ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 255

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
21. Oktober 2006


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I   Mitteilungen

 

Europäisches Parlament
Rat
Kommission

2006/C 255/1

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2006/512/CE)

1

 

Rat

2006/C 255/2

Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1999/468/EG) (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11) (Konsolidierte Fassung)

4

 

Kommission

2006/C 255/3

Euro-Wechselkurs

9

2006/C 255/4

Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

10

2006/C 255/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4402 — UCB/Schwarz Pharma) ( 1 )

11

2006/C 255/6

Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen den Kanarischen Inseln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 ( 1 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Europäisches Parlament Rat Kommission

21.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/1


Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2006/512/CE)

(2006/C 255/01)

1.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission begrüßen die bevorstehende Annahme des Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1). Die Aufnahme eines neuen, als „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ bezeichneten Verfahrens in den Beschluss von 1999 bietet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, den Erlass „quasi-legislativer“ Durchführungsmaßnahmen zu einem im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtakt zu kontrollieren.

2.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission heben hervor, dass dieser Beschluss im Rahmen des derzeitigen Vertrags eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, der darin besteht, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren.

3.

Unbeschadet der Vorrechte der rechtsetzenden Behörden erkennen das Europäische Parlament und der Rat an, dass die Grundsätze einer guten Rechtsetzung erfordern, dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Befristung übertragen werden. Wenn es erforderlich ist, ein Anpassung innerhalb eines festgesetzten Zeitraums vorzunehmen, sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jedoch der Ansicht, dass eine Klausel, durch die die Kommission ersucht wird, einen Vorschlag für die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen in Zusammenhang mit der Übertragung der Durchführungsbefugnisse vorzulegen, die durch den Gesetzgeber ausgeübte Kontrolle verstärken könnte.

4.

Dieses neue Verfahren wird ab seinem Inkrafttreten auf die quasi-legislativen Maßnahmen angewandt, die in Rechtsakten vorgesehen sind, welche im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden; dazu zählen auch die entsprechenden Maßnahmen zu Rechtsakten, die zukünftig im Bereich der Finanzdienstleistungen („Lamfalussy“-Rechtsakte) erlassen werden. Damit dieses Verfahren jedoch auf im Mitentscheidungsverfahren angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, angewandt werden kann, müssen diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden, um das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG durch das Regelungsverfahren mit Kontrolle zu ersetzen, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die in dessen Anwendungsbereich fallen.

5.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass folgende Rechtsakte dringend angepasst werden sollten:

a)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

b)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

c)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

d)

Richtlinie 2006/43 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.06.2006, S. 87)

e)

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1)

f)

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15)

g)

Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.07.2005, S. 29)

h)

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. L 79 vom 24.03.2005, S. 9)

i)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005, S. 1)

j)

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38)

k)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)

l)

Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64)

m)

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1)

n)

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.09.2003, S. 10)

o)

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96 vom 12.04.2003, S. 16)

p)

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.02.2003, S. 24)

q)

Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.02.2003, S. 19)

r)

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.02.2003, S. 1)

s)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002, S. 1)

t)

Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte (ABl. L 41 vom 13.02.2002, S. 20)

u)

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67)

v)

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1)

w)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)

x)

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34)

y)

Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998, S. 1)

Die Kommission hat erklärt, dass sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zu diesem Zweck so rasch wie möglich Vorschläge zur Änderung der oben angeführten Rechtsakte unterbreiten wird, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle in diese Rechtsakte aufgenommen wird, und die etwaigen Bestimmungen in diesen Rechtsakten, die eine zeitliche Befristung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, somit aufgehoben werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden dafür sorgen, dass diese Vorschläge so rasch wie möglich angenommen werden.

6.

Im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (ABl. C 321/2003, S. 1) erinnern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission an die wichtige Rolle, die die Durchführungsmaßnahmen in der Rechtsetzung spielen. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, dass die allgemeinen Grundsätze der Interinstitutionellen Vereinbarung über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl. C 73/1999, S. 1) auf jeden Fall für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite gelten sollten, die nach dem neuen Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen wurden.


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


Rat

21.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/4


Dieser Text wurde zu Dokumentationszwecken erstellt und ist für die Organe der Europäischen Union nicht verbindlich

BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Juni 1999

zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1999/468/EG)

(ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11)

(Konsolidierte Fassung)

(2006/C 255/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 202 dritter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten Befugnisse zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften zu übertragen. Er kann für die Ausübung dieser Befugnisse bestimmte Modalitäten festlegen und sich in spezifischen und begründeten Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben.

(2)

Der Rat erließ den Beschluss 87/373/EWG vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse. Mit diesem Beschluss wurde eine begrenzte Zahl an Verfahren für die Ausübung dieser Befugnisse vorgesehen.

(3)

In der Erklärung Nr. 31 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Amsterdam angenommen wurde, wird die Kommission aufgefordert, dem Rat einen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses 87/373/EWG zu unterbreiten.

(4)

Aus Gründen der Klarheit wurde es für zweckmäßiger erachtet, den Beschluss 87/373/EWG nicht zu ändern, sondern vielmehr durch einen neuen Beschluss zu ersetzen und ihn deshalb aufzuheben.

(5)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird erstens bezweckt, im Interesse einer größeren Kohärenz und Vorhersehbarkeit bei der Wahl des Ausschusstyps Kriterien für die Wahl der Ausschussverfahren aufzustellen, bei denen es sich allerdings mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle um unverbindliche Kriterien handeln soll.

(6)

So sollte auf das Verwaltungsverfahren zurückgegriffen werden, wenn es um Verwaltungsmaßnahmen geht, wie beispielsweise Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik oder der gemeinsamen Fischereipolitik oder zur Durchführung von Programmen mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt. Diese Verwaltungsmaßnahmen sollten von der Kommission nach einem Verfahren getroffen werden, das eine Beschlussfassung innerhalb angemessener Fristen gewährleistet. Erfolgt allerdings bei nicht dringenden Maßnahmen eine Befassung des Rates, so sollte die Kommission im Rahmen ihres Ermessensspielraums die Anwendung der Maßnahmen verschieben.

