ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 90

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
13. April 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 090/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 090/2

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4066 — CVC/SLEC) ( 1 )

2

2006/C 090/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4137 — Mittal/Arcelor) ( 1 )

3

2006/C 090/4

Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Dibutylphthalat; 3,4-Dichloranilin; Diisodecylphthalat; 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte Alkylester, C10-reich; Diisononylphthalat; 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C8-10-verzweigte Alkylester, C9-reich; Ethylendiamintetraacetat; Methylacetat; Chloressigsäure; n-Pentan und Tetranatriumethylendiamintetraacetat

4

2006/C 090/5

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

29

2006/C 090/6

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

31

2006/C 090/7

Staatliche Beihilfe — Deutschland — Beihilfe Nr. C 6/06 (ex N 417/05) — Volkswerft Stralsund — Aufforderung zur Abgabe von Bemerkungen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EGV ( 1 )

36

2006/C 090/8

Informationsverfahren — Technische Vorschriften ( 1 )

40

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 090/9

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EAC/18/06 — Förderung einer aktiven Europäischen Bürgerschaft — Pilotprojekte/Bürgerprojekte 2006

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/1


Euro-Wechselkurs (1)

12. April 2006

(2006/C 90/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2125

JPY

Japanischer Yen

143,22

DKK

Dänische Krone

7,4624

GBP

Pfund Sterling

0,69165

SEK

Schwedische Krone

9,3285

CHF

Schweizer Franken

1,5727

ISK

Isländische Krone

92,37

NOK

Norwegische Krone

7,8263

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5764

CZK

Tschechische Krone

28,572

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

265,21

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9254

RON

Rumänischer Leu

3,4896

SIT

Slowenischer Tolar

239,61

SKK

Slowakische Krone

37,385

TRY

Türkische Lira

1,6275

AUD

Australischer Dollar

1,6582

CAD

Kanadischer Dollar

1,3883

HKD

Hongkong-Dollar

9,4062

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9720

SGD

Singapur-Dollar

1,9549

KRW

Südkoreanischer Won

1 165,21

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,4335

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7146

HRK

Kroatische Kuna

7,3115

IDR

Indonesische Rupiah

10 921,59

MYR

Malaysischer Ringgit

4,454

PHP

Philippinischer Peso

62,177

RUB

Russischer Rubel

33,5760

THB

Thailändischer Baht

46,235


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4066 — CVC/SLEC)

(2006/C 90/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 20. März 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4066. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4137 — Mittal/Arcelor)

(2006/C 90/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 7. April 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Mittal Steel Company N.V. („Mittal“, Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Arcelor SA („Arcelor“, Luxemburg) durch ein am 27. Januar 2006 bekannt gegebenes öffentliches Übernahmeangebot.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mittal: Herstellung und Vertrieb von Stahlerzeugnissen weltweit;

Arcelor: Herstellung und Vertrieb von Stahlerzeugnissen weltweit.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4137 — Mittal/Arcelor, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/4


Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Dibutylphthalat; 3,4-Dichloranilin; Diisodecylphthalat; 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte Alkylester, C10-reich; Diisononylphthalat; 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C8-10-verzweigte Alkylester, C9-reich; Ethylendiamintetraacetat; Methylacetat; Chloressigsäure; n-Pentan und Tetranatriumethylendiamintetraacetat

(2006/C 90/04)

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1) müssen in Bezug auf Altstoffe Daten übermittelt, Prioritäten festgelegt, Risiken bewertet und erforderlichenfalls Strategien zur Begrenzung dieser Risiken ausgearbeitet werden.

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1179/94 (2), 2268/95 (3) und 143/97 (4) der Kommission über die erste, zweite bzw. dritte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates festgelegt:

Dibutylphthalat;

3,4-Dichloranilin;

Ethylendiamintetraacetat;

Methylacetat;

Tetranatriumethylendiamintetraacetat;

Diisodecylphthalat;

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte Alkylester, C10-reich;

Diisononylphthalat;

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C8-10-verzweigte Alkylester, C9-reich;

n-Pentan und

Chloressigsäure.

Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt (5) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vorgeschlagen.

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) wurde konsultiert und hat Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen können auf der Website des Ausschusses abgerufen werden.

In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ist festgelegt, dass die Ergebnisse der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien für die Risikobegrenzung auf Gemeinschaftsebene gebilligt und von der Kommission veröffentlicht werden. Durch diese Mitteilung und die zugehörige Empfehlung der Kommission (6) werden die Ergebnisse der Risikobewertungen (7) und die Strategien zur Begrenzung der Risiken für die oben genannten Stoffe bekannt gegeben.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Ergebnisse der Risikobewertungen und Strategien zur Risikobegrenzung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses.

TEIL 1

CAS-Nr. 84-74-2

EINECS-Nr. 201-557-4

Strukturformel

:

C6H4 — (COOC4H9)2

EINECS-Bezeichnung

:

Dibutylphthalat

IUPAC-Bezeichnung

:

Dibutylphthalat

Berichterstatter

:

Niederlande

Einstufung (8)

:

Repr. Cat. 2: R61

Repr. Cat. 3: R62

N: R50

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im umfassenden Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (9). Die Schlussfolgerungen für die Atmosphäre sind das Ergebnis weiterführender Prüfungen und wurden in der Aktualisierung des Risikobewertungsberichts zusammengefasst.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Weichmacher in Polymeren und Harzen verwendet wird. Hinzu kommt die Verwendung in Druckfarben, Klebstoffen, Dichtungs- und Vergussmitteln, Nitrozelluloselacken, Beschichtungen, Glasfasern und kosmetischen Produkten. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, sodass einige Verwendungszwecke in dieser Risikobewertung möglicherweise nicht erfasst sind.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich allgemeiner systemischer Toxizität infolge einer wiederholten Exposition der Haut durch Tätigkeiten, bei denen Aerosole entstehen.

Bedenken hinsichtlich lokaler Auswirkungen auf die Atemwege infolge wiederholter inhalativer Exposition bei allen arbeitsbedingten Expositionsszenarios.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet (10).

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind für die genannten Umweltbereiche keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bei der Verarbeitung in Polymeren und Glasfasern, der Zugabe zu Klebstoffen und der Verwendung in Druckfarben kann durch Exposition über die Atmosphäre in direkter Umgebung dieser Anlagen ein Risiko für Pflanzen entstehen.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind für den genannten Umweltbereich keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER:

Die auf Gemeinschaftsebene bestehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind daher anzuwenden.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

für Dibutylphthalat auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG (11) festzulegen.

VERBRAUCHER:

Es wird empfohlen, auf Gemeinschaftsebene aufgrund der Einstufung von Dibutylphthalat als fortpflanzungsgefährdenden Stoff der Kategorie 2 Beschränkungen in der Richtlinie 76/769/EWG (12) des Rates (Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung) für die Verwendung von Dibutylphthalat in Spielzeug- und Babyartikeln in Betracht zu ziehen und den Einsatz dieses Stoffes als Ersatz für andere Weichmacher für diesen Verwendungszweck zu unterbinden. Was andere Verwendungszwecke betrifft, werden die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher, insbesondere die für CMR-Stoffe geltenden Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG (Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung), im Hinblick auf die beschriebenen Risiken als ausreichend betrachtet.

UMWELT:

Es wird empfohlen, zur Erleichterung der Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) Dibutylphthalat bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen.

TEIL 2

CAS-Nr. 95-76-1

EINECS-Nr. 202-448-4

Strukturformel

:

Image

EINECS-Bezeichnung

:

3,4-Dichloranilin

IUPAC-Bezeichnung

:

1-Amino-3,4-dichlorbenzol

Berichterstatter

:

Deutschland

Einstufung (13)

:

T: R23/24/25

Xi: R41, R43

N: R50-53

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im umfassenden Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (14).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Herbiziden auf der Grundlage von Phenylharnstoff bzw. -carbamat verwendet wird. Sonstige Verwendungszwecke umfassen die Herstellung von Dispersionsazofarbstoffen für Polyesterfasern sowie die Herstellung von Trichlorcarbanilid, das als Bakterizid in Haushaltprodukten verwendet wird. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, sodass einige Verwendungszwecke in dieser Risikobewertung möglicherweise nicht erfasst sind.

Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen für Mensch und Umwelt festgestellt, insbesondere durch die Metaboliten aus Folgeprodukten wie den Pflanzenschutzmitteln Diuron, Linuron und Propanil oder dem Bakterizid Trichlorcarbanilid (TCC). Die Risiken aufgrund einer solchen Exposition wurden bei der Risikobewertung berücksichtigt. Beim Einsatz von Diuron als Antifouling und als Algizid im Baugewerbe ist von einer Freisetzung von 3,4-Dichloranilin in die Umwelt auszugehen. Diese Emissionen konnten nicht in die Risikobeschreibung einbezogen werden, eine Bewertung kann jedoch zu gegebener Zeit aufgrund der Biozidrichtlinie (98/8/EG) (15) erfolgen.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Hautsensibilisierung infolge der Exposition der Haut durch Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von 3,4-Dichloranilin.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER, die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG und die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM:

1.

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den genannten Lebensraum infolge der Exposition durch die nicht landwirtschaftliche Verwendung von Diuron als Totalherbizid auf versiegelten Flächen.

2.

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Es werden weitere Informationen benötigt, um die mit der Freisetzung bei der nicht landwirtschaftlichen Verwendung von Diuron als Totalherbizid auf versiegelten Flächen verbundenen Risiken für das aquatische Ökosystem angemessen beschreiben zu können.

Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:

eine Langzeitstudie mit dem Sedimentorganismus Hyalella azteca.

In Erwartung der Ergebnisse der Risikobegrenzungsstrategie für den Lebensraum Wasser wurde die Anforderung der Studie jedoch zurückgestellt. Da die empfohlenen Maßnahmen voraussichtlich zu einer ausreichenden Verringerung der Konzentrationen im aquatischen Ökosystem führen werden, wird die Studie nicht mehr für notwendig erachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

TOP-PRÄDATOREN AUFGRUND DER AKKUMULATION IN DER NAHRUNGSKETTE:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

TEIL 3

CAS-Nr. 26761-40-0

EINECS-Nr. 247-977-1

Strukturformel

:

EINECS-Bezeichnung

:

Diisodecylphthalat (DIDP)

IUPAC-Bezeichnung

:

Berichterstatter

:

Frankreich

Einstufung

:

keine

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in dem umfassenden Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (16).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Weichmacher in PVC-Anwendungen verwendet wird. Die Verwendung erfolgt des Weiteren im Zusammenhang mit Polymeren oder als Bestandteil von Druckfarben, Lacken und Dichtungsmitteln.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet (17).

Sollte der Stoff als Weichmacher in PVC für die Herstellung von Spielzeug- und Babyartikeln eingesetzt werden, so wären spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Besorgnis hinsichtlich allgemeiner systemischer Toxizität für Kleinstkinder und Neugeborene aufgrund oraler Exposition durch diesen Stoff enthaltende Spielzeug- und Babyartikel.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

VERBRAUCHER:

Es wird empfohlen, auf Gemeinschaftsebene Beschränkungen für die Verwendung von DIDP in Spielzeug- und Babyartikeln in der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung) (18) zu erwägen.

TEIL 4

CAS-Nr. 68515-49-1

EINECS-Nr. 271-091-4

Strukturformel

:

EINECS-Bezeichnung

:

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte Alkylester, C10-reich

IUPAC-Bezeichnung

:

Berichterstatter

:

Frankreich

Einstufung

:

keine

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in dem umfassenden Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (19).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Weichmacher in PVC-Anwendungen verwendet wird. Die Verwendung erfolgt des Weiteren im Zusammenhang mit Polymeren oder als Bestandteil von Farben, Lacken und Dichtungsmitteln.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet (20).

Sollte der Stoff als Weichmacher in PVC für die Herstellung von Spielzeug- und Babyartikeln eingesetzt werden, so wären spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Besorgnis hinsichtlich allgemeiner systemischer Toxizität für Kleinstkinder und Neugeborene aufgrund oraler Exposition durch diesen Stoff enthaltende Spielzeug- und Babyartikel.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

 

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

VERBRAUCHER:

Es wird empfohlen, auf Gemeinschaftsebene Beschränkungen für die Verwendung des Stoffes in Spielzeug- und Babyartikeln in der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung) (21) zu erwägen.

