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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
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III Bekanntmachungen |
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2006/C 074/1 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 60 vom 11.3.2006 |
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DE |
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I Mitteilungen
Gerichtshof
GERICHTSHOF
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 12. Januar 2006
in den verbundenen Rechtssachen C-354/03, C-355/03 und C-484/03 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice): Optigen Ltd, Fulcrum Electronics Ltd, Bond House Systems Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 1 - Vorsteuerabzug - Wirtschaftliche Tätigkeit - Steuerpflichtiger, der als solcher handelt - Lieferung von Gegenständen - Umsatz, der Teil einer Lieferkette ist, an der ein Händler beteiligt ist, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder ein Händler, der eine „entwendete“ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet - Karussellbetrug)
(2006/C 74/01)
Verfahrenssprache: Englisch
In den verbundenen Rechtssachen C-354/03, C-355/03 und C-484/03 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidungen vom 28. Juli 2003 (C-354/03 und C-355/03) und 27. Oktober 2003 (C-484/03), beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 2003 bzw. 19. November 2003, in dem Verfahren Optigen Ltd (C-354/03), Fulcrum Electronics Ltd (C-355/03), Bond House Systems Ltd (C-484/03) gegen Commissioners of Customs & Excise hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter) und U. Lõhmus — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 12. Januar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Umsätze wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind, sind Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 Nummer 1, 4 und 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 97/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen, ohne dass es auf die Absicht eines von dem betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers und/oder den möglicherweise betrügerischen Zweck — den dieser Steuerpflichtiger weder kannte noch kennen konnte — eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil dieser Kette ist und der dem Umsatz, den der betreffende Steuerpflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt. Das Recht eines Steuerpflichtigen, der solche Umsätze ausführt, auf Vorsteuerabzug wird auch nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ohne dass dieser Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat oder haben kann, ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist.
(1) ABl. C 251 vom 18.10.2003.
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C 74/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 19. Januar 2006
in der Rechtssache C-547/03 P: Asian Institute of Technology (AIT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Rechtsmittel - Programm Asia-Invest - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen - Vertrag - Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts - Offensichtliche Unzulässigkeit - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts - Prozessleitende Maßnahmen - Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen - Aufforderung an die Parteien, schriftlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen)
(2006/C 74/02)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-547/03 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 22. Dezember 2003, Asian Institute of Technology (AIT) mit Sitz in Pathumthani (Thailand) (Prozessbevollmächtigter: H. Teissier du Cros, avocat), andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P.-J. Kuijper und B. Schöfer), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris und G. Arestis (Berichterstatter) — Generalanwalt: C. Stix-Hackl; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 19. Januar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Das Asian Institute of Technology (AIT) trägt die Kosten des Verfahrens. |
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C 74/2 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 2. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Stichting Regionaal Opleidingen Centrum Noord-Kennemerland/West-Friesland (Horizon College) gegen Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-434/05)
(2006/C 74/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 2. Dezember 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Rechtsstreit Stichting Regionaal Opleidingen Centrum Noord-Kennemerland/West-Friesland (Horizon College) gegen Staatssecretaris van Financiën um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
Ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die Erteilung von Unterricht auch die Tatsache umfasst, dass ein Lehrer einer Unterrichtseinrichtung entgeltlich zur Verfügung gestellt wird, damit er dort unter der Verantwortung dieser Unterrichtseinrichtung auf vorübergehender Basis Unterricht erteilt? |
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2. |
Wenn diese Frage verneint wird: Kann der Begriff „damit eng verbundene Dienstleistungen“ dahin ausgelegt werden, dass er auch die oben in Frage 1 umschriebene Dienstleistung umfasst? |
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3. |
Macht es für die Beantwortung der vorgenannten Fragen einen Unterschied, ob derjenige, der den Lehrer zur Verfügung stellt, selbst auch eine Unterrichtseinrichtung ist? |
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C 74/2 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 2. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Investrand BV gegen Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-435/05)
(2006/C 74/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 2. Dezember 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Rechtsstreit Investrand BV gegen Staatssecretaris van Financiën um Vorabentscheidung über folgende Frage:
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Muss in Bezug auf das in Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie (1) zuerkannte Recht auf Vorsteuerabzug ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten, von einem Steuerpflichtigen empfangenen Dienstleistungen und den von demselben Steuerpflichtigen noch zu tätigenden steuerpflichtigen Umsätzen dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige diese Dienstleistungen im Hinblick auf die Feststellung einer zu seinem Vermögen gehörenden Geldforderung empfangen hat, die jedoch vor dem Zeitraum entstanden ist, in dem er mehrwertsteuerpflichtig war? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
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C 74/3 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2005 in Sachen Peter Wachter gegen Deutsche Rentenversicherung Bund
(Rechtssache C-450/05 (1))
(2006/C 74/05)
(Verfahrenssprache: Deutsch)
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 11. November 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 19. Dezember 2005, in Sachen Peter Wachter gegen Deutsche Rentenversicherung Bund, um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Sind Anhang III Teil A und B jeweils Nr. 83 (2) Deutschland-Österreich Buchstabe e zur EWGV 1408/71 (3) sowie Anhang VI D. Deutschland Nr. 1 zur EWGV 1408/71 mit höherrangigem Europarecht, insbesondere dem Freizügigkeitsgebot des Artikel 39 i.V.m. Artikel 42 EGVtr, vereinbar?
(1) Verbunden mit bereits verbundenen Rechtssachen C-396/05 und C-419/05, Mitteilung zur Vorlagefrage veröffentlicht im ABl. C 22, S. 6.
(2) in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 am 5.5.2005 geltenden Fassung.
(3) ABl. L 149, S. 2.
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C 74/3 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Burgerlijke Rechtbank van Eerste Aanleg Hasselt vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit 1. Geurts, M. C. J. A., 2. Vogten, D. H. M. gegen Belgischer Staat, Federale Overheidsdienst Financiën
(Rechtssache C-464/05)
(2006/C 74/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Die Burgerlijke Rechtbank van Eerste Aanleg Hasselt (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 21. Dezember 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Dezember 2005, in dem Rechtsstreit 1. Geurts, M. C. J. A. 2. Vogten, D. H. M. gegen Belgischer Staat, Federale Overheidsdienst Financiën um Vorabentscheidung über folgende Frage:
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Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Artikel 43 und 56 EG Vertrag, dahin auszulegen, dass eine Beschränkung aufgrund einer Bestimmung im Erbschaftsteuerrecht eine Region eines Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall Artikel 60bis des belgischen Wetboek van Successierechten, wie diese Bestimmung auf eine in der Flämischen Region anfallende Erbschaft anwendbar ist, wonach die Anteile an einer Familiengesellschaft oder eine Forderung gegen eine solche Gesellschaft für den Rechtsnachfolger des Erblassers, d. h. den Erben, von Erbschaftsteuern befreit sind, wenn die Gesellschaft in den drei dem Tod vorausgehenden Jahren mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt hat, diese Befreiung jedoch auf den Fall beschränkt ist, dass mindestens fünf Arbeitnehmer in einer bestimmten Region des betreffenden Mitgliedstaats (namentlich der Flämischen Region) beschäftigt sind, mit diesen Artikeln unvereinbar ist? |
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C 74/3 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Lecce vom 6. Dezember 2005 in dem Strafverfahren gegen Luigi Damonte
(Rechtssache C-466/05)
(2006/C 74/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Das Tribunale Lecce (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 6. Dezember 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Dezember 2005, in dem Strafverfahren gegen Luigi Damonte um Vorabentscheidung über folgende Frage:
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Wie bewertet der Gerichtshof die Vereinbarkeit von Artikel 4 Absatz 4bis des Gesetzes Nr. 401/89 — mit entsprechenden Auswirkungen im innerstaatlichen Recht bei ihrer Verneinung — mit den in den Artikeln 43 EG und 49 EG zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des grenzüberschreitenden freien Dienstleistungsverkehrs, auch im Licht des Unterschieds bei der Auslegung zwischen den Entscheidungen des Gerichtshofes (insbesondere dem Urteil Gambelli) und der Entscheidung Nr. 23271/04 der Suprema Corte di Cassazione, Vereinigte Kammern? Insbesondere wird um Klärung gebeten, ob die in der Anklageschrift angeführte Sanktionsregelung, die Luigi Damonte rügt, im italienischen Staat anwendbar ist. |
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C 74/4 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale di Milano vom 6. Oktober 2005 in dem Strafverfahren gegen Giovanni Dell'Orto
(Rechtssache C-467/05)
(2006/C 74/08)
Verfahrenssprache: Italienisch
Das Tribunale di Milano (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 6. Oktober 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Dezember 2005, in dem Strafverfahren gegen Giovanni Dell'Orto um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
Sind die Bestimmungen der Artikel 2 und 9 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI kraft Artikel 1 ff. der Richtlinie 2004/80/EG (1) des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten oder anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts allgemein in einem Strafverfahren auf sonstige von einer Straftat betroffene Personen anwendbar? |
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2. |
Sind die Bestimmungen der Artikel 2 und 9 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI kraft Artikel 1 ff. der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten oder anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in einem auf das endgültige Strafurteil folgenden Strafvollstreckungsverfahren (und damit auch auf das Urteil über die Vollstreckung der Strafe gemäß Artikel 444 CPP) auf sonstige von einer Straftat betroffene Personen anwendbar? |
(1) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15.
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25.3.2006 |
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C 74/4 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Bonn Fleisch Ex- und Import GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Rechtssache C-1/06)
(2006/C 74/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Das Finanzgericht Hamburg (Deutschland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 15. Dezember 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 3. Januar 2006, in dem Rechtsstreit Bonn Fleisch Ex- und Import GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
Ist die zuständige Dienststelle zur Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen nach Art. 47 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 (1) auch von Amts wegen berechtigt und verpflichtet? |
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2. |
Kann ein Antrag auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen nach Art. 47 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 auch konkludent vorsorglich gestellt werden? |
(1) ABl. L 351, S. 1
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25.3.2006 |
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C 74/4 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Jülich AG gegen Hauptzollamt Aachen
(Rechtssache C-5/06)
(2006/C 74/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Das Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 2. Januar 2006, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 9. Januar 2006, in dem Rechtsstreit Jülich AG gegen Hauptzollamt Aachen, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (1) des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup angesetzt werden dürfen, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind? |
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2. |
Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 (2) der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 (3) der Kommission vom 27. Juni 2003 ungültig? |
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3. |
Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dahin auszulegen, dass sowohl bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses als auch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker sämtliche Ausfuhren anzusetzen sind, auch wenn für einen Teil dieser Ausfuhren im betreffenden Wirtschaftsjahr keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind? |
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4. |
Für den Fall, dass die Frage 1, 2 oder 3 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 (4) der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 ungültig? |
(1) ABl. L 178, S. 1
(2) ABl. L 050, S. 40
(3) ABl. L 160, S. 33
(4) ABl. L 316, S. 64
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25.3.2006 |
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C 74/5 |
Rechtsmittel der Regione Siciliana gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 18. Oktober 2005 in der Rechtssache T-60/03, Regione Siciliana gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 11. Januar 2006
(Rechtssache C-15/06 P)
(2006/C 74/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Regione Siciliana hat am 11. Januar 2006 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 18. Oktober 2005 in der Rechtssache T-60/03, Regione Siciliana gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Bevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind I. M. Braguglia, avvocato, und G. Aiello, avvocato dello Stato.
