ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 75

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
28. März 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 075/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 075/2

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

2

2006/C 075/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4158 — TowerBrook Investors/GSE) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

2006/C 075/4

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand

6

2006/C 075/5

Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen gewährt werden

10

2006/C 075/6

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

14

2006/C 075/7

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4190 — Autostrade/SIAS/Costanera) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

17

2006/C 075/8

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4100 — Seagate/Maxtor) ( 1 )

18

2006/C 075/9

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4090 — WEST LB/Odewald/ASH) ( 1 )

19

2006/C 075/0

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4126 — LBO France/Cegelec Holdings) ( 1 )

19

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 075/1

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — eLearning-Programm — GD EAC/01/06

20

2006/C 075/2

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration: Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums — Aufforderungstitel: PRO INNO Europe — Aufforderungskennnummer: FP6-2006-INNOV-10 (Maßnahmenpakete 2-4)

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/1


Euro-Wechselkurs (1)

27. März 2006

(2006/C 75/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2025

JPY

Japanischer Yen

140,15

DKK

Dänische Krone

7,4617

GBP

Pfund Sterling

0,68830

SEK

Schwedische Krone

9,3550

CHF

Schweizer Franken

1,5733

ISK

Isländische Krone

86,84

NOK

Norwegische Krone

7,9670

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5759

CZK

Tschechische Krone

28,670

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

264,18

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9048

RON

Rumänischer Leu

3,5112

SIT

Slowenischer Tolar

239,59

SKK

Slowakische Krone

37,565

TRY

Türkische Lira

1,6160

AUD

Australischer Dollar

1,6999

CAD

Kanadischer Dollar

1,4100

HKD

Hongkong-Dollar

9,3312

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9753

SGD

Singapur-Dollar

1,9460

KRW

Südkoreanischer Won

1 173,22

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,5168

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,6495

HRK

Kroatische Kuna

7,3280

IDR

Indonesische Rupiah

10 876,61

MYR

Malaysischer Ringgit

4,443

PHP

Philippinischer Peso

61,496

RUB

Russischer Rubel

33,4150

THB

Thailändischer Baht

46,807


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 75/02)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Spanien (Kastilien-León)

Beihilfe Nr.: N 8/06

Titel: Beihilfen zu den Absatzförderungsmaßnahmen der Regelungsausschüsse für Ursprungsbezeichnungen und geographische Herkunftsangabe, der Verbände für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.) und des Regelungsausschusses für die ökologische Landwirtschaft in Kastilien-León für die Ausarbeitung freiwilliger Programme zur Information über Lebensmittelqualität

Zielsetzung: Ausarbeitung von Informationen über die Kontrolle der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit dem Ziel, das Vertrauen der Verbraucher in die landwirtschaftliche Erzeugung zu verbessern und den Wirtschaftssektor insgesamt zu fördern

Rechtsgrundlage: «Acuerdo de 20 de diciembre de 2005, del Consejo del Instituto Tecnológico Agrario de Castilla y León, por el que se establece la aportación económica del Instituto Tecnológico Agrario en las actividades promovidas por Consejos Reguladores de Denominaciones de Origen Protegidas (DOP) e Indicaciones Geográficas Protegidas (IGP), órganos de gestión de vinos de calidad producidos en regiones determinadas (v.c.p.r.d.) y el Consejo de Agricultura Ecológica de Castilla y León para el desarrollo de programas voluntarios de divulgación de la calidad alimentaria»

Haushaltsmittel: 1,150 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Der Beihilfesatz beträgt 50 % der Gesamtkosten der vorgesehenen Aktionen mit einem Höchstbetrag von 90 000 EUR je Begünstigten

Laufzeit: 23. Dezember 2005 bis 30. November 2006

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Frankreich

Beihilfe Nr.: NN 75/A/2005

Titel: Stützungsmaßnahmen für Landwirte in Schwierigkeiten (AGRIDIFF) — technische Hilfe

Zielsetzung: Bereitstellung technischer Hilfe für Betriebe, die sich möglicherweise in Schwierigkeiten befinden

Haushaltsmittel: 1 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 % der Ausgaben für die Sachverständigenhonorare

Laufzeit: Unbegrenzt

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Beihilfe Nr.: N 190/B/2005

Titel: Erweiterung des Nachlasses auf die Klimaschutzabgabe (Gartenbau)

Zielsetzung: Mit dieser Erweiterung der Beihilferegelungen Nr. NN 12/04, NN 28/04 und NN 27/04 kann dem Gartenbau ein Nachlass auf die Klimaschutzabgabe in Höhe von 80 % gewährt werden

Rechtsgrundlage: Finance Act 2000, Section 30 and Schedules 6 and 7

Haushaltsmittel: 25 Millionen GBP (36,4 Millionen EUR)

Beihilfeintensität oder -höhe: 80 %

Laufzeit: Ab dem Zeitpunkt des Kommissionsbeschlusses bis 31. März 2011

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Beihilfe Nr.: N 435/2004

Titel: Nationale Datenbank mit Angaben über Pferdezucht, Bewertung und Erfolge

Zielsetzung: Einrichtung einer Nationalen Datenbank mit Angaben über Pferdezucht, Bewertung und Erfolge zur Verbesserung der Effizienz der Pferdezucht im Vereinigten Königreich

Rechtsgrundlage: Nicht staatliche Maßnahme

Haushaltsmittel:

Kosten für die Nationale Pferdedatenbank:

2004/2005 — 253 000 GBP

2005/2006 — 120 000 GBP

2006/2007 — 127 000 GBP

De minimis Beihilfe für die „National Equine Database Society“: 45 000 GBP für einen Zeitraum von drei Jahren.

