ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 271

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
29. Oktober 2005


Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2005/C 271/01

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-416/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG — Abfallbegriff — Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Richtlinie 80/68/EWG — Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe — Richtlinie 91/271/EWG — Behandlung von kommunalem Abwasser — Richtlinie 91/676/EWG — Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen — Durch einen Schweinezuchtbetrieb verursachte Verschmutzung)

1

2005/C 271/02

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-37/03 P: BioID AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Wortbildmarke — BioID — Absolutes Eintragungshindernis — Marke ohne Unterscheidungskraft)

1

2005/C 271/03

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-121/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG — Abfallbegriff — Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Richtlinie 80/68/EWG — Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe — Richtlinie 80/778/EWG — Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch)

2

2005/C 271/04

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-132/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien]): Ministero della Salute gegen Coordinamento delle associazioni per la difesa dell'ambiente e dei diritti degli utenti e dei consumatori (Codacons), Federconsumatori (Verordnung [EG] Nr. 1139/98 — Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b — Zusätzliche Anforderung an die Etikettierung von Lebensmitteln — Zwingende Angabe des Vorhandenseins von aus bestimmten genetisch veränderten Organismen [GVO] stammendem Material — Genetisch veränderte Sojabohnen und genetisch veränderter Mais — Befreiung von der Anforderung im Fall eines zufälligen Vorhandenseins, das eine bestimmte Toleranzgrenze nicht überschreitet — Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind — Säuglinge und Kleinkinder — Anwendbarkeit der Befreiung — Vorsorgegrundsatz)

2

2005/C 271/05

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-199/03: Irland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Nichtigkeitsklage — Europäischer Sozialfonds — Kürzung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verhältnismäßigkeit — Rechtssicherheit — Berechtigtes Vertrauen)

3

2005/C 271/06

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. September 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-281/03 und C-282/03 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]): Cindu Chemicals BV u. a. gegen College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen (Richtlinie 76/769/EWG — Gefährliche Stoffe — Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, zusätzliche Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Biozid-Produktes aufzustellen, dessen Wirkstoff Verwendungseinschränkungen gemäß der Richtlinie unterliegt — Holzschutzmittel, die Kohlenteerdestillate (Karbolineum und Kreosotöl) enthalten — Holzschutzmittel, die Kupfer, Chrom und Arsen enthalten)

3

2005/C 271/07

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-372/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/439/EWG — Führerschein — Für das Führen bestimmter Fahrzeuge erforderliches Mindestalter — Befugnis, Fahrzeuge einer anderen Klasse als der, für die ein Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen — Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch von Führerscheinen)

4

2005/C 271/08

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache C-376/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's Hertogenbosch [Niederlande]): D. gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen (Steuerrecht — Vermögensteuer — Anspruch auf einen Freibetrag — Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen — Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung)

4

2005/C 271/09

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-495/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): Intermodal Transports BV gegen Staatssecretaris van Financiën (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur — Position 8709 — Zugmaschine Magnum ET120 Terminal Tractor — Artikel 234 EG — Verpflichtung eines nationalen Gerichts zur Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage — Voraussetzungen — Bedeutung einer von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf ein ähnliches Fahrzeug erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft)

5

2005/C 271/10

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-500/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 98/34/EG — Normen und technische Vorschriften — Für Vergnügungsboote geltende nationale Regelung)

6

2005/C 271/11

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. September 2005 in den verbundenen Rechtssache C-544/03 und C-545/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État [Belgien]): Mobistar SA gegen Commune de Fléron und Belgacom Mobile SA gegen Commune de Schaerbeek (Artikel 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] — Telekommunikationsdienste — Richtlinie 90/388/EWG — Artikel 3c — Aufhebung aller Beschränkungen — Kommunale Abgaben auf Sendetürme, Sendemasten und Antennen für den Mobilfunk)

6

2005/C 271/12

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-40/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus [Finnland]): Strafverfahren gegen Syuichi Yonemoto (Rechtsangleichung — Maschinen — Richtlinie 98/37/EG — Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die den Importeur zur Überprüfung der Sicherheit einer Maschine, der eine EG Konformitätserklärung beigefügt ist, verpflichten)

7

2005/C 271/13

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-58/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]): Antje Köhler gegen Finanzamt Düsseldorf-Nord (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Ort des steuerbaren Umsatzes — Lieferung von Gegenständen an Bord eines Kreuzfahrtschiffes — Beförderung innerhalb der Gemeinschaft — Ausschluss der Besteuerung bei Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft — Umfang des Ausschlusses)

7

2005/C 271/14

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-129/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État): Espace Trianon SA, Société wallone de location-financement SA (Sofibail) gegen Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l'emploi (FOREM) (Öffentliche Aufträge — Richtlinie 89/665/EWG — Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge — Personen, denen die Nachprüfungsverfahren zur Verfügung stehen müssen — Gelegenheitsgesellschaft als Bieter — Eines der Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft darf nicht als Einzelner Klage erheben — Begriff Interesse an einem öffentlichen Auftrag)

8

2005/C 271/15

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-278/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 2001/88/EG und 2001/93/EG — Gesundheitspolizei — Schutz von Schweinen — Nichtumsetzung)

8

2005/C 271/16

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-288/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien [Österreich]): AB gegen Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften — Beamtenstatut — Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten — Örtlicher Bediensteter bei der Vertretung der Kommission in Österreich — Besteuerung)

9

2005/C 271/17

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-427/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/16/EG — Transeuropäische Netze — Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems — Nichtumsetzung)

9

2005/C 271/18

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-448/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/40/EG — Gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

10

2005/C 271/19

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-462/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/40/EG — Gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

10

2005/C 271/20

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-31/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG — Netze und Dienste — Elektronische Kommunikation — Gemeinsamer Rechtsrahmen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

11

2005/C 271/21

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-57/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2002/46/EG — Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel — Nicht fristgerechte Umsetzung)

11

2005/C 271/22

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-483/00, C-485/00 bis C-488/00, C-492/00 bis C-494/00, C-496/00, C-500/00 und C-21/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal amministrativo regionale Lazio [Italien]): Azienda Agricola Nardoni di Benedetto Nardoni gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-483/00), Azienda Agricola Antonio Tonon gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) im Beistand des Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-485/00), Azienda Agricola Beniamino Brutti u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) im Beistand des Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica u. a. (C-486/00), Cooperativa Nuova Latte Srl gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (C-487/00), Azienda Agricola Fermo e Gabriele Borini ss gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-488/00), Giuseppe De Marchi u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-492/00), Ferdinando Pavan u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-493/00), Associazione dei Produttori di Latte delle Terre del Granducato u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero delle Politiche Agricole e Forestali sowie gegen Region Toscana (C-494/00), Associazione Agricola Produttori Castellani Soc. coop. arl u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-496/00), Azienda Agricola Pietro Baita u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (C-500/00) sowie Giorgio Accarini u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-21/01) (Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Milch und Milcherzeugnisse — Zusatzabgaben auf Milch — Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/92 und 536/93 — Referenzmengen — Nachträgliche Berichtigung)

12

2005/C 271/23

Rechtssache C-284/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 15. Juli 2005

13

2005/C 271/24

Rechtssache C-289/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Rovaniemen hallinto-oikeus vom 15. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Länsstyrelsen i Norrbottens län gegen Lapin liitto

13

2005/C 271/25

Rechtssache C-298/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Münster vom 5. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Columbus Container Services B.V.B.A. & Co. gegen Finanzamt Bielefeld-Innenstadt

14

2005/C 271/26

Rechtssache C-303/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Schiedshof (Belgien) vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit VoG Advocaten voor de wereld gegen Ministerrat

14

2005/C 271/27

Rechtssache C-320/05 P: Rechtsmittel der Fred Olsen, SA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-17/02, Fred Olsen, SA, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch: Königreich Spanien, eingelegt am 22. August 2005

14

2005/C 271/28

Rechtssache C-323/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich, eingereicht am 24. August 2005

15

2005/C 271/29

Rechtssache C-326/05 P: Rechtsmittel der Industrias Químicas del Vallés, S.A., gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2005 in der Rechtssache T-158/03, Industrias Químicas del Vallés, S.A., gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 26. August 2005

15

2005/C 271/30

Rechtssache C-329/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Finanzamt Dinslaken gegen Gerold Meindl, Beteiligte: Christine Meindl-Berger

16

2005/C 271/31

Rechtssache C-330/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Hovrätt för Övre Norrland vom 22. August 2005 in dem Rechtsstreit Granberg gegen Åklagaren

17

2005/C 271/32

Rechtssache C-331/05 P: Rechtsmittel des Internationalen Hilfsfonds e.V. gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2005 in der Rechtssache T-294/04, Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 6. September 2005

17

2005/C 271/33

Streichung der Rechtssache C-360/01

18

2005/C 271/34

Streichung der Rechtssache C-108/04

18

2005/C 271/35

Streichung der Rechtssache C-425/04

18

2005/C 271/36

Streichung der Rechtssache C-458/04

18

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2005/C 271/37

Mitteilung

19

2005/C 271/38

Rechtssache T-300/05: Klage, eingereicht am 21. Juli 2005 — Republik Zypern/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

19

2005/C 271/39

Rechtssache T-301/05: Klage, eingereicht am 2. August 2005 — Guigard/Kommission

19

2005/C 271/40

Rechtssache T-305/05: Klage, eingereicht am 1. August 2005 — Balabanis und Le Dour/Kommission

20

2005/C 271/41

Rechtssache T-306/05: Klage, eingereicht am 10. August 2005 — Scippacercola und Terezakis/Kommission

20

2005/C 271/42

Rechtssache T-310/05: Klage, eingereicht am 12. August 2005 — ASTEC Global Consultancy/Kommission

21

2005/C 271/43

Rechtssache T-311/05: Klage, eingereicht am 9. August 2005 — Rounis/Kommission

22

2005/C 271/44

Rechtssache T-312/05: Klage, eingereicht am 9. August 2005 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/E. Alexiadou

22

2005/C 271/45

Rechtssache T-316/05: Klage, eingereicht am 12. August 2005 — Republik Zypern/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

