didžiokas, Krasts, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Ryan, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen: Alyn Smith

34.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 99

ALDE: Chiesa, Pistelli, Resetarits

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Zapałowski

NI: Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Wijkman

PSE: Gebhardt, Scheele

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 510

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Kaufmann, Markov, Pflüger, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Borghezio, Clark, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Salvini, Speroni, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: De Michelis, Helmer, Mote

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Rocard, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Bielan, Camre, Foglietta, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Pirilli, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 21

ALDE: Bowles, Lynne, Samuelsen

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Kilroy-Silk, Kozlík, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Seeber

PSE: Santoro

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Didžiokas, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Bárbara Dührkop Dührkop

Enthaltungen: Anders Wijkman

35.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 98

ALDE: Chiesa, Resetarits

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Zapałowski

NI: Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PSE: Gebhardt, Scheele

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 518

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Borghezio, Clark, Knapman, Nattrass, Salvini, Speroni, Whittaker, Wise, Železný

NI: Helmer, Mote

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 20

ALDE: Lynne, Samuelsen

GUE/NGL: Kaufmann, Markov, Pflüger, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Kilroy-Silk, Kozlík, Rivera

PPE-DE: Seeber, Wijkman

Verts/ALE: van Buitenen

36.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 123

ALDE: Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Cavada, Chiesa, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Fourtou, Geremek, Gibault, Griesbeck, Harkin, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Staniszewska, Toia

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Sinnott, de Villiers, Wohlin

NI: Belohorská, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Castiglione, Ebner, Guellec, Gutiérrez-Cortines

PSE: Piecyk

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 474

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Gentvilas, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, Zapałowski

NI: Allister, Czarnecki Ryszard, Helmer, Mote

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Bielan, Camre, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Libicki, Roszkowski, Szymański, Tatarella

Enthaltungen: 42

ALDE: Lambsdorff, Lynne, Newton Dunn, Ortuondo Larrea, Samuelsen, Takkula

GUE/NGL: Brie, Kaufmann, Markov, Maštálka, Pflüger, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Knapman, Nattrass, Whittaker, Wise, Železný

NI: Bobošíková, Kilroy-Silk, Kozlík, Rivera

PPE-DE: Seeber, Wijkman

PSE: Santoro

UEN: Aylward, Berlato, Krasts, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

37.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 96

ALDE: Resetarits

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, de Villiers, Zapałowski

NI: Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Guellec

PSE: Gebhardt, Piecyk, Rothe

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 509

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Borghezio, Salvini, Speroni, Železný

NI: Allister, Czarnecki Marek Aleksander, Helmer, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 33

ALDE: Lynne, Samuelsen, Schuth

GUE/NGL: Brie, Flasarová, Kaufmann, Markov, Maštálka, Morgantini, Pflüger, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Belohorská, Bobošíková, Kilroy-Silk, Kozlík, Rivera

PPE-DE: Seeber, Wijkman

PSE: Santoro

Verts/ALE: van Buitenen

38.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 349

ALDE: Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Fourtou, Geremek, Gibault, Griesbeck, Harkin, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Pistelli, Polfer, Prodi, Staniszewska, Takkula, Toia, Virrankoski

GUE/NGL: Adamou, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Kaufmann, Manolakou, Markov, Meyer Pleite, Pafilis, Pflüger, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Strejček, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 256

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Gentvilas, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Oviir, Pannella, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Wallis

GUE/NGL: Bertinotti, Catania, Kohlíček, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Remek, Seppänen, Strož, Svensson

IND/DEM: Lundgren

NI: De Michelis, Helmer, Mote

PPE-DE: Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Chichester, Doyle, Duchoň, Grossetête, Harbour, Hoppenstedt, Jackson, McMillan-Scott, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Sturdy, Sumberg, Tannock, Thyssen, Van Orden, Vlasák, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Enthaltungen: 33

ALDE: Lambsdorff, Lynne, Ortuondo Larrea, Samuelsen, Schuth

GUE/NGL: Flasarová, Guidoni, Henin, McDonald, Maštálka, Ransdorf, Rizzo

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Goudin, Knapman, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Kilroy-Silk, Kozlík, Rivera

PPE-DE: Ashworth, Callanan, Kamall, Nicholson, Seeber, Vakalis

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nej-Stimmen: Emma Bonino, Marielle De Sarnez, Jean-Louis Bourlanges

39.   RC B6-0551/2005 — Biotechnologie

Ja-Stimmen: 338

ALDE: Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Fourtou, Geremek, Gibault, Griesbeck, Harkin, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Sbarbati, Staniszewska, Toia

GUE/NGL: Adamou, de Brún, Guerreiro, Kaufmann, McDonald, Markov, Meyer Pleite, Ransdorf, Triantaphyllides, Uca

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 272

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Gentvilas, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Bertinotti, Brie, Catania, Flasarová, Kohlíček, Manolakou, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Portas, Remek, Seppänen, Strož, Toussas

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Knapman, Nattrass, Whittaker, Wise

NI: De Michelis, Kilroy-Silk, Mote

PPE-DE: Atkins, Bowis, Bradbourn, Chichester, Dover, Doyle, Duchoň, Fjellner, Hannan, Harbour, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Jackson, Kauppi, McMillan-Scott, Nicholson, Purvis, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Enthaltungen: 35

ALDE: Lynne, Ortuondo Larrea, Samuelsen, Takkula

GUE/NGL: Figueiredo, Guidoni, Henin, Maštálka, Meijer, Papadimoulis, Pflüger, Rizzo, Svensson, Wagenknecht, Zimmer

NI: Helmer

PPE-DE: Ashworth, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Cederschiöld, Heaton-Harris, Kamall, Mathieu, Oomen-Ruijten, Parish, Seeber, Sonik, Vakalis, Zvěřina

PSE: Kreissl-Dörfler, Rothe

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen, Staes

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Rainer Wieland, Raül Romeva i Rueda

Enthaltungen: Feleknas Uca, Pedro Guerreiro

40.   Bericht Klamt A6-0286/2005

Ja-Stimmen: 306

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Bonino, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Bobošíková, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Seeberg, Wijkman

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Gomes, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 312

ALDE: Birutis, Bourlanges, Degutis, Deprez, Fourtou, Laperrouze, Lehideux, Sterckx

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Attard-Montalto, Grech, Kristensen

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 12

ALDE: Duquesne, Harkin, Ries, Takkula

NI: Belohorská, Kozlík, Rivera

PSE: Morgan, Rosati, Skinner

Verts/ALE: van Buitenen, Jonckheer

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Anna Ibrisagic, Christofer Fjellner, Henrik Dam Kristensen

Nein-Stimmen: Johan Van Hecke, Joseph Muscat

41.   Bericht Klamt A6-0286/2005

Ja-Stimmen: 320

ALDE: Birutis, Bourlanges, Degutis, Deprez, Fourtou, Gibault, Griesbeck, Laperrouze, Lehideux

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Attard-Montalto, Beňová, Busquin, Golik, Grech, Muscat

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Jonckheer, Lucas, Schlyter

Nein-Stimmen: 302

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Bonino, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Gentvilas, Geremek, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Bobošíková, De Michelis, Mote

PPE-DE: Lombardo, Mauro

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 8

GUE/NGL: Manolakou, Pafilis, Toussas

NI: Belohorská, Kozlík, Martin Hans-Peter, Rivera

Verts/ALE: van Buitenen

42.   Bericht Klamt A6-0286/2005

Ja-Stimmen: 330

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Salvini, Speroni

NI: Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Ebner, Roithová, Ventre, Wijkman

PSE: Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hazan, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, dos Santos, Scheele, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Bielan, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 278

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Giertych, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Whittaker, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Christensen, Jørgensen, Kristensen, Sánchez Presedo, Santoro, Savary, Schapira

UEN: Berlato, Camre, Didžiokas, Pavilionis, Poli Bortone

Enthaltungen: 16

ALDE: Cavada

IND/DEM: Goudin, Louis, Lundgren, de Villiers, Wohlin

NI: Kozlík, Rivera

PPE-DE: Seeberg

PSE: Andersson, Hedh, Hedkvist Petersen, McAvan, Mann Erika, Segelström

Verts/ALE: van Buitenen

43.   Bericht Klamt A6-0286/2005

Ja-Stimmen: 216

ALDE: Birutis, Bourlanges, Chiesa, Degutis, Deprez, Duquesne, Griesbeck, Guardans Cambó, Lehideux

NI: Belohorská, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bowis, Ventre, Vernola

PSE: Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hazan, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 365

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Bonino, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Hedh, Segelström, Westlund

UEN: Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 43

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Kozlík, Rivera

PPE-DE: Seeberg

PSE: Christensen, Kristensen, Thomsen

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen: Ewa Hedkvist Petersen

44.   Bericht Klamt A6-0286/2005

Ja-Stimmen: 312

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Bonino, Bowles, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Gentvilas, Geremek, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Ludford, Lynne, Maaten, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Knapman, Louis, Nattrass, Salvini, de Villiers, Whittaker, Wise

NI: Bobošíková, De Michelis, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Salafranca Sánchez-Neyra, Ventre, Wijkman

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Locatelli, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Bielan, Fotyga, Janowski, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 277

ALDE: Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Degutis, Deprez, Fourtou, Gibault, Griesbeck, Klinz, Koch-Mehrin, Laperrouze, Lehideux

GUE/NGL: Seppänen

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Speroni, Tomczak, Zapałowski

NI: Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Barón Crespo

UEN: Berlato, Camre, Didžiokas, Krasts, Pavilionis, Poli Bortone

Enthaltungen: 27

ALDE: Manders

GUE/NGL: Manolakou, Pafilis, Toussas

IND/DEM: Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Belohorská, Kozlík, Rivera

PPE-DE: Lombardo, Seeberg

PSE: Christensen, Evans Robert, Gill, Honeyball, Howitt, Jørgensen, Kristensen, McAvan, McCarthy, Martin David, Rasmussen, Thomsen, Titley, Whitehead

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Bárbara Dührkop Dührkop, Christofer Fjellner

45.   Bericht Klamt A6-0286/2005

Ja-Stimmen: 256

ALDE: Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Bonino, Bowles, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Gentvilas, Geremek, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Kaufmann

IND/DEM: Borghezio, Coûteaux, Louis, Salvini, Speroni, de Villiers, Železný

NI: Bobošíková, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Rutowicz

PPE-DE: Wijkman

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Locatelli, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Bielan, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Lambert

Nein-Stimmen: 344

ALDE: Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Degutis, Deprez, Fourtou, Gibault, Griesbeck, Laperrouze, Lehideux

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Booth, Chruszcz, Clark, Giertych, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Whittaker, Wise, Zapałowski

NI: Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Berlato, Camre, Poli Bortone

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 22

ALDE: Toia

IND/DEM: Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Belohorská, Kozlík, Rivera

PPE-DE: Seeberg

PSE: Christensen, Gill, Honeyball, Howitt, Jørgensen, Kristensen, McAvan, McCarthy, Martin David, Rasmussen, Thomsen, Titley, Whitehead

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Bárbara Dührkop Dührkop, Christofer Fjellner

46.   Bericht Klamt A6-0286/2005

Ja-Stimmen: 539

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Martin Hans-Peter, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 61

ALDE: Pistelli

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Clark, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

Enthaltungen: 4

NI: Kozlík, Rivera

PPE-DE: Lombardo

Verts/ALE: van Buitenen

47.   Bericht Klamt A6-0286/2005

Ja-Stimmen: 343

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Attard-Montalto, Golik, Grech, Gurmai, Kuc, Muscat, Szejna, Tabajdi, Xenogiannakopoulou

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Jonckheer, Turmes

Nein-Stimmen: 247

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Wuermeling

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Swoboda, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 4

NI: Belohorská, Kozlík, Rivera

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Bárbara Dührkop Dührkop

Nein-Stimmen: Marilisa Xenogiannakopoulou

48.   Bericht Klamt A6-0286/2005

Ja-Stimmen: 276

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

NI: Bobošíková, De Michelis, Martin Hans-Peter

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hazan, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Bielan, Fotyga, Janowski, Libicki

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 282

GUE/NGL: Manolakou, Pafilis, Toussas

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Siekierski, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Didžiokas, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 37

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Belohorská, Kozlík, Rivera

PPE-DE: Seeberg, Wijkman

Verts/ALE: van Buitenen

49.   Bericht Klamt A6-0286/2005

Ja-Stimmen: 263

ALDE: Beaupuy, Bourlanges, Degutis, Deprez, De Sarnez, Duquesne, Fourtou, Geremek, Guardans Cambó, Lehideux, Pannella, Polfer, Ries, Schuth, Sterckx

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, de Villiers, Zapałowski, Železný

NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Járóka, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, López-Istúriz White, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Siekierski, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Attard-Montalto, Christensen, Grech, Kristensen, Muscat, Rasmussen

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Foglietta, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert

Nein-Stimmen: 273

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Bonino, Bowles, Budreikaitė, Carlshamre, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Costa, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pistelli, Prodi, Resetarits, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Starkevičiūtė, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Manolakou, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Clark, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Wijkman

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gomes, Grabowska, Gröner, Gurmai, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Paleckis, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Enthaltungen: 14

NI: Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Seeberg

PSE: Thomsen

Verts/ALE: van Buitenen

50.   Bericht Klamt A6-0286/2005

Ja-Stimmen: 259

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Degutis, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Polfer, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Savi, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Meijer, Morgantini, Portas, Ransdorf, Remek, Sjöstedt, Strož, Uca, Zimmer

NI: Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Martin Hans-Peter, Rivera

PPE-DE: Coveney, Dimitrakopoulos, Wijkman

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Leichtfried, Leinen, McAvan, Madeira, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Paleckis, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Swoboda, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Bielan, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 85

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Bowis, Brepoels, Cabrnoch, Caspary, Deß, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Gahler, Glattfelder, Gomolka, Gräßle, Harbour, Jackson, Jarzembowski, Koch, Konrad, Langen, Lauk, Lechner, Mann Thomas, Mauro, Ouzký, Papastamkos, Parish, Pieper, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Reul, Schnellhardt, Škottová, Stevenson, Strejček, Tannock, Ulmer, Vlasák, Weber Manfred, Wieland, Wuermeling, Zahradil, Zvěřina

UEN: Berlato, Camre, Poli Bortone

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 176

ALDE: Budreikaitė

GUE/NGL: Adamou, Figueiredo, Guerreiro, Manolakou, Maštálka, Meyer Pleite, Pafilis, Pflüger, Seppänen, Toussas, Triantaphyllides, Wagenknecht

IND/DEM: Bonde, Salvini, Speroni, Železný

NI: Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Brejc, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Carollo, Castiglione, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Dehaene, Demetriou, Descamps, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Goepel, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klaß, Klich, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langendries, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Peterle, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Quisthoudt-Rowohl, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Vakalis, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Christensen, Kristensen, Rasmussen

UEN: Angelilli, Foglietta, La Russa, Pirilli, Tatarella

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Bárbara Dührkop Dührkop, Anna Ibrisagic, Gunnar Hökmark, Christofer Fjellner, Charlotte Cederschiöld

Enthaltungen: Jonas Sjöstedt


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2005)0400

Fluorierte Treibhausgase ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase (16056/5/2004 — C6-0221/2005 — 2003/0189A(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16056/5/2004 — C6-0221/2005) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0492) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0301/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 183 E vom 26.7.2005, S. 1.

(2)  ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 600.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC2-COD(2003)0189A

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 26. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 9 5 in Bezug auf die Artikel 7, 8 und 9 dieser Verordnung,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (3) benennt die Klimaänderung als Hauptschwerpunkt für Maßnahmen. In diesem Programm wird anerkannt, dass die Gemeinschaft sich verpflichtet hat, bei den Treibhausgasemissionen eine Verringerung um 8 % im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 zu erzielen, und dass die globalen Emissionen von Treibhausgasen längerfristig gegenüber dem Stand von 1990 um ca. 70 % gesenkt werden müssen.

(2)

Das vorrangige Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das durch den Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (4) genehmigt wurde, besteht darin, die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert.

(3)

Die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (5) verpflichtet die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, die Gesamtmenge ihrer anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen, die in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken.

(4)

In Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG werden unterschiedliche Reduktionsziele für einzelne Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, individuelle Maßnahmen zu treffen. Einzelne Mitgliedstaaten müssen folglich die Möglichkeit haben, adäquate Maßnahmen zu treffen oder diese beizubehalten, um ihre nationalen Reduktionsziele zu erreichen.

(5)

Die im Kyoto-Protokoll und in dieser Verordnung geregelten fluorierten Gase sind hoch wirksame Treibhausgase, von denen einige bis zu 23 900 Mal so schädlich wie CO2 sind oder bis zu 50 000 Jahre in der Atmosphäre bleiben.

(6)

Es sollten Bestimmungen zur Verhinderung und Minimierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase erlassen werden, die unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (6), der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (7), der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (8) und der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (9) gelten.

(7)

Das vorrangige Ziel dieser Verordnung ist es, die Emissionen der unter das Kyoto-Protokoll fallenden fluorierten Treibhausgase zu verringern und so die Umwelt zu schützen. Rechtsgrundlage sollte daher Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags sein.

(8)

Es sollten jedoch auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 95 des Vertrags ergriffen werden, um die Anforderungen hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase sowie hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, zu harmonisieren. Für bestimmte Anwendungen erscheinen Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung fluorierter Treibhausgase angemessen, wenn realisierbare Alternativen vorhanden und Verbesserungen bei Emissionsminderungen und Rückgewinnung nicht möglich sind. Freiwillige Initiativen einiger Industriebranchen sollten ebenso berücksichtigt werden wie die Tatsache, dass noch an der Entwicklung von Alternativen gearbeitet wird.

(9)

Die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung sollte der technologischen Innovation Impulse geben, indem die kontinuierliche Entwicklung von Alternativtechnologien und der Übergang zu bereits vorhandenen umweltfreundlicheren Technologien gefördert werden.

(10)

Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der eingeführten Praxis der Einschränkung bestimmter fluorierter Treibhausgase machen es notwendig, dass den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit eingeräumt wird. Das ist notwendig, um die Bestimmungen des Vertrags einzuhalten, die ein hohes Umweltschutzniveau vorsehen, wie es in Artikel 174 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 3 des Vertrags verankert ist, und damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, ihre Pläne zur Verringerung der fluorierten Treibhausgase aufgrund des Kyoto-Protokolls zu verwirklichen.

(11)

Das Inverkehrbringen von in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, steht den Zielen und Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich der Klimaänderung entgegen; daher muss das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse und Einrichtungen eingeschränkt werden. Dies könnte auch für andere Anwendungen gelten, die fluorierte Treibhausgase enthalten, weshalb unter Berücksichtigung des Nutzens für die Umwelt, der technischen Machbarkeit und der Kosteneffizienz geprüft werden sollte, ob eine Notwendigkeit dafür besteht, Anhang II auszuweiten.

(12)

Als Beitrag zur Erfüllung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen, des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung 2002/358/EG eingegangenen Verpflichtungen sollten die Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... betreffend Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (10) und diese Verordnung, die beide zur Verhinderung und Minimierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase beitragen, gleichzeitig angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(13)

Es sollten Bestimmungen zur Überwachung, Bewertung und Revision der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften vorgesehen werden.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind, und die Durchführung dieser Vorschriften sicherstellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(15)

Diese Verordnung beachtet die Grundrechte und insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze.

(16)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Reduzierung der Emissionen und die Berichterstattung über bestimmte fluorierte Treibhausgase sowie die Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, mit Blick auf den Schutz der Umwelt und des Binnenmarktes auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Ziel dieser Verordnung ist es, die Emissionen der vom Kyoto-Protokoll erfassten fluorierten Treibhausgase zu unterbinden und zu reduzieren. Sie gilt für die in Anhang A dieses Protokolls aufgeführten fluorierten Treibhausgase. Anhang I dieser Verordnung enthält eine Auflistung der derzeit unter diese Verordnung fallenden fluorierten Treibhausgase mit der Angabe ihres jeweiligen Treibhauspotenzials. Dieser Anhang kann im Lichte der in Artikel 5 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls vorgesehenen und von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten akzeptierten Überprüfungen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.

Diese Verordnung regelt die Reduzierung der Emissionen, die Verwendung, die Rückgewinnung und die Zerstörung der in Anhang I aufgelisteten fluorierten Treibhausgase, die Kennzeichnung und die Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, die Berichterstattung über diese Gase, die Überwachung der in Artikel 8 genannten Verwendungen und die Verbote des Inverkehrbringens von Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Artikel 9 und Anhang II sowie die Ausbildung und Zertifizierung des Personals und der Unternehmen, das bzw. die die in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten wahrnimmt/ wahrnehmen .

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinien 75/442/EWG, 96/61/EG, 2000/53/EG sowie 2002/96/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„fluorierte Treibhausgase“ teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß Anhang I sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, wobei jedoch die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (12), geregelten Stoffe ausgenommen sind;

2.

„teilfluorierter Kohlenwasserstoff“ eine organische Verbindung, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind;

3.

„perfluorierter Kohlenwasserstoff“ eine organische Verbindung, die lediglich aus Kohlenstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind;

4.

„Treibhauspotenzial“ das klimatische Erwärmungspotenzial eines fluorierten Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid (CO2). Das Treibhauspotenzial (global warming potential, GWP) wird als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet. Die in Anhang I aufgelisteten GWP-Werte sind die Werte, die im dritten Bewertungsbericht (TAR) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen veröffentlicht wurden (GWP-Werte des IPCC von 2001) (13);

5.

„Zubereitung“ im Sinne der Verpflichtungen nach dieser Verordnung mit Ausnahme der Zerstörung ein Gemisch aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer ein fluoriertes Treibhausgas ist, es sei denn, der Gesamtwert des Treibhauspotenzials der Zubereitung beträgt weniger als 150. Der Gesamtwert des Treibhauspotenzials (14) der Zubereitung wird nach Anhang I Teil 2 bestimmt;

6.

„Betreiber“ die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Einrichtungen und Systeme ausübt; ein Mitglied-Staat kann in bestimmten, genau bezeichneten Situationen dem Eigentümer die Pflichten des Betreibers übertragen;

7.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung — in der Europäischen Union — von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder deren Funktionieren von diesen Gasen abhängt, für Dritte durch einen Hersteller , durch dessen bevollmächtigten Vertreter oder durch einen Importeur in der Europäischen Union zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung im Gebiet der Gemeinschaft ;

8.

„Verwendung“ den Einsatz fluorierter Treibhausgase bei der Erzeugung, Befüllung, Instandhaltung oder Wartung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen;

9.

„Wärmepumpe“ ein Gerät oder eine Anlage, das bzw. die Wärme bei einem niedrigen Temperaturniveau aus der Luft, dem Wasser oder der Erde aufnimmt und Wärme abgibt;

10.

„Leckage-Erkennungssystem“ ein geeichtes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, das das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks feststellt und bei einer solchen Feststellung den Betreiber warnt;

11.

„hermetisch geschlossenes System“ ein System, bei dem alle Bauteile, die Kältemittel enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind, was auch versiegelte oder geschützte Zugangsstellen einschließen kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Beseitigung dienen ;

12.

„Behälter“ ein Erzeugnis, das vorrangig zur Beförderung oder zur Lagerung fluorierter Treibhausgase bestimmt ist;

13.

„nicht wieder auffüllbarer Behälter“ einen Behälter, der dazu bestimmt ist, nicht wieder befüllt zu werden, und für die Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Hochspannungsschaltanlagen oder zur Lagerung oder Beförderung von aus fluorierten Treibhausgasen hergestellten Lösungsmitteln verwendet wird;

14.

„Rückgewinnung“ die Entnahme und Lagerung fluorierter Treibhausgase z.B. aus Maschinen, Einrichtungen und Behältern;

15.

„Recycling“ die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren;

16.

„Aufarbeitung“ die Behandlung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases, um den betreffenden Stoff wieder auf einen festgelegten Standard zu bringen;

17.

„Zerstörung“ den Prozess, durch den ein fluoriertes Treibhausgas zur Gänze oder zum größten Teil auf Dauer in einen oder mehrere stabile Stoffe umgewandelt oder zerlegt wird, bei denen es sich nicht um fluorierte Treibhausgase handelt;

18.

„ortsfeste Anlagen oder Geräte“ Anlagen oder Geräte, die während des Betriebs im Normalfall nicht in Bewegung sind;

19.

„neuartige Aerosole“ die im Anhang zur Richtlinie 94/48/EG (15) aufgeführten Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

Artikel 3

Reduzierung der Emissionen

(1)   Die Betreiber ortsfester Anwendungen in Form von Kälte-, Klima- und Wärmepumpanlagen und -kreisläufen sowie Brandschutzsystemen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen unter Einsatz aller technisch durchführbaren und nicht mit übermäßigen Kosten verbundenen Maßnahmen

a)

das Entweichen der Gase aus Lecks verhindern und

b)

alle entdeckten Lecks, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, so rasch wie möglich reparieren.

(2)   Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen sorgen dafür, dass diese von zertifiziertem Personal, das den in Artikel 5 genannten Anforderungen genügt, nach folgenden Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert werden:

a)

Anwendungen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle zwölf Monate auf Dichtheit kontrolliert ; dies gilt nicht für Kreisläufe mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;

b)

Anwendungen mit 30 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle sechs Monate auf Dichtheit kontrolliert ;

c)

Anwendungen mit 300 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle drei Monate auf Dichtheit kontrolliert .

Nach der Reparatur eines Lecks werden die Anwendungen innerhalb eines Monats auf Dichtheit kontrolliert ; um sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war.

Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „auf Dichtheit kontrolliert “, dass die Einrichtung oder das System unter Verwendung direkter Messmethoden auf Lecks hin untersucht wird, wobei die Teile der Einrichtung oder des Systems, an denen Lecks auftreten können, oder — bei Verwendung indirekter Messung — die Menge des Kältemittels im System zu prüfen sind.

(3)   Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die 300 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, installieren Leckage-Erkennungssysteme. Diese Leckage-Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle zwölf Monate inspiziert, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen. Im Fall von Brandschutzsystemen, die vor dem ... (16) installiert wurden, müssen bis zum ... (17) Leckage-Erkennungssysteme installiert werden, vorausgesetzt, dass Sicherheit und Versicherungsschutz davon nicht beeinträchtigt werden.

(4)   Ist ein ordnungsgemäß funktionierendes und geeignetes Leckage-Erkennungssystem vorhanden, wird die Häufigkeit der gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c erforderlichen Kontrottmaßnahmen halbiert.

(5)   Sofern bei Brandschutzsystemen ein Inspektionssystem bereits vorhanden ist, das der ISO-Norm 14520 entspricht, können diese Inspektionen auch die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn sie mindestens ebenso häufig durchgeführt werden.

(6)   Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die 3 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, führen über Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen Aufzeichnungen. Sie führen ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen, u.a. zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat; außerdem werden Aufzeichnungen über die Termine und Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 geführt. Die Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(7)   Bis zum ....... (18) legt die Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren für alle in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Anwendungen die Standardanforderungen für die Kontrottmaßnahmen fest.

Artikel 4

Rückgewinnung

(1)   Die Betreiber der folgenden Arten stationärer Einrichtungen sind dafür verantwortlich, dass Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die fluorierten Treibhausgase durch zertifiziertes Personal, das den Anforderungen nach Artikel 5 genügt, ordnungsgemäß zurückgewonnen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen:

a)

Kältekreisläufe von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,

b)

Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase enthalten,

c)

Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie

d)

Hochspannungsschaltanlagen.

(2)   Wenn ein wieder auffüllbarer oder nicht wieder auffüllbarer Behälter für fluorierte Treibhausgase das Ende seiner Produkt-Lebensdauer erreicht hat, so ist die Person, die den Behälter zu Beförderungs- oder Lagerungszwecken verwendet, dafür verantwortlich, dass Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Rückgewinnung etwaiger darin enthaltener Restgase getroffen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen.

(3)   Die fluorierten Treibhausgase aus anderen Erzeugnissen und Einrichtungen einschließlich mobiler Einrichtungen, sofern diese nicht für militärische Einsätze verwendet werden, werden, soweit dies technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, durch angemessen ausgebildetes Personal zurückgewonnen, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen.

(4)     Die Mitgliedstaaten erleichtern die grenzüberquerende Verbringung nickgewonnener fluorierter Treibhausgase zum Zweck der Zerstörung oder Aufarbeitung in der Europäischen Union, indem sie der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gestatten, Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase zurückgewinnen, Vorab-Zulassungen zu gewähren. Vorab-Zulassungen können befristet erteilt und jederzeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten widerrufen werden.

(5)   Die Rückgewinnung zum Zweck von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung fluorierter Treibhausgase gemäß den Absätzen 1 bis 3 erfolgt vor der endgültigen Entsorgung der betreffenden Einrichtungen und gegebenenfalls während der Wartung und Instandhaltung.

Artikel 5

Ausbildung und Zertifizierung

(1)   Bis zum...... (19) bestimmt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen und unter Anhörung der einschlägigen Sektoren nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsprogrammen und Zertifizierung für die Unternehmen und sämtliches betroffene Personal, die bzw. das die unter diese Verordnung fallenden Einrichtungen installieren/installiert oder warten/wartet, sowie für die Personen bzw. Unternehmen, die die Einrichtungen für die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Tätigkeiten instand halten oder kontrollieren .

(2)   Bis zum ...... (20) legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen ihre eigenen Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen fest oder passen diese an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme mit. Sie erkennen die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zertifikate an und schränken die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nicht aus Gründen im Zusammenhang mit einer Zertifizierung ein, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

(3)   Der Betreiber einer betroffenen Anwendung sorgt dafür, dass das betroffene Personal die gemäß Absatz 2 erforderliche Zertifizierung erworben hat, was eine entsprechende Kenntnis der geltenden Vorschriften und Normen sowie die erforderliche Kompetenz für die Emissionsvermeidung und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase und für den sicheren Umgang mit Einrichtungen der relevanten Art und Größe einschließt.

(4)   Bis zum...... (21) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Unternehmen, die die in den Artikeln 3 und 4 genannten Tätigkeiten durchführen, Lieferungen fluorierter Treibhausgase nur annehmen, wenn ihr betreffendes Personal die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zertifizierung erhalten hat.

(5)   Bis zum ...... (22) legt die Kommission nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren die Form der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mitteilung fest.

Artikel 6

Berichterstattung

(1)   Ab dem ersten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt jeder Hersteller, Importeur und Exporteur von fluorierten Treibhausgasen bis zum 31. März jeden Jahres der Kommission die nachstehenden Angaben zum vorhergehenden Kalenderjahr als Bericht und leitet die gleichen Angaben der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates zu:

a)

Jeder Hersteller, der jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase produziert, teilt Folgendes mit:

seine Gesamtproduktion jedes fluorierten Treibhausgases in der Gemeinschaft unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen (beispielsweise mobile Klimaanlagen, Kälteanlagen, Klimaanlagen, Schäume, Aerosole, elektrische Geräte, Halbleiterherstellung , Lösungsmittel und Brandschutz ), für die die Stoffe voraussichtlich verwendet werden;

alle Mengen jedes fluorierten Treibhausgases, die er in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat;

alle Mengen jedes fluorierten Treibhausgases, das recycelt, aufgearbeitet oder zerstört wurde.

b)

Jeder Importeur, der jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase einführt — einschließlich der Hersteller, die auch importieren — teilt Folgendes mit:

die gesamte Menge jedes fluorierten Treibhausgases, die er in die Gemeinschaft eingeführt oder dort in Verkehr gebracht hat, unter getrennter Angabe der Hauptkategorie der Anwendungen (beispielsweise mobile Klimaanlagen, Kälteanlagen, Klimaanlagen, Schäume, Aerosole, elektrische Geräte, Halbleiterherstellung), für die die Stoffe voraussichtlich verwendet werden;

alle Mengen jedes gebrauchten fluorierten Treibhausgases, die er zum Zwecke des Recyclings, der Aufarbeitung oder der Zerstörung eingeführt hat.

c)

Jeder Exporteur, der jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase ausführt — einschließlich der Hersteller, die auch exportieren — teilt Folgendes mit:

die Mengen jedes fluorierten Treibhausgases, die er aus der Gemeinschaft ausgeführt hat;

alle Mengen jedes gebrauchten fluorierten Treibhausgases, die er zum Zwecke des Recyclings, der Aufarbeitung oder der Zerstörung ausgeführt hat.

Jeder Eigentümer von ortsfesten Anwendungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten von der für sie zuständigen Behörde eine Registrierungsnummer für jedes installierte System.

(2)     Die zuständigen Behörden überprüfen alle zwei Jahre eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 3 Absatz 6 genannten Aufzeichnungen für alle der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Kategorien und teilen der Kommission die geschätzten Emissionen mit.

(3)   Bis zum .......... (23) legt die Kommission nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren die Form der in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Berichte fest.

(4)   Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der ihr übermittelten Informationen zu schützen.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen Berichterstattungssysteme für die in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Sektoren mit dem Ziel fest, im Rahmen des Möglichen Emissionsdaten zu gewinnen.

Artikel 7

Kennzeichnung

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (24) und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) in Bezug auf die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen dürfen die in Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die chemische Bezeichnung der fluorierten Treibhausgase unter Verwendung der anerkannten Industrienomenklatur als Kennzeichnung angebracht ist. Diese Kennzeichnung enthält den deutlichen Hinweis, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält, und die Angabe von seinem/ihrem Treibhauspotenzial, wobei diese Angaben deutlich lesbar und unverwischbar auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung angebracht sein müssen. Die Kennzeichnung ist an dem Erzeugnis oder der Einrichtung außen an der Vorder- oder Oberseite so anzubringen, dass sie klar zu sehen und nicht verdeckt ist. Falls die Kennzeichnung nicht in unmittelbarer Nähe der Wartungsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung des fluorierten Treibhausgases oder auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das fluorierte Treibhausgas enthält, angebracht ist, muss eine zweite Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe der genannten Stelle oder des genannten Teils angebracht werden. Hermetisch geschlossene Systeme sind als solche zu kennzeichnen.

(2)   Absatz 1 gilt für folgende Arten von Erzeugnissen und Einrichtungen:

a)

Kältegeräte und -anlagen, die perfluorierte Kohlenwasserstoffe oder Zubereitungen mit perfluorierten Kohlenwasserstoffen enthalten;

b)

Kältegeräte und -anlagen sowie Klimaanlagen und -geräte (außer solchen in Kraftfahrzeugen), Wärmepumpen, Brandschutzsysteme und Feuerlöscher, wenn der jeweilige Erzeugnis- oder Einrichtungstyp teilfluorierte Kohlenwasserstoffe oder Zubereitungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen enthält;

c)

Schaltanlagen, die Schwefelhexafluorid oder Zubereitungen mit Schwefelhexafluorid enthalten;

d)

alle Behälter für fluorierte Treibhausgase.

(3)   Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren die Form der zu verwendenden Kennzeichnung fest.

Artikel 8

Beschränkung der Verwendung

(1)   Die Verwendung von Schwefelhexafluorid oder von Zubereitungen mit diesem Stoff für den Magne-siumdruckguss ist ab dem 1. Januar 2008 untersagt, es sei denn, die dabei verwendete Menge Schwefel-hexafluorids liegt unter 850 kg jährlich.

(2)   Die Verwendung von Schwefelhexafluorid oder von Zubereitungen mit diesem Stoff zum Füllen von Fahrzeugreifen ist ab dem...... (26) untersagt.

Artikel 9

Inverkehrbringen

(1)   Das Inverkehrbringen der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist nach Maßgabe dieses Anhangs untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse und Einrichtungen, für die nachgewiesen wird, dass sie vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots des Inverkehrbringens hergestellt worden sind.

Artikel 10

Register

(1)     Die Kommission sorgt mit Unterstützung des in Artikel 13 genannten Ausschusses dafür, dass bis zum ... (27) ein Register mit Informationen über die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden und geplanten Marktbeschränkungen in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Trabhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eingerichtet wird.

(2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Informationen über solche Marktbeschränkungen, wie in Artikel 176 des Vertrags vorgeschrieben, der Kommission notifiziert werden, damit das Register seine Funktion als gemeinsamer Bezugspunkt für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 dieser Verordnung aufzustellenden Anforderungen erfüllen kann. Die Kommission legt nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren die für die Notifizierung zu verwendende Form fest.

(3)     Die in dem Register enthaltenen Informationen sind in einem einzigen Dokument, das die Marktbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten darlegt, der Allgemeinheit leicht zugänglich zu machen.

Artikel 11

Überprüfung

(1)   Auf der Grundlage von Fortschritten bei der Reduzierung oder Substitution fluorierter Treibhausgase in Klimaanlagen — außer in Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (28) — und Kühlsystemen in Verkehrsmitteln überprüft die Kommission diese Verordnung und veröffentlicht spätestens zum 31. Dezember 2007 einen entsprechenden Bericht. Sie unterbreitet Vorschläge für Rechtsvorschriften, und zwar auch für die Anwendung des Artikels 3 auf Klimaanlagen — außer in Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG — und Kühlsysteme in Verkehrsmitteln bis zum 31. Dezember 2008 .

(2)   Bis zum...... (29) veröffentlicht die Kommission einen Bericht auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung. Darin soll sie insbesondere

a)

die Auswirkungen der einschlägigen Bestimmungen auf die Emissionen und projizierten Emissionen fluorierter Treibhausgase beurteilen und ihre Kostenwirksamkeit untersuchen;

b)

unter Berücksichtigung künftiger Bewertungsberichte des IPCC beurteilen, ob weitere fluorierte Treibhausgase in Anhang I aufgenommen werden sollten;

c)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme beurteilen;

d)

abschätzen, ob gemeinschaftliche Normen für die Überwachung der Emissionen fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen und Einrichtungen — insbesondere in Bezug auf Schäume — erforderlich sind, einschließlich technischer Anforderungen für die Auslegung von Erzeugnissen und Einrichtungen;

e)

die Wirksamkeit der von den Betreibern gemäß Artikel 3 durchgeführten Reduzierungsmaßnahmen bewerten und abschätzen, ob höchstzulässige Leckagewerte für Anlagen festgelegt werden können;

f)

die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 6 Absatz 1, insbesondere die 1-Tonnen-Grenze, einer Bewertung unterziehen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen, damit die Einhaltung dieser Anforderungen in der Praxis verbessert wird;

g)

abschätzen, ob es erforderlich ist, Beschreibungen der besten verfügbaren Technologien und besten Umweltpraktiken zur Verhinderung und Minimierung von Emissionen fluorierter Treibhausgase zu entwickeln und zu verbreiten;

h)

einen Überblick zur Entwicklung — sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf internationaler Ebene — des Standes der Technik geben, insbesondere in Bezug auf Schäume, gewonnene Erfahrungen, Umweltanforderungen und Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes;

i)

abschätzen, ob die Ersetzung von Schwefelhexafluorid bei Sandguss, Dauerformguss und Hochdruck-guss technisch durchführbar und kosteneffizient ist, und gegebenenfalls eine Überprüfung des Artikels 8 Absatz 1 zum 1. Januar 2009 vorschlagen und die Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 1 bis zum 1. Januar 2010 im Lichte einer weiteren Bewertung der verfügbaren Alternativen überprüfen;

j)

abschätzen, ob die Aufnahme weiterer Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, in Anhang II technisch durchführbar , energieeffizient und kosteneffizient ist, und gegebenenfalls Vorschläge für eine entsprechende Ergänzung von Anhang II unterbreiten;

k)

beurteilen, ob Gemeinschaftsbestimmungen zum Treibhauspotenzial fluorierter Treibhausgase geändert werden sollten; bei Änderungen sollten die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie das Erfordernis, den Zeitrahmen für die industrielle Produktplanung zu beachten, berücksichtigt werden.

(3)   Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 12

Förderung von Alternativen

(1)     Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 87, fördern die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Ausrüstungen, bei denen Alternativen zu Gasen mit einem hohen Treibhauspotenzial verwendet werden, wobei die Vorteile bestimmter Gase bei bestimmten Anwendungen wie etwa der Isolierung, unter dem Aspekt der Energieeffizienz zu berücksichtigen sind. Sie notifizieren der Kommission alle Maßnahmen, mit denen Verbote in jeglicher Form eingeführt werden, die über die auf Artikel 9 dieser Verordnung beruhenden Verbote hinausgehen.

(2)     Absatz 1 gilt für folgende Arten von Erzeugnissen und Einrichtungen:

a)

Kältegeräte und -anlagen,

b)

Klimageräte und -anlagen (außer solchen in Kraftfahrzeugen),

c)

Schäume.

Artikel 13

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften über die Sanktionen bis zum...... (30) mit und teilen ihr danach unverzüglich etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 62.

(2)  Standpunk des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004(ABI. C 103 E vom 29.4.2004, S. 600), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juni 2005 (ABl. C 183 E vom 26.7.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2005.

(3)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

(4)  ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(5)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(8)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Geändert durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81).

(9)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(10)  ABl. L

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 28).

(13)  IPCC Third Assessment Climate Change 2001. A Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change (http:// www.ipcc.ch/pub/reports.htm).

(14)  Zur Berechnung des GWP von nicht fluorierten Treibhausgasen in Zubereitungen werden die Werte der ersten IPCC-Bewertung herangezogen; siehe: Climate Change, The IPCC Scientific Assessment, J.T. Houghton, G.J. Jenkins, J.J. Ephraums (ed.), Cambridge University Press, Cambridge (UK) 1990.

(15)  Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur dreizehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 331 vom 21.12.1994, S. 7).

(16)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(17)  Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung.

(18)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(19)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(20)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(21)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(22)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(23)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(24)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(25)  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(26)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(27)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(28)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).

(29)  Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(30)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

ANLAGE I

Teil 1

In Artikel 2 Nummer 1 genannte fluorierte Treibhausgase

Fluoriertes Treibhausgas

Chemische Formel

Treibhauspotenzial

Schwefelhexafluorid

SF6

22200

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW):

HFKW-23

CHF3

12000

HFKW-32

CH22F2

550

HFKW-41

CH3F

97

HFKW-43-10mee

C5H2F10

1500

HFKW-125

C2HF5

3400

HFKW-134

C2H2F4

1100

HFKW-134a

CH2FCF3

1300

HFKW-152a

C2H4F2

120

HFKW-143

C2H3F3

330

HFKW-143a

C2H3F3

4300

HFKW-227ea

C3HF7

3500

HFKW-236cb

CH2FCF2CF3

1300

HFKW-236ea

CHF2CHFCF6

1200

HFKW-236fa

C3H2F6

9400

HFKW-245ca

C3H3F55

640

HFKW-245fa

CHF2CH2CF3

950

HFKW-365mfc

CF3CH2CF2CH3

890

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW):

Perfluormethan

CF46

5700

Perfluorethan

C2F6

11900

Perfluorpropan

C3F8

8600

Perfluorbutan

C4F10

8600

Perfluorpentan

C5F12

8900

Perfluorhexan

C6F14

9000

Perfluorcydobutan

c-C4F8

10000

Teil 2

Methode zur Berechnung des Gesamtwertes des Treibhauspotenzials (GWP) einer Zubereitung

Der Gesamtwert GWP einer Zubereitung ist ein massegemittelter Wert, der aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten, hergeleitet wird.

Σ (Stoff X % x GWP) + (Stoff Y % x GWP) + ... (Stoff N % x GWP)

Der Prozentsatz gibt den massemäßigen Anteil mit einer Massetoleranz von +/- 1 % an.

Beispiel: Anwendung der Formel auf ein angenommenes Gasgemisch aus 23 % HFKW-32, 25 % HFKW-125 and 52 % HFKW-134a;

Σ (23 % x 550) + (25 % x 3400) + (52 % x 1300)

→ Gesamtwert GWP = 1652,5

ANLAGE II

Verbote des Inverkehrbringens gemäß Artikel 9

Fluorierte Treibhausgase

Erzeugnisse und Einrichtungen

Datum des Verbots

Fluorierte Treibhausgase

Nicht wieder auffüllbare Behälter

Datum des Inkrafttretens

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe und perfluorierte Kohlenwasserstoffe

nicht geschlossene Direktverdam-pfungssysteme, die Kältemittel enthalten

Datum des Inkrafttretens

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe

Brandschutzsysteme und Feuerlöscher

Datum des Inkrafttretens

Fluorierte Treibhausgase

Fenster für Wohnhäuser

Datum des Inkrafttretens

Fluorierte Treibhausgase

sonstige Fenster

Ein Jahr nach Inkrafttreten

Fluorierte Treibhausgase

Fußbekleidung

1. Juli 2006

Fluorierte Treibhausgase

Reifen

Datum des Inkrafttretens

Fluorierte Treibhausgase

Einkomponenten-Schäume, außer wenn zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich

Ein Jahr nach Inkrafttreten

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe

Neuartige Aerosole

Zwei Jahre nach Inkrafttreten

P6_TA(2005)0401

Emissionen aus Kfz-Klimaanlagen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (16182/4/2004 — C6-0222/2005 — 2003/0189B(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16182/4/2004 — C6-0222/2005) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0492) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0294/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 183 E vom 26.7.2005, S. 17.

(2)  ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 600.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC2-COD(2003)0189B

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 26. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sein muss und zu diesem Zweck gilt ein EG-Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge. Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf Klimaanlagen sollten harmonisiert werden, um die Festlegung unterschiedlicher Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu vermeiden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(2)

Immer mehr Mitgliedstaaten beabsichtigen, infolge der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (3) die Verwendung von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen zu regulieren. Gemäß dieser Entscheidung sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gesamtmenge ihrer anthropogenen Treibhausgasemissionen, die in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken. Bei einer unkoordinierten Umsetzung dieser Verpflichtungen besteht die Gefahr, dass der freie Verkehr von Kraftfahrzeugen in der Gemeinschaft behindert wird. Daher sollten die Anforderungen an in Kraftfahrzeuge eingebaute Klimaanlagen im Hinblick auf deren Marktzulassung festgelegt und Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, ab einem bestimmten Datum verboten werden.

(3)

Emissionen des teilfluorierten Kohlenwasserstoffs 134a (HFKW-134a), der ein Treibhauspotenzial von 1300 besitzt, aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen erregen aufgrund ihres Einflusses auf die Klimaänderung zunehmend Besorgnis. Es wird davon ausgegangen, dass schon in absehbarer Zeit kostengünstige und sichere Alternativen zu HFKW-134a zur Verfügung stehen werden. Es sollte geprüft werden, ob diese Richtlinie angesichts der Fortschritte im Hinblick auf eine potenzielle Reduzierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase aus solchen Anlagen bzw. die Ersetzung dieser Gase in solchen Anlagen auf andere Kraftfahrzeugklassen ausgedehnt werden sollte und ob die das Treibhauspotenzial dieser Gase betreffenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie des Zeitrahmens für die industrielle Produktplanung geändert werden sollten.

(4)

Damit das Verbot bestimmter fluorierter Treibhausgase greift, muss die Möglichkeit eingeschränkt werden, in Kraftfahrzeuge nachträglich Klimaanlagen einzubauen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten; ferner muss die Befüllung von Klimaanlagen mit solchen Gasen verboten werden.

(5)

Zur Begrenzung der Emissionen bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen müssen Grenzwerte für die Leckage-Raten und das Testverfahren für die Einschätzung von Leckagen von in Kraftfahrzeuge eingebauten Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, festgelegt werden.

(6)

Als Beitrag zur Erfüllung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen, des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung 2002/358/EG eingegangen Verpflichtungen sollten die Verordnung (EG) Nr. ... /2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über bestimmte fluorierte Treibhausgase (4) und diese Richtlinie, die beide zur Reduzierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase beitragen, gleichzeitig angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(7)

Die Fahrzeughersteller sollten der Genehmigungsbehörde alle sachdienlichen technischen Angaben über die eingebauten Klimaanlagen und die darin verwendeten Gase übermitteln. Bei Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, sollten die Hersteller auch die Angaben zur Leckage-Rate dieser Systeme zur Verfügung stellen.

(8)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(9)

Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (6) eingeführt wurde. Daher sollte die Richtlinie 70/156/EWG entsprechend geändert werden.

(10)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das Austreten des jeweiligen fluorierten Treibhausgases aus in Fahrzeuge eingebauten Klimaanlagen zu beschränken und ab einem bestimmten Datum Klimaanlagen zu verbieten, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11)

Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (7) sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden die Anforderungen für die EG-Typgenehmigung oder für die Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf Emissionen aus in Kraftfahrzeugen eingebauten Klimaanlagen und das sichere Funktionieren dieser Klimaanlagen festgelegt. Darüber hinaus werden Vorschriften für die Nachrüstung und das Nachfüllen dieser Anlagen festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Fahrzeuge der Klasse N1 nur Fahrzeuge der Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (8) in der durch die Richtlinie 98/69/EG des Rates (9) eingefügten ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4 beschrieben sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Fahrzeug“: jedes Kraftfahrzeug, das in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt;

2.

„Fahrzeugtyp“: ein in Anhang II Abschnitt B der Richtlinie 70/156/EWG definierter Typ;

3.

„Klimaanlage“: jede Anlage, deren wichtigste Funktion darin besteht, die Lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit im Fahrgastraum eines Fahrzeugs zu senken;

4.

„System mit zwei Verdampfern“: ein System, bei dem ein Verdampfer im Motorraum und ein zweiter Verdampfer in einem anderen Bereich des Fahrzeugs installiert ist; alle anderen Systeme gelten als „Systeme mit einem Verdampfer“;

5.

„fluorierte Treibhausgase“: teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß Anhang A des Kyoto-Protokolls sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, wobei jedoch die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (10), geregelten Stoffe ausgenommen sind;

6.

„teilfluorierter Kohlenwasserstoff“: eine organische Verbindung, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind;

7.

„perfluorierter Kohlenwasserstoff“: eine organische Verbindung, die lediglich aus Kohlenstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind;

8.

„Treibhauspotenzial“: das klimatische Erwärmungspotenzial eines fluorierten Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid (CO2). Das Treibhauspotenzial (global warming potential, GWP) wird als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet. Die einschlägigen GWP-Werte sind die Werte, die im dritten Bewertungsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen veröffentlicht wurden (GWP-Werte des IPCC von 2001) (11);

9.

„Zubereitung“: ein Gemisch aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer ein fluoriertes Treibhausgas ist. Der Gesamtwert des Treibhauspotenzials (12) der Zubereitung wird nach Teil 2 des Anhangs bestimmt;

10.

„Nachrüstung“: der Einbau einer Klimaanlage in ein Fahrzeug nach dessen Zulassung.

Artikel 4

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen gegebenenfalls die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung im Hinblick auf Emissionen aus Klimaanlagen ausschließlich für Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(2)   Zum Zweck der Erteilung einer Typgenehmigung für das gesamte Fahrzeug nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Hersteller Informationen über den Kältemitteltyp bereitstellen, der in den in neue Kraftfahrzeuge eingebauten Klimaanlagen verwendet wird.

(3)   Für die Zwecke der Typgenehmigung von Fahrzeugen, deren Klimaanlagen darauf ausgelegt sind, ein fluoriertes Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass nach dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten harmonisierten Leckage-Erkennungstest die Leckage-Rate dieses Gases die zulässigen Höchstgrenzen gemäß Artikel 5 nicht überschreitet.

Artikel 5

Typgenehmigung

(1)   Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Annahme eines harmonisierten Leckage-Erkennungstests dürfen die Mitgliedstaaten nicht aus Gründen, die die Emissionen aus Klimaanlagen betreffen,

a)

einem neuen Fahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung verweigern oder

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbieten,

wenn das Fahrzeug, dessen Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

(2)   Nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Annahme eines harmonisierten Leckage-Erkennungstests oder mit Wirkung vom 1. Januar 2007, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist, erteilen die Mitglied-Staaten keine EG-Typgenehmigung und keine Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung mehr für einen Fahrzeugtyp, dessen Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, es sei denn die Leckage-Rate dieses Systems beträgt nicht mehr als 40 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit einem Verdampfer bzw. 60 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit zwei Verdampfern.

