ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2006/C 033/1 |
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2006/C 033/2 |
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2006/C 033/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4132 — Lehman Brothers/Heinz European Seafood) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2006/C 033/4 |
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2006/C 033/5 |
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2006/C 033/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4128 — Adecco/Deutscher Industrie Service) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2006/C 033/7 |
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2006/C 033/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4028 — Flaga/Progas/JV) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
9.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
8. Februar 2006
(2006/C 33/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1948 |
JPY |
Japanischer Yen |
141,51 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4667 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68610 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2713 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5529 |
ISK |
Isländische Krone |
74,97 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,0165 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5742 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,473 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
251,29 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6961 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8225 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5820 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,49 |
SKK |
Slowakische Krone |
37,650 |
TRY |
Türkische Lira |
1,5950 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6195 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3808 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2740 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7669 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9518 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 161,05 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,4712 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,6235 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3502 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 069,82 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,461 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,843 |
RUB |
Russischer Rubel |
33,7940 |
THB |
Thailändischer Baht |
47,491 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
9.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/2 |
Auszug aus einer Sanierungsmaßnahme entschieden gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
(2006/C 33/02)
GERICHT ALMELO
Rechtssache Nr.: 71661HA RK 05.45
Datum der Verfügung: 16. Juni 2005
Verfügung des Gerichts Almelo, Einzelrichter für Zivilsachen, auf Ersuchen von:
Aktiengesellschaft
De Nederlandsche Bank N.V.,
mit Sitz in Amsterdam,
Klägerin,
nachfolgend: die „DNB“,
Prozessbevollmächtigter: E.M.M. van de Loo,
Rechtsanwalt: D.A. van der Stelt, Amsterdam,
gegen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Geregelde Zaken Holding B. V.,
mit Gesellschaftssitz in Hengelo (O),
und Büros in 7500 AC Enschede, Neptunusstraat 15a,
Beklagte,
nachfolgend: die „GZH“,
Prozessbevollmächtigter: E.M.M. van de Loo,
Rechtsanwalt: A. C. van Campen, Arnheim.
Das Verfahren
Die DNB hat das Gericht per Schreiben vom 13. Juni 2005 ersucht, mittels einer unmittelbar gültigen Verfügung zu erklären, dass sich die GZH in einer Situation befindet, die im Interesse der gemeinsamen Gläubiger einer Abhilfe bedarf, sowie Herrn J.A.D.M. Daniëls, Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter zu Almelo, zum Insolvenzverwalter sowie ein Mitglied dieses Gerichts zum Konkursrichter zu ernennen, der über die Dauer verfügt, die das Gericht für die Abhilfemaßnahme für erforderlich hält. Auch hat die DNB darum ersucht, sofern ihr Ersuchen aufrecht erhalten wird, den Zeitpunkt der Verfügung auf die Minute genau festzulegen sowie einen Auszug der Verfügung unverzüglich durch den Insolvenzverwalter bzw. den Gerichtsvollzieher des Gerichts im niederländischen Amtsblatt („Staatscourant“), im Amtsblatt der Europäischen Union sowie in zwei vom Gericht festzulegenden niederländischen Tageszeitungen zu veröffentlichen. Beide Parteien haben vor der Prüfung des Ersuchens Beweismaterial beigebracht. Die Anhörung fand am 15. Juni 2005 statt. Für die GZH erschien Frau B. Muller-de Graaf, assistiert von Rechtsanwalt Van Campen. Für die DNB erschien Herr J.W.E. Nagtegaal, Beschäftigter bei der DNB, assistiert von Rechtsanwalt Van der Stelt.
