ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 68

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
21. März 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

2006/C 068/1

Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 29. September 2005 zur Änderung der Liste der Europol-Dienstposten in Anhang 1 des Statuts des Europol-Personals

1

2006/C 068/2

Europol — Berichtigungshaushaltsplan 2006 für den Gaststaat (Teil C)

4

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2006/C 068/3

Beschluss des Rates vom 9. März 2006 zur Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur und ihrer Stellvertreter

6

 

Kommission

2006/C 068/4

Euro-Wechselkurs

9

2006/C 068/5

Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ( 1 )

10

2006/C 068/6

Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ( 1 )

11

2006/C 068/7

Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ( 1 )

12

2006/C 068/8

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4092 — Andritz/Küsters) ( 1 )

13

2006/C 068/9

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4110 — E.ON/Endesa) ( 1 )

14

2006/C 068/0

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4122 — Burda/Hachette/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

2006/C 068/1

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ( 1 )

16

2006/C 068/2

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4079 — Mitsui/Evraz/Deniskovskaya Coal Mine JV) ( 1 )

20

2006/C 068/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4042 — Toepfer/Invivo/Soulès) ( 1 )

20

2006/C 068/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4072 — NEC/Philips Business Communications) ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/1


BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES VON EUROPOL

vom 29. September 2005

zur Änderung der Liste der Europol-Dienstposten in Anhang 1 des Statuts des Europol-Personals

(2006/C 68/01)

DER VERWALTUNGSRAT —

gestützt auf das Statut des Europol-Personals, das am 4. Dezember 1998 vom Rat der Europäischen Union angenommen wurde, (im Folgenden als „Personalstatut“ bezeichnet) (1), insbesondere auf dessen Anhang 1,

gestützt auf die Stellungnahme der Europol-Personalsachverständigen,

in der Erwägung, dass es dem Verwaltungsrat obliegt, durch einstimmigen Beschluss die Liste der Europol-Dienstposten in Anhang 1 des Personalstatuts zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Absatz 1 des Anhangs 1 des Personalstatuts wird durch folgenden Text ersetzt:

„ANHANG 1

Europol-Dienstposten

1.

Europol verfügt vorbehaltlich der Nummer 3 im Einzelnen über folgende Dienstposten:

Direktor

 

Stellvertretende Direktoren

 

Beigeordnete Direktoren

 

Referatsleiter

Direktionsstab/Sekretariat der Abteilung Organisationsführung

Analyse

Spezialgebiete der Strafverfolgung

Sekretariat der Abteilung Schwere Kriminalität

Personal

Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit

Sicherheit/Allgemeine Dienste

Referatsleiter

Finanzen

Rechtsangelegenheiten

Beschaffung

Spezialgebiete im Bereich Informationsmanagement und -technologie

Sekretariat der Abteilung Informationsmanagement und -technologie

Informationsintegrität

Erste Referenten

Spezialgebiete der Strafverfolgung

Sekretariat der Abteilung Schwere Kriminalität

Analyse

Personal — Einstellungen

Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit

Organisationsstandards und -integrität

Erste Referenten

Spezialgebiete im Bereich Informationsmanagement und -technologie

Sekretariat der Abteilung Informationsmanagement und -technologie

Informationsintegrität

Direktionsstab/Sekretariat der Abteilung Organisationsführung

Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit

Rechtsangelegenheiten

Beschaffung

Finanzen

Personal — Spezialgebiete der Personalverwaltung

[Sicherheit] (2)/Allgemeine Dienste

Übersetzer

Zweite Referenten

Spezialgebiete der Strafverfolgung

Sekretariat der Abteilung Schwere Kriminalität

Analyse

Zweite Referenten

Spezialgebiete im Bereich Informationsmanagement und -technologie

Sekretariat der Abteilung Informationsmanagement und -technologie

Informationsintegrität

Direktionsstab/Sekretariat der Abteilung Organisationsführung

Rechtsangelegenheiten

Personal

Finanzen

Beschaffung

Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit

[Sicherheit] (2)/Allgemeine Dienste

Übersetzer

Direktionsassistenten

Assistenten des Direktors und der stellvertretenden Direktoren

Assistenten

Verwaltungsassistenten (alle einschlägigen Abteilungen und Referate)

Technische Assistenten *

Befristete Assistenten (3)

Assistenten

Assistenten für Analyseaufgaben

Sonstiges Personal

Fahrer mit Spezialausbildung *

Fahrer *

[Sicherheitsbedienstete] (2) *

Technisches Bedienungspersonal*

Gelernte Arbeiter*

Diese Liste kann durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrats geändert werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Den Haag am 29. September 2005

Im Namen des Verwaltungsrates

Der Präsident

R. WAINWRIGHT


(1)  ABl. C 26/07 vom 30.1.1999.