(3)   Nach Ablauf von 24 Monaten nach der Annahme eines harmonisierten Leckage-Erkennungstests oder mit Wirkung vom 1. Januar 2008, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist, sehen die Mitgliedstaaten bei neuen Fahrzeugen, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten,

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG an und

b)

verweigern die Zulassung und verbieten den Verkauf und die Inbetriebnahme,

(4)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 erteilen die Mitgliedstaaten keine EG-Typgenehmigung und keine Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung mehr für einen Fahrzeugtyp, dessen Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten.

(5)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 müssen die Mitgliedstaaten bei neuen Fahrzeugen, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten,

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/15 6/EWG ansehen und

b)

die Zulassung verweigern und den Verkauf und die Inbetriebnahme verbieten.

(6)     Die Mitgliedstaaten können ab sofort den Einbau von Klimaanlagen fördern, die ein Gas enthalten, das effizient ist und ein niedriges Treibhauspotenzial hat, beispielsweise CO2 . Wenn sie steuerliche oder sonstige Maßnahmen ergreifen, um den Einbau von Anlagen mit einem geringeren Treibhauspotenzial zu fordern, unterrichten sie die Kommission darüber.

Artikel 6

Nachrüstung und Nachfüllen

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 dürfen Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nicht mehr nachträglich in Fahrzeuge eingebaut werden, für die die Typgenehmigung ab diesem Termin erteilt wurde. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen derartige Klimaanlagen in jegliche Fahrzeuge nicht mehr nachträglich eingebaut werden.

(2)   Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut werden, für die am 1. Januar 2011 oder danach eine Typgenehmigung erteilt wird, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden; hiervon ausgenommen ist das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind.

(3)   Leistungserbringer, die Dienste zur Wartung oder Reparatur von Klimaanlagen anbieten, dürfen, wenn eine abnorme Menge des Kältemittels aus der Anlage entwichen ist, diese erst dann mit fluorierten Treibhausgasen befüllen, wenn die erforderliche Reparatur abgeschlossen ist.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Bis zum ... (13) erlässt die Kommission die Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 4 und 5, insbesondere

a)

die Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und

b)

einen harmonisierten Leckage-Erkennungstest zur Messung der Leckage-Rate von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert über 150 aus Klimaanlagen.

(2)   Die Kommission erlässt die Maßnahmen gemäß dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren.

(3)   Die Kommission veröffentlicht diese Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Das in Absatz 2 genannte Verfahren gilt gegebenenfalls für die Annahme

a)

von Maßnahmen die zur Gewährleistung des sicheren Funktionierens und der ordnungsgemäßen Instandhaltung von Kältemitteln in mobilen Klimaanlagen erforderlich sind;

b)

von Maßnahmen hinsichtlich der Nachrüstung von im Betrieb befindlichen Fahrzeugen mit Klimaanlagen und des Nachfüllens von im Betrieb befindlichen Klimaanlagen, soweit diese nicht von Artikel 6 abgedeckt sind;

c)

einer Anpassung der Methode zur Bestimmung des jeweiligen Treibhauspotenzials von Zubereitungen.

Artikel 8

Überprüfung

(1)   Auf der Grundlage der Fortschritte hinsichtlich der potenziellen Reduzierung der Emissionen oder der Ersetzung von fluorierten Treibhausgasen in Klimaanlagen, die in Kraftfahrzeuge eingebaut sind, prüft die Kommission,

ob die vorliegenden Rechtsvorschriften auf andere Fahrzeugklassen, insbesondere die Klassen M2 und M3 sowie die Gruppen II und III der Klasse N1 ausgedehnt werden sollten und

ob Gemeinschaftsbestimmungen zum Treibhauspotenzial fluorierter Treibhausgase geändert werden sollten — bei Änderungen sollten die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie der Zeitrahmen für die industrielle Produktplanung berücksichtigt werden —

und veröffentlicht bis zum ... (14) einen Bericht. Gegebenenfalls unterbreitet sie geeignete Vorschläge für Rechtsvorschriften.

2.   Wird ein fluoriertes Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150, das noch nicht in dem IPCC-Bericht nach Artikel 3 Absatz 8 erfasst ist, in einen künftigen IPCC-Bericht aufgenommen, so beurteilt die Kommission, ob es zweckmäßig ist, diese Richtlinie im Hinblick auf die Einbeziehung dieses Gases zu ändern. Hält die Kommission dies für erforderlich, so werden von ihr gemäß dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren

die erforderlichen Maßnahmen erlassen und

die Übergangszeiten für die Anwendung dieser Maßnahmen festgelegt. Dabei bemüht sich die Kommission um ein Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis einer angemessenen Vorlaufzeit und dem Risiko, das das fluorierte Treibhausgas für die Umwelt darstellt.

Artikel 9

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird entsprechend Teil 1 des Anhangs dieser Richtlinie geändert.

Artikel 10

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum ... (15) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... (16) an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 62.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 ( ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 600 ), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juni 2005 (ABl. C 183 E vom 26.7.2005, S. 17) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2005.

(3)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(4)  ABl. L.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/49/EG der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12).

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29).

(9)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1.

(10)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 28).

(11)  IPCC Third Assessment Climate Change 2001. A Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change (http:// www.ipcc.ch/pub/reports.htm).

(12)  Zur Berechnung des GWP von nicht fluorierten Treibhausgasen in Zubereitungen werden die Werte der ersten IPCC-Bewertung herangezogen; siehe: Climate Change, The IPCC Scientific Assessment, J.T. Houghton, G.J. Jenkins, J.J. Ephraims (ed.), Cambridge University Press, Cambridge (UK) 1990.

(13)  12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(14)  Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(15)  18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(16)  18 Monate und ein Tag nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE

Teil 1

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang IV Abschnitt I wird eine neue Nummer [61] und eine Fußnote wie folgt eingefügt:

Gegenstand

Richtlinie Nr.

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklassen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

[61] Klimaanlage

[..../.../EG]

L ..., ..., S. ...

X

 

 

X (1)

 

 

 

 

 

 

2.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

In Anlage 1 wird eine neue Nummer [61] wie folgt eingefügt:

Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M1 ≤ 2 500 (1) kg

M1 ≤ 2 500 (1) kg

M2

M3

[61]

Klimaanlage

[..../.../EG]

X

X

 

 

b)

In Anlage 2 wird eine neue Nummer [61] wie folgt eingefügt:

Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

[61]

Klimaanlage

[..../.../EG]

X

 

 

W

 

 

 

 

 

 

c)

In Anlage 3 wird eine neue Nummer [61] wie folgt eingefügt:

Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

[61]

Klimaanlage

[....../.../EG]

 

 

W

 

 

 

 

 

 

d)

Unter „Bedeutung der Buchstaben“ wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„W Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse Nl Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4, eingefügt durch die Richtlinie 98/69/EG, beschrieben sind.“

Teil 2

Methode zur Berechnung des Gesamtwerts des Treibhauspotenzials (GWP) einer Zubereitung

Der Gesamtwert GWP einer Zubereitung ist ein massegemittelter Wert, der aus der Summe der Masseanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten, hergeleitet wird.

Σ (Stoff X % x GWP) + (Stoff Y % x GWP) + ... (Stoff N % x GWP)

Der Prozentsatz gibt den massemäßigen Anteil mit einer Massetoleranz von +/- 1 % an.

Beispiel: Anwendung der Formel auf ein angenommenes Gasgemisch aus 23 % HFKW-32, 25 % HFKW-125 und 52 % HFKW-134a;

Σ (23 % x 550) + (25 % x 3400) + (52 % x 1300)

→ Gesamtwert GWP = 1652,5


(1)  Nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4, eingefügt durch die Richtlinie 98/69/EG, beschrieben sind.

P6_TA(2005)0402

Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (KOM(2005)0370 — C6-0250/2005 — 2005/0149(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005) 0370) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0250/2005),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0296/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2005)0149

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 89,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (4) ist von einer seitens der Kommissionsdienststellen eingesetzten Sachverständigengruppe, der Arbeitsgruppe „im Freien verwendete Maschinen“ überprüft worden.

(2)

In ihrem Bericht vom 8. Juli 2004 gelangte die Arbeitsgruppe „im Freien verwendete Maschinen“ zu dem Schluss, dass es in einigen Fällen technisch nicht möglich ist, die ab 3. Januar 2006 verbindlichen Grenzwerte der Stufe II einzuhalten. Es war jedoch zu keiner Zeit beabsichtigt, das Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Geräten ausschließlich wegen der technischen Machbarkeit zu untersagen.

(3)

Es ist daher notwendig sicher zu stellen, dass bestimmte der in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG aufgeführten Arten von Maschinen und Geräten, die aus rein technischen Gründen die ab 3. Januar 2006 geltenden Grenzwerte der Stufe II nicht einhalten können, zu diesem Zeitpunkt trotzdem in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können.

(4)

Die Erfahrung der ersten fünf Jahre, in denen die Richtlinie 2000/14/EG angewandt wird, hat gezeigt, dass mehr Zeit benötigt wird, um den Bestimmungen der Artikel 16 und 20 nachzukommen, und dass die Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf die Änderung der in ihr festgesetzten Grenzwerte für die Stufe II, überprüft werden muss. Es ist daher notwendig, die Frist zur Übermittlung des in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG genannten Berichts an das Europäische Parlament und den Rat bezüglich der Erfahrungen der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung der Richtlinie um zwei Jahre zu verlängern.

(5)

Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG sieht einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat zu der Frage vor, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkantenschneider ermöglicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Bestimmungen strenger sind als die in Artikel 20 Absatz 3, und um Doppelarbeit zu vermeiden, erscheint es angemessen, im nach Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen allgemeinen Bericht über die Erfahrung der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung dieser Richtlinie diese Art von Geräten zu integrieren. Demzufolge sollten die separaten Berichtsverpflichtungen aus Artikel 20 Absatz 3 gestrichen werden.

(6)

Da das Ziel dieser Änderungen, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes für im Freien verwendete Geräte und Maschinen dadurch zu gewährleisten, dass für sie einheitliche Lärmgrenzwerte festgelegt werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, und daher wegen des Umfangs und der Tragweite der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhaltnismäßigkeitsprinzip gen diese Änderungen nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus, denn die vorgesehenen Änderungen gelten nur für solche Arten von Geräten und Maschinen, die die ursprünglichen Grenzwerte der Stufe II aus rein technischen Gründen derzeit nicht einhalten können.

(7)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (5) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(8)

Die Richtlinie 2000/14/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2000/14/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle in Artikel 12 erhalt folgende Fassung:

Art des Gerätes/der Maschine

Installierte Nutzleistung P in kW Elektrische Leistung in kWPel (6) Masse m in kg Schnittbreite L in cm

Zulässiger Schallleistungspegel in dB/1 pW

Stufe I ab 3. Januar 2002

Stufe II ab 3. Januar 2006

Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer), Planierraupen, Kettenlader,

P ≤ 8

108

105 (7)

8 < P ≤ 70

109

106 (7)

P > 70

89 + 11 lg P

86 + 11 lg P  (7)

Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggenaoer

P ≤ 55

106

103 (7)

P > 55

87 + 11 lg P

84 + 11 lg P  (7)

Planiermaschinen auf Rädern, Radlader, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Ladeschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne, Verdichtungsmaschinen (nicht vibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulik-aggregate

P ≤ 55

104

101 (7)  (8)

P > 55

85 + 11 lg P

82 + 11 lg P  (7)  (8)

Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken

P ≤ 15

96

93

P > 15

83 + 11 lg P

80 + 11 lg P

Handgführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

m ≤ 15

15 < m < 30

m > 30

107

94 + 11 lg m

96 + 11 lg m

105

92 + 11 lg m  (7)

94 + 11 lg m

Turmdrehkräne

 

98 + lg P

96 + lg P

Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger

P el ≤ 2

2 < P el ≤ 10

10 > P el

97 + lg P el

98 + lg P el

97 + lg P el

95 + lg Pel

96 + lg P el

95 + lg P el

Kompressoren

P ≤ 15

P > 15

99

97 + 2 lg P

97

95 + 2 lg P

Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider

L ≤ 50

50 < L ≤ 70

70 < L ≤ 120

L > 120

96

100

100

105

94 (7)

98

98 (7)

103 (7)

Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden (be weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben).

2.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

die Worte „Spätestens am 3. Januar 2005“werden durch die Worte „Spätestens am 3. Januar 2007“ersetzt.

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem31. Dezember 2005 nachzukommen .

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom 27. Oktober 2005.

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2005.

(4)  ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. C 321 vom 31.122003, S. 1.

(6)  P el für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Herstellerangabe.

P el für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung nach ISO 8528-1:1993, Abschnitt 13.3.2.

(7)  Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende Geräte und Maschinen lediglich Richtwerte:

Mitgängergeführte Vibrationswalzen;

Rüttelplatten (>3kW);

Vibrationsstampfer;

Planierraupen;

Kettenlader (> 55 kW);

Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor;

Straßenfertiger mit Hochverdichtungsbohle

Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (15 kg <Masse < 30 kg)

Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider

Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Berichts festgelegt. Wird die Richtlinie nicht geändert, gelten die Werte für Stufe I auch für Stufe II.

(8)   Für einmotorige Mobilkräne gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Januar 2008. Nach diesem Zeitpunkt gehen die Werte der Stufe II.

P6_TA(2005)0403

Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates (KOM(2004)0475 — C6-0086/2004 — 2004/0154(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0475) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0086/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0283/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

betont, dass die im Legislativvorschlag für den Zeitraum nach 2006 enthaltenen Mittelansätze von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

4.

fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des finanziellen Referenzbetrags zur Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung vorzulegen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0154

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregem für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat von Barcelona am 15. und 16. März 2002 hat in seinen Schlussfolgerungen betont, dass leistungsstarke, integrierte Energie- und Verkehrsnetze die Grundpfeiler des europäischen Binnenmarkts sind und dass eine bessere Nutzung der bestehenden Netze und die Herstellung fehlender Verbindungen die Effizienz und den Wettbewerb erhöhen und für ein angemessenes Qualitätsniveau, weniger Engpässe und somit für stärkere Nachhaltigkeit sorgen. Diese Anforderungen ordnen sich in den Rahmen der von den Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfel von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 angenommenen und seither mehrfach bestätigten Strategie ein.

(2)

Der Europäische Rat vom 12. und 13. Dezember 2003 hat der Europäischen Wachstumsinitiative zugestimmt und die Kommission aufgefordert, Ausgaben umzuleiten in Investitionen in physisches Kapital, insbesondere in Investitionen in transeuropäische Netzinfrastrukturen, von denen besonders die vorrangigen Vorhaben essentielle Elemente zur Stärkung der Kohäsion des Binnenmarkts darstellen.

(3)

Die bei der Fertigstellung leistungsfähiger transeuropäischer Verbindungen eingetretenen Verzögerungen, insbesondere bei den grenzüberschreitenden Abschnitten, können die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union, seiner Mitgliedstaaten sowie peripher gelegenen Regionen, die nicht — oder nicht mehr — voll von den positiven Wirkungen eines erweiterten Binnenmarktes profitieren können, ernsthaft einschränken.

(4)

In der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Gemeinschaftsleitlinien zur Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (3), in der Fassung der Entscheidung Nr. 884/2004/EG (im folgenden TEN-V), werden die Kosten zur Fertigstellung des transeuropäischen Verkehrsnetzes auf 600 Milliarden EUR geschätzt. Die notwendigen Investitionen allein für die vorrangigen Vorhaben im Sinne des Annex III dieser Entscheidung repräsentieren etwa 140 Milliarden EUR im Zeitraum 2007-2013.

(5)

In seiner Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007—2013 (4) hat das Europäische Parlament die strategische Bedeutung der Verkehrsnetze für eine endgültige Konsolidierung des Binnenmarktes und für engere Beziehungen der Europäischen Union zu den Bewerberländern, zu den Ländern im Vorfeld der Bewerbung und zu den Ländern, die zum „Ring der Freunde“ gehören, unterstrichen. Es hat ferner seine Bereitschaft erklärt, innovative Finanzierungsinstrumente wie Darlehensgarantien, europäische Konzessionen, europäische Anleihen und einen Fonds für Zinszuschüsse zu prüfen.

(6)

Um diese Ziele zu erreichen, haben sowohl der Rat als auch das Parlament die Notwendigkeit dargelegt, die Finanzinstrumente und durch ein höheres Niveau der gemeinschaftlichen Kofinanzierung zu stärken und anzupassen, wobei sie die Möglichkeit der Anwendung eines höheren Satzes bei der gemeinschaftlichen Kofinanzierung vor allem für jene Vorhaben vorsehen, die durch ihren grenzüberschreitenden Charakter, ihre Transitfunktion oder die Überwindung natürlicher Hindernisse gekennzeichnet sind.

(7)

Die Entscheidung Nr. .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidungen 96/391/EG und Nr. 1229/2003/EG] (5) definiert die Ziele, Handlungsprioritäten und Vorhaben gemeinschaftlichen Interesses zur Vervollständigung und Entwicklung der Netze , einschließlich der vorrangigen Vorhaben. Die notwendigen Investitionen, die allen Mitgliedstaaten die vollständige Teilnahme am Binnenmarkt und die Vervollständigung der Verbindungen mit den Nachbarländern ermöglichen sollen, wurden für den Zeitraum von heute bis zum Jahr 2013, alleine für die vorrangigen Vorhaben, auf 28 Milliarden EUR beziffert. Dieser Betrag beinhaltet in Drittländern zu tätigende Investitionen in Höhe von 8 Milliarden EUR.

(8)

Der Europäische Rat vom 12. und 13. Dezember 2003 hat außerdem die Kommission aufgefordert, die Notwendigkeit der Schaffung eines spezifisch an der Abdeckung bestimmter, nach der baulichen Fertigstellung auftretender Risiken ausgerichteten gemeinschaftlichen Garantie-Instruments im Rahmen der TEN-V Vorhaben zu untersuchen. Im Bereich Energie hat der Rat die Kommission aufgefordert, Ausgaben gegebenenfalls in Investitionen in physisches Kapital umzuleiten, um das Wachstum anzuregen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (6), geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1655/1999 und (EG) Nr. 807/2004, bedeutet bereits einen wirklichen Fortschritt, da sie einen erhöhten Finanzierungssatz in Höhe von 20 % für prioritäre Projekte erlaubt (7). Die Umsetzung dieses Finanzierungssatzes hängt jedoch von vereinfachungsbedürftigen Anwendungsregeln und einem Haushaltsrahmen mit begrenzten Ressourcen ab. Daher scheint es in Ergänzung der nationalen öffentlichen und privaten Finanzierung notwendig, den Gemeinschaftszuschuss sowohl bezüglich des Gesamtbetrags als auch bezüglich des Finanzierungssatzes zur Verstärkung der Hebelwirkung der Gemeinschaftsfonds zu erhöhen, und damit die Verwirklichung der als vorrangig beschlossenen Vorhaben sicherzustellen.

(10)

Hinsichtlich der Entwicklungen jeder der Komponenten der transeuropäischen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze sowie ihrer inhärenten Eigenschaften wie auch hinsichtlich eines effizienteren Managements jedes Programms, ist es angemessen, mehrere getrennte Verordnungen für die von der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 abgedeckten Bereiche vorzusehen.

(11)

Durch die vorliegende Verordnung wird ein Programm erstellt, das die allgemeinen Regeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen im Bereich der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze festlegt. Das Programm soll unter Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Besitzstandes, besonders im Bereich des Umweltschutzes, zur Stärkung des Binnenmarktes beitragen und einen positiven Effekt auf die Wettbewerbsfähigkeit, die nachhaltige Entwicklung und das Wachstum der Gemeinschaft erzielen.

(12)

Da die Ziele der der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Umsetzung der transeuropäischen Verkehrsund Energienetze, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der Notwendigkeit der Koordination der nationalen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Das Programm muss sich durch eine Gemeinschaftsförderung charakterisieren, die auf die Vorhaben oder Teilvorhaben mit dem größten europäischen Mehrwert fokussiert ist, und die Akteure dazu veranlassen soll, die Umsetzung der in Erwägungen 4 und 7 genannten Entscheidungen über Leitlinien im Bereich des Verkehrsnetzes und im Energiebereich aufgeführten vorrangigen Vorhaben zu beschleunigen .

(14)

Die Gemeinschaftsförderung wird mit dem Ziel gewährt, Investitionsvorhaben der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze zu entwickeln, eine feste finanzielle Verpflichtung einzugehen, institutionelle Investoren zu mobilisieren und die Bildung von finanziellen Partnerschaften der öffentlichen und privaten Sektoren anzuregen. Im Bereich Energie muss die Gemeinschaftsförderung in erster Linie dazu dienen, die finanziellen Barrieren bei der Vorbereitung und Entwicklung vor der baulichen Umsetzung von Vorhaben zu beseitigen. Sie ist zu konzentrieren auf die grenzübgreifenden Abschnitte von vorrangigen Vorhaben und auf die Verknüpfung mit den Netzen der Nachbarländer.

(15)

Die Gemeinschaftsförderung kann in mehreren Formen erfolgen: Zuschüsse, Zinsvergütung, Garantieinstrumente für Darlehen, Beteiligung an Risikokapitalfonds. Sie soll es ebenfalls ermöglichen, die spezifischen Risiken nach der Bauphase abzudecken. Ungeachtet ihrer Form soü die Gemeinschaftsförderung im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung (8) und ihren Durchführungsbestimmungen gewährt werden.

(16)

Die Gemeinschaft sollte die Querfinanzierung durch Mautaufschläge bei TEN-Projekten als weiteres Mittel zur beschleunigten Verwirklichung von anderen TEN-Vorhaben anerkennen und auf die Einhaltung der Modalitäten achten, so wie sie vom Europäischen Parlament und vom Rat festgelegt wurden.

(17)

Zur Durchführung der Gemeinschaftsförderung von besonders bedeutenden Vorhaben, deren Laufzeit sich über viele Jahre erstreckt, ist es angemessen, eine Verpflichtung der Gemeinschaft auf mehrjähriger Basis zu erlauben , wobei zwischen finanziertem Vorhaben, Genehmigung eines Mehrjahresprogramms und jährlichen Zahlungsermächtigungen zu unterscheiden ist . Nur eine feste, attraktive, die Gemeinschaft langfristig bindende Finanzierungszusage kann die mit der Durchführung dieser Vorhaben einhergehenden Unsicherheiten reduzieren und sowohl öffentliche als auch private Investoren mobilisieren.

(18)

Die Europäische Union sollte achten, öffentlich-private Finanzierungsformen institutioneller oder vertraglicher Art zu fördern, die ihre Effizienz unter Beweis gestellt haben, und zwar mit Hilfe von rechtlichen Garantien, die mit dem Wettbewerbsrecht und den Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt vereinbar sind, und durch das Bemühen, gute Praktiken unter den Mitgliedstaaten zu verbreiten.

(19)

Es ist besonders auf eine effiziente Koordination der Gesamtheit der Gemeinschaftsvorhaben zu achten, die eine Wirkung auf die transeuropäischen Netze haben, insbesondere die Finanzierungen aus dem Strukturfonds und Kohäsionsfonds sowie die Zuschüsse der Europäischen Investitionsbank.

(20)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (9) bildet.

(21)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden  (10).

(22)

Unter Berücksichtigung der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Bereich des Verkehrs und der Energie, und der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. ... vom ... des Europäischen Parlaments und des Rates (11) über satellitengestützte Ortungs- und Navigationssysteme, ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 zu ändern, um ihren Anwendungsbereich allein auf den Bereich Telekommunikation zu begrenzen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung definiert die Bedingungen, Modalitäten und Verfahren der Gewährung einer Gemeinschaftsförderung zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze gemäß Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

Vorhaben von gemeinsamem Interesse : Ein als von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft identifiziertes Vorhaben oder ein Teil eines Vorhabens im Rahmen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG für den Bereich Verkehr und für den Bereich Energie im Rahmen der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich (12) ;

2.

Vorrangiges Vorhaben : Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das als vorrangig für die Gemeinschaft gemäß Anhang III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG für den Bereich Verkehr und gemäß der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG für den Bereich Energie gilt;

3.

Teilvorhaben : Jede in finanzieller, technischer oder zeitlicher Hinsicht unabhängige Aktivität, die zur Durchführung des Vorhabens beiträgt;

4.

Empfänger: Öffentliche , private oder öffentlich-private Einrichtung, die mit eigenen Mitteln oder unter finanzieller Beteiligung Dritter für die Vorbereitung und Fertigstellung des Vorhabens verantwortlich ist;

5.

Studien: Zur Definition eines Vorhabens notwendige Maßnahmen, einschließlich der vorbereitenden Studien, der Durchführbarkeits- und Bewertungsstudien und jede weitere Maßnahme technischer Unterstützung, eingeschlossen jene Arbeiten im Vorfeld der Bauvorhaben, die für die vollständige Definition eines Vorhabens und für die finanzielle Entscheidungsfindung notwendig sind, sowie Erkundungsarbeiten an den jeweils betroffenen Standorten und die Vorbereitung der Finanzierung;

6.

Bauvorhaben : Kauf und Lieferung der Bestandteile und Dienstleistungen und Durchführung der das Vorhaben betreffenden Bau- und Herstellungsarbeiten, einschließlich der Bauabnahme und der Inbetriebnahme des Vorhabens;

7.

Risiken nach der Bauphase: Die in den ersten Jahren nach der Fertigstellung des Bauvorhabens auftretenden Risiken durch spezifische , nicht vorhersehbare Faktoren, die eine Verringerung der Betriebseinnahmen im Vergleich zu den von unabhängigen Stellen erstellten Prognosen bewirken;

8.

Kosten des Vorhabens : Die Gesamtkosten der Studien und Bauvorhaben, die direkt mit der Verwirklichung des Vorhabens zusammenhängen und notwendig sind und die tatsächlich vom Mittelempfänger getragen werden;

9.

Zuschussfähige Kosten : Teil der Kosten des Vorhabens, der von der Kommission für die Berechnung des Gemeinschaftszuschusses zu Grunde gelegt wurde.

Kapitel 2

Förderungswürdige Vorhaben, Förderformen und Kumulierung von Fördermitteln

Artikel 3

Förderungswürdigkeit der Vorhaben

1)   Nur Vorhaben oder Teilvorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Entscheidungen Nr. 1692/96/EG und Nr. 1229/2003/EG ausgewiesen sind, können eine Gemeinschaftsförderung gemäß der vorliegenden Verordnung erhalten.

2)   Die Förderungswürdigkeit hängt von der Beachtung der gemeinschaftlichen Regeln, insbesondere bezüglich Wettbewerb, Umweltschutz, Schutz der Gesundheit, nachhaltiger Entwicklung und öffentlichem Auftragswesen , und der effektiven Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der multimodalen Verknüpfung der Netze, besonders für den Bahmverkehr, für die Binnen- und Seeschifffahrt sowie den Kurzstreckenseeverkehr ab.

3)   Im Bereich des Verkehrs hängt die Förderungswürdigkeit auch vom finanziellen Engagement jedes betroffenen Mitgliedstaats für einen angemessenen Zugang der betroffenen Regionen zum Netz und für das betreffende Vorhaben ab, gegebenenfalls durch die Mobilisierung von Privatkapital.

Artikel 4

Einreichung der Förderanträge

Die Anträge auf Förderung sind bei der Kommission durch den oder die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten einzureichen. Im Bereich Energie können sie auch im Einvernehmen mit letzteren durch die Unternehmen oder öffentlichen, unmittelbar betroffenen Einrichtungen eingereicht werden.

Artikel 5

Auswahl der Vorhaben

1)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhalten eine Gemeinschaftsförderung in Abhängigkeit des Grades ihres Beitrags zu den im Weißbuch der Kommission „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichen-stellungen für die Zukunft“ (13) sowie in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG , geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG, und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG festgelegten Zielen und Prioritäten.

2)   Im Bereich Verkehr finden die folgenden Vorhaben und Programme besondere Beachtung:

a)

Vorhaben, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam vertreten werden, insbesondere im Fall von grenzüberschreitenden Abschnitten dieser Vorhaben;

b)

Vorhaben, die zur Durchgängigkeit des Netzes und Optimierung seiner Kapazität beitragen;

c)

Vorrangige Vorhaben, die zur Integration des Binnenmarktes in einer erweiterten Gemeinschaft, und zur Verschiebung des Gleichgewichts der Transportarten, hin zur Stärkung der umweltfreundlichen Verkehrsträger, vor allem für den Güterfernverkehr, beitragen; zu diesem Zweck muss jeder Antrag auf Finanzierung von Hochgeschwindigkeitseisenbahnstrecken von einer detaillierten Analyse der auf dem konventionellen Netz durch die Verlagerung des Personenverkehrs auf die Hochgeschwindigkeitstrasse freigewordenen Kapazitäten für den Langstreckengüterverkehr begleitet sein;

d)

Vorhaben, die zur Verbesserung der Qualität des auf dem transeuropäischen Netz angebotenen Dienste beitragen, die, unter anderem über die Infrastrukturförderung, die Sicherheit des Netzes und seiner Nutzer fördern und die die Interoperabilität zwischen den nationalen Netzen gewährleisten;

e)

Programme zur Einrichtung von Managementsystemen für den Bahnverkehr, insbesondere europäische Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und Signalgebungssysteme (ERTMS/ETCS) mit allen ihren Komponenten und für Luft- und Seeverkehr sowie die Binnen- und Küstenschiffahrt , die eine Interoperabilität gewährleisten ;

f)

Projekte, die zur Beseitigung von Engpässen sowie zum Ausbau von Fernverkehrsverbindungen — insbesondere im grenzüberschreitenden Bahnverkehr — beitragen.

3)    Im Bereich Energie finden vorrangige Vorhaben besondere Beachtung, die zur Verwirklichung der Zielvorgaben und Prioritäten entsprechend der Entscheidung Nr. .../.../EG [zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidungen 96/391/EG und Nr. 1229/2003/EG] beitragen.

Gemäß der Entscheidung Nr. .../.../EG [zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidungen 96/391/EG und Nr. 1229/2003/EG] wird den Vorhaben von gemeinschaftlichem Interesse eine angemessene Priorität eingeräumt.

Artikel 6

Förderformen

Die Gemeinschaftsförderung bezieht sich auf Studien, Bauvorhaben und Risiken nach der Bauphase.

Artikel 7

Modalitäten der Gemeinschaftsförderung

1)   Die Gemeinschaftsförderung von Studien und Bauvorhaben bezüglich der nach Artikel 3 Nummer 1 definierten Vorhaben kann eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

a)

Direkte Zuschüsse;

b)

Zinsvergütungen auf von der Europäischen Investitionsbank (EIB) oder anderen öffentlichen oder privaten Finanzinstitutionen vergebene Darlehen;

c)

Kreditbürgschaften zur Abdeckung von Risiken nach der Bauphase;

d)

Beteiligung an Risikokapitalfonds;

e)

Eine Kombination der unter Buchstaben a bis d aufgeführten Formen der Gemeinschaftsförderung mit dem Ziel, eine maximale Wirkung der mobilisierten Haushaltsressourcen zu erreichen.

2)   Die Gemeinschaftsförderung überschreitet die folgenden Förderraten nicht:

a)

Studien: Für alle Vorhaben von gemeinschaftlichen Interesse, 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten von Studien.

b)

Bauvorhaben:

i)

Vorrangige Vorhaben im Bereich Verkehr: Der Gemeinschaftszuschuss zu den betreffenden Vorhaben wird auf maximal 30 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Bauvorhaben festgelegt. In Ausnahmefällen kann grenzüberschreitenden Abschnitten der Vorhaben und der Einführung europäischer interoperabler Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und Signalgebungssysteme eine Zuschussrate von maximal 50 % der zuschussfähigen Kosten der Arbeiten zugute kommen, unter der Bedingung, dass der Prozess ihrer Umsetzung vor 2010 begonnen wird und die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission einen Plan über alle notwendigen Garantien, bezogen auf die finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten und über den Zeitplan der Umsetzung des Vorhabens, vorgelegt haben ;

ii)

Vorrangige Vorhaben im Bereich Energie: 20 % der zuschussfähigen Gesamtkosten des Vorhabens;

iii)

Andere Vorhaben im Bereich Verkehr: Der Gemeinschaftszuschuss zu Bauvorhaben wird auf maximal 15 % der zuschussfähigen Gesamtkosten des Vorhabens festgelegt. In Ausnahmefällen kann bei jenen Vorhaben, die der Umsetzung von Interoperabilitäts — und Sicherheitssystemen dienen, die Zuschussrate bis zu maximal 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten des Vorhabens unter Berücksichtigung des den übrigen Mitgliedsstaaten zuzuordnenden Nutzenanteils betragen;

iv)

Andere Vorhaben im Bereich Energie: 10 % der zuschussfähigen Gesamtkosten.

3)   Die Kommission beschließt gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren die Modalitäten, den Zeitplan und die Beträge der Zahlungen für die in Absatz 1 >Buchstaben b, c und d der vorliegenden Verordnung genannten Instrumente. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament den Entwurf für Durchführungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass das Parlament bei Bedarf gemäß Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG dazu Stellung nehmen kann, bevor die Maßnahmen verabschiedet werden.

Artikel 8

Kumulierung der Gemeinschaftsförderung

1)   Die finanzielle Unterstützung von Studien und Bauvorhaben ist kumulierbar.

2)   Eine Finanzierungsbeteiligung durch die EIB ist kompatibel mit der Gewährung einer Gemeinschaftsförderung gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Kompatibilität und Koordination mit Gemeinschaftspolitiken

1)    Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Vorhaben gemeinschaftlichen Interesses müssen mit den Bestimmungen der Verträge, mit den gemäß der Verträge erlassenen Rechtsakten und mit den Gemeinschaftspolitiken im Einklang stehen, einschließlich jener Vorschriften, die den Schutz der Umwelt, die nachhaltige Entwicklung , die Interoperabilität, den Wettbewerb und das öffentliche Auftragswesen betreffen.

2)    Die Kommission stellt die Koordination und Kohärenz der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vorhaben mit den aus anderen Beiträgen des Gemeinschaftshaushalts, aus Beiträgen der Europäischen Investitionsbank und anderer gemeinschaftlicher Finanzierungsquellen finanzierten Maßnahmen sicher.

Kapitel III

Durchführung, Programmierung, Kontrolle

Artikel 10

Durchführung

Die Kommission ist verantwortlich für die Durchführung der dieser Verordnung. Sie bestimmt die Modalitäten und Bedingungen der Durchführung von Vorhaben im Rahmen von Entscheidungen zur Gewährung einer Gemeinschaftsförderung.

Artikel 11

Mehrjahres- und Jahresprogramme

1)    Das Europäische Parlament und der Rat nehmen auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren ein Mehrjahresprogramm an. Die Kommission stellt gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren ein Jahresprogramm auf. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament das Jahresprogramm so rechtzeitig, dass das Parlament bei Bedarf gemäß Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG dazu Stellung nehmen kann, bevor die Maßnahmen verabschiedet werden...

2)    Das Mehrjahresprogramm bezieht sich auf vorrangige Vorhaben und legt die Kriterien für die Gewährung einer Gemeinschaftsförderung und den Gesamtumfang des betreffenden Haushalts im Zeitraum 2007-2013 fest. Der Betrag muss in einer Spanne von 65 bis 85 % der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Haushaltsmittel liegen.

3)   Das Jahresprogramm legt die Kriterien für die Gewährung von Gemeinschaftsförderung für andere Vorhaben gemeinsamen Interesses fest, die nicht im Mehrjahresprogramm enthalten sind. In jedem Jahr werden die nicht im Mehrjahresprogramm TEN-V verbrauchten Mittel der Finanzierung anderer Vorhaben gemeinsamen Interesses, die Teil des Jahresprogramms sind, zugewiesen.

Artikel 12

Gewährung der Förderung

1)   Jedes zur Aufnahme in das mehrjährige Programm ausgewählte Vorhaben ist Gegenstand einer einzigen Förderentscheidung, die unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 getroffen wird. In der Förderentscheidung werden eindeutig der Betrag der für den gesamten Zeitraum gebundenen Mittel und der Fälligkeitsplan für die Überweisung der jährlichen Mittel durch die Kommission angegeben . Die Zuordnung der jährlichen Haushaltsmittel wird von der Kommission auf der Basis dieser Förderentscheidung und unter Berücksichtigung des Fortschritts des Vorhabens, des voraussichtlichen Bedarfs und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel vorgenommen.

(2)     Verkehrsvorhaben, bei denen es sich um einen grenzüberschreitenden Abschnitt oder einen Teil eines solchen handelt, können Gegenstand einer Vergabeentscheidung der Kommission sein, wenn eine bilaterale Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten über die Vollendung des grenzüberschreitenden Vorhabens innerhalb ihrer jeweiligen nationalen Hoheitsgebiete besteht.

3)   Für jedes Vorhaben gemeinschaftlichen Interesses, das nicht von den Bestimmungen unter Absatz 1 erfasst ist, triff die Kommission eine Entscheidung zur Gewährung und Festlegung von Haushaltsmitteln.

4)   Die Kommission benachrichtigt die betroffenen Mitgliedstaaten über die Förder- entscheidung und die Fördermodalitäten und informiert hierüber auch die Mittelempfänger.

Artikel 13

Finanzbestimmungen

1)   Der Gemeinschaftszuschuss darf nur zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens zusammenhängen und die von den Empfängern des Zuschusses oder von mit der Durchführung beauftragten Dritten getätigt werden.

2)   Ausgaben, die vor Eingang des entsprechenden Zuschussantrags bei der Kommission getätigt wurden, sind nicht förderfähig.

3)   Die Entscheidungen der Kommission nach Artikel 12 zur Gewährung eines finanziellen Zuschusses gelten als Mittelbindungen für die durch den Haushaltsplan genehmigten Ausgaben.

4)   Im Allgemeinen werden die Zahlungen in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und einer Restzahlung geleistet. Der Vorschuss, der in der Regel 50 % der ersten Jahrestranche nicht überschreiten darf, wird gezahlt, sobald der Zuschussantrag gebilligt ist. Zwischenzahlungen erfolgen an Hand der Zahlungsanträge unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Vorhabens oder der Studie erzielten Fortschritte und erforderlichenfalls unter strikter und transparenter Berücksichtigung revidierter Finanzpläne.

5)   Bei den Zahlungen ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung von Infrastrukturvorhaben mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Deshalb ist es wichtig, gleich hohe Zahlungen über mehrere Jahre hinweg vorzusehen.

6)   Die Kommission tätigt die Restzahlung, nachdem der vom Empfänger vorgelegte und vom Mitglied-Staat bestätigte Schlussbericht über das Vorhaben oder die Studie, der eine Aufstellung aller tatsächlich getätigten Kosten enthält, genehmigt worden ist.

Artikel 14

Pflichten der Mitgliedstaaten

1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um im Rahmen ihrer Verantwortung die Durchführung der Vorhaben, die von einer gewährten Gemeinschaftsförderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung profitieren, sicherzustellen.

2)   Die Mitgliedstaaten führen die technische Begleitung und finanzielle Kontrolle der Vorhaben in enger Zusammenarbeit mit der Kommission aus und bestätigen die tatsächlich angefallenen Kosten und die Konformität der für das fragliche Vorhaben oder Teilvorhaben angefallenen Aufwendungen. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme der Kommission an Kontrollen vor Ort verlangen. Die Kommission kann auch die Inspektion von Standorten beantragen und daran teilnehmen.

3)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die entsprechend dem Absatz 2 getroffenen Maßnahmen und stellen insbesondere eine Beschreibung der Verwaltungs-, Kontroll- und Begleitsysteme zur Verfügung, die sicherstellen, dass die Vorhaben ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Diese Informationen werden von der Kommission bei der Fassung eines Beschlusses über eine mögliche Streichung, Reduzierung oder Aussetzung des Zuschusses gemäß Artikel 15 berücksichtigt.

Artikel 15

Streichung, Reduzierung oder Aussetzung des Zuschusses

1)   Außer in gegenüber der Kommission ordnungsgemäß begründeten Fällen werden die Mittel für Vorhaben, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem vorgesehenen Termin, der in der Entscheidung über die Bewilligung von Mitteln genannt ist, angelaufen sind, von der Kommission zurückgezogen.

2)   Wenn zur Durchführung eines Vorhabens ein Teil oder die Gesamtsumme der ihm zugeteilten Gemeinschaftsförderung nicht gerechtfertigt zu sein scheint, kann die Kommission eine angemessene Untersuchung der Vorgänge vornehmen und insbesondere den Mitgliedstaat oder Empfänger auffordern, seine Stellungnahme in einer festgelegten Frist mitzuteilen.

3)   In Folge der Untersuchung gemäß Absatz 2 kann die Kommission die Förderung für die betroffene Maßnahme reduzieren, aussetzen oder streichen oder bereits freigegebene Beträge wieder einziehen , wenn die Untersuchung zeigt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt oder dass eine der an die Entscheidung zur Gewährung der Förderung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt wurde, vor allem wenn eine wichtige Änderung, die die Natur oder die Ausführungsmodalitäten des Vorhabens betrifft, vorgenommen wurde, ohne dass das Einverständnis der Kommission eingeholt wurde.

4)   Jede nicht autorisierte Kumulation gibt Anlass zur Rückforderung unberechtigt gezahlter Beträge.

5)   Wenn ein Vorhaben zehn Jahre nach der Gewährung von Finanzhilfen für dieses Vorhaben nicht abgeschlossen ist, verlangt die Kommission unter Berücksichtigung aller rechtserheblichen Faktoren und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Rückerstattung der gezahlten Hilfen .

6)   Jeder Betrag, der irrtümlich ausgezahlt wurde, muss der Kommission zurückgezahlt werden.

Artikel 16

Sicherung der finanziellen Interessen

1)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann vor Ort Kontrollen und Prüfungen in Anwendung der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten  (14) durchführen.

2)   Für durch die vorliegende Verordnung finanzierte Gemeinschaftsmaßnahmen ist der Begriff der Unregelmäßigkeit bezüglich Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften  (15) zu verstehen als jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, die durch eine Handlung oder Unterlassungshandlung einer juristischen Person entsteht, und die dem allgemeinen Haushalt der Gemeinschaften oder den durch sie verwalteten Haushaltsmitteln Schaden durch eine unberechtigte Ausgabe zufügt oder zufügen wird.

3)   Die Entscheidungen, die aus dieser Verordnung folgen, sehen insbesondere eine Begleitung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission — oder jeden von ihr genehmigten Vertreter — und Überprüfungen durch den Rechnungshof, gegebenenfalls vor Ort, vor.

4)   Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission tauschen unverzüglich alle relevanten Informationen bezüglich der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen aus.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Ausschussverfahren

1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG, unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4)   Die Europäische Investitionsbank und das Europäische Parlament benennen einen nicht stimmberechtigten Vertreter für den Ausschuss.

Artikel 18

Bewertung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten — unterstützt von den Empfängern der Förderung — können eine Bewertung der Durchführungsmodalitäten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie der Wirkung ihrer Durchführung vornehmen, um zu beurteilen, ob die vorgesehenen Zielsetzungen, einschließlich des Umweltschutzes, erreicht worden sind. Die Kommission kann den begünstigten Mitgliedstaat auffordern, eine spezifische Bewertung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert wurden, vorzunehmen, oder gegebenenfalls ihr die für eine Bewertung dieser Vorhaben notwendigen Informationen und die notwendige Unterstützung zu liefern.

Artikel 19

Unterrichtung und Öffentlichkeit

1)   Alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Aktivitäten vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der durch die Gemeinschaftsmaßnahmen erreichten Ergebnisse in verschiedenen Anwendungsbereichen und unter Berücksichtigung der anfänglichen Ziele sowie ein Kapitel über den Inhalt und die Durchführung des laufenden Mehrjahresprogramms. Der Bericht enthält ebenfalls Informationen über die Finanzierungsquellen für jedes Vorhaben.

2)   Die betroffenen Mitgliedstaaten, und gegebenenfalls die Begünstigten, achten darauf, dass die im Rahmen dieser Verordnung gewährten Mitteln ausreichend öffentlich gemacht werden, um die Rolle der Union in der Umsetzung der Vorhaben von gemeinschaftlichem Interesse gegenüber der Öffentlichkeit zu verdeutlichen. Die Mitgliedstaaten machen alle Informationen über wirtschaftliche, soziale und ökologische Bewertungen der Vorhaben, die aufgrund dieser Verordnung potenziell forderungswürdig sind, der Öffentlichkeit zugänglich.

(3)     Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament jedes Jahr gemeinsam mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans einen Bericht über die finanziellen Auswirkungen der Benennung und der Tätigkeiten der in Artikel 1 Nummer 10 der Entscheidung Nr. 884/2004/EG vorgesehenen Europäischen Koordinatoren.

Artikel 20

Haushaltsmittel

1)    Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung der Verordnung für den Haushaltszeitraum 2007-2013 beträgt 20 464 Millionen EUR darunter 20 350 Millionen EUR für den Transport und 114 Millionen EUR für die Energie.

2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der finanziellen Vorausschau vergeben.

Artikel 21

Revision

Vor Ende des Jahres 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesamtbericht über die Erfahrungen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen zur Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen vor.

Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden nach Artikel 156 Absatz 1 des Vertrags, ob und unter welchen Bedingungen die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen nach dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Zeitraum aufrechterhalten oder modifiziert werden.

Artikel 22

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Definition und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Telekommunikation nach Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags fest.“

3.

Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses im Rahmen dieser Verordnung darf unabhängig von der gewählten Form (...) % der Gesamtkosten der Investitionen nicht überschreiten.“

5.

Artikel 5 a wird gestrichen.

6.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich wird gestrichen.

7.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Gewährung des Zuschusses

Nach Artikel 274 des Vertrags entscheidet die Kommission über die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung auf Grund der Beurteilung der Anträge an Hand der Auswahlkriterien.“

8.

Artikel 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Verfahren einen Rahmen für die Modalitäten, den Zeitplan und die Beträge für die Zahlungen von Zinszuschüssen, Beihilfen für Bürgschaftsprämien und eine Beihilfe in der Form der Beteiligung an Risikokapitalfonds im Rahmen von Investitionsfonds oder vergleichbaren Finanzierungsinstrumenten, die in erster Linie Risikokapital für transeuropäische Verkehrsprojekte zur Verfügung stellen.“

9.

Artikel 14 wird gestrichen.

10.

In Artikel 15 Absatz 3 erster Satz wird der Verweis auf die Artikel 5 und 6 durch einen Verweis auf die Artikel 5 Absätze 1 und 2 und auf Artikel 6 ersetzt.

11.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen jährlich einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der in den verschiedenen Anwendungsbereichen durch die Gemeinschaftsförderung erzielten Ergebnisse an Hand der zu Beginn festgelegten Ziele.“

12.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Für diejenigen Maßnahmen aus dem Bereich des Verkehrs und der Energie, die am Tag der Gültigkeit dieser Verordnung andauern, gilt bis zu ihrem Ende weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 in der am 31. Dezember 2006 gültigen Fassung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 69 .

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2005.

(3)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0224.

(5)  ABl L ....

(6)   ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).

(7)  Im Bereich der Energie gilt dies für alle vorrangigen Vorhaben; im Bereich Verkehr gilt dies nur für die grenzüberschreitenden oder durch natürliche Hindernisse erschwerten Abschnitte.

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(9)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  Verordnung (EG) Nr. .../... vom ... [über satellitengestützte Ortungs- und Navigationssysteme (Galileo)] (ABl. L ...).

(12)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 11.

(13)  KOM(2001)0370 endg.

(14)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(15)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

P6_TA(2005)0404

Lebensmittelzusatzstoffe ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (KOM(2004)0650 — C6-0139/2004 — 2004/0237(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0650) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0139/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0191/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0237

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungs-mittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur dann zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen werden, wenn sie dem Anhang II der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), entsprechen.

(2)

Die Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (4) enthält eine liste von Lebensmittelzusatzstoffen, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, und legt die Verwendungsbedingungen fest.

(3)

Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (5), legt eine Liste von Süßungsmitteln fest, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, jeweils unter Angabe der Bedingungen für ihre Verwendung.

(4)

Seit der Verabschiedung der Richtlinien 95/2/EG und 94/35/EG hat sich der Bereich der Lebensmittelzusatzstoffe technisch weiterentwickelt. Diese Richtlinien sollten daher entsprechend angepasst werden.

(5)

Auf der Grundlage der Stellungnahme der EFSA vom26. November 2003 wurden geltende Zulassungen geändert, um den Nitrosamingehalt durch Senkung der Nitrit- und Nitratmengen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, so niedrig wie möglich zu halten und gleichzeitig die mikrobiologische Sicherheit der Lebensmittel zu gewährleisten. Die EFSA empfiehlt, den Gehalt an Nitrit und Nitrat in den Bestimmungen als „zugesetzte Menge“ auszuweisen. Sie ist der Auffassung, dass nicht die Restmenge, sondern die zugesetzte Menge an Nitrit zur hemmenden Wirkung gegen C. botulinum beiträgt. Die geltenden Bestimmungen sollten dahin gehend geändert werden, dass die zulässigen Höchstgehalte in nicht wärmebehandelten oder wärmebehandelten Fleischerzeugnissen, in Käse und in Fisch — wie von der EFSA erwähnt — als zugesetzte Mengen festgelegt werden. Für bestimmte auf traditionelle Weise hergestellte Fleischerzeugnisse sollten allerdings ausnahmsweise Rückstandshöchstwerte festgelegt werden , sofern die Erzeugnisse angemessen spezifiziert und gekennzeichnet werden. Mit den festgelegten Gehalten soll gewährleistet werden, dass die 1990 vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss festgelegte annehmbare Tagesdosis (ADI) nicht überschritten wird. Erzeugnisse, die in den Rechtsvorschriften nicht gesondert aufgeführt werden, die aber traditionell auf ähnliche Weise hergestellt werden (also ähnliche Erzeugnisse sind) können erforderlichenfalls nach den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 95/2/EG eingestuft werden. Für Käse sollte der Gehalt als zugesetzte Menge in der Käsemilch festgelegt werden. Ein Verfahren, bei dem Nitrat nach dem Entzug von Molke und dem Zusatz von Wasser zugesetzt wird, sollte im Ergebnis zu demselben Gehalt führen, wie er durch den direkten Zusatz des Nitrats zur Käsemilch erzielt worden wäre.

(6)

Die Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungs-mittel verpflichtete die Kommission und die EFSA, die Bedingungen für die Verwendung von E 214-219 p-Hydroxybenzoate und deren Natriumsalze bis spätestens 1. Juli 2004 zu überprüfen. Die EFSA hat die Informationen zur Sicherheit von p-Hdroxybenzoaten bewertet und am 13. Juli 2004 dazu Stellung genommen. Die EFSA legte für die gesamte Gruppe eine annehmbare tägliche Aufnahme-menge (ADI) von 0-10 mg/kg Kg für die Summe an Methyl- und Ethyl-p-Hydroxybenzoesäureester und deren Natriumsalze fest. Die EFSA ist der Auffassung, dass diese Gruppen-ADI nicht für Pro-pylparaben gelten sollte, da dieses im Gegensatz zu Methyl- und Ethylparaben Auswirkungen auf die Sexualhormone und die männlichen Reproduktionsorgane bei jungen Ratten hat. Deshalb und da kein eindeutiger Schwellenwert (NOAEL) vorliegt, war die EFSA nicht in der Lage, für Propylparaben eine ADI zu empfehlen. E 216-Propyl-p-Hydroxybenzoat und E 217 Natriumpropyl-p-Hydroxybenzoat sind aus der Richtlinie 95/2/EG zu streichen. Darüber hinaus muss die Verwendung von p-Hdroxybenzoaten in flüssigen diätetischen Nahrungsmittelergänzungen verboten werden.

