ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 133E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
8. Juni 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   (Mitteilungen)

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

SITZUNGSPERIODE 2005 — 2006

 

Mittwoch, 22. Juni 2005

2006/C 133E/1

PROTOKOLL

1

ABLAUF DER SITZUNG

Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Berichtigungen des Stimmverhaltens in den vorangegangenen Sitzungen

Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Zusammensetzung des Parlaments

Prüfung von Mandaten

Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Vorlage von Dokumenten

Mittelübertragungen

Erklärung des Präsidenten

Tagesordnung

Tagung des Europäischen Rates (Brüssel, 16./17. Juni 2005) — Tätigkeitsbericht des luxemburgischen Vorsitzes (Aussprache)

Abgeordnetenstatut: Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 (Aussprache)

Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung

Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen ***I (Aussprache)

Sicherheitsforschung (Aussprache)

Informationsgesellschaft (Aussprache)

Der Fall Lloyd's (Aussprache)

Haushaltspolitische Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken **II (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

12

 

Donnerstag, 23. Juni 2005

2006/C 133E/2

PROTOKOLL

14

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Begrüßung

Vorlage von Dokumenten

Tätigkeitsprogramm des britischen Vorsitzes (Aussprache)

Begrüßung

Tätigkeitsprogramm des britischen Vorsitzes (Fortsetzung der Aussprache)

Abstimmungsstunde

Abgeordnetenstatut: Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 (Abstimmung)

Zusammensetzung des Parlaments

Übermittlung von Gemeinsamen Standpunkten des Rates

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Berichtigungen des Stimmverhaltens in den vorangegangenen Sitzungen

Abstimmungsstunde (Fortsetzung)

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen: k/e/f-Stoffe ***I (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen ***I (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Qualität der statistischen Daten bei übermäßigem Defizit * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Restriktive Maßnahmen gegen Personen bei Verstößen gegen das Völkerrecht in der Region Darfur * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Restriktive Maßnahmen gegen Personen bei Verstößen gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Änderungsanträge zum Berichtigungshaushalt 2/2005 (Abstimmung)

Berichtigungshaushalt 2/2005 (Abstimmung)

Haushaltspolitische Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken **II (Abstimmung)

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft: gegenseitige Amtshilfe ***I (Abstimmung)

Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft ***I (Abstimmung)

Schwarzer Heilbutt im Nordwestatlantik * (Abstimmung)

Tagung des Europäischen Rates (Brüssel, 16./17. Juni 2005) (Abstimmung)

Der Fall Lloyd's (Abstimmung)

Sicherheitsforschung (Abstimmung)

Informationsgesellschaft (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Unterbrechung der Sitzungsperiode

ANWESENHEITSLISTE

24

ANLAGE I

26

ANLAGE II

32

ANGENOMMENE TEXTE

48

P6_TA(2005)0245Abgeordnetenstatut: Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 betreffend die Annahme des Abgeordnetenstatuts für das Europäische Parlament (2005/2124(INI))

48

ANLAGEBESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUR ANNAHME DES ABGEORDNETENSTATUTS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

49

P6_TA(2005)0246Gefährliche Stoffe und Zubereitungen: k/e/f-Stoffe ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend — k/e/f — eingestufte Stoffe) (KOM(2004)0638 — C6-0136/2004 — 2004/0225(COD))

56

P6_TA(2005)0247Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (KOM(2004)0391 — C6-0080/2004 — 2004/0127(COD))

57

P6_TC1-COD(2004)0127Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schenger Grenzkodex)

57

ANHANG IBELEGE, ANHAND DEREN GEPRÜFT WIRD, OB DIE EINREISEVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND

77

ANHANG IIERFASSUNG VON INFORMATIONEN

78

ANHANG IIIMUSTER DER SCHILDER ZUR KENNZEICHNUNG DER KONTROLLSPUREN AN DEN GRENZÜBERGANGSSTELLEN

78

ANHANG IVABSTEMPELUNGSMODALITÄTEN

79

ANHANG V

80

ANHANG VISONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE UNTERSCHIEDLICHEN GRENZARTEN UND DIE FÜR DAS ÜBERSCHREITEN DER AUSSENGRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN GENUTZTEN UNTERSCHIEDLICHEN FORTBEWEGUNGSMITTEL

83

ANHANG VIISONDERBESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE PERSONENGRUPPEN

88

ANLAGE VIII

91

P6_TA(2005)0248Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates im Hinblick auf ihr Außerkrafttreten und bestimmter Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans (KOM(2004)0840 — C6-0044/2005 — 2004/0288(CNS))

92

P6_TA(2005)0249Qualität der statistischen Daten bei übermäßigem Defizit *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2005)0071 — C6-0108/2005 — 2005/0013(CNS))

93

P6_TA(2005)0250Restriktive Maßnahmen gegen Personen bei Verstößen gegen das Völkerrecht in der Region Darfur *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (KOM(2005)0180 — C6-0138/2005 — 2005/0068(CNS))

96

P6_TA(2005)0251Restriktive Maßnahmen gegen Personen bei Verstößen gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (KOM(2005)0227 — C6-0185/2005 — 2005/0101(CNS))

99

P6_TA(2005)0252Berichtigungshaushalt 2/2005 (Abänderungen)Abänderungen zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 — Anpassung der Dienstbezüge (9491/2005 — C6-0172/2005 — 2005/2045(BUD))

102

P6_TA(2005)0253Berichtigungshaushalt 2/2005Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 — Anpassung der Dienstbezüge (9491/2005 — C6-0172/2005 — 2005/2045(BUD))

103

P6_TA(2005)0254Haushaltspolitische Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken **IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (9817/2005 — C6-0192/2005 — 2005/0064(SYN))

104

P6_TA(2005)0255Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft: gegenseitige Amtshilfe ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen (KOM(2004)0509 — C6-0125/2004 — 2004/0172(COD))

105

P6_TC1-COD(2004)0172Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen

105

P6_TA(2005)0256Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (KOM(2004)0313 — C6-0032/2004 — 2004/0099(COD))

116

P6_TC1-COD(2004)0099Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

116

ANLAGE I

121

ANHANG IIDAC-LISTE DER HILFEEMPFÄNGER — STAND 1. JANUAR 2003

130

ANHANG IIILISTE DER OECD/DAC-MITGLIEDER

130

ANHANG IVAUSZÜGE AUS DER EMPFEHLUNG DES ENTWICKLUNGSHILFEAUSSCHUSSES DER ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG (OECD/DAC) HINSICHTLICH DER AUFHEBUNG DER LIEFERBINDUNG BEI DER ÖFFENTLICHEN ENTWICKLUNGSHILFE ZUGUNSTEN DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER, MÄRZ 2001

131

P6_TA(2005)0257Schwarzer Heilbutt im Nordwestatlantik *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (KOM(2004)0640 — C6-0197/2004 — 2004/0229(CNS))

131

P6_TA(2005)0258Der Fall Lloyd'sEntschließung des Europäischen Parlaments zu den Petitionen betreffend die Lloyd's Names

134

P6_TA(2005)0259SicherheitsforschungEntschließung des Europäischen Parlaments zur Sicherheitsforschung — die nächsten Schritte (2004/2171(INI))

135

P6_TA(2005)0260InformationsgesellschaftEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Informationsgesellschaft (2004/2204(INI))

140

DE

 


I (Mitteilungen)

EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2005 — 2006

Mittwoch, 22. Juni 2005

8.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 133/1


PROTOKOLL

(2006/C 133 E/01)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

1.   Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Die Sitzung wird um 15.10 Uhr eröffnet.

2.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

3.   Berichtigungen des Stimmverhaltens in den vorangegangenen Sitzungen

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Sitzung vom 8.6.2005

Bericht Reimer Böge — A6-0153/2005

Änderungsantrag 34

dagegen: Bernadette Vergnaud

Schlussabstimmung

Enthaltung: Adeline Hazan

Bericht Dariusz Rosati — A6-0138/2005

Änderungsantrag 9

Enthaltung: Henri Weber

Änderungsantrag 8

dafür: Henri Weber

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (B6-0327/2005)

Absatz/Ziffer 29, 2. Teil

dagegen: Diamanto Manolakou, Athanasios Pafilis, Georgios Toussas

Sitzung vom 9.6.2005

Bericht Ona Juknevičienė — A6-0109/2005

Absatz/Ziffer 4

Enthaltung: Henri Weber

4.   Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Der Rat hat eine beglaubigte Abschrift des folgenden Dokuments übermittelt:

Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union.

5.   Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten (Artikel 45 GO)

JURI-Ausschuss: Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 über die Annahme des Statuts der Mitglieder des Europäischen Parlaments (2005/2124(INI))

Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten (Artikel 112 GO)

AFET-Ausschuss: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik GASP 2004 (2005/2134(INI))

6.   Zusammensetzung des Parlaments

Die zuständigen französischen Behörden haben die Benennung von Jean-Pierre Audy mit Wirkung vom 11.6.2005 anstelle von Brice Hortefeux zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Der Präsident weist auf die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 GO hin.

7.   Prüfung von Mandaten

Auf Vorschlag des JURI-Ausschusses beschließt das Parlament, die Mandate der Abgeordneten Sharon Margaret Bowles, Syed Salah Kamall und Vincenzo Lavarra für gültig zu erklären.

8.   Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Auf Antrag der Fraktionen PPE-DE, PSE, Verts/ALE und der Fraktionslosen bestätigt das Parlament folgende Ernennungen:

ITRE-Ausschuss: Vincenzo Lavarra anstelle von Pier Antonio Panzeri.

IMCO-Ausschuss: Giovanni Rivera.

JURI-Ausschuss: Syed Salah Kamall.

Delegation im gemischten parlamentarischen Ausschuss EU-Rumänien:

Heide Rühle ist nicht mehr Mitglied der Delegation.

9.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

Rat und Kommission:

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Bekämpfung von Gewalt (DAPHNE) sowie Drogenprävention und -aufklärung“ für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“ (KOM(2005)0122 [01] — C6-0095/2005 — 2005/0037(COD)).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

 

mitberatend: BUDG, ENVI, FEMM

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Ziviljustiz“ für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“ (KOM(2005)0122 [04] — C6-0096/2005 — 2005/0040(COD)).

Ausschussbefassung:

federführend LIBE

 

mitberatend: BUDG, JURI

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (KOM(2005)0123 [01] — C6-0124/2005 — 2005/0046(COD)).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

 

mitberatend: AFET, DEVE, BUDG, EMPL, CULT

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (KOM(2005)0123 [02] — C6-0125/2005 — 2005/0047 (COD)).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

 

mitberatend: AFET, DEVE, BUDG

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (KOM(2005)0123 [04] — C6-0126/2005 — 2005/0049(COD)).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

 

mitberatend: AFET, DEVE, BUDG

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 für das Haushaltsjahr 2005 — Gesamteinnahmen — Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen; Einzelplan I — Parlament; Einzelplan II — Rat; Einzelplan III — Kommission; Einzelplan IV — Gerichtshof; Einzelplan V — Rechnungshof; Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss; Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen; Einzelplan VIII Teil A — Europäischer Bürgerbeauftragter; Einzelplan VIII Teil B — Europäischer Datenschutzbeauftragter (09491/2005 — C6-0172/2005 — 2005/2045(BUD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information — API) und Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) (KOM(2005)0200 — C6-0184/2005 — 2005/0095(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

 

mitberatend: AFET

Entwurf einer Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (09538/2005 — C6-0185/2005 — 2005/0101(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

 

mitberatend: DEVE, ECON

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 18/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2005) 0683 — C6-0186/2005 — 2005/2130(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 19/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2005) 0684 — C6-0187/2005 — 2005/2131(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 20/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2005) 0685 — C6-0188/2005 — 2005/2132(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 21/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEC(2005) 0757 — C6-0189/2005 — 2005/2133(GBD)).

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (KOM(2005)0221 — C6-0190/2005 — 2005/0099(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: AGRI

 

mitberatend: ENVI

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (KOM(2005) 0253 — C6-0191/2005 — 2005/0111(COD)).

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

 

mitberatend: JURI

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (KOM(2005)0235 — C6-0193/2005 — 2005/0105(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: AGRI

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union (09617/2005 — C6-0194/2005 — 2005/0091(AVC)).

Ausschussbefassung:

federführend: AFET

 

mitberatend: INTA

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (KOM(2005)0171 [01] — C6-0195/2005 — 2005/0062(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: AGRI

 

mitberatend: BUDG, ENVI

Entwurf eines Vorschlags für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (KOM(2005)0171 [02] — C6-0196/2005 — 2005/0063(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: AGRI

 

mitberatend: BUDG, ENVI

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (KOM(2005)0131 — C6-0197/2005 — 2005/0031(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (KOM(2004)0594 — C6-0198/2005 — 2004/0205(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (09648/2005 — C6-0199/2005 — 2004/0265(AVC)).

Ausschussbefassung:

federführend: AFET

 

mitberatend: INTA

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (09649/2005 — C6-0200/2005 — 2004/0292(AVC)).

Ausschussbefassung:

federführend: AFET

 

mitberatend: INTA

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 hinsichtlich der Weiterleitung von Anträgen auf Fanglizenzen an die Drittländer (KOM(2005)0238 — C6-0201/2005 — 2005/0110(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: PECH

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (05092/2005 — C6-0202/2005 — 2004/0196(AVC)).

Ausschussbefassung:

federführend: AFET

 

mitberatend: INTA

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (KOM(2005)0190 [18] — C6-0203/2005 — 2005/0089(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: JURI

 

mitberatend: LIBE

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 hinsichtlich der Amtszeit des Exekutivdirektors der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde (KOM(2005) 0190 [13] — C6-0204/2005 — 2005/0084(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: JURI

 

mitberatend: ITRE

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit hinsichtlich der Amtszeit des Direktors (KOM(2005)0190 [09] — C6-0205/2005 — 2005/0080 (CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: JURI

 

mitberatend: LIBE

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union hinsichtlich der Amtszeit des Direktors (KOM(2005)0190 [08] — C6-0206/2005 — 2005/0079(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: JURI

 

mitberatend: BUDG

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 hinsichtlich der Amtszeit des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes; (KOM(2005)0190 [07] — C6-0207/2005 — 2005/0078(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: JURI

 

mitberatend: ENVI

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 hinsichtlich der Amtszeit des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (KOM(2005)0190 [06] — C6-0208/2005 — 2005/0077(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: JURI

2)

Ausschüsse:

2.1)

Berichte:

***I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr (KOM(2004)0143 — C6-0003/2004 — 2004/0049(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Sterckx Dirk (A6-0123/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von mit dem Führen von Triebfahrzeugen und Lokomotiven im Eisenbahnnetz der Gemeinschaft betrautem Zugpersonal (KOM(2004)0142 — C6-0002/2004 — 2004/0048(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Savary Gilles (A6-0133/2005).

Report on the communication from the Commission to the Council and the Euroepan Parliament on Stimulating Technologies for Sustainable Development: An Environmental Technologies Action Plan for the European Union (1) (2004/2131(INI)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Myller Riitta (A6-0141/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (KOM(2004)0139 — C6-0001/2004 — 2004/0047(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Jarzembowski Georg (A6-0143/2005).

Report on the role of women in Turkey in social, economic and political life (1) (2004/2215 (INI)) — Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

Berichterstatterin: Bozkurt Emine (A6-0175/2005).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2005)0071 — C6-0108/2005 — 2005/0013 (CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatter: Gauzès Jean-Paul (A6-0181/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (KOM(2004)0313 — C6-0032/2004 — 2004/0099(COD)) — Entwicklungsausschuss

Berichterstatter: Gahler Michael (A6-0182/2005).

2.2)

Empfehlungen für die zweite Lesung:

**II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (KOM(2005)0154 — C6-0119/2005 — 2005/0064(SYN)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatter: Karas Othmar (A6-0204/2005).

3)

Abgeordnete:

3.1)

Entschließungsanträge (Artikel 113 GO):

Ortuondo Larrea Josu — Entschliessungsantrag zu der Lage des Sardellenbestands im Golf von Biscaya (B6-0383/2005).

Ausschussbefassung:

federführend: PECH

 

mitberatend: ENVI

Garriga Polledo Salvador — Entschliessungsantrag zur gemeinschaftlichen Solidarität gegenüber Zuwanderern (B6-0384/2005).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

3.2)

Schriftliche Erklärungen zur Eintragung ins Register (Artikel 116 GO):

Alessandra Mussolini und Adriana Poli Bortone zur Suspendierung des Euro (37/2005);

Amalia Sartori zur Einführung von 1- und 2-Euro-Banknoten (38/2005).

10.   Mittelübertragungen

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 17/2005 der Europäischen Kommission (C6-0136/2005 - SEK(2005)0591 endg.) geprüft.

In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

11.   Erklärung des Präsidenten

Der Präsident gibt eine Erklärung anlässlich des 65. Jahrestags des Beginns der Besetzung der Baltischen Staaten durch die UdSSR ab.

12.   Tagesordnung

Der Arbeitsplan wurde bereits festgelegt (Punkt 10 des Protokolls vom 06.06.2005); ein Korrigendum zur Tagesordnung ist verteilt worden (PE 357.269/OJ/COR).

Es spricht Hans-Peter Martin, der aufgrund von Artikel 132 Absatz 2 GO beantragt, dass der Bericht Gargani (A6-0189/2005 — Punkt 89 der TO/Korr.) von der Tagesordnung gestrichen wird (der Präsident hält es nicht für angebracht, diesem Antrag stattzugeben).

Der Arbeitsplan ist somit festgelegt.

13.   Tagung des Europäischen Rates (Brüssel, 16./17. Juni 2005) — Tätigkeitsbericht des luxemburgischen Vorsitzes (Aussprache)

Bericht des Europäischen Rates und Erklärung der Kommission: Tagung des Europäischen Rates (Brüssel, 16./17. Juni 2005)

Erklärung des Rates: Tätigkeitsbericht des luxemburgischen Vorsitzes

Jean-Claude Juncker (amtierender Präsident des Rates) erläutert den Bericht des Europäischen Rates und gibt die Erklärung des Rates ab.

José Manuel Barroso (Präsident der Kommission) gibt die Erklärung der Kommission ab.

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martin Schulz im Namen der PSE-Fraktion, Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Jens-Peter Bonde im Namen der IND/DEM-Fraktion.

VORSITZ: Dagmar ROTH-BEHRENDT

Vizepräsidentin

Es sprechen Guntars Krasts im Namen der UEN-Fraktion, Koenraad Dillen, fraktionslos, Jean Spautz, Robert Goebbels, Lapo Pistelli, Claude Turmes, Erik Meijer, Mario Borghezio, Wojciech Roszkowski, Irena Belohorská, Alain Lamassoure, Magda Kósáné Kovács, Cecilia Malmström, Johannes Voggenhuber, Dimitrios Papadimoulis, Bastiaan Belder, Alessandro Battilocchio, Gerardo Galeote Quecedo, Bárbara Dührkop Dührkop, Kyösti Tapio Virrankoski, Bernat Joan i Marí, Miguel Portas, Nils Lundgren, Andreas Mölzer, Struan Stevenson, Jo Leinen und Paolo Costa.

VORSITZ: Pierre MOSCOVICI

Vizepräsident

Es sprechen Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Graham Booth, James Hugh Allister, Konstantinos Hatzidakis, Catherine Guy-Quint, Alfonso Andria, Marianne Thyssen, Edite Estrela, Othmar Karas, Pervenche Berès, Hartmut Nassauer, Inger Segelström, Camiel Eurlings, Borut Pahor, Íñigo Méndez de Vigo, Carlos Carnero González, Jacques Toubon, Panagiotis Beglitis, Timothy Kirkhope, Proinsias De Rossa, Rihards Pīks, Lasse Lehtinen, Josef Zieleniec und Libor Rouček.

VORSITZ: Edward McMILLAN-SCOTT

Vizepräsident

Es sprechen Alexander Stubb, Neena Gill, Georgios Papastamkos, Laima Liucija Andrikienė, Etelka Barsi-Pataky, Jacek Protasiewicz, Ioannis Kasoulides, James Elles, Maria da Assunção Esteves, Malcolm Harbour, Nicolas Schmit (amtierender Präsident des Rates) und Margot Wallström (Vizepräsidentin der Kommission).

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Graham Watson, Anne E. Jensen, Annemie Neyts-Uyttebroeck und Andrew Duff im Namen der ALDE-Fraktion zu der Tagung des Europäischen Rates vom 16./17. Juni 2005 (B6-0386/2005)

Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Tagung des Europäischen Rates von Brüssel vom 16./17. Juni 2005 (B6-0387/2005)

Martin Schulz und Hannes Swoboda im Namen der PSE-Fraktion zu den Ergebnissen der Tagung des Europäischen Rates vom 16./17. Juni 2005 (B6-0388/2005)

Brian Crowley, Cristiana Muscardini, Roberta Angelilli, Wojciech Roszkowski und Ģirts Valdis Kristovskis im Namen der UEN-Fraktion zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 16./17. Juni 2005 (B6-0389/2005)

Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion zu dem Ergebnis der Tagung des Europäischen Rats vom 16./17. Juni 2005 in Brüssel (B6-0390/2005)

Monica Frassoni, Daniel Marc Cohn-Bendit, Johannes Voggenhuber und Kathalijne Maria Buitenweg im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Tagung des Europäischen Rates vom 16. und 17. Juni 2005 (B6-0391/2005).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 12.13 des Protokolls vom 23.06.2005.

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

14.   Abgeordnetenstatut: Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003(Aussprache)

Bericht: Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 betreffend die Annahme des Abgeordnetenstatuts für das Europäische Parlament [2005/2124(INI)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Giuseppe Gargani (A6-0189/2005)

Giuseppe Gargani erläutert den Bericht.

Es sprechen Nicolas Schmit (amtierender Präsident des Rates) und Margot Wallström (Vizepräsidentin der Kommission), die gemäß Artikel 190 Absatz 5 des EG-Vertrags die Haltung der Kommission erläutert.

Es sprechen Maria Berger im Namen der PSE-Fraktion, Diana Wallis im Namen der ALDE-Fraktion, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Helmuth Markov im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Hélène Goudin im Namen der IND/DEM-Fraktion, Umberto Pirilli im Namen der UEN-Fraktion, Hans-Peter Martin, fraktionslos, Luigi Cocilovo, Nicolas Schmit und Giuseppe Gargani.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.1 des Protokolls vom 23.06.2005.

(Die Sitzung wird von 20.25 Uhr bis 21.05 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Antonios TRAKATELLIS

Vizepräsident

15.   Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung

Gemäß Artikel 144 GO sprechen die folgenden Abgeordneten, die die Aufmerksamkeit des Parlaments auf Fragen von politischer Bedeutung richten wollen:

Bogusław Sonik, Jörg Leichtfried, Bairbre de Brún (da die Rednerin zu Beginn ihres Beitrags auf Gälisch spricht, weist der Präsident sie darauf hin, dass diese Sprache nicht übersetzt wird), Urszula Krupa, Zita Pleštinská und Kartika Tamara Liotard.

16.   Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [KOM(2004)0391 — C6-0080/2004 — 2004/0127(COD)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Michael Cashman (A6-0188/2005)

Es sprechen Nicolas Schmit (amtierender Präsident des Rates) und Franco Frattini (Vizepräsident der Kommission).

Michael Cashman erläutert den Bericht.

Es sprechen Alessandro Battilocchio (Verfasser der Stellungnahme DEVE), Manuel Medina Ortega (Verfasser der Stellungnahme JURI), Stefano Zappalà im Namen der PPE-DE-Fraktion, Inger Segelström im Namen der PSE-Fraktion, Gérard Deprez im Namen der ALDE-Fraktion, Sylvia-Yvonne Kaufmann im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Claude Moraes.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 12.2 des Protokolls vom 23.06.2005.

17.   Sicherheitsforschung (Aussprache)

Bericht: Sicherheitsforschung: Die nächsten Schritte [2004/2171(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatter: Bogdan Klich (A6-0103/2005)

Bogdan Klich erläutert den Bericht.

Es spricht Viviane Reding (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Agustín Díaz de Mera García Consuegra (Verfasser der Stellungnahme LIBE), Romana Jordan Cizelj im Namen der PPE-DE-Fraktion, Panagiotis Beglitis im Namen der PSE-Fraktion und Georgios Karatzaferis im Namen der IND/DEM-Fraktion.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 12.15 des Protokolls vom 23.06.2005.

18.   Informationsgesellschaft (Aussprache)

Bericht: Informationsgesellschaft [2004/2204(INI)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatterin: Catherine Trautmann (A6-0172/2005)

Catherine Trautmann erläutert den Bericht.

Es spricht Viviane Reding (Mitglied der Kommission).

Es sprechen María Badía i Cutchet (Verfasserin der Stellungnahme CULT), Lambert van Nistelrooij im Namen der PPE-DE-Fraktion, David Hammerstein Mintz im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Umberto Guidoni im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Reino Paasilinna im Namen der PSE-Fraktion, Paul Rübig, Francisca Pleguezuelos Aguilar, András Gyürk, Ljudmila Novak, Bogusław Sonik und Malcolm Harbour.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 12.16 des Protokolls vom 23.06.2005.

19.   Der Fall Lloyd's (Aussprache)

Mündliche Anfrage von Marcin Libicki, im Namen des PETI-Ausschuss, an die Kommission: Petenten unter den so genannten „Lloyd's-Names“: Umsetzung der Ersten Richtlinie Schadenversicherung (B6-0245/2005)

Marie Panayotopoulos-Cassiotou (in Vertretung d. Verf.) erläutert die mündliche Anfrage.

Charlie McCreevy (Mitglied der Kommission) beantwortet die mündliche Anfrage.

Es sprechen Robert Atkins im Namen der PPE-DE-Fraktion, Manuel Medina Ortega im Namen der PSEFraktion, Diana Wallis im Namen der ALDE-Fraktion, Paul van Buitenen im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Luca Romagnoli, fraktionslos, Proinsias De Rossa und Charlie McCreevy.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 108 Absatz 5 GO eingereichter Entschließungsantrag

Marcin Libicki im Namen des PETI-Ausschusses zu den Petitionen betreffend die Lloyd's Names (B6-0385/2005)

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 12.14 des Protokolls vom 23.06.2005.

20.   Haushaltspolitische Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken **II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken [9817/2005 — C6-0192/2005 — 2005/0064(SYN)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Othmar Karas (A6-0204/2005).

Othmar Karas erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es spricht Charlie McCreevy (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Alexander Radwan im Namen der PPE-DE-Fraktion, Ieke van den Burg im Namen der PSEFraktion, Sergej Kozlík, fraktionslos, Cristobal Montoro Romero, Manuel António dos Santos und Charlie McCreevy.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 12.9 des Protokolls vom 23.06.2005.

21.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wird festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 357.269/JE).

22.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.40 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Josep Borrell Fontelles

Präsident


(1)  Dieser Titel liegt derzeit nicht in allen Sprachen vor.


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Allister, Alvaro, Andersson, Andria, Andrikienė, Antoniozzi, Arnaoutakis, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Audy, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Bennahmias, Beňová, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Bertinotti, Bielan, Birutis, Blokland, Bloom, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bonino, Bono, Bonsignore, Booth, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Mihael Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Budreikaitė, van Buitenen, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Carollo, Casa, Casaca, Cashman, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cercas, Cesa, Chichester, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, Costa, Cottigny, Coûteaux, Cramer, Crowley, Ryszard Czarnecki, Daul, de Brún, Degutis, De Keyser, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duin, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ehler, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jillian Evans, Robert Evans, Fajmon, Farage, Fatuzzo, Fazakas, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Flasarová, Flautre, Florenz, Foglietta, Fontaine, Ford, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Giertych, Gill, Gklavakis, Goebbels, Goepel, Golik, Gomes, Gomolka, Goudin, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, Gröner, Grosch, Grossetête, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hammerstein Mintz, Handzlik, Hannan, Harangozó, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Jelko Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamiński, Karas, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Kindermann, Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krarup, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krupa, Kuc, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lamassoure, Lambert, Lambrinidis, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Laschet, Lauk, Lavarra, Lax, Lechner, Lehideux, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Fernand Le Rachinel, Letta, Liberadzki, Lichtenberger, Lienemann, Liotard, Lipietz, Locatelli, López-Istúriz White, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lundgren, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McDonald, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Manolakou, Mantovani, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Mitchell, Mölzer, Mohácsi, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morgantini, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscat, Mussolini, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Obiols i Germà, Öger, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Pafilis, Borut Pahor, Paleckis, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Patrie, Peillon, Pęk, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podkański, Poettering, Poignant, Polfer, Pomés Ruiz, Portas, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Schmidt, Ingo Schmitt, Pál Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schulz, Schuth, Schwab, Seeber, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vaugrenard, Ventre, Verges, Vergnaud, Vidal-Quadras Roca, Vincenzi, Vlasák, Vlasto, Voggenhuber, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Weisgerber, Westlund, Whitehead, Whittaker, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wise, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Wurtz, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zaleski, Zani, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka


Donnerstag, 23. Juni 2005

8.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 133/14


PROTOKOLL

(2006/C 133 E/02)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

2.   Begrüßung

Der Präsident heißt im Namen des Parlaments eine Delegation der Nationalversammlung der Republik Korea unter der Leitung von Lee Sang-Deuk willkommen, die auf der Ehrentribüne Platz genommen hat.

3.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

Rat und Kommission:

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zu zwei Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa: Regelung Nr. 94 über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontaufprall und Regelung Nr. 95 über Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall (Text von Bedeutung für den EWR) (07590/2005 — C6-0209/2005 — 2004/0243(AVC)).

Ausschussbefassung:

federführend: INTA

 

mitberatend: TRAN

2)

Ausschüsse:

2.1)

Berichte:

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 im Hinblick auf ihr Außerkrafttreten und bestimmter Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans (KOM(2004) 0840 — C6-0044/2005 — 2004/0288(CNS)) — Ausschuss für internationalen Handel.

Berichterstatter: Martin David (A6-0154/2005).

Bericht über die industrielle Fischerei und die Produktion von Fischmehl und Fischöl (2004/2262(INI)) — Fischereiausschuss.

Berichterstatter: Stevenson Struan (A6-0155/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen (KOM(2004)0509 — C6-0125/2004 — 2004/0172(COD)) Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Duchoň Petr (A6-0156/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend — k/e/f — eingestufte Stoffe) (KOM(2004)0638 — C6-0136/2004 — 2004/0225(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Florenz Karl-Heinz (A6-0163/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (KOM(2004)0634 — C6-0130/2004 — 2004/0231(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Blokland Johannes (A6-0169/2005).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2004)0635 — C6-0062/2005 — 2004/0232 (CNS)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Blokland Johannes (A6-0170/2005).

Bericht über die Informationsgesellschaft (2004/2204(INI)) — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatterin: Trautmann Catherine (A6-0172/2005).

Bericht über Tourismus und Entwicklung (2004/2212(INI)) — Entwicklungsausschuss.

Berichterstatter: Cornillet Thierry (A6-0173/2005).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (KOM(2005)0180 — C6-0138/2005 — 2005/0068(CNS)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Cavada Jean-Marie (A6-0186/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (KOM (2004)0391 — C6-0080/2004 — 2004/0127(COD)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Cashman Michael (A6-0188/2005).

Bericht über die Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 betreffend die Annahme des Abgeordnetenstatuts für das Europäische Parlament (2005/2124(INI)) — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Gargani Giuseppe (A6-0189/2005).

Bericht über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 — Anpassung der Dienstbezüge — Einzelplan I — Parlament; Einzelplan II — Rat; Einzelplan III — Kommission; Einzelplan IV — Gerichtshof; Einzelplan V — Rechnungshof; Einzelplan VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss; Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen; Einzelplan VIII Teil A — Europäischer Bürgerbeauftragter; Einzelplan VIII Teil B — Europäischer Datenschutzbeauftragter (09491/2005 — C6-0172/2005 — 2005/2045(BUD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Garriga Polledo Salvador, Jensen Anne E. (A6-0190/2005).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (KOM(2005)0227 — C6-0185/2005 — 2005/0101(CNS)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Cavada Jean-Marie (A6-0194/2005).

4.   Tätigkeitsprogramm des britischen Vorsitzes (Aussprache)

Erklärung des Rates: Tätigkeitsprogramm des britischen Vorsitzes.

Tony Blair (Premierminister des Vereinigten Königreichs und nächster amtierender Präsident des Rates) erläutert das Tätigkeitsprogramm des britischen Vorsitzes.

Es spricht José Manuel Barroso (Präsident der Kommission).

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martin Schulz im Namen der PSE-Fraktion, Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion, Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALEFraktion, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Nigel Farage im Namen der IND/DEM-Fraktion, Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion, Roger Helmer, fraktionslos, Timothy Kirkhope, Gary Titley und Karin Riis-Jørgensen.

VORSITZ: Edward McMILLAN-SCOTT

Vizepräsident

Es sprechen Caroline Lucas, Roberto Musacchio, Mirosław Mariusz Piotrowski, Mogens N.J. Camre, Ashley Mote, Françoise Grossetête, Hannes Swoboda, Chris Davies, Jillian Evans, Eoin Ryan, James Hugh Allister und József Szájer.

5.   Begrüßung

Der Präsident heißt im Namen des Parlaments eine Delegation der Nationalversammlung Kuwaits unter der Leitung von Dr. Nasser Jasem Al-Sane willkommen, die auf der Ehrentribüne Platz genommen hat.

6.   Tätigkeitsprogramm des britischen Vorsitzes (Fortsetzung der Aussprache)

Es sprechen Poul Nyrup Rasmussen, Lena Ek, Ian Hudghton, Ryszard Czarnecki, Elmar Brok, Pasqualina Napoletano, Jean-Louis Bourlanges, Jana Bobošíková, Jaime Mayor Oreja und Bernard Poignant.