(2)  Die Besoldung des Sicherheitspersonals richtet sich, solange dieses hauptsächlich von der niederländischen Regierung bezahlt wird, weiterhin nach den örtlichen Bedingungen. Um dies deutlich zu machen, wurden die betreffenden Dienstposten in eckige Klammern gesetzt.

(3)  Vertrag mit einer Dauer von höchstens einem Jahr (befristete Stelle für einen dringenden, außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Personalbedarf im Rahmen der Möglichkeiten des Europol-Haushalts und gemäß dem Europol-Stellenplan); diese Stellen sollten grundsätzlich auf Fälle beschränkt bleiben, in denen das übliche Einstellungsverfahren zu keinem Ergebnis geführt hat, oder wenn das eingestellte Personal aufgrund längerer Krankheit abwesend ist.


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/4


EUROPOL

Berichtigungshaushaltsplan 2006 für den Gaststaat (Teil C) (1)

(2006/C 68/02)

Gaststaat

Titel

Kapitel

Artikel

Bezeichnung

Ursprünglicher Haushaltsplan 2005

Berichtigungshaushaltsplan 2005

Überarbeiteter Haushaltsplan 2005

Erläuterungen

7

EINNAHMEN, GASTSTAAT

 

 

 

 

70

Beiträge

 

 

 

 

700

Beitrag des Gaststaates, Sicherheit

2 169 109

– 30 000

2 139 109

Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Kapitel 80). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem niederländischen Justizministerium zu treffenden Vereinbarung.

701

Beitrag des Gaststaates, Gebäude

p.m.

-

p.m.

Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 810). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem niederländischen Justizministerium zu treffenden Vereinbarung.

702

Restbetrag aus Haushaltsjahr t-2

247 891

-

247 891

 

 

Kapitel 70 insgesamt

2 417 000

– 30 000

2 387 000

 

71

Sonstige Einnahmen

 

 

 

 

711

Verschiedenes

-

p.m.

p.m.

 

 

Kapitel 71 insgesamt

-

p.m.

p.m.

 

 

TITEL 7 INSGESAMT

2 417 000

– 30 000

2 387 000

 

8

AUSGABEN, GASTSTAAT

 

 

 

 

80

Sicherheit

 

 

 

 

800

Kosten für die Sicherheit

2 417 000

– 30 000

2 387 000

Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz unter diesem Kapitel ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 700). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem niederländischen Justizministerium zu treffenden Vereinbarung.

 

Kapitel 80 insgesamt

2 417 000

– 30 000

2 387 000

 

81

Gebäudekosten

 

 

 

 

810

Gebäudekosten, Gaststaat

p.m.

-

p.m.

Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 701). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem niederländischen Justizministerium zu treffenden Vereinbarung.

 

Kapitel 81 insgesamt

p.m.

-

p.m.

 

 

TITEL 8 INSGESAMT

2 417 000

– 30 000

2 387 000

 

 

EINNAHMEN INSGESAMT, TEIL  C

2 417 000

– 30 000

2 387 000

 

 

AUSGABEN INSGESAMT, TEIL C

2 417 000

– 30 000

2 387 000

 


(1)  Wie vom Verwaltungsrat angenommen (Aktenzeichen: 2210-197).


I Mitteilungen

Rat

21.3.2006   

DE

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C 68/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. März 2006

zur Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur und ihrer Stellvertreter

(2006/C 68/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 85/385/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur, insbesondere auf die Artikel 3 und 4 (1),

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 des genannten Beschlusses besteht der Ausschuss aus drei Sachverständigen je Mitgliedstaat und einem Stellvertreter für jedes Mitglied. Nach Artikel 4 desselben Beschlusses beträgt die Amtszeit der Sachverständigen und ihrer Stellvertreter drei Jahre.

Mit Beschlüssen vom 23. Oktober 2001 (2) und vom 1. März 2002 (3) hat der Rat die Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur und ihre Stellvertreter für die Zeit bis zum 22. Oktober 2004 ernannt.