(7)

Im April 2004 setzte die Kommission das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gelee-Süßwaren in Minibechern mit aus Algen gewonnenen Gel bildenden Lebensmittelzusatzstoffen und bestimmten Gummiarten aufgrund der von diesen Erzeugnissen ausgehenden Erstickungsgefahr aus (Entscheidung 2004/374/EG (6)). Eine Überarbeitung dieser Entscheidung ergab, dass die Verwendung bestimmter Gel bildender Lebensmittelzusatzstoffe in Gelee-Süßwaren in Minibechern davon auszunehmen ist.

(8)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat die Informationen über die Sicherheit von Erythrit bewertet und am 5. März 2003 dazu Stellung genommen. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Erythrit als Lebensmittelzusatzstoff annehmbar ist. Er stellte außerdem fest, dass Erythrit eine abführende Wirkung hat, jedoch in einer höheren Dosis als andere Polyole. Erythrit besitzt viele nicht süßende technische Eigenschaften, die in einer großen Palette von Lebensmitteln von Bedeutung sind, angefangen von Süßwaren bis hin zu Milcherzeugnissen. Erythrit wirkt u.a. als Geschmacksverstärker, Trägerstoff, Feuchthaltemittel, Stabilisator, Verdickungsmittel, Füllstoff und Komplexbildner. Die Verwendung von Erythrit für die gleichen Lebensmittelanwendungen wie die der übrigen derzeit zugelassenen Polyole ist zuzulassen. Darüber hinaus muss die Richtlinie 94/35/EG geändert werden, da Erythrit — wie die übrigen derzeit zugelassenen Polyole — zu Süßungszwecken verwendet werden kann.

(9)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat die Daten zur Sicherheit von Sojabohnen-Polyose bewertet und am 4. April 2003 eine Stellungnahme dazu abgegeben. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Sojabohnen-Polyose in den Lebensmitteln, für die ein Antrag gestellt wurde, und in den beantragten Mengen annehmbar ist. Es ist daher angezeigt, die Verwendung für bestimmte Zwecke zuzulassen. Zwecks Erleichterung für Allergiker sollte eine solche Verwendung jedoch nicht für unverarbeitete Lebensmittel zugelassen werden, in denen Sojabohnen nicht zu erwarten sind. In jedem Fall. müssten die Verbraucher nach Maßgabe der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (7) informiert werden, wenn Erzeugnisse Sojabohnen-Polyose enthalten.

(10)

Die EFSA hat die Informationen zur Sicherheit von Ethylcellulose bewertet und am 17. Februar 2004 eine Stellungnahme dazu abgegeben. Die EFSA beschloss, Ethylcellulose in die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss eingerichtete Gruppe ADI „keine Angabe“ für modifizierte Cellulosen aufzunehmen. Ethylcellulose wird vor allem in Nahrungsergänzungsmitteln und eingebetteten Aromen verwendet. Die Verwendung von Ethylcellulose in ähnlicher Weise wie andere Cellulosen sollte deshalb zugelassen werden.

(11)

Die EFSA hat die Informationen über die Sicherheit von Pullulan bewertet und am 13. Juli 2004 dazu Stellung genommen. Die EFSA kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Pullulan im Überzug von Nahrungsergänzungsmitteln in Form von Kapseln oder Komprimaten sowie in Atemerfrischern in Form von dünnen Blättchen annehmbar ist. Es ist daher angezeigt, diese Verwendungen zuzulassen.

(12)

Die EFSA hat die Informationen über die Sicherheit von tert.-Butylhydroch.inon (TBHQ) bewertet und am 12. Juli 2004 dazu Stellung genommen. Die EFSA legte eine ADI von 0-0,7 mg/kg Körpergewicht für dieses Antioxidans fest und hält seine Verwendung in bestimmten Lebensmitteln in bestimmten Mengen für annehmbar. Es ist daher angezeigt, diesen Zusatzstoff zuzulassen.

(13)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat die Informationen über die Sicherheit von Stär-keahiminiumoctenylsuccinat bewertet und am 21. März 1997 dazu Stellung genommen. Der Aus-schuss vertritt die Auffassung, dass die Verwendung dieses Zusatzstoffes als Bestandteil in mikro-eingekapseüen Vitaminen und Carotinoiden als annehmbar angesehen werden kann. Es ist daher angezeigt, diese Verwendung zuzulassen.

(14)

Bei der Herstellung von Sauermilchkäse wird E 500ii Natriumhydrogencarbonat der pasteurisierten Milch zugefügt, um die Milchsäure auf einen geeigneten pH-Wert zu puffern und so die erforderlichen Wachstumsbedingungen für die Reifekulturen zu schaffen. Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Natriumhydrogencarbonat in Sauermilchkäse zuzulassen.

(15)

Derzeit ist die Verwendung einer Mischung aus Sorbaten (E 200-203) und Benzoaten (E 210-213) in gekochten Garnelen zur Konservierung zugelassen. Es ist angezeigt, diese Erlaubnis auf die Verwendung bei allen gekochten Krebstieren und Weichtieren auszudehnen.

(16)

E 551 Silicondioxid ist als Trägerstoff für Lebensmittelfarbstoffe bei einem Höchstgehalt von 5 % zugelassen. Die Verwendung von Silicondioxid als Trägerstoff für Lebensmittelfarbstoffe E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide und —hydroxide von höchstens 90 % bezogen auf das Pigment sollte ebenfalls zugelassen werden.

(17)

Die Richtlinie 95/2/EG schränkt die Verwendung von in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Zusatzstoffen bei traditionell hergestelltem französischem Brot „Pain courant français“ ein. Die gleiche Einschränkung sollte für ähnliches traditionell hergestelltes ungarisches Brot gelten. Außerdem sollte die Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calcium-Dinatrium-EDTA (E 385) in ungarischen Leberpasteten zugelassen werden.

(18)

Die geltenden Bestimmungen über die Verwendung von Sulfiten (E 220-228) bei gekochten Krebstieren, Tafeltrauben und Litschis müssen aktualisiert werden.

(19)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 5. März 2003 sollte 4-Hexylresorcin, das gemäß Richtlinie 89/107/EWG auf nationaler Ebene zugelassen wurde, auch auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden.

(20)

Die in der Richtlinie 95/2/EG verwendete Terminologie sollte angepasst werden, damit die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (8), die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (9) und die Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (10) berücksichtigt werden.

(21)

Die Richtlinien 95/2/EG und 94/35/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 95/2/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

„Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel“ sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.“

(2)

In Artikel 3 Absatz 2 wird der Begriff „Entwöhnungsnahrung“durch den Begriff „Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder“ersetzt.

(3)

Die Anhänge werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Richtlinie 94/35/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum ... (11) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, sodass sie:

a)

spätestens am ... (11) den Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zulassen,

b)

spätestens am ... (12) den Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, verbieten.

Vor dem in Buchstabe b genannten Datum in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

(2)   Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 59 .

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2005.

(3)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/114/EG (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 58).

(5)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/115/EG (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 65).

(6)  ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 70.

(7)  ABl. L 109 vom 6.52000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.113.003, S. 15).

(8)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(10)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(11)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie..

(12)  24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE I

Die Anhänge der Richtlinie 95/2/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

(a)

Den Bemerkungen wird folgende Ziffer 4 angefügt:

„4. Die unter den Nummern E 400, E 401, E 402, E 403, E 404, E 406, E 407, E 407a, E 410, E 412, E 413, E 414, E 415, E 417 , E 418 und E 440 genannten Stoffe dürfen in Gelee-Süßwaren in Minibechern nicht verwendet werden (1)

(b)

In der Tabelle wird folgende Zeile eingefügt:

E 462

Ethylcellulose

2.

Anlage II wird wie folgt geändert:

(a)

Die Zeile für „gereifter Käse“erhält folgende Fassung:

Gereifter Käse

E 170 Calciumcarbonat

E 504 Magnesiumcarbonate

E 509 Calciumchlorid

quantum satis

 

E 575 Glucono-delta-lacton

E 500ii Natriumhydrogen-carbonat

quantum satis (nur für Sauermilchkäse)

(b)

In der Zeile für „Pain courant français“ werden nach dem Begriff „Pain courant français“ folgende Begriffe angefügt: „ Friss Búzakenyér, feher es felbarna kenyerek“.

(c)

In der Zeile für „Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras“ werden nach dem Begriff „Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras“ folgende Begriffe angefügt: „Libamaj, libamaj egeszben, libamaj tömbben“.

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

(a)

Teil A wird wie folgt geändert:

(i)

In der Tabelle „Sorbate, Benzoate und p-Hydroxybenzoate“ werden die Zeilen für „E 216 Pro-pyl-p-Hydroxybenzoat“ und „E 217 Natriumpropyl-p-Hydroxybenzoat“ gestrichen.

(ii)

Die Tabelle für Lebensmittel wird wie folgt geändert:

Folgende Zeilen werden gestrichen:

Garnelen, gekocht

 

 

 

2000

 

 

Krebsschwänze, gekocht, sowie vorverpackte marinierte gekochte Weichtiere

2000

 

 

 

 

 

Flüssige Nährstoffzusätze

 

 

 

 

 

2000

Folgende Zeilen werden angefügt:

Krebstiere und Weichtiere, gekocht

 

1000

 

2000

 

 

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG (2) in flüssiger Form

 

 

 

2000

 

 

(iii)

Der Begriff „Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ wird ersetzt durch den Begriff diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (3)

(b)

Teil B wird wie folgt geändert:

(i)

Die Tabelle für Lebensmittel wird wie folgt geändert:

Die folgende Zeile erhält folgende Fassung:

Getrocknete und gesalzene Dorschfische (Gadidae)

200

Krebstiere und Kopffüßer:

 

— frisch, gefroren und tiefgefroren

150 C (1)

— Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

 

— weniger als 80 Einheiten

150 (1)

— zwischen 80 und 120 Einheiten

200 (1)

— mehr ah 120 Einheiten

300 (1)

Krebstiere und Kopffüßer

 

— gekocht

50 (1)

— gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

 

— weniger als 80 Einheiten

135 (1)

— zwischen 80 und 120 Einheiten

180 (1)

— mehr als 120 Einheiten

270 (1)

In den genießbaren Teilen.(1)

 

Folgende Zeilen werden angefügt:

Salsicha fresca

450

Tafeltrauben

10

Frische Litschis

10 (gemessen in den genießbaren Teilen)

(ii)

Der Ausdruck „Stärke (außer Stärke für Entwöhnungsnahrung, Folgenahrung und Säug-Ungsanfangsnahrung)“ wird durch „Stärke (außer Stärke für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Nahrungsmittel auf Getreidebasis und Säuglingsnahrung)“ ersetzt.

(c)

In Teil C erhalten die Zeilen für E 249 und E 250 sowie die Zeilen für E 251 und E 252 folgende Fassung:

E-Nr.

Bezeichnung

Lebensmittel

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf (ausgedrückt als NaNO2)

Höchstgehalt an Rückständen (ausgedrückt als NaNO2)

E 249

Kaliumnitrit (4)

Fleischerzeugnisse

150 mg/kg

 

E 250

Natriumnitrit (4)

Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3.00) (5)

100 mg/kg

 

Traditionelle tauchgepökelte Fleischerzeugnisse (1):

 

 

Wiltshire bacon (1.1);

 

175 mg/kg

Entremeada, Entrecosto, Chispe, Orelheira e Cabeça (salgados)

 

 

Toucinho fumado (1.2);

 

 

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

 

 

Wiltshire ham (1.1); und ähnliche Erzeugnisse

 

100 mg/kg

Rohschinken nassgepökelt (1.6);

 

50 mg/kg

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Cured tongue (1.3)

 

 

Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):

 

 

Dry cured bacon (2.1);

 

175 mg/kg

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Dry cured ham (2.1);

 

100 mg/kg

Jamön curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2);

 

 

Presunto, Presunto da Pá und Paio do Lombo (2.3);

 

 

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Rohschinken trockengepökelt (2.5);

 

50 mg/kg

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

 

 

Vysočina

180 mg/kg

 

Selský salám

 

 

Turistický trvanlivý salám

 

 

Poličan

 

 

Herkules

 

 

Lovecký salám

 

 

Dunajská klobása

 

 

Paprikáš (3.5);

 

 

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Rohschinken, trocken-/nassgepökelt (3.1);

 

50 mg/kg

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Jellied veal and brisket (3.2)

 

 

E 251

Natriumnitrat (6)

Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse

150 mg/kg

 

E 252

Kaliumnitrat (6)

 

 

 

Traditionelle tauchgepökelte Fleischerzeugnisse (1):

 

 

Kylmäsavustettu poronliha;

300 mg/kg

 

Kallrökt renkött (1.4);

 

 

 

 

Wiltshire bacon and Wiltshire ham (1.1);

 

250 mg/kg

Entremeada, Entrecosto, Chispe, Orelheira e Cabeça (salgados) und

 

 

Toucinho fumado (1.2);

 

 

Rohschinken nassgepökelt (1.6);

 

 

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Bacon, Filet de bacon (1.5)

und ähnliche Erzeugnisse

 

250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

Cured tongue (1.3)

 

10 mg/kg

Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):

 

 

Dry cured bacon und Dry cured ham (2.1);

 

250 mg/kg

Jamön curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2);

 

 

Presunto, Presunto da Pd und Paio do Lombo (2.3);

 

 

Rohschinken trockengepökelt (2.5)

 

 

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

 

 

Jambon secs, jambons sel sec et autres pièces maturées séchées similaires (2.4)

 

250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

 

 

Rohwürste (Salami und Kantwurst) (3.3);

300 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

 

Rohschinken, trocken-/nassgepökelt (3.1);

und ähnliche Erzeugnisse

 

250 mg/kg

Salchichón y chorizo tradicionales de larga curación (3.4);

250 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

 

Saucissons secs (3.6) und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Jellied veal and brisket (32);

 

10 mg/kg

Hartkäse, halbfester und halbweicher Käse

Käseanalog auf Milchbasis

150 mg/kg in Käsemilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser

 

Eingelegte Heringe und Sprotten

500 mg/kg

 

(1)

Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(1.1)

Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

(1.2)

3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

(1.3)

Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

(1.4)

Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

(1.5)

4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5/7°C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22°C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25°C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14°C.

(1.6)

Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(2)

Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(2.1)

Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

(2.2)

Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

(2.3)

10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens zwei Monaten an.

(2.4)

Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von einer Woche und eine Alterungs-Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

(2.5)

Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage[...] mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3)

Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(3.1)

Kombination von Tauch- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3.2)

Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens zwei Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu drei Stunden lang.

(3.3)

Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

(3.4)

Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

(3.5)

Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70oC erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30—tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

(3.6)

Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22°C oder weniger (10 - 12°C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens drei Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

(d)

Teil D wird wie folgt geändert :

(i)

Die Anmerkung erhält folgende Fassung: „Die * in der Tabelle beziehen sich auf das Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren.“

(ii)

Die Zeilen E 310, E 311, E 312, E 320 und E 321 erhalten folgende Fassung:

E-Nr.

Bezeichnung

Lebensmittel

Höchstwert (mg/kg)

E 310

Propylgallat

Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

Bratöl und -fett, außer Oliventresteröl

Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffett

200* (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder kombiniert)

E 311

Octylgallat

E 312

Dodecylgallat

E 319

tert.-Butylhydrochinon (TBHQ)

E 320

Butylhydroxyanisol (BHA)

E 321

Butyhydroxytohiol (BHT)

Kuchenmischungen

Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis

Milchpulver für Verkaufsautomaten

Trockensuppen und -brühen

Saucen

Trockenfleisch

Verarbeitete Nüsse

Vorgekochte Getreidekost

200 (Gattate, TBHQ und BHA, einzeln oder kombiniert))

auf den Fettgehalt bezogen

 

 

Würzmittel

200 (Gattate und BHA, einzeln oder kombiniert)

auf den Fettgehalt bezogen

Trockenkartoffeln

25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder kombiniert)

Kaugummi

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

400 (Gattate, TBHQ und BHA, einzeln oder kombiniert)

Ätherische Öle

1000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder kombiniert)

Andere Aromen als ätherische Öle

100* (Gattate, einzeln oder kombiniert) oder 200* (TBHQ, BHA, einzeln oder kombiniert)

(iii)

Folgende Zeile wird angefügt:

E 586

4-Hexylresorcin

Frische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere

2 mg/kg als Rückstand in Krebstierfleisch

(4)

Anlage IV wird wie folgt geändert:

(a)

Die Zeile für E 385 erhält folgende Fassung:

E 385

Calcium-Dinatriumethylen-diamintetraacetat (Calcium-Dinatrium-EDTA)

Emulgierte Soßen

75 mg/kg

Dosen- und Glaskonserven von Hülsenfrüchten,

250 mg/kg

Leguminosen, Pilzen und Artischocken

75 mg/kg

Dosen- und Glaskonserven von Krebstieren und Weichtieren

75 mg/kg

Dosen- und Glaskonserven von Fisch

100 mg/kg

Streichfette gemäß den Anhängen B und C der

75 mg/kg

Verordnung (EG) Nr. 2991/94 (7)

250 mg/kg

(b)

Folgende Zeile wird nach der Zeile für E 967 eingefügt:

E 968

Erythrit

Lebensmittel im Allgemeinen (ausgenommen Getränke und Lebensmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3)

quantum satis

Fisch, Krebstiere, Schalentiere und Kopffüßler, unverarbeitet, gefroren und tiefgefroren

quantum satis

Liköre

quantum satis

 

Für andere Zwecke als zur Süßung

(c)

Folgende Zeile wird angefiigt:

E 426

Sojabohnen-Polyose

Getränke auf Milchbasis für den Einzelhandel

5 g/l

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG

1.5 g/kg

Emulgierte Soßen

30 g/l

Abgepackte Feinbackwaren für den Einzelhandel

10 g/kg

Abgepackte verzehrfertige orientalische Nudeln für den Einzelhandel

10 g/kg

Abgepackter verzehrfertiger Reis für den Einzelhandel

10 g/kg

Abgepackte verarbeitete Kartoffel- und Reiserzeugnisse (einschließlich gefrorenen, tiefgefrorenen, gekühlten und getrockneten verarbeiteten Erzeugnissen) für den Einzelhandel

10 g/kg

Dehydrierte, konzentrierte, gefrorene und tiefgefrorene Eierzeugnisse

10 g/kg

Gelee-Süßwaren, außer Gelee-Süßwaren in Minibechern

10 g/kg

(d)

In Zeile E 468 wird der Begriff „feste Nahrungsergänzungen“durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form“ersetzt.

(e)

In den Zeilen E 338 bis E 452 wird der Begriff „Nährstoffzusätze“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG“ ersetzt.

(f)

In den Zeilen E 405, E 416, E 432 bis E 436, E 473 und E 474, E 475, E 491 bis E 495, E 551 bis E 559 und E 901 bis E 904 wird der Begriff „Diätlebensmittelzusätze“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel gemäß Richtlinie 2002/46/EG“ ersetzt.

(g)

In den Zeilen E 1201 und E 1202 wird der Begriff „Diätlebensmittelzusätze in Farm von Komprimaten oder Dragees“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in Form von Komprimaten oder Dragees“ ersetzt.

(h)

In Zeile E 405, E 432 bis E 436, E 473 und E 474, E 475, E 477, E 481 und E 482, E 491 bis E 495 wird der Begriff „Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke“durch den Begriff „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“ersetzt.

(i)

Die Zeilen E 1505, E 1517, E 1518 und E 1520 erhalten folgende Fassung:

E 1505

Triethyldtrat

Aromen

3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder kombiniert Bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören beträgt die zulässige Höchstmenge an E 1520

E 1517

Glycerindiacetat (Diacetin)

 

E 1518

Gfycerintriacetat (Triacetin)

 

 

E 1520

1,2-Propandiol (Propylenglykol)

 

 

(j)

Folgende Zeilen werden angefiigt:

E 1204

Pullulan

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in Form von Kapseln oder Komprimaten

quantum satis

sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems in Form dünner Blättchen

quantum satis

E 1452

Stärke- aluminium-octenylr succinat

Eingekapselte Vitaminzubereitungen in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

35 g/kg in Nahrungsergän-zungsmitteln.

(5)

Anhang V wird wie folgt geändert:

(a)

Folgende Zeile wird nach der Zeile für E 967 eingefügt:

E 968

Erythrit

 

(b)

Folgende Zeile wird nach der Zeile für E 466 eingefügt:

E 462

Ethylcellulose

 

(c)

In der dritten Spalte der Zeile für E 551 und E 552 wird folgender Satz angefügt:

„Für E 551, in E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide und -hydroxide (höchstens 90 %, bezogen auf das Pigment).“

(6)

Anhang VI wird wie folgt geändert:

(a)

Im ersten, zweiten und dritten Absatz der Einleitung wird der Begriff „Entwöhnungsnahrung“durch den Begriff „Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder“ersetzt.

(b)

In Teil 3 wird im Titel, in Zeile E 170 bis 526, E 500, E 501 und E 503, E 338, E 410 bis E 440, E 1404 bis E 1450 und E 1451 der Begriff „Entwöhnungsnahrung“durch den Begriff „Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder“ersetzt.

(c)

In Teil 4 wird nach der Zeile E 471 folgende Zeile eingefügt:

E 473

Zuckerester von Speisefettsäuren

120 mg/l

Erzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden oder Aminosäuren


(1)  Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Gelee-Süßwaren in Minibechern“ in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden.“

(2)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(3)  Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

(4)  Wenn mit „für Lebensmittel“ gekennzeichnet, darf Nitrit nur als Mischung mit Kochsalz oder -ersatz verkauft werden.

(5)  Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung bei 121C (Verminderung der Bakterienlast von einer Billion Sporen je 1 000 Dosen auf eine Spore in 1 000 Dosen).

(6)  Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.

(7)  ABl. L 316 vom 9.12.1994, S. 2..

ANLAGE II

Der Anhang zur Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:

a)

In der ersten Spalte der Zeile für E 420 bis E 967 wird der Begriff „E 968“ eingefügt.

b)

In der zweiten Spalte der Zeile für E 420 bis E 967 wird der Begriff „Erythrit“ eingefügt.

P6_TA(2005)0405

Bekämpfung der organisierten Kriminalität *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Rahmen-beschluss des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (KOM(2005)0006 — C6-0061/2005 — 2005/0003(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0006) (1),

gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0061/2005),

gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A6-0277/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 3

(3) Wie in Ziffer 3.3.2 des Haager Programms festgehalten, stellt die Annäherung des materiellen Strafrechts auf besonders schwerwiegende Deliktsbereiche mit grenzüberschreitender Dimension ab, wobei den in den Verträgen explizit genannten Deliktsbereichen Priorität eingeräumt werden sollte. Die Definitionen der Straftatbestände im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sollten in allen Mitgliedstaaten angeglichen werden. Gegen natürliche und juristische Personen, die solche Straftaten begangen haben oder dafür verantwortlich gemacht werden können, sollten Strafen und Sanktionen verhängt werden, welche die Schwere dieser Straftaten widerspiegeln.

(3) Wie in Ziffer 3.3.2 des Haager Programms festgehalten, stellt die Annäherung des materiellen Strafrechts auf besonders schwerwiegende Deliktsbereiche mit grenzüberschreitender Dimension ab, wobei den in den Verträgen explizit genannten Deliktsbereichen Priorität eingeräumt werden sollte. Die Definitionen der Straftatbestände im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sollten in allen Mitgliedstaaten angeglichen werden. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, auch andere Personenvereinigungen ah kriminelte Vereinigungen zu definieren, z. B. solche, die nicht auf die Erlangung finanzieller oder sonstiger materieller Vorteile ausgerichtet sind oder die Straftaten begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung von höchstens weniger als vier Jahren bedroht sind. Gegen natürliche und juristische Personen, die solche Straftaten begangen haben oder dafür verantwortlich gemacht werden können, sollten Strafen und Sanktionen verhängt werden, welche die Schwere dieser Straftaten widerspiegeln.

Abänderung 2

Erwägung 4

(4) Es sollte ein besonderer Straftatbestand „Anführen einer kriminellen Vereinigung“ geschaffen werden; außerdem sind Bestimmungen vorzusehen, die die Zusammenarbeit der Justizbehörden und die Koordinierung deren Maßnahmen durch Eurojust erleichtern.

(4) Es sollte ein besonderer Straftatbestand „ Fördern, Bilden, Organisieren oder Anführen einer kriminellen Vereinigung“ geschaffen werden; außerdem sind Bestimmungen vorzusehen, die die Zusammenarbeit der Justizbehörden und die Koordinierung von deren Maßnahmen durch Eurojust erleichtern.

Abänderung 3

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Vorbehaltlich der Annahme eines Datenschutzinstruments im Bereich der Dritten Säule sollte die Zusammenarbeit zwischen Interpol und Europol im Hinblick auf den Informationsaustausch zum Zwecke der Durchführung von Ermittlungen gegen die transnationale organisierte Kriminalität weiterentwickelt werden.

Abänderung 4

Erwägung 4 b (neu)

 

(4b) Vorbehaltlich der Annahme des Rahmenbeschlusses .../.../... des Rates vom ... über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Gegenständen, Dokumenten und Daten für die Nutzung in Strafverfahren sollten die Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung von Beweismitteln gegen Straftäter im Bereich der transnationalen organisierten Kriminalität erleichtern. (2)

Abänderung 5

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a) Da die Entwicklung und die Strukturierung gut funktionierender und mobiler internationaler krimineller Netzwerke die Ermittlungen verlangsamen, sollte im Hinblick auf eine geeignetere Reaktion auf dieses Phänomen und eine erhöhte Effizienz der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über die Mittel nachgedacht werden, mit denen koordinierte Initiativen auf Ebene der Mitgliedstaaten für die Entwicklung von geeigneten Instrumenten, wie etwa besondere Ermittlungs- und Infiltrationsmethoden und -techniken sowie eine Regelung für Kronzeugen, die es bereits in einigen Mitgliedstaaten gibt, gefördert werden können.

Abänderung 6

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a) Dieser Rahmenbeschluss soll als Grundlage dienen, um Drittstaaten davon zu überzeugen, ähnliche Regelungen einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten durch einen nachdrücklichen Beweis ihrer Entschlossenheit ein Beispiel setzen.

Abänderung 7

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Kriminelle Vereinigungen passieren straffrei und mit einem erheblichen Gewinn für sich selbst die Binnengrenzen der Europäischen Union, während Polizeibeamte, deren Befugnisse sich nur auf ihren eigenen Mitgliedstaat beschränken, dies (mit Ausnahme einiger auf einen kurzen Zeitraum begrenzter Fälle) nicht können.

Abänderung 8

Erwägung 8

(8) Dieser Rahmenbeschluss wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 6 und 49 anerkannt werden.

(8) In diesem Rahmenbeschluss werden die Grundrechte, wie sie von der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden und wie sie sich aus den den Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfassungstraditionen ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geachtet. Die Union achtet die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags Über die Europäische Union anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Kapitel VI, niedergelegten Grundsätze. Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass er Grundrechte oder Grundfreiheiten wie das Streikrecht und die Versammlungs-, Vereinigungs- oder Meinungsfreiheit, einschließlich des Rechts, mit anderen Gewerkschaften zu gründen und sich zur Verteidigung seiner Interessen Gewerkschaften anzuschließen, und des damit zusammenhängenden Demonstrationsrechts, schmälert oder behindert.

Abänderung 44

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Auf diesen Rahmenbeschluss finden die Garantien Anwendung, die in dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss Über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union, der derzeit im Rat angenommen wird, vorgesehen sind. (3)

Abänderung 9

Artikel 1 Absatz 1

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses ist eine „kriminelle Vereinigung“ der auf längere Dauer angelegte organisierte Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind.

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses ist eine „kriminelle Vereinigung“ der organisierte Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind.

Abänderung 10

Artikel 1 Absatz 2

Der Begriff „organisierter Zusammenschluss“ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.

Der Begriff „organisierter Zusammenschluss“ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren gemeinschaftlichen Begehung eine oder mehrerer Straftaten gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine hierarchische Struktur hat.

Abänderung 45

Artikel 1 a (neu)

 

Artikel 1a

Prävention und Bekämpfung der Kriminalität

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Rolle von Europol als Stelle für kriminalpolizeiliche Erkenntnisse gestärkt wird, damit Europol seine Aufgabe erfüllen kann, die Mitgliedstaaten mit Informationen und Erkenntnissen zu versorgen, die zu einer wirksameren Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität führen.

Die Stärkung von Europol ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass Europol ein Organ der Europäischen Union wird, das der demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlaments unterliegt.

Abänderung 12

Artikel 2 Buchstabe a

a) Anführen einer kriminellen Vereinigung,

a)

Fördern, Bilden, Organisieren oder Anführen einer kriminellen Vereinigung,

Abänderung 13

Artikel 2 Buchstabe b

b)

Verhalten von Personen, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung oder deren Absicht, die betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten dieser Vereinigung beteiligen, einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anwerbung neuer Teilnehmer oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten dieser Vereinigung, im Wissen, dass diese Beteiligung zur Realisierung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beiträgt.

b)

Verhalten von Personen, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung oder deren Absicht, die betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten dieser Vereinigung beteiligen, einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anstiftung zu kriminellen Tätigkeiten, Anwerbung neuer Teilnehmer oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten dieser Vereinigung, im Wissen, dass diese Beteiligung zur Realisierung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beiträgt.

Abänderung 14

Artikel 2 Absatz 1 a (neu)

 

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.

Abänderung 15

Artikel 3 Absatz 2 a (neu)

 

(2a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gegen Personen, die sich nach Artikel 2 strafbar gemacht haben, neben den Sanktionen, die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind, auch folgende Sanktionen verhängt werden können:

a)

Beschlagnahme der Gegenstände, die zur Begehung der betreffenden Straftat gebraucht wurden oder bestimmt waren, und der Gegenstände, die deren Vorteil, Ertrag, Gewinn oder Gegenstand darstellen;

b)

Einziehung der Güter, Instrumente der Tat und Erlöse, die durch die betreffende Straftat hervorgebracht wurden;

c)

Vernichtung von Gütern;

d)

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen;

e)

vorübergehende oder ständige Untersagung, eine berufliche oder unternehmerische Tätigkeit auszuüben;

f)

Untersagung der Ausübung politischer und öffentlicher Ämter und Nichtwählbarkeit in diese Ämter.

Abänderung 16

Artikel 3 Absatz 2 b (neu)

 

(2b) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Straftaten nach Artikel 2 mit Freiheitsstrafen bedroht werden, die höher sind als die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Freiheitsstrafen, wenn

a)

die kriminelle Vereinigung terroristische Ziele verfolgt;

b)

die kriminelle Vereinigung Menschenhandel organisiert;

c)

die kriminelle Vereinigung mafiose Strukturen hat, d.h. sich der einschüchternden Macht der Bindung an die Vereinigung und der daraus folgenden Bedingung der Unterwerfung und der Schweigepflicht bedient, um Verbrechen zu begehen, mittelbar oder unmittelbar die Leitung oder zumindest die Kontrolle über wirtschaftliche Tätigkeiten, Konzessionen, Genehmigungen, öffentliche Aufträge und Dienste zu erlangen oder sich oder anderen einen ungerechtfertigten Gewinn oder Vorteil zu verschaffen oder um bei Abstimmungen die freie Ausübung des Stimmrechts zu verhindern oder zu behindern oder sich oder anderen Stimmen zu verschaffen.

Abänderung 17

Artikel 3 Absatz 2 c (neu)

 

(2c) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Gewinne aus organisierter Kriminalität eingezogen oder vernichtet werden können.

Abänderung 18

Artikel 4 Buchstabe a

a) sich von seinen kriminellen Tätigkeiten lossagt und

a)

sich von seinen kriminellen Tätigkeiten lossagt , den Willen zeigt, wieder in die Gesellschaft integriert zu werden, und

Abänderung 19

Artikel 4 Buchstabe b Spiegelstrich 1

die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,

die Auswirkungen der Straftat zu verhindern , zu beenden oder abzumildern,

Abänderung 20

Artikel 4 Buchstabe b Spiegelstrich 2

gegen andere Straftäter zu ermitteln oder sie gerichtlich zu belangen,

diejenigen, die sich nach Artikel 2 strafbar gemacht haben, festzustellen und festzunehmen,

Abänderung 21

Artikel 4 Buchstabe b Spiegelstrich 3

— Beweise zu sammeln,

Beweise im Zusammenhang mit den Straftaten nach Artikel 2 zu sammeln,

Abänderung 24

Artikel 5 Absatz 1 Einleitung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine juristische Person für eine Straftat nach Artikel 2 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die innerhalb der juristischen Person eine Führungsposition innehat aufgrund

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine juristische Person für eine Straftat nach Artikel 2, zu deren Begehung die Vereinigung gegründet wurde, verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die innerhalb der juristischen Person eine Führungsposition innehat aufgrund

Abänderung 25

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

a)

der Befugnis , einschließlich der faktischen , zur Vertretung der juristischen Person oder

Abänderung 26

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

b)

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

b)

der Befugnis , einschließlich der faktischen , Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

Abänderung 27

Artikel 5 Absatz 3

(3) Die Verantwortlichkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 von juristischen Personen schließt die strafrechtliche Verfolgung von natürlichen Personen als Täter oder Gehilfe bei einer Straftat nach Artikel 2 nicht aus.

(3) Die Verantwortlichkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 von juristischen Personen schließt die strafrechtliche Verfolgung von natürlichen Personen als Täter oder Gehilfe bei einer Straftat nach Artikel 2 , zu deren Begehung die Vereinigung gegründet wurde, nicht aus.

Abänderung 28

Artikel 6 Buchstabe b

b)

vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

b)

vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit,

Abänderung 29

Artikel 6 Buchstabe e a (neu)

 

ea) Beschlagnahme der Gegenstände und der Instrumente, die zur Begehung der Straftat nach Artikel 2 gebraucht wurden oder bestimmt waren, und der Gegenstände, die den Vorteil, den Ertrag, den Gewinn oder den Gegenstand der Straftat darstellen.

Abänderung 30

Artikel 6 Buchstabe e b (neu)

 

eb) Vernichtung von Gütern;

Abänderung 31

Artikel 6 Buchstabe e c (neu)

 

ec) Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen.

Abänderung 32

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 zu, und ist jeder von ihnen berechtigt, diese Straftat aufgrund der selben Tatsachen zu verfolgen, so entscheiden die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam, welcher von ihnen die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Eurojust hinzu.

Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 zu, und ist jeder von ihnen berechtigt, diese Straftat aufgrund der selben Tatsachen zu verfolgen, so entscheiden die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam, welcher von ihnen die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Eurojust hinzu. Kommt es innerhalb von zwei Monaten nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung der Mitgliedsstaaten, dann entscheidet Eurojust.

Die Anknüpfungspunkte sind in nachstehender Reihenfolge:

a)

Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;

b)

Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Täter ist oder in dem er gebietsansässig ist;

c)

Mitgliedstaat, aus dem die Opfer stammen;

d)

Mitgliedstaat, in dem der Täter ergriffen wurde.

Die Anknüpfungspunkte sind in nachstehender Reihenfolge:

a)

Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;

b)

Mitgliedstaat, aus dem die Opfer stammen;

c)

Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Täter ist oder in dem er gebietsansässig ist;

d)

Mitgliedstaat, in dem der Täter ergriffen wurde.

Abänderung 33

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d a (neu)

 

da) Mitgliedstaat, der als Erster die Strafverfolgung eingeleitet hat.

Abänderung 34

Artikel 8 Absatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses zumindest dann nicht von einer Erklärung des Opfers oder einer Beschuldigung durch das Opfer abhängt, wenn die Straftaten in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden.

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses möglichst effizient bei umfassender Achtung der Menschenrechte durchgeführt wird und zumindest dann nicht von einer Erklärung des Opfers oder einer Beschuldigung durch das Opfer abhängt, wenn die Straftaten in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden.

Abänderung 35

Artikel 8 Absatz 2

(2) Neben den im Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren vorgesehenen Maßnahmen, ergreift jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls alle Maßnahmen, die zur angemessenen Unterstützung der Familie des Opfers im Rahmen des Strafverfahrens durchführbar sind.

(2) Neben den im Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren vorgesehenen Maßnahmen, ergreift jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls alle Maßnahmen, die zum angemessenen Schutz und zur angemessenen Unterstützung des Opfers und seiner Familie im Rahmen des Strafverfahrens durchführbar sind.

Abänderung 36

Artikel 8 a (neu)

 

Artikel 8 a

Dienststelle für Schwerkriminalität und organisierte Kriminalität sowie Dienststelle für die Sicherstellung von Vermögenswerten

Jeder Mitgliedstaat richtet eine Dienststelle für Schwerkriminalität und organisierte Kriminalität sowie eine Dienststelle für die Sicherstellung von Vermögenswerten ein, um die Koordinierung auf nationaler Ebene zu gewährleisten und eine einzige Kontaktstelle zu schaffen.

Abänderung 37

Artikel 8 b (neu)

 

Artikel 8b

Schutz von Zeugen und Informanten der Polizei

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diejenigen, die sachdienliche Informationen zur Verhütung, Aufdeckung und/ oder Bestrafung der von kriminellen Vereinigungen begangenen Straftaten liefern, unabhängig davon, ob sie Zeugen oder Straftäter nach Artikel 4 sind, vor den Gefahren von Vergeltung, Drohungen und direkter Einschüchterung ihnen oder ihren Familien gegenüber angemessen geschützt werden.

Abänderung 38

Artikel 8 c (neu)

 

Artikel 8c

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die internationale Zusammenarbeit, namentlich auch durch Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, zu gewährleisten.

Abänderung 39

Artikel 10 Absatz 1 a (neu)

 

(1a) Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Straftaten nach Artikel 2 und übermitteln diese Statistiken der Kommission, die ab 2006 vereinheitlichte und vergleichbare Statistiken erstellt.

Abänderung 40

Artikel 10 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis zum (....) den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Der Rat prüft bis zum (....) anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis zum (....) den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen bis zum (....) anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines sowohl an das Europäische Parlament als auch an den Rat gerichteten schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. ...

(3)   KOM(2004)0328.

P6_TA(2005)0406

Strategie gegen Grippepandemie

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Strategie zur Abwehr einer Grippepandemie

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 152 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der mündlichen Anfrage O-0089/05 des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 108 seiner Geschäftsordnung und in Kenntnis der Erklärungen des Rates und der Kommission,

in Kenntnis der Erklärung der Kommission,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) vor dem Ausbruch einer Grippepandemie in naher Zukunft gewarnt hat,

B.

in der Erwägung, dass sich ein Grippevirus innerhalb weniger Tage von Kontinent zu Kontinent ausbreiten könnte,

C.

in der Erwägung, dass zur wirksamen Bekämpfung eines Grippevirus die richtigen Impfstoffe und antiviralen Medikamente für Mensch und Tier in ausreichender Menge erforderlich sind,

D.

in der Erwägung, dass ein wahrscheinlicher Auslöser einer Pandemie ein hochpathogenes Vögelgrippevirus (H5N1) wäre, das nach einer Mutation oder nach Rekombination mit dem menschlichen Grippevirus eine sehr aggressive Grippe hervorrufen kann, gegen die die vorhandenen Impfstoffe nicht wirksam sind und für die daher ein „neuer“ Impfstoff erforderlich ist,

E.

in der Erwägung, dass die größte Gefahr einer Grippepandemie ihren Ursprung in den asiatischen Ländern hat, in denen sich dieser HPAI-Virusstamm seit zwei Jahren trotz anhaltender Anstrengungen der zuständigen Behörden, die Krankheit einzudämmen, ausbreitet, weshalb diesen Ländern im Interesse der Europäischen Union sowie im Namen der internationalen Solidarität größere Unterstützung geleistet werden sollte,

F.

in der Erwägung, dass die Entwicklung und Herstellung neuer Impfstoffe schwierig und teuer ist und mindestens sechs Monate dauern könnte, nachdem das Virus isoliert und untersucht wurde,

G.

in der Erwägung, dass sich die potenzielle Gefahr einer Rekombination des Vogelgrippevirus mit dem saisonalen Grippevirus dadurch verringern ließe, dass sichergestellt wird, dass alle Personen, bei denen ein hohes Risiko besteht, dass sie dem Vögelgrippevirus ausgesetzt sind, gegen die saisonale Grippe immunisiert sind,

H.

in der Erwägung, dass in Ländern, die keine Impfstoffe herstellen, ein erhebliches Risiko einer unzureichenden, ungerechten und verspäteten Versorgung mit Impfstoffen besteht,

I.

in der Erwägung, dass von einer Pandemie außerhalb der Europäischen Union ebenfalls eine erhebliche Gesundheitsgefahr für die Bürger in der Europäischen Union ausgehen würde,

J.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Grippepandemie zu verhindern und sich darauf vorzubereiten, dass die Kommission jedoch die koordinierende Rolle spielt,

1.

hält die Warnungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vor dem möglichen Ausbruch einer Grippepandemie für außerordentlich ernst; weist darauf hin, dass von einem Ausbruch in einem Mitgliedstaat oder in den Nachbarregionen der EU eine unmittelbare Gesundheitsgefahr für die gesamte Europäische Union ausgehen würde;

2.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Rekombination des Virus H5N1 zu einem von Mensch zu Mensch übertragbaren Grippevirus zu verhindern; besteht daher darauf, als vorrangige Maßnahme die Arbeitnehmer zu impfen, die im Geflügelsektor tätig sind bzw. damit in Kontakt kommen;

3.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im vorhinein Notfallpläne für den Fall einer Infizierung des Menschen vorgesehen werden müssen, wobei diese Notfallpläne darauf abzielen müssen:

die erforderliche Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen,

die nötige Konsultation und den nötigen Informationsaustausch mit Drittstaaten zu gewährleisten,

eine Panik in der breiten Bevölkerung zu verhindern,

jeglichen illegalen Handel mit Vögeln zu bekämpfen, der entstehen kann, falls tatsächlich ein erhebliches Risiko auftritt,

die Gebiete festzulegen, die vorrangig isoliert werden müssen,

die Bevölkerungsgruppen zu ermitteln, die vorrangig geimpft werden müssen,

eine gerechte und umfassende Verteilung von Produkten gegen eine Grippepandemie sicherzustellen,

eine wirksame Kommunikations- und Informationsstrategie gegenüber der Öffentlichkeit sicherzustellen;

4.

fordert den Rat eindringlich auf, eine Einigung über Grippe-Bereitschaftspläne zu erzielen, der das Engagement aller Mitgliedstaaten sicherstellt; diese Pläne sollten Vereinbarungen über den vorsorglichen Ankauf von Impfstoffen und antiviralen Medikamenten zur Deckung des Bedarfs im Falle einer Pandemie sowie von Antibiotika zur Behandlung von Sekundärinfektionen enthalten; dies umgehend zu tun und sie der Kommission zu übermitteln; fordert alle Mitgliedstaaten eindringlich auf, ihre Pläne nach den Ergebnissen von Echtzeit-Simulationen und den neuen Empfehlungen der WHO und des ECDC zu aktualisieren und die aktualisierten Fassungen der Kommission zu übermitteln;

5.

fordert die Kommission auf, ihre koordinierende Rolle in enger Zusammenarbeit mit dem ECDC zu verstärken und die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie ihnen technische Beratung für ihre Bereitschaftsplanung bietet; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament regelmäßig über den Stand der Lage und die derzeitigen Impfstoffvorräte zu berichten;

6.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Falle eines Pandemieausbruchs zusammen mit dem ECDC eine umfassende Kommunikationsstrategie anzuwenden;

7.

weist darauf hin, dass für eine effiziente Bereitschaftsplanung die rechtzeitige Entwicklung und die Herstellung von Impfstoffen und antiviralen Medikamenten in ausreichender Menge von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit der Industrie zusammenzuarbeiten, um die notwendigen Schritte zur umgehenden Herstellung neuer Impfstoffe zu unternehmen, die nach Ansicht von Wissenschaftlern drei bis acht Monate in Anspruch nehmen kann;

8.

fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die Grippe-Durchimpfungsrate vor Ausbruch einer Pandemie nach den Empfehlungen der WHO zu erhöhen, womit auch der Industrie Anreize geboten werden, die Produktionskapazität zu erweitern, um die im Falle einer Pandemie erwartete Nachfrage nach Impfstoffen zu decken; fordert die Mitgliedstaaten auf, zunächst Impfungen von Hühnerzüchtern höchste Priorität einzuräumen, um die Möglichkeiten einer Rekombination des menschlichen Grippevirus und des Vogelgrippevirus an einer der bedeutendsten potentiellen Schnittstellen zu verringern; erinnert die Mitglied-Staaten daran, dass eine Vorratshaltung von Impfstoffen und antiviralen Medikamenten im Hinblick auf eine Pandemie weniger Kosten verursacht als die Verluste, die nach einem Ausbruch ohne Impfstoffe entstehen;

9.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten über sehr unterschiedliche finanzielle Mittel für die Vorratshaltung von Impfstoffen und antiviralen Medikamenten sowie für Vereinbarungen mit der Industrie über den vorsorglichen Ankauf verfügen; schlägt vor, dass die Kommission die Möglichkeit prüfen sollte, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union als Vorsorgeinstrument zu nutzen, das es ermöglicht, vorsorgliche Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Grippepandemie zu treffen, die die Herstellung neuer Impfstoffe und die Entwicklung neuer Testmethoden einschließen;

10.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen ständigen Informationsaustausch mit den betroffenen Ländern sicherzustellen; ist der Ansicht, dass die Europäische Union den betroffenen Ländern Hilfe leisten sollte, um sie bei der Erhöhung ihrer Kapazitäten für die Risikobewertung und -eindämmung zu unterstützen;

11.

weist darauf hin, dass die wichtigste Infektionsquelle immer noch in den Ländern Südostasiens liegt; fordert daher die Kommission und den Rat auf, wirtschaftlich und wissenschaftlich mit ihnen zusammenzuarbeiten, um diese Hauptquelle zu beseitigen, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass die Möglichkeiten einer Virusmutation sehr groß sind;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für die derzeit am stärksten vom Vogelgrippevirus betroffenen Länder auszuweiten und wirksame technische Hilfe zu leisten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und das Risiko seiner Mutation oder Rekombination in einer Form, durch die eine Pandemie ausgelöst werden könnte, zu verringern;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Impfprogramm für alle Hühnerzüchter in von der Vogelgrippe betroffenen Ländern zu unterstützen, da diese Personen sich an einer der bedeutendsten Schnittstellen zwischen dem menschlichen Grippevirus und dem Vogelgrippevirus befinden, an der ein Virusstamm entstehen könnte, der eine weltweite Pandemie auslösen könnte;

14.

fordert die Kommission auf, einen Plan vorzulegen, um eine rasche und effektive Umverteilung von Impfstoffen und antiviralen Medikamenten im Falle eines Ausbruchs sicherzustellen, um eine Ausbreitung der Pandemie zu verhindern, wobei die Mitgliedstaaten, die keine Impfstoffe und antivirale Medikamente herstellen, besonders zu berücksichtigen sind;

15.

weist darauf hin, dass Inspektionen, die Untersuchung der Flugstrecken von Zugvögeln, Stichprobenuntersuchungen von Tieren und Impfung gegen die Vogelgrippe effiziente Mittel zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sein können; begrüßt daher den jüngsten Vorschlag der Kommission für eine neue Richtlinie mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest, in der der Impfung eine wichtigere Rolle bei der Bekämpfung dieser Krankheit eingeräumt wird; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, dieses Instrument optimal einzusetzen, um das Erfordernis von Massenschlachtungen von Tieren so weit wie möglich zu verringern, und fordert alle Akteure des Fleischsektors auf, sich ihrer Verantwortung in dieser Frage zu stellen und sicherzustellen, dass die von geimpften Tieren und die von nicht geimpften Tieren stammenden Erzeugnisse verkauft werden;

16.

fordert den Rat auf, einen Plan zu beschließen, um eine Ausbreitung der Grippe von Land zu Land durch Verhängung internationaler Reisebeschränkungen zu verhindern und Pläne für Gesundheitskontrollen auf Häfen und Flughäfen einzuführen;

17.

fordert den Rat „Gesundheit“ auf, die Kommission zu beauftragen, innerhalb von 24 Stunden Sofortmaßnahmen zu treffen, falls eine Grippepandemie die Europäischen Union oder angrenzende Staaten erreichen sollte, z.B. Quarantäne- und Desinfektionsmaßnahmen auf Flughäfen für Flüge aus infizierten Regionen und Reisebeschränkungen;

18.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Vorbeugung, zur Zusammenarbeit und zur technischen Unterstützung von Drittländern, insbesondere in Asien, zu fördern, um die Vorbeugung und Früherkennung in den Ursprungsländern der Vogelgrippe zu gewährleisten;

19.

fordert die Kommission eindringlich auf, die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Plänen für Quarantänemaßnahmen zu unterstützen;

20.

fordert die Organe der Europäischen Union auf, ihre eigenen Bereitschaftspläne aufzustellen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, ihren Bürgern die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit durch Reisen wirksam zu vermitteln;

22.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission eindringlich auf, Mittel bereitzustellen, um die südasiatischen Länder sowohl durch Know-how als auch finanziell bei der Bekämpfung der Krankheit zu unterstützen;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

P6_TA(2005)0407

Patent für biotechnologische Erfindungen

Entschließung des Europäischen Parlaments über die Patente für biotechnologische Erfindungen

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (1) (im Folgenden „die Richtlinie“),

in Kenntnis der Erklärung der Gründe des Rates in der Anlage zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 19/98, der vom Rat am 26. Februar 1998 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen angenommen wurde (2),

in Kenntnis des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates, das 1997 in Oviedo unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (Europäisches Patentübereinkommen),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. März 2000 zu dem Beschluss des Europäischen Patentamts bezüglich des am 8. Dezember 1999 erteilten Patents Nr. EP 695351 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Entwicklung und Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Biotechnologie und der Gentechnik“ (KOM(2005)0312),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Biotechnologie eine der wichtigsten Technologien für die Zukunft ist und durch einen geeigneten politischen Rahmen gefördert werden muss, der auch ethischen, ökologischen und gesundheitlichen Aspekten Rechnung trägt,

B.

in der Erwägung, dass Patente notwendig sind, um Innovationen zu fördern,

C.

in der Erwägung, dass die Biotechnologie in einer ganzen Reihe von Wirtschaftszweigen eine immer wichtigere Rolle spielt und der Schutz von biotechnologischen Erfindungen sicherlich von grundlegender Bedeutung für die industrielle Entwicklung der Gemeinschaft sein wird,

D.

in der Erwägung, dass im Bereich der Biotechnologie einige besondere Probleme existieren, sodass das allgemeine Patentrecht durch geeignete besondere Bestimmungen ergänzt werden muss,

E.

in der Erwägung, dass die Festlegung von Beschränkungen aus ethischen Gründen in der Biotechnologie besondere Bedeutung hat,

F.

in der Erwägung, dass das Europäische Patentamt am 2. Februar 2005 ein Patent (EP 1257168) erteilt hat, das ein Verfahren zur Auswahl menschlicher Keimzellen und die Keimzellen selbst einschließt,

G.

in der Erwägung, dass gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben wurde, sodass die Rechtslage nach wie vor unklar ist,

H.

in der Erwägung, dass das Europäische Patentamt auch die europäischen Patente EP 1121015 und EP 1196153, die sich auch auf menschliche Keimzellen beziehen, sowie EP 1121015 erteilt hat, das sich auch auf gefrorene menschliche Embryos bezieht,

I.

in der Erwägung, dass das Europäische Patentamt dem Einspruch gegen das Patent EP 695351 (Edinburgh-Patent) stattgegeben und klargestellt hat, dass Patente auf Stammzellen von menschlichen Embryonen nicht erteilt werden dürfen,

J.

in der Erwägung, dass in der Richtlinie nur die funktionsgebundene Patentierung der humanen DNA gestattet wird, dass aber unklar ist, ob ein Patent auf DNA nur diese konkrete Funktion abdeckt oder ob auch weitere Funktionen durch dieses Patent abgedeckt sind,

K.

in der Erwägung, dass laut dem ersten Bericht nach Artikel 16 Buchstabe c der Richtlinie zu überprüfen ist, ob Patente auf Gensequenzen (DNA-Sequenzen) nach dem klassischen Modell des Patentanspruchs zugelassen werden sollten, wonach der Ersterfinder eine Erfindung beanspruchen kann, die auch potenzielle künftige Verwendungen dieser Sequenz umfasst, oder ob das Patent eingeschränkt werden sollte, damit nur die Rechte auf die konkrete, im Patentantrag dargelegte Verwendung beansprucht werden können („Zweckgebundener Schutz“),

L.

in der Erwägung, dass eine zu großzügige Erteilung von Patenten innovationshemmend wirken kann,

M.

unter Hinweis darauf, dass die Öffentlichkeit uneingeschränkt informiert werden und die Europäische Union eine führende Rolle bei der Anregung einer öffentlichen Debatte spielen muss,

N.

in der Erwägung, dass für die Herstellung embryonaler Stammzellen Embryonen zerstört werden müssen und dass die Patentierung von Technologien, durch die menschliche Embryonen zerstört oder für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke verwendet werden, gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie ausgeschlossen ist;

O.

in der Erwägung, dass in Artikel 6 der Richtlinie das Klonen von menschlichen Lebewesen ausgeschlossen wird und dass der Rat in seiner Erklärung gegenüber dem Parlament klargestellt hat, dass dieses Patentierungsverbot nicht nur das reproduktive Klonen betrifft und dass der Begriff des menschlichen Lebewesens in diesem Zusammenhang die embryonale Phase einschließt,

1.

befürwortet die Biotechnologie als eine Zukunftstechnologie und vertritt die Auffassung, dass ein geeigneter politischer Rahmen wichtig ist, um diese Technologie zu fördern, wobei auch ethische, ökologische und gesundheitliche Aspekte zu berücksichtigen sind;

2.

erachtet die Patentierung biotechnologischer Erfindungen im Einklang mit europaweit geltenden gemeinsamen Bestimmungen als eine wichtige Voraussetzung dafür, diese Zukunftstechnologie in Europa angemessen zu fördern;

3.

befürwortet weitere Stammzellenforschung und andere Alternativen zur Förderung der menschlichen Gesundheit, hebt aber seine grundlegende Position im Zusammenhang mit der Anwendung der Biotechnologie auf Menschen hervor, und insbesondere die Ablehnung von Eingriffen in die menschliche Keimbahn, die Ablehnung des Klonens von Menschen in allen Phasen ihrer Entwicklung und die Ablehnung der Forschung an menschlichen Embryonen, die die Embryonen zerstört;

4.

erachtet die Richtlinie in den meisten Fällen als geeigneten Rahmen dafür, wobei wichtige Fragen wie die Patentierung humaner DNA allerdings weiterhin offen bleiben;

5.

fordert das Europäische Patentamt und die Mitgliedstaaten auf, Patente auf humane DNA nur in Verbindung mit einer konkreten Anwendung zu erteilen, und verlangt, dass der Geltungsbereich des Patents auf diese konkrete Anwendung begrenzt wird, sodass andere Anwender die gleiche DNA-Sequenz für andere Anwendungen nutzen und patentieren lassen können (zweckgebundener Schutz);

6.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob diese Auslegung der Richtlinie mittels einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten verwirklicht werden kann oder ob sie eine Änderung von Artikel 5 der Richtlinie erfordert;

7.

bekräftigt erneut, dass keine Forschungsinteressen über die Würde des menschlichen Lebens gestellt werden dürfen;

8.

nimmt die im ersten Bericht nach Artikel 16 Buchstabe c der Richtlinie angekündigte Einsetzung einer informellen Expertengruppe für die ethischen Folgen der Biotechnologie zur Kenntnis, die wichtige Probleme im Zusammenhang mit biotechnologischen Erfindungen zu prüfen und die Kommission bei der Ausarbeitung künftiger Berichte zu beraten hat;

9.

weist darauf hin, dass Keimzellen als Teil des menschlichen Körpers nicht patentierbar und sicherlich nicht erfunden sind, weshalb das Patent EP 1257168 möglicherweise einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellt;

10.

bekundet seine tiefe Sorge über jeglichen Plan, Verfahren für die Wahl des Geschlechts von Menschen einzuführen;

11.

stellt fest, dass jede beliebige Person gemäß Artikel 99 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens Einspruch gegen das Patent erheben kann;

12.

fordert die Kommission auf, unverzüglich Einspruch gegen das Patent EP 1257168 einzulegen;

13.

fordert das Europäische Patentamt, die Kommission und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, mit ihm zusammenzuarbeiten, um zu bestätigen, dass jegliche Art des Klonens von Menschen durch die Richtlinie von der Patentierung ausgeschlossen ist;

14.

vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass die Herstellung humaner embryonaler Stammzellen die Zerstörung menschlicher Embryonen impliziert und dass deshalb die Patentierung von Verfahren, in denen humane embryonale Stammzellen oder Zellen, die aus humanen embryonalen Stammzellen gewonnen wurden, eine Rolle spielen, einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie darstellt,

15.

nimmt Kenntnis von den Feststellungen des Zweiten Berichts bezüglich des Geltungsbereichs von Patenten und der Patentierbarkeit von Stammzellen;

16.

fordert die Kommission auf, im nächsten Bericht sorgfältig die ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie zu prüfen;

17.

fordert die Kommission auf, die Entwicklungen weiterhin zu beobachten und dabei sowohl die ethischen Aspekte als auch die möglichen Folgen für die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit gesundheitlicher Versorgung und die Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen;

18.

ersucht das Europäische Patentamt, ein weiteres Gremium einzusetzen, das aufgrund der Sensitivität dieses Problems die Patente, die unter ethischen Gesichtspunkten heikel sind, vor ihrer Erteilung überprüft;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Patentamt zu übermitteln.