23

2005/C 271/46

Rechtssache T-317/05: Klage, eingereicht am 16. August 2005 — Kustom Musical Amplification Inc./HABM

23

2005/C 271/47

Rechtssache T-321/05: Klage, eingereicht am 25. August 2005 — AstraZeneca/Kommission

24

2005/C 271/48

Rechtssache T-324/05: Klage, eingereicht am 25. August 2005 — Estland/Kommission

24

2005/C 271/49

Rechtssache T-341/05: Klage, eingereicht am 8. September 2005 — Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

25

 

GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

2005/C 271/50

Leistung des Amtseids durch die neuen Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst

27

2005/C 271/51

Wahl des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst

27


 

III   Bekanntmachungen

2005/C 271/52

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. C 257 vom 15.10.2005

28


DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-416/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 80/68/EWG - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Durch einen Schweinezuchtbetrieb verursachte Verschmutzung)

(2005/C 271/01)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-416/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. November 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Valero Jordana), unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: K. Manji, dann C. White im Beistand von D. Wyatt, QC), gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigte: N. Díaz Abad), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó. Caoimh — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. M. Ferreira, Verwaltungsrätin — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es das kommunale Abwasser der Gemeinde Vera nicht der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser vorgesehenen Behandlung, d. h. einer weiter gehenden als der in Artikel 4 dieser Richtlinie beschriebenen Behandlung, unterzogen hat und dass es die Rambla de Mojácar entgegen Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen nicht als gefährdetes Gebiet ausgewiesen hat, gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Spanien trägt zwei Drittel der gesamten Verfahrenskosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Drittel.

4.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 15. September 2005

in der Rechtssache C-37/03 P: BioID AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Wortbildmarke - BioID - Absolutes Eintragungshindernis - Marke ohne Unterscheidungskraft)

(2005/C 271/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-37/03 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 3. Februar 2003, BioID AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), im Liquidationsverfahren befindlich, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: A. von Mühlendahl und G. Schneider), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr, J. Malenovský und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 15. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/01 (BioID/HABM [BioID], Slg. 2002, II-5159) wird aufgehoben.

2.

Die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Februar 2001 wird abgewiesen.

3.

Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten beider Instanzen.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-121/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 80/68/EWG - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe - Richtlinie 80/778/EWG - Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch)

(2005/C 271/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-121/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. März 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Valero Jordana) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigte: N. Díaz Abad), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es vor dem Bau oder Umbau der Schweinezuchtbetriebe im Gebiet Baix Ter entgegen den Artikeln 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen und in einigen öffentlichen Wasserverteilungssystemen im Gebiet Baix Ter die zulässige Höchstkonzentration des Parameters „Nitrate“ nach Anhang I Teil C Nummer 20 der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entgegen Artikel 7 Absatz 6 dieser Richtlinie überschritten hat, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Spanien trägt zwei Drittel der gesamten Verfahrenskosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Drittel.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 26. Mai 2005

in der Rechtssache C-132/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien]): Ministero della Salute gegen Coordinamento delle associazioni per la difesa dell'ambiente e dei diritti degli utenti e dei consumatori (Codacons), Federconsumatori (1)

(Verordnung [EG] Nr. 1139/98 - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b - Zusätzliche Anforderung an die Etikettierung von Lebensmitteln - Zwingende Angabe des Vorhandenseins von aus bestimmten genetisch veränderten Organismen [GVO] stammendem Material - Genetisch veränderte Sojabohnen und genetisch veränderter Mais - Befreiung von der Anforderung im Fall eines zufälligen Vorhandenseins, das eine bestimmte Toleranzgrenze nicht überschreitet - Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind - Säuglinge und Kleinkinder - Anwendbarkeit der Befreiung - Vorsorgegrundsatz)

(2005/C 271/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-132/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 28. Januar 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2003, in dem Verfahren Ministero della Salute gegen Coordinamento delle associazioni per la difesa dell'ambiente e dei diritti degli utenti e dei consumatori (Codacons), Federconsumatori, weitere Verfahrensbeteiligte: Lega delle Cooperative, Associazione Italiana Industrie Prodotti Alimentari (AIIPA), Adusbef, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann und R. Schintgen — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 26. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung von der in Artikel 2 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtung, auf der Etikettierung von Lebensmitteln das Vorhandensein von aus bestimmten GVO stammendem Material anzugeben, wenn dieses auf einer zufälligen Kontamination beruht und eine De-minimis-Schwelle von 1 % nicht überschritten wird, auch für Lebensmittel gilt, die für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


29.10.2005   

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C 271/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. September 2005

in der Rechtssache C-199/03: Irland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen)

(2005/C 271/05)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-199/03 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 13. Mai 2003, Irland (Bevollmächtigter: D. O'Hagan im Beistand von P. Gallagher, SC, und P. McGarry, BL) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: L. Flynn), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 15. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Irland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


29.10.2005   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. September 2005

in den verbundenen Rechtssachen C-281/03 und C-282/03 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]): Cindu Chemicals BV u. a. gegen College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen (1)

(Richtlinie 76/769/EWG - Gefährliche Stoffe - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, zusätzliche Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Biozid-Produktes aufzustellen, dessen Wirkstoff Verwendungseinschränkungen gemäß der Richtlinie unterliegt - Holzschutzmittel, die Kohlenteerdestillate (Karbolineum und Kreosotöl) enthalten - Holzschutzmittel, die Kupfer, Chrom und Arsen enthalten)

(2005/C 271/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In den verbundenen Rechtssachen C-281/03 und C-282/03 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidungen vom 26. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 2003, in den Verfahren Cindu Chemicals BV (C-281/03), Rütgers VFT AG, Touwen & Co. BV, Pearl Paint Holland BV, Elf Atochem Nederland BV, Zijlstra & Co. Verf BV, Chemische Producten Struyk & Co. BV, Van Swaay Schijndel BV, Houtbereiding G. Rozendaal BV, Arch Timber Protection BV (C-282/03) gegen College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen, beigeladen: Stichting Behoud Leefmilieu en Natuur Maas en Waal, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarczyk, P. Kūris und G. Arestis (Berichterstatter) — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 15. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in der durch die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es, vorbehaltlich der Anwendung anderer einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen, die für das betreffende Produkt besondere Voraussetzungen aufstellen, nicht zulässt, dass ein Mitgliedstaat für das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in ihren Anhang I aufgenommen worden ist, andere als die in ihr vorgesehenen Voraussetzungen aufstellt.


(1)  ABl. C 251 vom 18.10.2003.


29.10.2005   

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C 271/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. September 2005

in der Rechtssache C-372/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Für das Führen bestimmter Fahrzeuge erforderliches Mindestalter - Befugnis, Fahrzeuge einer anderen Klasse als der, für die ein Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen - Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch von Führerscheinen)

(2005/C 271/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-372/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 2. September 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Braun und W. Wils) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: M. Lumma), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen (Berichterstatter), G. Arestis und J. Klučka — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass — am 15. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in ihrer durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung verstoßen, dass sie § 6 Absätze 3 Nummer 6 und 4, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absätze 1 und 3 und § 47 Absatz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1998 erlassen und aufrechterhalten hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


29.10.2005   

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C 271/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 5. Juli 2005

in der Rechtssache C-376/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's Hertogenbosch [Niederlande]): D. gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen (1)

(Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung)

(2005/C 271/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-376/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof 's-Hertogenbosch (Niederlande) mit Entscheidung vom 24. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 8. September 2003, in dem Verfahren D. gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric und der Richter S. von Bahr (Berichterstatter), M. Ilešič, J. Malenovský, J. Klučka und U. Lõhmus — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 5. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Artikel 56 EG und 58 EG stehen einer Regelung nicht entgegen, nach der ein Mitgliedstaat gebietsfremden Steuerpflichtigen, deren Vermögen im Wesentlichen in ihrem Wohnsitzstaat belegen ist, die Vergünstigung eines Freibetrags versagt, die er den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt.

2.

Es verstößt nicht gegen die Artikel 56 EG und 58 EG, dass eine Vorschrift eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in einer Situation und unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht auf den Staatsangehörigen eines nicht an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats erstreckt wird.


(1)  ABl. C 289 vom 29.11.2003.


29.10.2005   

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C 271/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. September 2005

in der Rechtssache C-495/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): Intermodal Transports BV gegen Staatssecretaris van Financiën (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Position 8709 - Zugmaschine „Magnum ET120 Terminal Tractor“ - Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen Gerichts zur Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage - Voraussetzungen - Bedeutung einer von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf ein ähnliches Fahrzeug erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft)

(2005/C 271/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-495/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Beschluss vom 21. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 24. November 2003, in dem Verfahren Intermodal Transports BV gegen Staatssecretaris van Financiën hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, K. Schiemann (Berichterstatter), E. Juhász und M. Ilešič — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 15. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 234 EG ist dahin auszulegen, dass dann, wenn im Rahmen eines bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits über die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware eine eine ähnliche Ware betreffende verbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt wird, die einem an diesem Rechtsstreit nicht Beteiligten von Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist, und wenn dieses Gericht die in dieser verbindlichen Zolltarifauskunft vorgenommene zolltarifliche Einreihung für falsch hält, die beiden letztgenannten Umstände,

wenn es sich um ein Gericht handelt, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht zur Folge haben können, dass dieses Gericht verpflichtet wird, dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorzulegen;

wenn es sich um ein Gericht handelt, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, für sich allein nicht automatisch zur Folge haben können, dass dieses Gericht verpflichtet wird, dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorzulegen.

Ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, muss jedoch seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn vor ihm eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen; in diesem Zusammenhang muss das Vorliegen der oben genannten verbindlichen Zolltarifauskunft dieses Gericht dazu veranlassen, bei seiner Beurteilung, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif der durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 geänderten Fassung fehlt, besonders sorgfältig zu sein und dabei insbesondere die drei oben genannten Beurteilungsgesichtspunkte zu berücksichtigen.

2.

