|
ISSN 1725-2407 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 291 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
I Mitteilungen |
|
|
|
Rechnungshof |
|
|
2005/C 291/1 |
||
|
DE |
|
I Mitteilungen
Rechnungshof
|
23.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 291/1 |
SONDERBERICHT Nr. 5/2005
über die Ausgaben für Dolmetschleistungen beim Parlament, bei der Kommission und beim Rat, zusammen mit den Antworten der Organe
(vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)
(2005/C 291/01)
INHALT
|
I-VIII |
ZUSAMMENFASSUNG |
|
1-12 |
EINLEITUNG |
|
13-14 |
ZIEL UND UMFANG DER PRÜFUNG |
|
15-81 |
BEMERKUNGEN |
|
15-29 |
Verfahren zur Vermeidung eines am tatsächlichen Bedarf gemessenen Überangebots an Dolmetschleistungen |
|
16-21 |
Parlament |
|
22-24 |
Kommission |
|
25-29 |
Rat |
|
30-32 |
Zur Deckung des Gesamtbedarfs erforderliche Dolmetschkapazitäten |
|
33-71 |
Kosten der Dolmetschleistungen |
|
33-38 |
Kostenberechnungen |
|
39-41 |
Analyse der Kosten für Dolmetschleistungen |
|
42-58 |
Sonstige Faktoren mit Auswirkungen auf die Kosten für Dolmetschleistungen |
|
59-71 |
Spezifische Bemerkungen zu den Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher |
|
72-81 |
Qualität der Dolmetschleistungen |
|
72 |
Parlament |
|
73-81 |
Kommission und Rat |
|
82-95 |
SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
|
82 |
Verfahren zur Vermeidung eines am tatsächlichen Bedarf gemessenen Überangebots an Dolmetschleistungen |
|
83-84 |
Zur Deckung des Gesamtbedarfs erforderliche Dolmetschkapazitäten |
|
85-92 |
Kosten für Dolmetschleistungen |
|
93 |
Qualität der Dolmetschleistungen |
|
94-95 |
Mögliche Entwicklungen |
ANHANG I: Spezifische Regelungen beim Parlament, der Kommission und dem Rat
ANHANG II: Vom Hof entwickelte Kostenberechnungsmethode
Antworten der Organe
ZUSAMMENFASSUNG
|
I. |
Den Status als Amts- und Arbeitssprachen der Europäischen Organe und Einrichtungen besitzen 21 Sprachen. Aufgrund der Funktionsweise und Tätigkeit der EU-Organe fallen die umfangreichsten Dolmetschleistungen beim Parlament, bei der Kommission und beim Rat an. Das Parlament verfügt über seinen eigenen Dolmetscherdienst. Für den Dolmetschbedarf des Rates und der Kommission ist eine Generaldirektion der Kommission (GD Dolmetschen) zuständig. |
|
II. |
Aufgrund der unausgewogenen Verteilung der Dolmetschnachfrage auf das Jahr beschäftigen die Europäischen Organe nicht nur beamtete Dolmetscher (Beamte), sondern auch freiberufliche Dolmetscher, die als Hilfskräfte eingestellt werden (ACI: Auxiliary Conference Interpreters — „als Hilfskraft beschäftigte Konferenzdolmetscher“: nachstehend ACI). |
|
III. |
Mit der Prüfung des Hofes sollte ermittelt werden, ob die Dolmetschdienste beim Parlament, bei der Kommission und beim Rat wirtschaftlich verwaltet werden. Insbesondere sollte anhand der Prüfung festgestellt werden, ob diese Organe über angemessene Instrumente und Verfahren verfügen, um Folgendes sicherzustellen:
|
|
IV. |
Die Prüfung zeigte, dass die Qualität der Verdolmetschung in den meisten Fällen den Anforderungen und Erwartungen der Nutzer entsprach; allerdings sind noch Maßnahmen erforderlich, um die Kosten zu reduzieren und die Bereitstellung von Dolmetschressourcen zu vermeiden, die angefordert, aber dann doch nicht in Anspruch genommen werden. |
|
V. |
Die Organe haben für die Bedienung der Dolmetschanträge unterschiedliche Verfahren gewählt. Die GD Dolmetschen prüft z. B. zusammen mit der jeweils beantragenden Generaldirektion der Kommission, welche Dolmetschleistungen tatsächlich erforderlich sind, und entscheidet, welchen Anträgen entsprochen wird. Beim Parlament findet eine solche Überprüfung dagegen nicht statt: Alle vorschriftsgemäß eingereichten Anträge werden genehmigt, soweit die entsprechenden Ressourcen verfügbar sind. Der Rat nahm im Jahr 2004 ein neues Verfahren mit klaren Anreizen zur Begrenzung von Dolmetschanträgen an. |
|
VI. |
Aus den Berechnungen des Hofes ergibt sich, dass sich im Jahr 2003 die Gesamtkosten für Dolmetschleistungen beim Parlament auf rund 57 Millionen Euro und bei der Kommission, dem Rat, den Ausschüssen und einigen Agenturen auf rund 106 Millionen Euro beliefen. Die Durchschnittskosten pro Dolmetscher für einen Dolmetschtag beziffern sich auf 1 476 Euro beim Parlament bzw. 1 046 Euro bei der Kommission und beim Rat. |
|
VII. |
Die betreffenden Organe konnten die Anzahl der Dolmetschanträge tatsächlich erfolgreich reduzieren. Weitere Einsparungen könnten allerdings erzielt werden, wenn weniger Sitzungen kurzfristig abgesagt oder weniger Last-Minute-Anträge gestellt würden und wenn die Unausgewogenheit der Sitzungsfrequenz während der Woche und während des Jahres und hohe Reisekosten für ACI vermieden würden. Da diese Faktoren sich jedoch weitgehend der Kontrolle der Dolmetschdienste entziehen, sind Einsparungen nur durch eine bessere Vorausplanung seitens der Sitzungsorganisatoren möglich. |
|
VIII. |
Die Sitzungsberichte, aus denen hervorgeht, welche Sprachen während der Sitzungen genutzt wurden, liefern nützliche Informationen zu der Frage, ob die für die Verdolmetschung angebotene Sprachenregelung dem Bedarf der Sitzungsteilnehmer entsprach. Solche Sitzungsberichte werden jedoch sehr oft nicht erstellt. Die Übermittlung einer Kostenaufstellung für abgesagte Sitzungen an die Sitzungsorganisatoren, wie sie beim Rat üblich ist, wird als beispielhaftes Verfahren angesehen, das auch in den anderen Organen angewendet werden sollte. |
EINLEITUNG
|
1. |
Gemäß Artikel 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft vom Rat einstimmig getroffen. |
|
2. |
Laut Verordnung Nr. 1, die nach jedem Beitritt neuer Staaten zur Europäischen Union dem aktuellen Stand angepasst wurde, verlieh der Rat 21 Sprachen (Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch) den Status als Amtssprachen und Arbeitssprachen der Organe (1). |
|
3. |
Nach Verordnung Nr. 1 sind Dolmetschleistungen dann erforderlich, wenn in einer Sitzung von mehreren Arbeitssprachen Gebrauch gemacht wird. |
|
4. |
Die Organe, die aufgrund ihrer Art und Tätigkeit die meisten Dolmetschleistungen zu erbringen haben, sind das Parlament, die Kommission und der Rat. Im Jahr 2003 beliefen sich die Gesamtkosten für Dolmetschleistungen beim Parlament auf rund 57 Millionen Euro und bei der Kommission, dem Rat, den Ausschüssen und einigen Agenturen auf rund 106 Millionen Euro. |
|
5. |
Die Direktion Dolmetschen des Parlaments deckt den eigenen Dolmetschbedarf (Sitzungen in Brüssel, Straßburg oder an anderen Orten) sowie den Dolmetschbedarf des Bürgerbeauftragten, der Kommission in Luxemburg und des Rechnungshofs. Seit Abschluss der Prüfung erbringt das Parlament an bestimmten Tagen auch Dolmetschleistungen für den Ausschuss der Regionen. |
|
6. |
Die Generaldirektion der Kommission (GD Dolmetschen) sorgt für das Verdolmetschen von Sitzungen für die Kommission (rund 40 % der zur Verfügung gestellten Dolmetschtage) — mit Ausnahme der Sitzungen in Luxemburg — für den Rat (mehr als 50 % der zur Verfügung gestellten Dolmetschtage), für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, für den Ausschuss der Regionen, für die Europäische Investitionsbank und für die Europäischen Agenturen. |
|
7. |
Der Rat selbst verfügt nur über eine kleine Konferenzeinheit, die die Sitzungen organisiert und die Dolmetschleistungen bei der GD Dolmetschen beantragt. |
|
8. |
Aufgrund der unausgewogenen Verteilung der Dolmetschnachfrage auf das Jahr beschäftigen die Europäischen Organe je nach Sitzungsfrequenz und beantragten Sprachenkombinationen nicht nur beamtete Dolmetscher (Beamte) (2), sondern auch freiberufliche Dolmetscher, die als Hilfskräfte eingestellt werden (ACI (3): Auxiliary Conference Interpreters — als Hilfskraft beschäftigte Konferenzdolmetscher). Für diese ACI richten sich die Arbeitsbedingungen, Vergütungen und Kostenerstattungen nach den „Regelungen für die sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften“ sowie einer Vereinbarung zwischen dem größten Berufsverband der Dolmetscher, dem Internationalen Konferenzdolmetscherverband (AIIC), und den drei EU-Organen, die Dolmetscher beschäftigen (Kommission, Parlament und Gerichtshof); beamtete Dolmetscher unterliegen dem Beamtenstatut (4). |
|
9. |
Im Jahr 2003 wurden den Europäischen Organen insgesamt 150 000 Dolmetschtage zur Verfügung gestellt. Auf den Rat entfielen davon rund 39 %, auf die Kommission in Brüssel 26 %, die Kommission in Luxemburg 4 % und das Parlament 21 %. Die restlichen 10 % verteilen sich auf die anderen Europäischen Organe und Einrichtungen (Gerichtshof, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen, Europäische Investitionsbank, Agenturen usw.). Auf der Anbieterseite stellte die GD Dolmetschen rund 70 %, das Parlament 27 % (5) und der Gerichtshof 3 % der erbrachten Dolmetschleistungen. Tabelle 1 Volumen der von den EU-Organen geleisteten Dolmetscher/Tage (Index 1998 = 100) (6), einschließlich der Sprachen der neuen Mitgliedstaaten
|
|
10. |
Aus Tabelle 1 wird ersichtlich, dass die EU-Organe in den letzten Jahren die Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen reduzieren konnten. Der Rat verzeichnete in den Jahren 1998-2003 als einziges der drei größten Organe eine Zunahme der Dolmetschtage; es scheint jedoch, dass mit dem neuen, seit dem 1. Mai 2004 eingeführten „auf Anforderung“-System eine Trendwende einsetzte (siehe Ziffer 27). 2004 war jedoch ein Übergangsjahr und kann daher nicht als repräsentativ angesehen werden. |
|
11. |
Die zunehmende Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen beim Rat zwischen 1998 und 2003 lässt sich nicht nur durch die erhöhte Anzahl der Sitzungen, sondern auch durch die steigende Anzahl der für die Sitzungen dieses Organs eingesetzten Aktiv- und Passivsprachen (7) erklären. |
|
12. |
Laut Artikel 6 der Verordnung Nr. 1 „können die Organe der Gemeinschaft in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist.“ Diese Regelung ermöglicht es, die Sprachenkombinationen auf die besonderen Erfordernisse der einzelnen Organe abzustimmen. Wie aus Anhang I ersichtlich wird, haben die Organe diese Regelung in unterschiedlichem Maße genutzt. |
ZIEL UND UMFANG DER PRÜFUNG
|
13. |
Mit der Prüfung des Hofes sollte ermittelt werden, ob die Dolmetschdienste beim Parlament, bei der Kommission und beim Rat wirtschaftlich verwaltet werden. Die Prüfung deckte 97 % der von den Dolmetschdiensten erbrachten Leistungen (d. h. alle mit Ausnahme der Leistungen für den Gerichtshof, der über einen eigenen Dolmetschdienst verfügt). Insbesondere sollte anhand der Prüfung festgestellt werden, ob diese Organe über angemessene Instrumente und Verfahren verfügen, um Folgendes sicherzustellen:
|
|
14. |
Geprüft wurden die während des Haushaltsjahrs 2003 getätigten Ausgaben, wobei auch die 2004 als Folge der letzten Erweiterung der Europäischen Union eingetretenen Änderungen berücksichtigt wurden. |
BEMERKUNGEN
Verfahren zur Vermeidung eines am tatsächlichen Bedarf gemessenen Überangebots an Dolmetschleistungen
|
15. |
Der tatsächliche Gebrauch der Sprachen in Sitzungen zeigt, dass die angebotenen Dolmetschleistungen den tatsächlichen Bedarf gelegentlich überschreiten (statt ihre Muttersprache zu sprechen, ziehen es einige Teilnehmer manchmal vor, sich weiter verbreiteter Amtssprachen zu bedienen; angemeldete Teilnehmer sind manchmal abwesend, womit sich spezifische Sprachenkombinationen erübrigen können). Der Hof untersuchte, inwieweit die geprüften Organe und Einrichtungen über angemessene Verfahren zur möglichst genauen Vorhersage des erwarteten Sprachengebrauchs und zur Überwachung des tatsächlichen Gebrauchs verfügen, um die Sitzungsorganisatoren davor zu bewahren, über diese Prognose hinausgehende Dolmetschleistungen anzufordern. |
Parlament
|
16. |
Da nach der Geschäftsordnung des Parlaments (siehe Anhang I) alle Mitglieder das Recht haben, die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen, und eine Verdolmetschung in die anderen Amtssprachen angeboten wird, ist das Parlament verpflichtet, sehr große Dolmetscherressourcen zur Verfügung zu stellen. |
|
17. |
Um die Organisation und Kontrolle der Dolmetschleistungen zu gewährleisten, hat das Präsidium des Europäischen Parlaments 1999 einen „Verhaltenskodex für Mehrsprachigkeit“ angenommen und 2004 aktualisiert. Die Grundsätze dieses Kodex sind: die Kosten der Mehrsprachigkeit in annehmbaren Haushaltsgrenzen zu halten und gleichzeitig die Gleichheit der Abgeordneten zu wahren; eine optimale Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten und die Nutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie die sprachlichen Angebote verantwortlich, also nach Maßgabe ihres tatsächlichen Bedarfs, in Anspruch nehmen sollen. |
|
18. |
Bei der Direktion Dolmetschen des Parlaments kann eine Verdolmetschung nur für Sitzungen beantragt werden, die im Verhaltenskodex aufgeführt sind (Plenarsitzungen des Parlaments, Sitzungen der Organe, der Ausschüsse, der Delegationen des Parlaments, usw.). Einzelnen Abgeordneten oder externen Einrichtungen können Dolmetschdienste nur in Ausnahmefällen nach Genehmigung durch das Präsidium zur Verfügung gestellt werden. Die Direktion Dolmetschen bedient die Dolmetschanträge auf der Grundlage der im Verhaltenskodex festgelegten Prioritäten und Grenzen. |
|
19. |
Nach dem 2004 aktualisierten Verhaltenskodex muss jedes Organ des Parlaments, das Dolmetschdienste in Anspruch nimmt („Nutzer“ im Sinne des Verhaltenskodex), anhand der beantragten Sprachen und des tatsächlichen Sprachbedarfs ein „Dolmetsch-Sprachenprofil“ seiner Mitglieder erstellen und regelmäßig aktualisieren. Mit diesem sehr nützlichen Instrument kann gewährleistet werden, dass die Anträge dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Da die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP) jedoch nicht verpflichtet sind, ihre Teilnahme vor einer Sitzung zu bestätigen, lässt sich allein mithilfe des „Dolmetsch-Sprachenprofils“ nicht vermeiden, dass überflüssige Dolmetschleistungen angeboten werden, wenn MdEP, für die spezifische Dolmetschleistungen vorgesehen wurden, nicht an der Sitzung teilnehmen. |
|
20. |
Laut Verhaltenskodex erstellt der Teamchef nach jeder Sitzung für den Direktor des Dolmetschdienstes im Einvernehmen mit dem Sitzungssekretariat eine Aufstellung der Dolmetschleistungen, die beantragt, aber nicht in Anspruch genommen wurden. Eine Kopie dieser Aufstellung wird dem Sekretariat des betreffenden Organs übermittelt. Dieses Verfahren wurde seit September 2004 für die Sitzungen der Ausschüsse und Delegationen in die Praxis umgesetzt. |