(1)  ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.

(2)  ABl. C 110 vom 8.4.1998, S. 17.

(3)  ABl. C 378 vom 29.12.2000, S. 95.

P6_TA(2005)0408

Verwaltung der Wirtschaftsmigration

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration (KOM(2004)0811 — 2005/2059(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des von der Kommission veröffentlichten Grünbuchs über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration (KOM(2004)0811),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 13 zum Recht, sich frei zu bewegen, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen und in sein Land zurückzukehren,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere Artikel 8 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 15 über die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Studie über die Zusammenhänge zwischen legaler und illegaler Migration“ (KOM(2004)0412),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Erster Jahresbericht über Migration und Integration“ (KOM(2004)0508),

in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 15. Dezember 2004 bzw. 24. Januar 2005 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Studie über die Zusammenhänge zwischen legaler und illegaler Migration“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zu der Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung (1),

unter Hinweis auf den Vertrag von Amsterdam, durch den der Gemeinschaft Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereichen Einwanderung und Asyl übertragen wurden, und auf Artikel 63 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seinen Tagungen vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, vom 14. und 15. Dezember 2001 in Laeken, vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla und vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki,

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat und den Europäischen Rat vom 14. Oktober 2004 zur Zukunft des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie zu den Bedingungen für die Stärkung seiner Legitimität und Effizienz (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 4. und 5. November 2004 in Brüssel und das darin enthaltene Haager Programm,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0286/2005),

A.

in der Erwägung, dass es die Aufgabe der Europäischen Union sein sollte, im Interesse einer gesteuerten Migration von Arbeitskräften in die Gemeinschaft und im Interesse der Vollbeschäftigung parallel zur wirksamen Umsetzung des Rechts auf Freizügigkeit der Personen innerhalb der Gemeinschaft eine gemeinsame Migrationspolitik im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft zu entwickeln,

B.

in der Erwägung, dass es keine europäische Migrationspolitik in Form eines umfassenden und koordinierten Rahmens gibt, und unter Hinweis auf die Notwendigkeit für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, bestehende Wanderungsbewegungen zu steuern,

C.

in der Erwägung der Verpflichtung der Europäischen Union, so bald wie möglich eine echte europäische Einwanderungspolitik zu betreiben,

D.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftsmigration zur Steuerung bestehender Wanderungsströme beitragen kann, da eine ihrer wichtigen potenziellen Auswirkungen in der Verringerung der illegalen Einwanderung besteht, und in der Erwägung, dass sie nebenbei auch dazu beitragen kann, die Ausbeutung illegaler Einwanderer in der Schattenwirtschaft und den Menschenhandel zu bekämpfen,

E.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftsmigration nur ein Teil der Lösung für die demografischen und wirtschaftlichen Probleme der Gemeinschaft ist; unter besonderem Hinweis darauf, dass noch Anstrengungen im Hinblick auf neue Lösungen für die Wirtschaftspolitik und den Arbeitsmarkt unternommen werden müssen, vor allem im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben für Frauen und Männer und gleicher Entlohnung für gleiche Arbeit, damit die Herausforderungen einer globalisierten Welt erfolgreich bewältigt werden können,

F.

in der Erwägung, dass eine europäische Einwanderungspolitik sich gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen auf die Achtung der Grundrechte des Menschen stützen muss,

G.

in der Erwägung, dass es angesichts der Prognosen über die Alterung der europäischen erwerbstätigen Bevölkerung und die Gefährdung, die dies mittelfristig für die Solidarität zwischen den Generationen in Europa bedeutet, in allen Mitgliedstaaten einen neuen Bedarf an qualifizierten und nicht qualifizierten Arbeitskräften geben wird,

H.

H in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten im Bereich der Einwanderung von Herkunftsländern zu Zielländern entwickelt haben,

I.

in der Erwägung, dass die Migrationsströme nicht nur die Grenzstaaten sondern die gesamte Europäische Union betreffen, weshalb es um so wichtiger ist, eine gemeinsame Einwanderungspolitik zu verfolgen,

J.

in der Überzeugung, dass die Europäische Union als ein Raum ohne Binnengrenzen zur Wahrung einer sicheren europäischen Gesellschaft einen gemeinsamen, kohärenten und effizienten Ansatz im Bereich der Sicherung der Außengrenzen verfolgen und eine gemeinsame Politik im Bereich Visa, Asyl und Einwanderung konzipieren muss, die sich auf gegenseitigen Respekt und gegenseitige Solidarität gründet und mit internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte im Einklang steht; in der Erwägung, dass diese Politik die Grundrechte achten, die Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit umfassen und die Migration auf weltweiter, ausgewogener und menschlicher Grundlage regeln muss,

K.

in der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (3) am 23. Januar 2006 abläuft und dass in dieser Richtlinie vorgesehen ist, dass Drittstaatsangehörige, die sich fünf Jahre lang rechtmäßig in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und infolgedessen ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat erhalten können,

L.

in der Auffassung, dass die Einwanderung aus wirtschaftlichen Gründen eine große Herausforderung für die Europäische Union darstellt, die ein gemeinsames Vorgehen erfordert, anstatt die Migrationsfrage aus rein nationaler Perspektive zu betrachten,

M.

in der Erwägung, dass die Einwanderung sich nachweislich positiv auf den Arbeitsmarkt auswirkt (Dynamik) und daher eher als Chance begrüßt werden sollte, anstatt als Frage der Sicherheit betrachtet zu werden,

N.

in der Erwägung, dass die Politiken im Bereich der Wirtschaftmigration mit der Lissabonner Strategie und der europäischen Beschäftigungsstrategie verknüpft werden sollten,

O.

in der Überzeugung, dass Maßnahmen zur Regelung legaler Einwanderung und Integration flankiert werden müssen von Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen, zur Rückführungspolitik, zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels sowie der Ausbeutung der Einwanderer durch ihren Einsatz in der Schwarzarbeit,

P.

in der Überzeugung, dass für den Erfolg einer Politik der legalen Einwanderung auch die Durchführung einer umfassenden und stärker aktiveren Strategie zur Verwirklichung einer vollständigen Integration vonnöten ist, die ein großes Spektrum von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und behördlichen Maßnahmen abdeckt, sowie Einführungsprogramme und Sprachunterricht, da Einwanderungs- und Integrationspolitik nicht voneinander getrennt betrachtet werden dürfen,

Q.

in der Erwägung, dass jedem sich legal im Gebiet der Europäischen Union aufhaltenden Einwanderer gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention uneingeschränkt das Recht gewährt werden muss, mit seiner Familie zusammen zu leben, sowie in der Erwägung, dass die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (4) überarbeitet werden muss, um die Achtung dieses Rechts zu gewährleisten,

R.

in dem Bewusstsein, dass die Zusammenarbeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit den Herkunftsländern von größter Bedeutung ist und mit einer echten Politik der Entwicklungszusammenarbeit einhergehen muss,

S.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer/innen und ihrer Familienangehörigen ratifizieren sollten,

T.

in der Erwägung, dass Schwarzarbeit die größte Sogwirkung für illegale Einwanderung hat, und dass die Mitgliedstaaten sich daher verstärkt bemühen sollten, die Schwarzarbeit zu bekämpfen und Personen abzuschrecken und zu bestrafen, die illegale Einwanderer beschäftigen,

1.

bedauert, dass der Rat beschlossen hat, im gesamten Bereich der legalen Einwanderung die Einstimmigkeit und das Verfahren der Konsultation beizubehalten; ist im Gegenteil der Auffassung, dass der einzige Weg zur Annahme wirksamer und transparenter Rechtsvorschriften in diesem Bereich über das Verfahren der Mitentscheidung geht;

2.

weist darauf hin, dass die Einwanderer in hohem Maße zum Wohlstand und zur wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklung der Mitgliedstaaten beigetragen haben und immer noch beitragen;

3.

vertritt die Ansicht, dass die Wirtschaftsmigration ein positives menschliches Phänomen ist, das zu allen Zeiten die Entwicklung der Zivilisationen und den kulturellen und technologischen Austausch begünstigt hat;

4.

bedauert, dass es dem Rat bisher nicht gelungen ist, eine gemeinsame Einwanderungspolitik festzulegen, und dass er sich bei dieser Politik bisher im Wesentlichen auf die Aspekte der Strafverfolgung (Wie-derzulassungsabkommen, Polizeikontrollen an den Grenzen, usw.) konzentriert hat;

5.

unterstreicht, dass die tatsächliche Entwicklung einer gemeinsamen Migrationspolitik unter gebührender Achtung der Grundrechte und der internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte ein vorrangiges Ziel der europäischen Integration ist, das insbesondere im Haager Programm vom 4. und 5. November 2004 erneut bekräftigt wurde;

6.

weist darauf hin, dass das Wahlrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt;

7.

ist der Auffassung, dass die Wanderarbeitnehmer zur Förderung ihrer gesellschaftlichen und politischen Integration analoge Rechte genießen müssen; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Rat deshalb auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit den sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft in der Europäischen Union aufhaltenden Migranten das Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und den Wahlen zum Europäischen Parlament gewährt wird;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Aufenthaltsgenehmigungen einzuführen, die die Arbeitssuche erleichtern sollen;

9.

fordert die Kommission auf, in die Beschlüsse und Rahmenbeschlüsse alle Bestimmungen aufzunehmen, die in dem am 18. Dezember 1990 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer/innen und ihrer Familienangehörigen enthalten sind, das auf die Integration der Wanderarbeitnehmer abzielt; fordert die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit seiner Entschließung vom 24. Februar 2005 zu den Prioritäten der Europäischen Union und den Empfehlungen für die 61. Tagung der UN-Menschenrechtskommission in Genf (14. März bis 22. April 2005) (5) sowie der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (6) auf, dafür zu sorgen, dass dieses UN-Übereinkommen rasch ratifiziert wird, das bislang von keinem einzigen Mitgliedstaat ratifiziert wurde;

10.

betont, dass Migration getrennt nach Zuzugsgründen (z.B. Asyl, Flucht, Wirtschaftsmigration) geregelt werden muss;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich alle Hemmnisse zu beseitigen, die die Freizügigkeit der EU-Bürger und -Bürgerinnen behindern;

12.

ist der Auffassung, dass die Einwanderungspolitik der Europäischen Union anhand eines globalen und kohärenten Ansatzes gestaltet werden muss, der sich auf die Synergien zwischen verschiedenen Politikbereichen und nicht nur auf die arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse in den Mitgliedstaaten stützt;

13.

besteht darauf, dass eine gemeinsame Einwanderungspolitik eingeführt werden muss, damit der weit verbreiteten Ausbeutung von Arbeitskräften ein Ende bereitet wird, die dieser Ausbeutung zum Opfer fallen, weil es keine legalen Einwanderungsmöglichkeiten gibt;

14.

fordert die Kommission auf, bei der Gestaltung eines europäischen Rechtsrahmens für Wirtschaftsmigration die in den Mitgliedstaaten bestehenden verschiedenen Politiken und Erfahrungen zu berücksichtigen, und betont, dass eine kontinuierliche Evaluierung der Auswirkungen der Migrationspolitik auf andere Politikbereiche der Europäischen Union, einschließlich der Handelspolitik, vorgenommen werden sollte;

15.

plädiert dafür, dass die Einreisemodalitäten flexibler und effizienter gestaltet werden, indem Aufenthaltsgenehmigungen für den Zugang zur Beschäftigung und Mindestnormen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu lohnabhängiger wie zu selbständiger Arbeit sowie Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für Saisonarbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag vorgesehen werden;

16.

hält es für unverzichtbar, die Solidarität, insbesondere mit den neuen Mitgliedstaaten, bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Integration der Migranten zu stärken;

17.

stellt fest, dass Massenregularisierung darauf abzielt, illegalen Einwanderern Perspektiven zu bieten, jedoch keinen Ersatz für wichtige politische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einwanderung oder ein probates Mittel zur Rekrutierung von Wirtschaftsmigranten darstellt;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Lage der sich bereits im Gebiet der Europäischen Union aufhaltenden Migranten (Asylbewerber, Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern, Studenten, illegale Einwanderer usw.), die bereits zum Wohlstand der europäischen Wirtschaft beitragen, ohne jedoch rechtlich anerkannt zu sein, zu berücksichtigen;

19.

betont, dass Wirtschaftsmigration ein Teil der Lösung des Überalterungsproblems und der wirtschaftlichen Probleme in Europa ist, und meint, dass die Mitgliedstaaten neue Wege in der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik gehen müssen, wozu auch politische Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie gehören, um den Herausforderungen einer globalisierten Welt gewachsen zu sein;

20.

erinnert daran, dass die Probleme innerhalb des Arbeitsmarktes der Europäischen Union nicht nur durch Wirtschaftsmigration, sondern auch durch die Förderung von Innovation und neuen Technologien, eine Erhöhung der Produktivität und Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer in der Europäischen Union gelöst werden sollten;

21.

empfiehlt dem Rat, geeignete Initiativen zu ergreifen, um den Informationsaustausch sowie eine bessere Koordinierung der Politiken zu erleichtern;

22.

fordert die Kommission auf, die bewährten Praktiken der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung zu analysieren;

23.

erinnert daran, wie wichtig es ist, dass die Europäische Union Klauseln über die gemeinsame Steuerung der Migrationsströme und die verpflichtende Rückübernahme im Fall der illegalen Einwanderung in alle Assoziierungs- und Kooperationsabkommen, die sie abschließt, aufnimmt;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bevölkerung mit Sensibilisierungs- und Informationskampagnen über die Politiken im Zusammenhang mit der legalen Einwanderung sowie über die positiven Auswirkungen dieser Politiken aufzuklären, um die Bürger zu beruhigen und ihnen ein positives Bild der Einwanderung zu vermitteln;

25.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie auszuarbeiten, in dem die Mindestbedingungen festgelegt werden, die ausreichen, um Drittstaatsangehörige aus Gründen der Erwerbstätigkeit im Gebiet der Europäischen Union zuzulassen, mit dem Hauptziel, die legalen Einwanderungskanäle zu öffnen;

26.

ist der Auffassung, dass mit einer solchen gesetzgeberischen Maßnahme ein umfassender — und nicht sektorspezifischer — ordnungspolitischer Rahmen geschaffen werden sollte;

27.

ist der Überzeugung, dass es besser ist, ein einziges Verwaltungsverfahren für die Ausstellung einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für einen Wirtschaftsmigranten einzuführen, und zwar unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips;

28.

stellt fest, dass die Zulassung eines Wirtschaftsmigranten im Rahmen eines solchen Systems grundsätzlich mit dem Vorhandensein eines konkreten Arbeitsplatzes verbunden sein sollte; fordert die Kommission jedoch auf, zu prüfen, ob es möglich ist, spezifische Aufenthaltsgenehmigungen für Arbeitssuchende und Selbstständige auszustellen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung spezifischer kombinierter Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen in Betracht zu ziehen, die die Einstellung von Saisonarbeiternehmern oder Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag erleichtern;

30.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag auch Bestimmungen über die Einreise von Wanderarbeitnehmern, die einen Arbeitsplatz suchen, enthalten müsste, um die illegale Einwanderung und die Schwarzarbeit zu reduzieren;

31.

fordert die Kommission auf, die Rechte und Pflichten eines Wirtschaftsmigranteneindeutig zu definieren;

32.

fordert die Kommission auf, eine Rückführungspolitik zu entwickeln, die sich auf die Förderung der freiwilligen Rückkehr stützt und unter Umständen unterstützende Maßnahmen im Herkunftsland umfasst;

33.

fordert die Kommission auf, auch die Frage der Einwanderer zu prüfen, die die Dauer ihrer Aufenthaltserlaubnis gegebenenfalls überschreiten („Overstayer“) und dabei die Dauer der Beschäftigung und des Aufenthalts, die Anwesenheit von Familienangehörigen und den Grad der Integration zu berücksichtigen;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Zulassung von Arbeitsmigration neben wirtschaftlichen Interessen auch alle anderen berechtigten Interessen zu berücksichtigen, so dass die Festlegung der Zulassung das Ergebnis einer ausgewogenen Interessenabwägung widerspiegelt;

35.

fordert die Kommission auf, die Festlegung von Mindeststandards in Bezug auf Auswahlnormen und die Beglaubigung ausländischer Diplome in Erwägung zu ziehen;

36.

fordert die Kommission auf, umgehend Leitlinien zur objektiven Erfassung statistischen Materials zu erarbeiten und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten umzusetzen, um so einen vollständigen und differenzierten Überblick über das Migrationsgeschehen und die damit in Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten und in den Herkunftsländern sowie über den bestehenden Arbeitskräftebedarf in der gesamten Europäischen Union zu erhalten;

37.

spricht sich in dem Wissen, dass die Mitgliedstaaten für die Auswahl und Festlegung der Anzahl von Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, dafür aus, Datenmaterial aus den Mitglied-Staaten auszuwerten und gegebenenfalls globale Schätzungen vorzunehmen;

38.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit lokaler und/oder regionaler Informations- bzw. Kontaktstellen für europäische Unternehmen zu prüfen, die daran interessiert sind, Wirtschaftsmigranten einzustellen;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission eine statistisch untermauerte Einschätzung vorzulegen, damit diese Prognosen für den Arbeitskräftebedarf in der gesamten Europäischen Union abgeben kann;

40.

ermuntert die Mitgliedstaaten, eine eigens zu diesem Zweck eingerichtete Webseite mit freien Stellen einzurichten, um den Bewerbern aktuelle und öffentlich zugängliche Informationen zu verschaffen, und die freien Stellen auf der Webseite EURES zugänglich zu machen;

41.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Ausarbeitung ihres künftigen Aktionsplans Bestimmungen vorzusehen, die einen Austausch bewährter Methoden zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Integration ermöglichen;

42.

erinnert an die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Integration, die sowohl für die Aufnahmegesellschaften als auch für die Einwanderer Rechte und Pflichten mit sich bringt; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre einzelstaatliche Politik nach der offenen Koordinierungsmethode aufgrund der vom Rat am 19. November 2004 angenommenen gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern abzustimmen;

43.

fordert die Kommission auf, eine Regelung vorzuschlagen, durch die sichergestellt wird, dass Wirtschaftsmigranten auch nach der Rückkehr in Entwicklungsländer Zugang zu den von ihnen in die europäischen Sozialsysteme eingezahlten Mitteln haben;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der spezifischen Lage von Migrantinnen, die unterhaltsberechtigte Kinder haben, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere im Hinblick auf die Rechte, die sich aus Zeitarbeitsverträgen ergeben;

45.

fordert die Aufnahmemitgliedstaaten und die Herkunftsstaaten der Migranten auf, Abkommen zu schließen mit dem Ziel, die Übertragung der in dem einen oder anderen Land erworbenen Rechte betreffend die Dauer der Tätigkeit in einem qualifizierten Beruf oder die Sozialversicherung zu gewährleisten;

46.

unterstreicht, dass die Transferzahlungen von Migranten aus Entwicklungsländern in ihre Heimatländer die Beträge der Transfers aus Entwicklungshilfe deutlich übersteigen und für die Erreichung des Millennium-Entwicklungsziels, Armut zu beseitigen, von enormer Bedeutung sind, und fordert die zuständigen Institutionen auf, die Transferzahlungen dadurch zu erleichtern, dass möglichst niedrige Gebühren erhoben werden;

47.

betont die Bedeutung einer Zusammenarbeit zwischen der Aufnahmegesellschaft einerseits sowie den Immigranten und ihren Herkunftsgesellschaften andererseits;

48.

hält es für erforderlich, die Wahrnehmung des Phänomens der Migration durch die europäischen Bürger zu verändern, insbesondere durch eine aktive Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie durch die Behandlung der Geschichte der Migration an den Schulen;

49.

unterstützt die Förderung des Austausches von Wissenschaftlern („brain-circulation“) durch die Ausweitung des „Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz“ auf Personen, die bereits einige Jahre in der Europäischen Union gearbeitet haben, bevor sie in ihr Heimatland zurückgekehrt sind;

50.

hält es für wichtig, dass im Rahmen einer europäischen Politik zur Wirtschaftsmigration auch konkrete Lösungen für das Problem der Abwanderung von qualifiziertem Fachpersonal (brain drain) gefunden werden;

51.

fordert die Kommission auf, unverzüglich in einen Dialog mit den Regierungen der Herkunftsstaaten einzutreten, um eine ausgewogene Balance in der Gesetzgebung zu erarbeiten, die Migration und den Ausbau von Berufserfahrung ermöglicht; fordert die Kommission auf, in diesem Dialog im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern die Entwicklung spezifischer Maßnahmen in den von der Abwanderung von qualifiziertem Fachpersonal besonders betroffenen Sektoren zu verstärken;

52.

ruft die betroffenen Mitgliedstaaten auf, potentielle Immigranten über ihre legalen Möglichkeiten und ihre Perspektiven zu informieren, bevor sie ihr Herkunftsland verlassen; fordert die Kommission auf, die Koordinierung zwischen den diplomatischen und konsularischen Strukturen der im gleichen Land tätigen Mitgliedstaaten zu fördern, auch um den Einwanderer möglichst auf die Mitgliedstaaten zu lenken, die über seinem beruflichen Profil entsprechende Aufnahmekapazitäten verfügen;

53.

weist darauf hin, dass eine faire Behandlung und angemessene Rechte für die Migranten unabdingbar sind;

54.

unterstreicht, dass die gemeinsame Migrationspolitik die Gründe berücksichtigen muss, die die Migranten dazu bringen, nach Europa zu kommen, manchmal unter Gefahr für Leib und Leben, und dass sie infolgedessen mit einer aktiven gemeinsamen Politik der Entwicklungszusammenarbeit verknüpft werden muss;

55.

betont die Bedeutung und die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit nicht nur zwischen der Europäischen Union und den Herkunftsländern, sondern auch die Zusammenarbeit der Herkunftsländer untereinander zu verstärken, besonders zwischen Ländern, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, zwischen AKP-Ländern und zwischen ersteren und letzteren;

56.

erwartet von der Kommission, in ihren Maßnahmen gegen organisierten Menschenhandel aus Entwicklungsländern die Opfer nicht zu kriminalisieren, sondern den Fokus auf die Bestrafung der Täter zu richten; stellt fest, dass viele Frauen, die Opfer des Menschenhandels sind, keinen Zugang zu Rechts- oder Sozialschutz haben;

57.

fordert die Kommission auf, Kindermigration als eigenständigen Aspekt der Wirtschaftsmigration anzuerkennen und die Rechte und den Schutz minderjähriger Migranten gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherzustellen;

58.

vertritt die Ansicht, dass die Regelung der Migration zwischen Drittstaaten zum Schutz der Migranten im Bereich der Menschenrechte und des Arbeitsrechts und gleichzeitig zur wirksamen Strafverfolgung und Verurteilung von Menschenhändlern beitragen wird;

59.

empfiehlt der Kommission, legalen Migranten, die in Entwicklungsländer zurückgekehrt sind, eine im Vergleich zu Migranten, die zum ersten Mal in die Europäische Union einwandern, erleichterte erneute Migration in die Europäische Union zu ermöglichen und damit die erworbene Integrationserfahrung dieses Personenkreises zu würdigen;

60.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 390.

(2)  ABl. C 166 E vom 7.7.2005, S. 58.

(3)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(4)  ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0051.

(6)  Stellungnahme SOC/173 vom 30. Juni 2004.


Donnerstag, 27. Oktober 2005

9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 272/449


PROTOKOLL

(2006/C 272 E/04)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 10.05 Uhr eröffnet.

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, der die Erklärung des iranischen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad anprangert, der zufolge der Staat Israel ausgelöscht werden soll, und beantragt, dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten Tagung zu setzen, Hannes Swoboda im Namen der PSE-Fraktion und Silvana Koch-Mehrin im Namen der ALDE-Fraktion, die beide den Antrag von Hans-Gert Poettering unterstützen (der Präsident antwortet, dass dieser Antrag der Konferenz der Präsidenten vorgelegt wird).

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen Rat und Kommission:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (KOM(2005)0429 — C6-0290/2005 — 2005/0191 (COD)).

Ausschussbefassung:

federführend: TRAN

 

mitberatend: LIBE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (KOM(2005)0457 — C6-0312/2005 — 2005/0194(COD)).

Ausschussbefassung:

federführend: IMCO

 

mitberatend: ENVI, ITRE

Arbeitsdokument der Kommission: Vorschlag zur Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (KOM(2004)0498 — C6-0318/2005 — 2004/2099(ACI)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

 

mitberatend: AFET, DEVE, INTA, CONT, ECON, EMPL, ENVI, ITRE, IMCO, TRAN, REGI, AGRI, PECH, CULT, JURI, LIBE, AFCO, FEMM, PETI

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (KOM(2005)0460 — C6-0319/2005 — 2005/0195(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

 

mitberatend: AFET

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen (KOM(2005)0404 — C6-0320/2005 — 2005/0168(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: PECH

 

mitberatend: DEVE, BUDG

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 (KOM(2005)0421 — C6-0321/2005 — 2005/0173(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: PECH

 

mitberatend: DEVE, BUDG

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (KOM(2005)0334 — C6-0322/2005 — 2003/0329(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

 

mitberatend: IMCO

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 31/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEK(2005)1220 — C6-0323/2005 — 2005/2197(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 39/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEK(2005) 1275 — C6-0324/2005 — 2005/2198(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 38/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEK(2005)1274 — C6-0325/2005 — 2005/2196(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (KOM(2005)0472 — C6-0326/2005 — 2005/0201(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: PECH

 

mitberatend: ENVI

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2005) 0480 — C6-0335/2005 — 2005/0204(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

Anhörung zur Benennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Herrn Olavi ALA-NISSILÄ — FI) (N6-0018/2005 — C6-0337/2005 — 2005/0809(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

Anhörung zur Benennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Frau Máire GEOGHEGAN-QUINN — IRL) (N6-0019/2005 — C6-0338/2005 — 2005/0810(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

Anhörung zur Benennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Herrn Lars HEIKENSTEN — SV) (N6-0020/2005 — C6-0339/2005 — 2005/0811(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

Anhörung zur Benennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Herrn Morten LEVYSOHN — DA) (N6-0021/2005 — C6-0340/2005 — 2005/0812(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

Anhörung zur Benennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Herrn Karel PINXTEN — B) (N6-0022/2005 — C6-0341/2005 — 2005/0813(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

Anhörung zur Benennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Herrn Juan RAMALLO-MASSANET — ES) (N6-0023/2005 — C6-0342/2005 — 2005/0814(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

Anhörung zur Benennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Herrn Vitor Manuel da SILVA CALDEIRA — PT) (N6-0024/2005 — C6-0343/2005 — 2005/0815(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

Anhörung zur Benennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Herrn Massimo VARI — IT) (N6-0025/2005 — C6-0344/2005 — 2005/0816(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (KOM(2005)0333 — C6-0345/2005 — 2005/0135(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

3.   Europäischer Bürgerbeauftragter: Jahresbericht 2004 (Aussprache)

Bericht: Jahresbericht 2004 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten [2005/2136(INI)] — Petitionsausschuss.

Berichterstatter: Manolis Mavrommatis (A6-0276/2005)

Es spricht Nikiforos Diamandouros (Bürgerbeauftragter).

Manolis Mavrommatis erläutert den Bericht.

Es spricht Margot Wallström (Vizepräsidentin der Kommission).

Es sprechen Richard Seeber im Namen der PPE-DE-Fraktion, Proinsias De Rossa im Namen der PSE-Fraktion, Luciana Sbarbati im Namen der ALDE-Fraktion, David Hammerstein Mintz im Namen der Verts/ALE-Frak-tion, Mario Borghezio im Namen der IND/DEM-Fraktion, Marcin Libicki im Namen der UEN-Fraktion, Jean-Claude Martinez, fraktionslos, Andreas Schwab, Alexandra Dobolyi, Mieczysław Edmund Janowski, Ryszard Czarnecki, Péter Olajos, Genowefa Grabowska, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg und Nikiforos Diamandouros.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.6 des Protokolls vom 27.10.2055.

(Die Sitzung wird von 11.25 Uhr bis zur Abstimmungsstunde um 11.30 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

Es spricht Hannes Swoboda zum Ablauf der Haushaltsaussprache.

4.   Menschenrechte in der Westsahara (Beschluss der Konferenz der Präsidenten)

Die Konferenz der Präsidenten hat in ihrer Sitzung vom 26.10.2005 beschlossen vorzuschlagen, dass auf die Aussprache über die Menschenrechte in der Westsahara, die an diesem Nachmittag auf der Tagesordnung steht, ausnahmsweise keine Abstimmung über einen Entschließungsantrag folgen soll, um den bevorstehenden Besuch einer Ad-hoc-Delegation in dieser Region in keiner Weise zu beeinflussen.

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion und Francis Wurtz im Namen der GUE/ NGL-Fraktion.

Das Parlament lehnt diesen Vorschlag ab (die Aussprache über die Menschenrechte in der Westsahara wird somit mit einer Abstimmung über einen Entschließungsantrag geschlossen).

5.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

5.1.   Entwurf des Gesamhaushaltsplans der Europäischen Union — Haushaltsjahr 2006 (Abstimmung)

Abänderungsentwürfe und Änderungsvorschläge betreffend die Mittel des Einzelplans III (Kommission) des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans 2006

Abänderungsentwürfe zu den Einzelplänen I, II, IV, V, VI, VII und VIII des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans 2006 (Europäisches Parlaments, Rat, Gerichtshof, Rechnungshof, Wirtschafts- und Sozial-ausschuss, Ausschuss der Regionen, Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich für die Abänderungsentwürfe, die die so genannten nichtobligatorischen Ausgaben betreffen; einfache Mehrheit erforderlich für die Änderungsvorschläge, die die obligatorischen Ausgaben betreffen)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

Die angenommenen Abänderungsentwürfe und Änderungsvorschläge sind in der Anlage unter „Angenommene Texte“ enthalten.

Wortmeldungen:

Giovanni Pittella (Berichterstatter) spricht vor der Abstimmung, um folgende technische Anpassungen vorzulegen:

in Zeile 15 06 06 „Besondere jährliche Veranstaltungen“ sollen die Wörter „im neuen Europamuseum“ aus den Erläuterungen gestrichen werden,

in Zeile 19 03 06 „Sonderbeauftragte der Europäischen Union“ soll in den Erläuterungen in der englischen Fassung der Begriff „envoy“ durch „representative“ ersetzt werden, damit die Terminologie mit dem Titel dieses Artikels kohärent ist,

in Abänderungsantrag 0771 (Block 4) muss der Gesamtbetrag der Zahlungsermächtigungen für die Zeile 22 02 01 01 in der Haushaltszeile genannt werden,

in den Zeilen zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) muss der pm-Vermerk wiedereingesetzt werden, um die Mittel aus dem Haushaltsvorentwurf wiedereinzusetzen. Dies betrifft die Zeilen 21 03 01 bis 21 03 15.

Während der Abstimmung ergreifen die folgenden Abgeordneten das Wort:

Catherine Guy-Quint zur Reihenfolge der Abstimmung über die Abänderungentwürfe 231 und 779 und Salvador Garriga Polledo zu dieser Wortmeldung.

Giovanni Pittella (Berichterstatter) zuerst zur Klärung des Inhalts der Abänderungsentwürfe 446 und 292 und dann zur Reihenfolge der Abstimmung über die Abänderungsentwürfe 74 und 223.

Salvador Garriga Polledo und Kathalijne Maria Buitenweg zu dieser letzten Wortmeldung.

Valdis Dombrovskis (Berichterstatter) zur Erläuterung der technischen Anpassungen der Abänderungsentwürfe 473 und 475, die vom Parlament gebilligt werden.

5.2.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006 (Einzelplan III) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006:

Einzelplan III, Kommission [C6-0299/2005 — 2005/2001(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Giovanni Pittella (A6-0309/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0409)

5.3.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006 (Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII und VIII) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006

Einzelplan I — Europäisches Parlament

Einzelplan II — Rat

Einzelplan IV — Gerichtshof

Einzelplan V — Rechnungshof

Einzelplan VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

Einzelplan VIII (A) — Europäischer Bürgerbeauftragter

Einzelplan VIII (B) — Europäischer Datenschutzbeauftragter [C6-0300/2005 — 2005/2002(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Valdis Dombrovskis (A6-0307/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0410)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Valdis Dombrovskis (Berichterstatter) verliest vor der Abstimmung die folgenden technischen Anpassungen, die vorgenommen werden sollen:

in Rubrik 5: 7,7 Millionen (statt 7,4 Millionen)

in Rubrik 27b): Schaffung von 46 Stellen (21A*, 1 A*-Stelle auf Zeit, 19B*, 5C*) statt 41 Stellen (19A*, 1 A*-Stelle auf Zeit, 16B*, 5C*)

in Rubrik 41: EUR 3 398 000 (statt EUR 3 400 000)

das in den Rubriken 17, 23 und 25 genannte Datum („17. Oktober 2005“) ist durch „30. November 2005“ zu ersetzen.

5.4.   Lage in Aserbaidschan vor den Wahlen

Entschließungsanträge B6-0558/2005, B6-0559/2005, B6-0560/2005, B6-0576/2005, B6-0577/2005 und B6-0578/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0558/2005

(ersetzt B6-0558/2005, B6-0559/2005, B6-0560/2005, B6-0576/2005, B6-0577/2005 und B6-0578/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

Charles Tannock, Árpád Duka-Zólyomi, Vytautas Landsbergis, Elisabeth Jeggle und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Hannes Swoboda, Libor Rouček und Panagiotis Beglitis im Namen der PSE-Fraktion,

Annemie Neyts-Uyttebroeck und Sarah Ludford im Namen der ALDE-Fraktion,

Marie Anne Isler Béguin im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Eva-Britt Svensson und Vittorio Agnoletto im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Rolandas Pavilionis im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0411)

5.5.   Der Barcelona-Prozess (Abstimmung)

Bericht: Der Barcelona-Prozess — neu aufgelegt [2005/2058(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Anneli Jäätteenmäki (A6-0280/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punk 5)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0412)

5.6.   Europäischer Bürgerbeauftragter: Jahresbericht 2004 (Abstimmung)

Bericht: Jahresbericht 2004 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten [2005/2136(INI)] — Petitionsausschuss.

Berichterstatter: Manolis Mavrommatis (A6-0276/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0413)

6.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union Haushaltsjahr 2006

Agnes Schierhuber

7.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Berichtigungen des Stimmverhaltens erscheinen auf der Webseite „Séance en direct“ unter „Résultats des votes (appels nominaux)/Results of votes (Roll-call votes)“ sowie in gedruckter Form als Anlage 2, „Ergebnis der namentlichen Abstimmungen“.

Die elektronische Version auf Europarl wird während maximal zwei Wochen nach dem Tag der Abstimmung regelmäßig aktualisiert.

Nach Ablauf dieser Frist wird das Verzeichnis der Berichtigungen des Stimmverhaltens geschlossen, damit es übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

*

* *

Robert Sturdy hat mitgeteilt, dass er sich nicht an allen Abstimmungen beteiligt hat.

(Die Sitzung wird von 12.55 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Manuel António dos SANTOS

Vizepräsident

8.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

*

* *

Michael Cashman hat mitgeteilt, dass er in der Sitzung vom 25.10.2005 anwesend war, sein Name in der Anwesenheitsliste jedoch nicht aufgeführt ist.

9.   Debatten über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (Aussprache)

(Titel und Verfasser der Entschließungsanträge siehe Punkt 2 des Protokolls vom 25.10.2005)

9.1.   Menschenrechte in der Westsahara

Entschließungsanträge B6-0561/2005, B6-0566/2005, B6-0568/2005, B6-0571/2005, B6-0574/2005 und B6-0580/2005

Karin Scheele, Raül Romeva i Rueda, Simon Coveney, Marios Matsakis und Pedro Guerreiro erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion, Luis Yañez-Barnuevo García im Namen der PSE-Fraktion, Alyn Smith im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Jaromír Kohlíček im Namen der GUE/NGL-Frak-tion, Charles Tannock, Iratxe García Perez und Olli Rehn (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.1 des Protokolls vom 27.10.2005.

9.2.   Usbekistan

Entschließungsanträge B6-0563/2005, B6-0564/2005, B6-0569/2005, B6-0572/2005, B6-0573/2005 und B6-0579/2005

Józef Pinior, Carl Schlyter, Simon Coveney, Ona Juknevičienė, Erik Meijer und Marcin Libicki erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion, Karin Scheele im Namen der PSE-Fraktion, Tobias Pflüger im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Urszula Krupa im Namen der IND/DEM-Fraktion und Olli Rehn (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.2 des Protokolls vom 27.10.2005.

9.3.   Der Fall Tenzin Delek Rinpoché

Entschließungsanträge B6-0562/2005, B6-0565/2005, B6-0567/2005, B6-0570/2005, B6-0575/2005 und B6-0581/2005.

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Eva Lichtenberger, Thomas Mann, Elizabeth Lynne, Erik Meijer und Marcin Libicki erläutern die Entschließungsanträge.

Es spricht Olli Rehn (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.3 des Protokolls vom 27.10.2005.

Es spricht Carl Schlyter zu einem technischen Problem.

10.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

10.1.   Menschenrechte in der Westsahara (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0561/2005, B6-0566/2005, B6-0568/2005, B6-0571/2005, B6-0574/2005 und B6-0580/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0561/2005

(ersetzt B6-0561/2005, B6-0566/2005, B6-0568/2005, B6-0571/2005 und B6-0574/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Karin Scheele im Namen der PSE-Fraktion,

Cecilia Malmström im Namen der ALDE-Fraktion,

Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Willy Meyer Pleite, Vittorio Agnoletto, Miguel Portas und Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0414)

(Der Entschließungsantrag B6-0580/2005 ist hinfällig.)

10.2.   Usbekistan (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0563/2005, B6-0564/2005, B6-0569/2005, B6-0572/2005, B6-0573/2005 und B6-0579/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0563/2005

(ersetzt B6-0563/2005, B6-0564/2005, B6-0569/2005, B6-0572/2005, B6-0573/2005 und B6-0579/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

Albert Jan Maat und Simon Coveney im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Pasqualina Napoletano und Bernadette Bourzai im Namen der PSE-Fraktion,

Ona Juknevičienė im Namen der ALDE-Fraktion,

Bart Staes und Cem Özdemir im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Eva-Britt Svensson und Roberto Musacchio im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Marcin Libicki und Anna Elzbieta Fotyga im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0415)

10.3.   Der Fall Tenzin Delek Rinpoché (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0562/2005, B6-0565/2005, B6-0567/2005, B6-0570/2005, B6-0575/2005 und B6-0581/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0562/2005

(ersetzt B6-0562/2005, B6-0565/2005, B6-0567/2005, B6-0570/2005, B6-0575/2005 und B6-0581/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

Thomas Mann, Bernd Posselt und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion,

Bill Newton Dunn, Dirk Sterckx und Frédérique Ries im Namen der ALDE-Fraktion,

Raül Romeva i Rueda und Eva Lichtenberger im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Luisa Morgantini und Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Marcin Libicki im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0416)

11.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Berichtigungen des Stimmverhaltens erscheinen auf der Webseite „Seance en direct“ unter „Resultats des votes (appels nominaux)/Results of votes (Roll-call votes)“ sowie in gedruckter Form als Anlage 2, „Ergebnis der namentlichen Abstimmungen“.

Die elektronische Version auf Europarl wird während maximal zwei Wochen nach dem Tag der Abstimmung regelmäßig aktualisiert.

Nach Ablauf dieser Frist wird das Verzeichnis der Berichtigungen des Stimmverhaltens geschlossen, damit es übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

12.   Zusammensetzung des Parlaments

Michele Santoro hat schriftlich seinen Rücktritt als Mitglied des Europäischen Parlaments mit Wirkung vom 14.11.2005 mitgeteilt.

Gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 7 der Geschäftsordnung stellt das Parlament das Freiwerden dieses Sitzes fest und unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat davon.

*

* *

Die zuständigen deutschen Behörden haben die Benennung von Horst Eckart Alwin Posdorf mit Wirkung vom 24.10.2005 anstelle von Jürgen Zimmerling zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Die zuständigen deutschen Behörden haben die Benennung von Matthias Groote mit Wirkung vom 26.10.2005 anstelle von Garreit Duin zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Der Präsident verweist auf die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 GO.

13.   Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Auf Antrag der PPE-DE- und Verts/ALE-Fraktionen bestätigt das Parlament die folgenden Benennungen:

DEVE-Ausschuss:

Horst Posdorf;

INTA-Ausschuss:

Syed Kamall;

JURI-Ausschuss:

Syed Kamall ist nicht länger Mitglied;

Delegation in der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU:

Frithjof Schmidt anstelle von Pierre Jonckheer;

Delegation für die Beziehungen zu den Golfstaaten, einschließlich Jemen:

Horst Posdorf.

14.   Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 116 GO)

Anzahl der Unterschriften, die folgende in das Register eingetragene schriftliche Erklärungen erhalten haben (Artikel 116 Absatz 3 GO):

Dokument Nr.

Verfasser(in)

Unterschriften

43/2005

Jana Bobošíková, Miloslav Ransdorf, Jaromír Kohlíček, Sahra Wagenknecht und Bogdan Golik

22

44/2005

Martin Callanan, Daniel Hannan, Christopher Heaton-Harris und Roger Helmer

13

45/2005

Chris Davies, Nigel Farage, Timothy Kirkhope, Jean Lambert und Gary Titley

151

46/2005

Elspeth Attwooll, Nigel Farage, Timothy Kirkhope, Jean Lambert und Gary Titley

21

47/2005

James Hugh Allister

9

48/2005

Richard Corbett

48

49/2005

Richard Corbett

26

50/2005

Lissy Gröner, Genowefa Grabowska, Karin Riis-Jørgensen, Gérard Onesta und Vasco Graça Moura

193

51/2005

Silvana Koch-Mehrin

65

52/2005

David Martin, Paulo Casaca, Peter Skinner, Terence Wynn und Robert Evans

77

53/2005

Charles Tannock, Jana Hybášková, Marek Maciej Siwiec, André Brie und Frédérique Ries

70

54/2005

Den Dover und Kathy Sinnott

73

55/2005

Den Dover und Kathy Sinnott

60

56/2005

Alessandra Mussolini

3

57/2005

Alessandra Mussolini

1

58/2005

Alessandra Mussolini

2

59/2005

Daniel Strož, Miloslav Ransdorf und Jaromír Kohlíček

7

60/2005

Marie-Line Reynaud und Marie-Noëlle Lienemann

32

61/2005

Íñigo Méndez de Vigo, Ilda Figueiredo, Bronisław Geremek, Jean Lambert und Martine Roure

74

62/2005

Elizabeth Lynne, María Elena Valenciano Martínez-Orozco und Anna Záborská

49

63/2005

Terence Wynn, Catherine Stihler, Neil Parish, Paulo Casaca und Elspeth Attwooll

30

15.   Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten (Artikel 45 GO)

CONT-Ausschuss

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften — Betrugsbekämpfung- Jahresbericht 2004 (2005/2184(INI))

(mitberatend: BUDG, IMCO, REGI, AGRI)

EMPL-Ausschuss

Umstrukturierungen und Beschäftigung (2005/2188(INI))

(mitberatend: ECON, ITRE, IMCO)

ENVI-Ausschuss

Naturkatastrophen (Brände und Überschwemmungen) — Umweltaspekte (2005/2192(INI))

REGI-Ausschuss

Naturkastrophen (Brände und Überschwemmungen) — Aspekte der regionalen Entwicklung (2005/2193 (INI))

AGRI-Ausschuss

Naturkatastrophen (Brände und Naturkatastrophen) — landwirtschaftliche Aspekte (2005/2195(INI))

PECH-Ausschuss

Einleitung einer Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel (2005/2189 (INI))

(mitberatend: ENVI)

Überprüfung bestimmter Zugangsbeschränkungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (Shetland-Box und Schollen-Box) (2005/2190(INI))

(mitberatend: ENVI)

LIBE-Ausschuss

Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle — eine Rahmenstrategie (2005/2191 (INI))

(mitberatend: AFET, DEVE, EMPL, CULT, FEMM)

Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten (Artikel 121 Absatz 2 GO)

JURI-Ausschuss

Möglicher Verstoß eines Mitgliedstaates gegen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (2005/2187(INI))

Verstärkte Zusammenarbeit der Ausschüsse

LIBE-Ausschuss

Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle — eine Rahmenstrategie (2005/2191 (INI))

(mitberatend: AFET, DEVE, EMPL, CULT)

Verstärkte Zusammenarbeit der Ausschüsse LIBE, FEMM

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 20.10.2005)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (KOM(2005)0343 — C6-0246/2005 — 2005/0138(COD))

Verstärkte Zusammenarbeit der Ausschüsse LIBE, ECON

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 20.10.2005)

Ausschussbefassung

REGI-Ausschuss

Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (KOM(2005)0119 [01] — C6-0099/2005 — 2005/0043(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

 

mitberatend: BUDG, ENVI, TRAN, REGI, AGRI, PECH, FEMM

16.   Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Das Protokoll dieser Sitzung wird dem Parlament gemäß Artikel 172 Absatz 2 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte umgehend den Adressaten übermittelt.

