ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 143

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
17. Juni 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2006/C 143/1

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofes

1

2006/C 143/2

Amtsantritt eines neuen Richters am Gerichtshof

1

2006/C 143/3

Vom Gerichtshof in seiner Vollsitzung vom 16. Mai 2006 erlassene Beschlüsse

1

2006/C 143/4

Listen für die Besetzung der Spruchkörper

1

2006/C 143/5

Rechtssache C-441/02: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 8a und 48 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 39 EG] — Richtlinien 64/221/EWG, 73/148/EWG und 90/364/EWG — Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 — Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten — Öffentliche Ordnung — Recht auf Achtung des Familienlebens — Nationale Rechtsvorschriften über die Aufenthaltsversagung und die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet — Verwaltungspraxis — Strafrechtliche Verurteilung — Ausweisung)

2

2006/C 143/6

Verbundene Rechtssachen C-87/03 und C-100/03: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. März 2006 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union (Fischerei — Verordnung zur Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten — Beitrittsakte für Spanien — Ende der Übergangszeit — Erfordernis der relativen Stabilität — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Neue Fangmöglichkeiten)

3

2006/C 143/7

Rechtssache C-408/03: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 23. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger — Nationales Recht und nationale Verwaltungspraxis in Bezug auf das Vorhandensein ausreichender eigener Existenzmittel und auf Ausweisungsverfügungen)

3

2006/C 143/8

Rechtssache C-436/03: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 2. Mai 2006 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Verordnung [EG] Nr. 1435/2003 — Europäische Genossenschaft [SCE] — Wahl der Rechtsgrundlage — Artikel 95 EG — Artikel 308 EG)

4

2006/C 143/9

Rechtssache C-451/03: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello Mailand [Italien]) — Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti Srl/Giuseppe Calafiori (Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Für Unternehmen geltende Wettbewerbsvorschriften — Staatliche Beihilfen — Steuerbeistandszentren — Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen — Ausschließliches Recht — Vergütung dieser Tätigkeiten)

4

2006/C 143/0

Rechtssache C-551/03 P: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. April 2006 — General Motors BV, vormals General Motors Nederland BV und Opel Nederland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Kartelle — Artikel 81 EG — Verordnungen [EWG] Nr. 123/85 und [EG] Nr. 1475/95 — Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke Opel — Abschottung des Binnenmarktes — Ausfuhrbeschränkung — Restriktives Bonussystem — Geldbuße — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)

5

2006/C 143/1

Rechtssache C-36/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. März 2006 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union (Verordnung [EG] Nr. 1954/2003 — Artikel 3, 4 und 6 — Steuerung des Fischereiaufwands — Gemeinschaftliche Fanggebiete und Fischereiressourcen — Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge — Untrennbarkeit — Unzulässigkeit)

5

2006/C 143/2

Rechtssache C-46/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 30. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione [Italien]) — Aro Tubi Trafilerie SpA/Ministero dell'Economia e delle Finanze (Richtlinie 69/335 — Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Nationale Regelung, die bei einer umgekehrten Fusion die Erhebung einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % des Wertes eines solchen Vorgangs vorsieht — Einstufung als Gesellschaftsteuer — Erhöhung des Gesellschaftskapitals — Erhöhung des Gesellschaftsvermögens — Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsanteile — Leistung eines Gesellschafters — Von den Gesellschaftern des Gesellschafters gefasster Fusionsbeschluss)

6

2006/C 143/3

Rechtssache C-96/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Niebüll [Deutschland]) — Standesamt Stadt Niebüll (Vorabentscheidungsersuchen — Bestimmung des Nachnamens eines Kindes — Verfahren zur Übertragung des Bestimmungsrechts auf einen der Elternteile — Unzuständigkeit des Gerichtshofes)

6

2006/C 143/4

Verbundene Rechtssachen C-131/04 und C-257/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal und des Employment Tribunal) — C. D. Robinson-Steele/R. D. Retail Services Ltd (C-131/04) und Michael Jason Clarke/Frank Staddon Ltd (C-257/04) sowie J. C. Caulfield, C. F. Caulfield, K. V. Barnes/Hanson Clay Products Ltd, ehemals Marshalls Clay Products Ltd (C-257/04) (Sozialpolitik — Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer — Richtlinie 93/104/EG — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Einbeziehung des Entgelts für den Jahresurlaub in den Stunden- oder Tageslohn [rolled-up holiday pay])

7

2006/C 143/5

Rechtssache C-184/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 30. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus [Finnland]) — Uudenkaupungin kaupunki (Mehrwertsteuer — Vorsteuerabzug — Investitionsgüter — Immobilien — Berichtigung des Vorsteuerabzugs)

8

2006/C 143/6

Rechtssache C-217/04: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 2. Mai 2006 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Verordnung [EG] Nr. 460/2004 — Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Wahl der Rechtsgrundlage)

8

2006/C 143/7

Rechtssache C-245/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]) — EMAG Handel Eder OHG/Finanzlandesdirektion für Kärnten (Vorabentscheidungsersuchen — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b, 28a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1, 28b Teil A Absatz 1 und 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 — Innergemeinschaftliche Versendung oder Beförderung von Gegenständen — Lieferungen — Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen — Reihengeschäfte — Ort der Umsätze)

9

2006/C 143/8

Rechtssache C-259/04: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales) [Vereinigtes Königreich]) — Elizabeth Florence Emanuel/Continental Shelf 128 Ltd (Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder es über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft einer Ware irrezuführen — Marke, die vom Inhaber mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren übertragen wird, mit denen die Marke verbunden wird — Richtlinie 89/104/EWG)

10

2006/C 143/9

Rechtssache C-274/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland]) — ED & F Man Sugar Ltd/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Landwirtschaft — Verordnung [EWG] Nr. 3665/87 — Ausfuhrerstattungen — Anwendung einer Sanktion nach dem Erlass eines bestandskräftig gewordenen Bescheides über die Rückforderung einer Erstattung — Möglichkeit der Überprüfung der Sanktionsentscheidung)

10

2006/C 143/0

Rechtssache C-341/04: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 2. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Irland]) — Eurofood IFCS Ltd — Enrico Bondi/Bank of America N.A., Pearse Farrell, Official Liquidator, Director of Corporate Enforcement, Certificate/Note holders (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 — Insolvenzverfahren — Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens — Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners — Anerkennung des Insolvenzverfahrens — Ordre public)

11

2006/C 143/1

Rechtssache C-410/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Puglia [Italien]) — Associazione Nazionale Autotrasporto Viaggiatori (ANAV)/Comune di Bari, AMTAB Servizio SpA (Freier Dienstleistungsverkehr — Öffentlicher Nahverkehrsdienst — Vergabe ohne Ausschreibung — Vergabe durch eine öffentliche Körperschaft an ein Unternehmen, dessen Kapital sie hält)

12

2006/C 143/2

Rechtssache C-417/04 P: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 2. Mai 2006 — Regione Siciliana/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] — Beendigung einer finanziellen Beteiligung — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Regionale oder lokale Einheiten — Rechtsakte, die diese Einheit unmittelbar und individuell betreffen — Unmittelbare Betroffenheit)

12

2006/C 143/3

Rechtssache C-423/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Social Security Commissioner [Vereinigtes Königreich]) — Sarah Margaret Richards/Secretary of State for Work and Pensions (Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — Richtlinie 79/7/EWG — Weigerung, einer Transsexuellen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, mit dem 60. Lebensjahr eine Ruhestandsrente zu gewähren)

13

2006/C 143/4

Rechtssache C-428/04: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 89/391/EWG — Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit — Keine Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen — Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung — Artikel 2 Absatz 1, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2 Buchstaben c und d, 13 Absatz 2 Buchstabe b und 18)

13

2006/C 143/5

Verbundene Rechtssachen C-443/04 und C-444/04: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) — H. A. Solleveld und J. E. van den Hout van Eijnsbergen/Staatssecretaris van Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c — Befreiungen — Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden — Therapeutische Behandlungen durch einen Physiotherapeuten und eine Psychotherapeutin — Definition der arztähnlichen Berufe durch den betreffenden Mitgliedstaat — Ermessen — Grenzen)

14

2006/C 143/6

Rechtssache C-456/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia [Italien]) — Agip Petroli SpA/Capitaneria di porto di Siracusa, Capitaneria di porto di Siracusa — Sezione staccata di Santa Panagia, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (Seekabotage — Verordnung [EWG] Nr. 3577/92 — Auf die Besatzung von Schiffen über 650 BRZ, die zur Inselkabotage eingesetzt werden, anwendbares Recht — Begriff Fahrt, die [der Kabotagefahrt] folgt oder … vorangeht)

15

2006/C 143/7

Rechtssache C-493/04: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Hertogenbosch [Niederlande]) — L. H. Piatkowski/Inspecteur van de Belastingdienst grote ondernemingen Eindhoven (Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Soziale Sicherheit — Person, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt — Unterwerfung unter die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieser beiden Staaten — Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Artikel 14c Buchstabe b und Anhang VII — Sozialversicherungsbeitrag, der auf Zinseinkünfte erhoben wird, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt)

15

2006/C 143/8

Rechtssache C-495/04: Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 30. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) — A. C. Smits-Koolhoven/Staatssecretaris van Financiën (Richtlinie 95/59/EG — Steuern auf den Verbrauch von Tabakwaren — Kräuterzigaretten — Ausschließlich medizinischen Zwecken dienend)

16

2006/C 143/9

Rechtssache C-502/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland]) — Ergün Torun/Stadt Augsburg (Assoziation EWG-Türkei — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates — Volljähriges Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat — Strafrechtliche Verurteilung — Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht)

16

2006/C 143/0

Rechtssache C-10/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 30. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative [Luxemburg]) — Cynthia Mattern, Hajrudin Cikotic/Ministre du travail et de l'emploi (Freizügigkeit — Arbeitnehmer — Familienangehörige — Recht eines mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen auf Aufnahme einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit — Voraussetzungen)

17

2006/C 143/1

Rechtssache C-15/05: Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam [Niederlande]) — Kawasaki Motors Europe NV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Einreihung von Beförderungsmitteln — Zugmaschinen — Hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftwagen und Kraftfahrzeuge — Verordnung [EG] Nr. 2518/98 — Nummer 5 der Tabelle im Anhang dazu — Ungültigkeit)

17

2006/C 143/2

Rechtssache C-27/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland]) — Elfering Export GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Ausfuhrerstattungen — Materielle Voraussetzung — Verordnung [EG] Nr. 800/1999 — Rindfleisch — Fehlender Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse — Anwendbarkeit von Sanktionen)

18

2006/C 143/3

Rechtssache C-124/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Gravenhage [Niederlande]) — Federatie Nederlandse Vakbeweging (FNV)/Staat der Nederlanden (Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Richtlinie 93/104/EG — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Finanzielle Entschädigung für die Nichtinanspruchnahme des bezahlten Mindestjahresurlaubs)

19

2006/C 143/4

Rechtssache C-145/05: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Belgien]) — Levi Strauss & Co./Casucci SpA (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b — Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einem ähnlichen Zeichen — Verlust der Unterscheidungskraft infolge des Verhaltens des Markeninhabers nach dem Zeitpunkt, zu dem die Benutzung des Zeichens begann)

19

2006/C 143/5

Rechtssache C-180/05: Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 27. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung — Richtlinie 92/100/EWG — Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums — Öffentliches Verleihrecht — Nicht fristgerechte Umsetzung)

20

2006/C 143/6

Rechtssache C-482/04 P: Beschluss des Gerichtshofes vom 21. November 2005 — SNF SAS/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Richtlinie über kosmetische Mittel — Beschränkung der Verwendung von Polyacrylamiden als Zutat zu kosmetischen Mitteln)

20

2006/C 143/7

Rechtssache C-200/05 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Mai 2005 von Carlos Correia de Matos gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. Februar 2005 in der Rechtssache T-454/04, Carlos Correia de Matos/Kommission

21

2006/C 143/8

Rechtssache C-16/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Januar 2006 von Les Éditions Albert René SARL gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache T-336/03: Les Éditions Albert René SARL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

21

2006/C 143/9

Rechtssache C-142/06: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) vom 16. März 2006 — Olicom A/S/Skatteministeriet

22

2006/C 143/0

Rechtssache C-145/06: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di secondo grado Trient (Italien), eingereicht am 17. März 2006 — Fendt Italiana Srl/Agenzia Dogane Ufficio Dogane di Trento

22

2006/C 143/1

Rechtssache C-146/06: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di secondo grado Trient (Italien), eingereicht am 17. März 2006 — Fendt Italiana Srl/Agenzia Dogane Ufficio Dogane di Trento

23

2006/C 143/2

Rechtssache C-147/06: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato, Quinta Sezione (Italien), eingereicht am 20. März 2006 — SECAP SpA/Comune di Torino

23

2006/C 143/3

Rechtssache C-162/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 27. März 2006 — International Mail Spain, S.L./Administración del Estado y Correos

24

2006/C 143/4

Rechtssache C-168/06: Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny Lodz, eingereicht am 29. März 2006 — Ceramika Paradyż sp. z oo/Dyrektor Izby Skarbowej Lodz

