ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 260

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
28. Oktober 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2006/C 260/1

Stellungnahme des Rates vom 10. Oktober 2006 zur angepassten Aktualisierung des Konvergenzprogramms Ungarns für 2005-2009

1

 

Kommission

2006/C 260/2

Euro-Wechselkurs

6

2006/C 260/3

Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau ( 1 )

7

2006/C 260/4

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4417 — Telecom Italia/Zugangsgeschäft AOL Deutschland) ( 1 )

8

2006/C 260/5

Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates ( 1 )

9

2006/C 260/6

Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen

11

2006/C 260/7

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004, über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

12

 

Berichtigungen

2006/C 260/8

Berichtigung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 50 vom 28.2.2006)

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Rat

28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/1


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 10. Oktober 2006

zur angepassten Aktualisierung des Konvergenzprogramms Ungarns für 2005-2009

(2006/C 260/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Stellungnahme des Rates vom 24. Januar 2006 zum aktualisierten Konvergenzprogramm Ungarns für 2005-2008,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

(1)   Am 10. Oktober 2006 hat der Rat die am 1. September 2006 eingegangene angepasste Aktualisierung des Konvergenzprogramms Ungarns für den Zeitraum 2005 bis 2009 geprüft. (2)

(2)   Nachdem Mitte der 90er Jahre ein umfassendes Wirtschaftsreformpaket verabschiedet worden war, konnte die ungarische Wirtschaft, unterstützt durch eine solide makroökonomische Politik und geeignete Strukturreformen, stabile und vergleichsweise hohe Wachstumsraten sowie eine rückläufige Inflation verbuchen. Erheblich höhere öffentliche Ausgaben in Verbindung mit Steuersenkungen und großzügigen Lohnerhöhungen im öffentlichen Sektor führten jedoch ab 2001 und vor allem in den letzten Jahren dazu, dass das Haushaltsdefizit alljährlich deutlich über 5 % des BIP erreichte und die ursprünglichen Defizitziele erheblich verfehlt wurden. Außerdem wurden die Jahresenddaten praktisch mit jeder Haushaltsmitteilung im Nachhinein erheblich nach oben korrigiert. Statt der im Konvergenzprogramm vom Mai 2004 angegebenen Defizitziele von 4,6 % des BIP 2004, 4,1 % des BIP 2005 und 3,6 % des BIP 2006 entstanden Defizite von 6,6 % des BIP 2004 und 7,5 % des BIP 2005; für 2006 rechnet die Regierung mit einem Defizit von rund 10,1 % des BIP und damit dem mit Abstand höchsten Defizit in der EU (alle Angaben unter Einrechnung der Belastung durch die Rentenreform). Die Zielverfehlungen waren großteils auf eine allzu optimistische Haushaltsplanung, erhebliche Ausgabenüberschreitungen, Steuersenkungen und das Fehlen hinreichender struktureller Anpassungsanstrengungen zurückzuführen. Dieser höchst expansive Kurs hat die Glaubwürdigkeit der Finanzpolitik erheblich beschädigt und die Wirtschaft zunehmend belastet. Insbesondere hat er zu ernsten Zahlungsbilanzungleichgewichten und zu einem erheblichen Anstieg des Auslandsschuldenstands (von unter 20 % des BIP 2001 auf nahezu 30 % des BIP 2005) sowie zu erheblich höheren Zinsspreads als bei den anderen neuen Mitgliedstaaten beigetragen.

(3)   Am 5. Juli 2004 entschied der Rat, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit bestand, und richtete nach Artikel 104 Absatz 7 eine erste Empfehlung an Ungarn, das Defizit entsprechend dem von den ungarischen Behörden im Konvergenzprogramm vom Mai 2004 festgelegten Zieltermin bis 2008 zu korrigieren. Im Januar 2005 und abermals im November 2005 entschied der Rat auf der Grundlage des Artikels 104 Absatz 8, dass Ungarn dieser ersten Empfehlung bzw. der Folgeempfehlung vom 8. März 2005 nicht nachgekommen war. Dabei berücksichtigte er insbesondere die erhebliche Abweichung von dem mittelfristigen Anpassungspfad, namentlich gegenüber den Defizitzielen 2005 und 2006.

(4)   Am 1. Dezember 2005 legten die ungarischen Behörden der Kommission und dem Rat eine Konvergenzprogrammaktualisierung vor, in der ein neuer Anpassungspfad vorgesehen, jedoch am Zieltermin 2008 für die Korrektur des übermäßigen Defizits festgehalten wurde. Am 24. Januar 2006 gab der Rat eine Stellungnahme zu dieser Aktualisierung von 2005 ab, in der er die Auffassung vertrat, dass die sehr starke Senkung der Ausgaben um 7,5 % des BIP nicht durch konkrete Maßnahmen gestützt werde. Dementsprechend forderte der Rat Ungarn gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abschnitts 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates in der geänderten Fassung auf, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 1. September 2006 eine angepasste Aktualisierung seines Konvergenzprogramms vorzulegen, in der konkrete und strukturelle Maßnahmen angegeben sind, die in vollem Umfang mit seinem mittelfristigen Anpassungspfad in Einklang stehen.

