ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 117E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
18. Mai 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   (Mitteilungen)

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

SITZUNGSPERIODE 2005 — 2006

 

Mittwoch, 25. Mai 2005

2006/C 117E/1

PROTOKOLL

1

ABLAUF DER SITZUNG

Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Begrüßung

Erklärung des Präsidenten

Vorlage von Dokumenten

Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Mittelübertragungen

Zusammensetzung des Parlaments

Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität

Tagesordnung

Misstrauensantrag (Aussprache)

Revision der Rahmenvereinbarung Parlament/Kommission (Aussprache)

Beziehungen EU/Russland (Aussprache)

Förderung und Schutz der Grundrechte (Aussprache)

Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ***I (Aussprache)

Aktionsprogramme zur Gleichstellung von Frauen und Männern ***I (Aussprache)

Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) ***I (Aussprache)

Kfz-Sitze und -Kopfstützen ***II — Kfz-Sicherheitsgurte und -Haltesysteme ***II — Verankerungen von Kfz-Sicherheitsgurten ***II — Kfz-Frontschutzbügel ***I (Aussprache)

Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln ***I (Aussprache)

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ***I (Aussprache)

Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik * (Aussprache)

Börsenfusionen und Finanzmärkte in der EU (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

15

 

Donnerstag, 26. Mai 2005

2006/C 117E/2

PROTOKOLL

16

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Vorlage von Dokumenten

Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Grundzüge der Wirtschaftspolitik — Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten * — Sozialpolitische Agenda für den Zeitraum 2006-2010 (Aussprache)

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität

Abstimmungsstunde

Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***II (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) ***I (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Abkommen EG/Chile: Luftverkehrsdienste * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Gemeinsame Fischereipolitik: Finanzierung von Studien und Pilotprojekten * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Fischereiabkommen EG/Côte d'Ivoire * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Revision der Rahmenvereinbarung Parlament/Kommission (Abstimmung)

Kfz-Sitze und -Kopfstützen ***II (Abstimmung)

Kfz-Sicherheitsgurte und -Haltesysteme ***II (Abstimmung)

Verankerungen von Kfz-Sicherheitsgurten ***II (Abstimmung)

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ***I (Abstimmung)

Aktionsprogramme zur Gleichstellung von Frauen und Männern ***I (Abstimmung)

Kfz-Frontschutzbügel ***I (Abstimmung)

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ***I (Abstimmung)

Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln ***I (Abstimmung)

Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten * (Abstimmung)

Leichtwaffen (UN-Vorbereitungskommission) (Abstimmung)

Europäischer Auswärtiger Dienst (Abstimmung)

Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern: Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Bahnverkehr (Abstimmung)

Beziehungen EU/Russland (Abstimmung)

Förderung und Schutz der Grundrechte (Abstimmung)

Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Abstimmung)

Sozialpolitische Agenda 2006-2010 (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Unterbrechung der Sitzungsperiode

ANWESENHEITSLISTE

29

ANLAGE I

31

ANLAGE II

55

ANGENOMMENE TEXTE

117

P6_TA(2005)0188Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (15235/1/2004 — C6-0091/2005 — 2003/0296(COD))

117

P6_TA(2005)0189Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (KOM(2004)0781 — C6-0242/2004 — 2004/0272(COD))

117

P5_TC1-COD(2004)0272Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005)

118

P6_TA(2005)0190Abkommen EG/Chile: Luftverkehrsdienste *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2004)0829 — C6-0011/2005 — 2004/0289(CNS))

119

P6_TA(2005)0191Gemeinsame Fischereipolitik: Finanzierung von Studien und Pilotprojekten *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2004)0618 — C6-0243/2004 — 2004/0213(CNS))

119

P6_TA(2005)0192Fischereiabkommen EG/Côte d'Ivoire *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 (KOM(2004)0619 — C6-0138/2004 — 2004/0211(CNS))

120

P6_TA(2005)0193Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2004)0489 — C6-0166/2004 — 2004/0164(CNS))

122

P6_TA(2005)0194Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der KommissionBeschluss des Europäischen Parlaments zu der Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (2005/2076(ACI))

123

ANLAGE

125

RAHMENVEREINBARUNG ÜBER DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER KOMMISSION

125

ANHANG 1ÜBERMITTLUNG VERTRAULICHER INFORMATIONEN AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

131

ANHANG 2ZEITPLAN FÜR DAS GESETZGEBUNGS- UND ARBEITSPROGRAMM DER KOMMISSION

133

P6_TA(2005)0195Kfz-Sitze und Kopfstützen ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (11935/3/2004 — C6-0031/2005 — 2003/0128(COD))

134

P5_TC2-COD(2003)0128Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 26. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerung und Kopfstützen

134

P6_TA(2005)0196Kfz-Sicherheitsgurte und -Haltesysteme ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (11934/3/2004 — C6-0029/2005 — 2003/0130(COD))

139

P6_TA(2005)0197Verankerungen von Kfz-Sicherheitsgurten ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (11933/3/2004 — C6-0030/2005 — 2003/0136(COD))

140

P6_TA(2005)0198Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (KOM(2004)0448 — C6-0143/2004 — 2004/0137(COD))

140

P5_TC1-COD(2004)0137Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

141

ANHANGENTSPRECHUNGSTABELLE

164

P6_TA(2005)0199Aktionsprogramme zur Gleichstellung von Frauen und Männern ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (KOM(2004)0551 — C6-0107/2004 — 2004/0194(COD))

167

P6_TA(2005)0200Kfz-Frontschutzbügel ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlament zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzbügeln an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (KOM(2003)0586 — C5-0473/2003 — 2003/0226(COD))

168

P5_TC1-COD(2003)0226Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzbügeln an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

168

ANHÄNGEVERZEICHNIS DER ANHÄNGE

172

ANHANG ITECHNISCHE VORSCHRIFTEN

172

ANHANG IIVERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

177

Anlage 1 zu ANHANG II

179

Anlage 2 zu ANHANG II

180

Anlage 3 zu ANHANG II

181

Anlage 4 zu ANHANG II

183

Anlage 5 zu ANHANG II

185

ANHANG IIIÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 70/156/EWG

185

P6_TA(2005)0201Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (KOM(2003)0424 — C5-0329/2003 — 2003/0165(COD))

186

P5_TC1-COD(2003)0165Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

187

ANHANGNÄHRWERTBEZOGENE ANGABEN UND BEDINGUNGEN FÜR IHRE VERWENDUNG

201

P6_TA(2005)0202Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (KOM(2003)0671 — C5-0538/2003 — 2003/0262(COD))

205

P5_TC1-COD(2003)0262Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

206

ANHANG IVITAMINE UND MINERALIEN, DIE LEBENSMITTELN ZUGESETZT WERDEN DÜRFEN

218

ANHANG II

219

ANHANG IIISTOFFE, DEREN VERWENDUNG IN LEBENSMITTELN VERBOTEN ODER MIT BEDINGUNGEN VERBUNDEN IST

221

P6_TA(2005)0203Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2005)0141 — C6-0111/2005 — 2005/0057(CNS))

222

P6_TA(2005)0204Leichtwaffen (UN-Vorbereitungskommission)Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kleinwaffen und leichten Waffen

230

P6_TA(2005)0205Europäischer Auswärtiger DienstEntschließung des Europäischen Parlaments zu den institutionellen Aspekten des Europäischen Auswärtigen Dienstes

232

P6_TA(2005)0206Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern: Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden BahnverkehrEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) (KOM(2005)0032)

233

P6_TA(2005)0207Beziehungen EU/RusslandEntschließung des Europäischen Parlaments zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland (2004/2170(INI))

235

P6_TA(2005)0208Förderung und Schutz der GrundrechteEntschließung des Europäischen Parlaments zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte: die Rolle der nationalen und der europäischen Institutionen, einschließlich der Agentur für Grundrechte (2005/2007(INI))

242

P6_TA(2005)0209Grundzüge der WirtschaftspolitikEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Rahmen der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) (KOM(2005)0141 — 2005/2017(INI))

248

P6_TA(2005)0210Sozialpolitische Agenda 2006-2010Entschließung des Europäischen Parlaments zu der sozialpolitischen Agenda für den Zeitraum 2006-2010 (2004/2191(INI))

256

DE

 


I (Mitteilungen)

EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2005 — 2006

Mittwoch, 25. Mai 2005

18.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/1


PROTOKOLL

(2006/C 117 E/01)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

1.   Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Die Sitzung wird um 15.10 Uhr eröffnet.

2.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Datum der Sitzung: 11.05.2005

Bericht Alejandro Cercas — A6-0105/2005

Änderungsantrag 20

dagegen: John Attard-Montalto

Änderungsantrag 49, 1. Teil

dafür: Luis de Grandes Pascual, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, José Manuel García-Margallo y Marfil, Salvador Garriga Polledo, Cristina Gutiérrez-Cortines und Alejo Vidal-Quadras Roca

dagegen: Britta Thomsen

Änderungsantrag 27 (Artikel 22 Absatz/Ziffer 1a Buchstaben a-c)

dagegen: Johannes Voggenhuber

legislative Entschließung

dafür: Sylvia-Yvonne Kaufmann

Datum der Sitzung: 12.05.2005

Die Zukunft Europas 60 Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg — B6-0290/2005

Absatz/Ziffer 1, 2. Teil

dafür: Antonio López-Istúriz White

Entschließung (gesamter Text)

dagegen: Jeffrey Titford

Roberto Musacchio hat bekannt gegeben, er habe an der Abstimmung über diese Entschließung nicht teilnehmen wollen, und seine Gegenstimme zu Absatz/Ziffer 1 sei irrtümlich abgegeben worden.

Bericht Luis Herrero-Tejedor — A6-0111/2005

Änderungsantrag 12

dagegen: Vittorio Agnoletto

Anna Elzbieta Fotyga hat bekannt gegeben, sie sei in den Sitzungen vom 11. und 12.05.2005 anwesend gewesen, ihr Name stehe aber nicht auf der Anwesenheitsliste.

Den Dover hat bekannt gegeben, er habe in der Sitzung vom 11.05.2005 irrtümlich an der Stelle unterzeichnet, die für den Namen von Avril Doyle vorgesehen war.

*

* *

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

3.   Begrüßung

Der Präsident heißt im Namen des Parlaments eine Delegation der Knesset unter der Leitung von Frau Naomi Blumenthal, Vorsitzende der Delegation für die Beziehungen zum Europäischen Parlament, willkommen, die auf der Ehrentribüne Platz genommen hat.

4.   Erklärung des Präsidenten

Der Präsident weist darauf hin, dass in der letzten Woche zwei Mitglieder am Flughafen von Havanna festgehalten wurden und nicht nach Kuba einreisen konnten, wo sie an einem Treffen zur Förderung der kubanischen Bürgergesellschaft teilnehmen wollten. Obwohl sie keiner offiziellen Delegation angehörten, verurteilt er dennoch diesen Zwischenfall, womit er sich dem Rat und der Kommission anschließt. Er fügt hinzu, Oswaldo Payá, der Träger des Sacharow-Preises 2002, habe sich kritisch zu dem fraglichen Treffen geäußert, das er als Schwindel einstufe, und fordert die Mitglieder auf, sich über die Veranstaltungen, an denen sie teilzunehmen gedenken, möglichst umfassend zu informieren.

5.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

Ausschüsse:

1.1)

Berichte:

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2004)0829 — C6-0011/2005 — 2004/0289(CNS)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Paolo Costa (A6-0100/2005).

Bericht über die Sicherheitsforschung — Die nächsten Schritte (KOM(2004)0590 — 2004/2171(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Berichterstatter: Bogdan Klich (A6-0103/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen (Siebenundzwanzigste Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates) (KOM(2004)0098 — C5-0081/2004 — 2004/0036(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

Berichterstatter: Adamos Adamou (A6-0104/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Raumdateninfrastruktur in der Gemeinschaft (INSPIRE) (KOM(2004)0516 — C6-0099/2004 — 2004/0175(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

Berichterstatterin: Frederika Brepoels (A6-0108/2005).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 973/2001 (KOM(2003)0589 — C5-0480/2003 — 2003/0229(CNS)) — Fischereiausschuss

Berichterstatterin: Carmen Fraga Estévez (A6-0112/2005).

* Bericht über den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2004)0618 — C6-0243/2004 — 2004/0213(CNS)) — Fischereiausschuss

Berichterstatter: Philippe Morillon (A6-0113/2005).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 (KOM(2004)0619 — C6-0138/2004 — 2004/0211(CNS)) — Fischereiausschuss

Berichterstatter: Philippe Morillon (A6-0114/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (KOM(2004)0781 — C6-0242/2004 — 2004/0272 (COD)) — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatterin: Britta Thomsen (A6-0118/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (KOM(2003)0671 — C5-0538/2003 — 2003/0262(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

Berichterstatterin: Karin Scheele (A6-0124/2005).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2004)0489 — C6-0166/2004 — 2004/0164(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatterin: Agnes Schierhuber (A6-0127/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (KOM(2003)0424 — C5-0329/2003 — 2003/0165(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

Berichterstatterin: Adriana Poli Bortone (A6-0128/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (KOM(2004)0621 — C6-0127/2004 — 2004/0218(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

Berichterstatterin: Marie Anne Isler Béguin (A6-0131/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses 848/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (KOM(2004) 0551 — C6-0107/2004 — 2004/0194(COD)) — Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

Berichterstatterin: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (A6-0132/2005).

Bericht über die Beziehungen zwischen der EU und Russland (2004/2170(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Berichterstatterin: Cecilia Malmström (A6-0135/2005).

Bericht über die Zusammenhänge zwischen legaler und illegaler Migration und Integration der Migranten (KOM(2004)0412 — 2004/2137(INI)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Patrick Gaubert (A6-0136/2005).

***I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (KOM(2004)0448 — C6-0143/2004 — 2004/0137(COD)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Hartmut Nassauer (A6-0137/2005).

* Bericht über die Initiative des Großherzogtums Luxemburg mit dem Ziel der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (05429/2005 — C6-0037/2005 — 2005/0803(CNS)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Claude Moraes (A6-0139/2005).

Bericht über den Schutz von Minderheiten und Antidiskriminierungsmaßnahmen in einem erweiterten Europa (2005/2008(INI)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Claude Moraes (A6-0140/2005).

Bericht über die sozialpolitische Agenda für den Zeitraum 2006-2010 (2004/2191(INI)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Berichterstatterin: Ria Oomen-Ruijten (A6-0142/2005).

Bericht über die Förderung und den Schutz der Grundrechte: die Rolle der nationalen und der europäischen Institutionen, einschließlich der Agentur für Grundrechte (2005/2007(INI)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatterin: Kinga Gál (A6-0144/2005).

Bericht über die Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (2005/2076(ACI)) — Ausschuss für konstitutionelle Fragen

Berichterstatter: Jo Leinen (A6-0147/2005).

* Bericht über den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2005)0141 — C6-0111/2005 — 2005/0057(CNS)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Berichterstatterin: Ana Mato Adrover (A6-0149/2005).

Bericht über die Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Rahmen der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) (2005/2017(INI)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatter: Robert Goebbels (A6-0150/2005).

1.2)

Empfehlungen für die zweite Lesung:

***II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (11935/3/2004 — C6-0031/2005 — 2003/0128 (COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Dieter-Lebrecht Koch (A6-0115/2005).

***II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (11933/3/2004 — C6-0030/2005 — 2003/0136(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Paolo Costa (A6-0117/2005).

***II Empfehlung für die zweite lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (11934/3/2004 — C6-0029/2005 — 2003/0130(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Paolo Costa (A6-0120/2005).

***II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (15235/1/2004 — C6-0091/2005 — 2003/0296(COD)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatterin: Astrid Lulling (A6-0152/2005).

2)

Abgeordnete:

2.1)

Anfragen zur mündlichen Beantwortung (Artikel 108 GO):

Pervenche Berès im Namen des ECON-Ausschusses an die Kommission: Mögliche Börsenfusionen in der Europäischen Union und die zukünftige Architektur der Finanzmärkte in der EU (B6-0240/2005);

Bart Staes im Namen des CONT-Ausschusses an den Rat: Zusammenarbeit innerhalb der Haushaltsbehörde bezüglich der Zuweisung und der möglichen Verwendung der in der Vereinbarung Kommission-Mitgliedstaaten/Philip Morris vorgesehenen Finanzmittel für die Betrugsbekämpfung (B6-0241/2005);

Giuseppe Gargani im Namen des JURI-Ausschusses an die Kommission: Verordnung über das Gemeinschaftspatent und damit zusammenhängende Rechtsvorschriften (B6-0242/2005);

Karl-Heinz Florenz im Namen des ENVI-Ausschusses an den Rat: Möglichkeiten der Europäischen Union, auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit durch Bioterrorismus zu reagieren (B6-0243/2005);

Karl-Heinz Florenz im Namen des ENVI-Ausschusses an die Kommission: Möglichkeiten der Europäischen Union, auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit durch Bioterrorismus zu reagieren (B6-0244/2005);

Marcin Libicki im Namen des PETI-Ausschusses an die Kommission: Petenten unter den so genannten „Lloyd's-Names“: Umsetzung der Ersten Richtlinie Schadenversicherung (B6-0245/2005);

2.2)

Entschließungsanträge (Artikel 113 GO):

Cristiana Muscardini — Entschließungsantrag zur Anwendung der WTO-Regeln durch China (B6-0317/2005).

Ausschussbefassung:

federführend: INTA

 

mitberatend: EMPL

2.3)

Entschließungsanträge (Artikel 108 Absatz 5 GO):

Jo Leinen im Namen des AFCO-Ausschusses zu den institutionellen Aspekten des Europäischen Auswärtigen Dienstes (B6-0320/2005)

2.4)

Entschließungsanträge (Artikel 103 Absatz 2 GO):

Johan Van Hecke im Namen der ALDE-Fraktion zu leichten Waffen (B6-0321/2005);

Karl von Wogau, Armin Laschet und Bogdan Klich im Namen der PPE-DE-Fraktion zu kleinen und leichten Waffen (B6-0322/2005);

Raül Romeva i Rueda, Angelika Beer und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu kleinen und leichten Waffen (B6-0323/2005);

Richard Howitt, Ana Maria Gomes und Jan Marinus Wiersma im Namen der PSE-Fraktion zu kleinen und leichten Waffen (B6-0324/2005);

Vittorio Agnoletto, Umberto Guidoni und Tobias Pflüger im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu kleinen und leichten Waffen (B6-0325/2005);

Ģirts Valdis Kristovskis im Namen der UEN-Fraktion zu Kleinwaffen und leichten Waffen (B6-0326/2005)

2.5)

Schriftliche Erklärungen zur Eintragung ins Register (Artikel 116 GO):

Bill Newton Dunn zur wirksameren Aufklärung der Öffentlichkeit (28/2005);

Lydia Schenardi zur Bekämpfung des Cannabiskonsums (29/2005);

Antonio Tajani zur Einrichtung des 9. November als „Tag der Freiheit“ (30/2005);

Gisela Kallenbach, Jillian Evans, Tobias Pflüger, Jean-Luc Dehaene und Ana Maria Gomes zum Gedenken an den 60. Jahrestag der Bombardierung Hiroshimas und Nagasakis (31/2005);

Johan Van Hecke, Maria Martens, Margrietus van den Berg und Luisa Morgantini zur Notwendigkeit der Schaffung umfassenderer und fairerer Handelsbeziehungen mit Afrika (32/2005).

6.   Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Der Rat hat beglaubigte Abschriften der folgenden Dokumente übermittelt:

Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union;

Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

7.   Mittelübertragungen

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 04/2005 der Europäischen Kommission (C6-0102/2005 — SEK(2005)0186) geprüft.

In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 05/2005 der Europäischen Kommission (C6-0103/2005 — SEK(2005)0187) geprüft.

In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 06/2005 der Europäischen Kommission (C6-0104/2005 — SEK(2005)0244) geprüft.

In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 07/2005 der Europäischen Kommission (C6-0105/2005 — SEK(2005)0366) geprüft.

In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 10/2005 der Europäischen Kommission (C6-0107/2005 — SEK(2005)0368) geprüft.

In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 13/2005 der Europäischen Kommission (C6-0110/2005 — SEK(2005)0495) geprüft.

In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt.

8.   Zusammensetzung des Parlaments

Die zuständigen britischen Behörden haben die Benennung von Syed Salah Kamall mit Wirkung vom 12.05.2005 anstelle von Theresa Villiers zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Die zuständigen britischen Behörden haben die Benennung von Sharon Margaret Bowles mit Wirkung vom 12.05.2005 anstelle von Christopher Huhne zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Mercedes Bresso hat schriftlich ihre Wahl zur Präsidentin der Region Piemont mitgeteilt.

Da dieses Amt gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss des Rates mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar ist, stellt das Parlament gemäß Artikel 4 Absatz 4 GO das Freiwerden des Sitzes fest.

Die zuständigen italienischen Behörden haben die Benennung von Giovanni Rivera mit Wirkung vom 25.05.2005 anstelle von Mercedes Bresso zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Die zuständigen italienischen Behörden haben die Benennung von Vincenzo Lavarra mit Wirkung vom 24.05.2005 anstelle von Ottaviano Del Turco zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Der Präsident weist auf die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 GO hin.

9.   Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität

M. Herr Andrzej Pęczak, ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, hat der Präsidentschaft im Rahmen eines gegen ihn in Polen anhängigen Gerichtsverfahrens einen Antrag auf Verteidigung seiner Immunität und seiner Vorrechte übermittelt.

Der Antrag wurde gemäß Artikel 6 Absatz 3 GO an den JURI-Ausschuss überwiesen.

10.   Tagesordnung

Es spricht Jaime Mayor Oreja, der wünscht, dass das Parlament den heute früh in Madrid begangenen Autobombenanschlag, der keine Todesopfer gefordert hat, verurteilt (der Präsident stellt fest, dass sich das Parlament mit seinem Beifall dieser Verurteilung anschließt).

Der Arbeitsplan wurde bereits festgelegt (point 12 du PV du 09.05.2005); ein Korrigendum zur Tagesordnung ist verteilt worden (PE 357.268/OJ/COR), zu dem folgende Änderung vorgeschlagen wird:

Mittwoch

Der Bericht Claude Moraes — A6-0140/2005: Schutz von Minderheiten und Antidiskriminierungsmaßnahmen in einem erweiterten Europa — wird von der Tagesordnung abgesetzt.

Es sprechen Hannes Swoboda im Namen der PSE-Fraktion, der zuerst verlangt, dass die Übersetzung von Legislativberichten (wie im Fall des Berichts Peter Skinner — A6-0146/2005, von der Tagesordnung abgesetzt) nunmehr als vorrangig eingestuft wird, und ferner, dass der fragliche Bericht auf die Tagesordnung der nächsten Tagung gesetzt wird (der Präsident sagt dies zu), Claude Moraes, der sich den Worten von Hannes Swoboda anschließt, da sein eigener Bericht A6-0140/2005 das gleiche Schicksal erlitten habe, und fordert, dass dieser auf der nächsten Tagung erörtert und zur Abstimmung gestellt wird (der Präsident antwortet, dies werde der Fall sein), Peter Skinner zur Absetzung seiner Berichts, Pervenche Berès (Vorsitzende des ECON-Ausschusses), die gegen die Beeinträchtigung der Tagesordnung durch diese Absetzungen protestiert (der Präsident nimmt dies zur Kenntnis) und Sarah Ludford, die fordert sicherzustellen, dass am Ende der nächsten Tagung in Straßburg keine Probleme mit dem Flugverkehr mehr auftreten.

Die Tagesordnung ist somit festgelegt.

11.   Misstrauensantrag (Aussprache)

Misstrauensantrag gegen die Europäische Kommission (B6-0318/2005) (Liste der Unterzeichner: siehe Anhang zum Protokoll vom 12.05.2005)

Ihre Unterschrift haben bestätigt:

Alyn Smith, Věra Flasarová, Jiří Maštálka, Esko Seppänen und Daniel Strož.

Ihre Unterschrift haben zurückgezogen:

John Attard-Montalto, Umberto Guidoni, Helmuth Markov, Miguel Portas, Feleknas Uca, Karin Resetarits, Paul Verges und Gabriele Zimmer.

Der Präsident weist darauf hin, dass die gemäß Artikel 100 Absatz 1 GO für die Einreichung eines Misstrauensantrags erforderliche Anzahl Unterschriften weiterhin erreicht ist.

Es sprechen Nigel Farage, der den Misstrauensantrag erläutert, und Roger Helmer der dem Redner gemäß Artikel 141 Absatz 4 GO eine Frage stellt, die dieser beantwortet.

Es sprechen José Manuel Barroso (Präsident der Kommission), Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DEFraktion, Martin Schulz im Namen der PSE-Fraktion, Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Miguel Portas im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Jens-Peter Bonde im Namen der IND/DEM-Fraktion, Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion, Hans-Peter Martin, fraktionslos, José Manuel Barroso und Jens-Peter Bonde, Letzterer zur Rede von José Manuel Barroso (der Präsident entzieht ihm das Wort).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.1 des Protokolls vom 08.06.2005.

12.   Revision der Rahmenvereinbarung Parlament/Kommission (Aussprache)

Bericht: Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Euroäischen Parlament und der Kommission (2005/2076(ACI)) — Ausschuss für konstitutionelle Fragen

Berichterstatter: Jo Leinen (A6-0147/2005)

Jo Leinen erläutert den Bericht.

Es sprechen José Manuel Barroso (Präsident der Kommission) und Margot Wallström (Vizepräsidentin der Kommission).

VORSITZ: Antonios TRAKATELLIS

Vizepräsident

Es sprechen Íñigo Méndez de Vigo im Namen der PPE-DE-Fraktion, Pervenche Berès im Namen der PSEFraktion, Andrew Duff im Namen der ALDE-Fraktion, Johannes Voggenhuber im Namen der Verts/ALEFraktion, James Hugh Allister, fraktionslos, Genowefa Grabowska und Margot Wallström.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.8 des Protokolls vom 26.05.2005.

13.   Beziehungen EU/Russland (Aussprache)

Bericht: Die Beziehungen zwischen der EU und Russland (2004/2170(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Berichterstatterin: Cecilia Malmström (A6-0135/2005)

Es spricht Nicolas Schmit (amtierender Präsident des Rates).

Cecilia Malmström erläutert den Bericht.

Es spricht Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Armin Laschet im Namen der PPE-DE-Fraktion, Csaba Sándor Tabajdi im Namen der PSE-Fraktion, Janusz Onyszkiewicz im Namen der ALDE-Fraktion, Milan Horáček im Namen der Verts/ALE-Fraktion und Jaromír Kohlíček im Namen der GUE/NGL-Fraktion.

VORSITZ: Manuel António dos SANTOS

Vizepräsident

Es sprechen Mirosław Mariusz Piotrowski im Namen der IND/DEM-Fraktion, Inese Vaidere im Namen der UEN-Fraktion, Elmar Brok, Jan Marinus Wiersma, Bart Staes, Georgios Karatzaferis, Wojciech Roszkowski, Bogdan Klich, Hannes Swoboda, Guntars Krasts, Charles Tannock, Józef Pinior, Ģirts Valdis Kristovskis, Helmut Kuhne, Justas Vincas Paleckis, Panagiotis Beglitis, Benita Ferrero-Waldner, Bogdan Klich zu deren Rede und Benita Ferrero-Waldner.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.21 des Protokolls vom 26.05.2005.

14.   Förderung und Schutz der Grundrechte (Aussprache)

Bericht: Förderung und Schutz der Grundrechte: die Rolle der nationalen und der europäischen Institutionen, einschließlich der Agentur für Grundrechte (2005/2007(INI)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatterin: Kinga Gál (A6-0144/2005)

Kinga Gál erläutert den Bericht.

Es spricht Franco Frattini (Vizepräsident der Kommission).

Es sprechen Manolis Mavrommatis (Verfasser der Stellungnahme CULT), Timothy Kirkhope im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion, Maria Carlshamre im Namen der ALDE-Fraktion, Johannes Voggenhuber im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Giusto Catania im Namen der GUE/NGLFraktion, Bogdan Pęk im Namen der IND/DEM-Fraktion, Reinhard Rack, Stavros Lambrinidis, Kyriacos Triantaphyllides, Ashley Mote, Michael Cashman, María Elena Valenciano Martínez-Orozco, Katalin Lévai und Franco Frattini

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.22 des Protokolls vom 26.05.2005.

15.   Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung

Gemäß Artikel 144 GO sprechen die folgenden Abgeordneten, die die Aufmerksamkeit des Parlaments auf Fragen von politischer Bedeutung richten wollen:

Stanisław Jałowiecki, Justas Vincas Paleckis, Sarah Ludford, Urszula Krupa und Cristiana Muscardini.

VORSITZ: Janusz ONYSZKIEWICZ

Vizepräsident

Es sprechen ferner im Rahmen der Ausführungen von einer Minute Bogusław Sonik, Proinsias De Rossa, Bogdan Pęk, Adam Jerzy Bielan, Paul Rübig und Bogusław Rogalski.

16.   Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (KOM(2004)0448 — C6-0143/2004 — 2004/0137(COD)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Hartmut Nassauer (A6-0137/2005)

Es spricht Charlie McCreevy (Mitglied der Kommission).

Hartmut Nassauer erläutert den Bericht.

Es sprechen Joseph Muscat (Verfasser der Stellungnahme ECON), der seine Rede abbricht, da die Verdolmetschung aus dem Maltesischen nicht gewährleistet ist, Phillip Whitehead (Verfasser der Stellungnahme IMCO und Vorsitzender des IMCO-Ausschusses), zuerst um auf Probleme mit dem Dolmetscherdienst im Allgemeinen hinzuweisen und danach im Rahmen der Aussprache, Diana Wallis (Verfasserin der Stellungnahme JURI), Carlos Coelho im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion, Sarah Ludford im Namen der ALDE-Fraktion, Giusto Catania im Namen der GUE/NGL-Fraktion, John Whittaker im Namen der IND/DEM-Fraktion, Marek Aleksander Czarnecki, fraktionslos, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Inger Segelström und Charlie McCreevy.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.12 des Protokolls vom 26.05.2005.

17.   Aktionsprogramme zur Gleichstellung von Frauen und Männern ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses 848/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (KOM (2004)0551 — C6-0107/2004 — 2004/0194(COD)) — Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

Berichterstatterin: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (A6-0132/2005)

Es spricht Vladimír Špidla (Mitglied der Kommission).

Rodi Kratsa-Tsagaropoulou erläutert den Bericht.

Es sprechen Anna Záborská im Namen der PPE-DE-Fraktion, Lissy Gröner im Namen der PSE-Fraktion, Eva- Britt Svensson im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Urszula Krupa im Namen der IND/DEM-Fraktion, Lydia Schenardi, fraktionslos, Godfrey Bloom und Vladimír Špidla.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.13 des Protokolls vom 26.05.2005.

(Die Sitzung wird von 20.05 Uhr bis 21.05 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Sylvia-Yvonne KAUFMANN

Vizepräsidentin

18.   Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (KOM(2004)0781 — C6-0242/2004 — 2004/0272(COD)) — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatterin: Britta Thomsen (A6-0118/2005)

Es spricht Günther Verheugen (Vizepräsident der Kommission).

Britta Thomsen erläutert den Bericht.

Es sprechen Jan Březina im Namen der PPE-DE-Fraktion, Jorgo Chatzimarkakis im Namen der ALDE-Fraktion und Paul Rübig.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.2 des Protokolls vom 26.05.2005.

19.   Kfz-Sitze und -Kopfstützen ***II — Kfz-Sicherheitsgurte und -Haltesysteme ***II — Verankerungen von Kfz-Sicherheitsgurten ***II — Kfz-Frontschutzbügel ***I (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (11935/3/2004 — C6-0031/2005 — 2003/0128(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Dieter-Lebrecht Koch (A6-0115/2005)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (11934/3/2004 — C6-0029/2005 — 2003/0130(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Paolo Costa (A6-0120/2005)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (11933/3/2004 — C6-0030/2005 — 2003/0136(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Paolo Costa (A6-0117/2005)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzbügeln an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (KOM(2003) 0586 — C5-0473/2003 — 2003/0226(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatterin: Ewa Hedkvist Petersen (A6-0053/2005)

Es spricht Günther Verheugen (Vizepräsident der Kommission).

Renate Sommer (in Vertretung der Berichterstatterin) erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung (A6-0115/2005).

Ewa Hedkvist Petersen erläutert den Bericht (A6-0053/2005).

Paolo Costa erläutert die Empfehlungen für die zweite Lesung (A6-0120/2005 und A6-0117/2005).

Es sprechen Malcolm Harbour (Verfasser der Stellungnahme IMCO) und Jörg Leichtfried im Namen der PSEFraktion.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.9 des Protokolls vom 26.05.2005, Punkt 8.10 des Protokolls vom 26.05.2005, Punkt 8.11 des Protokolls vom 26.05.2005 und Punkt 8.14 des Protokolls vom 26.05.2005.

20.   Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (KOM(2003)0671 — C5-0538/2003 — 2003/0262(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin Karin Scheele (A6-0124/2005)

Es spricht Markos Kyprianou (Mitglied der Kommission).

Karin Scheele erläutert den Bericht.

Es sprechen Alexander Stubb (Verfasser der Stellungnahme IMCO), Frédérique Ries im Namen der ALDEFraktion, Irena Belohorská, fraktionslos, Richard Seeber, Urszula Krupa, María del Pilar Ayuso González im Namen der PPE-DE-Fraktion und Markos Kyprianou.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.16 des Protokolls vom 26.05.2005.

21.   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (KOM(2003)0424 — C5-0329/2003 — 2003/0165 (COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Adriana Poli Bortone (A6-0128/2005)

Es spricht Markos Kyprianou (Mitglied der Kommission).

Adriana Poli Bortone erläutert den Bericht.

Es sprechen Angelika Niebler (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Alexander Stubb (Verfasser der Stellungnahme IMCO), Renate Sommer im Namen der PPE-DE-Fraktion, Dorette Corbey im Namen der PSE-Fraktion, Jules Maaten im Namen der ALDE-Fraktion, Hiltrud Breyer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Kartika Tamara Liotard im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Marianne Thyssen, Phillip Whitehead, Frédérique Ries, Jillian Evans, Åsa Westlund, Horst Schnellhardt, Avril Doyle, Markos Kyprianou und Avril Doyle, um eine Frage zu stellen, die Markos Kyprianou beantwortet.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.15 des Protokolls vom 26.05.2005.

22.   Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2004)0489 — C6-0166/2004 — 2004/0164(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatterin: Agnes Schierhuber (A6-0127/2005)

Es spricht Mariann Fischer Boel (Mitglied der Kommission).

Agnes Schierhuber erläutert den Bericht.

Es sprechen Janusz Wojciechowski im Namen der PPE-DE-Fraktion, Kyösti Tapio Virrankoski im Namen der ALDE-Fraktion, Mairead McGuinness und Mariann Fischer Boel.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.7 des Protokolls vom 26.05.2005.

23.   Börsenfusionen und Finanzmärkte in der EU (Aussprache)

Mündliche Anfrage von Pervenche Berès im Namen des ECON-Ausschusses an die Kommission: Mögliche Börsenfusionen in der Europäischen Union und die zukünftige Architektur der Finanzmärkte in der EU (B6-0240/2005)

Ieke van den Burg (in Vertretung d. Verf.) erläutert die mündliche Anfrage.

Neelie Kroes (Mitglied der Kommission) beantwortet die mündliche Anfrage.

Die Aussprache wird geschlossen.

24.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wird festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 357.268/OJJE).

25.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.40 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Josep Borrell Fontelles

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Adwent, Agnoletto, Allister, Alvaro, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Ashworth, Assis, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belet, Belohorská, Bennahmias, Beňová, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Bertinotti, Bielan, Blokland, Bloom, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bono, Bonsignore, Booth, Borrell Fontelles, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Mihael Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Budreikaitė, van Buitenen, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Cabrnoch, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carlshamre, Carnero González, Carollo, Casaca, Cashman, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cederschiöld, Cercas, Cesa, Chatzimarkakis, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Claeys, Clark, Coelho, Corbey, Correia, Costa, Cottigny, Coûteaux, Coveney, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Daul, Davies, de Brún, Degutis, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Di Pietro, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ehler, El Khadraoui, Esteves, Estrela, Ettl, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Florenz, Foglietta, Fontaine, Ford, Fourtou, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glante, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomolka, Goudin, Grabowski, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Gruber, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Handzlik, Harangozó, Harbour, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hegyi, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Horáček, Hortefeux, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Ibrisagic, Ilves, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Jarzembowski, Jensen, Jöns, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Jelko Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Kamiński, Karas, Karatzaferis, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kindermann, Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Kohlíček, Kósáné Kovács, Kozlík, Krahmer, Krarup, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Lambert, Lambrinidis, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Laschet, Lavarra, Lax, Lechner, Lehideux, Lehne, Leichtfried, Leinen, Letta, Lévai, Janusz Lewandowski, Liberadzki, Libicki, Lichtenberger, Lienemann, Liotard, Locatelli, Lombardo, López-Istúriz White, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lundgren, Maaten, McAvan, McCarthy, McDonald, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Manders, Maňka, Erika Mann, Markov, Marques, Martens, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Mohácsi, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgantini, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Borut Pahor, Paleckis, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Pavilionis, Pęk, Alojz Peterle, Pflüger, Piecyk, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Polfer, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Portas, Prets, Prodi, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Rivera, Rizzo, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Samaras, Sánchez Presedo, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savi, Sbarbati, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Ingo Schmitt, Pál Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schroedter, Schulz, Schuth, Schwab, Seeber, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strož, Stubb, Sudre, Sumberg, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Trakatellis, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vaugrenard, Verges, Vidal-Quadras Roca, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Westlund, Whitehead, Whittaker, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wise, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zani, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka


Donnerstag, 26. Mai 2005

18.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/16


PROTOKOLL

(2006/C 117 E/02)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Miroslav OUZKÝ

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen Rat und Kommission:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (KOM(2005)0154 — C6-0119/2005 — 2005/0064(SYN)).

Ausschussbefassung

federführend: ECON

 

mitberatend: BUDG

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (KOM(2005)0117 — C6-0131/2005 — 2005/0045(CNS)).

Ausschussbefassung

federführend: PECH

 

mitberatend: BUDG, ENVI

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC14/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEK(2005)0588 — C6-0132/2005 — 2005/2088(GBD)).

Ausschussbefassung

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC12/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEK(2005)0480 — C6-0133/2005 — 2005/2089(GBD)).

Ausschussbefassung

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 15/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEK(2005)0589 — C6-0134/2005 — 2005/2098(GBD)).

Ausschussbefassung

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 16/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEK(2005)0590 — C6-0135/2005 — 2005/2099(GBD)).

Ausschussbefassung

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 17/2005 — Einzelplan III — Kommission (SEK(2005)0591 — C6-0136/2005 — 2005/2100(GBD)).

Ausschussbefassung

federführend: BUDG

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur (KOM(2005)0106 — C6-0137/2005 — 2005/0023 (CNS)).

Ausschussbefassung

federführend: ENVI

 

mitberatend: BUDG

Entwurf einer Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (08910/2005 — C6-0138/2005 — 2005/0068(CNS)).

Ausschussbefassung

federführend: LIBE

 

mitberatend: DEVE, ECON

Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden hinsichtlich eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Europäische Vollstreckungsanordnung und die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (07307/2005 — C6-0139/ 2005 — 2005/0805(CNS)).

Ausschussbefassung

federführend: LIBE

3.   Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Der Rat hat beglaubigte Abschriften der folgenden Dokumente übermittelt:

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006;

Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union.

4.   Grundzüge der Wirtschaftspolitik — Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten * — Sozialpolitische Agenda für den Zeitraum 2006-2010 (Aussprache)

Bericht: Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Rahmen der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) (KOM (2005)0141 — 2005/2017(INI)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatter: Robert Goebbels (A6-0150/2005)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2005)0141 — C6-0111/2005 — 2005/0057(CNS)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Berichterstatterin: Ana Mato Adrover (A6-0149/2005)

Bericht: Sozialpolitische Agenda für den Zeitraum 2006-2010 (2004/2191(INI)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Berichterstatterin: Ria Oomen-Ruijten (A6-0142/2005)

Robert Goebbels erläutert den Bericht (A6-0150/2005).

Ana Mato Adrover erläutert den Bericht (A6-0149/2005).

Ria Oomen-Ruijten erläutert den Bericht (A6-0142/2005).

Es sprechen Joaquín Almunia (Mitglied der Kommission) und Vladimír Špidla (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Astrid Lulling (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Zita Gurmai (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), José Albino Silva Peneda im Namen der PPE-DE-Fraktion, Anne Van Lancker im Namen der PSE-Fraktion, Margarita Starkevičiūtė im Namen der ALDE-Fraktion, Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Ilda Figueiredo im Namen der GUE/NGL-Fraktion, John Whittaker im Namen der IND/DEM-Fraktion, Luca Romagnoli, fraktionslos und Gunnar Hökmark.

VORSITZ: Mario MAURO

Vizepräsident

Es sprechen Jan Andersson, Patrizia Toia, Elisabeth Schroedter, Dimitrios Papadimoulis, Johannes Blokland, Ryszard Czarnecki, Piia-Noora Kauppi, Ieke van den Burg, Gabriele Zimmer, Andreas Mölzer, José Manuel García-Margallo y Marfil, Pervenche Berès, Othmar Karas, Poul Nyrup Rasmussen, Tomáš Zatloukal, Joaquín Almunia, Vladimír Špidla und Ieke van den Burg, die eine Frage stellt, die Vladimír Špidla beantwortet.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.23 des Protokolls vom 26.05.2005, Punkt 8.17 des Protokolls vom 26.05.2005 und Punkt 8.24 des Protokolls vom 26.05.2005.

(Die Sitzung wird von 10.50 Uhr bis zur Abstimmungsstunde um 11.05 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

5.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Datum der Sitzung: 12.05.2005

Bericht Luis Herrero-Tejedor — A6-0111/2005

— Absatz/Ziffer 36

Enthaltung: Bairbre de Brún

*

* *

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

6.   Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Auf Antrag der ALDE- und PPE-DE-Fraktionen bestätigt das Parlament die folgenden Benennungen:

ECON-Ausschuss: Sharon Margaret Bowles

Delegation für die Beziehungen zu den Mitgliedsländern der ASEAN, Südostasien und der Republik Korea: Sharon Margaret Bowles

LIBE-Ausschuss: Amalia Sartori ist nicht mehr Mitglied dieses Ausschusses.

7.   Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität

M. Herr Jean-Charles Marchiani, ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, hat der Präsidentschaft einen Antrag auf Schutz seiner Immunität und seiner Vorrechte gegenüber den zuständigen Instanzen der Französischen Republik übermittelt.

Der Antrag wurde gemäß Artikel 6 Absatz 3 GO an den JURI-Ausschuss überwiesen.

8.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage I zu diesem Protokoll enthalten.

8.1.   Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***II (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (15235/1/2004 — C6-0091/2005 — 2003/0296(COD)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatterin: Astrid Lulling (A6-0152/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Astrid Lulling gibt eine Erklärung gemäß Artikel 131 Absatz 4 GO ab.

Für gebilligt erklärt (P6_TA(2005)0188)

8.2.   Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) ***I (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (KOM(2004)0781 — C6-0242/2004 — 2004/0272(COD)) — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatterin: Britta Thomsen (A6-0118/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRAG und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung) (P6_TA(2005)0189)

8.3.   Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Initiative des Großherzogtums Luxemburg mit dem Ziel der Annahme eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (5429/2005 — C6-0037/2005 — 2005/0803(CNS)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Claude Moraes (A6-0139/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

INITIATIVE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Abgelehnt durch einzige Abstimmung

Die Frage wird gemäß Artikel 52 Absatz 3 GO an den LIBE-Ausschuss verwiesen.

8.4.   Abkommen EG/Chile: Luftverkehrsdienste * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM (2004)0829 — C6-0011/2005 — 2004/0289(CNS)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Paolo Costa (A6-0100/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0190)

8.5.   Gemeinsame Fischereipolitik: Finanzierung von Studien und Pilotprojekten * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2004)0618 — C6-0243/2004 — 2004/0213(CNS)) — Fischereiausschuss

Berichterstatter: Philippe Morillon (A6-0113/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0191)

8.6.   Fischereiabkommen EG/Côte d'Ivoire * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 (KOM(2004)0619 — C6-0138/2004 — 2004/0211(CNS)) — Fischereiausschuss

Berichterstatter: Philippe Morillon (A6-0114/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0192)

8.7.   Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2004)0489 — C6-0166/2004 — 2004/0164(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatterin: Agnes Schierhuber (A6-0127/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0193)

8.8.   Revision der Rahmenvereinbarung Parlament/Kommission (Abstimmung)

Bericht: Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Euroäischen Parlament und der Kommission (2005/2076(ACI)) — Ausschuss für konstitutionelle Fragen

Berichterstatter: Jo Leinen (A6-0147/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Es spricht Jo Leinen (Berichterstatter).

Angenommen (P6_TA(2005)0194)

Nach der Revision der Rahmenvereinbarung geben der Präsident Josep Borrell Fontelles und José Manuel Barroso (Präsident der Kommission) eine kurze Erklärung ab. Danach unterzeichnen sie in Anwesenheit des Berichterstatters und von Margot Wallström (Vizepräsidentin der Kommission) die Rahmenvereinbarung.

VORSITZ: Edward McMILLAN-SCOTT

Vizepräsident

8.9.   Kfz-Sitze und -Kopfstützen ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (11935/3/2004 — C6-0031/2005 — 2003/0128(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Dieter-Lebrecht Koch (A6-0115/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P6_TA(2005)0195)

8.10.   Kfz-Sicherheitsgurte und -Haltesysteme ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (11934/3/2004 — C6-0029/2005 — 2003/0130(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Paolo Costa (A6-0120/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt. (P6_TA(2005)0196)

8.11.   Verankerungen von Kfz-Sicherheitsgurten ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (11933/3/2004 — C6-0030/2005 — 2003/0136(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Paolo Costa (A6-0117/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt. (P6_TA(2005)0197)

8.12.   Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (KOM(2004)0448 — C6-0143/2004 — 2004/0137(COD)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Hartmut Nassauer (A6-0137/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0198)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0198)

8.13.   Aktionsprogramme zur Gleichstellung von Frauen und Männern ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses 848/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (KOM (2004)0551 — C6-0107/2004 — 2004/0194(COD)) — Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

Berichterstatterin: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (A6-0132/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

Gebilligt (P6_TA(2005)0199)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0199)

8.14.   Kfz-Frontschutzbügel ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzbügeln an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (KOM(2003) 0586 — C5-0473/2003 — 2003/0226(COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatterin: Ewa Hedkvist Petersen (A6-0053/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0200)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0200)

8.15.   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (KOM(2003)0424 — C5-0329/2003 — 2003/0165 (COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

Berichterstatterin: Adriana Poli Bortone (A6-0128/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0201)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0201)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Adriana Poli Bortone (Berichterstatterin) zu Änderungsantrag 99.

Guido Sacconi zur Reihenfolge der Änderungsanträge 99 und 102.

8.16.   Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (KOM(2003)0671 — C5-0538/2003 — 2003/0262(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

Berichterstatterin: Karin Scheele (A6-0124/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0202)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0202)

8.17.   Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2005)0141 — C6-0111/2005 — 2005/0057(CNS)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Berichterstatterin: Ana Mato Adrover (A6-0149/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0203)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0203)

8.18.   Leichtwaffen (UN-Vorbereitungskommission) (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0321/2005, B6-0322/2005, B6-0323/2005, B6-0324/2005, B6-0325/2005 und B6-0326/2005

Die Aussprache hat am 10.05.2005 (Punkt 15 des Protokolls vom 10.05.2005) stattgefunden.

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0321/2005

(ersetzt B6-0321/2005, B6-0322/2005, B6-0323/2005, B6-0324/2005, B6-0325/2005 und B6-0326/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

Karl von Wogau, Armin Laschet und Bogdan Klich im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Ana Maria Gomes, Richard Howitt und Jan Marinus Wiersma im Namen der PSE-Fraktion,

Johan Van Hecke im Namen der ALDE-Fraktion,

Raül Romeva i Rueda, Angelika Beer und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Tobias Pflüger, Vittorio Agnoletto, Umberto Guidoni und André Brie im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Ģirts Valdis Kristovskis und Seán Ó Neachtain im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0204)

8.19.   Europäischer Auswärtiger Dienst (Abstimmung)

Entschließungsantrag B6-0320/2005

Die Aussprache hat am 11.05.2005 (Punkt 14 des Protokolls vom 11.05.2005) stattgefunden.

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 19)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0205)

8.20.   Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern: Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Bahnverkehr (Abstimmung)

Entschließungsantrag, eingereicht gemäß Artikel 78 Absatz 3 GO, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) (KOM(2005)0032) — EMPL-Ausschuss (B6-0319/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 20)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0206)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Proinsias De Rossa

8.21.   Beziehungen EU/Russland (Abstimmung)

Bericht: Die Beziehungen zwischen der EU und Russland (2004/2170(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Berichterstatterin: Cecilia Malmström (A6-0135/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 21)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0207)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Wojciech Roszkowski hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 42 gestellt, der übernommen worden ist.

Cecilia Malmström hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 7 gestellt, der übernommen worden ist.

Vytautas Landsbergis hat einen mündlichen Änderungsantrag, eine neue Ziffer 31a (neu) einzufügen, sowie einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 41 gestellt (beide mündlichen Änderungsanträge wurden übernommen).

Maciej Marian Giertych hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Erwägung G gestellt, der nicht übernommen wurde, da sich über 37 Mitglieder gegen seine Berücksichtigung ausgesprochen haben.

8.22.   Förderung und Schutz der Grundrechte (Abstimmung)

Bericht: Förderung und Schutz der Grundrechte: die Rolle der nationalen und der europäischen Institutionen, einschließlich der Agentur für Grundrechte (2005/2007(INI)) — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatterin: Kinga Gál (A6-0144/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 22)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0208)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Maria Carlshamre hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 14 gestellt, der übernommen wurde.

8.23.   Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Abstimmung)

Bericht: Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Rahmen der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) (KOM (2005)0141 — 2005/2017(INI)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatter: Robert Goebbels (A6-0150/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 23)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0209)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Gunnar Hökmark hat sich gegen den Antrag der PSE-Fraktion ausgesprochen, den Änderungsantrag 6 als Zusatz zu Ziffer 5 zu betrachten, und Robert Goebbels (Berichterstatter) hat sich zu dieser Ablehnung geäußert;

Jean Lambert zur getrennten Abstimmung über Änderungsantrag 24.

8.24.   Sozialpolitische Agenda 2006-2010 (Abstimmung)

Bericht: Sozialpolitische Agenda für den Zeitraum 2006-2010 (2004/2191(INI)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Berichterstatterin: Ria Oomen-Ruijten (A6-0142/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 24)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0210)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Sophia in 't Veld zu Änderungsantrag 8.

9.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Hartmut Nassauer — A6-0137/2005

Piia-Noora Kauppi

10.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Adriana Poli Bortone — A6-0128/2005

Änderungsantrag 39

dagegen: Britta Thomsen

Änderungsantrag 46

dagegen: Britta Thomsen

Änderungsantrag 47

dagegen: Roberta Angelilli, Sergio Berlato, Sebastiano (Nello) Musumeci, Cristiana Muscardini, Alessandro Foglietta, Adriana Poli Bortone, Salvatore Tatarella, Umberto Pirilli, Romano Maria La Russa, Linda McAvan, Britta Thomsen

Änderungsantrag 109

dagegen: Charlotte Cederschiöld, Ole Christensen, Marielle De Sarnez, Bernard Lehideux, Charles Tannock

Änderungsantrag 101

dafür: Britta Thomsen

Änderungsantrag 99, 1. Teil

Enthaltung: Antoine Duquesne

Änderungsantrag 99, 2. Teil

Enthaltung: Antoine Duquesne

Änderungsantrag 102, 1. Teil

dafür: Ole Christensen, Dan Jørgensen

dagegen: Vladimír Železný

Änderungsantrag 102, 2. Teil

dafür: Dan Jørgensen

dagegen: Vladimír Železný

Änderungsantrag 29

dafür: Markus Ferber, Monica Frassoni, Daniel Marc Cohn-Bendit, Vladimír Železný

dagegen: Roberta Angelilli, Sergio Berlato, Sebastiano (Nello) Musumeci, Cristiana Muscardini, Alessandro Foglietta, Adriana Poli Bortone, Salvatore Tatarella, Umberto Pirilli, Romano Maria La Russa, Anna Hedh, Milan Horáček, Michael Cramer

Änderungsantrag 104

dafür: Britta Thomsen

dagegen: Othmar Karas

Änderungsantrag 108

dagegen: Dan Jørgensen

Änderungsantrag 110

dagegen: Inger Segelström, Feleknas Uca

legislative Entschließung (insgesamt)

dagegen: Karin Riis-Jørgensen, Martine Roure, Inger Segelström

Enthaltung: Christoph Konrad

Bericht Karin Scheele — A6-0124/2005

Änderungsantrag 57

dagegen: Charlotte Cederschiöld

Bericht Cecilia Malmström — A6-0135/2005

Änderungsantrag 16, 1. Teil

dagegen: Anna Hedh

Änderungsantrag 16, 2. Teil

dafür: Anna Hedh

Änderungsantrag 16

dagegen: Rainer Wieland

Bericht Robert Goebbels — A6-0150/2005

Änderungsantrag 8, 1. Teil

dafür: Alfonso Andria

11.   Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Das Protokoll dieser Sitzung wird dem Parlament gemäß Artikel 172 Absatz 2 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte umgehend den Adressaten übermittelt.

12.   Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Die nächsten Sitzungen finden vom 06.06.2005 bis zum 09.06.2005 statt.

13.   Unterbrechung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments ist unterbrochen.

Die Sitzung wird um 12.55 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Josep Borrell Fontelles

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Adwent, Agnoletto, Allister, Alvaro, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Antoniozzi, Arnaoutakis, Ashworth, Assis, Atkins, Attwooll, Aubert, Auken, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badía i Cutchet, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belet, Belohorská, Bennahmias, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Bielan, Blokland, Bloom, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bono, Bonsignore, Booth, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Mihael Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Brunetta, Budreikaitė, van Buitenen, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Carollo, Casa, Casaca, Cashman, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cederschiöld, Cercas, Cesa, Chatzimarkakis, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Correia, Costa, Cottigny, Coûteaux, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, D'Alema, Daul, Davies, de Brún, Degutis, De Keyser, Demetriou, De Michelis, De Poli, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Di Pietro, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duin, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ehler, Ek, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Flasarová, Florenz, Foglietta, Fontaine, Ford, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gomes, Gomolka, Goudin, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Gräßle, Grech, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Gruber, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hammerstein Mintz, Hamon, Handzlik, Harangozó, Harbour, Harkin, Hasse Ferreira, Hatzidakis, Haug, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Hortefeux, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Ibrisagic, in 't Veld, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Kamiński, Karas, Karatzaferis, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kindermann, Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Knapman, Koch, Kohlíček, Konrad, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lambert, Lambrinidis, Landsbergis, Lang, Langen, Laperrouze, Laschet, Lavarra, Lax, Lechner, Le Foll, Lehideux, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Janusz Lewandowski, Liberadzki, Lichtenberger, Lienemann, Liese, Liotard, Locatelli, Lombardo, López-Istúriz White, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lundgren, Maaten, McAvan, McDonald, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, van Nistelrooij, Obiols i Germà, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Borut Pahor, Paleckis, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Pavilionis, Peillon, Pęk, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Polfer, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Portas, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Ries, Riis-Jørgensen, Rivera, Rizzo, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, dos Santos, Sartori, Savi, Sbarbati, Schenardi, Schierhuber, Ingo Schmitt, Pál Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schuth, Schwab, Seeber, Segelström, Seppänen, Siekierski, Silva Peneda, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Trakatellis, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vaugrenard, Verges, Vergnaud, Vidal-Quadras Roca, Vincenzi, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Whitehead, Whittaker, Wieland, Wiersma, Wierzejski, Wise, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zaleski, Zani, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

geh.

geheime Abstimmung

1.   Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: Astrid LULLING (A6-0152/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Annahme ohne Abstimmung

 

+

 

2.   Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative ***I

Bericht: Britta THOMSEN (A6-0118/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

3.   Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten *

Bericht: Claude MORAES (A6-0139/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

-

 

Die Angelegenheit wird gemäß Artikel 52 Absatz 3 GO an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zurücküberwiesen.

4.   Abkommen EG/Chile: Luftverkehrsdienste *

Bericht: Paolo COSTA (A6-0100/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

5.   Gemeinsame Fischereipolitik: Finanzierung von Studien und Pilotprojekten *

Bericht: Philippe MORILLON (A6-0113/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

PPE-DE/NA

+

574, 15, 10

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Schlussabstimmung:

6.   Fischereiabkommen EG/Côte d'Ivoire *

Bericht: Philippe MORILLON (A6-0114/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

7.   Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik *

Bericht: Agnes SCHIERHUBER (A6-0127/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

8.   Revision der Rahmenvereinbarung Parlament/Kommission

Bericht: Jo LEINEN (A6-0147/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 5

1

PSE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

 

+

 

9.   Kfz-Sitze und -Kopfstützen ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: Dieter-Lebrecht KOCH (A6-0115/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-4

Ausschuss

 

-

 

Erwägung 8a und Artikel 3a — Abstimmung en bloc

5-6

PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE

 

+

Kompromisspaket

10.   Kfz-Sicherheitsgurte und -Haltesysteme ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: Paolo COSTA (A6-0120/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-3

Ausschuss

 

-

 

11.   Verankerungen von Kfz-Sicherheitsgurten ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: Paolo COSTA (A6-0117/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA - Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

Ausschuss

 

-

 

12.   Geldwäsche ***I

Bericht: Hartmut NASSAUER (A6-0137/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-20

24-25

27-42

44-55

57-61

63-70

72-77

80-89

92

95-102

104-118

121-123

125-164

166

168

173-174

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses - gesonderte Abstimmung

22

Ausschuss

ges.

-

 

71

Ausschuss

ges.

-

 

90

Ausschuss

ges.

-

 

91

Ausschuss

ges.

-

 

103

Ausschuss

ges.

-

 

120

Ausschuss

ges.

-

 

171

Ausschuss

ges.

-

 

Artikel 1 § 2 Spiegelstrich 1 Buchstabe e

179

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

43

Ausschuss

 

 

Artikel 3 § 8 Buchstabe a

180

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

56

Ausschuss

 

 

Artikel 3 Nummer 11

181

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

62

Ausschuss

 

 

Artikel 8 §§ 1 und 2

183

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

78

Ausschuss

getr.

 

 

1

-

 

2

+

 

Artikel 9 Absatz 1

79

Ausschuss

 

-

 

184

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

nach Artikel 10

186

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

93

Ausschuss

 

 

Artikel 11 § 1 Spiegelstriche 1 und 2, Einleitung

187

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

94

Ausschuss

 

 

Artikel 18 Absatz 2

119

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

189

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

Artikel 21

191

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

124

Ausschuss

 

 

Artikel 37 § 1 Buchstaben a, b, c

165

Ausschuss

 

-

 

193

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

Artikel 37 nach Absatz 1

194

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

167

Ausschuss

 

 

Artikel 37 Absatz 3

195

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

169

Ausschuss

 

 

Artikel 38

196

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

170

Ausschuss

 

 

Artikel 39

172

Ausschuss

 

-

 

197

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

Nach Erwägung 9

182

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

185

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

Erwägung 17

198

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

21

Ausschuss

 

 

Nach Erwägung 17

188

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

Erwägung 19

23

Ausschuss

 

-

 

178

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

Erwägung 21

26

Ausschuss

 

-

 

175

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

Nach Erwägung 21

176

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

Nach Erwägung 26

177

PPE-DE, PSE, ALDE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 190 und 192 wurden zurückgezogen.

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 22, 71, 90, 91, 103, 120 und 171

Anträge auf getrennte Abstimmung

ALDE, PSE und PPE-DE

Teil Änd. 78

1. Teil: Text bis Erwägung ziehen.

2. Teil: Rest

Teil Änd. 119

1. Teil: Text ohne die Worte Diese fungiert ... Mitteln ausgestattet.

2. Teil: diese Worte

13.   Aktionsprogramme zur Gleichstellung von Frauen und Männern ***I

Bericht: Rodi KRATSA-TSAGAROPOULOU (A6-0132/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Vorschlag der Kommission

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

14.   Kfz-Frontschutzbügel ***I

Bericht: Ewa HEDKVIST PETERSEN (A6-0053/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block Nr. 1 Kompromisspaket

1-11

13

15

18-20

21-63

Ausschuss

PSE, PPE-DE, Verts/ALE, ALDE

GUE/NGL

 

+

 

Block 2

12

14

16-17

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

15.   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ***I

Bericht: Adriana POLI BORTONE (A6-0128/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1

3-4

6-15

17-18

20-21

24-28

30-35

37-38

40

44-45

49-51

54

59-61

63-65

67

71

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmung

2

Ausschuss

getr./EA

+

487, 93, 10

5

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

388, 263, 4

39

Ausschuss

NA

+

385, 214, 8

46

Ausschuss

NA

+

376, 220, 6

47

Ausschuss

NA

+

376, 218, 12

48

Ausschuss

NA

+

372, 222, 12

52

Ausschuss

getr./EA

+

385, 220, 4

55

Ausschuss

NA

+

489, 110, 8

56

Ausschuss

NA

+

371, 228, 8

57

Ausschuss

NA

+

366, 235, 5

58

Ausschuss

NA

+

379, 226, 2

62

Ausschuss

getr./EA

+

377, 221, 8

66

Ausschuss

NA

+

367, 226, 7

68

Ausschuss

ges.

+

 

69

Ausschuss

NA

+

372, 228, 8

70

Ausschuss

NA

+

508, 86, 4

72

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 1 nach Absatz 1

109

IND/DEM

NA

-

66, 497, 49

Artikel 1 Absatz 2

101

Verts/ALE

NA

-

137, 461, 7

16

Ausschuss

 

+

 

Artikel 1 nach Absatz 3

100

UEN

EA

-

276, 326, 8

Artikel 1 nach Absatz 4

85

PSE

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

19

Ausschuss

 

 

86

PSE

EA

-

268, 326, 6

Artikel 2 § 2 Unterabsatz 8

87

PSE

 

-

 

Artikel 3 nach Absatz 2

76

GUE/NGL

 

-

 

nach Artikel 3

99

UEN

getr.

 

 

1/NA

-

255, 332, 8

2

 

102

Verts/ALE

getr.

 

 

1/NA

-

159, 424, 6

2

 

Artikel 4 § 1-3

29

Ausschuss

NA

+

303, 286, 10

107/rev

ALDE

 

 

73

Frau Roth-Behrendt u. a.

 

 

§

ursprünglicher Text Artikel 4 § 3

 

 

78

PSE+Frau POLI BORTONE

 

 

88

PSE

 

 

74

GUE/NGL

 

 

Artikel 4 nach Absatz 4

75

GUE/NGL

 

 

nach Artikel 4

89

PSE

EA

-

259, 337, 5

Artikel 7

36

Ausschuss

 

+

 

103

Verts/ALE+GUE/NGL

 

-

 

90

PSE

 

-

 

Artikel 11, Titel

41=

91=

Ausschuss

PSE

 

+

 

Artikel 11 Absatz 1

42

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

92

PSE

 

 

Artikel 11 Absatz 2

43=

93=

Ausschuss

PSE

 

+

 

nach Artikel 11

104

Verts/ALE+GUE/NGL

NA

-

115, 483, 11

Artikel 14 Absatz 3

53

Ausschuss

 

+

 

105

Verts/ALE+GUE/NGL

 

-

 

Artikel 18 nach Absatz 2

94

PSE

 

-

 

Artikel 18 Absatz 3

95

PSE

 

-

 

nach Artikel 18

77

GUE/NGL

 

-

 

Artikel 19 Absatz 1

96

PSE

EA

+

299, 293, 5

Artikel 19 Absatz 2

97

PSE

EA

-

297, 297, 6

nach Artikel 23

106

Verts/ALE

 

 

Anhang

98

PSE

 

-

 

Nach Erwägung 2

108

IND/DEM

NA

-

40, 513, 53

Nach Erwägung 5

79

PSE

 

-

 

Nach Erwägung 6

80

PSE

 

-

 

81

PSE

 

-

 

Nach Erwägung 7

82

PSE

 

-

 

Nach Erwägung 10

83

PSE

 

-

 

84

PSE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

nach § 1

110

IND/DEM

NA

-

43, 512, 39

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

458, 116, 15

Änderungsantrag 22 und 23 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wird daher nicht zur Abstimmung gestellt (Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe d der Geschäftsordnung).

M. Herr Sacconi hat die Änderungsanträge der PSE-Fraktion zu diesem Bericht ebenfalls unterzeichnet.

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 2 und 62

ALDE: Änd. 52

UEN: Änd. 19 und 68

PSE: Änd. 47

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 5

1. Teil: Text bis ... Rücksicht zu nehmen ist.

2. Teil: Rest

Änd. 72

1. Teil: Absätze 1 bis 3

2. Teil: Absatz 4

Änd. 85

1. Teil: Unterabsatz 1

2. Teil: Unterabsatz 2

UEN

Änd. 42

1. Teil: Text ohne Unterabsatz da

2. Teil: Unterabsatz da

PSE

Änd. 99

1. Teil: Text ohne Absatz 3

2. Teil: § 3

Änd. 102

1. Teil: Text ohne Absatz 2

2. Teil: § 2

Anträge auf namentliche Abstimmung

ALDE: Schlussabstimmung:

IND/DEM: Änd. 108, 109 und 110

GUE/NGL: Änd. 99, 102 und 104

Verts/ALE: Änd. 101, 99, 102, 29, 107, 104, 47

UEN: Änd. 99, 39, 46, 47, 48, 55, 56, 57, 58, 66, 69 und 70

PSE: Änd. 29

16.   Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln ***I

Bericht: Karin SCHEELE (A6-0124/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-3

6

11-16

20-21

23

25-28

31-32

34-36

38

40

41

43-45

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmung

4

Ausschuss

ges.

