ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251E |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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I Mitteilungen |
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Rat |
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2006/C 251E/1 |
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2006/C 251E/2 |
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2006/C 251E/3 |
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DE |
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I Mitteilungen
Rat
17.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 251/1 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT Nr. 13/2006
vom Rat festgelegt am 24. Juli 2006
im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)
(2006/C 251 E/01)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 4 und Artikel 157 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (1)
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, (2)
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, (3)
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der europäische audiovisuelle Sektor spielt bei der Entstehung einer Europabürgerschaft eine zentrale Rolle, weil er eines der wichtigsten Instrumente darstellt, um den Europäern, vor allem den jungen unter ihnen, die gemeinsamen Grundwerte sowie die gemeinsamen sozialen und kulturellen Werte der Union zu vermitteln. Durch die Gemeinschaftsförderung soll dem europäischen audiovisuellen Sektor ermöglicht werden, den interkulturellen Dialog zu fördern, dazu beizutragen, dass sich die verschiedenen Kulturen Europas gegenseitig besser kennen lernen, und sein politisches, kulturelles, soziales und wirtschaftliches Potenzial weiterzuentwickeln, was für die Verwirklichung der Europabürgerschaft einen echten Mehrwert bedeutet. Diese Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit stärken und vor allem den Marktanteil ausländischer europäischer Werke in Europa erhöhen. |
(2) |
Ferner gilt es, den Bürgersinn zu fördern, sich verstärkt für die Gewährleistung der Achtung des Grundsatzes der Menschenwürde und für die Gleichstellung von Männern und Frauen einzusetzen und größere Anstrengungen zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und des Ausschlusses, wie zum Beispiel Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zu unternehmen. |
(3) |
Alle Maßnahmen, die im Rahmen dieses Programms beschlossen werden, sollten mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere mit ihrem Artikel 11 über die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pluralität der Medien vereinbar sein. |
(4) |
Artikel 22 dieser Charta bestimmt, dass die Union die Vielfalt der Kulturen und Sprachen achten muss. Deshalb ist es notwendig, den besonderen Bedürfnissen der kleineren Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten mit mehreren Sprachgebieten in der Union besondere Beachtung zu schenken. |
(5) |
Die Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft beachtet Artikel 151 des Vertrags. |
(6) |
Die Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft fügt sich darüber hinaus in den Kontext des neuen auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon vom 23. und 24. März 2000 festgelegten strategischen Zieles für die Union, demzufolge Ausbildung, Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialer Zusammenhalt als Bestandteile einer wissensbasierten Wirtschaft gestärkt werden müssen. In seinen Schlussfolgerungen hat der Europäische Rat festgehalten, dass „die Informationsanbieter durch die Nutzung und Vernetzung der kulturellen Vielfalt in Europa einen Mehrwert“ schaffen. Dieser Ansatz wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 20. und 21. März 2003 bestätigt. |
(7) |
Die Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft baut auf der umfangreichen Erfahrung mit den Programmen MEDIA I, MEDIA II, MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung (4) auf, mit denen der Ausbau der europäischen audiovisuellen Branche seit 1991 unterstützt wird, wie sich in der Evaluierung dieser Programme deutlich gezeigt hat. |
(8) |
Die Resultate haben gezeigt, dass sich die Gemeinschaftsaktion auf folgende Bereiche besonders konzentrieren muss:
|
(9) |
Das MEDIA-Programm sollte das kreative Schaffen von Autoren (Drehbuchautoren und Regisseuren) fördern und sie ermutigen, neue, kreative Techniken zu entwickeln und einzusetzen, die die Innovationsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors verbessern helfen. |
(10) |
Je nach Verwendungszweck, Anwender und Bedürfnissen gibt es verschiedene Digitalisierungsplattformen für Filmvorführungen. Pilotprojekte, die im Rahmen des MEDIAProgramms durchgeführt werden, bieten eine Testmöglichkeit für künftige Entwicklungen im audiovisuellen Sektor. |
(11) |
Die vorbereitende Maßnahme „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2i Audiovisual“ wurde als Ergänzung zu den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung eingerichtet und markierte eine weitere Etappe bei der Umsetzung der Politik zur Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft. Die Maßnahme sollte insbesondere die Probleme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) des Sektors beim Zugang zu Finanzierungen beseitigen. Die Evaluierung von „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2i Audiovisual“ ergab, dass die Maßnahme den Bedürfnissen des Sektors entsprach und die Notwendigkeit besteht, die Gemeinschaftsmaßnahme in diesem Sinne fortzusetzen, dass dabei jedoch besser auf die speziellen Bedürfnisse des Sektors eingegangen werden sollte. |
(12) |
Der europäische audiovisuelle Sektor zeichnet sich durch sein bemerkenswertes Wachstums- und Innovationspotenzial und seine Dynamik aus; ferner wird er durch eine sich aus der kulturellen und sprachlichen Vielfalt ergebende Fragmentierung des Marktes und demzufolge eine große Anzahl von KMU und sehr kleinen Unternehmen geprägt, für die eine chronische Unterkapitalisierung typisch ist. Bei der Umsetzung der Gemeinschaftsförderung sollte die besondere Beschaffenheit des audiovisuellen Sektors berücksichtigt und vor allem dafür gesorgt werden, dass die Verwaltungs- und Finanzierungsverfahren in Zusammenhang mit dem Förderbetrag so weit wie möglich vereinfacht und auf die verfolgten Ziele sowie auf die Praktiken und Interessen der Branche abgestimmt werden. |
(13) |
In der gesamten EU besteht eines der größten Wettbewerbshindernisse im beinahe völligen Fehlen von auf die Bereitstellung von Darlehensfinanzierungen für den audiovisuellen Sektor spezialisieren Unternehmen. |
(14) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre Förderung des audiovisuellen Sektors insbesondere anhand der Ergebnisse der vorbereitenden Maßnahme „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2i Audiovisual“ überprüfen, um zu ermitteln, in welchem Umfang eine künftige Förderung die Entwicklung eines speziellen Angebots für die Finanzierung von Darlehen an die KMU erleichtern kann. |
(15) |
Bei Systemen zur Darlehensfinanzierung, die in den Mitgliedstaaten entwickelt worden sind, um Projekte des nationalen audiovisuellen Sektors zu fördern und privates Kapital zu mobilisieren, sollte geprüft werden, welche Möglichkeiten bestehen, solches Kapital auch für ausländische europäische Projekte bereitzustellen. |
(16) |
Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in diesem Sektor, vor allem der KMU, kann durch mehr Transparenz und eine verstärkte Verbreitung von Informationen zum europäischen audiovisuellen Markt gestärkt werden. Hierdurch wird das Potenzial dieser Branche deutlicher gemacht, wodurch das Vertrauen privater Investoren gestärkt werden könnte. Außerdem wird dadurch die Evaluierung und Überwachung der Gemeinschaftsmaßnahme erleichtert. Die Beteiligung der Europäischen Union an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle sollte zur Erreichung dieser Ziele beitragen. |
(17) |
In einer Gemeinschaft mit 25 Mitgliedstaaten erweist sich Zusammenarbeit zunehmend als ein strategisches Mittel zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Filmindustrie. Deshalb müssen Vorhaben, die die Bildung von EU-weiten Netzen vorsehen, in allen vom MEDIA-Programm abgedeckten Bereichen — nämlich Aus- und Fortbildung, Entwicklung, Vertrieb und Verkaufsförderung — stärker gefördert werden. Insbesondere gilt dies für die Zusammenarbeit mit Akteuren aus den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind. Jegliche Kooperationsstrategie der Akteure des audiovisuellen Sektors sollte mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft in Einklang stehen. |
(18) |
Die öffentliche Förderung des Kinos auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ist unerlässlich, damit die strukturellen Probleme des Sektors überwunden werden können und die europäische audiovisuelle Branche in die Lage versetzt wird, sich den Herausforderungen der Globalisierung zu stellen. |
(19) |
Die EU-Beitrittsländer und die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Vereinbarungen an den Gemeinschaftsprogrammen teilzunehmen. |
(20) |
Die Zusammenarbeit zwischen MEDIA und EURIMAGES (Europäischer Unterstützungsfonds für Film- und audiovisuelle Koproduktionen) muss verstärkt werden, ohne in finanziellen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten zu einer Verschmelzung zu führen. |
(21) |
Der Europäische Rat verabschiedete auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“, die die Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für die Länder vorsieht, die derzeit den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess durchlaufen, wozu Rahmenvereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geschlossen werden sollen. |
(22) |
Die übrigen europäischen Länder, die das Übereinkommen des Europarats über das grenzüberschreitende Fernsehen unterzeichnet haben, gehören dem europäischen audiovisuellen Raum an und sollten daher in die Lage versetzt werden, wenn sie es wünschen und nach Maßgabe ihrer budgetären Erwägungen oder der Prioritäten ihrer audiovisuellen Branche an diesem Programm teilzunehmen oder eine eingeschränkte Form der Kooperation zu nutzen, sofern nach zwischen den betroffenen Parteien zu vereinbarenden Bedingungen und speziellen Modalitäten zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. |
(23) |
Eine auf gemeinsamen und ausgewogenen Interessen beruhende Kooperation mit nicht-europäischen Drittländern kann für die europäische audiovisuelle Branche einen zusätzlichen Nutzen erbringen, was die Verkaufsförderung, den Marktzugang, den Vertrieb, die Verbreitung und die Verwertung europäischer Werke in diesen Ländern betrifft. Eine solche Kooperation sollte auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und spezieller zwischen den betroffenen Parteien zu vereinbarender Modalitäten erfolgen. |
(24) |
Es sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und verloren gegangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen. |
(25) |
In dem vorliegenden Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet. |
(26) |
Die zur Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden. |
(27) |
Die Regelungen für die Überwachung und Evaluierung der Maßnahmen sollten unter anderem ausführliche Jahresberichte und spezifische, messbare, realistische, relevante und befristete Ziele und Indikatoren vorsehen. |
(28) |
Es müssen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, um den Übergang von den Programmen MEDIA-Plus und MEDIA-Fortbildung zu dem mit diesem Beschluss eingerichteten Programm zu regeln. |
(29) |
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
BESCHLIESSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE ZIELE DES PROGRAMMS UND FINANZRAHMEN
Artikel 1
Ziele und Prioritäten des Programms
1. Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 ein Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor, nachstehend „Programm“ genannt, eingerichtet.
2. Der audiovisuelle Sektor ist ein wesentliches Instrument für die Vermittlung und Entfaltung der europäischen kulturellen Werte und für die Schaffung hoch qualifizierter zukunftsorientierter Arbeitsplätze. Seine Kreativität wirkt sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit aus und bringt die Kultur der Öffentlichkeit näher. Das Programm soll den audiovisuellen Sektor wirtschaftlich stärken, damit er seine kulturellen Funktionen durch den Aufbau einer Branche mit gehaltvollen und diversifizierten Inhalten und einem wertvollen und zugänglichen Erbe bestmöglich erfüllt, sowie einen Mehrwert zur nationalen Förderung bestmöglich erfüllen kann, indem darauf hingewirkt wird, dass diese Branche gehaltvolle und vielseitige Inhalte anbietet und ein wertvolles Erbe bewahrt und zugänglich macht sowie einen Zugewinn zur nationalen Förderung darstellt.
Die allgemeinen Ziele des Programms sind:
a) |
die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe zu wahren und zu stärken, der Öffentlichkeit den Zugang zu diesem Erbe zu gewährleisten und den Dialog zwischen den Kulturen zu fördern; |
b) |
die Verbreitung europäischer audiovisueller Werke und die Zahl ihrer Zuschauer innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu erhöhen, unter anderem durch eine intensivierte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren; |
c) |
die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Branche im Rahmen eines offenen, wettbewerbsfähigen und beschäftigungsfördernden europäischen Marktes zu stärken, unter anderem durch die Förderung von Verbindungen zwischen Audiovisions-Fachleuten . |
3. Zur Erreichung dieser Ziele unterstützt das Programm:
a) |
in der Vorproduktionsphase: den Erwerb und die Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich sowie die Entwicklung europäischer audiovisueller Werke, |
b) |
nach Produktionsabschluss: den Vertrieb und die Förderung des Absatzes europäischer audiovisueller Werke, |
c) |
Pilotprojekte, um die Anpassung des Programms an Marktentwicklungen zu gewährleisten. |
4. Für die in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Interventionsbereiche gelten folgende Prioritäten:
a) |
die Förderung des kreativen Schaffens im audiovisuellen Sektor sowie des Wissens über das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe und der Verbreitung dieses Erbes; |
b) |
die Stärkung der Struktur des europäischen audiovisuellen Sektors, insbesondere der KMU; |
c) |
der Abbau des Ungleichgewichtes auf dem europäischen audiovisuellen Markt zwischen den Ländern mit großer Produktionskapazität und Ländern oder Regionen mit geringer Produktionskapazität im audiovisuellen Sektor und/oder mit geringer geografischer Ausdehnung und kleinem Sprachgebiet; |
d) |
die Beobachtung und Unterstützung der Marktentwicklungen mit Blick auf die Digitalisierung, einschließlich der Förderung attraktiver digitaler Kataloge europäischer Filme auf digitalen Plattformen. |
Artikel 2
Finanzausstattung
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Programms für den in Artikel 1a Absatz 1 festgelegten Zeitraum wird auf 671 Millionen EUR festgesetzt (7). Die indikative Auffüllung dieses Betrags nach Bereichen ist in Kapitel II Nummer 1.4 des Anhangs wiedergegeben.
2. Die jährlich zugewiesenen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens genehmigt.
KAPITEL II
SPEZIFISCHE ZIELE IN DER VORPRODUKTIONSPHASE
Artikel 3
Erwerb und Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich
Die Ziele des Programms im Bereich des Erwerbs und der Vertiefung von Kompetenzen sind:
1. |
Die Stärkung der Kompetenzen europäischer Audiovisions-Fachleute in den Bereichen Entwicklung, Produktion, Vertrieb/Verbreitung und Verkaufsförderung, um die Qualität und das Potenzial europäischer audiovisueller Werke zu erhöhen. Das Programm unterstützt insbesondere Maßnahmen in den folgenden Bereichen:
Es werden Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass Fachleute und Ausbilder, die nicht aus den Ländern stammen, in denen die im Rahmen der Nummer 2 der Buchstaben a bis c unterstützten Fortbildungsmaßnahmen stattfinden, am Programm teilnehmen. |
2. |
Die Stärkung der europäischen Dimension der audiovisuellen Aus- und Weiterbildung durch folgende Maßnahmen:
|
3. |
Fachleuten aus den der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit geboten, mittels Stipendien an den in Nummer 1 aufgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. |
Die in den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang durchgeführt.
Artikel 4
Entwicklung
1. Die Ziele des Programms im Bereich der Entwicklung sind:
a) |
Unterstützung der Entwicklung von Produktionsvorhaben, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind und von unabhängigen Produktionsunternehmen eingereicht werden; |
b) |
Unterstützung für die Ausarbeitung von Finanzplänen für europäische Produktionsunternehmen und -projekte, insbesondere für die Finanzierung von Koproduktionen. |
2. Die Kommission gewährleistet die Komplementarität zwischen den im Bereich der Vertiefung der Kompetenzen von Fachleuten unterstützten Maßnahmen und den in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang durchgeführt.
KAPITEL III
SPEZIFISCHE ZIELE FÜR DIE PHASE NACH PRODUKTIONSABSCHLUSS
Artikel 5
Vertrieb und Verbreitung
Die Ziele des Programms im Bereich des Vertriebs und der Verbreitung sind:
a) |
die Stärkung des europäischen Vertriebs, indem die Vertriebsfirmen angeregt werden, in die Koproduktion und den Erwerb ausländischer europäischer Filme sowie in die entsprechenden Verkaufsförderungsmaßnahmen zu investieren und koordinierte Vermarktungsstrategien zu verfolgen; |
b) |
die Verbesserung der Verbreitung ausländischer europäischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreizmaßnahmen für ihren Export, ihren Vertrieb auf allen Bildträgerformaten und ihre Vorführung in Kinos; |
c) |
die Förderung der transnationalen Verbreitung von europäischen audiovisuellen Werken, die von unabhängigen Produktionsunternehmen hergestellt wurden, indem die Kooperation zwischen Sendeanstalten einerseits und unabhängigen Produzenten und Vertriebsfirmen andererseits unterstützt wird; |
d) |
die Förderung der Digitalisierung der europäischen audiovisuellen Werke und der Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Digitalmarkts; |
e) |
die Kinos zu ermutigen, die Möglichkeiten des digitalen Vertriebs zu nutzen. |
Die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang durchgeführt.
Artikel 6
Verkaufsförderung
Die Ziele des Programms im Bereich der Verkaufsförderung sind:
a) |
die Verbesserung der Verbreitung europäischer audiovisueller Werke durch die Sicherstellung eines Zugangs zu europäischen und internationalen Fachmärkten für den europäischen audiovisuellen Sektor; |
b) |
die Verbesserung des Zugangs zu europäischen audiovisuellen Werken für das europäische und internationale Publikum; |
c) |
die Unterstützung gemeinsamer Aktionen nationaler Einrichtungen zur Förderung von Filmen und audiovisuellen Programmen; |
d) |
die Unterstützung von Verkaufsförderungsaktionen für das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe und verbesserter Zugang zu diesem Erbe sowohl für das europäische als auch für das internationale Publikum. |
Die unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang durchgeführt.
KAPITEL IV
PILOTPROJEKTE
Artikel 7
Pilotprojekte
1. Damit das Programm sich an die Entwicklungen des Marktes anpasst, können Pilotprojekte unterstützt werden, wobei der Schwerpunkt auf der Einführung und Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien liegt.
2. Bei der Durchführung des Absatzes 1 wird die Kommission von technischen Beratungsgruppen unterstützt, die sich aus Sachverständigen zusammensetzen, die die Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission ernennen.
KAPITEL V
UMSETZUNGSMODALITÄTEN UND FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Bestimmungen in Bezug auf Drittländer
1. Folgende Länder können am Programm teilnehmen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und zusätzliche Finanzmittel bereitstellen:
a) |
die EFTA-Staaten, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens; |
b) |
die Beitrittsländer, die im Rahmen der Heranführungsstrategie von der Europäischen Union unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen sowie den allgemeinen Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen, wie sie in der Rahmenvereinbarung bzw. in den Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegt sind; |
c) |
die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach Unterzeichnung der zu schließenden Rahmenvereinbarung über ihre Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen vereinbart werden. |
2. Das Programm steht außerdem den nicht in Absatz 1 genannten Ländern offen, die das Übereinkommen des Europarats über das grenzüberschreitende Fernsehen unterzeichnet haben, sofern nach zwischen den betroffenen Parteien zu vereinbarenden Bedingungen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Öffnung des Programms für europäische Drittländer kann einer vorherigen Prüfung der Vereinbarkeit von deren nationalen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (8), unterzogen werden. Diese Bestimmung wird nicht auf Maßnahmen nach Artikel 3 angewandt.
4. Darüber hinaus lässt das Programm Kooperationen mit anderen Drittländer zu, die mit der Europäischen Union Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit Klauseln zum audiovisuellen Bereich geschlossen haben, und zwar auf der Grundlage zu vereinbarender zusätzlicher Mittel und spezieller zu vereinbarender Modalitäten. Die in Absatz 1 angesprochenen westlichen Balkanländer, die nicht in vollem Umfang am Programm teilnehmen möchten, können unter den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen die Möglichkeit einer Kooperation mit dem Programm nutzen.
Artikel 9
Finanzbestimmungen
1. Die Begünstigten des Programms können juristische und natürliche Personen sein.
Unbeschadet der Vereinbarungen und Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, müssen die durch das Programm begünstigten Unternehmen entweder direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten sein und bleiben.
2. Die Kommission kann je nach Begünstigtem und Art der Aktion darüber entscheiden, ob für die Begünstigten der Nachweis der Kompetenzen und beruflichen Qualifikationen entfällt, die zur erfolgreichen Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich sind. Die Kommission kann ferner der Art der geförderten Tätigkeit, dem Profil der Zielgruppe im jeweiligen audiovisuellen Sektor und den Zielen des Programms Rechnung tragen.
3. Je nach Art der Maßnahme kann die Finanzierung in Form eines Zuschusses oder eines Stipendiums oder in durch jedes andere von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) erlaubte Instrument erfolgen. Die Kommission kann im Rahmen des Programms durchgeführte Aktionen oder Projekte auch mit Preisen auszeichnen. Je nach Art der Aktion kann für Zuschüsse, die den in Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (10) genannten Betrag nicht überschreiten, die Anwendung von Stückkostensätzen oder eine Pauschalfinanzierung genehmigt werden.
4. Die Kommission wahrt in Bezug auf die verwaltungstechnischen und finanziellen Auflagen, wie zum Beispiel den Kriterien der Förderungswürdigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Höhe des gewährten Zuschusses.
5. Die im Rahmen des Programms zugewiesenen Mittel dürfen 50 % der tatsächlichen Ausgaben der unterstützten Aktion nicht überschreiten. In Fällen, die ausdrücklich im Anhang aufgeführt sind, kann die finanzielle Unterstützung allerdings bis zu 75 % der tatsächlichen Ausgaben der unterstützten Aktion betragen. Außerdem muss bei der Zuweisung solcher finanzieller Unterstützung die Transparenz und Objektivität des Genehmigungsverfahrens sichergestellt sein.
6. Je nach Art der kofinanzierten Aktion kann die Kommission gemäß Artikel 112 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (11) Ausgaben als förderfähig anerkennen, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der unterstützten Aktion stehen, selbst wenn der Begünstigte sie zum Teil vor dem Auswahlverfahren getätigt hat.
7. In Anwendung von Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und in Verbindung mit Artikel 172 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 kann die Kofinanzierung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert der Sachleistungen weder die tatsächlich entstandenen und in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten noch die am Markt allgemein üblichen Kosten übersteigt. Für Ausbildungs- oder Förderungszwecke zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten können diesen Sachleistungen zugerechnet werden.
8. Die Rückzahlungen von im Rahmen des Programms gewährten Beträgen, d.h. Rückzahlungen aus den MEDIA-Programmen (1991-2006) und von den ausgewählten Projekten nicht verwendete Beträge, werden dem Programm MEDIA 2007 für dessen Finanzierungsbedarf zugewiesen.
Artikel 10
Umsetzung dieses Beschlusses
1. Die Kommission führt das Programm entsprechend den im Anhang festgelegten Vorschriften durch.
2. Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu folgenden Bereichen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:
a) |
die allgemeinen Leitlinien für alle im Anhang beschriebenen Maßnahmen; |
b) |
der Inhalt von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Festlegung von Kriterien und die Verfahren für die Auswahl der Projekte; |
c) |
Fragen zur jährlichen internen Aufteilung der Programmressourcen, einschließlich der Aufteilung auf die für die Bereiche Vertiefung der beruflichen Kompetenzen, Entwicklung, Vertrieb/Verbreitung und Verkaufsförderung vorgesehenen Maßnahmen; |
d) |
die Bestimmungen für die Überprüfung und Evaluierung der Maßnahmen. |
e) |
jeder Vorschlag, nach dem mehr als 200 000 EUR pro Empfänger und Jahr, soweit es den Bereich der Ausbildung und Verkaufsförderung betrifft, beziehungsweise mehr als 200 000 EUR im Bereich der Entwicklung oder mehr als 300 000 EUR im Bereich des Vertriebs gewährt werden sollen; |
f) |
die Auswahl der in Artikel 7 vorgesehenen Pilotprojekte. |
3. Alle anderen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 11
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 12
MEDIA-Desks
1. Unter Einhaltung des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und wie in Kapitel II Nummer 2.2 des Anhangs beschrieben, ist das europäische Netz der MEDIA-Desks insbesondere für grenzüberschreitende Vorhaben als Durchführungseinrichtung für die Verbreitung von Informationen zum Programm auf nationaler Ebene tätig, verbessert seine Sichtbarkeit und fördert seine Nutzung.
2. Die Zusammenarbeit der MEDIA-Desks im Rahmen von Netzen, insbesondere von Nahbereichsnetzen „proximity networks“, wird gefördert, um den Austausch und die Kontakte zwischen Fachleuten zu erleichtern und durch das Programm geförderte wichtige Ereignisse sowie im Rahmen des Programms verliehene Preise und Auszeichnungen stärker in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken.
3. Die MEDIA-Desks erfüllen folgende Kriterien:
a) |
sie verfügen über ausreichendes Personal, das über die für eine Tätigkeit im Umfeld internationaler Zusammenarbeit den Aufgaben entsprechenden beruflichen Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügt; |
b) |
sie verfügen über adäquate Infrastrukturen, insbesondere was die Datenverarbeitungs- und Kommunikationseinrichtungen betrifft; |
c) |
sie arbeiten in einem Verwaltungskontext, der es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zufrieden stellend zu erfüllen und jeglichen Interessenkonflikt zu vermeiden. |
Artikel 13
Kohärenz und Komplementarität
1. Bei der Durchführung des Programms gewährleistet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft mit Auswirkungen in den Bereichen der Fortbildung und der audiovisuellen Medien.
2. Die Kommission gewährleistet außerdem die Koordination zwischen diesem Programm und den übrigen Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen der Bildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Forschung und der Informationsgesellschaft.
3. Die Kommission gewährleistet eine effiziente Verbindung zwischen diesem Programm und den Programmen und Maßnahmen, die in den Bereichen der Fortbildung und der audiovisuellen Medien im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt werden, insbesondere mit dem Europarat (Eurimages und Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, im Folgenden als „Informationsstelle“ bezeichnet).
Artikel 14
Überwachung und Evaluierung
1. Die Kommission sorgt für eine vorherige Evaluierung, die Überwachung und die Ex-post-Evaluierung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen. Die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung werden bei der Durchführung des Programms berücksichtigt.
Die Kommission sorgt für eine regelmäßige externe und unabhängige Evaluierung des Programms. Zum Zwecke einer wirksamen Evaluierung des Programms kann die Kommission Daten erheben, um alle im Rahmen des Programms geförderten Tätigkeiten zu erfassen. Diese Evaluierung sollte den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen des Ausschusses für die Überwachung und Evaluierung Rechnung tragen.