Die Position 8709 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie ein Fahrzeug nicht erfasst, das mit einem Dieselmotor mit einer Leistung von 132 kW bei 2 500 U/min sowie mit einem automatischen Getriebe mit vier Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang, mit einem geschlossenen Führerhaus und einer Hubplatte mit einer Hubhöhe von 60 cm ausgestattet ist, die eine Traglast von 32 000 kg aufweist, das einen sehr kleinen Wendekreis hat und dafür konzipiert ist, Aufleger auf Betriebsgeländen und in Betriebsgebäuden zu bewegen. Ein derartiges Fahrzeug stellt nämlich weder einen zum Transport von Gütern verwendeten Kraftkarren noch einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art im Sinne dieser Position dar.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


29.10.2005   

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C 271/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-500/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften - Für Vergnügungsboote geltende nationale Regelung)

(2005/C 271/10)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

In der Rechtssache C-500/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 26. November 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: A. Caeiros) gegen Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. I. Fernandes und M. J. Lois), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter R. Schintgen und P. Kūris (Berichterstatter) — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung und den Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft verstoßen, dass sie die Portaria Nr. 783/98 erlassen hat, ohne sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


29.10.2005   

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C 271/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 8. September 2005

in den verbundenen Rechtssache C-544/03 und C-545/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État [Belgien]): Mobistar SA gegen Commune de Fléron und Belgacom Mobile SA gegen Commune de Schaerbeek (1)

(Artikel 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 90/388/EWG - Artikel 3c - Aufhebung aller Beschränkungen - Kommunale Abgaben auf Sendetürme, Sendemasten und Antennen für den Mobilfunk)

(2005/C 271/11)

Verfahrenssprache: Französisch

In den verbundenen Rechtssachen C-544/03 und C-545/03 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Belgien) mit Beschluss vom 8. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2003, in den Verfahren Mobistar SA (C-544/03) gegen Commune de Fléron und Belgacom Mobile SA (C-545/03) gegen Commune de Schaerbeek hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und M. Ilešič — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Regelung einer nationalen Behörde oder einer Gebietskörperschaft, mit der eine Abgabe auf die Infrastrukturen für Mobilkommunikation und Personal Communications eingeführt wird, die im Rahmen der durch Lizenzen und Genehmigungen gedeckten Tätigkeiten genutzt werden, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus der den anderen Mitgliedstaaten gilt und die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats in gleicher Weise wie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten berührt.

2.

Abgabenrechtliche Maßnahmen, die auf Infrastrukturen für die Mobilkommunikation angewandt werden, fallen nur dann unter Artikel 3c der hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 geänderten Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste, wenn sie Betreiber, die über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen oder verfügt haben, gegenüber neuen Betreibern unmittelbar oder mittelbar begünstigen und die Wettbewerbssituation spürbar beeinträchtigen.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


29.10.2005   

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C 271/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-40/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus [Finnland]): Strafverfahren gegen Syuichi Yonemoto (1)

(Rechtsangleichung - Maschinen - Richtlinie 98/37/EG - Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die den Importeur zur Überprüfung der Sicherheit einer Maschine, der eine EG Konformitätserklärung beigefügt ist, verpflichten)

(2005/C 271/12)

Verfahrenssprache: Finnisch

In der Rechtssache C-40/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Korkein oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 30. Januar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2004, in dem Strafverfahren gegen Syuichi Yonemoto hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), E. Juhász und M. Ilešič — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bestimmungen der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen stehen der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen, nach denen derjenige, der eine in einem Mitgliedstaat hergestellte Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, in einen anderen Mitgliedstaat einführt, dafür zu sorgen hat, dass diese Maschine den in der Richtlinie 98/37 festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügt.

2.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Anwendung nationaler Vorschriften nicht entgegen, nach denen derjenige, der eine in einem Mitgliedstaat hergestellte Maschine in einen anderen Mitgliedstaat einführt, verpflichtet ist,

sich vor der Lieferung der Maschine an den Benutzer zu vergewissern, dass diese mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ihr eine EG-Konformitätserklärung mit einer Übersetzung in der oder den Sprache(n) des Einfuhrmitgliedstaats sowie eine Betriebsanleitung mit einer Übersetzung in der oder den Sprache(n) dieses Staates beigefügt sind,

nach der Lieferung der Maschine an den Benutzer alle Auskünfte zu erteilen und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die für die nationalen Kontrollbehörden zweckdienlich sind, wenn sich herausstellt, dass von dieser Maschine Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit ausgehen, sofern diese Erfordernisse nicht darauf hinauslaufen, dass der Importeur verpflichtet wird, selbst festzustellen, ob die Maschine den in der Richtlinie 98/37 festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

3.

Die Artikel 10 EG und 249 Absatz 3 EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, Strafsanktionen anzuwenden, um die Beachtung der in der Richtlinie 98/37 vorgesehenen Verpflichtungen in zweckdienlicher Weise zu gewährleisten, sofern diese Sanktionen denen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen das nationale Recht gelten, und sofern sie jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.


(1)  ABl. C 85 vom 3.4.2004.


29.10.2005   

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C 271/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. September 2005

in der Rechtssache C-58/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]): Antje Köhler gegen Finanzamt Düsseldorf-Nord (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren Umsatzes - Lieferung von Gegenständen an Bord eines Kreuzfahrtschiffes - Beförderung innerhalb der Gemeinschaft - Ausschluss der Besteuerung bei Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft - Umfang des Ausschlusses)

(2005/C 271/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-58/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Februar 2004, in dem Verfahren Antje Köhler gegen Finanzamt Düsseldorf-Nord hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), E. Juhász und E. Levits — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 15. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Aufenthalte eines Schiffes in Häfen von Drittländern, bei denen die Reisenden das Schiff, und sei es nur für kurze Zeit, verlassen können, sind „Zwischenaufenthalte außerhalb der Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


29.10.2005   

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C 271/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-129/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État): Espace Trianon SA, Société wallone de location-financement SA (Sofibail) gegen Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l'emploi (FOREM) (1)

(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge - Personen, denen die Nachprüfungsverfahren zur Verfügung stehen müssen - Gelegenheitsgesellschaft als Bieter - Eines der Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft darf nicht als Einzelner Klage erheben - Begriff „Interesse an einem öffentlichen Auftrag“)

(2005/C 271/14)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-129/04 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Conseil d'État (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Espace Trianon SA, Société wallone de location-financement SA (Sofibail) gegen Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l'emploi (FOREM) vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammervorsitzenden C. W. A. Timmermanns sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 1 der Richtlinie 89/665 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der nur die Gesamtheit der Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich als solche an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt, aber nicht den Zuschlag erhalten hat, die Vergabeentscheidung nachprüfen lassen kann, nicht aber lediglich eines ihrer Mitglieder als Einzelner.

2.

Das Gleiche gilt, wenn alle Mitglieder einer solchen Gesellschaft gemeinsam klagen, aber die Klage eines ihrer Mitglieder für unzulässig erklärt wird.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


29.10.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-278/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2001/88/EG und 2001/93/EG - Gesundheitspolizei - Schutz von Schweinen - Nichtumsetzung)

(2005/C 271/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-278/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 29. Juni 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Braun und A. Bordes) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: A. Tiemann), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter M. Ilešič und E. Levits (Berichterstatter) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 und 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 228 vom 11.9.2004.


29.10.2005   

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C 271/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-288/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien [Österreich]): AB gegen Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk (1)

(Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Beamtenstatut - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Örtlicher Bediensteter bei der Vertretung der Kommission in Österreich - Besteuerung)

(2005/C 271/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-288/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien (Österreich), mit Entscheidung vom 28. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2004, in dem Verfahren AB gegen Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, K. Schiemann, E. Juhász (Berichterstatter) und M. Ilešič — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans über den Status eines ihrer Bediensteten und die für ihn geltende Beschäftigungsregelung ist für die nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden bei der Anwendung der Artikel 13 und 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften bindend, so dass diese keine eigenständige Einstufung des fraglichen Dienstverhältnisses vornehmen können.


(1)  ABl. C 251 vom 9.10.2004.


29.10.2005   

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C 271/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-427/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/16/EG - Transeuropäische Netze - Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems - Nichtumsetzung)

(2005/C 271/17)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-427/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 5. Oktober 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: W. Wils und G. Zavvos) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: N. Dafniou), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter M. Ilešič und E. Levits (Berichterstatter) — Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: R. Grass — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verstoßen, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 6 vom 8.01.2005.


29.10.2005   

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C 271/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-448/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/40/EG - Gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2005/C 271/18)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-448/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 27. Oktober 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. O'Reilly und A. M. Rouchaud-Joët) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und M. Ilešič (Berichterstatter) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen verstoßen, dass es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie mit Ausnahme ihres Artikels 7 nachzukommen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 314 vom 18.12.2004.


