ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 178

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
29. Juli 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2006/C 178/1

Verbundene Rechtssachen C-442/03 P und C-471/03 P: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. Juni 2006 — P & O European Ferries (Vizcaya) SA/Diputación Foral de Vizcaya, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfen — Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Entscheidung über die Einstellung eines nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleiteten Prüfungsverfahrens — Begriff der staatlichen Beihilfe — Absolute Rechtskraft — Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden können — Beihilfen sozialer Art — Voraussetzungen)

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2006/C 178/2

Verbundene Rechtssachen C-317/04 und C-318/04: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 30. Mai 2006 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union (Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten — Luftverkehr — Beschluss 2004/496/EG — Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika — Dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelte Passenger Name Records — Richtlinie 95/46/EG — Artikel 25 — Drittstaaten — Entscheidung 2004/535/EG — Angemessenheit des Schutzes)

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2006/C 178/3

Rechtssache C-430/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — Finanzamt Eisleben/Feuerbestattungsverein Halle e. V. (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Möglichkeit der Berufung auf Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 — Von einem privaten Steuerpflichtigen im Wettbewerb mit einer Behörde ausgeübte Tätigkeiten — Einrichtung des öffentlichen Rechts — Behandlung als Nichtsteuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten)

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2006/C 178/4

Rechtssache C-453/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweiten Kammer) vom 1. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin [Deutschland]) — innoventif Limited (Niederlassungsfreiheit — Artikel 43 EG und 48 EG — Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Eintragung des Unternehmensgegenstands in das nationale Handelsregister — Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der vollständigen Veröffentlichung des Unternehmensgegenstands — Vereinbarkeit)

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2006/C 178/5

Rechtssache C-475/04: Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2002/58/EG — Elektronische Kommunikation — Verarbeitung personenbezogener Daten — Schutz der Privatsphäre — Schutz natürlicher Personen — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

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2006/C 178/6

Rechtssache C-517/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]) — Visserijbedrijf D. J. Koornstra & Zn. vof/Productschap Vis (Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen, die zur Finanzierung von Garnelensieben und -schälern in demselben Mitgliedstaat bestimmt ist — Artikel 25 EG — Abgabe zollgleicher Wirkung — Artikel 90 EG — Inländische Abgabe)

4

2006/C 178/7

Rechtssache C-7/05 bis C-9/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH/Ulrich Deppe, Hanne-Rose Deppe, Thomas Deppe, Matthias Deppe, Christine Urban (geborene Deppe) (C-7/05), Siegfried Hennings (C-8/05), Hartmut Lübbe (C-9/05) (Sorten — Höhe der dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Schutzrechts zu zahlenden angemessenen Entschädigung — Artikel 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 2605/98 — Begriff des Entschädigungsbetrag[s, der] deutlich niedriger [ist] als der Betrag, der … für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz … verlangt wird)

4

2006/C 178/8

Rechtssache C-60/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Italien]) — WWF Italia, Gruppo Ornitologico Lombardo (GOL), Lega abolizione della caccia (LAC), Lega antivivisezionista (LAV)/ Regione Lombardia (Erhaltung der wild lebenden Vogelarten — Richtlinie 79/409/EWG — Abweichungen von der Schutzregelung)

5

2006/C 178/9

Rechtssache C-71/05: Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2002/30/EG — Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft — Nicht fristgerechte Umsetzung)

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2006/C 178/0

Rechtssache C-98/05: Urteil des Gerichtshofes (Ersten Kammer) vom 1. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Dänemark]) — De Danske Bilimportører/Skatteministeriet (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 11 Teil A Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe c — Besteuerungsgrundlage — Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge)

7

2006/C 178/1

Rechtssache C-106/05: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — L. u. P. GmbH/Finanzamt Bochum-Mitte (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Befreiungen — Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe a — Ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind — Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen Berufes erbracht werden — Medizinische Analysen, die ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte durchführt — Bedingungen für die Befreiung — Ermessen der Mitgliedstaaten — Grenzen)

7

2006/C 178/2

Rechtssache C-164/05: Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/19/EG — Allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise — Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise — Krankenschwester und Krankenpfleger, Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme, Architekt, Apotheker und Arzt — Nicht fristgerechte Umsetzung)

8

2006/C 178/3

Rechtssache C-169/05: Urteil des Gerichtshofes (Dritten Kammer) vom 1. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Belgien]) — Uradex SCRL/Union Professionnelle de la Radio et de la Télédistribution (RTD), Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (BRUTELE) (Urheberrechte und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 93/83/EWG — Artikel 9 Absatz 2 — Umfang der Befugnisse einer Verwertungsgesellschaft, die als Wahrnehmer der Rechte eines Inhabers gilt, der ihr nicht die Wahrnehmung seiner Rechte übertragen hat — Ausübung des Rechts, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern)

8

2006/C 178/4

Rechtssache C-196/05: Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München [Deutschland]) — Sachsenmilch AG/Oberfinanzdirektion Nürnberg (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Unterposition 0406 10 [Frischkäse] — Anhang I der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1832/2002 — Tarifierung von zur Verwendung als Pizzakäse bestimmtem Blockmozzarella, der nach seiner Herstellung ein bis zwei Wochen bei niedriger Temperatur gelagert wurde)

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2006/C 178/5

Rechtssache C-207/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 1. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Beihilfen — Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG — Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe — Verpflichtung zur Rückforderung — Versäumnis)

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2006/C 178/6

Rechtssache C-343/05: Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 18. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/37/EG — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen — Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch — Nicht fristgerechte Umsetzung)

10

2006/C 178/7

verbundene Rechtssachen C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03 und C-473/03: Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Mailand und des Tribunale ordinario Turin, Italien) — Strafverfahren gegen Michel Mulliez u. a. und Giuseppe Moblano (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03), Alessandro Nizza und Giacomo Pizzi (C-133/03), Fabrizio Barra (C-337/03), Adelio Aggio u. a. (C-473/03) (Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung — Gesellschaftsrecht — Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG — Jahresabschluss — Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information — Maßregeln, die im Fall von wahrheitswidrigen Mitteilungen über Gesellschaften [Bilanzfälschung] vorgesehen sind — Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 — Pflicht, bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht geeignete Maßregeln zu ergreifen)

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2006/C 178/8

Rechtssache C-110/04 P: Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. März 2006 — Strintzis Lines Shipping/Kommission (Rechtsmittel — Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG] — Wettbewerb — Kartelle — Vereinbarung zwischen Unternehmen — Nachprüfungsbefugnisse der Kommission)

11

2006/C 178/9

Rechtssache C-291/04: Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 2. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de police Neufchâteau — Belgien) — Strafverfahren gegen Henri Léon Schmitz (Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung — Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr — Arbeitnehmer — Kraftfahrzeug — Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber — Im Ausland zugelassenes Fahrzeug — Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist)

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2006/C 178/0

Rechtssache C-435/04: Beschluss des Gerichtshofes vom 30. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Belgien]) — Strafverfahren gegen Sébastien Victor Leroy (Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung — Leasing von Personenkraftwagen — Verbot, in einem Mitgliedstaat ein Fahrzeug zu benutzen, das einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehört und in diesem Staat zugelassen ist — Dauerhafte Nutzung im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats)

12

2006/C 178/1

Rechtssache C-113/05 P: Beschluss des Gerichtshofes vom 30. März 2006 — European Federation for Cosmetic Ingredients (EFfCI)/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Richtlinie 2003/15/EG — Nichtigkeitsklage — Kosmetische Mittel — Schutz der Gesundheit der Bevölkerung — Tierversuche — Verbot krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe — Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist)

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2006/C 178/2

Rechtssache C-227/05: Beschluss des Gerichtshofes vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München [Deutschland]) — Daniel Halbritter/Freistaat Bayern (Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung — Richtlinie 91/439/EWG — Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine — Mit einer Sperrfrist für den Neuerwerb verbundener Entzug der Fahrerlaubnis in einem ersten Mitgliedstaat — Nach Ablauf der Sperrfrist in einem zweiten Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein — Anerkennung und Umschreibung dieses Führerscheins in dem ersten Mitgliedstaat — Nach den nationalen Rechtsvorschriften obligatorische Vorlage eines Berichts über die Fahreignung)

13

2006/C 178/3

Rechtssache C-230/05 P: Beschluss des Gerichtshofes vom 27. April 2006 — L/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Beamte — Belästigung — Beistandspflicht der Kommission — Haftung — Ablehnung einer Zeugenvernehmung durch das Gericht — Angebot zusätzlicher Beweise, die bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht bestanden — Weigerung, eine angeblich diffamierende Unterlage aus der Akte zu nehmen — Begründungspflicht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist)

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2006/C 178/4

Rechtssache C-407/05: Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — Reyniers & Sogama BVBA/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau, Belgische Staat (Vorabentscheidungsverfahren — Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung — Erhebung von Einfuhrabgaben — Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung — Folge der fehlenden Angabe der Frist, innerhalb deren dieser Nachweis zu erbringen ist, an den Hauptverpflichteten)

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2006/C 178/5

Rechtssache C-194/06: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande], eingereicht am 26. April 2006 — Staatssecretaris van Financiën/Orange European Smallcap Fund N. V.

15

2006/C 178/6

Rechtssache C-195/06: Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats (Österreich), eingereicht am 27. April 2006 — Österreichischer Rundfunk (ORF)

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2006/C 178/7

Rechtssache C-202/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Mai 2006 von der Cementbouw Handel & Industrie BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache T-282/02, Cementbouw Handel & Industrie BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

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2006/C 178/8

Rechtssache C-206/06: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Groningen (Niederlande), eingereicht am 2. Mai 2006 — Essent Netwerk Noord BV u. a./Aluminium Delfzijl BV

17

2006/C 178/9

Rechtssache C-212/06: Vorabentscheidungsersuchen des Schiedshofs (Belgien), eingereicht am 10. Mai 2006 — Regierung der Französischen Gemeinschaft und Wallonische Regierung/Flämische Regierung

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2006/C 178/0

Rechtssache C-213/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Mai 2006 von der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau (EAW) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache T-471/04: Georgios Karatzoglou/Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAW)

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2006/C 178/1

Rechtssache C-214/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Italien], eingereicht am 11. Mai 2006 — Colasfalti srl/Provincia di Milano, ATI Legrenzi Srl, Impresa Costruzioni Edili und Stradali dei F. lli Paccani Snc

19

2006/C 178/2

Rechtssache C-215/06: Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

20

2006/C 178/3

Rechtssache C-217/06: Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

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2006/C 178/4

Rechtssache C-220/06: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo (Spanien), eingereicht am 15. Mai 2006 — Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia/Staatsverwaltung (Ministerio de Educación y Ciencia)

21

2006/C 178/5

Rechtssache C-221/06: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 15. Mai 2006 — Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten GmbH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

22

2006/C 178/6

Rechtssache C-225/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2006 von der Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. März 2006 in der Rechtssache T-35/04: Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Ferrero OHG mbH

22

2006/C 178/7

Rechtssache C-234/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2006 von der Il Ponte Finanziaria SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache T-194/03, Ponte Finanziaria SpA/HABM und Marine Entreprise Project Società Unipersonale di Alberto Fiorenzi Srl

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2006/C 178/8

Rechtssache C-239/06: Klage, eingereicht am 29. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

24

2006/C 178/9

Rechtssache C-240/06: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 29.5.2006 — Fortum Project Finance SA

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2006/C 178/0

Rechtssache C-244/06: Vorabentscheidungsersuchen des Landgericht Koblenz (Deutschland) eingereicht am 31. Mai 2006 — Dynamic Medien Vertriebs GmbH gegen Avides Media AG

25

2006/C 178/1

Rechtssache C-245/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2006 von der Saiwa SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 5. April 2006 in der Rechtssache T-344/03, Saiwa SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Barilla Alimentare SpA

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2006/C 178/2

Rechtssache C-248/06: Klage, eingereicht am 2. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

26

2006/C 178/3

Rechtssache C-249/06: Klage, eingereicht am 2. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

27

2006/C 178/4

Rechtssache C-252/06: Klage, eingereicht am 6. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

27

2006/C 178/5

Rechtssache C-258/06: Klage, eingereicht am 12. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

28

2006/C 178/6

Rechtssache C-259/06: Klage, eingereicht am 14. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

28

2006/C 178/7

Rechtssache C-174/03: Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 23. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo per la Sardegna [Italien]) — Impresa Portuale di Cagliari Srl/Tirrenia di Navigazione SpA

28

2006/C 178/8

Rechtssache C-216/04: Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofes vom 5. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien]) — SABA Italia SpA/Comune di Bolzano, SEAB SpA

29

2006/C 178/9

Rechtssache C-285/04: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Oristano [Italien]) — Ignazio Medda/Banco di Napoli S.p.A. und Regione Autonoma della Sardegna

29

2006/C 178/0

Rechtssache C-99/05: Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofes vom 18. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

29

2006/C 178/1

Rechtssache C-271/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien]) — Francesco Rauty/Ministero per i Beni Culturali e Ambientali und Soprintendenza B.A.A. di Firenze, Prato e Pistoia — Streithelfer: Consiglio Nazionale degli Ingegneri, und Ordine degli Ingegneri della Provincia di Pistoia gegen Francesco Rauty und Ministero per i Beni e le Attività Culturali — Streithelfer: Consiglio Nazionale degli Ingegneri

29

2006/C 178/2

Rechtssache C-352/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

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2006/C 178/3

Rechtssache C-410/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

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2006/C 178/4

Rechtssache C-20/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

30

2006/C 178/5

Rechtssache C-21/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

30

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2006/C 178/6

Rechtssache T-354/99: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2006 — Kuwait Petroleum (Nederland)/Kommission (Staatliche Beihilfen — Mitteilung der Kommission über die De-minimis Beihilfen — Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe — Beihilfen für Tankstellen — Mineralölgesellschaften — Gefahr der Kumulierung von Beihilfen — Preisregulierungssystem Klausel — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

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2006/C 178/7

Rechtssache T-198/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Mai 2006 — Bank Austria Creditanstalt/Kommission (Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt wird und Geldbußen verhängt werden — Festlegung von Passiv- und Aktivzinssätzen durch österreichische Banken [Lombard Club] — Abweisung des Antrags, bestimmte Passagen wegzulassen)

31

2006/C 178/8

Rechtssache T-15/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2006 — De Waele/HABM (Form einer Wurst) (Gemeinschaftsmarke — Dreidimensionale Marke — Form einer Wurst — Absolute Eintragungshindernisse — Unterscheidungskraft — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

