ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 223

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
16. September 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 223/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 223/2

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote ( 1 )

2

2006/C 223/3

Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ( 1 )

3

2006/C 223/4

Staatliche Beihilfe — Portugal — Staatliche Beihilfe Nr. C 26/2006 (ex N 110/2006) — Befristete Schutzmaßnahme für den Schiffbau — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ( 1 )

4

2006/C 223/5

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan sowie gegenüber den Einfuhren bestimmter nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan

7

2006/C 223/6

Staatliche Beihilfe — Polen — Staatliche Beihilfe Nr. C 22/2005 (ex PL 49/2004) — Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen — Polen — Mitteilung der Kommission nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an die Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten ( 1 )

11

2006/C 223/7

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/ M.3696 — E.ON/MOL (gemäß den Artikeln 15 und 16 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)  ( 1 )

12

2006/C 223/8

Stellungnahme des beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der 135. Sitzung vom 6. Dezember 2005 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.3696 — EON/MOL ( 1 )

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/1


Euro-Wechselkurs (1)

15. September 2006

(2006/C 223/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2675

JPY

Japanischer Yen

149,09

DKK

Dänische Krone

7,4606

GBP

Pfund Sterling

0,67390

SEK

Schwedische Krone

9,2250

CHF

Schweizer Franken

1,5946

ISK

Isländische Krone

89,28

NOK

Norwegische Krone

8,2775

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5764

CZK

Tschechische Krone

28,485

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

272,53

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9504

RON

Rumänischer Leu

3,5062

SIT

Slowenischer Tolar

239,59

SKK

Slowakische Krone

37,388

TRY

Türkische Lira

1,8666

AUD

Australischer Dollar

1,6853

CAD

Kanadischer Dollar

1,4203

HKD

Hongkong-Dollar

9,8642

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9248

SGD

Singapur-Dollar

2,0046

KRW

Südkoreanischer Won

1 211,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,3910

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0678

HRK

Kroatische Kuna

7,4348

IDR

Indonesische Rupiah

11 559,60

MYR

Malaysischer Ringgit

4,653

PHP

Philippinischer Peso

63,654

RUB

Russischer Rubel

33,9470

THB

Thailändischer Baht

47,225


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/2


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

(2006/C 223/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

ESO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Referenz der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anm. 1

CEN

EN ISO 8665:2006

Kleine Wasserfahrzeuge — Schiffsantriebs-Hubkolben-Verbrennungsmotoren — Leistungsmessungen und Leistungsangaben (ISO 8665:2006)

EN ISO 8665:1995

31.12.2006

Anmerkung 1

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

HINWEIS:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Mehr Information unter:

http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be)

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org)

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/3


Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1)  (2)

(2006/C 223/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DEUTSCHLAND

Erteilte Betriebsgenehmigungen

Kategorie A :   Betriebsgenehmigungen ohne die in Artikel 5 Absatz (7)a) der Verordnung Nr. 2407/92 vorgesehene Beschränkung

Name des Luftfahrtunternehmens

Anschrift des Luftfahrtunternehmens

Berechtigt zur Beförderung von

Entscheidung rechtswirksam seit

StarXL German Airlines GmbH

Guiollettstraβe 54

D-60325 Frankfurt/Main

Fluggästen, Post, Fracht

31.7.2006

Kategorie B:   Betriebsgenehmigungen mit der in Artikel 5 Absatz (7)a) der Verordnung Nr. 2407/92 vorgesehenen Beschränkung

Name des Luftfahrtunternehmens

Anschrift des Luftfahrtunternehmens

Berechtigt zur Beförderung von

Entscheidung rechtswirksam seit

ChallengeLine LS GmbH

Flughafenstraβe 6

D-86169 Augsburg

Fluggästen, Post, Fracht

1.7.2006


(1)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(2)  Mitgeteilt der Europäischen Kommission vor 31.8.2005.


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/4


STAATLICHE BEIHILFE — PORTUGAL

Staatliche Beihilfe Nr. C 26/2006 (ex N 110/2006) — Befristete Schutzmaßnahme für den Schiffbau

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(2006/C 223/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Mit Schreiben vom 22.06.2006, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission dem Mitgliedstaat Portugal ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der oben genannten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Die Kommission fordert alle betroffenen Dritten zu der Beihilfe, derentwegen die Kommission das Verfahren einleitet, zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung an folgende Anschrift auf:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Staatliche Beihilfen

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 296 12 42

Alle Stellungnahmen werden dem Mitgliedstaat Portugal übermittelt. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angaben von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

VERFAHREN

Portugal hat die Beihilfe am 7. Februar 2006 (Eingangsvermerk vom 10. Februar 2006) angemeldet. Mit Schreiben vom 13. März 2006 ersuchte die Kommission Portugal um weitere Angaben, die am 28. April 2006 per E-Mail nachgereicht wurden.

BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

Als Beihilfeempfänger ist die portugiesische Werft Estaleiros Navais de Viana do Castelo SA (im Folgenden „ENVC“) vorgesehen, die derzeit rund 1000 Arbeitskräfte beschäftigt. Am 14. November 2003 schloss ENVC mit Fouquet Sacops SA einen Vertrag über die Lieferung eines Produkten- und Chemikalientankers. Das Tankschiff wurde am 26. April 2005 geliefert.

Portugal beabsichtigt, ENVC im Zusammenhang mit diesem Vertrag eine direkte Beihilfe in Höhe von 1 401 702 EUR nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (1) (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates (2) (im Folgenden „Schutz-VO“) zu gewähren. Die Schutz-VO trat am 31. März 2005 außer Kraft, so dass ihre Geltungsdauer zum Zeitpunkt, als Portugal die Beihilfe anmeldete, bereits abgelaufen war. Portugal ist dennoch der Auffassung, dass der Vertrag nach der Schutz-VO beihilfefähig ist, weil er geschlossen wurde, als diese noch in Kraft war, und deshalb die Voraussetzungen des Artikels 4 der Verordnung erfüllt.

WÜRDIGUNG

Portugal beantragte bei der Kommission die Genehmigung der Beihilfe nach der Schutz-VO. Die Kommission bezweifelt aus den im Folgenden dargelegten Gründen allerdings, dass die Beihilfe nach der Schutz-VO als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Die Kommission stellt den Anreizeffekt der Beihilfe in Frage, weil die fragliche Werft das Geschäft bereits abgeschlossen hatte, als Portugal die Beihilfe anmeldete. Die Kommission bezweifelt ferner, dass die Schutz-VO als Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfe dienen kann, weil die Verordnung bereits außer Kraft getreten war, als Portugal die Beihilfe anmeldete, und sie außerdem zu diesem Zeitpunkt schon als unvereinbar mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (3) erklärt worden war. Außerdem dürfte die Höhe der von Portugal angemeldeten Beihilfe in jedem Fall die nach der Schutz-VO höchstzulässige Beihilfeintensität überschreiten.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat die Kommission beschlossen, wegen der geplanten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

DAS SCHREIBEN

„A Comissão informa o Governo português de que, após ter examinado as informações prestadas pelas Vossas Autoridades sobre a medida citada em epígrafe, decidiu dar início ao procedimento previsto no n.o 2 do artigo 88.o do Tratado CE.

I.   PROCEDIMENTO

1.

Portugal notificou a medida em 7 de Fevereiro de 2006 (registada em 10 de Fevereiro de 2006). Por carta de 13 de Março de 2006, os serviços da Comissão solicitaram esclarecimentos adicionais, a que Portugal respondeu por correio electrónico de 28 de Abril de 2006.

II.   DESCRIÇÃO DO AUXÍLIO

2.

O beneficiário do auxílio seriam os Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. (“ENVC‘), um estaleiro naval português que emprega actualmente cerca de 1 000 trabalhadores.

3.

Em 14 de Novembro de 2003, os ENVC concluíram um contrato com o armador francês Fouquet Sacops S.A., relativamente ao fornecimento de um navio-tanque para produtos petrolíferos e químicos (casco n.o 227), com um preço contratual de 22 900 000 euros. O navio foi efectivamente entregue em 26 de Abril de 2005.

4.

Portugal propõe-se conceder aos ENVC auxílios directos no montante de 1 401 702 euros relativamente a este contrato, ao abrigo do Regulamento (CE) n.o 1177/2002 do Conselho, relativo a um mecanismo temporário de defesa do sector da construção naval (4), com a última redacção que lhe foi dada pelo Regulamento (CE) n.o 502/2004 (5) (‚Regulamento MTD”). O Regulamento MTD entrou em vigor em 3 de Julho de 2002 e cessou a sua vigência em 31 de Março de 2005, não se encontrando por consequência em vigor na altura em que Portugal notificou o auxílio.

5.

Portugal alega todavia que o contrato é elegível para beneficiar de auxílios ao abrigo do Regulamento MTD, pelos motivos seguintes:

6.