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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1. |
das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben und infolgedessen die Entscheidung C(2002) 4905 der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die Streichung des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für eine Infrastrukturinvestition in Höhe von mindestens 15 Millionen ECU in Italien (Region: Sizilien) und über die Rückforderung des von der Kommission bereits ausgezahlten Vorschusses für nichtig zu erklären und den Restbetrag freizugeben, |
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2. |
und dementsprechend über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin weist das Urteil folgende Mängel auf:
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1. |
Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Artikel 18 Absatz 1 und 32 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 (1) betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3641/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (2) geänderten Fassung; |
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2. |
Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 (3) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (4) hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (5) geänderten Fassung; |
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3. |
fehlerhafte Begründung eines entscheidenden Punkts des Rechtsstreits. |
(1) Nicht mehr in Kraft.
(2) Nicht mehr in Kraft.
(3) Nicht mehr in Kraft.
(4) Nicht mehr in Kraft.
(5) ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 20.
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25.3.2006 |
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C 74/5 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour d'Appel Nancy vom 9. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Céline SARL gegen Céline SA
(Rechtssache C-17/06)
(2006/C 74/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Cour d'Appel Nancy (Frankreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 9. Januar 2006, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Januar 2006, in dem Rechtsstreit Céline SARL gegen Céline SA um Vorabentscheidung über folgende Frage:
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Ist Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/104/EWG (1) dahin auszulegen, dass die Übernahme einer eingetragenen Wortmarke durch einen dazu nicht berechtigten Dritten als Gesellschaftsbezeichnung, Firma oder Geschäftsname für den Vertrieb identischer Waren eine Benutzung dieser Marke im geschäftlichen Verkehr darstellt, die der Inhaber aufgrund seines ausschließlichen Rechts unterbinden kann? |
(1) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1).
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25.3.2006 |
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C 74/6 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidungen des Tribunal de Grand Instance Nanterre vom 5. Januar 2006 in den Rechtssachen
Société Saint Louis Sucre SNC gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
Société des Sucreries du Marquenterre SA gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
SA des Sucreries de Fontaine Le Dun, Bolbec, Auffay (SAFBA) gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
Lesaffre Frères SA gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
Sucreries, Distilleries des Hauts de France gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
Sucreries & Distilleries de Souppes — Ouvré Fils SA gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
Sucreries de Toury et usines annexes SA gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
Tereos gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
SAS Sucrerie du Littoral Groupe S.D.H.F. gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
Cristal Union gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
Sucrerie Bourdon gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
Sucrerie de Bourgogne SA gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
SAS Vermendoise Industries gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
Sucreries et Raffineries d'Erstein SA gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects
(Rechtssache C-23/06 - Rechtssache C-24/06 - Rechtssache C-25/06 - Rechtssache C-26/06 - Rechtssache C-27/06 - Rechtssache C-28/06 - Rechtssache C-29/06 - Rechtssache C-30/06 - Rechtssache C-31/06 - Rechtssache C-32/06 - Rechtssache C-33/06 - Rechtssache C-34/06 - Rechtssache C-35/06 - Rechtssache C-36/06)
(2006/C 74/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Das Tribunal de Grand Instance Nanterre ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Entscheidung vom 5. Januar 2006, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Januar 2006, in den Rechtssachen
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Société Saint Louis Sucre SNC gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-23/06), |
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Société des Sucreries du Marquenterre SA gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-24/06), |
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SA des Sucreries de Fontaine Le Dun, Bolbec, Auffay (SAFBA) gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-25/06), |
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Lesaffre Frères SA gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-26/06), |
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Sucreries, Distilleries des Hauts de France gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-27/06), |
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Sucreries & Distilleries de Souppes — Ouvré Fils SA gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-28/06), |
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Sucreries de Toury et usines annexes SA gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-29/06), |
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Tereos gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-30/06), |
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SAS Sucrerie du Littoral Groupe S.D.H.F. gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-31/06), |
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Cristal Union gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-32/06), |
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Sucrerie Bourdon gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-33/06), |
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Sucrerie de Bourgogne SA gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-34/06), |
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SAS Vermendoise Industries gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-35/06) und |
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Sucreries et Raffineries d'Erstein SA gegen Le Directeur général des douanes et droits indirects und Le Receveur principal des douanes et droits indirects (Rechtssache C-36/06) |
um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
Sind Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 314/2002 der Europäischen Kommission (1) und/oder die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen Nr. 1837/2002 (2), Nr. 1762/2003 (3) und Nr. 1775/2004 (4) im Hinblick auf Artikel 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 des Rates (5) und im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig, da die genannte Bestimmung bei der Berechnung der Produktionsabgabe vom „ausführbaren Überschuss“ nicht die Mengen Zucker ausnimmt, die in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind und nicht in den Genuss der Ausfuhrerstattung kommen? |
Falls diese Frage verneint wird:
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2. |
Sind die Verordnungen Nr. 1837/2002, Nr. 1762/2003 und Nr. 1775/2004 im Hinblick auf die Verordnung Nr. 314/2002 der Europäischen Kommission und Artikel 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 des Rates sowie im Hinblick auf den Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ungültig, da sie eine Produktionsabgabe für Zucker vorsehen, bei deren Berechnung von einem „durchschnittlichen Verlust“ je ausgeführter Tonne ausgegangen wird, der die ohne Erstattung ausgeführten Mengen nicht berücksichtigt, obwohl eben diese Mengen in den Gesamtbetrag eingehen, der für die Ermittlung des zu finanzierenden Gesamtverlustes herangezogen wird? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 50, S. 40).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1837/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2001/02 (ABl. L 278, S. 13).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03 (ABl. L 254, S. 4).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. L 316, S. 64).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1).
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/7 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 24. Januar 2006
(Rechtssache C-38/06)
(2006/C 74/14)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 24. Januar 2006 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Günter Wilms und Margarida Afonso, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 (1) in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Mai 2000 und den entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1150/2000 (2) in der darauf folgenden Zeit verstoßen hat, indem sie sich weigert, die Eigenmittel, die sie für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 aufgrund der Einfuhr speziell für die militärische Nutzung bestimmter Ausrüstungsgüter und Gegenstände schuldet, festzusetzen und der Kommission zur Verfügung zu stellen sowie die entsprechenden Verzugszinsen zu zahlen; |
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2. |
der Portugiesische Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass Artikel 296 EG einem Mitgliedstaat nicht erlaube, die Einfuhr von Kriegsmaterial zollfrei zu stellen, da die Erhebung dieser Abgaben nicht als Gefahr für die wesentlichen Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats angesehen werden könne.
Da nicht konkret dargetan worden sei, warum speziell von den Zollvorschriften habe abgewichen werden müssen, um den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen Portugals zu gewährleisten, hätten die portugiesischen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 26 EG und Artikel 20 des Zollkodex der Gemeinschaften (3) und folglich aus dem gemeinsamen Zolltarif verstoßen.
Es sei nicht zulässig, dass ein Mitgliedstaat sich seinen Verpflichtungen, die sich aus der solidarischen Kofinanzierung des Gemeinschaftshaushalts ergäben, entziehe, indem er sich auf die Notwendigkeit berufe, seine Militärausgaben kostengünstiger zu finanzieren.
Bei Verstößen gegen die festgelegten Regeln müssten alle Mitgliedstaaten die entsprechenden finanziellen Konsequenzen tragen, da dann der Mechanismus zur Anwendung komme, der über die BSP-Einnahme die Unzulänglichkeit der traditionellen Eigenmittel und der Mehrwertsteuer ausgleiche. Die Beachtung des Grundsatzes des guten Finanzgebarens sowie der grundlegenden Begriffe der Billigkeit und Verantwortlichkeit verlange, dass die Mitgliedstaaten, die durch ihr Verhalten geringere als die geschuldeten Eigenmittel zur Verfügung gestellt hätten, alleine die sich daraus für den Gemeinschaftshaushalt ergebenden Konsequenzen trügen und deshalb die aufgrund der jeweiligen Verstöße nicht erhobenen Beträge zahlten.
Der in Rede stehende Verstoß habe bis 31. Dezember 2002 angedauert, da die Verordnung Nr. 150/2003 (4) seit 1. Januar 2003 anwendbar sei. Erst ab diesem Zeitpunkt erlaube es diese Verordnung, die Zollabgaben auf die Einfuhr bestimmter Waffen und militärischer Ausrüstungsgüter unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen.
Die portugiesischen Behörden hätten die Zollabgaben nach den im Zollkodex der Gemeinschaften für die fraglichen Einfuhren festgelegten Regeln buchmäßig erfassen und die sich daraus ergebenden Eigenmittel nach den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 und den entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1150/2000 festsetzen und der Kommission zur Verfügung stellen müssen. Da ein Verstoß gegen die Zollvorschriften vorliege, müsse der den fehlenden Eigenmitteln entsprechende Betrag der Gemeinschaft gutgeschrieben werden. Zu diesem Betrag kämen die in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Verzugszinsen hinzu.
(1) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1).
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).
(3) Gebilligt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25, S. 1).
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/8 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 27. Januar 2006
(Rechtssache C-42/06)
(2006/C 74/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Januar 2006 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist B. Stromsky, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 28 und 30 EG verstoßen hat, dass es in der Region Brüssel-Hauptstadt ein Zulassungssystem für die natürlichen oder juristischen Personen, die für die Müllsammlung bestimmte Säcke herstellen und/oder vertreiben, vorgeschrieben hat, dessen Modalitäten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachten; |
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— |
dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Zulassung der natürlichen oder juristischen Personen, die für die Müllsammlung bestimmte Säcke herstellen und/oder vertreiben, sei durch keine gemeinschaftliche Harmonisierung geregelt.
Unter diesen Umständen seien nationale Rechtsvorschriften über die Zulassung der natürlichen oder juristischen Personen, die für die Müllsammlung bestimmte Säcke herstellten und/oder vertrieben, anhand der Artikel 28 und 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu beurteilen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne ein vorheriges Genehmigungsverfahren wie das in Artikel 10bis der Verordnung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 15. Juli 1993 über die Abfallentsorgung durch Müllsammlung vorgesehene den freien Warenverkehr einschränken.
Um im Hinblick auf die Grundfreiheit des freien Warenverkehrs gerechtfertigt zu sein, müsse ein solches vorheriges Genehmigungsverfahren ein im Allgemeininteresse liegendes, gemeinschaftsrechtlich anerkanntes Ziel verfolgen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, d. h. geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei.
Die Kommission könne sich vorstellen, dass ein Zulassungsverfahren geeignet sei, die im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes zu verfolgen.
