ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
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I Mitteilungen |
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Gerichtshof |
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GERICHTSHOF |
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GERICHT ERSTER INSTANZ |
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2006/C 224/6 |
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2006/C 224/7 |
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2006/C 224/8 |
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2006/C 224/9 |
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2006/C 224/0 |
Rechtssache T-178/06: Klage, eingereicht am 28. Juni 2006 — Bavaria/Rat |
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2006/C 224/1 |
Rechtssache T-179/06: Klage, eingereicht am 7. Juli 2006 — Kommission/Burie Onderzoek en Advies |
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2006/C 224/2 |
Rechtssache T-193/06: Klage, eingereicht am 12. Juli 2006 — Télévision Française 1/Kommission |
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2006/C 224/3 |
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2006/C 224/4 |
Rechtssache T-201/06: Klage, eingereicht am 1. August 2006 — Gerson/HABM (Farbfilter) |
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2006/C 224/5 |
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2006/C 224/6 |
Rechtssache T-203/06: Klage, eingereicht am 1. August 2006 — Eurostrategies/Kommission |
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2006/C 224/7 |
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2006/C 224/8 |
Rechtssache T-208/06: Klage, eingereicht am 8. August 2006 — Quinn Barlo u. a./Kommission |
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2006/C 224/9 |
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2006/C 224/0 |
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2006/C 224/1 |
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2006/C 224/2 |
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2006/C 224/3 |
Rechtssache T-330/02: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 — Wagenborg/Kommission |
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2006/C 224/4 |
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III Bekanntmachungen |
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2006/C 224/5 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 212 vom 2.9.2006 |
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DE |
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I Mitteilungen
Gerichtshof
GERICHTSHOF
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/1 |
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Gesellschaft für Antriebstechnik mbH & Co. KG (GAT)/Lamellen und Kupplungsbau Beteiligungs KG (LuK)
(Rechtssache C-4/03) (1)
(Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hinterlegung oder Registrierung - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - Inzident aufgeworfene Frage der Gültigkeit des Patents)
(2006/C 224/01)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gesellschaft für Antriebstechnik mbH & Co. KG (GAT)
Beklagte: Lamellen und Kupplungsbau Beteiligungs KG (LuK)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Auslegung von Artikel 16 Nummer 4 des Brüsseler Übereinkommens — Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die die „Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand haben“ — Erstreckung auf ein Patentverletzungsverfahren (oder ein Verfahren auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patentes), in dem eine Partei die fehlende Gültigkeit des Patentes geltend macht
Tenor
Artikel 16 Nummer 4 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in seiner letzten Fassung gemäß dem Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist in dem Sinne auszulegen, dass die ausschließliche Zuständigkeitsregel, die er aufstellt, alle Arten von Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents betrifft, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/1 |
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Roche Nederland BV, Roche Diagnostic Systems Inc., Roche NV, Hoffmann-La Roche AG, Produits Roche SA, Roche Products Ltd, F. Hoffmann-La Roche AG, Hoffmann-La Roche Wien GmbH, Roche AB/Frederick Primus, Milton Goldenberg
(Rechtssache C-539/03) (1)
(Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit von Beklagten - Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents - In verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Beklagte - In mehreren Vertragsstaaten begangene Verletzungshandlungen)
(2006/C 224/02)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Roche Nederland BV, Roche Diagnostic Systems Inc., Roche NV, Hoffmann-La Roche AG, Produits Roche SA, Roche Products Ltd, F. Hoffmann-La Roche AG, Hoffmann-La Roche Wien GmbH, Roche AB
Beklagte: Frederick Primus, Milton Goldenberg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens — Mehrere Beklagte — Klagen wegen Verletzung eines europäischen Patents gegen in verschiedenen europäischen Staaten niedergelassene Gesellschaften — Zuständigkeit des Gerichts des Sitzes einer der Gesellschaften
Tenor
Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der zuletzt durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung ist so auszulegen, dass er im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Verletzung eines europäischen Patents, der gegen mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten ansässige Gesellschaften aufgrund von im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten begangenen Handlungen geführt wird, auch dann nicht anwendbar ist, wenn die demselben Konzern angehörenden Gesellschaften gemäß einer gemeinsamen Geschäftspolitik, die eine der Gesellschaften allein ausgearbeitet hat, in derselben oder in ähnlicher Weise gehandelt haben.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/2 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Volkswagen AG
(Rechtssache C-74/04 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Begriff der Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung)
(2006/C 224/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch W. Mölls als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H. J. Freund)
Andere Verfahrensbeteiligte: Volkswagen AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und S. Hirsbrunner)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01 (Volkswagen AG/Kommission), mit der die Entscheidung 2001/711/EG der Kommission vom 29. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-2/36.693 — Volkswagen) (ABl. L 262, S. 14) für nichtig erklärt worden ist — Einflussnahme der Firma Volkswagen auf die deutschen Händler im Rahmen des Verkaufs des neuen „Volkswagen Passat Variant“
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens. |
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/2 |
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 18. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-119/04) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren)
(2006/C 224/04)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch E. Traversa und L. Pignataro als Bevollmächtigte)
Beklagte: Italienische Republik (vertreten durch I. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 228 EG — Nichtdurchführung des Urteils vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 — Verstoß gegen Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) — Anerkennung der von ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sodann als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 106 vom 30.04.2004.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/3 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Bitonto — Italien) — Vincenzo Manfredi/Lloyd Adriatico Assicurazioni SpA (C-295/04), Antonio Cannito/Fondiaria Sai SpA (C-296/04) und Nicolò Tricarico (C-297/04), Pasqualina Murgolo (C-298/94)/Assiatlia SpA
(Verbundene Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04) (1)
(Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorfahrräder verursachte Schadensfälle - Obligatorische Haftpflichtversicherung - Erhöhung der Prämien - Auswirkung auf den Handel mit Mitgliedstaaten - Recht Dritter auf Schadensersatz - Zuständiges nationales Gericht - Verjährungsfrist - Strafschadensersatz)
(2006/C 224/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di pace di Bitonto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vincenzo Manfredi (C-295/04), Antonio Cannito (C-296/04), Nicolò Tricarico (C-297/04), Pascualina Murgolo (C-298/04)
Beklagte: Lloyd Adriatico Assicurazioni SpA, Fondiaria Sai SpA, Assiatlia SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Bitonto (Italien) — Auslegung von Artikel 81 EG — Abgestimmtes Verhalten von italienischen und ausländischen Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Italien in Bezug auf die Versicherungsbedingungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung — Austausch von Informationen, um in der Haftpflichtversicherung Prämienaufschläge zu ermöglichen, die durch die Marktbedingungen nicht gerechtfertigt sind
Tenor
1. |
Ein Kartell oder ein abgestimmtes Verhalten von Versicherungsgesellschaften, das wie das in den Ausgangsverfahren streitige in einem gegenseitigen Informationsaustausch besteht, der eine durch die Marktbedingungen nicht gerechtfertigte Erhöhung der Prämien für die obligatorische Haftpflichtversicherung für die durch Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorfahrräder verursachten Schäden ermöglicht, und das gegen die nationalen Vorschriften über den Schutz des Wettbewerbs verstößt, kann auch gegen Artikel 81 EG verstoßen, wenn unter Berücksichtigung der Merkmale des relevanten nationalen Marktes eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das betreffende Kartell oder abgestimmte Verhalten den Abschluss dieser Versicherungen in dem betreffenden Mitgliedstaat durch Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann und dieser Einfluss nicht nur geringfügig ist. |
2. |
Artikel 81 EG ist dahin auszulegen, dass jeder die Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen diesem und dem Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht. In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist die Bestimmung der Einzelheiten für die Ausübung dieses Rechts einschließlich derjenigen für die Anwendung des Begriffes „ursächlicher Zusammenhang“ Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind. |
3. |
In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es Aufgabe des innerstaatlichen Rechts eines jeden Mitgliedstaats, die Gerichte zu bestimmen, die für Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft zuständig sind, und die Einzelheiten der entsprechenden Verfahren festzulegen, wobei die betreffenden Vorschriften nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die für Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen nationale Wettbewerbsvorschriften und die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstandenen Schadens nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. |
4. |
Die Bestimmung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, ist in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind. Dabei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob eine nationale Vorschrift, nach der die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, von dem Tag an zu laufen beginnt, an dem dieses Kartell oder Verhalten verwirklicht worden ist, insbesondere dann, wenn sie auch noch eine kurze Verjährungsfrist vorsieht, die nicht unterbrochen werden kann, die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. |
5. |
Die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Ersatzes des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, ist in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind. Infolgedessen muss nach dem Äquivalenzgrundsatz ein besonderer Schadensersatz wie der exemplarische oder Strafschadensersatz, wenn er im Rahmen von Klagen gewährt werden kann, die das innerstaatliche Recht betreffen und den auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gegründeten Klagen vergleichbar sind, auch im Rahmen der letztgenannten Klagen gewährt werden können. Das Gemeinschaftsrecht hindert die innerstaatlichen Gerichte jedoch nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt. Aus dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht des Einzelnen auf Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten entstanden ist, folgt, dass ein Geschädigter nicht nur Ersatz des Vermögensschadens (damnum emergens), sondern auch des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) sowie die Zahlung von Zinsen verlangen können muss. |
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/4 |
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 29. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/SGL Carbon AG, Tokai Carbon Co. Ltd, Nippon Carbon Co. Ltd, Showa Denko KK, GrafTech International Ltd, vormals UCAR International Inc., SEC Corp., The Carbide/Graphite Group Inc.
(Rechtssache C-301/04 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Vorlage von Schriftstücken im Rahmen einer Untersuchung der Kommission)
(2006/C 224/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, W. Wils und H. Gading)
Andere Verfahrensbeteiligte: SGL Carbon AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Klusmann), Tokai Carbon Co. Ltd, mit Sitz in Tokio (Japan), Nippon Carbon Co. Ltd, mit Sitz in Tokio, Showa Denko KK, mit Sitz in Tokio, GrafTech International Ltd, vormals UCAR International Inc, mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten), SEC Corp., mit Sitz in Amagasaki (Japan), The Carbide/Graphite Group Inc.
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01 (Tokai u. a.), soweit das Gericht die mit der Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.490 — Graphitelektroden) gegen SGL Carbon (Rechtssache T-239/01) verhängte Geldbuße herabgesetzt hat
Tenor
1. |
Nummer 2 erster Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01 (Tokai Carbon u. a./Kommission) wird aufgehoben. |
2. |
Die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen — Sache COMP/E 1/36.490 — Graphitelektroden gegen die SGL Carbon AG verhängte Geldbuße wird auf 75,7 Millionen Euro festgesetzt. |
3. |
Die SGL Carbon AG trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszuges. |
(1) ABl. C 262 vom 23.10.2004.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/4 |
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 11. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Franz Egenberger GmbH Molkerei und Trockenwerk/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(Rechtssache C-313/04) (1)
(Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung [EG] Nr. 2535/2001 - Neuseeländische Butter - Einfuhrlizenzverfahren - Bescheinigung Inward Monitoring Arrangement [IMA 1])
(2006/C 224/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Franz Egenberger GmbH Molkerei und Trockenwerk
Beklagte: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Beteiligte: Fonterra (Logistics) Ltd
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) — Gültigkeit der Artikel 25 Absatz 1 und 35 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341, S. 29) — Erteilung einer Einfuhrlizenz für neuseeländische Butter, die nur im Vereinigten Königreich beantragt werden kann und die Vorlage einer Bescheinigung „Inward Monitoring Arrangement“ (IMA 1) voraussetzt — Verstoß gegen die Artikel 28, 34 Absatz 2 und 82 Absatz 1 EG und die Artikel 26 Absatz 2 und 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates — Verstoß gegen Artikel XVII 1 a des GATT-Abkommens — Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren (ABl. 1994, L 336, S. 151)
Tenor
1. |
Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente ist ungültig, soweit er bestimmt, dass Lizenzen für die Einfuhr neuseeländischer Butter zum ermäßigten Zollsatz nur bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs beantragt werden können. |
2. |
Die Artikel 25 und 32 in Verbindung mit den Anhängen III, IV und XII der Verordnung Nr. 2535/2001 sind insoweit ungültig, als sie bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr neuseeländischer Butter zum ermäßigten Zollsatz eine Diskriminierung zulassen. |
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/5 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Nuova società di telecomunicazioni SpA/Ministero delle Comunicazioni, ENI SpA
(Rechtssache C-339/04) (1)
(Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen)
(2006/C 224/08)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nuova società di telecomunicazioni SpA
Beklagter: Ministero delle Comunicazioni, ENI SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Sechste Kammer) (Italien) — Auslegung der Artikel 6 und 11 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 177, S. 15) — Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, nach der öffentliche Dienstleistungsunternehmen, die Telekommunikationsnetze erstellt haben, für die Ausübung aller Tätigkeiten auf dem Telekommunikationssektor ein getrenntes Unternehmen gründen müssen
Tenor
Artikel 11 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die den Inhaber einer Einzelgenehmigung für die Bereitstellung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der für diese eine Gebühr wie die in dieser Bestimmung bezeichnete entrichtet hat, wegen der privaten Nutzung dieses Netzes zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr verpflichtet, die nach Kriterien berechnet wird, die nicht den in dieser Bestimmung vorgesehenen entsprechen.
16.9.2006 |
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C 224/5 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Robert Hans Conijn/Finanzamt Hamburg-Nord
(Rechtssache C-346/04) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Einkommensteuererklärung - Steuerberatung - Recht auf Abzug der Ausgaben)
(2006/C 224/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Robert Hans Conijn
Beklagter: Finanzamt Hamburg-Nord
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Auslegung von Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) — Nationale Rechtsvorschriften über die Einkommensteuer — Ausschluss der Gebietsfremden vom Recht auf Abzug der für die Einkommensteuererklärung aufgewandten Steuerberaterkosten
Tenor
Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, nicht in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.
16.9.2006 |
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C 224/6 |
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 18. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Brüssel — Belgien) — Gérald de Cuyper/Office national de l'emploi
(Rechtssache C-406/04) (1)
(Freizügigkeit und freier Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Union - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts im Inland)
(2006/C 224/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail Brüssel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gérald de Cuyper
Beklagter: Office national de l'emploi
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Brüssel — Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG über die Einführung der Europäischen Unionsbürgerschaft im Hinblick auf eine nationale Vorschrift, die die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung von der Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts im nationalen Hoheitsgebiet abhängig macht
Tenor
Die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit, die jedem Unionsbürger durch Artikel 18 EG zuerkannt werden, stehen einer Aufenthaltsklausel der im Ausgangsverfahren angewandten Art nicht entgegen, die für einen über 50 Jahre alten Arbeitslosen gilt, der von der Verpflichtung befreit ist, als Voraussetzung für die Wahrung seines Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nachzuweisen.
