ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
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2006/C 047/5 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
24. Februar 2006
(2006/C 47/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1896 |
JPY |
Japanischer Yen |
139,11 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4604 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68030 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,4200 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5602 |
ISK |
Isländische Krone |
78,82 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,0465 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5747 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,360 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
252,77 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6960 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,7850 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5053 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,49 |
SKK |
Slowakische Krone |
37,285 |
TRY |
Türkische Lira |
1,5724 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6062 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3715 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2302 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7949 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9323 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 149,63 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,2830 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,5682 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3098 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 054,36 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,419 |
PHP |
Philippinischer Peso |
62,038 |
RUB |
Russischer Rubel |
33,5320 |
THB |
Thailändischer Baht |
46,852 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/2 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2006/C 47/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe: XS 30/2001
Mitgliedstaat: Italien
Region: Marken
Bezeichnung der Beihilferegelung: Regionalgesetz Nr. 5 vom 9. Mai 2001 — Änderungen des Regionalgesetzes Nr. 33 „Maßnahmen und Aufwertung des Fremdenverkehrsangebots der Region“ vom 28. Oktober 1991
Rechtsgrundlage: Legge regionale 9 maggio 2001 n. 5
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 2003: 250 000 EUR
2004: 250 000 EUR
2005: 250 000 EUR
2006: 250 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: 15 % BSÄ für kleine Unternehmen und 7,5 % BSÄ für mittlere Unternehmen; in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag beträgt der Höchstsatz für kleine Unternehmen 8 % NSÄ bzw. 10 % BSÄ und für mittlere Unternehmen 8 % NSÄ bzw. 6 % BSÄ
Bewilligungszeitpunkt: Ab 2001
Laufzeit der Regelung: Die Laufzeit der Regelung geht über die auf den 31.12.2006 festgelegte Frist für die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hinaus; die Region Marken bemüht sich, die Regelung zu ändern, um sie in Einklang mit künftigen Gemeinschaftsvorschriften zu bringen
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe umfasst Kapitalzuschüsse und Zinsvergünstigungen für Investitionen in der Tourismusbranche unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vorgesehenen Kategorien
Betroffene Wirtschaftssektoren: KMU in der Tourismuswirtschaft
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Marche |
Servizio Turismo ed Attività ricettive |
Via G. da Fabriano |
I-60100 Ancona |
Tel. 071 80 61 |
Nummer der Beihilfe: XS 122/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Marken
Bezeichnung der Beihilferegelung: EPPD, Ziel 2, 2000-2006 — Maßnahme 1.1: Beihilfen für produktive und den Umweltschutz betreffende Investitionen von kleinen und mittleren Industrie- und Handwerksbetrieben, Unterpunkt 1.1.1: Beihilfen für produktive Investitionen von kleine und mittleren Industriebetrieben, Intervention b2 Gesetz 598/94 Artikel 11 — Investitionshilfen für technologische Erneuerung und Umweltschutz, organisatorische und wirtschaftliche Erneuerung sowie Sicherheit am Arbeitsplatz
Rechtsgrundlage: Docup Ob. 2 2000-2006
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Übliche Unterstützung:
788 835,00 EUR für 2001
831 006,00 EUR für 2002
989 370,60 EUR für 2003
Gesamt: 2 609 211,60 EUR
Vorübergehende Unterstützung:
268 149,60 EUR für 2001
431 879,10 EUR für 2002
402 292,20 EUR für 2003
Gesamt: 1 102 320,90 EUR
Übliche Unterstützung:
3 028 405,00 EUR für 2004
3 221 452,00 EUR für 2005
1 600 855,00 EUR für 2006
Vorübergehende Unterstützung:
411 207,00 EUR für 2004
32 622,00 EUR für 2005
Beihilfehöchstintensität: Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 kommen die folgenden Interventionssätze zur Anwendung: 15 % BSÄ für die kleinen Unternehmen und 7,5 % BSÄ für die mittleren Unternehmen; in den Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen, wird sich der Interventionssatz auf 8 % NSÄ + 10 % BSÄ für die kleinen Unternehmen und 8 % NSÄ + 6 % BSÄ für die mittleren Unternehmen belaufen
Bewilligungszeitpunkt: Nach den Leitlinien der Dienststellen der Europäischen Kommission gelten die Ausgaben als förderfähig, die von dem letzten Begünstigten ab dem Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung verauslagt wurden.
Einen Zuschuss können nur solche Investitionen erhalten, die nach dem Datum der Einreichung der Beihilfeanträge getätigt wurden
Laufzeit der Regelung: Die Laufzeit der Regelung entspricht der des EPPD, Ziel 2, 2000-2006
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wendet sich an kleine und mittlere Unternehmen in den Marken, die unter Ziel 2 und das Phasing-Out fallen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Sektoren C, D, E, F (Istat-Klassifizierung '91) mit den im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf staatliche Beihilfen vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen (darunter Beihilfen zur Ausfuhr und für die Automobilindustrie).
Ausgenommen sind der Transportsektor sowie Tätigkeiten in Produktion, Verarbeitung oder Verkauf von Produkten, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Marche |
Servizio Industria e Artigianato |
Via Tiziano, n. 44 |
I-60100 Ancona |
Tel. 071 80 61 |
Sonstige Auskünfte: Geändert wurde die Laufzeit der Beihilfe XS 140/2003
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/4 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden
(2006/C 47/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XS 149/04 |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
Nordostengland |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Alnwick Garden Trust |
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Rechtsgrundlage |
Industrial Development Act 1982 Sections 7 & 11 Section 2 Local Government Act 2000 |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
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Darlehensbürgschaft |
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
1 908 313 GBP |
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Darlehensbürgschaft |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 13. Oktober 2004 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 30. April 2005 |
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Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen. |
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Government Office for the North East European Programmes Secretariat |
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Anschrift:
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
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Nummer der Beihilfe |
XS 6/05 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Umbrien |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
Beihilfen für KMU zur Förderung der Touristenbeherbergung in Hotels und sonstigen Unterkünften, in Freiluftanlagen und in historischen Gebäuden sowie damit zusammenhängender Tätigkeiten und des traditionellen sowie des Kunsthandwerks |
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Rechtsgrundlage |
Determinazione Dirigenziale n. 9086 del 21 ottobre 2004. Bando per la presentazione di proposte per la promozione di progetti integrati da parte dei seguenti soggetti: Pool di piccole e medie imprese, pool di piccole e medie imprese ed enti pubblici per la realizzazione della filiera turismo — ambiente — cultura nella regione Umbria |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung |
Maximal 2 000 000 EUR pro Jahr bis zu einem vorgesehenen Gesamtbetrag von maximal 7 000 000 EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
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Bewilligungszeitpunkt |
Veröffentlichung der Ausschreibung im regelmäßigen Beiheft zum „BUR“ — allgemeine Reihe — Nr. 46 vom 4. November 2004. Frist für die Einreichung der Anträge: Bis 16.2.2005. Die Beihilfen werden nur auf Antrag der betreffenden Unternehmen gewährt. Anträge können ab dem Tag der Ausschreibung gestellt werden. Die Beihilfen werden nur für Investitionen gewährt, die nach der Antragstellung getätigt werden |
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Laufzeit der Regelung |
Die Beihilfen werden für Investitionen von Unternehmen bis zum 31. Dezember 2006 gewährt |
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Zweck der Beihilfe |
Förderung von bestehenden oder neuen KMU, die im Bereich der Touristenbeherbergung in Hotels und sonstigen Unterkünften, in Freiluftanlagen und in historischen Gebäuden tätig sind, sowie Förderung damit zusammenhängender Tätigkeiten und des traditionellen sowie des Kunsthandwerks. Als beihilfefähige Investitionen gelten Aufwendungen für Maurerarbeiten, die Innen- und Außenverkleidung von Gebäuden, Installationsarbeiten, Sport- und Freizeitanlagen, externe Gestaltungsarbeiten und Aufwendungen für die Planung und Leitung der Arbeiten |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Unternehmen, die im Touristikbereich oder im traditionellen sowie im Kunsthandwerk tätig sind |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Regione dell'Umbria Direzione Cultura, Turismo, Istruzione, Formazione e Lavoro — Servizio Turismo |
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Anschrift:
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25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/6 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden
(2006/C 47/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XT 11/05 |
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Mitgliedstaat |
Polen |
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Region |
Landesweit |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Allgemeine Ausbildungsbeihilfen für jugendliche Arbeitnehmer |
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Rechtsgrundlage |
Art. 12 ust. 5 pkt 5 i ust. 6 ustawy o promocji zatrudnienia i instytucjach rynku pracy (Dz.U. nr 99, poz. 1001) Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 31 sierpnia 2004 r. w sprawie refundowania ze środków Funduszu Pracy wynagrodzeń wypłacanych młodocianym pracownikom (Dz.U. nr 190 poz. 1951) |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr: |
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2004 |
80 645 161,29 EUR |
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2005 |
41 474 654,38 EUR |
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Darlehensbürgschaft |
|
|||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||
Darlehensbürgschaft |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung |
Ja |
|
|
Bewilligungszeitpunkt |
31.8.2004 |
|||
Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
|||
Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Nein |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Wojewódzkie Komendy Ochotniczych Hufców Pracy i Powiatowe Urzędy Pracy (Freiwillige Arbeitsgruppen in den Wojewodschaften und Arbeitsämter der Gemeinden) in ganz Polen |
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Anschrift: rund 370 Stellen landesweit |
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
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Nummer der Beihilfe |
XT 15/05 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Ligurien |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Öffentliche Bekanntmachung der Region Ligurien über Maßnahmen zur Förderung von Ausbildungsprogrammen auf betrieblicher, sektoraler und regionaler Ebene sowie der Weiterbildungspraxis im Jahr 2004 |
||||||
Rechtsgrundlage |
Art. 9 legge 19 luglio 1993 n. 236; Art. 48, legge 23.12.2000 n. 388; Decreto del Ministero del Lavoro n. 243 del 22 settembre 2004 |
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
1 671 562,65 EUR |
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Darlehensbürgschaft |
|
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
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Darlehensbürgschaft |
|
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung |
Ja |
|
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Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 21.2.2005 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Voraussichtlich bis 30.6.2007. Im Falle einer Änderung der Verordnung Nr. 68/2001 nach dem 31.12.2006 soll die Beihilferegelung an die neuen Bestimmungen angepasst werden. |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
|||||
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Regione Liguria Settore Politiche attive del lavoro |
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Anschrift:
|
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung bei der Kommission voraus, wenn die Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XT 54/05 |
||||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
Nordwestengland |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
United Biscuits (UK) Limited |
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Rechtsgrundlage |
Regional Development Act 1998 |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
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Darlehensbürgschaft |
|
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
0,25 Mio. GBP |
|||||||
Darlehensbürgschaft |
|
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung |
Ja 50 % |
|
||||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 31.12.2005 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
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Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Nein |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Kontaktperson: Jayant Mehta North West Development Agency |
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Anschrift:
|
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XT 55/05 |
||||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||||||
Region |
Nordwestengland — Liverpool |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Buddleia-Projekt — Upper Parliament Street/Greenland Lane |
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Rechtsgrundlage |
S 5 Regional Development Agencies Act 1998 |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
||||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
500 000 GBP |
|||||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung |
Ja |
Intensität 5 % |
||||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 31.12.2005 |
||||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
||||||||
Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
|||||||
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
|
||||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Jayant Mehta, State Aid Coordinator |
||||||||
Anschrift:
|
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XT 56/05 |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||||
Region |
West Midlands |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Vermittlungsdienst für Einstellungen und Befähigungen im verarbeitenden Gewerbe |
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Rechtsgrundlage |
Training: Employment Act 1973 Section 2(1) and 2(2) as substantiated by Section 25 of the Employment and Training Act 1998 and the Industrial Development Act 1982, Section 11 |
|||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
3,6 Mio. GBP |
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung |
Ja |
|
|||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 19.8.2005 |
|||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
|||||||
Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
||||||
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
||||||
|
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Learning and Skills Council |
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Anschrift:
|
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt |
Ja |
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Nummer der Beihilfe |
XT 57/05 |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||||
Region |
West Midlands |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Ausbildungs- und Unterstützungsvorhaben für ehemalige Rover-Mitarbeiter |
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Rechtsgrundlage |
Training: Employment Act 1973 Section 2(1) and 2(2) as substantiated by Section 25 of the Employment and Training Act 1998 and the Industrial Development Act 1982, Section 11 |
|||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
3,6 Mio. GBP |
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung |
Ja |
|
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Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 4.8.2005 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
|||||||
Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
||||||
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
|||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
||||||
|
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Learning and Skills Council |
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Anschrift:
|
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XT 58/05 |
||||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
Nordwestengland |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Vermittlungsregelung der Nordwestengland-Stiftung |
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Rechtsgrundlage |
S 5 Regional Development Agency Act 1998 |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
190 000 GBP |
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Darlehensbürgschaft |
|
||||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||||||
Darlehensbürgschaft |
|
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung |
Ja |
|
||||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 19.9.2005 |
||||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.3.2006 |
||||||||
Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
|||||||
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Nein |
||||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
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Sonstige Dienstleistungen |
Unterhaltungsindustrie |
||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: North West Development Agency |
||||||||
Anschrift:
|
|||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/13 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden
(2006/C 47/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe: XT 27/01
Mitgliedstaat: Italien
Region: Marken
Bezeichnung der Beihilferegelung: Verordnung (EG) Nr. 68/2001 — Genehmigung einer Regelung betreffend staatliche Beihilfen für die Berufsausbildung — Durchführungs- und Finanzierungsmodalitäten von Berufsausbildungsmaßnahmen für Beschäftigte
Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta regionale n. 1045 del 22.5.2001
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Bis zum 31.12.2006: 70 Mrd. ITL
Beihilfehöchstintensität:
Großunternehmen |
spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
nicht förderfähige Gebiete |
25 |
50 |
Fördergebiete |
30 |
55 |
kleine und mittlere Unternehmen |
spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
nicht förderfähige Gebiete |
35 |
70 |
Fördergebiete |
40 |
75 |
Bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten von benachteiligten Arbeitnehmern erhöhen sich die oben genannten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte; dies gilt für:
— |
Jugendliche unter 25 Jahren, die bisher noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben (vorausgesetzt, sie wurden höchstens sechs Monate vor dem Stichtag der öffentlichen Bekanntmachung eingestellt, auf die hin die Beihilfe beantragt wird); |
— |
Personen mit schweren körperlichen, geistigen oder psychologischen Beeinträchtigungen, die dennoch auf dem Arbeitsmarkt verwendbar sind; |
— |
Wanderarbeitnehmer, die zwecks Aufnahme einer Tätigkeit ihren Aufenthaltsort in einen anderen Mitgliedstaat verlegen oder verlegt haben oder sich in der Gemeinschaft niederlassen und berufsbildenden und/oder Fremdsprachenunterricht benötigen; |
— |
Personen, die nach mindestens dreijähriger Unterbrechung wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, vor allem solche, die ihre Tätigkeit wegen der Unvereinbarkeit von Beruf und Familie aufgegeben haben (vorausgesetzt, sie wurden höchstens sechs Monate vor dem Stichtag der öffentlichen Bekanntmachung eingestellt, auf die hin die Beihilfe beantragt wird); |
— |
Personen über 45 Jahre ohne Abitur oder einen vergleichbaren Abschluss; |
— |
Langzeitarbeitslose, d. h. Personen, die während zwölf aufeinander folgenden Monaten erwerbslos waren (vorausgesetzt, sie wurden höchstens sechs Monate vor dem Stichtag der öffentlichen Bekanntmachung eingestellt, auf die hin die Beihilfe beantragt wird). |
Betrifft die Beihilfe den Seeverkehr, so darf sie unabhängig davon, ob sie für allgemeine oder spezifische Ausbildungsmaßnahmen bestimmt ist, bis zu einer Intensität von 100 % gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
Der Auszubildende darf kein aktives, sondern muss ein zusätzliches Besatzungsmitglied sein, und die Ausbildung muss an Bord von Schiffen, die im Gemeinschaftsregister eingetragen sind, durchgeführt werden |
Bewilligungszeitpunkt: Juni 2001
Laufzeit der Regelung:
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe betrifft spezifische und allgemeine Ausbildungsmaßnahmen. Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen sind Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert.
Eine „allgemeine“ Ausbildungsmaßnahme liegt vor
bei betriebsübergreifender Ausbildung, d. h. wenn die Ausbildung von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinsam organisiert ist (im Sinne der Gemeinschaftsrechtsvorschriften, die die KMU definieren) oder wenn sie von den Beschäftigten verschiedener Betriebe in Anspruch genommen werden kann
bei (betrieblicher) Ausbildung betreffend diejenigen Berufsbilder, die im Verzeichnis der Abschlüsse und Berufe der Region enthalten sind oder für die die Eingliederung beantragt wird
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftsbereiche
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Marche |
Servizio formazione professionale e problemi del lavoro |
Via Tiziano 44 |
I-60125 Ancona |
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/14 |
STAATLICHE BEIHILFE — BELGIEN
Staatliche Beihilfe Nr. C 40/2005 (ex N 331/2005) — Ford Genk
Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag
(2006/C 47/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Mit Schreiben vom 9. November 2005, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Belgien ihre Entscheidung mitgeteilt, wegen der erwähnten Ausbildungsbeihilfe ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.
Alle Interessierten sind aufgefordert, ihre Bemerkungen zu der Ausbildungsbeihilfe, in Bezug auf die die Kommission ein Verfahren eröffnet, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung an folgende Anschrift zu richten:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Kanzlei Staatliche Beihilfen |
Rue de la Loi/Wetstraat, 200 |
B-1049 Brüssel |
Fax Nr.: (32-2) 296 12 42 |
Alle Bemerkungen werden den belgischen Behörden übermittelt. Jeder Interessierte, der Bemerkungen abgibt, kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass sein Name nicht bekannt gegeben wird.
ZUSAMMENFASSUNG
Verfahren
Die geplante Beihilfe für Ford in Genk wurde der Kommission mit Schreiben vom 22. Juni 2005 gemeldet. Die Kommission bat mit Schreiben vom 27. Juli 2005 um weitere Auskünfte, die mit Schreiben vom 15. September 2005 beantwortet wurden.
Die Maßnahme
Begünstigte der Beihilfe ist die Ford-Werke GmbH in Genk, Belgien, die Teil der Ford Motor Company ist. Ende 2003 kündigte das Unternehmen ein Investitionsprogramm von ca. 700 Mio. EUR an, das insbesondere für ein neues flexibles Produktionssystem bestimmt ist. Die bisherige Produktion des Mondeo-Modells sollte durch die nächste Generation des Galaxy und ein drittes Fahrzeug ergänzt werden.
Die belgischen Behörden beabsichtigen, Ausbildungsbeihilfen von 12,28 Mio. EUR für beihilfefähige Kosten in einem 3-Jahreszeitraum von 2004 bis 2006 zu gewähren. Die Beihilfe soll als „Ad-hoc-Beihilfe“ der Vlaamse Gemeenschap gewährt werden. Die gesamten beihilfefähigen Kosten des Ausbildungsvorhabens belaufen sich auf 33,84 Mio. EUR. Das Programm umfasst spezifische Ausbildungsmaßnahmen von 25,34 Mio. EUR und allgemeine Ausbildungsmaßnahmen von 8,5 Mio. EUR.
Würdigung
Die Kommission hat ernste Zweifel, dass die geplante Beihilfe die Voraussetzungen der Verordnung in zwei Aspekten erfüllt: zum einen bezüglich der Beihilfefähigkeit der Kosten für folgende Maßnahmen: „Ausbildungsgrundlagen“ (Infrastruktur für Lesen und gesellschaftliche Bildung), Personalkosten für die Ausbildungsabteilung, „Cascading“ (Umsetzung des schlanken Organisationssystems des begünstigten Unternehmens), Kosten der Umstrukturierung, Kosten der Einführung neuer Modelle, Ausgaben in dem Zeitraum vor der Anmeldung und zum anderen bezüglich der Einstufung von „Beratungskosten“ und „Offline-Personalkosten“ als allgemeine oder spezifische Ausbildung.
Schlußfolgerung
Angesichts dieser Zweifel hat die Kommission beschlossen, ein Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.
DAS SCHREIBEN
„Par la présente, la Commission a l'honneur d'informer la Belgique qu'après avoir examiné les informations fournies par vos autorités sur la mesure citée en objet, elle a décidé d'ouvrir la procédure prévue à l'article 88, paragraphe 2, du traité CE.