+

 

5

Ausschuss

ges./EA

+

318, 248, 9

7

Ausschuss

ges.

-

 

9

Ausschuss

ges./EA

+

325, 255, 4

10

Ausschuss

ges.

+

 

17

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

22

Ausschuss

ges.

+

 

24

Ausschuss

ges.

+

 

29

Ausschuss

ges.

+

 

37

Ausschuss

ges.

+

 

39

Ausschuss

ges.

+

 

42

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

46

Ausschuss

ges.

+

 

nach Artikel 1

57

IND/DEM

NA

-

50, 482, 54

nach Artikel 3

51

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 5 § 1 Buchstabe b

18

Ausschuss

 

-

 

49/rev=

54/rev=

PSE

PPE-DE

 

+

 

Artikel 5 Absatz 2

48=

52=

GUE/NGL

Verts/ALE

 

-

 

19

Ausschuss

 

+

 

Artikel 8 Absatz 4

50

Verts/ALE

 

-

 

30

Ausschuss

 

+

 

Artikel 8 Absatz 4

55

PPE-DE

 

+

 

33

Ausschuss

 

 

Nach Erwägung 2

56

IND/DEM

NA

-

51, 485, 56

Erwägung 4

53

Verts/ALE

 

-

 

47

GUE/NGL

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

NA

+

516, 69, 6

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 8 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wird daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe d der Geschäftsordnung).

M. Herr Sacconi hat den Änderungsantrag 49/rev. der PSE-Fraktion ebenfalls unterzeichnet.

Weitere Informationen

Die Worte gemäß Artikel 13 sind sowohl in Änd. 49/rev. als auch in Änd. 54/rev. aus Unterabsatz iii zu streichen.

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 5, 9, 10 und 22

ALDE: Änd. 37 und 39

PSE: Änd. 4, 18, 19, 24, 29, 46 und 47

Anträge auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: Änd. 56 und 57

Verts/ALE: geänderter Vorschlag

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 17

1. Teil: Text bis ... öffentlichen Sicherheit

2. Teil: Rest

Änd. 42

1. Teil: Text ohne die Worte mit dem alleinigen Ziel

2. Teil: diese Worte

17.   Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *

Bericht: Ana MATO ADROVER (A6-0149/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses - Abstimmung en bloc

1

3

5-7

10-11

13-17

19

21-23

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmung

8

Ausschuss

ges.

+

 

Anhang, Abschnitt 1, Absatz vor Leitlinie 17

9

Ausschuss

 

+

 

26

Verts/ALE

 

 

Anhang, Abschnitt 1 Leitlinie 18

27

Verts/ALE

 

-

 

12

Ausschuss

 

+

 

Anhang, Abschnitt 2 Leitlinie 20

28

Verts/ALE

 

-

 

18

Ausschuss

 

+

 

Anhang, Abschnitt 2 Leitlinie 21

29

Verts/ALE

 

-

 

20

Ausschuss

 

+

 

Anhang, nach Abschnitt 3

30

Verts/ALE

EA

-

221, 326, 8

Erwägung 2

24

Verts/ALE

 

-

 

2

Ausschuss

 

+

 

Erwägung 4

25

Verts/ALE

 

-

 

4

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änd. 8

18.   Leichtwaffen (UN-Vorbereitungskommission)

Entschließungsanträge B6-0321/2005, B6-0322/2005, B6-0323/2005, B6-0324/2005, B6-0325/2005, B6-0326/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC6-0321/2005

(PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN)

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

 

+

 

Entschließungsanträge von Fraktionen

B6-0321/2005

 

ALDE

 

 

B6-0322/2005

 

PPE-DE

 

 

B6-0323/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0324/2005

 

PSE

 

 

B6-0325/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0326/2005

 

UEN

 

 

19.   Europäischer Auswärtiger Dienst

Entschließungsantrag B6-0320/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag B6-0320/2005

(Ausschuss für konstitutionelle Fragen)

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

 

+

 

20.   Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern: Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Bahnverkehr

Entschließungsantrag B6-0319/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag B6-0319/2005

(Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten)

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

 

+

 

21.   Beziehungen EU/Russland

Bericht: Cecilia MALMSTRÖM (A6-0135/2005)

Gegenstand

Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 2

17

Verts/ALE

 

-

 

nach § 3

41

UEN

 

-

 

42

UEN

NA

+

341, 183, 34

mündlicher Änderungsantrag

§ 6

24

PSE

 

-

 

13

PPE-DE

 

Z

 

4

ALDE

 

-

 

35

GUE/NGL

 

-

 

nach § 6

12

PPE-DE

 

+

 

§ 7

14S

PPE-DE

 

+

 

5

ALDE

EA

+

380, 164, 14

als Zusatz

nach § 11

15

PPE-DE

 

+

 

 

26

PSE

 

 

nach § 14

19

Verts/ALE

EA

+

344, 196, 19

§ 16

31

GUE/NGL

 

-

 

nach § 16

20

Verts/ALE

EA

-

227, 331, 13

§ 17

32

GUE/NGL

 

-

 

nach § 18

21

Verts/ALE

 

-

 

§ 19

33

GUE/NGL

 

-

 

§ 21

22

Verts/ALE

 

+

 

§ 24

23

Verts/ALE

 

+

 

36

GUE/NGL

 

-

 

§ 25

39

GUE/NGL

 

-

 

§ 26

34

GUE/NGL

 

-

 

§ 29

37

GUE/NGL

 

+

 

nach Ziffer 30

8

ALDE

 

+

 

§ 31

40

GUE/NGL

 

-

 

7

ALDE

 

+

mündlicher Änderungsantrag

nach § 31

43

UEN

NA

-

66, 492, 18

Weiter nach § 31

§

-

 

+

mündlicher Änderungsantrag

§ 32

9

ALDE

 

+

 

§ 35

28

Verts/ALE

NA

-

154, 397, 21

16

PPE-DE

getr.

 

 

1/NA

-

220, 325, 24

2/NA

+

364, 151, 32

27

PSE

 

 

nach § 35

29

Verts/ALE

 

-

 

§ 40

30

Verts/ALE

EA

+

322, 225, 15

§ 41

§

ursprünglicher Text

 

+

mündlicher Änderungsantrag

nach Bezugsvermerk 4

3

ALDE

 

+

 

nach Bezugsvermerk 7

6

ALDE

 

+

 

Erwägung B

1

ALDE

 

+

 

nach Erwägung B

18

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung C

2

ALDE

 

+

 

Erwägung E

10

ALDE

 

+

 

Erwägung G

§

ursprünglicher Text

 

+

 

25

PSE

NA

+

370, 114, 64

38

GUE/NGL

 

-

 

Erwägung E

11

ALDE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

NA

+

488, 20, 63

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 16

1. Teil: Text bis ... Ende zu setzen

2. Teil: Rest

Anträge auf namentliche Abstimmung

ALDE: Schlussabstimmung:

UEN: Änd. 25, 42 und 43

Verts/ALE: Änd. 16 und 28

Verschiedenes

Die ALDE-Fraktion schlägt vor, Änd. 5 als Zusatz (neuer Absatz) aufzunehmen.

Die ALDE-Fraktion zieht ihren Änderungsantrag 13 zurück.

M. Herr ROSZKOWSKI (UEN) schlägt folgenden mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 42 vor:

3b.

fordert die Kommission und den Rat auf, Solidarität und Einigkeit innerhalb der Europäischen Union gleichermaßen zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten zu zeigen, sollte Russland unterschiedliche Ansätze in den Beziehungen zu ihnen verfolgen wollen;

Die Berichterstatterin, Frau MALMSTRÖM, stellt folgenden mündlichen Änderungsantrag, der Änd. 7 ersetzen soll:

31.

fordert Russland erneut auf, das vor kurzem unterzeichnete Grenzabkommen mit Estland zu ratifizieren sowie das Grenzabkommen mit Lettland unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren; vertritt die Ansicht, dass die endgültige Festlegung der Grenze zwischen der EU und Russland und der Abschluss eines Rückübernahmeabkommens unabdingbare Voraussetzungen für die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der EU und Russland über Visaerleichterungen sind und dass die EU, sobald Russland alle notwendigen Bedingungen, die ihm von der EU in einem Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen vorgelegt werden, erfüllt hat, das russische Ziel einer vereinfachten Visaregelung mit dem Schengen-Gebiet mit visafreiem Reiseverkehr als langfristiges Ziel begrüßen sollte;

M. Herr LANDSBERGIS stellt folgende zwei mündlichen Änderungsanträge:

neue Ziffer 31a:

Ersucht Russland, aus seinen gültigen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit die Bestimmung zu streichen, wonach die baltischen Staaten ein Gebiet seien, in dem weiterhin russische Militärangehörige zum Einsatz kommen und ihnen bei bewaffneten Einsätzen Schaden widerfahren kann;

zu Ziffer 41:

ruft zu einer weiteren Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs, insbesondere bezüglich eines Verbots aller Einhüllen-Tankschiffe in russischen Gewässern in der Ostsee und im Schwarzen Meer auf; ruft ferner zum Abschluss einer Übereinkunft zwischen der von der russischen Regierung kontrollierten Gesellschaft Lukoil und der litauischen Regierung bezüglich Schadenersatzgarantien im Fall einer Umweltkatastrophe in der Ölbohreinrichtung D-6, die sich in der Nähe der von der UNESCO zum Weltkulturerbe erklärten Kurischen Nehrung befindet, auf;

22.   Förderung und Schutz der Grundrechte

Bericht: Kinga GÁL (A6-0144/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 2

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 9

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 12

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 14

3

ALDE

 

Z

 

§

ursprünglicher Text

 

+

mündlicher Änderungsantrag

§ 21

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 22

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 23

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 31

4

ALDE

 

+

 

§ 33

5

ALDE

 

+

qualifizierte Mehrheit erforderlich

§

ursprünglicher Text

 

 

§ 38

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

3

+

 

4

+

 

5

+

 

§ 47

§

ursprünglicher Text

getr./EA

+

279, 229, 15

Bezugsvermerk 3

1

ALDE

 

+

 

Bezugsvermerk 10

2

ALDE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

NA

+

447, 57, 37

Anträge auf gesonderte Abstimmung

ALDE: §§ 21, 22 und 23

PPE-DE: § 47

GUE/NGL: § 38

IND/DEM: §§ 2, 9 und 12

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung:

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE, IND/DEM

§ 38

1. Teil: Text bis gestärkt und die Worte werden können

2. Teil: die Worte und zusammengefasst und um ihre Arbeit zu verbessern

3. Teil: Rest ohne die Worte Bestandteil der Agentur für Grundrechte sein sollte und und möglicherweise am selben Ort

4. Teil: die Worte Bestandteil der Agentur für Grundrechte sein sollte

5. Teil: die Worte und möglicherweise am selben Ort

Verschiedenes

Maria Carlshamre (ALDE) schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu § 14 vor:

14. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Union im öffentlichen Interesse ein privilegiertes Beschwerderecht beim Gerichtshof haben, und ist der Auffassung, dass sich das Parlament auf diesem Wege zum Anwalt der Rechte der Bürger machen kann , wenn ein Rechtsakt der Union die Grundrechte zu beeinträchtigen droht;

Die ALDE-Fraktion zieht ihren Änd. 3 zu § 14 zurück.

23.   Grundzüge der Wirtschaftspolitik

Bericht: Robert GOEBBELS (A6-0150/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

§

ursprünglicher Text

 

+

in zwei Erwägungen aufgeteilt - siehe unten

§ 2

4

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

§

ursprünglicher Text

 

 

§ 4

5

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

§ 5

6

PPE-DE

NA

+

268, 241, 21

§ 7

16

PSE

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 8

7

PPE-DE

 

+

 

Änderung 1, Abschnitt A, Kapitel A.1, § 4

17

PSE

 

+

 

Änderung 2, Abschnitt A, Kapitel A.1, § 7

8

PPE-DE

getr.

 

 

1/NA

+

442, 30, 38

2/NA

+

289, 215, 7

3/NA

+

283, 231, 4

18

PSE

 

 

Änderung 3, Abschnitt A, Kapitel A.1, § 9

19

PSE

 

-

 

10

PPE-DE

 

+

 

Änderung 4, Abschnitt A, Kapitel A.1, § 11

9

PPE-DE

 

+

 

20

PSE

 

 

§

ursprünglicher Text

 

 

Änderung 5, Abschnitt A, Kapitel A.1, § 14

21

PSE

 

-

 

11

PPE-DE

getr.

 

 

1/NA

+

456, 47, 14

2/NA

+

295, 215, 6

Änderung 6, Abschnitt A, Kapitel A.2, § 6

12

PPE-DE

EA

+

263, 223, 27

22

PSE

 

 

Änderung 7, Abschnitt A, Kapitel A.2, § 6a

§

ursprünglicher Text

ges.

-

 

Änderung 8, Abschnitt B, Kapitel B.1, § 4

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

Änderung 9, Abschnitt B, Kapitel B.1, § 9

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

Änderung 10, Abschnitt B, Kapitel B.1, § 14

13

PPE-DE

 

+

 

Änderung 11, Abschnitt B, Kapitel B.1, § 16

23

PSE

 

+

 

Änderung 12, Abschnitt B, Kapitel B0,2, § 4

24

PSE

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

3

+

 

4

+

 

5

+

 

§

ursprünglicher Text

 

 

Änderung 14, Abschnitt B, Kapitel B0,2, § 9

14

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

270, 202, 15

25

PSE

 

 

Änderung 15, Abschnitt B, Kapitel B0,2, § 11

26

PSE

 

+

 

Erwägung A

§

ursprünglicher Text

 

+

in zwei Erwägungen aufgeteilt - siehe unten

Erwägung B

1

PPE-DE

 

+

 

Erwägung F

2

PPE-DE

 

+

in § 4 verschoben

Erwägung G

§

ursprünglicher Text

 

+

in zwei Erwägungen aufgeteilt - siehe unten

Nach Erwägung G

3

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

247, 239, 7

3

-

 

Erwägung H

15

PSE

getr.

 

letzter Satz von Erwägung G wird hinfällig

1

+

 

2

+

 

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

NA

+

388, 69, 45

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änderung 7

PPE-DE: Änderung 4

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Änd. 6 und 11, Schlussabstimmung

Anträge auf getrennte Abstimmung

ALDE

Änderung 9

1. Teil: ohne unter zufriedenstellenden ... Frage zu stellen

2. Teil: diese Worte

ALDE, PSE, Verts/ALE

Änd. 24

1. Teil: Text ohne die Worte indem sie insbesondere ... Stammzellen fördern

2. Teil: indem sie ... Forschungsthemen

3. Teil: wie ... Stammzellen fördern

4. Teil: GNO

5. Teil: embryonale

PSE

Änd. 3

1. Teil: ohne die Worte nur und und einen hohen Beschäftigungsstand

2. Teil: nur

3. Teil: und einen hohen Beschäftigungsstand

Änd. 4

1. Teil: bis Männer und Frauen

2. Teil: Rest

Änd. 5

1. Teil: ohne die Worte unter der uneingeschränkten Verantwortung der EZB

2. Teil: diese Worte

Änd. 8

1. Teil: ohne die Worte weiter reformieren und den Bürgern

2. Teil: weiter reformieren

3. Teil: den Bürgern

PPE-DE

Änd. 3

1. Teil: ohne die Worte und einen hohen Beschäftigungsstand

2. Teil: diese Worte

Änderung 8

1. Teil: ohne -bemessungs- (in dem Worte Steuerbemessungsgrundlage)

2. Teil: dieser Wortteil

Verts/ALE

Änd. 11

1. Teil: ohne die Worte Die Vollendung des Binnenmarktes, Arbeitsmarktreformen und

2. Teil: diese Worte

Änd. 14

1. Teil: ohne die Worte einschließlich der effizienten Nutzung traditioneller Energieformen, insbesondere derjenigen, die kein Risiko für die Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls darstellen

2. Teil: diese Worte

Änd. 15

1. Teil: ohne die Worte höhere Wettbewerbsfähigkeit und

2. Teil: diese Worte

Änd. 16

1. Teil: ohne Wettbewerbsfähigkeit

2. Teil: dieses Wort

Anträge auf getrennte Abstimmung

Die PSE-Fraktion schlägt vor:

Erwägung A in zwei Erwägungen aufzuteilen

1. Teil/Erwägung: bis schwach ausgeprägt ist

2. Teil/Erwägung: Rest (bis Ende voranschreiten)

Erwägung G in zwei Erwägungen aufzuteilen

1. Teil/Erwägung: bis der Mitgliedstaaten achtet

2. Teil/Erwägung: Rest (bis Ende erreicht werden kann)

§ 1 in zwei Ziffern aufzuteilen

1. Teil/Ziffer: ohne die Worte bedauert, dass ... hohes Maß an Lebensqualität bietet

2. Teil/Ziffer: diese Worte

24.   Sozialpolitische Agenda 2006-2010

Bericht: Ria OOMEN-RUIJTEN (A6-0142/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

7

PPE-DE

EA

-

215, 222, 13

siehe Verschiedenes

§ 2

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 4

9

PPE-DE

 

-

 

§ 6

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 7

8

PPE-DE

EA

-

200, 242, 13

§ 8

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 9

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1/EA

+

263, 178, 10

2

+

 

 

 

 

3

-

 

 

 

 

4

+

 

 

 

 

5

+

 

§ 10

1

PPE-DE

 

+

 

§ 12

2

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

-

209, 223, 9

§

ursprünglicher Text

 

 

§ 15

6

PPE-DE

 

+

 

§ 16

§

ursprünglicher Text

ges.

 

§ 18

5

PPE-DE

 

+

Annahme 5 = §§ 19-21 hinfällig

§ 22

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 24

10

PPE-DE

 

-

 

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 28

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 32

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

§ 34

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

§ 39

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 41

4

PPE-DE

 

-

 

§ 45

3

PPE-DE

 

-

 

§

ursprünglicher Text

getr./EA

+

267, 160, 8

§ 48

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 49

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Erwägungen D + M

§

ursprünglicher Text

 

+

siehe Verschiedenes

Erwägung F

§

ursprünglicher Text

ges.

 

 

1

+

 

2/EA

-

202, 230, 8

Erwägungen I + J

§

ursprünglicher Text

 

+

siehe Verschiedenes

Erwägung L

§

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

NA

+

243, 131, 56

Verschiedenes

Die PPE-DE-Fraktion schlägt vor:

die Erwägungen D und M wie folgt zusammenzufügen:

in der Erwägung, dass die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union in beträchtlichem Maße zu den Wachstumsraten und Erwerbsquoten beitragen, da sie eine hohe Zahl von Arbeitskräften beschäftigen; ferner in der Erwägung, dass jetzt ein besonderes Augenmerk auf die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Neugründungen und generell durch KMU gelegt wird; die Mitgliedstaaten sollten dazu insbesondere Unternehmergeist, Innovation und ein unternehmerfreundliches Umfeld fördern,

die Erwägungen I und J wie folgt zusammenzufügen:

in der Erwägung, dass die Sozialpolitik eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung des sozialen Zusammenhalts und des Zugangs zu den Grundrechten spielt und ein entscheidender Faktor für das Wirtschaftswachstum der Union ist,

über § 6 und Änd. 7 gemeinsam so abzustimmen, dass der erste Teil von § 6 Stärkung der sozialen Dimension der Globalisierung zu Änd. 7 hinzugefügt wird

Anträge auf gesonderte Abstimmung

GUE/NGL: Ziffer 2 und Erwägung F

ALDE: §§ 6, 8, 24, 28, 34, 39, 45, 48 und 49

PPE-DE: Erwägung L und Ziffer 9

Anträge auf getrennte Abstimmung

GUE/NGL, Verts/ALE

§ 9

1. Teil: Text bis ... Beratungsstellen bietet

2. Teil: Text bis ... entsteht, jedoch ohne die Worte (öffentlich-private Partnerschaft)

3. Teil: diese Worte

4. Teil: Text bis ... best governance hin

5. Teil: Rest

PPE-DE, ALDE

§ 32

1. Teil: Text bis ... zu gewährleisten

2. Teil: Rest

ALDE

Erwägung L

1. Teil: Text bis ... der Berufspraxis erworbenen Wissens;

2. Teil: Rest

§ 22

1. Teil: Text ohne Spiegelstriche 3 und 4

2. Teil: Rest

Änd. 2

1. Teil: Text ohne die zweite Streichung

2. Teil: die zweite Streichung

PPE-DE

§ 34

1. Teil: Text bis ... beteiligt werden sollten

2. Teil: Rest

Erwägung F

1. Teil: Text ohne die Worte aufgrund bürokratischer und sprachlicher Hürden

2. Teil: diese Worte

Verts/ALE

§ 2

1. Teil: Text bis ... Angriff genommen wird

2. Teil: Rest

Antrag auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung:


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Morillon A6-0113/2005

Ja-Stimmen: 574

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Blokland, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Lang, Martin Hans-Peter, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Tarand, Thomsen, Titley, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 15

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Goudin, Karatzaferis, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Allister, Mote

Enthaltungen: 10

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Coûteaux, Louis, Speroni

NI: Baco, Kozlík

PSE: Szejna, Weber Henri

Verts/ALE: van Buitenen

2.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 385

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Chiesa, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie, Guidoni

IND/DEM: Adwent, Blokland, Booth, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise, Železný

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Assis, Attard-Montalto, Beňová, Bullmann, Capoulas Santos, Duin, Estrela, Ferreira Elisa, Gebhardt, Glante, Gomes, Gröner, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Jöns, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lévai, Mann Erika, Mikko, Pahor, Piecyk, Rapkay, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, dos Santos, Tarand, Thomsen, Vincenzi, Walter, Weiler

UEN: Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański

Nein-Stimmen: 214

ALDE: Cocilovo, Di Pietro

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Coûteaux, Louis, Speroni

NI: Lang, Mölzer, Schenardi

PPE-DE: De Poli, Dionisi

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kósáné Kovács, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 8

GUE/NGL: Rizzo

NI: Claeys, Dillen, Mote, Vanhecke

PPE-DE: Březina, Esteves

Verts/ALE: van Buitenen

3.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 376

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie, Guidoni

IND/DEM: Adwent, Blokland, Bloom, Booth, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Bullmann, Duin, Gebhardt, Glante, Gröner, Haug, Jöns, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lévai, Mann Erika, Piecyk, Prets, Rapkay, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Schulz, Thomsen, Vincenzi, Walter, Weiler

UEN: Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Muscardini, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański

Nein-Stimmen: 220

ALDE: Di Pietro

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Speroni

NI: Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: De Poli, Dionisi

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Kuc, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Rizzo

NI: Claeys, Dillen, Mote, Vanhecke

Verts/ALE: van Buitenen

4.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 376

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Chiesa, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Adwent, Blokland, Bloom, Booth, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise, Železný

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Duin, Ferreira Elisa, Gebhardt, Glante, Goebbels, Gröner, Hasse Ferreira, Haug, Jöns, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lévai, McAvan, Mann Erika, Panzeri, Piecyk, Prets, Rapkay, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Vincenzi, Walter, Weiler

UEN: Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański

Nein-Stimmen: 218

ALDE: Di Pietro

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Borghezio

NI: Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: De Poli, Dionisi

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 12

GUE/NGL: Guidoni, Rizzo

IND/DEM: Coûteaux, Louis, Speroni

NI: Claeys, Dillen, Mote, Vanhecke

PSE: Schulz, Thomsen

Verts/ALE: van Buitenen

5.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 372

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Adwent, Blokland, Chruszcz, Clark, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits, Romagnoli

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Bullmann, Duin, Gebhardt, Glante, Goebbels, Gröner, Haug, Herczog, Jöns, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lévai, Mann Erika, Napoletano, Piecyk, Prets, Rapkay, Rasmussen, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Schulz, Vincenzi, Walter, Weiler

UEN: Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański

Nein-Stimmen: 222

ALDE: Di Pietro

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Speroni

NI: Lang, Mölzer, Schenardi

PPE-DE: De Poli, Dionisi

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 12

GUE/NGL: Guidoni, Rizzo

IND/DEM: Bloom, Coûteaux, Farage, Louis, Železný

NI: Claeys, Dillen, Mote, Vanhecke

Verts/ALE: van Buitenen

6.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 489

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Adwent, Blokland, Bloom, Booth, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise

NI: Allister, Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Masiel, Resetarits, Romagnoli

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Christensen, Corbey, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Lévai, Liberadzki, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Tarand, Thomsen, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański

Nein-Stimmen: 110

ALDE: Di Pietro

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Speroni

NI: Claeys, Dillen, Lang, Mölzer, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Dionisi, Lombardo

PSE: Berès, Bono, Carlotti, Castex, Cercas, Corbett, Cottigny, D'Alema, Désir, Ferreira Anne, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Leinen, Lienemann, Moscovici, Napoletano, Roure, Szejna, Titley, Weber Henri, Wiersma

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 8

GUE/NGL: Rizzo

IND/DEM: Coûteaux, Louis, Železný

NI: Mote

PSE: Vaugrenard, Vergnaud

Verts/ALE: van Buitenen

7.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 371

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Adwent, Booth, Chruszcz, Clark, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Wierzejski, Wise

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Bullmann, Douay, Duin, Gebhardt, Glante, Gröner, Haug, Herczog, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lévai, Mann Erika, Piecyk, Rapkay, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Schulz, Vincenzi, Walter, Weiler, Zingaretti

UEN: Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański

Nein-Stimmen: 228

ALDE: Cocilovo, Di Pietro

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Blokland, Borghezio, Coûteaux, Louis, Speroni

NI: Claeys, Dillen, Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: De Poli, Dionisi, Lombardo

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Kristensen, Kuc, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Berlato, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Pirilli, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 8

GUE/NGL: Guidoni, Rizzo

IND/DEM: Bloom, Bonde, Železný

NI: Mote

PSE: Goebbels

Verts/ALE: van Buitenen

8.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 366

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Adwent, Blokland, Booth, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise, Železný

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Duin, Gebhardt, Glante, Gröner, Haug, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lévai, Mann Erika, Piecyk, Rapkay, Rasmussen, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Vincenzi, Walter, Weiler

UEN: Bielan, Janowski, Kamiński, Roszkowski, Szymański

Nein-Stimmen: 235

ALDE: Cocilovo, Di Pietro

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Speroni

NI: Dillen, Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: De Poli, Dionisi, Lombardo

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Kristensen, Kuc, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 5

IND/DEM: Bloom

NI: Claeys, Mote, Vanhecke

Verts/ALE: van Buitenen

9.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 379

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Adwent, Blokland, Booth, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise, Železný

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Bullmann, Duin, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Gebhardt, Glante, Goebbels, Gröner, Hasse Ferreira, Haug, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Leinen, Lévai, Mann Erika, Piecyk, Prets, Rapkay, Rasmussen, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Schulz, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weiler

UEN: Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Muscardini, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański

Nein-Stimmen: 226

ALDE: Chiesa, Cocilovo, Di Pietro

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bloom, Bonde, Borghezio, Speroni

NI: Claeys, Dillen, Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: De Poli, Dionisi, Lombardo

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Kuc, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 2

NI: Mote

Verts/ALE: van Buitenen

10.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 367

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Adwent, Blokland, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Bullmann, Duin, Gebhardt, Glante, Goebbels, Gröner, Hasse Ferreira, Haug, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Leinen, Lévai, Mann Erika, Piecyk, Prets, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Schulz, Tarand, Vincenzi, Walter, Weiler

UEN: Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański

Verts/ALE: Jonckheer, Turmes

Nein-Stimmen: 226

ALDE: Cocilovo, Di Pietro

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Borghezio, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Speroni, Titford, Whittaker, Wise

NI: Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: De Poli, Dionisi, Lombardo

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Pahor, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 7

GUE/NGL: Guidoni, Rizzo

IND/DEM: Bloom, Louis, Železný

NI: Mote

Verts/ALE: van Buitenen

11.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 372

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Adwent, Blokland, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Berlinguer, Bullmann, Dobolyi, Duin, Gebhardt, Glante, Goebbels, Gomes, Gröner, Haug, Herczog, Jöns, Kindermann, Kósáné Kovács, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Leinen, Lévai, Mann Erika, Piecyk, Prets, Rapkay, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Schulz, Tarand, Vincenzi, Walter, Weiler

UEN: Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański

Nein-Stimmen: 228

ALDE: Di Pietro

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Borghezio, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Speroni, Titford, Whittaker, Wise

NI: Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: De Poli, Dionisi, Lombardo

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kinnock, Koterec, Kuc, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Rasmussen, Reynaud, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Szejna, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Berlato, Camre, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 8

GUE/NGL: Guidoni, Rizzo

IND/DEM: Coûteaux, Louis, Železný

NI: Mote

PSE: Dührkop Dührkop

Verts/ALE: van Buitenen

12.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 508

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Adwent, Blokland, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański

Nein-Stimmen: 86

ALDE: Di Pietro

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Speroni

NI: Dillen, Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: De Poli, Dionisi, Lombardo

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 4

ALDE: Toia

IND/DEM: Železný

NI: Mote

Verts/ALE: van Buitenen

13.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 66

ALDE: Chiesa, Cocilovo, De Sarnez, Guardans Cambó, Lehideux, Sbarbati, Staniszewska

GUE/NGL: de Brún, Liotard, Seppänen, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Adwent, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Speroni, Tomczak, Wierzejski

NI: Allister, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Lang, Mölzer, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: del Castillo Vera, Cederschiöld, Daul, De Poli, Lombardo, Sumberg, Tannock

PSE: Christensen, Duin, Herczog, Jørgensen, Lévai

UEN: Bielan, Janowski, Kamiński, Roszkowski, Ryan, Szymański

Verts/ALE: Auken, Flautre, de Groen-Kouwenhoven, Hudghton, Jonckheer, Lucas, Onesta, Schlyter, Turmes

Nein-Stimmen: 497

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Costa, Davies, Degutis, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Kaufmann, Morgantini, Strož

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits, Romagnoli

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Coelho, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni

Enthaltungen: 49

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Železný

NI: Mote

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, van Buitenen, Cramer, Evans Jillian, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

14.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 137

ALDE: Di Pietro, Sbarbati

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Bloom, Bonde, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise

NI: Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Lang, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: De Poli, Dionisi, Grosch, Hortefeux, Lombardo, Zatloukal

PSE: Berès, Bono, Carlotti, Castex, Christensen, Cottigny, Désir, Douay, Ferreira Anne, Guy-Quint, Hamon, Jørgensen, Kristensen, Le Foll, Lienemann, Napoletano, Peillon, Reynaud, Roure, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weber Henri

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Foglietta, Kamiński, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 461

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Goudin, Lundgren

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Kozlík, Masiel

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Corbett, Corbey, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Krasts, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański, Zīle

Enthaltungen: 7

IND/DEM: Blokland, Speroni, Železný

NI: Allister, Baco, Mote

Verts/ALE: van Buitenen

15.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 255

ALDE: Degutis, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gibault, Laperrouze, Morillon, Prodi, Ries, Van Hecke

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Speroni, Tomczak, Wierzejski

NI: Battilocchio, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Lang, Mölzer, Schenardi

PPE-DE: Brunetta, Castiglione, Dionisi, Ebner, Fatuzzo, Gargani, Martens, Méndez de Vigo, Ouzký, Sartori, Tajani

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bozkurt, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kinnock, Koterec, Kristensen, Kuc, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 332

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, De Sarnez, Duquesne, Gentvilas, Geremek, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Batten, Blokland, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Louis, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise, Železný

NI: Allister, Baco, Belohorská, Bobošíková, Kozlík, Masiel, Mote, Resetarits, Romagnoli

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Bono, Bullmann, Busquin, De Keyser, Duin, Gebhardt, Glante, Goebbels, Gröner, Haug, Jöns, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Leinen, Lévai, Madeira, Mann Erika, Piecyk, Prets, Rapkay, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Schulz, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weiler

Enthaltungen: 8

ALDE: Ek

NI: Claeys, Dillen, Vanhecke

PPE-DE: Demetriou, Sonik

PSE: Hänsch

Verts/ALE: van Buitenen

16.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 159

ALDE: Chiesa, Degutis, Deprez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Fourtou, Gibault, Laperrouze, Morillon, Ries, Takkula, Toia

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Borghezio, Speroni

NI: Baco, Czarnecki Marek Aleksander, Dillen, Lang, Mölzer, Schenardi

PPE-DE: Dionisi, Sonik

PSE: Andersson, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beňová, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Cashman, Cercas, Corbett, Cottigny, D'Alema, Díez González, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gill, Gomes, Grech, Gruber, Gurmai, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Kinnock, Lehtinen, Locatelli, McAvan, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Obiols i Germà, Riera Madurell, Rouček, Scheele, Segelström, Skinner, Stihler, Szejna, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Westlund, Whitehead, Wynn

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Kamiński, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 424

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cocilovo, Costa, Davies, De Sarnez, Ek, Gentvilas, Geremek, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Adwent, Batten, Blokland, Bonde, Booth, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise, Železný

NI: Allister, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Mote, Romagnoli

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Attard-Montalto, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Carlotti, Casaca, Christensen, De Keyser, De Rossa, Désir, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Ferreira Anne, Fruteau, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Grabowska, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hegyi, Herczog, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Madeira, Mann Erika, Mikko, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rosati, Rothe, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Schulz, Sornosa Martínez, Swoboda, Tarand, Thomsen, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Bielan, Janowski, Szymański

Enthaltungen: 6

IND/DEM: Bloom

NI: Claeys, Resetarits, Vanhecke

PSE: dos Santos

Verts/ALE: van Buitenen

17.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 303

ALDE: Alvaro, Budreikaitė, Di Pietro, Geremek, Hennis-Plasschaert, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Manders, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Ortuondo Larrea, Prodi, Schuth, Van Hecke

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Adwent, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski

NI: Allister, Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Romagnoli

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Busquin, De Keyser, Duin, Gebhardt, Glante, Goebbels, Gröner, Haug, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Leinen, Lévai, Mann Erika, Piecyk, Prets, Rapkay, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Schulz, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weiler

UEN: Bielan, Janowski, Kamiński, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Cramer, Frassoni, Horáček, Trüpel, Voggenhuber

Nein-Stimmen: 286

ALDE: Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Borghezio, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Speroni, Titford, Whittaker, Wise

NI: Dillen, Lang, Mölzer, Mote, Resetarits, Schenardi

PPE-DE: Bonsignore, Dionisi, Ferber, Karas, Nassauer

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Gomes, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Kristensen, Kuc, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Vaugrenard, Vergnaud, Weber Henri, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Evans Jillian, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Ždanoka

Enthaltungen: 10

IND/DEM: Blokland, Coûteaux, Louis, Železný

NI: Claeys, Vanhecke

PPE-DE: Lombardo

PSE: van den Burg, Whitehead

Verts/ALE: van Buitenen

18.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 115

ALDE: Jensen, Riis-Jørgensen, Van Hecke

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Blokland, Bonde, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski

NI: Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Resetarits

PSE: Andersson, Berès, Bono, Carlotti, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, Désir, Douay, Ferreira Anne, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Hedh, Hedkvist Petersen, Jørgensen, Kristensen, Le Foll, Moscovici, Peillon, Reynaud, Roure, Segelström, Szejna, Vaugrenard, Vergnaud, Westlund, Whitehead

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 483

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Juknevičienė, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Borghezio, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Speroni, Titford, Whittaker, Wise

NI: Battilocchio, Bobošíková, De Michelis, Dillen, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leinen, Lévai, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Zīle

Enthaltungen: 11

ALDE: Toia

GUE/NGL: Morgantini

IND/DEM: Železný

NI: Allister, Baco, Belohorská, Claeys, Kozlík, Lang, Schenardi

Verts/ALE: van Buitenen

19.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 40

GUE/NGL: de Brún, Kohlíček, Liotard, McDonald, Meijer, Seppänen, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Adwent, Blokland, Bonde, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Allister, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Corbey, De Rossa

Verts/ALE: Auken, Hudghton, Lucas, Schlyter

Nein-Stimmen: 513

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie, Morgantini

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Borghezio, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Speroni, Titford, Whittaker, Wise

NI: Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Cottigny, D'Alema, De Keyser, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Szymański, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Flautre, Turmes

Enthaltungen: 53

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Markov, Maštálka, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Strož, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

NI: Mote

UEN: Bielan, Janowski, Kamiński, Roszkowski

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, van Buitenen, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

20.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 43

ALDE: Onyszkiewicz, Sbarbati

GUE/NGL: McDonald, Meijer, Seppänen, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Adwent, Blokland, Bonde, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski

NI: Baco, Battilocchio, Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík

UEN: Bielan, Janowski, Kamiński, Roszkowski, Szymański, Zīle

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Hudghton, Jonckheer, Lambert, Romeva i Rueda, Schlyter, Turmes

Nein-Stimmen: 512

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Ortuondo Larrea, Oviir, Polfer, Prodi, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie, Catania, Figueiredo, Henin, Kohlíček, Markov, Morgantini, Musacchio, Portas, Ransdorf, Rizzo

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Borghezio, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Speroni, Titford, Whittaker, Wise

NI: Bobošíková, Lang, Masiel, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Tatarella

Verts/ALE: Breyer, Cramer, Flautre

Enthaltungen: 39

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Flasarová, Guerreiro, Kaufmann, Liotard, Maštálka, Papadimoulis, Pflüger, Strož, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Železný

NI: Allister, Claeys, Dillen, Mote, Vanhecke

PPE-DE: Demetriou

Verts/ALE: Aubert, van Buitenen, Cohn-Bendit, Evans Jillian, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Kusstatscher, Onesta, Rühle, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

21.   Bericht Poli Bortone A6-0128/2005

Ja-Stimmen: 458

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, De Sarnez, Di Pietro, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Juknevičienė, Kacin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Brie, Flasarová, Kaufmann, Maštálka, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Verges, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Speroni, Tomczak, Wierzejski

NI: Baco, Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beňová, Berger, Berman, Bösch, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cercas, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Ettl, Falbr, Fernandes, Ferreira Elisa, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Guy-Quint, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hegyi, Herczog, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lavarra, Lehtinen, Leinen, Liberadzki, Locatelli, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Muscat, Napoletano, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Sornosa Martínez, Swoboda, Szejna, Tarand, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Crowley, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: de Groen-Kouwenhoven

Nein-Stimmen: 116

ALDE: Busk, Degutis, Drčar Murko, Duff, Jensen, Karim, Ries

GUE/NGL: Agnoletto, Catania, Guerreiro, Henin, Kohlíček, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Allister, Lang, Mölzer, Mote, Schenardi

PPE-DE: Březina, Kušķis, Sumberg, Tannock

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Beglitis, Berès, van den Berg, Bozkurt, Cashman, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, Evans Robert, Ferreira Anne, Ford, Gill, Gurmai, Hamon, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Jørgensen, Kinnock, Kristensen, Lambrinidis, McAvan, Martin David, Mastenbroek, Matsouka, Moraes, Morgan, Moscovici, Myller, Obiols i Germà, Reynaud, Sifunakis, Skinner, Stihler, Titley, Westlund, Whitehead, Wynn

UEN: Pavilionis

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 15

GUE/NGL: de Brún, Figueiredo, Liotard, McDonald, Markov, Wagenknecht

NI: Claeys, Dillen, Vanhecke

PSE: Rasmussen, Wiersma

UEN: Camre, Didžiokas, Musumeci

Verts/ALE: van Buitenen

22.   Bericht Scheele A6-0124/2005

Ja-Stimmen: 50

ALDE: Di Pietro

GUE/NGL: McDonald, Seppänen, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Adwent, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Speroni, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Allister, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Carollo, Cederschiöld, Chmielewski, Záborská

UEN: Bielan, Camre, Janowski, Kamiński, Muscardini, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Auken, Flautre, Jonckheer, Lucas, Schlyter

Nein-Stimmen: 482

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Knapman, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Crowley, Didžiokas, Foglietta, La Russa, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Tatarella

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Hudghton, Onesta

Enthaltungen: 54

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Strož, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

NI: Mote

UEN: Krasts, Kristovskis, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Beer, Breyer, van Buitenen, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

23.   Bericht Scheele A6-0124/2005

Ja-Stimmen: 51

GUE/NGL: de Brún, McDonald, Seppänen, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Adwent, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Speroni, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Czarnecki Ryszard, Dillen, Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Foglietta, Janowski, Kamiński, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Auken, Bennahmias, Hudghton, Lucas, Schlyter

Nein-Stimmen: 485

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Brie

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Knapman, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Kozlík, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Crowley, Didžiokas, Ó Neachtain, Pavilionis, Ryan

Verts/ALE: Jonckheer, Turmes

Enthaltungen: 56

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Strož, Triantaphyllides, Uca, Verges, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Coûteaux

NI: Claeys, Mote, Vanhecke

UEN: Krasts

Verts/ALE: Aubert, Beer, Breyer, van Buitenen, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Isler Béguin, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

24.   Bericht Scheele A6-0124/2005

Ja-Stimmen: 516

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Brie, Flasarová, Maštálka, Strož, Triantaphyllides, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Speroni, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Kozlík, Lang, Masiel, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hortefeux, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Tatarella, Zīle

Nein-Stimmen: 69

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Catania, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Svensson, Uca, Verges, Wagenknecht

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Clark, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Mote

PPE-DE: Wuermeling

PSE: Gurmai

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Morgantini

IND/DEM: Krupa

NI: Allister

PSE: Lehtinen

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

25.   Bericht Malmström A6-0135/2005

Ja-Stimmen: 341

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Wallis

GUE/NGL: Liotard, Meijer, Triantaphyllides

IND/DEM: Adwent, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Battilocchio, Claeys, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Lang, Masiel, Mölzer, Resetarits, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Pál, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Correia, Cottigny, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Grabowska, Ilves, Kindermann, Lehtinen, Lévai, Liberadzki, Mikko, Pahor, Rosati, Szejna, Tarand, Van Lancker

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Krasts, Kristovskis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Zīle

Nein-Stimmen: 183

ALDE: Chiesa

GUE/NGL: de Brún, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kohlíček, McDonald, Maštálka, Pflüger, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Wagenknecht

IND/DEM: Goudin, Lundgren

NI: Belohorská, Romagnoli

PPE-DE: Nassauer

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Elisa, Fruteau, Gebhardt, Gill, Goebbels, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leinen, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Peillon, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Thomsen, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Enthaltungen: 34

ALDE: Drčar Murko

GUE/NGL: Adamou, Brie, Catania, Figueiredo, Guidoni, Kaufmann, Musacchio, Papadimoulis, Portas, Rizzo, Uca, Zimmer

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Speroni, Titford, Whittaker, Wise

NI: Baco, Bobošíková, Kozlík, Mote

PPE-DE: Esteves, Itälä

PSE: Gierek

Verts/ALE: van Buitenen, de Groen-Kouwenhoven

26.   Bericht Malmström A6-0135/2005

Ja-Stimmen: 66

ALDE: Andrejevs, Onyszkiewicz, Staniszewska, Starkevičiūtė, Toia

GUE/NGL: de Brún, McDonald, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Adwent, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Speroni, Tomczak, Wierzejski

NI: Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Lang, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Kušķis, Landsbergis, Queiró, Záborská

PSE: Christensen, Ilves, Jørgensen, Kristensen, Mikko, Pahor, Tarand, Thomsen

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Krasts, Kristovskis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Zīle

Nein-Stimmen: 492

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Mote, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Titley, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Enthaltungen: 18

ALDE: Kułakowski

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise, Železný

NI: Baco, Kozlík

PPE-DE: Esteves

PSE: Rosati

Verts/ALE: van Buitenen

27.   Bericht Malmström A6-0135/2005

Ja-Stimmen: 154

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, de Brún, Liotard, McDonald, Meijer, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Speroni, Tomczak

NI: Battilocchio, De Michelis, Resetarits

PPE-DE: Gutiérrez-Cortines, Kamall, Landsbergis, Lombardo, Stubb, Ulmer

PSE: Busquin, Christensen, Désir, Ilves, Jørgensen, Kristensen, Lévai, Mann Erika, Mikko, Pahor, Rasmussen, Rosati, Tarand

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Musumeci, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 397

ALDE: Chiesa, Di Pietro

GUE/NGL: Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Maštálka, Musacchio, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Blokland, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Rogalski, Wierzejski, Železný

NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Lang, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Brejc, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Titley, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Crowley, Didžiokas, Ó Neachtain, Ryan

Enthaltungen: 21

GUE/NGL: Pflüger, Wagenknecht

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Baco, Belohorská, Kozlík

PPE-DE: Brepoels

PSE: Thomsen

UEN: Muscardini

Verts/ALE: van Buitenen

28.   Bericht Malmström A6-0135/2005

Ja-Stimmen: 220

ALDE: Andrejevs, Chiesa, Di Pietro

GUE/NGL: Kohlíček, Maštálka, Strož

IND/DEM: Adwent, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Speroni, Tomczak, Wierzejski

NI: Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Masiel

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pinheiro, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weisgerber, Wieland, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Zahradil, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Ford, Hedh, Thomsen

UEN: Crowley, Ó Neachtain, Pavilionis, Ryan, Szymański

Nein-Stimmen: 325

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Liotard, McDonald, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Blokland, Coûteaux, Železný

NI: Battilocchio, De Michelis, Dillen, Resetarits

PPE-DE: Bonsignore, Buzek, Deva, Ebner, Gawronski, Handzlik, Kaczmarek, Kauppi, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kudrycka, Kuźmiuk, Lombardo, Mauro, Olbrycht, Pieper, Piskorski, Pomés Ruiz, Saryusz-Wolski, Stubb, von Wogau, Wuermeling, Záborská, Zaleski

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Gomes, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Titley, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Enthaltungen: 24

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Baco, Claeys, Kozlík, Lang, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Zieleniec

Verts/ALE: van Buitenen

29.   Bericht Malmström A6-0135/2005

Ja-Stimmen: 364

ALDE: Andrejevs, Di Pietro, Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Flasarová, Kohlíček, Maštálka, Strož

IND/DEM: Adwent, Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Rogalski, Wierzejski

NI: Czarnecki Ryszard, Masiel

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Harbour, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weisgerber, Wieland, Wuermeling, Zahradil, Zappalà, Zatloukal, Zvěřina

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leinen, Lévai, Liberadzki, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Reynaud, Riera Madurell, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Titley, Van Lancker, Vergnaud, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García

UEN: Crowley, Ó Neachtain, Pavilionis, Ryan

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 151

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Liotard, McDonald, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Zimmer

IND/DEM: Blokland, Borghezio, Coûteaux, Louis, Piotrowski, Speroni, Tomczak, Železný

NI: Battilocchio, De Michelis, Resetarits

PPE-DE: Buzek, Ebner, Gawronski, Gutiérrez-Cortines, Handzlik, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Kaczmarek, Kauppi, Klich, Koch, Kudrycka, Kuźmiuk, Landsbergis, Olbrycht, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Saryusz-Wolski, Stubb, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zaleski

PSE: Lehtinen, Mikko, Panzeri, Rasmussen, Rosati, Sacconi, Tarand, Vincenzi, Zani, Zingaretti

UEN: Berlato, Bielan, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Jonckheer

Enthaltungen: 32

ALDE: Chiesa

GUE/NGL: Pflüger, Wagenknecht

IND/DEM: Batten, Bloom, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Whittaker, Wise

NI: Baco, Bobošíková, Claeys, Dillen, Kozlík, Lang, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Konrad, McMillan-Scott, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Locatelli

UEN: Camre, Muscardini

Verts/ALE: van Buitenen

30.   Bericht Malmström A6-0135/2005

Ja-Stimmen: 370

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Agnoletto, Flasarová, Maštálka, Meijer, Morgantini, Strož

IND/DEM: Bonde, Goudin, Lundgren

NI: Battilocchio, De Michelis, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Bauer, Beazley, Belet, Böge, Bowis, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Casa, Caspary, Chmielewski, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doyle, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Friedrich, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Gomolka, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Jackson, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kasoulides, Klamt, Klaß, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Lulling, Mann Thomas, Marques, Martens, Matsis, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Papastamkos, Parish, Pieper, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Ribeiro e Castro, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt Pál, Škottová, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Surján, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Vidal-Quadras Roca, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zappalà

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Stihler, Swoboda, Szejna, Thomsen, Titley, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Hudghton, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes

Nein-Stimmen: 114

ALDE: Andrejevs

GUE/NGL: Adamou, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Musacchio, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Svensson, Triantaphyllides, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski

NI: Belohorská, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Becsey, Brunetta, Carollo, del Castillo Vera, Cederschiöld, Doorn, Dover, Fjellner, Florenz, Fontaine, Gál, Gaľa, Gyürk, Handzlik, Helmer, Hökmark, Hoppenstedt, Ibrisagic, Kaczmarek, Kauppi, Kirkhope, Klich, Kušķis, Kuźmiuk, Liese, McMillan-Scott, Mato Adrover, Mauro, Olbrycht, Ouzký, Piskorski, Pleštinská, Purvis, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schröder, Sonik, Stubb, Ulmer, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Zatloukal, Zieleniec

PSE: Ilves

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Jonckheer, Ždanoka

Enthaltungen: 64

GUE/NGL: Sjöstedt

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Knapman, Titford, Whittaker, Wise

NI: Baco, Bobošíková, Kozlík, Lang, Schenardi

PPE-DE: Brejc, Brepoels, Bushill-Matthews, Callanan, Coelho, Daul, Duka-Zólyomi, Fajmon, Gawronski, Glattfelder, Goepel, Gräßle, Harbour, Heaton-Harris, Hudacký, Itälä, Jałowiecki, Jordan Cizelj, Koch, Konrad, Landsbergis, Langendries, McGuinness, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Olajos, Panayotopoulos-Cassiotou, Pinheiro, Podestà, Podkański, Queiró, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Saïfi, Schierhuber, Schöpflin, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Spautz, Szájer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Zaleski, Zvěřina, Zwiefka

Verts/ALE: van Buitenen

31.   Bericht Malmström A6-0135/2005

Ja-Stimmen: 488

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Carlshamre, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Liotard, Meijer, Sjöstedt

IND/DEM: Adwent, Blokland, Bonde, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Masiel, Resetarits

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Titley, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Hassi

Nein-Stimmen: 20

GUE/NGL: Flasarová, Henin, Kohlíček, Maštálka, Ransdorf, Strož

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Coûteaux, Knapman, Louis, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Mote

PPE-DE: Wuermeling

Verts/ALE: Frassoni, de Groen-Kouwenhoven

Enthaltungen: 63

ALDE: Chiesa

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Kaufmann, McDonald, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Seppänen, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Borghezio, Krupa

NI: Baco, Belohorská, Claeys, Dillen, Kozlík, Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, van Buitenen, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Hammerstein Mintz, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

32.   Bericht Gál A6-0144/2005

Ja-Stimmen: 447

ALDE: Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Lambsdorff, Lax, Lehideux, Ludford, Malmström, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Zimmer

IND/DEM: Bonde

NI: Battilocchio, Belohorská, De Michelis, Masiel

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Langendries, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Lambrinidis, Lavarra, Lehtinen, Lévai, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Titley, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Foglietta, Muscardini, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Horáček, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 57

IND/DEM: Adwent, Batten, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise, Železný

NI: Baco, Czarnecki Ryszard, Mote

PPE-DE: Beazley, Bowis, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Deva, Dover, Duchoň, Fajmon, Florenz, Harbour, Jackson, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Ouzký, Parish, Purvis, Škottová, Stevenson, Sturdy, Tannock, Wuermeling, Zahradil, Zvěřina

UEN: Bielan, Janowski, Kamiński, Krasts, La Russa, Pirilli, Roszkowski, Szymański

Enthaltungen: 37

ALDE: Alvaro, Hennis-Plasschaert, Maaten, Manders, Mulder

GUE/NGL: de Brún, Figueiredo, Guerreiro, McDonald, Pflüger, Wagenknecht

NI: Bobošíková, Claeys, Dillen, Kozlík, Lang, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Caspary, Jałowiecki, Mauro, Reul, Sonik

PSE: Gröner

UEN: Camre, Crowley, Didžiokas, Kristovskis, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Ryan, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

33.   Bericht Goebbels A6-0150/2005

Ja-Stimmen: 268

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Blokland, Bonde, Železný

NI: Mölzer, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Becsey, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fraga Estévez, Friedrich, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Grosch, Grossetête, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langendries, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schöpflin, Schwab, Seeber, Siekierski, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec

PSE: Berlinguer, D'Alema, Kuc, Lehtinen, Mikko, Sakalas, Szejna, Tarand, Vincenzi, Weber Henri, Zani

UEN: Angelilli, Berlato, Didžiokas, Foglietta, Krasts, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Szymański, Tatarella, Zīle

Nein-Stimmen: 241

ALDE: Chiesa, Cocilovo, Costa

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Batten, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise

NI: Battilocchio, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Masiel

PPE-DE: Bauer, Beazley, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Deva, Dimitrakopoulos, Dover, Duchoň, Fajmon, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gräßle, Guellec, Jackson, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Ouzký, Parish, Schnellhardt, Silva Peneda, Škottová, Stevenson, Zahradil, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Evans Robert, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Lavarra, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Prets, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Thomsen, Van Lancker, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Camre, Crowley, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Horáček, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes

Enthaltungen: 21

ALDE: Lambsdorff

IND/DEM: Borghezio, Goudin, Lundgren

NI: Baco, Belohorská, Claeys, Dillen, Kozlík, Mote, Vanhecke

PPE-DE: Belet, Samaras

PSE: Reynaud, Vergnaud

UEN: Bielan, Janowski, Kamiński, Kristovskis, Ryan

Verts/ALE: van Buitenen

34.   Bericht Goebbels A6-0150/2005

Ja-Stimmen: 442

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Blokland, Bonde, Železný

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Masiel

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langendries, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Niebler, van Nistelrooij, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Duin, Estrela, Evans Robert, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Lavarra, Lehtinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes

Nein-Stimmen: 30

ALDE: Chiesa

IND/DEM: Adwent, Batten, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise

NI: Czarnecki Ryszard

PSE: Berger, Hamon, Hedh, Reynaud

Verts/ALE: Cramer, Evans Jillian, Horáček, Lichtenberger, Onesta, Ždanoka

Enthaltungen: 38

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

NI: Baco, Claeys, Dillen, Kozlík, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Rosati

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

35.   Bericht Goebbels A6-0150/2005

Ja-Stimmen: 289

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Lambsdorff, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Blokland, Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Landsbergis, Langendries, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Lévai

UEN: Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Tatarella

Nein-Stimmen: 215

ALDE: Chiesa

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Batten, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise

NI: Battilocchio, Claeys, De Michelis, Dillen, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Duin, Estrela, Evans Robert, Fernandes, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Lavarra, Lehtinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Skinner, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Westlund, Whitehead, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Horáček, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Enthaltungen: 7

NI: Baco, Kozlík, Mote

PSE: Rosati

UEN: Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: van Buitenen

36.   Bericht Goebbels A6-0150/2005

Ja-Stimmen: 283

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Lambsdorff, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Blokland, Železný

NI: Bobošíková, Czarnecki Ryszard

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Landsbergis, Langendries, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Rosati

UEN: Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan

Nein-Stimmen: 231

ALDE: Chiesa, Cocilovo

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise

NI: Battilocchio, Claeys, De Michelis, Dillen, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Duin, Estrela, Evans Robert, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Lavarra, Lehtinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, La Russa, Muscardini, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Horáček, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Ždanoka

Enthaltungen: 4

NI: Mote

PPE-DE: Thyssen

UEN: Szymański

Verts/ALE: van Buitenen

37.   Bericht Goebbels A6-0150/2005

Ja-Stimmen: 456

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Lambsdorff, Lax, Ludford, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Blokland, Železný

NI: Battilocchio, Bobošíková, De Michelis, Masiel

PPE-DE: Antoniozzi, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langendries, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Duin, Estrela, Evans Robert, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Lavarra, Lehtinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Napoletano, Paasilinna, Pahor, Peillon, Piecyk, Pinior, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Breyer, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Horáček, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 47

ALDE: Chiesa

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Batten, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise

NI: Mote

Enthaltungen: 14

IND/DEM: Bonde

NI: Baco, Belohorská, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Kozlík, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Esteves

PSE: Bullmann

Verts/ALE: van Buitenen

38.   Bericht Goebbels A6-0150/2005

Ja-Stimmen: 295

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cocilovo, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Lambsdorff, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Polfer, Prodi, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

IND/DEM: Blokland, Železný

NI: Battilocchio, Bobošíková, De Michelis

PPE-DE: Antoniozzi, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langendries, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: van den Berg, Christensen, Jørgensen, Kristensen, Rosati

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Musumeci, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Zīle

Verts/ALE: Flautre

Nein-Stimmen: 215

ALDE: Chiesa

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Batten, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise

NI: Claeys, Dillen, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Evans Robert, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hedh, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Lavarra, Lehtinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Napoletano, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Piecyk, Pinior, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Horáček, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Enthaltungen: 6

IND/DEM: Bonde

NI: Baco, Belohorská, Czarnecki Ryszard, Kozlík

Verts/ALE: van Buitenen

39.   Bericht Goebbels A6-0150/2005

Ja-Stimmen: 388

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Chiesa, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Di Pietro, Drčar Murko, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Krahmer, Lambsdorff, Lax, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Polfer, Prodi, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski

NI: Battilocchio, Belohorská, Bobošíková, De Michelis, Kozlík, Masiel

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Böge, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Daul, Demetriou, De Poli, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fontaine, Fraga Estévez, Gál, Gaľa, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mato Adrover, Matsis, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Beglitis, Beňová, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbey, Correia, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, Estrela, Evans Robert, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Harangozó, Hedh, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Koterec, Krehl, Kuc, Lavarra, Lehtinen, Lévai, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Muscat, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Peillon, Pinior, Prets, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rosati, Rouček, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Szejna, Tarand, Thomsen, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Westlund, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Didžiokas, Foglietta, Krasts, Kristovskis, La Russa, Musumeci, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella

Nein-Stimmen: 69

ALDE: Davies

GUE/NGL: Adamou, Figueiredo, Guerreiro, Henin, Kohlíček, Pflüger, Wagenknecht

IND/DEM: Adwent, Batten, Blokland, Bonde, Chruszcz, Clark, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise

NI: Schenardi

PPE-DE: Mauro, Záborská

PSE: Bullmann, Duin, Ferreira Anne, Gebhardt, Gill, Glante, Haug, Kreissl-Dörfler, Morgan, Piecyk, Van Lancker

UEN: Bielan, Camre, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Horáček, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Enthaltungen: 45

ALDE: Harkin

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Liotard, McDonald, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Ransdorf, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Zimmer

NI: Claeys, Romagnoli, Vanhecke

PSE: Berès, Bösch, Bono, Carnero González, Cottigny, Désir, Douay, Gomes, Gröner, Hamon, Jöns, Reynaud, Rothe, Roure, Skinner, Weiler

UEN: Crowley, Janowski, Ó Neachtain, Pavilionis, Ryan, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

40.   Bericht Oomen-Ruijten A6-0142/2005

Ja-Stimmen: 243

ALDE: Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Chiesa, Cocilovo, Costa, Degutis, Deprez, Di Pietro, Duquesne, Fourtou, Gibault, Hall, Harkin, Jäätteenmäki, Kacin, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Prodi, Sbarbati, Toia, Virrankoski

NI: Battilocchio, Belohorská, Kozlík, Masiel

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Bachelot-Narquin, Bauer, Becsey, Belet, Brepoels, Brok, Brunetta, Busuttil, Carollo, Casa, Castiglione, Chmielewski, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Duka-Zólyomi, Esteves, Eurlings, Fontaine, Gál, Gaľa, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Gräßle, Grossetête, Handzlik, Hennicot-Schoepges, Járóka, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kasoulides, Klamt, Klaß, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Langendries, Lehne, Lulling, Mann Thomas, Martens, Matsis, Mavrommatis, Mikolášik, van Nistelrooij, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Pinheiro, Podestà, Poettering, Ribeiro e Castro, Saïfi, Samaras, Sartori, Schmitt Pál, Schöpflin, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Spautz, Šťastný, Sudre, Surján, Szájer, Thyssen, Trakatellis, Varvitsiotis, Vlasto, Záborská

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Berès, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Correia, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Estrela, Evans Robert, Fernandes, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Glante, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Lavarra, Liberadzki, Locatelli, McAvan, Madeira, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Mikko, Moraes, Morgan, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Piecyk, Pinior, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Sánchez Presedo, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Tarand, Thomsen, Van Lancker, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Foglietta, La Russa, Musumeci, Pavilionis, Pirilli, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Horáček, Kusstatscher, Lambert, Lucas, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 131

ALDE: Alvaro, Bowles, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Drčar Murko, Duff, Ek, Geremek, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Krahmer, Lambsdorff, Lax, Maaten, Malmström, Manders, Neyts-Uyttebroeck, Oviir, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen

IND/DEM: Batten, Blokland, Clark, Goudin, Lundgren, Tomczak, Whittaker, Wise

NI: Claeys, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Ayuso González, Beazley, Böge, Bonsignore, Březina, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Caspary, del Castillo Vera, De Poli, Deva, Dover, Doyle, Duchoň, Ehler, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hökmark, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Kamall, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Kušķis, Langen, Laschet, Lechner, López-Istúriz White, McGuinness, Mato Adrover, Mayer, Mayor Oreja, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, Olbrycht, Ouzký, Parish, Pieper, Piskorski, Pleštinská, Pomés Ruiz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Salafranca Sánchez-Neyra, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schwab, Škottová, Sonik, Stevenson, Stubb, Sturdy, Tajani, Ulmer, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Zahradil, Zaleski, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Camre

Enthaltungen: 56

ALDE: Matsakis, Mohácsi, Polfer

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Kohlíček, Liotard, McDonald, Meijer, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht

IND/DEM: Adwent, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Piotrowski, Rogalski, Wierzejski

NI: Baco

PPE-DE: Deß, Gomolka, Gyürk, Jeggle, Karas, Kuźmiuk, Mauro, Papastamkos, Podkański, Rübig, Schierhuber, Stenzel

UEN: Bielan, Didžiokas, Janowski, Krasts, Kristovskis, Roszkowski, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2005)0188

Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (15235/1/2004 — C6-0091/2005 — 2003/0296(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15235/1/2004 — C6-0091/2005),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0789) (2),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A6-0152/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 141.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0189

Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (KOM(2004)0781 — C6-0242/2004 — 2004/0272(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 0781) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0242/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0118/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2004)0272

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kontinuität der gemeinschaftlichen Unterstützung für die Unternehmen und die unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), muss unbedingt gewährleistet werden.

(2)

Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer der Entscheidung 2000/819/EG  (3) um ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2006, zu verlängern und den als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag um 88 500 000 EUR anzuheben.

(3)

Die Entscheidung 2000/819/EG sollte entsprechend geändert werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/819/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 Absatz 1 wird der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag 450 Mio. EUR ersetzt durch 538 500 000 EUR .

2.

In Artikel 8 wird das Datum 31. Dezember 2005 ersetzt durch das Datum 31. Dezember 2006.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005.

(3)  ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3).

P6_TA(2005)0190

Abkommen EG/Chile: Luftverkehrsdienste *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2004)0829 — C6-0011/2005 — 2004/0289(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0829) (1),

gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0011/2005),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0100/2005),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Chile zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0191

Gemeinsame Fischereipolitik: Finanzierung von Studien und Pilotprojekten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2004)0618 — C6-0243/2004 — 2004/0213(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0618) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0243/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0113/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0192

Fischereiabkommen EG/Côte d'Ivoire *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 (KOM(2004)0619 — C6-0138/2004 — 2004/0211(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2004)0619) (1),

gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0138/2004),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6-0114/2005),

1.

billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Republik Côte d'Ivoire zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a) Die dem Europäischen Parlament bereitgestellten Informationen müssen verbessert werden; dazu sollte die Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung des Abkommens ausarbeiten.

Abänderung 2

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Der Schutz der Interessen der Europäischen Union im Bereich der Fischerei muss mit der in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie mit der nachhaltigen Entwicklung der vom Fischfang abhängigen Küstenbevölkerung in Einklang gebracht werden.

Abänderung 3

Erwägung 4 b (neu)

 

(4b) Die Kommission muss ihre Prüfung der Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Abkommens mit Côte d'Ivoire fortsetzen.

Abänderung 4

Erwägung 4 c (neu)

 

(4c) Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Teilhabe der auf traditionellen Formen des Zusammenschlusses basierenden Organisationen der lokalen Bevölkerung, zu fördern; ferner ist der Rolle der Frauen bei der Verarbeitung und der Vermarktung von Fischereierzeugnissen gebührende Beachtung zu schenken.

Abänderung 5

Erwägung 4 d (neu)

 

(4d) Nach dem ersten Jahr ist eine Bewertung der Umsetzung des Abkommens vorzunehmen.

Abänderung 6

Erwägung 4 e (neu)

 

(4e) Es sind die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen dieses Abkommens eingehalten werden können.

Abänderung 7

Artikel 3 a (neu)

 

Artikel 3a

Im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und vor Abschluss eines weiteren Abkommens zu seiner Verlängerung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen, unter denen es umgesetzt wurde, vor.

Abänderung 8

Artikel 3 b (neu)

 

Artikel 3 b

Auf der Grundlage des in Artikel 3a genannten Berichts und nach Konsultation des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls.

