ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 221

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
14. September 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 221/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 221/2

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke ( 1 )

2

2006/C 221/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4383 — APHL/Permira/Clessidra/Sisal) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

2006/C 221/4

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

8

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2006/C 221/5

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde — Nr. 41/04/KOL vom 17. März 2004 über die vierundvierzigste Änderung der Verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 24B: Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau ( 1 )

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

14.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/1


Euro-Wechselkurs (1)

13. September 2006

(2006/C 221/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2677

JPY

Japanischer Yen

149,23

DKK

Dänische Krone

7,4597

GBP

Pfund Sterling

0,67655

SEK

Schwedische Krone

9,2478

CHF

Schweizer Franken

1,5892

ISK

Isländische Krone

89,71

NOK

Norwegische Krone

8,3825

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5766

CZK

Tschechische Krone

28,541

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

273,76

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6959

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9637

RON

Rumänischer Leu

3,5024

SIT

Slowenischer Tolar

239,59

SKK

Slowakische Krone

37,368

TRY

Türkische Lira

1,8630

AUD

Australischer Dollar

1,6885

CAD

Kanadischer Dollar

1,4228

HKD

Hongkong-Dollar

9,8636

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9653

SGD

Singapur-Dollar

1,9989

KRW

Südkoreanischer Won

1 215,85

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,3236

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0764

HRK

Kroatische Kuna

7,3820

IDR

Indonesische Rupiah

11 551,92

MYR

Malaysischer Ringgit

4,656

PHP

Philippinischer Peso

63,816

RUB

Russischer Rubel

33,9850

THB

Thailändischer Baht

47,389


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/2


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

ESO

 (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Referenz der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anm. 1

CEN

EN 13630-1:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengschnüre und Sicherheitsanzündschnüre — Teil 1: Anforderungen

 

CEN

EN 13630-2:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengschnüre und Sicherheitsanzündschnüre — Teil 2: Bestimmung der thermischen Stabilität von Sprengschnüren und Sicherheitsanzündschnüren

 

CEN

EN 13630-3:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengschnüre und Sicherheitsanzündschnüre — Teil 3: Bestimmung der Reibempfindlichkeit der Seele von Sprengschnüren

 

CEN

EN 13630-4:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengschnüre und Sicherheitsanzündschnüre — Teil 4: Bestimmung der Schlagempfindlichkeit von Sprengschnüren

 

CEN

EN 13630-5:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengschnüre und Sicherheitsanzündschnüre — Teil 5: Bestimmung der Widerstandsfähigkeit von Sprengschnüren gegenüber Abrieb

 

CEN

EN 13630-6:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengschnüre und Sicheheitsanzündschnüre — Teil 6: Bestimmung der Zugfestigkeit von Sprengschnüren

 

CEN

EN 13630-7:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengschnüre und Sicheheitsanzündschnüre — Teil 7: Bestimmung der Zuverlässigkeit der Zündung von Sprengschnüren

 

CEN

EN 13630-8:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengschnüre und Sicheheitsanzündschnüre — Teil 8: Bestimmung der Wasserfestigkeit von Sprengschnüren und Sicherheitsanzündschnüren

 

CEN

EN 13630-9:2004

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengschnüre und Sicherheitsanzündschnüre — Teil 9: Bestimmung der Detonationsübertragung von Sprengschnur zu Sprengschnur

 

CEN

EN 13630-10:2005

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengschnüre und Sicherheitsanzündschnüre — Teil 10: Bestimmung der Zündfähigkeit von Sprengschnüren

 

CEN

EN 13630-11:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengschnüre und Sicherheitsanzündschnüre — Teil 11: Bestimmung der Detonationsgeschwindigkeit von Sprengschnüren

 

CEN

EN 13630-12:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengschnüre und Sicherheitsanzündschnüre — Teil 12: Bestimmung der Brenndauer von Sicherheitsanzündschnüren

 

CEN

EN 13631-1:2005

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 1: Anforderungen

 

CEN

EN 13631-2:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 2: Bestimmung der thermischen Stabilität von Explosivstoffen

 

CEN

EN 13631-3:2004

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 3: Bestimmung der Reibempfindlichkeit von Explosivstoffen

 

CEN

EN 13631-4:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 4: Bestimmung der Schagempfindlichkeit von Explosivstoffen

 

CEN

EN 13631-5:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 5: Bestimmung der Wasserfestigkeit

 

CEN

EN 13631-6:2002

Explosivstoffe für industrielle Zwecke — Sprengstoffe — Teil 6: Bestimmung der Widerstandsfähigkeit gegen hydrostatischen Druck

