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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2006/C 083/1 |
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2006/C 083/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4151 — Orica/Dyno) ( 1 ) |
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2006/C 083/3 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 ) |
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2006/C 083/4 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2006/C 083/5 |
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2006/C 083/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4160 — ThyssenKrupp/EADS/Atlas) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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I Mitteilungen
Kommission
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6.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. April 2006
(2006/C 83/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2262 |
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JPY |
Japanischer Yen |
144,16 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4629 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,70060 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,3584 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,5791 |
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ISK |
Isländische Krone |
88,90 |
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NOK |
Norwegische Krone |
7,8865 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CYP |
Zypern-Pfund |
0,5760 |
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CZK |
Tschechische Krone |
28,568 |
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EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
266,23 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,6960 |
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MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
3,9733 |
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RON |
Rumänischer Leu |
3,5172 |
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SIT |
Slowenischer Tolar |
239,62 |
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SKK |
Slowakische Krone |
37,519 |
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TRY |
Türkische Lira |
1,6378 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,6921 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4240 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,5145 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,0012 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,9722 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 173,90 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,4194 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,8238 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,3350 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
11 054,19 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,503 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
62,640 |
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RUB |
Russischer Rubel |
33,7950 |
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THB |
Thailändischer Baht |
46,978 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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6.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4151 — Orica/Dyno)
(2006/C 83/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
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1. |
Am 28. März 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Orica Investments Pty Limited („Orica“, Australien), das von Orica Limited kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über Teile des Unternehmens Dyno Nobel ASA („Zielunternehmen“, Norwegen) durch Kauf von Anteilsrechten und Vermögenswerten. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
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4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4151 — Orica/Dyno, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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6.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/3 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden
(2006/C 83/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
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Nummer der Beihilfe |
XT 56/01 |
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Mitgliedstaat |
Belgien |
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Region |
Flandern |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
Beschluss der Flämischen Regierung über die Festlegung näherer Einzelheiten der Bedingungen und Regeln, nach denen Arbeitnehmern und Betrieben Beihilfen für kontinuierliche Aus- und Fortbildung gewährt werden, Teil „Hefboomkrediet — opleidingen“ (Förderdarlehen — Fortbildung). |
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Rechtsgrundlage |
Decreet van 8 december 2000 houdende diverse bepalingen, inzonderheid artikel 16 |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung |
Für die einzelnen Haushaltsjahre sind unterschiedliche Beträge vorgesehen. Für den Zeitraum 2002-2006 ist im Haushalt der Region Flandern ein (vorläufiger) jährlicher Förderbetrag von 6 bis 9 Millionen EUR vorgesehen, so dass pro Jahr durchschnittlich 7,5 Millionen EUR vergeben werden. Aus ESF Mitteln ist für den Zeitraum 2002 2006 ein (vorläufiger) jährlicher Förderbetrag von durchschnittlich 4 Millionen EUR jährlich eingeplant |
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Höchstbeihilfeintensität |
Die Höchstbeihilfeintensität (die zulässige Förderung aus öffentlichen Mitteln des Mitgliedstaats und der Europäischen Union) für Ausbildungsprojekte wurde aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission sowie Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates festgelegt.
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In KMU |
in Großunternehmen |
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Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
70 % |
50 % |
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In Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag ist ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten zulässig.