PROCÉDURE
1. |
Le projet d'aide en faveur de la société Ford, à Genk, a été notifié à la Commission par lettre du 22 juin 2005. La Commission a demandé des renseignements complémentaires par lettre du 27 juillet 2005, à laquelle la Belgique a répondu par lettre enregistrée le 15 septembre 2005. |
DESCRIPTION DU PROJET
2. |
Le bénéficiaire de l'aide serait la société Ford-Werke GmbH établie à Genk, en Belgique, qui fait partie de Ford Motor Company. L'usine a été ouverte en 1964 et, depuis lors, elle a produit plus de 12 millions de véhicules. Fin 2003, elle a subi, dans le cadre d'une restructuration générale de Ford Europe, une réduction importante de ses effectifs, qui a concerné environ 3 000 salariés sur un total de 9 000. Dans le même temps, la société a annoncé un programme d'investissement d'environ 700 millions d'EUR, essentiellement destinés à un nouveau système de production flexible. Ce programme prévoyait que la production traditionnelle du modèle Mondeo serait complété par la production de la nouvelle génération de Galaxy et d'un troisième véhicule. Actuellement, le travail dans l'usine s'effectue en deux équipes, avec des effectifs de 4 946 personnes. L'année dernière, 207 163 véhicules ont été produits sur le site. |
3. |
Les autorités belges se proposent d'accorder des aides à la formation d'un montant de 12,28 millions d'EUR, couvrant des aides admissibles sur une période de trois ans, de 2004 à 2006. L'aide doit être accordée sous forme d'aide “ad hoc” de la Vlaamse Gemeenschap. Les coûts admissibles totaux du projet de formation s'élèvent à 33,84 millions d'EUR. |
4. |
D'après les renseignements fournis par la Belgique, le programme comprend une partie “formation spécifique”, dont le coût s'élève à 25,34 millions d'EUR. Cette formation spécifique couvrira les activités liées aux postes suivants:
|
5. |
Les coûts de la formation générale s'élèvent à 8,5 millions d'EUR et couvrent les activités liées aux postes suivants:
|
APPRÉCIATION DE L'AIDE
6. |
À ce stade, la Commission estime que les mesures en cause constituent des aides d'État au sens de l'article 87, paragraphe 1, du traité CE; en effet, elles sont attribuées sous forme d'une subvention du gouvernement flamand et sont donc financées par des ressources d'État. Elles sont sélectives, puisqu'elles sont limitées à Ford Genk. Compte tenu du fait qu'elles constituent une part importante du financement de la formation, elles sont susceptibles de fausser la concurrence au sein de la Communauté, en conférant à Ford Genk un avantage sur d'autres concurrents qui ne bénéficient pas des mêmes aides. Enfin, le marché des véhicules à moteur se caractérise par des échanges intensifs entre les États membres. |
7. |
La Belgique ne conteste absolument pas que les mesures en cause constituent des aides d'État et elle demande qu'elles soient approuvées en tant qu'aides à la formation. |
8. |
Les aides prévues ont été appréciées conformément au règlement (CE) no 68/2001 du 12 janvier 2001 concernant l'application des articles 87 et 88 du traité CE aux aides à la formation (1) (ci-après dénommé “le règlement”). Conformément à l'article 5 de ce règlement, si le montant de l'aide accordée à une même entreprise pour un projet individuel de formation est supérieur à 1 million d'EUR, l'aide n'est pas automatiquement exemptée et doit être notifiée et appréciée en vertu des dispositions du règlement. La Commission note qu'en l'espèce, l'aide prévue s'élève à 12,28 millions d'EUR, qu'elle doit être accordée à une seule entreprise et que le projet de formation est un projet individuel. C'est pourquoi elle considère que l'obligation de notification s'applique à l'aide en cause. |
9. |
Conformément à l'article 3, paragraphe 1, du règlement, les aides individuelles sont compatibles avec le marché commun au sens de l'article 87, paragraphe 3, point c), du traité, à condition qu'elles remplissent toutes les conditions du règlement. |
10. |
Au stade actuel de la procédure, la Commission doute sérieusement que les aides envisagées remplissent les conditions du règlement pour ce qui est 1) de la façon dont les autorités belges interprètent l'étendue des coûts admissibles et 2) de la catégorisation proposée en tant que formation générale ou spécifique. |
I. Coûts admissibles
11. |
La Commission note que l'article 4, paragraphe 7, du règlement prévoit que les coûts admissibles d'un projet d'aide à la formation sont les suivants:
|
12. |
La Belgique a fourni un aperçu des coûts de formation qui permet à la Commission d'identifier les coûts admissibles proposés. Les coûts admissibles du programme de formation notifié s'élèvent au total à 33,84 millions d'EUR, dont 25,34 millions correspondent à des actions de formation spécifique et 8,5 millions à des actions de formation générale. D'après les renseignements fournis par la Belgique, les coûts de personnel des participants au projet ne sont pas supérieurs au total des autres coûts admissibles. |
13. |
À ce stade de la procédure, la Commission doute sérieusement de la compatibilité avec l'article 4, paragraphe 7, du règlement d'un certain nombre de dépenses envisagées par la Belgique. Les doutes de la Commission concernent notamment les éléments de coûts suivants: |
i) “Locaux de formation”
14. |
La Belgique décrit les “locaux de formation” comme de grandes salles vitrées comportant des zones réservées à la lecture et aux contacts sociaux. La Belgique propose d'amortir ces zones en tant que coûts admissibles. Or, en l'état actuel des choses, il semble douteux que des bâtiments ou d'autres types d'infrastructures puissent entrer dans le champ d'application de l'article 4, paragraphe 7, point d), du règlement, qui ne mentionne que des “instruments” et des “équipements”. En outre, la Belgique n'a pas fourni suffisamment d'informations sur la mesure dans laquelle ces infrastructures seront utilisées à des fins autres que la formation. |
ii) Coûts de personnel du service Formation
15. |
La Belgique propose d'inclure sous ce poste l'ensemble des coûts de personnel du service de formation de Ford Genk. Or, la Commission doute que ces coûts puissent entrer dans le champ d'application de l'article 4, paragraphe 7, point e), du règlement (“coûts des services de conseil concernant l'action de formation”). |
16. |
En outre, toute société de la taille du bénéficiaire étant normalement dotée d'un service de formation chargé d'assurer et de coordonner les besoins en formation de son personnel, il ne semble pas, à première vue, que la mesure d'aide envisagée puisse être de nature à inciter le bénéficiaire à renforcer son offre de formation. |
iii) Gestion “en cascade”
17. |
D'après la notification, le directeur de l'usine réunit son personnel trois fois par an, afin de l'informer sur la mise en œuvre du système d'“organisation allégée” de Ford. Au stade actuel de la procédure, la Commission doute fortement que cette action aille au-delà d'une simple pratique de gestion ou réponde à un quelconque objectif de formation. Il est donc douteux qu'elle soit admissible au titre de l'article 4, paragraphe 7, du règlement. |
18. |
En outre, on peut également douter que la société ait besoin d'une aide d'État pour entreprendre de telles actions de gestion “en cascade”. Le caractère nécessaire de l'aide constitue une condition préalable à sa compatibilité, conformément à l'article 87, paragraphe 3, point c), du traité. Dans le contexte de la présente affaire, une aide à la formation peut se justifier si elle est nécessaire pour inciter le bénéficiaire à offrir une formation appropriée à ses employés. La gestion “en cascade” semblant être partie intégrante des pratiques de gestion courantes de Ford Genk, la Commission considère qu'à ce stade de la procédure, la nécessité de l'aide n'a pas été démontrée de façon suffisante. |
iv) Coûts de restructuration et coûts de lancement
19. |
Ford Europe a tenté, ces dernières années, d'adapter sa capacité de production à une demande en stagnation. Dans ce contexte, Ford Genk a licencié 2 770 salariés entre décembre 2003 et avril 2004. D'après les autorités belges, la société a demandé à un certain nombre de “salariés clés” de rester pendant encore quelques semaines ou quelques mois dans l'entreprise et de former leurs successeurs, afin de garantir la continuité de la production et le maintien des normes de qualité de la société. Au stade actuel de la procédure, la Commission doute que ces coûts soient admissibles en vertu de l'article 4, paragraphe 7, du règlement, dans la mesure où ils semblent résulter exclusivement de la récente restructuration de l'installation de production. |
20. |
En outre, il semble que la transmission du savoir-faire à travers les générations successives de salariés soit également partie intégrante du cœur de métier de la société, c'est-à-dire des actions nécessaires à la survie de l'entreprise, et qu'elle soit la conséquence de l'objet même de l'activité commerciale. C'est pourquoi la Commission estime, au stade actuel de la procédure, que les aides qui doivent être accordées au titre des coûts de formation liées à la “restructuration” ne semblent pas de nature à réellement inciter la société à renforcer ses actions de formation. |
21. |
Cet argument vaut également pour les aides en faveur du poste “coûts de lancement”. Ces dépenses sont nécessaires pour pouvoir produire de nouveaux modèles dans l'usine, ce qui constitue une caractéristique normale et courante du secteur automobile, nécessaire au maintien de la compétitivité. Il semble donc que les forces du marché devraient suffire, à elles seules, à inciter la société à supporter ce type de coûts. C'est pourquoi la Commission estime qu'à cet égard également, la Belgique n'a pas suffisamment démontré la nécessité de l'aide d'État. |
v) Dépenses relatives à 2004
22. |
La Commission note qu'une partie des coûts admissibles, à savoir 12 243 705 EUR, correspond à des dépenses qui ont déjà été effectuées en 2004. Dans la mesure où cette aide est destinée à alléger des dépenses passées, il est douteux qu'elle ait pu avoir une quelconque incidence sur les actions de formation de la société au cours de cette période. |
II) Nature de la formation
23. |
La Commission note que l'article 4 du règlement opère une distinction entre les projets de formation spécifique et les projets de formation générale. |
24. |
L'article 2, point d), définit la formation spécifique comme “une formation comprenant un enseignement directement et principalement applicable aux postes actuels ou prochains des salariés dans l'entreprise bénéficiaire et procurant des qualifications qui ne sont pas transférables à d'autres entreprises ou d'autres domaines de travail ou ne le sont que dans une mesure limitée”. |
25. |
L'article 2, point e), définit la formation générale comme “une formation comprenant un enseignement qui n'est pas uniquement ou principalement applicable aux postes de travail actuels ou prochains du salarié dans l'entreprise bénéficiaire, et qui procure des qualifications largement transférables à d'autres entreprises ou à d'autres domaines de travail et améliore par conséquent substantiellement la possibilité du salarié d'être employé”. |
26. |
Conformément à l'article 4, paragraphes 2 et 3, les aides à la formation sont compatibles avec le marché commun si elles sont conformes aux intensités d'aide mentionnées dans cet article pour les coûts admissibles. Conformément au règlement, les intensités d'aide maximum pour les grandes entreprises situées dans des régions pouvant bénéficier d'aides régionales conformément à l'article 87, paragraphe 3, point c), du traité sont de 30 % pour la formation spécifique et de 55 % pour la formation générale. |
27. |
À ce stade de la procédure, la Commission exprime des doutes quant à la façon dont les autorités belges interprètent la définition de la formation générale par rapport à la formation spécifique. Il ne peut être exclu qu'elles aient appliqué au projet une définition trop large de la notion de formation générale. |
28. |
Les doutes de la Commission concernent notamment les postes “coûts des services de conseil” et “coûts de personnel hors ligne” (2). Au stade actuel de la procédure, la Commission ne dispose pas d'informations suffisantes sur le contenu précis de ces actions pour pouvoir déterminer quelle est la proportion appropriée de formation “générale” et de formation “spécifique”. |
29. |
D'après les autorités belges, le service Formation de Ford Genk estime qu'environ 70 % de cette formation est de nature générale. Néanmoins, conformément à l'article 4, paragraphe 5, du règlement, dans les cas où le projet comprend des éléments à la fois de formation spécifique et de formation générale qui ne peuvent être séparés aux fins du calcul de l'intensité de l'aide et dans les cas où le caractère spécifique ou général du projet d'aide à la formation ne peut être établi, ce sont les intensités définies pour la formation spécifique qui sont applicables. |
30. |
En outre, la Commission n'a reçu aucune indication supplémentaire permettant de penser que ces cours puissent être considérés comme de la formation générale, c'est-à-dire qu'ils sont organisés conjointement par plusieurs entreprises indépendantes ou que des salariés de différentes entreprises peuvent bénéficier de la formation. La Commission n'a pas non plus reçu d'informations indiquant que les cours sont reconnus, agréés ou validés par les pouvoirs publics. C'est pourquoi, au stade actuel de la procédure, la Commission doute que la formation relève de la définition de la formation spécifique figurant dans le règlement. |
DÉCISION
31. |
Compte tenu des considérations qui précèdent, la Commission a décidé d'engager la procédure prévue à l'article 88, paragraphe 2, du traité CE et elle enjoint à la Belgique de lui fournir, dans un délai d'un mois à compter de la réception de la présente, tous les documents, informations et données nécessaires pour apprécier la compatibilité de l'aide. Elle invite la Belgique à transmettre immédiatement copie de cette lettre au bénéficiaire potentiel de l'aide. |
32. |
La Commission rappelle à la Belgique l'effet suspensif de l'article 88, paragraphe 3, du traité CE et se réfère à l'article 14 du règlement (CE) no 659/1999 du Conseil, qui stipule que toute aide illégale pourra faire l'objet d'une récupération auprès de son bénéficiaire. |
33. |
Par la présente, la Commission avise la Belgique qu'elle informera les intéressés par la publication de la présente lettre et d'un résumé de celle-ci au Journal officiel de l'Union européenne. Elle informera également les intéressés dans les pays de l'AELE signataires de l'accord EEE par publication d'une communication dans le supplément EEE du Journal officiel, ainsi que l'autorité de surveillance de l'AELE, en lui envoyant une copie de la présente. Tous les intéressés susmentionnés seront invités à présenter leurs observations dans un délai d'un mois à compter de la date de cette publication.» |
„Hierbij stelt de Commissie België ervan in kennis dat zij, na onderzoek van de door uw autoriteiten met betrekking tot de bovengenoemde steunmaatregel verstrekte inlichtingen, heeft besloten de procedure van artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag in te leiden.
PROCEDURE
1. |
De voorgenomen steunmaatregel voor Ford in Genk is bij schrijven van 22 juni 2005 bij de Commissie aangemeld. De Commissie heeft om aanvullende inlichtingen verzocht bij schrijven van 27 juli 2005, waarop de Belgische autoriteiten hebben geantwoord bij een schrijven dat op 15 september 2005 werd geregistreerd. |
BESCHRIJVING VAN HET PROJECT
2. |
De steun zou worden verleend aan Ford-Werke GmbH in Genk, België, dat deel uitmaakt van de Ford Motor Company. De fabriek werd in 1964 in bedrijf gesteld en sedertdien werden ruim twaalf miljoen wagens geproduceerd. Eind 2003 vond — in het kader van een algemene herstructurering van Ford Europe — een aanzienlijke personeelsafvloeiing plaats, waarbij 3 000 personeelsleden op een totaal van 9 000 werknemers waren betrokken. Tegelijkertijd maakte de onderneming een investeringsprogramma bekend van ongeveer 700 miljoen EUR, dat hoofdzakelijk bestemd was voor een nieuw flexibel fabricagesysteem. Daarbij zou de traditionele productie van het model Mondeo worden aangevuld met de nieuwe versie van het model Galaxy en een derde wagen. Momenteel telt de fabriek 4 946 werknemers die in twee ploegen werken. Vorig jaar werden 207 163 wagens geproduceerd. |
3. |
De Belgische autoriteiten nemen zich voor opleidingssteun te verlenen ten bedrage van 12,28 miljoen EUR voor subsidiabele kosten die betrekking hebben op een periode van drie jaar, van 2004 tot 2006. De steun wordt toegekend in de vorm van een ad-hocsubsidie van de Vlaamse Gemeenschap. De totale subsidiabele kosten van het opleidingsproject bedragen 33,84 miljoen EUR. |
4. |
Volgens de door België verstrekte informatie omvat het voor steun in aanmerking komende programma de onderstaande specifieke opleidingsactiviteiten ten belope van 25,34 miljoen EUR:
|
5. |
De uitgaven voor algemene opleidingsactiviteiten bedragen 8,5 miljoen EUR en omvatten de volgende kosten:
|
BEOORDELING VAN DE STEUNMAATREGEL
6. |
In dit stadium van de procedure is de Commissie van oordeel dat de desbetreffende maatregelen staatssteun vormen in de zin van artikel 87, lid 1, van het EG-Verdrag: de steun wordt verleend in de vorm van een subsidie van de Vlaamse regering en wordt derhalve met staatsmiddelen bekostigd. De steunmaatregelen zijn selectief omdat zij alleen op Ford Genk van toepassing zijn. Aangezien de maatregelen een belangrijk aandeel in de financiering van de opleiding vertegenwoordigen, valt te verwachten dat zij de mededinging binnen de Gemeenschap verstoren, doordat Ford Genk een voordeel ontvangt ten opzichte van andere ondernemingen waaraan geen steun wordt verleend. Ten slotte wordt de markt voor motorvoertuigen gekenmerkt door een intensief handelsverkeer tussen de lidstaten. |
7. |
België vecht geenszins aan dat de betwiste maatregelen staatssteun zijn en verzoekt dat deze maatregelen als opleidingssteun worden goedgekeurd. |
8. |
Het steunvoornemen moet worden getoetst aan Verordening (EG) nr. 68/2001 van de Commissie van 12 januari 2001 betreffende de toepassing van de artikelen 87 en 88 van het EG-Verdrag op opleidingssteun (3) (hierna „de verordening” te noemen). Volgens artikel 5 van de verordening is opleidingssteun niet automatisch vrijgesteld wanneer het bedrag dat voor één enkel opleidingsproject aan één onderneming wordt verleend meer dan 1 miljoen EUR bedraagt. Bijgevolg moet deze steun worden aangemeld en getoetst aan de verordening. De Commissie merkt op dat de voorgenomen steun in deze zaak 12,28 miljoen EUR bedraagt; dat de steun aan één enkele onderneming wordt uitgekeerd; en dat het opleidingsproject één enkel project is. Daarom is de Commissie van oordeel dat voor dit steunvoornemen de aanmeldingsverplichting geldt. |
9. |
Volgens artikel 3, lid 1, van de verordening, zijn individuele steunmaatregelen die aan alle voorwaarden van deze verordening voldoen, verenigbaar met de gemeenschappelijke markt in de zin van artikel 87, lid 3, onder c), van het Verdrag. |
10. |
In dit stadium van de procedure heeft de Commissie ernstige twijfel of het steunvoornemen op volgende punten aan de voorwaarden van de verordening voldoet: 1) de opvatting van de Belgische autoriteiten omtrent de kosten die als subsidiabel kunnen worden beschouwd en 2) de voorgestelde indeling bij algemene of specifieke opleiding. |
I. Subsidiabele kosten
11. |
De Commissie merkt op dat in artikel 4, lid 7, van de verordening is bepaald welke kosten in aanmerking komen voor opleidingssteun:
|
12. |
België heeft een overzicht van de opleidingskosten ingediend waardoor de Commissie kon nagaan wat onder de voorgestelde subsidiabele kosten wordt verstaan. De totale subsidiabele kosten van het aangemelde opleidingsprogramma bedragen 33,84 miljoen EUR, waarvan 25,34 miljoen EUR bestemd is voor specifieke opleiding en 8,5 miljoen voor algemene opleiding. Volgens de door België verstrekte informatie liggen de personeelskosten van degenen die de opleiding volgen niet hoger dan het totaal van de overige subsidiabele kosten. |
13. |
In dit stadium van de procedure heeft de Commissie ernstige twijfel of een aantal van de door België voorgestelde uitgaven voldoen aan artikel 4, lid 7, van de verordening. In het bijzonder heeft de Commissie twijfel over de volgende kostenposten: |
i) „Training enablers” (opleidingsruimten)
14. |
België beschrijft „Training enablers” als grote glazen lokalen met ruimten voor lectuur en sociale contacten. België stelt voor dat de afschrijving van de kosten voor deze ruimten als subsidiabel wordt beschouwd. In deze fase lijkt het evenwel twijfelachtig of gebouwen of andere soorten infrastructuur binnen de werkingssfeer van artikel 4, lid 7, onder d), van de verordening vallen, waarin alleen „werktuigen” en „uitrusting” worden vermeld. Voorts heeft België onvoldoende gegevens verstrekt met betrekking tot de mate waarin deze infrastructuur voor andere doeleinden dan opleiding zal worden gebruikt. |
ii) Personeelskosten van de dienst opleiding
15. |
België stelt voor in deze kostenpost alle personeelskosten van de dienst opleiding van Ford Genk op te nemen. Volgens de Commissie is het twijfelachtig of dergelijke kosten binnen de werkingssfeer van artikel 4, lid 7, onder e), van de verordening vallen („de kosten van diensten inzake begeleiding en advisering met betrekking tot het opleidingsproject”). |
16. |
Aangezien een onderneming met de omvang van de begunstigde onderneming normaal gezien over een dienst opleiding beschikt die verantwoordelijk is voor het aanbieden en coördineren van de opleiding van het personeel, lijkt het op het eerste gezicht niet waarschijnlijk dat de begunstigde onderneming door het steunvoornemen extra stimulansen krijgt om haar eigen opleidingsaanbod te vergroten. |
iii) „Cascading” (cascadeproces)
17. |