(1) ABl. C 284 vom 20.11.2004.
16.9.2006 |
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C 224/6 |
Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 11. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Edith Cresson
(Rechtssache C-432/04) (1)
(Artikel 213 Absatz 2 EG - Artikel 126 Absatz 2 EA - Verletzung der sich aus dem Amt als Kommissionsmitglied ergebenden Pflichten - Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche)
(2006/C 224/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Hartvig und J. Currall)
Beklagte: Edith Cresson (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und M. Hirsch)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, C. Jurgensen und G. de Bergues)
Gegenstand
Klage gemäß Artikel 213 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG Vertrag und Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 3 EAG Vertrag — Aberkennung des Anspruchs eines ehemaligen Kommissionsmitglieds auf Ruhegehalt — Verletzung der sich aus dem Amt des Kommissionsmitglieds ergebenden Verpflichtungen
Tenor
1. |
Frau Édith Cresson hat bei der Einstellung und in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen von Herrn René Berthelot die sich aus ihrem Amt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergebenden Pflichten im Sinne der Artikel 213 Absatz 2 EG und 126 Absatz 2 EA verletzt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Frau Édith Cresson und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten. |
16.9.2006 |
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C 224/7 |
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Brüssel — Belgien) — Mobistar SA/Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)
(Rechtssache C-438/04) (1)
(Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte - Übertragbarkeit von Telefonnummern - Einrichtungskosten bei Übertragung einer Mobiltelefonnummer - Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22/EG [Universaldienstrichtlinie]) - Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit - Kostenorientierung der Preise - Regulierungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörde - Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG [Rahmenrichtlinie] - Effektiver Rechtsschutz - Schutz vertraulicher Daten)
(2006/C 224/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel Brüssel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mobistar SA
Beklagter: Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)
Beteiligte: Belgacom Mobile SA, Base SA,
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Brüssel (Belgien) — Auslegung von Artikel 30 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Nummernübertragbarkeit — Kostenorientierung der Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit — Nationale Regelung, mit der eine Methode zur Berechnung der Kosten und deren Aufteilung zwischen den Betreibern vorgeschrieben wird — Auslegung von Artikel 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) — Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — Einbeziehung der vertraulichen Angaben in die Informationen, die der mit dem Rechtsbehelf befassten Einrichtung zur Verfügung zu stellen sind
Tenor
1. |
Die Festsetzung der Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit nach Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) betrifft die Verkehrskosten der übertragenen Nummern und die Einrichtungskosten, die den Mobilfunkbetreibern durch die Erledigung der Anträge auf Nummernübertragung entstehen. |
2. |
Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22 steht dem Erlass einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, mit der anhand eines theoretischen Kostenmodells die Höchstbeträge festgelegt werden, die der abgebende Betreiber vom aufnehmenden Betreiber für Einrichtungskosten verlangen kann, soweit sich diese Preise an den Kosten orientieren und so festgelegt werden, dass die Verbraucher nicht davon abgeschreckt werden, von der Möglichkeit der Nummernübertragung Gebrauch zu machen. |
3. |
Artikel 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass die Stelle, die zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde berufen ist, über sämtliche für die Prüfung der Begründetheit eines Rechtsbehelfs nötigen Informationen verfügen muss, einschließlich etwaiger vertraulicher Informationen, die die Regulierungsbehörde beim Erlass der Entscheidung, die Gegenstand des Rechtsbehelfs ist, berücksichtigt hat. Diese Stelle hat jedoch die vertrauliche Behandlung der betreffenden Angaben zu gewährleisten und dabei die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten sicherzustellen. |
16.9.2006 |
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C 224/8 |
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam — Niederlande) — Uroplasty BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam
(Rechtssache C-514/04) (1)
(Tarifierung - Sterile Polydimethylsiloxanflocken - Siliconelastomer - Begriff „Primärform“ - Medikament - Verpackung - Begriff „Vorrichtung zum Einpflanzen in den Organismus“)
(2006/C 224/13)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Uroplasty BV
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam — Tarifierung des Produkts Macroplastique Implantaat — Sterile injizierbare Suspension mit festen Silikonelastomer Teilchen für die Behandlung von vesikoureteralem (oder vesikorenalem) Reflux
Tenor
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Produkt wie Polydimethylsiloxan, das aus sterilen Flocken besteht und speziell entwickelt wurde, um für die Behandlung eines Leidens in den Organismus eingepflanzt zu werden und allein für diese Anwendung bestimmt ist und das dem Zoll in einer Aufmachung in Beuteln von etwa 1 kg vorgelegt wird, eine Vorrichtung zum Einpflanzen in den Organismus darstellt, die in die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Ein solches Produkt, dessen Zweck nicht ist, ein Organ zu ersetzen, sondern das einen geschädigten Muskel befähigen soll, Bindegewebe zu bilden, ist in die Unterposition 9021 90 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
16.9.2006 |
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C 224/8 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2006 — David Meca-Medina, Igor Majcen/Koommission der Europäischen Gemeinschaften, Republik Finnland
(Rechtssache C-519/04 P) (1)
(Rechtsmittel - Dopingkontrollregeln des Internationalen Olympischen Komitees - Unvereinbarkeit mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und denen über die Dienstleistungsfreiheit - Beschwerde - Zurückweisung)
(2006/C 224/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: David Meca-Medina, Igor Majcen (Prozessbevollmächtigte: J.- L.Dupont und M. -A. Lucas, avocats,
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch O. Beynet und A. Bouquet als Bevollmächtigte)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 30. September 2004 (Meca-Medina und Majcen/Kommission), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der ein Verfahren nach den Artikeln 81 und 82 des EG Vertrages abschließenden Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde — Anti-Doping-Regelung
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2004 in der Rechtssache T-313/02 (Meca-Medina und Majcen/Kommission) wird aufgehoben. |
2. |
Die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene, unter der Nummer T-313/02 eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. August 2002 über die Zurückweisung der Beschwerde der Kläger wird abgewiesen. |
3. |
Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge. |
4. |
Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten. |
16.9.2006 |
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C 224/9 |
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 11. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid — Spanien) — Sonia Chacón Navas/Eurest Colectividades SA
(Rechtssache C-13/05) (1)
(Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der Behinderung)
(2006/C 224/15)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo social de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sonia Chacón Navas
Beklagte: Eurest Colectividades SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 33 Madrid (Spanien) — Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Anwendungsbereich — Kündigung wegen Krankheit — Krankheit und Behinderung
Tenor
1. |
Eine Person, der von ihrem Arbeitgeber ausschließlich wegen Krankheit gekündigt worden ist, wird nicht von dem durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung geschaffenen allgemeinen Rahmen erfasst. |
2. |
Das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78 steht der Entlassung wegen einer Behinderung entgegen, die unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. |
3. |
Krankheit als solche kann nicht als ein weiterer Grund neben denen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der Richtlinie 2000/78 verboten ist. |
16.9.2006 |
DE |
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C 224/9 |
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam — Niederlande) — Anagram International Inc./Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam
(Rechtssache C-14/05) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Mit Gas befüllte Ballons)
(2006/C 224/16)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Anagram International Inc.
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) — Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 442/2000 der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Abl. L 54, S. 33) — Gültigkeit — Tarifierung von Ballons — Allgemeine Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur — Positionen 9505 90 00 und 9503 90 32
Tenor
1. |
Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 442/2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur insoweit beeinträchtigen könnte, als die Produkte in Nummer 3 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung in die Unterposition 9503 90 32 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 geänderten Fassung eingereiht sind. |
2. |
Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Verordnung Nr. 442/2000 vorgenommene Einreihung des in Nummer 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung beschriebenen Produkts gilt entsprechend für mit Gas gefüllte Ballons mit einer Hülle aus einer aluminiumbedampften verschweißten Kunststofffolie, bei der die Kunststofffolie die Innenseite des Ballons bildet. |
16.9.2006 |
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C 224/10 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Maija T. I. Nikula
(Rechtssache C-50/05) (1)
(Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft - Berechnung der Beiträge - Verordnung Nr. 1408/71 - Recht eines Mitgliedstaats, die von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährten Renten in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge aufzunehmen - Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist)
(2006/C 224/17)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Maija T. I. Nikula
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) — Auslegung der Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) — Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten eines Rentners, der nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten Rente bezieht, in einem dieser Mitgliedstaaten ansässig ist und nur beim Träger dieses Mitgliedstaats Anspruch auf die Leistungen hat — Berücksichtigung von Renten aus dem anderen Mitgliedstaat bei der Berechnung der Beiträge
Tenor
1. |
Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung steht dem nicht entgegen, dass bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge, die im Wohnmitgliedstaat eines Rentners erhoben werden, der zum Bezug von Renten von Trägern dieses nach Artikel 27 dieser Verordnung für die Gewährung von Leistungen zuständigen Mitgliedstaats berechtigt ist, neben den Renten, die er vom Wohnmitgliedstaat bezieht, auch die Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, soweit die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht übersteigen. |
2. |
Jedoch steht Artikel 39 EG dem entgegen, dass Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort erzielten Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden sind. Der Nachweis, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt wurden, obliegt den Betroffenen. |
16.9.2006 |
DE |
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C 224/10 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-61/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht - Ausschließliches Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung)
(2006/C 224/18)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und W.Wils)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und N. Gonçalves)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2 und 4 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61)
Tenor
1. |
|
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
16.9.2006 |
DE |
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C 224/11 |
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Freiburg — Deutschland) — Bernd Voigt/Regierungspräsidium Karlsruhe-Bretten
(Rechtssache C-83/05) (1)
(Verwirklichung des Binnenmarktes - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeuge - Gemeinschaftliches Verfahren für die Betriebserlaubnis - Richtlinie 70/156/EWG - Umfang - Einstufung anhand der technischen Merkmale der Fahrzeugtypen - Auswirkung auf die Einstufung der Fahrzeuge durch eine nationale Regelung der Straßenverkehrsbedingungen)
(2006/C 224/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Freiburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bernd Voigt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Freiburg (Deutschland) — Auslegung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. L 225, S. 1) — Zulassung eines Fahrzeugs der Klasse M 1 (Personenkraftwagen) mit EG-Typgenehmigung durch einen Mitgliedstaat — Berechtigung der nationalen Behörden, den Fahrer dieses Fahrzeugs wegen bestimmter in der Straßenverkehrsordnung vorgesehener Ordnungswidrigkeiten, die sich auf Lastkraftwagen beziehen, zu bestrafen
Tenor
Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassen wurde.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/11 |
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) — United Utilities plc/Commissioners of Customs & Excise
(Rechtssache C-89/05) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe f - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Anwendungsbereich - Call-Center-Leistungen)
(2006/C 224/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
House of Lords
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: United Utilities plc
Beklagte: Commissioners of Customs & Excise
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbefreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Spiele mit Geldeinsatz — Anwendung auf Dienstleistungen, die ein drittes Unternehmen, das telefonische Wetten annimmt, für Rechnung eines anderen Unternehmens erbringt
Tenor
Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Call-Center-Dienstleistungen, die zugunsten eines Organisators von Telefonwetten erbracht werden und die die Annahme der Wetten im Namen des Wettorganisators durch das Personal des Erbringers dieser Dienstleistungen einschließen, keine Wettumsätze im Sinne dieser Vorschrift darstellen und dass ihnen daher nicht die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung zugute kommen kann.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/12 |
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Reisch Montage AG/Kiesel Baumaschinen Handels GmbH
(Rechtssache C-103/05) (1)
(Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere Beklagte - In einem Mitgliedstaat erhobene Klage gegen einen dort wohnhaften Erstbeklagten, gegen den Konkurs eröffnet wurde, und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten - Unzulässigkeit der Klage gegen den Erstbeklagten, gegen den Konkurs eröffnet wurde - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Klage gegen den Zweitbeklagten)
(2006/C 224/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Reisch Montage AG
Beklagte: Kiesel Baumaschinen Handels GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes — Auslegung von Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Mehrere Beklagte — In einem Mitgliedstaat erhobene Klage gegen einen dort wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten — Unzulässigkeit der Klage gegen den Erstbeklagten aufgrund eröffneten Konkurses — Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Klage gegen den Zweitbeklagten
Tenor
Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch dann auf diese Bestimmung berufen kann, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig ist.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/12 |
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-191/05) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Besonderes Schutzgebiet - Änderung ohne wissenschaftliche Grundlage)
(2006/C 224/22)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van Beek und A. Caeiros)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Fernandes
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) — Besonderes Schutzgebiet — Veränderung ohne wissenschaftliche Grundlage
Tenor
1. |
Die Portugiesischen Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen, dass sie die Grenzen des besonderen Schutzgebiets „Moura, Mourão, Barrancos“ verändert und dabei Gebiete ausgeschlossen hat, in denen wild lebende Vogelarten vorkommen, deren Schutz die Ausweisung des genannten Gebietes gerechtfertigt hat. |
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/13 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2006 — Sergio Rossi SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Sissi Rossi Srl
(Rechtssache C-214/05 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Wortmarke „SISSI ROSSI“ - Widerspruch der Inhaberin der älteren Wortmarke „MISS ROSSI“ - Erstmaliges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - Beweismittel)
(2006/C 224/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Sergio Rossi SpA (Prozessbevollmächtigter: A. Ruo, avvocato )
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (vertreten durch O. Montalto und P. Bullock als Bevollmächtigte)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Sissi Rossi Srl, mit Sitz in Castenaso di Villanova (Italien) (Prozessbevollmächtigter: S. Verea, avvocato)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 1. März 2005 in der Rechtssache T 169/03, Sergio Rossi SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) — Abweisung der Klage der Inhaberin der nationalen und internationalen Wortmarke „MISS ROSSI“ für Waren der Klasse 25 auf Aufhebung der Entscheidung R 569/2002-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 28. Februar 2003, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben wurde, durch die die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke „SISSI ROSSI“ für Waren der Klassen 14, 15, 5 und 26 zurückgewiesen worden war
