ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
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III Bekanntmachungen |
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2006/C 086/9 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 74 vom 25.3.2006 |
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DE |
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I Mitteilungen
Gerichtshof
GERICHTSHOF
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 25. Oktober 2005
in den verbundenen Rechtssachen C-465/02 und C-466/02: Bundesrepublik Deutschland, Königreich Dänemark gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Landwirtschaft - Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Bezeichnung „Feta“ - Verordnung [EG] Nr. 1829/2002 - Gültigkeit)
(2006/C 86/01)
Verfahrenssprache: Dänisch und Deutsch
In den verbundenen Rechtssachen C-465/02 und C-466/02 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 30. Dezember 2002, Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: W.-D. Plessing im Beistand von Rechtsanwalt M. Loschelder), Klägerin in der Rechtssache C-465/02, Königreich Dänemark (Bevollmächtigte: J. Molde und J. Bering Liisberg), Kläger in der Rechtssache C-466/02, unterstützt durch: Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und A. Colomb) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: C. Jackson), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. L. Iglesias Buhigues, H. C. Støvlbæk, A.-M. Rouchaud-Joët und S. Grünheid), unterstützt durch Hellenische Republik (Bevollmächtigte: V. Kontolaimos und I.-K. Chalkias), hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), J. Klučka, U. Lõhmus und E. Levits — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 25. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-465/02, und das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-466/02. |
3. |
Die Hellenische Republik, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
8.4.2006 |
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C 86/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 27. Oktober 2005
in der Rechtssache C-234/03 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional [Spanien]): Contse SA u. a. gegen Instituto Nacional de Gestión Sanitaria (Ingesa), ehemals Instituto Nacional de la Salud (Insalud) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 92/50/EWG - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Diskriminierungsverbot - Häusliche Atemtherapiedienste - Zulassungsvoraussetzungen - Bewertungskriterien)
(2006/C 86/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
In der Rechtssache C-234/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Audiencia Nacional (Spanien) mit Entscheidung vom 16. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2003, in dem Verfahren Contse SA, Vivisol Srl, Oxigen Salud SA gegen Instituto Nacional de Gestión Sanitaria (Ingesa), ehemals Instituto Nacional de la Salud (Insalud), Beteiligte: Air Liquide Medicinal SL, Sociedad Española de Carburos Metálicos SA, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet, S. von Bahr, und U. Lõhmus — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 27. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 49 EG steht dem entgegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in Form häuslicher Atemtherapien und anderer Techniken der Ventilationsunterstützung zum einen eine Zulassungsvoraussetzung vorsieht, wonach der Bieter bei der Abgabe des Angebots über einen öffentlich zugänglichen Geschäftsraum in der Hauptstadt der Provinz, in der die Dienstleistung erbracht werden soll, verfügen muss, und zum anderen Kriterien für die Bewertung der Angebote, wonach zusätzliche Punkte dafür vergeben werden, dass bei der Abgabe des Angebots Produktions-, Wartungs- und Sauerstoffabfüllanlagen, die höchstens 1 000 Kilometer von dieser Provinz entfernt sind, oder öffentlich zugängliche Geschäftsräume in anderen, näher bezeichneten Orten dieser Provinz vorhanden sind, und bei Punktgleichheit mehrerer Angebote das Unternehmen bevorzugt wird, das die betreffenden Dienstleistungen bereits zuvor erbracht hat, sofern diese Anforderungen in diskriminierender Weise angewandt werden, nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, nicht geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, oder über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
8.4.2006 |
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C 86/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 9. Februar 2006
in der Rechtssache C-305/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 5 Absatz 4 Buchstabe c, 12 Absatz 3 und 16 Absatz 1 - Umsatz im Inland - Versteigerung von Kunstgegenständen, die im Rahmen der Regelung der vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden - Provision der Auktionatoren)
(2006/C 86/03)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-305/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 16. Juli 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: R. Lyal) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: C. Jackson und R. Caudwell im Beistand von N. Paines, QC), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 9. Februar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Nummer 1, 5 Absatz 4 Buchstabe c, 12 Absatz 3 und 16 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 verstoßen, indem es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die bei der Versteigerung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die im Rahmen der Regelung zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, an die Auktionatoren gezahlte Provision angewandt hat. |
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens. |
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C 86/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 25. Oktober 2005
in der Rechtssache C-350/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bochum [Deutschland]): Elisabeth Schulte, Wolfgang Schulte gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG (1)
(Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs)
(2006/C 86/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-350/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landgericht Bochum (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2003, in dem Verfahren Elisabeth Schulte, Wolfgang Schulte gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann und A. Rosas sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric, des Richters S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 25. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass er vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch Verträge über den Verkauf von Immobilien ausnimmt, die lediglich Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells sind und bei denen die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgen. |
2. |
Die Richtlinie 85/577 steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken. |
3. |
Die Richtlinie 85/577 verbietet es nicht, dass
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8.4.2006 |
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C 86/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 31. Januar 2006
in der Rechtssache C-503/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)
(Freizügigkeit - Richtlinie 64/221/EWG - Staatsangehöriger eines Drittstaats, der mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist - Einreise- und Aufenthaltsrecht - Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung - Schengener Informationssystem - Ausschreibung zur Einreiseverweigerung)
(2006/C 86/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
In der Rechtssache C-503/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 27. November 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. O'Reilly und L. Escobar Guerrero) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigter: M. Muñoz Pérez), hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilešič — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 31. Januar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, verstoßen, dass es Herrn Farid die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie Herrn Farid und Herrn Bouchair, Drittstaatsangehörigen, die mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet sind, die Erteilung eines Sichtvermerks zur Einreise in den Schengen-Raum allein aus dem Grund verweigert hat, weil sie im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben waren, ohne dass es vorher geprüft hat, ob die Anwesenheit dieser Personen eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellte. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens. |
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C 86/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 26. Januar 2006
in der Rechtssache C-514/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - Private Sicherheitsunternehmen und -dienste - Voraussetzungen - Rechtspersönlichkeit - Mindestgesellschaftskapital - Sicherheitsleistung - Mindestzahl von Mitarbeitern - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Anerkennung beruflicher Qualifikationen)
(2006/C 86/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
In der Rechtssache C-514/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 8. Dezember 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia und L. Escobar Guerrero) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigter: E. Braquehais Conesa), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric, der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits (Berichterstatter) — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 26. Januar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es die Vorschriften des Gesetzes Nr. 23/1992 vom 30. Juli 1992 über die private Sicherheit und des Königlichen Dekrets Nr. 2364/1994 vom 9. Dezember 1994 zur Billigung der Verordnung über die private Sicherheit aufrechterhalten hat, die für die Ausübung der Tätigkeiten ausländischer privater Sicherheitsunternehmen in Spanien eine Reihe von Bedingungen festlegen,
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie seine eigenen Kosten. |
4. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten. |
8.4.2006 |
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C 86/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 26. Januar 2006
in der Rechtssache C-533/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union (1)
(Verordnung [EG] Nr. 1798/2003 - Richtlinie 2003/93/EG - Wahl der Rechtsgrundlage)
(2006/C 86/07)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-533/03 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 19. Dezember 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: R. Lyal) gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: A.-M. Colaert und E. Karlsson), unterstützt durch Irland (Bevollmächtigter: D. O'Hagan im Beistand von A. Collins, SC), Portugiesische Republik (Bevollmächtigter: L. Fernandes), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: R. Caudwell im Beistand von D. Wyatt, QC), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris und G. Arestis — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 26. Januar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens. |
3. |
Irland, die Portugiesische Republik sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
8.4.2006 |
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C 86/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 9. Februar 2006
in den verbundenen Rechtssachen C-23/04 bis C-25/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Athinon [Griechenland]): Sfakianakis AEVE gegen Elliniko Dimosio (1)
(Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten - Nacherhebung von Eingangsabgaben im Anschluss an die Rücknahme der Warenverkehrsbescheinigungen für die eingeführten Erzeugnisse im Ausfuhrstaat)
(2006/C 86/08)
Verfahrenssprache: Griechisch
In den verbundenen Rechtssachen C-23/04 bis C-25/04 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Dioikitiko Protodikeio Athinon (Griechenland) mit Entscheidung vom 30. September 2003, eingegangen beim Gerichtshof am 26. Januar 2004, in den Verfahren Sfakianakis AEVE gegen Elliniko Dimosio hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter P. Kūris und G. Arestis — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 9. Februar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Artikel 31 Absatz 2 und 32 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 28. Dezember 1996 sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, die im Ausfuhrstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen zu berücksichtigen, wenn sie über die Anhängigkeit dieser Rechtsbehelfe und den Inhalt dieser Entscheidungen informiert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgenommen wurde oder nicht. |
2. |
Der Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der im Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, abgeschlossen und genehmigt durch Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993, vorgesehenen Abschaffung der Zölle steht Verwaltungsentscheidungen entgegen, die die Entrichtung von Zöllen zuzüglich Abgaben und Geldbußen anordnen und die von den Zollbehörden des Einfuhrstaats getroffen wurden, bevor ihnen das endgültige Ergebnis der gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe mitgeteilt wurde und obwohl die Entscheidungen der Behörden des Ausfuhrstaats, mit denen die Bescheinigungen EUR.1 ursprünglich erteilt worden waren, nicht zurückgenommen oder aufgehoben worden waren. |
3. |
Für die Antwort auf die ersten drei Fragen ist es nicht von Bedeutung, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden die Einberufung des Assoziationsausschusses nach Artikel 33 des Protokolls Nr. 4 in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 beantragt haben. |
8.4.2006 |
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C 86/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 9. Februar 2006
in der Rechtssache C-127/04 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division [Vereinigtes Königreich]): Declan O'Byrne gegen Sanofi Pasteur MSD Ltd, Sanofi Pasteur SA (1)
(Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff des „Inverkehrbringens“ des Produkts - Lieferung vom Hersteller an eine 100 %ige Tochtergesellschaft)
(2006/C 86/09)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-127/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 18. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2004, in dem Verfahren Declan O'Byrne gegen Sanofi Pasteur MSD Ltd, ehemals Aventis Pasteur MSD Ltd, Sanofi Pasteur SA, ehemals Aventis Pasteur SA, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter K. Schiemann, K. Lenaerts, E. Juhász und M. Ilešič — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 9. Februar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Artikel 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht ist, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird. |
2. |
Wurde eine Klage gegen ein Unternehmen erhoben, das irrtümlich für den Hersteller eines in Wirklichkeit von einem anderen Unternehmen hergestellten Produkts gehalten wurde, so bestimmt sich grundsätzlich nach nationalem Recht, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer solchen Klage ein Parteiwechsel zulässig ist. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Parteiwechsels hat ein nationales Gericht jedoch darauf zu achten, dass der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374, wie er in ihren Artikeln 1 und 3 festgelegt ist, beachtet wird. |
8.4.2006 |
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C 86/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 16. Februar 2006
in der Rechtssache C-215/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Dänemark]): Marius Pedersen gegen A/S Miljøstyrelsen (1)
(Abfälle - Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Begriff „notifizierende Person“ - Verpflichtungen der notifizierenden Person)
(2006/C 86/10)
Verfahrenssprache: Dänisch
In der Rechtssache C-215/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 14. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Mai 2004, in dem Verfahren Marius Pedersen gegen A/S Miljøstyrelsen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 16. Februar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Wendung „wenn dies nicht möglich ist“ in Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein zugelassener Einsammler ist, ihr nicht die Eigenschaft einer notifizierenden Person bezüglich einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen verleiht. Der Umstand, dass der Abfallerzeuger unbekannt ist oder dass die Zahl der Erzeuger so groß und ihre jeweilige Erzeugung so gering ist, dass es unangemessen wäre, wenn diese Erzeuger die Verbringung der Abfälle individuell notifizieren würden, kann es jedoch rechtfertigen, dass der zugelassene Einsammler als die notifizierende Person bezüglich einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen angesehen wird. |
2. |
Die zuständige Behörde am Versandort ist nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 berechtigt, Einwände gegen eine Verbringung von Abfällen zu erheben, wenn ihr keine Angaben darüber vorliegen, wie diese Abfälle im Bestimmungsstaat behandelt werden. Dagegen kann von der notifizierenden Person nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Verwertung im Bestimmungsstaat mit der in der Regelung des Versandstaats vorgesehenen gleichwertig ist. |
3. |
Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 ist dahin auszulegen, dass der Verpflichtung, Angaben zur Zusammensetzung der Abfälle zu machen, nicht genügt ist, wenn die notifizierende Person erklärt, dass es sich um eine als „Elektronikabfall“ bezeichnete Abfallart handelt. |
4. |
Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/93 festgelegte Frist beginnt, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats die Empfangsbestätigung für die Notifizierung abgesandt haben, ungeachtet der Tatsache, dass die zuständigen Behörden des Versandstaats nicht der Ansicht sind, dass sie alle in Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Angaben erhalten haben. Die Überschreitung dieser Frist bewirkt, dass die zuständigen Behörden nicht weitere Einwände gegen die Verbringung erheben oder weitere Angaben von der notifizierenden Person verlangen können. |
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C 86/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 9. Februar 2006
in den verbundenen Rechtssachen C-226/04 und C-228/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio [Italien]): La Cascina Soc. coop. arl u. a. gegen Ministero della Difesa u. a. und Consorzio G. f. M. gegen Ministero della Difesa u. a. (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f - Verpflichtungen der Dienstleistungserbringer - Zahlung der Sozialbeiträge sowie der Steuern und Abgaben)
(2006/C 86/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
In den verbundenen Rechtssachen C-226/04 und C-228/04 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) mit Entscheidung vom 22. April 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2004, in den Verfahren La Cascina Soc. coop. arl, Zilch Srl (C-226/04) gegen Ministero della Difesa, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Pedus Service, Cooperativa Italiana di Ristorazione soc. coop. arl (CIR), Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) und Consorzio G. f. M. (C-228/04) gegen Ministero della Difesa, La Cascina Soc. coop. Arl hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Lenaerts und E. Juhász (Berichterstatter) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 9. Februar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge steht einer nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis nicht entgegen, nach der ein Dienstleistungserbringer, der bei Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme am Vergabeverfahren seine Verpflichtungen im Bereich der Sozialbeiträge sowie der Steuern und Abgaben nicht durch vollständige Zahlung der entsprechenden Beträge erfüllt hat, seine Situation
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aufgrund staatlicher Maßnahmen der Steueramnestie oder der steuerlichen Milde oder |
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aufgrund einer mit der Verwaltung getroffenen Vereinbarung über Ratenzahlung oder Schuldenentlastung oder |
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durch Einlegung eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs |
nachträglich regularisieren kann, sofern er innerhalb der in der nationalen Regelung oder durch die Verwaltungspraxis festgelegten Frist nachweist, dass er Begünstigter solcher Maßnahmen oder einer solchen Vereinbarung war oder dass er innerhalb dieser Frist ein solches Rechtsmittel eingelegt hat.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 25. Oktober 2005
in der Rechtssache C-229/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen [Deutschland]): Crailsheimer Volksbank eG gegen Klaus Conrads, Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche, Joachim Nitschke (1)
(Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag - Widerrufsrecht)
(2006/C 86/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-229/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2004, in den Verfahren Crailsheimer Volksbank eG gegen Klaus Conrads, Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche, Joachim Nitschke hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk und C. Gulmann (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters P. Kūris — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 25. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind dahin auszulegen, dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie geschlossen wurde. |
2. |
Die Richtlinie 85/577, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 2, verbietet es nicht, dass
In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen. |
8.4.2006 |
DE |
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C 86/8 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 20. Oktober 2005
in der Rechtssache C-247/04 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]): Transport Maatschappij Traffic BV gegen Staatssecretaris van Economische Zaken (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben - Begriff „gesetzlich geschuldet“)
(2006/C 86/13)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-247/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2004, in dem Verfahren Transport Maatschappij Traffic BV gegen Staatssecretaris van Economische Zaken hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk (Berichterstatter), C. Gulmann, R. Schintgen, und J. Klučka — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 20. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Für die Anwendung von Artikel 236 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gesetzlich geschuldet, wenn eine Zollschuld unter den in Titel VII Kapitel 2 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen entstanden ist und der Betrag dieser Abgaben durch Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Vorschriften des Titels II der genannten Verordnung bestimmt werden konnte.
Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bleibt im Sinne von Artikel 236 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 gesetzlich geschuldet, auch wenn er dem Zollschuldner nicht gemäß Artikel 221 Absatz 1 dieser Verordnung mitgeteilt wurde.
8.4.2006 |
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C 86/8 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 9. Februar 2006
in der Rechtssache C-415/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): Staatssecretaris van Financiën gegen Stichting Kinderopvang Enschede (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Dienstleistungen, die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind)
(2006/C 86/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-415/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 24. September 2004, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren Staatssecretaris van Financiën gegen Stichting Kinderopvang Enschede hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, A. La Pergola, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 9. Februar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung als Vermittler zwischen Personen, die einen Kinderbetreuungsdienst suchen, und Personen, die einen solchen Dienst anbieten, erbringt, nur dann nach diesen Bestimmungen von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wenn
— |
der Kinderbetreuungsdienst selbst die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach diesen Bestimmungen erfüllt; |
— |
dieser Dienst von einer solchen Art oder Qualität ist, dass für die Eltern ein gleichwertiger Dienst ohne Mitwirken eines Vermittlungsdienstes, wie er Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht gewährleistet ist; |
— |
diese Vermittlungsdienste nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, ihrem Erbringer zusätzliche Einkünfte durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit mehrwertsteuerpflichtigen gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden. |
(1) ABl. C 284 vom 20.11.2004.
8.4.2006 |
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C 86/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 9. Februar 2006
in der Rechtssache C-473/04: Plumex gegen Young Sports NV (1)
(Gerichtliche Zusammenarbeit - Verordnung [EG] Nr. 1348/2000 - Artikel 4 bis 11 und 14 - Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke - Zustellung durch Einschalten von Stellen - Zustellung durch die Post - Verhältnis der Arten der Übermittlung und der Zustellung zueinander - Rangordnung - Rechtsmittelfrist)
(2006/C 86/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-473/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Artikeln 68 EG und 234 EG, eingereicht vom belgischen Hof van Cassatie mit Entscheidung vom 22. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2004, in dem Verfahren Plumex gegen Young Sports NV hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), A. La Pergola, S. von Bahr und A. Borg Barthet — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 9. Februar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass sie keine Rangordnung zwischen der in ihren Artikeln 4 bis 11 vorgesehenen Art der Übermittlung und Zustellung und der in ihrem Artikel 14 vorgesehenen Art der Zustellung aufstellt und dass ein gerichtliches Schriftstück daher auf einem dieser beiden Wege oder kumulativ auf beiden zugestellt werden kann. |
2. |
Die Verordnung Nr. 1348/2000 ist wie folgt auszulegen: Werden eine in den Artikeln 4 bis 11 vorgesehene Art der Übermittlung und Zustellung und eine in Artikel 14 vorgesehene Art kumulativ bewirkt, so ist für den Beginn einer Verfahrensfrist, die an die erfolgte Zustellung anknüpft, gegenüber dem Empfänger auf den Zeitpunkt der ersten wirksam bewirkten Zustellung abzustellen. |
8.4.2006 |
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C 86/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 26. Januar 2006
in der Rechtssache C-2/05 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof Brüssel [Belgien]): Rijksdienst voor Sociale Zekerheid gegen Herbosch Kiere NV (1)
(Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer - Tragweite der Bescheinigung E 101)
(2006/C 86/16)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-2/05 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeidshof Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Januar 2005, in dem Verfahren Rijksdienst voor Sociale Zekerheid gegen Herbosch Kiere NV hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und K. Lenaerts — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 26. Januar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Solange eine gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, wiederum geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991, ausgestellte Bescheinigung E 101 nicht von den Behörden des Ausstellungsstaats zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, bindet sie den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt worden sind. Folglich ist ein Gericht des Gaststaats dieser Arbeitnehmer nicht befugt, die Gültigkeit einer Bescheinigung E 101 im Hinblick auf die Bestätigung der Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche Bescheinigung ausgestellt wurde, insbesondere das Bestehen einer arbeitsrechtlichen Bindung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, wiederum geändert durch die Verordnung Nr. 2195/91, in Verbindung mit Punkt 1 des Beschlusses Nr. 128 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 17. Oktober 1985 zur Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen dem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und den von ihm in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmern während der Dauer der Entsendung dieser Arbeitnehmer zu überprüfen.
8.4.2006 |
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C 86/10 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 23. Dezember 2005
(Rechtssache C-456/05)
(2006/C 86/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Dezember 2005 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herr Hans Støvlbæk und Frau Sabine Grünheid, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 43 EG verstoßen, indem sie die Übergangs- beziehungsweise Bestandsschutzregelungen, aufgrund deren die Psychotherapeuten eine Zulassung beziehungsweise eine Genehmigung zur Berufsausübung unabhängig von den geltenden Zulassungsbestimmungen erhalten, lediglich auf die Psychotherapeuten anwendet, die ihre Tätigkeit im Rahmen der deutschen gesetzlichen Krankenkassen ausgeübt haben, und die vergleichbare beziehungsweise gleichartige Berufstätigkeit von Psychotherapeuten in anderen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Nach der deutschen Übergangsregelung betreffend die bedarfsunabhängige Zulassung von Psychotherapeuten werde ein Psychotherapeut nur dann unabhängig vom Bedarf an einem von ihm gewünschten Ort zugelassen, wenn er in der Vergangenheit eine schutzwürdige Vortätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeübt hat. Nach Ansicht der Kommission verstößt diese Regelung gegen die im Artikel 43 des EG-Vertrags verankerten Niederlassungsfreiheit insofern, dass bei der Prüfung der schutzwürdigen Vortätigkeit ausschließlich eine Tätigkeit im Rahmen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, und es wird nicht geprüft, ob die therapeutische Versorgung von Versicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in anderen Mitgliedstaaten gleichwertig oder gleichartig anzusehen ist.
Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die freie Niederlassung seien vorliegend anwendbar. Der Umstand, dass die streitige Regelung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungsrechts sei, stehe dem nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten seien zwar befugt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit frei auszubauen und auch die Frage zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Psychotherapeuten an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen können, diese Regelungen sollten aber mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und insbesondere mit den durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten im Einklang stehen. Die vorliegende deutsche Übergangsregelung entspreche dieser Anforderung nicht, da sie geeignet sei, Niederlassungswillige aus anderen Mitgliedstaaten, die früher hauptsächlich Versicherte in anderen Mitgliedstaaten behandelt haben, davon abzuhalten, ihre Praxis nach Deutschland zu verlegen.
Die vorliegende deutsche Regelung erfülle nicht die Voraussetzungen der Rechtfertigung, die von dem Gerichtshof für die — die durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit behindernden — nationalen Maßnahmen festgesetzt wurden. Einerseits verursache sie eine mittelbare Diskriminierung, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Psychotherapeuten aus anderen Mitgliedstaaten als auf inländische Psychotherapeuten auswirken kann. Während nämlich deutsche Psychotherapeuten im Inland in der Regel auch zu Lasten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung tätig geworden seien, verfügen Psychotherapeuten aus anderen Mitgliedstaaten über keine entsprechende Vortätigkeit in Deutschland. Anderseits sei die Beschränkung der Übergangsregelung auf solche Antragsteller, die im Bezugszeitraum eine Vortätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, unverhältnismäßig: der Zweck der Regelung, die Zahl der bedarfunabhängig zuzulassenden Psychotherapeuten zu begrenzen, sei nämlich nicht gefährdet, wenn vergleichbare oder gleichwertige Tätigkeiten, die die Migranten in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt haben, als schützenswerte Vortätigkeit anerkannt werden. Aus diesen Gründen handele es sich im vorliegenden Fall um eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die nicht gerechtfertigt anzusehen sei.
8.4.2006 |
DE |
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C 86/11 |
Klage des Europäischen Parlaments gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Januar 2006
(Rechtssache C-14/06)
(2006/C 86/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Das Europäische Parlament hat am 11. Januar 2006 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind K. Bradley, A, Neergard und I. Klavina, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt
1. |
Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt; |
2. |
Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 (1) nimmt Decabromdiphenylether (Deca-BDE) von dem durch die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 (2) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten verhängten Verbot des Inverkehrbringens aus. Nach Ansicht des Klägers hat die Kommission sich nicht an die Voraussetzungen gehalten, die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie für derartige Ausnahmen aufgestellt worden seien, und daher ihre aus dieser Vorschrift abgeleiteten Befugnisse überschritten. Weil eine wissenschaftliche Ungewissheit hinsichtlich der Auswirkungen des Gebrauchs von Deca-BDE auf die Gesundheit und die Umwelt bestehe, habe die Kommission einen offenkundigen Fehler bei der Bewertung wissenschaftlicher Erkenntnisse begangen und das Vorsorgeprinzip nicht beachtet. Indem sie ausnahmslos alle Polymerverbindungen von Deca-BDE von dem Verbot ausgenommen habe, habe sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Kommission habe ihre Entscheidung über die Freistellung von DECA-BDE nicht ordnungsgemäß begründet.
(1) ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 48-50.
(2) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19-23.
8.4.2006 |
DE |
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C 86/11 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts München vom 8. Dezember 2005 in Sachen Juers Pharma Import-Export GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg
(Rechtssache C-40/06)
(2006/C 86/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Das Finanzgericht München ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 8. Dezember 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. Januar 2006, in Sachen Juers Pharma Import-Export GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist die Kombinierte Nomenklatur (KN) in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (1) zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass in Position 3004 Melatoninkapseln, die wegen fehlender arzneimittelrechtlicher Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht sind, einzureihen sind?
(1) Abl. Nr. L 281, S. 1
8.4.2006 |
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C 86/12 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 27. Januar 2006
(Rechtssache C-43/06)
(2006/C 86/20)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Januar 2006 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind H. Støvlbæk und P. Andrade; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 10 der Richtlinie 85/384/EWG (1) verstoßen hat, dass sie von den Inhabern durch andere Mitgliedstaaten verliehener beruflicher Qualifikationen auf dem Gebiet der Architektur das Bestehen einer Zulassungsprüfung für die portugiesische Architektenkammer verlangt, wenn sie nicht Mitglied der Kammer eines anderes Mitgliedstaats sind; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente0.
Die Kommission erhebt eine Vertragsverletzungsklage gegen die Portugiesische Republik, weil diese der Richtlinie 85/384 nicht in vollem Umfang nachgekommen sei.
Zwar sei sie der Richtlinie durch das Decreto-Lei (Gesetzesvertretende Verordnung) Nr. 14/90 vom 8. Januar 1990 nachgekommen, die Veröffentlichung des Decreto-Lei Nr. 176/98 vom 3. Juli 1998 habe aber einen Rückschritt dargestellt. Auf der Grundlage des Decreto-Lei Nr. 176/98 verlange die portugiesische Architektenkammer von in anderen Mitgliedstaaten ausgebildeten Architekten, die nicht Mitglieder der jeweiligen Kammern seien, das Bestehen von Zulassungsprüfungen.
Die Architekten aus andern Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der jeweiligen Kammern seien, hätten sich daher im Aufnahmemitgliedstaat Prüfungen zu unterziehen, da sie den Beruf in Portugal nicht ausüben könnten, ohne Mitglieder der portugiesischen Architektenkammer zu sein.
