ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 281

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
12. November 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2005/C 281/1

Wahl der Kammerpräsidenten

1

2005/C 281/2

Listen für die Besetzung der Vierten, der Fünften und der Sechsten Kammer ab dem 11. Oktober 2005

1

2005/C 281/3

Wahl des Ersten Generalanwalts

2

2005/C 281/4

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-282/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Wasserverschmutzung — Richtlinie 76/464/EWG)

2

2005/C 281/5

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-191/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court): North Western Health Board gegen Margaret McKenna (Gleiches Entgelt für Männer und Frauen — Erkrankung vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs — Mit der Schwangerschaft zusammenhängende Krankheit — Fall der allgemeinen Regelung über Krankheitsurlaub — Auswirkung auf die Vergütung — Anrechnung der Fehlzeit auf die Gesamtzahl bezahlter Krankheitsurlaubstage, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums höchstens beansprucht werden können)

2

2005/C 281/6

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-512/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Hertogenbosch): J. E. J. Blanckaert gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen (Direkte Besteuerung — Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen — Steuerabkommen — Steuerermäßigungen, die den im nationalen Sozialversicherungssystem Versicherten vorbehalten sind)

3

2005/C 281/7

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-140/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep Antwerpen [Belgien]): United Antwerp Maritime Agencies NV gegen Belgischer Staat und Seaport Terminals NV gegen Belgischer Staat, United Antwerp Maritime Agencies NV (Zollunion — Entstehung einer Einfuhrzollschuld — Ware in vorübergehender Verwahrung — Entziehung der Ware aus der zollrechtlichen Überwachung — Schuldner)

3

2005/C 281/8

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-303/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Voghera [Italien]): Lidl Italia Srl gegen Comune di Stradella (Normen und technische Vorschriften — Richtlinie 98/34/EG — Begriff technische Vorschrift — Nicht biologisch abbaubare Wattestäbchen)

4

2005/C 281/9

Rechtssache C-301/05 P: Rechtsmittel des Hans-Peter Wilfer gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. Juni 2005 in der Rechtssache T-315/03, Hans-Peter Wilfer gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 28.07.2005 (Fax: 27.07.2005)

4

2005/C 281/0

Rechtssache C-313/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie vom 22. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Maciej Brzeziński gegen Direktor Izby Celnej w Warszawie

5

2005/C 281/1

Rechtssache C-315/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Ufficio del Giudice di pace Monselice vom 12. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Lidl Italia Srl gegen Comune di Arcole (VR)

6

2005/C 281/2

Rechtssache C-317/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 8. August 2005 in Sachen G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG gegen Gemeinsamer Bundesausschuss, Beigeladene: 1. AOK-Bundesverband KdöR, 2. IKK-Bundesverband, 3. Bundesverband der Betriebskrankenkassen, 4. Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, 5. Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., 6. AEV — Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., 7. Bundesknappschaft, 8. Seekrankenkasse, 9. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

6

2005/C 281/3

Rechtssache C-325/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. August 2005 in Sachen Ismail Derin gegen Landkreis Darmstadt-Dieburg

7

2005/C 281/4

Rechtssache C-328/05 P: Rechtsmittel der SGL Carbon AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, Tokai u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, betreffend die Rechtssache T-91/03, eingelegt am 30. August 2005

7

2005/C 281/5

Rechtssache C-332/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2005 in Sachen Aldo Celozzi gegen Innungskrankenkasse Baden-Württemberg

8

2005/C 281/6

Rechtssache C-337/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 15. September 2005

9

2005/C 281/7

Rechtssache C-339/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Juni 2005 in Sachen Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol

9

2005/C 281/8

Rechtssache C-341/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Arbetsdomstol vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit Laval un Partneri Ltd gegen Svenska Byggnadsarbetareförbundet, Svenska Byggnadsarbetareförbundets avdelning 1 Byggettan und Svenska Elektrikerförbundet

10

2005/C 281/9

Rechtssache C-342/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 19. September 2005

10

2005/C 281/0

Rechtssache C-343/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 19. September 2005

11

2005/C 281/1

Rechtssache C-344/05 P: Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Einzelrichter) vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache T-157/04, Joël De Bry gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 21. September 2005

11

2005/C 281/2

Rechtssache C-345/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 21. September 2005

12

2005/C 281/3

Rechtssache C-351/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Estland, eingereicht am 22. September 2005

12

2005/C 281/4

Rechtssache C-352/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 22. September 2005

13

2005/C 281/5

Rechtssache C-353/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 22. September 2005

13

2005/C 281/6

Rechtssache C-354/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 22. September 2005

13

2005/C 281/7

Rechtssache C-357/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 23. September 2005

14

2005/C 281/8

Rechtssache C-360/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 23. September 2005

14

2005/C 281/9

Rechtssache C-362/05 P: Rechtsmittel des Jacques Wunenburger gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache T-370/03, Jacques Wunenburger gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 23. September 2005

15

2005/C 281/0

Rechtssache C-365/05 P: Rechtsmittel der Dorte Schmidt-Brown gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache T-387/02, Dorte Schmidt-Brown gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 28. September 2005

15

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2005/C 281/1

Rechtssache T-306/01: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. September 2005 — Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Zuständigkeit der Gemeinschaft — Einfrieren von Geldern — Grundrechte — Jus cogens — Gerichtliche Nachprüfung — Nichtigkeitsklage)

17

2005/C 281/2

Rechtssache T-315/01: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. September 2005 — Kadi/Rat und Kommission (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Zuständigkeit der Gemeinschaft — Einfrieren von Geldern — Grundrechte — Jus cogens — Gerichtliche Nachprüfung — Nichtigkeitsklage)

17

2005/C 281/3

Rechtssache T-218/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2005 — Napoli Buzzanca/Kommission (Beamte — Direktorenstelle — Verfahren zur Besetzung freier Planstellen — Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung — Begründung)

18

2005/C 281/4

Rechtssache T-26/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2005 — GeoLogistics BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Zollunion — Externe gemeinschaftliche Versandverfahren — Fleischausfuhren nach Marokko — Betrug — Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben — Artikel 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 — Artikel 905 der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 — Billigkeitsklausel — Vorliegen eines besonderen Falles — Fehlen betrügerischer Absicht und offensichtlicher Fahrlässigkeit)

19

2005/C 281/5

Rechtssache T-101/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. September 2005 — Suproco/Kommission (Regelung über die Assoziation der ÜLG — Zucker ohne ÜLG-Ursprung — Antrag auf eine Ausnahme von den Ursprungsregeln — Ablehnung des Antrags auf eine Ausnahme — Begründungspflicht)

19

2005/C 281/6

Rechtssache T-130/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. September 2005 — Alcon Inc./HABM (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Ältere nationale Wortmarke TRIVASTAN — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRAVATAN — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

20

2005/C 281/7

Rechtssache T-132/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005 — Casini/Kommission (Beamte der Kommission — Beförderung — Beförderungsjahr 2002 — Nichtaufnahme in das Verzeichnis der nach Besoldungsgruppe A 6 beförderten Beamten — Begründungspflicht — Abwägung der Verdienste — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Beweiskraft der nachträglichen Erklärungen der Mitarbeiter der Personalabteilung — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage)

20

2005/C 281/8

Rechtssache T-195/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2005 — Gustav Thommes/Kommission (Bedienstete auf Zeit — Einrichtungsbeihilfe — Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung — Weigerung, die Wohnungsnahme der Familie anzuerkennen — Rückforderung zuviel gezahlter Beträge)

21

2005/C 281/9

Rechtssache T-320/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005 — Citicorp/HABM (Gemeinschaftsmarke — Wortmarke LIVE RICHLY — Absolute Eintragungshindernisse — Unterscheidungskraft — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Rechtliches Gehör — Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94)

21

2005/C 281/0

Rechtssache T-123/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2005 — Cargo Partner AG/HABM (Gemeinschaftsmarke — Wortzeichen CARGO PARTNER — Absolutes Eintragungshindernis — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Fehlende Unterscheidungskraft)

21

2005/C 281/1

Rechtssache T-306/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005 — Luxem/Kommission (Beamte — Einstellung — Weigerung, einen erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren zu ernennen, der die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren nicht erfüllt)

22

2005/C 281/2

Rechtssache T-87/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. September 2005 — EDP/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschluss — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 — Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Portugiesische Strom- und Gasmärkte — Erwerb der GDP durch EDP und Eni — Richtlinie 2003/55/EG — Liberalisierung der Gasmärkte — Verpflichtungen)

22

2005/C 281/3

Rechtssache T-302/05: Klage, eingereicht am 2. August 2005 — Torijano Montero/Rat

23

2005/C 281/4

Rechtssache T-314/05: Klage, eingereicht am 10. August 2005 — Arko u. a./Kommission

23

2005/C 281/5

Rechtssache T-315/05: Klage, eingereicht am 11. August 2005 — ADOMEX International B. V./Kommission

24

2005/C 281/6

Rechtssache T-318/05: Klage, eingereicht am 17. August 2005 — De Geest/Rat

25

2005/C 281/7

Rechtssache T-320/05: Klage, eingereicht am 23. August 2005 — Maccanti/Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

25

2005/C 281/8

Rechtssache T-322/05: Klage, eingereicht am 18. August 2005 — Carsten Brinkmann/HABM

26

2005/C 281/9

Rechtssache T-323/05: Klage, eingereicht am 24. August 2005 — Coffee Store/HABM

26

2005/C 281/0

Rechtssache T-326/05: Klage, eingereicht am 29. August 2005 — Rath/HABM

27

2005/C 281/1

Rechtssache T-327/05: Klage, eingereicht am 11. August 2005 — Thierry/Kommission

27

2005/C 281/2

Rechtssache T-328/05: Klage, eingereicht am 26. August 2005 — Apple Computer Inc./HABM

28

2005/C 281/3

Rechtssache T-331/05: Klage, eingereicht am 1. September 2005 — IKEA Systems B. V./HABM

28

2005/C 281/4

Rechtssache T-333/05: Klage, eingereicht am 29. August 2005 — Kristine Ezerniece u. a./Kommission

29

2005/C 281/5

Rechtssache T-334/05: Klage, eingereicht am 29. August 2005 — Neirinck/Kommission

29

2005/C 281/6

Rechtssache T-344/05: Klage, eingereicht am 13. September 2005 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

30

2005/C 281/7

Rechtssache T-348/05: Klage, eingereicht am 14. September 2005 — JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat

31

2005/C 281/8

Rechtssache T-350/05: Klage, eingereicht am 16. September 2005 — Republik Finnland/Kommission

32

2005/C 281/9

Rechtssache T-353/05: Klage, eingereicht am 20. September 2005 — Kubanski/Kommission

32

2005/C 281/0

Rechtssache T-357/05: Klage, eingereicht am 19. September 2005 — Generalitat Valenciana/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

33

2005/C 281/1

Rechtssache T-274/00: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2005 — Comitato Venezia vuole vivere/Kommission

34

2005/C 281/2

Rechtssache T-76/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2005 — Scotto/Kommission

34

 

III   Bekanntmachungen

2005/C 281/3

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 271 vom 29.10.2005

35

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/1


Wahl der Kammerpräsidenten

(2005/C 281/01)

In ihrer Sitzung vom 6. Oktober 2005 haben die Richter des Gerichtshofes gemäß Artikel 10 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung für einen Zeitraum von einem Jahr bis zum 6. Oktober 2006 Herrn Schiemann zum Präsidenten der Vierten Kammer, Herrn Makarczyk zum Präsidenten der Fünften Kammer und Herrn Malenovský zum Präsidenten der Sechsten Kammer gewählt.

Die Kammern des Gerichtshofes setzen sich wie folgt zusammen:

Erste Kammer

Präsident Jann,

Richter Schiemann, Richterin Colneric, Richter Cunha Rodrigues, Lenaerts, Juhász, Ilešič und Levits

Zweite Kammer

Präsident Timmermans,

Richter Makarczyk, Gulmann, Schintgen, Richterin Silva de Lapuerta, Richter Kūris, Arestis und Klučka

Dritte Kammer

Präsident Rosas,

Richter Malenovský, La Pergola, Puissochet, von Bahr, Borg Barthet, Lõhmus und Ó Caoimh

Vierte Kammer

Präsident Schiemann,

Richterin Colneric, Richter Cunha Rodrigues, Lenaerts, Juhász, Ilešič und Levits

Fünfte Kammer

Präsident Makarczyk,

Richter Gulmann, Schintgen, Richterin Silva de Lapuerta, Richter Kūris, Arestis und Klučka

Sechste Kammer

Präsident Malenovský,

Richter La Pergola, Puissochet, von Bahr, Borg Barthet, Lõhmus und Ó Caoimh.


