ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 126E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
30. Mai 2006


Informationsnummer

Inhalt

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I   Mitteilungen

 

Rat

2006/C 126E/1

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 4/2006 vom 23. Januar 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung

1

2006/C 126E/2

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 5/2006 vom 23. Januar 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (Inspire)

16

2006/C 126E/3

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 6/2006 vom 10. März 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)

33

DE

 


I Mitteilungen

Rat

30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 126/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 4/2006

vom Rat festgelegt am 23. Januar 2006

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung

(2006/C 126 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Grundwasser ist eine wertvolle natürliche Ressource, die vor chemischer Verschmutzung geschützt werden sollte. Dies ist von besonderer Bedeutung für grundwasserabhängige Ökosysteme und für die Nutzung von Grundwasser für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2)

Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) umfasst auch das Ziel, Wasserqualitäten zu erreichen, von denen keine signifikanten Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen.

(3)

Im Interesse des Schutzes der Umwelt und insbesondere der menschlichen Gesundheit sollten nachteilige Konzentrationen von Schadstoffen im Grundwasser vermieden, verhindert oder verringert werden.

(4)

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (5) enthält allgemeine Bestimmungen für den Schutz und die Erhaltung des Grundwassers. Gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie sollten Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung erlassen werden, einschließlich Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers und Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr.

(5)

Angesichts der Notwendigkeit, ein einheitliches Niveau des Grundwasserschutzes zu schaffen, sollten Qualitätsnormen und Schwellenwerte festgelegt und auf der Grundlage eines gemeinsamen Konzepts Bewertungsmethoden entwickelt werden, damit Kriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern verfügbar sind.

(6)

Qualitätsnormen für Nitrate, Pflanzenschutzmittel und Biozide sollten als Gemeinschaftskriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern festgelegt werden, wobei auf Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (6), der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (8) geachtet werden sollte.

(7)

Die Vorschriften über den chemischen Zustand des Grundwassers gelten nicht für natürlich auftretende hohe Konzentrationen von Stoffen oder Ionen oder ihren Indikatoren in einem Grundwasserkörper oder in den damit verbundenen Oberflächenwasserkörpern, die auf besondere hydrogeologische Bedingungen zurückzuführen sind und nicht unter den Begriff „Verschmutzung“ fallen. Sie gelten auch nicht für räumlich begrenzte vorübergehende Veränderungen der Strömungsrichtung und der chemischen Zusammensetzung, die nicht als Intrusionen anzusehen sind.

(8)

Für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends der Schadstoffkonzentrationen und für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr sollten Kriterien unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen auf verbundene aquatische Ökosysteme und abhängige terrestrische Ökosysteme festgelegt werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten soweit möglich statistische Verfahren verwenden, vorausgesetzt, diese Verfahren entsprechen internationalen Normen und tragen zur Vergleichbarkeit der Überwachungsergebnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten über lange Zeiträume bei.

(10)

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (9) mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 aufgehoben. Hinsichtlich der Maßnahmen, mit denen der direkte und indirekte Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser verhindert oder begrenzt werden soll, muss der in der Richtlinie 80/68/EWG vorgesehene Schutz weiterhin gewährleistet bleiben.

(11)

Es ist erforderlich, zwischen gefährlichen Stoffen, deren Eintrag verhindert werden sollte, und anderen Schadstoffen zu unterscheiden, deren Eintrag begrenzt werden sollte. Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die wichtigsten für Gewässer relevanten Schadstoffe aufgeführt sind, sollte zur Ermittlung der gefährlichen und nicht gefährlichen Stoffe, von denen eine tatsächliche oder potenzielle Verschmutzungsgefahr ausgeht, herangezogen werden.

(12)

Zur Sicherstellung eines einheitlichen Grundwasserschutzes sollten Mitgliedstaaten, die sich Grundwasserkörper teilen, ihre Tätigkeiten zur Überwachung, zur Festlegung von Schwellenwerten und zur Ermittlung einschlägiger gefährlicher Stoffe miteinander abstimmen.

(13)

Den Mitgliedstaaten sollte in bestimmten Fällen gestattet sein, Ausnahmen von den Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser zu gewähren.

(14)

Für den Zeitraum zwischen dem Datum der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und dem Datum der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG muss eine Übergangsregelung vorgesehen werden.

(15)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie legt spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung fest. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere

a)

Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers und

b)

Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr.

(2)   Diese Richtlinie ergänzt ferner die bereits in der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Bestimmungen zur Verhinderung und Begrenzung der Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser; sie hat außerdem zum Ziel, der Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper vorzubeugen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Grundwasserqualitätsnorm“ bezeichnet eine Umweltqualitätsnorm, ausgedrückt als die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs, einer bestimmten Schadstoffgruppe oder eines bestimmten Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

2.

„Schwellenwert“ bezeichnet eine von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegte Grundwasserqualitätsnorm;

3.

„signifikanter und anhaltender steigender Trend“ bezeichnet jede statistisch signifikante Zunahme der Konzentration eines Schadstoffs, einer Schadstoffgruppe oder eines Verschmutzungsindikators, die eine Gefährdung der Umwelt darstellt, für die eine Trendumkehr gemäß Artikel 5 als notwendig erkannt wird;

4.

„Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser“ bezeichnet einen durch menschliche Tätigkeiten bewirkten direkten oder indirekten Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser.

Artikel 3

Kriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers

(1)   Zur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern gemäß Anhang V Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/60/EG ziehen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien heran:

a)

die in Anhang I aufgeführten Grundwasserqualitätsnormen;

b)

Schwellenwerte, die die Mitgliedstaaten nach dem in Anhang II Teil A genannten Verfahren für die Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren festlegen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Einstufung von Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern als gefährdet beitragen; hierbei ist zumindest die Liste in Anhang II Teil B zu berücksichtigen.

(2)   Schwellenwerte können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder auf Ebene der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Teile einer internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern festgelegt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Schwellenwerte für Grundwasserkörper, die im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten liegen, und für Grundwasserkörper, in denen Grundwasser über die Grenze eines Mitgliedstaats fließt, gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG miteinander abstimmen.

(4)   Erstreckt sich ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern über das Gebiet der Gemeinschaft hinaus, so bemühen sich der oder die betroffenen Mitgliedstaaten, in Absprache mit dem oder den betroffenen Nichtmitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG Schwellenwerte festzulegen.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 22. Dezember 2008 erstmals Schwellenwerte nach Absatz 1 Buchstabe b fest.

Alle festgelegten Schwellenwerte werden in den nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete mit einer Zusammenfassung der in Anhang II Teil C genannten Informationen veröffentlicht.

(6)   Die Mitgliedstaaten ändern die Liste der Schwellenwerte, wenn neue Informationen über Schadstoffe, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren dafür sprechen, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ein Schwellenwert für einen weiteren Stoff festgelegt, ein bestehender Schwellenwert geändert oder ein zuvor von der Liste gestrichener Schwellenwert wieder aufgenommen werden sollte.

Ist der betreffende Grundwasserkörper nicht länger durch bestimmte Schadstoffe, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren gefährdet, so können die entsprechenden Schwellenwerte aus der Liste gestrichen werden.

Alle derartigen Änderungen der Liste der Schwellenwerte werden im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemeldet.

(7)   Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 bereitgestellten Informationen bis spätestens 22. Dezember 2009 einen Bericht.

Artikel 4

Verfahren für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers

(1)   Die Mitgliedstaaten beurteilen den chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren. Bei Anwendung dieses Verfahrens können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Grundwasserkörper gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG zu Gruppen zusammenfassen.

(2)   Ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern wird als Grundwasser in gutem chemischen Zustand betrachtet, wenn

a)

die in Anhang I aufgeführten Werte für die Grundwasserqualitätsnormen und die gemäß Artikel 3 und Anhang II festgesetzten einschlägigen Schwellenwerte an keiner Überwachungsstelle in diesem Grundwasserkörper oder dieser Gruppe von Grundwasserkörpern überschritten werden oder

b)

der Wert für eine Grundwasserqualitätsnorm oder einen Schwellenwert zwar an einer oder mehreren Überwachungsstellen überschritten wird, eine geeignete Untersuchung gemäß Anhang III jedoch bestätigt, dass

i)

aufgrund der Beurteilung gemäß Anhang III Nummer 3 eine Schadstoffkonzentration, die die Grundwasserqualitätsnormen oder die Schwellenwerte überschreitet, keine signifikante Gefährdung der Umwelt darstellt; dabei kann gegebenenfalls die Ausdehnung in dem betroffenen Grundwasserkörper berücksichtigt werden;

ii)

die übrigen in Anhang V Tabelle 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Anhang III Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind;

iii)

gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Anhang III Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind;

iv)

die Brauchbarkeit des betreffenden Grundwasserkörpers oder eines Körpers der Gruppe von Grundwasserkörpern durch die Verschmutzung für die Verwendung durch den Menschen nicht signifikant beeinträchtigt worden ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG eine Zusammenfassung der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers.

Diese Zusammenfassung, die auf Ebene der Flussgebietseinheit oder der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Teile einer internationalen Flussgebietseinheit erstellt wird, umfasst auch eine Erklärung, wie den Überschreitungen der Grundwasserqualitätsnormen oder der Schwellenwerte an den einzelnen Überwachungsstellen bei der Endbeurteilung Rechnung getragen wurde.

(4)   Wird ein Grundwasserkörper gemäß Absatz 2 Buchstabe b als in gutem chemischem Zustand befindlich eingestuft, so treffen die Mitgliedstaaten die gegebenenfalls nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Ökosysteme, der terrestrischen Ökosysteme und der Grundwassernutzungen durch den Menschen, soweit die Ökosysteme und diese Nutzungen von dem Teil des Grundwasserkörpers abhängen, der von der oder den Überwachungsstellen erfasst wird, an der oder denen der Wert für eine Grundwasserqualitätsnorm oder der Schwellenwert überschritten wurde.

Artikel 5

Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten ermitteln jeden signifikanten und anhaltenden steigenden Trend bei den Konzentrationen von einzelnen Schadstoffen, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren in Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die als gefährdet eingestuft sind, und legen gemäß Anhang IV den Ausgangspunkt für die Umkehrung dieses Trends fest.

(2)   Bei Trends, die eine signifikante Gefahr für die Qualität der aquatischen oder terrestrischen Ökosysteme, für die menschliche Gesundheit oder für — tatsächliche oder potenzielle — legitime Nutzungen der Gewässer darstellen, bewirken die Mitgliedstaaten mit Hilfe des in Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Maßnahmenprogramms eine Trendumkehr, um die Grundwasserverschmutzung schrittweise zu verringern.

(3)   Die Mitgliedstaaten definieren gemäß Anhang IV Teil B Nummer 1 den Ausgangspunkt für eine Trendumkehr als Prozentsatz des Werts der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und der gemäß Artikel 3 festgesetzten Schwellenwerte auf der Grundlage des ermittelten Trends und der damit verbundenen Gefährdung der Umwelt.

(4)   In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorzulegenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete fassen die Mitgliedstaaten zusammen:

a)

wie die Trendermittlung an den einzelnen Überwachungsstellen in einem Grundwasserkörper oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern gemäß Anhang V Nummer 2.5 der genannten Richtlinie zur Erkennung eines signifikanten und anhaltenden steigenden Trends einer Schadstoffkonzentration in diesem Grundwasserkörper oder der Umkehrung eines solchen Trends beigetragen hat, und

b)

aus welchen Gründen die gemäß Absatz 3 zu definierenden Ausgangspunkte gewählt wurden.

(5)   Zur Bewertung der Auswirkungen bestehender Schadstofffahnen in Grundwasserkörpern, die die Erreichung der Ziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG gefährden können, insbesondere der Schadstofffahnen, die aus punktuellen Schadstoffquellen und kontaminierten Böden stammen, nehmen die Mitgliedstaaten zusätzliche Trendermittlungen für festgestellte Schadstoffe vor, um sicherzustellen, dass sich die Schadstofffahnen aus kontaminierten Stellen nicht ausbreiten, nicht zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers oder der Gruppen von Grundwasserkörpern führen und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. Die Ergebnisse dieser Trendermittlungen werden in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorzulegenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete zusammengefasst.

Artikel 6

Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser

(1)   Zur Erreichung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ziels, den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie festgelegte Maßnahmenprogramm Folgendes umfasst:

a)

alle erforderlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, Einträge gefährlicher Stoffe in das Grundwasser zu verhindern. Bei der Ermittlung dieser Stoffe berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die gefährlichen Stoffe, die zu den in Anhang VIII Nummern 1 bis 6 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Familien oder Gruppen von Schadstoffen gehören, sowie die Stoffe, die zu den in Anhang VIII Nummern 7 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Familien oder Gruppen von Schadstoffen gehören, wenn diese als gefährlich erachtet werden, und

b)

für in Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte Schadstoffe, die nicht als gefährlich erachtet werden, und für alle anderen nicht gefährlichen nicht in Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Schadstoffe, von denen nach Auffassung der Mitgliedstaaten eine reale oder potenzielle Verschmutzungsgefahr ausgeht: alle erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung von Einträgen in das Grundwasser, um sicherzustellen, dass diese Einträge nicht zu einer Verschlechterung des guten chemischen Zustands des Grundwassers führen, keine signifikanten und anhaltenden steigenden Trends bei den Konzentrationen von Schadstoffen im Grundwasser bewirken und das Grundwasser nicht auf andere Weise verschmutzen. Diese Maßnahmen tragen bewährten Praktiken Rechnung, darunter der besten Umweltpraxis und den besten verfügbaren Techniken nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

Zur Festlegung der in Buchstabe a oder b genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten in einem ersten Schritt ermitteln, in welchen Fällen die in Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Schadstoffe, insbesondere die in Nummer 7 des genannten Anhangs aufgeführten essenziellen Metalle und Metallverbindungen, als gefährlich bzw. nicht gefährlich einzustufen sind.

(2)   Der Eintrag von Schadstoffen aus diffusen Schadstoffquellen, die den chemischen Zustand des Grundwassers beeinflussen, ist, soweit dies technisch möglich ist, zu berücksichtigen.

