ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 296

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
26. November 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2005/C 296/1

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-204/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 17 und 19 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie — Subventionen — Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts)

1

2005/C 296/2

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 22. September 2005 in der Rechtssache C-221/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/676/EWG — Unvollständige Umsetzung — Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen — Unterbliebene Bestimmung von Gewässern, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten — Nicht ordnungsgemäße und unzureichende Bestimmung der gefährdeten Gebiete — Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft — Unzulänglichkeiten — Aktionsprogramm — Unzulänglichkeiten und unvollständige Anwendung)

1

2005/C 296/3

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-243/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Mehrwertsteuer — Vorsteuerabzug — Mittels Subventionen finanzierte Investitionsgüter)

2

2005/C 296/4

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 29. September 2005 in der Rechtssache C-251/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichterfüllung der in Anhang I der Richtlinie 80/778/EWG festgelegten Voraussetzungen — Artikel 7 Absatz 6 — Wasser für den menschlichen Gebrauch)

2

2005/C 296/5

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-276/03 P: Scott SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Rechtswidrige staatliche Beihilfe — Zeitliche Geltung der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 — Entscheidung über die Unvereinbarkeit und die Rückforderung der Beihilfe — Verjährungsfrist — Unterbrechung — Erfordernis, den Beihilfeempfänger von einer die Verjährung unterbrechenden Maßnahme zu unterrichten)

3

2005/C 296/6

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-291/03 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester [Vereinigtes Königreich]): MyTravel plc gegen Commissioners of Customs & Excise (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Regelung für Reisebüros — Pauschalreisen — Von Dritten erworbene Leistungen und eigene Leistungen — Methode für die Berechnung der Steuer)

3

2005/C 296/7

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-458/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts, Autonome Sektion für die Provinz Bozen [Italien]): Parking Brixen GmbH gegen Gemeinde Brixen, Stadtwerke Brixen AG (Öffentliche Aufträge — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Dienstleistungskonzession — Betrieb gebührenpflichtiger öffentlicher Parkplätze)

4

2005/C 296/8

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-502/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Abfallbewirtschaftung — Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG — Artikel 4, 8 und 9)

4

2005/C 296/9

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München [Deutschland]): Scania Finance France SA gegen Rockinger Spezialfabrik für Anhängerkupplungen GmbH & Co. (Brüsseler Übereinkommen — Anerkennung und Vollstreckung — Versagungsgründe — Begriff der ordnungsgemäßen Zustellung)

5

2005/C 296/0

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-9/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): Strafverfahren gegen Geharo BV (Richtlinie 88/378/EWG — Spielzeug — Richtlinie 91/338/EWG — Höchstzulässiger Cadmiumgehalt)

5

2005/C 296/1

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-120/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf [Deutschland]): Medion AG gegen Thomson multimedia Sales Germany & Austria GmbH (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b — Verwechslungsgefahr — Verwendung einer Marke durch einen Dritten — Zusammengesetztes Zeichen bestehend aus der Bezeichnung des Dritten, gefolgt von der Marke)

6

2005/C 296/2

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-200/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]): Finanzamt Heidelberg gegen iSt internationale Sprach- und Studienreisen GmbH (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter — Artikel 26 Absatz 1 — Anwendungsbereich — Pauschalpreis, der den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land sowie Sprachunterricht umfasst — Hauptleistung und Nebenleistungen — Begriff — Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen)

6

2005/C 296/3

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-379/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Würzburg [Deutschland]): Richard Dahms GmbH gegen Fränkischer Weinbauverband e. V. (Weinbauerzeugnisse — Verordnung [EG] Nr. 753/2002 — Artikel 21 — Unmittelbare Wirkung — Wein- und Sektprämierung — Anstellgebühren)

7

2005/C 296/4

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-429/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/96/EG — Harmonisierte Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

7

2005/C 296/5

Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-70/04: Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Auswärtige Beziehungen — Abkommen EG-Schweiz über den Luftverkehr — Nichtigkeitsklage eines Drittstaats — Schweizerische Eidgenossenschaft — Entscheidung 2004/12/EG der Kommission — Deutsche Maßnahmen bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich — Verordnung [EWG] Nr. 2408/92 des Rates — Beschluss 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes — Verweisung an das Gericht)

8

2005/C 296/6

Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache C-190/04 P: Graham French, John Steven Neiger, Michael Leighton gegen Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, John Pascoe, Richard Micklethwait, Ruth Margaret Micklethwait (Rechtsmittel — Schadensersatzklage — Nicht mit Gründen versehene Weigerung eines letztinstanzlichen Gerichts des Vereinigten Königreichs, den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens anzurufen — Nichterlass von Maßnahmen durch den Rat und die Kommission — Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Offensichtliche Unzulässigkeit)

8

2005/C 296/7

Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache C-281/04 P: Michael Leighton, Graham French, John Steven Neiger gegen Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften und John Pascoe, Richard Micklethwait, Ruth Margaret Micklethwait (Rechtsmittel — Untätigkeitsklage — Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens — Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Offensichtliche Unzulässigkeit)

9

2005/C 296/8

Rechtssache C-287/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Centrale Raad van Beroep vom 15. Juli 2005 in dem Rechtsstreit D. P. W. Hendrix gegen Raad van bestuur van het uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

9

2005/C 296/9

Rechtssache C-290/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Hajdú-Bihar Megyei Bíróság vom 3. März 2005 in dem Verfahren zwischen Ákos Nádasdi und der Vám- és Pénzügyőrség Észak-Alföldi Regionális Parancsnoksága

10

2005/C 296/0

Rechtssache C-291/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Raad van State vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie gegen R.N.G. Eind

10

2005/C 296/1

Rechtssache C-296/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Raad van State vom 19. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie gegen Ismael Günes

11

2005/C 296/2

Rechtssache C-297/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 22. Juli 2005

11

2005/C 296/3

Rechtssache C-314/05 P: Rechtsmittel der Creative Technology Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 25. Mai 2005 in der Rechtssache T-352/02, Creative Technology Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 10. August 2005; anderer Beteiligter am Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): José Vila Ortiz

12

2005/C 296/4

Rechtssache C-324/05 P: Rechtsmittel der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-34/04, Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 28.07.2005 (Fax: 27.07.2005)

12

2005/C 296/5

Rechtssache C-334/05 P: Rechtsmittel des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-7/04, Shaker di L. Laudato & C. Sas gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingelegt am 15. September 2005 (Fax vom 9. September 2005); andere Beteiligte am Verfahren: Limiñana y Botella SL

13

2005/C 296/6

Rechtssache C-336/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan vom 7. September 2005 in dem Rechtsstreit Ameur Echouikh gegen Secrétaire d'État aux anciens combattants

14

2005/C 296/7

Rechtssache C-340/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2005 in dem Strafverfahren gegen Stefan Kremer

15

2005/C 296/8

Rechtssache C-355/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 22. September 2005

15

2005/C 296/9

Rechtssache C-358/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 23. September 2005

16

2005/C 296/0

Rechtssache C-361/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 26. September 2005

16

2005/C 296/1

Rechtssache C-364/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 27. September 2005

17

2005/C 296/2

Rechtssache C-369/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 7. Oktober 2005

17

2005/C 296/3

Rechtssache C-372/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 7. Oktober 2005

17

2005/C 296/4

Streichung der Rechtssache C-333/02

18

2005/C 296/5

Streichung der Rechtssache C-101/03

18

2005/C 296/6

Streichung der Rechtssache C-338/03

19

2005/C 296/7

Streichung der Rechtssache C-510/03

19

2005/C 296/8

Streichung der Rechtssache C-330/04

19

2005/C 296/9

Streichung der Rechtssache C-478/04

19

2005/C 296/0

Streichung der Rechtssache C-481/04

19

2005/C 296/1

Streichung der Rechtssache C-74/05

19

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2005/C 296/2

Rechtssache T-325/01: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005 — DaimlerChrysler AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Wettbewerb — Artikel 81 EG — Kartelle — Vertretervertrag — Vertrieb von Kraftfahrzeugen — Wirtschaftliche Einheit — Maßnahmen zur Behinderung des Parallelhandels mit Kraftfahrzeugen — Preisfestsetzung — Verordnung [EG] Nr. 1475/95 — Geldbuße)

20

2005/C 296/3

Verbundene Rechtssachen T-22/02 und T-23/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2005 — Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission (Wettbewerb — Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte — Entscheidung der Kommission, mit der abgestellte Verstöße festgestellt und keine Geldbußen verhängt werden — Verordnung [EWG] Nr. 2988/74 — Verjährung der Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen zu verhängen — Grundsatz der Rechtssicherheit — Unschuldsvermutung — Legitimes Interesse an der Feststellung der Verstöße)

20

2005/C 296/4

Verbundene Rechtssachen T-134/03 und T-135/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2005 — Common Market Fertilizers/Kommission (Erlass von Einfuhrabgaben — Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 — Direkte Inrechnungstellung gegenüber dem Einführer — Begriff Sachverständigengruppe im Sinne des Artikels 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 — Verteidigungsrechte — Offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne des Artikels 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Begründungspflicht)

21

2005/C 296/5

Rechtssache T-203/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2005 — Rasmussen/Kommission (Beamte — Falsche Angabe von Dienstreisekosten — Disziplinarverfahren — Verweis — Sprachenregelung — Ärztliche Schweigepflicht)

21

2005/C 296/6

Verbundene Rechtssachen T-366/03 und T-235/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2005 — Land Oberösterreich und Österreich/Kommission (Angleichung der Rechtsvorschriften — Von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen — Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen in Oberösterreich — Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 95 Absatz 5 EG)

22

2005/C 296/7

Rechtssache T-404/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2005 — Fischer/Gerichtshof (Beamte — Anfechtungsklage — Dienstunfähigkeit — Halbzeitbeschäftigung aus medizinischen Gründen — Begründung — Invaliditätsausschuss — Schadensersatzklage)

22

2005/C 296/8

Rechtssache T-423/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2005 — Bunker & BKR SL/HABM (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortelement BKR als Gemeinschaftsmarke — Ältere nationale Wortmarke BK RODS — Verwechslungsgefahr — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

22

2005/C 296/9

Rechtssache T-358/03: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 7. September 2005 — Krahl/Kommission (Beamte — Dienstliche Verwendung in einem Drittland — Wohnungskosten — Klage — Fristen — Zwingendes Recht — Verspätete Klage — Unzulässigkeit)

23

2005/C 296/0

Rechtssache T-140/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. September 2005 — Ehcon/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibung — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Außervertragliche Haftung — Verjährung — Unzulässigkeit — Offensichtlich unbegründete Klage)

23

2005/C 296/1

Rechtssache T-247/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2005 — Aseprofar und Edifa/Kommission (Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Anfechtbare Handlung — Unterbliebene Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens — Mitteilung 2002/C 244/03)

24

2005/C 296/2

Rechtssache T-287/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. September 2005 — Lorte u. a./Rat (Nichtigkeitsklage — Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr. 865/2004 — Stützungsregelung im Olivenölsektor — Natürliche und juristische Personen — Fehlendes individuelles Betroffensein — Unzulässigkeit)

24

2005/C 296/3

Rechtssachen T-295/04 bis T-297/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. September 2005 — ASAJA u. a./Rat (Nichtigkeitsklage — Verordnung (EG) Nr. 864/2004 — Beihilfesystem im Olivenölsektor — Natürliche und juristische Personen — Keine individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

24

2005/C 296/4

Rechtssache T-195/05 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 20. September 2005 — Deloitte Business Advisory/Kommission (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren — Verlust einer Chance — Dringlichkeit — Interessenausgleich)

25

2005/C 296/5

Rechtssache T-257/05: Klage, eingereicht am 12. Juli 2005 — Deutsche Telekom/HABM

25

2005/C 296/6

Rechtssache T-330/05: Klage, eingereicht am 2. September 2005 — Aqua-Terra Bioprodukt/HABM

26

2005/C 296/7

Rechtssache T-335/05: Klage, eingereicht am 5. September 2005 — Sorensen/Kommission

26

2005/C 296/8

Rechtssache T-336/05: Klage, eingereicht am 5. September 2005 — De Soeten/Rat

27

2005/C 296/9

Rechtssache T-338/05: Klage, eingereicht am 9. September 2005 — Claudel/Rechnungshof

27

2005/C 296/0

Rechtssache T-339/05: Klage, eingereicht am 9. September 2005 — MacLean-Fogg/HABM

28

2005/C 296/1

Rechtssache T-340/05: Klage, eingereicht am 13. September 2005 — Adler Modemärkte/HABM

28

2005/C 296/2

Rechtssache T-342/05: Klage, eingereicht am 14. September 2005 — Henkel/HABM

28

2005/C 296/3

Rechtssache T-345/05: Klage, eingereicht am 5. September 2005 — V/Parlament

29

2005/C 296/4

Rechtssache T-346/05: Klage, eingereicht am 12. September 2005 — Procter & Gamble/HABM

29

2005/C 296/5

Rechtssache T-347/05: Klage, eingereicht am 12. September 2005 — Procter & Gamble/HABM

30

2005/C 296/6

Rechtssache T-351/05: Klage, eingereicht am 7. September 2005 — Provincia di Imperia/Kommission

30

2005/C 296/7

Rechtssache T-352/05: Klage, eingereicht am 16. September 2005 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

31

2005/C 296/8

Rechtssache T-356/05: Klage, eingereicht am 19. September 2005 — Zelenkovà/Parlament

32

2005/C 296/9

Rechtssache T-362/05: Klage, eingereicht am 21. September 2005 — Nuova Agricast/Kommission

33

2005/C 296/0

Rechtssache T-363/05: Klage, eingereicht am 21. September 2005 — COFRA/Kommission

34

2005/C 296/1

Rechtssache T-368/05: Klage, eingereicht am 26. September 2005 — Österreich/Kommission

34

2005/C 296/2

Rechtssache T-369/05: Klage, eingereicht am 23. September 2005 — Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

35

2005/C 296/3

Rechtssache T-371/05: Klage, eingereicht am 28. September 2005 — AITEC — Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento u. a./Kommission

36

2005/C 296/4

Rechtssache T-373/05: Klage, eingereicht am 26. September 2005 — Italienische Republik/Kommission

37

2005/C 296/5

Rechtssache T-375/05: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2005 — Azienda Agricola Le Canne/Kommission

37

 

GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

2005/C 296/6

Mitteilung

39

 

III   Bekanntmachungen

2005/C 296/7

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 281 vom 12.11.2005

40

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 6. Oktober 2005

in der Rechtssache C-204/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 und 19 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Subventionen - Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts)

(2005/C 296/01)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-204/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 14. Mai 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Traversa und L. Lozano Palacios) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigte: N. Díaz Abad), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter), J. Malenovský und U. Lõhmus — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 6. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Artikeln 17 Absätze 2 und 5 sowie 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung verstoßen, dass es einen Pro-rata-Satz für den Abzug der von den Steuerpflichtigen, die nur besteuerte Umsätze tätigen, getragenen Mehrwertsteuer vorsieht und dass es eine Sonderregelung eingeführt hat, durch die die Abziehbarkeit der Mehrwertsteuer beschränkt wird, die auf den Erwerb von mittels Subventionen finanzierten Gegenständen oder Dienstleistungen entfällt.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 226 vom 20.9.2003.


