ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
13.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
12. Dezember 2005
(2005/C 316/01)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1925 |
JPY |
Japanischer Yen |
143,46 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4487 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67430 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,4405 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5413 |
ISK |
Isländische Krone |
75,32 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,9775 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5733 |
CZK |
Tschechische Krone |
29,090 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
254,45 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6970 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8387 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,6438 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,51 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,020 |
TRY |
Türkische Lira |
1,6118 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5831 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3747 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2469 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6836 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0053 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 232,03 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,5615 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,6318 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3933 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 631,65 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,503 |
PHP |
Philippinischer Peso |
63,936 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,2870 |
THB |
Thailändischer Baht |
49,177 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
13.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2005/C 316/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme:
Mitgliedstaat: Dänemark
Nummer der Beihilfe: N 269/05
Titel in der Originalsprache: High Technology Foundation
Ziel: Forschung und Entwicklung — Alle Sektoren
Rechtsgrundlage: Lov nr. 1459 af 22. December 2004
Beihilfehöchstintensität: 100 %, 75 %, 50 %
Laufzeit: 2005-2010
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien [Marken]
Beihilfe Nr.: N 299/2004
Titel: Beteiligungsfinanzierung für Genossenschaften
Zielsetzung: Behebung des Mangels an Beteiligungsfinanzierungen für genossenschaftliche KMU in der Region Marken
Rechtsgrundlage: Progetto di Deliberazione della Giunta regionale per l'adozione del «Quadro attuativo dell'articolo 3 della LR N. 5/2003»
Haushaltsmittel: 10 Mio. EUR
Laufzeit:
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme:
Mitgliedstaat: Deutschland (Land Schleswig-Holstein)
Nummer der Beihilfe: N 307/2005
Titel in der Originalsprache: Nord Power Innovationspark Lübeck
Ziel: Forschung und Entwicklung — Regionale Entwicklung — Umweltschutz (Strom-, Gas- und Wasserversorgung)
Rechtsgrundlage: Jährliches Haushaltsgesetz des Landes Schleswig-Holstein: Einzelplan 0602, TG 62 (MWV)
Haushaltsmittel: EUR 541 170
Beihilfehöchstintensität: 30 %
Laufzeit: 2005-2006
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Schottland)
Beihilfe Nr.: N 680/2001
Titel: Förderung der Grundstückserschließung
Zielsetzung: Förderung der Erschließung von Grundstücken und Gebäuden für gewerbliche Zwecke durch die Privatwirtschaft (Immobiliengesellschaften bzw. Bauträger sowie die späteren Nutzer der geförderten Grundstücke, die aus allen Wirtschaftszweigen kommen können)
Rechtsgrundlage: Enterprise and New Towns (Scotland) Act 1990, as amended on 1 April 2001 by Scottish Statutory Instrument 2001 No 126. Local Government Act 1973. Section 171 of Local Government Act etc (Scotland) Act 1994
Haushaltsmittel: 20 bis 23 Mio. GBP jährlich
Beihilfeintensität oder -höhe: Förderhöchstsätze gemäß Fördergebietskarte und Verordnung (EG) Nr. 70/2001
Laufzeit: Bis zum 31.12.2006
Andere Angaben: Jährlicher Bericht
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Belgien
Beihilfe Nr.: NN 136/03
Titel: Belgische Branchenfonds
Zielsetzung: Beteilung von Unternehmen bei der Verwirklichung sozialer Ziele nach dem Bedarf ihrer Branche
Rechtsgrundlage: Wet van 7 januari 1958 betreffende de fondsen voor bestaanszekerheid
Loi du 7 janvier 1958 concernant les Fonds de sécurité d'existence
Laufzeit: Schwankt nach der für die verschiedenen Branchen geltenden Laufzeit der Tarifverträge und Branchenvereinbarungen
Andere Angaben: Der Staat ist weder an der Gründung und dem Betrieb der Fonds noch an ihrer Finanzierung oder Verwaltung beteiligt.
Form der Beihilfe: Entfällt — Die Unternehmen einer Branche beteiligen sich selbst an Ausbildungskosten je nach dem Bedarf ihrer Branche über die freiwillige Schaffung eines Branchenfonds und eines Beitrags zu diesem Fonds durch die Sozialpartner der Branche
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
13.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/4 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004, über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2005/C 316/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XS 8/04 |
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Mitgliedstaat |
Österreich |
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Region |
Stadt Kapfenberg, NUTS III Region Östliche Obersteiermark |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Innenstadtförderung der Stadt Kapfenberg |
|||||||
Rechtsgrundlage |
Innenstadtförderungsrichtlinie gemäß Beilage (Innenstadtförderung der Stadt Kapfenberg) Beihilfenrelevant nach KMU-Freistellung sind die Punkte:
|
|||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,8 Mio. EUR |
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Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||||
Bewilligungszeitpunkt |
1.8.2004 für die beihilferelevanten Punkte 3.3 und 3.6 |
|||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31.12.2006 |
|||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
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|||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Stadtgemeinde Kapfenberg |
|||||||
Anschrift:
|
||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Beihilfe Nr. |
XS 84/04 |
||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||
Region |
West Wales and the Valleys, Ziel-1-Gebiet |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. Name des begünstigten Unternehmens |
Amgen Cymru (Cynon Valley Waste Disposal Co. Ltd) — Bryn Pica Recycling Center |
||||
Rechtsgrundlage |
The Industrial Development Act 1982 |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilfe-regelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
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Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
510 000 GBP |
|||
Darlehensbürgschaft |
|
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Beihilfehöchstintensität: |
In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und 5 der Verordnung |
Ja |
|
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Bewilligungszeitpunkt: |
Vom 26.8.2004 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.8.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Beihilfe für KMU |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||
sonstige Dienstleistungen (Recycling) |
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Welsh European Funding Office |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 88/04 |
||||
Mitgliedstaat |
Bundesrepublik Deutschland |
||||
Region |
Brandenburg |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung der rationellen Energieanwendung und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen (REN- Programm) vom 31. März 2004 |
||||
Rechtsgrundlage |
§§ 44, 23 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
ca. 2 Mio. EUR |
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Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
Inkrafttreten der Richtlinie am 6. Mai 2004 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31. Dezember 2006 (letztes Datum für die Gewährung von Beihilfen) |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Beihilfe Nr. |
XS 91/04 |
||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||
Region |
West Wales and the Valleys, Ziel-1-Gebiet |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. Name des begünstigten Unternehmens |
Court Vale Developments Ltd. |
||||
Rechtsgrundlage |
Industrial Development Act 1982 |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
198 050 GBP |
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
Vom 1.1.2005 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe: |
Beihilfe für KMU |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Welsh European Funding Office |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 95/04 |
||||
Mitgliedstaat |
Bundesrepublik Deutschland |
||||
Region |
entfällt |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Förderung der Innovationskraft in KMU durch Verbesserung des Zugangs zu aktuellen Daten aus Wissenschaft, Technik und Wirtschaft |
||||
Rechtsgrundlage |
§ 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,6-1 Mio. EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
1.3.2005 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31.12.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Nur Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Referat VI B 4 |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 96/04 |
||||
Mitgliedstaat |
Bundesrepublik Deutschland |
||||
Region |
entfällt |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Förderung von mittelständischen Anwendungsprojekten im Rahmen der BMWA-Initiative: FIT für den Wissenswettbewerb |
||||
Rechtsgrundlage |
§ 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,75-1,25 Mio. EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
1.3.2005 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31.12.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Nur Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Referat VI B 4 |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 98/04 |
||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||
Region |
West Wales & The Valleys (Ziel-1-Gebiet) |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Walisischer Anwendungsdiensteanbieter (WASP): Phase 11 |