(3)   Unbeschadet strengerer Anforderungen anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten von den Maßnahmen gemäß Absatz 1 diejenigen Schadstoffeinträge ausnehmen, die

a)

die Folge von gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG gestatteten direkten Einleitungen sind,

b)

nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörden in so geringen Mengen und Konzentrationen erfolgen, dass die Gefahr einer Verschlechterung der Qualität des aufnehmenden Grundwassers für die Gegenwart und Zukunft ausgeschlossen werden kann,

c)

die Folge von Unfällen oder außergewöhnlichen Umständen natürlichen Ursprungs sind, die nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vorhergesehen, vermieden oder abgemildert werden können,

d)

die Folge einer gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2000/60/EG genehmigten künstlichen Anreicherung oder Auffüllung von Grundwasserkörpern sind,

e)

nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörden aus technischen Gründen nicht verhindert oder begrenzt werden können, ohne

i)

Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für die Qualität der Umwelt insgesamt erhöhen würden, oder

ii)

unverhältnismäßig kostspielige Maßnahmen zu ergreifen, um Schadstoffe aus dem kontaminierten Boden oder Unterboden zu entfernen bzw. ihre Versickerung in den Boden oder Unterboden zu verhindern, oder

f)

die Folge von Maßnahmen an Oberflächengewässern sind, unter anderem zum Zwecke der Minderung der Auswirkungen von Hochwasserereignissen und Dürren sowie für die Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen, auch auf internationaler Ebene. Solche Tätigkeiten, einschließlich Schürf- und Aushubarbeiten, Um- und Ablagerung von Sedimenten in Oberflächengewässern, werden im Einklang mit allgemein bindenden, von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck erlassenen Bestimmungen und gegebenenfalls mit aufgrund dieser Bestimmungen erteilten Erlaubnissen und Genehmigungen durchgeführt, sofern die betreffenden Einträge die Erreichung der Umweltziele für die betroffenen Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2000/60/EG nicht gefährden.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen ein Bestandsverzeichnis der in Absatz 3 genannten Ausnahmeregelungen, um diese der Kommission auf Anfrage zu melden.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

In dem Zeitraum zwischen dem … (11) und dem 22. Dezember 2013 sind bei allen neuen Genehmigungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie zu berücksichtigen.

Artikel 8

Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Anhänge II, III und IV können nach dem in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Verfahren und unter Berücksichtigung des Zeitraums für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.

Artikel 9

Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (11) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 40.

(2)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 29.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. April 2005 (ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Januar 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(6)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 230 vom19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/19/EG der Kommission (ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 15).

(8)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. Geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG I

GRUNDWASSERQUALITÄTSNORMEN

1.

Für die Zwecke der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers nach Artikel 4 sind die nachstehenden Grundwasserqualitätsnormen Qualitätsnormen im Sinne der Tabelle 2.3.2 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG, die gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie festgelegt wurden.

Schadstoff

Qualitätsnormen

Bemerkung

Nitrate

50 mg/l

Für in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG fallende Tätigkeiten müssen die im Zusammenhang mit diesem Wert (d.h. 50 mg/l) erforderlichen Maßnahmen und Programme im Einklang mit der genannten Richtlinie stehen. (1)

Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Stoffwechselprodukte, Abbau- und Reaktionsprodukte (2)

0,1 μg/l

0,5 μg/l (insgesamt) (3)

 

2.

Die Ergebnisse der Anwendung der Qualitätsnormen für Pestizide in der für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie spezifizierten Weise lassen die Ergebnisse der nach der Richtlinie 91/414/EG oder der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Risikobewertungsverfahren unberührt.

3.

Ist bei einem Grundwasserkörper davon auszugehen, dass die Grundwasserqualitätsnormen zur Folge haben könnten, dass die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG für verbundene Oberflächengewässer nicht erreicht werden können oder eine signifikante Verschlechterung der ökologischen oder chemischen Qualität dieser Wasserkörper oder signifikante Schädigungen terrestrischer Ökosysteme, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, eintreten könnten, so sind gemäß Artikel 3 und Anhang II der vorliegenden Richtlinie strengere Schwellenwerte festzulegen. Die im Zusammenhang mit solchen strengeren Schwellenwerten erforderlichen Programme und Maßnahmen gelten auch für die in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG fallenden Tätigkeiten.


(1)  Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 91/676/EWG werden von dieser Klausel nicht erfasst.

(2)  „Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte im Sinne der Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie 91/414/EWG bzw. des Artikels 2 der Richtlinie 98/8/EG.

(3)  „Insgesamt“ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide.


ANHANG II

SCHWELLENWERTE FÜR GRUNDWASSERSCHADSTOFFE UND VERSCHMUTZUNGSINDIKATOREN

TEIL A:   LEITLINIEN FÜR DIE FESTLEGUNG VON SCHWELLENWERTEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 3

Die Mitgliedstaaten legen Schwellenwerte für alle Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren fest, die nach der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Analyse dazu führen, dass Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern als solche ausgewiesen werden, für die die Gefahr besteht, einen guten chemischen Grundwasserzustand nicht zu erreichen.

Die Schwellenwerte werden so festgelegt, dass deren Überschreitung in den Überwachungsergebnissen einer repräsentativen Überwachungsstelle auf die Gefahr hindeutet, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv nicht erfüllt werden.

Bei der Festlegung der Schwellenwerte halten sich die Mitgliedstaaten an folgende Leitlinien:

1.

Die Festlegung der Schwellenwerte sollte auf folgenden Faktoren beruhen:

a)

Ausmaß der Wechselwirkungen zwischen dem Grundwasser und den verbundenen aquatischen sowie den abhängigen terrestrischen Ökosystemen;

b)

Beeinträchtigungen der tatsächlichen oder potenziellen legitimen Nutzungen oder der Funktionen des Grundwassers;

c)

alle Schadstoffe, die unter Berücksichtigung der in Teil B enthaltenen Mindestliste die Grundwasserkörper als gefährdet ausweisen;

d)

hydrogeologische Gegebenheiten, einschließlich der Informationen über Hintergrundwerte und Wasserhaushalt.

2.

Bei der Festlegung der Schwellenwerte sollten auch der Ursprung der Schadstoffe, ihr etwaiges natürliches Auftreten, ihre Toxikologie und Dispersionsneigung, ihre Persistenz und ihr Bioakkumulationspotenzial berücksichtigt werden.

3.

Die Festlegung der Schwellenwerte sollte durch einen Kontrollmechanismus für die erhobenen Daten unterstützt werden, der auf einer Bewertung der Datenqualität, auf analytischen Erwägungen und auf Hintergrundwerten für Stoffe, die sowohl natürlicherweise als auch infolge menschlicher Tätigkeiten auftreten können, basiert.

TEIL B:   MINDESTLISTE VON SCHADSTOFFEN UND IHREN INDIKATOREN, FÜR DIE DIE MITGLIEDSTAATEN DIE FESTLEGUNG VON SCHWELLENWERTEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ZU ERWÄGEN HABEN

1.   Stoffe oder Ionen, die natürlicherweise oder infolge menschlicher Tätigkeiten vorkommen können

 

Arsen

 

Cadmium

 

Blei

 

Quecksilber

 

Ammonium

 

Chlorid

 

Sulfat

2.   Von Menschen hergestellte synthetische Stoffe

 

Trichlorethylen

 

Tetrachlorethylen

3.   Parameter, die Einträge von Salzen oder anderen Stoffen anzeigen (1)

Leitfähigkeit

TEIL C:   VON DEN MITGLIEDSTAATEN VORZULEGENDE INFORMATIONEN ZU DEN SCHADSTOFFEN UND IHREN INDIKATOREN, FÜR DIE SCHWELLENWERTE FESTGELEGT WURDEN

Die Mitgliedstaaten fassen in dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete zusammen, wie das in Teil A dieses Anhangs genannte Verfahren angewandt wurde.

Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit folgende Informationen mit:

a)

Angaben zur Anzahl der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern sowie über die Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, die zu dieser Einstufung beitragen, einschließlich der gemessenen Konzentrationen/Werte;

b)

Angaben zu jedem der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper, insbesondere Größe der Wasserkörper, Verhältnis zwischen den Grundwasserkörpern und den verbundenen Oberflächengewässern und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosystemen sowie — im Fall von natürlich vorkommenden Stoffen — entsprechende natürliche Hintergrundwerte in den Grundwasserkörpern;

c)

die Schwellenwerte, die auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder des im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelegenen Teils der internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene der einzelnen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern gelten;

d)

das Verhältnis zwischen den Schwellenwerten und

i)

den beobachteten Hintergrundwerten im Falle natürlich vorkommender Stoffe,

ii)

Umweltqualitätszielen und anderen Normen für den Gewässerschutz, die auf nationaler Ebene, Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene bestehen, und

iii)

allen relevanten Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung der Schadstoffe.


(1)  Für Salzkonzentrationen als Folge menschlicher Tätigkeiten können die Mitgliedstaaten beschließen, Schwellenwerte entweder für Sulfat und Chlorid oder für die Leitfähigkeit festzulegen.


ANHANG III

BEURTEILUNG DES CHEMISCHEN ZUSTANDS DES GRUNDWASSERS

1.

Das Verfahren zur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern wird für alle als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt sowie in Bezug auf jeden Schadstoff, der dazu beiträgt, dass der betreffende Grundwasserkörper bzw. die betreffende Gruppe von Grundwasserkörpern als gefährdet eingestuft wird.

2.

Bei einer Untersuchung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b berücksichtigen die Mitgliedstaaten

a)

die Informationen, die bei der Merkmalbeschreibung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang II Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 der genannten Richtlinie erfasst werden,

b)

die gemäß Anhang V Nummer 2.4 der Richtlinie 2000/60/EG gemessenen Ergebnisse des Grundwasserüberwachungsnetzes und

c)

andere sachdienliche Informationen, einschließlich eines Vergleichs des arithmetischen Mittels der jährlichen Konzentration der einschlägigen Schadstoffe an einer Überwachungsstelle mit den Grundwasserqualitätsnormen nach Anhang I und den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 und Anhang II festgelegten Schwellenwerten.

3.

Zum Zwecke der Untersuchung, ob die Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und iv erfüllt sind, nehmen die Mitgliedstaaten, soweit angebracht und erforderlich, eine Einschätzung vor, in welcher Ausdehnung der Grundwasserkörper eine Überschreitung des jährlichen arithmetischen Mittels eines Grenz- oder Schwellenwerts für einen Schadstoff aufweist; diese Einschätzung erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Aggregation der Überwachungsergebnisse und erforderlichenfalls von Konzentrationsschätzungen auf der Grundlage eines Modells des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern.

4.

Zum Zwecke der Untersuchung, ob die Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii erfüllt sind, beurteilen die Mitgliedstaaten, soweit angebracht und erforderlich, auf der Grundlage einschlägiger Überwachungsergebnisse und eines geeigneten Modells des Grundwasserkörpers

a)

die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer oder in unmittelbar abhängige terrestrische Ökosysteme übertragen werden oder übertragen werden können;

b)

die wahrscheinlichen Auswirkungen der Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die in die verbundenen Oberflächengewässer und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosysteme eingetragen werden;

c)

die Erstreckung eines etwaigen Salzeintrags oder anderer Intrusionen in den Grundwasserkörper und

d)

die von Schadstoffen im Grundwasserkörper ausgehende Gefahr für die Qualität des aus dem Grundwasserkörper entnommenen oder zu entnehmenden Wassers, das für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

5.

Die Mitgliedstaaten stellen den chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern auf Karten gemäß Anhang V Nummern 2.4.5 und 2.5 der Richtlinie 2000/60/EG dar. Ferner geben die Mitgliedstaaten soweit angebracht und möglich auf diesen Karten alle Überwachungsstellen an, an denen die Grundwasserqualitätsnormen und/oder die Schwellenwerte überschritten werden.


ANHANG IV

ERMITTLUNG UND UMKEHRUNG SIGNIFIKANTER UND ANHALTENDER STEIGENDER TRENDS

TEIL A:   ERMITTLUNG SIGNIFIKANTER UND ANHALTENDER STEIGENDER TRENDS

Die Mitgliedstaaten ermitteln signifikante und anhaltende steigende Trends in allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/60/EG als gefährdet eingestuft werden, unter Berücksichtigung folgender Anforderungen:

1.

Das Überwachungsprogramm wird gemäß Anhang V Nummer 2.4 der Richtlinie 2000/60/EG so erstellt, dass signifikante und anhaltende steigende Trends der gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie ermittelten Schadstoffkonzentrationen festgestellt werden können.

2.

Das Verfahren zur Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends basiert auf folgenden Elementen:

a)

Die Häufigkeit der Kontrollen und die Überwachungsstellen werden so gewählt, dass

i)

anhand der erhaltenen Informationen sichergestellt werden kann, dass sich steigende Trends mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit von natürlichen Schwankungen unterscheiden lassen;

ii)

steigende Trends so rechtzeitig erkannt werden können, dass Maßnahmen zur Verhütung oder zumindest, soweit möglich, zur Abschwächung ökologisch signifikanter Verschlechterungen der Grundwasserqualität ergriffen werden können. Die Ermittlung dieser Trends ist unter Berücksichtigung bereits erfasster Daten zum ersten Mal nach Möglichkeit bis zum Jahre 2009 durchzuführen und erfolgt im Zusammenhang mit dem Bericht über die Trendermittlung im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG und danach mindestens alle sechs Jahre;

iii)

die zeitabhängigen physikalischen und chemischen Eigenschaften des Grundwasserkörpers einschließlich der Grundwasserströmungsbedingungen und der Neubildungsrate des Grundwassers sowie die Sickerzeit im Boden oder Unterboden berücksichtigt werden können.

b)

Die gewählten Kontroll- und Analysemethoden entsprechen internationalen Qualitätskontrollgrundsätzen, gegebenenfalls auch CEN-Normen oder nationalen standardisierten Methoden, die so beschaffen sind, dass der Erhalt vergleichbarer Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleistet ist.

c)

Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Methode, wie etwa der Regressionsanalyse, für die Trendanalyse in den Zeitreihen der einzelnen Überwachungsstellen.

d)

Zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Trendermittlung werden außer für Pestizide insgesamt sämtliche Messergebnisse unterhalb der Bestimmungsgrenze auf die Hälfte des höchsten in den Zeitreihen nachgewiesenen Bestimmungsgrenzwerts festgesetzt.

3.

Bei der Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Konzentrationstrends bei natürlicherweise und infolge menschlicher Tätigkeiten vorkommenden Stoffen werden, soweit vorhanden, auch Daten berücksichtigt, die vor Beginn des Überwachungsprogramms erfasst wurden, damit über die Trendermittlung im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht erstattet werden kann.

TEIL B:   AUSGANGSPUNKTE FÜR DIE TRENDUMKEHR

Nach Artikel 5 bewirken die Mitgliedstaaten bei festgestellten signifikanten und anhaltenden steigenden Trends eine Trendumkehr, wenn diese Trends eine Gefahr für die verbundenen aquatischen Ökosysteme, die unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosysteme, die menschliche Gesundheit oder die — tatsächliche oder potenzielle — legitime Nutzung der Gewässer darstellen; hierfür gelten die folgenden Bedingungen:

1.

Der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends ist gegeben, wenn die Konzentration des Schadstoffs 75 % der Parameterwerte der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und der gemäß Artikel 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht, es sei denn,

a)

ein früherer Ausgangspunkt ist erforderlich, um durch Maßnahmen zur Trendumkehr auf kosteneffizienteste Weise jegliche ökologisch signifikante nachteilige Veränderungen der Grundwasserqualität verhindern oder zumindest so weit wie möglich abmildern zu können;

b)

ein anderer Ausgangspunkt ist gerechtfertigt, wenn die Nachweisgrenze es nicht ermöglicht, einen Trend in Höhe von 75 % der Parameterwerte festzustellen, oder

c)

die Anstiegsrate und die Umkehrbarkeit des Trends sind so beschaffen, dass es bei einem späteren Ausgangspunkt für Maßnahmen zur Trendumkehr noch möglich wäre, auf die kosteneffizienteste Weise jegliche ökologisch signifikanten nachteiligen Veränderungen der Grundwasserqualität durch solche Maßnahmen zu verhindern oder zumindest so weit wie möglich abzumildern.

