ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 14

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
19. Januar 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 014/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 014/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3869 — Tessenderlo/Siemens/Advanced Power/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

2

2006/C 014/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4019 — Fraport/Deutsche Bank/Budapest Airport) ( 1 )

3

2006/C 014/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4018 — ED & F Man/Safic Alcan [Natural Products]) ( 1 )

3

2006/C 014/5

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates ( 1 )

4

2006/C 014/6

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

12

2006/C 014/7

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gefrorenen Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China

14

2006/C 014/8

Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ( 1 )

19

2006/C 014/9

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4087 — Eiffage/Macquarie/APRR) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2006/C 014/0

Schwellenwerte im öffentlichen Auftragswesen ab 1. Januar 2006

21

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 014/1

Änderung der Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern (ABl. C 166 vom 7.7.2005)

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

19.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/1


Euro-Wechselkurs (1)

18. Januar 2006

(2006/C 14/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2125

JPY

Japanischer Yen

139,51

DKK

Dänische Krone

7,4609

GBP

Pfund Sterling

0,68640

SEK

Schwedische Krone

9,3297

CHF

Schweizer Franken

1,5468

ISK

Isländische Krone

74,61

NOK

Norwegische Krone

8,1240

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5738

CZK

Tschechische Krone

28,862

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

251,79

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8552

RON

Rumänischer Leu

3,6480

SIT

Slowenischer Tolar

239,48

SKK

Slowakische Krone

37,620

TRY

Türkische Lira

1,6210

AUD

Australischer Dollar

1,6181

CAD

Kanadischer Dollar

1,4122

HKD

Hongkong-Dollar

9,4018

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7620

SGD

Singapur-Dollar

1,9749

KRW

Südkoreanischer Won

1 202,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,3553

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7854

HRK

Kroatische Kuna

7,3815

IDR

Indonesische Rupiah

11 522,99

MYR

Malaysischer Ringgit

4,555

PHP

Philippinischer Peso

63,838

RUB

Russischer Rubel

34,2820

THB

Thailändischer Baht

47,869


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


19.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3869 — Tessenderlo/Siemens/Advanced Power/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 14/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 12. Januar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Tessenderlo Chemie S.A. („Tessenderlo“, Belgien), Siemens Project Ventures GmbH („Siemens Projects“, Deutschland), das der deutschen Gruppe Siemens AG („Siemens“) angehört, und Advanced Power AG („AP“, Schweiz) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen T-Power N.V. („T-Power“, Belgien) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Tessenderlo: Internationale Aktivitäten in verschiedenen Branchen der chemischen Industrie;

Siemens Projects: Investitionen in weltweite Infrastrukturprojekte, mit Schwerpunkt in Energieerzeugung, Telekommunikation und Transportsektor;

Siemens: Informations- und Kommunikationsprodukte, Automatisierung und Kontrollsysteme, Ausrüstung zur Energieerzeugung und -verteilung, Transport, Medizintechnik, Lichttechnik, Finanzierung und Immobilien;

AP: Projektmanagement, insbesondere Energieerzeugungsanlagen und dazugehörige Infrastruktur;

T-Power: Erzeugung von Elektrizität, einschließlich Entwicklung, Finanzierung und Bau des Kraftwerks.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3869 — Tessenderlo/Siemens/Advanced Power/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


19.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4019 — Fraport/Deutsche Bank/Budapest Airport)

(2006/C 14/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 21. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M4019. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


19.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4018 — ED & F Man/Safic Alcan [Natural Products])

(2006/C 14/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 19. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M4018. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


19.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/4


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates

(2006/C 14/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

Europäische Normungsorganisation

Bezug und Titel der Norm

(Bezugsdokument)

Bezug der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

CENELEC

EN 46003:1999

Qualitätssicherungssysteme — Medizinprodukte — Besondere Anforderungen für die Anwendung von EN ISO 9003

KEINE

CENELEC

EN 60118-13:1997

Hörgeräte — Teil 13: Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

(IEC 60118-13:1997)