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

Es sprechen Jorgo Chatzimarkakis, Jacek Emil Saryusz-Wolski, Enrique Barón Crespo, Andrew Duff, Antonio Tajani, Martine Roure, Sajjad Karim, Gunnar Hökmark, Jan Andersson, Nicholson of Winterbourne, Ursula Stenzel, Miguel Angel Martínez Martínez, Bill Newton Dunn, Avril Doyle, Charles Tannock, Karl von Wogau, Nikolaos Vakalis, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Margie Sudre, Tony Blair und José Manuel Barroso.

Die Aussprache wird geschlossen.

7.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

7.1.   Abgeordnetenstatut: Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003(Abstimmung)

Bericht: Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 betreffend die Annahme des Abgeordnetenstatuts für das Europäische Parlament [2005/2124(INI)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Giuseppe Gargani (A6-0189/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG (mit dem Beschluss zur Annahme des Abgeordnetenstatuts)

Angenommen (P6_TA(2005)0245)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Vor der Abstimmung weist Carl Schlyter auf einen Fehler in der schwedischen Fassung hin;

Edith Mastenbroek macht eine Anmerkung zum Inhalt des Änderungsantrags 13;

Giuseppe Gargani (Berichterstatter) spricht nach der Abstimmung.

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

8.   Zusammensetzung des Parlaments

Antonio De Poli teilt seine Ernennung zum Mitglied des Regionalrates der Region Venetien mit.

Da dieses Amt gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar ist, stellt das Parlament aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 GO das Freiwerden des Sitzes ab dem 16.5.2005 fest und unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat hierüber.

9.   Übermittlung von Gemeinsamen Standpunkten des Rates

Der Präsident teilt gemäß Artikel 57 Absatz 1 GO mit, dass der folgende Gemeinsame Standpunkt des Rates, die dazugehörige Begründung und der jeweilige Standpunkt der Kommission eingegangen sind:

Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (09817/2005 — KOM(2005)0272 — C6-0192/2005 — 2005/0064(SYN))

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

Die Dreimonatsfrist, über die das Parlament verfügt, beginnt somit am folgenden Tag, 24.06.2005.

10.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

11.   Berichtigungen des Stimmverhaltens in den vorangegangenen Sitzungen

Folgende Abgeordnete geben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens an:

Sitzung vom 8.6.2005

Bericht Reimer Böge — A6-0153/2005

Absatz/Ziffer 50, 1. Teil

dagegen: Bernadette Bourzai

Änderungsantrag 33

dagegen: Bernadette Bourzai

12.   Abstimmungsstunde (Fortsetzung)

12.1.   Gefährliche Stoffe und Zubereitungen: k/e/f-Stoffe ***I (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend — k/e/f — eingestufte Stoffe) [KOM(2004)0638 — C6-0136/2004 — 2004/0225(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Karl-Heinz Florenz (A6-0163/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0246)

12.2.   Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen ***I (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [KOM(2004)0391 — C6-0080/2004 — 2004/0127(COD)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Michael Cashman (A6-0188/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0247)

12.3.   Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 im Hinblick auf ihr Außerkrafttreten und bestimmter Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans [KOM(2004)0840 — C6-0044/2005 — 2004/0288(CNS)] — Ausschuss für internationalen Handel.

Berichterstatter: David Martin (A6-0154/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0248)

12.4.   Qualität der statistischen Daten bei übermäßigem Defizit * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit [KOM(2005)0071 — C6-0108/2005 — 2005/0013(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Jean-Paul Gauzès (A6-0181/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0249)

12.5.   Restriktive Maßnahmen gegen Personen bei Verstößen gegen das Völkerrecht in der Region Darfur * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen [KOM(2005)0180 — C6-0138/2005 — 2005/0068(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Jean-Marie Cavada (A6-0186/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0250)

12.6.   Restriktive Maßnahmen gegen Personen bei Verstößen gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen [KOM(2005)0227 - C6-0185/2005 - 2005/0101(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Jean-Marie Cavada (A6-0194/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0251)

12.7.   Änderungsanträge zum Berichtigungshaushalt 2/2005 (Abstimmung)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Angenommen (P6_TA(2005)0252)

12.8.   Berichtigungshaushalt 2/2005 (Abstimmung)

Bericht: Entwurf des Berichtigungshaushaltplans 2/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 — Anpassung der Dienstbezüge

Einzelplan I — Parlament, Einzelplan II — Rat, Einzelplan III — Kommission, Einzelplan IV — Gerichtshof, Einzelplan V — Rechnungshof, Einzelplan VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII Teil A — Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan VIII Teil B — Europäischer Datenschutzbeauftragter [09491/2005 — C6-0172/2005 — 2005/2045(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Ko-Berichterstatter: Salvador Garriga Polledo und Anne E. Jensen (A6-0190/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0253)

12.9.   Haushaltspolitische Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken **II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken [9817/2005 — C6-0192/2005 — 2005/0064(SYN)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Othmar Karas (A6-0204/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P6_TA(2005)0254)

12.10.   Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft: gegenseitige Amtshilfe ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen [KOM(2004)0509 — C6-0125/2004 — 2004/0172(COD)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Petr Duchoň (A6-0156/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0255)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0255)

12.11.   Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft [KOM(2004)0313 — C6-0032/2004 — 2004/0099(COD)] — Entwicklungsausschuss.

Berichterstatter: Michael Gahler (A6-0182/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0256)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0256)

12.12.   Schwarzer Heilbutt im Nordwestatlantik * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik [KOM(2004)0640 — C6-0197/2004 — 2004/0229(CNS)] — Fischereiausschuss.

Berichterstatter: Henrik Dam Kristensen (A6-0116/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0257)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0257)

12.13.   Tagung des Europäischen Rates (Brüssel, 16./17. Juni 2005) (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0386/2005, B6-0387/2005, B6-0388/2005, B6-0389/2005, B6-0390/2005 und B6-0391/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0386/2005

(ersetzt B6-0386/2005, B6-0388/2005, B6-0389/2005 und B6-0391/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Martin Schulz und Hannes Swoboda im Namen der PSE-Fraktion,

Graham Watson, Jules Maaten und Cecilia Malmström im Namen der ALDE-Fraktion,

Monica Frassoni, Daniel Marc Cohn-Bendit und Johannes Voggenhuber im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Brian Crowley, Cristiana Muscardini, Guntars Krasts und Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion.

Hannes Swoboda im Namen der PSE-Fraktion beantragt Vertagung der Abstimmung gemäß Artikel 170 Absatz 1 GO.

Das Parlament stimmt dem Antrag zu.

12.14.   Der Fall Lloyd's (Abstimmung)

Entschließungsantrag B6-0385/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0258)

12.15.   Sicherheitsforschung (Abstimmung)

Bericht: Sicherheitsforschung: Die nächsten Schritte [2004/2171(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatter: Bogdan Klich (A6-0103/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0259)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Vor der Abstimmung schlägt Hannes Swoboda im Namen der PSE-Fraktion eine En-bloc-Abstimmung über alle Änderungsanträge vor. Tobias Pflüger schließt sich im Namen der GUE/NGL-Fraktion diesem Vorschlag an, beantragt jedoch, dass über die Änderungsanträge 22 bis 25 einzeln abgestimmt wird.

Der Präsident gibt diesem Antrag statt.

12.16.   Informationsgesellschaft (Abstimmung)

Bericht: Informationsgesellschaft [2004/2204(INI)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatterin: Catherine Trautmann (A6-0172/2005).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0260)

13.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Giuseppe Gargani — A6-0189/2005

Michl Ebner, Hiltrud Breyer, Frank Vanhecke, Christoph Konrad und Othmar Karas

14.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Giuseppe Gargani — A6-0189/2005

Artikel 12 Absatz/Ziffer 1

dafür: Rainer Wieland, Anders Wijkman

Artikel 14 Absatz/Ziffer 1

dagegen: Hiltrud Breyer

Änderungsantrag 1

dagegen: Avril Doyle

Artikel 27 Absatz/Ziffer 1

dafür: Philip Bushill-Matthews

dagegen: Bart Staes

Änderungsantrag 2

dagegen: Glyn Ford

Enthaltung: Christa Prets

Artikel 27 Absatz/Ziffer 2

dafür: Charlotte Cederschiöld, Avril Doyle, Claude Turmes

dagegen: Michael Cramer

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Patrick Gaubert, Karin Jöns, Lambert van Nistelrooij, Anders Wijkman

Bericht Henrik Dam Kristensen — A6-0116/2005

legislative Entschließung

dafür: Hans-Peter Martin

Bericht Bogdan Klich — A6-0103/2005

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Antoine Duquesne

dagegen: Jens-Peter Bonde

Reinhard Rack war anwesend, hat aber nicht an der Abstimmung teilgenommen.

Karl-Heinz Florenz war anwesend, hat aber nicht an allen Abstimmungen teilgenommen.

15.   Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Das Protokoll dieser Sitzung wird dem Parlament gemäß Artikel 172 Absatz 2 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte umgehend den Adressaten übermittelt.

16.   Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Die nächsten Sitzungen finden vom 04.07.2005 bis zum 07.07.2005 statt.

17.   Unterbrechung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments ist unterbrochen.

Die Sitzung wird um 13.10 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Josep Borrell Fontelles

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Albertini, Allister, Alvaro, Andersson, Andria, Andrikienė, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Assis, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Audy, Auken, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Bennahmias, Beňová, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Birutis, Blokland, Bloom, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bonino, Bono, Bonsignore, Booth, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Brepoels, Breyer, Březina, Brok, Brunetta, Budreikaitė, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Buzek, Cabrnoch, Calabuig Rull, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Carollo, Casa, Casaca, Cashman, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Cavada, Cederschiöld, Cercas, Cesa, Chatzimarkakis, Chichester, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, Costa, Cottigny, Coûteaux, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Daul, Davies, de Brún, Degutis, Dehaene, De Keyser, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dobolyi, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duin, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ehler, Ek, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jillian Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Florenz, Fontaine, Ford, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glante, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gomolka, Goudin, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Grech, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Handzlik, Hannan, Harangozó, Harbour, Harkin, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Helmer, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Ibrisagic, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Kamiński, Karas, Karatzaferis, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Kindermann, Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Lamassoure, Lambert, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Laschet, Lauk, Lax, Lechner, Le Foll, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Fernand Le Rachinel, Letta, Liberadzki, Lichtenberger, Lienemann, Liotard, Lipietz, Locatelli, Lombardo, López-Istúriz White, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lundgren, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McDonald, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Manolakou, Mantovani, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Mussolini, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Novak, Obiols i Germà, Öger, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Oviir, Paasilinna, Pack, Pafilis, Borut Pahor, Paleckis, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Pavilionis, Peillon, Pęk, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pinheiro, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podkański, Poettering, Poignant, Pomés Ruiz, Portas, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rivera, Rizzo, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Schmidt, Ingo Schmitt, Pál Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schulz, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Varvitsiotis, Vatanen, Vaugrenard, Ventre, Verges, Vergnaud, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Vlasto, Voggenhuber, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Whitehead, Whittaker, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wise, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Wurtz, Wynn, Zahradil, Zaleski, Zani, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Zieleniec, Zimmer, Zvěřina, Zwiefka


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

Z

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 betreffend die Annahme des Abgeordnetenstatuts für das Europäische Parlament

Bericht: GARGANI (A6-0189/2005)

Gegenstand des Änderungsantrags

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

Beschluss

Artikel 3 nach § 2

4

UEN

 

-

 

5

UEN

 

-

 

Artikel 6 § 1

6

UEN

 

-

 

Artikel 7 § 1

7

UEN

 

-

 

Artikel 7 nach § 3

8

UEN

 

-

 

Nach Artikel 7

9

UEN

 

-

 

Artikel 9 § 1

10

UEN

 

Z

 

Artikel 12 § 1

§

ursprünglicher Text

NA

+

490, 55, 42

Artikel 12 § 2

12S

PPE-DE

 

Z

 

Artikel 14 § 1

§

ursprünglicher Text

NA

+

499, 33, 65

Artikel 17 § 9

11

UEN

 

-

 

Nach Artikel 17

1

Verts/ALE

NA

-

99, 440, 57

Artikel 20 § 3

§

ursprünglicher Text

NA

+

516, 33, 44

Artikel 23 § 2

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

362, 178, 54

Artikel 27 § 1

§

ursprünglicher Text

NA

+

502, 22, 71

Artikel 27 § 2

2

Verts/ALE

NA

-

100, 434, 62

§

ursprünglicher Text

NA

+

465, 74, 58

Erwägung 12

§

ursprünglicher Text

ges./EA

-

190, 351, 51

Entschließung

nach § 3

13

Mastenbroek u.a.

 

-

 

nach § 4

14

Mastenbroek u.a.

EA

-

263, 276, 51

nach Erwägung E

3

UEN

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

403, 89, 92

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Erwägung 12

ALDE: Erwägung 12

Verts/ALE: Erwägung 12

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 1 und 2

PPE-DE: Schlussabstimmung

IND/DEM: Artikel 12 § 1, Artikel 14 § 1, Artikel 20 § 3, Art 27 § 1 und 2 und Schlussabstimmung

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Artikel 23 § 2

Teil 1: bis „Euro“

Teil 2: Rest

Sonstige

Die PPE-DE-Fraktion zieht Änderungsantrag 12 zurück.

2.   Inverkehrbringen und Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (KEF) ***I

Bericht: FLORENZ (A6-0163/2005)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

3.   Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen ***I

Bericht: CASHMAN (A6-0188/2005)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

4.   Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans *

Bericht: David MARTIN (A6-0154/2005)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

5.   Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit *

Bericht: GAUZÈS (A6-0181/2005)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

6.   Restriktive Maßnahmen gegen Personen bei Verstößen gegen das Völkerrecht in der Region Darfur *

Bericht: CAVADA (A6-0186/2005)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

7.   Restriktive Maßnahmen gegen Personen bei Verstößen gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo *

Bericht: CAVADA (A6-0194/2005)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

8.   Änderungsanträge zum Berichtigungshaushalt 2/2005 — BUDG

HAUSHALT (Änderungsanträge)

Gegenstand des Änderungsantrags

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

AB No 2/2005

1-3

Ausschuss

 

+

qualifizierte Mehrheit erforderlich

9.   Berichtigungshaushaltsplan 2/2005 — BUDG

Bericht: GARRIGA POLLEDO/JENSEN (A6-0190/2005)

Gegenstand des Änderungsantrags

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

10.   Haushaltspolitische Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken **II

Bericht: KARAS (A6-0204/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-6

Ausschuss

EA

-

qualifizierte Mehrheit erforderlich

257, 309, 1

11.   Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ***I

Bericht: DUCHON (A6-0156/2005)

Gegenstand des Änderungsantrags

Am. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

7-8

10-12

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmung

6

Ausschuss

getr.

+

 

9

Ausschuss

getr.

+

 

Abstimmung: vorgeschlagene Änderungen

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 6 und 9

12.   Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft ***I

Bericht: GAHLER (A6-0182/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-31

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

13.   Schwarzer Heilbutt im Nordwestatlantik *

Bericht: KRISTENSEN (A6-0116/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-10

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

540, 12, 12

Antrag auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

14.   Der Fall Lloyd's

Entschließungsantrag: B6-0385/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

Entschließungsantrag des Petitionsausschuss(B6-0385/2005)

Erwägung B

1

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

15.   Sicherheitsforschung

Bericht: KLICH (A6-0103/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

 

1-21

IND/DEM

 

-

 

§ 35

22S

IND/DEM

 

-

 

§ 38

23S

IND/DEM

 

-

 

§ 39

24

IND/DEM

 

-

 

§ 42

25

IND/DEM

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

393, 97, 29

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL: Schlussabstimmung

Sonstige

Über die Änderungsanträge 1 bis 21 wurde en bloc abgestimmt.

16.   Informationsgesellschaft

Bericht: TRAUTMANN (A6-0172/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

§ 5 nach Spiegelstrich 5

1

GUE/NGL:

EA

-

178, 219, 8

§ 8 nach Spiegelstrich 6

2

GUE/NGL:

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Gargani A6-0189/2005

Ja-Stimmen: 490

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Guidoni, Kaufmann, Markov, Maštálka, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland

NI: Battilocchio, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Masiel, Mussolini, Rivera, Romagnoli, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klich, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Šťastný, Stenzel, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bourzai, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Ryan, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 55

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Liotard, Meijer, Strož, Svensson

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise

NI: Claeys, Dillen, Lang, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mote, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Deß, Friedrich, Gomolka, Gräßle, Lechner, Liese, Mayer, Posselt, Sommer, Wieland

PSE: Cottigny, Kuc

UEN: Szymański

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 42

ALDE: Cavada, Harkin, Morillon, Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: de Brún, Flasarová, Kohlíček, McDonald, Pafilis, Portas, Remek, Toussas

NI: Allister, Bobošíková, Kozlík

PPE-DE: Ebner, Guellec, Hoppenstedt, Konrad, Landsbergis, Laschet, Pieper, Reul, Ribeiro e Castro, Schmitt Ingo, Stevenson, von Wogau, Zatloukal, Zieleniec

PSE: Ferreira Anne, Le Foll, Lienemann, Pahor, Roth-Behrendt, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud

UEN: Fotyga, Janowski, Kamiński, Roszkowski

Verts/ALE: Breyer

2.   Bericht Gargani A6-0189/2005

Ja-Stimmen: 499

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Kaufmann, Pflüger, Rizzo, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Salvini, Speroni, Tomczak

NI: Allister, Battilocchio, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Helmer, Masiel, Mussolini, Rivera

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klich, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Pál, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Šťastný, Stenzel, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bourzai, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Ryan, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 33

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Seppänen, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wurtz

IND/DEM: Bonde, Goudin, Lundgren

NI: Bobošíková, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Friedrich, Schnellhardt

PSE: Cottigny

UEN: Szymański

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 65

ALDE: Cavada, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Resetarits

GUE/NGL: Flasarová, Kohlíček, Pafilis, Remek, Toussas

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Knapman, Louis, Nattrass, Rogalski, Titford, Whittaker, Wise

NI: Baco, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Kozlík, Lang, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ebner, Hoppenstedt, Jałowiecki, Konrad, Landsbergis, Laschet, Pieper, Ribeiro e Castro, Schmitt Ingo, Sonik, Stevenson, Zatloukal, Zieleniec

PSE: Ferreira Anne, Fruteau, Grech, Le Foll, Leichtfried, Lienemann, Pahor, Roth-Behrendt, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud

UEN: Fotyga, Janowski, Kamiński, Roszkowski

Verts/ALE: Breyer, Lichtenberger, Turmes

3.   Bericht Gargani A6-0189/2005

Ja-Stimmen: 99

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, de Brún, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Salvini, Speroni

NI: Claeys, Dillen, Mussolini, Vanhecke

PPE-DE: Brepoels, Doyle, Liese

PSE: van den Berg, Berman, Bozkurt, van den Burg, Corbey, Désir, Gill, McAvan, Mann Erika, Mastenbroek, Mikko, Napoletano, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rasmussen, Siwiec

UEN: Aylward, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Ó Neachtain, Roszkowski, Ryan

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 440

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Kohlíček, Strož, Svensson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise

NI: Allister, Battilocchio, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Lang, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klich, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Pál, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Šťastný, Stenzel, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, Berger, Berlinguer, Bösch, Bourzai, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dobolyi, Douay, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pittella, Prets, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Berlato, Camre, La Russa, Muscardini, Musumeci, Szymański, Tatarella

Enthaltungen: 57

ALDE: Cavada, Davies, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Resetarits

GUE/NGL: Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Kaufmann, Pafilis, Remek, Rizzo, Toussas

IND/DEM: Bonde, Coûteaux, Louis, Rogalski

NI: Baco, Bobošíková, Helmer, Kozlík, Martin Hans-Peter, Mote, Rivera

PPE-DE: Callanan, Ebner, Gawronski, Grosch, Heaton-Harris, Konrad, Landsbergis, Laschet, Pieper, Ribeiro e Castro, Schmitt Ingo, Sommer, Sonik, Stevenson, Zatloukal, Zieleniec

PSE: De Vits, El Khadraoui, Ferreira Anne, Grech, Le Foll, Lienemann, Muscat, Pahor, Reynaud, Roure, Tarabella, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Wiersma

4.   Bericht Gargani A6-0189/2005

Ja-Stimmen: 516

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Kaufmann, McDonald, Markov, Maštálka, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Pęk, Salvini, Speroni

NI: Allister, Battilocchio, De Michelis, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Mussolini, Rivera, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klich, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Šťastný, Stenzel, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bourzai, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Lehtinen, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Ryan, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 33

GUE/NGL: Flasarová, Kohlíček, Strož

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Krupa, Lundgren, Nattrass, Piotrowski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise

NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Martin Hans-Peter, Masiel, Mote, Rutowicz, Vanhecke

PPE-DE: Pleštinská

PSE: Cottigny, Leichtfried

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 44

ALDE: Cavada, Morillon, Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Liotard, Meijer, Remek, Svensson

IND/DEM: Coûteaux, Louis, Rogalski

NI: Baco, Kozlík

PPE-DE: Ebner, Hoppenstedt, Konrad, Landsbergis, Laschet, Pieper, Reul, Ribeiro e Castro, Sonik, Stevenson, Zatloukal, Zieleniec

PSE: Ferreira Anne, Fruteau, Hazan, Le Foll, Liberadzki, Lienemann, Myller, Pahor, Roure, Schapira, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud

UEN: Fotyga, Janowski, Kamiński, Roszkowski

Verts/ALE: de Groen-Kouwenhoven, Lichtenberger, Voggenhuber

5.   Bericht Gargani A6-0189/2005

Ja-Stimmen: 502

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Guidoni, Maštálka, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Triantaphyllides, Uca, Verges, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Knapman, Louis, Salvini, Speroni, Titford, Tomczak

NI: Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mussolini, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Březina, Brok, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klich, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Pál, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Šťastný, Stenzel, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bourzai, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vincenzi, Weber Henri, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Ryan, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Rühle, Schmidt, Schroedter, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 22

ALDE: Resetarits

GUE/NGL: Kohlíček, Strož

IND/DEM: Bonde, Goudin, Lundgren

NI: Bobošíková, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Beazley, Bushill-Matthews, Deva, Elles, Harbour, Hoppenstedt, Langen

PSE: Cottigny, Van Lancker

Verts/ALE: Breyer, Romeva i Rueda, Schlyter, Smith

Enthaltungen: 71

ALDE: Cavada, Davies, Morillon, Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Kaufmann, Liotard, McDonald, Markov, Meijer, Pafilis, Remek, Svensson, Toussas

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Whittaker, Wise

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Claeys, De Michelis, Dillen, Kozlík, Vanhecke

PPE-DE: Ebner, Guellec, Konrad, Landsbergis, Laschet, Pieper, Quisthoudt-Rowohl, Ribeiro e Castro, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Sonik, Stevenson, Zatloukal, Zieleniec

PSE: Ferreira Anne, Fruteau, Grech, Jöns, Le Foll, Leichtfried, Lienemann, Pahor, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud

UEN: Fotyga, Janowski, Kamiński, Pirilli, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Flautre, Jonckheer

6.   Bericht Gargani A6-0189/2005

Ja-Stimmen: 100

ALDE: Davies

GUE/NGL: Agnoletto, de Brún, Kaufmann, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Dillen, Martin Hans-Peter, Masiel, Mussolini, Vanhecke

PPE-DE: Brepoels, De Veyrac, Liese, Schmitt Ingo

PSE: van den Berg, Berman, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Corbey, Gill, Kinnock, McAvan, McCarthy, Martin David, Mastenbroek, Mikko, Santoro, Stihler, Van Lancker

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 434

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Kohlíček, Strož

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak

NI: Lang, Le Rachinel, Martinez, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klich, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Pál, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Šťastný, Stenzel, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berlinguer, Bourzai, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kuc, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Locatelli, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Szejna, Tabajdi, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vincenzi, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Ryan, Tatarella

Enthaltungen: 62

ALDE: Cavada, Morillon, Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Adamou, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Pafilis, Remek, Rizzo, Svensson, Toussas

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Helmer, Kozlík, Mote, Rivera, Rutowicz

PPE-DE: Callanan, Ebner, Gawronski, Heaton-Harris, Konrad, Landsbergis, Laschet, Pieper, Quisthoudt-Rowohl, Ribeiro e Castro, Sonik, Stevenson, Zatloukal, Zieleniec

PSE: Berger, Bösch, Ettl, Ferreira Anne, Grech, Kreissl-Dörfler, Leichtfried, Lienemann, Muscat, Napoletano, Pahor, Reynaud, Swoboda, Tarabella, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud, Wiersma

UEN: Fotyga, Janowski, Kamiński, Pirilli, Roszkowski, Szymański

7.   Bericht Gargani A6-0189/2005

Ja-Stimmen: 465

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, de Brún, Guidoni, Kohlíček, Liotard, McDonald, Maštálka, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Salvini, Speroni

NI: Allister, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Helmer, Lang, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Rivera, Schenardi

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Castiglione, del Castillo Vera, Cesa, Chichester, Coelho, Daul, Demetriou, Deß, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klich, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Škottová, Sommer, Šťastný, Stenzel, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berger, Berlinguer, Bösch, Bourzai, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Leinen, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, La Russa, Musumeci, Ó Neachtain, Ryan, Tatarella

Verts/ALE: Cramer, Flautre, Horáček, Lipietz, Turmes

Nein-Stimmen: 74

ALDE: Resetarits, Samuelsen, Szent-Iványi

GUE/NGL: Strož

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Bobošíková, Martin Hans-Peter, Mote, Mussolini, Romagnoli, Rutowicz

PPE-DE: Cederschiöld, Chmielewski, Doyle, Hökmark, Silva Peneda

PSE: van den Berg, Berman, Bozkurt, Corbey, Cottigny, Gill, Kósáné Kovács, Koterec, Lehtinen, Mastenbroek, Rasmussen

UEN: Muscardini

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Evans Jillian, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 58

ALDE: Cavada, Morillon, Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Markov, Pafilis, Remek, Toussas

IND/DEM: Coûteaux, Piotrowski, Rogalski, Tomczak

NI: Baco, Battilocchio, Claeys, De Michelis, Dillen, Kozlík, Vanhecke

PPE-DE: Brepoels, Caspary, Ebner, Hoppenstedt, Konrad, Landsbergis, Laschet, Pieper, Quisthoudt-Rowohl, Ribeiro e Castro, Sonik, Stevenson, Zatloukal, Zieleniec

PSE: van den Burg, Ferreira Anne, Fruteau, Grech, Hazan, Le Foll, Leichtfried, Liberadzki, Lienemann, Pahor, Roure, Schulz, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Wiersma

UEN: Fotyga, Janowski, Kamiński, Pirilli, Roszkowski, Szymański

8.   Bericht Gargani A6-0189/2005

Ja-Stimmen: 403

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, de Brún, Guidoni, Kaufmann, Liotard, McDonald, Markov, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Rizzo, Seppänen, Uca, Verges, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde

NI: Allister, Battilocchio, De Michelis, Helmer, Mussolini, Rivera

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Castiglione, Cederschiöld, Cesa, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fjellner, Fontaine, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Graça Moura, Grossetête, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klich, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Lamassoure, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Martens, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mikolášik, Mitchell, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Poettering, Queiró, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Pál, Schöpflin, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Šťastný, Stenzel, Strejček, Stubb, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Wieland, von Wogau, Wortmann-Kool, Zahradil, Zaleski, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, De Keyser, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Kuc, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rasmussen, Riera Madurell, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, La Russa, Musumeci, Ó Neachtain, Ryan, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lucas, Onesta, Rühle, Schroedter, Smith, Staes

Nein-Stimmen: 89

GUE/NGL: Flasarová, Guerreiro, Kohlíček, Maštálka, Pafilis, Ransdorf, Strož, Toussas

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise

NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Lang, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mote, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Böge, Caspary, Chichester, Deß, Ebner, Ehler, Florenz, Gomolka, Gräßle, Hoppenstedt, Klamt, Konrad, Kuźmiuk, Langen, Mann Thomas, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Pieper, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Schmitt Ingo, Schwab, Sommer, Sturdy, Ulmer, Weber Manfred, Weisgerber, Wuermeling

PSE: Bullmann, Cottigny

UEN: Fotyga, Janowski, Kamiński, Muscardini, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Breyer, Schlyter

Enthaltungen: 92

ALDE: Budreikaitė, Cavada, Geremek, Kułakowski, Morillon, Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Portas, Remek, Svensson, Triantaphyllides

IND/DEM: Borghezio, Speroni

NI: Baco, Kozlík

PPE-DE: Ayuso González, del Castillo Vera, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Fernández Martín, Fraga Estévez, Galeote Quecedo, Garriga Polledo, de Grandes Pascual, Grosch, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Herranz García, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Kaczmarek, Landsbergis, López-Istúriz White, Marques, Mato Adrover, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Millán Mon, Montoro Romero, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Pomés Ruiz, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Salafranca Sánchez-Neyra, Sonik, Stevenson, Tannock, Wojciechowski, Zappalà, Zieleniec

PSE: Berès, Bourzai, Carlotti, Désir, Douay, Fruteau, Gröner, Hazan, Jöns, Kindermann, Le Foll, Lienemann, Reynaud, Rosati, Roure, Schapira, Trautmann, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri

UEN: Didžiokas, Pirilli

Verts/ALE: Beer, Bennahmias, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Harms, Isler Béguin, Kallenbach, Lagendijk, Lichtenberger, Lipietz, Özdemir, Romeva i Rueda, Schmidt, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

9.   Bericht Kristensen A6-0116/2005

Ja-Stimmen: 540

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lax, Letta, Lynne, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Maštálka, Meijer, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak

NI: Battilocchio, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Lang, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mussolini, Rivera, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Böge, Bonsignore, Bowis, Brepoels, Březina, Brok, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kirkhope, Klamt, Klich, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Kuc, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Tabajdi, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, La Russa, Muscardini, Pirilli, Tatarella

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 12

ALDE: Maaten, Malmström, Samuelsen

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Titford, Whittaker, Wise

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Wijkman

UEN: Ryan

Enthaltungen: 12

IND/DEM: Bonde, Coûteaux, Louis

NI: Kozlík

PPE-DE: Koch, Konrad

UEN: Fotyga, Janowski, Kamiński, Musumeci, Roszkowski, Szymański

10.   Bericht Klich A6-0103/2005

Ja-Stimmen: 393

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Krahmer, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Toia, Virrankoski, Wallis

NI: Battilocchio, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Masiel, Mussolini, Rivera, Romagnoli

PPE-DE: Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Brepoels, Březina, Brok, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cesa, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Deß, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Klich, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sonik, Šťastný, Stenzel, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Assis, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Kuc, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Piecyk, Pittella, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Sifunakis, Siwiec, Stihler, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Berlato, Fotyga, Janowski, Kamiński, La Russa, Roszkowski, Szymański, Tatarella

Nein-Stimmen: 97

ALDE: Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, de Brún, Flasarová, Guerreiro, Kohlíček, Liotard, McDonald, Maštálka, Meijer, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Verges, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Titford, Tomczak, Whittaker, Wise

NI: Claeys, Dillen, Martin Hans-Peter, Martinez, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Harbour, Méndez de Vigo

PSE: Berman

UEN: Aylward, Crowley, Didžiokas, Musumeci, Pirilli, Ryan

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Evans Jillian, Flautre, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schmidt, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Ždanoka

Enthaltungen: 29

ALDE: Takkula, Väyrynen

GUE/NGL: Guidoni

IND/DEM: Bonde, Booth

NI: Czarnecki Ryszard, Kozlík, Rutowicz

PPE-DE: Ashworth, Bowis, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Kamall, Konrad, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tannock, Zvěřina

PSE: Berlinguer, Grech, Muscat

UEN: Camre, Muscardini


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2005)0245

Abgeordnetenstatut: Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 betreffend die Annahme des Abgeordnetenstatuts für das Europäische Parlament (2005/2124(INI))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 190 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Kenntnis seiner Entschließung vom 4. Juni 2003 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts für das Europäische Parlament (1),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0189/2005),

A.

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2003 zum Abgeordnetenstatut (2),

B.

in der Erwägung, dass es daher notwendig ist, die zuvor gefassten Beschlüsse in Bezug auf das Abgeordnetenstatut für das Europäische Parlament abzuändern,

C.

in der Erwägung, dass der geänderte Text keine neuen grundlegenden Bestimmungen enthält, die eine erneute Konsultation der Kommission erforderlich machen würden,

D.

in Kenntnis des Schreibens des Rates vom 6. Juni 2005,

E.

in Kenntnis der von den mit dem Rat versammelten Vertretern der Mitgliedstaaten am 3. Juni 2005 eingegangenen Verpflichtung, das Ersuchen des Europäischen Parlaments um eine Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von 1965 in dem die Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffenden Teil zu prüfen, um möglichst rasch zu einer Schlussfolgerung zu gelangen,

1.

ändert seinen Beschluss vom 4. Juni 2003 zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, in der als Anlage wiedergegebenen Fassung;

2.

ersucht den Rat, dem Text in der geänderten Fassung seine Zustimmung zu geben;

3.

ersucht das Präsidium dafür zu sorgen, dass die neuen Bestimmungen, die die Kostenerstattung der Mitglieder regeln, gleichzeitig mit Inkrafttreten des Statuts Wirkung erlangen;

4.

bekräftigt, dass der globale Kompromiss über das Abgeordnetenstatut für das Europäische Parlament folgende Elemente umfasst:

a)

gesonderte und unabhängige Prüfung des Teils des Abgeordnetenstatuts, der unter das Sekundärrecht fällt, und des Teils, der unter das Primärrecht fällt, sowie Genehmigung der beiden Teile gemäß den jeweils anzuwendenden institutionellen Bestimmungen;

b)

im Zusammenhang mit dem Teil, der unter das Primärrecht fällt, werden die Mitgliedstaaten ersucht, das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 nach dem Vorbild des Statuts, das am 3. und 4. Juni 2003 genehmigt wurde, im Hinblick auf die Bestimmungen betreffend die Abgeordneten des Europäischen Parlaments zu überprüfen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.