|
21. |
Die in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung angebotenen Ressourcen überschreiten den tatsächlichen Bedarf, wenn in einer bestimmten Sitzung die vorgesehenen Amtssprachen nicht alle in Anspruch genommen werden. Das Parlament hat die Häufigkeit und die Folgen solcher Vorkommnisse nie untersucht. |
Kommission
|
22. |
In jeder Generaldirektion (GD) werden die Dolmetschanträge für spezifische Sitzungen durch eine Verwaltungseinheit zentralisiert und der GD Dolmetschen elektronisch über das DOR-System („Demande d'Organisation de Réunion“) übermittelt. Jede GD schlägt eine gewünschte Sprachenkombination vor und erstellt ein nach Terminen oder Prioritäten aufgeführtes Verzeichnis der für denselben Tag beantragten Sitzungen. In internen wöchentlichen „Schieds“-Sitzungen beschließt die GD Dolmetschen, welchen Anträgen unter Berücksichtigung der verfügbaren Dolmetscher und Sitzungsräume entsprochen werden kann. In weiteren Koordinierungssitzungen werden jeder der in den nächsten sechs Wochen geplanten Sitzungen spezifische Sprachenkombinationen zugewiesen. Die Anzahl der von der GD Dolmetschen zugewiesenen aktiven und/oder passiven Sprachen ist oft niedriger als das ursprünglich von der GD Dolmetschen beantragte und mit der für die Sitzungsorganisation zuständigen Generaldirektion ausgehandelte sprachliche Angebot. |
|
23. |
Bei der GD Dolmetschen muss der/die Teamleiter/in der Dolmetscher den Entwurf eines Sitzungsberichts („rapport de séance“) erstellen, in dem er/sie festhält, welche Sprachen während der Sitzung genutzt wurden. Im Jahr 2004 wurden solche Berichte für 82,5 % der 8 107 verdolmetschten Sitzungen erstellt. Bei 17,7 % der Berichte stellte der/die Teamleiter/in fest, dass passives Dolmetschen beantragt worden war, das Angebot den tatsächlichen Bedarf aber aus einem oder mehreren der folgenden Gründe überschritt: Einige nationale Delegationen bedienten sich ihrer Amtssprachen nicht, meldeten sich gar nicht zu Wort oder waren abwesend. In 7,2 % der Berichte wird erwähnt, dass die beantragte aktive Dolmetschleistung nicht in Anspruch genommen wurde. Im Ergebnis wurden mindestens (8)1 750 Dolmetschtage vergütet, aber nicht in Anspruch genommen, mit entsprechenden Kosten zwischen 1,5 und 2 Millionen Euro. |
|
24. |
Obwohl nach den geltenden Verfahren die Entscheidung für die Genehmigung von konkurrierenden Anträgen der einzelnen GD bei der GD Dolmetschen liegt und der Antragsflut Grenzen gesetzt sind, ist es für einen Dolmetschdienst schwer zu entscheiden, welche Sitzungen dringlicher oder wichtiger sind. Andere internationale Organisationen haben Systeme eingeführt, die mehr auf Ressourcen-Management ausgerichtet sind:
Bei den Organen der Europäischen Union hat der Rat die in Ziffer 27 erwähnte Regelung eingeführt und damit bei den nationalen Delegationen ein erhöhtes Kostenbewusstsein geweckt. Die GD Dolmetschen könnte im Rahmen des neuen tätigkeitsbezogenen Managements ähnliche Regelungen in Betracht ziehen. |
Rat
Vor der Erweiterung der Europäischen Union 2004 angewandte Verfahren
|
25. |
Die vor der Erweiterung verwendete Bezeichnung zur Festlegung der für jede Sitzung verfügbaren Sprachenkombination wurde traditionsgemäß immer wieder übernommen und nicht regelmäßig aktualisiert. Es gab kein Verfahren, mit dem überprüft werden konnte, ob die Sitzungsteilnehmer tatsächlich eine Verdolmetschung in ihre Muttersprache brauchten oder ob sie sich wirklich ihrer eigenen Sprache bedienten. |
|
26. |
Eine im Jahr 2001 durchgeführte Befragung von 799 Delegierten des Rates und der Kommission (9) machte ein sprachliches Überangebot deutlich: 73 % der Delegierten bestätigten, dass sie die Möglichkeit hatten, sich in ihrer Muttersprache auszudrücken, aber nur 59 % machten tatsächlich Gebrauch davon. Dies wird oft für Delegierte gegolten haben, deren Muttersprache nicht sehr verbreitet ist und die eine bekanntere Amtssprache fließend sprechen. Es ist unwahrscheinlich, dass Delegierte, die eine bestimmte Amtssprache sprechen, aus dieser Amtsprache eine Verdolmetschung in ihre Muttersprache benötigen. Deshalb ist es sinnvoll, davon auszugehen, dass eine Verdolmetschung nur für die Sprachen angeboten werden sollte, die tatsächlich in der Sitzung gesprochen werden. |
Verfahren für den Zeitraum nach der Erweiterung
|
27. |
Durch den Beschluss Nr. 56/04 des Generalsekretärs des Rates (10) zur Regelung der Sprachenfrage für den Zeitraum nach der Erweiterung wurde die Nutzung der Dolmetschdienste grundlegend geändert. Im Rahmen der Neuregelung werden die Sprachenkombinationen auf den tatsächlichen Bedarf der Delegationen abgestimmt. Das Kostenbewusstsein der Delegationen wird erhöht, und die Mitgliedstaaten werden angeregt, keine überflüssigen Dolmetschanträge zu stellen und die Kosten für Dolmetschleistungen entsprechend zu reduzieren. |
|
28. |
Seit dem 1. Juli 2004 werden keine Dolmetschleistungen mehr für die Sitzungen der 25 Vorbereitungsgremien (Ausschüsse, Gruppen und Arbeitsgruppen) erbracht. Dadurch verringerte sich die durchschnittliche Zahl der Sitzungen mit Verdolmetschung beim Rat von 13 auf elf pro Tag. Das 20/20-Vollsprachenregime wird für Sitzungen des Rates, des Europarats und von maximal 20 Vorbereitungsgremien über den Haushalt des Rates finanziert. |
|
29. |
Für andere Vorbereitungsgremien wird aktives oder passives Dolmetschen nur auf Anforderung von nationalen Delegationen zur Verfügung gestellt. Zur Kostendeckung können die Delegationen eine finanzielle Zuweisung von 2 Millionen Euro pro Sprache veranschlagen. 66 % der nicht verwendeten Beträge werden auf die für Reisekosten der Delegationen des entsprechenden Mitgliedstaats vorgesehenen Haushaltsmittel übertragen. Die nationalen Delegationen haben die Möglichkeit, ihre Dolmetschanträge alle sechs Monate anzupassen und zwei Monate vor dem vorgesehenen Sitzungstermin einzureichen. Im Jahr 2004 konnten damit für eine Reihe von Sitzungen der Vorbereitungsgremien eine oder mehrere Sprachen aus der Sprachenkombination gestrichen werden. |
Zur Deckung des Gesamtbedarfs erforderliche Dolmetschkapazitäten
|
30. |
Anträgen auf Dolmetschleistungen in den Vor-Erweiterungs-Amtssprachen kann im Allgemeinen entsprochen werden. Bei den neuen Amtssprachen stellt sich die Situation anders dar, weil nicht genügend Dolmetscher zur Deckung des spezifischen sprachlichen Bedarfs (11) der Europäischen Union zur Verfügung stehen. |
|
31. |
Die Auswahlverfahren des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) zur Einstellung von Dolmetschern für die neuen Amtssprachen waren bis zum Zeitpunkt der Erweiterung noch nicht abgeschlossen. Es gab keine erfolgreichen Bewerber für Maltesisch, und die Anzahl der erfolgreichen Bewerber für die anderen Amtssprachen war zur Bedienung des sprachlichen Bedarfs der EU-Dolmetschdienste nicht ausreichend. |
|
32. |
Im Jahr 2004 geriet der Rat in eine schwierige Lage, als die Nachfrage nach Dolmetschleistungen in einige neue Amtssprachen sogar höher war als für die meisten anderen Amtssprachen. Die GD Dolmetschen musste 37 % der Anträge für Sitzungen im Zeitraum Mai bis Dezember 2004 ablehnen. |
Kosten der Dolmetschleistungen
Kostenberechnungen
Kostenberechnungen der geprüften Organe
|
33. |
Ein Kostenmanagement nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, Sparsamkeit, Effizienz (Wirtschaftlichkeit) und Effektivität (Wirksamkeit) ist nur dann möglich, wenn die Vollkosten — die Grundlage für eine sinnvolle Mittelzuweisung für die Dienstleistungen — bekannt sind. |
|
34. |
Das Parlament erstellt keine Vorausschätzung der durchschnittlichen Vollkosten für einen Dolmetschtag der ACI und beamteten Dolmetscher. Es berechnet nur die direkten Kosten (im Wesentlichen Vergütungen und Reisekostenerstattungen) der Dolmetschleistungen durch ACI und nimmt auch keine regelmäßige Aktualisierung seiner Berechnungen vor. |
|
35. |
Jedes Jahr berechnet die GD Dolmetschen Durchschnittskosten für einen Dolmetscher, der einen ganzen oder halben Tag „zur Verfügung gestellt“ wird (im Folgenden „ZVG“) (12). Diese Berechnung dient als Grundlage für die Inrechnungstellung der anderen Organen und Einrichtungen durch die GD Dolmetschen erbrachten Dolmetschleistungen („interinstitutionelle Inrechnungstellung“). Da annullierte Dolmetschanträge ebenfalls als ZVG gelten, werden bei dieser Regelung die zur Verfügung gestellten Dolmetschleistungen gemessen, nicht aber die Kosten für die tatsächlich in Anspruch genommenen Dolmetschleistungen. Darüber hinaus berücksichtigen die pro ZVG berechneten Kosten der GD Dolmetschen nicht alle Gemeinkosten oder Versorgungsbeiträge für Beamte. Da alle Versorgungsbeiträge für das Personal aus dem Haushalt der Kommission gezahlt werden, scheint diese Methode zwar für eine interinstitutionelle Preisfestlegung geeignet, die Gesamtkosten pro ZVG werden dabei jedoch unterbewertet. Dies gilt auch für die von den Bezügen der beamteten und freiberuflichen Dolmetscher einbehaltenen Gemeinschaftssteuern, die von den Kosten abgezogen werden müssten, da sie als Einnahmen dem Gesamthaushaltsplan der EU zufließen. |
Kostenberechnungen durch den Rechnungshof
|
36. |
Vom Rechnungshof wurde die in Anhang II dargestellte Methode zur Abschätzung der Gesamtkosten für Dolmetschleistungen und der Vollkosten pro Dolmetschtag für ACI und beamtete Dolmetscher entwickelt. Nach dieser Methode wurden auch die Kosten beim Parlament und bei der GD Dolmetschen berechnet. |
|
37. |
Für 2003 ergaben die Berechnungen der Prüfer folgende Ergebnisse: Tabelle 2 Kosten für einen Dolmetschtag eines beamteten Dolmetschers
Tabelle 3 Kosten für einen Dolmetschtag eines ACI
Tabelle 4 Gewichtete Durchschnitts- und Gesamtkosten für Dolmetschleistungen von beamteten und freiberuflichen Dolmetschern
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
38. |
Bei durchschnittlichen Kosten pro Dolmetschtag nach Abzug der Steuern und Versorgungsbeiträge in Höhe von 1 476 Euro beim Parlament bzw. 1 046 Euro bei der GD Dolmetschen kostete ein ganzer Sitzungstag mit vollständigem Dolmetschdienst etwa 40 000 bzw. 34 500 Euro vor der Erweiterung (11/11-Sprachenabdeckung mit drei Dolmetschern pro Sprachkabine oder 33 Dolmetschern insgesamt) und etwa 88 500 bzw. 63 000 Euro nach der Erweiterung (20/20-Sprachenabdeckung mit drei Dolmetschern pro Sprachkabine oder 60 Dolmetschern insgesamt). Wenn vier Dolmetscher pro Sprachkabine vorgesehen sind, was für Sitzungen beim Parlament nicht ungewöhnlich ist, belaufen sich die Dolmetschkosten für einen Sitzungstag auf 118 000 Euro (bzw. 84 000 Euro, wenn die GD Dolmetschen die Dolmetscher stellt). Eine Sitzung mit einer kleinen 3/3-Sprachenregelung (Englisch, Französisch und Deutsch als Passiv- und Aktivsprachen mit insgesamt sechs Dolmetschern) kostet beim Parlament 8 900 Euro und bei der GD Dolmetschen 6 300 Euro. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit, die Dolmetschanträge auf den tatsächlichen Bedarf zu beschränken. |
Analyse der Kosten für Dolmetschleistungen
Parlament
|
39. |
Obwohl beide Organe dasselbe Vergütungssystem für beamtete und freiberufliche Dolmetscher anwenden, liegen die Kosten pro Dolmetschtag beim Parlament weit über denen der GD Dolmetschen. Der Hof stellte fest, dass dieser Unterschied im Wesentlichen auf Sachzwänge zurückzuführen ist, auf die das Management wenig Einfluss hat:
|
GD Dolmetschen
|
40. |
Die Kosten für die von der GD Dolmetschen einberufenen ACI sind im Allgemeinen niedriger als die für Beamte (siehe Ziffern 59-62). Da von 2002 auf 2003 die Zahl der von Beamten abgeleisteten Dolmetschtage um 4 % zurückging, war im Jahr 2003 zwangsläufig eine noch größere Kostendifferenz zwischen diesen beiden Dolmetscherkategorien festzustellen. |
|
41. |
Die meisten der von der GD Dolmetschen einberufenen ACI sind örtliche oder „beinahe örtliche“ Dolmetscher (55 % der Vertragstage von ACI im Jahr 2003 und 59 % im Jahr 2004), bei denen niedrige oder gar keine Unterbringungs- und Reisekosten anfallen. Da sie nur für den Tag bezahlt werden, für den sie unter Vertrag stehen, sind die Kosten bei örtlichen Freiberuflern niedriger als bei beamteten Dolmetschern. Wie aus einer für die Kommission durchgeführten Studie ersichtlich wird, sind nicht örtliche ACI demgegenüber teurer (17). |
Sonstige Faktoren mit Auswirkungen auf die Kosten für Dolmetschleistungen
Parlament
Kurzfristige Anträge und Annullierungen
|
42. |
Dolmetschleistungen, die kurzfristig erbracht werden müssen, sind besonders kostenintensiv, da für ACI Reisekosten für einen kurzen Einsatz (z. B. für eine einzige Sitzung) anfallen, während lang genug im Voraus eingereichte Anträge eine längerfristige Einsatzplanung der freiberuflichen Dolmetscher (z. B. für eine ganze Woche, in der mehrere Sitzungen stattfinden) ermöglichen. |
|
43. |
Die Prüfung zeigte, dass im Jahr 2003 die im Verhaltenskodex festgelegten Fristen sehr oft nicht eingehalten wurden. Bei den Fraktionen waren 853 Anträge (durchschnittlich 17 pro Woche) und 650 Annullierungsmitteilungen (durchschnittlich 13 pro Woche) zu verzeichnen, die nach Ablauf der vorgegebenen Fristen eingingen. |
|
44. |
Selbst wenn kurzfristige Annullierungen von Sitzungen manchmal unvermeidbar sind, werden Haushaltsmittel verschwendet, wenn die Dolmetscher nicht für andere Sitzungen eingesetzt werden können. Handelt es sich dabei um ACI, bedeutet ihre Vergütung einen reinen Verlust für das Organ. Werden dagegen beamtete Dolmetscher für Sitzungen eingesetzt, für die ACI in der Annahme vorgesehen waren, dass keine beamteten Dolmetscher verfügbar sind, könnten sie im Fall einer Annullierung anderweitig eingesetzt werden. Das beim Parlament im Jahr 2003 angewandte EDV-System „GERI“ (Kürzel für „Gestion des Réunions et des Interprètes“ — Verwaltung für Sitzungen und Dolmetscheinsätze) ermöglicht die Festlegung der halben Tage, für die Dolmetschleistungen beantragt und angeboten, aber wegen Annullierung der Sitzungen (18) nicht in Anspruch genommen wurden. Im Jahr 2003 waren es insgesamt 6 298 halbe Tage (2 864 halbe Tage von beamteten Dolmetschern und 3 434 halbe Tage von ACI). Das entspricht ungefähr 8 % der geleisteten Dolmetschtage und 7,5 % der beantragten Dolmetschtage. Damit wurden rund 4 Millionen Euro für nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen verausgabt. Mit einer besseren Planung hätten beamtete Dolmetscher, die für die annullierten Sitzungen vorgesehen waren, ACI in anderen Sitzungen ersetzen können (siehe Ziffer 47). |
Kommission
Annullierungen oder Sitzungen von kurzer Dauer