||||
Rechtsgrundlage |
Industrial Development Act 1982 |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
544 407 GBP |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 1.8.2004 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 Hinweis: Wie angegeben wurde der Zuschuss vor dem 31. Dezember 2006 bereit gestellt. Zahlungen aus diesen bereit gestellten Mitteln können (gemäß N+2) bis zum 31. Juli 2007 erfolgen. |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Welsh European Funding Office |
||||
Anschrift
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 101/04 |
|||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||||
Region |
England |
|||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Kredite für die Entwicklung von Unternehmen |
|||||||
Rechtsgrundlage |
Appropriation Act 2004 |
|||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
2 Mio. GBP |
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
3 000 GBP pro KMU |
||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab Oktober 2004 |
|||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 30.6.2007 |
|||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: United Kingdom Trade & Investment |
|||||||
Anschrift:
|
||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 129/04 |
|||
Mitgliedstaat |
Polen |
|||
Region |
Alle 16 Wojewodschaften |
|||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Nicht rückzahlbare Finanzhilfen der regionalen Vergabestellen für den Bezug von Beratungsleistungen, deren Ziel es ist, die Unternehmen mit den polnischen Normen oder EU-Vorschriften für Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz in Einklang zu bringen. |
|||
Rechtsgrundlage |
Art. 6 ustawy z dnia 9 listopada 2000 r. o utworzeniu Polskiej Agencji Rozwoju Przedsiębiorczości. § 24 ustęp 3 punkt 4 Rozporządzenia Ministra Gospodarki i Pracy z dnia 17 sierpnia 2004 r. w sprawie udzielania przez Polską Agencję Rozwoju Przedsiębiorczości pomocy finansowej niezwiązanej z programami operacyjnymi |
|||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
1,55 Mio. EUR |
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||
Darlehensbürgschaft |
|
|||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|
Bewilligungszeitpunkt |
28.8.2004 — Tag des Inkrafttretens des ministeriellen Erlasses |
|||
Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.7.2005 |
|||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name Regionale Vergabestellen (1) |
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 131/04 |
|||
Mitgliedstaat |
Polen |
|||
Region |
13 Wojewodschaften (dolnośląskie, kujawsko-pomorskie, lubelskie, lubuskie, łódzkie, małopolskie, opolskie, podkarpackie, podlaskie, pomorskie, świętokrzyskie, warmińsko-mazurskie , zachodniopomorskie) |
|||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Nicht rückzahlbare Finanzhilfen der regionalen Vergabestellen, die Unternehmen die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen ermöglichen sollen |
|||
Rechtsgrundlage |
Art. 6 ustawy z dnia 9 listopada 2000 r. o utworzeniu Polskiej Agencji Rozwoju Przedsiębiorczości. § 24 ustęp 3 punkt 1, 2, 3 Rozporządzenia Ministra Gospodarki i Pracy z dnia 17 sierpnia 2004 r. w sprawie udzielania przez Polską Agencję Rozwoju Przedsiębiorczości pomocy finansowej niezwiązanej z programami operacyjnymi |
|||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
9,57 Mio. EUR |
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||
Darlehensbürgschaft |
|
|||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|
Bewilligungszeitpunkt |
28.8.2004 — Tag des Inkrafttretens des ministeriellen Erlasses |
|||
Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe |
Bis zum 30.11.2005 |
|||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Regionale Vergabestellen (2) |
|||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 132/04 |
||||
Mitgliedstaat |
Polen |
||||
Region |
Alle 16 Wojwodschaften |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Finanzielle Unterstützung von Unternehmen in Form nicht rückzahlbarer Investitionsbeihilfen |
||||
Rechtsgrundlage |
Art. 6 ustawy z dnia 9 listopada 2000 r. o utworzeniu Polskiej Agencji Rozwoju Przedsiębiorczości. § 5 punkt 2 Rozporządzenia Ministra Gospodarki i Pracy z dnia 17 sierpnia 2004 r. w sprawie udzielania przez Polską Agencję Rozwoju Przedsiębiorczości pomocy finansowej niezwiązanej z programami operacyjnymi |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
10,67 Mio. EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) - (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
28.8.2004 — Tag des Inkrafttretens des ministeriellen Erlasses |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe |
Bis zum 30.11.2005 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Polska Agencja Rozwoju Przedsiębiorczości (Polnische Agentur für Unternehmensentwicklung) |
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Anschrift:
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
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(1) Regionale Vergabestellen:
(2) *Regionale Vergabestellen
13.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/12 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden
(2005/C 316/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Beihilfe Nr.: XT 10/03
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich und Republik Irland
Region: 32 Landkreise (Counties) von Irland — Nordirland und Republik Irland
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: FOCUS
Rechtsgrundlage: British/Irish Agreement Act 1999, Section 2.3 Part 7 of Annex 2 of the Act empowers InterTradeIreland to invest, lend or grant aid for the purposes of its function
Voraussichtliche jährliche Ausgaben der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Maximale Kosten je Unternehmen
2002: 25 400 GBP
2003: 25 400 GBP
Höchstfinanzierungselement insgesamt
2002: 254 000 GBP
2003: 254 000 GBP
Anmerkungen:
Zwischen 2002-2004 werden 20 Projekte eingerichtet und durchgeführt. Die Kosten je Projekt liegen bei 25 400 GBP über einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Summe von 25 400 GBP wird in vierteljährlichen Raten während 12 Monaten gezahlt. Die jährlichen Aufwendungen für 20 Projekte des FOCUS- Plans werden so berechnet, dass die Projekte Mitte 2002 beginnen und Mitte 2003 abgeschlossen sein werden. Die Ausgaben werden damit über die beiden Jahre verteilt.
Gesamtfinanzierungselement für 20 Projekte über 2 Jahre = 508 000 GBP. Dies entspricht 65 % der gesamten Projektkosten, wobei die verbleibenden 35 % von den teilnehmenden Unternehmen selbst aufgebracht werden
Beihilfehöchstintensität: Bis maximal 25 400 GBP Unterstützung je Projekt pro Jahr, was einer Beihilfeintensität von 65 % entspricht
Bewilligungszeitpunkt, Laufzeit: Die vorgeschlagene Regelung soll für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Bewilligungsdatum gelten.
Einzelunternehmen haben Anrecht auf Unterstützung für maximal 12 Monate
Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe ist die Ausbildung hochqualifizierter Akademiker in Verkauf und Marketing zur Vorbereitung auf zukünftige Führungsaufgaben. Die Ausbildungsmaßnahmen sind allgemeiner Natur, da sie für sämtliche teilnehmenden Akademiker gleich sind und gewerbeübergreifende Fertigkeiten vermitteln.
Es wird beabsichtigt, dass das FOCUS-Programm den teilnehmenden Akademikern eine teilweise oder vollständige Anerkennung durch eine Mitgliedschaft in einer beruflichen Einrichtung wie dem Chartered Institute of Marketing und/oder The Marketing Institute of Ireland verschafft
Betroffene Wirtschaftssektoren: alle Sektoren
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
InterTradeIreland |
The Old Gasworks Business Park |
Kilmorey Street |
Newry |
Co Down |
Northern Ireland |
BT34 2DE |
13.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/13 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12.12.2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden
(2005/C 316/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XE 17/04 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Aostatal |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
Dreijahresplan zur Beschäftigungs- und Berufsbildungspolitik 2004-2006 |
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Rechtsgrundlage |
D.C.R. n. 666/XII del 9.6.2004 D.G.R. n. 2712 del 9.8.2004 |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
4,2 Mio. EUR |
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Darlehensbürgschaft |
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Beihilfehöchstintensität |
Gemäß Artikel 4 Absätze 2 bis 5 sowie Artikel 5 und 6 der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
9.8.2004 |
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Laufzeit der Regelung |
Bis zum 31.12.2006 |
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Zweck der Beihilfe |
Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen |
Nein |
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Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer |
Ja |
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Artikel 6: Beschäftigung Behinderter |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
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Ja |
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|
Ja |
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|
Ja |
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|
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Regione Autonoma Valle d' Aosta Assessorato Attività Produttive e Politiche del Lavoro Dipartimento delle politiche del lavoro Direzione Agenzia regionale del Lavoro |
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Anschrift Via Garin, 1 — I-11100 Aosta |
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Sonstige Auskünfte |
Die Beihilferegelung wird im Rahmen des Regionalen Operationellen Programms kofinanziert (P.O.R. — Ob. 3 F.S.E.). 2000/2006 Entscheidung (EG) C (2000) 2067 vom 21.9.2000 Entscheidung (EG) C (2004) 2915 vom 20.7.2004 |
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Anmeldungspflicht |
Gemäß Artikel 9 der Verordnung |
Ja |
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(1) Ausgenommen sind der Schiffbau und andere Sektoren, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.
13.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/14 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden
(2005/C 316/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XS 67/03 |
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Mitgliedstaat |
Griechenland |
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Region |
Sämtliche Regionen (13) |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Beihilferegelungen auf der Grundlage des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts 2000-2006 für integrierte Programme zur ländlichen Entwicklung |
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Rechtsgrundlage |
Κοινή υπουργική απόφαση 505/2002 αριθ. πρωτοκόλου 305875/8404 (ΦΕΚ 1488/28.11.2002 Τεύχος Β') |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Erste Auszahlung voraussichtlich Juli 2003, anschließend neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Programmzeitraum 2000-2006. Gesamtausgaben für sämtliche Vergabeverfahren und Programme: 485 000 000 EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
Beihilferegelungen für integrierte Programme zur ländlichen Entwicklung |
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(die Beihilfesätze entsprechen der genehmigten Fördergebietskarte und der KMU-Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (Nettosubventionsäquivalent) zuzüglich 15 Prozentpunkte gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 70/2001, der gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EGV für sämtliche griechischen Regionen gilt) |
Beihilfesatz (in %) |
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Nordägäis, Südägäis, Region Attika, Trizinien, Insel Kithira, Insel Antikithira, Epirus, Ostmakedonien, Ionische Inseln, Peloponnes sowie sämtliche Inseln mit Ausnahme Kretas |
60 % |
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Zentralmakedonien, Thessalien, Sterea Ellada, Westgriechenland, Kreta |
55 % |
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Zentralmakedonien, Attika |
50 % |
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Bemerkung: Die Beihilfen dienen der Gründung und Modernisierung von Kleinstunternehmen in den Bereichen landwirtschaftliche Familienbetriebe (konventioneller und biologischer Anbau), kleine Viehzuchtbetriebe, landwirtschaftliche Verarbeitungsindustrie, ländliches Handwerk und Agrotourismus i.S.v. Anhang I der Verordnung Nr. 70/2001, um die lokale Wirtschaftstätigkeit zu diversifizieren und ihre Abhängigkeit von der Landwirtschaft zu verringern |
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Bewilligungszeitpunkt |
Ab Juli 2003 |
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Laufzeit der Regelung |
Bis 31.12.2008 vorbehaltlich einer etwaigen Verlängerung der Genehmigung der Regelung durch die Kommission |
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Zweck der Beihilfe |
Mit der Beihilfe sollen Bevölkerungsstand und Wirtschaftstätigkeit in Gebirgsregionen und benachteiligten Gebieten, in denen integrierte Programme zur Förderung des ländlichen Raumes zur Anwendung gelangen, aufrecht erhalten und weiterentwickelt werden. |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Ministerium für Landwirtschaft und Regionen (13) |
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Anschrift: Αcharnon 2, GR-10176-Αthen |
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Sonstige Auskünfte |
Der Förderbetrag darf 264 000 EUR keinesfalls überschreiten und liegt im Durchschnitt bei 130 000 EUR |
13.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/16 |
Veröffentlichung des Antrags auf Registrierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
(2005/C 316/07)
Diese Veröffentlichung eröffnet gemäß den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats innerhalb von fünf Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Zur Rechtfertigung des Antrags im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 ist die Veröffentlichung gemäß den nachstehenden, insbesondere unter 4.2, 4.3 und 4.4 genannten Punkten zu begründen.
ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINES ERZEUGNISSES
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2082/92 DES RATES
„BOERENKAAS“
EG-Nummer: NL/00023/25.6.2003
1. Zuständige Stelle
Name: |
Hoofdproductschap Akkerbouw (HPA) |
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Anschrift: |
|
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Tel. |
070-370 85 02 |
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Fax |
070-370 84 44 |
2. Antragstellende Vereinigung
2.1. Name: Bond van Boerderijzuivelbereiders („Verband der bäuerlichen Milchverarbeiter“)
2.2. Anschrift:
Postbus 29773 |
2502 LT Den Haag |
Nederland |
Tel. 070 — 338 29 60 |
Fax 070 — 338 28 12 |
2.3 Zusammensetzung: Erzeuger/Verarbeiter (X) Sonstige ( )
Der „Bond van Boerderijzuivelbereiders“ (BBZ) vertritt die Interessen seiner Mitglieder; diese sind Milchviehhalter und bäuerliche Erzeuger von Milchprodukten im weitesten Sinne des Wortes.
Die Mitglieder des BBZ sind bäuerliche Erzeuger von Milchprodukten, sie verarbeiten die Milch vom eigenen Viehbestand (Rinder, Ziegen oder Schafe) zu Käse und anderen Milcherzeugnissen. Der BBZ hat 420 Mitglieder, von denen mehr als 350 „Boerenkaas“ herstellen.
3. Art des Erzeugnisses
Halbhart- und Hartkäse aus Rohmilch
4. Spezifikation
(Zusammenfassung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Bedingungen)
4.1. Name: „Boerenkaas“ (nur in niederländischer Sprache)
4.2. Besonderes Herstellungs- oder Zubereitungsverfahren: Boerenkaas ist ein auf dem Bauernhof zubereiteter Käse aus Rohmilch von Rindern, Ziegen, Schafen oder Büffelkühen. Die Milch muss wenigstens zur Hälfte vom eigenen Viehbestand stammen. Es darf Milch von höchstens zwei Milchviehhaltern hinzugekauft werden, aber die hinzugekaufte Menge darf insgesamt nicht größer sein als die im eigenen Betrieb erzeugte Menge.
Folgende Grundstoffe dürfen verwendet werden
Die als Grundstoff verwendete Milch darf keiner Wärmebehandelung bei mehr als 40 °C unterzogen worden sein; die Phosphatase-Aktivität muss mit der der als Grundstoff verwendeten Rohmilch übereinstimmen.
Die Milch muss innerhalb von 40 Stunden nach dem Melken zu Käse verarbeitet werden.
Hilfsstoffe und Zusätze
Zubereitungsverfahren
Die Rohmilch wird innerhalb von 40 Stunden nach dem Melken bei einer Temperatur von etwa 30 °C zum Gerinnen gebracht.
Eine Mischkultur von Säurewecker-Bakterien sorgt dafür, dass die Milch sauer wird.
Das Gemisch aus Molke und Bruch wird nach dem Schneiden, dem Rühren und dem Abzapfen eines Teils der Molke ein- bis zweimal mit heißem Wasser gewaschen, wobei das Molke-Bruch-Gemisch auf höchstens 37 °C erhitzt wird.
Der Bruch wird nach der Bearbeitung in die Käseformen gefüllt.
Vor dem oder beim Pressen wird auf dem Käse eine Kaseinmarke angebracht, der auf jeden Fall der Name „Boerenkaas“, gegebenenfalls ergänzt durch die Bezeichnung der Milchsorte, zu entnehmen ist.
Nach dem Pressen und der Säuerung, die einige Stunden dauern, wird der Käse in eine Salzlake gelegt, die 18 bis 22 % Kochsalz (Natriumchlorid) enthält.
Die Mindestreifezeit auf dem Bauernhof beträgt 13 Tage nach dem ersten Zubereitungstag und erfolgt bei mindestens 12 °C.
Bevor er seinen vollendeten charakteristischen Geschmack herausbildet, reift der Boerenkaas weiter in den Reifungsräumen des Bauernhofes oder der Käsehandlung. Die Dauer dieses Reifeprozesses beträgt zwischen einigen Wochen und mehr als einem Jahr.
4.3. Traditioneller Charakter: Der Name „Boerenkaas“ („Bauernkäse“) ist speziell mit dem Erzeugnis verknüpft, das traditionell auf dem Bauernhof aus Rohmilch zubereitet wird, die überwiegend vom eigenen Milchvieh stammt.
Bis 1874 wurde alle Milch auf dem Bauernhof verarbeitet. Dann wurde allmählich mit der industriellen Milchverarbeitung begonnen. Das Pasteurisieren von Käsereimilch wurde in den ersten Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts eingeführt. Infolge des Pasteurisierens verlor der industriell hergestellte Käse seinen besonderen Charakter.
Auf dem Bauerhof blieben die handwerklichen Verfahren zur Verarbeitung von Rohmilch erhalten. Durch das Vorhandensein von Enzymen, die von Natur aus in der Milch vorkommen, vor allem Milchlipase, und durch eine Bakterienflora, die während des Melkens und nach dem Melken in die Milch gelangt, bekommt Käse, der aus Rohmilch hergestellt wird, einen stärkeren Eigengeschmack. Er ist voller, kräftiger und würziger. Viele Verbraucher betrachten diesen Geschmack als typisch für „Boerenkaas“ und als Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem industriell gefertigten Käse. Je länger der Käse reift, desto stärker wird der Geschmack.
1982 wurden mit der Verordnung und dem Erlass über Käseerzeugnisse auf der Grundlage des Gesetzes zur Qualitätssicherung in der Landwirtschaft neue Bestimmungen festgelegt. Diese Bestimmungen betreffen die Qualität des Käses, die Herkunft der Milch und die Art der Zubereitung. Das mit ihnen einhergehende staatliche Siegel garantiert, dass der „Boerenkaas“ auf dem Bauernhof hergestellt worden ist, und zwar aus Rohmilch, die nur kurze Zeit gelagert wurde und überwiegend vom eigenen Viehbestand stammt.
Durch diese Rechtsvorschriften wurde die Möglichkeit geschaffen, neben Kuhmilch auch Milch von Ziegen, Schafen oder Büffelkühen zu verarbeiten und auch aus Rohmilch mit niedrigerem Fettgehalt Käse herzustellen.
Die besonderen Eigenschaften der Rohware und des Zubereitungsverfahrens gehen aus der obigen Beschreibung eindeutig hervor.
4.4. Warenbezeichnung: Boerenkaas ist ein (halb)harter Käse, der aus Rohmilch von Rindern, Ziegen, Schafen oder Büffelkühen zubereitet wird. Der Fettgehalt des „Boerenkaas“ ist je nach Fettgehalt der verarbeiteten Milch unterschiedlich.
Der Käse kann Kreuzkümmel oder andere Körner, Kräuter und/oder Gewürze enthalten.
Je älter der Käse wird und je länger er reift, desto fester und trockener wird die Käsemasse, sodass man schließlich einen Hartkäse erhält.
Die Namen für die Erzeugnisse lauten zum Beispiel: Goudse Boerenkaas („Gouda-Boerenkaas“), Goudse Boerenkaas met kruiden („Gouda-Boerenkaas mit Kräutern“), Edammer Boerenkaas („Edamer Boerenkaas“), Leidse Boerenkaas, („Leidener Boerenkaas“), Boerenkaas van geitenmelk („Boerenkaas aus Ziegenmilch“), Boerenkaas van schapenmelk („Boerenkaas aus Schafsmilch“).
Übersicht über die charakteristischen Merkmale und die Anforderungen an die Zusammensetzung von Boerenkaas
4.5. Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale: Gegenwärtig gelten für Boerenkaas die Bestimmungen des Erlasses über Käseerzeugnisse auf der Grundlage des Gesetzes zur Qualitätssicherung in der Landwirtschaft. Diese Bestimmungen betreffen die Qualität des Käses, die Herkunft der Milch und die Art der Zubereitung. Das mit ihnen einhergehende staatliche Siegel garantiert, dass der „Boerenkaas“ auf dem Bauernhof hergestellt worden ist, und zwar aus Rohmilch, die nur kurze Zeit gelagert wurde und überwiegend vom eigenen Viehbestand stammt.
Für Boerenkaas mit Bescheinigung besonderer Merkmale gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates gelten die in Absatz 4.2 (Besonderes Herstellungs- oder Zubereitungsverfahren) und in der Tabelle in Absatz 4.4 (Charakteristische Merkmale und die Anforderungen an die Zusammensetzung) genannten Anforderungen. Diese sind in den Rechtsvorschriften über Milcherzeugnisse bzw. Käse im Rahmen der Qualitätssicherung in der Landwirtschaft festgelegt.
In jedem Betrieb werden die Verwendung von frischer Rohmilch, die nicht älter als 40 Stunden ist, zur Käseherstellung und die Verwendung der Kaseinmarke alle sechs bis acht Wochen kontrolliert. Einmal jährlich wird auf dem Verwaltungswege geprüft, aus welchen Betrieben die verwendete Milch stammt. Die Kontrolle der Zusammensetzung erstreckt sich auf den Fettgehalt in der Trockenmasse, den Feuchtigkeitsgehalt und den Salzgehalt in der Trockenmasse; diese Parameter werden sechs- bis achtmal jährlich kontrolliert.
Ferner ist das Kontrollverfahren darauf ausgerichtet, die laufende Einhaltung der übrigen, in der Tabelle unter 4.4 genannten charakteristischen Merkmale der verschiedenen Boerenkaas-Sorten zu überwachen. Diese Kontrolle der charakteristischen Merkmale erfolgt visuell und wird alle 6 bis 8 Wochen durchgeführt.
Kontrolleinrichtung: COKZ
5. Antrag auf Eintragung nach Artikel 13 Absatz 2
Der Bond van Boerderijzuivelbereiders beantragt gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) die Eintragung des Namens „Boerenkaas“. Der Schutz wird nur für die niederländischsprachige Bezeichnung „Boerenkaas“ beantragt.
13.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/20 |
Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1) (2)
(2005/C 316/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DEUTSCHLAND
Widerrufene Betriebsgenehmigungen
Kategorie B: Betriebsgenehmigungen mit der in Artikel 5 Absatz (7) a) der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehenen Beschränkung
Name des Luftfahrtunternehmens |
Anschrift des Luftfahrtunternehmens |
Berechtigt zur Beförderung von |
Entscheidung rechtswirksam seit |
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Business air charter GmbH |
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fluggästen, post, fracht |
13.11.2004 |
(1) ABI. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
(2) Mitgeteilt der Europäischen Kommission vor 31.8.2005.
13.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/21 |
Informationen über Inseln und isolierte Siedlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie über Abfalldeponien von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie ausgenommen werden
(2005/C 316/09)
Nach Artikel 3 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten nach eigener Wahl erklären, dass Artikel 6 Buchstabe d), Artikel 7 Buchstabe i), Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv), Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c), Artikel 12 Buchstaben a) und c), Anhang I Nummern 3 und 4, Anhang II (mit Ausnahme von Nummer 3 Stufe 3 und Nummer 4) und Anhang III Nummern 3 bis 5 dieser Richtlinie teilweise oder vollständig nicht anwendbar sind auf:
A. |
Deponien für nicht gefährliche Abfälle oder Inertabfälle mit einer Gesamtkapazität von höchstens 15 000 Tonnen oder einer jährlichen Aufnahme von höchstens 1 000 Tonnen für Inseln, sofern die Deponie die einzige Deponie auf der Insel und ausschließlich dazu bestimmt ist, auf der Insel angefallene Abfälle aufzunehmen. Sobald die Gesamtkapazität der betreffenden Deponie erschöpft ist, unterliegt jede neue auf der Insel errichtete Deponie den Anforderungen dieser Richtlinie; |
B. |
Deponien für nicht gefährliche Abfälle oder Inertabfälle in isolierten Siedlungen, sofern die Deponie dazu bestimmt ist, ausschließlich Abfälle dieser isolierten Siedlung aufzunehmen. |
Die Mitgliedstaaten mussten die Kommission bis zum 16. Juli 2003 über die Liste der Inseln und isolierten Siedlungen, die unter die Ausnahme fallen, unterrichten. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Inseln und isolierten Siedlungen.
Bislang hat die Kommission solche Listen von Spanien und Griechenland erhalten. Die Liste der Inseln und isolierten Siedlungen, für die die Ausnahmeregelung gilt, kann unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:
http://europa.eu.int/comm/environment/waste/landfill_index.htm
13.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/22 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2005/C 316/10)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (England)
Beihilfe Nr.: N 233/2004
Titel: Wiederaufforstung und Waldsanierung in England im Rahmen der seit 1988 geltenden Regelung
Zielsetzung: Waldeigner und -pächter sollen in die Lage versetzt werden, Aufforstungen durch Ersatz von Waldflächen vorzunehmen (Neupflanzung oder Sanierung)
Rechtsgrundlage: The Forestry Act 1979
Haushaltsmittel: 1,5 Mio. GBP pro Jahr
Beihilfeintensität oder -höhe: Die Maßnahmenkosten werden zu höchstens 80 % gedeckt
Laufzeit: Ein Jahr ab Juli 2004
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Deutschland
Beihilfe Nr.: N 243/2004
Titel: Förderung der Verwendung von biologisch abbaubaren Schmierstoffen
Zielsetzung: Das bestehende Förderprogramm N 651/2002 würde um zwei Jahre verlängert. Die Beihilfe unterstützt die anfängliche Ausstattung mit biologisch abbaubaren Schmierstoffen und Hydraulikflüssigkeiten und die entsprechende Umstellung von Maschinen und Betrieb, so dass den Firmen Anreize geboten werden, diese umweltfreundlichen Materialien zu verwenden. Durch eine Erhöhung des Marktanteils dieser Produkte sollen die wirtschaftliche Effizienz verbessert und die Produktentwicklung gefördert werden
Rechtsgrundlage: Richtlinien zur Förderung von Projekten zum Schwerpunkt Einsatz von biologisch schnell abbaubaren Schmierstoffen und Hydraulikflüssigkeiten auf Basis nachwachsender Rohstoffe
Haushaltsmittel: Das jährliche Budget für die Beihilferegelung beläuft sich auf 7 Mio. EUR für 2005 und 5 Mio. EUR für 2006
Beihilfeintensität oder -höhe: 60 % der beihilfefähigen Kosten
Laufzeit: Bis 31.12.2006
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien (Abruzzen)
Beihilfe Nr.: N 261/2004
Titel: Credito agrario agevolato
Rechtsgrundlage: Legge regionale 14 settembre 1994, n. 62 e Legge regionale 9 marzo 2004, n. 11
Zielsetzung: Durch das Regionalgesetz Nr. 11 vom 9. März 2004 wurde das Regionalgesetz Nr. 62 vom 14. September 1994 hinsichtlich der zinsverbilligten Aufnahme von Krediten in der Landwirtschaft geändert
Haushaltsmittel: Für 2004 stellen die Regionalbehörden 900 000 EUR zur Verfügung
Beihilfeintensität oder -höhe: Beihilfen für Investitionen in den ersten Ankauf von Tieren, Material und Ausrüstungsgegenständen, 50 bzw. 40 % der in Frage kommenden Investitionskosten in benachteiligten bzw. anderen Gebieten.
Anwendung des Zinssatzes von 1,1 %
Laufzeit: 5 Jahre, bis 31. Dezember 2009
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Beihilfe Nr.: N 295/2003
Titel: Infrastukturmaßnahme Bio-Energie
Zielsetzung: Ziel ist es, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung zu fördern
Rechtsgrundlage: The scheme has been initiated by the UK Government as a voluntary proposal and will be established under section 153(4) of the Environmental Protection Act 1990
Haushaltsmittel: Insgesamt stehen 3,5 Mio. GBP (5,1 Mio. EUR) zur Verfügung
Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 %
Laufzeit: Fünf Jahre, Beihilfen in Form von Zuschüssen nur während der ersten drei Jahre
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Beihilfe Nr.: N 498/03
Titel: Anpassungen und Modernisierungen im Sektor Getreide
Zielsetzung: Im Rahmen der Genehmigung N 470/99 (Anpassungs- und Modernisierungsplan) haben sich die britischen Behörden verpflichtet, die für die Landwirtschaft geltenden Richtlinien der Gemeinschaft anzuwenden und der Kommission die Gewährung der jeweiligen Beihilfen mitzuteilen. Zweck des genannten Plans ist die Erzielung einer dauerhaften Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Umstellung auf bewährte Praktiken. Im vorliegenden Fall soll die Wettbewerbsfähigkeit im Getreidesektor erhöht werden.
Die Übertragung bewährter Praktiken und die Verbesserung der Ausbildung sollen dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit der Versorgungskette zu verbessern. Zu diesem Zweck ist ein Plan anzuwenden, der auf die Feststellung und Beseitigung von Schwachstellen in der Versorgungskette ausgerichet ist
Rechtsgrundlage: L Sections 7 and 8 of the Industrial Development Act 1982
Haushaltsmittel: Die vom Getreideamt (HGCA) ausgegebene Beihilfe beläuft sich auf folgende Einzelbeträge:
2003/04: 200 000 GBP (rund 297 000 EUR))
2004/05: 458 000 GBP (rund 680 000 EUR)
2005/06: 549 000 GBP (rund 815 000 EUR)
2006/07: 203 000 GBP (rund 301 000 EUR)
Beihilfeintensität oder -höhe: 50 %, der Saldo entfällt auf private Mittel. HGCA wird die gesamten Projektkosten tragen, ein einzelner Begünstigter darf innerhalb von drei Jahren höchstens 100 000 EUR erhalten
Laufzeit: 3 Jahre ab Genehmigungsdatum
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Österreich
Beihilfe Nr.: N 499/03.
Titel: Beihilfemaßnahmen in Zusammenhang mit BSE im Jahr 2003
Zielsetzung: Finanzierung von Maßnahmen in Zusammenhang mit BSE, der unschädlichen Beseitigung von Schlachtabfällen und Falltieren. Die Beihilfe wird gezahlt für die 2003 angefallenen Kosten für gesetztlich vorgeschriebene BSE-/TSE-Tests an Schlachttieren (Rinder und kleine Wiederkäuer), Transport und unschädliche Beseitigung von Falltieren im Sinne der TSE-Leitlinien oder alternativ für die Kosten von Versicherungsprämien, die diese Kosten abdecken, und die Vernichtung von spezifiziertem Risikomaterial gemäß den TSE-Leitlinien sowie von Fleisch- und Knochenmehl ohne kommerziellen Verwendungszweck
Rechtsgrundlage: Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen (BMGF) zur Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der TSE- und BSE-Vorsorge, Falltieren und Schlachtabfällen
Haushaltsmittel: Nationale Mittel in Höhe von 6,8 Mio. EUR für BSE/TSE–Tests und 10,9 Mio. EUR für andere Maßnahmen
Beihilfeintensität oder -höhe: Je nach Maßnahme unterschiedlich
Laufzeit: Einmalige Maßnahme
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien (autonome Provinz Trentin)
Beihilfe Nr.: N 531/03
Titel: Entschädigung von durch ungünstige Wetterverhältnisse geschädigte Landwirte (Gesetzentwurf Nr. 2724 vom 17. Oktober 2003)
Zielsetzung: Beihilfen, die an Landwirte gewährt werden, deren Heugewinnung wegen ungünstiger Wetterbedingungen beeinträchtigt worden ist
Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta Regionale n. 2724 del 17 ottobre 2003: «Aiuti destinati ad indennizzare gli agricoltori delle perdite causate da avverse condizioni atmosferiche; criteri e modalità per l'attuazione degli interventi per la siccità dell'annata 2003»
Haushaltsmittel: 10 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Höchstens 80 % des entstandenen Schadens
Laufzeit: Befristet auf die Dauer der Antragsprüfung
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Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien
Beihilfe Nr.: N 536/2003
Titel: Regionalbeihilfe für die Durchführung von Maßnahmen durch Confidi
Zielsetzung: Gewährung von Beihilfen für Landwirte, Genossenschaften und Beratungsdienste in der Region durch Confidi
Rechtsgrundlage: Legge Regionale n. 13 del 25.7.2003«Interventi per lo sviluppo dei Confidi nel settore agricolo»
Haushaltsmittel: 1 032 913,80 EUR für Sicherheitsleistungen und 516 456,90 EUR für technische Unterstützung im ersten Jahr
Beihilfeintensität oder -höhe: Der Zuschuss wird berechnet unter Zugrundelegung des Unterschieds zwischen marktüblichen Zinsraten für Darlehen und den mit Banken ausgehandelten Zinsraten unter Berücksichtigung der Garantieleistung nach Abzug der Eigenleistung des Begünstigten (garantieabhängige Raten und Kosten). Für die technische Unterstützung werden je Begünstigten in drei Jahren höchstens 100 000 EUR gewährt. Die Beihilfe beläuft sich auf höchstens 70 % der beihilfefähigen Ausgaben
Laufzeit: 5 Jahre
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Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien (Kalabrien)
Beihilfe Nr.: N 559/03
Titel: Festlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Entschädigungen im Obstsektor nach dem Frost in einigen Gemeinden Kalabriens zwischen dem 7. und 9. April 2003
Zielsetzung: Entschädigung der Landwirte, deren Steinobst- und Zedraterzeugung durch ungünstige Witterungsverhältnisse geschädigt wurde
Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta regionale del 28 ottobre 2003, n. 824: «Determinazione dei criteri e delle modalità di erogazione d'indennizzi in favore del settore frutticolo a seguito delle gelate verificatesi in alcuni comuni della Calabria dal 7 al 9 aprile 2003»
Haushaltsmittel: 1 600 000 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Je nach Schadenshöhe unterschiedlich (wird mit Hilfe einer Formel bestimmt)
Laufzeit: 1 Jahr
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Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Frankreich
Beihilfe Nr.: N 731/2002 — Berichtigung
Titel: Beihilfen zur Qualitätsverbesserung in der Absatzkette für Schaffleisch
Zielsetzung: Teilweise Übernahme der Kontrollkosten zugunsten der Erzeugung von hochwertigem Schaffleisch
Haushaltsmittel: 1 630 000 EUR jährlich
Beihilfeintensität oder -höhe: Der Beihilfesatz beträgt im ersten Jahr 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, im zweiten Jahr 83 %, im dritten Jahr 76 %, im vierten Jahr 50 %, im fünften Jahr 33 % und im sechsten Jahr 17 %
Laufzeit: Sechs Jahre
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Europäische Zentralbank
13.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/25 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 1. Dezember 2005
zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro
(CON/2005/51)
(2005/C 316/11)
Am 10. November 2005 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro (KOM(2005) 357 endgültig) (1) (nachfolgend als „Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) ersucht. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der die Rechtsgrundlage für den Verordnungsvorschlag bildet. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
1. Allgemeine Anmerkungen
1.1. |
Mit dem Verordnungsvorschlag soll ein geeigneter Rechtsrahmen für die künftige Einführung des Euro in den Mitgliedstaaten geschaffen werden, die den Euro noch nicht eingeführt haben (nachfolgend als „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet). Diese Mitgliedstaaten haben ein starkes Interesse daran sicherzustellen, dass rechtzeitig vor ihrer Umstellung auf den Euro ein stabiler Rechtsrahmen auf Gemeinschaftsebene besteht, um frühzeitige gesetzgeberische und praktische Vorbereitungen auf nationaler Ebene für die Einführung des Euro zu erleichtern. Die Europäische Union (EU) im Allgemeinen und die Mitgliedstaaten, die den Euro bereits eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet), haben ebenfalls ein starkes Interesse daran sicherzustellen, dass jede künftige Erweiterung des Euro-Währungsgebiets so reibungslos und erfolgreich durchgeführt wird, wie dies bei der Einführung des Euro in den ursprünglich elf teilnehmenden Mitgliedstaaten und Griechenland der Fall war, damit sich die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets positiv auswirkt. Die EZB ist der Auffassung, dass die erfolgreiche Einführung des Euro in den teilnehmenden Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle dabei gespielt hat, die Glaubwürdigkeit des Euro sowohl innerhalb der EU als auch auf internationaler Ebene zu etablieren. |
2. Spezielle Anmerkungen
2.1. Festlegung von drei Szenarien für die Euro-Umstellung
2.1.1. |
Es sei daran erinnert, dass die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2), die die Einführung des Euro in den ursprünglich elf teilnehmenden Mitgliedstaaten und Griechenland regelte, auf einem vom Europäischen Rat 1995 auf seiner Sitzung in Madrid beschlossenen Ansatz beruhte (nachfolgend als „Madrid-Szenario“ bezeichnet). Das Madrid-Szenario sah eine Übergangszeit zwischen der Einführung des Euro als bargeldloses Zahlungsmittel und der Einführung von Euro-Banknoten und -Münzen vor. Es ist die Grundlage für die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 enthaltenen Regelungen zur Einführung des Euro. Für künftige Euro-Einführungen haben sich seit der ersten Umstellung, die am 1. Januar 1999 begann, einige wichtige praktische Aspekte grundlegend geändert. Insbesondere sind Euro-Banknoten inzwischen im Euro-Währungsgebiet und in der gesamten EU weit verbreitet, woraus sich die Notwendigkeit der Schaffung zusätzlicher Umstellungsszenarien zum Madrid-Szenario ergibt. |
2.1.2. |
Gemäß dem Verordnungsvorschlag würde der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, eines von drei unterschiedlichen Umstellungsszenarien zu verwirklichen: a) eine Übergangszeit gemäß dem in Madrid beschlossenen Ansatz, d. h. ein Zeitraum, in dem der Euro nur als Buchgeld existieren würde, während Euro-Banknoten und -Münzen, auch wenn sie privat erhältlich sind und verwendet werden können, nicht offiziell als nationales gesetzliches Zahlungsmittel gelten würden, b) ein „Big Bang“-Szenario, d. h. einen einstufigen Übergang zum Euro, bei dem der Zeitpunkt für die Einführung des Euro als Buchgeld und für die Bargeldumstellung derselbe wäre oder c) ein „Big Bang“-Szenario mit einer „Auslaufphase“ von bis zu einem Jahr, während der in Rechtsinstrumenten (z. B. Rechnungen, Geschäftsbüchern sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen) weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden könnte. |
2.1.3. |
Grundlegendes Ziel des Verordnungsvorschlags, das in dessen Begründung verdeutlicht wird, ist es, diese drei alternativen Umstellungsszenarien für Mitgliedstaaten, die den Euro in der Zukunft einführen (3), festzulegen. Um ein hohes Maß an Transparenz für die EU-Bürger und die Übereinstimmung mit den Zielen der EU-Agenda für bessere Rechtsetzung zu gewährleisten, schlägt die EZB vor, eine ausdrückliche Bestimmung in den Verordnungsvorschlag aufzunehmen, in der die drei für die betreffenden Mitgliedstaaten geltenden unterschiedlichen Umstellungsszenarien unmittelbar und ausführlicher behandelt werden. |
2.1.4. |
Insbesondere haben eine Reihe von Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind (4), öffentlich bekundet, dass sie eine Einführung des Euro im Rahmen eines „Big Bang“-Szenarios bevorzugen. Nach dem derzeitigen Wortlaut des Verordnungsvorschlags lässt sich das Konzept der Umstellung auf den Euro im Rahmen eines „Big Bang“-Szenarios nur aus der Begriffsbestimmung der Übergangszeit ableiten, nach der der Termin für die Einführung des Euro und der Termin für die Bargeldumstellung im Anhang des Verordnungsvorschlags zusammenfallen können (5). Obwohl es theoretisch möglich ist, sich das „Big Bang“-Szenario als Übergangszeit vorzustellen, die eine logische Sekunde dauert, wird vorgeschlagen, das „Big Bang“-Szenario für die EU-Bürger transparenter wie folgt zu definieren: „die einstufige Einführung des Euro, bei der der Termin der Einführung des Euro und der Termin der Bargeldumstellung zusammenfallen“. |
2.2. Umstellungsszenario mit Übergangszeit
2.2.1. |
Gegenwärtig wird der Begriff der „Übergangszeit“ nach der Verordnung (EG) Nr. 974/98 als ein Zeitraum von drei Jahren definiert, der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet; davon ausgenommen ist Griechenland, für das die Übergangszeit einen Zeitraum von einem Jahr umfasst, der am 1. Januar 2001 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet (6). Mit anderen Worten bestimmt die bestehende Verordnung (EG) Nr. 974/98 einen festen Zeitabschnitt, während dessen Übergangsbestimmungen Anwendung finden. Im Gegensatz dazu wird in der im Verordnungsvorschlag enthaltenen Begriffsbestimmung der „Übergangszeit“ keine spezifische Dauer oder Höchstdauer festgelegt. Stattdessen wird im vorgeschlagenen Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 die Länge der Übergangszeit für jeden Mitgliedstaat auf Einzelfallbasis geregelt, was bedeutet, dass die Länge der Übergangszeit zum Zeitpunkt der Aufhebung der Ausnahmeregelung jedes betroffenen Mitgliedstaats völlig neu verhandelt werden müsste (7). |
2.2.2. |
Die EZB empfiehlt nachdrücklich, eine Höchstdauer für die Übergangszeit in den Verordnungsvorschlag aufzunehmen, wobei diese Höchstdauer maximal drei Jahre betragen sollte. Zusätzlich zu dieser Obergrenze empfiehlt die EZB, in den Erwägungsgründen des Verordnungsvorschlags klarzustellen, dass die Übergangszeit so kurz wie möglich sein sollte, um dazu zu ermutigen, kürzere Übergangsfristen als die maximal zulässige Dreijahresfrist festzulegen. Die EZB legt nachstehend die ihrer Haltung zu diesem Punkt zugrunde liegenden Argumente dem Rat zur Prüfung dar. |
2.2.3. |
Erstens sind die praktischen Aspekte der Euro-Umstellung heute andere als zum Zeitpunkt der ersten Umstellung auf den Euro, die am 1. Januar 1999 begann, als es noch keinerlei Euro-Banknoten und -Münzen gab. Angesichts der Tatsache, dass Euro-Banknoten inzwischen nicht nur im Euro-Währungsgebiet, sondern auch in der gesamten EU weit verbreitet sind, wäre es nicht glaubwürdig, wenn die Bürger der betroffenen Mitgliedstaaten länger als drei Jahre nach der Einführung des Euro als Währung ihres Mitgliedstaats warten müssten, dass Euro-Banknoten und -Münzen gesetzliches Zahlungsmittel werden. |
2.2.4. |
Zweitens sollte die Übergangszeit nicht zu lang sein, weil der Euro gleich zu Beginn der Übergangsfrist rechtlich zur offiziellen Währung des betreffenden Mitgliedstaats erklärt wird (8). Dementsprechend würde die EZB die Geldpolitik des betreffenden Mitgliedstaats festlegen (9), und sämtliche geldpolitischen Geschäfte würden von der nationalen Zentralbank (NZB) des betreffenden Mitgliedstaats in Euro durchgeführt werden (10). Neue handelbare öffentliche Schuldtitel würden vom betreffenden Mitgliedstaat in der Euro-Einheit aufgelegt (11). Es kann erwartet werden, dass die Euro-Einheit im nationalen sowie insbesondere im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit dem betreffenden Mitgliedstaat zunehmend Verwendung finden würde (12). Auch könnte der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen, damit geregelte Märkte und Zahlungssysteme die Rechnungseinheit ihrer operationellen Verfahren von einer nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit umstellen können (13). Aufgrund der Erfahrungen der ursprünglich elf teilnehmenden Mitgliedstaaten ist damit zu rechnen, dass der Großkundensektor und die Finanzmärkte gleich zu Beginn der Übergangszeit auf die Euro-Einheit umstellen werden. Vor diesem Hintergrund hält die EZB eine Übergangsfrist von mehr als drei Jahren zwischen der Einführung des Euro als Währung des betreffenden Mitgliedstaats und der offiziellen Einführung von Euro-Banknoten und -Münzen für nicht sachgerecht. |
2.2.5. |
Drittens ist richtig, dass es angesichts der beispiellosen logistischen Herausforderung, die die Zusammenführung der Währungen und gesetzlichen Zahlungsmittel von elf Mitgliedstaaten zu einer einheitlichen europäischen Währung mit sich brachte, klug war, eine dreijährige Übergangsfrist während der ersten Euro-Umstellung vorzusehen. Es ist jedoch anzumerken, dass Griechenland, das den Euro zwei Jahre nach den ursprünglich elf teilnehmenden Mitgliedstaaten einführte, mit einer einjährigen Übergangszeit zurechtkam. Dies lässt darauf schließen, dass die Übergangszeit kürzer als drei Jahre sein sollte, wenn bei weiteren Euro-Einführungen eine Übergangszeit gemäß dem in Madrid beschlossenen Ansatz zur Anwendung kommt. |
2.2.6. |
Viertens werden zwei Leitprinzipien für die Einführung des Euro als wichtig angesehen, nämlich der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Erleichterung. Obwohl der Gleichbehandlungsgrundsatz vorsieht, dass später hinzukommende Mitgliedstaaten weder mit zusätzlichen Hürden konfrontiert werden dürfen noch ihnen der Beitritt leichter gemacht werden darf, beinhaltet der Grundsatz der Erleichterung, dass bei der Durchführung der Umstellung eine gewisse Flexibilität erforderlich ist. Obwohl nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz später beitretende Mitgliedstaaten das Recht haben, die gleiche Höchstfrist auszuschöpfen, die gemäß dem Madrid-Szenario für die ursprünglich teilnehmenden Mitgliedstaaten galt, sollte es ihnen im Einklang mit dem Grundsatz der Erleichterung gestattet werden, die Umstellung schneller abzuschließen, wenn sich dies als praktikabel und angemessen erweist. Wenn man die für die ursprünglich elf teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 geltende dreijährige Übergangsfrist berücksichtigt, stünde daher die Festlegung einer Höchstdauer für die Übergangszeit von drei Jahren im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Gleichzeitig würde mit der Einräumung der Möglichkeit, diese dreijährige Übergangszeit zu verkürzen, dem Grundsatz der Erleichterung Rechnung getragen. |
2.2.7. |
Fünftens stünde die Festlegung einer Höchstdauer für die Übergangszeit im Einklang mit der rechtlichen Technik für die Bestimmung anderer Fristen für die verschiedenen Euro-Umstellungsszenarien, wie zum Beispiel der Fristen für die Auslauf- und die Parallelumlaufphase. Der Verordnungsvorschlag sieht eine Höchstdauer von einem Jahr für die Auslaufphase vor (14). In der Verordnung (EG) Nr. 974/98 ist eine Höchstdauer für die Parallelumlaufphase von sechs Monaten festgelegt (15). |
2.2.8. |
Zusammenfassend ist die EZB der Auffassung, dass es unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Glaubwürdigkeit des Umstellungsprozesses auf den Euro, der Förderung der Rechtssicherheit und der Effizienzsteigerung überzeugende Gründe gibt, im Verordnungsvorschlag eine Höchstdauer für die Übergangszeit von drei Jahren festzulegen. Um dazu zu ermutigen, kürzere Übergangszeiten als die zulässige dreijährige Höchstdauer zu wählen, empfiehlt die EZB außerdem, in den Erwägungsgründen des Verordnungsvorschlags klarzustellen, dass die Übergangszeit so kurz wie möglich sein sollte. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass durch eine solche klar formulierte Bestimmung, in der eine Höchstdauer für die Übergangszeit festgelegt wird, jede weitere Diskussion über eine künftige Aufhebung der Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten und die anschließende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vermieden würde, wodurch der Euro-Umstellungsprozess berechenbarer würde. |
2.3. Umstellungsszenario mit Auslaufphase
2.3.1. |
Generell versteht die EZB die Gründe für ein „Big Bang“-Szenario in Verbindung mit einer Auslaufphase von bis zu einem Jahr, während der ein gewisser Spielraum für die Weiterverwendung der nationalen Währungseinheit in bestimmten Rechtsinstrumenten bestünde, beispielsweise — wie in der Begründung erwähnt — in Rechnungen oder Geschäftsbüchern (16). Obwohl es zweifelhaft ist, ob es sich bei Rechnungen oder Geschäftsbüchern um Rechtsinstrumente im Sinne des Verordnungsvorschlags handelt, geht die EZB davon aus, dass die Idee einer Auslaufphase auch dazu dient, der Weiterverwendung der nationalen Währungseinheit in neuen Rechtsinstrumenten wie elektronisch erstellten Standardverträgen (z. B. Automietverträge) zu ermöglichen. |
2.3.2. |
Obwohl in der Begründung die Vorstellung erweckt wird, dass in der Auslaufphase lediglich „ein gewisser Spielraum für eine mögliche Verwendung der nationalen Währung in bestimmten Rechtsinstrumenten … gewährt [wird]“ (17), enthält der Verordnungsvorschlag keinerlei Beschränkung in Bezug auf die Arten neuer Rechtsinstrumente, in denen auf die nationale Währungseinheit während der Auslaufphase weiterhin Bezug genommen werden kann (18). Die EZB weist darauf hin, dass dieser Ansatz den Mitgliedstaaten ein beträchtliches Maß an Flexibilität und Subsidiarität in der Anwendung der Auslaufphase auf verschiedene Arten von Rechtsinstrumenten einräumt. |
2.3.3. |
Ein Punkt, den die EZB besonders hervorheben möchte, ist, dass nach dem Verordnungsvorschlag während der Auslaufphase ausgeführte Handlungen aufgrund von Rechtsinstrumenten, die Bezug auf die nationale Währungseinheit nehmen, ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt werden müssen (19). Dies könnte Vertragsparteien von der Bezugnahme auf nationale Währungseinheiten in Zahlungsinstrumenten abhalten, da die betreffenden Zahlungsinstrumente in der Euro-Einheit und nicht in der jeweiligen nationalen Währungseinheit erfüllt werden müssten. Soweit jedoch Zahlungsinstrumente wie Schecks und Zahlungsanweisungen auf die nationale Währungseinheit lauten würden, könnte dies zu Schwierigkeiten für die Betreiber von Zahlungssystemen führen, da diese sicherstellen müssten, dass die Umrechnung von der nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit vor der Ausführung einer Transaktion erfolgt. Da Zahlungsinstrumente möglicherweise außerhalb der Mitgliedstaaten in Umlauf sein können, in denen eine Auslaufphase Anwendung findet, ist es darüber hinaus in operationaler Hinsicht wichtig, die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verwendung von auf die jeweiligen nationalen Währungseinheiten lautenden Zahlungsinstrumenten auszuschließen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Anwendung der Bestimmungen über die Auslaufphase auf im betreffenden Mitgliedstaat (d. h. nur im Mitgliedstaat mit der Auslaufphase) zu erfüllende Rechtsinstrumente beschränkt wird. Ein solcher Ansatz würde die Flexibilität in Bezug auf die Durchführung der Bestimmungen über die Auslaufphase fördern und sie auf die nationale Ebene beschränken. |
2.3.4. |
Die EZB merkt an, dass sich der erste Teil der Auslaufphase (von bis zu einem Jahr nach dem Termin der Bargeldumstellung) mit der Parallelumlaufphase (von bis zu sechs Monaten) überschneiden würde, während der sowohl Euro-Banknoten und -Münzen als auch Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, gesetzliches Zahlungsmittel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats wären (20). Die EZB weist darauf hin, dass eine Diskrepanz zwischen der Bestimmung, nach der während der Auslaufphase ausgeführte Handlungen aufgrund von neuen Rechtsinstrumenten, die Bezug auf die alte nationale Währungseinheit nehmen, ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt werden müssen, und der Tatsache besteht, dass Banknoten und Münzen in nationaler Währung während der Parallelumlaufphase gesetzliches Zahlungsmittel im jeweiligen Hoheitsgebiet bleiben. Diese Diskrepanz kann durch eine Änderung des Verordnungsvorschlags ausgeräumt werden, nach der die vorstehend genannte Bestimmung unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 (d. h. der Bestimmungen über die Parallelumlaufphase) Anwendung findet. |
2.4. Der Name „Euro“
2.4.1. |
Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass ein Mitgliedstaat einen sprachlichen Vorbehalt in Bezug auf die Festlegung des Namens der einheitlichen Währung als „der Euro“ in der betreffenden Sprachfassung des Verordnungsvorschlags erhoben hat. Die EZB betont hierzu, dass der Name „Euro“ gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 niedergelegten Anforderung, dass die einheitliche Währung in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen tragen muss (21), in allen Sprachfassungen des Verordnungsvorschlags ordnungsgemäß und einheitlich verwendet werden muss. Wie die EZB in einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme zu einem litauischen Gesetzentwurf über die Einführung des Euro ausgeführt hat (22), ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 eindeutig, dass der Name der einheitlichen Währung „Euro“ ist und dass dieser Name in Rechtsakten, die in allen Sprachen der Gemeinschaft veröffentlicht werden, identisch sein muss. Die Gemeinschaft, die in Währungsfragen ausschließlich zuständig ist, bestimmt den Namen der einheitlichen Währung allein. Als einheitliche Währung muss der Name „Euro“ in allen Gemeinschaftssprachen im Nominativ Singular identisch sein um sicherzustellen, dass seine Einheitlichkeit deutlich hervortritt. |
2.4.2. |
Dementsprechend ist auf den Euro-Banknoten, die seit dem 1. Januar 2002 mit Genehmigung der EZB von der EZB und den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben werden, nur der Name der einheitlichen Währung als „EURO“ und „ΕΥΡΩ“, d. h. die Währungsbezeichnung in lateinischer und griechischer Schrift (23), angegeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt die EZB, in den normativen Teil des Verordnungsvorschlags eine Bestimmung aufzunehmen, die bestätigt, dass „die Schreibweise des Namens 'Euro' in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete im Nominativ Singular identisch [ist]“. |
2.5. Spezielle Redaktionsvorschläge
Darüber hinaus legt die EZB folgende spezielle Redaktionsvorschläge vor.
