ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 199

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
24. August 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 199/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 199/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4344 — Lactalis/Nestlé) ( 1 )

2

2006/C 199/3

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

3

2006/C 199/4

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

7

2006/C 199/5

Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

8

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2006/C 199/6

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des in Ziffer 64a des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen zitierten Rechtsaktes (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) — Auferlegung neuer Gemeinwohlverpflichtungen im Linienflugverkehr auf Strecken in der Finnmark und in Nord-Troms (Norwegen)

9

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 199/7

NO-Oslo: Linienflugdienste in Finnmark und Troms Nord (Norwegen) — Ausschreibung

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/1


Euro-Wechselkurs (1)

23. August 2006

(2006/C 199/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2812

JPY

Japanischer Yen

149,09

DKK

Dänische Krone

7,4615

GBP

Pfund Sterling

0,67730

SEK

Schwedische Krone

9,2010

CHF

Schweizer Franken

1,5799

ISK

Isländische Krone

90,08

NOK

Norwegische Krone

8,0430

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5761

CZK

Tschechische Krone

28,106

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

275,65

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6959

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9045

RON

Rumänischer Leu

3,5294

SIT

Slowenischer Tolar

239,59

SKK

Slowakische Krone

37,615

TRY

Türkische Lira

1,8689

AUD

Australischer Dollar

1,6735

CAD

Kanadischer Dollar

1,4243

HKD

Hongkong-Dollar

9,9649

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0027

SGD

Singapur-Dollar

2,0164

KRW

Südkoreanischer Won

1 224,31

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,0795

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2110

HRK

Kroatische Kuna

7,2895

IDR

Indonesische Rupiah

11 658,28

MYR

Malaysischer Ringgit

4,708

PHP

Philippinischer Peso

65,751

RUB

Russischer Rubel

34,2740

THB

Thailändischer Baht

48,184


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4344 — Lactalis/Nestlé)

(2006/C 199/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 14. August 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lactalis SA („Lactalis“, Frankreich) und das Unternehmen Nestlé SA („Nestlé“, Schweiz) gründen durch Einbringung von Unternehmensteilen ein Gemeinschaftsunternehmen (nachstehend „das Unternehmen“ genannt) im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 und Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lactalis: Lebensmittel,

Nestlé: Lebensmittel,

das Unternehmen: Molkereiprodukte.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4344 — Lactalis/Nestlé an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 199/03)

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Spanien

Beihilfe Nr.: N 78/2005, 202/2005, 432/2005 und 152/2006

Titel: Ausgleich der Schäden durch Frost im ersten Quartal 2005

Zielsetzung: Ausgleich der Schäden an Acker- und Baumkulturen, die die landwirtschaftlichen Betrieben wegen starken Frosts im ersten Quartal 2005 erlitten haben

Rechtsgrundlage:

Régimen de ayudas del Gobierno central (N 78/2005)

«Real Decreto Ley 1/2005, de 4 de febrero, por el que se adoptan medidas urgentes para paliar los daños ocasionados en el sector agrario por las heladas acaecidas en el mes de enero de 2005», modificado rationae temporis por el «Real Decreto Ley 6/2005, de 8 de abril 2005, por el que se establece la aplicación del Real Decreto Ley 1/2005» (1);

Régimen complementario de la Comunidad Autónoma de Andalucía

«Decreto 56/2005, de 1 de marzo, por el que se adoptan medidas urgentes para paliar los daños producidos en el sector agrario por las heladas ocurridas en el mes de enero de 2005 en Andalucía», modificado rationae temporis por el «Decreto 125/2005 de 10 de mayo» (2);

Régimen complementario de la Comunidad Autónoma de Murcia

«Decreto 22/2005, de 11 de febrero, por el que se establecen ayudas para paliar los daños producidos por las heladas padecidas desde el pasado mes de enero de 2005» (3);

Régimen complementario de la Comunidad Autónoma de Valencia

«Decreto 22/2005, de 4 de febrero, del Consell de la Generalitat, por el que establecen ayudas para paliar los daños producidos por las heladas ocurridas durante los últimos días del mes de enero 2005», modificado por el «Decreto 37/2005, de 25 de febrero, del Consell de la Generalitat, por el que se modifica el Decreto 22/2005, de 4 de febrero, del Consell de la Generalitat, por el que se establecen ayudas para paliar los daños producidos por las heladas ocurridas durante los últimos días del mes de enero 2005», así como por el «Decreto 75/2005, de 15 de abril, del Consell de la Generalitat, por el que se declaran aplicables las medidas contenidas en el Decreto 22/2005, de 4 de febrero, del Consell de la Generalitat, modificado por el Decreto 37/2005, de 25 de febrero, por el que se establecen ayudas para paliar los daños producidos por las heladas y el pedrisco durante los meses de enero y febrero de 2005, a los daños ocasionados por las heladas que tuvieron lugar durante el mes de marzo de 2005» (4).

Haushaltsmittel: Die Gesamtmittel, die auf nationaler Ebene durch das „Real Decreto-ley 1/2005“ für die Beihilferegelung vorgesehen sind, können nicht angegeben werden, da sie davon abhängen, wie viel Mittel beantragt werden; der für die Entschädigung in Form von Kapitalleistungen vorgesehene Betrag beläuft sich auf 24,049 Mio. EUR (N78/2002). Die Autonome Region Andalusien stellt 20 Mio. EUR (N 202/2005) bereit, Murcia 23,420 Mio. EUR und Valencia 30 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Niedriger als die erlittenen Schäden

Laufzeit: Ad-hoc-Beihilfe

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Abruzzen)

Beihilfe Nr.: N 86/2006

Titel: Beihilfen zur Verbesserung der genetischen Qualität von Zuchttieren

Zielsetzung: Intensivierung von Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen Qualität von Zuchttieren (ausgenommen Schweine und Geflügel)

Rechtsgrundlage: Legge 15 gennaio 1991, n. 30 e Legge regionale 3 marzo 2005, n. 16

Haushaltsmittel: Für 2006 sind 4 Mio. EUR veranschlagt. In den darauf folgenden Jahren werden die für die Regelung vorgesehenen Mittel durch das regionale Haushaltsgesetz festgesetzt

Beihilfeintensität oder -höhe: Je nach Maßnahme unterschiedlich (Beihilfen zu Investitionen, zu technischer Hilfe und zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität von Tieren)

Laufzeit: Sechs Jahre (31.12.2012)

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Republik Lettland

Beihilfe Nr.: N 159/2006

Titel: Beihilfe für den Erwerb von Zuchtmaterial in Lettland — Änderung der Beihilfe N94/2005 Beihilfe für den Erwerb von Zuchtmaterial im Ausland

Zielsetzung: Investitionsbeihilfe für den Erwerb von Tieren von höherer genetischer Qualität

Rechtsgrundlage: 1998. gada 5. maija Ciltsdarba likums (Latvijas Vēstnesis, 1998. gada 21. aprīlis) un Ministru kabineta 2006. gada 3. janvāra noteikumi Nr. 21 “Noteikumi par valsts atbalstu lauksaimniecībai 2006. gadā un tā piešķiršanas kārtību” (Latvijas Vēstnesis Nr. 14, 2006. gada 24. janvāris)

