ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 213

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
5. September 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 213/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 213/2

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im inneritalienischen Linienflugverkehr ( 1 )

2

2006/C 213/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4271 — Daikin/OYL) ( 1 )

5

2006/C 213/4

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4316 — Atos Origin/Banksys/BCC) ( 1 )

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

5.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/1


Euro-Wechselkurs (1)

4. September 2006

(2006/C 213/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2852

JPY

Japanischer Yen

149,22

DKK

Dänische Krone

7,4606

GBP

Pfund Sterling

0,67475

SEK

Schwedische Krone

9,3177

CHF

Schweizer Franken

1,5812

ISK

Isländische Krone

88,86

NOK

Norwegische Krone

8,1260

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5763

CZK

Tschechische Krone

28,190

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

277,22

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9717

RON

Rumänischer Leu

3,5270

SIT

Slowenischer Tolar

239,61

SKK

Slowakische Krone

37,670

TRY

Türkische Lira

1,8720

AUD

Australischer Dollar

1,6680

CAD

Kanadischer Dollar

1,4219

HKD

Hongkong-Dollar

9,9959

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9691

SGD

Singapur-Dollar

2,0154

KRW

Südkoreanischer Won

1 231,09

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,2313

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2026

HRK

Kroatische Kuna

7,3485

IDR

Indonesische Rupiah

11 672,83

MYR

Malaysischer Ringgit

4,703

PHP

Philippinischer Peso

64,838

RUB

Russischer Rubel

34,3320

THB

Thailändischer Baht

48,002


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


5.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/2


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im inneritalienischen Linienflugverkehr

(2006/C 213/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Die italienische Regierung hat beschlossen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs und in Übereinstimmung mit den bei der Verkehrskonferenz der Region Piemont gefassten Beschlüssen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf folgender Strecke aufzuerlegen:

1.   Betroffene Strecke

Cuneo — Rom und Rom — Cuneo.

1.1.

Die zuständigen Stellen können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 geänderten Fassung nach den in diesem Dokument geregelten Modalitäten Zeitnischen reservieren.

1.2.

Im Interesse der mit der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verfolgten Ziele werden die einwilligenden Luftfahrtunternehmen vom italienischen Amt für Zivilluftfahrt ENAC auf strukturelle Eignung und Erfüllung der Mindestanforderungen für den Zugang zum Dienst überprüft.

2.   Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

2.1   Mindestfrequenzen:

Auf der oben genannten Strecke sind ganzjährig mindestens die folgenden Flüge durchzuführen:

montags bis freitags zwei Hinflüge und zwei Rückflüge täglich;

samstags und sonntags ein Hinflug und ein Rückflug täglich.

Die gesamte Kapazität jedes Flugzeugs ist nach den Bedingungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne jegliche Kontingentierung anzubieten.

2.2.   Abflugzeiten:

Auf der Strecke Cuneo — Rom sind folgende Abflugzeiten vorzusehen:

 

Montag bis Freitag

ein Abflug in der Zeitspanne 06:45 - 07:45.

ein Abflug in der Zeitspanne 17:30 - 18:30.

 

Samstag und Sonntag

ein Abflug in der Zeitspanne 06:45 - 07:45.

Auf der Strecke Rom — Cuneo sind folgende Abflugzeiten vorzusehen:

 

Montag bis Freitag

ein Abflug in der Zeitspanne 08:00 - 09:00.

ein Abflug in der Zeitspanne 19:00 - 20:30.

 

Samstag und Sonntag

ein Abflug in der Zeitspanne 19:00 - 20:30.

2.3.   Einzusetzende Flugzeuge und Kapazität:

Die Flüge sind ganzjährig mit einem zweimotorigen Flugzeug (Turboprop- oder Strahltriebwerk) mit Druckkabine und mindestens 40 Sitzen durchzuführen.

Sollte die Marktlage es erfordern, ist die angebotene Kapazität durch Einrichtung zusätzlicher Flüge zu erhöhen, ohne dass diese einen Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung begründen würden.

Vorbehaltlich sicherheitsbedingter Nichtbeförderung unternimmt das Luftfahrtunternehmen, das die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, alle nötigen Maßnahmen, um behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen den Zugang zu den eingesetzten Luftfahrzeugen zu erleichtern.

2.4.   Tarife:

a)

Die Höchsttarife auf den einzelnen Strecken betragen:

 

Cuneo — Rom: 118,00 EUR;

 

Rom — Cuneo: 118,00 EUR.

Alle Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Flughafensteuern und -gebühren; Zuschläge gleich welcher Art dürfen nicht erhoben werden.

