ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 97 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2006/C 097/1 |
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2006/C 097/2 |
Staatliche Beihilfe — Spanien — Staatliche Beihilfe Nr. C 1/2006 (ex NN 103/2005) — Chupa Chups — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ( 1 ) |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2006/C 097/3 |
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Berichtigungen |
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2006/C 097/4 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
25.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 97/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
24. April 2006
(2006/C 97/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2365 |
JPY |
Japanischer Yen |
142,17 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4608 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,69190 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3420 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5712 |
ISK |
Isländische Krone |
94,84 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,8310 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5761 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,385 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
262,43 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6960 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8587 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,4651 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,61 |
SKK |
Slowakische Krone |
37,120 |
TRY |
Türkische Lira |
1,6385 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6562 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4064 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,5872 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9478 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9612 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 161,94 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,4419 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,9149 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2995 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
10 926,95 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,511 |
PHP |
Philippinischer Peso |
63,803 |
RUB |
Russischer Rubel |
33,9400 |
THB |
Thailändischer Baht |
46,437 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
25.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 97/2 |
STAATLICHE BEIHILFE — SPANIEN
Staatliche Beihilfe Nr. C 1/2006 (ex NN 103/2005) — Chupa Chups
Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag
(2006/C 97/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Mit Schreiben vom 25. Januar 2006, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Spanien ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der mit der genannten Beihilfe verbundenen Ausbildungsbeihilfe ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.
Die Kommission fordert alle Interessierten auf, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Zusammenfassung und des nachstehenden Schreibens ihre Bemerkungen zu der Aufbildungsbeihilfe, in Bezug auf die die Kommission ein Verfahren eröffnet, an folgende Anschrift zu richten:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Kanzlei Staatliche Beihilfen |
Rue de la Loi/Wetstraat 200 |
B-1049 Brüssel |
Fax-Nr.: (32-2) 296 12 42 |
Alle Bemerkungen werden den spanischen Behörden übermittelt. Die Bemerkungen abgebenden Interessierten können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihr Name nicht bekannt gegeben wird.
ZUSAMMENFASSUNG
Verfahren
Mit Schreiben vom 22. April 2005 wurde der Kommission eine Beschwerde eines Wettbewerbers wegen einer angeblichen Beihilfemaßnahme zugunsten von Chupa Chups S.A. vorgelegt. Die Kommission bat mit Schreiben vom 10. Juni 2005 und 7. September 2005 um Auskünfte, die von Spanien mit den am 11.8.2005, 26.10.2005, 18.11.2005 und 12.12.2005 eingetragenen Schreiben erteilt wurden.
Maßnahme
Begünstigter der Beihilfe ist Chupa Chups S.A., die Holdinggesellschaft einer 1940 in Spanien gegründeten Industriegruppe im Familienbesitz. Haupttätigkeit ist die Herstellung und der Vertrieb von Süßwaren, insbesondere von Lutschern (70 % des Umsatzes), für die Chupa Chups weltweit Hauptlieferant ist (Jahresproduktion von 17 000 Tonnen oder 12 Millionen Stück/Tag, die in 150 Ländern vermarktet werden). Derzeit betreibt die Gruppe 4 Produktionszentren in Russland, Mexiko, Sant Esteve de Sesrovires (Barcelona) und Villamayor (Asturien).
Im Rahmen der finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens seit 2002 hat das Instituto Catalán de Finanzas („ICF“, Finanzierungsagentur der katalonischen Regionalregierung) einen Kredit von 35 Mio. EUR gewährt. Aus den Angaben der spanischen Behörden gehen jedoch weitere Maßnahmen zugunsten des Unternehmens hervor, insbesondere:
(1) Ende 2004 erfolgte öffentliche Zuschüsse von 12,57 Mio. EUR; (2) eine Bürgschaft der asturischen Regionalregierung für einen Kredit von 4,4 Mio. EUR; (3) eine 2004 gewährte Steuerstundung von 12,96 Mio. EUR; (4) einen zinsfreien Kredit von 2,8 Mio. EUR des spanischen „Ministerio de Ciencia y Tecnología“; (5) weitere nicht näher bezeichnete Zuschüsse („subvenciones de explotación“) von 1,58 Mio. EUR.
Würdigung
Die Kommission geht davon aus, dass es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt. Insbesondere der Kredit des ICF und die Steuerstundung entsprechen nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Geldgebers. Das Unternehmen dürfte zwar für Beihilfen nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Betracht kommen, aber die Kommission kann noch nicht beurteilen, ob diese Leitlinien eingehalten werden, da kein Umstrukturierungsplan vorliegt.
Schlussfolgerung
Angesichts dieser Zweifel hat die Kommission beschlossen, ein Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.
DAS SCHREIBEN
„Por la presente, la Comisión tiene el honor de comunicar a España que, tras haber examinado la información facilitada por sus autoridades sobre la medida arriba indicada, ha decidido incoar el procedimiento previsto en el artículo 88, apartado 2, del Tratado CE.
