ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 188

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
11. August 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 188/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 188/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4327 — Egis/Alpine/Hochtief-Austrian Highway A5) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

2

2006/C 188/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4214 — Alcatel/Lucent Technologies) ( 1 )

3

2006/C 188/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4204 — Cinven/UPC France) ( 1 )

3

2006/C 188/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4313 — Goldman Sachs/Borealis/GICSI/Associated British Ports [II]) ( 1 )

4

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

11.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/1


Euro-Wechselkurs (1)

10. August 2006

(2006/C 188/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2857

JPY

Japanischer Yen

147,62

DKK

Dänische Krone

7,4606

GBP

Pfund Sterling

0,67520

SEK

Schwedische Krone

9,1890

CHF

Schweizer Franken

1,5768

ISK

Isländische Krone

90,69

NOK

Norwegische Krone

7,9500

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5760

CZK

Tschechische Krone

28,055

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

270,36

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8737

RON

Rumänischer Leu

3,5149

SIT

Slowenischer Tolar

239,65

SKK

Slowakische Krone

37,417

TRY

Türkische Lira

1,8650

AUD

Australischer Dollar

1,6706

CAD

Kanadischer Dollar

1,4391

HKD

Hongkong-Dollar

9,9979

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0269

SGD

Singapur-Dollar

2,0177

KRW

Südkoreanischer Won

1 231,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,6930

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2483

HRK

Kroatische Kuna

7,2845

IDR

Indonesische Rupiah

11 633,01

MYR

Malaysischer Ringgit

4,709

PHP

Philippinischer Peso

65,892

RUB

Russischer Rubel

34,3300

THB

Thailändischer Baht

48,147


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4327 — Egis/Alpine/Hochtief-Austrian Highway A5)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 188/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 3. August 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Egis Projects S.A. („Egis Projects“, Frankreich), Alpine Mayderer Bau GmbH („Alpine“, Österreich) und HOCHTIEF PPP („HOCHTIEF PPP“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen Bonaventura Straßenerhaltungs-GmbH („Bonaventura Straßenerhaltung“, Österreich) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Egis Projects: Investment Beteiligungen an Infrastrukturprojekten und Konzessionsverträgen; aushandeln und durchführen aller finanzieller, technische und betrieblicher Stufen eines Infrastrukturprojekt;

Alpine: Bauunternehmen im Bereich Hochbau, Straßen- und Ingenieurtiefbau und Tunnel- und Spezialtiefbau;

HOCHTIEF PPP: Dienstleistungen für Projekte im privat finanzierten öffentlichen (PPP) Infrastrukturausbau und –betrieb im Segment für Mautstraßen und öffentlichen Hochbau;

Bonaventura Straßenerhaltung: Instandhaltung von Autobahninfrastrukturen und Betrieb der Elektro- und Betriebsschutzausstattungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4327 — Egis/Alpine/Hochtief-Austrian Highway A5, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


11.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4214 — Alcatel/Lucent Technologies)

(2006/C 188/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 24. Juli 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4214. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


11.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4204 — Cinven/UPC France)

(2006/C 188/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 13. Juli 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4204. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


11.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4313 — Goldman Sachs/Borealis/GICSI/Associated British Ports [II])

(2006/C 188/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 4. August 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4313. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)