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Bewilligungszeitpunkt |
Die Maßnahme wurde von der Flämischen Regierung am 27. September 2002 verabschiedet |
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Laufzeit der Regelung |
Die Regelung gilt bis 31. Dezember 2006 |
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Zweck der Beihilfe |
Die Unternehmen können Beihilfen nur für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer beantragen; spezifische Ausbildungsmaßnahmen kommen nicht in Betracht. Dabei wird der Begriffsbestimmung des Ausdrucks „allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“ in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen Rechnung getragen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf die Anpassung von Arbeitnehmern und Selbständigen an die schnellen Entwicklungs- und Veränderungsprozesse in Wirtschaft bzw. Gesellschaft ausgerichtet sein. Sie müssen sich an mindestens 10 Teilnehmer richten und mindestens acht Stunden pro Teilnehmer betragen. Es wird eine Einstufung der Projekte vorgenommen, bei der gestützt auf verschiedene Auswahlkriterien wie Ausrichtung auf benachteiligte Gruppen, nachhaltige Unternehmen, IKT, Engpass-Arbeitskräfte usw. Bonuspunkte vergeben werden. Es können maximal 21 Bonuspunkte erworben werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel werden die bestplatzierten Projekte ausgewählt. |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: ESF-Agentschap Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap |
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Anschrift:
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Sonstige Auskünfte |
Der Beschluss „Hefboomkrediet-opleidingen“, der von der Flämischen Regierung am 28. September 2001 gebilligt wurde, wird aufgehoben und durch einen neuen, am 27. September 2002 gebilligten Beschluss ersetzt. Die in dem neuen Vorschlag enthaltenen Änderungen sind von eher beschränkter Bedeutung. Es geht im Wesentlichen um eine bessere Definition der benachteiligten Gruppen, die Beschränkung des Dossiers auf allgemeine Ausbildungsmaßnahmen, eine Änderung des Beratungsverfahrens der subregionalen Beschäftigungsausschüsse und eine Änderung des Bonuspunktsystems |
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Nummer der Beihilfe |
XT 59/02 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Venetien |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
Beihilfen für die Ausbildung von Beschäftigten der KMU in der Region Venetien, die von den Handelskammern der Region Venetien gewährt werden |
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Rechtsgrundlage |
Delibere e/o provvedimenti delle CCIAA e/o delle loro aziende speciali, Unione regionale e del loro Centro estero, che contemplano precisa indicazione del Regolamento comunitario di esenzione in parola |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung |
1 841 504 EUR Falls sich der fragliche Gesamtbetrag bis 2006 um mehr als 20 % erhöhen sollte, verpflichten sich die Kammern, die Europäische Kommission über die Änderung dieser Regelung zu unterrichten. |
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Beihilfehöchstintensität |
Gemäß den in Artikel 4 der fraglichen Verordnung aufgeführten Beihilfehöchstintensitäten wird die Beihilfe folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
Auf jeden Fall wird ein Einzelvorhaben nie eine Beihilfe erhalten, die 200 000 EUR überschreitet und gemäß Artikel 5 der fraglichen Verordnung darf keine Einzelbeihilfe gewährt werden, die sich dem Betrag von 1 Mio. EUR nähert. |
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Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser Angaben. |
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Laufzeit der Regelung |
Bis zum 31. Dezember 2006 |
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Zweck der Beihilfe |
Allgemeine und spezifische Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Definitionen, Kriterien und Voraussetzungen des Artikels 2 der fraglichen Verordnung. Die allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen betreffen alle Sektoren und insbesondere die folgenden Bereiche:
Einige Ausbildungsmaßnahmen dienen dazu, die Kenntnisse der Beschäftigten in bestimmten Branchen (Kosmetiker, Goldschmiede, Fotografen) auf den neuesten Stand zu bringen |
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Betroffene Wirtschaftssektoren: |
Alle KMU, deren Sitz sich in der Region Venetien befindet, können in den Genuß dieser Beihilferegelung kommen, einschließlich der Auflistung im Anhang I zum EG-Vertrag. |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: |
Name: Kammern für Handel, Industrie, Landwirtschaft und Handwerk der Region Venetien — Camere di Commercio Industria Agricoltura artigianato (CCIAA) della Regione Veneto (1) Für die Koordinierung zuständig ist die Unione Regionale delle Camere di Commercio del Veneto |
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Anschrift:
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Beihilfe Nr. |
XT 1/03 |
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Mitgliedstaat |
Belgien |
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Region |
Flandern |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
Ausbildungsförderung bei Arbeitnehmern:
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Begünstigte |
Welche Gruppen von Arbeitnehmern kommen für diese teilweise Freistellung in Betracht?