Bei Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG fallen, ist der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends im Einklang mit der genannten Richtlinie und mit der Richtlinie 2000/60/EG festzulegen.

2.

Ist für einen Grundwasserkörper, der gemäß Anhang V Nummer 2.4.4 der Richtlinie 2000/60/EG als gefährdet eingestuft wird, gemäß Teil B Nummer 1 des vorliegenden Anhangs ein Ausgangspunkt festgelegt worden, so wird dieser während der sechsjährigen Laufzeit des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG nicht mehr geändert.

3.

Eine Trendumkehr wird unter Berücksichtigung einschlägiger, in Teil A Nummer 2 enthaltener Überwachungs- und Kontrollbestimmungen belegt.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 28. Oktober 2003 ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung angenommen.

Das Europäische Parlament hat am 28. April 2005 in erster Lesung Stellung genommen (1).

Der Ausschuss der Regionen hat am 12. Februar 2004 Stellung genommen (2).

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 31. März 2004 abgegeben (3).

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 23. Januar 2006 festgelegt.

II.   ZIEL

Das Grundwasser ist eine wichtige natürliche Ressource, die sowohl Trinkwasser als auch Wasser für die Landwirtschaft und die Industrie liefert. Außerdem spielt es insbesondere in Zeiten der Trockenheit eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung aquatischer und terrestrischer Ökosysteme. Daher ist der Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung wesentlich, wobei der Vorbeugung besondere Bedeutung zukommt, da es selbst nach Beseitigung der Verschmutzungsquelle langwierig und schwer ist, die Qualität des Grundwassers wiederherzustellen.

Der Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung wird derzeit nach der Richtlinie 80/68/EWG (4), die 2013 aufgehoben wird, und nach der Richtlinie 2000/60/EG (5), der Wasserrahmenrichtlinie (WRR), geregelt.

Mit diesem Vorschlag soll der allgemeinen Anforderung gemäß Artikel 17 der WRR entsprochen werden, dem zufolge das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung erlassen, um sicherzustellen, dass die ökologischen Ziele der Rahmenrichtlinie für Grundwasser erreicht werden.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Allgemein

Eine Reihe der vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen sind wörtlich, teilweise oder sinngemäß in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen worden. Dadurch wird der Richtlinienvorschlag verbessert oder klarer gefasst.

Andere Abänderungen wurden jedoch nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, weil der Rat darin übereinstimmte, dass sie unnötig oder unakzeptabel waren oder weil in mehreren Fällen Bestimmungen aus dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag gestrichen oder völlig umformuliert worden waren. Dies gilt insbesondere für die Anhänge, die der Rat so weit wie möglich vereinfachen und klarer gestalten wollte, um eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten.

Mehrere Abänderungen wurden nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, weil sie nach Ansicht des Rates nicht mit dem Leitfaden für die Abfassung von Gemeinschaftsrechtstexten im Einklang standen und Bestimmungen aus der Richtlinie 2000/60/EG, der Wasserrahmenrichtlinie, entweder wiederholten, auslegten oder ihnen widersprachen.

Mehrere Abänderungen wurden verworfen, weil hiermit offenbar Bestimmungen aufgenommen werden sollten, die über den von der Rahmenrichtlinie definierten Anwendungsbereich des Vorschlags hinausgehen oder von anderen geltenden Rechtsakten abgedeckt werden.

Der Gemeinsame Standpunkt enthält auch Änderungen, die nicht in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments aus erster Lesung vorgesehen sind. Insbesondere hat der Rat versucht, den Aufbau des vorgeschlagenen Rechtsakts so logisch wie möglich zu gestalten, damit die zuständigen Behörden und die Bürger die den Mitgliedstaaten auferlegten Anforderungen besser verstehen können. Außerdem wurden entweder um der Klarheit oder um der Gesamtlogik der Richtlinie willen einige Passagen umformuliert.

Im Besonderen

Der Rat war sich insbesondere über Folgendes einig:

Abänderung 1 und der erste Teil von Abänderung 2 hinsichtlich der Unterscheidung zwischen „Verschmutzung“ und „Verschlechterung“ sind begrifflich unklar. In Artikel 1 wurde im Einklang mit der WRR ein Verweis auf die Notwendigkeit aufgenommen, wonach einer Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper vorgebeugt werden muss.

Abänderung 3 hätte für alle Grundwasserkörper die Normen auferlegt, die Grundwasserkörper erfüllen müssen, die für die Gewinnung von Trinkwasser genutzt werden; dies wäre praktisch nicht durchführbar. Das Gleiche gilt für den ersten Teil von Abänderung 62 (deren zweiten Teil der Rat akzeptiert hat), für Absatz 2 Buchstabe b von Abänderung 65 und für Abänderung 68.

Die in den Abänderungen 95 und 100 dargelegten Ziele lassen sich am besten mit den gemeinschaftlichen Forschungsrahmenprogrammen verfolgen.

Abänderung 4 steht nicht im Einklang mit der WRR, die klar zwischen dem Schutzniveau für Grundwasser und für Oberflächengewässer unterscheidet.

Die Abänderungen 7, 10 und 80 sowie Buchstabe aa von Abänderung 15 betreffen den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers. Dies liegt außerhalb des Anwendungsbereichs der Tochterrichtlinie, die sich ausschließlich mit dem qualitativen Zustand befasst, wie er in Artikel 17 der WRR niedergelegt ist.

Die Abänderungen 8 und 9, die sich auf andere Politikbereiche beziehen, stehen nicht im Einklang mit dem Leitfaden für die Abfassung von Rechtstexten; das Gleiche gilt für Abänderung 13, die eher eine Auslegung der WRR als eine Begründung der Grundwasserrichtlinie darstellt.

Abänderung 11 erübrigt sich, weil in Artikel 6 des Gemeinsamen Standpunkts eine Regelung festgelegt wird, die der Regelung der Richtlinie 80/68/EWG entspricht.

Abänderung 16 überschneidet sich mit Artikel 5 der WRR, in dem die Zuständigkeiten hinsichtlich der Merkmale klar festgelegt sind.

Abänderung 17 ist nicht akzeptabel, weil nach Ansicht des Rates eine sowohl begrifflich als auch terminologisch klare Abgrenzung zwischen den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitätsnormen und den in den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen hydrogeologischen Besonderheiten festzulegenden Schwellenwerten einen wesentlichen Bestandteil der vorgeschlagenen Richtlinie darstellt. Eine Abschwächung oder Ablehnung dieses Ansatzes würde die Umsetzung erschweren und hinsichtlich der Ergebnisse ineffizienter machen. Das Gleiche gilt durchweg ganz oder teilweise für die Abänderungen 30, 31, 34, 36, 65, 66, 67, 69, 70, 71, 89 und 90.

Abänderung 18 ist grundsätzlich annehmbar, wurde jedoch klarer formuliert, um dem Begriff der möglicherweise zu einer Gefährdung der Umwelt führenden Trends besser gerecht zu werden.

Die Abänderungen 19 und 20 sind teilweise akzeptabel, stehen jedoch in der derzeitigen Fassung nicht im Einklang mit der WRR. Teile aus beiden Abänderungen wurden in Artikel 2 Absatz 4 kombiniert.

Abänderung 21, die einen in der WRR bestehenden Begriff neu definiert, könnte Verwirrung stiften. Nicht die Qualität, sondern der Zustand der Grundwasserkörper soll nach der WRR nicht verschlechtert werden.

Die Abänderungen 22 und 24 sowie der erste Teil von Abänderung 38 beziehen sich auf Begriffe, die als solche nicht im Gemeinsamen Standpunkt verwendet werden, und werfen ernste praktische Schwierigkeiten auf. Die Frage der natürlich auftretenden Konzentrationen (auf die auch in Abänderung 91 angespielt wird) wird jedoch in Erwägungsgrund 7 behandelt.

Durch die Abänderungen 23, 49 und 93 wurde ein neuer, komplizierter und unnötiger Begriff eingeführt, der zu weit verbreiteten Missverständnissen hätte führen können. Die historischen Altlasten werden durch allgemeinere Bestimmungen im Gemeinsamen Standpunkt und in der WRR abgedeckt.

Abänderung 56 ist angesichts des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie nicht relevant.

Abänderung 27 ist nicht mit der Auffassung des Rates vereinbar, wonach die Werte, die für Qualitätsnormen und Schwellenwerte festgesetzt werden, dem Ausmaß der Gefahr für die Grundwasserkörper entsprechen müssen.

Die Abänderungen 57 und 59 sind überflüssig, da aus dem Gemeinsamen Standpunkt hervorgeht, was ein guter und ein schlechter chemischer Zustand ist.

Abänderung 37 ist angesichts der Definitionen von Schadstoff und Verschmutzung in der WRR unnötig.

Abänderung 40 ist nicht akzeptabel, weil die Mitgliedstaaten für die Durchführung des Maßnahmenprogramms zuständig sind.

Die in den Abänderungen 41 und 58 behandelten Fragen sind durch Anhang IV bzw. Anhang III des Gemeinsamen Standpunkts abgedeckt.

Abänderung 46 ist nicht akzeptabel, da sie eine aus der Richtlinie 80/68/EWG hergeleitete Bestimmung in einem ganz anderen Kontext verwendet, wodurch sie undurchführbar wird.

Die Abänderungen 51, 52 und 54 überschneiden sich mit Bestimmungen aus der WRR. Was Abänderung 50 anbelangt, so hat der Rat in Artikel 6 Absatz 4 eine an die Richtlinie 80/68/EWG (Artikel 15) angelehnte Formulierung übernommen und dabei darauf geachtet, dass der bürokratische Aufwand so gering wie möglich gehalten wird.

Abänderung 55 schließt Anhang III in ungebührlicher Weise von der Möglichkeit einer technischen Anpassung aus.

Die in Abänderung 60 vorgeschlagene Streichung würde eine Unvereinbarkeit dieser Grundwasserrichtlinie mit der Richtlinie 91/676/EWG zur Folge haben. Der Gemeinsame Standpunkt stellt das Verhältnis zwischen diesen beiden Richtlinien klar.

Abänderung 64 ist nicht mehr sinnvoll, weil im Gemeinsamen Standpunkt die Frage der Einhaltung auf andere Weise angesprochen wird, wobei angestrebt wird, dass das Überschreiten der Werte an einer einzigen Überwachungsstelle nicht bedeutet, dass die Werte für den gesamten Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern überschritten werden (vgl. Artikel 4 und Anhang III).

Die Abänderungen 73, 75, 77, 78, 79 (erster Teil), 83, 84 und 85 sind nicht mehr relevant. Insbesondere hielt der Rat den Ansatz der festgelegten Zeitreihen im ursprünglichen Vorschlag angesichts der Unterschiedlichkeit der hydrogeologischen Bedingungen in der EU für nicht anwendbar und war der Auffassung, dass gemeinsame Kriterien nur für die Trendermittlung und für den Ausgangspunkt der Trendumkehr (Anhang IV) festgelegt werden sollten. Der zweite Teil von Abänderung 79 (ähnlich wie Abänderung 89) wurde sinngemäß in Anhang IV Abschnitt 1.3 aufgenommen.

Abänderung 81 ist missverständlich und mit der WRR unvereinbar. In Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts wird nunmehr klargestellt, was geschützt werden muss.

IV.   FAZIT

Für den Rat stellt der Gemeinsame Standpunkt ein ausgewogenes Maßnahmenpaket dar, das zur Verfolgung der in Artikel 174 Absatz 1 EG-Vertrag umrissenen umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft beitragen, den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung fördern, zugleich die Einhaltung der in der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Anforderungen für das Grundwasser sicherstellen und somit den Mitgliedstaaten eine effiziente Umsetzung der Richtlinie unter gebührender Berücksichtigung der besonderen nationalen hydrogeologischen Gegebenheiten ermöglichen wird.

Der Rat sieht konstruktiven Gesprächen mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf eine rasche Annahme der Richtlinie erwartungsvoll entgegen.


(1)  ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 75.

(2)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 29.

(3)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 40.

(4)  ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.

(5)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 126/16


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 5/2006

vom Rat festgelegt am 23. Januar 2006

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (Inspire)

(2006/C 126 E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinschaftliche Umweltpolitik muss ein hohes Schutzniveau anstreben und dabei die unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen. Zudem werden Informationen, einschließlich Geodaten, für die Festlegung und Durchführung dieser Politik und anderer Gemeinschaftspolitiken benötigt, bei denen gemäß Artikel 6 des Vertrags die Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden müssen. Um eine solche Einbeziehung zu ermöglichen, muss eine Koordinierung zwischen Nutzern und Anbietern der Informationen gegeben sein, damit Informationen und Kenntnisse aus verschiedenen Sektoren kombiniert werden können.

(2)

Gemäß dem sechsten Umweltaktionsprogramm, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen wurde, ist umfassend dafür zu sorgen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft in integrativer Weise betrieben wird, wobei regionalen und lokalen Unterschieden Rechnung getragen werden muss. Einige Probleme bestehen bei der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten, die für die Erfüllung der Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms erforderlich sind.

(3)

Die Probleme bei der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten betreffen in gleicher Weise zahlreiche Bereiche der Politik und Information und nahezu alle Verwaltungsebenen. Ihre Lösung erfordert Maßnahmen für den Austausch, die gemeinsame Nutzung, die Zugänglichkeit und die Verwendung von interoperablen Geodaten und Geodatendiensten über die verschiedenen Verwaltungsebenen und Sektoren hinweg. Deshalb sollte in der Gemeinschaft eine Geodateninfrastruktur geschaffen werden.

(4)

Die Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (Inspire) sollte die Entscheidungsfindung in Bezug auf politische Konzepte und Maßnahmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unterstützen.

(5)

Inspire sollte sich auf die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen stützen, die anhand gemeinsamer Durchführungsvorschriften kompatibel gemacht und durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Mit diesen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen kompatibel sind und gemeinschaftsweit und grenzüberschreitend genutzt werden können.

(6)

Die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten sollten so ausgelegt sein, dass Geodaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet werden, aus verschiedenen Quellen aus der gesamten Gemeinschaft auf kohärente Art verknüpft und von verschiedenen Nutzern und für unterschiedliche Anwendungen genutzt werden können, dass Geodaten, die auf einer bestimmten Verwaltungsebene erfasst werden, von anderen Verwaltungsbehörden gemeinsam genutzt werden können, und zwar in dem Maße, in dem diese Richtlinie solche Verwaltungsbehörden zur gemeinsamen Nutzung von Geodaten verpflichtet, dass die Bedingungen für die Bereitstellung von Geodaten einer umfassenden Nutzung nicht in unangemessener Weise im Wege stehen, dass Geodaten leicht ermittelt und auf ihre Eignung hin geprüft werden können, und dass die Nutzungsbedingungen leicht in Erfahrung zu bringen sind.

(7)

Es bestehen gewisse Überschneidungen zwischen den durch die vorliegende Richtlinie erfassten Geodaten und den Informationen, die unter die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (4) fallen. Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG gelten.

(8)

Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (5) gelten, deren Ziele die Ziele der vorliegenden Richtlinie ergänzen.