24

2006/C 143/5

Rechtssache C-170/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien) vom 30. März 2006 — Giuseppina Monitoro und Michelangelo Casillo/Beth Israel Deaconess Medical Center

25

2006/C 143/6

Rechtssache C-173/06: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale Genua eingereicht am 3. April 2006 — Agrover srl/Agenzia Dogane Circoscrizione Doganale Genua

25

2006/C 143/7

Rechtssache C-177/06: Klage, eingereicht am 4. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

25

2006/C 143/8

Rechtssache C-178/06: Klage, eingereicht am 5. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Estland

26

2006/C 143/9

Rechtssache C-179/06: Klage, eingereicht am 5. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

26

2006/C 143/0

Rechtssache C-182/06: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative vom 10. April 2006 — Großherzogtum Luxemburg/Hans Ulrich Lakebrink, Katrin Peters-Lakebrink

27

2006/C 143/1

Rechtssache C-183/06: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht München vom 13. April 2006 — RUMA GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg

27

2006/C 143/2

Rechtssache C-203/06: Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

28

2006/C 143/3

Rechtssache C-204/06: Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

28

2006/C 143/4

Rechtssache C-294/03: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 1. Dezember 2005 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

28

2006/C 143/5

Rechtssache C-526/03: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. November 2005 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

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2006/C 143/6

Rechtssache C-279/04: Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofes vom 15. Dezember 2005 (Vorabentscheidungsersuchen des Retten i Hørsholm [Dänemark]) — Anklagemyndighedden/Steffen Ryborg

29

2006/C 143/7

Rechtssache C-352/04: Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2005 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln [Deutschland]) — mdm Versandservice GmbH/Bundesrepublik Deutschland

29

2006/C 143/8

Rechtssache C-87/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. September 2005 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

29

2006/C 143/9

Rechtssache C-126/05: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. Dezember 2005 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

29

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2006/C 143/0

Rechtssache T-394/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. April 2006 — Angeletti/Kommission (Öffentlicher Dienst — Soziale Sicherheit — Berufskrankheit — Asbestbelastung — Weigerung, den beruflichen Ursprung der Krankheit anzuerkennen — Verpflichtung, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden — Immaterieller Schaden)

30

2006/C 143/1

Rechtssache T-74/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2006 — The International Institute for the Urban Environment/Kommission (Programm für Forschung und technologische Entwicklung Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU — Finanzierung durch die Gemeinschaft — Artikel 230 EG und 238 EG — Schiedsklausel — Antrag auf Nichtigerklärung — Zulässigkeit)

30

2006/C 143/2

Rechtssache T-420/05 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 4. April 2006 — Vischim/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Richtlinie 91/414/EWG — Keine Dringlichkeit)

31

2006/C 143/3

Rechtssache T-106/06: Klage, eingereicht am 6. April 2006 — Demp Holding/HABM — BAU HOW (BAUHOW)

31

2006/C 143/4

Rechtssache T-111/06: Klage, eingereicht am 12. April 2006 — Wesergold Getränkeindustrie/HABM — Lidl Stiftung (VITAL& FIT)

32

2006/C 143/5

Rechtssache T-115/06: Klage, eingereicht am 7. April 2006 — Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening u. a./Rat

32

2006/C 143/6

Rechtssache T-117/06: Klage, eingereicht am 13. April 2006 — DeTeMedien/HABM (suchen.de)

33

2006/C 143/7

Rechtssache T-124/05: Klage, eingereicht am 27. April 2006 — MIP METRO/HABM — MetroRED Telecom (MetroRED)

34

2006/C 143/8

Rechtssache T-126/06: Klage, eingereicht am 24. April 2006 — Italien/Kommission

34

 

GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

2006/C 143/9

Rechtssache F-16/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Plenum) vom 26. April 2006 — Falcione/Kommission (Beamte — Ernennung — Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn — Artikel 5 und 31 Absatz 2 des Statuts — Kosten — Artikel 7 Absatz 5 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 88 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz)

36

2006/C 143/0

Rechtssache F-35/06: Klage, eingereicht am 30. März 2006 — Grünheid/Kommission

36

2006/C 143/1

Rechtssache F-38/06: Klage, eingereicht am 14. April 2006 — Irène Bianchi/Europäische Stiftung für Berufsbildung

37

2006/C 143/2

Rechtssache F-40/06: Klage, eingereicht am 8. April 2006 — Marcuccio/Kommission

37

2006/C 143/3

Rechtssache F-43/06: Klage, eingereicht am 21. April 2006 — Talvela/Kommission

38

2006/C 143/4

Rechtssache F-45/06: Klage, eingereicht am 25. April 2006 — Martin Avendano u. a./Kommission

39

2006/C 143/5

Rechtssache F-46/06: Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Skareby/Kommission

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III   Bekanntmachungen

2006/C 143/6

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 131 vom 3.6.2006

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I Mitteilungen

Gerichtshof

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17.6.2006   

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Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofes

(2006/C 143/01)

Herr Paolo Mengozzi, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (1) zum Generalanwalt am Gerichtshof ernannt wurde, hat am 3. Mai 2006 vor dem Gerichtshof seinen Amtseid geleistet.


(1)  ABl. L 104 vom 13. April 2006, S. 36.


17.6.2006   

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C 143/1


Amtsantritt eines neuen Richters am Gerichtshof

(2006/C 143/02)

Herr Antonio Tizzano, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (1) zum Richter am Gerichtshof ernannt wurde, hat am 4. Mai 2006 sein Amt angetreten.


(1)  ABl. L 104 vom 13. April 2006, S. 37.


17.6.2006   

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C 143/1


Vom Gerichtshof in seiner Vollsitzung vom 16. Mai 2006 erlassene Beschlüsse

(2006/C 143/03)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 2006 beschlossen, Herrn Tizzano der Dritten und der Sechsten Kammer zuzuteilen.

Die Dritte und die Sechste Kammer setzen sich somit wie folgt zusammen.

Dritte Kammer

Kammerpräsident Rosas,

Richter Malenovský, Puissochet, von Bahr, Tizzano, Borg Barthet, Lõhmus und Ó Caoimh.

Sechste Kammer

Kammerpräsident Malenovský,

Richter Puissochet, von Bahr, Tizzano, Borg Barthet, Lõhmus und Ó Caoimh.


17.6.2006   

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C 143/1


Listen für die Besetzung der Spruchkörper

(2006/C 143/04)

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 2006 gemäß Artikel 11b § 2 der Verfahrensordnung folgende Liste für die Besetzung der Großen Kammer erstellt:

 

J.-P. Puissochet

 

L. Bay Larsen

 

R. Schintgen

 

A. Ó Caoimh

 

N. Colneric

 

E. Levits

 

S. von Bahr

 

U. Lõhmus

 

A. Tizzano

 

J. Klučka

 

J. N. Cunha Rodrigues

 

J. Malenovský

 

R. Silva de Lapuerta

 

M. Ilešič

 

K. Lenaerts

 

A. Borg Barthet

 

K. Schiemann

 

G. Arestis

 

J. Makarczyk

 

E. Juhász

 

P. Kūris

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 2006 gemäß Artikel 11c § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung folgende Liste für die Besetzung der Dritten Kammer erstellt:

 

J.-P. Puissochet

 

A. Ó Caoimh

 

S. von Bahr

 

U. Lõhmus

 

A. Tizzano

 

J. Malenovský

 

A. Borg Barthet

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 2006 gemäß Artikel 11c § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung folgende Liste für die Besetzung der Sechsten Kammer erstellt:

 

J.-P. Puissochet

 

S. von Bahr

 

A. Tizzano

 

A. Borg Barthet

 

U. Lõhmus

 

A. Ó Caoimh


17.6.2006   

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C 143/2


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-441/02) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a und 48 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 39 EG] - Richtlinien 64/221/EWG, 73/148/EWG und 90/364/EWG - Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Öffentliche Ordnung - Recht auf Achtung des Familienlebens - Nationale Rechtsvorschriften über die Aufenthaltsversagung und die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - Verwaltungspraxis - Strafrechtliche Verurteilung - Ausweisung)

(2006/C 143/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. O'Reilly und W. Bogensberger)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: zunächst W. D. Plessing, dann A. Tiemann)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato)

Gegenstand der Rechtssache

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 18 und 39 EG ÿ Artikel 3 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. L 56, S. 850) — Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Artikel 1, 4, 5, 8 und 10 der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) — Artikel 1 und 2 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26) — Nationale Rechtsvorschriften über die Aufenthaltsversagung und die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen — Verwaltungspraxis

Tenor des Urteils

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, dass sie in § 12 Absatz 1 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 31. Januar 1980 die vom Gemeinschaftsrecht für die Beschränkung der Freizügigkeit aufgestellten Voraussetzungen nicht hinreichend klar umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG, Artikel 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, und Artikel 10 der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.


17.6.2006   

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C 143/3


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. März 2006 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union

(Verbundene Rechtssachen C-87/03 und C-100/03) (1)

(Fischerei - Verordnung zur Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten - Beitrittsakte für Spanien - Ende der Übergangszeit - Erfordernis der relativen Stabilität - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Neue Fangmöglichkeiten)

(2006/C 143/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Ramos Ruano und F. Florindo Gijón)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, F. Jimeno Fernandez und S. Pardo Quintillán), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: D. Wyatt, QC, und K. Manji)

Gegenstand der Rechtssache

Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2341/2002 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (ABl. L 356, S. 12), soweit die neuen in den Jahren 1992 bis 1998 für die Nordsee und die Ostsee festgelegten Fangmöglichkeiten nicht unter Berücksichtigung der Interessen Spaniens aufgeteilt wurden, und zwar trotz des Endes der Übergangszeit — Diskriminierung — Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59)

Tenor des Urteils

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


17.6.2006   

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C 143/3


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 23. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-408/03) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger - Nationales Recht und nationale Verwaltungspraxis in Bezug auf das Vorhandensein ausreichender eigener Existenzmittel und auf Ausweisungsverfügungen)

(2006/C 143/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und D. Martin)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: E. Dominkovits)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Jackson und E. Sharpston, QC)

Gegenstand der Rechtssache

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger — Nationale Vorschriften und Verwaltungspraxis hinsichtlich der Bedingung, über ausreichende persönliche Existenzmittel zu verfügen, und des Erlasses von Ausweisungsverfügungen

Tenor des Urteils

1.

a)

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 18 EG und der Richtlinie 90/364 verstoßen, dass es bei der Anwendung dieser Richtlinie auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich auf ihre Rechte aus der Richtlinie und Artikel 18 EG berufen wollen, die Einkünfte eines im Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Partners nicht berücksichtigt, sofern keine notarielle Vereinbarung mit einer Beistandsklausel geschlossen wurde.

b)

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 90/364, Artikel 4 der Richtlinie 68/360, Artikel 4 der Richtlinie 73/148, Artikel 2 der Richtlinie 93/96 und Artikel 2 der Richtlinie 90/365 verstoßen, dass es die Möglichkeit vorsieht, Unionsbürgern, die die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Papiere nicht fristgerecht vorgelegt haben, ohne weitere Prüfung eine Ausweisungsverfügung zuzustellen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


17.6.2006   

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C 143/4


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 2. Mai 2006 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-436/03) (1)

(Nichtigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 1435/2003 - Europäische Genossenschaft [SCE] - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 95 EG - Artikel 308 EG)

(2006/C 143/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. L. Rufas Quintana und E. Waldherr, dann E. Waldherr und R. Passos)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Jacqué und M. C. Giorgi Fort)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Schmidt, dann J.-F. Pasquier)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: E. Braquehais Conesa), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: R. Caudwell im Beistand von Lord P. Goldsmith und N. Paines)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207, S. 1)

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Königreich Spanien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 289 vom 29.11.2003.


17.6.2006   

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C 143/4


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello Mailand [Italien]) — Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti Srl/Giuseppe Calafiori

(Rechtssache C-451/03) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsvorschriften - Staatliche Beihilfen - Steuerbeistandszentren - Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen - Ausschließliches Recht - Vergütung dieser Tätigkeiten)

(2006/C 143/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d'appello Mailand

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti Srl

Beklagter: Giuseppe Calafiori

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'Appello Mailand — Auslegung der Artikel 4, 10, 43, 48, 49, 82, 86, 87 und 98 EG — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über die Einkommensteuererklärung, die den Steuerhilfezentren das ausschließliche Recht verleiht, bestimmte Tätigkeiten der Beratung und des Beistandes für Unternehmen und ihre Beschäftigten auszuüben

Tenor des Urteils

1.

Die Artikel 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die das Recht zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen den Steuerbeistandszentren vorbehält.

2.

Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat die Zahlung eines vom Staatshaushalt zu tragenden Ausgleichs zugunsten bestimmter Unternehmen vorsieht, die damit betraut sind, den Steuerpflichtigen bei der Erstellung von Steuererklärungen und ihrer Übermittlung an die Finanzverwaltung beizustehen, ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren, wenn

die Höhe des Ausgleichs über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, und

der Ausgleich nicht auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wird, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2004.


