ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 83

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
6. April 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 083/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 083/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4151 — Orica/Dyno) ( 1 )

2

2006/C 083/3

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

3

2006/C 083/4

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

10

2006/C 083/5

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im inneritalienischen Linienflugverkehr

12

2006/C 083/6

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4160 — ThyssenKrupp/EADS/Atlas) ( 1 )

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

6.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/1


Euro-Wechselkurs (1)

5. April 2006

(2006/C 83/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2262

JPY

Japanischer Yen

144,16

DKK

Dänische Krone

7,4629

GBP

Pfund Sterling

0,70060

SEK

Schwedische Krone

9,3584

CHF

Schweizer Franken

1,5791

ISK

Isländische Krone

88,90

NOK

Norwegische Krone

7,8865

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5760

CZK

Tschechische Krone

28,568

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

266,23

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9733

RON

Rumänischer Leu

3,5172

SIT

Slowenischer Tolar

239,62

SKK

Slowakische Krone

37,519

TRY

Türkische Lira

1,6378

AUD

Australischer Dollar

1,6921

CAD

Kanadischer Dollar

1,4240

HKD

Hongkong-Dollar

9,5145

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0012

SGD

Singapur-Dollar

1,9722

KRW

Südkoreanischer Won

1 173,90

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,4194

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,8238

HRK

Kroatische Kuna

7,3350

IDR

Indonesische Rupiah

11 054,19

MYR

Malaysischer Ringgit

4,503

PHP

Philippinischer Peso

62,640

RUB

Russischer Rubel

33,7950

THB

Thailändischer Baht

46,978


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4151 — Orica/Dyno)

(2006/C 83/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 28. März 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Orica Investments Pty Limited („Orica“, Australien), das von Orica Limited kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über Teile des Unternehmens Dyno Nobel ASA („Zielunternehmen“, Norwegen) durch Kauf von Anteilsrechten und Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Orica: Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen und Dienstleistungen für den Bergbau, Düngemittel, Farben, Oberflächenbeschichtung, Industrie- und Spezialchemikalien;

Zielunternehmen: Herstellung und Vertrieb von Sprengstoffen und Zündern sowie zusammenhängende Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4151 — Orica/Dyno, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


6.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/3


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(2006/C 83/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XT 56/01

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Flandern

Bezeichnung der Beihilferegelung

Beschluss der Flämischen Regierung über die Festlegung näherer Einzelheiten der Bedingungen und Regeln, nach denen Arbeitnehmern und Betrieben Beihilfen für kontinuierliche Aus- und Fortbildung gewährt werden, Teil „Hefboomkrediet — opleidingen“ (Förderdarlehen — Fortbildung).

Rechtsgrundlage

Decreet van 8 december 2000 houdende diverse bepalingen, inzonderheid artikel 16

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung

Für die einzelnen Haushaltsjahre sind unterschiedliche Beträge vorgesehen. Für den Zeitraum 2002-2006 ist im Haushalt der Region Flandern ein (vorläufiger) jährlicher Förderbetrag von 6 bis 9 Millionen EUR vorgesehen, so dass pro Jahr durchschnittlich 7,5 Millionen EUR vergeben werden.

Aus ESF Mitteln ist für den Zeitraum 2002 2006 ein (vorläufiger) jährlicher Förderbetrag von durchschnittlich 4 Millionen EUR jährlich eingeplant

Höchstbeihilfeintensität

Die Höchstbeihilfeintensität (die zulässige Förderung aus öffentlichen Mitteln des Mitgliedstaats und der Europäischen Union) für Ausbildungsprojekte wurde aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission sowie Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates festgelegt.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission gelten für Ausbildungsmaßnahmen folgende Höchstsätze — gemessen an der beihilfefähigen Grundlage — für die Förderung aus gemeinschaftlichen und flämische Mitteln zusammen:

 

In KMU

in Großunternehmen

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

70 %

50 %

In Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag ist ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten zulässig.

Nach Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates beträgt die zulässige Beteiligung des ESF höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten und in der Regel mindestens 25 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben.

Bewilligungszeitpunkt

Die Maßnahme wurde von der Flämischen Regierung am 27. September 2002 verabschiedet

Laufzeit der Regelung

Die Regelung gilt bis 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe

Die Unternehmen können Beihilfen nur für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer beantragen; spezifische Ausbildungsmaßnahmen kommen nicht in Betracht. Dabei wird der Begriffsbestimmung des Ausdrucks „allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“ in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen Rechnung getragen.

Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf die Anpassung von Arbeitnehmern und Selbständigen an die schnellen Entwicklungs- und Veränderungsprozesse in Wirtschaft bzw. Gesellschaft ausgerichtet sein. Sie müssen sich an mindestens 10 Teilnehmer richten und mindestens acht Stunden pro Teilnehmer betragen.

Es wird eine Einstufung der Projekte vorgenommen, bei der gestützt auf verschiedene Auswahlkriterien wie Ausrichtung auf benachteiligte Gruppen, nachhaltige Unternehmen, IKT, Engpass-Arbeitskräfte usw. Bonuspunkte vergeben werden. Es können maximal 21 Bonuspunkte erworben werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel werden die bestplatzierten Projekte ausgewählt.

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

ESF-Agentschap

Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap

Anschrift:

Markiesstraat 1

B-1000 Brüssel

Sonstige Auskünfte

Der Beschluss „Hefboomkrediet-opleidingen“, der von der Flämischen Regierung am 28. September 2001 gebilligt wurde, wird aufgehoben und durch einen neuen, am 27. September 2002 gebilligten Beschluss ersetzt.

Die in dem neuen Vorschlag enthaltenen Änderungen sind von eher beschränkter Bedeutung. Es geht im Wesentlichen um eine bessere Definition der benachteiligten Gruppen, die Beschränkung des Dossiers auf allgemeine Ausbildungsmaßnahmen, eine Änderung des Beratungsverfahrens der subregionalen Beschäftigungsausschüsse und eine Änderung des Bonuspunktsystems


Nummer der Beihilfe

XT 59/02

Mitgliedstaat

Italien

Region

Venetien

Bezeichnung der Beihilferegelung

Beihilfen für die Ausbildung von Beschäftigten der KMU in der Region Venetien, die von den Handelskammern der Region Venetien gewährt werden

Rechtsgrundlage

Delibere e/o provvedimenti delle CCIAA e/o delle loro aziende speciali, Unione regionale e del loro Centro estero, che contemplano precisa indicazione del Regolamento comunitario di esenzione in parola

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung

1 841 504 EUR

Falls sich der fragliche Gesamtbetrag bis 2006 um mehr als 20 % erhöhen sollte, verpflichten sich die Kammern, die Europäische Kommission über die Änderung dieser Regelung zu unterrichten.

Beihilfehöchstintensität

Gemäß den in Artikel 4 der fraglichen Verordnung aufgeführten Beihilfehöchstintensitäten wird die Beihilfe folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

a)

35 % — für spezifische Ausbildungsbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten der KMU;

b)

70 % — für allgemeine Ausbildungsbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten der KMU;

c)

35 % — in den Fällen, in denen zwischen spezifischen und allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen nicht unterschieden werden kann.

Auf jeden Fall wird ein Einzelvorhaben nie eine Beihilfe erhalten, die 200 000 EUR überschreitet und gemäß Artikel 5 der fraglichen Verordnung darf keine Einzelbeihilfe gewährt werden, die sich dem Betrag von 1 Mio. EUR nähert.

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser Angaben.

Laufzeit der Regelung

Bis zum 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine und spezifische Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Definitionen, Kriterien und Voraussetzungen des Artikels 2 der fraglichen Verordnung.

Die allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen betreffen alle Sektoren und insbesondere die folgenden Bereiche:

1.

Unternehmensverwaltung und -finanzen;

2.

Unternehmensorganisation;

3.

EDV-Technologien, einschließlich Internet und E-Business;

4.

Qualität, Umwelt und Sicherheit;

5.

Marketing;

6.

Logistik;

7.

Verwaltung der Humanressourcen und Kommunikation;

8.

Kundenverwaltung.

Einige Ausbildungsmaßnahmen dienen dazu, die Kenntnisse der Beschäftigten in bestimmten Branchen (Kosmetiker, Goldschmiede, Fotografen) auf den neuesten Stand zu bringen

Betroffene Wirtschaftssektoren:

Alle KMU, deren Sitz sich in der Region Venetien befindet, können in den Genuß dieser Beihilferegelung kommen, einschließlich der Auflistung im Anhang I zum EG-Vertrag.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Name:

Kammern für Handel, Industrie, Landwirtschaft und Handwerk der Region Venetien — Camere di Commercio Industria Agricoltura artigianato (CCIAA) della Regione Veneto (1)

Für die Koordinierung zuständig ist die Unione Regionale delle Camere di Commercio del Veneto

Anschrift:

via Sansovino 9

I-30173 Mestre (VE)

Tel. (39) 041 258 16 66

Fax (39) 041 258 16 00

e-mail europa@eicveneto.it .