O artigo 4.o do Regulamento MTD estabelece o seguinte: “O presente regulamento aplica-se aos contratos finais assinados após a entrada em vigor do regulamento e até ao seu termo de vigência (…)”. Portugal salienta neste contexto que o contrato em questão foi assinado em 14 de Novembro de 2003, data em que o Regulamento MTD estava ainda em vigor e, por conseguinte, continua a ser elegível para beneficiar de auxílio.

7.

Portugal alega ainda que o contrato em questão foi objecto de propostas de preços inferiores por parte de estaleiros coreanos, preenchendo assim as condições estabelecidas no artigo 2.o do Regulamento MTD e que, por conseguinte, o auxílio se justifica para fazer face à concorrência desleal dos estaleiros coreanos.

III.   APRECIAÇÃO

Existência de auxílio

8.

Em conformidade com o n.o 1 do artigo 87.o do Tratado CE, são incompatíveis com o mercado comum, na medida em que afectem as trocas comerciais entre os Estados-Membros, os auxílios concedidos pelos Estados ou provenientes de recursos estatais, independentemente da forma que assumam, que falseiem ou ameacem falsear a concorrência, favorecendo certas empresas ou certas produções.

9.

A Comissão considera que a medida projectada constitui um auxílio estatal, na acepção do n.o 1 do artigo 87.o do Tratado CE: assume a forma de uma subvenção financiada por recursos estatais; é selectiva, uma vez que se destina apenas aos ENVC; esta subvenção selectiva é susceptível de falsear a concorrência, visto que proporciona aos ENVC uma vantagem relativamente aos restantes concorrentes que não beneficiam de auxílio. Por último, a construção naval é uma actividade económica que implica um comércio significativo entre Estados-Membros.

Compatibilidade com o mercado comum

10.

Tal como acima referido, Portugal solicitou à Comissão que aprovasse o auxílio ao abrigo do Regulamento MTD. Contudo, a Comissão tem dúvidas quanto ao facto de o auxílio projectado poder ser considerado compatível com o mercado comum ao abrigo desse regulamento pelas razões que se seguem: a Comissão tem dúvidas quanto ao efeito de incentivo do auxílio, que foi apenas aprovado e notificado por Portugal após a conclusão do projecto; a Comissão tem igualmente dúvidas quanto ao facto de o Regulamento MTD, cuja vigência já cessou, poder continuar a constituir uma base legal válida para a aprovação do auxílio; por último, o auxílio notificado parece, de qualquer forma, exceder a intensidade de auxílio permitida pelo Regulamento MTD.

Efeito de incentivo

11.

Em princípio, um auxílio estatal apenas pode ser considerado compatível com o mercado comum se for necessário para incentivar a empresa beneficiária a agir de uma forma que contribui para a realização dos objectivos previstos na derrogação relevante (6).

12.

A Comissão salienta neste contexto que o objectivo do Regulamento MTD consistia em “permitir efectivamente que os estaleiros navais comunitários enfrentem a concorrência desleal da Coreia ” (ver sexto considerando). Desta forma, podiam ser autorizados auxílios directos correspondentes a um máximo de 6 % do valor contratual, desde que o contrato tivesse sido objecto de concorrência proveniente de um estaleiro na Coreia que oferecesse um preço inferior (artigo 2.o).

13.

Portugal argumentou, quando a esta questão, que os ENVC aceitaram o contrato partindo do pressuposto de que poderiam receber auxílios do Governo português, visto que os estaleiros coreanos tinham oferecido preços inferiores relativamente a este contrato.

14.

Contudo, a Comissão tem dúvidas quanto à validade desta argumentação. Portugal não apresentou elementos de prova que demonstrem que, na altura em que os ENVC assinaram o contrato, tivessem sido dadas quaisquer garantias públicas de que os estaleiros receberiam um auxílio. Pelo contrário, Portugal não dispunha de um regime MTD em vigor. Além disso, segundo as informações disponíveis, a decisão das Autoridades portuguesas de conceder um auxílio aos ENVC (dependente da aprovação da Comissão), foi apenas tomada em 28 de Dezembro de 2005, ou seja, muito após o contrato ter sido celebrado e o navio entregue.

15.

De acordo com as informações disponíveis, afigura-se por conseguinte que os ENVC realizaram o projecto apenas com base nas forças de mercado, não tendo de forma alguma sido incentivados por um auxílio estatal que não se encontrava disponível na altura em que o projecto foi concluído.

Base jurídica

16.

