ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2006/C 213/1 |
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2006/C 213/2 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im inneritalienischen Linienflugverkehr ( 1 ) |
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2006/C 213/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4271 — Daikin/OYL) ( 1 ) |
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2006/C 213/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4316 — Atos Origin/Banksys/BCC) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
5.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
4. September 2006
(2006/C 213/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2852 |
JPY |
Japanischer Yen |
149,22 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4606 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67475 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3177 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5812 |
ISK |
Isländische Krone |
88,86 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,1260 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5763 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,190 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
277,22 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6961 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9717 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5270 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,61 |
SKK |
Slowakische Krone |
37,670 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8720 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6680 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4219 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,9959 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9691 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0154 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 231,09 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,2313 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2026 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3485 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 672,83 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,703 |
PHP |
Philippinischer Peso |
64,838 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,3320 |
THB |
Thailändischer Baht |
48,002 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
5.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/2 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im inneritalienischen Linienflugverkehr
(2006/C 213/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Die italienische Regierung hat beschlossen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs und in Übereinstimmung mit den bei der Verkehrskonferenz der Region Piemont gefassten Beschlüssen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf folgender Strecke aufzuerlegen:
1. Betroffene Strecke
Cuneo — Rom und Rom — Cuneo.
1.1. |
Die zuständigen Stellen können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 geänderten Fassung nach den in diesem Dokument geregelten Modalitäten Zeitnischen reservieren. |
1.2. |
Im Interesse der mit der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verfolgten Ziele werden die einwilligenden Luftfahrtunternehmen vom italienischen Amt für Zivilluftfahrt ENAC auf strukturelle Eignung und Erfüllung der Mindestanforderungen für den Zugang zum Dienst überprüft. |
2. Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
2.1 Mindestfrequenzen:
Auf der oben genannten Strecke sind ganzjährig mindestens die folgenden Flüge durchzuführen:
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montags bis freitags zwei Hinflüge und zwei Rückflüge täglich; |
— |
samstags und sonntags ein Hinflug und ein Rückflug täglich. |
Die gesamte Kapazität jedes Flugzeugs ist nach den Bedingungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne jegliche Kontingentierung anzubieten.
2.2. Abflugzeiten:
Auf der Strecke Cuneo — Rom sind folgende Abflugzeiten vorzusehen:
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Montag bis Freitag
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Samstag und Sonntag
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Auf der Strecke Rom — Cuneo sind folgende Abflugzeiten vorzusehen:
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Montag bis Freitag
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Samstag und Sonntag
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2.3. Einzusetzende Flugzeuge und Kapazität:
Die Flüge sind ganzjährig mit einem zweimotorigen Flugzeug (Turboprop- oder Strahltriebwerk) mit Druckkabine und mindestens 40 Sitzen durchzuführen.
Sollte die Marktlage es erfordern, ist die angebotene Kapazität durch Einrichtung zusätzlicher Flüge zu erhöhen, ohne dass diese einen Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung begründen würden.
Vorbehaltlich sicherheitsbedingter Nichtbeförderung unternimmt das Luftfahrtunternehmen, das die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, alle nötigen Maßnahmen, um behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen den Zugang zu den eingesetzten Luftfahrzeugen zu erleichtern.
2.4. Tarife:
a) |
Die Höchsttarife auf den einzelnen Strecken betragen:
Alle Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Flughafensteuern und -gebühren; Zuschläge gleich welcher Art dürfen nicht erhoben werden. Es ist zumindest eine Art des Flugscheinvertriebs und -verkaufs vorzusehen, die für die Fluggäste vollkommen unentgeltlich ist und keinerlei zusätzliche Kosten mit sich bringt. Die oben angegebenen Tarife gelten für alle Fluggäste auf den Strecken Cuneo — Rom und Rom — Cuneo. |
b) |
Die zuständigen Stellen ändern die Höchsttarife jährlich nach Maßgabe der Inflationsrate des Vorjahres, die auf der Grundlage des allgemeinen Verbraucherpreisindex ISTAT/FOI ermittelt wird. Die Anpassung wird allen auf den betreffenden Strecken tätigen Luftfahrtunternehmen bekannt gegeben und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Kenntnis gebracht. |
c) |
Im Fall einer Schwankung des mittleren Euro/US-Dollar-Wechselkurses und/oder der Treibstoffkosten um mehr als 5 % im Halbjahr sind die Tarife proportional zur ermittelten Veränderung des auf den Treibstoff entfallenden Anteils der Flugkosten anzupassen. Die Tarifanpassung wird gegebenenfalls halbjährlich vom Verkehrsminister in Abstimmung mit dem Präsidenten der Region Piemont vorgenommen, nachdem ein paritätischer Fachausschuss mit je einem vom ENAC und von der Region Piemont ernannten Vertreter, der die auf den betreffenden Strecken verkehrenden Luftfahrtunternehmen anhört, eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat. Eine etwaige Tarifanpassung tritt im folgenden Halbjahr in Kraft. Die Anpassung wird allen auf der Strecke tätigen Luftfahrtunternehmen bekannt gegeben und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Kenntnis gebracht. |
2.5. Kontinuität:
Zur Gewährleistung der Kontinuität, Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit der Flüge verpflichtet sich das Luftfahrtunternehmen, das diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, zur Erfüllung nachstehender Verpflichtungen:
— |
Der Verkehrsdienst muss mindestens zwölf Monate ununterbrochen aufrechterhalten werden und darf nur mit mindestens sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden. |
— |
Die Kundenpolitik ist an die in der Charta der Fluggastrechte enthaltenen Grundsätze anzupassen, um die Einhaltung der geltenden nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Bestimmungen zu gewährleisten. |
— |
Es ist eine Leistungsgarantie zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung und Kontinuität des Flugbetriebs zu erbringen. Die Garantie beträgt mindestens 800 000,00 EUR und wird in Form einer Versicherungsgarantie zugunsten des italienischen Amts für Zivilluftfahrt Ente Nationale dell'Aviazione Civile (ENAC) geleistet, das mittels dieser Garantie die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs gewährleisten kann. |
— |
Es sind mindestens 98 % der vorgesehenen Flüge durchzuführen: Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht übersteigen. |
— |
Bei Überschreitung der zulässigen Schwelle von 2 % ist für jeden zusätzlich ausgefallenen Flug ein Strafgeld von 3 000,00 EUR an die Regulierungsstelle zu zahlen. Die so erzielten Einnahmen werden dem Haushalt der Stadt Cuneo zur Finanzierung der territorialen Kontinuität zugeführt. |
2.6 Annahme:
Die Luftfahrtunternehmen, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dieses Anhangs erfüllen wollen, haben innerhalb der festgelegten Frist von 30 Tagen nach Veröffentlichung der entsprechenden Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union dem italienischen Amt für Zivilluftfahrt (ENAC) die förmliche Annahme mitzuteilen.
5.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4271 — Daikin/OYL)
(2006/C 213/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 28. August 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Daikin Industries, Ltd („Daikin“, Japan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens O.Y.L. Industries Berhad („OYL“, Malaysia) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4271 — Daikin/OYL, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
5.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4316 — Atos Origin/Banksys/BCC)
(2006/C 213/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 25. August 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Atos Worldline S.A.S. („AW“, Frankreich), das von Atos Origin S.A. („AO“, Frankreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Banksys N.V./S.A. („Banksys“, Belgien) und Bank Card Company („BCC“, Belgien) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4316 — AtosOrigin/Banksys/BCC, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.