Volgens de aanmelding vindt er driemaal per jaar een bijeenkomst plaats waarop de directeur van de fabriek het personeel een korte uiteenzetting geeft over de tenuitvoerlegging van het „lean organisation”-systeem („FPS” — slanke organisatie) van Ford. In deze fase van de procedure heeft de Commissie ernstige twijfel of deze activiteit meer is dan een zuivere beheershandeling of aan een of andere opleidingsdoelstelling beantwoordt. Bijgevolg is het twijfelachtig of deze activiteit subsidiabel is in het kader van artikel 4, lid 7, van de verordening. |
18. |
Voorts rijst de vraag of de onderneming nood heeft aan staatssteun om een dergelijk cascadeproces ten uitvoer te leggen. Overeenkomstig artikel 87, lid 3, onder c), van het Verdrag is de noodzaak van de steun een voorwaarde om met de gemeenschappelijke markt verenigbaar te zijn. In deze zaak kan opleidingssteun worden gerechtvaardigd wanneer deze noodzakelijk is om de begunstigde onderneming de juiste stimulansen te geven om haar personeel een passende opleiding aan te bieden. Aangezien het cascadeproces deel lijkt uit te maken van de gebruikelijke beheershandelingen van Ford Genk, is de Commissie in deze fase van oordeel dat de noodzaak van de steun voor deze kostenpost onvoldoende is gestaafd. |
iv) Herstructurerings- en opstartkosten
19. |
In de voorbije jaren heeft Ford Europe geprobeerd haar productiecapaciteit aan te passen aan een stagnerende vraag. Zo zijn bij Ford Genk in de periode van december 2003 tot april 2004 2 770 werknemers afgevloeid. Volgens de Belgische autoriteiten werd een aantal „belangrijke personeelsleden” verzocht om nog enkele extra weken of maanden in dienst te blijven en hun opvolgers op te leiden om de continuïteit van de productie en de kwaliteitszorg van de fabriek te garanderen. In deze fase betwijfelt de Commissie of deze kosten subsidiabel zijn overeenkomstig artikel 4, lid 7, van de verordening, aangezien deze uitsluitend lijken voort te vloeien uit de recente herstructurering van de fabriek. |
20. |
Voorts lijkt de kennisoverdracht naar jongere personeelsleden ook deel uit te maken van de kernactiviteiten van de onderneming omdat deze noodzakelijk is voor het overleven van de onderneming en voortvloeit uit de kerndoelstelling van de onderneming. Bijgevolg is de Commissie in deze fase van mening dat de steun voor opleiding in het kader van de herstructurering geen echte stimulansen lijkt te bieden voor de opleidingsactiviteiten van de onderneming. |
21. |
Hetzelfde geldt voor steun voor een startopleiding. Deze opleidingskosten zijn nodig voor de productie van nieuwe modellen in de fabriek, hetgeen een normaal en vaak voorkomend verschijnsel is in de auto-industrie en noodzakelijk is om concurrerend te blijven. Het lijkt dus dat de marktwerking alleen reeds voldoende zou zijn om de onderneming ertoe aan te zetten deze kosten te maken. Bijgevolg is de Commissie ook in dit opzicht van mening dat België de noodzaak van staatssteun onvoldoende heeft aangetoond. |
v) Uitgaven met betrekking tot 2004
22. |
De Commissie stelt vast dat een gedeelte van de subsidiabele kosten, namelijk 12 243 705 EUR, uitgaven betreft die reeds in 2004 werden gemaakt. In de mate dat steun wordt benut ter dekking van vroegere uitgaven, is het twijfelachtig of deze steun een stimulans kan zijn voor de opleidingsactiviteiten van de onderneming in deze periode. |
II. Soort opleiding
23. |
De Commissie wijst erop dat in artikel 4 van de verordening een onderscheid gemaakt wordt tussen specifieke en algemene opleiding. |
24. |
In artikel 2, onder d), wordt „specifieke opleiding” omschreven als „een opleiding die bestaat in onderricht dat direct en hoofdzakelijk op de huidige of toekomstige functie van de werknemer in de begunstigde onderneming gericht is, en door middel waarvan bekwaamheden worden verkregen die niet of slechts in beperkte mate naar andere ondernemingen of andere werkgebieden overdraagbaar zijn.” |
25. |
In artikel 2, onder e) wordt „algemene opleiding” omschreven als „een opleiding die bestaat in onderricht dat niet uitsluitend of hoofdzakelijk op de huidige of toekomstige functie van de werknemer in de begunstigde onderneming gericht is, maar door middel waarvan bekwaamheden worden verkregen die in ruime mate naar andere ondernemingen of werkgebieden overdraagbaar zijn, zodat de inzetbaarheid van de werknemer wordt verbeterd.” |
26. |
Opleidingssteun is volgens artikel 4, leden 2 en 3, verenigbaar met de gemeenschappelijke markt wanneer de daarin genoemde steunintensiteiten in verhouding tot de subsidiabele kosten worden nageleefd. Volgens de verordening bedragen de maximaal toegestane steunintensiteiten voor grote ondernemingen in gebieden die uit hoofde van artikel 87, lid 3, onder c), van het Verdrag voor steun in aanmerking komen, 30 % voor specifieke opleiding en 55 % voor algemene opleiding. |
27. |
In dit stadium van de procedure heeft de Commissie enige twijfel bij de manier waarop de Belgische autoriteiten de definitie van algemene versus specifieke opleiding interpreteren. Niet uit te sluiten valt dat in dit project een al te ruime definitie van „algemene opleiding” werd gehanteerd. |
28. |
De Commissie heeft in het bijzonder twijfel omtrent de opleidingsonderdelen „consultancykosten” en „off-line personeelskosten” (4). In deze fase beschikt de Commissie over onvoldoende gegevens met betrekking tot de precieze inhoud van deze activiteiten om het overeenkomstige deel „algemene” en „specifieke” opleiding te kunnen vaststellen. |
29. |
Volgens de Belgische autoriteiten raamt de dienst opleiding van Ford Genk dat ongeveer 70 % van deze opleiding als algemene opleiding kan worden beschouwd. Overeenkomstig artikel 4, lid 5, van de verordening zijn de steunintensiteiten die voor specifieke opleiding gelden, van toepassing, ingeval het steunproject zowel componenten van specifieke opleiding als componenten van algemene opleiding omvat die voor de berekening van de steunintensiteit niet van elkaar kunnen worden gescheiden en ingeval het specifieke dan wel algemene karakter van het opleidingsproject niet kan worden aangetoond. |
30. |
Bovendien heeft de Commissie geen verdere aanwijzingen ontvangen dat deze cursussen als algemene opleiding kunnen worden aangemerkt — dat deze cursussen dus door verschillende onafhankelijke ondernemingen gezamenlijk worden georganiseerd of ten goede kunnen komen aan werknemers van verschillende ondernemingen. Evenmin heeft de Commissie informatie ontvangen dat de cursussen worden erkend, gecertificeerd of gehomologeerd door een overheidsorgaan. Derhalve betwijfelt de Commissie — in dit stadium — dat de opleiding onder de definitie valt van algemene opleiding in de zin van de verordening. |
BESLUIT
31. |
Gelet op de bovenstaande overwegingen heeft de Commissie besloten de procedure van artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag in te leiden en maant zij België aan, haar binnen één maand na de datum van ontvangst van dit schrijven, alle documenten, inlichtingen en gegevens te verstrekken die nodig zijn om de verenigbaarheid van de steunmaatregel te beoordelen. Zij verzoekt België onverwijld een afschrift van dit schrijven aan de potentiële begunstigde van de steunmaatregel te doen toekomen. |
32. |
De Commissie wijst België op de schorsende werking van artikel 88, lid 3, van het EG-Verdrag. Zij verwijst naar artikel 14 van Verordening (EG) nr. 659/1999 van de Raad, volgens hetwelk elke onrechtmatige steun van de begunstigde kan worden teruggevorderd. |
33. |
Voorts deelt de Commissie België mee, dat zij de belanghebbenden van deze zaak in kennis zal stellen door dit schrijven en een samenvatting ervan in het Publicatieblad van de Europese Unie bekend te maken. Tevens zal zij de belanghebbenden in de EVA-staten die partij zijn bij de EER-Overeenkomst door de bekendmaking van een mededeling in het EER-Supplement van het Publicatieblad in kennis stellen, alsmede de Toezichthoudende Autoriteit van de EVA door haar een afschrift van dit schrijven toe te zenden. Alle bovengenoemde belanghebbenden zal worden verzocht hun opmerkingen te maken binnen één maand vanaf de datum van deze bekendmaking.“ |
(1) JO L 10 du 13.1.2001, p. 20.
(2) Cette considération s'appliquerait également au poste “coûts de personnel du service formation”, si ces coûts étaient éventuellement considérés comme admissibles en vertu de l'article 4, paragraphe 7, du règlement (voir section I ci-dessus).
(3) PB L 10 van 13.1.2001, blz. 20.
(4) Indien de „personeelskosten van de dienst opleiding” in aanmerking waren genomen als subsidiabele kosten overeenkomstig artikel 4, lid 7, van de verordening (zie afdeling I), dan zou voor deze kosten ook een soortgelijke opmerking kunnen worden gemaakt.
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/21 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2006/C 47/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (England)
Beihilfe Nr.: N 144/2003
Titel: Stilllegungsregelung Fischereifahrzeuge 2003
Zielsetzung: Stilllegung von Fischereifahrzeugen, um den Aufwand in der Kabeljaufischerei um 15-20 % zu senken.
Rechtsgrundlage: Statutory Instrument
Beihilfeintensität oder -höhe: Die Anträge werden auf der Grundlage einzelner konkurrierender Angebote geprüft; ausgewählt werden diejenigen, die den größten Nutzen aufweisen. Bei mindestens zehn Jahre alten Fischereifahrzeugen gelten die Obergrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zuzüglich einer Abwrackprämie von 20 %. Bei jüngeren Schiffen werden die Obergrenzen für jedes Jahr, um das das Alter unter 10 Jahren liegt, um 1,5 % angehoben.
Laufzeit: 2003/2004
Andere Angaben: Jahresbericht
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Schottland)
Beihilfe Nr.: N 155/2003
Titel: Ausgleichszahlung (Übergangsbeihilfe) (Plan Nr. 2/2003, Schottland)
Zielsetzung: Finanzieller Ausgleich für Verluste, die durch die Beschränkung des Kabeljaufangs in der Nordsee entstehen
Rechtsgrundlage: Scottish Statutory Instrument
Haushaltsmittel: 10 Mio. GBP (rund 15 Mio. EUR)
Beihilfeintensität oder -höhe: 142 GBP je Fangkapazitätseinheit und Schiff (geeignet für ganzjährige Fischerei)
Laufzeit: 1. März bis 31. August 2003
Andere Angaben: Jahresbericht
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Irland
Beihilfe Nr.: N 340/2001
Titel: Steuerermäßigungen auf Investitionen in die Weißfischflotte
Zielsetzung: Förderung von Investitionen in die Weißfischflotte
Rechtsgrundlage: Finance Act 2001
Haushaltsmittel: Die tatsächlichen monetären Kosten und Vorteile der Regelung hängen von Art und Umfang des Projekts, vom Steuertarif, auf den die Ermäßigung angewandt wird und der Höhe anderer Finanzierungen als den Zuschüssen ab
Beihilfeintensität oder -höhe: Beihilfesätze auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 vom 20. Dezember 2002
Laufzeit: 2001, 2002, 2003 und bis 3. September 2004
Andere Angaben: Jahresbericht
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Niederlande
Beihilfe Nr.: N 356/2003
Titel: Unterstützung der Anlandung von Fischereierzeugnissen
Zielsetzung: Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Anlandung von Fischereierzeugnissen
Rechtsgrundlage:
— |
Instellingsverordening Productschap Vis |
— |
Verordening instelling van een fonds voor de aanvoersector |
Haushaltsmittel: 50 000 bis 100 000 EUR pro Jahr
Laufzeit: 2003 und Folgejahre
Beihilfeintensität: Einhaltung der Sätze gemäß den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7)
Andere Angaben: Durchführungsbericht
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Spanien
Beihilfe Nr.: N 574/2002
Titel: Fischereiabkommen mit Marokko — Umstellung der Fangflotte (Valencia)
Zielsetzung: Förderung der Umstellung von Fangschiffen und von Fischern, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren
Rechtsgrundlage: Orden de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación por la que se establecen determinados requisitos y condiciones que afectan a la reconversión de los buques y pescadores por la finalización del Acuerdo de pesca con Marruecos
Haushaltsmittel: 1 500 000 EUR
Beihilfeintensität oder-höhe: Einhaltung der Kriterien und Grenzwerte der Verordnungen (EG) Nr. 2792/1999 und 2561/2001 des Rates.
Laufzeit: 2002-2003
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien
Beihilfe Nr.: N 702/2002
Titel: Aktionen der Unternehmen. Fischereisektor
Zielsetzung: Durchführung von Strukturmaßnahmen im Bereich der Aktionen der Unternehmen des Fischereisektors im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts
Rechtsgrundlage: Circolare applicativa della normativa CE in materia di OO.PP. e Associazioni di OO.PP. (Ministero delle Politiche Agricole e Forestali)
Haushaltsmittel: 5 286 000 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates
Laufzeit: 2000-2006
Andere Angaben: Jahresbericht
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Portugal
Beihilfe Nr.: NN 92/2002
Titel: Vorübergehende Einstellung des Sardinenfangs — Fischereisektor
Zielsetzung: Entschädigung von Fischern und Schiffseignern für die vorübergehende Einstellung des Sardinenfangs (Sardina pilchardus) aufgrund eines unvorhersehbaren biologischen Phänomens in der nördlichen Region (außergewöhnliche Abundanz von Jungfischen) und des hierauf ergangenen Verbots im Interesse des Aufbaus der Laicher-Biomasse
Rechtsgrundlage: Portaria no. 123-B/2002, de 8 de Fevereiro, que estabelece o Regulamento de apoio à cessação temporária da actividade das embarcações de pesca dirigida à sardinha
Haushaltsmittel: 1 200 000 EUR
Laufzeit: Zwei Monate im Laufe des Jahres 2002
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/23 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4095 — Deutsche Telekom/Corpus/Morgan Stanley/Sireo)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2006/C 47/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 17. Februar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Deutsche Telekom AG („DTAG“, Deutschland), Corpus Immobiliengruppe GmbH & Co. KG („Corpus“, Deutschland) und die zum Morgan Stanley Konzern gehörende Morgan Stanley Bank AG („MSBAG“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem bestehenden Gemeinschaftsunternehmen Sireo Real Estate Asset Management GmbH („Sireo“, Deutschland) in seiner neuen Ausgestaltung. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4095 — Deutsche Telekom/Corpus/Morgan Stanley/Sireo, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4157 — Wendel Investissement/Groupe Materis)
(2006/C 47/09)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 17. Februar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Wendel Investissement SA („Wendel“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Materis Holding Luxembourg SA inklusive seiner Tochtergesellschaften („Materis“, Luxemburg) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4157 — Wendel Investissement/Group Materis, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/25 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4104 — Aker Yards/Chantiers de l'Atlantique)
(2006/C 47/10)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 20. Februar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aker Yards France Holding AS, eine hunderprozentige Tochtergesellschaft von Aker Yards ASA („Aker Yards“), welches von der norwegischen Gruppe Aker ASA („Aker ASA“) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Mehrheit der Anteile und Aktivitäten von Alstom Holdings, seinerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Alstom SA (Frankreich), durch Aktienkauf für ein neu gegründetes Unternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4104 — Aker Yards/Chantiers de l'Atlantique, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4131 — Bain Capital/Texas Instruments)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2006/C 47/11)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 20. Februar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bain Capital Investors LLC („Bain“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmensteil „Sensoren und Kontrollelemente“ des Unternehmen Texas Instruments Inc. (USA) durch Kauf von Vermögenswerten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4131 — Bain Capital/Texas Instruments, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/27 |
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (KOM(2005) 475 endgültig)
(2006/C 47/12)
DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,
gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,
gestützt auf das Ersuchen um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr —
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
I. VORBEMERKUNGEN
Konsultation des EDPS
1. |
Der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, wurde dem EDPS von der Kommission mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 übermittelt. Der EDPS versteht dieses Schreiben als Ersuchen um Beratung der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 45/2001/EG. Dem EDPS zufolge sollte die vorliegende Stellungnahme in der Präambel des Rahmenbeschlusses erwähnt werden. |
Bedeutung des vorliegenden Vorschlags
2. |
Der EDPS unterstreicht die Bedeutung des vorliegenden Vorschlags unter dem Gesichtspunkt, dass der Schutz personenbezogener Daten zu den Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher Personen zählt. Die Annahme dieses Vorschlags würde einen bedeutenden Fortschritt für den Schutz personenbezogener Daten in einem wichtigen Bereich bedeuten, in dem ein kohärenter und effizienter Mechanismus für den Schutz personenbezogener Daten auf EU-Ebene besonders notwendig ist. |
3. |
Der EDPS unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten als Element der fortschreitenden Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zunehmend an Bedeutung gewinnt. Mit dem Haager Programm wurde zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Austauschs strafverfolgungsrelevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Verfügbarkeit eingeführt. Laut dem Haager Programm (1) sollte der bloße Umstand, dass Informationen Grenzen überschreiten, nicht länger von Bedeutung sein. Die Einführung des Grundsatzes der Verfügbarkeit spiegelt einen allgemeineren Trend zur Erleichterung des Austauschs strafverfolgungsrelevanter Informationen wider (siehe beispielsweise den von sieben Mitgliedstaaten unterzeichneten Prümer Vertrag (2) und den Vorschlag Schwedens für einen Rahmenbeschluss über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden (3)). Unter demselben Gesichtspunkt kann die jüngst erfolgte Billigung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten (4) durch das Europäische Parlament betrachtet werden. Diese Entwicklungen machen die Annahme eines Rechtsinstruments zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes personenbezogener Daten in allen EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinsamer Standards erforderlich. |
4. |
Der EDPS weist darauf hin, dass der derzeitige allgemeine datenschutzrechtliche Rahmen in diesem Bereich unzulänglich ist. Zum einen ist die Richtlinie 95/46/EG nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Tätigkeiten anwendbar, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, wie dies bei Daten im Sinne von Titel VI EUV der Fall ist (Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie). Obwohl in den meisten Mitgliedstaaten der Anwendungsbereich der Umsetzungsbestimmungen breiter gefasst ist als die Richtlinie selbst dies fordert und eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Strafverfolgung nicht ausschließt, gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Zum anderen wird in dem Übereinkommen Nr. 108 des Europarates (5), durch das alle Mitgliedstaaten gebunden sind, der Schutz nicht hinreichend präzisiert, wie dies bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 95/46/EC konstatiert wurde. Drittens trägt keines dieser beiden Rechtsinstrumente den spezifischen Merkmalen des Austauschs von Daten durch Polizei- und Justizbehörden Rechnung (6). |
Ein Beitrag zum Erfolg der eigentlichen Zusammenarbeit
5. |
Ein wirksamer Schutz personenbezogener Daten ist nicht nur für die betroffenen Personen wichtig, sondern trägt auch zum Erfolg der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit an sich bei. In vielen Aspekten greifen beide öffentlichen Interessen eng ineinander. |
6. |
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betreffenden personenbezogenen Daten häufig besonders schützenswert sind, und von den Polizei- und Justizbehörden im Rahmen von Personenermittlungen erlangt wurden. Die Bereitschaft, derartige Daten mit Behörden anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, ist größer, wenn eine Behörde Gewissheit über das Schutzniveau in dem anderen Mitgliedstaat hat. Als datenschutzrelevante Elemente führt der EDPS die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Daten sowie die Beschränkungen des Zugangs und der Weiterverwendung an. |
7. |
Darüber hinaus kann ein hohes Datenschutzniveau Gewähr für die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten bieten. Noch wichtiger sind Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Daten, wenn sie zwischen Polizei- und/oder Justizbehörden ausgetauscht werden, insbesondere weil Daten nach mehreren Austauschen und Übermittlungen zwischen Strafverfolgungsbehörden schließlich weitab von ihrer Quelle und nicht mehr in dem Kontext, in dem sie ursprünglich erhoben und genutzt wurden, weiterverarbeitet werden. Den Empfängerbehörden liegen in der Regel keine Informationen zu den Begleitumständen vor, und sie müssen sich einzig und allein auf die Daten selbst verlassen. |
8. |
Die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über personenbezogene Daten im Polizei- und Justizbereich — einschließlich angemessener Garantien für den Schutz dieser Daten — kann somit dem gegenseitigen Vertrauen und gleichzeitig der Wirksamkeit des eigentlichen Austauschs förderlich sein. |
Achtung der Datenschutzgrundsätze in Verbindung mit einem ergänzenden Normenwerk
9. |
Bei mehreren Gelegenheiten wurde Nachdruck auf die Notwendigkeit und Bedeutung des vorliegenden Vorschlags gelegt. Die europäischen Datenschutzbehörden haben im April 2005 auf ihrer Frühjahrkonferenz in Krakau eine Erklärung verabschiedet und ein Positionspapier gebilligt, in denen sie zur Annahme eines für Tätigkeiten der dritten Säule geltenden neuen Rechtsrahmens für den Datenschutz aufriefen. Dieser neue Rahmen muss nicht nur die Datenschutzgrundsätze der Richtlinie 95/46/EC wahren (es ist wichtig, dass die Einheitlichkeit des Datenschutzes innerhalb der Europäischen Union gewährleistet ist), sondern auch ein ergänzendes Normenwerk vorsehen, das den Besonderheiten des Strafverfolgungsbereichs Rechnung trägt (7). Der EDPS begrüßt, dass diese Ausgangspunkte in dem vorliegenden Vorschlag berücksichtigt wurden: Der Vorschlag wahrt die Datenschutzgrundsätze der Richtlinie 95/46/EC und sieht ein ergänzendes Normenwerk vor. |