Die Kommission ist der Auffassung, dass dies rechtswidrig sei, weil es der Richtlinie 85/384 widerspreche. Die Richtlinie unterscheide anders als der portugiesische Staat nicht zwischen akademischen Befähigungsnachweisen und beruflichen Befähigungsnachweisen. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der sektoralen Regelungen erfolge automatisch. Wenn die Ausbildung die Erfordernisse der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 85/384 erfülle, müsse der Mitgliedstaat den Befähigungsnachweis anerkennen und dem Architekten aus dem Herkunftsmitgliedstaat die Ausübung des Berufes mit der Bezeichnung Architekt ermöglichen.
(1) Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15).
8.4.2006 |
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C 86/12 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 12. Oktober 2005 in Sachen Gerlach & Co. mbH gegen Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
(Rechtssache C-44/06)
(2006/C 86/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Das Finanzgericht des Landes Brandenburg (Deutschland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 12. Oktober 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. Januar 2006, in Sachen Gerlach & Co. mbH gegen Hauptzollamt Frankfurt (Oder) um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist eine nationale Zollverwaltung berechtigt, die Abgaben vor Gewährung der Frist des Art 11a Abs. 2 VO (EWG) 1062/87 (1) i.d.F. der VO (EWG) 1429/90 (2) zum Ort der Zuwiderhandlung buchmäßig zu erfassen und diese Frist rechtswirksam erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren zu setzen?
(1) ABl. Nr. L 107, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 137, S. 21.
8.4.2006 |
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C 86/13 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Tribunale Livorno vom 13. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Alberto Bianchi gegen De Robert Calzature Srl
(Rechtssache C-51/06)
(2006/C 86/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Das Tribunale Livorno ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Entscheidung vom 13. Januar 2006, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Februar 2006, in dem Rechtsstreit Alberto Bianchi gegen De Robert Calzature Srl um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist unter Berücksichtigung des Inhalts von Artikel 17 der Richtlinie [86/653/EWG] (1) des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter der folgende Artikel 19 der Richtlinie in dem Sinne auszulegen, dass die nationale Regelung zur Umsetzung vorsehen kann, dass der dem Vertreter geschuldete Ausgleich nach einem Tarifvertrag mit Bindungswirkung für diejenigen, die ihn unterzeichnen, gezahlt wird, dass der Ausgleich ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach den zwei Gedankenstrichen des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a zu zahlen ist und dass er nicht gemäß den aus der Richtlinie ableitbaren Kriterien, sondern nach dem Tarifvertrag selbst zu berechnen ist, mit der Folge, dass der Ausgleich in vielen Fällen deutlich geringer als der in der Richtlinie vorgesehene Höchstbetrag ist? |
2. |
Ist bei der Berechnung des Ausgleichs analytisch vorzugehen, indem die späteren Provisionen, die der Vertreter in den auf die Auflösung des Vertragsverhältnisses folgenden Jahren im Hinblick auf von ihm gewonnene Kunden oder die von ihm erzielte Steigerung der Geschäftsverbindungen hätte beziehen können, geschätzt werden und das Kriterium der Billigkeit nur zur Berichtigung des Betrages verwendet wird, oder sind verschiedene und synthetische Berechnungsmethoden zulässig, die stärker das Kriterium der Billigkeit anwenden? |
(1) ABl. L 382 vom 31. 12.1986, S. 17.
8.4.2006 |
DE |
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C 86/13 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2006 in Sachen Euro Tex Textilverwertung GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg
(Rechtssache C-56/06)
(2006/C 86/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Das Finanzgericht Düsseldorf ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 31. Januar 2006, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Februar 2006, in Sachen Euro Tex Textilverwertung GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Überschreiten die im Beschluss näher dargelegten Sortiertätigkeiten diejenigen, die von einem einfachen Sortieren nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrats zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Polen andererseits vom 30. Juni 1997 (1) erfasst werden?
(1) Abl. Nr. L 221, S. 1
8.4.2006 |
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C 86/13 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 3. Februar 2006
(Rechtssache C-61/06)
(2006/C 86/24)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. Februar 2006 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind B. Schima und D. Recchia.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/30/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor verstoßen hat, dass sie nicht vor dem 1. Juli 2004 den jährlichen Landesbericht über die Förderung von Biokraftstoffen vorgelegt hat; |
2. |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Bericht nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie hätte der Kommission vor dem 1. Juli 2004 übermittelt werden müssen. Bis heute habe die Kommission von den italienischen Stellen noch keine Nachricht erhalten.
Daher sei festzuhalten, dass Italien beim jetzigen Stand nicht den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vorgeschriebenen Bericht über die Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor übermittelt habe.
(1) ABl. L 123, S. 42.
8.4.2006 |
DE |
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C 86/14 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Supremo Tribunal Administrativo vom 11. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Fazenda Pública — Director Geral das Alfândegas gegen Z.F. Zefeser — Importação e Exportação de Produtos Alimentares, Lda.
(Rechtssache C-62/06)
(2006/C 86/25)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Das Supremo Tribunal Administrativo ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 11. Januar 2006, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. Februar 2006, in dem Rechtsstreit Fazenda Pública — Director Geral das Alfândegas gegen Z.F. Zefeser — Importação e Exportação de Produtos Alimentares, Lda., um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (1) des Rates vom 24. Juli 1979 die Qualifizierung als „Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind“ die von Zollbehörden vorgenommene Qualifizierung, wobei diese ausreicht, oder ist es erforderlich, dass diese Qualifizierung von dem zuständigen Gericht in Strafsachen vorgenommen wird? |
2. |
Genügt in diesem zweiten Fall die bloße Anklage durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde (im portugiesischen Fall das Ministério Público [Staatsanwaltschaft]) oder ist die Verurteilung des Schuldners in dem betreffenden Strafverfahren erforderlich? |
3. |
Sind ebenfalls in diesem letztgenannten Fall jeweils unterschiedliche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, dass das Gericht den Schuldner nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen hat oder dass es ihn deshalb freigesprochen hat, weil bewiesen worden ist, dass der Schuldner die betreffende Straftat nicht begangen hat? |
4. |
Welche Folgen ergeben sich daraus, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldner keine Anklage erhebt, weil sie der Auffassung ist, dass es keine Indizien für Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, gibt? Steht eine solche Entscheidung dem entgegen, dass eine Klage zur Eintreibung nicht eingezogener Abgaben erhoben wird? |
5. |
Wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht in Strafsachen selbst das Strafverfahren wegen Strafverfolgungsverjährung einstellt, führt eine solche Entscheidung dann dazu, dass die entsprechende Klage zur Eintreibung der nicht eingegangenen Abgaben nicht erhoben werden kann? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1).
8.4.2006 |
DE |
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C 86/14 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Lietuvos Vyriausiasis Administracinis Teismas vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit UAB Profisa gegen Muitinės Departamentas prie Lietuvos Respublikos Finansų Ministerijos
(Rechtssache C-63/06)
(2006/C 86/26)
Verfahrenssprache: Litauisch
Das Lietuvos Vyriausiasis Administracinis Teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauen) (Litauen) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 20. Dezember 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. Februar 2006, in dem Rechtsstreit UAB Profisa gegen Muitinės Departamentas prie Lietuvos Respublikos Finansų Ministerijos (Zollabteilung des Finanzministeriums der Republik Litauen) um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie 92/83/EWG (1) des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie so zu verstehen, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführten Ethylalkohol, der in Schokoladeerzeugnissen enthalten ist, die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, von der Verbrauchsteuer zu befreien, sofern der Alkoholgehalt 8,5 Liter je 100 kg der Schokoladeerzeugnisse nicht überschreitet?
(1) ABl. L 316, S. 21.
8.4.2006 |
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C 86/15 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 6. Februar 2006
(Rechtssache C-65/06)
(2006/C 86/27)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 6. Februar 2006 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Ramón Vidal Puig und Wouter Wils, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtung aus Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 verstoßen hat, dass es keine Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt hat. |
2. |
dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt: „Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ Artikel 19 sieht vor, dass diese Verordnung am 17. Februar 2005 in Kraft tritt. Nach den Informationen, über die die Kommission verfüge, habe Belgien noch keine Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festgelegt, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).
8.4.2006 |
DE |
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C 86/15 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 7. Februar 2006
(Rechtssache C-70/06)
(2006/C 86/28)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Februar 2006 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Xavier Lewis und António Caeiros, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-275/03 (Kommission/Portugiesische Republik) über die Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG (1) des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge ergeben; |
2. |
die Portugiesische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das in Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (2) des Rates genannte Konto für „Eigenmittel“ der Europäischen Gemeinschaften ein Zwangsgeld in Höhe von 21 450 Euro für jeden Tag zu zahlen, den sie mit der Durchführung des vorgenannten Urteils in der Rechtssache C-275/03 ab dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet haben wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-275/03 durchgeführt sein wird, in Verzug ist; |
3. |
der Portugiesische Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass der Gesetzesentwurf über die außervertragliche Haftung des Staates und der übrigen öffentlichen Einrichtungen, den die portugiesische Regierung der Assembleia da República übermittelt habe, nicht die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 14. Oktober in der Rechtssache C-275/03 erforderlichen Maßnahmen vorsehe; da ihr bisher keine anderen Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils mitgeteilt worden seien, ist sie der Meinung, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen habe.
(1) ABl. L 395, S. 33.
(2) Vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).
8.4.2006 |
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C 86/16 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 8. Februar 2006
(Rechtssache C-75/06)
(2006/C 86/29)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 8. Februar 2006 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Carmel O'Reilly und Piedade Costa de Oliveira, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG (1) des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
2. |
der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/9 sei am 6. Februar 2005 abgelaufen.
(1) ABl. L 31, S. 18.
8.4.2006 |
DE |
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C 86/16 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 10. Februar 2006
(Rechtssache C-79/06)
(2006/C 86/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 10. Februar 2006 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist M. Heller; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie nicht die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-429/01 (1) über die nicht ordnungsgemäße und unvollständige Umsetzung der Richtlinie 90/219/EWG (2) ergebenden Maßnahmen ergriffen hat; |
2. |
die Französische Republik zu verurteilen, vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-429/01 ein Zwangsgeld in Höhe von 316 500 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-429/01 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft“ zu zahlen; |
3. |
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Französische Republik hätte sofort nach Erlass des Urteils des Gerichtshofes das erforderliche Gesetzgebungsverfahren einleiten und die geeigneten Änderungen vornehmen müssen, um der Richtlinie 90/219/EWG nachzukommen.
Bis heute, das heißt vierzehn bzw. zehn und sieben Jahre nach Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist und über zwei Jahre nach Erlass des die Vertragsverletzung feststellenden Urteils des Gerichtshofes, seien jedoch die erforderlichen Änderungen weder in den gesetzlichen noch in den Verwaltungsvorschriften vorgenommen worden.
(1) Slg. 2003, I-14355.
(2) Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 117, S. 1).
8.4.2006 |
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C 86/17 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 8. Februar 2006
(Rechtssache C-81/06)
(2006/C 86/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 8. Februar 2006 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind F. Simonetti und D. Recchia.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2001/42/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat; |
2. |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 21. Juli 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
8.4.2006 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/17 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 8. Februar 2006
(Rechtssache C-82/06)
(2006/C 86/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 8. Februar 2006 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind D. Recchia und M. Konstantinidis.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Italienische Republik dadurch, dass sie
erarbeitet und übermittelt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in ihrer geänderten Fassung sowie gegen Artikel 6 der Richtlinie 91/689 über gefährliche Abfälle verstoßen hat; |
2. |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Artikel 7 der Richtlinie über Abfälle in ihrer geänderten Fassung und Artikel 6 der Richtlinie über gefährliche Abfälle sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Abfallbewirtschaftungspläne zu erarbeiten und zu übermitteln.
Die Lage in Italien hinsichtlich der Erarbeitung und Übermittlung der Abfallbewirtschaftungspläne sei noch nicht vollständig. Bis heute seien der Kommission noch nicht alle nach den beiden genannten Richtlinien vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungspläne übermittelt worden.
(1) ABl. L 194, S. 39.
(2) ABl. L 377, S. 20.
8.4.2006 |
DE |
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C 86/18 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 9. Februar 2006
(Rechtssache C-83/06)
(2006/C 86/33)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. Februar 2006 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist C. Cattabriga.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2004/103/EG (1) der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG (2) des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat; |
2. |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 31. Dezember 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.
(2) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
8.4.2006 |
DE |
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C 86/18 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 14. Februar 2006
(Rechtssache C-89/06)
(2006/C 86/34)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Februar 2006 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind António Caeiros und Bernhard Schima, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/30/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; |
— |
hilfsweise, festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/30/EG verstoßen hat, dass sie die Kommission nicht unverzüglich von diesen Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/30 sei am 31. Dezember 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 123, S. 42.
8.4.2006 |
DE |
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C 86/19 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 14. Februar 2006
(Rechtssache C-90/06)
(2006/C 86/35)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Februar 2006 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind António Caeiros und Amparo Alcover, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; |
— |
hilfsweise festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49/EG verstoßen hat, dass sie die Kommission von diesen Vorschriften nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2002/49 sei am 18. Juli 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 189, S. 12.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/19 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 14. Februar 2006
(Rechtssache C-93/06)
(2006/C 86/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Februar 2006 eine Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Frau María Amparo Alcover San Pedro und Herr Dr. Bernhard Schima, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG (1) verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen beziehungsweise der Kommission mitgeteilt hat. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 25. Juli 2004 abgelaufen.
(1) Abl. Nr. L 186, S. 34
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/19 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 14. Februar 2006
(Rechtssache C-94/06)
(2006/C 86/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Februar 2006 eine Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Frau María Amparo Alcover San Pedro und Herr Dr. Bernhard Schima, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (1) verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen beziehungsweise der Kommission mitgeteilt hat. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 18. Juli 2004 abgelaufen.