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/1


Listen für die Besetzung der Vierten, der Fünften und der Sechsten Kammer ab dem 11. Oktober 2005

(2005/C 281/02)

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober gemäß Artikel 11c § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung folgende Listen für die Besetzung der Kammern mit drei Richtern erstellt:

Vierte Kammer

N. Colneric

J. N. Cunha Rodrigues

K. Lenaerts

E. Juhász

M. Ilešič

E. Levits

Fünfte Kammer

C. Gulmann

R. Schintgen

R. Silva de Lapuerta

P. Kūris

G. Arestis

J. Klučka

Sechste Kammer

A. La Pergola

J.-P. Puissochet

S. von Bahr

A. Borg Barthet

U. Lõhmus

A. Ó Caoimh


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/2


Wahl des Ersten Generalanwalts

(2005/C 281/03)

Der Gerichtshof hat gemäß Artikel 10 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung Frau Stix-Hackl für die die Dauer eines Jahres ab dem 7. Oktober 2005 zur Ersten Generalanwältin gewählt.


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 2. Juni 2005

in der Rechtssache C-282/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Wasserverschmutzung - Richtlinie 76/464/EWG)

(2005/C 281/04)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-282/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 31. Juli 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Shotter) gegen Irland (Bevollmächtigter: D. J. O'Hagan im Beistand von A. M. Collins, BL), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und der Richter C. Gulmann, J. Makarczyk und P. Kūris — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 2. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Irland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 261 vom 26.10.2002.


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-191/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court): North Western Health Board gegen Margaret McKenna (1)

(Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs - Mit der Schwangerschaft zusammenhängende Krankheit - Fall der allgemeinen Regelung über Krankheitsurlaub - Auswirkung auf die Vergütung - Anrechnung der Fehlzeit auf die Gesamtzahl bezahlter Krankheitsurlaubstage, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums höchstens beansprucht werden können)

(2005/C 281/05)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-191/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Labour Court (Irland) mit Entscheidung vom 14. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 2003, in dem Verfahren North Western Health Board gegen Margaret McKenna hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und R. Schintgen — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Eine Regelung über Krankheitsurlaub, nach der weibliche Arbeitnehmer, die an einer mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit leiden, und andere Arbeitnehmer, die von einer davon unabhängigen Krankheit betroffen sind, gleich behandelt werden, fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 141 EG und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen.

2.

Artikel 141 EG und die Richtlinie 75/117 sind dahin auszulegen, dass folgende Regelungen keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen:

eine Vorschrift einer Regelung über Krankheitsurlaub, die für weibliche Arbeitnehmer, die vor einem Mutterschaftsurlaub wegen einer mit ihrer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit fehlen, ebenso wie für männliche Arbeitnehmer, die infolge irgendeiner anderen Krankheit fehlen, eine Kürzung der Vergütung vorsieht, wenn die Fehlzeit eine bestimmte Dauer überschreitet, sofern die Arbeitnehmerin zum einen genauso wie ein krankheitsbedingt fehlender männlicher Arbeitnehmer behandelt wird und zum anderen die gezahlten Leistungen nicht so niedrig sind, dass dadurch das Ziel des Schutzes schwangerer Arbeitnehmerinnen gefährdet würde;

eine Vorschrift einer Regelung über Krankheitsurlaub, die vorsieht, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten unabhängig davon, ob die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt oder nicht, auf die Gesamtzahl bezahlter Krankheitsurlaubstage angerechnet werden, die ein Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums höchstens beanspruchen kann, sofern die Anrechnung von Fehlzeiten wegen einer mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit nicht dazu führt, dass die Arbeitnehmerin während der von der Anrechnung betroffenen Fehlzeit nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs Leistungen unterhalb jenes Minimums erhält, das sie während der zur Zeit ihrer Schwangerschaft aufgetretenen Krankheit beanspruchen konnte.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


12.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-512/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Hertogenbosch): J. E. J. Blanckaert gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen (1)

(Direkte Besteuerung - Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen - Steuerabkommen - Steuerermäßigungen, die den im nationalen Sozialversicherungssystem Versicherten vorbehalten sind)

(2005/C 281/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-512/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof 's-Hertogenbosch (Niederlande) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Dezember 2003, in dem Verfahren J. E. J. Blanckaert gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer K. Lenaerts (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann, E. Juhász und M. Ilešič — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der ein gebietsfremder Steuerpflichtiger, der in diesem Staat ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht und der nicht im Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats versichert ist, keinen Anspruch auf die Steuerermäßigungen für Sozialversicherungen hat, während ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der in dem genannten Sozialversicherungssystem versichert ist, bei der Berechnung seines zu versteuernden Einkommens in den Genuss solcher Ermäßigungen kommt, auch wenn er ausschließlich Einkünfte derselben Art bezieht und keine Sozialversicherungsbeiträge zahlt.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


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C 281/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. September 2005

in der Rechtssache C-140/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep Antwerpen [Belgien]): United Antwerp Maritime Agencies NV gegen Belgischer Staat und Seaport Terminals NV gegen Belgischer Staat, United Antwerp Maritime Agencies NV (1)

(Zollunion - Entstehung einer Einfuhrzollschuld - Ware in vorübergehender Verwahrung - Entziehung der Ware aus der zollrechtlichen Überwachung - Schuldner)

(2005/C 281/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-140/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 11. März 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 16. März 2004, in dem Verfahren United Antwerp Maritime Agencies NV gegen Belgischer Staat und Seaport Terminals NV gegen Belgischer Staat, United Antwerp Maritime Agencies NV hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), E. Juhász und M. Ilešič — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 15. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Wendung „Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer abgabenpflichtigen Ware … ergeben“, die Person bezeichnet, die die Ware nach dem Abladen in Besitz hat, um sie zu befördern oder zu lagern.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


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C 281/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-303/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Voghera [Italien]): Lidl Italia Srl gegen Comune di Stradella (1)

(Normen und technische Vorschriften - Richtlinie 98/34/EG - Begriff „technische Vorschrift“ - Nicht biologisch abbaubare Wattestäbchen)

(2005/C 281/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-303/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale Voghera (Italien) mit Entscheidung vom 1. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2004, in dem Verfahren Lidl Italia Srl gegen Comune di Stradella, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J. Klučka — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Gesetzesvorschrift wie Artikel 19 der Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 über die Umwelt eine technische Vorschrift darstellt, soweit sie die Vermarktung von Wattestäbchen verbietet, die nicht aus biologisch abbaubaren Stoffen gemäß einer nationalen Norm hergestellt sind.

2.

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Vorschrift, die — wie Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 — eine technische Vorschrift darstellt, vor ihrem Erlass der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln ist.

3.

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht eine Vorschrift des nationalen Rechts, die — wie Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 — eine technische Vorschrift darstellt, nicht anzuwenden hat, wenn sie der Kommission nicht vor ihrem Erlass übermittelt worden ist.


(1)  ABl. C 228 vom 11.9.2004.


12.11.2005   

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C 281/4


Rechtsmittel des Hans-Peter Wilfer gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. Juni 2005 in der Rechtssache T-315/03, Hans-Peter Wilfer gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 28.07.2005 (Fax: 27.07.2005)

(Rechtssache C-301/05 P)

(2005/C 281/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Hans-Peter Wilfer hat am 28.07.2005 (Fax: 27.07.2005) beim Gerichtshof der Europaïschen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 8. Juni 2005 in der Rechtssache T-315/03, Hans-Peter Wilfer gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt. Prozessbevollmächtigter des Rechtsmittelführers Rechtsanwalt A. Kockläuner, Kanzlei Meissner, Bolte & Partner, Widenmayerstraße 48, D-80538 München, Allemagne.

Der Rechtsmittelführer beantragt:

1.

der Gerichtshof möge entscheiden, die angefochtene Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 08.06.2005, Rechtssache T-315/03 (1) hinsichtlich Ziff. 1 des Tenors dieser Entscheidung vollständig aufzuheben und hinsichtlich Ziff. 2 und 3 des Tenors dieser Entscheidung dahingehend aufzuheben, dass das HABM seine gesamten eigenen Kosten und die gesamten Kosten des Klägers trägt;

2.

dem HABM auch die weiteren Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer begründet sein Rechtsmittel gegen das genannte Urteil zum einen auf Verfahrensfehler, zum anderen auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht erster Instanz:

1.

Das Gericht habe — hinsichtlich der Frage, ob bzw. inwieweit der Rechtsmittelführer durch einen mitwirkenden Patentanwalt vertreten werden kann — den Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes falsch ausgelegt. Nach dieser Vorschrift seien unter einem „Anwalt“ auch Patentanwälte zu verstehen, soweit deren Rechtsordnung es ihnen gestattet, vor einem Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten und soweit deren nationale Rechtsordnung ihnen im Rechtssystem eine Stellung einräumt, die aufgrund der übertragenen Rechte und Pflichten mit der eines Rechtsanwaltes vergleichbar ist.

2.

Das Gericht habe — bei der Beurteilung der Fragen, ob bzw. inwieweit die Eintragungsbescheinigung zur US-Anmeldemarke 76/302,601 „ROCKBASS“ und der neue Argumente und Beweismittel enthaltende Schriftsatz des Rechtsmittelführers im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen waren — sowohl die Tragweite des Amtsermittlungsgrundsatzes des Art. 74 GMVO (2) verkannt, als auch die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 b) und c) GMVO falsch angewendet.

3.

Das Gericht habe — hinsichtlich der Bedeutung und der grammatikalischen Struktur der Bezeichnung „ROCKBASS“ — die vorgetragenen Tatsachen entstellt bzw. verfälscht. Das Gericht habe übersehen, daß die Bezeichnung „ROCKBASS“ äußerst vielschichtig ist und es habe auch nicht berücksichtigt, daß der vorliegenden Bezeichnung zahlreiche verschiedene grammatikalische Kombinationsmöglichkeiten zukommen können. Da das Gericht diese Entstellungen von Tatsachen nicht begründet habe, habe es auch seine Begründungspflicht verletzt.

4.

Das Gericht habe die vorgetragenen Tatsachen zur selbständigen Verwertbarkeit von Waren der Klassen 9 und 18 im Verhältnis zu den beanspruchten Waren in Klasse 15 entstellt bzw. verfälscht, und da es hierfür keine nachvollziehbare Begründung geliefert habe, habe seine Begründungspflicht hierdurch auch verletzt.

5.

Das Gericht habe — hinsichtlich der Frage, ob die Anmeldemarke „ROCKBASS“ für sämtliche beanspruchten Waren unmittelbar beschreibend ist — die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 c) GMVO falsch angewendet. Hierbei habe es fehlerhaft auf das Verständnis des befangenen Durchschnittbetrachters abgestellt — anstatt das Verständnis des unbefange- nen Durchschnittbetrachters zu berücksichtigen -, und es habe zur Beurteilung dieser Frage nur unwesentliche und aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise fern liegende Merkmale zugrunde gelegt.


(1)  ABl. C 193, S. 26.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 1994, L 11, S. 1.


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C 281/5


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie vom 22. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Maciej Brzeziński gegen Direktor Izby Celnej w Warszawie

(Rechtssache C-313/05)

(2005/C 281/10)

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Polen) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. Juni 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. August 2005, in dem Rechtsstreit Maciej Brzeziński gegen Direktor Izby Celnej w Warszawie um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Verwehrt Artikel 25 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten ist, einem Mitgliedstaat die Anwendung von Artikel 80 des Gesetzes vom 23. Januar 2004 über die Akzisesteuer (Dz. U. Nr. 29, Pos. 257, mit Änderungen), wonach der Akzise Personenkraftfahrzeuge unterliegen, die nicht im Inland gemäß den Straßenverkehrsvorschriften zugelassen sind, wenn die Akzisesteuer bei jedem Erwerb eines Fahrzeugs erhoben wird, unabhängig davon, wo sich das Fahrzeug vor der ersten Zulassung im Inland befand?

