ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2006/C 270/1 |
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2006/C 270/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2006/C 270/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4392 — DSGI/FR-Invest/F-group JV) ( 1 ) |
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2006/C 270/4 |
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2006/C 270/5 |
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2006/C 270/6 |
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2006/C 270/7 |
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2006/C 270/8 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
7.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
6. November 2006
(2006/C 270/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2702 |
JPY |
Japanischer Yen |
150,45 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4568 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,66980 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1465 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5965 |
ISK |
Isländische Krone |
86,55 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,2510 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5777 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,931 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
259,32 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6962 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8263 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5158 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,63 |
SKK |
Slowakische Krone |
36,177 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8393 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6507 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4418 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,8847 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9073 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9911 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 196,97 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,4015 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,0106 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3530 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 601,37 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6464 |
PHP |
Philippinischer Peso |
63,440 |
RUB |
Russischer Rubel |
33,9850 |
THB |
Thailändischer Baht |
46,648 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
7.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2006/C 270/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme der Entscheidung |
8.9.2006 |
Nummer der Beihilfe |
N 26/06 |
Mitgliedstaat |
Polen |
Region |
Małopolska |
Titel |
Pomoc regionalna dla Delphi Poland S.A. |
Rechtsgrundlage |
Umowa ramowa nr 12/DZE/2005 o udzielenie dotacji celowej z dnia 5 października 2005 r. pomiędzy Ministrem Gospodarki i Pracy a Delphi Poland S.A., Uchwała nr 2463/2005 z dnia 20 września 2005 r. w sprawie ustanowienia programu wieloletniego pod nazwą „Wsparcie finansowe inwestycji realizowanej przez Delphi Poland S.A. w Krakowie pod nazwą: ‚Centrum Badawczo-Rozwojowe, w latach 2006-2007‘“ Art. 80 ustawy z dnia 26 listopada 1998 r. o finansach publicznych (Dz.U. z 2003 r., nr 15, poz. 148) |
Ziel |
Regionale Entwicklung |
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der Beihilfe: 1 032 500 PLN |
Beihilfehöchstintensität |
3 % |
Laufzeit |
bis zum 31.12.2007 |
Wirtschaftssektoren |
[Kraftfahrzeug] (NACE 34.1) |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.7.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 107/06 |
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Mitgliedstaat |
Polen |
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Region |
Małopolska |
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Titel |
Regionalna pomoc indywidualna dla IBM Polska Sp. z o.o. |
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Rechtsgrundlage |
Uchwała nr 238/2005 z dnia 13 września 2005 r. w sprawie ustanowienia programu wieloletniego pod nazwą „Wsparcie finansowe inwestycji realizowanej przez IBM Polska Sp. z o. o. w Krakowie — Laboratorium Oprogramowania Tivoli, w latach 2005-2007“, Umowa ramowa o udzielenie dotacji celowej z dnia 21 września 2005 r. pomiędzy Ministrem Gospodarki i Pracy a IBM Polska Sp. z o. o, Art. 80 ustawy z dnia 26 listopada 1998 r. o finansach publicznych (Dz.U. z 2003 r., nr 15, poz. 148). |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Regionale Entwicklung |
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Haushaltsmittel |
813 610 PLN |
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Beihilfehöchstintensität |
4,15 % |
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Laufzeit |
31.12.2006 |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Minister Gospodarki |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
26.7.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 244/06 |
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Mitgliedstaat |
Polen |
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Region |
Gorzowskie Voivodship |
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Titel |
Projekt Uchwały Rady Miasta Kostrzyń nad Odrą w sprawie zwolnień przedsiębiorców od podatku od nieruchomości stanowiących pomoc regionalną na wspieranie nowych inwestycji |
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Rechtsgrundlage |
Projekt Uchwały Rady Miasta Kostrzyń nad Odrą w sprawie zwolnień przedsiębiorców od podatku od nieruchomości stanowiących pomoc regionalną na wspieranie nowych inwestycji Art. 7 Ustawy o podatkach i opłatach lokalnych z dnia 12 stycznia 1991 r., Dz.U. z 2002 r. nr 9, poz. 84 z późn. zm. |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Regionale Entwicklung |
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Form der Beihilfe: |
Steuervergünstigung |
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Haushaltsmittel |
6 000 000 PLN |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
31.12.2006 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Burmistrz Miasta Kostrzyń nad Odrą |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
2.8.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 341/06 |
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Mitgliedstaat |
Polen |