17.   Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Die nächsten Sitzungen finden vom 14.11.2005 bis zum 17.11.2005 statt.

18.   Unterbrechung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments ist unterbrochen.

Die Sitzung wird um 16.20 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Josep Borrell Fontelles

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Albertini, Alvaro, Andersson, Andrejevs, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Assis, Atkins, Attard-Montalto, Aubert, Audy, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Batzeli, Bauer, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belohorská, Bennahmias, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Birutis, Blokland, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bonino, Bono, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Mihael Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Budreikaitė, Buitenweg, Bullmann, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casa, Casaca, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cederschiöld, Cercas, Chatzimarkakis, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Claeys, Cocilovo, Coelho, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, Coûteaux, Coveney, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Daul, Davies, de Brún, Degutis, De Keyser, Demetriou, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Di Pietro, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ehler, El Khadraoui, Elles, Estrela, Ettl, Eurlings, Jillian Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Florenz, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, García Pérez, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Gollnisch, Gomolka, Goudin, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Hamon, Handzlik, Hannan, Harbour, Harkin, Harms, Hassi, Hatzidakis, Hazan, Hedkvist Petersen, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herranz García, Herrero-Tejedor, Higgins, Hökmark, Honeyball, Horáček, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Hybášková, Ibrisagic, Ilves, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Kamiński, Karas, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kilroy-Silk, Kindermann, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klinz, Koch, Koch-Mehrin, Kohlíček, Konrad, Korhola, Koterec, Krahmer, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lambert, Lambrinidis, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, Lauk, Lechner, Le Foll, Lehideux, Lehne, Leichtfried, Leinen, Jean-Marie Le Pen, Marine Le Pen, Le Rachinel, Janusz Lewandowski, Liberadzki, Libicki, Lichtenberger, Lienemann, Liese, Lipietz, Locatelli, López-Istúriz White, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lundgren, Lynne, Maaten, McAvan, McCarthy, McDonald, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Markov, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morgantini, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscat, Musotto, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Borut Pahor, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Pavilionis, Pęk, Alojz Peterle, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Poignant, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Riera Madurell, Ries, Rivera, Rizzo, Rocard, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Savi, Sbarbati, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schulz, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sinnott, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strož, Sturdy, Sudre, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titley, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vaugrenard, Ventre, Vergnaud, Vernola, Vidal-Quadras Roca, de Villiers, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Vlasto, Voggenhuber, Wagenknecht, Walter, Henri Weber, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Whittaker, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wise, Wohlin, Bernard Piotr Wojciechowski, Janusz Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Wurtz, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zani, Zapałowski, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka

Beobachter

Ali Nedzhmi, Anastase Roberta Alma, Arabadjiev Alexander, Athanasiu Alexandru, Bărbuleţiu Tiberiu, Becşenescu Dumitru, Bliznashki Georgi, Buruiană Aprodu Daniela, Ciornei Silvia, Cioroianu Adrian Mihai, Corlăţean Titus, Coşea Dumitru Gheorghe Mircea, Creţu Corina, Creţu Gabriela, Dîncu Vasile, Duca Viorel Senior, Dumitrescu Cristian, Ganţ Ovidiu Victor, Hogea Vlad Gabriel, Husmenova Filiz, Iacob Ridzi Monica Maria, Ilchev Stanimir, Ivanova Iglika, Kazak Tchetin, Kelemen Atilla Béla Ladislau, Kirilov Evgeni, Kónya-Hamar Sándor, Marinescu Marian-Jean, Mihăescu Eugen, Morţun Alexandru Ioan, Nicolae Şerban, Parvanova Antonyia, Paşcu Ioan Mircea, Petre Maria, Podgorean Radu, Popa Nicolae Vlad, Popeangă Petre, Sârbu Daciana Octavia, Severin Adrian, Silaghi Ovidiu Ioan, Sofianski Stefan, Szabó Károly Ferenc, Tîrle Radu, Vigenin Kristian, Zgonea Valeriu Ştefan


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmung

ges.

gesonderte Abstimmung

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

geh.

geheime Abstimmung

1.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union — Haushaltsjahr 2006

Änd. Nr.

Haushaltslinie

Block, NA, EA, gesonderte Abst.

Abst.

NA/EA — Bemerkungen

KOMMISSION

605

05 01 04 01

Block 1

+

 

607

05 02 10 02

Block 1

110

05 02 15 06

Block 1

449

05 03 02 27

Block 1

745

05 03 02 29

Block 1

609

05 08 06

Block 1

755

17 01 04 01

Block 1

627

17 04 02

Block 1

756

17 04 05

Block 1

606

05 02 01 01

NA

+

432, 122, 16

583

 

 

743

05 02 04 01

ges.

-

 

448

ges.

-

 

542

ges.

-

 

100

ges./ EA

+

310, 260, 6

299

05 02 11 05

ges.

-

 

300

05 02 13 01

ges.

-

 

543

05 02 13 04

NA

-

256, 290, 21

301

344

NA

-

236, 296, 43

345

05 03 02 08

NA

+

277, 263, 32

744

05 03 02 22

NA

-

225, 318, 31

302

NA

-

202, 339, 32

99

NA

+

270, 253, 48

608

05 04 01 02

ges.

+

 

118

05 04 01 11

ges.

+

 

347

05 04 01 03

ges.

-

 

348

05 04 01 08

ges.

-

 

349

05 04 01 09

ges.

-

 

350

05 04 01 12

ges.

-

 

596

04 02 01

Block 2

+

 

597

04 02 10

Block 2

620

13 03 08

Block 2

760

01 04 05

Block 3

+

 

687

02 02 01 02

Block 3

593

02 02 02 06

Block 3

688

02 02 03 02

Block 3

689

02 02 03 03

Block 3

741

02 02 08

Block 3

742

02 02 09

Block 3

762

02 03 01

Block 3

594

02 03 02 01

Block 3

595

02 03 02 02

Block 3

786

02 04 01

Block 3

690

02 04 02

Block 3

602

04 04 03

Block 3

691

04 04 08

Block 3

692

04 04 12

Block 3

604

04 05 02

Block 3

714

05 04 03 02

Block 3

612

06 02 04 02

Block 3

613

06 02 07

Block 3

763

06 04 03 01

Block 3

614

06 05 01

Block 3

616

07 03 01 01

Block 3

617

07 03 02

Block 3

696

07 03 06 03

Block 3

748

07 03 09

Block 3

241

07 04 01 01

Block 3

750

08 10 01 01

Block 3

751

09 01 04 01

Block 3

60

09 03 01

Block 3

126

09 03 03

Block 3

697

09 03 06

Block 3

127

09 05 01

Block 3

128

09 05 03

Block 3

718

11 04 01

Block 3

752

11 07 02

Block 3

764

14 02 01

Block 3

91

14 04 02

Block 3

291

15

Block 3

719

15 01 04 01

Block 3

720

15 02 02 05

Block 3

753

15 02 02 06

Block 3

721

15 04 02 01

Block 3

780

15 06 01 01

Block 3

698

15 06 01 09

Block 3

765

15 06 05

Block 3

151

16 02 03

Block 3

701

16 03 01

Block 3

563

16 03 02

Block 3

626

17 03 03 02

Block 3

702

17 03 04

Block 3

628

18 01 04 03

Block 3

314

18 02 03 02

Block 3

629

18 03 03

Block 3

316

18 03 05

Block 3

630

18 03 07

Block 3

781

18 03 08

Block 3

785

18 04 01 02

Block 3

703

18 04 03

Block 3

787

18 05 01 02

Block 3

704

18 05 04

Block 3

705

18 05 06

Block 3

325

18 05 07

Block 3

632

18 06 04 01

Block 3

788

18 06 05

Block 3

328

18 08 02

Block 3

633

18 08 03

Block 3

329

18 08 05

Block 3

330

18 08 06

Block 3

635

19 04 02

Block 3

711

22 02 09

Block 3

759

29 01 04 01

Block 3

335

PARTC-10-4

Block 3

263

01 02 04

NA

+

459, 100, 15

293

02 01 04 03

ges.

-

 

294

02 02 01 01

 

 

296

 

 

396

02 02 01 03

NA

-

116, 459, 7

37

02 02 03 01

ges.

 

38

02 02 08

ges.

-

 

779

02 03 02 03

ges.

+

 

231

ges.

 

761

02 02 02 01

getr.

1

+

 

2/EA

-

307, 270, 6

3

+

 

4/NA

+

472, 43, 70

272

04 02 12

ges.

-

 

598

04 02 15

ges.

+

 

273

ges.

 

599

04 03 03 01

ges.

+

 

445

ges.

-

 

446

04 03 03 02

ges.

-

 

538

04 03 03 03

ges.

-

 

275

04 03 05 03

ges.

-

 

600

04 04 02 01

ges.

+

 

276

 

 

601

04 04 02 02

ges./ EA

-

307, 263, 10

603

04 04 04

ges.

-

 

278

ges.

-

 

610

06 01 04 31

ges.

+

 

39

 

 

746

06 02 01 01

ges.

+

 

40

 

 

611

06 02 03

ges.

+

 

41

 

 

42

06 03 01

getr.

1

-

 

 

 

 

2

-

 

43

06 06 02 02

ges.

-

 

694

06 07 02

ges.

+

 

44

ges.

 

695

07 03 03 02

ges.

+

 

618

07 04 02

ges.

+

 

242

ges.

 

749

07 05 01

ges./ EA

-

314, 272, 5

244

08 05 01

ges./ EA

-

308, 260, 14

355

08 11 01 01

ges.

-

 

416

11 04 02

NA

-

69, 488, 20

266

14 05 03

NA

+

418, 72, 27

280

15 03 01 01

ges.

-

 

699

15 06 06

ges.

+

 

146

ges.

-

 

700

16 02 02

NA

+

493, 90, 10

624

16 03 04

NA

+

488, 95, 9

457

ges.

-

 

361

getr.

1

 

2/EA

-

319, 252, 12

3

-

 

625

16 05 01

ges.

+

 

363

ges.

-

 

716

05 06 01

Block 4

+

 

615

07 02 01

Block 4

256

11 03 03

Block 4

135

15 02 03

Block 4

634

19 02 04

Block 4

706

19 02 05

Block 4

3

19 02 11

Block 4

758

19 02 12

Block 4

708

19 03 06

Block 4

722

19 04 03

Block 4

432

19 06 02

Block 4

767

19 06 05

Block 4

723

19 08 02 01

Block 4

196

19 08 02 02

Block 4

434

19 08 03

Block 4

725

19 08 07

Block 4

202

19 09 03

Block 4

730

19 10 03

Block 4

731

19 10 04

Block 4

19

19 11 01

Block 4

208

19 11 02

Block 4

733

20 02 01

Block 4

769

21 02 07 02

Block 4

736

21 02 09 01

Block 4

28

21 02 09 02

Block 4

737

21 02 09 03

Block 4

31

21 03

Block 4

739

21 04 02

Block 4

772

22 05 01

Block 4

773

22 05 02

Block 4

774

22 05 03

Block 4

775

22 05 04

Block 4

621

13 05 01 01

Block 4

770

22 01 04 05

Block 4

771

22 02 01

Block 4

222

22 02 02

Block 4

225

22 02 10

Block 4

717

11 03 01

NA

+

528, 49, 12

782

19 03 03

ges.

+

 

460

getr.

1

 

2/NA

+

366, 217, 11

189

19 04 04

ges.

+

 

5

 

 

783

19 04 05

ges.

+

 

191

19 05 02

ges.

-

 

462

getr.

1/NA

-

240, 347, 4

2/NA

-

323, 256, 6

709

19 06 01

ges.

+

 

464

 

 

724

19 08 04

NA

+

519, 20, 16

8

19 09

ges.

-

 

726

19 09 01

getr.

1

+

 

2

+

 

9

 

 

727

19 09 02

getr.

1

+

 

2

+

 

12

19 09 05

ges.

-

 

13

19 10

ges.

-

 

728

19 10 01

getr.

1

+

 

2

+

 

729

19 10 02

getr.

1

+

 

2

+

 

17

19 10 05

ges.

-

 

784

19 10 06

getr.

1

+

 

2

+

 

163

20 02 03

ges.

+

 

768

21 02 02

ges.

+

 

22

 

 

735

21 02 03

getr.

1

+

 

2/NA

+

461, 98, 30

23

 

 

710

21 02 07 04

ges.

+

 

25

 

 

26

21 02 09

ges.

-

 

30

21 02 16

ges.

-

 

32

21 03 18

ges.

-

 

738

21 03 19

ges.

+

 

33

 

 

35

21 05

ges.

-

 

776

23 02 01

ges.

+

 

36

 

 

74

22 02 04 01

ges./ EA

-

312, 257, 14

223

NA

-

254, 317, 18

469

NA

-

264, 295, 30

712

XX 01 01 01

Block 5

+

 

471

XX 01 02 11

Block 5

777

XX 01 02 11 04

Block 5

778

XX 01 02 11 09

Block 5

740

02 01 02 11

Block 5

747

07 01 02 11

Block 5

623

15 06 01 07

Block 5

757

19 01 02 11

Block 5

576

26 01 50 23

Block 5

402

04 03 02

ges.

-

 

52

04 05 01

ges.

-

 

56

04 05 03

getr.

1/NA

-

246, 329, 13

2/NA

-

285, 283, 13

57

04 05 04

ges./ EA

-

256, 307, 18

622

15 02 01 02

ges.

-

 

292

NA

-

331, 247, 6

137

15 04 01 03

ges.

-

 

454

NA

-

243, 333, 7

156

NA

-

240, 333, 10

1

19 01 02 11

ges.

-

 

2

19 01 02 12

ges.

-

 

20

21 01 02 11

ges.

-

 

21

21 01 02 12

ges.

-

 

305

24 01 01

NA

-

125, 448, 10

306

24 01 06

 

 

307

26 01 50 11

ges.

-

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

654

1012

Block 6

+

 

667

2

Block 6

656

Block 6

658

Block 6

659

Block 6

670

Block 6

657

Block 6

660

Block 6

655

Block 6

664

Block 6

789

Block 6

668

Block 6

665

Block 6

666

Block 6

669

Block 6

790

Block 6

663

Block 6

661

Block 6

662

Block 6

671

1400

Block 6

473

1402

Block 6

672

1610

Block 6

674

2000

Block 6

474

2007

Block 6

675

2008

Block 6

676

2022

Block 6

677

2100

Block 6

791

237

Block 6

685

325

Block 6

679

3044

Block 6

680

3049

Block 6

681

320

Block 6

682

3222

Block 6

475

3241

Block 6

683

3247

Block 6

684

3248

Block 6

686

5002

Block 6

673

10 1

Block 6

439

30

ges.

-

 

440

3046

NA

-

86, 489, 8

RAT

477

3000

Block 7/EA

-

349, 215, 16

478

3200

Block 7

GERICHTSHOF

637

11

Block 8

+

 

636

1050

Block 8

638

1896

Block 8

639

2000

Block 8

640

210

Block 8

92

104

ges.

-

 

RECHNUNGSHOF

641

11

Block 9

+

 

642

1100

Block 9

643

644

1115

Block 9

93

104

ges.

-

 

WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

645

11

Block 10

+

 

646

1863

Block 10

647

202

Block 10

AUSSCHUSS DER REGIONEN

648

11

Block 11

+

 

649

1891

Block 11

650

2001

Block 11

651

240

Block 11

BÜRGERBEAUFTRAGTER

652

A-12

ges.

+

 

EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

653

B-11

ges.

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 99, 301, 305, 460/2. Teil, 462, 56, 292, 454, 56, 469

PSE: Änd. 223 und 469

GUE/NGL: Änd. 396, 416 und 440

Verts/ALE: Änd. 735/2. Teil, 543, 301, 345, 302, 744 und 156

IND/DEM: Änd. 263, 266, 301, 606, 624, 700, 717, 724 und 761/4. Teil

Anträge auf gesonderte Abstimmungen

PPE-DE: Änd. 744, 603, 601, 749, 695, 783, 191, 52, 74

PSE: Änd. 99, 146, 454, 292, 38, 42, 43, 231, 700, 744, 364, 477 und 478

Verts/ALE: Änd. 163

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

Änd. 42

1. Teil: Beträge

2. Teil: Erläuterungen

Änd. 726

1. Teil: Beträge

2. Teil: Reserve

Änd. 727

1. Teil: Beträge

2. Teil: Reserve

Änd. 728

1. Teil: Beträge

2. Teil: Reserve

Änd. 729

1. Teil: Beträge

2. Teil: Reserve

Änd. 784

1. Teil: Beträge

2. Teil: Reserve

Änd. 735

1. Teil: Beträge

2. Teil: Reserve

PPE-DE

Änd. 361 (nur Erläuterungen)

1. Teil: gesamter Text außer den Erläuterungen betreffend Organisationen der Zivilgesellschaft und den Erläuterungen betreffend Initiativen zur Veranstaltung von Begegnungen zwischen europäischen Bürgern

2. Teil: Erläuterungen betreffend Organisationen der Zivilgesellschaft

3. Teil: Erläuterungen betreffend Initiativen zur Veranstaltung von Begegnungen zwischen europäischen Bürgern

Änd. 460

1. Teil: gesamter Text außer den Zahlungen in Linie 19 03 06

2. Teil: Zahlungen in Linie 19 03 06

Änd. 462

1. Teil: Beträge

2. Teil: Erläuterungen

Änd. 56

1. Teil: Beträge

2. Teil: Reserve

PPE-DE, IND/DEM

Änd. 761

1. Teil: gesamter Text außer Linie 04 02 12 (EURES) und den Beträgen in Linie 08 02 01 01 (Genomik)

2. Teil: Beträge in Linie 04 02 12 (EURES)

3. Teil: Erläuterungen zu Linie 04 02 12 (EURES)

4. Teil: Beträge in Linie 08 02 01 01 (Genomik)

Anmerkung:

Infolge technischer Anpassungen sind folgende Änderungen durchzuführen:

in Block 3 ist Änd. 693 zwischen 714 und 612 aufzunehmen,

die neuen Änd. 793 und 798 werden vorgelegt (und gelten als angenommen, da die Erklärung von Valdis Dombrovskis angenommen wird),

die Auswirkungen der Erklärung von Giovanni Pittella werden im neuen Änd. 797 zusammengefasst,

angesichts der Abstimmungsergebnisse werden folgende technische Änd. vorgenommen:

792 ersetzt 449

794 ersetzt 699

795 ersetzt 708

796 ersetzt 767

799 ersetzt 761

800 ersetzt 606 & 345

801 ersetzt 99

802 ersetzt 771

2.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006 (Einzelplan III)

Bericht: Giovanni PITTELLA (A6-0309/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Ziffer 3

§

ursprünglicher Text

NA

+

493, 72, 7

nach Ziffer 6

1

Verts/ALE

NA

-

122, 408, 43

nach Ziffer 7

5

IND/DEM

NA

-

112, 413, 40

6

IND/DEM

NA

-

117, 404, 42

7

IND/DEM

NA

-

121, 383, 53

Ziffer 8

2=

8=

PSE

GUY-QUINT et al.

 

+

 

Ziffer 10

§

ursprünglicher Text

NA

+

525, 24, 18

Ziffer 12

§

ursprünglicher Text

NA

+

533, 34, 5

nach Ziffer 14

4/rev

IND/DEM

NA

-

113,4 48, 11

nach Ziffer 17

9

Verts/ALE

 

-

 

Ziffer 19

§

ursprünglicher Text

NA

+

533, 29, 10

Ziffer 20

§

ursprünglicher Text

NA

+

525, 30, 13

Ziffer 22

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Ziffer 23

§

ursprünglicher Text

NA

+

532, 22, 14

Ziffer 25

§

ursprünglicher Text

NA

+

285, 267, 16

Ziffer 26

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 28

§

ursprünglicher Text

NA

+

380, 182, 6

Ziffer 33

§

ursprünglicher Text

NA

+

283, 237, 48

nach Ziffer 33

3/rev

IND/DEM

NA

-

115, 431, 18

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

462, 74, 34

Anträge auf namentliche Abstimmung

IND/DEM Änd. 3/rev, 4/rev, 5, 6, 7 und Schlussabstimmung

PSE: § 25

Verts/ALE: Änd. 1

PPE-DE: §§ 3, 10, 12, 19, 20, 23, 28, 33 und Schlussabstimmung

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

§ 22

1. Teil: Text bis ... Grundbildung bereitzustellen

2. Teil: Rest

Anträge auf gesonderte Abstimmung

ALDE: § 33

PSE: §§ 28, 33

Verts/ALE: 26

3.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006 (Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII)

Bericht: Valdis DOMBROVSKIS (A6-0307/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Ziffer 7

1

Verts/ALE

EA

-

259, 259, 22

nach Ziffer 9

4

IND/DEM

getr./NA

 

 

1

-

155, 329, 51

2

 

nach Ziffer 11

5

IND/DEM

NA

-

100, 433, 9

nach Ziffer 32

6

PPE-DE

 

+

 

nach Ziffer 33

2

Verts/ALE

EA

+

280, 222, 20

3

Verts/ALE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: Änd. 4 und 5

Anträge auf getrennte Abstimmung

ALDE

Änd. 4

1. Teil: Text ohne die Worte bzw. den ... Tarife

2. Teil: diese Worte

4.   Lage in Aserbaidschan vor den Wahlen

Entschließungsanträge: B6-0558/2005, 0559/2005, 0560/2005, 0576/2005, 0577/2005 und 0578/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0558/2005

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL und UEN)

Ziffer 12

§

ursprünglicher Text

ges./EA

+

300, 122, 71

nach Erwägung J

1

PPE-DE

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0558/2005

 

PPE-DE

 

 

B6-0559/2005

 

PSE

 

 

B6-0560/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0576/2005

 

ALDE

 

 

B6-0577/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0578/2005

 

UEN

 

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

ALDE: § 12

PSE: § 12

5.   Der Barcelona-Prozess — neu aufgelegt

Bericht: Anneli JÄÄTTEENMÄKI (A6-0280/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach Ziffer 4

1

IND/DEM

EA

-

214, 250, 20

nach Ziffer 10

7

PSE

 

+

 

nach Ziffer 13

8

PSE

 

-

 

Ziffer 18

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 19

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Ziffer 28

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

nach Ziffer 30

3

Verts/ALE

 

 

Ziffer 35

6

PPE-DE

 

+

 

Ziffer 38

4

Verts/ALE

EA

-

192, 270, 7

Ziffer 44

9

GUE/NGL

 

-

 

Ziffer 45

10

GUE/NGL

 

-

 

nach Ziffer 45

5

Verts/ALE

 

-

 

Ziffer 51

11

GUE/NGL

 

-

 

nach Ziffer 58

12

GUE/NGL

 

-

 

nach Erwägung J

2

Verts/ALE

 

-

 

Erw. S

§

ursprünglicher Text

ges.

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

GUE/NGL: §§ 18, 19

PPE-DE: Erw. S

Anträge aufgetrennte Abstimmung

Verts/ALE

§ 28

1. Teil: Text ohne die Worte und empfiehlt ...des Verbrauchs

2. Teil: diese Worte

6.   Europäischer Bürgerbeauftragter: Jahresbericht 2004

Bericht: Manolis MAVROMMATIS (A6-0276/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

426, 3, 9

Antrag auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

7.   Menschenrechte in der Westsahara

Entschließungsanträge: B6-0561/2005, 0566/2005, 0568/2005, 0571/2005, 0574/2005 und 0580/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0561/2005

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE und GUE/NGL)

Ziffer 6

1

PPE-DE

 

+

 

Ziffer 9

2

PPE-DE

NA

+

68, 29, 1

Ziffer 10

3

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

98, 1, 0

Entschließungsanträge der Traktionen

B6-0561/2005

 

PSE

 

 

B6-0566/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0568/2005

 

PPE-DE

 

 

B6-0571/2005

 

ALDE

 

 

B6-0574/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0580/2005

 

UEN

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 2 und Schlussabstimmung

8.   Usbekistan

Entschließungsanträge: B6-0563/2005, 0564/2005, 0569/2005, 0572/2005, 0573/2005 und 0579/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantmg RC-B6-0563/2005

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL und UEN)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

99, 0, 0

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0563/2005

 

PSE

 

 

B6-0564/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0569/2005

 

EPP-ED

 

 

B6-0572/2005

 

ALDE

 

 

B6-0573/2005

 

EUL/NGL

 

 

B6-0579/2005

 

UEN

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

9.   Der Fall Tenzin Delek Rinpoche

Entschließungsanträge: B6-0562/2005, 0565/2005, 0567/2005, 0570/2005, 0575/2005 und 0581/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0562/2005

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL und UEN)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

95, 3, 0

Entschließungsanträge der Fraktionen

B6-0562/2005

 

PSE

 

 

B6-0565/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0567/2005

 

PPE-DE

 

 

B6-0570/2005

 

ALDE

 

 

B6-0575/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0581/2005

 

UEN

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen 256

ALDE: Attwooll, Bonino, Busk, Chatzimarkakis, Davies, in 't Veld, Jensen, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Ludford, Lynne, Malmström, Matsakis, Resetarits, Samuelsen, Schuth, Väyrynen

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíèek, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Clark, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pêk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Tomczak, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Bobošíková, Helmer, Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Duchoò, Elles, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Pieper, Podkañski, Purvis, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Tannock, Vlasák, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Zahradil, Zvìøina

PSE: Andersson, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fava, Fernandes, Ford, García Pérez, Gebhardt, Gill, Grech, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Leichtfried, Liberadzki, McAvan, McCarthy, Madeira, Maòka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Reynaud, Riera Madurell, Roure, Sakalas, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáèek, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 290

ALDE: Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitë, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drèar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Harkin, Hennis-Plasschaert, Jäätteenmäki, Juknevièienë, Karim, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Maaten, Manders, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Ries, Sbarbati, Staniszewska, Starkevièiûtë, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Louis, Sinnott, de Villiers

NI: Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienë, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Bøezina, Brok, Busuttil, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Eurlings, Fatuzzo, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Sonik, Šťastný, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Batzeli, Beglitis, Bono, Bourzai, Cottigny, Douay, Ferreira Elisa, Fruteau, Geringer de Oedenberg, Gröner, Guy-Quint, Hamon, Hutchinson, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leinen, Lienemann, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moscovici, Pahor, Patrie, Rocard, Rosati, Salinas García, Sánchez Presedo, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Vaugrenard, Vergnaud, Xenogiannakopoulou

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Didžiokas, Fotyga, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 21

ALDE: Hall

IND/DEM: Borghezio, Speroni

NI: Rivera

PPE-DE: Ferber, Friedrich, Koch, Landsbergis, Schwab, Seeber

PSE: De Rossa, Falbr, Gierek, Gomes, Grabowska, Kindermann, Rouček, Sacconi, dos Santos, Zani, Zingaretti

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Lissy Gröner

Nein-Stimmen: Othmar Karas

2.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 236

ALDE: Attwooll, Busk, Chatzimarkakis, Davies, in 't Veld, Jensen, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Ludford, Lynne, Malmström, Matsakis, Resetarits, Samuelsen, Väyrynen

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Clark, Giertych, Goudin, Grabowski, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Bobošíková, Helmer, Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Kamall, Kirkhope, Kuźmiuk, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Pieper, Podkański, Purvis, Seeberg, Siekierski, Škottová, Stevenson, Sturdy, Tannock, Vlasák, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, Attard-Montalto, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bozkurt, Bullmann, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Christensen, Corbey, Correia, De Keyser, Désir, De Vits, Dobolyi, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Gebhardt, Gill, Goebbels, Grabowska, Grech, Gröner, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Leichtfried, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Mastenbroek, Mikko, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Paasilinna, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pittella, Prets, Rasmussen, Reynaud, Rothe, Rouček, Roure, Scheele, Schulz, Segelström, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 296

ALDE: Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Harkin, Hennis-Plasschaert, Jäätteenmäki, Juknevičienė, Karim, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Maaten, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Ries, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Borghezio, Coûteaux, Louis, Sinnott, de Villiers

NI: Belohorská, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Fatuzzo, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Batzeli, Beglitis, Berès, Bourzai, Cottigny, Ferreira Anne, Fruteau, Geringer de Oedenberg, Guy-Quint, Hamon, Hutchinson, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leinen, Lienemann, Matsouka, Moscovici, Navarro, Pahor, Patrie, Poignant, Rocard, Rosati, Savary, Trautmann, Tzampazi, Vaugrenard, Vergnaud, Xenogiannakopoulou

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Didžiokas, Fotyga, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 43

ALDE: Hall

GUE/NGL: Kohlíček

IND/DEM: Salvini, Speroni

NI: Rivera

PPE-DE: Ferber, Landsbergis

PSE: Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Berlinguer, Bono, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Cercas, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Falbr, Fava, García Pérez, Gierek, Honeyball, Howitt, Kindermann, Liberadzki, Masip Hidalgo, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Pleguezuelos Aguilar, Riera Madurell, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Stihler, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen: Othmar Karas

3.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 277

ALDE: Bourlanges, Bowles, Cocilovo, Davies, in 't Veld, Lynne, Manders, Resetarits, Samuelsen, Väyrynen

GUE/NGL: Brie, de Brún, Henin, Kohlíček, McDonald, Markov, Meijer, Morgantini, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Bobošíková, Helmer, Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Doorn, Dover, Duchoň, Elles, Eurlings, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Kamall, Karas, Kirkhope, Kuźmiuk, McMillan-Scott, Nicholson, Oomen-Ruijten, Ouzký, Parish, Podkański, Purvis, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Tannock, Vlasák, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Schulz, Segelström, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 263

ALDE: Birutis, Bonino, Budreikaitė, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Harkin, Hennis-Plasschaert, Jäätteenmäki, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Maaten, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Ries, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Borghezio, Coûteaux, Louis, Salvini, Speroni, de Villiers

NI: Belohorská, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Langen, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Sonik, Spautz, Šťastný, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: van den Berg, Berman, Bozkurt, Corbey, Kuc, Mastenbroek

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Didžiokas, Fotyga, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 32

ALDE: Busk, Hall, Jensen

GUE/NGL: Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Kaufmann, Maštálka, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Toussas

IND/DEM: Batten, Bonde, Clark, Goudin, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Rivera

PPE-DE: Freitas, Landsbergis

PSE: Falbr, Leichtfried, Moraes, Stihler, Wiersma

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Charlotte Cederschiöld, Camiel Eurlings

Nein-Stimmen: Othmar Karas

4.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 225

ALDE: Attwooll, Bourlanges, Busk, Davies, Deprez, Duff, Duquesne, Harkin, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Morillon, Resetarits, Ries, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Takkula, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Brie, de Brún, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Meijer, Pflüger, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Becsey, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Doorn, Dover, Duchoň, Ebner, Elles, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Higgins, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Jałowiecki, Kaczmarek, Kamall, Kirkhope, Korhola, Kudrycka, Kuźmiuk, McMillan-Scott, Millán Mon, Nicholson, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Ouzký, Parish, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Purvis, Queiró, Saryusz-Wolski, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sonik, Stevenson, Sturdy, Tannock, Vlasák, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Zahradil, Zaleski, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, van den Berg, Berman, Bösch, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Casaca, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, De Vits, Dobolyi, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Hänsch, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kuhne, Leichtfried, Liberadzki, McAvan, McCarthy, Madeira, Martin David, Mastenbroek, Mikko, Moraes, Morgan, Muscat, Myller, Paasilinna, Patrie, Piecyk, Pinior, Prets, Roure, Savary, Scheele, Segelström, Stihler, Tarabella, Thomsen, Titley, Van Lancker, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 318

ALDE: Birutis, Bonino, Budreikaitė, Cavada, Chiesa, Cocilovo, De Sarnez, Di Pietro, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hennis-Plasschaert, Karim, Laperrouze, Lehideux, Manders, Mulder, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Sbarbati, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Papadimoulis, Remek, Toussas

IND/DEM: Batten, Bonde, Borghezio, Clark, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Nattrass, Salvini, Sinnott, Speroni, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Berend, Böge, Brejc, Březina, Brok, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Coveney, Daul, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wuermeling, Záborská, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, Berger, Bono, Bourzai, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Cercas, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Fava, Ferreira Anne, Fruteau, García Pérez, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hamon, Hazan, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leinen, Lienemann, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Moscovici, Napoletano, Navarro, Pahor, Panzeri, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Schulz, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Xenogiannakopoulou, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Didžiokas, Fotyga, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 31

ALDE: Chatzimarkakis, Geremek, Hall, in 't Veld, Kułakowski, Onyszkiewicz, Väyrynen

GUE/NGL: Agnoletto, Catania, Flasarová, Guidoni, Maštálka, Meyer Pleite, Musacchio, Rizzo, Triantaphyllides, Wagenknecht

IND/DEM: Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Rivera

PPE-DE: Demetriou, Handzlik

PSE: Berlinguer, Castex, Grech, Rosati, Vaugrenard, Vergnaud, Yañez-Barnuevo García, Zani

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Helmut Kuhne, Camiel Eurlings

Nein-Stimmen: Othmar Karas, Gilles Savary

5.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 202

ALDE: Bowles, Budreikaitė, Busk, Davies, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Guardans Cambó, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Oviir, Resetarits, Ries, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Sterckx, Takkula, Van Hecke

GUE/NGL: Brie, de Brún, Guidoni, Kaufmann, McDonald, Markov, Maštálka, Pflüger, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Clark, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Helmer, Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Becsey, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Bushill-Matthews, Busuttil, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Deva, Doorn, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Higgins, Hybášková, Ibrisagic, Kamall, Kauppi, Kirkhope, Korhola, Kuźmiuk, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Podkański, Purvis, Queiró, Seeberg, Siekierski, Škottová, Stevenson, Tannock, Vlasák, Wijkman, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bösch, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, De Vits, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Elisa, Gebhardt, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Hänsch, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kreissl-Dörfler, Leichtfried, McAvan, McCarthy, Madeira, Martin David, Mastenbroek, Mikko, Moraes, Morgan, Muscat, Myller, Paasilinna, Patrie, Rasmussen, Savary, Scheele, Segelström, Stihler, Thomsen, Titley, Van Lancker, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 339

ALDE: Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Fourtou, Gentvilas, Gibault, in 't Veld, Karim, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Prodi, Sbarbati, Szent-Iványi, Virrankoski

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Papadimoulis, Toussas

IND/DEM: Borghezio, Coûteaux, Louis, Salvini, Sinnott, Speroni, de Villiers

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Berend, Böge, Brejc, Březina, Brok, Buzek, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coveney, Daul, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hudacký, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, Berger, Bono, Bourzai, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Fava, Fazakas, Ferreira Anne, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gröner, Guy-Quint, Hamon, Hazan, Hutchinson, Kindermann, Krehl, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Moscovici, Napoletano, Navarro, Pahor, Panzeri, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Schulz, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Didžiokas, Fotyga, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 32

ALDE: Chatzimarkakis, Geremek, Hall, Harkin, Kułakowski, Manders, Väyrynen

GUE/NGL: Agnoletto, Catania, Flasarová, Henin, Kohlíček, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Remek, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Železný

NI: Rivera

PPE-DE: Demetriou

PSE: Dobolyi, Ford, Grech, Vaugrenard, Vergnaud

UEN: Camre

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen: Gilles Savary

6.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 270

ALDE: Birutis, Bonino, Budreikaitė, Cavada, Chiesa, Cocilovo, De Sarnez, Di Pietro, Mulder, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Prodi, Sbarbati, Staniszewska, Szent-Iványi, Virrankoski

GUE/NGL: Brie, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Pflüger, Seppänen, Svensson, Toussas, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Borghezio, Louis, Salvini, Speroni, de Villiers

NI: Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel

PPE-DE: Albertini, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Brok, Buzek, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Duka-Zólyomi, Ebner, Fatuzzo, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, de Grandes Pascual, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hudacký, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Kaczmarek, Kasoulides, Klamt, Klaß, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kuźmiuk, Langen, Lechner, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Montoro Romero, Novak, Olajos, Olbrycht, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Queiró, Roithová, Rudi Ubeda, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Schierhuber, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Siekierski, Sommer, Sonik, Sturdy, Sudre, Szájer, Tajani, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, Berger, Bono, Bourzai, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Cottigny, De Keyser, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, Estrela, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Grabowska, Guy-Quint, Hamon, Hazan, Hutchinson, Jørgensen, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Lienemann, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Moscovici, Napoletano, Navarro, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Savary, Schapira, Schulz, Stockmann, Tabajdi, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vincenzi, Weber Henri, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Fotyga, Kamiński, Krasts, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Nein-Stimmen: 253

ALDE: Bourlanges, Bowles, Busk, Davies, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Harkin, Hennis-Plasschaert, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Morillon, Oviir, Resetarits, Ries, Samuelsen, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Van Hecke

GUE/NGL: Meijer, Sjöstedt

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Clark, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Železný

NI: Belohorská, Claeys, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Ashworth, Atkins, Bauer, Beazley, Bradbourn, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Eurlings, Fajmon, Fjellner, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hieronymi, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kamall, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Konrad, Korhola, Kušķis, Lauk, Liese, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mitchell, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Parish, Pieper, Pīks, Poettering, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Seeberg, Škottová, Spautz, Šťastný, Stevenson, Surján, Tannock, Thyssen, Toubon, Vlasák, Wieland, Wortmann-Kool, Zahradil, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bösch, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Douay, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Gröner, Hänsch, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Kuc, Kuhne, Leichtfried, Leinen, McAvan, McCarthy, Martin David, Mastenbroek, Mikko, Moraes, Morgan, Muscat, Myller, Paasilinna, Prets, Rothe, Roure, Scheele, Segelström, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarabella, Tarand, Titley, Van Lancker, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn

UEN: Didžiokas, Kristovskis

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 48

ALDE: Attwooll, Chatzimarkakis, Geremek, Hall, in 't Veld, Kułakowski, Manders, Väyrynen

GUE/NGL: Agnoletto, Catania, Flasarová, Henin, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Remek, Strož, Triantaphyllides

IND/DEM: Coûteaux, Zapałowski

NI: Rivera

PPE-DE: Brejc, Demetriou, Deß, Ferber, Gahler, Higgins, Landsbergis, Rack, Radwan, Reul, Schmitt, Schwab, Seeber, Stenzel

PSE: Assis, Falbr, Ford, Grech, Liberadzki, Rosati, dos Santos, Vaugrenard, Vergnaud, Walter

UEN: Camre

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Paul Rübig

Nein-Stimmen: John Bowis, Anders Wijkman, Camiel Eurlings, Eva-Britt Svensson

Enthaltungen: Othmar Karas

7.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 459

ALDE: Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Catania, Kaufmann, Morgantini

IND/DEM: Wojciechowski Bernard

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Bösch, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Didžiokas, Krasts, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 100

ALDE: Duff

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Clark, Coûteaux, Louis, Nattrass, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Hökmark, Ibrisagic, Kamall, Kirkhope, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, Hedkvist Petersen, Kuc, Segelström, Westlund

UEN: Fotyga, Janowski, Kamiński, Libicki, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Lucas, Schlyter, Smith

Enthaltungen: 15

GUE/NGL: Papadimoulis

IND/DEM: Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, Zapałowski

PPE-DE: Landsbergis, Podkański

PSE: Castex

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Enthaltungen: Alyn Smith

8.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 116

ALDE: Bonino, Cocilovo, Di Pietro, Van Hecke

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, de Villiers, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Audy, Brepoels, Březina, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Daul, Descamps, Freitas, Gaubert, Gauzès, Hökmark, Mathieu, Podkański, Queiró, Saïfi, Samaras, Škottová, Stevenson, Sudre, Toubon, Vlasto, Záborská, Zahradil

PSE: Assis, Attard-Montalto, Capoulas Santos, Casaca, Correia, Estrela, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Gomes, Hazan, Lienemann, Madeira, dos Santos, Savary, Tabajdi, Tzampazi, Van Lancker

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Didžiokas, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Kusstatscher

Nein-Stimmen: 459

ALDE: Attwooll, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Davies, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Clark, Goudin, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Masiel, Mote

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coveney, Demetriou, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sturdy, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, McAvan, McCarthy, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 7

ALDE: Klinz, Krahmer

IND/DEM: Železný

NI: Bobošíková, Rivera

PPE-DE: Landsbergis

PSE: Castex

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Brigitte Douay, Antonio López-Istúriz White

Nein-Stimmen: Struan Stevenson, Gilles Savary

9.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 472

ALDE: Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Brie, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Henin, Kohlíček, McDonald, Markov, Meijer, Morgantini, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martinez, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Staes, Voggenhuber

Nein-Stimmen: 43

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Clark, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Nattrass, Salvini, Speroni, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Kilroy-Silk, Lang, Mote

PPE-DE: Berend, Stevenson

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 70

GUE/NGL: Agnoletto, Catania, Flasarová, Guidoni, Maštálka, Meyer Pleite, Musacchio, Rizzo

NI: Belohorská, Helmer, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Ehler, Elles, Fajmon, Hannan, Harbour, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Škottová, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

PSE: Kuhne

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Ždanoka

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Enthaltungen: Struan Stevenson

10.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 69

ALDE: Ortuondo Larrea

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Coûteaux, Louis, Salvini, Speroni, de Villiers, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Landsbergis, Ventre

PSE: Capoulas Santos, Correia, Ferreira Elisa, Kreissl-Dörfler

Verts/ALE: Auken, Bennahmias, Breyer, Cramer, Evans Jillian, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hudghton, Joan i Marí, Smith, Ždanoka

Nein-Stimmen: 488

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Batten, Bonde, Clark, Goudin, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Helmer, Kilroy-Silk, Mote, Rivera

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Beer, Buitenweg, Flautre, Frassoni, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Staes, Turmes, Voggenhuber

Enthaltungen: 20

ALDE: Harkin, Samuelsen

GUE/NGL: Kaufmann, Remek, Sjöstedt

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Belohorská

PPE-DE: Varvitsiotis

PSE: Swoboda

UEN: Camre, Fotyga

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Anders Wijkman

11.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 418

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Lynne, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

NI: Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, Chmielewski, Coelho, Coveney, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Ferber, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Sommer, Sonik, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rouček, Roure, Sacconi, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Poli Bortone, Roszkowski, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 72

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Garriga Polledo, Gaubert

PSE: Kuc

UEN: Camre, Szymański

Enthaltungen: 27

NI: Bobošíková, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Fajmon, Hannan, Harbour, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zvěřina

UEN: Fotyga

Verts/ALE: Schlyter

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Charlotte Cederschiöld

12.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 493

ALDE: Alvaro, Attwooll, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Didžiokas, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Onesta, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 90

ALDE: Birutis, Chiesa

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Hannan, Harbour, Hybášková, Jałowiecki, Kamall, Kelam, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Seeberg, Stevenson, Sturdy, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

PSE: Berlinguer

UEN: Bielan, Camre, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Libicki, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 10

GUE/NGL: de Brún, McDonald

NI: Rivera

PPE-DE: Elles, Landsbergis, Podkański, Škottová, Sonik, Ventre

Verts/ALE: Lucas

13.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 488

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Brie, Catania, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wurtz, Zimmer

NI: Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 95

GUE/NGL: de Brún, Figueiredo, Guerreiro, McDonald, Pflüger, Toussas, Triantaphyllides

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Hannan, Harbour, Jałowiecki, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Stevenson, Sturdy, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, Berlinguer, Hedkvist Petersen, Segelström, Westlund

UEN: Bielan, Camre, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 9

ALDE: Väyrynen

GUE/NGL: Agnoletto, Wagenknecht

NI: Belohorská

PPE-DE: Elles, Landsbergis, Queiró, Škottová, Sonik

14.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 528

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Goebbels, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Schulz, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 49

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Clark, Coûteaux, Goudin, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Helmer, Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Hannan, Harbour, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Sturdy, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

PSE: Gill, Scheele

UEN: Camre

Enthaltungen: 12

GUE/NGL: Agnoletto, de Brún, McDonald

IND/DEM: Louis, de Villiers, Železný

PPE-DE: Březina, Callanan, Wijkman

PSE: Gierek

UEN: Fotyga

Verts/ALE: Schlyter

15.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 366

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Kohlíček, Morgantini, Strož

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Goudin, Lundgren, Sinnott, Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Gill, Napoletano, Van Lancker, Wiersma

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 217

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Clark, Coûteaux, Krupa, Louis, Nattrass, Speroni, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Barsi-Pataky, Seeberg

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre, Zīle

Enthaltungen: 11

IND/DEM: Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

16.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 240

ALDE: Harkin, Staniszewska

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Kuhne

UEN: Camre

Nein-Stimmen: 347

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Borghezio, Clark, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Nattrass, Salvini, Speroni, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 4

IND/DEM: Bonde, Zapałowski

NI: Martinez, Rivera

17.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 323

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Davies, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Nein-Stimmen: 256

ALDE: Cocilovo, Di Pietro

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Borghezio, Clark, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Nattrass, Salvini, Speroni, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: De Veyrac

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 6

ALDE: Cavada, Harkin

IND/DEM: Bonde

NI: Martinez, Rivera

PPE-DE: Brepoels

18.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 519

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Sinnott

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Andrikienė, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Fotyga, Janowski, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Voggenhuber

Nein-Stimmen: 20

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Clark, Goudin, Lundgren, Nattrass, Speroni, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Claeys, Kilroy-Silk, Mote, Vanhecke

PPE-DE: Ehler

PSE: Siwiec

UEN: Camre

Verts/ALE: Turmes

Enthaltungen: 16

GUE/NGL: Rizzo

IND/DEM: Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Tomczak, de Villiers, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

PSE: Liberadzki

19.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 461

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Nein-Stimmen: 98

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Clark, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Nattrass, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Seeberg

PSE: Attard-Montalto, Moraes, Rasmussen, Wynn

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 30

ALDE: Maaten

IND/DEM: Železný

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Hannan, Harbour, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

UEN: Camre

20.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 254

ALDE: Alvaro, Attwooll, Bowles, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Gentvilas, Geremek, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Krahmer, Kułakowski, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Ortuondo Larrea, Oviir, Prodi, Resetarits, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, Flasarová, Guidoni, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

NI: Belohorská

PPE-DE: Berend, Doyle, Fjellner, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Siekierski, Spautz, Wijkman

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Le Foll, Leinen, Liberadzki, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Schulz, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

Verts/ALE: Aubert, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 317

ALDE: Birutis, Bonino, Bourlanges, Budreikaitė, Cavada, Chiesa, Deprez, De Sarnez, Duquesne, Fourtou, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Koch-Mehrin, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Matsakis, Morillon, Onyszkiewicz, Pannella, Ries, Staniszewska, Starkevičiūtė, Takkula, Van Hecke

GUE/NGL: de Brún, Figueiredo, Guerreiro, McDonald

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Beazley, Becsey, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Škottová, Sommer, Sonik, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Batzeli, Beglitis, Lambrinidis, Matsouka, Sakalas, Tzampazi, Xenogiannakopoulou

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 18

ALDE: Klinz, Manders

GUE/NGL: Henin, Toussas, Triantaphyllides

NI: Bobošíková, Rivera

PPE-DE: Bauer, Landsbergis, Podestà, Podkański

PSE: Dobolyi, Laignel, Leichtfried, Lienemann, Savary, Scheele

Verts/ALE: Kusstatscher

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Charlotte Cederschiöld

21.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 264

ALDE: Birutis, Cavada, Cocilovo, Deprez, De Sarnez, Duquesne, Fourtou, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hennis-Plasschaert, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Matsakis, Morillon, Mulder, Onyszkiewicz, Ries, Staniszewska, Starkevičiūtė, Takkula

GUE/NGL: de Brún, Figueiredo, Guerreiro, McDonald, Papadimoulis, Toussas, Triantaphyllides

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Salvini, Sinnott, Speroni, Wohlin

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Brok, Bushill-Matthews, Buzek, Callanan, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Deß, Deva, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Weber Manfred, Wieland, Wojciechowski Janusz, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Batzeli, Beglitis, Lambrinidis, Matsouka, Prets, Tzampazi, Xenogiannakopoulou

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Voggenhuber

Nein-Stimmen: 295

ALDE: Alvaro, Attwooll, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chiesa, Davies, Drčar Murko, Duff, Gentvilas, Geremek, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Nicholson of Winterbourne, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, Flasarová, Guidoni, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Chruszcz, Clark, Giertych, Grabowski, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Whittaker, Wise, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Bachelot-Narquin, Becsey, Busuttil, Casa, Cederschiöld, De Veyrac, Doyle, Fjellner, Gaubert, Hökmark, Ibrisagic, Kauppi, Seeberg, Weisgerber, Wijkman, Wuermeling

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Le Foll, Leinen, Liberadzki, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Ždanoka

Enthaltungen: 30

ALDE: Manders

GUE/NGL: Henin, Wurtz

IND/DEM: Bonde, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, de Villiers

NI: Rivera

PPE-DE: Audy, Březina, Descamps, Gauzès, Grossetête, Mathieu, Queiró, Saïfi, Schierhuber, Sudre, Toubon, Vlasto, Záborská

PSE: Dobolyi, Laignel, Leichtfried, Lienemann, Savary

UEN: Didžiokas

Verts/ALE: Bennahmias

22.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 246

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Salvini, Sinnott, Speroni

NI: Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rivera

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Itälä, Iturgaiz Angulo, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Batzeli, Beglitis, Lambrinidis, Matsouka, Scheele, Tzampazi, Vincenzi, Xenogiannakopoulou

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Nein-Stimmen: 329

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Batten, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Bobošíková, Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bachelot-Narquin, Beazley, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Fjellner, Garriga Polledo, Hannan, Harbour, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Jałowiecki, Kamall, Kelam, Kirkhope, McMillan-Scott, Nassauer, Ouzký, Parish, Pieper, Purvis, Queiró, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Wijkman, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Schulz, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 13

IND/DEM: Bonde, Rogalski

NI: Martin Hans-Peter, Rutowicz

PPE-DE: Březina, Nicholson, Schwab, Sonik, Varvitsiotis

PSE: Castex, Estrela

UEN: Camre

Verts/ALE: Kallenbach

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Paul Marie Coûteaux, Patrick Louis, Philippe de Villiers, Salvador Garriga Polledo

Nein-Stimmen: Pedro Guerreiro, Ilda Figueiredo

23.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 285

ALDE: Oviir

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Louis, Salvini, Sinnott, Speroni

NI: Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Masiel

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Ferber, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klamt, Klaß, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Batzeli, Beglitis, Estrela, Lambrinidis, Matsouka, Scheele, Tzampazi, Vincenzi, Xenogiannakopoulou

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 283

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Kaufmann

IND/DEM: Batten, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Bobošíková, Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bachelot-Narquin, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Fatuzzo, Fjellner, Garriga Polledo, Hannan, Harbour, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Jałowiecki, Kamall, Kelam, Kirkhope, Koch, McMillan-Scott, Ouzký, Parish, Pieper, Purvis, Queiró, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Wijkman, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Schulz, Segelström, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

Enthaltungen: 13

ALDE: Harkin, Manders

IND/DEM: Bonde

NI: Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Březina, Nicholson, Schwab, Varvitsiotis

PSE: Castex, Gierek, Siwiec

UEN: Camre

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Paul Marie Coûteaux, Patrick Louis, Philippe de Villiers, Salvador Garriga Polledo

Nein-Stimmen: Pedro Guerreiro, Ilda Figueiredo

24.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 331

ALDE: Bonino, Bourlanges, Cavada, Deprez, De Sarnez, Duquesne, Fourtou, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Prodi, Ries, Sbarbati, Szent-Iványi, Takkula, Van Hecke

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, Flasarová, Guidoni, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Sjöstedt, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Dobolyi, Fava, Geringer de Oedenberg, Gierek, Grabowska, Ilves, Leinen, Mikko, Rouček, dos Santos, Tarand, Van Lancker