Die Überwachung umfasst die Erstellung von Berichten gemäß Absatz 2 Buchstaben a und c sowie spezifische Tätigkeiten.
2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Folgendes vor:
a) |
spätestens drei Jahre nach dem Beginn des Programms einen Zwischenbericht über die Evaluierung der erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte seiner Umsetzung; |
b) |
spätestens vier Jahre nach dem Beginn des Programms eine Mitteilung über seine Fortsetzung; |
c) |
bis 31. Dezember 2015 einen ausführlichen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Durchführung des Programms und die dabei erzielten Ergebnisse, die bei Abschluss der Durchführung vorzulegen sind. |
Die Kommission veröffentlicht und verbreitet alle einschlägigen Statistiken und Analysen über die MEDIA-Desks.
3. Die Berichte nach Absatz 2 Buchstaben a und c enthalten Angaben zu den mit dem Programm verbundenen Zusatznutzen.
Artikel 15
Übergangsbestimmungen
Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 2000/821/EG und des Beschlusses Nr. 2001/163/EG begonnenen Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bestimmungen der genannten Beschlüsse umgesetzt.
Der in Artikel 8 des Beschlusses 2000/821/EG und in Artikel 6 des Beschlusses 2001/163/EG vorgesehene Ausschuss wird durch den in Artikel 11 dieses Beschlusses vorgesehenen Ausschuss ersetzt.
KAPITEL VI
INFORMATIONEN ZUM EUROPÄISCHEN AUDIOVISUELLEN SEKTOR UND BETEILIGUNG AN DER EUROPÄISCHEN AUDIOVISUELLEN INFORMATIONSSTELLE
Artikel 16
Informationen zum europäischen audiovisuellen Sektor
Die Europäische Union trägt zu mehr Transparenz im europäischen audiovisuellen Sektor und zu verstärkter Information über diesen Sektor bei.
Artikel 17
Beteiligung an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle
Zum Zweck der Umsetzung des Artikels 16 ist die Europäische Union während der gesamten Laufzeit des Programms Mitglied der Informationsstelle.
Die Kommission vertritt die Europäische Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle.
Artikel 18
Beitrag zur Erreichung der Programmziele
Die Beteiligung der Europäischen Union an der Informationsstelle ist ein wesentlicher Bestandteil des Programms und trägt zur Erreichung seiner Ziele bei, indem
a) |
sie durch bessere Vergleichbarkeit der in den verschiedenen Ländern erhobenen Daten die Transparenz des Marktes fördert und den Unternehmen den Zugang zu Statistiken und finanziellen wie juristischen Informationen insbesondere über die der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten sichert und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit stärkt und den Ausbau des europäischen audiovisuellen Sektors vorantreibt; |
b) |
sie eine bessere Überwachung des Programms möglich macht und seine Evaluierung vereinfacht. |
Artikel 19
Überwachung und Bewertung
Die Beteiligung der Europäischen Union an der Informationsstelle wird im Rahmen der Evaluierung und Überwachung des Programms gemäß Artikel 14 überwacht und bewertet.
KAPITEL VII
INKRAFTTRETEN
Artikel 20
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Geschehen zu Brüssel am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
…
Im Namen des Rates
Der Präsident
…
(1) ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 39.
(2) ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 76.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Juli 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Juli 2006.
(4) Die Einrichtung dieser Programme erfolgte durch den:
— |
Beschluss 90/685/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991-1995) (ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 37), |
— |
Beschluss 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996 - 2000) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25), Beschluss 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II - Fortbildung) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33), |
— |
Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1), |
— |
Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004. |
(5) ABl. C
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(7) Dieser Betrag beruht auf den Z3ahlen von 2004 und unterliegt technischen Anpassungen, mit denen der Inflation Rechnung getragen wird.
(8) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
(9) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).
(11) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
ANHANG
KAPITEL I
Operative Ziele und durchzuführende Massnahmen
1. Erwerb und Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich
1.1. Stärkung der Kompetenzen europäischer Audiovisionsfachleute in den Bereichen Entwicklung, Produktion, Vertrieb/Verbreitung und Verkaufsförderung, um die Qualität und das Potenzial europäischen audiovisuellen Schaffens zu erhöhen.
1.1.1. Techniken des Drehbuchschreibens
Operatives Ziel
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Erfahrene Drehbuchautoren sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Fähigkeiten beim Entwickeln von Techniken, die auf traditionellen und interaktiven Schreibmethoden beruhen, zu verbessern. |
Maßnahmen
— |
Unter anderem Förderung der Konzeption, Umsetzung und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen zum Thema Identifizierung des Zielpublikums; Ausarbeitung und Editing von Drehbüchern für ein internationales Publikum; Beziehungen unter anderem zwischen Drehbuchautor, -editor, Regisseur, Produzent und Filmverleiher; |
— |
Unterstützung von Fernunterricht und Förderung von Austausch und Partnerschaften zwischen Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung. |
1.1.2. Wirtschaftliche, finanzielle und kaufmännische Abwicklung der Produktion und des Vertriebs audiovisueller Werke sowie der entsprechenden Verkaufsförderungsmaßnahmen
Operatives Ziel
— |
Die Fachleute sollen lernen, die europäische Dimension stärker wahrzunehmen und in die Entwicklung, die Produktion, das Marketing und den Vertrieb/die Verbreitung audiovisueller Programme sowie die entsprechenden Verkaufsförderungsmaßnahmen zu integrieren. |
Maßnahmen
— |
Förderung der Konzeption, Umsetzung und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen zum Management unter Berücksichtigung der europäischen Dimension; |
— |
Unterstützung des Fernunterrichts und Förderung des Austauschs und der Partnerschaften zwischen Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung. |
1.1.3. Von Anfang an Einbeziehung digitaler Technologien bei der Produktion, der Postproduktion, dem Vertrieb, der Verwertung und der Archivierung europäischer audiovisueller Programme
Operatives Ziel
— |
Die Fähigkeit der Fachleute, die digitalen Technologien insbesondere in den Bereichen der Produktion, der Postproduktion, des Vertriebs, des Marketing, der Archivierung und des Multimedia zu nutzen, soll weiterentwickelt werden. |
Maßnahmen
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Förderung der Konzeption, Umsetzung und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen zu den digitalen audiovisuellen Techniken; |
— |
Unterstützung des Fernunterrichts und Förderung des Austauschs und der Partnerschaften zwischen Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung. |
1.2. Stärkung der europäischen Dimension von audiovisuellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
1.2.1. Unterstützung der Vernetzung und der Mobilität der europäischen Fortbildungsakteure, insbesondere europäischer Filmschulen, der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Partner der Branche
Operatives Ziel
— |
Zwischen bestehenden Einrichtungen und/oder Fortbildungsmaßnahmen sollen ein Austausch und eine Zusammenarbeit stattfinden. |
Maßnahme
— |
Die im Rahmen des Programms Begünstigten werden ermutigt, die Koordinierung ihrer Aus- und insbesondere ihrer Weiterbildungsaktivitäten zu verstärken, um ein europäisches Netzwerk aufzubauen, das durch die Gemeinschaft unterstützt werden kann, vor allem was die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Akteuren des audiovisuellen Bereichs einschließlich der Sendeanstalten angeht. |
1.2.2. Ausbildung der Ausbilder
Operatives Ziel
— |
Es sollen kompetente Ausbilder zur Verfügung stehen. |
Maßnahme
— |
Mitwirkung an der Ausbildung der Ausbilder, vor allem durch Fernunterricht. |
1.2.3. Unterstützung für Filmschulen
Operatives Ziel
— |
Förderung der Mobilität der Studierenden im Bereich des Films in Europa. |
Maßnahmen
— |
Förderung von Mobilitätsstipendien, die an ein Ausbildungsvorhaben geknüpft sind; |
— |
Förderung der Entwicklung neuer Talente und der Fachleute durch die Schaffung eines Preises für neue Talente. |
1.2.4. Koordinations- und Werbemaßnahmen von Einrichtungen, die im Rahmen der in Abschnitt 1.2.1 aufgelisteten Maßnahmen gefördert werden
Operatives Ziel
— |
Die Koordination der Projekte im Rahmen des Programms und die Verkaufsförderung dafür sollen gefördert werden. |
Maßnahme
— |
Beitrag zur Durchführung gezielter Koordinations- und Werbemaßnahmen für im Rahmen des Programms unterstützte Ausbildungsaktivitäten. |
1.2.5. Möglichkeit für Fachleute aus den der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten, mittels Stipendien an den in Abschnitt 1.1 aufgelisteten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen
Operatives Ziel
— |
Fachleute aus den der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit haben, an den im Rahmen des Programms geförderten Projekten teilzunehmen. |
Maßnahme
— |
Mitwirkung am Aufbau einer Stipendienregelung. |
2. Entwicklung
2.1. Unterstützung der Entwicklung von Produktionsvorhaben, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind und von unabhängigen Produktionsunternehmen, insbesondere KMU, eingereicht werden
Operative Ziele
— |
In den Sparten Spielfilm, Animation, Dokumentation und Multimedia soll die Entwicklung europäischer Werke unterstützt werden. |
— |
Die Unternehmen sollen qualitativ hochwertige Werke mit internationalem Potenzial produzieren. |
— |
Die Unternehmen sollen bereits in der Projektentwicklungsphase digitale Technologien für die Produktion und den Vertrieb berücksichtigen. |
— |
Die Unternehmen sollen bereits in der Projektentwicklungsphase Strategien für die internationale Verwertung, das Marketing und den Vertrieb ausarbeiten. |
— |
Die KMU sollen Zugang zu Finanzmitteln für die Projektentwicklung erhalten und die Maßnahmen sollen auf ihre Bedürfnisse abgestimmt sein. |
— |
Die Komplementarität der von MEDIA unterstützten Maßnahmen im Bereich der Vertiefung der Kompetenzen von Audiovisionsfachleuten soll verbessert werden. |
Maßnahmen
— |
Förderung der Entwicklung von Audiovisionsprojekten oder von Projektkatalogen; |
— |
Förderung der Digitalisierung europäischer audiovisueller Werke bereits ab der Projektentwicklungsphase. |
2.2. Unterstützung für die Ausarbeitung von Finanzplänen für europäische Produktionsunternehmen und -vorhaben, einschließlich der Finanzierung von Koproduktionen
Operative Ziele
— |
Die Produktionsunternehmen sollen für ihre Produktionsvorhaben in den Sparten Spielfilm, Animation, Dokumentation und Multimedia Finanzpläne ausarbeiten. |
— |
Als Folgemaßnahme zu der vorbereitenden Maßnahme „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2i Audiovisual“ sollen auf europäischer Ebene Finanzierungspartner gesucht werden, um Synergieeffekte zwischen öffentlichen und privaten Investoren zu schaffen und die Erarbeitung von Vertriebsstrategien bereits in der Projektentwicklungsphase zu fördern. |
Maßnahmen
— |
Zuschüsse zu den indirekten Kosten privater Finanzierung von Produktions- und Koproduktionsvorhaben, die von KMU eingereicht werden (zum Beispiel Finanzkosten, Versicherungsbeiträge oder eine Fertigstellungsgarantie); |
— |
Unterstützung des Zugangs von KMU, insbesondere von unabhängigen Produktionsunternehmen, zu Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und im Bereich der Erstellung von Investitionsplänen für die Entwicklung und die Koproduktion von audiovisuellen Werken mit internationalem Vertriebspotenzial tätig sind; |
— |
Anreize für Finanzintermediäre, die Entwicklung und Koproduktion von audiovisuellen Werken mit internationalem Vertriebspotenzial zu unterstützen; |
— |
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen im audiovisuellen Bereich tätigen Einrichtungen. |
3. Vertrieb und Verbreitung
Operatives horizontales Ziel
— |
Steigerung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der vertriebenen europäischen audiovisuellen Werke. |
Maßnahme
— |
Produzenten, Vertriebsfirmen und Sendeanstalten erhalten Unterstützung für die Synchronisation und Untertitelung europäischer audiovisueller Werke in jeglicher, insbesondere in digitaler, Vertriebs- und Verbreitungsform. |
3.1. Stärkung des europäischen Vertriebssektors, indem die Vertriebsfirmen angeregt werden, in die Koproduktion und den Erwerb ausländischer europäischer Filme und entsprechende Verkaufsförderungsmaßnahmen zu investieren und koordinierte Vermarktungsstrategien zu verfolgen
Operatives Ziel Nr. 1
— |
Die Filmvertriebsfirmen sollten in die Koproduktion und den Erwerb von Verwertungsrechten an ausländischen europäischen Filmen und entsprechende Verkaufsförderungsmaßnahmen investieren. |
Maßnahmen
— |
Schaffung einer automatischen Förderregelung für europäische Vertriebsfirmen, die sich am Kartenverkauf für ausländische europäische Filme in den am Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten orientiert und einen an die Länder angepassten Höchstbetrag pro Film vorsieht; |
— |
die Vertriebsfirmen dürfen diese Förderung ausschließlich verwenden für Investitionen in
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Operatives Ziel Nr. 2
— |
Die europäischen Vertriebsfirmen sollten zusammenarbeiten und auf dem europäischen Markt gemeinsame Strategien verfolgen. |
Maßnahme
— |
Schaffung einer selektiven Förderregelung für den Vertrieb ausländischer europäischer Filme, die sich an Zusammenschlüsse europäischer Vertriebsfirmen richtet und ihnen einen Direktzuschuss gewährt, sofern es sich um dauerhafte Zusammenschlüsse handelt. |
Operatives Ziel Nr. 3
— |
Vertriebsfirmen, Produzenten sowie Filmhändler sollen zusammenarbeiten und bereits in der Entwicklungsphase internationale Marketingstrategien für europäische Filme erarbeiten. |
Maßnahme
— |
Schaffung einer Förderregelung für die Herstellung eines Demo-Kits (der eine untertitelte Kopie, eine internationale Tonspur — Musik und Spezialeffekte — und Werbematerial enthält) für europäische kinematografische Werke. |
Operatives Ziel Nr. 4
— |
KMU sollen besseren Zugang zu Finanzierungen für den Vertrieb und internationalen Verkauf ausländischer europäischer Werke erhalten. |
Maßnahme
— |
Zuschuss zu den indirekten Kosten (z. B. Finanzkosten oder Versicherung) im Zusammenhang mit Vertriebs- und/oder internationalen Verkaufsaktivitäten wie z.B.: Erwerb von Katalogen über ausländische europäische Filme, Erschließung neuer Märkte für diese Filme und die Einrichtung langfristiger Zusammenschlüsse europäischer Vertriebsfirmen. |
3.2. Verbesserung der Verbreitung ausländischer europäischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreizmaßnahmen für ihren Export, ihren Vertrieb auf allen Bildträgerformaten und ihre Vorführung in Kinos
Operatives Ziel Nr. 1
— |
Die Vertriebsfirmen sollen angemessen in die Kosten für die Veröffentlichung ausländischer europäischer Filme und entsprechende Verkaufsförderungsmaßnahmen investieren. |
Maßnahmen
— |
Schaffung einer selektiven Förderregelung für den Filmvertrieb zugunsten der Verkaufsförderung und des Marketing für ausländische europäische Filme. Die Filmauswahl kann Kriterien beinhalten, nach denen die Vorhaben nach Herkunftsland und Budgetkategorie unterschieden werden; |
— |
Sonderförderungen für Filme, die für die Entwicklung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas von Belang sind; |
— |
Förderung in Form eines Zuschusses für die Publikation einer Auswahl ausländischer europäischer Werke für einen bestimmten Zeitraum. |
Operatives Ziel Nr. 2
— |
Zur Förderung der Verwertung ausländischer europäischer Filme auf dem europäischen Markt soll insbesondere die Koordinierung eines Kinonetzwerkes unterstützt werden. |
Maßnahmen
— |
Anreize für die Kinoeigner und -betreiber, über einen Mindestzeitraum hinweg in den Kinos einen signifikanten Anteil ausländischer europäischer Filme zu spielen. Die Unterstützung für jedes einzelne Kino wird auf der Basis des Spielplans und unter Berücksichtigung des Kartenverkaufs für ausländische europäische Filme während eines Referenzzeitraums festgesetzt; |
— |
Unterstützung für die Erarbeitung von Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für das junge Kinopublikum; |
— |
Förderung der Einrichtung und Konsolidierung eines Netzwerks europäischer Kinoeigner, die gemeinsame Aktionen dieser Art entwickeln. |
Operatives Ziel Nr. 3
— |
Anreize für den internationalen Verkauf und Export europäischer Filme, insbesondere ausländischer europäischer Filme innerhalb Europas. |
Maßnahme
— |
Schaffung einer Förderregelung für europäische Unternehmen des internationalen Filmhandels (Filmhandelsunternehmen), die auf ihrem Erfolg auf dem Markt über einen bestimmten Zeitraum hinweg beruht. Die internationalen Filmhandelsunternehmen sind verpflichtet, diese Unterstützung in den Erwerb neuer ausländischer europäischer Filme und entsprechende Verkaufsförderungsmaßnahmen auf dem europäischen und internationalen Markt zu investieren. |
3.3. Förderung der transnationalen Verbreitung europäischer audiovisueller Werke, die von unabhängigen Produktionsunternehmen stammen, durch Unterstützung der Kooperation zwischen Sendeanstalten einerseits und unabhängigen Vertriebs- und Produktionsfirmen andererseits
Operatives Ziel Nr. 1
— |
Förderung der Verbreitung ausländischer europäischer Werke, die von unabhängigen Produktionsunternehmen stammen. |
Maßnahme
— |
Schaffung von Anreizen für unabhängige Produzenten, Werke zu schaffen (Spielfilme, Dokumentationen, Animationen), an denen mindestens drei Sendeanstalten aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sind. Die Auswahlkriterien für die Begünstigten enthalten Bestimmungen, die darauf abzielen, die Projekte nach Budgetkategorien zu unterscheiden. Filme, die für die Erschließung des audiovisuellen Erbes und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas von Belang sind, erhalten Sonderförderungen. |
Operatives Ziel Nr. 2
— |
Unabhängigen europäischen Produktionsunternehmen soll der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden. |
Maßnahme
— |
Zuschuss zu den indirekten Kosten (z. B. Finanzkosten, Versicherungsbeiträge oder eine Fertigstellungsgarantie) im Zusammenhang mit Produktionsvorhaben (Spielfilm, Dokumentation, Animation), an denen mindestens drei Sendeanstalten aus mehreren Mitgliedstaaten, die zu verschiedenen Sprachgebieten gehören, beteiligt sind. |
Operatives Ziel Nr. 3
— |
Förderung des internationalen Vertriebs europäischer Fernsehprogramme, die von unabhängigen Produzenten hergestellt wurden. Für den Vertrieb dieser Programme ist die Zustimmung des unabhängigen Produzenten erforderlich, der einen angemessenen Anteil vom Vertriebserlös erhalten muss. |
Maßnahme
— |
Schaffung einer Förderregelung für europäische Unternehmen, die audiovisuelle Werke international vertreiben (internationale Programmhandelsunternehmen), wobei die Förderung vom Markterfolg über einen bestimmten Zeitraum abhängt. Die internationalen Programmhandelsunternehmen sind verpflichtet, diese Unterstützung in den Erwerb neuer europäischer Werke und entsprechende Verkaufsförderungsmaßnahmen auf dem europäischen und internationalen Markt zu investieren. |
3.4 Förderung der Digitalisierung europäischer audiovisueller Werke
Operatives Ziel Nr. 1
— |
Der Vertrieb ausländischer europäischer Werke in digitalisierter Form für den privaten Gebrauch (DVD) soll vor allem durch die Förderung der Zusammenarbeit von Verlegern bei der Erstellung mehrsprachiger „Masters“ auf europäischem Niveau gestärkt werden. |
— |
Der Einsatz digitaler Technologien bei der Herstellung europäischer Werke (digitale „Masters“, die für alle europäischen Vertriebsfirmen marktgängig sind) soll vorangetrieben werden. |
— |
Vor allem für die Verleger sollen Anreize geschaffen werden, ausreichende Summen in den Vertrieb ausländischer europäischer audiovisueller Werke und entsprechende Verkaufsförderungsmaßnahmen zu investieren. |
— |
Die Mehrsprachigkeit europäischer Werke soll gefördert werden (Synchronisation, Untertitelung und mehrsprachige Produktion). |
Maßnahmen
— |
Schaffung einer automatischen Förderregelung für die Verleger kinematografischer und audiovisueller europäischer Werke auf Trägern, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind (wie z.B. DVD, DVD-ROM), wobei die Förderung vom Markterfolg über einen bestimmten Zeitraum abhängt. Die Verleger sind verpflichtet, diese Förderung in die Veröffentlichung und den Vertrieb ausländischer europäischer Werke in digitalem Format zu investieren; |
— |
Förderung der Digitalisierung der Inhalte für den Vertrieb. |
Operatives Ziel Nr. 2
— |
Das Angebot an ausländischen europäischen Werken für den Online-Vertrieb soll mit Hilfe fortgeschrittener Vertriebsdienste und der neuen Medien (Internet, „Video-on-demand“, „Pay-per-view“) gefördert werden; dabei sind Techniken zu entwickeln, um die Online-Werke zu sichern und auf diese Weise Produktpiraterie zu bekämpfen. |
— |
Die Anpassung der europäischen Hersteller audiovisueller Programme an die Entwicklungen der digitalen Technologie, vor allem im Bereich fortgeschrittener Online-Vertriebsdienste, soll unterstützt werden. |
Maßnahmen
— |
Europäische Unternehmen (Anbieter für den Online-Zugang, Spartenkanäle usw.) werden durch Fördermaßnahmen für die Digitalisierung von Werken und für die Erstellung von digitalem Verkaufsförderungs- und Werbematerial angeregt, eine Auswahl europäischer Werke in digitalem Format zu erstellen, die mit Hilfe der neuen Medien genutzt werden sollen; |
— |
Förderung des Entstehens digitaler Dienste mit einem europäischen Katalog. |
3.5. Anreize für Kinos, die zu einem größeren Prozentsatz ausländische europäische Werke zeigen, die Möglichkeiten des digitalen Vertriebs zu nutzen
Operative Ziele
— |
Die Kinoeigner sollen durch einfacheren Zugang zu Krediten ermutigt werden, in digitale Technik zu investieren. |
Maßnahme
— |
Zuschuss zu den indirekten Kosten (z.B. Finanzkosten oder Versicherungsbeiträge), die für Kinoeigner und -betreiber bei Investitionen in digitale Technik anfallen. |
4. Verkaufsförderung
4.1. Intensivere Verbreitung europäischer audiovisueller Werke durch die Sicherstellung eines Zugangs zu europäischen und internationalen Fachmärkten für den europäischen audiovisuellen Sektor
Operatives Ziel Nr. 1
— |
Die Fachleute sollen besseren Zugang zu kommerziellen Veranstaltungen und zu Audiovisionsfachmärkten in Europa und außerhalb Europas erhalten. |
Maßnahmen
— |
Technische und finanzielle Unterstützung im Rahmen von Veranstaltungen wie
|
Operatives Ziel Nr. 2 und Maßnahme
— |
Förderung und Zuschüsse für die Erstellung europäischer Kataloge und die Einrichtung von Datenbanken zu europäischen Programmkatalogen für Fachleute. |
Operatives Ziel Nr. 3
— |
Förderung von Zuschüssen für Verkaufsförderungsmaßnahmen ab der Vorproduktions- oder der Produktionsphase. |
Maßnahmen
— |
Unterstützung für die Abhaltung von Foren für die Entwicklung, Finanzierung, Koproduktion und den Vertrieb von europäischen (oder überwiegend europäischen) Werken und Programmen; |
— |
Konzeption und Durchführung von Marketing- und Verkaufsförderungskampagnen für europäische kinematografische und audiovisuelle Programme in der Produktionsphase. |
4.2. Besserer Zugang zu europäischen audiovisuellen Werken für das europäische und internationale Publikum
Operative Ziele und Maßnahmen
— |
Anreize und entsprechende Unterstützung für Audiovisions-Festivals, überwiegend oder zu einem signifikanten Teil europäische Werke zu zeigen; |
— |
prioritäre Unterstützung für Festivals, die zur Verbreitung von Werken aus den Mitgliedstaaten oder aus Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität sowie von Werken junger europäischer Kulturschaffender beitragen und die die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie den Dialog zwischen den Kulturen fördern; |
— |
Anregung und Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Fähigkeit, die Sprache der Bilder zu verstehen; die Initiativen werden im Rahmen von Festivals für ein junges Zielpublikum und in enger Zusammenarbeit mit Einrichtungen organisiert; |
— |
Förderung und Unterstützung von Initiativen von Fachleuten, vor allem von Kinoeigentümern, öffentlichen oder kommerziellen Fernsehanstalten, Festivals und Kultureinrichtungen, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission Verkaufsförderungsaktivitäten zugunsten des europäischen kinematografischen und audiovisuellen Schaffens für ein breites Publikum durchführen; |
— |
Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen mit breiter Medienwirkung, wie Preisverleihungen und europäischen Kino-Tagen. |
4.3. Förderung gemeinsamer Aktionen nationaler Verkaufsförderungseinrichtungen für Filme und audiovisuelle Programme
Operatives Ziel
— |
Gemeinsame europäische Aktionen und Projekte sollen vernetzt und koordiniert werden. |
Maßnahmen
— |
Unterstützung der Einrichtung europäischer Verkaufsförderungsplattformen; |
— |
Unterstützung von europäischen Zusammenschlüssen und Dachorganisationen nationaler und/oder regionaler Verkaufsförderungsorganisationen auf dem europäischen Markt und dem Weltmarkt; |
— |
Unterstützung der Vernetzung von Festivals, insbesondere des Austauschs in Bezug auf Programmplanung und Fachwissen; |
— |
Förderung des Zusammenschlusses von Projekten mit identischen, ähnlichen und/oder komplementären Zielen; |
— |
Förderung der Vernetzung von Datenbanken und Katalogen. |
4.4. Unterstützung der Werbung für das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe und Förderung des Zugangs zu diesem Erbe
Operatives Ziel und Maßnahme
— |
Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen, vor allem für ein junges Zielpublikum, um das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe besser bekannt zu machen. |
5. Pilotprojekte
Operatives Ziel
— |
Das Programm soll an die Entwicklungen des Marktes vor allem in Verbindung mit der Einführung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien angepasst werden. |
Maßnahmen
— |
Unterstützung von Pilotprojekten in den Bereichen, die voraussichtlich von der Einführung und Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien betroffen sein werden; |
— |
weite Verbreitung der Ergebnisse der Pilotprojekte durch die Abhaltung von Konferenzen und Online- wie auch Offline-Veranstaltungen, um die Verbreitung bewährter Verfahren zu fördern. |
KAPITEL II
Durchführungsmodalitäten
1. Unterstützung durch die Gemeinschaft
1.1. Anteil des Beitrags der Gemeinschaft zu den Kosten der unterstützten Maßnahmen
Die finanzielle Unterstützung durch MEDIA darf nur in den unten angeführten Fällen 50 % der Kosten der unterstützten Maßnahmen übersteigen.