PROCEDIMIENTO
1. |
Por carta registrada el 22 de abril de 2005, la Comisión recibió una denuncia de un competidor sobre una supuesta medida de ayuda a favor de Chupa Chups S.A. La Comisión solicitó información por cartas de 10 de junio de 2005 y de 7 de septiembre de 2005, a las que España respondió por cartas registradas el 11 de agosto de 2005, el 26 de octubre de 2005, el 18 de noviembre de 2005 y el 12 de diciembre de 2005. |
DESCRIPCIÓN DEL BENEFICIARIO Y DE LAS MEDIDAS DE AYUDA
2. |
Chupa Chups S.A. es una sociedad holding de un grupo industrial familiar establecido en España en 1940, que goza de importante presencia internacional. Su principal actividad consiste en la fabricación y comercialización de golosinas, especialmente de chupa-chups (70 % de las ventas), de los que Chupa Chups es el mayor proveedor mundial (producción anual de 17 000 toneladas, o 12 millones de unidades/día, comercializados en 150 países). Actualmente, el grupo cuenta con cuatro centros de producción situados en Rusia, México, Sant Esteve de Sesrovires (Barcelona) y Villamayor (Asturias). |
3. |
En los últimos años, el grupo ha atravesado por graves problemas económicos, con unas pérdidas consolidadas de 22,5 millones de euros en 2002, 4,72 millones de euros en 2003 y 5,95 millones de euros en 2004, así como un volumen de negocios decreciente (1). Dada la situación, la dirección lanzó un plan de reestructuración en 2002, que condujo al cierre de las plantas de fabricación de Brasil, Francia y China y a la venta de algunas marcas secundarias. Además, se llevó a cabo una reestructuración financiera a fondo:
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4. |
En el contexto de esta reestructuración financiera, el 5 de septiembre de 2003 el Instituto Catalán de Finanzas [“ICF”, entidad crediticia del Gobierno regional catalán (3)] concedió a la empresa un crédito de 35 millones de euros. De esta cantidad, 20 millones de euros estaban destinados contractualmente a la cancelación parcial del mencionado crédito sindicado. Los restantes 15 millones de euros pretendían cubrir otras necesidades de tesorería de la empresa. El crédito se concedió con un periodo de amortización de 12 años, incluidos 2 años de periodo de carencia. El tipo de interés se indexó a 6 meses Euribor, más un margen de 1,125 %. El principal aval del crédito consistía en una propiedad inmobiliaria (4), tasada por un perito independiente en 71 millones de euros. Este crédito es el motivo de la denuncia por supuesta ayuda estatal presentada a la Comisión. |
5. |
En respuesta a las preguntas de la Comisión a raíz de la denuncia, las autoridades españolas ofrecieron información que ha revelado medidas adicionales a favor de Chupa Chups. En concreto:
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EVALUACIÓN DE LA AYUDA
1. Existencia de ayuda estatal
6. |
El artículo 87, apartado 1, del Tratado CE declara que serán incompatibles con el mercado común, en la medida en que afecten a los intercambios comerciales entre Estados miembros, las ayudas otorgadas por los Estados o mediante fondos estatales, bajo cualquier forma, que falseen o amenacen falsear la competencia, favoreciendo a determinadas empresas o producciones. |
7. |
Todas las medidas enumeradas en los apartados 4 y 5 implican la asignación de fondos estatales. Puesto que la ayuda está destinada a una empresa individual, se cumple el criterio de selectividad. Además, puesto que Chupa Chups está presente en el mercado de las golosinas, sector en el que existe comercio entre Estados miembros, y es una empresa con actividad internacional, también se cumple el criterio de que afecta al comercio dentro de la Comunidad. |
Crédito con el ICF
8. |
Por lo que se refiere al crédito del ICF, sigue por determinarse si distorsiona la competencia ya que confiere a Chupa Chups una ayuda que no habría conseguido en el mercado privado. En otras palabras, la Comisión tiene que determinar si este organismo público actuó igual que habría hecho un hipotético inversor en economía de mercado en circunstancias similares. |
9. |
Las autoridades españolas consideran que el crédito del ICF debe considerarse teniendo presente la reestructuración en curso del grupo. Sostienen que su objetivo era ampliar los plazos de los pagos de la empresa y que la calidad del riesgo del crédito no había cambiado desde el préstamo de la banca privada. Además, señalan que el grupo tiene actualmente deudas con entidades privadas por valor de unos 30 millones de euros. Por tanto, concluyen que las relaciones de Chupa Chups con los mercados de capital son normales. |
10. |
Sin embargo, algunos factores parecen indicar que la empresa sí obtuvo ventajas con la financiación recibida del ICF:
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11. |
La existencia de ayuda estatal según el principio del inversor en la economía de mercado debe evaluarse a la vista del riesgo y de las perspectivas de beneficio para el acreedor:
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12. |
Visto lo anterior, la Comisión duda de que el crédito concedido por el ICF cumpla el criterio del inversor en una economía de mercado. En consecuencia, en esta fase la Comisión no puede excluir que la medida constituya ayuda estatal con arreglo al artículo 87, apartado 1, del Tratado CE. |
Moratoria fiscal
13. |
