ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 126

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
30. Mai 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 126/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 126/2

Euro-Wechselkurs

2

2006/C 126/3

Euro-Wechselkurs

3

2006/C 126/4

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

4

2006/C 126/5

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

5

2006/C 126/6

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4230 — KPN/Heineken/ON) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

6

2006/C 126/7

Bekanntmachung

7

2006/C 126/8

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4176 — Deutsche Bank ET AL/Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer) ( 1 )

8

2006/C 126/9

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3877 — Costa Crociere/Royal Caribbean/Marinvest/RCT JV) ( 1 )

8

2006/C 126/0

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3946 — Renolit/Solvay) ( 1 )

9

2006/C 126/1

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4186 — Gilde/Heiploeg/Nautica Nova) ( 1 )

9

2006/C 126/2

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4092 — Andritz/Küsters) ( 1 )

10

2006/C 126/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4100 — Seagate/Maxtor) ( 1 )

10

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 126/4

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2006 — Gemeinschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (Annulliert und ersetzt 2006/C 118/09)

11

2006/C 126/5

Media Plus (2001-2006) — Durchführung des Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 03/06 — i2i Audiovisuell

13

2006/C 126/6

Media Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit (2001-2006) — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/04/2006 — Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von europäischen Werken und Kulturschaffenden an Filmfestspielen, die nicht in Teilnehmerländern des MEDIA-Programms stattfinden

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/1


Euro-Wechselkurs (1)

29. Mai 2006

(2006/C 126/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2758

JPY

Japanischer Yen

143,23

DKK

Dänische Krone

7,4575

GBP

Pfund Sterling

0,68550

SEK

Schwedische Krone

9,2955

CHF

Schweizer Franken

1,5617

ISK

Isländische Krone

92,58

NOK

Norwegische Krone

7,8195

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5750

CZK

Tschechische Krone

28,203

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

260,96

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9223

RON

Rumänischer Leu

3,5175

SIT

Slowenischer Tolar

239,64

SKK

Slowakische Krone

37,735

TRY

Türkische Lira

1,9555

AUD

Australischer Dollar

1,6812

CAD

Kanadischer Dollar

1,4088

HKD

Hongkong-Dollar

9,8957

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0111

SGD

Singapur-Dollar

2,0144

KRW

Südkoreanischer Won

1 208,82

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,2627

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2424

HRK

Kroatische Kuna

7,2675

IDR

Indonesische Rupiah

11 759,69

MYR

Malaysischer Ringgit

4,632

PHP

Philippinischer Peso

67,337

RUB

Russischer Rubel

34,5130

THB

Thailändischer Baht

48,744


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/2


Euro-Wechselkurs (1)

25. Mai 2006

(2006/C 126/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2755

JPY

Japanischer Yen

143,08

DKK

Dänische Krone

7,4578

GBP

Pfund Sterling

0,68315

SEK

Schwedische Krone

9,3156

CHF

Schweizer Franken

1,5558

ISK

Isländische Krone

93,07

NOK

Norwegische Krone

7,8160

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5750

CZK

Tschechische Krone

28,228

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

262,45

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9523

RON

Rumänischer Leu

3,5408

SIT

Slowenischer Tolar

239,63

SKK

Slowakische Krone

37,900

TRY

Türkische Lira

1,9770

AUD

Australischer Dollar

1,6862

CAD

Kanadischer Dollar

1,4235

HKD

Hongkong-Dollar

9,8926

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9929

SGD

Singapur-Dollar

2,0177

KRW

Südkoreanischer Won

1 210,64

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,4224

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2382

HRK

Kroatische Kuna

7,2670

IDR

Indonesische Rupiah

11 957,81

MYR

Malaysischer Ringgit

4,652

PHP

Philippinischer Peso

67,570

RUB

Russischer Rubel

34,5140

THB

Thailändischer Baht

48,907


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/3


Euro-Wechselkurs (1)