KEINE

CENELEC

EN 60118-13:2005

Akustik — Hörgeräte — Teil 13: Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

(IEC 60118-13:2004)

EN 60118-13:1997

Anmerkung 2.1

1.2.2008

CENELEC

EN 60522:1999

Ermittlung der Eigenfilterung von Röntgenstrahlern

(IEC 60522:1999)

KEINE

CENELEC

EN 60580:2000

Medizinische elektrische Geräte — Dosisflächenprodukt-Messgeräte

(IEC 60580:2000)

KEINE

CENELEC

EN 60601-1:1990

Medizinische elektrische Geräte — Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit

(IEC 60601-1:1988)

KEINE

Änderung A1:1993 zu EN 60601-1:1990

(IEC 60601-1:1988/A1:1991)

Anmerkung 3

Änderung A2:1995 zu EN 60601-1:1990

(IEC 60601-1:1988/A2:1995)

Anmerkung 3

Änderung A13:1996 zu EN 60601-1:1990

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.7.1996)

CENELEC

EN 60601-1-1:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 1-1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit — Ergänzungsnorm: Festlegungen für die Sicherheit von medizinischen elektrischen Systemen

(IEC 60601-1-1:2000)

EN 60601-1-1:1993

+A1:1996

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.12.2003)

CENELEC

EN 60601-1-2:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 1-2: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit — Ergänzungsnorm: Elektromagnetische Verträglichkeit — Anforderungen und Prüfungen

(IEC 60601-1-2:2001)

EN 60601-1-2:1993

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.11.2004)

CENELEC

EN 60601-1-3:1994

Medizinische elektrische Geräte — Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit — 3. Ergänzungs-Norm: Allgemeine Festlegungen für den Strahlenschutz von diagnostischen Röntgengeräten

(IEC 60601-1-3:1994)

KEINE

CENELEC

EN 60601-1-4:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 1-4: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit — Ergänzungsnorm: Programmierbare elektrische medizinische Systeme

(IEC 60601-1-4:1996)

KEINE

Änderung A1:1999 zu EN 60601-1-4:1996

(IEC 60601-1-4:1996/A1:1999)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.12.2002)

CENELEC

EN 60601-2-1:1998

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-1: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Elektronenbeschleunigern im Bereich von 1 MeV bis 50 MeV

(IEC 60601-2-1:1998)

KEINE

Änderung A1:2002 zu EN 60601-2-1:1998

(IEC 60601-2-1:1998/A1:2002)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.6.2005)

CENELEC

EN 60601-2-2:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Hochfrequenz-Chirurgiegeräten

(IEC 60601-2-2:1998)

EN 60601-2-2:1993

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.8.2003)

CENELEC

EN 60601-2-3:1993

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Kurzwellen-Therapiegeräten

(IEC 60601-2-3:1991)

KEINE

Änderung A1:1998 zu EN 60601-2-3:1993

(IEC 60601-2-3:1991/A1:1998)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.7.2001)

CENELEC

EN 60601-2-4:2003

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-4: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Defibrillatoren

(IEC 60601-2-4:2002)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-5:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-5: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Ultraschall-Physiotherapiegeräten

(IEC 60601-2-5:2000)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-7:1998

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-7: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgengeneratoren von diagnostischen Röntgenstrahlenerzeugern

(IEC 60601-2-7:1998)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-8:1997

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Therapie-Röntgeneinrichtungen im Betriebsbereich von 10 kV bis 1 MV

(IEC 60601-2-8:1987)

KEINE

Änderung A1:1997 zu EN 60601-2-8:1997

(IEC 60601-2-8:1987/A1:1997)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.6.1998)

CENELEC

EN 60601-2-9:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Dosimetern mit Patientenkontakt, die in der Strahlentherapie mit elektrisch verbundenen Strahlungsdetektoren verwendet werden

(IEC 60601-2-9:1996)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-10:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-10: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Geräten zur Stimulation von Nerven und Muskeln

(IEC 60601-2-10:1987)