Jedoch beachteten im vorliegenden Fall die in Artikel 10bis der Verordnung vorgesehenen Modalitäten des Zulassungsverfahrens nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da das Verfahren nicht ohne weiteres zugänglich sei.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/9 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Tschechische Republik, eingereicht am 30. Januar 2006
(Rechtssache C-46/06)
(2006/C 74/16)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 30. Januar 2006 eine Klage gegen die Tschechische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind L. Jelínek und W. Wils, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) nachzukommen, oder jedenfalls diese der Kommission nicht mitgeteilt hat, gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die sich für sie aus Artikel 3 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 hinsichtlich „wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person …, der bekannt ist oder dem Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt“, aus Artikel 6 Absatz 3, 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 4 und 5, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 hinsichtlich „Vorrichtungen, Erzeugnissen und Bestandteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2“ sowie aus Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie ergeben; |
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2. |
der Tschechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 1. Mai 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/9 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 1. Februar 2006
(Rechtssache C-52/06)
(2006/C 74/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 1. Februar 2006 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind F. Simonetti und S. Pardo Quintillán, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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1. |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/42/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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2. |
dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Anpassung der innerstaatlichen Rechtsordnung an die Richtlinie 2001/42 sei am 21. Juli 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/10 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 1. Februar 2006
(Rechtssache C-53/06)
(2006/C 74/18)
Verfahrenssprache: Spanisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 1. Februar 2006 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind U. Wölker und S. Pardo Quintillán, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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1. |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/4/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (2) des Rates verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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2. |
dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Anpassung der innerstaatlichen Rechtsordnung an die Richtlinie 2003/4 sei am 14. Februar 2005 abgelaufen.
(1) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
(2) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.
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25.3.2006 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/10 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 1. Februar 2006
(Rechtssache C-54/06)
(2006/C 74/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 1. Februar 2006 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind J. Hottiaux und F. Simonetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/42/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen; |
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2. |
dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 21. Juli 2004 abgelaufen. Belgien habe noch nicht alle Maßnahmen ergriffen, die in die Zuständigkeit der Flämischen Region und der Föderalregierung fielen, oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/11 |
Rechtsmittel der Elisabetta Righini gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 15. November 2005 in der Rechtssache T-145/04, Elisabetta Righini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 2. Februar 2006
(Rechtssache C-57/06 P)
(2006/C 74/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Elisabetta Righini hat am 2. Februar 2006 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 15. November 2005 in der Rechtssache T-145/04, Elisabetta Righini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführerin ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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1. |
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und dementsprechend |
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2. |
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2005 in der Rechtssache T-145/04, Righini/Kommission, aufzuheben; |
|
3. |
den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, ihrer ursprünglichen Klage in der Rechtssache T-145/04 stattzugeben und
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Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelgründe werden gemäß Artikel 58 der Satzung des Gerichtshofes auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts und auf Verfahrensfehler gestützt, durch die die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt werden.
Die Rechtsmittelführerin ficht das Urteil an, soweit es den Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 32 Absatz 2 des Statuts, den Beschluss von 1983 und das Verwaltungshandbuch sowie ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht worden seien, abweise und insofern mit Rechtsfehlern, einer fehlerhaften und widersprüchlichen Begründung und einer Verfälschung der in den Akten enthaltenen Beweismittel behaftet sei.
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25.3.2006 |
DE |
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C 74/11 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 6. Februar 2006
(Rechtssache C-68/06)
(2006/C 74/21)
Verfahrenssprache: Griechisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 6. Februar 2006 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Minas Konstantinidis, Juristischer Dienst und Florence Simonetti, nationale Expertin; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/42/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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2. |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 21. Juli 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/12 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Slowakische Republik, eingereicht am 6. Februar 2006
(Rechtssache C-69/06)
(2006/C 74/22)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 6. Februar 2006 eine Klage gegen die Slowakische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind N. Yerrellová und Tomáš Kukal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
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2. |
der Slowakischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Mai 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 357 vom 29.12.1976, S. 36.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/12 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 7. Februar 2006
(Rechtssache C-71/06)
(2006/C 74/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Februar 2006 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist L. Visaggio.
Die Klägerin beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2003/85/EG (1) des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG (2) sowie der Entscheidungen 89/531/EWG (3) und 91/665/EWG (4) und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (5) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat; |
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2. |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 30. Juni 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.
(2) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.
(3) ABl. L 279 vom 28.9.1989, S. 32.
(4) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 19.
(5) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/12 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 7. Februar 2006
(Rechtssache C-72/06)
(2006/C 74/24)
Verfahrenssprache: Griechisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Februar 2006 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsberaterinnen Maria Condou-Durande und Carmel O'Reilly.
Die Klägerin beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG (1) des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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2. |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente0.
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 6. Februar 2005 abgelaufen.
(1) ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/13 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 9. Februar 2006
(Rechtssache C-77/06)
(2006/C 74/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. Februar 2006 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind J. Hottiaux und F. Simonetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
|
1. |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/42/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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2. |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG sei am 21. Juli 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/13 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 9. Februar 2006
(Rechtssache C-78/06)
(2006/C 74/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. Februar 2006 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind A. Alcover San Pedro und F. Simonetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/49/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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2. |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG sei am 18. Juli 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 189 vom 18.07.2002, S.12.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/13 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 10. Februar 2006
(Rechtssache C-85/06)
(2006/C 74/27)
Verfahrenssprache: Griechisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 10. Februar 2006 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsberater Ulrich Wölker und Minas Konstantinidis, Juristischer Dienst; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
|
1. |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/4/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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2. |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 14. Februar 2005 abgelaufen.
(1) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/14 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 13. Februar 2006
(Rechtssache C-86/06)
(2006/C 74/28)
Verfahrenssprache: Griechisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 13. Februar 2006 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Amparo Alcover Pedro und Minas Kostandinidis, Juristischer Dienst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 der Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat, |
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2. |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 25. Juli 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 186 vom 25. Juli 2003, S. 34.
GERICHT ERSTER INSTANZ
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/15 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2006 — Schwäbisch Hall u. a./Kommission
(Rechtssache T-92/02) (1)
(Staatliche Beihilfe - Regelung zur Steuerbefreiung für Rückstellungen, die in Deutschland niedergelassene Kernkraftwerksbetreiber für die Entsorgung ihrer Abfälle und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen gebildet haben - Entscheidung, mit der im Stadium der Vorprüfung das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt wird - Nichtigkeitsklage)
(2006/C 74/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (Schwäbisch Hall, Deutschland), Stadtwerke Tübingen GmbH (Tübingen, Deutschland), Stadtwerke Uelzen GmbH (Uelzen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Fouquet)
Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Kreuschitz)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: E.ON Kernkraft GmbH (Hannover, Deutschland), RWE Power AG (Essen, Deutschland), EnBW Energie Baden-Württemberg AG (Karlsruhe, Deutschland) und Hamburgische Electricitäts-Werke AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und D. Sellner)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 3967 endg. der Kommission vom 11. Dezember 2001, mit der festgestellt wird, dass die deutsche Regelung zur Steuerbefreiung für von Kernkraftwerken gebildete Rückstellungen für die Entsorgung und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellt
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen. |
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/15 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Januar 2006 — Regione Marche/Kommission
(Rechtssache T-107/03) (1)
(Integriertes Mittelmeerprogramm [IMP] für die Region Marken [Italien] - Einstellung eines finanziellen Zuschusses - Nicht zuschussfähige Ausgaben - Nichtigkeitsklage - Fehlende Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz - Fehlende Begründung)
(2006/C 74/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Regione Marche (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pappalardo, M. Merola und D. Domenicucci)
Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. de March und L. Flynn im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die sich aus einem Schreiben vom 18. Dezember 2002 an die italienische Regierung über die Einstellung eines im Rahmen des Integrierten Mittelmeerprogramms (IMP) für die Region Marken (Italien) gewährten finanziellen Zuschusses der Gemeinschaft ergibt
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/16 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Januar 2006 — Devinlec/HABM
(Rechtssache T-147/03) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Quantum“ - Widerspruch der Inhaberin der nationalen Bildmarke Quantième - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 40)
(2006/C 74/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Devinlec Développement innovation Leclerc SA (Toulouse, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-P. Simon)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Novais Gonçalves und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: TIME ART Uluslararasi Saat Ticareti ve diş Ticaret AŞ (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2003 (Sache R 109/2002-3) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Devinlec Développement innovation Leclerc SA und der TIME Art Uluslararasi Saat Ticareti ve diş Ticaret AŞ
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Januar 2003 (Sache R 109/2002-3) wird aufgehoben. |
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2. |
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht. |
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3. |
Die Streithelferin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer. |
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25.3.2006 |
DE |
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C 74/16 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Januar 2006 — Le Canne/Kommission
(Rechtssache T-276/03) (1)
(Urteil, mit dem eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses für nichtig erklärt wird - Einzelheiten der Durchführung - Untätigkeitsklage - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage)
(2006/C 74/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Azienda Agricola „Le Canne“ (Porto Viro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Mazzonetto und G. Carraro)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und C. Cattabriga im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 5. März 2002 in der Rechtssache T-241/00 (Le Canne/Kommision, Slg. 2002, II-1251) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, sowie auf Ersatz des Schadens, der sich aus dieser Unterlassung ergibt
Tenor des Urteils
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1. |
Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist erledigt. |
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2. |
Der Schadensersatzantrag wird abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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25.3.2006 |
DE |
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C 74/17 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2006 — Volkswagen/HABM
(Rechtssache T-317/03) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Wortzeichens VARIANT als Gemeinschaftsmarke - Ältere nationale Wortmarke DERBIVARIANT - Zurückweisung der Anmeldung durch die Beschwerdekammer - Verwechslungsgefahr - Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2006/C 74/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Risthaus)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Weberndörfer und G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nacional Motor, SA (Martorelles, Spanien)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juni 2003 (Sache R 610/2001-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Nacional Motor, SA, und der Volkswagen AG
Tenor des Urteils
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1. |
Nummer 2 des verfügenden Teils der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. Juni 2003 (Sache R 610/2001-4) wird aufgehoben, soweit damit die Anmeldung des Wortzeichens VARIANT als Gemeinschaftsmarke für andere Waren und Dienstleistungen als die der Klassen 7, 12 und 37 zurückgewiesen wird. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 304 vom 13.12.2003.