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Region |
Łódzkie Voivodship |
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Titel |
Program pomocy regionalnej dla przedsiębiorców udzielanej w gminie Piotrków Trybunalski |
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Rechtsgrundlage |
Projekt uchwały Rady Miasta w Piotrkowie Trybunalskim w sprawie przyjęcia „Programu pomocy regionalnej dla przedsiębiorców tworzących nowe miejsca pracy związane z nową inwestycją na terenie Miasta Piotrkowa Trybunalskiego“ i zwolnień w podatku od nieruchomości Art. 7 Ustawy o podatkach i opłatach lokalnych z dnia 12 stycznia 1991 r. Dz.U. z 2002 r. nr 9, poz. 84 z późn. zm. |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Regionale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Steuervergünstigung |
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Haushaltsmittel |
5 000 000 PLN |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
31.12.2006 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Prezydent Miasta Piotrków Trybunalski |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
7.6.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 426/05 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Sachsen-Anhalt |
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Titel |
EVERQ GmbH Thalheim |
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Rechtsgrundlage |
33. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, Investionszulagengesetz 2005 |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Regionale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
27 540 000 EUR |
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Beihilfehöchstintensität: |
45,2 % |
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Laufzeit |
2004-2007 |
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Wirtschaftssektoren |
Elektrogeräte und optische Geräte |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Gemeinschaftsaufgabe: Investitionsbank Sachsen-Anhalt |
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Investitionszulage: Finanzamt Bitterfeld |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
22.2.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 464/05 |
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Mitgliedstaat |
Litauen |
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Region |
Kauno apskritis |
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Titel |
Restruktūrizavimo pagalba AB Kauno ketaus liejykla |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
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Form der Beihilfe |
Schuldenstundung |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben -; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 22,31 Mio. LTL |
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Laufzeit |
31. December 2006 |
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Wirtschaftssektoren |
Verarbeitendes Gewerbe |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
7.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4392 — DSGI/FR-Invest/F-group JV)
(2006/C 270/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 24. Oktober 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Elkjøp Nordic AS („Elkjøp“, Norwegen), das der Gruppe DSG International plc („DSGi“, Vereinigtes Königreich) angehört, und FR Invest A/S („FR Invest“, Dänemark), das von MMP Invest af 1998 A/S („MMP Invest“, Dänemark) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei F Group A/S („F Group“, Dänemark) durch den Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4226 — 4392 — DSGI/FR-Invest/F-group JV an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
7.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/7 |
Liste der Zolldienststellen, die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission (1) aufgeführten Erzeugnisse für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft freigeben können
(2006/C 270/04)
Mitgliedsstaat |
Zollabfertigungsstelle |
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BELGIQUE/BELGIË |
Anvers DE — voie maritime Bierset — (Grâce-Hollogne) DE — voies aérienne et/ou terrestre Bruxelles DE — voie aérienne Zaventem D — voie aérienne |
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ČESKÁ REPUBLIKA |
Alle Zollabfertigungsstellen |
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DANMARK |
Jeder Hafen und Flughafen in Dänemark |
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DEUTSCHLAND |
Baden-Württemberg |
HZA Lörrach — ZA Weil-am-Rhein-Autobahn HZA Stuttgart — ZA Flughafen HZA Ulm — ZA Aalen |
Bayern |
HZA München — ZA Flughafen HZA Regensburg — ZA Furth-im-Wald-Schafberg HZA Schweinfurt — ZA Bayreuth HZA Nürnberg — ZA Erlangen — Tennenlohe |
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Berlin |
HZA Berlin — ZA Marzahn HZA Potsdam — ZA Berlin-Flughafen-Tegel |
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Brandenburg |
Bereich HZA Frankfurt (Oder) HZA Frankfurt (Oder) — ZA Frankfurt (Oder) Autobahn HZA Frankfurt (Oder) — ZA Forst-Autobahn Bereich HZA Potsdam HZA Potsdam — ZA Berlin-Flughafen Schönefeld |
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Bremen |
HZA Bremen — ZA Neustädter Hafen HZA Bremerhaven — ZA Bremerhaven |
|
Hamburg |
HZA Hamburg-Hafen — ZA Waltershof — Abfertigung Köhlfleetdamm HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe HZA Hamburg-Hafen — ZA Waltershof HZA Itzehoe — ZA Hamburg-Flughafen |
|
Hessen |
HZA Frankfurt-am-Main-Flughafen |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
HZA Stralsund — ZA Pomellen HZA Stralsund — ZA Rostock |
|
Niedersachsen |
HZA Hannover — ZA Hamburger Allee HZA Braunschweig — ZA Braunschweig-Broitzem |
|
Nordrhein-Westfalen |
HZA Dortmund — ZA Ost HZA Düsseldorf — ZA Flughafen |
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Rheinland-Pfalz |
HZA Koblenz — ZA Idar-Oberstein, Grenzkontrollstelle Flughafen Hahn |
|
Schleswig-Holstein |
HZA Kiel — ZA Wik, Grenzkontrollstelle Kiel Ostuferhafen HZA Kiel — ZA Travemünde |
|
EESTI |
Narva, Koidula, Luhamaa Frontier Posts, Tallinn Airport, Tallinn, Paljassaare and Muuga Ports |
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ΕΛΛΑΔΑ |
Αθηνών, Πειραιά, Κρατικού Αερολιμένα Αθηνών, Θεσσαλονίκης, Αερολιμένα Μίκρας, Βόλου, Πατρών, Ηρακλείου, Αερολιμένα Ηρακλείου Κρήτης, Καβάλας, Ιωαννίνων, Ναυπλίου |