A vigência do Regulamento MTD cessou em 31 de Março de 2005 e, por conseguinte, o regulamento não se encontrava em vigor na altura em que Portugal notificou o auxílio. Embora o regulamento se aplicasse aos contratos concluídos durante o seu período de vigência, existem dúvidas quanto ao facto de a Comissão poder ainda apreciar a medida notificada com base num instrumento que não faz já parte do ordenamento jurídico da UE.

17.

Por outro lado, a Coreia contestou a compatibilidade do Regulamento MTD com as regras da OMC. Em 22 de Abril de 2005, um painel da OMC emitiu o seu relatório, considerando que o MTD e diversos regimes nacionais adoptados no âmbito desse mecanismo, existentes na altura em que a Coreia intentou a acção junto da OMC, eram contrários ao disposto no n.o 1 do artigo 23.o do Memorando de Entendimento sobre as Regras e Processos que regem a Resolução de Litígios (MERL) (7). Em 20 de Junho de 2005, o Órgão de Resolução de Litígios da OMC (ORL) adoptou o relatório deste painel, incluindo a recomendação no sentido de a Comunidade adaptar o Regulamento MTD e os regimes nacionais adoptados no âmbito desse mecanismo em conformidade com as obrigações que lhe incumbem por força dos Acordos da OMC (8). Em 20 de Julho de 2005, a Comunidade informou o ORL de que tinha já dado cumprimento à decisão e recomendações do ORL, uma vez que a vigência do Regulamento MTD tinha cessado em 31 de Março de 2005 e que os Estados-Membros não podiam continuar a conceder auxílios ao funcionamento ao abrigo deste regulamento.

18.

Portugal argumentou neste contexto que a decisão do ORL não invalidava, per se, qualquer auxílio autorizado (ou a autorizar) ao abrigo do Regulamento MTD, limitando-se a contestar o método utilizado pela Comunidade para solucionar a questão da concorrência desleal da Coreia (ou seja, o facto de a Comunidade tentar resolver a situação através de uma medida unilateral — o Regulamento MTD — em vez de recorrer aos mecanismos de resolução de litígios da OMC).

19.

O relatório do painel e a decisão do ORL que o adoptou condenavam o Regulamento MTD per se, por constituir uma infracção às regras da OMC e obrigavam a Comunidade a deixar de aplicar o Regulamento MTD. A obrigação, imposta à Comunidade, no sentido de aplicar a decisão do ORL abrange também claramente as decisões futuras de concessão de novos auxílios ao abrigo do regulamento MTD (9). Autorizar agora a concessão do auxílio projectado equivaleria a continuar a aplicar o Regulamento MTD, em violação da obrigação que incumbe à Comunidade de dar cumprimento à decisão do ORL.

20.

Por conseguinte, a Comissão não considera, na presente fase, que o auxílio esteja em conformidade com as obrigações internacionais da Comunidade.

Intensidade do auxílio

21.

Nos termos do n.o 3 do artigo 2.o do Regulamento MTD, a intensidade máxima de auxílio permitida é de 6 % do valor contratual antes do auxílio. Com base nas informações disponíveis, o montante de auxílio notificado por Portugal (1 401 702 euros) excede 6 % do valor contratual (22 900 000 euros), afigurando-se assim contrário ao artigo acima referido.

DECISÃO

22.

À luz do que precede, a Comissão decidiu dar início ao procedimento previsto no n.o 2 do artigo 88.o do Tratado CE e solicita a Portugal que lhe forneça todos os documentos, informações e dados necessários para a apreciação do auxílio, no prazo de um mês a contar da data de recepção da presente carta. A Comissão solicita às Autoridades portuguesas o envio imediato de uma cópia da presente carta ao potencial beneficiário do auxílio.

23.

A Comissão recorda às Autoridades portuguesas o efeito suspensivo do n.o 3 do artigo 88.o do Tratado CE e remete para o artigo 14.o do Regulamento (CE) n.o 659/1999 do Conselho, segundo o qual qualquer auxílio concedido ilegalmente pode ser objecto de recuperação junto do beneficiário.

24.

A Comissão comunica a Portugal que informará as partes interessadas através da publicação da presente carta e de um resumo da mesma no Jornal Oficial da União Europeia. Além disso, informará as partes interessadas da EFTA signatárias do Acordo EEE, mediante a publicação de uma comunicação no correspondente suplemento do Jornal Oficial da União Europeia, assim como o Órgão de Fiscalização da EFTA, mediante o envio de uma cópia da presente carta. Todas as partes interessadas serão convidadas a apresentar as suas observações no prazo de um mês a contar da data de publicação da referida comunicação.“


(1)  ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 6.