(5)   Nach einem im Frühjahr 2006 gemeldeten gesamtstaatlichen Defizit von 7,5 % des BIP im Jahr 2005 kündigten die ungarischen Behörden nach den Wahlen vom April 2006 an, dass das Defizit 2006 sehr erheblich nach oben korrigiert werden müsse und ohne Korrekturmaßnahmen 11,6 % des BIP erreichen könne (3). Die Überschreitung des im Haushaltsgesetz und in der Konvergenzprogrammaktualisierung 2005 angesetzten Defizitziels von 6,1 % des BIP ereignete sich fast ausschließlich auf der Ausgabenseite (rund 5 % des BIP). Sie entstand vor allem bei den Betriebskosten zentraler Haushaltsinstitutionen, den Renten- und Gesundheitsausgaben und weil die Kommunalregierungen aufgrund des Wahlzyklus mehr investierten als veranschlagt. Bei der Defizitüberschreitung erklärte sich ein Anteil von rund 1,5 % des BIP zum einen durch die Verbuchung von Autobahninvestitionen innerhalb des Sektors Gesamtstaat (4) (1,1 % des BIP), während sie ursprünglich im Rahmen von außerbudgetären PPPs (Public Private Partnerships) durchgeführt werden sollten, und zum anderen durch die Kosten für den Erwerb von Militärflugzeugen per Finanzierungsleasing (0,3 % des BIP). Beides war im offiziellen Defizitziel ursprünglich nicht enthalten.

(6)   Konfrontiert mit dieser Defizitspirale, zog die — nach den Wahlen vom April 2006 im Amt bestätigte — Regierung die verbleibenden Maßnahmen ihres fünfjährigen Steuersenkungsprogramm, das die Einnahmen bis 2010 um weitere rund 3 % des BIP geschmälert hätte, im Juni zurück und beschloss ein Paket finanzpolitischer Korrekturmaßnahmen. Einige davon, darunter sämtliche einnahmenseitige Maßnahmen, wurden bereits vom Parlament verabschiedet. Die Regierung geht davon aus, dass die Steuererhöhungen zusammen mit einigen unmittelbaren Kürzungen bei den Gesundheitsausgaben, den Gassubventionen und den öffentlichen Verwaltungsausgaben sowie der vollständigen Auflösung der allgemeinen Haushaltsreserve in Höhe von 0,3 % des BIP dazu führen werden, dass die Defizitüberschreitung 2006 um 1,5 % des BIP vermindert wird, um das neue Defizitziel von 10,1 % des BIP zu erreichen. Die Maßnahmen sollen auch in den kommenden Jahren erhebliche Wirkungen entfalten.

(7)   Das in dem Programm dargelegte makroökonomische Szenario geht davon aus, dass das reale BIP-Wachstum aufgrund der kontraktiven Wirkung der in dem Programm dargelegten finanzpolitischen Konsolidierungsmaßnahmen, die teilweise schon ab Juli 2006 eingeführt wurden, in den kommenden Jahren von 4,1 % 2006 auf 2,2 % 2007 und 2,6 % 2008 zurückfällt. Im Jahr 2009 soll das Wachstum wieder die vor der Konsolidierung verzeichneten Raten erreichen. Diese Entwicklungen kommen auch in den impliziten Konjunkturbedingungen zum Ausdruck, die für die Jahre 2007 und 2008 eine negative Produktionslücke und 2009 die Rückkehr zur Potenzialrate ausweisen. Nach aktuellem Kenntnisstand und ohne der Herbstprognose 2006 der Kommissionsdienststellen vorgreifen zu wollen, scheint dieses makroökonomische Szenario weitgehend plausibel, wenn auch in Bezug auf das Jahr 2009 etwas optimistisch zu sein. Die im Programm erwartete erhebliche Verbesserung der Außenbilanzen scheint angesichts der direkten wie auch der indirekten Auswirkungen der finanzpolitischen Anpassungsmaßnahmen plausibel. So soll insbesondere das Leistungsbilanzdefizit von nahezu 8 % des BIP 2006 auf unter 4 % des BIP 2009 zurückgehen. Die Inflation soll nach 3,5 % im Jahr 2006 mit 6,2 % im Jahr 2007 ihren Höchststand erreichen und anschließend auf 3 % 2009 zurückgehen. Der projizierte Verlauf ist durch die MwSt-Erhöhung und den Abbau von Preissubventionen, die im Sommer 2006 beschlossen wurden, zu erklären. Allerdings scheint das Inflationsniveau im gesamten Programmzeitraum trotz der dämpfenden Wirkung der Konjunkturabschwächung etwas unterschätzt.