17.6.2006   

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C 143/5


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. April 2006 — General Motors BV, vormals General Motors Nederland BV und Opel Nederland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-551/03 P) (1)

(Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG - Verordnungen [EWG] Nr. 123/85 und [EG] Nr. 1475/95 - Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke Opel - Abschottung des Binnenmarktes - Ausfuhrbeschränkung - Restriktives Bonussystem - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)

(2006/C 143/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: General Motors BV, vormals General Motors Nederland BV und Opel Nederland BV

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und A. Whelan im Beistand von J. Flynn)

Gegenstand der Rechtssache

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2003 in der Rechtssache T-368/00 (General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission) — Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2000) 2707 der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (COMP 36.653 — Opel) und Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor des Urteils

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

General Motors BV trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


17.6.2006   

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C 143/5


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. März 2006 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-36/04) (1)

(Verordnung [EG] Nr. 1954/2003 - Artikel 3, 4 und 6 - Steuerung des Fischereiaufwands - Gemeinschaftliche Fanggebiete und Fischereiressourcen - Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge - Untrennbarkeit - Unzulässigkeit)

(2006/C 143/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Monteiro und F. Florindo Gijón)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn und S. Pardo Quintillán)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Artikel 3, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


17.6.2006   

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C 143/6


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 30. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione [Italien]) — Aro Tubi Trafilerie SpA/Ministero dell'Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-46/04) (1)

(Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die bei einer „umgekehrten“ Fusion die Erhebung einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % des Wertes eines solchen Vorgangs vorsieht - Einstufung als Gesellschaftsteuer - Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Erhöhung des Gesellschaftsvermögens - Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsanteile - Leistung eines Gesellschafters - Von den Gesellschaftern des Gesellschafters gefasster Fusionsbeschluss)

(2006/C 143/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Aro Tubi Trafilerie SpA

Beklagter: Ministero dell'Economia e delle Finanze

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione — Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) — Indirekte Besteuerung der Einlagen in Kapitalgesellschaften — Verschmelzung zweier Gesellschaften, von denen eine das gesamte Grund- oder Stammkapital der anderen hält

Tenor des Urteils

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinien 73/80/EWG des Rates vom 9. April 1973 betreffend die Festsetzung gemeinsamer Sätze der Gesellschaftsteuer und 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % entgegen, die im Fall einer „umgekehrten“ Fusion — d. h. einer Fusion durch Aufnahme, bei der die aufgenommene Gesellschaft sämtliche Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft hält — auf den Wert eines solchen Vorgangs erhoben wird.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


17.6.2006   

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C 143/6


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Niebüll [Deutschland]) — Standesamt Stadt Niebüll

(Rechtssache C-96/04) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Bestimmung des Nachnamens eines Kindes - Verfahren zur Übertragung des Bestimmungsrechts auf einen der Elternteile - Unzuständigkeit des Gerichtshofes)

(2006/C 143/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Niebüll

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Standesamt Stadt Niebüll

Beklagte: Stefan Grunkin, Dorothee Regina Paul

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Niebüll — Auslegung der Artikel 12 und 18 EG — Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze auf dem Gebiet der Unionsbürgerschaft und der Freizügigkeit — Minderjähriges Kind, das in einem Mitgliedstaat geboren wurde und dort wohnt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt — Zurückweisung des Antrages im letztgenannten Mitgliedstaat, dem Namen des Vaters den der Mutter hinzuzufügen

Tenor des Urteils

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für eine Beantwortung der vom Amtsgericht Niebüll in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2003 gestellten Frage nicht zuständig.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


17.6.2006   

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C 143/7


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal und des Employment Tribunal) — C. D. Robinson-Steele/R. D. Retail Services Ltd (C-131/04) und Michael Jason Clarke/Frank Staddon Ltd (C-257/04) sowie J. C. Caulfield, C. F. Caulfield, K. V. Barnes/Hanson Clay Products Ltd, ehemals Marshalls Clay Products Ltd (C-257/04)

(Verbundene Rechtssachen C-131/04 und C-257/04) (1)

(Sozialpolitik - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Einbeziehung des Entgelts für den Jahresurlaub in den Stunden- oder Tageslohn [„rolled-up holiday pay“])

(2006/C 143/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegende Gerichte

Court of Appeal, Employment Tribunal

Parteien der Ausgangsverfahren

Kläger: C. D. Robinson-Steele (C-131/04), Michael Jason Clarke (C-257/04), J. C. Caulfield, C. F. Caulfield, K. V. Barnes (C-257/04)

Beklagte: R.D. Retail Services Ltd (C-131/04), Frank Staddon Ltd (C-257/04), Hanson Clay Products Ltd, ehemals Marshalls Clay, Products Ltd (C-257/04)

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunal — Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Einbeziehung der Vergütung für den Jahresurlaub in den Stundenlohn eines Arbeitnehmers sowie die Zahlung dieser Vergütung als Teil der Vergütung für die geleistete Arbeitszeit und die Nichtzahlung der Vergütung in Bezug auf einen Zeitraum tatsächlich genommenen Urlaubs zulässt („rolled up holiday pay“)

Tenor des Urteils

1.

Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung lässt es nicht zu, dass ein Teil des dem Arbeitnehmer für geleistete Arbeit gezahlten Entgelts als Entgelt für Jahresurlaub ausgewiesen wird, ohne dass der Arbeitnehmer eine zusätzliche Zahlung zum Entgelt für geleistete Arbeit erhält. Dieses Recht kann nicht durch vertragliche Vereinbarung abbedungen werden.

2.

Artikel 7 der Richtlinie 93/104 lässt es nicht zu, dass das Entgelt für den Mindestjahresurlaub im Sinne dieser Bestimmung in Teilbeträgen gezahlt wird, die, über das entsprechende Arbeitsjahr verteilt, zusammen mit dem Entgelt für geleistete Arbeit und nicht als Entgelt für einen bestimmten Zeitabschnitt, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub nimmt, ausgezahlt werden.

3.

Artikel 7 der Richtlinie 93/104 lässt es grundsätzlich zu, dass Beträge, die in transparenter und nachvollziehbarer Weise im Hinblick auf Entgelt für den Mindestjahresurlaub im Sinne dieser Bestimmung in Form von Teilbeträgen gezahlt wurden, die, über das entsprechende Arbeitsjahr verteilt, zusammen mit dem Entgelt für geleistete Arbeit ausgezahlt wurden, auf das Entgelt für einen bestimmten, vom Arbeitnehmer tatsächlich genommenen Urlaub angerechnet werden.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.

ABl. C 217 vom 28.8.2004.


17.6.2006   

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C 143/8


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 30. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus [Finnland]) — Uudenkaupungin kaupunki

(Rechtssache C-184/04) (1)

(Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Immobilien - Berichtigung des Vorsteuerabzugs)

(2006/C 143/15)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Uudenkaupungin kaupunki

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Hallinto-oikeus — Auslegung der Artikel 13 Teil C Absatz 2, 17 Absatz 6 und 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Abzug der Vorsteuer für ein unbewegliches Investitionsgut, das im Rahmen von Umsätzen verwendet worden ist, deren Besteuerung der Steuerpflichtige später beantragt hat — Nationale Regelung, die das Abzugsrecht von der Ausübung der Besteuerungsoption innerhalb einer Frist von 6 Monaten von der Ingebrauchnahme des Grundstücks an abhängig macht

Tenor des Urteils

1.

Artikel 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Berichtigung der Vorsteuerabzüge bei Investitionsgütern vorzusehen, sofern sich aus seinem Absatz 5 nichts anderes ergibt.

2.

Artikel 20 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Berichtigung auch auf einen Sachverhalt Anwendung findet, bei dem ein Investitionsgut zunächst einer steuerbefreiten Tätigkeit zugeordnet war, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnete, und dann während des Berichtigungszeitraums für die Zwecke einer der Mehrwertsteuer unterliegenden Tätigkeit verwendet wurde.

3.

Artikel 13 Teil C Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der seinen Steuerpflichtigen das Recht auf Option für die Besteuerung der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie einräumt, nach dieser Bestimmung nicht befugt ist, den Abzug der Mehrwertsteuer für Immobilieninvestitionen, die vor Ausübung des Optionsrechts getätigt worden sind, auszuschließen, wenn der Antrag, mit dem diese Option ausgeübt wird, nicht binnen sechs Monaten ab Ingebrauchnahme dieser Immobilie eingereicht worden ist.

4.

Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der seinen Steuerpflichtigen das Recht auf Option für die Besteuerung der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie einräumt, nach dieser Bestimmung nicht befugt ist, den Abzug der Mehrwertsteuer für Immobilieninvestitionen, die vor Ausübung dieses Optionsrechts getätigt worden sind, auszuschließen, wenn der Antrag, mit dem diese Option ausgeübt wird, nicht binnen sechs Monaten ab Ingebrauchnahme dieser Immobilie eingereicht worden ist.


(1)  ABl. C 156 vom 12.6.2004.


17.6.2006   

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C 143/8


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 2. Mai 2006 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-217/04) (1)

(Verordnung [EG] Nr. 460/2004 - Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit - Wahl der Rechtsgrundlage)

(2006/C 143/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: M. Bethell im Beistand von Lord Goldsmith und N. Paines, QC, sowie T. Ward, Barrister)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: K. Bradley und U. Rösslein), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Veiga und A. Lopes Sabino)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Benyon und M. Shotter)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77, S. 1)) — Wahl der Rechtsgrundlage

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Republik Finnland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 7.8.2004.


17.6.2006   

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C 143/9


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]) — EMAG Handel Eder OHG/Finanzlandesdirektion für Kärnten

(Rechtssache C-245/04) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b, 28a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1, 28b Teil A Absatz 1 und 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 - Innergemeinschaftliche Versendung oder Beförderung von Gegenständen - Lieferungen - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Reihengeschäfte - Ort der Umsätze)

(2006/C 143/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EMAG Handel Eder OHG

Beklagte: Finanzlandesdirektion für Kärnten

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs — Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Ort der Lieferung bei „Dreiecksgeschäften“ oder „Reihengeschäften“ — Erwerb von Waren durch ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von einem anderen im selben Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, das sich bei in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen eindeckt, wobei die Waren von den Lieferanten unmittelbar an das erwerbende Unternehmen versandt werden

Tenor des Urteils

1.

Führen zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung dieses Gegenstands, so kann diese Versendung oder Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, die als einzige befreit ist nach Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995.

Diese Auslegung gilt unabhängig davon, in der Verfügungsmacht welches Steuerpflichtigen — des Erstverkäufers, des Zwischenerwerbers oder des Zweiterwerbers — sich der Gegenstand während dieser Versendung oder Beförderung befindet.

2.

Nur der Ort der Lieferung, die zur innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führt, bestimmt sich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 95/7; er befindet sich im Mitgliedstaat des Beginns dieser Versendung oder Beförderung. Der Ort der anderen Lieferung bestimmt sich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie; er befindet sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft dieser Versendung oder Beförderung, je nachdem, ob diese Lieferung die erste oder die zweite der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen ist.


(1)  ABl. C 251 vom 9.1.2004.


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C 143/10


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales) [Vereinigtes Königreich]) — Elizabeth Florence Emanuel/Continental Shelf 128 Ltd

(Rechtssache C-259/04) (1)

(Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder es über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft einer Ware irrezuführen - Marke, die vom Inhaber mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren übertragen wird, mit denen die Marke verbunden wird - Richtlinie 89/104/EWG)

(2006/C 143/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elizabeth Florence Emanuel

Beklagte: Continental Shelf 128 Ltd

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales) — Auslegung der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g und 12 Absatz 2 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder es über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft einer Ware zu täuschen — Marke, die zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen wurde — Hochzeitskleider der Marke „Elizabeth Emanuel“

Tenor des Urteils

1.

Die Eintragung einer Marke, die aus dem Namen des Designers und ersten Herstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken das Publikum täusche. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit der zuvor in anderer grafischer Form eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.

2.

Eine Marke, die aus dem Namen des Designers und Erstherstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung für verfallen erklärt werden, dass sie im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 das Publikum irreführe. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit dieser Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


17.6.2006   

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Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland]) — ED & F Man Sugar Ltd/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-274/04) (1)

(Landwirtschaft - Verordnung [EWG] Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Anwendung einer Sanktion nach dem Erlass eines bestandskräftig gewordenen Bescheides über die Rückforderung einer Erstattung - Möglichkeit der Überprüfung der Sanktionsentscheidung)

(2006/C 143/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ED & F Man Sugar Ltd

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Auslegung von Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABl. L 310, S. 57) geänderten Fassung — Sanktionen bei der Beantragung einer zu hohen Erstattung — Möglichkeit für die nationalen Behörden und/oder Gerichte, im Verfahren über die Klage eines Ausführers gegen eine Entscheidung, mit der gegen ihn eine Sanktion verhängt wurde, die endgültige Entscheidung über die Erstattung der zu Unrecht bezogenen Beträge zu überprüfen — Falsche Auslegung des Gemeinschaftsrechts

Tenor des Urteils

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 ist dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen einen auf diese Bestimmung gestützten Sanktionsbescheid auch dann berechtigt sind, zu prüfen, ob der Ausführer im Sinne dieser Bestimmung eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, wenn ein Rückforderungsbescheid nach Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung vor Erlass des Sanktionsbescheids bestandskräftig geworden ist.