Haushaltsmittel: 2 200 000 LVL (etwa 3 170 000 EUR)

Beihilfeintensität oder -höhe: 40 %, 50 % in benachteiligten Gebieten

Laufzeit: 2008

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Emilia-Romagna)

Beihilfe Nr.: N 222/2003

Titel: Maßnahmen zugunsten von Garantieregelungen im Agrarsektor

Zielsetzung: Leistung von Garantien für kurz-, mittel- und langfristige Kredite; technische Hilfe

Rechtsgrundlage: Deliberazione regionale n. 316 del 3 marzo 2003«Modifica della legge regionale 12 dicembre 1997, n. 43 sugli interventi a favore di forme collettive di garanzia nel settore agricolo. Abrogazione della legge regionale n. 37/95»

Haushaltsmittel: 2 bis 3 Mio. EUR jährlich

Beihilfeintensität oder -höhe: Von 40 bis 70 %

Laufzeit: Nicht festgelegt

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Österreich (Niederösterreich)

Beihilfe Nr.: N 243/06

Titel: Beihilfe zur Behebung von Katastrophenschäden

Zielsetzung: In den Richtlinien, die die Kommission im Rahmen der staatlichen Beihilfe Nr. N 564a/2004 genehmigt hat (nachstehend „die genehmigten nationalen Richtlinien“), sind die Bedingungen und Modalitäten festgelegt, zu denen Landwirten eine Entschädigung für Schäden gewährt werden kann, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Bergsturz, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck und Orkan zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung entstanden sind. Wie in der Kommissionsentscheidung K(2005)6036 vom 26. Dezember 2005 (Staatliche Beihilfe Nr. N 564a/2004) zur Genehmigung der nationalen Richtlinien angegeben, haben die österreichischen Behörden zugesichert, dass jedes außergewöhnliche Katastrophenereignis, das aufgrund der notifizierten Richtlinien zu einer Entschädigung landwirtschaftlicher Erzeuger führt, der Kommission gesondert gemeldet wird. Solange die Kommission nicht bestätigt hat, dass es sich bei dem jeweiligen gemeldeten Fall um eine Naturkatastrophe handelt, wird keine Entschädigung gezahlt. Im vorliegenden Fall haben die österreichischen Behörden 2006 außergewöhnliche Katastrophenereignisse (Überschwemmungen) gemeldet, die vom hydrologischen Dienst der Landesregierung Niederösterreich überprüft wurden. Die österreichischen Behörden haben präzisiert, dass die Ermittlung des Schadens und alle Entschädigungszahlungen gemäß den Bedingungen der genehmigten nationalen Richtlinien erfolgen. Die Entschädigung soll 30 % des ermittelten Schadens bzw. 50 % in nachgewiesenen Härtefällen betragen

Rechtsgrundlage: Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden des Landes Niederösterreich

Haushaltsmittel: Keine Angaben

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis 50 %

Laufzeit: Einmalig

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Toskana)

Beihilfe Nr.: N 288/06

Titel: Beihilferegelung zugunsten der durch Naturkatastrophen geschädigten Anbaugebiete (Hagelschauer am 6. Dezember 2005 in der Gemeinde Piancastagnaio — Provinz Siena, Toskana)

Zielsetzung: Ausgleich der Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung und an landwirtschaftlichen Einrichtungen durch Unwetter

Rechtsgrundlage: Decreto legislativo n. 102/2004

Haushaltsmittel: Verweis auf die genehmigte Regelung (NN 54/A/04)

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 %

Laufzeit: Bis zum Ende der Zahlungen

Andere Angaben: Durchführungsmaßnahme zu der von der Kommission im Rahmen der Beihilfe NN 54/A/2004 genehmigten Regelung (Schreiben C (2005)1622 endg. der Kommission vom 7. Juni 2005)

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Estland

Beihilfe Nr.: N 338/2005

Titel: Beihilfe für die Durchführung des staatlichen Programms zur Tilgung und Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen

Zielsetzung: Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten

Rechtsgrundlage:

Taimekaitseseadus, vastu võetud 21. aprillil 2004, jõustunud 1. mail 2004 (RT I, 28.04.2004, 32, 226), § 4, 9, 15;

Ministeeriumi määrus “Ohtlike taimekahjustajate nimekiri” (RT L, 15.7.2004, 96, 1503);

Ministeeriumi määrus “Ohtliku taimekahjustajaga saastunud, saastumisohus või saastumiskahtlasel taimel, taimsel saadusel või muul objektil leiduva ohtliku taimekahjustaja liigile kohased tõrjeabinõud” (RT L, 24.3.2005, 33, 469);

Ministeeriumi määruse eelnõu “Tõrjeabinõude rakendamisega seotud kulude osaline hüvitamine”

Haushaltsmittel: 3 Mio. EEK jährlich (etwa 191 000 EUR)

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 %

Laufzeit: Unbefristet.

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italie (Latium)

Nr. der Beihilfe: N 494/03

Titel: Schutz einheimischer genetischer Ressourcen mit Bedeutung für die Landwirtschaft

Zielsetzung: Beihilfen für den Schutz von Pflanzensorten und Tierarten, die vom Aussterben bedroht sind; technische Hilfe; Beihilfen zu Investitionen in den Betrieben

Rechtsgrundlage:

Deliberazione della Giunta regionale n. 759 del 1 agosto 2003;

Legge regionale 1 marzo 2000, n. 15 «Tutela delle risorse genetiche autoctone di interesse agrario». Approvazione della bozza di Piano settoriale di intervento per la tutela delle risorse genetiche di interesse agrario. Triennio 2004-2006

Haushaltsmittel: 586 000 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Von 40 bis 100 % (bei bestimmten Maßnahmen handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen)

Laufzeit: Zwei Jahre

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Ungarn

Beihilfe Nr.: N 589/2005

Titel: Änderung des FVM-Dekrets 84/203 (VII.22) über die Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich der Einbußen, die landwirtschaftlichen Erzeugern 2003 durch Frost und Trockenheit entstanden sind

Zielsetzung: Ausgleich der durch schlechte Witterungsbedingungen entstandenen Schäden

Rechtsgrundlage:

1072/2003. (VII.18.) Korm. határozat, 84/2003. (VII.22) FVM rendelet, 125/2003. (XII.10) FVM rendelet;

Entwurf einer Entschließung der Regierung

Haushaltsmittel: 2006: 1,5 Mrd. HUF. Insgesamt: 5,2 Mrd. HUF

Beihilfeintensität: Bis zu 100 % des beihilfefähigen Schadens

Laufzeit: Bis 31. Dezember 2013

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien

Beihilfe Nr.: N 603/05

Titel: Programm zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit bei Zitrusfrüchten aus Apulien

Zielsetzung: Präventionsmaßnahmen gegen eine Pflanzenkrankheit und Entschädigungen; technische Hilfe; Computererfassung von Registern

Rechtsgrundlage: Decreto del MIPAF n. S/25486 sull'assegnazione di risorse alle regioni agrumicole

Haushaltsmittel: 803 090,45 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 100 % für technische Hilfe und Computererfassung (letztere stellt keine staatliche Beihilfe dar); 5 bis 25 EUR je Pflanze als Entschädigung für Verluste