Abänderung 9

Artikel 3 c (neu)

 

Artikel 3 c

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich den Bericht über die gezielten Maßnahmen, den ihr die Behörden von Côte d'Ivoire gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls vorlegen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0193

Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2004)0489 — C6-0166/2004 — 2004/0164(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0489) (1),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0166/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6-0127/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 5 Buchstabe a

a)

die erforderlichen Maßnahmen für die Analyse, die Verwaltung, die Begleitung, den Informationsaustausch und die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;

a)

die erforderlichen Maßnahmen für die Analyse, die Verwaltung, die Begleitung, den Informationsaustausch und die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe , mit Ausnahme von Aufwendungen, die gemäß Artikel 13 nicht vom EGFL zu tragen sind;

Abänderung 2

Artikel 16 Absatz 2

Die direkten Zahlungen dürfen jedoch in keinem Fall nach dem 15. Oktober des betreffenden Haushaltsjahres erfolgen.

entfällt

Abänderung 3

Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a

a)

Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1, die über 36 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;

a)

Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;

Abänderung 4

Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b

b)

Ausgaben betreffend mehrjährige Maßnahmen, die Teil der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausmachen, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten über 36 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;

b)

Ausgaben betreffend mehrjährige Maßnahmen, die Teil der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausmachen, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten über 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;

Abänderung 5

Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe c

c)

Ausgaben für die Programme gemäß Artikel 4, für die die Restzahlung über 36 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.

c)

Ausgaben für die Programme gemäß Artikel 4, für die die Restzahlung über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.

Abänderung 6

Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1

(5) Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung oder, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den einzelstaatlichen Gerichten ist, von sechs Jahren erfolgt, so werden die finanziellen Konsequenzen der Nichtwiedereinziehung nach Einbehaltung des Betrags gemäß Absatz 2 zu 50 % vom betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen.

(5) Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen Feststellung oder von sechs Monaten nach der Veröffentlichung eines rechtskräftigen Gerichtsurteils erfolgt, so werden die finanziellen Konsequenzen der Nichtwiedereinziehung nach Einbehaltung des Betrags gemäß Absatz 2 zu 50 % vom betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen.

Abänderung 7

Artikel 43

Vor dem 1. September jedes Jahres, das auf jedes Haushaltsjahr folgt, erstellt die Kommission einen Finanzbericht über die Verwaltung des EGFL und des EFLL im vorangegangenen Haushaltsjahr.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich spätestens bis zum 1. September des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, einen Finanzbericht über die Verwaltung des EGFL und des EFLL im vorangegangenen Haushaltsjahr.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0194

Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission

Beschluss des Europäischen Parlaments zu der Revision der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (2005/2076(ACI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erklärung Nr. 3, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Nizza festgelegt hat, als Anhang beigefügt ist;

unter Hinweis auf Artikel III-397 des Vertrags über eine Verfassung für Europa,

in Kenntnis der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom 5. Juli 2000 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2004 zur Wahl der neuen Kommission (2),

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 14. April 2005,

in Kenntnis des Entwurfs der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (nachstehend die Vereinbarung),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 120 seiner Geschäftsordnung sowie auf Punkt XVIII Absatz 4 des Anhangs VI dieser Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0147/2005),

A.

in der Erwägung, dass die Vertiefung der Demokratie in der Europäischen Union, von der besonders die Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa zeugt, eine Stärkung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie eine bessere parlamentarische Kontrolle erfordert,

B.

in der Erwägung, dass der Prozess der Einsetzung dieser Kommission die demokratische Legitimität des institutionellen Systems der Union gestärkt und die politische Dimension der Beziehungen zwischen den beiden Institutionen hervorgehoben hat,

C.

in der Erwägung, dass die ihm vorgelegte Vereinbarung diese Entwicklung widerspiegelt,

D.

in der Erwägung, dass diese Vereinbarung der nachstehend beschriebenen Klärungen bedarf,

E.

in der Erwägung, dass es mit Blick auf den Verlauf der Verhandlungen, die zu einer politischen Vereinbarung geführt haben, äußerst zweckmäßig ist, mit der Verhandlungsführung zukünftig Personen zu beauftragen, die über ein politisches Mandat verfügen,

F.

in der Erwägung, dass interinstitutionelle Vereinbarungen sowie Rahmenvereinbarungen bedeutende Auswirkungen haben und dass es deshalb zur Erleichterung des Zugangs und zur Gewährleistung der Transparenz unerlässlich ist, alle bestehenden Abkommen zusammenzustellen und als Anhang zur Geschäftsordnung des Parlaments zu veröffentlichen,

1.

begrüßt neben der Stärkung der Kohärenz und der Vereinfachung der Struktur die folgenden positiven Punkte im Entwurf einer neuen Vereinbarung:

a)

die neuen Bestimmungen im Bereich des potenziellen Interessenkonflikts (Nummer 2);

b)

die vereinbarten Vorkehrungen für den Fall, dass ein Mitglied der Kommission während seiner Amtszeit ersetzt wird (Nummer 4);

c)

die Versicherung, dass die designierten Kommissionsmitglieder im Rahmen des Verfahrens für die Zustimmung zur neuen Kommission alle relevanten Informationen offen legen (Nummer 7);

d)

die Einführung eines regelmäßigen Dialogs auf höchster Ebene zwischen dem Präsidenten der Kommission und der Konferenz der Präsidenten (Nummer 10);

e)

die gemeinsame Festlegung der Vorschläge und Initiativen von besonderer Bedeutung auf der Grundlage des Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms der Kommission und des mehrjährigen interinstitutionellen Programms und die Gewährleistung, dass das Parlament gleichrangig mit dem Rat über jede Maßnahme der Kommission unterrichtet wird (Nummern 8 und 12);

f)

die Verbesserung der von der Kommission über die Weiterbehandlung und Berücksichtigung der Standpunkte des Parlaments erteilten Informationen (Nummern 14 und 31);

g)

die Öffentlichkeit der relevanten Informationen betreffend die Sachverständigengruppen der Kommission (Nummer 16), vorbehaltlich der Berücksichtigung von Absatz 2 dieses Beschlusses;

h)

die Bestätigung der Bestimmungen über die Teilnahme des Parlaments an den internationalen Konferenzen und die neuen konkreten Bezüge auf die Geldgeberkonferenzen und die Wahlbeobachtung (Nummern 19 bis 25), vorbehaltlich der in Absatz 4 dieses Beschlusses enthaltenen Forderung;

i)

die Übernahme in die Vereinbarung (Nummer 35) der von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen betreffend den Wertpapier-, Banken- und den Versicherungssektor (Verfahren Lamfalussy) und die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Anwendungsmodalitäten des Komitologie-Beschlusses (3), vorbehaltlich der in Absatz 3 dieses Beschlusses formulierten Anmerkungen;

j)

die auf dem Gebiet der Mitwirkung der Kommission an den Arbeiten des Parlaments eingegangenen Verpflichtungen (Nummern 37 bis 39);

k)

die Einfügung einer Klausel betreffend die Überprüfung der Vereinbarung (Nummernl 43) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa;

2.

weist nachdrücklich auf die Bedeutung hin, die es einer uneingeschränkten Transparenz beimisst, was die Zusammensetzung und die Tätigkeiten der Sachverständigengruppen der Kommission anbelangt (Nummer 16 der Vereinbarung), und fordert die Kommission auf, die Vereinbarung in diesem Sinne anzuwenden;

3.

ruft die Kommission auf, im Lichte ihres Vorschlags vom 11. Dezember 2002 die politischen Orientierungen, die das Parlament in Ausübung seines Befassungsrechts in Komitologieverfahren beschließt, zu berücksichtigen;

4.

hält es für wichtig, dass bei Teilnahme seiner Mitglieder an Delegationen an internationalen Konferenzen und anderen internationalen Verhandlungen jene bei den unionsinternen Koordinierungssitzungen anwesend sein können, wobei das Parlament die diesen Sitzungen eigenen Vertraulichkeitsregeln selbstverständlich beachten wird, und ersucht deshalb die Kommission, entsprechende Wünsche des Parlaments gegenüber dem Rat zu unterstützen;

5.

drängt darauf, dass die Kommission bei der Vorlage der Integrierten Leitlinien für Wirtschaft und Beschäftigung einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten für eine angemessene Konsultation des Europäischen Parlaments vorsieht;

6.

billigt die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Vereinbarung;

7.

beschließt, dass diese Vereinbarung seiner Geschäftsordnung beigefügt und die Anlagen XIII und XIV dieser Geschäftsordnung ersetzen wird;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und dessen Anhang der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 122.

(2)  An diesem Datum angenommene Texte, P6_TA(2004)0063.

(3)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

ANLAGE

 

RAHMENVEREINBARUNG ÜBER DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER KOMMISSION

Das Europäische Parlament und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend die beiden Organe),

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, (nachstehend die Verträge),

gestützt auf die Interinstitutionellen Vereinbarungen und Texte, die die Beziehungen zwischen den beiden Organen regeln,

unter Hinweis auf die Geschäftsordnung des Parlaments (1), insbesondere auf die Artikel 98, 99 und 120 sowie auf Anlage VII,

A.

in der Erwägung, dass die Verträge die demokratische Legitimität des Entscheidungsprozesses der Europäischen Union stärken,

B.

in der Erwägung, dass die beiden Organe der wirksamen Umsetzung und Durchführung des Gemeinschaftsrechts größte Bedeutung beimessen,

C.

in der Erwägung, dass diese Rahmenvereinbarung weder die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments noch der Kommission oder eines anderen Organs oder einer anderen Einrichtung der Europäischen Union berührt, sondern darauf abzielt, dass diese Befugnisse und Zuständigkeiten so wirksam wie möglich ausgeübt werden können,

D.

in der Erwägung, dass es angebracht ist, die im Juli 2000 geschlossene Rahmenvereinbarung (2) zu aktualisieren und durch folgenden Text zu ersetzen,

erzielen folgende Vereinbarung:

I.   GELTUNGSBEREICH

1. Die beiden Organe vereinbaren die folgenden Maßnahmen, um die politische Verantwortung und Legitimität der Kommission zu stärken, den konstruktiven Dialog auszubauen, den Informationsfluss zwischen den beiden Organen und die Koordinierung der Verfahren und der Planung zu verbessern.

Sie vereinbaren ferner spezifische Durchführungsmaßnahmen für die Weiterleitung von vertraulichen Dokumenten und Informationen der Kommission, die in Anhang 1 dargelegt sind, und den Zeitplan für das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission, der in Anhang 2 dargelegt ist.

II.   POLITISCHE VERANTWORTUNG

2. Unbeschadet des Grundsatzes des kollegialen Charakters der Kommission übernimmt jedes Mitglied der Kommission die politische Verantwortung für das Handeln in dem Bereich, für den es zuständig ist.

Der Präsident der Kommission trägt die volle Verantwortung für die Feststellung jedes Interessenkonflikts, der ein Mitglied der Kommission an der Wahrnehmung seiner Aufgaben hindert.

Der Präsident der Kommission trägt ebenso die Verantwortung für das weitere Vorgehen in einer solchen Situation; wurde ein einzelner Fall neu zugewiesen, unterrichtet der Präsident unverzüglich schriftlich den Präsidenten des Parlaments.

3. Beschließt das Parlament, sein mangelndes Vertrauen in ein Mitglied der Kommission zum Ausdruck zu bringen, fordert der Präsident der Kommission nach reiflicher Prüfung dieses Beschlusses entweder das betreffende Mitglied zum Rücktritt auf oder erläutert seine Entscheidung dem Parlament.

4. Muss ein Mitglied der Kommission während seiner Amtszeit gemäß Artikel 215 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt werden, setzt sich der Präsident der Kommission unverzüglich mit dem Präsidenten des Parlaments in Verbindung, um eine Einigung darüber zu erzielen, wie der Präsident der Kommission beabsichtigt, das künftige Mitglied der Kommission dem Parlament unter uneingeschränkter Achtung der Vorrechte der Organe umgehend vorzustellen.

Das Parlament stellt sicher, dass seine Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit abgewickelt werden, damit der Präsident der Kommission rechtzeitig den Standpunkt des Parlaments erfahren kann, bevor das Mitglied der Kommission aufgefordert wird, seine Aufgaben als Vertreter der Kommission wahrzunehmen.

5. Der Präsident der Kommission teilt dem Parlament unverzüglich jede Entscheidung bezüglich der Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder der Kommission mit. Im Falle wesentlicher Änderungen, die ein einzelnes Mitglied der Kommission betreffen, erscheint das betreffende Mitglied der Kommission auf Antrag des Parlaments vor dem zuständigen Ausschuss.

6. Änderungen der Bestimmungen des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission, die einen Interessenkonflikt oder das ethische Verhalten betreffen, werden dem Parlament unverzüglich zugeleitet.

Die Kommission berücksichtigt die vom Parlament diesbezüglich geäußerten Auffassungen.

7. Gemäß Artikel 99 seiner Geschäftsordnung setzt sich das Parlament rechtzeitig vor der Eröffnung der Verfahren für die Zustimmung zur neuen Kommission mit dem designierten Präsidenten der Kommission in Verbindung. Das Parlament trägt den vom designierten Präsidenten geäußerten Bemerkungen Rechnung.

Die Verfahren sind so gestaltet, dass eine offene, faire und kohärente Beurteilung der gesamten designierten Kommission sichergestellt ist.

Die designierten Mitglieder der Kommission sorgen gemäß der in Artikel 213 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Unabhängigkeitspflicht für die uneingeschränkte Offenlegung aller relevanten Informationen.

III.   KONSTRUKTIVER DIALOG UND INFORMATIONSFLUSS

(i)   Allgemeine Bestimmungen

8. Die Kommission unterrichtet das Parlament rechtzeitig und umfassend über ihre Vorschläge und Initiativen in den Bereichen Gesetzgebung und Haushalt.

In sämtlichen Bereichen, in denen das Parlament in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber oder als Teil der Haushaltsbehörde handelt, wird es in jedem Stadium des Gesetzgebungs- und Haushaltsverfahrens gleichrangig mit dem Rat unterrichtet.

9. Im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ergreift die Kommission die notwendigen Vorkehrungen zur Verbesserung der Mitwirkung des Parlaments, damit sie dessen Standpunkte soweit wie möglich berücksichtigen kann.

10. Der Präsident der Kommission und/oder der für interinstitutionelle Beziehungen zuständige Vizepräsident wird alle drei Monate mit der Konferenz der Präsidenten zusammentreffen, um einen regelmäßigen Dialog zwischen den beiden Organen auf höchster Ebene sicherzustellen. Der Präsident der Kommission wird mindestens zweimal jährlich an Sitzungen der Konferenz der Präsidenten teilnehmen.

11. Jedes Mitglied der Kommission gewährleistet, dass es einen regelmäßigen, direkten Informationsfluss zwischen ihm und dem Vorsitzenden des jeweils zuständigen Parlamentsausschusses gibt.

12. Die Kommission veröffentlicht keine gesetzgeberische oder bedeutende Initiative bzw. keinen bedeutenden Beschluss, ehe sie das Parlament schriftlich darüber unterrichtet hat.

Die beiden Organe legen auf der Grundlage des Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms der Kommission und des mehrjährigen Programms im gemeinsamen Einvernehmen vorab die Vorschläge und Initiativen fest, denen besondere Bedeutung zukommt, um sie dem Parlament in einer Plenarsitzung vorzulegen.

Dementsprechend bestimmen sie auch die Vorschläge und Initiativen, zu denen vor der Konferenz der Präsidenten Informationen vorgetragen werden oder über die der zuständige Ausschuss oder dessen Vorsitzender in geeigneter Form unterrichtet werden müssen.

Diese Beschlüsse werden im Rahmen des in Nummer 10 dieser Vereinbarung vorgesehenen regelmäßigen Dialogs zwischen den beiden Organen gefasst und regelmäßig aktualisiert, wobei allen politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist.

13. Wird ein internes Dokument der Kommission, über das das Parlament nicht informiert wurde (wie in den Nummern 8, 9 und 12 dieser Vereinbarung vorgesehen), außerhalb der Organe verteilt, kann der Präsident des Parlaments fordern, dass dieses Dokument ihm unverzüglich weitergeleitet wird, damit er es auf Wunsch an jedes Mitglied weiterleiten kann.

14. Die Kommission übermittelt regelmäßig schriftliche Informationen zu den Maßnahmen, die im Anschluss an die in Entschließungen des Parlaments an sie gerichteten spezifischen Aufforderungen getroffen wurden und unterrichtet das Parlament über die Fälle, in denen sie seinen Standpunkten nicht folgen konnte.

Für das Entlastungsverfahren gelten die besonderen Bestimmungen von Nummer 26 dieser Vereinbarung.

Die Kommission wird allen Aufforderungen des Parlaments, gemäß Artikel 192 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Gesetzgebungsvorschläge zu unterbreiten, Rechnung tragen und auf jede derartige Aufforderung eine umgehende und ausreichend detaillierte Antwort geben.

Auf Antrag des Parlaments oder der Kommission werden Informationen über die Weiterbehandlung wichtiger Ersuchen des Parlaments auch im zuständigen Ausschuss des Parlaments und, falls erforderlich, im Plenum vorgetragen.

15. Unterbreitet ein Mitgliedstaat eine Gesetzesinitiative gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union, so unterrichtet die Kommission das Parlament auf dessen Ersuchen über ihren Standpunkt zu dieser Initiative im zuständigen Ausschuss des Parlaments.

16. Die Kommission teilt dem Parlament die Liste ihrer Sachverständigengruppen mit, die zur Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung ihres Initiativrechts eingesetzt werden. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht.

In diesem Rahmen unterrichtet die Kommission den zuständigen Ausschuss des Parlaments auf ausdrücklichen und begründeten Antrag des Ausschussvorsitzenden in angemessener Weise über die Tätigkeiten und die Zusammensetzung dieser Gruppen.

17. Die beiden Organe führen mittels geeigneter Mechanismen einen konstruktiven Dialog über wichtige Verwaltungsfragen, insbesondere über Fragen, die direkte Auswirkungen auf die Verwaltung des Parlaments haben.

18. Sind Informationen, die gemäß dieser Rahmenvereinbarung weitergeleitet werden, vertraulich zu behandeln, gelten die Bestimmungen von Anhang 1.

(ii)   Außenbeziehungen, Erweiterung und internationale Abkommen

19. In Bezug auf internationale Abkommen, darunter auch Handelsabkommen, unterrichtet die Kommission das Parlament frühzeitig und eindeutig sowohl während der Phase der Vorbereitung der Abkommen als auch während des Verlaufs und des Abschlusses internationaler Verhandlungen. Diese Unterrichtung erstreckt sich auf den Entwurf der Verhandlungsleitlinien, die angenommenen Verhandlungsleitlinien, den anschließenden Verlauf der Verhandlungen und den Abschluss der Verhandlungen.

Die Unterrichtung des Parlaments gemäß Unterabsatz 1 erfolgt so rechtzeitig, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann und die Kommission den Standpunkten des Parlaments im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen kann. Diese Unterrichtung erfolgt über den zuständigen Parlamentsausschuss und erforderlichenfalls im Plenum.

Das Parlament verpflichtet sich seinerseits, angemessene Verfahren und Garantien bezüglich der Vertraulichkeit gemäß den Bestimmungen von Anhang 1 vorzusehen.

20. Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Parlament unverzüglich und umfassend unterrichtet wird über:

i)

die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung von Abkommen und

ii)

einen von der Gemeinschaft in einem durch das Abkommen eingesetzten Gremium vertretenen Standpunkt.

21. In den Fällen, in denen die Kommission die Europäische Gemeinschaft vertritt, erleichtert die Kommission auf Ersuchen des Parlaments die Aufnahme von Mitgliedern des Parlaments als Beobachter in die Verhandlungsdelegationen der Gemeinschaft bei multilateralen Übereinkommen. Die Mitglieder des Parlaments dürfen nicht an den eigentlichen Verhandlungssitzungen teilnehmen.

Die Kommission verpflichtet sich, die Mitglieder des Parlaments, die als Beobachter in Verhandlungsdelegationen bei multilateralen Übereinkommen teilnehmen, systematisch zu unterrichten.

22. Bevor sie auf Geberkonferenzen finanzielle Zusagen macht, die neue finanzielle Verpflichtungen umfassen und die Zustimmung der Haushaltsbehörde erfordern, unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde und prüft ihre Bemerkungen.

23. Die beiden Organe kommen überein, im Bereich der Wahlbeobachtung zusammenzuarbeiten. Die Kommission arbeitet mit dem Parlament zusammen, indem sie den Delegationen des Parlaments, die an Wahlbeobachtungsmissionen der Gemeinschaft teilnehmen, die notwendige Unterstützung gewährt.

24. Die Kommission unterrichtet das Parlament umfassend über den Fortgang von Beitrittsverhandlungen und insbesondere über wichtige Aspekte und Entwicklungen, so dass es seine Standpunkte im Rahmen der geeigneten parlamentarischen Verfahren rechtzeitig formulieren kann.

25. Nimmt das Parlament gemäß Artikel 82 seiner Geschäftsordnung eine Empfehlung zu den in Nummer 24 genannten Fragen an, und beschließt die Kommission aus wichtigen Gründen, dass sie diese Empfehlung nicht unterstützen kann, so erläutert sie die Gründe dafür vor dem Parlament in einer Plenarsitzung oder in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses des Parlaments.

(iii)   Ausführung des Haushaltsplans

26. Im Rahmen der jährlichen Entlastung gemäß Artikel 276 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übermittelt die Kommission alle für die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Jahres notwendigen Informationen, um die sie vom Vorsitzenden des gemäß Anlage VI zur Geschäftsordnung des Parlaments mit dem Entlastungsverfahren beauftragten Ausschusses des Parlaments ersucht wird.

Wenn sich im Zusammenhang mit vorangegangenen Jahren, für die bereits Entlastung erteilt wurde, neue Elemente ergeben, übermittelt die Kommission alle damit zusammenhängenden notwendigen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

IV.   ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER GESETZGEBUNGSVERFAHREN UND DER PROGRAMMPLANUNG

(i)   Politische und Gesetzgebungsprogramme der Kommission und mehrjährige Programmplanung der Union

27. Die Kommission unterbreitet Vorschläge für die mehrjährige Programmplanung der Union mit Blick auf die Erzielung einer Einigung über die interinstitutionelle Programmplanung zwischen den betroffenen Organen.

28. Jede ihr Amt antretende Kommission stellt so bald wie möglich ihr politisches und ihr Gesetzgebungsprogramm vor.

29. Wenn die Kommission ihr Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm vorbereitet, arbeiten die beiden Organe nach dem in Anhang 2 festgelegten Zeitplan zusammen.

Die Kommission berücksichtigt die Prioritäten des Parlaments.

Die Kommission legt ausreichend detailliert dar, was unter den einzelnen Punkten des Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms geplant ist.

30. Der für interinstitutionelle Beziehungen zuständige Vizepräsident der Kommission verpflichtet sich, vierteljährlich vor der Konferenz der Ausschussvorsitzenden die politische Durchführung des Gesetzgebungsund Arbeitsprogramms für das laufende Jahr sowie seine etwaige Aktualisierung aufgrund aktueller und wichtiger politischer Ereignisse darzulegen.

(ii)   Allgemeine Gesetzgebungsverfahren

31. Die Kommission verpflichtet sich, vom Parlament angenommene Abänderungen zu ihren Gesetzgebungsvorschlägen sorgfältig zu prüfen, um sie in jeglichem geänderten Vorschlag zu berücksichtigen.

Wenn die Kommission im Rahmen von Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu Abänderungen des Parlaments Stellung nimmt, verpflichtet sie sich, die in zweiter Lesung angenommenen Abänderungen weitestgehend zu berücksichtigen; wenn sie aus wichtigen Gründen und nach Beratung im Kollegium beschließt, solche Abänderungen nicht zu übernehmen oder zu unterstützen, so legt sie die Gründe dafür vor dem Parlament und in jedem Fall in ihrer gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c zu den Abänderungen des Parlaments abzugebenden Stellungnahme dar.

32. Die Kommission verpflichtet sich, das Parlament und den Rat vorab zu unterrichten, wenn sie ihre Vorschläge zurückzieht.

33. Für nicht der Mitentscheidung unterliegende Gesetzgebungsverfahren gilt, dass die Kommission:

i)

dafür Sorge trägt, die Instanzen des Rates rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sie kein politisches Einvernehmen über ihre Vorschläge erzielen sollen, solange das Parlament seine Stellungnahme nicht abgegeben hat. Sie wird beantragen, dass die Beratungen auf Ministerebene erst abgeschlossen werden, nachdem den Mitgliedern des Rates eine angemessene Frist für die Prüfung der Stellungnahme des Parlaments eingeräumt wurde,

ii)

dafür Sorge trägt, dass der Rat im Falle einer wesentlichen Änderung eines Vorschlags der Kommission durch den Rat die Grundsätze beachtet, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die erneute Anhörung des Parlaments herausgearbeitet hat. Die Kommission unterrichtet das Parlament darüber, wenn sie den Rat an die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung erinnert,

iii)

sich verpflichtet, gegebenenfalls einen vom Parlament abgelehnten Gesetzgebungsvorschlag zurückzuziehen. Sofern die Kommission aus wichtigen Gründen und nach Prüfung durch das Kollegium beschließt, ihren Vorschlag aufrecht zu erhalten, legt sie die Gründe dafür in einer Erklärung vor dem Parlament dar.

34. Zur Verbesserung der gesetzgeberischen Programmplanung verpflichtet sich das Parlament seinerseits:

i)

die gesetzgeberischen Teile seiner Tagesordnungen so zu planen, dass sie mit dem geltenden Gesetzgebungsprogramm und den von ihm hierzu angenommenen Entschließungen in Einklang stehen;

ii)

soweit es für das Verfahren nützlich ist, eine angemessene Frist einzuhalten, um seine Stellungnahmen in der ersten Lesung der Verfahren der Zusammenarbeit und der Mitentscheidung oder seine Stellungnahmen im Verfahren der Konsultation abzugeben;

iii)

unmittelbar nach der Verabschiedung des Gesetzgebungsprogramms nach Möglichkeit bereits die Berichterstatter für die künftigen Vorschläge zu benennen;

iv)

mit absolutem Vorrang die Ersuchen um erneute Anhörung zu prüfen, wenn ihm sämtliche zweckdienlichen Auskünfte übermittelt worden sind.

(iii)   Spezielle Gesetzgebungs- und Durchführungszuständigkeiten der Kommission

35. Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament umfassend und rechtzeitig über die von ihr angenommenen Rechtsakte, die in ihre eigene Rechtsetzungszuständigkeit fallen, zu unterrichten.

Die Anwendung des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Parlament über die Modalitäten der Anwendung dieses Beschlusses (4).

Was die Durchführungsmaßnahmen im Wertpapier-, Banken- und Versicherungssektor betrifft, so bestätigt die Kommission die von ihr am 5. Februar 2002 in der Plenarsitzung eingegangenen und am 31. März 2004 bekräftigten Verpflichtungen. Die Kommission verpflichtet sich insbesondere, den Standpunkt des Parlaments und die Entschließungen, die es möglicherweise annimmt, wenn die Durchführungsmaßnahmen seiner Ansicht nach die im Basisrechtsakt vorgesehenen Zuständigkeiten überschreiten, weitestgehend zu berücksichtigen; in diesen Fällen bemüht sie sich um eine ausgewogene Lösung.

(iv)   Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts

36. Neben den spezifischen Berichten und dem Jahresbericht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterrichtet die Kommission auf Ersuchen des zuständigen Parlamentsausschusses das Parlament mündlich über den Stand des Verfahrens unmittelbar nach der Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Fall von Verfahren wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie oder wegen Nichtbeachtung eines Urteils des Gerichtshofs unmittelbar nach der Aufforderung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

V.   MITWIRKUNG DER KOMMISSION AN DEN PARLAMENTSARBEITEN

37. Das Parlament bemüht sich generell, dass Punkte, die in die Verantwortung eines Mitglieds der Kommission fallen, gemeinsam behandelt werden.

Die Kommission bemüht sich generell, dass die zuständigen Mitglieder der Kommission auf Ersuchen des Parlaments bei Tagesordnungspunkten, die unter ihre Verantwortung fallen, bei Plenarsitzungen anwesend ist.

38. Um die Anwesenheit der Mitglieder der Kommission sicherzustellen, verpflichtet sich das Parlament, sein Möglichstes zu tun, um an seinen endgültigen Entwürfen von Tagesordnungen festzuhalten.

Ändert das Parlament den endgültigen Entwurf seiner Tagesordnung oder ändert es die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte für eine Tagung, unterrichtet es unverzüglich die Kommission. Die Kommission wird ihr Bestmögliches unternehmen, um die Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Kommission sicherzustellen.

39. Die Kommission kann die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung vorschlagen, jedoch nicht nach der Sitzung, in der die Konferenz der Präsidenten den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für eine Tagung festlegt. Das Parlament berücksichtigt solche Vorschläge soweit irgend möglich.

40. In der Regel ist das zuständige Mitglied der Kommission für einen Punkt, der in einem Ausschuss zur Prüfung ansteht, in der betreffenden Sitzung anwesend, wenn es dazu eingeladen wird.

Alle Mitglieder der Kommission werden auf ihr Ersuchen hin gehört.

Die Ausschüsse des Parlaments bemühen sich, den Entwurf ihrer Tagesordnung und ihre Tagesordnung einzuhalten.

Ändert ein Ausschuss des Parlaments seinen Entwurf der Tagesordnung oder seine Tagesordnung, wird die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Wird die Anwesenheit eines Mitglieds der Kommission bei einer Ausschusssitzung nicht ausdrücklich gefordert, sorgt die Kommission dafür, dass sie durch einen kompetenten Beamten von angemessenem Rang vertreten ist.

VI.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

41. Beide Organe verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Information und Kommunikation zu verstärken.

42. Beide Organe nehmen in regelmäßigen Abständen eine Bewertung der Anwendung dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Anhänge vor und ihre Änderung wird auf Ersuchen eines der beiden Organe unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen geprüft.

43. Diese Vereinbarung wird nach dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa überprüft.

Geschehen zu..., am ...

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

Für die Kommission

Der Präsident


(1)  ABl. L 44 vom 15.2.2005, S. 1.

(2)  ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 122.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4)  ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.

ANHANG 1

ÜBERMITTLUNG VERTRAULICHER INFORMATIONEN AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

1.   Geltungsbereich

1.1. Der vorliegende Anhang regelt die Übermittlung und Behandlung vertraulicher Informationen der Kommission an das Parlament im Rahmen der Ausübung der parlamentarischen Vorrechte bezüglich des Gesetzgebungs- und Haushaltsverfahrens, des Verfahrens der Entlastung oder der allgemeinen Ausübung seiner Kontrollbefugnisse. Die beiden Organe handeln unter Beachtung ihrer wechselseitigen Pflichten in redlicher Zusammenarbeit, in einem Geiste uneingeschränkten gegenseitigen Vertrauens und unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen, insbesondere der Artikel 6 und 46 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 276 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

1.2. Unter Information ist jede mündliche oder schriftliche Information unabhängig von Form und Verfasser zu verstehen.

1.3. Die Kommission gewährleistet dem Parlament gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs Zugang zur Information, wenn sie von einer der unter Nummer 1.4 aufgeführten Parlamentsstellen einen Antrag auf Übermittlung vertraulicher Informationen erhält.

1.4. Im Rahmen des vorliegenden Anhangs können bei der Kommission Anträge auf Übermittlung vertraulicher Auskünfte stellen: der Präsident des Parlaments, die Vorsitzenden der betroffenen Parlamentsausschüsse, das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten.

1.5. Von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen sind Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren in Wettbewerbsangelegenheiten, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung durch eine der Parlamentsstellen noch kein endgültiger Beschluss der Kommission ergangen ist.

1.6. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Parlaments (1) sowie der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (2).

2.   Allgemeine Bestimmungen

2.1. Auf Antrag einer der in Nummer 1.4 genannten Stellen übermittelt die Kommission dieser sämtliche für die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Parlaments erforderlichen vertraulichen Informationen innerhalb kürzester Frist, wobei beide Organe im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten folgendes beachten:

die Grundrechte der Person, einschließlich des Rechts auf Verteidigung und Schutz der Privatsphäre,

die Bestimmungen über die Gerichts- und Disziplinarverfahren,

den Schutz des Berufsgeheimnisses und der Geschäftsbeziehungen,

den Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, den internationalen Beziehungen, der Währungsstabilität und den finanziellen Interessen.

Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen. Die vertraulichen Informationen mit Ursprung in einem Staat, einem Organ oder einer internationalen Organisation werden nur mit Zustimmung der Herkunftsstelle übermittelt.

2.2. Bei Zweifeln bezüglich des vertraulichen Charakters einer Information, oder falls die geeigneten Modalitäten für deren Übermittlung anhand der Optionen gemäß Nummer 3.2 festgelegt werden müssen, findet unverzüglich eine Konzertierung zwischen dem Vorsitzenden des zuständigen Parlamentsausschusses, gegebenenfalls in Begleitung des Berichterstatters, und dem zuständigen Mitglied der Kommission statt. Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen.

2.3. Besteht nach Abschluss des Verfahrens gemäß Nummer 2.2 nach wie vor Uneinigkeit, fordert der Präsident des Parlaments auf begründeten Antrag des zuständigen Ausschusses des Parlaments die Kommission auf, binnen der ordnungsgemäß angegebenen und angemessenen Frist die betreffende vertrauliche Information zu übermitteln, und zwar unter Angabe der aus Abschnitt 3 ausgewählten Verfahrensmöglichkeiten. Die Kommission unterrichtet das Parlament schriftlich vor Ablauf dieser Frist über ihren endgültigen Standpunkt zu diesem Antrag; das Parlament behält sich vor, gegebenenfalls von seinem Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch zu machen.

3.   Modalitäten für den Zugang zu den vertraulichen Informationen und für ihre Behandlung

3.1. Die gemäß den in Nummer 2.2 und gegebenenfalls Nummer 2.3 vorgesehenen Verfahren mitgeteilten vertraulichen Informationen werden unter Verantwortung des Präsidenten oder eines Mitglieds der Kommission der beantragenden Parlamentsstelle übermittelt.

3.2. Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 2.3 werden der Zugang und die Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Information einvernehmlich zwischen dem für diesen Bereich zuständigen Mitglied der Kommission und der betroffenen Parlamentsstelle, die durch ihren Vorsitzenden ordnungsgemäß vertreten ist, für folgende Optionen festgelegt:

für den Vorsitzenden und den Berichterstatter des zuständigen Ausschusses bestimmte Information;

beschränkter Zugang zu den Informationen für alle Mitglieder des zuständigen Ausschusses gemäß den geeigneten Modalitäten, gegebenenfalls mit Rücknahme der Dokumente nach ihrer Prüfung und dem Verbot, Kopien anzufertigen;

Erörterung im zuständigen Ausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Modalitäten, die vom Vertraulichkeitsgrad abhängen, und unter Wahrung der Grundsätze gemäß Anlage VII zur Geschäftsordnung des Parlaments;

Übermittlung von Unterlagen, aus denen alle persönlichen Angaben entfernt wurden, die eine Identifizierung ermöglichen würden;

in durch absolut außergewöhnliche Umstände begründeten Fällen ausschließliche Information des Präsidenten des Parlaments.

Die Veröffentlichung der betreffenden Informationen oder deren Übermittlung an andere Empfänger ist verboten.

3.3. Bei Nichtbeachtung dieser Modalitäten finden die in Anlage VII der Geschäftsordnung des Parlaments aufgeführten Sanktionen Anwendung.

3.4. Im Hinblick auf die Durchführung der genannten Bestimmungen sorgt das Parlament für die wirksame Einführung folgender Modalitäten:

ein sicheres Archivierungssystem für die als vertraulich eingestuften Dokumente;

ein gesicherter Lesesaal (ohne Fotokopiermaschinen, ohne Telefon, ohne Fax, ohne Scanner oder sonstige Vervielfältigungs- oder Weiterleitungsmöglichkeiten für Dokumente usw.);

Sicherheitsbestimmungen für den Zugang zum Lesesaal in Form der Eintragung per Unterschrift in ein Zugangsverzeichnis und einer ehrenwörtlichen Erklärung, die gesichteten vertraulichen Informationen nicht zu verbreiten.

3.5. Die Kommission ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs zu gewährleisten.


(1)  ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

ANHANG 2

ZEITPLAN FÜR DAS GESETZGEBUNGS- UND ARBEITSPROGRAMM DER KOMMISSION

1. Im Februar legt der Präsident der Kommission und/oder der für interinstitutionelle Beziehungen zuständige Vizepräsident der Konferenz der Präsidenten den Beschluss über die jährliche Strategieplanung (JSP) für das folgende Jahr vor.

2. Auf der Februar/März-Tagung beteiligen sich die betroffenen Organe an einer Debatte über die Leitlinien für die politischen Prioritäten auf der Grundlage des Beschlusses über die JSP für das folgende Jahr.

3. Im Anschluss an diese Debatte führen die zuständigen Ausschüsse des Parlaments und die jeweiligen Mitglieder der Kommission das ganze Jahr über einen regelmäßigen bilateralen Dialog, um den Stand der Umsetzung des laufenden Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms der Kommission zu bewerten und über die Vorbereitung des künftigen Programms in jedem der spezifischen Zuständigkeitsbereiche zu beraten. Jeder Ausschuss des Parlaments berichtet der Konferenz der Ausschussvorsitzenden regelmäßig über das Ergebnis dieser Sitzungen.

4. Die Konferenz der Ausschussvorsitzenden führt regelmäßige Aussprachen mit dem für interinstitutionelle Beziehungen zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, um den Stand der Umsetzung des laufenden Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms der Kommission zu bewerten, über die Vorbereitung des künftigen Programms zu beraten und eine Bestandsaufnahme der Ergebnisse des laufenden bilateralen Dialogs zwischen den betroffenen Ausschüssen des Parlaments und den jeweiligen Mitgliedern der Kommission vorzunehmen.

5. Im September unterbreitet die Konferenz der Ausschussvorsitzenden der Konferenz der Präsidenten einen zusammenfassenden Bericht. Diese unterrichtet die Kommission.

6. In der Plenartagung im November legt der Präsident der Kommission mit Beteiligung des Kollegiums vor dem Parlament das Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission für das folgende Jahr vor. Hierbei wird eine Bewertung der Umsetzung des laufenden Programms vorgenommen. Im Anschluss an diese Aussprache nimmt das Parlament auf der Dezember-Tagung eine Entschließung an.

7. Dem Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission wird eine Liste der für das folgende Jahr vorgesehenen gesetzgeberischen und nicht gesetzgeberischen Vorschläge in einer noch festzulegenden Form beigefügt (1). Das Programm wird dem Parlament rechtzeitig vor der Tagung übermittelt, in deren Verlauf darüber beraten werden soll.

8. Der Zeitplan gilt für jeden regulären Planungszyklus außer für die Jahre, in denen die Wahl des Parlaments mit dem Ende der Amtszeit der Kommission zusammenfällt.

9. Eine künftige Vereinbarung über die interinstitutionelle Programmplanung bleibt von diesem Zeitplan unberührt.


(1)  Einschließlich des Zeitplans und gegebenenfalls der Rechtsgrundlage und der finanziellen Auswirkungen.

P6_TA(2005)0195

Kfz-Sitze und Kopfstützen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (11935/3/2004 — C6-0031/2005 — 2003/0128(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11935/3/2004 - C6-0031/2005) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0361),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0115/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 111 E vom 11.5.2005, S. 33.

(2)  ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 487.

P5_TC2-COD(2003)0128

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 26. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerung und Kopfstützen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Forschungsergebnisse zeigen, dass Sicherheitsgurte und Haltesysteme bei Unfällen, selbst mit Überschlag, die Schwere der Verletzungen und die Zahl der Getöteten deutlich vermindern können. Die Ausstattung aller Fahrzeugklassen mit Sicherheitsgurten und Haltesystemen wird mit Sicherheit eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit mit sich bringen und Menschenleben retten.

(2)

Die Ausstattung aller Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten ist von erheblichem gesellschaftlichem Nutzen.

(3)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 18. Februar 1986 zu gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle im Rahmen des Programms für das Jahr der Straßenverkehrssicherheit (3) auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Anlegen von Sicherheitsgurten für alle Fahrzeuginsassen, auch für Kinder, zur Pflicht zu machen, außer in öffentlichen Verkehrsmitteln. Für den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen muss deshalb zwischen Omnibussen des öffentlichen Verkehrs und anderen Fahrzeugen unterschieden werden.

(4)

Nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) ist das EG-Typgenehmigungsverfahren seit dem 1. Januar 1998 lediglich auf alle Neufahrzeuge der Klasse M1 anwendbar. Folglich müssen nur ab diesem Datum typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse M1 mit Sitzen, Sitzverankerungen und Kopfstützen ausgerüstet werden, die der Richtlinie 74/408/EWG (5) entsprechen.

(5)

Bis das EG-Typgenehmigungsverfahren für alle Fahrzeugklassen verbindlich wird, sollte im Interesse der Verkehrssicherheit auch für andere Fahrzeugklassen als M1 der Einbau von Sitzen und Sitzverankerungen vorgeschrieben werden, die den Einbau von Sitzgurtverankerungen zulassen.

(6)

Die Richtlinie 74/408/EWG enthält bereits alle technischen und administrativen Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen anderer Klassen als M1. Die Mitgliedstaaten brauchen deshalb keine weiteren Vorschriften zu erlassen.

(7)

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates (6) haben einige Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Vorschriften für einige andere Fahrzeugklassen als M1 bereits verbindlich gemacht. Die Hersteller und ihre Zulieferer haben daraufhin entsprechende technische Lösungen entwickelt.

(8)

Forschungsergebnisse zeigen, dass Sicherheitsgurte den Insassen auf nach der Seite gerichteten Sitzen nicht denselben Schutz bieten können wie auf nach vorn gerichteten Sitzen. Es ist deshalb aus Sicherheitsgründen notwendig, nach der Seite gerichtete Sitze für bestimmte Fahrzeugklassen zu verbieten.

(9)

Die Bestimmungen, denen zufolge nach der Seite gerichtete Sitze mit Zweipunkt-Sicherheitsgurten in bestimmten Unterklassen der Fahrzeugklasse M3 zulässig sind, sollten vorübergehend, bis zum Inkrafttreten von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Neufassung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Ausdehnung der Betriebserlaubnis der Gemeinschaft auf alle Fahrzeuge, einschließlich der Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M3, gelten.

(10)

Die Richtlinie 74/408/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vorschrift, Fahrzeuge bestimmter Klassen mit Sicherheitsgurten auszustatten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 74/408/EWG

Die Richtlinie 74/408/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (7) in Unterklassen unterteilt.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für nach hinten gerichtete Sitze.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Der Einbau nach der Seite gerichteter Sitze in Fahrzeuge der Klassen M1, N1, M2 (der Unterklassen III oder B) und M3 (der Unterklassen III oder B) ist untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Krankenwagen und für die in Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG genannten Fahrzeuge.

(3)     Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse M3 (der Unterklassen III oder B) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen, in denen im rückwärtigen Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon mit bis zu 10 Sitzen bilden. Derartige nach der Seite gerichtete Sitze sind zumindest mit einer Kopfstütze und einem Zweipunkt-Sicherheitsgurt mit Aufrollsystem ausgestattet, die gemäß der Richtlinie 77/541/EWG des Rates (8) typengenehmigt sind. Die Verankerungen für ihre Sicherheitsgurte entsprechen der Richtlinie 76/115/EWG des Rates (9).

Diese Ausnahme gilt fünf Jahre lang ab dem ... (10). Sie kann verlängert werden, wenn verlässliche Unfallstatistiken verfügbar sind und die Rückhaltesysteme weiterentwickelt wurden.

3.

Der Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.

Die Vorschriften dieses Anhangs gelten nicht für nach hinten gerichtete Sitze oder für an diesen Sitzen befestigte Kopfstützen.“

b)

Die Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Sitz eine Struktur einschließlich Polsterung und Bezug, die fester Bestandteil der Fahrzeugstruktur sein kann, und die einen Sitzplatz für einen Erwachsenen bietet. Der Begriff bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den Teil einer Sitzbank, der einem Sitzplatz für eine Person entspricht.

Seiner Orientierung entsprechend bezeichnet ein:

2.3.1.

nach vorn gerichteter Sitz einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als +10 oder -10 bildet;

2.3.2.

nach hinten gerichteter Sitz einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach hinten gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als +10 oder -10 bildet;

2.3.3.

nach der Seite gerichteter Sitz einen Sitz, der in Bezug auf seine Ausrichtung zur senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs nicht den Begriffsbestimmungen der Nummern 2.3.1 und 2.3.2 entspricht.“

c)

Die Nummer 2.9 wird gestrichen.

4.

Anhang III Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:

„2.5.

Sitz eine Struktur einschließlich Polsterung und Befestigungsteilen, die fester Bestandteil der Fahrzeugstruktur sein kann, die zur Verwendung in einem Fahrzeug vorgesehen ist und einen Sitzplatz für einen oder mehrere Erwachsene bietet.

Seiner Orientierung entsprechend bezeichnet ein:

2.5.1.

nach vorn gerichteter Sitz einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als +10 oder -10 bildet;

2.5.2.

nach hinten gerichteter Sitz einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach hinten gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als +10 oder -10 bildet;

2.5.3.

nach der Seite gerichteter Sitz einen Sitz, der in Bezug auf seine Ausrichtung zur senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs nicht den Begriffsbestimmungen der Nummern 2.5.1 und 2.5.2 entspricht.“

5.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.

Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 sowie für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die nicht unter Anhang III fallen. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 2.5 gelten diese Vorschriften auch für nach der Seite gerichtete Sitze in allen Fahrzeugklassen.“

b)

Die Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4.

Alle nach vorn klappbaren Sitze oder Sitze mit umklappbaren Rückenlehnen müssen in der Normalstellung selbsttätig einrasten. Diese Anforderung gilt nicht für Sitze, mit denen Rollstuhl-Stellplätze von Fahrzeugen der Unterklassen I, II oder A innerhalb der Klassen M2 oder M3 ausgestattet sind.“

Artikel 2

Anwendung

(1)   Ab dem ...... (11) dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen, die den Vorschriften der Richtlinie 74/408/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen,

a)

weder für einen Fahrzeugtyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

b)

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbieten.

(2)   Ab dem ... (12) dürfen die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeugtypen in Bezug auf Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen, die den Vorschriften der Richtlinie 74/408/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen,

a)

die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen,

b)

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht mehr erteilen.

(3)   Ab dem ... (13) müssen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen, die den Vorschriften der Richtlinie 74/408/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen,

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr gültig ansehen;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verweigern, soweit nicht Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wird.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ... (14) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... (15) an.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 6.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2003(ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 487), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2005 (ABl. C 111 E vom 11.5.2005, S. 33) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005.

(3)  ABl. C 68 vom 24.3.1986, S. 35.

(4)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission ( ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13 ).

(5)  ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(6)  ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28.

(7)  ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.“

(8)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(9)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der Kommission (ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95).

(10)  Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.“

(11)  Das in Artikel 3 Absatz 2 genannte Datum.

(12)  Sechs Monate nach dem in Absatz 1 genannten Datum.

(13)  18 Monate nach dem in Absatz 1 genannten Datum.

(14)  Sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(15)  Sechs Monate und einen Tag nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

P6_TA(2005)0196

Kfz-Sicherheitsgurte und -Haltesysteme ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (11934/3/2004 — C6-0029/2005 — 2003/0130(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11934/3/2004 - C6-0029/2005) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0363),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0120/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 111 E vom 11.5.2005, S. 28.

(2)  ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 491.

P6_TA(2005)0197

Verankerungen von Kfz-Sicherheitsgurten ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (11933/3/2004 — C6-0030/2005 — 2003/0136(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11933/3/2004 - C6-0030/2005) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0362),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0117/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 111 E vom 11.5.2005, S. 23.

(2)  ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 496.

P6_TA(2005)0198

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (KOM(2004)0448 — C6-0143/2004 — 2004/0137(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 0448) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0143/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses und des Petitionsausschusses (A6-0137/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2004)0137

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Massive Schwarzgeldströme können die Stabilität und das Ansehen des Finanzgewerbes schädigen und sind eine Bedrohung für den Binnenmarkt; der Terrorismus greift die Grundfesten unserer Gesellschaft an. Neben strafrechtlichen Maßnahmen können auch Präventivmaßnahmen über das Finanzsystem Ergebnisse bringen.

(2)

Die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt können ernsthaft Schaden nehmen durch Versuche von Straftätern und ihren Mittelsmännern, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen. Damit die Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems keine Maßnahmen ergreifen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts , den Regeln des Rechtsstaats und der europäischen öffentlichen Ordnung unvereinbar sein könnten, ist ein gemeinschaftliches Vorgehen in diesem Bereich erforderlich.

(3)

Ohne eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus versuchen, Vorteile aus der Freiheit des Kapitalverkehrs und der damit verbundenen finanziellen Dienstleistungen, die ein einheitlicher Finanzraum mit sich bringt, zu ziehen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können.

(4)

Um dem im Bereich der Geldwäsche entgegenzuwirken, wurde die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (4) erlassen. Diese verpflichtete die Mitgliedstaaten, die Geldwäsche zu untersagen und dafür zu sorgen, dass der Finanzsektor, zu dem Kreditinstitute und ein breites Spektrum anderer Finanzinstitute gehören, die Identität seiner Kunden feststellt, Aufzeichnungen und Belege aufbewahrt, interne Verfahren zur Schulung des Personals einführt, Vorkehrungen gegen die Geldwäsche trifft und den zuständigen Behörden Transaktionen meldet, die auf eine Geldwäsche hindeuten.

(5)

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen häufig grenzübergreifend. Auf nationaler Ebene oder selbst auf Gemeinschaftsebene erlassene Maßnahmen ohne grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Die von der Gemeinschaft auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen sollten daher im Einklang mit anderen Maßnahmen stehen, die im Rahmen internationaler Gremien ergriffen werden. Sie sollten insbesondere den Empfehlungen Rechnung tragen, die die Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche (FATF), das führende internationale Gremium auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, aufgestellt hat. Da die Empfehlungen der FATF im Jahr 2003 umfassend überarbeitet und erweitert worden sind, sollte die Richtlinie der Gemeinschaft an diesen neuen internationalen Standard angepasst werden.

(6)

Das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) erlaubt es den Mitgliedern, Maßnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um die öffentliche Moral zu schützen, Betrug zu verhindern und Maßnahmen aus Vorsichtsgründen zu ergreifen, wozu auch die Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems gehört.

(7)

Der Geldwäschebegriff war anfangs nur auf das Waschen von Erlösen aus Drogenstraftaten begrenzt, doch seit einigen Jahren geht der Trend zu einer erheblich weiter gefassten Definition der Geldwäsche auf der Grundlage eines breiteren Spektrums von Straftaten, die der Geldwäsche vorangehen oder zugrunde liegen. Ein breiteres Spektrum von Vortaten erleichtert die Meldung verdächtiger Transaktionen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Die Definition des Begriffs schwere Straftat sollte daher in Einklang gebracht werden mit der Definition dieses Begriffs im Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (5).

(8)

Ferner werden durch den Missbrauch des Finanzsystems für die Kanalisierung von für terroristische Zwecke bestimmtem kriminellem oder gar sauberem Geld die Integrität, das Funktionieren, der Ruf und die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährdet. Daher sollten die Vorsorgemaßnahmen der Richtlinie dahingehend erweitert werden, dass sie sich nicht nur auf die Manipulation von aus einer Straftat stammendem Geld beziehen, sondern auch auf die Beschaffung von Geldern und Vermögenswerten für terroristische Zwecke.

(9)

Die Richtlinie 91/308/EWG sieht zwar die Pflicht zur Feststellung der Identität der Kunden vor, geht jedoch relativ wenig auf die Einzelheiten der entsprechenden Verfahren ein. Angesichts der großen Bedeutung dieses Aspekts der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist es angebracht, in Übereinstimmung mit den neuen internationalen Standards spezifischere und detailliertere Bestimmungen über die Feststellung und Überprüfung der Identität der Kunden und wirtschaftlichen Eigentümer einzuführen. Zu diesem Zweck bedarf es einer genauen Definition des Begriffs wirtschaftlicher Eigentümer. In den Fällen, in denen die Einzelpersonen, die Begünstigte einer Rechtsperson oder einer Rechtsvereinbarung wie beispielsweise einer Stiftung oder eines Trusts sind, noch bestimmt werden müssen und es daher nicht möglich ist, eine Einzelperson als den wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln, würde es ausreichen, die ’Personengruppe’ festzustellen, die als Begünstigte der Stiftung oder des Trusts vorgesehen ist. Dieses Erfordernis beinhaltet nicht die Feststellung der Identität der Einzelpersonen innerhalb dieser Personengruppe.

(10)

Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen müssen gemäß dieser Richtlinie die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers feststellen und überprüfen. Zur Erfüllung dieser Anforderung bleibt es diesen Instituten und Personen überlassen, ob sie dafür die öffentlichen Akten der wirtschaftlichen Eigentümer nutzen, ihre Kunden um zweckdienliche Daten bitten oder die Information auf andere Art und Weise beschaffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Ausmaß der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität mit dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, was von der Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion abhängt.

(11)

Kreditverträge, bei denen das Kreditkonto ausschließlich der Abwicklung des Kredits dient und die Kreditrückzahlung von einem Konto eingezogen wird, das im Namen des Kunden bei einem dieser Richtlinie unterliegenden Kreditinstitut nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c eröffnet wurde, sollten generell als Beispiel für weniger riskante Transaktionsarten angesehen werden.

(12)

Sofern die Kapitalgeber einer Rechtsperson oder Rechtsvereinbarung eine wesentliche Kontrolle über die Verwendung des Vermögens ausüben, sollten sie als wirtschaftliche Eigentümer betrachtet werden.

(13)

Treuhänderbeziehungen sind bei kommerziellen Produkten als international anerkanntes Merkmal von eingehend überwachten Großkundenfinanzmärkten weit verbreitet; allein aus dem Umstand, dass in diesem spezifischen Fall eine Treuhänderbeziehung besteht, erwächst keine Verpflichtung, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen.

(14)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten auch dann gelten, wenn die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen ihre Tätigkeit über das Internet ausüben.

(15)

Da Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus wegen der verschärften Kontrollen im Finanzsektor nach alternativen Möglichkeiten zur Verschleierung des Ursprungs von aus Straftaten stammenden Erlösen suchen und da derartige Kanäle zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden können, sollten die in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehenden Pflichten auf Lebensversicherungsvermittler sowie auf Trust- und Unternehmensdienstleister ausgedehnt werden.

(16)

Die Einbeziehung von Versicherungsvermittlern in den Geltungsbereich dieser Richtlinie schließt nicht diejenigen Rechtspersonen ein, für die ein Versicherungsunternehmen rechtlich verantwortlich ist und die daher bereits der Richtlinie unterliegen.

(17)

Die Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft macht die betreffende Person nicht automatisch zum Trust- und Unternehmensdienstleister; unter diese Begriffsbestimmung fallen lediglich Personen, die geschäftsmäßig für einen Dritten die Funktion eines Leiters oder Geschäftsführers einer Gesellschaft ausüben.

(18)

Es hat sich wiederholt gezeigt, dass bei Barzahlung hoher Beträge ein sehr großes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht. Daher sollten in denjenigen Mitgliedstaaten, die Barzahlungen über den festgesetzten Schwellenbeträgen zulassen, alle natürlichen oder juristischen Personen, die geschäftsmäßig mit Gütern handeln, bei der Annahme solcher Barzahlungen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Personen, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen, Edelmetallen oder Kunstwerken handeln, sowie Versteigerer fallen in jedem Fall unter diese Richtlinie, sofern an sie Barzahlungen in Höhe von 15 000 EUR oder mehr geleistet werden. Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch diese potenziell große Gruppe von Personen und Instituten sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten ihre Kontrollmaßnahmen entsprechend dem Grundsatz der risikobasierten Beaufsichtigung speziell auf diejenigen natürlichen und juristischen Personen konzentrieren, bei denen ein relativ hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Angesichts der unterschiedlichen Situationen in den einzelnen Ländern können die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 5 dieser Richtlinie beschließen, strengere Vorschriften zu erlassen, um auf das mit der Barzahlung hoher Beträge verbundene Risiko angemessen zu reagieren.

(19)

Seit der Änderung der Richtlinie 91/308/EWG fallen auch Notare und selbstständige Angehörige von Rechtsberufen unter die Geldwäschebekämpfungsvorschriften der Gemeinschaft; diese Regelung sollte in der neuen Richtlinie unverändert beibehalten werden; diese Angehörigen von Rechtsberufen im Sinne der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Definition unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie, wenn sie sich — einschließlich der Steuerberatung — an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, bei denen die Gefahr sehr groß ist, dass ihre Dienste für das Waschen von Erlösen aus kriminellen Tätigkeiten oder für die Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

(20)

Wenn selbstständige Angehörige von Berufen der Rechtsberatung, die gesetzlich anerkannt sind und überwacht werden, wie beispielsweise Rechtsanwälte, die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder einen Klienten in einem gesetzlich normierten Verfahren vertreten, wäre es nach der Richtlinie allerdings nicht angebracht, diese Berufszweige im Hinblick auf diese Tätigkeiten zur Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verpflichten. Es müssen Freistellungen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden. Folglich unterliegt die Rechtsberatung weiterhin der beruflichen Geheimhaltungspflicht, es sei denn, der Rechtsberater ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

(21)

Unmittelbar vergleichbare Dienste müssen auf die gleiche Weise behandelt werden, wenn sie von Angehörigen eines der von dieser Richtlinie erfassten Berufszweige erbracht werden. Zur Wahrung der in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Vertrag über die Europäische Union verankerten Rechte sollten im Fall von Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern, die in einigen Mitgliedstaaten einen Klienten in einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten können oder die Rechtslage für einen Klienten beurteilen können, die von diesen in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangten Informationen nicht der Meldepflicht nach dieser Richtlinie unterliegen.

(22)

Es sollte anerkannt werden, dass die Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht in allen Fällen gleich hoch ist. Gemäß einem risikobasierten Ansatz sollte in den Gemeinschaftsvorschriften der Grundsatz eingeführt werden, dass in bestimmten Fällen eine vereinfachte Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität zugelassen werden kann.

(23)

Die Ausnahmeregelung betreffend die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Sammelkonten, die von Notaren oder anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen geführt werden, lässt die Verpflichtungen, die diesen Notaren und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen gemäß dieser Richtlinie obliegen, unberührt. Dazu gehört die Verpflichtung dieser Notare und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen, die Identität der Eigentümer der von ihnen geführten Sammelkonten selbst festzustellen.

(24)

Ebenso sollte in den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt werden, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht; wenngleich das Identitäts- und Geschäftsprofil sämtlicher Kunden festzustellen ist, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Identifizierung und Überprüfung des Kunden erforderlich ist.

(25)

Dies gilt besonders für Geschäftsbeziehungen zu Einzelpersonen, die wichtige öffentliche Positionen bekleiden oder bekleidet haben und insbesondere aus Ländern stammen, in denen Korruption weit verbreitet ist; für den Finanzsektor können bei derartigen Geschäftsbeziehungen insbesondere große Gefahren für seinen Ruf und/oder rechtliche Risiken bestehen. Eine erhöhte Wachsamkeit bei derartigen Fällen sowie die vollständige Beachtung der normalen Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität inländischer politisch exponierter Personen bzw. der verstärkten Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität politisch exponierter Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland wohnen, sind auch wegen der internationalen Anstrengungen auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung gerechtfertigt.

(26)

Wird die Zustimmung der Geschäftsleitung zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen eingeholt, so bedeutet dies keine Zustimmung des Verwaltungsrats, sondern die Zustimmung jener Ebene in der Hierarchie, der die Person, die um eine derartige Zustimmung ersucht, unmittelbar untersteht.

(27)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(28)

Da es sich bei den zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des oben genannten Beschlusses handelt, sollten sie gemäß den in Artikel 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden. Zu diesem Zweck sollte ein neuer Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden, der an die Stelle des durch die Richtlinie 91/308/EWG geschaffenen Kontaktausschusses Geldwäsche tritt.

(29)

Um eine wiederholte Feststellung der Identität von Kunden zu vermeiden, die zu Verzögerungen und Ineffizienz bei Geschäften führen würde, ist es angebracht, unter der Voraussetzung angemessener Garantien auch die Einführung von Kunden zuzulassen, deren Identität bereits andernorts festgestellt worden ist. In Fällen, in denen eine Person oder ein Institut auf Dritte zurückgreift, liegt die endgültige Verantwortung für die Anwendung der Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität bei dem Institut, bei dem der Kunde eingeführt wird. Auch der Dritte, d.h. die einführende Partei, bleibt, soweit er eine unter diese Richtlinie fallende Beziehung zu dem Kunden unterhält, weiterhin für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen verantwortlich.

(30)

Im Falle von Vertretungsverhältnissen oder Outsourcing-Verhältnissen auf Vertragsbasis zwischen Instituten oder Personen, die unter diese Richtlinie fallen, und externen natürlichen oder juristischen Personen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, erwachsen diesen Vertretern oder Outsourcing-Dienstleistern als Teil der unter diese Richtlinie fallenden Institute oder Personen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nur aufgrund des Vertrags und nicht aufgrund dieser Richtlinie. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Richtlinie liegt weiterhin bei dem unter diese Richtlinie fallenden Institut oder der unter diese Richtlinie fallenden Person.

(31)

Verdächtige Transaktionen sollten der zentralen Meldestelle gemeldet werden, die als nationale Zentralstelle fungiert und deren Aufgabe es ist, Berichte über verdächtige Transaktionen und andere Informationen, die potenzielle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betreffen, entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht zur Änderung ihrer bestehenden Meldesysteme verpflichten, bei denen das Meldeverfahren über die Staatsanwaltschaft oder andere Strafverfolgungsbehörden erfolgt, sofern die Informationen umgehend und ungefiltert an die zentralen Meldestellen weitergeleitet werden, so dass diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können, was auch die internationale Zusammenarbeit mit anderen zentralen Meldestellen einschließt.

(32)

Abweichend von dem allgemeinen Verbot der Durchführung verdächtiger Transaktionen können die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zuständigen Behörden abwickeln, falls die Nichtabwicklung nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte. Dies gilt jedoch unbeschadet der von den Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen, Finanzmittel oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen Vereinigungen und denjenigen, die den Terrorismus finanzieren, entsprechend den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich einzufrieren.

(33)

Soweit ein Mitgliedstaat beschlossen hat, Ausnahmen nach Artikel 23 Absatz 2 anzuwenden, kann er zulassen oder vorschreiben, dass die Selbstverwaltungseinrichtung, die die in diesem Artikel genannten Personen vertritt, an die zentrale Meldestelle keine Informationen weitergibt, die sie im Rahmen der in Artikel 23 Absatz 2 genannten Voraussetzungen von diesen Personen erlangt hat.

(34)

Es hat bereits eine Reihe von Fällen gegeben, in denen Angestellte, die einen Verdacht auf Geldwäsche gemeldet hatten, eingeschüchtert oder bedroht wurden. Wenngleich mit dieser Richtlinie nicht in die Justizverfahren der Mitgliedstaaten eingegriffen werden kann und soll, ist dieser Aspekt von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieses Problems bewusst sein und alles in ihren Möglichkeiten Stehende dafür tun, dass Angestellte vor derartigen Einschüchterungen geschützt sind.

(35)

Die Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 28 sollte gemäß den Bestimmungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) festgelegt sind. Des Weiteren dürfen die Bestimmungen des Artikels 28 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz und Berufsgeheimnis nicht beeinträchtigen.

(36)

Personen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags für ein Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie; dies gilt auch für jede natürliche oder juristische Person, die Kredit- oder Finanzinstituten nur eine Nachricht übermittelt oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldmitteln oder ein Verrechnungs- und Saldenausgleichsystem zur Verfügung stellt.

(37)

Die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung sind grenzüberschreitende Probleme, und daher sollte auch ihre Bekämpfung grenzübergreifend sein. Kredit- und Finanzinstitute der Gemeinschaft, die Zweigniederlassungen oder Filialen in Drittländern haben, in denen es keine einschlägigen Rechtsvorschriften für diesen Bereich gibt, sollten den Gemeinschaftsstandard zur Anwendung bringen, um zu vermeiden, dass sehr verschiedene Standards innerhalb eines Instituts oder einer Institutsgruppe zur Anwendung kommen, oder, falls dies nicht möglich ist, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen.

(38)

Es ist wichtig, dass Kredit- und Finanzinstitute in der Lage sind, rasch auf Anfragen zu antworten, ob sie mit bestimmten Personen Geschäftsbeziehungen unterhalten. Um solche Geschäftsbeziehungen feststellen und die betreffenden Informationen rasch zur Verfügung stellen zu können, sollten die Kredit- und Finanzinstitute über wirksame, dem Umfang und der Art des Geschäfts entsprechende Systeme verfügen. Insbesondere für Kreditinstitute und größere Finanzinstitute wären elektronische Systeme zweckmäßig. Besonders wichtig ist diese Bestimmung im Zusammenhang mit Verfahren, die zu Maßnahmen wie dem Einfrieren oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten (einschließlich Vermögen von Terroristen) entsprechend den einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung führen.

(39)

Diese Richtlinie legt detaillierte Bestimmungen für die Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität einschließlich einer verstärkten Sorgfaltspflicht bei Kunden oder Geschäftsbeziehungen mit hohem Risiko fest, wobei etwa durch angemessene Verfahren festgestellt werden soll, ob es sich bei einer Person um eine politisch exponierte Person handelt; sie enthält ferner eine Reihe detaillierterer zusätzlicher Anforderungen, etwa im Hinblick auf Strategien und Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Alle dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen haben diese Anforderungen zu erfüllen, während von den Mitgliedstaaten erwartet wird, die Einzelheiten der Umsetzung dieser Bestimmungen auf die Besonderheiten der verschiedenen Berufe und die Unterschiede in Umfang und Ausmaß der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen abzustimmen.