(7)

Auf das Regelungsverfahren sollte zurückgegriffen werden bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, mit denen wesentliche Bestimmungen von Basisrechtsakten angewandt werden sollen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, sowie bei Maßnahmen, mit denen bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen eines Basisrechtsakts angepasst oder aktualisiert werden sollen. Derartige Durchführungsbestimmungen sollten nach einem effizienten Verfahren erlassen werden, bei dem das Initiativrecht der Kommission im Bereich der Rechtsetzung in vollem Umfang gewahrt bleibt.

(7a)

Auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Rechtsakts zurückgegriffen werden, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen. Dieses Verfahren soll es den beiden an der Rechtsetzung beteiligten Organen ermöglichen, vor der Annahme solcher Maßnahmen eine Kontrolle durchzuführen. Die wesentlichen Elemente eines Rechtsakts dürfen nur durch den Gesetzgeber auf der Grundlage des Vertrags geändert werden.

(8)

Auf das Beratungsverfahren sollte in all den Fällen zurückgegriffen werden, in denen es als zweckmäßigstes Verfahren angesehen wird. Das Beratungsverfahren wird weiterhin in denjenigen Fällen zur Anwendung gelangen, in denen es bereits jetzt angewandt wird.

(9)

Mit diesem Beschluss wird zweitens bezweckt, die Anforderungen für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu vereinfachen sowie für eine stärkere Einbeziehung des Europäischen Parlaments in denjenigen Fällen zu sorgen, in denen der Basisrechtsakt, mit dem der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags angenommen worden ist. Dazu wurde es als angemessen angesehen, die Zahl der Verfahren zu begrenzen sowie die Verfahren so anzupassen, dass den jeweiligen Befugnissen der beteiligten Organe Rechnung getragen wird und insbesondere eine Berücksichtigung der Auffassungen des Europäischen Parlaments durch die Kommission oder den Rat in den Fällen möglich ist, in denen das Europäische Parlament der Meinung ist, dass ein Entwurf für eine Maßnahme, der einem Ausschuss vorgelegt oder ein Vorschlag, der dem Rat nach dem Regelungsverfahren unterbreitet wurde, über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht.

(10)

Mit diesem Beschluss wird drittens bezweckt, die Unterrichtung des Europäischen Parlaments dadurch zu verbessern, dass die Kommission das Europäische Parlament regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse unterrichtet, dass sie dem Europäischen Parlament Unterlagen zur Tätigkeit der Ausschüsse übermittelt und dass sie das Europäische Parlament unterrichtet, wenn sie dem Rat Maßnahmen oder Entwürfe von zu ergreifenden Maßnahmen übermittelt; besondere Beachtung gebührt dabei der Unterrichtung des Europäischen Parlaments über die Arbeit der Ausschüsse im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, damit gewährleistet ist, dass das Europäische Parlament seine Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist treffen kann.

(11)

Mit diesem Beschluss wird viertens bezweckt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ausschussverfahren zu verbessern und deshalb dafür zu sorgen, dass die für die Kommission geltenden Grundsätze und Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auch auf Ausschüsse Anwendung finden, dass eine Liste aller Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, erstellt und ein Jahresbericht über die Arbeit der Ausschüsse veröffentlicht wird und dass sämtliche Verweise auf mit den Ausschüssen in Zusammenhang stehende Dokumente, die dem Europäischen Parlament übermittelt worden sind, in einem Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht werden.

(12)

Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf die besonderen Ausschussverfahren im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik und der in den Verträgen niedergelegten Wettbewerbsvorschriften, die derzeit nicht auf den Beschluss 87/373/EWG gestützt sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Außer in spezifischen und begründeten Fällen, in denen der Basisrechtsakt dem Rat die unmittelbare Ausübung von Durchführungsbefugnissen vorbehält, werden diese der Kommission entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Basisrechtsakts übertragen. In diesen Bestimmungen werden die Hauptbestandteile der so übertragenen Befugnisse festgelegt.

Sieht der Basisrechtsakt für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen bestimmte Verfahrensmodalitäten vor, so müssen diese Modalitäten im Einklang mit den in den Artikeln 3, 4, 5, 5a und 6 aufgeführten Verfahren stehen.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 werden bei der Wahl der Verfahrensmodalitäten für die Annahme der Durchführungsmaßnahmen folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)

Verwaltungsmaßnahmen wie etwa Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik oder der gemeinsamen Fischereipolitik oder zur Durchführung von Programmen mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt sollten nach dem Verwaltungsverfahren erlassen werden.

b)

Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, mit denen wesentliche Bestimmungen von Basisrechtsakten angewandt werden sollen, wie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sollten nach dem Regelungsverfahren erlassen werden.

Ist in einem Basisrechtsakt vorgesehen, dass bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen des Rechtsakts im Wege von Durchführungsverfahren angepasst oder aktualisiert werden können, so sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren erlassen werden.

c)

Unbeschadet der Buchstaben a und b wird das Beratungsverfahren in allen Fällen angewandt, in denen es als zweckmäßigstes Verfahren angesehen wird.

(2)   Ist in einem nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakt vorgesehen, dass Maßnahmen von allgemeiner Tragweite angenommen werden, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsakts bewirken, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, so werden diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 3

Beratungsverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt — gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(3)   Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

(4)   Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 4

Verwaltungsverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absätze 2 und 4 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)   Die Kommission erlässt unbeschadet des Artikels 8 Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum verschieben, der in jedem Basisrechtsakt festzulegen ist, keinesfalls aber drei Monate von der Mitteilung an überschreiten darf.

(4)   Der Rat kann innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

Artikel 5

Regelungsverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absätze 2 und 4 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)   Die Kommission erlässt unbeschadet des Artikels 8 die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4)   Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament.

(5)   Ist das Europäische Parlament der Auffassung, dass ein Vorschlag, den die Kommission auf der Grundlage eines gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts unterbreitet hat, über die in diesem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, so unterrichtet es den Rat über seinen Standpunkt.

(6)   Der Rat kann, gegebenenfalls in Anbetracht eines solchen etwaigen Standpunkts, innerhalb einer Frist, die in jedem Basisrechtsakt festzulegen ist, die keinesfalls aber drei Monate von der Befassung des Rates an überschreiten darf, mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden.

Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.

Artikel 5a

Regelungsverfahren mit Kontrolle

(1)   Die Kommission wird von einem Regelungskontrollausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absätze 2 und 4 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)   Stehen die von der Kommission beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses im Einklang, so findet folgendes Verfahren Anwendung:

a)

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich den Entwurf von Maßnahmen zur Kontrolle.

b)

Der Erlass dieses Entwurfs durch die Kommission kann vom Europäischen Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt werden, wobei diese Ablehnung darin begründet sein muss, dass der von der Kommission vorgelegte Entwurf von Maßnahmen über die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht oder dass dieser Entwurf mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts unvereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit verstößt.

c)

Spricht sich das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung gegen den Entwurf von Maßnahmen aus, so werden diese nicht von der Kommission erlassen. In diesem Fall kann die Kommission dem Ausschuss einen geänderten Entwurf von Maßnahmen unterbreiten oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

d)

Hat sich nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat gegen den Entwurf von Maßnahmen ausgesprochen, so werden sie von der Kommission erlassen.

(4)   Stehen die von der Kommission beabsichtigten Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses im Einklang oder liegt keine Stellungnahme vor, so findet folgendes Verfahren Anwendung:

a)

Die Kommission unterbreitet dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu ergreifenden Maßnahmen und übermittelt diesen Vorschlag gleichzeitig dem Europäischen Parlament.

b)

Der Rat befindet innerhalb von zwei Monaten nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit über diesen Vorschlag.

c)

Spricht sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen aus, so werden diese nicht erlassen. In diesem Fall kann die Kommission dem Rat einen geänderten Vorschlag unterbreiten oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

d)

Beabsichtigt der Rat den Erlass der vorgeschlagenen Maßnahmen, so unterbreitet er diese unverzüglich dem Europäischen Parlament. Befindet der Rat nicht innerhalb der genannten Frist von zwei Monaten, so unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament unverzüglich die Maßnahmen.

e)

Der Erlass dieser Maßnahmen kann vom Europäischen Parlament innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Übermittlung des Vorschlags gemäß Buchstabe a mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt werden, wobei diese Ablehnung darin begründet sein muss, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen über die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgehen oder dass diese Maßnahmen mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts unvereinbar sind oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit verstoßen.

f)

Spricht sich das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen aus, so werden diese nicht erlassen. In diesem Fall kann die Kommission dem Ausschuss einen geänderten Entwurf von Maßnahmen unterbreiten oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

g)

Hat sich das Europäische Parlament nach Ablauf der genannten Frist nicht gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen ausgesprochen, so werden sie je nach Fall vom Rat oder von der Kommission erlassen.

(5)   Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann ein Basisrechtsakt in wohlbegründeten Ausnahmefällen vorsehen,

a)

dass die in Absatz 3 Buchstabe c sowie in Absatz 4 Buchstaben b und e vorgesehenen Fristen um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn die Komplexität der Maßnahmen dies rechtfertigt; oder

b)

dass die in Absatz 3 Buchstabe c sowie in Absatz 4 Buchstaben b und e vorgesehenen Fristen verkürzt werden, wenn dies aus Gründen der Effizienz erforderlich ist.

(6)   Ein Basisrechtsakt kann vorsehen, dass in Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen Fristen für das Regelungsverfahren mit Kontrolle nicht eingehalten werden können, folgendes Verfahren Anwendung findet:

a)

Stehen die von der Kommission beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses im Einklang, so erlässt die Kommission diese Maßnahmen, die unmittelbar durchgeführt werden. Sie teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

b)

Innerhalb einer Frist von einem Monat ab dieser Mitteilung können die von der Kommission erlassenen Maßnahmen vom Europäischen Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt werden, wobei diese Ablehnung darin begründet sein muss, dass die Maßnahmen über die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgehen oder dass die Maßnahmen mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts unvereinbar sind oder aber gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit verstoßen.

c)

Im Falle der Ablehnung der Maßnahmen durch das Europäische Parlament oder durch den Rat, hebt die Kommission die Maßnahmen auf. Sie kann die Maßnahmen jedoch vorläufig aufrecht erhalten, wenn dies aus Gründen des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umweltschutz gerechtfertigt ist. In diesem Fall legt die Kommission dem Ausschuss unverzüglich einen geänderten Entwurf von Maßnahmen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vor. Die vorläufigen Maßnahmen bleiben in Kraft, bis sie durch einen endgültigen Rechtsakt ersetzt werden.

Artikel 6

Verfahren bei Schutzmaßnahmen

Das folgende Verfahren kann angewandt werden, wenn der Kommission in dem Basisrechtsakt die Befugnis übertragen wird, über Schutzmaßnahmen zu beschließen:

a)

Die Kommission teilt dem Rat und den Mitgliedstaaten jeden Beschluss über Schutzmaßnahmen mit. Es kann vorgesehen werden, dass die Kommission die Mitgliedstaaten nach jeweils festzulegenden Modalitäten konsultiert, bevor sie ihren Beschluss fasst.

b)

Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist, die in dem betreffenden Basisrechtsakt festzulegen ist, mit dem Beschluss der Kommission befassen.

c)

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb einer Frist, die in dem betreffenden Basisrechtsakt festzulegen ist, einen anders lautenden Beschluss fassen. Wahlweise kann in dem Basisrechtsakt vorgesehen werden, dass der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben kann oder dass der Beschluss der Kommission, wenn der Rat innerhalb der vorgenannten Frist keinen Beschluss gefasst hat, als aufgehoben gilt.

Artikel 7

(1)   Jeder Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage von Standardregeln, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Bestehende Ausschüsse passen ihre Geschäftsordnung soweit erforderlich an die Standardregeln an.

(2)   Die für die Kommission geltenden Grundsätze und Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gelten auch für die Ausschüsse.

(3)   Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig über die Arbeiten der Ausschüsse unterrichtet und dies nach Modalitäten, die die Transparenz des Übermittlungssystems und eine Identifizierung der übermittelten Informationen sowie der einzelnen Verfahrensstadien gewährleisten. Zu diesem Zweck erhält es die Tagesordnungen der Sitzungen, die den Ausschüssen vorgelegten Entwürfe für Maßnahmen zur Durchführung der gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassenen Rechtsakte sowie die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden und Stellen, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten.