(1) Abl. Nr. L 189, S. 12
8.4.2006 |
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C 86/20 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Högsta Domstol vom 8. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Freeport Plc gegen Olle Arnoldsson
(Rechtssache C-98/06)
(2006/C 86/38)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Der Högsta Domstol (Schweden) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 8. Februar 2006, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Februar 2006, in dem Rechtsstreit Freeport Plc gegen Olle Arnoldsson um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist eine Klage, die auf eine aus einer Verpflichtung hergeleitete Zahlungsschuld einer Aktiengesellschaft gestützt wird, für die Anwendung des Artikels 6 Nummer 1 der Brüssel I-Verordnung auch dann als Klage, die vertragliche Ansprüche betrifft, anzusehen, wenn derjenige, der die Verpflichtung für diese Gesellschaft einging, zu diesem Zeitpunkt weder deren Vertreter noch Bevollmächtigter war? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Setzt die Zuständigkeit nach Artikel 6 Nummer 1 neben den dort ausdrücklich angegebenen Voraussetzungen auch voraus, dass die Klage gegen denjenigen, der seinen Wohnsitz im Gerichtsstaat hat, nicht nur deshalb erhoben worden ist, damit über die Klage gegen einen anderen Beklagten bei einem anderen Gericht als dem entschieden wird, das anderenfalls für die Entscheidung über diese Klage zuständig gewesen wäre? |
3. |
Falls die zweite Frage verneint wird: Ist die Erfolgsaussicht der Klage gegen denjenigen, der seinen Wohnsitz im Gerichtsstaat hat, bei der Beurteilung, ob eine Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 vorliegt, auf andere Weise zu beachten? |
8.4.2006 |
DE |
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C 86/20 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 21. Februar 2006
(Rechtssache C-100/06)
(2006/C 86/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. Februar 2006 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind B. Schima und J. Hottiaux; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/66/EG Richtlinie der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen, zumindest aber nicht der Kommission mitgeteilt hat; |
2. |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/66 sei am 30. Juni 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 170, S. 10.
8.4.2006 |
DE |
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C 86/21 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 21. Februar 2006
(Rechtssache C-101/06)
(2006/C 86/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. Februar 2006 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist B. Stromsky; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen; |
2. |
festzustellen, dass die Französische Republik jedenfalls dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln verstoßen hat, dass sie der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht mitgeteilt hat; |
3. |
der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2001/20 sei am 30. April 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 121, S. 34.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/21 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 22. Februar 2006
(Rechtssache C-105/06)
(2006/C 86/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. Februar 2006 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind B. Schima und J. Hottiaux; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen, jedenfalls aber nicht der Kommission mitgeteilt hat; |
2. |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/30 sei am 31. Dezember 2004 abgelaufen.
(1) Abl. L 123, S. 42.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/21 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 22. Februar 2006
(Rechtssache C-106/06)
(2006/C 86/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. Februar 2006 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind B. Schima und J. Hottiaux, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (1) verstoßen hat, dass es keinen nationalen Bericht über die Förderung von Biokraftstoffen vorgelegt hat; |
2. |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Großherzogtum Luxemburg habe der Kommission noch immer nicht den ersten Bericht über die Förderung von Biokraftstoffen übersandt, der vor dem 1. Juli 2004 habe eingereicht werden müssen.
(1) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/22 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 22. Februar 2006
(Rechtssache C-107/06)
(2006/C 86/43)
Verfahrenssprache: Griechisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. Februar 2006 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Richard Lyal und Dimitris Triantafyllou.
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat, |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 1. Januar 2005 abgelaufen.
(1) ABl. L 7 vom 13. Januar 2004, S. 41.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/22 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 23. Februar 2006
(Rechtssache C-110/06)
(2006/C 86/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Februar 2006 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind U. Wölker und F. Simonetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/4/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; |
2. |
dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG sei am 14. Februar 2005 abgelaufen.
(1) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/23 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 27. Februar 2006
(Rechtssache C-113/06)
(2006/C 86/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Februar 2006 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Joanna Hottiaux und Florence Simonetti; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/57/EG (1) zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen; |
2. |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/57 sei am 31. Dezember 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 127, S. 73.
GERICHT ERSTER INSTANZ
8.4.2006 |
DE |
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C 86/24 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2006 — Alecansan/HABM
(Rechtssache T-202/03) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Bildzeichens COMP USA als Gemeinschaftsmarke - Ältere nationale Bildmarke COMP USA - Fehlende Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Zurückweisung des Widerspruchs - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2006/C 86/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alecansan SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Baylos Morales, P. Merino Baylos, J. Arribas Garcíca, A. Velázquez Ibáñez und A. Angulo Lafora)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: D. Botis und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin vor dem Gericht: CompUSA Management Co. (Dallas, USA) (Bevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2003 (Sache R 711/2002-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Alecansan SL und der CompUSA Management Co.
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). |
3. |
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |
8.4.2006 |
DE |
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C 86/24 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2006 — Albrecht u. a./Kommission
(Rechtssache T-251/03) (1)
(Gesundheitspolizei - Tierarzneimittel - Waren, die Benzathin-Benzylpenicillin enthalten - Entscheidung der Kommission, mit der die Aussetzung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen angeordnet wird - Zuständigkeit)
(2006/C 86/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Albert Albrecht GmbH & Co. KG (Aulendorf, Deutschland), AniMedica GmbH (Senden-Bösensell, Deutschland), Ceva Tiergesundheit GmbH (Düsseldorf, Deutschland), Fatro SpA (Bologna, Italien), Laboratorios Syva SA (León, Spanien), Laboratorios Virbac SA (Barcelona, Spanien), Química Farmacéutica Bayer SA (Barcelona), Univete Técnica Pecuaria Comercio Industria Lda (Lissabon, Portugal), Vétoquinol Especialidades Veterinarias SA (Madrid, Spanien) und Virbac SA (Carros, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck, U. Zinsmeister und N. Rampal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und M. Shotter)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und R. Loosli-Surrans)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 1404 der Kommission vom 22. April 2003 über die Aussetzung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln mit dem Inhaltsstoff Benzathin-Benzylpenicillin zur intramuskulären/subkutanen Verabreichung bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung C (2003) 1404 der Kommission vom 22. April 2003 über die Aussetzung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln mit dem Inhaltsstoff Benzathin-Benzylpenicillin zur intramuskulären/subkutanen Verabreichung bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerinnen. |
3. |
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
8.4.2006 |
DE |
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C 86/25 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2006 — Merck Sharp & Dohme u. a./Kommission
(Rechtssache T-273/03) (1)
(Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Enalapril - Entscheidung der Kommission, die die Änderung der Zusammenfassung der Merkmale eines Arzneimittels anordnet - Zuständigkeit)
(2006/C 86/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Merck Sharp & Dohme Ltd (Hoddesdon, Vereinigtes Königreich), Merck Sharp & Dohme BV (Haarlem, Niederlande), Laboratoires Merck Sharp & Dohme-Chibret (Paris, Frankreich), MSD Sharp & Dohme GmbH (Haar, Deutschland), Merck Sharp & Dohme (Italia) SpA (Rom, Italien), Merck Sharp & Dohme Lda (Paço de Arcos, Portugal), Merck Sharp & Dohme de España SA (Madrid, Spanien), Merck Sharp & Dohme GmbH (Wien, Österreich), Vianex SA (Nea Erythrea, Griechenland), (Prozessbevollmächtigte: G. Berrisch und P. Bogaert)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und B. Stromsky)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 1752 der Kommission vom 21. Mai 2003 über das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln mit dem Wirkstoff Enalapril
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung C(2003) 1752 der Kommission vom 21. Mai 2003 über das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln mit dem Wirkstoff Enalapril wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 251 vom 18.10.2003.
8.4.2006 |
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C 86/25 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2006 — Giulietti/Kommission
(Rechtssache T-293/03) (1)
(Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Ausschluss vom Auswahlverfahren - Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens - Unzulässigkeit - Berufserfahrung - Vollzeittätigkeit)
(2006/C 86/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Carla Giulietti (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. Van Gehuchten, J. Sambon und P. Reyniers)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung erstens der mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 mitgeteilten Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/6/01 über den Ausschluss der Klägerin von diesem Auswahlverfahren wegen fehlender Berufserfahrung, zweitens der mit Schreiben vom 21. November 2002 mitgeteilten bestätigenden Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 21. November 2002 auf einen Nachprüfungsantrag der Klägerin hin und drittens der ausdrücklichen Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 11. Juni 2003
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 251 vom 18.10.2003.
8.4.2006 |
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C 86/26 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Februar 2006 — Rodrigues Carvalhais/HABM
(Rechtssache T-206/04) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Bildmarke mit dem Wortbestandteil „PERFIX“ - Ältere Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „cerfix“ - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2006/C 86/50)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Kläger: Fernando Rodrigues Carvalhais (Almada, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. Graça, dann Rechtsanwalt J. Lopes)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Novais Gonçalves)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Profilpas Snc (Cadoneghe, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. L. Revenga Santos, dann Rechtsanwalt J. M. Monravá)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2004 (Sache R 408/2003-1) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Fernando Rodrigues Carvalhais und der Profilpas Snc
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.4.2006 |
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C 86/26 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Februar 2006 — Elisabetta Dami/HABM
(Verbundenene Rechtssachen T-466/04 und T-467/04) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Wortmarke GERONIMO STILTON - Widerspruch - Aussetzung des Verfahrens - Einschränkung des Verzeichnisses der durch die angemeldete Marke bezeichneten Waren - Rücknahme des Widerspruchs)
(2006/C 86/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Elisabetta Dami (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Beduschi und S. Giudici)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Stilton Cheese Makers Association (Surbiton, Surrey, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand der Rechtssache
Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. September 2004 (Sachen R 973/2002-2 und R 982/2002-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Elisabetta Dami und The Stilton Cheese Makers Association
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. September 2004 (Sachen R 973/2002-2 und R 982/2002-2) werden aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.4.2006 |
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C 86/27 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2006 — TEA-CEGOS u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-376/05 und T-383/05) (1)
(Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Technische Unterstützung in Form kurzfristiger Expertenleistungen zugunsten von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe sind - Ablehnung von Angeboten)
(2006/C 86/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: TEA-CEGOS, SA (Madrid, Spanien) und Services techniques globaux (STG) SA (Brüssel, Belgien) in der Rechtssache T-376/05 (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi) sowie GHK Consulting Ltd (London, Vereinigtes Königreich) in der Rechtssache T-383/05 (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Dittmer und J.-E. Svensson)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Wilderspin und G. Boudot)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 12. Oktober 2005, mit denen die Angebote der Klägerinnen im Rahmen der Ausschreibung „EuropeAid/119860/C/SV/multi-Los 7“ abgelehnt wurden, sowie aller weiteren Entscheidungen, die die Kommission im Rahmen dieser Ausschreibung im Anschluss an die Entscheidungen vom 12. Oktober 2005 getroffen hat.
Tenor des Urteils
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahren einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
(1) ABl. C 315 vom 10.12.2005.
8.4.2006 |
DE |
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C 86/27 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Oktober 2005 — Fintecna/Kommission
(Rechtssache T-249/02) (1)
(Europäischer Sozialfonds - Kürzung eines Zuschusses - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit)
(2006/C 86/53)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Finteca — Finanziaria per i settori industriale e dei servizi SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti, A. Franchi und R. De Lisa)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Flynn und A. Aresu, dann E. de March und L. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 31. März 2000 zu bestimmten Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds (ESF), die für verschiedene operationelle Programme im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts zur Erreichung der Ziele Nr. 1, Nr. 3 und 4 in Italien (Centro-Nord und Mezzogiorno) bewilligt worden waren
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten. |
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/27 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2006 — Schneider Electric/Kommission
(Rechtssache T-48/03) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme des Kontrollverfahrens nach Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss untersagt wird, durch das Gericht - Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung - Aufgabe des Zusammenschlusses - Einstellung des Kontrollverfahrens - Nichtigkeitsklage - Beschwerende Maßnahmen - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
(2006/C 86/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Schneider Electric SA (Rueil-Malmaison, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Winckler, M. Pittie und É. de La Serre, dann Rechtsanwälte M. Pittie und A. Winckler)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver und F. Lelièvre, dann P. Oliver und O. Beynet)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2002 über die Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung des Zusammenschlusses von Schneider und Legrand (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand II) und der Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2002 über die Einstellung des Verfahrens zur Kontrolle dieses Vorhabens
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. |
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/28 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Januar 2006 — Van Mannekus/Rat
(Rechtssache T-278/03) (1)
(Dumping - Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in China - Änderung zuvor eingeführter Antidumpingmaßnahmen - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit)
(2006/C 86/55)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Van Mannekus & Co. BV (Schiedam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Bleier)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: S. Marquardt im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und K. Talaber Ricz)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 985/2003 des Rates vom 5. Juni 2003 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/1999 auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen (ABl. L 143, S. 1)
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates. |
3. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/28 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Januar 2006 — Van Mannekus/Rat
(Rechtssache T-280/03) (1)
(Dumping - Einfuhren von totgebranntem [gesintertem] Magnesit mit Ursprung in China - Änderung zuvor eingeführter Antidumpingmaßnahmen - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit)
(2006/C 86/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Van Mannekus & Co. BV (Schiedam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Bleier)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: S. Marquardt im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und K. Talaber Ricz)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 986/2003 des Rates vom 5. Juni 2003 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 360/2000 auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen (ABl. L 143, S. 5)
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates. |
3. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 251 vom 18.10.2003.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/29 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Januar 2006 — Komninou u. a./Kommission
(Rechtssache T-42/04) (1)
(Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Einstellung des Verfahrens nach einer Beschwerde betreffend ein Verhalten eines Mitgliedstaats, das zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens führen kann - Behandlung der Beschwerde durch die Kommission - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)
(2006/C 86/57)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Ermioni Komninou, Grigorios Ntokos, Donatos Pappas, Vassileios Pappas, Aristeidis Pappas, Eleftheria Pappa, Lamprini Pappa, Eirini Pappa, Alexandra Ntokou, Léonidas Grepis, Nikolaos Grepis, Fotios Dimitriou, Zoïs Dimitriou, Petros Bolossis, Despoina Bolossi, Konstantinos Bolossis und Thomas Bolossis (Parga, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: P. Stroumpos, Rechtsanwalt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Konstantinidis, Bevollmächtigter)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Ersatz des den Klägern durch das Vorgehen der Kommission bei der Behandlung ihrer Beschwerde betreffend angebliche Verstöße der Hellenischen Republik gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft angeblich entstandenen immateriellen Schadens
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/29 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Januar 2006 — ArchiMEDES/Kommission
(Rechtssache T-396/05 R)
(„Verfahren der einstweiligen Anordnung - Schiedsklausel - Zulässigkeit - Keine Dringlichkeit“)
(2006/C 86/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Architecture, microclimat, énergies douces — Europe et Sud (ArchiMEDES) SARL (Ganges, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. Van Gehuchten, J. Sambon und P. Reyniers)
Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Kańska und E. Manhaeve)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der im Schreiben vom 5. Oktober 2005 enthaltenen Entscheidung der Kommission, gegen die Antragstellerin eine Aufrechnung geltend zu machen, der im Schreiben vom 30. August 2005 enthaltenen Entscheidung der Kommission und der Lastschrift Nr. 3240705638 vom 23. August 2005.