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25.3.2006 |
DE |
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C 74/17 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2006 — Medici Grimm KG/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache T-364/03) (1)
(Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China - Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Keine Rückwirkung - Nichtigerklärung durch das Gericht - Schadensersatzklage - Hinreichend qualifizierter Verstoß)
(2006/C 74/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Medici Grimm KG (Rodgau Hainhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Solicitor R. MacLean und Rechtsanwalt E. Gybels)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: M. Bishop im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und T. Scharf)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gemäß Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die fehlende Rückwirkung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 296, S. 1) entstanden sein soll, die mit Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99 (Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671) teilweise für nichtig erklärt wurde
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates. |
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3. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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25.3.2006 |
DE |
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C 74/18 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Januar 2006 — Weißenfels/Parlament
(Rechtssache T-33/04) (1)
(Beamte - Dienstbezüge - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Doppelte Zulage für ein behindertes Kind - Artikel 67 Absatz 2 des Statuts - Abzug einer Zulage gleicher Art)
(2006/C 74/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Roderich Weißenfels (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Arend)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Knudsen, U. Rösslein und E. Ecker)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 26. Juni 2003, mit der dem Kläger von der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Artikel 67 Absatz 3 des Statuts eine anderweitig gezahlte Zulage gleicher Art abgezogen worden ist
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/18 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Januar 2006 — Henkel/HABM
(Rechtssache T-398/04) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Bildmarke - Rot-weiße rechteckige Tablette mit einem blauen ovalen Kern - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Fehlende Unterscheidungskraft)
(2006/C 74/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Henkel KGaA (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Osterrieth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: zunächst D. Schennen, sodann D. Schennen und G. Schneider)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. August 2004 (Sache R 771/1999-2) über die Eintragung einer aus der Darstellung einer rechteckigen Tablette bestehenden Bildmarke
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/18 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 — Arizona Chemical u. a./Kommission
(Rechtssache T-369/03) (1)
(Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der Einstufung von Kolofonium als gefährlicher Stoff - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Schadensersatzklage - Verjährung - Einrede der Rechtswidrigkeit - Unzulässigkeit)
(2006/C 74/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Arizona Chemical BV (Huizen, Niederlande), Eastman Belgium BVBA (Kallo, Belgien), Resinall Europe BVBA (Brügge, Belgien) und Cray Valley Iberica SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und F. Simonetti)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland) (Prozessbevollmächtigte: T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung einer Maßnahme der Kommission, mit der diese den Antrag der Klägerinnen auf Streichung des als Kolofonium bezeichneten Stoffes von der Liste der sensibilisierenden Stoffe in Anlage 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, 196, S. 1) und auf Ersatz des erlittenen Schadens abgelehnt hat
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten. |
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3. |
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/19 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Januar 2006 — Dimos Ano Liosion u. a./Kommission
(Rechtssache T-85/05) (1)
(Unzulässigkeit - Personen, die nicht Adressat der Gemeinschaftsakte sind - Unmittelbares Betroffensein)
(2006/C 74/38)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Dimos Ano Liosion (Griechenland), Theodora Goula, Argyris Argyropoulos, Ioannis Manis, Eleni Dalipi, Vasilis Papagrigoriou und Giorgos Fragkalexis (Ano Liosia, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kalavros)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und L. Flynn)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung E (2004) 5522 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Kohäsionsfonds für die Errichtung einer zweiten Abfalldeponie, erste Phase, in Westattika am Standort Skalistiri, Gemeinde Fyli, Attika (Griechenland)
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/19 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Januar 2006 — Finnland/Kommission
(Rechtssache T-177/05) (1)
(Prozesshindernde Einreden - Einrede der Unzulässigkeit - Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen - Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Vertragsverletzungsverfahren - Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Verhandlung über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung)
(2006/C 74/39)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Wilms und P. Aalto)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (Generaldirektion Haushalt) im Schreiben vom 28. Februar 2005, bestätigt im Schreiben vom 25. April 2005, mit der die Kommission Verhandlungen mit der Republik Finnland in dem nach Artikel 226 EG eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 abgelehnt hat, in dem es um die unter Vorbehalt gestellte Zahlung der von Finnland zu entrichtenden rückwirkend erhobenen Zölle und Verzugszinsen hieraus von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung geht
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens. |
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/20 |
Klage, eingereicht am 2. November 2005 — ARCHI.M.E.D.-E.S/Kommission
(Rechtssache T-396/05)
(2006/C 74/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Architecture, Microclimat, Energies Douces — Europe et Sud SARL (ARCHI.M.E.D.-E.S) (Ganges, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. van Gehuchten, J. Sambon, P. Reyniers)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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— |
Nichtigerklärung der Aufrechnungsentscheidung der Kommission, die in dem der Klägerin am 10. Oktober 2005 zugestellten Schreiben vom 5. Oktober 2005 enthalten war; |
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— |
Nichtigerklärung der in den Schreiben vom 30. August 2005 enthaltenen Rückforderungsentscheidung und der Belastungsanzeige Nr. 3240705638 vom 23. August 2005, die der Klägerin am 2. September 2005 zugestellt wurden; |
|
— |
Verurteilung der Kommission in die gesamten Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ist Partei des Vertrages BU 209-95, der mit der Kommission aufgrund der im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der nichtnuklearen Energien (1) veröffentlichten Ausschreibung geschlossen wurde und auf die Durchführung eines Renovierungsvorhabens an einem Gebäude in Lyon unter Anwendung der Methoden der Solar- und bioklimatischen Architektur abzielt. In Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen übermittelte die Klägerin der Kommission am 12. Dezember 2001 den Abschlussbericht des Vorhabens. Die Kommission akzeptierte diesen Bericht nicht und ließ ihr am 5. Juli 2002 eine Entscheidung über die Rückforderung der geleisteten Vorschüsse zukommen, wobei sie die Anerkennung bestimmter in diesem Bericht angemeldeter Kosten verweigerte. Weder der Schriftwechsel zwischen den Parteien noch die abgehaltenen Sitzungen, noch die Intervention eines Schlichters konnten eine gütliche Lösung des Streites herbeiführen.
Mit Einschreiben vom 30. August 2005 ließ die Kommission der Klägerin eine endgültige Rückforderungsentscheidung zukommen, der eine Belastungsanzeige vom 23. August 2005 vorausgegangen war. Mit einem weiteren Einschreiben vom 5. Oktober 2005 teilte die Kommission ihr außerdem eine Entscheidung mit, mit der ihr die Aufrechnung ihrer gegenseitigen Forderungen entgegengehalten wurde, wobei es sich um Forderungen der Kommission gegen die Klägerin im Rahmen des in Rede stehenden Vertrages und um Forderungen der Klägerin gegen die Kommission im Rahmen eines anderen Vertrages handelte. Dies sind die angefochtenen Entscheidungen.
Die Klägerin macht zur Anfechtung der Entscheidungen zwei Hauptklagegründe geltend.
Zunächst trägt sie vor, die Kommission verstoße mit den angefochtenen Entscheidungen gegen außergerichtliche Voraussetzungen für die Aufrechnung gegenseitiger Forderungen. Sie ist der Auffassung, dass eine solche Aufrechnung nicht möglich sei, wenn die Forderungen zwei unterschiedlichen Rechtsordnungen unterlägen. Ihre Forderungen gegen die Kommission beruhten nämlich auf dem Gemeinschaftsrecht, während die Forderungen der Kommission gegen die Klägerin durch das französische Recht geregelt würden. Darüber hinaus macht sie geltend, dass die Kommission nicht über eine Rechtsgrundlage verfüge, die es ihr erlaube, die Aufrechnung, die sie der Klägerin entgegenhalte, zu realisieren, da die betreffenden Forderungen noch nicht bestimmt seien, was zahlreiche Einwände seitens der Klägerin selbst und das bis heute erfolglos gebliebene Verfahren vor dem Schlichter bewiesen.
Mit ihrem zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Rückforderungsentscheidung wegen fehlender Begründung für nichtig erklärt werden müsse. Die Kommission habe niemals zufriedenstellende Erklärungen geliefert, insbesondere wenn man die von der Klägerin geltend gemachten Argumente zur Art und Weise, in der sie den Betrag ihrer Forderung ermittelt habe, berücksichtige.
(1) Durch die Entscheidung 94/806/EG des Rates vom 23. November 1994 (ABl. L 334 vom 22.12.1994, S. 87) eingeführtes Programm.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/20 |
Klage, eingereicht am 3. November 2005 — ARCHI.M.E.D.-E.S/Kommission
(Rechtssache T-397/05)
(2006/C 74/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Architecture, Microclimat, Energies Douces — Europe et Sud SARL (ARCHI.M.E.D.-E.S) (Ganges, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. van Gehuchten, J. Sambon, P. Reyniers)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Feststellung, dass die Kommission den Vertrag vom 30. August 2005 nicht kündigen konnte; |
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Verurteilung der Europäischen Kommission zur Zahlung von 125 906 Euro zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 12. Februar 2002; |
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Verurteilung der Kommission in die gesamten Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ist Partei des Vertrages BU 209-95, der mit der Kommission aufgrund der im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der nichtnuklearen Energien (1) veröffentlichten Ausschreibung geschlossen wurde und auf die Durchführung eines Renovierungsvorhabens an einem Gebäude in Lyon unter Anwendung der Methoden der Solar- und bioklimatischen Architektur abzielt. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel, wonach für die Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Gültigkeit, Durchführung und Auslegung des Vertrages ausschließlich die Gemeinschaftsgerichte zuständig sind.
In Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen übermittelte die Klägerin der Kommission am 12. Dezember 2001 den Abschlussbericht des Vorhabens. Die Kommission akzeptierte diesen Bericht nicht und ließ ihr am 5. Juli 2002 eine Entscheidung über die Rückforderung der geleisteten Vorschüsse zukommen, wobei sie die Anerkennung bestimmter in diesem Bericht angemeldeter Kosten verweigerte. Weder der Schriftwechsel zwischen den Parteien noch die abgehaltenen Sitzungen, noch die Intervention eines Schlichters konnten eine gütliche Lösung des Streites herbeiführen. Mit Einschreiben vom 30. August 2005 ließ die Kommission der Klägerin eine endgültige Rückforderungsentscheidung zukommen, der eine Belastungsanzeige vom 23. August 2005 vorausgegangen war. Diese Entscheidung ist Gegenstand der vorliegenden Klage, die von der Klägerin auf der Grundlage der Schiedsklausel eingereicht wurde.
Die Klage zielt hauptsächlich auf die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 20 % des Restbetrags der der Klägerin aufgrund des Vertrages BU 209-95 angeblich geschuldeten Subvention ab.
Zur Stützung ihrer Forderungen macht die Klägerin geltend, dass jeder Einwand in Bezug auf die Art und Weise, in der das Projekt von den Vertragsparteien durchgeführt worden sei, von der Kommission vor dem Zeitpunkt hätte erhoben werden müssen, zu dem der Bericht hätte angenommen werden sollen (zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Vorlage des Abschlussberichts). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission mit ihren Einwänden ausgeschlossen sei und sich daher ihr gegenüber nicht als Gläubigerin betrachten könne. Folglich bleibe die Kommission der Klägerin den Restbetrag der Subvention schuldig, die zu zahlen sie sich nach dem in Rede stehenden Vertrag verpflichtet habe.