Laufzeit: Zwei Jahre

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland (Thüringen)

Beihilfe Nr.: NN 21/2004 (ex N 12/2004)

Titel: Beseitigung von Falltieren in Thüringen

Zielsetzung: Beihilfe in Höhe von 66,67 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren

Rechtsgrundlage: Thüringer Tierkörperbeseitigungsgesetz (GVBl. 2002 S. 169)

Haushaltsmittel: 2002: 1,515 Mio. EUR, 2003: 1,400 Mio. EUR, 2004: 1,500 Mio. EUR, 2005: 1,092 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 66,67 %

Laufzeit: 2002 bis 2013

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


(1)  El Real Decreto Ley 1/2005 se ha aplicado mediante los instrumentos jurídicos siguientes: «Orden APA/1109/2005, de 25 de abril, por la que se delimitan los ámbitos territoriales afectados por las heladas acaecidas durante los meses de enero, febrero y marzo 2005, y se establecen criterios para la aplicación de las líneas de préstamos del Instituto de Crédito Oficial, de conformidad con lo previsto en el Real Decreto Ley 1/2005, de 4 de febrero» (modificado rationae territoriae por la «Orden APA/2168/2005, de 30 de junio»), y «Orden APA/1110/2005, de 30 de junio, que modifica el ámbito territorial establecido en la Orden APA/1109/2005, de 25 de abril».

(2)  El Decreto de la Consejería de Agricultura y Pesca se ha aplicado mediante la «Orden de 1 de junio de 2005, por la que se establecen normas para la aplicación de las medidas para paliar los daños producidos en el sector agrario por las heladas de los meses de enero a marzo de 2005 en desarrollo de las normas que se citan».

(3)  El Decreto de la Consejería de Agricultura y Agua se ha aplicado mediante el «proyecto de Orden de 12 de mayo de 2005 de la Consejería de Agricultura y Agua, por la que se establecen las bases reguladoras y se convocan ayudas para paliar los daños producidos en la agricultura por las heladas padecidas desde el mes de enero hasta el mes de marzo de 2005».

(4)  El Decreto 22/2005, de 4 de febrero, del Consell de la Generalitat se ha aplicado mediante los instrumentos jurídicos siguientes: «Orden de 14 de marzo de 2005, de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, de desarrollo del Decreto 22/2005, de 4 de febrero, del Consell de la Generalitat, por el que se establecen ayudas para paliar los daños producidos por las heladas y el pedrisco ocurridos entre enero y febrero de 2005», «Orden de 15 de abril de 2005, de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, por la que se modifica la Orden de 14 de marzo de 2005, de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, de desarrollo del Decreto 22/2005, de 4 de febrero, del Consell de la Generalitat, por el que se establecen ayudas para paliar los daños producidos por las heladas y el pedrisco ocurridos entre enero y febrero de 2005» y «Orden de 18 de mayo de 2005, de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, por la que adecúan los baremos establecidos en la Orden de 14 de marzo, de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, de desarrollo del Decreto 22/2005, de 4 de febrero, del Consell de la Generalitat».


24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/7


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(2006/C 199/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XE 8/05

Mitgliedstaat

Litauen

Bezeichnung der Beihilferegelung

Staatliche Beihilfen für sozialwirtschaftliche Unternehmen

Rechtsgrundlage

Lietuvos Respublikos socialinių įmonių įstatymas Nr. IX-2251 (Žin. 96-3519, įsigaliojo nuo 2004 m. birželio 19 d.)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung

Gesamtbetrag pro Jahr

2,1 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (5) und Artikel 5 und 6 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

1.1.2005

Laufzeit der Beihilfe

Die Laufzeit der Regelung zur Förderung sozialwirtschaftlicher Unternehmen wurde nicht festgelegt; die Beihilfeintensität gilt jedoch bis zum Ablauf der Freistellungsverordnung (31. Dezember 2006 + sechsmonatige Übergangsfrist)

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

Ja

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Ja

Artikel 6: Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche (1), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Gesamte verarbeitende Industrie (1)

Ja

Sämtliche Dienstleistungen (1)

Ja

Sonstiges

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Lietuvos darbo birža prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos

Anschrift:

Geležinio vilko g. 3A

LT-2600 Vilnius

Sonstige Auskünfte

Wenn der Plan aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden soll, fügen Sie bitte den folgenden Satz hinzu:

Die Regelung wird aus Mitteln der Maßnahme 2.3 des litauischen Einheitlichen Programmplanungsdokuments für den Zeitraum 2004-2006 kofinanziert. (Amtsblatt 2003, Nr. 123-5609)

Anmeldungspflicht

In Einklang mit Artikel 9 der Verordnung

Ja

 


(1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.


24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/8


Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2006/C 199/05)

Da nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahmen (1) kein Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahmen in Kürze außer Kraft treten werden.

Diese Mitteilung ergeht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22 Dezember 1995 (2) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Folien aus Polyethylen-terephthalat (PET)

Republik Korea

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1) zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 366/2006 (ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6)

24.8.2006


(1)  ABl. C 321 vom 16.12.2005, S. 4.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17)


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

24.8.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/9


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des in Ziffer 64a des Anhangs XIII zum EWR-Abkommen zitierten Rechtsaktes (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs)

Auferlegung neuer Gemeinwohlverpflichtungen im Linienflugverkehr auf Strecken in der Finnmark und in Nord-Troms (Norwegen)

(2006/C 199/06)

1.   EINLEITUNG

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Norwegen beschlossen, ab 1. April 2007 auf folgenden Strecken gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bei Linienflügen einzuführen:

1.

Strecken zwischen Kirkenes, Vadsø, Vardø, Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn, Honningsvåg, Hammerfest und Alta

2.

Hasvik — Tromsø (beide Richtungen), Hasvik — Hammerfest (beide Richtungen) und Sørkjosen — Tromsø (beide Richtungen)

2.   DEFINITION

Im Sinne dieser Mitteilung bedeutet Flug mit einer Fluggesellschaft, dass die Fluggäste auf einer Strecke innerhalb des von der Gemeinwohlverpflichtung betroffenen Streckennetzes von ein und derselben Fluggesellschaft befördert werden müssen. Die Flugzeit für einen Flug mit einer Fluggesellschaft darf 3,5 Stunden nicht überschreiten, gerechnet ab dem ersten Abflug bis zur Ankunft am Zielort.

3.   DETAILS DER GEMEINWOHLVERPFLICHTUNGEN FÜR DIE EINZELNEN STRECKEN

3.1   Strecken zwischen Kirkenes, Vadsø, Vardø, Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn, Honningsvåg, Hammerfest und Alta

3.1.1   Mindestanzahl der Flüge, Sitzplatzkapazitäten, Streckenplanung und Flugpläne

Auflagen in Bezug auf die Anzahl der Flüge, die Sitzplatzkapazitäten, die Streckenplanung und die Flugpläne:

Die Auflagen gelten ganzjährig.

Anschlussflüge an Flüge von und nach Tromsø sind so zu planen, dass die Fluggäste die Strecke von oder nach Tromsø mit höchstens einmaligem Flugzeugwechsel zurücklegen können.

