ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 11

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
17. Januar 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 011/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 011/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4064 — Montagu/BSN Medical) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

2

2006/C 011/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4101 — MatlinPatterson/Deutsche Bank/Michel Thierry) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

3

2006/C 011/4

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China, Russland, der Türkei und der Ukraine

4

2006/C 011/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4038 — PAI/SSK [Specialty Chemicals]) ( 1 )

8

2006/C 011/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4029 — Kuehne + Nagel/ACR Logistics) ( 1 )

8

2006/C 011/7

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3996 — Industri Kapital/Kwintet) ( 1 )

9

2006/C 011/8

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4031 — JCI/SAFT/JV) ( 1 )

9

2006/C 011/9

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4040 — KKR/FL Selenia) ( 1 )

10

2006/C 011/0

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4005 — Ineos/Innovene) ( 1 )

10

2006/C 011/1

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3935 — Jefferson Smurfit/Kappa) ( 1 )

11

2006/C 011/2

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3982 — Technip/Subsea 7/Asia Pacific JV) ( 1 )

11

2006/C 011/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4006 — Crédit Agricole/Banca Intesa/Nextra Investment Management) ( 1 )

12

2006/C 011/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3944 — Behr/Hella/JV) ( 1 )

12

2006/C 011/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4056 — Hochtief Airport/CDPQ/Budapest Airport) ( 1 )

13

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 011/6

F-Cayenne: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Republik Frankreich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cayenne und Maripasoula, Saül sowie Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/1


Euro-Wechselkurs (1)

16. Januar 2006

(2006/C 11/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2112

JPY

Japanischer Yen

139,23

DKK

Dänische Krone

7,4613

GBP

Pfund Sterling

0,68545

SEK

Schwedische Krone

9,3293

CHF

Schweizer Franken

1,5497

ISK

Isländische Krone

74,14

NOK

Norwegische Krone

8,0490

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5737

CZK

Tschechische Krone

28,796

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

250,32

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6959

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8093

RON

Rumänischer Leu

3,6352

SIT

Slowenischer Tolar

239,51

SKK

Slowakische Krone

37,477

TRY

Türkische Lira

1,6148

AUD

Australischer Dollar

1,6066

CAD

Kanadischer Dollar

1,4055

HKD

Hongkong-Dollar

9,3912

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7340

SGD

Singapur-Dollar

1,9792

KRW

Südkoreanischer Won

1 189,94

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,2575

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7711

HRK

Kroatische Kuna

7,3798

IDR

Indonesische Rupiah

11 476,12

MYR

Malaysischer Ringgit

4,536

PHP

Philippinischer Peso

63,673

RUB

Russischer Rubel

34,2590

THB

Thailändischer Baht

48,054


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4064 — Montagu/BSN Medical)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 11/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 9. Januar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Montagu Private Equity Ltd („MPE“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens BSN Medical GmbH & Co. KG („BSN“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MPE: Management von Private Equity Funds,

BSN: Herstellung von professionellen Medizinprodukten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4064 — Montagu/BSN Medical, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4101 — MatlinPatterson/Deutsche Bank/Michel Thierry)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 11/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 6. Januar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen MatlinPatterson LLC (USA) und Deutsche Bank AG (Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Michel Thierry SA (Frankreich), durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MatlinPatterson: Investitionen in Firmen mit finanziellen Schwierigkeiten, zur Restrukturierung,

Deutsche Bank: Bankwesen,

Michel Thierry: Herstellung und Vertrieb von Bezugsstoffen und Sitzbezügen für PKW.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4101 — MatlinPatterson/Deutsche Bank/Michel Thierry, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/4


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China, Russland, der Türkei und der Ukraine

(2006/C 11/04)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (2), dem zufolge die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China, Russland, der Türkei und der Ukraine (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) gedumpt sind und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 2. Dezember 2005 vom CEFIC (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt im Namen von Herstellern, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Pentaerythritolproduktion in der Gemeinschaft entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Pentaerythritol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China, Russland, der Türkei und der Ukraine (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), das gemeinhin dem KN-Code 2905 42 00 zugewiesen wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Die Dumpingbehauptung bezüglich der Vereinigten Staaten von Amerika, Russland und der Türkei stützt sich auf einen Vergleich des Normalwertes, der anhand der Inlandspreise ermittelt wurde, mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Der Antragsteller ermittelte den Normalwert für die Volksrepublik China und die Ukraine gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises in einem Marktwirtschaftsland, das unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannt ist. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des auf die vorgenannte Weise ermittelten Normalwerts mit den Preisen der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware.