Tenor des Beschlusses
1. |
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/29 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 10. Januar 2006 — ArchiMEDES/Kommission
(Rechtssache T-397/05 R)
(Verfahren des Vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag auf einstweilige Anordnung - Schiedsgerichtsklausel - keine Dringlichkeit)
(2006/C 86/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Architecture, microclimat, énergies douces — Europe et Sud (ArchiMEDES) SARL (Ganges, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. Van Gehuchten, J. Sambon und P. Reyniers)
Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Kańska und E. Manhaeve)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der im Schreiben vom 5. Oktober 2005 enthaltenen Entscheidung der Kommission, der Klägerin eine Aufrechnung entgegenzuhalten, und der im Schreiben vom 30. August 2005 enthaltenen Entscheidung der Kommission sowie schließlich der Lastschrift Nr. 3240705638 vom 23. August 2005
Tenor des Beschlusses
1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/30 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 1. Februar 2006 — Endesa/Kommission
(Rechtssache T-417/05 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Fusionskontrolle - Dringlichkeit)
(2006/C 86/60)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Antragstellerin: Endesa, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: J. Flynn, QC, S. Baxter, Solicitor, sowie die Rechtsanwälte M. Odriozola, M. Muñoz de Juan, M. Merola und J. García de Enterría Lorenzo-Velázquez)
Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, É. Gippini Fournier, A. Whelan und M. Schneider)
Streithelfer zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: N. Díaz Abad, Abogado del Estado) und Gas Natural SDG, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.E. González Díaz und J. Jiménez de la Iglesia)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Schreibens der Kommission vom 15. November 2005, in dem diese feststellt, dass ein Zusammenschluss der Gas Natural SDG, SA mit der Endesa, SA keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) hat, und auf weitere einstweilige Anordnungen
Tenor des Beschlusses
1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/30 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2006 — Brink's Security Luxembourg/Kommission
(Rechtssache T-437/05 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Dringlichkeit - Fehlen)
(2006/C 86/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Brink's Security Luxembourg SA (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Point und G. Dauphin)
Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, M. Šimerdová und K. Mojzesowicz im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)
Streithelferin zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Group 4 Falck SA (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Molitor, P. Lopes Da Silva, N. Cambonie und N. Bogelmann)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf einstweilige Anordnung im Wesentlichen dahin, dass erstens der Kommission aufgegeben wird, den Vertrag hinsichtlich der Ausschreibung Nr. 16/2005/OIL (Sicherheit und Überwachung von Gebäuden) nicht zu unterzeichnen, zweitens, falls die Kommission den Vertrag bereits geschlossen hat, seine Durchführung ausgesetzt wird, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat, und drittens weitere Maßnahmen getroffen werden.
Tenor des Beschlusses
1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/31 |
Klage, eingereicht am 12. Januar 2006 — FAB Fernsehen aus Berlin/Kommission
(Rechtssache T-8/06)
(2006/C 86/62)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: FAB Fernsehen aus Berlin GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Böken)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
— |
die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. November 2005 (staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens [DVB-T] in Berlin-Brandenburg gewährt hat), K(2005) 3903 endg., für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2005) 3903 endg. vom 9. November 2005 bezüglich der staatlichen Beihilfe zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg. Die Kommission erklärte in der angefochtenen Entscheidung die von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Begünstigten, und demzufolge auch von der Klägerin, zurückzufordern.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die gewährten Fördermittel keine stattliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen. Darüber hinaus liege eine Beihilfe auch deswegen nicht vor, da die Voraussetzungen des Artikels 86 Absatz 2 EG gegeben seien. Im Weiteren führt die Klägerin aus, dass die Maßnahme im Falle der Klägerin keine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten begründe und demzufolge die angefochtene Entscheidung insoweit rechtswidrig sei.
Die Klägerin begründet ihre Klage außerdem damit, dass wenn man die Förderung als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG ansehen würde, sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG mit dem gemeinsamen Markt vereinbar wäre. In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin die Verletzung des Ermessens, das der Beklagten bei der Beurteilung zustehe, ob die Förderung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c und d EG als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/31 |
Klage, eingereicht am 16. Januar 2006 — K-Swiss/HABM
(Rechtssache T-14/06)
(2006/C 86/63)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: K-Swiss (Westlake Village, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. E. Hübner)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2005 (Sache R 1109/2004-1) aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit Darstellung eines Schuhes mit fünf parallelen, seitlichen Streifen für Waren der Klasse 25 (Herren-, Damen-, und Kinderschuhe) — Anmeldung Nr. 2 788 511.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da der Kombination der charakteristischen Merkmale der anmeldeten Marke von Haus aus die Eignung zukomme, die Waren der Klägerin von anderen Waren zu unterscheiden. Das HABM habe außerdem das Diskriminierungsverbot verletzt, da es u. a. eine Bildmarke, die einen Schuh mit zwei parallelen Streifen auf der Vorderseite darstelle, eingetragen habe.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/32 |
Klage, eingereicht am 23. Januar 2006 — Deutsche Telekom/HABM
(Rechtssache T-18/06)
(2006/C 86/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Gaedertz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der 2. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 17. November 2005 aufzuheben, |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „Alles, was uns verbindet“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 — Anmeldung Nr. 3 648 441
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei und keinen beschreibenden Charakter aufweise, weil die Wortkombination ungewöhnlich und unüblich in Bezug auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen sei.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/32 |
Klage, eingereicht am 21. Januar 2006 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-21/06)
(2006/C 86/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma, C. Schulze-Bahr, Beistand: Rechtsanwältin G. Quardt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
— |
die Entscheidung der Kommission K(2005) 3903 vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat, für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2005) 3903 endg. vom 9. November 2005 bezüglich der staatlichen Beihilfe zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg. Die Kommission erklärte in der angefochtenen Entscheidung die von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin insbesondere geltend, dass die gewährten Zuschüsse mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien und sie rügt mehrere Ermessens- und Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 EG. Die Beklagte habe statt eine Prüfung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG vorzunehmen, ein neues Prüfungsschema zum Marktversagen erprobt, das in der angewendeten Form nicht geeignet sei, die Vereinbarkeit bzw. die Unvereinbarkeit der Zuschüsse mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen. Darüber hinaus rügt die Klägerin, dass die Kommission keine ausreichende Prüfung der Vereinbarkeit der gewährten Zuschüsse nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG vorgenommen habe.
Die Klägerin begründet ihre Klage außerdem damit, dass die Kommission gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen habe. Sie rügt die Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung sowie des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/32 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2006 — Medienanstalt Berlin-Brandenburg/Kommission
(Rechtssache T-24/06)
(2006/C 86/66)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schütte, B. Immenkamp)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
— |
die Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 [K(2005) 3903 endg.] über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens („DVB-T“) in Berlin-Brandenburg gewährt hat, für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2005) 3903 endg. vom 9. November 2005 bezüglich der staatlichen Beihilfe zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg. Die Kommission erklärte in der angefochtenen Entscheidung die von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern. Die Klägerin wird in der angefochtenen Entscheidung als Beihilfengeber ausdrücklich erwähnt.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
An erster Stelle führt sie aus, dass die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei, da wesentliche Formvorschriften verletzt worden seien. Die Kommission habe insbesondere die Begründungspflicht verletzt, da sie nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt habe, warum im vorliegenden Fall eine staatliche Beihilfe anzunehmen sei.
Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin die Verletzung des Artikels 87 EG. Einerseits ist sie der Überzeugung, dass keine Beihilfe im Sinn des Artikels 87 Absatz 1 EG vorliege. Andererseits macht sie geltend, dass wenn tatsächlich eine Beihilfe vorliegen sollte, diese mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c und d vereinbar wäre.
Zuletzt begründet die Klägerin ihre Klage damit, dass die angefochtene Entscheidung Artikel 86 Absatz 2 EG verletze, weil, sofern eine Beihilfe vorliegen sollte, diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/33 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2006 — RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM
(Rechtssache T-28/06)
(2006/C 86/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Kellenter und A. Lambrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klagepartei
— |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. November 2005 in dem Beschwerdeverfahren R 1179/2004-2 aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“ für Waren der Klassen 32 und 33 — Anmeldung Nr. 2 806 875
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marke nicht aus ausschließlich beschreibenden Angaben bestehe und ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/33 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2006 — Procter & Gamble/HABM
(Rechtssache T-29/06)
(2006/C 86/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Procter & Gamble Company (Cincinnati, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kuipers)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. November 2005 (Sache R 1071/2004-1), der Klägerin zugestellt mit Schreiben vom 5. Dezember 2005, soweit darin festgestellt wird, dass die Marke nicht den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 genügt; |
— |
Verurteilung des HABM in die Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in der Form einer rechteckigen, weißen Tablette mit einer blauen, fünfblättrigen Blumenverzierung für Waren der Klasse 3 (Wasch- und Bleichmittel und andere Substanzen zur Verwendung beim Waschen; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zum Waschen, Reinigen und Pflegen von Geschirr; Seifen) — Anmeldung Nr. 1 697 432.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/34 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2006 — Procter & Gamble/HABM
(Rechtssache T-30/06)
(2006/C 86/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Procter & Gamble Company (Cincinnati, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kuipers)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. November 2005 (Sache R 1072/2004-1), der Klägerin zugestellt mit Schreiben vom 5. Dezember 2005, aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Marke nicht den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entspricht; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in Form einer rechteckigen, weißen Tablette mit einer blauen, vierblättrigen Blumenverzierung für Waren in Klasse 3 (Wasch- und Bleichmittel und andere Substanzen zur Verwendung beim Waschen; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zum Waschen, Reinigen und Pflegen von Geschirr; Seifen) — Anmeldung Nr. 1 683 408.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/34 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2006 — Procter & Gamble/HABM
(Rechtssache T-31/06)
(2006/C 86/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Procter & Gamble Company (Cincinnati, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kuipers)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. November 2005 (Sache R 1183/2004-1), der Klägerin zugestellt mit Schreiben vom 23. November 2005, aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Marke nicht den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 genügt; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in der Form einer rechteckigen, weißen Tablette mit einer lilafarbenen, fünfblättrigen Blumenverzierung für Waren in Klasse 3 (Wasch- und Bleichmittel und andere Substanzen zur Verwendung beim Waschen; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zum Waschen, Reinigen und Pflegen von Geschirr; Seifen) — Anmeldung Nr. 1 683 457.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/35 |
Klage, eingereicht am 30. Januar 2006 — Honig-Verband/Kommission
(Rechtssache T-35/06)
(2006/C 86/71)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Honig Verband e. V. (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: M. Hagenmeyer und T. Teufer)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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die Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 der Kommission vom 14. November 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben (Miel de Provence [g.g.A.]) für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wendet sich gegen die Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 (1), wonach die Herkunftsbezeichnung „Miel de Provence“ als geschützte geograpfische Angabe (g.g.A.) in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 (2) eingetragen wird. Der Kläger hat im Vorfeld der Erlassung der Verordnung Nr. 1854/2005 gegen den Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Miel de Provence“ bei der zuständigen deutschen Behörde einen Einspruch eingereicht.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
An erster Stelle führt er aus, dass die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären sei, da sie im Widerspruch zu den speziellen und abschließenden Regeln der Herkunftsbezeichnung für Honig in der Richtlinie 2001/110/EG (3) stehe. Die Verordnung der Beklagten stelle zudem eine unverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit im Sinne des Artikels 28 EG dar.
Zweitens begründet der Kläger seine Klage damit, dass die angefochtene Verordnung mit den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (4) nicht vereinbar sei. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass Artikel 2, Artikel 4 und Artikel 7 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich dieser Verordnung verletzt worden seien.
Zuletzt rügt der Kläger, dass die Verordnung Nr. 1854/2005 in einem rechtsfehlerhaften Verfahren zustande gekommen sei. Die Beklagte habe sich mit dem Argument der wirtschaftlichen Betroffenheit einer bestehenden Bezeichnung nicht ausreichend auseinandergesetzt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 der Kommission vom 14. November 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miel de Provence (g.g.A.)).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates.
(3) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/35 |
Klage, eingereicht am 3. Februar 2006 — Transcatab/Kommission
(Rechtssache T-39/06)
(2006/C 86/72)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Transcatab S.p.A. in Liquidazione (Caserta, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cristoforo Osti und Alessandra Prastaro)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
— |
Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung C(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 teilweise für nichtig zu erklären, in der die Kommission festgestellt hat, dass SCC (und daher Alliance One) als gesamtschuldnerisch haftbar für die von Transcatab begangenen Verstöße gegen Artikel 81 anzusehen sei; |
— |
demzufolge die gegen die Letztgenannte verhängte Buße herabzusetzen; |
— |
der Kommission alle Auslagen und Kosten, auch die der Transcatab entstandenen, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Entscheidung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist dieselbe wie in der Rechtssache T-11/06, Tabacchi/Kommission. Was die Klägerin angeht, ist in dieser Entscheidung die Firma Alliance One International in ihrer Eigenschaft als letztes die Transcatab kontrollierendes Unternehmen für gesamtschuldnerisch haftbar erklärt worden.
Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, dass die Kommission
— |
einen Rechtsfehler begangen habe, als sie Alliance One International als für das Verhalten von Transcatab haftbar angesehen habe. Insbesondere habe die Beklagte die die Beweislast betreffenden Grundsätze nicht beachtet, den von Alliance One International ausgeübten Einfluss nicht nachgewiesen und demzufolge die Obergrenze von 10 % des Umsatzes überschritten; |
— |
den in Frage stehenden Verstoß zu Unrecht als besonders schwer und nicht als allenfalls schwer angesehen habe, und zwar wegen der fast nicht vorhandenen Auswirkungen der Vereinbarung auf den betroffenen Markt, auf den vorgeschalteten Markt und auf den Verbraucher sowie wegen der beschränkten Dimensionen des betroffenen geografischen Marktes; |
— |
gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen habe, als sie einen Grundbetrag der Sanktion auf 10 Millionen Euro festgesetzt habe; |
— |
das Verhalten im Zeitraum 1995–1998 von dem Verhalten in dem sich anschließenden Zeitraum hätte unterscheiden müssen und Transcatab nur in Bezug auf das erstgenannte Verhalten als haftbar hätte ansehen dürfen. Die Kommission habe nämlich dadurch, dass sie die Klägerin auch für das Verhalten im Zeitraum 1999–2002 als haftbar angesehen habe, insoweit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, als sie den Verbänden gegenüber einen konfusen Regelungsrahmen als mildernden Umstand anerkannt und denselben Milderungsgrund gegenüber den Verarbeitungsunternehmen nicht berücksichtigt habe; |
— |
gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ insoweit verstoßen habe, als sie gegen Transcatab und die anderen Verarbeitungsunternehmen ein erstes Mal in deren Eigenschaft als Mitglieder der Assiciazione professionale Trasformatori Tabacchi Italiani (Berufsverband der italienischen Tabakverarbeitungsunternehmen) und ein zweites Mal in deren Eigenschaft als einzelne Verarbeitungsunternehmen eine Sanktion verhängt habe; |
— |
zu Unrecht nicht davon ausgegangen sei, dass eine der von der Klägerin angeführten mildernden Umstände wie die Mitarbeit der Klägerin, die Nichtanwendung der Vereinbarung, die Unterbrechung der Vereinbarungen oder das Bestehen eines vernünftigen Zweifels daran, dass die Verhaltensweisen einen Verstoß darstellten, anwendbar sei. |
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/36 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2006 — Gollnisch/Parlament
(Rechtssache T-42/06)
(2006/C 86/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bruno Gollnisch (Limonest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. de Saint Just)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge des Klägers
— |
den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005 über die Annahme des Berichts Nr. A6-376/2005 für nichtig zu erklären; |
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dem Kläger einen Betrag von 8 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zuzuerkennen; |
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dem Kläger darüber hinaus einen Betrag von 4 000 Euro als Ersatz der Kosten für seinen Beistand und die Vorbereitung der vorliegenden Klage zuzuerkennen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger, ein Mitglied des Europäischen Parlaments, die Nichtigerklärung des am 13. Dezember 2005 vom Parlament im Plenum verabschiedeten Rechtsakts über die Annahme des Berichts Nr. A6-376/2005 des Rechtsausschusses in Bezug auf die Äußerungen des Klägers auf einer Pressekonferenz, mit dem diesem Bericht entsprechend beschlossen wurde, seine Immunität und seine Vorrechte nicht zu schützen. Darüber hinaus verlangt er Ersatz des angeblich durch die Annahme des angefochtenen Rechtsakts erlittenen Schadens.
Zur Stützung seiner Klage führt der Kläger mehrere Klagegründe an, mit denen er vor allem geltend macht, dass der angefochtene Rechtsakt des Parlaments, dessen Nichtigerklärung er beantragt, formal rechtswidrig sei, dass er gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoße und dass bei seiner Annahme Verfahrensfehler begangen worden seien. Er macht außerdem geltend, dass der angefochtene Rechtsakt mit der ständigen Entscheidungspraxis des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments auf dem Gebiet der Meinungsäußerungsfreiheit und der tendenziösen Verfolgung (fumus persecutionis) unvereinbar sei und die Unabhängigkeit des Abgeordneten verletze, da in Abrede gestellt worden sei, dass er bei der fraglichen Pressekonferenz im Rahmen seiner nationalen und europäischen politischen Aktivitäten gehandelt habe.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/37 |
Klage, eingereicht am 9. Februar 2006 — Cofira SAC/Kommission
(Rechtssache T-43/06)
(2006/C 86/74)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Cofira SAC (Rousset Cedex, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Girolamo Addessi, Leonilda Mari, Daniella Magurno)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der gegen die Cofira SAC verhängten Sanktion; |
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Verhängung der Sanktion gegen alle aus der Aufspaltung der Cofira Sepso entstandenen Gesellschaften als Gesamtschuldner; |
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Herabsetzung des Betrages der Sanktion; |
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Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung sollen mehrere Unternehmen, darunter die Klägerin, in der Zeit vom 24. März 1982 bis 26. Juni 2002 gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln verstoßen haben, indem sie sich an Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff in Belgien, Deutschland, Spanien und Luxemburg sowie in den Niederlanden beteiligt haben. Diese Zuwiderhandlungen hatten nach Ansicht der Beklagten die Festsetzung der Preise, die Einführung gemeinsamer Modelle, die Preiskalkulation, die Aufteilung der Märkte, die Zuteilung der Umsatzquoten, die Zuweisung von Kunden, Geschäften und Aufträgen, die Abgabe aufeinander abgestimmter Angebote bei mehreren Ausschreibungen und den Austausch individueller Informationen zum Gegenstand.
Die Klägerin stützt ihre Anträge vor allem darauf, dass sie nicht Adressatin der Entscheidung sein dürfe.
Insoweit wird darauf hingewiesen, dass am 27. November 2003 die COFIRA SEPSO, gegen die neben anderen Betrieben die Untersuchungen geführt worden seien, in drei Gesellschaften aufgeteilt worden sei, zu denen die Klägerin gehöre. Daher sei die COFIRA SAC erst nach dem Eintritt der von der Kommission geahndeten Ereignisse entstanden.
Die angefochtene Entscheidung gebe nicht an, aus welchen Gründen die Sanktion nur gegen die Klägerin verhängt worden sei, wo doch alle aus der Aufspaltung der COFIRA SEPSO hervorgegangenen Gesellschaften für das vorgeworfene Vergehen einstehen müssten.
Die Entscheidung nenne auch nicht die Parameter, anhand deren der Betrag der Sanktion bestimmt worden sei, da sich die Sanktion nach dem Umsatz bemesse und die Klägerin zur Zeit der vorgeworfenen Ereignisse keinen Umsatz gehabt habe, da es sie noch nicht gegeben habe.
Außerdem gebe die Kommission nicht die tatsächlichen Umstände an, durch die sich die Zuwiderhandlung realisiert habe. Die gesamte Entscheidung sei nämlich auf die Annahme gestützt, dass die Treffen zwischen den Vertretern der Gesellschaften tatsächlich einem mit Artikel 81 EG unvereinbaren Verhalten entsprächen, und auf die Annahme, dass diese Praktiken erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt hätten. Jedoch sei, auch wenn von den Angaben der Kommission ausgegangen würde, die Verjährungsfrist von fünf Jahren abgelaufen.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/37 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Elliniki Etairia Epicheirimatikis Protovoulias und fünf andere Beklagte
(Rechtssache T-44/06)
(2006/C 86/75)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Maria Patakia und Rechtsanwalt Spyridon Chatzigiannis)
Beklagte: Elliniki Etairia Epicheirimatikis Protovoulias — Hellenic Ventures S.A., Konstantinos Katsigiannis, Panagiotis Chronopoulos, Minas Patsouris, Nikolaos Poulakos und Robert Ceurvost
Anträge der Klägerin
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die erstgenannte beklagte Gesellschaft zum einen und den zweitgenannten bis zum sechstgenannten Beklagten zum anderen zu verurteilen, der Kommission den gesamten Betrag des Vorschusses zu erstatten, den die erstgenannte Beklagte von der Gemeinschaft erhalten hat, d. h. 70 000 ECU, jetzt Euro, zuzüglich der Zinsen, die sich bis zum 12. Oktober 2006 nach dem im Vertrag Vorgesehenen auf 103 423,54 ECU, jetzt Euro, belaufen, d. h. insgesamt einen Betrag in Höhe von 171 939,18 ECU, jetzt Euro, darüber hinaus Zinsen, immer noch auf der Grundlage des vertraglich festgesetzten Satzes von 1,5 % pro Monat, d. h. 34,52 ECU, jetzt Euro, pro Tag, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld durch die Beklagten; |
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Verfahrenskosten der Kommission generell einschließlich des Honorars der bevollmächtigten Rechtsanwälte der Kommission zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäischen Kommission, habe mit der erstgenannten beklagten Gesellschaft, deren Anteilseigner und Mitglieder des Verwaltungsrats oder Direktoren die übrigen Beklagten seien, einen Vertrag mit der Bezeichnung „Seed Fund 601“ im Rahmen der „Pilotaktion zur Schaffung und Erweiterung von ‚Startkapitalfonds‘ (Seed Capital)“ (1) geschlossen.
Im Rahmen des Vertrages sei die Kommission die Verpflichtung eingegangen, der erstgenannten Beklagten eine finanzielle Beihilfe in Form eines rückzahlbaren Vorschusses mit einem Höchstbetrag von 350 000 ECU zu gewähren. Dieser Vorschuss sollte höchstens 50 % der Betriebsaufwendungen decken, die der Beklagten im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Tameio Paroxis Epixeirimatikou Kefalaiou Ekkiniseos (Fonds für die Gewährung von Unternehmensstartkapital) in Griechenland entstehen würden. In diesem Rahmen habe die Kommission der erstgenannten Beklagten den ersten jährlichen Vorschuss in Höhe von 70 000 ECU gezahlt.
Mit Schriftstück vom 16. Juni 1994 habe die Kommission der Beklagten die Kündigung des Vertrages mitgeteilt und sie aufgefordert, einen Betrag von 70 000 ECU zuzüglich Zinsen zu erstatten. Mit Schreiben vom 19. September 1994 habe die Kommission mitgeteilt, dass diese Entscheidung darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte sich unter Verstoß gegen Artikel 8.1 des Vertrages geweigert habe, sich einer detaillierten Kontrolle durch die Prüfer des Finanzkontrolldienstes der Kommission zu unterziehen. Die Kommission sei der Auffassung gewesen, dass eine solche Kontrolle in Anbetracht der Feststellungen eines Bediensteten der Kommission unbedingt erforderlich sei, der eine Kontrolle vor Ort vorgenommen habe und ernsthafte Zweifel daran geäußert habe, dass die Investitionen, die die erstgenannte beklagte Gesellschaft finanziert habe, den Kriterien des Lastenheftes entsprächen.
Obwohl die erstgenannte Beklagte wiederholt gemahnt worden sei, habe sie den geforderten Betrag nicht erstattet.
Mit ihrer Klage begehrt die Kommission die Zahlung des oben genannten geschuldeten Betrages sowie der von diesem Betrag geschuldeten Zinsen.
(1) ABl. C 306 vom 1. Dezember 1988, S. 12.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/38 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2006 — Reliance Industries/Rat und Kommission
(Rechtssache T-45/06)
(2006/C 86/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Reliance Industries Ltd (Bombay, Indien) (Prozessbevollmächtigte: I. MacVay und S. Ahmed, Solicitors)
Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 1. Dezember 2005 über die Bekanntmachung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem, zur Flaschenherstellung geeignetem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in u. a. Indien und über die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand und einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan (1); |
— |
Nichtigerklärung, sofern der Gerichtshof dies für notwendig oder angebracht halten sollte, der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates und des Beschlusses Nr. 2000/745/EG der Kommission, soweit sie auf die Klägerin nach dem 1. Dezember 2005 Anwendung finden; |
— |
Nichtigerklärung des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (Antidumping-Grundverordnung) und des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (Subventionsschutz-Grundverordnung), allerdings nur wenn und soweit der Gerichtshof entgegen dem Standpunkt der Klägerin zu dem Schluss kommt, dass diese Bestimmungen bei richtiger Auslegung von Artikel 11.3 des Antidumping-Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) und/oder Artikel 21.3 des Subventionsübereinkommens der WTO abweichen; |
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Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten der Klägerin in diesem Verfahren. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit den beiden angefochtenen Entscheidungen hat die Kommission beschlossen, eine Überprüfung vor dem Außerkrafttreten folgender Maßnahmen einzuleiten: Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan (2), Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem PET mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (3) sowie Beschluss Nr. 2000/745/EG der Kommission vom 29. November 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit den oben genannten Antidumping- und Antisubventionsverfahren (4). Nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung und Artikel 18 Absatz 1 der Subventionsschutz-Grundverordnung hätten diese Mitteilungen über die Einleitung von Überprüfungen, wenn sie rechtzeitig erfolgten, zur Folge, dass die entsprechenden Maßnahmen bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft blieben.