Außerdem wird das Europäische Parlament regelmäßig unterrichtet, wenn die Kommission dem Rat Maßnahmen oder Vorschläge für zu ergreifende Maßnahmen übermittelt.

(4)   Die Kommission veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Beschluss wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse unterstützen. In dieser Liste wird oder werden in Bezug auf jeden Ausschuss jeweils der oder die Basisrechtsakt(e) angegeben, auf dessen oder deren Grundlage der Ausschuss eingesetzt worden ist. Vom Jahr 2000 an veröffentlicht die Kommission überdies einen Jahresbericht über die Arbeit der Ausschüsse.

(5)   Die bibliographischen Hinweise der dem Europäischen Parlament gemäß Absatz 3 übermittelten Dokumente werden in einem im Jahr 2001 von der Kommission zu erstellenden Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 8

Erklärt das Europäische Parlament in einer mit Gründen versehenen Entschließung, dass ein Entwurf für Durchführungsmaßnahmen, dessen Annahme beabsichtigt ist und der auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts einem Ausschuss vorgelegt wurde, über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgehen würde, so wird dieser Entwurf erneut von der Kommission geprüft. Die Kommission kann unter Berücksichtigung dieser Entschließung und unter Einhaltung der Fristen des laufenden Verfahrens dem Ausschuss einen neuen Entwurf für Maßnahmen unterbreiten, das Verfahren fortsetzen oder dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Ausschuss über die Maßnahmen, die sie aufgrund der Entschließung des Europäischen Parlaments zu treffen beabsichtigt, und über die Gründe für ihr Vorgehen.

Artikel 9

Der Beschluss 87/373/EWG wird aufgehoben.

Artikel 10

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

NB:

Der Leser wird darauf hingewiesen, dass die Erklärungen für das Ratsprotokoll zu diesen beiden Beschlüssen im Amtsblatt C 203 vom 17. Juli 1999, S. 1, sowie im Amtsblatt C 171 vom 22. Juli 2006, S. 21, wiedergegeben sind.

Eine Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu dem Beschluss vom 17. Juli 2006 ist im Amtsblatt C 255 vom 21. Oktober 2006, S. 1, enthalten.


Kommission

21.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/9


Euro-Wechselkurs (1)

20. Oktober 2006

(2006/C 255/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2618

JPY

Japanischer Yen

149,29

DKK

Dänische Krone

7,4552

GBP

Pfund Sterling

0,66930

SEK

Schwedische Krone

9,2108

CHF

Schweizer Franken

1,5867

ISK

Isländische Krone

86,14

NOK

Norwegische Krone

8,4135

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5767

CZK

Tschechische Krone

28,335

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

262,70

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8661

RON

Rumänischer Leu

3,5135

SIT

Slowenischer Tolar

239,57

SKK

Slowakische Krone

36,580

TRY

Türkische Lira

1,8405

AUD

Australischer Dollar

1,6607

CAD

Kanadischer Dollar

1,4156

HKD

Hongkong-Dollar

9,8242

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8853

SGD

Singapur-Dollar

1,9835

KRW

Südkoreanischer Won

1 207,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5034

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,9714

HRK

Kroatische Kuna

7,3959

IDR

Indonesische Rupiah

11 554,93

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6390

PHP

Philippinischer Peso

63,216

RUB

Russischer Rubel

33,8973

THB

Thailändischer Baht

46,987


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/10


Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2006/C 255/04)

Da nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahmen (1) kein Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahmen in Kürze außer Kraft treten werden.

Diese Mitteilung ergeht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 (2) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Nabenschaltungen für Fahrräder

Japan

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 2080/2001 des Rates (ABl. L 282 vom 26.10.2001, S. 1)

26.10.2006


(1)  ABl. C 30 vom 7.2.2006, S. 2.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17)


21.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4402 — UCB/Schwarz Pharma)

(2006/C 255/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 13. Oktober 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen UCB SA („UCB“, Belgien) erwirbt gemeinsam mit seiner hundertprozentigen deutschen Tochtergesellschaft UCB SP GmbH im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die alleinige Kontrolle über die Schwarz Pharma Aktiengesellschaft („Schwarz“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

UCB: Forschung, Entwicklung und Vermarktung von Pharmazeutika und Biotechnologieprodukten;

Schwarz: Forschung und Entwicklung im Bereich Pharmazeutika, Herstellung und Vertrieb hauptsächlich von Generika.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens M.4402 — UCB/Schwarz Pharma an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.


21.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/12


Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen den Kanarischen Inseln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992

(2006/C 255/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

I.   Betroffene Strecken

Im Linienflugverkehr zwischen den Kanarischen Inseln werden auf folgenden Strecken gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt:

a)

Gran Canaria — Teneriffa Nord

b)

Gran Canaria — Teneriffa Süd

c)

Gran Canaria — Lanzarote

d)

Teneriffa Nord — Lanzarote

e)

Gran Canaria — Fuerteventura

f)

Gran Canaria — El Hierro

g)

Gran Canaria — La Palma

h)

Teneriffa Nord — Fuerteventura

i)

Teneriffa Nord — El Hierro

j)

Teneriffa Nord — La Palma

k)

La Palma — Lanzarote

l)

Gran Canaria — La Gomera

m)

Teneriffa Nord — La Gomera.

II.   Allgemeine Bedingungen

1.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die den Linienflugverkehr gemäß diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchzuführen beabsichtigen, müssen im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen sein.

2.

Die Luftfahrtunternehmen müssen der „Dirección General de Aviación Civil“ (Generaldirektion Zivilluftfahrt) innerhalb der in Nummer 3 dieses Abschnitts festgelegten Fristen ein Programm für die Streckenbedienung vorlegen, das mindestens zwölf aufeinander folgende Monate umfasst. Dieses Programm ist getrennt vom restlichen Streckenprogramm der betreffenden Unternehmen vorzulegen.