2.

Erlaubt Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art erheben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, einem Mitgliedstaat die Erhebung von Akzisesteuer auf Gebrauchtfahrzeuge, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, ohne dass diese Steuer beim Verkauf von bereits in Polen zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen erhoben würde, wenn mit der Akzisesteuer nach Artikel 80 Absatz 1 des polnischen Gesetzes über die Akzisesteuer alle nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuge belastet werden?

3.

Erlaubt Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen, einem Mitgliedstaat die Erhebung von Akzisesteuer auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge entsprechend einem nach dem Alter des Fahrzeugs und dem Hubraum differenzierten Prozentsatz, der in der polnischen Durchführungsverordnung (§ 7 der Verordnung des Finanzministers vom 22. April 2004 über die Senkung der Akzisesteuersätze — Dz. U. Nr. 87, Pos. 825, mit Änderungen) niedergelegt ist, wenn die Steuer für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen im Inland vor ihrer ersten dortigen Zulassung nach einer gleichartigen Formel berechnet wird und diese Steuer anschließend den Preis des betreffenden Fahrzeugs bei dessen Weiterveräußerung beeinflusst?

4.

Verbietet Artikel 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind, bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Inhalts von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wonach die Mitgliedstaaten Verbrauchsteuern auf andere als die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgeführten Waren erheben können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen, einem Mitgliedstaat die Beibehaltung von Artikel 81 des polnischen Gesetzes über die Akzisesteuer, wonach Personen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Personenkraftfahrzeugen, die nicht im Inland gemäß den Straßenverkehrsvorschriften zugelassen sind, tätigen, verpflichtet sind, nach der Einfuhr ins Inland innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim zuständigen Zollamtsleiter eine vereinfachte Erklärung abzugeben?


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C 281/6


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Ufficio del Giudice di pace Monselice vom 12. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Lidl Italia Srl gegen Comune di Arcole (VR)

(Rechtssache C-315/05)

(2005/C 281/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Das Ufficio del Giudice di pace Monselice (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 12. Juli 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. August 2005, in dem Rechtsstreit Lidl Italia Srl gegen Comune di Arcole (VR) um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist die Richtlinie 2000/13/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in Bezug auf im Sinne ihres Artikels 1 vorverpackte Erzeugnisse dahin auszulegen, dass die in ihr vorgesehenen normativen Verpflichtungen, insbesondere die nach den Artikeln 2, 3 und 12, als ausschließlich dem Hersteller des vorverpackten Lebensmittels auferlegt anzusehen sind?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Sind die Artikel 2, 3, 12 der Richtlinie 2000/13/EG dahin auszulegen, dass sie es ausschließen, dass der in einem Mitgliedstaat ansässige reine Vertreiber eines Erzeugnisses, das von einem in einem anderen als dem ersten Mitgliedstaat ansässigen Hersteller vorverpackt (wie in Artikel 1 der Richtlinie 2000/13/EG definiert) worden ist, für den von einer Behörde beanstandeten Verstoß, der in einer Abweichung von dem vom Hersteller auf dem Etikett des vorverpackten Erzeugnisses angegebenen Wert (im vorliegenden Fall dem Alkoholvolumenanteil) besteht, haftet und folglich mit einer Sanktion belegt wird, auch wenn er (der reine Vertreiber) sich darauf beschränkt, das Lebensmittel so wie vom Hersteller verpackt zu vertreiben?


(1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.


12.11.2005   

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C 281/6


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 8. August 2005 in Sachen G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG gegen Gemeinsamer Bundesausschuss, Beigeladene: 1. AOK-Bundesverband KdöR, 2. IKK-Bundesverband, 3. Bundesverband der Betriebskrankenkassen, 4. Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, 5. Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., 6. AEV — Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., 7. Bundesknappschaft, 8. Seekrankenkasse, 9. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

(Rechtssache C-317/05)

(2005/C 281/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Sozialgericht Köln (Deutschland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 8. August 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. August 2005, in Sachen G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG gegen Gemeinsamer Bundesausschuss, Beigeladene: 1. AOK-Bundesverband KdöR, 2. IKK-Bundesverband, 3. Bundesverband der Betriebskrankenkassen, 4. Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, 5. Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., 6. AEV — Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., 7. Bundesknappschaft, 8. Seekrankenkasse, 9. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist die Richtlinie 89/105/EWG (1) des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (Transparenzrichtlinie) so auszulegen, dass sie einer mitgliedsstaatlichen Regelung entgegensteht, die nach Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von den Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems einen Rechtsträger dieses Systems zu Normen ermächtigt, Arzneistoffe von diesem Ausschluss auszunehmen, ohne ein Verfahren nach Artikel 6 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 der Transparenzrichtlinie vorzusehen?

2.

Ist die Richtlinie 89/105/EWG vom 21. Dezember 1988 dahin auszulegen, dass sie den Herstellern der in Ziffer 1 dieses Beschlusses genannten Arzneimittel ein subjektives öffentliches Recht gewährt, insbesondere auf eine mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung über die Aufnahme eines ihrer Arzneimittel auf eine Liste der oben bezeichnenden Art, auch wenn die mitgliedstaatliche Regelung weder ein entsprechendes Entscheidungsverfahren noch ein Rechtsbehelfsverfahren diesbezüglich vorsieht?


(1)  ABl. L 40, S. 8.


12.11.2005   

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C 281/7


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. August 2005 in Sachen Ismail Derin gegen Landkreis Darmstadt-Dieburg

(Rechtssache C-325/05)

(2005/C 281/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Verwaltungsgericht Darmstadt ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 17. August 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. August 2005, in Sachen Ismail Derin gegen Landkreis Darmstadt-Dieburg, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 1 2. Alternative des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht — außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe — auch dann, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält?

Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist:

2.

Genießt dieser türkische Staatsangehörige trotz des Verlustes der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80, wenn er nach Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern unregelmäßig unselbständig beschäftigt gewesen ist, ohne durch seine Arbeitnehmereigenschaft eine eigenständige Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu erlangen und über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte ?


12.11.2005   

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C 281/7


Rechtsmittel der SGL Carbon AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, Tokai u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, betreffend die Rechtssache T-91/03, eingelegt am 30. August 2005

(Rechtssache C-328/05 P)

(2005/C 281/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die SGL Carbon AG hat am 30. August 2005 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom15. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, Tokai u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, betreffend die Rechtssache T-91/03, eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte Dr. Martin Klusmann und Dr. Frederik Wiemer, Freshfields Bruckhaus Deringer, Feldmühleplatz 1, D-40008 Düsseldorf.

Die Rechtsmittelführerin beantragt

unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlich gestellten Anträge, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03, und T-91/03 (1) insoweit teilweise aufzuheben, als es die Klage in der Rechtssache T-91/03 gegen die Entscheidung der Beklagten C(2002)5083, endgültig vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag abgewiesen hat;

hilfsweise, das gegenüber der Klägerin in Artikel 3 der Entscheidung vom 17. Dezember 2002 verhängte Bußgeld sowie die festgesetzten Rechtshängigkeits- und Verzugszinsen in der im angegriffenen Urteil tenorierten Höhe angemessen weiter herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

Die Rechtsmittelführerin begründet ihr Rechtsmittel gegen das genannte Urteil des Gerichts erster Instanz mit der irrtümlichen Anwendung der Verfahrensregeln und der Verletzung des Gemeinschaftsrechts:

1.

Es wird geltend gemacht, dass nach dem — im Recht der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft generell geltenden und auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbaren — Grundsatz des ne bis in idem im vorliegenden Fall eine Anrechnung der zuvor in den Vereinigten Staaten gegenüber der Rechtsmittelführerin erfolgten Bestrafung hätte erfolgen müssen. Die völlige Ablehnung einer Berücksichtigung der vorherigen Auslandssanktionen sei — als Verletzung dieses Prinzips und dadurch des Gebots der materiellen Gerechtigkeit — rechtsfehlerhaft und liege nicht innerhalb des Ermessensspielraums der entscheidenden Behörde und des Gerichts.

2.

Die Erhöhung des Bußgeldgrundbetrages um 35 % Prozent im Hinblick auf eine angeblich alleinige Ringleader-Stellung sei unbegründet, da die unstreitigen Tatsachen und die eigenen widersprüchlichen Feststellungen des Gerichts keine Basis dafür böten. Da aus den Beschwerdepunkten der Kommission nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie dem Rechtsmittelführer die alleinige Anführerstellung zuschreiben wollte, sei dadurch auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden.

3.

Das Gericht habe den Einspruch der Rechtsmittelsführerin, wonach ihre Verteidigungsrechte durch die unzulänglichen Sprachkenntnisse der Mitglieder des Case Teams der Kommission irreparabel verletzt worden seien, in tatsächlicher Hinsicht trotz substantiierten Vortrags und Beweisantritts der Rechtsmittelführerin nicht aufgeklärt.

4.

Der Kooperationsbeitrag der Rechtsmittelführerin sei unterbewertet. Da ihr Kooperationsbeitrag mindestens genau so viel wert sei wie der anderer Beteiligter, sei sie — aufgrund der wesentlich geringeren Reduzierung des Bußgelds im Vergleich mit den anderen Beteiligten — diskriminiert worden.

5.

Die festgesetzten Bußgelder seien unverhältnismäßig hoch, da die mangelnde Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht beachtet worden sei. Die Kommission und das Gericht dürften nicht davon ausgehen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Sanktionszumessung generell nicht zu berücksichtigen sei: sie müssten jeweils prüfen, ob die gegebene Sanktion wirtschaftlich verkraftbar sei.

6.

Schließlich sei auch die Zinsfestsetzung fehlerhaft: die besonders hohen Verfahrenszinsen stellten eine spezifische Zusatzstrafe dar, für die keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe.


(1)  Abl. Nr. C 205 vom 20. August 2005.


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C 281/8


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2005 in Sachen Aldo Celozzi gegen Innungskrankenkasse Baden-Württemberg

(Rechtssache C-332/05)

(2005/C 281/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Bundesozialgericht (Deutschland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 5. Juli 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. September 2005, in Sachen Aldo Celozzi gegen Innungskrankenkasse Baden-Württemberg, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist es mit den Regelungen des primären und/oder sekundären Rechts der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere Art. 39 EG [ex Art. 48 EGV], Art. 3 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 EWGV 1408/71, Art. 7 Abs. 2 EWGV 1612/68 (1)) vereinbar, dass ein in Deutschland beschäftigter verheirateter Wanderarbeitnehmer, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, Krankengeld stets anknüpfend an das Nettoarbeitsentgelt erhält, welchem sich unter Zugrundelegung der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Lohnsteuerklasse ergibt, ohne dass eine spätere, ihn begünstigende, rückwirkende Änderung seiner familienstandabhängigen Steuermerkmale berücksichtigt wird?


(1)  ABl. L 257, S. 2.


