ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 7

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
12. Januar 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 007/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 007/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4098 — Investcorp/Autodistribution Group) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

2

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2006/C 007/3

Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen — Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

3

2006/C 007/4

Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil 1 Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofübereinkommen — Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

4

2006/C 007/5

Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen

5

2006/C 007/6

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen — Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

6

2006/C 007/7

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen — Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, zweckdienliche Maßnahmen bezüglich einer Regelung über Steuer- und Gebührenermäßigungen zugunsten von Norðurál hf vorzuschlagen. Der Vorschlag wurde von Island angenommen.

7

 

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

2006/C 007/8

Liste der von Island und Norwegen anerkannten Mineralwässer gemäß Artikel 1 der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

12.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/1


Euro-Wechselkurs (1)

11. Januar 2006

(2006/C 7/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2088

JPY

Japanischer Yen

138,31

DKK

Dänische Krone

7,4573

GBP

Pfund Sterling

0,68840

SEK

Schwedische Krone

9,3499

CHF

Schweizer Franken

1,5474

ISK

Isländische Krone

74,03

NOK

Norwegische Krone

8,0310

BGN

Bulgarischer Lew

1,9554

CYP

Zypern-Pfund

0,5737

CZK

Tschechische Krone

28,753

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

249,88

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7742

RON

Rumänischer Leu

3,6285

SIT

Slowenischer Tolar

239,48

SKK

Slowakische Krone

37,380

TRY

Türkische Lira

1,6210

AUD

Australischer Dollar

1,6061

CAD

Kanadischer Dollar

1,4073

HKD

Hongkong-Dollar

9,3702

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7392

SGD

Singapur-Dollar

1,9702

KRW

Südkoreanischer Won

1 187,04

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,3825

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7556

HRK

Kroatische Kuna

7,3851

IDR

Indonesische Rupiah

11 441,29

MYR

Malaysischer Ringgit

4,529

PHP

Philippinischer Peso

63,583

RUB

Russischer Rubel

34,4140

THB

Thailändischer Baht

48,100


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


12.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4098 — Investcorp/Autodistribution Group)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 7/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 5. Januar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Parts Holding Sarl („Parts“, Luxemburg, Teil der Investcorp Gruppe; Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Autodis S.A. („Autodis“, Frankreich), durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Parts/Investcorp Gruppe: internationales Finanzinstitut, das als Auftraggeber und Vermittler bei internationalen Investment Transaktionen handelt,

Autodis: Vertrieb von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge (Autos und Automotoren), Ersatzteile für den Schwerlastverkehr (Lastkraftwagen, Auflieger und Bus) und industrielle Ersatzteile, die nicht dem Kraftfahrzeugsegment angehören.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4098 — Investcorp/Autodistribution Group, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

12.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/3


Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

(2006/C 7/03)

Datum der Annahme des Beschlusses

22. Juni 2005

Nummer der Beihilfe

Sache 55682

EFTA-Staat

Norwegen

Titel

Stromsteuerbefreiung für energieintensive Industrieunternehmen, die an einem Programm zur Verbesserung der Energieeffizienz teilnehmen

Zielsetzung

Förderung der effizienten Verwendung der Energie

Rechtsgrundlage

The Parliament's annual decision on electricity tax, the Regulation on excise duties, ref. § 3-12-11 (1) and the standard „Agreement Concerning the Promotion of Energy Efficient Energy Use in Energy Intensive Industries“ to be entered into between the Norwegian State and each of the relevant companies qualifying for participation

Voraussichtliche jährliche Kosten oder Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe (in Landeswährung)

Beihilferegelung:

Steuerbefreiungen von ca. 25 Mio. NOK jährlich

Voraussichtliche jährliche Kosten: 25 Mio. NOK

3 Mio. EUR

Gesamtbetrag: 250 Mio. NOK

30 Mio. EUR

Laufzeit

10 Jahre

 

Beihilfehöchstintensität

25 Mio. NOK jährlich

 

Wirtschaftssektoren

Beschränkt auf energieintensive Industrieunternehmen der verarbeitenden Industrie und des Bergbaus, soziale Versorgungsunternehmen, soweit der Strom von Unternehmen verwendet wird, die in gleicher Weise wie die Unternehmen der verarbeitenden Industrie und des Bergbaus industriell tätig sind, sowie Unternehmen, die Dampf und Warmwasser liefern

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Finanzministerium

Postfach 8008, N-0030 Oslo

Die rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung, aus der alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry


12.1.2006   

DE

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C 7/4


Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil 1 Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofübereinkommen

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

(2006/C 7/04)

Datum der Annahme des Beschlusses

15. Juli 2005

Beihilfe Nr.

Sache 57877

EFTA-Staat

Norwegen

Titel

Änderung der norwegischen Beihilferegelung „Förderung der audiovisuellen Produktion“

Zielsetzung

Förderung der Film- und Fernsehproduktion sowie der Entwicklung interaktiver Produkte

Rechtsgrundlage

Regulation for support for audiovisual production of 28 January 2005 (Forskrift om tilskudd til audiovisuelle produksjoner)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Einzelbeihilfe (in der Landeswährung)

Beihilfevolumen

Jährliches

Haushalt 2004:

236,84 Mio. NOK

28 Mio. EUR

Laufzeit

Bis zum 8. Februar 2007

Beihilfehöchstintensität

Unterschiedlich

Wirtschaftssektoren

Audiovisuelle Produktion

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Norsk filmfond

Dronningens gt. 16

Postboks 752 Sentrum

N-0106 Oslo

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der (denen) alle vertraulichen Anagaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry/


12.1.2006   

DE

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C 7/5


Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1)

(2006/C 7/05)

NORWEGEN

Erteilte Betriebsgenehmigungen

Kategorie B:   Betriebsgenehmigungen mit der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehenen Beschränkung

Name des Luftfahrtunternehmens

Anschrift des Luftfahrtunternehmens

Entscheidung rechtswirksam seit

Midtnorsk Helikopter AS

Slottelid

N-7650 Verdal

1.9.2005

Norsk Flytjeneste AS

Sandefjord lufthavn

N-3241 Sandefjord

1.8.2005

Widerrufene Betriebsgenehmigungen

Kategorie B:   Betriebsgenehmigungen mit der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehenen Beschränkung

Name des Luftfahrtunternehmens

Anschrift des Luftfahrtunternehmens

Entscheidung rechtswirksam seit

SAAB Norsk Flytjeneste AS

Sandefjord lufthavn

N-3241 Sandefjord

1.8.2005


(1)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.


12.1.2006   

DE

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C 7/6


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

(2006/C 7/06)

Datum der Annahme des Beschlusses:

EFTA-Staat: Island

Beihilfe Nr.: Sache 55362

Titel: Steuer- und Gebührenermäßigungen für die Aluminiumfabrik Norðurál hf. in Grundartangi, Island

Zielsetzung: Ziel der Beihilfen, die durch (i) Änderungen einer vorhergehenden Regelung über Steuer- und Gebührenermäßigungen und (ii) bestimmte nicht angemeldete Steuer- und Gebührenermäßigungen (die Teil der Regelung sind) gewährt werden, ist die Verbesserung der Attraktivität der Region Vesturland für Investitionen.

Rechtsgrundlage: Die bestehenden Rechtsinstrumente:

Haushaltsmittel/Laufzeit: 88,3 Mio. EUR und 10,7 % Beihilfeintensität. Die Regelung wurde bis 31. Oktober 2018 genehmigt.

Form der Beihilfe: Steuer- und Gebührenermäßigungen

Entscheidung:

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen die Gewährung von Beihilfen für Norðurál hf. durch folgende (i) nicht angemeldete Beihilfemaßnahmen, die Teil einer zuvor genehmigten Beihilferegelung sind, und (ii) Änderungen dieser Beihilferegelung:

Höchstkörperschaftssteuer von 18 %;

beschleunigte Abschreibung von Vermögensgegenständen;

Mindestzeitspanne von neun Jahren für die Abschreibung von Betriebsverlusten;

Befreiung von Zöllen und Verbrauchsteuern für Einfuhren oder den inländischen Erwerb von Baumaterial für Norðurál hf.;

Zahlungsaufschub für die MwSt. auf Einfuhren;

Befreiung von Verbrauchsteuern auf Material für den Betrieb von Norðurál hf.;

Steuerstundung auf Mittel, die auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, und beschleunigte Abschreibung von Vermögensgegenständen, die mit diesen Mitteln erworben werden;

Befreiung von Gebühren für Sicherheitskontrollen bei der Stromerzeugung;

Differenz zwischen der gesetzlichen Bebauungsgebühr und dem tatsächlich gezahlten Betrag, und

Befreiung von Mietzahlungen für zusätzliche Grundstücke zwischen 5. Februar 2005 und 1. Januar 2006.

2.

Die in den genannten Maßnahmen enthaltenen staatlichen Beihilfen sind von der im Beschluss zweckdienlicher Maßnahmen festgesetzten Obergrenze abzuziehen und müssen alle darin vorgesehenen Bedingungen erfüllen, einschließlich des Beihilfehöchstbetrags von 88,3 Mio. EUR und der Beihilfehöchstintensität von 10,7 % und dem Auslaufen der Grundartangi-Beihilferegelung am 8. Juli 2018.

3.

Island wird aufgefordert, Jahresberichte über die Durchführung der Beihilfe gemäß Teil II Artikel 21 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der Entscheidung der Überwachungsbehörde 195/04/KOL vorzulegen.

4.

Diese Entscheidung ist an die Republik Island gerichtet.

Die rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung, aus der alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry


12.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/7


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, zweckdienliche Maßnahmen bezüglich einer Regelung über Steuer- und Gebührenermäßigungen zugunsten von Norðurál hf vorzuschlagen. Der Vorschlag wurde von Island angenommen.

(2006/C 7/07)

Datum der Annahme des Beschlusses:

EFTA-Staat: Island

Beihilfe Nr.: Sache 55362

Titel: Steuer- und Gebührenermäßigungen zugunsten der Aluminiumfabrik Norðurál hf. in Grundartangi, Island

Annahme der zweckdienlichen Maßnahmen durch den EFTA-Staat: Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 wurden die von der Überwachungsbehörde vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen von den isländischen Behörden angenommen.

Zielsetzung: Ziel der Beihilfe im Rahmen der Regelung über Steuer- und Gebührenermäßigungen ist die Verbesserung der Attraktivität der Region Vesturland für Investitionen.

Rechtsgrundlage: Die Rechtsinstrumente

Haushaltsmittel/Laufzeit: 88,3 Mio. EUR und 10,7 % Beihilfeintensität. Die Regelung wurde bis 31. Oktober 2018 genehmigt.

Form der Beihilfe: Steuer- und Gebührenermäßigungen

Entscheidung:

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde schlägt den isländischen Behörden folgende zweckdienliche Maßnahmen vor:

(a)

Die Behörden ergreifen die erforderlichen rechtlichen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nachstehenden Beihilfemaßnahmen der Grundartangi-Entscheidung keine unvereinbaren Betriebsbeihilfen enthalten:

Das Recht, Beträge auf ein Sonderkonto gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Investitionsvereinbarung und Artikel 6 Absatz 1 des Grundartangi-Gesetzes einzuzahlen;

die Befreiung von der Nettowertsteuer gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Investitionsvereinbarung und Artikel 6 Absatz 2 des Grundartangi-Gesetzes;

die Befreiung von der Industrieabgabe und der Marktabgabe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Investitionsvereinbarung und Artikel 6 Absatz 3 des Grundartangi-Gesetzes;

die Ermäßigung der Stempelsteuern gemäß Artikel 11 der Investitionsvereinbarung und Artikel 6 Absatz 7 des Grundartangi-Gesetzes und

die Sonderberechnung der Gemeinde-Immobiliensteuer gemäß Artikel 8 der Investitionsvereinbarung und Artikel 6 Absatz 6 des Grundartangi-Gesetzes.

Maßnahmen müssen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass auf der Grundlage der genannten Beihilfemaßnahmen gewährte Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung eine Obergrenze von 88,3 Mio. EUR in Preisen von 2003 nicht überschreiten (dies entspricht dem Gesamtbetrag der Beihilfen, die Norðurál hf. für alle drei Investitionen gewährt werden dürfen) und dass die Beihilfeintensität von 10,7 % — die fester Bestandteil der absoluten Obergrenze für staatliche Beihilfen an Norðurál hf. ist — nicht überschritten wird.

Die isländischen Behörden müssen die jedes Jahr aufgelaufenen Beihilfen auf der Grundlage des abgezinsten Werts unter Anwendung der jährlichen Referenzzinsen berechnen.

Die Beihilferegelung darf keinesfalls über den 31. Oktober 2018 hinaus angewandt werden, unabhängig davon, ob der Gesamtbetrag der Beihilfen im Rahmen der vorstehenden Obergrenze gewährt wurde. Maßnahmen müssen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Beihilferegelung am 31. Oktober 2018 ausläuft.

(b)

Die Behörden ergreifen rechtliche, administrative und sonstige Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass unvereinbare Beihilfen, die sich aus der Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Investitionsvereinbarung und Artikel 6 Absatz 1 des Grundartangi-Gesetzes ergeben, abgeschafft werden, und müssen diese Regelung daher vollständig abschaffen.

2.

Die Maßnahmen, um diesen zweckdienlichen Maßnahmen nachzukommen, müssen innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung dieser Entscheidung wirksam sein, es sei denn, die Überwachungsbehörde stimmt einem späteren Termin zu, der objektiv erforderlich und nach Ansicht der Überwachungsbehörde gerechtfertigt ist.

Die isländischen Behörden teilen der Überwachungsbehörde die einschlägigen Maßnahmen mit, die sie treffen, um den zweckdienlichen Maßnahmen nachzukommen, so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens sechs Wochen nach Eingang dieses Vorschlags.

3.

Island ist verpflichtet, vereinfachte Jahresberichte über die Durchführung der Beihilfe gemäß Teil II Artikel 21 des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der Entscheidung der Überwachungsbehörde 195/04/KOL vorzulegen.

4.

Die Überwachungsbehörde fordert die isländischen Behörden auf, diesem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Teil II Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen zuzustimmen und innerhalb von sechs Wochen nach Eingang dieses Vorschlags eine Antwort vorzulegen.

Die rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung, aus der alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry


Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

12.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/9


Liste der von Island und Norwegen anerkannten Mineralwässer gemäß Artikel 1 der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

(2006/C 7/08)

(Annulliert und ersetzt 2005/C 325/12)

LISTE DER VON ISLAND ANERKANNTEN NATÜRLICHEN MINERALWÄSSER

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Icelandic Spring

Jadar spring area

Reykjavik

LISTE DER VON NORWEGEN ANERKANNTEN NATÜRLICHEN MINERALWÄSSER

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Farris

Kong Olavs kilde

Larvik

Fjellbekk

Ivar Aasen kilde

Volda

Fyresdal

Fyresdalkilden

Fyresdal

Olden

Blåfjellkilden

Olderdalen

Osa

Osakilden

Ilvik/Hardanger