32

2006/C 178/9

Rechtssache T-241/03: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Mai 2006 — Marcuccio/Kommission (Beamte — Umsetzung — Dienstwohnung — Entscheidung, die persönliche Habe des Klägers an einen anderen Ort zu verbringen — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage — Beschwerende Maßnahme — Unzulässigkeit)

32

2006/C 178/0

Rechtssache T-194/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Mai 2006 — Teletech Holding/HABM — Teletech International (TELETECH INTERNATIONAL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Umfang der Prüfungspflicht — Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung in die Anmeldung einer nationalen Marke — Artikel 58 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

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2006/C 178/1

Rechtssache T-141/06: Klage, eingereicht am 18. Mai 2006 — Glaverbel/HABM (Maserung für Produktoberflächen)

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2006/C 178/2

Rechtssache T-142/06: Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — ECZG/Kommission

33

2006/C 178/3

Rechtssache T-143/06: Klage, eingereicht am 19. Mai 2006 — MTZ Polyfilms/Rat

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2006/C 178/4

Rechtssache T-147/06: Klage, eingereicht am 19. Mai 2006 — En Route International/HABM

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2006/C 178/5

Rechtssache T-149/06: Klage, eingereicht am 17. Mai 2006 — Castellani/HABM — Markant Handels- und Service GmbH (CASTELLANI)

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2006/C 178/6

Rechtssache T-151/06: Klage, eingereicht am 9. Juni 2006 — Aluminium Silicon Mill Products/Kommission

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2006/C 178/7

Rechtssache T-152/06: Klage, eingereicht am 6. Juni 2006 — NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket/Kommission

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2006/C 178/8

Rechtssache T-153/06: Klage, eingereicht am 13. Juni 2006 — European Association of Euro-Pharmaceutical Companies/Kommission

38

2006/C 178/9

Rechtssache T-154/06: Klage, eingereicht am 5. Juni 2006 — Regione Siciliana/Kommission

38

2006/C 178/0

Rechtssache T-156/06: Klage, eingereicht am 5. Juni 2006 — Regione Siciliana/Kommission

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2006/C 178/1

Rechtssache T-42/02: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2006 — Banca Monte dei Paschi di Siena/Kommission

40

2006/C 178/2

Rechtssache T-121/02: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2006 — Compagnia di San Paolo/Kommission

40

2006/C 178/3

Rechtssache T-319/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Juni 2006 — Port Support Customs Rotterdam/Kommission

40

2006/C 178/4

Rechtssache T-72/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Juni 2006 — Deutsche Telekom/HABM (Telekom Global Net)

40

2006/C 178/5

Rechtssache T-179/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2006 — Stradeblu/Kommission

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GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

2006/C 178/6

Rechtssache F-25/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juni 2006 (Zweite Kammer) — Mc Sweeney und Armstrong/Kommission (Allgemeines Auswahlverfahren — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens — Leitfaden für Bewerber — Nichtzulassung zu den Prüfungen — Erforderliche Diplome — Befugnisse der Anstellungsbehörde)

41

2006/C 178/7

Rechtssache F-34/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. Juni 2006 –Lebedef u. a./Kommission (Arbeitsumgebung — Sprache, in der die EDV-Anwendungen den Bediensteten der Kommission zur Verfügung gestellt werden — Unzulässigkeit — Rechtsschutzinteresse — Beschwerende Maßnahme — Interne Organisationsmaßnahmen)

41

2006/C 178/8

Rechtssache F-57/06: Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Hinderyckx/Rat

42

2006/C 178/9

Rechtssache F-63/06: Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Mascheroni/Kommission

42

2006/C 178/0

Rechtssache F-66/06: Klage, eingereicht am 16. Juni 2006 — Kyriazi/Kommission

43

2006/C 178/1

Rechtssache F-67/06: Klage, eingereicht am 16. Juni 2006 — Lesniak/Kommission

43

 

III   Bekanntmachungen

2006/C 178/2

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 165 vom 15.7.2006

45

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/1


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. Juni 2006 — P & O European Ferries (Vizcaya) SA/Diputación Foral de Vizcaya, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Verbundene Rechtssachen C-442/03 P und C-471/03 P) (1)

(Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Entscheidung über die Einstellung eines nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleiteten Prüfungsverfahrens - Begriff der staatlichen Beihilfe - Absolute Rechtskraft - Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden können - Beihilfen sozialer Art - Voraussetzungen)

(2006/C 178/01)

Verfahrenssprachen: Englisch und Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin (in der Rechtssache C-442/03 P): P & O European Ferries (Vizcaya) SA (Prozessbevollmächtigte: J. Lever, QC, J. Ellison, Solicitor, und M. Pickford, Barrister, Beistand: E. Bourtzalas und J. Forguera Crespo, abogados)

Rechtsmittelführerin (in der Rechtssache C-471/03 P): Diputación Foral de Vizcaya (Prozessbevollmächtigte: I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und J. Buendía Sierra)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 5. August 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 (P & O European Ferries [Vizcaya] SA und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission), mit dem ein Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 2 der Entscheidung 2001/247/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Beihilferegelung Spaniens zugunsten des Schifffahrtsunternehmens Ferries Golfo de Vizcaya SA, jetzt P & O European Ferries (Vizcaya) SA, der die Rückzahlung der für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Beihilfe anordnet, abgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

P & O European Ferries (Vizcaya) SA und die Diputación Foral de Vizcaya tragen die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2004 und C 21 vom 24.1.2004.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/1


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 30. Mai 2006 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Verbundene Rechtssachen C-317/04 und C-318/04) (1)

(Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Luftverkehr - Beschluss 2004/496/EG - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika - Dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelte Passenger Name Records - Richtlinie 95/46/EG - Artikel 25 - Drittstaaten - Entscheidung 2004/535/EG - Angemessenheit des Schutzes)

(2006/C 178/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, N. Lorenz, H. Duintjer Tebbens und A. Caiola)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Europäischer Datenschutzbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: H. Hijmans und V. Perez Asinari)

Beklagter (in der Rechtssache C-317/04): Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. C. Giorgi Fort und M. Bishop)

Beklagte (in der Rechtssache C-318/04): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. J. Kuijper, A. van Solinge und C. Docksey)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten (in der Rechtssache C-317/04): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. J. Kuijper, A. van Solinge und C. Docksey); Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: M. Bethell, C. White und T. Harris im Beistand von T. Ward, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten (in der Rechtssache C-318/04): Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: M. Bethell, C. White und T. Harris im Beistand von T. Ward, Barrister)

Gegenstand

Nichtigkeitsklage — Nichtigerklärung des Beschlusses 2004/496/EG des Rates vom 17. Mai 2004 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security (ABl. L 183 vom 20. Mai 2004, S. 83)

Tenor

1.

Der Beschluss 2004/496/EG des Rates vom 17. Mai 2004 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security und die Entscheidung 2004/535/EG der Kommission vom 14. Mai 2004 über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelt werden, werden für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen der Entscheidung 2004/535 werden bis zum 30. September 2006, jedoch nicht über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des genannten Abkommens hinaus, aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-317/04.

4.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-318/04.

5.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache C-317/04.

6.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Europäische Datenschutzbeauftragte tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 228 vom 11.9.2004.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/2


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — Finanzamt Eisleben/Feuerbestattungsverein Halle e. V.

(Rechtssache C-430/04) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Möglichkeit der Berufung auf Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 - Von einem privaten Steuerpflichtigen im Wettbewerb mit einer Behörde ausgeübte Tätigkeiten - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten)

(2006/C 178/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Eisleben

Beklagter: Feuerbestattungsverein Halle e. V.

Beigeladene: Lutherstadt Eisleben

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Auslegung des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerpflicht der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, und eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde — Möglichkeit einer steuerpflichtigen privatrechtlichen Vereinigung, die ein Krematorium betreibt und mit einer Gemeinde im Wettbewerb steht, die eine vergleichbare, von der Steuer befreite oder günstiger besteuerte Tätigkeit ausübt, sich auf diese Vorschrift zu berufen

Tenor

Ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und der geltend macht, diese Einrichtung werde für die Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübe, nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, kann sich im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung wie des Ausgangsrechtsstreits auf Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage berufen.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/3


Urteil des Gerichtshofes (Zweiten Kammer) vom 1. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin [Deutschland]) — innoventif Limited

(Rechtssache C-453/04) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Eintragung des Unternehmensgegenstands in das nationale Handelsregister - Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der vollständigen Veröffentlichung des Unternehmensgegenstands - Vereinbarkeit)

(2006/C 178/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: innoventif Limited

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) — Auslegung der Artikel 43 und 48 EG — Eintragung einer von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung im Handelsregister, die von der Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstandes, wie er in der Gründungssatzung der Gesellschaft niedergelegt ist, abhängig gemacht wird

Tenor

Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft, wie er in ihrem Errichtungsakt niedergelegt ist, abhängig gemacht wird.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/3


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-475/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/58/EG - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Schutz der Privatsphäre - Schutz natürlicher Personen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2006/C 178/05)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und M. Shotter)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou und M. Tassopoulou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) innerhalb der vorgeschriebenen Frist.

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 314 vom 18.12.2004.


29.7.2006   

DE

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C 178/4


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]) — Visserijbedrijf D. J. Koornstra & Zn. vof/Productschap Vis

(Rechtssache C-517/04) (1)

(Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen, die zur Finanzierung von Garnelensieben und -schälern in demselben Mitgliedstaat bestimmt ist - Artikel 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Artikel 90 EG - Inländische Abgabe)

(2006/C 178/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Visserijbedrijf D. J. Koornstra & Zn. vof

Beklagter: Productschap Vis

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Artikeln 25 EG und 90 EG einer Abgabe, die in einem Mitgliedstaat von Unternehmen für die Anlieferung von Garnelen mit einem in diesem Mitgliedstaat registrierten Schiff erhoben wird — Abgabe, die von einem solchen Unternehmen auch für anderswo in der Gemeinschaft angelieferte Garnelen geschuldet wird — Zur Finanzierung des Siebens und Schälens der Garnelen in demselben Mitgliedstaat bestimmte Abgabe — Für die Unternehmen oder für die Waren geltende Abgabe?

Tenor

Eine Abgabe, die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats auf die für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmten inländischen Erzeugnisse nach identischen Kriterien erhoben wird, stellt eine durch die Artikel 23 EG und 25 EG verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar, wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe dazu dient, Tätigkeiten zu finanzieren, von denen nur die für den Inlandsmarkt bestimmten inländischen Erzeugnisse profitieren und wenn die Vorteile aus der Verwendung des Aufkommens aus dieser Abgabe die Belastungen dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen. Eine solche Abgabe würde dagegen einen Verstoß gegen das in Artikel 90 EG verankerte Diskriminierungsverbot darstellen, wenn die Vorteile, die die Verwendung der Einnahmen aus dieser Abgabe für die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse mit sich bringt, die Belastung dieser Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen würden.


(1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/4


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH/Ulrich Deppe, Hanne-Rose Deppe, Thomas Deppe, Matthias Deppe, Christine Urban (geborene Deppe) (C-7/05), Siegfried Hennings (C-8/05), Hartmut Lübbe (C-9/05)

(Rechtssache C-7/05 bis C-9/05) (1)

(Sorten - Höhe der dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Schutzrechts zu zahlenden angemessenen Entschädigung - Artikel 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 2605/98 - Begriff des „Entschädigungsbetrag[s, der] deutlich niedriger [ist] als der Betrag, der … für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz … verlangt wird“)

(2006/C 178/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

Beklagte: Ulrich Deppe, Hanne-Rose Deppe, Thomas Deppe, Matthias Deppe, Christine Urban (geborene Deppe) (C-7/05), Siegfried Hennings (C-8/05), Hartmut Lübbe (C-9/05)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) — Auslegung der Artikel 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 173, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 (ABl. L 328, S. 6) — Höhe der dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu zahlenden angemessenen Entschädigung — Begriff des „deutlich niedrigeren“ Betrages als des Betrages, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird — Entschädigung in Höhe von 80 % des für diese Erzeugung geschuldeten Betrages

Tenor

1.

Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirtschaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass — vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzelnen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht — diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998„deutlich niedriger“ sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

2.

Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entsprechenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen.

3.

Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 vorgesehenen.

4.

Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/5


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Italien]) — WWF Italia, Gruppo Ornitologico Lombardo (GOL), Lega abolizione della caccia (LAC), Lega antivivisezionista (LAV)/ Regione Lombardia

(Rechtssache C-60/05) (1)

(Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Schutzregelung)

(2006/C 178/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WWF Italia, Gruppo Ornitologico Lombardo (GOL), Lega abolizione della caccia (LAC), Lega antivivisezionista (LAV)

Beklagte: Regione Lombardia

Beteiligte: Associazione migratoristi italiani

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo Regionale per la Lombardia — Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie 79/404/EWG Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnis der Mitgliedstaaten, vom Verbot der Tötung oder des Fangs geschützter Arten abzuweichen — Arten Buchfink und Bergfink

Tenor

1.

Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten müssen die Mitgliedstaaten unabhängig von der internen Verteilung der Zuständigkeiten in der nationalen Rechtsordnung bei Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung sicherstellen, dass in allen Fällen der Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Abweichung und für alle geschützten Arten die zugelassenen jagdlichen Entnahmen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der in dieser Vorschrift verfügten Begrenzung dieser Entnahmen auf geringe Mengen entspricht und die auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse festzusetzen ist.

2.

Die nationale Regelung zur Umsetzung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 verwendeten Begriffes „in geringen Mengen“ muss es den Stellen, die mit der Genehmigung abweichender Entnahmen einer bestimmten Art betraut sind, ermöglichen, sich in Bezug auf die einzuhaltenden mengenmäßigen Obergrenzen auf hinreichend genaue Richtgrößen zu stützen.

3.

Die Mitgliedstaaten haben bei der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 sicherzustellen, dass unabhängig davon, wie viele und welche Stellen innerstaatlich mit der Umsetzung dieser Bestimmung betraut sind, die Entnahmen, die für jede geschützte Art von jeder dieser Stellen genehmigt werden, in der Summe nicht die Obergrenze überschreiten, die im Einklang mit der Begrenzung dieser Entnahmen auf „geringe Mengen“ für die entsprechende Art landesweit festgesetzt worden ist.

4.

Aufgrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 Vögel nur „in geringen Mengen“ entnommen werden, müssen die vorgesehenen Verwaltungsverfahren so gestaltet sein, dass sowohl die Entscheidungen der zuständigen Stellen, mit denen abweichende Entnahmen genehmigt werden, als auch die Art und Weise, in der diese Entscheidungen angewandt werden, einer effektiven und rechtzeitigen Kontrolle unterliegen.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/6


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-71/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/30/EG - Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2006/C 178/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Huttunen)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: S. Schreiner)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, fristgerecht die Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 85, S. 40) umzusetzen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft verstoßen, dass es nicht fristgerecht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/7


Urteil des Gerichtshofes (Ersten Kammer) vom 1. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Dänemark]) — De Danske Bilimportører/Skatteministeriet

(Rechtssache C-98/05) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe c - Besteuerungsgrundlage - Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge)

(2006/C 178/10)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: De Danske Bilimportører

Beklagter: Skatteministeriet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) — Auslegung von Artikel 11 Teil A Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. Nr. L 145, S. 1) — Einbeziehung einer bei der Zulassung eines neuen Kraftfahrzeugs fälligen Abgabe in die Besteuerungsgrundlage für den Verkauf dieses Fahrzeugs

Tenor

Im Rahmen eines Kaufvertrags, der vorsieht, dass der Händler das Fahrzeug entsprechend der vom Käufer bestimmten Verwendung mit Zulassung zu einem Preis liefert, der die von ihm vor der Lieferung entrichtete Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge umfasst, fällt diese Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht die Lieferung, sondern die erste Zulassung des Fahrzeugs im Inland ist, nicht unter den Begriff der Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Eine solche Abgabe stellt einen Betrag dar, den der Steuerpflichtige vom Fahrzeugkäufer als Erstattung der in dessen Namen und für dessen Rechnung verauslagten Beträge im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c dieser Bestimmung erhält.


(1)  ABl. C 106 vom 20.4.2005.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/7


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]) — L. u. P. GmbH/Finanzamt Bochum-Mitte

(Rechtssache C-106/05) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe a - Ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen Berufes erbracht werden - Medizinische Analysen, die ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte durchführt - Bedingungen für die Befreiung - Ermessen der Mitgliedstaaten - Grenzen)

(2006/C 178/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: L. u. P. GmbH

Beklagter: Finanzamt Bochum-Mitte

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) — Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiungen — Mit einer Krankenhausbehandlung oder einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze — Von praktischen Ärzten angeordnete medizinische Laboranalysen

Tenor

 

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienende medizinische Analysen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte durchgeführt werden, als ärztliche Heilbehandlungen einer anderen ordnungsgemäß anerkannten privatrechtlichen Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung unter die dort vorgesehene Befreiung fallen können.

 

Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe a der Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach die Befreiung derartiger medizinischer Analysen von Bedingungen abhängt, die nicht für die Befreiung der Heilbehandlungen der praktischen Ärzte gelten, die sie angeordnet haben, und sich von denen unterscheiden, die für die mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze im Sinne der erstgenannten Bestimmung gelten.

 

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Befreiung der medizinischen Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung durchgeführt werden, von der Bedingung abhängt, dass sie unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Dagegen verstößt es nicht gegen diese Bestimmung, dass nach der nationalen Regelung die Befreiung dieser Analysen von der Bedingung abhängt, dass mindestens 40 % von ihnen Personen zugute kommen, die bei einem Träger der Sozialversicherung versichert sind.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


29.7.2006   

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C 178/8


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-164/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/19/EG - Allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise - Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise - Krankenschwester und Krankenpfleger, Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme, Architekt, Apotheker und Arzt - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2006/C 178/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Maidani und H. Støvlbaek)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. De Bergues und C. Bergeot-Nunes)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes nachzukommen (ABl. L 206, S. 1)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes verstoßen, dass sie nicht alle zur Umsetzung der Artikel 1 bis 4 und 9 bis 13 dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


29.7.2006   

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Urteil des Gerichtshofes (Dritten Kammer) vom 1. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Belgien]) — Uradex SCRL/Union Professionnelle de la Radio et de la Télédistribution (RTD), Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (BRUTELE)

(Rechtssache C-169/05) (1)

(Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 93/83/EWG - Artikel 9 Absatz 2 - Umfang der Befugnisse einer Verwertungsgesellschaft, die als Wahrnehmer der Rechte eines Inhabers gilt, der ihr nicht die Wahrnehmung seiner Rechte übertragen hat - Ausübung des Rechts, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern)

(2006/C 178/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Uradex SCRL

Beklagte: Union Professionnelle de la Radio et de la Télédistribution (RTD), Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (BRUTELE)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour de cassation — Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15) — Umfang der Befugnisse einer Verwertungsgesellschaft, die die als bevollmächtigt gilt, die Rechte eines Urheberrechtsinhabers oder Inhabers verwandter Rechte, der die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen hat, wahrzunehmen — Ausübung des Rechts, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern

Tenor

Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung ist dahin auszulegen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die als bevollmächtigt gilt, die Rechte eines Urheberrechtsinhabers oder Inhabers verwandter Schutzrechte, der die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen hat, wahrzunehmen, das Recht dieses Inhabers, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern, ausüben kann und dass folglich die Wahrnehmung der Rechte des Inhabers durch diese Gesellschaft nicht auf die finanziellen Aspekte dieser Rechte beschränkt ist.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


29.7.2006   

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C 178/9


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München [Deutschland]) — Sachsenmilch AG/Oberfinanzdirektion Nürnberg

(Rechtssache C-196/05) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterposition 0406 10 [Frischkäse] - Anhang I der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1832/2002 - Tarifierung von zur Verwendung als Pizzakäse bestimmtem Blockmozzarella, der nach seiner Herstellung ein bis zwei Wochen bei niedriger Temperatur gelagert wurde)

(2006/C 178/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sachsenmilch AG

Beklagte: Oberfinanzdirektion Nürnberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 281, S. 1) — Unterposition KN 0406 10 (Frischkäse) — Zur Verwendung als Pizzakäse bestimmter Mozzarella, der nach seiner Herstellung ein bis zwei Wochen bei niedriger Temperatur gelagert wurde

Tenor

Die Unterposition 0406 10 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002, ist in dem Sinne auszulegen, dass sie auf zur Verwendung als Pizzakäse bestimmten Blockmozzarella Anwendung findet, der nach seiner Herstellung ein bis zwei Wochen bei 2 bis 4 oC gelagert wurde, es sei denn, diese Lagerung reicht dazu aus, dass er einen Transformationsprozess durchläuft, durch den er ein oder mehrere neue objektive Beschaffenheitsmerkmale, insbesondere in der Zusammensetzung, dem Aussehen und dem Geschmack, erlangt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Bedingungen erfüllt sind.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


29.7.2006   

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C 178/10


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 1. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-207/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beihilfen - Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe - Verpflichtung zur Rückforderung - Versäumnis)

(2006/C 178/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und L. Pignataro)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 3 und 4 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (C-27/99 [ex NN 69/98]) (ABl. L 77, S. 21) — Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die für mit den Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen zurückzufordern

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


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C 178/10


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 18. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-343/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2006/C 178/16)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und M. Huttunen)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Himmanen)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, die Umsetzung von Artikel 8a der Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. L 359, S. 1), der durch die Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der genannten Richtlinie (ABl. L 158, S. 30) eingefügt wurde, und von Artikel 8 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen sicherzustellen — Erklärung der Kommission (ABl. L 194, S. 26) — Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch für die Åland-Inseln und die in Finnland registrierten Schiffe

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie 2001/37EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnisse verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass die Åland-Inseln den in Artikel 8 der Richtlinie 2001/37 übernommenen Artikel 8a der Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen in der durch die Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 geänderten Fassung umsetzen, und nicht sichergestellt hat, dass auf den dort registrierten Schiffen das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot des Inverkehrbringens von Kautabak beachtet wird.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


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C 178/11


Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Mailand und des Tribunale ordinario Turin, Italien) — Strafverfahren gegen Michel Mulliez u. a. und Giuseppe Moblano (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03), Alessandro Nizza und Giacomo Pizzi (C-133/03), Fabrizio Barra (C-337/03), Adelio Aggio u. a. (C-473/03)

(verbundene Rechtssachen C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03 und C-473/03) (1)

(Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschluss - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln, die im Fall von wahrheitswidrigen Mitteilungen über Gesellschaften [Bilanzfälschung] vorgesehen sind - Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 - Pflicht, bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht geeignete Maßregeln zu ergreifen)

(2006/C 178/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegende Gerichte

Tribunale Mailand, Tribunale ordinario Turin

Beteiligte der Ausgangsverfahren

Michel Mulliez, Patrick Lesaffre, Peter Hordjk, Michel Hoste, Christophe Dubrulle, Benoit Lheureux, Guy Geffroy, Gregory Sartorius und Giuseppe Momblano (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03), Alessandro Nizza und Giacomo Pizzi (C-133/03), Fabrizio Barra (C-337/03), Adelio Aggio u. a. (C-473/03)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario Turin — Auslegung von Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8) — Jahresabschluss — Verstöße durch unterlassene Mitteilung und falsche Angaben — Angemessene Maßregeln

Tenor

In Fällen wie denen der Ausgangsverfahren können sich die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen von Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten nicht auf die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, als solche berufen, da eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten festzulegen oder zu verschärfen.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


29.7.2006   

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Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. März 2006 — Strintzis Lines Shipping/Kommission

(Rechtssache C-110/04 P) (1)

(Rechtsmittel - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG] - Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarung zwischen Unternehmen - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission)

(2006/C 178/18)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Strintzis Lines Shipping (Prozessbevollmächtigte: A. Kalogeropoulos, K. Adamantopoulos, M. Nissen und E. Petritsi, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und T. Christoforou im Beistand von G. Athanassiou, avocat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-65/99 (Strintzis Lines Shipping SA/Kommission), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 — Griechische Fährschiffe) als unbegründet abgewiesen wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Anschlussrechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird zurückgewiesen.

3.

Die Strintzis Lines Shipping SA trägt 90 % der Kosten.

4.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt 10 % der Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.04.2004.


29.7.2006   

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C 178/12


Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 2. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de police Neufchâteau — Belgien) — Strafverfahren gegen Henri Léon Schmitz

(Rechtssache C-291/04) (1)

(Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr - Arbeitnehmer - Kraftfahrzeug - Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber - Im Ausland zugelassenes Fahrzeug - Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist)

(2006/C 178/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de police Neufchâteau

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Henri Léon Schmitz

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de police Neufchâteau — Auslegung der Artikel 10 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG — Nationale Maßnahme, wonach ein Kraftfahrzeug, um von einem Gebietsansässigen genutzt werden zu können, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sein muss, auch wenn es dem Gebietsansässigen von seinem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird — Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis mit seiner Arbeitgeberin steht und parallel dazu eine Funktion als Aktionär, Verwaltungsratsmitglied, mit der laufenden Geschäftsführung Beauftragter oder eine ähnliche Funktion innehat

Tenor

Artikel 43 EG steht dem entgegen, dass eine nationale Regelung eines ersten Mitgliedstaats, wie die im Ausgangsverfahren fragliche, einen Selbständigen, der in diesem Mitgliedstaat wohnt, verpflichtet, ein Firmenfahrzeug dort zulassen zu lassen, das ihm von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird, bei der er angestellt ist und die in einem zweiten Mitgliedstaat niedergelassen ist, wenn das Firmenfahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen ständig im ersten Mitgliedstaat genutzt zu werden, noch tatsächlich in dieser Weise genutzt wird.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


29.7.2006   

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C 178/12


Beschluss des Gerichtshofes vom 30. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Belgien]) — Strafverfahren gegen Sébastien Victor Leroy

(Rechtssache C-435/04) (1)

(Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Leasing von Personenkraftwagen - Verbot, in einem Mitgliedstaat ein Fahrzeug zu benutzen, das einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehört und in diesem Staat zugelassen ist - Dauerhafte Nutzung im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats)

(2006/C 178/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Sébastien Victor Leroy.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour de cassation– Auslegung der Artikel 49 bis 55 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, die einer im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnenden und arbeitenden Person unter Strafandrohung verbietet, ein Fahrzeug zu benutzen, das einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehört und in diesem Staat zugelassen ist

Tenor

Die Artikel 49 EG bis 55 EG stehen einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die es einer in diesem Staat wohnenden und arbeitenden Person verbietet, in seinem Hoheitsgebiet ein Fahrzeug zu benutzen, das sie von einer in einem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasingfirma gemietet hat, wenn dieses Fahrzeug im ersten Staat nicht zugelassen ist und dort im Wesentlichen dauerhaft genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


29.7.2006   

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C 178/13


Beschluss des Gerichtshofes vom 30. März 2006 — European Federation for Cosmetic Ingredients (EFfCI)/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-113/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Richtlinie 2003/15/EG - Nichtigkeitsklage - Kosmetische Mittel - Schutz der Gesundheit der Bevölkerung - Tierversuche - Verbot krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe - Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist)

(2006/C 178/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: European Federation for Cosmetic Ingredients (EFfCI) (Prozessbevollmächtigte: K. Van Maldegem und C. Mereu, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: K. Bradley und M. Moore), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Karlson und M. C. Giorgi Fort)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T-196/03 (EFfCI/Parlament und Rat) — Zulässigkeit einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 der Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 66, S. 26) — Unmittelbar und individuell betroffene Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die European Federation for Cosmetic Ingredients trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


29.7.2006   

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C 178/13


Beschluss des Gerichtshofes vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München [Deutschland]) — Daniel Halbritter/Freistaat Bayern

(Rechtssache C-227/05) (1)

(Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Mit einer Sperrfrist für den Neuerwerb verbundener Entzug der Fahrerlaubnis in einem ersten Mitgliedstaat - Nach Ablauf der Sperrfrist in einem zweiten Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein - Anerkennung und Umschreibung dieses Führerscheins in dem ersten Mitgliedstaat - Nach den nationalen Rechtsvorschriften obligatorische Vorlage eines Berichts über die Fahreignung)

(2006/C 178/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Daniel Halbritter

Beklagter: Freistaat Bayern (Prozessbevollmächtigte: Landesanwaltschaft Bayern)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) — Ablehnung der Anerkennung oder Umschreibung eines nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegenüber einem Inhaber, dem der nationale Führerschein wegen des Gebrauchs von Betäubungsmitteln entzogen worden war — Verpflichtung, sich Eignungstests zu unterziehen

Tenor

1.

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

2.

