ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 165

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
15. Juli 2006


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I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2006/C 165/1

Rechtssache C-197/03: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 69/335/EWG — Artikel 10 und 12 — Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Grundsätze des Gemeinschaftsrechts betreffend die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge)

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2006/C 165/2

Rechtssache C-290/03: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords [Vereinigtes Königreich]) — Diane Barker/London Borough of Bromley (Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Projekt Crystal Palace — Projekte des Anhangs II der Richtlinie 85/337 — Mehrstufige Genehmigung)

1

2006/C 165/3

Rechtssache C-397/03 P: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. Mai 2006 — Archer Daniels Midland Co., Archer Daniels Midland Ingredients Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für synthetisches Lysin — Geldbußen — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Rückwirkungsverbot — Grundsatz ne bis in idem — Gleichbehandlung — Umsatz, der berücksichtigt werden kann)

2

2006/C 165/4

Rechtssache C-459/03: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 30. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen — Teil XII — Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt — In diesem Übereinkommen vorgesehenes System zur Beilegung von Streitigkeiten — Von Irland im Rahmen dieses Systems gegen das Vereinigte Königreich eingeleitetes Schiedsgerichtsverfahren — Streitigkeit über die MOX Anlage von Sellafield [Vereinigtes Königreich] — Irische See — Artikel 292 EG und 193 EA — Verpflichtung, eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages nicht anders als in diesem vorgesehen zu regeln — Gemischte Übereinkunft — Zuständigkeit der Gemeinschaft — Artikel 10 EG und 192 EA — Pflicht zur Zusammenarbeit)

2

2006/C 165/5

Rechtssache C-508/03: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Zulässigkeit — Streitgegenstand — Zuständigkeit der nationalen Gerichte — Fehlender Klagegegenstand — Rechtssicherheit und berechtigtes Vertrauen der Projektträger — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Projekt White City — Projekt Crystal Palace — Projekte des Anhangs II der Richtlinie 85/337 — Verpflichtung, die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung zu unterziehen — Beweislast — Umsetzung der Richtlinie 85/337 in nationales Recht — Mehrstufige Genehmigung)

3

2006/C 165/6

Rechtssache C-98/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Kein Antrag auf Genehmigung und Prüfung vor der Durchführung eines Projekts — Unzulässigkeit der Klage)

3

2006/C 165/7

Rechtssache C-169/04: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London [Vereinigtes Königreich]) — Abbey National plc und Inscape Investment Fund/Commissioners of Customs & Excise (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 — Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften — Befreiung — Begriff Verwaltung — Tätigkeit einer Verwahrstelle — Auslagerung administrativer Aufgaben der Verwaltung)

4

2006/C 165/8

Rechtssache C-221/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 18. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen — Artenschutz — Jagd in privaten Jagdrevieren mittels Schlingen mit einer Arretierung — Castilla y León)

4

2006/C 165/9

Rechtssache C-340/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 11. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Italien]) — Carbotermo SpA, Consorzio Alisei/Comune di Busto Arsizio, AGESP SpA (Richtlinie 93/36/EWG — Öffentliche Lieferaufträge — Vergabe ohne Ausschreibung — Auftragsvergabe an ein Unternehmen, an dem der öffentliche Auftraggeber beteiligt ist)

5

2006/C 165/0

Rechtssache C-343/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich]) — Land Oberösterreich/ČEZ as (Brüsseler Übereinkommen — Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a — Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen — Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Liegenschaften durch den Betrieb eines Atomkraftwerks, das sich im Hoheitsgebiet eines Nachbarstaats des Staates befindet, in dem diese Liegenschaften belegen sind — Unanwendbarkeit)

5

2006/C 165/1

Rechtssache C-372/04: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 16. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) [Vereinigtes Königreich]) — The Queen, auf Antrag von Yvonne Watts/Bedford Primary Care Trust, Secretary of State for Health (Soziale Sicherheit — Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem — In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten — Artikel 48 EG bis 50 EG und 152 Absatz 5 EG — Artikel 22 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71)

6

2006/C 165/2

Rechtssache C-384/04: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) [Vereinigtes Königreich]) — Commissioners of Customs & Excise und Attorney General/Federation of Technological Industries u. a. (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 8 — Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen — Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer — Sicherheitsleistung für die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer geschuldete Mehrwertsteuer)

7

2006/C 165/3

Rechtssache C-416/04 P: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 11. Mai 2006 — The Sunrider Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 15 Absatz 3 und 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Verwechslungsgefahr — Anmeldung der Wortmarke VITAFRUIT als Gemeinschaftsmarke — Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke VITAFRUT — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Nachweis der Zustimmung des Inhabers der älteren Marke zur Benutzung — Ähnlichkeit der Waren)

8

2006/C 165/4

Rechtssache C-431/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) — Massachusetts Institute of Technology (Patentrecht — Arzneimittel — Verordnung [EWG] Nr. 1768/92 — Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel — Begriff Wirkstoffzusammensetzung)

8

2006/C 165/5

Rechtssache C-509/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) — Magpar VI BV/Staatssecretaris van Financiën (Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Richtlinie 69/335/EWG — Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und bb — Gesellschaftsteuer — Befreiung — Bedingungen — Behalten der erworbenen Gesellschaftsanteile während einer Frist von fünf Jahren)

9

2006/C 165/6

Rechtssache C-11/05: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam [Niederlande]) — Friesland Coberco Dairy Foods BV, handelnd unter der Firma Friesland Supply Point Ede/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Noord/kantoor Groningen (Zollkodex der Gemeinschaften — Umwandlungsverfahren — Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung des Umwandlungsverfahrens durch die nationalen Zollbehörden — Keine Verbindlichkeit des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses für den Zollkodex — Keine Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung über die Gültigkeit des genannten Ergebnisses im Rahmen von Artikel 234 EG — Auslegung von Artikel 133 Buchstabe e des Zollkodex — Auslegung der Artikel 502 Absatz 3 und 504 Absatz 4 der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 — Umfassende Beurteilung aller Umstände des Antrags auf Bewilligung)

10

2006/C 165/7

Rechtssache C-122/05: Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

10

2006/C 165/8

Rechtssache C-286/05: Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [Deutschland]) — Reinhold Haug/Land Baden-Württemberg (Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Rückzahlung von gemeinschaftlichen Beihilfen — Rückwirkende Anwendung weniger strenger verwaltungsrechtlicher Sanktionen)

11

2006/C 165/9

Rechtssache C-354/05: Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/55/EG — Erdgasbinnenmarkt)

11

2006/C 165/0

Rechtssache C-215/05 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. März 2005 von Theodoros Papoulakos gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 26. November 2001 in der Rechtssache T-248/01, Theodoros Papoulakos gegen Italienische Republik und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

12

2006/C 165/1

Rechtssache C-180/06: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien, eingereicht am 7. April 2006 — Renate Ilsinger gegen Martin Dreschers (Insolvenzverwalter im Konkurs der Schlank & Schick GmbH)

12

2006/C 165/2

Rechtssache C-188/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. April 2006 von der Schneider Electric SA gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2006 in der Rechtssache T-48/03, Schneider Electric SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

13

2006/C 165/3

Rechtssache C-189/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. April 2006 von der TEA-CEGOS, SA, und der Services techniques globaux (STG) SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-376/05 und T-383/05, TEA-CEGOS, SA, STG SA und GHK Consulting Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

13

2006/C 165/4

Rechtssache C-191/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Lecce, Sezione Distaccata Gallipoli (Italien), eingereicht am 4. April 2006 — Strafverfahren gegen Aniello Gallo und Gianluca Damonte

14

2006/C 165/5

Rechtssache C-193/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2006 von der Société des Produits Nestlé SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. Februar 2006 in der Rechtssache T-74/04 (Société des produits Nestlé SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken Muster und Modelle] [HABM], Streithelferin: Quick restaurants SA)

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2006/C 165/6

Rechtssache C-197/06: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel Hasselt [Belgien], eingereicht am 3. Mai 2006 — Confederatie van immobilien-beroepen van Belgie und Het Beroepsinstituut van Vastgoedmakelaars/Willem van Leuken

15

2006/C 165/7

Rechtssache C-198/06: Klage, eingereicht am 2. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

15

2006/C 165/8

Rechtssache C-200/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance Brüssel eingereicht am 4. Mai 2006 — Raffinerie tirlemontoise SA/Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB)

16

2006/C 165/9

Rechtssache C-201/06: Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

16

2006/C 165/0

Rechtssache C-205/06: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 5. Mai 2006

17

2006/C 165/1

Rechtssache C-210/06: Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Ítélőtábla, eingereicht am 5. Mai 2006 — Cartesio Oktató és Szolgáltató Bt.

17

2006/C 165/2

Rechtssache C-211/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Mai 2006 von Herta Adam gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. Februar 2006 in der Rechtssache T-342/04, Herta Adam/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

18

2006/C 165/3

Rechtssache C-216/06: Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

19

2006/C 165/4

Rechtssache C-218/06: Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

19

2006/C 165/5

Rechtssache C-219/06: Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

19

2006/C 165/6

Rechtssache C-222/06: Klage, eingereicht am 16. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

20

2006/C 165/7

Rechtssache C-223/06: Klage, eingereicht am 16. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

20

2006/C 165/8

Rechtssache C-224/06: Klage, eingereicht am 16. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

21

2006/C 165/9

Rechtssache C-226/06: Klage, eingereicht am 17. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

21

2006/C 165/0

Rechtssache C-227/06: Klage, eingereicht am 17. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

21

2006/C 165/1

Rechtssache C-235/06: Klage, eingereicht am 24. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

22

2006/C 165/2

Rechtssache C-236/06: Klage, eingereicht am 24. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

22

2006/C 165/3

Rechtssache C-237/06 P: Rechtsmittel des Guido Strack gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. März 2006 in der Rechtssache T-4/05, Guido Strack gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 28. Mai 2006

23

2006/C 165/4

Rechtssache C-21/05: Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofes vom 15. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

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GERICHT ERSTER INSTANZ

2006/C 165/5

Rechtssache T-279/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2006 — Galileo International Technology u. a./Kommission (Schadensersatzklage — Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Gemeinschaftliches Vorhaben eines Satellitennavigationsprogramms [Galileo] — Geltendmachung eines Schadens durch die Inhaber von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen mit dem Wort Galileo — Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Handeln ihrer Organe — Ungewöhnlicher und besonderer Schaden)

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2006/C 165/6

Rechtssache T-93/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Mai 2006 — Kallianos/Kommission (Beamte — Abzüge vom Gehalt — Unterhaltsrente im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens — Vollstreckung eines Urteils eines nationalen Gerichts)

24

2006/C 165/7

Rechtssache T-95/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Mai 2006 — Lavagnoli/Kommission (Beamte — Beurteilung — Ordnungsgemäßes Beurteilungsverfahren — Tätigkeit als Personalvertreter und Gewerkschaftsangehöriger — Begründungspflicht — Anfechtungsklage)

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2006/C 165/8

Rechtssache T-331/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2006 — R/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Ernennung — Einstufung in die Besoldungsgruppe — Artikel 31 Absatz 2 des Statuts)

25

2006/C 165/9

Rechtssache T-395/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2006 — Air One/Kommission (Staatliche Beihilfen — Luftverkehr — Beschwerde — Keine Stellungnahme der Kommission — Untätigkeitsklage — Frist — Zulässigkeit)

25

2006/C 165/0

Rechtssache T-73/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Mai 2006 — Martin Magone/Kommission (Beamte — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begründungspflicht — Ermessensmissbrauch — Mobbing)

26

2006/C 165/1

Rechtssache T-134/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 2006 — Belgien/Kommission (Europäischer Sozialfonds — Einziehung von Forderungen der Gemeinschaften im Wege der Verrechnung — Verjährung — Verzugszinsen — Nichtigkeitsklage — Einrede der Unzulässigkeit — Anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

26

2006/C 165/2

Rechtssache T-398/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Mai 2006 — Tesoka/FEACVT (Verweisung an das Gericht für den öffentlichen Dienst)

26

2006/C 165/3

Rechtssache T-42/06 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 12. Mai 2006 — Gollnisch/Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz — Rechtsakt des Parlaments — Schutz der Immunität eines Mitglieds des Parlaments — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Zulässigkeit)

27

2006/C 165/4

Rechtssache T-130/06: Klage, eingereicht am 3. Mai 2006 — Drax Power u.a./Kommission

27

2006/C 165/5

Rechtssache T-131/06: Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Sonia Rykiel Création et Diffusion de Modèles/HABM — Cuadrado (SONIA SONIA RYKIEL)

28

2006/C 165/6

Rechtssache T-132/06: Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament

28

2006/C 165/7

Rechtssache T-134/06: Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Xentral/HABM — Pages Jaunes (Wortmarke PAGESJAUNES.COM)

29

2006/C 165/8

Rechtssache T-135/06: Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Al-Faqih/Rat

29

2006/C 165/9

Rechtssache T-136/06: Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Sanabel Relief Agency/Rat

30

2006/C 165/0

Rechtssache T-137/06: Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Abdrabbah/Rat

