ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
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I Mitteilungen |
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Gerichtshof |
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GERICHTSHOF |
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2006/C 036/1 |
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2006/C 036/2 |
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2006/C 036/9 |
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2006/C 036/0 |
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2006/C 036/1 |
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2006/C 036/2 |
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2006/C 036/3 |
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2006/C 036/4 |
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2006/C 036/5 |
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2006/C 036/6 |
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2006/C 036/7 |
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2006/C 036/8 |
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GERICHT ERSTER INSTANZ |
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2006/C 036/9 |
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2006/C 036/0 |
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2006/C 036/1 |
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2006/C 036/2 |
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2006/C 036/3 |
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2006/C 036/4 |
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2006/C 036/5 |
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2006/C 036/6 |
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2006/C 036/7 |
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2006/C 036/8 |
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2006/C 036/9 |
Rechtssache T-411/05: Klage, eingereicht am 18. November 2005 — Gerolf Annemans/Kommission |
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2006/C 036/0 |
Rechtssache T-414/05: Klage, eingereicht am 22. November 2005 — NHL Enterprises/HABM |
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2006/C 036/1 |
Rechtssache T-420/05: Klage, eingereicht am 25. November 2005 — Vischim/Kommission |
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2006/C 036/2 |
Rechtssache T-432/05: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2005 — EMC Development/Kommission |
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2006/C 036/3 |
Rechtssache T-433/05: Klage, eingereicht am 18. November 2005 — Sanchez Ferriz/Kommission |
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2006/C 036/4 |
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III Bekanntmachungen |
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2006/C 036/5 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 22 vom 28.1.2006 |
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DE |
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I Mitteilungen
Gerichtshof
GERICHTSHOF
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 22. November 2005
in der Rechtssache C-384/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Københavns Byret [Dänemark]): Strafverfahren gegen Knud Grøngaard, Allan Bang (1)
(Richtlinie 89/592/EWG - Insider-Geschäfte - Weitergabe von Insider Informationen an Dritte - Verbot)
(2006/C 36/01)
Verfahrenssprache: Dänisch
In der Rechtssache C-384/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Københavns Byret (Dänemark) mit Entscheidung vom 14. August 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 2002, in dem Strafverfahren gegen Knud Grøngaard und Allan Bang hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen, S. von Bahr (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 22. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte verbietet es, dass eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer Gesellschaft oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Verbindungsausschusses eines Konzerns Insider-Informationen erhält, diese Informationen an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation weitergibt, in der diese Arbeitnehmer zusammengeschlossen sind und die diese Person als Mitglied des Verbindungsausschusses gewählt hat, soweit nicht
Im Rahmen seiner Prüfung muss das nationale Gericht im Licht der anwendbaren nationalen Vorschriften insbesondere Folgendem Rechnung tragen:
|
2. |
Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 verbietet eine Weitergabe von Insider-Informationen durch den Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation an Mitarbeiter wie die in der dritten und der vierten Frage bezeichneten, soweit nicht die in der Antwort auf die erste und die zweite Frage genannten Bedingungen erfüllt sind. Im Rahmen seiner Prüfung hat das nationale Gericht im Licht der anwendbaren nationalen Vorschriften insbesondere die ebenfalls in dieser Antwort genannten Kriterien zu berücksichtigen. |
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 1. Dezember 2005
in der Rechtssache C-46/03: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Strukturfonds - Mittelfreigabe - Voraussetzungen - Programm Manchester/Salford/Trafford 2 [„MST 2“])
(2006/C 36/02)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-46/03 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 31. Januar 2003, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: P. Ormond, R. Caudwell und K. Manji im Beistand von D. Lloyd-Jones, QC, und S. Lee, Barrister) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: L. Flynn), unterstützt durch Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Balta, F. Florindo Gijón und J. Carbery), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris und G. Arestis — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 1. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die in dem Schreiben vom 22. November 2002 enthaltene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den für im Rahmen des operationellen Programms Manchester/Salford/Trafford 2 getätigte Ausgaben gebundenen Betrag von 11 632 600 Euro freizugeben, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 13. Dezember 2005
in der Rechtssache C-78/03 P: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V. (1)
(Rechtsmittel - Beihilfen, die die deutschen Behörden für den Flächenerwerb gewähren - Programm für die Privatisierung von Flächen und die Umstrukturierung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern)
(2006/C 36/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-78/03 P P betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 19. Februar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozessbevollmächtigte: J. Flett und V. Kreuschitz, andere Verfahrensbeteiligte: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: M. Lumma), gegen Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V. mit Sitz in Borken (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: M. Pechstein, Hochschullehrer, hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A Timmermans, A. Rosas, K. Schiemann und J. Makarczyk sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), A. La Pergola, J.-P. Puissochet, P. Kūris, E. Juhász, E. Levits und A. Ó Caoimh — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 13. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission) wird aufgehoben. |
2. |
Die von der Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V. beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 (ex-Artikel 92 und 93) des EG-Vertrags wird als unzulässig abgewiesen. |
3. |
Die Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V. trägt die Kosten beider Rechtszüge. |
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 24. November 2005
in den verbundenen Rechtssachen C-138/03, C-324/03 und C-431/03: Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen [EG] Nrn. 1260/1999 und 1685/2000 - Voraussetzungen der Zuschussfähigkeit von Vorauszahlungen nationaler Stellen im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen)
(2006/C 36/04)
Verfahrenssprache: Italienisch
In den verbundenen Rechtssachen C-138/03, C-324/03 und C-431/03 betreffend Nichtigkeitsklagen nach Artikel 230 EG, eingereicht am 27. März 2003 (C-138/03), 24. Juli 2003 (C-324/03) und 9. Oktober 2003 (C-431/03), Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von A. Cingolo, avvocato dello Stato) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. de March und L. Flynn im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und E. Levits — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 24. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
In der Rechtssache C 138/03 ist die Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klage in der Rechtssache C-324/03 wird abgewiesen. |
3. |
Die Klage in der Rechtssache C-431/03 wird als unzulässig abgewiesen. |
4. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-138/03. |
5. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens in den Rechtssachen C-324/03 und C-431/03. |
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 8. Dezember 2005
in der Rechtssache C-220/03: Europäische Zentralbank gegen Bundesrepublik Deutschland (1)
(Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Abkommen über den Sitz der Europäischen Zentralbank - Schiedsklausel - Von der EZB angemietete Immobilien - Indirekte Steuern, die in die Mietpreise einfließen)
(2006/C 36/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-220/03 betreffend eine Klage nach Artikel 238 EG, eingereicht am 21. Mai 2003, Europäische Zentralbank (Bevollmächtigte: C. Zilioli und M. Benisch im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und M. Selmayr) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: U. Forsthoff im Beistand von Rechtsanwalt W. Hölters), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), K. Lenaerts, E. Juhász und M. Ilešič — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 8. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten. |
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 1. Dezember 2005
in der Rechtssache C-301/03: Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Strukturfonds - Zuschussfähigkeit der Ausgaben - Änderungen der Ergänzungen zur Programmplanung - Unzulässigkeit)
(2006/C 36/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache C-301/03 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 2. Juli 2003, Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von G. Aiello und A. Cingolo, avvocati dello Stato) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. de March und L. Flynn im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 1. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 15. November 2005
in der Rechtssache C-320/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG bis 30 EG - Freier Warenverkehr - Artikel 1 und 3 der Verordnung [EWG] Nr. 881/92 - Artikel 1 und 6 der Verordnung [EWG] Nr. 3118/93 - Verkehr - Sektorales Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern - Luftqualität - Schutz der Gesundheit und der Umwelt - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
(2006/C 36/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-320/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 24. Juli 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Schmidt, W. Wils und G. Braun), unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und A. Tiemann im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig), Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato), Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster), gegen Republik Österreich (Bevollmächtigte: E. Riedl und H. Dossi), hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Schiemann, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis und A. Borg Barthet — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 15. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 29 EG verstoßen, dass mit der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 27. Mai 2003, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahrverbot), ein Fahrverbot für bestimmte Güter befördernde Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 t auf einem Teilstück der A 12 Inntalautobahn verhängt worden ist. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
4. |
Die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten. |
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 13. Dezember 2005
in der Rechtssache C-411/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Koblenz [Deutschland]): Handelsregistersache betreffend die Gesellschaft unter der Firma SEVIC Systems AG (1)
(Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Grenzüberschreitende Verschmelzungen - Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister - Vereinbarkeit)
(2006/C 36/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-411/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landgericht Koblenz (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. September 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Oktober 2003, in der Handelsregistersache betreffend die Gesellschaft unter der Firma SEVIC Systems AG hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Schiemann, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis und A. Borg Barthet — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 13. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert wird, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich ist, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat haben.
(1) ABl. C 289 vom 29.11.2003.
11.2.2006 |
DE |
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C 36/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 13. Dezember 2005
in der Rechtssache C-446/03 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division [Vereinigtes Königreich]): Marks & Spencer plc gegen David Halsey (Her Majesty's Inspector of Taxes) (1)
(Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss)
(2006/C 36/09)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-446/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 16. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2003, in dem Verfahren Marks & Spencer plc gegen David Halsey (Her Majesty's Inspector of Taxes) hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), A. La Pergola, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. Klučka, U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 13. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es einer gebietsansässigen Muttergesellschaft allgemein verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste abzuziehen, die einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dort entstanden sind, während sie einen solchen Abzug für Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft zulässt. Es verstößt jedoch gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, der gebietsansässigen Muttergesellschaft eine solche Möglichkeit dann zu verwehren, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden.
(1) ABl. C 304 vom 13.12.2003.