29.10.2005   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-462/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/40/EG - Gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2005/C 271/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-462/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 29. Oktober 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. O'Reilly und E. de March) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von A. Cingolo, avocat), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und M. Ilešič (Berichterstatter) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen verstoßen, dass sie nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie mit Ausnahme ihres Artikels 7 nachzukommen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


29.10.2005   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 14. Juli 2005

in der Rechtssache C-31/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG - Netze und Dienste - Elektronische Kommunikation - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2005/C 271/20)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-31/05, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Shotter) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und S. Ramet), betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. Januar 2005, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris (Berichterstatter) und G. Arestis — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 14. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), aus der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) und aus der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


29.10.2005   

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C 271/11


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 8. September 2005

in der Rechtssache C-57/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2005/C 271/21)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-57/05, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J.-P. Keppenne) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues, E. Belliard und R. Loosli-Surrans), betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 9. Februar 2005, hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter S. von Bahr und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 8. September 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel verstoßen, indem sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


29.10.2005   

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C 271/12


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 21. Juni 2005

in den verbundenen Rechtssachen C-483/00, C-485/00 bis C-488/00, C-492/00 bis C-494/00, C-496/00, C-500/00 und C-21/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal amministrativo regionale Lazio [Italien]): Azienda Agricola Nardoni di Benedetto Nardoni gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-483/00), Azienda Agricola Antonio Tonon gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) im Beistand des Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-485/00), Azienda Agricola Beniamino Brutti u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) im Beistand des Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica u. a. (C-486/00), Cooperativa Nuova Latte Srl gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (C-487/00), Azienda Agricola Fermo e Gabriele Borini ss gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-488/00), Giuseppe De Marchi u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-492/00), Ferdinando Pavan u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-493/00), Associazione dei Produttori di Latte delle Terre del Granducato u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero delle Politiche Agricole e Forestali sowie gegen Region Toscana (C-494/00), Associazione Agricola Produttori Castellani Soc. coop. arl u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-496/00), Azienda Agricola Pietro Baita u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (C-500/00) sowie Giorgio Accarini u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-21/01) (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgaben auf Milch - Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/92 und 536/93 - Referenzmengen - Nachträgliche Berichtigung)

(2005/C 271/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

In den verbundenen Rechtssachen C-483/00, C-485/00 bis C-488/00, C-492/00 bis C-494/00, C-496/00, C-500/00 und C-21/01 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale Lazio (Italien) mit Entscheidungen vom 6. Juli 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2000 und, für die Rechtssache C-21/00 am 18. Januar 2001 in den Verfahren Azienda Agricola Nardoni di Benedetto Nardoni gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministrero del Tesoreo, del Bilancio e della Programmaczione Economica (C-483/00), Azienda Agricola Antonio Tonon gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) im Beistand des Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-485/00), Azienda Agricola Beniamino Brutti u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) im Beistand des Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica u. a. (C-486/00), Cooperativa Nuova Latte Srl gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (C-487/00), Azienda Agricola Fermo e Gabriele Borini ss gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-488/00), Giuseppe De Marchi u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-492/00), Ferdinando Pavan u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-493/00), Associazione dei Produttori di Latte delle Terre del Granducato u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero delle Politiche Agricole e Forestali sowie gegen Region Toscana (C-494/00), Associazione Agricola Produttori Castellani Soc. coop. arl u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-496/00), Azienda Agricola Pietro Baita u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (C-500/00) sowie Giorgio Accarini u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-21/01), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass — am 21. Juni 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor und die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor sind dahin auszulegen, dass es danach einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, im Anschluss an Kontrollen die den einzelnen Erzeugern zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen zu berichtigen und dementsprechend die geschuldeten Zusatzabgaben nach Neuzuweisung der nicht genutzten Referenzmengen und nach Ablauf der Frist für die Zahlung der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geschuldeten Abgaben neu zu berechnen.


(1)  ABl. C 118 vom 21.4.2001.


29.10.2005   

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C 271/13


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 15. Juli 2005

(Rechtssache C-284/05)

(2005/C 271/23)

Verfahrenssprache: Finnisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. Juli 2005 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Wilms und P. Aalto, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (1) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (2) verstoßen hat, indem sie sich geweigert hat, die Eigenmittel zu berechnen und zu zahlen, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter von 1998 bis 2002 unter Verstoß gegen Artikel 26 EG und Artikel 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und damit unter Verstoß gegen den Zolltarif weder festgesetzt noch der Kommission zur Verfügung gestellt hat, und indem sie sich geweigert hat, Verzugszinsen für die Zeit zu zahlen, in der sie die Eigenmittel der Kommission nicht zur Verfügung gestellt hat, und

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Eigenmittel der Gemeinschaft bestehen u. a. in den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen. Die Kommission macht geltend, die Mitgliedstaaten hätten die Höhe der Zölle festzustellen, sobald sie über die erforderlichen Angaben verfügten, und diese Mittel fristgerecht auf dem Konto der Eigenmittel der Gemeinschaft gutzuschreiben. Auf verspätete Gutschriften seien Zinsen gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu entrichten. Artikel 296 EG betreffe eng begrenzte Ausnahmetatbestände. Diese Ausnahmen könnten wegen ihrer Begrenztheit nicht weit ausgelegt werden. Ein Mitgliedstaat, der sich auf diese Ausnahmen berufen wolle, müsse zur Rechtfertigung dafür, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, nachweisen, dass sein Handeln nicht über die Grenzen der vorgenannten Tatbestände hinausgegangen sei. Die Verordnung (EG) Nr. 150/2003 zur Aussetzung der Zölle für militärische Ausrüstungsgüter (3) könne erst vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an angewandt werden, und könne nicht rückwirkend vor diesem Zeitpunkt gelten.

Die Republik Finnland bestreite ihre Melde- und Zahlungspflicht sowie ihre Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen insgesamt.


(1)  Verordnung Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. L 155 vom 15.6.1989, S. 1.

(2)  Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

(3)  Verordnung Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter, ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 1.


29.10.2005   

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C 271/13


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Rovaniemen hallinto-oikeus vom 15. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Länsstyrelsen i Norrbottens län gegen Lapin liitto

(Rechtssache C-289/05)

(2005/C 271/24)

Verfahrenssprache: Finnisch

Das Rovaniemen hallinto-oikeus (Finnland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 15. Juli 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Juli 2005, in dem Rechtsstreit Länsstyrelsen i Norrbottens län gegen Lapin liitto um Vorabentscheidung über die Auslegung der Nr. 1.7 der Regel Nr. 1 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission (1) (später Nr. 1.8 der Regel Nr. 1 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 der Kommission (2).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen, ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 hinsichtlich der Regeln für die Zuschussfähigkeit von Kofinanzierungen aus den Strukturfonds, ABL. L 160 vom 28.6.2003, S. 48.


29.10.2005   

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C 271/14


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Münster vom 5. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Columbus Container Services B.V.B.A. & Co. gegen Finanzamt Bielefeld-Innenstadt

(Rechtssache C-298/05)

(2005/C 271/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Finanzgericht Münster ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 5. Juli 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. Juli 2005, in dem Rechtsstreit Columbus Container Services B.V.B.A. & Co. gegen Finanzamt Bielefeld-Innenstadt, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Widerspricht es den Bestimmungen in Art. 52 EG-Vertrag (EGV), jetzt Art. 43 EG, und in Art. 73 b bis 73 d EGV, jetzt Art. 56 bis 58 EG, wenn die Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 des Außensteuergesetzes (AStG) in der Fassung des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 (BGBl 1993 I, S. 2310) die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in der ausländischen Betriebsstätte eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, entgegen dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 11.04.1967 nicht durch Freistellung der Einkünfte von der inländischen Besteuerung, sondern durch Anrechnung der auf die Einkünfte erhobenen ausländischen Ertragsteuer von der Doppelbesteuerung befreien?


29.10.2005   

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C 271/14


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Schiedshof (Belgien) vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit VoG Advocaten voor de wereld gegen Ministerrat

(Rechtssache C-303/05)

(2005/C 271/26)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Schiedshof (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 13. Juli 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. Juli 2005, in dem Rechtsstreit VoG Advocaten voor de wereld gegen Ministerrat um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union 2002/584/JI (1) vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vereinbar mit Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union, demzufolge Rahmenbeschlüsse nur zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten angenommen werden können?

2.

Ist Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten insofern, als er bei den darin aufgeführten Straftaten die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit aufhebt, vereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union, und zwar insbesondere mit dem durch diese Bestimmung gewährleisteten Legalitätsprinzip in Strafsachen sowie mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung?


(1)  ABl. L 190, S. 1.


29.10.2005   

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C 271/14


Rechtsmittel der Fred Olsen, SA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-17/02, Fred Olsen, SA, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch: Königreich Spanien, eingelegt am 22. August 2005

(Rechtssache C-320/05 P)

(2005/C 271/27)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Fred Olsen, SA, hat am 22. August 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-17/02, Fred Olsen, SA, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Königreich Spanien, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführerin ist R. Marín Correa, abogado.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das angefochtene Urteil wegen Verstoßes gegen das Recht der Rechtsmittelführerin auf die Erhebung von für ihre Verteidigung sachdienlichen Beweisen für nichtig zu erklären oder

2.

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und ein neues Urteil zu erlassen, mit dem die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 (1) über die staatliche Beihilfe Nr. NN 48/2001 entsprechend dem Antrag aus der Klageschrift der Fred Olsen, SA, für nichtig erklärt wird;

3.

neben allem im Rahmen einer ordentlichen Rechtspflege Gebotenen insbesondere über die Auferlegung von Kosten im Zusammenhang mit den in der ersten Instanz entstandenen Kosten, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen sind, zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens werden ein Verstoß gegen das Recht auf Erhebung der für die Verteidigung sachdienlichen Beweise, das Teil des in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte geschützten Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren sei, sowie ein Rechtsirrtum bei der Würdigung der tatsächlich erhobenen Beweise gerügt.

Gegen dieses Recht sei durch die Weigerung, verschiedene für die Begründetheit der Nichtigkeitsklage wesentliche Urkundsbeweise zu erheben, verstoßen worden; diese Klage sei hinsichtlich ihrer wesentlichen Argumente gerade wegen Fehlens des Nachweises oder der Begründung der Argumente abgewiesen worden. Außerdem seien wesentliche Beweismittel für die Begründetheit der Nichtigkeitsklage durch das Gericht verfälscht oder nicht gewürdigt worden.

2.

Zweitens wird ein Verstoß gegen Artikel 253 EG gerügt, weil die angefochtene Entscheidung in ihren wesentlichen Aspekten unzureichend begründet sei; und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der in den Beschwerden, die zu dieser Entscheidung geführt hätten, aufgeworfenen wesentlichen Frage in Bezug auf die fehlende vertragliche Grundlage der an die Trasmediterránea zum Ausgleich der Kosten personeller Umstrukturierung erfolgten Zahlungen.

3.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Artikel 88 EG und Artikel 19 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht. Die zweckdienlichen Maßnahmen, die in der im Zusammenhang mit dem von der Trasmediterránea und dem Königreich Spanien 1978 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen ergangenen Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1997 enthalten seien, bestünden in der Abschaffung der in diesem Vertrag enthaltenen Beihilfereglung und verböten deren Verlängerung hinsichtlich der Strecken zwischen den Kanarischen Inseln.