|
45. |
Kurzfristige Annullierung und Sitzungen von kurzer Dauer sowie die Notwendigkeit bei der GD Dolmetschen, einige Dolmetscher pro Sprache als Reserve vorzuhalten, um Last-Minute-Sitzungen oder unvorhergesehene Abwesenheiten von Dolmetschern auffangen zu können, sind die Hauptgründe für die vielen so genannten „impliziten oder expliziten Bereitschaftsdienste“ (19), d. h. Dolmetscher sind anwesend und müssen in den Bereitschaftsdienst übernommen werden, weil die Dolmetschleistungen nicht mehr benötigt werden. Im Jahr 2003 verbrachten beamtete Dolmetscher durchschnittlich 33 Tage im „impliziten Bereitschaftsdienst“. Ein Großteil des „impliziten Bereitschaftsdienstes“ (etwa 130 Dolmetscher pro Tag, das entsprach 2003 mehr als einem Viertel der Anzahl der beamteten Dolmetscher) entsteht im August, wenn nur wenige Sitzungen stattfinden. Insgesamt wurden 15 000 Dolmetschtage nicht in Anspruch genommen, also rund 15 % der Arbeitstage der beamteten Dolmetscher. Bei den Freiberuflern belief sich der „implizite Bereitschaftsdienst“ auf mehr als 6 000 Tage. Bei durchschnittlichen Kosten von 865 Euro pro Tag für Dolmetschleistungen (20) lassen sich die Gesamtkosten für den „impliziten Bereitschaftsdienst“ im Jahr 2003 auf rund 18 Millionen Euro schätzen. Ein signifikanter Teil der Kosten für Bereitschaftsdienste ist bei der geltenden Arbeitsregelung wohl unvermeidlich, dennoch sollten alle nur erdenklichen Bemühungen zur Reduzierung dieser Kosten unternommen werden. |
|
46. |
Im Jahr 2003 wurden 15 % der von den Dienststellen der Kommission beantragten Dolmetschtage annulliert. Für die Fälle, in denen kein Mittelverlust entstand, weil die für die annullierten Sitzungen eingeteilten Dolmetscher für andere Sitzungen eingesetzt werden konnten, liegen allerdings keine Zahlen vor. |
|
47. |
An neun Arbeitstagen im Jahr 2003 gab es mindestens 100 beamtete Dolmetscher (mehr als 20 % der beamteten Dolmetscher insgesamt), die für annullierte Sitzungen eingeteilt waren und „impliziten Bereitschaftsdienst“ leisteten, während zur gleichen Zeit mehr als 100 ACI eingesetzt waren. |
|
48. |
Sitzungen von sehr kurzer Dauer führen zu einer Art von „implizitem Bereitschaftsdienst“, da die Dolmetschleistungen nur für einen kurzen Teil des beantragten Dolmetschtags oder Dolmetschhalbtags benötigt werden. Einige Arbeitsgruppen, die regelmäßige Sitzungen abhalten, treffen sich, selbst wenn nur wenige, nicht dringliche Punkte auf der Tagesordnung stehen. |
Rat
Annullierung von Sitzungen
|
49. |
Nach den eigenen Schätzungen des Rates entsprachen 2003 mehr als 5 % seiner Ausgaben für Dolmetschleistungen (2,4 von 45,7 Millionen Euro) Zahlungen für annullierte Sitzungen; da der Rat die verfügbaren Dolmetscher nicht für andere Sitzungen am selben Tag einsetzen konnte, führte dies zu einem jährlichen Nettoverlust von fast 4 000 Dolmetschtagen. |
Sitzungen, die zu einem höheren Satz in Rechnung gestellt wurden
|
50. |
Kurzfristige Anträge für neue Sitzungen oder für die Hinzufügung von einer oder mehreren Sprachen, die weniger als sechs Arbeitstage vor der Sitzung eingereicht wurden, wurden 2003 mit einem Satz von 835 Euro berechnet. Dieser Satz liegt etwa ein Drittel über dem normalen Satz von 632 Euro. Im Jahr 2003 entsprachen diese kurzfristigen Anträge rund 3 % des dem Rat in Rechnung gestellten Gesamtbetrags. |
|
51. |
Den Sitzungsorganisatoren muss bewusst gemacht werden, welche beträchtlichen Kosten durch die Annullierung von Sitzungen und kurzfristig eingereichte Anträge entstehen. Als beispielhaftes Verfahren könnte am Ende eines jeden Monats an den Leiter der zentralen Koordinierungseinheit des die Ratspräsidentschaft wahrnehmenden Mitgliedstaates eine Kostenübersicht über die annullierten Sitzungen übermittelt und für Managementzwecke genutzt werden. |
Interinstitutionelle Fakturierungsmethode der GD Dolmetschen
|
52. |
Die interinstitutionelle Fakturierungsmethode wurde eingeführt, damit die GD Dolmetschen die Kosten der für andere Organe und Einrichtungen erbrachten Dolmetschleistungen (Kosten, die zulasten der Verwaltungsmittel dieser Organe und Einrichtungen gehen) einfordern kann. Grundlage dieser Methode sind „Service-Level-Agreements“ zwischen der GD Dolmetschen und den betreffenden Organen und Einrichtungen. |
|
53. |
Im Jahr 2003 berechnete die GD Dolmetschen dem Rat einen Grundpreis von 632 Euro pro Tag bzw. 369 Euro pro Halbtag für Dolmetscher, die mindestens sechs Wochen im Voraus für Sitzungen in Brüssel einberufen wurden. Höhere Sätze wurden für Dienstreisen und nicht fristgerechte Anträge berechnet. |
|
54. |
Im Zusammenhang mit der derzeitigen Fakturierungsmethode wurden folgende Punkte festgestellt:
|
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
|
55. |
Aufgrund der Arbeit des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzung und Dolmetschen (CITI) und des „Chêne“-Berichts (21) von 2002 wurden im Bereich der Verdolmetschung erhebliche Fortschritte im Hinblick auf eine bessere Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen erzielt. Die größten Fortschritte betreffen:
|
|
56. |
In mehreren Bereichen könnten weitere Einsparungen und größere Effizienzvorteile erzielt werden, würde eine bessere Zusammenarbeit nicht durch die bestehende Organisation mit drei unabhängigen Dolmetscherdiensten (GD Dolmetschen, Parlament und Gerichtshof) verhindert. |
|
57. |
Die Arbeitsteilung zwischen Parlament und Kommission (GD Dolmetschen) ist aus folgenden Gründen nicht effizient:
|
|
58. |
Deshalb sollte analysiert werden, ob die oben genannten Probleme durch die Schaffung eines einzigen interinstitutionellen Amtes oder einer einzigen Agentur für Dolmetschleistungen für alle EU-Organe und Einrichtungen oder durch die Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit beseitigt werden können. Die Zentralisierung des Angebots von Dolmetschleistungen in Brüssel wäre mit der Autonomie der einzelnen Organe durchaus vereinbar, was sich mit der Tatsache belegen lässt, dass der Rat jahrelang ohne nennenswerte Probleme auf die Dolmetschleistungen der Kommission zurückgegriffen hat. Das Service-Level-Abkommen zwischen dem Rat und der GD Dolmetschen zeigt, dass es durchaus möglich ist, der Kundeninstitution gegenüber eine zugesagte Anzahl von Dolmetschern pro Tag zu garantieren. |
Spezifische Bemerkungen zu den Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher
Optimales Verhältnis zwischen beamteten und freiberuflichen Dolmetschern
GD Dolmetschen
|
59. |
Ob es angemessen ist, ACI statt beamtete Dolmetscher zu beschäftigen, hängt von einer Reihe von Faktoren ab: z. B. von der Verteilung der Sitzungen auf das Jahr und die Woche, der Verfügbarkeit von örtlichen, freiberuflichen Dolmetschern oder der Entfernung zwischen dem Arbeitsort der Dolmetscher und dem Sitzungsort. Der Hof ist der Auffassung, dass die Ergebnisse der für die GD Dolmetschen (22) durchgeführten und bereits erwähnten Studie im Allgemeinen zutreffen. Als optimale Gesamtverteilung wird empfohlen, den beamteten Dolmetschern 51 % der Dolmetschtage zuzuteilen. Der Anteil an Dolmetschtagen für beamtetes Personal ging in den Jahren 2002 und 2003 von 53 % auf 46 % zurück, erreichte im Jahr 2004 aber wieder 50 %. |
|
60. |
Ein allgemeines Zielverhältnis von 51 zu 49 ist in der Tat nicht für alle Sprachen angebracht. Die GD Dolmetschen hat nicht für jede Sprache eine optimale Relation errechnet; doch sollte z. B. der Anteil der Niederländisch abdeckenden Freiberufler (54 % im Jahr 2003) höher sein, da viele „örtliche“ (ACI, die in oder in der Umgebung von Brüssel wohnen) und nicht so teure „nicht örtliche“ Freiberufler (ACI, die nicht weit von Brüssel entfernt leben) verfügbar sind. |
|
61. |
Andererseits könnten beispielsweise mehr beamtete Dolmetscher für Portugiesisch und Griechisch eingestellt werden, da die Reisekosten für portugiesische und griechische ACI überdurchschnittlich hoch sind. Für diese Sprachen ist der Rückgriff auf ACI relativ hoch (59 % bzw. 67 % der Dolmetschtage 2003); beamtete Dolmetscher haben die höchste Arbeitslast von allen Sprachen (116 bzw. 108 Tage gegenüber durchschnittlich 104 im Jahr 2003), und der Anteil an örtlichen ACI ist der niedrigste (nur 30 % für Portugiesisch und 42 % für Griechisch gegenüber einem Durchschnitt von 56 % im Jahr 2003). |
Parlament
|
62. |
Im Gegensatz zur GD Dolmetschen hat das Parlament keine Berechnungen im Hinblick auf ein optimales Verhältnis zwischen freiberuflichen und beamteten Dolmetschern angestellt. Im Jahr 2003 wurden 57 % der Dolmetschtage von ACI erbracht. Trotz der höheren Kosten erscheint ein höherer Anteil an freiberuflichen Dolmetschern aufgrund der unausgewogenen Nachfrage gerechtfertigt. Die fünf Sprachen mit dem höchsten Anteil an Freiberuflern (in absteigender Reihenfolge: Spanisch, Italienisch, Englisch, Finnisch und Schwedisch) sind Sprachen, bei denen überdurchschnittliche Reisekosten für ACI entstehen. |
Vergütung der ACI
Erstattung der Reisekosten und Tagegelder
|
63. |
Die Reisekosten für ACI sind wesentlich höher als jene für beamtete Dolmetscher. Da den ACI aufgrund des Abkommens eine Reisezulage, Tagegelder und die Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten gewährt werden, kommen ACI in den Genuss günstigerer Reisebedingungen als ihre beamteten Kollegen. Für Sitzungen außerhalb Brüssels führt dies zu unterschiedlichen Reisebedingungen für Dolmetscher derselben Einstufung mit derselben Arbeitsleistung. Nach dem Abkommen zwischen dem AIIC und anderen internationalen Organisationen haben ACI Anspruch auf dieselben Bedingungen für Reisekostenerstattungen wie beamtete Dolmetscher derselben Einstufung (23). |
|
64. |
Gemäß Artikel 10 der Durchführungsbestimmungen der Kommission zum Abkommen zwischen dem AIIC und den EU-Organen (24) hat ein ACI bei Vorlage von Belegen Anspruch auf Erstattung eines nicht quotengebundenen, umtauschbaren und erstattungsfähigen IATA-Tickets zum niedrigsten Preis. Für ACI, die in den EU-Organen in Luxemburg (25) arbeiten, enthalten die geltenden Durchführungsbestimmungen ähnliche Klauseln. |
|
65. |
Das Abkommen sollte dahin gehend geändert werden, dass einem ACI im Allgemeinen nicht mehr als die Kosten für einen mit Auflagen versehenen Flugschein erstattet werden (z. B. Flugschein zum billigsten Preis). Dieser Betrag sollte jedoch auch dann gezahlt werden, wenn der Dolmetscher wegen Krankheit, Annullierung der Sitzung oder wegen sonstiger Umstände, auf die der ACI keinen Einfluss hat, nicht erscheint. |
Parlament
|
66. |
Die Prüfung einer Stichprobe von Zahlungen an ACI zeigte deutlich, dass den meisten ACI, die mit dem Flugzeug reisten, ein Business-Class-Flugschein auch ohne Beleg für die Notwendigkeit, einen solchen Flugschein kaufen zu müssen, erstattet wurde. |
|
67. |
Im Gegensatz zu den Bestimmungen, wonach ein ACI keinen Anspruch auf ein vollständiges Tagegeld hat, wenn einem beamteten Dolmetscher nur ein Teil eines solchen Tagegeldes zustünde, erhält ein ACI auch für weniger als 12 Stunden Tätigkeit ein vollständiges Tagegeld (26). |
GD Dolmetschen
|
68. |
Die Prüfung einer Stichprobe von 17 Zahlungen an ACI, die mit dem Flugzeug reisten, zeigt, dass vier ACI ein Business-Class-Flugschein ohne Beleg für die Notwendigkeit, einen solchen Flugschein kaufen zu müssen, erstattet wurde. |
Vergleich mit anderen internationalen Organisationen
|
69. |
Der von den Europäischen Organen und Einrichtungen 2004 gezahlte Festsatz von 483,98 Euro pro Tag für einen erfahrenen Dolmetscher entspricht der im Privatsektor üblichen Vergütung. Dieser Satz ist dennoch niedriger als der durchschnittliche Bruttosatz, der von anderen internationalen Organisationen gezahlt wird, die ebenfalls das Abkommen mit der AIIC unterzeichnet haben. Da die EU-Organe und Einrichtungen eine höhere Kapazitätsauslastung, längere Verträge sowie eine günstigere Besteuerung bieten können (ACI entrichten eine Gemeinschaftssteuer und sind demnach von der nationalen Einkommenssteuer befreit), kommt es zu derartigen Differenzen. |
|
70. |
Durch die günstige Besteuerung erhält der freiberufliche Dolmetscher trotz niedrigerem Bruttosatz von der GD Dolmetschen und dem Parlament einen höheren Nettobetrag, als im Privatsektor oder bei internationalen Organisationen netto verdient wird. Die EU-Organe und Einrichtungen können deshalb bei der Rekrutierung von ACI hohe Ansprüche stellen, müssen aber zur Vermeidung von Überzahlungen die Marktbedingungen sorgfältig beobachten. |
|
71. |
Im Gegensatz zu den Europäischen Organen und Einrichtungen zahlt die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für annullierte Sitzungen, Sitzungen, die früher enden, oder Sitzungen zu allgemeinen und nicht fachspezifischen Themen (27) einen niedrigeren Satz. |
Qualität der Dolmetschleistungen
Parlament
|
72. |
Eine vom Hof bei den Fraktionen durchgeführte Untersuchung ergab keinerlei Beschwerden über Qualität, Zuverlässigkeit oder Nützlichkeit des Dolmetscherdienstes; die Begrenzung der Dolmetschleistungen auf dreieinhalb Stunden wurde jedoch als zu restriktiv angesehen. |
Kommission und Rat
|
73. |
Bei etwa 1,2 % der Sitzungsberichte (28) im Jahr 2003 und 0,5 % im Jahr 2004 wurde eine informelle Beschwerde insbesondere über die Sprachenregelung erwähnt. Eine im Jahr 2001 von externen Beratern durchgeführte Qualitätsbewertung der von der GD Dolmetschen zur Verfügung gestellten Dolmetschleistungen und eine Befragung der Delegierten, die an Sitzungen der Kommission und des Rates mit Verdolmetschung teilnahmen, zeigte, dass 91 % dieser Delegierten im Allgemeinen mit der Qualität der von der GD Dolmetschen gestellten Dolmetschleistungen zufrieden oder sogar sehr zufrieden waren. Als größter Schwachpunkt wurden die fehlenden Fachkenntnisse im Bereich der in der Sitzung behandelten Sachthemen genannt. Dies erklärt sich offenbar durch die späte Verteilung oder das Fehlen von Sitzungsunterlagen, was von den dazu befragten Dolmetschern als größtes Problem dargestellt wurde. Mehr als die Hälfte der Dolmetscher war mit den Unterlagen unzufrieden, insbesondere das Fehlen der Unterlagen in der aktiven Sprache wurde als Problem gesehen. |
|
74. |
Seit dem vierten Quartal 2003 ersucht die GD Dolmetschen die Sitzungsorganisatoren, einen kurzen Fragebogen über jede Sitzung auszufüllen. 94 % der Organisatoren waren mit den Leistungen der GD Dolmetschen und der Qualität der Verdolmetschung sehr zufrieden oder zufrieden. |
|
75. |
