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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2006/C 126/4 |
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2006/C 126/5 |
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2006/C 126/6 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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I Mitteilungen
Kommission
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. Mai 2006
(2006/C 126/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2758 |
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JPY |
Japanischer Yen |
143,23 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4575 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,68550 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,2955 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,5617 |
|
ISK |
Isländische Krone |
92,58 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8195 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5750 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
28,203 |
|
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
260,96 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,6960 |
|
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9223 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
3,5175 |
|
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,64 |
|
SKK |
Slowakische Krone |
37,735 |
|
TRY |
Türkische Lira |
1,9555 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,6812 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4088 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,8957 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,0111 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0144 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 208,82 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
8,2627 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2424 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2675 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 759,69 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,632 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
67,337 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
34,5130 |
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THB |
Thailändischer Baht |
48,744 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
25. Mai 2006
(2006/C 126/02)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,2755 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
143,08 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4578 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,68315 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,3156 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,5558 |
|
ISK |
Isländische Krone |
93,07 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8160 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5750 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
28,228 |
|
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
262,45 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,6960 |
|
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9523 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
3,5408 |
|
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,63 |
|
SKK |
Slowakische Krone |
37,900 |
|
TRY |
Türkische Lira |
1,9770 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,6862 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4235 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,8926 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9929 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0177 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 210,64 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
8,4224 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2382 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2670 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 957,81 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,652 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
67,570 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
34,5140 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
48,907 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
26. Mai 2006
(2006/C 126/03)
1 Euro=
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,2797 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
143,5 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,458 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,685 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,3065 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,5589 |
|
ISK |
Isländische Krone |
92,81 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,823 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CYP |
Zypern-Pfund |
0,575 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
28,174 |
|
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
261,16 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,6961 |
|
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9319 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
3,525 |
|
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,63 |
|
SKK |
Slowakische Krone |
37,75 |
|
TRY |
Türkische Lira |
1,9735 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,6884 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4182 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,9256 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,0067 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0218 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 209,96 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
8,4031 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2652 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,267 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 850,02 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6613 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
67,549 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
34,57 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
48,934 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/4 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2006/C 126/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Österreich (Tirol)
Beihilfe Nr.: N 76/2005
Titel: Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse — Tirol
Zielsetzung: Umweltschutzbeihilfen (Nicht branchenspezifisch)
Rechtsgrundlage: Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002
Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse
Haushaltsmittel: 3,4 Mio. EUR über die gesamte Laufzeit
Beihilfeintensität oder -höhe: 25 %
Laufzeit: Bis 31. Dezember 2007
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Österreich
Beihilfe Nr.: N 350/2005
Titel: Änderung der österreichischen Richtlinien für die Umweltförderung 2002 zum Abbau von Feinstaub
Zielsetzung: Umweltschutz
Rechtsgrundlage:
|
1) |
Umweltförderungsgesetz (UFG) BGBl. Nr. 185/1993 |
|
2) |
Förderungsrichtlinien 2002 für die Umweltförderung im Inland (FRL-UFI) |
Haushaltsmittel: Insgesamt 7,5 Mio. EUR (2005: 2,5 Mio. EUR, 2006: 5 Mio. EUR)
Beihilfeintensität oder -höhe: Höchstens 30 %; KMU-Aufschlag (10 %) und Regionalaufschläge (5 % oder 10 %) möglich
Laufzeit: Bis 31.12.2007
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/5 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2006/C 126/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Polen
Beihilfe Nr.: N 249/2005
Titel: Einzelbeihilfe zugunsten des Stromversorgungsunternehmens Energetyka Wisłosan
Zielsetzung: Fortsetzung der Betriebstätigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten bis zur Ausarbeitung des Umstrukturierungsprogramms
Rechtsgrundlage: Ustawa z dnia 30 sierpnia 1996 r. o komercjalizacji i prywatyzacji (Dz.U. z 2002 r., 171, poz. 1397)
Haushaltsmittel: 2,3 Mio. PLN (ca. 0,55 Mio. EUR)
Beihilfeintensität oder -höhe: Der erforderliche Betrag beruht auf dem Liquiditätsbedarf des Unternehmens. Er wurde nach der Formel im Anhang zu den Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten berechnet
Laufzeit: Sechs Monate
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Belgien
Beihilfe Nr.: N 603/2003
Titel: Maßnahmen zur Förderung der Nacht- und Schichtarbeit
Zielsetzung: Senkung der mit Schicht- und Nachtarbeit verbundenen Kosten
Rechtsgrundlage: Loi programme du 22 décembre 2003, articles 301 et 302
Programmawet van 22 december 2003, artikelen 301 en 302
Haushaltsmittel: 84 Mio. EUR
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme:
Mitgliedstaat: Polen [Południowy]
Nummer der Beihilfe: N 630/2005
Titel: Pomoc regionalna dla MAN Trucks Sp. z o.o.