(9)

Die Schaffung von Inspire wird einen signifikanten Mehrwert für andere Gemeinschaftsinitiativen wie die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (6) und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES): Schaffung einer Europäischen Kapazität für GMES — Aktionsplan (2004-2008)“ darstellen und gleichzeitig Nutzen aus diesen Initiativen ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, wie die von Galileo und GMES bereitgestellten Daten und Dienste genutzt werden können, wobei den Zeit- und Raumreferenzen von Galileo besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

(10)

Zahlreiche Initiativen auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene befassen sich mit der Erfassung, Harmonisierung und Organisation der Verbreitung oder Nutzung von Geodaten. Solche Initiativen können in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft begründet sein (z. B. in der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (7) und der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (8)), im Rahmen von Programmen entstehen, die durch die Gemeinschaft finanziert werden (z. B. Corine Landnutzung, Informationssystem für die europäische Verkehrspolitik) oder aus Initiativen auf nationaler oder regionaler Ebene hervorgehen. Die vorliegende Richtlinie wird solche Initiativen durch Schaffung eines Rahmens, der Interoperabilität ermöglicht, ergänzen und gleichzeitig auf den vorhandenen Erfahrungen und Initiativen aufbauen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

(11)

Diese Richtlinie sollte für Geodaten gelten, die bei Behörden vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, sowie für Geodaten, die von Behörden in Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags genutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte diese Richtlinie aber auch für Geodaten gelten, die bei natürlichen oder juristischen Personen, die keine Behörden sind, vorhanden sind, vorausgesetzt, dass diese natürlichen oder juristischen Personen einen entsprechenden Antrag stellen.

(12)

Diese Richtlinie sollte keine Anforderungen an die Erfassung neuer Daten oder die Übermittlung solcher Informationen an die Kommission festlegen, da diese Tätigkeiten bereits durch andere Umweltvorschriften geregelt sind.

(13)

Die Schaffung der nationalen Infrastrukturen sollte schrittweise erfolgen, und den unter diese Richtlinie fallenden Geodaten-Themen sollten deshalb unterschiedliche Prioritäten zugeteilt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, in welchem Ausmaß Geodaten für unterschiedliche Anwendungen in verschiedenen politischen Bereichen benötigt werden, welche Priorität im Rahmen von Gemeinschaftspolitiken getroffene Maßnahmen genießen, für die harmonisierte Geodaten erforderlich sind, und welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei ihren Harmonisierungsbemühungen erzielt haben.

(14)

Bei der Suche nach bestehenden Geodaten und der Prüfung ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck entstehen Zeit- und Ressourcenverluste, die ein zentrales Hindernis für die umfassende Nutzung der verfügbaren Daten sind. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Metadaten zur Beschreibung der verfügbaren Geodatensätze und -dienste bereitstellen.

(15)

Da die große Vielfalt von Formaten und Strukturen für die Verwaltung von Geodaten in der Gemeinschaft und für den Zugang zu diesen Daten ein Hindernis für die effiziente Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt darstellt, sollte die Nutzung von Geodaten aus unterschiedlichen Quellen in den Mitgliedstaaten durch entsprechende Durchführungsbestimmungen vereinfacht werden. Diese Maßnahmen sollten dem Ziel der Interoperabilität der Geodatensätze dienen, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Daten oder Informationen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, zu Bedingungen zur Verfügung stehen, die ihre Nutzung zu diesem Zweck nicht beschränken.

(16)

Netzdienste sind erforderlich, um Geodaten auf den verschiedenen Verwaltungsebenen in der Gemeinschaft gemeinsam nutzen zu können. Über diese Netzdienste sollte es möglich sein, Geodaten zu ermitteln, umzuwandeln, aufzurufen und herunterzuladen und Geodatendienste sowie Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs in Anspruch zu nehmen. Die Netzdienste sollten gemäß gemeinsam vereinbarten Spezifikationen und Mindestleistungskriterien funktionieren, um die Interoperabilität der von den Mitgliedstaaten geschaffenen Infrastrukturen zu gewährleisten. Das Netz sollte auch die technischen Voraussetzungen enthalten, um es den Behörden zu ermöglichen, ihre Geodatensätze und -dienste zur Verfügung zu stellen.

(17)

Bestimmte Geodatensätze und -dienste, die für Gemeinschaftspolitiken mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind, sind bei Dritten vorhanden und werden von diesen verwaltet. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Dritten die Möglichkeit bieten, einen Beitrag zu den nationalen Infrastrukturen zu leisten, wobei jedoch zu gewährleisten ist, dass Kohärenz und leichte Nutzung der Geodaten und Geodatendienste, die in diese Infrastrukturen eingegliedert sind, nicht beeinträchtigt werden.

(18)

Die Erfahrungen in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass es für den Erfolg einer Geodateninfrastruktur wichtig ist, der Öffentlichkeit eine Mindestanzahl von Diensten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zumindest die Dienste für die Ermittlung von Geodatensätzen kostenlos anbieten.

(19)

Um die Integration der nationalen Infrastrukturen in Inspire zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten über ein von der Kommission verwaltetes Geo-Portal der Gemeinschaft sowie über sonstige Zugangspunkte, deren Einrichtung sie selbst beschließen, Zugang zu ihren Infrastrukturen bieten.

(20)

Um Informationen unterschiedlicher Verwaltungsebenen verfügbar zu machen, sollten die Mitgliedstaaten alle praktischen Hindernisse beseitigen, auf die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, stoßen. Diese praktischen Hindernisse sollten zu dem Zeitpunkt beseitigt werden, zu dem die Informationen zur Wahrnehmung des öffentlichen Auftrags verwendet werden sollen.

(21)

Bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags benötigen Behörden einen reibungslosen Zugang zu einschlägigen Geodatensätzen und -diensten. Dieser Zugang kann erschwert werden, wenn bei jedem benötigten Zugang individuelle Ad-hoc-Verhandlungen zwischen Behörden erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch vorherige zwischenbehördliche Vereinbarungen, dafür sorgen, dass sich der gemeinsamen Nutzung der Daten keine solchen praktischen Hindernisse entgegenstellen.

(22)

Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch staatliche und andere Behörden sowie natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, können Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Lizenz- oder Finanzregelungen oder Verwaltungsverfahren einschließen, um z. B. die finanzielle Bestandsfähigkeit jener Behörden zu gewährleisten, die verpflichtet sind, Einnahmen zu sichern, oder deren Daten von dem Mitgliedstaat nur teilweise finanziell unterstützt werden, so dass sie die restlichen Kosten auf die Nutzer abwälzen müssen, oder um die Verwaltung und Aktualisierung dieser Daten sicherzustellen.

(23)

Im Rahmen der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in den Umsetzungsvorschriften festgelegt werden, könnte vorgesehen werden, dass Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, kostenpflichtig Lizenzen an Behörden oder Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft vergeben können, die diese Geodatensätze und -dienste nutzen.

(24)

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 17 Absatz 1 sollten unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) durchgeführt und angewandt werden.

(25)

Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Behörden, die aufgrund dieser Richtlinie zur gemeinsamen Nutzung verpflichtet sind, sollten für solche Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, aber auch für solche Behörden in anderen Mitgliedstaaten und für Organe der Gemeinschaft in ihrer Wirkung neutral sein. Da die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft häufig Geodaten aus allen Mitgliedstaaten integrieren und bewerten müssen, sollten für sie harmonisierte Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten und deren Nutzung gelten.

(26)

Um im Interesse von Behörden und Öffentlichkeit die Entwicklung von Mehrwertdiensten durch Dritte zu fördern, muss der Zugang zu Geodaten, die über administrative oder nationale Grenzen hinausgehen, erleichtert werden.

(27)

Für die effiziente Einrichtung von Geodateninfrastrukturen ist eine Koordinierung durch alle Beteiligten erforderlich, die ein Interesse an der Schaffung solcher Infrastrukturen, sowohl als Anbieter als auch als Nutzer, haben. Deshalb sollten sowohl in den Mitgliedstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene angemessene Koordinierungsstrukturen geschaffen werden.

(28)

Damit die aktuellsten konkreten Erfahrungen im Bereich der Dateninfrastrukturen genutzt werden können, sollte die Umsetzung dieser Richtlinie sich auf internationale Normen und Normen stützen können, die Europäische Normungsgremien gemäß dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (10) und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft angenommen haben.

(29)

Die Europäische Umweltagentur, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (11) geschaffen wurde, hat die Aufgabe, der Gemeinschaft objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, und verfolgt unter anderem das Ziel, den Fluss politisch relevanter Umweltinformationen zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen zu verbessern; sie sollte deshalb einen aktiven Beitrag zur Durchführung dieser Richtlinie leisten.

(30)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (12) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen zu erstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(31)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13) erlassen werden.

(32)

Die Vorbereitung von Beschlüssen über die Durchführung dieser Richtlinie und der künftigen Entwicklung von Inspire erfordert eine kontinuierliche Überwachung der Durchführung dieser Richtlinie und eine regelmäßige Berichterstattung.

(33)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung von Inspire, aufgrund der grenzüberschreitenden Aspekte und der generellen Notwendigkeit einer Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zu Geodaten sowie deren Austausch und gemeinsame Nutzung in der Gemeinschaft auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Ziel dieser Richtlinie ist es, allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Inspire“ abgekürzt) für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu erlassen.

(2)   Inspire stützt sich auf die von den Mitgliedstaaten eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen.

Artikel 2

Diese Richtlinie lässt die Richtlinien 2003/4/EG und 2003/98/EG unberührt.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Geodateninfrastruktur“ Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Einklang mit dieser Richtlinie geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;

2.

„Geodaten“ alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet;

3.

„Geodatensatz“ eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;

4.

„Geodatendienste“ mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;

5.

„Geo-Objekt“ die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geografisches Gebiet;

6.

„Metadaten“ Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;

7.

„Interoperabilität“ im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Diensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Datensätze und Datendienste erhöht wird;

8.

„Geo-Portal Inspire“ eine Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Diensten bietet;

9.

„Behörde“

a)

die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;

b)

natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen; und

c)

natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a genannten Stelle oder einer unter Buchstabe b genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Gremien oder Einrichtungen für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Behörden anzusehen sind, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln.

10.

„Dritte“ natürliche oder juristische Person außer Behörden.

Artikel 4

(1)   Diese Richtlinie gilt für Geodatensätze, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie beziehen sich auf einen Bereich, in dem ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt;

b)

sie liegen in elektronischer Form vor;

c)

sie sind vorhanden bei

i)

einer Behörde und wurden von einer Behörde erstellt oder sind bei einer solchen eingegangen; oder sie werden von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag,

ii)

Dritten, denen gemäß Artikel 12 Netzzugang gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten;

d)

sie betreffen eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III aufgeführten Themen.

(2)   Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt diese Richtlinie nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.

(3)   Diese Richtlinie gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodatensätzen enthalten sind.

(4)   Diese Richtlinie schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten vor.

(5)   Im Fall von Geodatensätzen, die die Bedingung von Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, an denen jedoch Dritte Rechte geistigen Eigentums innehaben, kann die Behörde Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie nur mit Zustimmung dieser Dritten treffen.

(6)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Richtlinie nur dann für Geodatensätze, die bei einer auf der untersten Verwaltungsebene eines Mitgliedstaats tätigen Behörde vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, wenn nach dem Recht des Mitgliedstaats ihre Sammlung oder Verbreitung vorgeschrieben ist.

(7)   Die technische Beschreibung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Geodaten-Themen können gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden, um neuen Bedarf an Geodaten zur Unterstützung politischer Maßnahmen der Gemeinschaft mit Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

KAPITEL II

METADATEN

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Geodatensätze und -dienste zu den Themen der Anhänge I, II und III Metadaten erzeugt und regelmäßig aktualisiert werden.

(2)   Metadaten umfassen Angaben zu folgenden Aspekten:

a)

Entsprechung der Geodatensätze mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen;

b)

Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Gebühren;

c)

Qualität der Geodaten, einschließlich des Validierungsstatus;

d)

für die Schaffung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden;

e)

Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Artikel 13 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Metadaten vollständig und von hinreichender Qualität sind, um den in Artikel 3 Nummer 6 angegebenen Zweck zu erfüllen.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum … (14) erlassen. Sie müssen den einschlägigen bestehenden internationalen Normen und Nutzeranforderungen Rechnung tragen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten erzeugen die in Artikel 5 beschriebenen Metadaten gemäß folgendem Zeitplan:

a)

Metadaten zu den Geodatensätzen, die die in den Anhängen I und II aufgeführten Themen betreffen, bis spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4;

b)

Metadaten zu den Geodatensätzen, die die in Anhang III aufgeführten Themen betreffen, bis spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4.

KAPITEL III

INTEROPERABILITÄT VON GEODATENSÄTZEN UND -DIENSTEN

Artikel 7

(1)   Durchführungsbestimmungen, mit denen technische Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt werden, sind gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen. Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen sind die einschlägigen Nutzeranforderungen, bestehende Initiativen und die internationalen Normen zur Harmonisierung von Geodatensätzen sowie Durchführbarkeits- und Kosten-Nutzen-Erwägungen zu berücksichtigen. Einschlägige Normen, die von Organisationen des Völkerrechts festgelegt worden sind, um die Interoperabilität oder Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten sicherzustellen, werden in die in diesem Absatz genannten Durchführungsbestimmungen einbezogen, und gegebenenfalls werden dort die bestehenden technischen Mittel angegeben.

(2)   Die Vorschläge für derartige Durchführungsbestimmungen werden auf der Grundlage einer von der Kommission durchzuführenden Analyse der Durchführbarkeit, der erwarteten Kosten und des erwarteten Nutzens ausgearbeitet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung die erforderlichen Informationen zur Erstellung der Analyse. Wenn die Kommission solche Bestimmungen vorschlägt, konsultiert sie die Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschusses zu den Ergebnissen ihrer Analyse. Der Erlass derartiger Bestimmungen darf nicht zu übermäßigen Kosten für einen Mitgliedstaat führen.

(3)   Soweit dies möglich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle neu gesammelten oder aktualisierten Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Durchführungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 mit diesen übereinstimmen, und dass andere Geodatensätze und -dienste innerhalb von sieben Jahren nach Erlass der Durchführungsbestimmungen mit diesen übereinstimmen.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 umfassen die Beschreibung und Einstufung von Geo-Objekten mit Relevanz für Geodatensätze, die zu den in Anhang I, II oder III aufgeführten Themen in Bezug stehen, und die Georeferenzierung dieser Geodaten.

(5)   Vertreter der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene sowie weitere natürliche oder juristische Personen, die aufgrund ihrer Rolle in der Geodateninfrastruktur ein Interesse an Geodaten haben, einschließlich der Nutzer, Erzeuger, Anbieter von Mehrwertdiensten und Koordinierungsstellen, erhalten nach den geltenden Verfahren die Möglichkeit, sich an den vorbereitenden Erörterungen des Inhalts der Durchführungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 zu beteiligen, bevor der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss darüber berät.