(3)  EC–Measures affecting trade in commercial vessels (Den Handel mit Handelsschiffen berührende Maßnahmen), vom WTO-Streitbeilegungsgremium am 20. Juni 2005 angenommener Panelbericht (WT/DS301/R), Nummern 7.184 - 7.222 und 8.1 d).

(4)  JO L 172 de 2.7.2002, p. 1.

(5)  JO L 81 de 19.3. 2004, p.6

(6)  Ver acórdão no processo 730/79 Philip Morris/Comissão, Col. 1980, p. 2671, pontos 16 e 17.

(7)  Ver EC — Measures affecting trade in commercial vessels, WT/DS301/R, pontos 7.184 — 7.222 & 8.1(d).

(8)  Ver documento da OMC WT/DS301/6.

(9)  Ver EC — Measures affecting trade in commercial vessels, WT/DS301/R, ponto 7.21.


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/7


Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan sowie gegenüber den Einfuhren bestimmter nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan

(2006/C 223/05)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffenes Land“ genannt), ausgeweitet auf die gleichen Feuerzeuge mit Ursprung in oder versandt über Taiwan und ausgeweitet auf bestimmte nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China oder mit Ursprung in oder versandt über Taiwan, erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (2) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (3).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 16. Juni 2006 von dem Gemeinschaftshersteller BIC SA eingereicht, auf den ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion an nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas entfällt.

2.   Ware

Die Überprüfung bezieht sich auf nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas. Mit der Verordnung (EG) Nr. 192/1999 des Rates, aufrechterhalten mit der Verordnung (EG) Nr. 1824/2001, wurden die Antidumpingmaßnahmen auf nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas und mit einem Gasbehälter aus Kunststoff ausgeweitet. Die Ware wird derzeit unter den KN-Positionen ex 9613 10 00 und ex 9613 20 90 eingereiht. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 3433/91 des Rates eingeführt, mit der Verordnung (EG) Nr. 192/1999 (4) ausgeweitet und mit der Verordnung (EG) Nr. 1824/2001 (5) aufrechterhalten wurden.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in einem geeigneten Land mit Marktwirtschaft, und zwar in dem unter Nummer 5.1. Buchstabe c genannten Land. Die Behauptung, dass das Dumping anhält, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

Der Antragsteller behauptet ferner, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich noch zunehmen würde. Diesbezüglich legt der Antragsteller Beweise dafür vor, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die derzeitigen Einfuhrmengen der betroffenen Ware wahrscheinlich steigen werden, weil die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern über Produktionsanlagen verfügen, die sich problemlos zur Wiederaufnahme der Herstellung der betroffenen Ware oder zur Steigerung der Produktion einsetzen lassen.

Ferner wird behauptet, dass die Einfuhrströme der betroffenen Ware wegen der Attraktivität des EU-Marktes weiter steigen dürften. Aufgrund dessen könnten die Ausfuhren in andere Drittländer fortan in die Gemeinschaft gelenkt werden.

Sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde nach Auffassung des Antragstellers der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — ohne Maßnahmen — erneut geschädigt werden.

Der Antragsteller verweist ferner darauf, dass die Ausführer/Hersteller der betroffenen Ware in der Volksrepublik China während der Geltungsdauer der Maßnahmen versucht hätten, die Maßnahmen zu umgehen, wogegen der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 192/1999 (6) vorgegangen sei.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitet hiermit eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer und Kontaktperson;

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Stück),

genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware sowie Produktionsmenge (in Stück) der betroffenen Ware, Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (7), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten,

mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, gilt es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der Ausführer/Hersteller als notwendig erachtet.

ii)   Endgültige Bildung der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Stichprobe zu ziehen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, anderen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern, den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind oder die an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, den ihr bekannten Verwendern oder Verwenderverbänden sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

c)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die Kommission beabsichtigt, Brasilien als angemessenes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zur Angemessenheit der Wahl dieses Landes zu äußern.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)

Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zur Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

ii)

Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)

Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenbildung

(i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Stichprobe zu konsultieren.

(ii)

Alle anderen für die Bildung der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer ii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

(iii)

Die beantworteten Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Parteien müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem sie von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Brasiliens als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist (vgl. Nummer 5 Buchstabe c dieser Bekanntmachung). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle Unterlagen einschließlich der in dieser Bekanntmachung verlangten Informationen sowie die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (8)“ tragen; außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ tragen.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.


(1)  ABl. C 321 vom 16.12.2005, S. 4.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17.