Das Streckenprogramm muss folgende Angaben enthalten:

a)

zu bedienende Strecken

b)

Bedienungszeitraum entsprechend den Flugplanperioden der „International Air Transport Association“ (IATA)

c)

Flugnummer

d)

Abflug- und Ankunftszeiten

e)

Kapazitätsangebot

f)

Betriebszeitraum und -tage

g)

Luftfahrzeugtyp/Anzahl der Sitze/Frachtkapazität

h)

gegebenenfalls Konfiguration der Fluggastkabine

i)

schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme und Anerkennung der in diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegten Bedingungen bezüglich der Durchführung und Kontinuität der Flugdienste.

Dauerhafte Änderungen des für jedes Luftfahrtunternehmen individuell genehmigten Programms zur Streckenbedienung bedürfen der Zustimmung der „Dirección General de Aviación Civil“. Die kanarische Regierung wird darüber in Kenntnis gesetzt.

Darüber hinaus sind genaue Angaben zu den Tarifen und diesbezüglichen Bestimmungen vorzulegen, die mit den besonderen Bedingungen gemäß Abschnitt III Nummer 2 dieses Anhangs in Einklang stehen.

3.

Hinsichtlich des vorzulegenden Programms gilt:

3.1.

Die Luftfahrtunternehmen legen das Programm für das gesamte Jahr, unterteilt in eine Winter- und eine Sommerflugplanperiode, bis zu folgenden Zeitpunkten vor:

a)

Beginnt das Programm mit der Sommerflugplanperiode, ist es vor dem 1. März vorzulegen und umfasst auch das voraussichtliche Programm für die folgende Winterflugplanperiode.

b)

Beginnt das Programm mit der Winterflugplanperiode, ist es vor dem 1. Oktober vorzulegen und umfasst auch das voraussichtliche Programm für die folgende Sommerflugplanperiode.

3.2.

Beginnt das Programm zu einem anderen Termin, so ist es mindestens einen Monat vor Aufnahme der Flugdienste vorzulegen und muss das Programm für den Teil der Flugplanperiode, in der die Flugdienste aufgenommen werden, sowie das voraussichtliche Programm für den Rest des zwölfmonatigen Betriebszeitraums enthalten. Mit Beginn der folgenden Flugplanperiode verfahren die Luftfahrtunternehmen nach dem unter Nummer 3.1 festgelegten Verfahren.

3.3.

Das Programm gilt als genehmigt, wenn die „Dirección General de Aviación Civil“ sich bis zum vorgesehenen Zeitpunkt der Aufnahme der Flugdienste nicht dazu geäußert hat. Die Flugdienste können jedoch in jedem Fall aufgenommen werden, nachdem sie von der „Dirección General de Aviación Civil“ ausdrücklich genehmigt wurden.

Die Genehmigung gilt vorbehaltlich der Feststellung, dass das Programm mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einklang steht, wobei die Programme aller beteiligten Luftfahrtunternehmen zugrunde gelegt werden.

4.

Die Luftfahrtunternehmen verpflichten sich, ihr Programm mindestens über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten durchzuführen. Treten neue Unternehmen in den Markt ein oder weitet ein Unternehmen sein Flugprogramm auf einer bestimmten Strecke erheblich aus, so steht es den übrigen auf der Strecke tätigen Luftfahrtunternehmen frei, ihre Strategie beizubehalten oder ihr Programm — unbeschadet der Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen — sofort anzupassen. Die Luftfahrtunternehmen können die Flüge jedoch nach mindestens sechsmonatiger Vorankündigung gegenüber der „Dirección General de Aviación Civil“ einstellen.

5.

Falls der Sitzladefaktor auf einer nicht lediglich saisonal bedienten Strecke in der Sommer- oder Winterflugplanperiode für alle Luftfahrtunternehmen zusammen 75 % dauernd überschreitet, haben die Luftfahrtunternehmen, die die betreffende Strecke bedienen, geeignete Maßnahmen zur Kapazitätserhöhung zu ergreifen, um den Sitzladefaktor zu senken. Der vorgenannte Höchstwert gilt nicht, wenn die Bedingung gemäß Abschnitt III Nummer 2.3 Buchstabe a) dieses Anhangs erfüllt ist.

6.

Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Flugtarif“ den auf Euro lautenden Betrag, den ein Fluggast an ein Luftfahrtunternehmen oder seinen Mittler für seine Beförderung und die seines Gepäcks gemäß den dafür geltenden Bestimmungen entrichtet. In dem Betrag enthalten sind die Entgelte und Provisionen für Verkaufsstellen sowie Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der Gebühren für die Infrastrukturbenutzung und der Sicherheitsabgabe.

Der Gesamtpreis wird nach folgenden Posten aufgeschlüsselt: Beförderungspreis, Gebühr für die Infrastrukturbenutzung und Sicherheitsabgabe;

b)

„Referenztarif“ den niedrigsten Tarif ohne Beschränkungen gemäß Abschnitt III Nummer 2.1;

c)

„Sondertarif“ einen vom Luftfahrtunternehmen festgelegten und an dessen Bedingungen geknüpften Tarif, der mindestens 10 % unter dem Referenztarif liegt;

d)

„flexibler Flugtarif“ einen Tarif, der gegenüber dem Referenztarif zusätzliche Leistungen oder Dienste einschließen kann und der die in Abschnitt III Nummer 2.3 Buchstabe b) dieses Anhangs festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen darf;

e)

„Sozialtarif“ einen Tarif, den die Luftfahrtunternehmen bestimmten Kategorien von Fluggästen zu den in Abschnitt III Nummer 2.3 Buchstabe c) dieses Anhangs angegebenen Bedingungen und Preisen gewähren.

III.   Besondere Bedingungen

1.

Im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gelten die folgenden besonderen Bedingungen für die in Abschnitt I genannten Strecken:

1.1

Bedienungszeitraum, Mindestfrequenzen, Flugzeiten und Sitzplatzangebot

1.1.1

Auf den Flügen von Gran Canaria und Teneriffa Nord, mit Ausnahme der Flüge nach La Gomera, muss, vorbehaltlich Einschränkungen der Betriebszeiten auf den Flughäfen, ein Hinflug zwischen 7.00 Uhr und 8.30 Uhr und ein Rückflug am späten Abend gewährleistet sein.