(40)

Zur Unterstützung der Mobilisierung der dem Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet unterliegenden Einrichtungen und sonstigen Rechtssubjekte sollten diese nach Möglichkeit eine Rückmeldung über den Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erhalten. Zu diesem Zweck und um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und diese permanent verbessern.

(41)

Bei der Eintragung oder Zulassung einer Wechselstube, eines Trust- und Unternehmensdienstleisters oder eines Kasinos auf nationaler Ebene sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Personen, die die Geschäfte solcher Einrichtungen tatsächlich führen oder führen werden, und die wirtschaftlichen Eigentümer solcher Einrichtungen die notwendige Eignung besitzen. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person die notwendige Eignung besitzt, sollten auf nationaler Ebene gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Diese Kriterien sollten zumindest die Notwendigkeit widerspiegeln, solche Institute und Personen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Leiter oder wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen.

(42)

Angesichts des internationalen Charakters der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollten die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen nach dem Beschluss 2000/642/JI des Rates (8), einschließlich der Errichtung des Netzwerks ,,FIU-Net", weitestmöglich gefördert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Hilfe leisten, die erforderlich ist, um eine solche Koordinierung zu erleichtern, einschließlich finanzieller Unterstützung.

(43)

Die Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung muss die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht eingehalten werden. Sanktionen sollten für natürliche und juristische Personen vorgesehen werden. Da oft juristische Personen in komplexe Aktivitäten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwickelt sind, sollten solche Sanktionen auch angepasst werden im Hinblick auf die Aktivität von juristischen Personen.

(44)

Natürliche Personen, die im Rahmen der Struktur einer juristischen Person, jedoch auf selbstständiger Grundlage eine der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b aufgeführten Tätigkeiten ausüben, bleiben selbstständig für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 35 verantwortlich.

(45)

Eine Klärung der technischen Aspekte der Bestimmungen dieser Richtlinie kann erforderlich sein, um eine wirksame und hinreichend kohärente Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der verschiedenen Finanzinstrumente, Berufe und Risiken in den verschiedenen Mitgliedstaaten und der technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, nach Anhörung des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, etwa bestimmte Kriterien zur Ermittlung von Situationen mit geringem bzw. hohem Risiko, in denen ein vereinfachtes Verfahren zur Identitätsfeststellung ausreichen könnte bzw. in denen eine verstärkte Sorgfaltspflicht angemessen wäre, sofern durch diese Maßnahmen die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie nicht geändert werden und die Kommission gemäß den darin festgelegten Grundsätzen handelt.

(46)

Die Richtlinie 91/308/EWG sollte angesichts der erforderlichen tiefgreifenden Änderungen und aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(47)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(48)

Bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Sinne dieser Richtlinie sollte die Kommission die folgenden Grundsätze beachten: die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Transparenz und einer umfassenden Konsultation der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie des Europäischen Parlaments und des Rates; die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, die konsequente Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten; die Notwendigkeit, bei Durchführungsmaßnahmen das Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen für die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen langfristig zu wahren; die Notwendigkeit, die erforderliche Flexibilität bei der Anwendung von Durchführungsmaßnahmen entsprechend einem Ansatz auf risikosensitiver Grundlage sicherzustellen; die Notwendigkeit, die Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich sicherzustellen; die Notwendigkeit, die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und deren Bürger vor den Folgen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen.

(49)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Keine Bestimmung dieser Richtlinie darf in einer Weise ausgelegt oder umgesetzt werden, die nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.

(2)   Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

a)

der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen, mit dem Ziel, den illegalen Ursprung der Vermögensgegenstände zu verheimlichen oder zu verschleiern oder Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, dabei zu helfen, den Rechtsfolgen ihrer Tat zu entgehen;

b)

die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder des tatsächlichen Rechts oder Eigentums an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen;

c)

der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Entgegennahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen;

d)

die Beteiligung an einer der unter den vorstehenden Buchstaben aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeiten, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes vorgenommen wurden.

(3)     Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet Terrorismusfinanzierung die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel durch welches Mittel, unmittelbar oder mittelbar, mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (9) zu begehen.

(4)     Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Handlungen kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

Artikel 2

(1)   Diese Richtlinie gilt für folgende Institute und Personen:

1.

Kreditinstitute;

2.

Finanzinstitute;

3.

die folgenden juristischen oder natürlichen Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

(a)

Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater;

(b)

Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen tätigen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:

(i)

Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

(ii)

Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,

(iii)

Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

(iv)

Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

(v)

Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen;

(c)

Trust- und Unternehmensdienstleister, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen;

(d)

Immobilienmakler;

(e)

andere natürliche oder juristische Personen, die mit Gütern handeln , soweit Zahlungen in bar in Höhe von 15 000 EUR oder mehr erfolgen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;

(f)

Kasinos.

(2)    Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass juristische und natürliche Personen, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben, so dass ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, nicht unter Artikel 3 Absätze 1 oder 2 fallen.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1.

Kreditinstitut ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute  (10), sowie — im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 jener Richtlinie — eine in der Gemeinschaft gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz inner- oder außerhalb der Gemeinschaft;

2.

Finanzinstitut:

(a)

ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 und 14 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube (bureau de change) oder eines Unternehmens, das Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen tätigt, bzw. eines Unternehmens, das das Finanztransfergeschäft betreibt;

(b)

ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen  (11) zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen;

(c)

eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente  (12);

(d)

einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt;

(e)

einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (13), mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, bei der Vermittlung von Lebensversicherungen und anderen Versicherungen mit Anlagezweck;

(f)

Zweigniederlassungen der unter Buchstaben a bis e genannten Institute, sofern sie in der Gemeinschaft gelegen sind, von Finanzinstituten, deren Hauptsitz sich innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befindet;

3.

Vermögensgegenstand Vermögenswerte aller Art, ob nun körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jedweder Form, einschließlich elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

4.

kriminelle Tätigkeit jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung einer schweren Straftat;

5.

schwere Straftat zumindest:

(a)

Handlungen im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI;

(b)

alle Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;

(c)

die Handlungen krimineller Vereinigungen im Sinne von Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union  (14);

(d)

Betrug, zumindest in schwerwiegender Form, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (15);

(e)

Bestechung;

(f)

alle Straftaten, die mittels Freiheitsentzugs oder einer Maßregel der Sicherung für höchstens mehr als ein Jahr unter Strafe stehen, bzw. in Bezug auf jene Staaten, die in ihrem Rechtssystem eine Mindestschwelle für Straftaten vorsehen, alle Straftaten, die mittels Freiheitsentzugs oder einer Maßregel der Sicherung für mindestens mehr als sechs Monate unter Strafe stehen;

6.

wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die letztendlich der Eigentümer des Kunden ist bzw. sind oder diesen letztendlich kontrolliert bzw. kontrollieren und/oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion durchgeführt oder eine Tätigkeit ausgeübt wird. Der wirtschaftliche Eigentümer umfasst mindestens:

a)

bei Körperschaften:

i)

die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die letztendlich der Eigentümer einer juristischen Person über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener juristischen Person, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, ist bzw. sind, oder eine solche auf diese Weise letztendlich kontrolliert bzw. kontrollieren, bei der es sich nicht um ein auf einem geregelten Markt notiertes Unternehmen handelt, das dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25% plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

ii)

die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die auf andere Weise Kontrolle über die Geschäftsleitung einer juristischen Person ausübt bzw. ausüben;

b)

im Falle von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und von Rechtsvereinbarungen, wie beispielsweise Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

i)

sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die der Begünstigte bzw. die Begünstigten von 25% oder mehr des Vermögens einer Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson ist bzw. sind;

ii)

sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsperson oder der Rechtsvereinbarung sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsperson errichtet wurde oder die Rechtsvereinbarung wirksam ist;

iii)

die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die eine wesentliche Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens einer Rechtsvereinbarung oder einer Rechtsperson ausübt bzw. ausüben;

7.

Trust - und Unternehmensdienstleister jede natürliche oder juristische Person, die auf dem Geschäftswege eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:

(a)

Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;

(b)

Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft, eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Wahrnehmung einer vergleichbaren Position in Bezug auf andere juristische Personen bzw. Arrangement für eine andere Person, so dass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

(c)

Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für ein Unternehmen, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;

(d)

Ausübung der Funktion eines Treuhänders eines Direkttrusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarung bzw. Arrangement für eine andere Person, so dass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

(e)

Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um ein auf einem geregelten Markt notiertes Unternehmen handelt, das dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, bzw. Arrangement für eine andere Person, so dass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

8.

politisch exponierte Personen diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahestehende Personen;

9.

Geschäftsbeziehung jede geschäftliche, professionelle oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie dauerhaft sein wird;

10.

Mantelbankgesellschaft (shell bank) ein Kreditinstitut oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, so dass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnten, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt werden, die zwar keine Institute und Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt zu werden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Berufe und Unternehmenskategorien auszudehnen, so teilt er seine Entscheidung der Kommission mit.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.

Kapitel II

Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten oder anonymer S parbücher. Abweichend von Artikel 9 Absatz 6 schreiben die Mitgliedstaaten in allen Fällen vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten oder anonymer Sparbücher so bald wie möglich, spätestens jedoch, bevor die Konten oder Sparbücher in irgendeiner Weise verwendet werden, den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität unterworfen werden.

Artikel 7

Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen wenden Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität in den nachfolgenden Fällen an :

(a)

Etablierung einer Geschäftsbeziehung;

(b)

Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;

(c)

Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte;

(d)

Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Artikel 8

(1)   Die Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität umfassen folgende Tätigkeiten:

(a)

Identifizierung des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen;

b)

gegebenenfalls Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität, so dass das Institut oder die Person sicher sein kann, dass sie weiß, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Im Falle von juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sind zudem risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;

(c)

Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Natur der Geschäftsbeziehung;

(d)

Gewährleistung einer kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit der Kenntnis des Instituts oder der Person über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel, kohärent sind, und Gewährleistung, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(2)   Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen wenden jedes der in Absatz 1 genannten Verfahren der Feststellung der Kundenidentität an, können dabei aber den Umfang dieser Maßnahmen auf risikosensitiver Basis je nach Kundentyp, Geschäftsbeziehung, Produkt oder Transaktion bestimmen. Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sollten gegenüber den in Artikel 37 genannten Behörden, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen, nachweisen können, dass der Umfang der Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers vor der Etablierung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung einer Transaktion erfolgt.

(2)     Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers während der Etablierung einer Geschäftsbeziehung erfolgt, wenn sich dies als erforderlich erweist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und sofern ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall sollten die betreffenden Verfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen werden.

(3)     Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft zulassen, dass die Überprüfung der Identität des Begünstigten aus der Police erst dann erfolgt, wenn die Geschäftsbeziehung etabliert worden ist. In all diesen Fällen sollte die Überprüfung zu oder vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Auszahlung vorgenommen wird bzw. an dem der Begünstige seine Rechte aus der Police in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

(4)     Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung erlauben, dass ausreichende Garantien bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen erreicht worden ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Fall, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute oder Personen nicht in der Lage sind, Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c nachzukommen, sie keine Transaktion über ein Bankkonto abwickeln, keine Geschäftsbeziehung etablieren oder eine Transaktion abwickeln und auch keine Geschäftsbeziehung beenden dürfen. Überdies ist eine Meldung über den Kunden an die zentrale Meldestelle im Sinne von Artikel 22 in Erwägung zu ziehen.

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Bestimmung auf Notare, selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für ihren Klienten oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichtsverfahren oder betreffend ein solches, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, anzuwenden.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen nicht nur von all ihren neuen Kunden die Bekanntgabe ihrer Identität verlangen, sondern erforderlichenfalls auch von ihrer bestehenden Kundschaft zwecks Bewertung der Risiken.

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Identität aller Kunden von Kasinos festgestellt und überprüft wird, wenn sie Spielmarken im Wert von 2 000 EUR oder mehr kaufen oder verkaufen.

(2)   Der Identifikationsverpflichtung kommen Kasinos, die einer staatlichen Aufsicht unterliegen, jedenfalls dann nach, wenn sie die Registrierung, Identifizierung und Überprüfung der Identität ihrer Besucher unabhängig von der Höhe der Wechslungen unmittelbar vor oder bei Betreten der Spielbank vornehmen.

ABSCHNITT 2

VEREINFACHTE SORGFALTSPFLICHT BEI DER FESTSTELLUNG DER KUNDENIDENTITÄT

Artikel 11

(1)     Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 gelten die darin genannten Anforderungen nicht für die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen, wenn es sich bei dem Kunden um ein unter diese Richtlinie fallendes Kredit- oder Finanzinstitut oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Anforderungen wie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen unterworfen ist und einer Überwachung in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, von einer Identifizierung ihrer Kunden abzusehen, und zwar in Bezug auf:

a)

börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne von Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, und börsennotierte Unternehmen aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind,

b)

wirtschaftliche Eigentümer von Sammelkonten, die von Notaren oder anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen aus Mitgliedstaaten oder Drittländern geführt werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Überwachung in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und sofern die Angaben über die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers den Instituten, die als Verwahrstellen für die Sammelkonten fungieren, auf Anfrage zugänglich sind,

c)

inländische Behörden

oder in Bezug auf sonstige Kunden, bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllen.

(3)     In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sammeln die Personen und Institute auf jeden Fall ausreichende Informationen, um feststellen zu können, ob der Kunde für eine Ausnahme im Sinne jener Absätze in Frage kommt.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt , bzw. in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

(5)   Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, von einer Identifizierung ihrer Kunden abzusehen, und zwar in Bezug auf:

(a)

Lebensversicherungspolicen, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 000 EUR nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 EUR beträgt,

(b)

Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können,

(c)

Rentensysteme und Pensionspläne bzw. vergleichbare Systeme, die die Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,

d)

elektronisches Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten  (16), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als 150 EUR beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 EUR belaufen darf, außer wenn ein Betrag von 1 000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird,

oder in Bezug auf andere Produkte oder Transaktionen mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllen.

Artikel 12

In Fällen, in denen die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht auf Kredit- und Finanzinstitute oder börsenotierte Gesellschaften aus dem betreffenden Drittland oder auf andere Einrichtungen, die sich in Fällen ergeben, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

ABSCHNITT 3

VERSTÄRKTE SORGFALTSPFLICHT BEI DER FESTSTELLUNG DER KUNDENIDENTITÄT

Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen eine verstärkte Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität zusätzlich zu den in Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 6 genannten Maßnahmen auf einer risikosensitiven Basis in Fällen anwenden, bei denen naturbedingt ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, und zwar zumindest in den folgenden Fällen nach den Absätzen 2, 3 und 4 und in Bezug auf andere Fälle, bei denen ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

(2)    In den Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen spezifische und angemessene Maßnahmen ergreifen , um das erhöhte Risiko auszugleichen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden:

(a)

Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Kundenidentität durch zusätzliche Dokumente, Daten oder Informationen nachgewiesen wird;

b)

ergänzende Maßnahmen zur Überprüfung oder Bestätigung der vorgelegten Dokumente oder Verlangen beweiskräftiger Bestätigungen durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Kredit- oder Finanzinstitut;

(c)

Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde.

(3)    In Bezug auf grenzübergreifende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzinstituten aus Drittländern schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten vor, dass sie

a)

ausreichende Informationen über ein Korrespondenzinstitut sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können,

b)

die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewerten, die das Korrespondenzinstitut vornimmt,

c)

die Zustimmung ihrer Geschäftsleitung einholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,

d)

die jeweiligen Zuständigkeiten eines jeden Instituts dokumentieren,

e)

sich im Falle von Durchlaufkonten (payable through accounts) vergewissern, dass das Korrespondenzkreditinstitut die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und dass das Korrespondenzkreditinstitut in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten zur Kundenidentifikation vorzulegen.

(4)    Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, schreiben die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen vor,

a)

über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

b)

die Zustimmung ihrer Geschäftsleitung eingeholt zu haben, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,

c)

angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Quelle des Vermögens und die Quelle der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,

d)

die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

(5)   Die Mitgliedstaaten untersagen den Kreditinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Mantelbankgesellschaft (shell bank) und schreiben vor, dass das Kreditinstitut angemessene Maßnahmen ergreift, um dafür zu sorgen, dass es nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank eingeht oder fortführt, von der bekannt ist, dass sie zulässt, dass ihre Konten von einer Mantelbankgesellschaft genutzt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jeder Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aus Produkten oder Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, besondere Aufmerksamkeit widmen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um ihrer Nutzung für Operationen der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

Abschnitt 4

LEISTUNGEN DURCH DRITTE

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c auf Dritte zurückzugreifen.

Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c verbleibt jedoch bei den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten oder Personen, die auf Dritte zurückgreifen.

Artikel 15

In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass seine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Institute im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er seinen in Artikel 2 Absatz 1 genannten Instituten und Personen auf jeden Fall, das Ergebnis der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von einem in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Institut in einem anderen Mitgliedstaat (mit Ausnahme von Wechselstuben und Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben) durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde sich wendet.

In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass seine in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten Wechselstuben und Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er diesen auf jeden Fall, das Ergebnis der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von derselben Kategorie von Institut in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumenten oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde sich wendet.

In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass seine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c genannten Personen im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er diesen auf jeden Fall, das Ergebnis der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von einer in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c genannten Person in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde sich wendet.

Artikel 16

(1)   Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet Dritte die in Artikel 2 genannten Institute und Personen oder entsprechende Institute oder Personen in einem Drittland, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen professionellen Registrierung;

b)

sie wenden Maßnahmen zur Feststellung der Kundenidentität und Maßnahmen zur Führung von Unterlagen an, die in dieser Richtlinie festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie unterliegen der Beaufsichtigung im Sinne von Kapitel V Abschnitt 2, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie sind in einem Drittland ansässig, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 17

In Fällen, in denen die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen, zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.

Artikel 18

Die Dritten stellen der Person oder dem Institut, an die bzw. an das der Kunde sich wendet, unverzüglich die gemäß den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Einschlägige Kopien der Identifizierungs- und Überprüfungsdaten sowie andere relevante Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers werden von dem Dritten unverzüglich an das Institut oder die Person weitergeleitet, an das bzw. die der Kunde sich auf Ersuchen wendet.

Artikel 19

Dieser Abschnitt gilt nicht für Outsourcing- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertragsvereinbarung der Outsourcing-Dienstleister oder Vertreter als Teil des dieser Richtlinie unterliegenden Instituts bzw. der dieser Richtlinie unterliegenden Person anzusehen ist.

Kapitel III

Meldepflichten

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen allen Tätigkeiten besondere Aufmerksamkeit widmen, die ihres Erachtens insbesondere aufgrund ihrer Art mit einer Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, insbesondere komplexe, unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.

Artikel 21

Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.

Diese fungiert als nationale Zentralstelle. Ihre Aufgabe ist es, offen gelegte Informationen, die potenzielle Geldwäsche oder potenzielle Terrorismusfinanzierung betreffen oder aufgrund nationaler Vorschriften oder Regelungen erforderlich sind, entgegenzunehmen und (soweit zulässig) um solche Informationen zu ersuchen, sie zu analysieren und sie an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird sie mit angemessenen Mitteln ausgestattet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle unmittelbar oder mittelbar und rechtzeitig Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhält, die sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel 22

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte in vollem Umfang zusammenarbeiten, indem sie

a)

die zentrale Meldestelle von sich aus umgehend informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Handlungen der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurden oder werden,

b)

der zentralen Meldestelle auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte im Einklang mit den Verfahren erteilen , die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften festgelegt sind .

(2)   Übermittelt werden die in Absatz 1 genannten Informationen der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person oder das Institut, von der bzw. dem diese Informationen stammen, befindet. Die Übermittlung erfolgt in der Regel durch die Person(en), die nach den in Artikel 34 genannten Verfahren benannt wurde(n).

Artikel 23

(1)    Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe als die Behörde benennen, die anstatt der zentralen Meldestelle als Erste zu unterrichten ist. Unbeschadet des Absatzes 2 leitet die benannte Selbstverwaltungseinrichtung die Informationen in diesen Fällen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.

(2)   Die Mitgliedstaaten müssen die Pflichten des Artikels 22 Absatz 1 nicht auf Notare, selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater anwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die diese bei Prüfung der Rechtslage für einen Klienten, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, von einem oder über einen ihrer Klienten erhalten, wobei keine Rolle spielt, ob sie diese Informationen vor, während oder nach einem solchen Verfahren erhalten.

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit einer Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht durchführen, bevor sie die erforderliche Maßnahme nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen haben.

Gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten kann Weisung erteilet werden, die Transaktion nicht abzuwickeln.

Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie eine Geldwäsche oder die Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte, benachrichtigen die betreffenden Institute und Personen die zentrale Meldestelle unmittelbar danach.

Artikel 25

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 37 genannten Behörden, wenn sie bei der Überprüfung der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stoßen, die mit einer Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, umgehend die zentrale Meldestelle unterrichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsorgane, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zu überwachen haben, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn sie auf Tatsachen stoßen, die mit einer Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

Artikel 26

Machen dieser Richtlinie unterliegende Institute oder Personen bzw. Leiter oder Angestellte dieser Institute oder Personen im guten Glauben gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Mitteilung von den in den Artikeln 22 und 23 genannten Informationen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für das Institut oder die Person, deren leitendes Personal oder deren Angestellte keinerlei nachteilige Folgen nach sich.

Artikel 27

Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um Angestellte der dieser Richtlinie unterliegenden Institute oder Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung intern oder der zentralen Meldestelle melden, vor Drohungen oder Anfeindungen zu schützen.

ABSCHNITT 2

VERBOT DER INFORMATIONSWEITERGABE

Artikel 28

(1)    Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie ihr leitendes Personal und ihre Angestellten dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß den Artikeln 22 und 23 Informationen übermittelt wurden oder dass Ermittlungen wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt wird oder werden könnte.

(2)     Das Verbot nach Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die in Artikel 37 genannten Behörden, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen, oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.

(3)     Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (17) angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllen.

(4)     Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einem Netzwerk ausüben. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem Netzwerk die umfassendere Struktur zu verstehen, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer und eine gemeinsame Leitung hat sowie über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt.

(5)     Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Instituten oder Personen steht das Verbot nach Absatz 1 in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Institute oder Personen beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

(6)    Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen sich bemühen, einen Klienten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1.

(7)     Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 3, 4 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 29

In Fällen, in denen die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten eine Informationsweitergabe zwischen den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland.

Kapitel IV

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen und statistische Daten

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungen wegen möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden gemäß dem nationalen Recht aufbewahren:

a)

bei Kundendaten, die mit der gebührenden Sorgfalt ermittelt wurden, mindestens fünf Jahre lang nach Beendigung der Beziehungen mit dem Kunden eine Kopie oder die Fundstelle der erforderlichen Beweismittel;

b)

bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mindestens fünf Jahre lang nach Abschluss der Transaktion oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung die Originalbelege und -aufzeichnungen oder deren Kopien, wenn diese nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die gleiche Beweiskraft besitzen.

Artikel 31

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Kredit- und Finanzinstitute, auch — sofern vorhanden — in ihren Zweigstellen und den mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen anwenden, die zumindest denen entsprechen, die in dieser Richtlinie im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität und die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen festgelegt sind.

Ist die Anwendung entsprechender Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig, so verpflichten die Mitgliedstaaten die betreffenden Institute, die zuständigen Behörden des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats hiervon zu unterrichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

(3)     Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist, die Institute zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

Artikel 32

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre Kredit- und Finanzinstitute Systeme einrichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der zentralen Meldestelle oder anderer Behörden gemäß ihrem nationalen Recht vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben , sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

Artikel 33

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung überprüfen können, und führen zu diesem Zweck umfassende Statistiken zu den für die Wirksamkeit solcher Systeme relevanten Faktoren.

Diese Statistiken erfassen zumindest die Anzahl der bei der zentralen Meldestelle eingegangenen Verdachtsmeldungen, die im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und, bezogen auf ein Jahr, die Zahl der untersuchten Fälle, die Zahl der verfolgten Personen, die Zahl der wegen Delikten der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen und den Umfang der eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögensgegenstände.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer statistischen Berichte veröffentlicht wird.

Kapitel V

Durchsetzungsmaßnahmen

ABSCHNITT 1

INTERNE VERFAHREN, SCHULUNGEN UND RÜCKMELDUNG

Artikel 34

(1)    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Feststellung der Kundenidentität, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einführen, um der Abwicklung von Transaktionen vorzubeugen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, bzw. um solche Transaktionen zu verhindern.

(2)     Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren — sofern vorhanden — Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern mitteilen.

Artikel 35

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen ihr betroffenes Personal durch geeignete Maßnahmen mit den auf der Grundlage dieser Richtlinie geltenden Bestimmungen vertraut machen.

Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme der zuständigen Mitarbeiter an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

Falls eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Kategorien fällt, ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten die in diesem Abschnitt genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern vielmehr für diese juristische Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Zugang erhalten zu aktuellen Informationen über die Praktiken der Geldwäscher und der Geldgeber des Terrorismus und über Indizien, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine rechtzeitige Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, wann immer dies praktikabel ist.

ABSCHNITT 2

AUFSICHT

Artikel 36

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben und Trust- und Unternehmensdienstleister zugelassen oder eingetragen und dass Kasinos zugelassen sein müssen, um ihr Gewerbe legal betreiben zu können. Unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, zugelassen oder eingetragen sein müssen, um ihr Gewerbe legal betreiben zu können.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, die Zulassung oder Eintragung der in Absatz 1 genannten Unternehmen zu verweigern, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Personen, die die Geschäfte dieser Unternehmen faktisch führen oder führen werden, oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Unternehmen über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.

Artikel 37

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden zumindest wirksam überwachen, ob die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die darin festgelegten Anforderungen einhalten, und dass sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Mittel verfügen.

(3)     Im Falle von Kredit- und Finanzinstituten sowie Kasinos verfügen die zuständigen Behörden über verstärkte Aufsichtsbefugnisse, insbesondere über die Möglichkeit, Prüfungen vor Ort durchzuführen.

(4)     Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis e genannten natürlichen und juristischen Personen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Aufgaben auf risikosensitiver Grundlage durchgeführt werden.

(5)     Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Aufgaben von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt werden, sofern diese den Bestimmungen in Absatz 2 genügen.

ABSCHNITT 3

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 38

Die Kommission leistet die erforderliche Unterstützung, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Europäischen Union, zu erleichtern.

ABSCHNITT 4

SANKTIONEN

Artikel 39

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dieser Richtlinie unterliegenden natürlichen und juristischen Personen für Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verantwortlich gemacht werden können. Im Falle von Verstößen müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)     Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen Kredit- und Finanzinstitute geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(3)     Im Falle juristischer Personen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese zumindest für Verstöße nach Absatz 1 verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

a)

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

b)

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat.

(4)     Neben den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 3 genannten Personen die Begehung von Verstößen nach Absatz 1 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

Kapitel VI

Durchführungsmaßnahmen

Artikel 40

(1)   Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren die folgenden Durchführungsmaßnahmen erlassen:

(a)

Klärung der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Nummer 2 Buchstaben a und d sowie Nummern 6, 7, 8, 9 und 10;

(b)

Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;

(c)

Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 13 ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;

(d)

Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es entsprechend Artikel 2 Absatz 2 gerechtfertigt ist, bestimmte juristische oder natürliche Personen, die nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte tätigen, von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.

(2)     Auf jeden Fall werden die ersten Durchführungsmaßnahmen zur Umsetzung von Absatz 1 Buchstaben b und d von der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassen.

(3)   Die Kommission passt die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e, Artikel 7 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 5 Buchstaben a und d genannten Beträge nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der wirtschaftlichen Entwicklungen sowie der Änderung internationaler Standards an.

(4)    Die Kommission trifft nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass ein Drittland die in Artikel 11 Absatz 1 oder 2, Artikel 28 Absatz 3, 4 oder 5 bzw. die in den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen nicht erfüllt oder dass die Anwendung der nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes nicht zulässig ist.

Artikel 41

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ( nachstehend Ausschuss genannt ) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)    Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren betreffen, vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf der Vierjahresfrist.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 42

Die Kommission erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der in Artikel 45 genannten Umsetzungsfrist und in der Folgezeit mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem ersten derartigen Bericht nimmt die Kommission eine spezifische Prüfung der Behandlung von Rechtsanwälten und anderen Angehörigen von Rechtsberufen vor.

Artikel 43

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem ... (18) einen Bericht über die Schwellensätze in Artikel 3 Nummer 6 vor und berücksichtigt dabei besonders den möglichen Nutzen und die möglichen Folgen einer Herabsetzung des in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Prozentanteils von 25% auf 20 %. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.

Artikel 44

Die Richtlinie 91/308/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 45

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem ... (19) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 46

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 47

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C 40 vom 17.2.2005, S. 9.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005.

(4)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

(5)  ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4).

(9)  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

(10)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/69/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44).

(11)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(12)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(13)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(14)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(15)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(16)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

(17)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(18)  60 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.

(19)   24 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.

ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Diese Richtlinie

Richtlinie 91/308/EWG

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis d

Artikel 1 Buchstabe C

Artikel 1 Absätze 3 bis 4

-

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 2a Nummer 1

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 2a Nummer 2

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d bis f

Artikel 2a Nummern 3 bis 7

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c

-

Artikel 2 Absatz 2

-

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 1 Buchstabe A

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe B Nummer 1

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe B Nummer 2

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c

Artikel 1 Buchstabe B Nummer 3

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d

Artikel 1 Buchstabe B Nummer 4

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e

 

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f

Artikel 1 Buchstabe B Absatz 2

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 1 Buchstabe D

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 1 Buchstabe E Unterabsatz 1

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 1 Buchstabe E Unterabsatz 2

Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a

-

Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe E erster Gedankenstrich

Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe c

Artikel 1 Buchstabe E zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe d

Artikel 1 Buchstabe E dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe e

Artikel 1 Buchstabe E vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe f

Artikel 1 Buchstabe E fünfter Gedankenstrich und Unterabsatz 3

Artikel 3 Nummer 6

-

Artikel 3 Nummer 7

-

Artikel 3 Nummer 8

-

Artikel 3 Nummer 9

-

Artikel 3 Nummer 10

-

Artikel 4

-

Artikel 5

Artikel 15

Artikel 6

-

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 7 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 7 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis d

-

Artikel 8 Absatz 2

-

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 9 Absätze 2 bis 6

-

Artikel 10

Artikel 3 Absätze 5 und 6

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 11 Absätze 2 bis 4

-

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d

-

Artikel 12

-

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 11

Artikel 13 Absätze 3 und 4

-

Artikel 13 Absätze 5 und 6

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18

-

Artikel 19

-

Artikel 20

Artikel 5

Artikel 21

-

Artikel 22

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 23

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 24

Artikel 7

Artikel 25

Artikel 10

Artikel 26

Artikel 9

Artikel 27

-

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 28 Absätze 2 bis 7

-

Artikel 29

-

Artikel 30 Buchstabe a

Artikel 4 erster Gedankenstrich

Artikel 30 Buchstabe b

Artikel 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 31

-

Artikel 32

-

Artikel 33

-

Artikel 34

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erster Satz

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Satz

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 3

-

Artikel 36

-

Artikel 37

-

Artikel 38

-

Artikel 39

Artikel 14

Artikel 40

-

Artikel 41

-

Artikel 42

Artikel 17

Artikel 43

-

Artikel 44

-

Artikel 45

Artikel 16

P6_TA(2005)0199

Aktionsprogramme zur Gleichstellung von Frauen und Männern ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (KOM(2004)0551 — C6-0107/2004 — 2004/0194(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 0551) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0107/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0132/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

ist der Auffassung, dass der Finanzbogen des Kommissionsvorschlags mit der Obergrenze von Rubrik 3 der derzeitigen Finanziellen Vorausschau vereinbar ist, ohne dass andere Politikbereiche eingeschränkt werden;

4.

ersucht die Kommission, im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau für 2007-2013 explizit die geeigneten haushaltspolitischen Maßnahmen für das Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (2) sowie für das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (3), vorzusehen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

(3)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 18.

P6_TA(2005)0200

Kfz-Frontschutzbügel ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlament zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzbügeln an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (KOM(2003)0586 — C5-0473/2003 — 2003/0226(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 0586) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0473/2003),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0053/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0226

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzbügeln an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwendung von Frontschutzbügeln, die einen zusätzlichen Frontalaufprallschutz für Kraftfahrzeuge bieten, hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Einige dieser Vorrichtungen gefährden bei Kollisionen die Sicherheit von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern. Daher sind Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit gegen solche Risiken erforderlich.

(2)

Frontschutzbügel können als Originalteile an einem Fahrzeug angebracht sein oder als selbständige technische Einheiten in den Handel kommen. Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Ausstattung mit Frontschutzbügeln sollten harmonisiert werden, um zu vermeiden, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen gelten, und um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Frontschutzbügeln als selbständige technische Einheiten im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3) sollten aus den gleichen Gründen harmonisiert werden.

(3)

Die Verwendung von Frontschutzbügeln muss kontrolliert werden und es sind Anforderungen für Prüfung, Konstruktion und Anbau festzulegen, denen Frontschutzbügel entsprechen müssen, die entweder als Originalteile an einem Fahrzeug angebracht sind oder als selbständige technische Einheiten in den Handel kommen. Prüfungen müssen erfordern, dass Frontschutzbügel so entworfen werden, dass die Sicherheit der Fußgänger erhöht wird und die Zahl von Verletzungen abnimmt.

(4)

Diese Anforderungen sollten auch dem Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (4) Rechnung tragen. Diese Richtlinie sollte im Lichte der weiteren Forschung und der während der ersten vier Jahre ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen überprüft werden.

(5)

Die für die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(6)

Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien betreffend das EG-Typgenehmigungsverfahren, das durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführt wurde.

(7)

Die Kommission sollte die Auswirkungen dieser Richtlinie überwachen sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht erstatten. Soweit dies für weitere Verbesserungen im Bereich des Fußgängerschutzes für notwendig erachtet wird, sollte die Kommission entsprechend dem technischen Fortschritt Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.

(8)

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bestimmte Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen und mit Frontschutzbügeln ausgestattet werden können, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/102/EG fallen. Die Anforderungen für Beinaufprallprüfungen sind bei diesen Fahrzeugen möglicherweise technisch nicht einzuhalten. Um eine Verbesserung des Fußgängerschutzes in Bezug auf Kopfverletzungen zu erleichtern, kann es erforderlich sein, alternative Anforderungen für Beinaufprallprüfungen zuzulassen, die nur für diese Fahrzeuge gelten, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Anbringung eines Frontschutzbügels das Risiko von Beinverletzungen bei Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern nicht erhöht.

(9)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Diese Richtlinie ist Teil des Europäischen Aktionsprogramms für die Straßenverkehrssicherheit und kann durch nationale Maßnahmen im Hinblick auf ein Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung von bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie auf dem Markt befindlichen Frontschutzbügeln ergänzt werden.

(11)

Die Richtlinie 70/156/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie dient der Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger und Fahrzeuge durch passive Maßnahmen. Sie enthält technische Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Frontschutzbügel, die als Originalteile an Fahrzeugen angebracht sind oder als selbständige technische Einheiten in den Handel kommen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

Fahrzeug ist jedes Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen, das der Definition in Artikel 2 und in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG entspricht, und jedes Kraftfahrzeug der Klasse N1 , das der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG und in deren Anhang II entspricht.

(2)

Selbständige technische Einheit ist jede Vorrichtung zum Einbau und zur Verwendung in einem bestimmten Fahrzeugtyp bzw. bestimmten Fahrzeugtypen der Klassen M1 bzw. N1 (bis 3,5 t) , die der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG entspricht.

Artikel 3

Vorschriften für die Typgenehmigung

(1)   Ab dem ... (6) dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Frontschutzbügel beziehen, für einen neuen Fahrzeugtyp mit einem Frontschutzbügel, der den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entspricht,

a)

die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme nicht untersagen.

(2)   Ab dem ... (6) dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Typ von Frontschutzbügeln, die als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen und den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entsprechen,

a)

die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern;

b)

den Verkauf oder die Inbetriebnahme nicht untersagen.

(3)   Ab dem ... (7) verweigern die Mitgliedstaaten einem Fahrzeugtyp mit einem Frontschutzbügel oder einem Typ von Frontschutzbügeln, die als selbständige technische Einheit in den Handel kommen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, wenn sie nicht den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entsprechen.

(4)   Ab dem ... (8) werden die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Frontschutzbügel beziehen, im Falle von Fahrzeugen, die nicht den in Anhang I und Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften entsprechen,

a)

die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie betrachten;

b)

die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, verweigern.

(5)   Ab dem ... (8) gelten die in Anhang I und Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften für Frontschutzbügel, die als selbständige technische Einheiten in den Handel kommen, für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG.

Artikel 4

Durchführungsmaßnahmen und Änderungen

(1)   Die detaillierten technischen Vorschriften für die in Anhang I Punkt 3 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Prüfbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG von der Kommission erlassen, die dabei von dem durch Artikel 13 Absatz 1 der genannten Richtlinie eingesetzten Ausschuss unterstützt wird.

(2)   Die zur Anpassung dieser Richtlinie erforderlichen Änderungen werden von der Kommission gemäß Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.

Artikel 5

Überprüfung

Spätestens am ... (9) überprüft die Kommission im Lichte des technischen Fortschritts und der gewonnenen Erfahrungen die technischen Vorschriften dieser Richtlinie und insbesondere die Bedingungen für die Vorschrift einer Prüfung mit dem Oberteil des Beinform-Schlagkörpers gegen den Frontschutzbügel im Stoßfängerbereich, die Aufnahme einer Prüfung mit dem Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen den Frontschutzbügel und die Spezifikation einer Prüfung mit dem Kinderkopfform-Schlagkörper gegen den Frontschutzbügel. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat.

Falls aus dieser Überprüfung hervorgeht, dass eine Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie angezeigt ist, kann diese Anpassung im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG vorgenommen werden.

Artikel 6

Änderungen der Richtlinie 70/156/EWG

Die Anhänge I, III, IV und XI der Richtlinie 70/156/EWG werden gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 7

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum ... (10) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis .

Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... (10) an.

Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Selbständige technische Einheiten

Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Frontschutzbügeln, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie als selbstständige technische Einheiten in Verkehr gebracht wurden, zu verbieten oder einzuschränken.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 18 .

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005.

(3)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).

(4)  ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)   Neun Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie.

(7)   12 Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie.

(8)   18 Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie.

(9)  Vier Jahre und neun Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie.

(10)  Neun Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie.

ANHÄNGE

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I

Technische Vorschriften

Anhang II

Verwaltungsvorschriften:

Anlage 1: Beschreibungsbogen (Fahrzeug)

Anlage 2: Beschreibungsbogen (selbständige technische Einheit)

Anlage 3: Typgenehmigungsbogen (Fahrzeug)

Anlage 4: Typgenehmigungsbogen (selbständige technische Einheit)

Anlage 5: Beispiel für ein EG-Typgenehmigungszeichen

Anhang III

Änderungen der Richtlinie 70/156/EWG

ANHANG I

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1.   Fahrzeugtyp ist eine Gesamtheit von Kraftfahrzeugen, die sich in ihrem vor den A-Säulen liegenden Teil in den wesentlichen Merkmalen

Struktur,

Hauptabmessungen,

Werkstoffe der die Außenflächen bildenden Teile,

Anordnung der Komponenten (innen und außen),

Art der Anbringung eines Frontschutzbügels

nicht so weit unterscheiden, dass die Gültigkeit der Ergebnisse der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufprallversuche beeinträchtigt wird.

Für die Zwecke der Prüfungen für die Typgenehmigung von Frontschutzbügeln als selbständige technische Einheiten kann ein Verweis auf ein Fahrzeug als Verweis auf den Rahmen gelesen werden, auf den der Frontschutzbügel für die Prüfung montiert wird und der die Außenabmessungen der Frontpartie des jeweiligen Fahrzeugtyps , für das die Typgenehmigung des Frontschutzbügels beantragt wird, repräsentieren soll.

1.2.   Normale Fahrstellung ist die Stellung des Fahrzeugs auf der Fahrbahn in fahrbereitem Zustand: Reifen mit dem empfohlenen Luftdruck, Vorderräder in Geradeausstellung, alle für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlichen Flüssigkeiten voll aufgefüllt, mit allen serienmäßig vom Hersteller mitgelieferten Ausrüstungsgegenständen, Fahrer- und Beifahrersitz mit einer Masse von je 75 kg belastet und Federung nach den Anweisungen des Herstellers eingestellt auf eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h oder 35 km/h bei normalen Fahrbedingungen (letzteres insbesondere bei Fahrzeugen mit aktiver Federung oder Einrichtungen zur automatischen Höhenregulierung).

1.3.   Außenfläche ist die Außenseite des Fahrzeugs vor den A-Säulen, einschließlich der Motorhaube, der Kotflügel, der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und der sichtbaren Verstärkungsteile.

1.4.   Abrundungsradius ist der Radius eines Kreisbogens, der der Abrundung des betreffenden Teils am ähnlichsten ist.

1.5.   Äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses ist, bezogen auf die Seiten des Fahrzeugs, der Punkt, in dem eine zur Fahrzeuglängsmittelebene parallel liegende Vertikalebene die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, und, bezogen auf die Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs, der Punkt, in dem die senkrechte Fahrzeugquerebene die vorderen und hinteren Außenkanten berührt, wobei folgende überstehende Teile unberücksichtigt bleiben:

Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern,

Gleitschutzeinrichtungen an den Rädern,

Rückspiegel,

seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, vordere und hintere Begrenzungsleuchten, Parkleuchten,

bezogen auf die Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs die an Stoßfänger, Anhängevorrichtungen und Auspuffrohre angebauten Teile.

1.6.   Stoßfänger bezeichnet die äußere Struktur des unteren Teils der Fahrzeugfront entsprechend der Typgenehmigung. Hierzu gehören alle Bauteile, die das Fahrzeug bei leichten Frontalkollisionen mit anderen Fahrzeugen schützen sollen, sowie alle daran befestigten Teile wie z.B. Kennzeichenhalterungen. Ausrüstungen, die nach Erteilung der Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht wurden und einen zusätzlichen Schutz der Fahrzeugfront bewirken sollen, gehören nicht hierzu.

1.7.   Frontschutzbügel bezeichnet eine selbständige Struktur oder Strukturen, beispielsweise Rammschutzbügel (Kuhfänger) oder zusätzliche Stoßfänger, die die Außenfläche des Fahrzeugs über und/oder unter dem Stoßfänger bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand vor Beschädigungen schützen sollen. Strukturen mit einer Höchstmasse von weniger als 0,5 kg, die nur zum Schutz der Scheinwerfer bestimmt sind, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

1.8.    Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante ist die Ortslinie der Berührungspunkte zwischen der Fronthaubenoberfläche und einem 1000 mm langen geraden Richtstab, der parallel zur senkrechten Längsebene gehalten und um 50 ° nach hinten geneigt an der Frontfläche des Fahrzeugs entlang geführt wird und dabei ständigen Kontakt mit der Fronthaubenvorderkante hält, während sich sein unteres Ende 600 mm über der Fahrbahn befindet. Bei Fahrzeugen, deren Fronthaube in wesentlichen Teilen um 50 ° geneigt ist, so dass sie von dem Richtstab nicht in einem Punkt, sondern in mehreren Punkten oder linear berührt wird, ist die Bezugslinie mit einem um 40 ° nach hinten geneigten Richtstab zu bestimmen. Ist die Fahrzeugfront so geformt, dass in bestimmten seitlichen Positionen das untere Ende des Richtstabs zuerst mit dem Fahrzeug in Berührung kommt, sind diese Berührungspunkte in diesen Positionen als Punkte der Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante zu betrachten. Ist die Fahrzeugfront so geformt, dass in bestimmten seitlichen Positionen das obere Ende des Richtstabs zuerst mit dem Fahrzeug in Berührung kommt, ist in diesen Positionen die in Punkt 1.14 definierte 1000-mm-Abwickellinie als Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante zu betrachten.

Wird bei diesem Verfahren die Oberkante des Stoßfängers von dem Richtstab berührt, ist auch sie als Fronthaubenvorderkante im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten.

1.9.   Die obere Bezugslinie des Frontschutzbügels bezeichnet die Obergrenze signifikanter Berührungspunkte zwischen einem Fußgänger und dem Frontschutzbügel oder dem Fahrzeug. Sie ist definiert durch die geometrische Verbindungslinie der obersten Berührungspunkte zwischen einem 700 mm langen geraden Richtstab und dem Frontschutzbügel oder der Fahrzeugfront (je nachdem, wo die Berührung erfolgt), wobei der Richtstab parallel zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und um 20° nach hinten geneigt quer über die Vorderfront des Fahrzeugs geführt wird und dabei ständig in Kontakt mit der Standfläche und mit der Oberfläche des Frontschutzbügels oder des Fahrzeugs bleibt.

1.10.   Die untere Bezugslinie des Frontschutzbügels bezeichnet die Untergrenze signifikanter Berührungspunkte zwischen einem Fußgänger und dem Frontschutzbügel oder dem Fahrzeug. Sie ist definiert durch die geometrische Verbindungslinie der untersten Berührungspunkte zwischen einem 700 mm langen geraden Richtstab und dem Frontschutzbügel, wobei der Richtstab parallel zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und um 25° nach vorne geneigt quer über die Vorderfront des Fahrzeugs geführt wird und dabei ständig in Kontakt mit der Standfläche und mit der Oberfläche des Frontschutzbügels oder des Fahrzeugs bleibt.

1.11.   Die obere Höhe des Frontschutzbügels ist der senkrechte Abstand zwischen der Standfläche und der in Absatz 1.9 definierten oberen Bezugslinie des Frontschutzbügels, wenn sich das Fahrzeug in seiner normalen Fahrstellung befindet.

1.12.   Die untere Höhe des Frontschutzbügels ist der senkrechte Abstand zwischen der Standfläche und der in Absatz 1.10 definierten unteren Bezugslinie des Frontschutzbügels, wenn sich das Fahrzeug in seiner normalen Fahrstellung befindet.

1.13.   Der HPC-Wert (Kriterium der Kopfbelastung) wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei ist a die resultierende Beschleunigung im Schwerpunkt des Kopfes (m/s), ausgedrückt als ein Vielfaches von g, aufgezeichnet im Vergleich zur Zeit und gefiltert bei einer Kanalfrequenzklasse von 1000 Hz; t1 and t2 sind die beiden Zeitpunkte, die den Beginn und das Ende der Aufzeichnungsdauer markieren, für die der HPC-Wert ein Höchstwert zwischen dem ersten und dem letzten Augenblick der Berührung ist. HPC-Werte, für die das Zeitintervall (t1 - t2) mehr als 15 ms beträgt, bleiben bei der Berechnung des Höchstwertes unberücksichtigt.

1.14.    1000-mm- Abwickellinie ist die Linie, die das Ende eines 1000 mm langen flexiblen Maßbandes, das in einer senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und über die Vorderseite von vorderem Stoßfänger und Frontschutzbügel geführt wird, auf der Fronthaubenoberseite beschreibt. Das Band ist während der Bestimmung dieser Linie stramm zu halten. Dabei berührt ein Ende den Boden senkrecht unter der Vorderkante des Stoßfängers, das andere Ende berührt die Fronthaubenoberseite. Das Fahrzeug muss sich in normaler Fahrstellung befinden.

1.15.    Die Bezugslinie der Frontschutzbügel-Vorderkante ist die Ortslinie der Berührungspunkte zwischen der Vorderfläche des Frontschutzbügels und einem 1000 mm langen geraden Richtstab, der parallel zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und um 50 ° nach hinten geneigt an der Frontschutzbügel-Vorderkante entlang geführt wird und dabei ständigen Kontakt mit der Frontschutzbügel-Vorderkante hält. Bei Fahrzeugen deren Frontschutzbügel-Oberfläche in wesentlichen Teilen um 50 ° geneigt ist, so dass sie von dem Richtstab nicht in einem Punkt, sondern in mehreren Punkten oder linear berührt wird, ist die Bezugslinie mit einem um 40 ° nach hinten geneigten Richtstab zu bestimmen.

2.   VORSCHRIFTEN FÜR KONSTRUKTION UND ANBAU

2.1.   Frontschutzbügel

Die folgenden Vorschriften gelten sowohl für Frontschutzbügel, die als Originalteile an Neufahrzeugen angebracht sind, als auch für Frontschutzbügel, die als selbständige technische Einheiten zum Anbau an bestimmte Fahrzeuge in den Handel kommen.

Mit Zustimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde kann jedoch davon ausgegangen werden, dass mit Durchführung einer gleichwertigen Prüfung, die am Frontschutzbügel nach den Anforderungen einer anderen Genehmigungsrichtlinie durchgeführt wurde, zur Einhaltung der Anforderungen des Punkts 3 beigetragen wurde.

2.1.1.   Die Bauteile des Frontschutzbügels müssen so beschaffen sein, dass alle starren Oberflächen , die von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser berührt werden können, einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.

2.1.2.   Die Gesamtmasse des Frontschutzbügels einschließlich aller Träger und Halterungen darf nicht mehr als 1,2 % der Masse des Fahrzeugs, für das er konstruiert wurde, höchstens jedoch 18 kg betragen.

2.1.3.   Ein an einem Fahrzeug angebrachter Frontschutzbügel darf die in Punkt 1.8 definierte Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante an keinem Punkt um mehr als 50 mm in der Höhe überragen, gemessen in einer senkrechten Längsebene durch das Fahrzeug in diesem Punkt .

2.1.4.   Der Frontschutzbügel darf die Breite des Fahrzeugs, an dem er angebracht ist, nicht vergrößern. Beträgt die Gesamtbreite des Frontschutzbügels mehr als 75 % der Fahrzeugbreite, müssen die Enden des Bügels nach innen auf die Außenfläche zu gebogen sein, um die Gefahr eines Hängenbleibens auf ein Minimum zu beschränken. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entweder der Frontschutzbügel in die Karosserie einbezogen ist oder das Ende des Bügels so nach innen gebogen ist, dass es von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser nicht berührt werden kann und der Zwischenraum zwischen dem Frontschutzbügelrand und seiner Umgebung höchstens 20 mm beträgt.

2.1.5.   Vorbehaltlich Nummer 2.1.4 darf der Zwischenraum zwischen den Bauteilen des Frontschutzbügels und der unter ihnen liegenden Außenfläche höchstens 80 mm betragen. Etwaige Unterbrechungen der allgemeinen Kontur der darunter liegenden Karosserie (wie z. B. Öffnungen in Gittern, Lufteinlässen usw.) bleiben unberücksichtigt.

2.1.6.    Um die Schutzwirkung des Fahrzeugstoßfängers zu erhalten, darf der Längsabstand zwischen dem vordersten Teil des Stoßfängers und dem vordersten Teil des Frontschutzbügels an keinem seitlichen Punkt des Fahrzeugs mehr als 50 mm betragen.

2.1.7.   Die Wirksamkeit des Stoßfängers darf durch den Frontschutzbügel nicht nennenswert vermindert werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn nicht mehr als zwei vertikale und kein horizontales Bauteil den Stoßfänger überdecken.

2.1.8.   Der Frontschutzbügel darf nicht vor die Senkrechte geneigt sein. Die oberen Teile des Frontschutzbügels dürfen von der in Punkt 1.8 definierten Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante aus (gemessen bei entferntem Frontschutzbügel) nicht mehr als 50 mm nach oben oder nach hinten (zur Windschutzscheibe hin) reichen. Jeder Messpunkt wird auf einer senkrechten Längsebene durch das Fahrzeug durch diesen Punkt bestimmt.

2.1.9.   Die Einhaltung der Anforderungen der anderen Richtlinien für die Fahrzeug-Typgenehmigung darf durch den Anbau eines Frontschutzbügels nicht beeinträchtigt werden .

2.2.   Frontschutzbügel als selbständige technische Einheiten dürfen nur vertrieben, zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, wenn ihnen eindeutige Montageanleitungen und eine Liste der Fahrzeugtypen beigefügt sind, für die sie typgenehmigt sind. Die Montageanleitungen müssen spezielle Anbauanweisungen, einschließlich der jeweiligen Anbringungsart, für die Fahrzeuge enthalten, für die der Frontschutzbügel zugelassen ist; sie müssen es ferner ermöglichen, die zugelassenen Bauteile so an diesen Fahrzeugen anzubringen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Punkts 2.1 erfüllt sind.

3.   PRÜFVORSCHRIFTEN

3.1.    Frontschutzbügel müssen, um zugelassen zu werden, folgende Prüfungen bestehen:

3.1.1.   Unterteil des Beinform-Schlagkörpers gegen den Frontschutzbügel. Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 21,0° , die größte Knie-Scherverschiebung höchstens 6,0 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 200 g betragen.

3.1.1.1.    Im Hinblick auf die Typengenehmigung von Frontschutzbügeln als selbständige technische Einheiten für den Anbau ausschließlich an genau bezeichneten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 t, die vor dem 1. Oktober 2005 typengenehmigt wurden, oder an Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t können die Bestimmungen des Punkts 3.1.1. durch die Bestimmungen entweder des Punkts 3.1.1.1.1. oder des Punkts 3.1.1.1.2. ersetzt werden.

3.1.1.1.1.    Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 26,0°, die größte dynamische Knie-Scherverschiebung höchstens 7,5 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 250 g betragen.

3.1.1.1.2.    Es werden Prüfungen am Fahrzeug bei angebautem Frontschutzbügel und ohne angebauten Frontschutzbügel mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Beide Prüfungen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfstelle an vergleichbaren Orten durchgeführt. Die Werte für den größten dynamischen Kniebeugewinkel, die größte Knie- Scherverschiebung und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung werden aufgezeichnet. In jedem einzelnen Fall darf der für das Fahrzeug mit angebautem Frontschutzbügel gemessene Wert 90 % des für das Fahrzeug ohne angebauten Frontschutzbügel gemessenen Werts nicht übersteigen.

3.1.1.2.    Wenn die untere Höhe des Frontschutzbügels mehr als 500 mm beträgt, ist anstelle dieser Prüfung die Prüfung Oberteil des Beinform-Schlagkörpers gegen den Frontschutzbügel gemäß Punkt 3.1.2 durchzuführen.

3.1.2.   Oberteil des Beinform-Schlagkörpers gegen den Frontschutzbügel. Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf 7,5 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment 510 Nm nicht übersteigen.

Die Prüfung mit dem Oberteil des Beinform-Schlagkörpers gegen den Frontschutzbügel im Stoßfängerbereich ist durchzuführen, wenn die untere Höhe des Frontschutzbügels im Stoßfängerbereich in der Prüfposition mehr als 500 mm beträgt.

3.1.2.1.    Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Frontschutzbügeln als selbstständige technische Einheiten für den Anbau ausschließlich an genau bezeichneten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 t, die vor dem 1. Oktober 2005 typgenehmigt wurden, oder an Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t können die Bestimmungen des Punkts 3.1.2 durch die Bestimmungen entweder des Punkts 3.1.2.1.1 oder des Punkts 3.1.2.1.2 ersetzt werden.

3.1.2.1.1.    Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf 9,4 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment 640 Nm nicht übersteigen.

3.1.2.1.2.    Es werden Prüfungen am Fahrzeug bei angebautem Frontschutzbügel und ohne angebauten Frontschutzbügel mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Beide Prüfungen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfstelle an vergleichbaren Orten durchgeführt. Die Werte für die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte und für das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment werden aufgezeichnet. In jedem einzelnen Fall darf der für das Fahrzeug mit angebautem Frontschutzbügel gemessene Wert 90 % des für das Fahrzeug ohne angebauten Frontschutzbügel gemessenen Werts nicht übersteigen.

3.1.2.2.    Wenn die untere Höhe des Frontschutzbügels weniger als 500 mm beträgt, ist diese Prüfung nicht erforderlich.

3.1.3.   Oberteil des Beinform-Schlagkörpers gegen die Vorderkante des Frontschutzbügels . Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls im oberen und unteren Teil des Schlagkörpers auftretenden Aufprallkräfte sollte ein mögliches Ziel von 5,0 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment ein mögliches Ziel von 300 Nm nicht übersteigen. Beide Ergebnisse werden lediglich zu Überwachungszwecken aufgezeichnet.

3.1.4.   Kinder-/ Kleiner Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen den Frontschutzbügel. Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h unter Verwendung eines Kopfformtest- Schlagkörpers für Kinder/kleine Erwachsene mit einem Gewicht von 3,5 kg durchgeführt. Der aus dem Ergebnis der Zeitaufzeichnungen des Kopfform-Beschleunigungsmessers ermittelte HPC-Wert gemäß Punkt 1.13 darf in keinem Fall den Wert 1000 übersteigen.

ANHANG II

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1.   ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1.   Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Ausstattung mit einem Frontschutzbügel

1.1.1.   Ein Muster des gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 wiedergegeben.

1.1.2.   Dem für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives, mit einem Frontschutzbügel ausgestattetes Fahrzeug vorzuführen. Auf Anfrage des technischen Dienstes sind darüber hinaus spezifische Bauteile oder Muster der verwendeten Werkstoffe vorzulegen.

1.2.   Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für Frontschutzbügel als selbständige technische Einheiten

1.2.1.   Ein Muster des gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Beschreibungsbogens ist in Anlage 2 wiedergegeben.

1.2.2.   Dem für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ist ein Muster des zu genehmigenden Frontschutzbügeltyps vorzulegen. Der Dienst darf, sollte er dies für notwendig erachten, weitere Muster anfordern. Auf den Mustern müssen die Handelsmarke des Antragstellers oder der Markenname und die Typbezeichnung klar und dauerhaft angebracht sein. Es müssen Vorkehrungen für die spätere obligatorische Anbringung der EG-Typgenehmigungszeichen getroffen werden.

2.   ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

2.1.   Muster der EG-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und, falls anwendbar, gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG sind wiedergegeben in:

Anlage 3 für Anträge gemäß Punkt 1.1,

Anlage 4 für Anträge gemäß Punkt 1.2.

3.   EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

3.1.   Jeder Frontschutzbügel, der dem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

3.2.   Dieses Zeichen besteht aus:

3.2.1.   einem den Kleinbuchstaben e umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Kennziffer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1

für Deutschland

2

für Frankreich

3

für Italien

4

für die Niederlande

5

für Schweden

6

für Belgien

9

für Spanien

11

für das Vereinigte Königreich

12

für Österreich

13

für Luxemburg

17

für Finnland

18

für Dänemark

21

für Portugal

23

für Griechenland

IRL

für Irland

nn

für Zypern

nn

für die Tschechische Republik

nn

für Estland

nn

für Ungarn

nn

für Lettland

nn

für Litauen

nn

für Malta

nn

für Polen

nn

für die Slowakische Republik

nn

für Slowenien.

3.2.2.   In der Nähe des Rechtecks muss die Grundgenehmigungsnummer nach Punkt 4 der in Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer stehen, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung dieser Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. In dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 01.

Ein Sternchen nach der laufenden Nummer gibt an, dass für die Typgenehmigung des Frontschutzbügels eine der nach Anhang I Punkt 3.1 optional zulässigen Beinform-Schlagkörperprüfungen durchgeführt wurde. Hat die Genehmigungsbehörde diese Option nicht zugelassen, so erscheint anstelle des Sternchens ein Leerzeichen.

3.3.   Das EG-Typgenehmigungszeichen ist so auf dem Frontschutzbügel anzubringen, dass es auch nach dem Anbau an das Fahrzeug noch dauerhaft und gut lesbar ist.

3.4.   Ein Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen ist in Anlage 5 wiedergegeben.

Anlage 1 zu ANHANG II

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. ...

NACH ANHANG I DER RICHTLINIE 70/156/EWG DES RATES ZUM ANTRAG AUF EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EIN FAHRZEUG HINSICHTLICH DER AUSSTATTUNG MIT EINEM FRONTSCHUTZBÜGEL

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Beigefügte Zeichnungen müssen in geeignetem Maßstab gehalten und ausreichend detailliert sein und das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Beigefügte Fotografien müssen genügend Einzelheiten erkennen lassen.

Enthalten die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten Spezialwerkstoffe, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3.   Kennzeichen zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichen:

0.4.   Fahrzeugklasse:

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (in kg und mm)

(gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnungen)

2.8.   Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers:

(Größt- und Kleinstwert):

2.8.1.   Verteilung dieser Masse auf die Achsen (Größt- und Kleinstwert):

9.   AUFBAU

9.1.   Art des Aufbaus:

9.[11].   Frontschutzbügel

9.[11].1.   Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung der Frontschutzbügel:

9.[11].2.   Zeichnungen und/oder Fotografien von — soweit betroffen — Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie sonstigen als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die erforderlichenfalls durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind:

9.[11].3.   Vollständige Angaben zu den erforderlichen Zubehörteilen und ausführliche Anleitungen, einschließlich Drehmomentanforderungen, für den Anbau.

9.[11].4.   Zeichnung der Stoßfänger:

9.[11].5:   Zeichnung der Bodenlinie an der Fahrzeugfront:

Datum:

Anlage 2 zu ANHANG II

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. ...

ZUM ANTRAG AUF EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FRONTSCHUTZBÜGEL ALS SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEITEN ([2005/.../EG])

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Beigefügte Zeichnungen müssen in geeignetem Maßstab gehalten und ausreichend detailliert sein und das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Beigefügte Fotografien müssen genügend Einzelheiten erkennen lassen.

Enthalten die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten Spezialwerkstoffe, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

0.7.   Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

1.   BESCHREIBUNG DER VORRICHTUNG

1.1.   Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen):

1.2.   Montage- und Anbauanleitungen, einschließlich der erforderlichen Drehmomente:

1.3.   Liste der Fahrzeugtypen, an denen sie angebaut werden können.

1.4.   Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und Bedingungen für den Anbau:

Anlage 3 zu ANHANG II

(MUSTER)

(Größtformat: A4 (210 x 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

STEMPEL DER BEHÖRDE

Mitteilung über

die Erteilung der Typgenehmigung

die Erweiterung der Typgenehmigung

die Verweigerung der Typgenehmigung

den Entzug der Typgenehmigung

für einen Fahrzeugtyp mit Frontschutzbügel gemäß der Richtlinie .../.../EG.

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3.   Kennzeichen zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichen:

0.4.   Fahrzeugklasse:

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

0.7.   Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens am Frontschutzbügel:

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1.   (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag

2.   Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst:

3.   Datum des Prüfprotokolls:

4.   Nummer des Prüfprotokolls:

5.   (Gegebenenfalls) Bemerkungen: (siehe Nachtrag)

6.   Ort:

7.   Datum:

8.   Unterschrift:

9.   Ein Verzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten und auf Anfrage erhältlichen Beschreibungsunterlagen ist beigefügt.

Nachtrag zu Anlage 3

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ...

über die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Ausstattung mit einem Frontschutzbügel

1.   Zusätzliche Angaben, falls vorhanden:

2.   Bemerkungen:

3.   Ergebnisse der Prüfungen nach Anhang I Punkt 3

Prüfung

Ermittelte Werte

bestanden/nicht bestanden

Beinform-Schlagkörper-Unterteil gegen Frontschutzbügel

3 Prüfpositionen (falls durchgeführt)

Beugewinkel

......

...... Grad

......

 

Scherverschiebung

......

...... mm

......

 

Beschleunigung am Schienbein

......

...... g

......

 

Beinform-Schlagkörper-Oberteil gegen Frontschutzbügel

3 Prüfpositionen (falls durchgeführt)

Summe der Aufprallkräfte

......

...... kN

......

 

Biegemoment

......

...... Nm

......

 

Beinform-Schlagkörper-Oberteil gegen Vorderkante des Frontschutzbügels

— 3 Prüfpositionen (nur zu Kontrollzwecken)

Summe der Aufprallkräfte

......

...... kN

......

 

Biegemoment

......

...... Nm

......

 

Schlagkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform (3,5 kg) gegen Frontschutzbügel

HPC-Werte

(mindestens 3 Werte)

......

......

......

 

Anlage 4 zu ANHANG II

(MUSTER)

(Größtformat: A4 (210 x 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

STEMPEL DER BEHÖRDE

Mitteilung über

die Erteilung der Typgenehmigung

die Erweiterung der Typgenehmigung

die Verweigerung der Typgenehmigung

den Entzug der Typgenehmigung

für einen Frontschutzbügel als selbständige technische Einheit(1) gemäß der Richtlinie [2005/.../EG].

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3.   Kennzeichen zur Typidentifizierung, sofern am Frontschutzbügel vorhanden:

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichen:

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

0.7.   Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8.    Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n)

ABSCHNITT II

1.    Zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag

2.   Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst:

3.   Datum des Prüfprotokolls:

4.   Nummer des Prüfprotokolls:

5.   (Gegebenenfalls) Bemerkungen: siehe Nachtrag

6.   Ort:

7.   Datum:

8.   Unterschrift:

9.   Ein Verzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten und auf Anfrage erhältlichen Beschreibungsunterlagen ist beigefügt.

Nachtrag zu Anlage 4

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ...

betreffend die Typgenehmigung eines Frontschutzbügels gemäß der Richtlinie [2005/.../EG]

1.   Zusätzliche Angaben

1.1.   Befestigungsverfahren

1.2.   Montage- und Anbauanleitungen:

1.3.    Liste der Fahrzeuge, an denen der Frontschutzbügel angebaut werden kann, Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und Bedingungen für den Anbau:

2.   Bemerkungen:

3.   Ergebnisse der Prüfungen nach Anhang I Punkt 3

Prüfung

Ermittelte Werte

bestanden/nicht bestanden

Beinform-Schlagkörper-Unterteil gegen Frontschutzbügel

3 Prüfpositionen (falls durchgeführt)

Beugewinkel

......

...... Grad

......