(4)  ABl. L 21 vom 29.1.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 18.9.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 155/2003.

(6)  ABl. L 21 vom 29.1.1999, S. 1.

(7)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(8)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/11


STAATLICHE BEIHILFE — POLEN

Staatliche Beihilfe Nr. C 22/2005 (ex PL 49/2004) — Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen — Polen

Mitteilung der Kommission nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an die Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten

(2006/C 223/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Mit nachstehendem Schreiben vom 25. April 2006 hat die Kommission Polen von ihrem Beschluss unterrichtet, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzustellen.

„1.

Mit E-Mail vom 30.4.2004 haben die polnischen Behörden zwei Beihilferegelungen zugunsten des polnischen Postbetreibers Poczta Polska im Rahmen des ‚Übergangsverfahrens‘ gemäß Anhang IV.3 der Beitrittsakte, die Teil des Beitrittsvertrages der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union ist, der Kommission gemeldet.

2.

Die beiden Beihilferegelungen wurden unter den folgenden Nummern registriert: PL 45/04: Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen und PL 49/04: Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen.

3.

Am 26.7.2004, 26.11.2004 und 7.2.2005 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an, die die polnischen Behörden mit Schreiben vom 10.9.2004, 27.10.2004, 3.12.2004 und 29.3.2005 übermittelten. Am 25.10.2004 und 31.1.2005 fanden Treffen zwischen den polnischen Behörden und den Dienststellen der Kommission statt. Am 20.6.2005 erhielt die Kommission zusätzliche Auskünfte von den polnischen Behörden.

4.

Mit Schreiben vom 29.6.2005 setzte die Kommission Polen von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilferegelungen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

5.

Die beiden Beihilferegelungen wurden unter folgenden Nummern registriert: C 21/05: Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen und C 22/05: Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen.

6.

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (1) veröffentlicht. Die Kommission forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme zu den betreffenden Beihilferegelungen auf.

7.

Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Dritten.

8.

Polen übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 9.8.2005. Am 10.1.2006 fand ein Treffen zwischen den polnischen Behörden und der Kommission statt. Die Kommission erbat mit Schreiben vom 24.1.2006 zusätzliche Auskünfte.

9.

Mit Schreiben vom 10.2.2006 unterrichteten die polnischen Behörden die Kommission über ihre Absicht, die Anmeldung der Beihilferegelung C 22/05 (Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen) zurückzuziehen.

10.

Auf das Schreiben der Kommission vom 27.2.2006 erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 13.3.2006, dass sie das Beihilfevorhaben, auf das sich die vorgenannte Anmeldung bezog, nicht durchführen werden.

11.

Aus diesen Gründen beschließt die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Beihilfe C 22/05: Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen einzustellen, da es gegenstandslos geworden ist.“


(1)  ABl. C 274 vom 5.11.2005, S. 14.


16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/12


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/ M.3696 — E.ON/MOL

(gemäß den Artikeln 15 und 16 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2006/C 223/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 2. Juni 2005 wurde bei der Kommission ein Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 („Fusionskontrollverordnung“) angemeldet, durch das der deutsche Konzern E.ON die alleinige Kontrolle über die Erdgasgroßhandels-, -marketing- und –handelsaktivitäten sowie über die Gasspeichertätigkeiten der ungarischen Öl- und Treibstoffgesellschaft MOL („MOL“ Ungarn) erwerben möchte. Zudem möchte E.ON den 50- %-Anteil von MOL an Panrusgáz, einem Gemeinschaftsunternehmen von MOL und Gazexport (einer Tochtergesellschaft von Gazprom), erwerben.

Nach der ersten Untersuchungsphase kam die Kommission zu dem Schluss, dass ernste Bedenken bestanden, was die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen betrifft. So wurde festgestellt, dass der Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen auf den Erdgas- und Strommarkt in Ungarn hätte, da MOL die fast ausschließliche Kontrolle über die Gasbeschaffung hat (Einfuhren und heimische Produktion) und daher den Zugang zu Erdgasressourcen und -infrastrukturen in Ungarn überwachen kann.

Am 7. Juli 2005 leitete die Kommission daher das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein.

Am 20. Juli und 2. August 2005 konnte E.ON gemäß Kapitel 7.2 der „Leitlinien über bewährte Praktiken bei EG-Fusionskontrollverfahren“ Einsicht in die wichtigsten Unterlagen der einschlägigen Kommissionsakten nehmen.