|
ESPAÑA |
Barcelona (aeropuerto, puerto, carretera), Irún (carretera), La Junquera (carretera), Madrid (aeropuerto) |
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FRANCE |
Dunkerque (transport maritime) Lille (transport aérien et terrestre) Marseille (transport aérien, terrestre et maritime) Roissy (transport aérien et terrestre) Saint-Louis/Bâle (transport aérien et terrestre) Strasbourg (transport terrestre) Orly (transport aérien) Bordeaux (transport aérien) Lyon-Satolas (transport aérien) Nice-aéroport (transport aérien) Toulouse-Blagnac (transport aérien) Thionville (transport terrestre) Saint-Julien-en-Genevois (transport terrestre) Brive (transport terrestre) Le Puy-en-Velay (transport terrestre) Valence (transport terrestre) |
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IRELAND |
Alle Zollabfertigungsstellen |
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ITALIA |
Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Trieste Ufficio di Sanità aerea di Torino — Caselle Ufficio di Sanità aerea di Roma — Fiumicino Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Venezia Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Genova Ufficio di Sanità marittima di Livorno Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Ancona Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Brindisi Ufficio di Sanità aerea di Varese — Malpensa Ufficio di Sanità aerea di Bologna — Panicale Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Bari Posto d'Ispezione frontaliera di Chiasso |
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ΚΥΠΡΟΣ |
Alle Zollabfertigungsstellen |
|
LATVIJA |
Roads: Grebneva, Pãternieki, Terehova; Railways: Daugavpils, Rēzekne-2; Seaports: Liepāja, Rīga, Ventspils; Airport: Rīga; Post: Rīga International branch of the Latvian Post Office |
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LIETUVA |
Alle Zollabfertigungsstellen |
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LUXEMBOURG |
Bureau des Douanes et Accises Centre douanier — Luxembourg Bureau des Douanes et Accises Luxembourg-Aéroport — Niederanven |
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MAGYARORSZÁG |
Alle Zollabfertigungsstellen |
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MALTA |
The Air Freight Section at Malta International Airport, Luqa The Sea Freight Entry Processing Unit at Customs House, Valletta The Parcel Post Office at Customs Office, Qormi |
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NEDERLAND |
Alle Zollabfertigungsstellen |
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ÖSTERREICH |
Drasenhofen Nickelsdorf Heiligenkreuz Spielfeld Tissis Wien — Flughafen Schwechat |
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POLSKA |
Biała Podlaska, Białystok, Cieszyn, Gdynia, Katowice, Kraków, Łódź, Nowy Targ, Olsztyn, Poznań, Przemyśl, Rzepin, Szczecin, Toruń, Warszawa, Warszawa Air-Port, Wrocław |
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PORTUGAL |
Flughäfen von Lissabon und Faro Hafen von Lissabon und Leixões |
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SLOVENIJA |
Obrežje (road border crossing), Koper (port border crossing), Dobova (railway border crossing), Gruškovje (road bordercrossing), Jelšane (road border crossing), Brnik (air border crossing), Ljubljana (road and railway) |
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SLOVENSKO |
Alle Zollabfertigungsstellen |
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SUOMI — FINLAND |
Helsinki, Vaalimaa, Niirala, Vartius, Raja-Jooseppi, Utsjoki, Kilpisjärvi |
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SVERIGE |
Arlanda, Göteborg, Landvetter, Helsingborg, Karlskrona, Stockholm, Ystad, Karlshamn |
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UNITED KINGDOM |
Belfast International Airport, Port of Belfast, Port of Falmouth, Port of Felixstowe, Gatwick Airport, Port of Hull, Port of Larne, Port of London, Port of Southampton, Manchester Airport, Glasgow Prestwick Airport, Belfast Airport |
(1) ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3.
7.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/10 |
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG
(2006/C 270/05)
Antrag eines Mitgliedstaats
Mit Datum vom 24.10.2006 hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) erhalten. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags ist der 25.10.2006.
Der Antrag des Vereinigten Königreichs betrifft die Stromerzeugung in diesem Land mit Ausnahme von Nordirland, also in England, Schottland und Wales. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung dieser Bedingungen erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.
Die Kommission muss binnen drei Monaten gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 25.1.2007 ab.
Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 3 findet Anwendung. Dementsprechend kann die Frist, die der Kommission zur Verfügung steht, um einen Monat verlängert werden. Die Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
III Bekanntmachungen
Kommission
7.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/11 |
Programm „Kultur“ (2007-2013)
Unterstützung kultureller Projekte
Aktionsbereich 1.1 mehrjährige Kooperationsprojekte
Aktionsbereich 1.2.1 Kooperationmassnahmen (1)
Bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
EACEA Nr. 9/2006
(2006/C 270/06)
Vorsichtsklausel
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zum Programm „Kultur“ (2007-2013) ist noch nicht förmlich vom europäischen Gesetzgeber angenommen worden. Dennoch hat die Kommission beschlossen, diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um eine rasche Durchführung dieses Programms nach der in Kürze zu erwartenden Annahme seiner Rechtsgrundlage durch den europäischen Gesetzgeber zu gewährleisten und um den potenziellen Empfängern von Gemeinschaftszuschüssen zu ermöglichen, ihre Vorschläge so bald wie möglich auszuarbeiten.
Aus dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ergibt sich für die Kommission keine rechtliche Verpflichtung. Sollte der europäische Gesetzgeber wesentliche Änderungen an der Rechtsgrundlage vornehmen, kann diese Aufforderung annulliert werden, und es können anders lautende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit den entsprechenden Beantwortungsfristen veröffentlicht werden.