Consideraciones similares sobre la aplicación del criterio del inversor en una economía de mercado se aplican a la moratoria fiscal mencionada en el apartado 5.3. A este respecto, los actos de la autoridad pública deben compararse al comportamiento de un hipotético acreedor en una economía de mercado cuyo único objetivo sea obtener la devolución de las cantidades que se le adeudan en las condiciones más ventajosas posibles en cuanto al grado de satisfacción y al plazo. |
14. |
No obstante, las autoridades españolas no han facilitado información que muestre que la moratoria fiscal se debió al deseo de proteger los intereses financieros de la agencia tributaria, o que esto mejoró la posición de la misma respecto a lo que podría haber obtenido mediante otros procedimientos administrativos o civiles en virtud de la legislación nacional, tales como la ejecución tributaria. |
15. |
Por consiguiente, en esta fase la Comisión duda de que la agencia tributaria española actuara como un acreedor diligente en una economía de mercado. Y si no lo hizo, la moratoria fiscal constituiría una ventaja que Chupa Chups no podría haber conseguido en el mercado, causando así una distorsión de la competencia. Por consiguiente, la medida constituye ayuda estatal con arreglo al artículo 87, apartado 1, del Tratado CE. |
Subvenciones públicas, avales públicos y crédito subvencionado
16. |
Las intervenciones citadas en el apartado 5, puntos (1), (2), (4) y (5) son, por su propia naturaleza, susceptibles de falsear la competencia dentro de la Comunidad, al dar a Chupa Chups una ventaja sobre sus competidores que no reciben la ayuda. Las autoridades españolas no han aportado elementos que contradigan esta conclusión. La Comisión, por tanto, considera que estas medidas son ayudas estatales con arreglo al artículo 87, apartado 1, del Tratado CE. |
2. Excepciones al amparo del artículo 87, apartados 2 y 3, del Tratado CE
17. |
El objetivo primero de las medidas es ayudar a una empresa en crisis. En tales casos, sólo puede aplicarse la excepción del artículo 87, apartado 3, letra c) del Tratado CE, que permite autorizar ayudas estatales concedidas para facilitar el desarrollo de determinadas actividades siempre que no alteren las condiciones de los intercambios en forma contraria al interés común, si se cumplen las condiciones pertinentes. |
18. |
Las ayudas de salvamento y de reestructuración para empresas en crisis actualmente están reguladas por las Directrices comunitarias sobre ayudas estatales de salvamento y de reestructuración de empresas en crisis (10) (en lo sucesivo, “las Directrices”). |
19. |
Dados sus resultados en los últimos 4 años y la evolución de sus ratios financieros, Chupa Chups parece una empresa en crisis con arreglo a la sección 2.1 de las Directrices. En concreto, la contabilidad anual de 2004 muestra pérdidas acumuladas de años anteriores por valor de 38,42 millones de euros que corresponden al 360 % del capital suscrito a finales de ese año (10,66 millones de euros). Los resultados negativos obtenidos en 2004 representan un 55,8 % adicional de ese capital. |
20. |
En esas circunstancias, Chupa Chups en principio podría haberse acogido a una ayuda de reestructuración. Sin embargo, en esta fase la Comisión considera que no se respetan los criterios de compatibilidad de la ayuda establecidos en las Directrices. En concreto:
|
21. |
Habida cuenta de lo anterior, y con la información de que se dispone en esta fase, la Comisión duda de que las medidas controvertidas sean compatibles con el mercado común como ayuda de reestructuración. Además, no parece ser de aplicación ninguna otra excepción establecida en el Tratado CE. |
DECISIÓN
22. |
Habida cuenta de las consideraciones anteriores, la Comisión ha decidido incoar el procedimiento establecido en el artículo 88, apartado 2, del Tratado CE e insta a España, de conformidad con el artículo 10, apartado 3, del Reglamentono 659/1999 del Consejo a aportar, en el plazo de un mes desde el recibo de la presente, toda la documentación, información y datos necesarios para evaluar si las medidas pertinentes no constituyen ayuda estatal, así como toda la documentación, información y datos necesarios para evaluar la compatibilidad de la ayuda. La Comisión solicita a España que remita sin demora una copia de la presente carta al beneficiario potencial de la ayuda. |
23. |
La Comisión desea recordar a España que el artículo 88, apartado 3, del Tratado CE tiene efecto suspensorio y llama su atención sobre el artículo 14 del Reglamento no 659/1999 del Consejo, que dispone que toda ayuda ilegal deberá ser recuperada del beneficiario. |
24. |
Por la presente, la Comisión comunica a España que informará a los interesados mediante la publicación de la presente carta y de un resumen significativo en el Diario Oficial de la Unión Europea. Asimismo, informará a los interesados en los Estados miembros de la AELC signatarios del Acuerdo EEE mediante la publicación de una comunicación en el suplemento EEE del Diario Oficial, y al Órgano de Vigilancia de la AELC mediante copia de la presente. Se invitará a todos los interesados mencionados a presentar sus observaciones en un plazo de un mes a partir de la fecha de publicación de la presente.“ |
(1) 344 millones de euros en 2002; 294 millones de euros en 2003; 261 millones de euros en 2004.
(2) Varias operaciones entre junio y diciembre de 2004, incluida la división de las actividades inmobiliarias y la incorporación de la propiedad de las marcas mediante el incremento de capital.