12.11.2005   

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C 281/9


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 15. September 2005

(Rechtssache C-337/05)

(2005/C 281/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. September 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind D. Recchia und X. Lewis.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG (1) und früher auch aus den Richtlinien 77/62/EWG (2), 80/767/EWG (3) und 88/295/EWG (4) verstoßen hat, dass die italienische Regierung, insbesondere das Innen-, das Verteidigungs-, das Wirtschafts- und Finanz-, das Agrar- und Forstpolitik- und das Infrastruktur- und Verkehrsministerium sowie die Abteilung Zivilschutz des Präsidenten des Ministerrats eine Praxis eingeführt hat, die nun schon seit langer Zeit besteht und der noch immer gefolgt wird und nach der die öffentlichen Aufträge für den Erwerb von Hubschraubern des Fabrikats „Agusta“ und „Agusta Bell“ an die Firma „Agusta“ direkt vergeben werden, um den Bedarf der aktiven Korps der Feuerwehr, der Karabinieri, des staatlichen Försterkorps, der Küstenwacht, der Guardia di Finanza und der Staatspolizei sowie der Abteilung Zivilschutz außerhalb von jeglichem Wettbewerbsverfahren und vor allem ohne Beachtung der in den genannten Richtlinien vorgesehenen Verfahren zu befriedigen;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Regierung der Italienischen Republik, insbesondere das Innen-, das Verteidigungs-, das Wirtschafts- und Finanz-, das Agrar- und Forstpolitik- und das Infrastruktur- und Verkehrsministerium sowie die Abteilung Zivilschutz des Präsidenten des Ministerrats, habe, eine Praxis eingeführt, die nun schon seit langer Zeit bestehe und der noch immer gefolgt werde und nach der die öffentlichen Aufträge für den Erwerb von Hubschraubern des Fabrikats „Agusta“ und „Agusta Bell“ an die Firma „Agusta“ direkt vergeben würden, um den Bedarf der aktiven Korps der Feuerwehr, der Karabinieri, des staatlichen Försterkorps, der Küstenwacht, der Guardia di Finanza und der Staatspolizei sowie der Abteilung Zivilschutz des Präsidenten des Ministerrats außerhalb von jeglichem Wettbewerbsverfahren und vor allem ohne Beachtung der in den genannten Richtlinien vorgesehenen Verfahren zu befriedigen. Dadurch habe sie gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36, und früher auch aus den Richtlinien 77/62, 80/767 und 88/295 verstoßen.

Durch eine Beschwerde habe die Kommission Informationen erhalten, aus denen sich ergebe, dass die italienische Regierung schon seit langer Zeit diese Praxis angewendet habe.

Diese Praxis stehe im Widerspruch zu den oben genannten Richtlinien über öffentliche Lieferaufträge, da keine der Voraussetzungen für die Möglichkeit, auf das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Angebotsausschreibung zurückzugreifen, erfüllt sei.

Außerdem habe Italien nicht nachgewiesen, dass die fragliche Praxis nach Artikel 2 der Richtlinie 93/36 gerechtfertigt sei, wonach die Richtlinie keine Anwendung finde, wenn die Aufträge gemäß den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für geheim erklärt worden seien oder ihre Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordere oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Mitgliedstaats es gebiete.


(1)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 13 vom 15.1.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 215 vom 18.8.1980, S. 1.

(4)  ABl. L 127 vom 20.5.1988, S. 1.


12.11.2005   

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C 281/9


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Juni 2005 in Sachen Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol

(Rechtssache C-339/05)

(2005/C 281/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Landesgericht Innsbruck ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. Juni 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. September 2005, in Sachen Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Muss ein Mitgliedsstaat oder eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates für die Berechnung der Entlohnung von Vertragsbediensteten die Beschäftigungszeiten an bestimmten Einrichtungen in der Schweiz, die jenen in § 41 Absatz 2 des Tiroler Landesvertragsbedienstetengesetzes (beziehungsweise des § 26 Absatz 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) aufgeführten Einrichtungen vergleichbar sind, zeitlich unbegrenzt berücksichtigen oder ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABI. 2002 L 114/16), insbesondere dessen Artikel 9 Absatz 1 des Anhanges I dahingehend auszulegen, dass eine Beschränkung der Anrechnung auf jene Beschäftigungszeiten, die die Bediensteten nach Inkrafttreten dieses Abkommens am 1. Juni 2002 in der Schweiz zurückgelegt haben, zulässig ist?


12.11.2005   

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C 281/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Arbetsdomstol vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit Laval un Partneri Ltd gegen Svenska Byggnadsarbetareförbundet, Svenska Byggnadsarbetareförbundets avdelning 1 Byggettan und Svenska Elektrikerförbundet

(Rechtssache C-341/05)

(2005/C 281/18)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Der Arbetsdomstol (Schweden) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 15. September 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. September 2005, in dem Rechtsstreit Laval un Partneri Ltd gegen Svenska Byggnadsarbetareförbundet, Svenska Byggnadsarbetareförbundets avdelning 1 Byggettan und Svenska Elektrikerförbundet um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist es mit den Vorschriften des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit und mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie mit der Entsenderichtlinie vereinbar, dass Gewerkschaftsorganisationen durch Arbeitskampfmaßnahmen in Form einer Blockade versuchen, einen ausländischen Dienstleister dazu zu bringen, einen Tarifvertrag im Gastland über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wie den im oben genannten Beschluss des Arbetsdomstol beschriebenen zu unterzeichnen, wenn nach der Lage im Gastland die Rechtsvorschriften, die die Umsetzung der Entsenderichtlinie zum Ziel haben, keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Anwendung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in einem Tarifvertrag enthalten?

2.

Nach dem schwedischen Medbestämmandelag sind Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft mit dem Ziel der Verdrängung eines zwischen anderen Partnern geschlossenen Tarifvertrags verboten. Dieses Verbot gilt jedoch gemäß einer besonderen Vorschrift, die in der so genannten Lex Britannia enthalten ist, nur dann, wenn eine Gewerkschaftsorganisation Maßnahmen im Hinblick auf Arbeitsverhältnisse durchführt, auf die das Medbestämmandelag unmittelbar anwendbar ist, was in der Praxis bedeutet, dass das Verbot nicht für Arbeitskampfmaßnahmen gegen ausländische Unternehmen gilt, die vorübergehend im Inland tätig sind und ihre eigenen Arbeitnehmer mitbringen. Stehen die Vorschriften des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die Entsenderichtlinie der Anwendung der letztgenannten Regel — die zusammen mit den übrigen Teilen der Lex Britannia in der Praxis auch bedeutet, dass schwedische Tarifverträge Geltung erlangen und bereits geschlossenen ausländischen Tarifverträgen vorgehen — auf Arbeitskampfmaßnahmen in Form einer Blockade entgegen, die von schwedischen Gewerkschaftsorganisationen gegen einen ausländischen Dienstleister durchgeführt werden?


12.11.2005   

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C 281/10


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 19. September 2005

(Rechtssache C-342/05)

(2005/C 281/19)

Verfahrenssprache: Finnisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 19. September 2005 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. van Beek und I. Koskinen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) verstoßen hat, dass sie entgegen den in Artikel 16 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen die Wolfsjagd in der Regel erlaubt hat;

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG sei eine Ausnahme von der strengen Artenschutzregelung, wie sie in Artikel 12 vorgesehen sei; er müsse daher einschränkend ausgelegt werden. Der erste Absatz des Artikels enthalte zwei Voraussetzungen für eine Abweichung von der Regelung gemäß den Buchstaben a bis e. Erstens müssten die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Zweitens sei eine Abweichung nur möglich, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gebe.

Da sich der Wolf in Finnland in keinem günstigen Erhaltungszustand befinde, alternative Vorgehensweisen zur Verfügung ständen und Jagdgenehmigungen für die Wolfsjagd in der Regel erteilt würden, ohne dass ordnungsgemäß festgestellt worden sei, ob es um Einzeltiere gehe, die sehr bedeutende Schäden verursachten, werde die Wolfsjagd in Finnland in einem Umfang erlaubt, der über die Voraussetzungen in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG hinausgehe.


(1)  ABl. 1992, L 206, S. 7.


12.11.2005   

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C 281/11


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 19. September 2005

(Rechtssache C-343/05)

(2005/C 281/20)

Verfahrenssprache: Finnisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 19. September 2005 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind L. Pignataro Nolin und M. Huttunen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und der Richtlinie 2001/37/EG (1) verstoßen hat,

dass sie nicht sichergestellt hat, dass Åland Artikel 8a der Richtlinie 89/622/EWG, der durch die Richtlinie 92/41/EWG eingefügt worden und jetzt in Artikel 8 der Richtlinie 2001/37/EG enthalten ist, in seine Rechtsordnung umgesetzt hat,

und

dass sie nicht sichergestellt hat, dass das Verbot der Vermarktung von Kautabak gemäß den oben genannten Gemeinschaftsbestimmungen auf den in Finnland registrierten Schiffen beachtet wird, sowie

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 92/41/EWG sei im Verzeichnis im Anhang II der Richtlinie 2001/37/EG aufgeführt und demnach bis zum 1. Juli 1992 in innerstaatliches Recht umzusetzen gewesen. Im Fall Finnlands sei der Zeitpunkt für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der Beitritt Finnlands zur EU, der 1. Januar 1995, gewesen, obwohl festzustellen sei, dass Finnland aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum schon seit dem 1. Januar 1994 zur Befolgung der Richtlinie verpflichtet gewesen sei.


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.07.2001, S. 26).


12.11.2005   

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C 281/11


Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Einzelrichter) vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache T-157/04, Joël De Bry gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 21. September 2005

(Rechtssache C-344/05 P)

(2005/C 281/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. September 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Einzelrichter) vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache T-157/04, Joël De Bry gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Lidia Lozano Palacios und Hannes Kraemer.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, den von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und deshalb die Klage in der Rechtssache T-157/04 abzuweisen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Kläger im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht einen einzigen Rechtsmittelgrund gegen das angefochtene Urteil geltend, der sich auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in den Randnummern 79 bis 91 des Urteils stützt. Nach ihrer Ansicht hat das Gericht zu Unrecht im Wesentlichen angenommen, dass im Verfahren zur Erstellung einer Beurteilung, die für den beurteilten Beamten ungünstige Werturteile enthalte, gegen die Verteidigungsrechte des Beamten verstoßen werde, wenn die Beurteiler nicht in einem Schriftstück im Sinne des Artikels 26 Absätze 1 und 2 des Statuts in Form einer schriftlichen Verwarnung die Tatsachen vermerkt hätten, die solchen Werturteilen zugrunde lägen, und auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem zur Last gelegten Verhalten solche Schriftstücke zur Personalakte des betroffenen Beamten genommen oder sie ihm zumindest zur Kenntnis gebracht hätten.


12.11.2005   

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C 281/12


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 21. September 2005

(Rechtssache C-345/05)

(2005/C 281/22)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. September 2005 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind R. Lyal und M. Afonso, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Absatz 1 EG sowie aus den Artikeln 28, 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass sie Steuervorschriften aufrechterhalten hat, die eine Befreiung von der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Immobilien, die dem Steuerpflichtigen oder seinem Haushalt gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Código sobre el impuesto de la renta de las personas físicas (Gesetz über die Besteuerung des Einkommens von natürlichen Personen) als eigener und ständiger Wohnsitz dienen, von der in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a vorgesehenen Bedingung abhängig machen, dass die erzielten Gewinne in den Erwerb von Immobilien auf portugiesischem Boden reinvestiert werden;

2.

der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Bedingung, dass die Gewinne, die aus der Veräußerung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Haushalt als eigener und ständiger Wohnsitz dienenden Immobilie resultieren, in den Erwerb einer anderen Immobilie auf portugiesischem Boden reinvestiert werden müssten, sei ein eindeutiger Verstoß gegen die durch den EG-Vertrag und das EWR-Abkommen garantierten grundlegenden Freiheiten.

Das Vorbringen der Portugiesischen Republik zur Erklärung und Rechtfertigung dieser Bedingung sei unerheblich.


12.11.2005   

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C 281/12


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Estland, eingereicht am 22. September 2005

(Rechtssache C-351/05)

(2005/C 281/23)

Verfahrenssprache: Estnisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. September 2005 eine Klage gegen die Republik Estland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind B. Schima und E. Randvere, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass die Republik Estland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/55/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG verstoßen hat, dass sie der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflicht, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, die erforderlich sind, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, nicht nachgekommen ist und nur Teile der zur Umsetzung in nationales Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat;

der Republik Estland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juli 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.


12.11.2005   

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C 281/13


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 22. September 2005

(Rechtssache C-352/05)

(2005/C 281/24)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. September 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsberaterin M. Patakia und B. Schima, Juristischer Dienst; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG — Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 1. Juli 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37-56.


12.11.2005   

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C 281/13


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 22. September 2005

(Rechtssache C-353/05)

(2005/C 281/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. September 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Bernhard Schima und Florence Simonetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juli 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.


12.11.2005   

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C 281/13


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 22. September 2005

(Rechtssache C-354/05)

(2005/C 281/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. September 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Muriel Heller und Bernhard Schima, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juli 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.


12.11.2005   

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C 281/14


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 23. September 2005

(Rechtssache C-357/05)

(2005/C 281/27)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. September 2005 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind B. Schima und S. Pardo Quintillán, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 33 der Richtlinie 2003/55/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder jedenfalls der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2.