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


29.7.2006   

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C 178/14


Beschluss des Gerichtshofes vom 27. April 2006 — L/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-230/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Belästigung - Beistandspflicht der Kommission - Haftung - Ablehnung einer Zeugenvernehmung durch das Gericht - Angebot zusätzlicher Beweise, die bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht bestanden - Weigerung, eine angeblich diffamierende Unterlage aus der Akte zu nehmen - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist)

(2006/C 178/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: L (Prozessbevollmächtigte: P. Legros und S. Rodrigues, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Curral im Beistand von D. Waelbroeck, avocat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. März 2005 in der Rechtssache T-254/02 (L/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anträge auf Beistand, auf Zugang zu den Unterlagen und auf Schadensersatz abgelehnt werden und die Anerkennung einer Berufskrankheit verweigert wird, sowie den Antrag auf Ersatz des durch diese ablehnenden Entscheidungen entstandenen Schadens abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


29.7.2006   

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C 178/15


Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — Reyniers & Sogama BVBA/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau, Belgische Staat

(Rechtssache C-407/05) (1)

(Vorabentscheidungsverfahren - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Erhebung von Einfuhrabgaben - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Folge der fehlenden Angabe der Frist, innerhalb deren dieser Nachweis zu erbringen ist, an den Hauptverpflichteten)

(2006/C 178/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Reyniers & Sogama BVBA

Kassationsbeschwerdegegner: Belgisch Interventie- en Restitutiebureau, Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie (Belgien) — Auslegung des Artikels 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 107, S. 1), eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der Kommission vom 29. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 (ABl. L 137, S. 1), des Artikels 34 der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 262, S. 1) und des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 132, S. 1) — Erhebung von Einfuhrabgaben — Mitteilung der Abgangszollstelle an den Hauptverpflichteten, mit der dieser aufgefordert wird, die ordnungsgemäße Durchführung oder den Ort der Zuwiderhandlung nachzuweisen — Keine Fristangabe — Folgen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Mitteilung und der Erhebung der Zollschuld

Tenor

Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 im Hinblick auf die Aufhebung der Abgabe des Grenzübergangsscheins beim Überschreiten einer Binnengrenze der Gemeinschaft geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der Kommission vom 29. Mai 1990 sowie Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren in Verbindung mit Artikel 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens sind dahin auszulegen, dass die Abgangszollstelle dem Anmelder obligatorisch die Frist von drei Monaten anzugeben hat, innerhalb deren bei dieser Stelle den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung nachzuweisen ist, so dass die zuständige Behörde Abgaben nur erheben kann, nachdem sie den Anmelder ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er drei Monate Zeit hat, um diesen Nachweis zu erbringen, und der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden ist.


(1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.


29.7.2006   

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C 178/15


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande], eingereicht am 26. April 2006 — Staatssecretaris van Financiën/Orange European Smallcap Fund N. V.

(Rechtssache C-194/06)

(2006/C 178/25)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Financiën

Beklagter: Orange European Smallcap Fund N. V.

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 56 EG in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 EG dahin auszulegen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats gegen das Verbot in Artikel 56 EG verstößt, die — aus den am Ende des Abschnitts 5.2.1. dieses Urteiles genannten Gründen — eine Ermäßigung, die einem steuerlichen Anlageorganismus wegen in einem anderen Mitgliedstaat einbehaltener Quellensteuer auf die von dem steuerlichen Anlageorganismus erhaltenen Dividenden zu gewähren ist,

a)

auf den Betrag beschränkt, den eine in den Niederlanden wohnende natürliche Person aufgrund eines mit dem anderen Mitgliedstaat geschlossen Steuerabkommens hätte anrechnen lassen können;

b)

beschränkt, wenn und soweit es sich bei den Anteilsinhabern des steuerlichen Anlageorganismus um nicht in den Niederlanden wohnende natürliche oder nicht der niederländischen Körperschaftsteuersteuer unterworfene juristische Personen handelt?

2.

Bei vollständiger oder teilweiser Bejahung der ersten Frage:

a)

Umfasst der Begriff „Direktinvestitionen“ in Artikel 57 Absatz 1 EG auch das Halten eines Pakets von Anteilen an einer Gesellschaft, wenn der Halter die Anteile nur als Anlage hält und der Umfang des Pakets den Halter nicht in den Stand setzt, einen bestimmenden Einfluss auf die Leitung oder die Kontrolle der Gesellschaft auszuüben?

b)

Ist aufgrund von Artikel 56 EG jede mit Besteuerung verbundene Beschränkung des Kapitalverkehrs, die unzulässig wäre, wenn es um grenzüberschreitenden Kapitalverkehr innerhalb der EG ginge, gleichermaßen unzulässig im Fall eines entsprechenden Kapitalverkehrs — unter im Übrigen gleichen Umständen — nach und aus Drittländern?

c)

Falls die Frage 2 b) verneint wird: Ist Artikel 56 EG dahin auszulegen, dass eine Beschränkung, die ein Mitgliedstaat in Bezug auf eine Steuerermäßigung für einen steuerlichen Anlageorganismus wegen Quellensteuer auf aus einem Drittland erhaltene Dividende vorsieht und die darauf beruht, dass nicht alle Anteilsinhaber des steuerlichen Anlageorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, mit diesem Artikel unvereinbar ist?

3.

Macht es für die Antwort auf die erste und die zweite Frage einen Unterschied,

a)

ob die Steuer, die in einem anderen Land auf aus diesem Land erhaltene Dividende einbehalten wird, höher ist als die Steuer, der die Ausschüttung dieser Dividende an ausländische Anteilsinhaber in dem Mitgliedstaat unterworfen ist, in dem der steuerliche Anlageorganismus ansässig ist;

b)

ob die Anteilsinhaber des steuerlichen Anlageorganismus, die außerhalb des Mitgliedstaats ansässig sind, in dem der steuerliche Anlageorganismus ansässig ist, in einem Land ansässig sind, mit dem der betreffende Mitgliedstaat ein Abkommen hat, dass die gegenseitige Anrechnung der Quellensteuer auf Dividenden vorsieht;

c)

ob die Anteilsinhaber des steuerlichen Anlageorganismus, die außerhalb des Mitgliedstaats ansässig sind, in dem der steuerliche Anlageorganismus ansässig ist, in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind?


29.7.2006   

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C 178/16


Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats (Österreich), eingereicht am 27. April 2006 — Österreichischer Rundfunk (ORF)

(Rechtssache C-195/06)

(2006/C 178/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundeskommunikationssenat (Österreich)

Partei des Ausgangsverfahrens

Österreichischer Rundfunk (ORF)

Vorlagefragen:

1.)

Ist Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/552/EWG (1) des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit so auszulegen, dass als „Teleshopping“ auch Sendungen oder Sendungsteile zu verstehen sind, in denen den Zusehern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel eben dieses Fernsehveranstalters zu beteiligen?

2.)

Falls diese Frage verneint wird: Ist Art. 1 lit. c der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3. Oktober 1989 in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit so auszulegen, dass auch jene Äußerungen in Sendungen oder Sendungsteilen als „Fernsehwerbung“ zu verstehen sind, bei denen ein Fernsehveranstalter den Zusehern die Möglichkeit anbietet, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel eben dieses Fernsehveranstalters zu beteiligen?


(1)  ABl. Nr. L 298, S. 23

(2)  ABl. Nr. L 202, S. 60


29.7.2006   

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C 178/17


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Mai 2006 von der Cementbouw Handel & Industrie BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache T-282/02, Cementbouw Handel & Industrie BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-202/06 P)

(2006/C 178/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Cementbouw Handel & Industrie BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler, O. Brouwer und P. J. Kreijger)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Rechtsmittelführerin

Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 23. Februar 2006, mit dem es

a)

die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat

b)

die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt hat;

sofern es zweckdienlich erscheint, Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten, einschließlich der Kosten möglicher Streithelfer.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht erster Instanz habe mit seinem Urteil vom 23. Februar 2006

a.

gegen die Artikel 1, 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (Fusionskontrollverordnung) (1) verstoßen und

b.

den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt sowie Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung fehlerhaft ausgelegt und angewendet,

und deshalb die Klage der Rechtsmittelführerin zu Unrecht abgewiesen und die Entscheidung der Kommission bestätigt, soweit darin die ersten von der Rechtsmittelführerin und Haniel angebotenen Verpflichtungen als unzureichend zurückgewiesen worden seien.


(1)  ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.


29.7.2006   

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C 178/17


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Groningen (Niederlande), eingereicht am 2. Mai 2006 — Essent Netwerk Noord BV u. a./Aluminium Delfzijl BV

(Rechtssache C-206/06)

(2006/C 178/28)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Groningen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Essent Netwerk Noord BV u. a.

Beklagte: Aluminium Delfzijl BV

Vorlagefragen

1.

Sind die Artikel 25 und 90 EG-Vertrag so auszulegen, dass sie einer gesetzlichen Maßnahme entgegenstehen, nach der inländische Elektrizitätskunden während eines Übergangszeitraums (31. August 2000 bis 31. Dezember 2000) ihrem Netzbetreiber einen Tarifaufschlag für die für ihren Bedarf transportierte Elektrizitätsmenge schulden, wenn der Aufschlag vom Netzbetreiber an eine dafür vom Gesetzgeber bezeichnete Gesellschaft zur Bestreitung von nicht marktkonformen Kosten abgeführt werden muss, die als Folge von Verpflichtungen oder Investitionen entstanden sind, die diese Gesellschaft vor der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes eingegangen ist bzw. getätigt hat, und diese Gesellschaft

das gemeinsame Tochterunternehmen der vier inländischen Erzeuger ist,

in dem betroffenen Zeitraum (2000) als Einzige für die nicht marktkonformen Kosten, die in diesem Jahr anfielen, haftbar ist,

zur Deckung dieser Kosten in diesem Jahr unbestritten einen Betrag von 400 Millionen NLG (181 512 086,40 Euro) benötigt und,

sofern das Aufkommen des Tarifaufschlags den genannten Betrag übersteigt, den Überschuss an den Minister abführen muss?

2.

Erfüllt die in der ersten Frage genannte Regelung die Voraussetzungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag?


29.7.2006   

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C 178/18


Vorabentscheidungsersuchen des Schiedshofs (Belgien), eingereicht am 10. Mai 2006 — Regierung der Französischen Gemeinschaft und Wallonische Regierung/Flämische Regierung

(Rechtssache C-212/06)

(2006/C 178/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Schiedshof (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Regierung der Französischen Gemeinschaft und Wallonische Regierung

Beklagte: Flämische Regierung

Vorlagefragen

1.

Stellt ein Pflegeversicherungssystem, das (a) durch eine autonome Gemeinschaft eines Föderalstaats, der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, eingeführt wird, (b) auf die Personen anwendbar ist, die ihren Wohnsitz in dem Gebietsteil dieses Föderalstaats haben, für den diese autonome Gemeinschaft zuständig ist, (c) Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch ein solches System für nichtärztliche Hilfe- oder Dienstleistungen zugunsten von Personen mit einer längeren und schweren Einschränkung der Eigenständigkeit in Form einer pauschalen Beteiligung an deren Kosten verleiht und (d) einerseits durch Jahresbeiträge der Mitglieder und andererseits durch eine Dotation zu Lasten des Ausgabenhaushaltsplans der betroffenen autonomen Gemeinschaft finanziert wird, ein System dar, das zum sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), so wie er in Artikel 4 dieser Verordnung definiert ist, gehört?

2.

Im Falle einer bejahenden Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage: Ist die oben genannte Verordnung, insbesondere ihre Artikel 2, 3 und 13 sowie, insofern sie anwendbar sind, ihre Artikel 18, 19, 20, 25 und 28 in dem Sinne auszulegen, dass diese Bestimmungen dagegen sprechen, dass eine autonome Gemeinschaft eines Föderalstaats, der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, Bestimmungen annimmt, die in der Ausübung ihrer Zuständigkeiten den Zugang zur Versicherbarkeit und den Vorteil eines Systems der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung auf die Personen begrenzen, die ihren Wohnsitz in dem Gebiet haben, für das diese autonome Gemeinschaft zuständig ist, sowie hinsichtlich der Bürger der Europäischen Union auf die Personen, die in diesem Gebiet beschäftigt sind und ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unter Ausschluss jener Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz in einem Gebietsteil des Föderalstaates haben, für den eine andere autonome Gemeinschaft zuständig ist?

3.

Sind die Artikel 18, 39 und 43 des EG-Vertrags in dem Sinne auszulegen, dass sie dagegen sprechen, dass eine autonome Gemeinschaft eines Föderalstaats, der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, Bestimmungen annimmt, die in der Ausübung ihrer Zuständigkeiten den Zugang zur Versicherbarkeit und den Vorteil eines Systems der sozialen Sicherheit im Sinne der oben genannten Verordnung auf die Personen begrenzen, die ihren Wohnsitz in dem Gebiet haben, für das diese autonome Gemeinschaft zuständig ist, sowie hinsichtlich der Bürger der Europäischen Union auf die Personen, die in diesem Gebiet beschäftigt sind und ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unter Ausschluss jener Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz in einem Gebietsteil des Föderalstaats haben, für den eine andere autonome Gemeinschaft zuständig ist?

4.

Sind die Artikel 18, 39 und 43 des EG-Vertrags in dem Sinne auszulegen, dass sie dagegen sprechen, dass der Anwendungsbereich eines solchen Systems auf die Personen begrenzt wird, die ihren Wohnsitz in den in diesem System erwähnten Teilgebieten eines Föderalstaats, der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, haben?


(1)  ABl. L 149, S. 2.


29.7.2006   

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C 178/19


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Mai 2006 von der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau (EAW) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache T-471/04: Georgios Karatzoglou/Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAW)

(Rechtssache C-213/06 P)

(2006/C 178/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAW) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal und K. Niafas, Bevollmächtigter)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Georgios Karatzoglou

Anträge der Rechtsmittelführerin

Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache T-471/04 (Georgios Karatzoglou/Europäische Agentur für den Wiederaufbau [EAW]) insgesamt;

Entscheidung durch den Gerichtshof selbst;

Abweisung der Aufhebungsklage gegen die Entscheidung der EAW vom 26. Februar 2004, mit der der Zeitbedienstetenvertrag des Klägers im ersten Rechtszug gekündigt wurde;

Verurteilung des Klägers im ersten Rechtszug und Rechtsmittelgegners zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht erster Instanz rechtsfehlerhaft den vom Rechtsmittelgegner unterschriebenen Vertrag als Einstellungsvertrag auf unbestimmte Dauer qualifiziert und entschieden habe, dass die EAW den Vertrag nur unter zwei Umständen — wesentliche Verringerung oder Abwicklung der Tätigkeit der EAW — kündigen könne, was darauf hinauslaufe, den Vertrag als Vertrag über einen festen Beschäftigungszeitraum zu betrachten, dessen Dauer von diesen Kriterien abhänge.