Vergütung für Dienstleistungen der „National Equine Database Society“: 112 860 GBP jährlich

Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich

Laufzeit: 2004 — 2007

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Umbrien)

Beihilfe Nr.: N 515/05

Titel: Beihilferegelung zugunsten der durch Naturkatastrophen geschädigten Anbaugebiete (starke Schneefälle vom 18. Januar bis 3. März 2005 in der Provinz Perugia)

Zielsetzung: Ausgleich der Schäden, die Unwetter an der landwirtschaftlichen Erzeugung und an landwirtschaftlichen Einrichtungen verursacht haben (starke Schneefälle vom 18. Januar bis 3. März 2005 in der Provinz Perugia)

Rechtsgrundlage: Decreto legislativo 102/2004: «Nuova disciplina del Fondo di solidarietà nazionale»

Haushaltsmittel: Aus den Mitteln der unter Dossier NN 54/A/04 genehmigten Regelung zu finanzieren

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 % der Schäden

Laufzeit: Durchführungsmaßnahme zu einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung

Andere Angaben: Durchführungsmaßnahme zu der von der Kommission im Rahmen des Beihilfedossiers NN 54/A/2004 genehmigten Regelung (Schreiben C (2005)1622endg. der Kommission vom 7. Juni 2005)

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Spanien (Madrid)

Beihilfe Nr.: N 522/2005

Titel: Beihilfen zur Erneuerung der regionalen Traktorenflotte

Zielsetzung: Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Investitionen in den Ersatz alter Traktoren durch neue bei den landwirtschaftlichen Betrieben

Rechtsgrundlage: «Orden …/2005, de…, de la Consejería de Economía e Innovación tecnológica, por la que se regula en la Comunidad de Madrid la concesión de ayudas para la renovación del parque regional de tractores agrícolas y se aprueba la convocatoria para el año 2006.»

Haushaltsmittel: 500 000 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Die Beihilfeintensität wurde auf 30 % des Gesamtinvestitionsumfangs, ohne MwSt., mit einem Höchstbetrag von 9 000 EUR pro Traktor und Jahr festgelegt

Laufzeit: Unbefristet

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Niederlande

Beihilfe Nr.: N 555/2002

Titel: Steueraufschub für stille Reserven bei endgültiger Einstellung der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung

Zielsetzung: Steueraufschub für stille Reserven von Betrieben, die an einer bestehenden Regelung für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung teilnehmen, um Probleme zu beseitigen, die die Überlebensfähigkeit der Betriebe in Frage stellen könnten

Rechtsgrundlage: Artikel 3.64 van de Nederlandse Wet Inkomstenbelasting uit 2001

Haushaltsmittel: Die Mittel dieser Maßnahme entsprechen den Mindereinnahmen des Staates, die darauf zurückzuführen sind, dass die teilnehmenden Landwirte nicht bei Einstellung der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung sondern erst bei endgültiger Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit Steuern auf stille Reserven zahlen müssen. Die Höhe der Mittel hängt daher von der tatsächlichen Anzahl teilnehmender Landwirte, der Höhe ihrer stillen Reserven und der Dauer des jeweiligen Steueraufschubs ab

Laufzeit: Unbegrenzt

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland

Beihilfe Nr.: N 566/05

Titel: Förderung der Umrüstung der Antriebe land- und forstwirtschaftlicher Maschinen auf Pflanzenöl.

Zielsetzung: Mit der Beihilferegelung sollen die Mehrkosten ausgeglichen werden, die land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch die Umrüstung ihrer Maschinen auf Pflanzenöl entstehen

Rechtsgrundlage: Richtlinie zur Förderung der Umrüstung der Antriebe land- und forstwirtschaftlicher Maschinen auf Pflanzenöl

Haushaltsmittel: 7,5 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Max. 5 000 EUR je Maschine

Laufzeit: Anträge können bis 31.12.2008 eingereicht werden

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Sizilien)

Beihilfe Nr.: N 645/05

Titel: Beihilferegelung zugunsten der durch Naturkatastrophen geschädigten Anbaugebiete (Fröste vom 10. Januar bis 10. März 2005 in der Provinz Catania)

Zielsetzung: Ausgleich für Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung infolge ungünstiger Witterungsbedingungen (Fröste vom 10. Januar bis 10. März 2005 in der Provinz Catania)

Rechtsgrundlage: Decreto legislativo 102/2004: «Nuova disciplina del Fondo di solidarietà nazionale»

Haushaltsmittel: Aus den im Rahmen des Dossiers NN 54/A/04 genehmigten Haushaltsmitteln zu finanzieren

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 80 %

Laufzeit: Durchführungsmaßnahme zu einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung

Andere Angaben: Durchführungsmaßnahme zu der von der Kommission im Rahmen des Beihilfedossiers NN 54/A/2004 genehmigten Regelung (Schreiben C (2005)1622endg. der Kommission vom 7. Juni 2005)

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4158 — TowerBrook Investors/GSE)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 75/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 16. März 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TowerBrook Investors II LP (Cayman Islands), das von TowerBrook Investors Group kontrolliert wird (zusammen TowerBrook Investors) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von GSE SA (France) einschließlich der Tochtergesellschaft Compagnie des Contractants Regionaux (zusammen GSE) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TowerBrook Investors: Investmentfonds,

GSE: Immobilien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4158 — TowerBrook Investors/GSE, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/6


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand

(2006/C 75/04)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), dem zufolge die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais, in Körnern, mit Ursprung in Thailand (nachstehend „betroffenes Land“ genannt) gedumpt sind und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 13. Februar 2006 vom „Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux“ (AETMD, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 25 %, der gesamten Produktion an zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in der Gemeinschaft entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der gemeinhin dem KN-Code ex 2001 90 30 zugewiesen wird, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, anderer als die Waren der Position 2006, der gemeinhin dem KN-Code ex 2005 80 00 zugewiesen wird, mit Ursprung in Thailand (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des anhand der Inlandspreise ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller hat Beweise dafür übermittelt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Thailand sowohl absolut als auch gemessen am Marktanteil zugenommen haben.