Diese Vergleiche ergaben für alle betroffenen Ausfuhrländer erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China, Russland, der Türkei und der Ukraine sowohl absolut als auch gemessen am Marktanteil zugenommen haben.

Das Volumen und die Preise der Einfuhren haben sich angeblich unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.

5.   Verfahren

Die Kommission ist nach Konsultationen im beratenden Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet hiermit gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1   Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

Im Zuge der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik China, Russland, der Türkei und der Ukraine gedumpt ist und ob dieses Dumping eine Schädigung verursacht hat.

a)   Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Stichprobenverfahren: Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Erklärung, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne (3) zu beantragen (nur für Hersteller möglich),

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens bei der Produktion der betroffenen Ware,

Name und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe nützlich sein könnten.

Durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen beantworten und einen Kontrollbesuch in seinen Betrieben zwecks Verifizierung seiner Antwort gestatten. Erklärt sich das Unternehmen nicht zu einer Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird davon ausgegangen, dass es nicht an der Untersuchung mitarbeitet. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.

ii)   Endgültige Bildung der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Bildung der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Ausführern/Herstellern in den Vereinigten Staaten von Amerika, Russland, der Türkei und der Ukraine, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern, allen im Antrag genannten Einführerverbänden und den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

i)   Ausführende Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika, Russland, der Türkei und der Ukraine und Einführer

Alle interessierten Parteien sollten umgehend und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

ii)   Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne beantragen

Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Daher müssen sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung individueller Dumpingspannen ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass eine individuelle Untersuchung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die betroffenen Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu beantragen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslands

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird beabsichtigt, Japan als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China und die Ukraine heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

e)   Marktwirtschaftsstatus

Für die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China und der Ukraine, die unter Vorlage von ausreichenden Beweisen geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und der Ukraine und Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China und der Ukraine Antragsformulare zu.

5.2   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

In dem Fall, in dem sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen sollten, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens oder Antragsformulars

Alle betroffenen Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen oder sonstige Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für das Stichprobenverfahren

i)

Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer i genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Japans als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China und die Ukraine angemessen ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

d)   Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und/oder auf individuelle Behandlung

Die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e) und/oder auf individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen zusammen mit allen sachdienlichen Beweisen innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05.

8.   Nichtmitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17.

(3)  Beantragt werden können individuelle Spannen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung von Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung über die individuelle Behandlung von Unternehmen in Nichtmarktwirtschafts-/Schwellenländern und gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung von Unternehmen, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragen. Anträge auf individuelle Behandlung sind nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu stellen.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).


17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4038 — PAI/SSK [Specialty Chemicals])

(2006/C 11/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 15. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M4038. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4029 — Kuehne + Nagel/ACR Logistics)

(2006/C 11/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 21. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M4029. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3996 — Industri Kapital/Kwintet)

(2006/C 11/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 16. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

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17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4031 — JCI/SAFT/JV)

(2006/C 11/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 19. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

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17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4040 — KKR/FL Selenia)

(2006/C 11/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 19. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M4040. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4005 — Ineos/Innovene)

(2006/C 11/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 9. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M4005. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3935 — Jefferson Smurfit/Kappa)

(2006/C 11/11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 10. November 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3935. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3982 — Technip/Subsea 7/Asia Pacific JV)

(2006/C 11/12)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 19. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3982. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4006 — Crédit Agricole/Banca Intesa/Nextra Investment Management)

(2006/C 11/13)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 14. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M4006. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3944 — Behr/Hella/JV)

(2006/C 11/14)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 24. November 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3944. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/13


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4056 — Hochtief Airport/CDPQ/Budapest Airport)

(2006/C 11/15)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 21. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M4056. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


III Bekanntmachungen

Kommission

17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/14


F-Cayenne: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Republik Frankreich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cayenne und Maripasoula, Saül sowie Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni

(2006/C 11/16)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Cayenne und Maripasoula, Saül sowie Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 83 vom 5.4.2005 veröffentlicht.

Sofern am 1. Mai 2006 kein Luftfahrtunternehmen den betreffenden Linienflugverkehr entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu diesen Strecken einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1. Juni 2006 nach Durchführung dreier getrennter Konsultationen vergeben. Dieses Datum ist vorläufiger Natur.