30

2006/C 165/1

Rechtssache T-138/06: Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Nasuf/Rat

30

2006/C 165/2

Rechtssache T-139/06: Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Frankreich/Kommission

31

2006/C 165/3

Rechtssache T-140/06: Klage, eingereicht am 8. Mai 2006 — Philip Morris Products/HABM (Form einer Zigarettenschachtel)

32

2006/C 165/4

Rechtssache T-145/06: Klage, eingereicht am 18. Mai 2006 — Omya/Kommission

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GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

2006/C 165/5

Rechtssache F-3/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 15. Mai 2006 — Schmit/Kommission (Beamte — Beförderung — Beurteilung — Beschwerdefrist — Klagebefugnis — Unzulässigkeit)

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2006/C 165/6

Rechtssache F-13/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. Mai 2006 — Corvoisier u. a./EZB (Personal der Europäischen Zentralbank — Stellenausschreibung — Beschwerende Maßnahme — Vorverfahren — Unzulässigkeit)

33

2006/C 165/7

Rechtssache F-91/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 31. Mai 2006 — Frankin u. a./Kommission (Ruhegehalt — Übertragung der in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche — Ablehnung der Anträge der Kläger auf Beistand)

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2006/C 165/8

Rechtssache F-38/06 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 31. Mai 2006 — Bianchi/Europäische Stiftung für Berufsbildung (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnung)

34

2006/C 165/9

Rechtssache F-59/06: Klage, eingereicht am 8. Mai 2006 — Kerstens/Kommission

34

2006/C 165/0

Rechtssache F-60/06: Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Stump und Camba Constenla/Gerichtshof

35

2006/C 165/1

Rechtssache F-61/06: Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Sapara/Eurojust

35

2006/C 165/2

Rechtssache F-62/06: Klage, eingereicht am 23. Mai 2006 — Guarnieri/Kommission

35

2006/C 165/3

Rechtssache F-64/06: Klage, eingereicht am 22. Mai 2006 — Bergström/Kommission

36

2006/C 165/4

Rechtssache F-65/06: Klage, eingereicht am 22. Mai 2006 — Pereira Sequeira/Kommission

36

2006/C 165/5

Rechtssache F-81/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Juni 2006 — Maccanti/EWSA

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III   Bekanntmachungen

2006/C 165/6

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 154 vom 1.7.2006

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DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/1


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-197/03) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 69/335/EWG - Artikel 10 und 12 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Grundsätze des Gemeinschaftsrechts betreffend die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge)

(2006/C 165/01)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: E. Traversa)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Nationales Gesetz, durch das für die Eintragung anderer Handlungen als der Gesellschaftsgründung rückwirkend eine jährliche Pauschalabgabe eingeführt und für die Erstattung der jährlichen Abgabe für die Eintragung des Gründungsakts von Gesellschaften eine diskriminierende und beschränkende Regelung vorgesehen wird

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital und gegen die vom Gerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze betreffend die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verstoßen, indem sie rückwirkend geltende Abgaben eingeführt hat, die keine zulässigen Abgaben mit Gebührencharakter darstellen, weil für die Eintragungen in das Unternehmensregister, für die sie anfallen, bereits Abgaben erhoben wurden, die durch die rückwirkenden Abgaben ersetzt werden sollen, ohne dass für diejenigen, die sie entrichtet haben, eine Erstattungsmöglichkeit besteht, oder weil diese rückwirkend geltenden Abgaben Jahre betreffen, in denen keine Eintragung ins Register vorgenommen wurde, die ihre Erhebung rechtfertigt, und indem sie Vorschriften erlassen hat, nach denen die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofes für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden ist oder deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht sich aus einem solchen Urteil ergibt, von Voraussetzungen abhängt, die diese Abgabe spezifisch betreffen und die ungünstiger sind als die Voraussetzungen, die ohne sie für die Erstattung der fraglichen Abgabe gelten würden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt drei Viertel der gesamten Kosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Viertel der gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


15.7.2006   

DE

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C 165/1


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords [Vereinigtes Königreich]) — Diane Barker/London Borough of Bromley

(Rechtssache C-290/03) (1)

(Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Projekt „Crystal Palace“ - Projekte des Anhangs II der Richtlinie 85/337 - Mehrstufige Genehmigung)

(2006/C 165/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

House of Lords

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Diane Barker

Beklagter: London Borough of Bromley

Streithelfer: First Secretary of State

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Fehlen einer Prüfung vor Erteilung der Genehmigung für ein Projekt, bei dem mit Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist — Verpflichtung, das Projekt einer späteren Prüfung zu unterziehen — Erschließung einer Freizeitanlage in Crystal Palace

Tenor des Urteils

1.

Die Qualifizierung einer Entscheidung als „Genehmigung“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten hat nach dem nationalen Recht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu erfolgen.

2.

Die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 sind dahin auszulegen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, wenn sich bei einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren während der zweiten Stufe herausstellt, dass das Projekt u. a. aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


15.7.2006   

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C 165/2


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. Mai 2006 — Archer Daniels Midland Co., Archer Daniels Midland Ingredients Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-397/03 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für synthetisches Lysin - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Grundsatz ne bis in idem - Gleichbehandlung - Umsatz, der berücksichtigt werden kann)

(2006/C 165/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Archer Daniels Midland Co., Archer Daniels Midland Ingredients Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. O. Lenz und Solicitors E. Batchelor, L. Martin Alegi und M. Garcia)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: R. Lyal im Beistand von J. Flynn, QC)

Gegenstand der Rechtssache

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00 (Archer Daniels Midland Company und Archer Daniels Midland Ingredients Ltd/Kommission), mit dem ein Antrag auf Aufhebung oder Herabsetzung einer durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.545/F3 — Aminosäuren) verhängten Geldbuße zurückgewiesen wurde

Tenor des Urteils

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Archer Daniels Midland Co. und die Archer Daniels Midland Ingredients Ltd tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


15.7.2006   

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C 165/2


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 30. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-459/03) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Teil XII - Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt - In diesem Übereinkommen vorgesehenes System zur Beilegung von Streitigkeiten - Von Irland im Rahmen dieses Systems gegen das Vereinigte Königreich eingeleitetes Schiedsgerichtsverfahren - Streitigkeit über die MOX Anlage von Sellafield [Vereinigtes Königreich] - Irische See - Artikel 292 EG und 193 EA - Verpflichtung, eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages nicht anders als in diesem vorgesehen zu regeln - Gemischte Übereinkunft - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Artikel 10 EG und 192 EA - Pflicht zur Zusammenarbeit)

(2006/C 165/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. J. Kuijper und B. Martenczuk)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: R. Brady und D. O'Hagan im Beistand von P. Sreenan und E. Fitzsimons, SC, P. Sands, QC, und N. Hyland, BL)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Jackson und C. Gibbs im Beistand von R. Plender, QC)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: K. Wistrand)

Gegenstand der Rechtssache

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Einleitung eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen durch Irland — Verstoß gegen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes der EG — Verletzung der Mitwirkungspflicht

Tenor des Urteils

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG und 292 EG sowie 192 EA und 193 EA verstoßen, dass es ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der MOX Anlage in Sellafield (Vereinigtes Königreich) nach dem Seeerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland eingeleitet hat.

2.

Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2004.


15.7.2006   

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C 165/3


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-508/03) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Streitgegenstand - Zuständigkeit der nationalen Gerichte - Fehlender Klagegegenstand - Rechtssicherheit und berechtigtes Vertrauen der Projektträger - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Projekt „White City“ - Projekt „Crystal Palace“ - Projekte des Anhangs II der Richtlinie 85/337 - Verpflichtung, die Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung zu unterziehen - Beweislast - Umsetzung der Richtlinie 85/337 in nationales Recht - Mehrstufige Genehmigung)

(2006/C 165/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Simonetti und X. Lewis)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: K. Manji im Beistand von D. Elvin, QC, und J. Maurici, Barrister)

Gegenstand der Rechtssache

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Artikel 2 Absatz 1, 4 Absatz 2, 5 Absatz 2 und 8 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Städtebauprojekte in White City und Crystal Palace

Tenor des Urteils

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, dass es die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung durch die nationale Regelung, wonach beim Bauvorbescheid mit späterer Genehmigung der vorbehaltenen Punkte eine Prüfung nur während der ersten Stufe der Erteilung dieses Bescheids und nicht mehr während der späteren Stufe der Genehmigung der vorbehaltenen Punkte durchgeführt werden kann, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


15.7.2006   

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C 165/3


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-98/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Kein Antrag auf Genehmigung und Prüfung vor der Durchführung eines Projekts - Unzulässigkeit der Klage)

(2006/C 165/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Simonetti und M. Shotter)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Manji, dann M. Bethell im Beistand von P. Sales und J. Maurici, Barristers)

Gegenstand der Rechtssache

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates geänderten Fassung — Genehmigung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


15.7.2006   

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C 165/4


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London [Vereinigtes Königreich]) — Abbey National plc und Inscape Investment Fund/Commissioners of Customs & Excise

(Rechtssache C-169/04) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 - Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften - Befreiung - Begriff „Verwaltung“ - Tätigkeit einer Verwahrstelle - Auslagerung administrativer Aufgaben der Verwaltung)

(2006/C 165/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

VAT and Duties Tribunal, London

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Abbey National plc und Inscape Investment Fund

Beklagte: Commissioners of Customs & Excise

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London — Auslegung des Artikels 13B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung der Verwaltung von Investmentfonds — Umfang

Tenor des Urteils

1.

Der Begriff der „Verwaltung“ von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage stellt einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern können.

2.

Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne dieser Bestimmung die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Sondervermögen durch einen außenstehenden Verwalter fallen, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind.

Dagegen fallen unter diesen Begriff nicht die Leistungen, die den Aufgaben einer Verwahrstelle im Sinne der Artikel 7 Absätze 1 und 3 und 14 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) entsprechen.


(1)  ABl. C 146 vom 29.5.2004.


15.7.2006   

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C 165/4


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 18. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-221/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Artenschutz - Jagd in privaten Jagdrevieren mittels Schlingen mit einer Arretierung - Castilla y León)

(2006/C 165/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und M. van Beek)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand der Rechtssache

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 12 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Erlaubnis der Jagd mit Schlingen mit Bremsvorrichtung in privaten Jagdrevieren durch die Behörden von Kastilien und León

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 179 vom 10.7.2004.


15.7.2006   

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C 165/5


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 11. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Italien]) — Carbotermo SpA, Consorzio Alisei/Comune di Busto Arsizio, AGESP SpA

(Rechtssache C-340/04) (1)

(Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Vergabe ohne Ausschreibung - Auftragsvergabe an ein Unternehmen, an dem der öffentliche Auftraggeber beteiligt ist)

(2006/C 165/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Carbotermo SpA, Consorzio Alisei

Beklagte: Comune di Busto Arsizio, AGESP SpA

Streithelferin: Associazione Nazionale Imprese Gestione servizi tecnici integrati (AGESI)

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Lombardia (Italien) — Auslegung der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) und von Artikel 13 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) — Unmittelbare Vergabe eines Auftrags für die Lieferung von Brennstoffen für die Heizungsanlagen und den Betrieb dieser Anlagen in Gebäuden, die einer Gemeinde gehören — Vergabe an eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital von einer anderen Aktiengesellschaft gehalten wird, deren Hauptaktionär die Gemeinde ist

Tenor des Urteils

1.

Die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge steht der Direktvergabe eines Liefer- und Dienstleistungsauftrags, bei dem der Wert der Lieferungen überwiegt, an eine Aktiengesellschaft entgegen, deren Verwaltungsrat über weite Leitungsbefugnisse verfügt, die er autonom ausüben kann, und deren Kapital gegenwärtig vollständig von einer anderen Aktiengesellschaft gehalten wird, deren Mehrheitsaktionär der öffentliche Auftraggeber ist.

2.

Die Voraussetzung für die Unanwendbarkeit der Richtlinie 93/36, dass das Unternehmen, an das ein Lieferauftrag direkt vergeben wurde, seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die seine Anteile innehat, ist nicht anhand von Artikel 13 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zu beurteilen.

3.

Für die im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/36 vorzunehmende Beurteilung, ob ein Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die seine Anteile innehat, sind alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, die dieses Unternehmen aufgrund einer Vergabe durch den öffentlichen Auftraggeber verrichtet, unabhängig davon, wer diese Tätigkeit vergütet — sei es der öffentliche Auftraggeber selbst oder der Nutzer der erbrachten Dienstleistungen –, und ohne dass es darauf ankäme, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird.


(1)  ABl. C 251 vom 9.10.2004.