Beihilfe Nr.

XT 1/03

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Flandern

Bezeichnung der Beihilferegelung

Ausbildungsförderung bei Arbeitnehmern:

Die Förderung bezieht sich auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die auf Ersuchen ihres Arbeitgebers eine Ausbildung absolvieren;

die Arbeitgeber werden teilweise von der Bezahlung bestimmter Ausbildungskosten freigestellt;

dies gilt nur für allgemeine Ausbildungen unter Leitung des VDAB

Begünstigte

Welche Gruppen von Arbeitnehmern kommen für diese teilweise Freistellung in Betracht?

1.

Risiko-Arbeitnehmer, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einstellung eine Ausbildung absolvieren. Risiko-Arbeitnehmer sind:

Arbeitnehmer, die vor ihrer Einstellung mindestens zwölf Monate lang arbeitslos waren;

Arbeitnehmer, die vor ihrer Einstellung mindestens sechs Monate lang den sogenannten „leefloon“ bezogen haben;

Arbeitnehmer, die bei ihrer Einstellung beim Reichsfonds für die soziale Wiedereingliederung Behinderter gemeldet waren

Arbeitnehmer bis zum Alter von 18 Jahren, die der Teilzeitschulpflicht unterliegen;

Arbeitnehmer über 18 Jahre ohne Abschluss der Sekundarstufe II;

Arbeitnehmer, die vor der Einstellung drei Jahre lang keine Leistungen erhalten haben, keine Berufstätigkeit ausgeübt haben, ihre Berufstätigkeit drei Jahre lang unterbrochen hatten oder niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt haben;

2.

Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer:

im Falle von Massenentlassung

im Falle von Einzelentlassung

wenn sie einem Unternehmen in Schwierigkeiten (2) angehören wenn sie einem Unternehmen im Umstrukturierungsprozess (3) angehören

3.

Arbeitnehmer, die Unternehmen mit nicht mehr als 25 Arbeitnehmern angehören.

Arbeitnehmer aus Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern

Arbeitnehmer aus Unternehmen mit 10 bis 25 Arbeitnehmern

4.

Arbeitnehmer, die aus medizinischen Gründen ihre derzeitige Funktion nicht mehr ausüben können

Rechtsgrundlage

Wijziging van het besluit van de Vlaamse regering van 21-12-1988 houdende de organisatie van de arbeidsbemiddeling en de beroepsopleiding.

Deze besluitswijziging wordt voorgelegd aan de Vlaamse regering op 6-12-2002.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Zwischen 800 000 und 1,5 Mio. EUR pro Jahr

Beihilfehöchstintensität

Der VDAB stellt seinen Kunden/Arbeitgebern für die Ausbildung ihrer Arbeitnehmer nur die Kosten für den Ausbilder, das Material und die Abschreibung der Ausrüstung in Rechnung. Anhand dieser Kosten wird die in der Beschlussänderung aufgeführte Beihilfe berechnet.

Die sonstigen Kosten, die als Ausbildungskosten angerechnet werden (vgl. Verordnung (EG) Nr. 68/2001), gehen sowieso zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Beihilfeintensität ist je nach Zielgruppe verschieden, diverse Simulationen haben jedoch gezeigt, dass sie niemals mehr als 50 % betragen hat. In den Simulationen wurde stets von der höchst möglichen VDAB-Intervention und dem tarifvertraglichen Mindestlohn für einen Arbeitnehmer in dem Sektor ausgegangen.

teuerste Ausbildung des VDAB: Beihilfeintensität: 49,03 % (macht nur 0,13 % des Umsatzes aus)

häufigste Ausbildung: Beihilfeintensität: 44,44 % (macht 18,45 % des Umsatzes aus)

Im vorliegenden Beschluss kommt diese maximale VDAB-Intervention zumeist in Sonderfällen vor, in denen der Arbeitnehmer oftmals „de facto“ als arbeitslos betrachtet werden kann (Massenentlassung, Einzelentlassung, Ausübung der derzeitigen Funktion aus medizinischen Gründen unmöglich); in den anderen Fällen ist die VDAB-Intervention um die Hälfte geringer.