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Sergio Rossi SpA trägt die Kosten des Verfahrens. |
16.9.2006 |
DE |
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C 224/13 |
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Sam Mc Cauley Chemists (Blackpool) Ltd, Mark Sadja/Pharmaceutical Society of Ireland, Minister for Health and Children, Ireland, Attorney General
(Rechtssache C-221/05) (1)
(Richtlinie 85/433/EWG - Gegenseitige Anerkennung von Diplomen - Apotheker - Anerkennung der Diplome der Apotheker, die in neuen, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken tätig sind - Umfang des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten)
(2006/C 224/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sam Mc Cauley Chemists (Blackpool) Ltd, Mark Sadja
Beklagte: Pharmaceutical Society of Ireland, Minister for Health and Children, Ireland, Attorney General
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland) — Auslegung von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 3) — Umfang des Ermessens der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Apothekern, die in neuen, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken arbeiten
Tenor
Artikel 2 der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der nur das in dieser Richtlinie vorgesehene Mindestmaß an Anerkennung der Diplome einhält, kein durch diese Richtlinie verliehenes Ermessen ausübt.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/14 |
Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio, Italien) — Confcooperative Unione Regionale della Cooperazione FVG Federagricole, Friulvini scarl, Cantina sociale di Ramuscello e S. Vito/Ministerium für Land- und Fortwirtschaftspolitik und Region Venetien
(Rechtssache C-231/04) (1)
(Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Außenbeziehungen - Abkommen EG-Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen - Schutz einer Bezeichnung für bestimmte Weine aus Ungarn in der Gemeinschaft - Geografische Angabe „Tokaj“ - Briefwechsel - Möglichkeit der Verwendung des Wortes „Tocai“ in der Angabe „Tocai friulano“ oder „Tocai italico“ zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Weine, insbesondere von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete [„Qualitätsweine b. A.“], während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 - Ausschluss dieser Möglichkeit nach Ablauf dieser Übergangszeit - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG - Grundsätze des internationalen Vertragsrechts - Artikel 22 bis 24 des TRIPs-Übereinkommens - Schutz der Grundrechte - Eigentumsrecht)
(2006/C 224/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Confcooperative Unione Regionale della Cooperazione FVG Federagricole, Friulvini scarl, Cantina sociale di Ramuscello e S. Vito
Beklagte: Ministerium für Land- und Fortwirtschaftspolitik, Region Venetien
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Gültigkeit des Abkommens EG/Ungarn vom 29. November 1993 über den gegenseitigen Schutz der Weinnamen — Gültigkeit eines Briefwechsels zwischen den Parteien des Abkommens, mit dem ab 2007 die Verwendung der Bezeichnung „Tocai“ in Italien verboten wird
Tenor
1. |
Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 93/742/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 geschlossen und genehmigt, stellt nicht die Rechtsgrundlage des Beschlusses 93/724/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen dar. |
2. |
Der in der Präambel des Beschlusses 93/724 angeführte Artikel 133 EG stellt eine geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen durch die Gemeinschaft allein dar. |
3. |
Das Verbot, nach dem 31. März 2007 in Italien weiter die Bezeichnung „Tocai“ zu verwenden, wie es sich aus dem Briefwechsel zu Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen ergibt, steht nicht im Widerspruch zur Regelung der Namensgleichheiten in Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens. |
4. |
Die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen ist, soweit es darin heißt, dass die Vertragsparteien in Bezug auf Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens feststellen, dass ihnen zum Zeitpunkt der Verhandlungen kein spezieller Fall bekannt war, auf den dieser Artikel anwendbar gewesen wäre, keine falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten. |
5. |
Die Artikel 22 bis 24 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass sie in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, der die Namensgleichheit zwischen einer geografischen Angabe eines Drittlandes und einer Bezeichnung betrifft, die den Namen einer Rebsorte aufnimmt, der zur Bezeichnung und Aufmachung von bestimmten aus dieser Sorte erzeugten Weinen der Gemeinschaft verwendet wird, nicht verlangen, dass diese Bezeichnung künftig weiter verwendet werden darf, auch wenn sie von den betroffenen Erzeugern in der Vergangenheit entweder gutgläubig oder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 benutzt wurde und das Land, die Region oder das Gebiet, aus dem der geschützte Wein kommt, so eindeutig angibt, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden. |
6. |
Das Eigentumsrecht steht dem Verbot für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien (Italien), das Wort „Tocai“ in der Angabe „Tocai friulano“ oder „Tocai italico“ nach einer am 31. März 2007 endenden Übergangszeit, wie sie sich aus dem Briefwechsel zu Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen, der diesem Abkommen beigefügt, nicht aber darin enthalten ist, zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete weiter zu verwenden, nicht entgegen. |
(1) ABl. C 201 vom 7. 8. 2004.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/15 |
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale Neapel, Commissione tributaria regionale Florenz — Italien) — Casa di cura privata Salus SpA/Agenzia Entrate Ufficio Napoli 4
(Verbundene Rechtssachen C-18/05 und C-155/05) (1)
(Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - Befreiungen - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte)
(2006/C 224/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegende Gerichte
Commissione tributaria provinciale Neapel, Commissione tributaria regionale Florenz
Parteien der Ausgangsverfahren
Klägerinnen: Casa di cura privata Salus SpA (C-18/05), Agenzia Entrate Ufficio Firenze 1 (C-155/05)
Beklagte: Agenzia Entrate Ufficio Napoli 4 (C-18/05), Villa Maria Beatrice Hospital Srl (C-155/05)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale Neapel und der Commissione tributaria regionale Florenz — Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie — Befreiungen im Inland — Befreiung der Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren — Unmittelbare Geltung
Tenor
Artikel 13 Teil B Buchstabe c erster Teil der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung nur für den Wiederverkauf von Gegenständen gilt, die zuvor von einem Steuerpflichtigen für Zwecke einer aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreiten Tätigkeit erworben wurden, sofern für die anlässlich des ersten Erwerbs dieser Gegenstände entrichtete Mehrwertsteuer kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/15 |
Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Juni 2006 — Ornella Mancini/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-172/05 P) (1)
(Rechtsmittel - Beamte - Posten eines Beratenden Arztes - Stellenausschreibung - Abwägung der Verdienste - Zusammensetzung des Auswahlausschusses - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
(2006/C 224/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ornella Mancini (Prozessbevollmächtigter: E. Boigelot, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid sowie B. Wägenbaur, avocat)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-137/03 (Mancini/Kommission), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die Bewerbung der Klägerin um den Dienstposten eines Beratenden Arztes beim Referat „Ärztlicher Dienst Brüssel“ nicht zu berücksichtigen, und der Entscheidung, einen anderen Bewerber auf diesen Posten zu ernennen, sowie auf Schadensersatz abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
16.9.2006 |
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C 224/16 |
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Hertogenbosch — Niederlande) — V.O.F Dressuurstal Jespers/Inspecteur van de Belastingdienst/Zuidwest/kantoor Breda van de rijksbelastingdienst
(Rechtssache C-233/05) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Herstellung aufgrund eines Werkvertrags - Begriff „hergestellter Gegenstand“ - Pferd, das dressiert und trainiert wird - Steueranspruch)
(2006/C 224/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: V.O.F Dressuurstal Jespers
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Zuidwest/kantoor Breda van de rijksbelastingdienst
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Hertogenbosch — Auslegung des Artikels 5 Absatz 7 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Ungeschultes Pferd, das zu einen bestimmten Zweck dressiert und trainiert wird — Zum sattelfrommen Pferd ausgebildetes Pferd, das aufgrund einer Dressur und speziellen Trainings fähig ist, an Prüfungen auf einem höheren Niveau teilzunehmen — In beiden Fällen: Herstellung eines neuen Gegenstands? — Bedeutung einer objektiv messbaren Veränderung des Pferdes sowie der Frage, ob das Ziel erreicht wird oder nicht — Entrichtung der Steuer nach einem Verfahren in regelmäßigen Abständen abgegebener Erklärungen
Tenor
1. |
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — in der durch die Richtlinie 94/76/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 durch Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union zum 1. Januar 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass keine Herstellung im Rahmen eines Werkvertrags vorliegt, wenn ein Pferd trainiert wird, um es für eine Verwendung als sattelfrommes oder als Dressurpferd und zur Teilnahme an Prüfungen zu befähigen, und dass ein solches Pferd unter diesen Umständen nicht als ein hergestellter Gegenstand angesehen werden kann. |
2. |
Der Mehrwertsteueranspruch hinsichtlich der Beträge, die in regelmäßigen Abständen als Entgelt für die Dienstleistungen vereinnahmt werden, die die Tätigkeiten des Trainierens und der Dressur von Pferden darstellen, wird nach den Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt. |
16.9.2006 |
DE |
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C 224/16 |
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 27. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's-Hertogenbosch [Niederlande]) — G.M. van de Coevering/Hoofd van het District Douane Roermond van de rijksbelastingdienst
(Rechtssache C-242/05) (1)
(Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freier Dienstleistungsverkehr - Miete eines Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat - Abgabe auf nicht registrierte, aber Gebietsansässigen zur Verfügung gestellte Fahrzeuge - Regelung der Erhebung)
(2006/C 224/29)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te 's-Hertogenbosch
Parteien
Kläger: G.M. van de Coevering
Beklagter: Hoofd van het District Douane Roermond van de rijksbelastingdienst
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's-Hertogenbosch — Auslegung der Artikel 49 bis 55 EG — Nationale Regelung, die die Erhebung einer Abgabe auf die im Hoheitsgebiet registrierten Fahrzeuge und auf nicht registrierte, aber in diesem Staat wohnenden Personen zur Verfügung gestellte Fahrzeuge vorsieht — Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person, die in dem die Abgabe erhebenden Staat wohnt, gemietet wird — Erhebung der Abgabe in voller Höhe ohne Berücksichtigung der Dauer der Miete oder der Dauer der Benutzung des Fahrzeugs
Tenor
Die Artikel 49 bis 55 EG stehen einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach der eine in diesem Mitgliedstaat wohnende natürliche Person, die ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes Fahrzeug mietet, bei Beginn der Benutzung dieses Fahrzeugs auf den Straßen des ersten Mitgliedstaats eine Registrierungsgebühr in voller Höhe zu entrichten hat, ohne dass die Dauer der Benutzung dieses Straßennetzes berücksichtigt wird und ohne dass diese Person ein Recht auf Befreiung oder Rückerstattung geltend machen könnte, wenn das Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen im erstgenannten Mitgliedstaat dauerhaft benutzt zu werden, noch tatsächlich in dieser Weise benutzt wird.
(1) ABl. C 205 vom 20.08.2005.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/17 |
Beschluss des Gerichtshofes(Vierte Kammer) vom 1. Juni 2006 — Plus Warenhandelsgesellschaft mbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-324/05 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Anmeldung einer Wortbildmarke mit dem Wortelement „Turkish Power“ - Widerspruch der Inhaberin der Wortmarke POWER - Zurückweisung des Widerspruchs - Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
(2006/C 224/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Plus Warenhandelsgesellschaft mbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Piepenbrink)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (vertreten durch: G. Schneider als Bevollmächtigten)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-34/04 (Plus Warenhandelsgesellschaft mbH/HABM — Joachim Bälz und Friedmar Hiller), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM, mit der die Beschwerde der Klägerin, Inhaberin der Marke „POWER“, gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Anmeldung der Bildmarke „TURKISH POWER“ zurückgewiesen wurde, abgewiesen hat — Gefahr der Verwechslung der Marken
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 296 vom 26.11.2005.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/17 |
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan [Frankreich]) — Ameur Echouikh/Secrétaire d'État aux anciens combattants
(Rechtssache C-336/05) (1)
(Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen EG-Marokko - Artikel 65 - Diskriminierungsverbot im Bereich der sozialen Sicherheit - Kriegsinvalidenrente)
(2006/C 224/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ameur Echouikh
Beklagter: Secrétaire d'État aux anciens combattants
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan — Auslegung der Artikel 64 und 65 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70, S. 2), der Artikel 40 und 42 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264, S. 1) und des nach Artikel 12 EG und Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit — Unmittelbare Wirkung — Begriff der „Arbeitskräfte“, des „Entgelts“ und der „Leistung der sozialen Sicherheit“ — Nationales Gesetz, wonach ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der Armee eines Mitgliedstaats gedient hat, keine Kriegsinvalidenrente erhält
Tenor
Artikel 65 Absatz 1 erster Unterabsatz des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, das im Namen der genannten Gemeinschaften mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 genehmigt worden ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Aufnahmemitgliedstaat einem marokkanischen Staatsangehörigen, der in der Armee dieses Staates gedient hat und in dessen Hoheitsgebiet wohnt, die Gewährung einer Kriegsinvalidenrente allein deshalb verweigert, weil er die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt.
(1) ABl. C 296 vom 26.11.2005.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/18 |
Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Juli 2006 — Front national, Marie-France Stirbois, Bruno Gollnisch, Carl Lang, Jean-Claude Martinez, Philip Claeys, Koen Dillen und Mario Borghezio/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-338/05 P) (1)
(Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 - Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeitseinrede - Anfechtbarer Rechtsakt - Klagebefugnis - Unzulässigkeit - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel )
(2006/C 224/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Front national, Marie-France Stirbois, Bruno Gollnisch, Carl Lang, Jean-Claude Martinez, Philip Claeys, Koen Dillen, Mario Borghezio (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. de Saint Just)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: H. Krück, N. Lorenz und D. Moore) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Díez Parra und M. Sims-Robertson)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2005 in der Rechtssache T-17/04 (Front national u. a./Parlament und Rat), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297, S. 1) als unzulässig abgewiesen wurde
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 315 vom 10.12.2005.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. Mai 2006 — Medion AG gegen Hauptzollamt Duisburg
(Rechtssache C-208/06)
(2006/C 224/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Medion AG
Beklagte: Hauptzollamt Duisburg
Vorlagefrage
Ist ein Camcorder, der bei der Einfuhr (1) nicht in der Lage ist, extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen, in die Unterposition 8525 4099 KN einzureihen, wenn bei ihm der Videoanschluss nachträglich durch Betätigen bestimmter Schalter als Videoeingang eingerichtet werden kann, obwohl der Hersteller und der Verkäufer auf diese Möglichkeit weder hingewiesen haben noch sie unterstützen?
(1) Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).
16.9.2006 |
DE |
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C 224/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. Mai 2006 — Canon Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld
(Rechtssache C-209/06)
(2006/C 224/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Canon Deutschland GmbH
Beklagte: Hauptzollamt Krefeld
Vorlagefrage
Ist ein Camcorder, der bei der Einfuhr nicht in der Lage ist, extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen, in die Unterposition 8525 40 99 KN einzureihen, wenn bei ihm der Videoanschluss nachträglich durch Betätigen bestimmter Schalter als Videoeingang eingerichtet werden kann, obwohl der Hersteller und der Verkäufer auf diese Möglichkeit weder hingewiesen haben noch sie unterstützen? (1)
(1) Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 8. Juni 2006 — Theodor Jäger gegen Finanzamt Kusel-Landstuhl
(Rechtssache C-256/06)
(2006/C 224/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Theodor Jäger
Beklagter: Finanzamt Kusel-Landstuhl
Vorlagefrage
Ist es mit Art. 73b Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer
a) |
in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte erreichen, und |
b) |
der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe eines besonderen Freibetrages außer Ansatz bleibt und der verbliebene Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen ist, |
wenn dies bei einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland der Fall wäre?