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 6. Dezember 2005
in den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen's Bench Division [Administrative Court] [Vereinigtes Königreich]): The Queen, auf Antrag von: ABNA Ltd (C-453/03), Denis Brinicombe, BOCM Pauls Ltd, Devenish Nutrition Ltd, Nutrition Services (International) Ltd, Primary Diets Ltd gegen Secretary of State for Health, Food Standards Agency, Fratelli Martini & C. SpA (C-11/04), Cargill Srl gegen Ministero delle Politiche Agricole e Forestali, Ministero della Salute, Ministero delle Attività Produttive, Ferrari Mangimi Srl (C-12/04), Associazione nazionale tra i produttori di alimenti zootecnici (Assalzoo) gegen Ministero delle Politiche Agricole e Forestali, Ministero della Salute, Ministero delle Attività Produttive und Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie (Nevedi) (C-194/04) gegen Productschap Diervoeder (1)
(Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
(2006/C 36/10)
Verfahrenssprache: Englisch, Italienisch und Niederländisch
In den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) (C-453/03), vom Consiglio di Stato (Italien) (C-11/04 und C-12/04) und von der Rechtbank 's-Gravenhage (Niederlande) (C-194/04) mit Entscheidungen vom 23. Oktober 2003, vom 11. November 2003 und vom 22. April 2004, beim Gerichtshof jeweils eingegangen am 27. Oktober 2003, am 15. Januar 2004 und am 26. April 2004, in den Verfahren The Queen, auf Antrag von: ABNA Ltd (C-453/03), Denis Brinicombe, BOCM Pauls Ltd, Devenish Nutrition Ltd, Nutrition Services (International) Ltd, Primary Diets Ltd gegen Secretary of State for Health, Food Standards Agency, Fratelli Martini & C. SpA (C-11/04), Cargill Srl gegen Ministero delle Politiche Agricole e Forestali, Ministero della Salute, Ministero delle Attività Produttive, Ferrari Mangimi Srl (C-12/04), Associazione nazionale tra i produttori di alimenti zootecnici (Assalzoo) gegen Ministero delle Politiche Agricole e Forestali, Ministero della Salute, Ministero delle Attività Produttive und Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie (Nevedi) (C-194/04) gegen Productschap Diervoeder hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric, der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilešič — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin, und K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 6. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe a, der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 hat nichts ergeben, was die Annahme stützen würde, dass Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Artikels 152 Absatz 4 Buchstabe b EG erlassen wurde. |
2. |
Die Prüfung der vierten Frage in der Rechtssache C-12/04 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beeinträchtigen könnte. |
3. |
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/2, der Mischfuttermittelhersteller verpflichtet, dem Kunden auf Antrag die genaue Zusammensetzung eines Futtermittels zu übermitteln, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig. Dagegen hat die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe c, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 dieser Richtlinie im Hinblick auf diesen Grundsatz beeinträchtigen könnte. |
4. |
Die Richtlinie 2002/2 ist dahin auszulegen, dass ihre Anwendung nicht von der Verabschiedung der in der zehnten Begründungserwägung dieser Richtlinie vorgesehenen Positivliste von Ausgangserzeugnissen abhängig ist, die mit ihren spezifischen Namen angegeben sind. |
5. |
Auch dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt hat, dass die Voraussetzungen, unter denen es die Durchführung eines Gemeinschaftsrechtsakts aussetzen darf, erfüllt sind, und zwar insbesondere, wenn die Frage nach der Gültigkeit dieses Rechtsakts dem Gerichtshof bereits vorgelegt worden ist, sind die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Durchführung dieses Rechtsakts auszusetzen, bis der Gerichtshof über seine Gültigkeit entschieden hat. Es ist nämlich allein Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, mit dem es befasst ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Maßnahmen erfüllt sind. |
11.2.2006 |
DE |
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C 36/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 6. Dezember 2005
in der Rechtssache C-461/03 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]): Gaston Schul Douane-expediteur BV gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (1)
(Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen Gerichts zur Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage - Ungültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift - Zucker - Zusätzlicher Einfuhrzoll - Verordnung [EG] Nr. 1423/95 - Artikel 4)
(2006/C 36/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-461/03 ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 24. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 4. November 2003, in dem Verfahren Gaston Schul Douane-expediteur BV gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin), der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilešič — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 6. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Artikel 234 Absatz 3 EG erlegt einem nationalen Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, auch dann die Verpflichtung auf, dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit von Bestimmungen einer Verordnung vorzulegen, wenn der Gerichtshof entsprechende Bestimmungen einer anderen, vergleichbaren Verordnung bereits für ungültig erklärt hat. |
2. |
Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse ist ungültig, soweit er vorsieht, dass für die Bestimmung des darin genannten Zusatzzolls grundsätzlich der repräsentative Preis im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung und nur auf Antrag des Einführers der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen wird. |
11.2.2006 |
DE |
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C 36/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 24. November 2005
in der Rechtssache C-506/03: Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Zuschuss - Machbarkeitsstudie - Vertrag über die Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums)
(2006/C 36/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-506/03 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 26. November 2003, Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: M. Lumma im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Zavvos und C. Schmidt im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter M. Ilešič und E. Levits (Berichterstatter) — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 24. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
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C 36/8 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 1. Dezember 2005
in der Rechtssache C-14/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État [Frankreich]): Abdelkader Dellas u. a. gegen Premier ministre u. a. (1)
(Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Begriff „Arbeitszeit“ - Bedeutung - Nationale Regelung, die u. a. für die wöchentliche Höchstarbeitszeit eine für den Arbeitnehmer günstigere Höchstgrenze vorsieht - Festlegung der Arbeitszeit in bestimmten sozialen Einrichtungen - Bereitschaftsdienst, der die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz umfasst - Inaktive Zeiten des Arbeitnehmers im Rahmen eines solchen Dienstes - Nationale Regelung der differenzierten Zählung der Anwesenheitsstunden nach Maßgabe der Intensität der Arbeit)
(2006/C 36/13)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-14/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom französischen Conseil d'État mit Entscheidung vom 3. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2004, in dem Verfahren Abdelkader Dellas, Confédération générale du travail, Fédération nationale des syndicats des services de santé et des services sociaux CFDT, Fédération nationale de l'action sociale Force ouvrière gegen Premier ministre, Ministre des Affaires sociales, du Travail et de la Solidarité, Streithelferin: Union des fédérations et syndicats nationaux d'employeurs sans but lucratif du secteur sanitaire, social et médico-social, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris und G. Arestis — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 1. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
|
Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für Bereitschaftsdienst, den die Arbeitnehmer bestimmter sozialer und medizinisch-sozialer Einrichtungen in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort leisten, für die Zwecke der Berechnung der tatsächlichen Arbeitszeit eine Gleichwertigkeitsregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, wenn die Einhaltung der Gesamtheit der in dieser Richtlinie zum wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer aufgestellten Mindestvorschriften nicht gewährleistet ist. |
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Falls das nationale Recht insbesondere für die wöchentliche Höchstarbeitszeit eine für die Arbeitnehmer günstigere Obergrenze festlegt, sind die für die Beachtung der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen maßgeblichen Schwellenwerte oder Obergrenzen ausschließlich die in dieser Richtlinie festgelegten. |
11.2.2006 |
DE |
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C 36/8 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 8. Dezember 2005
in der Rechtssache C-33/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikation - Richtlinie 97/33/EG - Artikel 7 Absatz 5 - Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der Kostenrechnungssysteme durch eine unabhängige zuständige Stelle und zur Veröffentlichung einer entsprechenden Erklärung - Richtlinie 98/10/EG - Artikel 18 Absätze 1 und 2 - Keine ordnungsgemäße Anwendung der erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung des Kostenrechnungssystems durch die nationale Regulierungsbehörde und in Bezug auf die jährliche Veröffentlichung einer Erklärung über die Einhaltung dieses Systems - Zulässigkeit - Klageinteresse - Vorverfahren - Verfahrensrechte - Richtlinien 2002/19/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG - Übergangsbestimmungen - Nichterlass von Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten, die geeignet sind, das von einer Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis ernstlich zu gefährden, während der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie - Standardzusammenschaltungsangebote)
(2006/C 36/14)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-33/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 29. Januar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: W. Wils und M. Shotter) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigte: M. Thill und S. Schreiner im Beistand von A. Verheyden und F. Bimont, avocats), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris, G. Arestis (Berichterstatter) und J. Klučka — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 8. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch, dass es den Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) zur Überprüfung der Einhaltung der Kostenrechnungssysteme durch eine unabhängige zuständige Stelle und zur Veröffentlichung einer entsprechenden Erklärung für die Jahre 1998 und 1999 nicht nachgekommen ist und in der Praxis die Maßnahmen gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld in der durch Artikel 27 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in Verbindung mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) aufrechterhaltenen Form in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung des Kostenrechnungssystems durch die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere, gegenüber der Telekommunikationsorganisation unabhängige und von dieser Regulierungsbehörde anerkannte zuständige Stelle für das Jahr 2000 nicht ordnungsgemäß angewandt hat, gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen verstoßen. |
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Großherzogtum Luxemburg tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
11.2.2006 |
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C 36/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 15. Dezember 2005
in der Rechtssache C-63/04 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division [Vereinigtes Königreich]): Centralan Property Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 - Investitionsgüter - Vorsteuerabzug - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Immobilien - Übertragung durch zwei zusammenhängende Geschäfte, von denen das eine steuerfrei und das andere besteuert ist - Aufteilung)
(2006/C 36/15)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-63/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 21. Februar 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2004, in dem Verfahren Centralan Property Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 15. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 20 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Investitionsgut gegen Zahlung einer hohen Abstandszahlung für 999 Jahre an eine Person vermietet wird und das Resteigentumsrecht an diesem Gegenstand drei Tage später zu einem weitaus geringeren Preis an eine andere Person veräußert wird und wenn diese beiden Umsätze
— |
unlöslich miteinander verbunden sind und |
— |
aus einem ersten, steuerfreien, und einem zweiten, besteuerten, Umsatz bestehen |
— |
und wenn diese Umsätze aufgrund der Übertragung der Befugnis, über dieses Investitionsgut wie ein Eigentümer zu verfügen, Lieferungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 dieser Richtlinie darstellen, |
der fragliche Gegenstand bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums so behandelt wird, als ob er für gewerbliche Tätigkeiten verwendet worden ist, die je nach dem Anteil der jeweiligen Werte der beiden Umsätze teilweise besteuert und teilweise von der Steuer befreit sind.