Sie trägt des weiteren vor, das Gericht erster Instanz habe mit dieser Entscheidung rechtsfehlerhaft gehandelt, weil die Verordnung Nr. 2667/2000 des Rates (1), die die Funktionsweise der EAW regele, der EAW verbiete, eine solche Verpflichtung einzugehen, denn sie sei dazu verpflichtet, die Einstellung von Personal auf das im Hinblick auf den entstehenden Bedarf der EAW unbedingt Notwendige zu begrenzen.

Sie macht schließlich geltend, dass, wenn die EAW ein berechtigtes Vertrauen darauf hervorgerufen habe, den Vertrag des Beklagten nur unter dem besonderen Umstand einer wesentlichen Verringerung ihrer Tätigkeit zu kündigen, ein solches Vertrauen im Hinblick auf die Verpflichtung, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und aus den Verordnungen des Rates über die Schaffung und die Funktionsweise der EAW ergebe, unberechtigt sei.


(1)  ABl. L 305, 7.12.2000, S. 7.


29.7.2006   

DE

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C 178/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Italien], eingereicht am 11. Mai 2006 — Colasfalti srl/Provincia di Milano, ATI Legrenzi Srl, Impresa Costruzioni Edili und Stradali dei F. lli Paccani Snc

(Rechtssache C-214/06)

(2006/C 178/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Colasfalti srl

Beklagte: Provincia di Milano, ATI Legrenzi Srl, Impresa Costruzioni Edili und Stradali dei F. lli Paccani Snc

Vorlagefragen

1.

Enthält die in Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG (1) festgelegte Regel oder die in Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/18/EG (2) enthaltene entsprechende Regel (falls dieser Artikel einschlägig sein sollte), nach der der öffentliche Auftraggeber bei im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Angeboten vor der Ablehnung dieser Angebote, wo er dies für angezeigt hält, schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen und diese Einzelposten unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen prüfen muss, ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts, das gegenüber der in Artikel 6 der Richtlinie 93/37 festgelegten Grenze des Auftragswerts Vorrang hat und demzufolge auch bei öffentlichen Aufträgen berücksichtigt werden muss, deren Auftragswert unter dieser Schwelle liegt?

2.

Ist die in Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG festgelegte Regel oder die in Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/18/EG enthaltene entsprechende Regel (falls dieser Artikel einschlägig sein sollte), Ausdruck einer impliziten Folge oder eines „abgeleiteten Grundsatzes“ des Grundsatzes des Wettbewerbs in Verbindung mit den Grundsätzen der Transparenz der Verwaltung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und gilt diese Regel als solche demzufolge unmittelbar und mit Vorrang vor möglicherweise zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten zur Regelung der Vergabe öffentlicher Bauarbeiten erlassen wurden, die nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen?


(1)  ABl. L 199, S. 54.

(2)  ABl. L 134, S. 114.


29.7.2006   

DE

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C 178/20


Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-215/06)

(2006/C 178/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und D. Lawunmi)

Beklagter: Irland

Die Klägerin beantragt

1)

festzustellen, dass Irland seine Verpflichtungen nach den Artikeln 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG nicht erfüllt hat, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit alle Projekte im Geltungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) entweder vor oder nach der Änderung durch Richtlinie 97/11/EG (2), bevor sie zur Gänze oder teilweise ausgeführt werden, erstens im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft werden und zweitens, wenn aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen nach den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG unterzogen werden, und

dass Irland seine Verpflichtungen nach den Artikeln 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG nicht erfüllt hat, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit vor der Erteilung von Genehmigungen für Windkraftwerksanlagen und den damit verbundenen Arbeiten und vor ihrer Errichtung in Derrybrien, County Galway, eine Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen nach den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG erfolgt;

2)

Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission trägt vor, dass die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung) durch Irland aus folgenden Gründen nach wie vor mangelhaft sei:

Irland habe es verabsäumt, Maßnahmen zu treffen, damit Überprüfungen durchgeführt würden, um zu ermitteln, ob bei geplanten Arbeiten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu rechnen sei. Irlands Rechtsvorschriften sähen eine Prüfung dieser Auswirkungen nach den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie nicht vor.

Das System in Irland, das es gestatte, die Genehmigung der Belassung eines Bauwerks nach der gänzlichen oder teilweisen Errichtung ohne Genehmigung zu beantragen, untergrabe die präventiven Ziele der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Durchsetzungsregelung in Irland könne eine wirksame Anwendung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht garantieren. Daher habe Irland seine allgemeine Verpflichtung nach Artikel 249 des EG-Vertrags, dafür zu sorgen, dass die Richtlinie wirksam angewandt werde, verletzt.

Es habe eine Reihe von speziellen Mängeln in Bezug auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Windkraftwerk in Derrybrien, County Galway gegeben, die auf eine offensichtliche Verletzung der Richtlinie hinausliefen.


(1)  ABl. L 175, S. 40.

(2)  ABl. L 73, S. 5.


29.7.2006   

DE

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C 178/21


Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-217/06)

(2006/C 178/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und Rechtsanwältin M. Mollica)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (1) und insbesondere gegen deren Artikel 3 und Artikel 12 verstoßen hat, dass die Gemeinde Stintino durch die Vereinbarung Nr. 7/91 vom 2. Oktober 1991 und die folgenden zusätzlichen Handlungen Maresar direkt einen Bauauftrag übertragen hat, der die Ausführung der im Beschluss Nr. 48 des Gemeinderats Stintino vom 14. Dezember 1989 genannten Werke zum Gegenstand hat, insbesondere die „Durchführungskonzeption und den Bau der Werke für die technologische und strukturelle Anpassung, die Neuordnung und die Fertigstellung von Wasser- und Abwasserleitungen, des Straßennetzes, der Dienstleistungsstrukturen und -einrichtungen der Ortschaft, der außerhalb und im Gebiet der Gemeinde Stintino liegenden touristischen Siedlungskerne, einschließlich der Sanierung und der Beseitigung der Umweltschäden an der Küste und in den Tourismuszentren dieser Gemeinde“, ohne das in der Richtlinie 71/305 vorgesehene Vergabeverfahren durchzuführen und insbesondere ohne Veröffentlichung einer Angebotsausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft;

Verurteilung der Italienischen Republik zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Meinung, dass die zwischen der Gemeinde Stintino und der Gesellschaft Maresar geschlossene Vereinbarung vom 2. Oktober 1991 ein öffentlicher Bauauftrag im Sinne des Gemeinschaftsrechts sei. Da der genannte Auftrag Arbeiten zum Gegenstand habe, deren Wert (etwa 16 Millionen Euro) bei weitem die damals geltende Schwelle für die Anwendbarkeit der Richtlinie überschreite, hätte er nach den Vorschriften dieser Richtlinie vergeben werden müssen.

Zum italienischen Vorbringen zur Rechtfertigung der Nichterfüllung erinnert die Kommission daran, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung interne Schwierigkeiten nicht einwenden könne, um die Nichterfüllung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.


(1)  ABl. L 185, S. 5.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/21


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo (Spanien), eingereicht am 15. Mai 2006 — Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia/Staatsverwaltung (Ministerio de Educación y Ciencia)

(Rechtssache C-220/06)

(2006/C 178/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia

Beklagte: Staatsverwaltung (Ministerio de Educación y Ciencia)

Vorlagefrage

Sind die Artikel 43 EG und 49 EG in Verbindung mit Artikel 86 EG bei ihrer Anwendung im Rahmen der Liberalisierung der Postdienste nach den Richtlinien 1997/67/EG (1) und 2002/39/EG (2) und im Rahmen der für öffentliche Aufträge geltenden Kriterien, die die einschlägigen Richtlinien aufstellen, in dem Sinne auszulegen, dass sie einer Vereinbarung, deren Gegenstand die Erbringung von Postdiensten — seien es reservierte oder nicht reservierte, also liberalisierte — einschließt, entgegenstehen, die zwischen einer staatlichen Gesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital, die außerdem der für die Erbringung des Universalpostdienstes ermächtigte Wirtschaftsteilnehmer ist, und einer Behörde der Staatsverwaltung geschlossen wird?


(1)  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14).

(2)  Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 21).


29.7.2006   

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C 178/22


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 15. Mai 2006 — Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten GmbH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

(Rechtssache C-221/06)

(2006/C 178/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten GmbH

Beklagter: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Vorlagefrage

Stehen die Art. 10, 12, 23, 25, 49 oder 90 EG einer nationalen Abgabenvorschrift entgegen, welche die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie einer Abgabe (Altlastenbeitrag) unterwirft, aber eine Befreiung von dieser Abgabe für die Ablagerung von Abfällen vorsieht, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von kontaminierten Flächen (Verdachtsflächen oder Altlasten) anfallen, wenn die Flächen (Verdachtsfläche oder Altlast) in im Gesetz vorgesehenen behördlichen Registern (Verdachtsflächenkataster oder Altlastenatlas) eingetragen sind, wobei in diese Register nur Flächen im Inland eingetragen werden können, sodass auch die Abgabenbefreiung nur für die Ablagerung von Abfällen möglich ist, die von im Inland gelegenen Verdachtsflächen oder Altlasten stammen.


29.7.2006   

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C 178/22


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2006 von der Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. März 2006 in der Rechtssache T-35/04: Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Ferrero OHG mbH

(Rechtssache C-225/06 P)

(2006/C 178/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Athinaïki Oikogeniaki Artopoiia AVEE (Prozessbevollmächtigter: A. Tsavdaridis, Attorney at Law)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Ferrero OHG mbH

Anträge der Rechtsmittelführerin

Es wird beantragt,

die angefochtene Entscheidung des Gerichts aufzuheben;

den Widerspruch gegen die angemeldete Marke endgültig und insgesamt zurückzuweisen;

dem Amt und der Streithelferin die Kosten einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens und der Verfahren vor der Beschwerdekammer und dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht aus folgenden Gründen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) falsch ausgelegt hat:

Das Gericht habe verkannt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr laut der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 (2) von einer Vielzahl von Umständen abhänge, darunter insbesondere von der Bekanntheit der Marke auf dem Markt, und nicht allein von der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den jeweils gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.

Die ältere Marke „Ferrero“ werde nicht für die Kennzeichnung von auf dem deutschen Markt abgesetzten Produkten benutzt. Folglich bestehe keine Verwechslungsgefahr für den deutschen Durchschnittsverbraucher, der die Marke „Ferrero“ nicht mit ihren Produkten in Verbindung bringe, gleichviel wie hoch der Ähnlichkeitsgrad zwischen den beiden Zeichen sei.

Das Gericht habe außerdem verkannt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Einbeziehung aller im Einzelfall relevanten Faktoren umfassend zu beurteilen sei. Dabei schließe die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den relevanten Faktoren ein. Hätte das Gericht diese Wechselbeziehung berücksichtigt, so wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verwechslungsgefahr allenfalls gering sei.


(1)  ABl. 1994, L 11, S. 1.

(2)  ABl. L 209, S. 18 -19


29.7.2006   

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C 178/23


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2006 von der Il Ponte Finanziaria SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache T-194/03, Ponte Finanziaria SpA/HABM und Marine Entreprise Project Società Unipersonale di Alberto Fiorenzi Srl

(Rechtssache C-234/06 P)

(2006/C 178/37)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Il Ponte Finanziaria SpA (Prozessbevollmächtigte: P. Roncaglia, A. Torrigiani Malaspina und M. Boletto, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Marine Entreprise Project Società Unipersonale di Alberto Fiorenzi

Anträge der Rechtsmittelführerin

Es wird beantragt,

(1)

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache T-194/03, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen und ihr die Kosten auferlegt wurden, aufzuheben;

(2)

der beim Gericht eingereichten Klage stattzugeben und demgemäß

a)

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2003 in der Sache R 1015/2001-4, mit der die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 940007 BAINBRIDGE (Bildmarke) für Waren der Klassen 18 und 25 zur Eintragung zugelassen wurde, aufzuheben;

b)

dem HABM und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen fehlerhaft sei.

1)

Fehlerhafte Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass zwischen der Marke BAINBRIDGE der Streithelferin und der Markenfamilie der Rechtsmittelführerin mit dem Element THE BRIDGE keine auch nur minimale Verwechslungsgefahr bestehe, zumal das Gericht selbst anerkannt habe, dass die angegriffene Marke BAINBRIDGE eine „erhebliche“ klangliche Ähnlichkeit mit mehreren Marken der Rechtsmittelführerin aufweise. Diese Ähnlichkeit werde durch einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt der einander gegenüberstehenden Marken nicht ausgeglichen, weil die von dem Gericht angenommene Prämisse, dass der italienische Durchschnittsverbraucher des Englischen hinreichend mächtig sei, um die Bedeutung des Wortes „BRIDGE“ zu verstehen, eindeutig unzutreffend sei.

Bestehe aber zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ein Minimum an Ähnlichkeit, so hätte die Identität der Waren und die erhöhte Kennzeichnungskraft der Marken der Rechtsmittelführerin zur Bejahung der Verwechslungsgefahr führen müssen.

2)

Fehlerhafte Anwendung von Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94, soweit das Gericht nicht die Wortmarke Nr. 642952 THE BRIDGE der Rechtsmittelführerin berücksichtigt habe.

Die Rechtsmittelführerin habe für die Wortmarke THE BRIDGE hinreichende Nachweise für deren tatsächliche Benutzung auf dem fraglichen Markt im Sinne der Regel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgelegt.

Das Gericht habe Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung NR. 40/94 falsch angewandt, da es nicht in der Sache geprüft habe, ob die von der Rechtsmittelführerin eingereichten Schriftstücke für die Benutzung ihrer Marke beweiskräftig seien, sondern sich auf die Behauptung beschränkt habe, dass die Beschwerdekammer diese Marke deshalb zu Recht außer Betracht gelassen habe, weil die Rechtsmittelführerin keine kontinuierliche Benutzung der Marke für alle fünf Referenzjahre bewiesen habe; eine solche Anforderung ergebe sich aber nicht aus dem Gesetz.

3)

Fehlerhafte Anwendung der Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94, soweit das Gericht nicht die Bildmarke Nr. 370836 BRIDGE der Rechtsmittelführerin berücksichtigt habe.

Die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Benutzungsnachweise seien genügend, um die tatsächliche Benutzung der Marke THE BRIDGE zu belegen, und hätten damit auch als ausreichend bewertet werden müssen, um ebenso die Benutzung der Marke BRIDGE zu belegen.

Jedenfalls sei die Bildmarke BRIDGE der Rechtsmittelführerin als eine „Defensivmarke“ im Sinne des italienischen Markengesetzes anzusehen und daher dem Erfordernis des Benutzungsnachweises entzogen.