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 1. Juli 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.


12.11.2005   

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C 281/14


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 23. September 2005

(Rechtssache C-360/05)

(2005/C 281/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. September 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind K. Gross und M. Velardo.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der italienische Staat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 28 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) verstoßen hat, dass er nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 2003/96 nachzukommen, und diese nicht mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates hat die Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom zum Gegenstand und bestimmt in Artikel 28 Absatz 1:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2003 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“

Der italienische Staat habe die in Absatz 1 des genannten Artikels vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen nicht erlassen und jedenfalls die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt und auch keine anderen Angaben gemacht, die es gestatteten, der Meinung zu sein, dass die erforderlichen Vorschriften erlassen worden seien. Diese Umstände hätten dazu geführt, festzustellen, dass der italienische Staat den Verpflichtungen, die ihm nach der angeführten Vorschrift oblägen, nicht nachgekommen sei.


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.


12.11.2005   

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C 281/15


Rechtsmittel des Jacques Wunenburger gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache T-370/03, Jacques Wunenburger gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 23. September 2005

(Rechtssache C-362/05 P)

(2005/C 281/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Jacques Wunenburger hat am 23. September 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache T-370/03, Jacques Wunenburger gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter des Rechtsmittelführers ist Rechtsanwalt E. Boigelot.

Der Rechtsmittelführer beantragt,

sein Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache T-370/03, Wunenburger/Kommission, aufzuheben.

Der Rechtsmittelführer beantragt außerdem, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und, indem seiner Klage in der Rechtssache T-370/03 stattgegeben wird,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. März 2003 aufzuheben, mit der sie seine Bewerbung um die Stelle eines Direktors bei der Direktion „Afrika, Karibischer Raum, Pazifischer Ozean“ (AIDCO.C) nach ihrer Entscheidung, Herrn Amir NAQVI auf diese Stelle zu ernennen, abgelehnt hat;

die ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben, die am 2. April 2003 nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt wurde und mit ausdrücklicher Entscheidung vom 14. Juli 2003, die ihm am 11. August 2003 mitgeteilt wurde, zurückgewiesen worden ist;

die Ernennung von Herrn Amir NAQVI auf die Stelle des Direktors bei der Direktion „Afrika, Karibischer Raum, Pazifischer Ozean“ (AIDCO.C) aufzuheben, die u. a. die Ablehnung seiner Bewerbung um die freie Stelle zur Folge gehabt hat;

der Kommission jedenfalls die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelgründe werden nach Artikel 58 der Satzung des Gerichtshofes auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts und auf Fehler des Verfahrens vor dem Gericht gestützt, wodurch die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt worden seien.


12.11.2005   

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C 281/15


Rechtsmittel der Dorte Schmidt-Brown gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache T-387/02, Dorte Schmidt-Brown gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 28. September 2005

(Rechtssache C-365/05 P)

(2005/C 281/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Dorte Schmidt-Brown hat am 28. September 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache T-387/02, Dorte Schmidt-Brown gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

 

das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache T-387/02 (Dorte Schmidt-Brown/Kommission der Europäischen Gemeinschaften) in vollem Umfang aufzuheben;

 

durch neue Maßnahmen,

 

die Entscheidung der Kommission vom 26. April 2002 aufzuheben, da sie ihr den finanziellen Beistand verweigert, den sie zur Deckung sämtlicher Verteidigungskosten beantragt hat, die ihr entstanden sind, um die Anerkennung und den Ersatz des immateriellen, beruflichen und materiellen Schadens zu erlangen, den sie durch die verleumderischen mündlichen und schriftlichen Äußerungen der Eurogramme Ltd erlitten hat;

 

der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht rechtswidrig geprüft habe, ob unter den Umständen des vorliegenden Falles zum Nachteil der Rechtsmittelführerin gegen die Bestimmungen des Artikels 24 des Statuts verstoßen worden sei, ohne die nach erneuter Prüfung des Beistands- und Unterstützungsantrags vom 15. Januar 2002 getroffene Entscheidung des Vizepräsidenten der Kommission, Neil Kinnock, insbesondere diesem Antrag stattzugeben, zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung sei ihr mit Schreiben vom 16. und 22. Mai 2003 mitgeteilt worden.

Damit habe das Gericht nicht alle Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt und insbesondere weder die Entscheidungen, die die Kommission nach der Anrufung des High Court of Justice (England & Wales) durch die Rechtsmittelführerin erlassen habe, noch die Maßnahmen, die vom Vizepräsidenten der Kommission, Neil Kinnock, nach erneuter Prüfung der Begründetheit des von der Rechtsmittelführerin am 15. Januar 2002 gestellten Unterstützungsantrags ergriffen worden seien, oder die vom Präsidenten getroffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Ehre und Würde sowohl gegenüber ihren Kollegen der GD Eurostat als auch gegenüber dem Haushaltskontrollausschuss (Cocobu) des Europäischen Parlaments.

Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es seine Prüfung auf die Anwendbarkeit des Artikels 24 Absatz 1 des Statuts beschränkt habe, während es die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch im Hinblick auf Artikel 24 Absatz 2 des Statuts hätte prüfen müssen.


GERICHT ERSTER INSTANZ

12.11.2005   

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C 281/17


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. September 2005 — Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission

(Rechtssache T-306/01) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage)

(2005/C 281/31)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Kläger(in/nen): Ahmed Ali Yusuf (Spånga, Schweden) und Al Barakaat International Foundation (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte L. Silbersky und T. Olsson)

Beklagte(r): Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Vitsentzatos, I. Rådestad, E. Karlsson und M. Bishop) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: A. Van Solinge, J. Enegren und C. Brown)

Streithelfer(in/nen) zur Unterstützung der Beklagtenpartei(en): Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst J. E. Collins, dann R. Caudwell, Letztere im Beistand von S. Moore, Barrister)

Gegenstand der Rechtssache

Ursprünglich Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 (ABl. L 67, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 2199/2001 der Kommission vom 12. November 2001 zur vierten Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 295, S. 16) und sodann Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9)

Tenor des Urteils

1.

Die Anträge, die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 2199/2001 der Kommission vom 12. November 2001 zur vierten Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 für nichtig zu erklären, werden für erledigt erklärt.

2.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 gerichtet ist.

3.

Die Kläger tragen außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und die der Kommission bis zum 10. Juli 2002 entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

4.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommissiondiese für die Zeit ab 10. Juli 2002tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 16.2.2002.


12.11.2005   

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C 281/17


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. September 2005 — Kadi/Rat und Kommission

(Rechtssache T-315/01) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage)

(2005/C 281/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Yassin Abdullah Kadi (Jeddah, Saudi-Arabien) (Prozessbevollmächtigte[r]: D. Pannick, QC, P. Saini, Barrister, G. Martin und A. Tudor, Solicitors)

Beklagte(r): Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Vitsentzatos und M. Bishop) und Kommission (Prozessbevollmächtigte[r]: A. Van Solinge und C. Brown)

Streithelfer(in/nen) zur Unterstützung der Beklagtenpartei(en): Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst vertreten durch J. E. Collins, dann durch R. Caudwell, Letztere im Beistand von S. Moore, Barrister)

Gegenstand der Rechtssache

Ursprünglich wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 (ABl. L 67, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 277, S. 25) und sodann wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor des Urteils

1.

Der Antrag, die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 teilweise für nichtig zu erklären, wird für erledigt erklärt.

2.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 gerichtet ist.

3.

Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates und die der Kommission bis zum 1. Juli 2002 entstandenen Kosten.

4.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission — diese für die Zeit ab 1. Juli 2002 — tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 56 vom 2.3.2002.


12.11.2005   

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C 281/18


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2005 — Napoli Buzzanca/Kommission

(Rechtssache T-218/02) (1)

(Beamte - Direktorenstelle - Verfahren zur Besetzung freier Planstellen - Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung - Begründung)

(2005/C 281/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Daniela Napoli Buzzanca (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt G. Vandersanden und Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: J. Currall und V. Joris)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 30. Januar 2002, mit denen Frau S. zur Direktorin der Direktion „Multilaterale Beziehungen und Menschenrechte“ der Generaldirektion „Außenbeziehungen“ in der Besoldungsgruppe A 2 ernannt und die Bewerbung der Klägerin für diese Stelle abgelehnt wurde, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung ihrer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, sowie Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz, der im Zeitpunkt der Klageerhebung auf 23 213,96 Euro veranschlagt wird, vorbehaltlich einer Erhöhung, und schließlich Antrag auf Anordnung gegenüber der Kommission, ihre Verwaltungsakte vorzulegen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidungen der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Ernennung von Frau S. auf die in der Stellenausschreibung COM/156/01 genannte Stelle und die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin auf diese Stelle werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


12.11.2005   

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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2005 — GeoLogistics BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-26/03) (1)

(Zollunion - Externe gemeinschaftliche Versandverfahren - Fleischausfuhren nach Marokko - Betrug - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Artikel 905 der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Vorliegen eines besonderen Falles - Fehlen betrügerischer Absicht und offensichtlicher Fahrlässigkeit)

(2005/C 281/34)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger(in/nen): GeoLogistics BV (Schiphol Rijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst Rechtsanwälte H. de Bie und K. Schellaars, dann Rechtsanwälte H. De Bie und A. Huizing)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: X. Lewis im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever)

Streithelfer(in/nen) zur Unterstützung der Beklagtenpartei(en): Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte[r]: L. Fraguas Gadea und J. M. Rodríguez Cárcamo, abogados del Estado)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 08/00 der Kommission vom 7. Oktober 2002, mit der festgestellt wird, dass der vom Königreich der Niederlande beantragte Erlass von Einfuhrabgaben zugunsten der Klägerin nicht gerechtfertigt ist

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung REM 08/00 der Kommission vom 7. Oktober 2002 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Erlass der Einfuhrabgaben abgelehnt wird, die der Klägerin für die Zollvorgänge auferlegt wurden, die sie ab dem 12. Juni 1995 durchgeführt hatte.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


12.11.2005   

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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. September 2005 — Suproco/Kommission

(Rechtssache T-101/03) (1)

(Regelung über die Assoziation der ÜLG - Zucker ohne ÜLG-Ursprung - Antrag auf eine Ausnahme von den Ursprungsregeln - Ablehnung des Antrags auf eine Ausnahme - Begründungspflicht)

(2005/C 281/35)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger(in/nen): Suproco NV (Caraçao, Niederländische Antillen) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte M. Slotboom und N. J. Helder)

Beklagte(r): Kommission (Prozessbevollmächtigte[r]: T. van Rijn und X. Lewis)

Streithelfer(in/nen) zur Unterstützung der Klagepartei(en): Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte[r]: H. Sevenster)

Streithelfer(in/nen) zur Unterstützung der Beklagtenpartei(en): Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst G. Houttuin und M. Bishop, dann G. Houttuin und D. Canga Fano) und Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte[r]: N. Díaz Abad, abogado del Estado)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/34/EG der Kommission vom 10. Januar 2003 über die Ablehnung einer Ausnahme von Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von den Niederländischen Antillen (ABl. L 11, S. 50)

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung 2003/34/EG der Kommission vom 10. Januar 2003 über die Ablehnung einer Ausnahme vom Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von den Niederländischen Antillen wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Firma Suproco.

3.

Der Rat, das Königreich Spanien und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. September 2005 — Alcon Inc./HABM

(Rechtssache T-130/03) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere nationale Wortmarke TRIVASTAN - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRAVATAN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2005/C 281/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Alcon Inc. (Hünenberg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte[r]: G. Breen, Solicitor, und J. Gleeson, Barrister)

Beklagte(r): Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte[r]: S. Palmero Cabezas und S. Laitinen)

Andere(r)Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelfer(in/nen) im Verfahren vor dem Gericht: Biofarma SA (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte V. Gil Vega, A. Ruiz Lopez und D. González Maroto)

Gegenstand der Rechtssache

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2003 (Sache R 968/2001-3) in einem Widerspruchsverfahren zwischen Alcon Inc. und Biofarma SA

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005 — Casini/Kommission

(Rechtssache T-132/03) (1)

(Beamte der Kommission - Beförderung - Beförderungsjahr 2002 - Nichtaufnahme in das Verzeichnis der nach Besoldungsgruppe A 6 beförderten Beamten - Begründungspflicht - Abwägung der Verdienste - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Beweiskraft der nachträglichen Erklärungen der Mitarbeiter der Personalabteilung - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)

(2005/C 281/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Paola Casini (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt G. Vandersanden)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroek)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin im Beförderungsjahr 2002 nicht nach Besoldungsgruppe A 6 zu befördern, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens.

