ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2006/C 051/1 |
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2006/C 051/2 |
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2006/C 051/3 |
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2006/C 051/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3786 — BPI/Euler Hermes/COSEC) ( 1 ) |
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2006/C 051/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4130 — ENI/Grupo Amorim/CGD/Galp) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2006/C 051/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4101 — Matlin Patterson/Deutsche Bank/Michel Thierry) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
1.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
28. Februar 2006
(2006/C 51/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1875 |
JPY |
Japanischer Yen |
138,18 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4610 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67960 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,4490 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5661 |
ISK |
Isländische Krone |
77,78 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,0240 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5747 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,320 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
253,23 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6962 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,7875 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,4802 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,49 |
SKK |
Slowakische Krone |
37,108 |
TRY |
Türkische Lira |
1,5585 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6051 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3532 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2133 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7993 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9281 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 153,06 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,3520 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,5493 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3045 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
10 904,22 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,412 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,192 |
RUB |
Russischer Rubel |
33,3680 |
THB |
Thailändischer Baht |
46,526 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
1.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/2 |
Bekanntmachung betreffend die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland: Umfirmierung eines Unternehmens, von dem ein Verpflichtungsangebot angenommen wurde
(2006/C 51/02)
Für die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates (1) eingeführt wurde.
Mit dem Beschluss 2001/602/EG (2) nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot von Open Joint Stock Company Cherepovetsky Staleprokatny Zavod (nachstehend „ChSPZ“ abgekürzt) an. ChSPZ setzte die Kommission von seiner Umfirmierung in Closed Joint Stock Company Severstal-Metiz (nachstehend „SSM“ abgekürzt) in Kenntnis, die im Zuge einer Fusion mit Open Joint Stock Company Orlovsky Staleprokatny Zavod (nachstehend „OSPAZ“ abgekürzt) und Closed Joint Stock Company Severstal-Metiz vorgenommen wurde.
Nach Auffassung des Unternehmens bleibt das Recht des fusionierten Unternehmens auf Inanspruchnahme der Verpflichtung, die unter dem früheren Namen ChSPZ eingegangen wurde, durch die Umfirmierung unberührt.
Die Umfirmierung gilt mit Wirkung zum 1. Januar 2006, d. h. ab dem Tag, an dem ChSPZ und OSPAZ keine juristischen Personen mehr sind. Das fusionierte Unternehmen hat dieselbe Anschrift wie ChSPZ. Derzeit wird eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (3) durchgeführt (4). Da die Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Überprüfung noch aussteht, wurde es als notwendig erachtet, bereits zu diesem Zeitpunkt in einer Bekanntmachung klarzustellen, dass das fusionierte Unternehmen SSM ein Recht auf Inanspruchnahme der Verpflichtung hat.
Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates, in der zuletzt geänderten Fassung, in keiner Weise berührt. Daher ist die Bezugnahme auf Open Joint Stock Company Cherepovetsky Staleprokatny Zavod in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates und in Artikel 1 des Beschlusses 2001/602/EG der Kommission fortan als Bezugnahme auf Closed Joint Stock Company Severstal-Metiz zu verstehen.
Der bisher für Open Joint Stock Company Cherepovetsky Staleprokatny Zavod geltende Taric-Zusatzcode A217 gilt nunmehr für Closed Joint Stock Company Severstal-Metiz.
(1) ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 564/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 1).
(2) ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 47.
(3) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(4) ABl. C 202 vom 10.8.2004, S. 12.
1.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/3 |
Sachverständigengruppe „Vermögensrechtliche Folgen der Ehe und anderer eheähnlicher Lebensgemeinschaften sowie Erb- und Testamentsrecht in der Europäischen Union“ (PRM-III/IV)
(2006/C 51/03)
Name |
Land |
Alice PERSCHA |
AT |
Hélène CASMAN |
BE |
Lenka LESZAY |
CZ |
Christian BALDUS |
DE |
Félix ODERSKY |
DE |
Barbara REINHARTZ |
DE |
Hubertus ROHLFING |
DE |
Olivier REMIEN |
DE |
António GALLARDO PIQUERAS |
ES |
José Luis IGLESIAS BUHIGUES |
ES |
Juan Francisco DELGADO DE MIGUEL |
ES |
Edmond JACOBY |
FR |
Paul LAGARDE |
FR |
Cyril NOURISSAT |
FR |
François TREMOSA |
FR |
Dervla BROWNE |
IE |
Domenico DAMASCELLI |
IT |
Emanuele CALO |
IT |
Franco SALERNO CARDILLO |
IT |
Patrick GALEA |
MT |
Bente BRAAT |
NL |
Guilherme FREIRE FALCAO DE OLIVEIRA |
PT |
Ulf BERGQUIST |
SE |
Richard FRIMSTON |
UK |
Clare RENTON |
UK |
Francis BARLOW |
UK |
Roslyn Ann INNOCENT |
UK |
Paul MATTHEWS |
UK |
Gordon WYLLIE |
UK |
1.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3786 — BPI/Euler Hermes/COSEC)
(2006/C 51/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 22. Februar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die von von der deutschen Allianz-Gruppe („Allianz“) kontrollierten Unternehmen Banco BPI S.A. („BPI“, Portugal) und Euler Hermes SFAC S.A. („EH SFAC“, Frankreich) erlangen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das portugiesische Unternehmen Companhia de Seguro de Créditos, S.A. („COSEC“) durch den Erwerb von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können per Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3786 — BPI/Euler Hermes/COSEC an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
1.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4130 — ENI/Grupo Amorim/CGD/Galp)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2006/C 51/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 20. Februar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen ENI Portugal Investment („ENI“), das der Gruppe ENI S.p.A (Italien) angehört, Amorim Energia B.V. („Amorim Energia“), das von Amorim Holding II SGPS S.A. (Portugal) kontrolliert wird, und Caixa Geral de Depósitos Group („CGD“, Portugal) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Galp Energia SGPS S.A. („GALP“) Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4130 — ENI/Grupo Amorim/CGD/Galp, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
1.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4101 — Matlin Patterson/Deutsche Bank/Michel Thierry)
(2006/C 51/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 10. Februar 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4101. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
III Bekanntmachungen
Kommission
1.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/7 |
P-São Miguel: Durchführung von Linienflugdiensten
Ausschreibung der Autonomen Region Azoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 bezüglich der Durchführung von Linienflugdiensten innerhalb der Autonomen Region Azoren
(2006/C 51/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die Autonome Region Azoren beschlossen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für Linienflüge innerhalb der Autonomen Region Azoren aufzuerlegen.
Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 49 vom 28.2.2006 veröffentlicht.
Sofern bis 28. Februar 2006 kein Luftfahrtunternehmen die Durchführung von Linienflügen auf den Strecken, die in der im Amtsblatt der Europäischen Union C 49 vom 28.2.2006 veröffentlichten Mitteilung aufgeführt sind, gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beantragt hat, ohne eine Ausgleichsleistung oder ausschließliche Rechte auf diesen Strecken zu verlangen, hat die Autonome Region Azoren gemäß dem Verfahren von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung beschlossen, den Zugang zu diesen Strecken auf ein Luftfahrtunternehmen zu beschränken und das Recht zur Durchführung dieser Linienflüge ab dem 1. Juni 2006 im Zuge einer Ausschreibung zu vergeben.
Die Bieter müssen Angebote für die Durchführung der Flüge auf allen in dieser Ausschreibung genannten Strecken abgeben.
2. Auftragsgegenstand: Durchführung ab dem 1. Juni 2006 von Linienflugdiensten innerhalb der Autonomen Region Azoren gemäß den für alle Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechend der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 49 vom 28.2.2006.
3. Teilnahme an der Ausschreibung: Alle Luftfahrtunternehmen, die eine gültige Betriebsgenehmigung eines Mitgliedstaats gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2048/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen besitzen, können ein Angebot abgeben.
4. Verfahren: Für diese Ausschreibung gelten die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.
5. Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen sind zum Preis von 100 EUR erhältlich von: Secretaria Regional da Economia - Direcção Regional dos Transportes Aéreos e Marítimos, Rua do Mercado, n.o 21, 1.o e 2.o andar P-9500-326 Ponta Delgada, São Miguel, Azoren.
6. Finanzieller Ausgleich: In den Angeboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt sein, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 3 Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.
Der genaue Betrag der tatsächlich zu zahlenden Ausgleichsleistung wird 6 Monate nachträglich auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten und Einnahmen der Flüge innerhalb des in der Ausschreibung vorgegebenen Höchstbetrags ermittelt.
7. Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrages: Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Linienflugdienste gemäß Abschnitt 2 dieser Ausschreibung vorgesehen ist. Alle Änderungen der Betriebsbedingungen für diese Strecken werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
8. Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens: Darüber hinaus wird die Erfüllung des Vertrags jährlich jeweils im Februar und März im Benehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft. Bei einer unvorhersehbaren Veränderung der Betriebsbedingungen kann die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend angepasst werden.
9. Sanktionen: Falls das Luftfahrtunternehmen aufgrund höherer Gewalt an der Durchführung der Flugdienste gehindert ist, kann die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend den nicht durchgeführten Flügen anteilsmäßig gekürzt werden.
Falls das Luftfahrtunternehmen die Flugdienste aus anderen Gründen als aufgrund höherer Gewalt nicht betreibt oder die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, kann die Autonome Region Azoren:
den finanziellen Ausgleich entsprechend den nicht durchgeführten Flügen kürzen;
von dem Luftfahrtunternehmen eine Erklärung verlangen. Ist diese nicht zufriedenstellend, kann der Vertrag fristlos gekündigt und eine Entschädigung für den erlittenen Schaden gefordert werden.
10. Angebotseinreichung: Die Angebote nebst Unterlagen müssen spätestens am 31. Tag nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bis 17.00 Uhr (Ortszeit) im Secretaria Regional da Economia - Dirrecção Regional dos Transportes Aéreos e Marítimos, Rua do Mercado, n.o 21, 1.o e 2.o andar P-9500-326 Ponta Delgada, São Miguel, Açores. Tel. 296 209 800, Fax 296 281 112, eingehen und können entweder dort direkt zwischen 9.00 und 17.00 Uhr (Ortszeit) abgegeben oder per Einschreiben an dieselbe Adresse geschickt werden.