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 247

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Gentvilas, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Resetarits, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Guerreiro, Henin, Kohlíček, McDonald, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Cederschiöld

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Gill, Goebbels, Gomes, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Kaufmann

NI: Martin Hans-Peter, Rivera, Rutowicz

UEN: Camre

Verts/ALE: Schlyter

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen: Christofer Fjellner

25   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 243

ALDE: Chiesa, Maaten, Ortuondo Larrea, Staniszewska, Starkevičiūtė, Takkula

GUE/NGL: Kaufmann

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Ayala Sender, Badia I Cutchet, Berger, Bullmann, Carnero González, Gomes, Leinen, Martínez Martínez, Siwiec, Valenciano Martínez-Orozco, Whitehead

UEN: Bielan, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Libicki, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Smith, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 333

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Mölzer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Queiró, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Wijkman, Wuermeling, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Krasts, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Schlyter, Staes

Enthaltungen: 7

NI: Rivera

PPE-DE: Podkański, Záborská

PSE: Evans Robert, Gill

UEN: Camre

Verts/ALE: Lucas

26.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 240

ALDE: Chiesa, Maaten, Ortuondo Larrea, Oviir, Takkula

GUE/NGL: Kaufmann

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Garriga Polledo, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Carnero González, Gomes, Leinen, Siwiec

UEN: Bielan, Camre, Fotyga, Janowski, Kamiński, Libicki, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 333

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Pannella, Prodi, Resetarits, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Queiró, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Wijkman, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Barón Crespo, Batzeli, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Le Foll, Leichtfried, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Krasts, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 10

ALDE: Cavada, Ries

NI: Rivera

PPE-DE: Podkański

PSE: Arnaoutakis, Beglitis, Gill, Lambrinidis, Matsouka, Tzampazi

27.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 125

ALDE: Alvaro, Chatzimarkakis, Klinz, Krahmer, Lambsdorff, Sbarbati, Schuth

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Belohorská, Bobošíková, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bushill-Matthews, Busuttil, Callanan, Casa, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Fatuzzo, Hannan, Harbour, Kamall, Kirkhope, Kudrycka, Landsbergis, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Podkański, Purvis, Seeberg, Siekierski, Škottová, Stevenson, Tajani, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

PSE: Berman

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 448

ALDE: Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chiesa, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Koch-Mehrin, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: de Brún, McDonald

IND/DEM: Batten, Bonde, Clark, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Nattrass, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Buzek, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posselt, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 10

ALDE: Lynne

GUE/NGL: Markov

NI: Claeys, Dillen, Kilroy-Silk, Mote, Rivera, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Protasiewicz

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Pedro Guerreiro

28.   Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2006

Ja-Stimmen: 86

ALDE: Chiesa, De Sarnez, Lehideux, Takkula, Van Hecke

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Belohorská, Czarnecki Ryszard, Rutowicz

PPE-DE: Bowis, Coelho, Freitas, Hybášková, Landsbergis, Podkański, Varela Suanzes-Carpegna

PSE: Assis, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cercas, Correia, De Keyser, Estrela, Evans Robert, Fernandes, Ferreira Elisa, Gill, Gomes, Gröner, Leinen, Madeira, Martínez Martínez, Morgan, Pinior, dos Santos, Scheele, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Whitehead

Verts/ALE: Isler Béguin, Joan i Marí, Romeva i Rueda, Staes

Nein-Stimmen: 489

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Virrankoski

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Clark, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Rivera, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Carnero González, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Ferreira Anne, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Grabowska, Grech, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Maňka, Martin David, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Savary, Schapira, Schulz, Segelström, Siwiec, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Schlyter, Schmidt, Smith, Turmes, Ždanoka

Enthaltungen: 8

IND/DEM: Borghezio, Krupa, Železný

PPE-DE: Callanan, Nicholson

PSE: Zani

UEN: Camre

Verts/ALE: Voggenhuber

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Kader Arif

29.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 493

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 72

ALDE: Malmström, Matsakis

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Ibrisagic, Kamall, Kirkhope, Nicholson, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 7

ALDE: Resetarits

IND/DEM: Louis

NI: Kilroy-Silk, Mote, Rivera

UEN: Camre

Verts/ALE: Breyer

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Simon Coveney

Nein-Stimmen: Gunnar Hökmark

30.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 122

ALDE: Alvaro, Attwooll, Bowles, Chatzimarkakis, Davies, Drčar Murko, Duff, Guardans Cambó, in 't Veld, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Ludford, Lynne, Malmström, Manders, Matsakis, Resetarits, Sbarbati

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, Kaufmann, Markov, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pflüger, Remek, Seppänen, Svensson, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

PPE-DE: Grosch, Mayor Oreja, Podestà, Seeberg, Wijkman

PSE: Andersson, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bozkurt, Corbett, Douay, Ettl, Evans Robert, Falbr, Ford, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Leichtfried, McAvan, McCarthy, Martin David, Mastenbroek, Morgan, Myller, Paasilinna, Pahor, Scheele, Segelström, Swoboda, Titley, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 408

ALDE: Birutis, Bonino, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Harkin, Hennis-Plasschaert, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Ries, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Henin, Papadimoulis, Rizzo, Toussas, Triantaphyllides, Wurtz

IND/DEM: Batten, Clark, Coûteaux, Louis, Nattrass, Salvini, Whittaker, Wise, Železný

NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berlinguer, Bono, Bourzai, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Madeira, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Napoletano, Navarro, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Siwiec, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Auken

Enthaltungen: 43

ALDE: Hall

GUE/NGL: de Brún, Flasarová, Guidoni, Kohlíček, McDonald, Maštálka, Strož

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Sinnott, Speroni

NI: Belohorská, Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Mote, Rivera

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Dover, Duchoň, Fajmon, Hannan, Harbour, Kamall, Kirkhope, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

UEN: Camre

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen: Simon Coveney

31.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 112

ALDE: in 't Veld, Koch-Mehrin, Malmström, Matsakis, Resetarits

GUE/NGL: Brie, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Cederschiöld, Fajmon, Fjellner, Ibrisagic, Wijkman

PSE: Andersson, Christensen, Hedkvist Petersen, Jørgensen, Rasmussen, Segelström, Thomsen, Westlund

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 413

ALDE: Alvaro, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Harkin, Hennis-Plasschaert, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Morgantini, Toussas

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Mölzer

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 40

ALDE: Attwooll, Davies, Hall

GUE/NGL: Agnoletto, Catania, Guidoni, Musacchio, Rizzo, Svensson

IND/DEM: Coûteaux

NI: Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Hannan, Harbour, Hybášková, Kamall, Kirkhope, Nicholson, Ouzký, Parish, Podkański, Purvis, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

UEN: Camre

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Gunnar Hökmark

Nein-Stimmen: Willem Schuth

32.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 117

ALDE: Alvaro, Chatzimarkakis, Davies, in 't Veld, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Malmström, Matsakis, Resetarits, Samuelsen, Schuth, Van Hecke

GUE/NGL: Brie, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Papadimoulis, Pflüger, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Czarnecki Ryszard, Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mote, Rivera, Romagnoli

PPE-DE: Cederschiöld, Fjellner, Ibrisagic, Seeberg, Ventre, Wijkman

PSE: Andersson, van den Berg, Berman, Bozkurt, Christensen, Hedkvist Petersen, Jørgensen, Mastenbroek, Rasmussen, Segelström, Thomsen, Westlund, Wiersma

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 404

ALDE: Birutis, Bowles, Budreikaitė, Cavada, Chiesa, Cocilovo, De Sarnez, Di Pietro, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Harkin, Hennis-Plasschaert, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Toussas

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Mölzer, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 42

ALDE: Attwooll, Hall, Manders

GUE/NGL: Agnoletto, Catania, de Brún, McDonald, Musacchio, Remek, Svensson

IND/DEM: Coûteaux, Louis, Salvini

NI: Rutowicz

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Hannan, Harbour, Hybášková, Kamall, Kirkhope, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

UEN: Camre

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Gunnar Hökmark

33.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 121

ALDE: Alvaro, Attwooll, Bowles, Davies, in 't Veld, Ludford, Lynne, Malmström, Matsakis, Resetarits, Samuelsen, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Seppänen, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Czarnecki Ryszard, Kilroy-Silk, Martin Hans-Peter, Masiel

PPE-DE: Cederschiöld, Fjellner, Ibrisagic, Nicholson, Seeberg, Tajani, Ventre, Wijkman

PSE: Andersson, Corbett, Evans Robert, Hedkvist Petersen, Hughes, McCarthy, Madeira, Martin David, Morgan, Segelström, Titley, Weiler, Westlund, Wynn

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 383

ALDE: Birutis, Bonino, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Harkin, Hennis-Plasschaert, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Maaten, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Ries, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Takkula, Virrankoski

GUE/NGL: Toussas

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Honeyball, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Scheele, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Flautre

Enthaltungen: 53

ALDE: Chatzimarkakis, Hall, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Manders

GUE/NGL: de Brún, Kohlíček, Strož

IND/DEM: Coûteaux, Louis

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Mote, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Hannan, Harbour, Hybášková, Kamall, Kirkhope, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

UEN: Camre

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Glyn Ford, Linda McAvan, Claude Turmes, Richard Howitt, Gunnar Hökmark, Willem Schuth

34.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 525

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Coûteaux, Louis, Salvini, Sinnott, Speroni

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Maňka, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 24

IND/DEM: Batten, Bonde, Clark, Goudin, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Hieronymi, Pack, Weisgerber

PSE: Corbett, Evans Robert, Ford, Honeyball, Howitt, Hughes, McCarthy, Martin David, Morgan, Whitehead, Wynn

Enthaltungen: 18

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Kilroy-Silk, Mote, Rivera

PPE-DE: Duchoň, Kauppi

PSE: Madeira

UEN: Camre

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen: Neena Gill, Linda McAvan, Gary Titley

35.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 533

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Masiel, Mote, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 34

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Clark, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Speroni, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Andersson, Hedkvist Petersen, Segelström, Westlund

UEN: Libicki

Enthaltungen: 5

IND/DEM: Borghezio, Salvini

NI: Kilroy-Silk

UEN: Camre

Verts/ALE: Schlyter

36.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 113

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Hökmark, Hybášková, Ibrisagic, Kamall, Kirkhope, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Sommer, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

PSE: Siwiec

UEN: Bielan, Fotyga, Janowski, Kamiński, Libicki, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Lucas, Schlyter, Schmidt, Staes

Nein-Stimmen: 448

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Kaufmann

NI: Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Krasts, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Onesta, Romeva i Rueda, Smith, Turmes, Voggenhuber

Enthaltungen: 11

ALDE: Geremek, Resetarits

GUE/NGL: Flasarová

IND/DEM: Coûteaux

NI: Bobošíková, Rivera

PPE-DE: Podkański, Ventre

PSE: Castex

UEN: Camre

Verts/ALE: Ždanoka

37.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 533

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Martin Hans-Peter, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 29

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Batten, Bonde, Clark, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ayuso González, Itälä

PSE: Andersson, Attard-Montalto, Hedkvist Petersen, Segelström, Westlund

Enthaltungen: 10

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Salvini, Sinnott, Speroni, Železný

NI: Kilroy-Silk, Mote

UEN: Camre

38.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 525

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 30

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Clark, Coûteaux, Goudin, Louis, Lundgren, Nattrass, Salvini, Speroni, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

Enthaltungen: 13

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Kilroy-Silk, Mote

UEN: Camre

39.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 532

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 22

IND/DEM: Bonde, Coûteaux, Goudin, Lundgren, Salvini, Speroni, Wohlin

NI: Claeys, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Cederschiöld, Fjellner, Hökmark, Ibrisagic, Seeberg

Enthaltungen: 14

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Borghezio, Clark, Louis, Nattrass, Sinnott, Whittaker, Wise, Železný

NI: Kilroy-Silk, Mote

UEN: Camre

40.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 285

ALDE: Chiesa, Deprez, Geremek, Harkin, Kułakowski, Morillon, Onyszkiewicz, Ries, Staniszewska

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Geringer de Oedenberg, Gierek, Jöns, Jørgensen

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Nein-Stimmen: 267

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Martin Hans-Peter

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 16

ALDE: Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer

GUE/NGL: Remek

IND/DEM: Batten, Clark, Nattrass, Whittaker, Wise

NI: Kilroy-Silk, Mote

PPE-DE: Wijkman

PSE: Attard-Montalto, Grech, Muscat

UEN: Camre

41.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 380

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Berlinguer, Yañez-Barnuevo García

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 182

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Clark, Coûteaux, Goudin, Lundgren, Nattrass, Salvini, Sinnott, Speroni, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Rübig

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wynn, Xenogiannakopoulou, Zani

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Louis, Železný

NI: Kilroy-Silk, Mote

UEN: Camre

42.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 283

ALDE: Chiesa, Maaten, Manders, Ortuondo Larrea, Samuelsen, Starkevičiūtė, Szent-Iványi, Takkula

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Salvini, Sinnott, Speroni

NI: Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: van den Berg, Berman, Bozkurt, Mastenbroek

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 237

ALDE: Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Malmström, Matsakis, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Ries, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Batten, Bonde, Clark, Goudin, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Cederschiöld, Ehler, Elles, Fjellner, Hökmark, Ibrisagic, López-Istúriz White, Nassauer, Siekierski

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 48

ALDE: Alvaro, Resetarits

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Bobošíková, Kilroy-Silk, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Hannan, Harbour, Hybášková, Kamall, Kirkhope, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

PSE: Wiersma

UEN: Camre

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: James Elles, Antonio López-Istúriz White

43.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 115

ALDE: Alvaro, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Ludford, Matsakis, Samuelsen, Schuth

GUE/NGL: Henin, Meijer, Seppänen, Svensson

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bushill-Matthews, Buzek, Callanan, Chichester, Dover, Duchoň, Elles, Fajmon, Hannan, Harbour, Kamall, Kirkhope, Mayor Oreja, Nicholson, Ouzký, Parish, Podkański, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Tannock, Ulmer, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, Barón Crespo, Hedkvist Petersen, Segelström, Westlund

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 431

ALDE: Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Ries, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Kohlíček, Morgantini, Musacchio, Rizzo, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Clark, Nattrass, Whittaker, Wise

NI: Belohorská, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 18

ALDE: Resetarits

GUE/NGL: de Brún, Flasarová, Kaufmann, McDonald, Markov, Maštálka, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Wagenknecht

NI: Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Kilroy-Silk, Mote, Rivera

PPE-DE: Hybášková

UEN: Camre

44.   Bericht Pittella A6-0309/2005

Ja-Stimmen: 462

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Ferber, Florenz, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Vaugrenard, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 74

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Toussas, Triantaphyllides

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Whittaker, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Fatuzzo, Hannan, Harbour, Kamall, Kirkhope, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

PSE: Van Lancker

UEN: Camre

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 34

ALDE: Hennis-Plasschaert, Lynne

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

NI: Romagnoli

PPE-DE: Cederschiöld, Fjellner, Hökmark, Ibrisagic, Podkański

45.   Bericht Dombrovskis A6-0307/2005

Ja-Stimmen: 155

ALDE: Alvaro, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Davies, Deprez, De Sarnez, Gibault, Griesbeck, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Resetarits, Ries, Samuelsen

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Clark, Goudin, Lundgren, Nattrass, Salvini, Sinnott, Speroni, Wise, Wohlin, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Beazley, Brepoels, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Ehler, Fajmon, Harbour, Jeggle, Kamall, Kauppi, Kirkhope, Lewandowski, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Seeberg, Stevenson, Tannock, Thyssen, Van Orden, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Zahradil, Zvěřina

PSE: Andersson, van den Berg, Gill, Hedkvist Petersen, Jørgensen, Leichtfried, Mikko, Rasmussen, Scheele, Segelström, Thomsen, Westlund

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 329

ALDE: Attwooll, Birutis, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cocilovo, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Guardans Cambó, Jäätteenmäki, Jensen, Kułakowski, Ludford, Matsakis, Morillon, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski

NI: Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Březina, Brok, Buzek, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Fatuzzo, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langendries, Lauk, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hazan, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Madeira, Maňka, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Napoletano, Navarro, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Schulz, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weiler, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 51

ALDE: Geremek, Hall, Harkin, Juknevičienė

GUE/NGL: Guidoni

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wojciechowski Bernard, Zapałowski

NI: Bobošíková

PPE-DE: Bauer, Bowis, Deß, Doorn, Eurlings, Ferber, Goepel, Hieronymi, Landsbergis, Lechner, Niebler, van Nistelrooij, Oomen-Ruijten, Pieper, Reul, Schierhuber, Schröder, Schwab, Seeber, Stenzel, Wortmann-Kool

PSE: Corbett, Evans Robert, Ford, Honeyball, Howitt, Hughes, McAvan, Martin David, Paasilinna, Titley, Whitehead, Wiersma, Wynn

Verts/ALE: Romeva i Rueda

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Ole Christensen, Sarah Ludford, Willem Schuth

46.   Bericht Dombrovskis A6-0307/2005

Ja-Stimmen: 100

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Pflüger, Remek, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wise, Wohlin, Wojciechowski Bernard, Zapałowski, Železný

NI: Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Barsi-Pataky, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Fatuzzo, Fjellner, Hannan, Harbour, Hökmark, Ibrisagic, Kamall, Kirkhope, Nicholson, Ouzký, Parish, Podkański, Purvis, Stevenson, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil, Zvěřina

UEN: Camre

Verts/ALE: Lucas, Schlyter, Staes

Nein-Stimmen: 433

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Prodi, Ries, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Kaufmann, Papadimoulis, Toussas

NI: Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Bachelot-Narquin, Beazley, Becsey, Berend, Böge, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Buzek, Caspary, Castiglione, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Ferber, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Higgins, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeberg, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski Janusz, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Le Foll, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Onesta, Romeva i Rueda, Schmidt, Smith, Turmes, Ždanoka

Enthaltungen: 9

ALDE: Resetarits

NI: Bobošíková

PPE-DE: Bauer, Hieronymi, Oomen-Ruijten, Schwab, Seeber, Siekierski

PSE: Wynn

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Georgios Toussas

47.   Bericht Mavrommatis A6-0276/2005

Ja-Stimmen: 426

ALDE: Alvaro, Attwooll, Birutis, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chiesa, Cocilovo, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Morillon, Mulder, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Prodi, Resetarits, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Kohlíček, McDonald, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Wohlin, Wojciechowski Bernard

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Masiel, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Audy, Barsi-Pataky, Bauer, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Buzek, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fajmon, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Méndez de Vigo, Mikolášik, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Ventre, Vernola, Vlasák, Vlasto, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski Janusz, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Beglitis, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kuc, Laignel, Lambrinidis, Leichtfried, Liberadzki, Lienemann, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Napoletano, Paasilinna, Panzeri, Patrie, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Siwiec, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Janowski, Libicki, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Evans Jillian, Flautre, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Joan i Marí, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schmidt, Smith, Staes, Turmes

Nein-Stimmen: 3

IND/DEM: Batten, Clark, Wise

Enthaltungen: 9

GUE/NGL: Toussas

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Le Pen Jean-Marie, Martinez, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

48.   RC B6-0561/2005 — Westsahara

Ja-Stimmen: 68

ALDE: Busk, Guardans Cambó, Hall, Juknevičienė, Kułakowski, Lynne, Maaten, Matsakis, Prodi

IND/DEM: Giertych, Krupa, Pęk, Rogalski, Sinnott, Wojciechowski Bernard

NI: Rutowicz

PPE-DE: Andrikienė, Audy, Beazley, Bowis, Březina, Caspary, Chichester, Coveney, Daul, Demetriou, Deß, Duka-Zólyomi, Fraga Estévez, Gahler, Gaľa, Gauzès, Gräßle, Grossetête, Hatzidakis, Jeggle, Kaczmarek, Karas, Kratsa-Tsagaropoulou, López-Istúriz White, Lulling, Mann Thomas, Mavrommatis, Mayer, Olajos, Panayotopoulos-Cassiotou, Pleštinská, Posselt, Purvis, Roithová, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Stevenson, Sudre, Varvitsiotis, Vlasák, Záborská, Zaleski, Zwiefka

PSE: Gomes

UEN: Libicki, Roszkowski

Verts/ALE: Lichtenberger, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Smith

Nein-Stimmen: 29

GUE/NGL: Brie, Guerreiro, Kohlíček, Meijer, Remek, Strož, Triantaphyllides

PSE: Ayala Sender, Beglitis, Bullmann, De Keyser, Dührkop Dührkop, Ettl, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Kindermann, Kuc, Lambrinidis, Martínez Martínez, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Pinior, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Yañez-Barnuevo García

Enthaltungen: 1

IND/DEM: Bonde

49.   RC B6-0561/2005 — Westsahara

Ja-Stimmen: 98

ALDE: Busk, Guardans Cambó, Hall, Juknevičienė, Kułakowski, Lynne, Maaten, Matsakis, Prodi

GUE/NGL: Brie, Guerreiro, Kohlíček, Meijer, Remek, Strož, Triantaphyllides

IND/DEM: Bonde, Giertych, Krupa, Pęk, Rogalski, Sinnott, Wojciechowski Bernard

NI: Rutowicz

PPE-DE: Andrikienė, Audy, Beazley, Bowis, Březina, Caspary, Chichester, Coveney, Daul, Demetriou, Deß, Duka-Zólyomi, Fraga Estévez, Gahler, Gaľa, Gauzès, Gräßle, Grossetête, Hatzidakis, Jeggle, Kaczmarek, Karas, Kratsa-Tsagaropoulou, López-Istúriz White, Lulling, Mann Thomas, Mavrommatis, Mayer, Olajos, Panayotopoulos-Cassiotou, Pleštinská, Posselt, Purvis, Roithová, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Stevenson, Sudre, Tannock, Varvitsiotis, Vlasák, Záborská, Zaleski, Zwiefka

PSE: Ayala Sender, Beglitis, Bullmann, Dührkop Dührkop, Ettl, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gomes, Kindermann, Kuc, Lambrinidis, Martínez Martínez, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Pinior, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Yañez-Barnuevo García

UEN: Libicki, Roszkowski

Verts/ALE: Lichtenberger, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Smith

Enthaltungen: 1

PSE: De Keyser

50.   RC B6-0563/2005 — Usbekistan

Ja-Stimmen: 99

ALDE: Busk, Guardans Cambó, Hall, Juknevičienė, Kułakowski, Lynne, Maaten, Matsakis, Prodi

GUE/NGL: Brie, Kohlíček, Meijer, Remek, Strož, Triantaphyllides

IND/DEM: Bonde, Giertych, Krupa, Pęk, Rogalski, Sinnott, Wojciechowski Bernard

NI: Rutowicz

PPE-DE: Andrikienė, Audy, Beazley, Bowis, Březina, Caspary, Chichester, Coveney, Daul, Demetriou, Deß, Duka-Zólyomi, Fraga Estévez, Gahler, Gaľa, Gauzès, Gräßle, Grossetête, Hatzidakis, Jeggle, Kaczmarek, Karas, Kratsa-Tsagaropoulou, López-Istúriz White, Lulling, Mann Thomas, Mavrommatis, Mayer, Olajos, Panayotopoulos-Cassiotou, Pleštinská, Posselt, Purvis, Roithová, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Stevenson, Sudre, Tannock, Van Orden, Varvitsiotis, Vlasák, Záborská, Zaleski, Zwiefka

PSE: Ayala Sender, Beglitis, Bullmann, De Keyser, Dührkop Dührkop, Ettl, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gomes, Kindermann, Kuc, Lambrinidis, Martínez Martínez, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Pinior, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Yañez-Barnuevo García

UEN: Libicki, Roszkowski

Verts/ALE: Lichtenberger, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Smith

51.   RC B6-0562/2005 — Tenzin Delek Rinpoché

Ja-Stimmen: 95

ALDE: Busk, Guardans Cambó, Hall, Juknevičienė, Kułakowski, Lynne, Maaten, Matsakis, Prodi

GUE/NGL: Brie, Meijer, Triantaphyllides

IND/DEM: Bonde, Giertych, Krupa, Pęk, Rogalski, Sinnott, Wojciechowski Bernard

PPE-DE: Andrikienė, Audy, Beazley, Bowis, Březina, Caspary, Chichester, Coveney, Daul, Demetriou, Deß, Duka-Zólyomi, Fraga Estévez, Gahler, Gaľa, Gauzès, Gräßle, Grossetête, Hatzidakis, Jeggle, Kaczmarek, Karas, Kratsa-Tsagaropoulou, López-Istúriz White, Lulling, Mann Thomas, Mavrommatis, Mayer, Olajos, Panayotopoulos-Cassiotou, Pleštinská, Posselt, Purvis, Roithová, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Stevenson, Sudre, Tannock, Van Orden, Varvitsiotis, Vlasák, Záborská, Zaleski, Zwiefka

PSE: Ayala Sender, Beglitis, Bullmann, De Keyser, Ettl, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gomes, Kindermann, Kuc, Lambrinidis, Martínez Martínez, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Yañez-Barnuevo García

UEN: Libicki, Roszkowski

Verts/ALE: Lichtenberger, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Smith

Nein-Stimmen: 3

GUE/NGL: Kohlíček, Remek, Strož


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2005)0409

Gesamthaushaltsplan 2006: Einzelplan III

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan III — Kommission (C6-0299/2005 — 2005/2001(BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr.1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haus-haltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2005 zum Bericht der Kommission über die jährliche Strategieplanung (JSP) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2005 zum Mandat für das Konzertierungsverfahren zum Haushaltsplan 2006 vor der ersten Lesung des Rates (5),

in Kenntnis des von der Kommission am 27. April 2005 vorgelegten Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2005)0300),

in Kenntnis des vom Rat am 15. Juli 2005 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0299/2005),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0309/2005),

Allgemeine Überlegungen und Prioritäten

1.

bekräftigt sein Engagement dafür, die politischen Schlüsselvorgaben für 2006 zu verwirklichen und eine glaubwürdige Brücke in die neue Finanzielle Vorausschau einzubauen; bedauert in dieser Hinsicht die pauschalen Kürzungen im Haushaltsplanentwurf des Rates, die ohne irgendwelche individuelle Überlegungen vorgenommen werden;

2.

hat beschlossen, die Verpflichtungen im Haushaltsplan insbesondere für die Strategie von Lissabon und Göteborg, für die Informationspolitik und für die externen Politikbereiche aufzustocken, um wichtige EU-Aktionen im Einklang mit seinen früheren Entschließungen zum Haushaltsplan 2006 zu erhalten, und weist darauf hin, dass diese Aktionen für die Bürger der Europäischen Union ein wichtiges Zeichen setzen werden; fordert den Rat dringend auf, uneingeschränkt mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, um eine zufrieden stellende Lösung zu erzielen, einschließlich des Einsatzes von Maßnahmen, die im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 vorgesehen sind;

3.

vertritt die gleiche Position, was die Zahlungsermächtigungen betrifft, und betrachtet das vom Rat festgelegte Niveau von 111,4 Mrd. EUR (1,01 % des BNE) als unangemessen für die effektive Durchführung von Politiken, die bereits vereinbart worden sind, sowie von notwendigen neuen Aktionen; hat deshalb beschlossen, die Zahlungen im Haushaltsplan insgesamt auf ein Niveau von 115,4 Mrd. EUR (1,04 % des BNE) aufzustocken; unterstreicht, dass dies immer noch im Einklang mit dem haushaltspolitischen Sparzwang steht, der auf die wirtschaftlichen Probleme zurückzuführen ist, mit denen einige Mitgliedstaaten konfrontiert sind;

4.

besteht darauf, dass der EU-Haushalt zu effektiveren Aktionen zum Nutzen der Bürger Europas beiträgt, vor allem einer verbesserten Lissabon-Agenda, bei der der Schwerpunkt auf Beschäftigung, sozialem, wirtschaftlichem und ökologischem Zusammenhalt und der Wettbewerbsfähigkeit Europas liegt; erklärt, dass die Einbindung junger Menschen für jedwede vernünftige europäische Strategie wesentlich ist, und teilt die politischen Ambitionen des Rates, einen Pakt für die Jugend aufzustellen; ist in keiner Weise mit den Kürzungen von Haushaltsmitteln in diesem Bereich einverstanden und hat beschlossen, die Schwerpunktsetzung auf die Lissabon-Agenda zu intensivieren, wozu auch eine Aufstockung der im Rahmen der Mitentscheidung beschlossenen Finanzrahmen für Sokrates, Jugend, Forschung, Life und Intelligente Energie gehört; fordert den Rat dringend auf, einer Verstärkung dieser Prioritäten zuzustimmen, wie dies zum Schluss des letzten Planungszeitraums der Fall war;

Rubrik 1

5.

begrüßt die Revision der Teilobergrenzen von Rubrik 1 mit dem Ziel, die von Parlament und Rat bei der Konzertierung am 15. Juli 2005 vereinbarten Modulationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Reform der GAP zu ermöglichen;

6.

verweist auf seinen Standpunkt, dass die von der Kommission in ihrem Haushaltsvorentwurf angeregten Beträge als das notwendige Minimum angesehen werden sollten, und hat deshalb beschlossen, die vom Rat vorgenommenen Kürzungen abzulehnen; glaubt, dass diese Mittel notwendig sind, auch wenn es uneingeschränkt die laufenden Reformmaßnahmen im Sektor unterstützt;

7.

unterstreicht die Bedeutung der Innovation und Erneuerung im Rahmen der reformierten Agrarpolitik der Europäischen Union, insbesondere im Bereich der Ausbildung und der Maßnahmen zugunsten junger Landwirte;

8.

wünscht, die Verwendung von Haushaltsmitteln in Teilrubrik lb (ländliche Entwicklung) und insbesondere Maßnahmen, die den Umweltschutz und die nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete stärken, sowie Maßnahmen, die aus den Strukturfonds kofinanziert werden und die der Vorbeugung und der Bewältigung der Wüstenbildung und der Zerstörung von ländlichen und natürlichen Lebensräumen durch Feuer, die sich in den letzten Jahren auf traurige Weise als wichtige Herausforderung für die Europäische Union herausgestellt hat, dienen, weiterzuverfolgen; fordert die Kommission auf, eine Übersicht über die Verwendung von Mitteln für die ländliche Entwicklung in diesem Bereich verfügbar zu machen; verweist auf die Bedeutung der Hilfe und der Solidarität in Rubrik 1, auch dadurch, dass bestimmten Organisationen Nahrungsmittel aus Interventionsbeständen zur Verteilung an die bedürftigsten Personen in der Gemeinschaft geliefert werden;

Rubrik 2

9.

nimmt die jüngsten Zahlungsvorausschätzungen für strukturpolitische Maßnahmen und die Informationen der Kommission entsprechend der während des Verfahrens 2005 vereinbarten Gemeinsamen Erklärung zur Kenntnis; stellt ferner fest, dass zwischen den Zahlungsvorausschätzungen der Mitgliedstaaten und dem HVE der Kommission eine große Kluft besteht; beschließt deshalb, die Zahlungsermächtigungen auf ein Niveau von 39,2 Mrd. EUR aufzustocken; ist gleichzeitig besorgt über die generellen Verwendungsraten für die jüngsten Mitgliedstaaten und wünscht deshalb, der Frage nachzugehen, ob eine Überbrückungslösung zwischen dem gegenwärtigen und dem nächsten Planungszeitraum notwendig sein könnte, um sicherzustellen, dass sie nicht gefährdet werden;

10.

besteht darauf, dass das PEACE-Programm für Nordirland weiterhin Unterstützung erhält, verweist jedoch darauf, dass der aus dem Bereich innovative Maßnahmen umzuschichtende Betrag gemeinsam von Parlament und Rat in Anwesenheit der Kommission anlässlich der Haushaltskonzertierung vom 25. November 2004 vereinbart wurde; hat deshalb beschlossen, diesen Mittelbetrag wiedereinzusetzen, und fordert den Rat auf, einer Lösung im Rahmen aller in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 vorgesehenen Instrumente zuzustimmen, um das Problem der Finanzierung der verbleibenden 12 Mio. EUR für PEACE zu lösen;

Rubrik 3

11.

lehnt die vom Rat vorgenommenen wahllosen Kürzungen ab, die dringenden politischen Prioritäten zuwiderlaufen, insbesondere der Notwendigkeit, für die ehrgeizigen Ziele der erneuerten Lissabon-Strategie einen höheren Mittelbetrag bereitzustellen als den, der bereits für 2005 verfügbar ist;

12.

weist darauf hin, dass der Haushaltsplan 2006 eine Brücke hin zu einem neuen Planungszeitraum darstellt und deshalb seinem Übergangscharakter gerecht werden und die ins Auge gefasste höhere Mittelausstattung ab 2007 für die wichtigsten Politikbereiche vorwegnehmen sollte; beschließt deshalb, eine Reihe von wichtigen Haushaltslinien aufzustocken, die folgende Bereiche betreffen: Forschung und Innovation, KMU, Wettbewerbsfähigkeit, Sokrates, Jugend, Entwicklung des Binnenmarktes, Life, Intelligente Energie und das Programm Leonardo Da Vinci; bekundet außerdem seine Bereitschaft, mit dem Rat eine Einigung über eine ausreichende Mittelausstattung für die Finanzierung der Prioritäten auf objektiver und langfristiger Grundlage durch Rückgriff auf die Vorschriften der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999, insbesondere deren Ziffern 33 und 34, bzw. durch die Anwendung des Artikels 272 des EG-Vertrags zu erzielen;

13.

wünscht eine stärkere Schwerpunktsetzung auf die Vereinfachung von Verfahren auf der Ebene von EU-Programmen zum Nutzen von Personen und Organisationen, die EU-Mittel erhalten; hat deshalb einer Reihe von der Vereinfachung dienenden Abänderungen zugestimmt, die im Einklang mit der Arbeit stehen, die gegenwärtig zur Anpassung der Haushaltsordnung durchgeführt wird, fordert jedoch zügigere Fortschritte auf der Grundlage der Vereinfachung von internen Verfahren;

14.

ist der Auffassung, dass die für die EU-Informationspolitik vorgesehenen Beträge unangemessen sind, und hat beschlossen, sie aufzustocken; betont die dringende Notwendigkeit, dass die Kommission ihr Weißbuch über die Informationspolitik vorlegt; beschließt, einen Teil der Mittel bis auf weiteres in die Reserve einstellen;

15.

bekräftigt uneingeschränkt die Bedeutung und die Ambitionen der neuen Aktion zugunsten der Mobilität der Arbeitnehmer, die als Pilotprojekt vorgeschlagen wurde; schlägt jedoch vor, diese Aktion als besondere jährliche Veranstaltung im Rahmen der institutionellen Vorrechte der Kommission zu finanzieren; ermahnt gleichzeitig die Kommission, effektiv alle Pilotvorhaben durchzuführen, die vom Parlament gefordert worden sind;

16.

erwartet, dass die für das Europäische Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer vorgesehenen Mittel für dezentrale, bürgernahe Kampagnen ausgegeben werden und dass Sichtbarkeit und Leistungen bestehender Instrumente, wie z.B. EURES und EUROPASS, ausgeweitet werden und ihr Anwendungsbereich auf Zuwanderer aus Drittländern ausgedehnt wird, da wir vor dem Hintergrund der alternden Bevölkerung in zunehmendem Maße auf eine nachhaltigere Einwanderung angewiesen sein werden, um die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt der Europäischen Union zu befriedigen;

17.

unterstreicht die Bedeutung der unter den dritten Pfeiler fallenden Datenschutzaspekte und unterstützt die formelle Verankerung einer Ad-hoc-Struktur unter Einbeziehung von Vertretern der Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten und anderer Gremien, die für die anzugehenden spezifischen Probleme zuständig sind;

Rubrik 4

18.

bekräftigt seine Überzeugung, dass bei den externen Maßnahmen der Europäischen Union im Laufe der letzten fünf Jahre neue Verantwortlichkeiten hinzugekommen sind, ohne dass parallel dazu die Anpassung der erforderlichen Finanzmittel erfolgte; stellt in dieser Hinsicht die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln im Kosovo, in Serbien, Afghanistan und im Irak, die zunehmenden Ambitionen im Bereich der GASP und das jüngst eingegangene Engagement zur Solidarität mit den Opfern der Tsunami-Katastrophe heraus;

19.

ist fest davon überzeugt, dass der Rat Einsicht zeigen und bereit sein muss, neue Prioritäten ohne die Gefährdung wichtiger laufender Aktionen zu finanzieren; hat deshalb beschlossen, den vom Rat verfolgten Ansatz der Vornahme von Kürzungen bei Haushaltslinien für die Menschenrechte und die Förderung der Demokratie, den Programmen zur Zusammenarbeit in bestimmten geographischen Gebieten, einschließlich der Nachbarschaftspolitik und Maßnahmen, die für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele wichtig sind, abzulehnen; hat beschlossen, Mittel in einer Höhe einzusetzen, die die Fortführung solcher Aktionen ermöglicht und gleichzeitig Raum für neue Initiativen schafft; hat aus den vorstehenden Gründen beschlossen, die Wiederaufbauprogramme im Irak und in den von dem Tsunami betroffenen Ländern sowie die Unterstützung der Länder, für die das Zuckerprotokoll gilt, außerhalb der bestehenden Marge zu finanzieren; fordert den Rat auf, einer Finanzierungslösung im Rahmen aller in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999, insbesondere in deren Nummern 19 und 24, bzw. durch die einschlägigen Bestimmungen der Verträge vorgesehenen Maßnahmen zuzustimmen;

20.

fordert nachdrücklich, dass die Kommission und der Rat weiterhin die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte unterstützen, und beschließt, ausreichende Finanzmittel bereitzustellen; bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, einen Vorschlag für einen eigenen Rechtsakt für die Menschenrechte für den Planungszeitraum 2007-2013 vorzulegen; unterstreicht außerdem, dass die Mitwirkung des Parlaments an der Festlegung von Prioritäten für die Umsetzung der neuen Programme für den Zeitraum 2007-2013 (Komitologie-Regelungen) beträchtlich verbessert werden muss;

21.

erinnert an seine Empfehlung an den Rat vom 24. September 2003 zur Lage im Irak (6) sowie an seine Entschließung vom 6. Juli 2005 zu der Europäischen Union und dem Irak — Rahmenkonzept für ein zunehmendes Engagement (7), in der gefordert wird, dass die EG-Mittel für den Wiederaufbau im Irak von den Vereinten Nationen verwaltet werden; kritisiert die Tatsache, dass die Kommission akzeptiert hat, dass ein erheblicher Teil des Gemeinschaftsbeitrags von der Weltbank verwaltet wird; stellt fest, dass die Weltbank nur in sehr geringem Umfang auf die in den Haushaltsplänen 2004 und 2005 bereitgestellten Mittel zurückgegriffen hat, und vertritt daher die Ansicht, dass von der Bank 2006 keine weiteren Mittel mehr beansprucht werden; erinnert die Kommission daran, dass sich die Weltbank bei der Durchführung ihrer Programme auf die irakischen Behörden verlässt; verweist in diesem Zusammenhang auf die unzulängliche Verwaltungsstruktur und wiederholte Fälle von Korruption im Irak; fordert daher, dass keine weitere Finanzhilfe über die Weltbank geleistet wird und dass andere europäische Finanzmittler für die Auszahlung dieser Mittel in Betracht gezogen werden; fordert die Kommission auf, im Laufe des Jahres 2006 eine unabhängige Prüfung der Verwendung der EU-Mittel durch die Vereinten Nationen und die Weltbank durchzuführen;

22.

bekräftigt, dass die Kommission alle erdenklichen Bemühungen unternehmen sollte, um die vom Parlament gesetzten Zielvorgaben zu verwirklichen, im Rahmen des jährlichen Gesamtbetrags der Verpflichtungen für die Entwicklungszusammenarbeit 35 % für die soziale Infrastruktur und 20 % für die Grundversorgung im Gesundheitswesen und die Grundbildung bereitzustellen; stellt einen Anteil von 10 % bei einer Reihe von geografischen Haushaltslinien in die Reserve ein, um die Kommission zu veranlassen, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die Zielvorgabe von 20 % für die Grundversorgung im Gesundheitswesen und die Grundbildung zu erreichen;

23.

lehnt die vom Rat vorgenommene Aufstockung für zwei zusätzliche Sonderbeauftragte auf dem Gebiet der GASP ohne die erforderliche Konsultation des Europäischen Parlaments ab; stellt fest, dass die irische und die niederländische Präsidentschaft auf der Grundlage der gemeinsamen Erklärung vom 25. November 2002 beträchtliche Fortschritte im Hinblick auf die Festlegung eines politischen Rahmens für die Unterrichtung und Konsultation des Parlaments erzielt haben; bedauert, dass solche Treffen zwar etwa fünfmal jährlich stattfinden sollten, dieses Jahr (bis September 2005) jedoch erst ein Treffen stattgefunden hat; besteht deshalb darauf, dass dieser politische Dialog entsprechend der zwischen den beiden Organen getroffenen Vereinbarung weitergeführt und qualitativ verbessert wird;

24.

unterstreicht die Bedeutung von Beiträgen des privaten Sektors zur Armutsbekämpfung und fordert die Kommission und die Europäische Investitionsbank (EIB) auf, gemeinsam die Möglichkeit der Gewährung von Zinsvergütungen für EIB-Eigenmitteldarlehen an den KMU-Sektor in Entwicklungsländern zu untersuchen;

25.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass keine Gemeinschaftshilfen aus Rubrik 4 an Regierungen oder Organisationen oder Programme vergeben werden, die die Durchführung eines Programms unterstützen bzw. daran beteiligt sind, bei dem es zu Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise Zwangsabtreibungen oder Sterilisationen ohne Einwilligung der Betroffenen oder Kindestötungen kommt, um damit das in Kairo von der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) ausgesprochene Verbot der Anwendung von Gewalt oder Zwang in Fragen der Sexualität und der reproduktiven Gesundheit umzusetzen;

26.

ist der Auffassung, dass die neue Haushaltslinie Aid for Trade notwendig ist, um

i)

Transparenz und damit demokratische Kontrolle über einen großen Etat zu verbessern,

ii)

die Sichtbarkeit der handelsbezogenen Unterstützung zu steigern und

iii)

Flexibilität zu erleichtern, um Mittel rasch und, sofern angemessen, durch multilaterale Initiativen bereitzustellen;

Rubrik 5

27.

ist sich der Erklärungen der Kommission bewusst, was die Einstellung von Beamten aus den neuen Mitgliedstaaten betrifft, und hält dies für eine richtige Priorität; ist der Auffassung, dass die vom Rat vorgenommenen pauschalen Kürzungen inakzeptabel sind, und beschließt, in erster Lesung für die Kommission von der vom Rat vorgenommenen Kürzung in Höhe von 94,4 Mio. EUR einen Betrag von 90,4 Mio. EUR wieder einzusetzen; beschließt, aus den unten dargelegten Gründen, bei den Mitteln für Gehälter einen Betrag von 16 Mio. EUR in die Reserve einzustellen;

28.

hat beschlossen, für die volle Zahl der von der Kommission beantragten Stellen Sorge zu tragen, und wird die Stellen aus der Reserve freigeben, sobald die Kommission die folgenden Punkte erfüllt hat:

Klärung der Situation betreffend die Einstellungen und die Möglichkeiten zur Besetzung der erweiterungsbedingten Stellen;

vollständige Überprüfung aller noch ausstehenden Legislatiworschläge (einschließlich derjenigen im Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm 2005), um zu gewährleisten, dass alle bestehenden und geplanten Legislatiworschläge der Kommission den Kriterien der Subsidiarität und des Abbaus von Bürokratie und Durchführungskosten genügen; fordert die Durchführung dieser Analyse bis November 2005;

Einigung zwischen Parlament und Kommission über das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm 2006;

Vorlage von Einzelheiten über die Mehrjahresplanung für alle vorgelegten Legislatiworschläge während des nächsten Finanzrahmens;

eine klare Zusage, dass die Kommission die Gemeinsame Erklärung zur Finanzplanung, die während der Konzertierung am 13. Juli 2004 vereinbart wurde, einhalten und dem Parlament die einschlägigen Informationen und Daten vorlegen wird;

Verpflichtung, vor der zweiten Lesung einen Vorschlag zur Festlegung einer Personalpolitik, eines Laufbahnprofils und vorbildlicher Verfahren für die Agenturen vorzulegen;

Vorlage des Weißbuchs über ihre künftige Informations- und Kommunikationsstrategie;

Vorlage des Vorschlags zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung bis zum 31. Oktober 2005 sowie;

Vorlage eines gesonderten Menschenrechtsinstruments, wie dies vom Parlament in seiner Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 gefordert wurde (8);

29.

fordert die Kommission auf, Möglichkeiten für Einsparungen vor der zweiten Lesung — einschließlich einer kritischen Überprüfung ihrer Anforderungen von Haushaltsmitteln — zu prüfen;

Rubrik 7

30.

besteht auf größerer Haushaltstransparenz bei den Hilfen der Gemeinschaft für die Beitritts- oder Vorbeitrittsländer; erinnert daran, dass dies für das Inkrafttreten des neuen Vorbeitrittsinstrumentes von wesentlicher Bedeutung ist, mit dem eine ganze Bandbreite von auf bestimmte geografische Bereiche bezogenen und themenbezogenen Programmen in einem einzigen Rechtsakt konsolidiert wird;

Horizontale Themen

Agenturen

31.

ist der Auffassung, dass die Agenturen auf individueller Grundlage behandelt werden müssen und dass ihre Voranschläge sowie die von der Kommission befürworteten Änderungen von der Haushaltsbehörde zu berücksichtigen sind; hat deshalb beschlossen, generell die Mittel des HVE wiedereinzusetzen, wobei ein besonderer Mittelbedarf von Fall zu Fall im Anschluss an die Vorlage der notwendigen Begründungen durch Einsetzung der entsprechenden Mittel gedeckt werden soll; fordert die Kommission auf, die geplante Laufbahnstruktur und andere angeforderte Informationen vorzulegen;

Zuschüsse

32.

verweist darauf, dass die früheren Haushaltslinien des Kapitels A-30 durch grundlegende Rechtsakte abgedeckt werden und einem begrenzten Finanzrahmen unterliegen, der 2006 ausläuft; unterstreicht deshalb den extrem begrenzten Handlungsspielraum in diesem Bereich; unterstreicht die Bedeutung von Städtepartnerschaften und hat beschlossen, die Mittel dafür auf dem Niveau von 2005 beizubehalten; stellt ferner fest, dass der Grundsatz der Ausschreibung für alle Programme im Jahre 2006 voll zum Tragen kommen wird und dass eine Zweckbestimmung von Mitteln nicht länger möglich ist; fordert die Kommission auf, eine notwendige Überbrückungslösung vorzuschlagen, um Lücken bei der Finanzierung für Begünstigte zu vermeiden, die zwischen den beiden Systemen auftreten könnten;

33.

stellt fest, dass es eine Reihe von erfolgreichen kulturellen Organisationen gibt wie das Europäische Jugendorchester, das Barockorchester der Europäischen Union, die Internationale Yehudi-Menuhin-Stiftung usw., die vom Europäischen Parlament über viele Jahre hinweg mit Zuschüssen unterstützt worden sind; unterstreicht, dass erwartet wird, dass diese Organisationen ihre Tätigkeiten im Kontext eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens ab 2007 fortsetzen werden; stellt mit Besorgnis fest, dass eine konkrete Gefahr besteht, dass diese Organisationen nicht in der Lage sein werden, ohne die Bereitstellung einer Übergangshilfe zur Gewährleistung einer Überbrückung zwischen den beiden Finanzplanungszeiträumen ihre Tätigkeiten im Jahre 2006 fortzusetzen; ist deshalb bereit, sich mit dem Rat über eine ausreichende Mittelausstattung zu einigen, um diese prioritären Aktionen auf einer objektiven und langfristigen Grundlage durch Rückgriff auf die Vorschriften der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999, insbesondere deren Nummern 33 und 34, oder durch Anwendung von Artikel 272 EGV zu finanzieren;

Pilotprojekte, vorbereitende Maßnahmen und Studien

34.

begrüßt die Verbesserung bei der Zusammenarbeit mit der Kommission im Bereich der Pilotprojekte, vorbereitenden Maßnahmen und Studien und bedauert gleichzeitig, dass eine begrenzte Zahl von Vorhaben noch immer unter Ausführungsschwierigkeiten leidet;

35.

hat beschlossen, in Einklang mit seinen Prioritäten eine Reihe neuer Initiativen einzuleiten, u.a. zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen, wodurch die Sensibilität für die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit bei Maßnahmen des Zivilschutzes gestärkt würde, um den Folgen solcher Katastrophen vorzubeugen bzw. sie zumindest möglichst gering zu halten, zu Aktionen zur Förderung der individuellen Mobilität von Schülern der Sekundarstufe II, für ein Pilotprojekt über Sicherheit im Transeuropäischen Netz, Aktionen zur Förderung der Mobilität von Jungunternehmern zur Förderung des Austausches auf europäischer Ebene, Herausragende Europäische Reiseziele, sowie vorbereitende Maßnahmen zur Schaffung eines internetbasierten Systems für bessere Rechtssetzung und zur Bürgerbeteiligung sowie für Natura 2000;

Activity Based Budgeting

36.

erinnert daran, dass die Kommission nach der letztjährigen Überprüfung der Tätigkeitsübersichten 2005 durch das Parlament aufgefordert wurde, die Qualität der Informationen in ihren Übersichten für das Haushaltsverfahren 2006 zu verbessern; stellt fest, dass zwar einige Fortschritte erzielt wurden, dass jedoch weitere Verbesserungen erforderlich sind, um die Relevanz der Informationen für den Haushalt insbesondere im Bereich Zielsetzungen und Indikatoren zu verbessern; stellt fest, dass die Tätigkeitsübersichten ein nützliches Arbeitsinstrument für die Ausschüsse des Parlaments darstellen und umfassender genutzt werden sollten; ersucht die Kommission deshalb, sich erneut darum zu bemühen, für das nächste Haushaltsverfahren bessere und aussagekräftigere Tätigkeitsübersichten vorzulegen;

37.

weist darauf hin, dass die Kommission gewährleisten muss, dass die Gleichstellung der Geschlechter bei der Umsetzung des Haushaltsplans berücksichtigt wird und dass alle Maßnahmen aus dem Blickwinkel der unterschiedlichen Auswirkungen in Bezug auf Männer und Frauen beurteilt werden sollten;

*

* *

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung zusammen mit den Abänderungen und Änderungsvorschlägen zu Einzelplan III des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans dem Rat, der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0126.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0286.

(6)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 226.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0288.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0224.