 

CEN

EN 13631-7:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 7: Bestimmung der Sicherheit und Zuverlässigkeit bei extremen Temperaturen

 

CEN

EN 13631-10:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 10: Überprüfung der Zündweise

 

CEN

EN 13631-11:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 11: Bestimmung der Detonationsweiterleitung

 

CEN

EN 13631-12:2004

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 12: Festlegung von Verstärkungsladungen mit unterschiedlicher Zündfähigkeit

 

CEN

EN 13631-13:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 13: Bestimmung der Dichte

 

CEN

EN 13631-14:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 14: Bestimmung der Detonationsgeschwindigkeit

 

CEN

EN 13631-15:2005

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 15: Berechnung der thermodynamischen Eigenschaften

 

CEN

EN 13631-16:2004

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Sprengstoffe — Teil 16: Nachweis und Messung von toxischen Schwadenbestandteilen

 

CEN

EN 13763-1:2004

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 1: Anforderungen

 

CEN

EN 13763-2:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 2: Bestimmung der thermischen Stabilität

 

CEN

EN 13763-3:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 3: Bestimmung der Schlagempfindlichkeit

 

CEN

EN 13763-4:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 4: Bestimmung der Widerstandsfähigkeit von Zünderdrähten und Zündschläuchen gegenüber Abrieb

 

CEN

EN 13763-5:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 5: Bestimmung der Widerstandsfähigkeit von Zünderdrähten und Zündschläuchen gegen Schnittbelastung

 

CEN

EN 13763-6:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 6: Bestimmung des Widerstandes der Isolation von Zünderdrähten gegen Rissbildung bei niedrigen Temperaturen

 

CEN

EN 13763-7:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 7: Bestimmung der mechanischen Festigkeit von Zünderdrähten, Zündschläuchen, Verbindungen, Anwürgung und Verschluss

 

CEN

EN 13763-8:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 8: Bestimmung des Widerstandes von Sprengkapseln gegen Erschütterung

 

CEN

EN 13763-9:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 9: Bestimmung des Widerstandes von Zündern gegen Biegespannung

 

CEN

EN 13763-11:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 11: Bestimmung der Widerstandsfähigkeit von Zündern und Verzögerungselementen gegen Fall

 

CEN

EN 13763-12:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 12: Bestimmung der Widerstandsfähigkeit gegen hydrostatischen Druck

 

CEN

EN 13763-13:2004

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 13: Bestimmung der Widerstandsfähigkeit elektrischer Zünder gegen elektrostatische Entladungen

 

CEN

EN 13763-15:2004

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 15: Bestimmung der Zündstärke

 

CEN

EN 13763-16:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 16: Bestimmung der Verzögerungsgenauigkeit

 

CEN

EN 13763-17:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 17: Bestimmung der Nichtansprechstromstärke elektrischer Zünder

 

CEN

EN 13763-18:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 18: Bestimmung des Serienzündstromes elektrischer Zünder

 

CEN

EN 13763-19:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 19: Bestimmung des Zündimpulses elektrischer Zünder

 

CEN

EN 13763-20:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 20: Bestimmung des Gesamtwiderstandes elektrischer Zünder

 

CEN

EN 13763-21:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 21: Bestimmung der Überschlagsspannung elektrischer Zünder

 

CEN

EN 13763-22:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 22: Bestimmung der Kapazität, des Isolationswiderstandes und der Durchschlagsspannung der Zünderdrahtisolierung

 

CEN

EN 13763-23:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 23: Bestimmung der Stoßwellengeschwindigkeit in Zündschläuchen

 

CEN

EN 13763-24:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 24: Bestimmung der elektrischen Nichtleitfähigkeit von Zündschläuchen

 

CEN

EN 13763-25:2004

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Zünder und Verzögerungselemente — Teil 25: Bestimmung des Übertragungsvermögens von Oberflächenverbindern, Verzögerern und Verbindern

 

CEN

EN 13857-1:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Teil 1: Terminologie

 

CEN

EN 13857-3:2002

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Teil 3: Informationen, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten dem Verwender zur Verfügung zu stellen sind

 

CEN

EN 13938-1:2004

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Treibladungspulver und Raketentreibstoffe — Teil 1: Anforderungen

 

EN 13938-1:2004/AC:2006

 

 

CEN

EN 13938-2:2004

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Treibladungspulver und Raketentreibstoffe — Teil 2: Bestimmung der Widerstandsfähigkeit gegen elektrostatische Energie

 