(8)   Dem Programm zufolge soll das übermäßige Defizit bis 2009 korrigiert werden. Dies soll durch eine steile und vor allem im ersten Jahr sehr umfangreiche Defizitkorrektur um insgesamt 6,9 BIP-Prozentpunkte innerhalb von drei Jahren erreicht werden, von hohen 10,1 % des BIP 2006 auf 3,2 % des BIP 2009. Die in diesem Zeitraum angestrebte Verbesserung des Primärsaldos bewegt sich in derselben Größenordnung. Das Programm räumt ein, dass das Defizitziel von 3,2 % des BIP für 2009 immer noch über dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert liegt, geht jedoch davon aus, dass der Rat und die Kommission bei der Prüfung einer Einstellung des Defizitverfahrens gegen Ungarn gemäß dem überarbeiteten Stabilitäts- und Wachstumspakt die Nettokosten der Rentenreform berücksichtigen könnten (5). Die Senkung der Defizitquote soll fast zur Hälfte bereits 2007 stattfinden. Die geplante Rückführung des nominalen Defizits soll durch eine Anhebung der Einnahmenquote um 3 Prozentpunkte und eine Senkung der Ausgabenquote um 3,9 Prozentpunkte im Laufe des Programmzeitraums erreicht werden (6). Was die Einnahmenseite angeht, so wurden sämtliche Einnahmenerhöhungen, die dem im Programm projizierten Anstieg der Einnahmenquote zugrunde liegen, verabschiedet. Zusätzlich zu den vorerwähnten, bereits verabschiedeten Ausgabenkürzungen wollen die ungarischen Behörden ihre Ziele durch die Einführung strikter mehrjähriger Plafonds für die meisten Ausgabenposten erreichen und die Ausgabenkontrollen verschärfen. Diese Pläne dürften in das Haushaltsgesetz 2007, das dem Parlament bis Ende Oktober vorgelegt werden soll, aufgenommen und dort im Einzelnen ausgeführt werden. Außerdem kündigt das Programm umfassende Strukturreformen an, die die Erreichung der Defizitziele insbesondere in den späteren Programmjahren sicherstellen sollen (z.B. Einführung von Zuzahlungsregelungen im Gesundheitssektor, Modernisierung von Preissubventionen und Straffung der zentralstaatlichen Verwaltung).

(9)   Der nach der gemeinsamen Methodik aufgrund der im Programm enthaltenen Daten berechnete strukturelle Haushaltssaldo (d.h. der konjunkturbereinigte Saldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen) soll sich im Programmzeitraum pro Jahr um durchschnittlich rund 2,5 % des BIP verbessern und von 9,75 % des BIP 2006 auf 3,25 % des BIP 2009 zurückgehen. Im Programm wird als mittelfristiges Ziel für die Haushaltslage ein strukturelles Haushaltsdefizit von 0,5 % bis 1 % des BIP angegeben, das aber nicht mehr innerhalb des Programmzeitraums erreicht werden soll. Das mittelfristige Ziel liegt damit innerhalb der im Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie im Verhaltenskodex vorgesehenen Spanne und spiegelt das langfristige Wachstumspotenzial und die Schuldenquote in angemessener Weise wider.

(10)   Was das Haushaltsergebnis angeht, so fallen einige Faktoren positiv ins Gewicht. Ein Großteil der Maßnahmen, mit denen die Defizitrückführung 2006 und 2007 erreicht werden soll, sind entweder schon verabschiedet oder sollen in den Haushalt 2007 aufgenommen werden. Außerdem hat die Regierung in den letzten Monaten die ersten Schritte der geplanten Strukturreformen beschlossen. Hinzu kommt, dass die ungarischen Behörden das Haushaltsverfahren verbessern wollen, indem sie die Buchführung transparenter gestalten und ab 2007 eine Ausgabenkontrollvorschrift sowie eine mehrjährige Ausgabenplanung für die Haushaltsinstitutionen einführen; außerdem verpflichten sie sich in dem Programm, der Kommission und dem Rat halbjährlich über die Haushaltsentwicklung zu berichten und Korrekturmaßnahmen bekannt zu geben, falls es zu Zielabweichungen kommt. Allerdings bestehen auch erhebliche Risiken. Die effektive Durchsetzung der 2007 und 2008 geplanten Ausgabenstopps und die Eindämmung des Ausgabenanstiegs in Bereichen, die hiervon nicht betroffen sind, bleiben ungewiss. Außerdem könnte die Erreichung der Haushaltsziele in den späteren Programmjahren trotz der geplanten Maßnahmen von erheblichen Risikofaktoren abhängen. Wenngleich sich die mit dem makroökonomischen Szenario verbundenen Risiken auf der Einnahmenseite insgesamt in etwa die Waage zu halten scheinen, sind die in den späteren Jahren und insbesondere 2009 erwarteten Einnahmen doch recht optimistisch. Abgesehen von den bisherigen Misserfolgen bei der Haushaltskontrolle und dem Mangel an präzisen Informationen darüber, wie sie in Zukunft gewährleistet werden soll, sind die öffentlichen Finanzen darüber hinaus auch aufgrund der schwachen institutionellen Kontrolle des Haushaltsverfahrens erheblichen Risiken ausgesetzt. Der geplante Defizitabbau hängt daher davon ab, dass die geplanten Strukturreformen und die angestrebte Ausgabenkontrolle vom ersten Programmjahr an rigoros umgesetzt werden.

Zu guter Letzt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Regierung die seit Ende 2002 aufgelaufenen Schulden der öffentlichen Verkehrsbetriebe in Höhe von fast 2 % des BIP übernehmen wird (denn dies war in der Vergangenheit regelmäßig der Fall), sollte die von der nationalen Eisenbahngesellschaft geplante Umstrukturierung und Teilprivatisierung nicht zu den erwarteten Ergebnissen führen; dies würde sich vorübergehend auf das Defizit auswirken. Alles in allem könnte das Haushaltsergebnis sowohl auf kurze Sicht als auch in den späteren Programmjahren schlechter ausfallen als im Programm projiziert.