4.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Artikel 86 Absatz 2 EG in Verbindung mit einem Verstoß gegen Artikel 173 EG gerügt, weil das Gericht bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage und der Bestätigung der Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung über seine Funktion und Zuständigkeit als nachprüfendes Gericht hinausgegangen sei. Auch sei gegen Artikel 253 EG verstoßen worden.

Das Gericht habe nämlich in dem angefochtenen Urteil damit, dass es die Gültigkeit bestimmter Entschädigungen für die Erbringung vermeintlicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bestätige, nicht nur die Bestimmungen des Artikels 86 Absatz 2 EG und die sie auslegende Rechtsprechung verkannt (weil die Voraussetzungen, die in dieser Vorschrift für die Zulässigkeit der Zahlungen enthalten seien, nicht erfüllt seien), sondern es habe außerdem seine Zuständigkeit überschritten, indem es dieses Urteil auf Argumente oder Begründungen gestützt habe, die sich von denen unterschieden, die damals in der Entscheidung enthalten gewesen seien und die sich infolge des Vorbringens und der erhobenen Beweise als ungesichert herausgestellt hätten.


(1)  ABl. 2002, C 96, S. 4.


29.10.2005   

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C 271/15


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich, eingereicht am 24. August 2005

(Rechtssache C-323/05)

(2005/C 271/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 24. August 2005 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Antonio Aresu und Nicola Yerrell, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1) nachzukommen, und/oder die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

2.

dem Vereinigten Königreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 15. Januar 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.


29.10.2005   

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C 271/15


Rechtsmittel der Industrias Químicas del Vallés, S.A., gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2005 in der Rechtssache T-158/03, Industrias Químicas del Vallés, S.A., gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 26. August 2005

(Rechtssache C-326/05 P)

(2005/C 271/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Industrias Químicas del Vallés, S.A., hat am 26. August 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2005 in der Rechtssache T-158/03, Industrias Químicas del Vallés, S.A., gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind C. Fernández Vicién, I. Moreno-Tapia Rivas und J. Sabater Marotias, abogados.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

2.

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Juni 2005 aufzuheben;

3.

dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/308/EG (1) der Kommission vom 2. Mai 2003 über die Nichtaufnahme von Metalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (2) des Rates stattzugeben;

4.

hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

5.

die Kommission auf jeden Fall zu verurteilen, sämtliche Kosten zu tragen, die sich aus dem vorliegenden Verfahren, dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und gegebenenfalls dem Verfahren der einstweiligen Anordnung ergeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens macht die Industrias Químicas del Vallés, S.A. (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), geltend, dass das Gericht erster Instanz (im Folgenden: Gericht) bei der Prüfung der Rechtsauskunft der Kommission zu der Frage, welche Folgen es habe, dass sich der einzige Antragsteller, der vollständige Unterlagen vorgelegt habe, aus dem Verfahren der Bewertung von Metalaxyl zurückgezogen habe, die in diesem Fall vorliegenden Beweise verfälscht habe.

2.

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es einen ihrer Klagegründe allein gestützt auf einen Auszug aus einem Dokument zurückgewiesen habe, das sie, wie das Gericht selbst einräume, während des Verwaltungsverfahrens niemals habe einsehen können.

3.

Drittens habe das Gericht dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt, dass es die Grundsätze der Vorsorge und der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall unzutreffend ausgelegt und angewandt habe, indem es sich zur Rechtfertigung der ursprünglich angefochtenen Entscheidung der Kommission auf Gründe des Gesundheitsschutzes gestützt habe.

4.

Viertens habe das Gericht bei der Auslegung und der Anwendung des für den vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Rahmens, insbesondere der in der Richtlinie 91/414/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 enthaltenen Vorschriften über das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln, rechtsfehlerhaft gehandelt. Das Gericht habe insbesondere i) die Begriffe „vollständige Unterlagen“ und „ergänzende Informationen“ verwechselt, ii) irrtümlich festgestellt, dass im Fall mehrerer Antragsteller für denselben Stoff jeder Antragsteller über vollständige Unterlagen verfügen müsse, iii) die Rolle des Bericht erstattenden Mitgliedstaats in den nach der Erstellung der Monographie liegenden Phasen falsch beurteilt.

5.

Fünftens habe das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission mit der Ablehnung einer Fristverlängerung zur Fortsetzung der Bewertung von Metalaxyl keinen offensichtlichen Ermessensfehler begangen habe: Das Gericht gehe in diesem Zusammenhang von einer falschen Voraussetzung aus, und seine Begründung sei in Bezug auf die von der Kommission auf dem fraglichen Gebiet gewährten Fristverlängerungen widersprüchlich.

6.

Sechstens sei die Begründung des Gerichts insofern widersprüchlich und überzogen, als es einen ihrer Klagegründe gestützt auf eine in der angefochtenen Entscheidung nicht enthaltene Begründung zurückgewiesen habe.

7.

Schließlich habe das Gericht gegen die geltenden Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es im Urteil ohne Angabe von Gründen einen Teil ihrer vom Berichterstatter im Sitzungsbericht wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen ignoriert habe.


(1)  ABl. L 113 vom 7.5.2003, S. 8.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


29.10.2005   

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C 271/16


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Finanzamt Dinslaken gegen Gerold Meindl, Beteiligte: Christine Meindl-Berger

(Rechtssache C-329/05)

(2005/C 271/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 28. Juni 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. September 2005, in dem Rechtsstreit Finanzamt Dinslaken gegen Gerold Meindl, Beteiligte: Christine Meindl-Berger, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Liegt ein Verstoß gegen Art. 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vor, wenn einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24000 DM erzielt, wenn diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei sind?


29.10.2005   

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C 271/17


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Hovrätt för Övre Norrland vom 22. August 2005 in dem Rechtsstreit Granberg gegen Åklagaren

(Rechtssache C-330/05)

(2005/C 271/31)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Das Hovrätt för Övre Norrland (Schweden) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. August 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. September 2005, in dem Rechtsstreit Granberg gegen Åklagaren um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG (im Folgenden: Richtlinie) die Möglichkeit, Heizöl generell vom Geltungsbereich des Artikels 8 der Richtlinie auszunehmen, so dass ein Mitgliedstaat vorschreiben darf, dass eine Privatperson, die selbst und für ihren Eigenbedarf Heizöl in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in dem es in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, und es selbst in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert hat, dort Verbrauchsteuer zu entrichten hat, unabhängig davon, auf welche Weise das Heizöl befördert wurde?

2.

Ist — falls Frage 1 bejaht wird — Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie mit den wesentlichen Grundsätzen des Vertrages über den freien Warenverkehr und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn der Zweck des Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie offensichtlich darin besteht, Privatpersonen von der Beförderung von Mineralölen abzuhalten, indem eine Ausnahme von dem Grundsatz vorgesehen wird, dass bei Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworben und selbst befördert haben, die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat erhoben wird, in dem die Waren erworben wurden, und ist ein solcher Zweck mit der vom Rat für die Richtlinie gewählten Rechtsgrundlage vereinbar oder ist Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie ungültig?

3.

Handelt es sich — falls Frage 1 verneint wird — bei der Beförderung von 3 000 Litern Heizöl mittels dreier so genannter IBC-Behälter, die an sich für die gewerbliche Beförderung von Gefahrgütern, u. a. Flüssigkeiten, zugelassen werden können, durch eine Privatperson im Laderaum eines Lieferwagens um eine Beförderung auf atypische Weise im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie?

4.

Ist mit Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie eine Regelung im Recht eines Mitgliedstaats vereinbar, nach der eine Privatperson, die selbst und für ihren Eigenbedarf Heizöl in einem anderen Mitgliedstaat, in dem es in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, erworben hat und es selbst auf atypische Weise im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert hat, verpflichtet ist, eine Sicherheit für die Bezahlung der Verbrauchsteuern zu leisten sowie bei der Beförderung das vereinfachte Begleitdokument und einen Nachweis über die geleistete Sicherheit für die Verbrauchsteuern mitzuführen.


29.10.2005   

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C 271/17


Rechtsmittel des Internationalen Hilfsfonds e.V. gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2005 in der Rechtssache T-294/04, Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 6. September 2005

(Rechtssache C-331/05 P)

(2005/C 271/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Internationale Hilfsfonds e.V. hat am 6. September 2005 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2005 in der Rechtssache T-294/04, Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführerin ist Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Kaltenecker, 5, rue Raffet, F-75016 Paris.

Der Rechtsmittelführer beantragt

1.

den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2005 in der Rechtssache T-294/04 (1) aufzuheben und die Rechtssache entweder an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen oder die Beklagte zur Zahlung von Euro 54.037,00 an den Kläger zu verurteilen;

2.

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

Der Rechtsmittelführer begründet sein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss des Gerichts erster Instanz mit der irrtümlichen Wertung und Anwendung der Verfahrensregeln und des Gemeinschaftsrechts sowie mit der Nichtbeachtung von Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte:

1.

Das Gericht habe übersehen, dass rechtlich und sachlich ein Unterschied bestehe zwischen Verfahrenskosten, die in Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehen, und den Kosten, die im Wege einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden.

2.

Das Gericht habe keine rechtlich haltbare Erklärung dafür gegeben, dass es quasi ex officio die Anwaltskosten in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten aus den Kosten, die in einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden können, ausschließt. Es habe die sachliche und rechtliche Begründung der Notwendigkeit der Einschaltung eines Anwalts in den von dem Rechtsmittelführer eingeleiteteten Beschwerdeverfahren nicht geprüft.

3.

Das Gericht habe die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission und dem geltend gemachten Schaden in oberflächlicher Weise betrachtet und falsch beurteilt.

4.

Das Gericht habe in rechtsirrtümlicher Weise eine Entscheidung des Gerichtshofs zur Begründung seiner abwegigen Behauptung, ein Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten bedürfe grundsätzlich nicht der Einschaltung eines Anwalts, herangezogen. Die genannte Entscheidung habe sich auf den Fall eines Bediensteten der Kommission bezogen, der nach dienstrechtlichen Kriterien zu beurteilen war und in keinem inneren Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stand.