10. |
In dieser Stellungnahme wird unter gebührender Berücksichtigung des besonderen Kontextes des Datenschutzes im Strafverfolgungsbereich analysiert, inwieweit das Ergebnis aus datenschutzrechtlicher Sicht annehmbar ist. Einerseits sind die betreffenden Daten relativ häufig besonders schützenswert (siehe Nummer 6 dieser Stellungnahme), andererseits wird massiver Druck dahin gehend ausgeübt, im Hinblick auf eine wirksame Strafverfolgung, wozu der Schutz des Lebens und der körperlichen Sicherheit von Personen zählen kann, Zugang zu diesen Daten zu erhalten. Nach Ansicht des EDPS sollten die Datenschutzbestimmungen auf die berechtigten Erfordernisse der Strafverfolgung eingehen, den Betroffenen aber auch vor ungerechtfertigter Verarbeitung und ungerechtfertigtem Zugriff schützen. Um mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar zu sein, müssen die Überlegungen des europäischen Gesetzgebers der Achtung der beiden potenziell entgegen gesetzten öffentlichen Interessen Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang weist der EDPS nochmals darauf hin, dass die beiden Interessen häufig ineinander greifen. |
Kontext des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union (EUV)
11. |
Schließlich ist noch zu erwähnen, dass dieser Vorschlag Teil von Titel VI des EU-Vertrags, der so genannten dritten Säule, darstellt. Das Tätigwerden des europäischen Gesetzgebers unterliegt präzisen Einschränkungen: Beschränkung der Gesetzgebungsbefugnisse der Union auf die in den Artikeln 30 und 31 genannten Angelegenheiten, Einschränkungen hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens, an dem das Europäische Parlament nicht voll und ganz beteiligt ist, und Einschränkungen hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle, da die Zuständigkeiten des Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 35 EUV nicht umfassend sind. Diese Einschränkungen machen eine noch sorgfältigere Analyse des Wortlauts des Vorschlags erforderlich. |
II. KONTEXT: INFORMATIONSAUSTAUSCH NACH DEM GRUNDSATZ DER VERFÜGBARKEIT, VORRATSDATENSPEICHERUNG UND SPEZIFISCHE RAHMENBEDINGUNGEN DES SIS II UND DES VIS
II.1. Grundsatz der Verfügbarkeit
12. |
Der vorliegende Vorschlag steht in engem Zusammenhang mit dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit (KOM(2005) 490 endgültig). Letzterer zielt auf die Einführung des Verfügbarkeitsgrundsatzes ab, wodurch gewährleistet werden soll, dass Informationen, die den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates zur Kriminalitätsbekämpfung vorliegen, den entsprechenden Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Dadurch, dass der Informationsaustausch unionsweit einheitlichen Bedingungen unterworfen wird, sollen die Binnengrenzen für den Austausch solcher Informationen beseitigt werden. |
13. |
Die enge Verknüpfung zwischen den beiden Vorschlägen ergibt sich daraus, dass es sich bei strafverfolgungsrelevanten Informationen weitgehend um personenbezogene Daten handelt. Rechtsvorschriften über den Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen können nur unter der Voraussetzung verabschiedet werden, dass für einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gesorgt wird. Führt ein Tätigwerden auf EU-Ebene zum Wegfall der Binnengrenzen für den Austausch dieser Informationen, so kann der Schutz personenbezogener Daten nicht mehr nur durch nationales Recht geregelt werden. Die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten im Unionsgebiet ohne Binnengrenzen ist zur Aufgabe der europäischen Organe geworden. Diese Aufgabe wird ausdrücklich in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b EUV festgelegt und geht auf die Verpflichtung der Union zur Achtung der Grundrechte (Artikel 6 EUV) zurück. Hinzu kommt Folgendes:
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14. |
Der EDPS weist darauf hin, dass ein Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit nur unter der Voraussetzung verabschiedet werden sollte, dass auch ein Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten angenommen wird. Dieser Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Datenschutz hat jedoch seine eigenen Vorzüge und wird auch ohne Rechtsinstrument über die Verfügbarkeit benötigt. Dies wurde in Abschnitt I dieser Stellungnahme hervorgehoben. |
15. |
Der EDPS wird die beiden Vorschläge daher in zwei getrennten Stellungnahmen analysieren. Dies hat auch praktische Gründe. Es gibt nämlich keine Gewähr dafür, dass die Vorschläge im Rat und im Europäischen Parlament gemeinsam und gleichermaßen zügig behandelt werden. |
II.2. Vorratsspeicherung von Daten
16. |
Der EDPS hat am 26. September 2005 seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten (8) vorgelegt. Er wies darin auf einige schwerwiegende Mängel des Vorschlags hin und schlug vor, dass der Richtlinie konkrete Bestimmungen über den Zugang der zuständigen Behörden zu den Verkehrs- und Standortdaten und über die Weiterverwendung der Daten sowie zusätzliche Datenschutzgarantien hinzugefügt werden. Der Wortlaut der vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommenen Richtlinie enthält eine begrenzte — aber keineswegs ausreichende — Bestimmung über den Datenschutz und die Datensicherheit und umfasst eine noch unzulänglichere Bestimmung über den Zugang, wobei für das Ergreifen von Maßnahmen auf einzelstaatliches Recht vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts bzw. des Völkerrechts verwiesen wird. |
17. |
Aufgrund der Billigung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten ist es noch dringender erforderlich, dass ein Rechtsrahmen für den Datenschutz in der dritten Säule geschaffen wird. Durch die Annahme dieser Richtlinie erlegt der Gemeinschaftsgesetzgeber den Anbietern von Telekommunikations- und Internetdiensten die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten zu Strafverfolgungszwecken auf, ohne die erforderlichen angemessenen Garantien für den Schutz der Betroffenen. Der Schutz ist allerdings in einem wichtigen Punkt weiterhin lückenhaft, da in der Richtlinie weder (in ausreichendem Maße) auf den Zugang zu den Daten eingegangen wird, noch auf deren Weiterverwendung, sobald sie von den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden abgerufen wurden. |
18. |
Mit dem vorliegenden Vorschlag wird diese Lücke größtenteils geschlossen, da er für die Weiterverwendung der von Strafverfolgungsbehörden abgerufenen Daten anwendbar ist. Der EDPS bedauert indes, dass weder in dem Vorschlag der Zugang zu diesen Daten behandelt wird. Im Gegensatz zu dem, was für die Systeme SIS II und VIS vorgesehen ist (siehe Abschnitt II.3 dieser Stellungnahme), bleibt dieser Aspekt den Nationalgesetzgebern überlassen. |
II.3. Verarbeitung im Rahmen des SIS II und des VIS
19. |
Die EU nutzt bzw. entwickelt zurzeit mehrere groß angelegte Informationssysteme (Eurodac, SIS II, VIS) und strebt Synergien zwischen diesen an. Die Tendenz geht auch zunehmend dahin, zu Strafverfolgungszwecken einen weiter gehenden Zugang zu diesen Systemen zu gewähren. Bei diesen weit reichenden Entwicklungen ist nach dem Haager Programm auch „dem Erfordernis, das richtige Verhältnis zwischen Strafverfolgungszwecken und der Wahrung der Grundrechte zu finden, Rechnung zu tragen“. |
20. |
Der EDPS hat in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2005 zu dem Vorschlag für die zweite Generation des Schengener Informationssystems (SIS II) (9) einige Aspekte im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Anwendung allgemeiner Bestimmungen (lex generalis) und speziellen Bestimmungen (lex specialis) über den Datenschutz hervorgehoben. Dieser Vorschlag kann als lex generalis betrachtet werden, der das Übereinkommen Nr. 108 im Rahmen der dritten Säule ersetzt (10). |
21. |
Der EDPS hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Vorschlag auch einen allgemeinen datenschutzrechtlichen Rahmen für spezifische Rechtsinstrumente wie den die dritten Säule betreffenden Teil des SIS II und den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zum Visa-Informationssystem vorsieht (11). |
III. KERNPUNKT DES VORSCHLAGS
III.1. Für jede Verarbeitung geltende gemeinsame Standards
Ausgangspunkt
22. |
Dieser Vorschlag zielt nach Artikel 1 Absatz 1 darauf ab, einheitliche Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen von Maßnahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen festzulegen. Artikel 1 Absatz 1 ist in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 zu lesen, wonach der Vorschlag für die (…) Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zuständige Behörde zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten gilt. |
23. |
Aus diesen Bestimmungen ergeben sich die zwei Hauptmerkmale des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses: Er legt gemeinsame Standards fest und gilt für jede Verarbeitung zum Zwecke der Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen, selbst wenn die betreffenden Daten nicht von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden. |
24. |
Der EDPS unterstreicht die Bedeutung dieser beiden Hauptmerkmale. Der Anspruch dieses Vorschlags sollte sein, einen Rahmen für den Datenschutz festzulegen, der den in der ersten Säule bereits bestehenden Rechtsrahmen umfassend ergänzt. Nur unter dieser Voraussetzung wird die EU ihrer Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 2 EUV vollauf gerecht, die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind, zu achten. |
Gemeinsame Standards
25. |
Zum ersten Merkmal: Mit diesem Vorschlag soll gewährleistet werden, dass die geltenden Datenschutzgrundsätze in der dritten Säule angewandt werden. Zudem sind darin gemeinsame Standards vorgesehen, die diese Grundsätze näher bestimmen, damit sie in diesem Bereich Anwendung finden können. Der EDPS hält diese Aspekte des Vorschlags für besonders wichtig. Sie spiegeln den spezifischen und sensitiven Charakter der Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Bereich wider. Der EDPS begrüßt insbesondere, dass ergänzend zu den bestehenden Datenschutzgrundsätzen der Grundsatz der Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten von verschiedenen Personengruppen als spezieller Datenschutzgrundsatz für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen eingeführt wird (Artikel 4 Absatz 4). Nach Ansicht des EDPS sollte der eigentliche Grundsatz und seine rechtlichen Folgen für den Betroffenen sogar noch präziser umrissen werden (siehe Nummern 88–92 dieser Stellungnahme). |
26. |
Die Vorschriften müssen für unterschiedliche Situationen gelten und dürfen daher nicht zu detailliert sein. Andererseits müssen sie dem Bürger die nötige Rechtssicherheit sowie einen angemessenen Schutz der Daten zu seiner Person bieten. Nach Ansicht des EDPS stehen diesen beiden potenziell widersprüchlichen gesetzlichen Anforderungen in diesem Vorschlag in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die Bestimmungen belassen im Bedarfsfall Flexibilität, sind in den meisten Bereichen jedoch präzise genug, um den Bürger zu schützen. |
27. |
In einigen Punkten ist der Vorschlag allerdings zu flexibel und bietet nicht die erforderlichen Garantien. In Artikel 7 Absatz 1 sieht der Vorschlag beispielsweise eine allgemeine Ausnahmeregelung zu den Garantien unter dem alleinigen Vorbehalt „sofern nicht durch innerstaatliche Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt wird“ vor. Der Umstand, dass ein derart weit gefasster Ermessensspielraum belassen wird, um die Daten länger als für den beabsichtigten Zweck zu speichern, wäre nicht nur mit dem Grundrecht auf Datenschutz unvereinbar, sondern würde sich auch nachteilig auswirken in Bezug auf den dringenden Bedarf an Harmonisierung auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden. |
28. |
Ausnahmeregelungen sollten im Bedarfsfall auf Rechtsvorschriften — auf nationaler oder EU-Ebene — zum Schutz spezifischer öffentlicher Interessen beschränkt bleiben. Diese öffentlichen Interessen sollten in Artikel 7 Absatz 1 genannt werden. |
29. |
Dies leitet zu einem weiteren Punkt über. Wann immer ein anderer spezifischer Rechtsakt nach Titel VI des EU-Vertrags präzisere Bedingungen oder Beschränkungen für die Verarbeitung von Daten oder den Zugang zu Daten vorsieht, sollten diese spezifischen Rechtsvorschriften als lex specialis gelten. Artikel 17 dieses Vorschlags sieht Ausnahmen von den Artikeln 12, 13, 14 und 15 vor, wenn in speziellen Vorschriften nach Titel VI besondere Bedingungen für die Übermittlung von Daten festgelegt sind. Dies zeigt, wie allgemein der Vorschlag gehalten ist (siehe vorstehende Erläuterungen), wobei jedoch nicht alle Hypothesen abgedeckt sind. Nach Auffassung des EDPS sollte Artikel 17
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Anwendbar auf jede Verarbeitung
30. |
Zum zweiten Merkmal: Das ideale Ergebnis wäre, jede Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der dritten Säule abzudecken. |
31. |
Der Rahmenbeschluss muss zur Verwirklichung seines Ziels unbedingt alle polizeilichen und justiziellen Daten einbeziehen, selbst wenn diese nicht von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. |
32. |
Dies ist umso wichtiger, da jegliche Beschränkung auf Daten, die an die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden, zu großer Ungewissheit und Unsicherheit bezüglich des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses führen würde, was dem grundlegenden Ziel des Rahmenbeschlusses zuwiderlaufen würde (12). Die Rechtssicherheit des Einzelnen wäre beeinträchtigt. Unter normalen Umständen steht — zum Zeitpunkt der Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten — nicht von vornherein fest, ob diese Daten für einen Austausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten von Belang sein werden. Der EDPS verweist in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Verfügbarkeit und auf die Abschaffung der Binnengrenzen für den Austausch strafverfolgungsrelevanter Daten. |
33. |
Schließlich stellt der EDPS fest, dass der Vorschlag nicht gilt für
In diesen Bereichen müssen einzelstaatliche Rechtsvorschriften einen angemessenen Schutz für die Betroffenen vorsehen. Diese Schutzlücke auf EU-Ebene ist bei der Einschätzung des Vorschlags zu berücksichtigen (13): Da nicht sämtliche Verarbeitungsvorgänge im Strafverfolgungsbereich erfasst werden können, muss der Gesetzgeber einen umso wirksameren Schutz in den im Vorschlag tatsächlich abgedeckten Bereichen gewährleisten. |
III.2 Rechtsgrundlage
34. |
In den Erwägungsgründen des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit ist eine spezifische Rechtsgrundlage angeführt, nämlich Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b. In dem vorliegenden Vorschlag ist dagegen nicht genau angegeben, welche Bestimmungen nach Artikel 30 oder Artikel 31 die Rechtsgrundlage bilden. |
35. |
Obwohl es nicht Aufgabe des EDPS ist, als Berater bei der Gesetzgebung der Europäischen Union die Rechtsgrundlage eines Vorschlags zu wählen, wäre es sinnvoll davon auszugehen, dass auch für diesen Vorschlag Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Zusätzlich könnte er auch auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c EUV gestützt werden und sollte auch uneingeschränkt für innerstaatliche Situationen Anwendung finden, falls dies zur Verbesserung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich ist. In diesem Zusammenhang betont der EDPS nochmals, dass alle zu Strafverfolgungszwecken erhobenen, gespeicherten, verarbeiteten oder analysierten personenbezogenen Daten insbesondere nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. |
36. |
Der EDPS teilt die Ansicht, dass Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c EUV eine Rechtsgrundlage für Bestimmungen über den Datenschutz bieten, die nicht auf den Schutz von personenbezogenen Daten beschränkt sind, welche tatsächlich zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, sondern auch auf innerstaatliche Situationen anwendbar sind. Insbesondere ist Folgendes zu bemerken:
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37. |
Der EDPS macht eigens auf den Austausch von Daten mit Drittländern aufmerksam. Die Mitgliedstaaten nutzen in Drittstaaten eingeholte und verarbeitete Daten, die ihnen zum Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden, und sie übermitteln von ihnen selbst erhobene und/oder verarbeitete personenbezogene Daten an zuständige Behörden in Drittländern und an internationale Einrichtungen. |
38. |
Nach den Artikeln 30 und 31 EUV sind von Drittstaatsbehörden erhobene personenbezogene Daten nicht anders zu behandeln als ursprünglich von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erhobene Daten. Aus Drittstaaten stammende Daten müssen denselben Standards wie in den Mitgliedstaaten erhobene Daten entsprechen. Die Datenqualität lässt sich jedoch nicht immer ohne Weiteres sichern (auf diesen Aspekt wird im nächsten Abschnitt dieser Stellungnahme eingegangen). |
39. |
Die Übermittlung personenbezogener Daten von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an Drittstaaten fällt genau genommen nicht in den Anwendungsbereich des Titels VI des EU-Vertrags. Falls jedoch Daten an Drittstaaten übermittelt werden könnten, ohne dass der Schutz der betroffenen Person gewährleistet wäre, würde dies dem in diesem Vorschlag für das EU-Gebiet vorgesehenen Schutz aus den in Abschnitt III.4 dieser Stellungnahme genannten Gründen sehr abträglich sein. Kurzum:
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40. |
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zum Schutz personenbezogener Daten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen ausgetauscht werden, gemeinsame Regeln anwendbar sein müssen, damit die gemeinsamen Regeln zum Schutz personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wirksam sein können; sie sind somit zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nötig. Artikel 30 und 31 EUV bieten hier die erforderliche Rechtsgrundlage. |
III.3 Spezifische Bemerkungen zum Anwendungsbereich des Vorschlags
Von Justizbehörden verarbeitete personenbezogene Daten
41. |
Ausgetauscht und verarbeitet werden personenbezogene Daten von Polizeibehörden und auch von Justizbehörden. Der auf die Artikel 30 und 31 EUV gestützte Vorschlag gilt für die Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden und für die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat der Vorschlag einen weiter gefassten Anwendungsbereich als der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen, der sich auf die polizeiliche Zusammenarbeit beschränkt und nur für den Informationsaustausch vor Beginn einer Strafverfolgungsmaßnahme gilt. |
42. |
Der EDPS begrüßt die Tatsache, dass sich der Vorschlag auch auf von Justizbehörden verarbeitete personenbezogene Daten erstreckt. Es gibt triftige Gründe dafür, polizeiliche Daten und Daten von Justizbehörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung verarbeitet werden, in ein und demselben Vorschlag zu behandeln. Zunächst einmal ist die strafrechtliche Ermittlungs- und Strafverfolgungskette in den Mitgliedstaaten unterschiedlich organisiert. Die Justizbehörden werden in den einzelnen Mitgliedstaaten in verschiedenen Phasen eingeschaltet. Zum anderen können alle personenbezogenen Daten in dieser Kette letztendlich in eine Gerichtsakte einfließen. Es wäre unlogisch, wenn für den Datenschutz in den vorgeschalteten Stufen unterschiedliche Regelungen gelten würden. |
43. |
Für die Aufsicht der Datenverarbeitung ist indes ein anderer Ansatz erforderlich. In Artikel 30 des Vorschlags sind die Aufgaben der Aufsichtsbehörden aufgelistet. Nach Artikel 30 Absatz 9 schränken die Befugnisse der Aufsichtsbehörden die Unabhängigkeit der Justiz nicht ein. Der EDPS empfiehlt, in dem Vorschlag klarzustellen, dass die Aufsichtsbehörden die Datenverarbeitung durch Justizbehörden nicht kontrollieren, soweit diese im Rahmen ihrer justiziellen Befugnisse handeln (15). |
Verarbeitung durch Europol und Eurojust (und das Zollinformationssystem)
44. |
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlags gilt der Rahmenbeschluss nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem (16). |
45. |
Diese Bestimmung ist streng genommen überflüssig, jedenfalls soweit sie sich auf Europol und Eurojust bezieht. Ein Rahmenbeschluss nach Artikel 34 Buchstabe b EUV kann nur zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten angenommen werden und nicht an Europol und Eurojust gerichtet sein. |
46. |
Inhaltlich veranlasst der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 2 zu folgenden Bemerkungen:
|
III.4 Aufbau des Vorschlags
47. |
Der EDPS hat den Vorschlag analysiert und zieht den Schluss, dass er allgemein einen auf mehreren Ebenen umfassenden Schutz bietet. Die in Kapitel II (und für spezifische Aspekte in den Kapiteln IV-VII) des Vorschlags festgelegten gemeinsamen Standards umfassen einen Schutz auf zwei Ebenen:
|
48. |
In Kapitel III wird eine dritte Schutzebene für bestimmte Verarbeitungsformen hinzugefügt. Die Überschriften der beiden Abschnitte des Kapitels III und der Wortlaut einiger Bestimmungen des Vorschlags scheinen zu implizieren, dass dieses Kapitel nur für Daten gilt, die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Dies würde darauf hinauslaufen, dass einige für den Schutz personenbezogener Daten wichtige Bestimmungen nicht für personenbezogene Daten gelten, wenn diese nicht zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Der Wortlaut ist somit zweideutig, da die Bestimmungen selbst über unmittelbar mit dem Austausch von Daten zusammenhängende Tätigkeiten hinauszugehen scheinen. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs wird jedenfalls weder in der Begründung noch in der Folgenabschätzung ausdrücklich erläutert oder begründet. |
49. |