(11)   In Anbetracht der vorstehenden Risikobewertung setzt die geplante nachhaltige Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2009 voraus, dass die Regierung die Haushaltsziele strikt einhält. Dies wiederum hängt von der effektiven Umsetzung sämtlicher im Programm für die Jahre 2006 bis 2009 angekündigter Maßnahmen sowie davon ab, dass die Maßnahmen zur Strukturreform und Ausgabenkontrolle näher präzisiert und umgesetzt werden.

(12)   Die Schuldenquote soll dem Programm zufolge 2006 erheblich, nämlich auf 68,5 % des BIP (von 62,3 % 2005) steigen und damit über dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP liegen. Gemäß dem Programm soll sich die Schuldenquote anschließend weiter auf 71,3 % 2007 und 72,3 % 2008 erhöhen. Im Jahr 2009 soll sie erstmals wieder auf 70,4 % sinken. Die Risiken für die geplante Schuldenentwicklung liegen vor allem in unerwartet hohen Primärdefiziten, unter anderem aufgrund der möglichen Übernahme der Schulden öffentlicher Verkehrsbetriebe. Angesichts dieser Risikoeinschätzung würde sich die Schuldenquote im Programmzeitraum nicht hinreichend rückläufig entwickeln und nicht rasch genug dem Referenzwert nähern.

(13)   In Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen besteht für Ungarn ein hohes Risiko. Die sehr schwache Haushaltslage stellt zusammen mit der vergleichsweise hohen und weiter steigenden Schuldenquote ein beträchtliches Risiko für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen dar, selbst wenn die langfristige budgetäre Auswirkung der Bevölkerungsalterung noch nicht berücksichtigt wird. Hinzu kommt, dass die langfristige budgetäre Wirkung der Bevölkerungsalterung in Ungarn deutlich über dem EU-Durchschnitt liegt, was namentlich durch den auf lange Sicht erheblichen Anstieg der Rentenausgaben im Verhältnis zum BIP bedingt ist. Diese Risiken können nur durch eine planmäßig umfangreiche Konsolidierung der öffentlichen Finanzen auf mittlere Sicht, eine anschließende weitere Stärkung der Haushaltslage und eine Eindämmung des erheblichen Anstiegs der Rentenausgaben vermindert werden.

(14)   Wenngleich sich die öffentliche Finanzlage 2006 ernsthaft verschlechtert hat, stehen die im Programm vorgesehenen Maßnahmen, wenn sie präzisiert und vollständig umgesetzt werden, doch weitgehend mit den in den integrierten Leitlinien enthaltenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik im Einklang (7). So plant Ungarn insbesondere effektive Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits sowie Reformen zur Stärkung der Finanzdisziplin und Verbesserung der Transparenz. Die betreffenden Maßnahmen dürften auch zur Korrektur der hohen Leistungsbilanzdefizite beitragen. Allerdings müssen sie durch Strukturreformen unterstützt werden, um die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherzustellen.

(15)   Mit Blick auf den Umsetzungsbericht, der bis Mitte Oktober 2006 im Rahmen der wieder belebten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung vorzulegen ist, will die ungarische Regierung die im Nationalen Reformprogramm vom Oktober 2005 angekündigten Reformpläne erheblich abändern, um die neue Strategie der Regierung zum Ausdruck zu bringen. Die angepasste Konvergenzprogrammaktualisierung enthält Pläne und Maßnahmen zur Umstrukturierung der öffentlichen Verwaltung sowie des Gesundheits-, des Renten- und des staatlichen Bildungssystems. Insbesondere sollen bis 2007 Maßnahmen in folgenden Bereichen ergriffen werden: Verkleinerung der öffentlichen Verwaltung und Steigerung ihrer Effizienz durch Nutzung von Skalenerträgen; Einführung von Bedürftigkeitsprüfungen bei Beihilfen; Restrukturierung von Arzneimittelbeihilfen und Teilliberalisierung des Arzneimittelhandels; Einführung von Zuzahlungen für Gesundheitsleistungen. Außerdem sollen dem Parlament bis 2007 Gesetzesänderungen vorgelegt werden, die das Renteneintrittsalter anheben und der Frühverrentung durch bessere Anreize und Modernisierung der Erwerbsunfähigkeitsregelungen entgegenwirken sollen; Gesundheitsdienstleistungen auf eine reine Versicherungsbasis stellen und ihre Erbringung und Nutzung rationalisieren sollen; das staatliche Bildungssystem umstrukturieren sollen. Die entsprechenden Pläne müssen noch konkretisiert werden. Ergänzend sieht das Programm Verbesserungen beim institutionellen Rahmen für die öffentlichen Finanzen vor.