Ziel: Regionale Entwicklung [Kraftfahrzeuge]
Rechtsgrundlage: Umowa ramowa o udzielenie dotacji celowej z dnia 16 sierpnia 2005 r. pomiędzy Ministrem Gospodarki i Pracy a MAN Trucks Sp. z o.o.
Uchwała nr 201/2005 z dnia 2 sierpnia 2005 r. w sprawie ustanowienia programu wieloletniego pod nazwą „Wsparcie finansowe inwestycji realizowanej przez MAN Trucks Sp. z o.o. w Niepołomicach k/Krakowa pod nazwą: MAN Zakład Montażu Ciężarówek, w latach 2005-2008”
Art. 80 ustawy z dnia 26 listopada 1998 r. o finansach publicznych (Dz.U. z 2003 r., nr 15, poz. 148)
Haushaltsmittel: Gesamtbetrag der vorgesehenen Einzelbeihilfe: 52 494 007 PLN
Laufzeit: Enddatum: 31.12.2008
Beihilfehöchstintensität: 13,6 %
Andere Angaben: Einzelbeihilfe — Zuschuss
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4230 — KPN/Heineken/ON)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2006/C 126/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
|
1. |
Am 16. Mai 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Koninklijke KPN N.V. („KPN“, Niederlande) und das Unternehmen Heineken International B.V. („Heineken“, Niederlande) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen ON („ON“, Niederlande) durch Erwerb von Anteilen. |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt. |
|
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4230 — KPN/Heineken/ON an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/7 |
BEKANNTMACHUNG
(2006/C 126/07)
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 728/2006 des Rates vom 15. Mai 2006 (1) gibt die Kommission hiermit bekannt, dass der Präsident der Vereinigten Staaten am 17. Mai 2006 den Gesetzesvorschlag (2) unterzeichnet hat, den der Kongress der Vereinigten Staaten am 11. Mai 2006 angenommen hat, um die Besitzstandsbestimmungen der FSC-ETI-Regelung und des JOBS Act aufzuheben.
Deshalb ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 728/2006 des Rates die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates, mit Wirkung vom 29. Mai 2006 aufgehoben.
(1) ABl. L 127 vom 15.5.2006, S. 1.
(2) H.R. 4297, „Tax Increase Prevention and Reconciliation Act of 2005“.