CEN

EN 13938-3:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Treibladungspulver und Raketentreibstoffe — Teil 3: Bestimmung des Überganges der Deflagration in die Detonation

 

CEN

EN 13938-4:2003

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Treibladungspulver und Raketentreibstoffe — Teil 4: Bestimmung der Brenngeschwindigkeit bei Umgebungsbedingungen

 

CEN

EN 13938-5:2004

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Treibladungspulver und Raketentreibstoffe — Teil 5: Bestimmung von Lunkern und Rissen

 

CEN

EN 13938-7:2004

Explosivstoffe für zivile Zwecke — Treibladungspulver und Raketentreibstoffe — Teil 7: Bestimmung der Eigenschaften von Schwarzpulver

 

Anmerkung 1

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 3

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

Hinweis:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds


(1)  ENO : Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; Fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be)

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; Fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; Fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org)

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


14.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4383 — APHL/Permira/Clessidra/Sisal)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 221/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 6. September 2006 ist die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Apax Partners Holdings Ltd („APHL“, VK), Permira Holdings Limited („PHL“, VK) und Clessidra SGR SpA („Clessidra“, Italien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Sisal SpA („Sisal“, Italien) durch Aktienerwerb.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

APHL: Investmentmanagement und –beratung für Kapitalbeteiligungsgesellschaften;

PHL: Investmentmanagement und –beratung für Kapitalbeteiligungsgesellschaften;

Clessidra: Kapitalbeteiligungen;

Sisal: Wetten und Glücksspiele.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer (32-2) 296.43.01 oder 296.72.44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4383 — APHL/Permira/Clessidra/Sisal an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


14.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/8


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 221/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Niederlande (Provincie Zuid-Holland)

Beihilfe Nr.: N 96/06

Titel: „Eneco renewable energy“

Zielsetzung: Verringerung des CO2-Ausstoßes (Energie)

Rechtsgrundlage: Algemene subsidieverordening Zuid-Holland

Haushaltsmittel: 450 000 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 26 % der zusätzlichen Investitionskosten

Laufzeit: 1.7.2005 bis 30.6.2007

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Niederlande

Beihilfe Nr.: N 543/2005

Titel: „MEP stimulating CHP“

Zielsetzung: Umwelt: Emissionsreduktion (Energie)

Rechtsgrundlage: Wet van 5 juni 2003 tot wijziging van de Elektriciteitswet 1998 ten behoeve van de stimulering van de milieukwaliteit van de elektriciteitsproductie

Haushaltsmittel: 110 Millionen EUR

Laufzeit: Zwei Jahre: 1.1.2006 bis 31.12.2007

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Niederlande

Beihilfe Nr.: N 628/2005

Titel: Verkorte Melding PRIOO

Rechtsgrundlage: Kaderwet EZ-subsidies

Art der Beihilfe: Beihilferegelung

Form der Beihilfe: Zuschuss

Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren

Laufzeit: Enddatum: 1.10.2011

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Österreich

Beihilfe Nr.: NN 162/A/2003 und N 317/A/2006

Titel: Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen nach dem österreichischen Ökostromgesetz (Einspeisetarife)

Zielsetzung: Förderung des Umweltschutzes; Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (Stromerzeugung)

Rechtsgrundlage: Ökostromgesetz in der Fassung der Regierungsvorlage 655 dB, des Abänderungsantrages, beschlossen im Wirtschaftsausschuss vom 25. November 2005 (1225 dB) und des Abänderungsantrages in 2. Lesung, beschlossen im Plenum des Nationalrates vom 23. Mai 2006

Laufzeit: Seit 1.1.2003

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Österreich

Beihilfe Nr.: NN 162/B/2003 und N 317/B/2006

Titel: Förderung der Stromerzeugung in KWK-Anlagen nach dem österreichischen Ökostromgesetz (Unterstützungstarif)

Zielsetzung: Förderung des Umweltschutzes; Förderung der Stromerzeugung in KWK-Anlagen zur Fernwärmeversorgung (Stromerzeugung)

Rechtsgrundlage: Ökostromgesetz in der Fassung der Regierungsvorlage 655 dB, des Abänderungsantrages, beschlossen im Wirtschaftsausschuss vom 25. November 2005 (1225 dB) und des Abänderungsantrages in 2. Lesung, beschlossen im Plenum des Nationalrates vom 23. Mai 2006

Laufzeit: 1.1.2003 bis 31.12.2008 bzw. 2010

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

14.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/10


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 41/04/KOL

vom 17. März 2004

über die vierundvierzigste Änderung der Verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 24B: Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau

(2006/C 221/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 1 in Teil I des Protokolls (3) zu diesem Abkommen3,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtsabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften (4) auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (5).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend EG-Kommission) hat am 30. Dezember 2003 neue Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau veröffentlicht (6).