11.2.2006 |
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C 36/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 6. Dezember 2005
in der Rechtssache C-66/04: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (1)
(Lebensmittel - Verordnung [EG] Nr. 2065/2003 - Raucharomen - Wahl der Rechtsgrundlage)
(2006/C 36/16)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-66/04 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 11. Februar 2004, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: R. Caudwell und M. Bethell im Beistand von Lord P. Goldsmith, QC, N. Paines, QC, und T. Ward, Barristers) gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: K. Bradley und M. Moore), Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Sims, E. Karlsson und F. Ruggeri Laderchi), unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J.-P. Keppenne und N. Yerrel), hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Schiemann sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und der Richter K. Lenaerts, P. Kūris, E. Juhász, A. Borg Barthet und M. Ilešič — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 6. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens. |
3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten. |
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/10 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 24. November 2005
in der Rechtssache C-136/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]): Deutsches Milch-Kontor GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas (1)
(Ausfuhrerstattungen - Verordnungen [EWG] Nrn. 804/68, 1706/89 und 3445/89 - Käse für die Verarbeitung in einem Drittland)
(2006/C 36/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-136/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2004, in dem Verfahren Deutsches Milch-Kontor GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat — am 24. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Für 1990 ausgeführten Käse, der seiner Beschaffenheit nach zur Verarbeitung in einem Drittland bestimmt ist, kann eine Ausfuhrerstattung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3904/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 geänderten Fassung gewährt werden, sofern er in einen der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1706/89 der Kommission vom 15. Juni 1989 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse enthaltenen Erzeugniscodes eingereiht ist, wie sie in der Nomenklatur für erstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3445/89 der Kommission vom 15. November 1989 zur Festlegung der vollständigen Fassung der ab 1. Januar 1990 geltenden Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse definiert sind.
11.2.2006 |
DE |
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C 36/10 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 22. November 2005
in der Rechtssache C-144/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München [Deutschland]): Werner Mangold gegen Rüdiger Helm (1)
(Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 2, 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Richtlinie 2000/78/EG - Artikel 6 - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung aufgrund des Alters)
(2006/C 36/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-144/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2004, in dem Verfahren Werner Mangold gegen Rüdiger Helm vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Schiemann, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilešič — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 22. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Paragraf 8 Nummer 3 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durchgeführt worden ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, mit der aus Gründen der Beschäftigungsförderung und unabhängig von der Umsetzung der Rahmenvereinbarung das Alter gesenkt wurde, ab dem uneingeschränkt befristete Arbeitsverträge geschlossen werden können. |
2. |
Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, uneingeschränkt zulässig ist, sofern nicht zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, entgegenstehen. Es obliegt dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist. |
11.2.2006 |
DE |
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C 36/11 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 15. Dezember 2005
in der Rechtssache C-148/04 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale Genua [Italien]): Unicredito Italiano SpA gegen Agenzia delle Entrate, Ufficio Genova 1 (1)
(Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG - Steuervergünstigungen für Banken - Begründung der Entscheidung - Qualifizierung als staatliche Beihilfe - Voraussetzungen - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen - Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und c EG - Wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse - Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige - Früher gewährte Steuervergünstigungen - Rückforderung der Beihilfe - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
(2006/C 36/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache C-148/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale Genua (Italien) mit Entscheidung vom 11. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 2004, in dem Verfahren Unicredito Italiano SpA gegen Agenzia delle Entrate, Ufficio Genova 1, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 15. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat, beeinträchtigen könnte. |
2. |
Artikel 87 ff. EG, Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit stehen einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, die die Rückzahlung einer Beihilfe in Durchführung einer Entscheidung der Kommission anordnet, in der diese Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar eingestuft worden ist und deren Prüfung im Hinblick auf diese Bestimmungen und allgemeinen Rechtsgrundsätze nichts ergeben hat, was die Gültigkeit beeinträchtigen könnte. |
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/11 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 27. Oktober 2005
in den verbundenen Rechtssachen C-187/04 und C-188/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedsstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Bekanntmachungsvorschriften)
(2006/C 36/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
In den verbundenen Rechtssachen C-187/04 und C-188/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 22. April 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: K. Wiedner, Rechtsanwalt: G. Bambara) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia, Rechtsanwalt: M. Fiorilli), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Makarczyk (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris und J. Klučka — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 27. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, insbesondere aus den Artikeln 3 Absatz 1 und 11 Absätze 3, 6 und 7 verstoßen, dass das öffentliche Unternehmen ANAS SpA den Bau und die Verwaltung der Autobahnen Valtrompia und Pedemontana Veneta Ovest an die Società per l'autostrada Brescia-Verona-Vincenza-Padova pA im Rahmen von direkten Konzessionen ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung vergeben hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 179 vom 10.7.2004 und
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/12 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 1. Dezember 2005
in der Rechtssache C-213/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich]): Ewald Burtscher gegen Josef Stauderer (1)
(Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des Erwerbs von Baugrundstücken - Rückwirkende Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Fall einer vom Erwerber verspätet abgegebenen Erklärung)
(2006/C 36/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-213/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 29. April 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Mai 2004, in dem Verfahren Ewald Burtscher gegen Josef Stauderer hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr und U. Lõhmus — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 1. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 56 Absatz 1 EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung wie dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vom 23. September 1993 in geänderter Fassung entgegen, wonach die bloße verspätete Abgabe der geforderten Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäfts führt.
11.2.2006 |
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C 36/12 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 15. Dezember 2005
in der Rechtssache C-250/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/19/EG - Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2006/C 36/22)
Verfahrenssprache: Griechisch
In der Rechtssache C-250/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 14. Juni 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Zavvos und M. Shotter) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: N. Dafniou), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters P. Kūris (Berichterstatter) — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 15. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Hellenische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
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C 36/13 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 15. Dezember 2005
in der Rechtssache C-253/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/21/EG - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2006/C 36/23)
Verfahrenssprache: Griechisch
In der Rechtssache C-253/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 14. Juni 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Zavvos und M. Shotter) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: N. Dafniou), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters P. Kūris (Berichterstatter) — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 15. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Hellenische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
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C 36/13 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 15. Dezember 2005
in der Rechtssache C-254/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/20/EG - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Genehmigung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2006/C 36/24)
Verfahrenssprache: Griechisch
In der Rechtssache C-254/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 14. Juni 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Zavvos und M. Shotter) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: N. Dafniou), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters P. Kūris (Berichterstatter) — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 15. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Hellenische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 201 vom 07.08.2004.
11.2.2006 |
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C 36/13 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 8. Dezember 2005
in der Rechtssache C-280/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret [Dänemark]): Jyske Finans A/S gegen Skatteministeriet (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - Befreiungen - Befreiung der Lieferungen von vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Gegenständen - Wiederverkauf gebraucht gekaufter Fahrzeuge durch eine Leasinggesellschaft - Artikel 26a - Sonderregelung für den Verkauf von Gebrauchtgegenständen)
(2006/C 36/25)
Verfahrenssprache: Dänisch
In der Rechtssache C-280/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 25. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2004, in dem Verfahren Jyske Finans A/S gegen Skatteministeriet, andere Verfahrensbeteiligte: Nordania Finans A/S, BG Factoring A/S, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, S. von Bahr und U. Lõhmus — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 8. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die diejenigen Umsätze der Mehrwertsteuer unterwerfen, mit denen ein Steuerpflichtiger Gegenstände wieder verkauft, die er zuvor seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte und deren Anschaffung nicht nach Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 77/388 in ihrer geänderten Fassung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war, auch wenn für diesen bei Steuerpflichtigen getätigten Erwerb ein Vorsteuerabzug deshalb nicht möglich war, weil diese keine Mehrwertsteuer anmelden konnten. |
2. |
Artikel 26a Teil A Buchstabe e der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 94/5 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass als „steuerpflichtiger Wiederverkäufer“ im Sinne dieser Vorschrift ein Unternehmen angesehen werden kann, das im Rahmen seiner normalen Tätigkeit Fahrzeuge wieder verkauft, die es für seine Leasingtätigkeit als Gebrauchtwagen erworben hatte, und für das der Wiederverkauf im Augenblick der Anschaffung des Gebrauchtgegenstands nicht das Hauptziel, sondern nur sein zweitrangiges und dem der Vermietung untergeordnetes Ziel darstellt. |
11.2.2006 |
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C 36/14 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 24. November 2005
in der Rechtssache C-366/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg [Österreich]): Georg Schwarz gegen Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (1)
(Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Vorschrift, die den Verkauf von Zuckerwaren ohne Umhüllung aus Automaten verbietet - Lebensmittelhygiene)
(2006/C 36/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-366/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (Österreich) mit Entscheidung vom 16. August 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 23. August 2004, in dem Verfahren Georg Schwarz gegen Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, E. Juhász (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 24. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Artikel 28 EG und 30 EG sowie Artikel 7 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene stehen einer vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschrift, wonach es verboten ist, Zuckerwaren oder unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellte Waren ohne Umhüllung aus Automaten feilzubieten, nicht entgegen.