(3) El ICF es una entidad de capital público, adscrita a la Consejería de Economía y Finanzas de la Generalidad de Cataluña, que tiene como misión facilitar financiación a los sectores privado y público de la economía catalana. Como institución de crédito público, está especializada en la financiación a medio y largo plazo con especial atención a la pequeña y mediana empresa. El ICF cuenta con personalidad jurídica, patrimonio y tesorería propios, así como autonomía de gestión para el cumplimiento de sus fines. El ICF fue creado por la Ley 2/1985 de 14 de enero.
(4) La “Casa Batlló” es un emblemático edificio de Gaudí en el centro de Barcelona, declarado “Monumento Histórico-Artístico de Interés Nacional” por España. No obstante, el crédito incluía garantías adicionales para cubrir el riesgo de que algún organismo público adujera un derecho de compra preferencial sobre el edificio. Al final, esto no se produjo y se eliminaron las garantías adicionales. Según las autoridades españolas, la hipoteca sobre la Casa Batlló por el crédito del ICF es de primer grado.
(5) El crédito fue firmado con un plazo de reembolso de 3 años. A 31 de diciembre de 2004, el importe de 4,4 millones de euros había sido totalmente utilizado.
(6) 5,5 % hasta el 31.12.2003; 4,75 % en 2004; 5 % a partir de 2005.
(7) El importe deberá rembolsarse en pagos bianuales en un plazo de 6 años y el primer pago se efectuará el 20 de enero de 2006.
(8) Además, el 29 de diciembre de 2000 ese mismo Ministerio concedió un crédito sin intereses de 1,5 millones de euros en aplicación del régimen aprobado “Actuaciones de Reindustrialización” (N 102/97, N 72/98, N 35/99, N 182/01).
(9) Las “subvenciones de explotación” generalmente van destinadas a compensar un déficit de actividades específicas o a aportar unos ingresos mínimos.
(10) DO C 244 de 1.10.2004, p. 2.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
25.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 97/6 |
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten (KOM(2005)600 endg.)
(2006/C 97/03)
DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286286,
gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, insbesondere auf Artikel 41,
gestützt auf das am 29. November 2005 eingegangene Ersuchen der Kommission um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 —
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
1. EINLEITUNG
1.1. Vorbemerkungen
Die Kommission hat dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS) den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten (im Folgenden „der Vorschlag“) mit Schreiben vom 24. November 2005 übermittelt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte betrachtet dieses Schreiben als Ersuchen um Beratung der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten sollte in der Präambel des Beschlusses auf die vorliegende Stellungnahme verwiesen werden.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hält es für wichtig, zu diesem sensiblen Thema Stellung zu nehmen, da dieser Vorschlag unmittelbar an die Errichtung des VIS anschließt, das seiner Kontrolle unterliegen wird und zu dem er am 23. März 2005 seine Stellungnahme abgegeben hat (1). In dieser Stellungnahme wurde die Möglichkeit eines Zugangs von Strafverfolgungsbehörden bereits in Betracht gezogen (siehe unten); die Einführung neuer VIS-Zugangsrechte hat datenschutzrechtlich erhebliche Auswirkungen auf das System. Eine Stellungnahme zu dem vorliegenden Vorschlag ist daher ein unerlässlicher Folgeschritt zur ersten Stellungnahme.
1.2. Bedeutung des Vorschlags
a) Kontext
Der vorliegende Vorschlag hat nicht nur für sich betrachtet schon große Bedeutung, sondern ist auch wichtig, weil er der allgemeinen Tendenz folgt, Strafverfolgungsbehörden Zugang zu verschiedenen groß angelegten Informations- und Identifizierungssystemen zu gewähren. Dies wird unter anderem in der Mitteilung der Kommission vom 24. November 2005 über die Verbesserung der Effizienz der europäischen Datenbanken im Bereich Justiz und Inneres und die Steigerung ihrer Interoperabilität sowie der Synergien zwischen ihnen (2), insbesondere unter Nummer 4.6 dargelegt: „Mit Blick auf das Ziel der Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität stellt der Rat nunmehr fest, dass der Umstand, dass die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden keinen Zugang zu den Daten des VIS haben, einen Mangel darstellt. Das Gleiche ließe sich für alle einwanderungsbezogenen Daten des SIS II und die Eurodac-Daten feststellen.“
Der vorliegende Vorschlag könnte daher als Vorläufer für ähnliche Rechtsakte betrachtet werden, die im Zusammenhang mit anderen Datenbanken ausgearbeitet werden, und es ist außerordentlich wichtig, von Anfang an zu bestimmen, in welchen Fällen dieser Zugang zulässig sein könnte.
b) Auswirkungen eines neuen Zugangs zum VIS
Der Europäische Datenschutzbeauftragte erkennt durchaus an, dass die Strafverfolgungsbehörden über die bestmöglichen Instrumente verfügen müssen, um Personen identifizieren zu können, die terroristische oder sonstige schwerwiegende Straftaten begehen. Er ist sich auch bewusst, dass VIS-Daten unter bestimmten Umständen für diese Behörden eine wesentliche Informationsquelle bilden können.