Diese Rahmenbestimmungen sind von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende von Anhang XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation der EG-Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die EG-Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten auf der multilateralen Tagung vom 3. Februar 2004 in dieser Angelegenheit konsultiert —

Beschliesst:

1.

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden dahingehend geändert, dass ein neues Kapitel 24B: „Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau“ eingefügt wird. Das neue Kapitel 24B ist diesem Beschluss in Anhang I beigefügt.

2.

Die EFTA-Staaten werden hiervon schriftlich und unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses und seines Anhangs I in Kenntnis gesetzt.

3.

Die EG-Kommission wird hiervon gemäß Buchstabe d) des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses einschließlich des Anhangs I in Kenntnis gesetzt.

4.

Dieser Beschluss wird einschließlich des Anhangs I im EWR-Teil und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

5.

Dieser Beschluss ist in der englischen Sprachfassung verbindlich.

Brüssel, den 17. März 2004

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Hannes HAFSTEIN

Präsident

Einar M. BULL

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(2)  Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“.

(3)  Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen in der von den EFTA-Staaten am 10. Dezember 2001 verabschiedeten Fassung. Die Änderungen traten am 28. August 2003 in Kraft.

(4)  Nachstehend „Leitlinien für staatliche Beihilfen“.

(5)  Erstmals veröffentlicht in ABl. L 231 vom 3.9.1994 und in der EWR-Beilage Nr. 32 mit selbem Datum, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 40/04/KOL des Kollegiums vom 17.3.2004, noch nicht veröffentlicht.

(6)  Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau, ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.


ANHANG I

24B.   BEIHILFEN AN DEN SCHIFFBAU (1)

24B.1.   Allgemeines

(1)

Für staatliche Beihilfen an den Schiffbau wurde eine Reihe von spezifischen EWR-Regelungen erlassen. Im Vergleich mit Wirtschaftszweigen, für die keine besonderen Regelungen gelten, sind die Regeln für den Schiffbau eine Mischung aus sowohl strengeren als auch milderen Bestimmungen. Diese Rahmenbestimmungen enthalten neue Regeln zur Bewertung staatlicher Beihilfen an den Schiffbau, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (2), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/1999 vom 29. Januar 1999 (3) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 31. Dezember 2003 ausläuft.

(2)

Es ist das Ziel dieser Rahmenbestimmungen, die Unterschiede in den Regeln für den Schiffbausektor und die übrigen Industriezweige weitestgehend aufzuheben und durch die Anwendung der allgemeinen, sektorübergreifenden Bestimmungen auch auf den Schiffbau die Politik der EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend „Überwachungsbehörde“) in diesem Bereich zu vereinfachen und transparenter zu gestalten.

(3)

Die Überwachungsbehörde ist sich jedoch bewusst, dass in ihrer Politik der Beihilfenkontrolle einige schiffbauspezifische Faktoren berücksichtigt werden sollten. Hierzu zählen:

(a)

Überschüssige Kapazitäten, niedrige Preise und Verfälschungen des Handels auf dem Weltschiffbaumarkt;

(b)

das Potenzial für die Verfälschung des Wettbewerbs durch staatlich geförderte Kredite für Schiffe als sehr große Kapitalgüter;

(c)

das Bestehen von Übereinkommen in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Schiffbausektor, insbesondere das OECD-Übereinkommen von 1998 über Leitlinien für öffentlich geförderte Exportkredite mit der Sektorabsprache über Exportkredite für Schiffe, das in der Gemeinschaft gemäß Entscheidung 2001/76/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Ersetzung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite (4) gilt.

(4)

Gegenwärtig wird in der OECD an der Neufassung des Übereinkommens von 1994 über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der Schiffbau- und Reparaturindustrie (5), das nicht in Kraft getreten ist, gearbeitet. Diese Rahmenbestimmungen sollen dem Ergebnis der OECD-Arbeiten nicht vorgreifen und könnten geändert werden, falls eine Vereinbarung in der OECD erzielt wird.

(5)

Unter diesen besonderen Voraussetzungen werden mit diesen Rahmenbestimmungen neben der Vereinfachung der anwendbaren Regeln folgende Ziele verfolgt:

(a)

Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Werften im EWR vor allem durch die Förderung der Innovation;

(b)

gegebenenfalls Erleichterung des Abbaus von wirtschaftlich nicht lebensfähigen Kapazitäten;

(c)

Einhaltung der geltenden internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Ausfuhrkredite und Entwicklungshilfe.