26. Mai 2006

(2006/C 126/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2797

JPY

Japanischer Yen

143,5

DKK

Dänische Krone

7,458

GBP

Pfund Sterling

0,685

SEK

Schwedische Krone

9,3065

CHF

Schweizer Franken

1,5589

ISK

Isländische Krone

92,81

NOK

Norwegische Krone

7,823

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,575

CZK

Tschechische Krone

28,174

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

261,16

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9319

RON

Rumänischer Leu

3,525

SIT

Slowenischer Tolar

239,63

SKK

Slowakische Krone

37,75

TRY

Türkische Lira

1,9735

AUD

Australischer Dollar

1,6884

CAD

Kanadischer Dollar

1,4182

HKD

Hongkong-Dollar

9,9256

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0067

SGD

Singapur-Dollar

2,0218

KRW

Südkoreanischer Won

1 209,96

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,4031

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2652

HRK

Kroatische Kuna

7,267

IDR

Indonesische Rupiah

11 850,02

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6613

PHP

Philippinischer Peso

67,549

RUB

Russischer Rubel

34,57

THB

Thailändischer Baht

48,934


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 126/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Österreich (Tirol)

Beihilfe Nr.: N 76/2005

Titel: Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse — Tirol

Zielsetzung: Umweltschutzbeihilfen (Nicht branchenspezifisch)

Rechtsgrundlage: Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002

Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse

Haushaltsmittel: 3,4 Mio. EUR über die gesamte Laufzeit

Beihilfeintensität oder -höhe: 25 %

Laufzeit: Bis 31. Dezember 2007

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Österreich

Beihilfe Nr.: N 350/2005

Titel: Änderung der österreichischen Richtlinien für die Umweltförderung 2002 zum Abbau von Feinstaub

Zielsetzung: Umweltschutz

Rechtsgrundlage:

1)

Umweltförderungsgesetz (UFG) BGBl. Nr. 185/1993

2)

Förderungsrichtlinien 2002 für die Umweltförderung im Inland (FRL-UFI)

Haushaltsmittel: Insgesamt 7,5 Mio. EUR (2005: 2,5 Mio. EUR, 2006: 5 Mio. EUR)

Beihilfeintensität oder -höhe: Höchstens 30 %; KMU-Aufschlag (10 %) und Regionalaufschläge (5 % oder 10 %) möglich

Laufzeit: Bis 31.12.2007

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 126/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Polen

Beihilfe Nr.: N 249/2005

Titel: Einzelbeihilfe zugunsten des Stromversorgungsunternehmens Energetyka Wisłosan

Zielsetzung: Fortsetzung der Betriebstätigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten bis zur Ausarbeitung des Umstrukturierungsprogramms

Rechtsgrundlage: Ustawa z dnia 30 sierpnia 1996 r. o komercjalizacji i prywatyzacji (Dz.U. z 2002 r., 171, poz. 1397)

Haushaltsmittel: 2,3 Mio. PLN (ca. 0,55 Mio. EUR)

Beihilfeintensität oder -höhe: Der erforderliche Betrag beruht auf dem Liquiditätsbedarf des Unternehmens. Er wurde nach der Formel im Anhang zu den Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten berechnet

Laufzeit: Sechs Monate

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Belgien

Beihilfe Nr.: N 603/2003

Titel: Maßnahmen zur Förderung der Nacht- und Schichtarbeit

Zielsetzung: Senkung der mit Schicht- und Nachtarbeit verbundenen Kosten

Rechtsgrundlage: Loi programme du 22 décembre 2003, articles 301 et 302

Programmawet van 22 december 2003, artikelen 301 en 302

Haushaltsmittel: 84 Mio. EUR

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Polen [Południowy]

Nummer der Beihilfe: N 630/2005

Titel: Pomoc regionalna dla MAN Trucks Sp. z o.o.

Ziel: Regionale Entwicklung [Kraftfahrzeuge]

Rechtsgrundlage: Umowa ramowa o udzielenie dotacji celowej z dnia 16 sierpnia 2005 r. pomiędzy Ministrem Gospodarki i Pracy a MAN Trucks Sp. z o.o.