Das Gericht sei außerdem zu Unrecht der erstmals in der Gegenerwiderung des HABM ausdrücklich vorgetragenen (und daher jedenfalls unzulässigen) Argumentation gefolgt, dass das Rechtsinstitut einer Defensivmarke mit dem System des Gemeinschaftsmarkenrechts unvereinbar sei. In Wirklichkeit sprächen verschiedene Argumente für die Vereinbarkeit des Instituts der „Defensivmarke“ mit dem gemeinschaftsrechtlichen System.

4)

Schließlich sei Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 insofern fehlerhaft angewandt worden, als die Rechtsmittelführerin Inhaberin einer Mehrzahl von Marken sei, in deren Mittelpunkt stets der Ausdruck „bridge“ stehe (Markenserie), was die Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken in ihrer Gesamtheit und der Marke BAINBRIDGE erhöhe.

Zwar habe das Gericht anerkannt, dass die Rechtsmittelführerin eine „Familie“ serialer Marken mit dem zentralen Zeichen „Bridge“ besitze und dies für grundsätzlich relevant für die Beurteilung für die Verwechslungsgefahr gehalten, jedoch habe es im speziellen Fall nur diejenigen dieser Marken berücksichtigt, die nicht nur eingetragen, sondern auch benutzt worden seien, während in Wirklichkeit die Benutzung dieser Marken einen Umstand bilde, der nichts mit der Frage zu tun habe, ob sie als „Markenserie“ anzusehen seien.


29.7.2006   

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C 178/24


Klage, eingereicht am 29. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-239/06)

(2006/C 178/38)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Wilms, C. Cattabriga, L. Visaggio)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 sowie aus den entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, die Eigenmittel, die zu Unrecht nicht eingezogen worden sind, weil zu militärischen Zwecken verwendbares Material einseitig von Einfuhrzöllen befreit wurde, sowie die Verzugszinsen, die geschuldet werden, weil diese Eigenmittel der Kommission nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sind, zu berechnen und zu zahlen;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Italien in dem der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 (1) des Rates vorausgehenden Zeitraum gewährte Befreiung eine rechtswidrige Abweichung von Artikel 26 EG und von den Zollvorschriften der Gemeinschaft dargestellt habe, die eine unrechtmäßige Minderung der Zolleinnahmen, d. h. von Eigenmitteln der Gemeinschaft, zur Folge gehabt habe. Trotz der wiederholten Aufforderungen durch die Klägerin habe die italienische Regierung sich geweigert, die Beträge zu berechnen und der Gemeinschaft zu zahlen, die den auf diese Weise in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 entgangenen Eigenmitteln entsprächen, sowie die Verzugszinsen aus diesen Beträgen zu zahlen, wie es in der diesen Bereich geltenden Regelung vorgesehen sei.


(1)  ABl. L 25, S. 1.


29.7.2006   

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C 178/25


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 29.5.2006 — Fortum Project Finance SA

(Rechtssache C-240/06)

(2006/C 178/39)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein Hallinto-oikeus

Partei des Ausgangsverfahrens

Fortum Project Finance SA

Vorlagefrage

Sind Artikel 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (1) dahin auszulegen, dass sie der Erhebung einer Übertragungssteuer entgegenstehen, wenn Wertpapiere in der vorstehend beschriebenen Weise als Sacheinlage auf eine Aktiengesellschaft übertragen werden, die als Gegenleistung hierfür von ihr neu ausgegebene Aktien übergibt?


(1)  ABl. L 249, S. 25


29.7.2006   

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C 178/25


Vorabentscheidungsersuchen des Landgericht Koblenz (Deutschland) eingereicht am 31. Mai 2006 — Dynamic Medien Vertriebs GmbH gegen Avides Media AG

(Rechtssache C-244/06)

(2006/C 178/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Koblenz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dynamic Medien Vertriebs GmbH

Beklagte: Avides Media AG

Vorlagefrage

Steht der Grundsatz des freien Warenverkehrs im Sinne des Art. 28 EGV einer deutschen Rechtsvorschrift entgegen, die den Vertrieb von Bildträgern (DVD, Video's) im Versandhandel verbietet, die keine Kennzeichnung darüber tragen, dass sie einer deutschen Prüfung der Jugendfreiheit unterzogen wurden?

insbesondere:

Stellt das Verbot des Versandhandels mit solchen Bildträgern eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 28 EGV dar?

wenn ja:

Ist ein solches Verbot nach Art. 30 EGV unter Berücksichtigung der Richtlinie 3l/2000/EG (1) auch dann gerechtfertigt, wenn der Bildträger einer Prüfung auf ihre Jugendfreiheit durch einen anderen Mitgliedstaat der EU unterzogen wurde und entsprechend gekennzeichnet ist, oder stellt eine solche Kontrolle durch einen anderen Mitgliedstaat der EU ein milderes Mittel im Sinne dieser Vorschrift dar?


(1)  ABl. L 178, S. 1.


29.7.2006   

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C 178/26


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2006 von der Saiwa SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 5. April 2006 in der Rechtssache T-344/03, Saiwa SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Barilla Alimentare SpA

(Rechtssache C-245/06 P)

(2006/C 178/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Saiwa SpA (Prozessbevollmächtigte: G. Sena, P. Tarchini, J.-P. Karsenty, M. Karsenty-Ricard, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Barilla Alimentare SpA

Anträge der Rechtsmittelführerin

Es wird beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und demgemäß die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juli 2003 in der Sache R 480/2002-4 wegen Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 (1) aufzuheben und die Anmeldung Nr. 289 405 der Barilla Alimentare SpA zurückzuweisen;

dem HABM und der Barilla Alimentare SpA die Kosten in allen Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich als einzigen Aufhebungsgrund auf eine Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Der Ausdruck „ORO“ (der Gegenstand oder jedenfalls Teil der streitigen Marken sei) besitze originäre Unterscheidungskraft. Was die (im vorliegenden Fall streitige) internationale Marke angehe, so sei einem Teil der relevanten Verkehrskreise unbekannt, was das Wort „ORO“ bedeute. Dies sei eine Tatsache der allgemeinen Lebenserfahrung, für die keine Beweispflicht seitens der Rechtsmittelführerin bestehe. Angesichts der Identität der Waren und der in Frage stehenden Zeichen sei es wegen des Grundsatzes der Wechselbeziehung ausreichend, dass das ältere Zeichen begrenzte Kennzeichnungskraft habe.

Die Kennzeichnungskraft des Wortes „ORO“ werde durch die Benutzung sowohl der Marke „ORO“ als auch der Marke „ORO SAIWA“ verstärkt und/oder erworben.

Die Marken „ORO“ und „ORO SAIWA“ einerseits und „Selezione ORO BARILLA“ sein verwechselbar; jedenfalls bestehe die Gefahr, dass sie gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.


(1)  ABl. 1994, L 11, S. 1.


29.7.2006   

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C 178/26


Klage, eingereicht am 2. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-248/06)

(2006/C 178/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Escobar Guerrero)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sowie gegen die entsprechenden Vorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass es für den Abzug von Ausgaben für im Ausland durchgeführte Tätigkeiten im Bereich der Forschung, Entwicklung und technischen Innovation eine Regelung beibehalten hat, die, wie sich aus Artikel 35 der kodifizierten Fassung der Ley del Impuesto de Sociedades (Körperschaftssteuergesetz), die durch das Real Decreto Legislativo 4/2004 vom 5. März 2004 gebilligt wurde, ergibt, ungünstiger ist, als die für in Spanien getätigte Ausgaben geltende Regelung;

Verurteilung des Königreichs Spanien in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG und 48 EG sowie 31 EWR): Die territoriale Beschränkung, die darin bestehe, dass nur die Ausgaben für Tätigkeiten im Bereich der Forschung, Entwicklung und technischen Innovation, die tatsächlich im spanischen Hoheitsgebiet durchgeführt worden seien, von der Körperschaftsteuer abgezogen werden könnten, sei ein Umstand, der die Niederlassungsfreiheit der spanischen Unternehmen beschränke, die Investitionen im Bereich der Forschung, Entwicklung und technischen Innovation im Ausland tätigten, und diejenigen Unternehmen begünstige, die diese Investitionen in Spanien tätigten, insbesondere diejenigen, die ihren Hauptsitz in einem andere Mitgliedstaat hätten und über eine Zweitniederlassung in Spanien tätig seien.

Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG und 36 EWR): Die Ausgaben für im Ausland in Auftrag gegebene Tätigkeiten im Bereich der Forschung, Entwicklung und technischen Innovation könnten nicht von der Körperschaftsteuer abgezogen werden. Diese Beschränkung stelle eine Behinderung des im EG-Vertrag vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs dar.


29.7.2006   

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C 178/27


Klage, eingereicht am 2. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-249/06)

(2006/C 178/43)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Tufvesson, B. Martenczuk, H. Støvlbaek)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge der Klägerin

festzustellen, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 307 Absatz 2 EG verstoßen hat, indem es nicht alle geeigneten Mittel angewandt hat, um die Unvereinbarkeiten mit dem EG-Vertrag im bilateralen Investitionsabkommen Schwedens mit der Sozialistischen Republik Vietnam und in weiteren sechzehn bilateralen Investitionsabkommen zu beheben,

dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Abkommen seien mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil sie die Anwendung von Gemeinschaftsmaßnahmen aufgrund der Artikel 57 Absatz 2 EG, 59 EG und 60 Absatz 1 EG nicht zuließen. Außerdem habe Schweden keine Schritte eingeleitet, um hieran etwas zu ändern. Daher habe Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 307 Absatz 2 EG verstoßen, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um sämtliche Unvereinbarkeiten mit dem Vertrag in den bilateralen Investitionsabkommen zu beheben.


29.7.2006   

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C 178/27


Klage, eingereicht am 6. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-252/06)

(2006/C 178/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, Bevollmächtigter, N. Yerrell, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/92/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 15. Januar 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 9, S. 3.


29.7.2006   

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C 178/28


Klage, eingereicht am 12. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-258/06)

(2006/C 178/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Vidal Puig und N. Yerrell)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Anpassung der innerstaatlichen Rechtsordnung an die Richtlinie 2002/92/EG sei am 15. Januar 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. 2003, L 9, S. 3.


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C 178/28


Klage, eingereicht am 14. Juni 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-259/06)

(2006/C 178/46)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Maidani und W. Wils)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/87/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

Verurteilung des Königreichs der Niederlande zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 11. August 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. 2003 L 35, S. 1.


29.7.2006   

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C 178/28


Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 23. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo per la Sardegna [Italien]) — Impresa Portuale di Cagliari Srl/Tirrenia di Navigazione SpA

(Rechtssache C-174/03) (1)

(2006/C 178/47)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


29.7.2006   

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C 178/29


Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofes vom 5. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien]) — SABA Italia SpA/Comune di Bolzano, SEAB SpA

(Rechtssache C-216/04) (1)

(2006/C 178/48)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 190 vom 24.7.2004.


29.7.2006   

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C 178/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Oristano [Italien]) — Ignazio Medda/Banco di Napoli S.p.A. und Regione Autonoma della Sardegna

(Rechtssache C-285/04) (1)

(2006/C 178/49)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


29.7.2006   

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C 178/29


Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofes vom 18. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-99/05) (1)

(2006/C 178/50)

Verfahrenssprache: Finnisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


29.7.2006   

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C 178/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien]) — Francesco Rauty/Ministero per i Beni Culturali e Ambientali und Soprintendenza B.A.A. di Firenze, Prato e Pistoia — Streithelfer: Consiglio Nazionale degli Ingegneri, und Ordine degli Ingegneri della Provincia di Pistoia gegen Francesco Rauty und Ministero per i Beni e le Attività Culturali — Streithelfer: Consiglio Nazionale degli Ingegneri

(Rechtssache C-271/05) (1)

(2006/C 178/51)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005.


29.7.2006   

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C 178/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-352/05) (1)

(2006/C 178/52)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


29.7.2006   

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C 178/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-410/05) (1)

(2006/C 178/53)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 36 vom 11.2.2006.


29.7.2006   

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C 178/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-20/06) (1)

(2006/C 178/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


29.7.2006   

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C 178/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-21/06) (1)

(2006/C 178/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


GERICHT ERSTER INSTANZ

29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2006 — Kuwait Petroleum (Nederland)/Kommission

(Rechtssache T-354/99) (1)

(Staatliche Beihilfen - Mitteilung der Kommission über die De-minimis Beihilfen - Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe - Beihilfen für Tankstellen - Mineralölgesellschaften - Gefahr der Kumulierung von Beihilfen - Preisregulierungssystem Klausel - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

(2006/C 178/56)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kuwait Petroleum (Nederland) BV (Nederland) (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Mathijsen)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Rozet und H. Speyart, dann G. Rozet und H. van Vliet)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Fierstra, dann H. Sevenster)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/705/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (ABl. L 280, S. 87)

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 8.4.2000.


29.7.2006   

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C 178/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Mai 2006 — Bank Austria Creditanstalt/Kommission

(Rechtssache T-198/03) (1)

(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt wird und Geldbußen verhängt werden - Festlegung von Passiv- und Aktivzinssätzen durch österreichische Banken [„Lombard Club“] - Abweisung des Antrags, bestimmte Passagen wegzulassen)

(2006/C 178/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bank Austria Creditanstalt AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Zschocke und J. Beninca)

Beklagter: Kommission (Prozessbevollmächtigter: zunächst S. Rating, dann A. Bouquet im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin U. Zinsmeister)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Anhörungsbeauftragten der Kommission vom 5. Mai 2003, die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in der Sache COMP/36.571/D-1 — Österreichische Banken („Lombard Club“) zu veröffentlichen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


29.7.2006   

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C 178/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2006 — De Waele/HABM (Form einer Wurst)

(Rechtssache T-15/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke - Form einer Wurst - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2006/C 178/58)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Wim De Waele (Brügge, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Maeyaert, S. Granata und R. Vermeire)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: W. Verburg)

Gegenstand der Rechtssache

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. November 2004 (Sache R 820/2004-1) über die Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in der Form einer Wurst

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 57 vom 5.3.2005.