Am 2. August 2005 wurde das Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung für acht Tage ausgesetzt, weil E.ON die aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung verlangten Auskünfte nicht im vollen Umfang und fristgerecht erteilt hatte.

E.ON wurde am 19. September 2005 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugeschickt. Wie zwischen E.ON und MOL vereinbart, erhielt MOL von den Rechtsvertretern von E.ON eine um E.ON-Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung dieser Mitteilung. In den darauf folgenden Tagen wurde Einsicht in die Kommissionsakten gewährt. E.ON und MOL erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorläufigen Ergebnissen der Kommission, wie sie in der Mitteilung vom 3. Oktober 2005 enthalten waren. Diese Frist wurde dann auf Antrag der Beteiligten bis 6. Oktober 2005 verlängert. Die Antwort von E.ON ging am 5. Oktober 2005 ein.

Die Beteiligten verzichteten darauf, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung näher auszuführen.

Am 21. Oktober 2005 bewilligte ich den Antrag der Energie Baden-Württemberg AG auf Zulassung als betroffener Dritter. Am gleichen Tag schickte die Kommission dem Unternehmen eine um vertrauliche Passagen bereinigte Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

Am 20. Oktober 2005 machte E.ON Verpflichtungszusagen, die am 11. November bzw. am 16. November 2005 geändert wurden. Der vorgeschlagene Zusammenschluss wurde einem Markttest unterzogen, und E.ON verbesserte die Verpflichtungszusagen erheblich, insbesondere was die Laufzeit des „Gas-Release-Programms“ und den Preismechanismus der Gasauktionen anbelangt.

Eine Überprüfung der Objektivität der Untersuchung wurde von mir nicht verlangt.

Auf ausdrücklichen Wunsch der Beteiligten erließ die Kommission am 10. November 2005 gemäß Artikel 10 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Fusionskontrollverordnung eine Entscheidung, mit der sie das Verfahren um 11 Arbeitstage verlängerte.

Angesichts der letztendlich vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Markttests wird im Entscheidungsentwurf festgestellt, dass das Zusammenschlussvorhaben mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

Daher bin ich zur Auffassung gelangt, dass dem rechtlichen Gehör aller Beteiligten in diesem Verfahren Genüge getan wurde.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Serge DURANDE


16.9.2006   

DE

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C 223/14


Stellungnahme des beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der 135. Sitzung vom 6. Dezember 2005 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.3696 — EON/MOL

(2006/C 223/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung darstellt und dass es ferner gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne der Fusionskontrollverordnung hat.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass es sich bei den für die Beurteilung des vorliegenden Vorhabens relevanten Produktmärkten um Folgende handelt:

Im Gassektor:

a)

Gastransport

b)

Gasverteilung

c)

Gasspeicherung

d)

Gaslieferung an Händler

e)

Gaslieferung an Regionale Verteilungsunternehmen („RVUs“)

f)

Gaslieferung an große Kraftwerke

g)

Gaslieferung an große Industriekunden (mit einem Verbrauch von über 500 m3/Stunde)

h)

Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden (mit einem Verbrauch von unter 500 m3/Stunde)

i)

Gaslieferung an Privatkunden

Im Stromsektor:

j)

Stromtransport

k)

Stromverteilung

l)

Bereitstellung von Ausgleichsenergie

m)

Großhandelslieferung von Strom an Händler

n)

Großhandelslieferung von Strom an den öffentlichen Versorgungsgroßhändler

o)

Großhandelslieferung von Strom an die RVUs

p)

Einzelhandelslieferung von Strom an mittlere und große Gewerbe- und Industriekunden

q)

Einzelhandelslieferung von Strom an kleine Gewerbe- und Industriekunden

r)

Einzelhandelslieferung von Strom an Privatkunden

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass die für die Beurteilung des vorliegenden Vorhabens relevanten geographischen Märkte für die folgenden Märkte national sind

Im Gassektor:

a)

Gastransport

b)

Gasspeicherung

c)

Gaslieferung an Händler

d)

Gaslieferung an RVUs

e)

Gaslieferung an große Kraftwerke

f)

Gaslieferung an große Industriekunden (mit einem Verbrauch von über 500 m3/Stunde)

g)

Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden (mit einem Verbrauch von unter 500 m3/Stunde)

h)

Gaslieferung an Privatkunden (ab Juli 2007, wenn Privatkunden Versorgerwahlrecht erhalten)

In Stromsektor:

i)

Stromtransport

j)

Bereitstellung von Ausgleichsenergie

k)

Großhandelslieferung von Strom an Händler

l)