TEIL 5

CAS-Nr. 28553-12-0

EINECS-Nr. 249-079-5

Strukturformel

:

EINECS-Bezeichnung

:

Diisononylphthalat (DINP)

IUPAC-Bezeichnung

:

Berichterstatter

:

Frankreich

Einstufung

:

keine

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in dem umfassenden Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (22).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Weichmacher in PVC-Anwendungen verwendet wird. Die Verwendung erfolgt des Weiteren im Zusammenhang mit Polymeren oder als Bestandteil von Klebstoffen, Farben, Lacken und Dichtungsmitteln.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet (23).

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

VERBRAUCHER:

Angesichts auseinander gehender wissenschaftlicher Standpunkte gemäß dem CSTEE (24) und den Schlussfolgerungen aus der Risikobewertung für Verbraucher aufgrund der Verordnung und in Anbetracht der unklaren Bewertung einer DINP-Exposition durch Spielzeug- und Babyartikel gebietet es die Vorsicht, auf Gemeinschaftsebene angemessene Beschränkungen für die Verwendung von DINP in Spielzeug- und Babyartikeln in der Richtlinie 76/769/EWG (25) des Rates (Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung) zu erwägen. Entsprechende Maßnahmen sollten nach drei bis vier Jahren auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft werden.

TEIL 6

CAS-Nr. 68515-48-0

EINECS-Nr. 271-090-9

Strukturformel

:

EINECS-Bezeichnung

:

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C8-10-verzweigte Alkylester, C9-reich

IUPAC-Bezeichnung

:

Berichterstatter

:

Frankreich

Einstufung

:

keine

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in dem umfassenden Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (26).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Weichmacher in PVC-Anwendungen verwendet wird. Die Verwendung erfolgt des Weiteren im Zusammenhang mit Polymeren oder als Bestandteil von Klebstoffen, Farben, Lacken und Dichtungsmitteln.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet (27).

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

VERBRAUCHER:

Angesichts auseinander gehender wissenschaftlicher Standpunkte gemäß dem CSTEE (28) und den Schlussfolgerungen aus der Risikobewertung für Verbraucher aufgrund der Verordnung und in Anbetracht der unklaren Bewertung einer Exposition durch diesen Stoff enthaltende Spielzeug- und Babyartikel gebietet es die Vorsicht, auf Gemeinschaftsebene angemessene Beschränkungen für die Verwendung dieses Stoffes in Spielzeug- und Babyartikeln in der Richtlinie 76/769/EWG (29) des Rates (Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung) zu erwägen. Entsprechende Maßnahmen sollten nach drei bis vier Jahren auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft werden.

TEIL 7

CAS-Nr. 60-00-4

EINECS-Nr. 200-449-4

Strukturformel

:

Image

EINECS-Bezeichnung

:

Ethylendiamintetraacetat (EDTA)

IUPAC-Bezeichnung

:

{[2-(Bis-carboxymethyl-amino)-ethyl]-carboxymethyl-amino}-acetat

Berichterstatter

:

Deutschland

Einstufung (30)

:

Xi: R36

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Komplexbildner in zahlreichen Industriezweigen verwendet wird, z. B. in Reinigungsmitteln für Industrie und Gewerbe, in Fotochemikalien, in der Landwirtschaft, in der Zellstoff- und Papierindustrie, in Haushaltswasch- und -reinigungsmitteln, in der Textilindustrie, in der Galvanotechnik, in Kosmetikartikeln und in der Wasseraufbereitung.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den genannten Lebensraum infolge der Exposition durch die Verwendung von EDTA in Industriereinigern, in Papierfabriken und bei der Herstellung von Leiterplatten sowie durch Freisetzungen bei der Aufbereitung EDTA-haltiger Abfälle.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

UMWELT:

Es wird empfohlen,

zur Erleichterung der Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) EDTA bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen;

im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 (31) persistente Komplexbildner bei der Vergabe des EU-Umweltzeichens für Papierprodukte zu berücksichtigen und das bestehende Umweltzeichen für Reinigungsmittel auf Industriereiniger auszudehnen.

TEIL 8

CAS-Nr. 79-20-9

EINECS-Nr. 201-185-2

Strukturformel

:

Image

EINECS-Bezeichnung

:

Methylacetat

IUPAC-Bezeichnung

:

Essigsäuremethylester

Berichterstatter

:

Deutschland

Einstufung (32)

:

F: R11

Xi: R36

Xn: R66, R67

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (33).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Lösungsmittel in Klebstoffen, Anstrichsystemen, Kosmetikartikeln und Reinigungsmitteln verwendet wird. Ferner dient der Stoff als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, Vitaminen und Süßstoffen. Es war nicht möglich, Informationen über die Verwendung der Gesamtmenge dieses Stoffs, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wird, zu erhalten, sodass einige Verwendungszwecke in dieser Risikobewertung möglicherweise nicht erfasst sind.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich einer Reizung der Atemwege infolge einer akuten inhalativen Exposition beim Verlegen von Bodenbelägen und im Baugewerbe;

Bedenken hinsichtlich lokaler Auswirkungen auf die Atemwege infolge wiederholter inhalativer Exposition bei der Herstellung und Weiterverarbeitung als chemischer Zwischenstoff sowie bei der Herstellung von Zubereitungen (Farben, Lacke, Klebstoffe, Reinigungsmittel), in der Metallbehandlung, Elektrotechnik, Holzbehandlung, Papier- und Zellstoffherstellung (Farben und Klebstoffe), beim Verlegen von Bodenbelägen, im Baugewerbe und bei der Verwendung von Kosmetikartikeln;

Bedenken hinsichtlich systemischer Wirkungen infolge wiederholter inhalativer Exposition bei der Herstellung von Zubereitungen (Farben, Lacke, Klebstoffe, Reinigungsmittel), in der Metallbehandlung, Elektrotechnik, Holzbehandlung, Papier- und Zellstoffherstellung (Farben und Klebstoffe), beim Verlegen von Bodenbelägen und im Baugewerbe;

Bedenken hinsichtlich Entwicklungstoxizität infolge einer inhalativen Exposition beim Verlegen von Bodenbelägen und im Baugewerbe.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE, das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER:

Die auf Gemeinschaftsebene bestehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind daher anzuwenden.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

für Methylacetat auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG (34) festzulegen.

TEIL 9

CAS-Nr. 79-11-8

EINECS-Nr. 201-178-4

Strukturformel

:

Image

EINECS-Bezeichnung

:

Chloressigsäure

IUPAC-Bezeichnung

:

2-Chlorethansäure

Berichterstatter

:

Niederlande

Einstufung (35)

:

T: R23/24/25

C: R34

N: R50

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im umfassenden Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat (36).

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als chemisches Zwischenprodukt für die Synthese anderer Produkte wie Carboxymethylcellulose (CMC), Carboxymethylstärke, Pflanzenschutzmittel (z. B. 2,4-D oder MCPA), Kunststoffe, Thioglykolsäure, Natriumchloracetat und weiterer Produkte wie Ester und Amide verwendet wird.

Die Verwendung erfolgt des Weiteren als Bestandteil von sauren Mitteln zum Entfernen von Anstrichen und Graffitis, für die Beschichtungen von Dosen für Lebensmittel (d. h. als Modifizierungsmittel für Harze) sowie als Ätzmittel, Warzenmittel, antimikrobieller Zusatzstoff für Lebensmittel und als analytisches Reagens. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Verwendungszwecke, die gegenwärtig oder in erheblichem Maße für Verbraucher in der EU relevant wären. Bei der Risikobewertung wurden daher keine Risiken für Verbraucher ermittelt.

Bei der Risikobewertung wurden andere Expositionsquellen für Mensch und Umwelt festgestellt; insbesondere kann sich der Stoff (mittelbar) in der Atmosphäre aus chlorierten industriellen Chemikalien bilden. Neben anthropogenen Quellen ist davon auszugehen, dass der Stoff auch in der Umwelt neu gebildet wird, ohne dass dies im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs steht. Die Risiken durch diese Exposition wurden in dieser Risikobewertung nicht berücksichtigt. Der der Kommission vom als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaat übermittelte umfassende Risikobewertungsbericht enthält jedoch Informationen, die zur Bewertung dieser Risiken genutzt werden könnten.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

1.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Chloressigsäure (geschmolzen/flüssig) bei Exposition der Haut sehr gefährlich ist. Es sind schwere Fälle einer akuten systemischen Intoxikation mit teils tödlichem Ausgang bekannt, die auf versehentlichen Hautkontakt mit Chloressigsäure (geschmolzen/flüssig) zurückzuführen sind.

2.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich akuter Toxizität infolge einer kurzzeitigen Exposition der Haut bei der Verwendung von Chloressigsäure in Abbeizmitteln;

Bedenken hinsichtlich akuter Toxizität infolge kurzfristiger inhalativer Exposition beim Großteil der Szenarios (mit Ausnahme der Teilszenarios „Herstellung und Reinigung sowie Wartung von Produktionsanlagen“ und „Verwendung von Feststoffen“);

Bedenken hinsichtlich Hautreizungen infolge Exposition bei der Verwendung von Chloressigsäure in Abbeizmitteln ohne Arbeitsschutzmaßnahmen (z. B. PSA);

Bedenken hinsichtlich einer Reizung der Atemwege (sensorische Reizwirkung) infolge Exposition bei der Herstellung von Chloressigsäure: Risiken insbesondere durch den Transfer von Chloressigsäure (geschmolzen) und 80 %iger Chloressigsäure;

Bedenken hinsichtlich systemischer Wirkungen infolge einer wiederholten Exposition der Haut bei der Verwendung von Chloressigsäure in Abbeizmitteln;

Bedenken hinsichtlich systemischer Wirkungen infolge einer wiederholten inhalativen Exposition bei der Herstellung von Chloressigsäure: Transfer von Chloressigsäure (geschmolzen) oder 80 %iger Chloressigsäure sowie Verwendung von Chloressigsäure in Abbeizmitteln.

3.

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Es werden bessere Informationen benötigt, um die Risiken etwaiger Auswirkungen auf die Reproduktionsfähigkeit infolge der Exposition durch den Stoff angemessen beschreiben zu können.

Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:

eine Studie zur Entwicklungstoxizität, sofern der Wissenschaftliche Ausschuss der Kommission für Grenzwerte berufsbedingter Exposition eine solche Studie für notwendig erachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Es werden bessere Informationen benötigt, um die Risiken etwaiger Auswirkungen auf die Reproduktionsfähigkeit infolge der Exposition durch den Stoff angemessen beschreiben zu können.

Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:

eine Studie zur Entwicklungstoxizität, sofern der Wissenschaftliche Ausschuss der Kommission für Grenzwerte berufsbedingter Exposition eine solche Studie für notwendig erachtet (s. Abschnitt „Arbeitnehmer“).

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich systemischer Wirkungen infolge möglicher wiederholter Exposition über Trinkwasser im Umfeld einer örtlichen Produktionsstätte;

Bedenken hinsichtlich systemischer Wirkungen infolge wiederholter Exposition über Blattfrüchte durch starke Emissionen aus einer örtlichen Verarbeitungsanlage in die Luft.

2.

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Es werden bessere Informationen benötigt, um die Risiken etwaiger Auswirkungen auf die Reproduktionsfähigkeit infolge der Exposition durch den Stoff angemessen beschreiben zu können.

Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:

eine Studie zur Entwicklungstoxizität, sofern der Wissenschaftliche Ausschuss der Kommission für Grenzwerte berufsbedingter Exposition eine solche Studie für notwendig erachtet (s. Abschnitt „Arbeitnehmer“).

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

die ATMOSPHÄRE:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich lokaler Auswirkungen auf den aquatischen Bereich infolge der Exposition an zwei Standorten, an denen der Stoff hergestellt bzw. verarbeitet wird.

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Grund für diese Schlussfolgerung:

Es werden bessere Informationen benötigt, um die Risiken für den terrestrischen Bereich infolge einer unbeabsichtigten Exposition durch die Hintergrundkonzentrationen von Chloressigsäure aus natürlichen und anthropogenen Emissionsquellen angemessen beschreiben zu können.