Der EDPS unterstreicht den zusätzlichen Nutzen einer solchen auf mehreren Ebenen umfassenden Struktur, die den Betroffenen unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse der Strafverfolgung an sich optimalen Schutz bieten kann. Dies trägt der Notwendigkeit eines angemessenen Datenschutzes Rechnung, wie auf der Frühjahrskonferenz im April 2005 in Krakau zum Ausdruck gebracht, und steht grundsätzlich in Übereinstimmung mit Artikel 8 der EU-Grundrechtscharta und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere Artikel 8. |
50. |
Eine Analyse des Wortlauts des Vorschlags veranlasst indes zu den nachstehenden Bemerkungen. |
51. |
Erstens: Es sollte dafür gesorgt werden, dass die zusätzlichen Datenschutzbestimmungen in Kapitel II (die unter Nummer 47 erwähnte zweite Ebene) nicht von den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen abweichen. Nach Auffassung des EDPS sollten die ergänzenden Vorschriften in Kapitel II den betroffenen Personen zusätzlichen Schutz im Zusammenhang mit dem spezifischen Kontext der dritten Säule (polizeiliche und justizielle Erkenntnisse) bieten. Mit anderen Worten: diese ergänzenden Vorschriften dürfen kein niedrigeres Schutzniveau nach sich ziehen. |
52. |
Außerdem sollte Kapitel III über besondere Formen der Verarbeitung (in dessen Rahmen die dritte Schutzebene vorgesehen ist) nicht von Kapitel II abweichen. Nach Auffassung des EDPS müssen die Bestimmungen des Kapitels III den betroffenen Personen in Fällen, in denen zuständige Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, zusätzlichen Schutz bieten, wobei diese Bestimmungen jedoch kein niedrigeres Schutzniveau nach sich ziehen dürfen. |
53. |
Zweitens: Bestimmungen allgemeiner Art sollten nicht in Kapitel III stehen. Der EDPS empfiehlt, diese in Kapitel II aufzunehmen. In Kapitel III dürfen lediglich die Bestimmungen aufgenommen werden, die sich unmittelbar auf den Schutz personenbezogener Daten beim Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten beziehen. Dies ist umso wichtiger, als Kapitel III wichtige Bestimmungen hinsichtlich eines hohen Schutzniveaus für die Betroffenen im Kontext der Strafverfolgung enthält (siehe Abschnitt IV.1 dieser Stellungnahme). |
IV. ANALYSE DER EINZELNEN BESTANDTEILE DES VORSCHLAGS
IV.1 Ausgangspunkte der Analyse
54. |
Der EDPS wird bei seiner Analyse der verschiedenen wesentlichen Bestandteile des Vorschlags dessen besonderer Struktur und dessen besonderem Inhalt Rechnung tragen. Er wird sich dabei nicht zu jedem Artikel einzeln äußern. |
55. |
Zunächst einmal gehen die meisten Bestimmungen des Vorschlags auf bestehende Rechtsakte der EU über den Schutz personenbezogener Daten zurück. Sie stehen mit dem Rechtsrahmen der EU im Bereich des Datenschutzes in Einklang und sind ausreichend, angemessene Datenschutzgarantien in der dritten Säule bereitzustellen. |
56. |
Der EDPS stellt allerdings fest, dass einige der Bestimmungen zurzeit im Kapitel III des Vorschlags enthalten — die spezifische Aspekte der Verarbeitung betreffen und die generell (siehe Nummer 48 dieser Stellungnahme) nur für den Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten gelten — allgemeine und wesentliche Grundsätze des EU-Datenschutzrechts beinhalten. Diese Bestimmungen sollten daher aus Kapitel III in Kapitel II übernommen werden und für jede Verarbeitung von Daten durch Strafverfolgungsbehörden gelten. Dies trifft für die Bestimmungen betreffend die Überprüfung der Datenqualität (Artikel 9 Absätze 1 und 6) und die Bestimmungen zur Regelung der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 11 Absatz 1) zu. |
57. |
In einigen der übrigen Artikel des Kapitels III des Vorschlags wird nicht unterschieden zwischen zusätzlichen Voraussetzungen, die speziell den Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten betreffen — wie die Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Mitgliedstaates — und Garantien, die dagegen auch für innerhalb eines Mitgliedstaates verarbeitete Daten relevant und notwendig sind. Diesbezüglich empfiehlt der EDPS, dass die zuletzt genannten Garantien generell gelten sollten, also auch für die personenbezogenen Daten, die nicht von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Diese Empfehlung betrifft
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58. |
In diesem Teil der Stellungnahme wird die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers zudem auf einige zusätzliche Garantien gelenkt, die im aktuellen Vorschlag nicht enthalten sind. Nach Auffassung des EDPS sollten diese zusätzlichen Garantien im Hinblick auf automatisierte Einzelentscheidungen, von Drittstaaten erhaltene personenbezogene Daten, den Zugang zu Datenbanken nicht-öffentlicher Stellen sowie die Verarbeitung biometrischer Daten und von DNA-Profilen vorgesehen werden. |
59. |
Darüber hinaus enthält die nachstehende Analyse Empfehlungen zur Verbesserung des aktuellen Wortlauts, damit die Wirksamkeit der Bestimmungen, die Kohärenz des Textes und die Übereinstimmung mit dem derzeit für den Datenschutz geltenden Rechtsrahmen gewährleistet wird. |
IV.2 Zweckbindung und Weiterverarbeitung
60. |
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b müssen Daten für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. In der Regel werden Daten im Zusammenhang mit einer bestimmten Straftat (oder unter bestimmten Umständen für Ermittlungen in Bezug auf eine kriminelle Vereinigung oder ein kriminelles Netzwerk usw.) gesammelt. Sie können für diesen ursprünglichen Zweck verwendet werden und könnten anschließend für einen anderen Zweck verarbeitet werden, sofern dieser mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist (Daten, die zu einer wegen Drogenhandels verurteilten Person gesammelt wurden, könnten beispielsweise für Ermittlungen in Bezug auf ein Drogenhändlernetz genutzt werden). Dieser Ansatz spiegelt den auch in Artikel 8 der Menschrechtscharta der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Zweckbindung angemessen wider und steht somit in Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften. |
Weiterverarbeitung für Zwecke im Rahmen des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses
61. |
Der EDPS stellt fest, dass eine Situation, die im Rahmen der Polizeiarbeit auftreten kann, in dem Vorschlag nicht völlig zufrieden stellend behandelt wird: die Notwendigkeit, Daten für einen Zweck weiterzuverwenden, der mit dem Zweck, für den sie gesammelt wurden, unvereinbar ist. Es könnte sein, dass von der Polizei gesammelte Daten zur Aufklärung einer ganz anderen Straftat benötigt werden. Zur Veranschaulichung dessen lässt sich der Fall anführen, dass Daten zur Ahndung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr gesammelt und dann zur Auffindung und Verfolgung einer Person, die einen Kfz-Diebstahl begangen hat, genutzt werden. Bei dem zweiten Verwendungszweck, so legitim er auch sein mag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er mit dem Zweck, zu dem die Daten gesammelt wurden, vollkommen in Einklang steht. Falls es den Strafverfolgungsbehörden nicht gestattet wäre, die Daten für diesen zweiten Zweck zu nutzen, könnten sie dazu neigen, Daten zu allgemeinen oder nicht näher präzisierten Zwecken zu erheben, wodurch der Grundsatz der Zweckbindung für die Erhebung belanglos würde. Außerdem würde auch die Anwendung anderer Grundsätze wie jener der Verhältnismäßigkeit, der Richtigkeit und der Zuverlässigkeit behindert (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d). |
62. |
Nach dem EU-Datenschutzrecht müssen personenbezogene Daten für festgelegte eindeutige Zwecke erhoben werden und dürfen sie nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Der EDPS vertritt jedoch die Ansicht, dass hinsichtlich der Weiterverwendung eine gewisse Flexibilität möglich sein muss. Die Einschränkung in Bezug auf die Erhebung wird wahrscheinlich dann umfassend eingehalten, wenn die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden wissen, dass sie — sofern angemessene Garantien vorgesehen werden — auf eine Ausnahmeregelung zu der Einschränkung hinsichtlich der Weiterverarbeitung zählen können. |
63. |
Es ist zu präzisieren, dass diese Notwendigkeit der Weiterverarbeitung in Artikel 11 des Vorschlags anerkannt wird, allerdings in recht unzureichender Weise. Artikel 11 gilt nur für Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden und sieht keine ausreichenden Garantien vor. |
64. |
Der EDPS empfiehlt, Artikel 11 Absatz 1 auf alle Daten anzuwenden, ungeachtet dessen, ob sie von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden. Außerdem sollten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b um strengere Garantien ergänzt werden: Die Weiterverwendung von Daten für einen Zweck, der als mit dem ursprünglichen Zweck unvereinbar gilt, sollte nur zulässig sein, wenn dies in einem konkreten Fall zur Verhütung, Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder zum Schutz der Interessen oder Grundrechte einer Person unerlässlich ist. Faktisch schlägt der EDPS vor, diese Bestimmung in einen neuen Artikel 4a (und in jedem Fall in Kapitel II des Vorschlags) einfließen zu lassen. |
65. |
Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 bleiben unverändert anwendbar; sie sehen zusätzliche Garantien für von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Daten vor. Der EDPS weist darauf hin, dass Artikel 11 Absatz 3 für den Datenaustausch über das SIS II gelten wird: Der EDPS hat in seiner Stellungnahme zum SIS II bereits darauf hingewiesen, dass dafür zu sorgen ist, dass SIS-Daten nicht für andere Zwecke als die Zwecke des Systems selbst genutzt werden können. |
Weiterverarbeitung für Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
66. |
In einigen Fällen müssen die Daten zur Sicherung anderer wichtiger Interessen verarbeitet werden. Sie könnten in diesen Fällen sogar von anderen als den nach diesem Rahmenbeschluss zuständigen Behörden verarbeitet werden. Diese Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten könnten sich auf eine in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Verarbeitung erstrecken (beispielsweise die Sicherheitsüberprüfung einer nicht verdächtigen Person) und sollten daher an sehr strikte Auflagen gebunden sein, etwa die Verpflichtung, dass die Mitgliedstaaten besondere Rechtsvorschriften erlassen müssen, wenn sie diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen. Im Rahmen der ersten Säule wurde dies in Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG geregelt, der besagt, dass in bestimmten Fällen Einschränkungen in Bezug auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie zulässig sind. Mitgliedstaaten, die derartige Einschränkungen anwenden, müssen dies im Einklang mit Artikel 8 EMRK tun. |
67. |
Derselben Argumentation folgend sollte in Kapitel II dieses Rahmenbeschlusses festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten Rechtvorschriften erlassen können, wonach eine Weiterverarbeitung zulässig ist, wenn dies notwendig ist zur Gewährleistung:
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IV.3 Kriterien für eine rechtmäßige Datenverarbeitung
68. |
Nach Artikel 5 des Vorschlags dürfen personenbezogene Daten von den zuständigen Behörden nur verarbeitet werden, wenn es eine entsprechende Rechtsvorschrift gibt, in der festgelegt ist, dass diese Verarbeitung zur Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der betreffenden Behörden sowie zur Verhütung, Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten notwendig ist. Der EDPS befürwortet die strengen Anforderungen des Artikels 5. |
69. |
Der Text des Artikels 5 unterschätzt jedoch, dass unter bestimmten Umständen eine Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auch aus anderen rechtlichen Gründen gegeben sein muss. Bei diesem Artikel handelt es sich um eine wichtige Bestimmung, die es beispielsweise der Polizei nicht unmöglich machen darf, ihrer sich aus dem einzelstaatlichen Recht ergebenden gesetzlichen Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen an die Einwanderungs- oder Steuerbehörden nachzukommen. Der EDPS schlägt daher vor, dass in Artikel 5 andere stichhaltige rechtliche Gründe für die Verarbeitung personenbezogener Daten berücksichtigt werden sollten, etwa dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher eine ihm obliegende gesetzliche Verpflichtung erfüllen muss, die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen, vorausgesetzt die Verarbeitung erfolgt im Interesse des Betroffenen, oder die Notwendigkeit, die grundlegenden Interessen des Betroffenen zu schützen. |
70. |
Der EDPS weist darauf hin, dass die Einhaltung der Kriterien betreffend die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit besonders wichtig ist, da eine rechtlich unzulässige Erhebung personenbezogener Daten durch Polizeikräfte dazu führen kann, dass diese Daten vor Gericht nicht als Beweismaterial verwendet werden können. |
IV.4 Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
71. |
Mit den Artikeln 4 und 5 des Vorschlags soll auch — in allgemein zufrieden stellender Weise — gewährleistet werden, dass die Einschränkungen beim Schutz personenbezogener Daten notwendig und verhältnismäßig sind, wie dies gemäß dem Recht der Europäischen Union und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 8 EMRK vorgeschrieben ist:
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72. |
Der EDPS stellt fest, dass die für Artikel 4 Absatz 4 vorgeschlagene Formulierung den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend Artikel 8 EMRK festgelegten Kriterien nicht gerecht wird, wonach ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nur statthaft ist, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Gemäß dem Vorschlag wird eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht nur dann als notwendig erachtet, wenn sie den Strafverfolgungs- und Justizbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen würde, sondern auch dann, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden personenbezogenen Daten die Verhütung, Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung einer Straftat lediglich erleichtern oder beschleunigen würden. |
73. |
Diese Kriterien stehen nicht mit den Anforderungen des Artikels 8 EMRK in Einklang, da nahezu jede Verarbeitung personenbezogener Daten als Erleichterung der Tätigkeiten von Polizei- und Justizbehörden betrachtet werden könnte, auch wenn die betreffenden Daten nicht wirklich zu deren Erledigung benötigt werden. |
74. |
Mit Artikel 4 Absatz 4 in seinem jetzigen Wortlaut würde der Weg geebnet für eine unannehmbar umfassende Erhebung personenbezogener Daten, die sich lediglich auf die Annahme stützt, dass personenbezogene Daten die Verhütung, Untersuchung, Ermittlung und Verfolgung einer Straftat erleichtern können. Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf aber im Gegenteil nur dann als notwendig erachtet werden, wenn die zuständigen Behörden eindeutig nachweisen können, dass sie notwendig ist, und sofern keine weniger stark in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Maßnahmen zur Verfügung stehen. |
75. |
Der EDPS empfiehlt daher, Artikel 4 Absatz 4 erster Gedankenstrich so umzuformulieren, dass die Rechtsprechung zu Artikel 8 EMRK beachtet wird. Aus systematischen Gründen schlägt der EDPS ferner vor, Artikel 4 Absatz 4 an das Ende des Artikels 5 zu stellen. |
IV.5 Verarbeitung besonderer Datenkategorien
76. |
In Artikel 6 ist ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot für besonders schützenswerte Daten festgelegt, d. h. personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben. Dieses Verbot findet keine Anwendung, wenn die Verarbeitung gesetzlich vorgeschrieben und für die Erfüllung der rechtmäßigen Aufgabe der betreffenden Behörde im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten unbedingt erforderlich ist. Besonders sensitive Daten können auch dann verarbeitet werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich ihre Einwilligung dazu erteilt hat. In beiden Fällen müssen geeignete spezifische Garantien vorgesehen werden. |
77. |
Der Wortlaut des Artikels 6 veranlasst zu zwei Bemerkungen. Zum einen stützt sich Artikel 6 in zu starkem Maße auf die Zustimmung des Betroffenen. Der EDPS unterstreicht, dass die Verarbeitung besonders schützenswerter Daten auf der Grundlage der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen nur insoweit zulässig sein sollte, als die Verarbeitung im Interesse des Betroffenen erfolgt und die Verweigerung der Zustimmung keine nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zieht. Der EDPS empfiehlt, Artikel 6 entsprechend zu ändern, und zwar auch, um ihn mit dem geltenden EU-Datenschutzrecht in Einklang zu bringen. |
78. |
Zum anderen könnten nach Auffassung des EDPS hinsichtlich der Verarbeitung auch andere rechtliche Gründe Berücksichtigung finden, etwa die Notwendigkeit, die grundlegenden Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person (wenn die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben) zu schützen. |
79. |
Im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit kommt der Verarbeitung anderer Kategorien von möglicherweise besonders sensitiven personenbezogenen Daten, wie biometrische Daten und DNA-Profile, zunehmende Bedeutung zu. Diese Daten werden von Artikel 6 des Vorschlags nicht ausdrücklich erfasst. Der EDPS ersucht den EU-Gesetzgeber um besondere Aufmerksamkeit bei der Umsetzung der in diesem Vorschlag vorgesehenen allgemeinen Datenschutzgrundsätze in weitere Rechtsvorschriften, die die Verarbeitung dieser besonderen Datenkategorien nach sich ziehen. Als Beispiel wäre hier der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit (siehe Nummern 12-15) zu nennen, der die Verarbeitung und den Austausch von biometrischen Daten und DNA-Profilen ausdrücklich zulässt (siehe Anhang II des Vorschlags), jedoch nicht die besondere Schutzwürdigkeit und die Besonderheiten dieser Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht behandelt. |
80. |
Der EDPS empfiehlt, spezifische Garantien vorzusehen, mit denen insbesondere gewährleistet werden soll, dass:
Die Entscheidung darüber, ob diese zusätzlichen Garantien in diesem Rahmenbeschluss oder in den spezifischen Rechtsakten zur Regelung der Erhebung und des Austauschs dieser besonderen Datenkategorien vorgesehen werden, bleibt dem Gesetzgeber überlassen. |
IV.6 Richtigkeit und Zuverlässigkeit
81. |
In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d sind die allgemeinen Regeln betreffend die Datenqualität festgelegt. Danach hat der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür zu sorgen, dass die Daten sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind. Er hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, nicht zutreffende oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen der EU-Datenschutzvorschriften. |
82. |
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 3 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Daten mit unterschiedlicher sachlicher Richtigkeit und Zuverlässigkeit verarbeitet werden dürfen. Der EDPS fasst diese Bestimmung als Ausnahmeregelung zu dem allgemeinen Grundsatz der Richtigkeit auf und empfiehlt, den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung dadurch zu präzisieren, dass „jedoch“ oder „nichtsdestoweniger“ in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 3 am Satzanfang hinzugefügt wird. In diesen Fällen, in denen die Richtigkeit der Daten nicht umfassend gewährleistet werden kann, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche gehalten, die Daten nach sachlicher Richtigkeit und Zuverlässigkeit zu unterscheiden und sich dabei insbesondere auf den grundlegenden Unterschied zwischen faktischen Daten und sich auf Meinungen oder persönlichen Ansichten gründenden Daten zu beziehen. Der EDPS unterstreicht, dass diese Verpflichtung sowohl hinsichtlich der betroffenen Personen als auch hinsichtlich der Strafverfolgungsbehörden sehr wichtig ist, insbesondere wenn die Daten weitab von ihrer Quelle verarbeitet werden (siehe Nummer 7 dieser Stellungnahme). |
Überprüfung der Datenqualität
83. |
Ergänzt wird der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d festgelegte allgemeine Grundsatz durch die spezifischeren Garantien in Artikel 9 betreffend die Überprüfung der Datenqualität. Artikel 9 besagt insbesondere Folgendes:
|
84. |
Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 gewährleisten somit bei gemeinsamer Anwendung eine angemessene Überprüfung der Qualität der personenbezogenen Daten sowohl durch den Betroffenen als auch durch diejenigen Behörden, die den Quellen der verarbeiteten Daten am nächsten und daher am ehesten zu ihrer Überprüfung in der Lage sind. |
85. |
Der EDPS begrüßt diese Bestimmungen, da sie — obwohl sie sich auf die Erfordernisse der Strafverfolgungsbehörden konzentrieren — gewährleisten, dass die einzelnen Daten gebührend berücksichtigt und entsprechend ihrer Richtigkeit und Zuverlässigkeit verwendet werden, wodurch verhindert wird, dass sich für einen Betroffenen in unverhältnismäßigem Maße negative Folgen ergeben, weil einige der ihn betreffenden Daten möglicherweise nicht richtig sind. |
86. |
Für die Betroffenen ist die Überprüfung der Datenqualität ein wesentliches Element des Schutzes, insbesondere was die von den Polizei- und Justizbehörden verarbeiteten personenbezogenen Daten anbelangt. Daher bedauert der EDPS, dass Artikel 9 betreffend die Überprüfung der Datenqualität nur für Daten gilt, die anderen Mitgliedstaaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Dies ist bedauerlich, da es darauf hinausläuft, dass die Qualität personenbezogener Daten, die ja auch für Strafverfolgungszwecke von grundlegender Bedeutung ist, nur dann in vollem Umfang gewährleistet wäre, wenn diese Daten anderen Mitgliedstaaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, nicht jedoch, wenn sie innerhalb eines Mitgliedstaates verarbeitet werden (17). Vielmehr ist — sowohl im Interesse der Betroffenen als auch der zuständigen Behörden — unbedingt dafür zu sorgen, dass in die sachgemäße Überprüfung der Qualität sämtliche personenbezogenen Daten einbezogen werden, einschließlich jener, die nicht von anderen Mitgliedstaaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. |