Das erhebliche und weiter zunehmende ungarische Haushaltsdefizit in den letzten Jahren und insbesondere 2006 hat Anlass zu ernster Besorgnis gegeben und macht entschlossene und nachhaltige Maßnahmen dringend erforderlich. Daher ist zu begrüßen, dass die ungarischen Behörden der Rückführung des übermäßigen Defizits durch eine frühe erhebliche Anstrengung in der angepassten Konvergenzprogrammaktualisierung vom September 2006 Vorrang einräumen und sich verpflichten, der Kommission und dem Rat zweimal jährlich über die Fortschritte und die zur Einhaltung der Ziele ergriffenen Maßnahmen zu berichten. Wenngleich wichtige erste Schritte zur Sicherung von Mehreinnahmen und Kürzung der Ausgaben zwecks Erreichung des neuen Defizitziels für 2007 unternommen und Pläne zur Verbesserung der Ausgabenkontrolle sowie Strukturreformen zur Unterstützung des Anpassungspfads bekannt gegeben wurden, bestehen für die Einhaltung des Anpassungspfads sowohl auf kurze Sicht als auch in den späteren Programmjahren doch nach wie vor Risiken. Die angestrebte Defizitrückführung hängt von der rigorosen Umsetzung der geplanten Strukturreformen, der Durchsetzung der Ausgabenkontrolle von den ersten Programmjahren an und von der Stärkung der institutionellen Regelungen im Bereich der öffentlichen Finanzen ab, allesamt Aspekte, bei denen der Rat die ungarische Regierung dringend zu größten Anstrengungen auffordert.

Nach Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag richtet der Rat gleichzeitig eine Empfehlung an Ungarn mit dem Ziel, die großen budgetären Ungleichgewichte anzugehen.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 1). Die Dokumente, auf die in diesem Text verwiesen wird, finden sich auf folgender Website:

http://europa.eu.int/comm/economy_finance/about/activities/sgp/main_en.htm

(2)  Die auf Ersuchen des Rates vom Januar 2006 vorgelegte angepasste Aktualisierung des Konvergenzprogramms (im Folgenden als „Programm“ bezeichnet) entspricht im Großen und Ganzen dem Aufbau und den Datenanforderungen, die im neuen Verhaltenskodex für die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorgesehen sind. Das Programm enthält alle im neuen Verhaltenskodex vorgeschriebenen Angaben. Einige fakultative Angaben fehlen. Sie betreffen vor allem die Ausgaben des Staates nach Ausgabenbereichen, die Entwicklung des öffentlichen Schuldenstands und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

(3)  Ungarn hat sich dafür entschieden, die von Eurostat am 23. September 2004 eingeräumte Übergangsfrist für die sektorale Zuordnung von Rentensystemen, die ohnehin am 1. April 2007 abläuft, nicht länger in Anspruch zu nehmen. Ohne die Rentenreformbelastung hätte sich das Defizit 2005 auf 6,1 % des BIP und das Ziel für 2006 auf 4,7 % des BIP belaufen.

(4)  Ursprünglich sollten diese Investitionen im Rahmen von außerbudgetären PPPs (Public Private Partnerships) erfolgen.

(5)  Nach Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 des Rates berücksichtigen der Rat und die Kommission die Nettokosten einer Rentenreform, zu der eine vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, auf linear degressiver Basis, wenn das Defizit „erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat“. Im Falle Ungarns wären dies 2009 20 % der Nettokosten der Rentenreform oder schätzungsweise 0,3 % des BIP.

(6)  In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei der projizierten Entwicklung der Gesamteinnahmen- und Gesamtausgabenquoten geplante EU-Transferleistungen eingerechnet sind, die sowohl bei der Ausgaben- als auch der Einnahmenquote zu einer Erhöhung um etwa 1,7 Prozentpunkte im Laufe des Programmzeitraums führen (nur 2009 um 1,1 Prozentpunkte); ohne Berücksichtigung dieser Transferleistungen steigt somit die Einnahmenquote um 1,3 Prozentpunkte, während die Ausgabenquote um 5,6 Prozentpunkte sinkt.

(7)  Im Juli 2005 wurden die Grundzüge der Wirtschaftspolitik im Rahmen der verstärkten Lissabon-Strategie in die integrierten Leitlinien eingefügt (ABl. L 205 vom 6.8.2005).


Kommission

28.10.2006   

DE

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C 260/6


Euro-Wechselkurs (1)

27. Oktober 2006

(2006/C 260/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2683

JPY

Japanischer Yen

150,26

DKK

Dänische Krone

7,4547

GBP

Pfund Sterling

0,67060

SEK

Schwedische Krone

9,2215

CHF

Schweizer Franken

1,5911

ISK

Isländische Krone

86,57

NOK

Norwegische Krone

8,3110

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5768

CZK

Tschechische Krone

28,410

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

261,70

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8781

RON

Rumänischer Leu

3,5205

SIT

Slowenischer Tolar

239,62

SKK

Slowakische Krone

36,380

TRY

Türkische Lira

1,8403

AUD

Australischer Dollar

1,6561

CAD

Kanadischer Dollar

1,4262

HKD

Hongkong-Dollar

9,8699

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9279

SGD

Singapur-Dollar

1,9837

KRW

Südkoreanischer Won

1 201,52

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5450

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0064

HRK

Kroatische Kuna

7,3660

IDR

Indonesische Rupiah

11 547,87

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6312

PHP

Philippinischer Peso

63,149

RUB

Russischer Rubel

33,9773

THB

Thailändischer Baht

46,764


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


28.10.2006   

DE

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C 260/7


Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau

(2006/C 260/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Die Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau (1) („die Rahmenbestimmungen“) laufen am 31. Dezember 2006 aus.