Das Volumen und die Preise der Einfuhren haben sich angeblich unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1   Verfahren zur Ermittlung von Dumping und Schädigung

Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in Thailand gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Stichprobenverfahren: Ausführer/Hersteller in Thailand

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung) aus dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung) aus dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Erklärung, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Ermittlung einer unternehmensspezifischen Dumpingspanne (2) zu beantragen (nur für Hersteller möglich),

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens in Bezug auf die Produktion der betroffenen Ware,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Herstellung und/oder Verkauf (In- und/oder Ausland) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten.

durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht zu einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.

ii)   Stichprobenverfahren: Einführer

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro) im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware,

Verkaufsmenge (in Tonnen) und Verkaufswert (in Euro) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Thailand in die Gemeinschaft und der Weiterverkäufe in der Gemeinschaft im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten.

durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht zu einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

iii)   Stichprobenverfahren: Gemeinschaftshersteller

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro) im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens in Bezug auf die Produktion der betroffenen Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten.

durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht zu einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iv)   Endgültige Bildung der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Bildung der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie die Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklärt haben, in die Stichproben einbezogen zu werden.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Thailand, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen im Antrag genannten Einführerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Die Ausführer/Hersteller in Thailand, die die Ermittlung einer unternehmensspezifischen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Diesen Fragebogen müssen sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i genannten Frist anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Bildung einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung unternehmensspezifischer Dumpingspannen ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass eine individuelle Untersuchung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

c)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Ferner kann die Kommission interessierte Parteien hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

5.2   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenverfahren

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichproben zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Bildung der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle Unterlagen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05.

8.   Nichtmitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung können nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen die Ermittlung einer individuellen Spanne beantragen.

(3)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S.1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/10


Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen gewährt werden

(2006/C 75/05)

Beihilfe Nr.: XA 1/2006

Region: Provinz Gelderland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subsidieregeling Vitaal Gelderland (SvG). Abschnitt 2.2.4 Nachhaltige Landwirtschaft. Die SvG umfasst weitere Politikbereiche, in denen Beihilfen gewährt werden. Die Beihilfen gehen größtenteils an andere öffentliche Verwaltungen oder liegen unterhalb der De-minimis-Schwelle und brauchen deshalb nicht angemeldet zu werden. Für den Teil „Wasser“ wird ein gesondertes Anmeldungsverfahren eingeleitet

Rechtsgrundlage: Artikel 2.2.4.1 van de SvG. Aanvragen die voldoen aan de voorwaarden van Verordening (EG) nr. 1/2004, artikelen 4, 7 of 14, tweede lid, onderdelen c, d III en d IV, kunnen voor subsidie in aanmerking komen

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

Gesamter Abschnitt „Natur, Landschaft und Landwirtschaft“: 7 760 000 EUR,

 

Teil „Landwirtschaft“ allein: 1 700 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

 

Investitionsmaßnahmen (Artikel 4 und 7): 25 %, mindestens 10 000 EUR und höchstens 30 000 EUR,

 

Einschaltung von Beratungsdiensten (Artikel 14): 75 %, höchstens 30 000 EUR,

 

Organisation von Ausstellungen (Artikel 14): 25 %, höchstens 30 000 EUR

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Im Land- und Gartenbau in Gelderland vollziehen sich weiterhin einschneidende Veränderungen. Die Markt- und Preispolitik und die Umweltpolitik spielen hierbei eine wichtige Rolle. Wachstum, Ausweitung oder Einstellung der Tätigkeit sind die drei Optionen, die den einzelnen Unternehmen offen stehen. Ziel ist es, die Landwirte bei dieser Entscheidung zu unterstützen und Wissen auszutauschen. Außerdem sollen die Landwirte angeregt werden, in Umweltmaßnahmen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmaßnahmen hinausgehen, und in die Diversifizierung (Umstellung) zu investieren. Zu diesem Zweck werden Teile der Artikel 4, 7 und 14 in Anspruch genommen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für Landwirte (tierische und pflanzliche Erzeugung), Landwirtschaftsorganisationen und andere landwirtschaftliche Einrichtungen. Sie betrifft ausschließlich Unternehmen, die in der Erzeugung tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Gelderland

Dienst REW/EU programmasecretariaat

Postbus 9090

6800 GX Arnhem

Nederland

Internetadresse: www.gelderland.nl

Beihilfe Nr.: XA 82/2005

Mitgliedstaat: Italien

Region: Abruzzen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ergänzender Regionalbeitrag bis zur Höhe des öffentlichen Zuschusses zu den Ausgaben für Versicherungsprämien, sofern der Beitrag des Ministeriums unter der von der Gesetzesverordnung 102/04 vorgesehenen Höhe (80 %) liegt

Rechtsgrundlage:

 

Normativa nazionale: Decreto Legislativo 29 marzo 2004 n. 102

 

Normativa regionale: Legge Regionale 7 novembre 2005 n. 32

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Bis 500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Differenz zwischen der vom Ministerium gewährten Summe und 80 % der Kosten für die Versicherungsprämien

Bewilligungszeitpunkt: 2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: entsprechend der Geltungsdauer der nationalen Rechtsvorschrift

Zweck der Beihilfe: Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien bei Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004. Die Beihilferegelung deckt bis zu 80 % der Prämienkosten für Versicherungspolicen ab, sofern die staatliche Beihilfe diesen Prozentsatz nicht erreichen sollte.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Pflanzenbau. Die Regelung gilt für Kosten von Versicherungsprämien, die eine Entschädigung vorsehen, sofern der nach den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 genannten Grundsätzen ermittelte Schaden 20 % der Produktion in den benachteiligten Gebieten und 30 % in den sonstigen Gebieten übersteigt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Abruzzo