Ganz allgemein unterliegt die Durchführung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2007 folgenden Bedingungen, deren Erfüllung nicht von der Kommission abhängt:
— |
der Verabschiedung der endgültigen Fassung der Rechtsgrundlage für das Programm ohne wesentliche Änderungen durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, |
— |
der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms in Bezug auf das Programm „Kultur“ (2007-2013) und der allgemeinen Leitlinien für dessen Umsetzung sowie der Auswahlkriterien und -verfahren nach Befassung des Programmausschusses, |
— |
der Annahme des Haushalts 2007 der Europäischen Union durch die Haushaltsbehörde. |
1. Rechtsgrundlage
Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Mehrjahresprogramm für die Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich für den Zeitraum 2007-2013 (nachstehend „das Programm“ genannt).
Das Programm beruht auf Artikel 151 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der festlegt, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leistet.
2. Ziele und Beschreibung
Durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Kulturschaffenden sowie den Akteuren und Einrichtungen im Kulturbereich der am Programm teilnehmenden Länder (2) trägt das Programm zur Förderung eines den Europäern gemeinsamen und auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründenden Kulturraums bei, mit dem Ziel, durch die grenzüberschreitende Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten, durch die internationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen und durch den interkulturellen Dialog die Entstehung einer europäischen Bürgerschaft zu begünstigen.
Das neue Programm geht über den rein sektoriellen Ansatz früherer Kulturprogramme hinaus und verfolgt nunmehr einen interdisziplinären Ansatz. Durch diese Durchlässigkeit zwischen den Sektoren soll die Kooperation zwischen den Akteuren im Kulturbereich gestärkt werden, indem sektorübergreifende Kooperationsprojekte gefördert werden. Das Programm steht sämtlichen kulturellen Akteuren und Sektoren aus dem nicht audiovisuellen Bereich einschließlich kulturellen Unternehmen offen, sofern sie keinen Erwerbszweck verfolgen.
3. Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist es, im Anschluss an ein Auswahlverfahren Gemeinschaftsfinanzhilfen für zwei Arten von Aktionen im künstlerischen und kulturellen Bereich zu gewähren:
— |
Aktionsbereich 1.1 |
Mehrjährige Kooperationsprojekte |
— |
Aktionsbereich 1.2.1 |
Kooperationsmaßnahmen (3) |
Es geht darum, durch die Unterstützung von rund 136 Anträgen (rund 16 mehrjährigen Kooperationsprojekten und rund 120 Kooperationsmaßnahmen) die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich zu stärken.
Generell wird Projekten, die den Dialog zwischen den Kulturen fördern, indem sie die Umsetzung mindestens eines Teils ihrer Aktivitäten im Jahr 2008 — dem europäischen Jahr des Dialogs zwischen den Kulturen (4) — vorsehen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
(Aktionsbereich 1.1) Mehrjährige Kooperationsprojekte
Gefördert werden Projekte der kulturellen Zusammenarbeit, die auf eine dauerhafte und strukturierte Zusammenarbeit zwischen den kulturellen Akteuren der am Programm teilnehmenden Länder ausgerichtet sind. Durch diese Förderung sollen die Projekte in ihrer Start- und Aufbauphase oder in der Phase ihrer geographischen Ausdehnung mit dem Ziel ihrer langfristigen Entwicklung und finanziellen Autonomie unterstützt werden.
In diese Projekte müssen mindestens 6 kulturelle Akteure aus mindestens 6 am Programm teilnehmenden Ländern eingebunden sein. Ihre Laufzeit beträgt zwischen 3 und 5 Jahren.
(Aktionsbereich 1.2.1) Kooperationsmaßnahmen
Gefördert werden kulturelle Kooperationsmaßnahmen, die sektorspezifisch oder sektorübergreifend ausgerichtet sein können. Vorrang erhalten Projekte, die auf Kreativität und Innovation abzielen und den Weg für eine langfristige Zusammenarbeit bereiten.
In diese Maßnahmen müssen mindestens 3 kulturelle Akteure aus mindestens 3 am Programm teilnehmenden Ländern eingebunden sein. Ihre Laufzeit beträgt maximal 24 Monate.
Die im Rahmen dieser beiden Aktionsbereiche zu finanzierenden Aktionen müssen zwingend vor dem 15. November 2007 anlaufen.
4. Finanzrahmen
Die Projektzuschüsse werden im Rahmen von Posten 15.04.44 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bewilligt. Die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewilligten Gesamtmittel belaufen sich auf rund 15,5 Millionen EUR für den Aktionsbereich 1.1 (Mehrjährige Kooperationsprojekte) und auf 12 Millionen EUR für den Aktionsbereich 1.2.1 (Kooperationsmaßnahmen).
Im Falle der mehrjährigen Kooperationsprojekte (Aktionsbereich 1.1) kann die Unterstützung durch die Gemeinschaft 50 % der Mittel des finanzierten Projekts nicht überschreiten, und sie wird schrittweise gesenkt. Sie kann nicht mehr als 500 000 EUR pro Jahr betragen.
Im Falle der Kooperationsmaßnahmen (Aktionsbereich 1.2.1) kann die Unterstützung durch die Gemeinschaft 50 % der Mittel des finanzierten Projekts nicht überschreiten und muss zwischen 50 000 EUR und 200 000 EUR liegen.