15.7.2006   

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C 165/5


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich]) — Land Oberösterreich/ČEZ as

(Rechtssache C-343/04) (1)

(Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Liegenschaften durch den Betrieb eines Atomkraftwerks, das sich im Hoheitsgebiet eines Nachbarstaats des Staates befindet, in dem diese Liegenschaften belegen sind - Unanwendbarkeit)

(2006/C 165/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Obersten Gerichtshofs

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Land Oberösterreich

Beklagte: ČEZ as

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) — Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens — Ausschließliche Zuständigkeit „für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“ — Vorbeugende Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb durch ein benachbartes, im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats errichtetes Atomkraftwerk

Tenor des Urteils

Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, zuletzt geändert durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, ist dahin auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die wie die im Ausgangsverfahren nach § 364 Absatz 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs eingebrachte darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.


(1)  ABl. C 251 vom 9.10.2004.


15.7.2006   

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C 165/6


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 16. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) [Vereinigtes Königreich]) — The Queen, auf Antrag von Yvonne Watts/Bedford Primary Care Trust, Secretary of State for Health

(Rechtssache C-372/04) (1)

(Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten - Artikel 48 EG bis 50 EG und 152 Absatz 5 EG - Artikel 22 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71)

(2006/C 165/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Queen, auf Antrag von Yvonne Watts

Beklagter: Bedford Primary Care Trust, Secretary of State for Health

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) — Auslegung der Artikel 48, 49, 50, 55 und 152 Absatz 5 EG sowie des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung — Voraussetzungen für eine Erstattung der ohne vorherige Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der zuständigen Einrichtung aufgewandten Krankenhauskosten

Tenor des Urteils

1.

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels genannte Genehmigung nur dann unter Berufung auf das Bestehen einer Wartezeit für eine Krankenhausbehandlung versagen darf, wenn er nachweist, dass dieser Zeitraum nicht den vertretbaren zeitlichen Rahmen überschreitet, der sich aus einer objektiven medizinischen Beurteilung des klinischen Bedarfs des Betroffenen unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter ergibt, die seinen Gesundheitszustand zu dem Zeitpunkt kennzeichnen, zu dem der Antrag auf Genehmigung gestellt oder gegebenenfalls erneuert wird.

2.

Artikel 49 EG ist auf einen Fall anwendbar, in dem sich eine Person, deren Gesundheitszustand eine Krankenhausbehandlung erforderlich macht, in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort gegen Entgelt eine derartige Behandlung erhält, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Leistungen der Krankenhausversorgung, die im Rahmen des nationalen Systems erbracht werden, auf dessen Leistungen diese Person Anspruch hat, selbst Dienstleistungen im Sinne der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr darstellen.

Artikel 49 EG ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Übernahme der Kosten einer beabsichtigten Krankenhausbehandlung in einer Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat von der Erlangung einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Träger abhängig gemacht wird.

Die Versagung einer vorherigen Genehmigung darf nicht auf die bloße Existenz von Wartelisten gestützt werden, die dazu dienen, das Krankenhausangebot nach Maßgabe von vorab allgemein festgelegten klinischen Prioritäten zu planen und zu verwalten, ohne dass eine objektive medizinische Beurteilung des Gesundheitszustands des Patienten, seiner Vorgeschichte, der voraussichtlichen Entwicklung seiner Krankheit, des Ausmaßes seiner Schmerzen und/oder der Art seiner Behinderung zum Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Beantragung der Genehmigung erfolgt ist.

Wenn sich herausstellt, dass der Zeitraum, der sich aus derartigen Wartelisten ergibt, den zeitlichen Rahmen überschreitet, der unter Berücksichtigung einer objektiven medizinischen Beurteilung der vorstehend genannten Umstände vertretbar ist, kann der zuständige Träger die beantragte Genehmigung nicht unter Berufung auf die Existenz dieser Wartelisten, auf eine angebliche Beeinträchtigung der üblichen Prioritätenfolge nach Maßgabe der jeweiligen Dringlichkeit der zu behandelnden Fälle, auf die Kostenfreiheit der im Rahmen des fraglichen nationalen Systems erbrachten Krankenhausbehandlungen, auf die Verpflichtung, für die Übernahme der Kosten einer in einem anderen Mitgliedstaat beabsichtigten Behandlung besondere finanzielle Mittel vorzusehen, und/oder auf einen Vergleich der Kosten dieser Behandlung und der Kosten einer gleichwertigen Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat versagen.

3.

Artikel 49 EG ist dahin auszulegen, dass, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats die Kostenfreiheit der im Rahmen eines nationalen Gesundheitsdienstes erbrachten Krankenhausbehandlungen vorsehen und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, für dessen Gebiet einem Patienten, der Anspruch auf Leistungen dieses Dienstes hat, eine Krankenhausbehandlung auf Kosten dieses Dienstes genehmigt wurde oder hätte genehmigt werden müssen, keine vollständige Übernahme der Kosten der Behandlung vorsehen, diesem Patienten vom zuständigen Träger eine Erstattung zu gewähren ist, die der etwaigen Differenz zwischen dem Betrag der objektiv bezifferten Kosten einer gleichwertigen Behandlung in einer Einrichtung des fraglichen Dienstes, gegebenenfalls nach oben begrenzt durch den für die Behandlung im Aufenthaltsmitgliedstaat in Rechnung gestellten Gesamtbetrag, und dem Betrag entspricht, mit dem sich gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers beteiligen muss.

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Anspruch, den er dem betroffenen Patienten gewährt, ausschließlich auf die Kosten bezieht, die mit der Gesundheitsversorgung verbunden sind, die der Patient im Aufenthaltsmitgliedstaat erhalten hat, d. h., soweit es um eine Krankenhausbehandlung geht, auf die Kosten der eigentlichen medizinischen Leistungen und die damit untrennbar verbundenen Ausgaben für den Aufenthalt des Betroffenen im Krankenhaus.

Artikel 49 EG ist dahin auszulegen, dass ein Patient, dem genehmigt wurde, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um sich dort in einem Krankenhaus behandeln zu lassen, oder dem die Genehmigung mit einem sich später als unbegründet erweisenden Bescheid versagt wurde, nur insoweit berechtigt ist, vom zuständigen Träger die Übernahme der Nebenkosten dieser zu medizinischen Zwecken erfolgten Auslandsreise zu verlangen, als die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats dem nationalen System eine entsprechende Übernahmepflicht im Rahmen einer in einer örtlichen Einrichtung dieses Systems erbrachten Behandlung auferlegen.

4.

Die Verpflichtung des zuständigen Trägers nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung und Artikel 49 EG, einem Patienten, der Anspruch auf Leistungen eines nationalen Gesundheitsdienstes hat, zu Lasten dieses Trägers eine Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat zu genehmigen, wenn die Wartezeit den zeitlichen Rahmen überschreitet, der unter Berücksichtigung einer objektiven medizinischen Beurteilung des Zustands und des klinischen Bedarfs des betroffenen Patienten vertretbar ist, verstößt nicht gegen Artikel 152 Absatz 5 EG.


(1)  ABl. C 273 vom 6.11.2004.


15.7.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/7


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) [Vereinigtes Königreich]) — Commissioners of Customs & Excise und Attorney General/Federation of Technological Industries u. a.

(Rechtssache C-384/04) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 8 - Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer - Sicherheitsleistung für die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer geschuldete Mehrwertsteuer)

(2006/C 165/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Commissioners of Customs & Excise und Attorney General

Beklagte: Federation of Technological Industries u. a.

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) — Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Anwendungsbereich von Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass eine andere Person als der Steuerschuldner gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Steuer in Anspruch genommen werden kann — Karussellbetrug

Tenor des Urteils

1.

Artikel 21 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer durch die Richtlinien 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 und 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat ermächtigt, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen, wonach ein Steuerpflichtiger, an den eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung bewirkt worden ist und der wusste oder für den hinreichende Verdachtsgründe dafür bestanden, dass die aufgrund dieser oder einer früheren oder späteren Lieferung oder Dienstleistung fällige Mehrwertsteuer ganz oder teilweise unbezahlt bleiben würde, gesamtschuldnerisch mit dem Steuerschuldner auf Zahlung dieser Steuer in Anspruch genommen werden kann. Eine solche Regelung muss jedoch den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören, genügen.

2.

Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 in ihrer durch die Richtlinien 2000/65 und 2001/115 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen, wonach ein Steuerpflichtiger, an den eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung bewirkt worden ist und der wusste oder für den hinreichende Verdachtsgründe dafür bestanden, dass die aufgrund dieser oder einer früheren oder späteren Lieferung oder Dienstleistung fällige Mehrwertsteuer ganz oder teilweise unbezahlt bleiben würde, gesamtschuldnerisch mit dem Steuerschuldner auf Zahlung der Steuer in Anspruch genommen werden kann, und/oder eine Regelung zu erlassen, wonach von einem Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung für die Zahlung der Mehrwertsteuer verlangt werden kann, die von demjenigen Steuerpflichtigen, von dem oder an den die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert oder erbracht werden, geschuldet wird.

Dagegen steht diese Bestimmung nicht einer nationalen Regelung entgegen, die jede Person, die gemäß einer auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 erlassenen Maßnahme die Mehrwertsteuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, dazu verpflichtet, eine Sicherheit für die Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer zu leisten.


(1)  ABl. C 273 vom 6.11.2004.


15.7.2006   

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C 165/8


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 11. Mai 2006 — The Sunrider Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-416/04 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 15 Absatz 3 und 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Anmeldung der Wortmarke VITAFRUIT als Gemeinschaftsmarke - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke VITAFRUT - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Nachweis der Zustimmung des Inhabers der älteren Marke zur Benutzung - Ähnlichkeit der Waren)

(2006/C 165/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: The Sunrider Corp. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Laitinen und A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand der Rechtssache

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-203/02, The Sunrider Corp. gegen HABM, mit dem eine Nichtigkeitsklage des Anmelders der Wortmarke „VITAFRUIT“ für Waren der Klassen 5, 29 und 32 abgewiesen wurde, die sich gegen die ablehnende Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. April 2002 in der Sache R 1046/2000-1 über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung richtete, mit der die Anmeldung des Zeichens auf Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke „VITAFRUT“ für Waren der Klassen 30 und 32 teilweise zurückgewiesen wurde

Tenor des Urteils

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

The Sunrider Corp. trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


15.7.2006   

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Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) — Massachusetts Institute of Technology

(Rechtssache C-431/04) (1)

(Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung [EWG] Nr. 1768/92 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Begriff „Wirkstoffzusammensetzung“)

(2006/C 165/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsbeschwerdeführerin: Rechtsbeschwerdeverfahren des Massachusetts Institute of Technology

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) — Auslegung des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1) — Begriff „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels“ — Arzneimittel aus einem Wirkstoff und einem Trägerstoff, der eine Darreichungsform des Wirkstoffs darstellt, die erforderlich ist, um eine toxische Wirkung zu vermeiden

Tenor des Urteils

Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel in ihrer sich aus der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels“ eine Zusammensetzung, die aus zwei Stoffen besteht, von denen nur einer eigene arzneiliche Wirkungen für eine bestimmte Indikation besitzt und von denen der andere eine Darreichungsform des Arzneimittels ermöglicht, die für die arzneiliche Wirksamkeit des ersten Stoffes für diese Indikation notwendig ist, nicht einschließt.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


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C 165/9


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) — Magpar VI BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-509/04) (1)

(Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und bb - Gesellschaftsteuer - Befreiung - Bedingungen - Behalten der erworbenen Gesellschaftsanteile während einer Frist von fünf Jahren)

(2006/C 165/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Magpar VI BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) — Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe bb der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25), eingefügt durch die Richtlinie 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973 zur Änderung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Satzes der Gesellschaftsteuer, der zugunsten bestimmter Umstrukturierungen von Gesellschaften in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital vorgesehen ist — Anteile einer Gesellschaft, die infolge eines Zusammenschlusses nicht mehr von einer anderen Gesellschaft gehalten werden — Fünfjahresfrist — Begriff der Veräußerung von Anteilen

Tenor des Urteils

1.

Ist eine Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer zweiten Kapitalgesellschaft im Rahmen einer von der Gesellschaftsteuer befreiten Verschmelzung durch Austausch von Anteilen nicht mehr im Besitz dieser Anteile, weil die zweite Gesellschaft selbst mit einer dritten Kapitalgesellschaft verschmolzen worden und daher erloschen ist, wobei die erste Gesellschaft als Gegenleistung Anteile an der dritten Gesellschaft erhalten hat, so ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und bb der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinien 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973 und 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die dort in Buchstabe bb enthaltene Bedingung, die ursprünglich erworbenen Anteile während einer Frist von fünf Jahren zu behalten, nicht auf die von der ersten Gesellschaft gehaltenen Anteile der dritten Gesellschaft übergegangen ist.

2.

Für die Beantwortung der ersten Frage ist es nicht von Bedeutung, dass sich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe bb Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 69/335 in der durch die Richtlinien 73/79 und 85/303 geänderten Fassung auf eine „Übertragung“ der Gesellschaftsanteile bezieht, die aufgrund eines von der Gesellschaftsteuer befreiten Vorgangs gehalten werden.


(1)  ABl. C 31 vom 5.2.2005.