26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 22. September 2005

in der Rechtssache C-221/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Unvollständige Umsetzung - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Unterbliebene Bestimmung von Gewässern, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten - Nicht ordnungsgemäße und unzureichende Bestimmung der gefährdeten Gebiete - Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft - Unzulänglichkeiten - Aktionsprogramm - Unzulänglichkeiten und unvollständige Anwendung)

(2005/C 296/02)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-221/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 22. Mai 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Valero Jordana im Beistand von M. van der Woude und T. Chellingsworth, avocats) gegen Königreich Belgien (Bevollmächtigter: ursprünglich A. Snoecx, dann E. Dominkovits), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, S. von Bahr, J. Malenovský und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 22. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verschmutzung durch Nitrat aus landschaftlichen Quellen verstoßen, dass es

in Bezug auf die Flämische Region bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 23. November 1998 gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 4 dieser Richtlinie und bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 3 Absätze 1 und 2, 5 und 10 der Richtlinie sowie

in Bezug auf die Wallonische Region bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. November 1999 gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie 5 der Richtlinie nicht erlassen hat.

2.

Die Klage ist unzulässig, soweit die Kommission mit ihrer Klage Rügen erhoben hat, die gegenüber denjenigen neu sind, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen aufgeführt sind.

3.

Der Teil der Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 5 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit deren Anhang III ist unbegründet, wonach das Aktionsprogramm der Flämischen Region in dieser Region nur teilweise angewandt wird, insbesondere was die Höchstmengen von Dung angeht, die jährlich in den gefährdeten Gebieten ausgebracht werden dürfen.

4.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


26.11.2005   

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C 296/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 6. Oktober 2005

in der Rechtssache C-243/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Mittels Subventionen finanzierte Investitionsgüter)

(2005/C 296/03)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-243/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 6. Juni 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: E. Traversa im Beistand von N. Coutrelis, avocat) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und C. Jurgensen-Mercier), unterstützt durch Königreich Spanien (Bevollmächtigte: N. Díaz Abad), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter), J. Malenovský und U. Lõhmus — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 6. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Artikeln 17 und 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung verstoßen, dass sie eine besondere Regel zur Einschränkung der Abziehbarkeit der Mehrwertsteuer beim Kauf von mittels Subventionen finanzierten Investitionsgütern erlassen hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


26.11.2005   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 29. September 2005

in der Rechtssache C-251/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichterfüllung der in Anhang I der Richtlinie 80/778/EWG festgelegten Voraussetzungen - Artikel 7 Absatz 6 - Wasser für den menschlichen Gebrauch)

(2005/C 296/04)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

In der Rechtssache C-251/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 11. Juni 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: A. Caeiros und G. Valero Jordana) gegen Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes und M. Lois), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), U. Lõhmus und A. Ó Coimh — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 29. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 7 Absatz 6 und 19 der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den in Anhang I der Richtlinie festgelegten Anforderungen nachzukommen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 6. Oktober 2005

in der Rechtssache C-276/03 P: Scott SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Rechtsmittel - Rechtswidrige staatliche Beihilfe - Zeitliche Geltung der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Entscheidung über die Unvereinbarkeit und die Rückforderung der Beihilfe - Verjährungsfrist - Unterbrechung - Erfordernis, den Beihilfeempfänger von einer die Verjährung unterbrechenden Maßnahme zu unterrichten)

(2005/C 296/05)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-276/03 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 des Statuts des Gerichtshofes, eingereicht am 24. Juni 2003, Scott SA mit Sitz in Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: J. Lever, QC, G. Peretz, Barrister, A. Nourry, R. Griffith und M. Papadakis, Solicitors, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Flett), Französische Republik, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann, E. Juhász und E. Levits — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 6. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Scott SA und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


26.11.2005   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 6. Oktober 2005

in der Rechtssache C-291/03 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester [Vereinigtes Königreich]): MyTravel plc gegen Commissioners of Customs & Excise (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros - Pauschalreisen - Von Dritten erworbene Leistungen und eigene Leistungen - Methode für die Berechnung der Steuer)

(2005/C 296/06)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-291/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal, Manchester (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 30. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2003, in dem Verfahren MyTravel plc gegen Commissioners of Customs & Excise hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, S. von Bahr und U. Lõhmus — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 6. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Ein Reisebüro oder ein Reiseveranstalter, das bzw. der seine Mehrwertsteuererklärung für einen Besteuerungszeitraum unter Verwendung der Methode abgegeben hat, die in der nationalen Regelung zur Umsetzung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in das innerstaatliche Recht vorgesehen ist, kann seine Mehrwertsteuerschuld nach der vom Gerichtshof als gemeinschaftsrechtskonform angesehenen Methode unter den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Effektivitätsprinzip entsprechen müssen, neu berechnen.

2.

Artikel 26 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Reisebüro oder ein Reiseveranstalter, das bzw. der gegen Zahlung eines Pauschalpreises dem Reisenden von Dritten erworbene sowie selbst erbrachte Leistungen liefert, grundsätzlich den seinen eigenen Leistungen entsprechenden Teil des Pauschalangebots auf der Grundlage des Marktwerts dieser Leistungen errechnen muss, sofern dieser Wert bestimmt werden kann. Ein Steuerpflichtiger kann jedoch das Kriterium der tatsächlichen Kosten verwenden, wenn er nachweist, dass dieses Kriterium der tatsächlichen Struktur des Pauschalangebots exakt Rechnung trägt. Die Anwendung des Kriteriums des Marktwerts ist weder davon, dass sie einfacher ist als die Anwendung der auf die tatsächlichen Kosten gestützten Methode, noch davon abhängig, dass sie zu einer Mehrwertsteuerschuld führt, die der Schuld gleich oder ähnlich ist, die sich bei der Verwendung der auf die tatsächlichen Kosten gestützten Methode ergeben würde. Daher

darf ein Reisebüro oder ein Reiseveranstalter die auf den Marktwert gestützte Methode nicht nach eigenem Ermessen anwenden und

gilt die letztgenannte Methode für die eigenen Leistungen, deren Marktwert bestimmt werden kann, auch wenn im Rahmen desselben Besteuerungszeitraums der Wert anderer eigener Bestandteile der Pauschalleistung nicht bestimmt werden kann, weil der Steuerpflichtige keine ähnlichen Leistungen außerhalb eines Pauschalangebots verkauft.

3.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des Ausgangsrechtsstreits den Marktwert der im Rahmen der Pauschalurlaubsreisen gelieferten Flugreisen zu bestimmen. Dieses Gericht kann diesen Marktwert ausgehend von Durchschnittswerten bestimmen. In diesem Zusammenhang kann der Markt, der auf den an andere Reiseveranstalter verkauften Sitzen basiert, den am besten geeigneten Markt darstellen.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


26.11.2005   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 13. Oktober 2005

in der Rechtssache C-458/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts, Autonome Sektion für die Provinz Bozen [Italien]): Parking Brixen GmbH gegen Gemeinde Brixen, Stadtwerke Brixen AG (1)

(Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Dienstleistungskonzession - Betrieb gebührenpflichtiger öffentlicher Parkplätze)

(2005/C 296/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-458/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen (Italien) mit Entscheidung vom 23. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Oktober 2003, in dem Verfahren Parking Brixen GmbH gegen Gemeinde Brixen und Stadtwerke Brixen AG hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Schiemann, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), K. Lenaerts und E. Juhász — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 13. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Bei der Vergabe des Betriebs eines gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatzes durch eine öffentliche Stelle an einen Dienstleistungserbringer, der als Entgelt für diese Tätigkeit die von Dritten für die Benutzung dieses Parkplatzes entrichteten Beträge erhält, handelt es sich um eine öffentliche Dienstleistungskonzession, auf die die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nicht anwendbar ist.

2.

Die Artikel 43 EG und 49 EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass sie es einer öffentlichen Stelle verbieten, eine öffentliche Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung an eine Aktiengesellschaft zu vergeben, die durch Umwandlung eines Sonderbetriebs dieser öffentlichen Stelle entstanden ist, deren Gesellschaftszweck auf bedeutende neue Bereiche ausgeweitet wurde, deren Kapital bald für Fremdkapital offen stehen muss, deren geografischer Tätigkeitsbereich auf das gesamte Land und das Ausland ausgedehnt wurde und deren Verwaltungsrat sehr weitgehende Vollmachten der Verwaltung innehat, die er selbständig ausüben kann.


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2004.


26.11.2005   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 6. Oktober 2005

in der Rechtssache C-502/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfallbewirtschaftung - Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG - Artikel 4, 8 und 9)

(2005/C 296/08)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-502/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 26. November 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Konstantinidis) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: E. Skandalou), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter R. Schintgen und J. Klučka (Berichterstatter) — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 6. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Beachtung der Artikel 4, 8 und 9 dieser Richtlinie sicherzustellen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


26.11.2005   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 13. Oktober 2005

in der Rechtssache C-522/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München [Deutschland]): Scania Finance France SA gegen Rockinger Spezialfabrik für Anhängerkupplungen GmbH & Co. (1)

(Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der „ordnungsgemäßen Zustellung“)

(2005/C 296/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-522/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Oberlandesgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 2003, in dem Verfahren Scania Finance France SA gegen Rockinger Spezialfabrik für Anhängerkupplungen GmbH & Co. hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter K. Schiemann, K. Lenaerts, E. Juhász und M. Ilešič — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 13. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 27 Nummer 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel IV Absatz 1 des diesem Übereinkommen beigefügten Protokolls ist dahin auszulegen, dass, sofern zwischen dem Urteilsstaat und dem Vollstreckungsstaat ein internationales Übereinkommen gilt, die Ordnungsgemäßheit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an einen Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beurteilen ist, es sei denn, es wird auf die Übermittlungsmethode der unmittelbaren Übersendung zwischen gerichtlichen Amtspersonen gemäß Artikel IV Absatz 2 des Protokolls zurückgegriffen und der Vollstreckungsstaat hat dieser Methode nicht offiziell widersprochen.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


26.11.2005   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 6. Oktober 2005

in der Rechtssache C-9/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): Strafverfahren gegen Geharo BV (1)

(Richtlinie 88/378/EWG - Spielzeug - Richtlinie 91/338/EWG - Höchstzulässiger Cadmiumgehalt)

(2005/C 296/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-9/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 2004, in dem Strafverfahren gegen Geharo BV hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann und E. Levits — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass — am 6. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer Anwendung des durch diese Richtlinie aufgestellten Verbotes des Handels mit Erzeugnissen, deren Cadmiumgehalt einen zulässigen Höchstwert übersteigt, auf Spielzeug, das von der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug erfasst wird, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.


26.11.2005   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 6. Oktober 2005

in der Rechtssache C-120/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf [Deutschland]): Medion AG gegen Thomson multimedia Sales Germany & Austria GmbH (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - Verwechslungsgefahr - Verwendung einer Marke durch einen Dritten - Zusammengesetztes Zeichen bestehend aus der Bezeichnung des Dritten, gefolgt von der Marke)

(2005/C 296/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-120/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2004, in dem Verfahren Medion AG gegen Thomson multimedia Sales Germany & Austria GmbH hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 6. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 13. Oktober 2005

in der Rechtssache C-200/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]): Finanzamt Heidelberg gegen iSt internationale Sprach- und Studienreisen GmbH (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Artikel 26 Absatz 1 - Anwendungsbereich - Pauschalpreis, der den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land sowie Sprachunterricht umfasst - Hauptleistung und Nebenleistungen - Begriff - Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen)

(2005/C 296/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-200/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. März 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Mai 2004, in dem Verfahren Finanzamt Heidelberg gegen iSt internationale Sprach- und Studienreisen GmbH hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter P. Kūris und G. Arestis (Berichterstatter) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 13. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er auf einen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, der Dienstleistungen wie die „High-School-Programme“ und „College-Programme“, die in der Durchführung von Sprach- und Studienreisen ins Ausland bestehen, anbietet und der seinen Kunden gegen Zahlung eines Pauschalpreises im eigenen Namen einen drei- bis zehnmonatigen Auslandsaufenthalt bietet und dabei Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nimmt.


(1)  ABl. C 190 vom 24.7.2004.


26.11.2005   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 13. Oktober 2005

in der Rechtssache C-379/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Würzburg [Deutschland]): Richard Dahms GmbH gegen Fränkischer Weinbauverband e. V. (1)

(Weinbauerzeugnisse - Verordnung [EG] Nr. 753/2002 - Artikel 21 - Unmittelbare Wirkung - Wein- und Sektprämierung - Anstellgebühren)

(2005/C 296/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-379/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landgericht Würzburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. August 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 3. September 2004, in dem Verfahren Richard Dahms GmbH gegen Fränkischer Weinbauverband e. V. hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. La Pergola, A. Borg Barthet, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 13. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse ist dahin auszulegen, dass die Teilnehmer oder potenziellen Teilnehmer an einer Weinprämierung auf der Grundlage dieser Bestimmung nicht gegen die Umstände der Veranstaltung dieser Prämierung und insbesondere nicht gegen die Modalitäten der Festlegung der Anstellgebühren vorgehen können.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 6. Oktober 2005

in der Rechtssache C-429/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/96/EG - Harmonisierte Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2005/C 296/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-429/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 6. Oktober 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Simonsson und W. Wils) gegen Königreich Belgien (Bevollmächtigte: D. Haven und M. Wimmer), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann und G. Arestis (Berichterstatter) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 6. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 284 vom 20. 11. 2004.


26.11.2005   

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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 14. Juli 2005

in der Rechtssache C-70/04: Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Auswärtige Beziehungen - Abkommen EG-Schweiz über den Luftverkehr - Nichtigkeitsklage eines Drittstaats - Schweizerische Eidgenossenschaft - Entscheidung 2004/12/EG der Kommission - Deutsche Maßnahmen bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich - Verordnung [EWG] Nr. 2408/92 des Rates - Beschluss 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes - Verweisung an das Gericht)

(2005/C 296/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-70/04 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG in Verbindung mit Artikel 20 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, eingereicht am 13. Februar 2004, Schweizerische Eidgenossenschaft (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hirsbrunner und U. Soltész) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Benyon, M. Huttunen und M. Niejahr), unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: C.-D. Quassowski und A. Tiemann im Beistand von Rechtsanwalt T. Masing), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter J. Makarczyk, P. Kūris und G. Arestis — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 14. Juli 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Rechtssache C-70/04 wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften verwiesen.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


26.11.2005   

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C 296/8


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 22. Juni 2005

in der Rechtssache C-190/04 P: Graham French, John Steven Neiger, Michael Leighton gegen Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, John Pascoe, Richard Micklethwait, Ruth Margaret Micklethwait (1)

(Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Nicht mit Gründen versehene Weigerung eines letztinstanzlichen Gerichts des Vereinigten Königreichs, den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens anzurufen - Nichterlass von Maßnahmen durch den Rat und die Kommission - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2005/C 296/16)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-190/04 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 23. April 2004, Graham French, John Steven Neiger, Michael Leighton, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Barnett, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Sims und M. Bauer), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Docksey und M. Shotter), John Pascoe, Richard Micklethwait, Ruth Margaret Micklethwait, hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und U. Lõhmus (Berichterstatter) — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 22. Juni 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 156 vom 12.6.2004.