(6)

Um diese Ziele zu verwirklichen, sehen die Rahmenbestimmungen spezifische Maßnahmen in Bezug auf Innovationsbeihilfen, Stilllegungsbeihilfen, Ausfuhrkredite, Entwicklungshilfen und Regionalbeihilfen vor.

(7)

Bestimmte Merkmale unterscheiden den Schiffbau von anderen Wirtschaftszweigen, wie z.B. kurze Produktionsserien, die Größe, der Wert und die Komplexität der hergestellten Einheiten und die Tatsache, dass Prototypen im Allgemeinen gewerblich genutzt werden. Deshalb erhält der Schiffbau als einziger Sektor Innovationsbeihilfen. Beihilfen für die Innovation wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 eingeführt und waren als Anreiz vorgesehen, damit in berechtigten Fällen Risiken im Bereich der Technik eingegangen werden. Diese Bestimmung wurde jedoch nicht zufriedenstellend umgesetzt. Es besteht weiterhin Übereinstimmung, dass die besonderen Merkmale der Schiffbauindustrie die Aufrechterhaltung von sektorspezifischen Innovationsbeihilfen rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Anwendung der vorangehenden Vorschriften soll mit diesen Rahmenbestimmungen die Innovationsförderung verbessert werden.

(8)

Beihilfen für den Schiffbau, die Schiffsreparatur und den Schiffsumbau können von der Überwachungsbehörde nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Rahmenbestimmungen entsprechen.

(9)

Diese Rahmenbestimmungen ergehen unbeschadet der vorläufigen Maßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (6), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2002 vom 16. Dezember 2002 (7) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, eingeführt wurden.

24B.2.   Begriffsbestimmungen

(10)

Im Sinne dieser Rahmenbestimmungen bezeichnet der Ausdruck:

(a)

„Schiffbau“ den Bau im EWR von „seegängigen Handelsschiffen mit Eigenantrieb“;

(b)

„Schiffsreparatur“ die im EWR durchgeführte Reparatur oder Instandsetzung von „seegängigen Handelsschiffen mit Eigenantrieb“;

(c)

„Schiffsumbau“ den im EWR durchgeführten Umbau der „Seeschiffe mit Eigenantrieb“ von mindestens 1 000 BRZ, sofern er zu einer umfassenden Änderung des Ladeprogramms, des Rumpfes, des Antriebssystems oder der Fahrgastunterbringung führt;

(d)

„seegängige Handelsschiffe mit Eigenantrieb“:

(i)

Schiffe von mindestens 100 BRZ für die Beförderung von Personen und/oder Gütern,

(ii)

Schiffe von mindestens 100 BRZ für die Durchführung von Sonderaufgaben (z.B. Schwimmbagger und Eisbrecher),

(iii)

Schlepper einer Leistung von mindestens 365 kW,

(iv)

Fischereifahrzeuge von wenigstens 100 BRZ bei Ausfuhrkrediten und Entwicklungshilfe entsprechend dem OECD-Übereinkommen von 1998 über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite und der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe oder jeglicher Vereinbarung über deren Änderung oder Ersetzung.

(v)

unfertige Gehäuse der unter Ziffer i) bis iv) genannten Schiffe, die freischwimmend und beweglich sind.

In diesem Sinne gilt ein Schiff als „Seeschiff mit Eigenantrieb“, wenn ihm sein ständiger Antrieb und seine Steuerung alle Merkmale der Hochseetüchtigkeit verleihen. Hiervon ausgenommen sind Militärschiffe (d.h. Kriegsschiffe und sonstige Angriffs- oder Verteidigungsfahrzeuge, die nach ihren grundlegenden strukturellen Merkmalen und ihren Fähigkeiten ausschließlich für militärische Zwecke bestimmt sind) und an sonstigen Schiffen ausschließlich für militärische Zwecke vorgenommene Änderungen oder Hinzufügungen, sofern es sich bei den Maßnahmen oder Vorkehrungen an diesen Schiffen, den Änderungen oder Hinzufügungen nicht um verschleierte Maßnahmen zugunsten der gewerblichen Schiffbauindustrie handelt, die mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht zu vereinbaren sind;

(e)

„verbundene Einheit“ eine natürliche oder juristische Person, die:

(i)

Eigentümerin eines Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauunternehmens ist oder dieses kontrolliert, oder

(ii)

sich direkt oder indirekt durch Aktienbesitz oder auf andere Weise im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauunternehmens befindet.