Es ist zumindest eine Art des Flugscheinvertriebs und -verkaufs vorzusehen, die für die Fluggäste vollkommen unentgeltlich ist und keinerlei zusätzliche Kosten mit sich bringt.

Die oben angegebenen Tarife gelten für alle Fluggäste auf den Strecken Cuneo — Rom und Rom — Cuneo.

b)

Die zuständigen Stellen ändern die Höchsttarife jährlich nach Maßgabe der Inflationsrate des Vorjahres, die auf der Grundlage des allgemeinen Verbraucherpreisindex ISTAT/FOI ermittelt wird. Die Anpassung wird allen auf den betreffenden Strecken tätigen Luftfahrtunternehmen bekannt gegeben und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Kenntnis gebracht.

c)

Im Fall einer Schwankung des mittleren Euro/US-Dollar-Wechselkurses und/oder der Treibstoffkosten um mehr als 5 % im Halbjahr sind die Tarife proportional zur ermittelten Veränderung des auf den Treibstoff entfallenden Anteils der Flugkosten anzupassen.

Die Tarifanpassung wird gegebenenfalls halbjährlich vom Verkehrsminister in Abstimmung mit dem Präsidenten der Region Piemont vorgenommen, nachdem ein paritätischer Fachausschuss mit je einem vom ENAC und von der Region Piemont ernannten Vertreter, der die auf den betreffenden Strecken verkehrenden Luftfahrtunternehmen anhört, eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat.

Eine etwaige Tarifanpassung tritt im folgenden Halbjahr in Kraft.

Die Anpassung wird allen auf der Strecke tätigen Luftfahrtunternehmen bekannt gegeben und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Kenntnis gebracht.

2.5.   Kontinuität:

Zur Gewährleistung der Kontinuität, Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit der Flüge verpflichtet sich das Luftfahrtunternehmen, das diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, zur Erfüllung nachstehender Verpflichtungen:

Der Verkehrsdienst muss mindestens zwölf Monate ununterbrochen aufrechterhalten werden und darf nur mit mindestens sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Kundenpolitik ist an die in der Charta der Fluggastrechte enthaltenen Grundsätze anzupassen, um die Einhaltung der geltenden nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Bestimmungen zu gewährleisten.

Es ist eine Leistungsgarantie zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung und Kontinuität des Flugbetriebs zu erbringen. Die Garantie beträgt mindestens 800 000,00 EUR und wird in Form einer Versicherungsgarantie zugunsten des italienischen Amts für Zivilluftfahrt Ente Nationale dell'Aviazione Civile (ENAC) geleistet, das mittels dieser Garantie die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs gewährleisten kann.

Es sind mindestens 98 % der vorgesehenen Flüge durchzuführen: Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht übersteigen.

Bei Überschreitung der zulässigen Schwelle von 2 % ist für jeden zusätzlich ausgefallenen Flug ein Strafgeld von 3 000,00 EUR an die Regulierungsstelle zu zahlen. Die so erzielten Einnahmen werden dem Haushalt der Stadt Cuneo zur Finanzierung der territorialen Kontinuität zugeführt.

2.6   Annahme:

Die Luftfahrtunternehmen, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dieses Anhangs erfüllen wollen, haben innerhalb der festgelegten Frist von 30 Tagen nach Veröffentlichung der entsprechenden Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union dem italienischen Amt für Zivilluftfahrt (ENAC) die förmliche Annahme mitzuteilen.


5.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4271 — Daikin/OYL)

(2006/C 213/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 28. August 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Daikin Industries, Ltd („Daikin“, Japan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens O.Y.L. Industries Berhad („OYL“, Malaysia) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Daikin: Klimaanlagen;

OYL: Klimaanlagen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4271 — Daikin/OYL, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

GD Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


5.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4316 — Atos Origin/Banksys/BCC)

(2006/C 213/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 25. August 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Atos Worldline S.A.S. („AW“, Frankreich), das von Atos Origin S.A. („AO“, Frankreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Banksys N.V./S.A. („Banksys“, Belgien) und Bank Card Company („BCC“, Belgien) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AO: Verschiedene IT-Dienstleistungen;

AW: Transaktionsverarbeitungsdienstleistungen für Zahlkarten, Dienstleistungen im Customer Relationship Management (Kundenbindungsmanagement) und Multi Channel Contact Services (Internet- und Spracherkennungsdienste);

Banksys: Acquiring-Dienste für den inländischen Zahlungsverkehr mit Debit-Karten, Transaktionsverarbeitungsdienstleistungen für Zahlkarten und Zahlungsterminal-Dienstleistungen für Unternehmen;

BCC: Acquiring-Dienste für internationale Debit- und Kreditkarten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4316 — AtosOrigin/Banksys/BCC, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

GD Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.