(1)  ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 210.

(2)  ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 230.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZUR ANNAHME DES ABGEORDNETENSTATUTS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 190 Absatz 5,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

nach Anhörung der Kommission,

mit Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Parlament besteht aus „Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“. Diese Vertreter sind nach Artikel 190 Absatz 1 EG-Vertrag die „Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten“. Diese Bezeichnung wird auch in Artikel 190 Absatz 2 EG-Vertrag (Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten) und in Artikel 190 Absatz 3 EGVertrag („Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.“) verwendet. Diese Bestimmungen, nach denen die Abgeordneten die Repräsentanten der Völker sind, legen es nahe, im Statut die Bezeichnung „Abgeordneter“ zu verwenden.

(2)

Das Parlament hat gemäß Artikel 199 Absatz 1 EG-Vertrag das Recht, seine internen Angelegenheiten in seiner Geschäftsordnung unter Beachtung dieses Statuts zu regeln.

(3)

Artikel 1 des Statuts nimmt den Begriff „Abgeordneter“ auf und stellt klar, dass es nicht um dessen Rechte und Pflichten geht, sondern um die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung des Mandats.

(4)

Die in Artikel 2 geschützte Freiheit und Unabhängigkeit der Abgeordneten ist regelungsbedürftig und in keinem Text des Primärrechts erwähnt. Erklärungen, in denen sich Abgeordnete verpflichten, das Mandat zu einem bestimmten Zeitpunkt niederzulegen, oder Blanko-Erklärungen über die Niederlegung des Mandats, derer sich eine Partei nach Belieben bedienen kann, sind mit der Freiheit und Unabhängigkeit des Abgeordneten unvereinbar und können daher rechtlich nicht verbindlich sein.

(5)

Artikel 3 Absatz 1 greift den Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments auf.

(6)

Das Initiativrecht nach Artikel 5 ist das Königsrecht eines jeden Abgeordneten des Parlaments. Dieses Recht darf durch die Geschäftsordnung des Parlaments nicht ausgehöhlt werden.

(7)

Das in Artikel 6 geregelte Recht auf Akteneinsicht, das sich schon bisher aus der Geschäftsordnung des Parlaments ergab, betrifft einen wesentlichen Aspekt der Ausübung des Mandats und ist deshalb im Statut zu verankern.

(8)

Artikel 7 soll sicherstellen, dass trotz gegenteiliger Bestrebungen die Sprachenvielfalt effektiv erhalten bleibt. Jede Diskriminierung irgendeiner der offiziellen Amtssprachen sollte ausgeschlossen werden. Dieses Prinzip sollte auch nach einer Erweiterung der Europäischen Union gelten.

(9)

Der Abgeordnete erhält nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 eine Entschädigung für die Ausübung seines Amtes. Zur Höhe dieser Entschädigung hat eine vom Europäischen Parlament berufene Expertengruppe im Mai 2000 eine Studie vorgelegt, auf deren Grundlage eine Entschädigung von 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigt ist.

(10)

Da die Entschädigungen, das Übergangsgeld sowie das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden, sollten sie einer Steuer zugunsten der Gemeinschaften unterliegen.

(11)

Aufgrund der besonderen Situation der Abgeordneten, insbesondere der fehlenden Verpflichtung, an den Arbeitsorten des Parlaments einen Wohnsitz zu begründen, und ihrer besonderen Bindungen an den Staat, in dem sie gewählt wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre nationalen steuerrechtlichen Bestimmungen auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld sowie das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.

(12)

Artikel 9 Absatz 3 ist erforderlich, weil Parteien häufig erwarten, dass ein Teil der in Artikel 9 Absätze 1 und 2 erwähnten Leistungen für ihre Zwecke verwendet wird. Diese Form der Parteienfinanzierung ist zu verurteilen.

(13)

Das in Artikel 9 Absatz 2 und in Artikel 13 vorgesehene Übergangsgeld soll insbesondere die Zeit zwischen dem Ende des Mandats und einem beruflichen Neuanfang überbrücken. Bei Übernahme eines anderen Mandats oder eines öffentlichen Amtes entfällt dieser Zweck.

(14)

Angesichts der Entwicklung auf dem Gebiet der Ruhegehälter in den Mitgliedstaaten erscheint es angezeigt, dass ein ehemaliger Abgeordneter mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf das Ruhegehalt hat. Die Regelung des Artikels 14 berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, das Ruhegehalt bei der Ermittlung der Höhe von Ruhegehältern gemäß innerstaatlichem Recht in Anrechnung zu bringen.

(15)

Die Bestimmungen über die Hinterbliebenenversorgung folgen im Wesentlichen dem geltenden Recht in der Europäischen Gemeinschaft. Der Anspruch des wiederverheirateten hinterbliebenen Ehegatten beruht auf dem modernen Gedanken, dass er auf einer eigenen Leistung beruht und nicht nur der „Versorgung“ dient. Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen, wenn der hinterbliebene Ehegatte auf Grund eigener Einkünfte oder eigenen Vermögens „versorgt“ ist.

(16)

Die Regelung des Artikels 18 ist erforderlich, weil mit dem Statut die Leistungen der Mitgliedstaaten wie Erstattung der Krankheitskosten, Beihilfe oder Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entfallen. Diese Leistungen werden vielfach über das Ende des Mandats hinaus gewährt.

(17)

Die Bestimmungen über die Erstattung von Kosten müssen die Grundsätze beachten, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil Lord Bruce entwickelt hat (1). Danach kann das Parlament, Erstattungen in Fällen, in denen dies angemessen ist, aufgrund einer pauschalen Regelung vornehmen, um die Verwaltungsaufwendungen, die mit einem System der Überprüfung jeder Einzelausgabe verbunden sind, zu verringern. Dies entspricht einer geordneten Verwaltung.

(18)

Am 28. Mai 2003 hat das Präsidium des Parlaments eine Reihe neuer Regelungen über die Zahlung von Kosten und Entschädigungen der Abgeordneten auf Grundlage der realen Kosten gebilligt, die zusammen mit diesem Statut in Kraft treten sollen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Regelungen, durch die Abgeordnete des Europäischen Parlaments bei der Wahrnehmung ihres Mandats in ihrem Mitgliedstaat den nationalen Abgeordneten gleichgestellt werden, beibehalten werden. Eine europäische Lösung dieses Problems ist im Hinblick auf eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Regelungen in den Mitgliedstaaten nicht möglich. Die Ausübung des Mandats der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, wäre ohne solche Regelungen erheblich erschwert oder gar unmöglich. Eine effektive Wahrnehmung des Mandats liegt auch im Interesse der Mitgliedstaaten.

(20)

Die Regelung des Artikels 25 Absatz 1 ist erforderlich, weil die höchst unterschiedlichen nationalen Regelungen, denen die Abgeordneten bisher unterliegen, eine europäische Lösung all der Probleme, die mit dem Übergang von einem alten zu einem neuen europäischen System verbunden sind, unmöglich machen. Ein Wahlrecht der Abgeordneten schließt die Beeinträchtigung von Rechten oder wirtschaftliche Nachteile bei diesem Übergang aus. Die Regelung des Artikels 25 Absatz 2 ist die Konsequenz aus der nach Artikel 25 Absatz 1 getroffenen Entscheidung.

(21)

Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten werden in Artikel 29 behandelt, der es den Mitgliedstaaten gestattet, vorübergehend eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen dieses Statuts vorzusehen. Diese Unterschiede rechtfertigen auch, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, die Gleichbehandlung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments und der Mitglieder der nationalen Parlamente beizubehalten.

BESCHLIESST:

TITEL I

REGELUNGEN UND ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE WAHRNEHMUNG DER AUFGABEN DER ABGEORDNETEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 1

In diesem Statut werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten des Europäischen Parlaments festgelegt.

Artikel 2

(1)   Die Abgeordneten sind frei und unabhängig.

(2)   Vereinbarungen über die Niederlegung des Mandats vor Ablauf oder zum Ende einer Wahlperiode sind nichtig.

Artikel 3

(1)   Die Abgeordneten geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

(2)   Vereinbarungen über die Art und Weise der Ausübung des Mandats sind nichtig.

Artikel 4

Schriftstücke und elektronische Aufzeichnungen, die ein Abgeordneter empfangen, verfasst oder verschickt hat, sind Dokumenten des Parlaments nicht gleichgestellt, es sei denn, sie wurden gemäß der Geschäftsordnung eingereicht.

Artikel 5

(1)   Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsakt einzubringen.

(2)   Das Parlament legt in seiner Geschäftsordnung die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts fest.

Artikel 6

(1)   Die Abgeordneten haben das Recht auf Einsicht in alle Akten, die sich im Besitz des Parlaments befinden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für persönliche Akten oder Abrechnungen.

(3)   Rechtsakte der Europäischen Union und Vereinbarungen der Institutionen über den Zugang zu Dokumenten bleiben von Absatz 1 unberührt.

(4)   Das Parlament legt die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts fest.

Artikel 7

(1)   Die Dokumente des Parlaments werden in alle Amtssprachen übersetzt.

(2)   Die Redebeiträge werden simultan in alle anderen Amtssprachen gedolmetscht.

(3)   Das Parlament legt die Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels fest.

Artikel 8

(1)   Die Abgeordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2)   Das Parlament legt die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts in seiner Geschäftsordnung fest.

Artikel 9

(1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert.

(2)   Sie haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein Übergangsgeld und ein Ruhegehalt.

(3)   Vereinbarungen über die Verwendung der Entschädigung, des Übergangsgeldes und des Ruhegehaltes zu anderen als privaten Zwecken sind unwirksam.

(4)   Die Hinterbliebenen von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Artikel 10

Die Entschädigung beläuft sich auf jeweils 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 11

Die Entschädigung, die ein Abgeordneter für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament erhält, wird auf die Entschädigung angerechnet.

Artikel 12

(1)   Die Entschädigung nach Artikel 9 unterliegt der Gemeinschaftssteuer unter den gleichen Bedingungen, wie sie auf der Grundlage von Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften für die Beamten und übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt worden sind.

(2)   Die Abzüge für berufliche und persönliche Kosten sowie Familienzulagen oder Beihilfen aus sozialen Gründen gemäß Artikel 3 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (2) finden keine Anwendung.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, auf die Entschädigung die Bestimmungen des nationalen Steuerrechts anzuwenden, sofern jegliche Doppelbesteuerung vermieden wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Entschädigung bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkommen zu berücksichtigen.

(5)   Dieser Artikel findet auch Anwendung auf das Übergangsgeld sowie das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung nach den Artikeln 13, 14, 15 und 17.

(6)   Die Leistungen nach den Artikeln 18, 19 und 20 und die Beiträge zum Pensionsfonds nach Artikel 27 unterliegen keiner Steuer.

Artikel 13

(1)   Die Abgeordneten haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein Übergangsgeld in Höhe der Entschädigung nach Artikel 10.

(2)   Dieser Anspruch besteht für jedes Jahr der Ausübung des Mandats für einen Monat, mindestens jedoch für sechs und höchstens für 24 Monate.

(3)   Der Anspruch besteht nicht bei Übernahme eines Mandats in einem anderen Parlament oder eines öffentlichen Amtes.

(4)   Im Fall des Todes wird das Übergangsgeld letztmals in dem Monat gezahlt, in dem der ehemalige Abgeordnete verstorben ist.

Artikel 14

(1)   Die ehemaligen Abgeordneten haben mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

(2)   Dieses Ruhegehalt beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats 3,5% der Entschädigung nach Artikel 10 und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel, insgesamt jedoch nicht mehr als 70 %.

(3)   Der Anspruch auf Ruhegehalt besteht unabhängig von jedem anderen Ruhegehalt.

(4)   Artikel 11 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 15

(1)   Die Abgeordneten haben im Fall einer Invalidität, die während des Mandats entstanden ist, Anspruch auf ein Ruhegehalt.

(2)   Artikel 14 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Höhe des Ruhegehaltes beträgt jedoch mindestens 35 % der Entschädigung nach Artikel 10.

(3)   Der Anspruch entsteht mit der Niederlegung des Mandats.

(4)   Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

(5)   Artikel 11 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 16

Hat ein ehemaliger Abgeordneter gleichzeitig Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld nach Artikel 13 und von Ruhegehalt nach den Artikeln 14 oder 15, so wird die Regelung angewandt, für die er sich entscheidet.

Artikel 17

(1)   Der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder haben im Fall des Todes eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch oder eine Anwartschaft auf ein Ruhegehalt nach den Artikeln 14 oder 15 hatte, einen Anspruch auf Versorgung.

(2)   Der Gesamtbetrag der Versorgung darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, auf das der Abgeordnete am Ende der Wahlperiode Anspruch gehabt hätte oder das dem ehemaligen Abgeordneten zustand oder zugestanden hätte.

(3)   Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 % des in Absatz 2 genannten Betrages, mindestens jedoch 30 % der Entschädigung nach Artikel 10. Der Anspruch wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe nur zu Versorgungszwecken geschlossen wurde.

(4)   Ein unterhaltsberechtigtes Kind erhält 20 % des in Absatz 2 genannten Betrages.

(5)   Erforderlichenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Versorgung im Verhältnis der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Prozentsätze zwischen dem Ehegatten und den Kindern aufgeteilt.

(6)   Die Versorgung wird von dem ersten Tag des auf den Tod folgenden Monats gezahlt.

(7)   Bei Tod des Ehegatten erlischt dessen Anspruch am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist.

(8)   Der Anspruch eines Kindes erlischt mit Ende des Monats, an dem es das 21. Lebensjahr vollendet. Er besteht jedoch für die Dauer der Berufsausbildung fort, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Lebensjahr vollendet. Er besteht auch fort, solange das Kind wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

(9)   Partner aus in den Mitgliedstaaten anerkannten Lebensgemeinschaften werden Ehegatten gleichgestellt.

(10)   Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

Artikel 18

(1)   Die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die ein Ruhegehalt beziehen, sowie die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen haben Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen.

(2)   Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

Artikel 19

(1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Versicherungsschutz zur Deckung der Risiken, die mit der Ausübung des Mandats verbunden sind.

(2)   Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest. Die Abgeordneten tragen ein Drittel der anfallenden Versicherungsprämien.

Artikel 20

(1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen durch die Ausübung des Mandats entstehen.

(2)   Für Reisen zu und von den Arbeitsorten und für sonstige Dienstreisen erstattet das Parlament die tatsächlich entstandenen Kosten.

(3)   Die übrigen mandatsbedingten Aufwendungen können pauschal erstattet werden.

(4)   Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

(5)   Artikel 9 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 21

(1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die frei von ihnen ausgewählt werden.

(2)   Das Parlament trägt die durch ihre Beschäftigung tatsächlich anfallenden Kosten.

(3)   Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

Artikel 22

(1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Nutzung der Büro- und Kommunikationseinrichtungen sowie der Dienstfahrzeuge des Parlaments.

(2)   Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

Artikel 23

(1)   Sämtliche Zahlungen werden aus dem Haushalt der Europäischen Union geleistet.

(2)   Die fälligen Zahlungen nach den Artikeln 10, 13, 14, 15 und 17 erfolgen monatlich in Euro oder wahlweise in der Währung desjenigen Mitgliedstaats, in dem der Abgeordnete seinen Wohnsitz hat. Das Parlament legt die Bedingungen fest, unter denen die Zahlungen erfolgen.

Artikel 24

Die Beschlüsse zur Durchführung dieses Statutes treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

TITEL II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

(1)   Die Abgeordneten, die vor Inkrafttreten des Statuts dem Parlament bereits angehörten und wiedergewählt wurden, können sich hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige nationale System entscheiden.

(2)   Diese Zahlungen werden aus dem Haushalt des Mitgliedstaates geleistet.

Artikel 26

(1)   Die Abgeordneten, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 im bisherigen nationalen System bleiben wollen, teilen diese Entscheidung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Statuts schriftlich mit.

(2)   Die Entscheidung ist endgültig und unwiderruflich.

(3)   Liegt eine solche Mitteilung innerhalb der Frist nicht vor, gelten die Bestimmungen dieses Statuts.

Artikel 27

(1)   Der vom Europäischen Parlament eingerichtete freiwillige Pensionsfonds wird nach Inkrafttreten dieses Statuts für die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die in diesem Fonds bereits Rechte oder Anwartschaften erworben haben, weitergeführt.

(2)   Die erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben in vollem Umfang erhalten. Das Parlament kann Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb neuer Rechte oder Anwartschaften festlegen.

(3)   Abgeordnete, die die Entschädigung nach Artikel 10 erhalten, können in dem freiwilligen Pensionsfonds keine neuen Rechte oder Anwartschaften mehr erwerben.

(4)   Der Fonds steht den Abgeordneten, die nach dem Inkrafttreten dieses Statuts erstmals in das Parlament gewählt werden, nicht zur Verfügung.

(5)   Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.

Artikel 28

(1)   Ein Anspruch auf Ruhegehalt, den ein Abgeordneter zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Statuts nach einzelstaatlichen Regelungen erworben hat, bleibt in vollem Umfang erhalten.

(2)   Wenn die Dauer der Mandatsausübung im Europäischen Parlament oder in einem nationalen Parlament nach den einzelstaatlichen Regelungen nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Ruhegehalt auszulösen, werden diese Zeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltes auf der Grundlage dieses Statuts berücksichtigt. Das Parlament kann mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Vereinbarungen über die Übertragung erworbener Anwartschaften schließen.

Artikel 29

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann für die Abgeordneten, die in ihm gewählt wurden, eine von den Bestimmungen dieses Statuts abweichende Regelung über die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung für eine Übergangszeit beschließen, die die Dauer von zwei Wahlperioden des Europäischen Parlaments nicht überschreiten darf.

(2)   Die Abgeordneten sind durch eine solche Regelung den Abgeordneten der jeweiligen nationalen Parlamente zumindest gleichzustellen.

(3)   Sämtliche Zahlungen werden aus dem Haushalt des jeweiligen Mitgliedstaats geleistet.

(4)   Die Ansprüche der Abgeordneten nach den Artikeln 18 bis 22 dieses Statuts werden durch eine solche Regelung nicht berührt.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 30

Dieses Statut tritt nach Zustimmung des Rates und nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am ersten Tag der im Jahre 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments in Kraft.


(1)  Urteil des Gerichtshofes vom 15.9.1981, Bruce of Donington gegen Eric Gordon Aspden, Rechtssache 208/80, Slg. 1981, S. 2205.

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

P6_TA(2005)0246

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen: k/e/f-Stoffe ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend — k/e/f — eingestufte Stoffe) (KOM(2004)0638 — C6-0136/2004 — 2004/0225(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 0638) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0136/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0163/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0247

Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (KOM(2004)0391 — C6-0080/2004 — 2004/0127(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 0391) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0080/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0188/2005),

A.

unter Hinweis auf die Absicht des Rates, wie sie in der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2005 vom Vorsitz zum Ausdruck gebracht wurde, alle im Entwurf des Standpunkts des Europäischen Parlaments (A6-0188/2005) enthaltenen Abänderungen zu billigen,

B.

unter Hinweis auf die Absicht der Kommission, wie sie in der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2005 zum Ausdruck gebracht wurde, alle im Entwurf des Standpunkts des Europäischen Parlaments (A6-0188/2005) enthaltenen Abänderungen zu billigen,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0127

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schenger Grenzkodex)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Der Erlass von Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 1 des Vertrags, die sicherstellen, dass Personen beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, ist Teil des Ziels der Union nach Artikel 14 des Vertrags, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

2.

Gemäß Artikel 61 des Vertrags muss die Schaffung eines Raums des freien Personenverkehrs mit flankierenden Maßnahmen einhergehen. Zu diesen Maßnahmen gehört die in Artikel 62 Nummer 2 des Vertrags vorgesehene gemeinsame Politik bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen.

3.

Beim Erlass gemeinsamer Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Binnengrenzen durch Personen sowie bezüglich der Grenzkontrollen an den Außengrenzen sollte dem in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, insbesondere den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) sowie dem Gemeinsamen Handbuch (3), Rechnung getragen werden.

4.

Im Hinblick auf die Grenzkontrollen an den Außengrenzen ist die Aufstellung eines „gemeinsamen Bestands“ an Rechtsvorschriften, insbesondere durch Konsolidierung und Weiterentwicklung des Besitzstands, eine wesentliche Komponente der gemeinsamen Politik für den Grenzschutz an den Außengrenzen, wie sie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Mai 2002„Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten“ dargelegt hat. Dieses Ziel wurde in den „Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ aufgenommen, den der Rat am 13. Juni 2002 angenommen und der Europäische Rat auf den Tagungen vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla und vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki gebilligt hat.

5.

Das Recht auf freien Personenverkehr der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sowie der Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits über ein Recht auf freien Personenverkehr verfügen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist, werden durch die Festlegung eines gemeinsamen Regelwerks für das Überschreiten der Grenzen durch Personen weder in Frage gestellt noch beeinträchtigt.

6.

Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen.

7.

Grenzübertrittskontrollen sollten auf eine Weise durchgeführt werden, bei der die menschliche Würde in vollem Umfang gewahrt wird. Die Durchführung von Grenzkontrollen sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und, gemessen an den verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein.

8.

Die Grenzkontrollen umfassen nicht nur die Personenkontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Überwachung zwischen diesen Grenzübergangsstellen sondern auch die Analyse des Risikos für die innere Sicherheit sowie die Analyse der Bedrohungen, die die Sicherheit der Außengrenzen beeinträchtigen können. Daher müssen die Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten sowohl der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen als auch der Überwachung festgelegt werden.

9.

Um übermäßige Wartezeiten an den Grenzübergangsstellen zu vermeiden, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen die Kontrollen an den Außengrenzen zu lockern. Dokumente von Drittstaatsangehörigen müssen aber auch bei gelockerten Grenzübertrittskontrollen weiterhin systematisch abgestempelt werden. Anhand der Abstempelung lässt sich mit Sicherheit das Datum und der Ort des Grenzübertritts feststellen, ohne dass in allen Fällen überprüft werden muss, ob die für die Kontrolle der Reisedokumente erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind.

10.

Sofern die Umstände es zulassen, sollten zur Verkürzung der Wartezeiten für Personen, die über das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr verfügen, an Grenzübergangsstellen getrennte Kontrollspuren mit einheitlicher Beschilderung in allen Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Auf internationalen Flughäfen sollten getrennte Kontrollspuren eingerichtet werden. Wo es angemessen erscheint und soweit die örtlichen Umstände es zulassen, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, an den Grenzübergangsstellen der See- und Landgrenzen getrennte Kontrollspuren einzurichten.

11.

Die Mitgliedstaaten sollten vermeiden, dass der wirtschaftliche, soziale und kulturelle Austausch durch die Kontrollverfahren an den Außengrenzen stark behindert wird. Zu diesem Zweck sollten sie eine angemessene Anzahl von Personal und finanziellen Mitteln bereitstellen.

12.

Die Mitgliedstaaten sollten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts die für den Grenzschutz zuständige nationale Stelle bzw. zuständigen nationalen Stellen bestimmen. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen für den Grenzschutz zuständig, so sollte es eine enge und ständige Zusammenarbeit geben.

13.

Die operative Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten bei den Grenzkontrollen sollte durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 (4) errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten verwaltet und koordiniert werden.

14.

Die Kontrollen im Rahmen der allgemeinen Polizeibefugnisse, die Personensicherheitskontrollen bei Flügen, die denen bei Inlandsflügen entsprechen, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck (5) in Ausnahmefällen das Gepäck zu kontrollieren, die nationalen Rechtsvorschriften über das Mitführen von Reiseund Identitätsdokumenten oder die Verpflichtung für Personen, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats den Behörden zu melden, bleiben von der vorliegenden Verordnung unberührt.

15.

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit haben, im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung ihrer öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit an den Binnengrenzen vorübergehend wieder Grenzkontrollen einzuführen. Die diesbezüglichen Bedingungen und Verfahren sollten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass eine solche Maßnahme nur in Ausnahmefällen getroffen wird und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Der Umfang und die Dauer der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen sollten auf das zur Begegnung dieser Bedrohung unbedingt erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.

16.

In einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, sollte die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben. Grenzkontrollen oder entsprechende Formalitäten, die ausschließlich auf Grund des Überschreitens einer solchen Grenze erfolgen, sollten unterbleiben.

17.

Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das es der Kommission ermöglicht, bestimmte für die Grenzkontrollen geltende praktische Modalitäten anzupassen. In solchen Fällen sollten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

18.

Ferner sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Kommission von Änderungen an sonstigen für die Grenzkontrollen geltenden praktischen Modalitäten in Kenntnis zu setzen.

19.

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines Regelwerks für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

20.

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind. Sie sollte unter Beachtung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen internationaler Schutz und Nichtzurückweisung angewandt werden.

21.

Abweichend von Artikel 299 des Vertrags findet diese Verordnung nur auf die europäischen Gebiete Frankreichs und der Niederlande Anwendung. Sie berührt nicht die für Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, wie sie in dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (7) festgelegt sind.

22.

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nach Erlass dieser Verordnung, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

23.

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 (9) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

24.

Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter Islands und Norwegens an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist in dem Briefwechsel zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (10), im Anhang zu dem genannten Übereinkommen vorgesehen.

25.

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (11) und 2004/860/EG (12) des Rates genannten Bereich fallen.

26.

Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter der Schweiz an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist in dem Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Anhang zu dem genannten Abkommen vorgesehen.

27.

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (13), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

28.

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (14) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

29.

Artikel 1 Satz 1, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a, Titel III und die Bestimmungen des Titels II und der Anhänge dieser Verordnung, die sich auf das Schengener Informationssystem (SIS) beziehen, sind Bestimmungen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 auf dem Schengen-Besitzstand beruhen oder anderweitig damit zusammenhängen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Grundsätze

Diese Verordnung sieht vor, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschreiten.

Sie legt Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf Personen fest, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschreiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Binnengrenzen“

a)

die gemeinsamen Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen,

b)

die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge,

c)

die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige Fährverbindungen;

2.

„Außengrenzen“ die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;

3.

„Binnenflug“ einen Flug ausschließlich von oder nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaates;

4.

„regelmäßige Fährverbindungen“ den Linienfährverkehr zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen, bei dem Personen und Kraftfahrzeuge nach einem veröffentlichten Fahrplan befördert werden;

5.

„Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen“

a)

die Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (15), fallen,

b)

Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;

6.

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist und die nicht unter Nummer 5 des vorliegenden Artikels fällt;

7.

„zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person“ einen Drittstaatsangehörigen, der gemäß Artikel 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens und für die in jenem Artikel genannten Zwecke im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben ist;

8.

„Grenzübergangsstelle“ einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen Ort des Grenzübertritts;

9.

„Grenzkontrollen“ die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke dieser Verordnung unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung bestehen;

10.

„Grenzübertrittskontrollen“ die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen mit ihrem Fortbewegungsmittel und den von ihnen mitgeführten Sachen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen;

11.

„Grenzüberwachung“ die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden, um zu vermeiden, dass Personen die Grenzübertrittskontrollen umgehen;

12.

„Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie“ eine weitere Kontrolle, die an einem eigens dazu vorgesehenen Ort durchgeführt werden kann, der nicht der Ort ist, an dem alle Personen kontrolliert werden (erste Kontrolllinie);

13.

„Grenzschutzbeamte“ Beamte, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften angewiesen sind, an einer Grenzübergangsstelle oder entlang einer Grenze bzw. in unmittelbarer Nähe einer Grenze nach Maßgabe dieser Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften grenzpolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen;

14.

„Beförderungsunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen durchführt;

15.

„Aufenthaltstitel“

a)

alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (16) ausstellen;

b)

alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet oder zur Wiedereinreise in sein Hoheitsgebiet berechtigen, ausgenommen vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind;

16.

„Kreuzfahrtschiff“ ein Schiff, mit dem eine Reise nach einem festgelegten Fahrplan durchgeführt wird, die auch ein Programm umfasst, das touristische Ausflüge in den verschiedenen Häfen vorsieht, und während der sich in der Regel keine Passagiere ein- oder ausschiffen;

17.

„Vergnügungsschifffahrt“ die Nutzung von Wasserfahrzeugen zu sportlichen oder touristischen Zwecken;

18.

„Küstenfischerei“ Fischerei, bei der die Schiffe täglich oder innerhalb von 36 Stunden in einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen zurückkehren, ohne einen in einem Drittstaat gelegenen Hafen anzulaufen;

19.

„Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten getroffen werden.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Binnengrenzen oder die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, unbeschadet

a)

der Rechte der Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen;

b)

der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.

TITEL II

AUSSENGRENZEN

Kapitel I

Überschreiten der Außengrenzen und Einreisevoraussetzungen

Artikel 4

Überschreiten der Außengrenzen

1.   Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Die Verkehrsstunden sind an den Grenzübergangsstellen, die nicht rund um die Uhr geöffnet sind, deutlich anzugeben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 34 die Liste ihrer Grenzübergangsstellen.

2.   Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:

a)

im Rahmen der Vergnügungsschifffahrt oder der Küstenfischerei;

b)

für Seeleute, die an Land gehen und sich im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden aufhalten;

c)

für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit vorliegt, sofern sie die nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen;

d)

für Personen oder Personengruppen im Falle einer unvorhergesehenen Notlage.

3.   Unbeschadet der Ausnahmen des Absatzes 2 und der internationalen Schutzverpflichtungen der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 5

Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

1.   Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a)

Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.

b)

Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (17), vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist.

c)

Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d)

Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e)

Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

2.   Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt sind.

3.   Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden.

Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommission gemäß Artikel 34 übermittelt.

Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

4.   Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels oder Rückreisevisums oder erforderlichenfalls beider Dokumente sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Rückreisevisum ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern.

b)

Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstaben b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (18), an der Grenze ein Visum erteilt wird.

Über die an der Grenze erteilten Visa ist eine Liste zu führen.

Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen. In diesem Fall ist das einheitlich gestaltete Formblatt für die Anbringung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (19), zu verwenden.

c)

Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.

Kapitel II

Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung

Artikel 6

Durchführung von Grenzübertrittskontrollen

1.   Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch.

Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen — gemessen an den damit verfolgten Zielen — verhältnismäßig sein.

2.   Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

Artikel 7

Grenzübertrittskontrollen von Personen

1.   Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt den Kontrollen durch die Grenzschutzbeamten. Die Kontrollen erfolgen nach Maßgabe dieses Kapitels.

Die Kontrollen können sich auch auf die Fortbewegungsmittel der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

2.   Alle Personen werden einer Mindestkontrolle unterzogen, die die Feststellung ihrer Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente ermöglicht. Eine solche Mindestkontrolle besteht aus einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit des Dokuments, das dem rechtmäßigen Inhaber den Grenzübertritt erlaubt, und der gegebenenfalls vorhandenen Fälschungs- und Verfälschungsmerkmale, bei der gegebenenfalls technische Geräte eingesetzt und ausschließlich die Daten über gestohlene, missbräuchlich verwendete, abhanden gekommene und für ungültig erklärte Dokumente in den einschlägigen Datenbanken abgefragt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannte Mindestkontrolle ist das übliche Verfahren bei Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen.

Auf nicht-systematischer Grundlage können die Grenzschutzbeamten jedoch bei der Durchführung von Mindestkontrollen bei Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, die nationalen und europäischen Datenbanken abfragen, um sicherzustellen, dass eine solche Person keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

Das Recht zur Einreise von Personen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2004/38/EG das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, wird von den Ergebnissen solcher Konsultationen nicht beeinträchtigt.

3.   Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert.

a)

Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse. Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem:

i)

Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges und nicht abgelaufenes Dokument verfügt und ob dem Dokument das gegebenenfalls erforderliche Visum oder der gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist;

ii)

eingehende Prüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist;

iii)

Prüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde;

iv)

Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich, Überprüfung der entsprechenden Belege;

v)

Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

vi)

Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. Diese Überprüfung umfasst den unmittelbaren Abruf der Personendaten und -ausschreibungen und soweit erforderlich der Sachdaten und -ausschreibungen im SIS und in den nationalen Datenbeständen sowie gegebenenfalls die Durchführung der aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen.

b)

Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise umfasst:

i)

Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügt;

ii)

Überprüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist;

iii)

soweit möglich Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige nicht als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen wird.

c)

Zusätzlich zu der in Buchstabe b genannten Kontrolle kann die eingehende Kontrolle bei der Ausreise auch folgende Gesichtspunkte umfassen:

i)

Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums ist, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, außer wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist;

ii)

Überprüfung, ob die Person nicht die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat;

iii)

Abruf der Personen- und Sachausschreibungen im SIS und in den nationalen Datenbeständen.

4.   Soweit entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, werden solche eingehenden Kontrollen auf Antrag des Drittstaatsangehörigen in einem privaten Bereich durchgeführt.

5.   Drittstaatsangehörige, die einer eingehenden Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen werden, werden über den Zweck und das Verfahren einer solchen Kontrolle unterrichtet.

Diese Informationen müssen in allen Amtssprachen der Union sowie in der/den Sprache(n) des/der an den betreffenden Mitgliedstaat angrenzenden Staates/Staaten verfügbar sein und darauf hinweisen, dass der Drittstaatsangehörige um den Namen oder die Dienstausweisnummer der Grenzschutzbeamten, die die eingehende Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durchführen, sowie um die Bezeichnung der Grenzübergangsstelle und um das Datum, an dem die Grenze überschritten wurde, ersuchen kann.

6.   Kontrollen von Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, werden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/38/EG durchgeführt.