Die Kontrolle liegt vor, wenn eine Person oder ein Unternehmen, die/das im Schiffbau, in der Schiffsreparatur oder im Schiffsumbau tätig ist, einen Anteil von mehr als 25 % an der jeweils anderen Person oder dem jeweils anderen Unternehmen besitzt.

(f)

„Beihilfen“ die staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens einschließlich Kreditfazilitäten, Bürgschaften und Steuervergünstigungen.

24B.3.   Anwendbare Bestimmungen

24B.3.1.   Anwendungsbereich

(11)

Beihilfen für den Schiffbau sind staatliche Beihilfen, die einer Werft, einer verbundenen Einheit, einem Schiffseigner und Dritten direkt oder indirekt für den Bau, die Reparatur oder den Umbau von Schiffen gewährt werden.

24B.3.2.   Anwendung sektorübergreifender Bestimmungen

(12)

Grundsätzlich dürfen Beihilfen für den Schiffbau im Einklang mit Artikel 61 EWR-Abkommen und Artikel 1 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen sowie sämtlichen auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften und Maßnahmen gewährt werden, einschließlich der nachstehenden Vorschriften:

(a)

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von [ex-] Artikel 93 des EG-Vertrags (8), die in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen aufgenommen wurde (9);

(b)

Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (10), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (11) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde;

(c)

Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen  (12), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (13) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde;

(d)

Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (14), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (15) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde;

(e)

Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (16), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2002 vom 16. Dezember 2002 (17) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde;

(f)

Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (18);

(g)

Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Umweltschutzbeihilfen (19); und

(h)

Rahmenbestimmungen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (20).

24B.3.3.   Besondere Bestimmungen

(13)

Es gelten die nachstehenden durch die besonderen in Abschnitt 24B.1 aufgeführten Faktoren begründeten Ausnahmen von dem in Ziffer 24B.3.2 dargelegten allgemeinen Grundsatz.

24B.3.3.1.   Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation

(14)

Beihilfen zur Deckung der Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauunternehmen können für mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, wenn sie gemäß den Regeln der EWR-Rahmenbestimmungen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen oder einer Anschlussregelung gewährt werden.

(15)

Beihilfen für Innovationsmaßnahmen bestehender Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauwerften können bis zu einer Höchstintensität von 20 % brutto für mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, sofern

(a)

sie sich auf die industrielle Anwendung innovativer Produkte und Verfahren beziehen, d.h. technisch neuer oder wesentlich verbesserter Produkte und Verfahren verglichen mit den fortgeschrittensten Produkten und Verfahren dieses Wirtschaftszweigs im EWR, wobei das Risiko eines technischen oder industriellen Fehlschlags gegeben sein muss;

(b)

die Beihilfe auf die Förderung der Aufwendungen für Investitionen, Entwurfs-, Ingenieur-, und Testtätigkeiten beschränkt ist, die sich direkt und ausschließlich auf den innovativen Teil des Vorhabens beziehen. Ausnahmsweise kommen zusätzliche Produktionskosten in Betracht, die zur Erprobung der technischen Innovation unbedingt erforderlich und auf den nötigen Mindestbetrag beschränkt sind.

24B.3.3.2.   Stilllegungsbeihilfen

(16)

Beihilfen zur Deckung der durch die völlige oder teilweise Stilllegung von Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauunternehmen verursachten normalen Aufwendungen können für mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, wenn diese zu einem echten und endgültigen Kapazitätsabbau führen.

(17)

Für die Beihilfen nach Randnummer 16 kommen folgende Aufwendungen in Betracht:

(a)

Zahlungen an entlassene oder vorzeitig in den Ruhestand getretene Arbeitnehmer;

(b)

die Kosten für die Beratung von entlassenen oder zu entlassenden oder vorzeitig in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmern einschließlich der von den Werften geleisteten Zahlungen zur Förderung der Gründung von Kleinunternehmen, die von den betreffenden Werften unabhängig sind und deren Tätigkeiten nicht überwiegend aus dem Schiffbau bestehen;

(c)

Zahlungen an Arbeitnehmer für Umschulungszwecke;

(d)

Aufwendungen zur Herrichtung der Werften, ihrer Gebäude, Anlagen und Infrastruktur für andere Zwecke als den Schiffbau.