Die Informations- und/oder Prüfanforderungen betreffen:

weitere Daten über den relativen Beitrag natürlicher und anthropogener Emissionsquellen von Chloressigsäure.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Kläranlagen infolge der Exposition an einem Standort, an dem der Stoff hergestellt bzw. verarbeitet wird.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER:

Die auf Gemeinschaftsebene bestehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind daher anzuwenden.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

für Chloressigsäure auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gemäß der Richtlinie 98/24/EG (37) festzulegen.

UMWELT und die MITTELBAR ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Es wird empfohlen, zur Erleichterung der Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) Chloressigsäure bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen.

TEIL 10

CAS-Nr.109-66-0

EINECS-Nr. 203-692-4

Strukturformel

:

CH3-CH2-CH2-CH2-CH3

EINECS-Bezeichnung

:

Pentan

IUPAC-Bezeichnung

:

Pentan

Berichterstatter

:

Norwegen

Einstufung (38)

:

F+; R12

Xn; R65, R66, R67

N; R51-53

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im umfassenden Risikobewertungsbericht beschrieben wird, den der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich zum Schäumen von Polystyrol und Polyurethan in der Polymerindustrie verwendet wird. Ferner wird es als Lösungsmittel für Aerosole und als Lösungsmittel in Polymerisationsverfahren eingesetzt. Weitere Verwendungszwecke sind der Einsatz als Lösungsmittel bei der Klebstoffformulierung sowie als Laborchemikalie.

Bei der Risikobewertung wurden — insbesondere bei der Verwendung und Verbrennung von Mineralölerzeugnissen — weitere Expositionsquellen für Mensch und Umwelt festgestellt, die sich nicht aus dem Lebenszyklus des in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoffs ergeben. Die Risiken durch diese Exposition wurden in dieser Risikobewertung nicht berücksichtigt. Der der Kommission von dem als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaat übermittelte umfassende Risikobewertungsbericht enthält jedoch Informationen, die zur Bewertung dieser Risiken genutzt werden könnten.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Menschen aufgrund des Beitrags von n-Pentan zur Bildung von Ozon in der Umgebungsluft.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich des Beitrags von n-Pentan zur Bildung von Ozon in der Umgebungsluft.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

UMWELT und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Die bestehenden Vorschriften zur Vermeidung und Verringerung der schädlichen Auswirkungen der Ozonbelastung (Richtlinie 2002/3/EG (39)) gelten allgemein als ausreichend, um das von Pentan ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen. Die Richtlinie enthält Bestimmungen und Empfehlungen für die Überwachung von Ozonvorläuferstoffen, z. B. flüchtigen organischen Verbindungen (Anhang VI der Richtlinie). Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht in der Ermittlung von Trends der Ozonvorläuferstoffe, der Prüfung der Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Konsistenz von Emissionsinventaren und in der Zuordnung von Emissionsquellen zu Schadstoffkonzentrationen. Ein weiteres Ziel besteht im verbesserten Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe sowie in der Anwendung photochemischer Modelle. Die Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen umfasst mehr als 30 Verbindungen, darunter auch n-Pentan.

TEIL 11

CAS-Nr. 64-02-8

EINECS-Nr. 200-573-9

Strukturformel

:

Image

EINECS-Bezeichnung

:

Tetranatriumethylendiamintetraacetat (Na-EDTA)

IUPAC-Bezeichnung

:

Tetranatrium{[2-(bis-carboxymethyl-amino)-ethyl]-carboxymethyl-amino}-acetat

Berichterstatter

:

Deutschland

Einstufung (40)

:

Xn: R22

Xi: R41

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Komplexbildner in zahlreichen Industriezweigen verwendet wird, z. B. in Reinigungsmitteln für Industrie und Gewerbe, in Fotochemikalien, in der Landwirtschaft, in der Zellstoff- und Papierindustrie, in Haushaltswasch- und -reinigungsmitteln, in der Textilindustrie, in der Galvanotechnik, in Kosmetikartikeln und in der Wasseraufbereitung.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE und das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den genannten Lebensraum infolge der Exposition durch die Verwendung von Na-EDTA in Industriereinigern, in Papierfabriken und bei der Herstellung von Leiterplatten sowie durch Freisetzungen bei der Aufbereitung Na-EDTA-haltiger Abfälle.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

UMWELT:

Es wird empfohlen,

zur Erleichterung der Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) Na-EDTA bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen;

im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 (41) persistente Komplexbildner bei der Vergabe des EU-Umweltzeichens für Papierprodukte zu berücksichtigen und das bestehende Umweltzeichen für Reinigungsmittel auf Industriereiniger auszudehnen.


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 26.5.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 231 vom 28.9.1995, S. 18.

(4)  ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 13.

(5)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(6)  ABl. L 104, 13.4.2006

(7)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(8)  Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1.

(9)  Der umfassende Risikobewertungsbericht, seine Aktualisierung sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(10)  Entscheidung 1999/815/EG der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates (ABl. L 315 vom 9.12.1999) sowie Entscheidungen zur Verlängerung ihrer Gültigkeit.

(11)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(12)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(13)  Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1.

(14)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(15)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(16)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(17)  Entscheidung 1999/815/EG der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates (ABl. L 315 vom 9.12.1999) sowie Entscheidungen zur Verlängerung ihrer Gültigkeit.

(18)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(19)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(20)  Entscheidung 1999/815/EG der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates (ABl. L 315 vom 9.12.1999) sowie Entscheidungen zur Verlängerung ihrer Gültigkeit.

(21)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(22)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(23)  Entscheidung 1999/815/EG der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates (ABl. L 315 vom 9.12.1999) sowie Entscheidungen zur Verlängerung ihrer Gültigkeit.

(24)  Opinion on the results of the risk assessment of: 1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C8-10-branched alkyl esters, C9-rich and di-'sononyl' phthalate, Endfassung des Berichts (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), 27. Plenarsitzung des CSTEE, Brüssel, 30. Oktober 2001.

(25)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(26)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(27)  Entscheidung 1999/815/EG der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates (ABl. L 315 vom 9.12.1999) sowie Entscheidungen zur Verlängerung ihrer Gültigkeit.

(28)  Opinion on the results of the risk assessment of: 1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C8-10-branched alkyl esters, C9-rich and di-'isononyl' phthalate, Endfassung des Berichts (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), 27. Plenarsitzung des CSTEE, Brüssel, 30. Oktober 2001.

(29)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(30)  Richtlinie 93/21/EG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 110 vom 4.5.1993, S. 20.

(31)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(32)  Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, ABl. L 355 vom 30.12.1998, S. 1.

(33)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(34)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(35)  Richtlinie 94/69/EG der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, ABl. L 381 vom 31.12.1994, S. 1.

(36)  Der umfassende Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung können unter folgender Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros abgerufen werden: http://ecb.jrc.it/existing-substances/.

(37)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(38)  Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt

(39)  ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 14.

(40)  Richtlinie 93/21/EG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 110 vom 4.5.1993, S. 20.

(41)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.


13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/29


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 90/05)

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien

Beihilfe Nr.: NN 54 B/2004

Titel: Kapitalbeihilfen für Unternehmen. Gesetzeserlass Nr. 102/2004, Artikel 17

Zielsetzung: Garantien. Die Regelung ist so konzipiert, dass sie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Bedingungen gemäß Nummer 4.3 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften werden eingehalten

Rechtsgrundlage: Decreto legislativo 29 marzo 2004, n. 102, articolo 17 e Progetto di decreto del Ministero delle politiche agricole e forestali

Haushaltsmittel: 60 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Die Maßnahme stellt keine staatliche Beihilfe dar

Laufzeit: Sechs Jahre

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Niederlande

Beihilfe Nr.: N 155/2004

Titel: Beihilfe für die Erzeugung und Vermarktung von hochwertigen Fleischerzeugnissen

Zielsetzung: Verbesserung der Qualität von Fleischerzeugnissen und Einführung eines umweltfreundlicheren und energieeffizienteren Produktionsverfahrens

Rechtsgrundlage: Verordening Heffing Fonds Onderzoek en Ontwikkeling Vleesindustrie 2003

Haushaltsmittel: 120 000 EUR jährlich, die aus steuerähnlichen Abgaben des Marktverbands für Vieh und Fleisch finanziert werden

Laufzeit: unbefristet

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland

Beihilfe Nr.: N 348/2005

Titel: Agro-Marketing Hessen — Änderung in Bezug auf die Produktgruppe Eier

Zielsetzung: Die Qualitätsregelung für Absatzförderung und Werbung (N 260/A/02) sollte auf Eier ausgedehnt werden

Rechtsgrundlage: Hessischer Agrarmarketing-Vertrag

Haushaltsmittel: 1 549 000 EUR/Jahr

Beihilfeintensität oder -höhe: 50 % für Werbemaßnahmen, 100 % für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen, 100 % für Fortbildungsmaßnahmen und Beratungsdienste

Laufzeit: Bis 31. Dezember 2008

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Kalabrien)

Beihilfe Nr.: N 372/2004

Titel: Interventionen in den geschädigten landwirtschaftlichen Gebieten (Fröste im Januar/Februar 2004, Provinzen Cosenza und Catanzaro, Starkwinde am 16. April 2004, Provinz Reggio Calabria)

Zielsetzung: Ausgleich der Schäden in der landwirtschaftlichen Erzeugung und der landwirtschaftlichen Strukturen aufgrund der ungünstigen Witterungsbedingungen (Fröste in den Provinzen Cosenza und Catanzaro im Januar/Februar 2004, und Starkwinde in der Provinz Reggio Calabria am 16. April 2004)

Rechtsgrundlage: Legge n. 185/1992 e decreto legislativo n. 102/2004

Haushaltsmittel: Bezugnahme auf genehmigte Beihilferegelungen (C 12/b/1995 und NN 54/A/04)

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 % der Schäden

Laufzeit: Durchführungsmaßnahme für von der Kommission genehmigte Beihilferegelungen

Andere Angaben: Durchführungsmaßnahme für von der Kommission genehmigte Beihilferegelungen im Rahmen der staatlichen Beihilfen C 12/b/1995 (Entscheidung 2004/307/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003) und NN 54/A/2004 (Schreiben C(2005)1622endg. der Kommission vom 7. Juni 2005)

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland

Beihilfe Nr.: N 551/2005

Titel: Mustermaßnahme: „Multiplikationsorientierte und auf Input basierende Beratungsmodelle in Privatwäldern“

Zielsetzung: Entwicklung von Modellen für die forstliche Beratung der Betriebe der Besitzer kleiner Privatwälder und ihrer Verbände

Rechtsgrundlage: Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 7. Oktober 2005

Haushaltsmittel: 0,3 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 %

Laufzeit: 4 Jahre

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien

Nr. der Beihilfe: N 580/C/03

Titel: Programm zur Bekämpfung von tristeza bei Zitrusfrüchten, vorgelegt von Kalabrien

Zielsetzung: Maßnahmen zum Schutz gegen eine Pflanzenkrankheit

Rechtsgrundlage: Legge n. 423 del 2 dicembre 1998

Decreti del ministero delle Politiche agricole e forestali del 29 dicembre 2003 e del 14 luglio 2004

Haushaltsmittel: 2 958 006,78 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 100 % (es handelt sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag)

Laufzeit: Mindestens 1 Jahr

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland (Bayern)

Beihilfe Nr.: N 647/2005

Titel: Förderung der bayrischen Maschinenringe

Zielsetzung: Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Landwirten

Rechtsgrundlage: Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft

Haushaltsmittel: 3,2 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder –höhe: max. 30 %

Laufzeit: 1 Jahr (2006)

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/31


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

(2006/C 90/06)

Beihilfe Nr.: XA 67/05

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Navarra

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für die Erneuerung des Fuhrparks der landwirtschaftlichen Traktoren in Navarra und deren Ausstattung mit Sicherheitssystemen im Jahr 2005.