Die Rahmenbestimmungen sind erst seit relativ kurzer Zeit, nämlich seit dem 1. Januar 2004, anwendbar. Nur wenige Fälle wurden bisher nach diesen Rahmenbestimmungen behandelt. Die Rahmenbestimmungen enthalten insbesondere Vorschriften über Innovationsbeihilfen, die speziell auf diesen Sektor ausgerichtet sind und für die die Kommission noch über keine ausreichende Erfahrung verfügt.

Die Kommission hat deshalb beschlossen, die Rahmenbestimmungen bis zum 31. Dezember 2008 weiter anzuwenden. Die Kommission geht davon aus, dass sie in dieser Zeit anhand zusätzlicher Erfahrungswerte prüfen kann, ob es angeraten ist, die sektorspezifischen Vorschriften für staatliche Beihilfen im Schiffbau beizubehalten.

Da die Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (2) am 31. März 2005 außer Kraft getreten ist, sind die Bezugnahmen der Rahmenbestimmungen auf die genannte Verordnung nicht mehr zutreffend. Die Kommission wird demzufolge Ziffer 9 und Ziffer 12 Buchstabe e der Rahmenbestimmungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr anwenden.


(1)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 1. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 502/2004 (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 6).


28.10.2006   

DE

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C 260/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4417 — Telecom Italia/Zugangsgeschäft AOL Deutschland)

(2006/C 260/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 20.10.2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Telecom Italia S.p.A. („Telecom Italia“, Italien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch den Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Zugangsgeschäft von AOL Deutschland („AOL“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Telecom Italia: Dienstleistungsanbieter für Sprachtelefonie, Mobilfunk und Datenübertragung,

AOL: Anbieter von Internetdiensten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4417 — Telecom Italia/Zugangsgeschäft AOL Deutschland an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.10.2006   

DE

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C 260/9


Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

(2006/C 260/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 hat Griechenland beschlossen, ab dem 26. Oktober 2001 im Linienflugverkehr auf den nachstehend genannten Strecken gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen:

Athen — Kalymnos

Thessaloniki — Kalamata

Thessaloniki — Limnos — Ikaria

2.

Für diese Strecken gelten die folgenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

(A)   Mindestanzahl der Frequenzen und Mindestangebot an Sitzplätzen pro Woche bei folgenden Flugverbindungen:

 

Athen — Kalymnos

Sechs Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 120 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode

Acht Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 160 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode

 

Thessaloniki — Kalamata

Zwei Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 30 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Drei Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 45 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode

 

Thessaloniki — Limnos — Ikaria

Zwei Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 40 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode

Drei Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 60 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode

Als Winter- bzw. Sommerflugplanperiode gelten die von der IATA als solche festgesetzten Zeiträume.

Ist der mittlere Sitzladefaktor bei der Gesamtheit der Flüge auf einer Strecke in der vorangegangenen Flugplanperiode höher als 75 %, so kann die Zahl der Mindestflüge pro Woche bzw. die anzubietende Mindestkapazität an Sitzplätzen pro Woche entsprechend der festgestellten Überschreitung erhöht werden. Diese Erhöhung wird dem Luftfahrtunternehmen, das die Strecke bedient, sechs Monate vor ihrer Anwendbarkeit per Einschreiben angekündigt und tritt mit Veröffentlichung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sollten die eingesetzten Flugzeuge nicht genügend Platz bieten, um die gemäß Nummer 2 Buchstabe A anzubietende Mindestanzahl an Sitzplatz abzudecken, so kann die Flugfrequenz entsprechend erhöht werden.

Fallen Flüge aus witterungsbedingten Gründen aus, so sind sie an den unmittelbar nachfolgenden Tagen so durchzuführen, dass der wöchentliche Bedarf unter Berücksichtigung des Mindestangebots an Sitzplätzen pro Woche gemäß Absatz 2 Buchstabe A gedeckt wird.

(B)   hinsichtlich der Tarife:

Der Referenztarif für die einfache Strecke in der Economyklasse darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

:

zwischen Athen und Kalymos:

:

60 Euro

:

zwischen Thessaloniki und Kalamata:

:

70 Euro

:

zwischen Thessaloniki und Limnos:

:

60 Euro

:

zwischen Thessaloniki und Korfu:

:

70 Euro

:

zwischen Limnos und Ikaria:

:

40 Euro

Im Falle eines unvorhergesehenen Anstiegs der Kosten für den Betrieb der Strecke, den das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat, können diese Tarife erhöht werden. Diese Erhöhung wird dem Luftfahrtunternehmen, das die Strecke bedient, mitgeteilt und tritt mit Veröffentlichung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(C)   hinsichtlich der Kontinuität:

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 übernimmt das Luftfahrtunternehmen, das den Linienflugverkehr auf den genannten Strecken aufnehmen möchte, diese Verpflichtung für einen Zeitraum von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten.

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, pro Jahr 2 % der insgesamt geplanten Flüge nicht übersteigen.

Beabsichtigt das Luftfahrtunternehmen, den Betrieb auf einer der genannten Strecken einzustellen, so hat es die Zivilluftfahrtbehörde, Direktion Luftverkehrsbetrieb, Abteilung Bilaterale Luftverkehrsabkommen, mindestens sechs Monate vor der Einstellung davon in Kenntnis zu setzen.

3.