5. Förderfähigkeitskriterien
Lediglich die Anträge, die die nachstehenden Kriterien erfüllen, werden einer ausführlicheren Bewertung unterzogen.
5.1. Förderungsfähige(r) Einrichtung/Organisation/Antragsteller
Es werden die Förderanträge von Antragstellern eingehend geprüft, die folgende Merkmale aufweisen: Es muss sich bei der Einrichtung um eine öffentliche oder private Einrichtung mit Rechtsstatus handeln, deren Hauptaktivität im Kulturbereich angesiedelt ist und die ihren Sitz in einem der am Programm teilnehmenden Länder hat; sie muss über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit verfügen, um das vorgeschlagene Projekt vollständig durchführen zu können.
5.2. Förderfähige Länder
Förderfähig sind Akteure im Kulturbereich, deren Sitz sich in einem der am Programm teilnehmenden Länder befindet:
— |
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5); |
— |
den drei EWR-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen) vorbehaltlich der Annahme des entsprechenden Beschlusses durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss; |
— |
den Kandidatenländern (Türkei, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) und den westlichen Balkanländern (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien einschließlich Kosovo (Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen)) vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), die die Modalitäten ihrer Teilnahme festlegt. (6) |
6. Schlusstermin für die Einreichung der Anträge
Die Anträge sind bis spätestens 28. Februar 2007 einzusenden.
7. Weitere Informationen
Der Leitfaden für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie das Antragsdossier und sämtliche dazu gehörigen Formulare sind unter folgenden Internet-Adressen erhältlich:
http://eacea.ec.europa.eu/
http://ec.europa.eu/culture/eac/index_en.html
Die Anträge müssen den Vorgaben des Leitfadens entsprechen und ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Antragsformularen eingereicht werden.
(1) Literarische Übersetzungsprojekte (Aktionsbereich 1.2.2) sind Gegenstand einer gesonderten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
(2) Vgl. Punkt 5.2.
(3) Literarische Übersetzungsprojekte sind Gegenstand einer gesonderten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
(4) Vorbehaltlich der Annahme des diesbezüglichen Beschlusses durch die europäischen Organe.
(5) Die Europäische Union hat aktuell 25 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern). Rumänien und Bulgarien durchlaufen gerade das Beitrittsverfahren und werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2007 EU-Mitgliedstaaten sein.
(6) Die kulturellen Akteure sind aufgefordert, sich bei der Agentur über die Entwicklung der Situation bezüglich all dieser Länder zu informieren.
7.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/15 |
Programm „Kultur“ (2007-2013)
Unterstützung kultureller Projekte
Aktionsbereich 1.2.2 literarische Übersetzung
Bedingte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
EACEA Nr. 10/2006
(2006/C 270/07)
Vorsichtsklausel
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zum Programm „Kultur“ (2007-2013) ist noch nicht förmlich vom europäischen Gesetzgeber angenommen worden. Dennoch hat die Kommission beschlossen, diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um eine rasche Durchführung dieses Programms nach der in Kürze zu erwartenden Annahme seiner Rechtsgrundlage durch den europäischen Gesetzgeber zu gewährleisten und um den potenziellen Empfängern von Gemeinschaftszuschüssen zu ermöglichen, ihre Vorschläge so bald wie möglich auszuarbeiten.
Aus dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ergibt sich für die Kommission keine rechtliche Verpflichtung. Sollte der europäische Gesetzgeber wesentliche Änderungen an der Rechtsgrundlage vornehmen, kann diese Aufforderung annulliert werden, und es können anders lautende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit den entsprechenden Beantwortungsfristen veröffentlicht werden.
Ganz allgemein unterliegt die Durchführung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2007 folgenden Bedingungen, deren Erfüllung nicht von der Kommission abhängt:
— |
der Verabschiedung der endgültigen Fassung der Rechtsgrundlage für das Programm ohne wesentliche Änderungen durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union; |
— |
der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms in Bezug auf das Programm „Kultur“ (2007-2013) und der allgemeinen Leitlinien für dessen Umsetzung sowie der Auswahlkriterien und -verfahren nach Befassung des Programmausschusses; |
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der Annahme des Haushalts 2007 der Europäischen Union durch die Haushaltsbehörde. |
1. Rechtsgrundlage
Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Mehrjahresprogramm für die Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich für den Zeitraum 2007-2013 (nachstehend „das Programm“ genannt).
Das Programm beruht auf Artikel 151 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der festlegt, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leistet.
2. Ziele und Beschreibung
Durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Kulturschaffenden sowie den Akteuren und Einrichtungen im Kulturbereich der am Programm teilnehmenden Länder (1) trägt das Programm zur Förderung eines den Europäern gemeinsamen Kulturraums bei, mit dem Ziel, durch die grenzüberschreitende Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten, durch die internationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen und durch den interkulturellen Dialog die Entstehung einer Unionsbürgerschaft zu begünstigen.