Gemäß der Verordnung ist für Großunternehmen ein Fördersatz bis 50 % zulässig; der VDAB wird jedoch vor allem für bestimmte Zielgruppen und KMU tätig, die nach derselben Verordnung auch mit höheren Sätzen gefördert werden dürfen.

Sollte der Fördersatz dennoch höher liegen als gemäß der Verordnung vorgesehen, sieht der Beschluss eine Begrenzung des Beihilfeprozentsatzes auf den zulässigen Höchstsatz vor

Bewilligungszeitpunkt

1.1.2003

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

30.6.2007

Die Regelung ist gemäß dem Beschluss der flämischen Regierung zeitlich unbefristet. Prinzipiell läuft die Regelung nach dem angegebenen Datum weiter, sofern nicht von der flämischen Regierung per Erlass eventuelle Änderungen vorgenommen werden. Falls erforderlich, werden die Maßnahmen an die nach dem 31.12.2006 in Kraft tretende Verordnung angepasst werden

Zweck der Beihilfe

Aufgabe des VDAB ist unter anderem die Erteilung von Ausbildungen für Arbeitnehmer auf Antrag ihres Arbeitgebers, und zwar gegen Bezahlung.

Um Ausbildungen bei bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zu fördern, wird ihrem Arbeitgeber eine Beihilfe angeboten. Diese Beihilfe gilt nur für die allgemeinen Ausbildungen des VDAB

Das Ausbildungsprogramm des VDAB ist breit gefächert. Gegenwärtig werden in ganz Flandern 1 622 Ausbildungen für Arbeitnehmer angeboten. Eine vollständige Übersicht ist unter www.vdab.be/opleidingen zu finden

Betroffene Wirtschaftssektoren

Die Beihilfen können in allen Wirtschaftszweigen in Anspruch genommen werden

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding (VDAB)

Keizerslaan 11

B-1000 Brüssel

Anschrift:

Kontaktperson:

Frank Roegiest

Dienst betalende opleidingen

Keizerslaan 11

B-1000 Brüssel

Tel. (32-2) 506 15 78

Fax (32-2) 506 15 15

E-Mail: froegies@vdab.be


Nummer der Beihilfe

XT 89/04

Mitgliedstaat

Italien

Region

Autonome Provinz Trient

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen für Beschäftigte gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes 53/2000 für das Jahr 2004

Rechtsgrundlage

Deliberazione della Giunta Provinciale n. 2410 di data 22/10/2004 pubblicata sul Bollettino della Regione Trentino Alto Adige del 2/11/04 n 44 supp.1.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag 2004

522 301,09 EUR (0,52 Mio. EUR)

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

2.11.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2004

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Provincia Autonoma di Trento — Dipartimento Politiche Sociali e del Lavoro — Ufficio Fondo Sociale Europeo

Anschrift:

via Giusti, 40

I-38100 Trento (Italia)

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung gilt die Regelung nicht für Beihilfen, deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt und die deshalb der Kommission einzeln gemeldet werden müssen

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 90/04

Mitgliedstaat

Italien

Region

Autonome Provinz Trient

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Finanzierung von Aus- Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte von Unternehmen (Unternehmer und Führungskräfte eingeschlossen) — Maßnahme D1 des Europäischen Sozialfonds — Jahr 2004

Rechtsgrundlage

Deliberazione della Giunta Provinciale n. 2409 di data 22/10/2004 (pubblicata sul Bollettino della Regione Trentino Alto Adige del 2/11/04 n.44 sup.1)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag 2004

3 430 000,00 EUR (3,43 Mio. EUR)

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

2.11.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2004

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Provincia Autonoma di Trento — Dipartimento Politiche Sociali e del Lavoro — Ufficio Fondo Sociale Europeo

Anschrift:

via Giusti, 40

I-38100 Trento (Italia)

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung gilt die Regelung nicht für Beihilfen, deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt und die deshalb der Kommission einzeln gemeldet werden müssen

Ja

 


(1)  Es handelt sich insbesondere um die Handelskammern Venedig, Verona, Belluno, Vicenza und Treviso, direkt bzw. indirekt über ihre Sonderverwaltungen, die Regionale Union und ihre Zentrale im Ausland. Die Handelskammern Padua und Rovigo gewähren gegenwärtig keine Beihilfen im Sinne dieser Verordnung.