Der Beitrag von MEDIA kann bis zu 60 % der Kosten betragen, wenn es sich um
a) |
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung handelt; |
b) |
Projekte handelt, die im Rahmen der Aktionsbereiche Entwicklung, Vertrieb/Verbreitung und Verkaufsförderung eingereicht wurden und den Wert der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas hervorheben; |
c) |
in Kapitel I Nummer 3 (Vertrieb und Verbreitung) dieses Anhangs beschriebene Maßnahmen handelt, die gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Verfahren ausgewählt wurden. |
Der finanzielle Beitrag von MEDIA kann bis zu 75 % der Kosten für die unterstützten Maßnahmen betragen, wenn es sich um Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in den der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten handelt. Dieser Bestimmung wird bei der Zwischenevaluierung des Programms besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
1.2. Modalitäten der Förderung durch die Gemeinschaft
Die Kommission sorgt dafür, dass das Programm zugänglich ist und in transparenter Weise durchgeführt wird.
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen oder Stipendien.
Im Bereich der Aus- und Weiterbildung ist im Rahmen des Möglichen ein angemessener Teil der jährlich verfügbaren Gelder neuen Aktivitäten zuzuweisen.
1.3 Auswahl der Projekte
Die ausgewählten Projekte müssen
— |
den Bestimmungen des Beschlusses und seines Anhangs sowie |
— |
den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechen. |
1.4 Aufteilung der Mittel
Die verfügbaren Finanzmittel werden nach folgenden Vorgaben aufgeteilt:
Erwerb und Verbesserung von Fähigkeiten |
ungefähr 7 % |
Entwicklung |
mindestens 20 % |
Vertrieb |
mindestens 55 % |
Verkaufsförderung |
ungefähr 9 % |
Pilotprojekte |
ungefähr 4 % |
Horizontale Fragen |
mindestens 5 % |
Diese Prozentangaben sind Richtwerte und können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.
Um die Wirksamkeit des Programms insgesamt und eine angemessene Durchführung seiner Ziele nach Artikel 1 sicherzustellen, sollte sich die Gemeinschaftsaktion auf die Weiterentwicklung der Maßnahmen konzentrieren, die im Rahmen der in Erwägungsgrund 7 genannten früheren Programme durchgeführt worden sind.
Sämtliche Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 jährlich überprüft, so dass die Gemeinschaft auf die Bedürfnisse und die Entwicklung des Sektors reagieren ann.
Um die Umsetzung der kulturellen und der wirtschaftlichen Programmziele insgesamt zu gewährleisten, sollte die Entscheidung über die jährliche Mittelaufteilung in der Finanzausstattung auf einer laufenden Überwachung der Wirksamkeit der Aktionslinien des Programms basieren.
2. Öffentlichkeitsarbeit
2.1. Kommission
Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Zusammenkünfte organisieren, um die Durchführung des Programms zu erleichtern. Sie kann geeignete Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Überprüfung und Evaluierung des Programms ergreifen. Derartige Aktivitäten können aus Zuschussmitteln oder über die Vergabe von Aufträgen finanziert oder aber direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.
2.2. MEDIA-Desks und MEDIA-Antennen
Die Kommission richtet gemeinsam und in Absprache mit den Mitgliedstaaten ein europäisches Netz von MEDIA-Desks und MEDIA-Antennen ein, das gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 als Durchführungseinrichtung auf nationaler Ebene tätig ist, insbesondere mit dem Ziel:
a) |
die Fachleute des Audiovisionssektors über die verschiedenen Formen der ihnen im Rahmen der Politik der Europäischen Union zur Verfügung stehenden Beihilfen zu informieren; |
b) |
das Programm bekannt zu machen und dafür zu werben; |
c) |
so viele Fachleute wie möglich zur Teilnahme an den Maßnahmen des Programms zu bewegen; |
d) |
die Fachleute bei der Präsentation ihrer im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereichten Projektvorhaben zu unterstützen; |
e) |
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Fachleuten, Einrichtungen und Netzen zu fördern; |
f) |
die Kommission in ihrer Funktion als Bindeglied zwischen den verschiedenen Fördereinrichtungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, um die Komplementarität von Maßnahmen des Programms mit nationalen Fördermaßnahmen zu gewährleisten; |
g) |
Interessenten Datenmaterial über die nationalen Audiovisions-Märkte zur Verfügung zu stellen. |
3. Informationen zum europäischen audiovisuellen Markt und Beteiligung an der Informationsstelle und mögliche Zusammenarbeit mit dem Europäischen Unterstützungsfonds für Film- und audiovisuelle Koproduktionen des Europarates.
Das Programm bildet die Rechtsgrundlage für die Ausgaben, die für die Überwachung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Audiovisions-Politik erforderlich sind.
Es sieht die Fortsetzung der Beteiligung der Europäischen Union an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vor. Dadurch wird der Zugang der Akteure des Sektors zu Informationen sowie deren Verbreitung erleichtert. Zudem wird dadurch die Transparenz im Bereich des Produktionsprozesses erhöht. Die Europäische Union könnte im Rahmen des Programms außerdem prüfen, welche Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit (außer in finanziellen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten) mit dem Europäischen Unterstützungsfonds für Film- und audiovisuelle Koproduktion bestehen, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors auf dem internationalen Markt zu verbessern.
4. Verwaltungsaufgaben
Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen sowie für Kontroll-, Audit- und Evaluierungsmaßnahmen abdecken, die jeweils direkt zur Verwaltung des Programms und zur Umsetzung von dessen Zielen notwendig sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch, sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Hilfe, die die Kommission für die Verwaltung des Programms beanspruchen kann. Sachverständige, die den technischen Beratungsgruppen angehören oder an sonstigen Evaluierungs- oder Auswahlverfahren beteiligt sind, können ein leistungsgerechtes Entgelt erhalten.
Die Kommission wird bei der Durchführung des Programms darauf achten, dass die in Artikel 1 genannten Ziele und Prioritäten eingehalten werden; sie trägt ferner dafür Sorge, dass die Teilnahme der Fachkreise an dem Programm die kulturelle Vielfalt Europas in ausgewogener Weise zum Ausdruck bringt.
5. Kontrollen und Audits
Für Projekte, die gemäß dem in Artikel 9 beschriebenen Verfahren ausgewählt wurden, wird ein auf Stichproben basierendes Auditsystem eingerichtet.
Der Zuschussempfänger bewahrt alle Ausgabenbelege während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Zahlung zur Einsichtnahme durch die Kommission auf. Der Zuschussempfänger sorgt gegebenenfalls dafür, dass Belege, die bei seinen Partnern oder bei Mitgliedern hinterlegt sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission ist berechtigt, entweder direkt durch ihr eigenes Personal oder mittels einer anderen qualifizierten Einrichtung ihrer Wahl eine Prüfung der Verwendung des Zuschusses durchzuführen. Diese Audits können während der gesamten Laufzeit des Vertrags sowie bis zu fünf Jahre ab dem Datum der Zahlung des Restbetrags des Zuschusses durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Audits können Rückzahlungsforderungen seitens der Kommission zur Folge haben.
Das Personal der Kommission sowie von der Kommission beauftragtes externes Personal erhält angemessenen Zugang insbesondere zu den Büros des Zuschussempfängers und zu allen erforderlichen Informationen, auch solchen in elektronischem Format, um diese Audits sachgerecht durchzuführen.
Der Rechnungshof sowie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügen über dieselben Rechte, vor allem auf Zugang, wie die Kommission.
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) führt erforderlichenfalls Untersuchungen durch, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (2) geregelt sind.
BEGRÜNDUNG DES RATES
I. EINLEITUNG
1. |
Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 15. Juli 2004 einen Vorschlag für einen auf Artikel 150 Absatz 4 und Artikel 157 Absatz 3 des EG-Vertrags gestützten Beschluss zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) übermittelt. |
2. |
Der Ausschuss der Regionen hat am 23. Februar 2005 Stellung genommen. |
3. |
Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 25. Oktober 2005 abgegeben. |
4. |
Der Rat hat am 24. Juli 2006 gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt. |
II. ZIELSETZUNG
Der Vorschlag fasst die derzeitigen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Unterstützung der audiovisuellen Industrie in Europa, d.h. die Programme MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung, deren Laufzeit am 31. Dezember 2006 endet, in einem einzigen Programm zusammen. Allgemein zielen die neuen Maßnahmen darauf ab,
— |
die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Branche im Rahmen eines offenen und wettbewerbsfähigen Marktes zu stärken; |
— |
die Verbreitung europäischer audiovisueller Werke innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu erhöhen, |
— |
die kulturelle Vielfalt und das kinematografische und audiovisuelle Erbe Europas zu wahren und zu stärken, der Öffentlichkeit den Zugang zu diesem Erbe zu gewährleisten und den Dialog zwischen den Kulturen zu fördern. |
Zur Verwirklichung dieser Ziele unterstützt das Programm den Erwerb und die Vertiefung von Kompetenzen; die Entwicklung, Verbreitung und Förderung europäischer audiovisueller Werke sowie Pilotprojekte.
III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS
1. Allgemeine Bemerkungen
Der Gemeinsame Standpunkt des Rates steht vollkommen im Einklang mit dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag. Insgesamt verfolgen der Rat, das Europäische Parlament und die Kommission übereinstimmende Ansätze, in Bezug auf das Programm.
Die drei Organe haben sich im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 auf ein Budget von 671 Mio. EUR (zu Preisen 2004 und vorbehaltlich einer Anpassung zur Berücksichtigung der Inflation) geeinigt.
Der Rat hat zwei Bestimmungen aus den laufenden MEDIA-Programmen in den Text übernommen: a) eine vorläufige Aufteilung der Mittel (in Kapitel II des Anhangs); b) ein Verwaltungsausschussverfahren bei Projekten mit einem Gesamtbeitrag der Gemeinschaft von mehr als 200 000 EUR pro Empfänger und Jahr bei Ausbildungs- und Förderungsmaßnahmen, 200 000 EUR bei Maßnahmen zur Entwicklung und 300 000 EUR bei Maßnahmen zur Verbreitung. Diese Schwellen entsprechen exakt jenen in den bestehenden MEDIA-Programmen.
2. Abänderungen des Europäischen Parlaments
Der Rat hat sich in seinem Gemeinsamen Standpunkt bemüht, den Anliegen und Prioritäten des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen; er konnte die meisten Abänderungen des Parlaments akzeptieren.
2.1. Vollständig, teilweise oder im Grundsatz übernommene Abänderungen
Die Abänderungen 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 19, 20, 22, 23, 25, 29, 30, 32, 35, 36, 37, 44, 45, 46, 50, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 68, 72, 75, 76 und 77 wurden vollständig übernommen, wenngleich teilweise mit geringfügig geändertem Wortlaut oder kleineren sprachlichen Änderungen.
Eine Reihe von Abänderungen wurde teilweise übernommen: Abänderung 9 (bis auf den letzten Satz), 15 (aus verfahrenstechnischen Gründen ohne die Bezugnahme auf die Verfassung), 18 (bis auf den letzten Satz), 78 (mit Ausnahme der Pluralität der Medien und der Freiheit der Meinungsäußerung, die bereits in Erwägungsgrund 3 abgedeckt sind), 38 (bis auf den letzten Satz), 47 (ohne den letzten Teil „und sorgt für …“), 48 und 49 (ohne den ersten Teil, der nicht in den Geltungsbereich des Programms fällt), 54 (ohne Bezugnahme auf die speziellen Kategorien von Mitgliedstaaten), 56 (ohne den Preis namentlich zu nennen) und 69 (mit Bezug auf die europäischen Kino-Tage statt auf Europäische Filmfestivals).
2.2 Nicht übernommene Abänderungen
Aufgrund der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 hat der Rat die Abänderungen 86, 89 und 27, die den Gesamthaushalt betreffen, abgelehnt.
Ein Merkmal des Programms ist die positive Diskriminierung zugunsten der Mitgliedstaaten, die nach dem 30. April 2004 beigetreten sind. Abänderungen mit der Absicht, die entsprechenden Maßnahmen auf Mitgliedstaaten mit geringer Produktionskapazität und kleinem Sprachraum auszuweiten, wurden abgelehnt (Abänderungen 28, 55 und 57).
Der Rat konnte die Abänderungen 64 und 65, mit denen die Anzahl von Sendeanstalten in verschiedenen Mitgliedstaaten bei Produktionen unabhängiger Produzenten von 3 auf 2 herabgesetzt werden sollte, nicht akzeptieren, da eine bilaterale Kooperation keinen Mehrwert für die Gemeinschaft bedeuten würde.
Der Rat ist der Auffassung, dass mit Abänderung 31 über die Untertitelung eine Priorisierung der Verfahren zur Förderung der Verbreitung audiovisueller Werke eingeführt würde, während es Ziel des Programms ist, die Verbreitung auf allen Wegen — einschließlich durch Synchronisation — zu fördern.
Abänderung 39 wurde abgelehnt, da es dem Rat nicht sinnvoll erscheint, weitere MEDIA-Desks einzurichten.
Die ausdrückliche Erwähnung einer Teilnahme der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder an dem Programm (Abänderung 34) wurde nicht beibehalten.
Eine Reihe von Abänderungen wurde abgelehnt, weil sie inhaltlich bereits in den Erwägungsgründen (Abänderungen 40, 41, 42, 43) oder an anderen Stellen im Text abgedeckt sind (Abänderungen 3, 14, 52, 71, 73 und 74) oder weil sie nach Auffassung des Rates nicht in den Geltungsbereich des Programms fallen (Abänderungen 3, 14, 52, 71, 73 und 74). Abänderung 51 schließlich wurde als zu speziell erachtet.
IV. FAZIT
Der Rat ist der Auffassung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt einen ausgewogenen Text darstellt, der eine gute Grundlage für die rechtzeitige Einführung dieses Instruments zur Unterstützung der europäischen Filmindustrie bildet. Er ist ferner der Auffassung, dass er den vom Europäischen Parlament mit seinen Abänderungen am Kommissionsvorschlag verfolgten Zielen Rechnung getragen hat, und geht davon aus, dass eine Einigung mit dem Europäischen Parlament in naher Zukunft im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses erreicht wird.
17.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 251/20 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 14/2006
vom Rat festgelegt am 24. Juli 2006
im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013
(2006/C 251 E/02)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“ genannt) wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt und festgelegt, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend insbesondere den Ausbau des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer sowie eine qualitativ hochstehende Bildung fördern sollen. |
(2) |
Der Vertrag über die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Nichtdiskriminierung. Die Förderung des Bürgersinns der jungen Menschen sollte zur Stärkung dieser Grundsätze beitragen. |
(3) |
Mit dem Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 wurde das gemeinschaftliche Aktionsprogramm „Jugend“ eingeführt (4). Ausgehend von den Erfahrungen mit diesem Programm sollten die Zusammenarbeit und die Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Bereich fortgeführt und verstärkt werden. |
(4) |
Mit dem Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen eingeführt (5). |
(5) |
Auf der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates am 23. und 24. März 2000 in Lissabon wurde ein strategisches Ziel für die Europäische Union vereinbart, das unter anderem eine aktive Beschäftigungspolitik beinhaltet, die dem lebenslangen Lernen mehr Bedeutung einräumt; dieses wurde auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg durch die Strategie für nachhaltige Entwicklung vervollständigt. |
(6) |
Laut der Erklärung von Laeken in der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 besteht eine der wichtigsten Herausforderungen für die Europäische Union darin, das europäische Projekt und die europäischen Organe den Bürgern und insbesondere den jungen Menschen näher zu bringen. |
(7) |
Am 21. November 2001 hat die Kommission ein Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ angenommen, in dem ein Rahmen für die Zusammenarbeit im Jugendbereich vorgeschlagen wird, der vorrangig die Partizipation, die Information, die Freiwilligentätigkeit junger Menschen und eine bessere Kenntnis des Jugendbereichs fördern soll. Das Europäische Parlament hat diese Vorschläge in seiner Entschließung vom 14. Mai 2002 (6) angenommen. |
(8) |
In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 (7) wird u.a. eine offene Koordinierungsmethode eingeführt, die die Prioritäten Partizipation, Information, Freiwilligentätigkeit junger Menschen und bessere Kenntnis des Jugendbereichs abdeckt. Dies sollte bei der Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ (im Folgenden „Programm“ genannt) berücksichtigt werden. |
(9) |
Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 6. Mai 2003 (8) unterstrichen, dass die vorhandenen jugendspezifischen Gemeinschaftsinstrumente beibehalten und ausgebaut werden müssen, da sie für die Stärkung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Jugendbereich wichtig sind; darüber hinaus sollten die Ziele und Prioritäten dieser Instrumente mit dem Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich abgestimmt werden. |
(10) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Frühjahrstagung vom 22. und 23. März 2005 den Europäischen Pakt für die Jugend als eines der Instrumente zur Erreichung der Wachstums- und Beschäftigungsziele von Lissabon angenommen. Dieser Pakt ist auf drei Schwerpunktziele ausgerichtet: Beschäftigung, Integration, sozialer Aufstieg; allgemeine und berufliche Bildung, Mobilität; Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben. |
(11) |
Die Aktion der Gemeinschaft umfasst einen Beitrag zu einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung und muss gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags auf die Beseitigung von Ungleichheiten sowie auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen hinwirken. |
(12) |
Die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen sollten berücksichtigt werden. |
(13) |
Der Bürgersinn muss gefördert werden und bei der Umsetzung der Aktionslinien muss die Bekämpfung der Ausgrenzung und Diskriminierung in allen Formen, einschließlich aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags verstärkt werden. |
(14) |
Die Kandidatenländer und die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, können gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen. |
(15) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ angenommen, laut der die Gemeinschaftsprogramme den Ländern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses auf der Grundlage von Rahmenabkommen offen stehen sollten, die die Gemeinschaft mit diesen Ländern schließt. |
(16) |
Es sollten Schritte unternommen werden, um die Teilnahme der Schweiz am Programm zu ermöglichen. |
(17) |
In der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz im Jahr 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona heißt es, dass künftige Generationen durch den Jugendaustausch auf eine engere Zusammenarbeit zwischen den Partnern aus Europa und dem Mittelmeerraum vorbereitet werden sollten, wobei den Grundsätzen der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten Rechnung zu tragen ist. |
(18) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 16. Juni 2003 hat der Rat auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ als Aktionslinien der Gemeinschaft den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit, des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung mit den Nachbarländern festgelegt. |
(19) |
Die Zwischenbewertung des derzeitigen Jugendprogramms und die öffentliche Konsultation zur Zukunft der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugend verdeutlichen einen dringenden und in einigen Aspekten wachsenden Bedarf an kontinuierlicher Zusammenarbeit und Mobilitätsmaßnahmen im Jugendbereich auf europäischer Ebene sowie den Wunsch nach einem einfacheren, benutzerfreundlicheren und flexibleren Konzept zur Umsetzung dieser Maßnahmen. |
(20) |
Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung kann die Durchführung des Programms durch den Rückgriff auf Pauschalzahlungen vereinfacht werden, entweder in Form einer Unterstützung der Programmteilnehmer oder als Gemeinschaftsunterstützung für die auf nationaler Ebene zur Verwaltung des Programms eingerichteten Stellen. |
(21) |
Das Programm sollte gemeinsam von der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft und bewertet werden, um Anpassungen zu ermöglichen, insbesondere bei den Prioritäten für die Durchführung der Maßnahmen. Diese Überprüfung und Bewertung sollte messbare und sachgerechte Ziele und Indikatoren umfassen. |
(22) |
Die Rechtsgrundlage des Programms muss ausreichend flexibel sein, damit die Aktionen während des Zeitraums von 2007 bis 2013 erforderlichenfalls an die sich ändernden Bedürfnisse angepasst werden können und die unangemessen ausführlichen Bestimmungen der früheren Programme vermieden werden; dieser Beschluss beschränkt sich daher auf eine allgemeine Beschreibung der Aktionen und der wichtigsten begleitenden Verwaltungs- und Finanzbestimmungen. |
(23) |
Es sollte gewährleistet werden, dass das Programm ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Managementvereinbarungen wie die Finanzierung technischer und administrativer Unterstützung. Ab dem 1. Januar 2014 stellt die technische und administrative Unterstützung nötigenfalls das Management von Maßnahmen sicher, die bis zum Ende des Jahres 2013 noch nicht abgeschlossen wurden. |
(24) |
Es ist notwendig, Regelungen für die Anwendung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der Ausnahmen von diesen Rechtsakten, die aufgrund der Merkmale der Zuschussempfänger und der Art der Maßnahmen erforderlich werden können, vorzusehen. |
(25) |
Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden und entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen. |
(26) |
In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10) bildet. |
(27) |
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da multilaterale Partnerschaften, transnationale Mobilitätsmaßnahmen und der Informationsaustausch auf europäischer Ebene notwendig sind, und daher wegen der transnationalen und multilateralen Dimension der Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(28) |
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (11). |
(29) |
Es sollten Übergangsbestimmungen für die Weiterverfolgung der vor dem 31. Dezember 2006 gemäß dem Beschluss Nr. 1031/2000/EG und dem Beschluss Nr. 790/2004/EG vom 21. April 2004 eingeleiteten Aktionen festgelegt werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Einführung des Programms
(1) Mit diesem Beschluss wird das gemeinschaftliche Aktionsprogramm „Jugend in Aktion“ (im Folgenden „das Programm“ genannt) eingeführt, dessen Ziel es ist, die Zusammenarbeit im Jugendbereich in der Europäischen Union auszubauen.
(2) Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013.
Artikel 2
Allgemeine Ziele des Programms
(1) Mit dem Programm werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:
a) |
Förderung des Bürgersinns junger Menschen im Allgemeinen und ihres europäischen im Besonderen; |
b) |
Entwicklung der Solidarität und Förderung der Toleranz unter jungen Menschen, insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Europäischen Union; |
c) |
Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen in verschiedenen Ländern; |
d) |
Beitrag zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich; |
e) |
Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich. |
(2) Die allgemeinen Ziele des Programms ergänzen die Ziele in anderen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich des lebenslangen Lernens, einschließlich der beruflichen Bildung und des nicht formalen und informellen Lernens, sowie in anderen Bereichen wie Kultur, Sport und Beschäftigung.
(3) Die allgemeinen Ziele des Programms tragen zur Durchführung der Maßnahmen der Europäischen Union bei, insbesondere in den Bereichen der Anerkennung der kulturellen, multikulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa, der Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie der Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung.
Artikel 3
Einzelziele des Programms
Mit dem Programm werden folgende Einzelziele verfolgt:
(1) |
Im Rahmen des allgemeinen Ziels, den Bürgersinn der jungen Menschen im Allgemeinen und ihren europäischen Bürgersinn im Besonderen zu fördern:
|
(2) |
Im Rahmen des allgemeinen Ziels, unter jungen Menschen die Solidarität zu entwickeln und die Toleranz zu fördern, insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Europäischen Union:
|
(3) |
Im Rahmen des allgemeinen Ziels, das gegenseitige Verständnis zwischen den jungen Menschen aus unterschiedlichen Ländern zu fördern:
|
(4) |
Im Rahmen des allgemeinen Ziels des Beitrags zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich:
|
(5) |
Im Rahmen des allgemeinen Ziels, die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Aspekte zu fördern:
|
Artikel 4
Aktionen
Um die allgemeinen Programmziele und die Einzelziele des Programms zu verwirklichen, werden die folgenden Aktionen durchgeführt, die im Anhang näher ausgeführt sind:
1. Jugend für Europa
Ziel dieser Aktion ist
— |
die Unterstützung des Jugendaustauschs, um die Mobilität junger Menschen zu verbessern; |
— |
die Unterstützung von Jugendinitiativen, Projekten und Aktivitäten, die die Beteiligung am demokratischen Leben betreffen, um bei jungen Menschen aktiven Bürgersinn und das gegenseitige Verständnis zu entwickeln. |
2. Europäischer Freiwilligendienst
Ziel dieser Aktion ist die Förderung der Beteiligung junger Menschen an verschiedenen Arten von Freiwilligentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
3. Jugend in der Welt
Mit dieser Aktion sollen
— |
Projekte mit den Partnerländern des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2 gefördert werden, insbesondere der Austausch von jungen Menschen sowie von in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen; |
— |
Initiativen zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen und ihres Sinns für Solidarität und Toleranz sowie die Entwicklung der Zusammenarbeit im Jugendbereich und in der Zivilgesellschaft in den genannten Ländern unterstützt werden. |
4. Unterstützungssysteme für junge Menschen
Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen, ihrer Vernetzung, die Beratung der Projektentwickler und die Sicherstellung der Qualität durch den Austausch und die Ausbildung sowie die Vernetzung der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen, die Förderung der Innovation und der Qualität, jungen Menschen Informationen zur Verfügung zu stellen, der Aufbau der im Hinblick auf das Erreichen der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten sowie die Förderung von Partnerschaften mit lokalen und regionalen Behörden.
5. Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich
Ziel dieser Aktion ist
— |
die Organisation eines strukturierten Dialogs zwischen den verschiedenen Akteuren im Jugendbereich, insbesondere den jungen Menschen selbst, den in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen und den politisch Verantwortlichen; |
— |
die Unterstützung von Jugendseminaren zu sozialen, kulturellen und politischen Fragen, die junge Menschen interessieren; |
— |
die Förderung der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich; |
— |
die Förderung des Aufbaus von Netzen, die für ein besseres Verständnis der Jugend erforderlich sind. |
Artikel 5
Teilnahme am Programm
(1) Am Programm beteiligen können sich die nachstehenden Länder (im Folgenden „die am Programm teilnehmenden Länder“ genannt):
a) |
die Mitgliedstaaten; |
b) |
gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind; |
c) |
die Kandidatenländer im Rahmen der Heranführungsstrategie gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen, die in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind; |
d) |
die westlichen Balkanländer gemäß den Bestimmungen, die mit diesen Ländern nach dem Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festzulegen sind; |
e) |
die Schweiz, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird. |
(2) An den unter den Nummern 2 und 3 des Anhangs aufgeführten Aktionen können Drittländer teilnehmen, die mit der Gemeinschaft für den Jugendbereich relevante Abkommen geschlossen haben, im Folgenden „Partnerländer des Programms“ genannt.
Für diese Zusammenarbeit sind von den Partnerländern des Programms gegebenenfalls zusätzliche finanzielle Beiträge zu entrichten, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.
Artikel 6
Zugang zum Programm
(1) Mit dem Programm sollen gemeinnützige Projekte für junge Menschen, Jugendgruppen, die in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen, gemeinnützige Organisationen und Verbände und in bestimmten begründeten Fällen sonstige im Jugendbereich tätige Partner unterstützt werden.
(2) Unbeschadet der im Anhang festgelegten Bestimmungen für die Durchführung der Aktionen richtet sich das Programm an junge Menschen zwischen 15 und 28 Jahren, wenngleich bestimmte Aktionen jungen Menschen ab 13 Jahren oder bis zu 30 Jahren offen stehen.
(3) Die Zuschussempfänger müssen in einem am Programm teilnehmenden Land oder je nach Art der Aktion in einem Partnerland des Programms rechtmäßig wohnhaft sein.
(4) Alle jungen Menschen erhalten unter Beachtung der im Anhang enthaltenen Regelungen unterschiedslos Zugang zu den Programmaktivitäten. Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder sorgen dafür, dass besondere Vorkehrungen für junge Menschen getroffen werden, die sich aus Gründen der Bildung, sozialen, physischen, psychischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen oder wegen der Abgelegenheit ihrer Wohnorte nur schwer am Programm beteiligen können.
(5) Die am Programm teilnehmenden Länder bemühen sich, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Programmteilnehmer entsprechend dem Gemeinschaftsrecht Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Das Herkunftsland bemüht sich, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Teilnehmer des Europäischen Freiwilligendienstes ihren sozialen Schutz behalten können. Die am Programm teilnehmenden Länder bemühen sich ferner, im Einklang mit dem Vertrag geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der rechtlichen und administrativen Hindernisse für den Zugang zum Programm zu treffen.
Artikel 7
Internationale Zusammenarbeit
Das Programm ist auch für eine Zusammenarbeit mit für Jugendfragen zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat offen.
Artikel 8
Durchführung des Programms
(1) Die Kommission gewährleistet die Durchführung der Aktionen dieses Programms nach Maßgabe des Anhangs.
(2) Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen zum Aufbau von Strukturen auf europäischer, nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene zur Verwirklichung der Programmziele und zur optimalen Nutzung der Programmaktionen.
(3) Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung der Anerkennung des nicht formalen und informellen Lernens junger Menschen, beispielsweise durch Bescheinigungen oder Zeugnisse, mit denen unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten die erworbene Erfahrung anerkannt und die unmittelbare Beteiligung der jungen Menschen oder der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen an einer Programmaktion bestätigt wird. Dieses Ziel kann durch die in Artikel 11 vorgesehene Komplementarität mit anderen Aktionen der Gemeinschaft verstärkt werden.
(4) Die Kommission gewährleistet gemeinsam mit den am Programm teilnehmenden Ländern durch die Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen, Verwaltungskontrollen und Sanktionen den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.
(5) Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder achten darauf, dass die vom Programm unterstützten Aktionen in geeigneter Weise der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
(6) Die am Programm teilnehmenden Länder
a) |
treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den reibungslosen Ablauf des Programms auf nationaler Ebene sicherzustellen, unter Einbeziehung der mit Jugendfragen befassten Akteure gemäß den nationalen Gepflogenheiten; |
b) |
errichten/benennen und überwachen Nationale Agenturen, die für die Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene zuständig sind in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und nach folgenden Kriterien:
|
c) |
sie tragen die Verantwortung dafür, dass die unter Buchstabe b genannten Nationalen Agenturen die ihnen für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwalten. Insbesondere sind sie dafür verantwortlich, dass die Nationalen Agenturen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Vermeidung von Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten der Gemeinschaft einhalten und dass sie gegebenenfalls der Verpflichtung nachkommen, sämtliche von den Empfängern zurückzuzahlenden Mittel einzuziehen; |
d) |
sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit die Finanzen der unter Buchstabe b genannten Nationalen Agenturen kontrolliert und überwacht werden, insbesondere
|
(7) Im Rahmen des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verfahrens kann die Kommission für jede der im Anhang genannten Aktionen Leitlinien festlegen, um das Programm an alle Veränderungen der Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich anzupassen.
Artikel 9
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 10
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt:
a) |
die Bestimmungen für die Durchführung des Programms, einschließlich des jährlichen Arbeitsplans; |
b) |
die allgemeine Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Programmaktionen; |
c) |
im Hinblick auf die Finanzierung, die Kriterien (beispielsweise junge Bevölkerung, BIP und geografische Entfernung zwischen den Ländern) für die vorläufige Verteilung der Mittel für die dezentral zu verwaltenden Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten; |
d) |
die Überwachung der unter Nummer 4.2 des Anhangs genannten Vereinbarung, einschließlich des jährlichen Arbeitsplans und des Jahresberichts des Europäischen Jugendforums; |
e) |
die Bestimmungen für die Bewertung des Programms; |
f) |
die Bestimmungen für die Bescheinigung der Teilnahme der betreffenden jungen Menschen; |
g) |
die Bestimmungen für die in Artikel 8 Absatz 7 genannte Anpassung der Programmaktionen. |
(2) Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die anderen Punkte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 11
Komplementarität mit anderen Aktionen der Gemeinschaft
(1) Die Kommission sorgt für die Komplementarität zwischen dem Programm und anderen Aktionsbereichen der Gemeinschaft, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Bürgerschaft, Sport, Sprachen, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung, Unternehmungsgeist, Außenbeziehungen der Europäischen Union, soziale Integration, Gleichstellung der Geschlechter und Bekämpfung der Diskriminierung.
(2) Das Programm kann, soweit dies zulässig ist, Mittel mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten zusammenlegen, um Maßnahmen durchzuführen, die gemeinsamen Zielen des Programms und dieser Instrumente entsprechen.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Herausstellung der Programmaktionen, die zur Verwirklichung der Ziele anderer Aktionsbereiche der Gemeinschaft wie allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Sport, Sprachen, soziale Eingliederung, Gleichstellung der Geschlechter und Bekämpfung der Diskriminierung beitragen.
Artikel 12
Komplementarität mit nationalen Politiken und Instrumenten
(1) Die am Programm teilnehmenden Länder können bei der Kommission die Berechtigung zur Vergabe eines europäischen Gütesiegels für nationale, regionale und lokale Maßnahmen ähnlich denen des Artikels 4 beantragen.
(2) Ein am Programm teilnehmendes Land kann für die betreffenden Empfänger nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den Programmvorschriften verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Programms in Anspruch nehmen, sofern es sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligt.
Artikel 13
Allgemeine Finanzbestimmungen
(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum auf 785 Mio. EUR festgelegt (12).
(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 14
Finanzbestimmungen für Zuschussempfänger
(1) Für eine Förderung im Rahmen des Programms kommen juristische und natürliche Personen in Frage.
(2) Die Kommission kann abhängig von den Eigenschaften der Zuschussempfänger und der Art der Aktionen entscheiden, diese von der Überprüfung der für die vollständige Durchführung der vorgeschlagenen Aktion bzw. des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen zu befreien. Die Kommission beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der Verpflichtungen im Verhältnis zur Höhe der finanziellen Unterstützung und berücksichtigt dabei die Eigenschaften der Zuschussempfänger, ihr Alter, die Art der Aktion und den Umfang der finanziellen Unterstützung.
(3) Je nach Art der Aktion kann die finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen oder Stipendien geleistet werden. Die Kommission kann außerdem Auszeichnungen für Aktionen oder Projekte vergeben, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden. Je nach Art der Aktion können Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Richtsätzen für Kosten je Einheit genehmigt werden.
(4) Bei Finanzhilfen für Maßnahmen sollten die Vereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Finanzhilfe unterzeichnet werden
(5) Betriebskostenzuschüsse, die im Rahmen des Programms an auf europäischer Ebene tätige Einrichtungen gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13) vergeben werden, werden bei Verlängerung nicht zwangsläufig gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 degressiv angesetzt.
(6) Nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, auf die in Artikel 8 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Strukturen übertragen.
(7) Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gilt die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels beschriebene Möglichkeit auch für Strukturen in allen teilnehmenden Ländern.
Artikel 15
Überprüfung und Bewertung
(1) Die Kommission gewährleistet die regelmäßige Überprüfung der Durchführung des Programms anhand seiner Zielsetzungen. Diese Überprüfung umfasst die in Absatz 3 genannten Berichte sowie besondere Aktivitäten. Die Kommission bezieht junge Menschen in die Konsultationen im Rahmen dieser Überprüfung ein.
(2) Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Bewertung des Programms.
(3) Die am Programm teilnehmenden Länder übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2010 einen Bericht über die Durchführung des Programms und bis zum 30. Juni 2015 einen Bericht über die Wirkung des Programms.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgende Berichte vor:
a) |
einen Zwischenbewertungsbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse und über qualitative und quantitative Aspekte der Durchführung dieses Programms bis zum 31. März 2011; |
b) |
eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms bis zum 31. Dezember 2011; |
c) |
einen Ex-post-Bewertungsbericht bis zum 31. März 2016. |
Artikel 16
Übergangsbestimmung
Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG und des Beschlusses Nr. 790/2004/EG eingeleiteten Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bestimmungen jener Beschlüsse weitergeführt.
Gegebenenfalls können Mittel über das Jahr 2013 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum 31. Dezember 2013 noch nicht abgeschlossen wurden. Der Ausschuss nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG wird durch den Ausschuss nach Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Nach Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates können Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß den Beschlüssen Nr. 1031/2000/EG und Nr. 790/2004/EG dem Programm zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Geschehen zu Brüssel am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
…
Im Namen des Rates
Der Präsident
…
(1) ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 46.
(2) ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 34.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Juli 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).
(5) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.
(6) ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 145.
(7) ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.
(8) ABl. C 115 vom 15.5.2003, S. 1.
(9) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(10) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S.1.
(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(12) Dieser Betrag stützt sich auf die Zahlen von 2004 und unterliegt einer technischen Anpassung zur Berücksichtigung der Inflation.
(13) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 der Kommission (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).
ANHANG
Die Aktionen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele des Programms unterstützen Projekte begrenzten Umfangs, die die aktive Teilnahme junger Menschen fördern, wobei darauf geachtet wird, dass die Projekte in ihrer europäischen Dimension sichtbar werden.
Die Teilnahme der jungen Menschen am Programm erfordert bis auf Ausnahmefälle keine Erfahrungen oder Qualifikationen.
Das Programm sollte in benutzerfreundlicher Weise durchgeführt werden.
Das Programm sollte die Eigeninitiative, den Unternehmungsgeist und die Kreativität junger Menschenfördern die Teilnahme benachteiligter junger Menschen am Programm, einschließlich junger Menschen mit Behinderungen erleichtern und gewährleisten, dass der Grundsatz der Chancengleichheit von Männern und Frauen bei der Teilnahme am Programm beachtet und die Gleichstellung der Geschlechter bei allen Aktionen gefördert wird.
Die Teilnahme an den Aktionen ist unter der Voraussetzung möglich, dass für einen entsprechenden Versicherungsschutz gesorgt ist, um den Schutz der jungen Menschen während der Durchführung der Aktivitäten des Programms sicherzustellen.
AKTIONEN
Die Aktionen umfassen die folgenden Maßnahmen:
Aktion 1 — Jugend für Europa
Diese Aktion zielt auf die Förderung des Bürgersinns und des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen durch die nachstehenden Maßnahmen ab.
1.1. Jugendaustausch
Der Jugendaustausch ermöglicht einer oder mehreren Jugendgruppen, bei einer Gruppe eines anderen Landes zu Gast zu sein, um an gemeinsamen Aktivitäten teilzunehmen. Er steht grundsätzlich jungen Menschen zwischen 13 und 25 Jahren offen. Diese Aktivitäten, die auf transnationalen Partnerschaften der verschiedenen Akteure eines Projekts basieren, zielen auf die aktive Beteiligung der jungen Menschen ab und sollen ihnen ermöglichen, unterschiedliche soziale und kulturelle Gegebenheiten zu entdecken und sich ihrer bewusst zu werden und gleichzeitig voneinander zu lernen und das Gefühl, europäische Bürger zu sein, zu stärken. Es werden vorrangig multilaterale Mobilitätsaktivitäten für Gruppen unterstützt, wobei jedoch entsprechende bilaterale Aktivitäten nicht ausgeschlossen sind.
Der bilaterale Austausch von Gruppen ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn es sich um deren erste Aktivität auf europäischer Ebene handelt oder kleine oder lokale Gruppen beteiligt sind, die über keine Erfahrung auf europäischer Ebene verfügen. Besonders begrüßenswert sind Austauschaktionen für benachteiligte junge Menschen, um sie so stärker in das Programm einzubeziehen.
Durch diese Maßnahme werden ferner Vorbereitungs- und Folgemaßnahmen zur Förderung der aktiven Teilnahme der jungen Menschen an den Projekten, insbesondere Aktivitäten zur Unterstützung junger Menschen auf sprachlichem und interkulturellem Gebiet, unterstützt.
1.2. Unterstützung von Jugendinitiativen
Mit dieser Maßnahme werden Projekte unterstützt, bei denen junge Menschen aktiv und direkt an von ihnen selbst konzipierten Aktivitäten teilnehmen, deren Hauptakteure sie sind, um so ihre Eigeninitiative, ihren Unternehmungsgeist und ihre Kreativität zu entwickeln. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren; an bestimmten Jugendinitiativen können jedoch bei geeigneter Betreuung auch junge Menschen ab 15 Jahren teilnehmen.
Die Maßnahme ermöglicht die Unterstützung von Gruppenprojekten, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene konzipiert wurden, sowie die Vernetzung vergleichbarer Projekte in verschiedenen Ländern, um ihre europäische Dimension zu stärken und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs zwischen jungen Menschen.
Benachteiligte junge Menschen genießen besondere Aufmerksamkeit.
1.3. Projekte der partizipativen Demokratie
Mit dieser Maßnahme wird die Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben unterstützt. Die Projekte und Aktivitäten zielen darauf ab, die aktive Teilnahme junger Menschen am Leben ihrer lokalen, regionalen oder nationalen Gemeinschaft oder auf internationaler Ebene zu fördern.
Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren.
Diese Projekte oder Aktivitäten basieren auf internationalen Partnerschaften, die Ideen, Erfahrungen und vorbildliche Verfahren lokaler oder regionaler Projekte oder Aktivitäten zur besseren Beteiligung junger Menschen auf den verschiedenen Ebenen zusammenführen sollen. Im Rahmen dieser Aktivitäten können Konsultationen junger Menschen über ihre Bedürfnisse und Wünsche organisiert werden, um neue Konzepte für ihre aktive Teilnahme an einem demokratischen Europa zu entwickeln.
Aktion 2 — Europäischer Freiwilligendienst
Freiwilligentätigkeiten sollen durch die nachstehenden Maßnahmen die Solidarität junger Menschen entwickeln, ihren Bürgersinn und das gegenseitige Verständnis der jungen Menschen fördern..
Die Freiwilligen nehmen in einem anderen Land als dem ihres Wohnsitzes an einer gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten und nicht bezahlten Tätigkeit teil. Der Europäische Freiwilligendienst darf nicht zum Abbau potenzieller oder bestehender bezahlter Arbeitsplätze führen oder diese ersetzen.
Der Dienst hat eine Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu höchstens zwölf Monaten. In begründeten Fällen ist auch eine kürzere Dauer möglich, insbesondere, um die Teilnahme benachteiligter junger Menschen zu erleichtern, sowie Freiwilligenprojekte von Gruppen junger Menschen.
Mit dieser Maßnahme werden auch Freiwilligenprojekte unterstützt, die es Gruppen junger Menschen ermöglichen, gemeinsam an lokalen, regionalen, nationalen, europaweiten oder internationalen Aktivitäten in einer Reihe von Bereichen wie Kultur, Sport, Katastrophenschutz, Umwelt und Entwicklungshilfe. teilzunehmen.
In Ausnahmefällen können je nach den durchzuführenden Aufgaben und den Situationen, in denen die Freiwilligen eingesetzt werden, bestimmte Freiwilligenprojekte Bewerber mit speziellen Qualifikationenverlangen.
Diese Maßnahme richtet sich zwar grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren; an bestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung jedoch auch junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen.
Die Maßnahme deckt– ganz oder teilweise — die Auslagen der Freiwilligen, ihre Versicherung, die Unterhalts- und Reisekosten sowie gegebenenfalls einen weiteren Zuschuss für benachteiligte junge Menschen ab.
Mit der Maßnahme werden auch die Schulung und Betreuung junger Freiwilliger und die Koordinierung der Aktivitäten der verschiedenen Partner unterstützt sowie Initiativen, deren Ziel es ist, auf den Erfahrungen, die die jungen Menschen während des Europäischen Freiwilligendienstes gewonnen haben, aufzubauen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards: Die Freiwilligentätigkeit beinhaltet eine nicht formale Bildungserfahrung, die aus pädagogischen Aktivitäten, die die jungen Menschen in persönlicher, interkultureller und fachlicher Hinsicht vorbereiten sollen, sowie einer fortlaufenden persönlichen Betreuung besteht. Besonders wichtig sind die Partnerschaft zwischen den am Projekt beteiligten Akteuren und die Vermeidung von Risiken.
Aktion 3 — Jugend in der Welt
Ziel dieser Aktion ist die Entwicklung der Völkerverständigung im Geiste der Offenheit, wobei gleichzeitig zur Entwicklung qualitativ hochwertiger Systeme beigetragen wird, die die Jugendaktivitäten in den betreffenden Ländern unterstützen. An der Aktion können die Partnerländer des Programms teilnehmen.
3.1. Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Europäischen Union
Mit dieser Maßnahme werden Projekte mit den Partnerländern des Programms unterstützt, die nach den Bestimmungen für die europäische Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union und nach Artikel 5 Absatz 2 jeweils als Nachbarländer gelten, wie auch Projekte mit der Russischen Föderation und den westlichen Balkanstaaten, bis diese die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d erfüllen.
Gefördert wird vor allem der multilaterale Jugendaustausch, wobei jedoch auch bilaterale Austauschmaßnahmen nicht ausgeschlossen sind, der mehreren Gruppen junger Menschen aus den am Programm teilnehmenden Ländern und aus den Nachbarländern Europas ermöglicht, ein gemeinsames Programm von Aktivitäten zu verwirklichen. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 25 Jahren. Diese Aktivitäten, die auf transnationalen Partnerschaften zwischen den verschiedenen Akteuren eines Projekts basieren, beinhalten die vorherige Schulung der Betreuungskräfte und die aktive Teilnahme der jungen Menschen und sollen ihnen ermöglichen, unterschiedliche gesellschaftliche und kulturelle Gegebenheiten zu erfahren und sich ihrer bewusst zu werden. Für Aktivitäten zur Förderung der aktiven Teilnahme junger Menschen an den Projekten, insbesondere, wenn es sich um sprachliche und interkulturelle Vorbereitungsmaßnahmen handelt, können Zuschüsse gewährt werden.
Sofern angemessene nationale Verwaltungsstellen in den Nachbarländern eingerichtet werden, können Initiativen junger Menschen oder von Jugendgruppen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene in diesen Ländern unterstützt werden, wenn sie zusammen mit vergleichbaren Initiativen in den am Programm teilnehmenden Ländern durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um Aktivitäten, die die jungen Menschen selbst konzipiert haben und deren Hauptakteure sie sind. Diese Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren; an bestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung jedoch auch junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen.
Mit der Maßnahme werden Aktivitäten unterstützt, die die Fähigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen im Jugendbereich und deren Vernetzung fördern sollen, womit deren Bedeutung für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in den Nachbarländern anerkannt wird. Ziel ist die Ausbildung der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen sowie der Austausch von Erfahrungen, Fachkenntnissen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen Betreuern. Gefördert werden Aktivitäten, die die Einrichtung von dauerhaften und qualitativ hochwertigen Projekten und Partnerschaften ermöglichen.
Ferner werden mit dieser Maßnahme Projekte unterstützt, die Innovation und Qualität fördern und auf die Einführung, Durchführung und Förderung innovativer Konzepte im Jugendbereich abzielen.
Für Informationsmaßnahmen für junge Menschen und die in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen kann eine finanzielle Unterstützung gewährt werden.
Die Maßnahme unterstützt auch Aktivitäten zur Förderung der jugendpolitischen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern; Ziel dieser Aktivitäten ist insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und vorbildlichen Verfahren im Jugendbereich sowie anderer Maßnahmen zur Förderung und Verbreitung der Projektergebnisse und Aktivitäten der betreffenden Länder im Jugendbereich.
3.2. Zusammenarbeit mit anderen Ländern
Mit dieser Maßnahme wird die jugendpolitische Zusammenarbeit mit den Partnerländern des Programms unterstützt, insbesondere der Austausch vorbildlicher Verfahren.
Gefördert werden der Austausch der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen und ihre Ausbildung sowie der Aufbau von Partnerschaften und Netzen von Jugendorganisationen.
Auf thematischer Basis können multilaterale und bilaterale Jugendaustauschmaßnahmen zwischen diesen Ländern und den teilnehmenden Ländern durchgeführt werden.
Aktivitäten, die potenzielle Multiplikatorwirkung zeigen, werden unterstützt.
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern werden aus dieser Maßnahme nur die europäischen Projektteilnehmer finanziert.
Aktion 4 — Unterstützungssysteme für die Jugend
Ziel dieser Aktion ist die Weiterentwicklung der Qualität der Strukturen zur Unterstützung junger Menschen, die Unterstützung der Arbeit der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen, die Verbesserung der Qualität des Programms und die Förderung des staatsbürgerlichen Engagements junger Menschen auf europäischer Ebene durch die Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen.
4.1. Förderung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen
Mit dieser Maßnahme werden auf europäischer Ebene tätige nichtstaatliche Jugendorganisationen unterstützt, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen. Die Aktivitäten dieser Organisationen müssen zur Teilnahme junger Bürger am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben sowie zur Entwicklung und Umsetzung europäischer Kooperationsmaßnahmen im Jugendbereich im weiteren Sinne beitragen.
Einer Einrichtung kann ein Betriebskostenzuschuss gewährt werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllt:
— |
Es handelt sich um eine seit mindestens einem Jahr rechtmäßig bestehende Einrichtung; |
— |
es handelt sich um eine gemeinnützige Einrichtung; |
— |
die Einrichtung hat ihren Sitz gemäß Artikel 5 Absatz 1 in einem der am Programm teilnehmenden Länder oder einem von bestimmten osteuropäischen Ländern (zum Beispiel Belarus, Republik Moldau, Russische Föderation, Ukraine); |
— |
sie ist — entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses mit anderen Vereinigungen — auf europäischer Ebene tätig; ihre Struktur und ihre Aktivitäten sind so konzipiert, dass sie sich auf mindestens acht der am Programm teilnehmenden Länder erstrecken; es kann sich um ein europäisches Netz von im Jugendbereich tätigen Einrichtungen handeln; |
— |
ihre Aktivitäten stehen mit den Grundsätzen der Jugendpolitik der Gemeinschaft im Einklang; |
— |
es kann sich um eine Einrichtung handeln, die ihre Aktivitäten ausschließlich auf Jugendliche ausrichtet, oder um eine Einrichtung mit breiterem Aktivitätsspektrum, die einen Teil ihrer Tätigkeiten ausschließlich auf Jugendliche ausrichtet; |
— |
die Jugendlichen müssen in die Gestaltung/Organisation der auf sie ausgerichteten Aktivitäten einbezogen werden. |
Die Empfänger von Betriebskostenzuschüssen werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Mit den ausgewählten Einrichtungen können mehrjährige Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen werden. Die Rahmenvereinbarungen schließen allerdings jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für weitere Zuschussempfänger nicht aus.
Vor allem die folgenden Tätigkeiten der Jugendorganisationen können zur Stärkung und Wirksamkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen beitragen:
— |
Vertretung der Ansichten und Interessen junger Menschen in ihrer ganzen Vielfalt auf europäischer Ebene; |
— |
Jugendaustausch und Freiwilligendienste; |
— |
Maßnahmen des nichtformalen und informellen Lernens und Jugendtätigkeitsprogramme; |
— |
Förderung des interkulturellen Lernens und der interkulturellen Verständigung; |
— |
Diskussionen über europäische Themen, die Politik der Europäischen Union oder die Jugendpolitik; |
— |
Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftsaktionen; |
— |
Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme und der Eigeninitiative junger Menschen. |
Im Rahmen dieser Maßnahme werden bei der Festlegung der Höhe des gewährten Betriebskostenzuschusses nur die für die ordnungsgemäße Durchführung der regulären Tätigkeiten der Einrichtung erforderlichen Betriebskosten berücksichtigt, d.h. insbesondere Personalkosten, Gemeinkosten (Miete und andere mit Immobilien verbundene Kosten, Ausrüstungsgegenstände, Bürobedarf, Telekommunikations- und Portokosten usw.), Kosten interner Zusammenkünfte sowie Kosten derVeröffentlichung, Weitergabe und Verbreitung von Informationen.