Die Anzahl der Sitzplätze wird gegebenenfalls nach den in Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst.

Der öffentlichen Nachfrage nach Flugreisen ist Rechnung zu tragen.

Vorgeschriebene Leistungen Montag bis Freitag

Alta

Von Montag bis Freitag müssen insgesamt mindestens 550 Sitzplätze von und nach Alta angeboten werden.

Darunter muss mindestens ein von einer Fluggesellschaft durchgeführter Hin- und Rückflug pro Tag nach Kirkenes mit höchstens einer Zwischenlandung sein. Die erste Ankunft in Kirkenes muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Kirkenes darf frühestens um 14.00 Uhr erfolgen.

Für Flüge einer Fluggesellschaft zwischen anderen Flughäfen und Alta und umgekehrt gelten die Vorschriften dieser Mitteilung.

Hammerfest

Mindestens fünf Abflüge und Landungen täglich.

Zwischen Montag und Freitag Mindestkontingent von 750 Plätzen von und nach Hammerfest.

Mindestens drei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Vadsø. In beiden Richtungen darf die erste Ankunft nicht später als 10.30 Uhr und der letzte Abflug frühestens um 18.30 Uhr erfolgen.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Kirkenes.

Für Flüge einer Fluggesellschaft zwischen anderen Flughäfen und Hammerfest und umgekehrt gelten die Vorschriften dieser Mitteilung.

Kirkenes

Zwischen Montag und Freitag Mindestkontingent von 725 Plätzen von und nach Kirkenes.

Für Flüge einer Fluggesellschaft zwischen anderen Flughäfen und Kirkenes und umgekehrt gelten die Vorschriften dieser Mitteilung.

Vadsø

Mindestens neun Abflüge und Landungen täglich.

Zwischen Montag und Freitag Mindestkontingent von 1 125 Plätzen von und nach Vadsø.

Mindestens drei Hin- und Rückfluge nach Kirkenes ohne Zwischenlandungen. Die erste Ankunft in Kirkenes muss bis spätestens 11.00 Uhr und der letzte Abflug von Kirkenes darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen. Die erste Ankunft in Vadsø muss bis spätestens 11.30 Uhr und der letzte Abflug von Vadsø darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen.

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Alta. Die erste Ankunft in Vadsø muss bis spätestens 9.00 Uhr und in Alta bis spätestens 10.30 Uhr erfolgen. Der letzte Abflug von Vadsø darf frühestens um 14.00 Uhr und von Alta frühestens um 15.00 Uhr erfolgen.

Für Flüge einer Fluggesellschaft zwischen anderen Flughäfen und Vadsø und umgekehrt gelten die Vorschriften dieser Mitteilung.

Vardø

Mindestens drei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Kirkenes. Zwischen erster Ankunft und letztem Abflug in Kirkenes müssen mindestens sechs Stunden liegen.

Zwischen Montag und Freitag Mindestkontingent von 200 Plätzen von und nach Vadsø.

Båtsfjord

Mindestens vier Abflüge und Landungen täglich mit folgenden Vorgaben:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Kirkenes. Erste Ankunft in Kirkenes bis spätestens 11.00 Uhr und letzter Abflug von Kirkenes frühestens um 19.00 Uhr.

Mindestens zwei Hin-und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Vadsø. Erste Ankunft in Vadsø bis spätestens 10.30 Uhr und letzter Abflug von Vadsø frühestens um 18.30Uhr.

Ein Hin-und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Hammerfest.

Die Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an mindestens zwei Flüge von und nach Tromsø bieten.

Berlevåg

Mindestens drei Abflüge und Landungen täglich mit folgenden Vorgaben:

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Kirkenes. Erste Ankunft in Kirkenes bis spätestens 11.00 Uhr und letzter Flug von Kirkenes frühestens um 19.00 Uhr.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Vadsø. Erste Ankunft in Vadsø bis spätestens 10.30 Uhr und letzter Abflug von Vadsø frühestens um 18.30 Uhr.

Ein Hin-und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Hammerfest.

Die Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an mindestens zwei Flüge von und nach Tromsø bieten.

Mehamn

Mindestens vier Abflüge und Landungen täglich mit folgenden Vorgaben:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Hammerfest. Erste Ankunft in Hammerfest bis spätestens 8.30 Uhr. Letzter Flug in beide Richtungen frühestens um 17.00 Uhr.

Mindestens zwei Hin-und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Vadsø. Letzter Abflug in beide Richtungen frühestens um 16.00 Uhr.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Alta.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Kirkenes.

Die Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an mindestens zwei Flüge von und nach Tromsø bieten.

Honningsvåg

Mindestens vier Abflüge und Landungen täglich mit folgenden Vorgaben:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Hammerfest. Erste Ankunft in Hammerfest bis spätestens 8.30 Uhr. Letzter Flug in beide Richtungen frühestens um 17.00 Uhr.

Mindestens zwei Hin-und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft nach Vadsø. Letzter Abflug in beide Richtungen frühestens um 16.00 Uhr.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft nach Kirkenes.

Die Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an mindestens zwei Flüge von und nach Tromsø bieten.

Vorgeschriebene Leistungen Samstag/Sonntag

Nachstehende Vorgaben gelten für beide Tage zusammen genommen:

Mindestkontingent von 110 Sitzplätzen von und nach Alta, von 185 Sitzplätzen von und nach Hammerfest, von 145 Sitzplätzen von und nach Kirkenes und von 330 Sitzplätzen von und nach Vadsø.

Insgesamt mindestens so viele Abflüge und Landungen wie die von Montag bis Freitag vorgeschriebene Anzahl von täglichen Flügen für Hammerfest, Vadsø, Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn und Honningsvåg.

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge mit einer Fluggesellschaft auf der Strecke Honningsvåg-Hammerfest.

Mindestkontingent von 40 Plätzen zwischen Vardø und Kirkenes in beiden Richtungen.

Ein Flug von Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn und Honningsvåg nach Vadsø inklusive Rückflug.

Ein Flug von Båtsfjord, Berlevåg und Mehamn nach Hammerfest inklusive Rückflug.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft auf der Strecke Vadsø-Alta.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft auf der Strecke Kirkenes-Alta.

Mindestens so viele Anschlussmöglichkeiten an Flüge von und nach Tromsø wie die von Montag bis Freitag vorgeschriebene Zahl von täglichen Flügen für Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn und Honningsvåg.

Nachstehende Vorgaben gelten für beide Tage zusammen genommen:

Abflug und Ankunft auf folgenden Flughäfen: Vadsø, Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn, Honningsvåg, Hammerfest, Kirkenes und Alta.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft auf der Strecke Vadsø — Hammerfest.

Hin- und Rückflug mit einer Fluggesellschaft auf der Strecke Vadsø — Kirkenes.

Anschlussmöglichkeit von und nach Tromsø für Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn und Honningsvåg.

3.1.2   Flugzeugtyp

Für die geforderten Flüge sind Flugzeuge einzusetzen, die für mindestens 15 Fluggäste zugelassen sind.

3.2.   Hasvik — Tromsø (beide Richtungen), Hasvik — Hammerfest (beide Richtungen) und Sørkjosen — Tromsø (beide Richtungen)

3.2.1   Auflagen in Bezug auf die Anzahl der Flüge, die Sitzplatzkapazitäten, die Streckenplanung und die Flugpläne:

Die Auflagen gelten ganzjährig.