Artikel 8

(1)   Bei Geodatensätzen mit Bezug zu einem oder mehreren Themen der Anhänge I und II müssen die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen regeln folgende Aspekte von Geodaten:

a)

Lösungen für die eindeutige Identifizierung von Geo-Objekten, denen Identifikatoren aus den bestehenden einzelstaatlichen Systemen zugeordnet werden können, um ihre Interoperabilität sicherzustellen;

b)

die Beziehungen zwischen Geo-Objekten;

c)

Schlüsselmerkmale und entsprechende mehrsprachige Lexika, die in der Regel für politische Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind;

d)

Informationen über die zeitliche Dimension der Daten;

e)

die Aktualisierung der Daten.

(3)   Mit den Durchführungsbestimmungen ist Kohärenz zwischen Informationselementen zu gewährleisten, die den gleichen Standort betreffen, sowie zwischen Informationselementen, die auf das gleiche Objekt verweisen, das in verschiedenen Maßstäben dargestellt wird.

(4)   Mit den Durchführungsbestimmungen ist sicherzustellen, dass Informationen aus verschiedenen Geodatensätzen im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 4 sowie in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte vergleichbar sind.

Artikel 9

Die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen werden nach folgendem Zeitplan verabschiedet:

a)

für Geodatensätze mit Bezug zu einem der in Anhang I aufgeführten Themen bis spätestens … (15);

b)

für Geodatensätze mit Bezug zu einem der in Anhang II oder Anhang III aufgeführten Themen bis spätestens … (16).

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, die zur Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, Behörden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt wird.

(2)   Um die Kohärenz von Geodaten über geografische Objekte sicherzustellen, deren Lage sich über die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erstreckt, einigen sich die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf die Darstellung und Position dieser gemeinsamen Objekte.

KAPITEL IV

NETZDIENSTE

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen und betreiben für Geodatensätze und -dienste, für die gemäß dieser Richtlinie Metadaten erzeugt wurden, ein Netz, das folgende Dienste umfasst:

a)

Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;

b)

Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;

c)

Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;

d)

Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;

e)

Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(2)   Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:

a)

Schlüsselwörter;

b)

Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;

c)

Qualität der Geodaten einschließlich Validierungsstatus;

d)

Grad der Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen;

e)

geografischer Standort;

f)

Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten;

g)

für die Erzeugung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Transformationsdienste werden mit den anderen in Absatz 1 genannten Diensten so kombiniert, dass sämtliche Dienste in Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden über die technischen Möglichkeiten verfügen, um ihre Geodatensätze und -dienste mit dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Netz zu verknüpfen. Diese Funktion wird auf Anfrage auch Dritten zur Verfügung gestellt, deren Geodatensätze und -dienste den Durchführungsbestimmungen und den darin enthaltenen Verpflichtungen speziell in Bezug auf Metadaten, Netzdienste und Interoperabilität entsprechen.

Artikel 13

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Dienste sowie den Zugang zu den in Artikel 14 Absatz 3 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

b)

internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung;

c)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;

d)

die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, sofern das innerstaatliche Recht oder das Gemeinschaftsrecht diese Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

e)

Rechte des geistigen Eigentums;

f)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach einzelstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist;

g)

die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;

h)

den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie z. B. die Aufenthaltsorte seltener Tierarten.

(2)   Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Festlegung von Beschränkungen bzw. Auflagen für den Zugang abzuwägen. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a, d, f, g und h den Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt beschränken.

Wird der Zugang aufgrund von Absatz 1 Buchstabe d oder f eingeschränkt, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes jedoch nur, wenn der Zugang nach Absatz 1 Umweltinformationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG betrifft.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen in diesem Rahmen und für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels sicher, dass die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a)

die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Dienste der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden;

b)

die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Dienste der Öffentlichkeit grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sind jedoch Gebühren und/oder Lizenzen eine wesentliche Vorbedingung für den Fortbestand der Geodatensätze und -dienste oder die nachhaltige Erfüllung der Anforderungen bereits bestehender internationaler Geodateninfrastrukturen, so können die Mitgliedstaaten eine Gebühr und/oder eine Lizenz entweder für die Person, die den Dienst der Öffentlichkeit anbietet, oder — auf Entscheidung des Dienstleistungsanbieters — für die Öffentlichkeit selbst einführen.

(2)   Daten, die über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Darstellungsdienste zur Verfügung gestellt werden, können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.

(3)   Erheben Behörden für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, c oder e genannten Dienste Gebühren, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sind. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen gelten.

Artikel 15

(1)   Die Kommission schafft und betreibt ein Geo-Portal Inspire auf Gemeinschaftsebene.

(2)   Die Mitgliedstaaten bieten über das in Absatz 1 genannte Geo-Portal Inspire Zugang zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Diensten. Die Mitgliedstaaten können auch über eigene Zugangspunkte Zugang zu diesen Diensten bieten.

Artikel 16

Die Durchführungsbestimmungen für dieses Kapitel werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen und sehen insbesondere Folgendes vor:

a)

technische Spezifikationen für die in Artikel 11 und 12 genannten Dienste sowie Mindestleistungskriterien für diese Dienste unter Berücksichtigung der im Rahmen des Umweltrechts der Gemeinschaft bestehenden Berichtspflichten und Empfehlungen, der bestehenden Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie des technologischen Fortschritts,

b)

die in Artikel 12 genannten Verpflichtungen.

KAPITEL V

GEMEINSAME NUTZUNG VON DATEN

Artikel 17

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch die in Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a und b genannten Behörden. Diese Maßnahmen ermöglichen es diesen Behörden, Zugang zu Geodatensätzen und -diensten zu erhalten, sowie diese Datensätze und -dienste zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, auszutauschen und zu nutzen.

(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 schließen jegliche Beschränkung aus, durch die zum Zeitpunkt der Nutzung praktische Hindernisse für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten entstehen könnten.

(3)   Absatz 2 hindert Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, nicht an der kostenpflichtigen Vergabe von Lizenzen an Behörden oder Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die diese Geodatensätze und -dienste nutzen.

(4)   Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 stehen den in Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a und b genannten Behörden anderer Mitgliedstaaten und den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft offen, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

(5)   Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 stehen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch den durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen offen, bei denen die Gemeinschaft und Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, soweit diese Einrichtungen Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

(6)   Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1, 2 und 3, die gemäß den Absätzen 4 und 5 zugänglich gemacht werden, können mit einzelstaatlichen Bedingungen für diese Nutzung verbunden sein.

(7)   Abweichend von diesem Artikel können die Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung einschränken, wenn dadurch der Lauf der Justiz, die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung oder die internationalen Beziehungen gefährdet würden.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 3 gewähren die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu Geodatensätzen und -diensten. Die Durchführungsbestimmungen zur Festlegung dieser Bedingungen werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(9)   Dieser Artikel berührt nicht das geistige Eigentum öffentlicher Stellen.

KAPITEL VI

KOORDINIERUNG UND ERGÄNZENDE MASSNAHMEN

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Strukturen und Mechanismen zur Koordinierung der Beiträge aller Stellen und Personen, die ein Interesse an ihrer Geodateninfrastruktur haben, eingerichtet werden.

Diese Strukturen koordinieren die unter anderem von Nutzern, Erzeugern, Anbietern von Mehrwertdiensten sowie Koordinierungsstellen geleisteten Beiträge zur Beschreibung der relevanten Datensätze und des Nutzerbedarfs, zur Bereitstellung von Informationen über bestehende Verfahrensweisen sowie zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 19

(1)   Die Kommission ist auf Gemeinschaftsebene für die Koordinierung von Inspire verantwortlich; sie wird dabei durch entsprechende Organisationen, insbesondere die Europäische Umweltagentur, unterstützt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Anlaufstelle — in der Regel eine Behörde —, die für Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zuständig ist.

Artikel 20

In den in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbestimmungen sind in angemessener Weise die Normen zu berücksichtigen, die von europäischen Normungsgremien nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG angenommen werden, sowie die internationalen Normen.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen. Sie stellen die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung.

(2)   Spätestens am … (17) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit einer zusammenfassenden Beschreibung folgender Aspekte:

a)

Koordinierung zwischen öffentlichen Anbietern und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung, soweit durchführbar;

b)

Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

c)

Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

d)

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden;

e)

Kosten und Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie.

(3)   Erstmals spätestens am … (18) und danach alle drei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit aktualisierten Informationen zu den in Absatz 2 genannten Aspekten.

(4)   Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 22

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 23

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am … (19) und danach alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor, der unter anderem auf den Berichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 beruht.

Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge für Gemeinschaftsmaßnahmen beigefügt.

Artikel 24

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem … (17) nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 33.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Januar 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(5)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(6)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36.

(8)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(10)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(11)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

(12)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(13)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(14)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(15)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(16)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(17)  Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(18)  Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(19)  Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG I

GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE A, ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE A

1.

Koordinatenreferenzsysteme

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

2.

Geografische Gittersysteme

Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

3.

Geografische Bezeichnungen

Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

4.

Verwaltungseinheiten

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

5.

Verkehrsnetze

Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (1) und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

6.

Gewässernetz

Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.

7.

Schutzgebiete

Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.


(1)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1, geändert durch ABl. L 201 vom 7.6.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).


ANHANG II

GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE A, ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE B

1.

Höhe

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

2.

Adressen

Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

3.

Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)

Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

4.

Bodenbedeckung

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.

5.

Orthofotografie

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

6.

Geologie

Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.


ANHANG III

GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE B UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE B

1.

Statistische Einheiten

Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

2.

Gebäude

Geografischer Standort von Gebäuden.

3.

Boden

Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittlichem Gefälle und erwarteter Wasserspeicherkapazität.

4.

Bodennutzung

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).

5.

Gesundheit und Sicherheit

Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).

6.

Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

7.

Umweltüberwachung

Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.

8.

Produktions- und Industrieanlagen

Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

9.

Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).

10.

Verteilung der Bevölkerung — Demografie

Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

11.

Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten

Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

12.

Gebiete mit naturbedingten Risiken

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

13.

Atmosphärische Bedingungen

Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

14.

Meteorologisch-geografische Kennwerte

Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

15.

Ozeanografisch-geografische Kennwerte

Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).

16.

Meeresregionen

Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

17.

Biogeografische Regionen

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

18.

Lebensräume und Biotope

Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

19.

Verteilung der Arten

Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

20.

Energiequellen

Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

21.

Mineralische Bodenschätze

Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.


(1)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 26. Juli 2004 ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Gemeinschaft (Inspire) übermittelt. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags.

Das Europäische Parlament hat am 7. Juni 2005 seine Stellungnahme in erster Lesung abgegeben.

Der Ausschuss der Regionen hat am 20. September 2004 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 9. Februar 2005 Stellung genommen.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des Vertrags am 23. Januar 2006 festgelegt.

II.   ZIEL

Durch die vorgeschlagene Richtlinie wird ein Rechtsrahmen für die Schaffung und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur in Europa eingeführt, um auf allen Ebenen Gemeinschaftsmaßnahmen konzipieren, durchführen, überwachen und bewerten zu können und die Öffentlichkeit zu informieren.

Ein zentrales Ziel von Inspire besteht darin, Hindernisse abzubauen, die einer gemeinsamen Nutzung von Daten durch Behörden — vor allem im Umweltbereich — entgegenstehen, und für die Gestaltung der Gemeinschaftspolitik und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten auf allen Ebenen mehr und bessere Geodaten bereitzustellen. Der Schwerpunkt von Inspire liegt auf der Umweltpolitik, Inspire kann aber auch für andere Bereiche genutzt und in Zukunft auf sie ausgedehnt werden.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Allgemeines

Die meisten der vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen sind wörtlich, teilweise oder sinngemäß in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen worden. So beinhalten die Änderungen des ursprünglichen Vorschlags der Kommission die Umstellung von Artikeln, straffere Begriffsbestimmungen und eine Klarstellung des Anwendungsbereichs. Der Gemeinsame Standpunkt enthält allerdings auch einige Änderungen, die in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments (erste Lesung) nicht enthalten waren und mit denen vom ursprünglichen Kommissionsvorschlag abgewichen wird. Im Gemeinsamen Standpunkt

werden die Voraussetzungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten sowie für die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden im Rahmen des geltenden Gemeinschaftsrechts geregelt;

wird klargestellt, dass für die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch andere Behörden oder durch die Öffentlichkeit Lizenzen und Gebühren eingeführt werden können;

sind Maßnahmen vorgesehen, um die Ziele der Richtlinie auf ausgewogene und effizientere Weise zu erreichen (Straffung der Bestimmungen betreffend Überwachung und Berichterstattung, Kosten-Nutzen-Analyse).

Im Folgenden sind die inhaltlichen Änderungen erläutert.

Allgemeine Bestimmungen, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich (Artikel 1 bis 4)

Der Gemeinsame Standpunkt folgt der Abänderung 6 des EP nicht. Ziel und Anwendungsbereich der Richtlinie nach Artikel 1 entsprechen dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag und seiner Rechtsgrundlage. Der Text des Gemeinsamen Standpunkts enthält zwar keine Bezugnahme auf „direkte oder indirekte“ Auswirkungen auf die Umwelt, auf diesen Aspekt wird aber im neu hinzugekommenen vierten Erwägungsgrund eingegangen.

Der Rat ist inhaltlich mit der Abänderung 7 des EP und der damit zusammenhängenden Abänderung 2 einverstanden. Er hat jedoch den Standpunkt der Kommission akzeptiert, dass es rechtlich nicht vertretbar wäre, in eine Richtlinie Verpflichtungen für Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen aufzunehmen.

Nach Artikel 2 bleiben die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors unberührt.

In Artikel 3 werden zusätzlich die Begriffe „Interoperabilität“ und „Geo-Portal Inspire“ definiert, und der Umfang der Definition des Begriffs „Behörde“ wird eingeschränkt.

In Artikel 4 Absätze 2, 4, 5 und 6 wird präzisiert, für welche Geodatensätze die Richtlinie gilt. Artikel 4 Absatz 7 begrenzt die Zuständigkeit des Ausschusses, was die Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Geodaten-Themen anbelangt.

Die Abänderungen 9 und 10 wurden nicht akzeptiert, weil sie nach Ansicht des Rates den Text nicht klarer machen.

Metadaten, Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (Artikel 5 bis 10)

Die Komponenten der Metadaten und die Durchführungsbestimmungen werden in Artikel 5 des Gemeinsamen Standpunkts näher ausgeführt. Der Zeitplan für die Erzeugung der Metadaten gemäß Artikel 6 stimmt in Anbetracht des neu formulierten Artikels 5 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts mit dem Zeitplan in Abänderung 15 des EP überein.

In Artikel 7 werden weitere Voraussetzungen für die Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der technischen Modalitäten für die Interoperabilität eingeführt, nämlich Kosten-Nutzen-Erwägungen, die Einbeziehung internationaler Normen und Aktivitäten und eine Bezugnahme auf vorhandene technische Mittel. Kosten-Nutzen- und Durchführbarkeitserwägungen werden in Artikel 7 Absatz 2 aufgegriffen, der die Kommission verpflichtet, eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, bevor sie die Vorschläge für Durchführungsbestimmungen ausarbeitet. Der Erlass dieser Bestimmungen darf nicht zu übermäßigen Kosten für einen Mitgliedstaat führen. In Artikel 7 Absatz 3 wird die Anpassung neu gesammelter und anderer Geodatensätze und -dienste geregelt.