7.   Detaillierte Vorschriften für die zu erfassenden Informationen sind in Anhang II enthalten.

Artikel 8

Lockerung der Grenzübertrittskontrollen

1.   Bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umständen können die Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen gelockert werden. Solche außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich trotz Ausschöpfung aller personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten unzumutbare Wartezeiten an der Grenzübergangsstelle ergeben.

2.   Werden die Grenzübertrittskontrollen gemäß Absatz 1 gelockert, so hat die Grenzübertrittskontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Grenzübertrittskontrolle des Ausreiseverkehrs.

Die Entscheidung über die Lockerung der Kontrollen wird von dem leitenden Grenzschutzbeamten an der Grenzübergangsstelle getroffen.

Eine derartige Lockerung der Kontrollen darf nur vorübergehend, der jeweiligen Lage angepasst und stufenweise angeordnet werden.

3.   Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise gemäß Artikel 10 abstempeln.

4.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels.

Artikel 9

Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung

1.   Die Mitgliedstaaten richten insbesondere an den Grenzübergangsstellen ihrer Luftgrenzen getrennte Kontrollspuren ein, um Personenkontrollen gemäß Artikel 7 vornehmen zu können. Diese Kontrollspuren sind durch Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben zu kennzeichnen.

Die Mitgliedstaaten können an den Grenzübergangsstellen ihrer See- und Landgrenzen sowie an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, die Artikel 20 an ihren gemeinsamen Grenzen nicht anwenden, getrennte Kontrollspuren einrichten. Die Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben werden verwendet, wenn die Mitgliedstaaten an diesen Grenzen getrennte Kontrollspuren einrichten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kontrollspuren deutlich ausgeschildert sind, auch in den Fällen, in denen die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt werden, um eine optimale Abwicklung der Verkehrsströme von Personen, die die Grenze überschreiten, zu gewährleisten.

2.

a)

Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, sind berechtigt, die mit dem Schild in Anhang III Teil A gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem Schild in Anhang III Teil B gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.

b)

Alle anderen Personen benutzen die mit dem Schild in Anhang III Teil B gekennzeichneten Kontrollspuren.

Die Angaben auf den in den Buchstaben a und b genannten Schildern können in der Sprache/den Sprachen dargestellt werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet erscheint/erscheinen.

3.   An den Grenzübergangsstellen der See- und Landgrenzen können die Mitgliedstaaten den Kraftverkehr auf unterschiedliche Fahrspuren für Personenkraftfahrzeuge, Lastkraftwagen und Omnibusse aufteilen; dies ist durch Schilder gemäß Anhang III Teil C kenntlich zu machen.

Die Mitgliedstaaten können die Angaben auf diesen Schildern gegebenenfalls je nach örtlichen Gegebenheiten abwandeln.

4.   Bei einem vorübergehenden Ungleichgewicht der Verkehrsströme an einer Grenzübergangsstelle können die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren von den zuständigen Behörden so lange außer Kraft gesetzt werden, wie dies für die Behebung des Ungleichgewichts erforderlich ist.

5.   Bereits vorhandene Schilder müssen bis zum 31. Mai 2009 an die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 angepasst werden. Wenn die Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt vorhandene Schilder ersetzen oder neue Schilder anbringen, haben sie die in den genannten Absätzen enthaltenen Angaben zu beachten.

Artikel 10

Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen

1.   Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ein Einreise- oder Ausreisestempel wird insbesondere angebracht in

a)

den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, in denen sich ein gültiges Visum befindet;

b)

den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, denen von einem Mitgliedstaat an der Grenze ein Visum erteilt wird;

c)

den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen.

2.   Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, die aber die Aufenthaltskarte nach Artikel 10 der genannten Richtlinie nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, die aber die Aufenthaltskarte nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

3.   Von der Anbringung des Einreise- und Ausreisestempels wird abgesehen

a)

in den Reisedokumenten von Staatsoberhäuptern und Würdenträgern, deren Eintreffen im Voraus auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde;

b)

in den Fluglizenzen oder den Besatzungsausweisen von Flugpersonal;

c)

in den Reisedokumenten von Seeleuten, die sich nur während der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten;

d)

in den Reisedokumenten der Besatzung und der Passagiere von Kreuzfahrtschiffen, die nicht den Grenzübertrittskontrollen nach Nummer 3.2.3 des Anhangs VI unterliegen;

e)

in den Grenzübertrittspapieren von Staatsangehörigen Andorras, Monacos und San Marinos.

Auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen kann ausnahmsweise von der Anbringung des Ein- oder Ausreisestempels abgesehen werden, wenn der Stempelabdruck zu erheblichen Schwierigkeiten für den Drittstaatsangehörigen führen würde. In diesem Fall wird die Ein- oder Ausreise auf einem gesonderten Blatt unter Angabe des Namens und der Passnummer beurkundet. Dieses Blatt wird dem Drittstaatsangehörigen ausgehändigt.

4.   Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.

5.   Soweit möglich wird der Drittstaatsangehörige darüber unterrichtet, dass der Grenzschutzbeamte verpflichtet ist, sein Reisedokument bei der Ein- und Ausreise abzustempeln, auch wenn die Kontrollen gemäß Artikel 8 gelockert worden sind.

6.   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2008 über die Anwendung der Bestimmungen über das Abstempeln der Reisedokumente Bericht.

Artikel 11

Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

1.   Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

2.   Die Annahme nach Absatz 1 kann von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

In diesem Fall gilt Folgendes:

a)

Wird der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, so geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in seinem Reisedokument das Datum an, zu dem er die Außengrenze eines der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts.

b)

Wird der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, für den der Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 nicht gefasst worden ist, so geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in seinem Reisedokument das Datum an, zu dem er die Außengrenze eines solchen Mitgliedstaats überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts.

Zusätzlich zu den in den Buchstaben a und b genannten Angaben kann dem Drittstaatsangehörigen ein Formular entsprechend dem Muster in Anhang VIII ausgehändigt werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie die Kommission und das Generalsekretariat des Rates über ihre nationalen Praktiken bezüglich der in diesem Artikel genannten Angaben.

3.   Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so können die zuständigen Behörden den Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten ausweisen.

Artikel 12

Grenzüberwachung

1.   Die Grenzüberwachung dient insbesondere der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten.

2.   Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung stationär postierte oder mobile Kräfte ein.

Diese Überwachung wird in einer Weise durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.

3.   Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren und Bedrohungen anzupassen sind. Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten, so dass das unbefugte Überschreiten der Grenze, das ständige Risiko birgt, entdeckt zu werden.

4.   Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen mit dem Ziel erfüllen, Personen aufzugreifen, die die Grenze unbefugt überschreiten. Die Überwachung kann auch durch Verwendung technischer — einschließlich elektronischer — Mittel erfolgen.

5.   Zusätzliche Überwachungsmodalitäten können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 13

Einreiseverweigerung

1.   Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.

2.   Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.

Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.

3.   Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann.

Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung.

Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung des ungültig gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihnen die Einreise verweigert hat.

4.   Die Grenzschutzbeamten stellen sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Einreise verweigert wurde, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht betritt.

5.   Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die Anzahl der Personen, denen sie die Einreise verweigern, die Gründe für die Einreiseverweigerung, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und die Art der Grenze (Land-, Luft- oder Seegrenze), an der ihnen die Einreise verweigert wurde. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Statistiken einmal pro Jahr der Kommission. Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre eine Übersicht über die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Statistiken.

6.   Die Modalitäten der Einreiseverweigerung sind in Anhang V Teil A festgelegt.

Kapitel III

Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 14

Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen

Zur Gewährleistung effizienter Grenzkontrollen mit hohem und einheitlichem Standard an ihren Außengrenzen stellen die Mitgliedstaaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl und angemessene Mittel in ausreichendem Umfang für die Durchführung von Grenzkontrollen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 6 bis 13 zur Verfügung.

Artikel 15

Durchführung von Grenzkontrollen

1.   Die Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 6 bis 13 erfolgt durch die Grenzschutzbeamten gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht.

Bei der Durchführung dieser Grenzkontrollen bleiben die den Grenzschutzbeamten nach nationalem Recht verliehenen und nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Befugnisse zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unberührt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation verfügen. Die Mitgliedstaaten halten die Grenzschutzbeamten dazu an, Sprachen zu erlernen, insbesondere jene, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 34 die Liste der nationalen Stellen, die nach ihrem nationalen Recht für die Grenzkontrollen zuständig sind.

3.   Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen sorgt jeder Mitgliedstaat für eine enge und ständige Zusammenarbeit seiner nationalen Stellen, die für Grenzkontrollen zuständig sind.

Artikel 16

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

1.   Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 6 bis 15 unterstützen die Mitgliedstaaten einander und pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit. Sie tauschen alle sachdienlichen Informationen aus.

2.   Die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Grenzschutzes an den Außengrenzen wird durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten (nachstehend „Agentur“ genannt) koordiniert.

3.   Unbeschadet der Zuständigkeiten der Agentur können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten an den Außengrenzen weiterhin auf operativer Ebene zusammenarbeiten, was auch den Austausch von Verbindungsbeamten umfasst, soweit diese Zusammenarbeit die Tätigkeit der Agentur ergänzt.

Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte.

Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Aus- und Fortbildung über die Bestimmungen für die Grenzkontrollen und die Grundrechte. In diesem Zusammenhang ist den gemeinsamen Ausbildungsnormen Rechnung zu tragen, die von der Agentur festgelegt und weiterentwickelt werden.

Artikel 17

Gemeinsame Kontrollen

1.   Die Mitgliedstaaten, die Artikel 20 an ihren gemeinsamen Landgrenzen nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen Personen unbeschadet der sich aus den Artikeln 6 bis 13 ergebenden individuellen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur ein Mal angehalten werden, um die Ein- und Ausreisekontrollen durchzuführen.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen treffen.

2.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.

Kapitel IV

Sonderbestimmungen für Grenzübertrittskontrollen

Artikel 18

Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel

Die Sonderbestimmungen des Anhangs VI gelten für die Kontrollen bezüglich der unterschiedlichen Grenzarten und der für das Überschreiten der Grenzübergangsstellen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel.

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 7 bis 13 enthalten.

Artikel 19

Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen

1.   Die Sonderbestimmungen des Anhangs VII gelten für die Kontrollen folgender Personengruppen:

a)

Staatsoberhäupter und die Mitglieder ihrer Delegation(en);

b)

Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal;

c)

Seeleute;

d)

Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler Organisationen;

e)

Grenzarbeitnehmer;

f)

Minderjährige.

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 7 bis 13 enthalten.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Muster der besonderen Ausweise, die ihre Außenministerien gemäß Artikel 34 den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen ausstellen.

TITEL III

BINNENGRENZEN

Kapitel I

Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Artikel 20

Überschreiten der Binnengrenzen

Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.

Artikel 21

Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets

Die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:

a)

die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten. Im Sinne von Satz 1 darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen

i)

keine Grenzkontrollen zum Ziel haben;

ii)

auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen;

iii)

in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet;

iv)

auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden;

b)

die Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen in See- oder Flughäfen durch die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts, die Verantwortlichen der See- oder Flughäfen oder die Beförderungsunternehmer, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen;

c)

die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen;

d)

die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden.

Artikel 22

Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen

Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen.

Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfertigungsanlagen für den Fall einzurichten, dass an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen eingeführt werden.

Kapitel II

Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Artikel 23

Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

1.   Im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit kann ein Mitgliedstaat ausnahmsweise nach dem in Artikel 24 festgelegten Verfahren oder in dringenden Fällen nach dem in Artikel 25 festgelegten Verfahren für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der schwerwiegenden Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, an seinen Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einführen. Die Tragweite und Dauer der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist, um gegen die schwerwiegende Bedrohung vorzugehen.

2.   Dauert die schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat aus den in Absatz 1 genannten Gründen und unter Berücksichtigung etwaiger neuer Aspekte die Grenzkontrollen nach dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren für jeweils höchstens 30 Tage verlängern.

Artikel 24

Verfahren bei vorhersehbaren Ereignissen

1.   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 23 Absatz 1, so setzt er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon so schnell wie möglich in Kenntnis und übermittelt — sobald sie vorliegen — folgende Angaben:

a)

die Gründe für die geplante Wiedereinführung unter Darlegung der Ereignisse, die eine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit darstellen;

b)

die Tragweite der geplanten Wiedereinführung unter Angabe der Stellen, an denen die Grenzkontrollen wieder eingeführt werden sollen;

c)

die Bezeichnungen der zugelassenen Grenzübergangsstellen;

d)

den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung;

e)

gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

2.   Im Anschluss an die Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats und im Hinblick auf die Konsultationen gemäß Absatz 3 kann die Kommission unbeschadet des Artikels 64 Absatz 1 des Vertrags eine Stellungnahme abgeben.

3.   Die in Absatz 1 genannten Angaben sowie die Stellungnahme, die die Kommission gemäß Absatz 2 abgeben kann, sind Gegenstand von Konsultationen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Grenzkontrollen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission; Ziel dieser Konsultationen ist es, gegebenenfalls eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu den Ereignissen stehen, die der Anlass für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen sind, sowie die für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit bestehenden Bedrohungen zu untersuchen.

4.   Die in Absatz 3 genannten Konsultationen finden mindestens 15 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt der Wiedereinführung der Grenzkontrollen statt.

Artikel 25

Verfahren in Fällen, die ein sofortiges Handeln erfordern

1.   Erfordert die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats ein sofortiges Handeln, so kann der betreffende Mitgliedstaat ausnahmsweise an den Binnengrenzen unverzüglich Grenzkontrollen wieder einführen.

2.   Der Mitgliedstaat, der an den Binnengrenzen Grenzkontrollen wieder einführt, setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis; er macht die Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 und gibt die Gründe an, die eine Inanspruchnahme dieses Verfahrens rechtfertigen.

Artikel 26

Verfahren zur Verlängerung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

1.   Die Mitgliedstaaten können Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 23 Absatz 2 nur nach Benachrichtigung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission verlängern.

2.   Der Mitgliedstaat, der die Verlängerung von Grenzkontrollen beabsichtigt, teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle sachdienlichen Angaben zu den Gründen für die Verlängerung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen mit. Artikel 24 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 27

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Der betreffende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Rat unterrichtet das Europäische Parlament so schnell wie möglich über die gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 getroffenen Maßnahmen. Ab der dritten aufeinander folgenden Verlängerung gemäß Artikel 26 legt der betreffende Mitgliedstaat dem Europäischen Parlament auf Antrag einen Bericht über die Notwendigkeit der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vor.

Artikel 28

Anwendbare Bestimmungen bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen finden die einschlägigen Bestimmungen des Titels II entsprechend Anwendung.

Artikel 29

Bericht über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 23 Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt hat, bestätigt das Datum der Aufhebung dieser Maßnahmen und legt zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vor, in dem insbesondere die Kontrollen und die Wirksamkeit der wieder eingeführten Grenzkontrollen dargestellt werden.

Artikel 30

Information der Öffentlichkeit

Der Beschluss zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wird in transparenter Weise gefasst und die Öffentlichkeit wird umfassend darüber unterrichtet, es sei denn übergeordnete Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.

Artikel 31

Vertraulichkeit

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wahren die anderen Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament und die Kommission die Vertraulichkeit der Angaben, die in Verbindung mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen sowie des gemäß Artikel 29 erstellten Berichts übermittelt wurden.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Änderung der Anhänge

Die Anhänge III, IV und VIII werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.

Artikel 33

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht ändern.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4.   Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren betreffen, vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf des Vierjahreszeitraums.

Artikel 34

Mitteilungen

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

a)

die Liste der Aufenthaltstitel,

b)

die Liste ihrer Grenzübergangsstellen,

c)

die jährlich von ihren nationalen Behörden für das Überschreiten ihrer Außengrenzen festgelegten Richtbeträge,

d)

die Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen,

e)

die Muster der von den Außenministerien ausgestellten Ausweise.

2.   Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und durch andere geeignete Mittel zugänglich.

Artikel 35

Kleiner Grenzverkehr

Diese Verordnung lässt die Gemeinschaftsvorschriften über den kleinen Grenzverkehr und bestehende bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr unberührt.

Artikel 36

Ceuta und Melilla

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (20) festgelegt sind.

Artikel 37

Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ... (21) ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 21 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und die bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 1 mit. Spätere Änderungen dieser Vorschriften teilen sie binnen fünf Arbeitstagen mit.

Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 38

Bericht über die Anwendung von Titel III

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ... (22) einen Bericht über die Anwendung von Titel III vor.

Die Kommission widmet den Schwierigkeiten, die sich aus der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen ergeben können, besondere Aufmerksamkeit. Gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge, um diesen Schwierigkeiten abzuhelfen.

Artikel 39

Aufhebungen

1.   Die Artikel 2 bis 8 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 werden mit Wirkung vom ... (23) aufgehoben.

2.   Mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt werden folgende Bestimmungen aufgehoben:

a)

das Gemeinsame Handbuch mit seinen Anlagen;

b)

die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 26. April 1994 (SCH/Com-ex (94) 1, 2. Rev.), vom 22. Dezember 1994 (SCH/Com-ex (94) 17, 4. Rev.) und vom 20. Dezember 1995 (SCH/Com-ex (95) 20, 2. Rev.);

c)

die Anlage 7 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion;

d)

die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen (24);

e)

die Entscheidung 2004/581/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Außengrenzübergängen (25);

f)

die Entscheidung 2004/574/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs (26);

g)

die Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs (27).

3.   Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel und die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... (28) in Kraft. Artikel 34 tritt jedoch am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).

(3)  ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 69.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.

(11)  Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

(12)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(13)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(14)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(15)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(16)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

(17)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3).

(18)  ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.

(20)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 69.

(21)  Zehn Arbeitstage nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(22)  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(23)  Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(24)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5. Geändert durch den Beschluss 2004/927/EG (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 45).

(25)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 119.

(26)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 36.

(27)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 5.

(28)  Sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.

ANHANG I

BELEGE, ANHAND DEREN GEPRÜFT WIRD, OB DIE EINREISEVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND

Bei den Belegen nach Artikel 5 Absatz 2 kann es sich handeln um:

a)

bei Reisen aus beruflichen Gründen:

i)

die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Veranstaltungen,

ii)

andere Unterlagen, aus denen geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen,

iii)

Eintrittskarten zu Messen und Kongressen, sofern hieran teilgenommen werden soll;

b)

bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:

i)

die Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an praktischen oder theoretischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,

ii)

Studentenausweise oder Bescheinigungen über besuchte Kurse;

c)

bei touristischen oder privaten Reisen:

i)

Belege betreffend die Unterkunft:

die Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll,

Belege von Beherbergungsbetrieben oder

sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht,

ii)

Belege betreffend den Reiseverlauf:

die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen,

iii)

Belege betreffend die Rückreise:

Rückreise- oder Rundreisetickets;

d)

bei Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen:

Einladungen, Eintrittskarten, Aufnahmebestätigungen oder Programme, möglichst unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht.

ANHANG II

ERFASSUNG VON INFORMATIONEN

An sämtlichen Grenzübergangsstellen werden alle wichtigen Informationen der Dienststelle sowie sonstige besonders wichtige Informationen in einem handschriftlich geführten oder elektronischen Register erfasst. Hierbei sind insbesondere folgende Angaben festzuhalten:

a)

Name des für Grenzübertrittskontrollen vor Ort verantwortlichen Grenzschutzbeamten und der in der jeweiligen Schicht eingesetzten sonstigen Bediensteten;

b)

Lockerungen der Personenkontrollen nach Artikel 8;

c)

an der Grenze erfolgte Ausstellung von Dokumenten als Pass- und Visaersatz;

d)

aufgegriffene Personen und Anzeigen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten);

e)

Personen, denen nach Artikel 13 die Einreise verweigert wurde (Einreiseverweigerungsgründe und Staatsangehörigkeiten);

f)

die Sicherheitskodes von Ein- und Ausreisestempeln, die Personalien der Grenzschutzbeamten, denen dieser Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Schicht zugeordnet ist, sowie Informationen zu abhanden gekommenen und gestohlenen Stempeln;

g)

Beschwerden von Personen, die Kontrollen unterzogen wurden;

h)

sonstige besonders bedeutende polizeiliche und strafprozessuale Maßnahmen;

i)

besondere Ereignisse.

ANHANG III

MUSTER DER SCHILDER ZUR KENNZEICHNUNG DER KONTROLLSPUREN AN DEN GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Teil A

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 (1)

Teil B

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Teil C

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 (2)

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 (2)

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 (2)

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(1)  Für Norwegen und Island ist kein Logo erforderlich.

(2)  Für Norwegen und Island ist kein Logo erforderlich.

ANHANG IV

ABSTEMPELUNGSMODALITÄTEN

1.   Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Ein- und Ausreise gemäß Artikel 10 systematisch abgestempelt. Die Gestaltung dieser Stempel richtet sich nach dem Beschluss SCH/COM-EX (94) 16 rev des Schengener Exekutivausschusses und dem Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (VERTRAULICH).

2.   Die Sicherheitskodes der Stempel werden in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat geändert.

3.   Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger wird der Stempelabdruck nach Möglichkeit so angebracht, dass er den Rand des Visums bedeckt, ohne die Eintragungen im Visum unleserlich zu machen oder die sichtbaren Sicherheitselemente der Visummarke zu beeinträchtigen. Ist die Anbringung mehrerer Stempelabdrucke erforderlich (zum Beispiel bei Mehrfachvisa), so werden diese auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht.

Kann diese Seite nicht verwendet werden, so wird der Stempel auf der unmittelbar folgenden Seite angebracht. In der maschinenlesbaren Zone wird kein Stempel angebracht.

4.   Die Mitgliedstaaten bezeichnen nationale Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch über die Sicherheitskodes der Ein- und Ausreisestempel an den Grenzübergangsstellen zuständig sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission hiervon in Kenntnis. Diese Kontaktstellen haben unverzüglich Zugang zu Informationen über die gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel, die an den Außengrenzen der einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden; dazu gehören insbesondere folgende Informationen:

a)

die Grenzübergangsstelle, der ein bestimmter Stempel zugeordnet ist;

b)

die Personalien des Grenzschutzbeamten, dem ein bestimmter Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet ist;

c)

der Sicherheitskode eines bestimmten Stempels zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Anfragen zu den gemeinsamen Ein- und Ausreisestempeln erfolgen über die genannten nationalen Kontaktstellen.

Die nationalen Kontaktstellen leiten ferner unverzüglich Informationen über jegliche Änderung in Bezug auf die Kontaktstellen sowie über verlorene und gestohlene Stempel an die anderen Kontaktstellen, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission weiter.

ANHANG V

Teil A

Modalitäten der Einreiseverweigerung an der Grenze

1.   Im Falle einer Einreiseverweigerung

a)

füllt der zuständige Grenzschutzbeamte das in Teil B dargestellte Standardformular für die Einreiseverweigerung aus. Der betreffende Drittstaatsangehörige unterschreibt das Formular und erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars. Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies im Feld „Bemerkungen“ des Formulars;

b)

bringt der zuständige Grenzschutzbeamte in dem Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen und die in dem genannten Standardformular aufgeführt sind;

c)

annulliert der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum in den Fällen der Nummer 2 mit dem Stempelabdruck „ANNULLIERT“. In diesem Fall wird das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ durch Durchstreichen in der Weise zerstört, dass ein späterer Missbrauch unmöglich ist. Der Grenzschutzbeamte unterrichtet die zentralen Behörden unverzüglich über diese Entscheidung;

d)

erfasst der zuständige Grenzschutzbeamte die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums.

2.   Das Visum wird annulliert, wenn

a)

der Inhaber des Visums zum Zwecke der Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben ist, es sei denn, er ist im Besitz eines von einem Mitgliedstaat erteilten Visums oder Widereinreisevisums und möchte zum Zwecke der Durchreise einreisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Dokument ausgestellt hat;

b)

es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum in betrügerischer Weise erlangt wurde.

Hat der Drittstaatsangehörige an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 5 Absatz 2 nicht vorgelegt, so zieht dies jedoch nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung des Visums nach sich.

3.   Ist der Drittstaatsangehörige, dem die Einreise verweigert wurde, von einem Beförderungsunternehmer an die Außengrenze verbracht worden, so geht die örtlich zuständige Behörde wie folgt vor:

a)

sie ordnet gegenüber diesem Unternehmer an, den Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (1) zurückzunehmen und ihn umgehend in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Grenzübertrittspapier ausgestellt hat, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu befördern oder Mittel für seinen Rücktransport zu finden;

b)

sie trifft bis zur Durchführung des Rücktransports unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen, um die unerlaubte Einreise von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, zu verhindern.

4.   Liegen bei einem Drittstaatsangehörigen sowohl Einreiseverweigerungs- als auch Festnahmegründe vor, so stellt der Grenzschutzbeamte Kontakt zu den Behörden her, die für die nach Maßgabe des nationalen Rechts zu treffende Maßnahme zuständig sind.

Teil B

Standardformular für die Einreiseverweigerung

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(1)  ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45.

ANHANG VI

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE UNTERSCHIEDLICHEN GRENZARTEN UND DIE FÜR DAS ÜBERSCHREITEN DER AUSSENGRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN GENUTZTEN UNTERSCHIEDLICHEN FORTBEWEGUNGSMITTEL

1.   Landgrenzen

1.1.   Kontrolle des Straßenverkehrs

1.1.1.   Zur Gewährleistung einer effektiven Personenkontrolle und zugleich einer gefahrlosen und flüssigen Abwicklung des Straßenverkehrs ist auf eine zweckmäßige Verkehrsregelung an den Grenzübergangsstellen zu achten. Soweit erforderlich, können die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über Verkehrslenkungs- und Absperrmaßnahmen schließen. Sie unterrichten die Kommission gemäß Artikel 37 darüber.

1.1.2.   An den Landgrenzen können die Mitgliedstaaten, sofern sie es für zweckmäßig halten und die Umstände es zulassen, an bestimmten Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 9 getrennte Kontrollspuren einrichten.

Die Benutzung getrennter Kontrollspuren kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit ausgesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Verkehrs- und Infrastrukturverhältnisse es erfordern.

Die Mitgliedstaaten können bei der Einrichtung getrennter Kontrollspuren an Außengrenzübergangsstellen mit Nachbarländern zusammenarbeiten.

1.1.3.   Personen, die in Kraftfahrzeugen reisen, können im Regelfall während des Kontrollvorgangs im Kraftfahrzeug verbleiben. Wenn die Umstände dies verlangen, können sie jedoch aufgefordert werden, ihr Fahrzeug zu verlassen. Eingehende Kontrollen erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, auf dafür vorgesehenen Kontrollplätzen. Aus Gründen der Eigensicherung werden die Kontrollen möglichst von zwei Grenzschutzbeamten durchgeführt.

1.2.   Kontrolle des Eisenbahnverkehrs

1.2.1.   Bei dem die Außengrenzen überschreitenden Eisenbahnverkehr werden sowohl die Fahrgäste als auch die Bahnbediensteten, einschließlich derjenigen in Güterzügen oder Leerzügen, einer Kontrolle unterzogen. Diese Kontrollen werden nach einem der beiden nachstehenden Verfahren durchgeführt:

Kontrolle auf dem Bahnsteig des ersten Ankunfts- oder Abfahrtsbahnhofs im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,

Kontrolle während der Fahrt im Zug.

Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen über die Durchführungsmodalitäten dieser Kontrollen schließen. Sie unterrichten die Kommission gemäß Artikel 37 darüber.

1.2.2.   Abweichend von Nummer 1.2.1 und zur Vereinfachung des Hochgeschwindigkeitspersonenzugverkehrs können die Mitgliedstaaten, über deren Hoheitsgebiet die Zugstrecke von Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten verläuft, ferner im Einvernehmen mit den betreffenden Drittstaaten beschließen, Einreisekontrollen in Bezug auf Personen in Zügen aus Drittstaaten nach einem der nachstehenden Verfahren durchzuführen:

in den Bahnhöfen eines Drittstaats, in denen die Fahrgäste in den Zug einsteigen,

in den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen die Fahrgäste den Zug verlassen,

im Zug auf der Strecke zwischen diesen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Bahnhöfen, sofern die Fahrgäste im vorherigen Bahnhof bzw. in den vorherigen Bahnhöfen im Zug bleiben.

1.2.3.   Ist es dem Bahnbeförderungsunternehmen bei Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten mit mehreren Halten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet, Fahrgäste ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt zusteigen zu lassen, so unterliegen diese im Zug oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle, sofern keine Kontrollen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2 erster Gedankenstrich erfolgt sind.

Personen, die Züge ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt benutzen wollen, werden vor Fahrtantritt eindeutig darauf hingewiesen, dass sie während der Fahrt oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle unterzogen werden.

1.2.4.   Bei Reisen in umgekehrter Fahrtrichtung werden die Personen an Bord eines Zuges einer Ausreisekontrolle nach vergleichbaren Regelungen unterzogen.

1.2.5.   Der Grenzschutzbeamte kann anordnen, dass erforderlichenfalls mit Unterstützung des Zugführers Hohlräume in den Eisenbahnwagen daraufhin überprüft werden, ob der Grenzübertrittskontrolle unterliegende Personen oder Sachen darin versteckt sind.

1.2.6.   Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im Zug Personen, die ausgeschrieben sind oder der Begehung einer Straftat verdächtigt werden, oder Drittstaatsangehörige mit der Absicht der illegalen Einreise versteckt halten, so unterrichtet der Grenzschutzbeamte, wenn er nach den nationalen Vorschriften nicht einschreiten darf, die Mitgliedstaaten, in oder durch die der Zug fährt.

2.   Luftgrenzen

2.1.   Kontrollmodalitäten in internationalen Flughäfen

2.1.1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Passagierströme von Binnenflügen und jene von sonstigen Flügen physisch zu trennen. Zu diesem Zweck werden in allen internationalen Flughäfen geeignete Infrastrukturen geschaffen.

2.1.2.   Der Ort, an dem die Grenzübertrittskontrollen durchgeführt werden, bestimmt sich nach folgendem Verfahren:

a)

Fluggäste, die von Flügen aus Drittstaaten auf Binnenflüge umsteigen, unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen des Drittstaatfluges. Fluggäste, die von Binnenflügen auf Flüge nach Drittstaaten umsteigen (Transferfluggäste), unterliegen einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen des Drittstaatfluges.

b)

Für Drittstaatsflüge ohne Transferfluggäste und solche mit mehreren Zwischenlandungen auf Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel gilt:

i)

Fluggäste von Drittstaatsflügen ohne vorherigen oder anschließenden Transfer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausreiseflughafen.

ii)

Fluggäste von Drittstaatsflügen mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel (Transitfluggäste) und ohne Zustieg von Fluggästen auf dem Streckenabschnitt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen.

iii)

Darf der Beförderungsunternehmer bei Flügen aus Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Fluggäste ausschließlich für den restlichen Streckenabschnitt in diesem Gebiet aufnehmen, so unterliegen diese einer Ausreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen.

Die Kontrolle der bei diesen Zwischenlandungen bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Fluggäste richtet sich nach Buchstabe b Ziffer ii. Das umgekehrte Verfahren gilt für diese Kategorie von Flügen, wenn das Bestimmungsland ein Drittstaat ist.

2.1.3.   Die Grenzübertrittskontrollen werden im Regelfall nicht im Luftfahrzeug oder auf dem Flugsteig durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist. Damit sichergestellt ist, dass Personen in den als Grenzübergangsstellen geltenden Flughäfen nach den Artikeln 6 bis 13 kontrolliert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Flughafenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine entsprechende Lenkung der Verkehrsströme in die Abfertigungsanlagen treffen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen, zum Beispiel Transiträume, vor unberechtigtem Betreten und Verlassen gesichert werden. In Transiträumen werden im Regelfall keine Kontrollen durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist; in Transiträumen können Kontrollen insbesondere bei Personen, die ein Flughafentransitvisum benötigen, durchgeführt werden, um nachzuprüfen, ob sie im Besitz eines solchen Visums sind.

2.1.4.   Muss bei höherer Gewalt, bei Gefahr im Verzug oder auf behördliche Weisung ein Luftfahrzeug auf einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flugplatz landen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so bedarf der Weiterflug der Zustimmung der Grenzschutzbeamten und der Zollbehörden. Dasselbe gilt, wenn ein aus einem Drittstaat kommendes Luftfahrzeug unerlaubt landet. Für die Kontrolle der Insassen dieser Luftfahrzeuge gelten in jedem Fall die Artikel 6 bis 13.

2.2.   Kontrollmodalitäten auf Landeplätzen

2.2.1.   Es ist sicherzustellen, dass auch auf Flugplätzen, die nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht den Status eines internationalen Flughafens haben, jedoch für Flüge in oder aus Drittstaaten amtlich freigegeben sind („Landeplätze“), Personenkontrollen nach den Artikeln 6 bis 13 durchgeführt werden.

2.2.2.   Abweichend von Nummer 2.1.1 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1) kann auf Landeplätzen auf Einrichtungen für eine physische Trennung zwischen Fluggästen von Binnenflügen und sonstigen Flügen verzichtet werden. Zudem ist bei geringem Verkehrsaufkommen die ständige Anwesenheit von Grenzschutzbeamten nicht erforderlich, sofern gewährleistet ist, dass die Kräfte im Bedarfsfall rechtzeitig herangeführt werden können.

2.2.3.   Befinden sich nicht ständig Grenzschutzbeamte auf einem Landeplatz, so unterrichtet der Landeplatzbetreiber die Grenzschutzbeamten frühzeitig über den An- und Abflug von Flugzeugen im Drittstaatsflugverkehr.

2.3.   Personenkontrollen bei Privatflügen

2.3.1.   Im Falle von Privatflügen aus oder in Drittstaaten übermittelt der Flugkapitän den Grenzschutzbeamten des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der ersten Einreise vor dem Abflug eine allgemeine Erklärung, die insbesondere einen Flugplan gemäß Anlage 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und Angaben zur Identität der Fluggäste enthält.