KEINE

Änderung A1:2001 zu EN 60601-2-10:2000

(IEC 60601-2-10:1987/A1:2001)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.11.2004)

CENELEC

EN 60601-2-11:1997

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-11: Besondere Festlegungen für die Strahlensicherheit von Gamma-Bestrahlungseinrichtungen

(IEC 60601-2-11:1997)

KEINE

Änderung A1:2004 zu EN 60601-2-11:1997

(IEC 60601-2-11:1997/A1:2004)

Anmerkung 3

1.9.2007

CENELEC

EN 60601-2-16:1998

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-16: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Hämodialyse-, Hämodiafiltrations- und Hämofiltrationsgeräte

(IEC 60601-2-16:1998)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-17:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit ferngesteuerter, automatisch betriebener Afterloading-Geräte für Gamma-Strahlung

(IEC 60601-2-17:1989)

KEINE

Änderung A1:1996 zu EN 60601-2-17:1996

(IEC 60601-2-17:1989/A1:1996)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.3.1997)

CENELEC

EN 60601-2-17:2004

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-17: Besondere Festlegungen für die Sicherheit ferngesteuerter, automatisch betriebener Afterloading-Geräte für die Brachytherapie

(IEC 60601-2-17:2004)

EN 60601-2-17:1996

und deren Änderung

Anmerkung 2.1

1.3.2007

CENELEC

EN 60601-2-18:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von endoskopischen Geräten

(IEC 60601-2-18:1996)

KEINE

Änderung A1:2000 zu EN 60601-2-18:1996

(IEC 60601-2-18:1996/A1:2000)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.8.2003)

CENELEC

EN 60601-2-19:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Säuglingsinkubatoren

(IEC 60601-2-19:1990)

KEINE

Änderung A1:1996 zu EN 60601-2-19:1996

(IEC 60601-2-19:1990/A1:1996)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(13.6.1998)

CENELEC

EN 60601-2-20:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Transportinkubatoren

(IEC 60601-2-20:1990 + A1:1996)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-21:1994

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Säuglingswärmestrahlern

(IEC 60601-2-21:1994)

KEINE

Änderung A1:1996 zu EN 60601-2-21:1994

(IEC 60601-2-21:1994/A1:1996)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(13.6.1998)

CENELEC

EN 60601-2-22:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von diagnostischen und therapeutischen Lasergeräten

(IEC 60601-2-22:1995)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-23:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-23: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich wesentlicher Leistungsmerkmale von Geräten für die transkutane Partialdrucküberwachung

(IEC 60601-2-23:1999)

EN 60601-2-23:1997

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.1.2003)

CENELEC

EN 60601-2-24:1998

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-24: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Infusionspumpen und Infusionsreglern

(IEC 60601-2-24:1998)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-25:1995

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-25: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Elektrokardiographen

(IEC 60601-2-25:1993)

KEINE

Änderung A1:1999 zu EN 60601-2-25:1995

(IEC 60601-2-25:1993/A1:1999)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.5.2002)

CENELEC

EN 60601-2-26:1994

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Elektroenzephalographen

(IEC 60601-2-26:1994)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-26:2003

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-26: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Elektroenzephalographen

(IEC 60601-2-26:2002)

EN 60601-2-26:1994

Anmerkung 2.1

1.3.2006

CENELEC

EN 60601-2-27:1994

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Elektrokardiographie-Überwachungsgeräten

(IEC 60601-2-27:1994)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-28:1993

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgenstrahler einschließlich Blendensystem für medizinische Diagnostik

(IEC 60601-2-28:1993)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-29:1999

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-29: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Strahlentherapiesimulatoren

(IEC 60601-2-29:1999)

EN 60601-2-29:1995

+A1:1996

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.4.2002)

CENELEC

EN 60601-2-30:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-30: Besondere Festlegungen für die Sicherheit, einschließlich der wesentlichen Leistungsfähigkeit von automatischen, zyklischen, nicht-invasiven Blutdrucküberwachungsgeräten

(IEC 60601-2-30:1999)