Die Klägerin macht für ihren Antrag geltend, dass keine wirksame Überprüfung bei Ablauf der in Rede stehenden Maßnahmen und des Verpflichtungsangebots eingeleitet worden sei, so dass diese entsprechend den dafür geltenden Bedingungen am 1. Dezember 2005 abgelaufen seien. Die Mitteilungen seien an dem Tag veröffentlicht worden, an dem die Maßnahmen außer Kraft getreten seien (1. Dezember), so dass vor ihrem Ablauf keine Überprüfung eingeleitet worden sei, wie es nach den WTO-Vorschriften erforderlich gewesen wäre. Dazu führt die Klägerin aus, dass die Grundverordnungen im Einklang mit den WTO-Übereinkommen ausgelegt werden müssten und dass jedenfalls bei jeder Mehrdeutigkeit der Grundverordnungen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zu ihren Gunsten entschieden werden müsse. Sie trägt ferner vor, dass die Grundverordnungen, wenn sie sich nicht in der von ihr vorgeschlagenen Weise auslegen ließen, selbst gegen WTO-Vorschriften verstießen und daher insoweit ungültig wären.
(1) ABl. C 304 vom 1.12. 2005, S. 4 und 9.
(2) ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.
(3) ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21.
(4) ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88.
8.4.2006 |
DE |
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C 86/39 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2006 — Galileo Lebensmittel/Kommission
(Rechtssache T-46/06)
(2006/C 86/77)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG (Trierweiler, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bott)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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die Entscheidung der Beklagten, die Domäne galileo.eu zu reservieren, für nichtig zu erklären und der Beklagten aufzugeben, die Domäne galileo.eu dem Register für die Vergabe von Domänen oberster Stufe „.eu“ (EURid) zur freien Registrierung zu überlassen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin hat über eine Registrierstelle die Registrierung der Domäne „galileo.eu“ als eine Domäne oberster Stufe „.eu“ beantragt. Das Register, EURid, hat diesen Antrag mit der Begründung nicht entgegengenommen, dass die beantragte Domäne für die Beklagte reserviert sei.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin die Verletzung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 (1) geltend. Darüber hinaus seien ihre Rechte nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 874/2004 verletzt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung
8.4.2006 |
DE |
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C 86/40 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2006 — Astex Therapeutics/HABM
(Rechtssache T-48/06)
(2006/C 86/78)
Sprache der Klageschrift: Englisch.
Parteien
Klägerin: Astex Therapeutics Limited (Cambridge, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, Barrister, und R. Harrison, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Protec Health International Limited (Cirencester, Vereinigtes Königreich)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. November 2005 in der Sache R 651/2004-2 insgesamt aufzuheben oder, hilfsweise, teilweise aufzuheben; |
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der Widersprechenden (wenn sie dem Rechtsstreit beitritt) die Kosten der Klägerin/Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung aufzuerlegen sowie festzustellen, dass das Amt für die Kostenerstattung durch die Widersprechende im gerichtlichen Verfahren haftet. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Astex Technology“ für Waren der Klasse 5 (Arzneimittel).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Protec Health International Limited.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „Astex“ für Waren der Klassen 5 (Insektizide zum Abtöten von Staubmilben) und 24 (Textilien usw.).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/40 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2006 — Irland/Kommission
(Rechtssache T-50/06)
(2006/C 86/79)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O'Hagan und Barrister P. McGarry)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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die Entscheidung C(2005) 4436 final der Kommission vom 7. Dezember 2005 ganz oder teilweise nach Artikel 230 des Vertrages für nichtig zu erklären, soweit sie die von Irland durchgeführte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle betrifft, die als Brennstoff für die Aluminiumoxidherstellung in der Region Shannon benutzt werden; |
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der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1970 wurde den Gründern von Aughinish Alumina eine Zusage in Bezug auf Befreiungen von Zollabgaben auf Heizöl gegeben, das bei der Aluminiumoxidherstellung in der damals geplanten Fabrik in Shannon, Irland, benutzt werden sollte. 1983 nahm die Fabrik in Aughinish ihren Betrieb auf, und die irischen Behörden teilten der Kommission mit, dass Irland beabsichtige, die Zusagen in Bezug auf die Befreiung von der Verbrauchssteuer zu erfüllen. Nach Ansicht des Klägers war die Befreiung zudem von späteren Entscheidungen des Rates gedeckt (1). Im Jahr 2000 warf die Kommission die Frage der staatlichen Beihilfe auf, was zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und schließlich zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die Kommission rechtsfehlerhaft zu der Schlussfolgerung gelange, dass die betreffende Beihilfe eine neue Beihilfe und keine bestehende Beihilfe sei.
Selbst wenn die Beihilfe eine neue Beihilfe darstellte und bei ihrer Durchführung im Jahr 1983 hätte gemeldet werden müssen, erkenne die Kommission an, dass die Beihilfe damals angemeldet worden sei. Dass die Kommission innerhalb der von ihr selbst festgelegten Fristen keine Entscheidung getroffen habe, habe die betreffende Beihilfe zu einer bestehenden Beihilfe werden lassen. Hilfsweise trägt der Kläger vor, dass die Kommission die Beihilfe zu jedem entscheidungserheblichen Zeitpunkt als bestehende Beihilfe behandelt habe und dass ihre eindeutige Erklärung aus dem Jahr 1992 dies bestätige.
Die Beihilfe sei außerdem nach Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung Nr. 659/1999 (2) zu einer bestehenden Beihilfe geworden, da es sie seit mehr als zehn Jahren gebe und die in diesen Bestimmungen genannte Frist abgelaufen sei, und das von der Kommission zur Kontrolle der Beihilfe eingeleitete Verfahren sei fehlerhaft.
In Bezug auf seinen ersten Klagegrund trägt der Kläger zudem vor, dass die Beihilfe Gegenstand rechtsverbindlicher Zusagen gewesen sei, die die irischen Behörden vor dem Beitritt 1973 gegeben hätten. Nach Ansicht des Klägers hätte die Beihilfe schon deshalb als bestehende Beihilfe angesehen werden müssen.
Als weiteren Klagegrund führt der Kläger an, dass die Entscheidung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, da sie im Widerspruch zu der einstimmigen Entscheidung des Rates stehe, die auf einen Vorschlag der Kommission getroffen worden sei. Die Entscheidung stehe auch in direktem Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 92/81/EWG (3) zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle, wonach die Kommission in Bezug auf Wettbewerbsverzerrungen oder Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt einen Vorschlag zur einstimmigen Billigung durch den Rat zu unterbreiten habe.
Außerdem habe die Kommission — zumindest was den Begünstigen der Beihilfemaßnahme angehe — gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da der Rat die Ausnahme ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2006 genehmigt habe.
Schließlich habe die Kommission gegen eine grundlegende Rechtsnorm verstoßen und durch ihr Verhalten einschließlich ihrer Verspätung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ihre Befugnisse missbraucht, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie über die fragliche Beihilfe erstmals 1983 informiert worden sei. Hinzu komme, dass die Kommission die in der Richtlinie 92/81/EWG vorgesehenen Verfahren nicht beachtet und sich öffentlich über die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilferegelung geäußert habe. Aufgrund ihres Verhaltens sei die Kommission daher jedenfalls daran gehindert, die Rückzahlung der Beihilfe zu verlangen.
(1) Entscheidung 92/510/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, beizubehalten (ABl. L 316, S. 16), und andere spätere Entscheidungen.
(2) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
(3) Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12).
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/41 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2006 — UPM-Kymmene/Kommission
(Rechtssache T-53/06)
(2006/C 86/80)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: UPM-Kymmene Oyj (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: B. Amory, E. Friedel, F. Bimont, Rechtsanwälte)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit mit ihr festgestellt wird, dass Rosenlew Saint Frères Emballage an den Valveplast-Treffen auf europäischer Ebene vom 18. Juli 1994 bis zum 31. Januar 1999 teilgenommen und aufgrund ihrer kurzen Teilnahme an den Valveplast-Treffen (vom 21. November 1997 bis zum 26. November 1998) und ihrer Mitwirkung an den französischen Treffen über offene Säcke eine einheitliche fortgesetzte Zuwiderhandlung begangen habe; |
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Anordnung der Herabsetzung der mit der Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße; |
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Verurteilung der Kommission zur Erstattung des rechtsgrundlos gezahlten Teils der Geldbuße an die Klägerin und zur Zahlung von Zinsen vom Tag der Zahlung der Geldbuße bis zur vollen und endgültigen Erstattung durch die Kommission; |
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Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2005)4634 endg. vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke. Die Klägerin bestreitet nicht, dass der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen der Wahrheit entspricht, sondern macht geltend, dass die Entscheidung mehrere Fehler in der Sachverhaltswürdigung enthalte, soweit es um ihre Tochtergesellschaft Rosenlew Saint Frères Emballage und deren Rolle bei den Tätigkeiten des Kartells gehe; außerdem begehrt sie eine Herabsetzung der verhängten Geldbuße, da sie in dieser Höhe ungerechtfertigt und unverhältnismäßig sei.
Die Klägerin begründet ihre Klage mit Tatsachenirrtümern bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG. Die Entscheidung sei wegen des Fehlens von Beweisen für eine von Rosenlew Saint Frères Emballage begangene einheitliche fortgesetzte Zuwiderhandlung fehlerhaft. Sodann habe die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung falsch beurteilt. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass Rosenlew Saint Frères Emballage an den Tätigkeiten des Kartells im Blocksäcke-Sektor beteiligt gewesen sei und ab 20. Dezember 2004 an den Valveplast-Treffen auf europäischer Ebene teilgenommen habe. Außerdem gebe es keinen hinreichenden Beweis für die Teilnahme von Rosenlew Saint Frères Emballage an den Treffen der französischen Gruppe für offene Säcke bis zum 31. Januar 1999.
Darüber hinaus rügt die Klägerin eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Fairness sowie einen Ermessensfehler bei der Bemessung der Geldbuße.
Erstens habe die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003 überschritten, indem sie für ihre Geldbuße einen Grundbetrag festgesetzt habe, der außer Verhältnis zur Schwere der begangenen Zuwiderhandlung stehe. Die Klägerin wendet sich insoweit gegen die Anwendung eines Abschreckungsfaktors 2 und führt aus, dass der Marktanteil bei Industriesäcken, über den das Kartell insgesamt im Jahr 1996 verfügt habe, nicht die richtige Grundlage für die Bemessung des Grundbetrags der Geldbuße gewesen sei.
Zweitens habe die Kommission die Dauer der Beteiligung von Rosenlew Saint Frères Emballage an den Tätigkeiten des Kartells falsch beurteilt.
Drittens habe die Kommission nicht angemessen berücksichtigt, dass die Klägerin nur in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft verantwortlich gemacht worden sei, und dadurch den Grundsatz der Fairness verletzt.
Viertens habe die Kommission bestimmte mildernde Umstände nicht berücksichtigt und ihr den erschwerenden Umstand des Rückfalls zu Unrecht zugerechnet.
Schließlich wendet sich die Klägerin in Bezug auf die Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße gegen die von der Kommission vorgenommene Charakterisierung des Kartells als eine sehr schwere Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln und verweist insoweit auf die begrenzten Auswirkungen des Kartells auf den Wettbewerb und seine geringe geografische Reichweite.
Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte insofern, als ihr im Verwaltungsverfahren kein Zugang zu bestimmten relevanten Beweisstücken gewährt worden sei, auf die sich die Kommission gestützt habe, um Dauer und Ausmaß des von Rosenlew Saint Frères Emballage begangenen Verstoßes zu bestimmen.
8.4.2006 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/42 |
Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 — Low & Bonar und Bonar Technical Fabrics/Kommission
(Rechtssache T-59/06)
(2006/C 86/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Low & Bonar plc (Dundee, Vereinigtes Königreich) und Bonar Technical Fabrics NV (Zele, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: L. Garzaniti, Rechtsanwalt, M. O'Regan, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Kläger
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Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2005)4634 vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke in vollem Umfang, soweit sie die Klägerinnen betrifft; |
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hilfsweise, teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 1, soweit er die Klägerinnen betrifft, und teilweise Nichtigerklärung oder, hilfsweise, angemessene Herabsetzung der mit Artikel 2 gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße; |
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weiter hilfsweise, erhebliche Herabsetzung der mit Artikel 2 gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße; |
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Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens und Zahlung der den Klägerinnen oder der jeweiligen Klägerin im Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Zahlung der Geldbuße entstandenen Verzugszinsen; |
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Anordnung aller anderen Maßnahmen, die das Gericht für geeignet hält. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass sich Bonar Phormium Packaging (im Folgenden: BPP) an einem komplexen Kartell von Herstellern von Industriesäcke aus Kunststoff beteiligt habe, das Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, die Niederlande und Spanien betreffe. Sie stellte außerdem fest, dass dieses Kartell auf europäischer Ebene um einen als Valveplast bekannten Handelsverband nebst verschiedenen Untergruppen herum organisiert worden sei. Sie machte die Low and Bonar plc (im Folgenden: Klägerin zu 1) für die Beteiligung von BPP verantwortlich, weil sie die Muttergesellschaft der Bonar Phormium NV (im Folgenden: BP) sei, von der BPP eine Abteilung sei, und die Bonar Technical Fabrics NV (im Folgenden: Klägerin zu 2), weil sie die Rechtsnachfolgerin von BP sei, mit der sie einen Zusammenschluss vollzogen habe. Die Kommission verhängte eine Geldbuße von 12,24 Mio. Euro gegen die Klägerinnen.
Die Klägerin zu 1 macht geltend, die Kommission habe dadurch Rechts- und Beurteilungsfehler begangen, dass sie sie für die Zuwiderhandlung der BPP verantwortlich gemacht habe. Entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung habe sie sich nicht an der Geschäftspolitik von BPP beteiligt, deren Leitung ihr Verhalten auf dem Markt selbständig bestimmt habe.