Direzione agricoltura foreste e sviluppo rurale

Alimentazione caccia e pesca

Via Catullo, 17

Pescara (Italia)

Internetadresse: www.regione.abruzzo.it/

Beihilfe Nr.: XA 84/05

Mitgliedstaat: Finnland

Region: Provinzen Lappland und Oulu, Region Kainuu

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Niederlassungsbeihilfe für junge Rentierhalter

Rechtsgrundlage: Porotalouden ja luontaiselinkeinojen rahoituslaki

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 150 000 — 300 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Im Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Unbegrenzt

Zweck der Beihilfe: Artikel 8: Strukturförderung in der Rentierhaltung

Betroffene Sektoren: Landwirtschaft: Rentierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Lapin työvoima- ja elinkeinokeskus

Ruokasenkatu 2

FIN-96200 Rovaniemi

Pohjois-Pohjanmaan työvoima- ja elinkeinokeskus

PL 86

FIN-90101 Oulu

Kainuun työvoima- ja elinkeinokeskus

Kalliokatu 4

FIN-87100 Kajaani

Internet-Adresse: www.mmm.fi/tuet/valtiontuet/ryhmapoikkeusasetus

Beihilfe-Nr.: XA 85/05

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Pays de la Loire

Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilfen zur Beibehaltung der Zertifizierung des ökologischen Landbaus (Bereiche Erzeugung und Verarbeitung)

Rechtsgrundlage:

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003.

Articles L 1511-1 et L 1511-2 du code général des collectivités territoriales

Délibération du conseil régional du 21 octobre 2005

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 400 000 EUR jährlich über zwei Jahre

Beihilfehöchstintensität:

Für „Bio“-Erzeuger: 100 % der Aufwendungen (ohne Steuern) für die Kontrolle durch die Zertifizierungsstelle;

für „Bio“-Verarbeiter: 50 % der Aufwendungen (ohne Steuern) für die Kontrolle durch die Zertifizierungsstelle mit einem Beihilfehöchstbetrag von 1 000 EUR jährlich je Verarbeiter

Bewilligungszeitpunkt: Ab Eingang des Rückscheins von der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung: Zwei Jahre mit Möglichkeit der Verlängerung

Zweck der Beihilfe: Unterstützung und Förderung der Produktion von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus durch vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten, die durch die Zertifizierung durch unabhängige Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2091/1991 des Rates vom 22. Juli 1991 anfallen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Betriebe des ökologischen Landbaus und alle Verarbeiter solcher Erzeugnisse, denen bereits das Zertifikat erteilt wurde und die keine Umstellungsbeihilfe mehr erhalten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil régional de Pays de la Loire

Hôtel de la Région

1 rue de la Loire

F-44966 Nantes

Cedex 9

Interlocuteur: M. Alain THEBAUD

Internatadresse: www.paysdelaloire.fr/entreprendre

Nummer der Beihilfe: XA 86/2005

Mitgliedstaat: Lettland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilferegelung „Beihilfe für Investitionen in der Landwirtschaft“

Rechtsgrundlage: Ministru kabineta 2005. gada 25. janvāra noteikumi Nr. 70 “Noteikumi par valsts atbalstu lauksaimniecībai 2005. gadā un tā piešķiršanas kārtība” 13. pielikums.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Beihilferegelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der Gesamtbetrag für diese Beihilferegelung liegt 2005 bei 4 792 505 LVL (6 819 120 EUR)

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe wird mit 30 % der Summe der Aufwendungen für folgende Maßnahmen veranschlagt: Erwerb von Anlagen zur Erstverarbeitung und Lagerung von Getreide, Ölpflanzen und Faserpflanzen (darunter Anschaffung und Installierung von Autowaagen sowie Anschaffung von Laboranlagen), Neubau oder Renovierung von Gebäuden bzw. Anschaffung benötigter Baumaterialien, Bau von asphaltierten oder betonierten Flächen in Erstverarbeitungsanlagen bis zu 20 LVL pro Quadratmeter, Erwerb von Technik zur Flachsernte, Neubau bzw. Renovierung von Gebäuden für die Produktion von tierischen Erzeugnissen (Honig, Milch) und/oder Erwerb der dafür benötigten Baumaterialien, Erwerb von Ausrüstung für Milchviehbetriebe sowie Anschaffung der für die landwirtschaftliche Produktion erforderlichen Technik (in den Bereichen Bodenbearbeitung, Düngung, Aussaat und Auspflanzen, chemischer Pflanzenschutz, Erwerb von Spezialfahrzeugen für das Einsammeln von Milch bzw. von Milchtankfahrzeugen, Erwerb von Ölpressanlagen, Saat- und Pflanztechnik für Obst- und Gemüsebaubetriebe, Anlagen zur Verarbeitung von Obst und Beeren, Technik zur Futterherstellung für Viehhaltungsbetriebe).

Der einem Antragsteller gewährte Gesamtbetrag der Beihilfe darf 30 000 LVL und der anerkannten landwirtschaftlichen Genossenschaften gewährte Gesamtbetrag darf 100 000 LVL nicht übersteigen. Die Summe der Aufwendungen, auf deren Grundlage sich die Beihilfe berechnet, wird anhand des ursprünglichen Preises (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt, der mittels entsprechender Dokumente über den Erwerb zu belegen ist. Transportausgaben gehen nicht in die Berechnung der Subventionen ein

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Ziel der Beihilfe ist es, Investitionen in der Landwirtschaft zu unterstützen, um den Mehrwert der Produktion und die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu erhöhen

Betroffene Sektoren:

 

Die Beihilfe ist für in der Landwirtschaft tätige kleine und mittlere Unternehmen der Sektoren Viehzucht und Pflanzenbau bestimmt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Zemkopības ministrija

Rīga 04.10.2005.