29.7.2006   

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C 178/32


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Mai 2006 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-241/03) (1)

(Beamte - Umsetzung - Dienstwohnung - Entscheidung, die persönliche Habe des Klägers an einen anderen Ort zu verbringen - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage - Beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit)

(2006/C 178/59)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Garofalo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. de March und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Mitteilung vom 15. Oktober 2002 über die Verbringung der persönlichen Habe des Klägers von seiner früheren Dienstwohnung in Angola an einen anderen Ort und auf Ersatz des dem Kläger durch diese Mitteilung angeblich entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


29.7.2006   

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C 178/32


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Mai 2006 — Teletech Holding/HABM — Teletech International (TELETECH INTERNATIONAL)

(Rechtssache T-194/05) (1)

(„Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Umfang der Prüfungspflicht - Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung in die Anmeldung einer nationalen Marke - Artikel 58 der Verordnung [EG] Nr. 40/94“)

(2006/C 178/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TeleTech Holdings Inc. (Denver, Colorado, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: A. Gould und M. Blair, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Teletech International S.A. (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: J.-F. Adelle und F. Zimeray)

Gegenstand der Rechtssache

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. März 2005 (Sache R 497/2004-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der TeleTech Holdings Inc. und der Teletech International S.A.

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens außer den Kosten der Streithelferin.

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


29.7.2006   

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C 178/33


Klage, eingereicht am 18. Mai 2006 — Glaverbel/HABM (Maserung für Produktoberflächen)

(Rechtssache T-141/06)

(2006/C 178/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Glaverbel SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Möbus und T. Koerl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2006 (Sache R 986/2004-4) aufzuheben, soweit die Entscheidung die streitigen Waren betrifft;

hinsichtlich der streitigen Waren festzustellen, dass der Benutzungsnachweis ausreichend war, um Verkehrsdurchsetzung im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 zu belegen, und dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 3183068 damit im Sinne dieser Bestimmung Unterscheidungskraft erworben hat;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3183068 an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zurückzuverweisen, damit sie zur Eintragung zugelassen und veröffentlicht wird;

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, bestehend aus einer Maserung für die Oberfläche von Waren in den Klassen 19 und 21 (un- und teilbearbeitetes Glas, gemustertes Glas, Glasscheiben usw.) (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3183068).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Entscheidung der Beschwerdekammer wird nur für bestimmte Waren in Klasse 21 angefochten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass insoweit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 verletzt sei.


29.7.2006   

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C 178/33


Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — ECZG/Kommission

(Rechtssache T-142/06)

(2006/C 178/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Elektrociepłownia Zielona Góra S.A. (Zielona Góra, Polen) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, Rechtsanwälte C. Arhold und K. Struckmann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 23. November 2005, ein förmliches Prüfverfahren im Beihilfefall C 43/2005 (ex N 99/2005) — Polnische „Stranded Costs“ — zu eröffnen, oder, hilfsweise, Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit das von der Klägerin geschlossene PPA (power purchase agreement; Strombezugsvertrag) betroffen ist;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein in Polen niedergelassener Wärme- und Elektrizitätswerkbetreiber. Mit der angefochtenen Entscheidung entschied die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren wegen einer neuen Beihilfe in der Form von Strombezugsverträgen zwischen polnischen Stromerzeugern und dem staatseigenen Netzbetreiber „PSE“ (1) zu eröffnen.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens über Beihilfemaßnahmen, die vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union gewährt worden und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar seien, nicht zuständig gewesen sei. Dadurch habe die Kommission gegen die allgemeinen Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes verstoßen.

Ferner habe die Kommission einen Rechts- und Ermessensfehler begangen, indem sie die Maßnahme als neue staatliche Beihilfe eingeordnet habe. Erstens habe die Kommission es unterlassen, die Maßnahme im Licht der tatsächlichen und rechtlichen Umstände bei Vertragsabschluss zu beurteilen. Zweitens habe die Kommission den Begriff wirtschaftlicher Vorteil in Artikel 87 Absatz 1 EG unangemessen beurteilt, indem sie eine umfassende Prüfung aller Strombezugsverträge anstelle einer Einzelprüfung vorgenommen habe. Drittens habe die Kommission die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Elektrizitätsmärkte der Mitgliedstaaten zu diesem Zeitpunkt für den Wettbewerb geöffnet worden seien und der von der Klägerin geschlossene Vertrag den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht habe stören können, da Polen noch kein Mitgliedstaat gewesen sei. Schließlich stelle die Beihilfe keine neue Beihilfe sondern eine bestehende Beihilfe gemäß dem Beitrittsvertrag und der Rechtsprechung dar, nach der eine Beihilfe, die schon in einem Markt ohne Wettbewerb bis zu dessen Liberalisierung anwendbar war, ab der Liberalisierung als bestehende Beihilfe zu betrachten sei. Ferner habe die Kommission nicht geprüft, ob der fragliche Vertrag nach dem Beitritt Polens immer noch in Kraft gewesen sei.

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei und gegen Artikel 253 EG verstoße.


(1)  Staatliche Beihilfe – Polen – Staatliche Beihilfe Nr. C 43/2005 (ex N 99/2005) – Polnische „Stranded Costs“ – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ABl. 2006, C 52, S. 8).


29.7.2006   

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C 178/34


Klage, eingereicht am 19. Mai 2006 — MTZ Polyfilms/Rat

(Rechtssache T-143/06)

(2006/C 178/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: MTZ Polyfilms Ltd. (Mumbai, Indien) (Prozessbevollmächtigter: P. De Baere, lawyer)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge der Klägerin

Die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stellt Polyethylenterephthalat-Folien her und führt sie in die Europäische Gemeinschaft ein.

Zur Begründung ihrer Klage macht sie erstens einen Verstoß der angefochtenen Verordnung gegen Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung (1) geltend. Sie rügt, dass in der angefochtenen Verordnung der Preis ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft auf der Grundlage der Preise ihrer Ausfuhren in Drittländer errechnet werde, weil die tatsächlichen Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft in Anbetracht der bestehenden Mindesteinfuhrpreise angeblich unzuverlässig seien.

Ihre Ausfuhrpreise seien nicht unzuverlässig im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung. Zudem sei die angewandte Methode mit der Grundverordnung unvereinbar, in der die Methoden, anhand deren der Ausfuhrpreis bestimmt werden könne, festgelegt seien. Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung gelte gleichermaßen für Überprüfungen wie das streitige Verfahren, unabhängig davon, ob Verpflichtungen angenommen worden seien.

Zweitens rügt die Klägerin einen Verstoß gegen das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (2). Ihr Ausfuhrpreis sei nicht unzuverlässig im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 3 dieses Übereinkommens. Zudem sei die angewandte Methode mit den Artikeln 2 Absätze 1 und 3 sowie 11 des Übereinkommens unvereinbar. Außerdem gelte Artikel 2 Absätze 1 und 3 gleichermaßen für nach Artikel 11 des Übereinkommens durchgeführte Überprüfungen wie die in Rede stehende teilweise Interimsüberprüfung.

Schließlich rügt die Klägerin, dass es für die angewandte Methode zur Bestimmung des Preises ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft keine Rechtsgrundlage gebe und dass der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt worden sei, indem ausführenden Herstellern die Möglichkeit verwehrt worden sei, ihr Verhalten im Rahmen einer Preisverpflichtung festzulegen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).

(2)  Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-GATT 1994) – Antidumping-Übereinkommen (ABl. 1994, L 336, S. 103).


29.7.2006   

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C 178/35


Klage, eingereicht am 19. Mai 2006 — En Route International/HABM

(Rechtssache T-147/06)

(2006/C 178/64)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: En Route International Limited (Berkshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. W. Göpfert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 7. März 2006 in der Beschwerdesache R 352/2005-4 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „FRESHHH“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 (Anmeldung Nr. 3 198 165).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angemeldete Marke sei eintragungsfähig; ihrer Eintragung stehen die Eintragungshindernisse nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) nicht entgegen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


29.7.2006   

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C 178/35


Klage, eingereicht am 17. Mai 2006 — Castellani/HABM — Markant Handels- und Service GmbH (CASTELLANI)

(Rechtssache T-149/06)

(2006/C 178/65)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Castellani SpA (Pontedera, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Di Maso und M. R. Di Maso)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Markant Handels- und Service GmbH (Offenburg, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Februar 2006 in der Sache R 449/2005-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „CASTELLANI“ für Waren in Klasse 33 (alkoholische Getränke außer Bier, Liköre, Schaumweine und Champagner) — Anmeldung Nr. 2 387 272.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Nationale Wortmarken „CASTELLUM“ für Waren der Klasse 33 (Weine außer Schaumweine) und „CASTELLUCA“ für Waren der Klasse 33 (Weine).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die einander gegenüberstehenden Marken unterschiedlich seien und die angemeldete Marke bei den deutschen Verbrauchern keine Verwechslungsgefahr begründen könne.


29.7.2006   

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C 178/36


Klage, eingereicht am 9. Juni 2006 — Aluminium Silicon Mill Products/Kommission

(Rechtssache T-151/06)

(2006/C 178/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aluminium Silicon Mill Products (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung insoweit für ungültig zu erklären, als die Kommission Verkäufe via ASMP nicht im Einklang mit der Behandlung dieser Verkäufe in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung über Silicium aus Russland behandelt hat und der Europäischen Kommission aufzugeben, die Dumpingspanne (und damit den zu erstattenden Betrag) dementsprechend neu zu berechnen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 (1) wurde ein Antidumpingzoll auf Einfuhren von Silicium in die Gemeinschaft durch zwei mit der Klägerin verbundene russische ausführende Hersteller eingeführt: Sual-Kremny-Urals LLC und ZAO Kremny. Da die Klägerin meinte, dass die Dumpingspanne auf der Grundlage, auf der Antidumpingzölle gezahlt worden seien, weggefallen sei, stellte sie drei Anträge auf Erstattung der Zölle in Bezug auf spätere Einfuhren.

In der angefochtenen Entscheidung wurde den Anträgen teilweise entsprochen. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung insoweit, als diese ohne Rechtfertigung durchgeführte Berichtigungen widerspiegele, mit dem Ergebnis, dass die berechnete Dumpingspanne mehr als „de minimis“ sei und den nationalen Zollbehörden nicht erlaube, die beantragte volle Erstattung der von der Klägerin auf Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland gezahlten Antidumpingzölle zu gewähren.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 384/96 (2) (die Grundverordnung), insbesondere gegen Artikel 11 Absatz 9, sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gelten. Die Kommission habe sich geirrt, als sie festgestellt habe, dass veränderte Umstände vorgelegen hätten, aufgrund deren sie von der Methodik habe abweichen dürfen, auf die sie sich in der ursprünglichen Untersuchung in Bezug auf die auf dem Weg über die Klägerin durchgeführten Verkäufe gestützt habe.

Zweitens macht die Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Artikel 253 EG in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und den russischen Fabriken und die Berichtigung für eine Vertreterprovision geltend.

Drittens macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Grundverordnung, was den Abzug einer Vertreterprovision angeht, und insbesondere gegen Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung in der zuletzt durch die Verordnung Nr. 2238/2000 (3) geänderten Fassung gelten. Artikel 2 Absatz10 Buchstabe i in der durch die Verordnung Nr. 1972/2002 (4) geänderten Fassung sei nicht anwendbar, da das betroffene Erstattungsverfahren sich auf die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens beziehe. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass die Kommission gegen Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung in der durch die Verordnung Nr. 1972/2002 geänderten Fassung verstoßen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland (ABl. L 339, S. 3).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. l 56, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 257, S. 2).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 305, S. 1).


29.7.2006   

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C 178/37


Klage, eingereicht am 6. Juni 2006 — NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket/Kommission

(Rechtssache T-152/06)

(2006/C 178/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und L. Armati)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, ein förmliches Untersuchungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten;

der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission an, ihre Untersuchung der Beschwerde der Klägerin nicht fortzusetzen; diese Beschwerde betrifft drei Arten von Subventionen für die Stockholm Visitors Board AB („SVB“), nämlich die jährlichen Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Stadt Stockholm zu Gunsten der SVB, die regelmäßige Erstattung der Verluste der SVB vor Steuern durch ihre Muttergesellschaft und der bevorzugte Zugang zu öffentlichen Mitteln zur Erbringung von Dienstleistungen, die in der „Stockholm Card“ inbegriffen sind. Die Kommission hat festgestellt, dass diese Maßnahmen keine rechtswidrigen Beihilfen darstellten.

Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe durch Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen mehrere Vorschriften im Vertrag und in der Verordnung Nr. 659/1999 (1) verstoßen.

Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie das förmliche Untersuchungsverfahren nicht eingeleitet habe, gegen Artikel 88 Absatz 3 EG sowie gegen Artikel 4 der Verordnung 659/1999 verstoßen habe. Die Kommission habe Kenntnis vom Bestehen von Beihilfen gehabt und habe nicht über ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung verfügt, dass alle betroffenen Maßnahmen als bestehende Beihilfen zu qualifizieren seien.

Zweitens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe die Artikel 87 EG und 86 Absatz 2 EG insoweit nicht richtig angewendet, als sie festgestellt habe, dass der Ausgleich für die Durchführung der Tätigkeiten der Touristeninformation unter die Vorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse falle.

Drittens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe die Artikel 87 EG und 88 EG sowie Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 659/1999 nicht richtig angewendet, als sie festgestellt habe, dass der Ausgleich für die Tätigkeiten der Touristeninformation, wenn er als Beihilfe anzusehen sei, eine bestehende Beihilfe und keine rechtswidrige Beihilfe darstelle und in jedem Fall mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

Viertens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Fehler bei der Anwendung der Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 3 EG begangen, als sie festgestellt habe, dass die Tätigkeiten der SVB unter Marktbedingungen ausgeübt und daher nicht aus staatlichen Beihilfen finanziert würden. Insbesondere habe die Kommission zur Erstattung der Verluste der SVB durch ihre Muttergesellschaft, die vollständig im Eigentum des Stadtrates stehe, nicht Stellung genommen.

Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung insoweit geltend, als die Voruntersuchung übermäßig lange gedauert habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


29.7.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/38


Klage, eingereicht am 13. Juni 2006 — European Association of Euro-Pharmaceutical Companies/Kommission

(Rechtssache T-153/06)

(2006/C 178/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Association of Euro-Pharmaceutical Companies (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Rehmann und M. Hartmann-Rüppel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Zulassung der Nichtigkeitsklage;

Nichtigerklärung der Entscheidung D/201953 der Kommission vom 10. April 2006, mit der drei Beschwerden der EAEPC gegen GlaxoSmithKline wegen eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG zurückgewiesen wurden;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in den Rechtssachen COMP/38.181, 38.274 und 38.275 — EAEPC/Glaxo Griechenland (Imigran, Lamictal, Serevent) betreffend drei von ihr erhobene Beschwerden, in denen vorgetragen worden sei, dass die griechische Tochtergesellschaft von GlaxoSmithKline gegen Artikel 82 EG verstoße, indem sie sich weigere, die drei Produkte Imigran, Lamictal und Serevent an griechische pharmazeutische Großhändler zu liefern, und somit den Parallelhandel einschränke. In der angefochtenen Entscheidung werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die griechische Wettbewerbsbehörde mit der Sache befasse, und die Beschwerden würden nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (1) zurückgewiesen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission die Verpflichtung, eine ausreichende Begründung zu geben, verletzt habe. Nach Ansicht der Klägerin ist ein bloßer Verweis auf den Wortlaut des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht ausreichend, um dem Beschwerdeführer eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Kommission alle Fakten und Umstände berücksichtigt habe, und der Gerichtsbarkeit zu ermöglichen, ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen.