Uchwała nr 201/2005 z dnia 2 sierpnia 2005 r. w sprawie ustanowienia programu wieloletniego pod nazwą „Wsparcie finansowe inwestycji realizowanej przez MAN Trucks Sp. z o.o. w Niepołomicach k/Krakowa pod nazwą: MAN Zakład Montażu Ciężarówek, w latach 2005-2008”

Art. 80 ustawy z dnia 26 listopada 1998 r. o finansach publicznych (Dz.U. z 2003 r., nr 15, poz. 148)

Haushaltsmittel: Gesamtbetrag der vorgesehenen Einzelbeihilfe: 52 494 007 PLN

Laufzeit: Enddatum: 31.12.2008

Beihilfehöchstintensität: 13,6 %

Andere Angaben: Einzelbeihilfe — Zuschuss

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4230 — KPN/Heineken/ON)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 126/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 16. Mai 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Koninklijke KPN N.V. („KPN“, Niederlande) und das Unternehmen Heineken International B.V. („Heineken“, Niederlande) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen ON („ON“, Niederlande) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KPN: Erbringung von Telefon- und Internetdienstleistungen sowie von digitalen terrestrischen TV-Dienstleistungen;

Heineken: Produktion, Vertrieb und Verkauf von Bier und anderen Getränken;

ON: Betrieb eines interaktiven Hausfernsehens auf Grundlage der Schmalbandtechnologie für Nutzer außerhalb privater Haushalte.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4230 — KPN/Heineken/ON an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/7


BEKANNTMACHUNG

(2006/C 126/07)

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 728/2006 des Rates vom 15. Mai 2006 (1) gibt die Kommission hiermit bekannt, dass der Präsident der Vereinigten Staaten am 17. Mai 2006 den Gesetzesvorschlag (2) unterzeichnet hat, den der Kongress der Vereinigten Staaten am 11. Mai 2006 angenommen hat, um die Besitzstandsbestimmungen der FSC-ETI-Regelung und des JOBS Act aufzuheben.

Deshalb ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 728/2006 des Rates die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 171/2005 des Rates, mit Wirkung vom 29. Mai 2006 aufgehoben.


(1)  ABl. L 127 vom 15.5.2006, S. 1.

(2)  H.R. 4297, „Tax Increase Prevention and Reconciliation Act of 2005“.


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4176 — Deutsche Bank ET AL/Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer)

(2006/C 126/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 10. Mai 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4176. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3877 — Costa Crociere/Royal Caribbean/Marinvest/RCT JV)

(2006/C 126/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 4. Mai 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M3877. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3946 — Renolit/Solvay)

(2006/C 126/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 22. Februar 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M3946. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4186 — Gilde/Heiploeg/Nautica Nova)

(2006/C 126/11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 4. Mai 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4186. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4092 — Andritz/Küsters)

(2006/C 126/12)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 19. April 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4092. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4100 — Seagate/Maxtor)

(2006/C 126/13)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 27. April 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4100. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


III Bekanntmachungen

Kommission

30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/11


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2006 — Gemeinschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung

(Annulliert und ersetzt 2006/C 118/09)

(2006/C 126/14)

I.1.

Das Referat Katastrophenschutz der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission veröffentlicht eine Ausschreibung mit dem Ziel, Maßnahmen beschreiben zu lassen, die für eine finanzielle Unterstützung durch den gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung in Frage kommen (siehe Entscheidung 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000). Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer Finanzhilfe.

I.2.

Die betroffenen Bereiche, Art und Inhalt der Maßnahmen und die Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfe werden in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt. Diese enthalten auch die Bewerbungsformulare sowie ausführliche Hinweise zu den Fragen, wo und wann Vorschläge einzureichen sind. Die Unterlagen können auf dem EUROPA-Server eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/environment/funding/intro_de.htm

I.3.