Das neue Programm geht über den rein sektoriellen Ansatz früherer Kulturprogramme hinaus und verfolgt nunmehr einen interdisziplinären Ansatz. Durch diese Durchlässigkeit zwischen den Sektoren soll die Kooperation zwischen den Akteuren im Kulturbereich gestärkt werden, indem sektorübergreifende Kooperationsprojekte gefördert werden. Das Programm steht sämtlichen kulturellen Akteuren und Sektoren aus dem nicht audiovisuellen Bereich einschließlich kulturellen Unternehmen offen, sofern sie keinen Erwerbszweck verfolgen.
3. Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Um die Programmziele zu erreichen, sollen mithilfe dieser Aufforderung literarische Übersetzungsprojekte (2) gefördert werden, die von unabhängigen Verlegern bzw. Verlagsgruppen aus den am Programm teilnehmenden Ländern vorgelegt werden.
Förderungsfähig im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind Übersetzungen literarischer Werke aus einer europäischen Sprache in eine andere (3) sowie die Übersetzung alter Texte des literarischen Kulturguts (einschließlich der alten Sprachen wie Altgriechisch und Latein).
Die innerhalb dieses Aktionsbereichs zu finanzierenden Projekte müssen zwingend vor dem 15. November 2007 anlaufen.
4. Finanzrahmen
Vorbehaltlich der von der Haushaltsbehörde beschlossenen Mittelausstattung dürften für 2007 Mittel in Höhe von insgesamt rund 1,5 Mio. EUR für die Projekte des Aktionsbereich 1.2.2 (literarische Übersetzung) zur Verfügung stehen.
Es sollen voraussichtlich etwa 45 literarische Übersetzungsprojekte finanziell unterstützt werden.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird 60 000 EUR nicht übersteigen und wird 100 % der Übersetzungskosten decken, sofern diese Kosten nicht mehr als 50 % der Gesamtbetriebskosten ausmachen.
5. Förderfähigkeitskriterien
5.1. Förderungsfähige(r) Einrichtung/Organisation/Antragsteller
Es werden die Förderanträge von Antragstellern eingehend geprüft, die folgende Merkmale aufweisen: Es muss sich bei der Einrichtung um eine öffentliche oder private Einrichtung mit Rechtsstatus handeln, deren Hauptaktivität im Kulturbereich angesiedelt ist und die ihren Sitz in einem der am Programm teilnehmenden Länder hat; sie muss über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit verfügen, um das vorgeschlagene Projekt vollständig durchführen zu können.
5.2. Förderfähige Länder
Förderfähig sind Verlagshäuser bzw. Verlagsgruppen, deren Sitz sich in einem der am Programm teilnehmenden Länder befindet:
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den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4); |
— |
den drei EWR-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen) vorbehaltlich der Annahme des entsprechenden Beschlusses durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss; |
— |
den Kandidatenländern (Türkei, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) und den westlichen Balkanländern (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien einschließlich Kosovo (Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen)) vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“), die die Modalitäten ihrer Teilnahme festlegt. (5) |
6. Schlusstermin für die Einreichung der Anträge
Die Anträge sind bis spätestens 28. Februar 2007 einzusenden.
7. Weitere Informationen
Der Leitfaden für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie das Antragsdossier und sämtliche dazu gehörigen Formulare sind unter folgenden Internet-Adressen erhältlich:
http://eacea.ec.europa.eu/
http://ec.europa.eu/culture/eac/index_en.html
Die Anträge müssen den Vorgaben des Leitfadens entsprechen und ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen Antragsformularen eingereicht werden.
(1) Vgl. Punkt 5.2.
(2) Ein literarisches Übersetzungsprojekt muss aus mindestens 4 und darf aus höchstens 10 für die Übersetzung in Frage kommenden Werken bestehen (vgl. den Leitfaden zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen).
(3) Sprache eines am Programm teilnehmenden Landes.
(4) Die Europäische Union hat aktuell 25 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern). Rumänien und Bulgarien durchlaufen gerade das Beitrittsverfahren und werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2007 EU-Mitgliedstaaten sein.
(5) Die kulturellen Akteure sind aufgefordert, sich bei der Agentur über die Entwicklung der Situation bezüglich all dieser Länder zu informieren.
7.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/18 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (unter Vorbehalt) — GD EAC Nr. 55/06
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Vorbereitung und Ausrichtung der jährlichen Verleihung des Preises für Kulturerbe der Europäischen Union (unter Vorbehalt)
(2006/C 270/08)
Vorbehalt
Der Vorschlag der Kommission für das Programm Kultur (2007-2013) wurde vom europäischen Gesetzgeber noch nicht formell angenommen. Die Kommission hat sich entschlossen, diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen jetzt zu veröffentlichen, damit das Programm rasch umgesetzt werden kann, sobald die entsprechende Rechtsgrundlage vom europäischen Gesetzgeber verabschiedet ist (damit ist in Kürze zu rechnen), und damit potenzielle Empfänger einer Finanzhilfe der Gemeinschaft ihre Vorschläge bereits jetzt ausarbeiten können.
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stellt keinerlei rechtliche Verpflichtung der Kommission dar. Sollte die Rechtsgrundlage des Programms vom europäischen Gesetzgeber in wesentlichen Teilen geändert werden, so kann die vorliegende Aufforderung zurückgezogen und durch andere, inhaltlich abweichende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit entsprechenden Fristen ersetzt werden.