Latvijas Republikas Zemkopības ministrija

Rīga, LV — 1981

Internetadresse: www.zm.gov.lv

Sonstige Auskünfte: Mit dem Inkrafttreten dieser Beihilferegelung werden die Beihilferegelungen XA 29/05 und XA 72/05 aufgehoben.

Beihilfe Nr.: XA 87/2005

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Venetien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Fortbildungslehrgänge zur ordnungsgemäßen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Rechtsgrundlage: Legge regionale 30 gennaio 1990, n. 10 «Ordinamento del sistema della formazione professionale e organizzazione delle politiche regionali del lavoro». Deliberazione della Giunta regionale n. 3306 del 22.10.2004, Direttive Generali realizzazione corsi. Il testo della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 8/1990.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die jährliche Mittelzuweisung wird durch das alljährlich vom Regionalrat (Consiglio regionale) angenommene Haushaltsgesetz festgelegt. Es wird ein voraussichtlicher Finanzrahmen von jährlich 220 000 EUR veranschlagt. Der angegebene Betrag ist als Richtwert zu verstehen

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, ausgehend von einem Stundensatz für die Bildungsmaßnahme, der gegenwärtig auf 110,00 EUR/Stunde festgesetzt ist

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe:

1)

Fortbildung. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003

Unter die Regelung fallende zuschussfähige Ausgaben: Kosten der Veranstaltung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen für die Beschäftigten des Sektors und ihre Mitarbeiter

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Fortbildungsmaßnahmen für Landwirte, die in der Erzeugung, Verarbeitung und/oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione del Veneto

Giunta Regionale

Direzione agroambiente e Servizi per l'agricoltura

Via Torino, 110

I-30174 Mestre Venezia (VE)

Internetadresse:

 

http://www.consiglioveneto.it/crvportal/leggi/1990/90lr0010.htlm

 

http://www.regione.veneto.it/Bandi+e+concorsi

 

http://www.regione.veneto.it/Economia/Agricoltura+e+Foreste/Agricoltura/Servizi+per+Agricoltura/Formazione+e+aggiornamento

Beihilfe Nr.: XA 88/05

Mitgliedstaat: Italien

Region: Molise

Bezeichnung der Beihilferegelung: „Maßnahmen zur Förderung des Agrarsektors im Rahmen des Programms Leader+ Molise — nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2004, ABl. L 1 vom 03.01.2004, freigestellte Beihilferegelung“

Voraussichtliche jährliche Kosten: Bis 31. Dezember 2006: 3,5 Mio. EUR

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird seit 15. November 2005 gewährt

Laufzeit der Regelung: Bis 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe ist auf kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen beschränkt.

Die Beihilfe dient der Erneuerung und qualitativen Verbesserung des lokalen Produktionssystems.

Sie wird im Rahmen folgender Bestimmungen gewährt:

Artikel 4 (Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben);

Artikel 5 (Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden);

Artikel 7 (Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung).

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

GAL Moligal

Via Zurlo n. 5

I-86100 Campobasso

GAL Innova Plus

Via Sturzo, 22

I-86035 Larino (CB)

GAL Molise Verso il 2000

C.da Pesco Farese, 22

I-86025 Ripalimosani (CB)

Internetadresse:

 

www. europa.molisedati.it

 

www.siar.molise.it


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/14


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 75/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland

Beihilfe Nr.: N 175b/2005

Titel: Förderung von Demonstrationsvorhaben zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe

Zielsetzung: Umweltschutz

Rechtsgrundlage: Bundeshaushaltsordnung, insbesondere §§ 9, 23, 24, 44 mit Verwaltungsvorschriften

Haushaltsmittel: 8 Mio. EUR jährlich (für die Nr. N 175a/2005 und die Nr. N 175b/2005 zusammen)

Beihilfeintensität oder –höhe: für die Erstinvestitionsbeihilfe bis zu 100 %; für die Betriebsbeihilfe 50 %

Laufzeit: Einmalzahlung im Fall der Erstinvestitionsbeihilfe; 5 Jahre im Fall der Betriebsbeihilfe

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Nummer der Beihilfe: N 256/2005

Mitgliedstaat: Estland

Titel: Saastetasu asendamise programm

Rechtsgrundlage: Saastetasu seadus § 19

Ziele: Regionale Entwicklung — Umweltschutz [Verarbeitendes Gewerbe — Strom-, Gas- und Wasserversorgung]

Haushaltsmittel: Geplante Jahresausgaben: 150 Mio. EEK

Beihilfehöchstintensität: 40-50 %

Laufzeit: Enddatum: 31.12.2006

Andere Angaben: Beihilferegelung — Steuervergünstigung

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Slowakische Republik

Beihilfe Nr.: N 354/05

Titel: Madách-Posonium, s.r.o., Einzelbeihilfe für eine Zeitschrift

Zielsetzung: Förderung von Zeitschriften in Minderheitensprachen

Rechtsgrundlage: Zákon č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy v znení neskorších predpisov,

Zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení zákona č. 203/2004 – § 4 ods. 1, písm. d),

Výnos MK SR – 480/2004 – 1 o poskytovaní dotácií v pôsobnosti MK SR

Haushaltsmittel: 1,5 Mio. SKK

Beihilfeintensität oder -höhe: 11,7 %

Laufzeit: 2005

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Slowakische Republik

Beihilfe Nr.: N 355/05

Titel: Förderung von Kalligram, s.r.o. Bratislava

Zielsetzung: Förderung von Zeitschriften in Minderheitensprachen

Rechtsgrundlage: Zákon č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy v znení neskorších predpisov,

Zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení zákona č. 203/2004 – § 4 ods. 1, písm. d),

Výnos MK SR – 480/2004 – 1 o poskytovaní dotácií v pôsobnosti MK SR

Haushaltsmittel: 1,08 Mio. SKK

Beihilfeintensität oder -höhe: 50,9 %

Laufzeit: 2005

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Nummer der Beihilfe: N 370/2005

Mitgliedstaat: Polen [Północno-Zachodni]

Titel: Program pomocy regionalnej dla przedsiębiorców na terenie miasta Stargard Szczesciński

Rechtsgrundlage: Uchwała Rady Miejskiej w sprawie przyjęcia programu pomocy regionalnej dla przedsiębiorców na terenie miasta Stargardu Szczecińskiego

Ziel: Regionale Entwicklung [Alle Sektoren]

Haushaltsmittel: Gesamtbetrag der vorgesehenen Einzelbeihilfe: 5 Mio. PLN

Laufzeit: Enddatum: 31.12.2006

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Andere Angaben: Beihilferegelung — Steuervergünstigung

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Irland

Beihilfe Nr.: N 387/2004

Titel: Steuerermäßigung für Investitionen in die Filmproduktion

Zielsetzung: Förderung von Investitionen in die Filmproduktion

Rechtsgrundlage: Section 481 of the Taxes Consolidation Act, 1997, as amended

Haushaltsmittel: ca. 26 Mio. EUR jährlich

Beihilfeintensität oder -höhe: ca. 16,5 %

Laufzeit: 2005 bis 2008

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Slowakische Republik

Beihilfe Nr.: N 537/2005

Titel: Einzelbeihilfe für die audiovisuelle Produktion zugunsten der JAKUBISKO FILM s.r.o.

Zielsetzung: Förderung der audiovisuellen Produktion

Rechtsgrundlage:

a)

Zákon č. 303/1995 Z. z. o rozpočtových pravidlách v znení neskorších predpisov,

b)

Zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení zákona č. 203/2004 – § 4 ods. 1, písm. d),

c)

Výnos MK SR – 480/2004 – 1 o poskytovaní dotácií v pôsobnosti MK SR

Haushaltsmittel: 13 Mio. SKK

Beihilfeintensität oder -höhe: 3,25 %

Laufzeit: einmalige Maßnahme nach der Genehmigung (31.12.2005)

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland

Beihilfe Nr.: N 549/02

Titel: Unterstützung der Filmförderung in Hessen — Hessische Filmförderung

Zielsetzung: Förderung der Filmwirtschaft

Rechtsgrundlage: Leitlinien der Hessischen Filmförderung für die Filmförderung und die Förderung audiovisueller Medien im Land Hessen

Haushaltsmittel: 1 167 500 EUR für 2002

Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich, in jedem Falle unter 50 %

Laufzeit: bis Ende 2004

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Niederlande

Beihilfe Nr.: N 746/01

Titel: Förderung der niederländischen Filmproduktion

Zielsetzung: Förderung der Filmwirtschaft

Rechtsgrundlage: Voorstel tot wijziging van wet inkomensbelasting 2001 (FIA)

Haushaltsmittel: Mindestens 29,48 Mio. EUR für 2002-2003

Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich, in jedem Falle aber unter 50 %

Laufzeit: Bis Ende 2003

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland (Schleswig-Holstein)

Beihilfe Nr.: NN 74/2005

Titel: Förderung der audiovisuellen Produktion in Schleswig-Holstein

Zielsetzung: Audiovisueller Sektor

Rechtsgrundlage: § 73 Absatz 3 Rundfunkgesetz für das Land Schleswig-Holstein

Haushaltsmittel: 4 Mio. EUR jährlich

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 50 %; bei schwierigen und mit knappen Mitteln erstellten Filmproduktionen können die Beihilfen bis 80 % kumuliert werden,

80 % für Ausbildungsmaßnahmen

Laufzeit: 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4190 — Autostrade/SIAS/Costanera)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 75/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 17. März 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das von Edizione Holding S.p.A. kontrollierte Unternehmen Autostrade S.p.A. („Autostrade“, Italien) und das von Aurelia S.p.A. kontrollierte Unternehmen SIAS S.p.A. („SIAS“, Italien) erlangen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Sociedad Concesionaria Costanera Norte S.A. („Costanera“, Chile) durch den Erwerb von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Autostrade: Betrieb von Autobahnen;

SIAS: Betrieb von Autobahnen, Baugewerbe;

Costanera: Betrieb städtischer Autobahnen in Chile.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen und Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4190 — Autostrade/SIAS/Costanera, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4100 — Seagate/Maxtor)

(2006/C 75/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 20. März 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Seagate Technology („Seagate“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Maxtor Corporation („Maxtor“, USA) durch den Erwerb von Aktien.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Seagate: Festplatten-Laufwerke und Komponenten für Festplatten-Laufwerke,

Maxtor: Festplatten-Laufwerke.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4100 — Seagate/Maxtor, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B –1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/19


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4090 — WEST LB/Odewald/ASH)

(2006/C 75/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 7. Februar 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4090. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/19


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4126 — LBO France/Cegelec Holdings)

(2006/C 75/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 20. März 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4126. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


III Bekanntmachungen

Kommission

28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/20


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGENe LEARNING-PROGRAMM — GD EAC/01/06

(2006/C 75/11)

1.   Geltungsbereich

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zielt auf drei der vier Aktionsbereiche des eLearning-Programms ab: Förderung der digitalen Kompetenz, Europäische virtuelle Hochschulen und Querschnittsmaßnahmen.

2.   Allgemeine Prioritäten

Im Mittelpunkt der Aufforderung steht die Förderung, Verbreitung und Nutzung („Valorisierung“) von Ergebnissen, bewährten Praktiken und Errungenschaften, die sich durch die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) für die Bildung, Ausbildung und Lebenslanges Lernen in Europa ergeben.