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4176 — Deutsche Bank ET AL/Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer)
(2006/C 126/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 10. Mai 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
|
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4176. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3877 — Costa Crociere/Royal Caribbean/Marinvest/RCT JV)
(2006/C 126/09)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 4. Mai 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
|
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
|
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M3877. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/9 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3946 — Renolit/Solvay)
(2006/C 126/10)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 22. Februar 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
|
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
|
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M3946. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/9 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4186 — Gilde/Heiploeg/Nautica Nova)
(2006/C 126/11)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 4. Mai 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
|
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
|
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4186. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/10 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4092 — Andritz/Küsters)
(2006/C 126/12)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 19. April 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
|
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
|
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4092. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
|
30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/10 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4100 — Seagate/Maxtor)
(2006/C 126/13)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 27. April 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
|
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
|
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4100. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
III Bekanntmachungen
Kommission
|
30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/11 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2006 — Gemeinschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung
(Annulliert und ersetzt 2006/C 118/09)
(2006/C 126/14)
|
I.1. |
Das Referat Katastrophenschutz der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission veröffentlicht eine Ausschreibung mit dem Ziel, Maßnahmen beschreiben zu lassen, die für eine finanzielle Unterstützung durch den gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung in Frage kommen (siehe Entscheidung 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000). Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer Finanzhilfe. |
|
I.2. |
Die betroffenen Bereiche, Art und Inhalt der Maßnahmen und die Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfe werden in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt. Diese enthalten auch die Bewerbungsformulare sowie ausführliche Hinweise zu den Fragen, wo und wann Vorschläge einzureichen sind. Die Unterlagen können auf dem EUROPA-Server eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/environment/funding/intro_de.htm |
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I.3. |
Die Vorschläge für die Ausschreibung müssen bis zum 6. Juli 2006 unter der in den Unterlagen angegebenen Adresse bei der Kommission eingegangen sein. Vorschläge müssen bis zum 6. Juli 2006 auf dem Postweg oder per Kurierdienst übermittelt werden (es gilt das Datum des Versands, des Poststempels oder der Empfangsbestätigung). Die Vorschläge können bis zum 6. Juli 2006, 17 Uhr, auch persönlich bei der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Adresse abgegeben werden (es gilt das Datum der vom zuständigen Beamten datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung). Fristgerecht abgesandte, aber bei der Kommission erst nach dem 20. Juli 2006, d.h. nach dem Schlusstermin für die Einreichung der Angebote, eingegangene Vorschläge werden als nicht zulässig betrachtet. Es ist Aufgabe des Antragstellers, dafür zu sorgen, dass die Frist eingehalten wird. Per Fax oder elektronischer Post unterbreitete Vorschläge, unvollständige Anträge und Anträge, die in mehreren Teilen übermittelt werden, können nicht angenommen werden. |
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I.4. |
Verfahren für die Einreichung der Vorschläge: Die Anträge werden wie folgt bearbeitet:
Die Empfänger werden nach den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgewählt. Das gesamte Verfahren ist streng vertraulich. Erteilt die Kommission ihre Zustimmung, so schließt sie mit dem Antragsteller eine Finanzhilfevereinbarung (unter Angabe der Beträge in Euro). Die Entscheidung der Kommission ist endgültig. |
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/13 |
MEDIA PLUS (2001-2006)
Durchführung des Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 03/06
i2i Audiovisuell
(2006/C 126/15)
1. Beschreibung der Ziele
Grundlage der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der am 20. Dezember 2000 vom Rat verabschiedete Beschluss 2000/821/EG zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005), der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (L 13 vom 17.1.2001, S. 35) veröffentlicht wurde, und geändert durch den Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 BEIT) (ABl. L 157 vom 30.4.2004), berichtigt durch ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 2.
Der Beschluss deckt auch die Entwicklung von Produktionsvorhaben ab.
Diese Förderung soll unabhängigen europäischen Produktionsunternehmen den Zugang zu Finanzmitteln von Banken und Finanzinstituten durch Kofinanzierung eines Teils der folgenden Kosten erleichtern:
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Versicherung für audiovisuelle Produktionen: Modul 1 — Unterstützung des Elements „Versicherung“ im Produktionshaushalt; |
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Fertigstellungsgarantie für die Produktion eines audiovisuellen Werkes: Modul 2 — Unterstützung des Elements „Fertigstellungsgarantie“ im Produktionshaushalt; |
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Bankenfinanzierung der Produktion eines Werkes: Modul 3 — Unterstützung des Elements „Finanzierungskosten“ im Produktionshaushalt. |
2. Förderfähigkeit
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen steht unabhängigen europäischen Produktionsunternehmen offen, die in den 25 Ländern der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen, Bulgarien, der Schweiz im Handelsregister eingetragen sind.
3. Haushaltsmittel und Laufzeit der Projekte
Der insgesamt zur Verfügung stehende Gesamtbetrag beläuft sich auf 1,4 Mio. EUR. Der finanzielle Beitrag darf 50 %-(60 %) der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. Der Zuschuss beträgt mindestens 5 000 EUR und höchstens 50 000 EUR.
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gilt für Projekte, die die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 30. Juni 2006 anlaufen. Diese Projekte dürfen höchstens 30 Monate dauern.