Allgemein ist die Durchführung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für das Jahr 2007 von folgenden Voraussetzungen abhängig, deren Erfüllung sich der Einflussnahme der Kommission entzieht:
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Verabschiedung der endgültigen, im wesentlichen unveränderten Fassung der Rechtsgrundlage für das Programm durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union; |
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Verabschiedung des jährlichen Arbeitsprogramms für das Programm Kultur (2007-2013) sowie der allgemeinen Durchführungsleitlinien, Kriterien und Auswahlverfahren durch den Programmausschuss; und |
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Verabschiedung des Haushaltsplans 2007 der Europäischen Union durch die Haushaltsbehörde. |
1. Einleitung
Vorbehaltlich der Verabschiedung des Programms Kultur (2007-2013) handelt es sich bei dem vorliegenden Dokument um eine Aufforderung (unter Vorbehalt) zur Einreichung von Anträgen auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation und Ausrichtung der Verleihung des Preises der Europäischen Union für die Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes im Rahmen des vorgeschlagenen neuen Programms Kultur.
Im Rahmen des Abschnitts 1.3 des Programms geht es in der vorliegenden (unter Vorbehalt veröffentlichten) Aufforderung darum, potenzielle Antragsteller über die Absicht der Europäischen Kommission zu unterrichten, die Vergabe dieses Preises im Rahmen des vorgeschlagenen Kulturprogramms fortzusetzen.
Das Programm Kultur ist ein auf mehrere Jahre angelegtes einheitliches Programm für Maßnahmen der Gemeinschaft im kulturellen Bereich, das allen Kulturschaffenden aller Sektoren und Kategorien offen steht.
Dieses Programm stützt sich auf Artikel 151, der bestimmt, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leistet.
2. Ziele und Beschreibung
Das reiche und vielfältige kulturelle Erbe Europas ist zweifellos einer der wichtigsten Aspekte, mit deren Hilfe die Europäer auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene ihre Identität definieren können. Das Bewusstsein für dieses Erbe ist daher von überragender Bedeutung, da nur so die Europäer den wichtigen Beitrag dieses Erbes zu einem besseren Verständnis der sie vereinenden gemeinsamen Elemente erkennen können. Dies wiederum könnte zu einem besseren interkulturellen Dialog, Wissen über die anderen, gegenseitigem Verständnis und Respekt und damit zu einem stärkeren Bewusstsein für eine EU-Bürgerschaft beitragen.
Die Erhaltung und Förderung des europäischen kulturellen Erbes in allen seinen Ausformungen (architektonisches/archäologisches Erbe wie Gebäude, Bauwerke in ländlicher oder städtischer Umgebung, Denkmäler, bewegliche Elemente, archäologische Stätten, Kulturlandschaften) ist einer der Kulturbereiche, die mit dem Programm Kultur gefördert werden.
In diesem Zusammenhang möchte die Europäische Kommission den bereits bestehenden, jährlich verliehenen Preis weiterführen, um so vorbildlichen Initiativen und bewährten Verfahren von Einzelpersonen, lokalen Gemeinschaften oder Organisationen, die auf europäischer Ebene zu Schutz, Bewahrung, Förderung und Entwicklung des kulturellen Erbes beitragen, öffentliche Anerkennung zuteil werden zu lassen. Besondere Berücksichtigung finden Initiativen und Qualifikationen mit symbolischem/beispielhaftem und/oder pädagogischem oder sozialem Wert.
Mit der vorliegenden Aufforderung soll eine Einrichtung ausgewählt werden, die damit beauftragt wird, die Verleihung dieses EU-Preises vorzubereiten und durchzuführen.
Angesichts der Vielfältigkeit der Förderung des kulturellen Erbes könnte der EU-Preis aus mehreren Einzelpreisen (1) für folgende Kategorien von Maßnahmen/Projekten bestehen:
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Für ein vorbildliches Projekt zum Schutz/zur Restaurierung/zur Förderung des architektonischen Erbes (Einzelgebäude oder Gebäudekomplexe in kleinen ländlichen oder Inselgemeinden), wobei entweder die ursprüngliche Nutzung erhalten bleibt oder das Objekt als Ort kulturellen und pädagogischen Interesses für Besucher genutzt wird. Das Gebäude oder der Gebäudekomplex muss für die Öffentlichkeit zugänglich sein. |
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Für ein vorbildliches Projekt zum Schutz/zur Erhaltung/zur Förderung einer Kulturlandschaf, unter Wahrung ihres authentischen historischen und kulturellen Charakters. |
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Für ein vorbildliches Projekt zum Schutz/zur Erhaltung/zur Restaurierung einer privaten oder öffentlichen Kunstsammlung, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. |
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Für ein vorbildliches Projekt zum Schutz/zur Erhaltung/zur Hervorhebung einer archäologischen Stätte, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist. |
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Für ein vorbildliches Projekt für eine Studie zur Bewahrung und/oder Hervorhebung kulturellen Erbes (etwa Gebäude, Gebäudekomplexe in ländlichen oder städtischen Gemeinden, Kulturlandschaften, archäologische Stätten), das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. |
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Für eine Einzelperson oder eine Gruppe, die aus Einzelpersonen, lokalen oder zentralen Behörden oder Nichtregierungsorganisationen bestehen kann, als Anerkennung für ihre intensiven und vorbildlichen Bemühungen über einen längeren Zeitraum für den Schutz/die Erhaltung und Förderung des europäischen kulturellen Erbes. |
Der Preis kann einer Einzelperson (etwa einem Spezialisten für Konservierung/Restaurierung aus wissenschaftlicher, technischer oder handwerklicher Sicht) oder einer Gruppe verliehen werden, zu der Konservierungs-/Restaurierungsfachleute, Eigentümer, lokale und zentrale Behörden oder Nichtregierungsorganisationen gehören können. Zum Preis sollten ein Preisgeld von 15 000 EUR und eine Urkunde mit den Logos des EU-Programms Kultur (obligatorisch) und der für die Preisverleihung zuständigen Organisation (fakultativ) gehören.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Preises sollte sich auf die Empfehlungen einer Gruppe unabhängiger europäischer Experten stützen, die möglichst viele Sektoren des Bereichs kulturelles Erbe repräsentieren. Der Antragsteller sollte in seinem Antrag darlegen, wie der die Preisvergabe (Auswahl und Arbeitsweise der Jury) zu organisieren gedenkt.
