ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 241

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
6. Oktober 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2006/C 241/1

Beschluss des Rates vom 18. September 2006 zur Ernennung eines Mitglieds des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

1

2006/C 241/2

Beschluss des Rates vom 18. September 2006 zur Ernennung eines Mitglieds des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

2

2006/C 241/3

Beschluss des Rates vom 18. September 2006 zur Ernennung eines Mitglieds des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

3

2006/C 241/4

Beschluss Des Rates vom 18. September 2006 zur Ernennung eines Mitglieds des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

4

2006/C 241/5

Beschluss des Rates vom 18. September 2006 zur Ernennung eines Mitglieds des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

5

 

Kommission

2006/C 241/6

Euro-Wechselkurs

6

2006/C 241/7

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4348 — PKN/Mazeikiu) ( 1 )

7

2006/C 241/8

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4373 — Otto/Cdiscount/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8

2006/C 241/9

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4406 — FleetCor/CCS) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

2006/C 241/0

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4285 — ALS/GNT) ( 1 )

10

2006/C 241/1

Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ( 1 )

11

2006/C 241/2

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

12

2006/C 241/3

Stellungnahme der Kommission vom 5. Oktober 2006 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau der Gebäude 101A, 102X, 103X, 104X und 153X der ehemaligen Wiederaufarbeitungsanlage Eurochemic in Belgien gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

13

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 241/4

Verbraucherpolitik

14

 

2006/C 241/5

Hinweis

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Rat

6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. September 2006

zur Ernennung eines Mitglieds des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

(2006/C 241/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3,

gestützt auf Artikel X der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (1),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005 zur Ernennung von Mitgliedern des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur (2),

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein für Österreich bestimmter Sitz eines Mitglieds des vorgenannten Beirats ist frei geblieben.

(2)

Dieser freie Sitz ist somit zu besetzen.

(3)

Die österreichische Regierung hat am 1. Dezember 2005 eine Kandidatur unterbreitet —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Frau Christine GÖSTL wird für die verbleibende Amtszeit des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur, d.h. bis zum 28. März 2007, zum Mitglied dieses Beirats ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. 27 vom 6.12.1958, S. 534/58. Die letzte Änderung der Satzung erfolgte durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).

(2)  ABl. C 178 vom 20.7.2005, S. 1.


6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. September 2006

zur Ernennung eines Mitglieds des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

(2006/C 241/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3,

gestützt auf Artikel X der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 (2),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 12 Juli 2005 zur Ernennung der Mitglieder des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur (3),

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Ákos PETÖ, über das der Rat am 15. Februar 2006 unterrichtet wurde, ist der Sitz eines Mitglieds des vorgenannten Beirats frei geworden.

(2)

Dieser Sitz ist neu zu besetzen.

(3)

Die ungarische Regierung hat am 15. Februar 2006 eine Kandidatur unterbreitet —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Herr Kristóf HORVÁTH wird für die verbleibende Amtszeit des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur, d.h. bis zum 28. März 2007, zum Mitglied dieses Beirats ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. 27 vom 6.12.1958, S. 534/58.

(2)  ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

(3)  ABl. C 178 vom 20.7.2005, S. 1.


6.10.2006   

DE

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C 241/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. September 2006

zur Ernennung eines Mitglieds des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

(2006/C 241/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3,

gestützt auf Artikel X der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 (2),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005 zur Ernennung der Mitglieder des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur (3),

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Mike TRAVIS, über das der Rat am 18. Januar 2006 unterrichtet wurde, ist der Sitz eines Mitglieds des vorgenannten Beirats frei geworden.

(2)

Dieser Sitz ist neu zu besetzen.

(3)

Die britische Regierung hat am 18. Januar 2006 eine Kandidatur unterbreitet —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Herr Martin OLIVA wird für die verbleibende Amtszeit des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur, d.h. bis zum 28. März 2007, zum Mitglied dieses Beirats ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. 27 vom 6.12.1958, S. 534/58.

(2)  ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

(3)  ABl. C 178 vom 20.7.2005, S. 1.