 

Scherverschiebung

......

...... mm

......

 

Beschleunigung am Schienbein

......

...... g

......

 

Beinform-Schlagkörper-Oberteil gegen Frontschutzbügel

3 Prüfpositionen (falls durchgeführt)

Summe der Aufprallkräfte

......

...... kN

......

 

Biegemoment

......

...... Nm

......

 

Beinform-Schlagkörper-Oberteil gegen Vorderkante des Frontschutzbügels

— 3 Prüfpositionen (nur zur Kontrollzwecken)

Summe der Aufprallkräfte

......

...... kN

......

 

Biegemoment

......

...... Nm

......

 

Schlagkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform (3,5 kg) gegen Frontschutzbügel

HPC-Werte

(mindestens 3 Werte)

......

......

......

 

Anlage 5 zu ANHANG II

Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen

Image

(a ≥ 12mm)

Bei der Vorrichtung mit dem oben abgebildeten EG-Typgenehmigungszeichen handelt es sich um einen Frontschutzbügel, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) gemäß dieser Richtlinie (01) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Ein Sternchen gibt an, dass für die Typgenehmigung des Frontschutzbügels eine der nach Anhang I Punkt 3.1. optional zulässigen Beinform-Schlagkörperprüfungen durchgeführt wurde. Hat die Genehmigungsbehörde diese Option nicht zugelassen, so erscheint anstelle des Sternchens ein Leerzeichen.

ANHANG III

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 70/156/EWG

Die Anhänge der Richtlinie 70/156/EWG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden die folgenden Punkte eingefügt:

„9.[24]

Frontschutzbügel

9.[24].1

Eine ausführliche Beschreibung — einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen — des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffen des Frontschutzbügels und des vorderen Fahrzeugteils ist vorzulegen.

9.[24].2

Eine ausführliche Beschreibung — einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen — der Art des Anbringung des Frontschutzbügels am Fahrzeug ist vorzulegen. Diese Beschreibung umfasst alle Schraubenabmessungen und die erforderlichen Drehmomente.“

2.

In Anhang III Teil I Abschnitt A werden die folgenden Punkte eingefügt:

„9.[24]

 

9.[24].1

Eine ausführliche Beschreibung — einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen — des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffen des Frontschutzbügels und des vorderen Fahrzeugteils ist vorzulegen.

9.[24].2

Eine ausführliche Beschreibung — einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen — der Art der Anbringung des Frontschutzbügels am Fahrzeug ist vorzulegen. Diese Beschreibung umfasst alle Schraubenabmessungen und die erforderlichen Drehmomente.“

3.

In Anhang IV Teil I wird folgende Nummer angefügt:

Gegenstand

Richtlinie Nr.

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklassen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

[60]. Front-schutzbügel

[..../.../EG]

L ..., ..., S. ...

X (1)

-

-

X

-

-

 

 

 

 

4.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

In Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt:

Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M1 ≤ 2 500 (2) kg

M12 500 (2) kg

M2

M3

[60]

Frontschutzbügel

[..../.../EG]

X

X (2)

-

-

b)

In Anlage 2 wird folgende Nummer angefügt:

Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

[60]

Frontschutzbügel

[..../.../EG]

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

c)

In Anlage 3 wird folgende Nummer angefügt:

Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

[60]

Frontschutzbügel

[....../.../EG]

-

-

-

-

-

-

-

-

-


(1)  zulässige Gesamtmasse höchstens 3,5 t.

(2)  zulässige Gesamtmasse höchstens 3,5 t.

P6_TA(2005)0201

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (KOM(2003)0424 — C5-0329/2003 — 2003/0165(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 0424) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0329/2003),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0128/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0165

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ist Grundvoraussetzung für eine gute Gesundheit. Einzelne Produkte sind nur von relativer Bedeutung im Gesamtkontext der Ernährung, und die Ernährung ist nur einer von vielen Faktoren, die das Auftreten bestimmter Krankheiten beim Menschen beeinflussen. Andere Faktoren wie Alter, genetische Veranlagung, körperliche Aktivität, Konsum von Tabak und anderen Drogen, Umweltbelastungen und Stress können ebenfalls das Auftreten von Krankheiten beeinflussen. Diese Aspekte sind im Rahmen der verschiedenen von der Europäischen Union ausgearbeiteten Empfehlungen für den Gesundheitsbereich zu berücksichtigen.

(2)

Zunehmend werden Lebensmittel in der Gemeinschaft mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet bzw. wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, müssen die im Handel befindlichen Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen.

(3)

Unterschiede zwischen den nationalen Bestimmungen über solche Angaben können den freien Warenverkehr behindern und ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Sie haben damit eine unmittelbare Auswirkung auf das Funktionieren des Binnenmarktes. Es ist daher notwendig, Gemeinschaftsregeln für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel zu erlassen.

(4)

Allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen enthält die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (3), geändert durch die Richtlinie 2001/101/EG der Kommission (4). Die Richtlinie 2000/13/EG untersagt allgemein die Verwendung von Informationen, die den Käufer irreführen können oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Die vorliegende Verordnung sollte die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2000/13/EG ergänzen und spezifische Vorschriften für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln festlegen, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

(5)

Diese Verordnung sollte nicht für einfache Aussagen — sei es in kommerziellen Mitteilungen oder nicht — im Zusammenhang mit Kampagnen der öffentlichen Gesundheitsbehörden zur Förderung einer gesunden Ernährung mit bestimmten Nahrungsmitteln gelten, beispielsweise mit den empfohlenen Portionen von Obst, Gemüse und ölreichem Fisch.

(6)

Auf internationaler Ebene hat der Codex Alimentarius 1991 allgemeine Leitsätze für Angaben und 1997 Leitsätze für die Verwendung nährwertbezogener Angaben verabschiedet. Der Codex-Ausschuss wird demnächst eine Änderung des letztgenannten Dokuments verabschieden. Dabei geht es um die Aufnahme gesundheitsbezogener Angaben in die Leitsätze von 1997. Die in den Codex-Leitsätzen vorgegebenen Definitionen und Bedingungen werden entsprechend berücksichtigt.

(7)

Es gibt eine Vielzahl von Nährstoffen und sonstigen Substanzen mit Ernährungsfunktion oder physiologischer Wirkung, die in Lebensmitteln vorhanden und Gegenstand entsprechender Angaben sein können. Daher sollten allgemeine Grundsätze für alle Angaben über Lebensmittel festgesetzt werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dem Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die gesamte Lebensmittelindustrie zu schaffen .

(8)

Bei der Festlegung eines Nährwertprofils sollten die Anteile sämtlicher Nährstoffe und Substanzen mit ernährungsphysiologischer Wirkung berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der Nährwertprofile werden die verschiedenen Lebensmittelkategorien sowie Stellenwert und Rolle dieser Lebensmittel in der Gesamternährung berücksichtigt. Ausnahmen im Hinblick auf etablierte Nährwertprofile können für bestimmte Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien je nach Rolle und Bedeutung im Ernährungsverhalten der Bevölkerung erforderlich sein. Dies würde eine komplexe technische Anstrengung erfordern, die Verabschiedung entsprechender Maßnahmen sollte der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit übertragen werden.

(9)

Es gibt eine Vielzahl von Angaben, die derzeit bei der Etikettierung von Lebensmitteln und der Werbung hierfür in manchen Mitgliedstaaten gemacht werden und sich auf Stoffe beziehen, deren positive Wirkung nicht nachgewiesen wurde bzw. zu denen derzeit noch kein einheitlicher wissenschaftlicher Standpunkt besteht. Es muss sichergestellt werden, dass für Stoffe, auf die sich eine Angabe bezieht, der Nachweis einer positiven ernährungsphysiologischen Wirkung erbracht wird.

(10)

Um sicherzustellen, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, muss die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, im Endprodukt in einer ausreichenden Menge vorhanden bzw. im umgekehrten Fall nicht vorhanden oder ausreichend reduziert sein, um die behauptete ernährungsphysiologische Wirkung zu erzeugen. Die Substanz sollte zudem in einer für den Körper verwertbaren Form verfügbar sein. Außerdem sollte eine wesentliche Menge der Substanz, die für die behauptete ernährungsphysiologische Wirkung verantwortlich ist, durch den Verzehr einer vernünftigerweise anzunehmenden Menge des Lebensmittels bereitgestellt werden.

(11)

Es ist wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom durchschnittlichen Verbraucher verstanden werden können.

(12)

Eine wissenschaftliche Untermauerung sollte der Hauptaspekt sein, der bei der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben berücksichtigt wird, und die Lebensmittelunternehmer, die derartige Angaben verwenden, sollten diese auch begründen, wobei allerdings auf strukturelle und organisatorische Grenzen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Rücksicht zu nehmen ist. Die wissenschaftliche Untermauerung sollte in einem Verhältnis zur Art der durch das Erzeugnis gebotenen Vorteile stehen .

(13)

Angesichts des positiven Bildes, das Lebensmitteln durch ernährungs- und gesundheitsbezogene Angaben verliehen wird, und der potenziellen Auswirkung solcher Lebensmittel auf Ernährungsgewohnheiten und die Gesamtaufnahme an Nährstoffen sollte der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die ernährungsphysiologische Qualität insgesamt zu beurteilen. Daher sollte die Nährwertkennzeichnung obligatorisch und bei allen Lebensmitteln, die gesundheitsbezogene Angaben tragen, umfassend sein.

(14)

Es sollte eine Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben und der spezifischen Bedingungen für ihre Verwendung erstellt werden, basierend auf den Verwendungsbedingungen für derartige Angaben, die auf nationaler und internationaler Ebene sowie in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt wurden. Diese Liste sollte regelmäßig aktualisiert werden, um die Entwicklungen in der Wissenschaft und bei den Kenntnissen und Techniken zu berücksichtigen . Außerdem müssen bei vergleichenden Angaben dem Endverbraucher gegenüber die miteinander verglichenen Produkte eindeutig identifiziert werden.

(15)

Gesundheitsbezogene Angaben sollten für die Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstem Niveau zugelassen werden. Damit eine harmonisierte wissenschaftliche Bewertung dieser Angaben gewährleistet ist, sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit diese Bewertungen vornehmen.

(16)

Neben der Ernährung gibt es zahlreiche andere Faktoren, die den psychischen Zustand und das Verhalten beeinflussen können. Die Kommunikation über diese Funktionen ist somit sehr komplex, und es ist schwer, in einer kurzen Angabe bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und Werbung hierfür eine umfassende, wahrheitsgemäße und aussagekräftige Botschaft zu vermitteln. Daher ist es angebracht, bei der Verwendung von Angaben, die sich auf psychische oder verhaltenspsychologische Wirkungen beziehen, einen wissenschaftlichen Nachweis zu verlangen.

(17)

Die Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (5) legt fest, dass die Etikettierung und die Verpackung der Erzeugnisse sowie die Werbung hierfür keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der aufgrund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme oder über eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein verstärktes Sättigungsgefühl enthalten dürfen. Eine zunehmende Zahl von Lebensmitteln, die nicht ausdrücklich für die gewichtskontrollierende Ernährung bestimmt sind, werden mit derlei Angaben sowie mit einem Hinweis auf die Fähigkeit des Produkts, die Kalorienaufnahme zu begrenzen, vermarktet. Es ist daher angebracht, Verweise auf derartige Eigenschaften nur zuzulassen, wenn sie ausreichend wissenschaftlich fundiert sind .

(18)

Gesundheitsbezogene Angaben, die die Rolle von Nährstoffen oder sonstigen Substanzen für Wachstum, Entwicklung und normale physiologische Körperfunktionen auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschreiben, sollten einer anderen Art von Bewertung unterzogen werden. Es ist daher erforderlich, nach Konsultation der Behörde, eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben zu erstellen, die die Rolle eines Nährstoffes oder einer sonstigen Substanz beschreiben.

(19)

Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte es möglich sein, diese Liste rasch zu ändern, wann immer dies nötig ist. Eine solche Überarbeitung ist eine Durchführungsmaßnahme technischer Art, deren Erlass der Kommission übertragen werden sollte, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

(20)

Eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung, die auch den unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten, herkömmlichen Produkten und gastronomischen Kulturen in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen Rechnung trägt, die einen eigenen Wert darstellen, der zu achten und zu wahren ist, ist eine Grundvoraussetzung für eine gute Gesundheit; auch ein einzelnes Produkt kann eine unbestreitbare Bedeutung für die gesamte Ernährung haben. Schließlich ist die Ernährung nur einer von vielen Faktoren, die das Auftreten bestimmter Krankheiten beim Menschen beeinflussen. Andere Faktoren wie Alter, genetische Veranlagung, körperliche Aktivität, Konsum von Tabak und anderen Drogen, Umweltbelastungen und Stress können ebenfalls das Auftreten von Krankheiten beeinflussen. Daher sollten für Angaben, die sich auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehen, spezifische Kennzeichnungsvorschriften gelten.

(21)

Damit sichergestellt ist, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, zuverlässig und für den Verbraucher bei der Entscheidung für eine gesunde Ernährungsweise hilfreich sind, sollte der genaue Inhalt und die Gestaltung gesundheitsbezogener Angaben beim Gutachten der Behörde berücksichtigt werden.

(22)

In manchen Fällen kann die wissenschaftliche Risikobewertung allein nicht alle Informationen bereitstellen, die für eine Risikomanagemententscheidung erforderlich sind. Andere für die zu prüfende Frage relevante legitime Faktoren sollten daher ebenfalls berücksichtigt werden.

(23)

Im Sinne der Transparenz und zur Vermeidung wiederholter Anzeigen bereits bewerteter Angaben sollte ein öffentliches Register solcher Angaben erstellt und laufend aktualisiert werden.

(24)

Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte es möglich sein, dieses Register rasch zu ändern, wann immer dies nötig ist. Eine solche Überarbeitung ist eine Durchführungsmaßnahme technischer Art, deren Erlass der Kommission übertragen werden sollte, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

(25)

Zur Förderung von Forschung und Entwicklung der Lebensmittelindustrie sollten die von Innovatoren bei der Beschaffung von Informationen und Daten zur Unterstützung einer Anzeige nach dieser Verordnung getätigten Investitionen geschützt werden. Dieser Schutz ist jedoch zu befristen, um die unnötige Wiederholung von Studien und Erprobungen zu vermeiden.

(26)

Angesichts der besonderen Eigenschaften von Lebensmitteln, die solche Angaben tragen, sollten den Überwachungsstellen neben den üblichen Möglichkeiten zusätzliche Instrumente bereitgestellt werden, um eine effiziente Überwachung dieser Produkte zu ermöglichen.

(27)

Die Erfordernisse der europäischen Nahrungsmittelindustrie und insbesondere der KMU sollten berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass Innovation und Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.

(28)

Es ist eine ausreichende Übergangsfrist erforderlich, damit sich die Lebensmittelunternehmer, vor allem die KMU, an die Erfordernisse dieser Verordnung anpassen können.

(29)

Es sollte zeitgerecht eine allgemeine Informationskampagne über Ernährungsfragen und über die Bedeutung gesunder Ernährungsgewohnheiten ausgearbeitet werden.

(30)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten selbst nicht in ausreichendem Maße verwirklicht und somit besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Im Einklang mit dem in dem genannten Artikel dargelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(31)

Die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung sollen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben angeglichen werden, um die ordnungsgemäße Funktion des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten.

(2)   Die vorliegende Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben , die in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel gemacht werden, bei der Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie der Werbung hierfür, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Sie gilt auch für die für Restaurants, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Gemeinschaftseinrichtungen bestimmten Lebensmittel.

Sie gilt aber nicht für Lebensmittel, die offen angeboten, also unverpackt präsentiert und verkauft werden, und nicht für Obst und Gemüse (Frischware).

(3)   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, gelten als irreführende Werbung im Sinne der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung  (7).

(4)     Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet folgender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften:

Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (8), und der auf ihrer Grundlage angenommenen Richtlinien;

Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (9);

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (10);

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (11);

Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (12) und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen der Kommission.

(5)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der im Gemeinschaftsrecht festgelegten spezifischen Bestimmungen für Lebensmittel für eine besondere Ernährung und Nahrungsergänzungsmittel.

(6)     Diese Verordnung gilt nicht für Handelsmarken, die den Bestimmungen der Richtlinie 89/104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (13) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (14) entsprechen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung

a)

gelten für Lebensmittel, Lebensmittelunternehmer, Inverkehrbringen und Endverbraucher die Begriffsbestimmungen in Artikel 2, Artikel 3 Nummer 3, Artikel 3 Nummer 8 und Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit  (15).

b)

gilt für Nahrungsergänzungsmittel die Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (16) sowie für Nährwertkennzeichnung, Eiweiß, Kohlenhydrat, Zucker, Fett, gesättigte Fettsäuren, einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren und Ballaststoffe die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (17);

c)

gilt außerdem für Etikettierung die Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Angabe ist jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich jeder Form von Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt;

2.

Nährstoff ist ein Eiweiß, Kohlenhydrat, Fett oder Ballaststoff, Natrium, ein im Anhang zur Richtlinie 90/496/EWG aufgeführtes Vitamin oder ein dort aufgeführter Mineralstoff, sowie ein Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört bzw. Bestandteil eines Stoffes einer dieser Kategorien ist;

3.

sonstige Substanz ist ein anderer Stoff als ein Nährstoff, der eine ernährungsphysiologische oder sonstige physiologische Wirkung hat;

4.

nährwertbezogene Angabe ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund:

a)

der Energie (des Brennwerts), die es

liefert,

in vermindertem bzw. erhöhtem Maße liefert

oder nicht liefert, und/oder

b)

der Nährstoffe oder sonstigen Substanzen, die es

enthält,

in verminderter bzw. erhöhter Menge enthält

oder nicht enthält;

5.

gesundheitsbezogene Angabe: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder seinen Bestandteilen einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;

6.

Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt;

7.

Behörde ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde;

8.

durchschnittlicher Verbraucher ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und umsichtige Verbraucher;

(9)

Gesundheit: ein Zustand allgemeinen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens;

(10)

Lebensmittelkategorie: eine Gruppe von Nahrungsmitteln mit gleichartigen Eigenschaften und Verwendungsfunktionen sowie gleichwertigem Nährstoffgehalt.

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze für alle Angaben

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Unbeschadet der Richtlinien 2000/13/EG und 84/450/EWG darf die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nicht:

a)

falsch , missverständlich oder irreführend sein;

b)

Zweifel hinsichtlich der Sicherheit und/oder ernährungsphysiologischen Eignung anderer Lebensmittel wecken;

c)

erklären , suggerieren oder mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann;

d)

in unangemessener oder alarmierender Weise, entweder durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder Symbolen, auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen;

e)

zum übermäßigen Verbrauch eines Lebensmittels ermutigen, diesen wohlwollend darstellen oder die Bedeutung einer vernünftige Ernährungsweise herabsetzen.

Artikel 4

Allgemeine Bedingungen

(1)   Die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

es wird anhand anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen, dass das Vorhandensein oder Fehlen bzw. der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der sonstigen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, die behauptete positive ernährungsphysiologische Wirkung hat;

b)

der Nährstoff oder die sonstige Substanz, für die die Angabe gemacht wird:

i)

ist im Endprodukt in einer gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikanten Menge oder, wo einschlägige Bestimmungen nicht bestehen, in einer Menge vorhanden, die nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsphysiologische Wirkung zu erzielen; oder

ii)

ist nicht oder in einer verringerten Menge vorhanden, was nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsphysiologische Wirkung zu erzielen;

c)

soweit zutreffend, liegt der Nährstoff oder die sonstige Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einer Form vor, die für den Körper verwertbar ist;

d)

die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise zu erwarten ist, liefert eine signifikante Menge des Nährstoffs oder der sonstigen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, gemäß einschlägiger Definitionen im Gemeinschaftsrecht oder, wo einschlägige Bestimmungen nicht bestehen, in einer signifikanten Menge, die nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsphysiologische Wirkung zu erzielen;

e)

die spezifischen Bedingungen in Kapitel III bzw. Kapitel IV sind erfüllt.

(2)    Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf das gemäß Anweisung des Herstellers verzehrfertige Lebensmittel beziehen.

Artikel 5

Wissenschaftliche Absicherung von Angaben

(1)   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und durch diese abgesichert sein.

(2)   Ein Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angabe begründen.

(3)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates können einen Lebensmittelunternehmer oder eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, verpflichten, die wissenschaftlichen Unterlagen und Daten vorzulegen, die die Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung belegen.

Artikel 6

Nährwertkennzeichnung

(1)     Die Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben darf nicht dazu beitragen, den allgemeinen ernährungsphysiologischen Wert eines Lebensmittels zu verschleiern. Zu diesem Zweck werden Informationen bereitgestellt, die es den Verbrauchern ermöglichen, die Relevanz des Lebensmittels, das die nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe trägt, für ihre tägliche Ernährung zu verstehen.

Diese Informationen umfassen:

a)

in Bezug auf eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe — mit Ausnahme allgemeiner Werbeaussagen — die Nährwertinformationen gemäß der Richtlinie 90/496/EWG oder im Fall von Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Richtlinie 2002/46/EG;

b)

in Bezug auf gesundheitsbezogene Angaben die Informationen für Gruppe 2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/496/EWG.

Darüber hinaus ist zum besseren Verständnis des Verbrauchers auf den Energiewert sowie den Gehalt an Nährstoffen oder sonstigen Substanzen pro Packung oder Portion hinzuweisen.

(2)    Zusätzlich werden folgende Informationen in der Nähe der nährwertbezogenen Angaben angeführt, es sei denn, ihre Angabe an anderer Stelle der Kennzeichnung ist bereits durch geltende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften vorgeschrieben:

a)

die jeweiligen Mengen des/der Nährstoffe(s) oder sonstiger Substanzen, die Gegenstand einer nährwertoder gesundheitsbezogenen Angabe ist/sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheint/ erscheinen, und

b)

Informationen über die Rolle des Lebensmittels, das die nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe trägt, für eine ausgewogene Ernährung. Diese Informationen werden durch die Angabe der Menge eines Nährstoffes oder einer sonstigen Substanz in dem Lebensmittel, das die Angabe trägt, bereitgestellt, und zwar im Verhältnis zum Bezugswert für die Tagesdosis des Nährstoffs oder der sonstigen Substanz.

KAPITEL III

NÄHRWERTBEZOGENE ANGABEN

Artikel 7

Spezifische Bedingungen

(1)   Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen und die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)   Änderungen des Anhangs werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren, gegebenenfalls nach Konsultation der Behörde und unter Beteiligung von Verbrauchergruppen erlassen , die beurteilen, wie die betreffenden Angaben wahrgenommen und aufgefasst werden .

Artikel 8

Vergleichende Angaben

(1)   Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG ist eine nährwertbezogene Angabe, die die Menge eines Nährstoffs und/oder den Brennwert eines Lebensmittels mit denen anderer Lebensmittel oder einer anderen Lebensmittelkategorie vergleicht, nur zulässig, wenn die miteinander verglichenen Lebensmittel vom durchschnittlichen Verbraucher leicht zu identifizieren sind oder eindeutig genannt werden. Der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert ist anzugeben, der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.

(2)   Vergleichende nährwertbezogene Angaben müssen die Zusammensetzung des fraglichen Lebensmittels mit derjenigen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht erlaubt, darunter auch Lebensmittel anderer Marken.

KAPITEL IV

GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN

Artikel 9

Spezifische Bedingungen

(1)   Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den spezifischen Anforderungen in diesem Kapitel entsprechen, gemäß dem in Artikel 13 genannten Verfahren angezeigt worden sind und

a)

die Kommission innerhalb der in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Frist keine Einwände erhoben hat, oder

b)

für den Fall, dass die Kommission Einwände erhoben hat, innerhalb von 9 Monaten nach Eingang der Anzeige keine ablehnende Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 3 gefasst worden ist.

(2)   Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung folgende Informationen enthält:

a)

gegebenenfalls einen Hinweis auf die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise (an einer auffallenden Stelle der Kennzeichnung);

b)

Informationen zur Menge des Lebensmittels und zur Verzehrweise, die für die behauptete positive Wirkung erforderlich sind;

c)

gegebenenfalls einen Hinweis für diejenigen Personen, die dieses Lebensmittel nicht verzehren sollten;

d)

gegebenenfalls einen Warnhinweis, das Produkt nicht in Mengen zu verzehren, die eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Artikel 10

Beschränkungen der Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

(1)    Folgende gesundheitsbezogene Angaben sind nicht zulässig , außer wenn sie wissenschaftlich untermauert sind :

a)

Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden;

b)

unbeschadet der Richtlinie 96/8/EG Angaben, die auf schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften oder auf das Zeitmaß bzw. die Höhe der aufgrund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme oder auf eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein verstärktes Sättigungsgefühl oder auf eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des Produkts verweisen, es sei denn, diese Angaben sind wissenschaftlich untermauert und wurden gemäß dieser Verordnung angezeigt ;

c)

Angaben, die sich auf den Rat von Ärzten oder anderen Fachleuten im Gesundheitssektor, von entsprechenden Berufsverbänden oder karitativen Einrichtungen beziehen oder den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden, es sei denn, diese Angaben sind wissenschaftlich untermauert und wurden gemäß dieser Verordnung angezeigt;

d)

Angaben, die ausschließlich an Kinder gerichtet sind.

(2)   Gegebenenfalls veröffentlicht die Kommission nach Konsultation der Behörde und der Vertretungsorganisationen der Nahrungsmittelindustrie und der Verbraucher detaillierte Leitlinien für die Durchführung des vorliegenden Artikels, die gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 beschriebenen Verfahren ausgearbeitet wurden .

Artikel 11

Gesundheitsbezogene Angaben, die eine allgemein anerkannte Rolle eines Nährstoffs oder einer sonstigen Substanz beschreiben

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 dürfen gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer sonstigen Substanz für Wachstum, Entwicklung und die Körperfunktionen auf der Grundlage anerkannter und angemessen untermauerter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschreiben und vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden, wenn sie auf der in Absatz 2 vorgesehenen Liste beruhen .

(2)   Die Mitgliedstaaten und die die Lebensmittelindustrie und die Verbraucher vertretenden Organisationen übermitteln der Kommission spätestens am ... (18) Listen von Angaben gemäß Absatz 1.

Nach Konsultation der Behörde wird die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 spätestens am ... (19) eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 verabschieden, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer sonstigen Substanz für Wachstum, Entwicklung und die Körperfunktionen beschreiben.

Änderungen dieser Liste werden auf Initiative der Kommission selbst oder auf Antrag eines Mitgliedstaates nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 verabschiedet.

(3)   Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können Lebensmittelunternehmer bis zur Verabschiedung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Liste in eigener Verantwortung die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben machen, sofern diese der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen nationalen Vorschriften genügen; dies gilt unbeschadet der Verabschiedung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24.

Artikel 12

Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG können Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos gemacht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung angezeigt sind.

(2)   Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und den spezifischen Anforderungen in Absatz 1 muss bei Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos die Kennzeichnung außerdem eine Erklärung dahingehend enthalten, dass Krankheiten durch mehrere Risikofaktoren bedingt sind und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht.

Artikel 13

Anzeige

(1)    Die Anzeige nach Artikel 9 Absatz 1 erfolgt auf dem normalen Postweg oder vorzugsweise mittels moderner Kommunikationstechniken (einschließlich E-Mails) beim ersten Inverkehrbringen durch den Hersteller oder im Fall eines in einem Drittland hergestellten Erzeugnisses durch den Einführer gegenüber der Behörde.

Die Behörde:

a)

bestätigt den Erhalt der Anzeige schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Eingang. In der Bestätigung ist das Datum des Anzeigeeingangs vermerkt;

b)

unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die Anzeige und stellt ihnen die Anzeige selbst sowie alle vom Hersteller oder Einführer ergänzend vorgelegten Informationen zur Verfügung.

(2)    Der Anzeige sind folgende Informationen und Unterlagen beizufügen:

a)

Name und Anschrift des Herstellers oder Einführers ;

b)

der Nährstoff oder die sonstige Substanz bzw. das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie, worauf sich die gesundheitsbezogene Angabe bezieht, sowie dessen/ deren besondere Eigenschaften;

c)

Kopien von Studien, die bezüglich der gesundheitsbezogenen Angabe durchgeführt wurden, einschließlich — soweit verfügbar — unabhängiger und dem Peer-Review-Verfahren unterzogener Studien, sowie aller sonstigen Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Angabe die Kriterien dieser Verordnung erfüllt;

d)

Kopien anderer wissenschaftlicher Untersuchungen, die für die gesundheitsbezogene Angabe relevant sind;

e)

ein Vorschlag für die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe; (besondere Maßnahmen zur Veranschaulichung für KMU können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden) ;

f)

gegebenenfalls ein Muster der Verpackung des Lebensmittels, auf der die Angabe zu machen ist und woraus der Vorschlag für den Wortlaut der gesundheitsbezogenen Angabe und die verwendete Etikettierung klar ersichtlich sind;

g)

eine Zusammenfassung des Dossiers.

(3)   Die Durchführungsvorschriften zum vorliegenden Artikel, einschließlich Bestimmungen zu Erstellung und Aufmachung der Anzeige , werden nach Anhörung der Behörde gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(4)     Den KMU sollte eine besondere Unterstützung für die Vorbereitung der Unterlagen gewährt werden.

(5)   Vor dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt, beschließt und veröffentlicht die Behörde detaillierte Leitlinien, um den Herstellern und Einführern die Erstellung und Erstattung von Anzeigen zu erleichtern. Die Vorschriften für die Erstellung und Erstattung von Anzeigen enthalten das Recht des Herstellers oder Einführers, seine Anzeige vor der Behörde zu rechtfertigen. Die diesbezügliche Bestimmung enthält ausdrücklich das Recht auf Vorlage zusätzlicher Daten im Laufe der Bewertung des Dossiers durch die Behörde.

Artikel 14

Begründete Stellungnahme der Kommission und Gutachten der Behörde

(1)     Die Kommission kann innerhalb von vier Monaten nach Erstattung einer Anzeige gemäß Artikel 9 Absatz 1 bei der Behörde eine begründete Stellungnahme abgeben, wenn sie zu der Auffassung ist, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht den allgemeinen Anforderungen des Kapitels II oder den spezifischen Anforderungen des vorliegenden Kapitels entspricht.

(2)     Mit der Abgabe der begründeten Stellungnahme wird die Behörde zur Abfassung eines Gutachtens hinsichtlich der Vereinbarkeit der gesundheitsbezogenen Angabe mit den allgemeinen Anforderungen des Kapitels II und den spezifischen Anforderungen des vorliegenden Kapitels aufgefordert.

(3)     Die Behörde unterrichtet unverzüglich den Hersteller oder Einführer dahingehend, dass die Verwendung der gesundheitsbezogenen Angabe unterbleiben muss, bis entweder

eine zustimmende Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 16 ergeht, oder

eine Frist von sechs Monaten nach dem Eingang der Anzeige gemäß Artikel 9 Absatz 1 verstrichen ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist.

Artikel 15

Gutachten der Behörde

(1)    Bestehen Zweifel hinsichtlich der wissenschaftlichen Untermauerung einer gesundheitsbezogenen Angabe, kann auf Antrag der Kommission die Behörde ein Gutachten erstellen. Bei der Abfassung ihres Gutachtens bemüht sich die Behörde, eine Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Eingangs der Anzeige einzuhalten. Diese Frist wird immer dann ausgesetzt, wenn die Behörde gemäß Absatz 2 beim Hersteller oder Einführer zusätzliche Informationen anfordert.

Bestehen so schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der wissenschaftlichen Untermauerung einer gesundheitsbezogenen Angabe, dass mit einem befürwortenden Gutachten der Behörde nicht gerechnet werden kann, kann die Kommission die weitere Verwendung der gesundheitsbezogenen Angaben untersagen.

(2)    Der Hersteller oder Einführer hat direkten Zugang zu dem zuständigen Gremium der Behörde einschließlich des Rechts auf Anhörung und des Rechts auf Vorlage zusätzlicher Einzelheiten zu dem Dossier.

(3)   Zur Vorbereitung ihres Gutachtens überprüft die Behörde,

a)

ob die gesundheitsbezogene Angabe durch wissenschaftliche Daten untermauert ist;

b)

ob die gesundheitsbezogene Angabe den Kriterien dieser Verordnung entspricht;

c)

ob die gesundheitsbezogene Angabe für den Verbraucher verständlich und aussagekräftig ist.

(4)   Wird in dem Gutachten die Verwendung der gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet, enthält das Gutachten außerdem folgende Angaben:

a)

Name und Anschrift des Herstellers oder Einführers;

b)

die Bezeichnung des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für das bzw. die die gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, sowie die besonderen Eigenschaften;

c)

einen Vorschlag für die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe;

d)

gegebenenfalls Bedingungen für die Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen, die die gesundheitsbezogene Angabe auf dem Etikett oder bei der Werbung begleiten sollten.

(5)     Im Falle eines Gutachtens mit Vorbehalt zu der gesundheitsbezogenen Angabe wird dieses dem Hersteller oder Einführer übermittelt. Der Hersteller oder Einführer hat ab dem Erhalt des Gutachtens einen Monat Zeit, um der Behörde zusätzliche Informationen zu übermitteln, bevor das Gutachten erstattet und veröffentlicht wird.

(6)   Die Behörde übermittelt ihr Gutachten einschließlich eines Berichts über die Bewertung der gesundheitsbezogenen Angabe und einer Begründung für ihr Gutachten der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Hersteller oder Einführer.

(7)   Die Behörde stellt ihr Gutachten gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Öffentlichkeit kann innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Kommission Stellungnahmen dazu übermitteln.

Artikel 16

Entscheidung über die begründete Stellungnahme

(1)   Die Kommission legt innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gutachtens der Behörde dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Entwurf für eine Entscheidung vor, wobei das Gutachten der Behörde und alle einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts berücksichtigt werden. Stimmt der Entwurf der Entscheidung nicht mit dem Gutachten der Behörde überein, erläutert die Kommission die Gründe für die Abweichung.

(2)   Jeder Entwurf einer Entscheidung, der die Erteilung einer Zustimmung vorsieht, enthält die in Artikel 15 Absatz 4 genannten Angaben und den Namen des Herstellers oder des Einführers.

(3)   Die endgültige Entscheidung wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

(4)   Die Kommission unterrichtet den Hersteller oder Einführer unverzüglich über die Entscheidung und veröffentlicht die Einzelheiten der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5)   Die Erteilung der Zustimmung schränkt die allgemeine zivil- und strafrechtliche Haftung eines Lebensmittelunternehmens hinsichtlich des betreffenden Lebensmittels nicht ein.

Artikel 17

Änderung, Aussetzung und Widerruf von Entscheidungen

(1)   Der Hersteller oder Einführer kann nach dem Verfahren des Artikels 13 eine Änderung einer getroffenen Entscheidung beantragen.

(2)   Auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaates oder der Kommission legt die Behörde ein Gutachten darüber vor, ob eine Entscheidung hinsichtlich der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe weiterhin den Bedingungen dieser Verordnung entspricht.

Sie übermittelt ihr Gutachten unverzüglich der Kommission, dem Hersteller oder dem Einführer und den Mitgliedstaaten. Die Behörde stellt ihr Gutachten gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Öffentlichkeit kann innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Kommission Stellungnahmen dazu übermitteln.

(3)   Die Kommission prüft innerhalb von drei Monaten das Gutachten der Behörde. Gegebenenfalls wird die Entscheidung nach dem in Artikel 16 genannten Verfahren abgeändert, ausgesetzt oder widerrufen.

Artikel 18

Gebühren

Nach Anhörung der Behörde legt die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Festlegung der Gebühren für die Bewertung von Anzeigen vor.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Gemeinschaftsregister

(1)   Die Kommission erstellt und unterhält ein Gemeinschaftsregister der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, nachstehend das Register genannt.

(2)   Das Register enthält folgende Elemente:

a)

die nährwertbezogenen Angaben und die Bedingungen für ihre Verwendung gemäß dem Anhang;

b)

die gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Artikel 11 und die gesundheitsbezogenen Angaben, über die eine zustimmende Entscheidung gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 erlassen worden ist, und alle Bedingungen für ihre Verwendung.

Gesundheitsbezogene Angaben, über die aufgrund vertraulicher Daten zustimmend entschieden wurde, werden in einen gesonderten Anhang des Registers aufgenommen, mit folgenden Informationen:

1.

Datum der Entscheidung über die gesundheitsbezogene Angabe durch die Kommission und Name des ursprünglichen Anzeigenden;

2.

Hinweis darauf, dass die Entscheidung auf der Grundlage vertraulicher Daten getroffen wurde ;

3.

Hinweis darauf, dass die Verwendung der gesundheitsbezogenen Angabe eingeschränkt ist, es sei denn, ein späterer Hersteller oder Einführer erlangt eine zustimmende Entscheidung ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Daten des ursprünglichen Herstellers oder Einführers.

(3)   Das Register wird veröffentlicht.

Artikel 20

Datenschutz

(1)   Die wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen, die in dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 geforderten Anzeigedossier enthalten sind, dürfen während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum der Anzeige nicht zugunsten eines späteren Herstellers oder Einführers verwendet werden, es sei denn, dieser spätere Hersteller oder Einführer hat mit dem früheren Hersteller oder Einführer vereinbart, dass solche Daten und Informationen verwendet werden können, vorausgesetzt:

a)

die wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen wurden vom ursprünglichen Hersteller oder Einführer zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anzeige als vertraulich deklariert; und

b)

der ursprüngliche Hersteller oder Einführer hatte zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anzeige ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung der vertraulichen Daten; und

c)

die gesundheitsbezogene Angabe hätte ohne die Vorlage der vertraulichen Daten durch den ursprünglichen Hersteller oder Einführer nicht zugelassen werden können.

(2)   Bis zum Ablauf des Zeitraums von drei Jahren gemäß Absatz 1 hat kein nachfolgender Hersteller oder Einführer das Recht, sich auf von einem vorangegangenen Hersteller oder Einführer als vertraulich deklarierte Daten zu beziehen, sofern nicht die Kommission eine Entscheidung trifft, nach der eine Zustimmung ohne die von dem vorangegangenen Hersteller oder Einführer als vertraulich bezeichneten Daten erteilt werden könnte oder hätte erteilt werden können.

Artikel 21

Rechte am geistigen Eigentum

Anzeige, Registrierung und Veröffentlichung von Angaben erfolgen unbeschadet eventueller Rechte am geistigen Eigentum, die die anzeigende Person in Bezug auf die Angabe oder die in den Unterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Angaben oder Informationen geltend machen kann. Die Rechte sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu schützen.

Artikel 22

Nationale Maßnahmen

Unbeschadet des Vertrags, insbesondere der Artikel 28 und 30, dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Lebensmitteln oder die Werbung für Lebensmittel, die dieser Verordnung entsprechen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter nationaler Vorschriften für Angaben über bestimmte Lebensmittel oder über Lebensmittel allgemein einschränken oder verbieten.

Artikel 23

Notifizierungsverfahren

(1)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren.

(2)   Hält ein Mitgliedstaat es für erforderlich, neue Rechtsvorschriften zu erlassen, so teilt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer Begründung mit.

(3)   Die Kommission hört den durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, sofern sie eine solche Konsultation für nützlich hält oder ein Mitgliedstaat diese beantragt, und nimmt zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen Stellung.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat kann die in Aussicht genommenen Maßnahmen sechs Monate nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 und unter der Bedingung treffen, dass er keine gegenteilige Stellungnahme der Kommission erhalten hat.

Ist die Stellungnahme der Kommission ablehnend, so entscheidet sie nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 und vor Ablauf der im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Frist, ob die in Aussicht genommenen Maßnahmen durchgeführt werden dürfen. Die Kommission kann bestimmte Änderungen an den vorgesehenen Maßnahmen verlangen.

Artikel 24

Schutzmaßnahmen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat stichhaltige Gründe für die Annahme, dass eine Angabe nicht der vorliegenden Verordnung entspricht oder dass die wissenschaftliche Absicherung gemäß Artikel 5 unzureichend ist, so darf dieser Mitgliedstaat die Verwendung der betreffenden Angabe in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen.

Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission und begründet die Aussetzung.

(2)   Nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 wird eine Entscheidung getroffen, gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens der Behörde.

Die Kommission kann dieses Verfahren auf eigene Initiative einleiten.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat kann die Aussetzung beibehalten, bis ihm die in Absatz 2 genannte Entscheidung notifiziert wurde.

Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den in Artikel 23 Absatz 3 genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 26

Überwachung

Um eine wirksame Überwachung von Lebensmitteln mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten die Hersteller oder die Personen, die derartige Lebensmittel in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr bringen, verpflichten, die zuständige Behörde über das Inverkehrbringen zu unterrichten und ihr ein Muster des für das Produkt verwendeten Etiketts zu übermitteln.

Artikel 27

Evaluierung

Spätestens am ... (20) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, insbesondere über die Entwicklung des Marktes für Lebensmittel, für die nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden, sowie über eventuelle im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 Absatz 6 über Handelsmarken auftretende Probleme ; gegebenenfalls fügt sie diesem Bericht einen Vorschlag für Änderungen bei.

Der Bericht sollte auch eine Bewertung der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit enthalten.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ... (21).

Lebensmittel, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen jedoch bis zum ... (22) oder bis zum Ablauf ihres Haltbarkeitsdatums weiter vermarktet werden, je nachdem, welches Datum später liegt .

Gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel, Lebensmittelkategorien oder Lebensmittelinhaltsstoffe, die zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Einklang mit den bestehenden Vorschriften verwendet werden, mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Angaben, dürfen, sofern innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine diesbezügliche Anzeige gemäß Artikel 13 erstattet wird, und für sechs Monate nach einer endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 16, weiterhin verwendet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen

Der Präsident

Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 18 .

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom, 26. Mai 2005.

(3)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(4)  ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 19.

(5)  ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).

(8)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(10)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(11)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(12)  ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).

(13)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch den Beschluss Nr. 92/10/EWG (ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35).

(14)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).

(15)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(16)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(17)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(18)  Ein Jahr nach dem letzten Tag des Monats der Verabschiedung dieser Verordnung.

(19)  Drei Jahre nach dem letzten Tag des Monats der Verabschiedung dieser Verordnung.

(20)   Drei Jahre nach dem letzten Tag des Monats nach Verabschiedung dieser Verordnung.

(21)  Ersten Tag des achtzehnten Monats nach Veröffentlichung.

(22)  Letzten Tag des elften Monats nach Beginn der Geltung.

ANHANG

NÄHRWERTBEZOGENE ANGABEN UND BEDINGUNGEN FÜR IHRE VERWENDUNG

ENERGIEARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 40 kcal (170 kJ)/100 g und unter 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus energiearm sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

ENERGIEREDUZIERT

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen.

ENERGIEFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus energiefrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

FETTARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus fettarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

FETTFREI/OHNE FETT

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie X % fettfrei sind verboten.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus fettfrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 1,5 g gesättigte Fettsäuren pro 100 g (Feststoffe) bzw. weniger als 0,75 g gesättigte Fettsäuren pro 100 ml (Flüssigkeiten) enthält; Fettsäuren dürfen höchstens 10 % des gesamten Energiewerts liefern.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus arm an gesättigten Fettsäuren sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

FREI VON GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,1 g gesättigte Fette pro 100 g oder 100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus frei von gesättigten Fettsäuren sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

ZUCKERARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus zuckerarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

ZUCKERFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus zuckerfrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

OHNE ZUCKERZUSATZ

Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes, wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.

NATRIUMARM / KOCHSALZARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g oder 100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus natriumarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

SEHR NATRIUMARM / KOCHSALZARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natriumarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,04 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g oder 100 ml enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus sehr natriumarm sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

NATRIUMFREI oder KOCHSALZFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus natriumfrei sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

BALLASTSTOFFQUELLE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus eine Ballaststoffquelle sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

HOHER BALLASTSTOFFGEHALT

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus einen hohen Ballaststoffgehalt haben, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

PROTEINQUELLE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Eiweissanteil mindestens 12 % des gesamten Energiewertes des Lebensmittels entfallen.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus Proteinquellen sind, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

HOHER PROTEINGEHALT

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Eiweissanteil mindestens 20 % des gesamten Energiewerts des Lebensmittels entfallen.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus einen hohen Proteingehalt haben, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

NATÜRLICHE VITAMINQUELLE UND/ODER MINERALSTOFFQUELLE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine natürliche Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 15 % der im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG empfohlenen täglichen Menge pro 100 g bzw. pro 100 ml enthält.

VITAMIN- UND/ODER MINERALSTOFFANGEREICHERT

Die Angabe, ein Lebensmittel sei mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Vitamine und/oder Mineralstoffe in einer gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG mindestens signifikanten Menge enthält.

HOHER VITAMINGEHALT UND/ODER HOHER MINERALSTOFFGEHALT

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt und/oder Mineralstoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte des unter natürliche Vitaminquelle und/oder Mineralstoffquelle genannten Werts enthält.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus einen hohen Vitamin- und/oder Mineralstoffgehalt haben, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

ENTHÄLT (NAME DES NÄHRSTOFFS ODER DER SONSTIGEN SUBSTANZ)

Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine sonstige Substanz, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt.

Im Falle von Lebensmitteln, die von Natur aus den genannten Nährstoff oder die sonstige Substanz enthalten, darf dieser Angabe der Zusatz von Natur aus vorangestellt werden.

ERHÖHTER ANTEIL AN (NAME DES MAKRONÄHRSTOFFS)

Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Bedingungen für die Angabe -quelle erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

REDUZIERTER ANTEIL AN (NAME DES NÄHRSTOFFS)

Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht, ausgenommen sind Mikronährstoffe, für die ein 10-%iger Unterschied im Nährstoffbezugswert gemäß der Richtlinie 90/496/EWG akzeptabel ist.

LEICHT

Die Angabe, ein Produkt sei leicht, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe reduziert; die Angabe muss außerdem einhergehen mit einem Hinweis auf die Eigenschaften, die das Lebensmittel leicht machen.

P6_TA(2005)0202

Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (KOM(2003)0671 — C5-0538/2003 — 2003/0262 (COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 0671) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0538/2003),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0124/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0262

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es gibt eine breite Palette von Nährstoffen und anderen Zutaten, die Lebensmitteln bei der Herstellung zugesetzt werden könnten, unter anderem Vitamine, Mineralien, einschließlich Spurenelemente, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren und Ballaststoffe. Ihr Zusatz zu Lebensmitteln ist in den Mitgliedstaaten durch unterschiedliche nationale Vorschriften geregelt, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse behindern, ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und somit direkte Auswirkungen auf die Funktionsweise des Binnenmarktes haben. Daher müssen Gemeinschaftsvorschriften zur Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln angenommen werden.

(2)

Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt sich diese Verordnung auf diejenigen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Binnenmarktes erforderlich sind, wobei ein hohes Verbraucherschutzniveau die Grundlage bildet.

(3)

Mit dieser Verordnung werden nur der Zusatz von Vitaminen und Mineralien zu Lebensmitteln sowie die Verwendung bestimmter anderer Stoffe oder Zutaten geregelt, die diese enthalten und Lebensmitteln zugesetzt werden oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, die zur Aufnahme von Mengen führen, welche bei weitem die unter normalen Verzehrbedingungen bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung vernünftigerweise zu erwartenden Aufnahmemengen übersteigen.

(4)

In einigen Mitgliedstaaten ist der Zusatz einiger Vitamine und Mineralien in bestimmten herkömmlichen Lebensmitteln aus die öffentliche Gesundheit betreffenden Erwägungen vorgeschrieben. Derartige Gründe mögen aus Sicht der öffentlichen Gesundheit auf nationaler und sogar auf regionaler Ebene berechtigt sein, können jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Grundlage für gemeinschaftsweit geltende Harmonisierungsvorschriften über den Zusatz dieser Nährstoffe dienen. Sofern dies jedoch erforderlich sein sollte, könnten derartige Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene verabschiedet werden. In der Zwischenzeit wäre es sinnvoll, Informationen über solche nationalen Maßnahmen zusammenzutragen.

(5)

Die Hersteller können Lebensmitteln Vitamine und Mineralien freiwillig zusetzen oder sind gemäß einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dazu verpflichtet, sie als Nährstoffe zuzusetzen. Sie können auch aus technischen Gründen als Zuatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe oder zu anderen derartigen Zwecken zugesetzt werden, einschließlich zugelassener önologischer Verfahren und Behandlungen, die in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind. Diese Verordnung gilt unbeschadet bereits geltender spezifischer Gemeinschaftsvorschriften über den Zusatz oder die Verwendung von Vitaminen und Mineralien in speziellen Erzeugnissen oder Erzeugnisgruppen oder ihren Zusatz aus anderen als den in dieser Verordnung abgedeckten Gründen.

(6)

Da mit der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (3) ausführliche Vorschriften über Nahrungsergänzungsmittel, die Vitamine und Mineralien enthalten, verabschiedet wurden, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Vitaminen und Mineralien nicht für Nahrungsergänzungsmittel gelten.

(7)

Für den freiwilligen Zusatz von Vitaminen und Mineralien zu Lebensmitteln haben die Hersteller dreierlei Gründe: die Wiederherstellung des während der Verarbeitung verloren gegangenen Gehalts an Vitaminen oder Mineralien, die Sicherstellung der ernährungsmäßigen Gleichwertigkeit von Erzeugnissen, die im Rahmen einer Diät herkömmliche Lebensmittel ersetzen, oder die Anreicherung von Lebensmitteln mit Vitaminen oder Mineralien, die sie normalerweise nicht oder in geringerer Konzentration enthalten.

(8)

Eine ausreichende, abwechslungsreiche Ernährung kann in der Regel alle für eine normale Entwicklung und die Gesunderhaltung erforderlichen Nährstoffe in den Mengen bieten, die im Rahmen allgemein annehmbarer wissenschaftlicher Daten ermittelt wurden und empfohlen werden. Aus Untersuchungen geht jedoch hervor, dass dieser Idealfall in der Gemeinschaft nicht auf alle Vitamine und Mineralien sowie alle Bevölkerungsgruppen zutrifft. Lebensmittel mit zugesetzten Vitaminen und Mineralien scheinen eine nicht vernachlässigbare Menge des betreffenden Nährstoffs beizutragen, so dass man davon ausgehen kann, dass sie einen positiven Beitrag zur Gesamtnährstoffzufuhr liefern.

(9)

Auf internationaler Ebene nahm Codex Alimentarius 1987 Allgemeine Grundsätze für den Zusatz von Nährstoffen, einschließlich Vitaminen und Mineralien, zu Lebensmitteln an. Die dort enthaltenen Definitionen der Begriffe Wiederherstellung, ernährungsmäßige Gleichwertigkeit und Lebensmittelersatz wurden gebührend berücksichtigt. Die Codex-Definition der Anreicherung lässt den Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln zu dem Zweck zu, einen Mangel an einem oder mehreren Nährstoffen in der Bevölkerung oder bestimmten Bevölkerungsgruppen zu verhindern oder zu beheben, der an Hand bestehender wissenschaftlicher Verfahren nachgewiesen oder durch geschätzte Nährstoffaufnahmemengen auf Grund veränderter Ernährungsgewohnheiten angegeben werden kann.

(10)

Für den Zusatz zu Lebensmitteln sollten nur Vitamine und Mineralien zugelassen werden, die in der Ernährung normalerweise vorkommen, als Bestandteil der Ernährung verzehrt und als essenzielle Nährstoffe betrachtet werden, was jedoch nicht bedeutet, dass ihr Zusatz notwendig ist. Eine mögliche Kontroverse darüber, um welche essenziellen Nährstoffe es sich dabei handelt, sollte vermieden werden. Daher ist die Ausarbeitung einer Positivliste dieser Vitamine und Mineralien angebracht.

(11)

Die chemischen Stoffe, die als Quelle der Vitamine und Mineralien verwendet werden, welche Lebensmitteln zugesetzt werden können, müssen sicher und auch bioverfügbar, d. h. für die Verwertung durch den Körper verfügbar sein. Daher sollte auch für diese Stoffe eine Positivliste erstellt werden. Diese Liste sollte diejenigen Stoffe enthalten, die der Wissenschaftliche Ausschuss Lebensmittel (Stellungnahme vom 12. Mai 1999) anhand der genannten Kriterien für Sicherheit und Bioverfügbarkeit für die Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen, einschließlich Säuglinge und Kleinkinder, in anderen Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke oder in Nahrungsergänzungen gebilligt hat.

(12)

Um mit den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Schritt zu halten, ist gegebenenfalls eine rasche Überarbeitung der Listen erforderlich. Solche Überarbeitungen stellen technische Durchführungsmaßnahmen dar, deren Erlass zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung der Kommission übertragen werden sollte.

(13)

Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralien zugesetzt wurden, werden meistens von den Herstellern beworben und können bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, als handele es sich dabei um Erzeugnisse mit einem nährstoffbezogenen, physiologischen oder sonstigen gesundheitlichen Vorteil gegenüber ähnlichen oder anderen Erzeugnissen, denen diese Nährstoffe nicht zugesetzt wurden. Dies kann zu Verbraucherentscheidungen führen, die ansonsten möglicherweise unerwünscht sind. Um dieser möglichen unerwünschten Wirkung zu begegnen, wird es als sinnvoll erachtet, Erzeugnisse mit Einschränkungen zu belegen, denen Vitamine und Mineralien zusätzlich zu denjenigen zugesetzt werden können, die sich aus technischen Überlegungen ergeben oder aus Sicherheitsgründen erforderlich werden, wenn Höchstgrenzen für Vitamine und Mineralien in derartigen Erzeugnissen festgelegt werden. Der im Erzeugnis vorhandene Gehalt an bestimmten Stoffen, wie z. B. Alkohol, wäre in diesem Zusammenhang ein geeignetes Kriterium dafür, einen Zusatz an Vitaminen und Mineralien nicht zu erlauben. Damit bei den Verbrauchern keine Verwirrung über den natürlichen Nährwert frischer Lebensmittel entsteht, sollten ihnen auch keine Vitamine und Mineralien zugesetzt werden dürfen.

(14)

Eine zu hohe Zufuhr an Vitaminen und Mineralien kann schädliche Wirkungen haben, weshalb gegebenenfalls sichere Höchstmengen für den Zusatz dieser Stoffe zu Lebensmitteln festzulegen sind. Diese Höchstmengen müssen die Gewähr dafür bieten, dass der normale Gebrauch der Erzeugnisse gemäß den Anweisungen des Herstellers und im Rahmen einer abwechslungsreichen Ernährung für die Verbraucher sicher ist. Daher sollte es sich um sichere Gesamthöchstwerte an den Vitaminen und Mineralien handeln, die in dem Lebensmittel natürlicherweise vorhanden sind und/oder diesem — zu welchem Zweck auch immer — einschließlich zu technischen Zwecken, zugesetzt werden.

(15)

Daher sollten bei der Festsetzung derartiger Höchstmengen und etwa erforderlicher sonstiger Bedingungen, die den Zusatz dieser Nährstoffe zu Lebensmitteln einschränken, die sicheren Höchstgehalte berücksichtigt werden, die im Rahmen einer wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage allgemein annehmbarer wissenschaftlicher Daten festgelegt wurden, sowie ihre mögliche Zufuhr durch andere Lebensmittel. Außerdem sollte die Bevölkerungsreferenzzufuhr an Vitaminen und Mineralien gebührend berücksichtigt werden. Sofern es erforderlich ist, Einschränkungen für bestimmte Vitamine und Mineralien hinsichtlich der Lebensmittel festzulegen, denen sie zugesetzt werden dürfen (z.B. der Zusatz von Jod lediglich zu Salz) , sollte dabei je nach Zweck des Zusatzes und nach dem Beitrag des Lebensmittels zur gesamten Ernährung entschieden werden.

(16)

Die Mindestmengen an Vitaminen und Mineralien, die zum Zweck der Wiederherstellung oder der ernährungsmäßigen Gleichwertigkeit von Lebensmittelersatz zugesetzt werden, hängen von dem in nicht verarbeiteten Lebensmitteln oder in dem zu ersetzenden Lebensmittel vorhandenen Gehalt ab. Der Zusatz zum Zweck der Anreicherung sollte jedoch zu einem Mindestgehalt im Lebensmittel führen. Andernfalls würde das Vorhandensein zu geringer und unbedeutender Mengen in diesen angereicherten Lebensmitteln keinen Nutzen für die Verbraucher bringen und wären irreführend. Dem gleichen Grundsatz unterliegt die Anforderung, wonach diese Nährstoffe in Lebensmitteln in einer signifikanten Menge vorhanden sein sollten, damit sie bei der Nährwertkennzeichnung aufgeführt werden dürfen. Daher wäre es sinnvoll, den Mindestgehalt an zu Anreicherungszwecken zugesetzten Vitaminen und Mineralien in Lebensmitteln in der gleichen Höhe festzulegen wie die signifikanten Gehalte, die vorhanden sein sollten, damit diese Nährstoffe bei der Nährwertkennzeichnung angegeben werden dürfen.

(17)

Die Annahme von Höchstmengen und etwaiger sonstiger Verwendungsbedingungen unter Anwendung der in dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätze und Kriterien stellen eine technische Durchführungsmaßnahme dar, deren Erlass zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung der Kommission übertragen werden sollte.

(18)

Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (4), geändert durch die Richtlinie 2001/101/EG der Kommission, enthält allgemeine Etikettierungsvorschriften und Definitionen. Die vorliegende Verordnung sollte somit auf die erforderlichen zusätzlichen Vorschriften beschränkt werden. Diese zusätzlichen Bestimmungen sollten auch unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (5). gelten.

(19)

Aufgrund des Nährwerts von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralien zugesetzt wurden, sowie aufgrund ihrer möglichen Wirkung auf die Ernährungsgewohnheiten und die gesamte Nährstoffzufuhr sollten die Verbraucher in der Lage sein, ihre gesamte Ernährungsqualität zu beurteilen. Daher sollte die Nährwertkennzeichnung abweichend von Artikel 2 der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (6) obligatorisch sein.

(20)

Die Artikel 28 und 30 des Vertrags sehen eine Ausnahme vom freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft vor, auf die sich die nationalen Behörden berufen können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die nationalen Behörden müssen bei der Wahrnehmung ihres Ermessensspielraums im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gemäß dem Vertrag den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten. Die nationalen Behörden müssen auf der Grundlage einer ausführlichen Risikobewertung belegen, dass ihre Vorschriften notwendig sind, um einen wirksamen Schutz zu erreichen. Sie müssen sicherstellen, dass die vorgebrachte reale Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung durch die neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Daten ausreichend belegt ist.

(21)

Die empfohlenen Tagesdosen der Richtlinie 90/496/EWG sind nicht vollständig für alle Vitamine und Mineralstoffe der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung festgelegt und darüber hinaus veraltet.

(22)

Eine normale und abwechslungsreiche Ernährung umfasst viele Zutaten, die ihrerseits aus vielen Stoffen zusammengesetzt sind. Die Aufnahme dieser Stoffe oder Zutaten bei normaler und herkömmlicher Verwendung und der üblichen Ernährung wäre nicht bedenklich und braucht nicht reguliert zu werden. Einige andere Stoffe als Vitamine und Mineralien oder Zutaten, die diese enthalten, werden Lebensmitteln als Auszüge oder Konzentrate zugesetzt und können dazu führen, dass sie in deutlich höherer Menge aufgenommen werden, als dies bei einer angemessenen und abwechslungsreichen Ernährung der Fall sein könnte. Die Sicherheit einer solchen Vorgehensweise ist in einigen Fällen sehr umstritten, und ihr Nutzen ist unklar; daher sollte sie reguliert werden. In solchen Fällen ist es angezeigt, dass die Lebensmittelunternehmer, die ja für die Sicherheit der Lebensmittel, die sie in Verkehr bringen, verantwortlich sind, die Beweislast für deren Sicherheit auf sich nehmen.

(23)

Wegen des besonderen Charakters von Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen und Mineralien sollten die für die Überwachung zuständigen Stellen zusätzlich zu den üblichen Mitteln über weitere Instrumente verfügen, die die effiziente Überwachung dieser Erzeugnisse erleichtern.

(24)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung sollen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den freiwilligen Zusatz von Vitaminen und Mineralien sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln mit dem Ziel angeglichen werden, das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.

(2)   Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG.

(3)   Diese Verordnung gilt unbeschadet spezifischer Bestimmungen in Gemeinschaftsvorschriften über:

a)

Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke und, sofern keine spezifischen Bestimmungen vorliegen, Anforderungen an die Zusammensetzung solcher Erzeugnisse, die auf Grund der besonderen Ernährungsbedürfnisse der Menschen, für die sie bestimmt sind, erforderlich sind;

b)

neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten;

c)

Lebensmittelzusatzstoffe und Aromastoffe;

d)

zugelassene önologische Verfahren und Behandlungen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

Wiederherstellung den Zusatz von Vitaminen und Mineralien, die bei der sachgemäßen Herstellung oder während der normalen Lagerung und Handhabung verloren gehen, in einer Menge, die bewirkt, dass die Vitamine und Mineralien in derjenigen Menge in dem Lebensmittel vorhanden sind, in der sie vor der Verarbeitung, Lagerung oder Handhabung in der verzehrfertigen Portion des Lebensmittels vorhanden waren;

2.

ernährungsmäßige Gleichwertigkeit von gleichem Nährwert hinsichtlich Menge und Bioverfügbarkeit von Vitaminen und Mineralien;

3.

Lebensmittelersatz ein Lebensmittel, welches so konzipiert ist, dass es einem herkömmlichen Lebensmittel im Aussehen, in der Struktur, im Geschmack und Geruch gleicht, und dazu bestimmt ist, als vollständiger oder teilweiser Ersatz des Lebensmittels zu dienen, dem es gleicht;

4.

Anreicherung den Zusatz eines Vitamins und/oder Minerals oder mehrerer Vitamine und/oder Mineralien zu einem Lebensmittel unabhängig davon, ob sie normalerweise in dem Lebensmittel enthalten sind oder nicht, und zwar weil

a)

in der Bevölkerung oder in spezifischen Bevölkerungsgruppen ein Mangel an einem Vitamin und/oder Mineral oder an mehreren Vitaminen und/oder Mineralien besteht, der anhand klinischer oder subklinischer Nachweise belegt oder anhand geschätzter niedriger Nährstoffaufnahmemengen angegeben werden kann, oder

b)

die Möglichkeit besteht, den Ernährungsstand der Bevölkerung zu verbessern und/oder Mängel bei der Zufuhr an Vitaminen oder Mineralien über die Nahrung aufgrund von Veränderungen der Ernährungsgewohnheiten zu beheben oder

c)

sich die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Kenntnisse über die gesundheitliche Bedeutung von Vitaminen und Mineralien in der Ernährung weiterentwickelt haben;

5)

bestimmte andere Stoffe biologisch aktive Stoffe, die entweder durch Extraktion oder Synthese gewonnen werden, die eine erwiesene physiologische Wirkung haben und als Bestandteil von angereicherten Lebensmitteln verwendet werden können und die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (8) fallen;

6)

empfohlene tägliche Verzehrmenge die vom Lebensmittelunternehmer, wie in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (9) definiert, festzulegende Menge, unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Höchstgehalte und der in der Richtlinie 90/496/EWG genannten empfohlenen Tagesdosen eines Nährstoffs;

7.

Behörde die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

KAPITEL II

ZUSATZ VON VITAMINEN UND MINERALIEN

Artikel 3

Bedingungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralien

(1)   Nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralien dürfen in den in Anhang II aufgeführten Formen Lebensmitteln zugesetzt werden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(2)   Vitamine und Mineralien in für den menschlichen Körper bioverfügbarer Form dürfen Lebensmitteln nur zu folgenden Zwecken zugesetzt werden:

a)

Wiederherstellung und/oder

b)

ernährungsmäßige Gleichwertigkeit von Lebensmittelersatz und/oder

c)

Anreicherung.

(3)     Der Zusatz von Vitaminen und Mineralien zu Lebensmitteln darf nicht dazu benutzt werden, die Verbraucher mit Blick auf den Ernährungswert des Lebensmittels irrezuführen oder zu täuschen, weder durch die Kennzeichnung, die Aufmachung, die Werbung oder den Zusatzstoff selbst.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralien zu Lebensmitteln zum Zweck der Wiederherstellung oder der Gewährleistung der ernährungsmäßigen Gleichwertigkeit von Lebensmittelersatz können erforderlichenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 nach Stellungnahme der Behörde erlassen werden. Bevor die Kommission diese Bestimmungen festlegt, konsultiert sie die Betroffenen, insbesondere Lebensmittelunternehmer und Verbrauchergruppen.

(5)   Änderungen der Listen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 erlassen.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und bis ... (10) können die Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von Vitaminen und Mineralien erlauben, die nicht in Anhang I aufgeführt sind oder nicht in den in Anhang II aufgeführten Formen verwendet werden, sofern:

a)

der fragliche Stoff Lebensmitteln zugesetzt wird, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden,

b)

die Behörde keine ablehnende Stellungnahme zur Verwendung dieses Stoffes oder seiner Verwendung in dieser Form bei der Herstellung des Lebensmittels auf der Grundlage eines Dossiers abgegeben hat, das die Verwendung des fraglichen Stoffes unterstützt und der Kommission vom Mitgliedstaat spätestens ... (11) vorgelegt wird.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Verwendung der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Vitamine und Mineralien, die nicht in Anhang I aufgeführt sind oder in einer in Anhang II nicht aufgeführten Form verwendet werden. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich.

Während des Übergangszeitraums können andere Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gemäß den Bestimmungen des Vertrags weiterhin bestehende nationale Einschränkungen oder Verbote des Handels mit Lebensmitteln anwenden, denen Vitamine oder Mineralien zugesetzt werden, die in der Liste in Anhang I nicht aufgeführt sind oder in den in Anhang II nicht aufgeführten Formen verwendet werden. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über etwaige nationale Einschränkungen oder Verbote, und die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich.