(1)  ABl. C 228 vom 11.9.2004.


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C 143/11


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 2. Mai 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Irland]) — Eurofood IFCS Ltd — Enrico Bondi/Bank of America N.A., Pearse Farrell, Official Liquidator, Director of Corporate Enforcement, Certificate/Note holders

(Rechtssache C-341/04) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens - Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners - Anerkennung des Insolvenzverfahrens - Ordre public)

(2006/C 143/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Enrico Bondi

Beklagte: Bank of America N.A., Pearse Farrell, Official Liquidator, Director of Corporate Enforcement, Certificate/Note holders

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des irischen Supreme Court — Auslegung der Artikel 1, 2, 3 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren — Beschluss, mit dem bis zum Erlass des endgültigen Beschlusses ein vorläufiger Verwalter bestellt wird — Möglichkeit, diesen Beschluss als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzusehen — Zuständiges Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Tenor des Urteils

1.

Wenn Schuldner eine Tochtergesellschaft ist, deren satzungsmäßiger Sitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt als der der Muttergesellschaft, kann die in Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren aufgestellte Vermutung, wonach diese Tochtergesellschaft den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, nur widerlegt werden, sofern objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung am genannten satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll. Dies könnte insbesondere bei einer Gesellschaft der Fall sein, die im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, keiner Tätigkeit nachgeht. Wenn jedoch eine Gesellschaft ihrer Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, nachgeht, so reicht die Tatsache, dass ihre wirtschaftlichen Entscheidungen von einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert werden oder kontrolliert werden können, nicht aus, um die mit der Verordnung aufgestellte Vermutung zu entkräften.

2.

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass das von einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnete Hauptinsolvenzverfahren von den Gerichten der übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, ohne dass diese die Zuständigkeit des Gerichts des Eröffnungsstaats überprüfen können.

3.

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die von einem Gericht eines Mitgliedstaats auf einen entsprechenden, auf die Insolvenz des Schuldners gestützten Antrag auf Eröffnung eines in Anhang A der Verordnung genannten Verfahrens hin erlassene Entscheidung eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn sie den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat und durch sie ein in Anhang C der Verordnung genannter Verwalter bestellt wird. Ein solcher Vermögensbeschlag bedeutet, dass der Schuldner die Befugnisse zur Verwaltung seines Vermögens verliert.

4.

Artikel 26 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahren die Anerkennung versagen kann, wenn die Eröffnungsentscheidung unter offensichtlichem Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör einer von einem solchen Verfahren betroffenen Person ergangen ist.


(1)  ABl. C 251 vom 9.10.2004.


17.6.2006   

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C 143/12


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Puglia [Italien]) — Associazione Nazionale Autotrasporto Viaggiatori (ANAV)/Comune di Bari, AMTAB Servizio SpA

(Rechtssache C-410/04) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Öffentlicher Nahverkehrsdienst - Vergabe ohne Ausschreibung - Vergabe durch eine öffentliche Körperschaft an ein Unternehmen, dessen Kapital sie hält)

(2006/C 143/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Puglia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Associazione Nazionale Autotrasporto Viaggiatori (ANAV)

Beklagte: Comune di Bari, AMTAB Servizio SpA

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Puglia — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Artikeln 46 EG, 49 EG und 86 EG, nach der eine Gemeinde den Betrieb eines öffentlichen Nahverkehrsdienstes einer Aktiengesellschaft, deren Kapital vollständig in öffentlicher Hand ist, übertragen kann — Vergabe außerhalb der in der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) vorgesehenen Verfahren

Tenor des Urteils

Die Artikel 43 EG, 49 EG und 86 EG sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und der Grundsatz der Transparenz stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es einer öffentlichen Körperschaft erlaubt, eine öffentliche Dienstleistung freihändig an eine Gesellschaft zu vergeben, deren Kapital sie vollständig hält, sofern die öffentliche Körperschaft über diese Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die Gesellschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die ihre Anteile innehat.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


17.6.2006   

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C 143/12


Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 2. Mai 2006 — Regione Siciliana/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-417/04 P) (1)

(Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] - Beendigung einer finanziellen Beteiligung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Regionale oder lokale Einheiten - Rechtsakte, die diese Einheit unmittelbar und individuell betreffen - Unmittelbare Betroffenheit)

(2006/C 143/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Regione Siciliana (Prozessbevollmächtigte: A. Cingolo und G. Aiello, avvocati dello Stato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. de March und L. Flynn)

Gegenstand der Rechtssache

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-341/02 (Regione Siciliana/Kommission), mit dem die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810439 der Kommission vom 5. September 2002 über die Einstellung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) betreffend das Großprojekt „Autobahn Messina–Palermo“ als unzulässig abgewiesen wurde

Tenor des Urteils

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Regione Siciliana trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


17.6.2006   

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Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Social Security Commissioner [Vereinigtes Königreich]) — Sarah Margaret Richards/Secretary of State for Work and Pensions

(Rechtssache C-423/04) (1)

(Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Weigerung, einer Transsexuellen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, mit dem 60. Lebensjahr eine Ruhestandsrente zu gewähren)

(2006/C 143/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Social Security Commissioner

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sarah Margaret Richards

Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Social Security Commissioner (Vereinigtes Königreich) — Auslegung der Artikel 4 und 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — Weigerung, einem Transsexuellen (Mann zu Frau) im Alter von 60 Jahren als dem Alter, in dem er Anspruch auf eine Ruhestandsrente hätte, wenn er zum Zeitpunkt seiner Geburt weiblich gewesen wäre, eine solche Rente zu gewähren

Tenor des Urteils

1.

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Person, die sich gemäß den Voraussetzungen des nationalen Rechts einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, die Gewährung einer Ruhestandsrente versagen, weil sie noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, während diese Person mit 60 Jahren Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach dem nationalen Recht als Frau anzusehen gewesen wäre.

2.

Es besteht kein Anlass, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils zu begrenzen.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


17.6.2006   

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C 143/13


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-428/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/391/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Keine Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen - Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung - Artikel 2 Absatz 1, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2 Buchstaben c und d, 13 Absatz 2 Buchstabe b und 18)

(2006/C 143/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und H. Kreppel)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)

Gegenstand der Rechtssache

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige und nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1)

Tenor des Urteils

1.

Die Republik Österreich hat dadurch, dass sie das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz entgegen den Vorgaben aus Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht innerhalb der Umsetzungsfrist erlassen hat und dass sie die Artikel 2 Absatz 1 — für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen in Tirol –, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2 Buchstaben c und d und 13 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie nicht oder nicht vollständig umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen der Richtlinie verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten sowie fünf Sechstel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.


(1)  ABl. C 314 vom 18.12.2004.


17.6.2006   

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C 143/14


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) — H. A. Solleveld und J. E. van den Hout van Eijnsbergen/Staatssecretaris van Financiën

(Verbundene Rechtssachen C-443/04 und C-444/04) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c - Befreiungen - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden - Therapeutische Behandlungen durch einen Physiotherapeuten und eine Psychotherapeutin - Definition der arztähnlichen Berufe durch den betreffenden Mitgliedstaat - Ermessen - Grenzen)

(2006/C 143/25)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: H. A. Solleveld (C-443/04) und J. E. van den Hout van Eijnsbergen (C-444/04)

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (L 145, S. 1) — Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden — Tätigkeiten, die von einem Physiotherapeuten außerhalb des Rahmens der nationalen ärztlichen und arztähnlichen Tätigkeiten ausgeübt werden

Tenor des Urteils

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten bei der Definition der arztähnlichen Berufe und der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die zu diesen Berufen gehören, für die Zwecke der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung ein Ermessen einräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens haben die Mitgliedstaaten jedoch das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, zu gewährleisten, dass die Befreiung nur für Leistungen gilt, die von Personen erbracht werden, die über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen, und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten.

Eine nationale Regelung, die den Beruf des Psychotherapeuten von der Definition der arztähnlichen Berufe ausnimmt, verstößt nur insoweit gegen dieses Ziel und diesen Grundsatz, als die psychotherapeutischen Behandlungen — was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist — von der Mehrwertsteuer befreit wären, wenn sie von Psychiatern, Psychologen oder Angehörigen anderer ärztlicher oder arztähnlicher Berufe durchgeführt würden, obwohl sie, von Psychotherapeuten erbracht, unter Berücksichtigung deren beruflicher Qualifikationen als qualitativ gleichwertig angesehen werden können.

Eine nationale Regelung, die bestimmte, von Physiotherapeuten ausgeübte spezifische Heiltätigkeiten im Bereich der Humanmedizin, wie Behandlungen mittels Störfelddiagnostik, von der Definition dieses arztähnlichen Berufes ausnimmt, verstößt nur insoweit gegen dieses Ziel und diesen Grundsatz, als diese Behandlungen — was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist — von der Mehrwertsteuer befreit wären, wenn sie von Ärzten oder Zahnärzten erbracht würden, obwohl sie, von Physiotherapeuten durchgeführt, unter Berücksichtigung deren beruflicher Qualifikationen als qualitativ gleichwertig angesehen werden können.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


17.6.2006   

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C 143/15


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia [Italien]) — Agip Petroli SpA/Capitaneria di porto di Siracusa, Capitaneria di porto di Siracusa — Sezione staccata di Santa Panagia, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

(Rechtssache C-456/04) (1)

(Seekabotage - Verordnung [EWG] Nr. 3577/92 - Auf die Besatzung von Schiffen über 650 BRZ, die zur Inselkabotage eingesetzt werden, anwendbares Recht - Begriff „Fahrt, die [der Kabotagefahrt] folgt oder … vorangeht“)

(2006/C 143/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agip Petroli SpA

Beklagte: Capitaneria di porto di Siracusa, Capitaneria di porto di Siracusa — Sezione staccata di Santa Panagia, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia — Auslegung des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) — Gesetz, das auf die Besatzungen von in der Inselkabotage eingesetzten Schiffen mit einer Tonnage von mehr als 650 BRZ anwendbar ist — Begriff der „Fahrt [,die] auf eine Fahrt aus einem anderen Staat folgt oder einer Fahrt in einen anderen Staat vorangeht“

Tenor des Urteils

Der Begriff „Fahrt, die [der Kabotagefahrt] folgt oder … vorangeht“, in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) umfasst unabhängig von der Beladung des Schiffes grundsätzlich jede Fahrt aus einem oder in einen anderen Staat. Nicht zulässig sind jedoch Fahrten ohne Ladung an Bord, die missbräuchlich durchgeführt werden, um die Vorschriften der Verordnung Nr. 3577/92 zu umgehen. Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt zum einen, dass die internationale Ballastfahrt trotz formaler Anwendung der Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung dazu führt, dass der Reeder für alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung unter Verstoß gegen das Ziel des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung, nämlich bei der Inselkabotage die Geltung der Vorschriften des Aufnahmestaats für alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung zu ermöglichen, in den Genuss der Anwendung der Vorschriften des Flaggenstaats gelangt. Zum anderen muss sich auch aus einer Reihe objektiver Umstände ergeben, dass der wesentliche Zweck dieser internationalen Ballastfahrt darin besteht, die Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung zugunsten des Absatzes 3 dieses Artikels zu vermeiden.


(1)  ABl. C 19 vom 22.1.2005.


17.6.2006   

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C 143/15


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Hertogenbosch [Niederlande]) — L. H. Piatkowski/Inspecteur van de Belastingdienst grote ondernemingen Eindhoven

(Rechtssache C-493/04) (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt - Unterwerfung unter die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieser beiden Staaten - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Artikel 14c Buchstabe b und Anhang VII - Sozialversicherungsbeitrag, der auf Zinseinkünfte erhoben wird, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt)

(2006/C 143/27)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof 's-Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: L. H. Piatkowski

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst grote ondernemingen Eindhoven

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Herzogenbusch — Auslegung des Artikels 14c Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung — Anwendung des Artikels 14c Buchstabe b in Verbindung mit Anhang VII Teil 1 — Soziale Sicherheit — Gleichzeitige Unterwerfung unter die Rechtsvorschriften von zwei Mitgliedstaaten

Tenor des Urteils

Die Artikel 48 und 52 EG Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. die Niederlassungsfreiheit sowie Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, sind dahin auszulegen, dass sie den niederländischen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, wonach in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge Zinsen wie die einzubeziehen sind, die im Ausgangsverfahren von einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden an einen niederländischen Staatsangehörigen gezahlt worden sind, der seinen Wohnsitz in Belgien hat und nach dieser Verordnung sowie unter Berücksichtigung der Art seiner beruflichen Tätigkeiten den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit dieser beiden Mitgliedstaaten unterliegt.


(1)  ABl. C 31 vom 5.2.2005.