Großhandelslieferung von Strom an den öffentlichen Versorgungsgroßhändler

m)

Großhandelslieferung von Strom an die RVUs

n)

Einzelhandelslieferung von Strom an mittlere und große Gewerbe- und Industriekunden

o)

Einzelhandelslieferung von Strom an kleine Gewerbe- und Industriekunden

p)

Einzelhandelslieferung von Strom an Privatkunden (ab Juli 2007, wenn Privatkunden Versorgerwahlrecht erhalten)

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass die für die Beurteilung des vorliegenden Vorhabens relevanten geographischen Märkte für die folgenden Märkte subnational sind

Im Gasektor:

a)

Gasverteilung

b)

Gaslieferung an Privatkunden bis Juli 2007

Im Stromsektor:

c)

Stromverteilung

d)

Einzelhandelslieferung von Strom an Privatkunden bis Juli 2007

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass mit dem vorliegenden Vorhaben durch die Zusammenführung von MOLs nahezu ausschließlicher Kontrolle über Gasressourcen und –speicherung und E.ONs starker Marktstellung im Gaseinzelhandel aufgrund des Besitzes regionaler Verteilungsgesellschaften sowie E.ONs Tätigkeit in der Stromerzeugung und im Stromgroßhandel ein vollständig entlang der der Gas- und Stromangebotsketten vertikal integriertes Unternehmen geschaffen wird.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass das neu geschaffene Unternehmen nach dem Zusammenschluss daher in der Lage sein wird und den Anreiz haben wird, den Gaszugang seiner Wettbewerber auf den nachgelagerten Gas- und Strommärkten zu beschränken.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass das zusammengeschlossene Unternehmen im Gassektor in den folgenden Märkten eine beherrschende Stellung innehat:

a)

Gaslieferung an Händler in Ungarn

b)

Gaslieferung an RVUs in Ungarn

c)

Gaslieferung an große Kraftwerke in Ungarn

d)

Gasspeicherung in Ungarn

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass durch das Zusammenschlussvorhaben wahrscheinlich der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben und im EWR auf den folgenden Märkten erheblich behindert würde

Im Gassektor:

a)

Gaslieferung an große Industriekunden in Ungarn durch die Begründung einer beherrschenden Stellung

b)

Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden in Ungarn

c)

Gaslieferung an Privatkunden in Ungarn (vor Juli 2007 in jedem RVU-Gebiet getrennt)

Im Stromsektor:

d)

Großhandelslieferung von Strom an Händler in Ungarn

e)

Einzelhandelslieferung von Strom an mittlere und große Gewerbe- und Industriekunden in Ungarn

f)

Einzelhandelslieferung von Strom an kleine Gewerbe- und Industriekunden in Ungarn

g)

Einzelhandelslieferung von Strom an Privatkunden in Ungarn (vor Juli 2007 in jedem RVU-Gebiet getrennt)

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass die Beibehaltung von wechselseitigen Beteiligungen zwischen MOL und dem neuen Unternehmen es dem neuen Unternehmen ermöglichen wird, über seine Stellung im Gasspeichermarkt und MOLs Stellung im Transportmarkt seine Abschottungsstrategie zu verstärken.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass die Verpflichtungen ausreichen, um die erhebliche Behinderung des Wettbewerbs in den folgenden Märkten zu beseitigen

Im Gassektor:

a)

Gaslieferung an große Industriekunden in Ungarn

b)

Gaslieferung an kleine Industrie- und Gewerbekunden in Ungarn

c)

Gaslieferung an Privatkunden in den ungarischen RVUs (in Ungarn nach 2007)

d)

Gasspeicherung in Ungarn

Im Stromsektor:

e)

Großhandelslieferung von Strom an Händler in Ungarn

f)

Einzelhandelslieferung von Strom an mittlere und große Gewerbe- und Industriekunden in Ungarn

g)

Einzelhandelslieferung von Strom an kleine Gewerbe- und Industriekunden in Ungarn

h)

Einzelhandelslieferung von Strom an Privatkunden in den ungarischen RVUs (in Ungarn nach Juli 2007)

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass bei vollständiger Erfüllung der von den Parteien angebotenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung aller Verpflichtungen als Ganzes das Zusammenschlussvorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung nicht erheblich behindert, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung und dass das Zusammenschlussvorhaben daher als vereinbar mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und mit Artikel 57 des EWR-Abkommens zu erklären ist.

12.

Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle anderen in der Sitzung vorgebrachten Punkte zu berücksichtigen.