Artikel 5

Beschränkungen des Zusatzes von Vitaminen und Mineralien

Vitamine und Mineralien dürfen nicht zugesetzt werden zu:

a)

frischen nicht verarbeiteten Erzeugnissen, unter anderem Obst, Gemüse, Fleisch, Geflügel und Fisch;

b)

Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% außer, und abweichend von Artikel 3 Absatz 2, Erzeugnissen,

i)

auf die in Artikel 44 Absatz 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (12) Bezug genommen wird und

ii)

die vor dem Erlass dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und

iii)

die der Kommission von einem Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemeldet wurden,

und sofern keine nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden.

Weitere Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, denen bestimmte Vitamine und Mineralien nicht zugesetzt werden dürfen, können auf der Grundlage wissenschaftlicher Nachweise gemäß dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 festgelegt werden, falls eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht .

Artikel 6

Reinheitskriterien

(1)   Die Reinheitskriterien für die in Anhang II aufgeführten Stoffe werden bis zum ... (13) nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 erlassen, sofern sie nicht aufgrund von Absatz 2 gelten.

(2)   Für die in Anhang II aufgeführten Stoffe gelten die Reinheitskriterien, die durch Gemeinschaftsvorschriften im Hinblick auf ihre Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln zu anderen als den von dieser Richtlinie erfassten Zwecken festgelegt wurden.

(3)   Für die in Anhang II aufgeführten Stoffe, für die im Gemeinschaftsrecht keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten bis zum Erlass solcher Spezifikationen die allgemein annehmbaren Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden, und nationale Bestimmungen mit strengeren Reinheitskriterien dürfen so lange beibehalten werden.

Artikel 7

Höchstgehalte und Mindestgehalte

(1)   Werden Vitamine oder Mineralien Lebensmitteln zu in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zwecken zugesetzt, darf der Gesamtgehalt des Vitamins oder Minerals, das — zu welchem Zweck auch immer — in dem Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden ist, nicht über den bis zum ... (13) festzusetzenden Gehalten liegen. Für konzentrierte und dehydrierte Erzeugnisse gelten die festzulegenden Höchstgehalte für Lebensmittel zu dem Zeitpunkt, zu dem diese entsprechend den Anweisungen des Herstellers zum Verzehr zubereitet sind.

Die im ersten Unterabsatz genannten Höchstgehalte an Vitaminen und Mineralien sowie alle Bedingungen, die zur Einschränkung oder zum Verbot des Zusatzes eines spezifischen Vitamins oder Minerals zu einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie führen, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 festgelegt.

(2)   Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Höchstgehalte wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die sicheren Höchstgehalte an Vitaminen und Mineralien, die durch eine wissenschaftliche Risikobewertung auf der Grundlage allgemein annehmbarer wissenschaftlicher Daten ermittelt werden, wobei gegebenenfalls die unterschiedlichen Sensibilitäten der einzelnen Verbrauchergruppen zu berücksichtigen sind;

b)

die Mengen an Vitaminen und Mineralien, die im Rahmen der Ernährung aus anderen Quellen , einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, zugeführt werden;

c)

der Anteil der einzelnen Erzeugnisse an der Gesamternährung der Bevölkerung im Allgemeinen oder bestimmter Bevölkerungsgruppen.

(3)   Bei der Festsetzung der in Absatz 1 genannten Höchstgehalte sollte zudem die Bevölkerungsreferenzzufuhr an Vitaminen und Mineralien ausreichend berücksichtigt werden.

(4)   Bei der Festsetzung der in Absatz 1 genannten Höchstgehalte für Vitamine und Mineralien, deren Bevölkerungsreferenzzufuhr annähernd am sicheren Höchstgehalt liegt, wird erforderlichenfalls auch Folgendes berücksichtigt:

a)

die Anforderungen an den Zusatz bestimmter Vitamine und Mineralien zu Lebensmitteln zum Zweck der Wiederherstellung und/oder der ernährungsmäßigen Gleichwertigkeit von Lebensmittelersatz;

b)

der Anteil der einzelnen Erzeugnisse an der Gesamternährung der Bevölkerung im Allgemeinen oder bestimmter Bevölkerungsgruppen.

(5)   Der Zusatz eines Vitamins oder eines Minerals zu Lebensmitteln zum Zweck der Anreicherung muss bewirken, dass das betreffende Vitamin oder Mineral in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge, nämlich 15% des Nährstoff-Referenzwerts (NRW) je 100 g (feste Stoffe) oder 7,5% des NRW je 100 ml (flüssige Stoffe) oder 5% des NRW je 100 kcal (12% des NRW je 1MJ) oder 15% des NRW je Portion, vorhanden ist. Mindestgehalte einschließlich geringerer Gehalte werden abweichend von den oben genannten signifikanten Gehalten für spezifische Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 festgesetzt.

Artikel 8

Festlegung empfohlener Tagesdosen für Vitamine und Mineralstoffe

Die Kommission legt unverzüglich, spätestens am ... (14), unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und internationaler Empfehlungen für alle in den Anhängen I und II angeführten Vitamine und Mineralstoffe empfohlene Tagesdosen fest.

Artikel 9

Etikettierung, Aufmachung und Werbung

(1)   Die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralien zugesetzt werden, sowie die Werbung hierfür darf keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder suggeriert wird, dass die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen im Rahmen einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung nicht möglich sei.

(2)    Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralien zugesetzt wurden und die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist obligatorisch. Es sind folgende Angaben zu machen:

a)

die in Artikel 4 Absatz 1 Gruppe 2 der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Angaben;

b)

der Gesamtgehalt der den Lebensmitteln zugesetzten Vitamine und Mineralien. Angaben über Vitamine und Mineralien, je 100 g oder 100 ml des Erzeugnisses gemäß Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie, erfolgen als Dosisgröße (Menge pro Portion) in absoluten Werten und als Anteil der empfohlenen Tagesdosis;

c)

die vom Hersteller empfohlene tägliche Verzehrmenge des Erzeugnisses — wo angebracht und leicht ableitbar in Portionen;

d)

ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, der Verordnung (EG) Nr. .../... [über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel] sowie anderer Bestimmungen des Lebensmittelrechts, die für spezifizierte Lebensmittelkategorien gelten.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 genauer festgelegt.

Artikel 10

Obligatorischer Zusatz von Vitaminen und Mineralien

(1)   Gemeinschaftsvorschriften, die für spezifizierte Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien gelten, können Bestimmungen über den obligatorischen Zusatz von Vitaminen und Mineralien enthalten. Solche Bestimmungen entsprechen ansonsten den Bestimmungen dieser Verordnung, sofern keine Ausnahmeregelungen vorgesehen sind.

(2)   Fehlen solche Gemeinschaftsvorschriften, so können die Mitgliedstaaten den obligatorischen Zusatz von Vitaminen und Mineralien zu spezifizierten Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien gemäß dem Verfahren des Artikels 17 vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission binnen ... (15) über das Vorliegen entsprechender nationaler Vorschriften. Die Kommission macht diese Information öffentlich zugänglich.

KAPITEL III

ZUSATZ BESTIMMTER ANDERER STOFFE

Artikel 11

Meldung der eingesetzten Stoffe und Zutaten durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am ... (16) die Stoffe oder Zutaten, die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Anreicherung von Lebensmitteln eingesetzt werden und die andere Stoffe als Vitamine oder Mineralien sind bzw. diese enthalten. Die Kommission leitet diese Informationen an die Behörde weiter und veröffentlicht die eingegangenen Meldungen.

Artikel 12

Stoffe, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten sind oder die von der Gemeinschaft geprüft werden

(1)     Wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat die Ansicht vertritt, dass der Zusatz eines anderen Stoffes als Vitamine oder Mineralien oder einer Zutat, die einen anderen Stoff als Vitamine oder Mineralien enthält, zu einer Aufnahme von Mengen dieses Stoffes führen kann, welche über den unter normalen Bedingungen bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung vernünftigerweise anzunehmenden Mengen liegen, teilt die Kommission bzw. der Mitgliedstaat das dem jeweils anderen unverzüglich mit.

(2)     Die Kommission entscheidet, nach in jedem Fall vorzunehmender Bewertung der vorliegenden Informationen durch die Behörde, gemäß dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 und nimmt den Stoff in Anhang III auf.

Stellt sich heraus, dass der Stoff oder die Zutat gesundheitsschädlich ist, wird der Stoff oder die Zutat:

a)

entweder in Anhang III Teil A aufgenommen und der Zusatz dieses Stoffes oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder seine/ihre Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln wird verboten;

b)

in Anhang III Teil B aufgenommen und der Zusatz dieses Stoffes oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder seine/ihre Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln ist nur unter den dort genannten Bedingungen und den dort genannten Höchstwerten erlaubt. Zu diesem Zweck werden von der Behörde Höchstgehalte für diese Stoffe festgelegt.

Stellt sich nach der oben genannten Bewertung heraus, dass eine Verwendung des Stoffes möglicherweise gesundheitsschädlich ist, jedoch weiterhin eine wissenschaftliche Unsicherheit besteht, wird der Stoff gemäß dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 in Anhang III Teil C aufgenommen.

(3)     Gemeinschaftsvorschriften, die für spezifizierte Lebensmittel gelten, können Beschränkungen oder das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe enthalten, die über die in dieser Verordnung festgelegten hinausgehen. Liegen keine Gemeinschaftsvorschriften vor, können die Mitgliedstaaten derartige Verbote oder Beschränkungen gemäß dem Verfahren des Artikels 17 erlassen.

(4)     Lebensmittelunternehmer oder andere Betroffene können der Behörde jederzeit Unterlagen mit wissenschaftliche Daten vorlegen, anhand deren die Sicherheit eines in Anhang III Teil C aufgeführten Stoffes bei der Verwendung in einem Lebensmittel oder in einer Lebensmittelkategorie nachgewiesen und der Zweck dieser Verwendung erklärt wird.

(5)     Binnen vier Jahren ab dem Datum, zu dem ein Stoff in Anhang III Teil C aufgenommen wurde, wird gemäß dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde über gemäß Absatz 4 zur Bewertung vorgelegte Unterlagen eine Entscheidung darüber getroffen, ob die Verwendung eines in Anhang III Teil C aufgeführten Stoffes allgemein erlaubt wird oder ob er gegebenenfalls in die Liste in Anhang III Teil A oder B aufgenommen wird.

Artikel 13

Etikettierung, Aufmachung und Werbung

(1)     Die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen besondere andere Stoffe zugesetzt werden, sowie die Werbung hierfür darf keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder suggeriert wird, dass eine ausgewogene präventionsorientierte Ernährung mit herkömmlichen Lebensmitteln nicht notwendig sei.

(2)     Die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen besondere andere Stoffe zugesetzt werden, sowie die Werbung hierfür darf die Verbraucher nicht irreführen oder über den Ernährungswert täuschen, den das Lebensmittel aufgrund der zugesetzten Nährstoffe haben kann.

(3)     Auf der Etikettierung von Erzeugnissen, denen besondere andere Stoffe zugesetzt wurden, kann ein Hinweis auf diesen Zusatz unter den in der Verordnung (EG) Nr. .../... [über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel] genannten Bedingungen angebracht werden.

(4)     Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen besondere andere Stoffe zugesetzt wurden und die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist obligatorisch. Es sind folgende Angaben zu machen:

a)

die in Artikel 4 Absatz 1 Gruppe 2 der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Angaben;

b)

der Gesamtgehalt der den Lebensmitteln zugesetzten Stoffe. Angaben über die besonderen anderen Stoffe, je 100 g oder 100 ml des Erzeugnisses gemäß Artikel 6 Absatz 2 der oben genannte Richtlinie, erfolgen als Dosisgröße (Menge pro Portion) in absoluten Werten und wenn vorhanden, auch als Anteil der empfohlenen Tagesdosis;

c)

die empfohlene tägliche Verzehrmenge des Erzeugnisses — wo angebracht und leicht ableitbar in Portionen;

d)

ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten.

(5)     Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, der Verordnung (EG) Nr. .../... [über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel] sowie anderer Bestimmungen des Lebensmittelrechts, die für spezifizierte Lebensmittelkategorien gelten.

(6)     Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren genauer festgelegt.

Artikel 14

Empfohlene Tagesdosen und sichere Höchstgehalte bestimmter anderer Stoffe

Für die in Anhang III Teil B oder C aufgeführten bestimmten anderen Stoffe werden empfohlene Tagesdosen und sichere Höchstgehalte festgelegt. Artikel 7 dieser Verordnung ist sinngemäß anzuwenden.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Gemeinschaftsregister

(1)   Die Kommission erstellt und unterhält ein Gemeinschaftsregister über den Zusatz von Vitaminen und Mineralien und bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, nachstehend das Register genannt.

(2)   Das Register umfasst Folgendes:

a)

die Vitamine und Mineralien, die Lebensmitteln gemäß Anhang I zugesetzt werden können;

b)

die Vitaminformulierungen und Mineralstoffe, die Lebensmitteln gemäß Anhang II zugesetzt werden können;

c)

die Höchst- und Mindestgehalte an Vitaminen und Mineralien, die Lebensmitteln gemäß Artikel 7 zugesetzt werden dürfen;

d)

die in Artikel 10 genannten Informationen hinsichtlich des obligatorischen Zusatzes von Vitaminen und Mineralien;

e)

die Stoffe, für die Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt wurden;

f)

Informationen über die in Anhang III aufgeführten Stoffe und die Gründe, weshalb sie dort aufgenommen wurden;

g)

eine Liste der Vitamine, Mineralien und bestimmten anderen Stoffe, deren Zusatz gemäß Artikel 10 aufgrund nationaler Vorschriften obligatorisch ist;

h)

eine Liste der Stoffe, deren Zusatz gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf nationaler Ebene verboten oder eingeschränkt ist.

(3)   Das Register wird veröffentlicht.

Artikel 16

Nationale Vorschriften

(1)    Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Lebensmitteln, die die Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung verabschiedeten Gemeinschaftsvorschriften erfüllen, nicht beschränken oder verbieten.

(2)     Diese Verordnung beeinträchtigt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere Artikel 28 und 30, strengere Vorschriften für den Zusatz von bestimmten anderen Stoffen, die sie als notwendig erachten, um die öffentliche Gesundheit zu schützen und die nicht in Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, beizubehalten oder einzuführen.

(3)     Spätestens am ... (17) informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über bereits existierende relevante nationale Vorschriften.

Artikel 17

Meldeverfahren

(1)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das Verfahren nach Absatz 2, 3 und 4.

(2)   Hält es ein Mitgliedstaat für erforderlich, neue Rechtsvorschriften zu erlassen, teilt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die geplanten Maßnahmen mit und begründet diese.

(3)   Die Kommission konsultiert den durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und nimmt zu den geplanten Maßnahmen Stellung.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat kann die geplanten Maßnahmen erst sechs Monate nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 und unter der Bedingung treffen, dass die Stellungnahme der Kommission nicht ablehnend ausfällt.

In letzterem Fall entscheidet die Kommission vor Ablauf der im ersten Unterabsatz genannten Frist anhand des Verfahrens gemäß Artikel 19 Absatz 2, ob die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Kommission kann bestimmte Änderungen an den geplanten Maßnahmen vorschreiben.

Artikel 18

Schutzmaßnahmen

(1)   Hat ein Mitglied triftige Gründe zu der Annahme, dass ein Erzeugnis die menschliche Gesundheit gefährdet, obwohl es den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, kann dieser Mitgliedstaat die Anwendungen der fraglichen Bestimmungen auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen oder einschränken.

Er teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung mit.

(2)   Gemäß dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 wird eine Entscheidung getroffen, gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme der Behörde.

Die Kommission kann dieses Verfahren auf eigene Initiative einleiten.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat kann die Aussetzung oder Einschränkung aufrechterhalten, bis ihm die in Absatz 2 genannte Entscheidung gemeldet wird.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Ausschuss unterstützt, der die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt.

(2)   Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.

Artikel 20

Überwachung

Mit dem alleinigen Ziel eine effiziente Überwachung der Lebensmittel zu erleichtern, denen Vitamine und Mineralien zugesetzt wurden, sowie derjenigen Lebensmittel, die in Anhang III Teil B und C aufgeführte Stoffe enthalten, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Hersteller des Erzeugnisses oder der in ihrem Staatsgebiet für das Inverkehrbringen Verantwortliche der zuständigen Behörde das Inverkehrbringen anzeigt, indem er ihr ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts übermittelt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Information der Kommission und der Behörde.

Die Kommission macht die Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 21

Bewertung

Spätestens am ... (18) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Durchführung dieser Verordnung vor, insbesondere, was die Entwicklung des Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralien zugesetzt wurden, ihren Verzehr, die Nährstoffzufuhr der Bevölkerung sowie Veränderungen der Ernährungsgewohnheiten anbelangt; dem Bericht liegen Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung bei, die die Kommission für erforderlich hält. In diesem Zusammenhang liefern die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am ... (19) die entsprechenden Informationen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ... (20)

Lebensmittel, die vor dem ... (21) in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen jedoch bis zum ... (22) weiter vermarktet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 44.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005.

(3)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(4)   ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(5)  ABl. [...]

(6)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(10)   3 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(11)   18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(12)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2004 der Kommission (ABl. L 111 vom 17.4.2004, S. 21).

(13)  Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(14)  Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(15)  6 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(16)  18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(17)  Sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(18)  Erster Tag des sechsten Monats nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung + 6 Jahre.

(19)  Erster Tag des sechsten Monats nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung + 5 Jahre.

(20)  Erster Tag des sechsten Monats nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

(21)  Erster Tag des siebten Monats nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

(22)  Letzter Tag des siebten Monats nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

ANHANG I

VITAMINE UND MINERALIEN, DIE LEBENSMITTELN ZUGESETZT WERDEN DÜRFEN

1.   Vitamine

Vitamin A

Vitamin D

Vitamin E

Vitamin K

Vitamin B1

Vitamin B2

Niacin

Pantothensäure

Vitamin B6

Folsäure

Vitamin B12

Biotin

Vitamin C

2.   Mineralien

Kalzium

Magnesium

Eisen

Kupfer

Jod

Zink

Mangan

Natrium

Kalium

Selen

Chrom

Molybdän

Chlorid

Phosphor

ANHANG II

VITAMINFORMULIERUNGEN UND MINERALSTOFFE, DIE LEBENSMITTELN ZUGESETZT WERDEN DÜRFEN

1.   VITAMINFORMULIERUNGEN

VITAMIN A

Retinol

Retinylacetat

Retinylpalmitat

Beta-Carotin

VITAMIN D

Cholecalciferol

Ergocalciferol

VITAMIN E

D-alpha-Tocopherol

DL-alpha-Tocopherol

D-alpha-Tocopherylacetat

DL-alpha-Tocopherylacetat

D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat

VITAMIN K

Phylloquinon (Phytomenadion)

VITAMIN B1

Thiaminhydrochlorid

Thiaminmononitrat

VITAMIN B2

Riboflavin

Riboflavin 5'-phosphat, Natrium

NIACIN

Nicotinsäure

Nicotinamid

PANTOTHENSÄURE

Kalzium-D-pantothenat

Natrium-D-pantothenat

D-Panthenol

VITAMIN B6

Pyridoxinhydrochlorid

Pyridoxin-5'-phosphat

Pyridoxindipalmitat

FOLSÄURE

Pteroylmonoglutaminsäure

VITAMIN B12

Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin

BIOTIN

D-Biotin

VITAMIN C

L-Ascorbinsäure

Natrium-L-ascorbat

Kalzium-L-ascorbat

Kalium-L-ascorbat

L-Ascorbyl 6-palmitat

2.   MINERALSTOFFE

Kalziumkarbonat

Kalziumchlorid

Kalziumsalze der Zitronensäure

Kalziumgluconat

Kalziumglycerophosphat

Kalziumlaktat

Kalziumsalze der Orthophosphorsäure

Kalziumhydroxid

Kalziumoxid

Magnesiumacetat

Magnesiumkarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumsalze der Zitronensäure

Magnesiumsagluconat

Magnesiumglycerophosphat

Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure

Magnesiumlactat

Magnesiumhydroxid

Magnesiumoxid

Magnesiumsulphat

Eisenkarbonat

Eisencitrat

Eisenammoniumcitrat

Eisengluconat

Eisenfumarat

Eisennatriumdiphosphat

Eisenlactat

Eisensulphat

Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)

Eisensaccharat

elementares Eisen (aus Carbonyl + elektrolytisch hergestellt + mit Wasserstoff reduziert)

Kupferkarbonat

Kupfercitrat

Kupfergluconat

Kupfersulphat

Kupferlysinkomplex

Natriumiodid

Natriumiodat

Kaliumiodid

Kaliumiodat

Zinkacetat

Zinkchlorid

Zinkcitrat

Zinkgluconat

Zinklactat

Zinkoxid

Zinkkarbonat

Zinksulphat

Mangankarbonat

Manganchlorid

Mangancitrat

Mangangluconat

Manganglycerophosphat

Mangansulphat

Natriumbikarbonat

Natriumkarbonat

Natriumchlorid

Natriumcitrat

Natriumgluconat

Natriumlactat

Natriumhydroxid

Natriumsalze der Orthophosphorsäure

Kaliumbikarbonat

Kaliumkarbonat

Kaliumchlorid

Kaliumcitrat

Kaliumgluconat

Kaliumglycerophosphat

Kaliumlactat

Kaliumhydroxid

Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

Natriumselenat

Natriumhydrogenselenit

Natriumselenit

Chrom-(III)-Chlorid und sein Hexahydrat

Chrom-(III)-Sulphat and sein Hexahydrat

Ammoniummolybdat (Molybdän (VI))

Natriummolybdat (Molybdän (VI))

Kaliumfluorid

Natriumfluorid

Kalziumsulfat

Kaliumphosphat

Natriumphosphat

Pyridoxindipalmitat

ANHANG III

STOFFE, DEREN VERWENDUNG IN LEBENSMITTELN VERBOTEN ODER MIT BEDINGUNGEN VERBUNDEN IST

Teil A - Verbotene Stoffe

Teil B - Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist

Teil C - Stoffe, die von der Gemeinschaft geprüft werden

P6_TA(2005)0203

Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2005)0141 — C6-0111/2005 — 2005/0057(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0141) (1),

gestützt auf Artikel 128 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0111/2005),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0149/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 1 a (neu)

 

(1a) Die Struktur der integrierten Leitlinien sollte einer besseren Wirksamkeit der Lissabon-Strategie unter gebührender Berücksichtigung der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitik entsprechen.

Abänderung 2

Erwägung 2

(2) Auf seiner Tagung in Lissabon hat der Europäische Rat im Jahr 2000 eine Strategie auf den Weg gebracht, die abstellt auf ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt. Im Rahmen der Strategie wurden langfristige Beschäftigungsziele festgelegt. Fünf Jahre danach zeigen die Ergebnisse jedoch ein gemischtes Bild .

(2) Auf seiner Tagung in Lissabon hat der Europäische Rat im Jahr 2000 eine Strategie auf den Weg gebracht, die abstellt auf ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und qualitativ besseren Arbeitsplätzen sowie einem größeren sozialen Zusammenhalt und einer stärkeren sozialen Eingliederung . Im Rahmen der Strategie wurde langfristig das Ziel der Vollbeschäftigung festgelegt. Fünf Jahre danach sind diese Ziele bei weitem noch nicht verwirklicht, und es zeigt sich, dass wesentlich größere Anstrengungen notwendig sind, um bis 2010 die angestrebten Beschäftigungsziele zu erreichen.

Abänderung 3

Erwägung 3

(3) Mit der Vorlage eines integrierten Leitlinienpakets — bestehend aus den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik — wird ein Beitrag geleistet zur Neuausrichtung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Die entscheidende Rolle in der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Ziele der Lissabon-Strategie fällt der Europäischen Beschäftigungsstrategie zu.

(3) Mit der Vorlage eines integrierten Leitlinienpakets — bestehend aus den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik — wird ein Beitrag geleistet zur Neuausrichtung der Lissabon-Strategie für nachhaltige Entwicklung und Beschäftigung , was der ökologischen Dimension neue Impulse bringt, und so die Erreichung ihrer Ziele ermöglicht. Die beschäftigungspolitischen Ziele der Lissabon-Strategie , ergänzt durch die Ziele des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Eingliederung, mit einer allgemeinen Geschlechtergleichstellung und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, bilden die Grundlage der Europäischen Beschäftigungsstrategie.

Abänderung 4

Erwägung 4

(4) Gemäß den Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom 22. und 23. März 2005 müssen die Ziele Vollbeschäftigung, Arbeitsplatzqualität, Arbeitproduktivität und sozialer Zusammenhalt ihren Niederschlag in klaren Prioritäten finden: mehr Menschen in Arbeit bringen und halten und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren ; die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern und die Flexibilität der Arbeitsmärkte steigern ; die Investitionen in Humankapitel steigern durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung.

(4) Gemäß den Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom 22. und 23. März 2005 müssen die Ziele Vollbeschäftigung, Arbeitsplatzqualität, Arbeitssicherheit und -produktivität sowie sozialer Zusammenhalt und soziale Eingliederung ihren Niederschlag in klaren Prioritäten finden: mehr Menschen in den Arbeitsmarkt eingliedern durch Förderung von Entscheidungen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern, und Chancengleichheit; die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte und die organisatorische Anpassungsfähigkeit der Unternehmen verbessern , wodurch die Flexibilität und Sicherheit der Arbeitsmärkte gesteigert wird; die soziale Einbeziehung durch die berufliche Eingliederung von benachteiligten Arbeitnehmern, Frauen, Jugendlichen und Älteren fördern; die Investitionen in Humankapitel steigern durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung unter besonderer Berücksichtigung der Innovation und der technologischen Entwicklung sowie neue Felder für Arbeitsplätze erschließen. Alle diese Maßnahmen werden eine solide Grundlage für die Modernisierung und Gewährleistung der Solidarität und Nachhaltigkeit der Sozialschutzsysteme darstellen .

Abänderung 5

Erwägung 5

(5) Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten nur alle drei Jahre einer vollständigen Überprüfung unterzogen werden. Etwaige Aktualisierungen bis zum Jahr 2008 sollten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben .

(5) Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten nur alle drei Jahre einer vollständigen Überprüfung unterzogen werden. Aktualisierungen könnten ausnahmsweise bis zum Jahr 2008 möglich sein .

Abänderung 6

Erwägung 6

(6) Die vom Rat am 14. Oktober 2004 angenommenen beschäftigungspolitischen Empfehlungen behalten als Referenzgrößen ihre Gültigkeit.

(6) Die vom Rat am 14. Oktober 2004 angenommenen beschäftigungspolitischen Empfehlungen behalten als Referenzgrößen ihre Gültigkeit und werden durch diese Entscheidung ergänzt .

Abänderung 7

Artikel 2

Alle Aspekte der Leitlinien sind von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu berücksichtigen. In den jährlich vorzulegenden nationalen Lissabon-Programmen ist über diese Aspekte Berichte zu erstatten.

Alle Aspekte der Leitlinien , die weit auszulegen sind, sodass sie die entscheidenden Aspekte der Sozial- und Beschäftigungspolitik umfassen, sind von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu berücksichtigen; die Mitgliedstaaten legen einen Bericht über die Durchführung dieser Politiken und über ihre Auswirkungen in Bezug auf die Beschäftigungsquote im Allgemeinen und die für Frauen und ältere Menschen im Besonderen vor.

Abänderung 8

Anhang Abschnitt 1 Absatz vor Leitlinie 16

Im Streben nach Vollbeschäftigung ist es unerlässlich, durch Steigerung des Arbeitskräfteangebots und der Arbeitskräftenachfrage Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit zu vermindern. Dies muss Hand in Hand gehen mit Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeit attraktiver zu machen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern, das Arbeitsproduktivitätswachstum zu steigern und den Anteil der erwerbstätigen Armen zu verringern . Die Synergien zwischen Arbeitsplatzqualität, Produktivität und Beschäftigung sollten voll ausgeschöpft werden. Weiterhin sind konsequente Maßnahmen erforderlich, um die soziale Eingliederung zu stärken, eine Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt zu verhindern, die Integration benachteiligter Menschen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und regionale Ungleichgewichte bei Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Arbeitsproduktivität, insbesondere in Regionen mit Entwicklungsrückstand, abzubauen. Entscheidend für den Fortschritt sind auch die Faktoren Chancengleichheit, Diskriminierungsbekämpfung und Gender-Mainstreaming.

Im Streben nach Vollbeschäftigung ist es unerlässlich, durch Steigerung des Arbeitskräfteangebots und der Arbeitskräftenachfrage Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit zu vermindern. Dies muss Hand in Hand gehen mit Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeit attraktiver zu machen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern, das Arbeitsproduktivitätswachstum zu steigern und dadurch zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beizutragen . Die Synergien zwischen Arbeitsplatzqualität, Produktivität und Beschäftigung sollten voll ausgeschöpft werden. Weiterhin sind konsequente Maßnahmen mit den angemessenen Entscheidungen erforderlich, um die soziale Eingliederung zu stärken, eine Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt zu verhindern, die Integration von benachteiligten Menschen , Frauen, Jugendlichen und Älteren in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und regionale Ungleichgewichte bei Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Arbeitsproduktivität, insbesondere in Regionen mit Entwicklungsrückstand, abzubauen. Entscheidend für den Fortschritt in diesem Bereich sind auch die Faktoren Chancengleichheit, auch zwischen legalen Zuwanderern und nicht legal zugewanderten Personen, Bekämpfung aller Arten von Diskriminierung und Gender-Mainstreaming.

Abänderung 9

Anhang Abschnitt 1 Absatz vor Leitlinie 17

Die Anhebung des Beschäftigungsniveaus ist das wirksamste Mittel, Wirtschaftswachstum zu generieren und die Wirtschaftssysteme sozial integrativ zu gestalten unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsnetzes für die erwerbsunfähigen bzw. erwerbslosen Personen. Ein lebenszyklusbasierter Ansatz in der Beschäftigung und die Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme zur Förderung von deren Angemessenheit, finanziellen Nachhaltigkeit und Fähigkeit zur Anpassung an sich wandelnde gesellschaftliche Erfordernisse sind umso dringlicher angesichts des erwarteten Rückgangs der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter. Besondere Aufmerksamkeit sollte hierbei den sich hartnäckig haltenden geschlechtsspezifischen Unterschieden sowie — im Rahmen eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes — der niedrigen Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte und der jungen Menschen gelten. Die Jugendarbeitslosigkeit ist im Schnitt doppelt so hoch wie die Gesamtarbeitslosigkeit . Fortschritte in der Beschäftigung setzen geeignete Rahmenbedingungen voraus, ob es um den Erstzugang zum Arbeitsmarkt, eine Rückkehr ins Erwerbsleben nach einer Unterbrechung oder um den Wunsch geht, das Erwerbsleben zu verlängern. Entscheidende Aspekte dabei sind Arbeitsplatzqualität, einschließlich Arbeitsentgelt und Sozialleistungen, Arbeitsbedingungen, Beschäftigungssicherheit, Zugang zum lebenslangen Lernen, die beruflichen Aussichten sowie Unterstützung und Anreize, die sich aus den sozialen Sicherungssystemen ableiten. Als Beitrag zum lebenszyklusbasierten Ansatz in der Beschäftigung sollte auch der Europäische Pakt für die Jugend umgesetzt werden.

Wirtschaftliches Wachstum ermöglicht die Anhebung des Beschäftigungsniveaus und ist die wirksamste Grundlage einer Solidarwirtschaft, die die soziale Einbeziehung fördert , unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsnetzes für die erwerbsunfähigen bzw. erwerbslosen Personen. Ein lebenszyklusbasierter Ansatz in der Beschäftigung über die Möglichkeit des lebenslangen Lernens und die Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme zur Förderung von deren Angemessenheit, finanziellen Nachhaltigkeit und Fähigkeit zur Anpassung an sich wandelnde gesellschaftliche Erfordernisse sind umso dringlicher angesichts der neuen und sich wandelnden gesellschaftlichen Bedürfnisse, der neuen Formen der Ausgrenzung, insbesondere der Gewalt in der Familie, und des erwarteten Rückgangs der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter. Besondere Aufmerksamkeit sollte hierbei den sich hartnäckig haltenden geschlechtsspezifischen Unterschieden bei Arbeit und Lohn und der Ergreifung angemessener Maßnahmen sowie — im Rahmen eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes — der niedrigen Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte und der jungen Menschen gelten. Fortschritte in der Beschäftigung setzen geeignete Rahmenbedingungen voraus, ob es um den Erstzugang zum Arbeitsmarkt, eine Rückkehr ins Erwerbsleben nach einer Unterbrechung oder um den Wunsch geht, das Erwerbsleben zu verlängern. Entscheidende Aspekte dabei sind Arbeitsplatzqualität, einschließlich Arbeitsentgelt und Sozialleistungen, Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Beschäftigungssicherheit, Zugang zum lebenslangen Lernen, die beruflichen Aussichten sowie Unterstützung und Anreize, die sich aus den Steuersystemen und den sozialen Sicherungssystemen ableiten. Als wirksamer Beitrag zur beruflichen und sozialen Eingliederung junger Menschen und zur Solidarität zwischen den Generationen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der auf Kompetenz, Wissen und der Berücksichtigung des Lebenszyklus basierenden europäischen Wirtschaft sollte auch der Europäische Pakt für die Jugend umgesetzt und die Koordinierung der darin vorgesehenen Initiativen verwirklicht werden.

Abänderung 10

Anhang Abschnitt 1 Leitlinie 17

Leitlinie: Einen lebenszyklusbasierten Ansatz in der Beschäftigungspolitik fördern durch folgende Maßnahmen: die Bemühungen verstärken, jungen Menschen Beschäftigungspfade zu öffnen und die Jugendarbeitslosigkeit abzubauen ; geschlechtsspezifische Unterschiede in Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Entgelt konsequent beseitigen; eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben anstreben, auch durch Bereitstellung zugänglicher und erschwinglicher Betreuungseinrichtungen für Kinder und sonstige betreuungsbedürftige Personen; moderne Renten- und Gesundheitssysteme schaffen, die angemessen und finanziell tragbar sind und sich an wandelnde Erfordernisse anpassen, um auf diese Weise die Erwerbsbeteiligung und die Verlängerung des Erwerbslebens zu fördern, einschließlich positiver Arbeitsanreize und Beseitigung frühverrentungsfördernder Negativanreize; Arbeitsbedingungen fördern, die das aktive Altern begünstigen (Integrierte Leitlinie 17). Siehe auch integrierte Leitlinie 2 Die wirtschaftliche Nachhaltigkeit gewährleisten.

Leitlinie: Die Arbeit an die verschiedenen Lebensabschnitte anpassen durch folgende Maßnahmen: die Bemühungen verstärken, jungen Menschen Beschäftigungspfade zu öffnen und die Jugendarbeitslosigkeit abzubauen , indem ihnen eine qualitativ hochwertige und individuell angemessene Bildung und Berufsausbildung verschafft wird ; geschlechtsspezifische Unterschiede in Beschäftigung, Arbeitslosigkeit , Entgelt und beruflichem Aufstieg durch die Bekämpfung der Diskriminierung am Arbeitsplatz konsequent beseitigen; die Beschäftigung von Frauen, die Opfer von Gewalt in der Familie sind, zu erleichtern; eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben anstreben durch Förderung einer gleichen Verteilung der familiären Pflichten, von Einelternfamilien und Rückgriff auf flexible Arbeitsmodelle sowohl für Frauen als auch für Männer, Elternurlaub und insbesondere Bereitstellung zugänglicher und erschwinglicher Betreuungseinrichtungen für Kinder und sonstige betreuungsbedürftige Personen gemäß den vom Europäischen Rat von Barcelona 2002 gesetzten Zielen ; moderne und bessere Renten- und Gesundheitssysteme schaffen, die angemessen und finanziell tragbar sind und sich an wandelnde Erfordernisse anpassen, um auf diese Weise die Erwerbsbeteiligung und , auf freiwilliger Basis, die Verlängerung des Erwerbslebens zu fördern, einschließlich positiver Arbeitsanreize und Beseitigung frühverrentungsfördernder Negativanreize; Arbeitsbedingungen fördern, die das aktive Altern begünstigen , insbesondere stufenweise und flexible Ruhestandsregelungen (Integrierte Leitlinie 17). Siehe auch integrierte Leitlinie 2 Die wirtschaftliche Nachhaltigkeit gewährleisten.

Abänderung 11

Anhang Abschnitt 1 Absatz vor Leitlinie 18

Erwerbsbeteiligung und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung lassen sich hauptsächlich dadurch fördern, dass man Arbeitsuchenden den Zugang zur Beschäftigung erleichtert, Arbeitslosigkeit verhütet, die Arbeitsmarktnähe arbeitslos gewordener Menschen sicherstellt und deren Beschäftigungsfähigkeit verbessert. Dies erfordert, dass man dem Arbeitsmarktzugang entgegenstehende Hindernisse ausräumt und zu diesem Zweck wirkungsvolle Hilfe bei der Arbeitssuche anbietet, den Zugang zur Weiterbildung und zu anderen aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen erleichtert und sicherstellt, dass Arbeit lohnt, sowie Arbeitslosigkeits-, Armuts- und Erwerbslosigkeitsfallen beseitigt. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Kontext der Förderung der Arbeitsmarktintegration benachteiligter Menschen zu widmen, auch durch Ausbau von Sozialdienstleistungen und der Solidarwirtschaft. Die Beschäftigungsdefizite der benachteiligten Menschen — in der Gegenüberstellung mit der Allgemeinbevölkerung — und der Nicht-EU-Bürger — in der Gegenüberstellung mit EU-Bürgern — sind zu hoch und sollten abgebaut werden unter Berücksichtigung einschlägiger nationaler Zielvorgaben. Besonders vordringlich ist hierbei, die Diskriminierung zu bekämpfen, den Zugang Behinderter zur Beschäftigung zu fördern und Migranten und Minderheiten zu integrieren.

Beteiligung der Gesellschaft am Arbeitsmarkt und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung lassen sich hauptsächlich dadurch fördern, dass man Arbeitsuchenden den Zugang zur Beschäftigung erleichtert, Arbeitslosigkeit verhütet, die Arbeitsmarktnähe arbeitslos gewordener Menschen sicherstellt und deren Beschäftigungsfähigkeit verbessert. Dies erfordert, dass man dem Arbeitsmarktzugang entgegenstehende Hindernisse ausräumt und zu diesem Zweck wirkungsvolle Hilfe bei der Arbeitssuche anbietet, den Zugang zur Weiterbildung und zu anderen aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen erleichtert und sicherstellt, dass Arbeit lohnt, sowie Arbeitslosigkeits-, Armuts- und Erwerbslosigkeitsfallen beseitigt. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Kontext der Förderung der Arbeitsmarktintegration benachteiligter Menschen zu widmen, auch durch Ausbau von Sozialdienstleistungen und der Solidarwirtschaft. Die Beschäftigungsdefizite von benachteiligten Menschen , Frauen, Jugendlichen und Älteren — in der Gegenüberstellung mit der Allgemeinbevölkerung — und der Nicht-EU-Bürger — in der Gegenüberstellung mit EU-Bürgern — sind zu hoch und sollten abgebaut werden unter Berücksichtigung einschlägiger nationaler Zielvorgaben. Besonders vordringlich ist hierbei, die Diskriminierung im Erwerbsleben, insbesondere beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie bei den Arbeitsbedingungen, zu bekämpfen, den Zugang Behinderter zur Beschäftigung zu fördern und Zuwanderer und Minderheiten zu integrieren.

Abänderung 12

Anhang Abschnitt 1 Leitlinie 18

Leitlinie: Arbeitsuchende und benachteiligte Menschen besser in den Arbeitsmarkt integrieren durch: aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen , einschließlich Früherkennung der Bedürfnisse, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Beratung und Weiterbildung im Rahmen personalisierter Aktionspläne, Bereitstellung von Sozialdienstleistungen zur Unterstützung der Arbeitsmarktintegration benachteiligter Menschen, Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts und Armutbeseitigung; laufende Überprüfung der Steuer- und Sozialleistungssysteme, einschließlich Sozialleistungsmanagement und Überprüfung der Anspruchsberechtigung sowie Abbau der hohen effektiven Grenzsteuersätze, um Arbeit lohnend zu machen und ein angemessenes Sozialschutzniveau zu gewährleisten (Integrierte Leitlinie 18).

Leitlinie: Arbeitsuchende und benachteiligte Menschen , Frauen, Jugendliche und Ältere leichter in den Arbeitsmarkt integrieren durch: aktive Beschäftigungsmaßnahmen und präventive Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit , einschließlich Früherkennung der Bedürfnisse, Suche nach neuen Beschäftigungsfeldern in Bereichen wie der Sozial- und Gesundheitsfürsorge, dem Umweltschutz oder den neuen Technologien, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Beratung, Weiterbildung und Umschulung im Rahmen personalisierter Aktionspläne, Bereitstellung von Sozialdienstleistungen zur Unterstützung der Arbeitsmarktintegration benachteiligter Menschen, Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts und Armutsbeseitigung; Förderung des Ausbaus der Sozial- und Solidarwirtschaft; laufende Überprüfung der Steuer- und Sozialleistungssysteme, einschließlich der Anwendungskriterien und deren Handhabung, sowie Abbau der hohen effektiven Grenzsteuersätze, um Arbeit lohnend zu machen und ein angemessenes Sozialschutzniveau und dessen Fortbestand zu gewährleisten . Es müssen besondere Anstrengungen in Bezug auf Menschen mit einer Behinderung unternommen werden durch die Entwicklung einer Politik zur Förderung ihrer Beschäftigung und zur Schaffung behindertengerechter Arbeitsbedingungen. Ferner müssen Maßnahmen getroffen werden, um die vollständige Integration von Zuwanderern in der Gesellschaft und am Arbeitsplatz zu fördern und Rassismus, alle Formen von Diskriminierung und Schikane am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft zu beseitigen (Integrierte Leitlinie 18).

Abänderung 13

Anhang Abschnitt 1 Leitlinie 19

Leitlinie: Den Arbeitsmarkterfordernissen besser gerecht werden durch folgende Maßnahmen: die Arbeitsmarkteinrichtungen, insbesondere die Arbeitsverwaltungen, modernisieren und ausbauen; die Transparenz der Beschäftigungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten auf nationaler und europäischer Ebene steigern, um europaweit die Mobilität zu fördern; Qualifikationsanforderungen sowie Defizite und Engpässe auf dem Arbeitsmarkt besser antizipieren; die Wirtschaftsmigration besser managen (Integrierte Leitlinie 19).

Leitlinie: Das Beschäftigungsmanagement verbessern durch folgende Maßnahmen: die Arbeitsmarkteinrichtungen, insbesondere die Arbeitsverwaltungen, modernisieren und ausbauen; die Transparenz und die Zugänglichkeit der Beschäftigungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten auf nationaler und europäischer Ebene steigern , um die Zeit zu verringern, die beim Übergang von einem Arbeitsplatz zum anderen verbracht wird; den Sprachunterricht ausbauen , um europaweit die Mobilität und den Austausch von Wissen zu fördern; Qualifikationsanforderungen sowie Defizite und Engpässe auf dem Arbeitsmarkt besser antizipieren; die Migrationsbewegungen besser und rascher im Sinne der Agenda von Tampere managen (Integrierte Leitlinie 19).

Abänderung 14

Anhang Abschnitt 1 Leitlinie 19 a (neu)

 

Leitlinie: Zur Verringerung der Arbeitskosten und des Defizits der staatlichen Gesundheitsdienste Krankheiten vorbeugen, um die Zahl der Frühverrentungen wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit und die Zahl der Renten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu verringern (Integrierte Leitlinie 19 a).

Abänderung 15

Anhang Abschnitt 2 Überschrift

Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern und die Flexibilität der Arbeitsmärkte steigern

Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern und die Flexibilität und Sicherheit der Arbeitsmärkte steigern

Abänderung 16

Anhang Abschnitt 2 Absatz 1

Europa muss lernen, den wirtschaftlichen und sozialen Wandel besser zu antizipieren und zu bewältigen bzw. anzustoßen. Dies erfordert eine beschäftigungsfreundliche Gestaltung der Arbeitskosten, eine moderne Arbeitsorganisation und gut funktionierende Arbeitsmärkte, die mehr Flexibilität zulassen, ohne die Beschäftigungssicherheit aufs Spiel zu setzen. Damit wird man den Bedürfnissen sowohl der Unternehmen als auch der Arbeitskräfte gerecht. Dies dürfte auch dazu beitragen, eine Segmentierung der Arbeitsmärkte zu verhüten und die nicht angemeldete Arbeit zurückzudrängen.

Europa muss lernen, den wirtschaftlichen und sozialen Wandel besser zu antizipieren und zu bewältigen bzw. anzustoßen. Dies erfordert eine beschäftigungsfreundliche Gestaltung der Arbeitskosten, eine moderne Arbeitsorganisation , verstärkt lebenslanges Lernen und gut funktionierende Arbeitsmärkte, die mehr Flexibilität zulassen, ohne die Beschäftigungssicherheit aufs Spiel zu setzen , und es ermöglichen, Beruf und Privatleben zu vereinbaren. Damit wird man den Bedürfnissen sowohl der Unternehmen als auch der Arbeitskräfte gerecht. Dies dürfte auch dazu beitragen, eine Segmentierung der Arbeitsmärkte zu verhüten und die illegale Beschäftigung zurückzudrängen.

Abänderung 17

Anhang Abschnitt 2 Absatz 2

Unter den heutigen Rahmenbedingungen, gekennzeichnet durch die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft in Verbindung mit der Öffnung neuer Märkte und der laufenden Einführung neuer Technologien, müssen und können Unternehmen und Arbeitskräfte sich besser anpassen. Der strukturelle Wandel ist insgesamt dem Wachstum und der Beschäftigung förderlich, bringt jedoch auch Umwälzungen mit sich, die einigen Arbeitskräften und Unternehmen zum Nachteil gereichen. Die Unternehmen müssen lernen , flexibler auf abrupte Änderungen in der Güter- und Dienstleistungsnachfrage zu reagieren, sich an neue Technologien anzupassen und zur Wahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit laufend Innovationen vorzunehmen . Sie müssen dem zunehmenden Bedarf an mehr Arbeitsplatzqualität gerecht werden , der in Verbindung steht mit den persönlichen Präferenzen der Arbeitskräfte und Änderungen der familiären Bedingungen, und sie müssen mit der Situation zurechtkommen, dass der Arbeitskräftebestand altert und weniger junge Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Für die Arbeitskräfte wird das Arbeitsleben komplexer: die Beschäftigungsmuster werden vielfältiger und unregelmäßiger und über den gesamten Lebenszyklus werden immer häufiger berufliche Veränderungen zu bewältigen sein . In Anbetracht der sich rasch ändernden wirtschaftlichen Situation und damit verbundener Umstrukturierungen müssen die Arbeitskräfte sich an neue Arbeitsformen anpassen — einschließlich der zunehmenden IKT-Integration —, Änderungen in ihrem Berufsstatus verkraften und zum lebenslangen Lernen bereit sein. Auch geografische Mobilität wird unerlässlich sein, will man berufliche Möglichkeiten umfassender, d.h. in der gesamten EU, nutzen.

Unter den heutigen Rahmenbedingungen, gekennzeichnet durch die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft in Verbindung mit der Öffnung neuer Märkte und der laufenden Einführung neuer Technologien, müssen und können Unternehmen und Arbeitskräfte sich besser anpassen. Der strukturelle Wandel ist insgesamt dem Wachstum und der Beschäftigung förderlich, bringt jedoch auch Umwälzungen mit sich, die einigen Arbeitskräften und Unternehmen zum Nachteil gereichen. Die Unternehmen müssen in den Stand versetzt werden , flexibler auf Änderungen in der Güter- und Dienstleistungsnachfrage reagieren zu können , sich den neuen Technologien anzupassen und zur Wahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sich als innovationsfähig erweisen . Sie sollten dem zunehmenden Bedarf an steigender Arbeitsplatzqualität entsprechen können , der in Verbindung steht mit den persönlichen Präferenzen der Arbeitskräfte und Änderungen der familiären Bedingungen, und sie müssen mit der Situation zurechtkommen, dass der Arbeitskräftebestand altert und weniger junge Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Für die Arbeitskräfte wird das Arbeitsleben komplexer: die Beschäftigungsmuster werden vielfältiger , und es müssen verschiedene Arten von Tätigkeiten ausgeübt werden . In Anbetracht der sich rasch ändernden wirtschaftlichen Situation und damit verbundener Umstrukturierungen müssen die Arbeitskräfte in die Lage versetzt werden, sich an neue Arbeitsformen anzupassen — einschließlich der zunehmenden IKT-Integration —, Änderungen in ihrem Berufsstatus verkraften und zum lebenslangen Lernen bereit sein. Auch geografische Mobilität wird unerlässlich sein, will man berufliche Möglichkeiten umfassender, d.h. in der gesamten EU, nutzen.

Abänderung 18

Anhang Abschnitt 2 Leitlinie 20

Leitlinie: Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern durch folgende Maßnahmen: die arbeitsrechtlichen Vorschriften anpassen und dabei erforderlichenfalls die Flexibilität in befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen überprüfen; die Antizipation und die Bewältigung des Wandels verbessern — einschließlich Wirtschaftsumstrukturierungen und insbesondere im Kontext der Handelsliberalisierung —, um die sozialen Kosten zu begrenzen und die Anpassung zu erleichtern; den Übergang in die Erwerbstätigkeit erleichtern, einschließlich Weiterbildung, selbstständige Tätigkeit, Unternehmensgründung und geografische Mobilität; innovative und anpassungsfähige Formen der Arbeitsorganisation fördern und verbreiten — einschließlich Verbesserung des Arbeitsschutzes und Diversifizierung der arbeitsvertraglichen und Arbeitszeitregelungen —, um die Arbeitsplatzqualität und die Arbeitsproduktivität zu verbessern; die Fähigkeit zur Anpassung an neue Technologien am Arbeitsplatz verbessern; konsequent die Umwandlung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung betreiben (Integrierte Leitlinie 20). Siehe auch integriert Leitlinie 4 Eine größere Kohärenz zwischen makroökonomischer Politik und Strukturpolitik herstellen.

Leitlinie: Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und erhöhen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern mittels Förderung guter Beziehungen zwischen den Sozialpartnern auf der Grundlage unabhängiger und repräsentativer Gewerkschaften und verbesserter Information und Konsultation der Arbeitnehmer durch folgende Maßnahmen: die arbeitsrechtlichen Vorschriften anpassen , entschlacken und dabei erforderlichenfalls die Flexibilität und Sicherheit von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen überprüfen; die Antizipation und die Bewältigung des Wandels verbessern — einschließlich Wirtschaftsumstrukturierungen und insbesondere im Kontext der Handelsliberalisierung —, um die sozialen Kosten zu begrenzen und die Anpassung an neue Gegebenheiten zu erleichtern; den Übergang in die Erwerbstätigkeit erleichtern, einschließlich Weiterbildung, selbstständige Tätigkeit, Unternehmensgründung und geografische Mobilität; innovative und anpassungsfähige Formen der Arbeitsorganisation fördern und verbreiten ; Arbeitsunfälle durch Verbesserung der Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren, insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen auf europäischer Ebene, und die Diversifizierung der arbeitsvertraglichen Regelungen und die Flexibilität der Arbeitszeit, wirksam bekämpfen , um die Beschäftigungsqualität, die Arbeitsproduktivität und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern; die Fähigkeit zur Anpassung an neue Technologien am Arbeitsplatz verbessern; konsequent die Umwandlung von illegaler Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung betreiben und die Schattenwirtschaft bekämpfen (Integrierte Leitlinie 20). Siehe auch integrierte Leitlinie 4 Eine größere Kohärenz zwischen makroökonomischer Politik und Strukturpolitik herstellen.

Abänderung 19

Anhang Abschnitt 2 Absatz vor Leitlinie 21

Um die Arbeitsplatzschaffung zu maximieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen günstig zu beeinflussen, sollte die allgemeine Lohnentwicklung in Einklang stehen mit dem Produktivitätswachstum im Konjunkturzyklus und die Arbeitsmarktsituation widerspiegeln. Insbesondere im Niedriglohnbereich kann es sich zur Erleichterung der Arbeitsplatzschaffung darüber hinaus empfehlen , die Lohnnebenkosten und insgesamt die steuerliche Belastung der Arbeit abzusenken.

Um die Arbeitsplatzschaffung zu maximieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen günstig zu beeinflussen, sollte die allgemeine Lohnentwicklung in Einklang stehen mit dem Produktivitätswachstum im Konjunkturzyklus und die Arbeitsmarktsituation widerspiegeln. Insbesondere ist es zur Erleichterung der Arbeitsplatzschaffung darüber hinaus empfehlenswert , die Lohnnebenkosten und insgesamt die steuerliche Belastung der Arbeit abzusenken.

Abänderung 20

Anhang Abschnitt 2 Leitlinie 21

Leitlinie: Die Entwicklung der Löhne und sonstigen Arbeitskosten beschäftigungsfreundlicher gestalten durch folgende Maßnahmen: ohne Eingriff in die Funktion der Sozialpartner das Lohntarifsystem so gestalten, dass es Produktivitätsunterschiede und Arbeitsmarkttrends auf sektoraler und regionaler Ebene widerspiegelt; die Struktur und das Niveau der Lohnnebenkosten und deren beschäftigungspolitische Auswirkungen, insbesondere für Geringverdiener und Arbeitsmarktneuzugänge , überwachen und gegebenenfalls anpassen (Integrierte Leitlinie 21). Siehe auch integrierte Leitlinie 5 Sicherstellen, dass die Lohnentwicklung zur makroökonomischen Stabilität und zum Wachstum beiträgt.

Leitlinie: Die Entwicklung der Löhne und sonstigen Arbeitskosten beschäftigungsfreundlicher gestalten durch folgende Maßnahmen: ohne Eingriff in die Funktion der Sozialpartner das Lohntarifsystem insbesondere durch Tarifverhandlungen so bewahren und gestalten, dass es Produktivitätsunterschiede und Arbeitsmarkttrends auf nationaler, sektoraler und regionaler Ebene unter Wahrung der Autonomie der Sozialpartner widerspiegelt; die Struktur und das Niveau der Lohnnebenkosten, hauptsächlich der Beiträge zu den Sozialversicherungssystemen, und deren beschäftigungspolitische Auswirkungen, insbesondere für Geringqualifizierte, Jugendliche bei ihrer Erstanstellung, ältere Menschen, die im Erwerbsleben verbleiben möchten, und Menschen mit Behinderungen , überwachen und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den sozialen Akteuren anpassen ; spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, einschließlich effektivere Durchsetzung von Rechtsvorschriften betreffend die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf gleichen Lohn, Ausarbeitung von klaren aktuellen statistischen Angaben und Umsetzung von Gleichstellungsplänen (Integrierte Leitlinie 21). Siehe auch integrierte Leitlinie 5 Sicherstellen, dass die Lohnentwicklung zur makroökonomischen Stabilität und zum Wachstum beiträgt.

Abänderung 21

Anhang Abschnitt 3 Leitlinie 22

Leitlinie: Die Investitionen in Humankapital steigern und optimieren durch folgende Maßnahmen: entsprechend den auf europäischer Ebene eingegangenen Verpflichtungen wirksame Strategien des lebenslangen Lernens etablieren, einschließlich geeigneter Anreize — in Verbindung mit Mechanismen der Kostenaufteilung zwischen Unternehmen, öffentlichen Behörden und Einzelpersonen —, insbesondere um die Anzahl der frühzeitigen Schulabgänger erheblich zu reduzieren ; den Zugang zur Berufsbildung, zur Sekundarbildung und zur Hochschulbildung verbessern , einschließlich der Lehrlingsausbildung und der Vermittlung unternehmerischer Kompetenzen ; stärkere Beteiligung an der Fortbildung und der Ausbildung am Arbeitsplatz während des gesamten Lebenszyklus, besonders für Geringqualifizierte und ältere Arbeitskräfte (Integrierte Leitlinie 22). Siehe auch integrierte Leitlinie 12 Mehr und gezielter in FuE investieren.

Leitlinie: Die Investitionen in Humankapital steigern und optimieren durch folgende Maßnahmen: entsprechend den auf europäischer Ebene eingegangenen Verpflichtungen wirksame Strategien des lebenslangen Lernens in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern etablieren, einschließlich geeigneter Anreize — in Verbindung mit Mechanismen der Kostenaufteilung zwischen Unternehmen, der öffentlicher Hand und Einzelpersonen —, und Maßnahmen zur erheblichen Reduzierung der Anzahl der frühzeitigen Schulabgänger festlegen und planen ; den Zugang zur Berufsbildung, zur Sekundarbildung, zur Hochschulbildung und zur nichtuniversitären Berufsbildung sowie zu Maßnahmen zur Förderung des Unternehmergeistes und zur Nutzung der Informationsgesellschaft und der neuen Technologien verbessern; stärkere Beteiligung an der Fortbildung und der Ausbildung am Arbeitsplatz während des gesamten Lebenszyklus, besonders für Geringqualifizierte, ältere Arbeitskräfte , Frauen, insbesondere, wenn sie an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, und Arbeitskräfte in Klein- und Mittelbetrieben, sowie Anregung von Austauschprogrammen für Lehrkräfte und Studierende zwischen Unternehmen auf nationaler Ebene und zwischen den Mitgliedstaaten (Integrierte Leitlinie 22). Siehe auch integrierte Leitlinie 12 Mehr und gezielter in FuE investieren.

Abänderung 22

Anhang Abschnitt 3 Leitlinie 23

Leitlinie: Durch folgende Maßnahmen die Aus- und Weiterbildungssysteme auf neue Qualifikationsanforderungen ausrichten: die beruflichen Erfordernisse und Schlüsselkompetenzen besser definieren und künftige Qualifikationsanforderungen besser antizipieren; das Angebot an Instrumenten der Aus- und Weiterbildung verbreitern; Rahmenbedingungen schaffen, die geeignet sind, die Anerkennung und Transparenz von Qualifikationen und Befähigungsnachweisen und die Validierung des nichtformalen und des informellen Lernens zu verbessern; die Attraktivität, die Offenheit und hohe Qualitätsstandards der Aus- und Weiterbildungssysteme gewährleisten (Integrierte Leitlinie 23).

Leitlinie: Durch folgende Maßnahmen die Aus- und Weiterbildungssysteme auf neue Qualifikationsanforderungen ausrichten: die beruflichen Erfordernisse und Schlüsselkompetenzen besser definieren und künftige Qualifikationsanforderungen besser antizipieren; eine enge Zusammenarbeit zwischen Industrie und Bildungs- und Forschungszentren unterstützen, um das beste Klima für Innovationen unter europäischen Unternehmen zu gewährleisten; das Angebot an Instrumenten der Aus- und Weiterbildung verbreitern; Rahmenbedingungen schaffen, die geeignet sind, die Anerkennung und Transparenz von gleichwertigen Qualifikationen und Befähigungsnachweisen und die Validierung des nichtformalen und des informellen Lernens zu verbessern; die Attraktivität, die Offenheit und hohe Qualitätsstandards der Aus- und Weiterbildungssysteme , auch durch die Einführung besonderer Systeme für die spezifischen Bedürfnisse auf dem Arbeitsmarkt benachteiligter Personen, insbesondere Frauen, Jugendliche und Ältere, gewährleisten ; besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um Studenten und Wissenschaftler aus Drittländern anzuwerben (Integrierte Leitlinie 23).

Abänderung 23

Anhang Abschnitt 3 Absatz nach Leitlinie 23

In all diesen Aktionen sollten die Mitgliedstaaten besonders auf eine gute Governance der Beschäftigungspolitik achten. Sie sollten eine umfassende Partnerschaft für den Wandel etablieren durch Einbeziehung von parlamentarischen Gremien und von Stakeholdern, auch auf regionaler und lokaler Ebene. Die europäischen und nationalen Sozialpartner sollten dabei eine zentrale Rolle spielen. Die Mitgliedstaaten sollten Verpflichtungen und Zielvorgaben formulieren, die sich mit den EU-Leitlinien und Empfehlungen decken. Gute Governance erfordert auch Transparenz in der Allokation der administrativen und finanziellen Ressourcen. In Abstimmung mit der Kommission sollten die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der europäischen Beschäftigungsstrategie von den Strukturfonds und insbesondere vom Europäischen Sozialfonds gezielter Gebrauch machen und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Vor allem gilt es, die institutionellen und administrativen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu stärken.

In all diesen Aktionen sollten die Mitgliedstaaten besonders auf eine gute Governance der Beschäftigungspolitik achten. Sie sollten eine umfassende Partnerschaft für den Wandel etablieren durch Einbeziehung von parlamentarischen Gremien und von allen Stakeholdern auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Die europäischen und nationalen Sozialpartner sollten dabei eine zentrale Rolle spielen. Die regionalen und lokalen Akteure der Mitgliedstaaten sollten Verpflichtungen und überprüfbare Zielvorgaben formulieren, die sich mit den EU-Leitlinien und Empfehlungen und spezifischen, regionalen und lokalen Bedürfnissen decken. Gute Governance erfordert auch Transparenz in der Allokation der administrativen und finanziellen Ressourcen. In Abstimmung mit der Kommission sollten die Mitgliedstaaten und Regionen zur Umsetzung der europäischen Beschäftigungsstrategie von den Strukturfonds und insbesondere vom Europäischen Sozialfonds gezielter Gebrauch machen und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Vor allem gilt es, die institutionellen und administrativen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten und Regionen zu stärken.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0204

Leichtwaffen (UN-Vorbereitungskommission)

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kleinwaffen und leichten Waffen

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. März 2001 (1), 15. November 2001 (2) und 19. Juni 2003 (3) zur Bekämpfung der Verbreitung und des Missbrauchs kleiner und leichter Waffen,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Juni 2005 zur dritten ordentlichen Tagung der offenen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen zusammenkommen werden,

B.

unter Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Juli 2005 zur zweiten zweijährlichen Konferenz der Vereinten Nationen zusammenkommen werden, um die Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen zu bewerten, und dass sie im Juni/Juli 2006 eine Konferenz zur Überprüfung des UN-Aktionsprogramms abhalten werden,

C.

unter erneuter Bekräftigung seiner Besorgnis über die anhaltende Verbreitung von kleinen und leichten Waffen, die bewaffnete Konflikte und instabile Verhältnisse verschärft, den Terrorismus begünstigt, eine nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit untergräbt und für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht mitverantwortlich ist,

D.

unter Bekräftigung seiner Absicht, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten stärker in einen konstruktiven regelmäßigen Dialog darüber einzubinden, wie die Politik der Europäischen Union bei internationalen und regionalen Initiativen und Verhandlungen über die Kontrolle von kleinen und leichten Waffen inhaltlich aussehen und welche Prioritäten sie haben soll,

E.

in der Überzeugung, dass der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Förderung angemessener internationaler und regionaler Normen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Missbrauchs kleiner und leichter Waffen eine entscheidende Rolle zufällt,

F.

ermutigt durch die Erklärung des Ratsvorsitzes der Europäischen Union vom 17. Februar 2005 (4) vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu Kleinwaffen, der begrüßt, dass ausdrücklich anerkannt wurde, dass die Staaten die Verhandlungen über rechtsverbindliche Vereinbarungen über die Zurückverfolgung von Kleinwaffen sowie über die Vermittlung von diesbezüglichen Geschäften und die Weitergabe von Kleinwaffen beschleunigen und abschließen müssen,

G.

unter Würdigung der aktiven Unterstützung der Europäischen Union in der offenen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen im Hinblick auf ein rechtsverbindliches Abkommen und die Einbeziehung von Munition für Kleinwaffen und leichte Waffen in den Anwendungsbereich dieses Rechtsinstruments,

H.

erfreut darüber, dass der Luxemburger Ratsvorsitz in der Plenardebatte des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2005 in Straßburg so wie die Regierungen Finnlands, des Vereinigten Königreichs, der Niederlande, Irlands, Spaniens und Polens öffentlich seine Unterstützung für ein Übereinkommen über den Waffenhandel erklärt hat und dass sich die Genannten um eine Zusammenarbeit mit Partnern im Hinblick auf das Zustandekommen einer regionalen und globalen Einigung über die Notwendigkeit weltweiter Normen für die Weitergabe von kleinen und leichten Waffen bemühen,

I.

jedoch besorgt über das fehlende Engagement der Europäischen Union in den UN-Verhandlungen über die Zurückverfolgung für die Schaffung eines Follow-up-Mechanismus zum Zurückverfolgungsinstrument, der die Ausarbeitung relevanter an bewährten Methoden ausgerichteter Leitlinien in Ergänzung zu den globalen Mindestnormen ermöglicht,

J.

in der Hoffnung und Erwartung, dass mehr EU-Mitgliedstaaten öffentlich ihre aktive Unterstützung für die Bemühungen um das Zustandekommen eines Konsenses über die Notwendigkeit eines Übereinkommens über Waffenhandel erklären, das Waffentransfers verbietet, die die eindeutige Gefahr in sich bergen, dass schwere Menschenrechtsverletzungen und schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begünstigt werden,

K.

in dem Bedauern, dass bei den breit angelegten Konsultationen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen nur schleppend Fortschritte erreicht werden, und im Bedauern über das Fehlen einer klaren Verpflichtung zur Aushandlung einer internationalen Vereinbarung über Waffenhandelskontrollen,

L.

in der Erwägung, dass das UN-Protokoll über die Kontrolle von Schusswaffen seit Ende April 2004 ein rechtsverbindliches Instrument in Kraft getreten ist, nachdem Polen und Sambia als 40. und 41. Staat die Ratifizierung abgeschlossen haben; betont, dass das Protokoll das erste globale Instrument ist, das die UN-Mitgliedstaaten verpflichtet, Herstellung, Export, Import und Transit von Schusswaffen zu regeln,

1.

empfiehlt, dass sich der Rat und die Mitgliedstaaten für einen dynamischen Überprüfungsmechanismus für das ausgehandelte Zurückverfolgungsinstrument der UNO und auch für die Einrichtung von Technikexpertengruppen einsetzen, die damit beauftragt werden sollen, Leitlinien für die Markierung, Registrierung und Zurückverfolgung von kleinen und leichten Waffen und der entsprechenden Munition zu erarbeiten, die sich an bewährten Methoden orientieren;

2.

ermutigt die sechs EU-Mitgliedstaaten, die das UN-Protokoll über die Kontrolle von Schusswaffen noch nicht unterzeichnet haben, dies unverzüglich zu tun;

3.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, tatkräftig am Zustandekommen einer regionalen und internationalen Einigung über globale Normen für die Weitergabe von Waffen mitzuwirken, die sich auf die nach internationalem Recht bestehenden Pflichten der Staaten und auf die Notwendigkeit eines internationalen Übereinkommen über den Waffenhandel stützt;

4.

empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass sich der Rat und die Mitgliedstaaten im Juli 2005 auf der zweiten zweiährlichen Konferenz der Staaten über das UN-Aktionsprogramm um eine klare Debatte bemühen, um sicherzustellen, dass die Verhandlungen über ein Übereinkommen über den Waffenhandel unmittelbar im Anschluss an die UN-Überprüfungskonferenz des UN-Aktionsprogramms aufgenommen werden;

5.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um das Zustandekommen einer Einigung auf regionaler und internationaler Ebene über die Notwendigkeit eines internationalen Übereinkommens zur Kontrolle der Vermittlung von Geschäften mit kleinen und leichten Waffen fortzusetzen;

6.

schlägt vor, dass sein zuständiger Ausschuss die Genehmigung erhält, rechtzeitig vor der Überprüfungskonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 2006 einen Initiativbericht zu erarbeiten, worin die Maßnahmen und Strategien der Europäischen Union im Hinblick auf Kleinwaffen und leichte Waffen überprüft und Rat und Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre diesbezüglichen Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene nochmals ermuntert werden;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vorsitz des Rates, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 343 vom 5. 12. 2001, S. 311.