87. |
Der EDPS empfiehlt daher, auf jeden Fall die Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Artikels 9 Absätze 1 und 6 dadurch aufzuheben, dass diese Bestimmungen in Kapitel II des Vorschlags übernommen werden. |
Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien von Daten
88. |
Nach Artikel 4 Absatz 3 hat der für die Verarbeitung Verantwortliche für eine klare Unterscheidung zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien von Personen (Verdächtige, Verurteilte, Zeugen, Opfer, Informanten, Kontaktpersonen, Sonstige) zu sorgen. Der EDPS begrüßt diesen Ansatz. Sicherlich müssen Strafverfolgungs- und Justizbehörden gegebenenfalls Daten zu sehr unterschiedlichen Kategorien von Personen verarbeiten, jedoch ist dabei von grundlegender Bedeutung, dass diese Daten entsprechend dem jeweiligen Grad der Beteiligung an der Straftat unterschieden werden. Die Bedingungen für die Erhebung von Daten, die Fristen, die Bedingungen, unter denen Betroffenen der Zugang oder Auskunft verweigert werden kann, und die Modalitäten für den Zugang zu Daten durch die zuständigen Behörden sollten vor allem jedoch die Besonderheiten der verschiedenen Kategorien verarbeiteter Daten und die verschiedenen Zwecke, zu denen diese Daten von den Strafverfolgungs- und Justizbehörden erhoben werden, widerspiegeln. |
89. |
Der EDPS bittet in diesem Zusammenhang darum dass den Daten betreffend Nichtverdächtige besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Es bedarf besonderer Bedingungen und Garantien, um Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und zu verhindern, dass Personen, die nicht aktiv an einer Tat beteiligt waren, Nachteile erwachsen. Der Vorschlag sollte für diese Personenkategorie zusätzliche Bestimmungen zur Einschränkung des Verarbeitungszwecks, zur Festlegung präziser Fristen und zur Begrenzung des Zugangs zu den Daten enthalten. Der EDPS empfiehlt, den Vorschlag entsprechend zu ändern. |
90. |
Der Vorschlag enthält in seiner aktuellen Fassung eine spezifische Garantie für Nichtverdächtige in Artikel 7 Absatz 1. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des EDPS um eine wichtige Garantie, vor allem, da die Mitgliedstaaten keine Ausnahmeregelungen vorsehen dürfen. Bedauerlicherweise beziehen sich die in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten spezifischen Garantien ausschließlich auf die Fristen; zudem gilt diese Bestimmung nur für die in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich des Vorschlags aufgeführte Personenkategorie. Die vorgesehenen Garantien sind daher unzureichend und es ist nicht die gesamte Gruppe der Nichtverdächtigen erfasst (18). |
91. |
Auch Daten über verurteilte Personen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Hinsichtlich dieser Daten sollte den jüngsten und künftigen Initiativen zum Austausch von Strafregisterauszügen gebührend Rechnung getragen und für Kohärenz gesorgt werden (19). |
92. |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen empfiehlt der EDPS, Artikel 4 um einen neuen Absatz zu ergänzen, der folgende Elemente enthält:
|
IV.7 Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten
93. |
Die allgemeinen Grundsätze zur Regelung der Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten sind in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 7 Absatz 1 des Vorschlags enthalten. Ein allgemeiner Grundsatz lautet, dass personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden dürfen, als es für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie gesammelt wurden, nötig ist. Dies entspricht den Datenschutzvorschriften der EU (20). |
94. |
Die allgemeine Bestimmung in Artikel 7 Absatz 1 gilt jedoch nur, „sofern nicht durch innerstaatliche Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist“. Der EDPS ist der Auffassung, dass diese Ausnahme sehr allgemein ist und über die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e zulässigen Ausnahmen hinausgeht. Der EDPS schlägt vor, dass die allgemeine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 1 gestrichen wird oder zumindest die öffentlichen Interessen, die die Anwendung dieser Ausnahme durch die Mitgliedstaaten rechtfertigen, ausdrücklich eingegrenzt werden (21). |
95. |
In Artikel 7 Absatz 2 heißt es, dass verfahrensrechtliche und technische Maßnahmen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten eingehalten werden, und dass die Fristen regelmäßig überprüft werden. Der EDPS begrüßt diese Bestimmung, empfiehlt jedoch, ausdrücklich zu erwähnen, dass mit den geeigneten verfahrensrechtlichen und technischen Maßnahmen nach einem bestimmten Zeitraum für eine automatische und regelmäßige Löschung personenbezogener Daten gesorgt wird. |
IV.8 Austausch personenbezogener Daten mit Drittländern
96. |
Eine wirksame polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit innerhalb der Grenzen der EU hängt verstärkt von einer Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Einrichtungen ab. Zahlreiche Maßnahmen, mit denen die Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden mit Drittländern oder internationalen Einrichtungen verbessert werden soll, werden gegenwärtig auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene erörtert oder in Aussicht genommen (22). Die Gestaltung dieser internationalen Zusammenarbeit wird voraussichtlich in hohem Maße den Austausch personenbezogener Daten beinhalten. |
97. |
Es ist daher unerlässlich, dass die Grundsätze einer Verarbeitung nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise — sowie im Allgemeinen die Grundsätze eines fairen Verfahrens — auch für die Erhebung und den Austausch personenbezogener Daten über die Grenzen der Union hinweg gelten und dass personenbezogene Daten nur dann an Drittländer oder internationale Einrichtungen übermittelt werden, wenn von den betreffenden dritten Parteien ein angemessener Schutz oder angemessene Garantien gewährleistet werden. |
Übertragung personenbezogener Daten an Drittländer
98. |
Der EDPS begrüßt in diesem Zusammenhang Artikel 15 des Vorschlags, in dem ein Schutz im Falle einer Übertragung an zuständige Behörden von Drittländern oder internationale Einrichtungen vorgesehen ist. Diese Bestimmung, die in Kapitel III des Vorschlags enthalten ist, gilt jedoch nur für Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übersandt oder zur Verfügung gestellt wurden. Infolge dieser Einschränkung bleibt im System des Datenschutzes auf der Ebene der Europäischen Union eine Lücke in Bezug auf Daten bestehen, die nicht von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übersandt wurden. Der EDPS ist der Auffassung, dass diese Lücke aus den folgenden Gründen nicht akzeptiert werden kann. |
99. |
Zum einen sollte das durch EU-Recht gebotene Schutzniveau bei einer Übertragung an Drittländer nicht von der Quelle der Daten abhängen, also von der Frage, ob die Quelle eine Polizeibehörde in dem Mitgliedstaat ist, der die Daten an ein Drittland weiterleitet, oder eine Polizeibehörde in einem anderen Mitgliedstaat. |
100. |
Zum anderen sei darauf hingewiesen, dass die Regeln für die Übertragung personenbezogener Daten an Drittländer einen wesentlichen Grundsatz des Datenschutzrechts widerspiegeln. Dieser Grundsatz stellt nicht nur eine der grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG dar, sondern ist auch im Zusatzprotokoll zum Übereinkommen Nr. 108 verankert (23). Einheitliche Bestimmungen für den Schutz personenbezogener Daten, auf die in Artikel 1 des Vorschlags Bezug genommen wird, könnten nicht gewährleistet werden, wenn einheitliche Regeln für die Übertragung personenbezogener Daten an Drittländer nicht alle Verarbeitungsoperationen erfassen. Die Rechte betroffener Personen, wie sie mit dem vorliegenden Vorschlag gewährleistet werden, würden daher unmittelbar beeinträchtigt, wenn personenbezogene Daten an Drittländer, die kein angemessenes Schutzniveau bieten, übermittelt werden könnten. |
101. |
Drittens könnte eine Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Regelungen auf „ausgetauschte Daten“ dazu führen, dass es bei Daten, die lediglich innerhalb eines Landes verarbeitet werden, keine Garantien gäbe: Paradoxerweise könnten personenbezogene Daten in diesem Falle unabhängig von einem angemessenen Schutz der Daten leichter an Drittländer übermittelt werden als an andere Mitgliedstaaten. Dies würde Möglichkeiten der „Informationswäsche“ eröffnen. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten könnten die strengen Datenschutzbestimmungen umgehen, indem sie Daten an Drittländer oder internationale Einrichtungen übermitteln, wo eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats Zugang zu ihnen hätte oder von wo aus sie sogar an eine solche Behörde weitergeleitet werden könnten. |
102. |
Der EDPS empfiehlt daher, den vorliegenden Vorschlag dahin gehend zu ändern, dass Artikel 15 für den Austausch aller personenbezogener Daten mit Drittländern gilt. Diese Empfehlung bezieht sich nicht auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, der dem Wesen nach nur bei personenbezogenen Daten, die mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, relevant sein kann. |
Übertragung im Ausnahmefall an Länder, in denen ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist
103. |
Artikel 15 enthält eine Reihe von Bedingungen für die Übertragung von Daten an zuständige Behörden in Drittländern oder an internationale Einrichtungen; diese Bedingungen sind mit denen in Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG vergleichbar. Nach Artikel 15 Absatz 6 können jedoch Daten an Drittländer oder internationale Einrichtungen übermittelt werden, in denen ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist, wenn dies zum Schutz der grundlegenden Interessen eines Mitgliedstaats oder zur Abwehr einer drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für eine oder mehrere Personen unbedingt notwendig ist. |
104. |
Die Anwendbarkeit der in Absatz 6 vorgesehenen Ausnahme sollte geklärt werden. Der EDPS empfiehlt daher Folgendes:
|
Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einem Drittland übermittelt werden
105. |
Im Zusammenhang mit dem zunehmenden Austausch personenbezogener Daten mit Polizei- und Justizbehörden von Drittländern sollte ferner besonders auf personenbezogene Daten geachtet werden, die aus denjenigen Drittländern „importiert“ werden, in denen eine angemessene Achtung der Menschenrechte — und insbesondere ein angemessener Schutz personenbezogener Daten — nicht gewährleistet sind. |
106. |
Aus allgemeinerer Sicht vertritt der EDPS die Auffassung, dass der Gesetzgeber dafür sorgen sollte, dass personenbezogene Daten, die von Drittländern übermittelt werden, zumindest internationalen Standards für die Achtung der Menschenrechte entsprechen. Beispielsweise sollten Daten, die durch Folter oder Menschenrechtsverletzungen erlangt wurden, und schwarze Listen, die lediglich auf politischen Überzeugungen oder sexuellen Vorlieben basieren, nicht verarbeitet und von Strafverfolgungs- oder Justizbehörden berücksichtigt werden, es sei denn, dies erfolgt im Interesse des Betroffenen. Der EDPS empfiehlt, dass dies zumindest in einem Erwägungsgrund des Vorschlags, eventuell durch Bezugnahme auf einschlägige internationale Instrumente, deutlich gemacht wird (24). |
107. |
Was speziell den Schutz personenbezogener Daten angeht, so weist der EDPS darauf hin, dass in dem Fall, personenbezogene Daten von Ländern übermittelt werden, in denen es keine angemessenen Standards und Garantien für den Schutz personenbezogener Daten gibt, gebührend geprüft werden muss, ob etwaige Unzulänglichkeiten bei der Datenqualität bestehen, damit vermieden wird, dass sich Strafverfolgungsbehörden der EU irrtümlich auf solche Informationen verlassen und für die Betroffenen Nachteile entstehen. |
108. |
Der EDPS empfiehlt daher, in Artikel 9 des Vorschlags eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Qualität personenbezogener Daten, die von Drittländern übermittelt werden, sofort bei Erhalt der Daten besonders zu prüfen ist und dass der Grad der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten anzugeben ist. |
IV.9 Austausch personenbezogener Daten mit nicht-öffentlichen Stellen und Behörden, die keine Strafverfolgungsbehörden sind
109. |
Die Artikel 13 und 14 des Vorschlags enthalten eine Reihe von Anforderungen, die zu erfüllen sind, wenn personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen und Behörden, die keine Strafverfolgungsbehörden sind, übermittelt werden. Wie bereits erwähnt, ergänzen diese Artikel die allgemeinen Bestimmungen in Kapitel II, die auf jeden Fall eingehalten werden müssen. |
110. |
Der EDPS ist der Auffassung, dass eine Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen und andere Behörden in besonderen Fällen für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zwar erforderlich sein kann, dass aber besondere und strenge Bedingungen gelten sollten. Dies entspricht dem Standpunkt, den die europäischen Datenschutzbeauftragten im Krakauer Positionspapier geäußert haben (25). |
111. |
Der EDPS ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass die zusätzlichen Bedingungen in den Artikeln 13 und 14 als zufrieden stellend betrachtet werden könnten, wenn sie zusammen mit den allgemeinen Bestimmungen in Kapitel II angewandt werden und die Regelungen für eine Weiterverarbeitung umfassend zum Tragen kommen (siehe oben, Abschnitt IV.2). Im gegenwärtigen Vorschlag wird jedoch die Anwendung der Artikel 13 und 14 auf personenbezogene Daten beschränkt, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersandt oder zur Verfügung gestellt wurden. |
112. |
Die generelle Anwendung der letztgenannten Bedingungen ist sogar noch wichtiger, wenn man den zunehmenden Datenaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden oder nicht-öffentlichen Stellen auch innerhalb eines Mitgliedstaats bedenkt. Als Beispiel lässt sich die öffentlich-private Partnerschaft im Strafverfolgungsbereich anführen (26). |
113. |
Der EDPS empfiehlt daher, den vorliegenden Vorschlag dahin gehend zu ändern, dass die Artikel 13 und 14 für den Austausch aller personenbezogener Daten gelten, und zwar auch für Daten, die nicht von einem anderen Mitgliedstaat übersandt oder zur Verfügung gestellt wurden. Diese Empfehlung bezieht sich nicht auf Artikel 13 Buchstabe c und Artikel 14 Buchstabe c. |
Zugang zu personenbezogenen Daten, die von nicht-öffentlichen Stellen verwaltet werden, und Weiterverwendung solcher Daten
114. |
Der Austausch personenbezogener Daten mit nicht-öffentlichen Stellen erfolgt in beide Richtungen: Personenbezogene Daten werden auch von nicht-öffentlichen Stellen an Strafverfolgungs- und Justizbehörden übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt. |
115. |
In diesem Falle werden personenbezogene Daten, die für Geschäftszwecke erhoben wurden (Geschäftsvorgänge, Marketing, Erbringung von Dienstleistungen usw.) und von nicht-öffentlichen Verarbeitungsverantwortlichen verwaltet werden, von öffentlichen Stellen für den ganz anderen Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten eingesehen und weiterverwendet. Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit von Daten, die zu Geschäftszwecken verarbeitet wurden, ist zudem sorgfältig zu prüfen, wenn diese Daten für Strafverfolgungszwecke verwendet werden (27). |
116. |
Ein jüngeres und sehr wichtiges Beispiel für den Zugang zu nicht-öffentlichen Datenbanken für Strafverfolgungszwecke ist der gebilligte Text der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten (siehe oben, Nummern 16 bis 18), nach der Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes bestimmte Kommunikationsdaten bis zu zwei Jahre lang aufbewahren müssen, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung stehen. Dem gebilligten Text zufolge gehen Fragen betreffend den Zugang zu diesen Daten über das Gemeinschaftsrecht hinaus und können nicht von der Richtlinie selbst geregelt werden. Diese wichtigen Fragen können stattdessen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Maßnahmen nach Titel VI EUV geregelt werden (28). |
117. |
In seiner Stellungnahme zum Vorschlag für diese Richtlinie ist der EDPS für eine weiter gefasste Auslegung des EG-Vertrags eingetreten, da eine Einschränkung des Zugangs erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz des Betroffenen, dessen Kommunikationsdaten auf Vorrat gespeichert werden müssen, zu gewährleisten. Der europäische Gesetzgeber hat leider keine Zugangsregelungen in die genannte Richtlinie aufgenommen. |
118. |
In der vorliegenden Stellungnahme bringt der EDPS erneut zum Ausdruck, dass er nachdrücklich dafür eintritt, dass das EU-Recht einheitliche Standards für den Zugang und die Weiterverwendung durch Strafverfolgungsbehörden enthalten sollte. Solange dies nicht im Rahmen der ersten Säule geregelt ist, könnte ein Rechtsinstrument der dritten Säule für den erforderlichen Schutz sorgen. Dieser Standpunkt des EDPS wird durch den allgemeinen Anstieg des Datenaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und den unlängst vorgelegten Vorschlag zum Grundsatz der Verfügbarkeit noch bestätigt. Unterschiedliche einzelstaatliche Vorschriften über den Zugang und die Weiterverwendung wären mit der geplanten EU-weiten „Freizügigkeit“ von Strafverfolgungsinformationen, zu denen auch Daten aus nicht-öffentlichen Datenbanken gehören, nicht vereinbar. |
119. |
Der EDPS ist daher der Auffassung, dass für den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu personenbezogenen Daten, die von nicht-öffentlichen Stellen verwaltet werden, einheitliche Standards gelten sollten, damit sichergestellt wird, dass der Zugang nur auf der Grundlage klar umrissener Bedingungen und Einschränkungen zulässig ist. Insbesondere sollte der Zugang der zuständigen Behörden nur auf Einzelfallbasis unter ganz bestimmten Umständen für bestimmte Zwecke zulässig sein und in den Mitgliedstaaten der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. |
IV.10 Rechte der betroffenen Person
120. |
Kapitel IV befasst sich mit den Rechten der betroffenen Person in einer Weise, die im Allgemeinen mit den gegenwärtigen Datenschutzvorschriften und mit Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta im Einklang steht. |
121. |
Der EDPS begrüßt diese Bestimmungen, da sie betroffenen Personen ein harmonisiertes Spektrum von Rechten bieten und zugleich den Besonderheiten der Verarbeitung durch Strafverfolgungs- und Justizbehörden Rechnung tragen. Dies ist eine erhebliche Verbesserung, da die gegenwärtige Lage von einer großen Vielfalt an Regelungen und Praktiken insbesondere betreffend das Auskunftsrecht gekennzeichnet ist. Einige Mitgliedstaaten lassen nicht zu, dass die betroffene Person Auskunft über ihre Daten erhält, haben jedoch ein System der „indirekten Auskunft“ (die über die nationale Datenschutzbehörde im Namen der betroffenen Person erfolgt). |
122. |
Mit dem Vorschlag werden die möglichen Ausnahmen vom direkten Auskunftsrecht harmonisiert. Dies ist umso wichtiger, damit der Bürger, dessen Daten von zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten der EU in zunehmendem Maße verarbeitet und ausgetauscht werden, als betroffene Person unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Daten erhoben oder verarbeitet werden, ein harmonisiertes Spektrum von Rechten geltend machen kann (29). |
123. |
Der EDPS erkennt die Möglichkeit an, die Rechte der betroffenen Person in den Fällen einzuschränken, in denen dies für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Da diese Einschränkungen als Ausnahmen von grundlegenden Rechten der betroffenen Person betrachtet werden müssen, sollte auf alle Fälle eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass Ausnahmen begrenzt und klar umrissen sein sollten und dass Einschränkungen möglichst nur partiell und zeitlich begrenzt erfolgen sollten. |
124. |
Vor diesem Hintergrund möchte der EDPS den Gesetzgeber insbesondere auf Absatz 2 Buchstabe a der Artikel 19, 20 und 21 aufmerksam machen, der eine sehr weit gefasste und unspezifische Ausnahme von den Rechten der betroffenen Person enthält; dort heißt es nämlich, dass die Rechte eingeschränkt werden können, wenn dies notwendig ist, „um dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen“. Darüber hinaus überschneidet sich diese Ausnahme mit den Bestimmungen von Buchstabe b, der Einschränkungen der Rechte der betroffenen Person zulässt, wenn dies notwendig ist, „um nicht laufende Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren oder die zuständigen Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern“. Zwar kann die letztgenannte Ausnahme als gerechtfertigt angesehen werden, aber die erstgenannte legt offensichtlich eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der betroffenen Person fest. Der EDPS empfiehlt daher, Absatz 2 Buchstabe a der Artikel 19, 20 und 21 zu streichen. |
125. |
Darüber hinaus empfiehlt der EDPS, die Artikel 19, 20 und 21 wie folgt zu verbessern:
|
Automatisierte Einzelentscheidungen
126. |
Der EDPS bedauert, dass in dem Vorschlag auf die wichtige Frage der automatisierten Einzelentscheidungen überhaupt nicht eingegangen wird. Die praktische Erfahrung zeigt nämlich, dass die Strafverfolgungsbehörden zunehmend auf die automatisierte Verarbeitung von Daten zurückgreifen, um einzelne Aspekte einer Person, insbesondere ihre Zuverlässigkeit und ihr Verhalten, zu bewerten. |
127. |
Dem EDPS ist zwar bewusst, dass diese Systeme in bestimmten Fällen notwendig sein können, um die Effizienz der Strafverfolgung zu erhöhen, weist aber darauf hin, dass Entscheidungen, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten ergehen, sehr strengen Bedingungen und Garantien unterliegen sollten, wenn sie für eine Person rechtliche Folgen nach sich ziehen oder die Person erheblich beeinträchtigen. Dies ist im Rahmen der dritten Säule umso wichtiger, als die zuständigen Behörden hier zu Zwangsmaßnahmen berechtigt sind und ihre Entscheidungen oder Maßnahmen daher eine Person beeinträchtigen oder einen größeren Eingriff darstellen könnten, als dies normalerweise der Fall wäre, wenn solche Entscheidungen/Maßnahmen durch nicht-öffentliche Stellen erfolgen. |
128. |