Dieser Tatbestand wurde den Prüfern weitgehend von den verschiedenen Leitern der zentralen Koordinationseinheit der die Präsidentschaft des Rates wahrnehmenden Mitgliedstaaten (nachstehend „Präsidentschaftskoordinatoren des Rates“) sowie von den Antragstellern bei der Kommission bestätigt. Als größte Stärke der GD Dolmetschen wurde fast einvernehmlich die Qualität der Verdolmetschung hervorgehoben. |
|
76. |
Die Dolmetscher der GD Dolmetschen verfügen über mehrsprachige Online-Glossare zu einer großen Anzahl von Themen, die sie darin unterstützen, die Qualität und Kohärenz der Verdolmetschung zu gewährleisten. Sitzungsdokumente liegen allerdings oft nur in Englisch vor, daher müssen die Dolmetscher selbst durch Recherchen in den Datenbanken Hintergrundwissen ergänzen. Die Qualität der Verdolmetschung könnte auch durch eine gleich bleibende Besetzung der Dolmetschteams für aufeinander folgende Sitzungen verbessert werden. Dies scheint sich insbesondere für Sitzungen über besonders spezifische Fachthemen zu empfehlen. |
|
77. |
Die Einsatzbereitschaft der beamteten Dolmetscher der GD Dolmetschen wird ebenfalls als eine ihrer Stärken angesehen. Muss ein Dolmetschantrag von der GD Dolmetschen in den wöchentlichen Koordinierungssitzungen teilweise oder ganz abgelehnt werden, wird die beantragte Sitzung im Allgemeinen auf die folgende Woche verlegt oder findet mit einer reduzierten Sprachenkombination statt. Eine nennenswerte Verzögerung beim Fortschritt der Arbeiten der Ausschüsse oder Gruppen gilt als Ausnahme. |
|
78. |
Der in den Interviews des Hofes mit Kunden der Kommission und des Rates am häufigsten genannte Schwachpunkt war, genau wie beim Parlament, die Beschränkung der Dolmetschzeit auf dreieinhalb Stunden. |
|
79. |
Der Rat verfügt nicht über ein Verfahren für die Qualitätsbewertung der Dometschleistungen oder zur Bemessung des Zufriedenheitsgrades der Delegierten. |
|
80. |
Die von den Prüfern des Hofes in den Jahren 2002-2003 befragten Präsidentschaftskoordinatoren nannten als Hauptstärke der GD Dolmetschen fast übereinstimmend die Qualität der Dolmetschleistungen. Offizielle Beschwerden vonseiten der Sitzungsorganisatoren oder der Delegierten sind die Ausnahme. Sowohl für 2002 als auch für 2003 erhielt die GD Dolmetschen nur vier oder fünf Beschwerden, von denen sich jedes Jahr nur zwei auf die Qualität der Dolmetschleistungen bezogen. |
|
81. |
Die Präsidentschaftskoordinatoren halten die von der GD Dolmetschen geforderte Vorankündigung von sechs Wochen für zu lang: Sie führe unweigerlich zu einer großen Anzahl von Änderungen. Ferner wurden klarere und detailliertere schriftliche Anweisungen des Generalsekretariats des Rates an den Präsidentschaftskoordinator und die Sitzungsorganisatoren vorgeschlagen, die eine bessere Planung der Sitzungen ermöglichen und die häufige Annullierung von Sitzungen, insbesondere während der ersten Wochen einer neuen Präsidentschaft, eventuell vermeiden könnten. |
SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN
Verfahren zur Vermeidung eines am tatsächlichen Bedarf gemessenen Überangebots an Dolmetschleistungen
|
82. |
Die Prüfung hat gezeigt, dass die Organe die Ausgaben für Dolmetschleistungen in den letzten fünf Jahren trotz der im Mai 2004 erfolgten Zunahme der Amtssprachen von 11 auf 20 erfolgreich in den Griff bekommen haben. Bei der Kommission und beim Rat wurden Systeme zur Vermeidung eines den tatsächlichen Bedarf überschreitenden Angebots an Dolmetschleistungen eingeführt. Die beispielhaften Verfahren dieser Organe sollten vom Parlament übernommen werden (siehe Ziffern 15-29). |
Zur Deckung des Gesamtbedarfs erforderliche Dolmetschkapazitäten
|
83. |
Der Bedarf an Dolmetschleistungen für die Amtssprachen vor der Erweiterung konnte im Allgemeinen berücksichtigt werden. Für die Verdolmetschung aus oder in die neuen Amtssprachen ist die Anzahl der verfügbaren Dolmetscher zu gering (siehe Ziffern 30-32). |
|
84. |
Mit der steigenden Anzahl der Arbeitssprachen entstehen praktische und finanzielle Probleme, die nur durch eine Kontrolle der Anträge für Dolmetschleistungen und der damit verbundenen Kosten gelöst werden können. Durch den Beitritt von kleinen Ländern ist die Dolmetschnachfrage für kleine Sprachen, bei denen die Kapazitäten ohnehin gering sind, stark gestiegen. Dadurch ist es noch schwieriger, allen Anträgen auf Verdolmetschung zu entsprechen. Die vom EPSO organisierten Auswahlverfahren für Dolmetscher für die neuen Sprachen wurden erst nach vollzogenem Beitritt abgeschlossen und ergaben eine nicht ausreichende Zahl an erfolgreichen Bewerbern, um die Nachfrage der EU-Dolmetschdienste decken zu können (siehe Ziffern 30-31). |
Kosten für Dolmetschleistungen
|
85. |
Rund 80 % der Dolmetschkosten sind den Gehältern für Dolmetscher anzurechnen. Die übrigen Kosten betreffen die Verwaltung, berufliche Fortbildung, Information, Technologie usw. Der Hof veranschlagt die Vollkosten für Dolmetschleistungen beim Parlament und der GD Dolmetschen im Jahr 2003 mit rund 57 bzw. 106 Millionen Euro. Den Gerichtshof einbezogen, belaufen sich die Gesamtkosten für Dolmetschleistungen in den EU-Organen vor der Erweiterung der Union auf 170 Millionen Euro. Beim Parlament fallen aufgrund der Organisationsweise der Parlamentssitzungen für einen Dolmetschtag wesentlich höhere Kosten an (siehe Ziffern 33-41 und Anhang II). |
|
86. |
Trotz der Maßnahmen zur Begrenzung und Reduzierung der Dolmetschkosten könnten weitere Einsparungen durch eine bessere Organisation der Sitzungen und insbesondere durch die Gewähr erzielt werden, dass Last-Minute-Änderungen und Annullierungen von Sitzungen auf ein Minimum beschränkt werden (siehe Ziffern 42-51). |
|
87. |
Überdies sollten die Organe und Einrichtungen ihre Praxis überdenken, eine Reserve von Dolmetschern für den Bereitschaftsdienst vorzuhalten, um die entsprechenden Kosten zu minimieren (siehe Ziffer 45). |
|
88. |
Wie in den Ziffern 44 und 49 ausgeführt, beliefen sich im Jahr 2003 die Kosten für Dolmetschleistungen, die angefordert, aber aufgrund der Annullierung von Sitzungen nicht in Anspruch genommen wurden, auf 6 Millionen Euro. Auch bei der Kommission wurden Sitzungen annulliert, aber aus den in Ziffer 46 dargelegten Gründen können die Kosten für die Annullierungen nicht beziffert werden. |
|
89. |
Die Kommission stellt Dolmetschleistungen für sich selbst und für den Rat und andere Organe und Einrichtungen über die GD Dolmetschen. Die Dolmetschkosten werden den anderen Organen in Rechnung gestellt — ein wirksames Instrument für das Ressourcenmanagement —, der Hof stellte aber fest, dass im Fakturierungssatz nicht die Vollkosten berücksichtigt sind. Dies wirkt sich zwar nicht auf den EU-Haushalt aus, könnte aber zu unangemessenen Managemententscheidungen in Bezug auf den Einsatz der verfügbaren Ressourcen führen. |
|
90. |
Kosteneinsparungen könnten auch durch eine striktere Anwendung des Abkommens mit dem AIIC, eine bessere Integration der EDV-Systeme und eine engere interinstitutionelle Zusammenarbeit erzielt werden. |
|
91. |
Im Zusammenhang mit dem Abkommen mit dem AIIC sollte die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, eine Regelung auszuhandeln, die für Freiberufler die gleichen Bedingungen wie für beamtete Dolmetscher vorsieht. Am Beispiel der Vereinten Nationen wird deutlich, dass eine zentralisierte Reisekostenregelung für freiberufliche und beamtete Dolmetscher durchaus möglich ist (29). Mit dem AIIC sollten auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens Verhandlungen zur Änderung dieses Punktes aufgenommen (siehe Ziffern 63-71) und die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, mit den Reise- und Fluggesellschaften sowie den Hotels Sondertarife für ACI auszuhandeln. |
|
92. |
Bei der Wahl, wann Dolmetschleistungen von beamteten und wann von freiberuflichen Dolmetschern erbracht werden, spielt eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle: die Verteilung der Sitzungen auf das Jahr und die Woche, die Verfügbarkeit von örtlichen Freiberuflern, die Entfernung zwischen dem Arbeitsort des Dolmetschers und dem Sitzungsort usw. Die Vergütung für örtliche ACI ist im Allgemeinen niedriger als für beamtete Dolmetscher, für nicht örtliche ACI im Schnitt aber höher (siehe Ziffern 39-41). |
Qualität der Dolmetschleistungen
|
93. |
Die Nutzer sind im Allgemeinen mit der Qualität der erbrachten Dolmetschleistungen (siehe Ziffern 72-75) zufrieden, viele Nutzer fordern aber mehr Flexibilität bei den für die Sitzungen festgelegten Fristen. |
Mögliche Entwicklungen
|
94. |
Potenzielle Vorteile einer einzigen interinstitutionellen Dolmetscheinrichtung für alle Organe sollten im Rahmen einer unabhängigen Evaluierung geprüft und mit den etwaigen Vorteilen einer verbesserten interinstitutionellen Zusammenarbeit verglichen werden (siehe Ziffer 58). |
|
95. |
Mit jeder Erweiterung der Europäischen Union stiegen die Anzahl der Arbeitssprachen sowie die Komplexität der Nachfrage für Dolmetschleistungen. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass die Organe pragmatisch zur Begrenzung und Kontrolle der Dolmetschkosten beitragen konnten, ohne das Prinzip der Mehrsprachigkeit infrage zu stellen. Der Hof empfiehlt den Organen, diese Bemühungen fortzusetzen. |
Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 22. September 2005 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Hubert WEBER
Präsident
(1) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58), geändert durch die nachfolgenden Beitrittsverträge.
(2) Vor der EU-Erweiterung im Mai 2004 beschäftigte die GD Dolmetschen fast 500, das Parlament über 200 und der Gerichtshof 33 beamtete Dolmetscher.
(3) Für Freiberufliche Dolmetscher (Auxiliary Conference Interpreter — als Hilfskräfte beschäftigte Konferenzdolmetscher) — wird in diesem Bericht die Abkürzung ACI verwendet.
(4) Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sind festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
(5) Für statistische Zwecke definiert die GD Dolmetschen einen Dolmetschtag als zwei halbe Tage, in denen ein Dolmetscher zumindest einige Dolmetschleistungen erbracht hat (d. h. einschließlich Reisen und sonstigen Tätigkeiten). Da die GD Dolmetschen, das Parlament und der Gerichtshof unterschiedliche Methoden zur Berechnung der geleisteten Dolmetschtage anwenden, haben die Prüfer die Zahlen für die anderen Organe und Einrichtungen angepasst, um den Vergleich mit den Zahlen der GD Dolmetschen und die Berechnung des jeweiligen Anteils der einzelnen Organe und Einrichtungen am Gesamtverbrauch sowie der Kosten pro Dolmetschtag zu ermöglichen.
(6) Zur Erleichterung des Vergleichs wurde das Jahr 1998 als Bezugsjahr zugrunde gelegt, da beide Jahre, 1998 und 2003, ein Jahr vor den Parlamentswahlen und der Neubesetzung der Kommission darstellen. Außerdem bestand in den beiden Jahren die gleiche Anzahl an Amtssprachen (11), da die vorletzte EU-Erweiterung 1995 stattfand.
(7) Aktive Sprachen sind Sprachen, in denen eine Verdolmetschung verfügbar ist. Passive Sprachen sind Sprachen, in denen in der Sitzung gesprochen werden kann. Wenn die Anzahl der aktiven nicht gleich der passiven Sprachen ist, spricht man von einer Sitzung mit asymmetrischer Sprachenkombination. Beispiel: bei einer 7/6-Kombination sind 7 passive und 6 aktive Sprachen verfügbar.
(8) Auf der Grundlage der vorsichtigen Hypothese, dass das Problem nur eine Delegation betrifft. Die durchschnittlichen Kosten für einen Dolmetschtag werden aus Tabelle 4 ersichtlich.
(9) Algoé Consultants, Bewertung der Qualität der von der GD Dolmetschen erbrachten Dolmetschleistungen, Lyon-Ecully, 26. Juni 2001 (freie Übersetzung).
(10) Beschluss Nr. 56/04 vom 7. April 2004 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates, SN 1327/04 REV 1.
(11) Zur Gewährleistung von qualitativ hochwertigen Dolmetschleistungen dolmetschen EU-Dolmetscher in der Regel nur in ihre Muttersprache. Die hohe Anzahl an Arbeitssprachen macht es sehr schwer, Dolmetscher für alle Sprachkombinationen zu finden.
(12) Dies ist eine Übersetzung der von der GD Dolmetschen gebrauchten französischen Termini „mise à disposition“ (MAD) (dt. zur Verfügung gestellt — ZVG). Alle einberufenen Dolmetscher, denen nicht mindestens 6 Arbeitstage vor der Sitzung abgesagt wurde, werden als ZVG in Rechnung gestellt.
(13) Unter direkte Kosten fallen die Gehälter der beamteten Dolmetscher und ACI, einschließlich Reisekosten und Aufenthaltsvergütungen.
(14) Als indirekte Kosten gelten hier alle anderen Kosten im Zusammenhang mit Dolmetschtätigkeiten: Vergütung der für die Planung, Finanzierung, Personalverwaltung und sonstigen administrativen Tätigkeiten zuständigen Manager und Bediensteten sowie Kosten für Fortbildung, Informationstechniken und Räumlichkeiten usw.
(15) Für 2003 ergeben sich bei den durchschnittlichen Vollkosten pro Dolmetschtag (1 081 Euro vor Abzug der Steuer und Versorgungsbeiträge bzw. 1 046 Euro nach Abzug der Steuer und Versorgungsbeiträge) wesentlich höhere Beträge als bei den Kosten pro ZVG, da sie im Vergleich zur Berechnung der GD Dolmetschen höhere Gemeinkosten umfassen und nur ganze (oder zwei halbe) Dolmetschtage für Sitzungen berücksichtigen, die tatsächlich stattfanden; dagegen fließen — wie aus Ziffer 35 hervorgeht — annullierte oder Halbtagssitzungen, die ja den Sitzungsorganisatoren in Rechnung gestellt werden, in die Kostenberechnung pro ZVG mit ein.
(16) Örtliche ACI haben ihren gemeldeten Arbeitsort weniger als 60 Kilometer vom Einberufungsort der Sitzung entfernt.
(17) PriceWaterhouseCoopers, Studie über die Gesamtkosten für beamtete und freiberufliche Dolmetscher, 5. Oktober 2001 (freie Übersetzung).
(18) Nach „GERI“ ist die Bemessungseinheit für die Beschäftigung der Dolmetscher ein „halber Tag“. Wenn eine Sitzung in GERI annulliert wird, werden die dieser Sitzung zugeordneten Dolmetscher-Halbtage automatisch als „verschobene Halbtage“ („demi-journée suspendue“) für jeden für die Sitzung einberufenen Dolmetscher ausgewiesen. Kann der verfügbare Dolmetscher einer anderen Sitzung zugeordnet werden, wird der „verschobene“ Code durch den Code einer neuen Sitzung ersetzt. Die Summe aller „demi-journées suspendues“ in GERI entspricht dem „Nettoverlust an Dolmetschleistungen“, ausgedrückt in Halbtagen.
(19) Der Unterschied zwischen „implizitem“ Bereitschaftsdienst und „explizitem“ Bereitschaftsdienst besteht darin, dass bei letzterem ein Reserveteam in die Ersatzliste für abwesende Dolmetscher eingetragen wird. Nach den geltenden Arbeitsbedingungen („Bestimmungen für beamtete Dolmetscher“, SCIC (87)25), können Dolmetscher pro Zeitraum von zwei Wochen Sitzungen mit maximal 18 Einsätzen (halbe Tage von 3,5 Stunden) zugeordnet werden.