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002, die Klägerin im Beförderungsjahr 2002 nicht nach Besoldungsgruppe A 6 zu befördern, wird aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


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C 281/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2005 — Gustav Thommes/Kommission

(Rechtssache T-195/03) (1)

(Bedienstete auf Zeit - Einrichtungsbeihilfe - Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung - Weigerung, die Wohnungsnahme der Familie anzuerkennen - Rückforderung zuviel gezahlter Beträge)

(2005/C 281/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Gustav Thommes (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte M. Thewes und V. Wiot

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, vom Kläger einen Teil der ihm im Rahmen seines Dienstortwechsels gezahlten Einrichtungsbeihilfe zurückzufordern und ihm im Rahmen seiner neuen dienstlichen Verwendung keine Einrichtungsbeihilfe zu gewähren

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


12.11.2005   

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C 281/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005 — Citicorp/HABM

(Rechtssache T-320/03) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Wortmarke LIVE RICHLY - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Rechtliches Gehör - Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94)

(2005/C 281/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Citicorp (New York, New York [Vereinigte Staaten von Amerika]) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwälte A. Renck und A. Pohlmann)

Beklagte(r): Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte[r]: S. Laitinen, P. Bullock und A. von Mühlendahl)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juni 2003 (Sache R 85/2002-3) über die Anmeldung des Wortzeichens LIVE RICHLY als Gemeinschaftsmarke

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des Beklagten.

3.

Der Beklagte trägt die übrige Hälfte seiner Kosten.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


12.11.2005   

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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2005 — Cargo Partner AG/HABM

(Rechtssache T-123/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen CARGO PARTNER - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Fehlende Unterscheidungskraft)

(2005/C 281/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Cargo Partner AG (Fischamend, Österreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt M. Wolner)

Beklagte(r): Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte[r]: G. Schneider)

Gegenstand der Rechtssache

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2004 (Sache R 346/2003-1) über die Anmeldung des Wortzeichens CARGO PARTNER als Gemeinschaftsmarke

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 168 vom 26.6.2004.


12.11.2005   

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C 281/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005 — Luxem/Kommission

(Rechtssache T-306/04) (1)

(Beamte - Einstellung - Weigerung, einen erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren zu ernennen, der die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren nicht erfüllt)

(2005/C 281/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Monika Luxem (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: J. Currall und L. Lozano Palacios)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2003, die Klägerin nicht als Beamtin einzustellen.

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


12.11.2005   

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C 281/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. September 2005 — EDP/Kommission

(Rechtssache T-87/05) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschluss - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Portugiesische Strom- und Gasmärkte - Erwerb der GDP durch EDP und Eni - Richtlinie 2003/55/EG - Liberalisierung der Gasmärkte - Verpflichtungen)

(2005/C 281/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): EDP — Energias de Portugal SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte[r]: C. Botelho Moniz, R. García-Gallardo, A. Weitbrecht und J. Ruiz Calzado, avocats)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: A. Bouquet und M. Schneider)

Streithelfer(in/nen) zur Unterstützung der Beklagtenpartei(en): Gas Natural SDG SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte J. Perez-Bustamante Köster und P. Suárez Fernández)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2004) 4715 final der Kommission vom 9. Dezember 2004, mit der der Zusammenschluss, durch den die EDP — Energias de Portugal SA und die Eni Portugal Investment SpA die gemeinsame Kontrolle über die Gás de Portugal SGPS SA erwerben, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist (Sache COMP/M.3440 — EDP/ENI/GDP)

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


12.11.2005   

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C 281/23


Klage, eingereicht am 2. August 2005 — Torijano Montero/Rat

(Rechtssache T-302/05)

(2005/C 281/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Javier Torijano Montero (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt S. Rodrigues, Rechtsanwältin A. Jaume)

Beklagte(r): Rat der Europäischen Union

Anträge der Klagepartei(en)

Hauptsächlich,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers zusammen mit der Ernennungsentscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Oktober 2004 aufzuheben, soweit darin seine Besoldungsgruppe nach Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts festgesetzt wird;

die Anstellungsbehörde auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ergeben, insbesondere auf die Neueinstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A*8 rückwirkend zum 16. Oktober 2004, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennungsentscheidung vom 20. Oktober 2004;

hilfsweise,

den Beklagten zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den der Kläger dadurch erlitten hat, dass er nicht schon am 16. Oktober 2004, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennungsentscheidung vom 20. Oktober 2004, mindestens in die Besoldungsgruppe A*8 eingestuft worden ist;

auf jeden Fall,

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente des Klägers entsprechen zum größten Teil denen in der Rechtssache T-207/05, Schulze/Kommission (1). Der Kläger rügt außerdem einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Entsprechung zwischen den Funktionsbezeichnungen und den Laufbahn- und Besoldungsgruppen.


(1)  ABL. C 193 vom 6.8.2005, S. 36.


12.11.2005   

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C 281/23


Klage, eingereicht am 10. August 2005 — Arko u. a./Kommission

(Rechtssache T-314/05)

(2005/C 281/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Eva Arko (Brüssel, Belgien) und 28 andere (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt S. Rodrigues, Rechtsanwältin A. Jaume)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Hauptsächlich,

die Ernennungsentscheidungen der Beklagten aufzuheben, soweit darin die Besoldungsgruppe der Kläger nach Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts und ihre Dienstaltersstufe nach den seit dem 1. Mai 2004 geltenden Vorschriften festgesetzt werden;

die Beklagte auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ergeben, insbesondere auf die Neueinstufung der Kläger gemäß der Entsprechungstabelle in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidungen über die Ernennung der Kläger;

hilfsweise,

die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Kläger dadurch erlitten haben, dass sie nicht schon zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidungen über ihre Ernennung nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts eingestuft worden sind;

auf jeden Fall,

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, Beamte der Kommission, haben erfolgreich an Auswahlverfahren teilgenommen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen des Statuts am 1. Mai 2004 stattfanden. Sie wurden nach diesem Zeitpunkt eingestellt und in die Besoldungsgruppe und Dienstalterstufe eingestuft, die im neuen Statut vorgesehen sind und die sie für weniger günstig halten. Mit der vorliegenden Klage fechten sie ihre Ernennungen an.

Sie machen geltend, dass Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, hilfsweise, dass diese Vorschrift, die gegen mehrere Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoße, rechtswidrig sei. In diesem Zusammenhang berufen sie sich in erster Linie auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Gegen diese Grundsätze sei verstoßen worden, da die Mehrzahl der betroffenen Beamten Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten seien. Die Kläger seien außerdem gegenüber den Beamten diskriminiert worden, die auf derselben Eignungsliste gestanden hätten und vor dem 1. Mai 2004 ernannt worden seien.

Im selben Rahmen rügen die Kläger einen Verstoß gegen Artikel 31 des Statuts, wonach neue Beamte in der Besoldungsgruppe und Funktionsgruppe ernannt würden, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt seien, und eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit, einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Verwaltung sowie einen Ermessensmissbrauch.


12.11.2005   

DE

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C 281/24


Klage, eingereicht am 11. August 2005 — ADOMEX International B. V./Kommission

(Rechtssache T-315/05)

(2005/C 281/45)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger(in/nen): ADOMEX International B. V. (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Van der Wal und T. Boesmans)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 592 fin der Kommission vom 16. März 2005 in der Sache N 372/2003;

Verurteilung der Kommission in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat einen Import- und Großhandelsbetrieb für Blumenzuchterzeugnisse und führt vor allem verschiedene Arten Schnittgrün, hauptsächlich aus Drittländern, zur Weiterverarbeitung in die Niederlande ein.

Sie ficht die Entscheidung der Kommission an, keine Einwände gegen die Änderung der Beihilferegelung für die Blumenzucht zu erheben, die im Rahmen der Sachen N 766/95 und NN 84/00 genehmigt worden sind. Diese Beihilfe betrifft die Verordnung über eine branchenspezifische Abgabe für Blumenzuchterzeugnisse (Vakheffing Bloemkwerkerijproducten), die vom Marktverband für Gartenbau (Productschap Tuinbouw) erhoben wird, der zu einem niederländischen öffentlich-rechtlichen Wirtschaftsverband gehört.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Kommission habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei und gegen die Artikel 23 EG und 25 EG verstoße. Somit sei auch die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verletzt.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Artikel 23 EG und 25 EG. Bei der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung handele es sich nicht um eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG, sondern um eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG. Dies ergebe sich daraus, dass die Abgabe das inländische und das eingeführte Erzeugnis nicht gleich schwer, auf derselben Handelsstufe und aufgrund desselben Abgabentatbestands belaste und dass es keine gleichartige oder konkurrierende inländische Erzeugung im Hinblick auf das belastete importierte Erzeugnis gebe, sodass nicht von einem inländischen Abgabensystem die Rede sein könne.

Die Entscheidung der Kommission sei außerdem unverständlich, zumindest aber unzureichend begründet und verstoße daher gegen Artikel 253 EG. Die Kommission verweise in der Entscheidung auf frühere Entscheidungen, die keine Begründung enthielten oder in denen sie ganz andere Abgaben als die genehmige, die in der streitigen Entscheidung zu beurteilen seien. Im Übrigen lasse die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei den Tatsachen erkennen, u. a. weil sie in der Entscheidung feststelle, dass die fragliche Steuer nicht auf importierte Erzeugnisse erhoben werde.

Schließlich macht die Klägerin geltend, sie habe als Betroffene keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und ihre Verfahrensrechte nach Artikel 88 Absatz 2 EG nicht ausüben können.


12.11.2005   

DE

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C 281/25


Klage, eingereicht am 17. August 2005 — De Geest/Rat

(Rechtssache T-318/05)

(2005/C 281/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Johan De Geest (Rhode-St-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte S. Orlandi, X. Martin M., A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

Beklagte(r): Rat der Europäischen Union

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 3. Januar 2005, mit der der Antrag des Klägers auf Einstellung in der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, seit dem 1. Mai 2004 umbenannt in A*10 und A*8, abgelehnt wurde.

Verurteilung des Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente des Klägers entsprechen denen in der Rechtssache T-164/05, De Geest/Rat (1).


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005, S. 28.


12.11.2005   

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C 281/25


Klage, eingereicht am 23. August 2005 — Maccanti/Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

(Rechtssache T-320/05)

(2005/C 281/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Sandra Maccanti (Woluwé-St-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte(r): Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. Mai 2005 (zugegangen am 13. Mai 2005) aufzuheben, mit der die am 22. März 2005 begründete Beschwerde der Klägerin gegen ihre Einstufung anlässlich der am 23. Dezember 2004 erfolgten Verlängerung des Zeitbedienstetenvertrages vom 7. Juli 2004 zurückgewiesen wurde;

soweit erforderlich, auch die Entscheidung über die Einstufung im Vertrag über die Verlängerung ihrer Beschäftigung als Bedienstete auf Zeit vom 23. Dezember 2004 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wurde als Zeitbedienstete beim Wirtschafts- und Sozialausschuss für einen anfänglichen Zeitraum von sechs Monaten ab 1. Januar 2004 eingestellt. Dieser Vertrag wurde dann für die Zeit vom 7. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 verlängert. Bei dieser Verlängerung wurde sie in die Besoldungsstufe B*4/2 eingestuft und rückte im Dezember 2004 durch Aufstieg in den Dienstaltersstufen auf die Besoldungsstufe B*4/3 vor.