Die Vorschläge für die Ausschreibung müssen bis zum 6. Juli 2006 unter der in den Unterlagen angegebenen Adresse bei der Kommission eingegangen sein. Vorschläge müssen bis zum 6. Juli 2006 auf dem Postweg oder per Kurierdienst übermittelt werden (es gilt das Datum des Versands, des Poststempels oder der Empfangsbestätigung). Die Vorschläge können bis zum 6. Juli 2006, 17 Uhr, auch persönlich bei der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Adresse abgegeben werden (es gilt das Datum der vom zuständigen Beamten datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung).

Fristgerecht abgesandte, aber bei der Kommission erst nach dem 20. Juli 2006, d.h. nach dem Schlusstermin für die Einreichung der Angebote, eingegangene Vorschläge werden als nicht zulässig betrachtet. Es ist Aufgabe des Antragstellers, dafür zu sorgen, dass die Frist eingehalten wird.

Per Fax oder elektronischer Post unterbreitete Vorschläge, unvollständige Anträge und Anträge, die in mehreren Teilen übermittelt werden, können nicht angenommen werden.

I.4.

Verfahren für die Einreichung der Vorschläge:

Die Anträge werden wie folgt bearbeitet:

Erhalt, Registrierung und Empfangsbestätigung durch die Kommission,

Prüfung durch die zuständigen Dienststellen der Kommission;

endgültige Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags und Mitteilung des Ergebnisses an die Antragsteller.

Die Empfänger werden nach den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgewählt.

Das gesamte Verfahren ist streng vertraulich. Erteilt die Kommission ihre Zustimmung, so schließt sie mit dem Antragsteller eine Finanzhilfevereinbarung (unter Angabe der Beträge in Euro).

Die Entscheidung der Kommission ist endgültig.


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/13


MEDIA PLUS (2001-2006)

Durchführung des Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 03/06

i2i Audiovisuell

(2006/C 126/15)

1.   Beschreibung der Ziele

Grundlage der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der am 20. Dezember 2000 vom Rat verabschiedete Beschluss 2000/821/EG zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005), der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (L 13 vom 17.1.2001, S. 35) veröffentlicht wurde, und geändert durch den Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 BEIT) (ABl. L 157 vom 30.4.2004), berichtigt durch ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 2.

Der Beschluss deckt auch die Entwicklung von Produktionsvorhaben ab.

Diese Förderung soll unabhängigen europäischen Produktionsunternehmen den Zugang zu Finanzmitteln von Banken und Finanzinstituten durch Kofinanzierung eines Teils der folgenden Kosten erleichtern:

Versicherung für audiovisuelle Produktionen: Modul 1 — Unterstützung des Elements „Versicherung“ im Produktionshaushalt;

Fertigstellungsgarantie für die Produktion eines audiovisuellen Werkes: Modul 2 — Unterstützung des Elements „Fertigstellungsgarantie“ im Produktionshaushalt;

Bankenfinanzierung der Produktion eines Werkes: Modul 3 — Unterstützung des Elements „Finanzierungskosten“ im Produktionshaushalt.

2.   Förderfähigkeit

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen steht unabhängigen europäischen Produktionsunternehmen offen, die in den 25 Ländern der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen, Bulgarien, der Schweiz im Handelsregister eingetragen sind.

3.   Haushaltsmittel und Laufzeit der Projekte

Der insgesamt zur Verfügung stehende Gesamtbetrag beläuft sich auf 1,4 Mio. EUR. Der finanzielle Beitrag darf 50 %-(60 %) der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. Der Zuschuss beträgt mindestens 5 000 EUR und höchstens 50 000 EUR.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gilt für Projekte, die die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 30. Juni 2006 anlaufen. Diese Projekte dürfen höchstens 30 Monate dauern.