Rechtsgrundlage: Orden foral 167/2005, de 12 de septiembre, del consejero de agricultura, ganadería y alimentación por la que se aprueba la convocatoria de ayudas a la renovación y dotación de sistemas de seguridad del parque de tractores agrícolas de Navarra para el año 2005, y se establecen las bases reguladoras que regiran dicha convocatoria

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 100 000 EUR im Haushaltsjahr 2005

Beihilfehöchstintensität: 50 % in benachteiligten, 40 % in den übrigen Gebieten

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Erwerb neuer Traktoren, sofern dies mit Verschrottung der alten einhergeht, und Einbau eines Überrollschutzes bei vor 1978 zugelassenen Traktoren. Artikel 4 Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben Zuschussfähige Kosten: Preis des neuen Traktors und des Überrollschutzes

Betroffene Wirtschaftssektoren: Betroffener Wirtschaftssektor ist der Sektor der pflanzlichen und tierischen Erzeugung. Da die Beihilfe dem Erwerb neuer und der Verschrottung der alten Traktoren sowie dem Einbau von Überrollschutzeinrichtungen dient, können hierunter beliebige Teilsektoren innerhalb der vorgenannten Sektoren fallen, z.B. Weizen oder Weinbauerzeugnisse im Bereich der pflanzlichen Erzeugung bzw. Schweinefleisch oder Hausgeflügel im Bereich der tierischen Erzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regierung der Region Navarra

Regionalministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Ernährung

C/. Tudela 20

E-31003 Pamplona

Internetadresse: www.navarra.es

Beihilfe Nr.: XA 3/06

Mitgliedstaat: Österreich

Region: Oberösterreich

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinien für die Förderung der Bewirtschaftung von Almen in Schutzgebieten im Sinne der Schutzgebietsverordnung

Rechtsgrundlage: Landesgesetz über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 — Oö. NSchG 2001)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Jährliche Gesamtkosten: rund 13 000 EUR; Beihilfe pro Almetrieb: voraussichtlich unter 2 100 EUR

Beihilfehöchstintensität: Beihilfe pro Almbetrieb: voraussichtlich unter 2 100 EUR

Bewilligungszeitpunkt: ab 25. Januar 2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: jährliche Auszahlung mit einer jeweils fünfjährigen Bindung;

Zweck der Beihilfe: Beihilfe gemäß Art 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004;

Da die Bewirtschaftung der Almen in den letzten Jahrzehnten vielfach eingestellt wurde, sind diese in Oberösterreich typischen Kulturlandschaften vielfach verschwunden. Ziel dieser Förderung ist daher die Erhaltung dieser Kulturlandschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung der Almen unter Einhaltung von Maßnahmen, die vom Almbewirtschafter und dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz gemeinsam ausgearbeitet wurden und die der Erreichung des Schutzzwecks des Schutzgebietes dienen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Almwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Naturschutzabteilung

Bahnhofplatz 1

A-4021 Linz

Internetadresse: http://www.land-oberoesterreich.gv.at

Beihilfe-Nr.: XA 04/06

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: The Chilterns Area of Outstanding Beauty

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Chilterns Landscape Conservation Programme

Rechtsgrundlage: Section 87 of The National Parks and Access to the Countryside Act 1949. Sections 83-84, 86-88 and 89-93 of The Countryside and Rights of Way Act 2000

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1. Februar — 31. Dezember 2006: 160 499 GBP

Beihilfehöchstintensität: Für Kapitalzuschüsse beträgt die Beihilfehöchstintensität normalerweise 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Ausnahmsweise können Kapitalzuschüsse bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben ausgezahlt werden. Führt die Investition zu einer Steigerung der landwirtschaftlichen Produktionskapazität, beträgt der Höchstsatz des Zuschusses 40 % der zuschussfähigen Ausgaben. Erfolgt die Beihilfe in Form von Beratungen oder Schulungen, beträgt die Beihilfehöchstintensität 100 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Sektorale Entwicklung sowie Verbesserung und Schutz der Umwelt.

Die Beihilferegelung wird gemäß Artikel 5 und 14 der Verordnung (EG) 1/2004 umgesetzt.

Laut Artikel 5 und 14 sind zuschussfähige Kosten folgende:

Betroffene Wirtschaftssektoren: Das Programm richtet sich an alle landwirtschaftlichen Unternehmen in der Chilterns Area of Outstanding Natural Beauty, einschließlich der Erzeugung, der Verarbeitung und der Vermarktung. Das Programm steht allen Untersektoren offen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Chilterns Conservation Board

The Lodge

Station Road

Chinnor

Oxon OX39 4HA

United Kingdom

Internetadresse: www.chilternsaonb.org

(gehen Sie zum Menu auf der Seite oben und klicken Sie auf „Publications“, dann scrollen Sie nach unten und klicken auf „Chilterns Landscape Conservation Programme — agricultural state aid (download)“.

Alternativ können Sie die Webseite des Vereinigten Königreichs mit Angaben zu freigestellten Beihilferegelungen unter

www.defra.gov.uk/farm/state-aid/setup/exist-exempt.htm besuchen.

Sonstige Auskünfte: Das Programm besteht aus zwei getrennten Maßnahmen:

Unterzeichnet und datiert im Namen des Ministeriums für Umwelt, Ernährung und ländliche Fragen „Department for Environment, Food and Rural Affairs“ (zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs)

Stephen Anderson

Agricultural State aid Team Leader

Defra

Area 8e

9 Millbank

London SW1P 3JR

United Kingdom

Beihilfe-Nr.: XA 05/2006

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Piemont

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Investitionsvergünstigungen für technologische Innovation, für den Umweltschutz, für organisatorische Innovation, für kommerzielle Innovation und für die Sicherheit am Arbeitsplatz

Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta Regionale n. 17-881 del 26 settembre 2005 (B.U.R.P n. 39, Supplemento, del 29 settembre 2005) «Funzioni delegate alla Regione in materia di incentivi alle imprese. Prescrizioni per l'accesso agli incentivi di cui alla L. 28/11/1965 n. 1329 ed all'art. 11 comma 2 lett. b) L.27/10/1994 n. 598 e s.m.i.» integrata dalla Deliberazione della Giunta Regionale n. 67-1743 del 5 dicembre 2005«Prescrizioni per l'accesso agli incentivi di cui alla L. 28/11/1965 n. 1329 (c.d. Sabatini) ed all'art. 11 comma 2 lett. b) L. 27/10/1994 n. 598 e s.m.i. (Tutela ambientale-innovazione tecnologica, organizzativa, commerciale, sicurezza luoghi di lavoro): modifiche ed integrazioni» (B.U.R.P. n. 50 del 15 dicembre 2005) entrambi modificative della L. 598/84-art. 11 e s.m.i già approvata dalla Commissione con Lettera D/53877 del 17 luglio 2000 — Aiuto N/487/95

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 25 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Zinsenzuschuss

Der Finanzierungsbetrag kann bis zu 100 % des Investitionsprogramms über einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren erreichen, einschließlich eines Zeitraums für vorzeitige Tilgung von höchstens 2 Jahren.

Der Beitragssatz entspricht 100 % des Bezugssatzes, der vom Erlass des italienischen Ministers für Industrie, Handel und Handwerk angegeben und aktualisiert wird (gemäß Art. 2 Absatz 2 Gesetzesverordnung Nr. 123/98) und der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrages gültig war, innerhalb der von der Europäischen Union gewährten Beihilfeintensität.

Bewilligungszeitpunkt: 27. September 2005: Die erste Zuteilung erfolgt, wenn die Identifikationsnummer übermittelt worden ist, die von der Kommission zugeteilt wird, sobald sie die Kurzbeschreibung erhalten hat

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Artikel 4 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004. Art der zulässigen Investitionen und Ausgaben: Investitionsvergünstigungen für technologische Innovation, für den Umweltschutz, für organisatorische Innovation, für kommerzielle Innovation und für die Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß Art. 4 oder Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft kleine und mittlere in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen laut Anhang I EG-Vertrag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Piemonte

Assessorato all'Industria, Lavoro e Bilancio — Direzione Industria

Via Pisano, 6

I-10152 Torino

Tel. (011) 4321461

Fax (011) 4323483

E-mail: direzione16@regione.piemonte.it

Internetadresse: www.regione.piemonte.it/industria/index.htm

Sonstige Auskünfte: Die hier angegebene jährliche Ausgabe ist eine Gesamtausgabe für beide in der Rechtsgrundlage angegebenen Vorschriften und umfasst auch die jährliche Ausgabe, die von der Regelung vorgesehen ist, die dieselbe Rechtsgrundlage hat und für die KMU bestimmt ist, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2004, sondern unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 fallen.

Beihilfe-Nr.: XA 06/2006

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Piemont

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vergünstigungen für Kauf oder Leasing neuer Werkzeug- oder Produktionsmaschinen (sog. „Sabatini“)

Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta Regionale n. 17-881 del 26 settembre 2005 (B.U.R.P n. 39, Supplemento, del 29 settembre 2005) «Funzioni delegate alla Regione in materia di incentivi alle imprese. Prescrizioni per l'accesso agli incentivi di cui alla L. 28/11/1965 n. 1329 ed all'art. 11 comma 2 lett. b) L.27/10/1994 n. 598 e s.m.i.» come integrata dalla Deliberazione della Giunta Regionale n. 67-1743 del 5 dicembre 2005«Prescrizioni per l'accesso agli incentivi di cui alla L. 28/11/1965 n. 1329 (c.d. Sabatini) ed all'art. 11 comma 2 lett. b) L. 27/10/1994 n. 598 e s.m.i. (Tutela ambientale-innovazione tecnologica, organizzativa, commerciale, sicurezza luoghi di lavoro): modifiche ed integrazioni» (B.U.R.P. n. 50 del 15 dicembre 2005)

La legge 28/11/1965 n. 1329 è stata già approvata dalla Commissione con Lettera D/55254 del 18 ottobre 2000 Aiuto N 659/A97

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 25 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Zinszuschuss für den Kauf von fabrikneuen Werkzeug- oder Produktionsmaschinen unter Ausschluss von Ersatzinvestitionen.

Der Finanzierungsbetrag kann bis zu 100 % des Investitionsprogramms über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erreichen.

Der Beitrag darf die Grenze von 40 % der zulässigen Ausgaben nicht übersteigen

Bewilligungszeitpunkt: 27. September 2005: Die erste Zuteilung erfolgt, wenn die Identifikationsnummer übermittelt worden ist, die von der Kommission zugeteilt wird, sobald sie die Kurzbeschreibung erhalten hat

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Artikel 4 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004.

Finanzoperationen, gestützt durch Wechsel, für Kauf- oder Leasingverträge für Maschinen (mit Erwerbsverpflichtung) und mit Vorrecht auf die gekennzeichneten Maschinen gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 1329/65, mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren ab Ausstellungsdatum, sofern sie an einen Vertrag mit Zahlungsaufschub oder einen Leasingvertrag von mehr als 12 Monaten gebunden sind.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen laut Anhang I des EG-Vertrags

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Piemonte

Assessorato all'Industria, Lavoro e Bilancio — Direzione Industria.

Via Pisano, 6

I-10152 Torino

Tel. (011) 4321461

Fax (011) 4323483

E-mail: direzione16@regione.piemonte.it

Internetadresse: www.regione.piemonte.it/industria/index.htm

Sonstige Auskünfte: Die hier angegebene jährliche Ausgabe ist eine Gesamtausgabe für beide in der Rechtsgrundlage angegebenen Vorschriften und umfasst auch die jährliche Ausgabe, die von der Regelung vorgesehen ist, die dieselbe Rechtsgrundlage hat und für die KMU bestimmt ist, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2004, sondern unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 fallen

Beihilfe-Nr.: XA 07/2006

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Piemont

Bezeichnung der Beihilferegelung: Vergünstigungen für Kauf oder Leasing neuer Werkzeug- oder Produktionsmaschinen (sog. „Sabatini“ ohne Wechsel)

Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta Regionale n. 17-881 del 26 settembre 2005 (B.U.R.P n. 39, Supplemento, del 29 settembre 2005) «Funzioni delegate alla Regione in materia di incentivi alle imprese. Prescrizioni per l'accesso agli incentivi di cui alla L. 28/11/1965 n. 1329 ed all'art. 11 comma 2 lett. b) L.27/10/1994 n. 598 e s.m.i.» come integrata dalla Deliberazione della Giunta Regionale n. 67-1743 del 5 dicembre 2005«Prescrizioni per l'accesso agli incentivi di cui alla L. 28/11/1965 n. 1329 (c.d. Sabatini) ed all'art. 11 comma 2 lett. b) L. 27/10/1994 n. 598 e s.m.i. (Tutela ambientale-innovazione tecnologica, organizzativa, commerciale, sicurezza luoghi di lavoro): modifiche ed integrazioni» (B.U.R.P. n. 50 del 15 dicembre 2005)

La legge 28/11/1965 n. 1329 è stata già approvata dalla Commissione con Lettera D/55254 del 18 ottobre 2000 Aiuto N 659/A97

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 25 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Zinszuschuss für den Erwerb von fabrikneuen Werkzeug- oder Produktionsmaschinen unter Ausschluss von Ersatzinvestitionen.