Hasvik — Tromsø (beide Richtungen):

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag, wobei mindestens ein Flug so geplant sein muss, dass er Anschlussmöglichkeiten an die Flüge Tromsø — Oslo (beide Richtungen) bietet.

Mindestens ein Hin- und Rückflug am Sonntag, der jeweils so geplant sein muss, dass er eine Anschlussmöglichkeit an die Strecke Tromsø-Oslo Tromsø (beide Richtungen) bietet.

Von Montag bis Freitag erste Ankunft in Tromsø bis spätestens 10.00 Uhr und letzter Abflug von Tromsø frühestens um 13.30 Uhr.

In beiden Richtungen muss mindestens einer der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge ein Non-Stop-Flug sein. Die übrigen Flüge dürfen höchstens zwei Zwischenlandungen haben, von denen eine mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein kann, sofern der Zwischenstop 45 Minuten nicht überschreitet und die Fluggesellschaft die gesamte Strecke von und nach Tromsø bedient.

Hasvik — Hammerfest (beide Richtungen):

Mindestens ein Hin- und Rückflug täglich von Montag bis Freitag mit Ankunft in Hammerfest bis spätestens 8.30 Uhr und Abflug von Hammerfest frühestens um 14.30 Uhr.

Sitzplatzkapazitäten:

Wöchentlich sind auf den Strecken Hasvik — Tromsø and Hasvik — Hammerfest in beiden Richtungen insgesamt mindestens 120 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze ist nach den in Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation anzupassen.

3.2.2   Auflagen in Bezug auf die Anzahl der Flüge, die Sitzplatzkapazitäten, die Streckenplanung und die Flugpläne für die Strecke Sørkjosen — Tromsø (in beiden Richtungen):

Die Auflagen gelten ganzjährig.

Zahl der Flüge:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag.

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge insgesamt für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazitäten:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 175 Sitzplätze und für Samstag/Sonntag insgesamt mindestens 35 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze ist nach den in Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation anzupassen.

Streckenplanung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen Non-Stop-Flüge sein.

Flugpläne:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Tromsø — Oslo bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes:

Die erste Ankunft in Tromsø muss bis spätestens 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Tromsø darf frühestens um 18.00 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Tromsø muss bis spätestens 11.30 Uhr und der letzte Abflug von Sørkjosen darf frühestens um 17.00 Uhr erfolgen.

3.2.3   Flugzeugtyp

Für die vorgeschriebenen Flüge sind Flugzeuge einzusetzen, die für mindestens 15 Fluggäste zugelassen sind.

4.   FÜR ALLE STRECKEN GELTENDE SPEZIFIKATIONEN

4.1   Technische und betriebliche Vorschriften

Die Fluggesellschaften haben die auf den Flughäfen geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften zu beachten. Nähere Auskünfte hierzu erteilt folgende Stelle:

Luftfartstilsynet (Zivile Luftfahrtbehörde)

P O Box 243, N-8001 Bodø

Tel.: (47) 75 58 50 00.

4.2   Flugpreise

Die Tarife für einen einfachen Flug (ohne Beschränkungen) in der untersten Kategorie dürfen in dem am 1. April 2007 beginnenden Geschäftsjahr höchstens betragen (in NOK):

Nach

Alta

Berlevåg

Båtsfjord

Hammerfest

Honningsvåg

Kirkenes

Mehamn

Vadsø

Vardø

Ab

Alta

1 083

1 054

477

937

1 054

1 083

1 054

Berlevåg

1 083

384

953

642

760

384

642

Båtsfjord

1 054

384

953

760

642

477

598

Hammerfest

477

953

953

642

1 054

836

1 054

Honningsvåg

937

642

760

642

1 054

477

953

Kirkenes

1 054

760

642

1 054

1 054

905

384

505

Mehamn

1 083

384

477

836

477

905

792

Vadsø

1 054

642

598

1 054

953

384

792

Vardø

505

Ein Leerfeld in der Tabelle bedeutet, dass in diesem Fall keine Preisobergrenze festgesetzt wurde.

Hasvik — Tromsø

1 018

Hasvik — Hammerfest

477

Sørkjosen — Tromsø

541

Für jedes nachfolgende Geschäftsjahr werden die Höchstpreise am 1. April anhand des vom norwegischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (http://www.ssb.no) für den am 15. Februar desselben Jahres endenden vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum angepasst.

Die Fluggesellschaft trägt dafür Sorge, dass die über die eigenen Absatzkanäle vertriebenen Flugscheine den maximal zulässigen Grundtarif nicht überschreiten.

Die Preisobergrenze gilt auch für Flugscheine, die von anderen Fluggesellschaften angeboten werden, sofern sie zu demselben Konzern gehören wie die Fluggesellschaft, die die betreffenden Strecken betreibt. Die Betreibergesellschaft sorgt dafür, dass die Vorgaben von diesen Gesellschaften eingehalten werden.

Der zulässige Höchstpreis versteht sich inklusive aller Steuern und Abgaben an die Behörden sowie aller sonstiger Gebühren und Abgaben, die die Fluggesellschaft bei Ausstellung des Flugscheins berechnet.

Die Fluggesellschaft muss den jeweils geltenden inländischen Interlining-Vereinbarungen angeschlossen sein und alle danach möglichen Preisnachlässe gewähren.

5.   ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN IM FALLE EINER AUSSCHREIBUNG

Erfolgt eine Ausschreibung, durch die der Zugang zu den Strecken einer Fluggesellschaft vorbehalten wird, gilt außerdem Folgendes:

Flugpreise:

Alle Flugpreise für Anschlussflüge von/zu anderen Strecken werden für alle Fluggesellschaften zu gleichen Bedingungen angeboten. Davon ausgenommen sind Preise für Anschlussflüge von/zu anderen vom Bieter angebotenen Flügen, sofern der Preis 40 % des Preises für einen beschränkungsfreien Flugschein nicht übersteigt.

Auf diesen Flügen können Bonuspunkte im Rahmen von Vielfliegerprogrammen weder erworben noch eingelöst werden.

Für Preisnachlässe aus sozialen Gründen gelten die Leitlinien des norwegischen Verkehrsministeriums (Anhang B dieser Mitteilung).

Transferbedingungen:

Alle Bedingungen für den Transfer von Passagieren von oder zu Strecken anderer Fluggesellschaften, unter anderem betreffend die Anschlusszeiten und die Abfertigung von Flugscheinen und Gepäck bis zum Zielflughafen, müssen objektiv und diskriminierungsfrei sein.

6.   ERSETZUNG UND AUFHEBUNG FRÜHERER GEMEINWOHLVERPFLICHTUNGEN

Die vorliegenden Gemeinwohlverpflichtungen ersetzen die früheren Verpflichtungen, die im Amtsblatt C 294 der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 2003 veröffentlicht wurden, für:

die Strecken zwischen Kirkenes, Vadsø, Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn, Honningsvåg, Hammerfest und Alta und die Strecke Vardø — Kirkenes (beide Richtungen),

Hasvik — Tromsø (beide Richtungen), Hasvik — Hammerfest (beide Richtungen) und Sørkjosen — Tromsø (beide Richtungen).