1.1.2

Zu diesen Zeiten haben die Luftfahrtunternehmen auf den unter den Buchstaben c), e) und j) angegebenen Strecken das Flugangebot entsprechend der Nachfrage gegebenenfalls zu erhöhen. In dem von Gran Canaria und Teneriffa ausgehenden Frachtverkehr befördern die Luftfahrtunternehmen vorrangig verderbliche und dringend benötigte Erzeugnisse wie Tageszeitungen und Medikamente.

Werden auf diesen Strecken Luftfahrzeuge mit einer Kapazität von mehr als 72 Sitzen eingesetzt, so können die täglichen Mindestfrequenzen auf bis zu 70 % der vorgesehenen Hin- und Rückflüge verringert werden, wobei das in den genannten Abschnitten festgelegte Mindestangebot aufrechtzuerhalten ist.

a)

Zwischen Gran Canaria und Teneriffa Nord

Vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember sind mindestens vierzehn (14) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Vom 1. Juli bis 30. September sind mindestens zwölf (12) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Die Flugzeiten sind so zu gestalten, dass die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Aufenthalt von acht Stunden am Zielort erfolgen kann. Die Flüge sind dabei auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.30 Uhr unter Berücksichtigung der Nachfrage am frühen Morgen und am späten Abend zu verteilen.

Die in beiden Richtungen anzubietende Mindestkapazität beträgt

in der IATA-Winterflugplanperiode 295 000 Sitze,

in der IATA-Sommerflugplanperiode 393 000 Sitze.

b)

Zwischen Gran Canaria und Teneriffa Süd

Die Flugdienste sind ganzjährig durchzuführen.

Es sind mindestens zwei (2) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten, wobei das Luftfahrtunternehmen einen der Nachfrage angemessenen Flugzeugtyp mit mindestens 19 Sitzplätzen einsetzen kann.

Die in beiden Richtungen anzubietende Mindestkapazität beträgt

in der IATA-Winterflugplanperiode 19 000 Sitze,

in der IATA-Sommerflugplanperiode 38 000 Sitze.

c)

Zwischen Gran Canaria und Lanzarote

Vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember sind mindestens elf (11) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Vom 1. Juli bis 30. September sind mindestens vierzehn (14) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Die Flugzeiten sind so zu gestalten, dass die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Aufenthalt von acht Stunden am Zielort erfolgen kann. Die Flüge sind dabei auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.30 Uhr unter Berücksichtigung der Nachfrage am frühen Morgen und am späten Abend zu verteilen.

Die in beiden Richtungen anzubietende Mindestkapazität beträgt

in der IATA-Winterflugplanperiode 240 000 Sitze,

in der IATA-Sommerflugplanperiode 378 000 Sitze.

d)

Zwischen Teneriffa Nord und Lanzarote

Vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember sind mindestens fünf (5) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Vom 1. Juli bis 30. September sind mindestens sieben (7) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Die Flugzeiten sind so zu gestalten, dass die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Aufenthalt von acht Stunden am Zielort erfolgen kann. Die Flüge sind dabei auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.30 Uhr unter Berücksichtigung der Nachfrage am frühen Morgen und am späten Abend zu verteilen.

Die in beiden Richtungen anzubietende Mindestkapazität beträgt

in der IATA-Winterflugplanperiode 108 000 Sitze,

in der IATA-Sommerflugplanperiode 180 000 Sitze.

e)

Zwischen Gran Canaria und Fuerteventura

Vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember sind mindestens dreizehn (13) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Vom 1. Juli bis 30. September sind mindestens vierzehn (14) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Die Flugzeiten sind so zu gestalten, dass die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Aufenthalt von acht Stunden am Zielort erfolgen kann. Die Flüge sind dabei auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.30 Uhr unter Berücksichtigung der Nachfrage am frühen Morgen und am späten Abend zu verteilen.

Die in beiden Richtungen anzubietende Mindestkapazität beträgt

in der IATA-Winterflugplanperiode 274 000 Sitze,

in der IATA-Sommerflugplanperiode 402 000 Sitze.

f)

Zwischen Gran Canaria und El Hierro

Vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember ist mindestens ein (1) Hin- und Rückflug täglich anzubieten.

Vom 1. Juli bis 30. September sind mindestens zwei (2) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Die Luftfahrtunternehmen können in jeder Flugplanperiode einen der Nachfrage angemessenen Flugzeugtyp mit mindestens 19 Sitzplätzen einsetzen.

Werden von Juli bis September Luftfahrzeuge mit einer Kapazität von mehr als 19 Sitzen eingesetzt, so kann die Mindestanzahl der Frequenzen auf bis zu 50 % der vorgesehenen Hin- und Rückflüge verringert werden, wobei das festgelegte Sitzplatzangebot aufrechtzuerhalten ist.

Die in beiden Richtungen anzubietende Mindestkapazität beträgt

in der IATA-Winterflugplanperiode 6 000 Sitze,

in der IATA-Sommerflugplanperiode 16 000 Sitze.

g)

Zwischen Gran Canaria und La Palma

Vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember sind mindestens zwei (2) Hin- und Rückflüge täglich, jeweils morgens und abends, anzubieten.

Vom 1. Juli bis 30. September sind mindestens drei (3) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Die Flugzeiten sind so zu gestalten, dass die Hin- und Rückreise am selben Tag mit Flügen morgens und abends und einem Aufenthalt von sieben Stunden am Zielort zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr erfolgen kann.

Die in beiden Richtungen anzubietende Mindestkapazität beträgt

in der IATA-Winterflugplanperiode 43 000 Sitze,

in der IATA-Sommerflugplanperiode 74 000 Sitze.

h)

Zwischen Teneriffa Nord und Fuerteventura

Vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember sind mindestens drei (3) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Vom 1. Juli bis 30. September sind mindestens sechs (6) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Die Flugzeiten sind so zu gestalten, dass die Hin- und Rückreise am selben Tag mit Flügen morgens, mittags und abends und einem Aufenthalt von sieben Stunden am Zielort zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr erfolgen kann.