Der Beitrag darf die Grenze von 40 % der zulässigen Ausgaben nicht übersteigen.

Bewilligungszeitpunkt: 27. September 2005: Die erste Zuteilung erfolgt, wenn die Identifikationsnummer übermittelt worden ist, die von der Kommission zugeteilt wird, sobald sie die Kurzbeschreibung erhalten hat.

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Artikel 4 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004.

Finanzoperationen, nicht durch Wechsel gestützt, für Kauf- oder Leasingverträge für Maschinen (mit Erwerbsverpflichtung) und mit Vorrecht auf die gekennzeichneten Maschinen gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 1329/65.

Der Finanzierungsbetrag kann bis zu 100 % des Investitionsprogramms über einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren erreichen, einschließlich eines Zeitraums für vorzeitige Tilgung von höchstens 2 Jahren.

Auf keinen Fall darf der Zuschussbetrag für einzelne Anträge die nach den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zulässigen Beihilfehöchstintensitäten übersteigen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen laut Anhang I des EG-Vertrags.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Piemonte

Assessorato all'Industria, Lavoro e Bilancio — Direzione Industria.

Via Pisano, 6

I-10152 Torino

Tel. (011) 4321461

Fax (011) 4323483

E-mail: direzione16@regione.piemonte.it

Internetadresse: www.regione.piemonte.it/industria/index.htm

Sonstige Auskünfte: Die hier angegebene jährliche Ausgabe ist eine Gesamtausgabe für beide in der Rechtsgrundlage angegebenen Vorschriften und umfasst auch die jährliche Ausgabe, die von der Regelung vorgesehen ist, die dieselbe Rechtsgrundlage hat und für die KMU bestimmt ist, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2004, sondern unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 fallen.

Beihilfe-Nr.: XA 08/06

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: The Cotswolds Area of Outstanding Natural Beauty.

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Cotswolds Landscape Conservation Programme

Rechtsgrundlage: Section 87 of The National Parks and Access to the Countryside Act 1949

Sections 83-84, 86-88 and 89-93 of The Countryside and Rights of Way Act 2000

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der Gesamtbetrag für Beihilfen an landwirtschaftliche Unternehmen beträgt 646 016 GBP.

1. Februar — 31. Dezember 2006: 646 016 GBP

Beihilfehöchstintensität: Für Kapitalzuschüsse beträgt die Beihilfehöchstintensität normalerweise 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Ausnahmsweise können Kapitalzuschüsse bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben ausgezahlt werden, wenn die Investition nicht produktiv ist und wenn sie zu keiner Steigerung der landwirtschaftlichen Produktionskapazität des Betriebs führt. Erfolgt die Beihilfe in Form von Beratungen oder Schulungen, beträgt die Beihilfehöchstintensität 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Conservation Board, aber die Begünstigten erhalten keine unmittelbaren Zahlungen.

Führt die Investition zu einer Steigerung der landwirtschaftlichen Produktionskapazität, beträgt der Höchstsatz des Zuschusses 40 % der zuschussfähigen Ausgaben

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Artikel 5 und 14 der Verordnung (EG) 1/2004.

Sektorale Entwicklung sowie Verbesserung und Schutz der Umwelt.

Die Beihilfe unterstützt das Conservation Board bei der Erreichung der satzungsmäßigen Ziele, die darin bestehen, die natürliche Schönheit der Area of Outstanding Natural Beauty (AONB) zu erhalten und zu verbessern sowie das Verständnis für die und das Nutzen der besonderen Merkmale der AONB zu steigern, wobei sichergestellt wird, dass diese mit deren Erhaltung und Verbesserung vereinbar sind.

Die Regelung umfasst zwei Maßnahmen: Investitionen in Betriebe und technische Unterstützung.

Im Rahmen der Investitionen gelten die Kosten als zuschussfähig, die durch Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von produktiven und nichtproduktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe entstanden sind. Im Rahmen der technischen Unterstützung gelten als zuschussfähige Kosten:

Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern (Kosten für die Organisation des Schulungsprogramms).

Beratungsdienste.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Das Programm richtet sich an alle landwirtschaftlichen Unternehmen in „The Cotswolds Area of Outstanding Natural Beauty“, einschließlich der Erzeugung, der Verarbeitung und der Vermarktung. Das Programm steht allen Untersektoren offen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Cotswolds Conservation Board

The Old Police Station

Cotswolds Heritage Centre

Northleach

Gloucestershire GL54 3JH

United Kingdom

Internetadresse: www.cotswoldsaonb.org

Gehen Sie zum Menu auf der Seite oben und klicken Sie auf „Publications“, dann scrollen Sie nach unten und klicken auf „State aid notification-Cotswolds Landscape Conservation Programme Guidance“.

Alternativ können Sie die Webseite des Vereinigten Königreichs mit Angaben zu freigestellten Beihilferegelungen unter http://www.defra.gov.uk/farm/state-aid/setup/exist-exempt.htm besuchen. Klicken Sie auf „The Cotswolds Landscape Conservation Programme“.

Sonstige Auskünfte: Das Programm besteht aus zwei getrennten Maßnahmen:

Finanzielle Unterstützung als Beitrag zu Investitionen und Aktivitäten, die ihrerseits unmittelbar zur Erhaltung oder Förderung der besonderen Landschaftsqualität, der Artenvielfalt oder des kulturellen Erbes der Chilterns beitragen

Beratung, sowohl besonderer als auch allgemeiner Art, zur Landschaftsverwaltung, welche den satzungsmäßigen Zweck der AONB fördern soll; Organisation von Schulungen, welche die Techniken der Landschaftsverwaltung erläutern; und Organisation von und Teilnahme an Messen, Präsentationen und sonstigen Veranstaltungen, die das Bewusstsein für die Arbeit des Conservation Board, für Umweltregelungen und Techniken zur Umweltverwaltung fördern. Wird die technische Beratung nicht durch das Conservation Board selbst geleistet, wird der Dienstleister nach Marktgrundsätzen in nicht-diskriminierender Weise ausgewählt und entlohnt, falls erforderlich über Ausschreibungsverfahren in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht

Unterzeichnet und datiert im Namen des Ministeriums für Umwelt, Ernährung und ländliche Fragen „Department for Environment, Food and Rural Affairs“ (zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs )

Graham Collins

Agricultural State Aid Adviser

Defra

Area 8E

9 Millbank

c/o Nobel House

17, Smith Square

London SW1P 3JR

United Kingdom


13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/36


STAATLICHE BEIHILFE — DEUTSCHLAND

Beihilfe Nr. C 6/06 (ex N 417/05) — Volkswerft Stralsund

Aufforderung zur Abgabe von Bemerkungen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EGV

(2006/C 90/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Mit dem in deutscher Sprache auf den Seiten im Anschluss an diese Zusammenfassung wiedergegebenen Schreiben vom 22. Februar 2006 hat die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EGV betreffend die vorstehenden Beihilfemaßnahmen einzuleiten.

Alle Interessierten können ihre Bemerkungen zu der Beihilfemaßnahme, in Bezug auf die ein Verfahren eingeleitet wurde, binnen einem Monat vom Datum der Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des folgenden Schreibens an folgende Anschrift richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion für Wettbewerb

Kanzlei Staatliche Beihilfen

B-1049 Brüssel

Fax Nr.: (32-2) 296 12 42

Diese Bemerkungen werden an die Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet. Eine vertrauliche Behandlung des Namens der Bemerkungen vorlegenden Interessierten kann schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt werden.

ZUSAMMENFASSUNG

Verfahren

Am 26. August 2005 meldete die Bundesrepublik Deutschland der Kommission ihre Absicht, der Volkswerft Stralsund (VWS) regionale Investitionsbeihilfen zu gewähren. Die Anmeldung wurde mit den Schreiben vom 17. Oktober und 19. Dezember 2005 ergänzt.

Vorhaben

Die Volkswerft Stralsund befindet sich in Stralsund (Mecklenburg-Vorpommern), einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 a) EGV. Es handelt sich bei VWS um ein Großunternehmen.

VWS beabsichtigt die Durchführung eines Investitionsvorhabens zur Verbesserung ihrer Produktivität und um größere Schiffe der Panamaxgröße bauen zu können. Die Investitionen betreffen die Fertigung von Paneelen und Abschnitten, Erhaltungsmaßnahmen und die Verlängerung der Schiffshebevorrichtung. Die förderbaren Investitionskosten belaufen sich auf 18,699 Mio. EUR. Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, im Rahmen zweier genehmigter Regionalbeihilferegelungen staatliche Beihilfen in Höhe von 4 200 500 EUR entsprechend 22,5 % der förderbaren Investitionskosten zu gewähren.

Bewertung

Die Beihilfe ist in Anwendung der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (Schiffbau-Rahmenbestimmungen) zu bewerten. Demnach ist die Gewährung von Regionalbeihilfen für Investitionen zum Ausbau oder zur Modernisierung bestehender Werften mit dem Ziel zulässig, die Produktivität bestehender Anlagen zu erhöhen. Die Beihilfeintensität darf in Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 a) 22,5 % nicht übersteigen.

Die Kommission bezweifelt, dass die Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens erfüllt sind, weil die Investitionen für die Fertigung der Paneele und der Abschnitte keine bestehenden Anlagen betreffen und die Investitionen für die Erhaltung und die Verlängerung des Schiffslifts nicht als förderbare Investitionen angesehen werden können, da ihr Zweck nicht die Verbesserung der Produktivität bestehender Anlagen ist.

Außerdem hat die Kommission Bedenken, dass die Investitionen von VWS zur Erhöhung der Kapazitäten der Werft führen könnten und dass diese Kapazitätssteigerung mit den Schiffbau-Rahmenbestimmungen und dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren sind.

DAS SCHREIBEN

„Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden zu der erwähnten Beihilfe vorgelegten Informationen beschlossen hat, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 22. August 2005, das am 26. August eingetragen wurde, meldete Deutschland der Kommission ihre Absicht an, der Volkswerft Stralsund eine regionale Investitionsbeihilfe zu gewähren. Mit Schreiben vom 13. September 2005 erbat die Kommission Auskünfte, die mit Schreiben vom 14. Oktober 2005, das am 17. Oktober eingetragen wurde, erteilt wurden. Die Kommission ersuchte um weitere Auskünfte mit Schreiben vom 18. November 2005, die mit Schreiben vom 19. Dezember 2005, das am 20. Dezember eingetragen wurde, vorgelegt wurden.

II.   BESCHREIBUNG

(2)

Begünstigter der Beihilfe ist die Volkswerft Stralsund GmbH (VWS), eine Werft in Stralsund (Mecklenburg-Vorpommern), einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 a) EG-Vertrag. VWS gehört zum dänischen A.P. Möller Konzern und ist als solches Bestandteil der Werftengruppe unter der Führung der Odense Steel Shipyard Ltd. VWS ist ein Großunternehmen.

(3)

VWS ist im Entwurf und der Fertigung von seegehenden Schiffen sowie in der Schiffsreparatur und dem Schiffsumbau tätig. Es fertigt überwiegend mittelgroße Containerschiffe aber auch Fahrgastschiffe, Fährschiffe und Spezialschiffe wie Laderaum-Saugbagger, Ankerzieh- und Versorgungsschiffe, Kabelleger und Schadstoff-Bekämpfungsschiffe. VWS kann Schiffe bis zu einer Länge von 260 m fertigen.

(4)

Die Vorfertigung der Schiffsbauteile bis hin zur Sektionsgröße erfolgt in spezialisierten Fertigungsstrassen. Die Endmontage erfolgt nach vorheriger Konservierung und Farbgebung in der Schiffbauhalle, die Schiffskörper bis zu einer Länge von 300 m zulässt. Das Aufschwimmen der Schiffe erfolgt mit Hilfe eines Schiffslifts von 230 m Länge. Dieser Schiffslift begrenzt das Schiffbauprogramm von VWS auf Schiffe bis zu 260 m.