(1) Durch die Entscheidung 94/806/EG des Rates vom 23. November 1994 (ABl. L 334 vom 22.12.1994, S. 87) eingeführtes Programm.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/21 |
Klage, eingereicht am 25. November 2005 — Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-423/05)
(2006/C 74/42)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Anestis, T. Soames, D. Geradin, S. Mavroghenis und S. Jordan)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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die Entscheidung C 11/2004 betreffend die von Griechenland angeblich der Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE gewährten staatlichen Beihilfen ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im Rahmen der Privatisierung der staatlichen griechischen Fluggesellschaft Olympiaki Aeroporia wurde die neue Gesellschaft Olympiakes Aerogrammes (NOA) gegründet, die die Flugtätigkeiten übernahm, während die Klägerin (OA) die übrigen Tätigkeiten, insbesondere die Bodenabfertigungsdienste sowie die Wartung und Reparatur der Flugzeuge, behielt. Mit der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, die Zahlung staatlicher Beihilfen durch Griechenland an NOA und an die Klägerin verstoße aus folgenden Gründen gegen den Vertrag:
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Überbewertung der Aktiva von NOA zum Zeitpunkt ihrer Gründung, |
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Zahlungen des griechischen Staates als Bürgen auf Schulden von OA, |
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fortgesetzte Toleranz des griechischen Staates gegenüber OA im Zusammenhang mit Steuerschulden und Sozialversicherungsabgaben. |
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin zunächst einmal gegen den Teil der Entscheidung betreffend die Überbewertung der Aktiva von NOA zum Zeitpunkt ihrer Gründung. Sie macht einen Verstoß gegen Artikel 87 Absätze 1 und 3 EG sowie gegen Artikel 253 EG (Begründungspflicht) geltend. Sie ist der Auffassung, das Kriterium des privaten Investors sei falsch angewendet worden, da die Hellenische Republik so gehandelt habe, wie dies jeder vernünftige Privatunternehmer getan hätte. Im Zusammenhang mit der Berechnung des angeblich erlangten Vorteils sei eine falsche Methodik verwendet worden, die zu falschen Ergebnissen geführt habe. Sodann liege ein Begründungsmangel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG vor.
Was die vom Staat geleisteten Zahlungen auf Schulden der Klägerin angeht, stellt diese nicht in Abrede, dass diese Zahlungen erfolgt sind, vertritt jedoch die Auffassung, diese enthielten keine Elemente staatlicher Beihilfen, und macht insoweit einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG geltend. Im Einzelnen trägt die Klägerin vor, die Fortsetzung der staatlichen Beihilfen, als die die fraglichen Zahlungen der Hellenischen Republik anzusehen seien, sei von der Kommission gebilligt worden, und diese habe auf Grund einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Entscheidung das Gegenteil behauptet. Die Kommission habe ferner eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung im Hinblick auf Zahlungen, die vor der Änderung bestimmter Garantien erfolgt seien, und auf die Einstufung bestimmter Zahlungen des Staates als staatliche Beihilfen vorgenommen. Die Klägerin macht auch zu diesem Teil der Entscheidung einen wesentlichen Formfehler, nämlich einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, geltend.
Zu der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten „fortgesetzten Toleranz“ des griechischen Staates gegenüber OA macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit dem Begriff der staatlichen Beihilfe geltend, da die Kommission das Verhalten des griechischen Staates nicht im Hinblick auf das Kriterium des privaten Investors geprüft habe und ihrer Beweislast nicht nachgekommen sei. Sie macht ferner einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit der Berechnung und Qualifizierung des behaupteten Vorteils sowie einen Begründungsmangel geltend.
Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geltend, nämlich zunächst einmal des Anspruchs auf rechtliches Gehör insofern, als die Kommission es abgelehnt habe, der Hellenischen Republik und des weiteren der Klägerin als der unmittelbar Betroffenen Zugang zu den Ergebnissen zu verschaffen, zu denen eine von der Kommission beauftragte Prüfungsgesellschaft gelangt sei. Die Klägerin macht weiter einen Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ insoweit geltend, als die angefochtene Entscheidung Zinsen in Höhe des gemeinschaftlichen Zinssatzes auf die zurückzuzahlenden Beihilfebeträge erhebe, in denen jedoch bereits Geldbußen, Zinsen und Zuschläge nach nationalem Recht enthalten seien.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/22 |
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2005 — Ajinomoto/HABM
(Rechtssache T-436/05)
(2006/C 74/43)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Ajinomoto Co., Inc. (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kaminomoto Co. Ltd. (Hyogo-Ken, Japan)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2005 in der Rechtssache R 1143/2004-1 aufzuheben; |
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dem Amt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Ajinomoto“ für Waren der Klassen 1, 5, 29, 30 und 31 — Anmeldung Nr. 1 307 024.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kaminomoto Co. Ltd.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „Kaminomoto“ für Waren in Klasse 3.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Es liege ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vor, da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass der Widersprechende das Bestehen eines älteren Rechtes im Widerspruchsverfahren nur für den Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs nachweisen müsse. Vielmehr sei aber das Bestehen eines älteren Rechtes für den Zeitpunkt nachzuweisen, in dem die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erlassen werde, oder für den Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Einführung neuer Beweismittel auslaufe.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/22 |
Klage, eingereicht am 13. Dezember 2005 — Royal Bank of Scotland/HABM
(Rechtssache T-439/05)
(2006/C 74/44)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Royal Bank of Scotland Group plc (Edinburgh, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Hull, Sollicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lombard Risk Systems Limited und Lombard Risk Consultants Limited (London, Vereinigtes Königreich)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 21. Juli 2005 (Sache R 370/2004-4) zu dem Widerspruchsverfahren Nr. B 370 959, zugestellt am 13. Oktober 2005, aufzuheben; |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „LOMBARD DIRECT“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 and 42 — Anmeldung Nr. 1 523 992.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Lombard Risk Systems Limited und Lombard Risk Consultants Limited.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wortmarken „LOMBARD RISK“ und „LOMBARD GROUP OF COMPANIES“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für einen Teil der angegriffenen Dienstleistungen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Es liege ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vor, da die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, es bestehe deshalb zwischen den Marken Verwechslungsgefahr, weil eine Verwechslung „denkbar“ erscheine und die Möglichkeit von Verwechslungen „nicht ausgeschlossen“ werden könne, einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab angewandt habe. Damit habe die Beschwerdekammer in Wirklichkeit die Beweislast umgekehrt und der Klägerin den Beweis dafür aufgebürdet, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Außerdem habe die Beschwerdekammer für ihre Entscheidung keine ordnungsgemäße Begründung gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 gegeben.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/23 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2005 — BIOFARMA/HABM
(Rechtssache T-442/05)
(2006/C 74/45)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Biofarma (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Victor Gil Vega und Antonia Ruiz López)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Anca Health Care Limited
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2005 aufzuheben und festzustellen, dass zwischen den Marken CAFON und DAFLON, die ähnliche Waren kennzeichnen, Verwechslungsgefahr besteht; |
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dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich des Honorars der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Surtech International Ltd.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke CAFON für Waren der Klasse 5 (Arzneimittel und pharmazeutische Stoffe).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke DAFLON (eingetragen für Spanien, Portugal, die Benelux-Länder, Österreich, Frankreich und Italien) für Waren der Klasse 5 (Arzneimittel und pharmazeutische Stoffe).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/24 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2005 — El Corte Inglés SA/HABM
(Rechtssache T-443/05)
(2006/C 74/46)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: El Corte Inglés SA (Madrid) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Juan Luis Rivas Zurdo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Juan Bolaños Sabri
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. September 2005 in der Sache R 1191/2004-1 aufzuheben, soweit darin unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin die angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 2 456 242 „PIRAÑAM DISEÑO ORIGINAL JUAN BOLAÑOS“ in Klasse 25 zur Eintragung zugelassen wird; |
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die angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 2 456 242 „PIRAÑAM DISEÑO ORIGINAL JUAN BOLAÑOS“ in Klasse 25 zurückzuweisen; |
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die Kosten des Verfahrens dem Beklagten allein oder dem Beklagten und etwaigen Streithelfern aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Juan Bolaños Sabri.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „PIRAÑAM DISEÑO ORIGINAL JUAN BOLAÑOS“ (Anmeldung Nr. 2 456 242) für Waren der Klassen 16, 21 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarken „PIRANHA“ für Waren der Klassen 25 (Nr. 790 520) und 18 (Nr. 2 116 007).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe des Widerspruchs unter Zurückweisung der Anmeldung für die Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des gesamten Widerspruchs.
Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
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25.3.2006 |
DE |
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C 74/24 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2005 — Plantations de Mbanga/Kommission
(Rechtssache T-447/05)
(2006/C 74/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société des plantations de Mbanga (SPM) SA (Douala, Kamerun) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Soler Couteaux und S. Cahn)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006; |
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Verurteilung der Kommission und des Rates in die gesamten Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im Rahmen der Änderungen der Sonderregelung über die Kontingente für den Handel mit Drittstaaten, die Teil der Maßnahmen der Marktorganisation für Bananen sind, ermächtigte die Verordnung Nr. 1964/2005 des Rates der Europäischen Union vom 29. November 2005 (1) die Kommission u. a. dazu, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sowie die Übergangsbestimmungen für die Verwaltung des Zollkontingents für Bananen mit Ursprung in AKP-Staaten zu erlassen. In diesem Rahmen behielt die Kommission in ihrer Verordnung Nr. 2015/2005 vom 9. Dezember 2005 (2) für die Monate Januar und Februar 2006 die frühere Regelung über die Zuteilung der Einfuhrlizenzen auf der Grundlage vorheriger Referenzmengeni (3) bei, wie sie ursprünglich in der Verordnung Nr. 896/2001 vorgesehen war. Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung dieser Verordnung Nr. 2015/2005 beantragt.
Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass bei der Verordnung Nr. 2015/2005 dadurch, dass in ihren Artikeln 3 und 4 eine Regelung über die Zuteilung von Einfuhrlizenzen auf der Grundlage vorheriger Referenzmengen und der Einführung nicht traditioneller Marktbeteiligter vorgesehen sei, folgende Verstöße vorlägen:
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Verstoß gegen die Bestimmungen der Abkommen über den Bananenmarkt; |
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Verstoß gegen die in den Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen sowie in den Bestimmungen der in Rede stehenden Gemeinschaftsregelung selbst niedergelegte Philosophie und die dort niedergelegten Grundsätze; |
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Verstoß gegen die in den Artikeln 81 EG und 82 EG niedergelegten Grundsätze, da die Verordnung den bisherigen Marktbeteiligten ermögliche, gemeinsam die marktbeherrschende Stellung, die ihnen durch die Verordnungsbestimmungen verliehen werde, zu missbrauchen, und auch andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Bananen begünstige; |
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Verstoß gegen die in Artikel 87 EG niedergelegten Grundsätze, da sie selektiv für bestimmte historisch wichtige traditionelle Importeure einen erheblichen finanziellen Vorteil zur Folge habe, die die Möglichkeit hätten, aus dem Wiederverkauf von ungerechtfertigterweise kostenlos erworbenen Lizenzen Nutzen zu ziehen; |
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Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie nicht die Schaffung und Entwicklung der Tätigkeiten glaubwürdiger und lebensfähiger nicht traditioneller Importeure zulasse, weil diese nur existieren könnten, wenn sie sich auf einen traditionellen Importeur stützten; außerdem erlaube die angefochtene Verordnung den Erzeugern von AKP-Bananen nicht, in gleicher Weise von der Bevorzugung von AKP-Bananen zu profitieren, weil der Vorteil der Regelung im Übermaß bestimmten historisch wichtigen traditionellen Importeuren zugute komme; |
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Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da sie alle traditionellen AKP-Importeure scheinbar gleich behandle, während sie tatsächlich ungerechtfertigterweise bestimmte historisch wichtige traditionelle Importeure bevorzuge. |
Schließlich beruft sich die Klägerin zur Begründung ihrer Forderungen noch auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der freien Berufsausübung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006 (ABl. L 324, S. 5).