2.5.1. |
Erstens gestattet die Verordnung (EG) Nr. 974/98 jedem Mitgliedstaat, der sich für eine Übergangszeit gemäß dem in Madrid beschlossenen Ansatz entscheidet, die Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um Märkten, auf denen Geschäfte in den in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (24) (nachfolgend als „Wertpapierdienstleistungsrichtlinie“ bezeichnet) aufgeführten Instrumenten oder in Waren (25) regelmäßig getätigt, verrechnet und abgewickelt werden, die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungseinheit ihrer operationellen Verfahren von einer nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit umzustellen. Angesichts der Tatsache, dass die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (26) aufgehoben wurde, sollte die Bezugnahme auf die in Abschnitt B des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie aufgeführten Instrumente durch eine Bezugnahme auf die in Abschnitt C des Anhangs I der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente aufgeführten Instrumente ersetzt werden. Dieser Abschnitt C enthält eine detailliertere und differenziertere Liste von Finanzinstrumenten als die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, einschließlich unter anderem Waren-, Kredit- und Wetterderivate. |
2.5.2. |
Zweitens wird angeregt, den vorgeschlagenen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wie folgt zu vereinfachen: „Von den jeweiligen Umstellungsterminen an setzen die EZB und die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf.“ |
2.5.3. |
Drittens schlägt die EZB vor, die sinnvolle, im vorgeschlagenen Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 (der die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels der von Drittländern wie Monaco, San Marino und der Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen regelt) enthaltene Bezugnahme auf „Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 des EG-Vertrages“ im Einklang mit einigen Sprachfassungen des Verordnungsvorschlags (z. B. der deutschen Sprachfassung) auf Absatz 3 dieser Bestimmung zu beschränken, da dies der einzige Absatz des Artikels 111 ist, in dem auf Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen Bezug genommen wird (d. h. Artikel 111 Absatz 3). |
2.5.4. |
Viertens weist die EZB in Bezug auf die im vorgeschlagenen Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vorgesehene Verpflichtung von „Banken“, nationale Banknoten und Münzen ihrer Kunden bis zu bestimmten Höchstbeträgen kostenlos umzutauschen, darauf hin, dass streng aus redaktionellem Blickwinkel gesehen sowohl im EG-Vertrag als auch im sekundären Gemeinschaftsrecht üblicherweise der Begriff „Kreditinstitute“ zur Bezeichnung von Banken verwendet wird. Wenn daher die Bezugnahme auf „Banken“ durch eine Bezugnahme auf „Kreditinstitute“ im Sinne der Definition der konsolidierten Bankenrichtlinie ersetzt wird, ist zu berücksichtigen, dass einige „Kreditinstitute“, die vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst werden, keine Bargeschäfte tätigen (z. B. E-Geldinstitute) (27), während andere, die nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst werden (z. B. Postgiroämter), sich in der Vergangenheit als wichtig für die Umstellung auf den Euro erwiesen haben. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, den betreffenden Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der anderen Einrichtungen zu belassen, die gegebenenfalls von dieser Verpflichtung zum kostenlosen Umtausch von Euro-Banknoten und -Münzen erfasst werden müssen. |
2.6. Redaktionsvorschläge
2.6.1. |
In Fällen, in denen die in dieser Stellungnahme enthaltenen Empfehlungen zu Änderungen des Verordnungsvorschlags führen würden, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Dezember 2005.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) Fassung vom 2. August 2005.
(2) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).
(3) Siehe Seite 3 der Begründung des Verordnungsvorschlags.
(4) Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Malta, die Slowakei und Slowenien.
(5) Artikel 1 Buchstabe h und der Anhang des Verordnungsvorschlags.
(6) Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.
(7) Artikel 1 Buchstabe h des Verordnungsvorschlags.
(8) Artikel 2 des Verordnungsvorschlags.
(9) Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags und Artikel 12.1 Absatz 1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.
(10) Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.
(11) Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.
(12) Artikel 8 Absatz 3 und Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.
(13) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.
(14) Artikel 9a des Verordnungsvorschlags.
(15) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 974/98. Es wird darauf hingewiesen, dass alle zwölf teilnehmenden Mitgliedstaaten die Parallelumlaufphase auf maximal zwei Monate verkürzt hatten.
(16) Siehe Seite 3 der Begründung des Verordnungsvorschlags.
(17) Siehe Seite 3 der Begründung des Verordnungsvorschlags.
(18) Artikel 1 Buchstabe i und Artikel 9a des Verordnungsvorschlags.
(19) Artikel 9a Satz 3 des Verordnungsvorschlags.
(20) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.
(21) Artikel 2 und Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98. Siehe auch Nummer 10 der auf Ersuchen der Lietuvos bankas abgegebenen Stellungnahme CON/2005/21 der EZB vom 14. Juni 2005 zu einem Gesetzentwurf über die Einführung des Euro; diese Stellungnahme ist auf der Website der EZB unter www.ecb.int abrufbar.
(22) Nummer 10 der Stellungnahme CON/2005/21.
(23) Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16).
(24) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2002/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
(25) Artikel 8 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich Unterabsatz a) der Verordnung (EG) Nr. 974/98.
(26) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(27) Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).
ANHANG
Redaktionsvorschläge
Kommissionsvorschlag (1) |
Änderungsvorschläge der EZB (2) |
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Änderung 1 Erwägungsgründe zum Verordnungsvorschlag |
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[Derzeit kein Vorschlag] |
Der Name „Euro“ muss in allen Amtssprachen der Europäischen Union im Nominativ Singular identisch sein, um sicherzustellen, dass seine Einheitlichkeit deutlich hervortritt. |
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Begründung — Siehe Nummern 2.4.1 und 2.4.2 der Stellungnahme |
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Änderung 2 Erwägungsgrund 4 des Verordnungsvorschlags |
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Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro schreibt die Verordnung (EG) Nr. 974/98 eine Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Euro-Banknoten und Euro-Münzen vor. |
Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro schreibt die Verordnung (EG) Nr. 974/98 eine Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Euro-Banknoten und -Münzen vor. Da Euro-Banknoten und -Münzen in der Öffentlichkeit bereits weit verbreitet sind, sollte eine solche Übergangszeit in Zukunft so kurz wie möglich sein. |
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Begründung — Siehe Nummern 2.2.1 bis 2.2.8 der Stellungnahme |
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Änderung 3 Vorgeschlagener Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/98 |
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[Derzeit kein Vorschlag] |
„Big-Bang-Szenario“: die einstufige Einführung des Euro, bei der der Termin für die Einführung des Euro und der Termin für die Bargeldumstellung zusammenfallen. |
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Begründung — Siehe Nummer 2.1.4 der Stellungnahme |
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Änderung 4 Vorgeschlagener Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 974/98 |
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„Übergangszeit“den Zeitraum, der mit dem Termin der Euro-Einführung um null Uhr beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um null Uhr endet; |
„Übergangszeit“: ein Zeitraum von höchstens drei Jahren, der mit dem Termin der Euro-Einführung um null Uhr beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um null Uhr endet; |
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Begründung — Siehe Nummern 2.2.1 bis 2.2.8 der Stellungnahme |
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Änderung 5 Vorgeschlagener Artikel 1a der Verordnung Nr. 974/98 |
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Der Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und die Auslaufphase werden, soweit anwendbar, im Anhang dieser Verordnung festgelegt. |
Jeder teilnehmende Mitgliedstaat führt den Euro im Rahmen eines Szenarios ein, das auf einer Übergangszeit, einem „Big-Bang“-Szenario oder einem „Big-Bang“-Szenario mit Auslaufphase beruht. Der Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und der Termin, an dem die Auslaufphase endet, werden, soweit anwendbar, im Anhang dieser Verordnung festgelegt. |
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Begründung — Siehe Nummer 2.1.3 der Stellungnahme |
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Änderung 6 Vorgeschlagener Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/98 |
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Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt. |
Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt. Die Schreibweise des Namens „Euro“ ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete im Nominativ Singular identisch. |
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Begründung — Siehe Nummern 2.4.1 bis 2.4.2 der Stellungnahme |
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Änderung 7 Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 (derzeit im Verordnungsvorschlag nicht zur Änderung vorgesehen) |
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Begründung — Siehe Nummer 2.5.1 der Stellungnahme |
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Änderung 8 Vorgeschlagener Artikel 9a Absatz 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 974/98 |
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Handlungen aufgrund dieser Rechtsinstrumente werden ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt. |
Unbeschadet des Artikels 15 werdenHandlungen aufgrund dieser Rechtsinstrumente ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt. |
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Begründung — Siehe Nummer 2.3.4 der Stellungnahme |
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Änderung 9 Vorgeschlagener Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/98 |
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Die EZB setzt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. Die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. |
Die EZB und die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf. |
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Begründung — Siehe Nummer 2.5.2 der Stellungnahme |
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Änderung 10 (3) Vorgeschlagener Artikel 11 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 |
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[…] Unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung und der Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 Absatz 3 EG-Vertrag haben diese Münzen als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. […] |
[…] Unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung und der Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 Absatz 3 EG-Vertrag haben diese Münzen als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. […] |
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Begründung — Siehe Nummer 2.5.3 der Stellungnahme |
(1) Textstellen in Kursivdruck zeigen an, wo die EZB Streichungen im Text vorschlägt.
(2) Textstellen in Fettdruck zeigen den von der EZB vorgeschlagenen neuen Text an.
(3) Eine Änderung der deutschen Fassung ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die vorgeschlagene Änderung bereits im Verordnungsvorschlag enthalten ist.