(5)

VWS beabsichtigt, seine Produktion zu modernisieren und zu rationalisieren sowie sich den Veränderungen der internationalen Marktanforderungen anzupassen, um auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig bleiben zu können. Es geht davon aus, dass die günstigen Marktbedingungen für Handelsschiffe noch für mehrere Jahre anhalten werden, glaubt jedoch, dass sich die Nachfrage zunehmend zugunsten von Schiffe der Panamax-Klasse verschieben wird, die VWS gegenwärtig nicht herstellen kann. Panamaxschiffe sind die größten Schiffe, die den Panamakanal durchfahren können, d.h. Schiffe mit einer maximalen Länge von 300 m und einer maximalen Breite von 32,2 m.

(6)

VWS führt daher gegenwärtig ein Investitionsvorhaben durch, um die Produktivität der Werft zu erhöhen sowie die Herstellung größerer Schiffe der Panamax-Klasse zu ermöglichen. Das Investitionsvorhaben wird VWS die Erschließung des Marktsegment Panamaxschiffe ermöglichen und damit das Absatzpotenzial der Werft erhöhen. VWS geht davon aus, dass dies zu einer gleichmäßigeren Auslastung der vorhandenen Produktionsanlagen führen wird und somit zu einer Degression der Herstellungskosten pro Schiff, wodurch sich die Produktivität der Werft erhöhen wird.

(7)

Die Investitionen betreffen die Stahlverarbeitung (Paneel-/ Sektionsbau; Konservierung), um den Bau und die Bearbeitung größere Stahlkonstruktionen (Sektionen) zu ermöglichen, und die Verlängerung des Schifflifts um 40 m, so dass größere Schiffe gehoben und gesenkt werden können.

(8)

Im Bereich des Paneel- und Sektionsbaus soll in einer bestehenden Halle eine neue Fertigungsstraße für Paneele und Subsektionen für größere Schiffstypen errichtet werden. Auf der Helling sollen außerdem vier zusätzliche Bauplätze zur Herstellung von Sektionen errichtet werden. Hinsichtlich der Konservierung betreffen die Investitionen die Vergrößerung von zwei der vier bestehenden Kabinen der Konservierungsanlagen, um größere Sektionen unterbringen zu können. Die Fähigkeit, größere Stahlsektionen bauen und bearbeiten zu können, ist aus wirtschaftlicher und technischer Sicht für die Herstellung von größeren Schiffen erforderlich, da die Endmontage von größeren Schiffen aus kleineren Sektionen ineffizient wäre. Die Kapazität des Schiffslifts wird durch die Verlängerung auf die Kapazität der Schiffsbauhalle eingestellt.

(9)

Das Vorhaben begann Anfang des Jahres 2005 und wird am 28. Februar 2006 abgeschlossen sein. Das Vorhaben wird 207 neue direkte Arbeitsplätze schaffen.

(10)

Das Investitionsvorhaben bedingt eine Verringerung der vertikalen Integration der Schiffswerft. Der Anteil der fremdvergebenen Leistungen soll von 17 % der Fertigungsstunden im Jahr 2005 auf 28 % bis Ende des Jahres 2007 erhöht werden. Es wird erwartet, dass mit zunehmender Fremdvergabe 400 neue Arbeitsplätze in der Region Stralsund entstehen.

(11)

Den von Deutschland angemeldeten Informationen zufolge belaufen sich die Kosten des Vorhabens auf 18,669 Mio. EUR, was den förderbaren Kosten entspricht. Diese Kosten lassen sich der Anmeldung zufolge wie folgt aufschlüsseln:

EUR

Schiffslift

10 512 000

Paneel-/Sektionsbau

6 910 000

Konservierung

4 347 000

INSGESAMT

18 669 000

(12)

Deutschland beabsichtigt, staatliche Beihilfen in Höhe von 4 200 500 EUR zu gewähren, was 22,5 % der förderbaren Investitionskosten von 18 669 000 EUR entspricht. Die Beihilfe wird auf der Grundlage von zwei genehmigten Regionalbeihilferegelungen gewährt (1).

III.   WÜRDIGUNG

3.1.   Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(13)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der europäischen Gerichte ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten berührt.

(14)

Die Beihilfe wird vom Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt und ist somit dem Staat zuzuordnen. Sie gewährt VWS einen Vorteil, den das Unternehmen auf dem Markt nicht erlangt hätte. VWS fertigt seegängige Schiffe. Da diese Produkte gehandelt werden, droht die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Somit stellt der Zuschuss eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und muss entsprechend gewürdigt werden.

3.2.   Ausnahme gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag

(15)

Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen von der allgemeinen Unvereinbarkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels vor.

(16)

Zur Bewertung von Beihilfen an den Schiffbau hat die Kommission Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau erlassen (‚Rahmenbestimmungen‘) (2). Demnach bezeichnet Schiffbau den Bau in der Gemeinschaft von seegängigen Handelsschiffen mit Eigenantrieb. Die Tätigkeiten von VWS fallen unter diese Definition und die Beihilfe an VWS muss somit angesichts dieser Rahmenbestimmungen bewertet werden. Die Kommission hat zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass VWS auch Fischereifahrzeuge herstellen würde. Den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (3) zufolge dürfen keine Beihilfen an Werften für den Bau von Fischereifahrzeuge gewährt werden.

(17)

In Randnr. 26 der Rahmenbestimmungen heißt es, dass Regionalbeihilfen für den Schiffbau, die Schiffsreparatur oder den Schiffsumbau nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die Beihilfen für Investitionen zur Sanierung oder Modernisierung gewährt werden, die nicht mit deren finanzieller Umstrukturierung verknüpft sind, um die Produktivität der vorhandenen Anlagen zu erhöhen.

(18)

Die Beihilfeintensität darf in Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 a) EG-Vertrag 22,5 % bzw. die anwendbare Obergrenze für Regionalbeihilfen, wenn diese niedriger ist, nicht überschreiten. Ferner ist die Beihilfe auf die förderbaren Ausgaben gemäß der Definition in den anwendbaren Gemeinschaftsleitlinien für Regionalbeihilfen zu beschränken.

(19)

Wie oben zitiert, sind Beihilfen an den Schiffbau auf Investitionen zur Modernisierung oder Sanierung bestehender Werften mit dem Ziel, die Produktivität bestehender Anlagen zu erhöhen, begrenzt.

(20)

Nach Auffassung der Kommission muss die Frage, ob die Beihilfe eine bestehende oder eine neue Anlage betrifft, einige spezifische Faktoren, die in Randnr. 3 der Rahmenbestimmungen dargelegt sind, berücksichtigen. Zu diesen Faktoren zählen überschüssige Kapazitäten, niedrige Preise und Verfälschungen des Handels auf dem Weltschiffbaumarkt. Neue Anlagen können zu Kapazitätssteigerungen führen. Staatliche Beihilfen für solche Investitionen könnten somit dem grundlegenden Ziel der Rahmenbestimmungen zuwiderlaufen, wonach zu berücksichtigen ist, dass der Schiffbausektor regelmäßig mit Phasen der Überkapazität konfrontiert gewesen ist.

(21)

Die Kommission hat Zweifel, dass die Investitionen in den Paneel-/Sektionsbau die Voraussetzungen von Randnr. 26 der Rahmenbestimmungen erfüllen. Die Errichtung einer neuen Fertigungsstraße für Paneele und Subsektionen und von vier zusätzlichen Bauplätzen könnten zusätzliche Ausrüstungsanlagen darstellen und könnten damit mehr als bloße Investitionen zur Verbesserung der Produktivität einer bestehenden Anlage sein.

(22)

Die Kommission hat auch Zweifel, ob die Investitionen in die Konservierungsanlagen, d.h. die Vergrößerung von zwei der vier Kabinen, und die Verlängerung des Schifflifts förderbare Investitionen gemäß Randnr. 26 der Rahmenbestimmungen sind. Obwohl diese Investitionen bestehende Anlagen betreffen, hat die Kommission gegenwärtig Zweifel, dass ihr Ziel in der Erhöhung der Produktivität dieser Anlagen besteht. Vielmehr scheinen diese Investitionen VWS in die Lage zu versetzen, seine Schiffbautätigkeiten durch die Bearbeitung größerer Sektionen in der Konservierungshalle und die Beförderung größerer Schiffe zu erweitern.

(23)

Außerdem hat die Kommission Bedenken, dass die Investitionen von VWS zu einer Erweiterung der Kapazitäten führen könnten, die mit den Schiffbau-Rahmenbestimmungen nicht zu vereinbaren wäre.

(24)

In Randnr. 3 a) in der Einleitung zu den Rahmenbestimmungen sind bestimmte, den Schiffbausektor betreffende Faktoren genannt, die die Kommission in ihrer Politik der Beihilfenkontrolle berücksichtigen sollte. Zu diesen besonderen Faktoren zählen u.a. überschüssige Kapazitäten, niedrige Preise und Verfälschungen des Handels auf dem Weltschiffbaumarkt. Seit Anfang der 90er Jahre bis vor kurzem war der fortdauernde Kapazitätsüberhang im Schiffbau einer der Hauptgründe für niedrige Preise, die sogar in nachfragestarken Zeiten anhielten. Die Kommission weist darauf hin, dass die Schiffbauindustrie von ihrer Natur her zyklisch ist und dass die gegenwärtige Weltmarktsituation von einem hohen Neuauftragsniveau, höheren Preisen und, wenn überhaupt, geringer freier Kapazität gekennzeichnet ist. Es sollten jedoch auch Prognosen angemessen berücksichtigt werden, die steigende Überkapazitäten, v.a. infolge von Investitionen in China und anderen asiatischen Ländern, vorhersagen.

(25)

Daher ist die Kommission gegenwärtig der Auffassung, dass sie die Auswirkungen einer geförderten Investition auf die Kapazitätslage der betreffenden Schiffswerft untersuchen sollte. Das Ausmaß, mit dem eine solche mögliche Kapazitätszunahme den Wettbewerb auf dem Markt zu verfälschen droht, muss von der Kommission bei der Bestimmung der Vereinbarkeit der betroffenen Beihilfe mit den Rahmenbestimmungen für den Schiffbau sorgfältig geprüft werden. Die Kommission konnte bisher in sämtlichen Regionalbeihilfefällen zunächst ausdrücklich ausschließe, dass die zu fördernde Investition nicht zu einer Kapazitätserweiterung führen würde, bevor sie die Beihilfe genehmigt (4).

(26)

Die Kapazität einer Schiffswerft ist als potenziellen Output definiert, d.h. die in Anbetracht der verfügbaren Anlagen unter normal günstigen Bedingungen erzielbare Produktion. Eine Schiffswerft besteht aus mehreren Anlagen (Paneelfertigung, Sektionsbau, Kran, Dock, Schiffslift usw.) Einige dieser Anlagen werden als technische Engpässe (sog. ‚bottlenecks‘) einer Werft betrachtet, die effektiv die Kapazität der Werft bestimmen. Die Kapazität wird normalerweise in CGT (compensated gross tons, gewichtete Schiffstonnage) gemessen.

(27)

Deutschland hat bis jetzt noch keine eingehenden Angaben über die technischen Engpässe der Werft und ihrer Kapazitäten vorgelegt. Vielmehr hat Deutschland geltend gemacht, dass das Investitionsvorhaben nicht zu einer Erhöhung der Kapazität führen würde, da sich die Produktionsfläche insgesamt nur geringfügig vergrößern werde.

(28)

Die Kommission merkt jedoch an, dass das Vorhaben zur Schaffung von 200 neuen Arbeitsplätzen bei VWS sowie weiteren Arbeitsplätzen bei den Zulieferern und Unterauftragnehmern der VWS führen wird. In Anbetracht dieser spürbaren Beschäftigungszunahme und der Tatsache, dass sich die vertikale Integration von VWS nicht erhöhen wird, d.h. dass VWS keine Arbeiten übernehmen wird, die es zuvor fremdvergeben hat, kann die Kommission gegenwärtig nicht ausschließen, dass sich die Kapazität der Schiffswerft erhöhen wird.

(29)

Damit daher die Kommission die Auswirkung der Investition auf die Kapazität der Werft und die Vereinbarkeit hiervon mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen kann, müssen der Kommission weitere Informationen, insbesondere zu den Auswirkungen der verschiedenen Investitionen, den technischen Engpässe der Werft, der Marktlage und -aussichten übermittelt werden. Die Kommission wird die Auswirkung des Vorhabens als ganzes auf die Kapazität der Werft würdigen.