2.3.2.   Bei Privatflügen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat mit Zwischenlandung im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten führen die zuständigen Behörden des Einreisemitgliedstaats Grenzübertrittskontrollen durch und versehen die allgemeine Erklärung nach Nummer 2.3.1 mit einem Einreisestempel.

2.3.3.   Bei Flügen, bei denen nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob sie ausschließlich von und nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaats stattgefunden haben, führen die zuständigen Behörden auf den Flughäfen und Landeplätzen Personenkontrollen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 durch.

2.3.4.   Der Ein- und Abflug von Segelflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen, Hubschraubern und selbst gebauten Luftfahrzeugen, mit denen nur kurze Distanzen zurückgelegt werden können, sowie Freiballonen bestimmt sich nach dem nationalen Recht und gegebenenfalls bilateralen Abkommen.

3.   Seegrenzen

3.1.   Allgemeine Kontrollmodalitäten für den Seeschiffsverkehr

3.1.1.   Die Kontrolle erfolgt im Ankunfts- oder im Abfahrtshafen, an Bord des Fahrzeuges oder in der in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs dazu vorgesehenen Anlage. Gemäß den einschlägigen Übereinkommen kann sie jedoch auch während der Fahrt oder bei der Ankunft oder der Abfahrt des Fahrzeuges im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchgeführt werden.

Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c soll anhand der Kontrolle festgestellt werden, dass sowohl die Besatzung als auch die Passagiere die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllen.

3.1.2.   Der Schiffskapitän oder an seiner Stelle die natürliche oder juristische Person, die den Reeder in allen seinen Funktionen als Reeder vertritt (Schiffsagent), erstellt eine Besatzungsliste und gegebenenfalls eine Passagierliste in zwei Ausfertigungen. Spätestens bei der Ankunft im Hafen legt er diese Liste(n) den Grenzschutzbeamten vor. Ist dies aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich, so wird eine Ausfertigung dieser Liste(n) der zuständigen Grenzdienststelle oder Schifffahrtsbehörde übermittelt, die sie unverzüglich an die Grenzschutzbeamten weiterleiten.

3.1.3.   Eine von dem Grenzschutzbeamten ordnungsgemäß unterzeichnete Kopie beider Listen wird dem Schiffskapitän ausgehändigt, der sie aufbewahrt und während der Liegezeit im Hafen auf Anfrage vorlegt.

3.1.4.   Der Schiffskapitän oder an seiner Stelle der Schiffsagent unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen in der Zusammensetzung der Besatzung oder der Zahl der Passagiere.

Der Kapitän unterrichtet die zuständigen Behörden darüber hinaus unverzüglich und wenn möglich vor Einlaufen des Schiffes in den Hafen über die Anwesenheit blinder Passagiere an Bord. Blinde Passagiere bleiben jedoch unter der Verantwortlichkeit des Schiffskapitäns.

3.1.5.   Der Schiffskapitän unterrichtet die Grenzschutzbeamten gemäß den im betreffenden Hafen geltenden Vorschriften rechtzeitig über die Abfahrt des Schiffes, kann er sie nicht unterrichten, so unterrichtet er die zuständige Schifffahrtsbehörde. Die zweite Kopie der bereits vorher ausgefüllten und abgezeichneten Liste(n) wird den Grenzschutzbeamten oder der Schifffahrtsbehörde zurückgesandt.

3.2.   Spezifische Kontrollmodalitäten für bestimmte Arten der Seeschifffahrt

Kreuzfahrtschiffe

3.2.1.   Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes oder an seiner Stelle der Schiffsagent übermittelt den jeweiligen Grenzschutzbeamten die Route und das Programm der Kreuzfahrt mindestens 24 Stunden vor dem Auslaufen aus dem Ausgangshafen und dem Einlaufen in jedem im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Hafen.

3.2.2.   Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffs ausschließlich Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, so werden abweichend von den Artikeln 4 und 7 keine Grenzübertrittskontrollen durchgeführt und kann das Kreuzfahrtschiff Häfen anlaufen, die keine Grenzübergangsstellen sind.

Aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung können die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe jedoch Kontrollen unterzogen werden.

3.2.3.   Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffes sowohl Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch Häfen in Drittstaaten, so werden abweichend von Artikel 7 Grenzübertrittskontrollen wie folgt durchgeführt:

a)

Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Drittstaat gelegenen Hafen zum ersten Mal in einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß der Nummer 3.2.4 unterzogen.

Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 7 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.

b)

Läuft das aus einem Hafen in einem Drittstaat kommende Kreuzfahrtschiff nochmals einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats an, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß der Nummer 3.2.4 unterzogen, sofern diese Listen geändert wurden, seit das Kreuzfahrtschiff in dem vorangehenden, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Hafen eingelaufen ist.

Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 7 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.

c)

Läuft das aus einem Hafen in einem Mitgliedstaat kommende Kreuzfahrtschiff einen anderen Hafen in einem Mitgliedstaat an, so werden die an Land gehenden Passagiere einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 7 unterzogen, wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung erforderlich ist.

d)

Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung eines Hafens in einem Drittstaat aus, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Ausreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere unterzogen.

Wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung erforderlich ist, werden die einschiffenden Passagiere einer Ausreisekontrolle gemäß Artikel 7 unterzogen.

e)

Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung eines anderen Hafens in einem Mitgliedstaat aus, so werden keine Ausreisekontrollen durchgeführt.

Aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung können die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe jedoch Kontrollen unterzogen werden.

3.2.4.   Die Nominallisten der Besatzung und der Passagiere umfassen:

a)

Name und Vorname

b)

Geburtsdatum

c)

Staatsangehörigkeit

d)

Nummer und Art des Reisedokuments und gegebenenfalls Visumnummer.

Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes oder an seiner Stelle der Schiffsagent übermittelt den jeweiligen Grenzschutzbeamten die Nominallisten mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen in den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Hafen oder, wenn die Fahrt bis zu diesem Hafen weniger als 24 Sunden dauert, unverzüglich nach Abschluss der Einschiffung in dem vorhergehenden Hafen.

Die Nominalliste wird im Hafen der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und im Falle jeder anschließenden Änderung der Liste abgestempelt. Die Nominalliste wird bei der Abwägung des Risikos gemäß Nummer 3.2.3 berücksichtigt.

Vergnügungsschifffahrt

3.2.5.   Abweichend von den Artikeln 4 und 7 werden Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die einen in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen anlaufen oder aus einem solchen Hafen kommen, keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen und können in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einreisen.

In Abwägung des Risikos der illegalen Einwanderung und insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet, werden diese Personen jedoch einer Kontrolle unterzogen und/oder die Vergnügungsschiffe durchsucht.

3.2.6.   Abweichend von Artikel 4 kann ein aus einem Drittstaat kommendes Vergnügungsschiff ausnahmsweise in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einlaufen. In diesem Fall benachrichtigen die an Bord befindlichen Personen die Hafenbehörden, damit ihnen das Einlaufen in diesen Hafen gestattet wird. Die Hafenbehörden setzen sich mit den Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Ankunft des Schiffes anzukündigen. Die Meldung der Passagiere erfolgt durch Einreichung einer Liste der an Bord befindlichen Personen bei den Hafenbehörden. Diese Liste steht den Grenzschutzbeamten spätestens bei der Ankunft zur Verfügung.

Muss das aus einem Drittstaat kommende Vergnügungsschiff aufgrund höherer Gewalt in einem Hafen anlegen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so setzen sich die Hafenbehörden mit den Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Anwesenheit des Schiffes zu melden.

3.2.7.   Bei dieser Kontrolle ist ein Dokument mit Angabe aller technischen Merkmale des Schiffes sowie der Namen der an Bord befindlichen Personen zu übergeben. Eine Kopie dieses Dokuments wird den Behörden des Einreise- und des Ausreisehafens ausgehändigt. Eine Kopie dieses Dokuments verbleibt bei den Bordpapieren, solange das Schiff sich in den Hoheitsgewässern eines der Mitgliedstaaten aufhält.

Küstenfischerei

3.2.8.   Abweichend von den Artikeln 4 und 7 unterliegt die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und täglich oder innerhalb von 36 Stunden in den Registerhafen oder einen anderen Hafen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, ohne in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats anzulegen, keiner systematischen Kontrolle. Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird das Risiko der illegalen Einwanderung abgewogen, insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet. Entsprechend diesem Risiko werden Personenkontrollen und/oder eine Schiffsdurchsuchung durchgeführt.

3.2.9.   Die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und nicht in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen eingetragen sind, wird gemäß den Bestimmungen über Seeleute kontrolliert.

Der Schiffskapitän teilt den zuständigen Behörden jegliche Änderung der Liste seiner Besatzung sowie die etwaige Anwesenheit von Passagieren mit.

Fährverbindungen

3.2.10.   Im Rahmen von Fährverbindungen zu Häfen in Drittstaaten finden Personenkontrollen statt. Es gelten folgende Bestimmungen:

a)

Nach Möglichkeit richten die Mitgliedstaaten getrennte Kontrollspuren nach Artikel 9 ein.

b)

Zu Fuß gehende Passagiere werden einzeln kontrolliert.

c)

Die Kontrolle von Pkw-Insassen erfolgt am Fahrzeug.

d)

Passagiere, die mit Autobussen reisen, werden wie zu Fuß gehende Passagiere behandelt. Sie verlassen den Bus, um die Einzelkontrolle zu ermöglichen.

e)

Die Kontrolle von Lkw-Fahrpersonal sowie etwaigen Begleitpersonen erfolgt am Fahrzeug. Grundsätzlich wird für eine von den sonstigen Passagieren getrennte Abfertigung gesorgt.

f)

Zur zügigen Abwicklung der Kontrollen ist eine angemessene Anzahl von Kontrollposten vorzusehen.

g)

Insbesondere zur Feststellung illegaler Einwanderer werden die von Passagieren benutzten Fortbewegungsmittel, gegebenenfalls die Ladung sowie sonstige mitgeführte Gegenstände, stichprobenartig durchsucht.

h)

Besatzungsmitglieder von Fähren werden wie Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen behandelt.

4.   Schifffahrt auf Binnengewässern

4.1.   Als „Schifffahrt auf Binnengewässern über Grenzen mit Drittstaaten“ gilt die Schifffahrt zu Erwerbszwecken oder Vergnügungsschifffahrt mit Schiffen aller Art, Booten sowie anderen schwimmenden Gegenständen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen.

4.2.   Auf Schiffen, die zu Erwerbszwecken betrieben werden, gelten als Besatzungsmitglieder oder ihnen gleichgestellte Personen der Schiffsführer, die Personen, die an Bord beschäftigt und in der Musterrolle eingetragen sind, sowie die Familienangehörigen dieser Personen, soweit sie an Bord wohnen.

4.3.   Die einschlägigen Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.2 gelten für die Kontrolle der Schifffahrt auf Binnengewässern entsprechend.


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

ANHANG VII

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE PERSONENGRUPPEN

1.   Staatsoberhäupter

Abweichend von Artikel 5 und den Artikeln 7 bis 13 dürfen Staatsoberhäupter und die Mitglieder ihrer Delegation, deren Ein- und Ausreise den Grenzschutzbeamten auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde, keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen werden.

2.   Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal

2.1.   Abweichend von Artikel 5 dürfen Inhaber einer Fluglizenz oder eines Besatzungsausweises (Crew Member Licence oder Certificate) nach Anlage 9 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 in Ausübung ihres Berufes aufgrund dieser Papiere

a)

in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Zwischenlande- oder Zielflughafen an Bord und von Bord ihres Flugzeugs gehen;

b)

sich in das Hoheitsgebiet der Gemeinde begeben, zu der der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegene Zwischenlande- oder Zielflughafen gehört;

c)

sich mit jedem Beförderungsmittel zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen begeben, um an Bord eines von diesem Flughafen abfliegenden Flugzeugs zu gehen.

In allen anderen Fällen müssen die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllt werden.

2.2.   Für die Kontrolle des Flugpersonals gelten die Artikel 6 bis 13. Das Flugpersonal wird bei der Kontrolle nach Möglichkeit bevorzugt abgefertigt. Das bedeutet, dass die Abfertigung entweder vor derjenigen der Fluggäste oder an besonderen Kontrollstellen erfolgt. Gegenüber amtsbekanntem Flugpersonal können sich die Kontrollen abweichend von Artikel 7 auf Stichproben beschränken.

3.   Seeleute

3.1.   Abweichend von den Artikeln 4 und 7 können die Mitgliedstaaten Seeleuten im Besitz eines besonderen Reisepapiers für Seeleute gemäß der Genfer Konvention vom 19. Juni 2003 (Nr. 185) und dem Londoner Abkommen vom 9. April 1965 sowie den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestatten, in dem diese Seeleute im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden an Land gehen, ohne sich an eine Grenzübergangsstelle zu begeben, wenn sie in die zuvor von den zuständigen Behörden kontrollierte Besatzungsliste des Schiffes, zu dem sie gehören, eingetragen wurden.

In Abwägung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung werden Seeleute allerdings vor ihrem Landgang von den Grenzschutzbeamten einer Kontrolle nach Artikel 7 unterzogen.

Stellt ein Seemann eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit dar, so kann ihm die Erlaubnis, an Land zu gehen, verweigert werden.

3.2.   Seeleute, die sich außerhalb der in der Nähe des Hafens gelegenen Gemeinden aufhalten wollen, müssen die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 erfüllen.

4.   Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen und Mitglieder internationaler Organisationen

4.1.   In Anbetracht der ihnen eingeräumten besonderen Vorrechte oder Immunitäten kann Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen, die durch von den Mitgliedstaaten anerkannte Drittstaaten oder deren Regierungen ausgestellt wurden, sowie Inhabern der von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumente nach Nummer 4.4 bei Reisen in Ausübung ihres Amtes unbeschadet der eventuell bestehenden Visumpflicht bei Grenzübergangsstellen gegenüber anderen Reisenden Vorrang eingeräumt werden.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c sind die Inhaber dieser Dokumente von dem Nachweis befreit, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen.

4.2.   Beruft sich eine Person an der Außengrenze auf Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen, so kann der Grenzschutzbeamte verlangen, dass der Nachweis durch Vorlage entsprechender Urkunden, vor allem durch vom Akkreditierungsstaat ausgestellte Bescheinigungen, durch den Diplomatenpass oder auf andere Weise geführt wird. Bei Zweifeln kann der Grenzschutzbeamte in eiligen Fällen unmittelbar beim Außenministerium Auskunft einholen.

4.3.   Die akkreditierten Mitglieder der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie ihre Familienangehörigen dürfen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf Vorlage des Ausweises nach Artikel 19 Absatz 2 und des Grenzübertrittspapiers einreisen. Des Weiteren dürfen Grenzschutzbeamte abweichend von Artikel 13 Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigern, ohne zuvor mit den zuständigen nationalen Behörden Kontakt aufgenommen zu haben. Dies gilt auch, wenn die betroffenen Personen im SIS ausgeschrieben sind.

4.4.   Bei den von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumenten gemäß Nummer 4.1 handelt es sich insbesondere um:

den Passierschein der Vereinten Nationen für das Personal der UNO sowie der UN-Organisationen auf der Grundlage der am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verabschiedeten Konvention über Privilegien und Immunitäten der Sonderorganisationen,

den Passierschein der Europäischen Gemeinschaft (EG),

den Passierschein der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG),

den vom Generalsekretär des Europarates ausgestellten Ausweis,

die nach Artikel III Absatz 2 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen ausgestellten Dokumente (Militärausweise mit beigefügten Marschbefehlen, Reisepapieren, Einzel- oder Sammelmarschbefehlen) sowie im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden ausgestellte Dokumente.

5.   Grenzarbeitnehmer

5.1.   Die Modalitäten der Kontrolle von Grenzarbeitnehmern richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Grenzübertrittskontrolle, insbesondere den Artikeln 7 und 13.

5.2.   Abweichend von Artikel 7 sind Grenzarbeitnehmer, die den Grenzschutzbeamten wohl bekannt sind, weil sie die Grenze häufig an derselben Grenzübergangsstelle überschreiten, und bei denen eine erste Kontrolle ergeben hat, dass sie weder im SIS noch in einem nationalen Fahndungssystem ausgeschrieben sind, nur stichprobenweise daraufhin zu überprüfen, ob sie ein gültiges Grenzübertrittspapier mit sich führen und die erforderlichen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Dieser Personenkreis wird von Zeit zu Zeit unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen einer eingehenden Kontrolle unterzogen.

5.3.   Nummer 5.2 kann auf andere Kategorien regelmäßiger Grenzpendler ausgeweitet werden.

6.   Minderjährige

6.1.   Die Grenzschutzbeamten widmen Minderjährigen unabhängig davon, ob diese in Begleitung oder ohne Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit. Beim Überschreiten einer Außengrenze werden Minderjährige bei der Ein- und Ausreise gemäß dieser Verordnung wie Erwachsene kontrolliert.

6.2.   Bei begleiteten Minderjährigen überprüft der Grenzschutzbeamte, ob die Begleitperson gegenüber dem Minderjährigen sorgeberechtigt ist, insbesondere in Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem Erwachsenen begleitet wird und der begründete Verdacht besteht, dass er rechtswidrig dem/den rechtmäßig Sorgeberechtigten entzogen wurde. In letzterem Fall stellt der Grenzschutzbeamte eingehendere Nachforschungen an, damit er etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche bei den gemachten Angaben feststellen kann.

6.3.   Im Falle von Minderjährigen ohne Begleitung vergewissern sich die Grenzschutzbeamten durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege vor allem darüber, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten verlassen.

ANHANG VIII

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P6_TA(2005)0248

Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates im Hinblick auf ihr Außerkrafttreten und bestimmter Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans (KOM(2004)0840 — C6-0044/2005 — 2004/0288(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0840) (1),

gestützt auf die Artikel 133 und 181a des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0044/2005),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0154/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu)

Erwägung 9 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 382/2001)

 

- 1.

Nach Erwägung 9 wird folgende Erwägung eingefügt:

„(9a)

Die Programme ‚Gateway to Japan‘ und ‚Executive Training‘ waren so erfolgreich, dass ähnliche Programme in Zukunft mit anderen Ländern, z.B. China, ins Auge gefasst werden sollten.“

Abänderung 2

ARTIKEL 1 NUMMER -1 a (neu)

Artikel 4 Buchstabe h a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 382/2001)

 

- 1a. In Artikel 4 wird nach Buchstabe h folgender neuer Buchstabe angefügt:

„ha)

Koordinierung der Tätigkeiten innerhalb der einzelnen Partnerländer und zwischen verschiedenen Partnerländern.“

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0249

Qualität der statistischen Daten bei übermäßigem Defizit *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2005)0071 — C6-0108/2005 — 2005/0013(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0071) (1),

gestützt auf Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0108/2005),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0181/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 2

(2) Die Rolle der Kommission als Statistikbehörde wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich von Eurostat für die Kommission wahrgenommen. Als die Dienststelle der Kommission, die von dieser mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut ist, ist Eurostat gemäß dem Beschluss der Kommission vom 21. April 1997 über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken gehalten, seine Aufgaben im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz auszuführen.

(2) Die Rolle der Kommission als Statistikbehörde wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich von Eurostat für die Kommission wahrgenommen. Als die Dienststelle der Kommission, die von dieser mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut ist, ist Eurostat gemäß dem Beschluss der Kommission vom 21. April 1997 über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken gehalten, seine Aufgaben im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz auszuführen. Der Europäische Verhaltenskodex für Statistik, der gemeinsam von den nationalen statistischen Ämtern und Eurostat entworfen werden soll, sollte die Grundsätze der professionellen Unabhängigkeit, der Angemessenheit der Ressourcen und der Qualität der statistischen Daten stärken.

Abänderung 2

ERWÄGUNG 5

(5) Die Glaubwürdigkeit der Haushaltsüberwachung hängt ganz entscheidend von zuverlässigen Haushaltsstatistiken ab. Es ist äußerst wichtig, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 gemeldeten und in Übereinstimmung mit dem Protokoll von der Kommission dem Rat zur Verfügung gestellten Daten von hoher Qualität sind.

(5) Die Glaubwürdigkeit der Haushaltsüberwachung hängt ganz entscheidend von zuverlässigen Haushaltsstatistiken ab. Es ist äußerst wichtig, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 gemeldeten und in Übereinstimmung mit dem Protokoll von der Kommission dem Rat zur Verfügung gestellten Daten von hoher Qualität sind. In diesem Zusammenhang sollten die durch den Europäischen Rat vom 22. und 23. März 2005 in Brüssel gebilligten Punkte 1.5, 1.6 und 1.7 des Berichts des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 20. März 2005 und die Grundprinzipien für amtliche Statistiken des Statistischen Büros der Abteilung Wirtschaft und Soziales der Vereinten Nationen als eine Grundlage für die Erfüllung der geforderten hohen Qualitätsstandards betrachtet werden.

Abänderung 3

ERWÄGUNG 9

(9) Damit die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten gewährleistet wird, sollte zwischen der Kommission und den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten ein ständiger Dialog ins Leben gerufen werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission sowohl Gesprächsbesuche als auch ausführliche Prüfbesuche durchführen und damit die Überwachung der gemeldeten Daten verbessern sowie eine kontinuierliche Qualitätssicherung der Daten bieten. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission sofortigen Zugang zu den Informationen verschaffen.

(9) Damit die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten gewährleistet wird, sollte zwischen der Kommission und den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten ein ständiger Dialog ins Leben gerufen werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission sowohl Gesprächsbesuche als auch ausführliche Prüfbesuche durchführen und damit die Überwachung der gemeldeten Daten verbessern sowie eine kontinuierliche Qualitätssicherung der Daten bieten. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission sofortigen Zugang zu den Informationen verschaffen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über das Programm und die Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken in der Europäischen Union informieren.

Abänderung 5

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 7 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

 

2a. Falls für die veranschlagten Zahlenangaben betreffend Staatsdefizit und Staatsverschuldung oder deren Überprüfungen nicht die von der Kommission im Kontext der Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitiken zu Vergleichszwecken zwischen den Mitgliedstaaten veröffentlichten „gemeinsamen außenwirtschaftlichen Annahmen“ genutzt werden, erläutern die Mitgliedstaaten eingehend den Grund für diese Abweichung und berechnen die Differenz zwischen den Prognosen.

Abänderung 6

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 9 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

(1) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Zahlen als auch der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten. Qualität der tatsächlichen Zahlen bedeutet Einhaltung von Verbuchungsregeln, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Konsistenz der Daten.

(1) Die Kommission (Eurostat) bewertet regelmäßig die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Zahlen als auch der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten. Qualität der tatsächlichen Zahlen bedeutet Einhaltung der Standards des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) , von Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit, Aktualität und Konsistenz der Daten.

Abänderung 7

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 9 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

 

(2a) Die Kommission (Eurostat) berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Zahlen und die Entwicklung europaweiter Mindeststandards für die Qualität von Statistiken.

Abänderung 8

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 12 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

Die Kommission (Eurostat) unterhält einen ständigen Dialog mit den statistischen Behörden der Mitgliedstaaten. Hierzu unternimmt die Kommission (Eurostat) in allen Mitgliedstaaten regelmäßige Gesprächsbesuche und ausführliche Prüfbesuche.

Die Kommission (Eurostat) unterhält einen ständigen Dialog mit den statistischen Behörden der Mitgliedstaaten. Hierzu unternimmt die Kommission (Eurostat) in allen Mitgliedstaaten regelmäßige Gesprächsbesuche ; sie kann auch ausführliche Prüfbesuche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 durchführen. Die Gesprächsbesuche werden nach einem gemeinsam von den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) beschlossenen Zeitplan durchgeführt. Wenn möglich, finden die Gesprächsbesuche in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig auf der Grundlage eines Jahresberichts über die Bewertung der Anpassung der statistischen Daten und der diesbezüglichen Perspektiven statt.

Abänderung 9

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 12 zweiter Absatz (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

Die Gesprächsbesuche dienen der Überprüfung der gemeldeten Daten, der Untersuchung methodischer Fragen und der Beurteilung, ob die Verbuchungsregeln eingehalten wurden. Die ausführlichen Prüfbesuche dienen dazu, die den gemeldeten Daten zugrunde liegenden Verfahren und Konten zu überprüfen, und eine detaillierte Bewertung vorzunehmen hinsichtlich der Einhaltung der Verbuchungsregeln sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Konsistenz der gemeldeten Daten.

Die Gesprächsbesuche dienen der Überprüfung der gemeldeten Daten, der Untersuchung methodischer Fragen und der Beurteilung, ob die Verbuchungsregeln eingehalten wurden. Die Ergebnisse der Gesprächsbesuche werden zumindest den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die ausführlichen Prüfbesuche dienen dazu, die den gemeldeten Daten zugrunde liegenden Verfahren und Konten zu überprüfen, und eine detaillierte Bewertung vorzunehmen hinsichtlich der Einhaltung der Verbuchungsregeln sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Konsistenz der gemeldeten Daten; sie werden von der Kommission (Eurostat) wie im Programm geplant beschlossen, wenn ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Konsistenz der gemeldeten Daten bestehen .

Abänderung 10

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 13 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

(1) Bei der Durchführung von ausführlichen Prüfbesuchen in den Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) von Sachverständigen unterstützt werden, insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten, aus den nationalen Behörden des Mitgliedstaats zu deren Aufgaben die Überwachung von Haushaltsdaten gehören, sowie aus anderen Abteilungen der Kommission.

(1) Bei der Durchführung von ausführlichen Prüfbesuchen in den Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden, die Beamte der nationalen Statistikbehörden sind, sowie bei besonderen Gelegenheiten von anderen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, zu deren Aufgaben die Überwachung von Haushaltsdaten gehören, oder von anderen Abteilungen der Kommission , und zwar auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat) .

Abänderung 11

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 13 Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

 

1a. Eurostat hat unter den Gemeinschaftsbehörden die wichtigste Rolle bei der Überwachung der Qualität der statistischen Daten. Allerdings muss Eurostat bei der Vorbereitung seiner Kontrolle einem internen Verfahren für die Kontakte sowie die abschließende Bewertung mit den anderen zuständigen Gemeinschaftsbehörden folgen und im Rahmen des Beschlussfassungsverfahrens gemeinsam mit ihnen eine Entscheidung treffen, nachdem die Prüfbesuche abgeschlossen sind.

Abänderung 12

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 14 (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss Bericht über die Ergebnisse der Gesprächsbesuche und der ausführlichen Kontrollbesuche . Die Berichte werden veröffentlicht.

Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss Bericht über die Ergebnisse der Gesprächsbesuche. Sie erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Schlussfolgerungen der ausführlichen Prüfbesuche. Die Berichte werden veröffentlicht.

Abänderung 13

ARTIKEL 1 PUNKT 3

Artikel 16 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

 

(2a) Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die geänderten Daten und die Gründe für diese Änderung.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0250

Restriktive Maßnahmen gegen Personen bei Verstößen gegen das Völkerrecht in der Region Darfur *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (KOM(2005)0180 — C6-0138/2005 — 2005/0068(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0180) (1),

in Kenntnis des Textes des Rates (8910/2005),

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP des Rates (2),

gestützt auf die Artikel 60 und 301 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0138/2005),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0186/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Bezugsvermerk 2a (neu)

 

in Kenntnis des Berichts der Internationalen Untersuchungskommission zu Darfur (erstellt in Anwendung der Resolution 1564(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 18. September 2004),

Abänderung 2

Erwägung 2

(2) Der Gemeinsame Standpunkt 2005/xxx/GASP sieht unter anderem vor, dass die Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen eingefroren werden, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und der Region darstellen, das humanitäre Völkerrecht oder die völkerrechtlich verankerten Menschenrechtsnormen verletzen oder sonstige Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen oder für bestimmte militärische Angriffsflüge verantwortlich sind. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages; um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft Gemeinschaftsvorschriften erforderlich.

(2) Der Gemeinsame Standpunkt 2005/411/GASP sieht unter anderem vor, dass die Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen eingefroren werden, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und der Region darstellen, das humanitäre Völkerrecht oder die völkerrechtlich verankerten Menschenrechtsnormen verletzen oder sonstige Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen oder für bestimmte militärische Angriffsflüge verantwortlich sind. Diese Maßnahmen, die mittels noch zu definierender Mechanismen dahingehend bewertet werden sollten, inwieweit sie wirksam sind und inwieweit sie tatsächlich vor Ort dazu führen, dass massive Menschenrechtsverletzungen eingestellt werden, fallen in den Geltungsbereich des Vertrages; um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft Gemeinschaftsvorschriften erforderlich.

Abänderung 3

Erwägung 3a (neu)

 

(3a) Bei der Anwendung der in der Resolution 1591(2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verfügten Maßnahmen sollte die Gemeinschaft sicherstellen, dass diese Maßnahmen mit den Verfahren gemäß dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (3), insbesondere mit den Artikeln 8 und 96 dieses Abkommens, abgestimmt werden.

Abänderung 4

Erwägung 3b (neu)

 

(3b) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in keiner Weise der Annahme weiterer Maßnahmen zur Umsetzung des am 8. April 2004 in N'Djamena unterzeichneten Waffenstillstandsabkommens entgegen, ebenso nicht der Verpflichtung, gemäß den Bestimmungen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte die Personen zu verfolgen und vor Gericht zu stellen, die verdächtigt werden, schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begangen zu haben, oder der Fortführung der Untersuchung der in Darfur begangenen Straftaten durch den Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs auf der Grundlage der Ad-hoc-Befassung des Gerichtshofs gemäß der Resolution 1593(2005).

Abänderung 5

Artikel 2 Absatz 1

1. Alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören, werden eingefroren.

1. Alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen, die den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören, die in der von der Kommission gemäß Artikel 10 erstellten Liste aufgeführt sind , werden eingefroren.

Abänderung 6

Artikel 2 Absatz 2

2. Für die in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen und Organisationen oder zu ihren Gunsten werden weder direkt noch indirekt Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.

2. Für die natürlichen und juristischen Personen und Organisationen , die in der von der Kommission gemäß Artikel 10 erstellten Liste aufgeführt sind, oder zu ihren Gunsten werden weder direkt noch indirekt Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.

Abänderung 7

Artikel 4 Buchstabe c

c)

das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;

c)

das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine Person, Organisation oder Einrichtung , die in der von der Kommission gemäß Artikel 10 erstellten Liste aufgeführt ist;

Abänderung 8

Artikel 7 Absatz 3

3. Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

3. Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind. Sie dürfen ausschließlich für den Zeitraum verwendet werden, der für die Maßnahmen zum Einfrieren von Finanzmitteln und wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, und unterliegen einer Regelung, die den Datenschutz gewährleistet.

Abänderung 9

Artikel 8a (neu)

 

Artikel 8a

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen zu Unrecht eingefroren worden sind, werden mit einem Betrag entschädigt, der der Art und dem Umfang des zu Unrecht erlittenen Schadens entspricht.

Abänderung 10

Artikel 10 Absatz 1

1. Die Kommission ist befugt:

a)

Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern;

b)

Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

1. Die Kommission ist nach Anhörung des Europäischen Parlaments befugt:

a)

auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2, deren Finanzmittel und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden müssen, zu erstellen und zu ändern und bei nachweislichen Fehlern zu korrigieren und

b)

den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Die Kommission unterrichtet vertraulich vorab den für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zuständigen Ausschuss und den für Entwicklung zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über die Erstellung bzw. Änderung der in Buchstabe a genannten Liste.

Abänderung 11

Anhang I

 

Dieser Anhang entfällt.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 25.

(3)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

P6_TA(2005)0251

Restriktive Maßnahmen gegen Personen bei Verstößen gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (KOM(2005)0227 — C6-0185/2005 — 2005/0101(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0227) (1),

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP des Rates (2),

gestützt auf die Artikel 60 und 301 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0185/2005),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0194/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 3a (neu)

 

(3a) Bei der Anwendung der in der Resolution 1572(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verfügten Maßnahmen sollte die Gemeinschaft sicherstellen, dass diese Maßnahmen mit den Verfahren gemäß dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (3), insbesondere mit den Artikeln 8 und 96 dieses Abkommens, abgestimmt werden.

Abänderung 2

Erwägung 3b (neu)

 

(3b) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in keiner Weise der Annahme weiterer Maßnahmen entgegen, um gemäß den Bestimmungen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte die Personen zu verfolgen und vor Gericht zu stellen, die verdächtigt werden, schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu begehen, insbesondere durch den Internationalen Strafgerichtshof auf der Grundlage der Ad hoc-Anrufung des Gerichtshofs durch die Regierungsbehörden der Demokratischen Republik Kongo am 19. April 2004 gemäß Artikel 12 des Statuts von Rom.

Abänderung 3

Artikel 2 Absatz 1

1. Alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören, werden eingefroren.

1. Alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen, die den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören, die in der von der Kommission gemäß Artikel 9 erstellten Liste aufgeführt sind, werden eingefroren.

Abänderung 4

Artikel 2 Absatz 2

2. Für die in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zu ihren Gunsten werden weder direkt noch indirekt Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.

2. Für die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen , die in der von der Kommission gemäß Artikel 9 erstellten Liste aufgeführt sind, oder zu ihren Gunsten werden weder direkt noch indirekt Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.

Abänderung 5

Artikel 4 Buchstabe c

c)

das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;

c)

das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine Person, Organisation oder Einrichtung , die in der von der Kommission gemäß Artikel 9 erstellten Liste aufgeführt ist ;

Abänderung 6

Artikel 6 Absatz 3

3. Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

3. Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind . Sie dürfen ausschließlich für den Zeitraum verwendet werden, der für die Maßnahmen zum Einfrieren von Finanzmitteln und wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, und unterliegen einer Regelung, die den Datenschutz gewährleistet.

Abänderung 7

Artikel 8a (neu)

 

Artikel 8a

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen zu Unrecht eingefroren worden sind, werden mit einem Betrag entschädigt, der der Art und dem Umfang des zu Unrecht erlittenen Schadens entspricht.