Die Regierungen von zweiundzwanzig Mitgliedstaaten haben Kandidaten im Hinblick auf die Ernennung, die Ersetzung bzw. die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses und ihrer Stellvertreter benannt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die folgenden Personen werden für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum dieses Beschlusses an zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur ernannt:

A.   Sachverständige aus dem praktizierenden Berufsstand

Land

Mitglieder

Stellvertreter

Belgien

Herr Jos LEYSSENS

Herr Michel DE KEYSER

Tschechische Republik

Herr Petr BÍLEK

Herr Michal KOHOUT

Deutschland

Prof. Ralf NIEBERGALL

Herr Wolfgang SCHNEIDER

Estland

Herr Tõnu LAIGU

Herr Veljo KAASIK

Griechenland

Herr Dionyssios DIGENIS

Herr Sotiris PAPADOPOULOS

Spanien

Herr Jordi QUEROL i PIERA

 

Irland

Herr John E. O'REILLY

Herr Eoin O'COFAIGH

Italien

Herr Leopoldo FREYRIE

Herr Pierluigi MISSIO

Zypern

Herr Vasos CHRISTOU

Herr Sokratis STRATIS

Lettland

Herr Sergejs ŅIKIFOROVS

Frau mgr. arch. Dace KALVĀNE

Litauen

Herr Kęstutis PEMPĖ

Herr Linas TULEIKIS

Ungarn

Dr. Ferenc MAKOVÉNYI

Herr Sandor PÁLFI

Malta

Herr David PACE

Herr David FELICE

Niederlande

Frau S. D. NIEUWENDIJK

Herr R. van der SLUYS

Österreich

Herr Alexander RUNSER

Herr Johannes Simon STEINER

Polen

Herr Tomasz TACZEWSKI

Herr Stanislaw DEŃKO

Slowenien

Dr. Viktor PUST

Herr Vladimir KRAJCAR

Slowakei

Herr Branislav SOMORA

Frau Mária LICHVÁROVÁ

Finnland

Herr Veikko VASKO

Herr Pekka SALMINEN

Schweden

Herr Anders BODIN

Frau Katarina NILSSON

Vereinigtes Königreich

Herr R. C. SHRIMPLIN

Herr Ken TAYLOR

B.   Sachverständige aus den Hochschulen oder aus vergleichbaren Lehranstalten für Architektur

Land

Mitglieder

Stellvertreter

Belgien

Herr Yvon CLOSSEN

Herr Johan RUTGEERTS

Tschechische Republik

Herr Ladislav LÁBUS

Herr Alois NOVÝ

Deutschland

Prof. H. BÜHLER

Prof. Rudolf SCHÄFER

Estland

Dr. Jüri SOOLEP

Herr Andres ALVER

Griechenland

Herr Constantin-Victor SPYRIDONIDIS

 

Irland

Herr James HORAN

Prof. Loughlin KEALY

Italien

Prof. Mario DOCCI

Prof. Piero ALBISINNI

Zypern

Herr Christos CHATZICHRISTOS

Herr Mario FOKAS

Lettland

Dr. habil., prof. M. Jānis KRASTIŅŠ

Dr. arh., prof. M. Jānis BRIŅĶIS

Litauen

Herr Gintaras ČAIKAUSKAS

Prof. Juozas PALAIMA

Ungarn

Prof. Balázs BALOGH

Prof. Bálint BACHMANN

Malta

Herr Joseph FALZON

Herr Dennis DE LUCCA

Niederlande

Prof. L. VAN DUIN

Herr Aart OXENAAR

Österreich

Herr Christian KÜHN

Prof. Wolf D. PRIX

Polen

Prof. Stefan WRONA

Prof. Andrzej KADŁUCZKA

Slowenien

Herr Peter GABRIJELČIČ

Dr. Tadeja ZUPANČIČ STROJAN

Slowakei

Prof. Julián KEPPL

Frau Ľubica VITKOVÁ

Finnland

Prof. Juhani KATAINEN

Prof. Simo PAAVILAINEN

Schweden

Herr Finn WERNE

Herr Hasse ERNEFELDT

Vereinigtes Königreich

Prof. James A. LOW

Herr Lawrence JOHNSTON

C.   Sachverständige aus den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats

Land

Mitglieder

Stellvertreter

Belgien

Herr Olivier REMACLE

Herr Benjamin HOUET

Tschechische Republik

Frau Zuzana BĚHOUNKOVÁ

Frau Lenka RUDÁ

Deutschland

Frau Vera STAHL

Herr Michael ELZER

Estland

Herr Priit ENOK

Herr Martin LEPP

Griechenland

Herr Nikolaos KATSIMBINIS

Frau Margarita KARAVASSILI

Irland

Herr Michael McCARTHY

Frau Nancy CALLAGHAN

Italien

Dott.ssa Teresa CUOMO

 