(1) ABl. C 262 vom 23.10.2004.
11.2.2006 |
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C 36/14 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 17. November 2005
in der Rechtssache C-378/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Schutz der Arbeitnehmer - Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2006/C 36/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-378/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 2. September 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Martin und V. Kreuschitz) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigte: C. Pesendorfer), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter U. Lõhmus und A. Ó Caoimh — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 17. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene verstoßen, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen hat. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 262 vom 23.10.2004.
11.2.2006 |
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C 36/15 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 1. Dezember 2005
in den verbundenen Rechtssachen C-394/04 und C-395/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias [Griechenland]): Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE gegen Ypourgos Oikonomikon (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b - Befreiungen - Mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze - Zurverfügungstellung eines Telefons und Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten - Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Krankenhauspatienten)
(2006/C 36/28)
Verfahrenssprache: Griechisch
In den verbundenen Rechtssachen C-394/04 und C-395/04 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidungen vom 16. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2004, in den Verfahren Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE gegen Ypourgos Oikonomikon hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 1. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Zurverfügungstellung eines Telefons und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten durch unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage fallende Personen sowie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten durch diese Personen stellen in der Regel keine mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze im Sinne dieser Vorschrift dar. Etwas anderes kann nur gelten, wenn diese Leistungen zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen der Mehrwertsteuer unterliegender gewerblicher Unternehmen getätigt werden. |
2. |
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten und gegebenenfalls des Inhalts der für die betroffenen Patienten erstellten ärztlichen Verschreibungen zu bestimmen, ob die erbrachten Leistungen diese Voraussetzungen erfüllen. |
11.2.2006 |
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C 36/15 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 8. Dezember 2005
in der Rechtssache C-445/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf [Deutschland]): Possehl Erzkontor GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Unterposition 2519 90 10 - Durch Schmelzen in einem Lichtbogenofen gewonnene Schmelzmagnesia aus zuvor gebranntem Magnesit - Schmelzmagnesia)
(2006/C 36/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-445/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2004, in dem Verfahren Possehl Erzkontor GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 8. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Schmelzmagnesia der im Ausgangsverfahren fraglichen Art fällt unter die Unterposition 2519 90 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen der Verordnungen (EG) Nrn. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994, 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995, 2448/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 und 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995.
(1) ABl. C 314 vom 18.12.2004.
11.2.2006 |
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C 36/16 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 17. November 2005
in der Rechtssache C-22/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/104/EG - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2006/C 36/30)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-22/05 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 25. Januar 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Rozet und N. Yerrell) gegen Königreich Belgien (Bevollmächtigter: M. Wimmer), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters J.-P. Puissochet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter S. von Bahr und A. Borg Barthet (Berichterstatter) — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 17. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen, dass es Personen, die in einem Schaustellerbetrieb beschäftigt sind, vom Anwendungsbereich der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie ausgenommen hat. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
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C 36/16 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 8. Dezember 2005
in der Rechtssache C-38/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 - Kontrollregelung im Fischereisektor - Informationen über die Fischarten und die angelandeten Fangmengen sowie den Fischereiaufwand)
(2006/C 36/31)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-38/05 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 1. Februar 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: B. Doherty) gegen Irland (Bevollmächtigter: D. O'Hagan im Beistand von A. Schuster und E. Fannon, Barristers), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk sowie der Richter R. Schintgen und P. Kūris (Berichterstatter) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 8. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 15 Absatz 4, 18 Absatz 1 und 19i erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht die nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten übermittelt hat. |
2. |
Irland trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
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C 36/17 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 15. Dezember 2005
in der Rechtssache C-67/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Gemeinschaftspolitik im Bereich der Wasserpolitik - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2006/C 36/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-67/05 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 11 Februar 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: U. Wölker und S. Pardo Quintillán) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: U. Forsthoff), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter J.-P. Puissochet und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass — am 15. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/17 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 15. Dezember 2005
in der Rechtssache C-88/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/59/EG - Nicht fristgerechte Umsetzung)
(2006/C 36/33)
Verfahrenssprache: Finnisch
In der Rechtssache C-88/05 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 18. Februar 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Huttunen und K. Simonsson) gegen Republik Finnland (Bevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk sowie der Richter R. Schintgen und J. Klučka (Berichterstatter) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 15. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
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C 36/17 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 8. Dezember 2005
in der Rechtssache C-115/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/65/EG - Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss bestimmter Gesellschaftsformen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2006/C 36/34)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-115/05 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 8. März 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Braun) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigte: S. Schreiner), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 8. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 106 vom 30.04.2005.
11.2.2006 |
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C 36/18 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 17. November 2005
in der Rechtssache C-131/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG)
(2006/C 36/35)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-131/05 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 21. März 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. van Beek im Beistand der Rechtsanwälte F. Louis und A. Capobianco) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: S. Nwaokolo), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters J. Klučka (Berichterstatter) — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 17. November 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 sowie den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 in Verbindung mit deren Artikel 2 Absatz 1 nachzukommen. |
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/18 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 27. Oktober 2005
in der Rechtssache C-234/05 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep Brüssel [Belgien]): Minister van Sociale Zaken, Staatssecretaris voor volksgezondheid gegen B.V.B.A. De Backer (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit)
(2006/C 36/36)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-234/05 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hof van Beroep Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom 25. Mai 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Mai 2005, in dem Verfahren Minister van Sociale Zaken, Staatssecretaris voor volksgezondheid gegen B.V.B.A. De Backer, hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter A. La Pergola (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 27. Oktober 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Das vom Hof van Beroep Brüssel mit Entscheidung vom 25. Mai 2005 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
11.2.2006 |
DE |
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C 36/19 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Hoge Raad der Nederlanden vom 11. November 2005 in dem Rechtsstreit B. A. S. Trucks BV gegen Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-400/05)
(2006/C 36/37)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 11. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. November 2005, in dem Rechtsstreit B. A. S. Trucks BV gegen Staatssecretaris van Financiën um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Steht der Umstand, dass Muldenkipper nach ihren kennzeichnenden Eigenschaften auch zur Verwendung auf befestigten öffentlichen Straßen entworfen sind, der Einreihung in die Position 8704 10 der Kombinierten Nomenklatur entgegen?
11.2.2006 |
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C 36/19 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 11. November 2005 in dem Rechtsstreit VDP Dental Laboratory N V gegen Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-401/05)
(2006/C 36/38)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 11. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. November 2005, in dem Rechtsstreit VDP Dental Laboratory N V gegen Staatssecretaris van Financiën um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass unter die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahntechniker auch die Lieferung von Zahnersatz durch einen Steuerpflichtigen fällt, der mit dessen Herstellung einen Zahntechniker beauftragt? |
2. |
Wenn diese Frage bejaht wird: Ist Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der die vorgenannten Lieferungen von der Mehrwertsteuer befreit hat, mit diesen Lieferungen ein Recht auf Vorsteuerabzug verbinden muss, soweit die Lieferungen (insbesondere nach Artikel 28b Teil B Absatz 1 erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie) in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen, der sie nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage E Nummer 2 der Sechsten Richtlinie von der Befreiung ausgeschlossen hat? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
11.2.2006 |
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C 36/19 |
Rechtsmittel des Yassin Abdullah Kadi gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-315/01, Yassin Abdullah Kadi gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 17. November 2005
(Rechtssache C-402/05 P)
(2006/C 36/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Yassin Abdullah Kadi, wohnhaft in Jeddah (Saudi-Arabien), hat am 17. November 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-315/01, Yassin Abdullah Kadi gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelführers sind Ian Brownlie CBE QC, David Anderson QC, Pushpinder Saini, Barrister, und Guy Martin, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Rechtsmittelführer beantragt,
a) |
das Urteil des Gerichts erster Instanz vollständig aufzuheben; |
b) |
festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (1) nichtig ist; |
c) |
dem Rat und/oder der Kommission die dem Rechtsmittelführer in diesem Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht erster Instanz rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass Artikel 308 EG in Verbindung mit den Artikeln 60 und 301 EG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 881/2002 sei.
Außerdem habe das Gericht erster Instanz die einschlägigen völkerrechtlichen Grundsätze falsch ausgelegt:
— |
In dem Urteil des Gerichts werde die Frage, ob sich aus der UN-Charta gemeinschaftliche Vertragsverpflichtungen ergeben könnten, mit der Frage nach den Wirkungen von Beschlüssen des Sicherheitsrats für die Mitgliedstaaten vermengt; |
— |
das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass im Rahmen des Kapitels VII der UN-Charta erlassene Resolutionen des Sicherheitsrats im innerstaatlichen Recht und in der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit automatisch umgesetzt werden müssten; |
— |
das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es nunmehr befugt sei, die Rechtmäßigkeit von im Rahmen des Kapitels VII der UN-Charta erlassenen Resolutionen zu prüfen; |
— |
die Begründung des Gerichts sei mit seiner Anwendung des Grundsatzes des Jus cogens im Wesentlichen unvereinbar; |
— |
das Gericht habe es versäumt, die rechtliche Bedeutung der Tatsache zu würdigen, dass der Sicherheitsrat keinen unabhängigen internationalen Gerichtshof errichtet habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).
11.2.2006 |
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C 36/20 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 21. November 2005
(Rechtssache C-410/05)
(2006/C 36/40)
Verfahrenssprache: Griechisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. November 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Zavvos und G. Braun, Juristischer Dienst; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/97/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente0.