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 16. Juni 2006 — Carboni e derivati srl/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Riunione Adriatica di Sicurtà spa
(Rechtssache C-263/06)
(2006/C 224/36)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelklägerin: Carboni e derivati srl
Rechtsmittelbeklagte: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Riunione Adriatica di Sicurtà spa
Vorlagefrage
Kann die Zollbehörde nach den Grundsätzen des Zollrechts der Gemeinschaft zum Zweck der Anwendung eines Antidumpingzolls wie dem mit der Entscheidung Nr. 67/94/EGKS (1) der Kommission eingeführten den Preis eines dem Verkauf, auf dessen Grundlage die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangenen Verkaufs derselben Waren zugrunde legen, wenn der Käufer ein Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft ist oder jedenfalls der Verkauf zur Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt ist?
(1) ABl. L 32, S. 44.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Deutschland), eingereicht am 20. Juni 2006 — Tadao Maruko gegen Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
(Rechtssache C-267/06)
(2006/C 224/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tadao Maruko
Beklagte: Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
Vorlagefragen
1. |
Handelt es sich bei einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem — wie im vorliegenden Fall die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen — um ein den staatlichen Systemen gleichgestelltes System im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf? |
2. |
Sind unter Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/EG Leistungen an Hinterbliebene in Form von Witwen- beziehungsweise Witwergeld einer berufsständischen Pflichtversorgungseinrichtung zu verstehen? |
3. |
Stehen Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen ein eingetragener Lebenspartner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend Eheleuten enthält, obwohl er ebenfalls in einer formal auf Lebenszeit begründeten Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft wie Eheleute lebt? |
4. |
Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: Ist eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung aufgrund der Begründungserwägung 22 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig? |
5. |
Wäre die Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Barber-Rechtsprechung (Rechtssache C-262/88) auf Zeiten ab dem 17. Mai 1990 begrenzt? |
(1) ABl. L 303, S. 16
16.9.2006 |
DE |
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C 224/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 22. Juni 2006 — Netto Supermarkt GmbH & Co. OHG gegen Finanzamt Malchin
(Rechtssache C-271/06)
(2006/C 224/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof, München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Netto Supermarkt GmbH & Co. OHG
Beklagter: Finanzamt Malchin
Vorlagefrage
Stehen die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland einer Gewährung der Steuerbefreiung im Billigkeitswege durch den Mitgliedstaat entgegen, wenn zwar die Voraussetzungen der Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige deren Fehlen aber auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte? (1)
(1) Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
16.9.2006 |
DE |
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C 224/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Travail Verviers (Belgien), eingereicht am 26. Juni 2006 — Mamate El Youssfi/Office national des pensions
(Rechtssache C-276/06)
(2006/C 224/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de Travail Verviers (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mamate El Youssfi
Beklagter: Office national des pensions
Vorlagefrage
Beruht die Versagung der gesetzlichen Einkommensgarantie für Betagte, die damit begründet wird, dass
— |
die Verordnung 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1991 (1) nicht auf die Klägerin anwendbar sei, |
— |
die Klägerin nicht als Staatenlose oder Flüchtling anerkannt sei, |
— |
die Klägerin nicht Staatsangehörige eines Landes sei, mit dem Belgien auf dem Gebiet der Einkommensgarantie entweder ein Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen oder für das Belgien das Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat, |
— |
oder dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund einer belgischen Regelung habe, |
— |
auf einer zu restriktiven Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (2) (die die Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 ersetzt), insbesondere im Hinblick auf Artikel 14 EMRK, Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK sowie die Verordnung (EWG) Nr. 859/2003 vom 14. Mai 2003 (3), |
— |
oder auf einer Auslegung dieser Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die unvereinbar ist mit dem Kooperationsabkommen, das die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und das Königreich Marokko am 27. April 1976 in Rabat unterzeichnet haben und das im Namen der Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) (4) genehmigt und das durch das Abkommen EG — Marokko vom 26. Februar 1996 (ABl. L 70 vom 18. 3. 2000) ergänzt wurde? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
(2) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124, S. 1).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264, S. 1).
16.9.2006 |
DE |
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C 224/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 27. Juni 2006 — Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Ente Tabacchi Italiani — ETI SpA, Philipp Morris Products SA, Philip Morris Holland BV, Philip Morris GmbH, Philip Morris Products Inc. und Philip Morris International Management SA
(Rechtssache C-280/06)
(2006/C 224/40)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Berufungsbeklagte: Ente Tabacchi Italiani — ETI SpA, Philipp Morris Products SA, Philip Morris Holland BV, Philip Morris GmbH, Philip Morris Products Inc. und Philip Morris International Management SA
Vorlagefragen
1. |
Welches ist im Sinne der Artikel 81 ff. EG-Vertrag und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts das Kriterium, nach dem das Unternehmen zu bestimmen ist, dem wegen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln Sanktionen aufzuerlegen sind in einem Fall, in dem im Rahmen eines einheitlich geahndeten Handelns der abschließende Teil der Vorgehensweise von einem Unternehmen begangen wird, das in dem betreffenden Wirtschaftssektor Nachfolger des ursprünglich tätigen Unternehmens ist, wenn die ursprüngliche Einrichtung zwar nicht aufgelöst worden ist, aber jedenfalls auf dem von der geahndeten Zuwiderhandlung betroffenen Wirtschaftssektor nicht mehr als Handelsunternehmen tätig ist? |
2. |
Obliegt es der für die Anwendung der Antitrust-Regelung zuständigen Behörde, bei der Bestimmung desjenigen, dem die Sanktion aufzuerlegen ist, nach freiem Ermessen zu beurteilen, ob Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, den wirtschaftlichen Nachfolger für Wettbewerbsverstöße der juristischen Person, der er nachfolgt, auch dann zur Rechenschaft zu ziehen, wenn diese im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht aufgehört hat, zu existieren, um zu vermeiden, dass durch die Änderungen der rechtlichen Struktur und der Befugnisse der Unternehmen die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln beeinträchtigt wird? |
16.9.2006 |
DE |
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C 224/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 28. Juni 2006 — Hans-Dieter und Hedwig Jundt gegen Finanzamt Offenburg
(Rechtssache C-281/06)
(2006/C 224/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hans-Dieter und Hedwig Jundt
Beklagter: Finanzamt Offenburg
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin gehend auszulegen, dass von seinem Schutzbereich auch die nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) erfasst wird, wobei für diese Tätigkeit als quasi ehrenamtliche Tätigkeit nur eine Aufwandsentschädigung geleistet wird? |
2. |
Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Entschädigungen nur steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes) dadurch gerechtfertigt, dass die nationalstaatliche Steuerbegünstigung nur durch eine Tätigkeit zugunsten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts legitimiert ist? |
3. |
Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Ist Art. 126 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 149 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin auszulegen, dass eine steuerrechtliche Regelung, mit deren Hilfe das Bildungssystem ergänzend gestaltet wird (wie hier § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes), im Hinblick auf die insoweit fortbestehende Verantwortung der Mitgliedstaaten zulässig ist? |
16.9.2006 |
DE |
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C 224/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale Lazio (Italien), eingereicht am 3. Juli 2006 — Telecom Italia spa/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Ministero delle Communicazioni
(Rechtssache C-296/06)
(2006/C 224/42)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Telecom Italia spa
Beklagte: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Ministero delle Communicazioni
Vorlagefrage
Ist Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448/1998 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 249/1997 mit den Artikeln 11, 22 und 25 der Richtlinie 97/13/EG (1) vereinbar?
(1) ABl. L 117, S. 15.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/22 |
Rechtsmittel der Eurohypo AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 3. Mai 2006 in der Rechtssache T-439/04, Eurohypo AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 13. Juli 2006
(Rechtssache C-304/06 P)
(2006/C 224/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Eurohypo AG (Prozessbevollmächtigte: C. Rohnke und M. Kloth, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
— |
Das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 3. Mai 2006, Aktenzeichen T-439/04, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 6. August 2004, Aktenzeichen R 829/2002-4 für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin begründet ihr Rechtsmittel gegen das genannte Urteil des Gerichts wie folgt:
Das Gericht habe die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht nach Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (GMV) verkannt. Nach der Rechtsprechung müsse die Prüfung der für Marken zuständigen Behörde streng und vollständig sein, um aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowohl ungerechtfertigte Eintragungen von Marken wie auch ungerechtfertigte Beanstandungen eintragungsfähiger Marken zu verhindern. Die Ermittlungen des Amtes müssten soweit gehen, dass das Amt auf der Basis dieser Ermittlungen sicher feststellen kann, ob Eintragungshindernisse nach Artikel 7 GMV vorliegen. Weder aber im Urteil noch in den vorangegangenen Entscheidungen der Rechtsmittelgegnerin seien tatsächliche Feststellungen zum behaupteten beschreibenden Charakter von „EUROHYPO“ enthalten. Vielmehr beschränkten sich die Feststellungen auf etwaige beschreibende Bedeutungen der Einzelbestandteile „EURO“ und „HYPO“. Andere tatsächliche Feststellungen zum beschreibenden Charakter der Gesamtbezeichnung „EUROHYPO“ seien nicht getroffen worden.
Das Gericht habe das Erfordernis der Unterscheidungskraft nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV falsch ausgelegt und der angemeldeten Marke zu Unrecht die Eintragung versagt. Bei einer aus Worten zusammengesetzten Marke könne eine eventuelle Unterscheidungskraft zwar teilweise für jeden ihrer Begriffe oder ihrer Bestandteile getrennt geprüft werden, müsse aber auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen. Selbst wenn zuträfe, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließe das nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann. Im vorliegenden Fall hätte sich aber die Beklagte in der streitigen Beschwerdeentscheidung nur auf die Feststellung beschränkt, dass die Bestandteile „EURO“ und „HYPO“ beschreibend seien und der Gesamtbegriff keinen über die Summe der Bestandteile hinausgehenden Gesamteindruck vermittele, ohne anzugeben, inwiefern die Wortzusammenstellung EUROHYPO als Ganze die Dienstleistungen der Rechtsmittelführerin nicht von denen anderer Unternehmen unterscheiden könne.
Ferner beruhe das Urteil des Gerichts auf der Verwendung eines Kriteriums, wonach die Eintragungsfähigkeit einer aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzten Marke bejaht werden könne, wenn das zusammengesetzte Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sei und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt habe, wobei ferner zu prüfen sei ob dieses Wort dann nicht selbst beschreibend sei. Dieses Kriterium sei im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV für die Frage eines etwaigen Freihaltebedürfnisses relevant, es sei aber nicht dasjenige, das für die Auslegung des Buchstabens b dieser Vorschrift zur Feststellung der Unterscheidungskraft gilt. Durch das Heranziehen dieses im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV relevanten Kriteriums zur Begründung der zurückweisenden Entscheidung habe das Gericht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV rechtsfehlerhaft ausgelegt.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/23 |
Klage, eingereicht am 13. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-305/06)
(2006/C 224/44)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und K. Simonsson)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 4 der Richtlinie 92/106/EWG (1) des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten verstoßen hat, dass sie einen Verkehrsunternehmer daran hindert, den nächstgelegenen geeigneten Umschlagsbahnhof zu benutzen und im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten Ablaufverkehre auf der Straße durchzuführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind, |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Handlungen der griechischen Behörden, die durch Protektionismus zugunsten eines Sektors der nationalen Wirtschaft, im vorliegenden Fall zugunsten der Straßengüterverkehrsunternehmen Nordgriechenlands gekennzeichnet seien, rechtfertigten in keinem Fall die Behinderung der Ausübung einer gesetzlich geschützten wirtschaftlichen Tätigkeit, wie es der kombinierte Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG sei, die nach ihrem Artikel 2 ab 1. Juli 1993 anzuwenden sei.
(1) ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/24 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-307/06)
(2006/C 224/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und I. Kaufmann-Bühler, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Der Gerichtshof möge entscheiden,
— |
dass die Bundesrepublik Deutschland, indem sie aufgrund der nationalen Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes Arbeitnehmern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat das Erziehungsgeld nur gewährt, wenn diese ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung haben, wobei diese Voraussetzung nur von Grenzgängern erfüllt sein muss, gegen Artikel 39 EG und gegen Artikel 7 Abs. 2 der Verordung (EWG) Nr. 1612/68 (1) verstößt und |
— |
dass die Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens trägt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 genieße ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
Das Erziehungsgeld werde in Deutschland den Arbeitnehmern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 1 Absatz 7 des Bundeserziehungsgesetzes nur gewährt, wenn sie ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung haben. Diese Voraussetzung müsse nur von Grenzgängern erfüllt werden, Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland seien von dieser Regel nicht betroffen: diese Personen hätten Anspruch auf das Erziehungsgeld unabhängig von der Zahl der geleisteten Wochenarbeitsstunden oder von der Höhe des Arbeitsentgeltes. Der deutsche Gesetzgeber gehe also davon aus, dass bei Personen, die in Deutschland wohnen, die Geringfügigkeit ihrer Beschäftigung der Qualifizierung als Arbeitnehmer nicht entgegen steht.
Dieses Erfordernis sei mit Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates unvereinbar.
Auch wenn geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallen würden, wenn in ihrem Fall die in Anhang I C (heute D) — für Deutschland — genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, lasse das keineswegs den Schluss zu, die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 sei nicht einschlägig. Der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung unterstrichen, dass der Ausschluss von Leistungen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreit, sich zu vergewissern, dass keine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, der Aufstellung einer Wohnortvoraussetzung entgegensteht. Hinsichtlich des Erziehungsgeldes habe der Gerichtshof sogar ausdrücklich festgestellt, dass es eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 darstellt.
Eine Person, die eine geringfügige Beschäftigung ausübe, könne unter den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 39 EG fallen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes habe der Arbeitnehmerbegriff des Artikels 39 EG und der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und sei nicht eng auszulegen. Das objektive Merkmal eines Arbeitsverhältnisses bestehe darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Gerichtshof käme zu dem Ergebnis, dass die Teilzeitbeschäftigung nicht vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.
Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, stelle eine mittelbare Diskriminierung dar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt. Nach Auffassung der Kommission ist ein Erfordernis, das die Zahlung des deutschen Erziehungsgelds an geringfügig beschäftigte Wanderarbeitnehmer davon abhängig macht, dass sie in Deutschland wohnen, nicht objektiv gerechtfertigt und nicht verhältnismäßig, verstoße es also gegen Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68.