Die in beiden Richtungen anzubietende Mindestkapazität beträgt

in der IATA-Winterflugplanperiode 65 000 Sitze,

in der IATA-Sommerflugplanperiode 132 000 Sitze.

i)

Zwischen Teneriffa Nord und El Hierro

Vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember sind mindestens drei (3) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Vom 1. Juli bis 30. September sind mindestens vier (4) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Die Flugzeiten sind so zu gestalten, dass die Hin- und Rückreise am selben Tag mit Flügen morgens, mittags und abends und einem Aufenthalt von sieben Stunden am Zielort zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr erfolgen kann.

Die in beiden Richtungen anzubietende Mindestkapazität beträgt

in der IATA-Winterflugplanperiode 60 000 Sitze,

in der IATA-Sommerflugplanperiode 100 000 Sitze.

j)

Zwischen Teneriffa Nord und La Palma

Vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember sind mindestens dreizehn (13) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Vom 1. Juli bis 30. September sind mindestens vierzehn (14) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Die Flugzeiten sind so zu gestalten, dass die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Aufenthalt von acht Stunden am Zielort erfolgen kann. Die Flüge sind dabei auf die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.30 Uhr unter Berücksichtigung der Nachfrage am frühen Morgen und am späten Abend zu verteilen.

Die in beiden Richtungen anzubietende Mindestkapazität beträgt

in der IATA-Winterflugplanperiode 274 000 Sitze,

in der IATA-Sommerflugplanperiode 402 000 Sitze.

k)

Zwischen La Palma und Lanzarote

Im Juli, August und September sind mindestens drei (3) Hin- und Rückflüge wöchentlich anzubieten.

Die anzubietende Mindestkapazität beträgt in beiden Richtungen 6 800 Sitze.

l)

Zwischen Gran Canaria und La Gomera

Ganzjährig sind mindestens zwei (2) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Die Luftfahrtunternehmen können in jeder Flugplanperiode einen der Nachfrage angemessenen Flugzeugtyp mit mindestens 19 Sitzplätzen einsetzen.

Die in beiden Richtungen anzubietende Mindestkapazität beträgt

in der IATA-Winterflugplanperiode 11 000 Sitze,

in der IATA-Sommerflugplanperiode 16 000 Sitze.

m)

Zwischen Teneriffa Nord und La Gomera

Ganzjährig sind mindestens zwei (2) Hin- und Rückflüge täglich anzubieten.

Die Luftfahrtunternehmen können in jeder Flugplanperiode einen der Nachfrage angemessenen Flugzeugtyp mit mindestens 19 Sitzplätzen einsetzen.

Die in beiden Richtungen anzubietende Mindestkapazität beträgt

in der IATA-Winterflugplanperiode 11 000 Sitze,

in der IATA-Sommerflugplanperiode 16 000 Sitze.

2.

Tarife

2.1.

Im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen darf der Referenztarif für einen Hinflug folgende Beträge nicht überschreiten:

a)

:

Gran Canaria — Teneriffa Nord

:

52 EUR

b)

:

Gran Canaria — Teneriffa Süd

:

52 EUR

c)

:

Gran Canaria — Fuerteventura

:

60 EUR

d)

:

Gran Canaria — El Hierro

:

88 EUR

e)

:

Gran Canaria — Lanzarote

:

67 EUR

f)

:

Gran Canaria — La Palma

:

82 EUR

g)

:

Teneriffa Nord — Fuerteventura

:

83 EUR

h)

:

Teneriffa Nord — El Hierro

:

60 EUR

i)

:

Teneriffa Nord — Lanzarote

:

88 EUR

j)

:

Teneriffa Nord — La Palma

:

55 EUR

k)

:

La Palma — Lanzarote

:

88 EUR

l)

:

Gran Canaria — La Gomera

:

82 EUR

m)

:

Teneriffa Nord — La Gomera

:

60 EUR.

2.2

Die „Dirección General de Aviación Civil“ genehmigt jährlich im Januar die Aktualisierung der jeweils geltenden Referenztarife.

Bei einer Erhöhung dieser Tarife erfolgt die Genehmigung auf Antrag der betreffenden Luftfahrtunternehmen nach Anmeldung gemäß Nummer 2.4 dieses Abschnitts.

Die Flugpreise werden um den Betrag angepasst, der sich ergibt, wenn die Auswirkungen der Anwendung des entsprechenden jährlichen Verbraucherpreisindex (Indice General Nacional del Sistema de Indices de Precios al Consumo) auf die unmittelbar von dieser jährlichen Veränderung betroffenen Kosten (schätzungsweise 73 % der Gesamtkosten einer Luftfahrtgesellschaft) auf die Referenztarife übertragen werden.

Bei der Anpassung der Luftverkehrsgebühren insgesamt, d. h. der Landegebühren, Anfluggebühren und Gebühren für die Nutzung des Netzes der Flugnavigationshilfen, wird für jede Gebühr der nach dem Gesetz über den allgemeinen Staatshaushalt (Ley de Presupuestos Generales del Estado) oder seinen Durchführungsvorschriften für das betreffende Jahr genehmigte Kostenanstieg bzw. -rückgang zugrunde gelegt und auf die Referenztarife übertragen, wobei jede der vorstehend genannten drei Gebühren mit höchstens 4 % an den Kosten zu Buche schlägt.

Der Vorschlag zur Tarifanpassung gemäß Absatz 2, der frühestens zum 1. Januar eines jeden Jahres eingereicht werden kann, gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 15 Kalendertagen eine ausdrückliche Entscheidung dazu ergeht. Die Berechnung erfolgt unbeschadet etwaiger Anpassungen, die nach der endgültigen Festlegung des neuen Verbraucherpreisindex notwendig sind.

Bei einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren, nicht vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Anstieg der die Durchführung der Flugdienste betreffenden Kostenbestandteile kann der Minister für Inlandsentwicklung (Ministro de Fomento) auf Vorschlag der Luftfahrtunternehmen die Referenztarife anteilmäßig entsprechend der Kostensteigerung und unter Berücksichtigung des kumulierten jährlichen Anstiegs erhöhen.

Der geänderte Tarif wird den Luftfahrtunternehmen, die die Strecken bedienen, mitgeteilt. Er wird ferner der Europäischen Kommission zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitgeteilt.

2.3.