Beurteilung des Streitfalls und Begründung der Verfügung
1. |
Das Ersuchen gründet sich auf Artikel 71 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes („Wet toezicht kredietwezen“ /Wtk). Aufgrund dieses Artikels kann das Gericht auf Ersuchen der DNB für den Fall, dass die Solvenz oder die Liquidität des Kreditinstituts, das unter das Verbot von Artikel 6 dieses Gesetzes fällt, der DNB zufolge dergestalt ist, dass vorhersehbar ist, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die ihm anvertrauten Mittel nicht oder nur teilweise nachkommen kann, erklären, dass sich das Kreditinstitut in einer Situation befindet, die im Interesse der gemeinsamen Gläubiger einer Abhilfe bedarf. Die DNB vertritt die Auffassung, dass sich die GZH in der in Artikel 71 Absatz 2 Wtk genannten Situation befindet und dass besondere Maßnahmen erforderlich sind. |
2. |
Der DNB zufolge handelt es sich bei der GZH um ein Unternehmen bzw. ein Institut, dessen Geschäftstätigkeit in der Entgegennahme von rückzahlbaren Geldern auf Termin oder nicht bzw. in der Gewährung von Krediten und/oder Platzierung von Anlagen für eigene Rechnung besteht. Aus diesem Grunde handelt es sich bei der GZH um ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Wtk. Einem derartigen Institut ist es jedoch verboten, die Tätigkeit eines Kreditinstituts auszuüben, sofern es nicht von der DNB dafür zugelassen wurde bzw. vom Finanzministerium nicht eine Ausnahmeregelung von der Zulassung erhalten hat bzw. von der DNB davon freigestellt wurde. Der DNB zufolge verfügt die GZH aber nicht über eine solche Zulassung bzw. Freistellung. Bei der Anhörung hat die GZH nicht bestritten, ein Kreditinstitut im Sinne des Wtk zu sein. Sie hat erklärt, sich auf die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde („Autoriteit Financiële Markten/AFM“) erhaltenen Informationen gestützt zu haben. Ferner habe die AFM sie nicht an die DNB weiterverwiesen, um eine Zulassung oder eine Freistellung zu erhalten. Deshalb habe sie in gutem Glauben gehandelt. Nichtsdestoweniger bleibt die Tatsache unverändert, dass die GZH gegen Artikel 1 Absatz 1 Wtk verstoßen hat bzw. weiter verstößt. |
3. |
Aus einer vom „Expertisecentrum Handhaving“ (Expertise-Abteilung für Rechtsdurchsetzung) der DNB durchgeführten Untersuchung geht hervor, dass die GZH nicht die Bedingungen auf dem Gebiet der Liquidität und der Solvenz erfüllt. Diese Analyse stützt sich auf die von der GZH selbst beigebrachten Zahlen. Dabei handelt es sich um vorläufige Zahlen, die noch nicht von einem Abschlussprüfer geprüft und auch nicht auf Steueraspekte hin untersucht wurden. Es wurde jedoch festgestellt, dass die GZH mittels Zinsgarantiezertifikaten Verträge abgeschlossen hat, in deren Rahmen Geldgeber unterschiedliche Beträge angelegt haben, deren Festzins zwischen 7 % und 9 % p.a. liegt. Insgesamt hat die GZH mindestens einen Betrag von 2 033 574,70 EUR empfangen. Diese Mittel flossen zum Teil in Darlehen ein und wurden zur monatlichen Zinszahlung auf die Zinsgarantiezertifikate genutzt. Gleichzeitig wurde in Immobilien investiert und es wurde ein Darlehen in Höhe von 980 533,03 EUR an Muller & De Graaf Financieel Advies B.V. vergeben. Die GZH ist der einzige Aktionär von Muller & De Graaf Financieel Advies B.V. Der DNB zufolge reicht die Liquidität der GZH nicht aus, um die Rückzahlungsverpflichtungen, die sich aus den Zinsgarantiezertifikaten ergeben, zu erfüllen. Die Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich auf 2 158 574,70 EUR. Die GZH verfügt über einen direkten Barbetrag von 424 159,10 EUR Kurzfristig beläuft sich das Defizit also auf 1 734 415,60 EUR. Ausschlaggebend für die Begleichung der Rückzahlungsverpflichtung ist der Wert der Forderungen auf dem Kontokorrent-Konto von Muller & De Graaf Financieel Advies B.V. Bei der Anhörung hat die GZH erklärt, dass Letztere den als Darlehen gewährten Betrag nicht kurzfristig an die GZH zurückzahlen kann. Mittelfristig beläuft sich das Defizit auf 1 605 848,60 EUR und langfristig auf 320 368,10 EUR. In Bezug auf die Solvenz hat sich aus der Untersuchung ergeben, dass die Eigenmittel, die lediglich aus dem eingezahlten Aktienkapital abzüglich der aufgelaufenen Verluste bestehen, bei 67 399,54 EUR liegen. Den Kriterien der DNB zufolge stellen diese negativen Eigenmittel keine ausreichende Solvenz sicher. Welche Norm auch immer zu Grunde gelegt wird, diese Eigenmittel bleiben auf jeden Fall unter den von der DNB festgelegten Solvenzrichtlinien für Kreditinstitute. Nach Auffassung der DNB kann ein Rückgriff auf ein Dringlichkeitsverfahren jedoch eine Wahrung der Interessen der Gläubiger sowie eine bestmögliche Abwicklung ihrer Forderungen sicherstellen. |