Beide Klägerinnen führen außerdem hilfsweise aus, der Kommission seien Rechts- und Beurteilungsfehler durch ihre Feststellung unterlaufen, dass das in der angefochtenen Entscheidung beschriebene komplexe Arrangement eine einheitliche fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG darstelle, die auf europäischer Ebene um Valveplast herum begangen worden sei, hilfsweise durch ihre Feststellung, dass BPP an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei oder in sonstiger Weise von ihr Kenntnis gehabt habe und damit für sie verantwortlich gewesen sei. Die Kommission hätte nur feststellen dürfen, dass BPP an den Arrangements für Belgien und die Niederlande beteiligt gewesen sei oder aber von ihnen Kenntnis gehabt habe und für sie verantwortlich gewesen sei, und dass sie am Valveplast-Kartell nur für eine Woche beteiligt gewesen sei, nämlich zwischen dem 21. November 1997, als ein Vertreter von BPP an einem Valveplast-Treffen teilgenommen habe, und dem 28. November 1997, als der angefochtenen Entscheidung zufolge die Beteiligung von BPP geendet habe.
Die Klägerinnen tragen darüber hinaus weiter hilfsweise vor, dass die von der Kommission verhängte Geldbuße zu hoch und unverhältnismäßig sei und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verletzte und dass die Kommission weitere Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Bemessung der Geldbuße begangen und auch keine Gründe für deren Bemessung genannt habe. In diesem Zusammenhang rügen sie, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass BPP eine ausschließlich passive und begrenzte Rolle gespielt habe, und außerdem einen unverhältnismäßigen und übermäßig hohen Grundbetrag angesetzt.
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/43 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2006 — Italienische Republik/Kommission
(Rechtssache T-61/06)
(2006/C 86/82)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: Paolo Gentili, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 12980 vom 1. Dezember 2005 über die Bescheinigung und Aufstellung vorläufiger Kosten und einen Zahlungsantrag — EPPD Venetien Ziel 2 2000–2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 005); |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 13683 vom 13. Dezember 2005 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Europäischen Kommission — EPPD Lombardei 2000–2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 014); |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 13684 vom 13. Dezember 2005 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Europäischen Kommission –ROP Apulien (Nr. CCI 1999 IT 16 1 PO 009); |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 13687 vom 13. Dezember 2005 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Europäischen Kommission — EPPD Piemont (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 007); |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 14013 vom 19. Dezember 2005 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Europäischen Kommission — EPPD Toskana Ziel 2 (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 001); |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 14015 vom 19. Dezember 2005 über das NOP Sviluppo Imprenditoriale Locale (Lokale Unternehmensentwicklung) 2000–2006 (Nr. CCI 1999 IT 16 1 DO 002) — Vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Europäischen Kommission; |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 14016 vom 19. Dezember 2005 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Europäischen Kommission — ROP Kampanien (Nr. CCI 1999 IT 16 1 PO 007); |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 14082 vom 20. Dezember 2005 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Europäischen Kommission — EPPD Ziel 2 Latium 2000–2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 009); |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 14108 vom 20. Dezember 2005 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Europäischen Kommission — EPPD Lombardei (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 014); |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 14133 vom 21. Dezember 2005 über die Bescheinigung und Aufstellung vorläufiger Kosten und einen Zahlungsantrag — EPPD Venetien Ziel 2 2000–2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 005); |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 14154 vom 21. Dezember 2005 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Europäischen Kommission — ROP Apulien (Nr. CCI 1999 IT 16 1 PO 009); |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 00627 vom 23. Januar 2006 über vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen der Europäischen Kommission — ROP Apulien (Nr. CCI 1999 IT 16 1 PO 009); |
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Nichtigerklärung aller mit diesen Mitteilungen zusammenhängenden und ihnen zugrunde liegenden Rechtsakte; |
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Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/04 (Italienische Republik/Kommission) (1).
(1) ABl. C 262 vom 23.10.2004, S. 55.
8.4.2006 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/44 |
Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 — Eurallumina/Kommission
(Rechtssache T-62/06)
(2006/C 86/83)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eurallumina SpA (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: L. Martin Alegi, R. Denton und M. Garcia, Solicitors)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Entweder
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oder
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hilfsweise, die Artikel 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung, soweit sie Eurallumina betreffen, dahin abzuändern, dass gemäß der gegenwärtigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 oder wenigstens bis zum 31. Dezember 2003 alle Beträge, auf die der italienische Staat verzichtet hat oder noch verzichten wird, nicht zurückgefordert werden, sowie |
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Verurteilung der Kommission zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die an die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik gerichtete Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 in Bezug auf eine Reihe von Entscheidungen des Rates, die zu Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle, die zur Aluminiumherstellung in Gardanne, in der Region Shannon und auf Sardinien verwendet werden, ermächtigen. In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Befreiungen staatliche Beihilfen darstellen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe erwarten können, dass die gegenwärtige Befreiung, die von der Kommission vorgeschlagen und einstimmig durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates (1) bis Ende Dezember 2006 gebilligt worden sei, ein rechtsgültiger Gemeinschaftsrechtsakt sei und dass keine vom italienischen Staat oder von der Klägerin zur Durchführung und im Vertrauen auf diese Maßnahmen vorgenommene Handlung zu einem rechtswidrigen Ergebnis führe. Sie habe erwarten können, dass die Gelder, auf die der italienische Staat entsprechend diesen rechtmäßig gewährten Befreiungen verzichtet habe, auf jeden Fall nicht zurückgefordert würden. Die Kommission habe also mit ihrer Feststellung, dass die Anwendung der Befreiungen eine staatliche Beihilfe sei, die für die Zeit vom 3. Februar 2002 bis 31. Dezember 2003 zurückzufordern sei, die Rechte der Klägerin im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gültigkeitsvermutung, der lex specialis und des effet utile sowie den Grundsatz der guten Verwaltung verletzt.
Ferner trägt die Klägerin vor, die Kommission habe mit ihrer Entscheidung, dass die berechtigten Erwartungen der Klägerin am 2. Februar 2002 geendet hätten, nicht den angemessenen Zeitraum, um Investitionen in die Anlagen der Klägerin zu tätigen und abzuschreiben, berücksichtigt. Sie habe es daher versäumt, die Gründe für die angefochtene Entscheidung anzugeben.
(1) Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden (ABl. L 84, S. 23).
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C 86/45 |
Klage, eingereicht am 16. Februar 2006 — Eyropaïki Dynamiki/EBDD
(Rechtssache T-63/06)
(2006/C 86/84)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eyropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, Rechtsanwalt)
Beklagte: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, das Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben; |
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Verurteilung der Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zur Tragung der Rechtsverfolgungs- und anderen Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Angebot entstanden sind, sowie zum Ersatz des aufgrund der Ausschreibung erlittenen Schadens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin reichte als Antwort auf eine offene Ausschreibung der Beklagten für Softwareprogrammierung und Beratungsdienste (ABl. 2005/S 187-183846) ein Angebot ein. Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung, ihr Angebot abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung unter Verletzung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz sowie unter Verstoß gegen die Richtlinie 92/50 (1) und die Haushaltsordnung (2) getroffen worden sei. Ihr Angebot sei aufgrund von Kriterien abgelehnt worden, die nicht in der Bekanntmachung der Ausschreibung enthalten gewesen seien. Außerdem habe die Beklagte nicht um Klarstellungen gebeten und deshalb den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt. Schließlich enthalte die angefochtene Entscheidung offensichtliche Beurteilungsfehler.
(1) Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1).
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).
8.4.2006 |
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C 86/46 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Februar 2006 — Aqua-Terra Bioprodukt/HABM
(Rechtssache T-330/05) (1)
(2006/C 86/85)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 296 vom 26.11.2005.
GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
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C 86/47 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2005 — A/Kommission
(Rechtssache F-124/05)
(2006/C 86/86)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: A (Port-Vendres, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier und L. Cambier)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 28. Februar 2005, mit der der von ihm am 22. Oktober 2004 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften eingereichte Antrag auf Abschluss des gegen ihn mit Entscheidung vom 16. Januar 2004 eingeleiteten Disziplinarverfahrens abgelehnt worden ist; |
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Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 26. September 2005, mit der die von ihm am 20. Mai 2005 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereichte Beschwerde mit dem Ziel der Abänderung der genannten Entscheidung vom 28. Februar 2005 zurückgewiesen worden ist; |
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Feststellung, dass sein genannter Antrag vom 22. Oktober 2004 zulässig und begründet ist; |
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Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines vorläufigen Betrages von 1 581 801 Euro an ihn und seine Familie, der der Hälfte des Schadens entspricht, der durch die Entscheidung entstanden ist, das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren durch- und fortzuführen, während die andere Hälfte mit Hilfe eines Sachverständigen festgesetzt werden soll; |
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Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 % auf die Summe der genannten Beträge seit dem 23. November 1999, dem Tag des Abschlusses des ersten Berichts über die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführte interne Untersuchung, in dem die ersten Anzeichen einer Parteilichkeit ihm gegenüber erkennbar geworden sind, oder, hilfsweise, seit dem 16. Januar 2004, dem Tag, an dem die Anstellungsbehörde entschieden hat, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten; |
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Benennung eines Sachverständigen; |
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Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf sechs Gründe.
Mit dem ersten Klagegrund macht er geltend, dass das betreffende Disziplinarverfahren ausschließlich wegen der gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgung durchgeführt worden sei, die durch eine rechtskräftige Entscheidung der Chambre du Conseil Brüssel vom 30. Juni 2004 eingestellt worden sei. Für das Disziplinarverfahren müsse daher dasselbe gelten.
Mit dem zweiten Klagegrund beruft sich der Kläger auf die Rechtskraft der erwähnten Einstellungsentscheidung, gegen die die Beklagte keinen Rechtsbehelf eingelegt habe.
Hilfsweise, für den Fall, dass davon auszugehen wäre, dass die Anstellungsbehörde das auf einen von der Chambre du Conseil Brüssel endgültig für nicht erwiesen gehaltenen Sachverhalt gestützte Disziplinarverfahren fortführen könne, vertritt der Kläger mit seinem dritten Klagegrund die Ansicht, dass die streitigen Entscheidungen zu Unrecht den Ausgang des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens mit dem Ausgang der gegen Frau Cresson laufenden Verfahren verknüpften.
Mit dem vierten und dem fünften Klagegrund macht der Kläger weiter geltend, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt unrichtig sei und die Anstellungsbehörde ihre in Artikel 24 des Statuts vorgeschriebene Fürsorgepflicht und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt habe, da sie nicht alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um den exakten Ablauf der Ereignisse zu erfassen.
Mit seinem letzten Klagegrund trägt der Kläger schließlich vor, dass jedenfalls die angemessene Frist, innerhalb deren die Anstellungsbehörde sich hätte äußern müssen, seit langem abgelaufen sei, da der Sachverhalt in die Jahre 1995 bis 1996 zurückreiche.
Zum Schadensersatzantrag erklärt der Kläger, dass die Fehler der Beklagten Ursache seiner nervösen Depression seien, die ihn gezwungen habe, seine Beamtenlaufbahn vorzeitig zu beenden. Dadurch sei ihm selbst sowie seiner Familie ein materieller und immaterieller Schaden entstanden.
8.4.2006 |
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C 86/48 |
Klage, eingereicht am 5. Januar 2006 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-2/06)
(2006/C 86/87)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtanwalt I. Cazzato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Aufhebung der Entscheidung, das Verfahren über die Zuerkennung der gesetzlichen Garantien insbesondere aus Artikel 73 des Statuts an den Kläger wegen eines Unfalls, den er am 10. September 2003 erlitten hat, einzustellen; |
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Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage macht der Kläger zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung offensichtlich unlogisch sei und keinerlei Begründung aufweise. Denn obwohl er mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er an der Fortsetzung des Verfahrens über die Gewährung der Leistungen nach Artikel 73 des Statuts sehr interessiert sei und dass er dem von der Beklagten bestimmten Arzt zur Verfügung stehe, habe die Beklagte angenommen, dass er nicht an der Fortsetzung dieses Verfahrens interessiert sei, und deshalb die Einstellung des Verfahrens angeordnet.
Der Kläger beschwert sich außerdem darüber, dass die Beklagte eine Rechtsverletzung begangen habe, da es keine Vorschrift gebe, die einem Beamten, der Opfer eines Unfalls geworden sei, aufgebe, direkt mit dem vom Organ bestimmten Arzt wegen eines Termins Kontakt aufzunehmen.
Schließlich wirft der Kläger der Beklagten vor, die Fürsorgepflicht nach Artikel 24 des Statuts verletzt zu haben, da sie die Interessen des Klägers nicht gebührend berücksichtigt und ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das mit den Amtspflichten nicht in Einklang stehe.
8.4.2006 |
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C 86/48 |
Klage, eingereicht am 3. Februar 2006 — Suleimanova/Ausschuss der Regionen
(Rechtssache F-12/06)
(2006/C 86/88)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Karina Suleimanova (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Beklagter: Ausschuss der Regionen der Europäischen Union
Anträge der Klägerin
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Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung der Klägerin zur Beamtin der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin ihre Besoldungsgruppe bei der Einstellung nach Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts festgesetzt wird; |
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Verurteilung des Ausschusses der Regionen in die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Als erfolgreiche Teilnehmerin eines Auswahlverfahrens, das vor dem 1. Mai 2004 bekannt gegeben worden war, wurde die Klägerin nach Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (1) eingestellt.
In ihrer Klage macht sie zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung den von der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gebildeten Rechtmäßigkeitsrahmen missachte. Aufgrund der Anwendung des Artikels 12 des Anhangs XIII des Statuts sei sie nämlich in einer niedrigeren Besoldungsgruppe eingestellt worden, als in der Ausschreibung genannt worden sei.
Die angefochtene Entscheidung verstoße außerdem gegen die Artikel 5, 29 und 31 des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Denn die Einstufung erfolgreicher Teilnehmer desselben Auswahlverfahrens oder eines Auswahlverfahrens desselben Niveaus sei in unterschiedlicher Höhe erfolgt, je nachdem, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 eingestellt worden seien.
Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend, da sie habe erwarten können, dass sie in der Besoldungsgruppe eingestellt werde, die in der Ausschreibung für die Besetzung der Stelle, für die sie sich beworben habe, angegeben gewesen sei.
(1) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
III Bekanntmachungen
8.4.2006 |
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C 86/49 |
(2006/C 86/89)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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