P6_TA(2005)0410

Gesamthaushaltsplan 2006: Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII und VIII

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan I — Europäisches Parlament, Einzelplan II — Rat, Einzelplan IV — Gerichtshof, Einzelplan V — Rechnungshof, Einzelplan VI — Wirtschafts- und Soziakusschuss, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII (A) — Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan VIII (B) — Europäischer Datenschutzbeauftragter (C6-0300/2005 —2005/2002(BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags,

gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2005 zu den Leitlinien für die Einzelpläne II, IV, V, VI, VII, VIII (A) und VIII (B) und zu dem Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments (Einzelplan I) für das Haushaltsverfahren 2006 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2005 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2006 (4),

in Kenntnis des von der Kommission am 27. April 2005 übermittelten Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2005)0300),

in Kenntnis des vom Rat am 15. Juli 2005 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (C6-0300/2005),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschuss, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Petitionsausschusses (A6-0307/2005),

A.

in der Erwägung, dass in der derzeitigen Finanziellen Vorausschau die Obergrenze für Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) für das Haushaltsjahr 2006 auf 6 708 Mio. EUR zu laufenden Preisen festgesetzt wurde,

B.

in der Erwägung, dass im Haushaltsplanvorentwurf (HVE) für 2006 unter der Obergrenze von Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau für das Haushaltsjahr 2006 eine Marge von etwa 10,2 Mio. EUR belassen wurde,

C.

in der Erwägung, dass im Haushaltsplanentwurf des Rates (HE) unter der Obergrenze von Rubrik 5 für 2006 eine Marge von ca. 130,1 Mio. EUR verblieb, so dass die Ausgaben um 119,9 Mio. EUR zurückgehen würden,

D.

in der Erwägung, dass der Voranschlag des Parlaments auf 1 341,6 Mio. EUR festgesetzt wurde, was dem höchstzulässigen Anteil von 20 % des Parlaments an der Rubrik 5 entspricht,

E.

unter Hinweis darauf, dass die Bedeutung der Anwendung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung bei den Verwaltungsausgaben des Parlaments in der oben genannten Entschließung vom 12. Mai 2005 zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments unterstrichen wurde,

Allgemeiner Rahmen

1.

bekräftigt seine Verpflichtung, die europäischen Institutionen mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, um die Erweiterung 2004 zu konsolidieren, Vorbereitungen für die nächste Erweiterung zu treffen und die angemessene Funktionsfähigkeit der Institutionen sicherzustellen;

2.

fordert alle Organe auf, die verfügbaren Mittel auf vernünftige Weise zu nutzen, um die Effizienz ihrer Kerntätigkeiten zu verbessern und die von ihnen festgelegten Prioritäten zu verwirklichen;

3.

ist der Auffassung, dass den Anträgen auf Erreichen des erforderlichen Niveaus der Einstellung von Bediensteten aus den Mitgliedstaaten, die 2004 beigetreten sind, stattgegeben werden muss; fordert alle Organe auf, die Ursachen von etwaigen Verzögerungen bei der Einstellung oder der anhaltenden Nichtbesetzung von Stellen zu analysieren und sie mit Hilfe spezifischer Maßnahmen anzugehen;

4.

kann sich der Position des Rates anschließen, dass bei den Verwaltungsausgaben eine sparsame Haushaltsführung praktiziert werden muss; ist jedoch der Ansicht, dass parallel zu einer sparsamen Haushaltsführung der tatsächliche Bedarf jedes Organs individuell bewertet werden muss; kritisiert den Rat, weil er zur Methode undifferenzierter und pauschaler Kürzungen bei der Zahl der Stellen und den Mitteln gegriffen hat, und setzt sich deshalb mit seinem Ansatz von dem des Rates ab;

5.

spricht sich dafür aus, unter der Obergrenze von Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) eine angemessene Marge zu belassen; schlägt vor, von der Kürzung in Höhe von 15,1 Mio. EUR, die der Rat in seiner ersten Lesung bei den Haushaltsplänen der übrigen Organe (ausgenommen Parlament und Rat) vorgenommen hat, einen Betrag von etwa 7,7 Mio. EUR wieder einzusetzen;

Einzelplan I — Europäisches Parlament

Höhe der veranschlagten Haushaltsmittel

6.

nimmt den Vorschlag des Präsidiums zur Kenntnis, im Haushaltsplan Mittel in Höhe des höchstzulässigen Anteils von 20 % an der Rubrik 5 zu veranschlagen, was einem Gesamtanstieg des Haushaltsplans des Parlaments um 6,1 % im Vergleich zum Haushaltsplan 2005entspricht (dieser Anstieg liegt über dem durchschnittlichen Anstieg der Verwaltungsausgaben um 4,5 % bei Rubrik 5 im Entwurf des Haushaltsplans); bekräftigt den traditionellen Anteil des Parlaments am Haushaltsplan in Höhe von 20 % der Rubrik 5; unterstreicht, dass das Parlament diese Obergrenze, die es sich selbst auferlegt hat, erfolgreich eingehalten und aufgrund von beschleunigten Zahlungen für die Gebäude beträchtliche Einsparungen erzielt hat;

7.

erinnert daran, dass es in den letzten Jahren systematisch erhebliche Beträge gegeben hat, die Gegenstand von Sammelmittelübertragungen waren, und sogar in Abgang gestellte Mittel; glaubt, dass dies keine in sich schlüssige Art und Weise der Veranschlagung von Haushaltsmitteln ist; erinnert daran, dass der Betrag der Sammelmittelübertragung für 2004 bei über 150 Mio. EUR lag und 27 Mio. EUR in Abgang gestellt wurden und dass der Überschuss für 2005 mit 98 Mio. EUR veranschlagt wird;

8.

beschließt, unter den Vorläufig eingesetzten Mitteln für die Immobilieninvestitionen des Organs (Posten 2009) einen Betrag von 15 Mio EUR einzusetzen, um eine Weiterführung des Erwerbs von Gebäuden zu ermöglichen;

9.

ist damit einverstanden, dass — um Kapitalabschlagszahlungen für den Erwerb von Gebäuden zu ermöglichen — jedweder innerhalb der 20 % von Rubrik 5 ungenutzte Betrag mit Hilfe von Berichtigungshaushaltsplänen uneingeschränkt vom Haushaltsausschuss unterstützt würde;

10.

verweist auf die in Ziffer 27 seiner oben genannten Entschließung vom 12. Mai 2005 zum Voranschlag des Parlaments enthaltene Erklärung, dass das Gesamtvolumen des Haushaltsplans des Parlaments auf der Grundlage eines gerechtfertigten und tatsächlichen Bedarfs nach dessen sorgfältiger Prüfung bestimmt werden sollte; schätzt, dass — nach einer vorsichtigen Bewertung — für den Haushaltsplan 2006 ein Potenzial für eine Kürzung des Haushaltsplans des Parlaments um 20 Millionen EUR unter den 20 % von Rubrik 5 besteht, ohne dass die effektive Funktionsfähigkeit des Parlaments beeinträchtigt wird; beschließt deshalb, den Haushaltsplan des Parlaments für 2006 auf einen Betrag von 1 321,6 Mio EUR festzulegen; unterstreicht, dass dies keinen Präzedenzfall für eine Einschränkung des Rechts des Parlaments auf Inanspruchnahme der 20 % von Rubrik 5 in nachfolgenden Jahren darstellt;

11.

ist der Auffassung, dass bei Beschlüssen über neue Prioritäten ein vorsichtiger Ansatz gewählt werden sollte, um die Deckung des längerfristigen Finanzbedarfs des Parlaments sicherzustellen; verweist darauf, dass ab Mitte 2009 das neue Statut für die Mitglieder eingeführt werden wird, dessen Kosten mit etwa 100 Mio. EUR jährlich veranschlagt werden;

Politik in den Bereichen Information und Kommunikation

12.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag des Präsidiums, einen Betrag von 50 Mio. EUR in eine Reserve Information einzusetzen und einen zusätzlichen Betrag von 17,2 Mio. EUR in der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben zu belassen, weder mit dem gegenwärtigen Stand der Entwicklung von neuen politischen Prioritäten noch mit dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung im Einklang steht;

13.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Informations- und Kommunikationspolitik zu den Prioritäten des Parlaments gehört, und unterstützt Investitionen zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den Bürgern der EU und dem Parlament; hat beschlossen, einen Betrag von 20 Mio. EUR in eine Reserve Information und Kommunikation einzustellen, die für die Verbesserung der Kommunikation des Parlaments mit den Bürgern verwendet werden soll;

14.

stellt fest, dass die bessere Vermittlung seiner Arbeit eine stärkere Nutzung der modernen (audiovisuellen) Medien voraussetzt sowie eine verständlichere und attraktivere Struktur der Plenardebatten;

15.

verweist auf die in den Ziffern 11 und 12 seiner oben genannten Entschließung vom 12. Mai 2005 zum Voranschlag des Parlaments herausgestellten Prioritäten, insbesondere die Verbesserung des Besucherdienstes und die Stärkung der Rolle der Informationsbüros, um die Informationstätigkeiten auf die Mitglied-Staaten zu dezentralisieren, insbesondere mit Blick auf die Erleichterung der Kontakte der Mitglieder zu den Bürgern;

16.

ist der Auffassung, dass jeder Vorschlag klare Informationen zu den finanziellen Kosten und dem mittelfristigen Finanzbedarf enthalten sollte; weist darauf hin, dass bei neuen Vorhaben im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik angemessene Kontrollregelungen unter Mitwirkung der Leitungsgremien des Parlaments und der Fraktionen gewährleistet werden sollten;

Erweiterung

17.

unterstützt die weitere Verbesserung der Bereitstellung von Sprachendiensten für die Mitglieder; ist besorgt über das hohe Maß an freien Stellen in diesem spezifischen Bereich und ist der Auffassung, dass diesem Thema die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; erwartet von der Verwaltung, dass sie bis zum 30. November 2005 spezifische Vorschläge vorlegt;

18.

bestätigt die folgenden erweiterungsbedingten Maßnahmen:

wie bereits im Voranschlag beschlossen, Schaffung von 113 Stellen (77 A*, 14 B* und 22 C*) für das Generalsekretariat des Parlaments und 22 Stellen (10 A*, 4 B* und 8 C*) für die Fraktionen im Stellenplan 2006;

im Hinblick auf die für die Erweiterung im Mai 2004 geschaffenen Stellen Umwandlung von 12 D*-Stellen in C*-Stellen;

Höherstufung von 5 A*5-Stellen nach A*9 und 5 A*5-Stellen nach A*12, sodass Beamte aus den im Zuge der Erweiterung im Mai 2004 aufgenommenen Ländern auf der mittleren Leitungsebene eingestellt werden können;

19.

hat beschlossen, zusätzlich zu dem in seinen Voranschlag eingesetzten Betrag von 13,8 Mio. EUR im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf den Beitritt Rumäniens und Bulgariens weitere Mittel in Höhe eines Gesamtbetrags von 9,726 Mio. EUR bereitzustellen:

Einsetzung eines Betrags von 3 850 000 EUR unter Posten 1400 Sonstige Bedienstete;

Einsetzung eines Betrags von 900 000 EUR unter Posten 1402 Konferenzdolmetscher;

Einsetzung eines Betrags von 440 000 EUR unter Posten 1420 Externe Leistungen;

Einsetzung eines Betrags von 1 136 000 EUR unter Posten 2001 Erbpachtzahlungen;

Einsetzung eines Betrags von 1 400 000 EUR unter Posten 2007 Herrichtung der Diensträume;

Einsetzung eines Betrags von 2 000 000 EUR unter Posten 4000 Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder;

Umfassendere Veranschlagung von Haushaltsmitteln

20.

fordert eine Verbesserung bei der Präsentation von Einnahmen aus Darlehen, Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen, die unter der Rubrik Stand der Einnahmen im Haushaltsplan des Parlaments eindeutig angegeben werden sollten;

21.

schlägt vor, dass ein getrennter Posten für die Informationsbüros geschaffen wird, und fordert, dass die Zahl der Bediensteten für die Informationsbüros in einer Fußnote innerhalb des Stellenplans des Parlaments angegeben wird;

22.

fordert, dass Dienstreisekosten im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen in einem getrennten Haushaltsposten ausgewiesen werden;

Immobilienpolitik

23.

bedauert, dass das Präsidium nicht auf die Forderung reagiert hat, einen aktualisierten Plan für den Erwerb von Immobilien vorzulegen, einschließlich der Optionen zum Erwerb von Gebäuden für die Informationsbüros; fordert, dass diese Informationen bis zum 30. November 2005 geliefert werden; ist der Auffassung, dass das Parlament eine eindeutige Immobilienpolitik verfolgen sollte, um eine angemessene Finanzplanung zu ermöglichen;

Personalpolitik

24.

bedauert, dass bei der Forderung des Präsidiums nach 112 neuen nichterweiterungsbedingten Stellen die Möglichkeit der Umschichtung von vorhandenem Personal entsprechend Ziffer 6 seiner oben genannten Entschließung vom 12. Mai 2005 zum Voranschlag des Parlaments nicht berücksichtigt wurde;

25.

bekräftigt seine Forderung nach Vorlage eines Berichts, der detaillierte Informationen über die derzeitigen Zahlen von Vertragsbediensteten und Bediensteten auf Zeit sowie einen Vergleich für die Zeit vor und nach der Änderung des Statuts enthält, bis zum 30. November 2005; vertritt die Auffassung, dass die Informationen im vorherigen Bericht zu kurz und allgemein gehalten waren;

26.

fordert die Verwaltung des Parlaments auf, in den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments detaillierte Informationen über die Zahl der Vertragsbediensteten im Generalsekretariat des Parlaments und in den Fraktionen sowie über sämtliche Bediensteten in den Informationsbüros aufzunehmen;

27.

hat die folgenden Maßnahmen betreffend den Stellenplan beschlossen:

a)

Schaffung von 18 A*-Stellen für das Web-Publishing, um seine Vielsprachigkeit zu gewährleisten;

b)

Schaffung von 46 Stellen (21 A*-stellen, 1 A*- Stelle auf Zeit, 19 B*, 5 C*) für alle übrigen prioritären Bereiche, einschließlich Ökomanagement und Ökoaudit (EMAS), Sicherheitsdienst, Direktion Informationstechnologien, Unterstützung der parlamentarischen Dienste, GD Externe Politikbereiche, GD Information, GD Personal, GD Infrastrukturen und Dolmetschen, GD Finanzen, Verlängerung von 4 Stellen auf Zeit (3 A* und 1 C*) im Juristischen Dienst und Umwandlung von 6 A*-Stellen in der GD Information von Stellen auf Zeit in Dauerplanstellen;

c)

Genehmigung der technischen Höherstufung von 60 A*5-Stellen nach A*12, 39 B*3-Stellen nach B*ll und 91 C*l-Stellen nach C*7 zur Erleichterung interinstitutioneller Versetzungen;

d)

Einsetzung der erforderlichen Höherstufungen zur Umsetzung der Personalbeförderungspolitik des Parlaments und korrekte Anwendung des neuen Personalstatuts, mit dem eine neue Struktur von Laufbahngruppen eingeführt wurde, mit folgender Aufschlüsselung: 245 Stellen in der Laufbahngruppe A*, 87 Stellen in der Laufbahngruppe B*, 573 Stellen in der Laufbahngruppe C* und 35 Stellen in der Laufbahngruppe D*:

e)

Vorkehrungen für zusätzliche Höherstufungen in den Fraktionssekretariaten aus dem gleichen Grund:

6 A*12 nach A*13, 4 A*ll nach A*12, 6 A*10 nach A*ll, 1 A*9 nach A*10, 1 A*8 nach A*9, 10 A*6 nach A*7, 1 A*5 nach A*7, 7 A*5 nach A*6, 2 B*10 nach B*ll, 1 B*8 nach B*10, 3 B*8 nach B*9, 5 B*7 nach B*8, 2 B*6 nach B*7, 2 B*5 nach B*6, 13 B*3 nach BM, 2 C*6 nach C*7, 1 C*5 nach C*6, 1 C*3 nach CM, 5 C*l nach C*2, 1 DM nach CM, 1 D*3 nach CM;

Streichung der folgenden Höherstufungen in seinem Haushaltsvoranschlag: 2 A*6 nach A*9;

f)

Vorkehrungen für eine Ad-personam-Beförderung von A*14 nach A*15 für einen Beamten mit langjähriger Dienstzeit;

g)

Vorkehrungen für die folgenden Höherstufungen von Planstellen auf Zeit:

Generalsekretariat des Parlaments: 1 A*12 nach A*13 für den Ärztlichen Dienst in Brüssel;

Sekretariat der fraktionslosen Mitglieder: 3 C* nach 3 B*;

h)

Genehmigung einer technischen Anpassung in Verbindung mit der letzten Sonderregelung für die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand:

Generalsekretariat des Parlaments: 1 B*7 nach B*8, 3 B*3 nach B*5, und 1 C*5 nach C*6;

Fraktionen: 1 A*5 nach A*12, 1 B*10 nach B*8, 1 B*7 nach B*6 und 1 C*l nach B*3;

28.

weist darauf hin, dass die Verwaltung des Parlaments den Kodex für gute Praxis im Hinblick auf die Einstellung von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt einhalten sollte;

Sonstiges

29.

hat beschlossen, in Erwartung der Beschlüsse der Konferenz der Präsidenten einen pm-Vermerk für die Debatte über das Thema Die Zukunft Europas einzusetzen:

30.

fordert die Verwaltung des Parlaments auf, die Möglichkeit der Entwicklung eines Ausbildungsprogramms zu prüfen, das es einer bestimmten Zahl von Auszubildenden ermöglicht, in den Genuss eines Ausbildungsprogramms im Parlament zu kommen; fordert den Generalsekretär auf, einen Bericht über dieses Thema vorzulegen; schlägt vor, in der Reserve 5 Stellen (1 A* und 4 B*) für das Referat Berufsfortbildung und eine neue Haushaltslinie 1407 Ausbildungsvergütung (Ausbildungsprogramm des Europäischen Parlaments) mit einem p.m. Vermerk zu schaffen;

31.

fordert die neu geschaffene Dienststelle für Ökomanagement und Ökoaudit (EMAS) auf, den Einsatz von weniger die Umwelt belastenden Fahrzeugen durch das Parlament zu prüfen;

32.

hat beschlossen, Anpassungen in sonstigen Bereichen vorzunehmen, in denen seit Verabschiedung des Haushaltsvoranschlags Entwicklungen stattgefunden haben:

Einsetzung eines p.m.-Vermerks für Posten 3222/02 (Ausgaben für Archivbestände: Verarbeitung der Archive, die Mitglieder des Europäischen Parlaments in Form von Schenkungen oder Legaten vermacht haben), wo die Mittel auf die Haushaltslinie übertragen werden könnten, wenn das Präsidium seine Bewertung der Politik für die historischen Archive abgeschlossen hat;

Aufstockung der Mittel für Posten 3200/02 (Beschaffung von Fachwissen: Sachverständige und andere Personen, die in die externen Politikbereiche der EU involviert sind) um 65 000 EUR;

33.

stellt die Fortschritte fest, die im Rahmen der Verwaltungsreform unter dem Motto Die Zeit drängt im Hinblick auf die Unterstützung der Mitglieder bei ihrer legislativen Tätigkeit in der erweiterten Europäischen Union erzielt worden sind; fordert den Generalsekretär und das Präsidium auf, regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Ausschusssekretariate zu prüfen, und fordert, dass den Ausschussvorsitzenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben uneingeschränkte Unterstützung zuteil wird; fordert den Generalsekretär auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge für die gestiegenen Verantwortlichkeiten der Mitglieder und der Ausschüsse bei der Wahrnehmung der Rechtsetzungstätigkeit des Parlaments zu treffen;

34.

fordert das Präsidium auf, Möglichkeiten einer Verringerung des Anstiegs bei den Energiekosten zu prüfen, z.B. nach dem Vorbild der japanischen Initiative ohne Krawatte, d.h. Drosselung der Klimaanlagen im Sommer;

35.

verweist auf die Bedeutung einer täglichen körperlichen Betätigung für die Gesundheit von Mitgliedern und Personal; fordert das Präsidium auf, eine Bewertung der Funktionsfähigkeit des Sportzentrums durchzuführen, insbesondere der angebotenen Leistungen und der Preispolitik des Zentrums unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten;

36.

fordert das Präsidium auf, sich um weitere Verbesserungen bei seiner Weiterbildungspolitik zu bemühen, einschließlich der Sprachausbildung für die Mitglieder;

Andere Organe und Einrichtungen

37.

hat neue Stellen im Zusammenhang mit der nächsten Erweiterung geschaffen, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse der Institutionen in dieser Hinsicht gedeckt werden; hat einen Teil der vom Rat gekürzten Mittel wiedereingesetzt, um die angemessene Funktionsfähigkeit der Institutionen sicherzustellen;

38.

billigt die Höherstufungen zu Gunsten der Laufbahnentwicklung aufgrund der Vorschriften des neuen Personalstatuts entsprechend den Anforderungen der Institutionen sowie der vom Rat im Haushaltsentwurf erteilten Zustimmung;

Einzelpan II — Rat

39.

ist besorgt über die Mittel, die zur Deckung der Ausgaben für GASP-Aktivitäten zugewiesen werden, sowie die Einführung einer Vielzahl neuer Haushaltslinien für Aktivitäten im Zusammenhang mit der ESVP/ GASP; verweist darauf, dass die Haushaltspläne der anderen Organe die Verwaltungsausgaben abdecken sollten;

40.

nimmt die Schaffung von 161 neuen Stellen (1 A*15, 4 A*12, 6 A*ll, 1 A*10 T, 8 A*9, 12 A*7, 58 A*5, 2 B*7, 6 B*6, 17 B*3, 23 C*4, 23 C*l) und die Übertragung von 1 C*l-Stelle auf die Kommission zur Kenntnis;

Einzelplan IV — Gerichtshof

41.

fordert den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf, seinen Verwaltungsbeschluss vom 31. März 2004 bis zum 1. November 2005 so abzuändern, dass eine private Nutzung von Dienstfahrzeugen ausgeschlossen wird;

42.

hat die folgenden Maßnahmen betreffend den Stellenplan beschlossen:

Schaffung von 5 neuen Dauerplanstellen (4 B*3 und 1 C*l) zusätzlich zu den 22 neuen Stellen (2 A*14 T, 2 A*12 T, 3 A*ll T, 1 A*10 T, 4 A*6, 1 A*5, 1 B*5 T, 3 B*3, 3 B*3 T, 2 C*l, davon 18 für das neue Gericht für den öffentlichen Dienst), zu denen der Rat bereits in seinem Haushaltsentwurf seine Zustimmung erteilt hat;

Schaffung von 16 Dauerplanstellen für Rumänien und Bulgarien (10 A*7, 2 B*3 und 4 C*l):

43.

weist darauf hin, dass der Beschluss über die endgültige Zahl von Stellen für das neue Gericht für den öffentlichen Dienst vertagt worden ist und im Laufe des Jahres 2005 gefasst werden wird;

44.

hat beschlossen, die vom Rat im Haushaltsentwurf bereitgestellten Mittel um 3 398 000 EUR aufzustocken, insbesondere für die Gehälter, die Freelance-Übersetzung und die Informationstechnologie;

Einzelplan V — Rechnungshof

45.

fordert den Rechnungshof auf, seinen Verwaltungsbeschluss vom 15. Juni 2004 bis zum 1. November 2005 so abzuändern, dass eine private Nutzung von Dienstfahrzeugen ausgeschlossen wird;

46.

hat die folgenden Maßnahmen betreffend den Stellenplan beschlossen:

Schaffung von 4 neuen Dauerplanstellen (4 B*3) zusätzlich zu den 11 neuen Stellen (10 A*6 und 1 B*3), denen der Rat bereits in seinem Haushaltsentwurf zugestimmt hat, und Streichung von 1 Stelle auf Zeit in der Besoldungsgruppe A*12;

47.

hat beschlossen, die vom Rat im Haushaltsentwurf bereitgestellten Mittel um 1 555 000 EUR aufzustocken, insbesondere für Gehälter;

Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

48.

hat die folgenden Maßnahmen betreffend den Stellenplan beschlossen:

Schaffung von 7 neuen Dauerplanstellen (7 B*3) zusätzlich zu den 28 vom Rat in seinem Haushaltsentwurf bereits genehmigten neuen Stellen (1 A*12, 23 A*6 und 4 B*3);

49.

hat beschlossen, die vom Rat im Haushaltsentwurf bereitgestellten Mittel um 1 190 000 EUR aufzustocken, insbesondere für Gehälter und für Anpassungen bei den Ausgaben im Zusammenhang mit den Gebäuden;

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

50.

stellt mit Genugtuung fest, dass die Fertigstellung des Belliard-Gebäudes am 15. Juni 2004 erfolgte, und würdigt die Tatsache, dass der Ausschuss der Regionen und der Wirtschafts- und Sozialausschuss gemeinsam das Europäische Parlament auf regelmäßiger Grundlage über die Fortschritte bei den Bauarbeiten unterrichtet haben; fordert, dass die beiden Ausschüsse einen Bericht des Beratungsunternehmens Sicabel anfordern, das die Bauarbeiten ab Beginn des Sanierungsprojekts überwacht hat, wobei in dem Bericht bestätigt werden muss, dass das Vorhaben entsprechend dem Vertrag und seinen Anhängen durchgeführt wurde; fordert, dass der Bericht dem Europäischen Parlament bis zum 1. März 2006 unterbreitet wird;

51.

hat die folgenden Maßnahmen betreffend den Stellenplan beschlossen:

Schaffung von 11 neuen Stellen (6 Dauerplanstellen B*3, 2 Stellen auf Zeit B*3 und 3 C*l) zusätzlich zu den 20 Stellen (1 A*12, 18 A*6, von denen 14 für den Sprachendienst bestimmt sind, und 1 A*6-Stelle auf Zeit), der der Rat in seinem Haushaltsentwurf bereits zugestimmt hat;

52.

hat beschlossen, die vom Rat im Haushaltsentwurf bereitgestellten Mittel um 1 259 500 EUR aufzustocken, insbesondere für Gehälter und für Anpassungen bei den Ausgaben im Zusammenhang mit den Gebäuden;

Einzelplan VIII (A) — Europäischer Bürgerbeauftragter

53.

hat die folgenden Maßnahmen betreffend den Stellenplan beschlossen:

Schaffung von 2 neuen Stellen auf Zeit (2 B*3) zusätzlich zu den 4 neuen Stellen (3 A*5 und 1 C*l), denen der Rat in seinem Haushaltsentwurf bereits zugestimmt hat;

54.

hat beschlossen, die vom Rat im Haushaltsentwurf bereitgestellten Mittel um 173 056 EUR aufzustocken;

Einzelplan VIII (B) — Europäischer Datenschutzbeauftragter

55.

hat die folgenden Maßnahmen betreffend den Stellenplan beschlossen:

Schaffung von 2 neuen Dauerplanstellen (1 B*8 und 1 C*6) zusätzlich zu den 3 neuen Stellen (3 A*8), die vom Rat in seinem Haushaltsentwurf bereits genehmigt worden sind;

56.

hat beschlossen, die vom Rat im Haushaltsentwurf bereitgestellten Mittel um 136 600 EUR aufzustocken;

*

* *

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung zusammen mit den Abänderungen zu den Einzelplänen I, II, IV, V, VI, VII, VIII(A) und VIII(B) des Entwurf des Gesamthaushaltsplans dem Rat, der Kommission und den übrigen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0067.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0181.

P6_TA(2005)0411

Lage in Aserbaidschan vor den Wahlen

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage in Aserbeidschan vor den Wahlen

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Aserbaidschan und zum Südkaukasus und insbesondere auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 (2) zum Thema Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Aserbaidschan, das am 1. Juli 1999 in Kraft trat,

in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 14. Juni 2004 über die Einbeziehung von Aserbaidschan neben Armenien und Georgien in die Europäische Nachbarschaftspolitik,

in Kenntnis der Schlusserklärung und der Empfehlungen des Sechsten Treffens des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Aserbaidschan vom 18. — 19. April 2005,

unter Hinweis auf den Länderbericht über Aserbaidschan vom 2. März 2005,

unter Hinweis auf die Erklärung der EU zu Aserbaidschan vom 6. Oktober 2005,

in Kenntnis der Mitgliedschaft Aserbaidschans im Europarat, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der zahlreichen Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu Aserbaidschan, insbesondere der Entschließung vom 22. Juni 2005,

unter Hinweis auf die Interimsberichte der Wahlbeobachtungsmissionen der OSZE vom September und Oktober 2005,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die bevorstehenden Parlamentswahlen am 6. November 2005 die von der Regierung Aserbaidschans eingegangenen Verpflichtungen, die Demokratisierung fortzusetzen, auf die Probe stellen werden,

B.

in der Erwägung, dass der auf Ersuchen des Europäischen Parlaments gefasste Beschluss des Rates, die Europäische Nachbarschaftspolitik auf die drei Staaten des Südkaukasus auszudehnen, Aserbaidschan neue Instrumente für die Beziehungen zu der EU und einen Rahmen verschafft, in den die Maßnahmen der EU über das bestehende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen hinaus integriert werden sollten,

C.

in der Erwägung, dass die Hoffnungen Aserbaidschans auf eine europäische Perspektive sowie die Bedeutung Aserbaidschans als ein Land mit starken historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Bindungen an die EU im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik anerkannt werden, und in der Erwägung, dass eine echte und ausgewogene Partnerschaft nur auf der Grundlage der gemeinsamen Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, der Minderheiten sowie der bürgerlichen Freiheiten aufgebaut werden kann,

D.

in tiefer Besorgnis angesichts der Vorfälle vom 25. September sowie 1. und 9. Oktober 2005, als die Polizei tausende von oppositionellen Aktivisten, die der Oppositionsgruppe Azadlig angehören, gewaltsam daran hinderte, trotz eines Regierungsverbots eine Kundgebung in Baku zu veranstalten, einige Journalisten verprügelte und dutzende von Demonstranten festnahm,

E.

in der Erwägung, dass Rasul Gulijew, ein Oppositionsführer, der bei den Wahlen kandidiert, am 17. Oktober 2005 auf seiner Rückreise nach Baku aufgrund eines von den aserbaidschanischen Behörden wegen Untreue ausgestellten internationalen Haftbefehls in der Ukraine vorübergehend festgenommen wurde und die aserbaidschanische Polizei im Zusammenhang mit seiner geplanten Rückkehr nach Baku am 16. und 17. Oktober 2005 ca. 200 oppositionelle Aktivisten festnahm und viele von ihnen inhaftierte,

F.

in tiefer Besorgnis angesichts der Lage der oppositionellen Medien und der Fälle von Missbrauch und Übergriffen auf Journalisten sowie der Drohungen und der Fälle von Verleumdung, ausgeübtem Druck und der Drangsalierung von Menschenrechtsaktivisten,

G.

in der Erwägung, dass im ersten Zwischenbericht der Wahlbeobachtungsmission der OSZE vom September 2005 Besorgnis über die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zum Ausdruck gebracht und bestätigt wird, dass die Empfehlungen der Venedig-Kommission, den rechtlichen Rahmen für Wahlen zu verbessern und elementare Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu erhöhen, nur teilweise umgesetzt worden sind,

H.

in der Erwägung, dass im zweiten Zwischenbericht der Wahlbeobachtermission der OSZE vom Oktober 2005 die anhaltenden unverhältnismäßigen Einschränkungen des Wahlkampfs von oppositionellen Kandidaten durch regierungsfreundliche Kräfte und der Umstand, dass einige Wahlkommissionen das Wahlgesetz nicht fair und unparteiisch umsetzen, betont werden, wenngleich einige Verbesserungen beim Zugang aller Parteien zu den Medien anerkannt werden;

I.

in der Erwägung, dass Präsident Ilham Alijew am 11. Mai 2005 im Hinblick auf die Parlamentswahlen im November 2005 eine Verfügung zur Verbesserung des Wahlverfahrens in der Republik Aserbaidschan erlassen hat,

J.

in Kenntnis der Tatsache, dass die amerikanischen, russischen und französischen Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE vor kurzem in Washington zusammengekommen sind, um den derzeitigen Stand des Berg-Karabach-Friedensprozesses und insbesondere ihr geplantes Treffen mit den Außenministern Aserbaidschans und Armeniens in Ljubljana zu erörtern,

1.

bedauert die Weigerung der aserbaidschanischen Behörden, Versammlungen der Opposition auf den beantragten Plätzen im Zentrum von Baku zu genehmigen, und verurteilt die unverhältnismäßigen und gewaltsamen Maßnahmen der Polizei gegen die Demonstranten seit September 2005;

2.

fordert die unverzügliche Freilassung aller Inhaftierten und fordert eine umfassende und faire Untersuchung der oben genannten Vorfälle, einschließlich der Verantwortung der Polizeikräfte, und fordert Aserbaidschan dringend auf, die grundlegenden Menschenrechte von Gefangenen zu garantieren;

3.

fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, die Versammlungsfreiheit zu gewährleisten und zu achten und sicherzustellen, dass die bevorstehenden Parlamentswahlen die anerkannten internationalen Standards und die seit langem bekannten Empfehlungen der OSZE/ODIHR und der Venedig-Kommission in vollem Umfang erfüllen, und fordert die Parteien bei den bevorstehenden Wahlen auf, ihre Kampagnen friedlich durchzuführen; betont, dass das derzeitige Wahlgesetz, wenn es richtig umgesetzt würde, eine Grundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen sein könnte;

4.

begrüßt, dass Rasul Gulijew von den ukrainischen Justizbehörden aus dem Gewahrsam entlassen wurde, nachdem festgestellt worden war, dass die von den aserbaidschanischen Behörden angeführten Gründe für die Auslieferung nicht stichhaltig genug waren; unterstreicht die widersprüchliche Haltung der Regierung in Baku, die die Registrierung eines Kandidaten zulässt und ihn gleichzeitig hindert, an den Wahlen teilzunehmen;

5.

drängt die Behörden, der Sicherheit und der Freiheit der Journalisten und der Medien besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und unverzüglich Schritte einzuleiten, um die Journalisten nach einer gegen Medienvertreter gerichteten Welle der Gewalt zu schützen;

6.

fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die für den Mord an Elmar Husseinow, Herausgeber des oppositionellen Nachrichtenmagazins Monitor, Verantwortlichen vor Gericht zu bringen;

7.

bedauert die Festnahme der politischen Führer der Jugendbewegung Yeni Fikir (Neue Idee), die der Vorbereitung eines Staatsstreichs beschuldigt werden, und fordert deren sofortige Freilassung;

8.

fordert Aserbaidschan erneut auf, die Unabhängigkeit der Justiz sicherzustellen und die grundlegenden Menschenrechte in Haft befindlicher Personen zu garantieren; fordert die Behörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die bei Gerichtsverhandlungen beobachteten Mängel zu beheben, und fordert die Regierung dringend auf, in dieser Hinsicht die Empfehlungen des Europarats über die Behandlung von politischen Gefangenen umzusetzen, nachdem zahlreiche und glaubwürdige Beschuldigungen hinsichtlich Folter und Misshandlung erhoben wurden;

9.

betont, dass die allgemeine Beurteilung der demokratischen Legitimität der Wahlen die Entscheidung über den Beginn der Arbeit an einem neuen Aktionsplan für Aserbaidschan, dessen Schwerpunkte die Entwicklung einer echten Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sein sollten, beeinflussen wird; fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen in dieser Hinsicht mit dem Europarat abzustimmen und alles dafür zu tun, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen und weiter zu entwickeln;

10.

begrüßt die Empfehlungen der Kommission für eine erhebliche Intensivierung der Beziehungen zu Aserbaidschan und fordert die Kommission auf, der Regierung Aserbaidschans weiterhin die nötige Hilfe zu leisten, damit sie die rechtlichen und institutionellen Reformen im Bereich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit umsetzt;

11.

fordert die aserbaidschanischen Behörden dringend auf, die Korruption im Land wirksam zu bekämpfen, insbesondere durch Erhöhung der Ressourcen für Bildungsprogramme und Einführung des erforderlichen Rechtsrahmens, um die Koordinierung der Anstrengungen der Regierung und des Zivilsektors zur Bekämpfung der Korruption wirkungsvoll zu fördern;

12.

fordert die aserbaidschanische Regierung auf, das Problem der Direktflüge zwischen Baku und dem nördlichen Teil Zyperns nach den Standards der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation zu lösen, um die Entwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik mit allen Staaten des Südkaukasus sicherzustellen;

13.

ist der festen Überzeugung, dass die Minsk-Gruppe den besten Mechanismus für die Lösung des Berg-Karabach-Problems bietet; unterstützt uneingeschränkt die seit Anfang 2005 von der Regierung Aserbaidschans und Armeniens unternommenen Anstrengungen, den Dialog zu verbessern;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, den Regierungen und Parlamenten Russlands, der Türkei und der USA sowie den Parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarates zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0243.

(2)  ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 506.

P6_TA(2005)0412

Der Barcelona-Prozess

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Der Barcelona-Prozess — neu aufgelegt (2005/2058(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärung von Barcelona zur Errichtung einer Partnerschaft Europa-Mittelmeer mit einem detaillierten Arbeitsprogramm, die auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament 10. Jahrestag der Partnerschaft: Ein Arbeitsprogramm für die Herausforderungen der nächsten fünf Jahre (KOM(2005)0139) und ihre Anhänge (SEK(2005)0482 und SEK(2005)0483),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn (KOM(2003)0104), ihr Strategiepapier Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) (KOM(2004)0373), ihren Vorschlag für ein Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (KOM(2004)0628), ihre Mitteilung über Aktionspläne im Rahmen der ENP (KOM(2004)0795) und die Aktionspläne für Israel, Jordanien, Marokko, die Palästinensische Autonomiebehörde und Tunesien,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen aller Europa-Mittelmeer-Ministerkonferenzen und sektoralen Ministerkonferenzen, die seit der Einleitung des Barcelona-Prozesses stattgefunden haben, insbesondere die Schlussfolgerungen der siebenten Europa-Mittelmeer-Konferenz der Außenminister, die am 30. und 31. Mai 2005 in Luxemburg stattgefunden hat,

unter Hinweis auf die Strategische Partnerschaft mit dem Mittelmeerraum und dem Nahen Osten, die der Europäische Rat im Juni 2004 beschlossen hat,

unter Hinweis auf die Erklärungen der fünf Plenartagungen des Euromediterranen Parlamentarischen Forums seit dessen Einrichtung im November 1998 bis zu seiner Umwandlung in die Parlamentarische Versammlung Europa-Mittelmeer (PVEM) auf der sechsten Ministerkonferenz von Neapel am 2. und 3. Dezember 2003,

unter Hinweis darauf, dass der EP-Vorsitz der EMPA in seiner Erklärung vom 21. April 2005 die Intensivierung des Dialogs über die Menschenrechte mit den Parlamenten der Partnerländer als vorrangiges politisches Ziel bezeichnet hat,

unter Hinweis auf die Entschließung vom 15. März 2005, die von der ersten Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer in Kairo angenommen wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2004 zu der Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 zu dem Thema Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn (2),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Mittelmeerpolitik der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) jährlich veröffentlichten Arabischen Bericht über die menschliche Entwicklung von 2002, 2003 und 2004,

unter Hinweis auf den Bericht Barcelona Plus: Towards a Euro-Mediterranean Community of Democratic States der Euro-Mediterranean Study Commission vom April 2005,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter (A6-0280/2005),

A.

in der Erwägung, dass die Förderung und Achtung der Demokratie, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundfreiheiten Grundprinzipien und -prioritäten der Europäischen Union und eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Mittelmeerraums sind,

B.

unter Hinweis auf den Inhalt der Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen, insbesondere Artikel 2, in dem es heißt, dass die Achtung der demokratischen Grundsätze und Menschenrechte die Innen- und Außenpolitik der Parteien leitet und außerdem ein wesentliches Element der Abkommen ist,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 23. Februar 2005 zur Partnerschaft Europa-Mittelmeer (3) den Rat und die Kommission auffordert, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Demokratie zu stärken und zur Förderung der notwendigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in den Mittelmeerländern beizutragen,

D.

in der Erwägung, dass die Mittelmeerpolitik eine der wichtigsten Prioritäten der EU-Außenpolitik darstellt; in der Erwägung, dass der Barcelona-Prozess nur an Effizienz gewinnen kann durch eine kohärente gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, welche damit auch ihre Glaubwürdigkeit erhöhen würde,

E.

in der Erwägung, dass ein erweitertes Europa ein großes Interesse an der Schaffung eines schlüssigen, auf den vorstehend genannten Prinzipien und Werten und einem Dialog zwischen Kulturen und Religionen beruhenden Systems von Beziehungen mit den Nachbarländern im Mittelmeerraum und im Nahen Osten hat und eine umfassende Partnerschaft anstrebt, die eine politische und wirtschaftliche Liberalisierung, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und gemeinsamen Wohlstand zum Inhalt hat,

F.

in der Erwägung, dass die demokratische und dynamische Entwicklung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer wesentlich vom Willen der Partnerländer und ihren Völkern abhängig ist, den gemeinsamen Werten der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in einem wahren Geist einer symmetrischen Zusammenarbeit, Gleichheit, gemeinsamen Beteiligung und gemeinsamen Verantwortung zu folgen,

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik der Stärkung dieser Partnerschaft dient und eine weitere Möglichkeit zur Vertiefung der Beziehungen, zur Stärkung des politischen Dialogs und zur Integration der Partnerländer in die EU-Politiken bietet,

H.

in der Erwägung, dass die Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995 einen Wendepunkt in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarn im Mittelmeerraum markierte,

I.

in der Erwägung, dass die Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die bilaterale und multilaterale Konsultationsmechanismen und Entscheidungskanäle vereint, einzigartig ist in ihrer Ausdehnung und Philosophie und deshalb bewahrt, neu belebt, im Lichte ihrer erzielten Ergebnisse neu bewertet und weiter umgesetzt werden muss, um auf die ehrgeizigen Ziele hinzuarbeiten, denen sie sich von Beginn an verschrieben hat,

J.

in der Erwägung, dass allerdings in Bezug auf die regionale Dimension der Partnerschaft, die ernsthaft weiterentwickelt werden sollte und für die mehr finanzielle Mittel bereitgestellt werden sollten, wie zu Beginn des Prozesses vorgesehen war, nur geringe Fortschritte erzielt wurden,

K.

in der Erwägung, dass der Rückzug der Israelis aus Gaza im Rahmen der Road Map nur als ein — wenn auch wichtiger — Schritt hin zu einer umfassenden Lösung des Nahostkonflikts betrachtet werden sollte, der, wenn ihm weitere Schritte auf beiden Seiten folgen, dem Barcelona-Prozess neuen Auftrieb geben könnte,

L.

in der Erwägung, dass das Ergebnis der Überprüfung nach zehn Jahren Partnerschaft gemischt ausfällt, da auf der einen Seite viele positive Errungenschaften zu verzeichnen sind, auf der anderen Seite jedoch noch viel zu tun bleibt, um das Potenzial der Erklärung von Barcelona voll auszuschöpfen,

M.

in der Erwägung, dass innerhalb des multilateralen Rahmens bilaterale Beziehungen überwogen haben, was auch auf die Schwäche der Partnerländer und die Probleme bei der Entwicklung und Intensivierung der Süd-Süd-Beziehungen zurückzuführen ist,

N.

in der Erwägung, dass auf dem Gipfel von Barcelona am 27. und 28. November 2005 für die nahe Zukunft klare und realisierbare Prioritäten gesetzt werden sollten, wobei die Lehren aus Fehlern und Fehlschlägen der Vergangenheit Berücksichtigung finden und kurz und mittelfristig konkrete Ergebnisse angestrebt werden sollten,

O.

in der Erwägung, dass Hilfen für eine Bildungsreform, gemeinsames Management von Freizügigkeit und Migration sowie die Intensivierung des Dialogs — auch zwischen den verschiedenen Religionen — und der Hilfeleistung bei abgestimmten Strategien zur Terrorismusbekämpfung als mögliche Bereiche für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Europa-Mittelmeer-Partnerländern erscheinen,

P.

in der Erwägung, dass die erfolgreiche erste Sitzung der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer im März 2005 sowie andere institutionelle Entwicklungen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer die Stärkung ihrer multilateralen politischen Dimension ermöglichen,

Q.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, diese Dimension auch durch eine umfassendere Beteiligung der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Akteure an dem Prozess zu stärken,

R.

in der Erwägung, dass aus Anlass der Erklärung des Jahres 2005 zum Jahr des Mittelmeerraums der Barcelona-Prozess mehr Aufmerksamkeit erhält und die Bürger mehr über seine Aktivitäten erfahren,

1.

begrüßt die kürzlich veröffentlichte Mitteilung der Kommission, in der sie eine Bilanz des zehnjährigen Bestehens der Partnerschaft zieht und ausgewählte konkrete Bereiche nennt — Menschenrechte und Demokratie, nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Wirtschaftsreformen und Bildung — in denen die Zusammenarbeit während der nächsten fünf Jahre ausgebaut werden soll;

2.

teilt die Überzeugung, dass die Partnerschaft zwar noch nicht die erwarteten Nutzeffekte bewirkt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht zu einem Spannungsabbau in diesem Gebiet beigetragen hat, aber Raum für Verbesserungen besteht und der Barcelona-Prozess weiterhin der geeignete Rahmen für die Mittelmeerpolitik ist, in der Änderungen erforderlich sind, um bessere Ergebnisse zu erzielen;

3.

betont, dass die Europa-Mittelmeer-Politik, wenn sie effizient sein soll, mit Finanzmitteln ausgestattet werden muss, die ihren Ambitionen entsprechen;

4.

bedauert, dass die Partnerschaft Europa-Mittelmeer bisher keine direkte Wirkung auf die großen ungelösten Konflikte im Mittelmeerraum gezeitigt hat, obwohl im Rahmen von Arbeitsgruppen ein Dialog zu konkreten Vorhaben aufgenommen wurde;

5.

erinnert daran, dass die Entwicklung der Demokratie eines der Ziele des Barcelona-Prozesses ist, das durch die Förderung politischer Reformen mit der Unterstützung der Zivilgesellschaft und aller politischen Gruppen und Bewegungen, die den Einsatz von Gewalt ablehnen, erreicht werden muss;

6.

ist der Auffassung, dass eine der wichtigsten anstehenden Aufgaben die umfassendere Beteiligung aller Mittelmeer-Partnerländer am Entscheidungsprozess der Partnerschaft ist, um gemeinsame Initiativen anzuschieben und die Mitverantwortung zu stärken;

7.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Schaffung der Europa-Mittelmeer-Plattform der NRO, dessen konstituierende Sitzung im Rahmen des Bürgerforums im April 2005 in Luxemburg stattgefunden hat; betont in diesem Sinne die Notwendigkeit, eine enge Zusammenarbeit mit dieser Plattform einzugehen und aufzubauen, um die Beteiligung an der Partnerschaft Europa-Mittelmeer auf eine breitere Grundlage zu stellen und diesen Prozess stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken;

8.

hält es für unbedingt erforderlich, den politischen Dialog durch eine engere Zusammenarbeit auf kultureller und sozialer Ebene zu ergänzen, damit auch die Ansichten und Prioritäten stärker zur Geltung kommen, die aus einer wachsenden Zahl von Analysen aus der arabischen Welt und aus dem Mittelmeerraum hervorgehen und sich in den jüngsten Jahresberichten des UNDP widerspiegeln;

9.

begrüßt die Einrichtung der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer und fordert, diese künftig mit den Mitteln und Verwaltungsstrukturen auszustatten, die erforderlich sind, um ihre Sichtbarkeit zu gewährleisten und für ihr reibungsloses Funktionieren zu sorgen;

10.

ist der Überzeugung, dass sich die zukünftige Zusammenarbeit nicht nur an sicherheitspolitischen oder anderen damit verbundenen Bedürfnissen der Europäischen Union orientieren darf, sondern dass der Zusammenhang zwischen den drei Bereichen der Zusammenarbeit — Frieden, Handel und Zivilgesellschaft — in den Vordergrund gerückt werden muss; anerkennt dabei insbesondere den Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung und die besondere Bedeutung von sozioökonomischen Fragen für die südlichen Mittelmeeranrainerstaaten;

11.

bedauert, dass der Vorschlag in der ursprünglichen Erklärung von Barcelona, dass die Kommission ein jährliches Treffen der städtischen und regionalen Vertreter organisiert, um eine Bestandsaufnahme der gemeinsamen Herausforderungen zu machen und Erfahrungen auszutauschen, nie verwirklicht wurde, und fordert die Kommission auf, diese Initiative im Rahmen der revidierten Partnerschaft Europa-Mittelmeer zu realisieren;

12.

ist der Auffassung, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP), die auf den Errungenschaften des Barcelona-Prozesses aufbaut und auf den Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung und der Differenzierung basiert, die bestehenden Formen der Zusammenarbeit innerhalb des Euromed-Rahmens mit dem Ziel verstärken sollte, den Partnerländern die Möglichkeit zu bieten, an EU-Programmen und — Politikbereichen auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Prioritäten und Zielsetzungen teilzuhaben, und zwar auf dem Wege der beständigen Anwendung des Grundsatzes der regionalen und subregionalen (lokalen wie kommunalen) Zusammenarbeit sowohl durch die Europa-Mittelmeer-Partnerländer als auch durch die Mitgliedstaaten;

13.

erinnert daran, dass die regionale Süd-Süd-Integration von wesentlicher Bedeutung ist, um einen stabilen Rahmen für den gemeinsamen Wohlstand zu schaffen und damit dem Beispiel und der Erfahrung der Europäischen Union zu folgen;

14.

erinnert daran, dass eines der Hauptziele der EU-Mittelmeerpolitik wie auch der ENP darin besteht, politische Reformen (Fortschritte im Demokratisierungsprozess, Stärkung des Pluralismus und der Rechtsstaatlichkeit, stärkere Achtung der Menschenrechte) sowie wirtschaftliche und soziale Reformen zu unterstützen und zu fördern;

15.

begrüßt die Einsetzung eines Unterausschusses für Menschenrechte im Rahmen der Assoziierungsabkommen mit Jordanien und Marokko und fordert, dass solche Unterausschüsse für Menschenrechte auch im Rahmen der übrigen Assoziierungsabkommen eingesetzt werden, um einen strukturierten Dialog über Menschenrechte und Demokratie zu entwickeln; ist überzeugt, dass solche Unterausschüsse ein Schlüsselelement der Aktionspläne darstellen; betont die Notwendigkeit der Konsultation und Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Tätigkeit dieser Unterausschüsse, um eine bessere Überwachung der Menschenrechtssituation zu gewährleisten; betont ferner die Notwendigkeit, dass das Parlament in die Tätigkeit und Kontrolle dieser Unterausschüsse einbezogen wird;

16.

bekräftigt seine Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger und begrüßt die Annahme der für sie geltenden Richtlinien; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, bei den Mittelmeer-Partnerländern nachdrücklich darauf hinzuwirken, dass sie ihrer Verpflichtung zur Achtung der Rechte von Menschenrechtsverteidigern und zur Gewährleistung ihres Schutzes nachkommen;

17.

erinnert daran, dass die Schaffung einer Zone gemeinsamen Wohlstands als zentrales Ziel der Partnerschaft Europa-Mittelmeer gilt und dass dies bedeutet, dass Fortschritte im Hinblick auf die Verringerung der Armut in der Region und bei der Überwindung des sozioökonomischen Gefälles zwischen Norden und Süden erzielt werden müssen; stellt fest, dass die Partnerländer erhebliche Fortschritte im Hinblick auf die gesamtwirtschaftliche Stabilität erzielt haben und dass die Liberalisierung des Warenhandels im Großen und Ganzen voranschreitet;

18.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der Investitionsfazilität für die Partnerschaft Europa-Mittelmeer im Rahmen der Europäischen Investitionsbank im Jahr 2002, fordert jedoch, dass zwischen den Mitgliedstaaten der Union und ihren Europa-Mittelmeer-Partnern erneut Überlegungen mit dem Ziel angestellt werden, diese Initiative zu einem echten Finanzinstrument für die Zusammenarbeit auszubauen, an dem sich die interessierten Staaten der Region Europa-Mittelmeer beteiligen können;

19.

unterstreicht, dass bis 2010 eine Freihandelszone geschaffen werden muss, und hofft auf die rasche Anwendung des Prinzips der Ursprungskumulierung, eines Systems, durch das den Erzeugnissen, die aus Komponenten hergestellt werden, die aus mehreren Mittelmeerländern stammen, im Interesse einer stärkeren Süd-Süd-Integration freier Zugang zum Gemeinschaftsmarkt gewährt wird;

20.

nimmt die Fortschritte im Hinblick auf die Schaffung einer Freihandelszone bis zum Jahr 2010 und die Einleitung einer Strategie zur Liberalisierung des Agrarhandels zur Kenntnis; fordert, dass innerhalb dieses Prozesses Kriterien der nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt werden und dass in jeder Phase dieses Prozesses eine ordnungsgemäße und eingehende Prüfung der Umweltauswirkungen vorgenommen wird; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Auswirkungen der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen im Europa-Mittelmeer-Raum zu erstellen;

21.

stellt fest, dass die Liberalisierung des Warenhandels zwar erheblich vorankommt, dass jedoch das Handelsbilanzdefizit zu Lasten der Mittelmeerpartnerländer der Europäischen Union wächst;

22.

stellt fest, dass die Mittelmeerpartnerländer trotz der zu Beginn des Prozesses gehegten Hoffnungen aus dieser handelspolitischen Öffnung keinen wirtschaftlichen Nutzen gezogen haben und sich weiterhin in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden, die gekennzeichnet ist von einer sehr hohen Arbeitslosenquote und einer geringen Investitionsquote, die sich wegen des hohen Bevölkerungsanteils an sehr jungen Menschen in diesen Staaten auf die Migrationsströme auswirken;

23.

vertritt die Auffassung, dass der wirtschaftliche Aspekt der Partnerschaft auf die soziale Kohäsion und die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung neu ausgerichtet werden muss, weil die Liberalisierung des Handels nicht das einzige Ziel der Partnerschaft sein kann und sie einen geeigneten Rechtsrahmen haben muss;

24.

fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass in der nächsten Finanziellen Vorausschau ausreichende Finanzmittel für die Unterstützung der Umgestaltung der Wirtschaft der Mittelmeerpartnerländer vorgesehen sind und dass der dem neuen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument zugewiesene finanzielle Referenzbetrag eine gewisse Stabilität und Kontinuität der europäischen Unterstützung im Mittelmeerraum (vgl. das ehemalige MEDA-Programm) gewährleistet;

25.

hält es für notwendig, dass das Arbeitsprogramm der Kommission sich schwerpunktmäßig auch mit den sozialen Auswirkungen des Übergangs in den südlichen Mittelmeerländern befasst und diesbezüglich Lösungen aufzeigt, die die unterschiedlichen Bedürfnisse und Prioritäten der Partnerländer berücksichtigen;

26.

vertritt die Auffassung, dass die wirtschaftliche Lage in den Mittelmeerpartnerländern eine beträchtliche Unterstützung für die Infrastrukturprojekte erfordert, insbesondere in den Bereichen Transport, Trinkwasserversorgung und Wohnungswirtschaft;

27.

ist der Auffassung, dass die Einnahmen, die aus Erdöl- und Erdgasfunden in dieser Region resultieren, in verstärktem Ausmaß der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Region zur Verfügung gestellt und unter voller Transparenz im Interesse der gesamten Bevölkerung verwendet werden sollten;

28.

fordert den Ausbau der Infrastruktur für den Güterverkehr und die Personenbeförderung im Europa-Mittelmeer-Raum, wobei besonderes Augenmerk auf die Häfen gelegt werden sollte;

29.

erinnert daran, wie wichtig es ist, konkrete kleinere Kooperationsprojekte vor Ort zu fördern; ist der Überzeugung, dass kleine und mittlere Unternehmen einen beträchtlichen Beitrag zu mehr Wohlstand in den Partnerländern leisten können, und empfiehlt deshalb die Annahme von Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des Verbrauchs, insbesondere durch den Einsatz von Darlehen und Systemen für Kleinstkredite;

30.

unterstreicht, dass auf die Probleme, denen sich der Textilsektor gegenübersieht, reagiert werden muss durch die Unterstützung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, einer Partnerschaft, die die Zusammenarbeit und die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors durch eine gezielte Politik begünstigt, die die Ausbildung, die Forschung und Entwicklung, die technologische Innovation, die Verbreitung bewährter Praktiken und den Informationsaustausch auf den Märkten unterstützt; empfiehlt die Einrichtung eines den Europa-Mittelmeer-Raum umspannenden Netzes von Schulen, Ausbildungseinrichtungen und Zentren für Textil- und Bekleidungstechnik zur Förderung der technischen Partnerschaft, der Ausbildung und der gemeinsamen Forschungsprogramme;

31.

vertritt die Ansicht, dass die dezentralisierte Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Behörden zum Aufbau lokaler Institutionen und Kapazitäten sowie dazu beitragen kann, dass die Partnerschaft stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt und die Eigenverantwortung gestärkt wird; stellt fest, dass konkrete kleinere Projekte der Zusammenarbeit zwischen Städten, sei es auf bilateraler Ebene oder im Rahmen regionaler oder transregionaler Netze in verschiedenen Bereichen, die im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Städteentwicklung stehen (z.B. Abfall- und Abwasserentsorgung, Versorgung mit sauberem Trinkwasser), für die Bürger greifbare Ergebnisse und unmittelbare Verbesserungen ihrer Lebensqualität bringen können;

32.

stellt fest, dass in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte bei der Beschleunigung der Projekt- und Programmumsetzung im Rahmen von MEDA erreicht wurden, vor allem infolge einer gründlichen Erneuerung der Programmplanung für Hilfe der Kommission und dank einer stärkeren Einbeziehung der Akteure vor Ort; bedauert jedoch, dass der Rat im Entwurf des Haushaltsplans für 2006 die für das Programm MEDA bestimmten Beträge verringert hat, besonders im Bereich der Haushaltslinie für institutionelle Reformen, demokratische Entwicklung und Menschenrechte, wirtschaftliche und soziale Reformen und subregionale Zusammenarbeit; vertritt die Ansicht, dass diese Verringerung der Mittelzuweisungen nicht zu vereinbaren ist mit dem Impuls, den der Prozess von Barcelona benötigt;

33.

ist der Auffassung, dass dies der richtige Augenblick ist, um die Aktivitäten der Partnerschaft Europa-Mittelmeer aufzufrischen und die mit der ENP verbundenen Möglichkeiten zu berücksichtigen, um sie den Menschen näher zu bringen;

34.

empfiehlt, dass künftig besonderes Augenmerk auf eine ausgewählte Zahl von gemeinsam vereinbarten Aktivitäten auf multilateraler und bilateraler Ebene gelegt wird, deren Tempo erhöht werden sollte und bei denen die Maßnahmen stärker ergebnisorientiert sein sollten;

35.

ist der Auffassung, das die Entwicklung der Demokratie in der Region eine der Kernfragen für die Partnerschaft Europa-Mittelmeer sowohl mit Partnerländern als auch mit nichtstaatlichen Akteuren und Zivilgesellschaften darstellt; empfiehlt deshalb, dass beispielsweise die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), ein verschiedene Vorhaben finanzierendes Gemeinschaftsprogramm, umfassender genutzt wird, um unterschiedlichste Demokratieprojekte einzuleiten;

36.

ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit beim Zivil- und Umweltschutz und bei der Bewältigung von Naturkatastrophen eine der grundlegenden Prioritäten darstellen sollte; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang die Verfahren für die Einrichtung eines Frühwarnsystems im Mittelmeerraum beschleunigt werden sollten, damit derartige Katastrophen abgewendet werden können;

37.

weist darauf hin, dass die Länder des Mittelmeerraums und viele Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren mit einer Verschlechterung des ökologischen Gleichgewichts, stärkerer Umweltverschmutzung, zunehmender Wasserknappheit und unkontrollierter städtebaulicher Entwicklung und Spekulation besonders in Küstengebieten konfrontiert waren, und vertritt die Ansicht, dass der Entwicklung von Maßnahmen im Umweltbereich im gesamten Mittelmeerraum stärkeres Gewicht gegeben werden muss, da dieser Bereich für jede Politik der nachhaltigen Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist;

38.

ist der Auffassung, dass eine der wichtigsten Prioritäten die Entwicklung der schulischen und beruflichen Bildung ist, die für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Mittelmeerländer überragende Bedeutung besitzt; fordert, dass Frauen und den benachteiligten Schichten wie Analphabeten, Schülerinnen, Flüchtlingen und Vertriebenen und Bewohnern ländlicher und suburbaner Gebiete besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; vertritt den Standpunkt, dass ein strategischerer Ansatz notwendig ist, um die Bemühungen der Mittelmeerpartnerländer um Reformen im Bildungswesen und um Modernisierung der Institutionen in diesem Bereich zu unterstützen; fordert insbesondere den Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Austauschprogramme für Schüler, Studenten und Stipendiaten sowie Partnerschaften zwischen Städten und Regionen zu schaffen bzw. zu fördern und den Austausch auf parlamentarischer Ebene zu verstärken; betont in diesem Sinne die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung der Initiative Erasmus Mundus sowie des Jugendaktionsprogramms für 2007-2013, um den interkulturellen Austausch in den Mittelmeerländern zu stärken;

39.

begrüßt die Gründung und Einweihung der Anna-Lindh-Stiftung für den Dialog zwischen Kulturen und ist überzeugt, dass ihre Tätigkeit einen entscheidenden Beitrag zu einem besseren gegenseitigen Verständnis leisten und unser gemeinsames Erbe gewinnbringend nutzen kann;

40.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europa-Mittelmeer-Partnerländer auf, nach Mitteln und Wegen zur Unterstützung des Aufbaus, der Stärkung und der Weiterentwicklung der einzelstaatlichen Netze der Anna-Lindh-Stiftung in allen 35 Partnerländern zu suchen; fordert die Stiftung auf, zur Stärkung der Aspekte Sichtbarkeit und Mitverantwortung des Barcelona-Prozesses beizutragen, um der Partnerschaft Europa-Mittelmeer auf nationaler wie auf regionaler Ebene ein Gesicht zu geben;

41.

fordert, dass im Mittelmeerraum die Presse- und Meinungsfreiheit geschützt und gefördert wird, um den im Bereich der Kommunikationsmedien Tätigen die freie Ausübung ihrer Tätigkeit zu garantieren und um eine demokratische Entwicklung zu gewährleisten, wie sie bisher in der Region in nicht ausreichendem Maße gegeben ist;

42.

ist der Überzeugung, dass angesichts der gegenwärtigen Weltlage ein ernst gemeinter interkultureller Dialog zwischen den Partnern stattfinden muss, der Maßnahmen einschließt, wie sie z.B. der Bericht der durch Romano Prodi im Jahre 2003 eingesetzten Hochrangigen Beratergruppe für den Dialog zwischen Völkern und Kulturen im Europa-Mittelmeer-Raum empfiehlt;

43.

ist der Auffassung, dass die Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die auf gemeinsamer Verantwortung beruht, den religiösen Dialog zwischen Christentum, Islam und Judentum fördern soll, nicht nur im Bereich des Unterrichts und der Wissensverbreitung, sondern auch als Teil der Bekämpfung des Terrorismus, einer der globalen Herausforderungen;

44.

empfiehlt eine gemeinsame wissenschaftliche Tätigkeit von Sachverständigen und Fachleuten zur Klärung der Rolle des Islam in demokratischen und offenen Gesellschaften und zur Prüfung der Gründe, die mitunter dazu führen, dass Angehörige einer kulturellen bzw. religiösen Gemeinschaft Gewalttaten verüben;

45.

betont, dass die Migration und die soziale Eingliederung von Zuwanderern ein weiteres zentrales Thema für die Partnerschaft Europa-Mittelmeer ist; vertritt den Standpunkt, dass Assoziierungsabkommen und Nachbarschafts-Aktionspläne geeignete Instrumente sind, um die gemeinsame Steuerung der Migration und Migrationsströme zu fördern; schlägt vor, in diesem Zusammenhang das neue Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENPI) zu nutzen, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Partnerländer untereinander zu unterstützen; betont die Notwendigkeit, sich mit dem Problem und den gravierenden Folgen der illegalen Einwanderung zu befassen, darunter solchen wesentlichen Punkten wie der Aushandlung von Rückübernahmevereinbarungen oder dem entschlossenen Kampf gegen den Menschenhandel, der den Verlust von Menschenleben und großes Leid verursacht; verweist auf die Notwendigkeit, lokale und regionale Behörden zu diesem Thema zu konsultieren, in Anbetracht ihrer Erfahrungen mit der sozialen Eingliederung von Migranten, der Aufnahme von Asylbewerbern und der sensiblen Frage des Umgangs mit Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung (Sans Papiers) und abgelehnten Asylbewerbern und ihrer Zuständigkeit für diese Bereiche;

46.

erinnert daran, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Migration ausnahmslos im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht und den Menschenrechten erfolgen muss; betont, dass alle Rückübernahmevereinbarungen öffentlich sein müssen und der Non-Refoulement-Grundsatz nach Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 eingehalten werden muss; lehnt das Konzept der Schaffung von Einreisezonen und/oder Auffanglagern in den Nachbarländern der Europäischen Union ab;

47.

betont, dass die Beteiligung von Frauen im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich sowie am politischen Leben in jedem Land als entscheidender Beitrag zur Stärkung der Demokratie und Beseitigung der Benachteiligung der Frauen gefördert werden muss; fordert darüber hinaus, dass der Aspekt der Gleichstellung von Männern und Frauen in den Haupttätigkeitsbereichen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer durchweg berücksichtigt wird;

48.

fordert daher die Regierungen der Partnerländer auf, die Grundrechte und die Stellung der Frau, wie sie in den internationalen Verträgen niedergelegt sind, anzuerkennen, zu respektieren und zu schützen, und richtet einen Appell an die Regierungen der Partnerländer, die legislativen, administrativen und anderen Reformen, die darauf abzielen, die Rechtsgleichheit zwischen Frauen und Männern im Familien- und im öffentlichen Leben herzustellen, zu beschleunigen und die Gleichstellung der Geschlechter in alle ihre politischen Maßnahmen mit kurz- und langfristigen Zielen einzubeziehen;

49.

fordert die Kommission auf, qualitative und quantitative Informationen in Bezug auf die Umsetzung und konkrete Ausführung der im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit (Assoziierungsabkommen) sowie im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit MEDA II (derzeitige Phase) eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zur Verfügung zu stellen, um die aktive Teilhabe von Frauen am politischen, wirtschaftlichen und sozialen Leben zu unterstützen;

50.

begrüßt die vor kurzem erfolgte Auflage des ersten Regionalprogramms für die Teilhabe von Frauen am Leben und an der Entwicklung in Wirtschaft und Gesellschaft (ein Programm, dessen Einführung bereits 2001 beschlossen wurde) und fordert die Kommission auf, dessen Geltungsbereich und Thematik auf Informations- und Sensibilisierungsaktionen über das Bild der Frau und die Bedeutung ihrer Rolle im Demokratisierungsprozess auszuweiten;

51.

zeigt sich besorgt in Bezug auf die einschneidenden Diskriminierungen, denen Frauen auf dem Arbeitsmarkt, in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und in der politischen und staatsbürgerlichen Teilhabe ausgesetzt sind, sowie angesichts der schwerwiegenden Probleme, denen sie sich gegenübersehen, wie beispielsweise die Gewalt; verlangt von den Partnerländern einen echten politischen Willen und eine operative Effizienz, um einen Mentalitätswandel zu bewirken und um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern;

52.

unterstreicht, dass die Europa-Mittelmeer-Partnerländer neue Programme aufstellen müssen, um die Zusammenarbeit sowohl zwischen den Polizeibehörden als auch zwischen den Justizbehörden zu verbessern und ein gemeinsames Vorgehen im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus zu gewährleisten; fordert, dass alle Staaten unverzüglich das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seine Zusatzprotokolle gegen den Menschenhandel und die Schleusung von Migranten ratifizieren; betont, dass die Europa-Mittelmeer-Partnerländer das Engagement sowohl für Menschenrechte als auch für Grundfreiheiten teilen; fordert deshalb den Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das Ziel des Europa-Mittelmeer-Abkommens aktiv zu unterstützen, die Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte durch einen ständigen politischen Dialog mit den Partnerländern zu gewährleisten; betont auch, dass sie die Erfahrung des Terrorismus teilen, weshalb es ihnen möglich sein sollte zusammenzuarbeiten, um unzufriedene Gruppen davon abzuhalten, sich terroristischer Methoden zu bedienen und Gewaltakte zu verüben, um die staatlichen Kapazitäten zur Bekämpfung von Terrorismus aufzubauen und im Kampf gegen den Terrorismus die Menschenrechte zu wahren; erinnert daran, dass Terrorakte gleich welcher Art ihrem Wesen nach einen direkten Angriff gegen die in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung verankerten Rechte und Grundfreiheiten der Bürger, gegen die Demokratie und den Rechtsstaat bedeuten;

53.

betont in diesem Zusammenhang erneut, dass die Bekämpfung des Terrorismus in keinem Fall auf Kosten der bürgerlichen Freiheiten und Menschenrechte betrieben werden darf; begrüßt die zunehmende Zusammenarbeit in diesem Bereich, fordert jedoch offenere und transparentere Verfahren; unterstützt in diesem Sinne den Vorschlag für einen Verhaltenskodex in diesem Bereich;

54.

bedauert, dass im Bereich Demokratie und Menschenrechte keine wesentlichen Fortschritte erzielt wurden und betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der ENP-Aktionspläne, mit denen eindeutige Verpflichtungen für das Vorgehen der Partnerländer festgelegt werden sollen, um den Demokratisierungsprozess und die Achtung der Menschenrechte voranzubringen; betont, dass die Prioritäten im Rahmen dieser Aktionspläne Zielvorgaben darstellen werden, die regelmäßig überwacht und bewertet werden müssen;

55.

fordert die Kommission in diesem Sinne auf, das Parlament umfassend in die Bewertung der Durchführung der ENP-Aktionspläne einzubeziehen, die eindeutige Suspensionsklauseln vorsehen sollten für den Fall, dass die Zielvorgaben in Bezug auf Demokratisierung und Menschenrechte nicht eingehalten werden;

56.

fordert die Kommission auf, Menschenrechtsfragen als Kriterium heranzuziehen, wenn sie die Einhaltung der zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern geschlossenen Abkommen beurteilt, und hofft, dass die Kommission alljährlich im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer darüber berichten wird, wie ihre Beurteilung ausgefallen ist;

57.

fordert den Rat und die Kommission auf, die Suspensionsklauseln der Europa-Mittelmeerraum-Assoziierungsabkommen anzuwenden, wenn gegen die Menschenrechte und die demokratischen Freiheiten verstoßen wird;

58.

fordert alle Unterzeichner der Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen noch einmal auf, die Menschenrechts- und Demokratieklausel in ein Aktionsprogramm zur Stärkung und Förderung der Achtung der Menschenrechte umzusetzen und ein Verfahren für die regelmäßige Bewertung der Einhaltung von Artikel 2 des Assoziierungsabkommens einzurichten; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, Unterausschüsse für Menschenrechte einzusetzen, deren Aufgabe darin bestünde, die Einhaltung der Menschenrechtsklausel zu überwachen und das Europäische Parlament und die Zivilgesellschaft umfassend in die Tätigkeit dieser Unterausschüsse einzubeziehen; fordert die Kommission mit Blick auf den 10. Jahrestag des Barcelona-Prozesses auf, einen öffentlichen Bericht über die Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und Demokratie in den Mittelmeerländern auszuarbeiten, der die Grundlage für die Weiterentwicklung der Partnerschaft darstellen würde;

59.

schlägt vor, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mittelmeerländern im Bereich der Sicherheit fortzusetzen und zu vertiefen; begrüßt die Aufnahme von Klauseln über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) in die jüngsten Abkommen und Aktionspläne; weist darauf hin, dass ausnahmslos alle Partnerländer solche Maßnahmen durchführen müssen mit dem Ziel, den Mittelmeerraum zu einem MVW-freien Raum zu erklären; fordert eine weitergehende Einbindung der Partnerländer in die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik; fordert den Rat unter diesem Gesichtspunkt auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, jedes Mal, wenn unsere Partner im Mittelmeerraum betroffen sind, diese zu auf der Tagesordnung stehenden Fragen der GASP zu konsultieren, indem sie jedes Mal, wenn dies erforderlich ist, an den Sitzungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen teilnehmen;

60.

vertritt den Standpunkt, dass angesichts der Schwächen des Barcelona-Prozesses in der Vergangenheit politischer Wille und eine pragmatische Betrachtungsweise jetzt mehr denn je Grundvoraussetzungen für das Gelingen der Partnerschaft sind;

61.

erinnert daran, dass die Parlamentarische Versammlung Europa-Mittelmeer (APEM) ein wesentliches Element des politischen Dialogs zwischen Europa und dem Mittelmeerraum ist, und dass den Arbeiten der Versammlung bei der Beschlussfassung im Europa-Mittelmeer-Prozess künftig stärkeres Gewicht beigemessen werden sollte;

62.

erinnert die Teilnehmer an der Sondertagung auf hoher Ebene, die am 27. und 28. November 2005 in Barcelona stattfinden wird, daran, dass die Feierlichkeiten zum 10. Jahrestag der Partnerschaft Europa-Mittelmeer mit der Festlegung eines Pakets von klaren und engagierten Prioritäten und Maßnahmen für die Zukunft einhergehen müssen; ist ferner der Auffassung, dass sie die Grundsätze der Erklärung von Barcelona sowie den Willen der Mitgliedstaaten, eine Gemeinschaft demokratischer Länder zu schaffen, die den Beziehungen zwischen den Mittelmeerländern einen Impuls geben, bekräftigen müssen; fordert insbesondere alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, sich konzentriert darum zu bemühen, dem Barcelona-Prozess neuen Schwung für die Zukunft zu verleihen;

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der bevorstehenden Sondertagung auf hoher Ebene, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und Partnerländer des Barcelona-Prozesses sowie der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer zu übermitteln.


(1)  ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 656.

(2)  ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 506.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0046.

P6_TA(2005)0413

Europäischer Bürgerbeauftragter: Jahresbericht 2004

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Jahresbericht 2004 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2005/2136(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts 2004 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf Artikel 195 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 43 der Charta der Grundrechte,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 1993 zu Demokratie, Transparenz und Subsidiarität und der interinstitutionellen Vereinbarung über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sowie auf das Statut und die allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, den Modalitäten für die Abwicklung der Arbeiten des in Artikel 189 b EGV vorgesehenen Vermittlungsausschusses (1),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 und Artikel 195 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0276/2005),

A.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte am 7. Dezember 2000 in Nizza feierlich proklamiert wurde und dass der politische Wille vorhanden ist, ihr rechtsverbindlichen Charakter zu verleihen,

B.

in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden,

C.

in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta Folgendes verfügt: Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche und juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen,

D.

in der Erwägung, dass in diesem Jahr der derzeitige Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, seine zweite Amtszeit antritt und das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten im September zehn Jahre besteht,

E.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2004 des Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 8. März 2005 offiziell überreicht wurde und der Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht am 10. Mai 2005 dem Petitionsausschuss in Straßburg vorlegte,

F.

in der Erwägung, dass im Jahr 2004 die Zahl der Beschwerden an den Bürgerbeauftragten verglichen mit der Gesamtzahl des Vorjahrs deutlich zugenommen hat (um 53 %) und dass nur die Hälfte dieser Zunahme (51 %) auf die Aufnahme der Angehörigen der zehn neuen Mitgliedstaaten in die Unionsbürgerschaft zurückzuführen ist,

G.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte ein unparteiisches Organ ist und gleichzeitig den Bürgern einen außergerichtlichen Beschwerdeweg innerhalb der Union bietet und dass er 2004 in fast 70 % sämtlicher ihm unterbreiteten Fälle, einschließlich der unzulässigen Beschwerden, tatsächlich hat helfen können,

H.

in der Erwägung, dass 251 Untersuchungen im Jahr 2004 vom Bürgerbeauftragten abgeschlossen wurden, wobei 247 Untersuchungen im Anschluss an Beschwerden und vier Untersuchungen aus eigener Initiative eingeleitet worden waren, ferner in der Erwägung, dass 65 Fälle von der betreffenden Institution oder dem Organ im Anschluss an eine Beschwerde geregelt und dass 12 einvernehmliche Lösungen vorgeschlagen wurden,

I.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte beschlossen hat, dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht (O/2/2003/GG) als Antwort auf eine Beschwerde vorzulegen, die einen Fall betraf, bei dem der Bürgerbeauftragte der Ansicht war, dass der Beschwerdeführer diskriminierenden Beschäftigungsbedingungen im Dienste der Kommission ausgesetzt war, und in dem keine einvernehmliche Lösung erreicht worden war und die Kommission seinen Empfehlungsentwurf nicht akzeptiert hatte,

J.

in der Erwägung, dass die Vorlage eines Sonderberichts beim Europäischen Parlament ein wichtiges Mittel darstellt, durch das der Bürgerbeauftragte um die Unterstützung des Europäischen Parlaments und seines Petitionsausschusses nachsuchen kann, um sowohl Bürger, deren Rechte verletzt wurden, zufrieden zu stellen als auch die Verbesserung der europäischen Verwaltungsstandards zu fördern,

K.

in der Erwägung, dass die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten häufig zu positiven Ergebnissen für die Beschwerdeführer führen und dazu beitragen können, die Qualität der Verwaltungsdienste zu verbessern,

L.

in der Erwägung, dass die unzähligen kritischen Bemerkungen betreffend Verwaltungsmissstände, die vom Bürgerbeauftragten in seinem Bericht für das Jahr 2004 veröffentlicht wurden, verhindern können, dass ein Fehler oder Missstand sich in Zukunft wiederholt, indem von Seiten der Institutionen und Organe der EU die angemessenen Maßnahmen ergriffen und effektiv zur Anwendung gebracht werden,

M.

in der Erwägung, dass eine kritische Anmerkung an das Europäische Parlament gerichtet wurde, da keine geeigneten Maßnahmen ergriffen worden waren, um ein Rauchverbot in seinen Räumlichkeiten durchzusetzen,

N.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte mit Hilfe von Sitzungen und gemeinsamen Veranstaltungen weiterhin konstruktive Arbeitsbeziehungen zu den Institutionen und Organen der Union aufbaut, um mit Blick auf gemeinsame Ziele Synergien zu verwirklichen,

O.

in der Erwägung, dass im Jahresbericht die vom Bürgerbeauftragten unternommenen Anstrengungen deutlich werden, um das Verbindungsnetz der nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten in der Union, in den Bewerberländern, in Norwegen und in Island auszubauen und dynamischer zu gestalten, indem Informationen ausgetauscht und bewährte Verfahren übernommen werden, und dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von den Bürgerbeauftragten ausgeübten Befugnisse und ihre Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche häufig sehr unterschiedlich sind,

P.

in der Erwägung, dass die Einbeziehung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments in dieses Verbindungsnetz die praktische Zusammenarbeit zwischen den europäischen Institutionen und den nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten angesichts der ihnen obliegenden unterschiedlichen Verantwortlichkeiten erleichtern kann,

Q.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2004 seine Kommunikationstätigkeit um ein Vielfaches gesteigert hat, insbesondere durch Informationsbesuche, öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen und Presseinterviews, um die Bürger stärker für ihre Rechte gegenüber der Gemeinschaftsverwaltung zu sensibilisieren,

R.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 6. September 2001 (2) den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union, der in einem Sonderbericht des Bürgerbeauftragten im April 2000 empfohlen worden war, einstimmig angenommen hat und dass die Kommission diesen Kodex bisher nicht übernommen hat,

S.

in der Erwägung, dass Nikiforos Diamandouros kürzlich in einem Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments und bei einem Treffen mit dem Präsidenten der Kommission und dem Kollegium der Kommissionsmitglieder sich dafür ausgesprochen hat, dass sämtliche Institutionen und Organe ein gemeinsames Vorgehen in Bezug auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union befolgen,

T.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in seinem Bericht seine Forderung nach einer Überprüfung des für seine Tätigkeit geltenden Statuts wiederholt hat,

1.

billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2004 und würdigt seine neue Aufmachung und die Gliederung des Inhalts, die nicht nur einen umfassenden Überblick über die während des Berichtsjahres behandelten Fälle und durchgeführten Untersuchungen liefert, sondern auch eine einfache und klare themenbezogene Analyse enthält;

2.

beglückwünscht das Büro des Bürgerbeauftragten dazu, dass es die jährlichen Veröffentlichungen im Einklang mit den unterschiedlichen Bedürfnissen der Beschwerdeführer, der Parlamentarier, der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit diversifiziert und modernisiert hat;

3.

begrüßt die starke öffentliche Präsenz des Bürgerbeauftragten, um die Öffentlichkeit zu informieren, und ist der Ansicht, dass eine qualitativ hochwertige Information zum Rückgang der Zahl der Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten fallen, beitragen kann;

4.

ermutigt den Bürgerbeauftragten, seine Bemühungen fortzusetzen und seine Tätigkeit effektiv und flexibel voranzutreiben, so dass er in den Augen der Bürger der Hüter der guten Verwaltungspraxis in den europäischen Organen und Institutionen ist;

5.

stellt fest, dass einerseits die Zahl der beim Bürgerbeauftragten eingegangenen Beschwerden zugenommen hat und dass andererseits ca. 75 % der Beschwerden nicht in seinen Tätigkeitsbereich fallen, da in den meisten Fällen die nationalen Behörden (die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständig sind) die Adressaten der Beschwerdeführer sind;

6.

fordert den Bürgerbeauftragten auf, den Begriff des Verwaltungsmissstandes (3) zu präzisieren, und zwar durch eine genaue und umfassende Liste der Themen im Hinblick sowohl auf die Institutionen und Organe, auf die er Anwendung findet, wie auch in Bezug auf die Themen der Beschwerden, durch kategorischen Ausschluss solcher Themen, die in den Zuständigkeitsbereich der Behörden der Mitgliedstaaten fallen;

7.

drängt den Bürgerbeauftragten, damit fortzufahren, über das nach dem Subsidiaritätsprinzip geeignetste nationale oder lokale Verbindungsnetz die Beschwerden, die nicht in seinen Tätigkeitsbereich fallen, unverzüglich weiterzuleiten;

8.

unterstützt den Bürgerbeauftragten in seinem Streben, wo immer möglich die Zahl der Vorschläge für einvernehmliche Lösungen zu erhöhen;

9.

ermutigt den Bürgerbeauftragten, den Petitionsausschuss zu befassen, damit in einer Ausschusssitzung — gegebenenfalls mit Anhörung des Beschwerdeführers — jede Ablehnung einer einvernehmlichen Lösung oder eines Empfehlungsentwurfs durch die Institution bzw. das Organ erörtert wird;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass sieben Fälle, die Empfehlungsentwürfe betrafen, abgeschlossen werden konnten, nachdem die betreffende Institution zugestimmt hatte, und dass eine Angelegenheit Anlass zu einem Sonderbericht gegeben hat (OI/2/2003/GG);

11.

begrüßt den Sonderbericht des Bürgerbeauftragten (OI/2/2003/GG) und empfiehlt der Kommission, im Sinne der Achtung der Rechte der europäischen Bürger und zum Nutzen der Qualität der europäischen Verwaltung die Bestimmungen betreffend die Einstellung von Pressereferenten der Delegationen in Drittländern nochmals zu überprüfen;

12.

fordert den Bürgerbeauftragten auf, jedes Mal, wenn er dem Parlament einen Sonderbericht vorlegt, im Petitionsausschuss anwesend zu sein und Artikel 195 der Geschäftsordnung umzusetzen, und ist der Auffassung, dass das Parlament — in der Regel — zu solchen Berichten Stellung beziehen sollte, indem es einen spezifischen Bericht mit einer Entschließung annimmt;

13.

billigt das Vorgehen des Bürgerbeauftragten mit dem Ziel, eine kürzere Frist für die Beschwerden, die eine Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten betreffen, bei den europäischen Institutionen durchzusetzen, und drängt den Rat, diesen Vorschlag anzunehmen;

14.

ersucht sämtliche Institutionen und Organe der Gemeinschaft, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) so weit wie möglich auszulegen; ermahnt insbesondere die Kommission, die Verbreitung ihrer eigenen Dokumente nicht mit der Begründung abzulehnen, sie seien für den internen Gebrauch bestimmt;

15.

ersucht die Kommission, die Beschwerden, die einen Verstoß betreffen, in einer angemessenen Frist zu behandeln;

16.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die derzeitige Situation zu beenden, in der die Institutionen und Organe unterschiedliche Verhaltenskodizes anwenden, und fordert sie auf, den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis anzunehmen;

17.

fordert die an einer Untersuchung des Bürgerbeauftragten beteiligten Parteien auf, in ihrem Schriftwechsel die einschlägigen Artikel des Europäischen Kodex zu zitieren, und ersucht alle Institutionen und die Gemeinschaftsorgane, zu seiner Überarbeitung beizutragen und dem Bürgerbeauftragten Berichte über ihre Anwendung des Kodex gemäß dessen Artikel 27 zukommen zu lassen;

18.

erinnert daran, dass die Kommission mit den Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Vorlage eines Gesetzes über gute Verwaltung beginnen sollte;

19.

unterstützt die Notwendigkeit einer Überprüfung des Statuts des Bürgerbeauftragten, das vom Europäischen Parlament durch den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 (5) beschlossen wurde, im Licht der Entwicklungen des letzten Jahrzehnts, einschließlich der Ermittlungsbefugnisse des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001;

20.

regt die Ausweitung und Verstärkung des Systems außergerichtlicher Rechtsbehelfe an, das den Bürgern in Form von Entscheidungen und Empfehlungen, die nicht rechtsverbindlich sind und keine Zwangsmaßnahmen darstellen, eine Alternative zu Klagen vor Gericht bietet;

21.

ermutigt den Bürgerbeauftragten, seine Empfehlungsbefugnisse zu nutzen und gegebenenfalls gemäß Artikel 195 Absatz 2 des EG-Vertrags einen Sonderbericht im Fall von Beschwerden zu verfassen, die Verstöße gegen in der Charta der Grundrechte verankerte Rechte betreffen, und eng mit dem Europäischen Parlament und der künftigen Europäischen Agentur für Grundrechte zusammen zu arbeiten, um hierfür die angemessenste Lösung zu finden;

22.

würdigt die insbesondere dank des europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten enge Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und seinen nationalen, regionalen und lokalen Amtskollegen, die zu einem funktionsfähigen Mechanismus geworden ist, um die Beschwerden der Bürger unverzüglich und wirksam zu bearbeiten;

23.

ist der Ansicht, dass die Einbindung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments in das Netz es ermöglichen wird, seine regelmäßigen Kontakte zu den Petitionsausschüssen der nationalen Parlamente und den Bürgerbeauftragten der Mitgliedstaaten zu verstärken und zu vertiefen;

24.

anerkennt die Bemühungen des Bürgerbeauftragten, seine Rolle in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und die Bürgerinnen und Bürger durch die Verteilung von Informationshilfen, durch Besuche in den Mitgliedstaaten und durch Konferenzen über ihre Rechte zu informieren;

25.

fordert das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) eindringlich auf, die Regeln und Verfahren in Bezug auf Offenheit und Transparenz in Auswahlverfahren zu befolgen und insbesondere Artikel 4 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis zu beachten, indem es die Rechtfertigungsgründe seiner Entscheidungen nennt;

26.

begrüßt die gute Arbeitsbeziehung zwischen dem Büro des Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss, einschließlich eines Verfahrens der gegenseitigen Übertragung von Fällen;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitglied-Staaten sowie den Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen in den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 329 vom 6.12.1993, S. 132.

(2)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 331.

(3)  Der Bürgerbeauftragte hat in seinem Jahresbericht 1997 folgende Definition vorgeschlagen: Ein Missstand ergibt sich, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(5)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15. Geändert durch den Beschluss 2002/262/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13).

P6_TA(2005)0414

Menschenrechte in der Westsahara

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten in der Westsahara

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Westsahara, insbesondere der Resolution 1598 (2005) vom 28. April 2005 und der Resolution 1495 (2003), die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 11. Oktober 2005 bestätigt wurden,

in Kenntnis des letzten Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat zur Westsahara (April 2005),

unter Hinweis auf die jüngste Ernennung eines Sonderbeauftragten und eines persönlichen Gesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Westsahara,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Westsahara,

unter besonderem Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2004 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

zutiefst besorgt über die letzten Berichte von Amnesty International und der Weltorganisation gegen die Folter, in denen von schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die sahrauische Bevölkerung durch Marokko die Rede ist,

B.

in der Erwägung, dass aufgrund der Untersuchungen, die von der Kommission für Gerechtigkeit und Aussöhnung zu den Personen durchgeführt wurden, die in den illegalen Internierungszentren gestorben sind, die Grabstätten von 57 Personen ausfindig gemacht werden konnten, die Opfer eines erzwungenen Verschwindens geworden waren, darunter 43 Sahrauis,

1.

begrüßt die Freilassung aller marokkanischen Kriegsgefangenen durch die Polisario-Front; fordert die Behörden Marokkos auf, die Menschenrechtsaktivisten Aminattou Haidar und Ali Salem Tamek und die übrigen 35 sahrauischen politischen Gefangenen unverzüglich auf freien Fuß zu setzen und Licht in das Schicksal von über 500 verschwundenen Sahrauis einschließlich der bei Militärkampagnen verschwundenen Sahrauis zu bringen;

2.

fordert Marokko und die Polisario-Front auf, umfassend mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zusammenzuarbeiten, um das Schicksal der Personen aufzuklären, die seit Beginn des Konflikts verschwunden sind;

3.

fordert den Schutz der sahrauischen Bevölkerung, die Achtung ihrer Grundrechte, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und der Bewegungsfreiheit, gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den internationalen Verträgen und Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte;

4.

unterstützt eine gerechte und dauerhafte Lösung des Konflikts in der Westsahara auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts sowie der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 1495;

5.

fordert das Königreich Marokko und die Polisario-Front, die Nachbarstaaten und die Europäische Union auf, umfassend mit der UNO zusammenzuarbeiten, um den Prozess der Dekolonialisierung in der Westsahara zum Abschluss zu bringen;

6.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen der UNO aktiv zu unterstützen und sich ihrem Appell zur Erhaltung der natürlichen Energieressourcen der Westsahara als eines nicht autonomen Gebiets anzuschließen, welches sich in einem Prozess der Dekolonialisierung befindet, wie in dem Rechtsgutachten (2002) des für rechtliche Angelegenheiten zuständigen stellvertretenden Generalsekretärs, Hans Correl, beschrieben wird;

7.

begrüßt die Ernennung von Botschafter Van Valsum durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu seinem persönlichen Gesandten für die Westsahara und die Ernennung von Francisco Bastagali zum Sonderbeauftragten und Verantwortlichen für die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO), was zu einer Wiederbelebung des Friedensprozesses in der Westsahara beitragen dürfte;

8.

lädt den neuen persönlichen Gesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ein, vor seinem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und dessen Unterausschüssen sowie vor seiner Delegation für die Beziehungen zu den Maghreb-Staaten Bericht zu erstatten;

9.

fordert Marokko auf, unabhängigen Beobachtern, Vertretern von Menschenrechtsorganisationen und der internationalen Presse den Zugang zu dem Gebiet der Westsahara zu ermöglichen; bedauert in diesem Zusammenhang die Ausweisung mehrerer europäischer Delegationen;

10.

ist der Ansicht, dass die Reise seiner Delegation in die Region dem Europäischen Parlament neue Informationen über die Situation liefern wird, und ist davon überzeugt, dass die Delegation ihre Mission dort ungehindert und zum vorgesehen Zeitpunkt, d.h. im Januar 2006, erfüllen kann;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Afrikanischen Union sowie der marokkanischen Regierung und der Polisario-Front zu übermitteln.

P6_TA(2005)0415

Usbekistan

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Usbekistan

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den zentralasiatischen Republiken und Usbekistan, insbesondere auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2004 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zu den Prioritäten der Europäischen Union und den Empfehlungen für die 61. Tagung der UN-Menschenrechtskommission in Genf (14. März bis 22. April 2005) (3),

in Kenntnis des Berichts des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über die Ereignisse in Andidschan,

unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Tagungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 23. Mai 2005, 13. Juni 2005, 18. Juli 2005 und 3. Oktober 2005,

in Kenntnis des Strategiepapiers der Kommission für Zentralasien 2002-2006,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die usbekische Regierung noch keine unabhängige Untersuchung der Ereignisse vom 13. Mai 2005 in Andidschan zugelassen hat, bei denen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen eine unbestimmte Zahl von Zivilisten — nach einigen Zeugenberichten mehrere Hundert — durch die Sicherheitskräfte der Regierung erschossen und eine noch größere Zahl verletzt wurde,

B.

in der Erwägung, dass Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen zufolge mehrere Tausend Menschen festgenommen wurden, um die Wahrheit zu verschleiern, dass die in Gewahrsam befindlichen Personen einer großen Gefahr ausgesetzt sind, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden, und dass viele von ihnen eines Kapitalverbrechens angeklagt wurden und Gefahr laufen, nach einem unfairen Prozess zum Tode verurteilt zu werden,

C.

in der Erwägung, dass die meisten unabhängigen einheimischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten von den Sicherheitsdiensten eingeschüchtert werden oder gezwungen sind, das Land zu verlassen,

D.

in der Erwägung, dass die usbekischen Behörden beschlossen haben, die sechste Tagung des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Usbeskistan zu vertagen, da die Delegation des Europäischen Parlaments nach Andidschan reisen und mit Nichregierungsorganisationen und an den Ereignissen beteiligten Personen zusammentreffen möchte,

E.

in der Erwägung, dass zur Zeit 15 Männer in Taschkent vor Gericht stehen, denen zur Last gelegt wird, sie hätten versucht, die Regierung zu stürzen und einen islamischen Staat zu errichten,

F.

in der Erwägung, dass Leandro Despouy, Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit der Richter und Rechtsanwälte, Zweifel an der Fairness des Prozesses geäußert und Zugang zu den Angeklagten gefordert hat,

G.

in der Erwägung, dass eine Gruppe von 439 usbekischen Flüchtlingen, die nach dem Aufstand vom 13. Mai 2005 an die kirgisische Grenze geflohen waren, in ein Lager der Vereinten Nationen in Rumänien überführt wurden; ferner in der Erwägung, dass die Lage der übrigen Flüchtlinge weiterhin unklar ist,

H.

in der Erwägung, dass der Aufbau einer Zivilgesellschaft ein grundlegender Schritt ist, um dem Land zu einer funktionierenden Demokratie, Stabilität und sozialem Zusammenhalt zu verhelfen, was für die wirksame Bekämpfung jeglicher Gefahr des religiösen Extremismus von entscheidender Bedeutung ist,

I.

in der Erwägung, dass für den Aufbau einer Zivilgesellschaft in Usbekistan und in den Nachbarländern eine offenere Gesellschaft, in der die persönlichen Freiheiten und Menschenrechte voll und ganz geachtet werden, sowie wirkliche Fortschritte auf dem Weg zur Demokratie erforderlich sind,

1.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Jahresetat der Europäischen Union für nationale Projekte und den Aufbau von Institutionen in Usbekistan unbeschadet der humanitären Hilfe in die Reserve einzustellen;

2.

verurteilt die Verweigerung jeglicher Transparenz durch die Regierung Usbekistans und ihre Abkapselung von der Außenwelt und unterstreicht nachdrücklich die Wichtigkeit dessen, dass eine internationale Untersuchungskommission die Möglichkeit erhält, die näheren Einzelheiten der Ereignisse vom Mai 2005 in der Region Andidschan umgehend aufzuklären und ungehindert den laufenden Prozessen beizuwohnen;

3.

verweist erneut auf die Bedeutung der Beziehungen EU-Usbekistan und des fortgesetzten Dialogs und anerkennt die zentrale Rolle Usbekistans in der zentralasiatischen Region, betont aber, dass diese Beziehungen auf einer beiderseitigen Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte basieren müssen, wie sie eindeutig im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Usbekistan verankert sind;

4.

begrüßt und unterstützt den auf der Tagung des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 3. Oktober 2005 gefassten Beschluss, ein Embargo für die Ausfuhr von Waffen, militärischer Ausrüstung und anderer Ausrüstung, die zur internen Unterdrückung verwendet werden kann, nach Usbekistan zu verhängen, auf diejenigen usbekischen Staatsbürger, die unmittelbar für die Ereignisse in Andidschan verantwortlich sind, Beschränkungen für die Einreise in die EU anzuwenden und sämtliche im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens vorgesehenen technischen Sitzungen auf unbestimmte Zeit auszusetzen, sowie die von der Kommission vorgenommene Neuausrichtung und die Reduzierung ihres TACIS-Programms mit dem Ziel, die Bedürfnisse der Bevölkerung, Demokratie und Menschenrechte stärker in den Vordergrund zu rücken und eine Verbindung zur usbekischen Zivilgesellschaft zu fördern;

5.

fordert die Regierung Usbekistans nachdrücklich auf, alle Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Mitglieder der politischen Opposition, die noch in Haft sind, auf freien Fuß zu setzen und ihnen die Möglichkeit zu geben, frei und ohne Angst vor Verfolgung zu arbeiten, sowie die Bedrohung der NRO einzustellen;

6.

fordert, die Pressefreiheit wiederherzustellen und in diesem Zusammenhang die gerichtlichen Schritte, die gegen die nationalen Medien und die NRO, die die Informationsvielfalt gewährleisten möchten, eingeleitet wurden, einzustellen; verurteilt jede Behinderung der Meinungsäußerungsfreiheit der Bürger;

7.

fordert nachdrücklich, dass bei dem Prozess gegen die Personen, die angeklagt sind, eine Verschwörung angezettelt zu haben, um die usbekische Regierung zu stürzen, das Völkerrecht in jeder Hinsicht befolgt wird und dass zu dem Prozess unabhängige Beobachter zugelassen werden, denen es möglich sein muss, uneingeschränkt an den Verhandlungen teilzunehmen; nimmt Kenntnis von dem Beschluss der usbekischen Behörden, Beobachtern der OSZE die Teilnahme an diesen Prozessen zu gestatten;

8.

erwartet von den usbekischen Behörden, dass sie den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die an der 6. Tagung des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Usbekistan teilnehmen, einen Besuch in Andidschan und Treffen mit der Opposition, NRO und den unabhängigen Medien ermöglichen;

9.

fordert die kirgisischen Behörden auf, inhaftierte Flüchtlinge nicht abzuschieben, solange die usbekische Regierung keinen unabhängigen und fairen Prozess garantieren kann und humanitären Organisationen keinen Zugang zu den Inhaftierten gewährt;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien, den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten Usbekistans und Kirgisistans, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der OSZE zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0239.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0150.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0051.

P6_TA(2005)0416

Der Fall Tenzin Delek Rinpoché

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Fall Tenzin Delek Rinpoché

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Tibet und der Menschenrechtssituation in China,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. November 2004 zu Tibet, insbesondere dem Fall Tenzin Delek Rinpoché (1), und vom 13. Januar 2005 zu Tibet (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2004 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf den Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und China,

unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen des Seminars vom 20. und 21. Juni 2005 im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und China,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung anlässlich des 8. Gipfeltreffens vom 5. September 2005 zwischen der Europäischen Union und China,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 2 Dezember 2002 das Volksgericht mittlerer Instanz Kardze in der autonomen tibetischen Präfektur Kardze, Provinz Szechuan, gegen Tenzin Delek Rinpoché, einen einflussreichen und geachteten buddhistischen Lama, ein Todesurteil mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub und gegen seinen Gefolgsmann Lobsang Dhondup ein Todesurteil ohne Völlstreckungsaufschub ausgesprochen hat,

B.

in der Erwägung, dass Tenzin Delek Rinpoché und Lobsang Dhondup weder eine Beteiligung an einer Reihe von Bombenattentaten noch Anstiftung zum Separatismus nachgewiesen wurde,

C.

in der Erwägung, dass Lobsang Dhondup am 26. Januar 2003 hingerichtet wurde,

D.

in der Erwägung, dass nach chinesischem Recht — da der Angeklagte während des zweijährigen Vollstreckungsaufschubs nicht erneut gegen das Gesetz verstoßen hat — und nach enormem Druck seitens der internationalen Gemeinschaft und Menschenrechtsorganisationen das Todesurteil gegen Tenzin Delek Rinpoché am 26. Januar 2005 in lebenslängliche Haft umgewandelt wurde,

E.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen berichten, dass der Gesundheitszustand von Tenzin Delek Rinpoché auf Grund von Folter und unmenschlichen Haftbedingungen so schlecht ist, dass ernsthafte Sorge besteht, ob er überlebt, und er weder sprechen noch gehen kann,

F.

in der Erwägung, dass die Informationen über den Gesundheitszustand von Tenzin Delek Rinpoché nicht von unabhängigen Beobachtern überprüft werden können, da die chinesische Regierung den Zutritt verweigert,

G.

in der Erwägung, dass am 5. September 2005 anlässlich des 30. Jahrestages der diplomatischen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und China ein Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und China stattfand, bei dem eine Verständigung über einen neuen strategischen Dialog erfolgt ist, sowie in der Erwägung, dass die Frage der Menschenrechte eines der wichtigsten Themen auf der Tagesordnung war,

H.

in der Erwägung, dass das Waffenembargo gegen China, das 1989 wegen des Massakers auf dem Platz des Himmlischen Friedens und der anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte und der religiösen Freiheit beschlossen und umgesetzt wurde, immer noch in Kraft ist,

1.

ist tief besorgt über den Gesundheitszustand von Tenzin Delek Rinpoché;

2.

fordert die zuständigen Behörden auf, alle möglichen Schritte zu unternehmen, um die Lebensbedingungen und den Gesundheitszustand von Tenzin Delek Rinpoché zu verbessern;

3.

fordert, dass die chinesische Regierung Manfred Nowak, dem UN-Sonderberichterstatter zum Thema Folter, gestattet, anlässlich seiner Inspektionsreise nach China vom 21. November bis 2. Dezember 2005 Tenzin Delek Rinpoché zu besuchen und über seinen Gesundheitszustand zu berichten;

4.

bekräftigt sein Eintreten für Rechtsstaatlichkeit und vermerkt die Umwandlung der Todesstrafe gegen Tenzin Delek Rinpoché positiv;

5.

fordert die chinesische Regierung nichtsdestotrotz dringend auf, alle Urteile gegen Tenzin Delek Rinpoché aufzuheben und ihn unverzüglich freizulassen;

6.

wiederholt seine Forderung nach Abschaffung der Todesstrafe und einem unverzüglichen Moratorium für Hinrichtungen in China;

7.

bedauert das Fehlen konkreter Ergebnisse hinsichtlich des Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und China und fordert die Regierung der Volksrepublik China erneut auf, die unmenschlichen Haftbedingungen in ihren Gefängnissen zu verbessern, die Folter von Gefangenen einzustellen bzw. abzuschaffen, den anhaltenden Menschenrechtsverletzungen gegenüber dem tibetischen Volk und weiteren Minderheiten Einhalt zu gebieten und sicherzustellen, dass sie die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Recht respektiert;

8.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, das Waffenhandelsembargo der Europäischen Union gegen die Volksrepublik China aufrecht zu erhalten und die bestehenden einzelstaatlichen Waffenhandelsbeschränkungen nicht zu lockern;

9.

fordert die Regierung der Volksrepublik China auf, den begonnenen Dialog mit den Vertretern des Dalai Lama zu intensivieren, um ohne weiteren Verzug zu einer beiderseitig akzeptablen Lösung in der Tibet-Frage zu kommen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der chinesischen Regierung, dem Gouverneur der Provinz Szechuan und dem Generalstaatsanwalt des Volksgerichtshofs der Provinz Szechuan zu übermitteln.


(1)  ABl. C 201 E vom 18.8.2005, S. 122.

(2)  ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 158.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0150.