(2)  Unternehmen in Schwierigkeiten: Unternehmen, das in den Jahresabschlüssen der beiden dem Datum der Antragstellung vorausgehenden Geschäftsjahren aus der gewöhnlichen Betriebstätigkeit einen Verlust vor Steuern verbucht, sofern im letzten Geschäftsjahr dieser Verlust den Betrag der Abschreibungen und der Wertminderung auf Gründungskosten, immaterielle und materielle Vermögensgegenstände übersteigt.

(3)  Unternehmen im Umstrukturierungsprozess: Unternehmen, das gemäß dem im Tarifabkommen Nr. 24 vom 2. Oktober 1975 über das Arbeitnehmer-Informations- und Konsultationsverfahren im Falle von Massenentlassungen und durch den Königlichen Erlass vom 24. Mai 1976 über Massenentlassungen festgelegten Verfahren eine Massenentlassung vornimmt. Oder ein Unternehmen, bei dem in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge im Verlauf des der Antragstellung vorausgehenden Jahres die Anzahl der Arbeitslosigkeitstage mindestens 20 Prozent der Gesamtzahl der für die Arbeitnehmer beim „Rijksdienst voor Sociale Zekerheid“ gemeldeten Anzahl Tage ausmachte. Oder ein Unternehmen, bei dem die Bedingungen für eine Massenentlassung gemäß der Definition in der ersten Bedingung vorliegen, das diese Massenentlassung jedoch nicht tatsächlich vornimmt, sofern es belegt, dass durch die Gewährung des Sonderstatus die Entlassung der betreffenden Arbeitnehmer vermieden werden kann.


6.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/10


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 83/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Beihilfe Nr.: N 63/2005

Titel: Programm für Energieeinsparungen und für die Verwendung alternativer Kraftstoffe im Verkehrssektor

Zielsetzung: Umweltschutz; Verbesserung der Energieeffizienz

Rechtsgrundlage: Zákon č. 406/2000 Sb. o hospodaření energií; nařízení č. 63/2002 Sb. o pravidlech pro poskytování dotací ze státního rozpočtu na podporu hospodárného nakládání s energií a využívání jejích obnovitelných a druhotných zdrojů; program úspor energie a využití alternativních paliv v dopravě ze dne 18. srpna 2004

Haushaltsmittel: 278 317 000 CZK

Intensität oder Höhe der Beihilfe: Die Maßnahmen 1 und 3 bis 5 Untermaßnahme 1 sind keine Beihilfen; 30 % für die Maßnahme 2; 50 % für die Maßnahme 5 Untermaßnahme 2

Laufzeit: Einmalzahlung

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Beihilfe Nr.: N 323/2004

Titel: Staatsbürgschaft für die Finanzierung des Erwerbs von Rollmaterial durch Česke Dráhy (Tschechische Eisenbahnen)

Zielsetzung: Ermöglichung des Erwerbs neuen Rollmaterials für den Personenverkehr durch Česke Dráhy (Tschechische Eisenbahnen)

Rechtsgrundlage: Zákon o poskytnutí státní záruky České republiky na zajištění úvěru poskytnutého společností EUROFIMA za účelem financování nákupu kolejových vozidel

Haushaltsmittel: Die Staatsbürgschaft deckt ein Darlehen bis zu 45 Mio. EUR ab, einschließlich Zinsen und Entgelte des Unternehmens EUROFIMA

Beihilfeintensität oder -höhe: Der durch die Staatsbürgschaft abgedeckte Betrag entspricht 95 % des Darlehens, die restlichen 5 % werden aus Eigenmitteln der Tschechischen Eisenbahnen gedeckt

Laufzeit: Die Staatsgarantie ist bis längstens 31. Dezember 2019 gültig

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Frankreich (Martinique)

Beihilfe Nr.: N 421/2005

Titel: Beihilferegelung Martinique 2000-2006 — Zinsvergünstigungen (2. Änderung der Regelung Nr. N 378/2000)

Zielsetzung: Förderung von KMU und Förderung der regionalen Entwicklung

Haushaltsmittel: 3,26 Mio. EUR (unverändert seit der 1. Änderung der Beihilferegelung Nr. N 359/04)

Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedliche Fördersätze, jedoch nicht über dem Höchstfördersatz für Regionalbeihilfen (75 %)

Laufzeit: Ab dem 31.12.2006

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Beihilfe Nr.: N 503/2005

Titel: Outer Harbour Great Yarmouth (Vorhafen Great Yarmouth)