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 1. Juni 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76.
11.2.2006 |
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C 36/20 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Juzgado de lo Social Nr. 33 Madrid vom 14. November 2005 in dem Rechtsstreit Félix Palacios de la Villa gegen Cortefiel Servicios SA, José María Sanz Corral und Martín Tebar Less
(Rechtssache C-411/05)
(2006/C 36/41)
Verfahrenssprache: Spanisch
Das Juzgado de lo Social Nr. 33 Madrid (Spanien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 14. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. November 2005, in dem Rechtsstreit Félix Palacios de la Villa gegen Cortefiel Servicios SA, José María Sanz Corral und Martín Tebar Less, Verfahrensbeteiligter: der Vertreter des öffentlichen Interesses, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
Steht der in Artikel 13 EG Vertrag und in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78 (1) niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz, der jede Diskriminierung aufgrund des Alters verbietet, einem nationalen Gesetz (konkret dem ersten Absatz der Einzigen Übergangsbestimmung des Gesetzes 14/2005 über Klauseln in Tarifverträgen über das Erreichen der gewöhnlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand) entgegen, das in Tarifverträgen enthaltene Klauseln über die Zwangsversetzung in den Ruhestand für gültig erklärt, die als Voraussetzung lediglich verlangen, dass der Arbeitnehmer die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat und dass er die in den Vorschriften des spanischen Staates im Bereich der Sozialen Sicherheit festgelegten Voraussetzungen erfüllt, um eine beitragsbezogene Rente zu erhalten?
Falls diese Frage bejaht wird:
Verpflichtet mich der in Artikel 13 EG Vertrag und in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz, der jede Ungleichbehandlung aufgrund des Alters verbietet, als nationalen Richter, den ersten Absatz der Einzigen Übergangsbestimmung des Gesetzes 14/2005 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden?
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
11.2.2006 |
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C 36/21 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Rechtbank van Koophandel te Brussel vom 21. November 2005 in dem Rechtsstreit N.V. City Motors Groep gegen N.V. Citroën Belux
(Rechtssache C-421/05)
(2006/C 36/42)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Die Rechtbank van Koophandel te Brussel ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 21. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. November 2005, in dem Rechtsstreit N.V. City Motors Groep gegen N.V. Citroën Belux um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 (1) der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor in dem Sinne auszulegen, dass er eine ausdrückliche Auflösungsklausel in einer Konzessionsvereinbarung für Kraftfahrzeuge, die in den Genuss einer Freistellung kommen will, ausschließt?
(1) ABl. L 203, S. 30.
11.2.2006 |
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C 36/21 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Commissione Tributaria Regionale Genua vom 31. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Porto Antico di Genova SpA gegen Agenzia delle Entrate Ufficio Genova 1
(Rechtssache C-427/05)
(2006/C 36/43)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Commissione Tributaria Regionale Genua (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 31. Januar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Dezember 2005, in dem Rechtsstreit Porto Antico di Genova SpA gegen Agenzia delle Entrate Ufficio Genova 1 um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2082/83 (1), wonach „[d]ie Zahlungen … an die Endempfänger zu leisten [sind], ohne dass irgendein Abzug oder Einbehalt den Finanzhilfebetrag verringern darf, auf den sie Anspruch haben“, mit Artikel 55 des DPR Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 (in der im Jahr 2000 geltenden Fassung) vereinbar, der die Beteiligungen der EWG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens zu steuerlichen Zwecken einbezieht? |
2. |
Betrifft für den Fall, dass die Unvereinbarkeit festgestellt wird, diese nur die zu Lasten der Gemeinschaftsorganismen gewährten Beteiligungen, oder betrifft sie auch die nach dem DOCUP (In einem Dokument zusammengefasste Programmplanung) zu Lasten der nationalen Stellen gehenden Beteiligungen? |
(1) ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 20.
11.2.2006 |
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C 36/22 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgericht Hamburg, vom 21. November 2005, in Sachen Firma Laub GmbH & Co. Vieh & Fleisch Import-Export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Rechtssache C-428/05)
(2006/C 36/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Das Finanzgericht Hamburg (Deutschland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 21. November 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Dezember 2005, in Sachen Firma Laub GmbH & Co. Vieh & Fleisch Import-Export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas, um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist eine Erstattung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 U Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 (1) zu Unrecht gewährt und deshalb zurück zu zahlen, wenn der Begünstigte eine Zahlungsunterlage erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Fristen gemäß Art. 47 Abs. 2 Art. 48 Abs. 2 a) VO (EWG) Nr. 3665/87 vorlegt?
(1) ABl. L 351, S. 1 (modifiziert, s. ABl. 1997, L 77, S. 12).
11.2.2006 |
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C 36/22 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Tribunal d'instance Saintes vom 16. November 2005 in dem Rechtsstreit Max Rampion und Marie-Jeanne Godard, verehelichte Rampion, gegen Franfinance SA und K par K SAS
(Rechtssache C-429/05)
(2006/C 36/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Das Tribunal d'instance Saintes (Frankreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 16. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Dezember 2005, in dem Rechtsstreit Max Rampion und Marie-Jeanne Godard, verehelichte Rampion, gegen Franfinance SA und K par K SAS um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Sind die Artikel 11 und 14 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (1) dahin auszulegen, dass der Richter die Vorschriften über die gegenseitige Abhängigkeit des Kreditvertrags und des mit diesem Kredit finanzierten Vertrages über die Lieferung einer Sache oder die Erbringung von Dienstleistungen anwenden kann, wenn der Kreditvertrag keine Angaben über die finanzierte Sache enthält oder in Form einer Kreditgewährung ohne Angabe der finanzierten Sache abgeschlossen worden ist? |
2. |
Hat die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 eine über den bloßen Verbraucherschutz hinausgehende, sich auf die Marktorganisation erstreckende Zielsetzung, die es dem Richter erlaubt, die sich aus ihr ergebenden Bestimmungen von Amts wegen anzuwenden? |
(1) Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42, S. 48).
11.2.2006 |
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C 36/22 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Supremo Tribunal de Justiça vom 3. November 2005 in dem Rechtsstreit Merck Genéricos — Produtos Farmacêuticos, Lda., gegen Merck & CO. INC. und Merck Sharp & Dohme, Lda.
(Rechtssache C-431/05)
(2006/C 36/46)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Das Supremo Tribunal de Justiça (Portugal) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 3. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Rechtsstreit Merck Genéricos — Produtos Farmacêuticos, Lda., gegen Merck & CO. INC. und Merck Sharp & Dohme, Lda., um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung von Artikel 33 des TRIPS-Übereinkommens (1) zuständig? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Müssen die nationalen Gerichte diese Vorschrift in bei ihnen anhängigen Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien anwenden? |
(1) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation darstellt, das im Namen der Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde.
11.2.2006 |
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C 36/23 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Högsta domstolen vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit Unibet (London) Ltd und Unibet (International) Ltd gegen Justitiekanslern
(Rechtssache C-432/05)
(2006/C 36/47)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Der Högsta domstolen ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 24. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Rechtsstreit Unibet (London) Ltd und Unibet (International) Ltd gegen Justitiekanslern um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis, dass nationale Verfahrensvorschriften für die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte des Einzelnen effektiven Rechtsschutz gewähren müssen, dahin auszulegen, dass eine Klage auf Feststellung, dass bestimmte nationale Vorschriften des materiellen Rechts gegen Artikel 49 EG verstoßen, zulässig sein muss, wenn die Vereinbarkeit der materiellen Rechtsvorschriften mit diesem Artikel anderenfalls nur als Vorfrage zum Beispiel im Rahmen einer Schadensersatzklage, eines Verfahrens wegen Verstoßes gegen die nationale materielle Rechtsvorschrift oder eines Verfahrens der gerichtlichen Überprüfung [rättsprövning] geprüft werden kann? |
2. |
Bedeutet das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis effektiven Rechtsschutzes, dass die nationale Rechtsordnung einen vorläufigen Rechtsschutz ermöglichen muss, durch den nationale Vorschriften, die der Ausübung eines angeblich auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechts entgegenstehen, gegenüber dem Einzelnen außer Anwendung bleiben können, damit dieser das Recht ausüben kann, bis ein nationales Gericht über das Bestehen dieses Rechts abschließend entschieden hat? |
3. |
Falls Frage 2 bejaht wird: Ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht, dass ein nationales Gericht in dem Fall, dass die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt wird, bei einer materiellen Prüfung der Anträge auf vorläufigen Schutz von auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechten nationale Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen für den vorläufigen Rechtsschutz anwenden muss, oder muss das nationale Gericht in einem solchen Fall gemeinschaftsrechtliche Kriterien für den vorläufigen Rechtsschutz anwenden? |
4. |
Falls Frage 3 dahin beantwortet wird, dass gemeinschaftsrechtliche Kriterien anzuwenden sind: Welche sind diese Kriterien? |
11.2.2006 |
DE |
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C 36/23 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Handens Tingsrätt vom 21. November 2005 in dem Verfahren Staatsanwaltschaft gegen Lars Sandström
(Rechtssache C-433/05)
(2006/C 36/48)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Das Handens Tingsrätt (Schweden) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 21. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Verfahren Staatsanwaltschaft gegen Lars Sandström um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
|
2. |