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Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam [Niederlande]) — Friesland Coberco Dairy Foods BV, handelnd unter der Firma „Friesland Supply Point Ede“/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Noord/kantoor Groningen

(Rechtssache C-11/05) (1)

(Zollkodex der Gemeinschaften - Umwandlungsverfahren - Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung des Umwandlungsverfahrens durch die nationalen Zollbehörden - Keine Verbindlichkeit des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses für den Zollkodex - Keine Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung über die Gültigkeit des genannten Ergebnisses im Rahmen von Artikel 234 EG - Auslegung von Artikel 133 Buchstabe e des Zollkodex - Auslegung der Artikel 502 Absatz 3 und 504 Absatz 4 der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Umfassende Beurteilung aller Umstände des Antrags auf Bewilligung)

(2006/C 165/16)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Friesland Coberco Dairy Foods BV, handelnd unter der Firma „Friesland Supply Point Ede“

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Noord/kantoor Groningen

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) — Auslegung von Artikel 133 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Bedeutung der Passage „ohne dass wesentliche Interessen von Herstellern gleichartiger Waren in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden“ (wirtschaftliche Voraussetzungen) — Umwandlungsverfahren — Auslegung der Artikel 502 Absatz 2, 504 Absatz 4 und 552 sowie des Anhangs 76 Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der Fassung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 (ABl. L 141, S. 1) — Bewilligung — Ergebnis der Beratungen des Ausschusses — Beurteilung durch den Gerichtshof — Zuständigkeit

Tenor des Urteils

1.

Im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Bewilligung des Umwandlungsverfahrens nach Artikel 133 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 muss nicht nur der Markt für das Endprodukt betrachtet werden, sondern auch die wirtschaftliche Lage in Bezug auf die Grundstoffe, die zu dessen Herstellung verwendet werden.

2.

Die Kriterien, die für die Beurteilung der „Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten“ im Sinne von Artikel 133 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 und von Artikel 502 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 zu berücksichtigen sind, können das Kriterium der Schaffung einer Mindestanzahl von Arbeitsplätzen infolge der beabsichtigten Umwandlungstätigkeiten mit umfassen, beschränken sich aber nicht auf dieses. Die genannten Kriterien hängen nämlich von der Art der betreffenden Umwandlungstätigkeit ab, und die mit der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne dieser beiden Bestimmungen betraute nationale Zollbehörde muss umfassend alle relevanten Faktoren beurteilen, einschließlich derer, die sich auf die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze, den Wert der erbrachten Investition oder die Dauerhaftigkeit der beabsichtigten Tätigkeit beziehen.

3.

Das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für den Zollkodex nach Artikel 133 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 kann nicht Gegenstand einer Gültigkeitsprüfung im Rahmen von Artikel 234 EG sein.

4.

Das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für den Zollkodex ist für die nationalen Zollbehörden, die über einen Antrag auf Bewilligung des Umwandlungsverfahrens entscheiden, nicht verbindlich.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


15.7.2006   

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Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-122/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2006/C 165/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von G. Aiello, Avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


15.7.2006   

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C 165/11


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 4. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [Deutschland]) — Reinhold Haug/Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-286/05) (1)

(Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Rückzahlung von gemeinschaftlichen Beihilfen - Rückwirkende Anwendung weniger strenger verwaltungsrechtlicher Sanktionen)

(2006/C 165/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Reinhold Haug

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Auslegung von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) sowie von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11) — Rückwirkende Anwendung einer weniger strengen Vorschrift — Begriffe „verwaltungsrechtliche Maßnahme“ und „verwaltungsrechtliche Sanktion“ — Rückerstattung einer rechtswidrig erhaltenen flächenbezogenen Beihilfe

Tenor des Urteils

In einem Fall, in dem wegen einer Überschreitung der ermittelten Fläche im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen um mehr als 20 % die Rückzahlung des gesamten Betrages der ursprünglich gewährten gemeinschaftlichen Beihilfe zuzüglich Zinsen verlangt wird, obgleich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer geltend macht, dass die Beihilfe nach Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen nur um einen geringeren Betrag zu kürzen wäre, ist Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nicht anwendbar.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005.


15.7.2006   

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Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-354/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt)

(2006/C 165/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Heller und B. Schima)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: S. Schreiner)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) nachzukommen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


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C 165/12


Rechtsmittel, eingelegt am 21. März 2005 von Theodoros Papoulakos gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 26. November 2001 in der Rechtssache T-248/01, Theodoros Papoulakos gegen Italienische Republik und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-215/05 P)

(2006/C 165/20)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Theodoros Papoulakos (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Koutouralis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Italienische Republik, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Mit Beschluss vom 2. Februar 2006 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.


15.7.2006   

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C 165/12


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien, eingereicht am 7. April 2006 — Renate Ilsinger gegen Martin Dreschers (Insolvenzverwalter im Konkurs der Schlank & Schick GmbH)

(Rechtssache C-180/06)

(2006/C 165/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Renate Ilsinger

Beklagter: Martin Dreschers (Insolvenzverwalter im Konkurs der Schlank & Schick GmbH)

Vorlagefragen

1.

Ist der in § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl 1979/140, in der Fassung des Art. I Z 2 des österreichischen Fernabsatz-Gesetzes, BGBl I 1999/185, den Verbrauchern eingeräumte Anspruch, von Unternehmern den scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einfordern zu können, wenn letztere Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden (gesendet haben) und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken (erweckt haben), dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, ohne dass der Gewinnabruf von einer Warenbestellung oder auch nur einer Testbestellung abhängig gemacht wurde und auch keine Warenbestellung erfolgte, jedoch der Gewinn vom Mitteilungsempfänger abgerufen wird, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) (1) ein vertraglicher, oder diesem gleichgestellter, Anspruch nach Art 15 Absatz 1 lit c EuGVVO?

Für den Fall der Verneinung der Frage 1:

2.

Liegt ein Anspruch im Sinne des Art 15 Absatz 1 lit c EuGVVO vor, wenn der Gewinnauszahlungsanspruch wohl nicht von einer Warenbestellung abhängig gemacht wurde, der Mitteilungsempfänger jedoch Waren bestellt hat?


(1)  ABl. Nr. L 12 vom 16.01.2001, S. 1.


15.7.2006   

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Rechtsmittel, eingelegt am 12. April 2006 von der Schneider Electric SA gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2006 in der Rechtssache T-48/03, Schneider Electric SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-188/06 P)

(2006/C 165/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Schneider Electric SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, I. Girgenson und M. Pittie)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2006 in der Rechtssache T-48/03, Schneider Electric SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gemäß Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 61 der EG-Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben;

die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass der Beschluss den einschlägigen Sachverhalt verzerrt darstelle und rechtsfehlerhaft sei.

Erstens haben sie die Abtretung von Legrand an das Konsortium Wendel/KKR entgegen den Ausführungen des Gerichts nicht „von sich aus“ vorgenommen und diese Abtretung sei nicht vor Erlass der Entscheidung vom 4. Dezember 2002 (1)„unwiderruflich geworden“. Jedenfalls habe die Aufgabe des Vorhabens bei ihr nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Klage gegen die Entscheidung geführt.

Zweitens handele es sich bei der Entscheidung vom 4. Dezember 2002 in Wirklichkeit um eine Verbotsentscheidung, wenn man insbesondere die Anweisungen berücksichtige, die das Gericht an die Kommission richte. Das Gericht habe in seinem Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider/Kommission, deutlich darauf hingewiesen, dass die Kommission das Kontrollverfahren im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte wieder aufnehmen müsse.

Drittens könne die Entscheidung vom 4. Dezember 2002, selbst wenn sie tatsächlich eine Entscheidung über die Einleitung der Phase II darstellte, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Soweit sie beschwerend sei, könne eine nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 (2) erlassene Entscheidung mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden. Unter den sehr besonderen Umständen des vorliegenden Falles sei die Entscheidung vom 4. Dezember 2002 auf jeden Fall anfechtbar. Jede andere Auslegung führe zu einer regelrechten Verweigerung des Rechtsschutzes.

Schließlich sei die Entscheidung über die Einstellung ebenfalls mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar, und zwar aus denselben Gründen wie jede andere Entscheidung, mit der die Kommission die rechtliche Situation des betreffenden Beteiligten spürbar verändere.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2002 über die Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung des Zusammenschlusses von Schneider und Legrand (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand II).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1).


15.7.2006   

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Rechtsmittel, eingelegt am 13. April 2006 von der TEA-CEGOS, SA, und der Services techniques globaux (STG) SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-376/05 und T-383/05, TEA-CEGOS, SA, STG SA und GHK Consulting Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-189/06 P)

(2006/C 165/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: TEA-CEGOS, SA, Services techniques globaux (STG) SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: GHK Consulting Ltd, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-376/05 und T-383/05 aufzuheben;

demzufolge den in erster Instanz gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerinnen stattzugeben und daher

die Entscheidung vom 12. Oktober 2005, mit der die Bewerbung und das Angebot des Konsortiums TEA CEGOS abgelehnt wurden und die Entscheidung über den Abschluss des Rahmenvertrags mit dem Konsortium TEA CEGOS im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid — 2/119860/C-Los Nr. 7 zurückgenommen wurde, für nichtig zu erklären;

alle weiteren Entscheidungen, die die Kommission im Rahmen dieser Ausschreibung im Anschluss an die Entscheidung vom 12. Oktober 2005 getroffen hat, insbesondere die Vergabeentscheidungen und die von ihr in Durchführung dieser Entscheidungen geschlossenen Verträge, für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht und auf Fehler des Verfahrens vor dem Gericht. Das Gericht habe den Grundsatz der Rechtssicherheit, seine Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verkannt und Beweiselemente verfälscht.


15.7.2006   

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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Lecce, Sezione Distaccata Gallipoli (Italien), eingereicht am 4. April 2006 — Strafverfahren gegen Aniello Gallo und Gianluca Damonte

(Rechtssache C-191/06)

(2006/C 165/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Lecce, Sezione Distaccata Gallipoli

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Aniello Gallo und Gianluca Damonte

Vorlagefrage

Wie bewertet der Gerichtshof die Vereinbarkeit von Artikel 4 Absatz 4bis des Gesetzes Nr. 401/89 — mit entsprechenden Auswirkungen im innerstaatlichen Recht bei ihrer Verneinung — mit den in den Artikeln 43 EG und 49 EG zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des grenzüberschreitenden freien Dienstleistungsverkehrs, auch im Licht des Unterschieds bei der Auslegung zwischen den Entscheidungen des Gerichtshofes (insbesondere dem Urteil Gambelli) und der Entscheidung Nr. 23271/04 der Suprema Corte di Cassazione, Vereinigte Kammern? Insbesondere wird um Klärung gebeten, ob die in der Anklageschrift angeführte Sanktionsregelung, die Aniello Gallo und Gianluca Damonte rügen, im italienischen Staat anwendbar ist.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/14


Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2006 von der Société des Produits Nestlé SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. Februar 2006 in der Rechtssache T-74/04 (Société des produits Nestlé SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken Muster und Modelle] [HABM], Streithelferin: Quick restaurants SA)

(Rechtssache C-193/06 P)

(2006/C 165/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société des Produits Nestlé SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Masson)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Quick restaurants SA

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 22. Februar 2006 in der Rechtssache T-74/04 aufzuheben;

dem HABM alle Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die in Frage stehende Marke keiner konkreten Gesamtwürdigung unterzogen. Da die Marke aus einer besonders kennzeichnungskräftigen zeichnerischen Figur und ihrem Namen bestehe, könnten die Bild- und Wortelemente der komplexen Marke in diesem Fall nicht voneinander getrennt werden.

Das Gericht habe auch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) dadurch verkannt, dass es bei seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht alle relevanten Elemente einbezogen habe, und zwar weder hinsichtlich der Anmeldemarke der Klägerin noch im Fall der Wortmarke der Streithelferin.

Da das Gericht schließlich nur einen Teil der im Rahmen des Widerspruchs von der Streithelferin angeführte Rechte geprüft habe, habe es auch den für das Widerspruchsverfahren geltenden Regelungen verkannt.


(1)  ABl. 1994, L 11, S. 1.


15.7.2006   

DE

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C 165/15


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel Hasselt [Belgien], eingereicht am 3. Mai 2006 — Confederatie van immobilien-beroepen van Belgie und Het Beroepsinstituut van Vastgoedmakelaars/Willem van Leuken

(Rechtssache C-197/06)

(2006/C 165/26)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van koophandel Hasselt (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Confederatie van immobilien-beroepen van Belgie VZW und Het Beroepsinstituut van Vastgoedmakelaars

Beklagter: Willem van Leuken

Vorlagefragen

a)

Sind die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG (1) dahin auszulegen, dass ein in den Niederlanden ansässiger Immobilienmakler, der in Belgien Vermittlungstätigkeiten für Immobilien ausübt, nicht mehr die vom belgischen Gesetzgeber in Umsetzung der erwähnten Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen (Artikel 2 Königliche Verordnung vom 6. September 1993, Artikel 3 Rahmengesetz vom 1. März 1976) erfüllen muss, wenn er mit einem in Belgien ansässigen und vom Beroepsinstituut van Vastgoedmakelaars (Berufsinstitut für Immobilienmakler, BIV) anerkannten Immobilienmakler einen Kooperationsvertrag geschlossen hat und sich so organisiert, dass (i) der Verbraucher sich für die Tätigkeiten in Belgien stets an diesen in Belgien anerkannten Immobilienmakler wenden kann und (ii) in der Werbung diese Zusammenarbeit insbesondere durch Verweisung auf die Einschaltung dieses in Belgien vom BIV anerkannten Immobilienmaklers, wenn Tätigkeiten nach belgischem Recht ausgeführt werden, kenntlich gemacht wird?