In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a wird „ein gemeinsames System eindeutiger Identifikatoren“ durch die Worte „Lösungen für die eindeutige Identifizierung von Geo-Objekten, denen Identifikatoren aus den bestehenden einzelstaatlichen Systemen zugeordnet werden können, um ihre Interoperabilität sicherzustellen“ ersetzt, um zu vermeiden, dass eine bestimmte technische Lösung vorgeschrieben wird.

Die Abänderungen 13, 14, 16, 17, 18, 19, 21, 22 und 23 wurden vollständig oder teilweise in geänderter Formulierung übernommen.

Abänderung 20 wurde abgelehnt, weil die Bezugnahme auf „indirekte Auswirkungen auf die Umwelt“ als zu vage angesehen wurde (siehe Artikel 1).

Netzdienste (Artikel 11 bis 16)

In Artikel 13 stimmt die erweiterte Auflistung der Gründe für eine Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten mit derjenigen in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen überein, damit eine einheitliche Umsetzung gewährleistet wird. Nach dem zusätzlichen Absatz 3 ist bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr einzuhalten.

Nach Artikel 14 des Gemeinsamen Standpunkts können die Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von Darstellungsdiensten Gebühren und/oder Lizenzen einführen, wenn dies für den Fortbestand der Geodatensätze und -dienste oder für die Erfüllung der Anforderungen bereits bestehender internationaler Geodateninfrastrukturen erforderlich ist.

Die Abänderungen 24, 25, 26 und 27 wurden in geänderter Formulierung akzeptiert.

Gemeinsame Nutzung von Daten (Artikel 17)

Artikel 17 des Gemeinsamen Standpunkts regelt den Umfang der Pflichten im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden eines einzelnen Mitgliedstaats, die Behörden verschiedener Mitgliedstaaten, die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und die durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen. Durch Artikel 17 Absatz 2 sollen praktische Hindernisse bei der Nutzung ausgeschlossen werden (z. B. für einen Bediensteten einer Behörde, der die Daten auf seinem Computer abruft), während Artikel 17 Absatz 3 den Anbietern von Daten ermöglicht, für Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft Gebühren zu erheben, um so weiterhin die Qualität und Aktualität der Daten sicherzustellen. Werden Gebühren erhoben, so erfolgt dies auf Verwaltungsebene und nicht bei der Nutzung. Mit Artikel 17 Absatz 9 wird der Schutz von Rechten an geistigem Eigentum gewährleistet. Auf diese Punkte wird auch in den neuen Erwägungsgründen 22, 23 und 24 eingegangen. Abänderung 28 wird in Erwägung 21 berücksichtigt.

Abänderung 29 wurde abgelehnt, weil die darin vorgesehene Ausdehnung der Anforderungen für eine gemeinsame Nutzung der Daten redundant wäre.

Abänderung 30 wird durch die Neuformulierung von Artikel 17 ersetzt.

Das gesamte Konzept des ursprünglichen Artikels 24 — gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die gemeinsame Nutzung von Daten — (Abänderung 32) wird vom Rat abgelehnt.

Koordinierung und ergänzende Maßnahmen, Schlussbestimmungen (Artikel 18 bis 26)

Auf die Aufteilung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen den beteiligten Strukturen innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten (Abänderungen 33, 34 und 4) wird in Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts zwar nicht ausdrücklich eingegangen, der Rat versteht die Artikel jedoch in diesem Sinne.

Durch den neuen Wortlaut von Artikel 21 und den zusätzlichen Erwägungsgrund 31 des Gemeinsamen Standpunkts werden die Anforderungen der Richtlinie für Überwachung und Berichterstattung im Vergleich zu Abänderung 37 rationalisiert. In Artikel 24 wird die Umsetzungsfrist etwas verlängert.

Die Abänderungen 35, 36 und 38 wurden akzeptiert.

Anhänge

Die Geodaten-Themen „Geografische Verteilung der Straßenverkehrsunfälle“ (Abänderung 43, Nummer 6) und „Telekommunikationsdienste“ (Abänderung 44, Nummer 7) wurden nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, weil sie nicht mit dem Zweck von Inspire zusammenhängen.

Abänderung 47 wurde teilweise in Anhang III Nummer 11 übernommen.

Die Abänderungen 39, 40, 41, 42, 45, 46, 48 und 49 wurden akzeptiert.

IV.   FAZIT

Mit den Änderungen, die der Rat am Kommissionsvorschlag vorgenommen hat, soll für die Vereinbarkeit des Textes mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht und für eine nachhaltige Sammlung von Daten gesorgt werden. Trotz dieser Änderungen entspricht der Gemeinsame Standpunkt des Rates den meisten Abänderungen des Europäischen Parlaments und bildet eine gute Grundlage für weitere Verhandlungen.


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 126/33


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 6/2006

vom Rat festgelegt am 10. März 2006

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)

(2006/C 126 E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 141 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem Verfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (3) und die Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (4) wurden erheblich geändert (5). Die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (6) und die Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (7) enthalten ebenfalls Bestimmungen, deren Ziel die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist. Anlässlich neuerlicher Änderungen der genannten Richtlinien empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung sowie die Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen auf diesem Gebiet mit verschiedenen Entwicklungen aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Gerichtshof“) in einem einzigen Text.

(2)

Die Gleichstellung von Männern und Frauen stellt nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags sowie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein grundlegendes Prinzip dar. In diesen Vertragsbestimmungen wird die Gleichstellung von Männern und Frauen als Aufgabe und Ziel der Gemeinschaft bezeichnet, und es wird eine positive Verpflichtung begründet, sie bei allen Tätigkeiten der Gemeinschaft zu fördern.

(3)

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Tragweite des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des natürlichen Geschlechts einer Person beschränkt werden kann. Angesichts seiner Zielsetzung und der Art der Rechte, die damit geschützt werden sollen, gilt er auch für Diskriminierungen aufgrund einer Geschlechtsumwandlung.

(4)

Artikel 141 Absatz 3 des Vertrags bietet nunmehr eine spezifische Rechtsgrundlage für den Erlass von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Sicherstellung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

(5)

Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten ebenfalls jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verankern das Recht auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen in allen Bereichen, einschließlich Beschäftigung, Arbeit und Entgelt.

(6)

Die Belästigung einer Person und die sexuelle Belästigung stellen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen dar und sind somit als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne dieser Richtlinie anzusehen. Diese Formen der Diskriminierung kommen nicht nur am Arbeitsplatz vor, sondern auch im Zusammenhang mit dem Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg. Diese Formen der Diskriminierung sollten daher verboten werden, und es sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorgesehen werden.

(7)

In diesem Zusammenhang sollten die Arbeitgeber und die für Berufsbildung zuständigen Personen ersucht werden, Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gegen alle Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzugehen und insbesondere präventive Maßnahmen zur Bekämpfung der Belästigung und der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ebenso wie beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg zu treffen.

(8)

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit, gemäß Artikel 141 des Vertrags, der vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt wurde, ist ein wichtiger Aspekt des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil sowohl des gemeinschaftlichen Besitzstands als auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Daher sollten weitere Bestimmungen zu seiner Verwirklichung festgelegt werden.

(9)

Um festzustellen, ob Arbeitnehmer eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, sollte gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geprüft werden, ob sich diese Arbeitnehmer in Bezug auf verschiedene Faktoren, zu denen unter anderem die Art der Arbeit und der Ausbildung und die Arbeitsbedingungen gehören, in einer vergleichbaren Lage befinden.

(10)

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts unter bestimmten Umständen nicht nur für Situationen gilt, in denen Männer und Frauen für denselben Arbeitgeber arbeiten.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin gemeinsam mit den Sozialpartnern dem Problem des anhaltenden geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der nach wie vor ausgeprägten Geschlechtertrennung auf dem Arbeitsmarkt beispielsweise durch flexible Arbeitszeitregelungen entgegenwirken, die es sowohl Männern als auch Frauen ermöglichen, Familie und Beruf besser miteinander in Einklang zu bringen. Dies könnte auch angemessene Regelungen für den Elternurlaub, die von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden könnten, sowie die Bereitstellung zugänglicher und erschwinglicher Einrichtungen für die Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Personen einschließen.

(12)

Es sollten spezifische Maßnahmen erlassen werden, um die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zu gewährleisten und seinen Geltungsbereich klarer zu definieren.

(13)

Mit seinem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache 262/88 (8) befand der Gerichtshof, dass alle Formen von Betriebsrenten Bestandteil des Entgelts im Sinne von Artikel 141 des Vertrags sind.

(14)

Auch wenn sich der Begriff des Entgelts im Sinne des Artikels 141 des Vertrags nicht auf Sozialversicherungsleistungen erstreckt, steht nunmehr fest, dass ein Rentensystem für Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter den Grundsatz des gleichen Entgelts fällt, wenn die aus einem solchen System zu zahlenden Leistungen dem Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden, ungeachtet der Tatsache, dass ein solches System Teil eines allgemeinen, durch Gesetz geregelten Systems ist. Nach den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-7/93 (9) und C-351/00 (10) ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Rentensystem eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und die Leistungen unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig sind und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird. Um der Klarheit willen ist es daher angebracht, entsprechende spezifische Bestimmungen zu erlassen.

(15)

Der Gerichtshof hat bestätigt, dass, auch wenn die Beiträge männlicher und weiblicher Arbeitnehmer zu einem Rentensystem mit Leistungszusage unter Artikel 141 des Vertrags fallen, Ungleichheiten bei den im Rahmen von durch Kapitalansammlung finanzierten Systemen mit Leistungszusage gezahlten Arbeitgeberbeiträgen, die sich aus der Verwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Faktoren ergeben, nicht im Lichte dieser Bestimmung beurteilt werden können.

(16)

Beispielsweise ist bei durch Kapitalansammlung finanzierten Systemen mit Leistungszusage hinsichtlich einiger Punkte, wie der Umwandlung eines Teils der regelmäßigen Rentenzahlungen in Kapital, der Übertragung der Rentenansprüche, der Hinterbliebenenrente, die an einen Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist, der im Gegenzug auf einen Teil der jährlichen Rentenbezüge verzichtet, oder einer gekürzten Rente, wenn der Arbeitnehmer sich für den vorgezogenen Ruhestand entscheidet, eine Ungleichbehandlung gestattet, wenn die Ungleichheit der Beträge darauf zurückzuführen ist, dass bei der Durchführung der Finanzierung des Systems je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungstechnische Berechnungsfaktoren angewandt worden sind.

(17)

Es steht fest, dass Leistungen, die aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit zu zahlen sind, nicht als Entgelt gelten, insofern sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder ihren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht angestrengt haben. Es ist daher notwendig, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung entsprechend einzuschränken.

(18)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Barber-Protokoll (11) keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem und gilt die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils in der Rechtssache 262/88 nicht für den Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem. Der Gerichtshof hat auch für Recht erkannt, dass Arbeitnehmern, die ihren Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem geltend machen, die einzelstaatlichen Vorschriften über die Fristen für die Rechtsverfolgung entgegengehalten werden können, sofern sie für derartige Klagen nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und sofern sie die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten Rechte nicht praktisch unmöglich machen. Der Gerichtshof hat zudem dargelegt, dass ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluss an ein Betriebsrentensystem hat, sich der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlusszeitraum nicht entziehen kann.

(19)

Die Sicherstellung des gleichen Zugangs zur Beschäftigung und zur entsprechenden Berufsbildung ist grundlegend für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. Jede Einschränkung dieses Grundsatzes sollte daher auf diejenigen beruflichen Tätigkeiten beschränkt bleiben, die aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung die Beschäftigung einer Person eines bestimmten Geschlechts erfordern, sofern damit ein legitimes Ziel verfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen wird.

(20)

Diese Richtlinie berührt nicht die Vereinigungsfreiheit, einschließlich des Rechts jeder Person, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Maßnahmen im Sinne von Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags können die Mitgliedschaft in oder die Fortsetzung der Tätigkeit von Organisationen oder Gewerkschaften einschließen, deren Hauptziel es ist, dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Praxis Geltung zu verschaffen.

(21)

Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder dem Erlass von Maßnahmen entgegenstehen, mit denen bezweckt wird, Benachteiligungen von Personen eines Geschlechts zu verhindern oder auszugleichen. Diese Maßnahmen lassen die Einrichtung und Beibehaltung von Organisationen von Personen desselben Geschlechts zu, wenn deren Hauptzweck darin besteht, die besonderen Bedürfnisse dieser Personen zu berücksichtigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(22)

In Übereinstimmung mit Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. Angesichts der derzeitigen Lage und in Kenntnis der Erklärung Nr. 28 zum Vertrag von Amsterdam sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie darauf hinwirken, die Lage der Frauen im Arbeitsleben zu verbessern.

(23)

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich klar, dass die Schlechterstellung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaft eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. Eine solche Behandlung sollte daher von der vorliegenden Richtlinie ausdrücklich erfasst werden.

(24)

Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach einer Schwangerschaft sowie Maßnahmen zum Mutterschutz legitime Mittel zur Erreichung einer nennenswerten Gleichstellung sind. Diese Richtlinie sollte somit die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (12) unberührt lassen. Sie sollte ferner die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (13) unberührt lassen.

(25)

Aus Gründen der Klarheit ist es außerdem angebracht, ausdrücklich Bestimmungen zum Schutz der Rechte der Frauen im Bereich der Beschäftigung im Falle des Mutterschaftsurlaubs aufzunehmen, insbesondere den Anspruch auf Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund dieses Mutterschaftsurlaubs sowie darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen zugute kommen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten.

(26)

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben (14) wurden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Möglichkeit zu prüfen, in ihren jeweiligen Rechtsordnungen männlichen Arbeitnehmern unter Wahrung ihrer bestehenden arbeitsbezogenen Rechte ein individuelles, nicht übertragbares Recht auf Vaterschaftsurlaub zuzuerkennen.

(27)

Ähnliche Bedingungen gelten für die Zuerkennung — durch die Mitgliedstaaten — eines individuellen, nicht übertragbaren Rechts auf Urlaub nach Adoption eines Kindes an Männer und Frauen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie ein solches Recht auf Vaterschaftsurlaub und/oder Adoptionsurlaub zuerkennen oder nicht, sowie alle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie liegenden Bedingungen, mit Ausnahme derjenigen, die die Entlassung und die Rückkehr an den Arbeitsplatz betreffen, festzulegen.

(28)

Die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erfordert die Schaffung angemessener Verfahren durch die Mitgliedstaaten.

(29)

Die Schaffung angemessener rechtlicher und administrativer Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen aufgrund der vorliegenden Richtlinie ist wesentlich für die tatsächliche Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

(30)

Der Erlass von Bestimmungen zur Beweislast ist wesentlich, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung wirksam durchgesetzt werden kann. Wie der Gerichtshof entschieden hat, sollten daher Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Beweislast — außer im Zusammenhang mit Verfahren, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen nationalen Stelle obliegt — auf die beklagte Partei verlagert wird, wenn der Anschein einer Diskriminierung besteht. Es ist jedoch klarzustellen, dass die Bewertung der Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, weiterhin der einschlägigen einzelstaatlichen Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten obliegt. Außerdem bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, auf jeder Stufe des Verfahrens eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen.

(31)

Um den durch diese Richtlinie gewährleisteten Schutz weiter zu verbessern, sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass sich Verbände, Organisationen und andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung an einem Verfahren beteiligen.