Der Zuschuss wird unter Beachtung der Unabhängigkeit der Einrichtung bei der Auswahl ihrer Mitglieder und bei der genauen Festlegung ihrer Aktivitäten gewährt.
Die Haushaltsmittel der betreffenden Einrichtungen müssen zu mindestens 20 % aus anderen als Gemeinschaftsmitteln abgedeckt sein.
4.2. Unterstützung des Europäischen Jugendforums
Im Rahmen dieser Maßnahme können Zuschüsse zur Unterstützung der ständigen Tätigkeiten des Europäischen Jugendforums (im Folgenden „Forum“ genannt) einer Einrichtung mit Zielen von allgemeinem europäischen Interesse, gewährt werden, wobei folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:
— |
die Unabhängigkeit des Forums bei der Auswahl seiner Mitglieder, um eine Vertretung der verschiedenen Arten von Jugendorganisationen auf möglichst breiter Basis sicherzustellen; |
— |
die Unabhängigkeit des Forums bei der genauen Festlegung seiner Tätigkeiten; |
— |
die möglichst breite Einbeziehung von Jugendorganisationen, die nicht Mitglieder des Forums sind, und von Jugendlichen, die keinen Einrichtungen angehören, in die Aktivitäten des Forums; |
— |
aktive Beiträge des Forums zu den für die Jugend relevanten politischen Prozessen auf europäischer Ebene, insbesondere die Beteiligung an von den europäischen Organen veranlassten Konsultationen der Zivilgesellschaft und Information der Mitglieder über die Standpunkte dieser Organe. |
Die zuschussfähigen Ausgaben des Forums umfassen sowohl die Betriebskosten als auch die für die Durchführung seiner Aktivitäten erforderlichen Ausgaben. Da das Fortbestehen des Forums gesichert werden muss, sollten sich die dem Forum alljährlich zugeteilten Programmmittel auf mindestens 2 Mio. EUR belaufen.
Nach Eingang eines angemessenen Arbeitsplans und eines angemessenen Haushaltsplans können die Zuschüsse dem Forum gewährt werden. Die Zuschüsse können von Jahr zu Jahr gewährt werden oder im Rahmen einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jeweils verlängert werden.
Die Haushaltsmittel des Forums müssen zu mindestens 20 % aus anderen als Gemeinschaftsmitteln abgedeckt werden.
Das Forum hat insbesondere folgende Aufgaben:
— |
die Vertretung der Jugendorganisationen gegenüber der Europäischen Union; |
— |
die Koordinierung der Positionen seiner Mitglieder gegenüber der Europäischen Union; |
— |
die Weiterleitung von Informationen über die Jugend an die europäischen Organe; |
— |
die Weiterleitung von Informationen über die Europäische Union an die nationalen Jugendräte und nichtstaatlichen Organisationen; |
— |
die Förderung und Erleichterung der Teilnahme junger Menschen am demokratischen Leben; |
— |
Beiträge zum beschlossenen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit im Jugendbereich auf Ebene der Europäischen Union; |
— |
Beiträge zur Entwicklung der Jugendpolitik, der Jugendarbeit und der Bildungsmöglichkeiten sowie Mitwirkung an der Weitergabe von die jungen Menschen betreffenden Informationen und an der Entwicklung von Vertretungsstrukturen für junge Menschen in ganz Europa; |
— |
Teilnahme an Diskussionen und Überlegungen über die Jugend in Europa und anderen Teilen der Welt und über die jugendpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft. |
4.3. Ausbildung und Vernetzung der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen
Mit dieser Maßnahme wird die Ausbildung der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen, insbesondere Projektverantwortlichen, Jugendberatern und pädagogischen Projektmitarbeitern, unterstützt. Unterstützt wird außerdem der Austausch von Erfahrungen, Fachkenntnissen und vorbildlichen Verfahren zwischen den in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen; ferner werden Aktivitäten unterstützt, die die Einrichtung von dauerhaften und hochwertigen Projekten, Partnerschaften und Netzwerken ermöglichen. Dies kann beispielsweise Hospitationsbesuche („Job-shadowing“) umfassen.
Besondere Bedeutung wird Aktivitäten beigemessen, die die Beteiligung von benachteiligten jungen Menschen fördern, für die eine Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen besonders schwierig ist.
4.4. Projekte zur Förderung der Innovation und der Qualität
Mit dieser Maßnahme werden Projekte gefördert, deren Ziel die Einführung, Umsetzung und Weiterentwicklung innovativer Konzepte im Jugendbereich ist. Dabei können die Konzepte den Inhalt und die Ziele in Verbindung mit der Entwicklung des europäischen Rahmens für die Zusammenarbeit im Jugendbereich, die Beteiligung von Partnern aus verschiedenen Umfeldern oder die Verbreitung von Informationen betreffen.
4.5. Informationsaktivitäten für junge Menschen und in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätige
Diese Maßnahme fördert Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für junge Menschen durch die Verbesserung des Zugangs zu wichtigen Informations- und Kommunikationsdiensten, um die Beteiligung junger Menschen am öffentlichen Leben auszuweiten und die Verwirklichung ihres Potenzials als aktive, verantwortungsvolle Bürger zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden Tätigkeiten auf europäischer und nationaler Ebene unterstützt, die den Zugang junger Menschen zu Informations- und Kommunikationsdiensten verbessern, die Bereitstellung hochwertiger Informationen ausweiten und die Teilnahme junger Menschen an der Erstellung und Verbreitung von Informationen fördern.
Beispielsweise können europäische, nationale, regionale und lokale Jugendportale zur Verbreitung jugendspezifischer Informationen über alle möglichen, aber vor allem die von jungen Menschen am häufigsten genutzten Informationskanäle entwickelt werden. Unterstützt werden können auch Maßnahmen, die die Mitarbeit junger Menschen bei der Erstellung und Verbreitung verständlicher, benutzerfreundlicher, gezielter Informationen und Ratschläge fördern, um die Qualität der Informationen und den Zugang für alle jungen Menschen zu verbessern. In allen Veröffentlichungen muss auf die Gleichberechtigung und die Vielfalt geachtet werden.
4.6. Partnerschaften
Ziel dieser Maßnahme ist die Finanzierung von Partnerschaften mit regionalen oder lokalen Einrichtungen, um langfristige Projekte zu entwickeln, die verschiedene Programmmaßnahmen kombinieren. Die Finanzierung zielt auf die Projekte und die Koordinierungstätigkeiten.
4.7 Unterstützung der Programmstrukturen
Mit dieser Maßnahme werden die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Strukturen, insbesondere der Nationalen Agenturen, finanziert. Die Maßnahme ermöglicht ferner die Finanzierung von mit der Agentur zusammenhängenden Einrichtungen, wie nationale Koordinatoren, Ressourcenzentren, das EURODESK-Netzwerk, die Plattform Euro-Med-Jugend und die Vereinigungen junger europäischer Freiwilliger, die auf nationaler Ebene gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Durchführungsaufgaben wahrnehmen.
4.8 Valorisierung
Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Sitzungen organisieren, die die Durchführung des Programms erleichtern, und geeignete Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen sowie Programmüberwachungs- und Bewertungsmaßnahmen durchführen. Diese Aktivitäten können aus Zuschüssen finanziert werden, die im Rahmen von Ausschreibungen vergeben werden, oder direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.
Aktion 5 — Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich
Ziel dieser Aktion ist die Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich.
5.1. Begegnungen junger Menschen mit den für die Jugendpolitik Verantwortlichen
Mit dieser Maßnahme werden Aktivitäten unterstützt, die auf eine Zusammenarbeit und einen strukturierten Dialog zwischen jungen Menschen, den in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen und den für die Jugendpolitik Verantwortlichen und auf die Veranstaltung entsprechender Seminare abzielen. Diese Aktivitäten beinhalten insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und vorbildlichen Verfahren im Jugendbereich, der von dem jeweiligen EU-Vorsitz organisierten Konferenzen sowie anderer Maßnahmen zur Valorisierung und Verbreitung der Projektergebnisse und der Ergebnisse der Aktivitäten der Gemeinschaft im Jugendbereich.
Unter diese Maßnahme fällt auch die Europäische Jugendwoche, die Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene zu den Tätigkeiten der europäischen Organe einen Dialog zwischen europäischen Entscheidungsträgern und den Jugendlichen sowie eine Anerkennung besonders guter Jugendprojekte, die durch das Jugendprogramm gefördert wurden, umfassen kann.
Mit dieser Maßnahme können insbesondere die mit der offenen Koordinierungsmethode im Jugendbereich und im Rahmen des Europäischen Paktes für die Jugend verfolgten Ziele sowie die Zusammenarbeit zwischen nationalen und internationalen Freiwilligenaktivitäten für junge Menschen gefördert werden.
5.2. Unterstützung von Aktivitäten zur Verbesserung des Verständnisses und der Kenntnisse im Jugendbereich
Diese Maßnahme dient der Unterstützung spezifischer Projekte zur Erfassung der vorhandenen Kenntnisse über die im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode festgelegten vorrangigen Themen im Jugendbereich sowie von Projekten zur Vervollständigung und Aktualisierung dieser Kenntnisse und zur Erleichterung des Zugangs dazu.
Unterstützt werden kann außerdem die Entwicklung von Methoden für die Analyse und den Vergleich von Studienergebnissen und die entsprechende Qualitätssicherung.
Durch das Programm können auch Aktivitäten zur Vernetzung der verschiedenen Akteure des Jugendbereichs unterstützt werden.
5.3. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
Im Rahmen dieser Aktion kann die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit im Jugendbereich tätigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, unterstützt werden.
INFORMATION
Um Beispiele für vorbildliche Verfahren und Modellprojekte vorzustellen, wird eine Datenbank entwickelt, die Informationen über bestehende Ideen für Jugendaktivitäten auf europäischer Ebene enthält. Die Kommission stellt einen Leitfaden bereit, in dem die Ziele, Regeln und Verfahren des Programms und insbesondere die gesetzlichen Rechte und Pflichten bei der Annahme eines gewährten Zuschusses erläutert werden.
VERWALTUNG DES PROGRAMMS
Mindesthöhe der Mittelausstattung
Nach Maßgabe des Artikels 13 entsprechen die Mindestbeträge für die Mittelausstattung der Aktionen folgenden Anteilen an der in jenem Artikel genanntenFinanzausstattung:
Aktion 1 |
: |
Jugend für Europa30 % |
Aktion 2 |
: |
Europäischer Freiwilligendienst 23 % |
Aktion 3 |
: |
Jugend in der Welt 6 % |
Aktion 4 |
: |
Unterstützungssysteme für junge Menschen 15 % |
Aktion 5 |
: |
Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich 4 % |
Der Finanzrahmen des Programms kann auch die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verfolgung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für den Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, auf die die Kommission bei der Verwaltung des Programms zurückgreifen kann.
PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN
Für die gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Verfahren ausgewählten Projekte wird ein auf Stichproben basierendes Prüfsystem eingerichtet.
Der Empfänger des Zuschusses bewahrt für die Einsichtnahme durch die Kommission alle Ausgabenbelege für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der letzten Zahlung auf. Der Empfänger des Zuschusses gewährleistet, dass gegebenenfalls Belege, die bei seinen Partnern oder Mitgliedern aufbewahrt werden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine qualifizierte externe Einrichtung ihrer Wahl überprüfen zu lassen. Die Überprüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tag der Zahlung des Restbetrags des Zuschusses durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Überprüfungen können gegebenenfalls Rückzahlungsforderungen der Kommission nach sich ziehen.
Den Bediensteten der Kommission und dem von der Kommission ermächtigten externen Personal wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers des Zuschusses sowie zu allen für die Durchführung der Überprüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.
Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.
Die in Anwendung des Artikels 10 getroffenen Entscheidungen der Kommission, die Verträge mit den Nationalen Agenturen, die Abkommen mit den am Programm teilnehmenden Drittstaaten sowie die daraus resultierenden Verträge und Vereinbarungen sehen insbesondere eine Überprüfung und finanzielle Kontrolle, erforderlichenfalls auch am Ort, durch die Kommission oder einen ermächtigten Vertreter der Kommission, OLAF und den Rechnungshof vor. Diese Kontrollen können bei den Nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Empfängern von Zuschüssen durchgeführt werden.
Die Kommission kann darüber hinaus gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) Kontrollen und Überprüfungen am Ort vornehmen.
Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen gilt, dass gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und bei jeder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Vertragspartners gegeben ist, die in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde.
BEGRÜNDUNG DES RATES
I. EINLEITUNG
1. |
Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 15. Juli 2004 einen Vorschlag für einen auf Artikel 149 Absatz 4 EGV gestützten Beschluss über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 vorgelegt. |
2. |
Der Ausschuss der Regionen hat seine Stellungnahme am 17. November 2004 abgegeben (1). |
3. |
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 10. März 2005 Stellung genommen (2). |
4. |
Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 25. Oktober 2005 abgegeben (3). |
5. |
Der Rat hat am 24. Juli 2006 gemäß Artikel 251 Absatz 2 EGV seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt. |
II. ZIEL DES VORSCHLAGS
Das neue Programm „Jugend in Aktion“ — Nachfolger des gegenwärtigen Programms „JUGEND“ besteht aus fünf getrennten und einander ergänzenden Aktionen und soll jungen Menschen in den beteiligten Ländern Möglichkeiten für Gruppenaustausch und Freiwilligendienst bieten sowie die Zusammenarbeit stärken und ein ganzes Spektrum von Aktivitäten im Jugendbereich unterstützen. Durch diese Maßnahmen sollen im Rahmen des Programms ein stärkerer Bürgersinn und ein größeres Verantwortungsbewusstsein bei jungen Menschen, ihre Initiative, ihr Unternehmungsgeist und ihre Kreativität, das gegenseitige Verständnis junger Menschen aus verschiedenen Ländern und gleichzeitig die Anerkennung des Wertes informeller Lernerfahrungen, die in einem europäischen Kontext gemacht wurden, gefördert werden.
III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS
1. Allgemeine Bemerkungen
Der gemeinsame Standpunkt des Rates entspricht im Wesentlichen dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, und zwar auch in Bezug auf die Ziele und Aktionen des Programms, die im Anschluss an die Interinstitutionelle Vereinbarung über den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 in vollem Umfang beibehalten werden konnten. Der Gesamthaushalt der Programmaktionen beläuft sich auf 785 Mio. EUR bei Preisen von 2004 (d.h. 885 Mio. EUR bei gegenwärtigen Preisen) und liegt damit nur unwesentlich niedriger als im ursprünglichen Vorschlag der Kommission vorgesehen.
2. Neuerungen im gemeinsamen Standpunkt im Vergleich zum Kommissionsvorschlag
Die wichtigste Änderung gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag ist wahrscheinlich die Einfügung von Mindestbeträgen für die Mittelausstattung der Aktionen des Programms (siehe Anhang „Verwaltung des Programms“). Dies entspricht zwar nicht ganz der Forderung der Kommission nach maximaler Flexibilität, doch sieht der Kompromiss, auf den sich das Parlament und der Rat in Bezug auf die Verteilung auf die fünf Aktionen geeinigt haben, immer noch eine Flexibilitätsmarge in Höhe von 22 % der Mittel vor, die im Einklang mit künftigen Prioritäten und Anforderungen verteilt werden können.
Sieht man von einer Reihe struktureller und redaktioneller Verbesserungen ab, so betreffen die anderen wichtigen Änderungen am ursprünglichen Vorschlag die Entscheidung, den Schwerpunkt auf die Altersgruppe der 15- bis 28-jährigen zu legen, die Verpflichtung, einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Teilnehmer zu gewährleisten, und eine stärkere Hervorhebung des Angebots außerschulischer Lernmöglichkeiten.
3. Abänderungen des Europäischen Parlaments
Der Rat hat sich in seinem gemeinsamen Standpunkt darum bemüht, den Anliegen und Prioritäten des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen; es war ihm möglich, zahlreiche Abänderungen des Parlaments zu übernehmen.
3.1. Vollständig, teilweise oder im Grundsatz übernommene Abänderungen
Die Abänderungen 1, 3, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 31, 32, 34, 39, 41, 43 und 53 sind vollständig übernommen worden.
Die Abänderungen 4, 6, 13, 19/20, 21, 22, 23, 24/25, 26, 27, 36, 37, 38, 40, 44, 45, 46, 47, 50, 51 und 54 wurden teilweise oder im Grundsatz übernommen.
3.2. Nicht übernommene Abänderungen
Etwas mehr als ein Viertel aller Abänderungen des EP wurde abgelehnt.
Die Abänderungen 64 und 69 — in denen eine Aufstockung des Gesamthaushalts des Programms um 23 % gefordert wurde — wurden in Anbetracht der in Abschnitt 1 erwähnten Interinstitutionellen Vereinbarung über den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 abgelehnt. Die Abänderungen 48 und 49 konnten aus ähnlichen Gründen nicht übernommen werden.
Einige Abänderungen (Abänderung 28 zu Behinderungen, Abänderung 59 zu Jugendseminaren und Abänderung 67 zur Verhältnismäßigkeit) wurden mit der Begründung abgelehnt, dass sie inhaltlich bereits durch andere Textpassagen abgedeckt seien. Andere Abänderungen wurden als zu restriktiv (Abänderung 15 zu „qualifizierten Aktiven“, Abänderung 29 zu der Verpflichtung, über ausreichend qualifizierte Mitarbeiter zu verfügen, und die Abänderungen 55 und 70 zu den Finanzierungsverfahren) oder als zu detailliert erachtet (Abänderungen 58 und 73 zur Europäischen Jugendwoche und Abänderung 68 zu einer Datenbank für Dokumente, die die Finanzen betreffen). Auch der Abänderung 9 zum Spracherwerb konnte der Rat nicht zustimmen, da dieser Aspekt seiner Ansicht nach bereits hinreichend durch andere Gemeinschaftsprogramme abgedeckt ist.
Schließlich lehnte der Rat — im Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission — zwei Streichungen des Parlaments ab: Abänderung 30, bei der der Verweis auf die Verpflichtung für die Nationalen Agenturen, „hinlängliche finanzielle Sicherheiten“ zu bieten, gestrichen wurde, und Abänderung 42, bei der die Möglichkeit gestrichen wurde, für bestimmte Projekte Bewerber mit speziellen Qualifikationen auszuwählen.
IV. FAZIT
Der Rat vertritt die Auffassung, dass er mit seinem Gemeinsamen Standpunkt einen ausgewogenen Text vorlegt, der eine gute Grundlage dafür bietet, diesen für den Jugendbereich wichtigen Rechtsakt — der im Vergleich zu dem vorangehenden Programm auf einfachere Weise breiteren Zugang zu einem Spektrum von Aktivitäten bietet, mit denen das gesellschaftliche Engagement junger Menschen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene gestärkt werden soll — rechtzeitig zu erlassen.
Der Rat ist auch der Auffassung, dass er den Zielen, die mit den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Kommissionsvorschlag verfolgt wurden, Rechnung getragen hat, und hofft auf eine Einigung mit dem Parlament in naher Zukunft, damit der Beschluss angenommen werden kann.
(1) ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 46.
(2) ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 34.