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Rechtsgrundlage |
Wijziging van het besluit van de Vlaamse regering van 21-12-1988 houdende de organisatie van de arbeidsbemiddeling en de beroepsopleiding. Deze besluitswijziging wordt voorgelegd aan de Vlaamse regering op 6-12-2002. |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Zwischen 800 000 und 1,5 Mio. EUR pro Jahr |
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Beihilfehöchstintensität |
Der VDAB stellt seinen Kunden/Arbeitgebern für die Ausbildung ihrer Arbeitnehmer nur die Kosten für den Ausbilder, das Material und die Abschreibung der Ausrüstung in Rechnung. Anhand dieser Kosten wird die in der Beschlussänderung aufgeführte Beihilfe berechnet. Die sonstigen Kosten, die als Ausbildungskosten angerechnet werden (vgl. Verordnung (EG) Nr. 68/2001), gehen sowieso zu Lasten des Arbeitgebers. Die Beihilfeintensität ist je nach Zielgruppe verschieden, diverse Simulationen haben jedoch gezeigt, dass sie niemals mehr als 50 % betragen hat. In den Simulationen wurde stets von der höchst möglichen VDAB-Intervention und dem tarifvertraglichen Mindestlohn für einen Arbeitnehmer in dem Sektor ausgegangen.
Im vorliegenden Beschluss kommt diese maximale VDAB-Intervention zumeist in Sonderfällen vor, in denen der Arbeitnehmer oftmals „de facto“ als arbeitslos betrachtet werden kann (Massenentlassung, Einzelentlassung, Ausübung der derzeitigen Funktion aus medizinischen Gründen unmöglich); in den anderen Fällen ist die VDAB-Intervention um die Hälfte geringer. Gemäß der Verordnung ist für Großunternehmen ein Fördersatz bis 50 % zulässig; der VDAB wird jedoch vor allem für bestimmte Zielgruppen und KMU tätig, die nach derselben Verordnung auch mit höheren Sätzen gefördert werden dürfen. Sollte der Fördersatz dennoch höher liegen als gemäß der Verordnung vorgesehen, sieht der Beschluss eine Begrenzung des Beihilfeprozentsatzes auf den zulässigen Höchstsatz vor |
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Bewilligungszeitpunkt |
1.1.2003 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
30.6.2007 Die Regelung ist gemäß dem Beschluss der flämischen Regierung zeitlich unbefristet. Prinzipiell läuft die Regelung nach dem angegebenen Datum weiter, sofern nicht von der flämischen Regierung per Erlass eventuelle Änderungen vorgenommen werden. Falls erforderlich, werden die Maßnahmen an die nach dem 31.12.2006 in Kraft tretende Verordnung angepasst werden |
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Zweck der Beihilfe |
Aufgabe des VDAB ist unter anderem die Erteilung von Ausbildungen für Arbeitnehmer auf Antrag ihres Arbeitgebers, und zwar gegen Bezahlung. Um Ausbildungen bei bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zu fördern, wird ihrem Arbeitgeber eine Beihilfe angeboten. Diese Beihilfe gilt nur für die allgemeinen Ausbildungen des VDAB Das Ausbildungsprogramm des VDAB ist breit gefächert. Gegenwärtig werden in ganz Flandern 1 622 Ausbildungen für Arbeitnehmer angeboten. Eine vollständige Übersicht ist unter www.vdab.be/opleidingen zu finden |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Die Beihilfen können in allen Wirtschaftszweigen in Anspruch genommen werden |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding (VDAB) Keizerslaan 11 B-1000 Brüssel |
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Anschrift:
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Nummer der Beihilfe |
XT 89/04 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Autonome Provinz Trient |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen für Beschäftigte gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes 53/2000 für das Jahr 2004 |
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Rechtsgrundlage |
Deliberazione della Giunta Provinciale n. 2410 di data 22/10/2004 pubblicata sul Bollettino della Regione Trentino Alto Adige del 2/11/04 n 44 supp.1. |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag 2004 |
522 301,09 EUR (0,52 Mio. EUR) |
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Darlehensbürgschaft |
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
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Darlehensbürgschaft |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
2.11.2004 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31.12.2004 |
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Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Provincia Autonoma di Trento — Dipartimento Politiche Sociali e del Lavoro — Ufficio Fondo Sociale Europeo |
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Anschrift:
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung gilt die Regelung nicht für Beihilfen, deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt und die deshalb der Kommission einzeln gemeldet werden müssen |
Ja |
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Nummer der Beihilfe |
XT 90/04 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Autonome Provinz Trient |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Finanzierung von Aus- Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte von Unternehmen (Unternehmer und Führungskräfte eingeschlossen) — Maßnahme D1 des Europäischen Sozialfonds — Jahr 2004 |
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Rechtsgrundlage |
Deliberazione della Giunta Provinciale n. 2409 di data 22/10/2004 (pubblicata sul Bollettino della Regione Trentino Alto Adige del 2/11/04 n.44 sup.1) |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag 2004 |
3 430 000,00 EUR (3,43 Mio. EUR) |
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Darlehensbürgschaft |
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
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Darlehensbürgschaft |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
2.11.2004 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31.12.2004 |
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Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Provincia Autonoma di Trento — Dipartimento Politiche Sociali e del Lavoro — Ufficio Fondo Sociale Europeo |
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Anschrift:
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung gilt die Regelung nicht für Beihilfen, deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt und die deshalb der Kommission einzeln gemeldet werden müssen |
Ja |
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(1) Es handelt sich insbesondere um die Handelskammern Venedig, Verona, Belluno, Vicenza und Treviso, direkt bzw. indirekt über ihre Sonderverwaltungen, die Regionale Union und ihre Zentrale im Ausland. Die Handelskammern Padua und Rovigo gewähren gegenwärtig keine Beihilfen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Unternehmen in Schwierigkeiten: Unternehmen, das in den Jahresabschlüssen der beiden dem Datum der Antragstellung vorausgehenden Geschäftsjahren aus der gewöhnlichen Betriebstätigkeit einen Verlust vor Steuern verbucht, sofern im letzten Geschäftsjahr dieser Verlust den Betrag der Abschreibungen und der Wertminderung auf Gründungskosten, immaterielle und materielle Vermögensgegenstände übersteigt.
(3) Unternehmen im Umstrukturierungsprozess: Unternehmen, das gemäß dem im Tarifabkommen Nr. 24 vom 2. Oktober 1975 über das Arbeitnehmer-Informations- und Konsultationsverfahren im Falle von Massenentlassungen und durch den Königlichen Erlass vom 24. Mai 1976 über Massenentlassungen festgelegten Verfahren eine Massenentlassung vornimmt. Oder ein Unternehmen, bei dem in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge im Verlauf des der Antragstellung vorausgehenden Jahres die Anzahl der Arbeitslosigkeitstage mindestens 20 Prozent der Gesamtzahl der für die Arbeitnehmer beim „Rijksdienst voor Sociale Zekerheid“ gemeldeten Anzahl Tage ausmachte. Oder ein Unternehmen, bei dem die Bedingungen für eine Massenentlassung gemäß der Definition in der ersten Bedingung vorliegen, das diese Massenentlassung jedoch nicht tatsächlich vornimmt, sofern es belegt, dass durch die Gewährung des Sonderstatus die Entlassung der betreffenden Arbeitnehmer vermieden werden kann.
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6.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/10 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2006/C 83/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Tschechische Republik
Beihilfe Nr.: N 63/2005
Titel: Programm für Energieeinsparungen und für die Verwendung alternativer Kraftstoffe im Verkehrssektor
Zielsetzung: Umweltschutz; Verbesserung der Energieeffizienz
Rechtsgrundlage: Zákon č. 406/2000 Sb. o hospodaření energií; nařízení č. 63/2002 Sb. o pravidlech pro poskytování dotací ze státního rozpočtu na podporu hospodárného nakládání s energií a využívání jejích obnovitelných a druhotných zdrojů; program úspor energie a využití alternativních paliv v dopravě ze dne 18. srpna 2004
Haushaltsmittel: 278 317 000 CZK
Intensität oder Höhe der Beihilfe: Die Maßnahmen 1 und 3 bis 5 Untermaßnahme 1 sind keine Beihilfen; 30 % für die Maßnahme 2; 50 % für die Maßnahme 5 Untermaßnahme 2
Laufzeit: Einmalzahlung
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Tschechische Republik
Beihilfe Nr.: N 323/2004