6.10.2006   

DE

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C 241/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. September 2006

zur Ernennung eines Mitglieds des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

(2006/C 241/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3,

gestützt auf Artikel X der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 (2),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 12 Juli 2005 zur Ernennung der Mitglieder des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur (3),

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Simon MILLS, über das der Rat am 26. Januar 2006 unterrichtet wurde, ist der Sitz eines Mitglieds des vorgenannten Beirats frei geworden.

(2)

Dieser Sitz ist neu zu besetzen.

(3)

Die britische Regierung hat am 26. Januar 2006 eine Kandidatur unterbreitet —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Frau Megan PRESTON wird für die verbleibende Amtszeit des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur, d.h. bis zum 28. März 2007, zum Mitglied dieses Beirats ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. 27 vom 6.12.1958, S. 534/58.

(2)  ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

(3)  ABl. C 178 vom 20.7.2005, S. 1.


6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. September 2006

zur Ernennung eines Mitglieds des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

(2006/C 241/05)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3,

gestützt auf Artikel X der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 (2),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 12 Juli 2005 zur Ernennung der Mitglieder des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur (3),

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Luis A. RICO URIOS, über das der Rat am 22. Februar 2006 unterrichtet wurde, ist der Sitz eines Mitglieds des vorgenannten Beirats frei geworden.

(2)

Dieser Sitz ist neu zu besetzen.

(3)

Die spanische Regierung hat am 22. Februar 2006 eine Kandidatur unterbreitet —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Frau Maria Jesús ONEGA COLADAS wird für die verbleibende Amtszeit des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur, d.h. bis zum 28. März 2007, zum Mitglied dieses Beirats ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. 27 vom 6.12.1958, S. 534/58.

(2)  ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

(3)  ABl. C 178 vom 20.7.2005, S. 1.


Kommission

6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/6


Euro-Wechselkurs (1)

5. Oktober 2006

(2006/C 241/06)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2721

JPY

Japanischer Yen

149,45

DKK

Dänische Krone

7,4565

GBP

Pfund Sterling

0,67610

SEK

Schwedische Krone

9,2895

CHF

Schweizer Franken

1,5887

ISK

Isländische Krone

86,30

NOK

Norwegische Krone

8,3780

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5767

CZK

Tschechische Krone

28,211

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

274,40

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9361

RON

Rumänischer Leu

3,5304

SIT

Slowenischer Tolar

239,60

SKK

Slowakische Krone

37,150

TRY

Türkische Lira

1,9090

AUD

Australischer Dollar

1,7019

CAD

Kanadischer Dollar

1,4321

HKD

Hongkong-Dollar

9,9059

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9154

SGD

Singapur-Dollar

2,0135

KRW

Südkoreanischer Won

1 207,48

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,9818

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0548

HRK

Kroatische Kuna

7,3878

IDR

Indonesische Rupiah

11 716,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6864

PHP

Philippinischer Peso

63,605

RUB

Russischer Rubel

34,0500

THB

Thailändischer Baht

47,816


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4348 — PKN/Mazeikiu)

(2006/C 241/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 29. September 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Polski Koncern Naftowy Orlen S.A. („PKN“, Polen) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die Kontrolle über die Gesamtheit des derzeit gemeinsam von dem Konzern Yukos International UK B.V. und der Republik Litauen kontrollierten Unternehmens AB Mažeikiu Nafta („Mazeikiu“, Litauen) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PKN: Rohölverarbeitung, Herstellung und Verkauf von Erdöl und anderen petrochemischen und chemischen Erzeugnissen;

Mazeikiu: Rohölverarbeitung, Herstellung und Verkauf von Erdöl und anderen petrochemischen Erzeugnissen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296.43.01 oder 296.72.44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4348 — PKN/Mazeikiu, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4373 — Otto/Cdiscount/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 241/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 29. September 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Otto GmbH & Co KG („Otto“, Deutschland) und das zur Rallye-Gruppe gehörende Unternehmen Cdiscount SA („Cdiscount“, Frankreich) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über das bisher allein von Otto kontrollierte Unternehmen Discount24 GmbH & Co KG („Discount24“, Deutschland) durch den Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Otto: Vertrieb von Non-Food-Produkten durch Bestellung auf dem Postweg oder per Internet;

Cdiscount: Vertrieb von Non-Food-Produkten über das Internet;

Discount24: Vertrieb von Non-Food-Produkten über das Internet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M. 4373 — Otto/Cdiscount/JV an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.01.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 05.03.2005, S. 32.