(1)  Abl. Nr. C 229 vom 17. September 2005


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Streichung der Rechtssache C-360/01 (1)

(2005/C 271/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Mit Beschluss vom 4. April 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-360/01 — Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Rat der Europäischen Union — angeordnet.


(1)  ABl. C 331 vom 24.11.2001.


29.10.2005   

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Streichung der Rechtssache C-108/04 (1)

(2005/C 271/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Mit Beschluss vom 3. Mai 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-108/04 (Vorabentscheidungsersuchen der Sala de lo Social des Tribunal Superior de Justicia de Galicia) — Divina Cortiñas Yáñez gegen Instituto Nacional de Seguridad Social und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) — angeordnet.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


29.10.2005   

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Streichung der Rechtssache C-425/04 (1)

(2005/C 271/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-425/04 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik — angeordnet.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


29.10.2005   

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Streichung der Rechtssache C-458/04 (1)

(2005/C 271/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Mit Beschluss vom 29. April 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-458/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif Caen) — Chambre de commerce et d'industrie de Flers-Argentan gegen Leiter der Finanzverwaltung, DIRCOFI Ouest — angeordnet.


(1)  ABl. C 19 vom 22.1.2005.


GERICHT ERSTER INSTANZ

29.10.2005   

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Mitteilung

(2005/C 271/37)

Am 6. Oktober 2005 ist Herr Hans Jung, Kanzler des Gerichts erster Instanz, aus seinem Amt ausgeschieden; am selben Tag hat Herr Emmanuel Coulon, der mit Beschluss des Gerichts vom 5. Juli 2005 nach Artikel 224 Absatz 4 EG-Vertrag und Artikel 14 Absatz 4 EGKS-Vertrag sowie nach den Artikeln 20 und 7 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts zum Kanzler des Gerichts erster Instanz ernannt worden ist, seinen Eid geleistet und sein Amt für einen Zeitraum von sechs Jahren bis zum 5. Oktober 2011 angetreten.


29.10.2005   

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Klage, eingereicht am 21. Juli 2005 — Republik Zypern/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-300/05)

(2005/C 271/38)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger(in/nen): Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte[r]: Petros Kliridis)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 651/2005 (1);

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Durch die angefochtene Verordnung wird die Verordnung Nr. 60/2004 (2) mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten geändert. Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung dieser Verordnung, wobei sie sich vor allem auf die Unzuständigkeit der Kommission für deren Erlass beruft. Im Einzelnen macht die Klägerin geltend, aufgrund von Artikel 41 der Beitrittsakte von 2003 sei die Kommission zum Erlass von Übergangsmaßnahmen für den Fall ermächtigt, dass derartige Maßnahmen erforderlich seien, um den Übergang von der vor dem Beitritt der neuen Staaten geltenden Regelung zu der sich aus der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik ergebenden Regelung zu erleichtern. Die Kommission habe jedoch nicht dargetan, dass die von ihr erlassenen Maßnahmen erforderlich gewesen seien und sei folglich nicht zu deren Erlass befugt gewesen. Außerdem gebe dieser Artikel 41 klar zu verstehen, dass nur der Erlass von Maßnahmen zulässig sei, die für die neuen Mitgliedstaaten nützlich seien. Die mit der neuen Verordnung erlassenen Maßnahmen nützten den neuen Mitgliedstaaten jedoch nicht, sondern benachteiligten sie vielmehr.

In demselben Rahmen beruft die Klägerin sich auf eine unzulängliche Begründung, da nicht zufriedenstellend erklärt werde, welche Gründe zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hätten. Außerdem beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit, als die Kommission nicht dargetan habe, dass der Erlass irgendeiner Maßnahme erforderlich gewesen sei, während die Kommission auf jeden Fall andere Maßnahmen hätte ergreifen können, um zu verhindern, dass sich in den neuen Mitgliedstaaten Zuckerüberschüsse bildeten, ohne dass es notwendig gewesen wäre, Maßnahmen wie die in der angefochtenen Verordnung enthaltenen zu erlassen.

Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die angefochtene Verordnung gegen den Grundsatz verstoße, wonach die Rückwirkung von Gesetzen verboten sei, da durch sie Verpflichtungen auferlegt würden, die Zuckermengen beträfen, die vor ihrem Inkrafttreten gesammelt worden seien.

Schließlich vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, da die angefochtene Verordnung eine unterschiedliche Behandlung der Unternehmen der neuen Mitgliedstaaten und derjenigen der alten Mitgliedstaaten vorsehe, was die Folgen einer ähnlichen, wenn nicht der gleichen Situation angehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 651/2005 der Kommission vom 28. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estland, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 108, S. 3).

(2)  ABl. L 9, S. 8.


29.10.2005   

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C 271/19


Klage, eingereicht am 2. August 2005 — Guigard/Kommission

(Rechtssache T-301/05)

(2005/C 271/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Philippe Guigard (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Jaume)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Fehlverhaltens der Kommission infolge der rechtswidrigen Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags zwischen ihr und dem Kläger;

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz sowohl für den beruflichen Schaden (in einer vorläufig geschätzten Höhe von 350 000 Euro) als auch für den immateriellen Schaden (in Höhe eines Betrages, der in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird);

Verurteilung der Beklagten in sämtliche Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage ist auf Ersatz des Schadens gerichtet, der dem Kläger angeblich durch die von ihm als rechtswidrig angesehene Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags entstanden ist, den er mit der Beklagten im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung des Niger geschlossen hatte.

Der Kläger, ein bei EuropAid registrierter Sachverständiger, trägt vor, er habe seit 1992 zahlreiche Aufgaben als Vertragsangestellter der Kommission wahrgenommen. Am 7. März 2002 habe er mit dieser einen Arbeitsvertrag als technischer Assistent beim Ministerium für Infrastruktur und Verkehr in Niamey für die Dauer von zwölf Monaten geschlossen. Die Aufgabe sei zufriedenstellend verlaufen. Die Verlängerung dieses Vertrages sei Gegenstand eines offiziellen Antrags des genannten Ministeriums als nationaler Anweisungsbefugter des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) gewesen.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger zunächst einen Verstoß gegen das Vierte Abkommen von Lomé geltend, weil die Kommission die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem nationalen Anweisungsbefugten des EEF und dem Leiter der Delegation missachtet habe; dieser könne sich der Verlängerung des Vertrages nicht widersetzen, weil Artikel 313 Absatz 2 Buchstabe k des Abkommens die ausschließliche Zuständigkeit für die Heranziehung von Sachverständigen der technischen Hilfe dem nationalen Anweisungsbefugten zuweise, der nur verpflichtet sei, den Leiter der Delegation entsprechend zu unterrichten. Außerdem habe die Kommission jedenfalls die zwingende dreißigtägige Frist des Artikels 314 des Abkommens, um den Antrag des nationalen Anordnungsbefugten hinsichtlich der Vertragsverlängerung zu beantworten, nicht beachtet.

Der Kläger beruft sich schließlich auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie gegen das Sorgfaltsprinzip.


29.10.2005   

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C 271/20


Klage, eingereicht am 1. August 2005 — Balabanis und Le Dour/Kommission

(Rechtssache T-305/05)

(2005/C 271/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Panagiotis Balabanis (Brüssel, Belgien), Olivier Le Dour (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte X. Martin M., S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Verdienste der Kläger im Beförderungsjahr 2004 nicht zu berücksichtigen, und der Entscheidungen, sie nicht in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe zu befördern;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger tragen vor, sie seien am 16. März 2002 zu Beamten auf Probe ernannt worden und verfügten daher gemäß Artikel 45 des Statuts in der neuen Fassung seit dem 16. März 2004 über die erforderliche Mindestdienstzeit von zwei Jahren. Sie wenden sich gegen die Weigerung der Anstellungsbehörde, sie im Beförderungsjahr 2004 als beförderungsfähig anzusehen und in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe zu befördern.

Sie stützen ihre Anträge auf einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts. Nach dieser neuen Vorschrift sei die Probezeit bei der Ermittlung der Mindestdienstzeit zu berücksichtigen.


29.10.2005   

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C 271/20


Klage, eingereicht am 10. August 2005 — Scippacercola und Terezakis/Kommission

(Rechtssache T-306/05)

(2005/C 271/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Isabella Scippacercola und Ioannis Terezakis (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt A. Krystallidis)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2005, den Klägern zugegangen am 31. Mai 2005, mit der es abgelehnt wurde, vertiefte Ermittlungen zu den Kosten und Einnahmen der Athens International Airport SA für die Bereitstellung von Dienstleistungen für die Passagiersicherheit, Einrichtungen für die Passagierabfertigung und Pkw-Parkdiensten einzuleiten, um festzustellen, ob es sich bei den von der AIA SA erhobenen Gebühren um einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung handele;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens und der damit verbundenen Aufwendungen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind Privatpersonen, die den internationalen Flughafen Athen/Spata benutzen. Sie wenden sich gegen die endgültige Entscheidung der Kommission nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 773/2004 (1), keine vertieften Ermittlungen zu den angeblich überhöhten Flughafengebühren einzuleiten, die von der Athens International Airport SA (im Folgenden: AIA SA) für Passagiersicherheit, Einrichtungen für die Passagierabfertigung und Pkw-Parkdienste erhoben werden.

Die Kläger machen einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend, da die Kommission angenommen habe, dass die Passagiersicherheitskontrollen keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 82 EG und die Pkw-Parkdienste kein relevanter Markt seien.

Die Kommission habe auch keinen ordnungsgemäßen Vergleich zwischen den Kosten und den Einnahmen der AIA SA für die Bereitstellung von Sicherheitsdienstleistungen, Einrichtungen für die Passagierabfertigung und Pkw-Parkdiensten angestellt, da sie die Korrektheit der von der AIA SA vorgelegten Angaben inhaltlich nicht nachgeprüft habe.