Außerdem trägt die Klägerin vor, dass die Kommission die Artikel 211 EG und 85 EG sowie die Verordnung Nr. 1/2003 dadurch verletzt habe, dass sie der griechischen Wettbewerbsbehörde nicht die Verantwortung für die Sache nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung 1/2003 entzogen habe. Nach Ansicht der Klägerin hat es die Kommission verabsäumt, zu berücksichtigen, dass das nationale Verfahren zu lange dauere, um ein angemessenes Ergebnis zu erzielen, dass durch die Beschwerden neue und grundlegende Fragen im Bereich des EG-Wettbewerbsrechts aufgeworfen und Probleme angesprochen würden, die in mehr als einem Mitgliedstaat bestünden, und dass die Kommission die wirksame Durchsetzung des EG-Wettbewerbsrechts sicherstellen müsse.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1, S. 1).


29.7.2006   

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C 178/38


Klage, eingereicht am 5. Juni 2006 — Regione Siciliana/Kommission

(Rechtssache T-154/06)

(2006/C 178/69)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: Paolo Gentili, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2006) 1171 der Kommission vom 23. März 2006 über die Kürzung einer mit Entscheidung C(95) 2194 vom 28. September 1995, zuletzt geändert durch Entscheidung C(2000) 2862 vom 26. Januar 2001, bewilligten Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF) an einem operativen Programm in der Region Sizilien, das sich in das gemeinschaftliche Förderkonzept der Strukturinterventionen des Zieles Nummer 1 in Italien für den Zeitraum 1994 bis 1999 einfügt. Mit der angefochtenen Entscheidung beschloss die Kommission, die Beteiligung am genannten Programm um rund 115 Mio. Euro zu kürzen, weil bestimmte Aspekte des Antrags auf endgültige Zahlung von der nationalen Verwaltung nicht hinreichend geklärt worden seien.

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend:

Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nummer 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (1), weil die Kommission die Kürzung der Beteiligung nicht aufgrund einer „entsprechenden Prüfung des Falles“ vorgenommen habe, wie diese Bestimmung es vorsehe. Sie habe sich vielmehr darauf beschränkt, sich die Schlussfolgerungen eines internen Kontrollorgans der Verwaltung der Region Sizilien zu Eigen zu machen, das Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltung bestimmter Projekte geäußert habe.

Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88, soweit die Kommission ihre Entscheidung nur darauf gestützt habe, dass die nationale Verwaltung ihrem Ersuchen um Stellungnahme punktuell nicht entsprochen habe, ohne jedoch zu prüfen, ob tatsächlich Unregelmäßigkeiten vorgelegen hätten.

Verstoß gegen die Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 sowie gegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates hinsichtlich der Finanzkontrolle durch die Mitgliedstaaten bei von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen (2). Die Kommission habe sich im Wesentlichen den ausdrücklichen Schlussfolgerungen des nationalen Kontrollorgans in dessen Vermerk nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 2064/97 angeschlossen, obwohl dieser Vermerk nur Zusammenfassungs- und Hinweischarakter gehabt habe. Die Kommission hätte aber eine eigene, selbstständige Untersuchung durchführen müssen.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, soweit die Kommission zum einen der nationalen Verwaltung nicht genug Zeit zur ordnungsgemäßen Prüfung der Unterlagen eingeräumt habe und zum anderen die angefochtene Entscheidung nur auf bestimmte von der nationalen Verwaltung im Laufe des Verfahrens vorgenommene Handlungen abgestellt, die wichtigsten jedoch übergangen habe.


(1)  ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1.

(2)  ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 1.


29.7.2006   

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C 178/39


Klage, eingereicht am 5. Juni 2006 — Regione Siciliana/Kommission

(Rechtssache T-156/06)

(2006/C 178/70)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Regione Siciliana (Prozessbevollmächtigter: Paolo Gentili, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2006) 1171 der Kommission vom 23. März 2006 über die Kürzung einer mit Entscheidung C(95) 2194 vom 28. September 1995, zuletzt geändert durch Entscheidung C(2000) 2862 vom 26. Januar 2001, bewilligten Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF) an einem operativen Programm in der Region Sizilien, das sich in das gemeinschaftliche Förderkonzept der Strukturinterventionen des Zieles Nummer 1 in Italien für den Zeitraum 1994 bis 1999 einfügt. Diese Entscheidung ist auch Gegenstand einer Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-154/06 (Italien/Kommission) (1).

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in dieser Rechtssache geltend gemachten.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.


29.7.2006   

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C 178/40


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2006 — Banca Monte dei Paschi di Siena/Kommission

(Rechtssache T-42/02) (1)

(2006/C 178/71)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.


29.7.2006   

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C 178/40


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2006 — Compagnia di San Paolo/Kommission

(Rechtssache T-121/02) (1)

(2006/C 178/72)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 144 vom 15.6.2002.


29.7.2006   

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C 178/40


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Juni 2006 — Port Support Customs Rotterdam/Kommission

(Rechtssache T-319/04) (1)

(2006/C 178/73)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


29.7.2006   

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C 178/40


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Juni 2006 — Deutsche Telekom/HABM (Telekom Global Net)

(Rechtssache T-72/05) (1)

(2006/C 178/74)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


29.7.2006   

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C 178/40


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2006 — Stradeblu/Kommission

(Rechtssache T-179/05) (1)

(2006/C 178/75)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 155 vom 25.6.2005.


GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

29.7.2006   

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C 178/41


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juni 2006 (Zweite Kammer) — Mc Sweeney und Armstrong/Kommission

(Rechtssache F-25/05) (1)

(Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Leitfaden für Bewerber - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Erforderliche Diplome - Befugnisse der Anstellungsbehörde)

(2006/C 178/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Dypna Mc Sweeney (Brüssel, Belgien) und Pauline Armstrong (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, X. Martin, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 6. und 7. September 2004, mit denen die Zulassung der Klägerinnen zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/C/11/03 (ABl. 2003, C 267 A, S. 1) für die Bildung einer Einstellungsreserve von englischsprachigen Sekretären/Sekretärinnen (C 5/C 4) abgelehnt wird

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 6. und 7. September 2004, mit denen die Zulassung der Klägerinnen zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/C/11/03 abgelehnt wird, werden aufgehoben.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-184/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


29.7.2006   

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C 178/41


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. Juni 2006 –Lebedef u. a./Kommission

(Rechtssache F-34/05) (1)

(Arbeitsumgebung - Sprache, in der die EDV-Anwendungen den Bediensteten der Kommission zur Verfügung gestellt werden - Unzulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Beschwerende Maßnahme - Interne Organisationsmaßnahmen)

(2006/C 178/77)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giorgio Lebedef (Luxemburg, Luxemburg), Armand Imbert (Brüssel, Belgien), Jean-Marie Rousseau (Brüssel, Belgien) und Maria Rosario Domenech Cobo (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und P. Costa de Oliveira)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Antrag der Kläger abgelehnt hat, die EDV-Anwendungen nicht nur in Englisch, sondern auch in ihrer Muttersprache oder in einer anderen von ihnen gewählten Amtssprache der Europäischen Union zur Verfügung gestellt zu bekommen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-204/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


29.7.2006   

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C 178/42


Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Hinderyckx/Rat

(Rechtssache F-57/06)

(2006/C 178/78)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jacques Hinderyckx (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. A. Martin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsjahr 2005 nicht nach Besoldungsgruppe B*8 zu befördern;

Beförderung des Klägers nach Besoldungsgruppe B*8;

Verurteilung des Beklagten, an den Kläger 2 400 Euro als Ersatz für alle Schäden zu zahlen;

Verurteilung des Beklagten in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der am 1. April 1994 in den Dienst des Europäischen Parlaments trat, wurde am 16. Juli 2004 als Beamter der Besoldungsgruppe B*7 vom Generalsekretariat des Rates übernommen. Mit seiner Klage geht er gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vor, ihn im Beförderungsjahr 2005 nicht nach Besoldungsgruppe B*8 zu befördern.

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend. Im Rahmen des ersten Klagegrundes weist er auf sein Dienstalter in der Besoldungsgruppe und seine ausgezeichneten Leistungen beim Europäischen Parlament hin.

Im Rahmen seines zweiten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass die Anstellungsbehörde hätte erläutern müssen, wie das vom Beratenden Beförderungsausschuss angewandte Verfahren die Unterschiede berücksichtigt habe, die zwischen den Strukturen der Beurteilungen des Europäischen Parlaments und des Rates bestünden. Außerdem hätte sich der Rat, um die Chancengleichheit zwischen den von verschiedenen Organen kommenden Bewerbern sicherzustellen, genaue, mit dem Statut vereinbare Vorschriften geben müssen, die geeignet seien, die Gleichbehandlung bei der Abwägung der Verdienste zu gewährleisten. Aufgrund des Fehlens solcher Vorschriften habe der Rat dem freien Ermessen überlassene Entscheidungen getroffen.


29.7.2006   

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C 178/42


Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Mascheroni/Kommission

(Rechtssache F-63/06)

(2006/C 178/79)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Mascheroni (Vergiate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vianello und G. Orelli)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

die Rechtswidrigkeit des Verhaltens seines Vorgesetzten festzustellen;

den schädigenden Charakter dieses Verhaltens und den schweren Schaden festzustellen, den er dadurch erlitten hat;

festzustellen, dass er das Recht hat, von der Gemeinschaft in den Verfahren unterstützt zu werden, die er wegen der erlittenen Schäden vor den nationalen Gerichten einleiten wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass das Verhalten seines Vorgesetzten von der Anstellungsbehörde mit unsubstantiierten Behauptungen bewertet worden sei. Die Anstellungsbehörde habe außerdem gegen verschiedene Rechtsgrundsätze verstoßen, darunter das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Verbot ermessensmissbräuchlichen Verhaltens sowie die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Objektivität, der Kohärenz, der Gerechtigkeit und der Angemessenheit.


29.7.2006   

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C 178/43


Klage, eingereicht am 16. Juni 2006 — Kyriazi/Kommission

(Rechtssache F-66/06)

(2006/C 178/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kalliopi Kyriazi (Clabecq, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung vom 12. September 2005 über die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe unter Einstufung in die Besoldungsgruppe C*1, Dienstaltersstufe 2, und aller nachfolgenden und/oder hierauf bezogenen Maßnahmen wie der Entscheidung, ihr die Sekretariatszulage zu streichen und sie nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht wieder zu gewähren;

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 6. März 2006 über die Zurückweisung der auf Aufhebung der vorgenannten Entscheidung gerichteten Beschwerde der Klägerin;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, erfolgreiche Teilnehmerin des internen Auswahlverfahrens COM/PC/04 für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe, war zur Zeit ihrer Aufnahme in die Eignungsliste dieses Auswahlverfahrens und bis zum 31. Juli 2004 Zeitbedienstete der Kommission in der Besoldungsgruppe C*2 (frühere Besoldungsgruppe C 5). Danach war sie bei diesem Organ als Aushilfe beschäftigt, bis sie am 1. November 2004 erneut als Zeitbedienstete eingestellt und in Besoldungsgruppe C*1 eingestuft wurde, ohne dass ihr die Sekretariatszulage, die sie nach dem vorigen Vertrag erhalten hatte, gewährt wurde. Am 16. April 2005 wurde sie mit derselben Einstufung zur Beamtin auf Probe ernannt.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Verwaltung habe gegen die Artikel 31 Absatz 1 und 25 Absatz 2 des Statuts sowie gegen die Artikel 5 und 18 des Anhangs XIII des Statuts verstoßen. Außerdem macht sie die Verletzung wesentlicher verfahrensrechtlicher Formvorschriften und von Bestimmungen der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens sowie einen Verstoß gegen mehrere allgemeine Rechtsgrundsätze geltend, insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Die Klägerin ist im Übrigen der Ansicht, dass der Teil der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (1), der Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts einführe, rechtswidrig sei, soweit die Anstellungsbehörde diese Bestimmung dahin auslege, dass sie die Klägerin entgegen Artikel 31 des Statuts und mehreren Rechtsgrundsätzen in die Besoldungsgruppe C*1, Dienstaltersstufe 2, einstufen könne.


(1)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.


29.7.2006   

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C 178/43


Klage, eingereicht am 16. Juni 2006 — Lesniak/Kommission

(Rechtssache F-67/06)

(2006/C 178/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Christophe Lesniak (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Feststellung, dass Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts rechtswidrig ist;

Aufhebung der Entscheidung vom 8. August 2005, mit der der Kläger zum Beamten der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden ist, soweit sie festlegt, dass er in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird und sein Besoldungsdienstalter am 1. September 2005 beginnt;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, erfolgreicher Teilnehmer am Auswahlverfahren PE/99/A, dessen Ausschreibung unter dem alten Statut veröffentlicht worden war, als er Zeitbediensteter der Besoldungsgruppe A 6 (jetzt A*10) war, wurde nach Inkrafttreten des neuen Statuts als Beamter eingestellt und in die Besoldungsgruppe A*6 eingestuft.

Neben Klagegründen, die den in der Rechtssache F-12/06 (1) geltend gemachten sehr ähnlich sind, trägt der Kläger vor, dass die Kommission ihm nach Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts dieselbe Einstufung hätte gewähren müssen, die ihm als Zeitbediensteten gewährt worden sei. Diese Bestimmung müsse nämlich auch für die erfolgreichen Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren gelten.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006, S. 48.


III Bekanntmachungen

29.7.2006   

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C 178/45


(2006/C 178/82)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 165 vom 15.7.2006

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 154 vom 1.7.2006

ABl. C 143 vom 17.6.2006

ABl. C 131 vom 3.6.2006

ABl. C 121 vom 20.5.2006

ABl. C 108 vom 6.5.2006

ABl. C 96 vom 22.4.2006

Diese Texte sind verfügbar in:

 

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