(3) Diese wird von der Klägerin in der Rechtssache T-128/05 angefochten, die vor dem Gericht anhängig ist.
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25.3.2006 |
DE |
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C 74/25 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2005 — Automobiles Peugeot und Peugeot Nederland/Kommission
(Rechtssache T-450/05)
(2006/C 74/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Automobiles Peugeot SA (Paris, Frankreich) und Peugeot Nederland NV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. d'Ormesson und N. Zacharie)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
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Nichtigerklärung des gesamten verfügenden Teils der Entscheidung und der Gründe, auf denen er beruht; |
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hilfsweise, Abänderung des Artikels 3 der Entscheidung und der Gründe, auf denen er beruht, durch Herabsetzung der Geldbuße in Höhe von 49,5 Millionen Euro; |
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Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2005)3683 final vom 5. Oktober 2005 im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sachen 36.623, 36.820 und 37.275 — SEP u. a./Automobiles Peugeot SA), mit der die Kommission die Verhaltensweisen der Klägerinnen, die darauf abzielten, die Ausfuhren von Kraftfahrzeugen einzuschränken, als wettbewerbsbeschränkend eingestuft hat. Die angefochtene Entscheidung bezog sich u. a. auf folgende Einzelmaßnahmen der Klägerinnen gegenüber den Vertragshändlern: das Prämiensystem für die Vertragshändler, die restriktive Politik bei verkaufsfördernden Aktionen, die eingeschränkte Belieferung der Vertragshändler und direkte Anweisungen. Die Klägerinnen beantragen außerdem hilfsweise eine Herabsetzung der von der Kommission verhängten Geldbuße.
Zur Begründung ihrer Forderungen machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission in ihrer Entscheidung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen habe, da sie angenommen habe, dass die Maßnahmen der Klägerinnen als „Vereinbarung“ im Sinne dieses Artikels angesehen werden könnten.
Hilfsweise machen sie als Klagegründe Tatsachenirrtümer, eine fehlerhafte Bewertung der Tatsachen und einen Rechtsirrtum geltend, da die Kommission angenommen habe, dass das System für die Vergütung der Vertragshändler einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG habe. Darüber hinaus stellen sie die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Bewertung der Dauer der Zuwiderhandlung in Frage, da die Kommission einen Tatsachenfehler begangen und eine fehlerhafte Bewertung der Tatsachen vorgenommen habe, was zu Widersprüchen in der Begründung ihrer Entscheidung geführt habe.
Der darauf folgende Klagegrund betrifft die angeblich unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Analyse der Auswirkungen der von der Kommission angeführten Maßnahmen. Im Rahmen dieses Klagegrundes werfen die Klägerinnen der Kommission außerdem Tatsachenirrtümer und eine fehlerhafte Bewertung der Tatsachen sowie eine widersprüchliche Begründung ihrer Entscheidung vor.
Zur Begründung ihres Hilfsantrags auf Herabsetzung der von der Kommission verhängten Geldbuße rügen die Klägerinnen als Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (1) bei der Anwendung dieser Vorschriften durch die Kommission.
(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3).
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/26 |
Klage, eingereicht am 29. Dezember 2005 — Bang & Olufsen/HABM
(Rechtssache T-460/05)
(2006/C 74/49)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Bang & Olufsen AS (Struer, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Wallberg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Oktober 2005 in der Sache R 497/2005-1 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Eine dreidimensionale Marke in Form eines wie ein Stift gestalteten Lautsprechers auf einem niedrigen Podest für Waren der Klassen 9 und 20 — Anmeldung Nr. 3 354 371.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für alle beanspruchten Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Die Marke sei gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates für alle beanspruchten Waren von Haus aus unterscheidungskräftig und genieße im Übrigen auch Verkehrsdurchsetzung nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/26 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2005 — L'Oréal S.A./HABM
(Rechtssache T-461/05)
(2006/C 74/50)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: L'Oréal S.A. (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X. Buffet Delmas d'Autane)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Revlon (Suisse) S.A. (Schlieren, Schweiz)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Oktober 2005 in der Sache R 806/2002-4 zu dem Widerspruchsverfahren Nr. B 214 694 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 011 014) aufzuheben; |
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alle Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten der Klageerhebung und des Beschwerdeverfahrens) dem HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FLEXI TOUCH“ für Waren der Klasse 3.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Revlon (Suisse) S.A.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „FLEX“ für Waren der Klassen 3 und 34.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen die Artikel 15 und 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die von der Revlon (Suisse) S.A. vorgelegten Beweismittel nicht als Nachweis für eine wirkliche Benutzung der Wortmarke „FLEX“ im relevanten Zeitraum gelten könnten, und zwar weder für das Vereinigte Königreich noch für Frankreich.
Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, da zwischen den Marken keine Ähnlichkeit und damit auch keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/27 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2005 — Toyoda Koki Kabushiki Kaisha/HABM
(Rechtssache T-462/05)
(2006/C 74/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Toyoda Koki Kabushiki Kaisha (Aichi-Ken, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. F. Wachinger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 14. September 2005 in der Sache R 1157/2004-1 aufzuheben und die Anmeldung Nr. 3 157 492 des Wortzeichens „IFS“ für „Lenksysteme und Servolenkung für Fahrzeuge und Teile davon, ausgenommen Vorderachsen mit Einzelradaufhängung“, in Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleitungen für die Eintragung von Marken zur Eintragung zuzulassen; |
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hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 14. September 2005 in der Sache R 1157/2004-1 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen; |
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die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „IFS“ für Waren in Klasse 12 — Anmeldung Nr. 3 157 492.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für alle beanspruchten Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise fehlerhaft definiert und der Anmeldemarke unzutreffend eine beschreibende Bedeutung unterstellt habe.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/27 |
Klage, eingereicht am 12. Januar 2006 — Republik Polen/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-4/06)
(2006/C 74/52)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: Jarosław Pietras, Regierungsbevollmächtigter)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 12); |
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Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1686/2005, in der entsprechend Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (1) die Produktionsabgaben und der Koeffizient der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzt werden, um den nicht gedeckten Teil des Gesamtverlusts vollständig zu decken. Der angefochtene Artikel der Verordnung sieht für die Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft bereits vor dem 1. Mai 2004 angehörten, und die „neuen“ Mitgliedstaaten unterschiedliche Ergänzungsabgaben-Koeffizienten vor.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:
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Unzuständigkeit der Europäischen Kommission und Verstoß gegen Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates, die die Europäische Kommission nur zur Festsetzung eines einzigen Koeffizienten in gleicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft ermächtige, was die verschiedenen Sprachfassungen der Vorschriften der Verordnung bestätigten, die insoweit gleichbedeutend und übereinstimmend seien. Die Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker könnten ein Abweichen vom Wortlaut der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 nicht nur nicht rechtfertigen, sondern schlössen es aus. |
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Verletzung des Grundsatzes der sofortigen und vollen Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands durch die neuen Mitgliedstaaten; der differenzierte Koeffizient der Ergänzungsabgabe sei in Wirklichkeit eine Übergangsmaßnahme, die in der Beitrittsakte und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten keine Grundlage finde. Die Klägerin beruft sich insoweit auf Artikel 2 der Beitrittsakte, der die Grundlage für die Übernahme sämtlicher sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten durch die Republik Polen bilde, so dass auch das Recht auf Nutzung der Überzahlungen und die Verpflichtung zur Deckung der Verluste auf dem Zuckermarkt, zu denen es in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren gekommen sei, übernommen worden seien; |
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Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot; die Klägerin wirft der Kommission vor, dass das einzige Kriterium für die Differenzierung des Koeffizienten in der angefochtenen Verordnung der Zeitpunkt des Beitritts der Mitgliedstaaten zur Europäischen Union sei. Die Folgen des Beitritts seien abschließend in der Beitrittsakte und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten geregelt worden, und der Zeitpunkt der Erweiterung der Europäischen Union könne kein objektives Kriterium bilden, das die Differenzierung rechtfertigen könnte; |
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Verletzung des Grundsatzes der Solidarität; die Differenzierung des Koeffizienten der einzelnen Mitgliedstaaten bedeute eine willkürliche, unverhältnismäßige und unsolidarische Verteilung der Kosten für die Finanzierung des Zuckermarkts; |
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unzureichende Begründung der angefochtenen Maßnahme, weil die Europäische Kommission weder Umstände genannt habe, die die Differenzierung des Koeffizienten begründeten, noch Ziele, denen eine solche Differenzierung dienen könnte; |
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Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis, weil die Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 unter Verstoß gegen Artikel 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses für Zucker und Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (2) erlassen worden sei; die Europäische Kommission habe nämlich im „Komitologie“-Verfahren nicht die polnische Fassung des Entwurfes der angefochtenen Maßnahme vorgelegt. Dieser Verstoß sei besonders schwer, weil er den Entwurf eines Rechtsaktes betreffe und Ausdruck einer ständigen Praxis der Europäischen Kommission im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Zucker sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).
(2) ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385, mit Änderungen.
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25.3.2006 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/28 |
Klage, eingereicht am 9. Januar 2006 — Königreich Dänemark/Kommission
(Rechtssache T-5/06)
(2006/C 74/53)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Kläger: Königreich Dänemark (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Jørgen Molde)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (1), soweit es um den Anhang Nummern 1 und 2 über Deca-BDE in Polymerverwendungen geht |
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Verurteilung der Kommission in die Kosten des Verfahrens |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den Stoff Deca-BDE in Polymerverwendungen von dem in der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (2) (im Folgenden: Grundrichtlinie) enthaltenen Verbot ausgenommen.
Die dänische Regierung macht Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung geltend, da die Ausnahme von Deca-BDE in Polymerverwendungen vom Verbot der Grundrichtlinie deshalb gegen die in dieser festgelegten Voraussetzungen verstoße,
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weil eine solche Ausnahme mit Blick auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nicht erforderlich sei, |
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weil die Kommission keine spezifische Anwendung von Deca-BDE, sondern diesen Stoff praktisch ganz generell in allen Polymerverwendungen vom Verbot ausgenommen habe, |
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weil die Kommission nicht belegt habe, dass keine Möglichkeiten gefunden worden seien, Deca-BDE in Polymerverwendungen zu ersetzen oder aus diesen zu verbannen, was aber der Fall sei, und |
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weil die Kommission nicht nach nach abgewogen habe, ob die Belastungen für die Umwelt, die Gesundheit und/oder den Verbraucherschutz, die sich aus einer Ersetzung ergeben würden, größer seien als die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder den Verbraucherschutz. |
Außerdem habe die Kommission auf ein rechtswidriges Kriterium abgestellt, nämlich eine allgemeine Risikobeurteilung des vom Verbot ausgenommenen Stoffes Deca-BDE. Überdies hafte der Entscheidung ein wesentlicher Formfehler an, soweit die Kommission unzureichend begründet habe, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, Deca-BDE in Polymerverwendungen vom Verbot in der Grundrichtlinie auszunehmen.
(1) ABl. L 271, S. 48.
(2) ABl. L 37, S. 19.