(18)

Wenn Unternehmen den Schiffbau, die Schiffsreparatur oder den Schiffsumbau einstellen, können auch folgende Maßnahmen für mit dem EWR-Abkommen vereinbar gelten:

(a)

Beihilfen eines von einem unabhängigen Berater ermittelten Betrages, der den höheren der folgenden zwei Werte nicht überschreitet: Den Restbuchwert der betreffenden Anlagen oder den über einen angenommenen Dreijahreszeitraum erzielbaren diskontierten Betriebsgewinn abzüglich der Vorteile, die dem geförderten Unternehmen aus der Stilllegung erwachsen;

(b)

Beihilfen in Form von Darlehen oder Darlehensbürgschaften für Betriebskapital, das erforderlich ist, damit das Unternehmen angefangene Arbeiten zu Ende führen kann, sofern diese Beihilfen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben und ein wesentlicher Teil der Arbeiten bereits abgeschlossen ist.

(19)

Unternehmen, die Beihilfen für Teilstilllegungen erhalten, dürfen in den vergangenen 10 Jahren keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Sind seit der Gewährung der Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe weniger als 10 Jahre verstrichen, werden Teilstilllegungsbeihilfen von der Überwachungsbehörde nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die von dem Unternehmen nicht zu verantworten sind, genehmigt.

(20)

Höhe und Intensität der Beihilfen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Stilllegungen stehen, wobei die Strukturprobleme der betreffenden Region und, bei der Umstellung auf andere Industrietätigkeiten, die für die neuen Tätigkeiten geltenden Vorschriften und Regeln des EWR berücksichtigt werden.

(21)

Um die Endgültigkeit der beihilfegeförderten Stilllegungen nachzuweisen, gewährleistet der betreffende EFTA-Staat, dass die entsprechenden Anlagen für einen Zeitraum von wenigstens 10 Jahren stillgelegt bleiben.

24B.3.3.3.   Beschäftigungsbeihilfen

(22)

Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer oder zur Deckung der Mehrkosten für die Beschäftigung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer in Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauunternehmen können für mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (21), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2003 vom 20. Juni 2003 (22) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, in Einklang stehen.

24B.3.3.4.   Ausfuhrkredite

(23)

Beihilfen für den Schiffbau in Form staatlich geförderter Kredite an in- oder ausländische Eigentümer oder an Dritte für den Bau oder Umbau von Schiffen können für mit dem EWR-Abkommen vereinbar gelten, wenn sie mit den Bestimmungen des OECD-Übereinkommens von 1998 über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite und der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe oder Folgevorschriften, die das Übereinkommen ändern oder ersetzen, in Einklang stehen.

24B.3.3.5.   Entwicklungshilfe

(24)

Beihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau, die einem Entwicklungsland als Entwicklungshilfe gewährt werden, können für mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den einschlägigen Bestimmungen des OECD-Übereinkommens von 1998 über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite und der Sektorvereinbarung über Exportkredite oder Folgevorschriften, die das Übereinkommen ändern oder ersetzen, in Einklang stehen.

(25)

Die Überwachungsbehörde überzeugt sich davon, dass der besondere Entwicklungsgehalt der vorgesehenen Beihilfe überprüft wurde, dass sie erforderlich ist und in den Anwendungsbereich des OECD-Übereinkommens von 1998 über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite und der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe oder Folgevorschriften, die das Übereinkommen ändern oder ersetzen, fällt. Es müssen sich verschiedene Werften um den durch Entwicklungshilfe geförderten Auftrag bewerben können. Die für den EWR einschlägigen Vergabevorschriften müssen bei den Ausschreibungen beachtet werden.

24B.3.3.6.   Regionalbeihilfen

(26)

Regionalbeihilfen für den Schiffbau, die Schiffsreparatur oder den Schiffsumbau können nur dann für mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

(a)

Die Beihilfen werden für Investitionen zur Sanierung oder Modernisierung bestehender Werften gewährt, die nicht mit deren finanzieller Umstrukturierung verknüpft sind, um die Produktivität der vorhandenen Anlagen zu erhöhen;

(b)

die Intensität der Beihilfen beträgt nicht mehr als 22,5 % in Regionen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) des EWR-Abkommens, die dem von der Überwachungsbehörde für jeden EFTA-Staat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Verzeichnis der Fördergebiete entsprechen;

(c)

die Intensität der Beihilfe beträgt nicht mehr als 12,5 % bzw. die anwendbare Höchstgrenze für Regionalbeihilfen, je nachdem, was niedriger ist, in Regionen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens, die dem von der Überwachungsbehörde für jeden EFTA-Staat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Verzeichnis der Fördergebiete entsprechen;

(d)

die Beihilfe ist auf die förderbaren Ausgaben gemäß der Definition in den einschlägigen Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen beschränkt.