6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4406 — FleetCor/CCS)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 241/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 29. September 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen FleetCor Technologies Inc. („FleetCor“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die alleinige Kontrolle bei Česká společnost pro platební karty a.s. („CCS“, Czech Republic) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

FleetCor: Herausgabe von Tank-und-Service-Karten in Nordamerika und durch ihre Tochtergesellschaft CH Jones Holding Ltd im Vereinigten Königreich;

CCS: Herausgabe von Tank-und-Service-Karten in der Tschechischen Republik und in der Slowakei.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/ M.4385 — FleetCor/CCS, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4285 — ALS/GNT)

(2006/C 241/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 24. August 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4285. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex )


6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/11


Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1)  (2)

(2006/C 241/11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

GRIECHENLAND

Erteilte Betriebsgenehmigungen

Kategorie A:   Betriebsgenehmigungen ohne die in Artikel 5 Absatz (7)a) der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehene Beschränkung

Name des Luftfahrtunternehmens

Anschrift des Luftfahrtunternehmens

Berechtigt zur Beförderung von

Entscheidung rechtswirksam seit

SKY EXPRESS S.A.

Dimos N Alikarnassou

Greece

fluggästen, post, fracht

28.7.2006


(1)  ABI. Nr. L 240 vom 24.8.1992, s. 1.

(2)  Mitgeteilt der Europäischen Kommission vor 31.8.2005


6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/12


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 241/12)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland

Beihilfe Nr.: NN 71/05

Titel: HSH Nordbank

Beihilfeintensität oder -höhe: Maßnahme, die keine Beihilfe darstellt

Laufzeit: Unbegrenzt

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/13


Stellungnahme der Kommission vom 5. Oktober 2006 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau der Gebäude 101A, 102X, 103X, 104X und 153X der ehemaligen Wiederaufarbeitungsanlage Eurochemic in Belgien gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(2006/C 241/13)

(Nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich)

Am 19. Oktober 2005 erhielt die Europäische Kommission von der belgischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag allgemeine Angaben zur geplanten Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau der Gebäude 101A, 102X, 103X, 104X und 153X der ehemaligen Wiederaufarbeitungsanlage Eurochemic.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 7. Februar und 10. März 2006 anforderte und welche die belgischen Behörden am 29. März und 24. April 2006 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall die Niederlande, beträgt ca. 11 km; die Entfernung zu Deutschland beträgt 70 km.

2.

Beim normalen Abbaubetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten zur Folge.

3.

Die bei den Abbauarbeiten anfallenden Feststoffabfälle werden voraussichtlich überwiegend als konventioneller Abfall entsorgt bzw. zur uneingeschränkten Wiederverwendung oder Rezyklierung freigegeben, wobei in allen Fällen die Kriterien der Sicherheitsgrundnormen einzuhalten sind (Richtlinie 96/29/Euratom). Alle anderen radioaktiven Abfälle werden an Ort und Stelle behandelt und gelagert.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung dürfte die Dosis für die Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant sein.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe in jeglicher Form aus dem Abbau der Gebäude 101A, 102X, 103X, 104X und 153X der ehemaligen Wiederaufarbeitungsanlage Eurochemic in Belgien im normalen Betrieb oder bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.


III Bekanntmachungen

Kommission

6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/14


Verbraucherpolitik

(2006/C 241/14)

Die Aufforderung zur Einreichung von Anträgen zur Finanzierung europäischer Verbraucherorganisationen im Jahr 2007 wurde auf der Website der Kommission unter folgender Adresse veröffentlicht:

http://europa.eu.int/comm/consumers/tenders/information/grants/support_en.htm


6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 241/s3


HINWEIS

Am 6. Oktober 2006 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 241 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 6. Ergänzung zur 24. Gesamtausgabe“ erscheinen.

Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer“ (dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/…… beginnt) versehen zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.

Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (http://publications.europa.eu/others/sales_agents_de.html).

Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, C A, C E) kostenlos über die Internet-Site http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.

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