Zypern

Frau Lilia PAPADOURY

Frau Antroula FLORIDOU

Lettland

Herr Dainis OZOLIŅŠ

Frau Gunta ARĀJA

Litauen

Herr Gintautas TIŠKUS

Herr Gediminas BUDREIKA

Ungarn

Frau Mária BÁNÓNÉ NYÉKHELYI

Frau Zsuzsanna SZABÓ

Malta

Herr Raymond FARRUGIA

Herr Carmel MIFSUD BORG

Niederlande

Herr M. VAN HECK

 

Portugal

Herr António Vasco MASSAPINA

Herr Fernando Rocha PINTO

Österreich

Herr Wolfgang LENTSCH

Frau Evelyn NOWOTNY

Polen

Herr Kazimierz Andrzej KOBYLECKI

Frau Monika MAJEWSKA

Slowenien

Frau Pavli KOC

Herr Saša GALONJA

Slowakei

Herr Milan MARHAVÝ

Frau Viktória KOSÁROVÁ

Finnland

Frau Anita LEHIKOINEN

 

Schweden

Frau Nina KOWALEWSKA

Frau Karin DAHL BERGENDORFF

Vereinigtes Königreich

Dr Jon LEVETT

Herr David PETHERICK

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 26.

(2)  ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 2.

(3)  ABl. C 72 vom 21.3.2002, S. 1.


Kommission

21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/9


Euro-Wechselkurs (1)

20. März 2006

(2006/C 68/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2174

JPY

Japanischer Yen

141,07

DKK

Dänische Krone

7,4620

GBP

Pfund Sterling

0,69370

SEK

Schwedische Krone

9,3340

CHF

Schweizer Franken

1,5717

ISK

Isländische Krone

84,70

NOK

Norwegische Krone

7,9535

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5754

CZK

Tschechische Krone

28,590

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

261,58

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8853

RON

Rumänischer Leu

3,5075

SIT

Slowenischer Tolar

239,54

SKK

Slowakische Krone

37,398

TRY

Türkische Lira

1,6210

AUD

Australischer Dollar

1,6921

CAD

Kanadischer Dollar

1,4213

HKD

Hongkong-Dollar

9,4456

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9453

SGD

Singapur-Dollar

1,9646

KRW

Südkoreanischer Won

1 177,29

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,6354

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7696

HRK

Kroatische Kuna

7,3548

IDR

Indonesische Rupiah

11 136,78

MYR

Malaysischer Ringgit

4,502

PHP

Philippinischer Peso

62,087

RUB

Russischer Rubel

33,6760

THB

Thailändischer Baht

47,085


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/10


Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1)  (2)

(2006/C 68/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

ÖSTERREICH

Widerrufene Betriebsgenehmigungen

Kategorie B:   Betriebsgenehmigungen mit der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehenen Beschränkung

Name des Luftfahrtunternehmens

Anschrift des Luftfahrtunternehmens

Berechtigt zur Beförderung von

Entscheidung rechtswirksam seit

Zenith Airways GmbH

Promenadenweg 8

A-2522 Oberwaltersdorf

Fluggästen, Post, Fracht

16.2.2006


(1)  ABI. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(2)  Mitgeteilt der Europäischen Kommission vor 31.8.2005.


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/11


Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1)  (2)

(2006/C 68/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

SPANIEN

Erteilte Betriebsgenehmigungen

Kategorie B:   Betriebsgenehmigungen mit der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehenen Beschränkung

Name des Luftfahrtunternehmens

Anschrift des Luftfahrtunternehmens

Berechtigt zur Beförderung von

Entscheidung rechtswirksam seit

PIRINAIR EXPRESS, S.L.

c/ Ramón Pignatilli, 50

E-50004 Zaragoza

Fluggästen, Post, Fracht

21.2.2006


(1)  ABI. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(2)  Mitgeteilt der Europäischen Kommission vor 31.8.2005.