24B.4.   Anmeldungspflicht

(27)

Sämtliche Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen für den Schiffbau, die Schiffsreparatur oder den Schiffsumbau im Rahmen einer Regelung oder als eine von einer Regelung nicht erfasste Einzelmaßnahme sind der Überwachungsbehörde zu melden, es sei denn sie erfüllen die Voraussetzungen einer der Gruppenfreistellungen für staatliche Beihilfen (23), mit denen bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen von dem Erfordernis der vorherigen Anmeldung befreit sind.

24B.5.   Überwachung

(28)

Die EFTA-Staaten unterbreiten der Überwachungsbehörde Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen gemäß den besonderen Vorschriften in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen und seinen Durchführungsbestimmungen.

24B.6.   Beihilfen unterschiedlicher Herkunft

(29)

Die Höchstgrenzen gemäß diesen Rahmenbestimmungen gelten unabhängig davon, ob die Beihilfen ganz oder teilweise aus staatlichen Mitteln oder aus Mitteln der EWR-Zusammenarbeit finanziert werden. Die in Anwendung dieser Rahmenbestimmungen genehmigten Beihilfen dürfen nicht mit anderen Formen staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens oder mit anderen Formen der Finanzierung, wie die Teilnahme von EFTA-Staaten an Gemeinschaftsprogrammen, kombiniert werden, wenn sich aus dieser Überschneidung der Beihilfen eine höhere als die in diesen Leitlinien festgelegte Beihilfeintensität ergibt.

(30)

Wenn die Beihilfen verschiedenen Zwecken dienen und sie die gleichen förderbaren Kosten betreffen, ist die günstigste Höchstgrenze anwendbar.

24B.7.   Anwendung dieser Rahmenbestimmungen

(31)

Diese Rahmenbestimmungen gelten vom 1. Januar 2004 bis spätestens 31. Dezember 2006. Sie können während dieser Zeit von der Überwachungsbehörde überarbeitet werden.


(1)  Dieses Kapitel entspricht den Rahmenbestimmungen der EG für Beihilfen an den Schiffbau (ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11).

(2)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 35 vom 10.2.2000 und EWR-Beilage Nr. 7, vgl. Nr. 1b des Anhangs XV zum EWR-Abkommen.

(4)  ABl. L 32 vom 2.2.2001, S. 1. Entscheidung geändert durch Entscheidung 2002/634/EG (ABl. L 206, 3.8.2002, S. 16).

(5)  ABl. C 375 vom 30.12.1994, S. 1. Von den EFTA-Staaten ist nur Norwegen Vertragspartei des Übereinkommens von 1994.

(6)  ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 38 vom 13.2.2002 und EWR-Beilage Nr. 9, vgl. Nr. 1ca des Anhangs XV zum EWR-Abkommen.

(8)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(9)  Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen in der von den EFTA-Staaten am 10. Dezember 2001 verabschiedeten Fassung. Die Änderungen traten am 28. August 2003 in Kraft. Das geänderte Protokoll 3 ist auf der Website der Überwachungsbehörde unter der Eintragung „Staatliche Beihilfen — Rechtstexte: www.eftasurv.int“ abrufbar.

(10)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(11)  ABl. L 266 vom 3.10.2002 und EWR-Beilage Nr. 49, vgl. Nr. 1d des Anhangs XV zum EWR-Abkommen.

(12)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(13)  ABl. L 266 vom 3.10.2002 und EWR-Beilage Nr. 49, vgl. Nr. 1e des Anhangs XV zum EWR-Abkommen.

(14)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(15)  ABl. L 266 vom 3.10.2002 und EWR-Beilage Nr. 49, vgl. Nr. 1f des Anhangs XV zum EWR-Abkommen.

(16)  ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 1.

(17)  ABl. L 38 vom 13.2.2002 und EWR-Beilage Nr. 9, vgl. Nr. 1ca des Anhangs XV zum EWR-Abkommen.

(18)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen, Kapitel 16 (ABl. L 274 vom 26.10.2000 und EWR-Beilage Nr. 48). Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2).

(19)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen, Kapitel 15 (ABl. L 21 vom 24.01.2002 und EWR-Beilage Nr. 6). Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3).

(20)  Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen, Kapitel 14 (ABl. L 245 vom 26.09.1996 und EWR-Beilage Nr. 43). Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5).

(21)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

(22)  ABl. L 257 vom 9.10.2003 und EWR-Beilage Nr. 51, vgl. Nr. 1g des Anhangs XV zum EWR-Abkommen.

(23)  Siehe Randnummern 12 (b), (c), (d) und 22.