Insbesondere sollten im Einklang mit allgemeinen Datenschutzgrundsätzen derartige Entscheidungen oder Maßnahmen nur dann erlaubt sein, wenn das Gesetz oder die zuständige Kontrollstelle sie ausdrücklich zulässt, und sie sollten geeigneten Maßnahmen unterliegen, mit denen die legitimen Interessen der betroffenen Person gewahrt werden. Darüber hinaus sollten der betroffenen Person ohne Weiteres Mittel zur Verfügung stehen, die es ihr erlauben, ihren Standpunkt darzulegen und die Begründung für die Entscheidung zu erfahren, sofern dies nicht mit dem Zweck unvereinbar ist, zu dem die Daten verarbeitet werden. |
129. |
Der EDPS empfiehlt daher, im Einklang mit den gegenwärtigen EU-Datenschutzvorschriften zum Datenschutz eine spezifische Bestimmung über automatisierte Einzelentscheidungen aufzunehmen. |
IV.11 Sicherheit der Verarbeitung
130. |
Was die Sicherheit der Verarbeitung anbelangt, so enthält Artikel 24 die Verpflichtung, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführt, die mit anderen EU-Rechtsinstrumenten zum Datenschutz im Einklang stehen. Absatz 2 enthält darüber hinaus eine detaillierte und umfassende Liste von Maßnahmen, die im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung zu ergreifen sind. |
131. |
Der EDPS begrüßt diese Bestimmung, schlägt jedoch vor, in die Liste der Maßnahmen in Absatz 2 die folgende zusätzliche Maßnahme aufzunehmen, damit eine wirksame Kontrolle durch die Kontrollstellen erleichtert wird: „k) dafür zu sorgen, dass die Effizienz dieser Sicherheitsmaßnahmen systematisch überwacht und darüber Bericht erstattet wird (systematische Eigenkontrolle der Sicherheitsmaßnahmen)“ (30). |
Protokollierung von Daten
132. |
Nach Artikel 10 wird jede automatische Übermittlung und jeder automatische Erhalt personenbezogener Daten protokolliert und jede nicht automatische Übermittlung und jeder nicht automatische Erhalt personenbezogener Daten dokumentiert, um die anschließende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung und Verarbeitung zu ermöglichen. Die Informationen werden der zuständigen Kontrollstelle auf Anforderung übermittelt. |
133. |
Der EDPS begrüßt diese Bestimmung. Er weist jedoch darauf hin, dass für eine umfassende Überwachung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Nutzung personenbezogener Daten auch der „Zugang“ zu den Daten protokolliert oder dokumentiert werden muss. Diese Informationen sind unerlässlich, da eine effiziente Überwachung der ordnungsgemäßen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden, sondern auch auf die Rechtmäßigkeit des Zugangs dieser Behörden zu den Daten gerichtet sein muss (31). Der EDPS empfiehlt daher, Artikel 10 so zu ändern, dass auch die Protokollierung oder Dokumentierung des Zugangs zu den Daten vorgeschrieben wird. |
IV.12. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
134. |
Kapitel VI des Vorschlags befasst sich mit Rechtsbehelfen (Artikel 27), Haftung (Artikel 28) und Sanktionen (Artikel 29). Die Bestimmungen stehen im Allgemeinen mit den gegenwärtigen EU-Datenschutzvorschriften im Einklang. |
135. |
Was Sanktionen betrifft, so begrüßt der EDPS insbesondere die Angabe, dass die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zu verhängenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen. Darüber hinaus werden strafrechtliche Sanktionen für vorsätzliche Straftaten, die schwere Verstöße — insbesondere hinsichtlich der Geheimhaltung und der Sicherheit der Verarbeitung — darstellen, eine größere abschreckende Wirkung hinsichtlich schwerwiegenderer Verstöße gegen das Datenschutzrecht haben. |
IV.13. Kontroll-, Überwachungs- und Beratungsaufgaben
136. |
Die Bestimmungen des Vorschlags über die Kontrolle und die Aufsicht der Datenverarbeitung sowie über die Konsultation zu Fragen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung ähneln weitgehend den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG. Der EDPS begrüßt, dass sich die Kommission in ihrem Vorschlag für bereits erprobte und gut funktionierende Mechanismen entschieden hat, und hebt insbesondere die Einführung eines (obligatorischen) Systems der Vorabkontrolle hervor. Ein solches System ist nicht nur in der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen, sondern ist darüber hinaus auch in der Verordnung 45/2001/EG enthalten und hat sich als wirksames Instrument erwiesen, das dem EDPS bei der Überwachung der Datenverarbeitung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung steht. |
137. |
Ein anderes Instrument für die Kontrolle und Überwachung der Datenverarbeitung, das sich als effizient erwiesen hat, ist die Ernennung von Datenschutzbeauftragten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen. Dieses Instrument gibt es in mehreren Mitgliedstaaten. Es ist in der Verordnung 45/2001/EG als obligatorisches Instrument vorgeschrieben und spielt auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften eine wichtige Rolle. Datenschutzbeauftragte sind Verwalter innerhalb einer Organisation, die in unabhängiger Art und Weise die interne Anwendung von Datenschutzbestimmungen garantieren. |
138. |
Der EDPS empfiehlt, in den Vorschlag Bestimmungen über Datenschutzbeauftragte aufzunehmen. Diese Bestimmungen könnten gemäß zu den Artikeln 24 bis 26 der Verordnung 45/2001/EG gestaltet werden. |
139. |
Der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Es ist daher logisch, dass Artikel 30 des Vorschlags eine Aufsicht durch unabhängige Kontrollstellen vorsieht. Dieser Artikel ist an Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG angelehnt. Diese nationalen Stellen sollten untereinander und mit den nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanzen und mit dem EDPS zusammenarbeiten. Darüber hinaus sieht Artikel 31 des Vorschlags die Einsetzung einer Gruppe vor, die eine ähnliche Rolle wie die Art. 29 Datenschutzgruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Fragen der ersten Säule zu spielen hat. Alle einschlägigen Akteure im Bereich des Datenschutzes werden in Artikel 31 des Vorschlags genannt. |
140. |
Es versteht sich von selbst, dass in einem Vorschlag, mit dem die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden soll, die Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren im Bereich des Datenschutzes eine wichtige Rolle spielt. Der EDPS begrüßt daher, dass in dem Vorschlag die Zusammenarbeit zwischen den Kontrollstellen hervorgehoben wird. |
141. |
Der EDPS betont darüber hinaus, wie wichtig ein stimmiges Vorgehen in Fragen des Datenschutzes ist, das durch die Förderung der Kommunikation zwischen der bestehenden Art. 29 Datenschutzgruppe und der Gruppe, die mit dem vorliegenden Vorschlag für einen Rahmenbeschluss eingesetzt wird, verbessert werden könnte. Der EDPS empfiehlt eine Änderung von Artikel 31 Absatz 2 des Vorschlags, damit auch der Vorsitzende der Art. 29 Datenschutzgruppe berechtigt ist, an Sitzungen der neuen Gruppe teilzunehmen oder in den Sitzungen vertreten zu sein. |
142. |
Der Wortlaut von Artikel 31 des Vorschlags enthält einen bemerkenswerten Unterschied gegenüber Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG. Der EDPS ist Vollmitglied der Art. 29 Datenschutzgruppe. Diese Mitgliedschaft beinhaltet das Stimmrecht. Auch im vorliegenden Vorschlag wird der EDPS als Mitglied der Gruppe benannt (Artikel 31), jedoch ist für ihn kein Stimmrecht vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der vorliegende Vorschlag von Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG abweicht. Der EDPS ist der Auffassung, dass der vorgeschlagene Text hinsichtlich der Rolle des EDPS unklar ist, was die Wirksamkeit seiner Beteiligung an der Arbeit der Gruppe beeinträchtigen könnte. Der EDPS empfiehlt daher, die Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Richtlinie zu wahren. |
IV.14. Sonstige Bestimmungen
143. |
Kapitel VIII des Vorschlags enthält einige Schlussbestimmungen zur Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und zur Beziehung zu anderen Instrumenten für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten. |
Schengener Durchführungsübereinkommen
144. |
Nach Artikel 33 des Vorschlags werden die Artikel 126 bis 130 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Vertrags fallen, durch den Rahmenbeschluss ersetzt. Die Artikel 126 bis 130 des Schengener Durchführungsübereinkommens enthalten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen für die Verarbeitung von Daten, die gemäß dem Übereinkommen (aber außerhalb des Schengener Informationssystems) übermittelt werden. |
145. |
Der EDPS begrüßt, dass die Bestimmungen des Schengener Durchführungsabkommen ersetzt werden, da dadurch die Einheitlichkeit der Datenschutzregelung in der dritten Säule verbessert wird und dies in einigen Aspekten, beispielsweise durch die Ausweitung der Befugnisse der Kontrollinstanzen, eine bedeutende Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten darstellt. In manchen Punkten ist das Ergebnis jedoch eine unbeabsichtigte — und bedauerliche — Senkung des Datenschutzniveaus. Einige Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens sind nämlich strenger als die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses. |
146. |
Der EDPS weist insbesondere auf Artikel 126 Absatz 3 Buchstabe b des Schengener Durchführungsübereinkommens hin, wonach Daten ausschließlich durch die Behörden und Gerichte genutzt werden dürfen, die für eine Aufgabe im Rahmen der Zwecke des Übereinkommens zuständig sind. Mit dieser Bestimmung wird offensichtlich eine Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen ausgeschlossen, während eine solche Übermittlung im Rahmen des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses zulässig wäre. Ein weiterer Punkt ist, dass die Datenschutzbestimmungen im Schengener Durchführungsübereinkommen auch auf alle Daten Anwendung finden, die aus einer nichtautomatisierten Datei übermittelt oder in eine solche Datei aufgenommen werden (Artikel 127), während nichtautomatisierte Dateien vom Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses ausgenommen sind. |
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
147. |
Nach Artikel 34 wird Artikel 23 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch den Rahmenbeschluss ersetzt. Der EDPS weist darauf hin, dass dadurch im Allgemeinen ein besserer Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen des Übereinkommens ausgetauscht werden, gewährleistet würde, dass dies jedoch auch einige Probleme hinsichtlich der Kompatibilität der beiden Instrumente aufwerfen könnte. |
148. |
Das Übereinkommen befasst sich nämlich auch mit Rechtshilfe bei der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs. Der ersuchte Mitgliedstaat kann in diesem Fall seine Zustimmung — zur Überwachung oder Übermittlung der Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs — von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären. Nach Artikel 23 Absatz 4 des Übereinkommens haben in den Fällen, in denen die Verwendung personenbezogener Daten an diese zusätzlichen Bedingungen geknüpft ist, diese Bedingungen Vorrang vor den Datenschutzbestimmungen in Artikel 23. Dementsprechend bestimmt Artikel 23 Absatz 5, dass die zusätzlichen Bestimmungen zum Schutz von Informationen, die von gemeinsamen Ermittlungsgruppen erhoben werden, Vorrang haben. Der EDPS weist darauf hin, dass unklar wäre, ob die genannten zusätzlichen Bestimmungen noch Anwendung finden würden, wenn Artikel 23 durch den Rahmenbeschluss ersetzt wird. Er empfiehlt daher, diese Frage zu klären und dabei die Folgen einer vollständigen Ersetzung von Artikel 23 des Übereinkommens durch diesen Rahmenbeschluss gründlich zu prüfen. |
Übereinkommen Nr. 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
149. |
Nach Artikel 34 Absatz 2 sind Bezugnahmen auf das Übereinkommen Nr. 108 als Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss zu verstehen. Die Auslegung und die konkrete Anwendbarkeit dieser Bestimmung sind bei weitem nicht klar. Der EDPS geht jedenfalls davon aus, dass diese Bestimmung nur innerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses gilt. |
Sonstige Fragen
150. |
Was den systematischen Aufbau des Textes betrifft, so weist der EDPS darauf hin, dass einige Artikel im Text des Vorschlags an einer besser geeigneten Stelle stehen könnten. Der EDPS schlägt daher Folgendes vor:
|
V. SCHLUSSBEMERKUNGEN
Ein erheblicher Fortschritt
a) |
Die Annahme des Vorschlags wäre ein erheblicher Fortschritt für den Schutz personenbezogener Daten in einem wichtigen Bereich, in dem vor allem ein kohärenter und effizienter Mechanismus für den Schutz personenbezogener Daten auf Ebene der Europäischen Union erforderlich ist. |
b) |
Ein wirksamer Schutz personenbezogener Daten ist nicht nur für die betroffenen Personen wichtig, sondern trägt auch zum Erfolg der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit an sich bei. In vielen Aspekten greifen beide öffentliche Interessen eng ineinander. |
Einheitliche Standards
c) |
Der EDPS ist der Auffassung, dass ein neues Regelwerk für den Datenschutz nicht nur die Grundsätze des Datenschutzes wahren sollte (es ist wichtig, dass die Einheitlichkeit des Datenschutzes innerhalb der Europäischen Union gewährleistet ist), sondern auch zusätzliche Regelungen bietet, die den Besonderheiten des Strafverfolgungsbereichs Rechnung tragen. |
d) |
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden diese Voraussetzungen erfüllt: Er gewährleistet, dass die bestehenden Grundsätze des Datenschutzes nach der Richtlinie 95/46/EG auch innerhalb der dritten Säule angewandt werden, da die meisten Bestimmungen des Vorschlags andere EU-Rechtsinstrumente zum Schutz personenbezogener Daten widerspiegeln und mit diesen Rechtsinstrumenten im Einklang stehen. Darüber hinaus bietet er einheitliche Standards für diese Grundsätze im Hinblick auf ihre Anwendung in diesem Bereich, die im Großen und Ganzen ausreichen, um angemessene Garantien für den Datenschutz in der dritten Säule zu gewährleisten. |
Anwendung auf die gesamte Datenverarbeitung
e) |
Für die Erreichung der Ziele des Rahmenbeschlusses ist es unerlässlich, dass er alle polizeilichen und justiziellen Daten erfasst, auch wenn sie nicht von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. |
f) |
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c VEU bieten eine Rechtsgrundlage für Datenschutzbestimmungen, die nicht auf den Schutz personenbezogener Daten beschränkt sind, die zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, sondern auch für innerstaatliche Situationen gelten. |
g) |
Der Vorschlag gilt weder für die Datenverarbeitung im Rahmen der zweiten Säule des EU-Vertrags (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) noch für die Datenverarbeitung durch Nachrichtendienste und den Zugang dieser Dienste zu Daten, wenn die Daten von zuständigen Behörden oder anderen Parteien verarbeitet werden (dies folgt aus Artikel 33 EUV). In diesen Bereichen sollen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für einen angemessenen Schutz der betroffenen Personen sorgen. Diese Lücke im Schutz auf EU-Ebene macht einen umso wirksameren Schutz in den Bereichen erforderlich, die von dem Vorschlag erfasst werden. |
h) |
Der EDPS begrüßt, dass der Vorschlag für personenbezogene Daten gilt, die von Justizbehörden verarbeitet werden. |
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
i) |
Wenn andere spezifische Rechtsinstrumente nach Titel VI des EU-Vertrags genauere Bedingungen oder Einschränkungen für die Datenverarbeitung oder den Zugang zu Daten vorsehen, sollte das spezifische Rechtsinstrument als „lex specialis“ Anwendung finden. |
j) |
Der vorliegende Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zum Datenschutz hat seinen eigenen Nutzen und ist selbst dann erforderlich, wenn ein Rechtsakt über die Verfügbarkeit (wie von der Kommission am 12. Oktober 2005 vorgeschlagen) nicht angenommen wird. |
k) |
Der Umstand, dass das Europäische Parlament die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten gebilligt hat, macht es sogar noch dringender, dass ein Rechtsrahmen für den Datenschutz in der dritten Säule festgelegt wird. |
Struktur des Vorschlags
l) |
Die zusätzlichen Bestimmungen in Kapitel II (zusätzlich zu den allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG) sollten im spezifischen Rahmen der dritten Säule einen zusätzlichen Schutz für die betroffenen Personen bieten, dürfen jedoch nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau führen. |
m) |
Kapitel III über die Formen der Datenverarbeitung (das die dritte Ebene des Schutzes beinhaltet) darf Kapitel II nicht einschränken: Die Bestimmungen von Kapitel III sollten den betroffenen Personen in Fällen, in denen zuständige Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, einen zusätzlichen Schutz bieten, aber diese Bestimmungen dürfen nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau führen. |
n) |
Die Bestimmungen zur Überprüfung der Qualität der Daten (Artikel 9 Absätze 1 und 6) und zur Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten (Artikel 11 Absatz 1) sollten nach Kapitel II übertragen werden und für die gesamte Datenverarbeitung durch Strafverfolgungsbehörden gelten, und zwar auch wenn die personenbezogenen Daten nicht von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden. Insbesondere ist es sowohl im Interesse der betroffenen Personen als auch der zuständigen Behörden wichtig, dafür zu sorgen, dass sich die ordnungsgemäße Überprüfung der Qualität auf alle personenbezogenen Daten erstreckt. |
Zweckbindung
o) |
Der Vorschlag geht nicht vollkommen zufrieden stellend auf eine Situation ein, die in der Polizeiarbeit eintreten kann, nämlich das Erfordernis, die Daten zu einem Zweck weiter zu verwenden, der als unvereinbar mit dem Zweck gilt, zu dem sie erhoben wurden. |
p) |
Nach den Datenschutzvorschriften der EU müssen personenbezogene Daten zu spezifischen und ausdrücklich festgelegten Zwecken erhoben werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Eine gewisse Flexibilität ist für die Weiterverwendung vorzusehen. Es ist wahrscheinlicher, dass die Einschränkung bei der Erhebung korrekt eingehalten wird, wenn die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden wissen, dass sie bei entsprechenden Garantien auf eine Ausnahme von der Einschränkung der Weiterverwendung zählen können. |
q) |
In Kapitel II des Rahmenbeschlusses sollte festgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, Rechtsetzungsmaßnahmen anzunehmen, mit denen eine Weiterverarbeitung erlaubt wird, wenn diese Maßnahme erforderlich ist, um Folgendes zu gewährleisten:
Diese Befugnisse der Mitgliedstaaten könnten eine in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Verarbeitung beinhalten und sollten daher an sehr strenge Bedingungen geknüpft sein. |
Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
r) |
Die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des Vorschlags sollten uneingeschränkt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widerspiegeln, indem sichergestellt wird, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann für notwendig erachtet wird, wenn die zuständigen Behörden eine eindeutige Notwendigkeit belegen können und sofern Maßnahmen, die mit einem geringeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verbunden sind, nicht zur Verfügung stehen. |
Austausch personenbezogener Daten mit Drittländern
s) |
Wenn Daten an Drittländer übermittelt werden könnten, ohne dass der Schutz der betroffenen Person gewährleistet ist, würde dies den mit diesem Vorschlag angestrebten Schutz innerhalb der Europäischen Union erheblich beeinträchtigen. Der EDPS empfiehlt, den Vorschlag dahin gehend zu ändern, dass Artikel 15 für den Austausch aller personenbezogener Daten mit Drittländern gilt. Diese Empfehlung bezieht sich nicht auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c. |
t) |
Wenn personenbezogene Daten von Drittländern übermittelt werden, sollte ihre Qualität vor dem Hintergrund der Achtung der Menschenrechte und der Datenschutznormen sorgfältig geprüft werden, bevor sie verwendet werden. |
Austausch personenbezogener Daten mit nicht-öffentlichen Stellen und Behörden, die keine Strafverfolgungsbehörden sind
u) |
Die Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen und andere Behörden kann in bestimmten Fällen für die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität erforderlich sein, aber es sollten spezifische und strenge Voraussetzungen gelten. Der EDPS empfiehlt, den vorliegenden Vorschlag dahin gehend zu ändern, dass die Artikel 13 und 14 für den Austausch aller personenbezogener Daten gelten, und zwar auch für Daten, die nicht von einem anderen Mitgliedstaat übersandt oder zur Verfügung gestellt wurden. Diese Empfehlung bezieht sich nicht auf Artikel 13 Buchstabe c und Artikel 14 Buchstabe c. |
v) |
Für den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu personenbezogenen Daten von nicht-öffentlichen Stellen sollten einheitliche Standards gelten, um zu gewährleisten, dass der Zugang nur auf der Grundlage genau umrissener Bedingungen und Einschränkungen zulässig ist. |
Spezielle Datenkategorien
w) |
Es sollten spezifische Garantien vorgesehen werden, um insbesondere zu gewährleisten, dass
|
Unterscheidung zwischen bestimmten Datenkategorien
x) |
Personenbezogene Daten zu unterschiedlichen Personengruppen (Verdächtige, verurteilte Personen, Opfer, Zeugen usw.) sollten nach unterschiedlichen und angemessenen Bedingungen und Garantien verarbeitet werden. Der EDPS schlägt daher vor, in Artikel 4 einen neuen Absatz aufzunehmen, der folgende Punkte enthält:
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Automatisierte Einzelentscheidungen
y) |
Entscheidungen, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten ergehen, sollten sehr strengen Bedingungen unterliegen, wenn sie für eine Person Folgen nach sich ziehen oder die Person erheblich beeinträchtigen. Der EDPS empfiehlt daher, besondere Bestimmungen über automatisierte Einzelentscheidungen aufzunehmen, die an die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG angelehnt sind. |
Weitere Empfehlungen
z) |
Der EDPS empfiehlt,
|
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2005
Peter HUSTINX
Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) Seite 18 des Programms.