(2)  ABl. C 140 E vom 13. 6. 2002, S. 587.

(3)   ABl. C 69 E vom 19. 3. 2004, S. 136.

(4)  Erklärung des EU-Ratsvorsitzes, PRES05-013EN, 17.2.2005.

P6_TA(2005)0205

Europäischer Auswärtiger Dienst

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den institutionellen Aspekten des Europäischen Auswärtigen Dienstes

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärung Nummer 24 der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Artikel III-296 des Vertrags über eine Verfassung für Europa im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. und 17. Dezember 2004, insbesondere auf die Absätze 71-73,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Januar 2005 zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa, insbesondere auf Ziffer 3 Buchstabe d (2),

in Kenntnis der am 15. März 2005 vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen durchgeführten Anhörung,

in Kenntnis der Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zu den institutionellen Aspekten des Europäischen Auswärtigen Dienstes, eingereicht vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen (Dok. O-0054/05),

in Kenntnis der zur Beantwortung der Anfrage in der Sitzung vom 11. Mai 2005 im Namen der Kommission gemachten Ausführungen und der sich daran anschließenden Aussprache,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Ausgestaltung des zukünftigen Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für das Gelingen des Vorhabens, die auswärtigen Beziehungen der Union kohärenter, sichtbarer und effizienter zu machen, von überragender Bedeutung ist,

B.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außenund Sicherheitspolitik und die Kommission für die Tagung des Europäischen Rates im Juni 2005 gemeinsam einen Bericht über die Fortschritte bei der Vorbereitung des EAD vorlegen werden,

C.

in der Erwägung, dass es geboten erscheint, dass das Europäische Parlament und die Kommission sich rechtzeitig über einige grundsätzliche Fragen der Ausgestaltung des EAD verständigen,

1.

erinnert die Kommission daran, dass eine Entscheidung über die Einrichtung des EAD nur mit ihrer Zustimmung möglich ist, und fordert die Kommission auf, sich bei den Vorbereitungsarbeiten für den EAD mit ihrem ganzen institutionellen Gewicht für die Erhaltung und Fortentwicklung des Gemeinschaftsmodells im Bereich der Außenbeziehungen der Union einzusetzen,

2.

ist überzeugt, dass hierzu der EAD in organisatorischer und haushaltsmäßiger Hinsicht in die Dienststellen der Kommission eingegliedert werden muss, wobei die Leitungsbefugnisse des Außenministers, der auch Vizepräsident der Kommission ist, sicherstellen, dass der Dienst — wie sich aus der Verfassung ergibt — im Bereich der klassischen Außenpolitik (GASP und GSVP) an die Entscheidungen des Rates gebunden und im Bereich der gemeinschaftlichen Außenbeziehungen den Beschlüssen des Kollegiums der Kommission unterworfen ist,

3.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bei den künftigen Vorschlägen im Einklang mit Sinn und Zweck der Verfassungsbestimmungen und dem Geist der Beratungen des Verfassungskonvents auf der Einhaltung folgender Grundsätze zu bestehen:

a)

der EAD sollte personell in einem sachgerechten und ausgewogenen Verhältnis aus Beamten zusammengesetzt sein, die aus der Kommission, dem Ratssekretariat und den nationalen diplomatischen Diensten kommen,

b)

die Gestaltung des EAD sollte ein einheitliches Handeln der Union in den auswärtigen Beziehungen sicherstellen; insbesondere müssen die Dienststellen, die mit Fragen der GASP im engeren Sinne, und Beamte, die mit Leitungsfunktionen in den Delegationen betraut sind, in den EAD überführt werden,

c)

es ist nicht notwendig, die auswärtigen Zuständigkeiten aus allen Generaldirektionen der Kommission abzuziehen; der dem Europäischen Rat unterbreitete Fortschrittsbericht sollte für die betreffenden Bereiche (z.B. Handel, Entwicklung, Erweiterung, Amt für Zusammenarbeit Europaid, Amt für Humanitäre Hilfe, Dienststellen mit auswärtigem Bezug der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen) ein Diskussionsmodell vorlegen,

d)

die in Drittländern bestehenden Delegationen der Kommission und Verbindungsbüros des Rates sollten zu Botschaften der Union zusammengelegt und unter der Leitung von Beamten des EAD stehen, die den Weisungen und der Aufsicht des Außenministers unterliegen, administrativ aber in die Dienste der Kommission integriert sind, was nicht ausschließt, dass die Fachreferenten dieser Delegationen aus anderen Generaldirektionen der Kommission oder des Parlaments entsandt werden,

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2004, S. 420.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA_(2005)0004.

P6_TA(2005)0206

Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern: Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Bahnverkehr

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) (KOM(2005)0032)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0032),

in Kenntnis der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1),

in Kenntnis der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (2),

in Kenntnis der zwischen der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) geschlossenen Vereinbarung über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr,

in Kenntnis der Tatsache, dass die Vereinbarung einen an die Kommission gerichteten gemeinsamen Antrag, die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags durchzuführen, enthält,

gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorsieht, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub hat,

B.

in der Erwägung, dass Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene die Möglichkeit zur Herstellung vertraglicher Beziehungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, einräumt,

C.

in der Erwägung, dass Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags die Möglichkeit vorsieht, dass die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission erfolgen kann,

1.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission ihren Vorschlag an das Europäische Parlament übermittelt und das Parlament um Stellungnahme gegenüber dem Rat und der Kommission ersucht hat, obwohl nach Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags bei Anträgen der Sozialpartner eine Konsultation des Europäischen Parlaments zu den an die Kommission gerichteten Anträgen der Sozialpartner nicht vorgesehen ist;

2.

unterstützt die Vereinbarung der Sozialpartner über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr; ist der Auffassung, dass diese Vereinbarung ein sinnvolles Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit des fahrenden Personals einerseits und der Notwendigkeit der Förderung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs innerhalb der Europäischen Union andererseits schafft;

3.

ist ebenfalls der Auffassung, dass die Vereinbarung dem Rat vorgelegt werden sollte; fordert den Rat daher auf, den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates im Hinblick auf die Umsetzung der von den Sozialpartnern geschlossenen Vereinbarung anzunehmen;

4.

stellt fest, dass auf den Eisenbahnsektor die Richtlinie 2003/88/EG anwendbar ist; stellt außerdem fest, dass andere Gemeinschaftsinstrumente spezifischere Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung für bestimmte Beschäftigungen oder berufliche Tätigkeiten enthalten können (Artikel 14 der Richtlinie 2003/88/EG) und dass darüber hinaus gewisse Abweichungen für Eisenbahnpersonal möglich sind (Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2003/88/EG);

5.

stellt fest, dass die Vereinbarung spezielle Vorschriften für das fahrende Personal im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr festschreibt, zum Beispiel maximal zulässige Fahrzeiten, und den Grundsatz der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten sowie Pausen einführt, die über die Mindestvorschriften in der Richtlinie 2003/88/EG hinausgehen, gleichzeitig aber auch mehr Flexibilität als die Richtlinie bietet, um den systemimmanenten Zwängen des Eisenbahnsektors Rechnung zu tragen; ist daher der Auffassung, dass diese Vereinbarung in Einklang mit der Richtlinie steht;

6.

begrüßt die Tatsache, dass die Vereinbarung in der von den Sozialpartnern festgesetzten Form und der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates lediglich Mindestvorschriften darstellen, sodass die Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartner die Möglichkeit haben, Maßnahmen beizubehalten oder zu beschließen, die für die Arbeitnehmer im Eisenbahnverkehr günstiger sind;

7.

unterstreicht die entscheidende Rolle der Sozialpartner bei der Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für Arbeitnehmer; unterstützt uneingeschränkt die angemessene Einbeziehung der Sozialpartner in den sozialen Dialog sowie die Tatsache, dass die Sozialpartner Vereinbarungen über Arbeitsbedingungen schließen;

8.

empfiehlt die Annahme des Vorschlags;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den betroffenen Sozialpartnern zu übermitteln.


(1)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.

P6_TA(2005)0207

Beziehungen EU/Russland

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland (2004/2170(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist (1),

unter Hinweis auf das gemeinsame Ziel der Europäischen Union und Russland, das in der gemeinsamen Erklärung zum Abschluss des Gipfeltreffens in Sankt Petersburg vom 31. Mai 2003 festgelegt ist, einen gemeinsamen Wirtschaftsraum, einen gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einen Raum der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der äußeren Sicherheit sowie einen Forschungs- und Bildungsraum unter Einbeziehung kultureller Aspekte zu schaffen,

unter Hinweis auf die vielen glaubwürdigen Berichte russischer und internationaler Nichtregierungsorganisationen über die anhaltenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Februar 2005 in sechs Tschetschenien betreffenden Fällen sowie auf die zahlreichen ähnlichen Fälle, mit denen dieses Gericht befasst ist,

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 26. Februar 2004 an den Rat zu den Beziehungen EU-Russland (2) sowie seine Entschließung vom 15. Dezember 2004 zu dem Gipfeltreffen EU-Russland in den Den Haag am 25. November 2004 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2005 zu den Ergebnissen der Wahlen in der Ukraine (4)

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2005 zu Belarus (5),

in Kenntnis des Ergebnisses des 15. Gipfeltreffens zwischen der EU und Russland am 10. Mai 2005,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0135/2005),

A.

in der Erwägung, dass gutnachbarschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland von grundlegender Bedeutung für Stabilität, Sicherheit und Wohlstand auf dem gesamten europäischen Kontinent sind, sowie in der Erwägung, dass diese Beziehungen auf gemeinsamen Werten basieren müssen und somit Menschenrechte, Marktwirtschaft, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie einschließen,

B.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union und Russland für ihre Partnerschaft ehrgeizige Ziele gesetzt haben; ferner in der Erwägung, dass begrüßenswerte Fortschritte in Fragen wie der Ratifizierung des Kyoto-Protokolls durch Russland, bei der Ausweitung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, im Personentransitverkehr durch Kaliningrad sowie der Fortschritte bei den Verhandlungen über die Bedingungen für den Beitritt Russlands zur WTO erzielt wurden,

C.

in der Erwägung, dass für Russland der Multilateralismus ein vorrangiges Thema ist, und dass Russland seine volle Mitwirkung in UNO, G-8 und Europarat als Grundpfeiler seiner Außenpolitik ansieht,

D.

in der Erwägung, dass die Demokratie in Russland geschwächt wurde, besonders durch den Umstand, dass alle größeren Fernsehsender und die meisten Radiosender inzwischen von der Regierung kontrolliert werden, durch die zunehmende Selbstzensur in den Printmedien, neue Einschränkungen des Rechts, öffentliche Demonstrationen zu organisieren; ein sich verschlechterndes Klima für Nichtregierungsorganisationen, eine verstärkte politische Kontrolle der Justiz sowie Änderungen des Verfahrens, nach dem die Mitglieder der Staatsduma gewählt werden, und dass alle diese Maßnahmen zum Ziel haben, die Macht des Kreml zu stärken,

E.

im Bedauern darüber, dass die Lage in Tschetschenien nach wie vor außer Kontrolle ist und dass sich im Nordkaukasus und in Moskau weitere extreme Terroranschläge ereignet haben; in der Erwägung, dass es dringend einer neuen Vorgehensweise bedarf und die EU bereit ist, dem Aufbau dieser neuen Vorgehensweise ihre Unterstützung zu geben,

F.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sicherstellen will, dass durch ihre Erweiterung keine neuen Trennungslinien in Europa entstehen, sondern dass diese im Gegenteil dazu beiträgt, Entwicklung und Wohlstand weiter zu verbreiten; in der Erwägung, dass die Europäische Union mit Russland einen Dialog über Fragen führen will, die ihre gemeinsamen Nachbarn betreffen,

G.

in Anerkennung der riesigen Anstrengungen und Opfer der Völker der Sowjetunion im Kampf und bei der Befreiung vieler Länder und ihrer Völker in Europa vom Terrorregime der Nazi, für das es in der Geschichte nichts Vergleichbares gibt, jedoch auch im Bedauern der großen Leiden und Opfer, die durch die Okkupation und durch die anschließende Annektierung und Tyrannei durch die Sowjetunion sehr oft verschiedenen Ländern und Völkern, einschließlich der baltischen Staaten, zugefügt wurden; in der Hoffnung auf eine umfassende Anerkennung dieser Tatsachen durch Russland als Grundlage für eine umfassende Versöhnung zwischen Russland und allen EU-Mitgliedstaaten,

H.

in der Erwägung, dass ein kohärentes und objektives Herangehen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten eine notwendige Voraussetzung für eine vernünftige und effiziente Politik gegenüber Russland ist; in der Erwägung, dass die Kommission und der Rat Anfang 2004 erhebliche Mängel des Entscheidungsfindungsprozesses für die EU-Politik gegenüber Russland zugegeben haben, und eine neue Methode eingeführt wurde, um eine kohärente Strategie zu gewährleisten, basierend auf einem Papier mit Schlüsselthemen, für die jeweils eine zu verfolgende Linie vorgegeben ist; in der Erwägung, dass dies keine ausreichenden Verbesserungen gebracht hat und dass ein Element der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle eingeführt werden muss,

Politik der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten

1.

anerkennt die Bedeutung Russlands als Partner für ein pragmatische Zusammenarbeit, mit dem die Europäische Union nicht nur gemeinsame wirtschaftliche und handelspolitische Interessen teilt sondern auch das Ziel, als strategische Partner in der internationalen Arena wie auch im Rahmen der gemeinsamen Nachbarschaft aktiv zu sein;

2.

anerkennt Russlands Potenzial als besonderer strategischer Partner bei den Bemühungen zur Herstellung von Frieden, Stabilität und Sicherheit, der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und gewalttätigem Extremismus wie auch im Zusammenhang mit weichen Sicherheitsfragen wie Umweltgefahren und nuklearen Gefahren, Drogen-, Waffen- und Menschenhandel und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität in den europäischen Nachbarländern in Zusammenarbeit mit der OSZE und anderen internationalen Gremien;

3.

betont die Notwendigkeit der Weiterentwicklung und Umsetzung einer gemeinsamen Energiestrategie für Europa, die Erzeuger, Verteiler und Konsumenten mit dem Ziel einbezieht, ein transparentes und nachhaltiges Energiesystem zu schaffen und die regionale Vielfalt von Energiequellen zu erhöhen; stellt fest, dass die Entwicklung einer derartigen Strategie von gemeinsamen Interesse für die Europäische Union und Russland ist;

4.

fordert die Kommission und den Rat auf, Solidarität und Einigkeit innerhalb der Europäischen Union gleichermaßen zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten zu zeigen, sollte Rußland unterschiedliche Ansätze in den Beziehungen zu ihnen verfolgen wollen;

5.

fordert den Rat auf, Verpflichtungen zur Berichterstattung und anderen Regelungen zuzustimmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die vereinbarten Positionen sowohl von der Europäischen Union als auch von den einzelnen Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Russland, wie bei ihren Kontakten mit anderen Drittländern, stets voll und ganz respektiert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren bilateralen Kontakten mit Russland die gemeinsamen Standpunkte der Europäischen Union zu unterstützen und Transparenz und angemessene Konsultation zu gewährleisten;

6.

betont, dass in einer erweiterten Union und besonders durch neue Finanzierungsrahmen und Instrumente für Außenbeziehungen die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit weiter zunehmen und in den nördlichen Gebieten der Europäischen Union sowie in den nordwestlichen Gebieten Russlands die Nördliche Dimension den Rahmen dieser regionalen Zusammenarbeit bilden sollte;

Vier Gemeinsame Räume

7.

unterstützt das Ziel der Schaffung der vier gemeinsamen Räume und die Vorbereitung eines Fahrplans für jeden dieser Räume; besteht darauf, dass die vier Räume als ein Paket anzusehen sind und der Qualität Vorrang vor dem Tempo zu geben ist; macht darauf aufmerksam, dass es nicht nur erforderlich ist, gemeinsame Texte zu vereinbaren, sondern auch eine tatsächliche Annäherung in grundlegenden sensiblen Fragen;

8.

begrüßt insbesondere die Absicht der Europäischen Union und Russlands, künftig bei der Lösung regionaler Konflikte wie der in Transnistrien, Abchasien, Süd-Ossetien und Nagorny-Karabach zusammenzuarbeiten und betont, dass die Bereitschaft der Europäischen Union, auch im Tschetschenien-Konflikt humanitär und politisch zur Stabilisierung beizutragen, von Russland nun entsprechend aufgegriffen werden muss;

9.

erwartet, dass der Rat und die Kommission, aber auch Russland den Impuls nutzen, der durch das Gipfeltreffen entstanden ist, und mit konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der Aktionspläne fortfahren; empfiehlt, den folgenden Aspekten in Bezug auf die vier gemeinsamen Räume besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

Gemeinsamer Wirtschaftsraum: begrüßt die Vereinbarung, die Zusammenarbeit im Umweltbereich zu stärken und die Zusammenarbeit in den Bereichen Telekommunikation, Verkehr und Energie zu fördern, betont allerdings, dass im Bereich Wettbewerb weitere Fortschritte erforderlich sind und dass die Investitionsbedingungen durch mehr Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit verbessert werden müssen;

Gemeinsamer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: betont, dass Fortschritte in diesem Raum nicht auf Rückübernahme und Visaerleichterungen beschränkt werden können, sondern auch Maßnahmen zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Medien umfassen müssen; betont, dass Konsultationen zu den Menschenrechten ein fester Bestandteil der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Russland werden müssen;

Gemeinsamer Raum der äußeren Sicherheit: erwartet konkrete Maßnahmen im Anschluss an die erneut bestätigte Verpflichtung, die festgefahrenen Konflikte im Kaukasus und in Transnistrien zu lösen, sowie einen intensiveren Dialog über Krisenmanagement und Sicherheit;

Gemeinsamer Raum der Forschung, Bildung und Kultur: begrüßt die Entscheidung, 2006 in Moskau das Europäische Institut einzurichten, als konkreten Schritt in Richtung einer stärkeren Zusammenarbeit in diesem Bereich;

10.

betont die Ansicht, dass der Abschluss eines Rückübernahmeabkommens unabdingbare Voraussetzung für die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Russland über Visaerleichterungen ist; ist der Auffassung, dass die Europäische Union das russische Ziel einer vereinfachten Visaregelung mit dem Schengen-Gebiet mit visafreiem Reiseverkehr als langfristigem Ziel begrüßen und alle notwendigen Bedingungen in einem eindeutigen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen festlegen sollte;

11.

unterstützt das Ziel Russlands, der WTO beizutreten, und sieht ein gemeinsames Interesse bei der Unterstützung Russlands, ein Partner mit einer offenen, dynamischen und vielfältigen Wirtschaft zu werden; betont die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz zu stärken, um das Investitionsklima zu verbessern;

12.

stellt fest, dass die WTO-Mitgliedschaft ein wichtiges Signal für ausländische Investoren darstellen und dadurch zur Verstärkung und Diversifizierung der Handelsbeziehungen beitragen wird;

13.

fordert die Kommission auf, den Dialog mit den russischen Behörden und mit den Wirtschaftspartnern zu Fragen des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit verstärkt fortzusetzen und dabei insbesondere technische Vorschriften und die Standardisierung von Zollverfahren, die Liberalisierung der Dienstleistungen und die Beseitigung der Monopole sowie die Öffnung des Bankensystems anzusprechen, sowie sicherzustellen, dass Russland vor seinem WTO-Beitritt Durchsetzungsmaßnahmen zum Schutz der Rechte am geistigen Eigentum umsetzt, die zu einem merklichen Rückgang der Piraterie im Bereich der geistigen Eigentumsrechte führen;

14.

fordert die russische Regierung auf, ein System für die Festlegung der Energiepreise (Gas) anzuwenden, das den Anforderungen der WTO entspricht, und die diskriminierende Politik im Hinblick auf die Eisenbahntarife aufzugeben, die russische Häfen gegenüber nichtrussischen Häfen in der Ostsee begünstigt, was den marktwirtschaftlichen Grundsätzen widerspricht und den Handel zwischen der Europäischen Union und Russland negativ beeinflusst;

15.

fordert die Europäische Union und Russland auf, durch die Vorbereitung und Eröffnung der Verhandlungen über eine Freihandelszone unmittelbar nach dem WTO-Beitritt Russlands eine intensivere Integration herbeizuführen; ist der Ansicht, dass das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Russland eine ehrgeizige Etappe bei der Schaffung des Gemeinsamen Wirtschaftsraumes darstellen und die Bereiche Waren- und Dienstleistungshandel, Niederlassungsfreiheit, Regelungen zum öffentlichen Beschaffungswesen, die Vereinbarkeit von Regelungen und andere Handelsaspekte umfassen wird;

16.

begrüßt die laufenden Verhandlungen zur Erweiterung der Zusammenarbeit zwischen dem europäischen GALILEO-Programm und dem russischen Satellitennavigationssystem GLONASS und ermutigt beide Seiten, ein Abkommen über die Kompatibilität sowie den komplementären Gebrauch der beiden Navigationssysteme abzuschließen;

Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Russland

17.

ist besorgt hinsichtlich der anscheinenden Schwächung des Engagements Russlands für Demokratie, Marktwirtschaft und den Schutz der Menschenrechte; bedauert die Beschränkungen der Tätigkeit freier und unabhängiger Medien; wiederholt seine Kritik daran, dass anscheinend die Justiz zur Verfolgung politischer Ziele herangezogen wird; stellt fest, dass durch diese Entwicklungen sowohl die Lage der russischen Bevölkerung als auch die Außenbeziehungen Russlands beeinträchtigt werden und dass, solange diese nicht rückgängig gemacht werden, der Ausbau der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Russland erschwert sein wird;

18.

ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass der Fall Yukos ein grundlegender Test für die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Eigentumsrechte, der Transparenz und eines gerechten offenen Marktes für Investoren durch Russland ist;

19.

nimmt die von der Europäischen Union und Russland kürzlich begonnen regelmäßigen Konsultationen zu Menschenrechten und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte von zu Minderheiten gehörenden Personen zur Kenntnis; betont in diesen Zusammenhang, dass derartige Konsultationen den Leitlinien der Europäischen Union für Dialoge im Bereich der Menschenrechte gerecht werden müssen und deshalb die Einbeziehung des Europäischen Parlaments und von Nichtregierungsorganisationen vorsehen müssen, um so die wesentlichen Fragen, die angesprochen werden müssen, aufzeigen zu können;

20.

betont, dass alle Staaten ihren nationalen und internationalen Verpflichtungen bezüglich der Minderheitenrechte voll und ganz gerecht werden sollten; ist besorgt auf Grund der Berichte über die Diskriminierung bestimmter Volksgruppen, z.B. des Volkes der Mari;

21.

nimmt besorgt die Zeichen des Antisemitismus in Russland zur Kenntnis;

Nachbarschafts- und Außenpolitik

22.

lehnt eine Außenpolitik ab, die darauf abzielt, Einflussbereiche zu schaffen; betont die Notwendigkeit, die Souveränität und territoriale Integrität aller Staaten uneingeschränkt zu achten, einschließlich des Rechts jedes Staates, seine Beziehungen zu anderen Staaten und Organisationen ausgehend von seinen selbst definierten Interessen und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarates zu entwickeln und zu gestalten;

23.

fordert Russland auf, in der Verbreitung von Demokratie in seinen Nachbarländern und in der Entwicklung engerer Beziehungen mit der Europäischen Union, einschließlich einer Mitgliedschaft, keine Gefahr für die Position Russlands zu sehen, sondern eine Chance für eine Erneuerung der politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit diesen Ländern auf einer gleichberechtigten Grundlage und unter gegenseitiger Achtung;

24.

fordert Russland und alle EU-Mitgliedstaaten auf, alle geheimgehaltenen Dokumente zum Zweiten Weltkrieg zu öffnen und sie Historikern zum gemeinsamen Studium sowie zur Vertrauensbildung zugänglich zu machen;

25.

fordert Russland auf, die Beziehungen mit der OSZE aus der Sackgasse zu führen, indem es seinen Verpflichtungen bezüglich der Beiträge zum OSZE-Haushalt nachkommt; stellt fest, dass durch das Fehlen von Haushaltsmitteln Aktivitäten der OSZE behindert werden, was zu einem Stillstand der Verbesserungen von Demokratie und Sicherheit in Mittel- und Osteuropa führt; unterstützt die Weiterentwicklung von Aktivitäten der OSZE im Bereich der Sicherheit und bedauert, dass die fehlende Unterstützung seitens Russlands es unmöglich gemacht hat, die Grenzbeobachtungsmission in Georgien fortzusetzen; bedauert in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Rates, eine solche Mission nicht in irgendeiner Form zu ersetzen; unterstützt ferner die weitere Prüfung von Möglichkeiten zur Stärkung der unterstützenden Aktivitäten der OSZE zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Umwelt, wie von Russland gefordert; ist jedoch entschlossen gegen jede Schwächung der OSZE-Wahlbeobachtungsaktivitäten und anderen Aktivitäten der menschlichen Dimension, die konkreter Ausdruck der gemeinsamen Werte sind, auf denen die Partnerschaft EU-Russland aufbaut;

26.

betont die Notwendigkeit der Schaffung des gemeinsamen Raums der äußeren Sicherheit, der zu gegebener Zeit zur Schaffung eines spezifischen hochrangigen Gremiums für den Dialog zwischen der Europäischen Union und Russland über Sicherheit, Konfliktprävention und Konfliktlösung, Nichtverbreitung von Waffen und Abrüstung führen könnte; unterstützt die Teilnahme Russlands an Krisenbewältigungen unter Leitung der Europäischen Union unter den vom Europäischen Rat von Sevilla im Juni 2002 festgelegten Bedingungen (6) unter der Voraussetzung, dass die russischen Streitkräfte ihre Fähigkeit unter Beweis stellen, Normen und operative Verfahren der Europäischen Union und allgemein die sich herausbildende europäische Sicherheits- und Verteidigungskultur zu übernehmen;

27.

betont die Bedeutung der Verfolgung einer friedlichen und politischen Lösung aller territorialen und politischen Konflikte in einem Teil der Russischen Föderation oder in einem Nachbarstaat einschließlich der Konflikte im Kaukasus und dem Transnistrienkonflikt in der Republik Moldau; fordert Russland auf, alle friedlichen Reformbewegungen in den GUS-Staaten zu respektieren und in den zentralasiatischen Staaten demokratische Reformen zu fördern;

28.

fordert Russland auf, sein Bekenntnis zur territorialen Integrität Georgiens und der Republik Moldau zu bestätigen, und seine Truppen aus Georgien und der Republik Moldau in Übereinstimmung mit seinen OSZE-Verpflichtungen und mit den Wünschen dieser souveränen Staaten abzuziehen;

29.

ist überzeugt, dass erfolgreiche Reformen in der Ukraine in Verbindung mit der neu gewonnenen Demokratie, sowohl für Russland als auch für die Europäische Union die Voraussetzungen für Fortschritte in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und ethischer Hinsicht verbessern; fordert den Rat und die Kommission auf, sich nach Kräften dafür einzusetzen, dass diese Chance genutzt wird;

30.

fordert den Rat auf, gegenüber Russland die Frage von Belarus aufzugreifen, und dabei hervorzuheben, dass die Demokratisierung dieses Landes im Interesse sowohl der Europäischen Union als auch der Russischen Föderation liegt und deshalb gemeinsame Aktivitäten eingeleitet werden sollten;

31.

unterstreicht die Bedeutung der innovativen grenzüberschreitenden Komponente des vorgeschlagenen Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments, das das Programm TACIS in Russland und anderen Ländern ablösen soll; betont die Bedeutung grenzüberschreitender wirtschaftlicher und sozialer Verbindungen sowie die Notwendigkeit, dazu die Tätigkeit der Europäischen Union beachtlich zu verstärken;

32.

betont die Wichtigkeit des Multilateralismus und der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland zur Unterstützung der Autorität der Vereinten Nationen und zur Koordinierung der Standpunkte bezüglich der Reform der UN, besonders im Hinblick auf den Sicherheitsrat; unterstreicht die Bedeutung der Unterstützung der Internationalen Strafgerichtshof und des Kyoto-Protokolls durch Russland;

33.

stellt fest, dass der Kampf gegen Terrorismus das Thema der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Sicherheit von Nukleararsenalen wieder auf Platz eins der Liste der globalen Sicherheitsfragen gebracht hat; fordert Russland auf, sich global um die Nichtverbreitung von Waffen und Abrüstung zu bemühen, auch im Iran, und insbesondere durch Abrücken von der Entwicklung neuer Arten von Atomwaffen, durch sichere Entsorgung nuklearer Abfälle und durch schrittweisen und kontrollierten Abbau seines Nukleararsenals zu handeln; fordert die Kommission und den Rat auf, Russland substanzielle technische und materielle Unterstützung zur Förderung dieses Abbaus anzubieten; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, im Geiste eines wirksamen Multilateralismus und der Solidarität sowie in Ausführung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen neue Initiativen zur nuklearen Abrüstung und Wiederbelebung der Abrüstungskonferenz der Vereinten Nationen zu entwickeln und zu unterstützen;

34.

anerkennt die äußerste Bedeutung Russlands bei der Schaffung potentiell äußerst wichtiger Verkehrskorridore zwischen Europa und Asien, und ermutigt die Russische Föderation zu einer engen Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur;

35.

fordert Russland auf, seine im Energiebereich tätigen staatlich kontrollierten Unternehmen nicht länger als Werkzeug für die Ausübung politischen Drucks auf seine Nachbarländer einzusetzen;

Spezifische Fragen in Zusammenhang mit den baltischen Staaten

36.

fordert Russland erneut auf, das vor kurzem unterzeichnete Grenzabkommen mit Estland zu ratifizieren sowie das Grenzabkommen mit Lettland unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren; vertritt die Ansicht, dass die endgültige Festlegung der Grenzen zwischen den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Russland und der Abschluss eines Rückübernahmeabkommens unabdingbare Voraussetzungen für die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Russland über Visaerleichterungen sind und dass die Europäische Union, sobald Russland alle notwendigen Bedingungen, die von der Europäischen Union in einem Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen vorgelegt werden, erfüllt hat, das russische Ziel einer vereinfachten Visaregelung mit dem Schengen-Gebiet mit visafreiem Reiseverkehr als langfristiges Ziel begrüßen sollte;

37.

schlägt Russland vor, aus seinen gültigen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit die Bestimmung zu streichen, wonach die baltischen Staaten ein Gebiet seien, in dem weiterhin russische Militärangehörige zum Einsatz kommen und ihnen bei bewaffneten Einsätzen Schaden widerfahren kann;

Kaliningrad

38.

begrüßt den erreichten Fortschritt bei der Lösung von Fragen des Transits und des freien Personenverkehrs zwischen den einzelnen Teilen Russlands; nimmt die Notwendigkeit größerer Anstrengungen Russlands und einer stärkeren Unterstützung der Europäischen Union zur Kenntnis, um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in der Region Kaliningrad als Modell für die weiteren Beziehungen voranzubringen, wobei den Gesundheitsfragen (auch der Verbreitung von HIV/AIDS), der Bekämpfung von Korruption und Kriminalität besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte; unterstreicht die Notwendigkeit der vollständigen Umsetzung der Freiheit der Schifffahrt in der Ostsee, einschließlich des Frischen Haffs und der freien Durchfahrt durch die Meerenge von Pilawa/Baltijsk;

Tschetschenien

39.

verurteilt die Tötung von Maschadow, dem letzten Präsidenten der Republik Tschetschenien mit einem echten Volksmandat; fordert alle Seiten auf, die Gewalt zu beenden;

40.

stellt fest, dass es unabdingbar ist, eine politische Lösung unter Beteiligung aller demokratischen Kräfte der tschetschenischen Gesellschaft zu erreichen, die allen auf dem Gebiet Tschetscheniens lebenden oder dorthin zurückkehrenden Menschen u.a. ein wirkliches Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit und dem tschetschenischen Volk die Achtung seiner kulturellen und nationalen Identität und Würde gewährleistet; gleichzeitig sollte diese Lösung die territoriale Integrität der Russischen Föderation respektieren und uneingeschränkt vereinbar mit der mit legitimen und wirkungsvollen Mitteln ins Werk gesetzten Verfolgung des Ziels der Stabilität und der Sicherheit im gesamten Nordkaukasus und der gesamten Russischen Föderation sein;

41.

ist zutiefst besorgt darüber, dass es weiterhin nicht gelingt, eine Lösung für den Zustand der Gesetzlosigkeit in Tschetschenien zu finden und terroristischen Handlungen ein Ende zu setzen einschließlich innerhalb den föderalen und lokalen Regierungstruppen, fordert ein unverzügliches Ende der Straflosigkeit und Gewalt auf beiden Seiten sowie eine politische Lösung und die Anerkennung der territorialen Integrität Russlands;

42.

erinnert an seine Empfehlungen an den Rat betreffend Tschetschenien in Ziffer 14 seiner Entschließung vom 26. Februar 2004, insbesondere an die Notwendigkeit aktiver eine politische Lösung zu verfolgen und an die Bereitschaft der Europäischen Union, einen friedlichen und konstruktiven Dialog zu unterstützen; bedauert, dass der Rat diesen Empfehlungen nicht nachgekommen ist; ist der Ansicht, dass diese Empfehlungen weiterhin Gültigkeit behalten und fordert den Rat auf, tätig zu werden;

43.

ist zutiefst besorgt darüber, dass sich Menschenrechtsaktivisten, die Menschenrechtsverletzungen untersuchen und darüber sprechen, im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien Angriffen gegen ihre Freiheit und Sicherheit ausgesetzt sehen; fordert die russischen Behörden auf, diese Schikanierungen zu beenden; fordert in diesem Zusammenhang den Rat auf, dem Schutz dieser Menschen in Übereinstimmung mit den im Juni 2004 angenommenen gemeinschaftlichen Leitlinien zu Menschenrechtsaktivisten besondere Beachtung zukommen zulassen und diese Frage an die Spitze der Tagesordnung der Konsultationen zu Menschenrechten zwischen der Europäischen Union und Russland zu setzen;

44.

fordert Russland auf, Menschenrechtsaktivisten, die verstärkt Angriffen ausgesetzt sind, zu schützen, und UN-Sonderberichterstattern und anderen internationalen Beobachtern der Lage der Menschenrechte, unabhängigen Medien und internationalen humanitären Organisationen Zugang zu Tschetschenien zu gewähren und ihnen, soweit wie möglich, alle erforderlichen Sicherheitsbedingungen zur Ausübung ihrer Arbeit zu bieten;

45.

verurteilt erneut alle Terroranschläge; äußert die Überzeugung, dass Terrorismus, so wie es Präsident Putin nach der Tragödie von Beslan feststellte, tiefe Wurzeln in der sozioökonomischen Lage im Nordkaukasus hat; erklärt sich als eine der beiden Haushaltsbehörden bereit, Vorschläge für eine Beteiligung der Europäischen Union am Wiederaufbau und friedensbildenden Maßnahmen zu prüfen, wenn in der Zukunft derartige Bestrebungen als Teil eines Pakets von Friedensmaßnahmen in Tschetschenien eingeleitet werden können und angemessene Garantien gegeben sind, dass die Hilfe die vorgesehenen Empfänger erreicht;

Kampf gegen Terrorismus

46.

betont, dass die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus wirksamer werden muss, und dass Meinungsverschiedenheiten darüber, welches die zugrunde liegenden Ursachen des Terrorismus sind und wer als Terrorist betrachtet werden sollte, diese Zusammenarbeit behindern; betont erneut, dass dieser Kampf nicht auf Kosten der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten geführt werden kann;

Umwelt und nukleare Sicherheit

47.

ruft zu einer weiteren Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs, insbesondere bezüglich eines Verbots aller Einhüllen-Tankschiffe in russischen Gewässern in der Ostsee und im Schwarzen Meer auf; ruft ferner zum Abschluss einer Übereinkunft zwischen der von der russischen Regierung kontrollierten Gesellschaft Lukoil und der litauischen Regierung bezüglich Schadenersatzgarantien im Fall einer Umweltkatastrophe in der Ölbohreinrichtung D-6, die sich in der Nähe der von der UNESCO zum Weltkulturerbe erklärten kurischen Nehrung befindet, auf;

48.

fordert Russland auf, seine Kernreaktoren der ersten Generation außer Betrieb zu stellen und Anstrengungen zur Gewährleistung einer sicheren Lagerung von nuklearem Abfall zu intensivieren; unterstreicht die Bedeutung der Bereitschaft Russlands zur Zusammenarbeit im Rahmen des Unterstützungsfonds der Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension;

49.

verweist erneut auf seine Unterstützung für die Öffnung des Gemeinschaftsmarktes für Stromexporte aus Russland, unter der Bedingung, dass entsprechende russische Sicherheitsstandards insbesondere bezogen auf Kernkraftwerke und die sichere Behandlung und Lagerung nuklearen Abfalls auf das EU-Niveau angehoben werden, so dass das Risiko eines Umweltdumpings verhindert wird;

50.

begrüßt die Ratifizierung des Kyoto-Protokolls durch die russische Duma im Oktober 2004 und hofft, dass die übrigen großen Verursacher von Kohlendioxidemissionen ihrem Beispiel folgen; ruft im Geiste der Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2005 zu gemeinsamen Forschungen der Europäischen Union und Russlands für künftige Strategien zur Erreichung weiterer Verringerungen von Treibhausgasemissionen für die Zeit nach dem Ablauf des Protokolls im Jahr 2012 auf;

51.

fordert die Kommission und den Rat auf, ihre Anstrengungen zu erneuern, um eine tatsächlich Gemeinsame Strategie in ihren Beziehungen gegenüber Russland ausarbeiten, die die EU-Erweiterung von 2004 berücksichtigt, die vier Räume gemeinsamen Interesses einbezieht und Besorgnisse über Entwicklungen in Russland bezogen auf Demokratie und den Schutz von Menschenrechten anspricht; fordert den Rat auf, dies im Geiste der bisherigen gemeinsame Strategie der Europäischen Union gegenüber Russland zu tun;

*

* *

52.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Russlands zu übermitteln.


(1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 1.

(2)  ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 182.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2004)0099.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0009.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0080.

(6)  Vereinbarung über die Konsultation und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland im Bereich der Krisenbewältigung — Anhang IV des Berichts des Vorsitzes über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (10160/2/02 REV2), erwähnt in Anlage VIII der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rats von Sevilla vom 21.-22. Juni 2002.

P6_TA(2005)0208

Förderung und Schutz der Grundrechte

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte: die Rolle der nationalen und der europäischen Institutionen, einschließlich der Agentur für Grundrechte (2005/2007(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Verfassungsvertrag, der am 29. Oktober 2004 von den Staats- und Regierungschefs unterzeichnet wurde und der als zweiten Teil die Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthält,

unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel I-2 und I-9 des Verfassungsvertrags,

unter Hinweis auf die Artikel 13 und 192 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

unter Hinweis auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission Agentur für Grundrechte — Unterlage für die öffentliche Konsultation (KOM(2004)0693),

in Kenntnis des Beschlusses der Vertreter der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 2003 in Brüssel, auf dem die Bedeutung der Erfassung und Analyse von Menschenrechtsdaten im Hinblick auf die Festlegung einer Politik der Union in diesem Bereich unterstrichen wurde, um auf der bereits bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aufzubauen und sie durch eine Ausweitung ihres Mandats in eine Agentur für Menschenrechte umzuwandeln,

unter Hinweis auf das Ergebnis des öffentlichen Seminars Förderung der Grundrechtepolitik der EU: Von Worten zu Taten oder wie können die Rechte Realität werden?, das am 25. und 26. April 2005 auf Initiative des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres durchgeführt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2004 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2),

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0144/2005),

Der verfassungsrechtliche Rahmen der Europäischen Union als neuer Impuls für die Grundrechte

1.

ist der Ansicht, dass ein effektiver Schutz und eine wirksame Förderung der Grundrechte die Grundlage der Demokratie in Europa sowie eine wesentliche Bedingung für die Konsolidierung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Europäische Union sind;

2.

weist darauf hin, dass die Aufnahme der Charta der Grundrechte in den Verfassungsvertrag und der künftige Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) grundlegende Veränderungen mit sich bringen, wodurch die Pflichten der Europäischen Union beträchtlich verstärkt werden, zu gewährleisten, dass die Grundrechte in allen Politikfeldern aktiv gefördert werden;

3.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union sich immer stärker als politische Wertegemeinschaft erweist und ihr ursprüngliches Ziel, das stark auf den Markt konzentriert war, zunehmend erweitert;

4.

ist der Auffassung, dass nunmehr mehrere Ziele der Union wie die Weiterentwicklung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die Bekämpfung von Diskriminierungen, die Förderung der Transparenz und die Gewährleistung des Datenschutzes untrennbar mit der Förderung der Grundrechte verbunden sind;

5.

stellt fest, dass es notwendig war, sowohl die Grundrechte als auch die individuellen Freiheiten mit der Ausweitung der Kompetenzen der Union in vollem Umfang zu bekräftigen und zu wahren, und dass die neuen Form des Terrorismus die Notwendigkeit weiter verstärkt hat, die kollektive Sicherheit zu gewährleisten; ist daher der Auffassung, dass durch geeignete Maßnahmen ein Gleichgewicht zwischen individuellen Freiheiten und kollektiver Sicherheit erreicht werden muss, um diese beiden Ziele miteinander in Einklang zu bringen;

6.

hält es für wesentlich, die in den Gründungsverträgen und in der neuen Verfassung proklamierten Werte in die Tat umzusetzen;

7.

stellt fest, dass Transparenz ein demokratischer Grundsatz ist, der für die Beziehungen zwischen der Union und ihren Bürgern, der Judikative und der Exekutive der Gemeinschaft, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Union und dem Europarat von wesentlicher Bedeutung ist;

8.

stellt fest, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam für die Menschenrechte zuständig sind und dass sie deshalb gehalten sind, die Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip unter Berücksichtigung seiner oben erwähnten Entschließung vom 20. April 2004 zu wahren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit die erforderliche Zusammenarbeit und Unterstützung gewährleistet sind, noch bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleitet, um es den Mitgliedstaaten so zu ermöglichen, eventuelle Probleme bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Maßnahmen der Union zu überwinden; hält eine besondere Transparenz bei der Umsetzung der Maßnahmen der Union, die sich auf die Grundrechte auswirken, für wesentlich;

Hin zu einer Grundrechtspolitik der Europäischen Union

9.

begrüßt die Unterzeichnung des Verfassungsvertrags, insofern als er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den Beitritt zur EMRK, die Aufnahme der Charta der Grundrechte in den Vertrag und die Ausweitung der Anwendung des Verfahrens der Mitentscheidung, wodurch die Rolle des Europäischen Parlaments gestärkt wird, vorsieht;

10.

ist der Auffassung, dass die Verwirklichung der Grundrechte ein Ziel jeder europäischen Politik ist, zu diesem Zweck sollten die Institutionen der Europäischen Union die Grundrechte aktiv fördern und schützen sowie sie und ihre Bedeutung über die Grenzen hinaus bei der Ausarbeitung und Verabschiedung von Rechtsvorschriften voll und ganz berücksichtigen;

11.

hält es für politisch wichtig, das Konzept der Förderung der Grundrechte unter die Ziele aufzunehmen, die bei der Vereinfachung und Neugestaltung des Besitzstandes der Gemeinschaft und der Union zu verfolgen sind; wünscht, dass jede neue Maßnahme, jeder neue Legislativvorschlag und jedes neue Programm von einer Folgenabschätzung im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte begleitet wird; ist der Ansicht, dass diese Abschätzung in die Begründung des Vorschlags einfließen sollte;

12.

begrüßt, dass eine Gruppe von Kommissionsmitgliedern eingerichtet wurde, die für Grundrechte, Antidiskriminierung und Chancengleichheit zuständig sein soll; fordert die Kommission und insbesondere die für Grundrechte zuständigen Kommissionsmitglieder auf, eine umfassende und kohärente Strategie auszuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Grundrechte in allen Bereichen der Unionspolitik gewährleistet werden;

13.

ist der Auffassung, dass der Gerichtshof eine entscheidende Rolle im Hinblick darauf gespielt hat, dass die Gemeinschaft und die Union eine Gemeinschaft und eine Union des Rechts werden, insbesondere dank dem fruchtbaren Dialog zwischen nationalen und europäischen Richtern im Rahmen der Vorabentscheidung, die die Verträge dem Gerichtshof übertragen; unterstützt den Vorstoß des Europäischen Rates, der im Haager Programm aufgegriffen wurde und demzufolge der Dialog zwischen den Obersten Gerichtshöfen der Mitgliedstaaten verstärkt werden soll, und ist der Auffassung, dass solche Initiativen nicht nur die Entschlossenheit der obersten Gerichte beweisen, ihre Erfahrungen auszutauschen, sondern auch den Beginn einer europäischen öffentlichen Ordnung darstellen, die ihre Berechtigung in dem gemeinsamen Ziel des Grundrechtsschutzes hat;

14.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Union im öffentlichen Interesse ein privilegiertes Beschwerderecht beim Gerichtshof haben, und ist der Auffassung, dass sich das Parlament auf diesem Wege zum Anwalt der Rechte der Bürgerinnen und Bürger machen kann, wenn ein Rechtsakt der Union die Grundrechte zu beeinträchtigen droht;

15.

bedauert, dass manche Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Rechts der Gemeinschaft und der Union unter dem Vorwand, dass der Schutz der Grundrechte in dem einen oder anderen Mitgliedstaat nicht angemessen gewährleistet ist, immer mehr Vorbehalte in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung zum Ausdruck bringen; verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtssprechung des Gerichtshofes (3) und fordert sowohl die Behörden der ersuchten Staaten auf, genaue Angaben zur Begründung ihrer Vorbehalte zu übermitteln, als auch die Behörden der ersuchenden Staaten, die gegebenenfalls notwendigen Auskünfte zu erteilen;

Zusammenarbeit mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen und nationalen Parlamenten

16.

nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten nationale Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte eingerichtet haben, insbesondere unter Bezugnahme auf die Pariser Grundsätze der Vereinten Nationen; fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und die nationalen Ausschüsse und Institute mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten, wobei unter anderem berücksichtigt wird, dass es zu den Aufgaben dieser Einrichtungen gehört, die Menschenrechtspolitik der Regierungen zu überprüfen, um Missstände zu vermeiden und Verbesserungen vorzuschlagen, da nicht nur die Lösung von Problemen, sondern auch die Verhütung als effizient gilt;

17.

spricht sich dafür aus, mit den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten einen ständigen Dialog über Grundrechte aufzunehmen;

18.

ist der Auffassung, dass die Erhebung von Daten ebenso eine Priorität darstellt wie die methodologische Arbeit, damit die Daten verglichen und analysiert werden können; ist der Auffassung, dass nationale Institutionen in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle spielen;

19.

ist nach wie vor davon überzeugt, dass der Schutz der Grundrechte umso wirksamer sein wird, wenn sich die Bürger selbst ihrer Rechte bewusst werden und in der Lage sind, deren Schutz zu fordern, und zwar — noch bevor gerichtliche Schritte notwendig werden — durch die Förderung ihrer Beteiligung an der Ausarbeitung und der Umsetzung von Beschlüssen; ist der Auffassung, dass im Hinblick darauf die Schaffung von nationalen Ausschüssen und Instituten für Grundrechte es den NRO ermöglichen kann, sowohl ihre Positionen besser zu strukturieren als auch gezielter Forderungen zu stellen und Missbräuche aufzudecken; stellt erneut fest, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen ihre bewährten Verfahren betreffend Menschenrechte austauschen sollten;

20.

ist der Auffassung, dass die Kommission den wiederholten und anhaltenden Verletzungen von Menschenrechten — insbesondere von Bürgerrechten wie dem aktiven und passiven Wahlrecht — in einigen Mitgliedstaaten, die Gegenstand von Berichten des Menschenrechtskommissars des Europarates, Herrn Alvaro Gil-Robles, gewesen sind, Beachtung schenken sollte;

Wirkung des Schutzes der Grundrechte außerhalb der Union

21.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten angesichts der Universalität und Unteilbarkeit der Grundrechte die Wirkung dieser Rechte in ihren Beziehungen zu Drittländern — nicht zuletzt im Hinblick auf den Abschluss von Assoziierungsabkommen mit Drittländern — und internationalen Organisationen fördern sollten, wie z.B. gegenüber den Vereinten Nationen, die einen Reformprozess eingeleitet haben, in dem dem Schutz der Grundrechte ein besonderer Platz eingeräumt wird; betont, dass die Europäische Union sich als solche aktiv an der Durchführung dieser Reform beteiligen sollte, indem sie ihre auswärtigen Initiativen in diesem Bereich verstärkt und einen Beitrag zur Ausarbeitung eines Berichts der Vereinten Nationen in diesem Bereich leistet;

22.

schlägt die Ausarbeitung eines interinstitutionellen Verhaltenskodizes vor, um das außenpolitische Handeln der Union auf dem Gebiet der Demokratisierung und der Menschenrechte kohärenter und gerechter zu gestalten - so wie dies in seiner Entschließung vom 25. April 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern (4) bereits beschlossen wurde; vertritt die Ansicht, dass dieser Kodex die Beziehungen zwischen der Union und den mehr als 120 Staaten regeln sollte, auf die derzeit die Demokratieklausel als wesentliches Element aller Arten von Abkommen anwendbar ist, die sie binden;

23.

fordert die Kommission auf, eine eingehende Studie auszuarbeiten und dem Parlament — in Verbindung mit seinem Standpunkt zu dieser Agentur — vorzulegen, die sich mit der Frage befassen soll, ob eine ähnliche Struktur (innerhalb oder außerhalb der Kommission) notwendig ist, deren Aufgabe die Bereitstellung einschlägiger Informationen über Menschenrechtsfragen und Demokratiebelange in Ländern, die von dieser Agentur nicht erfasst werden, wäre;

Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsorganisationen

24.

erinnert an die bedeutende Rolle der diversen Überwachungsmechanismen und Einrichtungen des Europarates im Bereich der Menschenrechte; fordert die Organe der Europäischen Union und die Agentur mit Nachdruck auf, auf dieser Erfahrung aufzubauen und dabei diese Mechanismen zu berücksichtigen, um sie in ein Netzwerkverfahren aufzunehmen, und die vom Europarat ausgearbeiteten Standards und die anderen wichtigen Ergebnisse seiner Arbeit zu verwenden; besteht darauf, dass diese Zusammenarbeit nicht dazu führen darf, dass die Standards der Europäischen Union gesenkt werden;

25.

ist der Auffassung, dass ein funktionsfähiges Modell der Zusammenarbeit entwickelt werden sollte, und dass der bevorstehende Legislativvorschlag der Kommission über die Agentur konkrete Vorschläge enthalten sollte, wozu auch klare Definitionen der Zuständigkeiten der Agentur und der verschiedenen anderen Agenturen und eine institutionalisierte Verbindung zwischen dem Europarat und der künftigen Agentur für Grundrechte gehören sollten, sowohl um Doppelarbeit zu vermeiden als auch um die Agentur entsprechend auszurüsten und ihre Wirksamkeit sicherzustellen;

Die Agentur als operationelles Instrument für die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union insgesamt

26.

weist darauf hin, dass die Einrichtung der Agentur dazu beitragen sollte, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu stärken, und eine Gewähr für die ständige Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze bieten sollte; vertritt die Ansicht, dass die Agentur alle Informationen bereitstellen sollte, die für die Entwicklung der legislativen Tätigkeit der Union, die Kontrolltätigkeit und die Maßnahmen zur Sensibilisierung für Grundrechte erforderlich sind;

27.

ist der Auffassung, dass die Agentur ein starkes Mandat und die notwendigen Befugnisse haben muss, um die Entwicklung bei der Umsetzung der Charta der Grundrechte in der Europäischen Union und in den Beitrittsländern zu verfolgen; betont, dass sich die Agentur aber auch mit Drittländern befassen sollte, wenn dortige Menschenrechtsfragen sich auf die Union auswirken, beispielsweise in Fällen, in denen Verdacht auf Verstöße gegen die Demokratieklausel besteht;

28.

ist der Auffassung, dass die Agentur für Grundrechte unter den Agenturen der Europäischen Union eine besondere Stellung einnehmen sollte; ist der Ansicht, dass die Agentur eine stärkere Legitimität genießen wird, wenn ihre Leitungsgremien vom Europäischen Parlament ernannt werden, diesem gegenüber verantwortlich sind und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments Bericht erstatten; ist davon überzeugt, dass die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der Agentur eine Voraussetzung für ein gutes Verhältnis zwischen der Agentur und den europäischen Institutionen sein wird;

29.

hält es für wichtig, dass die Agentur in jeder Hinsicht als gänzlich unabhängig angesehen werden muss; betont deshalb, dass sie über genug Personal und Haushaltsmittel verfügen sollte, um ihre anspruchsvolle Aufgabe erfüllen zu können, und mit wissenschaftlich hochqualifiziertem Personal, das über jeden Zweifel erhaben ist, ausgestattet werden sollte,

30.

ist der Ansicht, dass die zentralen Organe der Agentur sich aus unabhängigen Sachverständigen (möglichst einschließlich Mitgliedern von Verfassungsgerichten) von höchstem beruflichem Ansehen aus den Mitgliedstaaten und hochrangigen Vertretern der Institutionen der Europäischen Union, des Europarates und internationaler NRO zusammensetzen sollten; betont, dass ihr Leiter über herausragende Erfahrungen im Bereich der Menschenrechte verfügen und vom Europäischen Parlament ernannt sein sollte;

31.

ist der Auffassung, dass die meisten Empfehlungen, die in dieser Entschließung enthalten sind, wie die im Folgenden aufgeführten:

11: Folgenabschätzung jeder legislativen und strategischen Initiative der EU nach dem Vorbild des von der Kommission am 27. April 2005 beschlossenen Ansatzes zur Folgenabschätzung;

13: Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Obersten Gerichtshöfen;

16, 18 und 19: Unterstützung der Grundrechtsinstitutionen der Mitgliedstaaten sowie der im Rahmen der Richtlinie 2000/43/EG eingerichteten Gleichbehandlungsausschüsse in Bezug auf die Erhebung von Daten;

17: Schaffung eines ständigen Forums mit den nationalen Parlamenten in Bezug auf Grundrechtsfragen und die Entwicklung der EU als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;

23: Finanzierung einer Studie über die externen Faktoren, die die EU-Politiken in Bezug auf die Menschenrechte beeinflussen könnten, und mögliche beratende Rolle einer Europäischen Grundrechteagentur;

24 und 25: strukturierte operationelle Zusammenarbeit und Synergie mit dem Europarat;

49: Informations- und Kommunikationsstrategie der EU-Organe, insofern als die EU-Politiken die Grundrechte beeinflussen;

26, 27, 28, 32, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 50: mögliche Bezüge auf die Aufgaben und das Mandat der künftigen Agentur;

29, 30, 34, 35, 36, 38: Leitungsgremien und Organisationsstruktur der künftigen Agentur;

darauf abzielen, die Erfassung, Analyse und Verarbeitung von Daten zu gewährleisten, um die Auswirkungen des Schutzes der Grundrechte bei der Ausübung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Union auszuwerten; ist der Ansicht, dass sie ferner auch darauf abzielen, die Gestaltung der Verwaltungs- und Legislativverfahren zu verbessern und ihre Rechtsgrundlage insbesondere in den Politiken in den Bereichen Bekämpfung von Diskriminierungen (Artikel 13 des EG-Vertrags), Freizügigkeit (Artikel 18 des EG-Vertrags), Asyl (Artikel 63 des EG-Vertrags), justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Artikel 65 des EG-Vertrags), Datenschutz (Artikel 286 des EG-Vertrags) und Transparenz (Artikel 255 des EG-Vertrags) haben;

32.

ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass der Rechtsakt, in dem die Aufgabe im Bereich der Erfassung von Daten festgelegt wird, die Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Agentur für Grundrechte darstellen kann, deren Aufgabe in den in dieser Entschließung behandelten Bereichen derjenigen der Institutionen untergeordnet ist; ist der Ansicht, dass unter diesen Bedingungen das Verfahren der Mitentscheidung mit dem Parlament angewandt werden und die qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich sein sollte;

33.

fordert die Kommission gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags auf, einen Legislativvorschlag auf der Grundlage der oben übermittelten Angaben zu unterbreiten; der Vorschlag sollte sich insbesondere auf Politiken beziehen, bei denen das Parlament Mitgesetzgeber ist; unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend Fälle, in denen es mehrere Rechtsgrundlagen gibt, sollte Artikel 13 des EG-Vertrags die wichtigste (aber nicht ausschließliche) Rechtsgrundlage sein, nach dem durch die Verhinderung der Diskriminierung der Schutz der Würde des Menschen - Schlüsselelement jeder Politik, die sich mit den Grundrechten befasst - gewährleisten werden soll; überlässt es der Kommission, zu beurteilen, ob gemäß den Initiativen im Zusammenhang mit der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen eine Maßnahme im Rahmen des dritten Pfeilers, die auf die Gemeinschaftsmaßnahme verweist, notwendig wäre;

34.

ist der Ansicht, dass die Agentur als Dachorganisation für alle Menschenrechtsfragen fungieren sollte, um Doppelarbeit verschiedener Stellen zu vermeiden;

35.

ist der Auffassung, dass die Agentur als mehrschichtige Struktur (Netz der Netze) gestaltet werden sollte, als spezialisierte Einrichtung mit horizontalen Kompetenzen, in der alle Schichten eine Rolle spielen und zur Entwicklung einer Kultur der Grundrechte in der Union beitragen müssen; ist der Auffassung, dass die Agentur sämtliche relevanten Informationen, Analysen und Erfahrungen sammeln sollte, die in den europäischen und nationalen Einrichtungen, den nationalen Parlamenten, den Regierungen und den Menschenrechtsorganisationen, den Obersten Gerichten und den Verfassungsgerichten, den nichtstaatlichen Organisationen und bestehenden Netzwerken, wie dem Netz unabhängiger Menschenrechtsexperten, vorhanden sind, insbesondere das Fachwissen der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und deren Informationsnetz RAXEN (Europäisches Netzwerk gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit);

36.

vertritt die Ansicht, dass die bestehenden europäischen und nationalen Menschenrechtsinstitutionen in die Vernetzung der Netze einbezogen werden sollten, wobei die Agentur ein Instrument zur Gewährleistung der Qualität und der Kohärenz der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union sein sollte; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck eine Übersicht der europäischen und nationalen Institutionen sowie der operationellen Netze erstellt werden sollte;

37.

stellt fest, dass dieser Rahmen eine Möglichkeit darstellt, ein wirksames Netzwerk zu schaffen, in dem bestehende Gremien, Instrumente und Verfahren durch die Einrichtung einer Agentur für Grundrechte miteinander verbunden werden;

38.

vertritt die Ansicht, dass — bevor neue Organisationen zum Schutz der Grundrechte errichtet werden — geprüft werden muss, ob die bestehenden Organisationen gestärkt und zusammengefasst werden können, um ihre Arbeit zu verbessern; besteht deshalb darauf, dass das künftige Genderinstitut Bestandteil der Agentur für Grundrechte sein sollte, die als Vernetzung der Netze angesehen wird, unter einem eigenen Namen und möglicherweise am selben Ort tätig sein sollte, um rational, kosteneffizient und konsequent vorzugehen, wenn neue Einrichtungen geschaffen werden, die sich mit Grundrechten befassen sollen;

39.

schlägt vor, dass die Agentur auf der Grundlage von Bereichen, die unter die Charta der Grundrechte fallen, strukturiert werden sollte — als Ergänzung zur Verpflichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen —, unter anderem die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Gedankenfreiheit, das Recht auf Teilnahme an den Wahlen unter gleichen Bedingungen, das Recht auf Bildung und das Recht auf Freiheit, das Recht auf Solidarität und die sozialen Rechte, die Rechte des Kindes, die Gleichstellung der Geschlechter, Gewalt gegen Frauen, Menschenhandel, die Bürgerrechte und die Justiz, das Asylrecht, die Frage der Roma und die Minderheitenrechte sowie die Achtung der kulturellen, religiösen und sprachlichen Vielfalt; besteht für einen bestimmten Bereich bereits ein unionsweites Institut, so sollten für diesen Bereich die Aufgaben der Agentur von dem speziellen Institut als integraler Bestandteil der Agentur wahrgenommen werden;

40.

stellt fest, dass der Schutz der nationalen Minderheiten in einer erweiterten Europäischen Union ein wichtiges Thema ist und nicht einfach dadurch erreicht wird, dass gegen Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung vorgegangen wird; weist darauf hin, dass dieses komplexe Problem auch aus anderen Blickwinkeln angegangen werden muss und dass die Frage des Schutzes ethnischer und nationaler Minderheiten zu den spezifischen Aufgaben der Agentur gehören sollte;

41.

macht geltend, dass den drei wichtigsten Funktionen, die eine solche Einrichtung erfüllen muss (Förderung der Grundrechte, Überwachung der Gewährleistung der Grundrechte und Sensibilisierung der wichtigsten Akteure, nämlich der Mitgliedstaaten, der Institutionen der Europäischen Union und der Bürger) bei der Gestaltung dieses neuen Instruments besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht werden sollte, um die strategischen Erfordernisse eines gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erfüllen;

42.

ist der Auffassung, dass die Agentur zur Erfüllung ihrer drei wichtigsten Funktionen über ihre Netze Daten erheben und analysieren sollte und dass sie ermächtigt werden sollte, Stellungnahmen abzugeben und dem Parlament, dem Rat und der Kommission Empfehlungen vorzulegen;

43.

ist der Auffassung, dass die künftige Agentur als Teil ihrer Aufgabe, die Grundrechte zu fördern, die Menschenrechtspolitik auf zweifache Art und Weise vorausschauend unterstützen sollte: erstens, indem sie ermittelt, in welchen Bereichen legislative Verbesserungen am sinnvollsten wären, und zweitens, indem sie die Umsetzung und Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften überwacht;

44.

ist der Auffassung, dass die Agentur, als Teil ihrer Arbeit im Bereich des Schutzes der Grundrechte, einen Jahresbericht über die Lage in Bezug auf diese Rechte, soweit sie in ihren Tätigkeitsbereich fallen, ausarbeiten und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermitteln sollte; ist ferner der Ansicht, dass die Agentur, die über keine gerichtlichen Zuständigkeiten verfügt, direkt und in erster Linie als Grundlage für die Ausarbeitung von Schlussfolgerungen und die Annahme von Empfehlungen des Europäischen Parlaments diesem und dem Rat verantwortlich sein sollte;

45.

ist der Auffassung, dass die Überwachung durch die Agentur einen Mehrwert schafft, indem sie einen horizontalen Ansatz beim Schutz und bei der Förderung der Grundrechte leistet, und dass deshalb alle in der Charta der Grundrechte und den einschlägigen Bestimmungen des ersten Teils des Verfassungsvertrags enthaltenen Rechte abgedeckt sein sollten; ist der Ansicht, dass es im jährlichen Arbeitsprogramm der Agentur thematische Schwerpunkte geben könnte;

46.

betont, dass es keinesfalls darum geht, die Einrichtung einer Art von Europäischem Menschenrechtsgerichtshof vorzubereiten; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Befassung mit einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen grundlegend von der Überwachung eines politischen Systems oder seiner Rechtsinstrumente unterscheidet, die möglicherweise den allgemein anerkannten Menschenrechtsstandards nicht entsprechen;

47.

bleibt dabei, dass die Agentur im Hinblick auf die Artikel 6 und 7 des EU-Vertrags als beratendes Gremium konzipiert werden und die Tätigkeit des Parlaments und des Rates unterstützen sowie die in ihren Netzen gesammelten Informationen und fachlichen Erkenntnisse nutzen sollte;

48.

besteht darauf, dass die Agentur konkrete Schritte unternehmen sollte, um herauszufinden, wie man den Menschen in der Europäischen Union die Grundrechte, die sie genießen, am besten bewusst machen kann, und eine Kultur der Grundrechte in der Europäischen Union zu schaffen, die dann erfolgreich über die Grenzen der Union hinaus als einer ihrer Grundwerte gefördert werden kann;

49.

vertritt die Auffassung, dass eine verbesserte Informations- und Kommunikationsstrategie notwendig ist, wenn die Ziele der Förderung der Grundrechte und der Sensibilisierung für Grundrechtsfragen (Schaffung einer Kultur der Achtung der Grundrechte) erreicht werden sollen; ist ferner der Ansicht, dass die Aufnahme eines Unterrichtsfachs in den Lehrplan der Schulen der Mitgliedstaaten, in dem die Grundrechte und die von der Völkergemeinschaft anerkannten Menschenrechte behandelt werden, zur Erreichung dieser Ziele beitragen könnte;

50.

ist der Auffassung, dass diese konkreten Maßnahmen von der Agentur organisierte Ausbildungsmaßnahmen für Menschenrechtsaktivisten in Europa beinhalten müssen, ganz gleich, ob es sich nun um Vertreter der Zivilgesellschaft oder von Berufsorganisationen handelt;

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den nationalen Menschenrechtsorganisationen, dem Europarat, der OSZE und den Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 408.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0150.