Außerdem habe die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie sich (i) zur Verwendung unterschiedlicher Gebührensätze für die Passagierabfertigung bei internationalen und nationalen Flügen und (ii) zur Erhebung einer Abfertigungs- und Sicherheitsgebühr bei Linienflügen, die bei Charterflügen nicht erhoben werde, nicht geäußert habe.

Schließlich machen die Kläger eine Verletzung des Artikels 253 EG dadurch geltend, dass die Kommission die Kosten und Einnahmen der AIA SA, auf die sie ihr Ergebnis gestützt habe, dass die AIA SA keine überhöhten Gebühren verlange, nicht angegeben habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission, ABl. L 123 vom 27. April 2004, S. 18.


29.10.2005   

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C 271/21


Klage, eingereicht am 12. August 2005 — ASTEC Global Consultancy/Kommission

(Rechtssache T-310/05)

(2005/C 271/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): ASTEC Global Consultancy Limited (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte[r]: B. O'Connor, solicitor, und I. Carreño, lawyer)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2005 (Referenznr. AIDCO/F3/ACH D (2005) 19574), mit der der Antrag der Klägerin auf Teilnahme am Los 3 des Ausschreibungsverfahrens der Kommission EuropeAid//119860/C/SV multi abgelehnt wurde;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin habe als Konsortialführerin am 15. April 2005 einen Antrag auf Teilnahme am Los 3 des Rahmenvertrags betreffend eine erneute Eröffnung des Ausschreibungsverfahren der Kommission EuropeAid//119860/C/SV multi eingereicht. Zu den Mitgliedern des Konsortiums habe u. a. die Austroconsult Ges.m.b.H gehört. Diese sei auch Mitglied eines anderen Konsortiums gewesen, das sich für dasselbe Los beworben habe. Am 31. Mai 2005 sei Austroconsult aus diesem anderen Konsortium förmlich ausgeschieden.

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission es abgelehnt, die Bewerbung der Klägerin in die engere Wahl aufzunehmen, mit der Begründung, die Bewerbung entspreche nicht der Ausschreibungsbekanntmachung, da Austroconsult auch in einer anderen Bewerbung vertreten sei.

Zur Begründung ihres Antrags, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, macht die Klägerin geltend, die Kommission habe wesentliche Verfahrensvorschriften für Ausschreibungsverfahren verletzt, da ein etwaiger Interessenkonflikt aufgrund einer Beteiligung von Austroconsult an zwei Konsortien durch das Ausscheiden von Austroconsult aus dem anderen Konsortium beseitigt worden sei. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, Austroconsult habe nicht als tatsächliches Mitglied des anderen Konsortiums angesehen werden können, da ihr Schreiben in den Bewerbungsunterlagen nicht datiert gewesen sei.

Ferner habe die Kommission die Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Sorgfalt verletzt, da sie es unterlassen habe, über das Ausscheiden von Austroconsult aus dem anderen Konsortium Nachforschungen anzustellen, sofern sie daran Zweifel gehabt habe, und diese Zweifel der Klägerin nicht mitgeteilt habe. Die Klägerin ohne jede weitere Klärung auszuschließen, sei unverhältnismäßig und stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.

Schließlich habe die Kommission, indem sie nur sechs Bewerber in die engere Auswahl gezogen und das Ausschreibungsverfahren fortgesetzt habe, gegen die in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Regeln verstoßen, nach denen mindestens acht Bewerber auszuwählen waren. Außerdem sei die Klägerin benachteiligt worden, da bei dem ursprünglichen Ausschreibungsverfahren und der ersten Neuausschreibung des Verfahrens, an denen sie erfolgreich teilgenommen habe, die Regel, dass mindestens acht Bewerber auszuwählen seien, eingehalten worden sei, anders als bei der zweiten Neuausschreibung, bei der sie ausgeschlossen worden sei.


29.10.2005   

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C 271/22


Klage, eingereicht am 9. August 2005 — Rounis/Kommission

(Rechtssache T-311/05)

(2005/C 271/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Georgios Rounis (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung der Kommission aufzuheben, mit der die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge des Klägers, der für die Deckung der Studienkosten seiner Tochter im Studienjahr 2003–2004 vorgesehen war, abgelehnt wurde;

Ersatz für den materiellen und immateriellen Schaden zu gewähren, der durch verschiedene, auf unterschiedlichen Ebenen begangene wesentliche Amtsfehler entstanden ist und der nach billigem Ermessen vorbehaltlich einer Erhöhung oder Ermäßigung im Laufe des Verfahrens auf insgesamt 13 582,88 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,25 % bis zur vollständigen Zahlung geschätzt wird;

der Beklagten jedenfalls die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der auch in der Rechtssache T-17/01 (1) geklagt hatte, wendet sich u. a. gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Überweisung von 35 % seiner monatlichen Nettodienstbezüge in das Vereinigte Königreich, die für die Deckung der mit dem Universitätsstudium seiner Tochter verbundenen Kosten vorgesehen waren, abgelehnt wurde.

Er habe den Beweis für die tatsächlichen Belastungen im Vereinigten Königreich erbracht, und den Anspruch auf eine solche Überweisung habe man ihm mit Urteil vom 16. Mai 2002 in der genannten Rechtssache, ergänzt durch das Urteil vom 30. September 2003, zuerkannt.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger einen Verstoß gegen die Artikel 62 und 67 des Statuts sowie gegen Artikel 17 der Anhänge VII und XIII des Statuts geltend, auch in ihrer Fassung des am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen neuen Statuts. Er rügt außerdem eine Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze wie der Grundsätze der ordnungsgemäßen und gesunden Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und gegen die Grundsätze, nach denen die Anstellungsbehörde eine Entscheidung nur aus relevanten und nicht mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behafteten Gründen erlassen dürfe.


(1)  Urteile vom 16. Mai 2002 (Slg. ÖD 2002, I-A-63 und II-301) und vom 30. September 2003 (Slg. ÖD 2003, I-A-221 und II-1079).


29.10.2005   

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C 271/22


Klage, eingereicht am 9. August 2005 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/E. Alexiadou

(Rechtssache T-312/05)

(2005/C 271/44)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger(in/nen): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: Dimitrios Triantafyllou und Rechtsanwalt Dimos Nikolopoulos)

Beklagte(r): Efphrosyni Alexiadou

Anträge der Klagepartei(en)

die Beklagte zu verurteilen, der Kommission einen Betrag in Höhe von 26 068,11 Euro zu zahlen, der dem Betrag des geschuldeten Kapitals von 23 036,41 Euro und den Betrag der geschuldeten Verzugszinsen vom 1. März 2003 zum 31. August 2005 in Höhe von 3 031,80 Euro entspricht;

die Beklagte zu verurteilen, der Kommission Zinsen in Höhe von 3,31 Euro pro Tag bis zur vollständigen Begleichung des Gesamtbetrags der Schuld zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch Europäische Kommission, habe mit der Beklagten als Mitglied eines Konsortiums den Vertrag Nr. G1ST-CT-2002-50227-PLASAMALEATHER über ein besonderes Programm für die Forschung und technologische Entwicklung betreffend die Bearbeitung mit kaltem Plasma für wasserundurchlässige Häute geschlossen.

Im Vertrag sei vorgesehen gewesen, dass die Kommission zur erfolgreichen Durchführung des betreffenden Vorhabens durch die Zahlung eines Betrages, der 832 362 Euro nicht überschreiten sollte, finanziell beitragen würde. In diesem Rahmen habe die Kommission der Beklagten über die Koordinatorin des Konsortiums einen Vorschuss in Höhe von 23 036,31 Euro gezahlt.

Unmittelbar nachdem die Beklagte diesen Betrag erhalten habe, habe sie jedoch gegenüber der Koordinatorin erklärt, dass sie die Herstellung von Lederartikeln einstelle, da sie beschlossen habe, ihre Tätigkeit in eine andere Richtung zu orientieren, dass sie den erfolgreichen Abschluss der Tätigkeiten des Programms nicht garantieren könne und dass sie es als besser ansehe, das Programm zu Beginn aller Tätigkeiten aufzugeben.

Auch nachdem die Beklagte wiederholt gemahnt worden sei, habe sie den Betrag des Vorschusses nicht zurückgezahlt, obwohl sie sich, wie die Koordinatorin bestätigt habe, an der Forschungstätigkeit nicht beteiligt habe und folglich den Betrag des Vorschusses nicht zu diesem Zweck verwendet habe.

Mit ihrer Klage begehrt die Kommission die Zahlung des oben genannten geschuldeten Betrages sowie der dafür geschuldeten Zinsen.


29.10.2005   

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C 271/23


Klage, eingereicht am 12. August 2005 — Republik Zypern/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-316/05)

(2005/C 271/45)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger(in/nen): Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte[r]: Petros Kliridis)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 832/2005 (1);

Verurteilung der Kommission zur Tragung die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beruft sich auf dieselben Klagegründe und wesentlichen Argumente wie in der Rechtssache T-300/05.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 3).


29.10.2005   

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C 271/23


Klage, eingereicht am 16. August 2005 — Kustom Musical Amplification Inc./HABM

(Rechtssache T-317/05)

(2005/C 271/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Kustom Musical Amplification Inc. (Cincinnati, USA) (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Edenborough, Barrister, und T. Bamford, Solicitor)

Beklagte(r): Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer in der Sache 1035/2004-2 aufzuheben oder, hilfsweise, unter Beschränkung der Waren auf „Saiteninstrumente, insbesondere elektrische Gitarren für Berufsmusiker“ in Klasse 15 teilweise aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 206 372 an das Amt zur Veröffentlichung zurückzuverweisen;

dem Harmonisierungsamt die Kosten der Beschwerdeführerin/Klägerin im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und dem Prüfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Eine dreidimensionale Marke, die den Klangkörper der sogenannten „Beast Guitar“ darstellt, für Waren in Klasse 15 (Saiteninstrumente, insbesondere Gitarren) (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 206 372).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.