Wichtige Hinweise

Werden bei der Durchführung des Flugdienstes auf den genannten Strecken durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht eingehalten, so können Ordnungsstrafen oder andere Sanktionen verhängt werden.

Was das Fluggerät betrifft, so müssen die Luftfahrtunternehmen sich in den „Aeronautical Information Publications“ Griechenlands (AIP GREECE) über die technischen und betrieblichen Bedingungen und Verfahren auf den Flughäfen informieren.

Was die Flugpläne anbelangt, so müssen die Starts und Landungen der Luftfahrzeuge innerhalb der Flughafenbetriebszeiten gemäß dem entsprechenden Beschluss des Ministers für Verkehr und Kommunikation erfolgen.

Für den Fall, dass kein Luftfahrtunternehmen bei der Direktion Luftverkehrsbetrieb der Zivilluftfahrtbehörde ihre Absicht bekundet, ohne finanziellen Ausgleich ab dem 1. Mai 1007 auf einer oder mehrerer der vorgenannten Strecken regelmäßige Flugverbindungen einzurichten, hat Griechenland beschlossen, gemäß dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2408 für die Dauer von drei Jahren den Zugang zu einer oder mehrerer dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorzubehalten und ihm nach Maßgabe dieser Bestimmung die Nutzungsrechte ab dem 1. Mai 2007 zu gewähren.


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/11


Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen

(2006/C 260/06)

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Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze, und zwar als 2-Euro-Nominale, ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Staat Vatikanstadt

Anlass: 500 Jahre Päpstliche Schweizergarde

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Die Münze zeigt einen Schweizergardisten, der den feierlichen Eid auf die Fahne der Schweizergarde ablegt. In einem Halbkreis um das Bild des Schweizergardisten angeordnet, ist die Aufschrift „GUARDIA SVIZZERA PONTIFICIA“ zu lesen. Der Halbkreis wird zu einem Kreis erweitert durch den unter der Fahne stehenden Namen des Ausgabestaates — „CITTÁ DEL VATICANO“. Auf der linken Seite befindet sich oberhalb der entlang der Fahnenstange angebrachten Signatur des Graveurs — „O. ROSSI“ — die Jahreszahl 1506. Auf der rechten Seite ist oben über dem Zeichen der Münzstätte — „R“ — das Jahr 2006 angegeben. Der äußere Münzring trägt die zwölf Sterne der Europäischen Union.

Prägeauflage: höchstens 100 000 Münzen

Voraussichtliche Ausgabe: November 2006

Randprägung: 2 ★ in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38).


28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/12


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004, über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(2006/C 260/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XT 27/06

Mitgliedstaat

Bundesrepublik Deutschland

Region

Nordrhein-Westfalen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

„Förderung der Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren“

Die Bildungsschecks dienen der Verbesserung der überbetrieblichen Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern und werden für die anteilige Übernahme der Kosten für allgemeine Bildungsmaßnahmen der beruflichen Weiterbildung ausgegeben

Rechtsgrundlage

§ 44 Landeshaushaltsordnung des Landes NRW und Durchführungsbestimmungen

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

10 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2)-(7) der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2007 mit zusätzlichem Auszahlungszeitraum bis 31.3.2008

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Versorgungsamt Aachen, Schenkendorfstr. 2-6, D-52066 Aachen

Versorgungsamt Bielefeld, Stappenhorststr. 62, D-33615 Bielefeld

Versorgungsamt Dortmund, Rheinische Str. 173, D-44137 Dortmund

Versorgungsamt Düsseldorf, Erkrather Str. 339, D-40231 Düsseldorf

Versorgungsamt Duisburg, Ludgeristr.12, D-47057 Duisburg

Versorgungsamt Essen, Kurfürstenstr. 33, D-45138 Essen

Versorgungsamt Gelsenkirchen, Vattmannstr. 2-8, D-45879 Gelsenkirschen

Versorgungsamt Köln, Boltensternstr. 10, D-50735 Köln

Versorgungsamt Soest, Heinsbergplatz 13, D-59494 Soest

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

entfällt, da max. 750 EUR pro Bildungsscheck gewährt werden


Beihilfe Nr.

XT 32/06

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich (und Republik Irland)

Region

32 Grafschaften Irlands — Nordirland und Republik Irland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Focus Roll-out

Rechtsgrundlage

British/Irish Agreement Act 1999 Section 2.3 Part 7 of Annex 2 of the Act empowers InterTradeIreland to invest, lend or grant aid for the purpose of its function

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag für 2006

0,422 Mio. GBP

Gesamtbetrag für 2007

0,253 Mio. GBP

Insgesamt

0,675 Mio. GBP

gesicherte Darlehen

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

gesicherte Darlehen

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2-7 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

Juni 2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Juni 2007

Die Mittel werden bis zum 31. Dezember 2006 gebunden; die Zahlungen aus dieser Mittelbindung können bis 31. Dezember 2007 fortgesetzt werden.

Die Regelung gilt von 2006 bis 2007 (einzelne Unternehmen kommen höchstens 18 Monate lang für die Unterstützung in Betracht)

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

InterTradeIreland

The Old Gasworks

Kilmorey Street

Newry

Co.Down BT34 2DE

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

in Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja


Beihilfe Nr.