7.   AUSKÜNFTE

Weitere Auskünfte erteilt folgende Stelle:

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

Box 8010 Dep,

N-0030 Oslo

Telefon: (47) 22 24 83 53, Fax: (47) 22 24 56 09.


ANHANG A

ANPASSUNG DER LEISTUNG UND DER SITZPLATZKAPAZITÄTEN — LEISTUNGSANPASSUNGSKLAUSEL

1.   Zweck der Anpassungsklausel

Die Leistungsanpassungsklausel soll sicherstellen, dass die vom Betreiber angebotene Sitzplatzkapazität der Nachfrage angepasst wird. Im Falle eines deutlichen Anstiegs der Passagierzahlen muss der Betreiber bei Überschreiten der nachstehenden Prozentsätze an belegten Sitzplätzen (Auslastungsfaktor) die Kapazitäten erhöhen. Ebenso kann der Betreiber die Sitzplatzkapazität verringern, wenn die Zahl der Fluggäste deutlich zurückgeht. Näheres ist unter Ziffer 3 nachzulesen.

2.   Zeiträume für die Bestimmung des Auslastungsfaktors

Der Auslastungsfaktor wird vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. August bis zum 30. November überprüft und bewertet.

3.   Kriterien, die eine Änderung der Leistung und der Sitzplatzkapazität erfordern

3.1   Kriterien für die Heraufsetzung der Leistung

3.1.1

Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität ist zu erhöhen, wenn der durchschnittliche Auslastungsfaktor auf einer aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung bedienten Strecke 70 % übersteigt. Übersteigt der mittlere Auslastungsfaktor auf diesen Strecken in einem der unter Ziffer 2 genannten Zeiträume 70 %, so hat der Betreiber die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken spätestens zu Beginn der folgenden IATA-Flugplanperiode um mindestens 10 % zu erhöhen. Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität ist zumindest so zu erhöhen, dass der durchschnittliche Auslastungsfaktor 70 % nicht überschreitet.

3.1.2

Bei Heraufsetzung der Leistung bzw. der Sitzplatzkapazität nach den vorgenannten Bedingungen kann die neue Leistung mit Flugzeugen mit einer geringeren als der in der Ausschreibung genannten Sitzplatzkapazität erbracht werden, falls der Betreiber diese Lösung vorzieht.

3.2   Kriterien für die Herabsetzung der Leistung

3.2.1

Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität kann herabgesetzt werden, wenn der durchschnittliche Auslastungsfaktor auf einer aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung bedienten Strecke weniger als 35 % beträgt. Liegt der durchschnittliche Auslastungsfaktor auf diesen Strecken in einem Zeitraum gemäß Ziffer 2 unter 35 %, so darf der Betreiber die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken ab dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes um höchstens 25 % herabsetzen.

3.2.2

Auf Strecken mit mehr als zwei Hin- und Rückflügen täglich ist zur Herabsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.2.1 die Zahl der angebotenen Flüge zu verringern. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber Flugzeuge mit einer größeren Sitzplatzkapazität einsetzt, als es die Gemeinwohlverpflichtung von ihm verlangt. Der Betreiber kann dann kleinere Flugzeuge einsetzen, wobei jedoch die Sitzplatzkapazität die in der Gemeinwohlverpflichtung vorgeschriebene Mindestkapazität nicht unterschreiten darf.

3.2.3

Auf Strecken mit nur einem oder zwei täglichen Hin- und Rückflügen kann die Sitzplatzkapazität nur durch den Einsatz von Flugzeugen mit einer geringeren als der in der Gemeinwohlverpflichtung vorgeschriebenen Mindestkapazität herabgesetzt werden.

4.   Verfahren zur Leistungsanpassung

4.1

Das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist laut Gesetz für die Genehmigung der vom Betreiber vorgeschlagenen Flugpläne und Leistungsänderungen zuständig (siehe das den Ausschreibungsunterlagen beigefügte Rundschreiben N-3/2005 des norwegischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation).

4.2

Soll die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität gemäß Ziffer 3.2 herabgesetzt werden, so wird den betroffenen Bezirksverwaltungen ein Vorschlag für einen neuen Verkehrsplan unterbreitet, zu dem sie innerhalb einer angemessenen Frist Stellung nehmen müssen, bevor die Änderung wirksam wird. Sieht der neue Verkehrsplan Änderungen vor, die abgesehen von der Zahl der Flüge und der Sitzplatzkapazität mit anderen Vorgaben in der Gemeinwohlverpflichtung unvereinbar sind, so ist der neue Verkehrsplan dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation zur Genehmigung vorzulegen.

4.3

Wird die Leistung gemäß Ziffer 3.1 heraufgesetzt, so werden die Flugpläne für die neue Leistung bzw. Sitzplatzkapazität vom Betreiber und den jeweiligen Bezirksverwaltungen gemeinsam festgelegt.

4.4

Können sich bei einer Heraufsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.1. der Betreiber und die betroffene(n) Bezirksverwaltung(en) nicht nach Ziffer 4.3 über die Flugpläne einigen, so kann der Betreiber aufgrund von Ziffer 4.1 das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ersuchen, einen anderen Flugplan für die neue Leistung bzw. Sitzplatzkapazität zu genehmigen. Der Betreiber kann jedoch keinen Antrag auf Genehmigung eines Flugplans ohne die erforderliche Erhöhung der Leistung stellen. Flugpläne mit Leistungen bzw. Sitzplatzkapazitäten, die mögliche Vereinbarungen mit der (den) betroffenen Bezirkverwaltung(en) gemäß Ziffer 4.3 außer acht lassen, dürfen vom Ministerium nicht ohne triftigen Grund genehmigt werden.

5.   Unveränderter finanzieller Ausgleich bei veränderter Leistung

5.1

Der dem Betreiber zu zahlende finanzielle Ausgleich bleibt im Falle einer Heraufsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.1 unverändert.

5.2

Der dem Betreiber zu zahlende finanzielle Ausgleich bleibt im Falle einer Herabsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.2 unverändert.


ANHANG B

PREISNACHLÄSSE AUS SOZIALEN GRÜNDEN

1.

Auf Strecken, auf denen das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation aufgrund von Gemeinwohlverpflichtungen für Flugverkehrsdienste aufkommt, wird folgenden Personengruppen eine Tarifermäßigung gewährt:

a.

Personen, die am Tage des Abflugs mindestens 67 Jahre alt sind,

b.

Blinden über 16 Jahre,

c.

Behinderten über 16 Jahre, die nach dem norwegischen Gesetz „Folketrygd“ vom 17. Juni 1966 oder nach einem entsprechenden Gesetz eines anderen EWR-Landes eine Versorgungsleistung beziehen,

d.

Schülern und Studenten über 16 Jahre, die eine Sonderschule für Hörgeschädigte besuchen,

e.

mitreisenden Ehegatt(inn)en und Begleitpersonen der unter den Buchstaben a-d aufgeführten Personen,

f.

Personen, die am Tage des Abflugs noch keine 16 Jahre alt sind.