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C 271/24


Klage, eingereicht am 25. August 2005 — AstraZeneca/Kommission

(Rechtssache T-321/05)

(2005/C 271/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): AstraZeneca AB (Sodertalje, Schweden) und AstraZeneca plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Brealey, QC, M. Hoskins, Barrister, F. Murphy, Solicitor)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 — AstraZeneca) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerinnen in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat den beiden Klägerinnen mit der angefochtenen Entscheidung eine Geldbuße in Höhe von 46 000 000 Euro und der erstgenannten Klägerin eine weitere Geldbuße in Höhe von 14 000 000 Euro wegen Verstößen gegen Artikel 82 EG und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auferlegt. Sie hat festgestellt, dass die Klägerinnen seit 1993 gegenüber Patentanwälten, nationalen Gerichten und Patentämtern bewusst unrichtige Angaben gemacht hätten, um ergänzende Schutzzertifikate zu erhalten, auf die sie, wie sie gewusst hätten, für ihr patentiertes Produkt „Omeprazole“, den in ihrem Arzneimittel „Losec“ enthaltenen Wirkstoff, keinen Anspruch gehabt hätten. Außerdem hätten die Klägerinnen 1998/99 die Strategie verfolgt, ihre „Losec“-Kapseln selektiv vom Markt zu nehmen, sie durch „Losec“-Tabletten zu ersetzen und die Löschung der Verkehrsgenehmigung für die Kapseln in Dänemark, Norwegen und Schweden zu beantragen. Beide Verstöße seien in der Absicht begangen worden, den Wettbewerb durch Generika und Parallelimporte in unlauterer Weise zu beschränken.

Die Klägerinnen fechten die Entscheidung der Kommission aus mehreren Gründen an. Als erstes machen sie geltend, dass die Kommission unzutreffend allein den Markt für Protonenpumpenhemmer, die zur Behandlung von durch Übersäuerung hervorgerufene Magen-/Darmkrankheiten verwendet würden, als den relevanten Markt definiert und Histaminrezeptorantagonisten vom relevanten Markt ausgeschlossen habe. Dieses Ergebnis wirke sich auch auf die Feststellung der Kommission zum Vorliegen einer beherrschenden Stellung aus, denn in der angefochtenen Entscheidung werde nicht untersucht, ob die Klägerinnen auch dann noch in einer beherrschenden Stellung wären, wenn Histaminrezeptorantagonisten in den relevanten Markt einbezogen würden.

Außerdem fechten die Klägerinnen die Feststellungen der Kommission zu den Verstößen aus rechtlichen und sachlichen Gründen an. Was die angeblichen unrichtigen Angaben in Bezug auf Patente angehe, so könnten derartige irreführenden Angaben bei der Beantragung gewerblicher Schutzrechte rechtlich keinen Missbrauch darstellen, sofern und solange die unredlich erworbenen Rechte nicht durchgesetzt würden oder durchgesetzt werden könnten. Außerdem seien die Klägerinnen nach zutreffender Auslegung von Artikel 82 EG nicht verpflichtet, eine Verkehrsgenehmigung für ein Produkt, das von ihnen nicht mehr vertrieben werde, nur deshalb aufrechtzuerhalten, weil dies den Wettbewerb für Generika und Parallelhändler erleichtern würde.

Im Übrigen rügen die Klägerinnen die Tatsachenfeststellungen der Kommission zu beiden Verstößen. Der Kommission sei der Nachweis des angeblichen Missbrauchs gewerblicher Schutzrechte rechtlich nicht gelungen, und außerdem habe es keine Strategie gegeben, „Losec“-Kapseln selektiv durch „Losec“-Tabletten zu ersetzen oder Verkehrsgenehmigungen für die Kapseln selektiv zurückzuziehen.


29.10.2005   

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C 271/24


Klage, eingereicht am 25. August 2005 — Estland/Kommission

(Rechtssache T-324/05)

(2005/C 271/48)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Kläger(in/nen): Republik Estland (Prozessbevollmächtigte[r]: Lembit Uibo, Regierungsbevollmächtigter)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission (ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 3)

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage wird die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglukose und Fruktose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (1) begehrt.

Die Klägerin stützt sich hierbei auf folgende Argumente:

Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 832/2005: Verletzung des Grundsatzes der gemeinsamen Verantwortlichkeit, da dass Kommissionsmitglied Fischer Boel beauftragt worden sei, die vom Markt zu nehmenden Zuckermengen vor dem Erlass der Verordnung festzustellen.

Bezüglich der Verordnungen zur Durchführung des EG-Vertrags Verstoß der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 gegen die Verordnung (EG) Nr. 60/2004, die ihre Rechtsgrundlage bilde, weil

a)

die Verordnung (EG) Nr. 832/2005 im Widerspruch zu Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 die in privaten Haushalten gelagerten Zuckermengen bei der Feststellung der Überschussmengen mit einbezogen habe;

b)

die Kommission im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 die besonderen Umstände, unter denen in Estland die Bestände gebildet worden seien, nicht berücksichtigt habe.

Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG, da in der Verordnung Nr. 832/2005 eine Begründung dafür fehle, dass der in den privaten Haushalten gelagerte Zucker in die Überschussmengen mit eingerechnet worden sei und die Umstände, unter denen die Bestände gebildet worden seien, unberücksichtigt geblieben seien.

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 nicht die besonderen Umstände, unter denen in Estland die Bestände gebildet worden seien, berücksichtigt habe, u. a. auch nicht den eigenen Beitrag der Europäischen Union zur Zunahme der Zuckerimporte.

Verstoß gegen den Grundsatz des guten Glaubens, da keine Maßnahmen getroffen worden seien, um die Zunahme der Exporte aus der Europäischen Union nach Estland zu verhindern und Gegenmaßnahmen Estlands verhindert worden seien.

Verstoß gegen den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung, da die Festsetzung der Zuckerüberschüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 Estland im Vergleich zu den so genannten alten Mitgliedstaaten benachteiligt habe und eventuelle Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 eine Diskriminierung der estnischen Unternehmen und Haushalte im Vergleich zu den entsprechenden Gruppen in den alten Mitgliedstaaten oder im Vergleich zu den Unternehmen dort zur Folge hätten.

Verletzung der Eigentumsrechte der Unternehmen und/oder privaten Haushalte, da eventuelle Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 diesen Personen Beschränkungen auferlegen würden, was nicht mit legitimen Zielen gerechtfertigt werden könne und einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Rechte darstellen würde.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 832/2005, die der in den privaten Haushalten gelagerten Zuckermenge entsprechende Menge vom Markt zu nehmen, keinem legitimen Zweck diene und einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Rechte darstelle.


(1)  ABL L 138 vom 1.06.2005, S. 3.


29.10.2005   

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C 271/25


Klage, eingereicht am 8. September 2005 — Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-341/05)

(2005/C 271/49)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger(in/nen): Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte[r]: D. Juan Manuel Rodríguez Cárcamo, abogado del Estado)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die Einbeziehung von Ceuta und Melilla in die Kategorie L01 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (1) gerichtet, soweit danach Ceuta und Melilla von den Bestimmungsgebieten, die für eine Ausfuhrerstattung für Milcherzeugnisse in Betracht kommen, generell ausgeschlossen seien. Dieser Ausschluss diene dem Ziel, bestimmte rechtswidrige Geschäftstätigkeiten abzustellen, die darin bestünden, dass bestimmte Erzeugnisse unter Inanspruchnahme der betreffenden Erstattung in die beiden genannten Gebiete exportiert würden, um sie nach ihrer Verarbeitung ohne Entrichtung einer Abgabe wieder in das Gebiet der Gemeinschaft zu importieren.

Der klagende Staat stützt seine Anträge auf folgende Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2), denn die angefochtene Maßnahme sei durch keinen der dort erwähnten Gründe gerechtfertigt, hilfsweise, auf unbewiesene Tatsachen gestützt;

Verstoß gegen Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung, weil die Art der Erzeugnisse nicht berücksichtigt worden sei. Selbst wenn es um der Betrugsbekämpfung willen gerechtfertigt sein sollte, die Erstattungen für ein konkretes Bestimmungsgebiet zu streichen, sei jedoch beim Erlass der Maßnahme allein das Bestimmungsgebiet der Ausfuhr berücksichtigt worden, so dass unterschiedslos alle Erzeugnisse erfasst würden, für deren Ausfuhr nach Ceuta und Melilla Erstattungen in Anspruch genommen worden seien. Ein weiterer Verstoß gegen die genannte Bestimmung liege darin, dass die angefochtene Maßnahme eine Diskriminierung zwischen Erzeugern herbeiführe;

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot;

Ermessensmissbrauch.


(1)  ABl. L 154 vom 17.6.2005, S. 10.

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.


GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

29.10.2005   

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C 271/27


Leistung des Amtseids durch die neuen Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst

(2005/C 271/50)

Mit Beschluss des Rates vom 22. Juli 2005 zur Ernennung der Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1) ab 1. Oktober 2005 zu Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ernannt, haben Frau Boruta, Herr Gervasoni, Herr Kanninen, Herr Kreppel, Herr Mahoney, Herr Tagaras und Herr van Raepenbusch am 5. Oktober 2005 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 197 vom 28. 7. 2005, S. 28.


29.10.2005   

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C 271/27


Wahl des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst

(2005/C 271/51)

In ihrer Sitzung vom 6. Oktober 2005 haben die Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß Artikel 3 des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 2005 zur Ernennung der Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1) und Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs I des Protokolls zur Satzung des Gerichtshofes (2) Herrn Mahoney für den Zeitraum vom 6. Oktober 2005 bis zum 5. Oktober 2008 zum Präsidenten dieses Gerichts gewählt.


(1)  ABl. L 197 vom 28. 7. 2005, S. 28.

(2)  ABl. L 333 vom 9. 11. 2004, S. 9.


III Bekanntmachungen

29.10.2005   

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C 271/28


(2005/C 271/52)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 257 vom 15.10.2005

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 243 vom 1.10.2005

ABl. C 229 vom 17.9.2005

ABl. C 217 vom 3.9.2005

ABl. C 205 vom 20.8.2005

ABl. C 193 vom 6.8.2005

ABl. C 182 vom 23.7.2005

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