Zielsetzung: Seeverkehr

Rechtsgrundlage: Great Yarmouth Outer Harbour Act 1986 and Revision Order 2005

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Griechenland, Region Attika

Beihilfe Nr.: Ν 511/03

Titel: Beihilfe für die Errichtung einer Pipeline. Änderung des genehmigten Beihilfebetrags im Fall N 527/02

Zielsetzung: Errichtung einer Pipeline zur Gewährleistung einer sicheren und umweltfreundlichen Brennstoffversorgung des neuen internationalen Flughafens von Athen

Rechtsgrundlage: Νόμος 3054/2002

Haushaltsmittel: Investitionskosten von insgesamt 22 227 186 EUR anstelle von 21 341 659 EUR (d.h. eine Erhöhung um 4,1 %)

Beihilfeintensität oder -höhe: Beihilfeintensität von 35 % brutto,

Beihilfebetrag von 7 779 515,10 EUR anstelle des zuvor genehmigten Betrags von 7 469 581 EUR (d.h. Erhöhung um 4,1 %). 50 % dieser Beihilfe wird von Griechenland finanziert

Andere Angaben: Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag mit dem EG-Vertrag im Einklang

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Niederlande

Beihilfe Nr.: N 569/2004

Titel: Beihilfe zur Umrüstung von Güterzuglokomotiven auf das Europäische Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem ETCS

Zielsetzung: Finanzielle Unterstützung für die ETCS-Ausrüstung der ersten einer Serie von Güterzuglokomotiven, die die neue Betuwe-Strecke befahren werden

Rechtsgrundlage: Regeling, houdende bepalingen voor de subsidiëring van ombouw en typekeuring van ETCS in goederenlocomotieven

Haushaltsmittel: 5 Mio. EUR

Beihilfenintensität oder -höhe: 50 % der zuschussfähigen Kosten

Laufzeit: 2005-2007

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


6.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/12


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im inneritalienischen Linienflugverkehr

(2006/C 83/05)

Die italienische Regierung hat beschlossen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs und in Übereinstimmung mit den bei der Verkehrskonferenz unter dem Vorsitz der Region Ligurien gefassten Beschlüssen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf folgender Strecke aufzuerlegen:

1.   Betroffene Strecke

Albenga — Rom und Rom — Albenga

1.1.

Die zuständigen Stellen können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 geänderten Fassung nach den in diesem Dokument geregelten Modalitäten Zeitnischen reservieren.

2.   Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

2.1   Mindestfrequenzen:

Auf der oben genannten Strecke sind ganzjährig mindestens die folgenden Flüge durchzuführen:

 

montags bis freitags zwei Hinflüge und zwei Rückflüge täglich,

 

samstags morgens ein Hinflug Albenga — Rom,

 

sonntags abends ein Rückflug Rom — Albenga.

Die gesamte Kapazität jedes Flugzeugs ist nach den Bedingungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne jegliche Kontingentierung anzubieten.

2.2.   Abflugzeiten:

Auf der Strecke Albenga — Rom montags bis freitags:

ein Abflug in der Zeitspanne 06.30 — 07.30 Uhr

ein Abflug in der Zeitspanne 17.00 — 18.00 Uhr

Auf der Strecke Albenga — Rom samstags:

ein Abflug in der Zeitspanne 06.30 — 07.30 Uhr

Auf der Strecke Rom — Albenga montags bis freitags:

ein Abflug in der Zeitspanne 08:30 — 09:30 Uhr

ein Abflug in der Zeitspanne 19:00 — 20:00 Uhr

Auf der Strecke Rom — Albenga sonntags:

ein Abflug in der Zeitspanne 19:00 — 20:00 Uhr

2.3.   Einzusetzende Flugzeuge und Kapazität:

Die Flüge sind mit einem zweimotorigen Flugzeug (Turboprop- oder Strahltriebwerk) mit Druckkabine durchzuführen. Es ist ganzjährig eine tägliche Mindestkapazität von 40 Sitzplätzen auf der Strecke Albenga — Rom und von 40 Sitzplätzen auf der Strecke Rom — Albenga anzubieten.

Sollte die Marktlage es erfordern, ist die angebotene Kapazität durch Einrichtung zusätzlicher Flüge zu erhöhen, ohne dass diese einen Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung begründen würden. Vorbehaltlich von aus Gründen der Sicherheit gerechtfertigten Zurückweisungen unternimmt das Luftfahrtunternehmen, das die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, alle nötigen Maßnahmen, um behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen den Zugang zu den eingesetzten Flugzeugen zu erleichtern.