Oder

sind die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG so auszulegen, dass ein in den Niederlanden ansässiger Immobilienmakler, der in Belgien Vermittlungstätigkeiten für Immobilien ausübt, in jedem Fall die vom belgischen Gesetzgeber in Umsetzung der erwähnten Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllen muss (Artikel 2 Königliche Verordnung vom 6. September 1993, Artikel 3 Rahmengesetz vom 1. März 1976), ungeachtet eines Kooperationsvertrags mit einem in Belgien anerkannten Immobilienmakler, der bei Tätigkeiten nach belgischem Recht eingeschaltet wird?

b)

Wenn der Gerichtshof der Ansicht ist, dass die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG so auszulegen sind, dass ein in den Niederlanden ansässiger Immobilienmakler, der in Belgien Vermittlungstätigkeiten für Immobilien ausübt, in jedem Fall die vom belgischen Gesetzgeber in Umsetzung der erwähnten Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllen muss (Artikel 2 Königliche Verordnung vom 6. September 1993, Artikel 3 Rahmengesetz vom 1. März 1976), ungeachtet eines Kooperationsvertrags mit einem in Belgien anerkannten Immobilienmakler, der bei Tätigkeiten nach belgischem Recht eingeschaltet wird, ergibt sich dann daraus nicht, dass diese Richtlinie und die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen gegen Artikel 49 EG Vertrag, der die grundsätzliche Freiheit der grenzüberschreitenden Dienstleistungen betrifft, verstößt, weil diese Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Bestimmungen bei dieser Auslegung den Markt für die Vermittlung von in Belgien gelegenen Grundstücken in zu beanstandender Weise künstlich und ohne objektive Rechtfertigung gegen Kooperationsverbindungen zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten (Belgien und den Niederlanden) ansässigen selbständigen Immobilienmaklern abschirmen, von denen mindestens einer (der belgische Immobilienmakler) die von der Richtlinie und den nationalen Bestimmungen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, so dass das Erfordernis, dass zusätzlich auch der niederländische Makler diese Voraussetzungen (nach der Richtlinie und nach den nationalen Bestimmungen) erfüllen muss, einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gleich steht und zumindest eine verbotene nicht diskriminierende Beschränkung darstellt?


(1)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16).


15.7.2006   

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C 165/15


Klage, eingereicht am 2. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-198/06)

(2006/C 165/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und F. Simonetti)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (1) verstoßen hat, dass es nicht den in Artikel 9 vorgesehenen Bericht erstellt oder diesen jedenfalls nicht übermittelt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Großherzogtum Luxemburg sei verpflichtet gewesen, der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2003 den Bericht über die Wirksamkeit der Vorschriften der Richtlinie betreffend den Zeitraum ab 18. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 zu übermitteln.


(1)  ABl. 2000, L 12, S. 16.


15.7.2006   

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C 165/16


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance Brüssel eingereicht am 4. Mai 2006 — Raffinerie tirlemontoise SA/Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB)

(Rechtssache C-200/06)

(2006/C 165/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance Brüssel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Raffinerie tirlemontoise SA

Beklagte: Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB)

Vorlagefragen

1.

Sieht die Verordnung Nr. 314/2002 der Kommission (1) vor, bei der Berechnung der Produktionsabgabe die Zuckermengen, die in ohne Ausfuhrerstattung exportierten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind, vom Finanzierungsbedarf auszunehmen? Ist diese Regelung im Hinblick auf Artikel 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) und im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung ungültig?

2.

Sehen die Verordnungen Nrn. 1775/2004 (3), 1762/2003 (4), 1837/2002 (5), 1993/2001 (6) und 2267/2000 (7) der Kommission eine Produktionsabgabe für Zucker vor, die aus dem durchschnittlichen Verlust je ausgeführte Tonne berechnet wird, ohne Berücksichtigung der ohne Erstattung ausgeführten Mengen, während eben diese Mengen in den Gesamtbetrag eingehen würden, der für die Ermittlung des zu finanzierenden Gesamtverlustes herangezogen wird? Sind diese Verordnungen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 314/2002 der Kommission, Artikel 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 des Rates und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 50, S. 40).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. L 316, S. 64).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03 (ABl. L 254, S. 4).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1837/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2001/02 (ABl. L 278, S. 13).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/01 (ABl. L 271, S. 15).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (ABl. L 259, S. 29).


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/16


Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-201/06)

(2006/C 165/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)

Beklagte: Französische Republik

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie Ursprungsidentität des parallel eingeführten Pflanzenschutzmittels und des Referenzprodukts verlangt;

Verurteilung der Französischen Republik in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Gewährung und die Aufrechterhaltung einer Genehmigung für Paralleleinfuhren von Pflanzenschutzmitteln aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich rechtmäßig auf dem Markt befinden, unterliegen in Frankreich dem Erfordernis der Ursprungsidentität des parallel eingeführten Pflanzenschutzmittels und des Referenzprodukts.

Daraus ergibt sich eine mit Artikel 28 EG unvereinbare Beschränkung des freien Verkehrs der Pflanzenschutzmittel, die nicht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit oder der Umwelt gerechtfertigt ist und nicht in angemessenem Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel steht.


15.7.2006   

DE

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C 165/17


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 5. Mai 2006

(Rechtssache C-205/06)

(2006/C 165/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und B. Martenczuk, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Durch die Nichtergreifung angemessener Maßnahmen zur Behebung von Unvereinbarkeiten in Bezug auf die Transferbestimmungen in den bilateralen Investitionsabkommen mit Korea, Kap Verde, China, Malaysia, der Russischen Föderation und der Türkei hat die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 307 (2) des EG-Vertrages verstoßen.

die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 307 des EG-Vertrags schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass sie alle geeigneten Mittel anwenden sollen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten der von ihnen vor dem 1. Januar 1958, bzw. vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Übereinkünften mit dem EG-Vertrag zu beheben.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bestimmungen über den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen der bilateralen Investitionsabkommen, die die Republik Österreich vor ihrem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft mit Korea, Kap Verde, China, Malaysia, der Russischen Föderation und der Türkei abgeschlossen hat, mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind. Diese Bestimmungen würden nämlich der Republik Österreich nicht erlauben, Beschränkungen des Kapital- oder Zahlungsverkehrs anzuwenden, die der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage der Artikel 57 (2), 59 und 60 (1) des EG-Vertrags erlassen kann.

Das Argument der österreichischen Regierung, dass sein Abstimmungsverhalten im Rat durch die Abkommen nicht präjudiziert werde, sei unbeachtlich. Die einzige relevante Frage sei, ob die Republik Österreich die beschränkenden Maβnahmen im gegebenen Fall — im Einklang mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen — durchführen kann. Dies sei nach den Bestimmungen der in Frage stehenden Investitionsabkommen Österreichs nicht der Fall. Aus demselben Grunde sei auch das Argument, dass Österreich eine Entscheidung des Rats mit qualifizierter Mehrheit allein nicht verhindern könne, nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Da im vorliegenden Fall eine Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag bestehe, sei Österreich verpflichtet, die zur Beseitigung geeigneten Mittel zu ergreifen. Steht ihr kein anderes Mittel zur Verfügung, könne sich jedoch — nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes — auch eine Verpflichtung zur Kündigung des betreffenden Abkommens ergeben.


15.7.2006   

DE

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C 165/17


Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Ítélőtábla, eingereicht am 5. Mai 2006 — Cartesio Oktató és Szolgáltató Bt.

(Rechtssache C-210/06)

(2006/C 165/31)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szegedi Ítélőtábla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cartesio Oktató és Szolgáltató Bt.

Vorlagefragen

1.

Ist ein Gericht des zweiten Rechtszuges, das über eine Berufung gegen den Beschluss eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts in einem Verfahren betreffend die Änderung von Registereintragungen zu entscheiden hat, befugt, ein Vorabentscheidungsersuchen im Sinne von Artikel 234 EG einzureichen, wenn weder das Verfahren, in dem der Beschluss des Gerichtes ergeht, noch das Berufungsverfahren streitigen Charakter haben?

2.

Falls das Gericht des zweiten Rechtszuges unter den Begriff des Gerichts fällt, das nach Artikel 234 EG zur Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage befugt ist, handelt es sich dann bei diesem Gericht um ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht, das gemäß Artikel 234 EG bei Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen?

3.

Kann und darf die — unmittelbar aus Artikel 234 EG abgeleitete — Befugnis der ungarischen Gerichte zur Vorlage von Vorabentscheidungsfragen durch eine einzelstaatliche Bestimmung eingeschränkt werden, aufgrund deren gegen einen Vorlagebeschluss Berufung nach nationalen Rechtsvorschriften eingelegt werden kann, wenn das mit der Berufung befasste höhere nationale Gericht diesen Beschluss abändern, das Vorabentscheidungsersuchen außer Kraft setzen und das Gericht, das den Vorlagebeschluss erlassen hat, anweisen kann, das ausgesetzte nationale Verfahren fortzusetzen?

4.

A.

Handelt es sich bei der Absicht einer in Ungarn nach ungarischem Gesellschaftsrecht gegründeten und in das ungarische Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verlegen, um eine Frage, deren Regelung unter das Gemeinschaftsrecht fällt, oder ist mangels Harmonisierung der Rechtsvorschriften ausschließlich das nationale Recht anwendbar?

B.

Kann sich eine ungarische Gesellschaft bei der Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht (hier die Artikel 43 EG und 48 EG) berufen? Wenn ja, kann die Sitzverlegung — sei es durch den Herkunftsstaat, sei es durch den Aufnahmestaat — von einer Bedingung oder einer Genehmigung abhängig gemacht werden?

C.

Sind die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung oder Praxis mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, wonach Handelsgesellschaften in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind?

Sind die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung oder Praxis mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, wonach es einer ungarischen Handelsgesellschaft verwehrt ist, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verlegen?


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/18


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Mai 2006 von Herta Adam gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. Februar 2006 in der Rechtssache T-342/04, Herta Adam/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-211/06 P)

(2006/C 165/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Herta Adam (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Rechtsmittelführerin

Aufhebung des Urteils des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Februar 2006 in der Rechtssache T-342/04 (Herta Adam/Kommission der Europäischen Gemeinschaften) in vollem Umfang;

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003, durch die der Rechtsmittelführerin die in Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage verweigert wird;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten beider Instanzen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel ist auf den Rechtsfehler gestützt, den das Gericht bei der Auslegung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts enthaltenen Begriffs „Lage, … die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat … ergibt“ begangen haben soll.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/19


Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-216/06)

(2006/C 165/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und F. Simonetti)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates (1) in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

Verurteilung des Königreichs Spaniens in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG sei am 25. Juni 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 156, S. 17.


15.7.2006   

DE

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C 165/19


Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-218/06)

(2006/C 165/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Maidani)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 11. August 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. 2003 L 35, S. 1.


15.7.2006   

DE

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C 165/19


Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-219/06)

(2006/C 165/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 2001/12/EG (1) und 2001/13/EG (2) sowie aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 2004 in der Rechtssache C-481/03 (3) über die Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien 2001/12 und 2001/13 ergeben;

Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 4 800 Euro für jeden Tag zu zahlen, den es in Bezug auf die Richtlinie 2001/12 mit der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-481/03 in Verzug ist, sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 4 800 Euro für jeden Tag, den es in Bezug auf die Richtlinie 2001/13 mit der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-481/03 in Verzug ist, und zwar ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-481/03 durchgeführt sein wird;

Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg, an die Kommission in Bezug auf die Richtlinie 2001/12 einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe das Ergebnis der Multiplikation eines Tagessatzes von 1 000 Euro mit der Zahl der Tage ist, an denen der Verstoß vom Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-481/03 an bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache fortbestanden hat, sowie in Bezug auf die Richtlinie 2001/13 einen gleich hohen Betrag zu zahlen;

Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Den Dienststellen der Kommission sei nach dem Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-481/03 keine vom Großherzogtum Luxemburg erlassene Vorschrift mitgeteilt worden.


(1)  Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 75, S. 1).

(2)  Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 75, S. 26).

(3)  Nicht veröffentlicht.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/20


Klage, eingereicht am 16. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-222/06)

(2006/C 165/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Maidani und G. Braun)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 15. Juni 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 344, S. 76.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/20


Klage, eingereicht am 16. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-223/06)

(2006/C 165/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: G. Braun)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat.

Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Januar 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 178, S. 16.


15.7.2006   

DE

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C 165/21


Klage, eingereicht am 16. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-224/06)

(2006/C 165/38)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und J. R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/72/EG (1) der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates — Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

Verurteilung des Königreichs Spaniens in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/72/EG sei am 12. Oktober 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 162, S. 70.

(2)  ABl. L 96, S. 16.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/21


Klage, eingereicht am 17. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-226/06)

(2006/C 165/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und I. Kaufmann-Bühler)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) sowie den Artikeln 10 und 249 EG verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 2, 10 Absatz 1 und 12 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie nachzukommen;

Verurteilung der Französischen Republik zur Tragung der Verfahrenskosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG sei am 31. Dezember 1992 abgelaufen.

Die Kommission wirft der Französischen Republik vor, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 10 Absatz 1 und 12 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/391 verstoßen zu haben, dass sie nicht alle für eine entsprechende Umsetzung in das französische Recht erforderlichen Vorschriften erlassen habe.


(1)  ABl. L 183, S. 1.


15.7.2006   

DE

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C 165/21


Klage, eingereicht am 17. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-227/06)

(2006/C 165/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und B. Stromsky)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 28 und 30 des EG-Vertrags verstoßen hat, dass es den Wirtschaftsteilnehmern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig hergestellte und/oder vertriebene Bauprodukte in Belgien vertreiben möchten, eine De-facto-Verpflichtung auferlegt hat, für den Vertrieb dieser Produkte in Belgien die Konformitätszeichen „BENOR“ oder „ATG“ zu erwerben;

Verurteilung des Königreichs Belgien in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die streitigen nationalen Maßnahmen könnten als staatliche Maßnahmen, die den freien Warenverkehr behinderten, qualifiziert werden, ohne dass sie durch die in Artikel 30 EG genannten Erwägungen oder durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls gerechtfertigt wären und ohne dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen.


15.7.2006   

DE

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C 165/22


Klage, eingereicht am 24. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-235/06)

(2006/C 165/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, R. Vidal Puig, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie keine Sanktionen im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) vorgesehen hat.

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 16 der Verordnung Nr. 261/2004 bestimme, dass für den Fall, dass keine Ausgleichszahlung geleistet wird, dass keine anderweitige Beförderung angeboten wird, oder dass kein Erstattungsanspruch gewährt wird, Sanktionen für die Fluggesellschaften vorgesehen werden sollen. Diese von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Verordnung festgelegten Sanktionen müssten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Nach den Informationen, über die die Kommission verfüge, habe Österreich noch keine Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festgelegt, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend seien.


(1)  ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.


15.7.2006   

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C 165/22


Klage, eingereicht am 24. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-236/06)

(2006/C 165/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Maidani und G. Braun)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 12. Oktober 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 96, S. 16.


15.7.2006   

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C 165/23


Rechtsmittel des Guido Strack gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. März 2006 in der Rechtssache T-4/05, Guido Strack gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 28. Mai 2006

(Rechtssache C-237/06 P)

(2006/C 165/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Guido Strack (Prozessbevollmächtigter: L. Füllkrug, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung des Beschlusses des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. März 2006 in der Rechtssache Guido Strack/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-4/05) (1)

Aufhebung des Beschlusses vom 5. Februar 2004 über die Einstellung der OLAF Untersuchung OF/2002/0356 und den diesem zu Grunde liegenden Final Case Report (Az.: NT/sr D(2003)-AC-19723 — 01687 05.02.2004)

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Verfahrenskosten

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass das Gericht Erster Instanz Verfahrensfehler begangen habe und die Gemeinschaftsrechtsnorm des Artikels 3 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (2004/752/EG, Euratom) verletzt habe. Das Gericht Erster Instanz sei zum Zeitpunkt des Beschlusses unzuständig gewesen, da es den Rechtsstreit T-4/05 bereits im Dezember 2005 aufgrund der genannten Bestimmung an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union hätte verweisen müssen.

Weiter macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht den angefochtenen Beschluss in Bezug auf mehrere selbständige Herleitungen der Klage verfahrensfehlerhaft nicht begründet habe.

Außerdem habe das Gericht Erster Instanz das Gemeinschaftsrecht verletzt, indem es den in den Artikeln 90 Absatz 2 und 90a des Beamtenstatus verwendeten Begriff der „beschwerenden Maßnahme“ falsch ausgelegt habe. Dies durch fehlerhafte Auslegung des Begriffs selbst und Nichtberücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung, durch fehlerhafte Auslegung der Normen der Artikel 22a, 22b und 43 des Beamtenstatuts, des Grundrechts auf körperliche und geistige Unversehrtheit und des Gebotes effektiven Rechtsschutzes sowie in Verkennung des Wesens von Schadensersatzansprüchen.

Schließlich macht der Rechtsmittelführer noch geltend, dass das Gericht Erster Instanz Verfahrensfehler begangen habe durch aus den Prozessakten nachweisbare, falsche Tatsachenfeststellungen und falsche rechtliche Bewertung der Tatsachen in Bezug auf die OLAF Ermittlungen sowie deren unlogische Darstellung in der Begründung des Beschlusses.


(1)  ABl. Nr. C 121, S. 12


15.7.2006   

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C 165/23


Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofes vom 15. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-21/05) (1)

(2006/C 165/44)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


GERICHT ERSTER INSTANZ

15.7.2006   

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C 165/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2006 — Galileo International Technology u. a./Kommission

(Rechtssache T-279/03) (1)

(Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Gemeinschaftliches Vorhaben eines Satellitennavigationsprogramms [Galileo] - Geltendmachung eines Schadens durch die Inhaber von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen mit dem Wort „Galileo“ - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Handeln ihrer Organe - Ungewöhnlicher und besonderer Schaden)

(2006/C 165/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Galileo International Technology LLC (Bridgetown, Barbados), Galileo International LLC (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten), Galileo Belgium SA (Brüssel, Belgien), Galileo Danmark A/S (Kopenhagen, Dänemark), Galileo Deutschland GmbH (Frankfurt am Mai, Deutschland), Galileo España, SA, (Madrid, Spanien), Galileo France SARL (Roissy-en-France, Frankreich), Galileo Nederland BV (Hoofdorp, Niederlande), Galileo Nordiska AB (Stockholm, Schweden), Galileo Portugal Ltd (Alges, Portugal), Galileo Sigma Srl (Rom, Italien), Galileo International Ltd (Langley, Berkshire, Vereinigtes Königreich), The Galileo Co. (London, Vereinigtes Königreich) und Timas Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Delcorde, J.-N. Louis, J.-A. Delcorde und S. Maniatopoulos)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Rasmussen und M. Huttunen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. Berenboom und N. Van den Bossche)

Gegenstand der Rechtssache

Schadensersatzklage mit den Anträgen, es der Kommission aufzugeben, das Wort „Galileo“ im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vorhaben eines Satellitennavigationssystem nicht länger zu verwenden oder Dritte dazu zu veranlassen, und Ersatz für den Schaden anzuordnen, den die Klägerinnen dadurch erlitten hätten, dass die Kommission diesen Ausdruck, der mit eingetragenen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen der Klägerinnen identisch sei, benutzt und für ihn geworben habe.

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 251 vom 18.10.2003.


15.7.2006   

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C 165/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Mai 2006 — Kallianos/Kommission

(Rechtssache T-93/04) (1)

(Beamte - Abzüge vom Gehalt - Unterhaltsrente im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens - Vollstreckung eines Urteils eines nationalen Gerichts)

(2006/C 165/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Theodoros Kallianos (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Archambeau)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über bestimmte Abzüge vom Gehalt des Klägers aufgrund von einem belgischen Gericht getroffener einstweiliger Maßnahmen, auf Erstattung der genannten Beträge und auf Zahlung von Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


15.7.2006   

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C 165/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Mai 2006 — Lavagnoli/Kommission

(Rechtssache T-95/04) (1)

(Beamte - Beurteilung - Ordnungsgemäßes Beurteilungsverfahren - Tätigkeit als Personalvertreter und Gewerkschaftsangehöriger - Begründungspflicht - Anfechtungsklage)

(2006/C 165/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luciano Lavagnoli (Berchem, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Beurteilungskampagne für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2001, soweit sie den Kläger betrifft, sowie der Entscheidung über die endgültige Beurteilung des Klägers für diesen Zeitraum

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


15.7.2006   

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C 165/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2006 — R/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-331/04) (1)

(Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Artikel 31 Absatz 2 des Statuts)

(2006/C 165/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: R (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Arians)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und H. Kraemer)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Einstufung des Klägers in seine Besoldungsgruppe

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 284 vom 20.11.2004.


15.7.2006   

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C 165/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2006 — Air One/Kommission

(Rechtssache T-395/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine Stellungnahme der Kommission - Untätigkeitsklage - Frist - Zulässigkeit)

(2006/C 165/49)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Air One SpA (Chieti, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Belotti und M. Padellaro)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Feststellung gemäß Artikel 232 EG, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, über die Beschwerde der Klägerin vom 22. Dezember 2003 über Beihilfen zu entscheiden, die die Italienische Republik dem Luftfahrtunternehmen Ryanair rechtswidrig gewährt haben soll

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


15.7.2006   

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C 165/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Mai 2006 — Martin Magone/Kommission

(Rechtssache T-73/05) (1)

(Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Ermessensmissbrauch - Mobbing)

(2006/C 165/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alejandro Martin Magone (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2003 sowie auf Ersatz des nach billigem Ermessen auf 39 169,67 Euro bezifferten materiellen und immateriellen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


15.7.2006   

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C 165/26


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 2006 — Belgien/Kommission

(Rechtssache T-134/05) (1)

(Europäischer Sozialfonds - Einziehung von Forderungen der Gemeinschaften im Wege der Verrechnung - Verjährung - Verzugszinsen - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

(2006/C 165/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: J. Devadder im Beistand der Rechtsanwälte J.-P. Buyle und Christophe Steyaert)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris, G. Wilms und A. Weimar)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die angeblich in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2005 enthalten war, mit dem sie die Schreiben des Königreichs Belgien über die an verschiedene belgische Einrichtungen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds überwiesenen Mittel beantwortet hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 132 vom 28.5.2005.


15.7.2006   

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C 165/26


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Mai 2006 — Tesoka/FEACVT

(Rechtssache T-398/05) (1)

(Verweisung an das Gericht für den öffentlichen Dienst)

(2006/C 165/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sabrina Tesoka (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Fagnart)

Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (FEACVT) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Callanan)

Gegenstand der Rechtssache

Klage nach Artikel 236 EG

Tenor

Die Rechtssache T-398/05 wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst verwiesen.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.


15.7.2006   

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C 165/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 12. Mai 2006 — Gollnisch/Parlament

(Rechtssache T-42/06 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsakt des Parlaments - Schutz der Immunität eines Mitglieds des Parlaments - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit)

(2006/C 165/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Bruno Gollnisch (Limonest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. de Saint Just)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: H. Krück, C. Karamarcos und A. Padowska)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005, die Immunität und die Vorrechte von Herrn Gollnisch nicht zu schützen.

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


15.7.2006   

DE

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C 165/27


Klage, eingereicht am 3. Mai 2006 — Drax Power u.a./Kommission

(Rechtssache T-130/06)

(2006/C 165/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Drax Power Ltd (Selby, Vereinigtes Königreich), Great Yarmouth Power Ltd (Swindon, Vereinigtes Königreich), International Power Plc (London, Vereinigtes Königreich), Npower Copgen Ltd (Swindon), RWE Npower Plc (Swindon), ScottishPower Generation Ltd (Glasgow, Vereinigtes Königreich), Scottish and Southern Energy Plc (Perth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: I. Glick, QC, und M. Cook, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 426 final der Kommission vom 22. Februar 2006 in Bezug auf den durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland übermittelten Vorschlag einer Änderung des nationalen Zuteilungsplans für Treibhausgasemissionszertifikate;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten der Klägerinnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 10. November 2004 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission mit, dass es beabsichtige, seinen vorläufigen nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate zu ändern. Die Entscheidung der Kommission, mit der die vorgeschlagene Änderung für unzulässig erklärt worden war, wurde vom Vereinigten Königreich angefochten und daraufhin vom Gericht erster Instanz mit Urteil in der Rechtssache T-178/05 (1) für nichtig erklärt.

Im Anschluss an diese Nichtigerklärung erließ die Kommission eine neue Entscheidung, in der sie feststellte, dass die vorgeschlagene Änderung unzulässig sei. Diese Entscheidung wird nun von den Klägerinnen angefochten.

Die Klägerinnen sind, direkt oder durch ihre Tochtergesellschaften, Eigentümerinnen von Stromerzeugungsanlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (2) fallen. Die vorgeschlagene Änderung des nationalen Zuteilungsplans hätte zur Folge, dass sie erheblich mehr Zertifikate erhielten, als ihnen gegenwärtig zugeteilt sind.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Klägerinnen vor, dass die angefochtene Entscheidung mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-178/05 unvereinbar sei und dass über die in ihr aufgeworfenen Fragen bereits rechtskräftig entschieden sei.