(20) Die Durchschnittskosten pro verfügbaren Dolmetschtag werden auf der Grundlage der Gesamtkosten zulasten der GD Dolmetschen nach Abzug der Steuern und Versorgungsbeiträge (106 Millionen Euro) geteilt durch die Anzahl der Dolmetschtage (101 000) und der impliziten Bereitschaftsdiensttage (21 000) berechnet.
(21) Ad-hoc-Bericht der Arbeitsgruppe des CITI, Potenzielle Synergien und Einsparungen aufgrund der Zusammenarbeit der Dolmetscher- und Übersetzerdienste der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaften, Brüssel, 22.4.2002 (freie Übersetzung).
(22) PriceWaterhouseCoopers, Studie über die Gesamtkosten für beamtete und freiberufliche Dolmetscher, 5. Oktober 2001.
(23) Artikel 15 des Übereinkommens der Beschäftigungsbedingungen der Konferenzdolmetscher, die eine Vergütung je Arbeitstag erhalten, zwischen dem AIIC und den Koordinierten Verbänden (Accord régissant les conditions d'emploi des interprètes de conférence rémunérés à la journée entre l'AIIC et les Organisations coordonnées) besagt, dass, wenn nicht anders vorgesehen und im gegenseitigen Einvernehmen angenommen, die Bestimmungen für die Reisekosten der jeweiligen Organisation gelten. Dies wird durch Artikel 2 des Zusatzabkommens zwischen dem AIIC und dem Europarat bestätigt, nach dem die Reisebedingungen und die Kostenerstattungen, die Anwendung für das Personal des Europarats finden, gleichermaßen für Dolmetscher gelten sollen.
Artikel 13 des AIIC-Vereinte-Nationen-Abkommens (2000-2005): „Wenn nicht an anderer Stelle in diesem Abkommen vorgesehen, gelten die Reisebestimmungen der beschäftigenden Organisation für das beamtete Personal auf Dienstreisen gleicher Dauer auch für die von dieser Organisation beschäftigten freiberuflichen Dolmetscher. (…)“ (freie Übersetzung).
(24) Europäische Kommission, Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften des Abkommens (Modalités d'application de certaines dispositions de la Convention).
(25) Durchführungsbestimmungen zur Regelung für freiberufliche Konferenzdolmetscher, die für Organe und Einrichtungen mit Sitz in Luxemburg tätig sind (Dispositions d'application relatives aux Réglementations concernant les interprètes de conférence free-lance travaillant pour les institutions de Luxembourg), § III. Reisekosten.
(26) Artikel 9 Absatz 2 des in Ziffer 8 genannten Abkommens: „Das Tagegeld und das zusätzliche Tagegeld für Dolmetscher, die nicht Personalmitglieder einer Institution sind, sollten den Dienstreisegeldern der LA4- und LA8- Beamten in der Institution entsprechen, die die günstigsten Vergütungssätze anwendet. Für Dolmetscher, deren Vertrag unter Artikel 78 der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete fällt, soll sich der Vergütungssatz nach dem in dem auftraggebenden Organ geltenden Vergütungssatz richten.“ (freie Übersetzung).
(27) Siehe „Beschäftigungsbedingungen für freiberufliche Dolmetscher bei der OECD im Jahr 2003“.
(28) Siehe Ziffer 23.
(29) Siehe auch Artikel 14 des AIIC-Vereinte-Nationen-Abkommens (2000-2005): „Wird dem Dolmetscher von einer Organisation ein Vertrag angeboten, sollte diese Institution ihn über die Reisebedingungen informieren. Stimmt der Dolmetscher dem Vertrag zu, muss er auch den jeweiligen Reisebedingungen zustimmen, es sei denn, seine beruflichen Pflichten vor und nach Abschluss des Vertrags lassen nach Meinung der Organisation die Bedingungen als unpraktikabel erscheinen. (…)“ (freie Übersetzung).
ANHANG I
Spezifische Regelungen beim Parlament, der Kommission und dem Rat
Parlament
|
1. |
Gemäß Artikel 138 der Geschäftsordnung des Parlaments haben alle Mitglieder das Recht, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen. Die Ausführungen in einer Amtssprache werden simultan in alle anderen Amtssprachen übersetzt. Der Artikel besagt auch, dass in Ausschusssitzungen und Delegationssitzungen eine Simultanübersetzung aus den und in die Amtssprachen bereitgestellt wird, die von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Delegation verwendet und beantragt werden. In der Praxis werden für alle Plenartagungen und eine Reihe von Sitzungen von größeren Fraktionen Dolmetschleistungen aus und in alle EU-Amtssprachen erbracht (elf aktive und passive Sprachen vor der Erweiterung, nach der Erweiterung wegen der nicht ausreichenden Verfügbarkeit von maltesischen Dolmetschern nur 19). Bei parlamentarischen Ausschusssitzungen werden alle Sprachen der Ausschussmitglieder bedient. |
Kommission
|
2. |
Im Hinblick auf die Verwendung der Sprachen sind die Geschäftsordnung (1) der Kommission und ihre Durchführungsbestimmungen (2) weitaus flexibler. Für Sitzungen der Europäischen Kommission selbst wird nur in drei Sprachen gedolmetscht (Englisch, Französisch und Deutsch). Für „Komitologie-Ausschüsse“ (3) variiert die Anzahl der Sprachen von Ausschuss zu Ausschuss, wobei auch die Anfragen der nationalen Delegierten berücksichtigt werden. In den meisten Fällen werden für diese Sitzungen Dolmetschleistungen in drei bis sieben Sprachen angeboten. |
Rat
|
3. |
Laut Verordnung Nr. 1 und Artikel 14 der Geschäftsordnung des Rates ist für die Ministerratstagungen eine vollständige Verdolmetschung vorgesehen (11 aktive und passive Sprachen vor der Erweiterung, 20 Sprachen nach der Erweiterung). Für die Sitzungen des AstV (Ausschuss der Ständigen Vertreter) werden nur drei aktive und passive Sprachen angeboten (Englisch, Französisch und Deutsch). Für zahlreiche Vorbereitungsgremien (Ausschüsse, Gruppen, Arbeitsgruppen) wird für jedes einzelne Gremium zum Zeitpunkt seiner Einsetzung eine spezifische Sprachenregelung vereinbart. Die Sprachenregelung der einzelnen Gremien wird vom Generalsekretär des Rates in einer spezifischen Nomenklatur aufgelistet. |
|
4. |
Wenn die Konferenzeinheit des Generalsekretariats des Rates vom Vorsitz des Rates Anträge erhält, wird automatisch laut Nomenklatur jedem Tagungsantrag eine Sprachenregelung zugeordnet. Alle Anträge für Tagungen mit Dolmetschern werden von der GD Dolmetschen bedient, soweit die Gesamtzahl der verdolmetschten Tagungen und die Anzahl der Dolmetscher pro Tag die Grenze des zur Formalisierung der jeweiligen Pflichten zwischen Kommission (der GD Dolmetschen) und Rat im Dezember 2002 abgeschlossenen „Service Level Agreement“ (SLA) nicht überschritten wird. |
(1) Geschäftsordnung der Kommission, K(2000) 3614 (ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26).
(2) Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung der Kommission, K(2001) 1.
(3) Beratende Ausschüsse, Verwaltungsausschüsse und Regelungsausschüsse nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23) zur Änderung des Beschlusses 87/373/EWG (ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33).
ANHANG II
Vom Hof entwickelte Kostenberechnungsmethode
|
1. |
Nach den Berechnungen der Prüfer des Hofes umfassen die haushaltsmäßigen Vollkosten („Kosten vor Abzug der Steuer und Versorgungsbeiträge“) der GD Dolmetschen die Vollkosten, die von der GD Dolmetschen im Rahmen der interinstitutionellen Fakturierung in Rechnung gestellt werden, sowie die nicht in den Berechnungen der GD Dolmetschen enthaltenen Gemeinkosten (Kosten für leitende Mitarbeiter und Unterstützungspersonal, die im Haushalts- und Finanzbereich, im Personalressourcenmanagement und in der allgemeinen Verwaltung tätig sind). |
|
2. |
Nach Abzug der von den beamteten Dolmetschern und ACI entrichteten Gemeinschaftssteuer von den „Kosten vor Abzug der Steuer und Versorgungsbeiträge“ und der Addition der fiktiven Rentenbeiträge der Arbeitgeber für beamtete Dolmetscher (doppelte Höhe des Beamtenbeitrags (1)) erhält man die Kosten zulasten des Gesamthaushaltsplans („Kosten nach Abzug der Steuern und Versorgungsbeiträge“). Bei den ACI sind in den haushaltsmäßigen Vollkosten bereits die Versorgungsbeiträge enthalten, die sowohl von den ACI als auch den EU-Organen und Einrichtungen an eine externe Einrichtung entrichtet werden. |
(1) Gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts tragen die Beamten zu einem Drittel zur Finanzierung des Versorgungssystems bei. Der Betrag wird monatlich vom Gehalt des Beamten einbehalten. Demzufolge beträgt der „Arbeitgeberbeitrag“ das Zweifache des Beamtenbeitrags.
ANTWORTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
|
V. |
Innerhalb der Direktion Dolmetschen prüft das Referat Sitzungen/Konferenzen, ob die Anträge für Sitzungen mit den geltenden Bestimmungen in Einklang stehen, bevor es die Bereitstellung des Dolmetscherdienstes akzeptiert. |
|
VII. |
Das Europäische Parlament betont, dass es als politisches Organ in der Lage sein muss, rasch auf politische Situationen zu reagieren, die in bestimmten Fällen logischerweise nicht geplant werden können. Ein Verhaltenskodex wurde 1999 angenommen und 2004 aktualisiert, um über Rahmenbestimmungen für einen besseren Einsatz des Dolmetscherdienstes zu verfügen. |
Während zu zahlreichen Sitzungen, die in den zwei anderen in diesem Bericht erwähnten Institutionen abgehalten werden, keine Dolmetscher benötigt werden, ist für die parlamentarischen Sitzungen generell der Einsatz von Dolmetschern erforderlich (1).
|
VIII. |
Sitzungsberichte gibt es für Ausschuss- und Delegationssitzungen; ihre Erstellung wird auf die anderen Arten von Sitzungen, darunter auch Fraktionssitzungen, ausgedehnt werden. |
Die regelmäßige Erstellung der periodischen Berichte, mit denen die Nutzer sensibilisiert werden sollen, wurde durch Schwierigkeiten auf technischer Ebene beeinträchtigt. Die Dienststellen verpflichten sich, die Situation ab September 2005 zu verbessern.
|
19. |
Selbst wenn die Mitglieder gehalten wären, ihre Teilnahme an einer Sitzung vorab zu bestätigen, würde die Beachtung des Sprachenprofils einer Sitzung auf zahlreiche Schwierigkeiten stoßen, darunter auch die Verpflichtung, den Sprachenbedarf aufgrund der Teilnahme von Ministern, Kommissionsmitgliedern oder eingeladenen Sachverständigen an Sitzungen zu decken. |
|
20.-21. |
Die Dolmetschdienste überprüfen zusammen mit den Nutzerdienststellen regelmäßig die Korrektheit der beantragten Ressourcen; um einen optimalen Einsatz der Ressourcen zu gewährleisten, werten sie seit September 2004 auch die Berichte aus, die im Anschluss an Ausschuss- und Delegationssitzungen, und bald auch im Anschluss an Fraktionssitzungen, erstellt werden. Die Nutzer (Ausschüsse und Delegationen) aktualisieren die Sprachenprofile ihrer Sitzungen, um der Direktion Dolmetschen die Möglichkeit zu geben, die Ressourcen optimal einzusetzen. Diese Informationen werden regelmäßig an das Präsidium des Parlaments weitergeleitet, damit dieses gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen beschließen kann. |
|
30. |
Das EP nimmt zur Kenntnis (Artikel 139 der Geschäftsordnung), dass die neuen Amtssprachen nach der Erweiterung noch nicht vollständig abgedeckt sind, da es an qualifiziertem Personal mangelt, dessen Ausbildung Sache der Mitgliedstaaten ist. |
|
31. |
Obwohl das vom EPSO durchgeführte Auswahlverfahren für die Einstellung maltesischer Dolmetscher nicht erfolgreich war, ist Maltesisch durch die Rekrutierung freiberuflicher Dolmetscher während der Plenartagungen in Straßburg doch abgedeckt; dies wird auch 2006 bei den in Brüssel stattfindenden Plenartagungen dank der maltesischen Dolmetscher, die aus einem von den Institutionen finanzierten Fortbildungsprogramm hervorgegangen sind, der Fall sein. |
|
33.-34. |
Die Dienststellen des EP stellen die direkten Kosten der gemäß den geltenden Bestimmungen von externen Dolmetschern erbrachten Dolmetschleistung fest und aktualisieren die durchschnittlichen Kosten des Dolmetschtages eines externen Dolmetschers regelmäßig. Sie verpflichten sich, die vom Rechnungshof vorgeschlagene Berechnungsmethode zu übernehmen, um die Kenntnis der Gesamtkosten der erbrachten Leistungen zu verbessern und die für die Verwaltung dieser Daten erforderlichen Ressourcen einzusetzen. |
|
38. |
Die festgestellte Differenz zwischen den Kosten des Dolmetschtages im EP und in der GD Dolmetschen wird in der nächsten Ziffer (39) gut erklärt; dort weist der Rechnungshof auf spezifische Sachzwänge hin, die für die Tätigkeit des EP charakteristisch sind. |
|
39. |
Die allzu starke Konzentration der Sitzungen auf einen Teil der Woche oder des Tages (Ziffer 39 Buchstabe c) erklärt sich insbesondere dadurch, dass die Fraktionen die Fristen für die Einreichung von Änderungsanträgen vor deren schriftlicher Übersetzung einhalten müssen. Die Tatsache, dass neun neue Sprachen hinzukamen, hatte zur Folge, dass diese Frist von Donnerstagvormittag auf Mittwochabend vor der Plenartagung vorverlegt werden musste, was zu einer Konzentration der Sitzungen am Mittwoch führte. Angesichts der Notwendigkeit, den Einsatz der Ressourcen zu verbessern, haben die Dolmetschdienste die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Bereitstellung beamteter Dolmetscher verstärkt und wollen dies noch dadurch vertiefen, dass auch die Zeiträume mit geringer parlamentarischer Tätigkeit verstärkt berücksichtigt werden. Den für die Organisation der Ausschuss- und Delegationssitzungen des Parlaments zuständigen Dienststellen ist es im Jahr 2004 gelungen, die Anzahl der für Donnerstagnachmittag geplanten Sitzungen zu erhöhen. Die zu einem späten Zeitpunkt stattfindenden Sitzungen (Ziffer 39 Buchstabe d) werden im EP aufgrund von Beschlüssen durchgeführt, die von den politischen Organen mit dem Blick auf die Organisation der Arbeiten gefasst wurden; dies betrifft im Wesentlichen die Plenartagungen in Straßburg und in Brüssel, bestimmte Sitzungen des Haushaltsausschusses im Vorfeld der Annahme der Haushaltspläne sowie bestimmte Sitzungen der Vermittlungsausschüsse. Sie sind im Vergleich zum Gesamtvolumen der Tätigkeiten weitaus in der Minderheit und sind fester Bestandteil des Arbeitsrhythmus der parlamentarischen Institution der 25 Mitgliedstaaten. |