Abänderung 8

Artikel 9 Absatz 1

1. Die Kommission ist befugt,

a)

Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern ;

b)

Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

1. Die Kommission ist nach Anhörung des Europäischen Parlaments befugt,

a)

auf der Grundlage der Feststellungen des Sanktionsausschusses eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2, deren Finanzmittel und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden müssen, zu erstellen und zu ändern und bei nachweislichen Fehlern zu korrigieren und

b)

den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Die Kommission unterrichtet vertraulich vorab den für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zuständigen Ausschuss und den für Entwicklung zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über die Erstellung bzw. Änderung der in Buchstabe a genannten Liste.

Abänderung 9

Anhang I

 

Dieser Anhang entfällt.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 22.

(3)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

P6_TA(2005)0252

Berichtigungshaushalt 2/2005 (Abänderungen)

Abänderungen zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 — Anpassung der Dienstbezüge (9491/2005 — C6-0172/2005 — 2005/2045(BUD))

Abänderung 1

EINZELPLAN III: Kommission

Linie

Haushaltsplan 2005

EBH 2/2005

Abänderung

Haushaltsplan 2005 + BH 2 (abgeändert)

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen

XX 01 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs — Gehälter und Zulagen

 (1)1 385 350 900

 (1)1 358 392 190

+4 608 710

 (1)1 363 000 900

XX 01 01 02 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Kommission — Gehälter und Zulagen

136 916 000

134 478 125

+4 419 875

138 898 000

XX 01 02 01 01

Externes Personal im Dienst des Organs — Hilfskräfte

62 774 936

62 286 643

- 611 707

61 674 936

A2 01 01

Amt für amtliche Veröffentlichungen — Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

45 623 652

44 917 453

+50 947

44 968 400

A3 01 01

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) — Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

30 442 900

29 873 865

+ 103 135

29 977 000

A4 01 01

Europäisches Amt für Personalauswahl — Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

7 280 700

7 141 844

+58 856

7 200 700

A5 01 01

Amt für die Feststellung and Abwicklung individueller Ansprüche — Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

18 625 870

18 242 613

+35 387

18 278 000

A6 01 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel) — Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

31 667 000

31 026 629

+ 127 371

31 154 000

A7 01 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg) — Ausgaben für Personal im aktiven Dienst

13 490 000

13 235 603

+83 397

13 319 000

BEGRÜNDUNG

Wiedereinsetzung der Beträge des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans der Kommission.

Abänderung 2

ANHANG KOM-A-II — ANHANG II — Amt für amtliche Veröffentlichungen — EINNAHMEN

Linie

Haushaltsplan 2005

EBH 2/2005

Abänderung

Haushaltsplan 2005 + BH 2 (abgeändert)

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen

COM-A-II 4 1

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

2 536 978

2 497 709

+ 294 291

2 792 000

BEGRÜNDUNG

Wiedereinsetzung der Beträge des Vorentwurfs des Berichtigungshaltsplans der Kommission.

Abänderung 3

EINZELPLAN VI: Wirtschafts- und Sozialausschuss — EINNAHMEN

Linie

Haushaltsplan 2005

EBH 2/2005

Abänderung

Haushaltsplan 2005 + BH 2 (abgeändert)

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen

Artikel 4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

3 319 072

3 313 336

-2 949 944

363 392

BEGRÜNDUNG

Wiedereinsetzung der Beträge des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans der Kommission.


(1)  Mittel in Höhe von 2 600 000 Euro werden in Artikel 31 01 40 eingesetzt.

P6_TA(2005)0253

Berichtigungshaushalt 2/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 — Anpassung der Dienstbezüge (9491/2005 — C6-0172/2005 — 2005/2045(BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, der am 16. Dezember 2004 endgültig festgestellt wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, der von der Kommission am 30. März 2005 vorgelegt wurde (SEK(2005) 0421),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005, der vom Rat am 30. Mai 2005 aufgestellt wurde (9491/2005 - C6-0172/2005),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0190/2005),

A.

in der Erwägung, dass die Anpassung der Dienstbezüge des Personals 2004 niedriger ausgefallen ist als erwartet,

B.

in der Erwägung, dass die Haushaltsbehörde die Organe ersucht hat, einen Voranschlag über die Anpassung ihrer Verwaltungsausgaben im Anschluss an die Anpassung der Dienstbezüge zu unterbreiten,

C.

in der Erwägung, dass die Haushaltsbehörde in ihrer Erklärung vom 25. November 2004 (4) gefordert hat, dass der betreffende Berichtigungshaushaltsplan ausschließlich die Reduzierung der Mittel für Verwaltungsausgaben der Organe enthält, die sich aus der jährlichen Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge ergeben,

D.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission auch einige administrative Aspekte enthält, die nichts mit der Anpassung der Dienstbezüge zu tun haben,

1.

erklärt sich einverstanden mit der Anpassung der Dienstbezüge des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die der Rat in seinem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 angenommen hat;

2.

beschließt, die Dienst- und Versorgungsbezüge im Haushaltsplan der Kommission gemäß dem Vorschlag für einen Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 anzupassen, und hat eine diesbezügliche Haushaltsabänderung eingereicht;

3.

erklärt sich einverstanden mit dem Stellenplan (Rechungshof und Europäischer Datenschutzbeauftragter) und den Änderungen des Eingliederungsplans (Kommission), die der Rat in seinem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 angenommen hat;

4.

beschließt, die Einnahmenansätze (Wirtschafts- und Sozialausschuss und Amt für Veröffentlichungen) gemäß dem Vorschlag für einen Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 anzupassen, und hat zwei diesbezügliche Haushaltsabänderungen eingereicht;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Abänderungen am Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und Institutionen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 8.3.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(4)  Angenommene Texte vom 16.12.2004, P6_TA(2004)0103.

P6_TA(2005)0254

Haushaltspolitische Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken **II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (9817/2005 — C6-0192/2005 — 2005/0064(SYN))

(Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (9817/2005 — C6-0192/2005),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat (KOM(2005)0154) (2),

vom Rat gemäß Artikel 252 und Artikel 99 Absatz 5 des EG-Vertrags konsultiert (C6-0192/2005),

gestützt auf Artikel 60 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A6-0204/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 5. Juni 2005, P6_TA(2005)0231.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0255

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft: gegenseitige Amtshilfe ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen (KOM(2004) 0509 — C6-0125/2004 — 2004/0172(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 0509) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 280 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0125/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0156/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0172

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofes,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten messen dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sowie der Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen große Bedeutung bei.

(2)

Der Gemeinschaftsrahmen für die Amtshilfe sollte eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission ermöglichen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft in allen Einnahmen- und Ausgabenbereichen der Gemeinschaft zu schützen.

(3)

Die Vorschriften dieser Verordnung sollten nicht die Untersuchungen berühren, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung auf der Grundlage der ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (3) übertragenen Untersuchungsbefugnisse und in Übereinstimmung mit den darin vorgesehenen Garantien durchführt. Der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung sollte auf bestimmte Formen der Amtshilfe, des Informationsaustauschs und der Koordinierung begrenzt werden, die den Untersuchungen des OLAF vorausgehen, diese begleiten oder sich an diese anschließen können.

(4)

Durch die Einführung neuer Gemeinschaftsmaßnahmen sollten die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten, der Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen oder die Strafrechtspflege der Mitgliedstaaten nicht berührt werden.

(5)

Die Bekämpfung von grenzüberschreitendem Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen erfordert eine verbesserte Koordinierung auf Gemeinschaftsebene sowie eine fachübergreifende Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die in vielen Fällen mit Strukturen der organisierten Kriminalität zusammenhängen und den finanziellen Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufen. Durch diese Verordnung sollte zudem eine Zusammenarbeit zwischen sämtlichen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission ermöglicht werden.

(6)

Die Vorschriften dieser Verordnung sollten nicht die Gemeinschaftsvorschriften über eine spezifischere oder umfassendere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission berühren wie die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (5).

(7)

Der Informationsaustausch ist von zentraler Bedeutung für die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen. Die von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Informationen sollten von der Kommission dazu genutzt werden, eine umfassende Übersicht über gemeinschaftsweite Betrugsdelikte und sonstige rechtswidrige Handlungen zu erstellen und diese den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(8)

Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen können insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen, bei denen es sich häufig um organisierte grenzüberschreitende Betrugsdelikte in mehr als zwei Mitgliedstaaten handelt, am wirksamsten bekämpft oder verhindert werden, wenn operative, statistische und/oder allgemeine Informationen auf Gemeinschaftsebene unter Rückgriff auf die Möglichkeiten, über die die Kommission und insbesondere das OLAF in Bezug auf die Informationssammlung und -auswertung sowie die Risikoanalyse verfügen, analysiert und einer Risikoanalyse unterzogen werden.

(9)

Für die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen ist es zudem erforderlich, dass kohärente Folgemaßnahmen ergriffen werden; daher sollten die von der Kommission gesammelten oder übermittelten Informationen als Beweise in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden können.

(10)

Damit die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgreich sein kann, sollte der Austausch von unter das Amtsgeheimnis fallenden Informationen in Übereinstimmung mit den Vertraulichkeitsbestimmungen erfolgen, und gleichzeitig sollte dafür Sorge getragen werden, dass personenbezogene, gemäß den neuen Bestimmungen verarbeitete Daten angemessen geschützt sind.

(11)

Die für die Gemeinschaftsorgane geltenden Datenschutzbestimmungen in Artikel 286 EG-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden Datenschutzbestimmungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) sollten gebührend berücksichtigt werden.

(12)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(13)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung errichtet den Rechtsrahmen für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission um einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen zu gewährleisten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen, die von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftsebene sind.

Dies schließt auch Fälle ein, in denen die rechtswidrigen Handlungen ganz oder teilweise in Staaten außerhalb der Gemeinschaft begangen werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können auch Informationen austauschen und einander Amtshilfe gemäß dieser Verordnung leisten, wenn nach ihrem Ermessen ein solcher Informationsaustausch und eine derartige Amtshilfe auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, um Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen.

(2)   Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht, soweit Gemeinschaftsvorschriften eine speziellere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission bzw. einen breiteren Zugang der Kommission zu Informationen vorsehen.

Insbesondere berührt diese Verordnung weder die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 noch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003.

(3)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(4)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten, der Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen oder die Strafrechtspflege der Mitgliedstaaten.

(5)   Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Leistung von Amtshilfe erstreckt sich nicht auf die Bereitstellung von Informationen oder Dokumenten, die die zuständigen Behörden mit Genehmigung oder auf Ersuchen der Justizbehörde eingeholt haben.

Derartige Informationen oder Dokumente können jedoch im Falle von Amtshilfeersuchen zur Verfügung gestellt werden, wenn die diesbezüglich zu konsultierende Justizbehörde ihre Zustimmung erteilt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Unregelmäßigkeit“: Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftsebene und insbesondere

a)

jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers — einschließlich Verstöße gegen nach dem Gemeinschaftsrecht geschlossene Verträge sowie bei direkten und indirekten Finanzierungsleistungen der Gemeinschaft —, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft oder die Haushalte, die von der Gemeinschaft verwaltet werden, zur Folge hat oder haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaft erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe;

b)

jeder Verstoß gegen die in der Richtlinie 77/388/EWG  (9) genannten Vorschriften über die Mehrwertsteuer (MwSt.), der eine Verminderung von Eigenmitteleinnahmen der Gemeinschaften im Sinne der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89  (10) zur Folge hat oder hätte;

c)

Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/308/EWG  (11) von Erträgen aus eines unter Buchstabe a) oder b) dieser Nummer genannten Verstoßes;

2.

„Unregelmäßigkeiten von besonderer Bedeutung auf Gemeinschaftsebene“:

a)

Unregelmäßigkeiten, die Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten haben oder haben könnten oder bei denen spürbare Verbindungen zu rechtswidrigen Handlungen in anderen Mitgliedstaaten bestehen, oder Unregelmäßigkeiten in Fällen von (direkten und indirekten) Gemeinschaftsausgaben, in denen keine spezifischen Bestimmungen für gegenseitige Amtshilfe gelten ; und

b)

Unregelmäßigkeiten, die — ungeachtet der Frage, ob deren Aufdeckung einen einzigen oder mehrere Vorgänge betrifft — das Resultat von Vorgängen sind und die einen vermuteten Gesamtsteuerschaden im MwSt.-Bereich von mehr als 500 000 EUR in den betroffenen Mitgliedstaaten verursachen oder in den übrigen durch diese Verordnung erfassten Fällen einen vermuteten Schaden für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft von 100 000 EUR und mehr verursachen. Bei Geldwäschedelikten gilt der Schwellenwert für das der Geldwäsche zugrunde liegende Delikt;

3.

„Mehrwertsteuervorschriften“: sämtliche Gemeinschaftsvorschriften über die Mehrwertsteuer sowie die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften;

4.

„ersuchende Behörde“: zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt;

5.

„ersuchte Behörde“: zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

6.

„behördliche Ermittlung“: sämtliche Kontrollen, Nachprüfungen und sonstige Maßnahmen, die die zuständigen Behörden in Ausübung ihres Amtes vornehmen, um festzustellen, ob Unregelmäßigkeiten begangen wurden, ausgenommen Amtshandlungen, die auf Verlangen oder unter der unmittelbaren Verantwortung einer Justizbehörde vorgenommen werden;

7.

„Finanzinformationen“: Informationen über verdächtige Transaktionen, die den zuständigen nationalen Kontaktstellen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG mitgeteilt werden, sowie sonstige Informationen, die die Verfolgung von finanziellen Transaktionen ermöglichen, die mit durch diese Verordnung erfassten Unregelmäßigkeiten verbunden sind;

8.

„zuständige Behörden“: die in Artikel 4 Absatz 1 genannten nationalen Behörden oder Gemeinschaftsbehörden.

Die in Nummer 2 Buchstabe b) genannten Schwellenwerte können gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erhöht werden.

Artikel 4

Zuständige Behörden

(1)   An der Zusammenarbeit gemäß dieser Verordnung nehmen folgende zuständige Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse teil:

a)

Behörden der Mitgliedstaaten, die

i)

unmittelbar verantwortlich für die Verwaltung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt sind und durch einschlägige Gemeinschaftsvorschriften und nationale Rechtsvorschriften als solche benannt worden sind;

ii)

nach geltendem nationalen Verwaltungsrecht für die Prävention und Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten widerrechtlichen Handlungen zuständig sind;

iii)

die in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 aufgeführten, zuständigen Behörden sind sowie die durch jene Verordnung benannten zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen und andere Steuerermittlungsbehörden, die befugt sind, Fälle von Mehrwertsteuerbetrug zu untersuchen, oder die in der Richtlinie 92/12/EWG  (12) genannten zuständigen Behörden, sofern die gesammelten Informationen zum Beweis von MwSt.-Betrug dienen können , was direkte Kontakte, einen Informationsaustausch oder eine Zusammenarbeit zwischen den Beamten der verschiedenen Mitgliedstaaten und den in diesem Artikel genannten Behörden nicht ausschließt, oder

iv)

von den Mitgliedstaaten gemäß der dem Beschluss 2000/642/JI  (13) als zentrale Meldestellen (Financial Intelligence Units) eingerichtet wurden, um die gemäß der Richtlinie 91/308/EWG übermittelten Informationen zu sammeln und zu analysieren;

b)

die Kommission einschließlich OLAF.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen Behörden ungeachtet ihrer Befugnisse und internen Stellung sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission sicherzustellen.

(3)     Die Kommission führt ein Verzeichnis aller an der Zusammenarbeit gemäß dieser Verordnung teilnehmenden Behörden, das ständig aktualisiert und im Internet zugänglich gemacht wird.

TITEL II

PFLICHTEN DER ZUSAMMENARBEIT

Kapitel 1

Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch

Abschnitt 1

Amtshilfe auf Antrag

Artikel 5

Amtshilfe auf Antrag

(1)   Die zuständigen Behörden leisten einander auf Antrag Amtshilfe, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und aufzudecken. Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung alle sachdienlichen Informationen zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, die erforderlich sind, um die Zwecke des Ersuchens zu erfüllen. Dies schließt sowohl Informationen über den Tatbestand der Unregelmäßigkeit erfüllende Vorgänge als auch Finanzinformationen sowie Informationen über diesen zugrunde liegende Vorgänge und beteiligte natürliche oder juristische Personen ein.

(2)   Zur Einholung der erbetenen Informationen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Landes handeln würde.

(3)   Die ersuchte Behörde stellt alle in ihrem Besitz befindlichen oder von ihr eingeholten Informationen über aufgedeckte oder geplante Vorgänge oder Transaktionen zur Verfügung, die Unregelmäßigkeiten darstellen bzw. für die ersuchende Behörde darzustellen scheinen sowie gegebenenfalls alle Informationen über die Feststellungen einer besonders sorgfältigen Überwachung gemäß Artikel 6.

Sie stellt der ersuchenden Behörde zudem sämtliche in ihrem Besitz befindlichen oder von ihr eingeholten Bescheinigungen, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien zur Verfügung. Urschriften werden jedoch nur übermittelt, soweit das Recht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegensteht.

(4)   Den Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch ist eine kurze Zusammenfassung der der ersuchenden Behörde bekannten Sachverhalte beizufügen.

(5)   Hat die ersuchende Behörde ihr Amtshilfeersuchen an eine Behörde gerichtet, die für die erbetene Amtshilfe nicht zuständig ist, so leitet diese Behörde das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.

Artikel 6

Besonders sorgfältige Überwachung

Auf Antrag der ersuchenden Behörde überwacht die ersuchte Behörde, soweit es ihr möglich ist, in ihrem Amtsbereichs besonders sorgfältig oder lässt besonders sorgfältig überwachen:

a)

Personen — und insbesondere deren Ortsveränderungen — bei denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie Unregelmäßigkeiten begehen;

b)

Örtlichkeiten, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet werden, die den Verdacht nahe legen, dass sie Vorgängen dienen, die Unregelmäßigkeiten darstellen;

c)

Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, dass sie Vorgängen dienen könnten, die Unregelmäßigkeiten darstellen;

d)

Transportmittel und finanzielle Transaktionen, bei denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass diese zur Begehung von Unregelmäßigkeiten genutzt werden.

Artikel 7

Behördliche Ermittlungen auf Antrag

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde behördliche Ermittlungen über Vorgänge durch, die Unregelmäßigkeiten darstellen bzw. für die ersuchende Behörde darzustellen scheinen oder veranlasst derartige Ermittlungen.

Bei der Durchführung dieser behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Mitgliedstaats handeln würde. Sie teilt der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der Ermittlungen mit.

(2)   Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde benannte Bedienstete während der behördlichen Ermittlungen nach Absatz 1 anwesend sein. Die Ermittlungen werden stets von den Bediensteten der ersuchten Behörde geführt.

Die Bediensteten der ersuchenden Behörde dürfen nicht von sich aus die Kontrollbefugnisse der Bediensteten der ersuchten Behörde ausüben; sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf Vermittlung von Bediensteten der Mitgliedstaaten hin und nur zum Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.

(3)   Sofern die einzelstaatlichen strafprozessrechtlichen Vorschriften bestimmen, dass bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt wurden, nehmen die Bediensteten der ersuchenden Behörde an solchen Amtshandlungen nicht teil. Sie nehmen unter keinen Umständen an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen von Strafverfahren teil.

Artikel 8

Tätigkeit von Bediensteten in einem anderen Mitgliedstaat oder von auf Dienstreise in einem Mitgliedstaat befindlichen Bediensteten

Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde kann von der ersuchenden Behörde gehörig befugten Bediensteten gestattet werden, in den Büros, in denen die Verwaltungsbehörden desjenigen Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, nach näherer Weisung der ersuchten Behörde Informationen über Unregelmäßigkeiten einzuholen.

Diese Informationen müssen von der ersuchenden Behörde benötigt und aus den Unterlagen ersichtlich werden, die den Bediensteten dieser Ämter zugänglich sind.

Die Bediensteten der ersuchenden Behörde sind befugt, Kopien dieser Unterlagen anzufertigen.

Artikel 9

Schriftliche Ermächtigung von Beamten

Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Artikeln 7 und 8 in einem Mitgliedsstaat aufhalten, müssen jederzeit in der Lage sein, einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und ihre Dienstbezeichnung hervorgehen.

Artikel 10

Fristen für die Amtshilfe- und Auskunftserteilung

(1)   Die Amtshilfe und Auskunftserteilung gemäß den Artikeln 5 und 7 durch die ersuchte Behörde erfolgt möglichst rasch, in jedem Fall jedoch spätestens sechs Wochen nach Eingang des Ersuchens. Liegen die angeforderten Informationen der ersuchten Behörde bereits vor, so beträgt diese Frist vier Wochen.

(2)   In Einzelfällen können die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde andere als die in Absatz 1 genannten Fristen vereinbaren.

(3)   Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe mit, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, und gibt an, wann sie dem Ersuchen nachkommen kann.

Artikel 11

Daten betreffend Mehrwertsteuer

(1)   Zum Zwecke der operativen und technischen Unterstützung sowie, falls erforderlich, zur Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich die nachstehenden Informationen, die die Mitgliedstaaten in den in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 genannten nationalen Datenbanken gespeichert haben:

die von dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern;

den Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen, die an die Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, von allen Unternehmen, die in dem Auskunft erteilenden Mitgliedstaat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, getätigt wurden.

Die Durchführungsbestimmungen für diesen Zugang einschließlich der einschlägigen Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen sowie der Bestimmungen über die Verwendung dieser Informationen der Mitgliedstaaten werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Die Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle auf der Grundlage der Richtlinie 92/12/EWG gesammelten Informationen mit, die als Beweis für Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) dienen können.

Abschnitt 2

Amtshilfe ohne Antrag

Artikel 12

Auskunftserteilung über Vorgänge und Transaktionen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ohne vorherigen Antrag alle sachdienlichen Informationen über Vorgänge und Transaktionen, die Unregelmäßigkeiten darstellen oder darzustellen scheinen.

(2)   Die Kommission analysiert die ihr übermittelten Informationen mit geeigneten technologischen Hilfsmitteln und teilt die Analyseergebnisse den Mitgliedstaaten zur operativen und technischen Unterstützung bei der Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten mit. Falls nach Einschätzung der Kommission Unregelmäßigkeiten in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten begangen wurden, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten mit.

(3)   Die Pflicht, Finanzinformationen ohne Antrag zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschen, gilt unabhängig davon, ob die betreffende Transaktion in einem einzigen Vorgang erfolgt oder ob es sich um mehrere Vorgänge handelt, die miteinander verbunden zu sein scheinen.

(4)   Es sind einschlägige Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen.

Artikel 13

Besonders sorgfältige Überwachung ohne Antrag

In den Fällen, in denen sie es als nützlich für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Unregelmäßigkeiten erachten, sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet,

a)

eine besonders sorgfältige Überwachung gemäß Artikel 6 durchzuführen oder zu veranlassen;

b)

der Kommission und gegebenenfalls den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen, insbesondere Berichte und sonstige Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge aus diesen, über Vorgänge mitzuteilen, die Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft darstellen oder darzustellen scheinen.

Artikel 14

Mitteilung allgemeiner Informationen

(1)   Sobald sie ihnen vorliegen, teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission allgemeine Informationen über neue Arten, Mittel, Methoden und Praktiken der Begehung von Unregelmäßigkeiten sowie über die Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten mit, die möglicherweise zu einer betrugssicheren Gestaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften beitragen können.

(2)   Sobald sie ihr vorliegen, teilt die Kommission den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Informationen mit, die diese in die Lage versetzen, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und die einschlägigen Rechtsvorschriften durchzusetzen.

Kapitel 2

Verwendung von Informationen

Artikel 15

Verwendung als Beweismittel

Feststellungen, Bescheinigungen, Mitteilungen, Unterlagen, beglaubigte Abschriften und sonstige sachdienliche Informationen, die der ersuchenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 12 mitgeteilt werden, stellen in der gleichen Weise wie in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, in allen Mitgliedstaaten zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren dar.

Artikel 16

Informationsaustausch

Gemäß dieser Verordnung oder sonstigen Gemeinschaftsvorschriften eingeholte Informationen können zwischen der Kommission und anderen zuständigen Behörden gemäß und zum Zwecke dieser Verordnung ausgetauscht werden, sofern dieser Informationsaustausch in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften erfolgt, auf deren Grundlage die Informationen eingeholt wurden.

Artikel 17

Folgemaßnahmen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jede sachdienliche Aktualisierung der mitgeteilten Informationen und des Stands der gemäß dieser Verordnung durchgeführten behördlichen Ermittlungen, insbesondere der eingeleiteten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in Kenntnis, sofern dies mit den innerstaatlichen Strafrechtsvorschriften vereinbar ist.

Artikel 18

Vertraulichkeit und Datenschutz

(1)   Gemäß dieser Verordnung mitgeteilte oder eingeholte Informationen unterliegen, unabhängig von der Form der Mitteilung, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen erhalten hat, und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt.

Diese Informationen dürfen nur Personen mitgeteilt werden, die in den Gemeinschaftsorganen oder den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften in allen Mitgliedstaaten verwendet werden.

(2)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die gemeinschaftlichen und die innerstaatlichen Datenschutzbestimmungen — insbesondere die Richtlinie 95/46/EG und, sofern anwendbar, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 — eingehalten werden.

Vor dem Erlass der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 24 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte zu Rate zu ziehen.

Artikel 19

Beziehungen zu Drittländern

(1)   In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Informationen, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission von einem Drittland erhält, sind den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission mitzuteilen, wenn sie diese in die Lage versetzen könnten, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen oder zu bekämpfen.

(2)   Hat sich das Drittland rechtlich verpflichtet, die erforderliche Amtshilfe zur Sammlung von Beweisen für die Rechtswidrigkeit von Transaktionen zu gewähren, die den Anschein einer Unregelmäßigkeit erwecken, so können die aufgrund dieser Verordnung mitgeteilten Informationen als Teil einer konzertierten Maßnahme mit Zustimmung der die Informationen mitteilenden zuständigen Behörden und in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, mit den Artikeln 25 und 26 der Richtlinie 95/46/EG sowie gegebenenfalls mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 diesem Drittland mitgeteilt werden.

(3)     In diesem Kontext übernimmt OLAF eine Koordinierungsfunktion.

Artikel 20

Risikoanalyse durch die Kommission

Die Kommission kann die allgemeinen und operativen Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung mitteilen, zur Erstellung strategischer oder taktischer Risikobewertungen nutzen und auf geeignete informationstechnologische Unterstützung zurückgreifen, um auf einer Informationsanalyse basierende Berichte bzw. Warnungen herauszugeben, die ein größeres Bewusstsein für die ermittelten Risiken schaffen und mithin eine größere Wirksamkeit der von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden bzw. von der Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergriffenen Maßnahmen ermöglichen.

Artikel 21

Änderung bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission unterbreitet die nötigen Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 sowie des Beschlusses 2000/642/JI.

TITEL III

WIEDEREINZIEHUNG

Artikel 22

Ausweitung der Möglichkeit der Wiedereinziehung unrechtmäßig erzielter Gewinne und Pflicht zur Information

(1)     Um die Wiedereinziehung der Gewinne, die das Ergebnis der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 definierten Unregelmäßigkeiten sind, zu erleichtern, übermitteln die Institute und Personen, auf die in Artikel 2a der Richtlinie 91/308/EWG Bezug genommen wird, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und im Einklang mit Absatz 2 alle einschlägigen Finanzinformationen, die diese Behörden in die Lage versetzen, die in Artikel 23 vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden.

(2)     Gemeinsam mit den in Absatz 1 genannten Anträgen wird eine Erklärung vorgelegt, in der die den Antrag stellende Behörde oder die Kommission die ihr bekannten relevanten Tatsachen sowie die Gründe für einen schwerwiegenden Verdacht darlegt. Die betroffenen Kredit- und/oder Finanzinstitute tragen Sorge dafür, dass diese Informationen vertraulich behandelt werden.

Artikel 23

Mittel der Wiedereinziehung

(1)     Um eine effektive Wiedereinziehung zu gewährleisten, beschlagnahmen die Mitgliedstaaten, erforderlichenfalls nach Erhalt einer Genehmigung seitens einer Justizbehörde, unrechtmäßig erzielte Gewinne, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen, und frieren diese ein. Diese Bestimmung gilt für die Erträge aus Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Beträgen von mehr als 50 000 EUR oder Vermögensgegenständen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe D der Richtlinie 91/308/EWG, deren Wert derartigen Erträgen entspricht.

(2)     Die Maßnahmen, auf die Absatz 1 Bezug nimmt, können gegen natürliche oder juristische Personen ergriffen werden, die die Unregelmäßigkeit begangen haben oder dessen verdächtigt werden oder die dazu beigetragen haben, die Unregelmäßigkeit zu begehen, oder dessen verdächtigt werden. Diese Maßnahmen können auch gegen eine natürliche oder juristische Person ergriffen werden, die von den Erträgen der Unregelmäßigkeit profitiert.

TITELl IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen für die gegenseitige Amtshilfe und den Informationsaustausch gemäß Titel II Kapitel 1 werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 genannten Bereichen können die Durchführungsbestimmungen insbesondere folgende Bereiche abdecken:

a)

Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b);

b)

Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c);

c)

Unregelmäßigkeiten im Strukturfondssektor.

Artikel 25

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Anwendung.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

Artikel 26

Bewertungsbericht

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rechnungshof und dem Rat alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung über den Stand ihrer Anwendung.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 301 vom 7.12.2004, S. 4.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005.

(3)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(5)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1 ). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(10)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(11)  Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77). Geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

(12)  Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 30).

(13)  Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4).

P6_TA(2005)0256

Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (KOM (2004)0313 — C6-0032/2004 — 2004/0099(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 0313) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 179 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0032/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0182/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0099

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Praxis der direkten oder indirekten Bindung der Gewährung von Hilfe an den Erwerb von Waren und Dienstleistungen im Geberland mit dieser Hilfe mindert die Wirksamkeit der Hilfe und steht nicht im Einklang mit einer Entwicklungspolitik zugunsten der armen Länder. Die Aufhebung der Bindung der Hilfe stellt kein Ziel an sich dar, sondern sollte als Instrument zur Stärkung anderer Elemente der Armutsbekämpfung wie Eigenverantwortung, regionale Integration und Kapazitätsaufbau genutzt werden , wobei die Stärkung der lokalen und regionalen Lieferanten von Waren und Dienstleistungen in den Entwicklungsländern im Mittelpunkt stehen sollte .

(2)

Im März 2001 gab der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) eine „Empfehlung zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder ab“ (3). Die Mitgliedstaaten haben diese Empfehlung gebilligt und die Kommission hat ihre Grundsätze als Leitprinzipien für die Gemeinschaftshilfe anerkannt.

(3)

Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) hielt in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 14. März 2002, die gleichzeitig mit dem Europäischen Rat von Barcelona zur Vorbereitung der Internationalen Konferenz über die Entwicklungsfinanzierung von Monterrey vom18. bis 22. März 2002 stattfand, Folgendes fest: Die Europäische Union „wird die Empfehlungen des Ausschusses für Entwicklungshilfe, für die am wenigsten entwickelten Länder ungebundene Hilfe bereitzustellen, umsetzen und die Beratungen über weitere bilaterale ungebundene Hilfe fortsetzen. Ferner wird die EU Schritte hin zu weiterer ungebundener Hilfe der Gemeinschaft erwägen, während zugleich das bestehende System der Preispräferenzen im EU-AKP-Rahmen beibehalten wird.“

(4)

Am 18. November 2002 nahm die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aufhebung der Lieferbindungen: für eine wirksamere Hilfe“ an. Darin stellte sie ihren Standpunkt zu diesem Thema und Optionen für die Umsetzung der oben genannten Verpflichtung von Barcelona innerhalb des Hilfesystems der Union vor.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2003 hob der Rat das Erfordernis einer weiteren Aufhebung der Bindung der Gemeinschaftshilfe hervor. Er stimmte den in der genannten Mitteilung dargelegten Modalitäten zu und beschloss die vorgeschlagenen Optionen.

(6)

Am4. September 2003nahm das Europäische Parlament eine Entschließung über die Aufhebung der Lieferbindungen an (4) , in der es auf die Notwendigkeit hinwies, die Lieferbindungen bei der Gemeinschaftshilfe weiter zu lockern. In dieser Entschließung befürwortete es die in jener Mitteilung genannten Modalitäten und stimmte den vorgeschlagenen Optionen zu. Außerdem hob es das Erfordernis hervor, die Debatte über eine weitere Aufhebung der Lieferbindungen auf der Grundlage ergänzender Untersuchungen und fundierter Vorschläge fortzuführen , und forderte ausdrücklich „eine klare Präferenz für lokale und regionale Zusammenarbeit, wobei in absteigender Reihenfolge den Lieferanten aus den Empfängerländern, den benachbarten Entwicklungsländern und anderen Entwicklungsländern Vorrang eingeräumt wird“, um die Anstrengungen der Empfängerländer zur Verbesserung ihrer eigenen Erzeugung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie auf der Ebene der Familien zu unterstützen, und ferner Maßnahmen, die darauf abzielen, Nahrungsmittel und Grundversorgungsleistungen für die Bevölkerung im Einklang mit örtlichen Sitten und Gebräuchen und lokalen Produktions- und Handelssystemen verfügbarer und leichter zugänglich zu machen .