Es ist jedoch alles andere als belanglos, wenn Strafverfolgungsbehörden der Zugang zu im Rahmen der ersten Säule genutzten Datenbanken gewährt wird — auch wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Terrorismusbekämpfung gerechtfertigt sein mag. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das VIS ein Informationssystem darstellt, das mit Blick auf die Umsetzung der europäischen Visumpolitik und nicht als Instrument der Strafverfolgung entwickelt wurde. Ein Routinezugang wäre ein schwerwiegender Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbeschränkung. Er hätte einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre von Reisenden zur Folge, die zwecks Erlangung eines Visums der Verarbeitung ihrer Daten zugestimmt haben und davon ausgehen, dass ihre Daten nur zu diesem Zweck erfasst, abgefragt und übermittelt werden.
Da Informationssysteme für einen bestimmten Zweck eingerichtet werden und auf diesen Zweck ausgerichtete Schutzmaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen und Zugangsbedingungen vorgesehen werden, würde mit der Gewährung eines systematischen Zugangs zu einem anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zweck, nicht nur gegen den Grundsatz der Zweckbeschränkung verstoßen, sondern dies könnte auch dazu führen, dass die vorgenannten Regelungen nicht mehr angemessen oder ausreichend sind.
Unter dem gleichen Gesichtspunkt betrachtet könnte eine derartige einschneidende Änderung des Systems die Ergebnisse der Folgenabschätzung (die sich nur mit dem Einsatz des Systems für den ursprünglich vorgesehenen Zweck befasste) hinfällig machen. Das gleiche gilt auch für die Stellungnahmen der Datenschutzbehörden. Es könnte geltend gemacht werden, dass der neue Vorschlag die Voraussetzungen für die von ihnen erstellte Analyse hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsvorschriften ändert.
c) Strikte Beschränkung dieses Zugangs
Angesichts der obigen Ausführungen möchte der Europäische Datenschutzbeauftragte hervorheben, dass den Strafverfolgungsbehörden nur unter bestimmten Umständen und fallweise Zugang zum VIS gewährt werden kann und dass dies mit strengen Schutzmaßnahmen verbunden sein muss. Mit anderen Worten: Der Zugriff von Strafverfolgungsbehörden muss durch angemessene technische und rechtliche Mittel auf spezielle Fälle beschränkt werden.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat dies bereits in seiner Stellungnahme zum VIS betont: „Der EDPS ist sich bewusst, dass die Strafverfolgungsbehörden an einem VIS-Zugang interessiert sind; der Rat hat am 7. März 2005 Schlussfolgerungen in diesem Sinne angenommen. Da der Zweck des VIS die Verbesserung der gemeinsamen Visumpolitik ist, sei festgestellt, dass ein Routinezugang der Strafverfolgungsbehörden nicht im Einklang mit dieser Zweckbestimmung steht. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG könnte ein solcher Zugang zwar unter bestimmten Umständen und vorbehaltlich angemessener Schutzmaßnahmen auf Ad-hoc-Basis gewährt werden; ein systematischer Zugang kann aber nicht gestattet werden.“
Infolgedessen können die zentralen Anforderungen wie folgt zusammengefasst werden:
— |
Es sollte kein systematischer Zugang gewährt werden: In dem Beschluss muss sichergestellt werden, dass stets fallweise geprüft wird, ob der Zugang von im Rahmen der dritten Säule tätigen Behörden notwendig und verhältnismäßig ist. In dieser Hinsicht ist eine präzise Formulierung des Rechtsakts von höchster Bedeutung, damit kein Spielraum für eine extensive Auslegung bleibt, die wiederum zu einem Routinezugang führen würde. |
— |
In den Fällen, in denen Zugang gewährt wird, müssen angesichts des sensiblen Charakters dieses Zugangs angemessene Schutzmaßnahmen und Bedingungen einschließlich einer umfassenden Datenschutzregelung für die Verwendung der Daten auf nationaler Ebene beschlossen werden. |
1.3. Erste Anmerkungen
Der Europäische Datenschutzbeauftragte erkennt an, dass dem Datenschutz in dem vorgeschlagenen Rechtsakt große Aufmerksamkeit geschenkt wird, wobei insbesondere der Zugang auf bestimmte Fälle beschränkt und nur im Rahmen der Bekämpfung schwerwiegender Straftaten vorgesehen ist (3).
Als weitere positive Elemente sind speziell folgende zu nennen:
— |
Beschränkung auf bestimmte Arten von Straftaten, auf die im Europol-Übereinkommen Bezug genommen wird; |
— |
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine Liste der zugangsberechtigten Behörden zu erstellen und diese Listen zu veröffentlichen; |
— |
eine zentrale Zugangsstelle pro Mitgliedstaat (und eine Spezialeinheit innerhalb von Europol), wodurch das Filtern der Anträge auf Zugang erleichtert und eine bessere Kontrolle ermöglicht wird; |
— |
strenge Regeln für die Weitergabe von Daten nach Artikel 8 Absatz 5 des Vorschlags; |
— |
Verpflichtung der Mitgliedstaaten und von Europol, Aufzeichnungen über die für Datenabfragen verantwortlichen Personen zu führen. |
2. ANALYSE DES VORSCHLAGS
2.1. Vorbemerkung
Damit Behörden im Rahmen der dritten Säule Zugang gewährt werden kann, sollte der in den Bereich der ersten Säule fallende Hauptvorschlag zum VIS eine Überleitungsklausel enthalten, in der der mögliche Inhalt eines Rechtsakts der dritten Säule wie dieses Vorschlags im Wesentlichen festgelegt wird. Zu dem Zeitpunkt, als der Europäische Datenbeauftragte seine Stellungnahme zum VIS abgab, war noch keine Überleitungsklausel vorgesehen, so dass er sich dazu nicht äußern konnte. Daher gilt für alle nachstehenden Bemerkungen ein Vorbehalt bezüglich des Inhalts der Überleitungsklausel.
2.2. Zweck des Zugangs
Die Bedingungen für den Zugang zum VIS müssen sorgfältig bestimmt werden, damit eine angemessene Beschränkung des Zugangs sichergestellt werden kann. Es ist zu begrüßen, dass nicht nur in dem vorgeschlagenen Beschluss selbst, sondern auch in der Begründung und in den Erwägungsgründen (siehe insbesondere Erwägungsgrund 7) deutlich herausgestellt wird, dass nur auf Einzelfallbasis Zugang gewährt werden soll.
Zu Artikel 5 des Vorschlags kann eine Anmerkung gemacht werden, die bei der Auslegung dieses Artikels als Orientierungshilfe dienen soll.
Artikel 5 beschränkt die Reichweite des Zugangs durch grundsätzliche Bedingungen:
b) |
Der Zugang zwecks Datenabfrage ist für die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten erforderlich; |
c) |
der Zugang zwecks Datenabfrage ist in einem spezifischen Einzelfall erforderlich (…), und |
d) |
aufgrund der vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Abfrage von VIS-Daten zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung einer der genannten Straftaten beitragen würde. |
Diese Bedingungen sind kumulativer Art, wobei die unter Buchstabe b aufgeführte Bedingung eher eine Definition des sachlichen Anwendungsbereichs darstellt. In der Praxis bedeutet dies, dass die um Zugang ersuchende Behörde mit einer schwerwiegenden Straftat nach Buchstabe b des Vorschlags befasst sein muss; es muss ein spezifischer Einzelfall nach Buchstabe c vorliegen. Darüber hinaus muss die Behörde gemäß Buchstabe d nachweisen können, dass in diesem spezifischen Einzelfall die Abfrage von VIS-Daten zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung dieser Straftat beitragen wird.
Auch bei dieser Auslegung des Artikels 5 ist der Europäische Datenbeauftragte über die flexible Formulierung von Buchstabe d besorgt: „beitragen“ ist eher zu weit gefasst. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen VIS-Daten zur Prävention oder Untersuchung einer schwerwiegenden Straftat „beitragen“ könnten. Der Europäische Datenbeauftragte ist der Auffassung, dass diese Abfrage „wesentlich“ zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden schwerwiegenden Straftat „beitragen“ sollte, und schlägt vor, Artikel 5 dementsprechend zu ändern, um einen Zugang zu VIS-Daten in Abweichung vom Grundsatz der Zweckbeschränkung zu rechtfertigen.
Gemäß Artikel 10 sollte aus den Aufzeichnungen genau hervorgehen, zu welchem Zweck die Datenabfrage erfolgt. Die Angaben zum „Zweck“ sollten auch die Elemente umfassen, aufgrund deren die VIS-Abfrage im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d erforderlich war. Dies würde dazu beitragen, dass bei allen Abfragen des VIS deren Notwendigkeit geprüft und das Risiko von Routinezugriffen verringert wird.
2.3. Suchbegriffe in der VIS-Datenbank
In Artikel 5 Absätze 2 und 3 ist ein zweistufiger Zugang zu VIS-Daten vorgesehen, bei dem ein Datensatz nur zugänglich wird, wenn auf der Grundlage des ersten Datensatzes ein Treffer erzielt worden ist. Der erste Datensatz ist jedoch sehr weit gefasst. Insbesondere kann die Relevanz von Daten wie der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben e und i genannten Daten für den ersten Datensatz in Frage gestellt werden:
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Der „Zweck der Reise“ scheint ein sehr allgemeiner Suchbegriff für eine effiziente Abfrage des Systems zu sein. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass ein Profil von Reisenden auf der Grundlage dieses Kriteriums erstellt wird. |
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Was „Lichtbilder“ anbelangt, so ist die Möglichkeit, eine derart umfangreiche Datenbank auf der Grundlage von Lichtbildern abzufragen, beschränkt; die mit solchen Abfragen erzielten Resultate weisen beim gegenwärtigen Stand der Technik eine unannehmbare Fehlerquote auf. Eine falsche Identifizierung hat für die betroffene Person äußerst schwerwiegende Folgen. |
Daher fordert der Europäische Datenbeauftragte, dass die Daten nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben e und i als ergänzende Informationen betrachtet werden, die erst zugänglich werden, wenn sich aus der ersten Abfrage ergibt, dass das System bereits Daten enthält, und dass sie in Artikel 5 Absatz 3 aufgenommen werden.
Alternativ könnte der beratende Ausschuss eine Beurteilung der Technologie für die Abfrage der Datenbank anhand von Lichtbildern vornehmen, und diese würde erst dann eingesetzt, wenn sie ausgereift ist und als hinreichend zuverlässig betrachtet werden kann.