17.6.2006   

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C 143/16


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 30. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) — A. C. Smits-Koolhoven/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-495/04) (1)

(Richtlinie 95/59/EG - Steuern auf den Verbrauch von Tabakwaren - Kräuterzigaretten - Ausschließlich medizinischen Zwecken dienend)

(2006/C 143/28)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A. C. Smits-Koolhoven

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) — Medizinische Zigaretten — Ausschließlich medizinische Zwecke — Therapeutische oder vorbeugende Zwecke

Tenor des Urteils

Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer ist dahin auszulegen, dass Zigaretten ohne Tabak, die keine Stoffe mit medizinischer Wirkung enthalten, aber als Hilfsmittel zur Raucherentwöhnung bezeichnet und vermarktet werden, nicht im Sinne des Unterabsatzes 2 dieser Vorschrift „ausschließlich medizinischen Zwecken dienen“.


(1)  ABl. C 31 vom 5.2.2005.


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C 143/16


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland]) — Ergün Torun/Stadt Augsburg

(Rechtssache C-502/04) (1)

(Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Volljähriges Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat - Strafrechtliche Verurteilung - Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht)

(2006/C 143/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht [Deutschland]

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ergün Torun

Beklagte: Stadt Augsburg

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Auslegung der Artikel 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei — Zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilter türkischer Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist — Verlust des Aufenthaltsrechts

Tenor des Urteils

Das volljährige Kind eines in einem Mitgliedstaat seit mehr als drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Wanderarbeitnehmers, das in diesem Staat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation erfüllt, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, verliert das aus dem Recht nach dieser Bestimmung, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitete Aufenthaltsrecht nur in den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 dieses Beschlusses oder dann, wenn es das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt.


(1)  ABl. C 31 vom 5.2.2005.


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Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 30. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative [Luxemburg]) — Cynthia Mattern, Hajrudin Cikotic/Ministre du travail et de l'emploi

(Rechtssache C-10/05) (1)

(Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Familienangehörige - Recht eines mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen auf Aufnahme einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit - Voraussetzungen)

(2006/C 143/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cynthia Mattern, Hajrudin Cikotic

Beklagter: Ministre du travail et de l'emploi

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg) — Auslegung des Artikels 39 EG und der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Angehöriger eines Drittstaats, der mit einem Gemeinschaftsangehörigen verheiratet ist und von der Arbeitserlaubnispflicht in diesem Mitgliedstaat befreit werden möchte — Ehegatte, der Gemeinschaftsangehöriger ist und eine Berufsausbildung und ein Berufspraktikum in einem anderen Mitgliedstaat absolviert hat

Tenor des Urteils

Unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens gewährt Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung einem Angehörigen eines Drittstaats kein Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sein Ehegatte, der als Gemeinschaftsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt oder ausgeübt hat, eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.


(1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


17.6.2006   

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Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam [Niederlande]) — Kawasaki Motors Europe NV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam

(Rechtssache C-15/05) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Beförderungsmitteln - Zugmaschinen - Hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftwagen und Kraftfahrzeuge - Verordnung [EG] Nr. 2518/98 - Nummer 5 der Tabelle im Anhang dazu - Ungültigkeit)

(2006/C 143/31)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kawasaki Motors Europe NV

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2518/98 der Kommission vom 23. November 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 315, S. 3) — Zur Personenbeförderung geeignete Neufahrzeuge (Geländefahrzeuge) zum Ziehen und Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten — Zolltarifliche Einreihung — Position 87 03 21 und Position 87 01 90

Tenor des Urteils

1.

Nummer 5 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2518/98 der Kommission vom 23. November 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, weil darin für die in Unterposition 8703 21 10 der Kombinierten Nomenklatur beschriebenen Fahrzeuge anders als im Einreihungsavis des Ausschusses für das Harmonisierte System von 1999 eine Anhängelast in Höhe von mindestens des dreifachen Eigengewichts zugrunde gelegt und damit die Tragweite der Position in Bezug auf hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird.

2.

Neue, vierrädrige Geländefahrzeuge mit nur einem Sitz, einem mit einem Lenker gesteuerten Lenksystem nach dem Ackermann Prinzip und einer Anhängevorrichtung, deren technische Merkmale es ihnen erlauben, mindestens ihr zweifaches Eigengewicht zu schieben, sind in die Unterposition 8701 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es ist Sache des Gerechtshof Amsterdam, die betreffenden Fahrzeuge in die der Leistungsfähigkeit ihres Motors entsprechenden Unterpositionen einzureihen.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


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Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland]) — Elfering Export GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-27/05) (1)

(Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung [EG] Nr. 800/1999 - Rindfleisch - Fehlender Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse - Anwendbarkeit von Sanktionen)

(2006/C 143/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elfering Export GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Auslegung der Artikel 5 Absatz 4 und 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) — Angabe des Gemeinschaftsursprungs von Erzeugnissen in der Ausfuhranmeldung — Fehlender Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse — Anwendbarkeit von Sanktionen

Tenor des Urteils

Die in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs der Ware, für die eine Erstattung beantragt wird, gehört zu den sanktionsbewehrten Angaben gemäß Artikel 51 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


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Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Gravenhage [Niederlande]) — Federatie Nederlandse Vakbeweging (FNV)/Staat der Nederlanden

(Rechtssache C-124/05) (1)

(Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Finanzielle Entschädigung für die Nichtinanspruchnahme des bezahlten Mindestjahresurlaubs)

(2006/C 143/33)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof 's-Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Federatie Nederlandse Vakbeweging (FNV)

Beklagter: Staat der Nederlanden

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Gravenhage (Niederlande) — Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) — Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift, die die Möglichkeit vorsieht, während der Dauer des Arbeitsvertrags schriftlich zu vereinbaren, dass für die Nichtinanspruchnahme des Mindesturlaubs im folgenden Jahr eine finanzielle Entschädigung gewährt wird

Tenor des Urteils

Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass es eine nationale Rechtsvorschrift während der Dauer des Arbeitsvertrags erlaubt, dass die Tage eines Jahresurlaubs im Sinne von Artikel 7 Absatz 1, die nicht in einem bestimmten Jahr genommen werden, durch eine finanzielle Vergütung in einem späteren Jahr ersetzt werden.


(1)  ABl. C 155 vom 25.6.2005.


17.6.2006   

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Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Belgien]) — Levi Strauss & Co./Casucci SpA

(Rechtssache C-145/05) (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einem ähnlichen Zeichen - Verlust der Unterscheidungskraft infolge des Verhaltens des Markeninhabers nach dem Zeitpunkt, zu dem die Benutzung des Zeichens begann)

(2006/C 143/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Levi Strauss & Co.

Beklagte: Casucci SpA

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien) — Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einem ähnlichen Zeichen abzustellen ist — Verlust der Unterscheidungskraft aufgrund des Verhaltens des Markeninhabers nach dem Zeitpunkt, zu dem die Benutzung des Zeichens begann

Tenor des Urteils

1.

Artikel 5 Absatz 1 der ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Gericht zur Bestimmung des Schutzumfangs einer Marke, die ordnungsgemäß aufgrund ihrer Unterscheidungskraft erworben wurde, die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zu dem Zeitpunkt berücksichtigen muss, zu dem die Benutzung des Zeichens begann, dessen Benutzung die betreffende Marke verletzt.

2.

Stellt das zuständige Gericht fest, dass das betreffende Zeichen zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Benutzung begann, die Marke verletzte, so ist es Sache dieses Gerichts, die Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten sind, das Recht des Markeninhabers aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 zu gewährleisten; diese Maßnahmen können insbesondere die Anordnung einschließen, die Benutzung des betreffenden Zeichens zu unterlassen.

3.

Die Unterlassung der Benutzung des betreffenden Zeichens ist nicht anzuordnen, wenn festgestellt worden ist, dass die fragliche Marke ihre Unterscheidungskraft infolge eines Tuns oder Unterlassens ihres Inhabers verloren hat, so dass sie zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 89/104 geworden und deshalb verfallen ist.


(1)  ABl. C 132 vom 28.5.2005.


17.6.2006   

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C 143/20


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 27. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-180/05) (1)

(Vertragsverletzung - Richtlinie 92/100/EWG - Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums - Öffentliches Verleihrecht - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2006/C 143/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: W. Wils)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner)

Gegenstand der Rechtssache

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61)

Tenor des Urteils

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass es die Bestimmungen dieser Richtlinie über das öffentliche Verleihrecht nicht umgesetzt hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


17.6.2006   

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C 143/20


Beschluss des Gerichtshofes vom 21. November 2005 — SNF SAS/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-482/04 P) (1)

(Rechtsmittel - Richtlinie über kosmetische Mittel - Beschränkung der Verwendung von Polyacrylamiden als Zutat zu kosmetischen Mitteln)

(2006/C 143/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: SNF SAS (Prozessbevollmächtigte: K. Van Maldegem und C. Mereu, lawyers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und A. Caeiros)

Gegenstand der Rechtssache

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 6. September 2004 in der Rechtssache T-213/02 (SNF/Kommission), mit dem eine Klage auf Teilnichtigerklärung der Sechsundzwanzigsten Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002 zur Anpassung der Anhänge II, III und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. L 102, S. 19) für unzulässig erklärt wird

Tenor des Beschlusses

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 19 vom 22.1.2005.


17.6.2006   

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C 143/21


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Mai 2005 von Carlos Correia de Matos gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. Februar 2005 in der Rechtssache T-454/04, Carlos Correia de Matos/Kommission

(Rechtssache C-200/05 P)

(2006/C 143/37)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlos Correia de Matos (Prozessbevollmächtigter: C. Correia de Matos)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat mit Beschluss vom 16. März 2006 das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


17.6.2006   

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C 143/21


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Januar 2006 von Les Éditions Albert René SARL gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache T-336/03: Les Éditions Albert René SARL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-16/06 P)

(2006/C 143/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Les Éditions Albert René SARL (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pagenberg)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Orange A/S

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache T-336/03 aufzuheben;

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2003 in der Sache R 559/2002-4 aufzuheben;

die Anmeldung Nr. 671396 MOBILIX für alle von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten der Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz gegen Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 sowie allgemeine Grundsätze des gemeinschaftlichen Verwaltungs- und Prozessrechts verstoße, soweit im Gegensatz zur angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer festgestellt worden sei, dass die kollidierenden Marken OBELIX und MOBILIX nicht ähnlich seien, womit zu Ungunsten der Rechtsmittelführerin eine Entscheidung über eine Frage getroffen worden sei, die nicht ordnungsgemäß aufgeworfen worden sei und damit außerhalb der Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz bei der Überprüfung von Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM in einem Fall wie dem vorliegenden gelegen habe.

Weiter trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht erster Instanz, selbst wenn es berechtigt gewesen wäre, die Frage der Ähnlichkeit der kollidierenden Marken zu Ungunsten der Rechtsmittelführerin zu entscheiden, gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe, indem es bei der Feststellung, dass die in Konflikt stehenden Marken OBELIX und MOBILIX nicht ähnlich seien, sowie bei der Feststellung, dass einige der kollidierenden Waren und Dienstleistungen ähnlich, andere dagegen nicht ähnlich seien, falsche rechtliche Kriterien angewandt habe.

Darüber hinaus habe das Gericht erster Instanz durch seine ablehnende Beurteilung des Vorbringens, dass die Marke OBELIX bekannt sei und erhöhte Kennzeichnungskraft besitze, gegen Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.

Es habe ferner gegen Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 sowie seine eigene Verfahrensordnung verstoßen, indem es den Antrag der Rechtsmittelführerin, die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer wegen Nichtanwendung des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 auf den vorliegenden Fall aufzuheben, für unzulässig erklärt habe.

Das Gericht erster Instanz habe außerdem gegen die Artikel 44 und 48 seiner Verfahrensordnung verstoßen, weil es den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen, um es der Rechtsmittelführerin zu erlauben, die Bekanntheit der Marke OBELIX glaubhaft zu machen, für unzulässig erklärt habe.

Schließlich habe das Gericht erster Instanz Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 und seine eigene Verfahrensordnung, insbesondere deren Artikel 135 § 4, dadurch verletzt, dass es bestimmte vor dem Gericht erster Instanz eingeführte Unterlagen für unzulässig erklärt habe.


17.6.2006   

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C 143/22


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) vom 16. März 2006 — Olicom A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-142/06)

(2006/C 143/39)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret (Dänemark).

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Olicom A/S.

Beklagter: Skatteministeriet.

Vorlagefragen

1.

Ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3009/95 des Rates dahin auszulegen, dass kombinierte Netzwerk- und Modemkarten wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, nach dem 1. Januar 1996 als Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 oder als Kommunikationsgeräte in die Position 8417 einzureihen sind?

Ist in diesem Zusammenhang der Begriff „eigene Funktion“ in Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 in der Fassung der Verordnung Nr. 3009/95 dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer WAN-Funktion eine Einreihung in eine andere Position als die Position 8471 zu erfolgen hat, oder vielmehr dahin, dass eine Einreihung einer Ware in eine andere Position als die Position 8471 nur in Betracht kommt, soweit die WAN-Funktion unabhängig von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine bestehen kann?

2.

Kommt es für den Fall, dass der Gerichtshof in der WAN-Funktion der kombinierten Netzwerk- und Modemkarte eine eigene Funktion sieht, für die Einreihung darauf an, dass als Hauptfunktion der Ware die LAN-Funktion anzusehen ist?