2.4.   Tarife:

a)

Die Höchsttarife auf den einzelnen Strecken betragen:

 

Albenga — Rom: 78,00 EUR

 

Rom — Albenga: 78,00 EUR

Alle Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Flughafensteuern und -gebühren; Zuschläge gleich welcher Art dürfen nicht erhoben werden.

Es ist zumindest eine Art des Flugscheinvertriebs und -verkaufs vorzusehen, die für die Fluggäste vollkommen unentgeltlich ist und keinerlei zusätzliche Kosten mit sich bringt.

Die oben angegebenen Tarife gelten für alle Fluggäste auf den Strecken Albenga — Rom und Rom — Albenga.

b)

Die zuständigen Stellen ändern die Höchsttarife jährlich nach Maßgabe der Inflationsrate des Vorjahres, die auf der Grundlage des allgemeinen Verbraucherpreisindex ISTAT/FOI ermittelt wird. Die Anpassung wird allen auf den betreffenden Strecken tätigen Luftfahrtunternehmen bekannt gegeben und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Kenntnis gebracht.

c)

Im Fall einer Schwankung des mittleren Euro/US-Dollar-Wechselkurses und/oder der Treibstoffkosten um mehr als 5 % im Halbjahr sind die Tarife proportional zur ermittelten Veränderung des auf den Treibstoff entfallenden Anteils der Flugkosten anzupassen.

Die Tarifanpassung wird gegebenenfalls halbjährlich vom Verkehrsminister in Abstimmung mit dem Präsidenten der Region Ligurien vorgenommen, nachdem ein paritätischer Fachausschuss, dem ein von ENAC ernannter Vertreter und ein von der Region Ligurien ernannter Vertreter angehören und der die auf den betreffenden Strecken verkehrenden Luftfahrtunternehmen anhört, eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat.

Eine etwaige Tarifanpassung tritt im folgenden Halbjahr in Kraft.

Die Anpassung wird allen auf den Strecken tätigen Luftfahrtunternehmen bekannt gegeben und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Kenntnis gebracht.

Kontinuität:

Zur Gewährleistung der Kontinuität, Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit der Flüge verpflichtet sich das Luftfahrtunternehmen, das diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, zur Erfüllung nachstehender Anforderungen:

Der Verkehrsdienst muss mindestens zwölf Monate ununterbrochen aufrechterhalten werden und darf nur mit mindestens sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Kundenpolitik ist an die in der Charta der Fluggastrechte enthaltenen Grundsätze anzupassen, um die Einhaltung der geltenden nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Bestimmungen zu gewährleisten.

Es ist eine Leistungsgarantie zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung und Kontinuität des Flugbetriebs zu erbringen. Die Garantie beträgt mindestens 800 000,00 EUR und wird in Form einer Versicherungsgarantie zugunsten des italienischen Amts für Zivilluftfahrt Ente Nazionale dell'Aviazione Civile (ENAC) geleistet, das mittels dieser Garantie die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs gewährleisten kann.

Es sind mindestens 98 % der vorgesehenen Flüge durchzuführen: Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht übersteigen.

Bei Überschreitung der zulässigen 2 % ist ein Strafgeld von 3 000,00 EUR an die Regulierungsstelle für jeden zusätzlich ausgefallenen Flug zu zahlen. Die so erzielten Einnahmen werden dem Haushalt der Stadt Albenga zur Finanzierung der territorialen Kontinuität zugeführt.


6.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4160 — ThyssenKrupp/EADS/Atlas)

(2006/C 83/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 29. März 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen ThyssenKrupp Technologies AG („TKT“, Deutschland), das zur ThyssenKrupp AG gehört, und EADS Deutschland GmbH („EADS“, Deutschland), das zum Unternehmen EADS N.V. gehört, erwerben durch Kauf von Anteilsrechten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit der Atlas Elektronik GmbH („Atlas“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TKT: Stahl, Industriegüter (einschließlich Design, Produktion und Reparatur von Unterseebooten sowie Schiffen für zivile und militärische Zwecke) und Dienstleistungen,

EADS: Luftfahrt- und Verteidigungstechnologie,

Atlas: Schiffselektronik, insbesondere für U-Boote und Kriegschiffe.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4160 — ThyssenKrupp/EADS/Atlas, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.