IV.   ENTSCHEIDUNG

(30)

Aus den dargelegten Gründen bezweifelt die Kommission, dass die geplante Regionalbeihilfe zugunsten von VWS mit den in den Rahmenbestimmungen dargelegten Voraussetzungen für Regionalbeihilfen in Einklang steht. Sie hat deshalb Zweifel, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren ist.

Daher fordert die Kommission die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens ihre Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung der Beihilfe sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Sie bittet die deutschen Behörden, dem etwaigen Beihilfeempfänger unmittelbar eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten.

Die Kommission wird alle Interessierten durch eine Veröffentlichung dieses Schreibens und einer Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts im Amtsblatt der Europäischen Union hiervon unterrichten. Außerdem wird sie die EFTA-Länder, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Mitteilung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übersendung einer Kopie dieses Schreibens ebenfalls in Kenntnis setzten. Alle Interessierten werden aufgefordert, ihre Bemerkungen binnen einem Monat vom Datum dieser Veröffentlichung an zu unterbreiten.“


(1)  Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ — 34. Rahmenplan; Investitionszulagengesetz 2005.

(2)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.

(3)  ABl. C 229, vom 14.9.2004, S. 5.

(4)  Siehe z.B. C 23/2001 Flender Werft Lübeck, ABl. L 203, 12.8.2000, S. 60; N 306/2002 Flensburger Schiffbaugesellschaft mbH & Co. KG (Deutschland), ABl. C 277, 14.11.2002, S. 2; N 383/2002 Neorion Shipyards, ABl. C 6, 10.1.2004, S. 21; N 617/2003 Lamda-Werft, ABl C 24, 29.1.2005, S. 5.


13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/40


Informationsverfahren — Technische Vorschriften

(2006/C 90/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37; ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 20).

Der Kommission übermittelte einzelstaatliche Entwürfe von technischen Vorschriften

Bezugsangaben (1)

Titel

Termin des Ablaufs des dreimonatigen Stillhaltefrist (2)

2006/0141/E

Entwurf einer königlichen Verordnung zur Änderung von Anhang III der königlichen Verordnung 142/2002 vom 1. Februar 2002 zur Verabschiedung der Positivliste von anderen Zusatzstoffen als Farb- und Süßstoffen für die Herstellung von Nahrungsmitteln und ihrer Einsatzbedingungen

19.6.2006

2006/0142/E

Verordnung über Unterhaltungs- und Glücksspielautomaten

19.6.2006

2006/0143/S

Vorschriften des Zentralamts für Seefahrt zur Maschineninstallation, Elektroinstallation und zu zeitweise unbemannten Maschinenräumen

21.6.2006

2006/0144/D

Verordnung zur Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRAdV)

21.6.2006

2006/0145/D

BNetzA SSB FE-OE 009 Schnittstellenbeschreibung für Punkt-zu-Mehrpunkt-Digital-Richtfunkanlagen des festen Funkdienstes im 26-GHz-Bereich

22.6.2006

2006/0146/IRL

Giftverordnung (Änderung) von 2006

22.6.2006

2006/0147/LT

Entwurf des Beschlusses des Landwirtschaftsministers der Republik Litauen und des Umweltministers der Republik Litauen zur Bestätigung der Koexistenz-Regeln für Anbauflächen genetisch veränderter Pflanzen mit konventionellen und ökologischen Anbauflächen

22.6.2006

2006/0148/LT

Entwurf der Verordnung über die Liste der rechtlich geregelten Bauprodukte

23.6.2006

2006/0149/FIN

Bahntechnische Vorschriften und Richtlinien (RAMO), Teil 17 „Streckensignale“

26.6.2006

2006/0150/B

Königlicher Erlass zur Änderung des königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Einheiten, Eichmaße und Messgeräte und zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung von Kapitel II dieses Gesetzes in Bezug auf Messgeräte

26.6.2006

Die Kommission möchte auf das Urteil „CIA Security“ verweisen, das am 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94 (Slg. I, S. 2201) erging. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind Artikel 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG (ehemalige 83/189/EWG) so auszulegen, daß Dritte sich vor nationalen Gerichten auf diese Artikel berufen können; es obliegt dann den nationalen Gerichten sich zu weigern, die Anwendung einer einzelstaatlichen technischen Vorschrift zu erzwingen, die nicht gemäß der Richtlinie notifiziert wurde.

Dieses Urteil bestätigt die Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 1986 (ABl. C 245 vom 1.10.1986, S. 4).

Die Mißachtung der Verpflichtung zur Notifizierung führt damit zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, die somit gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.

Weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren erhalten Sie unter folgender Adresse:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Einheit C3

B-1049 Brüssel

E-Mail-Adresse: Dir83-189-Central@cec.eu.int

Besuchen Sie auch die Webseite: http://europa.eu.int/comm/enterprise/tris/

Eventuelle Auskünfte zu den Notifizierungen sind bei den nachstehenden nationalen Dienststellen verfügbar:

LISTE DER FÜR DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/34/EG ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN

BELGIEN

BELNotif

Qualité et Sécurité

SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie

NG III — 4ème étage

boulevard du Roi Albert II/16

B-1000 Bruxelles

Frau Pascaline Descamps

Tel.: (32) 2 277 80 03

Fax: (32) 2 277 54 01

E-Mail: pascaline.descamps@mineco.fgov.be

paolo.caruso@mineco.fgov.be

Allgemeine Mailbox: belnotif@mineco.fgov.be

Webseite: http://www.mineco.fgov.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Czech Office for Standards, Metrology and Testing

Gorazdova 24

P.O. BOX 49

CZ-128 01 Praha 2

Herr Miroslav Chloupek

Director of International Relations Department

Tel.: (420) 224 907 123

Fax: (420) 224 914 990

E-Mail: chloupek@unmz.cz

Frau Lucie Růžičková

Tel.: (420) 224 907 139

Fax: (420) 224 907 122

E-Mail: ruzickova@unmz.cz

Allgemeine Mailbox: eu9834@unmz.cz

Webseite: http://www.unmz.cz

DÄNEMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

(National Agency for Enterprise and Construction)

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø (oder DK-2100 Copenhagen OE)

Herr Bjarne Bang Christensen

Legal adviser

Tel.: (45) 35 46 63 66 (direct)

E-Mail: bbc@ebst.dk

Frau Birgit Jensen

Principal Executive Officer

Tel.: (45) 35 46 62 87 (direct)

Fax: (45) 35 46 62 03

E-Mail: bij@ebst.dk

Mailbox für Notifizierungen — noti@ebst.dk

Webseite: http://www.ebst.dk/Notifikationer

DEUTSCHLAND

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Referat XA2

Scharnhorststr. 34 — 37

D-10115 Berlin

Frau Christina Jäckel

Tel.: (49) 30 2014 6353

Fax: (49) 30 2014 5379

E-Mail: infonorm@bmwa.bund.de

Webseite: http://www.bmwa.bund.de

ESTLAND

Ministry of Economic Affairs and Communications

Harju str. 11

EE-15072 Tallinn

Herr Karl Stern

Executive Officer of Trade Policy Division

EU and International Co-operation Department

Tel.: (372) 6 256 405

Fax: (372) 6 313 029

E-Mail: karl.stern@mkm.ee

Allgemeine Mailbox: el.teavitamine@mkm.ee

Website: http://www.mkm.ee

GRIECHENLAND

Ministry of Development

General Secretariat of Industry

Mesogeion 119

GR-101 92 Athens

Tel.: (30) 210 696 98 63

Fax: (30) 210 696 91 06

ELOT

Acharnon 313

GR-111 45 Athens

Frau Evangelia Alexandri

Tel.: (30) 210 212 03 01

Fax: (30) 210 228 62 19

E-Mail: alex@elot.gr

Allgemeine Mailbox: 83189in@elot.gr

Webseite: http://www.elot.gr

SPANIEN

S.G. de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y de Medio Ambiente

D.G. de Coordinación del Mercado Interior y otras PPCC

Secretaría de Estado para la Unión Europea

Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación

Torres „Ágora“

C/ Serrano Galvache, 26-4a

E-20033 Madrid

Herr Angel Silván Torregrosa

Tel.: (34) 91 379 83 32

Frau Esther Pérez Peláez

Technischer Beraterin

E-Mail: esther.perez@ue.mae.es

Tel.: (34) 91 379 84 64

Fax: (34) 91 379 84 01

Allgemeine Mailbox: d83-189@ue.mae.es

FRANKREICH

Délégation interministérielle aux normes

Direction générale de l'Industrie, des Technologies de l'information et des Postes (DiGITIP)

Service des politiques d'innovation et de compétitivité (SPIC)

Sous-direction de la normalisation, de la qualité et de la propriété industrielle (SQUALPI)

DiGITIP 5

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Frau Suzanne Piau

Tel.: (33) 1 53 44 97 04

Fax: (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: suzanne.piau@industrie.gouv.fr

Frau Françoise Ouvrard

Tel.: (33) 1 53 44 97 05

Fax: (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: francoise.ouvrard@industrie.gouv.fr

Allgemeine Mailbox: d9834.france@industrie.gouv.fr

IRLAND

NSAI (National Standards Authority of Ireland)

Glasnevin

Dublin 9

Ireland

Herr Tony Losty

Tel.: (353) 1 807 38 80

Fax: (353) 1 807 38 38

E-Mail: tony.losty@nsai.ie

Webseite: http://www.nsai.ie/

ITALIEN

Ministero delle attività produttive

Direzione Generale per lo sviluppo produttivo e la competitività

Ispettorato tecnico dell'industria — Ufficio F1

Via Molise 2

I-00187 Roma

Herr Vincenzo Correggia

Tel.: (39) 06 47 05 22 05

Fax: (39) 06 47 88 78 05

E-Mail: vincenzo.correggia@attivitaproduttive.gov.it

Herr Enrico Castiglioni

Tel.: (39) 06 47 05 26 69

Fax: (39) 06 47 88 78 05

E-Mail: enrico.castiglioni@attivitaproduttive.gov.it

Allgemeine Mailbox: ucn98.34.italia@attivitaproduttive.gov.it

Webseite: http://www.minindustria.it

ZYPERN

Cyprus Organization for the Promotion of Quality

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

13-15, A. Araouzou street

CY-1421 Nicosia

Tel.: (357) 22 409310

Fax: (357) 22 754103

Herr Antonis Ioannou

Tel.: (357) 22 409409

Fax: (357) 22 754103

E-Mail: aioannou@cys.mcit.gov.cy

Allgemeine Mailbox: dir9834@cys.mcit.gov.cy

Webseite: http://www.cys.mcit.gov.cy

LETTLAND

Ministry of Economics of Republic of Latvia

Trade Normative and SOLVIT Notification Division

SOLVIT Coordination Centre

55, Brīvības Street

LV-1519 Riga

Reinis Berzins

Deputy Head of Trade Normative and SOLVIT Notification Division

Tel.: (371) 7013230

Fax: (371) 7280882

Zanda Liekna

Senior Officer of Division of EU Internal Market Coordination

Tel.: (371) 7013236

Tel.: (371) 7013067

Fax: (371) 7280882

E-Mail: zanda.liekna@em.gov.lv

Allgemeine Mailbox: notification@em.gov.lv

LITAUEN

Lithuanian Standards Board

T. Kosciuskos g. 30

LT-01100 Vilnius

Frau Daiva Lesickiene

Tel.: (370) 5 2709347

Fax: (370) 5 2709367

E-Mail: dir9834@lsd.lt

Webseite: http://www.lsd.lt

LUXEMBURG

SEE — Service de l'Energie de l'Etat

34, avenue de la Porte-Neuve B.P. 10

L-2010 Luxembourg

Herr J.P. Hoffmann

Tel.: (352) 46 97 46 1

Fax: (352) 22 25 24

E-Mail: see.direction@eg.etat.lu

Webseite: http://www.see.lu

UNGARN

Hungarian Notification Centre —

Ministry of Economy and Transport

Industrial Department

Budapest

Honvéd u. 13-15.