(32)

In Anbetracht des grundlegenden Charakters des Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz ist es angebracht, dass Arbeitnehmer diesen Schutz selbst noch nach Beendigung des Verhältnisses genießen, aus dem sich der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ergibt. Ein Arbeitnehmer, der eine Person, die nach dieser Richtlinie Schutz genießt, verteidigt oder für sie als Zeuge aussagt, sollte den gleichen Schutz genießen.

(33)

Der Gerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann als tatsächlich verwirklicht angesehen werden kann, wenn bei allen Verstößen eine dem erlittenen Schaden angemessene Entschädigung zuerkannt wird. Es ist daher angebracht, die Vorabfestlegung irgendeiner Höchstgrenze für eine solche Entschädigung auszuschließen, außer in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem Bewerber infolge einer Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.

(34)

Um die wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten den Dialog zwischen den Sozialpartnern und — im Rahmen der einzelstaatlichen Praxis — mit den Nichtregierungsorganisationen fördern.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei einer Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen zu verhängen sind.

(36)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)

Zum besseren Verständnis der Ursachen der unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sollten vergleichbare, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Statistiken weiterhin erstellt, ausgewertet und auf den geeigneten Ebenen zur Verfügung gestellt werden.

(38)

Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen kann sich nicht auf gesetzgeberische Maßnahmen beschränken. Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sind vielmehr aufgefordert, den Prozess der Bewusstseinsbildung für das Problem der Lohndiskriminierung und ein Umdenken verstärkt zu fördern und dabei alle betroffenen Kräfte auf öffentlicher wie privater Ebene so weit wie möglich einzubinden. Dabei kann der Dialog zwischen den Sozialpartnern einen wichtigen Beitrag leisten.

(39)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte auf diejenigen Bestimmungen beschränkt werden, die eine inhaltliche Veränderung gegenüber den früheren Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die inhaltlich unverändert bleiben, ergibt sich aus den früheren Richtlinien.

(40)

Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fristen zur Umsetzung der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien in einzelstaatliches Recht und zu ihrer Anwendung gelten.

(41)

Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (15) sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck enthält sie Bestimmungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf

a)

den Zugang zur Beschäftigung einschließlich des beruflichen Aufstiegs und zur Berufsbildung,

b)

Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts,

c)

betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.

Weiter enthält sie Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Verwirklichung durch die Schaffung angemessener Verfahren wirksamer gestaltet wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„unmittelbare Diskriminierung“ eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b)

„mittelbare Diskriminierung“ eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich;

c)

„Belästigung“ unerwünschte auf das Geschlecht einer Person bezogene Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;

d)

„sexuelle Belästigung“ jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;

e)

„Entgelt“ die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt;

f)

„betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit“ Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (16) geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbstständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Diskriminierung

a)

Belästigung und sexuelle Belästigung sowie jede nachteilige Behandlung aufgrund der Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person;

b)

die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechts;

c)

jegliche ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie 92/85/EWG.

Artikel 3

Positive Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf die Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben Maßnahmen im Sinne von Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags beibehalten oder beschließen.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Gleiches Entgelt

Artikel 4

Diskriminierungsverbot

Bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, wird mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt.

Insbesondere wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden.

Kapitel 2

Gleichbehandlung in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit

Artikel 5

Diskriminierungsverbot

Unbeschadet des Artikels 4 darf es in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben, insbesondere hinsichtlich

a)

des Anwendungsbereichs solcher Systeme und der Bedingungen für den Zugang zu ihnen,

b)

der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge,

c)

der Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie der Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs.

Artikel 6

Persönlicher Anwendungsbereich

Dieses Kapitel findet entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung einschließlich der Selbstständigen, der Arbeitnehmer, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeitssuchenden sowie auf die sich im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und auf ihre anspruchsberechtigten Angehörigen.

Artikel 7

Sachlicher Anwendungsbereich

(1)   Dieses Kapitel findet Anwendung

a)

auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

i)

Krankheit,

ii)

Invalidität,

iii)

Alter, einschließlich vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,

iv)

Arbeitsunfall und Berufskrankheit,

v)

Arbeitslosigkeit;

b)

auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die sonstige Sozialleistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen vorsehen, insbesondere Leistungen an Hinterbliebene und Familienleistungen, wenn diese Leistungen als vom Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütungen gelten.

(2)   Dieses Kapitel findet auch Anwendung auf Rentensysteme für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern wie beispielsweise Beamte, wenn die aus dem System zu zahlenden Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden. Die Tatsache, dass ein solches System Teil eines allgemeinen durch Gesetz geregelten Systems ist, steht dem nicht entgegen.

Artikel 8

Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt nicht

a)

für Einzelverträge Selbstständiger,

b)

für Systeme Selbstständiger mit nur einem Mitglied,

c)

im Fall von abhängig Beschäftigten für Versicherungsverträge, bei denen der Arbeitgeber nicht Vertragspartei ist,

d)

für fakultative Bestimmungen betrieblicher Systeme der sozialen Sicherheit, die einzelnen Mitgliedern eingeräumt werden, um ihnen

i)

entweder zusätzliche Leistungen

ii)

oder die Wahl des Zeitpunkts, zu dem die regulären Leistungen für Selbstständige einsetzen, oder die Wahl zwischen mehreren Leistungen zu garantieren,

e)

für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, sofern die Leistungen durch freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer finanziert werden.

(2)   Diesem Kapitel steht nicht entgegen, dass ein Arbeitgeber Personen, welche die Altersgrenze für die Gewährung einer Rente aus einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit, jedoch noch nicht die Altersgrenze für die Gewährung einer gesetzlichen Rente erreicht haben, eine Zusatzrente gewährt, damit der Betrag der gesamten Leistungen dem Betrag entspricht oder nahe kommt, der Personen des anderen Geschlechts in derselben Lage, die bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, gewährt wird, bis die Bezieher der Zusatzrente das gesetzliche Rentenalter erreicht haben.

Artikel 9

Beispiele für Diskriminierung

(1)   Dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen sind solche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und Folgendes bewirken:

a)

Festlegung der Personen, die zur Mitgliedschaft in einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit zugelassen sind;

b)

Regelung der Zwangsmitgliedschaft oder der freiwilligen Mitgliedschaft in einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit;

c)

unterschiedliche Regeln für das Beitrittsalter zum System oder für die Mindestdauer der Beschäftigung oder Zugehörigkeit zum System, die einen Leistungsanspruch begründen;

d)

Festlegung — außer in den unter den Buchstaben h und j genannten Fällen — unterschiedlicher Regeln für die Erstattung der Beiträge, wenn der Arbeitnehmer aus dem System ausscheidet, ohne die Bedingungen erfüllt zu haben, die ihm einen aufgeschobenen Anspruch auf die langfristigen Leistungen garantieren;

e)

Festlegung unterschiedlicher Bedingungen für die Gewährung der Leistungen oder die Beschränkung dieser Leistungen auf eines der beiden Geschlechter;

f)

Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand;

g)

Unterbrechung der Aufrechterhaltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs aus familiären Gründen, der vom Arbeitgeber bezahlt wird;

h)

Gewährung unterschiedlicher Leistungsniveaus, es sei denn, dass dies notwendig ist, um versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im Fall von Festbeitragssystemen je nach Geschlecht unterschiedlich sind; bei durch Kapitalansammlung finanzierten Festleistungssystemen ist hinsichtlich einiger Punkte eine Ungleichbehandlung gestattet, wenn die Ungleichheit der Beträge darauf zurückzuführen ist, dass bei der Durchführung der Finanzierung des Systems je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungstechnische Berechnungsfaktoren angewandt worden sind;

i)

Festlegung unterschiedlicher Höhen für die Beiträge der Arbeitnehmer;

j)

Festlegung unterschiedlicher Höhen für die Beiträge der Arbeitgeber, außer

i)

im Fall von Festbeitragssystemen, sofern beabsichtigt wird, die Höhe der auf diesen Beiträgen beruhenden Rentenleistungen für Männer und Frauen auszugleichen oder anzunähern;

ii)

im Fall von durch Kapitalansammlung finanzierten Festleistungssystemen, sofern die Arbeitgeberbeiträge dazu bestimmt sind, die zur Deckung der Aufwendungen für die zugesagten Leistungen unerlässliche Finanzierungsgrundlage zu ergänzen;

k)

Festlegung unterschiedlicher oder nur für Arbeitnehmer eines der Geschlechter geltender Regelungen — außer in den unter den Buchstaben h und j vorgesehenen Fällen — hinsichtlich der Garantie oder der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf spätere Leistungen, wenn der Arbeitnehmer aus dem System ausscheidet.

(2)   Steht die Gewährung von unter dieses Kapitel fallenden Leistungen im Ermessen der für das System zuständigen Verwaltungsstellen, so beachten diese den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Artikel 10

Durchführung in Bezug auf Selbstständige

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Bestimmungen betrieblicher Systeme der sozialen Sicherheit selbstständig Erwerbstätiger, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehen, spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 oder — für Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum beigetreten sind — ab dem Datum, zu dem die Richtlinie 86/378/EWG in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde, geändert werden.

(2)   Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass für die Rechte und Pflichten, die sich aus einer vor dem Zeitpunkt der Änderung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit Selbstständiger liegenden Zeit der Mitgliedschaft in dem betreffenden System ergeben, weiterhin die Bestimmungen des Systems gelten, die während dieses Versicherungszeitraums galten.

Artikel 11

Möglichkeit des Aufschubs in Bezug auf Selbstständige

Was die betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit Selbstständiger betrifft, können die Mitgliedstaaten die obligatorische Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aufschieben

a)

für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung von Altersrenten oder Ruhestandsrenten sowie die Folgen, die sich daraus für andere Leistungen ergeben können, und zwar

i)

entweder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen verwirklicht ist,

ii)

oder längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie diese Gleichbehandlung vorschreibt;

b)

für Hinterbliebenenrenten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diese der Grundsatz der Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist;

c)

für die Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe i in Bezug auf die Anwendung von versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren bis zum 1. Januar 1999 oder — für Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum beigetreten sind — bis zu dem Datum, zu dem die Richtlinie 86/378/EWG in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde.

Artikel 12

Rückwirkung

(1)   Jede Maßnahme zur Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf die Arbeitnehmer deckt alle Leistungen der betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit ab, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden, und gilt rückwirkend bis zu diesem Datum, außer im Fall von Arbeitnehmern oder ihren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht angestrengt haben. In diesem Fall werden die Umsetzungsmaßnahmen rückwirkend bis zum 8. April 1976 angewandt und decken alle Leistungen ab, die für Beschäftigungszeiten nach diesem Zeitpunkt gewährt werden. Für Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft nach dem 8. April 1976 und vor dem 17. Mai 1990 beigetreten sind, gilt anstelle dieses Datums das Datum, an dem Artikel 141 des Vertrags auf ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde.

(2)   Absatz 1 Satz 2 steht dem nicht entgegen, dass den Arbeitnehmern oder ihren Anspruchsberechtigten, die vor dem 17. Mai 1990 Klage erhoben haben, einzelstaatliche Vorschriften über die Fristen für die Rechtsverfolgung nach innerstaatlichem Recht entgegengehalten werden können, sofern sie für derartige Klagen nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und sofern sie die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten Rechte nicht praktisch unmöglich machen.

(3)   Für Mitgliedstaaten, die nach dem 17. Mai 1990 der Gemeinschaft beigetreten sind und zum 1. Januar 1994 Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum waren, wird das Datum „17. Mai 1990“ in Absatz 1 Satz 1 durch „1. Januar 1994“ ersetzt.

(4)   Für andere Mitgliedstaaten, die nach dem 17. Mai 1990 beigetreten sind, wird das Datum „17. Mai 1990“ in den Absätzen 1 und 2 durch das Datum ersetzt, zu dem Artikel 141 des Vertrags in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar wurde.

Artikel 13

Flexibles Rentenalter

Haben Frauen und Männer zu gleichen Bedingungen Anspruch auf ein flexibles Rentenalter, so ist dies nicht als mit diesem Kapitel unvereinbar anzusehen.

Kapitel 3

Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen

Artikel 14

Diskriminierungsverbot

(1)   Im öffentlichen und privaten Sektor einschließlich öffentlicher Stellen darf es in Bezug auf folgende Punkte keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben:

a)

die Bedingungen — einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen — für den Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

b)

den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

c)

die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen sowie das Arbeitsentgelt nach Maßgabe von Artikel 141 des Vertrags;

d)

die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines geschlechtsbezogenen Merkmals keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

Artikel 15

Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub

Frauen im Mutterschaftsurlaub haben nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch darauf, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren, und darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen.

Artikel 16

Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub

Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, eigene Rechte auf Vaterschaftsurlaub und/oder Adoptionsurlaub anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten, die derartige Rechte anerkennen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um männliche und weibliche Arbeitnehmer vor Entlassung infolge der Inanspruchnahme dieser Rechte zu schützen, und gewährleisten, dass sie nach Ablauf des Urlaubs Anspruch darauf haben, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren, und darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen.

TITEL III

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Rechtsmittel und Rechtsdurchsetzung

ABSCHNITT 1

RECHTSMITTEL

Artikel 17

Rechtsschutz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie gegebenenfalls nach Inanspruchnahme anderer zuständiger Behörden oder, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, nach einem Schlichtungsverfahren auf dem Gerichtsweg geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.

(3)   Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Grundsatz der Gleichbehandlung unberührt.

Artikel 18

Schadenersatz oder Entschädigung

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden — je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten — tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss. Dabei darf ein solcher Ausgleich oder eine solche Entschädigung nur in den Fällen durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze begrenzt werden, in denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem Bewerber durch die Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.

ABSCHNITT 2

BEWEISLAST

Artikel 19

Beweislast

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit dem System ihrer nationalen Gerichtsbarkeit die erforderlichen Maßnahmen, nach denen dann, wenn Personen, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert halten und bei einem Gericht bzw. einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle obliegt.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 finden ebenfalls Anwendung auf:

a)

die Situationen, die von Artikel 141 des Vertrags und — sofern die Frage einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesprochen ist — von den Richtlinien 92/85/EWG und 96/34/EG erfasst werden;

b)

zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, die Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht bei der Anwendung der Vorschriften gemäß Buchstabe a vorsehen, mit Ausnahme der freiwilligen oder in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen außergerichtlichen Verfahren.

(5)   Soweit von den Mitgliedstaaten nicht anders geregelt, gilt dieser Artikel nicht für Strafverfahren.

Kapitel 2

Förderung der Gleichbehandlung — Dialog

Artikel 20

Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Diese Stellen können Teil von Einrichtungen sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen verantwortlich sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu den Befugnissen dieser Stellen gehört,

a)

unbeschadet der Rechte der Opfer und der Verbände, Organisationen oder anderer juristischer Personen nach Artikel 17 Absatz 2 die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihre Beschwerde wegen Diskriminierung zu verfolgen;

b)

unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung durchzuführen;

c)

unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen;

d)

auf geeigneter Ebene mit entsprechenden europäischen Einrichtungen, wie beispielsweise einem künftigen Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen, verfügbare Informationen auszutauschen.

Artikel 21

Sozialer Dialog

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten und Verfahren geeignete Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs zwischen den Sozialpartnern mit dem Ziel, die Verwirklichung der Gleichbehandlung voranzubringen, beispielsweise durch Beobachtung der Praktiken am Arbeitsplatz und beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie durch Beobachtung der Tarifverträge und durch Verhaltenskodizes, Forschungsarbeiten oder den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren.

(2)   Soweit mit den nationalen Gepflogenheiten und Verfahren vereinbar, ersuchen die Mitgliedstaaten die Sozialpartner ohne Eingriff in deren Autonomie, die Gleichstellung von Männern und Frauen durch flexible Arbeitsbedingungen zur besseren Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf zu fördern und auf geeigneter Ebene Antidiskriminierungsvereinbarungen zu schließen, die die in Artikel 1 genannten Bereiche betreffen, soweit diese in den Verantwortungsbereich der Tarifparteien fallen. Die Vereinbarungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten ersuchen in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten die Arbeitgeber, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz sowie beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg in geplanter und systematischer Weise zu fördern.

(4)   Zu diesem Zweck werden die Arbeitgeber ersucht, den Arbeitnehmern und/oder den Arbeitnehmervertretern in regelmäßigen angemessenen Abständen Informationen über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in ihrem Betrieb zu geben.

Diese Informationen können Übersichten über den Anteil von Männern und Frauen auf den unterschiedlichen Ebenen des Betriebs, ihr Entgelt sowie Unterschiede beim Entgelt und mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Situation in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern enthalten.

Artikel 22

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu beteiligen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu fördern.

Kapitel 3

Allgemeine horizontale Bestimmungen

Artikel 23

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;

b)

mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarende Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und allen sonstigen Vereinbarungen und Regelungen nichtig sind, für nichtig erklärt werden können oder geändert werden;

c)

betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die solche Bestimmungen enthalten, nicht durch Verwaltungsmaßnahmen genehmigt oder für allgemeinverbindlich erklärt werden können.

Artikel 24

Viktimisierung

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer sowie die aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Arbeitnehmervertreter vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.

Artikel 25

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zum 5. Oktober 2005 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 26

Vorbeugung von Diskriminierung

Die Mitgliedstaaten ersuchen in Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten die Arbeitgeber und die für Berufsbildung zuständigen Personen, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um allen Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und insbesondere Belästigung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg vorzubeugen.

Artikel 27

Mindestanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.

(2)   Die Durchführung dieser Richtlinie rechtfertigt in keinem Fall eine Beeinträchtigung des Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem von ihr abgedeckten Bereich; das Recht der Mitgliedstaaten, als Reaktion auf eine veränderte Situation Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die sich von denen unterscheiden, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft waren, bleibt unberührt, solange die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Artikel 28

Verhältnis zu gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften

(1)   Diese Richtlinie steht Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, nicht entgegen.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinien 96/34/EG und 92/85/EWG.

Artikel 29

Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Formulierung und Durchführung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Tätigkeiten in den in dieser Richtlinie genannten Bereichen.

Artikel 30

Verbreitung von Informationen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Anwendung dieser Richtlinie ergehenden Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form und gegebenenfalls in den Betrieben bekannt gemacht werden.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum … (17) alle Informationen, die diese benötigt, um einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie zu erstellen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle vier Jahre den Wortlaut aller Maßnahmen nach Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags sowie Berichte über diese Maßnahmen und deren Durchführung. Auf der Grundlage dieser Informationen verabschiedet und veröffentlicht die Kommission alle vier Jahre einen Bericht, der eine vergleichende Bewertung solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erklärung Nr. 28 in der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam enthält.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen in regelmäßigen Abständen die in Artikel 14 Absatz 2 genannten beruflichen Tätigkeiten, um unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung festzustellen, ob es gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Sie übermitteln der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung regelmäßig, zumindest aber alle acht Jahre.

Artikel 32

Überprüfung

Die Kommission überprüft spätestens bis zum … (18) die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt, soweit sie dies für erforderlich hält, Änderungen vor.

Artikel 33

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (19) nachzukommen, oder stellen bis zu diesem Zeitpunkt sicher, dass die Sozialpartner im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Bestimmungen einführen. Den Mitgliedstaaten kann längstens ein weiteres Jahr eingeräumt werden, um dieser Richtlinie nachzukommen, wenn dies aufgrund besonderer Schwierigkeiten erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Diese Bezugnahme enthält außerdem eine Erklärung, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der genannten Erklärung.

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht beschränkt sich auf diejenigen Bestimmungen, die eine inhaltliche Veränderung gegenüber den früheren Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die inhaltlich unverändert bleiben, ergibt sich aus den früheren Richtlinien.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 34

Aufhebung

(1)   Die Richtlinien 75/117/EWG, 76/207/EWG, 86/378/EWG und 97/80/EG werden mit Wirkung vom … (20) aufgehoben; die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang I Teil B genannten Richtlinien in einzelstaatliches Recht und für ihre Anwendung bleibt hiervon unberührt.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 36

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 83.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. März 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40. Geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15).

(4)  ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40. Geändert durch die Richtlinie 96/97/EG (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 20).

(5)  Siehe Anhang I Teil A.

(6)  ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19.

(7)  ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6. Geändert durch die Richtlinie 98/52/EG (ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 66).

(8)  Rechtssache 262/88: Barber gegen Guardian Royal Exchange Assurance Group, Slg. 1990, I-1889.

(9)  Rechtssache C-7/93: Bestuur van het Algemeen Burgerlijk Pensioensfonds gegen G. A. Beune, Slg. 1994, I-4471.

(10)  Rechtssache C-351/00, Pirkko Niemi, Slg. 2002, I-7007.

(11)  Protokoll Nr. 17 zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1992).

(12)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(13)  ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4. Geändert durch die Richtlinie des Rates 97/75/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 24).

(14)  ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 5.

(15)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(16)  ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.

(17)  Viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie.

(18)  Sechseinhalb Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(19)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie

(20)  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinien und Änderungsrichtlinien

Richtlinie 75/117/EWG des Rates

ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19


Richtlinie 76/207/EWG des Rates

ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40

Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15


Richtlinie 86/378/EWG des Rates

ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40

Richtlinie 96/97/EG

ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 20


Richtlinie 97/80/EG des Rates

ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6

Richtlinie 98/52/EG

ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 66

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Datum der Anwendung

(gemäß Artikel 34 Absatz 1)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

Richtlinie 75/117/EWG

19.2.1976

 

Richtlinie 76/207/EWG

14.8.1978

 

Richtlinie 86/378/EWG

1.1.1993

 

Richtlinie 96/97/EG

1.7.1997

17.5.1990 in Bezug auf Arbeitnehmer, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.

Artikel 8 der Richtlinie 86/378/EWG — spätestens 1.1.1993.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/378/EWG — spätestens 1.1.1999.

Richtlinie 97/80/EG

1.1.2001

In Bezug auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland 22.7.2001.

Richtlinie 98/52/EG

22.7.2001

 

Richtlinie 2002/73/EG

5.10.2005

 


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 75/117

Richtlinie 76/207

Richtlinie 86/378

Richtlinie 97/80

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1, Buchstaben c und d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 7 Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 3

Artikel 1

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 3

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Richtlinie 96/97/EG Artikel 2

Artikel 12

Artikel 9a

Artikel 13

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 15

Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 4 zweiter und dritter Satz

Artikel 16

Artikel 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 3 und 4

Artikel 19

Artikel 8a

Artikel 20

Artikel 8b

Artikel 21

Artikel 8c

Artikel 22

Artikel 3 und 6

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 23 Buchstabe a

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 24 Buchstabe b

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 23 Buchstabe c

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 24

Artikel 6

Artikel 8d

Artikel 25

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 26

Artikel 8e Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 8e Absatz 2

Artikel 6

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 4 erster Satz

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1a

Artikel 29

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 30

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 7 Unterabsatz 4

Artikel 31 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 32

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 7 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 33

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Anhang


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 21. April 2004 einen auf Artikel 141 Absatz 3 des Vertrags gestützten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen übermittelt.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 6. Juli 2005 abgegeben.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 15. Dezember 2004 abgegeben.

Die Kommission hat am 26. August 2005 einen geänderten Vorschlag vorgelegt.

Der Rat hat am 10. März 2006 im Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

II.   ZIEL

Durch diese Richtlinie, mit der sieben geltende Richtlinien (1) im Bereich der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung in einer einzigen Richtlinie zusammengefasst werden, sollen vor allem die Lesbarkeit der Rechtstexte und damit der Zugang zum Gemeinschaftsrecht verbessert, die Rechtsunsicherheit durch Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verringert und Klarheit in Bezug auf die Anwendung der horizontalen Bestimmungen der Richtlinie 2002/73/EG geschaffen werden.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates wurde nach dem Verfahren der Neufassung erstellt, d. h. alle von der Kommission vorgeschlagenen oder vom Rat oder vom Parlament eingefügten redaktionellen Änderungen sind eindeutig gekennzeichnet.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Einigung über den Gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage informeller dreiseitiger Verhandlungen im Anschluss an eine Reihe von Zusammenkünften zwischen dem amtierenden Vorsitz (LU und UK), dem Berichterstatter und den Schattenberichterstattern sowie der zuständigen Vertreter der Kommission erfolgte. Der Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) hat am 8. Dezember 2005 politische Einigung über den Text erzielt, und sowohl der Rat als auch die Kommission haben als Teil der Kompromissvereinbarung mit dem Parlament für das Ratsprotokoll Erklärungen zum Thema Elternurlaub vorgelegt (2).

2.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat am 6. Juli 2005 in erster Lesung 93 Abänderungen angenommen.

2.1.   Vom Rat übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt 74 Abänderungen berücksichtigt. Davon konnte der Rat

37 Abänderungen uneingeschränkt akzeptieren wie dies auch die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag getan hat. Es handelt sich um die Abänderungen 8, 9, 14, 15, 19, 22, 23, 27, 28, 34, 37-42, 45, 47, 50, 51, 52, 58, 59, 60, 62, 64, 66, 68, 74, 75, 78, 82, 85, 87, 91, 92 und 93;

24 Abänderungen grundsätzlich oder teilweise akzeptieren und folgte damit der Kommission (Abänderungen 2, 5, 6, 11, 17, 18, 20, 21, 24, 107, 31, 32, 35, 36, 108, 43, 48, 49, 56, 71, 72, 76, 80/81/102 und 83);

einen Kompromiss mit dem Parlament bezüglich 13 weiterer Abänderungen erzielen (Abänderungen 4, 101, 25, 26, 55, 88, 61, 67, 69/70, 73, 103, 89/104 und 105).

2.2.   Für den Rat nicht annehmbare Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat 14 Abänderungen aus den von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag dargelegten Gründen nicht akzeptiert (Abänderungen 1, 100, 3, 12, 13, 29, 30, 53, 54, 57, 36, 77, 84 und 86). Der Rat konnte weitere 5 Abänderungen aus den nachfolgend angegebenen technischen oder redaktionellen Gründen nicht akzeptieren:

bezüglich Abänderung 107 zog der Rat es vor, den für die Bezugnahme auf Entsprechungstabellen verwendeten Standard-Erwägungsgrund beizubehalten;

die Überschrift für Artikel 3 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags (Abänderung 33) ist überflüssig, da der Rat den entsprechenden Wortlaut in die Artikel 6 und 28 übernommen hat;

die Überschrift für Artikel 20 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags (Abänderung 65) ist überflüssig, da der Rat den entsprechenden Wortlaut aus Gründen der Stimmigkeit in Artikel 19 Absatz 4 (Beweislast) übernommen hat;

in Artikel 25 wurde in der englischen Fassung „sanctions“ durch „penalties“ ersetzt, da dies der korrekte englische Rechtsbegriff ist (Abänderung 79);

bezüglich Abänderung 106 gibt es zwar keinen inhaltlichen Unterschied, aber der Wortlaut des Rates für Artikel 33 Absatz 2a (neu) wurde für klarer erachtet.

3.   Sonstige vom Rat vorgenommene Änderungen

Der Rat nahm bei der Festlegung seines Gemeinsamen Standpunkts eine Reihe weiterer, überwiegend technischer Änderungen vor. Diese betreffen:

 

Titel II Kapitel 1: Der Titel wurde von „Grundsatz des gleichen Entgelts“ zu „Gleiches Entgelt“ gekürzt.

 

Titel II Kapitel 2: Der Titel wurde entsprechend zu „Gleichbehandlung bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit“ gekürzt.

 

Artikel 6: Der (vom Parlament in Abänderung 40 gestrichene) Titel „Persönlicher Anwendungsbereich“ wurde für diesen neuen Artikel aufgenommen.

 

Titel II Kapitel 3: Der Titel wurde entsprechend zu „Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen“ gekürzt.

 

Artikel 15 Absatz 1 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags: Der Wortlaut wurde in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c aufgenommen (siehe Abänderung 31), das Parlament schlug jedoch keine entsprechende Abänderung zur Streichung des Wortlauts in Artikel 15 Absatz 1 vor.

 

Titel III Kapitel 2: Der Titel wurde zu „Förderung der Gleichbehandlung — Dialog“ gekürzt.

 

Titel III Kapitel 3: Titel IV (Umsetzung) wurde durch Kapitel 3 „Allgemeine horizontale Bestimmungen“ ersetzt.

 

Erwägungsgrund 5 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags: wurde gestrichen, da er für nicht unbedingt erforderlich gehalten wurde. („Aus Gründen der Kohärenz ist es notwendig, eine einzige Definition der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung festzulegen.“)

 

Erwägungsgrund 41: Es wurde ein Standard-Erwägungsgrund in Bezug auf die in Artikel 33 (Umsetzung) genannten Entsprechungstabellen aufgenommen. („Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (3) sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.“)

Daneben wurden im Zuge der üblichen Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen beider Organe einige weitere technische Korrekturen am endgültigen Text vorgenommen. Dies sind insbesondere: Übernahme von Artikel 3 in die Querschnittsbestimmungen in Titel I — wie vom Parlament und vom Rat beabsichtigt, Angleichung des Datums in Artikel 25 an die ursprünglichen Umsetzungs- oder Mitteilungsfristen gemäß den Artikeln 11 und 12, und Angleichung der Frist in Artikel 34 (Aufhebung) an die Umsetzungsfristen in Artikel 33.

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Ansicht, dass der Gemeinsame Standpunkt den grundlegenden Zielen des geänderten Kommissionsvorschlags insgesamt entspricht. Er ist ferner der Ansicht, dass er — soweit dies innerhalb der Grenzen des Verfahrens der Neufassung möglich war — den wesentlichen Zielen, die das Europäische Parlament mit seinen Abänderungen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags verfolgt hat, Rechnung getragen hat.


(1)  Es handelt sich um die Richtlinien: 75/117/EWG (gleiches Entgelt); 86/378/EWG, geändert durch die Richtlinie 96/97/EG (Gleichbehandlung bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit); 76/207/EWG, geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG (Gleichbehandlung von Männern und Frauen); 97/80/EG, geändert durch die Richtlinie 98/52/EG (Beweislast).

(2)  Dok. 14878/05.

(3)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.