Am 23. Dezember 2004 wurde der Klägerin angeboten, einen neuen Vertrag zu unterzeichnen, mit dem ihre Anstellung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde. In dem neuen Vertrag wurde sie in die Besoldungsstufe B*3/1 eingestuft.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die weniger günstige Einstufung. Sie macht eine Verletzung der Artikel 8 und 15 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltend. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass die Verlängerung des Vertrages eines Zeitbediensteten nur eine einfache zeitliche Verlängerung seiner Wirkungen sei, so dass die Einstufung des Bediensteten bei einer Vertragsverlängerung nicht geändert werden könne.

Außerdem macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend, da bestimmte Zeitbedienstete des Beklagten eine Vertragsverlängerung unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Einstufung erhalten hätten, sowie einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz.


12.11.2005   

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C 281/26


Klage, eingereicht am 18. August 2005 — Carsten Brinkmann/HABM

(Rechtssache T-322/05)

(2005/C 281/48)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Carsten Brinkmann (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: K. van Bebber, Rechtsanwältin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere(r)Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Terra Networks S.A. (Madrid, Spanien)

Anträge des/der Kläger(s)/Klägerin(nen)

die Entscheidung des Harmonisierungsamtes vom 29.10.2004 Nr. 646/2004 in der Gestalt der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 10.06.2005 (R 1145/2004-I) kostenpflichtig aufzuheben,

den Widerspruch der Terra Networks S.A. vom 12.04.2002 (Widerspruchsverfahren B 502 676) kostenpflichtig zurückzuweisen und

die Wortmarke „TERRANUS“ Az. 2 061 968, wie am 29.01.2001 beantragt, für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 „Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Entwicklung und Vermittlung von Betriebskonzeptionen für Immobilien“ einzutragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder(in) der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „Terranus“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 (Anmeldung Nr. 2 061 968).

Inhaber(in) des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Terra Networks, S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Bildmarke „TERRA“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 36 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 332 691 sowie spanische Marke Nr. 2 261 483).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechselungsgefahr.


12.11.2005   

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C 281/26


Klage, eingereicht am 24. August 2005 — Coffee Store/HABM

(Rechtssache T-323/05)

(2005/C 281/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): The Coffee Store GmbH (Mannheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Buddeberg, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des/der Kläger(s)/Klägerin(nen)

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 15.6.2005, Aktenzeichen R 855/2004-2 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 3 346 228 THE COFFEE STORE einzutragen;

die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „THE COFFEE STORE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32, 41 und 43.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 43.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Die angemeldete Marke könne nicht als ein Zeichen mit ausschließlich beschreibendem Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94 angesehen werden. Darüber hinaus fehle es der angemeldeten Marke nicht an Unterscheidungskraft im Sinne Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94.


12.11.2005   

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C 281/27


Klage, eingereicht am 29. August 2005 — Rath/HABM

(Rechtssache T-326/05)

(2005/C 281/50)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Matthias Rath (Cape Town, Südafrika) [Prozessbevollmächtigte(r): S. Ziegler, Rechtsanwältin, C. Kleiner, Rechtsanwalt und F. Dehn, Rechtsanwalt]

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere(r)Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AstraZeneca AB (Södertälje, Schweden)

Anträge des/der Kläger(s)/Klägerin(nen)

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18.05.2005 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder(in) der Gemeinschaftsmarke: AstraZeneca AB

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „VIXACOR“ für Waren der Klasse 5 (Anmeldung Nr. 1 739 697).

Inhaber(in) des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Der Kläger.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Gemeinschaftsmarke „Vitacor“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16 und 41 (Nr. 689 018), die Gemeinschaftsmarke „Vitacor Plus“ für Waren der Klassen 5, 16 und 32 (Nr. 1 668 565) und die deutsche Marke „Vitacor Plus“ für Waren der Klassen 5, 16 und 31 (Nr. 399 65 690).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94, da zwischen der angemeldeten Marke und den Widerspruchsmarken Verwechslungsgefahr bestehe.


12.11.2005   

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C 281/27


Klage, eingereicht am 11. August 2005 — Thierry/Kommission

(Rechtssache T-327/05)

(2005/C 281/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Michel Thierry (Howald, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung des Verzeichnisses der im Beförderungsjahr 2004 beförderten Beamten, soweit der Name des Klägers nicht darin aufgeführt ist, und inzident Aufhebung der diese Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen.

Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit seiner Klage ficht der Kläger die Entscheidung der Kommission an, ihn im Beförderungsjahr 2004 nicht nach Besoldungsgruppe A 5 zu befördern. Er trägt vor, dass das von der Kommission im vorliegenden Fall angewandte neue Beförderungssystem auf der Grundlage von Prioritätspunkten für die Beamten dem Dienstalter als Beförderungskriterium zu viel Bedeutung beimesse. Demnach sei in seinem Fall keine Abwägung der Verdienste erfolgt, was gegen Artikel 45 des Statuts, die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, den Verwaltungsleitfaden über die Beurteilung und Beförderung sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße. Auf derselben Grundlage macht er auch einen Verstoß gegen das Verbot des willkürlichen Verfahrens und gegen die Begründungspflicht, eine Verletzung des berechtigten Vertrauens und der Regel „patere legem quam ipse fecisti“ sowie Amtsmissbrauch geltend.


12.11.2005   

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C 281/28


Klage, eingereicht am 26. August 2005 — Apple Computer Inc./HABM

(Rechtssache T-328/05)

(2005/C 281/52)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Apple Computer Inc. (Cupertino, USA) (Prozessbevollmächtigte[r]: P. Rawlinson, S. Jones, J. Rutter, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere(r) Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer: TKS-Teknosoft SA (Treplex, Schweiz)

Anträge der Klagepartei(en)

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer in der Sache R 416/2004-4 aufzuheben;

die Entscheidung Nr. 851/2004 der Widerspruchsabteilung aufzuheben;

der Widersprechenden die Kosten der Anmelderin/Klägerin im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder(in) der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke QUARTZ für Waren der Klasse 9 (Anmeldung Nr. 1 421 130).

Inhaber(in) des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: TKS-Teknosoft SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ für Waren der Klassen 9 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, da bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Gefahr der Verwechslung der beiden einander gegenüberstehenden Marken gegeben sei. Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer hätten zu Unrecht Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren angenommen und es versäumt, die Verwechslungsgefahr anhand der maßgeblichen Verkehrskreise zu prüfen. Hierdurch hätten sie der TKS-Teknosoft SA als Widerspruchsführerin ein Markenmonopol eingeräumt.


12.11.2005   

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C 281/28


Klage, eingereicht am 1. September 2005 — IKEA Systems B. V./HABM

(Rechtssache T-331/05)

(2005/C 281/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): IKEA Systems B. V. (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte J. Gulliksson und J. Olsson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klagepartei(en)

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 1. Juli 2005 in der Sache R 799/2004-1 aufzuheben und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, bestehend aus der Kombination der Farben Blau und Gelb für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20 und 35 (Möbel, Werbung usw.) — Anmeldung Nr. 3 160 363.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marke hinreichende originäre Unterscheidungskraft habe und außerdem Unterscheidungskraft durch Benutzung in Deutschland, den Niederlanden und Schweden erworben habe.


12.11.2005   

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C 281/29


Klage, eingereicht am 29. August 2005 — Kristine Ezerniece u. a./Kommission

(Rechtssache T-333/05)

(2005/C 281/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Kristine Ezerniece (Brüssel, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi, C. Ronzi)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung über die Ernennung der Kläger aufzuheben, soweit in ihr die Festlegung der Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6 vorgenommen wird;

dementsprechend die dienstliche Laufbahn der Kläger (einschließlich der Bewertung ihrer Berufserfahrung in der entsprechend berichtigten Besoldungsgruppe, ihrer Ansprüche auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und ihrer Ruhegehaltsansprüche) unter Beachtung strikter Gleichheit im Verhältnis zu den anderen Beamten, die erfolgreich an demselben Auswahlverfahren teilgenommen haben und außerhalb der Kommission bei anderen europäischen Organen arbeiten, vollständig wiederherzustellen;

den Klägern bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, Verzugszinsen auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatzes für den gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die ihrer in der Einstellungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätten, zuzusprechen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind mit den Aufgaben von Rechts- und Sprachsachverständigen betraute Beamte der Kommission, die vor dem 1. Mai 2004 auf der Grundlage von Eignungslisten eingestellt worden sind, die infolge von Auswahlverfahren für die Laufbahngruppen LA 7/LA 6 aufgestellt worden waren. Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts sieht vor, dass die Organe in einem solchen Fall die Rechts- und Sprachsachverständigen bei der Einstellung statt in die Besoldungsgruppe A*6 in die Besoldungsgruppe A*7 einstufen können. Die Kommission hat jedoch von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht und die Kläger bei der Einstellung in die Besoldungsgruppe A*6 eingestuft.

Mit ihrer Klage fechten die Kläger diese Entscheidung mit dem Vorbringen an, die anderen Organe hätten erfolgreiche Teilnehmer an einem Auswahlverfahren in derselben Lage in der Besoldungsgruppe A*7 ernannt und die Kommission selbst beschäftige Rechts- und Sprachsachverständige als Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe A*7. Auf dieser Grundlage rügen die Kläger die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbotes, von Artikel 1d Absatz 1 des Statuts, des Grundsatzes der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe, von Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages von Amsterdam und schließlich von Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts.

Die Kläger tragen außerdem vor, sie hätten von der Kommission Zusicherungen einer Einstellung in die Besoldungsgruppe A*7 erhalten, und rügen auf dieser Grundlage die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, des Grundsatzes der Rechtssicherheit, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Grundsatzes der Transparenz und der Fürsorgepflicht.


12.11.2005   

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C 281/29


Klage, eingereicht am 29. August 2005 — Neirinck/Kommission

(Rechtssache T-334/05)

(2005/C 281/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Wineke Neirinck (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und C. Ronzi)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Schadensersatz und, soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben;

ihr Schadensersatz für den materiellen und immateriellen Schaden zuzusprechen, der ihr infolge der Nichteinhaltung der Zusage der Kommission, sie spätestens zum 1. Mai 2004 im Untersuchungs- und Disziplinaramt (IDOC) einzustellen, entstanden ist und dessen Höhe nach billigem Ermessen auf 576 593,20 Euro veranschlagt wird;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin war bei der Kommission zunächst vom 1. Mai 1998 bis 30. April 2001 als abgeordnete nationale Sachverständige und dann als Bedienstete auf Zeit auf der Grundlage eines Vertrages, der am 30. April 2004 ablief, beschäftigt.

Sie trägt vor, sie habe seit Oktober 2003 Schritte unternommen, um eine neue Anstellung als Bedienstete auf Zeit ab 1. Mai 2004 zu erhalten. Ihr sei eine Stelle beim Untersuchungs- und Disziplinaramt in Aussicht gestellt worden, aber ihre Einstellung sei durch das Verschulden der Dienststellen der Kommission gescheitert. Die Generaldirektion Personal und Verwaltung habe ihre Einstellung mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Höchstbeschäftigungsdauer von sechs Jahren erreicht habe. Diese Auslegung sei falsch, da ihre ersten drei Jahre bei der Kommission als abgeordnete nationale Sachverständige nicht berücksichtigt werden dürften. Die Verwaltung habe ihren Irrtum schließlich eingeräumt, doch in der Zwischenzeit sei die Stelle, die ihr angeboten worden sei, infolge einer Umstrukturierung weggefallen.

Mit ihrer Klage strebt die Klägerin die Wiedergutmachung des ihr angeblich entstandenen Schadens an. Sie rügt eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, von Treu und Glauben, der Begründungspflicht, der Transparenz, des patere legem quam ipse fecisti legem, der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Fürsorgepflicht und des dienstlichen Interesses.


12.11.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/30


Klage, eingereicht am 13. September 2005 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-344/05)

(2005/C 281/56)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger(in/nen): Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte[r]: Ioannis Chalkias und Eleni Svolopoulou)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die angefochtene Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (1) für nichtig zu erklären oder abzuändern;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission bei der Durchführung des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (2) von der gemeinschaftlichen Finanzierung verschiedene Ausgaben der Hellenischen Republik in den Sektoren Tierprämien — Extensivierungsprämien, Obst und Gemüse und Kulturpflanzen ausgeschlossen.