(3) ABl. C …
17.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 251/37 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 15/2006
vom Rat festgelegt am 24. Juli 2006
im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens
(2006/C 251 E/03)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 1999/382/EG des Rates (4) wurde die zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ festgelegt. |
(2) |
Mit dem Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung „Sokrates“ festgelegt. |
(3) |
Mit der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde ein Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) geschaffen. |
(4) |
Mit dem Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten in diesem Bereich geschaffen. |
(5) |
Mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wurde ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen („Europass“) festgelegt. |
(6) |
Mit dem Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004–2008) geschaffen. |
(7) |
Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines „Europäischen Hochschulraums“ bis 2010 abzielt und der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss. |
(8) |
Auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon legte der Europäische Rat das strategische Ziel fest, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Dabei ersuchte er den Rat (Bildung), allgemeine Überlegungen über die konkreten künftigen Ziele der Bildungssysteme anzustellen und sich dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu konzentrieren, zugleich aber die nationale Vielfalt zu respektieren. |
(9) |
Eine fortschrittliche Wissensgesellschaft ist der Schlüssel zu höheren Wachstums- und Beschäftigungsraten. Allgemeine und berufliche Bildung sind wesentliche Prioritäten für die Europäische Union auf dem Weg zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon. |
(10) |
Am 12. Februar 2001 verabschiedete der Rat einen Bericht über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung. Auf dieser Grundlage nahm der Rat am 14. Juni 2002 ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung dieser Ziele an, das auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss. |
(11) |
Auf seiner Tagung am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg legte der Europäische Rat eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung fest und ergänzte den Lissabon-Prozess für Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialen Zusammenhalt um eine Umweltdimension. |
(12) |
Auf seiner Tagung am 15. und 16. März 2002 in Barcelona legte der Europäische Rat das Ziel fest, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Europäischen Union bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen, und rief zu Maßnahmen auf, um die Aneignung von Grundkenntnissen zu verbessern, insbesondere durch Fremdsprachenunterricht in mindestens zwei Sprachen vom jüngsten Kindesalter an. |
(13) |
In der Mitteilung der Kommission zum lebenslangen Lernen sowie in der Entschließung des Rates zum lebensbegleitenden Lernen vom 27. Juni 2002 (10) wird bekräftigt, dass lebenslanges Lernen durch Maßnahmen und Strategien im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme unterstützt werden sollte. |
(14) |
Mit der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 (11) wurde ein Prozess der intensiveren Kooperation im Bereich der beruflichen Bildung in Europa begründet, der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss. Durch die am 30. November 2002 von den Bildungsministern 31 europäischer Länder unterzeichnete Erklärung von Kopenhagen wurden auch die Sozialpartner und die Bewerberländer in diesen Prozess einbezogen. |
(15) |
In der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für Qualifikation und Mobilität wurde der anhaltende Bedarf an europäischen Maßnahmen zur Verbesserung der Anerkennung allgemeiner und beruflicher Qualifikationen festgestellt. |
(16) |
Die Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan zur Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt nannte die in der Zeit von 2004 bis 2006 auf europäischer Ebene zu ergreifenden Maßnahmen und erfordert Follow-up-Aktivitäten. |
(17) |
Die Förderung des Sprachunterrichts und des Sprachenlernens sowie der sprachlichen Vielfalt sollte eine Priorität der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sein. Dem Unterrichten und Erlernen der Sprachen kommt besondere Bedeutung unter benachbarten Mitgliedstaaten zu. |
(18) |
Die Berichte zur Zwischenevaluierung der bestehenden Programme Sokrates und Leonardo da Vinci und die öffentliche Konsultation über die künftigen Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung haben gezeigt, dass ein großer und in gewisser Hinsicht wachsender Bedarf an fortlaufenden Kooperations- und Mobilitätsmaßnahmen in diesem Bereich auf europäischer Ebene besteht. In den Berichten wurde betont, dass die Herstellung engerer Verbindungen zwischen den Gemeinschaftsprogrammen und den politischen Entwicklungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung wichtig ist, dass die Struktur der Gemeinschaftsmaßnahmen besser auf das Paradigma des lebenslangen Lernens abgestimmt sein sollte und dass es einer einfacheren, benutzerfreundlicheren und flexibleren Herangehensweise für die Umsetzung solcher Maßnahmen bedarf. |
(19) |
Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung kann die Durchführung des Programms durch den Rückgriff auf Pauschalzahlungen vereinfacht werden, entweder in Form einer Unterstützung der Programmteilnehmer oder einer Gemeinschaftsunterstützung für die auf nationaler Ebene zur Verwaltung des Programms eingerichteten Stellen. |
(20) |
Aus der Zusammenlegung der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen für die transnationale Zusammenarbeit und Mobilität im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in einem einzigen Programm würden sich erhebliche Vorteile ergeben: Dadurch könnten die Synergien zwischen den verschiedenen Aktionsbereichen besser ausgeschöpft werden, stünden größere Kapazitäten zur Unterstützung von Entwicklungen beim lebenslangen Lernen zur Verfügung und ließen sich die Verwaltungsmodalitäten kohärenter, straffer und effizienter gestalten. Durch ein einziges Programm würde außerdem eine bessere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungsstufen gefördert. |
(21) |
Deshalb sollte ein Programm für lebenslanges Lernen geschaffen werden, das durch lebenslanges Lernen dazu beiträgt, dass sich die Europäische Union zu einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft entwickelt — einer Gesellschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, mehr und besseren Arbeitsplätzen und größerem sozialen Zusammenhalt. |
(22) |
Angesichts der Besonderheiten der einzelnen Bereiche des Bildungswesens — Schulbildung, Hochschulbildung, Berufsbildung und Erwachsenenbildung — und der daraus entstehenden Notwendigkeit, die Ziele, Aktionsformen und Organisationsstrukturen der Gemeinschaftsaktivitäten individuell auf diese Bereiche abzustimmen, ist es sinnvoll, das Programm für lebenslanges Lernen in Einzelprogramme zu untergliedern, die jeweils auf einen dieser vier Bereiche ausgerichtet sind, und zugleich eine größtmögliche Kohärenz und Übereinstimmung dieser Programme anzustreben. |
(23) |
In ihrer Mitteilung „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007–2013“ nannte die Kommission eine Reihe von quantitativen Zielvorgaben, die mit der neuen Generation von Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen der Gemeinschaft erreicht werden sollen und die eine erhebliche Steigerung der Zahl der Mobilitäts- und Partnerschaftsaktivitäten erfordern. |
(24) |
Angesichts der nachgewiesenermaßen positiven Wirkung der transnationalen Mobilität auf Einzelpersonen und auf die Bildungs- und Berufsbildungssysteme, des hohen ungedeckten Mobilitätsbedarfs in allen Bereichen sowie der Bedeutung der Mobilität im Kontext der Ziele von Lissabon ist es notwendig, den Umfang der Förderung für die transnationale Mobilität im Rahmen der vier sektoralen Einzelprogramme erheblich zu steigern. |
(25) |
Um die tatsächlich entstehenden Zusatzausgaben der im Ausland Studierenden besser abzudecken, sollte der normale Mobilitätszuschuss für die Laufzeit des Programms im Durchschnitt real 200 EUR pro Monat betragen. |
(26) |
Es sollte besser für den Mobilitätsbedarf einzelner Schüler des Sekundarbereichs und einzelner erwachsener Lernender gesorgt werden, die bisher noch nicht von Gemeinschaftsprogrammen erfasst wurden, und zwar durch die Einführung neuartiger Mobilitätsmaßnahmen in die Programme Comenius und Grundtvig. Die Chancen, die die individuelle Mobilität von Lehrkräften für die Entwicklung einer langfristigen Zusammenarbeit zwischen Schulen in benachbarten Regionen bietet, sollten ebenfalls umfassender genutzt werden. |
(27) |
Kleine und mittlere Unternehmen spielen eine wichtige Rolle in der europäischen Wirtschaft. Bisher war jedoch die Teilnahme am Programm Leonardo da Vinci begrenzt. Es sollten Schritte unternommen werden, um die Attraktivität der Gemeinschaftsaktion für solche Unternehmen zu verbessern, insbesondere indem gewährleistet wird, dass Lehrlinge mehr Mobilitätschancen haben. Es sollten ähnlich wie beim Programm Erasmus geeignete Vereinbarungen für die Anerkennung der Ergebnisse einer solchen Mobilität getroffen werden. |
(28) |
Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, denen sich Kinder, deren Eltern einem Reisegewerbe nachgehen, und Kinder mobiler Arbeitnehmer in Europa in Bezug auf Schule und Berufsausbildung gegenüber sehen, sollten die Chancen, die sich im Rahmen des Programms Comenius bieten, umfassend genutzt werden, um transnationale Maßnahmen, die auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet sind, zu unterstützen. |
(29) |
Eine verstärkte Mobilität in ganz Europa sollte mit kontinuierlich höheren Standards einhergehen. |
(30) |
Um der verstärkten Notwendigkeit gerecht zu werden, dass Maßnahmen auf europäischer Ebene zur Erreichung dieser politischen Ziele gefördert werden, dass ein Instrument zur Unterstützung bereichsübergreifender Maßnahmen in den Bereichen Sprachen und IKT geschaffen wird und dass Verbreitung und Nutzung der Programmergebnisse begünstigt werden, sollten die vier sektoralen Einzelprogramme durch ein Querschnittsprogramm ergänzt werden. |
(31) |
Angesichts der zunehmenden Notwendigkeit, das Wissen und den Dialog über den europäischen Integrationsprozess und seine Entwicklung auszubauen, ist es wichtig, qualitativ hochwertige Lehrangebote, Forschungsvorhaben und Studien in diesem Bereich zu unterstützen, und zwar durch die Förderung von Hochschulen, die sich auf das Studium des europäischen Integrationsprozesses spezialisieren, von europäischen Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Aktion Jean Monnet. |
(32) |
Es ist dafür zu sorgen, dass der Wortlaut dieses Beschlusses flexibel genug ist, um eine angemessene Anpassung der Maßnahmen des Programms für lebenslanges Lernen an die sich wandelnden Anforderungen in der Zeit von 2007 bis 2013 zu ermöglichen, und dass die zu ausgeprägte Genauigkeit der Bestimmungen für die vorangegangenen Phasen der Programme Sokrates und Leonardo da Vinci vermieden wird. |
(33) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. |
(34) |
Gemäß Artikel 151 des Vertrags trägt die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Synergie zwischen Kultur, allgemeiner Bildung und beruflicher Bildung gewidmet werden. Ebenso sollte der interkulturelle Dialog gefördert werden. |
(35) |
Es bedarf der Förderung einer aktiven Bürgerschaft und der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie sowie eines verstärkten Kampfes gegen alle Formen der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. |
(36) |
Bei der Umsetzung aller Teile des Programms sind die Zugangsmöglichkeiten für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu verbessern und aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um auf die besonderen Lernbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einzugehen, einschließlich durch die Vergabe höherer Zuschüsse, um den zusätzlichen Kosten von Teilnehmern mit Behinderungen Rechnung zu tragen, und durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln für das Erlernen und den Gebrauch von Zeichensprachen und Brailleschrift. |
(37) |
Es ist Kenntnis zu nehmen von den Erfolgen des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport (2004) und dem potenziellen erzieherischen Nutzen einer Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen, der durch das Europäische Jahr deutlich geworden ist. |
(38) |
Die Bewerberländer für den Beitritt zur Europäischen Union sowie die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schließenden Übereinkünften an Programmen der Gemeinschaft teilnehmen. |
(39) |
Der Europäische Rat billigte auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2003 zu den westlichen Balkanstaaten einschließlich der Anlage „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“, der zufolge die Gemeinschaftsprogramme gegenüber den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Ländern geöffnet werden sollten, und zwar auf der Grundlage von Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern. |
(40) |
Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben die Absicht geäußert, Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften in Bereichen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen, wie etwa bei den Gemeinschaftsprogrammen für Bildung, Berufsbildung und Jugend. |
(41) |
Das Programm für lebenslanges Lernen sollte regelmäßig in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten überprüft und evaluiert werden, so dass insbesondere in Bezug auf die Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Die Evaluierung sollte auch eine externe Bewertung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten. |
(42) |
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2002 zu der Umsetzung des Sokrates-Programms (12) wurde darauf hingewiesen, dass die administrativen Verfahren für Bewerber in der zweiten Phase des Programms unverhältnismäßig beschwerlich sind. |
(43) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (14), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsätze der Einfachheit und Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für deren Anwendung und Management verantwortlich ist, und Gebot der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand. |
(44) |
Eine drastische administrative Vereinfachung der Antragsverfahren ist essenziell für eine erfolgreiche Umsetzung des Programms. Der Verwaltungs- und Rechnungsführungsaufwand sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Zuschusses stehen. |
(45) |
Ferner sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen vorzubeugen, und es sollten die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder falsch verwendete Beträge wieder einzuziehen. |
(46) |
Es ist für einen sachgerechten Abschluss des Programms für lebenslanges Lernen zu sorgen, vor allem im Hinblick auf die Fortführung von mehrjährigen Vereinbarungen für seine Abwicklung, wie z.B. die Finanzierung der technischen und administrativen Unterstützung. Ab 1. Januar 2014 sollte durch die technische und administrative Unterstützung, falls nötig, für die Abwicklung von bis Ende 2013 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, einschließlich Kontroll- und Rechnungsprüfungsmaßnahmen, gesorgt werden. |
(47) |
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich durch europäische Zusammenarbeit zu einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung beizutragen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil dies multilaterale Partnerschaften, länderübergreifende Mobilität und einen gemeinschaftsweiten Informationsaustausch erfordert, und daher wegen der Art der notwendigen Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(48) |
Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) bildet. |
(49) |
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden — |
BESCHLIESSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Das Programm für lebenslanges Lernen
Artikel 1
Festlegung des Programms für lebenslanges Lernen
(1) Mit diesem Beschluss wird ein Programm für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des lebenslangen Lernens (nachstehend „Programm für lebenslanges Lernen“ genannt) festgelegt.
(2) Das allgemeine Ziel des Programms für lebenslanges Lernen besteht darin, durch lebenslanges Lernen dazu beizutragen, dass sich die Gemeinschaft zu einer fortschrittlichen wissensbasierten Gesellschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, mehr und besseren Arbeitsplätzen und größerem sozialen Zusammenhalt entwickelt, in der zugleich ein guter Schutz der Umwelt für künftige Generationen gewährleistet ist. Insbesondere soll das Programm den Austausch, die Zusammenarbeit und die Mobilität zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft fördern, so dass sich diese zu einer weltweiten Qualitätsreferenz entwickeln.
(3) Die speziellen Ziele des Programms für lebenslanges Lernen sind:
a) |
Beitrag zur Entwicklung eines hochwertigen lebenslangen Lernens und Förderung von hohen Leistungsstandards, Innovation sowie einer europäischen Dimension innerhalb der einschlägigen Systeme und Verfahren; |
b) |
Unterstützung der Verwirklichung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens; |
c) |
Unterstützung der Verbesserung der Qualität, Attraktivität und Zugänglichkeit der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Angebote für lebenslanges Lernen; |
d) |
Stärkung des Beitrags des lebenslangen Lernens zum sozialen Zusammenhalt, zur aktiven Bürgerschaft, zum interkulturellen Dialog, zur Gleichstellung der Geschlechter und zur persönlichen Entfaltung; |
e) |
Unterstützung der Förderung von Kreativität, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigungsfähigkeit und Entwicklung von Unternehmergeist; |
f) |
Beitrag zur Steigerung der Beteiligung von Menschen aller Altersgruppen am lebenslangen Lernen, einschließlich Menschen mit besonderen Bedürfnissen und benachteiligte Gruppen, ungeachtet ihres sozioökonomischen Hintergrunds; |
g) |
Förderung des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt; |
h) |
Förderung der Entwicklung von innovativen, IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen; |
i) |
Stärkung der Rolle des lebenslangen Lernens bei der Entwicklung eines europäischen Bürgersinns auf der Grundlage der Sensibilisierung für Menschenrechte und Demokratie und deren Achtung sowie bei der Förderung von Toleranz und Respekt für andere Menschen und Kulturen; |
j) |
Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa; |
k) |
Förderung des bestmöglichen Einsatzes von Ergebnissen, innovativen Produkten und Prozessen sowie Austausch vorbildlicher Verfahren in den vom Programm für lebenslanges Lernen abgedeckten Bereichen zur Verbesserung der Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung. |
(4) Gemäß den im Anhang festgelegten Verwaltungsbestimmungen unterstützt und ergänzt das Programm für lebenslanges Lernen Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung ihrer Verantwortung für die Inhalte der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen.
(5) Wie in Artikel 3 dargelegt, werden zur Erreichung der Ziele des Programms für lebenslanges Lernen vier sektorale Programme, ein Querschnittsprogramm und das Programm Jean Monnet (nachstehend kollektiv „die Einzelprogramme“ genannt) durchgeführt.
(6) Die Durchführung dieses Beschlusses beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013. Vorbereitende Maßnahmen, einschließlich von der Kommission gemäß Artikel 9 erlassener Maßnahmen, können jedoch ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Vorschule“ organisierte Bildungsaktivitäten, die vor Beginn der Pflichtschulzeit (Primarstufe) stattfinden; |
2. |
„Schüler“ Personen, die als Lernende an einer Schule eingeschrieben sind; |
3. |
„Schule“ alle Arten von schulischen Einrichtungen, sowohl allgemein bildende Einrichtungen (Vorschule, Grundschule, Sekundarschule) als auch berufsbildende und technische und, soweit es um Maßnahmen zur Förderung des Sprachenlernens geht, ausnahmsweise auch außerschulische Einrichtungen zur Lehrlingsausbildung; |
4. |
„Lehrkräfte/Bildungspersonal“ Personen, die von Berufs wegen direkt am Bildungsprozess in den Mitgliedstaaten beteiligt sind; |
5. |
„Ausbilder“ Personen, die von Berufs wegen direkt am Prozess der beruflichen Bildung und Ausbildung in den Mitgliedstaaten beteiligt sind; |
6. |
„Studierende“ an einer Hochschule für eine beliebige Fachrichtung eingeschriebene Personen, die ein Hochschulstudium — hierzu zählt auch das Promotionsstudium — absolvieren, um einen anerkannten akademischen Grad oder eine andere anerkannte Qualifikation der Tertiärstufe zu erwerben; |
7. |
„in beruflicher Bildung befindliche Personen“ Personen, die in einer Bildungseinrichtung, in einer Bildungsorganisation oder am Arbeitsplatz eine berufliche Ausbildung absolvieren; |
8. |
„erwachsene Lernende“ Lernende, die an der Erwachsenenbildung teilnehmen; |
9. |
„Arbeitsmarktteilnehmer“ Arbeitnehmer, Selbstständige oder Arbeitsuchende; |
10. |
„Hochschule“
|
11. |
„Gemeinsame Masterstudiengänge“ Masterstudiengänge in der Hochschulbildung,
|
12. |
„Berufsbildung“ jede Form der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung an technischen und berufsbildenden Schulen und der Lehre, die zum Erwerb einer Berufsqualifikation beiträgt, welche von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem diese Qualifikation erworben wird, anerkannt wird, sowie jede Form der beruflichen Weiterbildung, an der eine Person im Laufe ihres Arbeitslebens teilnimmt; |
13. |
„Erwachsenenbildung“ alle Formen des nicht berufsbezogenen Lernens im Erwachsenenalter, ob formal, nichtformal oder informell; |
14. |
„Studienbesuch“ einen kurzen Besuch in einem anderen Mitgliedstaat, um einen bestimmten Aspekt des lebenslangen Lernens zu studieren; |
15. |
„Mobilität“ einen Aufenthalt während eines bestimmten Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat, um dort zu studieren, praktische Erfahrungen zu sammeln oder einer anderen Lern- oder Lehrtätigkeit bzw. einer damit verbundenen Verwaltungstätigkeit nachzugehen, gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungs- oder Auffrischungskurse in der Sprache des Aufnahmelandes oder der Arbeitssprache; |
16. |
„Praxis-Aufenthalt“ einen Aufenthalt während eines bestimmten Zeitraums in einem Unternehmen oder einer Organisation in einem anderen Mitgliedstaat — gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungs- oder Auffrischungskurse in der Sprache des Aufnahmelandes oder der Arbeitssprache — als Hilfe für Einzelpersonen, sich an die Erfordernisse des gemeinschaftsweiten Arbeitsmarkts anzupassen, bestimmte Fähigkeiten zu erwerben und im Rahmen des Erwerbs von praktischen Erfahrungen die Kenntnisse der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen des betreffenden Landes zu verbessern; |
17. |
„unilateral“ die Beteiligung nur einer einzigen Einrichtung; |
18. |
„bilateral“ die Beteiligung von Partnern aus zwei Mitgliedstaaten; |
19. |
„multilateral“ die Beteiligung von Partnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten. Die Kommission kann Vereine und andere Vereinigungen mit Mitgliedern aus mindestens drei Mitgliedstaaten als multilateral einstufen; |
20. |
„Partnerschaft“ eine bilaterale oder multilaterale Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen oder Organisationen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, gemeinsam europäische Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens durchzuführen; |
21. |
„Netz“ einen formellen oder informellen Zusammenschluss von Akteuren aus bestimmten Bereichen, Fachgebieten oder Sektoren des lebenslangen Lernens; |
22. |
„Projekt“ eine von einem formellen oder informellen Zusammenschluss von Organisationen oder Einrichtungen im Rahmen einer Kooperation gemeinsam durchgeführte Tätigkeit mit einem festgelegten Ziel; |
23. |
„Projektkoordinator“ die Organisation oder Einrichtung, die für die Umsetzung des Projekts durch den multilateralen Zusammenschluss verantwortlich ist; |
24. |
„Projektpartner“ die anderen Organisationen oder Einrichtungen, die neben dem Projektkoordinator dem multilateralen Zusammenschluss angehören; |
25. |
„Unternehmen“ eine im öffentlichen oder privaten Sektor wirtschaftlich tätige Unternehmung, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, einschließlich der Sozialwirtschaft; |
26. |
„Sozialpartner“ auf nationaler Ebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten und auf Gemeinschaftsebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die am sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene teilnehmen; |
27. |
„Beratung“ verschiedene Tätigkeiten wie Information, Einstufung, Orientierung und Erteilung von Ratschlägen, um Lernende, Ausbilder und anderes Personal dabei zu unterstützen, Entscheidungen in Bezug auf Bildungs- oder Berufsbildungsprogramme sowie Beschäftigungsmöglichkeiten zu treffen; |
28. |
„Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse“ Aktivitäten, die gewährleisten sollen, dass die Ergebnisse des Programms für lebenslanges Lernen und seiner Vorgängerprogramme in angemessener Weise und auf breiter Ebene anerkannt, präsentiert und angewandt werden; |
29. |
„lebenslanges Lernen“ alle Formen der allgemeinen, der beruflichen und der nicht-formalen Bildung sowie des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten. |
Artikel 3
Einzelprogramme
(1) Die sektoralen Einzelprogramme sind:
a) |
das Programm Comenius, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller Beteiligten der Vorschul- und Schulbildung bis zum Ende des Sekundarbereichs II sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten; |
b) |
das Programm Erasmus, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller Beteiligten der formalen Hochschulbildung und der beruflichen Bildung der Tertiärstufe — unabhängig von der Länge des Bildungsgangs oder ihrer Qualifikation und einschließlich Promotionsstudien — sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende allgemeine oder berufliche Bildungsgänge anbieten oder fördern; |
c) |
das Programm Leonardo da Vinci, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller Beteiligten der beruflichen Bildung — ausgenommen die berufliche Bildung der Tertiärstufe — sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder fördern; |
d) |
das Programm Grundtvig, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller Beteiligten der Erwachsenenbildung jeglicher Art sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder fördern. |
(2) Das Querschnittsprogramm umfasst die folgenden vier Schwerpunktaktivitäten:
a) |
politische Zusammenarbeit und Innovation in Bezug auf lebenslanges Lernen; |
b) |
Förderung des Sprachenlernens; |
c) |
Entwicklung von innovativen, IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen; |
d) |
Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von im Rahmen des Programms und der entsprechenden Vorgängerprogramme geförderten Maßnahmen sowie Austausch vorbildlicher Verfahren. |
(3) Mit dem Programm Jean Monnet werden Einrichtungen und Aktivitäten im Bereich der europäischen Integration gefördert. Das Programm umfasst die folgenden drei Schwerpunktaktivitäten:
a) |
die Aktion Jean Monnet; |
b) |
Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung bestimmter Einrichtungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen; |
c) |
Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung anderer europäischer Einrichtungen und Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. |
Artikel 4
Zugang zum Programm für lebenslanges Lernen
Das Programm für lebenslanges Lernen richtet sich an
a) |
Schüler, Studierende, in beruflicher Bildung befindliche Personen und erwachsene Lernende; |
b) |
Lehrkräfte, Ausbilder und sonstiges mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasstes Personal; |
c) |
Arbeitsmarktteilnehmer; |
d) |
Einrichtungen oder Organisationen, die im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen oder seiner Einzelprogramme Lernangebote bereitstellen; |
e) |
Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für Systeme und politische Strategien zu Aspekten des lebenslangen Lernens zuständig sind; |
f) |
Unternehmen, Sozialpartner und ihre Organisationen auf allen Ebenen, einschließlich Berufsverbände und Industrie- und Handelskammern; |
g) |
Anbieter von Diensten, die Beratung und Informationen zu Aspekten des lebenslangen Lernens erteilen; |
h) |
im Bereich des lebenslangen Lernens tätige Vereinigungen, unter anderem von Studierenden, in beruflicher Bildung befindlichen Personen, Schülern, Lehrkräften, Eltern und erwachsenen Lernenden; |
i) |
mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen; |
j) |
gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und nichtstaatliche Organisationen. |
Artikel 5
Maßnahmen der Gemeinschaft
(1) Im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen wird Folgendes gefördert:
a) |
Mobilität von Einzelpersonen beim lebenslangen Lernen; |
b) |
bilaterale und multilaterale Partnerschaften; |
c) |
multilaterale Projekte, die insbesondere auf die Förderung der Qualität der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung durch grenzüberschreitenden Innovationstransfer ausgerichtet sind; |
d) |
unilaterale und nationale Projekte; |
e) |
multilaterale Projekte und Netze; |
f) |
Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial (unter anderem Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren) und dessen regelmäßige Überarbeitung, Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und erworbenen Kenntnissen, Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung; |
g) |
Betriebskostenzuschüsse zur Übernahme bestimmter Betriebs- und Verwaltungskosten von Einrichtungen und Vereinigungen, die in dem vom Programm für lebenslanges Lernen erfassten Bereich tätig sind; |
h) |
weitere Initiativen zur Förderung der Ziele des Programms für lebenslanges Lernen („flankierende Maßnahmen“). |
(2) Für Besuche zur Vorbereitung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen kann eine Gemeinschaftsförderung gewährt werden.
(3) Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und andere Zusammenkünfte abhalten, die der Umsetzung des Programms für lebenslanges Lernen förderlich sein können, sowie geeignete Maßnahmen zur Information, Bekanntmachung, Verbreitung und Sensibilisierung im Hinblick auf das Programm sowie zu dessen Überprüfung und Evaluierung ergreifen.
(4) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen können mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen oder direkt von der Kommission durchgeführt werden.
Artikel 6
Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission sorgt für die effektive und effiziente Durchführung der im Programm für lebenslanges Lernen vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten
a) |
ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für den effizienten Ablauf des Programms für lebenslanges Lernen auf nationaler Ebene und beteiligen dabei alle mit Aspekten des lebenslangen Lernens befassten Akteure gemäß den nationalen Gepflogenheiten oder Rechtsvorschriften; |
b) |
schaffen oder benennen eine geeignete Struktur für die Gesamtkoordination der Durchführung der Maßnahmen des Programms für lebenslanges Lernen — einschließlich des Finanzmanagements — auf nationaler Ebene (nationale Agenturen) und sorgen für deren Überprüfung, und dies in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sowie mit Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und nach Maßgabe der folgenden Kriterien:
|
c) |
tragen die Verantwortung dafür, dass die unter Buchstabe b genannten nationalen Agenturen die ihnen für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwalten, sowie insbesondere dafür, dass die nationalen Agenturen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung einhalten, Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten der Gemeinschaft vermeiden und der Verpflichtung nachkommen, die Projekte zu überprüfen und sämtliche von den Empfängern zurückzuzahlende Mittel einzuziehen; |
d) |
ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe b genannten nationalen Agenturen in angemessener Weise kontrolliert werden und einer entsprechenden Finanzaufsicht unterliegen; insbesondere
|
e) |
stehen im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen einer gemäß Buchstabe b geschaffenen oder benannten nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, für die nicht zurückerstatteten Mittel ein; |
f) |
benennen auf Antrag der Kommission die Lernangebote bereitstellenden Einrichtungen oder Organisationen, oder die Arten solcher Einrichtungen oder Organisationen, die im jeweiligen Staatsgebiet als zur Teilnahme am Programm für lebenslanges Lernen berechtigt gelten; |
g) |
bemühen sich, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Ablauf des Programms für lebenslanges Lernen entgegenstehen; |
h) |
unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass auf nationaler Ebene potenzielle Synergieeffekte mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und Finanzierungsinstrumenten sowie anderen in dem betreffenden Mitgliedstaat laufenden relevanten Programmen realisiert werden. |
(3) Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für
a) |
den Übergang von den Aktionen im Rahmen der Vorgängerprogramme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und des lebenslangen Lernens zu den Maßnahmen des Programms für lebenslanges Lernen; |
b) |
den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere durch die Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen, Verwaltungskontrollen und Sanktionen; |
c) |
breite Bekanntmachung, Öffentlichkeitsarbeit sowie Folgemaßnahmen in Bezug auf die im Rahmen des Programm für lebenslanges Lernen geförderten Maßnahmen; |
d) |
die Sammlung, die Analyse und die Verarbeitung der verfügbaren Daten, die für das Abschätzen der Ergebnisse und der Auswirkungen des Programms sowie für die Überprüfungs- und Evaluierungstätigkeit nach Artikel 15 erforderlich sind; |
e) |
die Verbreitung der Ergebnisse der vorangegangenen Generation von Programmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Programms für lebenslanges Lernen. |
Artikel 7
Teilnahme von Drittländern
(1) Das Programm für lebenslanges Lernen steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:
a) |
den EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; |
b) |
den Bewerberländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen, die für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen niedergelegt sind; |
c) |
den westlichen Balkanländern gemäß den mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen; |
d) |
der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen. |
(2) Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunktaktivität 1 des Programms Jean Monnet steht auch Hochschulen in allen anderen Drittländern offen.
(3) Am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmende Drittländer haben die gleichen Verpflichtungen und die gleichen Aufgaben zu erfüllen wie die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss.
Artikel 8
Internationale Zusammenarbeit
Im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen kann die Kommission entsprechend Artikel 9 mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammenarbeiten.
KAPITEL II
Durchführung des Programms für lebenslanges Lernen
Artikel 9
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren die zur Durchführung des Programms für lebenslanges Lernen erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Aspekte:
a) |
jährliches Arbeitsprogramm mit Prioritäten; |
b) |
jährliche Haushaltsmittelzuteilungen und Aufteilung der Mittel auf die Einzelprogramme und innerhalb der Einzelprogramme; |
c) |
allgemeine Leitlinien für die Durchführung der Einzelprogramme (einschließlich Beschlüsse über die Art der Maßnahmen, ihre Dauer und die Höhe der Zuschüsse) sowie Auswahlkriterien und -verfahren; |
d) |
Vorschläge der Kommission für die Auswahl der Anträge für multilaterale Projekte und Netze im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b und c; |
e) |
Vorschläge der Kommission für die Auswahl von Anträgen zu Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die nicht unter Buchstabe d des vorliegenden Absatzes fallen, sowie für Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben f, g und h, für die die von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzmittel 1 Million EUR überschreiten; |
f) |
Festlegung der jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der nationalen Agenturen im Rahmen des im Anhang erläuterten „NA-Verfahrens“; |
g) |
Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Arten von Maßnahmen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden; |
h) |
Modalitäten für die Gewährleistung der Kohärenz innerhalb des Programms für lebenslanges Lernen; |
i) |
Modalitäten der Überprüfung und Evaluierung des Programms für lebenslanges Lernen und der Einzelprogramme sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen. |
(2) Die zur Durchführung der in Absatz 1 nicht genannten Aspekte erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 10
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht durch Personen vertreten werden, die in einer nationalen Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b beschäftigt sind oder die Verantwortung für die Arbeit einer solchen Agentur tragen.
Artikel 11
Sozialpartner
(1) Wird der Ausschuss zu Fragen der Anwendung dieses Beschlusses gehört, die mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Verbindung stehen, so können Vertreter der Sozialpartner, die die Kommission aufgrund von Vorschlägen der europäischen Sozialpartner ernennt, als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen.
Die Zahl dieser Beobachter entspricht der Zahl der Vertreter der Mitgliedstaaten.
(2) Die Beobachter können verlangen, dass ihr Standpunkt in die Sitzungsprotokolle des Ausschusses aufgenommen wird.
Artikel 12
Bereichsübergreifende Fragen
Bei der Umsetzung des Programms für lebenslanges Lernen ist in angemessener Weise dafür zu sorgen, dass die Politik der Gemeinschaft in Bezug auf bereichsübergreifende Fragen in vollem Umfang unterstützt wird, und zwar insbesondere durch
a) |
die Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Multikulturalismus innerhalb Europas sowie für die Notwendigkeit, Rassismus, Vorurteile und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen; |
b) |
die Berücksichtigung von Lernenden mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere durch Vorkehrungen zur Förderung ihrer Integration in reguläre Bildungs- und Berufsbildungsgänge; |
c) |
die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. |
Artikel 13
Kohärenz und Komplementarität mit anderen Politikbereichen
(1) Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die allgemeine Kohärenz und Komplementarität mit dem Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ und anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere denjenigen in den Bereichen Kultur, Medien, Jugend, Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Anerkennung von Qualifikationen, Unternehmen, Umwelt, IKT, und mit dem Statistischen Programm der Gemeinschaft.
Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine effiziente Verknüpfung des Programms für lebenslanges Lernen mit anderen Programmen und Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die im Rahmen der Heranführungsinstrumente der Gemeinschaft und der sonstigen Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.
(2) Die Kommission hält den Ausschuss regelmäßig über andere relevante Gemeinschaftsinitiativen im Bereich des lebenslangen Lernens — einschließlich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen — auf dem Laufenden.
(3) Bei der Durchführung der Maßnahmen des Programms für lebenslanges Lernen berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die in den integrierten beschäftigungspolitischen Leitlinien festgelegten Prioritäten, die der Rat im Rahmen der Lissabonner Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung verabschiedet hat.
(4) Gemeinsam mit den europäischen Sozialpartnern bemüht sich die Kommission um eine angemessene Koordinierung zwischen dem Programm für lebenslanges Lernen und dem sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene, einschließlich in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen.
(5) Im Rahmen der Durchführung des Programms für lebenslanges Lernen sorgt die Kommission, soweit dies sinnvoll ist, für die Unterstützung durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) in Bereichen, die in seine Zuständigkeit fallen, und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (17). Gegebenenfalls kann die Kommission auch für die Unterstützung durch die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) im Rahmen des Mandats der Stiftung und im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates (18) sorgen.
(6) Die Kommission unterrichtet den Beratenden Ausschuss für Berufsbildung regelmäßig über relevante Fortschritte im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
KAPITEL III
Finanzvorschriften — Evaluierung
Artikel 14
Finanzierung
(1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses für eine Laufzeit von 7 Jahren ab dem 1. Januar 2007 beträgt 6,2 Mrd. EUR. (19) Im Rahmen dieser Ausstattung dürfen die Zuteilungen für die Programme Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig nicht unter den in Abschnitt B Nummer 11 des Anhangs festgelegten Beträgen liegen. Diese Zuteilungen können von der Kommission nach dem Verfahren, auf das in Artikel 10 Absatz 2 Bezug genommen wird, geändert werden.
(2) Bis zu 1 % der Haushaltsmittel des Programms für lebenslanges Lernen kann dafür verwendet werden, die Beteiligung von Partnern aus Drittländern, die nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 an dem Programm teilnehmen, an im Rahmen des Programms organisierten Partnerschaften, Projekten und Netzen zu unterstützen.
(3) Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen.
Artikel 15
Überprüfung und Evaluierung
(1) Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig Überprüfungen und Evaluierungen des Programms für lebenslanges Lernen anhand seiner Ziele vor.
(2) Die Kommission veranlasst regelmäßig externe Evaluierungen des Programms für lebenslanges Lernen durch unabhängige Stellen und veröffentlicht regelmäßig Statistiken, um die Fortschritte zu überwachen.
(3) Die Ergebnisse der Überprüfung und Evaluierung des Programms für lebenslanges Lernen und der vorangegangenen Generation von Programmen zur allgemeinen und beruflichen Bildung sind bei der Durchführung des Programms zu berücksichtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils bis zum 30. Juni 2010 und 30. Juni 2015 Berichte über die Durchführung und die Wirkung des Programms für lebenslanges Lernen.
(5) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen
a) |
bis zum 31. März 2011 einen Zwischenevaluierungsbericht über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms für lebenslanges Lernen, einschließlich einer Analyse der erzielten Ergebnisse; |
b) |
bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms für lebenslanges Lernen; |
c) |
bis zum 31. März 2016 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung. |
TITEL II
DIE EINZELPROGRAMME
KAPITEL I
Das Programm Comenius
Artikel 16
Zugang zum Programm Comenius
Im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen richtet sich das Programm Comenius an
a) |
Schüler an Schulen bis einschließlich Sekundarbereich II; |
b) |
Schulen gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten; |
c) |
Lehrkräfte und sonstiges Personal dieser Schulen; |
d) |
Vereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen, nichtstaatliche Organisationen und Vertreter der an der Schulbildung beteiligten Akteure; |
e) |
Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Organisation und das Angebot von Bildung zuständig sind; |
f) |
mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und -einrichtungen; |
g) |
Hochschulen; |
h) |
Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten zu Aspekten des lebenslangen Lernens. |
Artikel 17
Ziele des Programms Comenius
(1) Mit dem Programm Comenius werden neben den Zielen des Programms für lebenslanges Lernen gemäß Artikel 1 die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) |
Entwicklung von Kenntnis und Verständnis der Vielfalt der europäischen Kulturen und Sprachen und von deren Wert bei jungen Menschen und Bildungspersonal; |
b) |
Unterstützung junger Menschen beim Erwerb der lebensnotwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche Entfaltung, künftige Beschäftigungschancen und eine aktive europäische Bürgerschaft. |
(2) Die operativen Ziele des Programms Comenius sind:
a) |
Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der Mobilität von Schülern und Bildungspersonal in verschiedenen Mitgliedstaaten; |
b) |
Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs von Partnerschaften zwischen Schulen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so dass während der Laufzeit des Programms mindestens 3 Millionen Schüler an gemeinsamen Bildungsaktivitäten teilnehmen; |
c) |
Förderung des Erlernens moderner Fremdsprachen; |
d) |
Förderung der Entwicklung von innovativen IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen; |
e) |
Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung und Ausbau ihrer europäischen Dimension; |
f) |
Förderung der Verbesserung der pädagogischen Konzepte und des Schulmanagements. |
Artikel 18
Maßnahmen des Programms Comenius
(1) Im Rahmen des Programms Comenius kann Folgendes gefördert werden:
a) |
Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, wobei im Vorfeld und bei der Unterstützung der Organisation einer solchen Mobilität die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen sind und dafür zu sorgen ist, dass für die teilnehmenden Personen eine angemessene Aufsicht, Beratung und Unterstützung besteht. Zu solchen Mobilitätsmaßnahmen zählen:
|
b) |
Aufbau von Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zwischen:
|
c) |
multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen können auf
|
d) |
multilaterale Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen können auf
|
e) |
weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“) zur Förderung der Ziele des Programms Comenius. |
(2) Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 19
Haushaltsmittel des Programms Comenius
Mindestens 80 % der für das Programm Comenius vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a sowie für die Förderung von Comenius-Partnerschaften gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt.
KAPITEL II
Das Programm Erasmus
Artikel 20
Zugang zum Programm Erasmus
Im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen richtet sich das Programm Erasmus an
a) |
Studierende und in beruflicher Bildung befindliche Personen, die einen allgemeinen oder beruflichen Bildungsgang der Tertiärstufe absolvieren; |
b) |
Hochschulen gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten; |
c) |
Lehrkräfte, Ausbilder und sonstiges Personal dieser Hochschulen; |
d) |
Vereinigungen und Vertreter der an der Hochschulbildung beteiligten Akteure einschließlich relevanter Vereinigungen von Studierenden, Hochschulen und Lehrkräften/Ausbildern; |
e) |
Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter des Arbeitslebens; |
f) |
öffentliche und private Stellen, einschließlich gemeinnütziger Einrichtungen und nichtstaatlicher Organisationen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Organisation und das Angebot von allgemeiner bzw. beruflicher Bildung zuständig sind; |
g) |
mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und -einrichtungen; |
h) |
Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten zu Aspekten des lebenslangen Lernens. |
Artikel 21
Ziele des Programms Erasmus
(1) Mit dem Programm Erasmus werden neben den Zielen des Programms für lebenslanges Lernen gemäß Artikel 1 die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) |
Unterstützung der Verwirklichung eines Europäischen Hochschulraums; |
b) |
Stärkung des Beitrags der Hochschulbildung und der fortgeschrittenen beruflichen Bildung zum Innovationsprozess. |
(2) Die operativen Ziele des Programms Erasmus sind:
a) |
Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der europaweiten Mobilität von Studierenden und Lehrkräften, so dass bis 2012 mindestens 3 Millionen Personen an der studentischen Mobilität im Rahmen des Programms Erasmus und seiner Vorgängerprogramme teilgenommen haben; |
b) |
Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der multilateralen Zusammenarbeit zwischen Hochschulen in Europa; |
c) |
Verbesserung der Transparenz und Kompatibilität von in Europa erworbenen Hochschulabschlüssen und Qualifikationen der fortgeschrittenen beruflichen Bildung; |
d) |
Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen; |
e) |
Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren in der allgemeinen und beruflichen Bildung der Tertiärstufe sowie der Übertragung dieser Verfahren, auch von einem Teilnehmerland auf andere, |
f) |
Förderung der Entwicklung von innovativen IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen. |
Artikel 22
Maßnahmen des Programms Erasmus
(1) Im Rahmen des Programms Erasmus kann Folgendes gefördert werden:
a) |
Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, wie
Ferner können in allen Phasen der Mobilitätsmaßnahmen Qualitätssicherungsinitiativen der entsendenden und aufnehmenden Hochschulen oder Unternehmen gefördert werden (einschließlich Sprachkurse zur Vorbereitung und Auffrischung); |
b) |
multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die sich unter anderem auf Innovationen, Experimente und den Austausch vorbildlicher Verfahren in den durch die spezifischen und operativen Ziele vorgegebenen Bereichen konzentrieren; |
c) |
multilaterale Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die von Zusammenschlüssen von Hochschulen koordiniert werden, sich mit einem bestimmten Fachgebiet oder einem interdisziplinären Thema befassen („thematische Erasmus-Netze“) und die das Ziel verfolgen, neue Lernkonzepte und -kompetenzen zu entwickeln, wobei solchen Netzen auch Vertreter anderer öffentlicher Stellen sowie von Unternehmen und Vereinigungen angehören können; |
d) |
weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“) zur Förderung der Ziele des Programms Erasmus. |
(2) Teilnehmer an einer Mobilitätsmaßnahme im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i („Erasmus-Studierende“) sind
a) |
Studierende an Hochschulen, die zumindest im zweiten Studienjahr eingeschrieben sind und die im Rahmen der Mobilitätsaktion des Programms Erasmus einen Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, unabhängig davon, ob sie aus Mitteln des genannten Programms finanziell unterstützt werden oder nicht, wobei solche Studienaufenthalte gemäß einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung voll anerkannt werden und die aufnehmende Einrichtung für diese Studierenden keine Studiengebühren erhebt; |
b) |
Studierende, die im Rahmen der Mobilität für einen Gemeinsamen Masterstudiengang eingeschrieben sind; |
c) |
Studierende an Hochschulen, die Praxis-Aufenthalte absolvieren. |
(3) Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 23
Haushaltsmittel des Programms Erasmus
Mindestens 80 % der für das Programm Erasmus vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt.
KAPITEL III
Das Programm Leonardo da Vinci
Artikel 24
Zugang zum Programm Leonardo da Vinci
Im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen richtet sich das Programm Leonardo da Vinci an
a) |
Personen, die an beruflichen Bildungsgängen jeglicher Art mit Ausnahme von Bildungsgängen der Tertiärstufe teilnehmen; |
b) |
Arbeitsmarktteilnehmer; |
c) |
Einrichtungen oder Organisationen, die Lernangebote in den vom Programm Leonardo da Vinci abgedeckten Bereichen bereitstellen; |
d) |
Lehrkräfte, Ausbilder und sonstiges Personal dieser Einrichtungen oder Organisationen; |
e) |
Vereinigungen und Vertreter der an der beruflichen Bildung beteiligten Akteure einschließlich Vereinigungen von in beruflicher Bildung befindlichen Personen, von Eltern und von Lehrkräften; |
f) |
Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter des Arbeitslebens einschließlich Handelskammern und anderen Berufsverbänden; |
g) |
Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten zu Aspekten des lebenslangen Lernens; |
h) |
Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für Systeme und politische Strategien zu Aspekten der beruflichen Aus- und Weiterbildung zuständig sind; |
i) |
mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und -einrichtungen; |
j) |
Hochschulen; |
k) |
gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und nichtstaatliche Organisationen. |
Artikel 25
Ziele des Programms Leonardo da Vinci
(1) Mit dem Programm Leonardo da Vinci werden neben den Zielen des Programms für lebenslanges Lernen gemäß Artikel 1 die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) |
Unterstützung der Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen beim Erwerb und beim Einsatz von Wissen, Fähigkeiten und Qualifikationen zur Förderung ihrer persönlichen Entwicklung, ihrer Beschäftigungsfähigkeit und ihrer Teilnahme am europäischen Arbeitsmarkt; |
b) |
Unterstützung von qualitativen Verbesserungen und von Innovation in Bezug auf die Systeme, Einrichtungen und Verfahren der beruflichen Aus- und Weiterbildung. |
c) |
Erhöhung der Attraktivität von beruflicher Aus- und Weiterbildung und Mobilität für Arbeitgeber und Einzelpersonen sowie Erleichterung der Mobilität von in beruflicher Bildung befindlichen Personen; |
(2) Die operativen Ziele des Programms Leonardo da Vinci sind:
a) |
Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der europaweiten Mobilität von Personen, die eine berufliche Erstausbildung oder Weiterbildung absolvieren, so dass bis zum Ende der Laufzeit des Programms für lebenslanges Lernen die Zahl der Praxis-Aufenthalte in Unternehmen auf mindestens 80 000 pro Jahr ansteigt; |
b) |
Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen oder Organisationen, die Lernangebote bereitstellen, Unternehmen, Sozialpartnern und anderen relevanten Stellen in Europa; |
c) |
Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit Ausnahme der Tertiärstufe sowie der Übertragung dieser Verfahren, auch von einem Teilnehmerland auf andere; |
d) |
Verbesserung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden; |
e) |
Förderung des Erlernens moderner Fremdsprachen; |
f) |
Förderung der Entwicklung von innovativen, IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen. |
Artikel 26
Maßnahmen des Programms Leonardo da Vinci
(1) Im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci kann Folgendes gefördert werden:
a) |
Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, wobei im Vorfeld und bei der Unterstützung der Organisation einer solchen Mobilität die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen, einschließlich sprachlicher Vorbereitung, zu treffen sind und dafür zu sorgen ist, dass für die teilnehmenden Personen eine angemessene Aufsicht und Unterstützung besteht. Zu solchen Mobilitätsmaßnahmen zählen:
|
b) |
Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu Themen, die für die beteiligten Organisationen von gemeinsamem Interesse sind; |
c) |
multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, insbesondere Projekte, die auf die Verbesserung der Berufsbildungssysteme abzielen und sich auf den Transfer von Innovationen konzentrieren, bei dem in unterschiedlichen Umfeldern entwickelte innovative Produkte und Verfahren sprachlich, kulturell und rechtlich an die jeweiligen länderspezifischen Bedürfnisse angepasst werden; |
d) |
multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die darauf abzielen, die Berufsbildungssysteme insbesondere durch die Entwicklung von Innovationen und vorbildlichen Verfahren zu verbessern; |
e) |
aus Experten und Organisationen bestehende thematische Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die sich mit spezifischen Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung befassen; |
f) |
weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“) zur Förderung der Ziele des Programms Leonardo da Vinci. |
(2) Die praktischen Einzelheiten dieser Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 27
Haushaltsmittel des Programms Leonardo da Vinci
Mindestens 60 % der für das Programm Leonardo da Vinci vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die Förderung von Mobilität und Partnerschaften gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.
KAPITEL IV
Das Programm Grundtvig
Artikel 28
Zugang zum Programm Grundtvig
Im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen richtet sich das Programm Grundtvig an
a) |
Lernende in der Erwachsenenbildung; |
b) |
Einrichtungen oder Organisationen, die Lernangebote in der Erwachsenenbildung bereitstellen; |
c) |
Lehrkräfte und anderes Personal dieser Einrichtungen oder Organisationen; |
d) |
Einrichtungen, die an der Erstausbildung oder Weiterbildung des im Bereich der Erwachsenenbildung tätigen Personals beteiligt sind; |
e) |
Vereinigungen und Vertreter der an der Erwachsenenbildung beteiligten Akteure, einschließlich Vereinigungen von Lernenden und Lehrkräften; |
f) |
Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten zu Aspekten des lebenslangen Lernens; |
g) |
Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für Systeme und politische Strategien zu Aspekten der Erwachsenenbildung zuständig sind; |
h) |
mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und -einrichtungen; |
i) |
Unternehmen; |
j) |
gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und nichtstaatliche Organisationen; |
k) |
Hochschulen. |
Artikel 29
Ziele des Programms Grundtvig
(1) Mit dem Programm Grundtvig werden neben den Zielen des Programms für lebenslanges Lernen gemäß Artikel 1 die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) |
Bewältigung der durch die Alterung der Bevölkerung in Europa entstehenden Bildungsherausforderungen; |
b) |
Unterstützung der Bereitstellung von Möglichkeiten für Erwachsene, ihr Wissen und ihre Kompetenzen auszubauen. |
(2) Die operativen Ziele des Programms Grundtvig sind:
a) |
Verbesserung von Qualität und Zugänglichkeit einer europaweiten Mobilität von an der Erwachsenenbildung beteiligten Personen sowie Ausweitung des Umfangs dieser Mobilität, so dass bis 2013 die Mobilität von mindestens 7 000 Personen pro Jahr unterstützt wird; |
b) |
Verbesserung der Qualität und Ausweitung des Umfangs der Zusammenarbeit zwischen den an der Erwachsenenbildung beteiligten Einrichtungen in Europa; |
c) |
Unterstützung von Menschen aus schutzbedürftigen Gesellschaftsgruppen und aus gesellschaftlichen Randgruppen — insbesondere von älteren Menschen und Menschen, die ihren Bildungsweg ohne Grundqualifikation abgebrochen haben — mit dem Ziel, ihnen andere Zugangsmöglichkeiten zur Erwachsenenbildung zu bieten; |
d) |
Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren im Bereich der Erwachsenenbildung sowie der Übertragung dieser Verfahren, auch von einem Teilnehmerland auf andere; |
e) |
Förderung der Entwicklung von innovativen, IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen; |
f) |
Verbesserung der pädagogischen Konzepte und des Managements von Erwachsenenbildungseinrichtungen. |
Artikel 30
Maßnahmen des Programms Grundtvig
(1) Im Rahmen des Programms Grundtvig kann Folgendes gefördert werden:
a) |
Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, wobei im Vorfeld und bei der Unterstützung der Organisation einer solchen Mobilität die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen sind und dafür zu sorgen ist, dass für die teilnehmenden Personen eine angemessene Aufsicht und Unterstützung besteht. Zu solchen Mobilitätsmaßnahmen zählen u.a. Besuche, Aufenthalte als Assistenten und Austauschmaßnahmen für Personen in der formalen und nichtformalen Erwachsenenbildung, auch zum Zwecke der Ausbildung und beruflichen Weiterentwicklung von Lehrkräften in der Erwachsenenbildung insbesondere im Zusammenhang mit Partnerschaften und Projekten; |
b) |
Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b („Grundtvig-Lernpartnerschaften“) zu Themen, die für die beteiligten Organisationen von gemeinsamem Interesse sind; |
c) |
multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die darauf abzielen, die Erwachsenenbildungssysteme durch die Entwicklung und den Transfer von Innovationen und vorbildlichen Verfahren zu verbessern; |
d) |
aus Experten und Organisationen bestehende thematische Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e („Grundtvig-Netze“), die sich insbesondere mit Folgendem befassen:
|
e) |
weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“) zur Förderung der Ziele des Programms Grundtvig. |
(2) Die praktischen Einzelheiten dieser Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 31
Haushaltsmittel des Programms Grundtvig
Mindestens 55 % der für das Programm Grundtvig vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die Förderung von Mobilität und Partnerschaften gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.
KAPITEL V
Das Querschnittsprogramm
Artikel 32
Ziele des Querschnittsprogramms
(1) Mit dem Querschnittsprogramm werden neben den Zielen des Programms für lebenslanges Lernen gemäß Artikel 1 die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) |
Förderung der europäischen Zusammenarbeit in Bereichen, die mindestens zwei sektorale Einzelprogramme betreffen; |
b) |
Förderung der Qualität und Transparenz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Mitgliedstaaten. |
(2) Die operativen Ziele des Querschnittsprogramms sind:
a) |
Unterstützung der Konzeption politischer Maßnahmen und der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene in Bezug auf lebenslanges Lernen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Lissabon-Prozess und dem Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ sowie den Bologna- und Kopenhagen-Prozessen und den entsprechenden Nachfolgeinitiativen; |
b) |
Gewährleistung eines angemessenen Bestands an vergleichbaren Daten, Statistiken und Analysen, um die Konzeption politischer Maßnahmen im Bereich des lebenslangen Lernens zu untermauern sowie Überprüfung der Fortschritte bei der Erreichung von Vorgaben und Zielen in Bezug auf lebenslanges Lernen und Ermittlung von Bereichen, denen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; |
c) |
Förderung des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt in den Mitgliedstaaten; |
d) |
Förderung der Entwicklung von innovativen, IKT-gestützten Inhalten, Diensten, pädagogischen Ansätzen und Verfahren für das lebenslange Lernen; |
e) |
Gewährleistung einer angemessenen und breiten Anerkennung, Präsentation und Anwendung der Ergebnisse des Programms für lebenslanges Lernen. |
Artikel 33
Maßnahmen des Querschnittsprogramms
(1) Im Rahmen der Schwerpunktaktivität der politischen Zusammenarbeit und Innovation in Bezug auf lebenslanges Lernen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann Folgendes gefördert werden:
a) |
Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a einschließlich Studienbesuchen von Experten und Beamten, die von nationalen, regionalen und lokalen Behörden benannt werden, von Leitern von Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen und für die Beratung und die Validierung von Wissen zuständigen Diensten sowie von Vertretern der Sozialpartner; |
b) |
multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die die Erprobung von auf Gemeinschaftsebene konzipierten Vorschlägen für politische Strategien sowie entsprechende Vorarbeiten und die Innovation in Bezug auf lebenslanges Lernen zum Gegenstand haben; |
c) |
multilaterale Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, in denen Experten und/oder Einrichtungen gemeinsam an politischen Fragen arbeiten, wie
|
d) |
Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, wie
|
e) |
Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen (auch solcher, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden), der Information und Beratung über die Mobilität zu Lernzwecken sowie der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, wie
|
f) |
weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“), einschließlich Peer-Learning-Aktivitäten zur Förderung der Ziele der Schwerpunktaktivität gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a. |
(2) Im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Sprachenlernens gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b können die folgenden Maßnahmen, die auf die mehr als einen Einzelprogrammbereich betreffenden Lehr- und Lernbedürfnisse ausgerichtet sind, gefördert werden:
a) |
multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen auf
|
b) |
multilaterale Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die im Bereich des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt tätig sind; |
c) |
weitere den Zielen des Programms für lebenslanges Lernen entsprechende Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, wie Aktivitäten zur Verstärkung der Attraktivität des Sprachenlernens für Lernende mit Hilfe der Massenmedien und/oder von Marketing-, Werbe- und Informationskampagnen sowie Konferenzen, Studien und Entwicklung von statistischen Indikatoren für den Bereich Sprachenlernen und sprachliche Vielfalt. |
(3) Im Rahmen der Schwerpunktaktivität der IKT gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c können die folgenden Maßnahmen in Bezug auf mehr als einen Einzelprogrammbereich betreffende Lehr- und Lernbedürfnisse gefördert werden:
a) |
multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die auf die Entwicklung und gegebenenfalls Verbreitung von innovativen Verfahren, Inhalten, Diensten und Rahmenbedingungen abzielen; |
b) |
multilaterale Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die auf die Weitergabe und den Austausch von Wissen, Erfahrungen und vorbildlichen Verfahren abzielen; |
c) |
weitere Maßnahmen zur Verbesserung von Politik und Praxis im Bereich des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, darunter Mechanismen für die Evaluierung, die Beobachtung, das Benchmarking und die Qualitätsverbesserung sowie die Analyse von Trends in der technologischen und pädagogischen Entwicklung. |
(4) Im Rahmen der Schwerpunktaktivität der Verbreitung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d können die folgenden Maßnahmen gefördert werden:
a) |
unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d; |
b) |
multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen auf
|
c) |
Erstellung von Vergleichsmaterial gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, wobei dies unter anderem die Zusammenstellung relevanter statistischer Daten und Studien für den Bereich der Verbreitung, die Nutzung von Ergebnissen und den Austausch vorbildlicher Verfahren umfassen kann. |
KAPITEL VI
Das Programm Jean Monnet
Artikel 34
Zugang zum Programm Jean Monnet
Im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen richtet sich das Programm Jean Monnet insbesondere an
a) |
Studierende und Forscher, die sich im Rahmen der Hochschulbildung jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft mit der europäischen Integration befassen; |
b) |
in ihren jeweiligen Ländern anerkannte Hochschulen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft; |
c) |
Lehrkräfte und anderes Personal dieser Hochschulen; |
d) |
Vereinigungen und Vertreter der an der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft beteiligten Akteure; |
e) |
öffentliche und private Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Organisation und das Angebot von allgemeiner bzw. beruflicher Bildung zuständig sind; |
f) |
Forschungszentren und -einrichtungen, die innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft mit Aspekten der europäischen Integration befasst sind. |
Artikel 35
Ziele des Programms Jean Monnet
(1) Mit dem Programm Jean Monnet werden neben den Zielen des Programms für lebenslanges Lernen gemäß Artikel 1 die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) |
Förderung von Lehrangeboten, Forschungsvorhaben und Studien im Bereich der europäischen Integration; |
b) |
Förderung der Existenz eines angemessenen Spektrums von Einrichtungen und Vereinigungen, die sich auf Fragen der europäischen Integration und auf allgemeine und berufliche Bildung in einer europäischen Perspektive konzentrieren. |
(2) Die operativen Ziele des Programms Jean Monnet sind:
a) |
Förderung einer hohen Qualität bei Lehrangeboten, Forschungsvorhaben und Studien zur europäischen Integration an Hochschulen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft; |
b) |
Verbesserung des Kenntnisstands und Sensibilisierung der wissenschaftlichen Fachkreise sowie der europäischen Bürger insgesamt in Bezug auf Aspekte der europäischen Integration; |
c) |
Unterstützung wichtiger europäischer Einrichtungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen; |
d) |
Förderung der Existenz europäischer Einrichtungen und Vereinigungen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung qualitativ hochwertige Arbeit leisten. |
Artikel 36
Maßnahmen des Programms Jean Monnet
(1) Im Rahmen der Schwerpunktaktivität gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a können die folgenden Maßnahmen gefördert werden:
a) |
unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, wie
|
b) |
multilaterale Projekte und Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, wobei dies die Unterstützung für den Aufbau von multilateralen Forschungsgruppen im Bereich der europäischen Integration umfassen kann. |
(2) Im Rahmen der Schwerpunktaktivität gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b können den folgenden Einrichtungen, die Ziele von europäischem Interesse verfolgen, Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zur Übernahme bestimmter Betriebs- und Verwaltungskosten gewährt werden:
a) |
Europakolleg in Brügge und Natolin; |
b) |
Europäisches Hochschulinstitut in Florenz; |
c) |
Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht; |
d) |
Europäische Rechtsakademie in Trier; |
e) |
Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Middelfart; |
f) |
Internationales Zentrum für europäische Bildung (CIFE) in Nizza. |
(3) Im Rahmen der Schwerpunktaktivität gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c können europäischen Einrichtungen oder Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zur Übernahme bestimmter Betriebs- und Verwaltungskosten gewährt werden.