Die drei Ausschreibungen werden für jede dieser Verbindungen einzeln durchgeführt.

2.   Gegenstand der Konsultationen: Durchführung von Linienflugdiensten auf den folgenden Strecken ab dem 1. Juni 2006 entsprechend den im Amtsblatt der Europäischen Union C 83 vom 5.4.2005 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Cayenne — Maripasoula;

Cayenne — Saül;

Cayenne — Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni.

Der Termin für die Aufnahme der Flugdienste zwischen Cayenne und Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni hängt von der Öffnung des Flughafens Grand-Santi für die vorgesehenen Dienste ab und kann gegebenenfalls verschoben werden.

Die Bieter können für mehrere der oben genannten Strecken Angebote vorlegen, insbesondere wenn sich dadurch der Umfang der insgesamt geforderten Ausgleichsleistung verringert. Sie müssen jedoch für jede Strecke den jeweiligen Ausgleichsbetrag im Einzelnen angeben, ggf. aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Szenarien, die sich ergeben, wenn ihr Angebot nur zum Teil angenommen wird.

3.   Teilnahme an den Konsultationen: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

4.   Vergabeverfahren und Auswahlkriterien: Alle drei Ausschreibungen unterliegen den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 sowie den Bestimmungen der Artikel L. 1411-1 ff. der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales relatives aux délégations de service public) sowie der zugehörigen Durchführungsbestimmungen (insbesondere Dekret Nr. 97-638 vom 31. Mai 1997 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 97-210 vom 11. März 1997 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit).

An erster Stelle werden die beruflichen und finanziellen Garantien der bietenden Luftfahrtunternehmen in Anwendung von Artikel L. 1411-1 dritter Absatz der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales) geprüft. Anschließend werden die Luftfahrtunternehmen, deren Kandidatur zugelassen wurden, zur Abgabe ihres Angebots aufgefordert.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfolgt die Auswahl unter den vorgelegten Angeboten unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Dienstes und insbesondere der Preise und Bedingungen, die den Nutzern auferlegt werden können sowie der verlangten finanziellen Ausgleichsleistung.

5.   Konsultationsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen umfassen die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen, den Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie seinen technischen Anhang (Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden) und sind unentgeltlich erhältlich bei:

Conseil régional de la Guyane, direction du développement, de l'économie et de l'aménagement, service aménagement et développement du territoire, route de Montabo, rond point de Suzini, 3ème étage, BP 7025, F-97307 Cayenne Cedex. Tel.: (594) 27 11 93; Fax: (594) 27 12 88.

6.   Finanzieller Ausgleich: In den Angeboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der einzelnen Strecken über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 8 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffenden Strecken bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 8 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag überwiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern.

7.   Laufzeit des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Linienflugdienste vorgesehen ist.

8.   Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens: Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffenden Strecken werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft.

9.   Änderung und Kündigung des Vertrags: Ist nach Auffassung des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung der Betriebsbedingungen eine Änderung des Höchstbetrags des finanziellen Ausgleichs gerechtfertigt, kann es den anderen Vertragsparteien, die sich innerhalb zweier Monate dazu äußern können, einen begründeten Antrag vorlegen.

Beide Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt der Vertrag als durch dieses Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst entsprechend den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

10.   Vertragsstrafen: Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 9 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird gemäß Artikel R.330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich errechnet aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr, das höchstens bis zu der in Abschnitt 6 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird.

Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 6 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R.330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt. Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt: die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen oder der angewandten Tarife nicht erfüllt wurden.

11.   Einreichung der Angebote: Die Unterlagen der bietenden Unternehmen, deren Inhalt in den besonderen Rechtsvorschriften für die Ausschreibungen festgelegt ist, müssen unter der Anschrift

Conseil régional de la Guyane, direction du développement, de l'économie et de l'aménagement, service aménagement et développement du territoire, route de Montabo, rond point de Suzini, 3ème étage, BP 7025, F-97307 Cayenne Cedex. Tel.: (594) 27 11 93, Fax: (594) 27 12 88,

spätestens sechs Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union bis 12 Uhr Ortszeit mit Einschreibebrief mit Rückschein (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) eingehen oder gegen Quittung abgegeben werden.

12.   Gültigkeit der Ausschreibung: Jede der drei Ausschreibungen gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 1. Mai 2006 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 1. Juni 2006 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.