2.

Der ermäßigte Tarif für die in Abschnitt 1 aufgeführten Personen beträgt 50 % des zulässigen Höchstpreises für einen Hinflug in der untersten Kategorie.

3.

Die Ermäßigung entfällt, wenn der Flug von einer öffentlichen Verwaltung und/oder von einer Sozialversicherungsanstalt bezahlt wird. Die anspruchsberechtigte Person entscheidet darüber, ob sie eine Begleitperson benötigt.

4.

Ein Erwachsener (ab 16 Jahre) kann ein Kind unter 2 Jahren kostenlos mitnehmen, wenn für das Kind kein eigener Sitzplatz beansprucht wird und wenn der Erwachsene und das Kind auf dem gesamten Flug zusammen reisen.

5.

Bei Ausstellung des Flugscheins sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe a müssen ein amtliches Dokument mit Lichtbild und Geburtsdatum vorlegen.

b)

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstaben b und c müssen durch Vorlage eines amtlichen Dokuments nachweisen, dass sie nach dem norwegischen „Folketrygd“-Gesetz, Kapital 8 § 8-3, als blind/behindert anerkannt wurden. Blinde müssen einen von einer Sozialversicherungsanstalt und/oder vom „Norges Blindeforbund“ ausgestellten Blindenausweis vorlegen. Personen aus EWR-Ländern müssen ein entsprechendes Dokument aus ihrem Heimatland vorlegen.

c)

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe d müssen einen Studentenausweis und ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Student eine Versorgungsleistung nach dem norwegischen Gesetz „Folketrygd“ bezieht. Personen aus EWR-Ländern müssen ein entsprechendes Dokument aus ihrem Heimatland vorlegen.


III Bekanntmachungen

Kommission

24.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/19


NO-Oslo: Linienflugdienste in Finnmark und Troms Nord (Norwegen)

Ausschreibung

(2006/C 199/07)

1.   Einleitung: Norwegen hat beschlossen, mit Wirkung vom 1.4.2007 die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im regionalen Linienflugverkehr in Finnmark und Troms Nord, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs veröffentlicht wurden, zu ändern. Die geänderten Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 199 vom 24.8.2006 und in der EWR-Beilage (Nr. 42 vom 24.8.2006) veröffentlicht.

Hat zwei Monate nach Ablauf der Angebotsfrist (siehe Abschnitt 6) kein Luftfahrtunternehmen beim Ministerium für Verkehr und Kommunikation den Nachweis erbracht, dass es am 1.4.2007 Linienflüge entsprechend den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf einer oder mehreren der in Abschnitt 2 dieser Ausschreibung aufgeführten Strecken aufnimmt, wird das Ministerium das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung durchführen und ab 1.4.2007 jede der in Abschnitt 2 genannten Strecken einem Luftfahrtunternehmen vorbehalten.

Mit dieser Ausschreibung sollen Angebote eingeholt werden, auf deren Grundlage solche Exklusivrechte vergeben werden.

Nachstehend sind die wichtigsten Teile der Ausschreibungsbedingungen abgedruckt. Der vollständige Text der Ausschreibung kann von der Website http://www.odin.dep.no/sd/engelsk/aktuelt/tenders heruntergeladen oder kostenlos angefordert werden bei:

Ministerium für Verkehr und Kommunikation, Box 8010 Dep, N-0030 Oslo. Telephone: (47) 22 24 83 53. Fax: (47) 22 24 56 09.

Bieter sind gehalten, die vollständige Ausschreibung sorgfältig durchzulesen.

2.   Von der Ausschreibung erfasste Flugdienste: Gegenstand der Ausschreibung sind Linienflüge in der Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.3.2010 entsprechend den in Abschnitt 1 erwähnten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Das Ausschreibungsverfahren erfasst folgende Strecken und ist in folgende Lose unterteilt:

Bereich 1

Strecken von und nach Kirkenes, Vadsø, Båtsfjord, Berlevåg, Mehamn, Honningsvåg, Hammerfest und Alta.

Bereich 2

Hasvik-Tromsø, Hasvik-Hammerfest, Sørkjosen-Tromsø (jeweils beide Richtungen).

Für die Strecken 1 und 2 können sich die Luftfahrtunternehmen um eine Kombination der Streckenbereiche bewerben, besonders wenn der für diese Strecken insgesamt erforderliche Ausgleich dadurch verringert wird. In diesem Fall wären die Bieter auch verpflichtet, Angebote für jeden einzelnen Streckenbereich abzugeben für den Fall, dass sie sich nur für einen Bereich ausgewählt werden.

Falls Bieter ein Angebot für zulässige Kombinationen von Streckenbereichen einreichen möchten, müssen sie Kostenaufstellungen für jeden Streckenbereich getrennt vorlegen. Aus der Kostenaufstellung muss die Aufteilung der Ausgaben und Einnahmen für jedes einzelne, in einer Kombination enthaltene Angebot hervorgehen; außerdem ist deutlich anzugeben, welcher Ausgleich für jedes einzelne Angebot erforderlich ist.

Gibt ein Luftfahrtunternehmen in einem Angebot an, dass der Ausgleich 0 NOK beträgt, so wird dies als Wunsch dieses Luftfahrtunternehmens gewertet, das Exklusivrecht für den Betrieb dieser Fluglinie zu erhalten, ohne einen Ausgleich vom norwegischen Staat zu verlangen.

3.   Teilnahmeberechtigung: Teilnahmeberechtigt sind alle Luftfahrtunternehmen, die im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen sind.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates sowie Artikel 4 der norwegischen Verordnung Nr. 256 vom 15.4.1994 über Ausschreibungsverfahren in Verbindung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Umsetzung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

Die Ausschreibung wird in einem offenen Verfahren durchgeführt.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation behält sich das Recht zu Nachverhandlungen vor, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten nur ein Angebot eingegangen ist oder wenn nur ein Angebot nicht verworfen wird. Solche Nachverhandlungen werden nach Maßgabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geführt. Darüber hinaus haben die Bieter nicht das Recht, die ursprünglichen Vertragsbedingungen in solchen Verhandlungen in wesentlichen Punkten zu ändern. Sollten die Nachverhandlungen zu keiner annehmbaren Lösung führen, so behält sich das Ministerium für Verkehr und Kommunikation das Recht vor, die gesamte Ausschreibung zu annullieren. In diesem Fall kann eine neue Ausschreibung mit neuen Bedingungen veröffentlicht werden.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann ohne vorherige Bekanntmachung Flugverkehrsdienste auf Verhandlungsbasis vergeben, wenn keine Angebote eingegangen sind. In diesem Fall dürfen die ursprünglichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen oder die anderen Vertragsbedingungen nicht in wesentlichen Punkten geändert werden.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation behält sich das Recht vor, einzelne und alle Angebote abzulehnen, sofern angemessene Gründe dafür vorliegen.

Der Bieter ist bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens oder bis zur Erteilung des Zuschlags an sein Angebot gebunden.

5.   Angebot: Das Angebot muss den Anforderungen in Abschnitt 5 der Ausschreibungsbedingungen, darunter den in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgelisteten Anforderungen genügen.