17.6.2006   

DE

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C 143/22


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di secondo grado Trient (Italien), eingereicht am 17. März 2006 — Fendt Italiana Srl/Agenzia Dogane Ufficio Dogane di Trento

(Rechtssache C-145/06)

(2006/C 143/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria di secondo grado Trient

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fendt Italiana Srl

Beklagte: Agenzia Dogane Ufficio Dogane di Trento

Vorlagefrage

Ist die in Artikel 62 des Decreto legislativo Nr. 504/95 enthaltene Steuerregelung mit der Richtlinie 2003/96/EG (1), die die gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen restrukturiert hat, vereinbar, wenn diese Erzeugnisse nicht als Kraft- oder als Heizstoff verwendet werden?


(1)  ABl. L 283, S. 51.


17.6.2006   

DE

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C 143/23


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di secondo grado Trient (Italien), eingereicht am 17. März 2006 — Fendt Italiana Srl/Agenzia Dogane Ufficio Dogane di Trento

(Rechtssache C-146/06)

(2006/C 143/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria di secondo grado Trient

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fendt Italiana Srl

Beklagte: Agenzia Dogane Ufficio Dogane di Trento

Vorlagefrage

Ist die in Artikel 62 des Decreto legislativo Nr. 504/95 enthaltene Steuerregelung mit der Richtlinie 2003/96/EG (1), die die gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen restrukturiert hat, vereinbar, wenn diese Erzeugnisse nicht als Kraft- oder als Heizstoff verwendet werden?


(1)  ABl. L 283, S. 51.


17.6.2006   

DE

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C 143/23


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato, Quinta Sezione (Italien), eingereicht am 20. März 2006 — SECAP SpA/Comune di Torino

(Rechtssache C-147/06)

(2006/C 143/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SECAP SpA

Beklagte: Comune di Torino

Vorlagefragen

1.

Enthält die in Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG (1) festgelegte Regel oder die in Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/18/EG (2) enthaltene entsprechende Regel (falls dieser Artikel einschlägig sein sollte), nach der der öffentliche Auftraggeber bei im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Angeboten vor der Ablehnung dieser Angebote, wo er dies für angezeigt hält, schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen und diese Einzelposten unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen prüfen muss, ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts?

2.

Falls diese Frage verneint werden sollte — ist die in Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG festgelegte Regel oder die in Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/18/EG enthaltene entsprechende Regel (falls dieser Artikel einschlägig sein sollte), nach der der öffentliche Auftraggeber bei im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Angeboten vor der Ablehnung dieser Angebote, wo er dies für angezeigt hält, schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen und diese Einzelposten unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen prüfen muss, auch wenn sie kein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts ist, Ausdruck einer impliziten Folge oder eines „abgeleiteten Grundsatzes“ des Grundsatzes des Wettbewerbs in Verbindung mit den Grundsätzen der Transparenz der Verwaltung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und gilt diese Regel als solche demzufolge unmittelbar und mit Vorrang vor möglicherweise zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten zur Regelung der Vergabe öffentlicher Bauarbeiten erlassen wurden, die nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen?


(1)  ABl. L 199, S. 54.

(2)  ABl. L 134, S. 114.


17.6.2006   

DE

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C 143/24


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 27. März 2006 — International Mail Spain, S.L./Administración del Estado y Correos

(Rechtssache C-162/06)

(2006/C 143/43)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: International Mail Spain, S.L.

Beklagte: Administración del Estado y Correos

Vorlagefrage

Erlaubt Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, der die Mitgliedstaaten berechtigt, die grenzüberschreitende Post in die reservierten Postdienste einzubeziehen, den Mitgliedstaaten diese reservierte Zuweisung nur insoweit, als sie nachweisen, dass sonst das finanzielle Gleichgewicht des Erbringers des Universaldienstes gefährdet wäre, oder können sie diese Zuweisung vielmehr auch aufgrund anderer Erwägungen wie der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die allgemeine Situation des Postdienstes aufrechterhalten, u. a. in Bezug auf den Grad der Liberalisierung des Sektors zu dem Zeitpunkt, als die reservierte Zuweisung beschlossen wurde?


(1)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.


17.6.2006   

DE

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C 143/24


Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny Lodz, eingereicht am 29. März 2006 — Ceramika Paradyż sp. z oo/Dyrektor Izby Skarbowej Lodz

(Rechtssache C-168/06)

(2006/C 143/44)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny Lodz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ceramika Paradyż sp. z oo

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej Lodz

Vorlagefragen

1.

Schließt Artikel 2 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (1) in Verbindung mit den Artikeln 2, 10 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2) die Möglichkeit aus, dass die Mitgliedstaaten dem Mehrwertsteuerpflichtigen die Verpflichtung zur Begleichung einer zusätzlichen Steuerschuld auferlegen, die 30 % des Betrages entspricht, um den die Steuerschuld zu niedrig angesetzt wurde, oder 30 % des Betrages, um den die vom Steuerpflichtigen ausgewiesene zu erstattende Steuerdifferenz oder zu erstattende Vorsteuer zu hoch angesetzt wurde oder um den der auf den folgenden Abrechnungszeitraum zu übertragende Überschuss der Vorsteuer gegenüber der geschuldeten Umsatzsteuer zu hoch angesetzt wurde, wenn festgestellt wird, dass der Mehrwertsteuerpflichtige

a)

in der abgegebenen Steuererklärung einen Betrag als Steuerschuld ausgewiesen hat, der niedriger ist als der geschuldete Betrag, oder

b)

in der Steuererklärung einen Betrag als zu erstattende Steuerdifferenz oder als zu erstattende Vorsteuer ausgewiesen hat, der höher ist als der zustehende Betrag, oder

c)

in der Steuererklärung eine Differenz zwischen dem Betrag der Vorsteuer und dem Betrag der geschuldeten Umsatzsteuer zur Übertragung auf den folgenden Monat ausgewiesen hat oder

d)

in der Steuererklärung einen Betrag als zu erstattende Steuerdifferenz oder einen Betrag als zu erstattende Vorsteuer ausgewiesen und diesen Betrag erhalten hat, während er den an das Finanzamt zu zahlenden Betrag einer Steuerschuld hätte ausweisen müssen, oder

e)

keine Steuererklärung abgegeben und den Betrag der Steuerschuld nicht gezahlt hat?

2.

Können die „Sondermaßnahmen“ im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates unter Berücksichtigung ihres Charakters und Zieles in der Möglichkeit bestehen, dem Mehrwertsteuerpflichtigen eine zusätzliche Steuerschuld aufzuerlegen, die mit Entscheidung der Steuerbehörde festgesetzt wird, wenn die objektive Tatsache festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige einen zu niedrigen Betrag als Steuerschuld oder einen zu hohen Betrag als zu erstattende Steuerdifferenz oder einen zu hohen Betrag als zu erstattende Vorsteuer angegeben hat?


(1)  ABl. Nr. 71 vom 14.4.1967, S. 1301.

(2)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.


17.6.2006   

DE

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C 143/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien) vom 30. März 2006 — Giuseppina Monitoro und Michelangelo Casillo/Beth Israel Deaconess Medical Center

(Rechtssache C-170/06)

(2006/C 143/45)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Napoli (Italien).

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Giuseppina Montoro, Michelangelo Casillo.

Beklagter: Beth Israel Deaconess Medical Center.

Vorlagefrage

Auslegung von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens zur Klärung der Frage, ob das Kriterium des „Gericht[s] des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, außerhalb der Fälle einer Schadensmehrheit die Zuständigkeit auch des Gerichts desjenigen Ortes begründen kann, an dem dem Geschädigten das Bestehen eines Schadens bewusst geworden ist, der auf Handlungen zurückzuführen ist, die in einem anderen Staat vorgenommen wurden.


17.6.2006   

DE

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C 143/25


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale Genua eingereicht am 3. April 2006 — Agrover srl/Agenzia Dogane Circoscrizione Doganale Genua

(Rechtssache C-173/06)

(2006/C 143/46)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria regionale Genua

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agrover srl

Beklagte: Agenzia Dogane Circoscrizione Doganale Genua

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 216 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992) anwendbar, wenn eine zuvor im aktiven Veredelungsverkehr mit dem Zertifikat EUR1 in ein Drittland (mit dem ein Zollpräferenzabkommen besteht) ausgeführte Gemeinschaftsware (Reis) Anlass zur Erhebung von Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt der nachfolgenden Wiedereinfuhr zur Wiederergänzung dieser (äquivalenten) Ware aus einem so genannten „Nichtabkommens“-Drittland gibt?

2.

Kann bei unterbliebener Erhebung der Zölle nach Artikel 216 des Zollkodex bei der Einfuhr zur Wiederergänzung die Zollverwaltung deren Zahlung später verlangen, und ist in einem solchen Falle der Ausnahmetatbestand des Artikels 220 des Zollkodex nicht erfüllt?


17.6.2006   

DE

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C 143/25


Klage, eingereicht am 4. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-177/06)

(2006/C 143/47)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: F. Castillo de la Torre)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava, Vizcaya und Guipúzcoa, Dokumente K (2001) 4448 endg. (1), K (2001) 4478 endg. (2) und K (2001) 4475 endg. (3), sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidungen nachzukommen, oder jedenfalls diese Maßnahmen der Kommission nicht nach Artikel 4 mitgeteilt hat;

Verurteilung des Königreichs Spanien in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in Artikel 4 der Entscheidungen vorgesehene Frist für die Mitteilung der Durchführungsmaßnahmen durch das Königreich Spanien sei am 1. März 2002 abgelaufen, ohne dass die Kommission eine entsprechende Mitteilung erhalten hätte.


(1)  ABl. 2003, L 77 vom 24.3.2003, S. 1.

(2)  ABl. 2003, L 40 vom 14.2.2003, S. 1.

(3)  ABl. 2003, L 17 vom 22.1.2003, S. 20.


17.6.2006   

DE

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C 143/26


Klage, eingereicht am 5. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Estland

(Rechtssache C-178/06)

(2006/C 143/48)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und E. Randvere)

Beklagte: Republik Estland

Anträge der Klägerin

festzustellen, dass die Republik Estland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 (zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft) (1) verstoßen hat, dass sie der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflicht, die zu ihrer Umsetzung in das innerstaatliche Recht erforderlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, nicht nachgekommen ist;

der Republik Estland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 31. Dezember 2002 abgelaufen.


(1)  ABl. L 176, S. 21.


17.6.2006   

DE

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C 143/26


Klage, eingereicht am 5. April 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-179/06)

(2006/C 143/49)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG (1) verstoßen hat, dass die Comune di Altamura und die Regione Puglia ab Dezember 2000 eine Bebauungsplanänderung genehmigt haben, die eine Serie von industriellen Bauvorhaben betrifft, die erhebliche Auswirkungen auf das besondere Schutzgebiet und Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung IT 9120007 Murgia Alta haben können, ohne vorher zumindest in Bezug auf die Auswirkungen auf das besondere Schutzgebiet eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen;

Verurteilung der Italienischen Republik in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der Anlagen, die in das besondere Schutzgebiet und Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung IT 9120007 Murgia Alta fielen, sei keiner angemessenen Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf dieses Gebiet unterzogen worden, wie dies aber in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 vorgesehen sei.

Die Beschlüsse der Comune di Altamura und des Regionalrats, mit denen die Bebauungsplanänderung genehmigt worden sei, seien im Widerspruch zu dieser Gemeinschaftsbestimmung ergangen, da diese Änderung keiner Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden sei, obwohl sie erhebliche Auswirkungen auf das besondere Schutzgebiet und Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung IT 9120007 Murgia Alta haben könnte.

Die Begründung, weshalb diese Prüfung nicht durchgeführt worden sei, verstoße klar gegen die Gemeinschaftsregelung. Der Grund sei nämlich, dass die Vorhaben einen Umfang hätten, der unterhalb der Grenzwerte liege, die in den nationalen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinien 85/337/EWG in der geänderten Fassung (2) und 92/43 festgelegt seien. Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 bestehe jedoch bei „Plänen oder Projekten“, die das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, die Verpflichtung zur Vornahme einer Verträglichkeitsprüfung, und diese Verpflichtung sei nicht auf eine Liste von Projekten, deren Umfang festgesetzte Grenzwerte überschreite, beschränkt.


(1)  ABl. 1992, L 206, S. 7.

(2)  ABl. 1985, L 175, S. 40.


17.6.2006   

DE

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C 143/27


Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative vom 10. April 2006 — Großherzogtum Luxemburg/Hans Ulrich Lakebrink, Katrin Peters-Lakebrink

(Rechtssache C-182/06)

(2006/C 143/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Großherzogtum Luxemburg

Beklagte: Hans Ulrich Lakebrink, Katrin Peters-Lakebrink

Vorlagefrage

Ist Artikel 39 EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Großherzogtum Luxemburg durch Artikel 157ter LIR eingeführten entgegensteht, wonach ein Gemeinschaftsangehöriger, der nicht in Luxemburg ansässig ist und aus luxemburgischer Quelle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, die den wesentlichen Teil seines steuerpflichtigen Einkommens darstellen, seine negativen Einkünfte aus der Vermietung von nicht selbst genutzten Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Deutschland, liegen, nicht für die Bestimmung des auf seine Einkünfte aus luxemburgischer Quelle anwendbaren Steuersatzes geltend machen kann?