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/12


Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1)  (2)

(2006/C 68/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

SCHWEDEN

Erteilte Betriebsgenehmigungen

Kategorie B:   Betriebsgenehmigungen mit der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehenen Beschränkung

Name des Luftfahrtunternehmens

Anschrift des Luftfahrtunternehmens

Berechtigt zur Beförderung von

Entscheidung rechtswirksam seit

Fly Logic Sweden AB

556383-5932

Box 45

S-230 32 MALMÖ-STURUP

Fluggästen, Post, Fracht

17.1.2006

Osterman Helikopter i Göteborg AB

556318-1691

Säve Flygplatsväg 38

S-423 73 SÄVE

Fluggästen, Post, Fracht

24.2.2006

Widerrufene Betriebsgenehmigungen

Kategorie B:   Betriebsgenehmigungen mit der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehenen Beschränkung

Name des Luftfahrtunternehmens

Anschrift des Luftfahrtunternehmens

Berechtigt zur Beförderung von

Entscheidung rechtswirksam seit

Ostermans Helicopter i Göteborg AB

556404-8121

PI 2005

S-423 73 SÄVE

Fluggästen, Post, Fracht

5.12.2005

European Executive Express AB

556158-7501

PO Box 599

S-651 13 KARLSTAD

Fluggästen, Post, Fracht

20.2.2006


(1)  ABI. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(2)  Mitgeteilt der Europäischen Kommission vor 31.8.2005.


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4092 — Andritz/Küsters)

(2006/C 68/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 13. März 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Andritz GmbH, das von Andritz AG kontrolliert wird („Andritz“, Österreich) erwirbt (erwerben) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens von Eduard Küsters Maschinenfabrik GmbH & Co KG, kontrolliert von Jagenberg AG („Küsters“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Andritz: Herstellung von Papierproduktionsanlagen für Papiertücher, Karton und Feinpapier, Produktionssystemen für Stahl-, Umweltschutz- und Futtermitteltechnologie, Hydrauliktechnologie und andere Sektoren;

Küsters: Belieferung von Papier, nicht-gewebten und Textilkalendern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4092 — Andritz/Küsters, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4110 — E.ON/Endesa)

(2006/C 68/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 16. März 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen E.ON AG (E.ON Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Endesa S.A. (Endesa, Spanien) durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 21. Februar 2006.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

für das Unternehmen E.ON: Energie-Unternehmen, das Elektrizität und Gas überall in Europa und in den Vereinigten Staaten liefert, zusammen mit anderen Aktivitäten, die damit in Zusammenhang stehen;

für das Unternehmen Endesa: Spanischer Elektrizitätsbetreiber, der auch im Gassektor aktiv ist. Endesa ist auch im Elektrizitätssektor in anderen Europäischen Ländern aktiv, insbesondere Portugal, Frankreich, Italien, Deutschland und Polen. Zusätzlich ist Endesa in Südamerika und Nordafrika aktiv.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4110 — E.ON/Endesa, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4122 — Burda/Hachette/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 68/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 3. März 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Burda Verlag Osteuropa GmbH („BVO“, Deutschland), die der Hubert Burda Media Gruppe angehört, und Hachette Filipacchi Presse („HFP“, Frankreich), die der Lagardère Gruppe angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen (JV) durch Zeichnung von Kapital und Übertragung von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BVO: Verlegen von Zeitschriften in osteuropäischen Ländern;

HFP: Verlegen von Verbraucherzeitschriften weltweit;

JV: Verlegen von Zeitschriften in Polen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4122 — Burda/Hachette/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/16


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

(2006/C 68/11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

ESO

 (1)

Referenz and Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Referenz der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

CEN

EN ISO 3095:2005

Bahnanwendungen — Akustik — Messung der Geräuschemission von spurgebundenen Fahrzeugen (ISO 3095:2005)

 

CEN

EN ISO 3381:2005

Bahnanwendungen — Akustik — Geräuschmessungen in spurgebundenen Fahrzeugen (ISO 3381:2005)

 

CEN

EN 12663:2000

Bahnanwendungen — Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen

 