|
42. |
Die hohen Kosten der Dolmetschleistungen, die kurzfristig erbracht werden müssen, sind Ausdruck der innerhalb des EP erforderlichen Flexibilität der Organisation. Wie in der Antwort auf Punkt VII erwähnt, können Sitzungen aufgrund der politischen Aktualität, auf die das Parlament reagieren muss, kurzfristig einberufen werden. |
|
43. |
Die kurzfristige Annullierung von Sitzungen mit Dolmetschern und die verbesserungsfähige Planung der Arbeiten sind Kostenfaktoren, auf die die Nutzer von den Dienststellen der Verwaltung regelmäßig hingewiesen werden. Es ist geplant, sie noch stärker zu sensibilisieren, indem ihnen regelmäßig die Kosten dieser kurzfristigen Annullierungen mitgeteilt werden. Die vom Rechnungshof genannten Zahlen müssen jedoch relativiert werden, um jegliche Fehlinterpretation zu vermeiden. Zu einer Sitzung gehören an ein und demselben Tag häufig auch mehrere „Teilsitzungen“ (Koordinatoren, Vorstand, Arbeitsgruppen, usw.): Die Annullierung einer oder mehrerer dieser letztgenannten Sitzungen hat keine finanziellen Auswirkungen, wenn die Dolmetscher in den anderen Sitzungen gearbeitet haben. Darüber hinaus beinhalten die Zahlen für die Annullierung von Sitzungen auch „technische“ Annullierungen, die keinerlei finanzielle Auswirkung im Dolmetschbereich haben, da sie nur dazu dienen, dieselbe beantragte Sitzung mit geänderten Zeiten, Sitzungssälen, Arbeitsorten oder verlangten Sprachen durchzuführen. |
|
44. |
Bei der Verwaltung des Dolmetschbereichs muss der finanzielle Ansatz bei der Bezahlung der Dolmetscher (die externen Dolmetscher werden auf täglicher Grundlage, selbst wenn es nur eine kurze Sitzung ist, bezahlt) mit der Organisation der parlamentarischen Arbeit mit halben Tagen oder noch kürzeren Sitzungen in Einklang gebracht werden. Infolgedessen ist die finanzielle Auswirkung bei den Dolmetschkosten nur gering, wenn nicht sogar gleich Null, wenn eine „Teilsitzung“ oder die Sitzung einer Arbeitsgruppe tatsächlich abgesagt wurde, die betreffenden Dolmetscher jedoch während desselben Tages in anderen Sitzungen gearbeitet haben (durchschnittlich 70 % der von einer Annullierung betroffenen Dolmetscher können für andere Sitzungen eingesetzt werden). Unter diesen Umständen lagen die Kosten für die eingeplanten und nicht benötigten Dolmetscher 2003 nach Ansicht des Parlaments um 5 % unter den gesamten vorgesehenen Dolmetschkosten (56 298 Dolmetschtage), also etwas über der Hälfte des Prozentsatzes und der Kosten, die vom Gerichtshof erwähnt wurden. |
|
55. |
Das EP begrüßt die bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich des Dolmetschens erzielten Fortschritte. Diese gehen über die Empfehlungen des „Chêne-Berichts“ hinaus, insbesondere in Bezug auf den punktuellen Austausch beamteter Dolmetscher für die alten Amtssprachen. Gewisse Unterschiede zwischen den Institutionen bei den Arbeitsbedingungen für Dolmetscher stellen noch ein Hindernis für den Beamtenaustausch dar. Dieses Thema wird derzeit geprüft. |
|
56. |
Unabhängig von den Einsparungen und möglichen Effizienzvorteilen ist festzuhalten, dass die Existenz von drei Dolmetscherdiensten den Besonderheiten und dem spezifischen Bedarf dieser betreffenden Institutionen entspricht. Die Sitzungskalender der Institutionen könnten auch ein Mindestmaß an Harmonisierung erfahren, um die Effizienz und die Verfügbarkeit des Dolmetscherdienstes, speziell für die Sprachen der Beitrittsländer, zu verbessern. |
|
57. |
Der Begriff Konkurrenz gilt keineswegs für die Dienstbezüge, die im Rahmen der Vereinbarung mit den Berufsverbänden für alle Institutionen der EU auf einem gleichen Niveau festgesetzt werden. Die Generalsekretäre der Institutionen haben angesichts der Notwendigkeit eines besseren Einsatzes der verfügbaren Humanressourcen (Ziffer 57, Buchstabe b) die interinstitutionelle Zusammenarbeit ganz erheblich verstärkt und ein Programm für die gegenseitige Bereitstellung beamteter Dolmetscher eingeleitet; sie sind entschlossen, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Die gemeinsame Verwaltung der Liste der nicht örtlichen Dolmetscher und die verstärkte Konsultation zwischen den Planungsdiensten ermöglicht bereits eine Aufteilung der Reisekosten (57, c) in einem Umfang, der sicherlich noch verbesserungswürdig ist. |
|
58. |
Die politische und funktionelle Autonomie des Europäischen Parlaments ist nicht mit einer organisatorischen Praxis vereinbar, die darin bestehen würde, dass seine Anträge auf Abhaltung offizieller Sitzungen zum Zeitpunkt der Berechnung der verfügbaren Mittel einer administrativen Abwägung unterworfen werden müssten und letztlich die Durchführung seiner Sitzungen von einer derartigen technischen Beurteilung abhängig würde. Die Idee der Einrichtung einer einzigen Agentur, die die Aufgabe erhalten soll, allen Organen Dolmetschdienste bereitzustellen, kann also vom Europäischen Parlament nicht aufgegriffen werden. Darüber hinaus sah der „Chêne-Bericht“ in seinen Schlussfolgerungen, die im Jahr 2002 nach einer fundierten Studie für die Generalsekretäre der Institutionen erarbeitet wurden, eher eine Verstärkung der Synergien als eine Zusammenlegung der Dienste vor. Wirtschaftlich gesehen würden sich schließlich durch die Schaffung einer einzigen Agentur, die die Dolmetscher für alle Institutionen bereitstellt, die zusätzlichen Kosten für die Durchführung der Sitzungen des EP (Kosten für die Dienstreisen nach Straßburg, zahlreiche Dienstreisen, vom Rechnungshof als gerechtfertigt angesehene objektive Faktoren) nicht verringern. Auch der Mangel an qualifizierten Dolmetschern, unter dem bestimmte Sprachen zu leiden haben, würde dadurch nicht geringer. |
|
62. |
Das EP hat immer einen Anteil von 50/50 zwischen freiberuflichen Dolmetschern (ACI) und beamteten Dolmetschern angestrebt; dieser Anteil ist natürlich in Spitzenzeiten günstig für die ACI, hatte sich jedoch 2004 auf 52 % beamtete und 48 % ACI-Dolmetscher stabilisiert. |
|
63. |
Die Dienststellen des EP bemühen sich, insbesondere seit der Einrichtung einer einzigen Dienststelle für alle Zahlungen an die ACI darum, die Reisekosten für ACI genauer zu kontrollieren. Ziel ist es, die niedrigsten Tarife, die unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen möglich sind, anzuwenden und sich den für die beamteten Dolmetscher geltenden Kriterien weitestgehend anzunähern. Das Europäische Parlament ist bereit, das Übereinkommen mit dem AIIC neu auszuhandeln. |
|
64.-65. |
Die Art von Flugticket, die in Artikel 10 der Durchführungsbestimmungen zu dem derzeit geltenden Abkommen erwähnt ist („ein nicht quotengebundenes, umtauschbares und erstattungsfähiges IATA-Ticket zum niedrigsten Preis“) entspricht nicht einem mit Auflagen versehenen Flugschein. Gegebenenfalls akzeptieren die Dienststellen des Parlaments jedoch die Erstattung der Reisekosten auf der Grundlage eines mit Auflagen versehenen verbilligten Tarifs und garantieren dem Dolmetscher die Erstattung von Strafen, die aus dienstlichen Gründen gezahlt werden müssen. Die zuständige Verwaltungsdienststelle ermutigt die ACI-Dolmetscher, diese Möglichkeit zu nutzen und sich auch systematisch an das Vertragsreisebüro des EP zu wenden, das beauftragt ist, die ausgehandelten Tarife oder die besten verfügbaren Tarife zugrunde zu legen. Ferner ist in bestimmten Fällen und auf bestimmten Strecken (z. B. Brüssel-Straßburg während der Plenartagungen des EP) kein umtauschbares Ticket unterhalb des Business-Class-Flugscheins erhältlich. |
|
66. |
In Zusammenarbeit mit der neuen einzigen Dienststelle, die im Oktober 2004 für die Bezahlung der ACI-Dolmetscher geschaffen wurde, haben die Dienststellen des EP ein Referat eingerichtet, dem die Aufgabe übertragen wurde, die mit der Rekrutierung der ACI-Dolmetscher verbundenen Kosten zu überwachen. |
|
67. |
Es ist richtig, dass das Parlament immer Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung mit den Berufsverbänden angewandt hat, da diese ihrer Ansicht nach gleiche Vergütungssätze und keine unterschiedlichen Bestimmungen für die Tagegelder vorsah. Die in dem neuen Personalstatut verankerten Bestimmungen sehen jetzt eine Unterscheidung zwischen dem Tagegeld und den Kosten für die Unterbringung vor. Eine Neuaushandlung des mit dem AIIC geschlossenen Abkommens würde eine Klärung dieser Bestimmungen ermöglichen. |
|
72. |
Die Dauer der Dolmetschleistungen beträgt bei gewöhnlichen Sitzungen dreieinhalb Stunden. Wenn die Nutzerdienststelle einen entsprechenden Antrag stellt, kann sie jedoch durch eine Aufstockung der Dolmetscherteams ohne Schwierigkeiten auf vier Stunden oder mehr erhöht werden. |
|
82. |
Die beispielhaften Verfahren, die in den anderen Institutionen festgestellt wurden, werden von den Dienststellen des EP, die Dolmetschleistungen in Anspruch nehmen, untersucht, um die Planung der Arbeiten unter Beachtung der in der Antwort auf Punkt VII erwähnten politischen Sachzwänge zu verbessern. |
|
83.-84. |
Die Abdeckung des Bedarfs an Dolmetschleistungen für die neuen Amtssprachen verbessert sich allmählich dank der erheblichen Anstrengungen, die die Institutionen bei der weiteren Rekrutierung und Fortbildung von Dolmetschern unternehmen. Es muss jedoch betont werden, dass den neuen Mitgliedstaaten im Bereich der Fortbildung der Linguisten eine wesentliche Rolle zukommt. |
|
85.-86. |
Die vom EP gewünschte umfassende Mehrsprachigkeit bringt erhebliche Kosten mit sich, die je nach Art der Organisation der parlamentarischen Arbeiten mit einer optimalen Planung der Sitzung besser beherrscht werden können. Diese Kosten ergeben sich auch aus politischen Beschlüssen über die Organisation der Arbeiten (Zeitpläne und Arbeitsorte). |
|
87. |
Die Direktion Dolmetschen des EP verfolgt in Bezug auf eine Reserve von Dolmetschern für einen Bereitschaftsdienst eine minimalistische Politik. Pro Tag ist nur ein einziges Team eingeplant, und dies auch nur für die Spitzenzeiten der parlamentarischen Tätigkeit; in der Regel wird dieses Team immer vollständig oder zu einem großen Teil gebraucht. |
|
88. |
Siehe Antwort des Parlaments auf Ziffer 44. |
|
90.-91. |
Die Dienststellen des EP befinden sich derzeit in einem Prozess der strikteren Anwendung des Abkommens mit dem AIIC, einer besseren Integration der EDV-Systeme und einer engeren interinstitutionellen Zusammenarbeit; sie verpflichten sich, ihre Arbeit in diesem Sinne fortzusetzen. Die Institution ist für neue Verhandlungen über das Abkommen offen. |
|
92. |
Das EP ist der Auffassung, dass es über einen Bestand an beamteten Dolmetschern verfügen muss, die für die Institution ein Garant für Unabhängigkeit und Autonomie sind. Darüber hinaus erlaubt es der punktuelle Einsatz freiberuflicher Dolmetscher entsprechend dem Bedarf, die Spitzenbelastungen aufzufangen und die finanzielle Belastung abzumildern. Der Anteil 50/50 erscheint als vernünftiger Kompromiss zwischen der Autonomie und der Flexibilität des Dienstes. |
|
93. |
Die Dauer der Sitzungen wird von den politischen und parlamentarischen Organen festgelegt; sie kann die übliche Dauer von dreieinhalb Stunden überschreiten, wie unter Ziffer 72 erwähnt. Der Dolmetscherdienst ist gehalten, allen den Bestimmungen entsprechenden Anträgen stattzugeben; hierzu teilt er die Dolmetscher unter Einhaltung der für die Arbeitsbedingungen geltenden Regeln ein. |
|
94. |
Die politische Behörde des EP hat zu entscheiden, ob sie über ihren eigenen autonomen Dolmetscherdienst, eingebettet in umfassende interinstitutionelle Synergien, verfügen will oder ob sie es vorzieht, die Einrichtung einer einzigen interinstitutionellen Agentur zur Erbringung von Dolmetschleistungen für alle Organe zu fördern. |
(1) Artikel 138 der Geschäftsordnung des Parlaments sieht Folgendes vor:
„1. Alle Schriftstücke des Parlaments sind in den Amtssprachen abzufassen. 2. Alle Mitglieder haben das Recht, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen. Die Ausführungen in einer der Amtssprachen werden simultan in alle anderen Amtssprachen sowie in jede weitere Sprache, die das Präsidium für erforderlich erachtet, übersetzt. 3. In Ausschusssitzungen und Delegationssitzungen wird eine Simultanübersetzung aus den und in die Amtssprachen sichergestellt, die von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Delegation und ihren Stellvertretern verwendet und beantragt werden. 4. In Ausschusssitzungen oder Delegationssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte wird eine Simultanübersetzung aus den und in die Sprachen der Mitglieder sichergestellt, die ihre Teilnahme an dieser Sitzung bestätigt haben. Diese Regelung kann in Ausnahmefällen mit dem Einverständnis der Mitglieder des jeweiligen Gremiums gelockert werden. Bei Uneinigkeit entscheidet das Präsidium.“
ANTWORTEN DES RATES
Das Generalsekretariat des Rates begrüßt den Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Ausgaben der EU-Organe für Dolmetscher; dieser Bericht könnte die Grundlage für eine weitere Rationalisierung des Einsatzes von Dolmetschern in der Zukunft darstellen.
Bemerkungen zu einzelnen Punkten des Berichts
|
10./11. |
Die Tabelle 1 und die sich daran anschließenden Analysen unter den Ziffern 10 und 11 geben keine umfassende Erklärung dafür, dass die Zahl der Dolmetschertage beim Rat zwischen 1998 und 2002 (+9 %) angestiegen ist. Der wichtigste Grund für diesen Anstieg ist, dass die Tätigkeiten des Rates und die Zahl der Sitzungen im Rat in diesem Zeitraum erheblich zugenommen haben (+39 %) (siehe Tabelle 1). Tabelle 1 Umfang der Dolmetschertage für den Rat, einschließlich der Sprachen der neuen Mitgliedstaaten, im Vergleich zur Zahl der Sitzungen (Index 1998 = 100)
Was die Abnahme der Zahl der Dolmetschertage beim Rat um 13 % im Jahr 2004 anbelangt, so ist anzumerken, dass die Zahl der Sitzungen im Jahr 2004 um 8 % zurückgegangen ist. Darüber hinaus sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
|
|
28. |
Es ist hinzuzufügen, dass aus dem Haushalt des Rates auch 50 % der Kosten für Dolmetscher finanziert werden, die anlässlich der Tagungen des AStV anfallen. |
|
35. |
Die Definition des Begriffs „MAD“ (mise à disposition, d. h. bereitgestellter Dolmetscher) ist nicht eindeutig und hat sich im Laufe der Jahre häufig geändert, was eine Analyse auf der Grundlage dieses Begriffs sehr fragwürdig werden lässt. |
|
49. |
Wenn der Rat eine Sitzung absagt, für die Dolmetscher bestellt wurden und bezahlt werden müssen, so bedeutet dies nicht unbedingt, dass die Dolmetscher nicht zum Einsatz kämen. Nach Erfahrung des Rates kann die GD Dolmetschen einige dieser Dolmetscher in anderen Sitzungen der Kommission oder anderer Organe, die sie bedient, einsetzen und hat dies auch getan. |
|
94. |
Das Generalsekretariat des Rates unterstützt die Idee, eine unabhängige Evaluierung der potenziellen Vorteile vornehmen zu lassen, die mit der Schaffung einer einzigen interinstitutionellen Einrichtung verbunden wären, die die Dolmetscher für alle EU-Organe bereitstellen würde. |
ANTWORTEN DER KOMMISSION
ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG
|
I. |
Die GD Dolmetschen gewährleistet die mehrsprachige Kommunikation, die ein Hauptbestandteil des gemeinschaftlichen Beschlussfassungsprozesses ist. Sie stellt die sprachliche Gleichbehandlung sämtlicher Mitgliedstaaten sicher, wodurch jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit erhält, seine jeweilige(n) Amtsprache(n) zu benutzen, wenn er sich an die Organe wendet. Die GD Dolmetschen stärkt auch die Mehrsprachigkeit innerhalb der Europäischen Union, eine Frage, die sich zu einem heiklen politischen Thema entwickelt hat. Die maßgeblichen Faktoren, die die Bereitstellung von Dolmetschleistungen durch die Kommission bestimmen, sind: tatsächlicher Bedarf, hohe Qualität, Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit. |
|
II. |
Die Kommission achtet prinzipiell darauf, dass der tatsächliche Bedarf auf wirtschaftliche Weise gedeckt wird. Sie muss jedoch gewährleisten, dass Dolmetscher von höchster Qualität verfügbar sind. Deren Dienste werden aufgrund des politischen Charakters der Aktivitäten der Europäischen Union benötigt. Um die Verfügbarkeit und Kontinuität von Dolmetschleistungen in der von den Organen benötigten hohen Qualität sicherzustellen, beschäftigt die GD Dolmetschen beamtete Dolmetscher. Wenn die Nachfrage nach Dolmetschleistungen das Angebot der GD Dolmetschen übersteigt, werden freiberufliche Dolmetscher (ACI) gleicher Qualität einberufen. |
|
V. |
Die GD Dolmetschen der Kommission prüft sämtliche Dolmetschanträge grundsätzlich sehr sorgfältig und stellt den anderen Diensten Informationen über die in einer Sitzung nicht verwendeten Sprachen zur Verfügung. Sie stimmt sich auch mit den Kommissionsdiensten ab, damit, soweit vorhersehbar, nur die tatsächlich benötigten Sprachen zur Verfügung gestellt werden. |
|
VI. |
Die Durchschnittskosten für einen Dolmetschtag von 1 046 Euro verstehen sich als Pauschalbetrag; darin sind u. a. Kosten für die Schulung der beamteten Dolmetscher, für die Unterstützung einzelstaatlicher Schulungsinstitutionen, für interne und externe Aufklärung sowie für die Beratung über technische Aspekte mehrsprachiger Kommunikation bei der Festlegung politischer Maßnahmen enthalten. |
|
VIII. |
Die Sitzungsberichte enthalten Einzelheiten über die in einer Sitzung verwendeten Sprachen und werden für 82,5 % der von der GD Dolmetschen abgedeckten Sitzungen erstellt. Die GD Dolmetschen macht Generaldirektionen, die wiederholt Sprachen anfordern, ohne dass diese verwendet würden, gezielt auf die damit einhergehende Ressourcenverschwendung aufmerksam. |
EINLEITUNG
|
6. |
Seit einigen Jahren stellt die Kommission den Mitgliedstaaten, die jeweils den Vorsitz im Rat wahrnehmen, auf deren Wunsch und gegen Rechnung Dolmetscherteams für Sitzungen zur Verfügung, die der Ratsvorsitz außerhalb des zwischen ihm und dem Rat vereinbarten Rahmens anberaumt. Diese Sitzungen machen mittlerweile einen nicht unbeträchtlichen Teil der Tätigkeit der GD Dolmetschen aus. |
|
8. |
Die GD Dolmetschen beschäftigt beamtete Dolmetscher (Beamte), um die Verfügbarkeit und Kontinuität von Dolmetschleistungen in der von den betreuten Organen benötigten hohen Qualität zu gewährleisten. Beamtete Dolmetscher spielen beispielsweise auch in den Bereichen Schulung und Auswahl und nicht zuletzt bei der Qualitätskontrolle eine wesentliche Rolle. Die Verfügbarkeit von beamteten Dolmetschern ermöglicht auch den Einsatz von festen Teams bei Sitzungen, die auf höchster Ebene stattfinden, politisch sensibel oder sehr fachspezifisch sind. Der Einsatz fester Teams trägt sehr wesentlich dazu bei, dass bei solchen Anlässen eine qualitativ hochwertige Verdolmetschung gewährleistet ist. |
|
10. |
Im Mai 2004 führte der Ministerrat eine Regelung für „Dolmetschleistungen auf Anforderung“ ein, die generell zu einem Rückgang des Umfangs der beantragten Dolmetschleistungen geführt hat. Dieser Trend hat sich in den ersten vier Monaten des Jahres 2005 bestätigt, da die insgesamt geleistete Verdolmetschung der des Vergleichszeitraums im Jahr 2004 entspricht, obwohl die Anzahl der Sprachen, in welche und aus welchen gedolmetscht wird, von 11 auf 20 gestiegen ist. Die Regelung birgt jedoch nicht unwesentlich die Gefahr, dass starke Schwankungen zwischen Höchst- und Niedrigstbedarf entstehen, die eine optimale Nutzung der Ressourcen deutlich erschweren. Die Auswirkungen dieser Regelung auf die Verfügbarkeit von Dolmetschleistungen müssen zudem sorgfältig überprüft werden, zumal ein stabiles Mindestaktivitätsniveau gehalten werden muss, damit der Bedarf in Spitzenzeiten personell und qualitativ gedeckt werden kann. |
ZIEL UND UMFANG DER PRÜFUNG
|
13. |
Um die Reisekosten der ACI so niedrig wie möglich zu halten, muss eine Sitzung sechs Wochen im Voraus geplant werden. Dies kann jedoch zu einer Reihe von Annullierungen führen, weil eine solche Vorankündigungsfrist von vielen Delegationen als zu lang empfunden wird. Wird eine Sitzung annulliert, werden die betroffenen Dolmetscher, soweit möglich, umgehend für andere Sitzungen eingesetzt. Die GD Dolmetschen würde gern ein neues System einführen, das die Anzahl der „Dolmetscheinheiten“ („interpretation sessions“) zur Berechnungsgrundlage hat. Dieses System würde Annullierungen gebührend berücksichtigen und ein klareres Bild der für Anträge bzw. Annullierungen anfallenden Kosten ergeben. |
BEMERKUNGEN
|
15. |
Die Kommission hat 1984 mehrere Verfahren angenommen und 2002 bestätigt, die auf der Erfüllung des „tatsächlichen Bedarfs“ basieren und eine Unterscheidung zwischen politischen und fachspezifischen Sitzungen treffen. Die GD Dolmetschen überwacht aktiv die in Sitzungen benutzten Sprachen, indem sie den Chefdolmetscher dazu verpflichtet, einen Sitzungsbericht zu erstellen, und indem sie die Sitzungsorganisatoren systematisch über beantragte, aber nicht benutzte Sprachen informiert. Dieses Vorgehen soll einen Anreiz für eine Politik des „tatsächlichen Bedarfs“ bilden. Die Nichtverwendung einer Sprache hängt davon ab, wie sich eine Sitzung jeweils entwickelt; sie hängt außerdem von weiteren Faktoren ab, auf die die Dolmetschdienste und die Sitzungsorganisatoren keinen Einfluss haben. Bei Anträgen von anderen Institutionen ist die GD Dolmetschen nicht in der Lage, über die Notwendigkeit einer bestimmten Sprache zu entscheiden; sie kann auch nicht vorhersehen, welche Sprachen tatsächlich gesprochen oder angehört werden. |
|
23. |
Die GD Dolmetschen ist nach Kräften bemüht, die beantragten Sprachen auch zur Verfügung zu stellen, sie kann jedoch keinen Einfluss auf die aus politischen Gründen beschlossenen Sprachenregelungen nehmen. Dass eine Sprache nicht benutzt wird, kann nicht vorhergesehen werden. Delegierte benutzen unter Umständen aufgrund von unvorhergesehenen Umständen während der Sitzung eine andere Sprache als ihre Muttersprache, oder sie beschließen, überhaupt nicht das Wort zu ergreifen, hören aber dennoch der Verdolmetschung zu. Falls eine Kabine sich als unnötig erweisen sollte, setzt sich der diensthabende Dolmetscher mit der Planungsabteilung in Verbindung, die diese aktive Sprache sodann entfernt und die Dolmetscher nach Möglichkeit neu zuteilt. Die Aussage „1 750 Dolmetschtage vergütet, aber nicht in Anspruch genommen“ berücksichtigt weder die Neuzuteilung von Dolmetschern noch die Tatsache, dass eine Delegation eventuell der Verdolmetschung zuhört, ohne selbst das Wort zu ergreifen. |
|
24. |
Die Kommission hat die mögliche Einführung eines internen Fakturierungssystems für die Generaldirektionen der Kommission sorgfältig geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass der damit einhergehende Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen stünde. Institutionen wie der Europarat und die Unesco sind der Größe nach nicht mit der Kommission vergleichbar; außerdem stellen dort das Volumen der Verdolmetschung und die Anzahl der Arbeitssprachen (für die ausreichend Dolmetscher zur Verfügung stehen) nur einen Bruchteil der Dolmetschtätigkeit der Kommission dar. Die GD Dolmetschen berücksichtigt im Rahmen eines wöchentlich durchgeführten Verhandlungsverfahrens sowohl eine von jeder einzelnen GD erstellte Prioritätenliste als auch die innerhalb eines über das beantragte Sitzungsdatum hinausgehenden Zeithorizonts insgesamt verfügbaren Ressourcen; sie schlägt Alternativen zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen politischen Anforderungen und optimale Nutzung der Ressourcen vor. Die vom Rat eingeführte Regelung für „Dolmetschleistungen auf Anforderung“ garantiert nicht in vollem Umfang eine stabile Nachfrage; die Nachfrage wird durch dieses System außerdem schlechter vorhersehbar. Die GD Dolmetschen stellt dem Rat prinzipiell eine feste Anzahl Dolmetschtage zur Verfügung. Die GD Dolmetschen erprobt derzeit zusammen mit ihren Kunden ein neues System zur Berechnung der zur Verfügung gestellten Dolmetschleistungen auf Grundlage von „Dolmetscheinheiten“ („sessions“), das der Realität besser gerecht wird, da es in direktem Zusammenhang mit den tatsächlich genutzten Ressourcen steht und folglich zu einer Verringerung der Managementrisiken beitragen dürfte. In der Praxis wird das neue System den einzelnen Kunden genauere Prognosen und Daten über die jeweilige Nutzung von Dolmetschleistungen und die damit verbundenen Kosten liefern. |
|
26. |
Die Mitgliedstaaten haben das Recht, eine von ihnen benötigte Verdolmetschung anzufordern und zu erhalten; außerdem bestehen ihre Delegationen oft aus mehr als einem Vertreter. Die Delegierten verfügen unter Umständen über unterschiedliche Fähigkeiten, sich in anderen Sprachen auszudrücken oder diese zu verstehen. Sie nutzen deshalb die Verdolmetschung unterschiedlich (einige Delegierte werden beispielsweise direkt dem Englischen zuhören, es aber trotzdem vorziehen, in der eigenen Sprache zu sprechen; oder sie sprechen auf Englisch, hören aber trotzdem der Verdolmetschung in ihre eigene Sprache zu). Aus diesem Grund kann schwerlich behauptet werden, dass eine Sprache als unnötig anzusehen ist, nur weil sie nicht gesprochen wird. |
|
31. |
Die Auswahlverfahren für Dolmetscher im Zusammenhang mit der Erweiterung wurden Anfang April 2003 (also 13 Monate vor der Erweiterung) bekannt gegeben und, je nach Sprache, zwischen März und November 2004 abgeschlossen (das Auswahlverfahren für die maltesische Sprache wurde — mangels erfolgreicher Bewerber — bereits im Dezember 2003 abgeschlossen). Die Tatsache, dass es für manche Sprachen zu wenige erfolgreiche Bewerber gibt, ist nicht zuletzt auf den Mangel an nach international anerkannten Standards ausgebildeten Dolmetschern zurückzuführen. |
|
35. |
Die Kommission ist sich bewusst, dass das für die Abrechnung mit den auftraggebenden Organen, Einrichtungen und Agenturen verwendete ZVG-System einige Unzulänglichkeiten aufweist. Aus diesem Grund hat sie ein neues System zur Erfassung des Umfangs der zur Verfügung gestellten Dolmetschleistungen mithilfe des Konzepts der „Dolmetscheinheiten“ („interpretation sessions“) erstellt. Das neue System wird der Realität wesentlich besser gerecht; die Kommission ist bereit, eine Inrechnungstellung auf dieser Basis einzuführen. Mithilfe des neuen Systems können die Organe die Kosten für eine Sitzung sofort nach Antragstellung sehr viel genauer vorausberechnen. Das genannte Konzept wurde im Jahr 2004 bereits dem Rat, dem WSA und dem AdR vorgestellt. Derzeit laufen parallel zum existierenden ZVG-System Simulationen mit dem Ziel, dieses neue, einheitsbezogene System im Jahr 2006 offiziell einzuführen. |
|
37.-38. |
Die von der GD Dolmetschen berechneten Durchschnittskosten für einen Dolmetschtag von 1 046 Euro verstehen sich als Pauschalbetrag; darin sind u. a. Kosten für Schulungen, für die Unterstützung von Bildungsprogrammen, für interne und externe Aufklärung sowie für eine Beratung zu technischen Aspekten der mehrsprachigen Kommunikation enthalten. Das Ziel der GD Dolmetschen ist es, Dolmetschleistungen wie beantragt bereitzustellen, um die Beschlussfassung in den Europäischen Organen zu erleichtern. |
|
40. |
2003 waren viele beamtete Dolmetscher an den Vorarbeiten zur Erweiterung beteiligt: Sie nahmen beispielsweise an Schulungen für die neuen Sprachen teil, unterstützten diverse Trainingsprogramme an Universitäten in den Beitrittsländern oder waren Mitglieder der Prüfungsausschüsse von Auswahlverfahren und Freiberuflerprüfungen. Außerdem führten zwei außerordentliche Gipfel zur Vorbereitung der Erweiterung dazu, dass sämtliche anderen Sitzungen beim Rat während der betreffenden Perioden annulliert wurden. Etwa 1 % des Rückgangs bei der Beschäftigung der beamteten Dolmetscher im Jahr 2003 entfällt auf zwei Streiktage. |
|
45. |
Aufgrund des politischen Charakters der Tätigkeit der Organe und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Kontinuität von Dolmetschleistungen muss die GD Dolmetschen eine begrenzte Anzahl von Reservedolmetschern zur Verfügung halten. Täte sie das nicht, würde sie am falschen Ende sparen: Könnte ein fehlender Dolmetscher nämlich nicht ersetzt und deshalb die notwendige sprachliche Abdeckung mit sämtlichen zum Funktionieren eines Dolmetscherteams notwendigen Relais nicht sichergestellt werden, wäre das gesamte Team nicht funktionsfähig. Da die Nichtverfügbarkeit eines Dolmetschers zur Annullierung einer gesamten Sitzung führen kann, ist der Rückgriff auf eine Reserve eine Maßnahme, die im Rahmen des Risikomanagements sehr wohl ihre Berechtigung hat. Aufgrund des Charakters der Dolmetschtätigkeit und zur Sicherung einer hohen Qualität ist die GD Dolmetschen außerdem an ein „Abkommen über die Arbeitsbedingungen“ gebunden, das die Dauer und Länge der „Arbeits-Einheiten“ für Dolmetscher regelt und eingeschränkte Bereitschaftsvereinbarungen zulässt. Zwei weitere Aspekte müssen bei der Betrachtung des Bereitschaftsdienstes berücksichtigt werden:
Die GD Dolmetschen bemüht sich bereits sehr aktiv darum, ihre Mitarbeiter dafür zu gewinnen, den Urlaub in Zeiten geringerer Arbeitsauslastung zu nehmen. Außerdem werden Schulungskurse schwerpunktmäßig während dieser Zeiten durchgeführt. Die Kommission wird weiter versuchen, die Kosten für den impliziten Bereitschaftsdienst zu verringern. Aus den oben genannten Gründen und wegen der kurzfristigen Annullierung von Sitzungen durch andere Organe gibt es in diesem Bereich jedoch nur wenig Spielraum für echte Einsparungen. |
|
46. |
Die Kommission kann Informationen über Annullierungen abrufen und könnte die Neuzuteilung von Dolmetschern veranschaulichen. Da es sich dabei jedoch um einen laufenden Prozess handelt, wäre eine solche Nachverfolgung zeitaufwändig; ihre Kosten stünden in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen. |
|
47. |
Die Tatsache, dass an neun Arbeitstagen mindestens 100 beamtete Dolmetscher im „impliziten Bereitschaftsdienst“ waren, ist die Folge außergewöhnlicher Umstände (die außerordentlichen Gipfel des Europäischen Rats, die zur Annullierung der übrigen Ratssitzungen führten, sowie ein zweitägiger Streik), die sehr kurzfristig eine Änderung der Tagesplanung erforderlich machten. Die Verträge der ACI können innerhalb der ersten 60 Tage nach Vertragsbeginn nicht gekündigt werden; um Kosten zu sparen, werden diese Verträge in örtliche Verträge umgewandelt. Beamtete Dolmetscher, deren Sitzungen annulliert werden, werden in den Bereitschaftsdienst versetzt. |
|
48. |
Dolmetschdienste können weder das Tempo einer Sitzung noch den Inhalt einer Tagesordnung bestimmen. Delegierte treffen sich, wann immer sie es für richtig halten, und die Dolmetschdienste stellen dann die beantragten Dolmetschleistungen zur Verfügung. |
|
54. |
|
|
55. |
Die Kommission begrüßt die von den Dolmetschdiensten im Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit erzielten Fortschritte. Die Ergebnisse übertreffen die im „Chêne-Bericht“ ausgeführten Empfehlungen und umfassen beispielsweise den Bereich Schulung und seit neuestem auch in begrenztem Umfang den Austausch von ständig verfügbaren Ressourcen.