4. |
Die GZH hat bei der Anhörung — ohne ausreichende Gründe vorzulegen — bestritten, dass sie nicht die Anforderungen auf dem Gebiet der Liquidität und der Solvenz erfüllt. Allerdings hat sie erklärt, dass die DNB bzw. zumindest das „Expertisecentrum Handhaving“ nicht allen derzeit zur Verfügung stehenden Finanzdaten und eventuellen Einnahmen Rechnung getragen hat. Der Erklärung zufolge handelt es sich aber auch nicht um so wesentliche Beträge, dass die Berechnungen der DNB korrigiert werden müssten. Das Gericht vertritt deshalb die Auffassung, dass ausreichend dargelegt wurde, dass die Liquidität und die Solvenz der GZH dergestalt ist, dass schlussfolgernd von einer Situation der GZH gesprochen werden kann, der zufolge im Interesse der gemeinsamen Gläubiger besondere Maßnahmen erforderlich sind. |
5. |
Bei der Anhörung hat die GZH weiter vorgebracht, dass die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens mit den entsprechenden Publikationen einen negativen Effekt auf die GZH sowie Muller & De Graaf Financieel Advies B.V. zeitigen wird, und dass dadurch die Interessen, die die DNB schützen möchte, gerade beeinträchtigt werden. Nach Auffassung des Gerichts steht eine Veröffentlichung der Situation der Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens nicht entgegen. Die GZH habe — wenn auch vielleicht nicht bewusst — gegen die Bestimmungen des Wtk verstoßen und sei in eine Situation mit unzureichender Liquidität und Solvenz geraten. Folglich bedarf es angemessener Maßnahmen und die Tatsache, dass sie zur Offenlegung der Situation führen, macht sie keineswegs überflüssig oder unerwünscht. Die GZH hat ferner darauf verwiesen, dass die DNB auch einen „stillen Kurator“ hätte bestellen können. Dafür bedarf es keiner Zustimmung des Gerichts und keiner Veröffentlichung. Die DNB hat auf diese Möglichkeit indes nicht zurückgegriffen und die GZH hat ebenfalls nicht (zu einem früheren Zeitpunkt) um die Einsetzung eines stillen Kurators gebeten. Das Gericht wird folglich auf dieses Mittel verzichten. |
6. |
Angesichts der zuvor angestellten Überlegungen vertritt das Gericht die Auffassung, dass sich die GZH in einer Situation befindet, in der im Interesse der gemeinsamen Gläubiger besondere Maßnahmen erforderlich sind. Das Gericht wird folglich einen Insolvenzverwalter bestellen. Aufgrund von Artikel 71 Absatz 7 Wtk hat die DNB die Bestellung von Herrn J.A.D.M. Daniëls (Daniëls, Dijkman & Huisman, Rechtsanwälte in Almelo) zum Insolvenzverwalter vorgeschlagen, dessen Büros sich an der Adresse Ootmarsumsestraat 72 in 7602 JR Almelo befinden (Postanschrift: Postbus 31, 7600 AA Almelo). Das Gericht wird diesem Vorschlag Folge leisten. |
7. |
Das Gericht wird die Dauer der Maßnahme auf eineinhalb Jahre festlegen und entscheidet somit, dass sie bis zum 16. Dezember 2006 rechtsgültig ist. Erforderlichenfalls kann sie aufgrund von Artikel 71 Absatz 15 Wtk verlängert werden. |
Verfügung
Das Gericht
I. |
erklärt, dass sich Geregelde Zaken Holding B.V. in einer Situation befindet, die im Interesse der gemeinsamen Gläubiger besonderer Maßnahmen bedarf; |
II. |
bestellt das Mitglied dieses Gerichts A.E. Zweers zum Konkursrichter und J.A.D.M. Daniëls, Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter zu Almelo, zum Insolvenzverwalter; |
III. |
legt fest, dass diese Maßnahme bis zum 16. Dezember 2006 gültig ist; |
IV. |
legt fest, dass der Insolvenzverwalter unverzüglich die Veröffentlichung im Sinne von Artikel 71 Absatz 8 WTK im „Nederlandse Staatcourant“, im Amtsblatt der Europäischen Union, im „De Twentsche Courant Tubantia“ sowie im „NRC-Handelsblad“ vornimmt; |
V. |
erklärt, dass diese Verfügung unmittelbar anwendbar ist, und zwar rückwirkend zum Beginn des Tages der Verkündung der Verfügung. |
Geschehen zu Almelo und verkündet in öffentlicher Sitzung am 16. Juni 2005 um 14.00 von K.J. Haarhuis in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers.