EN 60601-2-30:1995

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.2.2003)

CENELEC

EN 60601-2-31:1995

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-31: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von externen Herzschrittmachern mit interner Stromversorgung

(IEC 60601-2-31:1994)

KEINE

Änderung A1:1998 zu EN 60601-2-31:1995

(IEC 60601-2-31:1994/A1:1998)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.1.2001)

CENELEC

EN 60601-2-32:1994

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgenanwendungsgeräten

(IEC 60601-2-32:1994)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-33:2002

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-33: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Magnetresonanzgeräten für die medizinische Diagnostik

(IEC 60601-2-33:2002)

EN 60601-2-33:1995

+A11:1997

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.7.2005)

CENELEC

EN 60601-2-34:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-34: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich wesentlicher Leistungsmerkmale, von invasiven Blutdruck-Überwachungsgeräten

(IEC 60601-2-34:2000)

EN 60601-2-34:1995

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.11.2003)

CENELEC

EN 60601-2-35:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Matten, Unterlagen und Matratzen zur Erwärmung von Patienten in der medizinische Anwendung

(IEC 60601-2-35:1996)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-36:1997

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Geräten zur extrakorporal induzierten Lithotripsie

(IEC 60601-2-36:1997)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-37:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-37: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Ultraschall-Geräten für die medizinische Diagnose und Überwachung

(IEC 60601-2-37:2001)

KEINE

Änderung A1:2005 zu EN 60601-2-37:2001

(IEC 60601-2-37:2001/A1:2004)

Anmerkung 3

1.1.2008

CENELEC

EN 60601-2-38:1996

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-38: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von elektrisch betriebenen Krankenhausbetten

(IEC 60601-2-38:1996)

KEINE

Änderung A1:2000 zu EN 60601-2-38:1996

(IEC 60601-2-38:1996/A1:1999)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.1.2003)

CENELEC

EN 60601-2-39:1999

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-39: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Peritoneal-Dialyse-Geräten

(IEC 60601-2-39:1999)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-40:1998

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-40: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Elektromyographen und Geräten für evozierte Potentiale

(IEC 60601-2-40:1998)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-41:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-41: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Operationsleuchten und Untersuchungsleuchten

(IEC 60601-2-41:2000)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-43:2000

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-43: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgeneinrichtungen für interventionelle Verfahren

(IEC 60601-2-43:2000)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-44:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-44: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgeneinrichtungen für die Computer-Tomographie

(IEC 60601-2-44:2001)

EN 60601-2-44:1999

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.7.2004)

Änderung A1:2003 zu EN 60601-2-44:2001

(IEC 60601-2-44:2001/A1:2002)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.12.2005)

CENELEC

EN 60601-2-45:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-45: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgen-Mammographiegeräten und mammographischen Stereotaxie-Einrichtungen

(IEC 60601-2-45:2001)

EN 60601-2-45:1998

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.7.2004)

CENELEC

EN 60601-2-46:1998

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-46: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Operationstischen

(IEC 60601-2-46:1998)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-47:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-47: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich wesentlicher Leistungsmerkmale von ambulanten elektrokardiographischen Systemen

(IEC 60601-2-47:2001)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-49:2001

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-49: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von multifunktionalen Patientenüberwachungsgeräten

(IEC 60601-2-49:2001)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-50:2002

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-50: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Säuglings-Phototherapiegeräten

(IEC 60601-2-50:2000)

KEINE

CENELEC

EN 60601-2-51:2003

Medizinische elektrische Geräte — Teil 2-51: Besondere Festlegungen für die Sicherheit, einschließlich wesentlicher Leistungsmerkmale von aufzeichnenden und interpretierenden Einkanal- und Mehrkanal-Elektrokardiographen

(IEC 60601-2-51:2003)

KEINE

CENELEC

EN 60627:2001

Bildgebende Geräte für die Röntgendiagnostik — Kenngrößen von Streustrahlenrastern für die allgemeine Anwendung und für die Mammographie

(IEC 60627:2001)

