ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 43

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
21. Februar 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 043/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 043/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4136 — Deutsche Post/Williams Lea) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

2

2006/C 043/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluß (Sache COMP/M.4045 — Deutsche Bahn/Bax Global) ( 1 )

3

 

III   Bekanntmachungen

 

Europäisches Parlament

2006/C 043/4

Beschluss

4

 

Kommission

2006/C 043/5

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — DG EAC 01/06 — Reform des Hochschulwesens (Lissabon-Strategie und Bologna-Prozess) ( 1 )

5

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

21.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/1


Euro-Wechselkurs (1)

20. Februar 2006

(2006/C 43/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1932

JPY

Japanischer Yen

141,11

DKK

Dänische Krone

7,4628

GBP

Pfund Sterling

0,68480

SEK

Schwedische Krone

9,3635

CHF

Schweizer Franken

1,5617

ISK

Isländische Krone

75,42

NOK

Norwegische Krone

8,0555

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5746

CZK

Tschechische Krone

28,410

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

251,68

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7665

RON

Rumänischer Leu

3,5030

SIT

Slowenischer Tolar

239,48

SKK

Slowakische Krone

37,298

TRY

Türkische Lira

1,5732

AUD

Australischer Dollar

1,6108

CAD

Kanadischer Dollar

1,3715

HKD

Hongkong-Dollar

9,2603

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7844

SGD

Singapur-Dollar

1,9427

KRW

Südkoreanischer Won

1 154,72

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,1977

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,6032

HRK

Kroatische Kuna

7,3035

IDR

Indonesische Rupiah

11 014,43

MYR

Malaysischer Ringgit

4,438

PHP

Philippinischer Peso

61,927

RUB

Russischer Rubel

33,6150

THB

Thailändischer Baht

46,958


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4136 — Deutsche Post/Williams Lea)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 43/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 10. Februar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Deutsche Post AG (DPAG, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Williams Lea Ltd. (Williams Lea, Großbritannien), durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DPAG: nationales Postdienstleistungsunternehmen in Deutschland; multinationale Gruppe, die eine umfangreiche Auswahl an Brief-, Express-, Logistik- und Finanzdienstleistungen anbietet,

Williams Lea: Dokumentations- und Druckdienstleistungen in Europa, USA und Asien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4136 — Deutsche Post/Williams Lea, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


21.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluß

(Sache COMP/M.4045 — Deutsche Bahn/Bax Global)

(2006/C 43/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 22. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M4045. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


III Bekanntmachungen

Europäisches Parlament

21.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/4


BESCHLUSS

(2006/C 43/04)

DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,

GESTÜTZT AUF das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates, insbesondere auf Artikel 30 dieses Statuts,

GESTÜTZT AUF den Beschluss des Präsidiums zur Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, zuletzt geändert am 26. Oktober 2004,

IN KENNTNIS der allgemeinen Auswahlverfahren

 

PE/90/A, PE/91/A, PE/94/A, PE/95/A, PE/96/A, PE/97/A;

 

EUR/A/149, EUR/A/155, EUR/A/158, EUR/A/159, EUR/A/161, EUR/A/167, EUR/A/169;

 

EUR/LA/156, EUR/LA/157;

 

PE/30/B, PE/32/B, PE/33/B, PE/34/B;

 

PE/121/C, PE/131/C, PE/132/C, PE/133/C, PE/134/C, EUR/C/124, EUR/C/135, EUR/C/153, EUR/C/160;

IN KENNTNIS der Stellungnahme, die der Paritätische Ausschuss in seiner Sitzung vom 16. November 2005 abgegeben hat,

BESCHLIESST

Artikel 1

Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten der allgemeinen Auswahlverfahren Nr.