26.11.2005   

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C 296/9


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 22. Juni 2005

in der Rechtssache C-281/04 P: Michael Leighton, Graham French, John Steven Neiger gegen Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften und John Pascoe, Richard Micklethwait, Ruth Margaret Micklethwait (1)

(Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2005/C 296/17)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-281/04 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 25. Juni 2004, Michael Leighton, Graham French, John Steven Neiger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Barnett, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Traversa und M. Shotter), John Pascoe, Richard Micklethwait, Ruth Margaret Micklethwait, hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und U. Lõhmus (Berichterstatter) — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 22. Juni 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Leighton, Herr French und Herr Neiger tragen die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 288 vom 11.9.2004.


26.11.2005   

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C 296/9


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Centrale Raad van Beroep vom 15. Juli 2005 in dem Rechtsstreit D. P. W. Hendrix gegen Raad van bestuur van het uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

(Rechtssache C-287/05)

(2005/C 296/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Centrale Raad van Beroep (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 15. Juli 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. Juli 2005, in dem Rechtsstreit D. P. W. Hendrix gegen Raad van bestuur van het uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist eine Leistung nach der Wajong, die in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 (1) aufgeführt ist, als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen, so dass auf Personen wie den Berufungskläger ausschließlich die durch Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte Koordinierungsregelung anzuwenden ist? Macht es für die Beantwortung dieser Frage einen Unterschied, ob der Betroffene ursprünglich eine (aus Beiträgen finanzierte) AAW-Leistung für junge Behinderte erhielt, die zum 1. Januar 1998 ohne weiteres in eine Leistung nach der Wajong umgewandelt wurde?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Kann sich ein Arbeitnehmer auf Artikel 39 EG in seiner Ausprägung in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 (2) gegenüber dem Mitgliedstaat berufen, dessen Staatsangehöriger er ist, wenn er ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet hat, jedoch im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt?

3.

Für den Fall, dass die erste und die zweite Frage bejaht werden: Ist Artikel 39 EG in seiner Ausprägung in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 so zu verstehen, dass mit ihm eine gesetzliche Bestimmung stets vereinbar ist, die die Gewährung oder Fortsetzung einer Leistung davon abhängig macht, dass der Betroffene seinen Wohnort im Gebiet des Mitgliedstaats hat, dessen gesetzliche Regelung gilt, wenn diese gesetzliche Regelung eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 vorsieht und in Anhang IIa dieser Verordnung aufgeführt ist?

4.

Für den Fall, dass die erste und die zweite Frage bejaht werden und die dritte Frage verneint wird: Ist das Gemeinschaftsrecht (insbesondere die Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 und 39 EG sowie die Artikel 12 und 18 EG) so auszulegen, dass im Wesen der Wajong eine hinreichende Rechtfertigung dafür gefunden werden kann, einem Unionsbürger, der in den Niederlanden eine Vollzeitbeschäftigung ausübt und insoweit ausschließlich den niederländischen Rechtsvorschriften unterliegt, die Wohnortvoraussetzung entgegenzuhalten?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2).


26.11.2005   

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C 296/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Hajdú-Bihar Megyei Bíróság vom 3. März 2005 in dem Verfahren zwischen Ákos Nádasdi und der Vám- és Pénzügyőrség Észak-Alföldi Regionális Parancsnoksága

(Rechtssache C-290/05)

(2005/C 296/19)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Hajdú-Bihar Megyei Bíróság ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 3. März 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Juli 2005, in dem Verfahren zwischen Ákos Nádasdi und der Vám- és Pénzügyőrség Észak-Alföldi Regionális Parancsnoksága um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Dürfen die Mitgliedstaaten ungeachtet des Artikels 90 Absatz 1 EG eine Steuer auf Gebrauchtwagen aus anderen Mitgliedstaaten beibehalten, die den Wert des Wagens überhaupt nicht berücksichtigt und deren Höhe sich ausschließlich nach technischen Merkmalen der Wagen (Motortyp, Hubraum) und einer Einstufung nach Umweltschutzerwägungen richtet?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das im vorliegenden Verfahren anwendbare Gesetz Nr. CX/2003 über die Kraftfahrzeugsteuer in Bezug auf importierte Gebrauchtwagen mit Artikel 90 Absatz 1 EG vereinbar, obwohl für Wagen, die schon vor dessen Inkrafttreten in Ungarn in Betrieb genommen worden waren, keine Kfz-Steuer gezahlt werden musste?


26.11.2005   

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C 296/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Raad van State vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie gegen R.N.G. Eind

(Rechtssache C-291/05)

(2005/C 296/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Raad van State (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 13. Juli 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Juli 2005, in dem Rechtsstreit Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie gegen R.N.G. Eind um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Ia.

Wenn ein Drittstaatsangehöriger in einem Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (1) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft betrachtet wird und die Geltungsdauer der von diesem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltsgenehmigung noch nicht abgelaufen ist, bedeutet dies dann, dass der Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, bei dessen Rückkehr diesem Drittstaatsangehörigen den Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bereits aus diesem Grund nicht versagen kann?

Ib.

Wenn die vorhergehende Frage zu verneinen ist, bedeutet dies dann, dass der Mitgliedstaat befugt ist, selbst zu beurteilen, ob bei der Einreise dieses Drittstaatsangehörigen die auf dem nationalen Recht beruhenden Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt erfüllt sind, oder muss dieser Mitgliedstaat erst beurteilen, ob der Drittstaatsangehörige als Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers noch Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten kann?

II.

Macht es für die Antwort auf die unter Ia. und b. gestellten Fragen einen Unterschied, wenn dieser Drittstaatsangehörige vor seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte?

IIIa.

Wenn der Mitgliedstaat, dem ein Arbeitnehmer (der Beteiligte) angehört, bei dessen Rückkehr befugt ist, selbst zu beurteilen, ob die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger noch erfüllt sind, hat dann ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger des zur Arbeitssuche aus dem Aufnahmemitgliedstaat in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückgekehrten Beteiligten ist, in diesem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, und wenn ja, für welche Zeit?

IIIb.

Besteht dieses Recht auch dann, wenn der Beteiligte in diesem Mitgliedstaat keine echte und tatsächliche Arbeit verrichtet und nicht oder nicht mehr als Arbeitssuchender betrachtet werden kann, im Rahmen der Richtlinie 90/364/EWG (2) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beteiligte wegen seiner niederländischen Staatsangehörigkeit Sozialhilfe erhält?

IV.

Welche Bedeutung ist für die Antwort auf die vorhergehenden Fragen dem Umstand beizumessen, dass dieser Drittstaatsangehörige Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der von dem ihm nach Artikel 18 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zustehenden Recht Gebrauch macht und in den Mitgliedstaat zurückkehrt, dem er angehört?


(1)  ABl. L 257, S. 2.

(2)  ABl. L 180, S. 26.


26.11.2005   

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C 296/11


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Raad van State vom 19. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie gegen Ismael Günes

(Rechtssache C-296/05)

(2005/C 296/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Raad van State (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 19. Juli 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. Juli 2005, in dem Rechtsstreit Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie gegen Ismael Günes um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist der Begriff „Beschränkung“ in Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls (1) dahin gehend auszulegen, dass er das Erfordernis der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung erfasst, die ein Ausländer mit türkischer Staatsangehörigkeit aufgrund von Artikel 3.71 Absatz 1 des Vreemdelingenbesluit 2000 in der Türkei oder dem Staat des ständigen Aufenthalts beantragen muss und deren Erteilung er abwarten muss, bevor er in die Niederlande einreist, da sonst sein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wird?

2.a)

Wenn die Frage 1 zu bejahen ist, muss dann Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls dahin gehend ausgelegt werden, dass unter einer neuen Beschränkung im Sinne dieser Vorschrift auch eine Verschärfung der nationalen Regelung hinsichtlich des Erfordernisses, über eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung zu verfügen, zu verstehen ist, die nach einer nach dem 1. Januar 1973 eingetretenen Lockerung der betreffenden Regelung erfolgt ist?

2.b)

Fällt die Antwort auf Frage 2.b anders aus, wenn diese Lockerung hinsichtlich des Erfordernisses, über eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung zu verfügen, nicht in der Rechtsetzung selbst, sondern in der Politik und der Ausführungspraxis erfolgt ist?


(1)  zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei, gebilligt und bestätigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1).


26.11.2005   

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C 296/11


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 22. Juli 2005

(Rechtssache C-297/05)

(2005/C 296/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. Juli 2005 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Michel van Beek und Désirée Zijlstra.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 30 EG verstoßen hat, dass es zuvor in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Kraftfahrzeuge vor ihrer Registrierung in den Niederlanden einer technischen Kontrolle unterzogen hat, während eine derartige Kontrolle bei der Übertragung eines zuvor in den Niederlanden registrierten Kraftfahrzeugs auf einen anderen in den Niederlanden ansässigen Eigentümer oder Halter nicht erforderlich ist;

2.

dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die technischen Kontrollen, die die Niederlande bei zuvor in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Kraftfahrzeugen für deren Registrierung im nationalen Kennzeichenregister verlangten, seien nicht im Hinblick auf die in Artikel 30 EG aufgeführten Ziele oder zur Erfüllung irgendeines in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten zwingenden Erfordernisses gerechtfertigt.


26.11.2005   

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C 296/12


Rechtsmittel der Creative Technology Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 25. Mai 2005 in der Rechtssache T-352/02, Creative Technology Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 10. August 2005; anderer Beteiligter am Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): José Vila Ortiz

(Rechtssache C-314/05 P)

(2005/C 296/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Creative Technology Ltd, Singapur, hat am 10. August 2005 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 25. Mai 2005 in der Rechtssache T-352/02 (1), Creative Technology Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), anderer Beteiligter am Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): José Vila Ortiz, eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind die Solicitors Stephen Jones und Paul Rawlinson.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

i)

das Urteil aufzuheben;

ii)

die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben;

iii)

die Entscheidung Nr. 145/2001 der Widerspruchsabteilung aufzuheben;

iv)

die Anmeldung der Rechtsmittelführerin zur Eintragung zuzulassen;

v)

dem Widerspruchsführer die Kosten der Anmelderin/Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren sowie in den Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die angemeldete Wortmarke PC WORKS sei der älteren eingetragenen spanischen Bildmarke mit den Wörtern W WORK PRO nicht in verwechslungsfähiger Weise ähnlich. Die Widerspruchsabteilung, die Vierte Beschwerdekammer und das Gericht erster Instanz hätten die Marken in ihrer Gesamtheit fehlerhaft gewürdigt und dabei insbesondere dem in beiden Marken vorhandenen Bestandteil WORK ein zu hohes Gewicht beigemessen.

Die Widerspruchsabteilung, die Vierte Beschwerdekammer und das Gericht erster Instanz hätten außerdem verkannt, dass es sich bei den in Frage stehenden Waren nicht um gängige Konsumartikel handele, sondern dass diese von den Verbrauchern nach genauer Überlegung erworben würden. Sie hätten insbesondere nicht die Eigenheiten beachtet, die für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher der maßgeblichen Verkehrskreise kennzeichnend seien, der die in Frage stehenden Waren nicht ohne genaue Prüfung kaufe.

Das Gericht habe daher zu Unrecht die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung und der Vierten Beschwerdekammer aufrechterhalten und die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen.

Dem Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung, der Vierten Beschwerdekammer und des Gerichts sei daher stattzugeben; die Entscheidungen seien vollständig aufzuheben. Ferner seien der Anmelderin/Rechtsmittelführerin ihre Kosten im Rechtsmittelverfahren und in den Verfahren vor der Widerspruchsabteilung, der Vierten Beschwerdekammer und dem Gericht zu ersetzen.


(1)  ABl. C 182, vom 23.7.05, S. 35.


26.11.2005   

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C 296/12


Rechtsmittel der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-34/04, Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 28.07.2005 (Fax: 27.07.2005)

(Rechtssache C-324/05 P)

(2005/C 296/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH hat am 28.07.2005 (Fax: 27.07.2005) beim Gerichtshof der Europaïschen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-34/04, Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte P. H. Kort, M.W. Husemann, B. Piepenbrink, Kort Rechtsanwälte (GBR), Ellerstraße 123/125, D-40227 Düsseldorf, Allemagne.

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-34/04 (1) aufzuheben,

über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen,

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente (Rechtssache C-324/05 P)

Die Rechtsmittelführerin sucht mit dem eingelegten Rechtsmittel zu verhindern, dass die Anwendung des Markenwortes „POWER“ in der angemeldeten Marke („TURKISH POWER“) zur Übernahme der Rechte der älteren Marke führt. Sie begründet ihr Rechtsmittel gegen das genannte Urteil mit der rechtsfehlerhaften Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts über die Gemeinschaftsmarken und mit der — den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzenden — Änderung der Entscheidungspraxis des Gerichts erster Instanz durch die angefochtene Entscheidung:

1.

Das Gericht habe verkannt, dass die Rechte der älteren Marke durch die Übernahme des eigenständig prägenden Markenwortes „POWER“ in der angemeldeten Marke verletzt werden. Der von Deutschland für das Wort „POWER“ gewährte Schutzumfang sei unbegrenzt und habe die Folge des ausschließlichen Kennzeichnungsrechts für die in Frage stehenden Waren. Für die ältere Marke müsse es uneingeschränkt möglich bleiben, mit freistehenden Wort- oder Bildelementen kombiniert zu werden, wenn dies für ihre Vermarktung erforderlich ist. Durch die angefochtene Entscheidung werde aber die Rechtsmittelführerin in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeschränkt.

2.

Das Gericht habe verkannt, dass die angemeldete Marke das Markenwort der älteren Marke in prägender Weise wiederverwendet und als Marke vereinnahmt habe. Die Dominanz des Wortes „POWER“ in der angemeldeten Marke werde nicht durch das Wort „TURKISH“ aufgehoben, weil dieses in branchentypischer Weise an die auf dem Tabakmarkt häufig verwendete Tabakbezeichnung „turkish blend“ anknüpfe, und deshalb als ein Hinweis auf eine aus der Türkei stammende Tabakmischung betrachtet werden könne, die markenmäßig mit „POWER“ betitelt ist. Das Gericht gehe deshalb irrtümlich davon aus, dass die Wortverbindung „TURKISH POWER“ eine von dem Wort „POWER“ unabhängige Suggestivwirkung entwickele.

3.

Das Gericht habe sich geirrt, wenn es von ausreichend klanglichen Unterschieden zwischen den Vergleichsmarken ausgeht, da die klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken bereits für sich genommen eine Eintragung der angemeldeten Marke ausschließe. Hinsichtlich der bildlichen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken habe das Gericht außer Acht gelassen, dass Marken vorwiegend auch visuell durch ihre Wortbestandteile geprägt werden, weil der Verbraucher sich besser an Worten als an Bildern orientieren und erinnern könne. Die Feststellung, dass die Wortbestandteile der angemeldeten Marke durch das Bildelement dominiert werden, sei daher nicht begründet.

4.

Das Gericht gehe irrtümlich von der Voraussetzung aus, dass das maßgebliche Publikum eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringe: es sei nicht belegt, dass die Kunden beim Kauf von Zigaretten aufmerksamer handelten als beim Kauf von Lebensmitteln oder anderen Konsumgütern. Doch selbst wenn man eine erhöhte Aufmerksamkeit unterstellen würde, sei nicht auszuschließen, dass sich die Kunden durch das Markenwort „POWER“ an die ältere Marke erinnert fühlen und die angemeldete Marke mit dem Unternehmen der Rechtsmittelführerin unmittelbar in Verbindung bringen, nämlich als Untermarke einer türkischen Mischung der Tabaksorte „POWER“.


(1)  ABl. C 205, S. 21.


26.11.2005   

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C 296/13


Rechtsmittel des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-7/04, Shaker di L. Laudato & C. Sas gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingelegt am 15. September 2005 (Fax vom 9. September 2005); andere Beteiligte am Verfahren: Limiñana y Botella SL

(Rechtssache C-334/05 P)

(2005/C 296/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat am 15. September 2005 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-7/04, Shaker di L. Laudato & C. Sas gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingelegt, andere Beteiligte am Verfahren: Limiñana y Botella SL.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1)

das angefochtene Urteil aufzuheben;

2)

der Firma Shaker sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Urteil des Gerichts auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 im Rahmen des Binnenmarkts beruhe.

Nach einem gefestigten Grundsatz beruhe die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auf zwei Gesichtspunkten, nämlich erstens einer vergleichenden Prüfung sowohl der Zeichen als auch der Waren sowie zweitens einer anschließenden zusammenfassenden Würdigung der Ergebnisse dieser Prüfung, um festzustellen, ob der Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Waren glauben könnte, dass diese aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten. Was den Zeichenvergleich betreffe, so seien für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken der bildliche, der klangliche und der begriffliche Aspekt zu berücksichtigen. Sodann sei der von den Marken hervorgerufene Gesamteindruck einer umfassenden Würdigung zu unterziehen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Merkmale der Marken zu berücksichtigen seien.

Das Gericht habe diesen Grundsatz nicht in vollem Umfang beachtet. Insbesondere habe es die Verwechslungsgefahr allein auf der Grundlage seiner Würdigung des bildlichen Aspekts der angegriffenen Marke ausgeschlossen, ohne auch die weiteren, jedoch unverzichtbar einzubeziehenden Elemente zu berücksichtigen, die in die umfassende und genaue Prüfung der Verwechslungsgefahr eingehen müssten.

Das Urteil sei wegen offenkundiger innerer Unstimmigkeit und Widersprüchlichkeit aufzuheben.


26.11.2005   

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C 296/14


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan vom 7. September 2005 in dem Rechtsstreit Ameur Echouikh gegen Secrétaire d'État aux anciens combattants

(Rechtssache C-336/05)

(2005/C 296/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Das Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan (Frankreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 7. September 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. September 2005, in dem Rechtsstreit Ameur Echouikh gegen Secrétaire d'État aux anciens combattants um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Haben die Artikel 64 und 65 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits unmittelbare Wirkung?

2.

Sollte dieses Europa-Mittelmeer-Abkommen, aus welchem Grund auch immer, in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sein, ist dann davon auszugehen, dass die Artikel 40 bis 42 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, das durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen ersetzt werden soll, unmittelbare Wirkung haben?

3.

Fällt ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der Armee eines Mitgliedstaats gedient hat, wenn auch außerhalb von dessen Gebiet, unter die in den Artikeln 64 und 65 des Europa-Mittelmeer-Abkommens von 1996 und in den Artikeln 40 bis 42 des Kooperationsabkommens von 1976 genannten „Arbeitskräfte“?

4.

Kann sich ein marokkanischer Staatsangehöriger unabhängig davon, ob die oben genannten Vorschriften der 1976 und 1996 mit dem Königreich Marokko unterzeichneten Abkommen unmittelbare Wirkung haben, wenn er unter die darin im Hinblick auf die Gemeinschaftsrechtsordnung genannten „Arbeitskräfte“ fällt, auf die unmittelbare Anwendbarkeit des durch Artikel 12 EG und Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit berufen?

5.

Fällt die Kriegsinvalidenrente, die ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der Armee eines Mitgliedstaats gedient hat, aufgrund von während dieses Militärdiensts erlittenen Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit verlangt, unter das in Artikel 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens von 1996 genannte Arbeitsentgelt oder unter die in Artikel 65 dieses Abkommens genannten Leistungen der sozialen Sicherheit?

6.

Stehen die Artikel 64 und 65 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits und, vor dessen Inkrafttreten, die Artikel 40 bis 42 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko oder, falls nicht, Artikel 12 EG (früher Artikel 6 EG-Vertrag) und Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dem entgegen, dass sich ein Mitgliedstaat auf innerstaatliche einschränkende Bestimmungen beruft, die auf die Staatsangehörigkeit eines marokkanischen Staatsangehörigen abstellen, um

ihm eine Kriegsinvalidenrente zu versagen, die der Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen ohne diese Einschränkung gewährt, wenn sie, ebenso wie der marokkanische Staatsangehörige, ihren ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, sich damit in derselben Situation wie dieser befinden und unter denselben Bedingungen wie dieser in der Armee dieses Mitgliedstaats gedient haben;

für die Gewährung, Berechnung und Dauer der Kriegsrenten zur Entschädigung für die auf den Dienst in der Armee dieses Mitgliedstaats zurückzuführenden Unfall- oder Krankheitsfolgen von ihm die Erfüllung von Bedingungen zu verlangen, die von denen für die eigenen Staatsangehörigen abweichen?

7.

Kann der Umstand, dass der Betroffene in dem Zeitpunkt, in dem er seinen Rentenantrag stellt, nicht arbeitet und den Unfall oder die Krankheit, auf die er seinen Antrag stützt, während einer lange zurückliegenden Dienstzeit, hier der Zeit vom 19. August 1949 bis zum 16. August 1964, außerhalb der Staatsgrenzen des Mitgliedstaats, für den er Militärdienst leistete, hier in Saigon, erlitten hat, etwas an den Antworten auf die vorstehenden Fragen ändern?


26.11.2005   

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C 296/15


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2005 in dem Strafverfahren gegen Stefan Kremer

(Rechtssache C-340/05)

(2005/C 296/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Oberlandesgericht München (Deutschland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 9. September 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. September 2005, in dem Strafverfahren gegen Stefan Kremer, um Vorabentscheidung.

Die Vorlage betrifft den Fall, dass einer Person in einem Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) durch die Verwaltungsbehörden wegen Eignungsmängeln die Fahrerlaubnis aberkannt oder der Erwerb einer solchen versagt worden ist, der Neuerwerb einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat davon abhängig ist, dass der Antragsteller seine Eignung durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung nach den Regeln des Aufnahmestaats nachweist, er diesen Nachweis nicht führt und in der Folgezeit — ohne dass eine Sperrfrist des Aufnahmestaats gelaufen ist — die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellungsstaat) erwirbt.

Folgende Fragen werden zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Lässt Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG (1) in einem derartigen Fall eine gesetzliche Regelung des Aufnahmestaats zu, wonach von der Fahrerlaubnis des Ausstellungsstaats nur auf Antrag und nach Prüfung, ob die Voraussetzungen der Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie entfallen sind, im Aufnahmestaat Gebrauch gemacht werden darf,

oder folgt aus dem Gebot der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie sowie aus dem Gebot, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eng auszulegen, dass der Aufnahmestaat die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ohne Vorschaltung eines Kontrollverfahrens anerkennen muss und dass ihm lediglich die Befugnis zusteht, das Recht zum Gebrauch der Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat abzuerkennen, sofern Gründe (fort-)bestehen, die die Anwendung von Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie rechtfertigen?


(1)  ABl. L 237, S. 1.


26.11.2005   

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C 296/15


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 22. September 2005

(Rechtssache C-355/05)

(2005/C 296/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. September 2005 eine Klage gegen Irland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Bernhard Schima und Doyin Lawumni, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 33 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juli 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003.


26.11.2005   

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C 296/16


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 23. September 2005

(Rechtssache C-358/05)

(2005/C 296/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. September 2005 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind B. Schima und S. Pardo Quintillán, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Anpassung der innerstaatlichen Rechtsordnung an die Richtlinie sei am 1. Juli 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.


26.11.2005   

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C 296/16


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 26. September 2005

(Rechtssache C-361/05)

(2005/C 296/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 26. September 2005 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind I. Martínez del Peral und M. Konstantinidis, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Spanien seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 9 und 13 der Richtlinie 75/442/EWG (1), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (2), und aus Artikel 14 der Richtlinie 1999/31/EG (3) nicht nachgekommen ist,

indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Abfalldeponien von Níjar und Hoyo de Miguel den sich aus den genannten Richtlinien ergebenden Verpflichtungen anzupassen;

indem es dadurch, dass die spanischen Behörden keine Daten vorgelegt haben, um die Beschwerde über die in La Mojonera gelegene Abfalldeponie von Cueva del Mojón zurückweisen zu können, nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Abfalldeponie von Cueva del Mojón den sich aus den genannten Richtlinien ergebenden Verpflichtungen anzupassen;

2.

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die fortwährende Situation dieser Abfalldeponien verursache über einen längeren Zeitraum, da die zuständigen Behörden trotz der Aufforderungen der Kommission nicht eingriffen, eine signifikante Beeinträchtigung der Umwelt.

Durch die Rückstände in den illegalen Deponien entwichen nämlich chemische Substanzen in Boden, Luft und Wasser, die die menschliche Gesundheit gefährdeten, und außerdem Oberflächenwasser, Grundwasser und Atmosphäre sowie Flora und Fauna verschmutzten. Ferner führten das illegale Verbrennen und aufgrund der Entzündlichkeit der Rückstände in den nicht überwachten Deponien spontan entstehende Feuer zu zahlreichen Bränden mit katastrophalen Konsequenzen für die Umwelt.


(1)  Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 47.

(2)  Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.

(3)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.


26.11.2005   

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C 296/17


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 27. September 2005

(Rechtssache C-364/05)

(2005/C 296/31)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. September 2005 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Michel van Beek.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch, dass es

nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 2001/20/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln nachzukommen,

nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 2003/94/EG (2) der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate nachzukommen,

oder jedenfalls die Vorschriften dieser Richtlinien der Kommission nicht zur Kenntnis gebracht hat,

gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2001/20 hätten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2003 nachzukommen, und die Kommission davon zu unterrichten. Was die Richtlinie 2003/94 angehe, so sei dieser Termin nach Artikel 17 der 30. April 2004.


(1)  ABl. L 121, S. 34.

(2)  ABl. L 262, S. 22.


26.11.2005   

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C 296/17


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 7. Oktober 2005

(Rechtssache C-369/05)

(2005/C 296/32)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Oktober 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsberaterin Maria Patakia und Nicola Yerell, Juristischer Dienst; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1)

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/79/EG (1) des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der Internationalen Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2)

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 1. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57-60.


26.11.2005   

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C 296/17


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 7. Oktober 2005

(Rechtssache C-372/05)

(2005/C 296/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Oktober 2005 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter ist Herr Dr. Günter Wilms, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, wie folgt zu entscheiden:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat wegen ihrer Weigerung, in dem Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der Einfuhr von militärischem Gerät unter Zollbefreiung nicht erhobene Eigenmittel zu berechnen und zu überweisen, sowie ihrer Weigerung, Verzugszinsen in Folge der Nichtbereitstellung der Eigenmittel an die Kommission zu zahlen, ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 (1) bzw. der Verordnung Nr. 1150/2000 (2) verletzt.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Bundesrepublik Deutschland habe für die Einfuhren von Militärgütern ab dem 1. Januar 1998 Zollbefreiungen gewährt und demzufolge keine Zolleigenmittel abgeführt. Die Beklagte habe — trotz der an sie ergangenen Aufforderung — den aufgrund dieser Zollbefreiung nicht abgeführten Eigenmittelbetrag nicht berechnet und der Kommission nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe weiterhin die Übergabe der an den tatsächlichen Einfuhren ausgerichteten und für die Berechnung der Verzugszinsen notwendigen detaillierten Angaben wie auch die Zahlung der Verzugszinsen verweigert.

Diese Zollbefreiung stelle eine Verletzung des Artikels 26 des EG-Vertrags sowie des Artikels 20 des Zollkodex der Gemeinschaften dar, die nicht unter Berufung auf den Artikel 296 EG-Vertrag gerechtfertigt werden könne. Artikel 296 EG, als eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Zollerhebung, müsse eng ausgelegt werden, und entsprechend dieser engen Auslegung müsse der Mitgliedstaat, der sich auf diese Vorschrift berufen möchte, das Vorliegen aller Bedingungen ihrer Anwendbarkeit nachweisen.

In dem vorliegenden Fall bedeute es, dass es den deutschen Behörden nachzuweisen obliege, inwieweit die Erhebung von Zöllen die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Es solle auch vom Mitgliedstaat nachgewiesen werden, dass unter den besonderen Bedingungen eine konkrete Bedrohung für die Sicherheit des Staates gegeben sei. Die deutschen Behörden hätten aber keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte dafür geliefert, wie und warum bei der Erhebung bestimmter Zölle die Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt werde. Andere Mitgliedstaaten erhöben Zölle auf solche Einfuhren, ohne eine Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit einzuwenden. Im Hinblick auf diese Mitgliedstaaten wäre die Annahme dieser Befreiung ungerecht und unverantwortlich, da sie die finanziellen Konsequenzen tragen müssten.

Die von den deutschen Behörden geltend gemachte Berücksichtigung des Militärgeheimnisses könne eine solche Verletzung des Gemeinschaftsrechts ebenfalls nicht rechtfertigen, da die Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Daten von den Gemeinschaftsorganen nur eine Verfahrensfrage sei, die die Beklagte von ihrer materiellen Verpflichtung, die entsprechenden Eigenmittel an die Gemeinschaft abzuführen, nicht befreien könne.

Die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 150/2003 des Rates die Aussetzung der Einfuhrabgaben für die festgelegten Waren unter bestimmten Voraussetzungen nach ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 ermöglicht, gebe keine Rechtfertigungsrundlage für eine frühere Verletzung des gemeinschaftlichen Zollrechts: vor Inkrafttreten dieser Verordnung hätte nämlich keine Aussetzung des Gemeinsamen Zolltarifs vorgelegen, die Zölle hätten also bis 31. Dezember 2002 erhoben und die entsprechenden Eigenmittel an die Gemeinschaft abgeführt werden müssen.


(1)  Abl. Nr. L 155, S. 1.

(2)  Abl. Nr. L 130, S. 1.


26.11.2005   

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C 296/18


Streichung der Rechtssache C-333/02 (1)

(2005/C 296/34)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Mit Beschluss vom 4. April 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-333/02 — Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 274 vom 9.11.2002.


26.11.2005   

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C 296/18


Streichung der Rechtssache C-101/03 (1)

(2005/C 296/35)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Mit Beschluss vom 24. Juni 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-101/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Mailand, Erste Kammer für Strafsachen) — Strafverfahren gegen Alfonso Galeazzo und Marco Benatti — angeordnet.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.


26.11.2005   

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C 296/19


Streichung der Rechtssache C-338/03 (1)

(2005/C 296/36)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Mit Beschluss vom 14. Juli 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-338/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Civile e Penale Perugia) — Strafverfahren gegen Rosario Alessandrello, Vicenzo Biccari, Daniel Buaron — angeordnet.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


26.11.2005   

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C 296/19


Streichung der Rechtssache C-510/03 (1)

(2005/C 296/37)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-510/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland — angeordnet.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


26.11.2005   

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C 296/19


Streichung der Rechtssache C-330/04 (1)

(2005/C 296/38)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Mit Beschluss vom 22. Juni 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-330/04 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik — angeordnet.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


26.11.2005   

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C 296/19


Streichung der Rechtssache C-478/04 (1)

(2005/C 296/39)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Mit Beschluss vom 24. Juni 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-478/04 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik — angeordnet.


(1)  ABl. C 31 vom 5.2.2005.


26.11.2005   

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C 296/19


Streichung der Rechtssache C-481/04 (1)

(2005/C 296/40)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-481/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts) — Verwaltungsstreitsache des Herrn Engin Torun gegen die Stadt Augsburg, Beteiligte: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, Landesanwaltschaft Bayern — angeordnet.


(1)  ABl. C 19 vom 22.1.2005.


26.11.2005   

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C 296/19


Streichung der Rechtssache C-74/05 (1)

(2005/C 296/41)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Mit Beschluss vom 27. April 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-74/05 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg — angeordnet.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


GERICHT ERSTER INSTANZ

26.11.2005   

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C 296/20


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005 — DaimlerChrysler AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-325/01) (1)

(Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Vertretervertrag - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Wirtschaftliche Einheit - Maßnahmen zur Behinderung des Parallelhandels mit Kraftfahrzeugen - Preisfestsetzung - Verordnung [EG] Nr. 1475/95 - Geldbuße)

(2005/C 296/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): DaimlerChrysler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte R. Bechtold und W. Bosch)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: W. Mölls im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/758/EG der Kommission vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.264 — Mercedes-Benz) (ABl. 2002, L 257, S. 1) und hilfsweise Verringerung der mit der genannten Entscheidung auferlegten Geldbuße

Tenor des Urteils

1.

Artikel 1 der Entscheidung 2002/758/EG der Kommission vom 10. Oktober 2001 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.264 — Mercedes-Benz) wird für nichtig erklärt, außer soweit er feststellt, dass die DaimlerChrysler AG sowie deren Rechtsvorgängerinnen, die Daimler-Benz AG und die Mercedes-Benz AG, selbst oder über ihre Tochtergesellschaft Mercedes-Benz Belgium SA durch ihre Beteiligung an Vereinbarungen zur Beschränkung der Rabattgewährung in Belgien, die am 20. April 1995 beschlossen und am 10. Juni 1999 aufgehoben wurden, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG begangen haben.

2.

Artikel 2 wird mit Ausnahme seines ersten Halbsatzes für nichtig erklärt.

3.

Artikel 3 der Entscheidung 2002/758 wird für nichtig erklärt, soweit er den Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 71,825 Millionen EUR festsetzt.

4.

Der Betrag der durch Artikel 3 der Entscheidung 2002/758 wegen der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Festsetzung der Preise in Belgien verhängten Geldbuße wird auf 9,8 Millionen EUR festgesetzt.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


(1)  ABl. C 68 vom 16.3.2002.


26.11.2005   

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C 296/20


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2005 — Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-22/02 und T-23/02) (1)

(Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Entscheidung der Kommission, mit der abgestellte Verstöße festgestellt und keine Geldbußen verhängt werden - Verordnung [EWG] Nr. 2988/74 - Verjährung der Befugnis der Kommission, Geldbußen oder Sanktionen zu verhängen - Grundsatz der Rechtssicherheit - Unschuldsvermutung - Legitimes Interesse an der Feststellung der Verstöße)

(2005/C 296/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Sumitomo Chemical Co. Ltd (Tokio, Japan) und Sumika Fine Chemicals Co. Ltd (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte M. Klusmann und V. Turner)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: L. Pignataro-Nolin und A. Whelan)

Gegenstand der Rechtssache

Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) (ABl. 2003, L 6, S. 1), soweit sie die Klägerinnen betrifft

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 wegen eines Verfahrens der Anwendung des Artikel 81 EG und des Artikels 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E–1/37.512 — Vitamine) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerinnen betrifft.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.


26.11.2005   

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C 296/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2005 — Common Market Fertilizers/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-134/03 und T-135/03) (1)

(Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 - Direkte Inrechnungstellung gegenüber dem Einführer - Begriff „Sachverständigengruppe“ im Sinne des Artikels 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Verteidigungsrechte - „Offensichtliche Fahrlässigkeit“ im Sinne des Artikels 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Begründungspflicht)

(2005/C 296/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Common Market Fertilizers SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: A. Sutton, Barrister, und Rechtsanwältin N. Flandin)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: X. Lewis)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidungen C (2002) 5217 final und C (2002) 5218 final der Kommission vom 20. Dezember 2002, mit denen festgestellt wurde, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in einem besonderen Fall nicht gerechtfertigt sei

Tenor des Urteils

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


26.11.2005   

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C 296/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2005 — Rasmussen/Kommission

(Rechtssache T-203/03) (1)

(Beamte - Falsche Angabe von Dienstreisekosten - Disziplinarverfahren - Verweis - Sprachenregelung - Ärztliche Schweigepflicht)

(2005/C 296/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Lars Bo Rasmussen (Hellerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst J. Currall und V. Joris, dann V. Joris und M. Patkova)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 2002, mit der gegen den Kläger wegen falscher Angabe von Dienstreisekosten ein Verweis als Disziplinarstrafe verhängt wurde, Erstattung zurückgeforderter Beträge nach Artikel 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission.

3.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer Kosten.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


26.11.2005   

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C 296/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2005 — Land Oberösterreich und Österreich/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-366/03 und T-235/04) (1)

(Angleichung der Rechtsvorschriften - Von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen - Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen in Oberösterreich - Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 95 Absatz 5 EG)

(2005/C 296/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Land Oberösterreich (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt F. Mittendorfer und Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Hauer und H. Dossi)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Patakia und U. Wölker)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/653/EG der Kommission vom 2. September 2003 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen im Land Oberösterreich, die von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilt wurden (ABl. L 230, S. 34)

Tenor des Urteils

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 35 vom 7.2.2004.


26.11.2005   

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C 296/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2005 — Fischer/Gerichtshof

(Rechtssache T-404/03) (1)

(Beamte - Anfechtungsklage - Dienstunfähigkeit - Halbzeitbeschäftigung aus medizinischen Gründen - Begründung - Invaliditätsausschuss - Schadensersatzklage)

(2005/C 296/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Pia Fischer (Konz-Roscheid, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwältin C. Marhuenda)

Beklagte(r): Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Schauss)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 10. April und 6. Juni 2003, mit denen festgestellt wurde, dass die Klägerin nicht dauernd voll dienstunfähig geworden sei und deshalb ein Amt ihrer Laufbahn nicht wahrnehmen könnte, und sie aufgefordert wurde, den Dienst wieder aufzunehmen und für eine Gesamtdauer von 13 Wochen in Halbzeitbeschäftigung aus medizinischen Gründen auszuüben, sowie Klage auf symbolische Zahlung eines Euro als Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


26.11.2005   

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C 296/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2005 — Bunker & BKR SL/HABM

(Rechtssache T-423/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortelement „BKR“ als Gemeinschaftsmarke - Ältere nationale Wortmarke BK RODS - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2005/C 296/48)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger(in/nen): Bunker & BKR SL (Almansa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt J. Astiz Suárez)

Beklagte(r): Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte[r]: J. García Murillo)

Andere(r)Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelfer(in/nen) im Verfahren vor dem Gericht: Marine Stock Ltd (Tortola, British Virgin Islands, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)

Gegenstand der Rechtssache

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2004 (Sache R 458/2002-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bunker & BKR SL und der Marine Stock Ltd

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Juni 2004 (Rechtssache R 0458/2002 4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 314 vom 18.12.2004.


26.11.2005   

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C 296/23


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 7. September 2005 — Krahl/Kommission

(Rechtssache T-358/03) (1)

(Beamte - Dienstliche Verwendung in einem Drittland - Wohnungskosten - Klage - Fristen - Zwingendes Recht - Verspätete Klage - Unzulässigkeit)

(2005/C 296/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Siegfried Krahl (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Erstattung der dem Kläger im Rahmen seiner dienstlichen Verwendung in Zagreb entstandenen gesamten Wohnungskosten abgelehnt wurde

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2004.


26.11.2005   

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C 296/23


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. September 2005 — Ehcon/Kommission

(Rechtssache T-140/04) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Außervertragliche Haftung - Verjährung - Unzulässigkeit - Offensichtlich unbegründete Klage)

(2005/C 296/50)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger(in/nen): Adviesbureau Ehcon BV (Reeuwijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt M. Goedkoop)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: L. Parpala und E. Manhaeve)

Gegenstand der Rechtssache

Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin angeblich durch die Ablehnung ihres Angebots im Rahmen der am 10. August 1996 (im ABl. C 232, S. 35) veröffentlichten Ausschreibung für Dienstleistungen in Verbindung mit der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229, S. 11) entstanden ist

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als teilweise unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 146 vom 29.5.2004.


26.11.2005   

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C 296/24


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2005 — Aseprofar und Edifa/Kommission

(Rechtssache T-247/04) (1)

(Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlung - Unterbliebene Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Mitteilung 2002/C 244/03)

(2005/C 296/51)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger(in/nen): Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) und Española de desarrollo e impulso farmacéutico, SA (Edifa) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: G. Valero Jordana)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde P/2002/4609 und der Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde P/2003/5119 in Bezug auf Artikel 29 EG

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos und die Española de desarrollo e impulso farmacéutico, SA, tragen die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


26.11.2005   

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C 296/24


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. September 2005 — Lorte u. a./Rat

(Rechtssache T-287/04) (1)

(Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr. 865/2004 - Stützungsregelung im Olivenölsektor - Natürliche und juristische Personen - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit)

(2005/C 296/52)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger(in/nen): Lorte, SL (Sevilla, Spanien), Oleo Unión, Federación empresarial de organizaciones de productores de aceite de oliva (Sevilla, Spanien), Unión de organizaciones de productores de aceite de oliva (Unaproliva) (Jaén, Spanien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt R. Illescas Ortiz)

Beklagte(r): Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Balta und F. Florindo Gijón)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 161, S. 48) und der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (ABl. L 161, S. 97)

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3.

Der Streithilfeantrag der Kommission ist erledigt


(1)  ABl. C 284 vom 20.11.2004.


26.11.2005   

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C 296/24


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. September 2005 — ASAJA u. a./Rat

(Rechtssachen T-295/04 bis T-297/04) (1)

(Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem im Olivenölsektor - Natürliche und juristische Personen - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2005/C 296/53)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger(in/nen): Centro Provincial de Jóvenes Agricultores de Jaén (ASAJA), Salvador Contreras Gila, José Ramiro López, Antonio Ramiro López, Cristóbal Gallego Martínez, Benito García Burgos und Antonio Parras Rosa (Jaén, Spanien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt J. Vázquez Medina)

Beklagte(r): Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Balta und F. Florindo Gijón)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3.

Über den Streithilfeantrag der Kommission braucht nicht entschieden zu werden.


(1)  ABl. C 251 vom 9.10.2004.


26.11.2005   

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C 296/25


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 20. September 2005 — Deloitte Business Advisory/Kommission

(Rechtssache T-195/05 R)

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Verlust einer Chance - Dringlichkeit - Interessenausgleich)

(2005/C 296/54)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Antragsteller(in/nen): Deloitte Business Advisory NV (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte D. Van Heuven, S. Ronse und S. Logie)

Antragsgegner(in/nnen): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: L. Pignataro-Nolin und E. Manhaeve)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf einstweilige Anordnung, erstens den Vollzug der Kommissionsentscheidung, mit der das Angebot der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens SANCO/2004/01/041 abgelehnt wurde, und den Vollzug der Entscheidung über die Vergabe des fraglichen Auftrags an einen Dritten auszusetzen und zweitens der Kommission unter Androhung eines Zwangsgeldes zu untersagen, die Entscheidung über die Vergabe des fraglichen Auftrags dem Auftragnehmer zuzustellen und den betreffenden Vertrag zu unterzeichnen

Tenor des Beschlusses

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


26.11.2005   

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C 296/25


Klage, eingereicht am 12. Juli 2005 — Deutsche Telekom/HABM

(Rechtssache T-257/05)

(2005/C 296/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: J.-C. Gaedertz, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des/der Kläger(s)/Klägerin(nen)

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 2. Mai 2005 in dem Beschwerdeverfahren R0620/2004-2 aufzuheben;

der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Restitutio in Integrum) gemäß Artikel 78 GMV zu gewähren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „t“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39 und 41 — Anmeldung Nr. 2 893 865.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verwerfung der Beschwerde der Klägerin.

Klagegründe: Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Beschwerdeverfahren sei rechtswidrig, da es nicht zutreffe, dass der Verfahrensablauf der Büroorganisation der Anwälte der Klägerin nicht den Anforderungen des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke genüge.


26.11.2005   

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C 296/26


Klage, eingereicht am 2. September 2005 — Aqua-Terra Bioprodukt/HABM

(Rechtssache T-330/05)

(2005/C 296/56)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Aqua-Terra Bioprodukt GmbH (Griesheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: P. A. Müller, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere(r)Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer: De Ceuster Meststoffen N.V. (Sint-Katelijne-Waver, Belgien)

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes im Beschwerdeverfahren Nr. R0984/2004-1, datiert auf den 01.07.2005, aufzuheben und für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes im Beschwerdeverfahren Nr. R0984/2004-1, datiert auf den 01.07.2005, aufzuheben und für nichtig zu erklären, soweit „Biologische Substanzen, nämlich Mittel zur Verbesserung, Sanierung und Rekultivierung von Abwässern oder zum Einsatz in Kläranlagen“ (englische Fassung: „biological substances, namely preparations for conditioning, reconstructing and recultivating sewage or for use in sewage treatment plants“) betroffen sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder(in) der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „aqua terra“ für Waren der Klassen 1 und 3 — Anmeldung Nr. 1 480 243

Inhaber(in) des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: De Ceuster Meststoffen N.V.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die nationale Wortmarke „AQUATERRA“ für Waren der Klassen 1, 5 und 31

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs, der bezüglich der Waren der Klasse 1 eingeschränkt worden war, und Zurückweisung der Anmeldung für alle Waren der Klasse 1

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoβe gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates wegen einer fehlerhaften Beurteilung der Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken. Die erforderliche Berücksichtigung der einzelnen Waren und deren Ähnlichkeit sei unterlassen worden und stattdessen sei eine verallgemeinernde Wertung vorgenommen worden.


26.11.2005   

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C 296/26


Klage, eingereicht am 5. September 2005 — Sorensen/Kommission

(Rechtssache T-335/05)

(2005/C 296/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Susanne Sorensen (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung der Klägerin auf die Planstelle einer AST-Beamtin, soweit sie darin in die Besoldungsgruppe B*3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird;

Aufhebung der Entscheidung, die gesamten Punkte, die den „Rucksack“ der Klägerin bilden, zu streichen;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission, war zuerst in die Besoldungsgruppe C2 eingestuft worden. Als erfolgreiche Bewerberin des externen Auswahlverfahrens KOM/B/1/02 für die Laufbahn B5/B4 wurde sie mit der angefochtenen Entscheidung vom 5. August 2004 in der Besoldungsgruppe B*3, Dienstaltersstufe 2, ernannt. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens und gegen die Stellenausschreibung insoweit geltend, als beide eine Einstufung in die Besoldungsgruppe B5 oder B4 vorsahen. Im selben Zusammenhang rügt sie einen Verstoß gegen die Artikel 4, 5, 29 und 31 des Statuts. Außerdem rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und stützt sch dabei auf die Tatsache, dass bestimmte erfolgreiche Bewerber desselben Auswahlverfahrens vor dem 1. Mai 2004 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Statuts) in den Besoldungsgruppen B5 oder B4 ernannt worden seien, die den Besoldungsgruppen B*5 oder B*6 nach der neuen Bezeichnung entsprächen. Überdies ist sie der Ansicht, dass die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und des Vertrauensschutzes ebenfalls verletzt worden seien, da sie berechtigte Erwartungen gehegt habe, in der Besoldungsgruppe B*5 oder B*6 ernannt zu werden. In demselben Zusammenhang macht sie die Rechtswidrigkeit von Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts geltend, der ebenfalls gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße.


26.11.2005   

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C 296/27


Klage, eingereicht am 5. September 2005 — De Soeten/Rat

(Rechtssache T-336/05)

(2005/C 296/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Henders De Soeten (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte(r): Rat der Europäischen Union

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Rates über den Antrag der Klägerin auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche;

Verurteilung des Rates der Europäischen Union zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine ehemalige Beamtin des Rates, befindet sich seit 1. Juli 2004 im Ruhestand. Sie hat beantragt, in den Genuss der Maßnahme gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts zu kommen, wonach die Anstellungsbehörde im Interesse des Dienstes nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, davon absehen kann, auf Beamte, die vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus dem Dienst ausscheiden, die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehene Ruhegehaltskürzung anzuwenden.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung, mit der ihr dies verweigert wurde. Sie macht geltend, dass einer der Bewerber, der in den Genuss der genannten Maßnahme gekommen sei, bei derselben Dienststelle beschäftigt gewesen sei wie sie. Sie ist daher der Ansicht, dass die dienstlichen Erfordernisse in beiden Fällen die gleichen gewesen seien, und macht einen Verstoß gegen den genannten Artikel und die vom Rat erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen geltend, da sowohl ihr Dienstalter als auch ihre Verdienste die des anderen Bewerbers überträfen.

Darüber hinaus macht sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler insoweit geltend, als der Rat der Ansicht gewesen sei, dass für die Beurteilung des Kriteriums der dienstlichen Erfordernisse die individuellen Fähigkeiten der Beamten zu berücksichtigen seien.


26.11.2005   

DE

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C 296/27


Klage, eingereicht am 9. September 2005 — Claudel/Rechnungshof

(Rechtssache T-338/05)

(2005/C 296/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Raymond Claudel (Merl, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte(r): Europäischer Rechnungshof

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung von Nummer 17 Buchstabe d der Entscheidung des Europäischen Rechnungshofs vom 11. November 2004 (DEC 183/04/DEF), in der nicht anerkannt wird, dass der Kläger am 30. April 2004 die Funktion eines Referatsleiters ausgeübt hat;

Zuerkennung einer Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden, der nach billigem Ermessen vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens auf 5 000 EUR geschätzt wird;

auf jeden Fall Verurteilung des Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist Beamter des Rechnungshofs und für die Dienststelle Außenbeziehungen zuständig. Mit seiner Klage ficht er die Entscheidung des Rechnungshofs an, soweit darin nicht anerkannt wird, dass er die Funktion eines Referatsleiters ausübt, und ihm daher die Zulage nach Artikel 44 des Statuts in der am 1. Mai 2004 geänderten Fassung verweigert wird.

Zur Begründung seiner Klage macht er einen Verstoß gegen Artikel 44 des Statuts und Artikel 7 des Anhangs XIII des Statuts sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Qualifizierung seiner Stelle geltend. Er rügt außerdem eine Verletzung der Begründungspflicht, des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Darüber hinaus beantragt er Ersatz des angeblich entstandenen Schadens.


26.11.2005   

DE

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C 296/28


Klage, eingereicht am 9. September 2005 — MacLean-Fogg/HABM

(Rechtssache T-339/05)

(2005/C 296/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): MacLean-Fogg Company (Mundelein, USA) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte H. Eichmann, G. Barth, U. Blumenröder, C. Niklas-Falter, M. Kinkeldey, K. Brandt, A. Franke, U. Stephani, B. Allekotte, E. Bertram, K. Lochner, B. Ertle, C. Neuhierl, S. Prückner, C. Schmitt, B. Mehnert, P. Lübbe und S. Brötje)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klagepartei(en)

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in der Sache R 1122/2004-1 vom 20. Juni 2005 aufzuheben.

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „LOKTHREAD“ für Waren in Klasse 6 (Bolzen, Metallbolzen, Muttern, Metallmuttern) — Anmeldung Nr. 3 440 666.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für alle Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marke in ihrer Gesamtheit zu würdigen sei und nicht als Zusammensetzung aus zwei englischen Wörtern; sie besitze daher ein Minimum an Unterscheidungskraft.


26.11.2005   

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C 296/28


Klage, eingereicht am 13. September 2005 — Adler Modemärkte/HABM

(Rechtssache T-340/05)

(2005/C 296/61)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Adler Modemärkte GmbH (Hailbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere(r) Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BVM S.p.A (Bologna, Italien)

Anträge der Klagepartei(en)

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerkammer des HABM vom 23. Mai 2005 in der Sache R 434/2003-4 wegen Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder(in) der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Eagle“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 1 595 909.

Inhaber(in) des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: BVM S.p.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und internationale Bild- und Wortmarken „Blue Eagle“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates mangels Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken. Der von den beiden Marken hervorgerufene Gesamteindruck sei in wesentlicher Weise unterschiedlich. Der Bestandteil „Eagle“ sei nicht das dominierende Element der Widerspruchsmarke.


26.11.2005   

DE

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C 296/28


Klage, eingereicht am 14. September 2005 — Henkel/HABM

(Rechtssache T-342/05)

(2005/C 296/62)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Henkel KGaA (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: C. Osterrieth, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere(r)Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Serra Y Roca S.A. (Barcelona, Spanien)

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung der 1. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 14. Juli 2005 in dem Beschwerdeverfahren R 0556/2003-1, betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 284 470, zugestellt am 19. Juli 2005, aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder(in) der Gemeinschaftsmarke: SERRA Y ROCA, S.A.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „COR“ für Waren der Klasse 3 — Anmeldung Nr. 1 284 470

Inhaber(in) des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die nationale Marke „Dor“ für Waren der Klassen 3, 5 und 21

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs für die Waren „Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen“ der Klasse 3

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe: Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates wegen der Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken durch die optische und klangliche Ähnlichkeit. Darüber hinaus verfüge die Marke der Klägerin über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft wegen intensiver Benutzung.


26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/29


Klage, eingereicht am 5. September 2005 — V/Parlament

(Rechtssache T-345/05)

(2005/C 296/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): V. (Binsted, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: J. Lofthouse, Barrister, M. Monan, C. Hayes, Solicitors)

Beklagte(r): Europäisches Parlament

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2005, die Immunität des Klägers aufzuheben, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass diese Entscheidung, auch wenn sie rechtswirksam wäre, in jedem Fall, was die Aufhebung von Vorrechten angeht, nichtig wäre, da in ihr nur von Immunität die Rede ist, und

dem Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist Mitglied des Europäischen Parlaments. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren eingeleitet, woraufhin das Parlament darum ersucht wurde, zu bestätigen, dass die Strafverfolgung des Klägers gemäß dem Protokoll von 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften fortgesetzt werden könne, und auf jeden Fall alle Vorrechte und Befreiungen aufzuheben, damit die Strafverfolgung fortgesetzt werden könne. Mit der angefochtenen Entscheidung beschloss das Parlament, die Immunität des Klägers aufzuheben.

Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Er trägt vor, die Entscheidung sei insoweit rechtsfehlerhaft, als sie davon ausgehe, dass Artikel 8 des Protokolls von 1965 keinen Schutz gegen Strafverfolgung gewähre. Die Argumentation des Parlaments sei widersprüchlich, da es etwas aufhebe, was seiner Ansicht nach nicht bestehe.

Der Klägerin macht ferner geltend, dass das Parlament keine faire und vollständige Prüfung der Tatsachen und des Vorbringens beider Seiten vorgenommen habe. In diesem Zusammenhang macht der Klägerin auch einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 7 der Geschäftsordnung des Parlaments insoweit, als der Ausschuss eine Meinung zur Begründetheit der Strafverfolgung zum Ausdruck gebracht habe, obwohl ihm dies untersagt sei.

Der Kläger rügt schließlich das Fehler einer vollständigen und angemessenen Begründung für die angefochtene Entscheidung und trägt vor, diese sei weder angemessen noch verhältnismäßig gewesen.


26.11.2005   

DE

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C 296/29


Klage, eingereicht am 12. September 2005 — Procter & Gamble/HABM

(Rechtssache T-346/05)

(2005/C 296/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Procter & Gamble Company (Cincinnati, USA) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt G. Kuipers)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klagepartei(en)

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Juli 2005 (Sache R 1188/2004-1), der Klägerin zugestellt mit Schreiben vom 11. Juli 2005, aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Marke nicht den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entspricht;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in Form einer rechteckigen weißen Tablette mit sechsblättrigem Blumendesign für Waren der Klasse 3 (Wasch- und Bleichmittel und andere Substanzen zur Verwendung beim Waschen; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zum Waschen, Reinigen und Pflegen von Geschirr; Seifen); Anmeldung Nr. 1 683 119.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für alle beanspruchten Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.


26.11.2005   

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C 296/30


Klage, eingereicht am 12. September 2005 — Procter & Gamble/HABM

(Rechtssache T-347/05)

(2005/C 296/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Procter & Gamble Company (Cincinnati, USA) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt G. Kuipers)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klagepartei(en)

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Juli 2005 (Sache R 1182/2004-1), der Klägerin zugestellt mit Schreiben vom 13. Juli 2005, aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Marke nicht den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entspricht;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in Form einer rechteckigen weißen Tablette mit fünfblättrigem Blumendesign für Waren der Klasse 3 (Wasch- und Bleichmittel und andere Substanzen zur Verwendung beim Waschen; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zum Waschen, Reinigen und Pflegen von Geschirr; Seifen); Anmeldung Nr. 1 683 473.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für alle beanspruchten Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.


26.11.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/30


Klage, eingereicht am 7. September 2005 — Provincia di Imperia/Kommission

(Rechtssache T-351/05)

(2005/C 296/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Provincia di Imperia (Imperia, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte S. Rostagno und K. Platteau)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die angefochtene Entscheidung und alle damit in Zusammenhang stehenden Handlungen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2005 über die Nichtberücksichtigung des Vorschlags, den die Klägerin auf die Aufforderung der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der gemeinschaftlichen Kofinanzierung im Bereich innovativer Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung betreffend den Europäischen Sozialfonds (1) für den Programmplanungszeitraum 2000–2006 eingereicht hat.

Mit der angefochtenen Entscheidung teilte die Kommission der Klägerin mit, dass ihr Vorschlag die Bewertungskriterien der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht erfülle. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Vorschlag der Klägerin nicht habe erläutern können, in welcher Art und Weise sie die in diesem Bereich in Ligurien früher erworbenen Erfahrungen weiterentwickeln und berücksichtigen werde, und dass es erhebliche Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum Budget in den Anhängen 6 und 7 gebe.

Die Klägerin rügt diese Entscheidung im Wesentlichen in zweierlei Hinsicht:

Sie trägt vor, entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung gebe es keine erheblichen Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum Budget in den Anhängen ihres Vorschlags, da dieser dem Modell eines Subventionsantrags entspreche, der im Leitfaden für Antragsteller veröffentlicht sei, dessen Anhänge fester Bestandteil der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen seien. Sie bestreitet nicht den Unterschied zwischen den Angaben zum Budget in den Anhängen 6 und 7, aber sie macht geltend, dass sich dieser Unterschied aus der Struktur und den in den beiden Anhängen verlangten unterschiedlichen Informationen ergebe; während Anhang 6 nur die Angabe der unmittelbaren berücksichtigungsfähigen Kosten erfordere, verlange Anhang 7 b vom Antragsteller die Angabe der unmittelbaren und mittelbaren berücksichtigungsfähigen Kosten. Es gebe keinerlei Unstimmigkeiten zwischen den Anhängen 6 und 7 ihres Vorschlags, dieser entspreche vielmehr in allen Punkten exakt dem von der Kommission festgelegten Modell.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe die Art und Weise, in der der Vorschlag früher erworbene Erfahrungen auf dem die innovative Maßnahme betreffenden Gebiet weiterentwickle und berücksichtige, hinreichend dargelegt. Das behauptete Fehlen von Ausführungen zu der Verbindung zwischen dem Vorschlag und den früher erworbenen Erfahrungen beruhe darauf, dass nur ein Teil ihres Vorschlags gelesen worden sei. Eine umfassende Lektüre dieses Vorschlags belege das Gegenteil.

Außerdem macht die Klägerin geltend, dass die Kommission mit ihrer angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, da sie die von ihr selbst aufgestellten Regeln für den Nachweis des innovativen Charakters des Projekts nicht befolgt habe. Genauer gesagt habe sich die Kommission bei der Beurteilung des innovativen Charakters ihres Projekts auf eines der Bewertungskriterien, nämlich die Art und Weise, in der sie das neue Projekt aufbauend auf frühere Erfahrungen erstelle und entwickle, beschränkt, während ihr Projekt nach einem anderen, ebenfalls vom Leitfaden für Antragsteller zugelassenen Bewertungskriterium innovativ gewesen sei, nämlich dem der Abweichung von den gewöhnlichen Tätigkeiten der betroffenen Organisationen.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin außerdem geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 53 EG, Artikel 6 der Verordnung Nr. 1784/1999, die Artikel 22 und 24 der Verordnung Nr. 1260/1999, die in der Mitteilung KOM (2000) 894 endg. (2) festgelegten Regeln und die von der Kommission in Zusammenhang mit ihrer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Regeln (3). Schließlich trägt sie vor, die Kommission habe den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt, ihre Befugnisse missbraucht und den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 12.8.1999, S. 5).

(2)  Mitteilung der Kommission vom 12. Januar 2000 über die Durchführung von innovativen Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung des Europäischen Sozialfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006.

(3)  Bekanntmachung „Haushaltslinie 04.021000.00.11 — Innovative Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds: ‚Innovative Ansätze zur Bewältigung des Wandels‘ — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2003/021“ (ABl. 2004, C 255, S. 11) und die im Leitfaden für Antragsteller niedergelegten Regeln, die fester Bestandteil dieser Bekanntmachung sind.


26.11.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/31


Klage, eingereicht am 16. September 2005 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-352/05)

(2005/C 296/67)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger(in/nen): Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte[r]: Georgios Kanellopoulos und Styliani Charitaki)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die angefochtene Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005)2756, veröffentlicht unter der Nummer 2005/579/EG (1), für nichtig zu erklären oder abzuändern;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission bei der Durchführung des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (2) verschiedene Ausgaben der Hellenischen Republik in den Sektoren öffentliche Lagerhaltung, Obst und Gemüse, Tabak und Tierprämien von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen.

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung dieser Entscheidung und macht grundsätzlich geltend, dass das gesamte Rechnungsabschlussverfahren wegen Verstoßes gegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 (3) in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 (4) unwirksam sei, weil die Konsultationen und die bilateralen Kontakte zwischen der Klägerin und der Kommission nicht auch die konkrete Schätzung der auszuschließenden Ausgaben zum Gegenstand gehabt hätten, während im Übrigen die Ausgaben, die ausgenommen worden seien, vor dem letzten Zeitraum von 24 Monaten vor der schriftlichen Mitteilung der Kommission gelegen hätten. Nach Auffassung der Klägerin beginnt der Zeitraum von 24 Monaten sehr viel später, als es die Kommission annehme.

Was die Berichtigung im Sektor Öffentliche Lagerhaltung betrifft vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Berichtigungen der Kommission auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Verordnungen Nrn. 1258/1999, 296/96 (5) und 2040/2000 (6) gestützt seien, eine falsche Auslegung der Richtlinien des Dokuments VI/5330/97/23.12.97 der Kommission enthielten und auf der Grundlage einer fehlerhaften Beurteilung der tatsächlichen Umstände mit einer unbestimmten oder aber ungenügenden Begründung unter Überschreitung der Grenzen des Ermessens der Kommission und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergangen seien.

Was den Sektor des Kartoffelanbaus und der Rebflächen angeht, beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die tatsächlichen Umstände und macht eine ungenügende und widersprüchliche Begründung sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend. Sie vertritt außerdem die Auffassung, dass die vorgenommene Berichtigung auf 2 % beschränkt werden müsse und dass die Berichtigung auf jeden Fall den Bezirk Dodekanis nicht umfassen dürfe, wo es ein Kataster gebe und daher insbesondere für diesen Bezirk nicht angenommen werden könne, dass Schwierigkeiten bei den Kontrollen vor Ort bestünden.

Für den Sektor Obst und Gemüse vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Kommission die nicht fristgemäße Zahlung in einem Fall nicht als gerechtfertigt angesehen habe, in dem die griechischen Behörden die Vereinbarkeit der betreffenden Zahlung mit dem nationalen und mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft hätten. Ergänzend beruft die Klägerin sich auch auf das, was sie für den Sektor Lagerhaltung vorgetragen hat.

Für den Tabak beruft die Klägerin sich auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, einen Tatsachenirrtum, eine unzulängliche Begründung und auf einen Verstoß gegen die Leitlinien der Dokumente VI/5330/97 und AGRI/17933/2000 betreffend das Erfordernis der Durchführung von Kontrollabgleichen mit den Daten eines in der Verordnung Nr. 2848/98 (7) vorgesehenen im vollen Umfang funktionierenden integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, die Durchführung von Kontrollen vor Ort, die Zahlungen mit Schecks und die subsidiären und sonstigen Kontrollen.

Schließlich beanstandet die Klägerin in Bezug auf die Berichtigung im Sektor Tierzucht (Schaffleisch) die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der tatsächlichen Umstände und vertritt die Auffassung, dass die von dieser gelieferten Begründungen fehlgingen. Außerdem macht sie geltend, die Vornahme einer pauschalen Berichtigung um 10 % sei nicht rechtmäßig, stelle eine falsche Auslegung und Anwendung der Leitlinien des Dokuments AGRI/61495/2000 dar und stehe außer Verhältnis zur Schwere der Versäumnisse.


(1)  ABl. L 199 vom 29. Juli 2005, S. 84.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 103).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens der EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158 vom 8. Juli 1995, S. 6).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (ABl. L 39 vom 17. Februar 1996, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 244 vom 29. September 2000, S. 27).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (ABl. L 358 vom 31. Dezember 1998, S. 17).


26.11.2005   

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C 296/32


Klage, eingereicht am 19. September 2005 — Zelenkovà/Parlament

(Rechtssache T-356/05)

(2005/C 296/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Martina Zelenkovà (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi, C. Ronzi)

Beklagte(r): Europäisches Parlament

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der in der Einstellungsentscheidung der Anstellungsbehörde (des Parlaments) vom 16. November 2004 bei der Einstellung der Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 vorgenommene Einstufung in die Laufbahngruppe A*, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 2, und Wiedereinsetzung der Klägerin in alle ihre Rechte, die sich aus einer rechtmäßigen und regulären Beschäftigung, d. h. einer rechtmäßigen und regulären Einstufung ab 1. Dezember 2004, ergeben, was mindestens eine Einstufung in die frühere Besoldungsgruppe LA 8 oder eine entsprechende Einstufung gemäß den Artikeln 1 bis 11 des Anhangs XIII des Statuts (Besoldungsgruppe A*7 mit der einschlägigen Dienstaltersstufe gemäß den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Vorschriften) bedeutet;

Zuerkennung (i) von Schadensersatz einschließlich Verzugszinsen als Ausgleich für die Beeinträchtigung der Laufbahn der Klägerin und (ii) von weiterem Schadensersatz in Form einer rechtmäßigen und regulären Vergütung insbesondere unter Anwendung der Übergangsregelung des Artikels 21 des Anhangs XIII des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung oder, hilfsweise, Herabsetzung der Beiträge zur Versorgungsregelung nach dem Grundsatz des gleichen Entgelts. Diese Ansprüche sind später ordnungsgemäß zu bewerten und werden jetzt vorläufig und nach billigem Ermessen mit mindestens 5 000 EUR jährlich bewertet;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, die nach dem Inkrafttreten des neuen Beamtenstatuts am 1. Mai 2004 zur Beamtin ernannt wurde, allerdings aus einer Reserveliste, die auf der Grundlage eines vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Auswahlverfahrens erstellt worden war, wendet sich dagegen, das das Parlament sie bei der Ernennung gemäß den neuen Bestimmungen in die Besoldungsgruppe A*5 eingestuft hat. Sie macht die gleichen Klagegründe und Argumente wie die Kläger in der Rechtssache T-58/05 (1) geltend.


(1)  ABl. L 93 vom 16.4.2005, S. 38.


26.11.2005   

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C 296/33


Klage, eingereicht am 21. September 2005 — Nuova Agricast/Kommission

(Rechtssache T-362/05)

(2005/C 296/69)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): Nuova Agricast s.r.l. (Cerignola, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt Michele Arcangelo Calabrese)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Die Klägerin beantragt vorbehaltlich aller prozessualen Rechte, festzustellen, dass die Kommission durch die in der Klageschrift angeführten rechtswidrigen Verhaltensweisen das Gemeinschaftsrecht schwer und offensichtlich verletzt und der Klägerin einen Vermögensschaden zugefügt hat, und die Beklagte daher zur Zahlung folgender Beträge zu verurteilen:

a)

701 692,77 EUR Schadensersatz, weil die Klägerin nicht die erste Beihilfequote erhalten hat;

b)

701 692,77 EUR Schadensersatz, weil die Klägerin nicht die zweite Beihilfequote erhalten hat;

c)

701 692,77 EUR Schadensersatz, weil die Klägerin nicht die dritte Beihilfequote erhalten hat;

d)

Zinsen für diese Beträge mit Wertverlustausgleich;

e)

1 453 387,03 EUR oder einen anderen, höheren oder niedrigeren Betrag, der — gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Kommission — in diesem Verfahren als Schadensersatz festzusetzen ist, weil die Klägerin zum Abschluss des Rechnungsjahres am 30. Juni 2002 ein Betriebsergebnis erzielt hatte, das unter dem lag, das sie erzielt hätte, wenn das Investitionsprogramm vollständig durchgeführt worden wäre;

f)

Zinsen für den Betrag gemäß dem vorhergehenden Buchstaben e einschließlich Wertverlustausgleich;

g)

Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die technische Beratung der Klägerin.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in dieser Rechtssache, die auch Klägerin in den Rechtssachen T-139/03 (1), T-151/03 (2) und T-98/04 (3) ist, wirft der Kommission rechtswidrige Verhaltensweisen im Rahmen der Vorprüfung der staatlichen Beihilfe Nr. N 715/99 vor, die mit einer Genehmigung ohne irgendwelche Einwände abgeschlossen worden ist. Durch diese Genehmigung habe die Regelung über staatliche Beihilfen gemäß dem Gesetz Nr. 488/92, die 1997 schon bis zum 31. Dezember 1999 genehmigt worden war, um weitere sieben Jahren von 2000 bis 2006 verlängert.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das besondere Verwaltungsverfahren zur Erlangung der Beihilfe halbjährliche Ausschreibungen der italienischen Regierung vorsah, an denen sich die interessierten Unternehmen beteiligen konnten. Die zur Finanzierung der Ausschreibung bestimmten wirtschaftlichen Mittel wurden den in eine Rangliste aufgenommenen Unternehmen bis zur vollständigen Erschöpfung der Mittel zugeteilt. Die Klägerin, die an der dritten Ausschreibung teilgenommen hatte, konnte keine Beihilfe erlangen, da die für die Unternehmen entsprechend der Rangliste vorgesehenen Finanzmittel erschöpft waren.

Die italienische Regierung ersuchte die Kommission, als sie ihr die Beihilfe Nr. N 715/99 zur Prüfung vorlegte, um Zustimmung dazu, dass die noch aus der dritten, und der vierten Ausschreibung stammenden Anträge bei der ersten Ausschreibung nach der neuen Regelung noch einmal gestellt werden konnten. Die Kommission genehmigte den Antrag jedoch nur bezüglich der vierten Ausschreibung.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend:

Die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren eröffnet, als sie auf das Ersuchen der italienischen Regierung um Zustimmung dazu, dass die aus der dritten Ausschreibung nach der früheren Regelung stammenden Anträge neu gestellt werden könnten, dies als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar gehalten habe. Dadurch habe die Beklagte gegen Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages und den Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte verstoßen;

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Verletzung bestehender Rechtsverhältnisse;

Beurteilungsfehler.

Die Kommission habe durch die erneute Prüfung, ob das Ersuchen um Zustimmung dazu, dass die Unternehmen der dritten Ausschreibung ihre Anträge hätten neu stellen können, mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sei, und durch die Entscheidung über dessen Unvereinbarkeit, ohne dass den Beteiligten die geringste Möglichkeit zu einer Stellungnahme dazu eingeräumt worden sei, ihre Entscheidung über die Genehmigung der Regelung von 1997 geändert, die eine Prüfung gemäß Artikel 87 des Vertrages bereits beinhaltet habe.

Außerdem habe die Beklagte in noch bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen und diese beseitigt; dadurch die Genehmigungsentscheidung von 1997 tatsächlich widerrufen, ohne jedoch die Verfahrensgarantien zu berücksichtigen, die die Verordnung (EG) Nr. 659/99 für die Fälle des Widerrufs einer Beihilfe vorsehe.


(1)  Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2005, nicht veröffentlicht.

(2)  Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2005, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

(3)  Beschluss des Gerichts vom 15. Juni 2005, nicht veröffentlicht.


26.11.2005   

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C 296/34


Klage, eingereicht am 21. September 2005 — COFRA/Kommission

(Rechtssache T-363/05)

(2005/C 296/70)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): COFRA s.r.l. (Barletta, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt Michele Arcangelo Calabrese)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Die Klägerin beantragt vorbehaltlich aller prozessualen Rechte, festzustellen, dass die Kommission durch die in der Klageschrift angeführten rechtswidrigen Verhaltensweisen das Gemeinschaftsrecht schwer und offensichtlich verletzt und der Klägerin einen Vermögensschaden zugefügt hat, und die Beklagte daher zur Zahlung folgender Beträge als Schadensersatz zu verurteilen:

a)

387 700,00 EUR mit Wertverlustausgleich nach den ISTAT-Indexen vom 26. Juni 2001 bis zur Verkündung des Urteils;

b)

387 700,00 EUR mit Wertverlustausgleich nach den ISTAT-Indexen vom 26. Juni 2001 bis zur Verkündung des Urteils;

c)

387 700,00 EUR mit Wertverlustausgleich nach den ISTAT-Indexen vom 26. Juni 2001 bis zur Verkündung des Urteils;

d)

Zinsen für diese Beträge mit Wertverlustausgleich;

e)

Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die technische Beratung der Klägerin.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-362/05 (Nuova Agricast/Kommission).


26.11.2005   

DE

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C 296/34


Klage, eingereicht am 26. September 2005 — Österreich/Kommission

(Rechtssache T-368/05)

(2005/C 296/71)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte[r]: H. Dossi)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung der Kommission K(2005)2685 vom 15.7.2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise, die Entscheidung K(2005)2685 vom 15.7.2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung insofern für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Berechnung sowie die Höhe der finanziellen Berichtigung bezieht und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise, die Entscheidung K(2005)2685 vom 15.7.2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle Agrarmarkt Austria getätigten Ausgaben im Sektor Tierprämien für die Regionen Steiermark und Kärnten bezieht; in eventu die Entscheidung in Bezug auf die Steiermark und Kärnten insofern für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Berechnung sowie die Höhe der finanziellen Berichtigung bezieht und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die im Anhang dieser Entscheidung näher spezifizierten Ausgaben wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen.

Die Klägerin stützt sich in ihrer Klage auf zwei Klagegründe. An erster Stelle führt sie aus, dass die Beklagte bei der Annahme ihrer Entscheidung den EG und die bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen verletzt habe. Insbesondere rügt sie diesbezüglich den Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (1) sowie Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (2), da eine finanzielle Berichtigung zu Lasten der Republik Österreich nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die Republik Österreich ihren gemeinschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Kontrolle der Ausgaben des EAGFL nicht nachgekommen wäre und sich daraus finanzielle Auswirkungen für den EAGFL ergeben hätten. Diese kumulativen Voraussetzungen sollen laut der Republik Österreich im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Zudem verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die sich aus Artikel 10 EG ergebende Loyalitätspflicht der Kommission gegenüber Mitgliedstaaten.

Der zweite Klagegrund betrifft die Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Nach Auffassung der Klägerin sei die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in wesentlichen Punkten ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und sie stütze sich in ihrer der Entscheidung zu Grunde liegenden Argumentation auf Feststellungen, die auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik.


26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/35


Klage, eingereicht am 23. September 2005 — Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-369/05)

(2005/C 296/72)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger(in/nen): Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte[r]: D. Fernando Díez Moreno)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005, soweit sie sich auf die gegenüber Spanien vorgenommenen finanziellen Berichtigungen bezieht, die mit der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen und mit Maßnahmen zur Verbesserung der Produktion und der Vermarktung von Honig zusammenhängen, und

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von verschiedenen Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung. Unter den in der genannten Entscheidung enthaltenen Ausschlüssen befinden sich finanzielle Berichtigungen, die das Königreich Spanien betreffen und für die Sektoren Obst und Gemüse, Milch, öffentliche Lagerhaltung, Wein und Tabak, Tierprämien und Honig gelten.

Die vorliegende Klage bezieht sich ausschließlich auf die Berichtigung bei den Beträgen, die als Entschädigung für Einkommenseinbußen im Weinsektor geleistet wurden (4 790 799,61 EUR), und auf die Berichtigung aufgrund der Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die Finanzierung des EAGFL im Honigsektor (58 315,34 EUR). Der klagende Staat ist der Ansicht, dass die Kommission sich auf eine restriktive Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (1) über die gemeinsame Marktorganisation für Wein stütze. Ferner rügt der genannte Staat die Mehrwertsteuer-Regelung für die Verbesserung der Produktion und der Vermarktung von Honig.

Die spanischen Behörden sind der Ansicht,

dass die Einkommenseinbuße nicht an die Rodung, sondern an die Pflanzung zu knüpfen sei;

dass die Behauptung der Kommission, dass die Mehrwertsteuer nicht als Intervention zur Stabilisierung der Märkte angesehen und deshalb nicht durch die Abteilung Garantie des EAGFL finanziert werden könne, keine Rechtsgrundlage habe.


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.


26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/36


Klage, eingereicht am 28. September 2005 — AITEC — Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento u. a./Kommission

(Rechtssache T-371/05)

(2005/C 296/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): AITEC — Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (Rom, Italien), BUZZI UNICEM S.P.A. (Casale Monferrato, Italien), ITALCEMENTI GROUP (Bergamo, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte M. Merla und C. Tesauro)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

festzustellen, dass die Entscheidung inexistent ist, sofern die Kommission nicht nachweisen kann, dass die dem Kommissionsmitglied Dimas erteilte Vollmacht ihn dazu ermächtigt, die erlassenen wettbewerbspolitischen Maßnahmen, insbesondere über staatliche Beihilfen zu unterzeichnen;

die Entscheidung für nichtig zu erklären, (i) soweit dort durch die Feststellung, dass keine Einwände gegen den nationalen Zuteilungsplan erhoben werden (Artikel 2 der Entscheidung), und die dadurch ausgesprochene Billigung der in diesem Plan festgelegten Aufteilung der Zertifikate auf die Sektoren, die aus dieser Aufteilung folgende Diskriminierung, die die Unternehmen einiger Sektoren begünstigt, andere benachteiligt, zugelassen wird; (ii) soweit dort für mit dem Kriterium 10 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 unvereinbar erklärt worden ist, dass bei bestehenden Anlagen, deren Genehmigung aktualisiert werden muss, gestattet werden soll, für den schon vor der Aktualisierung der Genehmigung bestehenden Teil der geänderten Anlage Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zu entnehmen (Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung), auch wenn die neuen Marktteilnehmer die für sie in Reserve gehaltenen Mengen noch nicht ausgeschöpft haben; (iii) soweit dort von Italien verlangt wird, den nationalen Zuteilungsplan so zu ändern, dass bei bestehenden Anlagen, deren Genehmigung aktualisiert werden muss, nicht gestattet wird, für den schon vor der Aktualisierung der Genehmigung bestehenden Teil der geänderten Anlage Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zu entnehmen (Artikel 2 Buchstabe b der Entscheidung);

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Entscheidung vom 25. Mai 2005 (1), in der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber befunden hat, ob der nationale Plan für die Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Italien übermittelt wurde, mit den in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 (2) angeführten Kriterien vereinbar ist.

Die Kläger verlangen erstens, zu überprüfen, ob das Kommissionsmitglied, das die angefochtene Handlung unterzeichnet hat, für den Erlass der Entscheidung zuständig gewesen sei. Insbesondere verlangen sie, zu überprüfen, ob das Kommissionsmitglied Dimas für die erlassenen wettbewerbspolitischen Maßnahmen über Wettbewerbspolitik, insbesondere über staatliche Beihilfen, zuständig gewesen sei und, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, die angefochtene Handlung für inexistent zu erklären.

Zweitens habe die Kommission gegen Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG verstoßen, soweit sie den nationalen Zuteilungsplan, eine Maßnahme, die Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten könne, geprüft habe, ohne die in der genannten Vorschrift enthaltenen Verfahrensbestimmungen zu beachten.

Drittens habe die Kommission bei der Prüfung, ob der nationale Zuteilungsplan eventuell Züge einer staatlichen Beihilfe aufweise, Artikel 87 EG, das Kriterium 5 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt. Durch die Billigung der im nationalen Zuteilungsplan festgelegten Aufteilung der Zertifikate auf die Sektoren habe die Kommission nämlich eine aus dieser Aufteilung folgende Diskriminierung der Zementhersteller zugelassen.

Viertens habe die Kommission das Kriterium 10 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 fehlerhaft angewendet, indem sie es mit diesem Kriterium für nicht vereinbar gehalten habe, dass „Italien ... bei bestehenden Anlagen, deren Genehmigung aktualisiert werden muss, gestatten will, für den schon vor der Aktualisierung der Genehmigung bestehenden Teil der geänderten Anlage Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zu entnehmen“. Dadurch habe die Kommission das Kriterium 5 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt, da sie durch die Nichtbeachtung der Besonderheiten der von der Richtlinie betroffenen Sektoren bezüglich der Möglichkeit von Produktionszuwächsen die Zementhersteller im Vergleich zu den anderen Herstellern noch einmal ungünstiger behandelt habe.

Schließlich habe die Kommission gegen die Artikel 11, 12, 13 und 28 der Richtlinie 2003/87 verstoßen, da sie den nationalen Zuteilungsplan genehmigt habe, obwohl er keine ausdrücklichen Vorschriften enthalte, die den Betrieben erlaubten, sich durch eine Übertragung von Zertifikaten oder Bildung eines Anlagenfonds in zweckmäßiger Weise zu organisieren, obwohl er andere Bezugszeiträume als den Fünfjahreszeitraum für die Übertragung von restlichen Zertifikaten vorsehe, obwohl er die Bildung von Anlagenfonds ungerechtfertigt begrenze und obwohl er keine Neuzuteilung der gelöschten Zertifikate vorsehe.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2005 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Italien gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt wurde (C[2005]1527 def., ABl. C 226 vom 15.9.2005, S. 2).

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32).


26.11.2005   

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C 296/37


Klage, eingereicht am 26. September 2005 — Italienische Republik/Kommission

(Rechtssache T-373/05)

(2005/C 296/74)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte[r]: Avvocato dello Stato Paolo Gentili)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005)2756 der Kommission vom 20. Juli 2005, soweit sie gegenüber der Italienischen Republik die Anwendung einer pauschalierten Berichtigung beim Tabakbeihilfesystem in Höhe von 5 % der 2001 und 2002 angegebenen Ausgaben für die Ernte 2000 vorsieht;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Verfahrenskosten, Gebühren und Honorare.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die italienische Regierung hat beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung C(2005)2756 der Kommission vom 20. Juli 2005, die am gleichen Tag zugestellt wurde, in dem Teil angefochten, der eine pauschalierte finanzielle Berichtigung beim Tabakbeihilfesystem in Höhe von 5 % der 2001 und 2002 angegebenen Ausgaben für das Wirtschaftsjahr 2000 vorsieht.

Die italienische Regierung stützt ihre Nichtigkeitsklage auf Folgendes:

1.

Begründungsmangel der Entscheidung C(2005)2756 vom 20. Juli 2005 im Hinblick auf Artikel 253 des Vertrages sowie Ermessensüberschreitung durch Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts, da die pauschalierte Berichtigung der für die im Wirtschaftsjahr 2000 für die Tabakherstellung gewährten Beihilfe in der angefochtenen Entscheidung ohne eine geeignete Begründung hinsichtlich der verletzten Norm und jedenfalls ohne Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen, die sie eventuell rechtfertigen könnten, angeordnet worden sei;

2.

Verstoß gegen und falsche Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (1), da die Entscheidung über die pauschalierte Berichtigung der für die im Wirtschaftsjahr 2000 für die Tabakherstellung gewährten Beihilfe nicht die nach dieser Vorschrift erforderlichen näheren Angaben zu den Gründen enthalte.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).


26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/37


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2005 — Azienda Agricola Le Canne/Kommission

(Rechtssache T-375/05)

(2005/C 296/75)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): Azienda Agricola „Le Canne“ Srl (Porto Viro, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte Giuseppe Carraio und Francesca Mazzonetto)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Den Teil der angefochtenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften C(2005)2939 vom 26. Juli 2005 für nichtig zu erklären, mit dem der der Azienda Agricola Le Canne Srl mit Entscheidung C(90)1923/99 vom 30. Oktober 1990 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 gewährte Zuschuss gekürzt wird;

die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz mindestens in Höhe der nicht ausgezahlten Beihilfeanteile zuzüglich der der Klägerin von den Banken berechneten Sollzinsen auf den gesamten Rest der ursprünglich nach der Entscheidung C(90)1923/99 vom 30. Oktober 1990 geschuldeten Beträge vom Datum der für nichtig erklärten Entscheidung, dem 27. Oktober 1995, bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Zuschusses zu verurteilen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage wird die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2005)2939 vom 26. Juli 2005 beantragt, mit der der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 im Rahmen des Projektes „Modernisierung einer Produktionseinheit im Bereich der Aquakultur in Rosolina (Veneto)“ gewährte Zuschuss gekürzt wurde. Die Klägerin stützt ihre Anträge auf vier Klagegründe:

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird in Bezug auf die Feststellung der angeblichen Unregelmäßigkeiten des Verwaltungshandelns, die die Kommission anführt, um die bereits zur Kofinanzierung bewilligte Beihilfe zu kürzen, vorab die Einrede der Verjährung erhoben. Dabei wird ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1) geltend gemacht.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe ihre Pflicht verletzt, dem Nichtigkeitsurteil vom 5. März 2002 (2) nachzukommen, denn sie habe in der neuen Entscheidung, die die für nichtig erklärte Entscheidung vom 11. Juli 2002 habe ersetzen sollen, zwar erneut den gesamten Sachverhalt prüfen können, dabei jedoch die Grenzen und die verfahrensmäßige Bindung des Beanstandungsschreibens vom 23. November 1999 beachten müssen, das aufgrund der Nichtigerklärung der vorgenannten Entscheidung noch nicht erledigt sei. Sie könne hingegen keine neuen Beanstandungen erheben, die vor diesem Zeitpunkt nicht geäußert worden seien.

Außerdem habe die Kommission, obwohl sie implizit anerkannt habe, dass der Großteil des Betrages, der mit der für nichtig erklärten früheren Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses herabgesetzt worden sei, in Wirklichkeit tatsächlich geschuldet werde, nicht auch die Verzugszinsen auf die rechtswidrig verweigerten Beträge zuerkannt.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfene Unregelmäßigkeit, nämlich der Umstand, dass das beauftragte Unternehmen während der Durchführung der zuschussfähigen Arbeiten eine Beteiligung am Kapital des begünstigten Unternehmens erworben habe, unter den im erwähnten Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 ausdrücklich genannten Voraussetzungen für die Kürzung des Zuschusses nicht aufgeführt sei.

4.

Mit dem vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit, der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit sowie gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs geltend gemacht wird, trägt die Klägerin hilfsweise vor, dass das von der Kommission zur Berechnung der angefochtenen Kürzung verwendete Kriterium willkürlich sei, da sie unterschiedslos dieselbe Kürzung für alle betreffenden Zeiträume angewandt habe, ohne zu berücksichtigen, dass sich der Prozentsatz der Beteiligung des beauftragten Unternehmens am Gesellschaftskapital des begünstigten Unternehmens im Laufe der Zeit stufenweise geändert habe.


(1)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(2)  Rechtssache T-241/00 (Azienda Agricola Le Canne/Kommission, Slg. 2002, II-1251).


GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/39


Mitteilung

(2005/C 296/76)

Am 9. November 2005 ist Frau Waltraud Hakenberg nach Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union sowie den Artikeln 20 und 7 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz für einen Zeitraum von sechs Jahren zur Kanzlerin des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ernannt worden.


III Bekanntmachungen

26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/40


(2005/C 296/77)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 281 vom 12.11.2005

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 271 vom 29.10.2005

ABl. C 257 vom 15.10.2005

ABl. C 243 vom 1.10.2005

ABl. C 229 vom 17.9.2005

ABl. C 217 vom 3.9.2005

ABl. C 205 vom 20.8.2005

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