6.   Einreichung der Angebote: Die Frist für die Einreichung der Angebote endet am 22.9.2006 (15:00) Ortszeit. Das Angebot muss vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote beim Ministerium für Verkehr und Kommunikation eingehen (Anschrift siehe Abschnitt 1).

Das Angebot ist entweder persönlich im Ministerium für Verkehr und Kommunikation abzugeben oder mit der Post oder privatem Kurierdienst zu versenden.

Nicht fristgerecht abgelieferte Angebote können nicht berücksichtigt werden. Angebote, die nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, aber vor Öffnung der Angebote eingehen und offensichtlich so früh aufgegeben wurden, dass sie unter normalen Umständen vor Fristablauf hätten eingehen müssen, werden nicht abgelehnt. Die Absendebestätigung gilt als Nachweis der Absendung und des Zeitpunkts der Absendung.

Alle Angebote sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

7.   Zuschlagserteilung:

7.1.

Den Zuschlag erhält grundsätzlich das Angebot oder das Angebot für eine zulässige Streckenkombination, für das der geringste Ausgleich gefordert wird. Für die beiden Streckenbereiche bedeutet dies, dass das Angebot oder die zulässige Angebotskombination den Zuschlag erhält, für das bzw. die der Ausgleich in der gesamten Vertragslaufzeit vom 1.4.2007 bis zum 31.3.2010 am niedrigsten ist.

7.2.

Wird für eine Strecke in einem Angebot für eine nach Abschnitt 2 zulässige Streckenkombination kein Ausgleich gefordert, sondern nur Exklusivrechte gemäß Abschnitt 2 letzter Absatz, erhalten die Bieter für diese Strecken ungeachtet Abschnitt 7.1 den Zuschlag. Anschließend werden die Bestimmungen in Abschnitt 7.1 auf das übrige Angebot angewandt.

7.3.

Kann der Zuschlag nicht erteilt werden, weil mehrere Bieter einen gleich hohen Ausgleich fordern, so erhält dasjenige Angebot bzw. kombinierte Angebot den Zuschlag, das für die betreffenden Strecken während der gesamten Vertragslaufzeit die größte Sitzplatzkapazität bereitstellt.

8.   Vertragslaufzeit: Alle Verträge werden für den Zeitraum vom 1.4.2007 bis zum 31.3.2010 geschlossen. Die Verträge können ausschließlich in den Fällen gekündigt werden, die in den Vertragsbestimmungen (siehe Abschnitt 11) aufgeführt sind.

9.   Finanzieller Ausgleich: Der Betreiber hat gemäß den Ausschreibungsbedingungen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich vom Ministerium für Verkehr und Kommunikation. Der Ausgleich wird für jedes der drei Betriebsjahre und für die gesamte Vertragslaufzeit festgelegt.

Im ersten Betriebsjahr kann der Ausgleich nicht angepasst werden.

Im zweiten und dritten Betriebsjahr wird der Ausgleich auf der Grundlage der Kostenaufstellung unter Berücksichtigung der Betriebseinkünfte und -ausgaben neu berechnet. Die Anpassungen erfolgen innerhalb der Grenzen des vom norwegischen Statistikamt berechneten Verbraucherpreisindex für den am 15. Februar des gleichen Jahres endenden Zwölfmonatszeitraum.

Eine Anpassung des Ausgleichs infolge der Herauf- oder Herabsetzung des Leistungsvolumens gemäß Abschnitt 5.1 zweiter Absatz der Vertragsbedingungen ist nicht möglich.

Grundvoraussetzung ist, dass das norwegische Parlament („Storting“) bei der Verabschiedung des Jahreshaushalts dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation die nötigen Mittel zuteilt, um den Ausgleich finanzieren zu können.

Der Betreiber behält alle Einnahmen aus dem Linienflugdienst. Liegen die Einnahmen über den in der Kostenaufstellung angegebenen Zahlen oder sind die Ausgaben geringer, kann der Betreiber die Differenz behalten. Umgekehrt ist das Ministerium für Verkehr und Kommunikation nicht verpflichtet, ein Negativsaldo im Betriebshaushalt auszugleichen.

Gebühren, darunter Fluggebühren, sind grundsätzlich vom Betreiber zu entrichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen wird der finanzielle Ausgleich im Verhältnis zur Zahl der vom Luftfahrtunternehmen annullierten Flügen verringert, wenn während eines Betriebsjahres mehr als 1,5 % der geplanten Flüge aus Gründen annulliert werden, die das Luftfahrtunternehmen selbst zu vertreten hat.

10.   Neuverhandlung: Kommt es in der Vertragslaufzeit zu wesentlichen und unvorhersehbaren Änderungen der dem Vertrag zugrunde liegenden Annahmen, kann jede Vertragspartei Verhandlungen über eine Vertragsänderung beantragen. Ein solcher Antrag ist spätestens drei Monate nach Auftreten der Änderungen zu stellen.

Eine wesentliche Änderung der Höhe staatlicher Gebühren, die der Betreiber zu zahlen hat, ist grundsätzlich ein Grund für eine Neuverhandlung.

Wenn ein Flughafen infolge neuer rechtlicher Anforderungen oder einer Anordnung der Zivilluftfahrtbehörde anders genutzt werden muss, als vom Betreiber ursprünglich vorgesehen, handeln die Vertragsparteien nach Möglichkeit Vertragsänderungen aus, die dem Betreiber den Weiterbetrieb der Fluglinien für die restliche Laufzeit des Vertrags ermöglichen. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, hat der Betreiber Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen für die Sperrung oder Schließung eines Flugplatzes (Abschnitt 11), sofern diese zur Anwendung gelangen.

11.   Kündigung des Vertrags infolge von Vertragsbruch oder unvorhersehbaren Änderungen wesentlicher Bedingungen: Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann den Vertrag nach Maßgabe des Insolvenzgesetzes mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Betreiber zahlungsunfähig wird, einen Vergleich beantragt, in Konkurs geht oder sich in einer Situation befindet, die in Artikel 12 der norwegischen Verordnung Nr. 256 vom April 1994 aufgeführt ist.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Betreiber seine Lizenz verliert oder keine Lizenzverlängerung erhält.

Kann der Betreiber wegen höherer Gewalt oder anderen Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, während mehr als vier von sechs aufeinander folgenden Monaten den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden.

Beschließt das Storting die Schließung eines Flugplatzes oder wird ein Flugplatz auf Anordnung der Zivilluftfahrtbehörde geschlossen, werden die Vertragsverpflichtungen für die Parteien ab Schließung oder Sperrung des Flugplatzes ungültig.

Wird der Betreiber mehr als ein Jahr vor der Sperrung oder Schließung eines Flugplatzes davon in Kenntnis gesetzt, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz für finanzielle Verluste aufgrund der Vertragskündigung. Wird der Betreiber weniger als ein Jahr davor in Kenntnis gesetzt, hat er Anspruch auf einen Ausgleich, der ihn finanziell in die gleiche Lage versetzt, in der er sich befinden würde, wäre der Betrieb der Fluglinien für ein Jahr ab Ankündigung der Schließung oder Sperrung bzw. höchstens bis zum 31.3.2010 weitergeführt worden.

Bei einer erheblichen Vertragsverletzung kann die andere Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.