Ausgestellt für Kopie/Fotokopie/amtliche Abschrift am 16.6.2005.
Der Gerichtsvollzieher des Gerichts Almelo
Bereich Zivilrecht
9.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4132 — Lehman Brothers/Heinz European Seafood)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2006/C 33/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 1. Februar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lehman Brothers Merchant Banking Partners III L.P. („Lehman Brothers“, USA), das der Lehman Brothers Group angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das europäische Fisch- und Meeresfrüchtegeschäft der HJ Heinz Company („Heinz“, USA) durch Kauf von Anteilsrechten und Vermögenswerten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4132 — Lehman Brothers/Heinz European Seafood, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
9.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/5 |
NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN
(2006/C 33/04)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Deutschland
Gedenkobjekt: Schleswig-Holstein
Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Münzinnere zeigt eine Abbildung des „Holstentores“ als Wahrzeichen der Stadt Lübeck. Die Aufschrift „Schleswig-Holstein“ erscheint unterhalb des Tores am unteren Rand des Münzinneren. Die Initialen des Graveurs „HH“ befinden sich rechts vom Münzbild. Links vom Münzbild erscheint das Zeichen der Prägestätte, d.h. der Buchstabe „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“. Am oberen Außenring der Münze sind halbkreisförmig zwölf Sterne angebracht, in der Mitte unterbrochen durch das Prägejahr „2006“. Die Aufschrift „Bundesrepublik Deutschland“ bildet einen Halbkreis am unteren Außenring.
Prägeauflage: 30 Millionen Münzen
Voraussichtliche Ausgabe: Februar 2006
Randprägung: „Einigkeit und Recht und Freiheit“ und Bundesadler.
(1) Siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1-30, mit Angaben zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebener Euro-Münzen.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38-39).
9.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/6 |
NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN
(2006/C 33/05)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Italienische Republik
Anlass: XX. Olympische Winterspiele — Turin 2006
Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Die Münze zeigt im Vordergrund einen Skifahrer, vor dem Hintergrund stilisierter graphischer Elemente. Das Monogramm der Italienischen Republik „RI“ befindet sich oben links, darunter der Buchstabe „R“ und links davon eine Darstellung der „Mole Antonelliana“ als Wahrzeichen Turins sowie darunter die Aufschrift „TORINO“. Oben rechts befindet sich die Aufschrift „GIOCHI INVERNALI“. Zur Rechten des Skifahrers sind das vertikal angeordnete Ausgabejahr 2006 und die Initialen „MCC“ der Designerin Maria Carmela Colaneri zu erkennen. Der Außenring der Münze trägt die zwölf Sterne der Europäischen Union.
Prägeauflage: 40 Millionen Münzen
Voraussichtliche Ausgabe: Januar — Februar 2006
Randprägung: 2 * in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen.
(1) Siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1, mit Angaben zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher bis dahin ausgegebener Euro-Münzen.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38).
9.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4128 — Adecco/Deutscher Industrie Service)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2006/C 33/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 2. Februar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Adecco SA („Adecco“, Schweiz) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Deutscher Industrie Service AG („DIS“, Deutschland) durch ein öffentliches Übernahmeangebot. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4128 — Adecco/Deutscher Industrie Service, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
9.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/8 |
Geplante Schließung der Beschwerde 2004/5008
(2006/C 33/07)
Die Kommissionsdienststellen haben ihre Prüfung der Beschwerde 2004/5008 betreffend ein Wohnungsbauprojekt in Hamburg, Deutschland, abgeschlossen. Ein Schreiben, das die Ergebnisse dieser Würdigung enthält, wurde in deutscher Sprache im Internet veröffentlicht:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/lexcomm/multiple_complaints/doc/20045008de.pdf.
9.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/9 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4028 — Flaga/Progas/JV)
(2006/C 33/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 26. Januar 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4028. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |