ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 320

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
15. Dezember 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 320/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 320/2

Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2

2005/C 320/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3969 — Société Générale/Ford Lease-Business Partner) ( 1 )

7

2005/C 320/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3943 — Saint-Gobain/BPB) ( 1 )

7

2005/C 320/5

Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

8

2005/C 320/6

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

9

2005/C 320/7

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4052 — BAM/AM) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

14

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2005/C 320/8

Aufruf zur einreichung von vorschlägen — GD EAC Nr. 47/05 — Austausch über vorbildliche Praktiken in der Jugendarbeit in Europa und in Afrika, der Karibik und der Pazifikregion (AKP), Asien und Lateinamerika — Programm JUGEND — Aktion 5.1.2. Unterstützende Maßnahmen mit Partnerländern

15

2005/C 320/9

Programm DAPHNE II (2004-2008) zur verhütung und bekämpfung von gewalt gegen kinder, jugendliche und frauen sowie zum schutz von opfern und gefährdeten gruppen — Aufforderung zur einreichung von vorschlägen 2006 für spezifische kozufinanzierende projekte

17

2005/C 320/0

Änderung der Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern (ABl. C 166 vom 7.7.2005)

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

15.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/1


Euro-Wechselkurs (1)

14. Dezember 2005

(2005/C 320/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2020

JPY

Japanischer Yen

142,23

DKK

Dänische Krone

7,4502

GBP

Pfund Sterling

0,67830

SEK

Schwedische Krone

9,4400

CHF

Schweizer Franken

1,5421

ISK

Isländische Krone

74,82

NOK

Norwegische Krone

7,9510

BGN

Bulgarischer Lew

1,9557

CYP

Zypern-Pfund

0,5735

CZK

Tschechische Krone

28,986

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

252,23

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6968

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8409

RON

Rumänischer Leu

3,6524

SIT

Slowenischer Tolar

239,52

SKK

Slowakische Krone

37,805

TRY

Türkische Lira

1,6150

AUD

Australischer Dollar

1,5892

CAD

Kanadischer Dollar

1,3776

HKD

Hongkong-Dollar

9,3196

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6943

SGD

Singapur-Dollar

2,0095

KRW

Südkoreanischer Won

1 221,83

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,5729

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7057

HRK

Kroatische Kuna

7,3975

IDR

Indonesische Rupiah

11 779,60

MYR

Malaysischer Ringgit

4,542

PHP

Philippinischer Peso

64,181

RUB

Russischer Rubel

34,4530

THB

Thailändischer Baht

49,332


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/2


Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2005/C 320/02)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 und Artikel 12 d der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Die Veröffentlichung enthält, insbesondere unter 4.6, die Angaben, aufgrund deren der Antrag als im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gerechtfertigt gilt.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EWG) NR. 2081/92 DES RATES

„GATA-HURDES“

Nr. CE: ES/00121/28.3.2000

g.U. (X) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung dient der Information. Weitere Angaben, insbesondere zu den Herstellern der Erzeugnisse, welche diese g.U. oder g.g.A. führen, sind der vollständigen Spezifikation zu entnehmen, die über die nationalen Behörden oder die Dienststellen der Europäischen Kommission (1) erhältlich ist.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

Name:

Subdirección General de Sistemas de Calidad Diferenciada

Dirección General de Alimentación

Secretaría General de Agricultura y Alimentación del Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación de España

Anschrift:

Infanta Isabel,

E-28071 Madrid

Tel.

(34-91) 347 53 94

Fax

(34-91) 347 54 10

E-mail

sgcaproagro@mapya.es

2.   Vereinigung

Zusammenschluss genossenschaftlicher und privater Ölmühlen:

Sdad. Coop. Ltda. La Peraliega. Ctra. Cilleros, Km 1. E-10896, Perales del Puerto (Cáceres). Geschäftstätigkeit: Ölmühle.

Sdad. Coop. Ltda. San Dámaso. Donoso Cortés, 45. E-10890, Valverde del Fresno (Cáceres). Geschäftstätigkeit: Ölmühle und Abfüllbetrieb.

Antonio Pascual Alemán, S.L. Avd. Sierra de Gata, 36. E-10896, Perales del Puerto (Cáceres). Geschäftstätigkeit: Ölmühle und Abfüllbetrieb.

Jacoliva. S.L. Avd. de la Paz, 5. E-10813 Pozuelo de Zarzón (Cáceres). Geschäftstätigkeit: Ölmühle und Abfüllbetrieb.

INDEXTRA. S.L. Llano de la Dehesilla, s/n. E-10691, galisteo (Cáceres). Geschäftstätigkeit: Ölmühle und Abfüllbetrieb.

FEJIDOSA. Cruce de Mohedas, s/n. E-10664, Mohedas de Granadilla (Cáceres). Geschäftstätigkeit: Ölmühle und Olivenzubereitung.

Sdad. Coop. Ltda. San Martín.San Isidro. E-10892, Corredera 12 (Cáceres). Geschäftstätigkeit: Ölmühle.

Sdad. Coop. Ltda. Sierra de Gata. Gabriel y Galán 9. E-10850 Hoyos (Cáceres). Geschäftstätigkeit: Ölmühle.

3.   Art des Erzeugnisses

Natives Olivenöl extra. Klasse 1.5 — Fette.

4.   Beschreibung der Spezifikationen

(Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)

4.1.   Name: „Gata-Hurdes“.

4.2.   Beschreibung: Natives Olivenöl „extra“, das aus den Früchten des Olivenbaums (Olea europaea) der Sorte Manzanilla Cacereña gewonnen wird und die in den Spezifikationen angegebenen Bedingungen erfüllt.

Dieses Öl zeichnet sich durch folgende organoleptische Eigenschaften aus: hervorragendes fruchtiges Aroma, geringer Anteil an Bitterstoffen bzw. völliges Fehlen dieser. Sehr geringe Schärfe, fruchtiger und milder Geschmack.

Goldgelbe Farbe der reifen Frucht. Grünliche Töne sind möglich, wenn das Öl aus Oliven gewonnen wurde, die vor oder während dem Farbtonwechsel geerntet wurden.

Die physikalisch-chemischen Eigenschaften weisen dieses Öl als ein dichtes Öl mit einem besonderen Fettsäureprofil aus: Besonders gekennzeichnet ist dieses Öl durch das hohe Verhältnis von ungesättigten/gesättigten Fettsäuren sowie von Ölsäuren/Linolsäuren, wobei der Prozentanteil der Ölsäuren im Allgemeinen über 75 % beträgt. Hervorzuheben ist auch die hohe Beständigkeit gegen Ranzigwerden.

4.3.   Geografisches Gebiet: Gebirgsgebiete im Norden der Provinz Cáceres in der Autonomen Region Extremadura im Westen Spaniens. Natürliche Gebietskörperschaften Sierra de Gata, Hurdes, Gabriel y Galán, Valle del Ambroz, Jerte und La Vera. In diesem Gebiet sind insgesamt 84 Gemeinden mit einer Gesamtfläche von 449 430 ha und einer Olivenhainfläche von 30 329 ha gelegen.

4.4.   Ursprungsnachweis: Der Consejo Regulador (Aufsichtsbehörde für die geschützte Ursprungsbezeichnung) betreibt ein System zur Herkunftsbezeichnungs- und Qualitätssicherung, das durch eine Zertifizierungsstelle durchgeführt wird, welche die Olivenhaine, die Lieferung der Oliven in die Ölmühlen, die Verarbeitung, Lagerung, Abfüllung und den Vertrieb des Öls über die Register für Olivenhaine, Ölmühlen und Ölindustriebetriebe sowie durch Inspektionen, Probenahmen und –analysen und Überwachung der Endprodukte überwacht. Der Aufsichtsbehörde ist befugt, Zertifizierungen für Produkte auszustellen, die die in den Spezifikationen festgelegten Bedingungen erfüllen. Zertifizierte Produkte werden im Vertrieb einseitig durch ein entsprechendes Kontrolletikett gekennzeichnet.

4.5.   Herstellungsverfahren: Die typischen bzw. traditionellen Pflanzungen des gesamten Anbaugebiets sind mit hoher bzw. sehr hoher Dichte angelegt, wobei üblicherweise eine Dichte von mehr als 250 Stämmen je Hektar erreicht wird und sich dieses Anbaugebiet dadurch von den übrigen Olivenanbaugebieten unterscheidet.

Der traditionelle Anbau umfasst auch Terrassenanbaugebiete in Hanglagen in größerer Höhe, was Probleme bei der Mechanisierung des Anbaus mit sich bringt.

Die herkömmliche Vermehrungsweise erfolgte durch die verholzten oberirdischen Baumstecklinge, die aus den Beschnittresten junger Zweige austreiben. Inzwischen sind auch Pflanzungen zu beobachten, deren Pflanzgut aus halbverholzten Stecklingen stammt, die unter Sprühbewässerung Wurzeln bilden.

Die Olivenhainkulturen in dem geschützten Gebiet sind durch eine langsame Weiterentwicklung der eingesetzten Techniken gekennzeichnet.

Eine weitere Besonderheit ist die große Akzeptanz ökologischer Anbauformen.

Die Anbauflächen werden jährlich ein bis drei Mal mit dem Traktor und Kultivator bearbeitet, normalerweise im Frühjahr und Frühsommer.

Der Boden wird mit Volldünger gedüngt.

Der Beschnitt hat sich von völlig freien Formen zu niedrig wachsenden Bäumen entwickelt, die für die manuelle Ernte von Tafeloliven geeignet sind.

Die Olive muss zu dem von der Aufsichtsbehörde festgelegten Zeitpunkt direkt am Baum geerntet werden.

Die Frucht stammt aus den von der Aufsichtsbehörde geführten Register verzeichneten Anbaubetrieben.

Bei der Ernte sind die direkt vom Baum geernteten Früchte von den vom Boden aufgelesenen Früchten zu trennen.

Der Transport erfolgt in geeigneten Behältern bei pfleglicher Behandlung der Früchte, die Einlagerung innerhalb von zwölf Stunden nach der Ernte.

Im Hof der Ölmühle wird während der Entladung die Qualität der Früchte kontrolliert, wobei insbesondere auf Sauberkeit und Freiheit von Druckstellen, Krankheiten und Ungeziefer geachtet wird.

In den Reinigungsanlagen dürfen die Oliven keinerlei Verschmutzung erfahren.

Die Partien müssen eindeutig gekennzeichnet werden.

Während der gesamten Verarbeitung ist die jeweilige Produktqualität zu beachten.

Das gewonnene Öl wird in gekennzeichneten Behältern eingelagert, die die in den Spezifikationen festgelegten, einschlägigen Vorschriften hinsichtlich Hygiene und Sauberkeit erfüllen.

Die Abfüllung des durch die Ursprungsbezeichnung „Gata-Hurdes“ geschützten Öls muss in dem umrissenen geografischen Gebiet entsprechend der Festlegung der antragstellenden Vereinigung erfolgen. Dies ist bis zum Abschluss des Vorgangs erforderlich, um die Qualität zu wahren und die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle während des gesamten Zertifizierungsprozesses zu gewährleisten.

Dieser Abschluss erfolgt, wenn das zertifizierte Produkt auf seiner Verpackung das nummerierte Kontrolletikett erhält, durch das Qualität und Ursprung garantiert werden. Dieses Etikett wird durch die Aufsichtsbehörde ausgestellt, deren Befugnisse in der zugehörigen Verordnung wie folgt begrenzt sind:

in geografischer Hinsicht auf das Erzeugungsgebiet;

im Produktbereich auf Produkte, die durch die Ursprungsbezeichnung geschützt werden, und zwar in sämtlichen Phasen der Erzeugung, Lagerung, Abfüllung, Inverkehrbringung und Vermarktung;

hinsichtlich der Personen auf die in Registern eingetragenen Personen.

Die Abfüllung muss daher innerhalb des in Abschnitt C dieser Spezifikationen umrissenen geografischen Gebiets erfolgen, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, die Kontrolle durch die Kontrolleinrichtung während des gesamten Verarbeitungsprozesses zu ermöglichen und die Qualität des geschützten Erzeugnisses während des gesamten Prozesses zu schützen.

Die Abfüllung muss aus Qualitätssicherungsgründen innerhalb des umrissenen geografischen Gebiets erfolgen; da es sich um ein schwer zugängliches Gebirgsgebiet handelt, würde das Öl bei einem Transport in Fässern ungünstigen Umgebungseinflüssen ausgesetzt, verschärft durch eine längere Transportdauer. Die Folge wäre zweifellos eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften und damit eine Veränderung der typischen Beschaffenheit des Öls im Vergleich zur Definition der Ursprungsbezeichnung.

Mit der Zertifizierung der Ursprungsbezeichnung dürfen nur Öle, die von der Aufsichtsbehörde zertifiziert sind, in von den zuständigen Stellen freigegebenen Gebinden abgepackt werden. Diese Gebinde werden durch Etiketten und Kontrolletiketten gekennzeichnet, die die von diesen Stellen festgelegten Normen erfüllen.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Das für die Ursprungsbezeichnung abgegrenzte Gebiet ist ein Gebirgsrücken am südlichen Abhang der Zentralkordilleren in Höhenlagen zwischen 400 und 2 000 Metern. Der Olivenanbau erfolgt in den untersten Lagen bis in eine Höhe von ca. 800 m.

Die Böden erstrecken sich über kieselhaltigen Untergrund, insbesondere Granitfelsen, die in ausgedehnten Bereichen von Schieferstein und Sandstein umgeben sind.

Klimatisch ist das Gebiet nach Angaben von J. Papadakis durch einen Winter vom Typ „Avena Cálido“ (Av) gekennzeichnet; ausgenommen ist der Nordosten, der unter dem Einfluss des Gebiets von Gredos durch den Wintertyp „Avena Fresco“ (av) geprägt ist. Der Frühling entspricht dem Typ „Maíz“ (M). Die jährlichen Niederschlagsmengen schwanken zwischen 600 und 1 300 mm, so dass dieses Gebiet klimatisch zwischen den feucht-mediterranen und trocken-mediterranen Gebieten eingeordnet werden kann.

Praktisch das gesamte durch die Ursprungsbezeichnung abgedeckte Gebiet gehört zum Flussgebiet des Tajo, hauptsächlich zu den Flüssen Tietar, Jerte, Eljas und Alagón.

Bei Grabungsarbeiten im westlichen Teil des Gebiets — den Gemeindegrenzen von Valverde del Fresno, Eljas, San Martín de Trevejo und Villamiel — wurden in römischen Fundstätten Formsteine festgestellt, die auf Pressverfahren schließen lassen.

Das Gebiet von Sierra de Gata war seit Anfang des Jahrhunderts außerhalb der Region am bekanntesten für seine Öle, die teilweise auch internationale Auszeichnungen erhielten. Die Erzeugungsmenge betrug durchschnittlich 650 000 kg Öl; darüber hinaus wurde Öl aus Trester gewonnen und Seife hergestellt.

In Hurdes stellen Ölbäume seit jeher die Hauptanbaukultur dar; sie weist eine ähnliche Tradition wie Gata auf.

In den übrigen Gebieten, die durch die Ursprungsbezeichnung erfasst werden, war der Olivenanbau die Hauptanbaukultur, bis moderne Obstbaukulturen Einzug hielten und die künstlich bewässerten Anbaugebiete ausgeweitet wurden.

Bekanntlich stammen sämtliche Oliven von einer bestimmten Sorte ab, die theoretisch das Ergebnis der Veredelung des wilden Ölbaums durch eine andere Sorte ist. Die Verwendung einer einzigen Sorte in dem durch die Ursprungsbezeichnung geschützten Gebiet ist ein unstreitiger Indikator seiner kulturellen Eigenständigkeit hinsichtlich des Olivenanbaus.

Die Entstehung dieser Sorte als solcher lässt sich anhand der vorhandenen hundertjährigen Ölbäume dieser Sorte bis in die Zeit vor dem 16. Jahrhundert zurückverfolgen. Die Sorte „Manzanilla Cacereña“ gilt als eine der 24 Hauptolivensorten Spaniens und ist im nördlichen Bereich der Provinz Cáceres mit 47 % der landesweiten Gesamterzeugung vorherrschend.

Es handelt es sich dabei um eine weniger kraftvolle Sorte mit leichter Wurzelbildung und großer Anpassungsfähigkeit an arme Böden und kalte Zonen. Sie blüht früh und weist einen geringen Prozentsatz an absterbenden Fruchtknoten auf. Die Früchte reifen früh und unregelmäßig, sie lösen sich leicht vom Stengel, was die mechanisierte Ernte erleichtert.

Interessant ist an dieser Sorte ihre doppelte Eignung als Tafelolive sowie für die Weiterverarbeitung in Ölmühlen, sie zeichnet sich bei normalen Anbaubedingungen durch eine hohe und konstante Produktivität aus. Der Ölgehalt ist gering und liegt bei ca. 15 % der Feuchtmasse.

4.7.   Kontrolleinrichtung:

Name:

Consejo Regulador de la Denominación de Origen Gata — Hurdes

Anschrift:

Apartado 25, E-10850 Hoyos (Cáceres)

Tel.

927 514 528

Fax

927 514 528

Die Aufsichtsbehörde erfüllt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 des Rates die Norm EN 45011 vom 26. Juni 1989 über Zertifizierungsorgane für Lebensmittel.

4.8.   Etikettierung: Ob ein natives Olivenöl „extra“ die durch die Aufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien erfüllt, kann durch ein Kontrolletikett auf der Verpackung des Erzeugnisses überprüft werden. Dieses Kontrolletikett wird von der Staatsdruckerei (Fábrica Nacional de Moneda y Timbre) gedruckt und mit einer Seriennummer versehen, so dass Doppelungen und Fälschungen verhindert werden. Auf den Etiketten des eingetragenen Warenzeichens muss ebenfalls der Name der Ursprungsbezeichnung vermerkt sein.

4.9.   Einzelstaatliche Vorschriften: Die Ursprungsbezeichnung „Gata-Hurdes“ ist in den folgenden spanischen Rechtsvorschriften geregelt:

Gesetz 25/1970 vom 2. Dezember 1970 über Weinbau, Wein und alkoholische Getränke (Estatuto de la Viña, del Vino y de los Alcoholes) sowie die zugehörige Ausführungsverordnung, die durch Erlass 835/1972 vom 23. März 1972 angenommen wurde.

Königlicher Erlass Nr. 728/1988 vom 8. Juli 1988, durch den die Rechtsvorschriften festgelegt werden, denen generische und spezifische Ursprungsbezeichnungen von Produkten außerhalb des Weinbaus unterliegen.

Königlicher Erlass Nr. 1643/1999 vom 22. Oktober 1999 über das Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben in das Gemeinschaftsregister.


(1)  Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, Referat Qualitätspolitik landwirtschaftlicher Erzeugnisse, B-1049 Brüssel.


15.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3969 — Société Générale/Ford Lease-Business Partner)

(2005/C 320/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 22. November 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3969. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


15.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3943 — Saint-Gobain/BPB)

(2005/C 320/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 9. November 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe bs der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3943. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


15.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/8


Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2005/C 320/05)

Da nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahmen (1) kein Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahmen in Kürze außer Kraft treten werden.

Diese Mitteilung ergeht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 (2) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 30) (ausgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2004 des Rates — ABl. L 367, 14.12.2004, S. 3) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 997/2004 des Rates (ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 1)

16.12.2005


(1)  ABl. C 130 vom 27.5.2005, S. 8.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).


15.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/9


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2005/C 320/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XS 41/04

Mitgliedstaat

Irland

Region

Alle Regionen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Verlängerung der Regelung zur Förderung der städtischen Erneuerung (derzeit XS/25/2001)

Rechtsgrundlage

Taxes Consolidation Act 1997 as amended by Finance Act 2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

15 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Vom 6.4.2001

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Ursprünglich bis zum 31. Dezember 2004,

wurde durch das Haushaltsgesetz 2004 bis zum 31. Juli 2006 verlängert

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Bergbau

Nein

Gesamte verarbeitende Industrie

Nein

Oder

 

Stahlindustrie

Nein

Schiffbau

Nein

Kunstfaserindustrie

Nein

Kfz-Industrie

Nein

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Ja

Sämtliche Dienstleistungen

 

Oder

 

Verkehr

Nein

Finanzdienstleistungen

Nein

Sonstige Dienstleistungen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Revenue Commissioners

Anschrift:

Dublin Castle

Dublin 2

Ireland

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus,

a)

wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auf mindestens 25 Mio. EUR belaufen und

die Bruttobeihilfeintensität mind. 50 % beträgt oder

in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, die Nettobeihilfeintensität mind. 50 % beträgt, oder

b)

wenn sich das Gesamtvolumen der Beihilfe auf mindestens 15 Mio. EUR brutto beläuft

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 44/04

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Baskenland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

GAUZATU — Fremdenverkehr

Rechtsgrundlage

Orden de 11 de junio de 2003, del Consejero de Industria, Comercio, y Turismo, por la que se desarrolla el programa GAUZATU-Turismo, de ayudas a la inversión y a la creación de empresas de especial interés estratégico para el desarrollo turístico (BOPV no 128 de 1 de julio de 2003)

Resolución de 21 de abril de 2004, del Viceconsejero de Turismo, por la que se hace pública la convocatoria de concesión de las mencionadas ayudas (BOPV no 81 de 3 de mayo de 2004)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

5,248 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 4.5.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Haushaltsjahr 2004; letzte Antragsfrist 5. Juli 2004

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

 

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

sonstige Dienstleistungen (Fremdenverkehrsleistungen)

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Sra Koro Garmendia Galbete

Viceconsejera de Turismo

Anschrift:

C/Donostia 1

E-01010 Vitoria-Gasteiz

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus,

a)

wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auf mindestens 25 Mio. EUR belaufen und

die Bruttobeihilfeintensität mindestens 50 % beträgt oder

in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, die Nettobeihilfeintensität mindestens 50 % beträgt, oder

b)

wenn sich das Gesamtvolumen der Beihilfe auf mindestens 15 Mio. EUR brutto beläuft

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 46/2004

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Autonome Region Baskenland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

GAUZATU-Industria

Rechtsgrundlage

Orden de 30 de abril de 2003, del Consejero de Industria, Comercio, y Turismo, por la que se regulan el programa GAUZATU-Industria, de impulso a la creación y desarrollo de pymes de base tecnológica y/o innovadoras (BOPV no 96 de 19 de mayo de 2003), y Resolución de 7 de abril de 2004 del Viceconsejero de Innovación y Desarrollo Industrial, por la que se hace pública la convocatoria de concesión de las mencionadas ayudas (BOPV no 72 de 19 de abril de 2004)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

47,396 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 20. April 2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Haushaltsjahr 2004 Bis zum 15.6.2004

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

Ja

Schiffbau

Ja

Kunstfaserindustrie

Ja

Kfz-Industrie

Ja

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Sr. José Ignacio Telletxea Fernández

Viceconsejero de Innovación y Desarrollo Industrial

Anschrift:

Departamento de Industria, Comercio y Turismo

Gobierno Vasco

C/ Donostia- San Sebastián, 1

E-01010 Vitoria-Gasteiz

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus,

a)

wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auf mindestens 25 Mio. EUR belaufen und

die Bruttobeihilfeintensität mindestens 50 % beträgt oder

in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, die Nettobeihilfeintensität mindestens 50 % beträgt, oder

b)

wenn sich das Gesamtvolumen der Beihilfe auf mindestens 15 Mio. EUR beläuft

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 52/2004

Mitgliedstaat

Italien

Region

Umbrien. Ziel 2- und Phasing-Out-Gebiet

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Förderung von Unternehmen im Bereich Schutz und Verbesserung der Umwelt. (Die Ausnahmeregelung die bezieht sich auf Anteile der KMU-Investitionen, die eine Erhöhung der Produktionskapazität beinhalten)

Rechtsgrundlage

Docup Obiettivo 2 Regione Umbria. Decisione C(2001) 2119 del 7 settembre 2001.

Misura 3.1. Sostegno alle imprese per la tutela e la riqualificazione dell'ambiente. Aiuto di Stato n. 613/2002. Decisione C(2004) 264 del 29 gennaio 2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

5 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

28.4.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

Ja

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Ja

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

sonstige Dienstleistungen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Regione Umbria. Direzione attività produttive. Servizio Energia

Anschrift:

Via Mario Angeloni, 61.

I-06121 Perugia

Tel. 0039 075 504 57 31, Fax 0039 075 504 56 95

E-Mail: servizioenergia@regione.umbria.it

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


15.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4052 — BAM/AM)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 320/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 6.12.2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BAM Groep N.V. („BAM“, Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens AM N.V. („AM“, Niederlande) durch ein öffentliches Übernahmeangebot.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BAM: Baugewerbe, Immobilien, Hoch- und Tiefbau, mechanischer und elektrischer Anlagenbau,

AM: Entwicklung von Wohnimmobilien, Grundstücken, Einzelhandelszentren und Bürogebäuden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4052 — BAM/AM, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


III Bekanntmachungen

Kommission

15.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/15


AUFRUF ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC NR. 47/05

Austausch über vorbildliche Praktiken in der Jugendarbeit in Europa und in Afrika, der Karibik und der Pazifikregion (AKP), Asien und Lateinamerika

Programm JUGEND

Aktion 5.1.2. Unterstützende Maßnahmen mit Partnerländern

(2005/C 320/08)

1.   Zielsetzungen und Beschreibung

Im Rahmen dieses Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen sollen Projekte gefördert werden, die den Austausch über vorbildliche Praktiken und Erfahrungen im Jugendbereich zwischen der Europäischen Union, Beitrittskandidaten, EFTA/EWR-Staaten sowie Staaten in Afrika, der Karibik und der Pazifikregion (AKP), Asien und Lateinamerika fördern.

Die allgemeinen Ziele der Projekte werden darin bestehen, zur Entwicklung der Jugendpolitik, der Jugendarbeit und des Freiwilligensektors beizutragen sowie die Entwicklung der Kapazitäten und der Leitungskompetenzen in Jugendorganisationen /-einrichtungen in den betroffenen Staaten zu unterstützen.

Die spezifischen Ziele der Projekte sollten auf die Bedürfnisse der Partner in Afrika, der Karibik, der Pazifikregion (AKP), Asien und Lateinamerika ausgerichtet sein, und werden insbesondere darin bestehen:

Jugendarbeitern und Verantwortlichen von Jugendorganisationen und anderen Jugendeinrichtungen Möglichkeiten zu eröffnen, gute Praktiken und Arbeitsmethoden auszutauschen, insbesondere im Rahmen von Aktivitäten wie Seminaren, Workshops, Lehrgängen, Studienbesuchen und praktischen Ausbildungsmaßnahmen (Job shadowing);

dauerhafte Kontakte und Netzwerke zwischen Jugendorganisationen zu knüpfen, mit dem Ziel, einen kontinuierlichen Informations- und Erfahrungsaustausch aufzubauen.

Die Projekte können sich auf ein breites Spektrum von Themen beziehen, die für die an den jeweiligen Projekten beteiligten Partner von Bedeutung sind, insbesondere auf Themen in den Bereichen kulturelle Vielfalt und Toleranz, Jugendmitwirkung und Information, Förderung und Anerkennung von nicht formalen Lernerfahrungen und Innovation in der Jugendarbeit.

2.   Teilnahmeberechtigte Antragsteller

Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die nicht gewinnorientiert und in einem der folgenden Länder gesetzlich eingetragen sind:

Europäische Union (EU): Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern;

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglied im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind: Island, Liechtenstein, Norwegen;

Beitrittskandidaten: Bulgarien, Rumänien, Türkei.

An den Projekten müssen Organisationen oder andere gesetzlich eingetragene Einrichtungen aus insgesamt mindestens vier Ländern (einschließlich des Antragstellers) beteiligt sein. Darunter müssen mindestens zwei Länder, die am Programm JUGEND teilnehmen (Programmländer), davon mindestens ein EU-Mitgliedstaat, sowie mindestens zwei Partnerländer aus AKP/Asien/Lateinamerika vertreten sein.

3.   Budget und Projektdauer

Für die Kofinanzierung von Projekten ist ein vorläufiges Gesamtbudget in Höhe von 1 000 000 Euro vorgesehen. Die Finanzhilfe der Kommission kann je Projekt einen Anteil von bis zu 80 % der zuschussfähigen Gesamtkosten des Projekts decken. Der Höchstgrenze für den Zuschussbetrag ist auf 100 000 Euro pro Projekt festgelegt.

Die Projekte müssen zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2006 anlaufen. Die Projektlaufzeit beträgt mindestens 6 und höchstens 12 Monate. Innerhalb der Projektlaufzeit sind entweder eine größere Aktivität einschließlich der Vorbereitung und des Follow-up, oder eine Reihe von Aktivitäten/Veranstaltungen durchzuführen.

4.   Frist

Die Anträge sind bis spätestens 30. Juni 2006 (Datum des Poststempels) bei der Kommission einzureichen. Anträge, die später eingehen, werden nicht berücksichtigt.

5.   Ausführliche Informationen

Der vollständige Text des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare können auf der folgenden Website abgerufen werden:

http://europa.eu.int/comm/youth/call/index_en.html.

Die Anträge müssen die Bestimmungen der ausführlichen Fassung dieses Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen erfüllen und unter Verwendung des vorgesehen Formulars eingereicht werden.


15.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/17


PROGRAMM DAPHNE II (2004-2008)

zur verhütung und bekämpfung von gewalt gegen kinder, jugendliche und frauen sowie zum schutz von opfern und gefährdeten gruppen

Aufforderung zur einreichung von vorschlägen 2006 für spezifische kozufinanzierende projekte

(2005/C 320/09)

Zurzeit wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms DAPHNE II eingeleitet. Die Schwerpunkte und der vollständige Wortlaut der Aufforderung, die Antragsformulare und ein Leitfaden sind der DAPHNE-Website zu entnehmen:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/daphne/funding_daphne_en.htm

Im November 2004 wurde ein Helpdesk eingerichtet, das die Antragsteller informieren und unterstützen soll. Es ist per E-Mail über folgende Adresse zu erreichen: daphne@transtec.be

Das ausgefüllte Antragsformular ist mit sämtlichen Anhängen (in vierfacher Ausfertigung auf Papier und als elektronische Kopie auf Diskette oder CD-ROM) bis zum 10. Februar 2005 der Kommission unter nachstehender Anschrift zuzusenden:

Europäische Kommission

Generaldirektion justiz, freiheit und sicherheit (Referat C.4)

Büro LX 46 02/155

B-1049 Brüssel

Der Umschlag muss folgende Aufschrift tragen: „ANTRAG IM RAHMEN DES PROGRAMMS DAPHNE II“.


15.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/18


Änderung der Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

(2005/C 320/10)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 166 vom 7. Juli 2005 )

Auf Seite 54, Abschnitt I „Gegenstand“, Ziffer 2, wird wie folgt geändert:

„Die Gesamtmenge, auf die sich die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (1), genannten Festsetzungen der Höchstausfuhrerstattung beziehen können, beträgt ungefähr 5 000 000 Tonnen.“


(1)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.