KEINE

CENELEC

EN 60645-1:2001

Akustik — Audiometer — Teil 1: Reinton-Audiometer

(IEC 60645-1:2001)

EN 60645-1:1994

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.10.2004)

CENELEC

EN 60645-2:1997

Audiometer — Teil 2: Geräte für die Sprachaudiometrie

(IEC 60645-2:1993)

KEINE

CENELEC

EN 60645-3:1995

Audiometer — Teil 3: Akustische Kurzzeit-Hörprüfsignale für audiometrische und neuro-otologische Zwecke

(IEC 60645-3:1994)

KEINE

CENELEC

EN 60645-4:1995

Audiometer — Teil 4: Geräte für die Audiometrie in einem erweiterten Hochtonbereich

(IEC 60645-4:1994)

KEINE

CENELEC

EN 61217:1996

Strahlentherapie-Einrichtungen — Koordinaten, Bewegungen und Skalen

(IEC 61217:1996)

KEINE

Änderung A1:2001 zu EN 61217:1996

(IEC 61217:1996/A1:2000)

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(1.12.2003)

CENELEC

EN 61223-3-1:1999

Bewertung und routinemäßige Prüfung in Abteilungen für medizinische Bildgebung — Teil 3-1: Abnahmeprüfungen — Bildgebungsleistung der Röntgeneinrichtung bei radiographischen und Durchleuchtungs-Systemen

(IEC 61223-3-1:1999)

KEINE

CENELEC

EN 61223-3-4:2000

Bewertung und routinemäßige Prüfung in Abteilungen für medizinische Bildgebung — Teil 3-4: Abnahmeprüfungen — Leistungsmerkmale zur Bildgebung von zahnärztlichen Röntgeneinrichtungen

(IEC 61223-3-4:2000)

KEINE

CENELEC

EN 61676:2002

Medizinische elektrische Geräte — Geräte für die nicht-invasive Messung der Röntgenröhrenspannung in der diagnostischen Radiologie

(IEC 61676:2002)

KEINE

CENELEC

EN 62083:2001

Medizinische elektrische Geräte — Festlegungen für die Sicherheit von Bestrahlungsplanungssystemen

(IEC 62083:2000)

KEINE

CENELEC

EN 62220-1:2004

Medizinische elektrische Geräte — Merkmale digitaler Röntgenbildgeräte — Teil 1: Bestimmung der detektiven Quanten-Ausbeute

(IEC 62220-1:2003)

KEINE

Anmerkung 1:

Im allgemeinen wird das Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung das Datum der Zurückziehung sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation festgelegt wird, aber die Anwender dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 3:

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 3) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

Beispiel: Für EN EN 60601-1:1990 gilt folgendes:

CENELEC

EN 60601-1:1990

Medizinische elektrische Geräte

Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit

(IEC 60601-1:1988)

[Die betroffene Norm ist EN 60601-1:1990]

KEINE

[Es gibt keine ersetzte Norm]

Änderung A1:1993 zu EN 60601-1:1990

(IEC 60601-1:1988/A1:1991)

[Die betroffene Norm ist EN 60601-1:1990

+A1:1993 zu EN 60601-1:1990]

Anmerkung 3

[Die ersetzte Norm ist EN 60601-1:1990]

Änderung A2:1995 zu EN 60601-1:1990

(IEC 60601-1:1988/A2:1995)

[Die betroffene Norm ist EN 60601-1:1990

+A1:1993 zu EN 60601-1:1990

+A2:1995 zu EN60601-1:1990]

Anmerkung 3

[Die ersetzte Norm ist EN 60601-1:1990

+ A1:1993]

Änderung A13:1996 zu EN 60601-1:1990

[Die betroffene Norm ist EN 60601-1:1990

+ A1:1993 zu EN 60601-1:1990

+ A2:1995 zu EN 60601-1:1990

+ A13:1996 zu EN 60601-1:1990]

Anmerkung 3

[Die ersetzte Norm ist EN 60601-1:1990

+ A1:1993

+ A2:1995]