CEN

EN 13129-1:2002

Bahnanwendungen — Luftbehandlung in Schienenfahrzeugen des Fernverkehrs — Teil 1: Behaglichkeitsparameter

 

CEN

EN 13129-2:2004

Bahnanwendungen — Luftbehandlung in Schienenfahrzeugen des Fernverkehrs — Teil 2: Typprüfungen

 

CEN

EN 13230-1:2002

Bahnanwendungen — Oberbau — Gleis- und Weichenschwellen aus Beton — Teil 1: Allgemeine Anforderungen

 

CEN

EN 13232-4:2005

Bahnanwendungen — Oberbau — Weichen und Kreuzungen — Teil 4: Umstellung, Verriegelung und Lageprüfung

 

CEN

EN 13232-5:2005

Bahnanwendungen — Oberbau — Weichen und Kreuzungen — Teil 5: Zungenvorrichtungen

 

CEN

EN 13232-6:2005

Bahnanwendungen — Oberbau — Weichen und Kreuzungen — Teil 6: Starre einfache und doppelte Herzstücke

 

CEN

EN 13260:2003

Bahnanwendungen — Radsätze und Drehgestelle — Radsätze — Produktanforderungen

 

CEN

EN 13262:2004

Bahnanwendungen — Radsätze und Drehgestelle — Räder, Produktanforderungen

 

CEN

EN 13272:2001

Bahnanwendungen — Elektrische Beleuchtung in Schienenfahrzeugen des öffentlichen Verkehrs

 

CEN

EN 13481-1:2002

Bahnanwendungen — Oberbau — Leistungsanforderungen für Schienenbefestigungssysteme — Teil 1: Definitionen

 

CEN

EN 13481-2:2002

Bahnanwendungen — Oberbau — Leistungsanforderungen für Schienenbefestigungssysteme — Teil 2: Befestigungssysteme für Betonschwellen

 

CEN

EN 13481-5:2002

Bahnanwendungen — Oberbau — Leistungsanforderungen für Schienenbefestigungssysteme — Teil 5: Befestigungssysteme für feste Fahrbahnen

 

CEN

EN 13674-1:2003

Bahnanwendungen — Oberbau — Schienen — Teil 1: Vignolschienen ab 46 kg/m

 

CEN

EN 13848-1:2003

Bahnanwendungen — Oberbau — Qualität der Gleisgeometrie — Teil 1: Beschreibung der Gleisgeometrie

 

CEN

EN 14067-4:2005

Bahnanwendungen — Aerodynamik — Teil 4: Anforderungen und Prüfverfahren für Aerodynamik auf offener Strecke

 

CEN

EN 14363:2005

Bahnanwendungen — Fahrtechnische Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen — Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche

 

CEN

EN 14531-1:2005

Bahnanwendungen — Verfahren zur Berechnung der Anhalte- und Verzögerungsbremswege und der Feststellbremsung — Teil 1: Grundlagen

 

CEN

EN 14535-1:2005

Bahnanwendungen — Bremsscheiben für Schienenfahrzeuge — Teil 1: Wellenbremsscheiben, aufgepresst oder geschrumpft, Abmessungen und Qualitätsanforderungen

 

CEN

EN 14601:2005

Bahnanwendungen — Gerade und abgewinkelte Luftabsperrhähne für die Hauptluftleitung und Hauptbehälterleitung

 

CEN

EN 14752:2005

Bahnanwendungen — Seiteneinstiegsysteme

 

CENELEC

EN 50119:2001

Bahnanwendungen — Ortsfeste Anlagen — Oberleitungen für den elektrischen Zugbetrieb

KEINE

CENELEC

EN 50121-1:2000

Bahnanwendungen — Elektromagnetische Verträglichkeit — Teil 1: Allgemeines

KEINE

CENELEC

EN 50121-2:2000

Bahnanwendungen — Elektromagnetische Verträglichkeit — Teil 2: Störaussendungen des gesamten Bahnsystems in die Außenwelt

KEINE

CENELEC

EN 50121-3-1:2000

Bahnanwendungen — Elektromagnetische Verträglichkeit — Teil 3-1: Bahnfahrzeuge — Zug und gesamtes Fahrzeug

KEINE

CENELEC

EN 50121-3-2:2000

Bahnanwendungen — Elektromagnetische Verträglichkeit — Teil 3-2: Bahnfahrzeuge — Geräte