Stehen anderenfalls die Artikel 28 EG bis 30 EG allgemein oder nur unter den vorstehend unter 1 Buchstabe b genannten Umständen nationalen Rechtsvorschriften über das Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern, wie unter 1 Buchstabe a beschrieben, entgegen? |
3. |
Steht ungeachtet des oben Ausgeführten das Fehlen einer Notifizierung des neuen, am 20. Juni 2004 erlassenen Verbotes für Wassermotorräder an die Kommission der EU gemäß den Richtlinien 83/189/EWG und 98/34/EG nationalen Rechtsvorschriften wie den oben genannten entgegen? |
11.2.2006 |
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C 36/24 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hof van Beroep Antwerpen vom 29. November 2005 in dem Rechtsstreit 1. Lucien De Graaf, 2. Gudula Daniels gegen Belgische Staat
(Rechtssache C-436/05)
(2006/C 36/49)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 29. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Rechtsstreit 1. Lucien De Graaf, 2. Gudula Daniels gegen Belgische Staat um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist die Verordnung Nr. 1408/71 (1) auf eine durch ein nationales Gesetz auferlegte Krisenzusatzabgabe (ACB) anwendbar, die auf eine alternative Finanzierung der sozialen Sicherheit abzielt? |
2. |
Erlaubt es Artikel 39 EG, eine natürliche Person, die in Belgien wohnt, aber ihre Berufstätigkeit (nahezu) vollständig in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, der Krisenzusatzabgabe zur Finanzierung der sozialen Sicherheit zu unterwerfen, wenn diese Person in Bezug auf die soziale Sicherheit nicht in Belgien, sondern im Beschäftigungsstaat beitragspflichtig ist, während alle anderen im Wohnsitzstaat Ansässigen, die der Krisenzusatzabgabe unterworfen sind, in Bezug auf die soziale Sicherheit in Belgien beitragspflichtig sind? |
3. |
Lässt es Artikel 39 EG zu, dass ein Mitgliedstaat einen Unterschied macht, indem er Einwohner des Grenzgebiets, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, deutlich schwerer belastet als Einwohner, die nicht im Grenzgebiet wohnen und ebenfalls in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten? |
4. |
Kann sich ein Einwohner eines Mitgliedstaats, der seine Berufstätigkeit nahezu vollständig in einem anderen Mitgliedstaat (A) ausübt, auf den Grundsatz der „Meistbegünstigung“ berufen, wenn der Mitgliedstaat für andere Einwohner, die ihre Berufstätigkeit ebenfalls nahezu vollständig in einem dritten Mitgliedstaat (B) ausüben, eine steuerlich günstigere Behandlung vorsieht? |
5. |
Verstößt es gegen Artikel 39 EG oder eine andere Vorschrift, dass ein Wohnsitzstaat einem Einwohner, der seine Berufstätigkeit nahezu vollständig in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, den steuerlichen Abzug eines Krankenversicherungsbeitrags versagt, wenn ein derartiger steuerlicher Abzug sowohl den im Wohnsitzstaat als auch den im Beschäftigungsstaat Ansässigen offen steht, die von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit keinen Gebrauch machen? |
6. |
Verstößt es gegen Artikel 39 EG oder eine andere Vorschrift, dass ein Wohnsitzstaat den steuerlichen Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung u. a. von der Bedingung abhängig macht, dass diese Krankenversicherung bei einem vom Wohnsitzstaat anerkannten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit abgeschlossen wird, während es den Einwohnern des Wohnsitzstaats, die von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch machen, nach dessen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, eine Zusatzkrankenversicherung bei einem solchen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit abzuschließen? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/25 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Okresní soud Český Krumlov vom 28. November 2005 in dem Rechtsstreit Jan Vorel gegen Krankenhaus Český Krumlov
(Rechtssache C-437/05)
(2006/C 36/50)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Der Okresní soud Český Krumlov (Tschechische Republik) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 28. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Rechtsstreit Jan Vorel gegen Krankenhaus Český Krumlov um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist unter dem Aspekt der Vereinbarkeit mit der Richtlinie 93/104/EG (1) und mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-151/02 (Landeshauptstadt Kiel gegen Norbert Jaeger) bei der Beurteilung arbeitsrechtlicher Fragen das Warten eines Arztes auf Arbeit während der Dienstbereitschaft an seinem Arbeitsplatz im Krankenhaus als Ausübung von Arbeit anzusehen?
(1) ABl. L 307, S. 18.
11.2.2006 |
DE |
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C 36/25 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour administrative d'appel Douai vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Société Roquette Frères gegen Ministre de l'Agriculture, de l'Alimentation, de la Pêche et de la Ruralité
(Rechtssache C-441/05)
(2006/C 36/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Cour administrative d'appel Douai (Frankreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 1. Dezember 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Dezember 2005, in dem Rechtsstreit Société Roquette Frères gegen Ministre de l'Agriculture, de l'Alimentation, de la Pêche et de la Ruralité um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
War die Société ROQUETTE FRÈRES ohne jeden Zweifel berechtigt, unmittelbar vor dem Gerichtshof die Rechtmäßigkeit des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 (1), des Artikels 27 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2038/1999 (2), des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2073/2000 (3), des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1260/2001 (4), des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1745/2002 (5) und des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1739/2003 (6) in Frage zu stellen? |
2. |
Falls die Société ROQUETTE FRÈRES berechtigt wäre, die Rechtswidrigkeit dieser Verordnungen zu rügen, sind dann Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81, Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2038/1999, Artikel 1 der Verordnung Nr. 2073/2000, Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1260/2001, Artikel 1 der Verordnung Nr. 1745/2002 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 1739/2003 gültig, soweit sie maximale Grundmengen für die Erzeugung von Isoglukose für das französische Mutterland festlegen, ohne die Isoglukose zu berücksichtigen, die in diesem Mitgliedstaat zwischen dem 1. November 1978 und dem 30. April 1979 als Zwischenerzeugnis für die Herstellung anderer zum Verkauf bestimmter Produkte erzeugt worden ist? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung für Zucker garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen – Wirtschaftsjahr 2000/01 (ABl. L 246, S. 38).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 der Kommission vom 30. September 2002 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen – Wirtschaftsjahr 2002/03 (ABl. L 263, S. 31).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1739/2003 der Kommission vom 30. September 2003 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquoten garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhren im Zuckersektor – Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. L 249, S. 38).
11.2.2006 |
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C 36/26 |
Rechtsmittel der Common Market Fertilizers SA (CMF) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 27. September 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-134/03 und T-135/03, Common Market Fertilizers SA (CMF) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 14. Dezember 2005
(Rechtssache C-443/05 P)
(2006/C 36/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Common Market Fertilizers SA hat am 14. Dezember 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 27. September 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-134/03 und T-135/03, Common Market Fertilizers SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind A. Sutton und N. Flandin, avocats.
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
den von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben; |
— |
der Kommission die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Aufhebungsantrag auf die vier folgenden Rechtsfehler des Gerichts:
— |
unvollständige Darstellung des rechtlichen Rahmens, was eine irrige Auslegung der Verordnung Nr. 3319/94 (1) hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einführung eines festen Zolls sowie eine rechtsfehlerhafte Auslegung der Natur des konsultierten Ausschusses zur Folge gehabt habe; |
— |
unvollständige Darstellung des Sachverhalts, was zu einer Entstellung der Tatsachen und einer fehlerhaften Beurteilung der Verordnung Nr. 3319/94 hinsichtlich des Vorliegens einer Situation der indirekten Inrechnungstellung geführt habe; |
— |
rechtsfehlerhafte Auslegung der Voraussetzungen des Artikels 239 des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere der Voraussetzung des Fehlens offensichtlicher Fahrlässigkeit. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 350, S. 20)
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)
11.2.2006 |
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C 36/26 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 16. Dezember 2005
(Rechtssache C-449/05)
(2006/C 36/53)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 16. Dezember 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind C. Cattabriga und L. Visaggio.
Die Klägerin beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG (2) des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG (3) des Rates verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
2. |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 12. April 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.
(3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.
11.2.2006 |
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C 36/27 |
Streichung der Rechtssache C-541/03 (1)
(2006/C 36/54)
(Verfahrenssprache: Deutsch)
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-541/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich]) Lambert Roodbeen gegen Republik Österreich — angeordnet.
11.2.2006 |
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C 36/27 |
Streichung der Rechtssache C-67/04 (1)
(2006/C 36/55)
(Verfahrenssprache: Griechisch)
Mit Beschluss vom 10. November 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-67/04 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik — angeordnet.
11.2.2006 |
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Streichung der Rechtssache C-147/05 (1)
(2006/C 36/56)
(Verfahrenssprache: Niederländisch)
Mit Beschluss vom 14. November 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-147/05 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande — angeordnet.
11.2.2006 |
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C 36/27 |
Streichung der Rechtssache C-153/05 (1)
(2006/C 36/57)
(Verfahrenssprache: Deutsch)
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-153/05 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich — angeordnet.
11.2.2006 |
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C 36/27 |
Streichung der Rechtssache C-204/05 (1)
(2006/C 36/58)
(Verfahrenssprache: Französisch)
Mit Beschluss vom 17. November 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-204/05 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien — angeordnet.