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung dieser Entscheidung und macht grundsätzlich geltend, dass das gesamte Rechnungsabschlussverfahren wegen Verstoßes gegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 (3) in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 (4) unwirksam sei, weil die Konsultationen und die bilateralen Kontakte zwischen der Klägerin und der Kommission nicht auch die konkrete Schätzung der auszuschließenden Ausgabe zum Gegenstand gehabt hätten, während im Übrigen die Ausgaben, die ausgenommen worden seien, vor dem letzten Zeitraum von 24 Monaten vor der schriftlichen Mitteilung der Kommission gelegen hätten. Nach Auffassung der Klägerin beginnt der Zeitraum von 24 Monaten sehr viel später, als es die Kommission annehme.

Was die Berichtigung um 100 % der Extensivierungsprämie angeht, beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Kommission, was die tatsächlichen Umstände angeht, und wirft ihr eine fehlerhafte Beurteilung der Tatsachen und eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung vor. Außerdem ist die Klägerin der Ansicht, dass die Vornahme einer Berichtigung um 100 % gegen die Richtlinien des Dokuments VI/5330/97 vom 23. Dezember 1997 verstoße, unbegründet und offensichtlich unverhältnismäßig sei, da sie außerhalb jeder ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens der Kommission liege.

Was die Berichtigung im Sektor Kulturpflanzen betrifft, beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Kommission, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 3508/92 (5) vorgelegen habe, was die Anerkennung von landwirtschaftlich genutzten Parzellen angehe. Sie vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (6), was die administrativen Kontrollen und die Kontrollen vor Ort angehe, absolut eingehalten habe. Außerdem macht sie einen Begründungsmangel und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.

Schließlich vertritt die Klägerin in Bezug auf die Berichtigung im Sektor Obst und Gemüse die Auffassung, dass die Kommission Artikel 20 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1169/977 falsch ausgelegt habe. Auf jeden Fall beanstandet die Klägerin die Begründung der angefochtenen Entscheidung, was dieses Kapitel angeht, und macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.


(1)  ABl. L 188 vom 20. Juli 2005, S. 36.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 103).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens der EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158 vom 8. Juli 1995, S. 6).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355 vom 5. Dezember 1992, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327 vom 12. Dezember 2001, S. 1).


12.11.2005   

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C 281/31


Klage, eingereicht am 14. September 2005 — JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat

(Rechtssache T-348/05)

(2005/C 281/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat (Kirovo Cheptesk, Russland) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte B. Servais und Y. Melin)

Beklagte(r): Rat der Europäischen Union

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (1) des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine insoweit, als sie

die bestehenden Antidumpingmaßnahmen unter Verstoß gegen die Artikel 1 Absätze 1 und 2, 3 Absatz 2, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/962 (im Folgenden: Grundverordnung) auf andere als die betroffene Ware ausdehnt und

unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und Verfahrensrechte der Klägerin erlassen wurde, da i) die Klägerin nicht, wie von ihr gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Grundverordnung beantragt, angehört wurde und ii) sie von der Kommission nicht, wie in Artikel 20 der Grundverordnung vorgeschrieben, in angemessener Weise über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, eine Änderung des Umfangs der Maßnahmen zu empfehlen, unterrichtet wurde und das Ergebnis der Antidumpinguntersuchung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn es nicht zu diesen Verstößen gekommen wäre;

Verurteilung des Rates in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein russisches Unternehmen, das auf die Herstellung von Fluorkunststoffen, Chemikalien, medizinischen Produkten und Düngemitteln, darunter Ammoniumnitrat, sowie anderen Düngemitteln für die Gemeinschaft spezialisiert ist.

Sie beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, weil diese gegen die Artikel 1 Absätze 1 und 2, 3 Absatz 2, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96 verstoße, soweit sie die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf andere als das betroffene Produkt ausdehne.

Außerdem sei die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen ihre Verteidigungs- und Verfahrensrechte erlassen worden, da i) sie nicht, wie von ihr gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 384/96 beantragt, angehört worden sei und ii) die Kommission sie nicht, wie in Artikel 20 der Grundverordnung vorgeschrieben, in angemessener Weise über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, eine Änderung des Umfangs der Maßnahmen zu empfehlen, unterrichtet habe.


(1)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1.


12.11.2005   

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C 281/32


Klage, eingereicht am 16. September 2005 — Republik Finnland/Kommission

(Rechtssache T-350/05)

(2005/C 281/58)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Kläger(in/nen): Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte[r]: Tuula Pynnä)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die am 8.7.2005 erlassene und am gleichen Tag zugestellte Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der die Kommission unter Verstoß gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 EG und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den unter Vorbehalt gestellten Zahlungen die Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Finnland in dem nach Artikel 226 EG anhängigen Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 abgelehnt hat, in dem es um die unter Vorbehalt gestellte Zahlung der von Finnland zu entrichtenden rückwirkend erhobenen Zölle und der Verzugszinsen hieraus von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung geht,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission vertritt in der angefochten Entscheidung die Ansicht, dass sie in dieser Sache keine Handlungspflicht im Sinne von Artikel 232 EG treffe. Finnland hatte in seinem auf Artikel 232 EG gestützten Schreiben die Kommission aufgefordert, aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu den unter Vorbehalt gestellten Zahlungen die Entscheidung zu treffen, wegen der bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in dieser Sache unter Vorbehalt zu stellenden Zahlung der streitigen Zollschuld und der entsprechenden Verzugszinsen in Verhandlungen zu treten.

Finnland ist der Ansicht, dass die Kommission mit der streitigen Entscheidung gegen den EG-Vertrag oder dessen Durchführungsvorschriften im Sinne von Artikel 230 EG verstoßen habe, indem sie entgegen dem Prinzip der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG und entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu den unter Vorbehalt gestellten Zahlungen die Aufnahme von Verhandlungen in dem Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 der Kommission wegen der unter Vorbehalt gestellten Zahlung der gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (1) zu entrichtenden rückwirkend erhobenen Zölle und der Verzugszinsen hieraus von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung abgelehnt und die ablehnende Entscheidung entgegen Artikel 253 EG nicht begründet habe.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 durch Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. L 130 vom 31.5.2000. S. 1.


12.11.2005   

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Klage, eingereicht am 20. September 2005 — Kubanski/Kommission

(Rechtssache T-353/05)

(2005/C 281/59)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): Gabrielle Giancarla Sharon Kubanski (Leggiuno, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte M. Condinanzi und D. Bono)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2005 über die Zurückweisung der Beschwerde Nr. R/170/05 der Klägerin vom 16. Februar 2005 und demzufolge Aufhebung der Entscheidung D(2003)34440 vom 16. Dezember 2004;

Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Gehaltsunterschieds vom 16. Januar 2005 bis zur tatsächlichen erneuten Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe B IV, Dienstaltersstufe 2, dessen Höhe im Laufe des Verfahrens, gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten, beziffert wird;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung, mit der die Beklagte den am 4. Oktober 2004 auf bestimmte Dauer geschlossenen Zeitbedienstetenvertrag aufgelöst habe. Der Grund für die Vertragsauflösung habe nach Ansicht der Kommission darin bestanden, dass die Klägerin die Erfordernisse des Artikels 5 des Statuts vermutlich nicht erfüllt habe. Insbesondere sei der Studienabschluss der Klägerin (Diplom-Reisekauffrau) nicht geeignet gewesen, ihr die in dem Vertrag vereinbarte Einstufung in die Besoldungsgruppe B*4, Dienstaltersstufe 2, zu gewähren.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend:

Die Tatsache, dass unter den Voraussetzungen der Ausschreibung COM/2004/5352/R, die dem Verfahren zur Anstellung der Klägerin sowie dem vorliegenden Verfahren zugrunde liege, nicht der Abschluss eines bestimmten Studienfaches genannt gewesen sei.

Verstoß gegen und falsche Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii und iii des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Zum einen stelle nämlich das Diplom der Klägerin einen Befähigungsnachweis dar, der die Absolvierung eines dreijährigen sekundären Studienzyklus bescheinige und als berufsqualifizierender Abschluss den Zugang zu Hochschulkursen eröffne, und zum anderen habe die Klägerin vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2004 bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra Aufgaben wahrgenommen, die mit denen der vorliegend ausgeschriebenen Stelle völlig übereinstimmten.

Verstoß gegen die Artikel 14 und 47 bis 50a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Verwaltung unter dem Aspekt des Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und dem der Ungleichbehandlung.


12.11.2005   

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C 281/33


Klage, eingereicht am 19. September 2005 — Generalitat Valenciana/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-357/05)

(2005/C 281/60)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger(in/nen): Generalitat Valenciana (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt José Vicente Sánchez-Tarazaga Marcelino)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung C(2005) 1867 final der Kommission vom 27. Juni 2005 über die Kürzung der Unterstützung, die der Gruppe von Vorhaben Nr. 97/11/61/028 aus dem Kohäsionsfonds gewährt wurde, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage geht auf die Entscheidung C(97) 3882 der Kommission vom 5. Dezember 1997 zurück, auf deren Grundlage das in Spanien durchgeführte Vorhaben Nr. 97/11/61/028 mit der Bezeichnung „Vorhaben zur Abwassersammlung und -behandlung in der Mittelmeerküstenregion der Autonomen Gemeinschaft von Valencia“ (ein allgemeines Vorhaben, das zwölf verschiedene Vorhaben umfasst) eine Unterstützung in Höhe von 75 011 715 Euro aus dem Kohäsionsfonds erhielt. Dieser ursprüngliche Betrag wurde später auf 92 742 913 Euro erhöht.

Nach Durchführung einer Prüfung stellte die Kommission eine Reihe von Unregelmäßigkeiten des angewandten Vergabeverfahrens fest, nämlich im Wesentlichen die Heranziehung der Erfahrung als Zuschlagskriterium und der Methode des Durchschnittspreises als Verfahren zur Bewertung des Angebotspreises. In der angefochtenen Entscheidung, mit der die gesamte gewährte Unterstützung um 2 217 537 Euro gekürzt wird, vertritt die Beklagte die Auffassung, dass gegen die Artikel 18 und 30 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (1) und gegen Artikel 2 der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1977 verstoßen worden sei.

Für ihre Anträge macht die Klägerin geltend,

dass die Gemeinschaftsregelung die Erfahrung ausdrücklich als Auswahlkriterium erwähne, dass aber, auch wenn sie diese bei der Aufzählung möglicher Antragskriterien nicht ausdrücklich nenne, leicht festzustellen sei, dass deren Aufzählung bloß beispielhaft und nicht erschöpfend sei, ohne dass die mögliche Heranziehung der Erfahrung als eines weiteren Zuschlagskriteriums ausgeschlossen werde. Diese Schlussfolgerung werde durch die Gemeinschaftsrechtsprechung bestätigt;

dass auf jeden Fall klar sei, dass die Einbeziehung der Erfahrung als eines der Kriterien für die Zuschlagserteilung in die Vergabebedingungen nicht als schwerer und offensichtlicher Verstoß in dem Sinne angesehen werden könne, wie ihn die Gemeinschaftsregelung und -rechtsprechung als Haftungsvoraussetzung verlangten;

dass die Gemeinschaftsvorschriften die Anwendung der „Preisdurchschnitts“-Methode als Mechanismus zur Beurteilung des Preiskriteriums nicht ausdrücklich untersagten und die Rechtsprechung nur dann Einwände gegen dieses Kriterium erhoben habe, wenn es das einzige angewandte Kriterium sei, nicht aber, wenn es mit anderen Kriterien zusammentreffe.

Die Klägerin rügt außerdem, dass gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Nichtrückwirkung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei.


(1)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.


12.11.2005   

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C 281/34


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2005 — Comitato „Venezia vuole vivere“/Kommission

(Rechtssache T-274/00) (1)

(2005/C 281/61)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 272 vom 23.12.2000.


12.11.2005   

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C 281/34


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2005 — Scotto/Kommission

(Rechtssache T-76/05) (1)

(2005/C 281/62)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


III Bekanntmachungen

12.11.2005   

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C 281/35


(2005/C 281/63)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 271 vom 29.10.2005

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 257 vom 15.10.2005

ABl. C 243 vom 1.10.2005

ABl. C 229 vom 17.9.2005

ABl. C 217 vom 3.9.2005

ABl. C 205 vom 20.8.2005

ABl. C 193 vom 6.8.2005

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