KEINE

CENELEC

EN 50121-4:2000

Bahnanwendungen — Elektromagnetische Verträglichkeit — Teil 4: Störaussendungen und Störfestigkeit von Signal- und Telekommunikationseinrichtungen

KEINE

CENELEC

EN 50121-5:2000

Bahnanwendungen — Elektromagnetische Verträglichkeit — Teil 5: Störaussendungen und Störfestigkeit von ortsfesten Anlagen und Einrichtungen der Bahnenergieversorgung

KEINE

CENELEC

EN 50122-1:1997

Bahnanwendungen — Ortsfeste Anlagen — Teil 1: Schutzmaßnahmen in bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung

KEINE

CENELEC

EN 50124-1:2001

Bahnanwendungen — Isolationskoordination — Teil 1: Grundlegende Anforderungen — Luft- und Kriechstrecken für alle elektrischen und elektronischen Betriebsmittel

KEINE

Änderung A1:2003 zu EN 50124-1:2001

Anmerkung 3

1.10.2006

Änderung A2:2005 zu EN 50124-1:2001

Anmerkung 3

1.5.2008

CENELEC

EN 50124-2:2001

Bahnanwendungen — Isolationskoordination — Teil 2: Überspannungen und geeignete Schutzmaßnahmen

KEINE

CENELEC

EN 50125-1:1999

Bahnanwendungen — Umweltbedingungen für Betriebsmittel — Teil 1: Betriebsmittel auf Bahnfahrzeugen

KEINE

CENELEC

EN 50125-3:2003

Bahnanwendungen — Umweltbedingungen für Betriebsmittel — Teil 3: Umweltbedingungen für Signal- und Telekommunikationseinrichtungen

KEINE

CENELEC

EN 50126-1:1999

Bahnanwendungen — Spezifikation und Nachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS) — Teil 1: Grundlegede Anforderungen und genereller Prozess

KEINE

CENELEC

EN 50128:2001

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme

KEINE

CENELEC

EN 50129:2003

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Sicherheitsrelevante elektronische Systeme für Signaltechnik

KEINE

CENELEC

EN 50149:2001

Bahnanwendungen — Ortsfeste Anlagen — Elektrischer Zugbetrieb — Rillenfahrdrähte aus Kupfer und Kupferlegierung

KEINE

CENELEC

EN 50155:2001

Bahnanwendungen — Elektronische Einrichtungen auf Schienenfahrzeugen

KEINE

Änderung A1:2002 zu EN 50155:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.9.2005)

CENELEC

EN 50159-1:2001

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Teil 1: Sicherheitsrelevante Kommunikation in geschlossenen Übertragungssystemen

KEINE

CENELEC

EN 50159-2:2001

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Teil 2: Sicherheitsrelevante Kommunikation in offenen Übertragunssystemen

KEINE

CENELEC

EN 50163:2004

Bahnanwendungen — Speisespannungen von Bahnnetzen

KEINE

CENELEC

EN 50206-1:1998

Bahnanwendungen — Schienenfahrzeuge — Merkmale und Prüfungen von Stromabnehmern — Teil 1: Stromabnehmer für Vollbahnfahrzeuge

KEINE

CENELEC

EN 50238:2003

Bahnanwendungen — Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und Gleisfreimeldesystemen

KEINE

CENELEC

EN 50317:2002

Bahnanwendungen — Stromabnahmesysteme — Anforderungen und Validierung von Messungen des dynamischen Zusammenwirkens zwischen Stromabnehmer und Oberleitung

KEINE

Änderung A1:2004 zu EN 50317:2002

Anmerkung 3

1.10.2007

CENELEC

EN 50388:2005

Bahnanwendungen — Bahnenergieversorgung und Fahrzeuge — Technische Kriterien für die Koordination zwischen Anlagen der Bahnenergieversorgung und Fahrzeugen zum Erreichen der Interoperabilität

KEINE

Anmerkung 1

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 3

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

HINWEIS:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be)

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org)

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/20


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4079 — Mitsui/Evraz/Deniskovskaya Coal Mine JV)

(2006/C 68/12)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 13. März 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4079. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/20


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4042 — Toepfer/Invivo/Soulès)

(2006/C 68/13)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 22. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M4042. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/21


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4072 — NEC/Philips Business Communications)

(2006/C 68/14)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 13. März 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4072. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)