(2) Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, Prüm (Deutschland) 27. Mai 2005.
(3) Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Geheimdienstinformationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf schwerwiegende Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen (ABl. C 281 vom 18.11.2004).
(4) Grundlage: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (KOM (2005) 438 endgültig).
(5) Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten.
(6) 1987 hat der Europarat die Empfehlung Nr. R (87) 15 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich angenommen, die jedoch ihrem Wesen nach für die Mitgliedstaaten nicht bindend ist.
(7) Siehe in diesem Sinne das auf www.edps.eu.int veröffentliche Strategiepapier vom 18. März 2005„Der Europäische Datenschutzbeauftragte als Berater der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit Vorschlägen für Rechtsvorschriften und zugehörigen Dokumenten“.
(8) Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (KOM(2005) 438 endg.), veröffentlicht unter www.edps.eu.int
(9) Nummer 2.2.4 der Stellungnahme.
(10) Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981.
(11) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Ermittlung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (KOM (2005) 600 endgültig) vom 24. November 2005. Der EDPS wird Anfang 2006 seine Stellungnahme hierzu abgeben.
(12) Der EDPS verweist auf die gleichlautende Argumentation des Gerichtshofs (unter anderem) in seinem Urteil in der Rechtssache Österreichischer Rundfunk und andere (Verbundene Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989).
(13) Siehe in diesem Sinne die Stellungnahme des EDPS vom 26. September 2005 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, Nummer 33.
(14) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-105/03, Pupino.
(15) Die Bestimmung könnte jener in Artikel 46 der Verordnung 45/2001/EG entsprechen.
(16) Das Zollinformationssystem ist ein kleines, aber ziemlich komplexes System bestehend aus nationalen und supranationalen Elementen, das dem Schengener Informationssystem vergleichbar ist. Da der Vorschlag für das Zollinformationssystem eher von begrenzter Bedeutung ist, wird es auch in Anbetracht der Komplexität des Systems selbst in dieser Stellungnahme außer Acht gelassen. Der EDPS wird sich in einem anderen Kontext mit dem Zollinformationssystem befassen.
(17) Dies stünde auch nicht mit der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich in Einklang. Insbesondere ist in Grundsatz 7.2 vorgesehen, dass im Benehmen mit der Kontrollbehörde oder gemäß dem innerstaatlichen Recht „regelmäßige Kontrollen“ der Qualität personenbezogener Daten vorgesehen werden sollten.
(18) Siehe insbesondere Nummer 94 dieser Stellungnahme.
(19) Der Beschluss 2005/876/JI des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister ist am 9. Dezember in Kraft getreten. Er ergänzt und erleichtert die derzeitigen, auf bestehende Übereinkommen gestützten Verfahren zur Übermittlung von Informationen über Verurteilungen; dazu zählen das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 und das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union von 2000. Dieser Text wird zu einem späteren Zeitpunkt durch einen präziseren Rahmenbeschluss des Rates ersetzt. Die Kommission beabsichtigt, einen neuen Rahmenbeschluss in diesem Bereich vorzuschlagen.
(20) Neben der allgemeinen Bestimmung über Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten in Artikel 7 enthält der Vorschlag weitere spezifische Bestimmungen zu personenbezogenen Daten, die mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. So legt Artikel 9 Absatz 7 insbesondere fest, dass personenbezogene Daten gelöscht werden,
1. |
falls die Daten nicht hätten übermittelt, zur Verfügung gestellt oder entgegengenommen werden dürfen, |
2. |
falls eine nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Mitgliedstaats vorgesehene diesbezügliche Frist abgelaufen ist und die Behörde, die die betreffenden Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, die empfangende Behörde bei der Übermittlung oder Bereitstellung über diese Frist in Kenntnis gesetzt hat, und die personenbezogenen Daten nicht mehr für Gerichtsverfahren benötigt werden, |
3. |
falls die Daten nicht mehr für den Zweck, zu dem sie übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, benötigt werden. |
(21) In Betracht käme eine Beschränkung auf die Terrorismusbekämpfung und/oder die spezifischen öffentlichen Interessen, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e genannt werden: historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke.
(22) Siehe beispielsweise die jüngste Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Strategie für die Außendimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (KOM(2005) 491 endg.).
(23) Das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr wurde am 8.11.2001 unterzeichnet und ist am 1.7.2004 in Kraft getreten. Dieses verbindliche internationale Rechtsinstrument ist bislang von elf Staaten unterzeichnet worden (neun dieser Staaten sind Mitgliedstaaten der EU). Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls enthält folgenden allgemeinen Grundsatz: „Jede Vertragspartei sieht vor, dass personenbezogene Daten an einen Empfänger, der der Hoheitsgewalt eines Staates oder einer Organisation untersteht, der beziehungsweise die nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, nur dann weitergegeben werden dürfen, wenn dieser Staat oder diese Organisation ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenweitergabe gewährleistet.“
(24) VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das von allen Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet wurde und am 26. Juni 1987 in Kraft getreten ist. Insbesondere in Artikel 15 ist Folgendes festgelegt: „Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde.“
(25) Positionspapier über Strafverfolgung und Informationsaustausch in der EU, angenommen auf der Frühjahrskonferenz der europäischen Datenschutzbehörden vom 25./26. April 2005 in Krakau.
(26) Siehe das Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2006, KOM(2005) 531 endg.
(27) Beispielsweise ist eine Telefonrechnung für Geschäftszwecke zuverlässig, solange sie korrekt angibt, welche Telefongespräche geführt wurden; Strafverfolgungsbehörden können sich jedoch nicht uneingeschränkt auf die gleiche Telefonrechnung als schlüssigen Beweis dafür stützen, wer ein bestimmtes Telefongespräch geführt hat.
(28) In den Erwägungsgründen der Richtlinie heißt es wie folgt: „Fragen des Zugangs zu Daten, die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeichert werden, seitens einzelstaatlicher Stellen im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Hierzu können jedoch einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Maßnahmen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassen werden, wobei zu beachten ist, dass solche Rechtsvorschriften oder Maßnahmen die Grundrechte, die sich aus den gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten ergeben und die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert sind, uneingeschränkt wahren müssen. Nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte …“
(29) Kapitel IV befasst sich insbesondere mit dem Informationsrecht (Artikel 19 und 20) und dem Auskunftsrecht, dem Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (Artikel 21). Generell bieten diese Artikel dem Betroffenen sämtliche Rechte, die üblicherweise in den EU-Datenschutzvorschriften vorgesehen sind, und legen zugleich eine Reihe von Ausnahmen fest, mit denen den Besonderheiten der dritten Säule Rechnung getragen werden soll. Insbesondere werden Einschränkungen der Rechte des Betroffenen durch nahezu identische Bestimmungen beim Informationsrecht (Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 2) und beim Auskunftsrecht (Artikel 21 Absatz 2) zugelassen.
(30) Siehe im gleichen Sinne die Stellungnahme des EDPS zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (KOM(2004) 835 endg.), veröffentlicht auf der Website www.edps.eu.int.
(31) Dies steht im Einklang mit Artikel 18 des Vorschlags, dem zufolge die Behörde, die die personenbezogenen Daten übersandt oder zur Verfügung gestellt hat, auf deren Antrag über die weitere Verarbeitung oder deren Ergebnisse unterrichtet werden muss, und mit Artikel 24 über Sicherheitsmaßnahmen, und zwar auch im Lichte der vorgeschlagenen systematischen Eigenkontrolle der Maßnahmen.
III Bekanntmachungen
Kommission
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/48 |
GR-Elliniko: Durchführung von Linienflugdiensten
Ausschreibung der Republik Griechenland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von innergriechischen Linienflugdiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden
(2006/C 47/13)
1. Einleitung: Gemäß Artikle 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die griechische Regierung beschlossen, im Linienflugverkehr auf den folgenden Strecken ab 26. Oktober 2001 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen:
Athen-Kythera,
Athen-Naxos,
Athen-Paros,
Athen-Karpathos,
Athen-Sitia,
Athen-Skiathos,
Thessaloniki-Korfu,
Rhodos-Kos-Leros-Astypaläa,
Korfu-Aktio-Kephalonia-Zakythos.
Die Einzelheiten zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 46 vom 24.2.2006 sowie C 164 vom 10.7.2002, S. 16, veröffentlicht.
Sofern bis 1. März 2006 kein Luftfahrtunternehmen der griechischen Zivilluftfahrtbehörde seine Absicht bekundet hat, auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken ab dem 1. April 2006 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Ausgleichszahlungen Linienflüge aufzunehmen, wird Griechenland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung ein Verfahren einleiten, um den Zugang zu einer oder mehreren der vorgenannten Strecken für die Dauer von 3 Jahren (gemäß Artikel 5 der betreffenden Verordnung) einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorzubehalten und das Recht zur Betreibung dieser Flugdienste ab dem 1. April 2006 im Wege einer Ausschreibung zu vergeben.
2. Leistungsbeschreibung: Das ausschließliche Recht zur Betreibung von Flugdienstung nach Maßgabe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für 3 Jahre ab dem 1. April 2006 auf folgenden Strecken:
Athen-Kythera,
Athen-Naxos,
Athen-Paros,
Athen-Karpathos,
Athen-Sitia,
Athen-Skiathos,
Thessaloniki-Korfu,
Rhodos-Kos-Leros-Astypaläa,
Korfu-Aktio-Kephalonia-Zakythos.
Die betreffenden Linienflugdienste unterliegen den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 46 vom 24.2.2006 sowie C 164 vom 10.7.2002, S. 16, veröffentlicht wurden.
Angebote sind für eine oder mehrere der oben genannten Strecken vorzulegen. Für jede der oben genannten Strecken sind die Angebote jedoch jeweils separat vorzulegen.
Wegen der Besonderheit der betreffenden Luftverkehrsstrecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass das Kabinenpersonal, das die Fluggäste auf den oben genannten Strecken betreut, Griechisch spricht und versteht.
3. Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.
4. Verfahren: Für die Ausschreibung gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs und entsprechend den Bestimmungen der Präsidialverordnung Nr. 346/98 zur Anpassung der griechischen Rechtsvorschriften über die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen an die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/50 des Rates vom 18.7.1992, geändert durch die Präsidialverordnung Nr. 18/2000.
Sollte beschlossen werden, das Ausschreibungsverfahren erneut einzuleiten, weil die erste Ausschreibung ergebnislos verlief, kann das Ministerium für Verkehr und Kommunikation notfalls die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die unverzichtbaren Luftverkehrsverbindungen einer bestimmten abgelegenen Region sichergestellt werden können, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz stehen und für höchstens 6 Monate gelten.
Sollte nur ein Angebot eingehen und als wirtschaftlich unannehmbar angesehen werden, können Verhandlungen eingeleitet werden.
Die Bieter sind bis zur Auftragsvergabe an ihr Angebot gebunden.
5. Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen nebst Leistungsbeschreibung und Beteiligungsregeln sowie weiteren Informationen sind bei folgender Anschrift kostenlos erhältlich: Hellenic Civil Aviation Authority, Directorate for Air Operations, Vas. Georgiou 1, GR-166 04 Elliniko. Tel. (30-210) 891 61 49. Fax (30-210) 89 47 01.
6. Finanzieller Ausgleich: In den Angeboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die pro Quartal für die Bedienung der jeweiligen Strecke über einen Zeitraum von 3 Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Der finanzielle Ausgleich wird pro Quartal binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der entsprechenden Flugtarife des Luftfahrtunternehmens gezahlt und auf ein Konto bei einem anerkannten griechischen Kreditinstitut überwiesen. Der genaue Betrag des Ausgleichs wird auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Flüge ermittelt; die zuständige Abteilung der Zivilluftfahrtbehörde stellt eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten unter Angabe der anteiligen Höhe des Ausgleichs aus.
7. Auswahlkriterien: Von den Luftfahrtunternehmen, die für die reibungslose Erbringung der ausgeschriebenen Dienste auf der jeweiligen Strecke nach Maßgabe der gestellten Anforderungen als geeignet angesehen wurden, erhält dasjenige den Zuschlag, das hinsichtlich des für die betreffende Strecke veranschlagten finanziellen Ausgleichs insgesamt das preiswerteste Angebot unterbreitet.
8. Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrages: Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 1. April 2006 und endet am 31. März 2009.
Vertragsänderungen sind nur zulässig, wenn die Änderungen mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 46 vom 24.2.2006 sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 164 vom 10.7.2002 veröffentlicht wurden, im Einklang stehen.
Bei unvorhergesehener Änderung der Betriebsbedingungen kann die Höhe des Ausgleichs überprüft werden.
Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Liegen besonders schwerwiegende Gründe vor und ist das Luftverkehrsunternehmen seinen vertraglich festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, so kann der Zuwendungsgeber den Vertrag vor Ablauf der vorgenannten Frist kündigen. Der Vertrag wird außerdem automatisch aufgelöst, wenn dem betreffenden Unternehmen die Betriebsgenehmigung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen oder verweigert wird.
9. Vertragsstrafen für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages: Das Luftfahrtunternehmen haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten.
Die Zahl der Flüge, die aus von dem Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen ausfallen, darf jährlich 2 % der insgesamt geplanten Flüge nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich anteilig gekürzt.
Bei nicht durch höhere Gewalt bedingter Nichterfüllung oder teilweiser Erfüllung der Vertragspflichten (außer wenn, wie oben aufgeführt, die Zahl der stornierten Flüge 2 % der jährlich geplanten Flüge nicht übersteigt) ist der Zuwendungsgeber berechtigt, folgende Vertragsstrafen anzuwenden:
Wurden mehr als 2 % der insgesamt jährlich für jede Strecke geplanten Flüge storniert, so wird der finanzielle Ausgleich für die Flüge, die in dem Quartal tatsächlich auf der betreffenden Linie durchgeführt wurden, zusätzlich ein weiteres Mal um die Differenz zwischen dem fälligen Betrag und dem Betrag gekürzt, der fällig gewesen wäre, wenn die Flüge ordnungsgemäß stattgefunden hätten.
Wurde innerhalb des Quartals die Anzahl der mindestens pro Woche anzubietenden Sitzplätze nicht beachtet, ist der Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht verfügbaren Sitzplätze zu kürzen.
Wurden die angebotenen Tarife nicht eingehalten, so ist der Ausgleich um die Differenz zu den ursprünglich vorgesehenen Tarifen zu kürzen.
Sonstige Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen werden mit der in den Luftverkehrsbestimmungen vorgesehenen Geldbuße geahndet.
Verstößt der Betreiber innerhalb eines Quartals auf ein- und derselben Strecke dreimal gegen dieselben Bestimmungen, so kann — unbeschadet der vorstehend genannten Sanktionen — eine Geldbuße verhängt werden. Diese wird eingezogen, indem die Zivilluftfahrtbehörde nach schriftlicher Mitteilung an den Unternehmer die Vertragserfüllungsgarantie ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, es sei denn, der Unternehmer bringt hinreichende Belege dafür bei, dass er diese Verstöße nicht zu verantworten hatte. Die in diesem Absatz genannten Strafen werden je nach Schwere des festgestellten Verstoßes unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bemessen.
Der Zuwendungsgeber kann darüber hinaus Schadenersatz verlangen.
10. Einreichung der Angebote: Die Angebote sind in fünffacher Ausfertigung per Einschreiben an die nachstehende Postanschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:
Ministry of Transport and Communications, Civil Aviation Authority, Directorate-General for Air Transport, Directorate for Air Operations, Section II, Vasileos Georgiou 1, GR-166 04 Elliniko.
Die Angebote sind spätestens am 32sten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bis 12 Uhr mittags einzureichen. Auf dem Postwege versandte Angebote müssen zu diesem Zeitpunkt eingetroffen sein; es gilt der Zeitpunkt der Empfangsbestätigung.
11. Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung ist nur gültig, wenn bis 1. März 2006 kein Luftfahrtunternehmen der EU (durch Vorlage des Flugplans bei der Zivilluftfahrtbehörde) die Absicht bekundet hat, ab dem 1. April 2006 gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Finanzausgleich Linienflüge auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken durchzuführen.
In jedem Falle gilt die Ausschreibung weiterhin hinsichtlich der Strecken, für die kein Luftfahrtunternehmen unter den vorgenannten Bedingungen bis 1. März 2006 Interesse bekundet hat.
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/51 |
P-Lissabon: Durchführung von Linienflugdiensten
Berichtigung einer Ausschreibung der Portugiesischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf den Strecken Lissabon/Bragança und Bragança/Vila Real/Lissabon
(„Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union“ Nr. S 25 vom 7.2.2006, offenes Verfahren, 27011-2006)
(„Amtsblatt der Europäischen Union“ C 32 vom 8.2.2006)
(2006/C 47/14)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Portugal beschlossen, im Linienflugverkehr auf den Strecken Lissabon/Bragança und Bragança/Vila Real/Lissabon geänderte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.
Sofern am 8. März 2006 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf den vorgenannten Strecken unter Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung eines finanziellen Ausgleichs aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Portugal im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu diesen Strecken einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 28. August 2006 im Wege einer Ausschreibung vergeben.
2. Leistungsbeschreibung: Ziel dieser Ausschreibung ist es, ab dem 28. August 2006 auf den Strecken Lissabon/Bragança und Bragança/Vila Real/Lissabon Linienflüge durchzuführen.
Die Flugdienste sind gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 30 vom 7.2.2006 veröffentlicht sind, durchzuführen.
Wegen der Besonderheit der Strecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass sie für die betreffenden Flüge über Besatzungen verfügen, deren Mehrheit Portugiesisch spricht und versteht.
3. Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde und über einen entsprechenden Luftverkehrsbetreiberschein verfügt.
4. Ausschreibungsverfahren: Für die Ausschreibung gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.
5. Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der vollständigen Vertragsbedingungen sind gegen Zahlung von 100 Euro bei folgender Stelle erhältlich: Instituto Nacional de Aviação Civil, Rua B, Edifícios 4, 5 e 6 – Aeroporto da Portela 4 – P-1749-034 Lissabon.
6. Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecken über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme dieser Dienste (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Sehen die Angebote die Durchführung von Wochenendflügen vor, darf damit keine Erhöhung der finanziellen Belastung des Staatshaushalts einhergehen. Der Bieter muss die mit der Durchführung der Wochenendflüge verbundenen finanziellen Auswirkungen, die nicht zu Lasten des Staates gehen dürfen, gebührend ausweisen und begründen.
Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Erträge der Flugdienste festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag.
7. Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den geänderten Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 30 vom 7.2.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.
8. Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags beginnt am 28. August 2006 und endet am 27. August 2009. Darüber hinaus wird die Erfüllung des Vertrags jährlich jeweils im Juni und Juli im Benehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft. Bei einer unvorhersehbaren Veränderung der Betriebsbedingungen kann die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend angepasst werden.
9. Vertragsstrafen: Falls das Luftfahrtunternehmen aufgrund höherer Gewalt an der Durchführung der Flugdienste gehindert ist, kann die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend den nicht durchgeführten Flügen anteilsmäßig gekürzt werden.
Falls das Luftfahrtunternehmen die Flugdienste aus anderen Gründen als infolge höherer Gewalt nicht betreibt oder die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, können die portugiesischen Behörden
die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend den nicht durchgeführten Flügen anteilsmäßig kürzen;
vom Luftfahrtunternehmen Erklärungen verlangen. Sind diese Erklärungen nicht zufrieden stellend, kann der Vertrag fristlos gekündigt und Ersatz des erlittenen Schadens gefordert werden.
10. Einreichung der Gebote:
1. |
Die Gebote müssen spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union (C 47 vom 25.2.2006) um 17.00 Uhr vorliegen. |
2. |
Die Gebote sind unter Einhaltung der oben genannten Frist per Einschreiben an die nachstehende Anschrift zu senden oder dort zwischen 9.00 und 17.00 Uhr gegen Empfangsbestätigung zu hinterlegen: Instituto Nacional de Aviação Civil, Rua B, Edificios 4, 5 e 6, Aeroporto da Portela 4, P-1749-034 Lissabon, |
11. Gültigkeit der Ausschreibung: Die Gültigkeit dieser Ausschreibung unterliegt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 der Bedingung, dass vor dem 8. März 2006 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das eine Genehmigung zur Durchführung der Flugdienste erhalten könnte, einen Antrag auf eine solche Genehmigung zur Bedienung der betreffenden Strecken ab dem 28. August 2006 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gestellt hat, ohne einen finanziellen Ausgleich zu verlangen.
Diese Ausschreibung wird ungültig, sofern vor dem 8. März 2006 ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen die Bedienung der betreffenden Strecken unter Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Ausgleichsforderung beantragen sollte(n).
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/s3 |
HINWEIS
Am 28. Februar 2006 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 49 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 7. Ergänzung zur 23. Gesamtausgabe“ erscheinen.
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