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25.3.2006 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/29 |
Klage, eingereicht am 13. Januar 2006 — Mopro-Nord GmbH/Kommission
(Rechtssache T-6/06)
(2006/C 74/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Mopro-Nord GmbH (Altentreptow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Harings und C. H. Schmidt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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die Entscheidung der Beklagten zu Beihilfe Nr. N 363/2004 vom 6. September 2005 (ABl. C 262, S. 5) insoweit in den Randnrn. 25 bis 27 für nichtig zu erklären, als sie sich auf Zusicherungen der deutschen Behörden stützt, nach denen Ausgaben, die vor Genehmigung dieser einzelnotifizierungspflichtigen Beihilfe durch die Kommission getätigt wurden, hinsichtlich der Investitionsprämie (Investitionszulage) nicht förderfähig sind; |
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hilfsweise, die Entscheidung der Beklagten zu Beihilfe Nr. N 363/2004 vom 6. September 2005 (ABl. C 262, S. 5) insgesamt für nichtig zu erklären; |
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2005) 3310 endg. vom 6. September 2005 bezüglich der staatlichen Beihilfe Nr. N 363/2004 für den Neubau eines Molkeveredelungsbetriebes. Der Begünstigte dieser Beihilfe ist Mopro-Nord GmbH in Mecklenburg-Vorpommern. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt, dass die von ihr notifizierte Beihilfe mit dem EG vereinbar ist. Die Klägerin ficht die Entscheidung insbesondere insoweit an, als sie sich auf Zusicherungen der deutschen Behörden stützt, nach denen Ausgaben, die vor Genehmigung dieser einzelnotifizierungspflichtigen Beihilfe durch die Kommission getätigt wurden, hinsichtlich der Investitionsprämie nicht förderfähig sind.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Sachverhaltsfeststellung durch die Beklagte fehlerhaft sei. Darüber hinaus rügt sie den Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG sowie den Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Bestimmtheitsgrundsatz. Weiters soll die Kommission durch die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen haben. Außerdem verletze die angefochtene Entscheidung Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG in Verbindung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (2). Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die Entscheidung der Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
(2) ABl. 2000, C 28, S. 2 sowie ABl. 2000, C 232, S. 19.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/29 |
Klage, eingereicht am 23. Januar 2006 — Giant (China)/Rat
(Rechtssache T-17/06)
(2006/C 74/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Giant (China) Co., Ltd (Kunshan, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1892/2005 (1) des Rates vom 14. November 2005 zur Einstellung der teilweisen Interimsprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China,
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Verurteilung des Rates in die Kosten dieses Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach chinesischem Recht, stellt hauptsächlich Fahrräder und Fahrradteile her und exportiert sie in die Gemeinschaft. Sie wendet sich gegen die Verordnung Nr. 1892/2005, mit der die teilweise Interimsprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingestellt wurde.
Für ihre Klage macht die Klägerin zunächst die gleichen Verstöße gegen die Verordnung Nr. 384/96 des Rates (die Grundverordnung) und gegen Artikel 253 EG geltend, auf die sie sich auch vorher im Rahmen der Rechtssache T-372/05 (2) berufen hat.
Sie trägt weiter vor, dass die angefochtene Verordnung gegen das Recht der Welthandelsorganisation (WTO) verstößt, weil sie in fünf Mitgliedstaaten, deren Antidumpingvorschriften zur Zeit des Beitritts Chinas zur WTO keine marktwirtschaftlichen Kriterien vorgesehen hätten, solche Kriterien auf chinesische Exporteure anwende.
(1) ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 22.
(2) ABl. L 315 vom 10.12.2005, S. 17.
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25.3.2006 |
DE |
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C 74/30 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2006 — Zenab/Kommission
(Rechtssache T-33/06)
(2006/C 74/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Zenab SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Windey und P. de Bandt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. November 2005 mit dem Zeichen 648599; |
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Feststellung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und Verurteilung der Kommission, an die Klägerin i) Schadenersatz in der Höhe von 36 707 Euro für die im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen entstandenen Kosten und ii) den Betrag des immateriellen Schadens wegen Rufschädigung und den aus der verspäteten Durchführung des Projekts EuroVOD entstandenen materiellen Schaden zu zahlen, sowie Bestellung eines Sachverständigen zur Bewertung dieses Schadens, wie er von einem vom Gericht zu benennenden Sachverständigen festgestellt wird; |
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in jedem Fall Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005, mit der ein Antrag der der Klägerin auf finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft im Rahmen des Programms MEDIA PLUS (Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen INFSO/MEDIA/04/05) abgelehnt wurde, und auf Wiedergutmachung des Schadens gerichtet, der ihr aufgrund des Erlasses der angefochtenen Entscheidung angeblich entstanden ist.
Zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend. Der erste beruht auf einer angeblich rechtswidrigen Delegation der Befugnisse der Kommission auf das technische Beratungsgremium, das sich zu dem Antrag der Klägerin auf finanzielle Unterstützung habe äußern müssen.
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigten. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung unzureichend und widersprüchlich sei und es nicht erlaube, die Gründe für die Ablehnung ihres Vorschlags zu verstehen.
Mit der Schadensersatzklage beantragt die Klägerin unter Berufung auf den Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft Wiedergutmachung des Schadens, der ihr aufgrund der fehlerhaften Beurteilung ihres im Rahmen des in Rede stehenden Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen unterbreiteten Vorschlags angeblich entstanden ist. Die Kommission habe ihre Sorgfaltspflicht und die Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung verletzt, und ein solches Verhalten begründe einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft rechtfertige.
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25.3.2006 |
DE |
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C 74/31 |
Klage, eingereicht am 23. Januar 2006 — Italienische Republik/Kommission
(Rechtssache T-38/06)
(2006/C 74/57)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Bevollmächtigter: Paolo Gentili, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 11877 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, vom 10. November 2005 — Programme und Projekte in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden über das Programm ROP Kampanien (Nr. CCI 1999 IT 16 1 PO 007) — Zahlungsantrag Nr. 2005 2716; |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 12362 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, vom 18. November 2005 — Programme und Projekte in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden über das Programm DOCUP Ziel 2 — Lazio 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 009) — Zahlungsantrag SYSFIN Nr. 2005 2707 Adonis 2005 23064, Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 26. Oktober, Protokoll Nr. 0031966; |
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Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. 12363 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik, vom 18. November 2005 — Programme und Projekte in Zypern, Griechenland, Ungarn, Italien, Malta und den Niederlanden über das Programm ROP Kampanien (Nr. CCI 1999 IT 16 1 PO 007) — Zahlungsantrag Nr. 2005 2871; |
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Nichtigerklärung aller damit im Zusammenhang stehenden vorangegangenen Handlungen; |
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Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in der Rechtssache T-345/04 (Italienische Republik/Kommission) (1) geltend gemachten.
(1) ABl. C 262 vom 23.10.2004, S. 55.
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25.3.2006 |
DE |
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C 74/31 |
Klage, eingereicht am 16. Februar 2006 — Antartica/HABM
(Rechtssache T-47/06)
(2006/C 74/58)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Antartica Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Racca)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nasdaq Stock Market Inc. (Washington, DC, USA)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Dezember 2005 in der Sache R 752/2004-2 wegen Verstoßes gegen die Artikel 63 Absatz 2 und 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/104/EWG aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Nasdaq“ für Waren der Klassen 9, 12, 14, 25 und 28.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Nasdaq Stock Market Inc.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „Nasdaq“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 und die ältere bekannte Marke „Nasdaq“ mit Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung.
Klagegründe: Verstoß gegen die Artikel 63 Absatz 2 und 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 und gegen Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/104/EWG. Insbesondere sei die ältere nicht eingetragene Wortmarke in der Widerspruchsschrift nicht aufgeführt worden. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass der Börsenindex „Nasdaq“ die gleiche Bekanntheit genieße wie die gleichnamige Marke. Schließlich sei der Begriff der Bekanntheit nach der Verordnung Nr. 40/94 und der Richtlinie 89/104 nicht der Gleiche wie der der notorischen Bekanntheit nach der Pariser Verbandsübereinkunft.
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25.3.2006 |
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C 74/32 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Januar 2006 — Henkel/HABM
(Rechtssache T-67/03) (1)
(2006/C 74/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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25.3.2006 |
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C 74/32 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2006 — Datac/HABM
(Rechtssache T-341/04) (1)
(2006/C 74/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 284 vom 20.11.2004.
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25.3.2006 |
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C 74/32 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Januar 2006 — MobilCom/Kommission
(Rechtssache T-397/04) (1)
(2006/C 74/61)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 314 vom 18.12.2004.
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25.3.2006 |
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C 74/32 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Januar 2006 — Steinmetz/Kommission
(Rechtssache T-155/05) (1)
(2006/C 74/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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25.3.2006 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/32 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Januar 2006 — Corsica Ferries France/Kommission
(Rechtssache T-231/05) (1)
(2006/C 74/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
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25.3.2006 |
DE |
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C 74/33 |
Klage, eingereicht am 1. Januar 2006 — Fernandez Ortis/Kommission
(Rechtssache F-1/06)
(2006/C 74/64)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Juan Miguel Fernandez Ortis (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. R. Iturriagagoitia Bassas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Feststellung, dass die mit der Entscheidung vom 17. Juni 2005 erfolgte Entlassung des Klägers wegen Gesetzesumgehung rechtswidrig ist, und demzufolge Aufhebung der Entscheidung vom 17. Juni 2005 und der mit ihr verbundenen Entscheidung vom 23. September 2005; |
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Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, ein ehemaliger Beamter auf Probe der Kommission, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2004 eingestellt; an diesem Tag begann seine neunmonatige Probezeit nach Artikel 34 Absatz 1 des Beamtenstatuts.
In einem Bericht vom 4. Oktober 2004 wurde seine Entlassung empfohlen; die Kommission beschloss jedoch, seine Probezeit ausnahmsweise gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Statuts bis 30. April 2005 zu verlängern. Mit Entscheidung vom 17. Juni 2005 entließ die Kommission den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2005.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass seine Entlassung rechtswidrig sei, da sie siebzehn Monate nach dem Beginn seiner Probezeit erfolgt sei, die nach Artikel 34 Absatz 4 des Statuts keinesfalls fünfzehn Monate überschreiten dürfe.
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25.3.2006 |
DE |
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C 74/33 |
Klage, eingereicht am 6. Januar 2006 — Frankin u. a./Kommission
(Rechtssache F-3/06)
(2006/C 74/65)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jacques Frankin (Sorée, Belgien) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Kläger
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Aufhebung der ausdrücklichen Entscheidung vom 10. Juni 2005, mit der die Kommission den Klägern den Beistand nach Artikel 24 des Statuts verweigert; |
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Verurteilung der Kommission zum solidarischen Ersatz des Schadens, der den Klägern hierdurch entstanden ist; |
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Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger, allesamt Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission, hatten die Übertragung ihrer in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem nach einem 1991 erlassenen belgischen Gesetz beantragt. 2003 erließ Belgien ein neues Gesetz, das nach Ansicht der Kläger günstigere Bedingungen für diese Art neuer Übertragungen vorsieht. Da die Kläger jedoch ihre Rechte bereits hatten übertragen lassen, konnten sie nicht von den Bestimmungen des Gesetzes von 2003 profitieren.