Datum abgelaufen

(1.7.1996)


19.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/12


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 14/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Belgien (Vlaams Gewest)

Nummer der Beihilfe: N 281/2005

Titel in der Originalsprache: Vlaams Innovatiefonds (VINNOF)

Ziel:

 

Innovation

 

KMU

 

Risikokapital

 

(Alle Sektoren)

Rechtsgrundlage: Decreet van 13 juli 1994 betreffende de Vlaamse investeringsmaatschappijen, laatst gewijzigd bij decreet van 6 juli 2001 — Beslissing van de Vlaamse regering van 29 april 2005 (VR/2002/29.04/DOC.0272)

Laufzeit: 2005-2015

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Spanien

Nummer der Beihilfe: N 344/2005

Titel in der Originalsprache: Fondo de fondos NEOTEC

Ziel:

 

Forschung und Entwicklung

 

KMU

 

Risikokapital

 

(Verarbeitendes Gewerbe — Chemie- und Pharmaindustrie — Elektrogeräte und optische Geräte — Datenverarbeitung und Datenbanken)

Rechtsgrundlage: Proyecto de Ley de capital riesgo

Haushaltsmittel: 60 000 000 EUR

Laufzeit: 1.1.2006 — 31.12.2010

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Nummer der Beihilfe: N 414/2005

Titel in der Originalsprache: Nanotechnologie pro společnost

Ziel:

 

Forschung und Entwicklung

 

(Alle Sektoren)

Rechtsgrundlage: Zákon č. 130/2002 Sb., o podpoře výzkumu a vývoje z veřejných prostředků

Haushaltsmittel: 1 950 000 000 CZK

Beihilfeintensität oder -höhe: 100 %, 50 %

Laufzeit: 2006-2012

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Frankreich

Nummer der Beihilfe: N 446/03

Titel: Direktbeihilfen der Gebietskörperschaften für FuE-Projekte

Zielsetzung: Förderung von Tätigkeiten mit hoher Wertschöpfung — FuE-Arbeiten in den französischen Regionen

Rechtsgrundlage: Article L 1511-2 du Code général des collectivités territoriales.

Haushaltsmittel: 100 Mio. EUR pro Jahr

Beihilfeintensität oder -höhe: 100 % für Grundlagenforschung, 50 % für industrielle Grundlagenforschung und 25 % für vorwettbewerbliche Entwicklung

Laufzeit: Zehn Jahre

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Deutschland (Land Thüringen)

Nummer der Beihilfe: N 475/2005

Titel in der Originalsprache: Regelung des Landes Thüringen zur Förderung wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen (Verlängerung)

Ziel: Forschung und Entwicklung

Rechtsgrundlage: Haushaltsgesetz des Freistaates Thüringen und allgemeine haushaltsrechtliche Bestimmungen

Haushaltsmittel: 15 000 000 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 50 %, 70 %, 40 %, 100 %

Laufzeit: 1.1.2006 — 31.12.2007

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


19.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/14


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gefrorenen Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2006/C 14/07)

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1) vor, dem zufolge die Einfuhren von gefrorenen Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend das „betroffene Land“ genannt) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 5. Dezember 2005 vom polnischen Verband der Tiefkühlkosthersteller, (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 25 %, der gesamten Produktion an gefrorenen Erdbeeren in der Gemeinschaft entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die gemeinhin den KN-Codes 0811 10 11, 0811 10 19 und 0811 10 90 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur zur Information angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in dem unter Nummer 5.1. Buchstabe d genannten Land mit Marktwirtschaft. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des auf die vorgenannte Weise ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt laut Antragsteller eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Die Einfuhrmengen und -preise hätten sich angeblich unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitete daraufhin gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1.   Verfahren zur Ermittlung von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt ist und ob dieses Dumping eine Schädigung verursacht hat.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson;

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen);

Umsatz (in Landeswährung) und Menge (in Tonnen) der betroffenen Ware, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde;