(1) ABl. L 257, S. 2.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederladne) eingereicht am 14. Juli 2006 — F. T. S. International B. V./Belastingdienst/Douane West
(Rechtssache C-310/06)
(2006/C 224/46)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: F. T. S. International B. V.
Beklagter: Belastingdienst/Douane West
Vorlagefrage
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (1) gültig?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 179, S. 8).
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/25 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 20. Juli 2006 — Société Pipeline Méditerranée et Rhône (SPMR)/Administration des douanes et droits indirects, Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières (DNRED)
(Rechtssache C-314/06)
(2006/C 224/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Société Pipeline Méditerranée et Rhône (SPMR)
Beklagte: Administration des douanes et droits indirects, Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières (DNRED)
Vorlagefragen
1. |
Ist unter höherer Gewalt als Ursache der während des Verfahrens der Steueraussetzung eingetretenen Verluste im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (1) zu verstehen, dass es sich um Umstände handeln muss, die unvorhersehbar und unabwendbar sind und die durch eine aus der Sicht des zugelassenen Lagerinhabers, der seinen Befreiungsantrag auf diese Umstände stützt, äußere Ursache hervorgerufen worden sind, oder genügt es, dass diese Umstände für den zugelassenen Lagerinhaber unabwendbar waren? |
2. |
Kann der Verlust eines Teils der aus einer Erdölpipeline entwichenen Erzeugnisse, der auf der Tatsache beruht, dass diese Erzeugnisse flüssig sind und dass der Boden, auf dem sie sich ausgebreitet haben, so beschaffen ist, dass er ihre Wiedergewinnung verhindert und zu ihrer Besteuerung geführt hat, als Verlust, der sich aus der Eigenart des Erzeugnisses ergibt, im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 angesehen werden? |
(1) ABl. L 76, S. 1.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Veroias (Griechenland), eingereicht am 7. Juni 2006 — Georgios Diamantis u. a./FANCO AE
(Rechtssache C-315/06)
(2006/C 224/48)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Monomeles Protodikeio Veroias (Griechenland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Georgios Diamantis u. a.
Beklagte: FANCO AE
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 75/129/EWG (1) in Anbetracht dessen, dass das griechische (innerstaatliche) Recht keine gerichtliche Entscheidung vorsieht, die der endgültigen Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes allein auf Initiative des Arbeitgebers vorhergeht, unter Berücksichtigung ihres Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d auf Massenentlassungen anwendbar, die durch die endgültige Einstellung der Tätigkeit eines Unternehmens oder Betriebes bedingt sind, die vom Arbeitgeber aus eigenem Antrieb beschlossen wurde und die ohne eine entsprechende vorherige gerichtliche Entscheidung erfolgt ist?
(1) ABl. L 48 vom 22.02.1975, S. 29.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/26 |
Klage, eingereicht am 20. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-316/06)
(2006/C 224/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, D. Lawunmi)
Beklagter: Irland
Anträge
— |
Feststellung, dass Irland gegen Artikel 4 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 30. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) verstoßen hat, indem es in Bezug auf die als IE22, Bray, IE31, Howth, IE34, Letterkenny, IE40, Shanaganagh, IE41, Sligo, und IE45, Tramore County Waterford bezeichneten Gemeinden nicht sichergestellt hat, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer spätestens bis 31. Dezember 2000 einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird und dass dieses Abwasser den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B der Richtlinie entspricht. |
— |
Verurteilung Irlands zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass Irland gegen seine Verpflichtung nach Artikel 4 der Richtlinie, sicherzustellen, dass Abwässer aus den genannten Gemeinden einer Zweitbehandlung (oder einer gleichwertigen Behandlung) unterzogen werden, verstößt.
Irland habe zwar die Gründe für die Verzögerungen bei diesen Gemeinden erläutert und einige Angaben zu den Fortschritten im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie gemacht; damit könne jedoch das Versäumen der in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie festgelegten Frist nicht gerechtfertigt werden. Ferner reichten die Angaben Irlands nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, dass die Errichtung von Anlagen zur Zweitbehandlung der Abwässer in diesen Gemeinden unmittelbar bevorstehe. In den meisten Fällen seien vor der Errichtung der Behandlungsanlagen noch mehrere weitere Phasen abzuschließen.
(1) ABl. L 135, S. 40.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/26 |
Klage, eingereicht am 20. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-319/06)
(2006/C 224/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und G. Rozet)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
— |
Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch seinen Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 1 und 10 der Richtlinie 96/71/EG (1) sowie aus den Artikeln 49 EG und 50 EG nicht nachgekommen ist, dass es
|
— |
Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg in die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer ersten Rüge wirft die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg im Wesentlichen vor, den Begriff „Vorschriften der öffentlichen Ordnung“ des Artikels 3 Absatz 10 erster Spiegelstrich der Verordnung 96/71/EG zu weit auszulegen. Diese Rüge betrifft insbesondere: 1. die vom nationalen Gesetzgeber auferlegte Pflicht, nur Personal zu beschäftigen, mit dem die Unternehmen, die Arbeitnehmer ins Großherzogtum entsenden, einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder ein vergleichbares Schriftstück im Sinne der Richtlinie 91/533/EWG (2) geschlossen haben, 2. die nationale Vorschrift über die automatische Anpassung des Arbeitsentgelts an die Lebenshaltungskosten, 3. die Vorschrift über die Regelung der Teilzeitarbeit und der befristeten Arbeitsverhältnisse und 4. die Vorschrift über Tarifvereinbarungen.
Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg vor, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 96/71/EG insofern unvollständig umgesetzt zu haben, als das nationale Recht den Begriff „Mindestruhezeiten“ auf die wöchentliche Ruhezeit beschränke und andere Ruhezeiten wie die tägliche Ruhezeit oder die Pausenzeit ausschließe.
Mit der dritten und der vierten Rüge macht die Kommission schließlich eine Verletzung der Artikel 49 EG und 50 EG geltend, die sich daraus ergebe, dass den Unternehmen, bei denen ein Arbeitnehmer dauerhaft oder vorübergehend eine Tätigkeit in Luxemburg ausübe, die Pflicht auferlegt werde, 1. der Inspection du travail et des mines „vor der Arbeitsaufnahme“„auf einfaches Verlangen“ und „schnellstmöglich“ die für eine Kontrolle wesentlichen und unverzichtbaren Auskünfte zu erteilen, und 2. einen in Luxemburg ansässigen „Ad-hoc-“Bevollmächtigten zu benennen, dessen Aufgabe es sei, die für die Kontrolle der diesen Unternehmen obliegenden Pflichten erforderlichen Dokumente aufzubewahren.
(1) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21. Januar 1997, S. 1).
(2) Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288, S. 32).
16.9.2006 |
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C 224/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2006 von Theodoros Kallianos gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 17. Mai 2006 in der Rechtssache T-93/04, Kallianos/Kommission
(Rechtssache C-323/06 P)
(2006/C 224/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Theodoros Kallianos (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Archambeau)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Mai 2006 in der Rechtssache T-93/04, Kallianos/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in vollem Umfang aufzuheben und das zu tun, was das Gericht erster Instanz der EG hätte tun müssen:
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Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit seinem Rechtsmittel macht der Rechtsmittelführer erstens geltend, dass die Gemeinschaftsorgane nicht befugt seien, an die Stelle der Mitgliedstaaten zu treten oder deren nationales Recht im Zusammenhang mit Ehescheidungsverfahren auszulegen.
Zweitens beanstandet er die Auffassung, wonach ein Scheidungsurteil nicht ohne weiteres die Beendigung der vom Richter der einstweiligen Anordnung erlassenen einstweiligen Maßnahmen zur Folge habe, sondern der Kommission durch Gerichtsvollzieher zugestellt werden müsse, damit diese u. a. davon ausgehen könne, dass sie von ihrer Verpflichtung, Abzüge vom Gehalt eines Ehegatten (Beamten) zugunsten des anderen Ehegatten vorzunehmen, entbunden sei. Hierzu macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass die Kommission kein Drittschuldner und auch kein gewöhnlicher Arbeitgeber sei, da nach dem Beamtenstatut für jeden Beamten Mitteilungs- und Transparenzpflichten in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse bestünden. Außerdem ende die Entscheidung über die Zahlung eines Vorschusses auf die zu leistende Unterhaltszahlung zugunsten eines Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von Rechts wegen mit der Verkündung des Scheidungsurteils, und die bloße Kenntnis der Kommission von diesem Urteil reiche daher aus, um die Unterhaltsverpflichtungen zu beenden, ohne dass es der Zustellung des Urteils durch Gerichtsvollzieher bedürfe.
16.9.2006 |
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C 224/28 |
Klage, eingereicht am 24. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-324/06)
(2006/C 224/52)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Szmytkowska und P. Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen, oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 30. Juni 2005 abgelaufen.
(1) ABl. L 379, S. 81.
16.9.2006 |
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C 224/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2006 von Galileo International Technology LLC, Galileo International LLC, Galileo Belgium SA, Galileo Danmark A/S, Galileo Deutschland GmbH, Galileo España, SA, Galileo France SARL, Galileo Nederland BV, Galileo Nordiska AB, Galileo Portugal Ltd, Galileo Sigma Srl, Galileo International Ltd, The Galileo Company und Timas Ltd (trading as Galileo Ireland) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 10. Mai 2006 in der Rechtssache T-279/03, Galileo International Technology LLC u. a/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-325/06 P)
(2006/C 224/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Galileo International Technology LLC, Galileo International LLC, Galileo Belgium SA, Galileo Danmark A/S, Galileo Deutschland GmbH, Galileo España, SA, Galileo France SARL, Galileo Nederland BV, Galileo Nordiska AB, Galileo Portugal Ltd, Galileo Sigma Srl, Galileo International Ltd, The Galileo Company und Timas Ltd (trading as Galileo Ireland) (Prozessbevollmächtigte: J.-N. Louis und C. Delcorde, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Rechtsmittelführerinnen
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festzustellen und für Recht zu erkennen: Das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 10. Mai 2006 in der Rechtssache T-279/03, Galileo u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wird insgesamt aufgehoben; |
— |
im Wege neuer Anordnungen,
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Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem Rechtsmittel rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es aus dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt durch den Inhaber der Marke eine Voraussetzung für die Anerkennung einer Beeinträchtigung der Rechte dieses Inhabers im Sinne der Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) und 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (2) gemacht habe.
Sie rügen sodann die einschränkende Auslegung des Begriffes „Benutzung im geschäftlichen Leben“, die dahin gehe, dass dieser Begriff notwendigerweise auf eine Tätigkeit gewerblicher Art abstelle. Das Urteil des Gerichts sei im Übrigen in mehreren Punkten widersprüchlich, insbesondere in Bezug auf die Frage der gewerblichen Zielsetzung des Vorhabens „Galileo“ und die Gewissheit oder Vorhersehbarkeit des Schadens.
Die Rechtsmittelführerinnen rügen außerdem, dass es das Gericht unterlassen habe, ausreichend über ihre Argumentation mit einer Beeinträchtigung ihrer Firmen- und Geschäftsbezeichnungen zu entscheiden, und dass es verkannt habe, dass Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (3), eine zwingende Mindestregelung darstelle.
Schließlich rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht die auf die Haftung der Kommission für eine unerlaubte Handlungen anwendbaren Bestimmungen verkannt habe. Das Markenrecht sei ein Aneignungs-, kein Schöpfungsrecht.
(3) Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Bd. 828, Nr. 11847, S. 108.
16.9.2006 |
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C 224/29 |
Klage, eingereicht am 25. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-326/06)
(2006/C 224/54)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Enegren und R. Vidal Puig)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
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festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise dadurch, dass es diese nicht der Kommission übermittelt hat; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie 2001/86/EG sei am 8. Oktober 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 294, S. 22.
16.9.2006 |
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C 224/29 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-327/06)
(2006/C 224/55)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und L. Pignataro)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge der Klägerin
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Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 2002/14/EG (1) zur Festlegung eines Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
Verurteilung der Italienischen Republik zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 23. März 2005 abgelaufen.
(1) ABl. L 80, S. 29.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/30 |
Klage, eingereicht am 27. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-330/06)
(2006/C 224/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Enegren)
Beklagter: Irland
Anträge
— |
Feststellung, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (1) verstoßen hat, indem es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat. |
— |
Verurteilung Irlands zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 8. Oktober 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 294, S. 22.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2006 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2006 in der Rechtssache T-251/04, Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache C-332/06 P)
(2006/C 224/57)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: B. Kontolaimos, Rechtsberater des Staates, und G. Chalkias, beigeordneter Rechtsberater des Juristischen Dienstes des Staates)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig zu erklären; |
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das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben oder abzuändern; |
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dem Rechtsmittel antragsgemäß stattzugeben; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund : Das Gericht erster Instanz habe eine fehlerhafte Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 729/70 und des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 258/99 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 in der durch Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2245/1999 geänderten Fassung vorgenommen, denn
a) |
die Mitteilung der Kommission habe die Voraussetzungen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1663/1995 nicht erfüllt und habe somit weder die schriftliche Mitteilung im Sinne dieses Artikels bilden noch den Beginn des Laufs der in den Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 vorgesehenen Frist von 24 Monaten darstellen können. Daher sei die Kommission aufgrund der oben genannten Vorschriften zur Vornahme finanzieller Berichtigungen ratione temporis nicht befugt gewesen, weil sie das in den Verordnungen vorgesehene Verfahren nicht eingehalten habe, das eine bilaterale Diskussion auch über die Höhe der bevorstehenden Berichtigung vorschreibe, über die sich eine Schätzung in dem Schreiben nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95 befinden müsse, das den Lauf der Frist von 24 Monaten in Gang setze; in jedem Fall habe die Kommission die Finanzierung von Ausgaben abgelehnt, die auf einen mehr als 24 Monate zurückliegenden Zeitraum zurückgingen; |
b) |
das Gericht erster Instanz habe der Verordnung Nr. 2245/1999 dadurch rückwirkenden Charakter eingeräumt, dass es angenommen habe, dass diese Verordnung nicht nur Ausgaben des Wirtschaftsjahres 2000 erfasse, sondern auch Ausgaben früherer Wirtschaftsjahre. |
Zweiter Rechtsmittelgrund : Das Gericht erster Instanz habe ein fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (höhere Gewalt) und des Vertrauensschutzes in Bezug auf die verspätete Anlieferung des Reises bei den Interventionslagern vorgenommen, denn
a) |
die Überschreitung der Frist für die Anlieferung der gesamten Reismenge um neun Tage, die auf einen nicht angekündigten Streik der Lastkraftwagenfahrer zurückzuführen sei, für den die Verantwortung Griechenland nicht angelastet werden könne, dessen zuständige Behörden alles, was möglich gewesen sei, getan hätten, um die gesamte Reismenge trotz den nicht angekündigten Streiks anzuliefern und |
b) |
die sofortige und fristgemäße Unterrichtung der Kommission, die vor Ablauf der Frist erfolgt sei, über die Verspätung der Anlieferung wegen des Streiks und der Umstand, dass die Kommission nicht sofort geantwortet habe, habe für Griechenland die feste Überzeugung entstehen lassen, dass die Kommission keine Einwände gegen eine Fristverlängerung um wenige Tage gehabt habe. |
16.9.2006 |
DE |
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C 224/31 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-333/06)
(2006/C 224/58)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. R. Vidal Puig und K. Simonsson)
Beklagte: Königreich Schweden
Anträge der Klägerin
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Feststellung, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) verstoßen hat, indem es keine Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt hat, und |
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Verurteilung des Königreichs Schweden zur Tragung der Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 261/2004 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen.