Die Vorschläge sollten auf anderen (bereits abgeschlossenen oder noch laufenden) eLearning-Initiativen oder Programmprojekten oder anderen von der Kommission, den Mitgliedstaaten, regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen finanzierten Aktionen aufbauen.

Ziel ist es sicherzustellen, dass die Produkte und Ergebnisse möglichst große Auswirkungen erzielen, da sie die breite Öffentlichkeit im Bereich Bildung und Ausbildung erreichen. In den Vorschlägen sollten gewährleistet sein, dass die Ergebnisse im Wesentlichen öffentlich zugänglich (z. B. als Open Source, Shareware usw.) und nicht rein kommerzieller Art oder Teil eines üblichen Entwicklungsprojekts einer Geschäftsumgebung sind.

Folgende zwei Hauptprojektarten sind geplant:

Valorisierungsprojekte werden dazu beitragen, dass eine kritische Analyse der Ergebnisse und Erfahrungen erfolgt, Vergleichsanalysen durchgeführt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen verbreitet werden.

Netzwerkprojekte werden die Dienstleistungen bereitstellen, die entscheidend für die möglichst umfassende Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse erforderlich sind.

3.   Spezifische Prioritäten

(a)   Förderung der digitalen Kompetenz

Im Mittelpunkt der Vorschläge sollte die wirksame und nachhaltige Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse aus bestehenden Projekten, Aktionen oder Hilfsmitteln zur digitalen Kompetenz stehen. Besondere Bedeutung sollte die eindeutige Ermittlung der Zielgruppen und deren Bedürfnisse, der Vermittler (aus der ehrenamtlichen Arbeit, dem Hochschul- und Bildungsbereich, den Gemeinden usw.), der Mittel zum Erreichen der Endnutzer und der genauen Angaben zur Verbreitung von Projektergebnissen unter Einbeziehung von Qualitäts- und Quantitätsindikatoren haben. In den Vorschlägen sollten eine klare langfristige Strategie zur Ermittlung und Analyse von möglichen Schwierigkeiten aufgestellt werden und objektive Maßnahmen zu deren Umsetzung enthalten sein.

(b)   Europäische virtuelle Hochschulen

Systematische kritische Überwachung bestehender Projekte oder Erfahrungen im Bereich der virtuellen Hochschulen, einschließlich deren Bewertung in Bezug auf den Austausch und die Weitergabe von Wissen mit Blick auf die Unterstützung von Nutzungsstrategien auf europäischer Ebene.

Unterstützung der Verbreitung von übertragbaren Lösungen für die Einrichtung von virtuellen Hochschulen auf europäischer Ebene und die Schaffung einer Gemeinschaft von Entscheidungsträgern.

(c)   Querschnittsmaßnahmen

Vorschläge, die für diesen Teil der Aufforderung eingereicht werden, sollten Unterstützung für die Analyse, Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen und Erfahrungen im Wesentlichen aus der eLearning-Initiative und des eLearning-Programms bereitstellen. Ziel ist es sicherzustellen, dass sie möglichst große Auswirkungen erzielen, da sie die breite Öffentlichkeit im Bereich Bildung und Ausbildung erreichen.

Der vierte Aktionsbereich — Internet-Partnerschaften zwischen europäischen Schulen und Förderung der Lehrerbildung — wird Gegenstand separater nicht offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sein.

4.   Förderfähigkeit der Antragsteller

Die als Koordinator/Projektträger auftretende Einrichtung und die anderen beteiligten Organisationen müssen Rechtspersönlichkeit besitzen. Sowohl die als Koordinator/Projektträger auftretende Einrichtung als auch die anderen beteiligten Organisationen müssen ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben: 25 EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen oder Bulgarien.

Die Bedingungen und näheren Bestimmungen für die Teilnahme der EWR-Staaten und Bulgariens an dem Programm werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte getroffen, die die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Staaten regeln.

5.   Mittelausstattung und Laufzeit der Vorschläge

Titel

Für die Maßnahme zur Verfügung stehende Haushaltsmittel

Finanzierungsanteil (% der zuschussfähigen Kosten)

Höchstbetrag des Gemeinschaftszuschusses

Digitale Kompetenz

1,2 Mio. EUR

Max. 80 %

300 000 EUR

Europäische virtuelle Hochschulen

3,5 Mio. EUR

1 000 000 EUR

Querschnittsmaßnahmen

0,88 Mio. EUR

500 000 EUR

Die Finanzierung wird vorrangig die Bewertung der Ergebnisse und Erfahrungen betreffen, weniger die Entwicklung von Werkzeugen, Software oder Inhalten (die Finanzierung der Entwicklung von Inhalten wird daher auf maximal 20 % der gesamten Mittel begrenzt).

Die Laufzeit der einzelnen Vorschläge wird zwischen 12 und 24 Monaten liegen. Die Förderfähigkeit von Kosten für die Umsetzung der Projekte beginnt erst am 1. Dezember 2006.

6.   Ende der Abgabefrist:

19. Mai 2006

7.   Einreichung des Antrags

Sämtliche relevanten Dokumente sowie weitere Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finden Sie unter der folgenden Internet-Adresse:

http://eacea.cec.eu.int


28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/22


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration: Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums

Aufforderungstitel: PRO INNO Europe

Aufforderungskennnummer: FP6-2006-INNOV-10 (Maßnahmenpakete 2-4) (1)

(2006/C 75/12)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (2) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (3) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 6. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm zur „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (4) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (5) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderung“ genannt) umfasst diesen allgemeinen Teil sowie die im Anhang beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesem Anhang sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die nicht unter eine der in den Beteiligungsregeln oder in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderung einen Leitfaden zur Verfügung, der Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthält. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren (8) zur Verfügung. Diese Leitfäden und Leitlinien, ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zur Aufforderung sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:

Europäische Kommission

The FP6 Information Desk

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel

Internet-Adresse: www.cordis.lu/fp6

5.

Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen sind nur elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS) (9) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor dem Einreichungsschluss der Aufforderung auf Papier einzureichen. Hierzu sollte er sich schriftlich an die folgende Adresse wenden: entr-info-innov-fp6@cec.eu.int. Der Antrag muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formblätter (Teil A) und den Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Offline- oder Online-Verwendung) über die CORDIS-Internetseite: www.cordis.lu.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder unlesbar sind oder Viren enthalten, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Fassungen von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf einem entfernbaren elektronischen Datenträger (z. B. CD-ROM, Diskette) per E-Mail oder per Telefax eingereicht werden, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, deren Übermittlung auf Papier genehmigt wurde und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

7.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

8.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, können Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde bewertet werden.

9.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  Das Maßnahmenpaket 1 wird im Rahmen des „Trendchart“-Vertrags 15.12.2003 — 14.1.2008 entwickelt.

(2)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44.

(4)  Kommissionsbeschluss C(2002)4791, geändert durch die Kommissionsbeschlüsse C(2003)635, C(2003)998, C(2003)1951, C(2003)2708, C(2003)4571, C(2004)48, C(2004)3330, C(2004)4726, C(2005)969, C(2005)1447, C(2005)3190, (2005)C4206, C(2005)5735 und C(2006)336, alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(5)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(8)  C(2003)883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch C(2004) 3337 vom 1.9.2004.

(9)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.


ANHANG

1)   Spezifisches Programm: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“

2)   Maßnahmen: Forschung und Innovation

3)   Aufforderungstitel: PRO INNO Europe

4)   Kennnummer: FP6-2006-INNOV-10 (Maßnahmenpakete 2-4) (1)

5)   Tag der Veröffentlichung:

6)   Einreichungsfrist: 28. Juni 2006, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7)   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 5,75 Millionen EUR

8)   Bereiche, Instrumente und vorläufige Mittelzuweisung nach Bereichen:

Bereich

Instrumente (2)

Vorläufige Mittelzuweisung

1.2.2.3

Maßnahmenpaket 2: INNO-Policy Watch

SSA

Maßnahmenpaket 2: 4,5 Mio. EUR

Maßnahmenpaket 3: INNO-Views

Maßnahmenpaket 3: 0,75 Mio. EUR

Maßnahmenpaket 4: INNO-Appraisal

Maßnahmenpaket 4: 0,5 Mio. EUR

9)   Mindesteilnehmerzahl: (3):

Instrument

Mindesteilnehmerzahl

SSA

1 juristische Person aus einem MS oder AS

10)   Teilnahmebeschränkungen: Maßnahmenpaket 2: Keine

Maßnahmenpaket 3: Keine

Maßnahmenpaket 4: Keine

11)   Konsortialvereinbarungen: Bei Konsortien müssen die Teilnehmer an Maßnahmen zur gezielten Unterstützung, die sich aus 2, 3 und 4 dieser Aufforderung ergeben, eine Konsortialvereinbarung abschließen.

12)   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

Die Kommission schlägt bei Bedarf die Zusammenlegung erfolgreicher Vorschläge vor.

13)   Bewertungskriterien und Gewichtung: Die für die einzelnen Instrumente geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zum spezifischen Programm „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ zu entnehmen.

Für die Maßnahmenpakete 2, 3 und 4 werden die folgenden Gewichte herangezogen:

Kriterien/Gewichtung

Maßnahmenpaket 2

Maßnahmenpaket 3

Maßnahmenpaket 4

1.

Relevanz

15 %

15 %

15 %

2.

Qualität der Unterstützungsmaßnahme

30 %

30 %

30 %

3.

Mögliche Auswirkungen

10 %

10 %

10 %

4.

Managementqualität

25 %

25 %

25 %

5.

Mobilisierung von Ressourcen

20 %

20 %

20 %

Für die drei Maßnahmenpakete dieser Aufforderung gelten folgende Schwellen:

Qualität der Unterstützungsmaßnahme: 3 von 5; Qualität der Unterstützungsmaßnahme: 3 von 5; Mobilisierung von Ressourcen: 3 von 5.

Weitere Informationen sind dem Leitfaden für Antragsteller und den Unterlagen für Gutachter zu entnehmen.

14)   Vorläufige Frist für Bewertung und Vertragsabschluss:

Bewertungsergebnisse:innerhalb von etwa 3 Monaten nach der unter Punkt 6 genannten Einreichungsfrist.

Vertragsunterzeichnung: Voraussichtlich werden die ersten Verträge für diese Aufforderung 6 Monate nach der unter Punkt 6 genannten Frist in Kraft treten.

15)   Überprüfungsverfahren: Für diese Maßnahmenpakete ist keine Halbzeitüberprüfung vorgesehen.

16)   Finanzbestimmungen: Für die Maßnahmenpakete 2, 3 und 4: Der EG-Beitrag kann sich auf bis zu 100 % der förderfähigen Projektkosten belaufen.


(1)  Das Maßnahmenpaket 1 wird im Rahmen des „Trendchart“-Vertrags 15.12.2003 — 14.1.2008 entwickelt.

(2)   CA = Koordinierungsmaßnahme (Coordination action), SSA = Maßnahmen zur gezielten Unterstützung (Specific Support Actions).

(3)  MS = Mitgliedstaaten der EU; AS (einschl. ACC) = Assoziierte Staaten; ACC = Assoziierte Bewerberländer (associated candidate countries). Jede juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die geforderte Mindestteilnehmerzahl aufbringt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.