|
|
56. |
Im Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit hat es echte Fortschritte gegeben. Die verschiedenen Dienste passen ihre Arbeitsweise weiterhin so weit wie möglich an, um z. B. im Bereich der wechselseitigen Nutzung von ständig verfügbaren Ressourcen und durch Arbeitsaufteilung in Zeiten mit starkem Arbeitsaufkommen Fortschritte zu erzielen. Es besteht jedoch noch genügend Raum, um die in dem von einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Herrn Claude Chêne herausgestellten Kooperationsmöglichkeiten weiterzuentwickeln und zu festigen, ohne dass dabei die politische Autonomie der einzelnen Institutionen in Frage gestellt würde. |
|
57. |
|
|
58. |
Die Schaffung eines einzigen interinstitutionellen Dienstes, der sämtlichen EU-Institutionen Dolmetschleistungen zur Verfügung stellt, setzt eine zwischen den Institutionen auf politischer Ebene getroffene Entscheidung voraus. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Vertiefung der interinstitutionellen Zusammenarbeit zu Effizienzvorteilen und Einsparungen führen kann, ohne dass dabei die Autonomie der Institutionen in Bezug auf Haushalt, Personal und die Fähigkeit, die Prioritäten an die politische Agenda anzupassen, in Frage gestellt würde. Damit mit der Evaluation der Vorteile eines einzigen Dolmetschdienstes im Vergleich zur Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit begonnen werden kann, müssten die anderen Institutionen ihre Entschlossenheit signalisieren, Fortschritte bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit zugunsten dieses Kurses zurückzustellen. Durch große Anstrengungen und den Einsatz erheblicher Ressourcen wurden bereits die Zahlstellen zusammengelegt, ein gemeinsames Verzeichnis von akkreditierten Freiberuflern geschaffen und gemeinsame Auswahlverfahren und Akkreditierungsprüfungen durchgeführt. Diese Anstrengungen sollten ausgebaut und verstärkt, die diesbezüglichen Ergebnisse untersucht werden: Die Vorteile und Einsparungen müssen im Einzelnen analysiert werden, bevor eine Entscheidung über die weitere Entwicklung gefällt wird. |
|
59. |
Da die Anzahl der Dolmetschanträge pro Jahr variiert, variiert zwangsläufig auch die durchschnittliche Jahresrelation zwischen beamteten Dolmetschern und einberufenen Freiberuflern. Im Vorfeld der Erweiterung beispielsweise war die Zahl der beamteten Dolmetscher im Dolmetscheinsatz rückläufig, weil etliche Dolmetscher in den Beitrittsstaaten an der Vorbereitung der Erweiterung beteiligt waren. Andere Dolmetscher gehörten Evaluierungsausschüssen von Akkreditierungsprüfungen für die neuen Sprachen an. Im Zusammenhang mit diesen Sprachen muss daran erinnert werden, dass die Dolmetschdienste sich derzeit in erheblichem Ausmaß auf akkreditierte Freiberufler stützen, wodurch der Anteil der akkreditierten Freiberufler seit 1. Mai 2004 insgesamt gestiegen ist. |
|
60. |
Eine Änderung dieses Verhältnisses kann nicht von heute auf morgen vonstatten gehen. Eine langfristige Planung ist dagegen möglich. Da Dolmetscher unterschiedlich viele Sprachen beherrschen, können die Dolmetschdienste wegen der Frage der Sprachenkombinationen keine genauen Verhältnisse festlegen. Sehr oft verfügen beamtete Dolmetscher außerdem über eine größere Kombinationsvielfalt als Freiberufler. Beamtete Dolmetscher werden auch benötigt, damit die Qualitätskontrolle, die Kontinuität bei Sitzungen und nicht zuletzt die Vertraulichkeit bei politisch sensiblen Sitzungen gewährleistet bleiben. |
|
61. |
Für Griechisch wurde im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren durchgeführt. Ein Auswahlverfahren für Portugiesisch ist für 2006 geplant. Das Verhältnis zwischen örtlichen und nicht örtlichen Freiberuflern hat sich durch das vom Rat eingeführte System „auf Anforderung“ verändert. Es werden jetzt mehr örtliche Freiberufler eingesetzt, da die nicht örtlichen Freiberufler ihren Arbeitsort nach Brüssel verlegt haben, wodurch eine große Kosteneinsparung ermöglicht wurde. |
|
63. |
Höhere Reisekosten für ACI sind das Ergebnis der Verpflichtung der Kommission, die Konditionen des Abkommens streng anzuwenden und die Vertragsbedingungen über die Verpflichtung zur Erstattung von Reisekosten einzuhalten. ACI werden mittels ausgegebener Informationen über Reisepreise dazu ermuntert, die kostengünstigsten Fahrkarten zu kaufen. Beamtete Dolmetscher können demgegenüber von Preisnachlässen für Organisationen und von Flugscheinen mit Auflagen profitieren. |
|
68. |
Die GD Dolmetschen ist dazu verpflichtet, das Abkommen und die dazugehörigen Modalitäten zu erfüllen; ein ACI muss danach nicht nachweisen, dass er den billigsten verfügbaren Flugschein erworben hat. Nach den geltenden Bestimmungen des Abkommens muss die GD Dolmetschen den Flugschein bezahlen. Die Geschäftspolitik einer Fluglinie hat auch Auswirkungen auf die Kosten für Flugscheine. |
|
70. |
Der GD Dolmetschen fehlt zur Beobachtung der Marktbedingungen jedwede Flexibilität, da sie an die Bestimmungen des Abkommens gebunden ist. Bei der Rekrutierung von ACI werden in der Tat hohe Ansprüche gestellt. Die Qualität wird durch die Anwendung des Abkommens über Arbeitsbedingungen für Dolmetscher gesichert. Über die Qualität der ACI wird häufig berichtet. Um in das interinstitutionelle Freiberuflerverzeichnis aufgenommen zu werden, mussten sämtliche ACI eine Akkreditierungsprüfung bestehen. In aktivitätsärmeren Zeiten werden auch Sprachschulungskurse angeboten. |
|
71. |
Das bestehende Abkommen sieht keinerlei Möglichkeit vor, im Falle einer annullierten Sitzung weniger zu bezahlen. Die Kommission zahlt jedoch für ihre ACI weniger als andere internationale Institutionen. |
|
73. |
Die GD Dolmetschen ist sich der hohen Zufriedenheitsquote in Bezug auf die Qualität der gestellten Dolmetschleistungen bewusst. Sie bemüht sich, ihre Reputation für Qualität u. a. durch thematische Schulungen zu erhalten. Darüber hinaus wird derzeit durch ein externes Unternehmen eine Studie zur Dokumentationsverbesserung durchgeführt, um die Bereitstellung von Unterlagen an Dolmetscher vor den Sitzungen zu verbessern. Ein Abschlussbericht zu diesem Thema wird voraussichtlich 2005 vorgelegt. |
|
76. |
Die Besetzung der Teams wird beim Einsatz in schwierigen Sitzungen grundsätzlich nicht verändert. Durch unvorhergesehene Umstände oder wegen der Frage der Verfügbarkeit bestimmter Ressourcen ist ein solches Vorgehen jedoch nicht immer möglich. Es besteht eine Regelung, bei der sich die Dolmetscher freiwillig für bestimmte Sitzungen melden können („Volontariat“). Außerdem wird darauf geachtet, dass die Teams in gleich bleibender Besetzung arbeiten. |
|
78. |
Beim Dolmetschen handelt es sich um eine hochspezialisierte berufliche Tätigkeit, die ein hohes Maß an Konzentration verlangt. Bestimmte Arbeitsbedingungen sind notwendig, um die Qualität zu gewährleisten. Die bestehenden Beschränkungen, also morgens maximal 4 Stunden Arbeit, eine verpflichtende Mittagspause von 90 Minuten und das Ende eines normalen Arbeitstages um 18.30 Uhr, stellen Maßnahmen dar, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Qualität der Verdolmetschung jederzeit gewährleistet wird. Auf einfachen Antrag der Sitzungsorganisatoren (vor der Sitzung) kann jedoch eine Verlängerung über 18.30 Uhr hinaus vereinbart werden. |
|
81. |
Um das beste Verhältnis von Qualität und Preis zu erzielen, hält die Kommission eine Vorankündigungsfrist von sechs Wochen für zumutbar. Innerhalb dieser Frist können zutreffende Prognosen abgegeben sowie Ressourcen gut verplant und bewirtschaftet werden. Das mag bei anderen Institutionen zu Schwierigkeiten führen, die GD Dolmetschen versucht jedoch, sämtliche Probleme im Einzelfall zu lösen. Kurzfristige Anträge führen zu höheren Kosten. |
SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN
|
82. |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass ihre Bemühungen, in den vergangenen fünf Jahren die Ausgaben für Dolmetschleistungen zu begrenzen, anerkannt werden. |
|
83. |
Jede Erweiterung verlangt eine langfristige Planung. Obwohl die GD Dolmetschen in sämtlichen neuen Mitgliedstaaten sehr frühzeitig zahlreiche Aufklärungsaktionen durchgeführt und die Einrichtung und Durchführung von Schulungskursen für Konferenzdolmetscher maßgeblich unterstützt hat, gibt es insbesondere für einige der neuen Sprachen nach wie vor nicht genügend Dolmetscher. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten jedoch nicht die Hauptverantwortung für die Zurverfügungstellung von Qualifikationsmöglichkeiten für Dolmetscher und die Bereitstellung einer gewissen Anzahl angemessen qualifizierter Dolmetscher abnehmen. |
|
84. |
Die Auswahlverfahren für Dolmetscher im Zusammenhang mit der Erweiterung wurden Anfang April 2003 (also 13 Monate vor der Erweiterung) bekannt gegeben und, je nach Sprache, zwischen März und November 2004 abgeschlossen (das Auswahlverfahren für die maltesische Sprache wurde — mangels erfolgreicher Bewerber — bereits im Dezember 2003 abgeschlossen). Die Tatsache, dass es für manche Sprachen zu wenige erfolgreiche Bewerber gibt, ist nicht zuletzt auf den Mangel an nach international anerkannten Standards ausgebildeten Dolmetschern zurückzuführen. |
|
86. |
Die Dolmetschdienste stellen auf entsprechenden Antrag eine qualitativ hochwertige Verdolmetschung zur Verfügung. Wird eine Sitzung durch die Organisatoren annulliert, teilen die Dolmetschdienste die frei gewordenen Dolmetscher anderen Sitzungen neu zu. Die Kommission hält eine Vorankündigungsfrist von sechs Wochen für zumutbar. Innerhalb dieser Frist können verlässliche Prognosen und Einsatzpläne aufgestellt werden. Das mag bei anderen Institutionen gelegentlich zu Schwierigkeiten führen, die GD Dolmetschen geht jedoch sämtliche Probleme im Einzelfall an. |
|
87. |
Im Rahmen des Risikomanagements steht eine begrenzte Reserve an Dolmetschressourcen auf Abruf bereit, damit Annullierungskosten vermieden werden können und es der GD Dolmetschen möglich ist, ihren Aufgaben in Bezug auf Qualität, Verfügbarkeit und Kontinuität in gebotener Weise gerecht zu werden. Wäre die GD Dolmetschen nicht im Stande, ihren durch den politischen Charakter der betreuten Institutionen geprägten Auftrag in gebotener Weise zu erfüllen, verlöre sie schlichtweg ihre Existenzberechtigung. |
|
88. |
Die GD Dolmetschen könnte Angaben über die Annullierung von Sitzungen und die Neuzuteilung von Dolmetschern zusammenstellen, was allerdings mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden wäre, zumal die Erhebung der Daten kontinuierlich erfolgen müsste. Wegen der damit verbundenen zusätzlichen Personalkosten stünde der Nutzen in keinem Verhältnis zum Aufwand. |
|
89. |
Obwohl der Fakturierungssatz für die Zwecke einer interinstitutionellen Fakturierung geeignet ist, muss eingeräumt werden, dass er niedriger ist, als er bei Berücksichtigung der Vollkosten wäre. Dies hängt damit zusammen, dass der vereinbarte Satz das Ergebnis von Verhandlungen zwischen der GD Dolmetschen und ihren institutionellen Kunden ist. Falls es bei den Verhandlungen über den Fakturierungssatz zu keiner Einigung käme, könnte die GD Dolmetschen die Stellung von Dolmetschleistungen jedoch nicht verweigern. |
|
90. |
Die Kommission wendet das Abkommen mit dem AIIC streng an. Derzeit können unter den gegebenen Bedingungen keinerlei weitere Einsparungen erzielt werden. Nach Ansicht der Kommission sind weitere Einsparungen nur durch eine Neuaushandlung des Abkommens möglich. Die stärkere Einbindung der EDV-Systeme und die Intensivierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit werden seit 2002 praktiziert und gehören nach wie vor zu den obersten Prioritäten der Kommission im Bereich des Konferenzdolmetschens. |
|
91. |
Die Kommission ist ebenfalls der Meinung, dass über eine Neuverhandlung des Abkommens mit dem AIIC nachgedacht werden sollte. Das Ziel sollte dabei sein, dass für freiberufliche Dolmetscher ähnliche Reisevorkehrungen wie für beamtete Dolmetscher gelten. Die GD Dolmetschen ist jedoch der Meinung, dass es in Bezug auf Sondervereinbarungen mit Reise- und Fluggesellschaften sowie Hotels nicht effizient ist, den bereits von der GD ADMIN und Verwaltung verfolgten Ansatz zu duplizieren. Falls in Erwägung gezogen würde, die Vergütungsstruktur der ACI mit der durch die Verwaltungsreform implementierten Philosophie für beamtete Dolmetscher sowie mit den neuen Realitäten einer erweiterten Union in Einklang zu bringen, könnte eine Neuverhandlung des Abkommens zusätzlich weiteren Gewinn abwerfen. Eine Neuaushandlung des AIIC-Abkommens setzt die Zustimmung sämtlicher beteiligter EU-Institutionen voraus. |
|
93. |
Das Dolmetschen ist eine hochspezialisierte berufliche Tätigkeit, die eine intensive Vorbereitung und ein hohes Maß an Konzentration verlangt. Um eine für die Nutzer zufrieden stellende Qualität zu gewährleisten, sind bestimmte Arbeitsbedingungen notwendig. Die bestehenden Beschränkungen im Abkommen über Arbeitsbedingungen stellen sicher, dass die Qualität der Verdolmetschung jederzeit gewährleistet ist. Es wird darauf hingewiesen, dass auf formlosen Antrag der Sitzungsorganisatoren Zusätze vereinbart werden können, um Teams zu verändern oder andere Regelungen zu treffen. |
|
94. |
Die Schaffung eines einzigen interinstitutionellen Dienstes, der sämtlichen EU-Organen Dolmetschleistungen zur Verfügung stellt, setzt eine Entscheidung auf politischer Ebene voraus. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Vertiefung der interinstitutionellen Zusammenarbeit zu Effizienzvorteilen und Einsparungen führen kann, ohne dass die Haushalts- und Personalautonomie der Organe oder ihre Fähigkeit, Prioritäten auf die politische Agenda abzustimmen, gefährdet würden. Bevor mit einer Bewertung der Vorteile eines interinstitutionellen Amtes begonnen werden kann, müssten die anderen Institutionen zunächst signalisieren, dass sie bereit sind, die Fortschritte bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit zugunsten eines solchen Kurses zurückzustellen. Durch große Anstrengungen und den Einsatz erheblicher Ressourcen wurden bereits die Zahlstellen zusammengelegt, ein gemeinsames Verzeichnis der akkreditierten Freiberufler aufgestellt und gemeinsame Auswahlverfahren und Akkreditierungssprüfungen durchgeführt. Diese Anstrengungen sollten konsolidiert und verstärkt, die diesbezüglichen Ergebnisse untersucht werden: Die Vorteile und Einsparungen müssen im Einzelnen analysiert werden, bevor eine Entscheidung über die weitere Entwicklung gefällt wird. |
|
95. |
Die Kommission ist weiterhin bestrebt, eine positive Lösung für die Herausforderung der Mehrsprachigkeit zu finden und zugleich die Dolmetschkosten in Grenzen zu halten. Dieses Ziel könnte durch einen Ausbau der interinstitutionellen Zusammenarbeit — vor allem in Bezug auf den Einsatz beamteter Dolmetscher — sowie durch die Prüfung der Möglichkeiten für eine Neuaushandlung des Abkommens mit dem AIIC zwecks Vereinfachung und Konsolidierung von Reisebedingungen und Vergütung für freiberufliche Dolmetscher erreicht werden. Überlegungen hinsichtlich einer unabhängigen Studie über die Vorteile der Errichtung eines einzigen interinstitutionellen Amtes sind erst dann sinnvoll, wenn sich in den genannten Bereichen dauerhafte Fortschritte abgezeichnet und die Organe einen klaren politischen Standpunkt in Bezug auf ihre Autonomie in Dolmetschfragen entwickelt haben. |