4. Fristen
Anträge im Rahmen dieser Aufforderung sind spätestens einzureichen bis
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10 Juli 2006 für Projekte, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 30. Juni 2006 anlaufen; |
5. Weitere Informationen
Europäische Unternehmen, die im Rahmen dieser Aufforderung Vorschläge einreichen und die „Leitlinien zur Einreichung von Anträgen — i2i Audiovisuell“ erhalten möchten, können sich per Post oder Fax wenden an:
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Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) |
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Herrn Constantin Daskalakis (BOUR 03/30) |
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Referatsleiter MEDIA — P8 |
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B-1049 Brüssel |
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Telefax: (32-2) 299 92 14 |
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E-Mail: eacea-p8@cec.eu.int |
Der vollständige Text dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen steht im Internet unter
http://europa.eu.int/comm/avpolicy/media/i2iav_en.html.
Anträge müssen den Leitlinien für diese Aufforderung entsprechen und unter Verwendung der einschlägigen Antragsformulare eingereicht werden.
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/15 |
MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit (2001-2006)
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/04/2006
Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von europäischen Werken und Kulturschaffenden an Filmfestspielen, die nicht in Teilnehmerländern des MEDIA-Programms stattfinden
(2006/C 126/16)
1. Ziele und Beschreibung
Grundlage der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit (2001-2005), der vom Rat am 20. Dezember 2000 angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 13 vom 17. Januar 2001 veröffentlicht wurde, geändert durch den Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 BEIT) (ABl. L 157 vom 30.4.2004), berichtigt durch ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 2.
Zu den Zielen des oben genannten Ratsbeschlusses gehören:
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Erleichterung und Förderung des Umlaufs von europäischen audiovisuellen Werken und Kinofilmwerken sowie der Öffentlichkeitsarbeit dafür im Rahmen von Handelsveranstaltungen, Fachmärkten sowie audiovisuellen Festspielen europa- und weltweit, soweit diese Veranstaltungen eine wichtige Rolle bei der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke und bei der Vernetzung der Fachkreise spielen können; |
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Ermutigung der europäischen Akteure zur Vernetzung durch Unterstützung gemeinsamer Aktionen auf dem europäischen und internationalen Markt durch öffentliche oder private nationale Einrichtungen für Öffentlichkeitsarbeit; |
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Förderung einer stärkeren grenzüberschreitenden Verbreitung europäischer nichteinheimischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreize für ihren Vertrieb und ihre Aufführung in Kinos, insbesondere durch Förderung koordinierter Marketingstrategien. |
Im Rahmen von Festspielen, die nicht in Teilnehmerländern des MEDIA-Programms stattfinden, können folgende Maßnahmen unterstützt werden: beratende Mitwirkung an den Festspielen; Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der zu den Festspielen zugelassenen europäischen Filme; begleitende Unterstützung von Vertrieb und kommerzieller Nutzung der auf den Festspielen vorgeführten Filme.
2. Förderfähige Antragsteller
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an europäische Gesellschaften, deren Tätigkeiten zur Verwirklichung der im Beschluss des Rates beschriebenen Ziele des MEDIA-Programms beitragen.
Diese Aufforderung richtet sich an europäische Einrichtungen, die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der am Programm MEDIA Plus teilnehmenden Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen), Schweiz, oder in einem anderen Land, das die in Artikel 11 des Beschlusses 2000/821/EG des Rates festgelegten Bedingungen erfüllt (Bulgarien).
3. Mittelausstattung und Laufzeit der Projekte
Insgesamt stehen etwa 700 000 EUR für die Kofinanzierung von Projekten zur Verfügung. Die Finanzhilfe der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) ist auf 50 %/60 % (1) der förderfähigen Projektkosten begrenzt.
Die Maßnahmen müssen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2007 anlaufen. Die Aktivitäten müssen vor dem 31 Dezember 2007 abgeschlossen sein.
Die Projektlaufzeit darf höchstens 12 Monate betragen.
4. Frist
Die Anträge sind bis spätestens 3. Juli 2006 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) zu übermitteln.
5. Vollständige Informationen
Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden: http://europa.eu.int/comm/avpolicy/media/promo_en.html. Die Anträge müssen den Vorgaben im vollständigen Text entsprechen und auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular eingereicht werden.
(1) 60 % für Projekte, die sich mit der Vielfalt der Sprachen und Kulturen in der EU befassen.