Titel: Staatsbürgschaft für die Finanzierung des Erwerbs von Rollmaterial durch Česke Dráhy (Tschechische Eisenbahnen)
Zielsetzung: Ermöglichung des Erwerbs neuen Rollmaterials für den Personenverkehr durch Česke Dráhy (Tschechische Eisenbahnen)
Rechtsgrundlage: Zákon o poskytnutí státní záruky České republiky na zajištění úvěru poskytnutého společností EUROFIMA za účelem financování nákupu kolejových vozidel
Haushaltsmittel: Die Staatsbürgschaft deckt ein Darlehen bis zu 45 Mio. EUR ab, einschließlich Zinsen und Entgelte des Unternehmens EUROFIMA
Beihilfeintensität oder -höhe: Der durch die Staatsbürgschaft abgedeckte Betrag entspricht 95 % des Darlehens, die restlichen 5 % werden aus Eigenmitteln der Tschechischen Eisenbahnen gedeckt
Laufzeit: Die Staatsgarantie ist bis längstens 31. Dezember 2019 gültig
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Frankreich (Martinique)
Beihilfe Nr.: N 421/2005
Titel: Beihilferegelung Martinique 2000-2006 — Zinsvergünstigungen (2. Änderung der Regelung Nr. N 378/2000)
Zielsetzung: Förderung von KMU und Förderung der regionalen Entwicklung
Haushaltsmittel: 3,26 Mio. EUR (unverändert seit der 1. Änderung der Beihilferegelung Nr. N 359/04)
Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedliche Fördersätze, jedoch nicht über dem Höchstfördersatz für Regionalbeihilfen (75 %)
Laufzeit: Ab dem 31.12.2006
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Beihilfe Nr.: N 503/2005
Titel: Outer Harbour Great Yarmouth (Vorhafen Great Yarmouth)
Zielsetzung: Seeverkehr
Rechtsgrundlage: Great Yarmouth Outer Harbour Act 1986 and Revision Order 2005
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Griechenland, Region Attika
Beihilfe Nr.: Ν 511/03
Titel: Beihilfe für die Errichtung einer Pipeline. Änderung des genehmigten Beihilfebetrags im Fall N 527/02
Zielsetzung: Errichtung einer Pipeline zur Gewährleistung einer sicheren und umweltfreundlichen Brennstoffversorgung des neuen internationalen Flughafens von Athen
Rechtsgrundlage: Νόμος 3054/2002
Haushaltsmittel: Investitionskosten von insgesamt 22 227 186 EUR anstelle von 21 341 659 EUR (d.h. eine Erhöhung um 4,1 %)
Beihilfeintensität oder -höhe: Beihilfeintensität von 35 % brutto,
Beihilfebetrag von 7 779 515,10 EUR anstelle des zuvor genehmigten Betrags von 7 469 581 EUR (d.h. Erhöhung um 4,1 %). 50 % dieser Beihilfe wird von Griechenland finanziert
Andere Angaben: Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag mit dem EG-Vertrag im Einklang
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Niederlande
Beihilfe Nr.: N 569/2004
Titel: Beihilfe zur Umrüstung von Güterzuglokomotiven auf das Europäische Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem ETCS
Zielsetzung: Finanzielle Unterstützung für die ETCS-Ausrüstung der ersten einer Serie von Güterzuglokomotiven, die die neue Betuwe-Strecke befahren werden
Rechtsgrundlage: Regeling, houdende bepalingen voor de subsidiëring van ombouw en typekeuring van ETCS in goederenlocomotieven
Haushaltsmittel: 5 Mio. EUR
Beihilfenintensität oder -höhe: 50 % der zuschussfähigen Kosten
Laufzeit: 2005-2007
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
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6.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/12 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im inneritalienischen Linienflugverkehr
(2006/C 83/05)
Die italienische Regierung hat beschlossen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs und in Übereinstimmung mit den bei der Verkehrskonferenz unter dem Vorsitz der Region Ligurien gefassten Beschlüssen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf folgender Strecke aufzuerlegen:
1. Betroffene Strecke
Albenga — Rom und Rom — Albenga
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1.1. |
Die zuständigen Stellen können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 geänderten Fassung nach den in diesem Dokument geregelten Modalitäten Zeitnischen reservieren. |
2. Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
2.1 Mindestfrequenzen:
Auf der oben genannten Strecke sind ganzjährig mindestens die folgenden Flüge durchzuführen:
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montags bis freitags zwei Hinflüge und zwei Rückflüge täglich, |
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samstags morgens ein Hinflug Albenga — Rom, |
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sonntags abends ein Rückflug Rom — Albenga. |
Die gesamte Kapazität jedes Flugzeugs ist nach den Bedingungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne jegliche Kontingentierung anzubieten.