(3)  Gözütok und Brügge, verbundene Rechtssachen C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345.

(4)  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.

P6_TA(2005)0209

Grundzüge der Wirtschaftspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Rahmen der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) (KOM(2005)0141 — 2005/2017(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Empfehlung der Kommission (KOM(2005)0141),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Kommission für die Eurozone und die Europäische Union im Frühjahr 2005 erstellten Wirtschaftsprognosen (2005-2006),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000, des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 und des Europäischen Rates von Barcelona vom 15. und 16. März 2002,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Europäischen Räte von Brüssel vom 20. und 21. März 2003, 16. und 17. Oktober 2003, 25. und 26. März 2004, 4. und 5. November 2004 sowie vom 22. und 23. März 2005,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Februar 2005 zur Lage der europäischen Wirtschaft — vorbereitender Bericht über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik (1),

gestützt auf Artikel 107 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0150/2005),

A.

in der Erwägung, dass das Wachstum der Eurozone und der Europäischen Union der 25 Mitgliedstaaten sein potentielles Niveau auf Dauer nicht erreicht und weiterhin zu schwach bleibt, insbesondere in den vier wichtigsten Volkswirtschaften der Eurozone; in der Erwägung, dass das Konsumverhalten der Haushalte weiterhin gedämpft ist und dass die Wirtschaftsaussichten für 2005 und 2006 nicht zufriedenstellend sind, was dazu beiträgt, dass die Arbeitslosenrate weiterhin hoch ist und nur langsam abnehmen wird; unter Hinweis darauf, dass die Neigung zu Investitionen trotz der niedrigsten Zinssätze seit dem Zweiten Weltkrieg weiterhin schwach ausgeprägt ist;

B.

in der Erwägung, dass die Strukturreformen auf den Produkt-, Energie- und Arbeitsmärkten und bei den Besteuerungssystemen sowie im Zusammenhang mit der Vollendung des Binnenmarktes nicht in sämtlichen Mitgliedstaaten mit der erforderlichen Sorgfalt umgesetzt worden sind und dass die Reformen auf Gemeinschaftsebene nur langsam voranschreiten,

C.

in der Erwägung, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakts zur Aufrechterhaltung einer niedrigen Inflationsrate und eines historischen Tiefs bei den Zinsen beigetragen hat,

D.

in der Erwägung, dass der weltweite Wettbewerb ständig zunimmt; in der Erwägung, dass die Union nicht mit den Wachstumsraten in vielen anderen Teilen der Welt Schritt halten kann und ihre Marktanteile auf Drittmärkten gefährdet sind; in der Erwägung, dass das Wirtschaftswachstum in der Union im Durchschnitt hinter dem Wirtschaftswachstum in den Vereinigten Staaten sowie in einigen wichtigen Volkswirtschaften Asiens zurückbleibt,

E.

in der Erwägung, dass die Strategie von Lissabon eine Mobilisierung aller bestehenden Instrumente erforderlich macht, insbesondere der Grundzüge der Wirtschaftpolitik, des Siebten Rahmenprogramms der Union für die Forschung (2007-2013) und des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie eine Neuausrichtung der Ausgaben auf die Haushaltsposten, die das Wachstum und die Beschäftigung fördern, im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013,

F.

in der Erwägung, dass sich der Prozess von Lissabon in die Strategie der Union für eine nachhaltige Entwicklung einfügt und dass die Umweltdimension integraler Bestandteil der europäischen Strategie zur Wiederbelebung der Beschäftigung sein muss,

G.

in der Erwägung, dass die Union zu einer Einheit mit 455 Millionen Frauen und Männern in 25 Ländern geworden ist, die sich durch eine beträchtliche Heterogenität auszeichnen; unter Hinweis darauf, dass das wirtschaftliche und soziale Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten und häufig innerhalb der Mitgliedstaaten beträchtlich ist; in der Erwägung, dass das Wachstum in einer Reihe von Mitgliedstaaten beträchtlich höher ist als in anderen; in der Erwägung, dass man mit zu allgemein gehaltenen Grundzügen Gefahr läuft, die Vielfalt der Probleme unberücksichtigt zu lassen,

H.

in der Erwägung, dass das Wirtschaftswachstum kein Ziel an sich ist, sondern Bestandteil eines integrierten Ansatzes ist, der auf das Wohlergehen und die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger abzielt; in der Erwägung, dass sich das Streben nach nachhaltigem Wachstum auf eine Sozial-, Beschäftigungs-, Umwelt- und Haushaltspolitik stützen muss, die ihrer Verantwortung gegenüber künftigen Generationen gerecht wird und die verschiedenen Voraussetzungen der Mitgliedstaaten achtet,

I.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit die größte soziale Ungerechtigkeit darstellt; in der Erwägung, dass die Stärkung des sozialen Zusammenhalts die Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus des sozialen Schutzes und eines hohen Niveaus der Beschäftigung gemäß den vertraglich Zielsetzungen des Vertrages voraussetzt; in der Erwägung, dass Wachstum nur durch größere Wettbewerbsfähigkeit und mehr Investitionen erreicht werden kann,

J.

in der Erwägung, dass Wachstum nur durch höhere Wettbewerbsfähigkeit und mehr Investitionen erreicht werden kann; in der Erwägung, dass die Union im Bereich der Forschung und der Entwicklung sowie bei Innovationen und Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen; gegenüber ihren wichtigsten Konkurrenten unter einem beträchtlichen Rückstand leidet.

1.

begrüßt die integrierte Vorlage der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien, die sich auf das Wachstum und die Beschäftigung - bei gleichzeitigem Festhalten am Gleichgewicht zwischen den drei Säulen der Lissabon-Strategie gemäß den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 22. und 23. März 2005 - konzentrieren; weist darauf hin, dass diese integrierte Präsentation den komplementären Charakter der Wirtschafts- und der Sozialpolitik und den Willen zum Ausdruck bringt, Fortschritte auf dem Weg in Richtung auf eine Vereinfachung und eine bessere Lesbarkeit des für die Union festgelegten makroökonomischen Rahmens zu erzielen; teilt mit dem Rat und der Kommission das Bestreben, sich mehr auf Wachstum und Beschäftigung zu konzentrieren, und zwar durch Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, die Verwirklichung des Binnenmarktes auch auf dem Gebiet der Dienstleistungen und die Konsolidierung effizienter öffentlicher Dienste und folglich durch die Stärkung der Binnennachfrage;

2.

bedauert, dass die Umweltdimension in den Empfehlungen der Kommission für die Wiederbelebung von Wachstum und Beschäftigung nur geringe Aufmerksamkeit erfährt; verweist darauf, dass die Umweltauflagen zur Verwirklichung einer dynamischen und leistungsfähigen Wirtschaft beitragen werden, die zukunftsgerichtet ist und den Bürgerinnen und Bürgern ein hohes Maß an Lebensqualität bietet;

3.

unterstreicht die Bedeutung der Schaffung von Arbeitsplätzen im Bereich der Dienstleistungen für Personen und die Allgemeinheit in einer Gesellschaft mit einer hohen Beschäftigungsquote von Frauen und einer alternden und urbanisierten Bevölkerung; verweist auf die Bedeutung einer Diversifizierung und eines verstärkten Wettbewerbs in einem Bereich, in dem es für die Bürgerinnen und Bürger wichtig ist, in den Genuss eines höchstmöglichen Dienstleistungsniveaus zu kommen und über eine breite Palette von Auswahlmöglichkeiten zu verfügen; weist darauf hin, dass die Verwirklichung solcher Zielvorgaben auch Chancen für Unternehmensgründungen durch Frauen und Männer schafft;

4.

bedauert den zu allgemeinen Charakter der integrierten Leitlinien, die den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten nicht ausreichend Rechnung tragen; ermutigt die Kommission in ihrer Absicht, eine Mitteilung vorzulegen, in der die wichtigsten Herausforderungen für jeden Mitgliedstaat ermittelt werden, insbesondere auf dem Gebiet der Strukturreformen und der Investitionen sowie im Hinblick auf einen zügigeren Austausch von fortgeschrittenem Wissen bei der Festlegung der Wirtschaftspolitik;

5.

verweist darauf, dass ein gesundes makroökonomisches Umfeld eine angemessene Interaktion zwischen einer koordinierten Haushaltspolitik und einer unabhängigen Geldpolitik voraussetzt, bei der am Ziel der Preisstabilität festgehalten wird und außerdem die Absicht verfolgt wird, die vertraglich verankerten allgemeinen Zielvorgaben der Union zu verwirklichen, um auf diese Weise einen besseren Lebensstandard zu erreichen und die Ziele der nachhaltigen Entwicklung umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strukturreformen durchzuführen, die der Stimulierung von Investitionen förderlich sind, und deshalb die von der EZB garantierten niedrigen Zinssätze voll auszuschöpfen und den Spielraum des reformierten Stabilitätsund Wachstumspakts zu nutzen, um ein stärker an der Qualität orientiertes europäisches Wirtschaftswachstum zu fördern, was die Chancen und die Notwendigkeit einer Ausweitung des Handels in sämtlichen Bereichen und die Notwendigkeit der Vollendung des Binnenmarktes unterstreicht;

6.

unterstreicht die Anziehungskraft des europäischen Modells und die Bedeutung der Rolle der Union und der Mitgliedstaaten im Welthandel; unterstreicht die Notwendigkeit eines Arbeitsmarktes, der für alle Bürgerinnen und Bürger offen und hinreichend flexibel ist, um den Menschen Hilfestellung beim Einstieg ins Berufsleben zu leisten, und der ältere Menschen, die arbeiten wollen, nicht zur Aufgabe ihrer Arbeitsplätze zwingt;

7.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Wirtschaftspolitik umzustrukturieren und sie auf Faktoren zu konzentrieren, die mit der Zunahme der Produktivität verknüpft sind, d.h. die Modernisierung der Wirtschaft, die Modernisierung des Wissens und der Sozialfürsorge, die Modernisierung der institutionellen Vorkehrungen zur Bewältigung der Herausforderungen der jüngsten Erweiterung, die Erfordernisse der modernen Wirtschaft und den Widerstand gegen den deflationären Druck, der von der Dritten Welt ausgeht;

8.

stellt fest, dass eine gesteigerte Arbeitsproduktivität, Bemühungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und Wachstum Vorbedingungen für höhere Löhne und eine gerechte Verteilung der Früchte des Wachstums, der Beschäftigung und des sozialen Zusammenhalts sind; unterstreicht, dass eine solche Entwicklung die Verpflichtung der Unternehmen nach sich ziehen müsste, ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu werden;

9.

ist der Auffassung, dass ein gesteigertes und nachhaltiges Wachstum in Europa ein gleichzeitiges und koordiniertes Vorgehen aller Mitgliedstaaten voraussetzt, einschließlich der Vollendung des Binnenmarktes, eines höheren Investitionsniveaus und innovativer Arbeitsmarktreformen;

10.

bedauert die Bedingungen, insbesondere was den Zeitplan betrifft, unter denen sich das Parlament zu den integrierten Leitlinien äußern muss; fordert, dass bis zur Tagung des Europäischen Rates im Juni 2005 die Bedingungen für die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei den integrierten Leitlinien geklärt werden, damit sich eine solche Situation nicht wiederholt, wobei die Auswirkungen der Revision der Lissabon-Strategie zu berücksichtigen sind;

11.

fordert den Rat auf, den nachfolgenden Änderungsvorschlägen Rechnung zu tragen:

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE DES PARLAMENTS

Änderungsvorschlag 1

Abschnitt A Kapitel A.1 Absatz 4

Leitlinie. Wirtschaftliche Stabilität sichern - Die Mitgliedstaaten sollten im gesamten Konjunkturzyklus ihre haushaltspolitischen Ziele weiterverfolgen. Solange der Haushalt noch nicht konsolidiert ist, sollten sie im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen treffen. Dabei sollten sie eine prozyklische Fiskalpolitik vermeiden. Mitgliedstaaten mit nicht nachhaltigen Leistungsbilanzdefiziten sollten diese Situation korrigieren durch Strukturreformen zur Steigerung der externen Wettbewerbsfähigkeit und durch fiskalpolitische Maßnahmen (Integrierte Leitlinie 1).

Leitlinie. Um wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten und den aus der Vielfalt des kulturellen Erbes und dem geistigen Kapital herrührenden Wettbewerbsvorteil in innovationsgestütztes Produktivitätswachstum umwandelt, sollten die Mitgliedstaaten im gesamten Konjunkturzyklus ihre haushaltspolitischen Ziele weiterverfolgen. Solange der Haushalt noch nicht konsolidiert ist, sollten sie im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen treffen. Dabei sollten sie eine prozyklische Fiskalpolitik vermeiden. Mitgliedstaaten mit nicht nachhaltigen Leistungsbilanzdefiziten sollten diese Situation korrigieren durch Strukturreformen zur Steigerung der externen Wettbewerbsfähigkeit und durch fiskalpolitische Maßnahmen , insbesondere durch die Nutzung der Früchte des Wachstums; außerdem sollten die Mitgliedstaaten ihre öffentlichen Ausgaben auf Haushaltsposten konzentrieren, die die Zielvorgaben der Lissabon-Strategie unterstützen, insbesondere auf Investitionen zugunsten des Humankapitals, des Erwerbs von Wissen, der Innovation und der Infrastrukturen im Dienste der wirtschaftlichen Entwicklung (Integrierte Leitlinie 1).

Änderungsvorschlag 2

Abschnitt A Kapitel A.1 Absatz 7

Leitlinie. Wirtschaftliche Nachhaltigkeit gewährleisten — Angesichts der prognostizierten Kosten der Bevölkerungsalterung sollten die Mitgliedstaaten durch ein ausreichendes Tempo des Schuldenabbaus die öffentlichen Finanzen stärken, die Rentenund Gesundheitssysteme so reformieren , dass sie finanziell tragfähig sind — unter Wahrung der sozialen Angemessenheit und der Zugänglichkeit —, und die Beschäftigungsquoten und das Arbeitskräfteangebot erhöhen (Integrierte Leitlinie 2). Siehe auch integrierte Leitlinie 17 Einen lebenszyklusorientierten Ansatz in der Beschäftigungspolitik fördern.

Leitlinie. Wirtschaftliche Nachhaltigkeit als Grundlage für eine Steigerung der Beschäftigung gewährleisten — Angesichts der prognostizierten Kosten der Bevölkerungsalterung und unter Berücksichtigung des Konjunkturzyklus sollten die Mitgliedstaaten durch ein ausreichendes Tempo des Schuldenabbaus die öffentlichen Finanzen stärken, die Steuersysteme reformieren, unter anderem durch Verringerung der Belastung von Niedriglohnempfängern, die Renten- und Gesundheitssysteme so stärken, so dass sie finanziell tragfähig sind - unter Wahrung der sozialen Akzeptanz und der Zugänglichkeit -, den Bürgerinnen und Bürgern mehr Verantwortung für die Rentensysteme übertragen und die Beschäftigungsquoten und ein qualitativ hochwertiges Arbeitskräfteangebot erhöhen (Integrierte Leitlinie 2). Siehe auch integrierte Leitlinie 17 Einen lebenszyklusorientierten Ansatz in der Beschäftigungspolitik fördern.

Änderungsvorschlag 3

Abschnitt A Kapitel A.1 Absatz 9

Leitlinie. Eine effiziente Ressourcenallokation fördern — Unbeschadet der Leitlinien zur wirtschaftlichen Stabilität und Tragfähigkeit sollten die Mitgliedstaaten die öffentlichen Ausgaben zugunsten wachstumsfördernder Bereiche umschichten, durch eine Anpassung der Steuerstrukturen das Wachstumspotenzial stärken, und durch geeignete Mechanismen gewährleisten, dass die öffentlichen Ausgaben mit den politischen Zielvorgaben in Einklang stehen und die Reformpakete in sich kohärent sind (Integrierte Leitlinie 3).

Leitlinie. Eine effiziente Ressourcenallokation fördern — Unbeschadet der Leitlinien zur wirtschaftlichen Stabilität und Tragfähigkeit sollten die Mitgliedstaaten die öffentlichen Ausgaben zugunsten wachstumsfördernder und arbeitsplatzschaffender Bereiche umschichten, durch eine Anpassung der Steuerstrukturen das Wachstumspotenzial stärken und die privaten Investitionen stimulieren, insbesondere durch Schaffung eines steuerlichen Rahmens, der für die KMU günstig ist und Anreize für die Schaffung von Arbeitsplätzen bietet; die Mitgliedstaaten sollten bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung zusammenarbeiten und außerdem durch geeignete Mechanismen gewährleisten, dass die öffentlichen Ausgaben mit den politischen Zielvorgaben in Einklang stehen und die Reformpakete in sich kohärent sind (Integrierte Leitlinie 3).

Änderungsvorschlag 4

Abschnitt A Kapitel A.1 Absatz 11

Leitlinie. Eine größere Kohärenz zwischen makroökonomischer Politik und Strukturpolitik herstellen — Die Mitgliedstaaten sollten durch geeignete Reformen die makroökonomischen Rahmenbedingungen untermauern. Hierbei gilt es, die Flexibilität , die Mobilität und die Anpassungsfähigkeit zu steigern, um wirkungsvoller reagieren zu können auf Globalisierung, technologischen Fortschritt und Konjunkturschwankungen (Integrierte Leitlinie 4). Siehe auch integrierte Leitlinie 20 Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern.

Leitlinie. Eine größere Kohärenz zwischen makroökonomischer Politik und Strukturpolitik herstellen — Die Mitgliedstaaten sollten durch geeignete Reformen die makroökonomischen Rahmenbedingungen stärken, indem sie an strikten fiskalischen Verfahren festhalten, Anreize für Investitionen und Unternehmen schaffen und das Vertrauen der Verbraucher fördern . Hierbei gilt es, die Mobilität , die Kreativität und die Anpassungsfähigkeit an die Herausforderungen der Globalisierung, den technologischen Fortschritt und die Konjunkturschwankungen weiter zu steigern ; besondere Aufmerksamkeit muss der Flexibilität und Sicherheit des Arbeitsmarktes gewidmet werden. (Integrierte Leitlinie 4). Siehe auch integrierte Leitlinie 20 Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern.

Änderungsvorschlag 5

Abschnitt A Kapitel A.1 Absatz 14

Leitlinie. Sicherstellen, dass die Lohnentwicklung zur makroökonomischen Stabilität und zum Wachstum beiträgt — Um dies zu bewirken, sollten die Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit anstreben, dass nominale Lohnerhöhungen und Arbeitskosten mit der Preisstabilität und der mittelfristigen Produktivitätsentwicklung in Einklang stehen unter Berücksichtigung der Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und den lokalen Arbeitsmarktbedingungen (Integrierte Leitlinie 5). Siehe auch integrierte Leitlinie 21 Die Entwicklung der Lohnkosten und der sonstigen Arbeitskosten beschäftigungsfreundlich gestalten.

Leitlinie. Sicherstellen, dass die Lohnentwicklung zur makroökonomischen Stabilität, zum Wachstum und zur Beschäftigung beiträgt — Um dies zu bewirken, sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner in Verbindung mit der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit anstreben, dass nominale Lohnerhöhungen und Arbeitskosten mit der mittelfristigen Produktivitätsentwicklung in Einklang stehen unter Berücksichtigung der Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und den lokalen Arbeitsmarktbedingungen. Die Vollendung des Binnenmarktes, Arbeitsmarktreformen und eine Stärkung der Verantwortung der Sozialpartner für eine niedrige Arbeitslosigkeit durch dezentrale Lohnverhandlungen sind entscheidend für die Steigerung der Löhne und die Verringerung von Unterschieden bei den Einkommen, während gleichzeitig ein Einklang mit der Entwicklung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet wird. (Integrierte Leitlinie 5). Siehe auch integrierte Leitlinie 21 Die Entwicklung der Lohnkosten und der sonstigen Arbeitskosten beschäftigungsfreundlich gestalten.

Änderungsvorschlag 6

Abschnitt A Kapitel A.2 Absatz 6

Leitlinie. Dynamik und Funktionieren der WWU verbessern — Die Mitgliedstaaten des Eurogebiets müssen besonders auf Fiskaldisziplin achten. Staaten , die ihr mittelfristiges haushaltspolitisches Ziel noch nicht erreicht haben, sollten sich als Benchmark vorgeben, ihr konjunkturbereinigtes Haushaltsdefizit — ohne Einmalposten und andere vorübergehende Maßnahmen — jährlich um 0,5 % des BIP abzusenken, und bei günstiger Wirtschaftslage eine entschlossenere Konsolidierung vornehmen; sie sollten Strukturreformen weiter vorantreiben, die der Wettbewerbsfähigkeit des Eurogebiets zuträglich sind, und die Fähigkeit der Anpassung bei asymmetrischen Schocks verbessern; und sie sollten sicherstellen, dass der Einfluss des Eurogebiets im Weltwirtschaftssystem seinem wirtschaftlichen Gewicht entspricht (Integrierte Leitlinie 6).

Leitlinie. Dynamik und Funktionieren der WWU verbessern - Die Mitgliedstaaten des Eurogebiets müssen besonders auf Fiskaldisziplin achten , um eine bessere Koordinierung ihrer Wirtschafts- und Haushaltspolitik sicherzustellen, wobei ein erster Schritt in eine Harmonisierung ihrer Zeitpläne für die Aufstellung des Haushalts bestehen muss. Mitgliedstaaten , die ihr mittelfristiges haushaltspolitisches Ziel noch nicht erreicht haben, sollten sich als Benchmark vorgeben, ihr konjunkturbereinigtes Haushaltsdefizit — ohne Einmalposten und andere vorübergehende Maßnahmen — jährlich um 0,5 % des BIP abzusenken, und bei günstiger Wirtschaftslage eine entschlossenere Konsolidierung vornehmen , wobei zu bedenken ist, dass in der Zukunft bei der Festlegung des Anpassungspfades hin zum mittelfristigen Ziel Strukturreformen berücksichtigt und vorübergehende Abweichungen von dieser Zielvorgabe für Länder zugestanden werden, die sie bereits erreicht haben ; sie sollten Strukturreformen weiter vorantreiben, die der Wettbewerbsfähigkeit des Eurogebiets zuträglich sind, indem sie in die Innovation, die Industriepolitik sowie die Bildung und die Berufsausbildung investieren , und die Fähigkeit der Anpassung bei asymmetrischen Schocks verbessern . Die Mitgliedstaaten sollten die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts abschließen und über seine strikte Anwendung wachen mit dem Ziel, das Vertrauen wieder herzustellen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die externe Vertretung des Euro-Gebiets entsprechend den auf der Tagung des Europäischen Rates in Wien vom 11. und 12. Dezember 1998 eingegangenen Verpflichtungen sicherstellen, damit die wachsende Rolle des Euro im Weltwirtschaftssystem seinem wirtschaftlichen Gewicht entspricht. In den neuen Mitgliedstaaten müssen die nominale Konvergenz und die reale Konvergenz miteinander einhergehen (Integrierte Leitlinie 6).

Änderungsvorschlag 7

Abschnitt B Kapitel B.1 Absatz 4

Leitlinie. Den Binnenmarkt, einschließlich der Dienstleistungen, erweitern und vertiefen - Die Mitgliedstaaten sollten die Umsetzung von Binnenmarktrichtlinien beschleunigen, das Binnenmarktrecht konsequenter und besser durchsetzen, die Finanzmarktintegration stärker vorantreiben, steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten beseitigen und die Regelungen für die öffentliche Auftragsvergabe effizienter anwenden (Integrierte Leitlinie 7).

Leitlinie. Den Binnenmarkt, einschließlich der Dienstleistungen, erweitern und vertiefen - Die Mitgliedstaaten sollten die Umsetzung von Binnenmarktrichtlinien beschleunigen, das Binnenmarktrecht konsequenter und besser durchsetzen, die Finanzmarktintegration stärker vorantreiben, bürokratische und steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten beseitigen , indem die Verhandlungen über die Harmonisierung der Steuergrundlage fortgesetzt werden, und die Regelungen für die öffentliche Auftragsvergabe effizienter anwenden (Integrierte Leitlinie 7).

Änderungsvorschlag 8

Abschnitt B Kapitel B.1 Absatz 9

Leitlinie. Die Märkte offen und wettbewerbsorientiert gestalten — Vorrangig sollten die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen: dem Wettbewerb in Schlüsselsektoren entgegenstehende regulatorische und sonstige Hindernisse beseitigen; die Wettbewerbspolitik konsequenter durchsetzen; Märkte durch Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden selektiv überwachen, um Hindernisse für den Wettbewerb und den Marktzugang auszumachen und zu beseitigen; wettbewerbsverzerrend wirkende staatliche Beihilfen abbauen; verbleibende Beihilfen auf horizontale Ziele umschichten, wie etwa Forschung und Innovation und Optimierung des Humankapitals. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die bereits vereinbarten Maßnahmen zur Öffnung der Netzindustrien für den Wettbewerb in vollem Umfang umsetzen, um einen wirksamen Wettbewerb auf europaweit integrierten Märkten zu gewährleisten bei gleichzeitiger Garantie der Bereitstellung qualitativ hochwertiger Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für alle Bürger (Integrierte Leitlinie 8).

Leitlinie. Die Märkte offen und wettbewerbsorientiert gestalten — Vorrangig sollten die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen: dem Wettbewerb in Schlüsselsektoren entgegenstehende regulatorische und sonstige Hindernisse beseitigen; die Wettbewerbspolitik konsequenter durchsetzen; Märkte durch Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden selektiv überwachen, um Hindernisse für den Wettbewerb und den Marktzugang , die den Interessen der Verbraucher entgegenstehen, auszumachen und zu beseitigen; im Binnenmarkt wettbewerbsverzerrend wirkende staatliche Beihilfen abschaffen; verbleibende Beihilfen auf horizontale Ziele umschichten, wie etwa Forschung und Innovation und Optimierung des Humankapitals. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die bereits vereinbarten Maßnahmen zur Öffnung der Netzindustrien für den Wettbewerb in vollem Umfang umsetzen, um einen wirksamen Wettbewerb auf europaweit integrierten Märkten zu gewährleisten bei gleichzeitiger Garantie der Bereitstellung qualitativ hochwertiger Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für alle Bürgerinnen und Bürger (Integrierte Leitlinie 8).

Änderungsvorschlag 9

Abschnitt B Kapitel B.1 Unterabsatz 14

Leitlinie. Das Unternehmensumfeld attraktiver machen — Die Mitgliedstaaten sollten die Regulierungsqualität durch systematische und rückhaltlose Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen verbessern und dabei die anfallenden Verwaltungskosten einbeziehen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Kosten und Nutzen ihrer Regulierungsinitiativen einer Konsultation auf breiter Basis unterziehen, insbesondere wenn Konflikte zwischen unterschiedlichen politischen Zielen entstehen können (Integrierte Leitlinie 9).

Leitlinie. Das Unternehmensumfeld attraktiver machen und private Initiativen fördern — Die Mitgliedstaaten sollten die Regulierungsqualität durch systematische und rückhaltlose Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen verbessern und dabei die anfallenden Verwaltungskosten einbeziehen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Kosten und Nutzen ihrer Regulierungs- und Gesetzgebungsinitiativen im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung einer Konsultation auf breiter Basis unterziehen, insbesondere wenn Konflikte zwischen unterschiedlichen politischen Zielen entstehen können (Integrierte Leitlinie 9).

Änderungsvorschlag 10

Abschnitt A Kapitel B.1 Absatz 16

Leitlinie. Die unternehmerische Kultur fördern und das Wirtschaftsumfeld KMU-freundlicher gestalten — Um die Gründung und das Wachstum neuer Unternehmen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zu Finanzmitteln verbessern, die Steuersysteme anpassen, das Innovationspotenzial der KMU stärken und in Einklang mit der KMU-Charta Informationsund Unterstützungsdienstleistungen zur Förderung von Unternehmensneugründungen und -erweiterungen anbieten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Aus- und Weiterbildung in unternehmerischer Kompetenz effizienter gestalten (Querverweis auf die einschlägige beschäftigungspolitische Leitlinie). Sie sollten ferner die Eigentumsübertragung erleichtern, das Konkursrecht überarbeiten und die Rettungs- und Umstrukturierungsverfahren verbessern (Integrierte Leitlinie 10).

Leitlinie. Die unternehmerische Kultur fördern und das Wirtschaftsumfeld KMU-freundlicher gestalten — Um die Gründung und das Wachstum neuer Unternehmen zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zu Finanzmitteln , insbesondere zu den Risikokapitalfonds und zu Mikrokrediten, verbessern und die Steuersysteme, die Investitionen fördern, reformieren und anpassen, angefangen mit der Harmonisierung der Steuergrundlage, das Innovationspotenzial der KMU stärken und in Einklang mit der KMU-Charta Informations- und Unterstützungsdienstleistungen zur Förderung von Unternehmensneugründungen und -erweiterungen anbieten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Aus- und Weiterbildung in unternehmerischer Kompetenz effizienter gestalten (Querverweis auf die einschlägige beschäftigungspolitische Leitlinie) ; sie sollten zum Eingehen von Risiken ermutigen und Maßnahmen ergreifen, um gegen die Stigmatisierung der jungen Unternehmer vorzugehen, die keinen uneingeschränkten Erfolg gehabt haben, und ihren Neuanfang erleichtern. Sie sollten ferner die Eigentumsübertragung erleichtern, das Konkursrecht überarbeiten und die Rettungs- und Umstrukturierungsverfahren — bei gleichzeitiger Verbesserung der Regeln über die Unternehmensführung und die Verantwortung der Manager - verbessern (Integrierte Leitlinie 10).

Änderungsvorschlag 11

Abschnitt B Kapitel B.2 Absatz 4

Leitlinie. Mehr und effizienter in FuE investieren — Die Mitgliedstaaten sollten den Maßnahmenmix zur Förderung der privaten FuE-Investitionen optimieren: die Rahmenbedingungen verbessern und sicherstellen, dass die Unternehmen in einem ausreichend wettbewerbsorientierten Umfeld agieren; die staatlichen FuE-Investitionen anheben und effizienter gestalten; Exzellenzzentren ausbauen; die Unterstützungsmechanismen, zum Beispiel die fiskalischen Maßnahmen, gezielter einsetzen zur Förderung der privaten FuE; ein ausreichendes Angebot qualifizierter Forscher dadurch sicherstellen, dass man mehr Studenten für wissenschaftliche, technische und ingenieurtechnische Studien gewinnt und die Berufsaussichten sowie die transnationale und intersektorale Mobilität der Forscher fördert (Integrierte Leitlinie 12). Siehe auch integrierte Leitlinie 22 Die Investitionen in Humankapital steigern und optimieren.

Leitlinie. Mehr und effizienter in FuE investieren — Die Mitgliedstaaten sollten den Maßnahmenmix zur Förderung der privaten FuE-Investitionen optimieren: die Rahmenbedingungen verbessern und sicherstellen, dass die Unternehmen in einem ausreichend wettbewerbsorientierten Umfeld agieren; die staatlichen FuE-Investitionen anheben und effizienter gestalten; öffentlich-private Partnerschaften entwickeln; Exzellenzzentren ausbauen; die Unterstützungsmechanismen, zum Beispiel die fiskalischen Maßnahmen, gezielter einsetzen zur Förderung der privaten FuE; ein ausreichendes Angebot qualifizierter Forscher dadurch sicherstellen, dass man mehr Studenten für wissenschaftliche, technische und ingenieurtechnische Studien gewinnt und die Berufsaussichten sowie die transnationale und intersektorale Mobilität der Forscher fördert , insbesondere für die europäischen Forscher, die Europa verlassen haben; die Verknüpfung zwischen Wissenschaft, Forschung und Innovation verstärken; öffentliche Mittel zur Stärkung von Exzellenzzentren sicherstellen; den Wettbewerb und den Wetteifer im Bereich der Forschung verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten mehr Anstrengungen unternehmen, um die Zukunftswissenschaften wie die Informationsgesellschaft, präventive Maßnahmen im Bereich der Gesundheit und die Biotechnologie zu fördern, indem sie insbesondere eine objektivere Information über die Vorteile und die Risiken in Verbindung mit den strittigsten Forschungsthemen wie GVO und embryonale Stammzellen fördern. (Integrierte Leitlinie 12). Siehe auch integrierte Leitlinie 22 Die Investitionen in Humankapital steigern und optimieren.

Änderungsvorschlag 12

Abschnitt B Kapitel B.2 Absatz 7

Leitlinie. Innovation und IKT-Integration fördern — Schwerpunkte für die Mitgliedstaaten sollten sein, die Innovationsunterstützung, insbesondere für den Technologietransfer, zu verbessern, Innovationspole und -netze zu schaffen, die Universitäten und Unternehmen zusammenzubringen, den Wissenstransfer durch ausländische Direktinvestitionen zu fördern, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, die geistigen Eigentumsrechte eindeutig zu definieren und einen erschwinglichen Schutz dieser Rechte zu ermöglichen. Darüber hinaus sollten sie die IKT-Integration und damit in Zusammenhang stehende Änderungen der Arbeitsorganisation in der Wirtschaft erleichtern (Integrierte Leitlinie 13).

Leitlinie. Innovation und IKT-Integration fördern — Schwerpunkte für die Mitgliedstaaten sollten sein, die Innovationsunterstützung, insbesondere für den Technologietransfer, zu verbessern, Innovationspole und -netze zu schaffen, die Universitäten und Unternehmen durch Erleichterung der Schaffung von Inkubatoren zusammenzubringen, den Wissenstransfer durch ausländische Direktinvestitionen zu fördern, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, die geistigen Eigentumsrechte eindeutig zu definieren und einen erschwinglichen Schutz dieser Rechte zu ermöglichen. Darüber hinaus sollten sie die IKT-Integration und damit in Zusammenhang stehende Änderungen der Arbeitsorganisation in der Wirtschaft erleichtern (Integrierte Leitlinie 13).

Änderungsvorschlag 13

Abschnitt B Kapitel B.2 Unterabsatz 9

Leitlinie. Eine nachhaltige Ressourcennutzung fördern und die Synergien zwischen Umweltschutz und Wachstum stärken — Die Mitgliedstaaten sollten der Internalisierung externer Umweltkosten sowie der Steigerung der Energieeffizienz und der Entwicklung und Nutzung umweltfreundlicher Technologien Vorrang einräumen. Die Umsetzung dieser Prioritäten sollte in Einklang stehen mit den auf EU-Ebene eingegangenen Verpflichtungen und sich auf die im Aktionsplan Umwelttechnologien (ETAP) vorgeschlagenen Maßnahmen und Mechanismen stützen. Als politische Instrumente in diesem Kontext einsetzen sollte man unter anderem marktbasierte Instrumente, Risikofonds, FuE-Fördermittel, die Ökologisierung des öffentlichen Beschaffungswesens und die Beseitigung umweltschädlich wirkender Beihilfen (Integrierte Leitlinie 14).

Leitlinie. Eine nachhaltige Ressourcennutzung fördern und die Synergien zwischen Umweltschutz und Wachstum stärken — Die Mitgliedstaaten sollten der Internalisierung externer Umweltkosten insbesondere in den Bereichen Energie, Verkehr und Landwirtschaft sowie der Steigerung der Energieeffizienz und der Entwicklung und Nutzung umweltfreundlicher Technologien Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem proaktive umweltpolitische Maßnahmen einsetzen, um Wachstum und Beschäftigung durch Entwicklung von Ökotechnologie und Ökoinnovation zu fördern, insbesondere mit Hilfe von Investitionen, die zur Verwirklichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls erforderlich sind, einschließlich der effizienten Nutzung traditioneller Energieformen, insbesondere derjenigen, die kein Risiko für die Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls darstellen. Die Umsetzung dieser Prioritäten sollte in Einklang stehen mit den auf EU-Ebene eingegangenen Verpflichtungen und sich auf die im Aktionsplan Umwelttechnologien (ETAP) vorgeschlagenen Maßnahmen und Mechanismen stützen. Als politische Instrumente in diesem Kontext einsetzen sollte man unter anderem marktbasierte Instrumente, Risikofonds, FuE-Fördermittel, die Ökologisierung des öffentlichen Beschaffungswesens und die Beseitigung umweltschädlich wirkender Beihilfen (Integrierte Leitlinie 14).

Änderungsvorschlag 14

Abschnitt B Kapitel B.2 Unterabsatz 11

Leitlinie. Zur Schaffung einer soliden industriellen Basis in Europa beitragen — Die Mitgliedstaaten sollten sich auf die Entwicklung neuer Technologien und neuer Märkte konzentrieren. Dies setzt insbesondere voraus, dass man gemeinsame europäische Technologieinitiativen entwickelt und umsetzt und öffentlich-private Partnerschaften eingeht, beides mit dem Ziel, echtes Marktversagen zu korrigieren und regionale und lokale Cluster zu schaffen und auszubauen (Integrierte Leitlinie 15).

Leitlinie. Zur Schaffung einer soliden industriellen Basis in Europa beitragen — Die Mitgliedstaaten sollten sich auf die Entwicklung neuer Technologien und neuer Märkte — auch außerhalb Europas — konzentrieren , damit die Globalisierung nicht länger eine Gefahr darstellt, sondern eine neue Chance für die größte Exporteinheit in der Welt. Sie müssten eine Kommunikationsstrategie ausarbeiten, die darauf abzielt, dem Gefühl der Unsicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern angesichts der Globalisierung, der Öffnung der Märkte und des Wettbewerbs entgegenzuwirken. Dies setzt insbesondere voraus, dass man gemeinsame europäische Technologieinitiativen entwickelt und umsetzt und öffentlich-private Partnerschaften eingeht, beides mit dem Ziel, echtes Marktversagen zu korrigieren und regionale und lokale Cluster zu schaffen und auszubauen (Integrierte Leitlinie 15).

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0034.

P6_TA(2005)0210

Sozialpolitische Agenda 2006-2010

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der sozialpolitischen Agenda für den Zeitraum 2006-2010 (2004/2191(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2005)0033),

in Kenntnis der Europäischen Sozialcharta,

unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Arbeitsgruppe vom Mai 2004 über die Zukunft der Sozialpolitik in einer erweiterten Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2003 zu dem Anzeiger über die Umsetzung der sozialpolitischen Agenda (1),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission vom 18. Mai 2004 über die soziale Lage in der Europäischen Union (SEK(2004)0636),

in Kenntnis der Mitteilung von Kommissionspräsident Barroso im Einvernehmen mit Vizepräsident Verheugen für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze. Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon vom 2. Februar 2005 (KOM(2005)0024),

in Kenntnis des Vertrags über eine Verfassung für Europa,

in Kenntnis des Grünbuchs Angesichts des demografischen Wandels — eine neue Solidarität zwischen den Generationen (KOM(2005)0094),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0142/2005),

A.

in der Erwägung, dass das europäische Sozialmodell zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon mit mehr und qualitativ besseren Arbeitsplätzen und sozialem Zusammenhalt mit dem Ziel modernisiert und verstärkt werden sollte, der veränderten demographischen Bevölkerungsstruktur und den Anforderungen gerecht zu werden, die in einer technologisch veränderten Gesellschaft an Kenntnisse und Fertigkeiten gestellt werden,

B.

B in der Erwägung, dass dem sozialen Zusammenhalt zwischen Bürgern in der Europäischen Union damit gedient ist, dass jeder, der arbeiten kann und will, die Möglichkeit einer Beschäftigung mit angemessenem Einkommen und Arbeitsbedingungen hat, die ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen Berufs- und Privatleben ermöglichen, und dass jene, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, über ein angemessenes Einkommen verfügen, das sie aus der Armut befreit,

C.

in der Erwägung, dass die Entwicklung und die Förderung des europäischen Human- und Sozialkapitals nicht nur von wesentlicher Bedeutung für den Aufbau einer auf Kenntnissen basierenden Wirtschaft, sondern auch ein Schlüsselelement der sozialen Integration und der Anpassung an strukturelle Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt ist,

D.

in der Erwägung, dass die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union in beträchtlichem Maße zu den Wachstumsraten und Erwerbsquoten beitragen, da sie eine hohe Zahl von Arbeitskräften beschäftigen, ferner in der Erwägung, dass jetzt ein besonderes Augenmerk auf die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Neugründungen und generell durch KMU gelegt wird; die Mitgliedstaaten sollten dazu insbesondere Unternehmergeist, Innovation und ein unternehmerfreundliches Umfeld fördern,

E.

in der Erwägung, dass die Erwerbstätigenquote in Europa gesteigert werden muss und dass daher für Frauen, Jugendliche, Behinderte, ältere Arbeitnehmer, minder qualifizierte Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und Angehörige von Minderheiten verstärktes Engagement und konkrete, zukunftsgerichtete Maßnahmen erforderlich sind, damit sie eine ihren Qualifikationen entsprechende Stelle auf dem Arbeitsmarkt erhalten,

F.

in der Erwägung, dass die berufliche Mobilität in Europa zu gering ist, so dass das verfügbare Arbeitskräftepotential unzureichend genutzt wird,

G.

in der Erwägung, dass trotz der Vorreiterrolle, die Europa im Hinblick auf Gleichstellung und Antidiskriminierung gespielt hat, noch immer beträchtliche Probleme bestehen, z.B. der manchmal schwierige Zugang für Frauen zum Arbeitsmarkt, Lohnunterschiede, die unterschiedlichen Chancen bei Ausbildung, Karriereperspektiven und Beförderungen, die schwierige Vereinbarkeit von Berufsleben und familiären Aufgaben und die geringe Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsprozessen in der Gesellschaft,

H.

in Erwägung der Notwendigkeit einer wirksamen Bekämpfung der Armut,

I.

in der Erwägung, dass die Sozialpolitik eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung des sozialen Zusammenhalts und des Zugangs zu den Grundrechten spielt und ein entscheidender Faktor für das Wirtschaftswachstum der Union ist,

J.

in der Erwägung, dass die Vereinbarung von Berufs- und Familienleben Wirklichkeit werden und es Männern wie Frauen möglich sein muss, auf dem Arbeitsmarkt aktiv zu sein, ihre Karriere fortzusetzen und ein harmonisches und erfüllendes Familienleben zu führen,

K.

in der Erwägung, dass die Unternehmen im Zusammenhang mit der ihnen auf sozialer Ebene zukommenden Verantwortung ihren Beschäftigten die bestmöglichen Qualifizierungsbedingungen garantieren sollten, und zwar:

in Bezug auf den Erwerb praktischer Kenntnisse zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn,

in Bezug auf die Fortbildung ihrer Beschäftigten,

in Bezug auf die Anerkennung und Validierung des im Laufe der Berufspraxis erworbenen Wissens;

um diese Ziele zu erreichen, sollten alle Großunternehmen Kompetenzpläne und -bilanzen für die Ausbildung und Weiterqualifizierung erstellen, die zwischen den Sozialpartnern einerseits und den Institutionen, die die berufliche Qualifikation anerkennen, andererseits ausgehandelt werden,

Allgemeine Bemerkungen

1.

ist der Ansicht, dass die Kommission eine gute Analyse der Probleme und Aufgaben vorlegt, mit denen Europa sich bei der Erhaltung und der Verstärkung des einmaligen europäischen Sozialmodells konfrontiert sieht; ist ferner der Ansicht, dass diese europäische sozialpolitische Agenda zu einer ausgewogenen Umsetzung der vier Pfeiler der Strategie von Lissabon beitragen sollte, und zwar der wirtschaftlichen Koordinierung, der Beschäftigungspolitik, der Sozialpolitik und der nachhaltigen Entwicklung;

2.

bedauert, dass durch den allgemeinen Charakter der Vorschläge und/oder das Fehlen konkreter Initiativen im Rahmen der sozialpolitischen Agenda die Realisierung der ehrgeizigen Strategie von Lissabon nicht so energisch wie andernorts angekündigt in Angriff genommen wird; verweist in diesem Zusammenhang auf die strategischen Ziele der Union, denen zufolge ein erneutes Wachstum von entscheidender Bedeutung für den Wohlstand ist, erneut zur Vollbeschäftigung führen kann und die Grundlage für soziale Gerechtigkeit und Chancen für alle bildet und ein erneutes Wachstum auch von entscheidender Bedeutung für die Position Europas in der Welt und die Fähigkeit Europas ist, die Mittel zu mobilisieren, die für die Inangriffnahme verschiedener weltweiter Probleme erforderlich sind (2);

3.

betont, wie wichtig die Verantwortung eines jeden Mitgliedstaats für die Umsetzung und Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und die Einführung von Reformen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele von Lissabon ist;

4.

ist der Ansicht, dass die europäische sozialpolitische Agenda einen Beitrag zur Wahrung der Grundrechte gemäß dem Vertrag über eine Verfassung für Europa leisten sollte; schlägt daher vor, dass in der Agenda die jährliche Prüfung hinsichtlich der Gewährleistung der sozialen Grundrechte durch die Union vorgesehen wird;

5.

ersucht den Rat und die Kommission, aufgrund dieser sozialpolitischen Agenda eine echte Agenda für die Sozialpolitik auszuarbeiten, die auf der sozialpolitischen Agenda 2000-2005 basiert, und zwar mit konkreten politischen Vorschlägen, mit einem Zeitplan und einem konkreten Verfahren (scoreboard) für die Überprüfung ihrer Ausführung; ersucht die Kommission, die sozialpolitische Agenda durch die in dieser Entschließung enthaltenen Vorschläge zu verstärken;

6.

begrüßt es, dass sich die Kommission für eine Stärkung der sozialen Dimension der Globalisierung einsetzt, und erwartet, dass es zu den praktischen Maßnahmen konsultiert wird, die von der Kommission und ihrer in diesem Bereich tätigen dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe vorgeschlagen werden sollen;

7.

ist der Ansicht, dass die Integration der verschiedenen Gemeinschaftsprogramme in das Programm Progress nicht dazu führen darf, dass die Präsenz und die Finanzmittel für die Aktionsprogramme aus den fünf betroffenen Bereichen verringert werden; ersucht darum, dass alle beteiligten Akteure der organisierten Zivilgesellschaft an der Überprüfung der Ausführung der verschiedenen Programmteile beteiligt werden;

8.

nimmt die Pläne der Kommission in Verbindung mit einer Mitteilung über die sozialen Leistungen der Daseinsvorsorge zur Kenntnis; ersucht in diesem Zusammenhang dringend darum, diese Dienstleistungen von der Verpflichtung zur Notifizierung im Rahmen der Politik für staatliche Beihilfen auszunehmen und einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie über die Leistungen der Daseinsvorsorge vorzulegen, in dem die Grundsätze der Finanzierung dieser Gemeinschaftsdienstleistungen gewährleistet werden;

9.

ist der Ansicht, dass ein Bedarf an umfassenden und detaillierten Statistiken und Analysen besteht und ein adäquates öffentliches Sozialhilfesystem geschaffen werden muss, das Informationen über Arbeitsmöglichkeiten, die entsprechenden Gesundheitsdienste und Beratungsstellen bietet; betont den zusätzlichen Nutzen, der durch Partnerschaften zwischen Behörden, Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft entsteht; weist auf die umfassende Bedeutung des Begriffs best governance hin; stellt fest, dass Jahrestagungen wichtig sind, um die sozialpolitische Agenda weiterzuverfolgen und zu evaluieren; ist jedoch der Ansicht, dass es im erweiterten Europa eine kontinuierliche und fest umrissene Netzstrategie geben sollte; vermisst ein entschlossenes Vorgehen zur Aufteilung der Pflichten und Kompetenzen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der NRO;

10.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die lokale Wirtschaft und die KMU als Schlüsselfaktoren für die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigung darstellen und dass auf sie in den Volkswirtschaften Europas mehr als 90 % der Geschäftstätigkeit entfällt; stellt fest, dass die Schaffung neuer Arbeitsplätze dadurch gefördert werden kann, dass KMU unterstützt und günstige Bedingungen sowie Sonderprogramme und Beihilfen für neue Arbeitsplätze entwickelt werden;

11.

fordert, dass die Absicht, bei jeder europäischen Maßnahme die sozialen Auswirkungen und die Auswirkungen für die Beschäftigung zu prüfen, mit einem praktikablen Instrument zu ihrer Umsetzung sowie mit Maßnahmen zur Evaluierung und strengen Kontrolle einhergeht;

Demographie und Zugang zum Berufsleben

12.

ist der Ansicht, dass durch die derzeitige demographische Entwicklung der Arbeitsmarkt und die soziale Sicherheit unter Druck geraten; betont die dringende Notwendigkeit positiver Maßnahmen, die die Position älterer Menschen auf dem Arbeitsmarkt verstärken, und angemessener Strategien, die diese Entwicklung nicht nur ins Gegenteil verkehren, sondern auch neue Möglichkeiten für mehr Flexibilität bei der Wahl der Pensions- und Altersversorgungssysteme und positive Anreize für eine Erhöhung der Zahl der aktiven Beschäftigungsjahre eröffnen; ist der Ansicht, dass im Rahmen der Koordinierung der Renten eine umfassende Debatte über das Recht auf eine annehmbare Rente für jeden eröffnet werden sollte, und zwar auch für Arbeitnehmer mit atypischen Arbeitsformen oder Angehörige von Risikogruppen;

13.

begrüßt das Grünbuch zum Thema Demographischer Wandel als einen nützlichen Beitrag zur Analyse der mehrdimensionalen Herausforderungen, vor die sich die Europäische Union gestellt sieht, und ist der Ansicht, dass das Parlament seinen Beitrag zu den Gesamtüberlegungen zu den Folgen des Bevölkerungsrückgangs leisten und Vorschläge für geeignete Strategien ausarbeiten sollte, mit denen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten darauf reagieren können;

14.

stellt fest, dass bestimmte gesellschaftliche Gruppen noch immer hinsichtlich ihrer Rechte auf eine qualitativ hochwertige Beschäftigung diskriminiert werden; fordert konkrete Vorschläge, mit deren Hilfe Frauen, Senioren, Jugendliche, Menschen mit einer Behinderung und Angehörige von Minderheitsgruppen gezielt bei ihrer Integration in das Berufsleben und der Beteiligung an den Programmen zur Förderung der Beschäftigung und der gesellschaftlichen Solidarität unterstützt werden können;

15.

hofft, dass die Bekämpfung von Diskriminierungen, die insbesondere mit der Zugehörigkeit zu einer Minderheit einhergehen, durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten verstärkt wird, und fordert, dass der Förderung der Familie als Querschnittsdimension auf europäischer und nationaler Ebene besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

Mehr und bessere Arbeitsplätze

16.

hält es für notwendig, dass konkrete Maßnahmen mit dem Ziel ergriffen werden, in Absprache mit den Sozialpartnern und im Dialog mit Fachgremien des öffentlichen und/oder privaten Sektors Programme zu entwickeln, durch die allgemeine und berufliche Bildung gefördert und das lebenslange Lernen mit dem Ziel einer besseren Nutzung der Kenntnisse und der Informationsgesellschaft entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts wirklich realisiert werden;

17.

fordert, dass die multilateralen Projekte zur Verbesserung der nationalen Bildungs- und Ausbildungssysteme unterstützt und damit europäische Bildungs- und Ausbildungsprojekte gefördert werden sollen, bei denen der Zugang zu Bildung und sozialer Ausbildung als soziales Grundrecht angesehen wird, und ist daher der Ansicht, dass lebensbegleitende Bildung und Ausbildung auf die Annäherung und Anerkennung der beruflichen Qualifikationen auf europäischer Ebene abzielen müssen, und erwartet, dass sich die Unternehmen im Rahmen der ihnen auf sozialer Ebene zukommenden Verantwortung in Abstimmung mit den zuständigen Institutionen an der beruflichen Ausbildung und Weiterqualifizierung beteiligen müssen;

18.

ersucht die Kommission, im Hinblick auf die neue Strategie für den Zeitraum 2007-2012 für den Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Ursachen und Folgen von Arbeitsunfällen konkreter zu prüfen; ersucht in diesem Zusammenhang um:

Revision der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (3),

Revision der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/394/EWG) (4),

Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5), und zwar durch Maßnahmen gegen Belästigung am Arbeitsplatz und mit dem Ziel der Aufnahme Selbständiger, von Leiharbeitnehmern, Telearbeitnehmern und Heimarbeitern,

einen Richtlinienvorschlag über die Erkrankungen des Muskel-/Skelettsystems am Arbeitsplatz, in dessen Rahmen die Problematik der repetitiven Arbeitsvorgänge berücksichtigt wird;

19.

hält es für notwendig, dass die Mitgliedstaaten das Umfeld zur Gründung neuer Unternehmen verbessern und bereits bestehende KMU durch zukunftsgerichtete Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unterstützen; diese Maßnahmen sollten insbesondere an die Informations- und Kommunikationsbranche sowie den Dienstleistungssektor gerichtet sein, da diese Sektoren ein besonders hohes Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen besitzen;

20.

fordert die Kommission auf, das ursprüngliche Lissabonner Ziel der Beseitigung der Armut zu bestärken und zu verdeutlichen, indem ein klar umrissenes Ziel für die Europäische Union festgelegt wird, das die Reduzierung der am BIP gemessenen Armutsniveaus bis 2010 beinhaltet und die Entwicklung eines Pakets an Normen für den Grad der sozialen Eingliederung, anhand derer die Resultate der Strategie zur sozialen Eingliederung gemessen werden können;

21.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Strategie zur Förderung der sozialen Eingliederung beizubehalten und zu verstärken, und zwar als eine gesonderte und deutlich erkennbare eigenständige Strategie innerhalb des allgemeinen politischen Prozesses der Förderung von Sozialschutz und sozialer Integration;

22.

hält es für besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten verstärkt Maßnahmen zur Überführung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung ergreifen;

Mobilität

23.

wünscht einen ausführlichen Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die der Ausschluss von Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten vom Zugang zum Arbeitsmarkt an anderen Orten in der Europäischen Union mit sich bringt, und wünscht, dass dieser Bericht mit Vorschlägen zur Lösung der aufgetretenen Probleme einhergeht;

24.

fordert eine Verbesserung und Ausweitung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (6); ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit von Inspektionsdiensten über die Grenzen hinweg verstärkt werden sollte, und ersucht die Kommission, die Einrichtung einer europäischen Plattform für die Zusammenarbeit dieser Dienststellen, ein soziales Europol, zu prüfen;

25.

ersucht darum, bei der Umsetzung der detaillierten Bestimmungen der Anhänge zu Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (7) (der neuen Koordinierungsverordnung auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) dem Mobilitätsbedarf und dem Mobilitätswunsch dahingehend Gestalt zu geben, dass es nicht bei den im Wortlaut der Verordnung enthaltenen reinen Lippenbekenntnisse bleibt, sondern die Durchführungsmaßnahmen eine echte Mobilität herbeiführen;

26.

erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung nach einem Gesetzgebungsinstrument zur Einführung einer vorherigen und verbindlichen Kontrolle der grenzüberschreitenden Auswirkungen im Bereich des Sozial- und Steuerrechts (Prüfung der Grenzauswirkungen), wie sie in seiner Entschließung vom 28. Mai 1998 zur Situation der Grenzarbeitnehmer in der Europäischen Union (8) geäußert wurde;

27.

begrüßt die Absicht der Kommission, Vorschläge zur Beseitigung der Hindernisse für die Mobilität von Arbeitnehmern vorzulegen, insbesondere jener Hindernisse, die sich aus betrieblichen Altersversorgungsregelungen ergeben, und fordert, dass solche Vorschläge nach Möglichkeit noch dieses Jahr vorgelegt werden;

Einsatz für soziale Integration und Zusammenhalt

28.

ist der Ansicht, dass ein Arbeitsplatz zwar das wichtigste Element für die Integration von Menschen in die Gesellschaft darstellt, dass es darüber hinaus jedoch einer soliden Sozialpolitik bedarf, um das Recht jedes einzelnen auf sozialen Schutz und den Zusammenhalt der Gesellschaften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

29.

begrüßt die Absicht der Kommission, das Jahr 2010 zum Europäischen Jahr der Bekämpfung der Armut und Ausgrenzung zu erklären; bedauert, dass beim Europäischen Rat vom März 2005 in Brüssel die Ziele im Bereich der sozialen Integration und der Bekämpfung der Armut auf die Bekämpfung der Armut bei Kindern eingeschränkt wurden; ersucht die Kommission und den Rat für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, über die Realisierung der ursprünglichen Zielsetzungen von Lissabon zu wachen, insbesondere die Verringerung der Armut in der Union und die Umsetzung aller Elemente, die im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung festgelegt wurden;

30.

unterstützt die Pläne der Kommission, eine eingehende Konsultation über die Unzulänglichkeiten der bestehenden Systeme des sozialen Schutzes einzuleiten; ist der Ansicht, dass alle Akteure daran beteiligt werden sollten;

31.

unterstützt die Pläne der Kommission, die im Dezember 2004 eingeleitete offene Koordinierungsmethode in Verbindung mit der Langzeitpflege und der Gesundheitsfürsorge zu einem vollwertigen Verfahren auszubauen; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang Qualitätskriterien festgelegt werden sollten, die das Recht jedes einzelnen auf eine bezahlbare Pflege auf der Grundlage der Solidarität gewährleisten sollten; ist in diesem Zusammenhang auch der Ansicht, dass die Gesundheitsfürsorge nicht den Regeln des Binnenmarkts und des Wettbewerbs untergeordnet werden kann;

Anti-Diskriminierung

32.

erinnert daran, dass Geschlechterfragen im Rahmen aller Gemeinschaftspolitiken berücksichtigt werden müssen, da dies der einzige Weg ist, um die drei Grundpfeiler der gleichen Lebensqualität für Frauen — Bewusstsein, Chancen und Erfolg — zu gewährleisten;

33.

ist enttäuscht angesichts des Fehlens effizienter Vorschläge zur Förderung, zur strengen Kontrolle und zur Bewertung der Fortschritte im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und von politischen Maßnahmen mit dem Ziel der Erleichterung der Vereinbarkeit von Arbeit und Familie, zur Unterstützung jener Personen, die Erwerbsunfähige unterhalten, und ganz allgemein zur Steigerung der Flexibilität der Arbeitszeit; ersucht die Kommission, die Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften strikter zu überwachen und in den Bereichen, in denen es notwendig ist, Vorschläge zu deren Änderung, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, zu unterbreiten; ersucht die Kommission, einen konkreten Aktionsplan für die Gleichstellung von Männern und Frauen mit besonderem Akzent auf die Beseitigung der Einkommensunterschiede auszuarbeiten; ersucht die Kommission ferner, in diesem Zusammenhang den 31. März zum Europäischen Aktionstag für gleiches Entgelt für gleiche Arbeit auszurufen;

34.

unterstützt nachdrücklich das Vorhaben, ein Europäisches Jahr der Chancengleichheit zu organisieren;

35.

begrüßt die Einrichtung des Europäischen Gender-Instituts, das die Informationslücken in Bezug auf Geschlechterfragen schließen soll; ist der Ansicht, dass dadurch das Thema Gleichstellung der Geschlechter stärker in den Blickpunkt gerückt werden könnte; vertritt die Auffassung, dass es im erweiterten Europa von Vorteil wäre, und dass die Kluft zwischen den alten und neuen Mitgliedstaaten überbrückt werden könnte, wenn das Institut in einem der 10 neuen Mitgliedstaaten angesiedelt würde;

36.

dringt darauf, dass die Kommission die sozialpolitische Agenda durch eine Richtlinie über ein Verbot der Diskriminierung behinderter Personen ergänzt; fordert, dass dem Europäischen Aktionsplan zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen mehr politisches Gewicht verliehen wird und dass dieser Aktionsplan als Instrument für tatsächliche Veränderungen genutzt wird; fordert ferner, den Aktionsplan als Hauptinstrument zu nutzen, um die durchgängige Berücksichtigung der Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, einschließlich der notwendigen Berichterstattung seitens der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vorschriften betreffend Behinderungen; fordert, dass die Mitgliedstaaten die Organisationen von Menschen mit Behinderungen auf nationaler Ebene aktiv in diesen Prozess einbinden und dass der Aktionsplan politische Präsenz erhält und in die Debatten mit dem Parlament und dem Rat aufgenommen wird mit dem Ziel, Empfehlungen für künftige Maßnahmen zu formulieren;

37.

fordert eine spezielle Richtlinie betreffend das Verbot der Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Alters in Bezug auf deren Zugang zu Dienstleistungen und Gütern;

Sozialer Dialog und Sozialgesetzgebung

38.

nimmt die Pläne der Kommission zur Vorlage eines Grünbuchs über die Entwicklung des Arbeitsrechts mit dem Ziel zur Kenntnis, eine Vereinfachung seines Regelapparats zu bewirken; ist der Ansicht, dass eine europäische Politik nicht dazu führen darf, dass soziale Errungenschaften ausgehöhlt werden; verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel III — 209 des Vertrags über eine Verfassung für Europa, in dem auf dem Wege des Fortschritts die Angleichung der Maßnahmen auf der Ebene der Beschäftigung und der Lebens- und Arbeitsbedingungen vorgesehen ist;

39.

begrüßt die Initiative der Kommission in Verbindung mit dem transnationalen grenzüberschreitenden sozialen Dialog; ersucht die Kommission, diesen sozialen Dialog auch durch diesbezüglichen personellen Einsatz zu unterstützen, und hofft, dass die Gesprächspartner im Sozialbereich diese Initiative unterstützen werden;

40.

ersucht die Kommission, einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 94/45/EG (9) vorzulegen, wie dies bereits für 2002 zugesagt wurde, wobei die wichtigsten Ziele a) die Ausweitung des Anwendungsbereichs und die Verstärkung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung im Fall von Reorganisationen und b) die Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten für Arbeitnehmervertreter im europäischen Betriebsrat sind;

41.

ist der Ansicht, dass das Ziel von Lissabon, mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen, die ein stabiles Einkommen über der Armutsgrenze bieten, erreicht wird, wenn die Mitgliedstaaten Verantwortung hinsichtlich der Umsetzung und Anwendung geltender Rechtsvorschriften übernehmen und wenn die Strukturen modern und dynamisch genug sind und dem europäischen Bürger soziale Sicherheit und Rechtssicherheit bieten; ersucht die Kommission daher, Vorschläge für folgende Instrumente vorzulegen:

eine Richtlinie zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer bei Umstrukturierungen,

eine Richtlinie über individuelle Entlassungen,

eine Richtlinie über sozialen Schutz bei neuen Arbeitsformen,

eine Richtlinie über die Kontrolle der Einhaltung von Mindestvorschriften,

eine Richtlinie über einen Mindeststandard für den Schutz der sozialen Sicherheit;

42.

stellt fest, dass in der sozialpolitischen Agenda die Einrichtung eines Forums für die Umstrukturierung von Unternehmen vorgesehen ist; ersucht die Kommission, in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Arbeitsgruppe Gillenhammer für eine jährliche Sozialbilanz in großen Unternehmen in die Agenda einzubeziehen;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit und den Austausch von bewährten Verfahren im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zu vertiefen, da diese ein wirksames politisches Instrument im Bereich der Beschäftigung, des Sozialschutzes, der sozialen Ausgrenzung, der Altersversorgung und der Gesundheitsfürsorge darstellt;

44.

fordert den Rat und die Kommission auf, einen angemessenen sozialen Schutz für Leiharbeitnehmer zu schaffen, indem sie die aktuellen Vorschläge für eine Richtlinie über Leiharbeitnehmer voranbringen;

45.

ist der Ansicht, dass die tarifvertraglichen Beziehungen zwischen den Sozialpartnern auf allen Ebenen gestärkt werden sollen; fordert deshalb die Kommission auf, Vorschläge für einen freiwilligen Rahmen für transnationale Tarifverhandlungen sowohl auf branchenübergreifender Ebene als auch auf Unternehmensund Branchenebene vorzulegen;

46.

ersucht seinen zuständigen Ausschuss, die Umsetzung der sozialpolitischen Agenda regelmäßig zu kontrollieren;

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 226.

(2)  Siehe KOM(2005)0012.

(3)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.

(5)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(6)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  ABl. C 195 vom 22.6.1998, S. 49.

(9)  Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64). Geändert durch die Richtlinie 97/74/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22).