Nach den Informationen, über die die Kommission verfüge, habe das Königreich Schweden — indem es auch fast anderthalb Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung keine Sanktionen für Verstöße gegen Artikel 14 der Verordnung festgelegt habe — noch immer kein vollständiges System von Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung eingeführt.
(1) ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/31 |
Klage, eingereicht am 4. August 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-339/06)
(2006/C 224/59)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge der Klägerin
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Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2004/116/EG (1) der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
Verurteilung der Italienischen Republik zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 30. Juni 2005 abgelaufen.
(1) ABl. L 379, S. 81.
16.9.2006 |
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C 224/31 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. Juni 2006 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-133/04) (1)
(2006/C 224/60)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.9.2006 |
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C 224/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Livorno — Italien) — Umberto Gentilini/Dal Colle Industria Dolciaria SpA
(Rechtssache C-78/05) (1)
(2006/C 224/61)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. Juni 2006 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-139/05) (1)
(2006/C 224/62)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich
(Rechtssache C-209/05) (1)
(2006/C 224/63)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/32 |
Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 19. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-253/05) (1)
(2006/C 224/64)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Juni 2006 — (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep Antwerpen — Belgien) — Strafsache/Werner Bouwens
(Rechtssache C-272/05) (1)
(2006/C 224/65)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 217 vom 03.09.2005.
16.9.2006 |
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C 224/32 |
Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofes vom 19. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-308/05) (1)
(2006/C 224/66)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.9.2006 |
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C 224/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Bergamo — Italien) — D.I.A. srl in Liquidation/Cartiere Paolo Pigna spa
(Rechtssache C-309/05) (1)
(2006/C 224/67)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Estland
(Rechtssache C-351/05) (1)
(2006/C 224/68)
Verfahrenssprache: Estnisch
Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 281 vom 12.11.2005.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/33 |
Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 16. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-355/05) (1)
(2006/C 224/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 296 vom 26.11.2005.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-463/05) (1)
(2006/C 224/70)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Livorno — Italien) — Alberto Bianchi/De Robert Calzature Srl
(Rechtssache C-51/06) (1)
(2006/C 224/71)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-89/06) (1)
(2006/C 224/72)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
GERICHT ERSTER INSTANZ
16.9.2006 |
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C 224/34 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2006 — Ayadi/Rat
(Rechtssache T-253/02) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Subsidiaritätsprinzip - Grundrechte - Ius cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage)
(2006/C 224/73)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Chafiq Ayadi (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst die Solicitors A. Lyon, H. Miller und M. Willis-Stewart sowie Barrister S. Cox, dann A. Lyon, H. Miller und S. Cox)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Vitsentzatos und M. Bishop als Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (zunächst vertreten durch J. Collins, dann durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister S. Moore) und durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch C. Brown und M. Wilderspin als Bevollmächtigte)
Gegenstand der Rechtssache
Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9)
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates. |
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 289 vom 23.11.2002.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/34 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2006 — Torres/HABM — Bodegas Muga (Torre Muga)
(Rechtssache T-247/03) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Torre Muga - Ältere nationale und internationale Wortmarken TORRES - Verwechslungsgefahr - Verletzung der Rechte der Verteidigung)
(2006/C 224/74)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Miguel Torres SA (Vilafranca del Penedès, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri, M. A. Baz de San Ceferino und A. Castán Pérez-Gómez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: I. de Medrano Caballero und S. Laitinen)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Bodegas Muga SA (Haro, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. M. Polo Flores und F. Porcuna de la Rosa)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. April 2003 (Sache R 998/2001-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Miguel Torres SA und der Bodegas Muga SA
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
3. |
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |
16.9.2006 |
DE |
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C 224/35 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2006 — La Baronia de Turis/HABM — Baron Philippe de Rothschild (LA BARONNIE)
(Rechtssache T-323/03) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LA BARONNIE - Ältere nationale Wortmarke BARONIA - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Erstmals bei der Beschwerdekammer vorgelegte Benutzungsnachweise - Zulässigkeit - Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammern - Artikel 62 und 74 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2006/C 224/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: La Baronia de Turis, Cooperativa Valenciana (Turis, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt: J. Carreño Moreno)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: S. Petrequin und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Baron Philippe de Rothschild SA (Pauillac, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Manhaeve)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2003 (R 57/2003-2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der La Baronia de Turis, Cooperativa Valenciana, und der Baron Philippe de Rothschild SA
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juli 2003 (Sache R 57/2003-2) wird aufgehoben. |
2. |
Der von der Klägerin, La Baronia de Turis, Cooperativa Valenciana, gestellte Antrag, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen, wird als unzulässig zurückgewiesen. |
3. |
Der von der Streithelferin, der Baron Philippe de Rothschild SA, gestellte Antrag, den Widerspruch für unzulässig zu erklären, soweit er auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke gestützt ist, wird zurückgewiesen. |
4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
(1) ABl. C 275 vom 15.11.2003.
16.9.2006 |
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C 224/35 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 — Shandong Reipu Biochemicals/Rat
(Rechtssache T-413/03) (1)
(Dumping - Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in China - Bestimmung des rechnerisch ermittelten Normalwerts - Berücksichtigung der Kosten für Nebenprodukte - Verpflichtung der Kommission und des Rates zur Prüfung)
(2006/C 224/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Shandong Reipu Biochemicals Co. Ltd (Shandong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost, V. Avgoustidi und E. Berthelot)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bishop als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch T. Scharf und K. Talabér Ricz als Bevollmächtigte) und Degussa Knottingley Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Renard)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1656/2003 des Rates vom 11. September 2003 zur Einführung eines endgütigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 234, S. 1)
Tenor des Urteils
1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 1656/2003 des Rates vom 11. September 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betrifft. |
2. |
Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin. |
3. |
Die Kommission und die Degussa Knottingley Ltd tragen ihre eigenen Kosten. |
16.9.2006 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/36 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2006 — Hassan/Rat und Kommission
(Rechtssache T-49/04) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)
(2006/C 224/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Faraj Hassan (Brixton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und H. Miller, Solicitor)
Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und E. Finnegan) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und C. Brown)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 zur fünfundzwanzigsten Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 303, S. 20) geänderten Fassung sowie auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. |
16.9.2006 |
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C 224/36 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 — Vounakis/Kommission
(Rechtssache T-165/04) (1)
(Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2001/02 - Unzuständigkeit des Berufungsbeurteilenden - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht)
(2006/C 224/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Hippocrate Vounakis (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und V. Joris)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 23. Mai 2003 über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002
Tenor
1. |
Die Entscheidung vom 23. Mai 2003 über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 wird aufgehoben, soweit sie die Rubrik „Dienstliche Führung“ betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Kommission wird zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie eines Drittels der Kosten des Klägers verurteilt. |
4. |
Der Kläger trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten. |
16.9.2006 |
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C 224/37 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Juli 2006 — Belgien/Kommission
(Rechtssache T-221/04) (1)
(EAGFL - Rechnungsabschluss - Ackerkulturen - Anbauflächenkontrolle auf der Grundlage eines Luftorthofoto-Systems [GIS] - Unterschied zwischen der angegebenen Fläche und der mittels GIS festgestellten Fläche - administrative Kontrolle und Kontrolle vor Ort - Schaden für den EAGFL)
(2006/C 224/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Goldman und E. Dominkovits, dann M. Wimmer, im Beistand der Rechtsanwälte H. Gilliams, P. de Bandt und L. Goossens)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Nolin und L. Visaggio)
Gegenstand der Rechtssache
Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 40, S. 31), soweit darin eine pauschale Berichtigung von 2 % der von Belgien für Ackerkulturen angegebenen Ausgaben vorgesehen ist
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 118 vom 30.4.2004 (Rechtssache C-176/04).
16.9.2006 |
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C 224/37 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-225/04) (1)
(Strukturfonds - Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen - Änderung der indikativen Aufteilungen - Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung - Nichtigkeitsurteil)
(2006/C 224/80)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Cingolo, P. Gentili und D. Del Gaizo, dann P. Gentili und D. Del Gaizo, Avvocati dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. de March und J. Flynn im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2003) 3971 endg. der Kommission vom 26. November 2003 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsinitiativen des Zeitraums 1994 bis 1999 auf die Mitgliedstaaten sowie aller mit ihr zusammenhängenden früheren Rechtsakte
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten. |
(1) ABl. C 106 vom 30.4.2004 (Rechtssache C-60/04).
16.9.2006 |
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C 224/38 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2006 — Caviar Anzali/HABM — Novomarket (Asetra)
(Rechtssache T-252/04) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ASETRA - Nationale und internationale ältere Bildmarke CAVIAR ASTARA - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Zurückweisung des Widerspruchs mangels fristgerechter Vorlage von Unterlagen - Erstmals bei der Beschwerdekammer vorgelegte Nachweise - Zulässigkeit - Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammern - Artikel 62 und 74 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2006/C 224/81)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Caviar Anzali SAS (Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Jésus)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Novomarket SA (Madrid, Spanien)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. April 2004 (Sache R 479/2003-2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Caviar Anzali SAS und der Novomarket SA
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. April 2004 (Sache R 479/2003–2) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens. |
16.9.2006 |
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C 224/38 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2006 — Vitakraft-Werke Wührmann/HABM — Johnson's Veterinary Products (VITACOAT)
(Rechtssache T-277/04) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VITACOAT - Ältere nationale Wortmarken VITAKRAFT - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2006/C 224/82)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (vertreten durch J. Novais Gonçalves als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Johnson's Veterinary Products Ltd (Sutton Coldfield, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. April 2004 (Sache R 560/2003-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren der Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG und der Johnson's Veterinary Products Ltd
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die im Verfahren vor dem Gericht angefallenen Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Streithelferin. |
16.9.2006 |
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C 224/39 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 — Andrieu/Kommission
(Rechtssache T-285/04) (1)
(Beamte - Anfechtungsklage - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Verteidigungsrechte - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit)
(2006/C 224/83)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Michel Andrieu (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und L. Lozano Palacios im Beistand von Rechtsanwalt M. Genton)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum 2001/02 und auf Schadensersatz
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 262 vom 23.10.2004.
16.9.2006 |
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C 224/39 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Juli 2006 — Fries Guggenheim/Cedefop
(Rechtssache T-373/04) (1)
(„Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung - Stellen von Leitern von Tätigkeitsbereichen - Besetzung der Stellen durch Versetzung - Unterbliebene Durchführung eines Auswahlverfahrens“)
(2006/C 224/84)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Éric Mathias Fries Guggenheim (Saloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen des Direktors des Cedefop vom 28. Januar 2004 über die Ernennung von Leitern von Tätigkeitsbereichen (Heads of Area)
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidungen des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 28. Januar 2004 über die Ernennung der Leiter der Tätigkeitsbereiche A bis D werden aufgehoben. |
2. |
Das Cedefop trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 284 vom 20.11.2004.
16.9.2006 |
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C 224/39 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 — IMPALA/Kommission
(Rechtssache T-464/04) (1)
(Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist - Märkte für Tonträger und für Online-Musik - Vorliegen einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung - Gefahr der Begründung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung - Voraussetzungen - Markttransparenz - Abschreckungsmaßnahmen - Begründung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
(2006/C 224/85)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Independant Music Publishers and Labels Association (Impala, internationale Vereinigung) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: S. Crosby und J. Golding, Solicitors, und Rechtsanwalt I. Wekstein-Steg)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Whelan und K. Mojzesowicz)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Bertelsmann AG (Gütersloh, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: J. Boyce, Solicitor, Rechtsanwälte P. Chappatte und D. Loukas), Sony BMG Music Entertainment BV (Vianen, Niederlande) und Sony Corporation of America (SCA) (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Barrister, Rechtsanwälte R. Snelders und T. Graf)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 2815 der Kommission vom 19. Juli 2004 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG)
Tenor
1. |
Die Entscheidung K(2004) 2815 der Kommission vom 19. Juli 2004 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG), wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Klägerin. |
3. |
Die Klägerin trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten. |
4. |
Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 6 vom 8.1.2005 (Rechtssache C-60/04).
16.9.2006 |
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C 224/40 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2006 — Rossi/HABM — Marcorossi (MARCOROSSI)
(Rechtssache T-97/05) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MARCOROSSI - Nationale und internationale ältere Wortmarken MISS ROSSI - Ältere Gemeinschaftswortmarke SERGIO ROSSI - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr)
(2006/C 224/86)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Sergio Rossi SpA (San Mauro Pascoli, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ruo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Marcorossi Srl (Bodio Lommago, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boleto und E. Gavuzzi)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2004 (Sache R 226/2003-2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Sergio Rossi SpA und der Marcorossi Srl
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Streithelferin. |
3. |
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten. |
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/40 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2006 — Endesa/Kommission
(Rechtssache T-417/05) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschluss - Verordnung [EG] Nr. 139/2004 - Elektrizitätsmarkt - Entscheidung, mit der das Fehlen der gemeinschaftsweiten Bedeutung eines Zusammenschlusses festgestellt wird - Berechnung des Umsatzes - Rechnungslegungsstandards - Anpassungen - Beweislast - Verteidigungsrechte)
(2006/C 224/87)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Endesa, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: J. Flynn, QC, S. Baxter, Solicitor, Rechtsanwälte M. Odriozola Alén, M. Muñoz de Juan, M. Merola, J. García de Enterría Lorenzo-Velázquez und J. Varcárcel Martínez)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, É. Gippini Fournier, A. Whelan und M. Schneider)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: N. Díaz Abad, Abogado del Estado) und Gas Natural SDG, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz, J. Jiménez de la Iglesia und A. Leis García)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. November 2005, mit der das Fehlen der gemeinschaftsweiten Bedeutung eines Zusammenschlusses festgestellt wird (Sache COMP/M.3986 — Gas Natural/Endesa)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Gas Natural SDG, SA einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/41 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2006 — Free Trade Foods/Kommission
(Rechtssache T-108/01) (1)
(Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Zucker mit kumuliertem EG/ÜLG-Ursprung - Schutzmaßnahmen - Untätigkeit der Klägerin - Erledigung der Hauptsache)
(2006/C 224/88)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Free Trade Foods NV (Curaçao, Niederländische Antillen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Slotboom und N. Helder)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. van Rijn)
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Königreich Spanien (Bevollmächtigter: N. Díaz Abad) und Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und L. Bernheim)
Gegenstand der Rechtssache
Zum einen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 396/2001 der Kommission vom 27. Februar 2001 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2001 (ABl. L 58, S. 13) sowie zum anderen Ersatz des Schadens, der der Klägerin angeblich infolge des Erlasses der angefochtenen Verordnung entstanden ist.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten. |
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/41 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2006 — Free Trade Foods/Kommission
(Rechtssache T-202/01) (1)
(Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Zucker mit kumuliertem EG/ÜLG-Ursprung - Schutzmaßnahmen - Untätigkeit der Klägerin - Erledigung der Hauptsache)
(2006/C 224/89)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Free Trade Foods NV (Curaçao, Niederländische Antillen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Slotboom und N. Helder)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. van Rijn)
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Königreich Spanien (Bevollmächtigter: N. Díaz Abad)
Gegenstand der Rechtssache
Zum einen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1325/2001 vom 29. Juni 2001 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 177, S. 57) sowie zum anderen Ersatz des Schadens, der der Klägerin angeblich infolge des Erlasses der angefochtenen Verordnung entstanden ist.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 303 vom 27.10.2001.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/42 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 2006 — Établissements Toulorge/Parlament und Rat
(Rechtssache T-167/02) (1)
(Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Verkehr mit Mischfuttermitteln - Tatsächlicher Schaden)
(2006/C 224/90)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Établissements Toulorge (Bricquebec, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und D. Brinckman)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Pennera und E. Waldherr) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Díez Parra und F. Ruggeri Laderchi, dann I. Díez Parra und Z. Kupčová)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: W.-D. Plessing und M. Lumma) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: A. Bordes)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Ersatz des der Klägerin angeblich durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. L 63, S. 23) entstandenen Schaden
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/42 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 2006 — Nürburgring/Parlament und Rat
(Rechtssache T-311/03) (1)
(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Verbot des Sponsorings von Veranstaltungen oder Aktivitäten, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind - Klagebefugnis - Unzulässigkeit)
(2006/C 224/91)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Nürburgring GmbH (Nürburg/Eifel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. J. Rabe im Beistand von Professor M. Dauses)
Beklagte: Europäisches Parlament (vertreten durch E. Waldherr und U. Rösslein als Bevollmächtigte) und Rat der Europäischen Union (vertreten durch E. Karlsson und J.-P. Hix als Bevollmächtigte)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Hockenheim-Ring GmbH (Hockenheim, Deutschland) sowie Exploitatie Circuit Park Zandvoort BV (Zandvoort, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Professor M. Dauses)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (vertreten durch T. Pynnä, A. Guimaraes Purokoski und E. Bygglin als Bevollmächtigte), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch M. J. Jonczy, L. Pignataro-Nolin und F. Hoffmeister als Bevollmächtigte) sowie Königreich Spanien (vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152, S. 16)
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates. |
3. |
Das Königreich Spanien, die Republik Finnland und die Kommission sowie die Hockenheim-Ring GmbH und die Exploitatie Circuit Park Zandvoort BV tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 275 vom 15.11.2003.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/43 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 2006 — Juchem u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache T-321/03) (1)
(Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Verkehr mit Mischfuttermitteln - Tatsächlicher Schaden)
(2006/C 224/92)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Juchem GmbH (Eppelborn, Deutschland) und die anderen 223 Kläger, deren Namen im Anhang zum Beschluss aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und N. Rampal)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Waldherr und M. Moore) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Balta und F. Ruggeri Laderchi, dann M. Balta und Z. Kupčová)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: W.-D. Plessing und M. Lumma) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und B. Doherty)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Ersatz des den Klägern angeblich durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. L 63, S. 23) entstandenen Schadens
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kläger sowie das Parlament und der Rat tragen ihre eigenen Kosten. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 275 vom 15.11.2003.
16.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/43 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2006 — Freiherr von Cramer-Klett und Rechtlerverband Pfronten/Kommission
(Rechtssache T-136/04) (1)
(Richtlinie 92/43/EWG des Rates - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2004/69/EG der Kommission - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit)
(2006/C 224/93)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Rasso Freiherr von Cramer-Klett (Aschau im Chiemgau (Deutschland), und Rechtlerverband Pfronten (Pfronten, Deutschland) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schönfeld und L. Thum)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch M. van Beek und B. Schima als Bevollmächtigte)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (vertreten durch T. Pynnä und A. Guimaraes Purokoski als Bevollmächtigte)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/69/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. 2004, L 14, S. 21)
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
3. |
Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten. |
16.9.2006 |
DE |
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C 224/44 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2006 — Mayer u. a./Kommission
(Rechtssache T-137/04) (1)
(Richtlinie 92/43/EWG des Rates - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2004/69/EG der Kommission - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit)
(2006/C 224/94)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Kurt Martin Mayer (Eisentratten, Österreich), Tilly Forstbetriebe GmbH (Treibach, Österreich), Anton Volpini de Maestri (Spittal/Drau, Österreich) und Johannes Volpini de Maestri (Seeboden, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaffgotsch)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und B. Schima)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (vertreten durch T. Pynnä und A. Guimaraes Purokoski als Bevollmächtigte)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/69/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 14 vom 21. Januar 2004, S. 21)
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen. |
2. |
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
3. |
Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten. |
16.9.2006 |
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C 224/44 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juni 2006 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-110/05) (1)
(Vogelgrippe - Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes - Unterbleiben von Sondermaßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarktes - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit)
(2006/C 224/95)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Bevollmächtigter: G. Aiello)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Cattabriga und L. Visaggio)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2102/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in Italien (ABl. L 365, S. 10), soweit sie keine Sondermaßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282, S. 77) vorsieht.
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
16.9.2006 |
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C 224/45 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2006 — Sahlstedt u. a./Kommission
(Rechtssache T-150/05) (1)
(Richtlinie 92/43/EWG des Rates - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2005/101/EG der Kommission - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit)
(2006/C 224/96)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Kläger: Markku Sahlstedt (Karkkila, Finnland), Juha Kankkunen (Laukaa, Finnland), Mikko Tanner (Vihti, Finnland), Toini Tanner (Helsinki, Finnland), Liisa Tanner (Helsinki), Eeva Jokinen (Helsinki), Aili Oksanen (Helsinki), Olli Tanner (Lohja, Finnland), Leena Tanner (Helsinki), Aila Puttonen (Ristiina, Finnland), Risto Tanner (Espoo, Finnland), Tom Järvinen (Espoo), Runo K. Kurko, (Espoo), Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry (Helsinki) und MTK:n säätiö (Helsinki) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Marttinen)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und M. Huttunen)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski und J. Himmanen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/101/EG der Kommission vom 13. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region (ABl. L 40, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
3. |
Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten. |
16.9.2006 |
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C 224/45 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Juli 2006 — Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission
(Rechtssache T-357/05) (1)
(Kohäsionsfonds - Vertretung durch einen Rechtsanwalt - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2006/C 224/97)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Comunidad Autónoma de Valencia — Generalidad Valenciana (Spanien) (Prozessbevollmächtigter: J.-V. Sánchez-Tarazaga Marcelino)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Escobar Guerrero und A. Weimar)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005)1867 endgültig der Kommission vom 27. Juni 2005 über die Kürzung des Zuschusses, den der Kohäsionsfonds ursprünglich der Gruppe von Vorhaben Nr. 97/11/61/028 zur Abwassersammlung und -behandlung in der Mittelmeerküstenregion der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Spanien) bewilligt hatte.
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Streithilfeantrag ist in der Hauptsache erledigt. |
3. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe. |
4. |
Die Klägerin, die Kommission und die Comunidad Autónoma de Valencia — Generalidad Valenciana tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag. |
16.9.2006 |
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C 224/46 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2006 — Olympiakes Aerogrammes/Kommission
(Rechtssache T-416/05 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Staatliche Beihilfen - Dringlichkeit)
(2006/C 224/98)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Antragstellerin: Olympiakes Aerogrammes AE (Kallithea, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und T. Scharf)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung C 11/2004 (ex NN 4/2003) der Kommission vom 14. September 2005 betreffend eine staatliche Beihilfe — Olympiaki Aeroporia — Umstrukturierung und Privatisierung
Tenor des Beschlusses
1. |
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
16.9.2006 |
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C 224/46 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 2006 — Romana Tabacchi/Kommission
(Rechtssache T-11/06 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung)
(2006/C 224/99)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragstellerin: Romana Tabacchi SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und G. C. Rizza)
Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und F. Amato)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2005 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 Absatz 1 EG (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien), soweit darin gegen die Antragstellerin eine Geldbuße in Höhe von 2,05 Mio. Euro verhängt wird, und auf Befreiung von der Pflicht zur Stellung einer Bankbürgschaft als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung dieser Geldbuße
Tenor
1. |
Die Obliegenheit der Romana Tabacchi SpA, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der gegen sie nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2005 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 Absatz 1 EG (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien) verhängten Geldbuße zu verhindern, wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
16.9.2006 |
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C 224/46 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2006 — Bavaria/Rat
(Rechtssache T-178/06)
(2006/C 224/100)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Bavaria N.V. (Prozessbevollmächtigter: G. van der Wal, advocaat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG auslöst; |
— |
den Rat zum Ersatz des der Bavaria entstandenen und noch entstehenden Schadens zu verurteilen, den Schaden auf 100 Mio. EUR oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Betrag festzusetzen und den Rat gegebenenfalls zur Zahlung von Verzugszinsen zu verurteilen; |
— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht den Rat für den ihr entstandenen und noch entstehenden Schaden infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 1347/2001 (1) verantwortlich, mit der die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als geschützte geografische Angabe eingetragen worden ist. Die Klägerin trägt vor, dass die Verordnung Nr. 1347/2001 ungültig sei und sie deshalb in ihren Rechten verletze. Der Schaden, den sie durch diesen Rechtsverstoß erlitten habe, bestehe u. a. in den Kosten in verschiedenen Mitgliedstaaten geführter und zu führender Verfahren, der Schädigung des Rufes ihrer Marken, die das Wort „Bavaria“ enthielten, sowie in künftigem Schaden infolge der Verletzung und des Verlustes ihrer Markenrechte.
„Bayerisches Bier“ sei zu Unrecht als geografische Angabe eingetragen worden, weil Bier kein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel im Sinne von Anhang I EG-Vertrag sei. Auch die Verordnung Nr. 2081/92 (2) könne keine gesetzliche Grundlage für die Eintragung von „Bayerischem Bier“ als geschützte geografische Angabe bilden, weil sie gleichfalls ungültig sei.
Der Rat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ die Voraussetzungen der Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 2081/92 erfülle.
Der Rat habe diese Auffassung unzureichend begründet, inbesondere im Hinblick darauf, dass der Eintragungsantrag nicht unumstritten gewesen sei.
Die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 2081/92, weil diese Bezeichnung vor dem Stichtag 25. Juli 1993 in Deutschland weder gesetzlich geschützt gewesen noch durch Benutzung üblich geworden sei.
Außerdem sei Bayern ein deutsches Bundesland, und der Name eines Landes könne nur in Ausnahmefällen für eine geschützte Bezeichnung verwendet werden.
„Bayerisches Bier“ sei auch nicht regional mit der Vorstellung einer bestimmten Qualität oder einem bestimmten Ruf verbunden, weil es um eine ganze Reihe von Erzeugnissen mit sehr verschiedenen Merkmalen gehe. Nach der Verordnung Nr. 2081/92 sei es nicht zulässig, einem Oberbegriff für verschiedene Biersorten den Status einer geschützten geografischen Angabe zu verleihen.
Der deutsche Eintragungsantrag habe zudem nicht die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 erfüllt und habe eine unzureichende Grundlage für die Eintragung geboten.
Ferner habe der Rat mit der Eintragung von „Bayerischem Bier“ gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 2081/92 und Artikel 28 EG verstoßen, da diese Bezeichnung in mehreren Mitgliedstaaten ein Gattungsbegriff sei.
Das Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 sei darüber hinaus ungültig, weil die Betroffenen keine Möglichkeit gehabt hätten, in einem transparenten und ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren gehört zu werden.
Der Rat sei auch von einem unzutreffenden Standpunkt ausgegangen, was die Existenz von Biermarken mit der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ angehe; keine ihrer Marken enthalte die Angabe „Bayerisches Bier“.
Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung ihres ausschließliches Markenrechts, wie es in Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (im folgenden: TRIPS) definiert sei. Der Umfang der zulässigen Benutzung einer eingetragenen Angabe werde weder in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 noch in der Verordnung Nr. 1347/2001 näher bestimmt. Die Tatsache, dass ihr ausschließliches Recht nicht vollständig geschützt werde, verstoße gegen Artikel 16 Absatz 1 TRIPS. Außerdem sehe Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 von Artikel 16 Absatz 1 TRIPS abweichende, engere Voraussetzungen vor. Ebenso wenig sei die Koexistenz der älteren Marke Bavaria und der geografischen Angabe „Bayerisches Bier“ mit Artikel 16 Absatz 1 TRIPS vereinbar.
Der Umstand, dass der Rat nur die Marke Bavaria berücksichtigt und den Handelsnamen Bavaria außer Betracht gelassen habe, verstoße ebenfalls gegen das TRIPS.
Schließlich habe der Rat durch den Erlass der Verordnung Nr. 1347/2001 ihr Eigentumsrecht und ihr berechtigtes Vertrauen verletzt. Die Verordnung Nr. 1347/2001 könne inbesondere zur Folge haben, dass sie ihre Marke in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht mehr benutzen könne.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 182. S. 3).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1).