2.2. Abflugzeiten:
Auf der Strecke Albenga — Rom montags bis freitags:
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ein Abflug in der Zeitspanne 06.30 — 07.30 Uhr |
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ein Abflug in der Zeitspanne 17.00 — 18.00 Uhr |
Auf der Strecke Albenga — Rom samstags:
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ein Abflug in der Zeitspanne 06.30 — 07.30 Uhr |
Auf der Strecke Rom — Albenga montags bis freitags:
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ein Abflug in der Zeitspanne 08:30 — 09:30 Uhr |
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ein Abflug in der Zeitspanne 19:00 — 20:00 Uhr |
Auf der Strecke Rom — Albenga sonntags:
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ein Abflug in der Zeitspanne 19:00 — 20:00 Uhr |
2.3. Einzusetzende Flugzeuge und Kapazität:
Die Flüge sind mit einem zweimotorigen Flugzeug (Turboprop- oder Strahltriebwerk) mit Druckkabine durchzuführen. Es ist ganzjährig eine tägliche Mindestkapazität von 40 Sitzplätzen auf der Strecke Albenga — Rom und von 40 Sitzplätzen auf der Strecke Rom — Albenga anzubieten.
Sollte die Marktlage es erfordern, ist die angebotene Kapazität durch Einrichtung zusätzlicher Flüge zu erhöhen, ohne dass diese einen Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung begründen würden. Vorbehaltlich von aus Gründen der Sicherheit gerechtfertigten Zurückweisungen unternimmt das Luftfahrtunternehmen, das die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, alle nötigen Maßnahmen, um behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen den Zugang zu den eingesetzten Flugzeugen zu erleichtern.
2.4. Tarife:
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a) |
Die Höchsttarife auf den einzelnen Strecken betragen:
Alle Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Flughafensteuern und -gebühren; Zuschläge gleich welcher Art dürfen nicht erhoben werden. Es ist zumindest eine Art des Flugscheinvertriebs und -verkaufs vorzusehen, die für die Fluggäste vollkommen unentgeltlich ist und keinerlei zusätzliche Kosten mit sich bringt. Die oben angegebenen Tarife gelten für alle Fluggäste auf den Strecken Albenga — Rom und Rom — Albenga. |
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b) |
Die zuständigen Stellen ändern die Höchsttarife jährlich nach Maßgabe der Inflationsrate des Vorjahres, die auf der Grundlage des allgemeinen Verbraucherpreisindex ISTAT/FOI ermittelt wird. Die Anpassung wird allen auf den betreffenden Strecken tätigen Luftfahrtunternehmen bekannt gegeben und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Kenntnis gebracht. |
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c) |
Im Fall einer Schwankung des mittleren Euro/US-Dollar-Wechselkurses und/oder der Treibstoffkosten um mehr als 5 % im Halbjahr sind die Tarife proportional zur ermittelten Veränderung des auf den Treibstoff entfallenden Anteils der Flugkosten anzupassen. Die Tarifanpassung wird gegebenenfalls halbjährlich vom Verkehrsminister in Abstimmung mit dem Präsidenten der Region Ligurien vorgenommen, nachdem ein paritätischer Fachausschuss, dem ein von ENAC ernannter Vertreter und ein von der Region Ligurien ernannter Vertreter angehören und der die auf den betreffenden Strecken verkehrenden Luftfahrtunternehmen anhört, eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat. Eine etwaige Tarifanpassung tritt im folgenden Halbjahr in Kraft. Die Anpassung wird allen auf den Strecken tätigen Luftfahrtunternehmen bekannt gegeben und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Kenntnis gebracht. Kontinuität: Zur Gewährleistung der Kontinuität, Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit der Flüge verpflichtet sich das Luftfahrtunternehmen, das diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, zur Erfüllung nachstehender Anforderungen:
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6.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4160 — ThyssenKrupp/EADS/Atlas)
(2006/C 83/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
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1. |
Am 29. März 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen ThyssenKrupp Technologies AG („TKT“, Deutschland), das zur ThyssenKrupp AG gehört, und EADS Deutschland GmbH („EADS“, Deutschland), das zum Unternehmen EADS N.V. gehört, erwerben durch Kauf von Anteilsrechten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit der Atlas Elektronik GmbH („Atlas“, Deutschland). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
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4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4160 — ThyssenKrupp/EADS/Atlas, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.