Die Kommission gehe fehl mit ihrer Auffassung, dass das sich aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie ergebende Datum des 30. September 2004 eine Ausschlussfrist sei und dass es Mitgliedstaaten nicht erlaubt sei, nach Ablauf dieser Frist andere Änderungen ihrer nationalen Zuteilungspläne als solche vorzuschlagen, die aufgrund einer Entscheidung der Kommission erforderlich seien.

Die Klägerinnen machen außerdem geltend, dass die angeführten Bedenken im Hinblick auf das Funktionieren des Systems für den Emmissionshandel übertrieben seien und eine Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung nicht rechtfertigen könnten.


(1)  Rechtssache T-178/05 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 2005, II-0000).

(2)  ABl. L 275, S. 32.


15.7.2006   

DE

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C 165/28


Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Sonia Rykiel Création et Diffusion de Modèles/HABM — Cuadrado (SONIA SONIA RYKIEL)

(Rechtssache T-131/06)

(2006/C 165/55)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sonia Rykiel Création et Diffusion de Modèles (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Baud)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cuadrado S.A. (Paterna, Spanien)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Januar 2006 in der Sache R 329/2005-1 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Sonia Rykiel Création et Diffusion de Modèles.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „SONIA SONIA RYKIEL“ für Waren der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 (Anmeldung Nr. 1035625).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Cuadrado S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „SONIA“ für Waren der Klasse 24 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs für die Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung für alle darin beanspruchten Waren der Klasse 25.

Klagegründe: Verstoß gegen die Artikel 43 Absatz 3 und 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.


15.7.2006   

DE

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C 165/28


Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament

(Rechtssache T-132/06)

(2006/C 165/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Koldo Gorostiaga Atxalandabaso (Saint Pierre-d'Irube, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Rouget)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge des Klägers

Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung des Generalsekretärs vom 22. März 2006;

Verurteilung des Beklagten zur Tragung der eigenen Kosten und der Kosten des Klägers.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 22. Dezember 2005 erließ das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der vom Kläger, einem ehemaligen Abgeordneten des Europäischen Parlaments, eingereichten Klage ein Urteil (Rechtssache T-146/04, Koldo Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament (1)), mit dem es wegen eines Verfahrensfehlers die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 24. Februar 2004 über die Rückforderung der Beträge, die dem Kläger zur Kostenerstattung und als Vergütungen für die Mitglieder gezahlt worden waren, für nichtig erklärte, soweit mit ihr angeordnet wurde, dass die Rückforderung des vom Kläger geschuldeten Betrages im Wege der Aufrechnung erfolgen sollte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Im Anschluss an dieses Urteil erließ der Generalsekretär des Europäischen Parlaments am 22. März 2006 eine neue Entscheidung, mit der die dem Kläger gezahlten Beträge im Wege der Aufrechnung zurückgefordert wurden. Dabei handelt es sich um die angefochtene Entscheidung.

Zur Begründung seiner Nichtigkeitsklage macht der Kläger erstens geltend, dass die Rechtskraft verletzt worden sei, weil das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht mit dem Urteil des Gerichts vom 22. Dezember 2005 vereinbar sei. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Regelung über die Kostenerstattung und die Vergütungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere deren Artikel 27 Absätze 2 und 3, gerügt. Außerdem liege ein Fall höherer Gewalt vor, da er keinen Zugang zu seiner Buchhaltung gehabt habe und die Behörden eines der Mitgliedstaaten ihm einen während eines anderen Verfahrens beschlagnahmten Betrag nicht herausgegeben hätten. Zudem seien wesentliche Formvorschriften verletzt worden, da die Konsultationsverfahren bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht ordnungsgemäß befolgt worden seien. Die angefochtene Entscheidung verletze auch die Grundsätze der Objektivität, der Unparteilichkeit, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung. Ferner rügt der Kläger eine Verletzung der Begründungspflicht und die Missachtung der Vorschriften über die Mitteilung der Entscheidungen durch die Organe unter Verstoß gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis. Schließlich macht er einen Ermessensmissbrauch und eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung geltend.


(1)  Slg. 2005, II-0000.


15.7.2006   

DE

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C 165/29


Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Xentral/HABM — Pages Jaunes (Wortmarke PAGESJAUNES.COM)

(Rechtssache T-134/06)

(2006/C 165/57)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Xentral LLC (Miami, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bertrand)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pages Jaunes S.A. (Sèvres, Frankreich)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung R 708/2005-1 vom 15. Februar 2006 aufzuheben;

dem Gemeinschaftsmarke PAGESJAUNES.COM für gültig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Xentral LLC.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PAGESJAUNES.COM“ für Waren der Klasse 16 (Anmeldung Nr. 1 880 871).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Pages Jaunes S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „LESPAGESJAUNES“ für Waren der Klasse 16, das Unternehmenskennzeichen und der Handelsname „PAGES JAUNES“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, sie habe an dem Domain-Namen „PAGESJAUNES.COM“ ein älteres Recht, das sie deshalb der Marke der Widersprechenden und ihrem Unternehmenskennzeichen im Widerspruchsverfahren entgegenhalten könnte.

Außerdem sei gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke verstoßen worden, da die Marke der Widersprechenden gängig sei und nur sehr geringe Unterscheidungskraft habe.

Die Marke, die die Klägerin angemeldet habe, verletze in keiner Hinsicht das Unternehmenskennzeichen und den Handelsnamen der Widersprechenden.

Außerdem sei die Marke der Widersprechenden ohne Bekanntheit.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/29


Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Al-Faqih/Rat

(Rechtssache T-135/06)

(2006/C 165/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Al-Bashir Mohammed Al-Faqih (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Garcia, Solicitor, S. Cox, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge des Klägers

Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 und der Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 und der Nennung des Klägers in Anhang I;

Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist libyscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Er beantragt u. a. die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 246/2006 (1), durch die sein Name auf die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen gesetzt wurde, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen und deren Gelder und andere Finanzmittel nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 881/2002 (2) eingefroren wurden.

Der Kläger trägt vor, dass der Rat für den Erlass des Artikels 2 der Verordnung Nr. 881/2002 in der geänderten Fassung nicht zuständig gewesen sei, da die Artikel 60, 301 und 308 EG ihm diese Befugnis nicht einräumten. Außerdem hätten der Rat und die Kommission ihre Befugnisse missbraucht, weil Artikel 2 der Verordnung Nr. 881/2002 in der geänderten Fassung nicht die Ziele der Artikel 60, 301 und 308 EG verfolge.

Weiter macht der Kläger geltend, dass Artikel 2 der Verordnung Nr. 881/2002 in der geänderten Fassung die Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und der Achtung der Grundrechte, verletze.

Schließlich beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift beim Erlass des Artikels 2 der Verordnung Nr. 881/2002 in der geänderten Fassung, nämlich das Erfordernis, dass der Rat und die Kommission ausreichend begründeten, warum die für notwendig gehaltenen Maßnahmen nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten beschlossen werden können.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur dreiundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. 2006, L 40, S. 13).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderer Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. 2002, L 139, S. 9).


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/30


Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Sanabel Relief Agency/Rat

(Rechtssache T-136/06)

(2006/C 165/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Sanabel Relief Agency Ltd. (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Garcia, Solicitor, S. Cox, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge des Klägers

Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 und der Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 und der Nennung des Klägers in Anhang I;

Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente des Klägers entsprechen denen in der Rechtssache T-135/06 (Al-Faqih/Rat).


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/30


Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Abdrabbah/Rat

(Rechtssache T-137/06)

(2006/C 165/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ghunia Abdrabbah (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Garcia, Solicitor, und S. Cox, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge des Klägers

Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 und die Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 geänderten Fassung sowie der Nennung des Klägers in Anhang I;

Verurteilung des Rates in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente des Klägers entsprechen denen, die in der Rechtssache T-135/06 (Al-Faqih/Rat) vorgetragen worden sind.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/30


Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Nasuf/Rat

(Rechtssache T-138/06)

(2006/C 165/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Taher Nasuf (Manchester, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Garcia, Solicitor, und S. Cox, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge des Klägers

Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 und die Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 geänderten Fassung sowie der Nennung des Klägers in Anhang I;

Verurteilung des Rates in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente des Klägers entsprechen denen, die in der Rechtssache T-135/06 (Al-Faqih/Rat) vorgetragen worden sind.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/31


Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-139/06)

(2006/C 165/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und S. Gasri)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Kommission;

hilfsweise, Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens aufgrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte;

weiter hilfsweise, Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie eine fehlerhafte Beurteilung der von Frankreich zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 12. Juli 2005 getroffenen Maßnahmen enthält;

weiter hilfsweise, Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit darin ein geringeres Zwangsgeld hätte festgesetzt werden müssen;

weiter hilfsweise, Herabsetzung des Zwangsgeldes;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten oder, für den Fall, dass das Gericht das Zwangsgeld herabsetzt, Verurteilung jeder Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 11. Juni 1991 (1) stellte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Verstoß der Klägerin gegen die Verpflichtungen fest, die den Mitgliedstaaten nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Fischereipolitik obliegen. Wegen unterbliebener Durchführung dieses Urteils rief die Kommission den Gerichtshof mit einer auf Artikel 228 EG gestützten Klage an, und mit Urteil vom 12. Juli 2005 (2) wurde die Klägerin verurteilt, an die Kommission ein Zwangsgeld für jeden Sechsmonatszeitraum ab der Verkündung des Urteils sowie einen Pauschalbetrag zu zahlen. Im Anschluss an dieses Urteil prüfte die Kommission weiter den Stand der Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 durch die Klägerin; nachdem sie festgestellt hatte, dass die Klägerin das Urteil nicht vollständig durchgeführt hatte, richtete die Kommission an sie eine Entscheidung mit der Aufforderung, die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2005 gegen sie verhängten finanziellen Sanktionen zu zahlen. Diese Entscheidung wird vorliegend angefochten.

Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihrer Klage auf mehrere Gründe.

In erster Linie macht sie geltend, dass die streitige Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Kommission für nichtig erklärt werden müsse, da die Kommission keine Entscheidung erlassen dürfe, mit der von einem Mitgliedstaat die Zahlung eines vom Gerichtshof gemäß Artikel 228 EG verhängten Zwangsgeldes verlangt werde. Nach Artikel 228 EG sei nur der Gerichtshof zuständig, eine solche Zahlung zu verlangen, da dies die vorherige Feststellung zur Voraussetzung habe, dass der Verstoß fortdauere.

Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zum Erlass der Entscheidung der Kommission, die auf einer Verletzung der Verteidigungsrechte beruhe, da die französischen Behörden nicht die Möglichkeit gehabt hätten, in sachdienlicher Weise Stellung zu nehmen, bevor die streitige Entscheidung erlassen worden sei.

Weiter hilfsweise macht die Klägerin eine fehlerhafte Beurteilung der von Frankreich zur vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofes ergriffenen Maßnahmen durch die Kommission geltend.

Weiter hilfsweise trägt sie vor, dass die Kommission unter Berücksichtigung der von ihr seit dem Urteil des Gerichtshofes ergriffenen Durchführungsmaßnahmen ein niedrigeres Zwangsgeld hätte festsetzen müssen.

Weiter hilfsweise meint die Klägerin schließlich, dass es, falls das Gericht annehmen sollte, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, den Betrag des im Urteil des Gerichtshofes verhängten Zwangsgeldes herabzusetzen, dem Gericht obliege, die Herabsetzung im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung selbst vorzunehmen.


(1)  Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2727).

(2)  Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-6263).


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/32


Klage, eingereicht am 8. Mai 2006 — Philip Morris Products/HABM (Form einer Zigarettenschachtel)

(Rechtssache T-140/06)

(2006/C 165/63)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Philip Morris Products S.A. (Neuchâtel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. van Innis und C. S. Moreau)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die ergangene Entscheidung aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, einen Sachverständigen oder eine Gruppe von Sachverständigen mit den von der Klägerin dargelegten Aufgaben zu betrauen und dem HABM die daraus entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in der Form einer Zigarettenschachtel für Waren der Klasse 34 (Anmeldung Nr. 2 681 351)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Artikel 4 und 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates. Die angemeldete Marke sei hinreichend unterscheidungskräftig und keine für alle in Frage stehenden Produkte gängige Form.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/32


Klage, eingereicht am 18. Mai 2006 — Omya/Kommission

(Rechtssache T-145/06)

(2006/C 165/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Omya AG (Oftringen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: C. Ahlborn und C. Berg, Solicitors, und Rechtsanwalt C. Pinto Correia)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. März 2006 in der Sache COMP/M.3796 — Omya/J. M. Huber PCC;

Feststellung, dass der Zusammenschluss, der den Gegenstand der Sache COMP/M.3796 — Omya/J. M. Huber PCC bildet, als für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt gilt;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006)795 der Kommission vom 8. März 2006 im Fusionskontrollverfahren COMP/M.3796, mit der die Klägerin gemäß Artikel 11 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung (1) verpflichtet wurde, der Kommission richtig und vollständig Auskunft über die Übernahme des Geschäftsbereichs „gefälltes Calciumcarbonat“ der J. M. Huber Corporation durch die Klägerin zu erteilen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Infolge der angefochtenen Entscheidung wurde der Zeitplan für die Fusion ausgesetzt und die am 31. März 2006 ablaufende Frist für eine endgültige Entscheidung über den angemeldeten Zusammenschluss bis zum 28. Juni 2006 verlängert.