XT 34/06

Mitgliedstaat

(Vereinigtes Königreich) und Republik Irland

Region

32 Grafschaften Irlands — Nordirland und Republik Irland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Focus Roll-out

Rechtsgrundlage

British/Irish Agreement Act 1999 Section 2.3 Part 7 of Annex 2 of the Act empowers InterTradeIreland to invest, lend or grant aid for the purpose of its function

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag für 2006

0,422 Mio. GBP

Gesamtbetrag für 2007

0,253 Mio. GBP

Insgesamt

0,675 Mio. GBP

gesicherte Darlehen

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

gesicherte Darlehen

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2-7 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

Juni 2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Juni 2007

Die Mittel werden bis zum 31. Dezember 2006 gebunden; die Zahlungen aus dieser Mittelbindung können bis 31. Dezember 2007 fortgesetzt werden.

Die Regelung gilt von 2006 bis 2007 (einzelne Unternehmen kommen höchstens 18 Monate lang für die Unterstützung in Betracht)

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

InterTradeIreland

The Old Gasworks

Kilmorey Street

Newry

Co.Down BT34 2DE

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

in Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XT 36/06

Mitgliedstaat

Lettland

Region

Gesamtes Hoheitsgebiet

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Nationales Programm zur Unterstützung von Fortbildung, Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern

Rechtsgrundlage

1)

Vienotais programmdokuments, 2004.-2006. (www.esfondi.lv);

2)

Vienotā programmdokumenta papildinājums, 2004.-2006. (www.esfondi.lv)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

2006: 802 797 EUR

2007: 2 309 031 EUR

2008: 427 781 EUR

Insgesamt: 3 539 609 EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2-7 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

1.7.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Beihilfe

Bis zum 31.7.2008

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Herstellung von Holz, sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Herstellung von Möbeln) (NACE Rev. 1.1 DD), Forstwirtschaft (ohne Erbringung forstwirtschaftlicher Dienstleistungen) (NACE Rev. 1.1 A 02.01)

Ja

Metallerzeugung und –bearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen (NACE Rev. 1.1 DJ), Maschinenbau (NACE Rev. 1.1 DK)

Ja

Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und –einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik (NACE Rev. 1.1 DL), Maschinenbau (NACE Rev. 1.1 DK), Fernmeldedienste (NACE Rev. 1.1 I 64.20)

Ja

Bau (NACE Rev. 1.1 F)

Ja

Datenverarbeitung und Datenbanken (NACE Rev. 1.1 K 72)

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Latvijas Investīciju un attīstības aģentūra

Pērses iela 2

LV-1042 Rīga

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XT 37/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Provincia Autonoma di Trento

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen für Beschäftigte im Rahmen von Ziel 3, Maßnahme D1 des Europäischen Sozialfonds im Jahr 2006

Rechtsgrundlage

Deliberazione della Giunta Provinciale n. 1354 di data 30.6.2006, pubblicata sul Bollettino della Regione Trentino Alto Adige dell'11.7.2006 n. 28

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr (2006)

4,48 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 11.7.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Provincia Autonoma di Trento

Dipartimento Politiche Sociali e del Lavoro

Ufficio Fondo Sociale Europeo

via Giusti, 40

I-38100 Trento

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung.

Die Maßnahme gilt nicht für die Gewährung von Einzelbeihilfen bzw. erfordert die vorherige Anmeldung der betreffenden Beihilfen bei der Kommission, wenn deren Höhe für ein einziges Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt

Ja


Nummer der Beihilfe

XT 61/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

INTERREG IIIA — die walisischen Grafschaften Gwynedd, Anglesey, Carmarthenshire, Ceredigion, Conwy und Pembrokeshire (NUTS-III-Gebiete)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Entwicklung von regionalen E-Unternehmen in Wales und Irland (Initiative WIRED)

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates

The Structural Funds (National Assembly for Wales) Regulations 2000 (No/906/2000)

The Structural Funds (National Assembly for Wales) Designation 2000

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

131 484 GBP

gesicherte Darlehen

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

gesicherte Darlehen

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2-7 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 5.10.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Nein

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

National Assembly for Wales

C/o Welsh European Funding Office

Cwm Cynon Business Park

Mountain Ash CF45 4ER

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja


Beihilfe Nr.

XT 63/05

Mitgliedstaat

Irland

Region

INTERREG IIIA — die walisischen Grafschaften Gwynedd, Anglesey, Carmarthenshire, Ceredigion, Conwy und Pembrokeshire (NUTS-III-Gebiete)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Entwicklung von regionalen E-Unternehmen in Wales und Irland (Initiative WIRED)

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

The Structural Funds (National Assembly for Wales) Regulations 2000 (No/906/2000)

The Structural Funds (National Assembly for Wales) Designation 2000

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

gesicherte Darlehen

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

131 400 GBP

gesicherte Darlehen

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2-7 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

ab 1.4.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

bis 30.9.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Nein

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

National Assembly for Wales

C/o Welsh European Funding Office

Cwm Cynon Business Park

Mountain Ash CF45 4ER

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

in Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja


Berichtigungen

28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/18


Berichtigung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union C 50 vom 28. Februar 2006 )

(2006/C 260/08)

Auf Seite 238 wird Abbildung 1 durch folgende Abbildung 1 ersetzt:

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Auf Seite 253 wird die untere Illustration durch folgende Illustration ersetzt:

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