16.9.2006 |
DE |
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C 224/48 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2006 — Kommission/Burie Onderzoek en Advies
(Rechtssache T-179/06)
(2006/C 224/101)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: A. Weimar im Beistand von Rechtsanwalt W. A. M. Rupert)
Beklagte: Burie Onderzoek en Advies B. V. (Nijeholtpade, Niederlande)
Anträge der Klägerin
— |
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 646 871,28 Euro an die Kommission, d. h. einer Hauptforderung von 454 832,62 Euro und von Verzugszinsen in Höhe von 192 039,66 Euro, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Einreichung dieser Klageschrift bis zur vollständigen Begleichung der Forderung; |
— |
Verurteilung der Beklagten in die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, habe mit der Beklagten und weiteren Vertragspartnern zwei Verträge über Arbeiten geschlossen, die im Rahmen der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der fortgeschrittenen Kommunikationstechnologien in Europa (RACE II-Programm — Projekt R2022 Barbara) und der Telematikanwendungen im öffentlichen Interesse (Programm Telematikanwendungen Telepromise) durchgeführt würden.
Die Kommission habe gemäß der Vereinbarung eine Prüfung begonnen. Aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung habe sie der Beklagten eine Belastungsanzeige geschickt. Aus den allgemeinen Vertragsbedingungen ergebe sich, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Differenz zwischen den übernommenen Kosten und den bereits durch die Kommission getätigten Zahlungen zurückzuzahlen, und dass eine rechtsgrundlose Zahlung im Sinne von Artikel 203 des Sechsten Buches des Nederlands Burgerlijk Wetboek (Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) vorliege, der auf die fraglichen Verträge anwendbar sei.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/48 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2006 — Télévision Française 1/Kommission
(Rechtssache T-193/06)
(2006/C 224/102)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Télévision Française 1 (Boulogne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2006 über die Beihilfesysteme für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor für nichtig zu erklären; |
— |
über die Kosten entsprechend der Rechtslage zu entscheiden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Am 3. Oktober 2001 reichte die Klägerin zwei Beschwerden bei der Kommission ein, in denen sie darum bat, festzustellen, dass die Änderungen der Beihilfesysteme auf dem Gebiet der Förderung der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Sektors in Frankreich rechtswidrige staatliche Beihilfen darstellten, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährt worden seien, und dass es sich dabei jedenfalls um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen handele.
Mit der Entscheidung C(2006)832 final vom 22. März 2006 (Staatliche Beihilfen NN 84/2004 und N 95/2004 — Frankreich, Beihilfesysteme für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor) hat die Kommission die von Frankreich eingeführten Systeme zur Förderung von Film- und audiovisionellen Produktionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben c und d EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Diese Entscheidung wird mit der vorliegenden Klage angefochten.
Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:
Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch die Kommission geltend, da die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Natur der steuerähnlichen Abgaben, die Natur der den Fernsehanstalten auferlegten Investitionsverpflichtungen und die Vereinbarkeit der anderen von der Klägerin beanstandeten staatlichen Fördermaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nicht ausreichend begründet sei.
Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Kommission auch den Begriff der staatlichen Mittel offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass das System der verbindlichen Auftragsvergabe nicht die Überweisung staatlicher Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG impliziere.
Der dritte Klagegrund betrifft einen angeblichen Verstoß der Kommission gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG, da die angefochtene Entscheidung eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Begriffes „Beihilfe zur Förderung der Kultur“ enthalte.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/49 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2006 — IBERDROLA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-200/06)
(2006/C 224/103)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: IBERDROLA S.A. (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Alfaro Aguilar und Rechtsanwältin P. Liñán Hernández)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
— |
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. April 2006 (Sache COMP/M.4110 — E.ON/ENDESA), mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist, mittels dessen die E.ON AG die Kontrolle über sämtliche Aktien der ENDESA S.A. zu erwerben beabsichtigt.
Die Klägerin führt hierzu aus, ihres Erachtens übergehe die angefochtene Entscheidung die ernsthaften Gefahren, dass sich in den Wettbewerbsbeziehungen zwischen den hauptsächlichen Marktbeteiligten mit gesamteuropäischer Präsenz koordinierte Wirkungen ergeben könnten, die bei einem Vorgang von dieser Größe und mit diesen Merkmalen, der die beherrschenden Unternehmen auf zwei der wichtigsten nationalen Energiemärkte betreffe, nicht ungeprüft gelassen werden dürften.
Zur Unterstützung ihrer Anträge rügt die Klägerin, die Beklagte habe
— |
den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung dadurch verletzt, dass sie eine Untersuchung des Funktionierens der betreffenden Märkte und des Einflusses des Vorgangs auf diese unrichtig und unzureichend geprüft; |
— |
einen Rechtsfehler dadurch begangen, dass sie ihre Prüfung des Vorgangs entgegen der Fusionskontrollverordnung und der Gemeinschaftsrechtsprechung auf eine statische Betrachtung der Märkte gestützt habe; |
— |
ihre Verpflichtung verletzt, die kohärente Anwendung der Bestimmungen über die Kontrolle von Zusammenschlüssen und den Missbrauch beherrschender Stellungen bei der Prüfung des angemeldeten Vorgangs zu gewährleisten, indem sie diesen Vorgang genehmigt habe, ohne die Herkunft der Mittel, die E.ON für den Erwerb von ENDESA vorgesehen habe, zu dem Zweck geprüft zu haben, zu bestimmen, ob dieser Zusammenschluss das Ergebnis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung sein könne; |
— |
eine Reihe von offensichtlichen Beurteilungsfehlern begangen und wichtige Einzelheiten außer Acht gelassen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Vereinbarkeit des Vorgangs keinen ernsten Zweifeln unterliege, und entschieden habe, sie im ersten Stadium zu genehmigen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung zwar aufgrund der neuen Fusionskontrollverordnung erlassen worden sei, die eine eingehendere und anspruchsvollere Untersuchung vorschreibe, jedoch
|
Schließlich rügt die Klägerin eine Verletzung der Pflicht zur Begründung der Maßnahmen.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/49 |
Klage, eingereicht am 1. August 2006 — Gerson/HABM (Farbfilter)
(Rechtssache T-201/06)
(2006/C 224/104)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Louis M. Gerson Co. Inc. (Middleboro, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Edenborough)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 15. Mai 2006 (Sache R 1387/2005-2); |
— |
Verurteilung des HABM zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimenionale Marke bestehend aus „der an der Spitze eines Farbfilters auf das Netz aufgetragenen Farbe hellgelb im beanspruchten Farbton“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 21, Anmeldungsnummer 3 969 367.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates. Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer die Tatsachen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt habe und mindestens einen Fehler der Prüfabteilung übernommen habe. Bei der Würdigung der verfügbaren Beweise habe die Beschwerdekammer außerdem nicht die erforderliche Abwägung vorgenommen und sei deshalb bei der Prüfung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zum falschen Ergebnis gelangt.
Schließlich kennzeichne die Anmeldung einen bestimmten betrieblichen Ursprung und verstoße daher nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung. Die Verwendung von Farbe werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen ausschließlich mit diesem bestimmten betrieblichen Ursprung in Verbindung gebracht.
16.9.2006 |
DE |
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C 224/50 |
Klage, eingereicht am 31. Juli 2006 — Select Appointments/HABM — Manpower (TELESELECT)
(Rechtssache T-202/06)
(2006/C 224/105)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Select Appointments (Holdings) Ltd (St. Albans, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: G. R. Fernando, Barrister, C. J. Leech, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Manpower Inc. (Milwaukee, USA)
Anträge der Klägerin
— |
Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 18. Mai 2006, mit der die Anmeldung Nr. 1 030 980 zur Eintragung zugelassen und der Widerspruch Nr. B 303 158 zurückgewiesen wurde; |
— |
Zurückweisung der Anmeldung und |
— |
Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Tragung der Kosten des Beschwerde- und des Widerspruchsverfahrens vor dem HABM. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Manpower Inc.
Angemeldete Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „TELESELECT“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 (Bewertungs- und Ausbildungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Telefongesprächsabwicklung).
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Select Appointments (Holdings).
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Gemeinschaftswortmarke „SELECT“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 — Anmeldung Nr. 2 111 367 (Personal-, Stellenvermittlung; Personalberatung; Stellenberatung; Stellenausschreibung und Personalmanagementdienstleistungen).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da nach Ansicht der Klägerin die Verwechslungsgefahr auch nur in Teilen der Europäischen Gemeinschaft die Zurückweisung der angegriffenen Anmeldemarke rechtfertigt. Da der durchschnittliche Verbraucher nicht notwendigerweise Englisch spreche, hätte die Wortmarke hinsichtlich des Teils „SELECT“ keine bestimmte Bedeutung für ihn.
Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die unter der angegriffenen Marke angebotenen Bewertungsdienstleistungen in den von ihrer eigenen Gemeinschaftsmarke abgedeckten umfassenderen Personalvermittlungsdienstleistungen enthalten seien.
16.9.2006 |
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C 224/51 |
Klage, eingereicht am 1. August 2006 — Eurostrategies/Kommission
(Rechtssache T-203/06)
(2006/C 224/106)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eurostrategies SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Crosby)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2006, mit der der Zugang zu den unten aufgeführten Dokumenten abgelehnt wurde, die das Vergabeverfahren für das Projekt EuropeAid/113676/D/SV/PL „Phare — Technische Hilfe für JI-Projekte, 2003/S 159-145155 (PL0103.08)“ (finanziert über das Operationelle Länderprogramm PL0103-Justiz und Inneres 2001) betreffen:
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Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt nach den Artikeln 230 und 231 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2006, mit der ihr Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission abgelehnt worden ist. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Gründe geltend.
Erstens habe die Kommission durch die ohne entsprechende Begründung erfolgte Weigerung, die beantragten Dokumente bekannt zu geben, gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.
Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG und sei daher ungültig.
16.9.2006 |
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C 224/51 |
Klage, eingereicht am 3. August 2006 — Delta Protypos Viomichania Galaktos/HABM — Kraft Foods Schweiz Holding AG (milko ΔΕΛΤΑ)
(Rechtssache T-204/06)
(2006/C 224/107)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Delta Protypos Viomichania Galaktos AE (Tavros, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kanellopoulos)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kraft Foods Schweiz Holding AG (Zürich, Schweiz)
Anträge der Klägerin
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Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM Nr. R 0540/2005-2 vom 8. Juni 2006; |
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Zurückweisung des von der Kraft Foods Schweiz Holding AG gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „MILKO ΔΕΛΤΑ with design“ Nr. 2 474 674 eingelegten Widerspruchs Nr. B 562 423; |
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Anordnung, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „MILKO ΔΕΛΤΑ with design“ Nr. 2 474 674 der Klägerin zuzulassen; |
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Verurteilung des HABM zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „milko ΔΕΛΤΑ“ für Waren der Klasse 30 (Milchkakao) — Anmeldung Nr. 2 474 674.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kraft Foods Schweiz Holding AG.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Gemeinschafts-, internationalen und nationalen Bild- und Wortmarken „MILKA“ für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die offensichtlichen und großen Unterschiede zwischen den beiden Marken ausreichend seien, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen. Nach Ansicht der Klägerin rufen die beiden kollidierenden Marken, insbesondere unter Berücksichtigung des zweiten Wortes „ΔΕΛΤΑ“, insgesamt einen nach Bild, Klang und Bedeutung sehr unterschiedlichen Eindruck hervor.
16.9.2006 |
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C 224/52 |
Klage, eingereicht am 8. August 2006 — Quinn Barlo u. a./Kommission
(Rechtssache T-208/06)
(2006/C 224/108)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Quinn Barlo Ltd (County Cavan, Irland), Quinn Plastics NV (Geel, Belgien) und Quinn Plastics GmbH (Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Blau, F. Wijckmans und F. Tuytschaever)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
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Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen gegen Artikel 81 EG und 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2, soweit sie die Klägerinnen betreffen); |
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hilfsweise, Nichtigerklärung des Artikels 2 der Entscheidung, soweit er die Klägerinnen betrifft; |
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weiter hilfsweise, Nichtigerklärung des Artikels 2 der Entscheidung, soweit er den Klägerinnen eine Geldbuße in Höhe von 9 Millionen Euro auferlegt, und Herabsetzung der Geldbuße gemäß dem Vorbringen in der Klageschrift; |
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Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen begehren die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in der Sache COMP/F/38.645 — Methylacrylate, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen haben, indem sie sich an einem Kartell beteiligt haben, in dessen Rahmen sie Preise besprochen, Preisvereinbarungen in Form von Preiserhöhungen oder zumindest der Stabilisierung bestehender Preise getroffen, durchgeführt und überwacht, die Weitergabe zusätzlicher Servicekosten an die Verbraucher besprochen, kommerziell wichtige und vertrauliche Markt- bzw. Firmeninformationen ausgetauscht sowie an regelmäßigen Zusammenkünften teilgenommen und sonstige Kontakte aufgenommen haben, um die Zuwiderhandlung zu erleichtern.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Gründe.
Erstens sei die angefochtene Entscheidung fehlerhaft, da sie nicht rechtlich hinreichend darlege, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und gemeinsamen wettbewerbswidrigen Abrede und einer fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. Ferner sei die Rolle der Vertreter der Klägerinnen bei vier bestimmten Treffen unzutreffend beurteilt worden. Abgesehen von der Anwesenheit der Klägerinnen bei diesen vier Treffen enthalte die Entscheidung keine Beweise für ein in der Entscheidung als rechtswidrig eingeordnetes Verhalten der Klägerinnen.
Zweitens machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) geltend, da die Dauer und die Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung und die mildernden Umstände falsch beurteilt worden seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
16.9.2006 |
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C 224/53 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 — Kotug International u. a./Kommission
(Rechtssache T-326/02) (1)
(2006/C 224/109)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Dritten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 323 vom 21.12.2002.
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C 224/53 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 — Muller Marine u. a./Kommission
(Rechtssache T-327/02) (1)
(2006/C 224/110)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Dritten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 323 vom 21.12.2002.
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C 224/53 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 — Smit Harbour Towage Rotterdam/Kommission
(Rechtssache T-328/02) (1)
(2006/C 224/111)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Dritten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 323 vom 21.12.2002.
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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 — URS Nederland/Kommission
(Rechtssache T-329/02) (1)
(2006/C 224/112)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Dritten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 323 vom 21.12.2002.
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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 — Wagenborg/Kommission
(Rechtssache T-330/02) (1)
(2006/C 224/113)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Dritten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 323 vom 21.12.2002.
16.9.2006 |
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C 224/53 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 — Wijsmuller/Kommission
(Rechtssache T-340/02) (1)
(2006/C 224/114)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Dritten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
III Bekanntmachungen
16.9.2006 |
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C 224/54 |
(2006/C 224/115)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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