H-1880

Herr Zsolt Fazekas

Leading Councillor

E-Mail: fazekas.zsolt@gkm.gov.hu

Tel.: (36) 1 374 2873

Fax: (36) 1 473 1622

E-Mail: notification@gkm.gov.hu

Webseite: http://www.gkm.hu/dokk/main/gkm

MALTA

Malta Standards Authority

Level 2

Evans Building

Merchants Street

VLT 03

MT-Valletta

Tel.: (356) 2124 2420

Tel.: (356) 2124 3282

Fax: (356) 2124 2406

Frau Lorna Cachia

E-Mail: lorna.cachia@msa.org.mt

Allgemeine Mailbox: notification@msa.org.mt

Webseite: http://www.msa.org.mt

NIEDERLANDE

Ministerie van Financiën

Belastingsdienst/Douane Noord

Team bijzondere klantbehandeling

Centrale Dienst voor In-en uitvoer

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

9700 RD Groningen

Nederland

Herr Ebel van der Heide

Tel.: (31) 50 5 23 21 34

Frau Hennie Boekema

Tel.: (31) 50 5 23 21 35

Frau Tineke Elzer

Tel.: (31) 50 5 23 21 33

Fax: (31) 50 5 23 21 59

Allgemeine Mailbox:

Enquiry.Point@tiscali-business.nl

Enquiry.Point2@tiscali-business.nl

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C2/1

Stubenring 1

A-1010 Wien

Frau Brigitte Wikgolm

Tel.: (43) 1 711 00 58 96

Fax: (43) 1 715 96 51 oder (43) 1 712 06 80

E-Mail: not9834@bmwa.gv.at

Webseite: http://www.bmwa.gv.at

POLEN

Ministry of Economy and Labour

Department for European and Multilateral Relations

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Frau Barbara Nieciak

Tel.: (48) 22 693 54 07

Fax: (48) 22 693 40 28

E-Mail: barnie@mg.gov.pl

Frau Agata Gągor

Tel.: (48) 22 693 56 90

Allgemeine Mailbox: notyfikacja@mg.gov.pl

PORTUGAL

Instituto Portugês da Qualidade

Rua Antonio Gião, 2

P-2829-513 Caparica

Frau Cândida Pires

Tel.: (351) 21 294 82 36 oder 81 00

Fax: (351) 21 294 82 23

E-Mail: c.pires@mail.ipq.pt

Allgemeine Mailbox: not9834@mail.ipq.pt

Webseite: http://www.ipq.pt

SLOWENIEN

SIST — Slovenian Institute for Standardization

Contact point for 98/34/EC and WTO-TBT Enquiry Point

Šmartinska 140

SLO-1000 Ljubljana

Frau Vesna Stražišar

Tel.: (386) 1 478 3041

Fax: (386) 1 478 3098

E-Mail: contact@sist.si

SLOWAKEI

Frau Kvetoslava Steinlova

Director of the Department of European Integration,

Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic

Stefanovicova 3

SK-814 39 Bratislava

Tel.: (421) 2 5249 3521

Fax: (421) 2 5249 1050

E-Mail: steinlova@normoff.gov.sk

FINNLAND

Kauppa- ja teollisuusministeriö

(Ministry of Trade and Industry)

Besucheradresse:

Aleksanterinkatu 4

FIN-00171 Helsinki

und

Katakatu 3

FIN-00120 Helsinki

Postanschrift:

PO Box 32

FIN-00023 Government

Frau Leila Orava

Tel.: (358) 9 1606 46 86

Fax: (358) 9 1606 46 22

E-Mail: leila.orava@ktm.fi

Frau Katri Amper

Tel.: (358) 9 1606 46 48

Allgemeine Mailbox: maaraykset.tekniset@ktm.fi

Webseite: http://www.ktm.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

(National Board of Trade)

Box 6803

Drottninggatan 89

S-113 86 Stockholm

Frau Kerstin Carlsson

Tel.: (46) 86 90 48 82 oder (46) 86 90 48 00

Fax: (46) 8 690 48 40 oder (46) 83 06 759

E-Mail: kerstin.carlsson@kommers.se

Allgemeine Mailbox: 9834@kommers.se

Webseite: http://www.kommers.se

GROSSBRITANNIEN

Department of Trade and Industry

Standards and Technical Regulations Directorate 2

151 Buckingham Palace Road

London SW1 W 9SS

United Kingdom

Herr Philip Plumb

Tel.: (44) 20 72 15 14 88

Fax: (44) 20 72 15 15 29

E-Mail: philip.plumb@dti.gsi.gov.uk

Allgemeine Mailbox: 9834@dti.gsi.gov.uk

Webseite: http://www.dti.gov.uk/strd

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

EFTA Surveillance Authority (ESA)

Rue Belliard 35

B-1040 Bruxelles

Frau Adinda Batsleer

Tel.: (32) 2 286 18 61

Fax: (32) 2 286 18 00

E-Mail: aba@eftasurv.int

Frau Tuija Ristiluoma

Tel.: (32) 2 286 18 71

Fax: (32) 2 286 18 00

E-Mail: tri@eftasurv.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGESA@eftasurv.int

Webseite: http://www.eftasurv.int

EFTA

Goods Unit

EFTA Secretariat

Rue Joseph II 12-16

B-1000 Bruxelles

Frau Kathleen Byrne

Tel.: (32) 2 286 17 49

Fax: (32) 2 286 17 42

E-Mail: kathleen.byrne@efta.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGEFTA@efta.int

Webseite: http://www.efta.int

TÜRKEI

Undersecretariat of Foreign Trade

General Directorate of Standardisation for Foreign Trade

Inönü Bulvari no 36

06510

Emek — Ankara

Herr Mehmet Comert

Tel.: (90) 312 212 58 98

Fax: (90) 312 212 87 68

E-Mail: comertm@dtm.gov.tr

Webseite: http://www.dtm.gov.tr


(1)  Jahr, Registriernummer, Staat.

(2)  Zeitraum, in dem der Entwurf nicht verabschiedet werden kann.

(3)  Keine Stillhaltefrist, da die Kommission die Begründung der Dringlichkeit anerkannt hat.

(4)  Keine Stillhaltefrist, da es sich um technische Spezifikationen bzw. sonstige mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundene Vorschriften (Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG) handelt.

(5)  Informationsverfahren abgeschlossen.


III Bekanntmachungen

Kommission

13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/46


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EAC/18/06

Förderung einer aktiven Europäischen Bürgerschaft

Pilotprojekte/Bürgerprojekte 2006

(2006/C 90/09)

1.   ZIELE — PROJEKTKATEGORIEN

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hat zum Ziel,

die Entstehung einer aktiven und partizipativen europäischen Bürgerschaft zu fördern,

zu zeigen, wie die demokratische und partizipative Natur des europäischen Aufbauwerks durch die Beteiligung der Bürger/innen ausgeweitet werden kann, und

die aktive Beteiligung der Bürger/innen an Aktivitäten zur weiteren Integration Europas anzuregen.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Unterstützung von Projekten der beiden folgenden Kategorien:

Kategorie 1:   Bürgergremien

Bürgergremien sollen ein Modell zur Förderung der aktiven Interaktion zwischen den Bürger/innen der EU, zur Unterstützung bei der Formulierung ihrer Meinungen zum europäischen Integrationsprozess und zur Anregung des Dialogs zwischen den europäischen Bürger/innen und den Organen der EU liefern.

Bürgergremien sollten:

Bürger/innen direkt einbeziehen, die von sich aus nicht an europäischen Projekten teilgenommen hätten;

innovative Methoden zur Einbeziehung von Bürger/innen entwickeln;

einen wirklichen Bottom-up-Ansatz fördern, um Bürger/innen zu ermöglichen, ihre Meinungen zu äußern.

Kategorie 2:   Kompetenzentwicklung für eine aktive europäische Bürgerschaft

Diese Maßnahmen soll die Kompetenzentwicklung im Hinblick auf eine aktive europäische Bürgerschaft fördern und eine Gruppe aktiver europäischer Bürger/innen, wie Führungskräfte von NRO, Kommunalvertreter, Jugendarbeiter, Vertreter der Zivilgesellschaft, Führungskräfte von Gewerkschaften und Journalisten befähigen, ihr Engagement für eine aktive europäische Bürgerschaft weiterzugeben.

Diese Gruppen sollten innovative und interaktive Schulungen zu den Themen europäische Identität, europäische Bürgerschaft und Bürgerbeteiligung erhalten. An den Schulungen müssen Teilnehmer aus einem großen Spektrum von Organisationen teilnehmen.

Projekte zur Kompetenzentwicklung sollten:

das Potenzial der Teilnehmer/innen entwickeln, ihr Engagement für eine aktive europäische Bürgerschaft an andere weiterzugeben;

dazu anregen, die EU-weite/transnationale Zusammenarbeit in den Organisationen der Teilnehmer/innen alltäglich zu machen;

innovative Ansätze und Möglichkeiten entwickeln, die Bürgerbeteiligung am europäischen Integrationsprozess zu fördern;

mögliche neue Verbindungen zwischen Entscheidungsträgern auf lokaler, regionaler und europäischer Ebene und den europäischen Bürger/innen zu erforschen;

Mittel und Wege zur Förderung der direkten Beteiligung von Bürger/innen entwickeln, die von sich aus nicht an europäischen Projekten teilgenommen hätten;

eine transnationale Dimension haben und Teilnehmer/innen aus den Partnerländern zusammenbringen;

den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren fördern.

2.   FÖRDERKRITERIEN

Anträge, die die folgenden Förderkriterien erfüllen, werden einer eingehenden Prüfung unterzogen.

a)   Förderfähige Antragsteller

Das Projekt muss vom Antragsteller (Koordinator) in Zusammenarbeit mit förderfähigen Partnereinrichtungen (Mitbegünstigte) durchgeführt werden.

Um eine Finanzhilfe zu erhalten, muss der Antragsteller (Koordinator) folgende Anforderungen erfüllen:

Es muss sich um eine öffentliche Einrichtung oder eine gemeinnützige Organisation mit Rechtsform und Rechtspersönlichkeit handeln. Daher sind natürliche Personen, d.h. Einzelpersonen, nicht förderfähig.

Die Einrichtung muss ihren Sitz in einem förderfähigen Land haben. (1)

Die Einrichtung muss über die entsprechenden Qualifikationen sowie die erforderlichen finanziellen und operativen Ressourcen zur Durchführung des Projekts verfügen.

Der Koordinator ist die Einrichtung, die den Projektvorschlag einreicht; er muss von den Projektpartnern (Mitbegünstigten) formell beauftragt sein, sie zu vertreten und eine eventuelle Finanzhilfevereinbarung mit der Europäischen Kommission zu unterzeichnen. Der Koordinator ist verantwortlich für die Konzeption und Umsetzung des vorgeschlagenen Projekts und gilt als Hauptbegünstigter einer eventuell gewährten Finanzhilfe.

Der Koordinator muss nachweisen, dass er in der Lage ist, mit den Projektpartnern (Mitbegünstigten) zusammenzuarbeiten, und Belege für eine bereits erfolgte erfolgreiche Zusammenarbeit mit mindestens zwei dieser Projektpartner vorlegen.

Die Partnereinrichtungen (Mitbegünstigte) müssen die Förderkriterien in Ziffer 2 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfüllen und aus mindestens vier anderen förderfähigen Ländern als der Koordinator stammen.

b)   Förderfähige Länder

Die 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern).

3.   MITTEL UND PROJEKTLAUFZEIT

Für die Kofinanzierung der Projekte im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen 500 000 EUR zur Verfügung.

Die Finanzhilfe darf nicht mehr als 50 % der im Finanzplan aufgeführten gesamten förderfähigen Kosten des Projekts betragen.

Der Mindestbetrag der Finanzhilfe beträgt 50 000 EUR.

Der Höchstbetrag der Finanzhilfe beträgt 150 000 EUR.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen umfasst Projekte, die zwischen dem 1.10.2006 und dem 31.12.2006 beginnen.

Alle Projekte müssen bis 31.8.2007 abgeschlossen sein.

Die Projekte dürfen eine Laufzeit von höchstens elf Monaten haben.

4.   ANTRAGSFRIST

Die Anträge müssen bis 31.5.2006 eingereicht werden.

5.   WEITERE INFORMATIONEN

Der vollständige Text dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare stehen auf folgender Website zur Verfügung:

http://europa.eu.int/comm/dgs/education_culture/activecitizenship/index_de.htm

Die Anträge müssen die Anforderungen erfüllen, die im vollständigen Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegt sind; es sind die bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden.


(1)  Ausschlaggebend ist der eingetragene Firmensitz oder der Ort der Haupttätigkeit.