2.4. Anwendung auf Mitgliedstaaten, für die die VIS-Verordnung nicht gilt
Die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die nicht am VIS beteiligt sind, können Zugang zum VIS zur Datenabfrage erhalten. Diese Behörden müssen die Abfrage über einen beteiligten Mitgliedstaat unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b bis d (d.h. auf Einzelfallbasis) vornehmen und einen hinreichend begründeten schriftlichen Antrag vorlegen.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte möchte darauf hinweisen, dass einige Bedingungen für die Verarbeitung über die Abfrage hinaus festgelegt werden müssen. Für die am VIS beteiligten Mitgliedstaaten gilt die Regelung, dass aus dem VIS abgerufene Daten im Einklang mit dem Rahmenbeschluss über den Datenschutz im Rahmen der dritten Säule verarbeitet werden müssen (siehe im Folgenden). Diese Bedingung sollte auch für die Mitgliedstaaten gelten, auf die die VIS-Verordnung nicht anwendbar ist, die jedoch die entsprechenden Daten abfragen. Das gleiche sollte auch hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen für künftige Kontrollen gelten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte empfiehlt daher, in Artikel 6 des Vorschlags einen Absatz aufzunehmen, wonach Artikel 8 und 10 des Beschlusses auch für Mitgliedstaaten gelten, auf die die VIS-Verordnung nicht anwendbar ist.
2.5. Datenschutzregelung
a) Anwendung des Rahmenbeschlusses über Datenschutz im Rahmen der dritten Säule
Da der Zugang von für die innere Sicherheit zuständigen Behörden von der Zweckbestimmung des VIS abweicht, sollte er einer kohärenten Datenschutzregelung unterworfen werden, mit der ein hohes Maß an Schutz für die Daten gewährleistet wird, die aus dem VIS abgerufen und von nationalen Behörden oder Europol verarbeitet werden.
Nach Artikel 8 des Vorschlags erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Beschlusses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (im Folgenden „der Rahmenbeschluss“). Hinsichtlich des Datenschutzes sollte der vorliegende Vorschlag also als lex specialis betrachtet werden, das das lex generalis (d.h. den Rahmenbeschluss) ergänzt oder präzisiert. So sind beispielsweise die Bestimmungen über die Weitergabe von Daten in diesem Vorschlag strenger und sollten eingehalten werden. Das gleiche gilt für die Gründe für den Zugang zu den Daten.
b) Anwendungsbereich
Der Europäische Datenschutzbeauftragte begrüßt es, dass die Datenschutzregelung des Rahmenbeschlusses für jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der vorgeschlagenen Verordnung gilt. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, welche Behörden das VIS abfragen, das gleiche Datenschutzniveau gewährleistet ist.
Da in Artikel 2 ein funktionelles Kriterium herangezogen wird, um diese Behörden zu bestimmen („die Behörden der Mitgliedstaaten, welche für die Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schwerwiegenden Straften verantwortlich sind“), könnte diese Definition sowohl Nachrichtendienste als auch Strafverfolgungsbehörden umfassen. Nachrichtendienste, die das VIS abfragen, unterliegen daher grundsätzlich den gleichen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, was durchaus als positiv zu bewerten ist.
Da jedoch Zweifel an dieser Auslegung hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses auf Nachrichtendienste bei deren Zugang zu VIS-Daten auftreten könnten, schlägt der Europäische Datenschutzbeauftragte folgende Alternativformulierung vor:
„In den Fällen, in denen der Rahmenbeschluss (…) nicht anwendbar ist, stellen die Mitgliedstaaten ein Datenschutzniveau sicher, das zumindest dem durch den Rahmenbeschluss gewährleisteten Niveau entspricht“.
c) Kontrolle
Was die Formulierung von Artikel 8 anbelangt, so sollte klargestellt werden, dass Absatz 1 die Verarbeitung von Daten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betrifft. Die Absätze 2 und 3 enthalten genaue Angaben über ihren Anwendungsbereich (Datenverarbeitung durch Europol und durch die Kommission), und es sollte ausdrücklich angegeben werden, dass mit Absatz 1 ein anderer Fall geregelt wird.
Die Aufteilung der Kontrollkompetenzen entsprechend den jeweiligen Aktivitäten der verschiedenen Beteiligten folgt einem vernünftigen Ansatz. Es fehlt jedoch ein Aspekt, nämlich die Notwendigkeit eines koordinierten Ansatzes bei der Kontrolle. Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat bereits in seiner Stellungnahme zum VIS Folgendes gestellt: „Was die Kontrolle des VIS anbelangt, so sei ferner betont, dass die Kontrolltätigkeiten der nationalen Kontrollstellen und des EDPS bis zu einem gewissen Grad koordiniert werden sollten (…). In der Tat sind eine Harmonisierung in Bezug auf die Durchführung der Verordnung sowie die Ausarbeitung eines gemeinsamen Konzepts zur Lösung gemeinsamer Probleme unerlässlich.