17.6.2006   

DE

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C 143/27


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht München vom 13. April 2006 — RUMA GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg

(Rechtssache C-183/06)

(2006/C 143/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ruma GmbH

Beklagte: Oberfinanzdirektion Nürnberg

Vorlagefrage

Ist die Kombinierte Nomenklatur (KN) in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (1) vom 30. Oktober 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass in Position 8538 Keypads, die auf der Unterseite nichtleitende Kontaktstifte aufweisen, einzureihen sind?


(1)  ABl. L 281, S. 1.


17.6.2006   

DE

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C 143/28


Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-203/06)

(2006/C 143/52)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Walker und H. Støvlbæk)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge der Klägerin

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 44 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht von ihnen in Kenntnis gesetzt hat;

der Tschechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 30. April 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 165, S. 1.


17.6.2006   

DE

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C 143/28


Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-204/06)

(2006/C 143/53)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Walker und H. Støvlbæk)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge der Klägerin

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht von ihnen in Kenntnis gesetzt hat;

der Tschechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 30. April 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 233, S. 1.


17.6.2006   

DE

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C 143/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 1. Dezember 2005 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-294/03) (1)

(2006/C 143/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


17.6.2006   

DE

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C 143/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. November 2005 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-526/03) (1)

(2006/C 143/55)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


17.6.2006   

DE

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C 143/29


Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofes vom 15. Dezember 2005 (Vorabentscheidungsersuchen des Retten i Hørsholm [Dänemark]) — Anklagemyndighedden/Steffen Ryborg

(Rechtssache C-279/04) (1)

(2006/C 143/56)

Verfahrenssprache: Dänisch

Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 228 vom 11.9.2004.


17.6.2006   

DE

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C 143/29


Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2005 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln [Deutschland]) — mdm Versandservice GmbH/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-352/04) (1)

(2006/C 143/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


17.6.2006   

DE

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C 143/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. September 2005 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-87/05) (1)

(2006/C 143/58)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


17.6.2006   

DE

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C 143/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. Dezember 2005 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-126/05) (1)

(2006/C 143/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofes hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 132 vom 20.5.2005.


GERICHT ERSTER INSTANZ

17.6.2006   

DE

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C 143/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. April 2006 — Angeletti/Kommission

(Rechtssache T-394/03) (1)

(Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Berufskrankheit - Asbestbelastung - Weigerung, den beruflichen Ursprung der Krankheit anzuerkennen - Verpflichtung, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden - Immaterieller Schaden)

(2006/C 143/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Flavia Angeletti (Nizza, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin K. Devolvé und Rechtsanwalt J. Iturriagagoitia Bassas, sodann J. Iturriagagoitia Bassas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand der Rechtssache

Insbesondere Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2003, mit der die Anerkennung des beruflichen Ursprungs der Krankheit abgelehnt wurde, an der die Klägerin angeblich deshalb leidet, weil sie einer Asbestbelastung ausgesetzt war, Antrag auf Aufhebung der sich hierauf beziehenden Stellungnahme des Ärzteausschusses, Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, der Klägerin bestimmte Kosten und Honorare der Mitglieder dieses Ausschusses aufzuerlegen, sowie Schadensersatzanträge auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von ärztlichen Kosten und Honoraren.

Tenor des Urteils

1.

Die Kommission wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 12 000 Euro zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission wird verurteilt, außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Klägerin einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


17.6.2006   

DE

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C 143/30


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2006 — The International Institute for the Urban Environment/Kommission

(Rechtssache T-74/05) (1)

(Programm für Forschung und technologische Entwicklung „Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU“ - Finanzierung durch die Gemeinschaft - Artikel 230 EG und 238 EG - Schiedsklausel - Antrag auf Nichtigerklärung - Zulässigkeit)

(2006/C 143/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: The International Institute for the Urban Environment (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. ter Burg)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Ström van Lier im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand der Rechtssache

Klage nach den Artikeln 230 EG und 238 EG betreffend die Vergütung, die der Kläger im Rahmen der Durchführung der beiden im Rahmen des Programms für Forschung und technologische Entwicklung „Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU“ geschlossenen Verträge IPS-1999-00016 und IPS-1999-00022 beansprucht.

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


17.6.2006   

DE

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C 143/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 4. April 2006 — Vischim/Kommission

(Rechtssache T-420/05 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 91/414/EWG - Keine Dringlichkeit)

(2006/C 143/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Vischim Srl (Cesano Maderno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Doherty)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aussetzung der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241, S. 51) und Erlass bestimmter anderer einstweiliger Anordnungen

Tenor des Beschlusses

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


17.6.2006   

DE

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C 143/31


Klage, eingereicht am 6. April 2006 — Demp Holding/HABM — BAU HOW (BAUHOW)

(Rechtssache T-106/06)

(2006/C 143/63)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Demp Holding B.V. (Maastricht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R.-D. Härer, C. Schultze, J. Ossing und C. Weber)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BAU HOW GmbH (Hattersheim/Okriftel, Deutschland)

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 28. November 2003 und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 31. Januar 2006 in der Sache R 92/2004-4 aufzuheben;

den Widersprüchen stattzugeben und die Anmeldung der Marke zurückzuweisen und

dem HABM die gesamten Kosten, d.h. die Kosten des Widerspruchsverfahrens, des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und des vorliegenden Verfahrens, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: BAU HOW GmbH.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „BAUHOW“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 8, 11, 19, 20, 36, 37 und 40 (Anmeldung Nr. 1 740 133).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Bildmarke „BAUHAUS“ als Benelux-Marke Nr. 570 351 und als internationale Marke Nr. 646 757 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 6-9, 11, 12, 16, 17, 19-21, 25, 27, 31 und 40 sowie die irische Markenanmeldung Nr. 2000/03158.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


17.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/32


Klage, eingereicht am 12. April 2006 — Wesergold Getränkeindustrie/HABM — Lidl Stiftung (VITAL& FIT)

(Rechtssache T-111/06)

(2006/C 143/64)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG (Rinteln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Godenbaum, T. Melchert und I. Rohr)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland)

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarktes vom 16. Februar 2006 (R 3/2005-2) aufzuheben und

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „VITAL& FIT“ für Waren der Klasse 32 (Anmeldung Nr. 1 457 951).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Lidl Stiftung & Co. KG.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die deutsche Wortmarke „VITAFIT“ Nr. 1 050 163 für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verkennung des Beschwerdegegenstandes durch die Beschwerdekammer (Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1)); Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht (Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94); Verstoß gegen die Pflicht, Tatsachen und Beweismittel, die nicht verspätet vorgebracht wurden, zu berücksichtigen (Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94); Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


17.6.2006   

DE

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C 143/32


Klage, eingereicht am 7. April 2006 — Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening u. a./Rat

(Rechtssache T-115/06)

(2006/C 143/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening (Oslo, Norwegen), Norske Sjømatbedrifters Landsforening (Trondheim, Norwegen), Salmar Farming AS (Frøya, Norwegen), Hydroteck AS (Kristiansund, Norwegen), Hallvard Lerøy AS (Bergen, Norwegen), Lerøy Midnor AS (Hestvika, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Servais und T. S. Paulsen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge der Klägerinnen

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle für Einfuhren von Lachs mit Ursprung in Norwegen;

Verurteilung des Rates in die Kosten dieses Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen, die norwegische Lachsproduzenten, -züchter und -exporteure sind oder solche Unternehmen vertreten, beantragen die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen (1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung), da sie der Ansicht sind, dass die Verordnung einige Artikel der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden: Grundverordnung) verletze.

Die Dienststellen der Kommission versprachen während des zur angefochtenen Verordnung führenden Verfahrens, die Form der Maßnahmen von Zöllen in Mindesteinfuhrpreise zu ändern. Dies wurde in der angefochtenen Verordnung bestätigt.

Die Klägerinnen tragen zur Stützung ihres Antrags vor, dass die Stichprobe der norwegischen Produzenten/Exporteure, die auf ausführende Produzenten beschränkt sei und keine nicht ausführenden Züchter und nicht produzierende Exporteure umfasse, nicht repräsentativ für die Struktur des norwegischen Lachswirtschaftszweigs sei und im Widerspruch zu früheren Entscheidungen über Stichproben auf dem norwegischen Lachsmarkt stehe.

Weiter habe der Beklagte es unterlassen, die in Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung enthaltene Regel des niedrigeren Zolls anzuwenden. Die gewichtete durchschnittliche Dumpingspanne sei geringer als die gewichtete durchschnittliche Schadensspanne gewesen, und der Mindesteinfuhrpreis und der festgesetzte Zoll hätten deshalb auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Dumpingspanne und nicht auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Schadensspanne berechnet werden müssen. Zur Berechnung des nicht gedumpten Mindesteinfuhrpreises tragen die Klägerinnen weiter vor, dass die Anwendung eines dreijährigen durchschnittlichen Wechselkurses anstelle des durchschnittlichen Wechselkurses während des Untersuchungszeitraums für die Umrechnung von NOK in Euro den nicht gedumpten Mindesteinfuhrpreis künstlich erhöht habe.

Außerdem sei der Mindesteinfuhrpreis für Lachsfilets nicht auf repräsentative Daten gestützt gewesen und unter Verletzung der Artikel 3 Absatz 5 und 20 der Grundverordnung und unter Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgesetzt worden.

Schließlich seien die Beurteilung der Schädigung und die Gründe hierzu fehlerhaft. Erstens habe sich der Beklagte bei der Schadensanalyse auf die Gesamtsumme der Einfuhren als „gedumpte Einfuhren“ gestützt, obwohl festgestellt worden sei, dass eine Gesellschaft nicht gedumpt habe. Zweitens sei das offensichtliche Fallen des durchschnittlichen Verkaufspreises im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht durch die Einfuhren, sondern durch den Umtausch von GBP in Euro verursacht gewesen, da alle Stichprobenproduzenten der Gemeinschaft im Vereinigten Königreich ansässig seien. Drittens habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß geprüft, welche Auswirkungen die steigenden Produktionskosten in der Gemeinschaft für die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft möglicherweise gehabt hätten.


(1)  ABl. L 15, S. 1.

(2)  ABl. L 56, S. 1.


17.6.2006   

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C 143/33


Klage, eingereicht am 13. April 2006 — DeTeMedien/HABM (suchen.de)

(Rechtssache T-117/06)

(2006/C 143/66)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DeTeMedien, Deutsche Telekom Medien GmbH (Frankfurt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Fesenmair und I. Gehring)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 30. Januar 2006 in dem Beschwerdeverfahren R 287/2005-1 und

Verurteilung des Harmonisierungsamtes, die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „suchen.de“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 (Anmeldung Nr. 3 915 329).

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angemeldete Marke sei unterscheidungsfähig und nicht rein beschreibend; demzufolge stehen ihrer Eintragung keine absoluten Eintragungshindernisse nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) entgegen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


17.6.2006   

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C 143/34


Klage, eingereicht am 27. April 2006 — MIP METRO/HABM — MetroRED Telecom (MetroRED)

(Rechtssache T-124/05)

(2006/C 143/67)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: MIP METRO Group Intellectual Property GmbH & Co KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: MetroRED Telecom Group Ltd (Hamilton, Bermuda)

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 16. Februar 2006 aufzuheben, soweit darin die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass sie nicht mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 in Einklang steht;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: MetroRED Telecom Group Ltd.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „MetroRED“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 — Anmeldung Nr. 2 189 512.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke „Metro“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 36 und 38 bis 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, denn es bestehe deshalb Verwechslungsgefahr, weil die Marke „MetroRED“ vom Element „Metro“ geprägt sei, das mit der Widerspruchsmarke identisch sei. Außerdem habe der weitere Markenbestandteil „RED“ keine Unterscheidungskraft und werde deshalb vom Verbraucher außer Betracht gelassen werden.


17.6.2006   

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C 143/34


Klage, eingereicht am 24. April 2006 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-126/06)

(2006/C 143/68)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: Paolo Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 0147 (Dok. Nr. 1) der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik — Programme und Projekte in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden — vom 13. Februar 2006 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Kommission — Programm ROP Kampanien (Nr. CCI 1999 IT 16 1 PO 007);

Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 01778 (Dok. Nr. 2) der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik — Programme und Projekte in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden — vom 21. Februar 2006 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Kommission — EPPD Toskana Ziel 2 (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 001);

Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 01780 (Dok. Nr. 3) der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik — Programme und Projekte in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden — vom 21. Februar 2006 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Kommission — EPPD Ziel 2 „Latium“ 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 009);

Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 02114 (Dok. Nr. 4) der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik — Programme und Projekte in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden — vom 3. März 2006 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Kommission — Programm EPPD Lombardei (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 014);

Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 02983 (Dok. Nr. 5) der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik — Programme und Projekte in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden — vom 31. März 2006 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Kommission — Programm ROP Sardinien 2000-2006 (Nr. CCI 1999 IT 16 1 PO 010);

sowie Nichtigerklärung aller damit zusammenhängenden oder dafür als Grundlage dienenden Maßnahmen und Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/04 (Italienische Republik/Kommission).


GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

17.6.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/36


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Plenum) vom 26. April 2006 — Falcione/Kommission

(Rechtssache F-16/05) (1)

(Beamte - Ernennung - Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn - Artikel 5 und 31 Absatz 2 des Statuts - Kosten - Artikel 7 Absatz 5 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 88 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz)

(2006/C 143/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Nicola Falcione (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, X. Martin, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Joris und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung vom 24. März 2004, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Kläger nach seiner Einstellung endgültig in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 4, eingestuft hat.

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen T-132/05 beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingetragene und mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesene Rechtssache).


17.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/36


Klage, eingereicht am 30. März 2006 — Grünheid/Kommission

(Rechtssache F-35/06)

(2006/C 143/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sabine Grünheid (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung vom 20. Juli 2004, die der Klägerin nicht mitgeteilt wurde, von deren Existenz sie aber zufällig am 23. Juni 2005 anlässlich der Zurückweisung einer anderen von ihr eingelegten und mit der Nummer R/162/05 versehenen Beschwerde erfahren hat und die ihr am 29. Juni 2005 auf ihren Antrag hin zur Kenntnis gelangt ist, soweit sie darin endgültig in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wird, sowie Aufhebung jedes darauffolgenden und/oder damit zusammenhängenden Rechtsakts;

Aufhebung der am 10. Januar 2006 mitgeteilten Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Dezember 2005, mit der die am 22. September 2005 unter der Nummer R/732/05 eingetragene Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin auf die gleichen Gründe, die sie bereits in der ebenfalls von ihr anhängig gemachten Rechtssache F-101/05 (1) geltend gemacht hat.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2004, S. 26 (die Rechtssache ist beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängig gemacht und unter dem Aktenzeichen T-388/05 eingetragen worden).


17.6.2006   

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C 143/37


Klage, eingereicht am 14. April 2006 — Irène Bianchi/Europäische Stiftung für Berufsbildung

(Rechtssache F-38/06)

(2006/C 143/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Irène Bianchi (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäische Stiftung für Berufsbildung

Anträge der Klägerin

Aufhebung der der Klägerin mit Note vom 24. Oktober 2005 mitgeteilten Entscheidung der Direktorin der Stiftung, ihr Beschäftigungsverhältnis als Bedienstete auf Zeit nicht zu verlängern;

Verurteilung der Stiftung zum Ersatz des der Klägerin entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zuzüglich gesetzlicher Zinsen;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, die im Jahr 2000 von der Stiftung mit einem ursprünglich für drei Jahre geschlossenen und dann bis zum 15. April 2006 verlängerten Zeitbedienstetenvertrag eingestellt wurde, beanstandet die Entscheidung, ihr Beschäftigungsverhältnis nicht über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern.

Für ihre Anfechtungsklage macht sie vier Klagegründe geltend, von denen der erste auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verteidigungsrechte und gegen Artikel 26 des Statuts gestützt wird, weil die negativen Beurteilungen, die der Leiter der Finanzabteilung an die Direktorin der Stiftung gesandt habe, ihr weder übermittelt noch zu ihrer Personalakte genommen worden seien.

Der zweite Klagegrund stützt sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht, die sich aus der Entscheidung des Direktors der Stiftung vom 26. Februar 1997 über die Vertragsverlängerung ergebe, und auf einen Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, weil sie über die Gründe für die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend informiert worden sei.

Der dritte Klagegrund stützt sich auf mehrere Verstöße gegen die mit der genannten Entscheidung vom 26. Februar 1997 eingeführten Verfahren.

Der vierte Klagegrund stützt sich auf offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Direktorin der Stiftung hinsichtlich der Notwendigkeit eines Gutachtens der Klägerin u. a. zu den durch die Reform entstandenen Verwaltungsassistentenstellen, hinsichtlich der Art und Weise, wie sie ihre Aufgaben erfüllt habe, und hinsichtlich des dienstlichen Interesses begangen habe.

Für ihre Schadensersatzklage macht die Klägerin geltend, dass die Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung auch Fehler darstellten, die ihr einen schweren immateriellen und materiellen Schaden verursacht hätten und noch verursachen könnten.


17.6.2006   

DE

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C 143/37


Klage, eingereicht am 8. April 2006 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-40/06)

(2006/C 143/72)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Messa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers vom 1. März 2005 an die Anstellungsbehörde auf Zusendung einer mit dem Original übereinstimmenden Abschrift des Frachtbriefs für den angeblichen Versand seiner persönlichen Sachen von Angola nach Italien abgelehnt wird;

Verurteilung der Beklagten, an den Kläger als Ersatz des aufgrund des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts entstandenen Schadens einen Betrag von 10 000 Euro oder aber einen höheren oder geringeren Betrag, den das Gericht für richtig hält, zu zahlen;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein ehemaliger Beamter der Kommission, der am 30. Mai 2005 in den Ruhestand versetzt wurde, verlangte von der Kommission den Frachtbrief für seine persönlichen Sachen und die Gegenstände, die er bei seinem Aufenthalt in Angola, wohin er als Wirtschaftsberater bei der Delegation der Kommission entsandt worden war, bei sich hatte.

Im Mai 2003 ordnete die Beklagte die Zwangsräumung der dem Kläger zugewiesenen Dienstwohnung an; er macht geltend, seine persönlichen Sachen seien nur zum Teil abgeholt worden. Mit Schreiben vom 16. Mai 2005 teilte ihm die Beklagte mit, dass seine persönlichen Sachen und sein Auto nach Italien versandt worden seien, und forderte ihn auf, mit dem Spediteur Kontakt aufzunehmen, um die Auslieferung zu vereinbaren.

Mit Schreiben vom 1. März 2005 verlangte der Kläger u. a. ein detailliertes Verzeichnis der Gegenstände, die ihm angeblich übersandt worden waren, sowie eine Abschrift des Frachtbriefs. Dieser Antrag blieb ebenso wie seine am 2. September 2005 eingereichte Beschwerde unbeantwortet.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde wegen völligen Fehlens einer Begründung, wegen Rechtsverstoßes und Verletzung der Fürsorgepflicht, des Transparenzgebots und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz neminem laedere rechtswidrig sei.


17.6.2006   

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C 143/38


Klage, eingereicht am 21. April 2006 — Talvela/Kommission

(Rechtssache F-43/06)

(2006/C 143/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Tuomo Talvela (Oslo, Norwegen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 sowie der Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 31. August 2005, mit der diese Beurteilung endgültig bestätigt und genehmigt wird;

Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers vom 25. Januar 2005 sowie jeder anderen Maßnahme, die auf diese Ablehnungsentscheidung folgt oder sich auf diese bezieht;

Aufhebung der am 13. Januar 2006 zugegangenen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. Januar 2006 über die Zurückweisung der vom Kläger am 23. September 2005 eingelegten Beschwerde, die auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen gerichtet war;

Zuerkennung von Schadensersatz für den materiellen und immateriellen Schaden und die Beeinträchtigung der Laufbahn, dessen Betrag nach billigem Ermessen unter dem Vorbehalt der Veränderung im Lauf des Verfahrens mit 4 000 Euro beziffert wird;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger rügt zunächst einen Verstoß gegen die Artikel 25 Absatz 2, 26 und 43 des Statuts sowie gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43, wie sie von der Beklagten am 3. März 2004 erlassen wurden, die Sonderbestimmungen für das Personal im Außendienst und den Beurteilungsleitfaden.

Außerdem habe die Beklagte gegen die von ihr am 28. April 2004 erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren verstoßen.

Der Kläger rügt weiterhin eine Verletzung wesentlicher verfahrensrechtlicher Formvorschriften und die Nichtbeachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie der Wahrung der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Grundsätze, die die Anstellungsbehörde verpflichteten, sich beim Erlass einer Entscheidung nur auf rechtlich zulässige, d. h. auf einschlägige und nicht mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht behaftete Gründe zu stützen.

Schließlich habe die Anstellungsbehörde, als sie die streitige Beurteilung für das Beurteilungsjahr 2004 unter den beanstandeten Bedingungen vorgenommen habe, die Bestimmungen des Statuts und die oben erwähnten Grundsätze offensichtlich nicht richtig angewandt und ausgelegt. Ihre Entscheidung beruhe daher auf sowohl tatsächlich als auch rechtlich unzutreffenden Gründen. Der Kläger befinde sich demzufolge in einer dienstrechtlichen Stellung, die diskriminierend sei und nicht seinen berechtigten Erwartungen und Interessen entspreche.


17.6.2006   

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C 143/39


Klage, eingereicht am 25. April 2006 — Martin Avendano u. a./Kommission

(Rechtssache F-45/06)

(2006/C 143/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Javier Martin Avendano u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

die Weigerung der Anstellungsbehörde aufzuheben, die Kläger in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2005 nach den Besoldungsgruppen A*10 und B*10 beförderten Beamten aufzunehmen, so wie sich diese Entscheidungen stillschweigend aus den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 vom 23. November 2005 ergeben;

die Anstellungsbehörde auf die Folgen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hinzuweisen, insbesondere auf die Neueinstufung der Kläger, je nachdem in die Besoldungsgruppe A*10 rückwirkend zum 1. März 2005 oder in die Besoldungsgruppe B*10 rückwirkend zum 1. Januar 2005;

hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, die Kläger bei ihrer nächsten Beförderung als je nachdem für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A*10 oder nach Besoldungsgruppe B*10 in Betracht kommend anzusehen, und sie zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der den Klägern dadurch entstanden ist, dass sie nicht je nachdem zum 1. März 2005 nach Besoldungsgruppe A*10 oder zum 1. Januar 2005 nach Besoldungsgruppe B*10 befördert worden sind;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind Beamte der ehemaligen Besoldungsgruppen A 7 und B 2. Nach dem Inkrafttreten des neuen Statuts wurde ihre Besoldungsgruppe gemäß Artikel 2 des Anhangs XIII des Statuts durch die Besoldungsgruppen A*8 und B*8 ersetzt. Sie machen geltend, dass ihre Laufbahn dadurch verlangsamt worden sei, dass das neue Einstufungssystem die Einfügung der zusätzlichen Besoldungsgruppen A*9 und B*9 zwischen den ehemaligen Besoldungsgruppen A 7 (jetzt A*8) und A 6 (jetzt A*10) sowie zwischen den ehemaligen Besoldungsgruppen B 2 (jetzt B*8) und B 1 (jetzt B*10) vorsehe.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass die Anwendung von Artikel 2 des Anhangs XIII des Statuts auf sie ohne irgendeine spezielle Maßnahme zum Ausgleich des hinsichtlich der Laufbahn eingetretenen Schadens rechtswidrig sei. Diese Einrede der Rechtswidrigkeit stütze sich zunächst auf einen Verstoß gegen den in Artikel 6 des Statuts verankerten Grundsatz der Äquivalenz zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur. Nach diesem Artikel hätte die Anstellungsbehörde die Kläger in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2005 nach den Besoldungsgruppen A*10 und B*10 beförderten Beamten aufnehmen müssen.

Die Kläger meinen außerdem, dass sie Opfer eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Verhältnis zu ihren Kollegen der Besoldungsgruppen A 7 und B 2 geworden seien, die man vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts befördert habe.

Schließlich rügen sie eine Verletzung des berechtigten Vertrauens, das bei ihnen durch die Zusicherungen des Rates und der Kommission dahin gehend entstanden sei, dass die neue Laufbahnstruktur keine Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen zur Folge habe, sowie eine Verletzung ihrer wohlerworbenen Rechte und einen Ermessensmissbrauch.


17.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/39


Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Skareby/Kommission

(Rechtssache F-46/06)

(2006/C 143/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Carina Skareby (Bischkek, Kirgisistan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 25. Januar 2006 über die Beschwerde der Klägerin und der über sie erstellten Beurteilung der beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004;

Zuerkennung von Schadensersatz an die Klägerin für den entstandenen beruflichen, materiellen und immateriellen Schaden, dessen Gesamthöhe teilweise von der Klägerin mit 20 000 Euro veranschlagt wird und teilweise vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmen ist;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin zunächst die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung. Die Verwaltung habe gegen die in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts enthaltenen Verfahrensvorschriften verstoßen, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und die Begründungspflicht verletzt.

Sie macht sodann einen Verstoß gegen die Rechte der Verteidigung, die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.

Schließlich trägt sie vor, die Verwaltung habe einen Ermessens- und Verfahrensmissbrauch begangen.


III Bekanntmachungen

17.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/41


(2006/C 143/76)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 131 vom 3.6.2006

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 121 vom 20.5.2006

ABl. C 108 vom 6.5.2006

ABl. C 96 vom 22.4.2006

ABl. C 86 vom 8.4.2006

ABl. C 74 vom 25.3.2006

ABl. C 60 vom 11.3.2006

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