GERICHT ERSTER INSTANZ
11.2.2006 |
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C 36/28 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. November 2005 — Britannia Alloys & Chemicals/Kommission
(Rechtssache T-33/02) (1)
(Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Maßgeblicher Umsatz - Nichtigkeitsklage)
(2006/C 36/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger(in/nen): Britannia Alloys & Chemicals Ltd (Gravesend/Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: S. Mobley, H. Bardell und M. Commons, Solicitors)
Beklagte(r): Kommission (Prozessbevollmächtigte[r]: R. Wainwright und F. Castillo de la Torre)
Gegenstand der Rechtssache
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/437/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 — Zinkphosphat) (ABl. L 153, S. 1) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
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C 36/28 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Dezember 2005 — Brouwerij Haacht/Kommission
(Rechtssache T-48/02) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Tatsächliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen - Mildernde Umstände - Mitteilung über die Zusammenarbeit)
(2006/C 36/60)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger(in/nen): Brouwerij Haacht (Boortmeerbeek/Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte Y. van Gerven, F. Louis und H. Viaene)
Beklagte(r): Kommission (Prozessbevollmächtigte[r]: A. Bouquet und W. Wils)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung oder, hilfsweise, Herabsetzung der in Artikel 4 der Entscheidung 2003/569/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) (ABl. 2003, L 200, S. 1) gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
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C 36/29 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. November 2005 — SNCZ/Kommission
(Rechtssache T-52/02) (1)
(Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Nichtigkeitsklage)
(2006/C 36/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger(in/nen): Société nouvelle des couleurs zinciques SA (SNCZ) (Bouchain/Frankreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte R. Saint-Esteben und H. Calvet)
Beklagte(r): Kommission (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst F. Castillo de la Torre und F. Lelievre, dann F. Castillo de la Torre und O. Beynet)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung des Artikels 3 der Entscheidung 2003/437/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 — Zinkphosphat) (ABl. 2003, L 153, S. 1) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
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C 36/29 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. November 2005 — Union Pigments/Kommission
(Rechtssache T-62/02) (1)
(Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Nichtigkeitsklage)
(2006/C 36/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger(in/nen): Union Pigments AS (Bergen/Norwegen) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte J. Magne Langseth und T. Olavson Laake)
Beklagte(r): Kommission (Prozessbevollmächtigte[r]: F. Castillo de la Torre)
Gegenstand der Rechtssache
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/437/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 — Zinkphosphat) (ABl. 2003, L 153, S. 1) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |
11.2.2006 |
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C 36/29 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. November 2005 — Heubach/Kommission
(Rechtssache T-64/02) (1)
(Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Leitlinien für die Bemessung von Geldbußen - Nichtigkeitsklage - Einrede der Rechtswidrigkeit - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Schwere der Zuwiderhandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Begründung)
(2006/C 36/63)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger(in/nen): Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG (Langelsheim/Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte F. Montag und G. Bauer)
Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: F. Castillo de la Torre im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund)
Gegenstand der Rechtssache
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/437/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 — Zinkphosphat) (ABl. 2003, L 153, S. 1) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
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C 36/30 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2005 –Vanlangendonck/Kommission
(Rechtssache T-361/03) (1)
(„Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens - Gleichbehandlung“)
(2006/C 36/64)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Philippe Vanlangendonck (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Laurent)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Currall)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses KOM/A/10/01, den Kläger nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, und auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
11.2.2006 |
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C 36/30 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2005 — Almdudler-Limonade/HABM
(Rechtssache T-12/04) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke - Form einer Limonadenflasche - Zurückweisung der Eintragung - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2006/C 36/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger(in/nen): Almdudler-Limonade A. & S. Klein (Wien/Österreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt G. Schönherr)
Beklagte(r): Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte[r]: G. Schneider)
Gegenstand der Rechtssache
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. November 2003 (Sache R 490/2003-2) über die Eintragung einer dreidimensionalen Marke in Form einer Limonadenflasche
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
11.2.2006 |
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C 36/31 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2005 — Deutsche Post und Securicor Omega Express/Kommission
(Rechtssache T-343/03) (1)
(Staatliche Beihilfe - Artikel 88 Absatz 3 EG - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Beschwerde - Zurückweisung - Gegenstandslosigkeit)
(2006/C 36/66)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger(in/nen): Deutsche Post und Securicor Omega Express (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt T. Lübbig)
Beklagte(r): Kommission (Prozessbevollmächtigte[r]: V. Kreuschitz, N. Khan und M. Niejahr)
Streithelfer(in/nen) zur Unterstützung der Beklagtenpartei(en): Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Bethell)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 1652 final der Kommission vom 27. Mai 2003, mit der geplante Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs zugunsten der Post Office Ltd für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurden (staatliche Beihilfe N 784/2002)
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die ihm im Rahmen seiner Streithilfe entstandenen Kosten. |
11.2.2006 |
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C 36/31 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 21. November 2005 — Tramarin/Kommission
(Rechtssache T-426/04) (1)
(Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Aufforderung der Kommission zur Änderung eines angemeldeten Beihilfevorhabens - Mit Klage anfechtbare Handlung - Handlung, die Rechtswirkungen entfaltet - Klagefristen - Beginn - Abgekürzte Veröffentlichung im Amtsblatt - Website)
(2006/C 36/67)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tramarin Snc di Tramarin Andrea e Sergio (Montagnana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: M. Calabrese)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission, in dem diese die italienischen Behörden zur Änderung eines angemeldeten Beihilfevorhabens auffordert, und der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, mit der diese eine Investitionsbeihilferegelung zugunsten strukturschwacher Gebiete Italiens für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt (staatliche Beihilfe Nr. N715/99 — Italien [SG 2000 D/105754])
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. |
(1) ABl. C 314 vom 18.12.2004.
11.2.2006 |
DE |
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C 36/32 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. November 2005 — Ruiz Bravo-Villasante/Kommission
(Rechtssache T-507/04 R) (1)
(Beamte - Aufhebungsklage - Klagefrist - Unzulässigkeit)
(2006/C 36/68)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Arturo Ruiz Bravo-Villasante (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fuertes Suárez)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und L. Lozano Palacios)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/02, dem Kläger für die mündliche Prüfung eine zu seinem Ausschluss führende Note zu erteilen und ihn nicht in die Einstellungsreserveliste aufzunehmen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
11.2.2006 |
DE |
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C 36/32 |
Klage, eingereicht am 18. November 2005 — Gerolf Annemans/Kommission
(Rechtssache T-411/05)
(2006/C 36/69)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger(in/nen): Gerolf Annemans (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt C. Symons)
Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klagepartei(en)
— |
Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 5. September 2005 (Sache COMP/39.225) gemäß Artikel 231 Absatz 1 EG-Vertrag. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger trägt vor, er habe bei der Kommission eine Beschwerde gegen Belgacom und Telenet wegen Verstoßes gegen die Artikel 81 EG und 82 EG auf dem Markt für Breitband-Internetanschlüsse zu Endkunden eingereicht.
Daraufhin habe die Kommission ihn wissen lassen, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den von ihm vorgetragenen Tatsachen keinen Anlass sehe, weitere Untersuchungen anzustellen, und dass ihr Standpunkt, der auf den ihren Dienststellen zur Verfügung stehenden Informationen beruhe, bis zu zusätzlichen Hinweisen, die der Kläger gegebenenfalls geben möchte, nur ein vorläufiger sei.
Der Kläger macht zunächst geltend, dass es nicht dem Beschwerdeführer obliege, nach Beweisen für seine Beschwerde zu suchen, sondern dass dies die Kommission auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgetragenen wesentlichen Annahmen selbst zu tun habe.
Die Erklärung der Kommission, dass die Anbieter ihre Preise oft im Hinblick auf den Marktführer festlegten, sei keine überzeugende Antwort auf die Frage, ob der praktisch nicht bestehende Unterschied zwischen den Internetpreisen von Belgacom und Telenet auf einen bloßen Zufall innerhalb des freien Marktes oder auf eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG zurückzuführen sei.
Der Kläger trägt außerdem vor, dass die höheren Preise in Belgien, die er in seiner Beschwerde genannt habe, an sich zwar kein Beweis dafür seien, dass eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG vorliege, dass sie aber auch kein Beweis dafür seien, dass keine Zuwiderhandlung begangen worden sei. Die Kommission könne also nicht auf dieser Grundlage die beschuldigten Unternehmen von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 82 freisprechen.
Ferner irre sich die Kommission, wenn sie die beherrschende Stellung von Belgacom und Telenet auf dem belgischen Markt anzweifle. Beide Unternehmen praktizierten ungefähr dieselben hohen Preise und teilten fast 90 % des belgischen Marktes für Breitband-Internetzugang unter sich auf. Auch aus der Tatsache, dass konkurrierende und preiswertere Internetverbindungen mit einer geringeren Download-Geschwindigkeit auf dem Markt seien, lasse sich keine Schlussfolgerung ziehen. Zudem widerspreche sich die Kommission selbst, wenn sie einerseits feststelle, dass das Belgisch Instituut voor Postdiensten en Telecommunicatie (BIPT) den Wettbewerb gewährleiste, und andererseits, dass dieses Institut zurzeit untersuche, ob der Wettbewerb auf dem belgischen Markt tatsächlich gewährleistet werde.
Schließlich habe die Kommission nicht belegt, weshalb kein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse bestehe.
11.2.2006 |
DE |
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C 36/33 |
Klage, eingereicht am 22. November 2005 — NHL Enterprises/HABM
(Rechtssache T-414/05)
(2006/C 36/70)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: NHL Enterprises B.V. (Rijswijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: G. Llewelyn, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Glory & Pompea (Martaro, Spanien)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Amt und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „LA KINGS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 41 — Anmeldung Nr. 1 041 102.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Manufacturas Antonio Gassol S. A. Die Widerspruchsmarke ist später auf die Glory & Pompea S A übertragen worden.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke „KING“ für Waren der Klassen 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle Waren in Klasse 25.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da trotz Produktidentität die Ähnlichkeit der in Frage stehenden Marken nicht genügend hoch sei.