Sie stellten daher einen Antrag auf Beistand nach Artikel 24 des Statuts. Die Kommission, die nicht beabsichtigte, ihren Beamten und Bediensteten auf Zeit Beistand dabei zu leisten, diese Übertragungen zu erhalten, lehnte ihren Antrag mit Entscheidung vom 10. Juni 2005 ab.
Mit ihrer Klage fechten die Kläger diese Entscheidung an, die sie als gegen Artikel 24 des Statuts verstoßende Weigerung, Beistand zu leisten, ansehen. Außer auf diesen Artikel berufen sie sich zur Begründung ihrer Anträge auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Willkürverbots, der Begründungspflicht, des berechtigten Vertrauens und des Grundsatzes „patere legem quam ipse fecisti“ sowie auf einen Ermessensmissbrauch.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/34 |
Klage, eingereicht am 13. Januar 2006 — Villa u. a./Kommission
(Rechtssache F-4/06)
(2006/C 74/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Renata Villa (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge der Kläger
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Aufhebung der Entscheidungen Nr. 102495, 102494 und 102496 vom 8. Februar 2005, mit denen die Anstellungsbehörde des Europäischen Parlaments es abgelehnt hat, den Klägern den Überschussbetrag bei den angerechneten Ansprüchen zu erstatten, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Ansprüchen, die in den Jahren der Zugehörigkeit zum italienischen System erworben wurden, und der Anzahl der auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaft übertragenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre aufgrund einer Neuberechnung der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche ergibt; |
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Verurteilung des Beklagten in die Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1991 ließen die Kläger, Beamte des Europäischen Parlaments, die Ruhegehaltsansprüche, die sie vor ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaften in Italien erworben hatten, auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaft übertragen. Der Unterschied zwischen der tatsächlichen Anzahl der Jahre der Zugehörigkeit zum italienischen System und der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre aufgrund der Anrechnung in der Versorgungsordnung der Gemeinschaft wurde entsprechend den allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgesetzt, die seinerzeit vom Parlament angewandt wurden und die die Anrechnung der Jahre der Zugehörigkeit in Italien nicht nach oben begrenzten.
Nach dem Inkrafttreten des neuen Statuts beantragten die Kläger unter Berufung auf Artikel 26 Absätze 5 und 6 des Anhangs XIII des Statuts die Neuberechnung der zuvor gewährten Anrechnung. Nachdem die Anträge abgelehnt worden waren, legten die Kläger Beschwerden ein, die ebenfalls von der Anstellungsbehörde zurückgewiesen wurden.
Mit ihrer Klage rügen die Kläger einen Verstoß gegen Artikel 26 des Anhangs XIII des neuen Statuts und gegen Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts sowohl in der neuen als auch in der alten Fassung.
Sodann machen sie geltend, dass Parlament habe auch gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, des Verbotes eines willkürlichen Vorgehens, des Vertrauensschutzes und der Nichtbereicherung sowie gegen die Fürsorgepflicht verstoßen.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/34 |
Klage, eingereicht am 18. Januar 2006 — Patak Dennstedt/Kommission
(Rechtssache F-5/06)
(2006/C 74/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Dunja Patak Dennstedt (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Aufhebung der zusammen mit der Entscheidung über die Ablehnung des von der Klägerin zuvor gestellten Antrags getroffenen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 4. Oktober 2005, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde; |
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Verurteilung der Kommission, den der Klägerin entstandenen Schaden in Höhe von 35 000 Euro zu ersetzen; |
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hilfsweise Anordnung der Entfernung des streitigen Dokuments aus dem Untersuchungsbericht vom 18. September 2001; |
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in jedem Fall Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission und Empfängerin eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, hatte beim Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung bestimmter Entscheidungen der Beklagten erhoben. Im Laufe dieses Verfahrens erlangte sie Kenntnis von einer Reihe von Dokumenten, die sich auf kommissionsinterne Verfahren bezogen, die sie betrafen, woraufhin sie einen Antrag auf Entfernung der Dokumente aus der Akte stellte, in denen ein Beamter offenbar persönliche Schlussfolgerungen über die Berufskrankheit der Klägerin zieht, und außerdem beantragte, zu prüfen, ob das Verhalten bestimmter Beamter während eines Disziplinarverfahrens den Verpflichtungen nach dem Statut entsprochen habe.
Nachdem der Antrag abgelehnt worden war, legte die Klägerin Beschwerde ein, die von der Anstellungsbehörde ebenfalls zurückgewiesen wurde.
In ihrer Klageschrift macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde die Verpflichtungen verletze, die die Beklagte gegenüber ihren Beamten habe. Die Entscheidung verstoße nämlich gegen mehrere allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht.
Die Klägerin führt weiter aus, dass die Beamten der Kommission, die unrichtige Angaben zu ihrer Berufskrankheit verbreitet und sogar in einen Untersuchungsbericht aufgenommen hätten, eine schwere Verfehlung begangen hätten. Diese Verfehlung löse die Haftung der Beklagten aus, die daher für den der Klägerin entstandenen materiellen und immateriellen Schaden einstehen müsse.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/35 |
Klage, eingereicht am 3. Februar 2006 — Tolios u. a./Rechnungshof
(Rechtssache F-8/06)
(2006/C 74/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Iraklis Tolios (Paris, Frankreich), François Muller (Strasbourg, Frankreich) und Odette Perron (La Rochelle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)
Beklagter: Europäischer Rechnungshof
Anträge der Kläger
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die Klage einschließlich der in ihr enthaltenen Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig und begründet zu erklären; |
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demgemäß die Ruhegehaltsabrechnungen der Kläger von März 2005 mit der Folge aufzuheben, dass ein auf die Hauptstadt ihres Wohnsitzstaats bezogener Berichtigungskoeffizient oder wenigstens ein Berichtigungskoeffizient angewandt wird, der die Unterschiede der Lebenshaltungskosten an den Orten, an denen sie vermutlich ihre Ausgaben bestreiten, angemessen widerspiegelt und der damit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit entspricht; |
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die Beklagte in die Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache sind alle Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand versetzt wurden. Sie fechten die bis zur Aufhebung der Berichtigungskoeffizienten durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (1) eingeführte Übergangsregelung an, soweit sich diese Regelung auf eine neue Berechnung der Berichtigungskoeffizienten „Versorgungsbezüge“ stützt, die sich nicht mehr nach der Hauptstadt richtet, sondern nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Ruhegehaltsberechtigte nachweislich mit seinem Hauptwohnsitz niedergelassen hat.
Zur Begründung ihrer Forderungen machen die Kläger zunächst geltend, dass die genannte Verordnung auf eine fehlerhafte Begründung gestützt sei, da weder die fortschreitende Integration der Gemeinschaft noch die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, noch die Schwierigkeit, den tatsächlichen Wohnort der Ruhegehaltsempfänger nachzuprüfen, als Grundlage für die in Rede stehende Übergangsregelung dienen könnten.
Außerdem machen die Kläger eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit, der Rückwirkung wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes geltend.
(1) ABl. EG L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
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25.3.2006 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/35 |
Klage, eingereicht am 30. Januar 2006 — Canteiro Lopes/Kommission
(Rechtssache F-9/06)
(2006/C 74/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rui Canteiro Lopes (Lissabon, Portugal) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Oktober 2005, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der wegen ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen und ihn im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern; |
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Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Am 21. Dezember 2000 legte der Kläger eine Beschwerde gegen die Entscheidung ein, ihn im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern. Am 2. Juli 2001 gab die Beklagte der Beschwerde statt und teilte dem Kläger mit, dass Schritte zur Fertigstellung seiner Beurteilung unternommen worden seien, die jedoch nicht erfolgte. Der Kläger stellte deshalb einen Antrag auf Auskunftserteilung über die im Anschluss an die Entscheidung vom 2. Juli 2001 getroffenen Maßnahmen. Nachdem die Beklagte zugegeben hatte, dass die Beurteilungen 1995–1997 und 1997–1999 bis dahin nicht fertiggestellt worden waren, schlug sie dem Kläger vor, seine Beurteilung 1997–1999 auf dem Stand der Beurteilung zu erstellen, die er für den Zeitraum 1999–2001 erhalten hatte.
Obwohl der Kläger diesen Vorschlag ablehnte, schloss die Beklagte seine Beurteilung für den Zeitraum 1997–1999 ab und entschied, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der wegen ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen und ihn im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern.
Für seine Klage macht der Kläger zunächst geltend, dass diese Entscheidung fehlerhaft sei, da sie getroffen worden sei, ohne dass für die streitigen Zeiträume ordnungsgemäß fertiggestellte Beurteilungen vorgelegen hätten. Die Beklagte habe nämlich einen Amtsfehler begangen, weil sie seine Beurteilungen für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1999 nicht rechtzeitig erstellt habe.
Außerdem habe die Beklagte seine Verdienste nicht richtig abgewogen, da sie Hilfskriterien wie das Lebensalter und das Dienstalter herangezogen habe, die nur im Fall gleicher Verdienste der beförderungsfähigen Beamten angewandt werden könnten, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Die angefochtene Entscheidung verstoße daher gegen Artikel 45 des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/36 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2006 — Larsen/Kommission
(Rechtssache F-11/06)
(2006/C 74/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Holger Larsen (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Aufhebung der Entscheidung der Leiterin des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 2. März 2005, die Dienstbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Mai 2005 zu kürzen; |
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Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Mietzulage an den Kläger, auf die er seit dem Tag der Zahlungseinstellung Anspruch hat, zuzüglich Zinsen in Höhe des um 2 Prozentpunkte erhöhten Leitzinssatzes der Europäischen Zentralbank; |
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Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, ein in der Vertretung der Kommission in London verwendeter Beamter, erhielt seit 1. Oktober 2002 die Mietzulage nach Artikel 14a des Anhangs VII des Statuts und der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG (1). Da dieser Artikel anlässlich der Reform des Statuts aufgehoben wurde, strich die Kommission dem Kläger mit Entscheidung vom 2. Mai 2005 die Mietzulage.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger zunächst einen Verstoß gegen Artikel 62 des Statuts und Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts geltend. Er beruft sich insbesondere darauf, dass die Beklagte den letztgenannten Artikel zu Unrecht gemäß der vom Kollegium der Verwaltungschefs am 14. Oktober 2004 vorgenommenen Auslegung angewandt habe, wonach die Mietzulage nicht zu den Bestandteilen der Dienstbezüge gehöre, die von den in diesem Artikel festgelegten Übergangsmaßnahmen erfasst seien. Eine solche Auslegung sei rechtswidrig, da sie die Reichweite der mit der fraglichen Bestimmung angestrebten Sicherung des nominellen Einkommens einschränke.
Darüber hinaus trägt der Kläger vor, dass die angefochtene Entscheidung den durch die Artikel 64 und 65 des Statuts festgelegten Grundsatz der Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten verletze.
(1) Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG der Räte vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (ABl. Nr. 150, S. 2749).
III Bekanntmachungen
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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/37 |
(2006/C 74/71)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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