4.   Fristen

Anträge im Rahmen dieser Aufforderung sind spätestens einzureichen bis

10 Juli 2006 für Projekte, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 30. Juni 2006 anlaufen;

5.   Weitere Informationen

Europäische Unternehmen, die im Rahmen dieser Aufforderung Vorschläge einreichen und die „Leitlinien zur Einreichung von Anträgen — i2i Audiovisuell“ erhalten möchten, können sich per Post oder Fax wenden an:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Herrn Constantin Daskalakis (BOUR 03/30)

Referatsleiter MEDIA — P8

B-1049 Brüssel

Telefax: (32-2) 299 92 14

E-Mail: eacea-p8@cec.eu.int

Der vollständige Text dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen steht im Internet unter

http://europa.eu.int/comm/avpolicy/media/i2iav_en.html.

Anträge müssen den Leitlinien für diese Aufforderung entsprechen und unter Verwendung der einschlägigen Antragsformulare eingereicht werden.


30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/15


MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit (2001-2006)

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/04/2006

Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von europäischen Werken und Kulturschaffenden an Filmfestspielen, die nicht in Teilnehmerländern des MEDIA-Programms stattfinden

(2006/C 126/16)

1.   Ziele und Beschreibung

Grundlage der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit (2001-2005), der vom Rat am 20. Dezember 2000 angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 13 vom 17. Januar 2001 veröffentlicht wurde, geändert durch den Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 BEIT) (ABl. L 157 vom 30.4.2004), berichtigt durch ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 2.

Zu den Zielen des oben genannten Ratsbeschlusses gehören:

Erleichterung und Förderung des Umlaufs von europäischen audiovisuellen Werken und Kinofilmwerken sowie der Öffentlichkeitsarbeit dafür im Rahmen von Handelsveranstaltungen, Fachmärkten sowie audiovisuellen Festspielen europa- und weltweit, soweit diese Veranstaltungen eine wichtige Rolle bei der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke und bei der Vernetzung der Fachkreise spielen können;

Ermutigung der europäischen Akteure zur Vernetzung durch Unterstützung gemeinsamer Aktionen auf dem europäischen und internationalen Markt durch öffentliche oder private nationale Einrichtungen für Öffentlichkeitsarbeit;

Förderung einer stärkeren grenzüberschreitenden Verbreitung europäischer nichteinheimischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreize für ihren Vertrieb und ihre Aufführung in Kinos, insbesondere durch Förderung koordinierter Marketingstrategien.

Im Rahmen von Festspielen, die nicht in Teilnehmerländern des MEDIA-Programms stattfinden, können folgende Maßnahmen unterstützt werden: beratende Mitwirkung an den Festspielen; Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der zu den Festspielen zugelassenen europäischen Filme; begleitende Unterstützung von Vertrieb und kommerzieller Nutzung der auf den Festspielen vorgeführten Filme.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an europäische Gesellschaften, deren Tätigkeiten zur Verwirklichung der im Beschluss des Rates beschriebenen Ziele des MEDIA-Programms beitragen.

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Einrichtungen, die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der am Programm MEDIA Plus teilnehmenden Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen), Schweiz, oder in einem anderen Land, das die in Artikel 11 des Beschlusses 2000/821/EG des Rates festgelegten Bedingungen erfüllt (Bulgarien).

3.   Mittelausstattung und Laufzeit der Projekte

Insgesamt stehen etwa 700 000 EUR für die Kofinanzierung von Projekten zur Verfügung. Die Finanzhilfe der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) ist auf 50 %/60 % (1) der förderfähigen Projektkosten begrenzt.

Die Maßnahmen müssen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2007 anlaufen. Die Aktivitäten müssen vor dem 31 Dezember 2007 abgeschlossen sein.

Die Projektlaufzeit darf höchstens 12 Monate betragen.

4.   Frist

Die Anträge sind bis spätestens 3. Juli 2006 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) zu übermitteln.

5.   Vollständige Informationen

Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden: http://europa.eu.int/comm/avpolicy/media/promo_en.html. Die Anträge müssen den Vorgaben im vollständigen Text entsprechen und auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular eingereicht werden.


(1)  60 % für Projekte, die sich mit der Vielfalt der Sprachen und Kulturen in der EU befassen.