11.2.2006 |
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C 36/33 |
Klage, eingereicht am 25. November 2005 — Vischim/Kommission
(Rechtssache T-420/05)
(2006/C 36/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Vischim Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
— |
Teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission, soweit sie den Eintrag Nr. 102 enthält, der den Pflanzenschutzwirkstoff Chlorthalonil nach Anhang I der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betrifft, wobei die Reinheitsspezifikation nicht der der Kommission gemeldeten und von der Kommission und dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz beurteilten Spezifikation entspricht, hilfsweise umgehende Änderung des Eintrags Nr. 102, damit dieser der neuen FAO-Spezifikation vom November 2005 Rechnung trägt; |
— |
teilweise Nichtigerklärung des der Aufnahme von Chlorthalonil in den Anhang I der Richtlinie 91/414 zugrunde liegenden Beurteilungsberichts, soweit darin der Klägerin nicht der Status einer Hauptantragstellerin zuerkannt wird und die Daten der Klägerin in Anhang IIIA des Beurteilungsberichts nicht angeführt werden; |
— |
Verurteilung der Beklagten dazu, ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Antrag der Klägerin zu behandeln; |
— |
Verurteilung der Beklagten dazu, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von vorläufig 1 (einem) Euro für Schäden zu leisten, die durch die beanstandete Maßnahme oder hilfsweise durch die Nichteinhaltung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen durch die Beklagte — indem sie auf den Antrag der Klägerin nicht reagiert hat — entstanden sind, und bis zur Feststellung und Bezifferung des genauen Betrages anfallende Zinsen zu zahlen; |
— |
Verurteilung der Beklagten zur Tragung sämtlicher Kosten und Auslagen des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stellt Pflanzenschutzmittel auf Chlorthalonilbasis her und hat deshalb ein Interesse an der Aufnahme dieses Stoffes in den Anhang I der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), was ihr erlauben würde, dieses Produkt weiterhin herzustellen. Sie ficht die Richtlinie 2005/53 (2) daher insoweit an, als dieser Stoff zwar in ihren Anhang I aufgenommen wurde, dies aber mit einer Spezifikation, die den Ausschluss des von der Klägerin hergestellten Produktes bewirken würde.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst einige Verfahrensfehler der beanstandeten Maßnahme und einige sachliche Fehler geltend. Aus verfahrensrechtlicher Sicht bringt die Klägerin vor, sie sei rechtswidrig als Hauptantragstellerin abgewiesen worden und ihre Untersuchungen seien rechtswidrig aus dem Anhang IIIA des Beurteilungsberichts entfernt worden. In diesem Zusammenhang behauptet sie weiter, dass der Ständige Ausschuss diesen Bericht nicht angenommen haben könne, da der Bericht jüngeren Datums sei als die Sitzung, in der der Ausschuss dem Beurteilungsbericht zugestimmt habe. Sie führt auch aus, dass sie unter Verstoß gegen Verfahrensgarantien nach der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und der Verordnung 3600/92 (3) von bestimmten entscheidenden Sitzungen und/oder Erörterungen ausgeschlossen worden sei und dass ihre Chlorthalonilspezifikation trotz der Berücksichtigung ihrer Daten rechtswidrig aus dem Anhang I der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln entfernt worden sei. Die Klägerin wendet sich auch gegen die Entscheidung der Kommission, eine neue FAO-Spezifikation zu berücksichtigen, um die Chlorthalonilspezifikation der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu ändern, denn eine solche Änderung sei wissenschaftlich nicht geboten.
Die Klägerin bringt ferner vor, dass ihre eigene Chlorthalonilspezifikation die Anforderungen von Artikel 5 erfülle und die Kommission deshalb verpflichtet gewesen sei, diese nach der letztgenannten Bestimmung und Artikel 95 EG in den Anhang I aufzunehmen. Sie ist auch der Ansicht, dass gegen das Subsidiaritätsprinzip insoweit verstoßen worden sei, als die Kommission einen „Maximalstandard“ für Chlorthalonil zugrunde gelegt und damit das Vorrecht der Mitgliedstaaten bei Entscheidungen über die Erneuerung der Zulassung nach der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln verletzt habe. Ferner macht die Klägerin einen Verstoß gegen den in Artikel 211 EG verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und einen Verstoß gegen Artikel 13 der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie gegen ihre gesetzmäßigen Rechte und ihr gerechtfertigtes Vertrauen geltend.
Darüber hinaus bringt die Klägerin vor, dass die beanstandete Maßnahme gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Verteidigungsrechte, die Begründungspflicht der Kommission und wesentliche Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung verstoßen habe. Sie verstoße auch gegen ihr Recht auf Eigentum, da sie ihr ihr Recht auf Ausübung einer Geschäftstätigkeit nehme. Die Klägerin nimmt weiter an, dass die beanstandete Maßnahme den Wettbewerb insoweit verzerre, als sie im Ergebnis ein Monopol für ein Produkt eines Wettbewerbers schaffe, das angeblich als einziges der angenommenen Spezifikation entspreche.
Hilfsweise wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Kommission ihren förmlichen Antrag, die beanstandete Maßnahme entweder mit einer veränderten Definition chemischer Identität/Reinheit, die den Eingaben der Klägerin entspreche, zu erlassen oder bis zu einer Entscheidung über eine andere Definition chemischer Identität/Reinheit von ihrem Erlass in der gegenwärtigen Form Abstand zu nehmen, nicht behandelt hat.
Die Klägerin verlangt schließlich Schadenersatz für Schäden, die sie erleide, weil es ihr nicht möglich sei, ihre Pflanzenschutzmittel auf Chlorthalonilbasis weiter zu vermarkten.
(1) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19. August 1991, S. 1).
(2) Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241 vom 17. September 2005, S. 51).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15. Dezember 1992, S. 10, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000, ABl. L 259 vom 13. Oktober 2000, S. 27).
11.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/34 |
Klage, eingereicht am 8. Dezember 2005 — EMC Development/Kommission
(Rechtssache T-432/05)
(2006/C 36/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: EMC Development AB (Lulea, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Elvinger)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. September 2005, mit der die Beschwerde der Klägerin nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates zurückgewiesen worden ist; |
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Verurteilung der Kommission in die Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ist eine juristische Person, die u. a. für die fortlaufende Erprobung sowie weitere Forschung und Entwicklung eines als „energetisch modifizierter Zement“ bekannten alternativen Zementprodukts verantwortlich ist. Sie legte bei der Kommission eine Beschwerde nach der Verordnung Nr. 17 ein, in der sie den europäischen Herstellern von Portlandzement (dem Zement, der auf dem europäischen Markt vorherrschend ist) eine Reihe von Verhaltensweisen vorwarf, die schwere Verstöße gegen Artikel 81 EG darstellten. Die Beschwerde betraf insbesondere die Norm EN 197-1, die im Rahmen der Richtlinie 89/106 (1) erlassen wurde. Nach Ansicht der Klägerin wurde diese Norm in der Absicht verfasst, die auf dem Markt vorhandenen Hauptakteure unter Ausschluss anderer Zementhersteller oder den Markt herausfordernder Produkte und Technologien zu begünstigen. Dies sei durch eine enge Zusammenarbeit zwischen dem technischen Unterkomitee des Europäischen Komitees für Normung und CEMBUREAU erreicht worden, dem offiziellen Berufsverband der europäischen Zementhersteller, dessen Mitglieder ganz überwiegend etablierte Portlandzementhersteller seien.
Die Klägerin geht nun gegen die Entscheidung vor, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde. Sie trägt vor, dass die beanstandete Norm unter Verstoß gegen Artikel 81 EG auf eine Vereinbarung über horizontale Zusammenarbeit hinauslaufe. Hilfsweise macht sie geltend, dass die Norm gegen die Ziele der Artikel 28 EG und 29 EG verstoße und keinesfalls auf der Ebene der Mitgliedstaaten nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden könne.
(1) Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. L 40 vom 11.12.1989, S. 12.
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C 36/35 |
Klage, eingereicht am 18. November 2005 — Sanchez Ferriz/Kommission
(Rechtssache T-433/05)
(2006/C 36/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Carlos Sanchez Ferriz (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Aufhebung des Verzeichnisses der im Beförderungsjahr 2004 beförderten Beamten (1), soweit der Name des Klägers nicht darin aufgeführt ist, und inzident Aufhebung der diese Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen; |
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Aufhebung der insbesondere aufgrund der Empfehlungen der Beförderungsausschüsse erfolgten Zuteilung der Beförderungspunkte für das Beförderungsjahr 2004; |
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Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, Beamter der Kommission, ficht die Entscheidung an, ihn im Beförderungsjahr 2004 nicht zu befördern. Er trägt zur Begründung der Klage vor, dass bei Erlass der angefochtenen Entscheidung seine Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 noch nicht endgültig gewesen sei. Zudem habe die Kommission bei der Zuteilung der „prioritären Punkte“ zur Festlegung der Rangfolge der Beamten bei einer Beförderung dem „Rückstand“ der Beamten, die in den vorherigen Beförderungsjahren trotz Erreichens der Beförderungsschwelle nicht befördert worden seien, ein zu hohes Gewicht beigemessen. Der Kläger beanstandet außerdem allgemein, dass die Zuteilung der Punkte ohne die bei einer Beförderung erforderliche Abwägung der Verdienste vorgenommen worden sei.
Vor diesem Hintergrund rügt der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts, gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und gegen den Verwaltungsleitfaden „Beurteilung und Beförderung der Beamten“ der Kommission sowie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, gegen das Verbot eines willkürlichen Verfahrens, gegen die Begründungspflicht, gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens und gegen die Fürsorgepflicht.
(1) In den Verwaltungsmitteilungen Nr. 130 vom 30.11.2004 veröffentlichtes Verzeichnis.
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C 36/35 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. November 2005 — Grijseels und Lopez García/Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
(Rechtssache T-162/05) (1)
(2006/C 36/74)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
III Bekanntmachungen
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DE |
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C 36/36 |
(2006/C 36/75)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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