 

PE/90/A, PE/91/A, PE/94/A, PE/95/A, PE/96/A, PE/97/A;

 

EUR/A/149, EUR/A/155, EUR/A/158, EUR/A/159, EUR/A/161, EUR/A/167, EUR/A/169;

 

EUR/LA/156, EUR/LA/157;

 

PE/32/B, PE/33/B, PE/34/B;

 

PE/121/C, PE/131/C, PE/132/C, PE/133/C, PE/134/C, EUR/C/153, EUR/C/160;

wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

Artikel 2

Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten des allgemeinen Auswahlverfahrens Nr.

EUR/C/135

wird bis zum 31. März 2006 verlängert.

Artikel 3

Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten der allgemeinen Auswahlverfahren Nr.

PE/30/B und EUR/C/124

wird nicht verlängert.

Luxemburg, 14. Dezember 2005

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


Kommission

21.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/5


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — DG EAC 01/06

Reform des Hochschulwesens (Lissabon-Strategie und Bologna-Prozess)

(2006/C 43/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.   Ziele und Beschreibung

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zielt darauf ab, die Durchführung von Projekten zu unterstützen, die zur Reform des Hochschulwesens beitragen sollen. Die förderfähigen Aktivitäten betreffen prioritäre Bereiche der Lehrplan-, Finanzierungs- und Verwaltungsreform sowie Seminare und Konferenzen über diese Themen. Die Kommission möchte hiermit einen Beitrag zu den Prioritäten des Abschnitts Allgemeine und berufliche Bildung 2010 der Agenda für die Lissabon-Strategie (1) sowie zu den Prioritäten des Bologna-Prozesses leisten, die von den Bildungsministern in den Kommuniqués von Berlin und Bergen formuliert wurden (2).

Die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte werden mit Mitteln für Aktion 8 des Programms SOKRATES (Flankierende Maßnahmen, Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit im Bildungsbereich (3)) unterstützt.

2.   Förderfähige Antragsteller

Als Antragsteller kommen Verbände, Netze oder Zusammenschlüsse von Hochschuleinrichtungen oder sonstige im Bereich der Hochschulbildung tätige Einrichtungen in Frage, die Mitglieder in mindestens drei am Programm SOKRATES teilnehmenden Ländern haben.

Förderfähig sind Anträge von Rechtspersonen mit Sitz in einem der folgenden Länder, die am Programm SOKRATES teilnehmen:

25 EU-Mitgliedstaaten

EFTA- und EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen

Beitrittsländer: Bulgarien, Rumänien

Kandidatenländer: Türkei.

3.   Haushaltsmittel und Dauer der Projekte

Für die Kofinanzierung der Projekte im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen voraussichtlich 3 Mio. EUR zur Verfügung. Die Finanzhilfe der Kommission beträgt höchstens 85 % der gesamten förderfähigen Kosten. Die Höhe der gewährten Zuschüsse kann je nach Art des Projekts, Anzahl der Projektpartner usw. beträchtlich variieren. Die Aktivitäten müssen zwischen dem 1. September und dem 1. Dezember 2006 beginnen. Die Laufzeit der Projekte beträgt höchstens 24 Monate.

4.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Die Anträge müssen bis 20. April 2006 an die Kommission geschickt werden.

5.   Weitere Informationen

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare können von folgender Website abgerufen werden:

http://europa.eu.int/comm/education/index_en.html.

Die Anträge müssen den im vollständigen Wortlaut der Aufforderung genannten Anforderungen entsprechen. Das vorgesehene Antragsformular ist zu verwenden.


(1)  Die Prioritäten für die Hochschulbildung werden in folgender Mitteilung der Kommission beschrieben: Das intellektuelle Potenzial Europas wecken: So können die Universitäten ihren vollen Beitrag zur Lissabonner Strategie leisten, KOM 2005 (152).

(2)  2Kommuniqués siehe http://www.dfes.gov.uk/bologna.

(3)  Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1-15). Artikel 3 Absatz 1 und Anhang Abschnitt II Aktion 8: Flankierende Maßnahmen, Absatz 1 Buchstabe a, L 28/12.