Bei der Festlegung der flexiblen sowie der Sonder- und der Sozialtarife befolgen die Luftfahrtunternehmen das nachstehende Verfahren:

a)

Der Sitzladefaktor von 75 % gemäß Abschnitt II Nummer 5 kann angehoben werden, sofern der Preis der für dieses Zusatzangebot geltenden Sonder- und Sozialtarife mindestens 15 % unter dem Referenztarif liegt.

b)

Die Luftfahrtunternehmen können bei der „Dirección General de Aviación Civil“ die Einführung flexibler Flugtarife beantragen, sofern diese den Referenztarif nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz überschreiten, nämlich um höchstens 20 % im Jahr 2006 und um höchstens 25 % ab 2007. Auf jedem Flug können jedoch nur bis zu 50 % der verfügbaren Sitze zu diesen Tarifen angeboten werden.

c)

Neben dem Referenztarif müssen die Luftfahrtunternehmen mindestens für folgende Kategorien von Fluggästen ermäßigte Tarife anbieten: Jugendliche unter 22 Jahren, nicht auf den Hauptinseln ansässige Studierende unter 27 Jahren, Personen über 65 Jahren sowie Mannschaften, die in der Autonomen Region Kanarische Inseln ansässig sind und offizielle Wettkämpfe bestreiten. Die für diese Tarife geltenden Ermäßigungen müssen mindestens 10 % des angemeldeten Referenztarifs betragen. Ermäßigungen für kinderreiche Familien unterliegen den einschlägigen Rechtsvorschriften. Diese Ermäßigungen werden zu den vom Luftfahrtunternehmen festgelegten Bedingungen gewährt, die den für die Sondertarife geltenden Bedingungen ähnlich sein müssen.

d)

Werden zwischen zwei Inseln unterschiedlicher Provinzen keine Flüge ohne Zwischenlandung durchgeführt, so bieten die Luftfahrtunternehmen, um die Mobilität der Einwohner der Kanarischen Inseln zu fördern, auf diesen Strecken Tarife an, die 60 % der Summe der für die einzelnen Teilstrecken geltenden Referenztarife, auf- bzw. abgerundet auf den nächstliegenden vollen Betrag, nicht übersteigen. Diese Tarife übersteigen in keinem Fall den jeweils geltenden Referenztarif für einen Direktflug zwischen Lanzarote und La Palma.

e)

Die Zahl der von den Luftfahrtunternehmen zu flexiblen Tarifen angebotenen Sitze wird beschränkt durch die auf den einzelnen Strecken je Fluggast und Jahr erzielten Durchschnittseinnahmen, die den jeweiligen Referenztarif, gewichtet nach seiner Anwendungsdauer, nicht übersteigen dürfen. Die Luftfahrtunternehmen stellen der „Dirección General de Aviación Civil“ die für die entsprechenden Kontrollen notwendigen Informationen zur Verfügung.

f)

Die „Dirección General de Aviación Civil“ gewährleistet die vertrauliche Behandlung der erhaltenen Informationen. Sollte die auf einer Strecke je Fluggast und Jahr erzielte Durchschnittseinnahme den Referenztarif übersteigen, muss das betreffende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen im Folgejahr einen Ausgleich bieten, der der Differenz zwischen der Durchschnittseinnahme und dem Referenztarif, gewichtet nach der Gesamtzahl der beförderten Fluggäste, entspricht. Wird dieser Ausgleich nicht geleistet, so findet Artikel 45.3.1a des Gesetzes 21/2003 vom 7. Juli über die Flugsicherheit Anwendung. Der vorgenannte Jahreszeitraum beginnt an dem Tag, an dem das Luftfahrtunternehmen seinen Flugbetrieb gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung aufnimmt.

2.4.

Die Luftfahrtunternehmen müssen ihre Referenztarife, flexiblen Tarife, Sozialtarife und gegebenenfalls Tarife für kinderreiche Familien bei der „Dirección General de Aviación Civil“ mindestens dreißig Kalendertage vor dem vorgesehenen Termin des Inkrafttretens anmelden. Die Tarife gelten als genehmigt, wenn sich die „Dirección General de Aviación Civil“ nicht bis 15 Kalendertage vor ihrem geplanten Inkrafttreten dazu geäußert hat. Nach erfolgter Genehmigung treten die Tarife in Kraft. Die kanarische Regierung wird darüber in Kenntnis gesetzt.

Die unter Nummer 2.3 Buchstabe a) vorgesehenen Sondertarife können bis 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten angemeldet werden und gelten als genehmigt, wenn keine anders lautende Entscheidung ergeht.

Bei der Genehmigung der Tarife wird lediglich geprüft, ob sie mit den festgelegten Höchsttarifen und den Bedingungen dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einklang stehen.

2.5.

Für die Tarife des Linienflugverkehrs auf den in Abschnitt I dieses Anhangs genannten Strecken gelten die aufgrund geltender Rechtsvorschriften gewährten Ermäßigungen für alle spanischen Staatsbürger, Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz, die ihren Wohnsitz auf den Kanarischen Inseln haben.

2.6.

Der Nachweis des Wohnsitzes und die Ausgleichszahlungen an die Luftfahrtunternehmen für die gewährten Nachlässe erfolgen gemäß den für diese Art öffentlicher Beihilfen geltenden Vorschriften.

2.7.

Kontinuität: Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, pro IATA-Flugperiode 1,5 % der geplanten Flüge nicht übersteigen. Abgesehen von Fällen höherer Gewalt dürfen bei 90 % der Flüge Verspätungen 15 Minuten nicht übersteigen.

Werden die Flugdienste aufgrund außergewöhnlicher Umstände unterbrochen, so ergreifen die betreffenden Luftfahrtunternehmen in Absprache mit dem im dritten Teil dieser Vereinbarung vorgesehenen Ausschuss alle erforderlichen Maßnahmen, um den Flugbetrieb so rasch wie möglich wieder aufzunehmen.

2.8.

Vermarktung: Das Dienstleistungs- und Platzangebot wird über Vertriebskanäle verkauft, die der Art der Dienste und der Notwendigkeit einer ausreichenden Information der Kunden über die jeweils günstigsten Preise Rechnung tragen.