Erklärung, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne zu beantragen (nur für Hersteller möglich (2));

genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware sowie Produktionsmenge der betroffenen Ware (in Tonnen), Produktionskapazität (in Tonnen) und Investitionen in die Produktionskapazität im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005;

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Herstellung und/oder Verkauf (ins In- und/oder Ausland) der betroffenen Ware beteiligt sind;

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe nützlich sein könnten;

mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht zu einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um diejenigen Informationen einzuholen, die sie zur Auswahl der Ausführer/Hersteller für die Stichprobe als notwendig erachtet.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson;

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 erzielt wurde;

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens bei der Produktion der betroffenen Ware;

Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005;

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005;

Produktionsmenge der betroffenen Ware (in Tonnen) im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005;

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind;

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe nützlich sein könnten.

mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht zu einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson;

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten;

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware;

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005;

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind;

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe nützlich sein könnten;

mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht zu einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Für interessierte Parteien, die sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichproben übermitteln möchten, gilt die unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzte Frist.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Bildung der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Diesen Fragebogen müssen sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i genannten Frist anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung individueller Dumpingspannen ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass eine individuelle Untersuchung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Ferner kann die Kommission interessierte Parteien hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Es wird beabsichtigt, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

e)   Marktwirtschaftsstatus

Für diejenigen Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Ziffer 6 Buchstabe d gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission wird allen im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China sowie den Behörden der Volksrepublik China Antragsformulare zusenden.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens oder von Antragsformularen

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und den beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Bildung der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die Vereinigten Staaten von Amerika als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet sind (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

d)   Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung

Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e dieser Bekanntmachung) und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Unterlagen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Unterlagen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle Unterlagen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von betroffenen Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „zur eingeschränkten Verwendung (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

8.   Nichtmitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  Beantragt werden können individuelle Spannen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung für Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung über die individuelle Behandlung von Unternehmen in Nichtmarktwirtschafts-/Transformationsländern und gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung von Unternehmen, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragen. Anträge auf individuelle Behandlung sind nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu stellen.

(3)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


19.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/19


Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1)  (2)

(2006/C 14/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

ÖSTERREICH

Erteilte Betriebsgenehmigungen

Kategorie A:   Betriebsgenehmigungen ohne die in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehene Beschränkung

Name des Luftfahrtunternehmens

Anschrift des Luftfahrtunternehmens

Berechtigt zur Beförderung von

Entscheidung rechtswirksam seit

Amira Air GmbH

Hangar 2

A-1300 Flughafen-Wien

Fluggästen, Post, Fracht

7.12.2005

Widerrufene Betriebsgenehmigungen

Kategorie B:   Betriebsgenehmigungen mit der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehenen Beschränkung

Name des Luftfahrtunternehmens

Anschrift des Luftfahrtunternehmens

Berechtigt zur Beförderung von

Entscheidung rechtswirksam seit

OREST-Immorent Leasing GmbH

Windmühlgasse 22-24

A-1060 Wien

Fluggästen

29.11.2005


(1)  ABI. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(2)  Mitgeteilt der Europäischen Kommission vor 31.8.2005.


19.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4087 — Eiffage/Macquarie/APRR)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 14/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 11. Januar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Eiffage („Eiffage“, Frankreich) und die Macquarie Infrastructure Group International Limited („MIGIL“, Bermudas), die von der Macquarie Bank Limited („Macquarie“, Australien) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Autoroutes Paris-Rhin-Rhône („APRR“, Frankreich) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Eiffage: Finanzierung, Design, Konstruktion und Instandhaltung von Infrastrukturprojekten, einschließlich Autobahnen;

MIGIL: von der Macquarie Bank kontrollierte Gesellschaft;

Macquarie: Finanzdienstleistungen und Beteiligungen an Infrastrukturprojekten;

APRR: Mautautobahnen in Frankreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4087 — Eiffage/Macquarie/APRR, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

19.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/21


Schwellenwerte im öffentlichen Auftragswesen ab 1. Januar 2006

(2006/C 14/10)

1.