Der Preis sollte im Hinblick auf die europäische Dimension ein Höchstmaß an Öffentlichkeitswirkung erzielen. Dementsprechend ist unerlässlich, dass die Institutionen der EU und insbesondere die Europäische Kommission bei der Preisverleihung repräsentiert sind. Die ausgezeichneten Projekte und die besten Entwürfe werden in möglichst wirkungsvoller Weise publiziert: Veröffentlichungen, Presse, Rundfunk und Fernsehen, Wanderausstellungen usw.
3. Antragsteller
Als Antragsteller kommen öffentliche oder private Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit und umfassender Erfahrung bei der Bewahrung und/oder Hervorhebung des kulturellen Erbes in Frage.
Zulässig sind Anträge von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der nachfolgenden Länder:
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Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) |
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Die drei EWR-Länder: Norwegen, Island, Liechtenstein (sofern der gemischte EWR-Ausschuss den entsprechenden Beschluss verabschiedet) |
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Die EU-Kandidatenländer (Türkei, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) und die westlichen Balkanländer (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien einschließlich Kosovo (gemäß Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats)) (3), sobald das entsprechende Abkommen über ihre Beteiligung an den Gemeinschaftsprogrammen in Kraft tritt. |
Zu beachten ist, dass Bedingung für die Beteiligung der EU-Kandidatenländer, der Beitrittsländer und der westlichen Balkanländer eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Regierungen dieser Länder und der Europäischen Kommission ist.
4. Mittelausstattung und Laufzeit
Im Rahmen dieser Maßnahme stehen Haushaltsmittel in Höhe von maximal 200 000 EUR für die Vorbereitung und Durchführung jedes einzelnen Preiswettbewerbs (einschließlich der Preisgelder) zur Verfügung. Dieser Beitrag darf 60 % der gesamten zuschussfähigen Kosten für Vorbereitung und Durchführung jedes einzelnen vom ausgewählten Antragsteller vorgeschlagenen Preiswettbewerbs nicht übersteigen.
Der Förderzeitraum beträgt für jede EU-Finanzhilfe jeweils 15 Monate.
Für die Ausrichtung des EU-Preises 2007 muss die zu fördernde Maßnahmen unbedingt bis zum 15. November 2007 beginnen und am 14. Februar 2009 beendet sein. Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben kann unter keinen Umständen vor dem 1. Mai 2007 beginnen.
Die Gemeinschaftsunterstützung wird unter dem Vorbehalt gewährt, dass die administrativen und finanziellen Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt werden.
5. Zeitplan/Fristen
Die Maßnahme wird für die gesamte Dauer des Pogramms Kultur 2007 jedes Jahr durchgeführt. Die letztendlich ausgewählte Einrichtung wird verantwortlich sein für die Vorbereitung und Ausrichtung der jährlichen Verleihung des EU-Preises für Schutz/Erhaltung/Förderung des kulturellen Erbes ab 2007 und bis (einschließlich) 2013, dem Jahr, in dem das Programm Kultur (2007-2013) ausläuft. Der erfolgreiche Antragsteller übernimmt die Organisation der ersten Verleihung des EU-Preises (2007). Die weiteren jährlichen Veranstaltungen bis 2013 darf er erst nach ausdrücklicher Zustimmung der Kommission organisieren.
Die Anträge sind der Kommission bis spätestens 28.2.07 zu übermitteln.
6. Weitere Informationen
Den Volltext dieser vorläufigen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare finden Sie auf der Website
http://ec.europa.eu/culture/eac/index_en.html
Die Anträge müssen den Anforderungen laut Volltext entsprechen und sind auf den vorgegebenen Formularen einzureichen.
(1) Die ausgewählten Projekte sowie die Gewinner müssen aus einem der am Programm beteiligten Länder (siehe Abschnitt 3) stammen.
(2) Die Europäische Union hat 25 Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. Rumänien und Bulgarien sind Beitrittsländer, die voraussichtlich zum 1. Januar 2007 Mitgliedstaaten werden.
(3) Kulturschaffende werden gebeten, sich bei der Kommission über den aktuellen Stand in Bezug auf diese Länder zu informieren.