(4) Die Zuschüsse können im Rahmen einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich oder auf der Grundlage von Verlängerungen gewährt werden.
Artikel 37
Haushaltsmittel des Programms Jean Monnet
Mindestens 16 % der für das Programm Jean Monnet vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunktaktivität, mindestens 65 % für die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b genannte Schwerpunktaktivität und mindestens 19 % für die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c genannte Schwerpunktaktivität bestimmt.
TITEL III
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Übergangsbestimmung
(1) Die Maßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 1999/382/EG, des Beschlusses Nr. 253/2000/EG, der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG, des Beschlusses Nr. 791/2004/EG oder der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG angelaufen sind, werden nach Maßgabe dieser Rechtsakte abgewickelt; allerdings werden die in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Ausschüsse durch den Ausschuss nach Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
(2) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können die zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückerstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gemäß dem Beschluss 1999/382/EG, dem Beschluss Nr. 253/2000/EG, der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG, dem Beschluss Nr. 791/2004/EG und der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG für das Programm für lebenslanges Lernen bereitgestellt werden.
Artikel 39
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
...
Im Namen des Rates
Der Präsident
...
(1) ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 134.
(2) ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 59.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom …
(4) ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).
(5) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.
(6) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.
(7) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.
(8) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.
(9) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.
(10) ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.
(11) ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.
(12) ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 103.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(14) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).
(15) ABl. C …
(16) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(17) ABl. L 39 vom 13.2.1975. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).
(18) ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).
(19) Dieser Betrag beruht auf Zahlen aus dem Jahr 2004 und wird einer technischen Anpassung zur Berücksichtigung der Inflation unterzogen.
ANHANG
VERWALTUNG UND FINANZIERUNG
A. Verwaltung
Für die Einreichung von Vorschlägen und die Auswahl von Maßnahmen im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen werden folgende Verfahren angewandt:
1. Abwicklung über nationale Agenturen („NA-Verfahren“)
1.1. Verfahren 1
Die folgenden Arten von Maßnahmen, für die die zuständigen nationalen Agenturen (NA) die Auswahlentscheidungen treffen, werden nach dem „NA-Verfahren 1“ verwaltet:
a) |
Mobilität von Einzelpersonen beim lebenslangen Lernen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a; |
b) |
bilaterale und multilaterale Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b; |
c) |
unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, sofern sie auf der Grundlage von Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden. |
Die diese Arten von Maßnahmen betreffenden Fördermittelanträge sind bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten zu benennenden nationalen Agenturen einzureichen. Diese nehmen die Auswahl vor und vergeben die Fördermittel gemäß den nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c festzulegenden allgemeinen Leitlinien an die ausgewählten Antragsteller. Die nationalen Agenturen zahlen die Fördermittel an die Empfänger aus ihrem Mitgliedstaat aus. Jeder Partner einer bilateralen oder multilateralen Partnerschaft erhält die Fördermittel direkt von der nationalen Agentur seines Landes.
1.2. Verfahren 2
Die folgende Art von Maßnahmen, für die die Kommission die Auswahlentscheidungen trifft, bei der die zuständigen nationalen Agenturen jedoch für die Evaluierung und die vertragliche Abwicklung zuständig sind, wird nach dem „NA-Verfahren 2“ verwaltet:
— |
multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c. |
Die diese Art von Maßnahmen betreffenden Fördermittelanträge sind bei der für den Projektkoordinator zuständigen nationalen Agentur einzureichen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vom Mitgliedstaat zu benennen ist. Die nationale Agentur des Mitgliedstaats des Projektkoordinators bewertet die Anträge und legt der Kommission eine Liste der Anträge vor, die sie zur Annahme vorschlägt. Die Kommission entscheidet über die Vorschlagsliste, und die nationale Agentur vergibt anschließend die entsprechenden Fördermittel gemäß den nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c festzulegenden allgemeinen Leitlinien an die ausgewählten Antragsteller.
Bevor die nationale Agentur des Landes, von dem aus ein Projekt koordiniert wird, der Kommission die Vorschlagsliste vorlegt, setzt sie sich mit den nationalen Agenturen in den Ländern aller anderen Projektpartner in Verbindung. Die nationale Agentur zahlt die Fördermittel an die in ihrem Mitgliedstaat ansässigen Koordinatoren der ausgewählten Projekte aus, die wiederum für die Weitergabe der Mittel an die anderen Projektpartner zuständig sind.
2. Abwicklung durch die Kommission („Kommissionsverfahren“)
Die folgenden Arten von Maßnahmen, für die die Projektvorschläge bei der Kommission einzureichen sind und für die die Kommission auch die Auswahlentscheidungen trifft, werden im „Kommissionsverfahren“ verwaltet:
a) |
unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Ausnahme derjenigen, die auf der Grundlage von Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden; |
b) |
multilaterale Projekte und Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e; |
c) |
Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial (u.a. Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren) sowie Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und erworbenen Kenntnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; |
d) |
Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g; |
e) |
weitere Initiativen zur Förderung der Ziele des Programms für lebenslanges Lernen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“). |
Anträge auf Fördermittel im Rahmen dieser Arten von Maßnahmen sind an die Kommission zu richten, die gemäß den nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c festzulegenden allgemeinen Leitlinien die Projektauswahl vornimmt und die Fördermittel an die ausgewählten Antragsteller vergibt.
B. Finanzierung
Die Kommission sorgt dafür, dass die von den Empfängern von Fördermitteln im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen zu erfüllenden finanziellen und administrativen Auflagen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Fördermittel stehen. Die Kommission achtet insbesondere darauf, dass die Finanzvorschriften und die Vorgaben für die Antragstellung und die Berichterstattung bei Fördermitteln für die Mobilität von Einzelpersonen und für Partnerschaften möglichst benutzerfreundlich und unkompliziert bleiben, so dass der Zugang für benachteiligte Personen bzw. Einrichtungen und Organisationen, die mit solchen Personen arbeiten, nicht eingeschränkt wird.
Insbesondere gibt die Kommission den nationalen Agenturen (NA) für die von ihnen bewirtschafteten Mittel Kriterien für die Auswahl- und Bewilligungsverfahren sowie Regelungen für die Verträge und die Zahlung/Rechnungsprüfung vor. Diese Kriterien richten sich nach dem Umfang der bewilligten Zuschüsse; beträgt ein Zuschuss weniger als 25 000 EUR, so wird für alle Phasen, an denen die Antragsteller und Empfänger beteiligt sind, ein vereinfachtes System vorgesehen. Die Kriterien sollen den NA ermöglichen, festzustellen und einzugrenzen, was im Einzelnen von den Antragstellern als Voraussetzung für einen Zuschuss gefordert wird, sowie nach der Bewilligung der Zuschüsse vereinfachte Verträge abzuschließen, die sich auf die folgenden Punkte beschränken:
— |
Vertragsparteien, |
— |
Laufzeit des Vertrags, die dem Zeitraum entspricht, während dessen die Kosten förderfähig sind, |
— |
Höchstbetrag der Bewilligung, |
— |
Kurzbeschreibung der betreffenden Aktion und |
— |
Vorschriften für die Berichterstattung und die Rechnungsprüfung. |
Die Kriterien sollen es den NA außerdem ermöglichen, vorzusehen, dass die Empfänger die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen erbringen können. Diese Sachleistungen müssen faktuell überprüfbar sein, nicht hingegen in Bezug auf ihren finanziellen Gegenwert überprüft werden.
1. Im NA-Verfahren verwaltete Arten von Maßnahmen
1.1. |
Die Gemeinschaftsmittel zur finanziellen Förderung im Rahmen der gemäß Abschnitt A Nummer 1.1 im NA-Verfahren zu verwaltenden Arten von Maßnahmen werden nach von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Formeln unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt; in diese Formeln können beispielsweise folgende Elemente einbezogen werden:
|
1.2. |
Diese Formeln sollten gegenüber den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungssystemen der Mitgliedstaaten möglichst neutral sein. |
1.3. |
Die auf diese Weise zugewiesenen Gemeinschaftsmittel werden von den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen nationalen Agenturen verwaltet. |
1.4. |
Die Kommission ergreift gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um eine ausgewogene Beteiligung auf gemeinschaftlicher, nationaler und erforderlichenfalls regionaler Ebene sowie gegebenenfalls eine ausgewogene Beteiligung der verschiedenen Fachrichtungen zu fördern. Für solche Maßnahmen können höchstens 5 % der für die jeweilige Art von Maßnahmen vorgesehenen jährlichen Haushaltsmittelzuteilungen aufgewendet werden. |
2. Benennung von Empfängern
Die in Artikel 36 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Einrichtungen werden hiermit in Übereinstimmung mit Artikel 168 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 als Empfänger von Fördermitteln im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen benannt.
Die nationalen Stellen, aus denen sich die Netze NARIC, Eurydice und Euroguidance zusammensetzen, sowie die Nationalen Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning und die nationalen Europass-Agenturen dienen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sowie Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 als Instrumente zur Umsetzung des Programms auf nationaler Ebene.
3. Arten von Empfängern
In Übereinstimmung mit Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können Fördermittel juristischen oder natürlichen Personen gewährt werden. Bei natürlichen Personen können diese Fördermittel in Form von Stipendien ausgezahlt werden.
4. Pauschalzuschüsse, Stückkostensätze und Preise
Bei Maßnahmen gemäß Artikel 5 können Pauschalzuschüsse und/oder Stückkostensätze gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 zur Anwendung kommen.
Pauschalzuschüsse können bis zu einer Höhe von 25 000 EUR pro Zuschuss gewährt werden. Sie können bis zu einer Höhe von 100 000 EUR kombiniert und/oder in Verbindung mit Stückkostensätzen angewandt werden.
Die Kommission kann Preisvergaben für im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen durchgeführte Maßnahmen vorsehen.
5. Auftragsvergabe
Verlangt die Durchführung der im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen geförderten Maßnahmen, dass der Empfänger Auftragsvergabeverfahren zur Anwendung bringt, so gelten die in Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 genannten Verfahren für Aufträge von geringem Wert.
6. Partnerschaftsvereinbarungen
Wenn im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen Maßnahmen über Partnerschaftszuschüsse gemäß Artikel 163 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 unterstützt werden, können solche Partnerschaften für einen Zeitraum von vier Jahren ausgewählt und finanziert werden und unterliegen einem stark vereinfachten Verlängerungsverfahren.
7. Öffentliche Einrichtungen oder Organisationen, die Lernangebote bereitstellen
Bei allen von den Mitgliedstaaten spezifizierten Schulen und Hochschulen und allen Lernangebote bereitstellenden Einrichtungen oder Organisationen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben oder von öffentlichen Stellen oder deren Vertretern kontrolliert werden, geht die Kommission davon aus, dass sie über die erforderlichen finanziellen, professionellen und administrativen Fähigkeiten sowie die erforderliche finanzielle Stabilität verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen durchzuführen; es wird nicht von ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen. Diese Einrichtungen oder Organisationen können gemäß Artikel 173 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 von den Anforderungen an die Rechnungsprüfung befreit werden.
8. Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen
Auf im Rahmen dieses Programms vergebene Betriebskostenzuschüsse an Einrichtungen, die gemäß der Definition von Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wird im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 bei wiederholter Gewährung nicht der Degressivitätsgrundsatz angewandt.
9. Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festlegen, dass bestimmte Kategorien von Empfängern über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit sie die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen können.
10. Teilnahme von Partnern aus Drittländern
Partner aus Drittländern können nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 2 und nach dem Ermessen der Kommission bzw. der betreffenden nationalen Agentur an multilateralen Projekten, Netzen und Partnerschaften teilnehmen. Die Entscheidung über eine Förderung solcher Partner richtet sich danach, inwieweit von ihrer Teilnahme an dem Projekt, dem Netz oder der Partnerschaft ein Mehrwert auf europäischer Ebene zu erwarten ist.
11. Mindesthöhe der Haushaltsmittelzuteilungen
Nach Maßgabe von Artikel 14 des vorliegenden Beschlusses entsprechen die Mindestbeträge für die Mittelausstattung der sektoralen Einzelprogramme folgenden Anteilen an der in diesem Artikel genannten Finanzausstattung:
|
Comenius 13 % |
|
Erasmus 40 % |
|
Leonardo da Vinci 25 % |
|
Grundtvig 4 %. |
12. Nationale Agenturen
Die Gemeinschaft vergibt Fördermittel zur Unterstützung der Arbeit der nationalen Agenturen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten zu schaffen oder zu benennen sind.
Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 kann in Drittländern, die auf Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmen, die Funktion der nationalen Agentur innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, übertragen werden, wenn diese den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegen.
In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden die Nachweis- und Berichterstattungsanforderungen auf das angemessene erforderliche Mindestmaß beschränkt.
13. Technische Unterstützung
Aus der Finanzausstattung des Programms für lebenslanges Lernen können auch Ausgaben finanziert werden, die im Rahmen von vorbereitenden Maßnahmen, Audits sowie der Überprüfung, Kontrolle und Evaluierung anfallen, sofern diese Ausgaben für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind. Dies kann insbesondere Folgendes umfassen: Ausgaben für Studien, Zusammenkünfte, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission gegebenenfalls zur Durchführung des Programms in Anspruch nehmen muss.
14. Betrugsbekämpfung
Die in Anwendung von Artikel 9 von der Kommission getroffenen Entscheidungen, die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sowie Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten beinhalten ausdrücklich Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission), auch durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), sowie für Audits durch den Europäischen Rechnungshof, erforderlichenfalls auch vor Ort. Solche Kontrollen können bei den nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Empfängern von Finanzhilfen durchgeführt werden.
Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die Ausgaben, die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigt wurden, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz seiner Partner oder Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.
Die Bediensteten der Kommission und die von der Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten.
Der Rechnungshof und OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission, was insbesondere für das Zugangsrecht gilt.
Die Kommission ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) vorzunehmen.
Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der Begriff Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und jede Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, der durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder die von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushaltsmittel bewirkt hat bzw. bewirkt haben würde.
BEGRÜNDUNG DES RATES
1. EINLEITUNG
1. |
Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 15. Juli 2004 einen Vorschlag für einen auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4 EGV gestützten Beschluss über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens für den Zeitraum 2007-2013 vorgelegt. |
2. |
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 10. Februar 2005 abgegeben (1). |
3. |
Der Ausschuss der Regionen hat am 23. Februar 2005 Stellung genommen (2). |
4. |
Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 25. Oktober 2005 abgegeben (3). |
5. |
Der Rat hat am 24. Juli 2006 gemäß Artikel 251 Absatz 2 EGV seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt. |
II. ZIEL DES VORSCHLAGS
Dieser Vorschlag für ein neues, vollständig integriertes EU-Programm im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung soll an die Stelle der bisherigen Programme Sokrates, Leonardo da Vinci und eLearning sowie entsprechender Programme treten, die Ende 2006 auslaufen. Das Programm im Bereich des lebenslangen Lernens besteht aus vier Einzelprogrammen (Comenius für die schulische Bildung, Erasmus für die Hochschulbildung, Leonardo da Vinci für die berufliche Aus- und Weiterbildung und Grundtvig für die Erwachsenenbildung), einer Reihe von Querschnittsmaßnahmen und dem Programm Jean Monnet, das auf die europäische Integration ausgerichtet ist. Das Gesamtziel ist, durch lebenslanges Lernen dazu beizutragen, dass sich die Gemeinschaft im Rahmen der strategischen Ziele von Lissabon zu einer fortschrittlichen, wissensbasierten Gesellschaft entwickelt, sowie dem einzelnen Bürger unmittelbar einen europäischen Mehrwert zu bieten, indem der Austausch, die Zusammenarbeit und die Mobilität zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft gefördert werden.
III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS
1. Allgemeine Bemerkungen
Der gemeinsame Standpunkt des Rates entspricht im Wesentlichen dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, auch wenn zahlreiche Abänderungen des EP in den Text eingearbeitet und im Anschluss an die Korrektur des Gesamthaushalts des Programms nach unten eine gewisse Zahl technischer Anpassungen — vor allem in Bezug auf die Durchführungsverfahren — vorgenommen wurden. Die drei Organe haben sich im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 auf eine geänderte Mittelausstattung in Höhe von 6,2 Mrd. EUR (bei Preisen von 2004 — d.h. 6,97 Mrd. EUR bei gegenwärtigen Preisen) geeinigt.
2. Neuerungen im gemeinsamen Standpunkt im Vergleich zum Kommissionsvorschlag
Obgleich die Mittelausstattung insgesamt geringer als geplant ausgefallen ist, konnten die Gesamtziele des Programms gewahrt bleiben und der Grundsatz quantitativer Zielvorgaben für die Einzelprogramme wurde beibehalten. Außerdem ist im Programm vorgesehen, dass die Zahl und die Art der Projekte, die in das Programm fallen, bei einer künftigen Aufstockung der Mittel erweitert werden können.
Der Rat hat sich ferner um Ausgewogenheit zwischen den Projekten der verschiedenen Einzelprogramme bemüht, wobei er angesichts der gegenwärtigen Beschäftigungs- und Demografietrends den Schwerpunkt leicht zugunsten der Erwachsenenbildung verschoben hat. Dies hat zur Folge, dass die Mindestmittelzuweisung für das Grundtvig-Programm nun bei 4 % liegt.
Der Rat hat sich darum bemüht, die Verwaltungsverfahren für die Projektantragsteller zu vereinfachen. Darüber hinaus hat er wieder ein Verwaltungsausschussverfahren für die Auswahl von einzelnen Projekten, Netzwerken und Begleitmaßnahmen, bei denen der Beitrag der Gemeinschaft 1 Mio. EUR überschreitet, sowie für alle Projekte und Netzwerke innerhalb der Hauptaktivität „Konzeption politischer Maßnahmen“ im Rahmen des Querschnittsprogramms eingeführt.
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit und um die Ziele klarer festzulegen, hat der Rat viele Teile des ursprünglichen Vorschlags neu strukturiert und vereinfacht, wie z.B. durch Verschmelzung der Durchführungsartikel für die Einzelprogramme zu einem einzigen Artikel (Artikel 9). Um den Text klarer zu gestalten, wurde außerdem eine Reihe redaktioneller Verbesserungen vorgenommen. Ferner hat der Rat die in Artikel 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen eingehend überprüft, spezifische Hinweise auf die Notwendigkeit von Qualität, hohen Leistungen und Innovation aufgenommen und sich bemüht, dafür zu sorgen, dass eine effiziente Überwachung erfolgt und dass zur Unterstützung der Gestaltung einer Politik des lebenslangen Lernens insgesamt vergleichbare Daten zur Verfügung stehen.
Schließlich hat der Rat sich im Einklang mit der Stellungnahme des EP darum bemüht, die Mobilität — vor allem von Auszubildenden — zu erhöhen, die interregionale Zusammenarbeit durch grenzüberschreitende Mobilität und Partnerschaften zu fördern und den Austausch von bewährten Praktiken zu intensivieren. Er hat außerdem auf Ersuchen des EP zwei weitere benannte Einrichtungen einbezogen, nämlich die Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Middelfart (Dänemark) und das Internationale Zentrum für europäische Bildung in Nizza (Frankreich).
3. Abänderungen des Europäischen Parlaments
3.1. Vollständig, teilweise oder im Grundsatz übernommene Abänderungen
Der Rat konnte eine beträchtliche Anzahl der Abänderungen des Europäischen Parlaments vollständig oder teilweise übernehmen.
Die Abänderungen 1, 3, 6, 10, 11, 14, 15, 17, 18, 22, 23, 25, 27, 29, 30, 40, 42, 47, 49, 51, 59, 60, 62, 64, 67 und 68 sind vollständig übernommen worden.
Die Abänderungen 5, 8, 9, 12, 19, 20, 24, 26, 31, 32, 36, 39, 48, 50, 58, 69 und 71 wurden teilweise oder in umformulierter Form übernommen.
3.2. Nicht übernommene Abänderungen
Aufgrund der in Abschnitt 1 erwähnten Interinstitutionellen Vereinbarung über den Finanzrahmen hat der Rat 43 den Gesamthaushalt betreffende Abänderungen abgelehnt ebenso wie die Abänderungen 13, 45, 56 und 66, die quantitative Zielvorgaben enthielten, die revidiert werden mussten. Obgleich der Rat auch dem in der Abänderung 70 enthaltenen Vorschlag des Parlaments für eine unverbindliche Aufschlüsselung des Budgets für die vier wichtigsten Einzelprogramme in Abschnitt B Nummer 11 des Anhangs nicht zustimmen konnte, blieb er mit seinem endgültigen Standpunkt doch nahe am Standpunkt des EP.
Eine Reihe von Abänderungen (4, 7, 16, 28, 41) wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ihr Inhalt durch Erwägungsgründe oder andere Bestimmungen des Rechtsakts abgedeckt sei; Verweise auf Unterschiede zwischen verschiedenen Bildungssystemen in der EU (Abänderung 2) oder auf Übereinstimmungen zwischen diesen Systemen (Abänderungen 20 und 44) wurden aus Subsidiaritätsgründen abgelehnt. Abänderung 21 zur Interaktion zwischen Unternehmen, Hochschuleinrichtungen und Wissenschaftlern wurde nicht als eine eigene Zielsetzung, sondern eher als Hinweis auf ein Mittel zur Erreichung eines Ziels aufgefasst, und die Abänderung 33 wurde in Anbetracht der Rechtsgrundlage des Beschlusses als unangemessen betrachtet.
Der Rat konnte die Abänderung 34 nicht annehmen, da nicht klar war, welche Personen und Stellen „auf europäischer Ebene“ als für politische Strategien des lebenslangen Lernens verantwortlich gelten könnten. Die Abänderungen 35, 37, 52, 53, 54 und 55 wurden nicht übernommen, da sie entweder als zu detailliert oder als zu spezifisch für einen Rechtsakt gehalten wurden; die verfahrenstechnische Abänderung 65 wurde abgelehnt, da sie als selbstverständlich erachtet wurde.
Die Abänderung 46 zum Erlernen einer zweiten oder weiteren Fremdsprache wurde mit der Begründung abgelehnt, dass dies für einige Mitgliedstaaten zu weit reichend sei, während Abänderung 57, die sich auf die Anerkennung früherer Berufserfahrungen bezog, als ungeeignet für das Grundtvig-Programm betrachtet wurde.
Schließlich konnte der Rat nur der Aufnahme von zweien der vier zusätzlichen Einrichtungen zustimmen, die das EP zur Aufnahme vorgeschlagen hatte; die in den Abänderungen 61 und 63 erwähnten Einrichtungen wurden abgelehnt.
IV. FAZIT
Der Rat vertritt die Auffassung, dass er mit seinem Gemeinsamen Standpunkt einen ausgewogenen Text vorlegt, der eine gute Grundlage dafür bietet, dieses Programms einzuleiten und so die Konzeption von politischen Strategien zum lebenslangen Lernen in ganz Europa zu fördern. Er begrüßt insbesondere den integrierten Ansatz, der dadurch, dass eine Reihe von Programmen und Aktionen aus dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung — von der Primarstufe bis hin zur Erwachsenenbildung — in einem Rechtsinstrument zusammengeführt werden, zu größerer Kohärenz zwischen den wichtigsten Bestandteilen führt und dafür sorgt, dass ein flexibleres Spektrum von Maßnahmen wirkungsvoller unterstützt werden kann. Der Rat begrüßt auch die Bemühungen, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und das Programm benutzerfreundlicher zu gestalten. Er hofft daher auf eine Einigung mit dem Parlament in naher Zukunft, damit der Beschluss bald angenommen werden kann.
(1) ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 134.
(2) ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 59.
(3) Dok. 13675/05.