Die Kommission stellt in der angefochtenen Entscheidung fest, die Klägerin habe in Beantwortung eines früheren Auskunftsverlangens zumindest teilweise unrichtige Auskünfte erteilt. Die Klägerin trägt vor, dass dies in Widerspruch zu einem früheren Schreiben der Kommission stehe, in dem diese anerkannt habe, dass vollständig Auskunft erteilt worden sei.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 11 Absätze 1 und 3 der EG-Fusionskontrollverordnung geltend, da i) die mit der angefochtenen Entscheidung verlangte Auskunft für die Beurteilung des Zusammenschlusses nicht erforderlich gewesen sei, ii) die verlangte Auskunft bereits früher vollständig erteilt worden sei und iii) die Kommission entgegen dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht unverzüglich gehandelt habe.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass die angefochtene Entscheidung einen Missbrauch der Befugnisse der Kommission aus Artikel 11 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung darstelle, da es der Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung hauptsächlich darum gegangen sei, eine Verlängerung der Fristen nach der EG-Fusionskontrollverordnung zu erreichen, und nicht um die Einholung erforderlicher Auskünfte.

Die Klägerin behauptet schließlich, die angefochtene Entscheidung verletze sie in ihrem Vertrauen darauf, dass sie ihrer Verpflichtung zur Erteilung der verlangten Auskünfte nachgekommen sei und die Frist für eine endgültige Entscheidung über den angemeldeten Zusammenschluss am 31. März 2006 ende. Dieses Vertrauen sei aus dem früheren Schreiben der Kommission, in dem diese anerkannt habe, dass vollständig Auskunft erteilt worden sei, und aus dem nachfolgenden Verhalten der Kommission entstanden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24, S. 1).


GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/33


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 15. Mai 2006 — Schmit/Kommission

(Rechtssache F-3/05) (1)

(Beamte - Beförderung - Beurteilung - Beschwerdefrist - Klagebefugnis - Unzulässigkeit)

(2006/C 165/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nadine Schmit (Ispra, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. Van Gehuchten, P. Jadoul und Ph. Reyniers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und L. Loanzo Palacios)

Gegenstand der Rechtssache

Erstens Aufhebung der Entscheidung vom 3. Dezember 2003, mit der die Kommission die Klägerin nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2003 beförderten Beamten aufnahm, zweitens Aufhebung der Entscheidung, nach der die Befähigung, die Leistung und die dienstliche Führung der Klägerin im Zeitraum 2001-2002 nicht Gegenstand einer Beurteilung der Laufbahnentwicklung war, und drittens Ersatz des Schadens, der aufgrund dieser Entscheidungen entstanden sein soll

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-419/04 eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/33


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. Mai 2006 — Corvoisier u. a./EZB

(Rechtssache F-13/05) (1)

(Personal der Europäischen Zentralbank - Stellenausschreibung - Beschwerende Maßnahme - Vorverfahren - Unzulässigkeit)

(2006/C 165/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Sandrine Corvoisier, Roberta Friz, Hundjy Preud'Homme und Elvira Rosati (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: H. Weenink und K. Sugar im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Erstens Aufhebung der Stellenausschreibung ECB/156/04 der Europäischen Zentralbank zur Besetzung von sechs Stellen für „Records Management Specialists“, zweitens Aufhebung aller zur Durchführung der Stellenausschreibung erlassenen Entscheidungen und drittens Ersatz der Schäden, die sich aus allen vorgenannten Entscheidungen ergeben sollen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 132 vom 25.5.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-126/05 eingetragen und ist mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/34


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 31. Mai 2006 — Frankin u. a./Kommission

(Rechtssache F-91/05) (1)

(Ruhegehalt - Übertragung der in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Ablehnung der Anträge der Kläger auf Beistand)

(2006/C 165/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jacques Frankin (Sorée, Belgien) und andere (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und L. Lozano Palacios)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Weigerung der Kommission, den Klägern Beistand nach Artikel 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zu leisten, und auf Ersatz des Schadens, den die Kläger angeblich aufgrund dieser Weigerung erlitten haben

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 315 vom 10.12.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-359/05 eingetragen und wurde mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen).


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 31. Mai 2006 — Bianchi/Europäische Stiftung für Berufsbildung

(Rechtssache F-38/06 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnung)

(2006/C 165/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Irène Bianchi (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Antragsgegnerin: Europäische Stiftung für Berufsbildung (Prozessbevollmächtigte: Direktorin M. Dunbar im Beistand von Rechtsanwalt G. Vandersanden)

Gegenstand der Rechtssache

Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 24. Oktober 2005, mit der die Europäische Stiftung für Berufsbildung es abgelehnt hat, den Zeitbedienstetenvertrag der Klägerin zu verlängern, und einstweilige Anordnung

Tenor des Beschlusses

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/34


Klage, eingereicht am 8. Mai 2006 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache F-59/06)

(2006/C 165/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus J. F. Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. Juli 2005 über die Annahme des Berichts über die berufliche Entwicklung des Klägers für das Jahr 2004;

Aufhebung der ausdrücklichen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 6. Februar 2006, mit der die Beschwerde Nr. R/769/05 des Klägers zurückgewiesen wird;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter der Kommission, wendet sich gegen die Verdienstpunkte und Beurteilungen, die in seinem Bericht über die berufliche Entwicklung für das Jahr 2004 enthalten sind. Er macht einen Verstoß gegen die Vorschriften des Beurteilungsverfahrens und gegen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Artikel 43 des Statuts geltend. Der Kläger behält sich schließlich vor, einen dritten auf Ermessensmissbrauch gestützten Klagegrund darzulegen.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/35


Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Stump und Camba Constenla/Gerichtshof

(Rechtssache F-60/06)

(2006/C 165/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Krisztina Stump (Luxemburg, Luxemburg) und Carmen Camba Constenla (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Aufhebung der Entscheidungen über die Ernennung der Klägerinnen zu Beamtinnen der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin ihre Besoldungsgruppe bei der Einstellung nach Artikel 12 oder Artikel 13 des Anhangs XIII des Statuts festgelegt wird;

Verurteilung des Gerichtshofes zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen sich für ihre Klage auf Gründe, die den in der Rechtssache F-12/06 (1) geltend gemachten Gründen sehr ähnlich sind.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006, S. 48.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/35


Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 — Sapara/Eurojust

(Rechtssache F-61/06)

(2006/C 165/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cathy Sapara (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und C. Ronzi)

Beklagter: Eurojust

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juli 2005, den Vertrag der Klägerin zu beenden, und Anordnung ihrer Wiedereingliederung bei Eurojust zu diesem Zeitpunkt;

Verurteilung zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens, der nach billigem Ermessen vorläufig auf 200 000 Euro für den immateriellen Schaden veranschlagt wird, und zur Zahlung des Gehalts der Klägerin von Juli 2005 bis Oktober 2009 als Ersatz des materiellen Schadens;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Verfahrenskosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine ehemalige Zeitbedienstete bei Eurojust, wendet sich gegen die Entscheidung, ihren Vertrag am Ende der Probezeit zu beenden.

Sie stützt ihre Anträge auf folgende Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 14 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und gegen Artikel 9 des Statuts;

Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach jede Maßnahme, die die Interessen der Klägerin beeinträchtige, zu begründen sei;

offensichtliche Fehler bei der Beurteilung von Tatsachen, die zu Rechtsirrtümern geführt hätten;

Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Verteidigungsrechte;

Missbrauch von Befugnissen.

Hinsichtlich des Schadensersatzantrags macht die Klägerin geltend, dass sie Opfer eines Mobbings geworden und bei mehreren Gelegenheiten diffamiert worden sei.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/35


Klage, eingereicht am 23. Mai 2006 — Guarnieri/Kommission

(Rechtssache F-62/06)

(2006/C 165/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Daniela Guarnieri (St-Stevens-Woluwe, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. August 2005, die die Klägerin insofern beschwert, als darin in Anwendung der Antikumulierungsbestimmung des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts das belgische Waisengeld von der Familienzulage abgezogen und als Folge davon angekündigt wurde, dass in Anwendung von Artikel 85 des Statuts ein bestimmter Betrag von ihrem Gehalt einbehalten werden würde;

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. Februar 2006, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen wurde;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, Beamtin bei der Kommission und Mutter von zwei Kindern, erhielt die in Artikel 67 des Statuts vorgesehene Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Nach dem Tod ihres Ehegatten am 10. April 2005 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr wegen der Änderung von Artikel 80 des Statuts kein Waisengeld von der Kommission gezahlt werden würde. Dagegen erhielt sie Familienzulagen und Waisengeld von den belgischen Behörden. Da der Gesamtbetrag dieser Leistungen den Betrag der gemeinschaftlichen Familienzulagen überstieg, entschied die Kommission, dass die Klägerin keinen Anspruch mehr auf diese Zulagen habe.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage zunächst einen Verstoß gegen Artikel 67 Absatz 2 des Statuts geltend. Die Zulagen, die sie von den belgischen Behörden erhalte, seien nämlich keine Zulagen gleicher Art wie die von der Gemeinschaft gezahlten und dürften daher nicht in Anwendung dieser Vorschrift abgezogen werden.

Die Klägerin rügt sodann einen Verstoß gegen die in Artikel 25 des Statuts vorgesehene Pflicht zur Begründung jeder Verfügung, einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

Sie erhebt außerdem die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (1), soweit sie Artikel 80 Absatz 4 des Statuts ändere, ohne dass Übergangsvorschriften vorgesehen seien. Die Abschaffung des Waisengeldes für Kinder, deren verstorbener Elternteil kein Beamter oder Bediensteter auf Zeit war, hätte nämlich nach Ansicht der Klägerin von Übergangsvorschriften begleitet sein müssen, die es den Beamten erlaubt hätten, eine versicherungsmathematische Berechnung ihrer Situation vorzunehmen.


(1)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/36


Klage, eingereicht am 22. Mai 2006 — Bergström/Kommission

(Rechtssache F-64/06)

(2006/C 165/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ragnar Bergström (Linkebeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Einzelentscheidung über den Übergang vom Zeitbedienstetenstatus zum Beamtenstatus, die sich aus der am 28. September 2005 mitgeteilten Ernennungsmaßnahme mit Wirkung vom 16. September 2005 ergibt;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Dem Kläger wurde am 26. April 2004 mitgeteilt, dass er das am 25. Juli 2002 veröffentlichte Auswahlverfahren KOM/A/3/02 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 erfolgreich absolviert habe. Er wurde nach Inkrafttreten des neuen Statuts auf derselben Stelle, die er auch als Zeitbediensteter innehatte, zum Beamten ernannt und nach Anhang XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

Für seine Klage macht der Kläger einen Verstoß gegen die Artikel 31 und 62 des Statuts sowie gegen die Artikel 5 und 2 des Anhangs XIII des Statuts geltend.

Er rügt außerdem einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Wahrung wohlerworbener Rechte und der Gleichbehandlung der Beamten derselben Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/36


Klage, eingereicht am 22. Mai 2006 — Pereira Sequeira/Kommission

(Rechtssache F-65/06)

(2006/C 165/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Rosa Maria Pereira Sequeira (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Aufhebung der am 19. September 2005 mitgeteilten Verfügung in Bezug auf einen Laufbahnwechsel mit Wirkung vom 16. August 2005;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, erfolgreiche Teilnehmerin des internen Auswahlverfahrens COM/PC/04, wurde zur Beamtin ernannt und in die Besoldungsgruppe C*1 eingestuft, d. h. in dieselbe Besoldungsgruppe, in die sie bei ihrem letzten Zeitbedienstetenvertrag eingestuft war. Davor war sie zwar günstiger eingestuft, doch war sie vor ihrer Ernennung zur Beamtin in die Besoldungsgruppe C*1 zurückgestuft worden.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Artikel 31 und 62 des Statuts sowie gegen die Artikel 5 und 2 des Anhangs XIII des Statuts geltend.

Außerdem rügt sie einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Wahrung wohlerworbener Rechte.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/37


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Juni 2006 — Maccanti/EWSA

(Rechtssache F-81/05) (1)

(2006/C 165/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


III Bekanntmachungen

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/38


(2006/C 165/76)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 154 vom 1.7.2006

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 143 vom 17.6.2006

ABl. C 131 vom 3.6.2006

ABl. C 121 vom 20.5.2006

ABl. C 108 vom 6.5.2006

ABl. C 96 vom 22.4.2006

ABl. C 86 vom 8.4.2006

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