(7)

Bei der Definition des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft sind mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für den Zugang von Personen sind in Artikel 3 festgelegt. Die Ursprungsregeln für den Zugang von Waren und Materialien, die von einer teilnahmeberechtigten Person erworben werden, und von Sachverständigen, die von diesen Personen beauftragt werden, sind in den Artikeln 4 und 5 festgelegt. Die Definition und die Modalitäten der Umsetzung des Gegenseitigkeitsprinzips sind in Artikel 6 enthalten. Ausnahmen und Vorschriften über ihre Anwendung sind in Artikel 7 vorgesehen. Besondere Bestimmungen für Maßnahmen, die über eine internationale Organisation oder eine regionale Organisation finanziert oder mit einem Drittland kofinanziert werden, sind in Artikel 8 festgelegt. Besondere Bestimmungen für die Zwecke der humanitären Hilfe sind in Artikel 9 enthalten.

(8)

Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft ist durch die Basisrechtsakte über die Außenhilfe in Verbindung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) (5) geregelt. Die durch diese Verordnung eingeführten Änderungen hinsichtlich des Zugangs zur Gemeinschaftshilfe setzen Änderungen an allen diesen Instrumenten voraus. Sämtliche Änderungen der betroffenen Basisrechtsakte sind im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(9)

Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen eines Gemeinschaftsinstruments wird besonders darauf geachtet, dass international anerkannte Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), beispielsweise die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit, eingehalten werden.

(10)

Bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Gemeinschaftsinstrumenten wird besonders darauf geachtet, dass die international anerkannten Umweltübereinkommen eingehalten werden: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992, das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit von 2000 und das Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1997-

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Bestimmungen für den Zugang interessierter Parteien zu sämtlichen Außenhilfeinstrumenten der Gemeinschaft fest, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert werden, und die im Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 2

Definitionen

Für die Auslegung der in dieser Verordnung verwendeten Begriffe wird auf die Haushaltsordnung und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002  (6) mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung Bezug genommen.

Artikel 3

Berechtigung zur Teilnahme

(1)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht allen juristischen Personen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Kandidatenländer und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums offen.

(2)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit thematischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil A finanziert werden, steht allen juristischen Personen der Entwicklungsländer offen, die in der in Anhang II enthaltenen Liste des Entwicklungsausschusses DAC der OECD aufgeführt sind, zusätzlich zu jenen juristischen Personen, die auf Grund des jeweiligen Instruments teilnahmeberechtigt sind.

(3)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit geografischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil B finanziert werden, steht allen juristischen Personen der Entwicklungsländer offen, die in der in Anhang II enthaltenen Liste des DAC aufgeführt und ausdrücklich als teilnahmeberechtigt genannt sind, sowie denen, die schon nach dem entsprechenden Instrument als teilnahmeberechtigt angesehen werden.

(4)   Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht den juristischen Personen sämtlicher anderen als den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Länder offen, sofern gemäß Artikel 6 ein Zugang zur Außenhilfe dieser Länder auf Gegenseitigkeitsbasis gewährt wird .

(5)    Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(6)   Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Kategorien von Organisationen, die für Aufträge in Betracht kommen, sowie der Ausnahmebestimmung des Artikels 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung.

Artikel 4

Sachverständige

Die von den Bietern im Sinne der Artikel 3 und 8 verpflichteten Sachverständigen können jede beliebige Staatsangehörigkeit haben. Dieser Artikel gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, wie sie in den Beschaffungsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

Artikel 5

Ursprungsregeln

Sämtliche Waren und Materialien, die im Rahmen eines durch ein Gemeinschaftsinstrument finanzierten Vertrages erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem gemäß den Artikeln 3 und 7 teilnahmeberechtigten Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.

Artikel 6

Anwendung des Gegenseitigkeitsgrundsatzes gegenüber Drittländern

(1)   Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf Gegenseitigkeitsbasis wird Ländern gewährt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 4 fallen, sofern sie den Mitgliedstaaten und den betreffenden Empfängerländern zu denselben Bedingungen Zugang gewähren.

(2)   Die Gewährung des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf Gegenseitigkeitsbasis stützt sich auf einen Vergleich zwischen der Union und anderen Gebern und erfolgt auf Ebene eines Sektors gemäß den DAC-Kategorien, oder auf Ebene eines Landes unabhängig davon, ob es sich um ein Geber- oder ein Empfängerland handelt. Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale.

(3)   Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf Gegenseitigkeitsbasis wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Diese Beschlüsse werden vom hierfür zuständigen Ausschuss im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahren gefasst. Das Recht des Europäischen Parlaments auf regelmäßige Unterrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieses Beschlusses wird uneingeschränkt beachtet. Die Geltungsdauer der Beschlüsse beträgt mindestens ein Jahr.

(4)     Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft in den am wenigsten entwickelten Ländern gemäß Anhang II wird auf Gegenseitigkeitsbasis den in Anhang III aufgeführten Drittländern automatisch erteilt.

(5)   Die Empfängerländer werden zu dem in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Verfahren konsultiert.

Artikel 7

Ausnahmen hinsichtlich der Berechtigung zur Teilnahme und der Ursprungsregeln

(1)   In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Berechtigung zur Teilnahme auf Angehörige eines Landes ausdehnen, die nicht nach Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind.

(2)   In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission den Erwerb von Waren und Materialien mit Ursprung in einem Land erlauben, das nicht nach Artikel 3 teilnahmeberechtigt ist.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Regeln über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

Artikel 8

Maßnahmen unter Beteiligung von internationalen Organisationen oder kofinanzierte Maßnahmen

(1)   Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige .

(2)   Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die mit einem Drittland kofinanziert wird — wobei die in Artikel 6 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss — oder mit einer regionalen Organisation oder einem Mitgliedstaat, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen juristischen Personen, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Drittlandes, der betreffenden regionalen Organisation oder des betreffenden Mitgliedstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige .

(3)     Bei Nahrungsmittelhilfemaßnahmen ist die Anwendung dieses Artikels auf Nothilfemaßnahmen zu beschränken.

Artikel 9

Humanitäre Hilfe und Nichtregierungsorganisationen

(1)   Für die Zwecke der humanitären Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (8) und für die Zwecke der direkt über Nichtregierungsorganisationen (NROs) geleiteten Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen (9) gelten die Bestimmungen des Artikels 3 hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung nicht für die Auswahl der Zuschussempfänger.

(2)   Die Empfänger der Zuschüsse befolgen die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die Erbringung der humanitären Hilfe und der direkt über NROs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1658/98 geleisteten Hilfe die Vergabe von Beschaffungsaufträgen erfordert.

Artikel 10

Beachtung von Grundprinzipien und Stärkung lokaler Märkte

(1)     Um die Beseitigung der Armut durch Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Käufe zu beschleunigen, wird besondere Aufmerksamkeit auf lokale und regionale Auftragsvergabe in Partnerländern gelegt.

(2)     Bieter, an die Aufträge vergeben werden, müssen international anerkannte Kernarbeitsnormen einhalten, wie beispielsweise die ILO-Kernarbeitsnormen und die ILO-Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit.

(3)     Um den Entwicklungsländern den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft zu ermöglichen, ist jegliche als angemessen erachtete technische Unterstützung zu gewähren.

Artikel 11

Anwendung der Verordnung

Diese Verordnung ändert und regelt die entsprechenden Teile der in Anhang I aufgeführten Gemeinschaftsinstrumente. Die Kommission wird die Anhänge II bis IV von dieser Verordnung gegebenenfalls ändern, um jede Änderungen der OECD-Texte in Betracht zu ziehen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 99 .

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005.

(3)  OECD/DAC 2001 Report, 2002, Volume 3, No 1, S. 46.

(4)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 474.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlements und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

ANHANG I

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Gemeinschaft werden wie folgt geändert:

TEIL A. Rechtsakte mit thematischer Ausrichtung

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern (1):

In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft.“

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern (2):

In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft.“

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen“.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern (3):

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Beteiligung an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft].“

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern (4):

Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon.“

In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft].“

(5)

Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer (5):

In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft.“

Artikel 8 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

Artikel 8 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(6)

Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern (6):

In Artikel 6 Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt: „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft.“

Artikel 9 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

Artikel 9 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(7)

Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (7):

Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme richtet sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(8)

Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (8):

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen bestimmt sich auch nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeitsund Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

In Artikel 6 wird folgender Satz angefügt: „Die Hilfe der Europäischen Gemeinschaft kann den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden, deren Hauptsitz sich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in einem Drittland befindet, das nach dieser Verordnung, sowie nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] für die Gewährung einer Gemeinschaftshilfe in Betracht kommt. Dieser Sitz muss zentraler Ort der Entscheidungsfindung für alle im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen sein. Ausnahmsweise kann sich der Sitz in einem anderen Drittland befinden.“

In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in dieser Verordnung, sowie in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Ursprung der aufgrund dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich auch nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeitsund Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(9)

Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit (9):

In Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft.“

Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(10)

Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen (10):

Artikel 3 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich erhält folgende Fassung: „Sitz in einem Land, das die Voraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft erfüllt, wobei alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen tatsächlich an diesem Sitz getroffen werden müssen.“

Artikel 3 Absatz 1 dritter Spiegelstrich erhält folgende Fassung: „Finanzierung überwiegend aus Mitteln mit Ursprung in einem Land, das die Voraussetzungen nach Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] erfüllt.“

In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(11)

Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (11):

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

Artikel 4 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

In Artikel 4 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

(12)

Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit (12):

Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Die Partner der Zusammenarbeit, die gemäß dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten können, sind die regionalen und internationalen Organisationen, insbesondere das UNDCP, sowie die nichtstaatlichen Organisationen, die Verwaltungen und Behörden auf nationaler Ebene, auf Provinzebene und auf lokaler Ebene, die dörflichen Gemeinschaften sowie sonstige Einrichtungen und öffentliche und private Träger. Die Berechtigung zur Teilnahme bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

In Artikel 6 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft].“

Artikel 9 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

Artikel 9 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(13)

Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer (13):

In Artikel 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft.“

Artikel 6 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

Artikel 6 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(14)

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und - verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit  (14):

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Länder und Organisationen, denen eine Gemeinschaftshilfe im Sinne dieser Verordnung gewährt werden kann, sind im Anhang aufgeführt. Vorrang haben Maßnahmen für die ärmsten Bevölkerungsschichten und die Länder mit niedrigem Einkommen und schwerwiegendem Nahrungsmitteldefizit.

Diese Liste kann vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.

Die Berechtigung zur Teilnahme bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.

2.   Gemeinnützige NROs, denen zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen direkt oder indirekt Finanzmittel der Gemeinschaft gewährt werden können, müssen

a)

sofern es sich um NROs handelt: in einem für eine Gemeinschaftshilfe in Betracht kommenden Land nach den dort geltenden Rechtsvorschriften als autonome Organisationen gebildet worden sein;

b)

ihren Hauptsitz in einem für eine Gemeinschaftshilfe in Betracht kommenden Land haben. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen müssen tatsächlich an diesem Sitz getroffen werden;

c)

ihre Fähigkeit zu einer erfolgreichen Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen unter Beweis stellen und hierfür insbesondere folgendes nachweisen:

ihre Management- und Finanzierungskapazität;

ihre technischen und logistischen Fähigkeiten im Hinblick auf die in Betracht gezogene Maßnahme;

die Ergebnisse der Maßnahmen, die sie insbesondere mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten durchgeführt haben;

ihre Erfahrung im Bereich der Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit;

ihre Präsenz im Empfängerland und ihre Kenntnis dieses Landes oder der Entwicklungsländer im allgemeinen;

d)

sich verpflichtet haben, die von der Kommission festgesetzten Zuteilungsbedingungen einzuhalten.“

In Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft].“

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Erzeugnisse werden im Empfängerland oder in einem der im Anhang aufgeführten Entwicklungsländer, das nach Möglichkeit derselben geographischen Region angehört, beschafft. Der Ursprung der im Rahmen dieser Verordnung erworbenen Waren und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.“

Artikel 11 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 11 Absatz 4 wird zu Artikel 11 Absatz 3.

Artikel 17 erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

TEIL B. Gemeinschaftliche Rechtsakte mit geographischer Ausrichtung

(15)

Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei  (15):

In Artikel 8 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich weiter nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

In Artikel 8 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Die Beteiligung an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich weiter nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft].“

In Artikel 8 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] weiter festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(16)

Verordnung (EG) Nr. 257/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 über die Durchführung von Aktionen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei (16):

In Artikel 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich auch nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft“.

In Artikel 6 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich weiter nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeitsund Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

In Artikel 6 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(17)

Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (17):

In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich auch nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft.“

In Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Gemeinschaftshilfe steht Partnerorganisationen offen, die ihren Hauptsitz in einem Land, das die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, sowie nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 erfüllt, sofern es sich bei diesem Sitz um die tatsächliche Führungszentrale für die ihrer Tätigkeit entsprechenden Aktivitäten handelt. In Ausnahmefällen kann sich dieser Sitz auch in einem anderen Drittland befinden.“

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(18)

Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien  (18):

In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft].“

(19)

Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika (19):

Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(20)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (TACIS) (20):

In Artikel 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Der Ursprung der aufgrund dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich auch nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

In Artikel 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeitsund Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

In Artikel 11 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „ Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln, richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft].“

(21)

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (21):

In Artikel 6a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

In Artikel 6a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft].“

(22)

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (22):

In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den hier, sowie den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“

(23)

Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (MEDA) (23):

In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den hier, sowie den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen“.

In Artikel 8 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft].“

(24)

Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten (24):

In Artikel 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft.“

(25)

Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (MEDA) (25):

In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „ Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln, richtet sich Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft.“

(26)

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ALA) (26):

In Artikel 9 wird folgender Satz angefügt: „ Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln, richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft.“

In Artikel 13 wird folgender Satz angefügt: „Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung richtet sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../2005 [über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft] festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und den diesbezüglichen Ausnahmen.“


(1)  ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 7 .

(2)  ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 1 .

(3)  ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1 .

(4)  ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6 .

(5)  ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 1 .

(6)  ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 6 .

(7)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 3).

(8)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2242/2004 (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 21).

(9)  ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 5 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(10)  ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(11)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23 .

(12)  ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 1 .

(13)  ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 1 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(14)  ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(15)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 1).

(16)  ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 1 .

(17)  ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 3 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2005 (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 1).

(18)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

(19)  ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 1 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2004 (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 1).

(20)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1 .

(21)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004.

(22)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004.

(23)  ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1 .

(24)  ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 1).

(25)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1 .

(26)  ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

ANHANG II

DAC-LISTE DER HILFEEMPFÄNGER — STAND 1. JANUAR 2003

Teil I : Entwicklungsländer und -gebiete

(Öffentliche Entwicklungshilfe)

Teil II : Länder und Gebiete in der Übergangsphase

(Öffentliche Hilfe)

Am wenigsten entwickelte Länder

Länder mit niedrigem Einkommen

(BNE pro Einwohner < $ 745 im Jahr 2001)

Länder mit mittlerem Einkommensniveau, unterer mittlerer Einkommensbereich

(BNE pro Einwohner $ 746-$ 2975 im Jahr 2001)

Länder mit mittlerem Einkommensniveau, oberer mittlerer Einkommensbereich

(BNE pro Einwohner $ 2976-$ 9205 im Jahr 2001)

Länder mit hohem Einkommen

(BNE pro Einwohner > $ 9206 im Jahr 2001)

Mittel- und osteuropäische Länder und neue unabhängige Staaten der früheren Sowjetunion

(MOEL und NUS)

Fortgeschrittene Entwicklungsländer und -gebiete

Äquatoiral-Guinea

Äthiopien

Afghanistan

Angola

Bangladesh

Benin

Butan

Burkina Faso

Burundi

Dschibuti

Eritrea

Gambia

Guinea

Guinea-Bissau

Haïti

Jemen

Kambodscha

Kap Verde

Kiribati

Komoren

Kongo, Dem. Rep.

Laos

Lesotho

Liberia

Madagaskar

Malawi

Maldiven

Mali

Mauritanien

Mosambik

Myanmar

Nepal

Niger

Ruanda

Salomon Inseln

Samoa

Sao Tomé et Principe

Senegal

Sierra Leone

Somalia

Sudan

Tansania

Tschad

Timor-Leste

Togo

Tuvalu

Uganda

Vanuatu

Zambia

Zentralafrikanische

Republik

Armenien  (1)

Aserbaidschan  (1)

Côte d'Ivoire

Georgien  (1)

Ghana

Indien

Indonesien

Kamerun

Kenia

Kongo, Rep.

Korea, Dem. Rep.

Kirgisische, Rep.  (1)

Moldau  (1)

Mongolei

Nicaragua

Nigeria

Pakistan

Papua-Neuguinea

Tadschikistan  (1)

Usbekistan  (1)

Vietnam

Zimbabwe

Ägypten

Albanien  (1)

Algerien

Belize

Bolivien

Bosnien und Herzegowina

China

Dominikanische Rep.

Ecuador

El Salvador

Fidschi

Guatemala

Guyana

Honduras

Iran

Irak

Jamaika

Jordanien

Kasachstan  (1)

Mazedonien (ehem. jugosl. Republik)

Marschallinseln

Mikronesien, Föderierte Staaten von

Namibia

Niue

Kolumbien

Kuba

Pakistan, Islam. Rep.

Paraguay

Peru

Philippinen

Serbien und Montenegro

Sri Lanka

St. Vincent und die Grenadinen

Südafrika

Surinam

Swasiland

Syrien

Thailand

Tokelau  (2)

Tonga

Türkei

Tunesien

Turkmenistan  (1)

Wallis und Futuma  (2)

Botsuana

Brasilien

Chile

Cookinseln

Costa Rica

Dominica

Gabun

Grenada

Kroatien

Libanon

Malaisia

Mauritius

Mayotte  (2)

Nauru

Panama

St.-Helena  (2)

St.-Lucia

Venezuela

———————

Schwellen für Gewährung von Darlehen durch die Weltbank

($ 5185 im Jahr 2001)

———————

Anguilla  (2)

Antigua und Barbuda

Argentinien

Barbadod

Mexiko

Montserrat  (2)

Oman

Palau

Saudi-Arabien

Seychellen

St. Kitts und Nevis

Trinidad und Tobago

Turks und Caicos Inseln  (2)

Uruguay

Bahrain

Belarus  (1)

Bulgarien  (1)

Estland  (1)

Lettland  (1)

Litauen  (1)

Polen  (1)

Rumänien  (1)

Russland  (1)

Slowakische Republik  (1)

Tschechische Republik  (1)

Ukraine  (1)

Ungarn  (1)

Antillen niederländische

Aruba  (2)

Bahamas

Bermudas  (2)

Brunei

Falkland Inseln  (2)

Gibraltar  (2)

Hong Kong,

China  (2)

Israel

Kaiman-Inseln  (2)

Katar

Korea

Kuweit

Libyen

Macao  (2)

Malta

Neu-Kaledonien  (2)

Polynesien franz.  (2)

Singapur

Slowenien

Taiwan

Vereinigte Arabische Emirate

Virgin Inseln (GB)  (2)

Zypern


(1)  Mittel- und osteuropäische Länder und neue unabhängige Staaten der früheren Sowjetunion (MOEL und NUS).

(2)  Gebiete.

ANHANG III

LISTE DER OECD/DAC-MITGLIEDER

Australien, Österreich, Belgien, Kanada, Dänemark, Europäische Kommission, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten.

ANHANG IV

AUSZÜGE AUS DER EMPFEHLUNG DES ENTWICKLUNGSHILFEAUSSCHUSSES DER ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG (OECD/DAC) HINSICHTLICH DER AUFHEBUNG DER LIEFERBINDUNG BEI DER ÖFFENTLICHEN ENTWICKLUNGSHILFE ZUGUNSTEN DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDER, MÄRZ 2001

II.   Umsetzung

a)   Geltungsbereich

7.

Die Aufhebung der Lieferbindung ist ein komplexer Prozess. Die verschiedenen Kategorien der öffentlichen Entwicklungshilfe erfordern unterschiedliche Ansätze. Daher werden sich die Maßnahmen der Mitglieder zur Umsetzung dieser Empfehlung vom Geltungsbereich wie auch von der Zeitplanung her unterscheiden. Nichtsdestotrotz werden die DAC-Mitglieder gemäß den in dieser Empfehlung festgelegten Kriterien und Verfahren die Lieferbindung bei ihrer bilateralen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Ländern soweit wie möglich aufheben:

i)

Die DAC-Mitglieder kommen überein, bis zum 1. Januar 2002 die Lieferbindung in den folgenden Bereichen der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder aufzuheben: Budget- und Strukturanpassungshilfe; Schuldenerlass; sektorale und multisektorale Programmhilfe; Hilfe für Investitionsvorhaben; Einfuhr- und Warenhilfe; Verträge für kommerzielle Dienstleistungen; öffentliche Entwicklungshilfe an Nichtregierungsorganisationen für beschaffungsbezogene Aktivitäten.

ii)

Im Hinblick auf die investitions- und nicht-investitionsbezogene technische Zusammenarbeit wird anerkannt, dass sich die DAC-Mitglieder in ihrer Politik von der Absicht leiten lassen können, neben dem Ziel, gemäß den Grundsätzen dieser Empfehlung den Sachverstand der Partnerländer in Anspruch zu nehmen, eine Mindestbeteiligung der Geberländer aufrechtzuerhalten. Die nicht-investitionsbezogene technische Hilfe ist nicht Gegenstand dieser Empfehlung.

iii)

Im Hinblick auf die Nahrungsmittelhilfe wird anerkannt, dass sich die DAC-Mitglieder unter Achtung der Ziele und Grundsätze dieser Empfehlung in ihrer Politik von den Beratungen und Übereinkünften anderer internationalen Organisationen über die Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe leiten lassen können.

8.

Diese Empfehlung gilt nicht für Maßnahmen mit einem Wert von weniger als 700 000 SZR (bzw. 130 000 SZR im Bereich der investitionsbezogenen technischen Zusammenarbeit).

P6_TA(2005)0257

Schwarzer Heilbutt im Nordwestatlantik *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (KOM(2004)0640—C6-0197/2004—2004/0229(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0640) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0197/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0116/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 2

Erwägung 7

(7) Es ist erforderlich, den Wiederauffüllungsplan ständig einzuführen. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren für die Übermittlung der Liste mit Schiffen festzulegen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bedingungen über die speziellen Fangerlaubnisse sind.

(7) Es ist daher erforderlich, den Wiederauffüllungsplan definitiv in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren für die Übermittlung der Liste mit Schiffen festzulegen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bedingungen über die speziellen Fangerlaubnisse sind.

Abänderung 3

Erwägung 9

(9) Zusätzliche Kontrollmaßnahmen sind erforderlich, um eine effektive Umsetzung auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen und die Abstimmung mit den vom Rat in anderen Bereichen erlassenen Wiederauffüllungsplänen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten die vorherige Anmeldung der Einfahrt in die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen und die Begrenzung der zulässigen Abweichungen umfassen.

(9) Zusätzliche Kontrollmaßnahmen sind erforderlich, um eine effektive Umsetzung auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen und die Abstimmung mit den vom Rat in anderen Bereichen erlassenen Wiederauffüllungsplänen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten die vorherige Anmeldung der Einfahrt in die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen umfassen.

Abänderung 4

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Stellt die NAFO jedoch fest, dass diese TAC eine nachhaltige Befischung dieses Bestands nicht gewährleisten, so ändert der Rat die in Unterabsatz 1 festgesetzten TAC auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entsprechend der Entscheidung der NAFO.

Stellt die NAFO jedoch fest, dass diese TAC eine nachhaltige Befischung dieses Bestands nicht gewährleisten, oder ist dagegen eine Wiederauffüllung dieses Bestands festzustellen, so ändert der Rat die in Unterabsatz 1 festgesetzten TAC auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entsprechend der Entscheidung der NAFO.

Abänderung 5

Artikel 5 Absatz 4

(4) Die Mitgliedstaaten teilen die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt auf ihre Schiffe der Liste in Absatz 1 auf . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten spätestens am 15. Dezember eines jeden Jahres.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt auf ihre Schiffe der Liste in Absatz 1 aufzuteilen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten spätestens am 15. Januar eines jeden Jahres.

Abänderung 6

Artikel 6 Absatz 3

(3) Wenn die Quote eines Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 1 Buchstabe (b) gemeldeten Heilbuttfänge als zu 70 % ausgeschöpft gilt, nehmen die Kapitäne die Meldungen nach Buchstabe (b) täglich vor.

(3) Wenn die Quote eines Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 1 Buchstabe (b) gemeldeten Heilbuttfänge als zu 70 % ausgeschöpft gilt, nehmen die Kapitäne die Meldungen nach Buchstabe (b) alle drei Tage vor.

Abänderung 7

Artikel 7 Absatz 1

(1) Die täglichen Fangmengen an Schwarzem Heilbutt, die während des Aufenthalts des Schiffs in dem NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO an Bord mitgeführt werden, sind getrennt von anderen Fängen und deutlich gekennzeichnet an Bord zu lagern.

(1) Unter steter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung und des sicheren Betriebs des Schiffes, die beide zu den Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten des Kapitäns des Schiffes gehören, sind die täglichen Fangmengen an Schwarzem Heilbutt, die während des Aufenthalts des Schiffs in dem NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO an Bord mitgeführt werden, getrennt von anderen Fängen und deutlich gekennzeichnet an Bord zu lagern.

Abänderung 8

Artikel 8

Artikel 8

Zulässige Abweichung bei der Schätzung der im Logbuch aufgeführten Menge

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 der Kommission beträgt die zulässige Abweichung bei der Schätzung der an Bord befindlichen Mengen, ausgedrückt in Kilogramm, 5% der Logbucheintragung.

entfällt

Abänderung 9

Artikel 9 Absatz 4 a (neu)

 

(4a) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten ausschließlich für die in Artikel 4 genannten Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis.

Abänderung 10

Artikel 10 Absatz 1 a (neu)

 

Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten ausschließlich für die in Artikel 4 genannten Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0258

Der Fall Lloyd's

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Petitionen betreffend die Lloyd's Names

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. September 2003 zu den Lloyd's Names (1), die mit 358 Stimmen bei 0 Gegenstimmen und 35 Enthaltungen angenommen wurde,

B.

in der Erwägung, dass die Petenten trotz der in diesem Entschließungsantrag erhobenen Forderungen noch immer keine ausreichende Antwort des Europäischen Parlaments und insbesondere der Kommission erhalten haben, die sich auf die Art der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 73/239/EWG (2) über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung durch die britischen Behörden zwischen 1978 und 2001 und vor allem die Aufsichtsregelung und die Solvenzbestimmungen bezieht,

C.

unter Hinweis darauf, dass es sich in der Entschließung das Recht vorbehielt, weitere Untersuchungen und Ermittlungen einzuleiten, falls die Kommission ihm nicht bis zum 15. November 2003 eine konkrete Antwort auf die eingereichten Fragen erteilt,

D.

unter Hinweis darauf, dass der damalige Berichterstatter zu diesem Thema es im Februar 2004 aufforderte, beim Europäischen Gerichtshof ein Verfahren gegen die Kommission wegen Nichtbeantwortung der Fragen des Europäischen Parlaments betreffend die Umsetzung der Richtlinie im fraglichen Zeitraum einzuleiten, und in Anerkennung der Tatsache, dass es bei dieser Gelegenheit über diesen Antrag nicht formell abstimmte,

E.

in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 9. März 2004 zu der Mitteilung der Kommission zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (3)„zutiefst die Haltung der Kommission gegenüber dem Parlament, insbesondere gegenüber dem zuständigen Ausschuss in dem Fall Lloyd's of London, in dem es eine hartnäckige Weigerung gab, mit dem Parlament ausführlich über alle von ihm aufgeworfenen Fragen zu kommunizieren“ bedauert,

F.

in der Erwägung, dass der zuständige Ausschuss im April 2004 empfahl, ein Gerichtsverfahren gegen die Kommission einzuleiten, sobald die Verfahrensanforderungen vollständig erfüllt sind, jedoch unter der Berücksichtigung, dass der Präsident des Europäischen Parlaments nun entschieden hat, dass derartige Verfahrensanforderungen noch zu erfüllen sind,

1.

fordert die Kommission auf, entweder in dieser Aussprache oder innerhalb von zwei Monaten schriftlich eine konkrete Antwort auf die in der oben genannten Entschließung vom 25. September 2003 aufgeworfenen Fragen zu geben, und beschließt, gegen die Kommission ein Verfahren gemäß Artikel 232 des EG-Vertrags einzuleiten, sollte diese nicht antworten;

2.

behält sich das Recht vor, weitere Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen, sollte dies in Anbetracht von drei neuen Petitionen erforderlich sein, die 2005 von anderen Lloyd's Names zu derselben Richtlinie eingereicht wurden;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 411.

(2)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(3)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 142.

P6_TA(2005)0259

Sicherheitsforschung

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Sicherheitsforschung — die nächsten Schritte (2004/2171(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa, der am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sicherheitsforschung - Die nächsten Schritte“ (KOM(2004)0590) sowie die früheren Mitteilungen der Kommission (KOM(2003)0113 und KOM(2004)0072),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013“ (KOM(2004)0101) sowie die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Wissenschaft und Technologie: Schlüssel zur Zukunft Europas — Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union“ (KOM(2004)0353),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Prävention und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung mithilfe von Maßnahmen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und zur Förderung der Transparenz und der Rückverfolgbarkeit von Finanztransaktionen (KOM(2004)0700), über Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung bei der Terrorismusbekämpfung (KOM(2004)0701) und über Terroranschläge — Prävention, Vorsorge und Reaktion (KOM (2004)0698),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Mai 1997 (1), 28. Januar 1999 (2) und 10. April 2002 (3) zur europäischen Verteidigungsindustrie,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2000 zur Verwirklichung einer gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Köln und Helsinki (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2003 zu der neuen europäischen Sicherheits- und Verteidigungsarchitektur — Prioritäten und Schwachstellen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 zur Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf den Vorschlag für ein Weißbuch über die Europäische Verteidigung, der im Mai 2004 vom Institut für Sicherheitsstudien der Europäischen Union vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf den Bericht über eine Humane Sicherheitsstrategie für Europa, der dem Hohen Vertreter der Europäischen Union für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik am 15. September 2004 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Gruppe von Persönlichkeiten im Bereich der Sicherheitsforschung vom 15. März 2004 mit dem Titel „Forschen für die Sicherheit Europas“,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0103/2005),

A.

in der Erwägung, dass die Sicherheit nach den jüngsten geopolitischen, gesellschaftlichen und technologischen Veränderungen und den jüngsten internationalen Ereignissen, wie den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten und vom 11. März 2004 in Madrid, stärker in den Vordergrund gerückt ist und sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union somit stärker auf neue Sicherheitsbedrohungen vorbereiten müssen, indem sie Erkenntnisse besser nutzen,

B.

in der Erwägung, dass mit der Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten neue sicherheitspolitische Herausforderungen für ein neues Europa entstanden sind, das jetzt direkt an weniger stabile Regionen angrenzt,

C.

in der Erwägung, dass bei diesen neuen Bedrohungen neue Technologien eingesetzt werden und Staatsgrenzen keine Rolle spielen, insbesondere, wenn die den modernen hochtechnologischen und demokratischen europäischen Gesellschaften innewohnende Offenheit und Transparenz missbraucht wird und die Sicherheit der Mitgliedstaaten sowohl innerhalb als außerhalb des Hoheitsgebiet der Europäischen Union bedroht wird, und dass es dadurch schwieriger geworden ist, zwischen innerer und äußerer Sicherheit zu unterscheiden,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union in der Lage sein muss, den Schutz ihrer Bürger sicherzustellen, zur Stabilität des europäischen Kontinents und der angrenzenden Gebiete beizutragen sowie entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und den Zielen der Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit beizutragen,

E.

in der Erwägung, dass es schwierig ist, eine glaubwürdige Sicherheits- und Verteidigungspolitik und ein sicheres Europa ohne technologisch hochentwickelte Instrumente und Fähigkeiten zu gewährleisten, bei denen der Stand der Technologie genutzt wird, um die Sicherheitsrisiken auf ein Mindestmaß zu reduzieren,

F.

in der Erwägung, dass das Fehlen eines spezifischen Rahmens für die Sicherheitsforschung auf EU-Ebene und die erhebliche Zersplitterung und Überschneidung im Bereich der Systeme und Infrastrukturen der Sicherheitsforschung trotz des Potenzials der Europäischen Union in den Bereichen Forschung und Entwicklung von Sicherheitstechnologien kostengünstigen Lösungen sehr im Wege stehen,

G.

in der Erwägung, dass die Gesamtinvestitionen der Vereinigten Staaten in die innere Sicherheit durchschnittlich viermal höher sind als in Europa, und dass diese Investitionen, die nicht die Forschung in die vom amerikanischen Verteidigungsministerium finanzierten Technologien mit doppeltem Verwendungszweck beinhalten, sich auf eine Reihe von amerikanischen Ministerien verteilen und auf diese Weise einen umfassenden Ansatz im Bereich der Sicherheitsforschung darstellen,

H.

in der Erwägung, dass der Betrag, der in den Mitgliedstaaten für Investitionen für Forschung und Entwicklung im Verteidigungssektor ausgegeben wird, ungefähr ein Fünftel des Betrags ausmacht, der in den Vereinigten Staaten dafür aufgewandt wird, sodass die Europäische Union Gefahr läuft, in diesem Bereich anfälliger und abhängiger zu werden,

I.

in der Erwägung, dass kaum mehr zwischen ziviler und militärischer Forschung unterschieden werden kann,

J.

in der Erwägung, dass die Sicherheitsforschung eine strategische Rolle zur Verbesserung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit Europas sowie zur Stärkung seines wissenschaftlichen und technologischen Fundaments entsprechend den Zielen von Lissabon und Barcelona spielen könnte,

1.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein Europäisches Programm für Sicherheitsforschung (EPSF); betont die Notwendigkeit, auf Unionsebene ein gut strukturiertes und effizientes Sicherheitsforschungsprogramm zu entwickeln, um den derzeitigen und künftigen Herausforderungen und genau festgelegten Anliegen Europas in Sicherheitsfragen zu begegnen, die Sicherheit der europäischen Bürger zu verbessern und die Glaubwürdigkeit und Effizienz Europas bei Maßnahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu gewährleisten und gleichzeitig zum Wachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beizutragen;

2.

ist der Auffassung, das ein effizientes Sicherheitsforschungsprogramm sich auf einen koordinierten Bezugsrahmen stützen sollte, der die einschlägigen Akteure im Bereich der Sicherheitsforschung sowie eine angemessene und rationale Finanzierung mit einbezieht und auf der bestehenden Erfahrung der Gemeinschaft bei der Verwaltung gemeinsamer Forschungsprogramme aufgebaut werden sollte;

3.

unterstreicht, dass sämtliche Aspekte der Sicherheitsforschung von öffentlichem Interesse sind, und fordert deshalb, dass die Programme und Vorhaben in diesem Bereich mit langen Laufzeiten konzipiert werden und dass die Mittelbereitstellung an die Entwicklung des BIP geknüpft wird, um eine höchstmögliche zeitliche Kontinuität und die besten Ergebnisse zu gewährleisten;

Zum Europäischen Programm für Sicherheitsforschung und dessen Finanzierung

4.

nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, das Europäische Programm für Sicherheitsforschung als Teil des Siebten Forschungsrahmenprogramms der Europäischen Union zu entwickeln; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das EPSF der besonderen Art der Sicherheitsforschung Rechnung tragen sollte, unter Berücksichtigung spezifischer Aspekte wie der Vorschriften über Urheberrecht, der Verarbeitung klassifizierter Informationen, des Schutzes sicherer Informationen und des Technologietransfers; weist mit Nachdruck darauf hin, dass den Tätigkeiten des Europäischen Programms für Sicherheitsforschung (EPSF) das Verfahren der Mitentscheidung zugrundegelegt werden sollte;

5.

legt der Kommission nahe, die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Arbeitsgruppe Datenschutz (Artikel 29) eingesetzt wurde, um die Kommission bei Gemeinschaftsmaßnahmen zu beraten, die sich auf Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und auf die Privatsphäre auswirken;

6.

spornt den Rat und die Kommission an, die zu verfolgenden Ziele und Prioritäten für das Gebiet der Sicherheitsforschung und die den Mitgliedstaaten und betreffenden europäischen Agenturen in den verschiedenen Phasen zuerkannte Rolle in ihren jeweiligen Organen und untereinander, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, eindeutig festzulegen, bevor Forschungsmittel zugewiesen werden;

7.

ersucht den Rat und die Kommission, die Prioritäten auf der Grundlage der operativen Programmgestaltung zur Umsetzung des Haager Programms über die Terrorismusbekämpfung für innere Sicherheit und der Europäischen Verteidigungsstrategie für äußere Sicherheit festzulegen;

8.

empfiehlt, dass bei dem künftigen EPSF die Bekämpfung des Terrorismus, das Umweltmonitoring, der Zivilschutz, die Kontrolle an den Außengrenzen der Union und andere Bereiche, in denen die Gemeinschaftsaktion einen Mehrwert schaffen kann, ohne im Widerspruch zu den Kompetenzen der Mitgliedstaaten zu stehen, Vorrang haben sollten;

9.

ist der Auffassung, dass der Schutz der Außengrenzen der Union und der Schutz der kritischen Infrastrukturen wie etwa der transeuropäischen Netze und der Atomkraftwerke zu den vorrangigsten Zielen des Programms gehören sollten;

10.

fordert die Kommission auf, die Erfahrung zu nutzen, die im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen zur Bestätigung der vorrangigen Bereiche mit der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gesammelt wurde; ist der Auffassung, dass besondere Aufmerksamkeit der Erforschung der öffentlichen Akzeptanz der Sicherheitsforschung und der Behandlung von vertraulichen Daten geschenkt werden sollte, um einen weitergehenden Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

11.

teilt die Auffassung, dass das EPSF konkret, aber nicht ausschließlich auf Forschungsaktivitäten und technologische Bereiche mit einem gemeinsamen Mehrwert ausgerichtet sein sollte, um neue Sicherheitsherausforderungen etwa im Zusammenhang mit Bioterrorismus, Cyber-Kriminalität und anderen Formen der modernen organisierten Kriminalität erfolgreich zu verhindern, zu überwachen und abzumildern, um die Sicherheitsmissionen der Europäischen Union angemessen durchzuführen und Verluste auf ein Mindestmaß zu begrenzen;

12.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Einführung eines Programms für Sicherheitsforschung mit einer regelmäßigen umfassenden Analyse der Erfordernisse im Bereich der Sicherheit einhergehen muss, um die wichtigsten technologischen und nicht technologischen Instrumente festzulegen, die notwendig sind, um in einem instabilen Sicherheitsumfeld nach dem Kalten Krieg angemessen vorgehen zu können;

13.

befürwortet parallel zur technologiebezogenen Forschung eine besondere Ausrichtung auf die Entwicklung gemeinsamer Modellszenarien und nachrichtendienstlicher Fähigkeiten bei Bedrohungen, wobei stets die komparativen Vorteile der einzelnen Mitgliedstaaten zu nutzen sind;

14.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass einige Vorhaben duale Aspekte der Sicherheit und des Schutzes enthalten werden, die daher eng miteinander verknüpft werden sollten; unterstreicht, dass die Forderung, wonach die Forschung im Rahmen des europäischen Programms für Sicherheitsforschung sich ausschließlich mit Sicherheitsaspekten befassen soll, kontraproduktiv wäre; schlägt daher einen integrierteren Ansatz und eine engere Koordinierung zwischen dem EPSF und anderen Forschungsaktivitäten innerhalb des 7. Forschungsrahmenprogramms der Europäischen Union vor; empfiehlt, dass im Rahmen des EPSF möglichst klar zwischen militärischer und nicht militärischer Forschung unterschieden werden sollte;

15.

ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt in der Mitteilung der Kommission auf Technologieforschung gelegt wird; fordert eine ausgewogenere Interaktion zwischen Forschung in den Naturwissenschaften, der Technologie und anderen Wissenschaften, insbesondere der Politik-, der Sozial- und der Geisteswissenschaften;

16.

ist der Auffassung, dass der operativen Forschung, der Systemanalyse und der Simulation besondere und verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, um die Kluft zwischen Forschung und realen Anwendungen zu überbrücken und die technologischen Fortschritte zum Zwecke des alltäglichen Gebrauchs einsetzen zu können;

17.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass größere Fortschritte in den Bereichen Sensorsysteme, Biotechnologie, Raumfahrt und IT-Technologie angestrebt werden sollen, um die erheblichen Defizite und Versäumnisse der Mitgliedstaaten in den Bereichen der C4ISR-Systeme (Führung, Kontrolle, Kommunikation, Computer, Nachrichtendienst, technische Überwachung und technische Aufklärung) anzugehen;

18.

stellt fest, dass die weltraumspezifischen Anwendungen und Dienstleistungen in Bereichen wie globale Positionsbestimmung, weltweite Beobachtung und Datensammlung eine entscheidende Rolle spielen können und in dem EPSF betont werden sollten;

19.

fordert die Kommission auf, auf dem von der Gruppe von Persönlichkeiten im Bereich der Sicherheitsforschung veröffentlichten Bericht „Forschen für ein sicheres Europa“ und dem endgültigen Bericht des Panels der Experten für Weltraum und Sicherheit aufzubauen, die Zusammenarbeit in der Sicherheitsforschung, die notwendig ist, um die Kapazität der zivilen und militärischen Systeme und der Systeme mit doppeltem Verwendungszweck zu maximieren, auf die nationalen Satelliteninitiativen auszuweiten und den operationellen Erfordernissen und Anforderungen der Union gerecht zu werden;

20.

erkennt an, das für ein kohärentes und effektives Sicherheitsforschungsprogramm zusätzliche und angemessenere Mittel notwendig sein werden; ist daher der Auffassung, dass das Finanzierungsniveau von einer Milliarde Euro, das die hochrangige Gruppe von Persönlichkeiten in ihrem Bericht vorgeschlagen hat, erreicht werden kann, wenn Mittel aus dem Forschungsrahmenprogramm und aus alternativen Quellen genutzt werden;

21.

ist der Auffassung, dass die Union parallel zu einem solchen Finanzierungsniveau Rationalisierungsmaßnahmen ergreifen und die verfügbaren Mittel besser nutzen sowie der derzeitigen Zersplitterung der Ausgaben ein Ende setzen sollte;

22.

weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass erhöhte Investitionen in die Sicherheitsforschung nicht zu Ausgabenkürzungen in der zivilen Forschung führen dürfen;

23.

fordert den Rat und die Kommission dazu auf, ein ausgewogenes Verteilungssystem der zusätzlichen Mittel auszuarbeiten, die über die Mittel für den gemeinschaftlichen Forschungsplan hinaus bereitzustellen sind, um sicherzustellen, dass die Forschungskosten dem wirtschaftlichen Gewicht der Mitgliedstaaten entsprechend einem bestimmten Prozentsatz des BIP Rechnung tragen, ein System, durch das vorgesehen werden sollte, dass Mittel über einen Mehrjahreszeitraum gebunden werden, um eine zuverlässige Planung zu ermöglichen;

Konsultation und Zusammenarbeit mit den Beteiligten

24.

begrüßt die vorgeschlagene Einrichtung eines Europäischen Beirats für Sicherheitsforschung; hält es angesichts des derzeitigen Fehlens eines Überbaus bei der Gestaltung der Politik für notwendig, genauer zu wissen, ob der Beirat sich als ausreichend erweisen und vorbereitet sein wird, effiziente Ratschläge zum Inhalt der Sicherheitsforschung zu erteilen und operationelle Probleme im Zusammenhang mit dem Programm anzugehen; unterstreicht, dass das Europäische Parlament im Europäischen Beirat für Sicherheitsforschung durch fünf Mitglieder vertreten sein sollte, zu denen die Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse (des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres) bzw. ihre Stellvertreter gehören sollten;

25.

weist mit Nachdruck auf den Mehrwert der Konsultation und der Kooperation mit Experten aus allen einschlägigen Kreisen im Bereich der Sicherheitsforschung innerhalb des Europäischen Beirats für Sicherheitsforschung hin; fordert jedoch mit Nachdruck eine ausgewogene Einbeziehung von Vertretern aus der Industrie, Sponsoren aus dem Bereich der Forschung und öffentlichen und privaten Kunden, wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, öffentlichen Körperschaften und Vertretern von Bürgerrechtsorganisationen;

26.

fordert, dass die Aktivitäten und Arbeitsmethoden des Europäischen Beirats für Sicherheitsforschung klargestellt und vom Europäischen Parlament überwacht werden;

27.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Einrichtung eines Europäischen Beirats für Sicherheitsforschung jegliche Doppelarbeit innerhalb der Struktur der Sicherheitsforschung vermeiden sollte;

28.

teilt die Auffassung, dass eine verstärkte und engere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den europäischen Aktivitäten im Bereich der Sicherheitsforschung und den Anstrengungen der Mitgliedstaaten, anderen Forschungsaktivitäten der Europäischen Union und anderen internationalen Organisationen, die für globale oder regionale Sicherheitsfragen zuständig sind, gefördert werden sollten, um die hohen Kosten aufgrund von Überschneidung und Zersplitterung in den derzeitigen Sicherheitsstrukturen und -programmen zu vermeiden;

29.

empfiehlt, dass die Europäische Sicherheitsforschung im Rahmen der transatlantischen Beziehungen die notwendigen Anstrengungen unternehmen sollte, um Überschneidung zu vermeiden und die Interoperabilität zu fördern, unter gleichzeitiger Achtung der Besonderheiten des Forschungsumfeldes der Union in diesem Bereich; betont jedoch, dass die Haushaltsmittel der Union für die Sicherheitsforschung zur Förderung der gemeinschaftlichen Interessen der Union genutzt werden sollten;

Institutionelles Umfeld

30.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Europäische Parlament sich an der Entwicklung europäischer Sicherheitsforschungsaktivitäten beteiligen sollte, und zwar nicht nur, indem es regelmäßig über die Fortschritte informiert wird, sondern vor allem, indem es bereits vorher zur Umsetzung des geplanten Programms konsultiert wird;

31.

fordert die Kommission auf, ihm unverzüglich die strategischen Aktionslinien sowie die ihr erteilte Beratung zu den Grundsätzen und Mechanismen der Umsetzung, die spezifischen Vorschläge über die Beteiligung, die verschiedenen Arten von Verträgen und Finanzinstrumenten für die Forschungsaktivitäten im Rahmen des EPSF und die notwendigen Bestimmungen über das geistige Eigentum und den Technologietransfer, die gemeinsam mit dem Beirat für Sicherheitsforschung ausgearbeitet wurden, vorzulegen;

32.

fordert das zuständige Kommissionsmitglied auf, vor der Umsetzung des EPSF sowohl dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten als auch dem Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Bericht zu erstatten.

33.

betont die Notwendigkeit eines kohärenteren politischen und institutionellen Rahmens zur Förderung der Zusammenarbeit und einer effizienten Koordinierung zwischen dem EPSF, der neuen Europäischen Verteidigungsagentur und den einschlägigen sicherheits- und verteidigungspolitischen Maßnahmen der Unionfragen;

34.

ist der Auffassung, dass genauere Einzelheiten und Parameter der neuen Europäischen Verteidigungsagentur, insbesondere im Hinblick auf ihre Aktivitäten im Bereich der Sicherheitsforschung und ihre Arbeitsbeziehungen zum EPSF, genauer festgelegt werden sollten;

35.

fordert den Rat und die Kommission auf, eine effiziente und rationelle Beziehung zwischen dem EPSF und der Europäischen Verteidigungsagentur zu gewährleisten, damit jegliche Doppelarbeit im Bereich Forschung und Technologie vermieden wird;

36.

ersucht die Kommission, das Konzept des „öffentlichen Interesses“ der Sicherheitsforschung sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Europäische Union zu berücksichtigen, um die Gefahr zu vermeiden, dass Projekte finanziert werden, die nicht im Einklang mit den politischen Prioritäten oder bestimmten Verpflichtungen gegenüber dem öffentlichen Interesse oder mit dem Schutz der Menschenrechte, der bürgerlichen Freiheiten oder der Privatsphäre stehen; betont, dass Transparenz bei der Vergabe von Aufträgen von ausschlaggebender Bedeutung ist;

37.

fordert eine Optimierung der potenziellen Synergien zwischen Verteidigungs- und ziviler Forschung, und zwar durch die Integration von Anwendungen und Technologietransfers zwischen den beiden Sektoren; fordert darüber hinaus eine bessere Bestimmung spezifischer Instrumente, die einen Beitrag dazu leisten können, den Besonderheiten der Sicherheit im Zusammenhang mit Forschung gerecht zu werden;

Verwaltung des Europäischen Programms für Sicherheitsforschung

38.

ist der Auffassung, dass die im Hinblick auf Finanzierungsmechanismen, Methoden und dem institutionellen Umfeld während der Vorbereitenden Maßnahme erworbene Erfahrung eine wesentliche Rolle spielen sollte, um eine wirksame Verwaltung des EPSF zu gewährleisten;

39.

betont, dass die Verwaltung des EPSF den Mehrwert der Interoperabilität und der Konnektivität betonen sollte, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern, unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und die Kohärenz der Anstrengungen der Union zu verbessern;

40.

befürwortet entschieden die Entwicklung starker gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsstrukturen, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Labors auf Unionsebene sowie die Entwicklung von Humanressourcen in Forschung und Technologie, wodurch Europa zu einem attraktiveren Raum für erfahrene Forscher in diesem Bereich werden soll;

41.

betont die Notwendigkeit, eine systematische Zusammenarbeit zu fördern und die gemeinsamen Stärken der Industrie und der Forschungsgemeinschaft zu erkunden, um die europäische Innovationsrate auf das weltweit höchste Niveau anzuheben;

42.

ist der Auffassung, dass das EPSF mit der Schaffung eines offenen, integrierten und wettbewerbsfähigen europäischen Verteidigungsmarktes vereinbar sein sollte sowie mit der Einführung innovativer Mechanismen, die für die europäische Industrie Möglichkeiten schaffen, auf dem Weltmarkt einen komparativen Vorteil zu erwerben; betont, dass Transparenz bei der Vergabe von Aufträgen von ausschlaggebender Bedeutung ist;

43.

betont die Vorteile einer wettbewerbsfähigen europäischen Sicherheitsindustrie, die sich auf die derzeitigen Kapazitäten der Verteidigungsindustrie und anderer spezialisierter Wirtschaftszweige stützt, die eine Beziehung zu den Infrastrukturen der neuen Technologien aufweisen, und die das Wirtschaftswachstum und die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärken kann, und betont außerdem, dass sich dies positiv auf die europäische Gesellschaft auswirken würde;

44.

betont, dass Initiativen der Europäischen Union im Bereich der Sicherheitsforschung nicht dazu führen dürfen, dass die Grundsätze und Werte der Union in Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Rechte, die politischen Freiheiten, die bürgerlichen Freiheiten und die Ethik geschwächt werden;

*

* *

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär des Europarates zu übermitteln.


(1)  ABl. C 167 vom 2.6.1997, S. 137.

(2)  ABl. C 128 vom 7.5.1999, S. 86.

(3)  ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 582.

(4)  ABl. C 228 vom 13.8.2001, S. 173.

(5)  ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 599.

(6)  ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 518.

P6_TA(2005)0260

Informationsgesellschaft

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Informationsgesellschaft (2004/2204(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer globalen Partnerschaft in der Informationsgesellschaft: Weiterverfolgung des Gipfels von Genf (WSIS)“ (KOM(2004)0111),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 9. und 10. Dezember 2004 (15472/04),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer globalen Partnerschaft in der Informationsgesellschaft: Die Prinzipien von Genf in Aktionen umsetzen“ (KOM(2004)0480),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 8. und 9. März 2004 (6606/04),

in Kenntnis der Grundsatzerklärung und des Aktionsplans, die vom Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) in Genf am 12. Dezember 2003 angenommen wurden,

in Kenntnis der UNESCO-Resolution 32C/34 vom 17. Oktober 2003 zur Ausarbeitung eines internationalen Rechtsinstruments zum Schutz der Vielfalt kultureller Inhalte und künstlerischer Ausdrucksformen,

in Kenntnis der Vorstudie des Exekutivrats der UNESCO vom 12. März 2003 zu den technischen und rechtlichen Aspekten im Hinblick auf ein Rechtsinstrument zur kulturellen Vielfalt,

in Kenntnis der Stellungnahme in Form eines Schreibens des Präsidenten des Europäischen Parlaments an die Präsidenten der Kommission und des Rates vom 26. November 2003,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2003 (9686/03),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer globalen Partnerschaft in der Informationsgesellschaft: EU-Perspektive im Kontext des Weltgipfels der Vereinten Nationen über die Informationsgesellschaft (WSIS)“ (KOM(2003)0271),

in Kenntnis der Allgemeinen Erklärung der UNESCO vom 2. November 2001 zur kulturellen Vielfalt,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0172/2005),

A.

in der Erwägung, dass der WSIS — Gipfel von Tunis („der Tunis-Gipfel“), der vom 16. bis zum 18. November 2005 stattfinden wird, eine zweite wichtige Phase im Hinblick auf die Förderung des Bereichs der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als Faktor einer nachhaltigen Entwicklung und des gemeinsamen Wachstums darstellt, da Armut nicht nur bedeutet, dass man über keinerlei Güter verfügt, sondern auch, dass man sich nicht in die Gesellschaft integrieren kann,

B.

in der Erwägung, dass die IKT ein strategisches Instrument für die staatliche Maßnahmen sowie ein hervorragendes Mittel für die Zusammenarbeit zwischen den entwickelten Ländern, den Schwellenländern und den weniger entwickelten Ländern sind, in deren Rahmen Vorteile für alle Beteiligten infolge der Umsetzung des Aktionsplans angestrebt werden,

C.

in der Erwägung, dass die IKT zu einem globalen Ausgleich sowie zu individuellen Fortschritten beitragen können, da sie helfen, die Millenniums — Entwicklungsziele zu erreichen,

D.

in der Erwägung, dass die Entscheidung der UNESCO, eine Konvention über kulturelle Vielfalt anzunehmen, eine wesentliche Initiative zur Entwicklung einer integrativeren Informationsgesellschaft darstellt, die auf dem Schutz der Vielfalt des kulturellen Ausdrucks, auf internationalen Kulturaustauschprogrammen und auf der Förderung des Pluralismus beruht,

E.

in der Erwägung, dass die Informationsgesellschaft für alle offen sein sollte, da Bildung und berufliche Bildung, Gesundheit, Forschung und Handel vorrangige bürgernahe IKT-Anwendungsbereiche sind,

F.

in der Erwägung, dass das schnelle Wachstum der IKT zur Stärkung von Demokratie und zur Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger beitragen sollte, damit diese nicht nur Verbraucher sind, sondern sich vielmehr aktiv einbringen können,

G.

in der Erwägung, dass die IKT sich in einem Rahmen unabhängiger Regulierungsbehörden entwickeln müssen, der freien Zugang, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie kulturelle Vielfalt und Vielsprachigkeit gewährleistet,

H.

in der Erwägung, dass die Effizienz der Europäischen Union auf die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und das positive Engagement der Kommission im Einklang mit den politischen Zielen der Europäischen Union und ihren Verpflichtungen gegenüber den weniger entwickelten Ländern zurückzuführen ist,

I.

in der Erwägung, dass die IKT untrennbarer Bestandteil einer Wissens- und Informationsgesellschaft sind, wie sie mit der Lissabon-Strategie der Union und mit der Erklärung von Barcelona angestrebt wird,

J.

in der Erwägung, dass die Union eine wichtige Rolle bei der Verringerung der geografischen und sozialen Kluft im IKT-Bereich spielen muss, indem sie ihre internen Politikbereiche erfolgreich verfolgt und die Partnerschaft zwischen öffentlichen Stellen, Unternehmen und Zivilgesellschaft weiter entwickelt,

K.

in der Erwägung, dass die Union über Instrumente zur Bekämpfung der IKT-Kluft verfügt, etwa Entwicklungshilfepolitik, internationale Zusammenarbeit in Wirtschaft und Wissenschaft, Finanzinstitute (wie z.B. die Europäische Investitionsbank (EIB)),

L.

in der Erwägung, dass die Europäische Union durch die Annahme eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation die ausschlaggebende Bedeutung eines offenen und auf Wettbewerb beruhenden Marktes für Investitionen in neue Dienstleistungen und für die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitsverbindungen zu erschwinglichen Preisen deutlich gemacht hat,

M.

in der Erwägung, dass das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zu beruflicher Ausbildung und Weiterbildung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist,

1.

begrüßt, dass der Rat erneut bekräftigt hat, er werde sich für den Erfolg der zweiten Stufe des WSIS einsetzen;

2.

stimmt allgemein den Vorschlägen der Kommission zu, insbesondere in Bezug auf den ordnungspolitischen Rahmen als ausschlaggebenden Faktor, der Investitionen anzieht, auf die prioritären Anwendungen der IKT wie etwa eGovernment, auf die Bedeutung von Forschung und Innovation sowie auf den Beitrag der IKT zur Entwicklung, und erwartet, dass die Kommission eine Strategie ausarbeitet, die mit dem umfassenden WSIS-Aktionsplan vereinbar ist, der auf der Tunis-Konferenz 2005 beschlossen wird;

3.

stellt fest,

dass die gute Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten das Mitwirken der Kommission im WSIS-Prozess erleichtert hat, insbesondere in der Arbeitsgruppe Internet-Governance;

dass die Union aufgrund ihrer Erfahrung konstruktiv zu einem Regelungsumfeld beitragen kann, das die Realisierung des WSIS-Aktionsplans begünstigt;

4.

unterstreicht,

dass die Entwicklung im IKT-Bereich die digitale Kluft vertiefen kann, indem sie jene begünstigt, die Zugang zu diesen Technologien und ihrer Anwendung haben, und dass deshalb dieser Gefahr bei allen vorgeschlagenen Maßnahmen dadurch Rechnung getragen werden muss, indem die Maßnahmen an die regionalen, nationalen oder lokalen Gegebenheiten angepasst werden;

dass die IKT zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Hebung des Wissens- und Kompetenzniveaus beitragen und daher den wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen der Entwicklung der IKT gleiche Bedeutung beigemessen werden muss, damit diese sich vorteilhaft auf Beschäftigung, Unternehmen und soziale Kohäsion auswirkt;

dass eventuellen Problemen infolge der Konzentration von Mobilfunk- und Internetdiensten und ihrer Inhalte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Auswirkungen einer solchen Konzentration zu überwachen;

dass der individuelle ebenso wie der kollektive Zugang zu IKT gleichermaßen weiterentwickelt werden muss;

dass die e-Integration sich im Bereich der IKT auf die Zugänglichkeit, das Angebot von Online-Diensten (Verwaltung, Bildung und Weiterbildung, Gesundheit und Handel) und die Ausbildung und Anleitung zu ihrer Anwendung umfassen muss, wobei die wichtigsten Basisdienste im Einvernehmen aller Beteiligten kostenfrei sein sollten und freie und Open-Source-Software (FLOSS) einen möglichen Zugang zu diesen Leistungen bieten könnte;

5.

weist nachdrücklich auf Folgendes hin:

die strategische Rolle von Forschung und Entwicklung in jedem Stadium und auf jeder Ebene des Prozesses: Entwicklung und Verbreitung neuer Technologien, vergleichende Verfahren sowie Verfahren zur Bewertung des Aktionsplans und Einrichtung von Beobachtungsstellen;

die Notwendigkeit der Einbeziehung sozio-ökonomischer Untersuchungen zur Bewertung der menschlichen und sozialen Auswirkungen des Zugang zu IKT in die Forschungsprioritäten;

die bei der Ausarbeitung im Rahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms gegebenen Möglichkeiten und die Erhöhung des Forschungshaushalts;

die Bedeutung der Entwicklung lokaler Fertigkeiten und Kompetenzen durch die Unterstützung der Ausbildung und Forschung im Bereich der Informatik;

die Notwendigkeit der Entwicklung unternehmerischer und innovativer Fähigkeiten, damit die Länder IKT zur Entwicklung von Diensten und Systemen einsetzen können, die genau den Bedürfnissen ihrer Gesellschaft entsprechen;

6.

begrüßt,

dass die Kommission die notwendige Einrichtung von unabhängigen Regulierungsbehörden in allen Staaten sowie den erforderlichen klaren Rahmen für das Wettbewerbsrecht, innerhalb dessen sich Investoren sicher beteiligen können, in den Mittelpunkt rückt;

dass dem Ausbau der internationalen Kommunikation, der Zusammenarbeit im Bereich der Regulierung und dem Austausch bewährter Verfahren große Bedeutung beigemessen wird;

7.

empfiehlt,

dass die Union und ihre Mitgliedstaaten die Bildung von IKT-Forschungsnetzen über Infrastrukturinstrumente wie GEANT, durch Zentren der Spitzentechnologie und durch Netze von Experten für Theorie und Praxis im Bereich Bildung und berufliche Weiterbildung beschleunigen;

eine aktive Unterstützungspolitik für die Verwendung von gemeinsamen Informationsprogrammen zur Verbreitung von Forschungsergebnissen auf Gebieten, für die sie sich als nützlich erweisen, getroffen und aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;

dass öffentliche Amtsträger und Vertreter der Zivilgesellschaft und des Privatsektors erforderlichenfalls hinzugezogen werden;

8.

fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf,

den WSIS als eine treibende Kraft der Zusammenarbeit sowohl in den herkömmlichen Bereichen geografischer oder geschichtlicher Nachbarschaftsbeziehungen (Mittelmeerraum, AKP usw.) als auch im Hinblick auf neue Kooperationen mit Entwicklungsländern zu betrachten;

vorrangig den Infrastruktur- und Bildungsinteressen der am wenigsten entwickelten Länder Rechnung zu tragen;

lokalem und regionalem Wissen und Know-how bei Handhabung und Inhalten im Rahmen der Kooperation Rechnung zu tragen;

dafür zu sorgen, dass die gemeinschaftlichen Bemühungen dazu beitragen, das Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung auf der einen Seite und sozialer und umweltpolitischer Nachhaltigkeit auf der anderen Seite sicherzustellen;

auf flexible Formen offener öffentlich-privater Partnerschaften zurückzugreifen (Regionen, Staaten, lokale Gebietskörperschaften, Unternehmen, Verbände, NRO), und zwar unter Mitwirkung von Finanzinstituten wie der EIB oder privaten Einrichtungen;

eine Arbeitsgruppe mit den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten einzurichten, um effiziente integrierte und unabhängige Regulierungsmodelle zu fördern und Erfahrungen im Zusammenhang mit erfolgreichen Maßnahmen zur Öffnung der Märkte auszutauschen, die Investitionen anziehen und einen Rückgang der Verbraucherpreise bewirken;

der Wahrung der kulturellen Vielfalt bei der Ausarbeitung der Governance Rechnung zu tragen;

9.

nimmt mit Interesse die Schaffung eines freiwilligen Finanzierungsfonds zur Kenntnis, weist aber darauf hin, dass dieser bestehende oder noch zu schaffende Finanzierungsmöglichkeiten nicht ersetzen darf;

10.

schlägt vor, dass Überlegungen über neue Maßnahmen angestellt werden, um die von Kooperationsprogrammen und dem Europäischen Entwicklungsfonds beigesteuerten Ressourcen zu optimieren, beispielsweise indem nicht in Anspruch genommene Mittel für den Aktionsplan verwendet werden;

11.

ist der Auffassung, dass die Weiterentwicklung der Internet-Governance ein Schlüssel zum Gelingen des WSIS ist und in einen Zeitplan eingefügt werden sollte, der mit der Grundsatzerklärung und dem Aktionsplan kompatibel ist;

12.

betont jedoch, dass ein internationaler und unabhängiger ordnungspolitischer Rahmen für das Internet beibehalten werden sollte;

13.

unterstreicht, dass Stabilität und Zuverlässigkeit des Internet notwendige Bedingungen für die Zugänglichkeit der IKT und die Investitionen in diese sind;

14.

weist darauf hin, dass die Herausforderung im Zusammenhang mit der Entwicklung der Informationsgesellschaft darin besteht, dass IKT dazu verwendet werden, die tatsächliche Umsetzung von Menschenrechtsstandards auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene zu verbessern,

15.

betont, dass die Programme zum Aufbau von Kompetenzen im IKT-Bereich grundlegend für die Errichtung eines globalen Raums der Freiheit und der Sicherheit sind, in dem die Bürgerinnen und Bürger nicht nur potenzielle Kunden für Information sind, sondern ihnen auch sämtliche Bürgerrechte garantiert werden; stellt fest, dass Bildung einschließlich der Bildung im Bereich der Menschenrechte für eine integrative Informationsgesellschaft grundlegend ist;

16.

erwartet, dass der Tunis-Gipfel

Fortschritte im Hinblick auf eine gemeinsame Definition der Internet-Governance sowie auf eine repräsentativere Organisationsform der Partnerländer erlauben wird;

sich gemeinsam mit Fragen von allgemeinem Interesse befasst, die die Verwaltung des Internet (Domains, Adressvergabe) betreffen, und die internationale Zusammenarbeit in den Bereichen der Sicherheit und des Missbrauchs des Internet (einschließlich Spamming), der Bekämpfung der Cyberkriminalität (einschließlich Kinderpornographie) und der Versuche zur Einschränkung des Pluralismus, der Meinungsfreiheit und der Achtung der Menschenrechte stärkt;

die staatlichen Zuständigkeiten klärt, insbesondere;

den Rechten am geistigen Eigentum und der kulturellen Vielfalt bei der Ausarbeitung der neuen Verwaltungsstruktur Rechnung trägt;

die Neutralität und die Interoperabilität der digitalen Technologien und Plattformen sicherstellt;

den technologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Austausch im Rahmen eines angemessen geordneten Wettbewerbs fördert;

17.

fordert den Rat und die Kommission auf, diesen Empfehlungen Rechnung zu tragen und es weiterhin in die Follow-up-Maßnahmen zum WSIS einzubeziehen, um Übereinstimmung zwischen den Bestrebungen der Union und deren Umsetzung in den jeweiligen Politiken zu erreichen, insbesondere im Rahmen des Haushalts;

18.

begrüßt die Initiative der W2i „Digital Cities Convention“, die im November 2005 in Bilbao stattfinden soll und von den „Digital Cities“ unterstützt wird, weist jedoch darauf hin, dass ebenso Initiativen zur Schaffung virtueller Regionen ergriffen werden müssen;

19.

wünscht, dass die Beteiligung der europäischen Zivilgesellschaft im Hinblick auf den Tunis-Gipfel gestärkt wird;

20.

weist nachdrücklich darauf hin, dass der Privatsektor unbedingt in den WSIS-Prozess einbezogen werden muss;

21.

betont, dass Innovationen in den Bildungssystemen, Programme zum lebenslangen Lernen und eLearning-Initiativen (sowohl für Lehrer als auch für Schüler) gefördert werden müssen, und regt an, den Schwerpunkt explizit auf Bildung, Ausbildung und Instrumente zur Schaffung von Inhalten, die die kulturelle Vielfalt widerspiegeln, zu setzen;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit dem Ziel der UNESCO „Bildung für alle bis 2015“ zu handeln und den Forderungen der UNICEF nach einer Mittelaufstockung für den Bildungsbereich im Rahmen eines Paktes mit den künftigen Generationen nachzukommen;

23.

weist darauf hin, dass die Globalisierung Risiken birgt, was die Achtung der kulturellen Vielfalt im Bereich der Sprachen und Identitäten betrifft, und dass die Informationsgesellschaft auch Möglichkeiten zur Förderung des interkulturellen Dialogs über globale Netze bieten kann;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.