Artikel 35 [des VIS-Vorschlags] sollte daher eine entsprechende Bestimmung enthalten, wonach der EDPS mindestens einmal jährlich eine Sitzung mit allen nationalen Kontrollstellen einberuft.“
Das Gleiche gilt auch für diese besondere Nutzung des VIS-Systems (in diesem Falle auch unter Einbeziehung der gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol). Die Kontrolle sollte mit der Kontrolle des „VIS der ersten Säule“ vollständig im Einklang stehen, da es sich um dasselbe System handelt. Darüber hinaus wird auch im Rahmen der Kontrolle anderer groß angelegter Informationssysteme wie Eurodac so verfahren, dass Koordinierungssitzungen mit allen an der Kontrolle Beteiligten abgehalten werden, die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten einberufen werden.
Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten ist bewusst, dass in dem Vorschlag, in dem auf die Rolle der künftigen, nach Artikel 31 des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses einzusetzenden Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Bezug genommen wird, ein gewisses Maß an Koordinierung vorgesehen ist. Es ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle selbst nicht unter das Mandat dieses beratenden Gremiums fällt.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte schlägt vor, zusätzlich eine Bestimmung vorzusehen, wonach das vom Europäischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen der Kontrolle des „VIS der ersten Säule“ einberufene Koordinierungsgremium auch für gemäß dem vorliegenden Vorschlag verarbeitete Daten zuständig ist und dass zu diesem Zweck darin auch die gemeinsame Kontrollinstanz von Europol vertreten sein sollte.
2.6. Eigenkontrolle
Artikel 12 des Vorschlage sieht Überwachungssysteme für das VIS vor. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist der Auffassung, dass sich diese Überwachung nicht nur auf die Ergebnisse, Kostenwirksamkeit und Qualität des Dienstes, sondern auch auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften insbesondere im Bereich des Datenschutzes erstrecken sollte. Artikel 12 sollte dementsprechend geändert werden.
Damit diese Eigenkontrolle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ausgeübt werden kann, sollte es der Kommission ermöglicht werden, die nach Artikel 10 des Vorschlags geführten Aufzeichnungen zu verwenden. Dementsprechend sollte in Artikel 10 vorgesehen werden, dass diese Aufzeichnungen nicht nur zur Überwachung des Datenschutzes und zur Gewährleistung der Datensicherheit, sondern auch zu regelmäßigen Eigenkontrollen des VIS gespeichert werden sollten. Die Berichte über die Eigenkontrolle werden zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten und anderer Kontrollbeauftragter beitragen, denen die Auswahl ihrer vorrangigen Kontrollbereiche erleichtert wird.
3. SCHLUSSFOLGERUNG
Angesichts der obigen Ausführungen hebt der Europäische Datenschutzbeauftragte hervor, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass den für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Europol nur auf Einzelfallbasis und unter strengen Schutzmaßnahmen Zugang gewährt wird. Dieses Ziel wird im Vorschlag zwar auf insgesamt zufrieden stellende Weise erreicht, jedoch können — wie in dieser Stellungnahme vorgeschlagen — einige Verbesserungen vorgenommen werden:
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Eine Bedingung für den Zugang zum VIS nach Artikel 5 sollte sein, dass die Abfrage „wesentlich“ zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung einer schwerwiegenden Straftat beiträgt und dass die nach Artikel 10 vorgeschriebenen Aufzeichnungen eine Bewertung dieser Bedingung in jedem Einzelfall ermöglichen sollten. |
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Zwei der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Suchbegriffe für den Zugang zum VIS, nämlich „Zweck der Reise“ und „Lichtbilder“, sollten nochmals geprüft werden und als ergänzende Information im Falle eines Treffers zugänglich gemacht werden. |
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Unabhängig davon, welche Behörden VIS-Daten abfragen, sollte über die Abfrage hinaus das gleiche Datenschutzniveau gewährleistet sein. Artikel 8 und 10 sollten auch für Mitgliedstaaten gelten, auf die die VIS-Verordnung nicht anwendbar ist. |
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Ein koordinierter Kontrollansatz sollte auch im Hinblick auf den in diesem Vorschlag vorgesehenen Zugang zum VIS gewährleistet sein. |
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Die Bestimmungen über Überwachungssysteme sollten auch eine Eigenkontrolle der Einhaltung der Datenschutzanforderungen sicherstellen. |
Geschehen zu Brüssel, am 20. Januar 2006
Peter HUSTINX
Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (KOM(2004)835 endg.).
(2) KOM(2005)597 endg.
(3) Dies steht auch im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom März und vom Juli 2005, in denen gefordert wurde, dass den für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zugang zum VIS „nur unter strikter Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten“ gewährt wird.
Berichtigungen
25.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 97/11 |
Berichtigung der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen
( Amtsblatt der Europäischen Union C 49 vom 28. Februar 2006 )
(2006/C 97/04)
Seite 5:
Anstatt:
CEN |
EN 30-2-1:1998 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Rationelle Energienutzung — Allgemeines |
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EN 30-2-1:1998/A1:2003 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (10.12.2004) |
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EN 30-2-1:1998/A2:2005 |
Anmerkung 3 |
Das Datum dieser Veröffentlichung |
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EN 30-2-1:1998/A1:2003/AC:2004 |
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muss es heißen:
CEN |
EN 30-2-1:1998 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Rationelle Energienutzung — Allgemeines |
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EN 30-2-1:1998/A1:2003 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (10.12.2004) |
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EN 30-2-1:1998/A2:2005 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (11.11.2005) |
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EN 30-2-1:1998/A1:2003/AC:2004 |
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