Ab 1. Januar 2006 gelten für öffentliche Lieferaufträge nach Maßgabe des Rechtsakts, auf den in Punkt 3 des Anhangs XVI zum EWR-Abkommen (Richtlinie 93/36/EWG des Rates), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/1999 vom 16. Juli 1999 zur Änderung von Anhang XVI zum EWR-Abkommen (Öffentliches Auftragswesen), Bezug genommen wird, die folgenden Schwellenwerte:

 

200 000 EUR

750 000 EUR

137 234 EUR

211 129 EUR

(130 000 SZR)

(200 000 SZR)

Isländische Kronen

17 031 864

63 869 490

11 686 754

17 979 602

Schweizer Franken (Liechtenstein)

309 313

1 159 925

212 242

326 525

Norwegische Kronen

1 650 000

6 187 500

1 132 181

1 741 814

2.

Ab 1. Januar 2006 gelten für öffentliche Bauaufträge nach Maßgabe des Rechtsakts, auf den in Punkt 2 des Anhangs XVI zum EWR-Abkommen (Richtlinie 93/37/EWG des Rates), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/1999 vom 16. Juli 1999 zur Änderung von Anhang XVI zum EWR-Abkommen (Öffentliches Auftragswesen), Bezug genommen wird, die folgenden Schwellenwerte:

 

1 000 000 EUR

5 000 000 EUR

5 278 227 EUR

(5 000 000 SZR)

Isländische Kronen

85 159 320

425 796 600

449 490 222

Schweizer Franken (Liechtenstein)

1 546 567

7 732 835

8 163 132

Norwegische Kronen

8 250 000

41 250 000

43 545 373

3.

Ab 1. Januar 2006 gelten für öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Rechtsakts, auf den in Punkt 5b des Anhangs XVI zum EWR-Abkommen (Richtlinie 92/50/EWG des Rates), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/1999 vom 16. Juli 1999 zur Änderung von Anhang XVI zum EWR-Abkommen (Öffentliches Auftragswesen), Bezug genommen wird, die folgenden Schwellenwerte:

 

80 000 EUR

750 000 EUR

200 000 EUR

137 234 EUR

211 129 EUR

(130 000 SZR)

(200 000 SZR)

Isländische Kronen

6 812 746

63 869 490

17 031 864

11 686 754

17 979 602

Schweizer Franken (Liechtenstein)

123 725

1 159 925

309 313

212 242

326 525

Norwegische Kronen

660 000

6 187 500

1 650 000

1 132 181

1 741 814

4.

Ab 1. Januar 2006 gelten für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge im Versorgungssektor nach Maßgabe des Rechtsakts, auf den in Punkt 4 des Anhangs XVI zum EWR-Abkommen (Richtlinie 93/38/EWG des Rates), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/1999 vom 16. Juli 1999 zur Änderung von Anhang XVI zum EWR-Abkommen (Öffentliches Auftragswesen), Bezug genommen wird, die folgenden Schwellenwerte:

 

400 000 EUR

600 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

5 000 000 EUR

422 258 EUR

5 278 227 EUR

(400 000 SZR)

(5 000 000 SZR)

Isländische Kronen

34 063 728

51 095 592

63 869 490

85 159 320

425 796 600

35 959 204

449 490 222

Schweizer Franken (Liechten-stein)

618 627

927 940

1 159 925

1 546 567

7 732 835

653 050

8 163 132

Norwegische Kronen

3 300 000

4 950 000

6 187 500

8 250 000

41 250 000

3 483 629

43 545 373


III Bekanntmachungen

Kommission

19.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/23


Änderung der Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

( Amtsblatt der Europäischen Union C 166 vom 7. Juli 2005 )

(2006/C 14/11)

Auf Seite 54, Abschnitt I „Gegenstand“, Ziffer 2, wird wie folgt geändert:

„Die Gesamtmenge, auf die sich die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (1), genannten Festsetzungen der Höchstausfuhrerstattung beziehen können, beträgt ungefähr 6 000 000 Tonnen.“


(1)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.