ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 243

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
10. Oktober 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 243/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 243/2

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ( 1 )

2

2006/C 243/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4338 — Cinven-Warburg Pincus/Casema-Multikabel) ( 1 )

3

2006/C 243/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4310 — Phelps Dodge/INCO) ( 1 )

3

2006/C 243/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4307 — Toyota Tsusho/T.T. Holding/JV) ( 1 )

4

2006/C 243/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4331 — Arcelor/Bamesa/Bamesa Otel) ( 1 )

4

2006/C 243/7

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4266 — Atel Energia/Azienda Energetica — Etschwerke/ENERG.IT) ( 1 )

5

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/1


Euro-Wechselkurs (1)

9. Oktober 2006

(2006/C 243/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2603

JPY

Japanischer Yen

150,09

DKK

Dänische Krone

7,4566

GBP

Pfund Sterling

0,67560

SEK

Schwedische Krone

9,2800

CHF

Schweizer Franken

1,5890

ISK

Isländische Krone

86,49

NOK

Norwegische Krone

8,4200

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5767

CZK

Tschechische Krone

28,192

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

272,03

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9208

RON

Rumänischer Leu

3,5074

SIT

Slowenischer Tolar

239,60

SKK

Slowakische Krone

37,082

TRY

Türkische Lira

1,8924

AUD

Australischer Dollar

1,6927

CAD

Kanadischer Dollar

1,4154

HKD

Hongkong-Dollar

9,8169

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9160

SGD

Singapur-Dollar

2,0040

KRW

Südkoreanischer Won

1 214,74

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8614

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,9557

HRK

Kroatische Kuna

7,4145

IDR

Indonesische Rupiah

11 630,05

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6568

PHP

Philippinischer Peso

63,198

RUB

Russischer Rubel

33,8750

THB

Thailändischer Baht

47,356


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/2


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems

(2006/C 243/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

ESO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Referenz der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anm. 1

CEN

EN 13715:2006

Bahnanwendungen — Radsätze und Drehgestelle — Räder — Radprofile

 

CEN

EN 14531-1:2005

Bahnanwendungen — Verfahren zur Berechnung der Anhalte- und Verzögerungsbremswege und der Feststellbremsung — Teil 1: Grundlagen

 

CEN

EN 14535-1:2005

Bahnanwendungen — Bremsscheiben für Schienenfahrzeuge — Teil 1: Wellenbremsscheiben, aufgepresst oder geschrumpft, Abmessungen und Qualitätsanforderungen

 

CEN

EN 14601:2005

Bahnanwendungen — Gerade und abgewinkelte Luftabsperrhähne für die Hauptluftleitung und Hauptbehälterleitung

 

Anmerkung 1

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 3

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

Hinweis:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be)

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org)

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4338 — Cinven-Warburg Pincus/Casema-Multikabel)

(2006/C 243/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 6. September 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4338. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4310 — Phelps Dodge/INCO)

(2006/C 243/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 6. September 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4310. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4307 — Toyota Tsusho/T.T. Holding/JV)

(2006/C 243/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 6. September 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4307. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4331 — Arcelor/Bamesa/Bamesa Otel)

(2006/C 243/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 8. September 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4331. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4266 — Atel Energia/Azienda Energetica — Etschwerke/ENERG.IT)

(2006/C 243/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 17. August 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4266. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)